296 II. Buch. Der Güteraustausch. denn veranlaßt, an eine Ausdehnung der gegen denselben getroffenen gesetzlichen Bestimmungen zu gehen und das Gesetz vom 19. Juni 1893 zu stände zu bringen. Dasselbe geht dem Wucher wirklich energisch zu Leibe. Es werden nämlich nunmehr auch alle diejenigen Arten der wucherischen Ausbeutung oe straft, welche mittelst eines andern zweiseitigen Vertrages vollbracht werdew wenn derselbe nur die Befriedigung derjenigen wirtschaftlichen Bedürfnisie be zweckt , welchen die Darlehensverträge zu dienen bestimmt sind. Durch M Ausdehnung des Wucherbegriffs wird eine Menge von wucherischen Geschäften getroffen, welche früher straflos blieben und sogar rechtsgiltig waren. Tahw gehören z. B. das Escomptiren von Schuldforderungen, welche der Schuld gegen einen dritten besitzt, um einen tief unter dem Werthe derselben stehenden Preis, die miethweise Ueberlaffung von Vieh um einen unverhältnißmäM hohen Miethzins, der Ankauf eines dem Schuldner gehörigen Gutes um eme lächerlich geringen Preis, besonders auch in der Absicht, dasselbe zu parcelliM und die einzelnen Theile theuer wieder zu verkaufen, und andere derartige dem Schuldner den schwersten Schaden bringende Transactionen. Deutschlao besitzt demnach nunmehr eine nicht nur den Creditwucher, sondern au den Sachwucher treffende Gesetzgebung, welche die Ausbeutung der ww schaftlich Schwachen in weiterem Umfange zu verhindern geeignet ist, und u welche es die Bewohner anderer Länder beneiden können. Was Oesterreich anlangt, so waren hier früher gleichfalls bestwlw Zinstaxen festgesetzt, deren Ueberschreitung verboten war. Nachdem dieses " ^ praktische System im Jahre 1866 durch Maßregeln ersetzt war, welche Thatbestand des Wuchers davon abhängig machten, daß die unerlau Zinsen in auffallendem Gegensatz zu den an dem betreffenden Orte übll ^ Interessen standen, erfolgte im Jahre 1868 unter dem Einflüsse der dama fast allenthalben herrschenden Strömung die gänzliche Aufhebung der Wucher bedrohenden Strafbestimmungen. Bald traten aber auch in Oestcrn' ^ und zwar in den wirtschaftlich zurückgebliebenen Gegenden des Reiches■ ganz besonders hohem Grade, die überaus schädlichen Folgen der W" ^ freiheit zu Tage. Deshalb mußten denn schon im Jahre 1877 Einschränkung^ der Vertragsfreiheit wenigstens für Galizien und die Bukowina eingeführt wer und es blieben dieselben auch bestehen, nachdem der Wucher durch das vom Jahre 1881 auch in den übrigen cisleithanischen Kronländern w^ unter Strafe gestellt und gleichzeitig festgesetzt worden war, daß die erklürung der betreffenden Contracte erfolgen könne. Auch dieses Gesetz V ^ das charakteristische Merkmal des Wuchers in der Thatsache, daß der 1 geber die Verstandesschwäche, die Unerfahrenheit, den Leichtsinn oder die , läge des Empfängers ausbeutet. Ein bestimmtes Zinsenmaximum wird ^ festgesetzt. Es bleibt vielmehr dem Richter überlassen, darüber zu entsche'