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        <title>Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621</title>
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      <div>Schneider. 
7) Wann er dennoch sein Meisterstück unsträflich geschnite» 
und auch fertig gemachet hat, sol er seiner besten Gelegenheit nach 
die Ambtskost fortstellen; hierzu sol er geben drey Gericht Speist 
und drey Tonnen Bier, und soll ihm zugelaszen werden zwey Gäste 
darzu zu bitten, jedoch dasz sie der Ehren wehrt sein. 
8) Wann er sein Ambt vollenkommen hat, so soll er fort 
Bürgerschafft gewinnen und soll Waffen haben zu seinen Leih ' 
darnach bin ein Monat Hochzeit halten und ein Bruder der 
Stuben werden nach alten Gebrauch dieser guten Stadt, damit 
aber von einen hochachtbarn und wolweisen Raht und im Am 
und Gilstuben mag willig auf- und angenommen werden. 
9) Wann er dann volkommen unser Ambtbruder geworden 
ist, soll er zu dem gebaweten Ambtshausze, damit es mag erhalte"^ 
werden, erlegen und geben zehen Marek riges; derselbige 
Meister soll dasz Ambt zusammen verbotten und nebst den antl^’’ 
Jüngsten dienen so lang, dasz ein ander nach ihm kömpt. 
10) Wann der Alterman im Ambt verbott thut, soll ihm 
jeder gehorsam sein oder sich bey ihm entschuldigen laszen ; 
dasz nicht thut, dasz Ambt von einander gehet, soll unweigerhe 
ein halb Marek zu Strafe geben. 
11) Es soll auch keiner ein Stück Arbeits lenger bey ^ 
behalten den acht tage, sofern darzu geschaffet wirt, wasz ( ^ ^ 
gehöret, sofern des Ambtsmeisters Schuld ist, und er überw^^ 
wirdt, soll er dem Ambt in hoher Straf verfallen sein. 
12) So ein Meister ein Stück Arbeits verderbet und so 
Iches 
iret 
im Ambt geklaget wirt, und so es noch* Notturfft ist besichtig 
worden und also befunden wirt, soll er dasselbige ohn allen , 
bezahlen, wasz es kostet hat, und dennoch dem Ambt die 
geben, wasz an der Arbeit verdint ist; so auch einer bey eH* 
Stücke Arbeit ungetreulich handelte und deswegen im 
verklaget wirt und sich mit Wahrheit dasz befindet, der soll 
Zeüg, so ihm darzu geliefert ist worden, volkommen bezahlen 
das Ambt von Auszen ansehen und vor keinen Ambtsbruder n' 
erkant werden, auch kein Gesell noch Jung mehr bey ih**' ^ 
fodert werden. 
13) Wer einen Jungen annehmen will dasz Handwerck 
lernen, der soll ihm vor die Alterleüte bringen und sein Ge 
brief zeigen, dasz er von ehrlichen Eltern geborn ist und soll 
1 Muss wohl uack heissen.</div>
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