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        <title>Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621</title>
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      <div>Anhang. 
706 
NB Die Fischere, Ubersetzere, Loddigenkerle muszen ebenmeszigk 
vermittelsz obenspecificirten Eydesz nebest dero Bothen und 
Fahrzeuge in solchen Kriegeszlaufften der Stadt beybehalten 
und bey Auszfãllen und andren erheischen Gelegenheit 
nutzbahrlich gebrauchet werden. 
\NB. In vorigen jüngsten Belagerungk sein derer gar wenigk bey 
der Stadt, weiln sie nicht geschworen hatten, standthafftig ' 
verblieben, dahero die Auszfalle über die Düna und andre 
heilsame Entreprisen zu Waszer nicht voll haben effectuiret 
und befördert werden kennen.] 
NB. Die auszer diesen 3 Classen constituirte Zunfïte der Machs- 
neken oder Taglöhner muszen gleicher Gestalt zur Be 
stellung der vorstätischen Wache in Friedenszeit und zur 
Schaüffel-, Beul- und Axsarbeit in Kriegesz- und Belägerungs* 
noth uff gewisze Vellen und Rotten wiedrumb gebracht 
werden. 
NB. NB. Alle die zur 3^«" classi gehörige undeutsche Zun#' 
fähige muszen anders nicht dann ihr eigen Handgewehr 
oder halben Month (die in unsren Zeugkhauser unter andren 
ihrer Zunfft Handtgewehren beybehalten und bewahret werden, 
also bey ihrem Absterben der Stadt heimfallen sollen etc-) 
in der Handt habende in ihren Ämbtern uff- und angenommen 
werden, allermaszen sie sonsten diesselbe entweder gnnt^ 
nicht anschaffen oder, de daszelbe angeschaffet, und in ih^en 
Händen verbleiben solte, esz wiedrumb hernacher versau# 
würden. ¡Diesesz ist bereits wehrendem meinen Mustere«^ 
ambts angegeben und zum 1 heil auch schon zu V\ er 
gesetzetj. ' 
darüber ins Ktinftigk publico 710mine zu halten sey. 
I) Diese general Reformation konte voll, wenn sie vorher v 
dem Herrn Syndico oder der Cantzeley in eine richtige 
gebracht, gedrücket werden, hätte seinen sonderlichen g^o® 
Nutzen etc. 
II) So musz zum Wenigsten und nothwendigk diese Be^^^ 
mation und Facilitirung der Ambtseischunge, damitt sich ausz 
1 Vergl. S. 705, Anm. 2.</div>
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