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        <title>Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621</title>
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            <idno>832850500</idno>
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3S  mstituts  für  Weitwirts
der  Universität  Kiel

Biblio

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        Schrägen

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Gilden  und  Aemter
der  Stadt  Riga  bis  1621.
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Schrägen
der
Gilden  und  Aemter
der  Stadt  Riga  bis  1621.

Herausgegeben
von  der
Gesellschaft  für  Geschichte  und  Alterthumskunde
der  Ostseeprovinzen  Russlands.

Bearbeitet
von
Wilhelm  Stieda  und  Constantin  Mettig.

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Rig^a.
Buchdruckerei  von  W.  F.  Häcker.
1896.
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Gedruckt  auf  Verfügen  der  Gesellschaft  für  Geschichte  und  Alterthumskunde
der  Ostseeprovinzen  Russlands.
Riga,  den  28.  Mai  1896.
Präsident:  H.  Baron  Bruiningk.
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        •)  Sitzungsberichte  der  gelehrten  estnischen  Gesellschaft  1882,  S.  21.

Vorwort.

Durch  die  unter  Anleitung  von  Professor  Gustav
Schmoller  seit  Ostern  1874  in  Strassburg  getriebenen  gewerbegeschichtlichen ­
  Studien  angeregt  und  durch  seine  1876
veröffentlichte  Habilitationsschrift  über  die  Entstehung  des
deutschen  Zunftwesens  mit  der  Zunftgeschichte  vertraut  gemacht, ­
  kam  Stieda  auf  den  Gedanken,  eine  Zunft-  und
Gewerbegeschichte  von  Liv-,  Est-  und  Kurland  abzufassen.
Während  eines  Ferienaufenthaltes  in  Riga  im  Herbste  1877
stellte  er  zu  diesem  Zwecke  die  ersten  Forschungen  im  Rathsarchiv ­
  zu  Riga  an,  wobei  er  sich  der  entgegenkommenden
Unterstützung  von  Seiten  des  Bürgermeisters  Böthführ  erfreute.
Seit  er  dann  im  Februar  1878  ein  Lehramt  an  der  Universität
Dorpat  übernommen  hatte,  konnte  er  bald  dem  projectirten
Unternehmen  mehr  Zeit  zu  wenden  und  begann  die  mühselige
Arbeit  des  Sammelns  der  Schrägen,  die  in  städtischen  Archiven
und  Bibliotheken,  sowie  vor  allen  Dingen  in  den  Laden  der
Handwerksämter,  die  zu  erschliessen  besondere  Schwierigkeiten ­
  hatte,  aufbewahrt  wurden.  Bis  zum  Ende  des  Jahres
1881  war  er  mit  dieser  Arbeit  so  weit  gediehen,  dass  er  auf
der  Jahresversammlung  der  gelehrten  estnischen  Gesellschaft
zu  Dorpat  am  18.  Januar  1882  einen  Vortrag  über  das  von
ihm  herauszugebende  baltische  Schragenbuch  halten  konnte  ^).
In  diesem  Vortrage,  der  bald  darauf  in  der  „Rigaschen
        <pb n="7" />
        IV

Vorwort.

Zeitung“  vollständig  zum  Abdrucke  gelangte  und  von  hier
aus  auch  in  die  anderen  Organe  der  Provinzialpresse  überging, ­
  entwickelte  er  seinen  Plan  dahin,  dass  die  Schrägen
der  Ämter  in  den  Städten  Riga,  Reval,  Dorpat  und  Mitau
veröffentlicht  und  in  Verbindung  mit  dieser  Urkundensammlung ­
  der  Versuch  einer  Darstellung  der  Geschichte  des  Gewerbefleisses
  von  Liv-,  Est-  und  Kurland  unternommen  werden
sollte.  Die  Sammlung  sollte  beim  Jahre  i6üo  abbrechen  und
die  Herausgabe  der  Schrägen  des  17.  und  18.  Jahrhunderts,
sowie  die  Fortsetzung  der  geschichtlichen  Darstellung  bis  zur
Einführung  der  Gewerbefreiheit  einem  anderen  Bande  Vorbehalten ­
  bleiben,  dessen  Fertigstellung  von  dem  Interesse  abhängig
  gemacht  wurde,  das  man  dem  ersten  Bande  schenken
würde.  Schliesslich  wurde,  um  die  städtischen  Korporationen,
die  schon  so  viel  für  die  Förderung  der  vaterländischen  Geschichtsforschung ­
  gethan  hatten,  nicht  auf’s  Neue  in  Anspruch
zu  nehmen,  zur  Subscnption  auf  das  Werk  aufgefordert.
Die  Subscription  ergab  in  den  nächsten  Monaten  nach
Abdruck  des  Vortrags  in  der  ,,Rigaschen  Zeitung“  und  der  als
Inserat  ergangenen  Aufforderung  zur  .Subscription  28  Pränumeranten
  in  Riga  und  18  in  Dorpat.  Es  war  in  höchstem
Grade  zweifelhaft,  ob  es  möglich  gewesen  wäre,  auf  dieser
Grundlage  den  Druck  des  kostspieligen  Buches  beginnen  zu
können.  Verhängnissvoller  wurde  aber  der  Umstand,  dass
Stieda  im  Juni  1882  nach  Berlin  übersiedelte  und,  von  Berufsgeschäften ­
  in  Ansj)ruch  genommen,  keine  Möglichkeit  sah,
das  begonnene  Werk  durch  Sammlung  weiteren  Materials,
Collationirung  der  in  seinem  Besitz  befindlichen  Abschriften,
Ausarbeitung  einzelner  Partien  der  Darstellung  zunächst  wenigstens ­
  druckfertig  zu  machen.
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        Vorwort.

V

Erst  im  Herbste  1885  konnte  Stieda  zum  Besuche  wieder
in  Rijra  weilen  und  hier  wie  in  Reval  nach  Schraten  Umschau
halten.  Bei  dieser  Geleg^enheit  versuchte  er  Mettijr  für  die
gemeinsame  Herausgabe  des  Schragenbuches  zu  gewinnen.
Mettig  hatte  in  der  Zwischenzeit  seine  ,,  Beiträge  zur  Geschichte ­
  der  Rigaschen  veröffentlicht  und  hatte
Stieda  in  dessen  Zwecken  insoweit  gefördert,  als  er  ihm  neue
zuverlässige  Abschriften  nach  den  ältesten  Handschriften  der
bereits  im  liv-,  est-  und  curländischen  Urkundenbuche  abgedruckten ­
  Schrägen  besorgte.  Mettig  war  nicht  abgeneigt  auf
den  Vorschlag  einzugehen,  und  so  entstand  in  gemeinsamer
Arbeit  der  beiden  Unterzeichneten  das  Buch,  das  sie  heute
vorlegen  können.
Man  kam  überein,  dass  es  rathsam  sei,  die  Sammlung
der  Schrägen  auf  Riga  zu  beschränken  und  über  das  fahr
1621  nicht  hinauszugreifen.  Der  Grund,  warum  dieses  Jahr
gewählt  wurde  als  Abschluss,  ist  in  der  Einleitung  zur  Schragensammlung
  auseinandergesetzt.  Dagegen  sollte  die  Darstellung
der  Urkundensammlung  vorausgehen  und  den  Versuch  wagen,
die  Geschichte  des  Zunftwesens  in  Riga  von  der  ältesten  Zeit
bis  auf  die  Gegenwart  zu  liefern.  Wohl  musste  man  sich
.sagen,  dass  die  weitere  Sichtung  des  Materials  und  Forschung
über  die  Zustände  des  17.  und  18.  Jahrhunderts  die  auf
Grundlage  des  heute  bekannten  Stoffes  abzufassende  geschichtliche ­
  Darstellung  an  manchen  Punkten  zurechtzustellen  haben
werde.  Aber,  da  sich  schlechterdings  nicht  absehen  Hess,  ob
die  Herausgabe  eines  zweiten,  die  spätere  Zeit  behandelnden
Bandes  dereinst  möglich  sein  werde,  so  sollte  wenigstens  ein
derartiger,  vorläufig  orientirender  Versuch,  die  ganze  Entwickelung ­
  an  sich  vorüberziehen  zu  lassen,  auch  wenn  dieser
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        VT

Vorwort

in  seinen  letzten  Abschnitten  nicht  auf  ganz  sicheren  Füssen
stünde,  nicht  unterbleiben.  Im  Übrigen  einigten  sich  die
Herausgeber  darin,  dass  in  der  Darstellung  soweit  als  möglich ­
  der  gewerblichen  Zustände  auch  von  Reval  und  Dorpat
gedacht  werden  sollte  und  dass  man  sich  nicht  auf  die  Herausgabe ­
  der  Schrägen  der  Handwerksämter  beschränken  wollte,
sondern  auch  die  Schrägen  der  in  dem  öffentlichen  Leben
Rigas  eine  so  grosse  Rolle  spielenden  Gilden  mit  in  den  Kreis
der  Betrachtung  ziehen  müsste.  Auf  diese  Weise  durfte  man
hoffen,  ein  über  dieses  wichtige  Gebiet  der  städtischen  Geschichte ­
  vollständig  Auskunft  gebendes  Werk  zu  schaffen,  das
sowohl  zur  Fortsetzung  der  wissenschaftlichen  Arbeit  als  auch
zur  Belehrung  über  diese  interessante  Partie  der  Vergangenheit ­
  dienen  könnte.
ln  die  Arbeit  theilten  sich  nun  die  beiden  Unterzeichneten
wie  folgt  :  Mettig  übernahm  die  von  Stieda  begonnene  Sammlung
  zu  vervollständigen,  auch  die  von  diesem  gemachten
Abschriften  zu  collationiren  sowie  nach  einheitlichen  Editionsgrundsätzen ­
  zu  redigiren.  Ferner  entfiel  auf  seinen  1  heil  die
Abfassung  der  Einleitung  zum  zweiten  I  heil,  die  zur  Orientirung
über  die  Principien  der  Edition  und  den  Charakter  der  Handschriften ­
  dienen  soll,  dann  die  Aufstellung  des  Glossars  und
der  Register.  Stieda  verjiflichtete  sich  dagegen  zur  Niederschrift ­
  der  Darstellung.  Diese  wurde  von  Mettig  im  Manuskripte ­
  durchgelesen  und  an  einigen  Stellen  nach  Rücksprache
mit  ihm  geändert.  Besonders  die  Abschnitte  über  die  ICntstehung
  der  Ämter  und  die  Bedeutung  der  Kreyge’schen  Sera
sind  erst  nach  wiederholter  Überlegung  und  Berathung  mit
Mettig  in  der  jetzigen  Fassung  von  Stieda  niedergeschrieben
worden.  Die  Abschnitte  über  das  Brauerei  wesen  nach  1428
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        Vorwort.

