<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>832850500</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>Schlosser-, Sporer-, Büchsenmacher- und Uhrmacher-Gesellen. 
443 
17) Zum 17. soll kein gesell oder junge bey der gesellen hier 
^sunder uhrlaub von dem tische aufstehen oder niedersitzen gehen, 
dem auch seine vorige gesessene stelle warten ; so einer darüber 
^ßtte, hat eine halbe marck zur straffe verbrochen. 
iH) Zum 18. soll auch kein geselle oder junge sich verdristen, 
er von der gesellen hier keiner berüchtigten frawen oder 
^&amp;gt;nem unehrlichen manne schencken oder das hier über den ren- 
^^in dragen einem zu schencken; so einer darüber thun wurde, 
Soll I marck Rigisch geben. 
. Í9) Zum 19. soll kein geselle oder junge sich verdristenn, wen 
eine freye schencke halten, worffell oder karten oder ander 
auff den tisch zu bringen, so lange der gesellen hier wheret; 
^ ^'ner darüber thun wurde, der soll zur straffe geben i marck 
^'gisch. 
^ Zum 20. soll kein gesell oder junge sich finden lassen auff 
^ spiellplatze oder sonsten andern orternn, dar die jungen oder 
^ losz volck sich zusammengesellet; es sei geselle oder junge, 
I ^^^ruber beschlagen wurde, soll ohne alle gnade ein wochen- 
Verfallen haben. 
2i) Zum 21. sollen sich die gesellen oder jungen in des vatters 
einsam unnd friedtlichen verhalten, wen sie die schencke 
Zii ^’^Jer sonst trincken werden, unnd so einer einen hader oder 
^*ifitngen wurde oder sich mit einem schlagen thette, der 
eitlen gulden Rigisch in die lade geben, ist 2 marck, 24 Schillinge, 
^genommen blaw oder bluet, das soll der vogdt zu richtenn 
"'kt haben. 
"2) Zum 22. so ein gesell oder junge ohrlob nimpt unnd will 
J j umbschicken, so sollen die örttgesellen zuvor, ehe sie ihm 
umbschen, in seines gewesenen meisters hausz gehen 
jede wie er von ihme abgescheiden ist, darnach sich ein 
"’eisz zu richten. 
. . '3) Zum 23. so ein gesell oder junge orlob bekeme von einem 
oder der gesell oder junge selber orlob nhemen wurde, 
i" der stadt ferner arbeiten wolte, so soll er denselbigen 
M und nicht in der wochen umbsenden unnd so ers versiehe 
ni ' sontagk, in welchem er von seinem meister losz geworden, 
kJ ^'^ksenden wurde, so soll er die woche feyren bis auff den 
sontagk, alsdan magk er wider umbsenden und in des</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
