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        <title>Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621</title>
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Der Aufschwung der Handwerksämter im i6. Jahrhundert. 
ganz vereinzelt auf uns gekommen sind und ebensowenig 
bûcher, ausser dem der Schmiede, uns zugänglich gemacht sin 
Die Schrägen des i6. Jahrhunderts lassen eine ausgefühd^^^ 
auf breiter Grundlage beruhende Verfassung erkennen, die^ ^ 
doch ganz deutlich schon die Keime späterer Entartung a 
Beginnen wir mit dem Lehrlingswesen, so erscheint die Lehrz 
nunmehr, von der zweiten Hälfte des sechszehnten jahrhuo 
ufwe&amp;gt;s‘' 
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an etwa gerechnet, eine nach Jahren fest angesetzte, wenn 
noch keine übermässige ist. Die Hanfspinner verlangen i43 
zwei Jahr (Art. 7), die Schneider dagegen bestimmen 1492 die 
noch nicht. Erst eine hochdeutsche Übertragung dieses Schräg 
die also jedenfalls späterer Zeit entstammt, fordert eine Le 
von mindestens zwei Jahren (Art. 13). Eine dreijährige Le 
haben die Sämischleder-Bereiter (Art. 19) und die Gürtler 
Breesmacher (Art. i), eine vierjährige die Böttcher (Art. ‘ÿVge 
Glaser und Tischler (Art. i), die Maurer (Art. 6), eine sechsj 
die Scheidemacher. Dem Beginn der Lehrzeit geht eine 
Wochen dauernde Probezeit voraus, die dazu dienen soll die 
keit und Neigung des jungen Menschen für den erwählten 
zweig zu erkennen. So wenigstens bei den Cilasern und Sc 
Sporen-, Büchsen- und Uhrmachern. 
An die absolvirte Lehrzeit knüpfte sich die Bedingtf^^^^ 
demselben Meister eine gewisse Zeit als Geselle — Halbkne 
den Maurern — zu dienen. Diese Zeit war bei den Han sP 
auf ein Jahr, bei den Böttchern auf zwei Jahre, bei den Mauf^ 
vier Jahre festgesetzt. Eine solche Bestimmung konnte nur 
haben, den Meister entschädigen zu wollen für die Mühe, 
die* 
Unterweisung des Lehrlings bereitet hatte; im Interesse des 
seilen wird sie nicht immer gewesen sein, da der Meister m 
Ealle am Lohne drücken konnte. Daher schreiben die H^n 
auch vor, dass derselbe Lohn, wie er den anderen 
komme, gezahlt werde, während die Maurer es der Verei' 
- - . . 1 -"ült " 
zwischen Meister und Gesellen überlassen, wieviel geza 
soll, und nur einen Maximalbetrag bestimmen 
Die Vorschrift des Wanderns findet sich nur bei den 
(Art. I von 1578) und den Sämischleder-Bereitern (Art. 
Man sollte meinen, dass diese Einrichtung, die mittlerweile if* 
land ganz allgemein eingeführt worden war, bei den ¿i- 
Handwerkern wegen ihrer Entlegenheit von den Mittelpt^*^ 
Gewerbefleisses grösseren Beifall gehabt hätte. \ eriuuth 
¿gl)"</div>
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