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g.  Die  Willzettel  mit  Ausnahme  der  für  Aalspeere  und  Angelrute
sind  für  die  darin  benannten  Personen  und  deren  Leute  gültig.
Bemerkung.  Diese  Angelegenheit  wird.sehr  verschieden  im  Reg.-Bez.
  Stettin  gehandhabt,  und  bittet  der  Zentral-Verein  die  Regierung,
hochgeneigtest  veranlassen  zu  wollen,  daß  diese  Angelegenheit  im  Sinne,
wie  hier  unter  g  aufgeführt,  bald  möglichst  gehandhabt  wird.
h.  Bei  einem  größeren  Maßstabe  der  Fischerei,  welche  nicht  durch
eine  Person  ausgeübt  werden  kann,  ist  es  dem  Fischer  gestattet,  sich
Lehrlinge,  Gehilfen  oder  andere  Arbeiter  zum  Betriebe  zu  halten.  Die
Fischerei  ist  alsdann  event,  auch  ohne  sein  Beisein  gestattet  und  erhält
der  Fischer  für  diesen  Zeitraum  einen  Leute  -  Willzettel.  Die
Namens-Abänderung  derselben  vorzunehmen  —  wenn  die  Leute  vor  Ablauf ­
  des  Willzettels  wechseln  —  ist  der  Fischmeister  verpflichtet.
B.  Die  Neuausgabe  der  Willzettel.
Dieselbe  soll,  soweit  überhaupt  Willzettel  ausgegeben  werden  sollen,
bei  der  erstmaligen  Feststellung  in  der  Weise  geregelt  werden,  daß  die
Anmeldungen  bis  zu  einem  bestimmten  Termine  bei  einer  öffentlichen  Behörde, ­
  welche  vom  Herrn  Regierungs-Präsidenten  zu  bestimmen  ist,  geschehen ­
  muß,  worüber  dem  Meldenden  eine  Bescheinigung  zu  erteilen  ist,
auf  welcher  die  beanspruchte  Zeitdauer,  während  welcher  der  Betreffende
die  Fischerei  ausgeübt  haben  will,  vermerkt  wird.  Es  kann  von  dem  sich
Meldenden  verlangt  werden,  daß  er  sich  vor  Erteilung  des  Willzettels
über  die  Zeitdauer,  während  welcher  er  Fischerei  ausgeübt  hat,  ausweist.
Die  erste  Regelung  der  Willzettel-Ausgabe  ist  nach  der  Zeitdauer,
während  welcher  die  Betreffenden  Fischerei  ausgeübt  haben  wollen,  zu
regeln,  jedoch  sollen  möglichst  diejenigen,  welche  nachweislich  über  zehn
Jahre  Fischerei  betrieben  haben,  ohne  Weiteres  einen  Willzettel  erhalten.
Der  betreffende  Fischer  ist  jedoch  berechtigt,  z.  B.  wenn  ihm  die  erforderlichen
  Mittel  nicht  zur  Verfügung  stehen,  die  Lage  des  Wohnortes
für  die  Betreibung  der  frei  gewordenen  Fischerei  nicht  passend  scheint,
oder  aus  anderen  Gründen,  die  Annahme  des  Willzettels  vorläufig  auszuschlagen. ­
  Dies  zieht  jedoch  nicht  den  Verlust  des  Rechts  auf  Beanspruchung ­
  des  Willzettels  nach  sich.
Bemerkung.  Die  Einhändigung  eines  Willzettels  ist  jedoch  stets
von  einer  mindestens  sechsjährigen  Thätigkeit  im  Fischereifache  abhängig
zu  machen,  auch  wird  allseitig  gewünscht,  daß  bei  öffentlichen  Verpachtungen
fiskalischer  und  kommunaler  Gewässer  darauf  gehalten  werde,  daß  nur
Berufsfischer  zugelassen  werden.