228 Einleitung zum zweiten Theile. nommen ist für sz die für diesen Doppelkonsonanten ohne ganz triftigen Grund für die Publikationen mittelalterlicher Urkunden eingeführte neue Type ß. Diese Editionsmethode hat aber bei der Publikation von Schriftstücken des 17. Jahrhunderts eine geringe Abänderung erfahren. Da sich die Orthographie dieses Zeitraumes bezüglich der Schreibweise der Anfangsbuchstaben von Substan tiven schon zu einem gewissen System durchgearbeitet hatte, so musste die Kennzeichnung der Hauptwörter durch grosse Anfangs buchstaben konsequent durchgeführt werden. An Stelle der will' kürlichen Interpunktion früherer Jahrhunderte ist eine knappe, den Hauptregeln der modernen Satztheilung entsprechende Zeichen setzung getreten, und zur bequemeren Orientirung sind die ein zelnen Schragenartikel, wo sie noch nicht beziffert waren, numerirt worden, die Vorgefundene Numeration hat beim betreffenden Schrägen einen Hinweis erfahren. Die zur Publikation gelangten Schrägen lagen mir theils m Originalen, theils in älteren Abschriften vor. Zur Erklärung dessen, was ich Original nenne, mögen hier einige erläuternde Bemerkungen Platz finden. Die in den Amtsladen vorhanden gewesenen oder noch zur Zeit vorhandenen, meist auf Pergament geschriebenen Schrägen zähle ich zur Kategorie der Original-Urkunden, obgleich man darunter eigentlich nur die von der Obrigkeit mit Unterschrift und Siegel versehenen schriftlich fixirten Bestimmungen versteht- Alle auf uns gekommenen älteren Schragenabfassungen vom O' bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts entbehren indess aller die l't" künden als officielles Instrument charakterisirenden Momente, W>c besonders des Siegels und der Unterschrift; erst in viel spätere^ Zeit treten die Schrägen in formeller Ausstattung uns entgegci^' Man nahm vermuthlich Abstand von der Unterzeichnung und Unter Siegelung, weil die Schrägen ursprünglich wohl nicht von dent Rathe verliehen, sondern von den Ämtern dem Rathe zur Bestn tigung vorgelegt wurden, ln der älteren Zeit hat sich die Best tigung ohne schriftliche Formalität an der unterbreiteten Urkunde vollzogen. Die Sanktionirung der erlassenen (besetze und best» tigten Schrägen bestand wohl darin, dass erstere am schwarze Brette am Rathhause, dem sogenannten Schrägen, angeschla^^ oder auch durch die Bursprake oder bei Verlesung der Burspraft den Bürgern mitgetheilt, letztere im Stadt-Schragenbuche C)d Denkelbuche verzeichnet wurden. Von der dem Rathe vorgelegt*^ Schragenabfassung, nach der sich das betreffende Amt schon gerauH