112 I. Buch. Production und Eonsumtion. den verschiedenen Rechten sehr verschieden geordnet ist. Richten wir unsere Auf merksamkeit zunächst auf das französische System. Ter Code civil behandelt alle Arten von Gütern gleich und vertheilt sie unter die Kinder zu gleichen Theilen, obwohl eine weise Gesetzgebung für die ländlichen Besitzungen und be sonders für diejenigen, welche einen bestimmten Umfang nicht überschreiten, be sondere Vorschriften enthalten sollte, die deren ungeteilten Uebergang in den Besitz eines einzigen Eigentümers sichern. Beispiele einer vernünftigen derartigen Rechtsentwicklung, welche die soeben besprochenen Gesetze über das Erbrecht des Bauernstandes, den Verhältnisien unserer Zeit entsprechend, wieder ins Leben zu rufen bezw. zu erhalten bestimmt sind, bieten das Gewohnheitsrecht des Mittel alters und die Gesetzgebung der Zeiten vor der mit Ende des 18. Jahrhunderts begonnenen revolutionären Epoche in Hülle und Fülle. Freilich haben jene Zeiten vielfach, ja sogar in den meisten Fällen, auch den Großgrundbesitz dem gleichen Regime unterworfen und dadurch den Latifundienbesitz übermäßig entwickelt. Der Code civil geht aber noch weiter. Er begnügt sich nicht damit, einem jeden Kinde einen gleichen Theil am Werthe des Nachlasses zuzuwenden, son dern spricht sämtlichen Kindern das Recht zu, von einer jeden Art der im Nachlaß vorhandenen Güter, soweit sie überhaupt theilbar sind, einen gleichen Theil in natura zn beanspruchen, so daß ein jeder Erbe einen Antheil an den Ländereien, an einem etwa vorhandenen Handelsgeschäfte, am Hause u. s. w. fordern kann. Endlich macht dieses Gesetzbuch auch noch durch andere Maßregeln und namentlich durch die Bestimmung, daß beim Vorhandensein von Minorennen Uebereinkünfte unter den Kindern betreffs der Ueberlassung von Landgütern u. s. w. an eines derselben ausgeschlosten sind, Vortheilhafte Vereinbarungen im Sinne der Erhaltung des Besitzes in der Fanülie schwierig oder unmöglich und befördert überhaupt die Intervention der staatlichen Functionäre, eine Einmischung, die natürlich eine beträchtliche Menge von Auslagen zur Folge hat, welche die in Frankreich sehr hohe Erbschaftssteuer noch drückender machen, so daß ganz kleine Erbschaften von den Gerichtskosten, Taxen u. dgl. gänzlich absorbirt werden. Gegenüber diesem unheilvollen System des modernen französischen Rechts sind die Jntestaterbrechte der übrigen Staaten der Neuzeit, wenn sie auch leider nur in seltenen Fällen für gewisse Güterarten eine besondere Successions ordnung festsetzen, immerhin als vortheilhafter und gerechter zìi bezeichnen. Sowohl die deutschen Rechte als das österreichische, das italienische und das neue spanische bürgerliche Gesetzbuch gewähren, wie wir gesehen, dem Erblasier eine größere Verfügungsfreiheit über sein Vermögen und lassen eine billige Auseinandersetzung unter den Erben zu, indem sie denselben ein Recht auf Naturaltheilung der im Nachlaß enthaltenen Güter im Sinne des Code civil