Vil

unci  über  die  Gilde  der  Schwarzenhäupter  in  Ri^a  entstammten
ausschliesslich  Mettigs  Feder;  an  der  Darstellung^  der  Zeit  nach
1621,  die  ausserhalb  der  Grenzen  seiner  Specialforschung
liegt,  hat  Mettig  keinen  Antheil  mehr  genommen.
Es  mag  im  Übrigen  schwierig  sein,  Fernerstehenden
völlig  klar  zu  machen,  was  der  eine  und  der  andere  der
beiden  Unterzeichneten  geleistet  hat,  und  es  lässt  sich  auch
bei  dem  regen  Hriefwechsel  zwischen  beiden  sowie  dem  mehrfachen ­
  mündlichen  Gedankenaustausche,  besonders  in  den  Jahren
1888,  1890  und  1893,  kaum  das  geistige  Eigenthum  eines
jeden  ganz  streng  auseinanderhalten.  Den  beiden  Unterzeichneten ­
  scheint  es  aber  auf  eine  genaue  Abwägung  in  dieser  Richtung ­
  auch  gar  nicht  anzukommen.  Sie  betrachten  das  Buch,
das  sie  in  treuer  Anhänglichkeit  an  ihre  Heimath  und  in  der
Hoffnung,  ihren  Landsleuten  damit  einen  Dienst  zu  erweisen,
unternommen  haben,  als  ihr  gemeinsames  Werk  und  sind
beide  bereit  für  die  Unvollkommenheiten,  die  sich  möglicherweise ­
  an  dieser  oder  jener  Stelle  finden  sollten,  einzustehen.
vSie  hoffen  aber  angesichts  der  grossen  Schwierigkeiten,  die
es  zu  überwinden  galt,  auf  die  Nachsicht  ihrer  Leser.
Es  hat  eine  lange  Reihe  von  Jahren  gedauert,  bis  die
Unterzeichneten  das  Werk  soweit  zu  fördern  vermocht  haben,
dass  es  heute  druckfertig  vorgelegt  werden  kann.  Krankheit,
I  rauerfälle,  Berufsarbeiten,  die  nicht  aufgeschoben  werden
konnten,  schienen  gelegentlich  unüberwindbare  Hindernisse
zu  bilden  und  verzögerten  die  Fertigstellung.  Nachdem  glücklicherweise ­
  alle  diese  Umstände  geschwunden  waren,  lag  die
Hauptschwierigkeit  in  der  Bestreitung  der  Druckkosten.  Die
beiden  Unterzeichneten  waren  leider  nicht  in  der  Lage  neben
den  Opfern  an  Zeit  und  Geld,  (lie  sie  im  Interesse  der  Sache
        <pb n="11" />
        VIII

Vorwort.

hei  der  Ausarbeitung  gebracht  hatten,  auch  das  Vmanzielle
Risico  zu  übernehmen,  und  ein  Buchhändler  wollte  sich  zu
diesem  Schritte  auf  eigene  Verantwortung  ebenfalls  nicht  verstehen. ­
  In  dieser  Verlegenheit  wandten  sich  die  Unterzeichneten ­
  an  die  Gesellschaft  für  Geschichte  und  Alterthumskunde
in  Riga,  bei  deren  Directorium  sie  die  grösste  Bereitwilligkeit
und  verständnissvolles  Entgegenkommen  fanden.  Es  gereicht
ihnen  zur  angenehmsten  Pflicht,  dem  Präsidenten  der  genannten
Gesellschaft  dem  Herrn  Ik'iron  H.  von  Bru  ini  ngk  und  den
Mitgliedern  des  Directoriums  für  ihre  gütige  Unterstützung  und
der  Gesellschaft  selbst  für  die  Herausgabe  des  Druckwerkes
ihren  Dank  auszudrücken.  Für  die  ihrer  Arbeit  durch  Rath  und
That  zu  Theil  gewordene  Förderung  haben  sie  noch  folgenden
Herren  zu  danken:  dem  Herrn  'Anton  Buchholtz,  dem
Herrn  Stadtarchivar  zu  Riga  Dr.  Ph.  Schwartz,  dem  Herrn
Dr.  A.  Bergen  grün,  ehemaligen  Bibliothekar  der  Gesellschaft ­
  für  Geschichte  und  Alterthumskunde,  dem  Herrn  Viceconsul
  A.  Larsson  in  Riga  und  dem  Herrn  Bibliothekar
Dr.  H.  O.  Wieselgren  an  der  Königlichen  Bibliothek  zu
Stockholm.
Riga,  im  Mai  t8c)6.
W.  Stieda  in  Rostock.
C.  iVLettig  in  Riga.
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        r  Tl  11  a  11.

I.  Then.
Geschichte  des  Gewerbes  in  Riga.
Übersicht  über  die  gewerbegeschichtliche  Literatur  Rigas
1.  Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.
Strassennamen:  Schuhmacherstrasse,  Kaufstrasse,  Schmiedestrasse,  Krämerstrasse, ­
  Küter-,  Schneider-,  Scherer-Strasse.  Schusterpforte.  Küterpforte.
  Schusterbrücke.  —  Stätten  des  Gewerbebetriebes:
Mühlen,  Brauhäuser,  Kuthaus,  Gerbehäuser,  Kalkresen,  Kalkofen,  Ziegelhütte, ­
  Bauhof,  Lastadie,  Keeperbahn,  Pfeffermühle,  Talgschmelze,  Oelmühle,
  Pulvermühle,  Badestuben,  Apotheken.  —  Verkaufsplätze:  der
Markt,  die  Buden,  Hopfenhaus,  Brodscharren,  Fleischscharren,  Fischhalle, ­
  Butterhaus,  Kohlenmarkt.  —  Einrichtungen  des  Handels:
Talg-,  Wachs-,  Flachsspeicher  (Persehuser),  Theer-,  Aschen-  und  Heringswrake
  (Therebane,  Wrackhof),  Münze,  Waage,  Zollbude.  —  Vorrichtungen
  für  den  Verkehr:  Bierstuben,  Weinkeller,  Gasthäuser
2.  Die  Gewerbetreibenden.
Gewerbestatistik  Rigas  nach  den  Libri  redituum  und  den  Erbebüchern.  —
Gewerbestatistik  Rigas  und  Revals  im  13.  und  14.  Jahrhunderte.  -  Vergleich ­
  mit  Stralsund,  Kiel,  Hamburg,  Lül&amp;gt;eck,  Frankfurt  a./M.  und  Nürnberg. ­
  —  Gewerbestatistik  Rigas  im  15.  und  IG.  Jahrhunderte.  —  Vergleich ­
  mit  Lübeck  und  Danzig.  —  Ausländische  Handwerker  in  Riga
und  Reval.  —  Gewerbetreibende  Frauen
3.  Die  Organisation  der  Gewerbetreibenden  in
Ämtern.
Die  Verbände  des  13.  Jahrhunderts  in  Reval  und  Hapsal.  -  Die  Gilden.
—  Die  Gilde  des  Heiligen  Kreuzes.  —  Die  ältesten  Ämter  Rigas.
Die  Brüderschaft  der  Bierträger.  —  Die  Gilde  der  Schwarzen  Häupter.
—  Der  Kreygesche  Schrägen.  -  Die  ältesten  Ämter  Revals.  —  Die
Gesellenbrüderschaften.  —  Die  Stellung  der  Ämter  im  städtischen  Leben

Seit«
3-5

6-32

32-84

85-  100
        <pb n="13" />
        X

Inhale

4.  Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten
Jahrhunderte.
Entlehnung  der  Amtsrollen.  —  Lehrzeit.  —  Gesellenwesen.  —  Bedingungen
für  die  Gewinnung  des  Meisterrechts.  —  Regelung  der  Arbeitsordnung. ­
  —  Vorstand  des  Amts.  —  Versammlungen,  Morgensprache,
Gerichtsbarkeit.  —  Aufsicht  über  die  Arbeit  der  Amtsmitglieder.  —
Geringe  Fürsorge  für  die  Producenten  selbst.  —  Gesellige  Seite  der
Ämter.  —  Kirchlichen  Zwecken  dienende  Einrichtungen.  —  Gesellenbrüderschaften ­

5.  Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im
16.  Jahrhunderte.
Die  Fortbildung  des  Handwerkerrechts.  —  Die  Ämter  des  15.  und  1(5.  Jahrhunderts ­
  in  Riga.  —  Die  Verbindung  undeutscher  Gewerbetreibender.
—  Die  Ämter  des  15.  und  16.  Jahrhunderts  in  Reval  und  Dorpat.  —
Die  Quelle  der  livländischen  Schrägen.  —  Die  Verfassung  der
Ämter:  Lehrlingswesen,  Gesellenzeit,  Wanderzwang,  Bedingungen
lür  die  Erlangung  des  Meisterrechts,  Geschlossenheit  der  Ämter,
Ausschliesslichkeit  des  Zunftbetriebes  und  Verfolgung  der  Bönhasen,
Festsetzung  der  Arbeitsgrenzen  verwandter  Gewerbearten.  —  Das
1  reiben  und  Leben  der  Gesellen.  —  Das  Amt  der  Leineweber  von
1458  und  1544  bis  1588.  —  Die  Amtshäuser.  —  Der  Wohlstand  der
Handwerker  und  ihre  Stellung  zum  Kaufmannsstande.  —  Die  Grosse
und  die  Kleine  Gilde  und  die  politische  Stellung  der  Handwerksämter
in  Riga,  Reval  und  Dorpat
6.  Der  Verfall  der  Ämter  im  siebzehnten  Jahrhunderte ­
  und  die  Reformbestrebungen.
Zahl  der  Ämter  in  Riga  und  Dorpat.  —  Charakteristik  der  Verfassung  im
Handwerk  der  Leineweber.  —  Reformbestrebungen  von  1661.  —  Die
schwedische  Gewerbeordnung  von  16611
7.  Die  gewerblichen  Zustände  im  achtzehnten
Jahrhunderte.
Die  St.  Johannis-Gilde  in  Riga.  —  Ihre  Älterleute  seit  161‘2.  —  Betheiligung ­
  der  Handwerker  am  städtischen  Regiment.  —  Die  Ämter
in  Riga,  Reval,  Dorpat.  —  Missstände  in  Riga.  —  Missstände  in
Dorpat.  —  Die  Einführung  von  Zünften  in  Russland  durch  Peter  den
Grossen.  —  Die  Stellung  Catharinas  II.  zu  den  Ämtern  in  Riga  .
8.  Das  Ende  des  Zunftwesens.
Die  Verordnung  vom  27.  Juni  1819.  —  Das  Reichsrathsgutachten  vom
19.  Juli  1841.  —  Das  Revaler  Reglement  vom  13.  Juni  1844.  —  Die
kleinen  Ämter  und  concessionirten  Innungen  in  Riga.  —  Die  allgemeinen ­
  Schrägen  in  Riga  von  1856—61.  —  Das  Handels-  und
Gewerbesteuer-Reglement  von  1865.  —  Die  Bestrebungen  von  1874
bis  1875.  —  Das  Amtsmeister-Statut  von  1817.  —  Die  Regeln  über  die
Prüfungen  und  Aufnahme  von  Amtsmeistern  vom  25.  September  1891

Seite

11X1-110

111-151

1.52-195

196-213

213-222
        <pb n="14" />
        Inhalt.

XI
Seite
II.  Theil.
Schrägen  *  und  Verordnungen.
Einleitung  zum  zweiten  Thcile  225—232
1.  Arbeiter  und  Losträger,  Schrägen  vom  .30.  December  1535  .  ,  .  233  —235
2.  Bäckerknechte,  Schrägen  vom  Jahre  1235  235  —  2.39
3.  Bäcker  und  Brauer,  Rathsverordnung  vom  Jahre  1384  2.39
4.  Bäcker,  Schrägen  vom  Jahre  1.392  239—242
5.  Bäcker  und  Brauer,  Rathsverordnung  vom  Jahre  1412  242
6.  Bäcker,  Schrägen  vom  29.  Septeml)er  1487  242—244
7.  Bäcker,  Instruktion  an  die  Marktvögte  vom  Jahre  1551  244
3.  Bäcker,  Rathsverordnung  aus  dem  16.  Jahrhundert  245
9.  Bäcker,  B  rod  taxe,  Amtsentscheidung  vom  31  December  1619.  .  .  245—246
10.  Bäcker,  Brodtaxe  aus  dem  Anfänge  des  17  Jahrhunderts  ....  246  —247
11.  Barbiere,  Schrägen  aus  der  Zeit  vom  30  Mai  -  6  Juni  1494.  .  .  248—252
12.  Bierträger,  Schrägen  vom  8.  oder  15.  Juli  1466  252—256
13.  Bierträger,  Schrägen  vom  30.  December  1535  256—257
14.  Bierträger,  Rathsverordnung  vom  21.  Januar  und  vom  1.—6.  März  1576  257—258
15.  Bierträger,  Ordnung  vom  17.  April  1607  258—260
16.  Böttcher,  Schrägen  vom  9.  August  1375  260—26.3
17.  Böttcher,  Schrägen  vom  8.  Juli  1581  264-  268
18.  Böttcher,  Vorschläge  betreffs  Änderung  der  Amtsköste  vom  Jahre  1621  268  —270
19.  Brauer,  Bäcker,  Knochenhauer  und  Schuhmacher,  Entscheidung  des
Erzbischofs  Jasper  und  des  OM.  Wolter  von  Plettenberg  vom
28.  Februar  1510  .  .  '  270—274
20.  Fischer,  Schrägen  aus  den  Jahren  1403  (?)  (Ergänzungen  1581,  1606)  275—278
21.  Fuhrleute,  Schrägen  vom  3.  Juni  1605  278—281
22.  Gerber  und  Schuhmacher,  Rathsverordnung  ums  Jahr  1280  .  .  .  282
23.  Glaser,  Amtsentscheidung  vom  Jahre  1539  282—283
24.  Glaser,  Schrägen  vom  2.  August  1541  283—288
25.  Glaser,  Amtsentscheidung  vom  Jahre  1542  289
26.  Glaser-Gesellen,  Schrägen  vom  24.  Juni  1542  289—  291
27.  Glaser,  Amtsentscheidung  vom  Jahre  1549  (1552)  ....  292
28.  Glaser,  Amtsentscheidung  vom  29.  August  156:1  292—293
29.  Glaser,  Amtsentscheidung  vom  29.  März  1581  29.3—294
.10.  Goldschmiede,  Schrägen  vom  25  Januar  1:160  294  297
31.  Goldschmiede,  Amtsentscheidung  vom  Jahre  1479  298
32.  Goldschmiede,  Schrägen  vom  23.  Juni  1542  (vergl.  Berichtigungen
und  Zusätze)  298—308

