Anhang. 706 NB Die Fischere, Ubersetzere, Loddigenkerle muszen ebenmeszigk vermittelsz obenspecificirten Eydesz nebest dero Bothen und Fahrzeuge in solchen Kriegeszlaufften der Stadt beybehalten und bey Auszfãllen und andren erheischen Gelegenheit nutzbahrlich gebrauchet werden. \NB. In vorigen jüngsten Belagerungk sein derer gar wenigk bey der Stadt, weiln sie nicht geschworen hatten, standthafftig ' verblieben, dahero die Auszfalle über die Düna und andre heilsame Entreprisen zu Waszer nicht voll haben effectuiret und befördert werden kennen.] NB. Die auszer diesen 3 Classen constituirte Zunfïte der Machs- neken oder Taglöhner muszen gleicher Gestalt zur Be stellung der vorstätischen Wache in Friedenszeit und zur Schaüffel-, Beul- und Axsarbeit in Kriegesz- und Belägerungs* noth uff gewisze Vellen und Rotten wiedrumb gebracht werden. NB. NB. Alle die zur 3^«" classi gehörige undeutsche Zun#' fähige muszen anders nicht dann ihr eigen Handgewehr oder halben Month (die in unsren Zeugkhauser unter andren ihrer Zunfft Handtgewehren beybehalten und bewahret werden, also bey ihrem Absterben der Stadt heimfallen sollen etc-) in der Handt habende in ihren Ämbtern uff- und angenommen werden, allermaszen sie sonsten diesselbe entweder gnnt^ nicht anschaffen oder, de daszelbe angeschaffet, und in ih^en Händen verbleiben solte, esz wiedrumb hernacher versau# würden. ¡Diesesz ist bereits wehrendem meinen Mustere«^ ambts angegeben und zum 1 heil auch schon zu V\ er gesetzetj. ' darüber ins Ktinftigk publico 710mine zu halten sey. I) Diese general Reformation konte voll, wenn sie vorher v dem Herrn Syndico oder der Cantzeley in eine richtige gebracht, gedrücket werden, hätte seinen sonderlichen g^o® Nutzen etc. II) So musz zum Wenigsten und nothwendigk diese Be^^^ mation und Facilitirung der Ambtseischunge, damitt sich ausz 1 Vergl. S. 705, Anm. 2.