l68 Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u die Reformbestrebungen. Schragens durch den Ältermann eröffnet. Bei jedem Artikel wurden dann die seit der letzten Versammlung in Bezug auf ihn vorge- kommenen Übertretungen und Ausschreitungen mitgetheilt und über die Schuldigen die Strafe verhängt. Wichtigere Angelegen heiten, ohne dass indess ihr Charakter im Schrägen angegeben ist, blieben der Entscheidung des Amtsherrn Vorbehalten (Art. 59)- Hiernach kamen dann alle Differenzen und sonstigen Reibungen zwischen den Genossen zur Sprache, die soweit als möglich güt lich beigelegt oder mit Strafen gesühnt wurden. Wer sich dein Urtheile des Amts nicht fügen wollte, hatte die Möglichkeit sein Recht vor dem Amtsherrn zu suchen, sowie auch alle Kriminal sachen (Blut und Blaw, wie auch Schult und a7tdere Sachefi, so nicht wegen des Amtes und ihres Schragens herrühre7t) und Schuldsachen von vornherein der Kompetenz des Vogtes unter standen. Die Strafgebühren wurden entweder gleich bezahlt oder durch den sogen. Umlaufer, wohl der jüngste Meister, einkassirt. Sie wurden in eine besondere Büchse gethan, zu der der Älter mann allein den Schlüssel hatte. An die Erledigung der geschäft lichen Angelegenheiten knüpfte sich dann das Gelage, ob eine feierliche Mahlzeit oder ein einfacher Biertrunk, ergiebt sich aus dein Schrägen nicht. Während der Dauer der Versammlung den An stand zu wahren, keinen Genossen zu beleidigen, dem Ältermann Ehrerbietung zu bezeugen u. s. w., verstand sich von selbst (Art. 51—70)’. Indess nicht nur nach innen erfreute das Amt sich einer stram meren Organisation; auch sein Auftreten nach aussen war fester geregelt. Neben den fiskalischen Leistungen, deren schon gedacht wurde, lagen dem Amte auch kriegerische Pflichten ob. Es hatte von jeher seine Mitglieder bewaffnet zur Vertheidigung der Festung und zum Ausrücken ins Feld stellen müssen, und wir wissen, dass die jungen Handwerksmeister und Gesellen so gut ihren Mann standen als die Berufsmilitärs, denen nur zu oft der schöne Muth, den die Verfechtung einer guten Sache verleiht, fehlte. Schrägen von 1625 hebt ausdrücklich hervor, dass bei der jüngste’’ Belagerung — es kann wohl nur die schwedische von gemeint sein — das Amt der Weber ebenfalls seine Tapferkeh erwiesen hätte, „auch Í7i jÜ7tgster Belageru7ig sich wie rcchi 1 Eine anschauliche SchUderung derartiger Zusammenkünfte bietet 1 h. Schraíí ^ in „Eine Morgensprache und Höge des Reepschläger-Amtes zu Hamburg im Jahre id* in „Aus Hamburgs Vergangenheit“, ed. K. Koppmann. i. Folge, S. 149 183.