*  Besonders  in  Rücksicht  auf  den  Umstand,  dass  verschiedne  Schrägen  den
Charakter  einer  Gilde  und  den  eines  Amts  in  sich  vereinigen,  und  auch  behufs  bequemerer ­
  Übersicht  hat  man,  von  einer  Trennung  der  Statuten  der  Gilden  von  den
der  Ämter  Abstand  nehmend,  die  Schrägen  und  Verordnungen  beider  Genossenschaften ­
  in  alphabetischer  Reihenfolge  abdrucken  und  verzeichnen  .müssen.
        <pb n="15" />
        XTI  Inhalt.
Seite
33.  Goldschmiede,  Schrägen  vom  22.  November  1561  309  —310
34.  (Goldschmiede,  Schrägen  vom  26  April  15H2  310—312
35.  Die  Grosse  Gilde,  Schrägen  vom  Jahre  1354  312  —  324
36.  Die  Grosse  Gilde,  Schrägen  vom  Jahre  1610  324—325
37.  Die  Grosse  Gilde,  Fastnachtsordnung  vom  Jahre  1613  326—335
38.  Die  Grosse  Gilde,  Verordnung  vom  Jahre  1613  über  die  Abstimmung  336  —  337
39.  Gürtler  und  Brezmacher,  Schrägen  vom  29.  Mai  1512  338—343
40.  Gürtler,  Supplik  der  gemeinen  Wandschneider  und  Krämer  um  das
Jahr  1578  843
41.  Gürtler,  Supplik  der  Wandschneider  und  Krämer  aus  dem  letzten  *
Viertel  des  16.  Jahrhunderts  844
42.  Hanfschwinger,  Entscheidung  des  Amtsgerichts  vom  14.  Mai  1593  .  344—345
43.  Hanfschwinger  und  Ligger,  Entscheidung  des  Amtsgerichts  vom
18.  August  1598  845—346
44.  Hanfspinner,  Schrägen  vom  30.  Juli  1436  846—348
45.  Hutmacher,  Schrägen  vom  6.  März  1595  348—356
46.  Kleinschmiede-Gesellen,  Schrägen  vom  4.  April  1615  857—365
47.  Die  Kleine  Gilde,  Gilde  der  Stube  zu  Soest  (St.  Johannisgilde),
Schrägen  vom  18.  November  1352  365  —  366
48.  Knochenhauer,  Polizeiordnung  vom  9.  December  1502  ....  366
49.  Knochenhauer,  Vorschlag  der  Weideherren  vom  Jahre  1556  .  .  .  366—367
50.  Knochenhauer,  Klage  über  Aufkäuferei  vom  Jahre  1572  ....  367
51.  Krämer  (Russische),  Polizeiordnung  vom  9.  December  1502  .  .  867
52.  Krämer  (Russische),  Schrägen  vom  5.  April  1522  867—369
53.  Krämer  (Deutsche  und  llndeutschel,  Rathsentscheidung  vom  9.  November ­
  1569  ;k)9  372
54.  Krämer  (Deutsche  und  Undeutsche),  Rathsentscheidung  vom  19.  October ­
  1573  372—374
55.  Gilde  des  Heiligen  Kreuzes  und  der  Dreifaltigkeit  (des  heiligen
Geistes),  Schrägen  vom  18.  November  1252  374—378
56.  Kürschner,  Schrägen  vom  29  September  1397  378  882
57.  Kürschner,  Amtsentscheidung  vom  24  Juni  1415  882
58.  Kürschner,  Schrägen  vom  4.  März  1513  388
59.  Kürschner,  Rathsentscheidung  vom  10.  August  1562  384—385
60.  Kürschner,  Rathsentscheidung  vom  13.  Juli  1570  385  —  887
61.  62.  Kürschner  und  russische  Pelzhändler,  Rathsentscheidung  vom
18.  December  1575  und  22.  März  1577  387
63.  Kürschner  und  russische  Pelzhändler,  Rathsentscheidung  vom  17.
Februar  1576  388
64.  Kürschner  und  russische  Pelzhändler,  Rathsentscheidung  vom  24
Februar  1580  388
65.  Kürschner  und  russische  Pelzhändler,  Rathsentscheidung  vom  5.  März
389
66.  Kürschner,  Schrägen  vom  22.  August  1588  389  -  392
67.  Kürschner,  Amtsbeliebung  aus  dem  17  Jahrhundert  392  —  393
68.  Lakenscherer,  Schrägen  vom  11.  November  1383  394—  395
        <pb n="16" />
        Inhalt.

XIII
Seite
69.  Leineweber,  Schrägen  vom  Jahre  1458  395  —  399
70.  Leineweber,  Schrägen  vom  25.  oder  26.  Februar  1544  400  —  403
71.  Leineweber,  Rathsentscheidung  vom  Jahre  1552  403
72.  Leineweber,  Entscheidung  des  Amtsgerichts  vom  14.  Juni  1588  ,  404—405
73.  Leineweber,  Vergleich  zwischen  den  Webern  zu  Riga  und  Mitau
vom  21.  Februar  1608  405  —406
74.  Ligger,  Schrägen  vom  8.  September  1463  407—411
75.  Ligger,  Taxe  vom  16.  April  1616  412  —  413
76.  Ligger,  Entscheidung  des  Amtsgerichts  vom  10.  Februar  1621  .  .  413
77.  Losträger,  Schrägen  vom  19.  April  1450  414—  417
78.  Losträger  und  Ligger,  Rathsentscheidung  aus  dem  16.  Jahrhunderte  418  —  421
79.  Maurer,  Rathsverordnung  vom  Jahre  1376  422
80.  Maurer  (Kreygesche  Gilde),  Schrägen  vom  18.  December  1390.  .  422—426
81.  Maurer,  Rathsverordnung  vom  27.  Juli  1459  427
82.  Maurer,  Schrägen  vom  15.  November  1546  428—  432
83.  Sattler,  Schrägen  vom  17.  Mai  1619  433  -  425
84.  Scheidenmacher,  Entscheidung  der  Amtsherren,  28.  Februar  1572  436  —  437
85.  Schlachter  und  Müller,  Raths  Verordnung  vom  19  September  1584  437—  439
86.  Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher  -  Gesellen,
Schrägen  vom  13  August  1581  oder  vom  25.  Februar  1583  .  440—  447
87.  Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher  -  Meister,
Schrägen  vom  29.  September  1593  448  —  455
88.  Schmiede,  Schrägen  vom  16.  Oktober  1382  456—460
89.  Schmiedegesellen,  Schrägen  vom  1  November  1399  460—  463
90.  Schmiede,  Amtsentscheidungen  aus  den  Jahren  1426—1530  .  .  .  463—471
91.  Schmiede,  Schrägen  vom  26.  September  1578  471—478
92.  Schneider,  Schrägen  aus  dem  Ende  des  14.  Jahrhunderts  ....  478-481
93.  Schneider,  Schrägen  vom  30.  April  1492  482—488
94  u.  .&amp;gt;5.  Schneider,  Entscheidungen  des  Erzbischofs  Wilhelm  und  des
Königs  Stephan  vom  15.  August  1554  und  vom  30.  April  1582  488—491
96.  Schneider,  Rathsentscheidung  vom  16.  März  1574  491—493
97.  Schneider,  Entscheidung  der  Amtsherren  vom  3.  April  1576  .  .  .  493-494
98.  Schneider,  Schrägen  aus  dem  10.  Jahrhundert  494-502
99.  Schneider-Gesellen,  Schrägen  vom  26.  Juli  1600  502—  507
100.  Schnitzer,  Schrägen  vom  21.  December  1536  507—515
101.  Schnitzer,  Schrägen  vom  2.  August  1541  515  -  522
102.  Schnitzer,  Rathsentscheidung  vom  20.  Februar  1575  523-  528
103.  Schuhmacher,  Schrägen  aus  dem  Ende  des  14.  Jahrhunderts  .  .  .  528  —  532
104.  Schuhmacher-Gesellen,  Schrägen  vom  December  1414  und  aus  dem
Jahre  1480  532  -537
105.  Schuhmacher,  Privileg,  zwischen  1488  und  1493  537—538
106.  Schuhmacher,  Schrägen  vom  24.  Mai  1615  538—  544
107.  Undeutsche  Schuhmacher,  Schrägen  vom  19.  Mai  1615  545—546
108.  Schuster,  Amtsgerichtsentscheidung  vom  12.  Mai  1621  547—  548
109.  Schützen,  Schrägen  vom  28.  Februar  bis  15.  April  1408  ....  548  -  549
        <pb n="17" />
        XIV

Inhalt.

Seite
110.  Schwarzhäupter,  Schrägen  vom  Jahre  1416  549—554
111.  Schwarzhäupter,  Schrägen  vom  15.  December  1477  555—559
112.  Schwarzhäupter,  Fastnachtsordnung  aus  dem  Ende  des  15.  oder  Anfang ­
  des  16.  Jahrhunderts  559—579
113.  Schwarzhäupter,  Fastnachtsordnung  aus  dem  Jahre  1510  ....  579—623
114.  Schwarzhäupter,  Schrägen  vom  4.  März  1531  624
115.  Sehwarzhäupter,  Fastnachtsordnung  c.  1576  625—630
116.  Schwarzhäupter,  Ordnung  für  die  die  lübische  Bank  auf  dem  Hause
der  Schwarzen  Häupter  benutzenden  Schiffer  vom  20.  December
1592  630-6:12
117.  Schwarzhäupter,  Schrägen  vom  3.  Januar  1594  633  —  638
118.  Schwarzhäupter,  Spielleute-Ordnung  vom  18.  September  1598  .  .  638—639
119.  Schwarzhäupter,  Wahlordnung  c.  1600  639—645
120.  Schwarzhäupter,  Schafferordnung  aus  dem  17.  Jahrhundert  .  .  .  645—650
121.  Sämischgerber,  Schrägen  vom  9  Mai  1579  650—655
122.  Stadtdiener,  Schrägen  vom  24.  Juli  1415  655  —  660
123.  Tafelgilde,  Schrägen  zwischen  21.  Februar  und  7.  April  1425  .  .  660-  663
124.  Tischler,  Bemühungen  zur  Erlangung  eines  Schragens  vom  Jahre
lo35  -  41  664  —  665
125.  1  ischler,  Bemühungen  zur  Erlangung  eines  Schragens  vom  Jahre  1542  665  —  666
126.  Weinträger,  Stadtrecht  aus  dem  13.  Jahrhundert  667
127.  Zimmerleute  und  Maurer,  Rathsverordnung  aus  dem  Jahre  1376  .  667
128.  Zimmerleute  und  Maurer,  Raths  Verordnung  aus  dem  16.  Jahrhundert  667
129.  Zimmerleute,  Rathsverordnung,  aus  dem  Jahre  1412  668

Anhang.
I.  Vereinzelte  auf  das  Gildewesen  und  das  Handwerk  im
Allgemeinen  bezügliche  Verordnungen.
1.  Bischof  Albert  verordnet,  dass  ohne  des  Bischofs  Genehmigung  keine
Gilde  errichtet  werden  soll.  April  bis  August  1211  669
2.  Bestimmungen  über  die  Ausübung  des  Bürgerrechts  durch  Handwerker. ­
  Von  1227—1230  669
3.  Bestimmungen  betreffs  des  Bürgerrechts  der  Handwerker  c.  13(H&amp;gt;  .  669
4.  Verpfändungsrecht  der  Handwerker  um  das  Jahr  1270  670
5.  Bestimmungen  betreffs  der  Ubervortheilung  des  Publikums  durch
Handwerker  vom  Jahre  1376  670
6.  Normirung  der  Zahlungen  zur  Ablösung  der  Amtsköste  aus  dem
16.  Jahrhunderte  670—671
7.  Bestimmungen  betreffs  der  Kleidung,  des  Handels,  der  Brauerei  und
der  Beobachtung  der  Schrägen  vom  Jahre  1502  671—672
8.  Klage  über  die  Bönhasen  vom  Jahre  1571  672
9.  Verfügung  betreffs  der  Bönhasen  und  des  Gewerbebetriebes  vom
23.  Januar  1585  672
        <pb n="18" />
        Inhalt.

