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        <title>Grundsätze der Volkswirtschaftslehre</title>
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            <forname>Charles S.</forname>
            <surname>Devas</surname>
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      <div>9. Kap. Der Credit. 
257 
^ alras ». Dasselbe ist schon deshalb unausführbar, weil es eine gemeinschaft- 
g Ņiunzgesetzgebung sämtlicher civilisirten Staaten voraussetzt, an deren 
erwirklichung gar nicht gedacht werden kann, da sich die verschiedenen 
egierungen nicht einmal über minder wichtige Fragen zu einigen vermögen, 
'^könnten sie da zu einer Uebereinstimmung in Dingen gelangen, in welchen 
le Interessen auf das weiteste auseinandergehen? 
. Şo gehört denn in den hoch civilisirten Staaten die Zukunft bis auf 
î Eteres aller Voraussicht nach der Goldwährung. Daran vermögen alle Agi- 
ñck ^ Agrarier nichts zu ändern. Tie natürlichen Verhältniffe erweisen 
^ eben, wie auf so vielen Gebieten, so auch auf demjenigen der Metallpro- 
^tion und des Geldwesens stärker als alle noch so wohl gemeinten Versuche 
östlicher Regulirung. 
Die von den verschiedenen interessirten Staaten beschickte internationale 
iņ^ņ^onferenz zu Brüssel vom Jahre 1893 konnte daher zu keinem den Bi- 
ìvel^à ^genehmen Resultate führen, und es wären die Vertreter der Staaten, 
sich s? "nter der Entwerthung des weißen Metalls zu leiden haben, wenn 
Oy, n 9tonb nicht so entschieden für die Aufrechterhaltung der Goldwährung 
stahätte, sicherlich in Verlegenheit gerathen. Wie wären sie im 
duct'b ^Eìvesen, eine feste Werthbeziehung zwischen dem ziemlich ständige Pro- 
c wnsverhältnisse aufweisenden Golde und dem in stätig größern Massen zu 
ģb geförderten Silber ausfindig zu machen? 
Neuntes Kapitel. 
Ter Kredit. 
ļjt 0 jj ei cr Handelsverkehr unserer Zeit vollzieht sich in vielen Ländern zum 
°hne ^ ^ļ^ile, ohne daß Geld im eigentlichen Sinne des Wortes und auch 
beg % st ^ Papiergeld verwendet würde. Man bringt ein weitgehendes System 
schxjņ^^ņs und Darleihens, im Umlauf befindlicher Forderungen und Schuld- 
^nsat' Anwendung. Häufig nimmt man auch zur gegenseitigen Com 
pie m '° n ** er Forderungen seine Zuflucht, d. h. man begleicht eine Forderung, 
ap öen"-^" ^manden hat, nur so weit, als man nicht eine Gegenforderung 
"u Besitze der erstern Forderung Befindlichen geltend machen kann. 
l ļn . , 
$ eb L ° rie de la monnaie. Lausanne et Paris 1886. 
Ķâmpsķ, Volkswirtschaftslehre. 
17</div>
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