IO Alt-Rigas gewerbliches Leben. Stuben, cl. h. Kaufleuten und Handwerkern, gestattet gegen Zah lung der Accise Bier zu brauen. Zeitweilig (i6ii u. 1622) wurde dieses Recht auch auf weitere Kreise ausgedehnt. Erst nach Be gründung der Brauereicompagnie v. J. 1671 kann man in gewissem Sinne von einer Brauerzunft reden. Zu diesem Verbände gehörten Mitglieder der grossen und kleinen Gilde. Streitigkeiten im Schoosse der Compagnie führten eine königliche Entscheidung v. J. 1675 herbei, welche bestimmte, dass nur Wittwen, vaterlose Kinder der früheren Angehörigen beider Gilden, wie auch verarmte Mitglieder derselben zur Brauereicompagnie gehören sollten; somit war die selbe in ein Verpflegungsinstitut für Bedürftige der grossen und kleinen Gilde umgewandelt und hat als solche bis zum Jahre 1859 bestanden b In den übrigen Hansestädten war die Entwickelung eine derartige, dass sich mit der Zeit für bestimmte Häuser das alleinige Recht zum Brauen herausbildete. Dafür hatte man in Hamburg die Bezeichnung „Brauerben“; bei einer sehr ansehnlichen Aus fuhr von Bier gab es dort bereits im Jahre 1376 nicht weniger als 457 Brauer*. Wie gross die Zahl der Brauhäuser Lübecks in älterer Zeit war, ist unbekannt\ Doch kann man aus dem Umstande, dass seit 1363 von einem Amte der Brauer die Rede ist, auf eine immerhin nicht unerhebliche Anzahl dieser Gewerbe treibenden schliessen. Auch hier zeigte sich das Bestreben die Brauerei mehr und mehr zu einer gewerbsmässigen zu machen und das Hausbrauen ganz abzuschafifen. In Lüneburg herrschte zu Beginn des fünfzehnten Jahrhunderts offenbar noch vielfach die Gewohnheit unter den Einwohnern ihr Bier selbst zu brauen, denn ausdrücklich wird jedem Bürger der Ankauf von Malz ge stattet. Bis zum Ende des Jahrhunderts aber „so sick dat bru- werk hyr in der stad von dage to dage vormeret'^^, hat sich die Meinung über die Zulässigkeit des nicht gewerbsmässigen Betriebs soweit geändert, dass alle Handwerker, die neben ihrem Berufe der Bierbrauerei obliegen, aufgefordert werden, sich für die eine oder die andere Thätigkeit zu entscheiden und nicht mehr beide zu vereinigen. Unter 10 namentlich genannten lassen nur zwei die Bierbrauerei fallen und bleiben bei ihrem angestammten Berufe; die anderen werden officiell Bierbrauer. Aber die Einwohnerschaft 1 Nach C. Mettigs Auszügen aus rigischen Archivalien. 2 Koppmann, a. a. O. i S. XXXIV. 3 W. Stieda, Studien z. Ciewerbegeschichte Lübecks 4. Bierbrauerei. Mitthei lungen des Vereins für Lübeckische Geschichte 1887, S. 36—63.