XV
Seite
10.  Verfügung  betreffs  der  Bönhasen  vom  20.  August  1589  672
11.  Reformirte  Kost-  und  Kleiderordnung  vom  Jahre  1593  673—675
12.  Bestimmungen  über  den  Gewerbebetrieb  auf  dem  Schlosse  und  in  der
Vorburg  vom  31.  Mai  1593  675-676
13.  Bestimmungen  über  den  Gewerbebetrieb  auf  dem  Schlosse  und  in  der
Vorburg  vom  21.  Januar  1597  676—677
14.  Verfügung  betreffs  der  Bönhasen  und  des  Gewerbebetriebes  vom
29.  April  1604  677

11.  Aktenstücke  zur  Geschichte  der  Reformation  der
rigischen  Handwerksämter.
A.  Beschwerden  über  die  hohen  Eintrittsgelder  vom  16.  November  1661  678—679
B.  Aussagen  über  die  Höhe  der  Zahlungen  zur  Amtsköste  und  der  Einkaufsgelder ­

  vom  24.  Oktober  1663  679  -  681
C.  Entwurf  einer  Rathsverordnung  vom  24.  August  1668,  betreffend  die
Missstände  im  Handwerke  und  deren  Abhilfe  681—684
D.  Entwurf  einer  Raths  Verordnung,  betreffend  die  Erlangung  des  Meisterrechts ­
  (zwischen  1642-1683?)  684-687
E.  Entwurf  eines  Projects  zur  Reform  des  Zunftwesens,  verfasst  zwischen
1679—1688  688—709

^'ossar  711—744
Ortsregister  745—749
Personenregister  750  758
        <pb n="19" />
        I.  Theil.

Geschichte  des  Gewerbes  in  Riga.
        <pb n="20" />
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        <pb n="21" />
        Übersicht  über  die  gewerbegeschichtliche
Litteratur  Rigas.
I.  Abhandlungen  und  Bücher.
V.  Bulmerincq,  Baltische  Schrägen;  Baltische  Monatsschrift  6,
S.  I  —  48.
G.  Berkholz,  Bemerkungen  zu  dem  Kreygeschen  Schrägen;  Sitzungsber.
  d.  Ges.  für  Gesch.  u.  Alterthumsk.  der  Ostseeprov.
Russl.  1884.  S.  29.
Bunge,  Die  Stadt  Riga  im  13.  und  14.  Jahrhundert.  Leipzig  1878,
S.  138  —141.
J.  V.  Keussler,  Beiträge  zur  Verfassungs-  und  Finanzgeschichte  der
Stadt  Riga.  Riga  1873.
C.  Mettig,  Zur  Geschichte  der  Rigaschen  Gewerbe  im  13.  und
14.  Jahrhundert.  Riga  1883.
Uber  Alterthümer  des  Glaseramts;  Sitzungsberichte  1887,
S.  38.
Uber  die  Willkommensschilder  der  Rigaschen  Handwerksämter; ­
  Sitzungsber.  1887,  S.  92.
Uber  ein  Notizbuch  des  Rigaschen  Maureramts  ;  Sitzungsber.
188^^  S.  4.
Über  die  Kreygesche  Schra;  Sitzungsber.  1882  u.  83,  S.  ii,  28.
Der  Kreygesche  Schrägen;  Sitzungsber.  1885,  S.  44.
Uber  die  in  Riga  vom  13.—15.  Jahrhundert  vorkommenden
Beiter;  Sitzungsber.  1886,  S.  60,  62.
—  Uber  die  aus  dem  Mittelalter  stammende  revalschen  Steuerverzeichnisse; ­
  Sitzungsber.  82,  84.
—  Das  älteste  Amtsbuch  der  Schmiede  zu  Riga  und  der  Schrägen
derselben  von  1578.  Riga  1890.
—  Die  Vogelfänger  in  Riga.  Rig.  Stadtblätter  1885,  Nr.  6.
—  Die  gewerbegeschichtliche  Ausstellung  in  der  St.  Johannisgilde. ­
  Rig.  Zeitung  1887,  Nr.  88  u.  89.

l*
        <pb n="22" />
        4

Übersicht  über  die  gewerbegeschichtl.  Litteratur  Rigas.

C.  Mettig,  Gewerbegeschichtliches  im  ältesten  Witschopbuch  d.  Stadt
Reval;  Sitzungsber.  89,  S.  42.
—  Die  Rechnungsbücher  der  Rathsdiener;  Sitzungsber.  1890,
S.  21.
—  Das  Zweitälteste  Erbebuch  d.  Stadt  Reval;  Sitzungsber.9(),  S.83.
—  Die  Bücher  der  Rigaschen  Hierträgergilde;  Sitzungsberichte
1890,  S.  120.
—  Vorlage  eines  silbernen  Bechers  der  Töpfergesellen  aus  dem
Jahre  1699;  Sitzungsber.  1891,  S.  30,  59.
—  Gewerbegeschichtliches  im  drittältesten  Erbebuch  der  Stadt
Reval;  Rig.  Stadtblätter  Nr.  26  u.  27.
^  —  Die  Schwarzenhäupter  in  Riga;  Ztg.  f.  Sadt  u.  Land,  Nr.  99.
—  Uber  die  Beziehungen  Dorpats  zu  Riga  hinsichtlich  der
gewerblichen  Verhältnisse;  Sitzungsberichte  1892,  S.  9.
—  Uber  die  im  Besitz  des  rigaschen  Fischeramts  befindlichen
Schriftdenkmäler  und  Pokale;  Sitzungsber.  1892,  S.  40.
—  Uber  die  Nationalitäts-  und  Gewerbeverhältnisse  in  der  Bierträgergilde ­
  zu  Riga;  Rigasche  Stadtblätter  1892,  Nr.  40,
41,  42.
—  Zur  Topographie  Rigas  im  15.  Jahrhundert;  Sitzungsber.
1892,  S.  75.
—  Zur  Geschichte  der  rigaschen  Gewerbe  im  15.  Jahrhundert;
Sitzungsber.  S.  92.
—  Romele;  Sitzungsber.  1893,  S.  15.
—  Ülier  das  Schützengildenbuch  der  kleinen  Gilde  zu  Riga;
Sitzungsber.  1893,  S.  53.
—  líber  den  ältesten  Schrägen  der  kleinen  (dlde  zu  Riga;
Rigasche  Stadtblätter  1893,  Nr.  24.
—  Uber  ein  in  der  Lade  der  (Basergesellen  auf  bewahrtes  Buch;
Sitzungsber.  93,  S.  63.
W.  V.  Gutzeit,  Zur  alten  l  erminologie  des  Kürschnergewerbes  in
Riga  und  Reval;  Sitzungsber.  1882  u.  83,  S.  44.
—  Die  Beiter  im  alten  Riga;  Sitzungsber.  1882  u.  83,  S.  46.
—  Uber  die  Kreygesche  Urkunde;  Sitzungsber.  1884,  S.  13,  20,  55.
L.  Napiersky,  Über  C.  Mettig’s  (beschichte  der  rigaschen  (bewerbe;
Sitzungsber.  1882  u.  83,  S.  83.
—  Über  die  Kreygesche  Urkunde;  Sitzungsber.  1885,  S.  29,  30.
W.  Neumann,  (Bundriss  einer  (beschichte  der  bildenden  Künste
und  des  Kunstgewerbes  in  Liv-,  Est-  und  Kurland;
Reval  1887.
        <pb n="23" />
        Übersicht  über  die  gewerbejicschichtl.  l.itteratur  Rigas.

5

V.  Richter,  Das  Zunftwesen  der  Ostseeprovinzen;  Inland  1857.
Wilh.  Stieda,  Die  Medicinal-Verfassung  Rigas  im  Mittelalter;
Rigasche  Zeitung  1880,  Nr.  28  u.  34.
—  Ein  haitisches  Schragenbuch;  Rigasche  Zeitung  1882,  Nr.  i8u.  21.
—  Aus  dem  Leben  des  Rigaer  Goldschmiedeamts;  Baltische
Monatsschrift,  Hd.  35.
—  Aus  einem  alten  Amtsbuche  der  Goldschmiede  zu  Riga;
Rigasche  Stadtblätter  1888,  Nr.  26.
—  Wie  man  in  Alt-Riga  Kannen  goss;  Mittheilungen  aus  d.
Gebiete  d.  Erb.  Liv-,  Est-  u.  Kurlands  14,  S.  222.
Anonym,  Das  Haus  der  St.  Johannisgilde  in  Riga;  Riga  1887.
3  H.,  S.  80.
—  Katalog  d.  gewerbegeschichtlichen  Ausstellung,  veranstaltet
von  der  St.  Johannisgilde  in  Riga;  Riga  1887.  68  S.,  8®.

II.  Quellenwerke.
Bunge-Hildebrand,  Liv-,  Est-  und  Curländisches  Urkundenbuch;
Bd.  I—g.  Abgekürzt  als  L.-E.-C.  Urk.  citirt.
J.  G.  L.  v.  Napiersky,  Die  libri  redituum  der  Stadt  Riga*;  Leipzig
1881.
—  Die  Erbebücher  der  Stadt  Riga,  1384—1579*;  Eiga  1888.
H.  Hildebrand,  Das  Rigische  Schuldbuch,  1286—1332  ;  St.  Petersburg ­
  1872.

1

2

Das  erste  umfasst  die  Jahre  1334—44;

"  zweite  „
"  dritte  „  „
Das  erste  geht  von
„  zweite  ..

„  1349—1406;
„  1488-  1574.
1384—1482;
1493-1579-
        <pb n="24" />
        1.  Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.
Strassennamen:  Schuhmacherstrasse,  Kaufstrasse,  Schmiedestrasse,  Krämerstrasse, ­
  Kütcr-,  Schneider-,  Scherer-Strasse.  Schusterpforte.  Küterpforte.  Schusterbrücke. ­
  -  Stätten  des  Gewerbebetriebes  :  Mühlen,  Brauhäuser,  Kuthaus,  Gerberhäuser,
Kalkrcsen,  Kalkofen,  Ziegelhütte,  Bauhof,  Lastadie,  Keeperbahn,  Pffeffermühle,
Talgschmelze,  Oelmühle,  Pulvermühle,  Badestuben,  Apotheken.  —  Verkaufsplätze:
Markt,  Buden,  Hopfenhaus,  Brodscharren,  Fleischscharren,  Fischhalle,  Butterhaus, ­
  Kohlenmarkt.  —  Einrichtungen  des  Handels  :  Talg-,  Wachs-,  Flachsspeicher,
(Persehuser),  Theer-,  Aschen-  und  Häringswrake,  (Therebane,  Wrackhof),  Münze,
Waage,  Zollbude.  —  Vorrichtungen  für  den  Verkehr:  Bierstuben,  Weinkeller,
Gasthäuser.
Wie  in  älteren  Zeiten  überall,  so  huldigt  man  auch  in  Riga
der  Gewohnheit,  Gewerbetreibenden  einer  und  derselben  Art  die
gleiche  Strasse  zur  Niederlassung  anzuweisen.  Diese  Anordnung
mag  im  Wesentlichen  auf  eine  doppelte  Ursache  zurückzuführen
sein.  Einmal  wird  sie  hofrechtlichen  Ursprungs  und  damit  durch
alle  die  Gründe  polizeilicher  oder  ökonomischer  Natur  bedingt
sein,  die  eine  Trennung  der  Gewerbetreibenden  für  wünschenswert
erklären  lassen.  Dazu  gehören  Feuersgefahr,  gewisse  Unannehmlichkeiten ­
  in  der  Ausübung  des  Gewerbes,  wie  Geräusch,  hässlicher
Geruch  u.  a.,  Gebundensein  an  bestimmte  Oertlichkeiten,  z.  H.  Wasser
u.  s.  w.  Mitunter  mochte  auch  die  obrigkeitliche  Beaufsichtigung  der
Handwerker  leichter  durchführbar  erscheinen,  wenn  die  zu  einer  Handtierung
  Gehörenden  in  nächster  Nähe  von  einander  sich  aufhielten.
Andererseits  aber  ist  die  Localisierung  des  Verkehrs  eine  im  Interesse ­
  besserer  Erhebbarkeit  der  Verkaufsabgaben  sich  vollziehende
Abweichung  von  der  älteren  Vorschrift,  dass  aller  Handel  nur  auf
dem  Markte  vor  sich  gehen  durfte.  In  den  abgeschlossenen  Handwerkerstrassen ­
  durfte  nur  mit  Gegenständen  eines  bestimmten  Gewerbes ­
  gehandelt  werden;  es  war  somit  das  teloneum  bequem  zu
berechnen  und  einzutreiben  b  Gleichzeitig  begünstigte  diese  Maassregel ­
  die  Bewegung  zu  grösserer  Handelsfreiheit.
*  R.  Mayer,  Zoll,  Kaufmannschaft  u.  Markt  zwischen  Rhein  und  Loire  in  „Germanistische ­
  Abhandlungen  z.  70.  Geburtstag  Konr.  von  Maurer,“  S.  412,  413.
        <pb n="25" />
        Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

