694 Anhang. Wann dann solche Spesen und Einkauflfsgelder in den Ämbtern und Zunfften unterschiedlich in einem höhere dann in den andren, welchesz dann keine geringe Drsach der nachteihligen Verhöhungen durch Amulation und Exempeln biszhero gewesen, so sollen «n- kunfftig: 1) in allen Zünñten und Ämbter die EinkaufFsgelder (ausser einigen, wie folgen wirdt, specialiter auszgenommen wenigen Ambthern) gleich hoch sein; 2) soll ein junger Meister, wann er «seine Meisterstück uffweiset oder sonsten sein Jahr in der Arbeit auszgestanden, zum Em* kauff oder Eintritt in dasz Ambt nicht mehr dann 10 Rthal- (davon 5 zur Kirchenordnungk und die andre 5 Rthal. Unterhaltungk desz publiquen Schutzwesen jährlich ver rechnet werden sollen), dem Ambtherrnn und dem Ambte die Amhtlade auch 10 Rthal. erlegen. Vornach 3) dessen Meisterstück zum Höchsten bisz uff 5 Rthal. gestraifeb und da der junger Meister vermöge Schrägen desz Meister Stucks überholen wirdt, solche Uberhebung dennoch und Höchsten mitt 5 Rthal. zu entgelten schuldigk sein, 4 Rthal. etc. sollen zu den Ambtszusamenkunfften gewan werden); 4) diese 5 Rthal. Straffgelder sollen die eltisten Ambtsmeistet^ zu verzehren bemächtigt sein, allermaszen sonsten der Ambts bruder Zusamenkünffte so gantz und gar ohn Ergetzlig^^ beschwerlich sein wurden; 5) auszer obigen Spesen, die zusamen uff 20 Rthal. sich belauff^*^^ sollen solche junge Meistere noch bey der Eischungk Ambts, noch bey Uffzeigen des Meisterstücks, weder v^o^ weder nach, weder ffeywilligk (durch welche gezwung EreyWilligkeiten die grösten Unordnungen und \ ersehe ^ düngen entstanden), weder gezwungen die geringste Unko nicht weiter thun etc. Dafern nun 6) hierwieder gehandelt, und ein junger Meister tlasz geringste mehr auszgegeben, soll dieser praejudicir Ungehorsamb nicht allein mitt (ielde, sondern auch (iestalt mitt Gefängnisz (*mitt an der Ehren) gestraffet dasz nemlich der Elterman und die Heysitzere desz die die übrige Spendation geduldet und darin conn mitt einer hohen Geldtbusze; (*zum ersten Mahl van