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        <title>Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621</title>
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      <div>Undeutsche Schuhmacher. 
545 
107. Undeutsche Schuhmacher. 
Schrägen vom 19. Mai 1615. 
Schragenbuch des dim. Bürgermeisters E. Hollander in Riga, S. icxj 102. 
Unteutschen Schuster Schrägen. 
, ^^chdem groszer Unterschleiff und Weiterunge zwischen den 
"^teutschen Schustern entstanden, weiln sie keine Ordnunge unter 
gehabt, als hat das Amtgericht diese nachfolgende Puncta, 
^nach sie sich ferner zu reguliren, allerley Weitläufigkeit zu ver- 
ihnen vorgeschrieben. 
^ 0 Soll hinfort kein Ältermann noch Heysitzer gekohren werden 
denen unteutschen Schustern als nur allein von denen Amtherren. 
^ Soll der Ältermann nebst seinen Beysitzern keine Zusammen- 
anmelden, er habe denn von dem Amtsherrn Zulasz, bey 
10 Mrc. 
So ^^un die Zusammenkunft von dem Amtsherrn nachgegeben, 
bç der jüngste Meister die andern anzusagen schuldig seyn 
3 Mrc. Straffe. 
I^j .^) l^em nun angesagt wird und ohne Uhrsache mutht\illig aus 
soll dem Amte 6 Mrc. verfallen seyn; welchen aber zum 
Ru angesagt wird, und er nicht kommt noch seine Straffe 
^^‘vv-iliig ableget, der soll 10 Mrc. verbrochen haben und ohne Zulasz 
^ Ämtsherrn nicht ehe arbeiten, er habe denn seine Straffe erleget. 
'Hn sie Zusammenkommen, und der Ältermann gebiethet 
^^‘de zu schweigen, so sollen sie demselben gehorchen und 
u,^ Was er ihnen anmeldet; wer diesem zu wieder thut, soll 
Mrc. gestrafft werden. 
^'0^ ^‘^niand soll aus der Zusammenkunfft Weggehen, ehe und 
der Ältermann es befiehlet, bey 8 Mrc. Straffe. 
b,|/^ einer dem andern mit Schmehe- oder Schelt-Wortten 
würde, der soll in 6 Mrc. Straffe verfallen seyn. 
Sçy Soll kein Meister einen Uesellen oder Jungen setzen, 
dieselben echt und recht; auch soll er es erst dem 
anmelden bey 12 Mrc. Straffe. 
He in dieses Amt angenommen wird, soll denen Meistern 
Schüncken, i Tonne Hier und so viel Brods, als darzu 
wie dann auch 20 Mrc. in die Lade geben, jedoch asz 
Zuvor bey dem Amtsherrn abgefunden habe. 
^i^mand soll dem andern seinen Gesellen oder Jungen 
^ ntachen bey Straffe 12 Mrc. 
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