7

In  Riga  mag  namentlich  der  letztere  Beweggrund  sich  geltend
gemacht  haben  genug,  dass  sich  Strassennamen  finden,  die  von  den
Benennungen  Gewerbetreibender  abzuleiten  sind.  Bereits  im  dreizehnten ­
  Jahrhundert  ist  eine  Schumacherstrasse  (platea  sutoruin)
und  eine  Kaufstrasse  (kopstrate,  lat.  platea  mercatoruni)  d.  h.
Kaufleutestrasse  nachweisbar  b  In  der  letzteren  erkennt  man
unschwer  die  heutige  Kaufstrasse,  und  die  erstere  wird  uns  später
auch  als  Schuhstrasse  (schustrate,  schostrate)  namhaft  gemacht.
Ausser  diesen  gab  es  noch  eine  Schmiedestrasse  (platea  fabrorum)
eine  Krämerstrasse  (platea  mstitoriim),  eine  Kuterstrasse  (Kuter  soviel ­
  wie  Wurstmacher  oder  Fleischer),  eine  Schneiderstrasse  (platea
sartoriim)  und  eine  Schererstrasse  (platea  rasorum).  Dagegen
ist  die  in  der  ersten  Hälfte  des  i6.  Jahrhunderts  auftauchende  Benennung ­
  „  Weverstrate“  *  nicht  von  den  Webern  abzuleiten,  sondern
als  eine  Verstümmelung  des  Wortes  „Beverstrate^‘  d.  h.  Biberstrasse
anzusehen.  Wenn  nicht  mehr  Strassen  als  die  wenigen  aufgeführten ­
  nach  Handwerken  benannt  erscheinen,  so  wird  das  darauf
zurückgeführt  werden  können,  dass  andere  Gewerbe  nicht  zahlreich
genug  vertreten  waren,  um  der  Strasse,  die  sie  bewohnten,  ihren
Stempel  aufzudrücken.  Die  eine  oder  andere  Bezeichnung  kann
auch  in  Vergessenheit  gerathen  sein,  wie  z.  B.  die  im  vierzehnten
Jahrhundert  vorkommende  Schneiderstrasse  *  in  späterer  Zeit  ihren
Namen  geändert  haben  muss.  Jedenfalls  ist  es  wahrscheinlich,  dass
die  in  den  Strassennamen  zum  Vorschein  kommenden  Gewerbe
die  ältesten  der  Stadt  gewesen  sind.
Die  Bezeichnung  einzelner  Thore  nach  einem  Handwerke,  wie  die
Schusterpforte  (porta  sutorum)  und  die  Kuterpforte  (porta  fartoriiiu
videlicet  kuterporten,  porta  mactatorum)  kann  daher  rühren,  dass
sie  die  gleichnamigen  Strassen  abschlossen.  Doch  will  in  Betracht
gezogen  sein,  dass  die  genannten  Gewerbetreibenden  —  in  Reval
auch  die  Badstüber  -  des  Wassers  benötigt,  in  der  Nähe  des  Wassers
bestimmte  gewerbliche  Anstalten,  wie  Gerbekammer,  Schlachthaus
tt-  s.  w.,  benutzten,  so  dass  die  Benennung  der  Pforten  davon
abgeleitet  sein  kann.  Vielleicht  wurde  endlich  maassgebend,  dass
den  genannten  Gewerbetreibenden,  die  sicherlich  viele  Anhänger
zählten,  die  Bewachung  dieser  Pforten  anvertraut  war.  Auch  eine

*  Urkundenbuch  3,  Nr.  1044  b,  §  37  u.  65.
*  Napiersky,  Rrbebücher  II,  Nr.  818.
*  Napiersky,  Rrbeb.  I,  Nr.  14.
        <pb n="26" />
        8

Alt-Kifjas  íícwerhlichcs  Leben.

Schusterbrücke  (pons  siitorum)  wird  erwähnt  wohl  in  nächster
Nähe  der  Pforte  gleichen  Namens.
Ähnlich  stösst  man  in  dem  Reval  des  vierzehnten  Jahrhunderts
auf  eine  Schmiede-,  Schneider-,  Krämer-  und  Schuhstrasse,  wie  auf
eine  Hadstüberpforte  (Porta  bahteatoruni)'^.
Ohne  Zweifel  war  die  Anordnung,  alle  Handwerker  der  gleichen
Art  in  eine  Strasse  zu  verweisen,  nie  streng  durchgeführt  und
überhaupt  das  gewerbliche  Leben  nicht  auf  bestimmte  Gegenden
beschränkt.  An  verschiedenen  Stellen  innerhalb  der  Stadt,  theilweise
  auch  ausserhalb,  aber  noch  zum  Weichbilde  gehörig,  zeigen
sich  Gebäude,  die  zu  gewerblichen  Zwecken  dienten.
Mühlen  gab  es  vor  der  Stadt,  auf  dem  Holm,  vor  der  Sandpforte, ­
  vor  dem  Schlosse  und  vor  der  Weberpforte.  Sie  wurden
grösstentheils,  bis  auf  eine  Wassermühle  und  bis  auf  eine,  deren
Motor,  wie^  aus  der  Bezeichnung  ,^perdcinole^^  oder  „rosinole^^
ersichtlich,  die  Pferdekraft  war,  vom  Winde  getrieben.  Die  Rossmühlen ­
  schliessen  in  der  Entwickelung  bekanntlich  an  die  Handmühlen ­
  an;  seit  Ciceros  Zeit  kamen  die  Wassermühlen,  seit  dem
9.  Jahrhundert  die  Windmühlen  auf,  und  zwar  zuerst  die  unvollkommenen ­
  deutschen.  Die  sogenannten  holländischen  Windmühlen
gehören  erst  der  Mitte  des  sechszehnten  Jahrhunderts  an®.
Die  Zahl  der  älteren  rigischen  Mühlen  festzustellen,  macht
Schwierigkeiten,  weil  einige  der  unter  verschiedenen  Namen  vorkommenden ­
  identisch  sind.  Sicher  lassen  sich  von  1382  bis  1482
auseinanderhalten  die  Sandmühle,  die  Windmühle  auf  dem  Rigeholm,
  die  Pferdemühle,  die  Bruder  Bertholdsmühle,  dem  Erzbischof
gehörig,  die  Domherrenmühle,  dem  Domkapitel  gehörig,  und  eine
wie  es  scheint  auf  Kosten  der  Stadt  errichtete  Sägemühle  (zageinölle),
  im  Ganzen  mithin  sechs.  Sie  scheinen  bis  auf  die  letztere
Getreidemühlen  gewesen  zu  sein  und  gehörten,  abgesehen  von  den
beiden  in  geistlichen  Händen  befindlichen,  der  Stadt,  die  für  ihre
Erhaltung  zu  sorgen  hatte  und  sie  zu  verpachten  pflegte.  Ob  Mühlen
und  wieviele  im  Privatbesitz  waren,  entzieht  sich  unserer  Kenntniss.
Die  Sägemühle  erscheint  insofern  als  ein  besonders  bemerkenswerthes
  Institut,  als  nach  allgemeiner  Annahme  sich  diese  Etablissements ­
  meist  erst  seit  dem  16.  Jahrhundert  (in  Norwegen,  Holstein,
1  Napiersky,  Erbeb.  I,  Nr.  17.
2  Arbusow,  Das  älteste  Wittschopbuch  cl.  Stadt  Reval.  E.  v.  Nottbeck,  Das
Zweitälteste  Erbebuch  der  Stadt  Reval.  1888-i8qo.
®  Roscher,  Ansichten  der  Volkswirthschaft.  1878.  II,  S.  180.
        <pb n="27" />
        Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

9

Holland)  nachweisen  lassen;  in  Riga  bediente  man  sich  nach  den
Inscriptionen  der  Kämmereirechnungen  ihrer  bereits  in  den  Jahren
1422-24  1.
In  Reval  sind  während  des  vierzehnten  Jahrhunderts  acht  Mühlen
nachweisbar,  von  denen  zwei  in  städtischem,  eine  in  geistlichem,
vier  in  Privatbesitz  waren;  bei  einer  lässt  sich  das  Eigenthumsverhältniss
  nicht  feststellen*.
In  Hamburg  erscheinen  seit  dem  dreizehnten  Jahrhundert  bis
zum  Beginn  des  sechszehnten  nur  zwei  Mühlen  in  städtischem  Besitz.
Sie  waren  regelmässig  verpachtet  und  mit  ihrer  Verwaltung  zwei
Mühlenherren  betraut,  die  ihre  eigenen  Rechnungsbücher  führten\
In  Lübeck  war  das  Interesse  von  jeher  auf  die  Wassermühlen
gelenkt,  die  seit  1182  als  vorhanden  erwähnt  werden^.
Gleichfalls  der  Befriedigung  des  Nahrungsbedürfnisses  dienten
(he  Brauhäuser.  Das  erste  derartige  wird  1453  im  Privatbesitz
namhaft  gemacht;  im  sechszehnten  Jahrhundert  werden  sie  wiederholt ­
  erwähnt  \  Ursprünglich  hatten  alle  städtischen  Bürger  das
Recht  Bier  in  ihren  Häusern  zu  brauen,  zunächst  für  den  eigenen
Bedarf,  in  der  Folge  auch  zum  Verkauf.  Das  älteste  rigische  Stadtrecht, ­
  um  1225  für  Estlands  Städte  niedergeschrieben,  kennt  bereits
die  Bierbrauerei  behufs  Verkauf,  denn  es  sieht  Strafe  für  den
Gebrauch  falschen  Maasses  vor®.  In  der  Bursprake  von  1384  ist
den  Undeutschen,  die  in  der  Stadt  keinen  eigenen  Besitz  haben,  das
Hierbrauen  verboten,  und  in  der  Bursprake  wird  allen  Undeutschen
das  Brauen  und  Verzapfen  von  Bier  untersagt.  Es  wird  zugleich
in  der  letzteren  das  Recht  zum  Bierbrauen  auf  die  ansässigen  Bürger
beschränkt.  Mit  der  Zeit  verweigerte  man  den  Handwerkern  das
Recht  des  Bierbrauens.  Man  weiss,  dass  diese  Anordnung  in  den
Jahren  1427  und  1428  die  Veranlassung  zu  grosser  Unzufriedenheit
und  Aufregung  in  den  Kreisen  der  Bürgerschaft  wurde’,  die  ihr
spater  noch  wiederholt  beanstandetes  Recht  schliesslich  doch  behauptete. ­
  Nach  der  alten  Brauereiordnung  v.  J.  1476  war  es  wieder
allen  in  der  Stadt  besitzlichen  deutschen  Bürgern  beider  Gilde-’
  Mettig,  Zur  l'opographie  Rigas  im  15.  Jahrhundert.  Sifzungsl)cr.  d.  Gcscllsch.  für
Gesch.  u.  Alterth.  d.  Ostseeprovinzen  1892,  S.  79.
Arbusow,  a.  a.  O.  ;  Nottbeck  a.  a.  O.
®  Koppmann,  Kämmereirechnungen  der  Stadt  Hamburg.  i.S.  LXXIII.  3.  S.  LXVI.
^  W.  Dittmer,  Die  LObeckischen  Wassermühlen  im  13.  Jahrhund.  Lübeck  1857.
^  biapiersky,  a.  a.  O.  l)ietet  Relegstellen  o.  D.  bruwehuse.
®  L,.  R.  C.  Urk.  I,  Nr.  77  §  45.
’  L.  E.  C.  Urk.  3,  Nr.  1213,  §  42;  4,  Nr.  1922,  §  67;  7,  Nr.  666.
        <pb n="28" />
        IO

Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

Stuben,  cl.  h.  Kaufleuten  und  Handwerkern,  gestattet  gegen  Zahlung ­
  der  Accise  Bier  zu  brauen.  Zeitweilig  (i6ii  u.  1622)  wurde
dieses  Recht  auch  auf  weitere  Kreise  ausgedehnt.  Erst  nach  Begründung ­
  der  Brauereicompagnie  v.  J.  1671  kann  man  in  gewissem
Sinne  von  einer  Brauerzunft  reden.  Zu  diesem  Verbände  gehörten
Mitglieder  der  grossen  und  kleinen  Gilde.  Streitigkeiten  im  Schoosse
der  Compagnie  führten  eine  königliche  Entscheidung  v.  J.  1675
herbei,  welche  bestimmte,  dass  nur  Wittwen,  vaterlose  Kinder  der
früheren  Angehörigen  beider  Gilden,  wie  auch  verarmte  Mitglieder
derselben  zur  Brauereicompagnie  gehören  sollten;  somit  war  dieselbe ­
  in  ein  Verpflegungsinstitut  für  Bedürftige  der  grossen  und
kleinen  Gilde  umgewandelt  und  hat  als  solche  bis  zum  Jahre  1859
bestanden  b  In  den  übrigen  Hansestädten  war  die  Entwickelung  eine
derartige,  dass  sich  mit  der  Zeit  für  bestimmte  Häuser  das  alleinige
Recht  zum  Brauen  herausbildete.  Dafür  hatte  man  in  Hamburg
die  Bezeichnung  „Brauerben“;  bei  einer  sehr  ansehnlichen  Ausfuhr ­
  von  Bier  gab  es  dort  bereits  im  Jahre  1376  nicht  weniger
als  457  Brauer*.  Wie  gross  die  Zahl  der  Brauhäuser  Lübecks
in  älterer  Zeit  war,  ist  unbekannt\  Doch  kann  man  aus  dem
Umstande,  dass  seit  1363  von  einem  Amte  der  Brauer  die  Rede
ist,  auf  eine  immerhin  nicht  unerhebliche  Anzahl  dieser  Gewerbetreibenden ­
  schliessen.  Auch  hier  zeigte  sich  das  Bestreben  die
Brauerei  mehr  und  mehr  zu  einer  gewerbsmässigen  zu  machen
und  das  Hausbrauen  ganz  abzuschafifen.  In  Lüneburg  herrschte
zu  Beginn  des  fünfzehnten  Jahrhunderts  offenbar  noch  vielfach
die  Gewohnheit  unter  den  Einwohnern  ihr  Bier  selbst  zu  brauen,
denn  ausdrücklich  wird  jedem  Bürger  der  Ankauf  von  Malz  gestattet. ­
  Bis  zum  Ende  des  Jahrhunderts  aber  „so  sick  dat  bruwerk
  hyr  in  der  stad  von  dage  to  dage  vormeret'^^,  hat  sich  die
Meinung  über  die  Zulässigkeit  des  nicht  gewerbsmässigen  Betriebs
soweit  geändert,  dass  alle  Handwerker,  die  neben  ihrem  Berufe
der  Bierbrauerei  obliegen,  aufgefordert  werden,  sich  für  die  eine
oder  die  andere  Thätigkeit  zu  entscheiden  und  nicht  mehr  beide
zu  vereinigen.  Unter  10  namentlich  genannten  lassen  nur  zwei  die
Bierbrauerei  fallen  und  bleiben  bei  ihrem  angestammten  Berufe;
die  anderen  werden  officiell  Bierbrauer.  Aber  die  Einwohnerschaft

1  Nach  C.  Mettigs  Auszügen  aus  rigischen  Archivalien.
2  Koppmann,  a.  a.  O.  i  S.  XXXIV.
3  W.  Stieda,  Studien  z.  Ciewerbegeschichte  Lübecks  4.  Bierbrauerei.  Mittheilungen ­
  des  Vereins  für  Lübeckische  Geschichte  1887,  S.  36—63.
        <pb n="29" />
        Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

11
Hess  sich  ihr  altes  Recht,  Hier  zu  brauen,  nur  ungern  nehmen  und
noch  1519,  als  es  längst  ein  Amt  berufsmässiger  Bierbrauer  gab,
klagte  man  darüber,  dass  vielfach  insgeheim  gebraut  werde  „ttichi
aliene  in  huesen,  sunder  ok  y7t  kellereit  tind  boden^^.
I^as  Kuthaus,  auch  Haus  der  Wurstmacher  (domus  fartoriim)
genannt,  ausserhalb  der  Stadt  belegen,  war  das  Schlachthaus.  Das
\  ieh  wurde  im  Kuthause  geschlachtet  und  das  Fleisch  in  den
Scharren  verkauft.  Das  erstere  Geschäft  besorgten  die  Küter,  das
letztere  die  Knochenhauer.  Im  Aufträge  des  Knochenhauers  schlachteten ­
  die  Küter  und  weideten  das  Vieh  aus,  wobei  in  der  Regel
die  Eingeweide  ihnen  gegen  einen  bestimmten  Preis  überlassen
wurden.  Ein  eigenes  Amt  bildeten  sie  nicht,  sondern  standen  im
Dienste  der  Knochenhauer,  wenn  auch  vermuthlich  in  freierer  Stellung
als  die  sonstigen  Gesellen.  Dass  sie  in  Riga  gleichzeitig  als  Wurstmacher ­
  auftreten,  deutet  auf  eine  gewisse  Selbständigkeit.  Im  Kuthause, ­
  das  zum  städtischen  Eigenthum  gehörte,  befand  sich  ein
Kessel  mit  einem  Raumgehalte  von  drei  Tonnen.  Aus  seiner  Überlassung ­
  an  die  Gewerbetreibenden  zog  die  Stadt  im  15.  Jahrhunderte
eine  Einnahme  von  drei  Mark  jährlich,  später  von  10  Mark,  die  in
halbjährlichen  Terminen  zu  entrichten  waren.  Ob  für  die  Benutzung
•íes  Schlachthauses  ein  Zwang  bestand,  bleibe  dahingestellt.  In
Lübeck  z.  B.  hatten  die  Knochenhauer  das  Recht  ein  oder  zwei
Schafe  wöchentlich  in  ihren  eigenen  Behausungen  schlachten  zu
dürfen,  doch  nur  für  den  eigenen  Bedarf.  Das  Fleisch,  das  sie  verkaufen ­
  wollten,  musste  im  Kuthause  geschlachtet  sein.  Auf  diese
Weise  gewinnt  die  Vorstellung  Raum,  dass  auf  diesem  gleichzeitig
mne  Art  Fleischschau  stattfand.  In  Reval  war  dies  sicher  der
Hall.  Hier,  sowie  in  Lübeck  und  Hamburg,  lassen  sich  Kuthäuser
nachweisen,  in  letzterem  sogar  zwei*.
Der  Herstellung  dep  Leders  dienten  die  Cierberhäuser,  von
denen  vier  namhaft  gemacht  werden:  eins  vor  der  Schalpforte,
eins  vor  der  Sandpforte,  das  (ierberhaus  der  Schuhmacher  und
das  der  Beiter.  Die  beiden  letzteren  lagen  bei  einander  am  Rigeflüsschen
  ^na  der  sandtpforten'*'  und  man  darf  alle  drei  in  nicht
grosser  Entfernung  von  einander  vermuthen,  wohl  alle  das  ihnen

*  Hodemann,  Die  älteren  Zunfturkunden  der  Stadt  Lüneburg,  1883.  S.  42  —  53.
.  *  Wehrmann,  Die  älteren  Lübeckischen  Zunftrollen.  2.  Aull.,  S.  267  ;  Koppmann
  a.  a.  O.  i,  S.  XLII.  O.  Rüdiger,  Hamburgs  Schlachterei,  Hamburger  Nachrichten ­
  1891  Nr.  223  —  225,  G.  Adler,  Die  Fleisch-Teuerungspolitik  der  deutschen
Städte  1893;  K,  Nübling,  Ulm’s  Fleischerei  wesen  im  Mittelalter  1894.
        <pb n="30" />
        I

12

Alt-Kij^as  gewerbliches  Leben.

unentbehrliche  Wasser  aus  dem  Rigefluss  entnehmend,  während
das  vor  der  vSchalpforte  belegene  auf  die  Düna  angewiesen  gewesen
sein  muss.  Die  Lage  des  Gerberhauses  vor  der  Sandpforte  war
„zur  linken  Hand,  wenn  man  zum  Th  ore  hinausgeht,  gleich  am
Thurm“.  Demnach  scheint  es  mit  den  gleichfalls  in  jener  Gegend
befindlichen  Gerberhäusern  der  Schuhmacher  und  Reiter  nicht  identisch. ­
  Dieses,  sowie  das  vor  der  Schalpforte  belegene,  die  beide
als  „gher/mss“  schlechthin  oder  als  „doums  cerdonnnd^  bezeichnet
werden,  können  die  für  die  Lohgerber  bestimmten  Baulichkeiten
gewesen  sein.  Das  Gerberhaus  der  Beiter  stand  gleichzeitig  den
Schuhmachern  offen,  obwohl  diese  ausserdem  ihr  eigenes  Haus
besassen.  Es  heisst  aber  in  einer  Inscription  von  1493  ausdrücklich
.^dat  beiter  ger/ms  imde  der  schouiaker  gerhus  hehben  imde  mögen
briikeii  de  schomaker  des  jares  beyde  vor  8  morc^‘‘  h  Vermuthlich
  waren  die  Gerberhäuser  gleichzeitig  Lohmühlen,  die  sonst  gar
nicht  erwähnt  werden,  kaum  aber  wie  in  Hamburg''die  Stätte,  wo
Leder  verkauft  wurde.  Aus  der  inneren  Einrichtung  sind  die
Kessel  hervorzuheben,  die  von  erheblicher  Grösse  waren,  im  Hause
vor  der  Schalpforte  drei  Bonnen,  im  Gerberhaus  der  Schuhmacher
2  Tonnen  Inhalt  fassten.  Die  Gebäude  gehörten  der  Stadt  und
waren  theils  an  die  genannten  Ämter,  theils  an  Einzelne  verpachtet,
die  alsdann  als  Vertreter  des  Amts  angesehen  wurden.  Die  Pachtzinse ­
  unterlagen  im  Laufe  der  Jahre  mehrfachen  Veränderungen
mit  der  unverkennbaren  Tendenz  zu  einer  Steigerung.  Für  das
Gerberhaus  vor  der  Schalpforte  sind  1334—1344  4V2  Mark  zu  zahlen*,
und  dieser  Betrag  scheint  bis  1377  (^l^r  gleiche  geblieben  zu  sein.
Dann  wird  er  auf  6  Mark  erhöht.  Übrigens  lauten  die  beiden  auf
dieses  Jahr  sich  beziehenden  Beiträge  abweichend,  der  eine  auf  4'/%,
der  andere  auf  6  Mark*.  Um  1484  zahlte  Jacob  Jacobson,  dem  es
verpachtet  worden  war,  16  Mark'*  und  zu  Anfang  des  16.  Jahrhunderts ­
  warf  das  mittlerweile  wie  es  scheint  in  einen  kräftigen
Mauerbau  verwandelte  Haus  20  Mark  jährlich  ah’*.  —  Die  Beiter
entrichteten  für  ihr  Gerberhaus  im  14.  Jahrhundert  nur  i  Mark
jährlich,  wurden  gegen  Ende  desselben  auf  2  Mark  und  zu  Beginn
des  16.  Jahrhunderts  auf  4  Mark  gesteigert®.  —  Über  die  Höhe

*  Napiersky,  libri  redituum  III,  S.  233.
2  Napiersky,  lib.  red.  I,  292;  II,  32.
3  Napiersky,  a.  a.  O.  II,  148  und  672.
4  Napiersky,  a.  a.  O.  III,  234.
3  Napiersky,  a.  a.  Oi  III,  229.
&amp;lt;■'  Napiersky,  a.  a.  O.  I,  103;  II,  310;  II,  542;  III,  232.
        <pb n="31" />
        Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

13

des  von  den  Schuhmachern  tür  die  Benutzung  des  Gerberhauses
gezahlten  Beträge  kann  man  kein  klares  Bild  gewinnen.  Die
i  Schuster  sollen  im  vierzehnten  Jahrhundert  2  Mark  jährlich  zahlen
aber  nach  Einträgen  in  dasselbe  Liber  redituum  zahlt  jeder  von
ihnen  18  Ore,  bzw.  V2  Mark*.  Bezieht  sich  diese  Angabe  auf  dasselbe ­
  Gerberhaus  —  es  wird  als  das  Haus  „trans  Rygam^  oder
„ultra  Rigam^  bezeichnet  —  so  können  nur  4  oder  5  Schuhmacher
es  benutzt  haben,  was  nicht  gerade  sehr  wahrscheinlich  ist.  Im
Jahre  1404  einigt  das  Schusteramt  sich  mit  den  Stadtkämmerern
für  das  Gerberhaus,  das  vor  der  Sandpforte  lag  (retro  fornacem
ceme7iti  m  oppositum  stupe  arefie)^^  auf  einen  Jahreszins  von
3  Mark,  und  es  wird  wohl  dasselbe  Gebäude  gemeint  sein  —  der  scho-Utaker
  gerküss  by  der  Righe  na  der  sandtporteti  —  wenn  sie  sich  im
Beginne  des  sechszehnten  Jahrhunderts  zu  8  Mark  Jahreszins  verstehen ­
  müssen  Dagegen  muss  es  ein  anderes  Gerberhaus  gewesen
sein  —  wenn  auch  „vor  der  santporteti^  belegen  —  das  1509  an
Heinrich  Wyneke  und  seine  Ehefrau  für  20  Mark  verpachtet  wird*.  —
Von  einer  Abgabe  der  Gerber  selbst  ist  überall  nicht  die  Rede.
Bür  das  Bauwesen  waren  die  Kalkresen,  die  Kalköfen  und
^'Ggelhütten  bestimmt.  Ein  Kalkresen  war  ein  zum  Behuf  des
Kalkbrennens  schichtweise  aufgesetzter  Rost  von  Kalksteinen  und
Holz.  Sie  kommen  aber  nur  in  älterer  Zeit  mehrfach  innerhalb
der  Stadt  vor.  So  findet  sich  in  der  Mitte  des  vierzehnten  Jahrhunderts ­
  einer  in  der  Schmiedestrasse,  ein  zweiter  bei  der  St.  Petrikirche ­
  in  der  „hinkende  scroders  strate“,  ein  dritter  in  nicht  näher
bestimmbarer  Oertlichkeit®.  Nach  1349  wird  nur  noch  ein  Mal  ein
Grundstück  mit  diesem  Namen  genannt  ^  und  später  kommt  die
Bezeichnung  gar  nicht  mehr  vor.  Kalköfen  werden  bereits  1226,
als  Wilhelm,  Bischof  von  Modena,  die  (Grenzen  der  rigischen  Stadtitiark
  bestimmt,  erwähnt®,  und  vor  dem  Jahre  1330  besass  die  Stadt
^&amp;gt;nen  solchen  Ofen  in  der  (hegend  des  jetzigen  Schlosses®.  Auch
später,  1386  und  1404,  blieben  die  Kalköfen  städtische  Anstalten,
^  Napiersky,  a.  a.  O.  II,  101.
*  Napiersky  II,  210  u.  491.  '
®  Napiersky  II,  605.
^  Napiersky  III,  233.  '  \
*  Napiersky  III,  267.
*’  Napiersky,  Lib.  red.  s.  D.  Kalcrese.
Napiersky,  a.  a.  O.  II,  338.
®  L.-R.-C.  Urk.  I,  Nr.  78.
•*  Bunge,  Stadt  Riga  S.  193.
        <pb n="32" />
        H

Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

deren  Einnahmen  nur  leider  einstweilen  nirgends  nachgewiesen  sind.
Am  Ausgange  des  vierzehnten  Jahrhunderts  besass  die  Stadt  zwei,
einen  vor  der  Kalkpforte  und  den  zweiten  vor  der  Sandpforte.
Die  hier  thätigen  Kalkbrenner,  deren  Zahl  kaum  sehr  gross  gewesen
sein  kann,  wird  man  als  im  städtischen  Dienste  befindliche  Personen
ansehen  müssen,  falls  sie  nicht  selbständige  Pächter  waren,  worüber
sich  keine  Nachrichten  erhalten  zu  haben  scheinen.  Im  i6.  Jahrhundert ­
  lässt  die  Stadt  den  Kalk  auf  ihre  Kosten  bereiten  und
treibt  mit  diesem  Produkt  einen  nicht  unbedeutenden  Handel
Ziegel  wurden  in  Riga  offenbar  schon  früh  gebrannt;  jedenfalls
werden  Brennereien  1226  erwähnt,  indem  der  Bischof  Wilhelm
von  Modena  entschied,  dass  es  innerhalb  der  Stadtmark  sowohl
Geistlichen  als  Laien  frei  stünde  Ziegel  zu  brennen.  Indess  wird
von  Ziegelhütten,  die  Privatpersonen  angelegt  hätten,  nichts  gemeldet. ­
  Das  städtische  Ziegelhaus  fdomus  lateratontm)  ausserhalb
der  Stadt,  dicht  neben  dem  Holme,  wurde  1338  an  einen  gewissen
Petrus  auf  10  Jahre  gegen  eine  jährliche  Ablieferung  von  8000  Ziegeln
verpachtet^.  Zu  seiner  Verwaltung  waren  zwei  Rathsmitglieder,
die  sogen.  Ziegelherren  ausersehen,  und  die  nothwendigen  baulichen ­
  Reparaturen  wurden  aus  der  Kämmereikasse  bestritten  \
Eine  zweite  Ziegelhütte  war  im  Besitze  des  Ordens;  sie  wird  uns
1436  als  des  „Ordms  tegelhus  by  des  hHesskumpthurshore'’^  genannt^. ­
  Ähnlich  findet  sich  in  Hamburg  ein  Kalkhaus  im  Besitze
der  Stadt,  die  sich  den  Handel  mit  Kalk  Vorbehalten  hat  und  eine
kleine  Einnahme  daraus  zieht  ^  Auch  Ziegelhäuser  kommen  dort
1293  in  das  Eigenthum  der  Stadt  und  scheinen  von  bedeutend
grösserem  Umfange  als  in  Riga  gewesen  zu  sein,  da  eines  derselben
gegen  eine  jährliche  Leistung  von  icxxx)  Ziegelsteinen  und  kxxx)
Dachpfannen  verpachtet  war*'.  Ein  Bauhof,  d.  h.  ein  Platz  zur
\'^erarbeitung  des  Holzes  zu  Balken,  Ständern,  Dielen  u.  dgl.,  auf
den  man  in  Hamburg  schon  im  dreizehnten  Jahrhundert  stösst  \
zeigt  sich  in  Riga  erst  1569.  Er  befand  sich  an  der  Düna  auf  der

^  Mettigs  handschriftliche  Auszüge  aus  den  rigischen  Käinmercirechnungen
V.  1555  u.  1556.
*  Napiersky,  Lib.  red.  I,  194.
3  L.-R.-C.  Urk.  4,  Nr.  1954,  S.  867.
4  Napiersky,  Erbeb.  I,  718.
3  Koppmann,  a.  a.  O.  i  S.  LXVII.
6  Koppmann,  a.  a.  O.  i  S.  LXXXIV.
7  Koppmann,  a.  a.  O.  1  S.  LXIV.
        <pb n="33" />
        Alt  Rigas  gewerbliches  Leben.

15
Lastadie  Die  curia  lignorum  civitatis,  die  gegen  Ende  des
vierzehnten  Jahrhunderts  vorkommt  *,  kann  freilich  schon  diesen
Zwecken  gedient  haben.  Denn  einen  städtischen  Holzhof,  auf  dem
Brennholz  zum  Verkauf  kam,  gab  es  in  jener  Zeit  wohl  kaum.
Unter  der  Lastadie  begriff  man  sowohl  den  Platz,  auf  dem  Schiffe
gebaut  wurden,  —  Schiffszimmerwerft  —  als  auch  einen  Platz  zum
Einnehmen  oder  Löschen  des  Ballasts*.  Welche  Bedeutung  sie  in
Eiga  hatte,  lässt  sich  nicht  sagen.  Sie  stellt  sich  als  ein  an  der
Düna  befindlicher  Platz  dar,  auf  dem  verschiedene  dem  Handel
dienende  Baulichkeiten  vorhanden  waren  und  an  den  sich  Gärten
schlossen.  Lastadien  im  Sinne  von  Schiffswerften  gab  es  in  Elbing^
und  Lübeck"  gleichfalls,  während  man  in  Hamburg  diesen  Ausdruck
nicht  kannte.  Der  Schiffbauerbrook  daselbst  wird  in  einer  lateinischen ­
  Urkunde  als  j,paltis,  ubi  7iaves  constrMM7ttur“  bezeichnet®.
In  Elbing  unterschied  man  übrigens  eine  Schiffslastadie  und  eine
T  heerlastadie,  letztere  soviel  wie  Theerhof  oder  Theerplatz,  d.  h.
fier  Ort,  wo  Theer  feilgeboten  wurde.
Ini  Zusammenhänge  mit  der  Lastadie  stand  die  Reeperbahn,
sofern  auf  ihr  u.  A.  das  den  Schiffen  unentbehrliche  Tauwerk  hergestellt ­
  wurde.  Sie  wird  zuerst  im  Ausgange  des  vierzehnten  Jahrhunderts ­
  genannt.  Damals  befand  sie  sich  hinter  dem  Marstalle,
etwa  in  der  heutigen  Marstallstrasse,  und  brachte  der  Stadt  ursprünglich ­
  fünf,  später  sechs  Ferdinge  jährlicher  Pacht  ein.  Seit  dem  Ende
fies  fünfzehnten  Jahrhunderts,  wenn  nicht  schon  früher,  war  sie
verlegt.  Im  zweiten  Erbebuch  wird  sie  als  in  der  Nähe  der  Kalkbrücke, ­
  am  Rising,  am  Kälbergraben  u.  s.  w.  befindlich  angegeben.
Natürlich  hatte  sie  eine  ansehnliche  Länge,  so  dass  zu  ihrer  Bestim-'^ftug
  mehrere  Punkte  gewählt  werden  konnten.  Vermuthlich
erstreckte  sie  sich  von  der  Kalkbrücke  bei  der  Kalkpforte  nach
techts  und  links.  Da  in  späterer  Zeit  städtische  Einnahmen  aus
nicht  nachweisbar  sind,  ist  sie  möglicherweise  in  den  Besitz  des
’  Napiersky,  Rrbeb.  II,  1458.
*  Napiersky,  Lib.  red.  II,  589.
Lie  Bezeichnung  des  Ballasts  selbst  als  „Lastadie“,  wie  in  Wismar,  mag  damit
Zusammenhängen.  Die  Wismarsche  Bürgersprachen  von  1345,  1347,  :34*  gebieten:
Muod  nullus  proiceat  lastadien  in  portum  sub  pena  corj)oris  et  reriim  suarum,  d.  h.
ällast  durfte  nicht  in  den  Hafen,  in  das  Fahrwasser  geworfen  werden.  Meklen-“•■gisches
  Urkundenbuch  9,  10,  Nr.  6524,  6762,  6851.
I  Appen,  Rlbinger  Antiquitäten,  S.  217.
*  Wehrmann,  a.  a.  O.,  S.  405.
®  Koppmann,  a.  a.,  1.  S.  LXXVIIl.
        <pb n="34" />
        i6

Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

Amts  oder  einzelner  Reepschläger  übergegangen.  Sie  war  Privatbesitz ­
  in  Hamburg\  Gemeindeeigenthum  in  Elbing*;  wenigstens
fielen  an  letzterem  Orte  der  Stadt  jährlich  7  Mark  Zins  zu.  Bekanntlich ­
  waren  auf  der  Reeperbahn  die  Reepschläger  oder  Seiler  thätig,
die  den  Rohstoff  —  Hanf  und  Flachs  —  als  einen  einheimischen  .
bequem  zur  Hand  hatten  und  Dank  seiner  Güte,  sowie  ihrer  eigenen
Leistungsfähigkeit  Erzeugnisse  herstellten,  die  in  der  ganzen
hanseatischen  Welt  bekannt  und  angesehen  waren*.
Eine  ausserhalb  der  Stadt  belegene  Pfeffer  müh  le  (pepermole)
  wird  1348  und  später  genannt.  Das  gleiche  Institut  lässt
sich  schon  1308  in  Rostock  nachweisen^.  Dagegen  scheinen  eine
gleichfalls  ausserhalb  der  Stadt  belegene  Talgschmelze  und  eine
beim  Kalkofen  an  der  Kalkpforte  belegene  üelmühle  (o  lie  limóle) ­
  erst  dem  sechszehnten  Jahrhundert  anzugehören.  In  anderen
Seestädten  des  Hansebundes  weiss  ich  diese  gewerblichen  Anstalten
nicht  nachzuweisen,  was  bei  der  Talgschmelze  allerdings  kaum
auffallend  erscheint.
Im  16.  Jahrhundert  tritt  uns  auch  eine  Pulvcrmühle  entgegen*.
Zu  den  gewerblichen  Anstalten  im  weiteren  Sinne  sind  die
Badstuben  zu  rechnen.  Schon  am  Ende  des  dreizehnten  Jahrhunderts ­
  existiren  in  Riga  öffentliche  auf  Kosten  der  Stadt  unterhaltene ­
  Badeanstalten.  In  alten  Kämmereirechnungen  werden  drei
genannt,  nämlich  der  Rosestoven,  der  Santstoven  und  das  grosse  I
Bad  vor  der  Schalpforte,  zu  denen  sich  später  die  des  Herrn  Johann
Papen,  die  stupa  Reynekini  und  die  stupa  Blomen  gesellten.  Sie
waren  alle  von  der  Stadt  verpachtet,  die  z.  B.  aus  dem  Rosenstoven
  im  sechszehnten  Jahrhundert  jährlich  30  Mark  bezog*.  Indess  '*
war  das  Baden  im  Mittelalter  eine  so  weit  verbreitete  Gewohnheit,  j
dass  auch  Privatpersonen  in  ihren  Häusern  sich  Badestuben  einrichten ­
  zu  lassen  pflegten.  Auf  dem  I^ande  war  das  allgemein
üblich.  Erzählt  doch  Rüssow,  dass  während  der  Meisterschaft
Conrad  von  Jockes  im  Jahre  1315  in  Livland  eine  grosse  Hungersnoth
  ausbrach,  unter  deren  Druck  etliche  Eltern  ihre  Kinder  schlach-  r

1  Koppmann,  a.  a.  O.,  i.  S.  XLVI.
2  Toppen,  a.  a.  O.,  S.  216.
*  W.  Stieda,  Hansische  Vereinbarungen  über  städtisches  Gewerbe  in  „Hansische
Geschichtsbl“.  Jahrg.  1886,  S.  149—151.
4  Mecklenb.  Urkb.  5  Nr.  3261.
*  Mettigs  handschriftliche  Auszüge  aus  den  rigischen  Kämmereirechnungen
V.  1555  u.  1556.
*&amp;gt;  Mettig,  Zur  Gesch.  d.  Rig.  (bewerbe,  S.  16.
        <pb n="35" />
        2

Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

17

teten,  andere  „aus  Ermangelung  des  Brodts  ihre  Kinder  in  heisse
Had  stub  en  geschlossen  haben,  dass  sie  darin  ersticken  mussten.“
Daher  führen  die  Erbebücher  seit  1394  verschiedene  Badestuben
Hei  einzelnen  Besitzlichkeiten  an,  die  allerdings,  da  sie  nicht  Jedermann ­
  zugänglich  waren,  als  gewerbliche  Anstalten  nicht  angesehen
werden  können.
Die  öffentlichen  Badestuben,  die  von  der  Bevölkerung  regelmässig ­
  wie  Kirche  und  Markt  besucht  zu  werden  pflegten,  standen
unter  dem  besonderen  Schutz  des  Gerichts.  Man  strafte  ihre
Schändung  streng,  den  in  einer  Badestube  vollzogenen  Diebstahl,
wenn  er  über  den  Werth  eines  Loths  Silber  hinausging,  mit  dem
Tode.  Trotz  der  grossen  Wichtigkeit,,  die  man  mithin  den  Badeanstalten ­
  beilegte,  standen  die  in  ihnen  beschäftigten  Personen  in
üblem  Rufe.  Vermuthlich  wollten,  weil  die  Badestuben  als  Stätten
üer  Unsittlichkeit  in  Verruf  geriethen,  nur  übelbeleumundete  Personen ­
  sich  zu  ihrer  Übernahme  entschliessen,  und  so  entwickelte
sich  der  Begriff  der  „Unehrlichkeit“  dieses  Berufs,  die  es  unmöglich ­
  machte  seine  Vertreter  oder  Kinder  seiner  Mitglieder  in  die
Eigentlichen  Handwerksämter  aufgenommen  zu  sehen.  In  Riga
schloss  beispielsweise  die  1252  gestiftete  Bruderschaft  des  heiligen
Kreuzes  Badstüber  und  Badstüberinnen  von  der  Aufnahme  aus,  ja
üas  Statut  gestattete  nicht  einmal  ihre  Einführung  als  Gäste  auf
den  gewöhnlichen  Zusammenkünften.
Kndlich  sei  der  Apotheken  Erwähnung  gethan.  Bekanntlich
zeigen  sich  die  ersten  derartigen  Anstalten  in  deutschen  Städten
in  der  zweiten  Hälfte  des  dreizehnten  Jahrhunderts  b  Im  folgenden
Jahrhundert  gehören  sie  nicht  mehr  zu  den  Seltenheiten,  und  so
kann  man  auch  in  Riga  aus  dem  Kämmereibuch  von  1339^  wie
aus  den  Kämmereirechnungen  von  1405  u.  1406,  wo  noch  die  Stadt
I^ür  die  Bude  des  Apothekers  zu  sorgen  hatte®,  auf  eine  im  Charakter ­
  der  Zeit  ordnungsmässig  eingerichtete  Apotheke  schliessen.
Sicher  kann  die  am  Markte,  in  der  Nähe  der  Zollbude,  belegene
■Apotheke  im  Jahre  1537  nachgewiesen  werden,  und  dreizehn  Jahre
spater  wird  uns  auch  der  Namen  eines  Apothekers  gemeldet.
Johannes  Szander  kauft  sich  1550  ein  Haus  in  der  Kaufstrasse,  das
unter  seinen  Nebengebäuden  auch  ein  Brauhaus  hatte^  und  pachtete
*  (  arl  Frederking,  Geschichte  der  Pharmacie,  S.  i.t.
^  Mettig,  Zur  Gesch  d.  Rig.  Gewerl)c,  S.  14.
®  L.-R.-C.  IJrk.  4,  Nr.  1954,  S.  H67.
*  Napiersky,  Rrheii.  II,  1056.
        <pb n="36" />
        i8

Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

1557  einen  städtischen  Garten  an  der  Neupforte  gegen  einen  Jahreszins ­
  von  2  Mark.  Offenbar  war  die  Pachtsumme  so  niedrig  angesetzt,
nicht  nur  in  Anerkennung  der  guten  Dienste,  die  er  der  Einwohnerschaft ­
  erwiesen  hatte,  sondern  auch  im  Hinblick  auf  den  Nutzen,  den
der  Garten  für  die  Apotheke  versprach  (also  dal  he  dcnsulvigen  hy
dem  ampt  der  apoteken  gebruckeii  mach)  Seinem  muthmaasslichen
  Nachfolger  in  der  Apotheke,  seinem  Sohne  Sylvester,  wurde
die  Pachtung  desselben  Gartens  gleichfalls  in  Aussicht  gestellt.
In  Hamburg  soll  die  Rathsapotheke  schon  1264  bestanden
haben,  trat  wahrscheinlich  aber  erst  1314  in’s  Leben.  Sie  unterstand ­
  der  Beaufsichtigung  zweier  Rathmannen,  die  als  ^^krudeheren'''^
(domini  specierum)  bezeichnet  werden.  Dieselben  statteten  seit
1376  regelmässig  Bericht  über  ihre  Befunde  ab  In  Rostock  kommt
ein  Apotheker  seit  1262  vor^,  doch  ist  es  fraglich,  ob  darunter
ein  Apotheker  in  heutigem  Sinne  verstanden  werden  kann.  Dagegen ­
  wird  in  Wismar  eine  „alte  Apotheke“  (apotheca  antiqua)
1336  angeführtund  in  Lübeck  stammt  die  Apotheke  ebenfalls  aus
dem  vierzehnten  Jahrhundert®,  wurde  zur  Stadtapotheke  aber  erst
1412.  In  Reval  errichteten  mehrere  Mitglieder  des  Rathes  im
Jahre  1422  auf  ihre  Kosten  eine  Apotheke,  die  indess  schon  nach
wenigen  Jahren  in  den  Besitz  des  Raths  übergingt.
Vollzog  sich  in  den  genannten  Gebäuden  ein  Th  eil  der  gewerblichen ­
  Thätigkeit,  die  sich  überhaupt  in  Alt-Riga  regte,  so  gab  es
neben  ihnen  andere  Stätten,  an  denen  das  gewerbliche  Leben  nicht
minder  lebhaft  pulsirte  —  diejenigen  nämlich,  an  denen  der  \  erkauf ­
  der  hergestellten  Erzeugnisse  vor  sich  ging.  Die  mittelalterliche ­
  Gewerbepolizei  suchte  dem  verzehrenden  Publikum  den  Einkauf ­
  der  ihm  nothwendigen  Gegenstände  thunlichst  zu  erleichtern
und  hatte  zu  diesem  Zwecke  den  Gewerbetreibenden  mit  gewissen ­
  Ausnahmen  angesagt  ihre  Producte  ausschliesslich  an  bestimmten ­
  Orten  in  der  Stadt  feilzubieten.  Auf  diese  Weise  war
Jedermann  Gelegenheit  gegeben,  indem  er  die  sämmtliche  vorhan-*
  Napiersky,  Lib.  red.  III,  288.
^  Koppmann,  a.  a.  O.  i,  S.  LXIII.
3  Mecklenburg.  Urkb.  2,  Nr.  954.
*  Mecklenburg.  Urkb.  8,  Nr.  5637.
5  A.  Sartori,  Lübecks  Apothekerwesen  von  1284—1854.  Neue  Lübeckische
Blätter  1855,  S.  221,  234.  Apotheken  sind  1412  und  1433  nachgewiesen  im  Lübeckischen
  Urkb.  5,  Nr.  435,  7,  Nr.  547.
G  J.  W.  Dchio,  Mittheil,  über  die  Medicinal  Verhältnisse  Alt-Revals  in  Beiträge  4,
        <pb n="37" />
        2*

Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

19

dene  Waare  vor  sich  hatte,  sich  das  Preiswürdigste  auszusuchen,
iur  den  Gewerbetreibenden  aber  mochte  in  den  gemeinschaftlichen
Verkaufsplätzen  ein  Anreiz  zu  wohlfeilerer  Production  bei  gleicher
^üte  liegen,  um  über  die  mitwerbenden  Genossen  den  Sieg  davontragen ­
  zu  können.  Für  die  Stadt  selbst  hatte  die  Anordnung
fiskalische  Bedeutung  \  sofern  die  Gewerbetreibenden  für  die  Benutzung ­
  der  Plätze,  Stände,'  Hallen,  Läden  u.  s.  w.  regelmässige
Abgaben  zu  zahlen  hatten.  In  der  Regel  unterschied  man  die
Verkaufsstätten  nach  den  Gewerben  und  kannte  so  Brod-  und
Fleischbänke,  Tuch-  und  Goldschmiedebuden,  Schusterhallen  und
dergl.  m*.
Hen  Mittelpunkt  des  geschäftlichen  Treibens  bildete  der  Markt,
auf  den  für  gewöhnlich  die  Waaren,  die  vom  Lande  zum  Verkauf
•n  die  Stadt  kamen,  insbesondere  Lebensmittel,  gebracht  wurden.
Loch  stand  es  dem  Landmanne  frei  seine  Erzeugnisse  auch  hausierend ­
  in  den  Strassen  auszubieten  oder  in  einem  bestimmten
Hause  (Bude  oder  Herberge)  seinen  Verkaufsstand  zu  eröffnen.
Ausgeschlossen  vom  Markte  blieben  grundsätzlich  Holz  und  Heringe*.
Lemnach  dürfte  die  Heringsstrasse  (heringkstrate),  die  zwar  nicht
früher  als  1550  genannt  wird  \  aber  wohl  älteren  Datums  war,  diejenige ­
  Stätte  gewesen  sein,  in  der  der  Heringshandel  betrieben
wurde.  In  ihr  befand  sich  1563  die  Waage*,  und  da  unter  dieser  doch
nur  die  öffentliche  Einrichtung  verstanden  werden  kann,  bei  der
Jedermann  gegen  eine  kleine  Gebühr  das  Gewicht  ihm  gehöriger
Gegenstände  oder  solcher,  die  er  kaufen  wollte,  feststellen  lassen
konnte,  so  muss  die  Heringsstrasse  in  der  Nähe  des  Marktes  zu
suchen  sein.
■^uf  dem  Markte  selbst  befanden  sich  die  für  den  Verkauf
gewisser  gewerblicher  Erzeugnisse  bestimmten  Buden,  die  man
sich  als  Vorbauten  an  den  auf  dem  Markte  stehenden  Häusern,
^Fer  doch  als  feste  verschliessbare  Räumlichkeiten  vorzustellen
h‘'tben  wird.  Mehrfach  mögen  sie  auch  in  den  unteren  Räumen
grösserer  Gebäude  sich  befunden  haben,  etwa  in  der  Art,  wie  noch
heute  sich  die  Reiferbuden  im  Schwarzhäupterhause  erhalten  haben.

Über  die  Einkünfte  der  Stadt
Urk.  3,  Nr.  1088.
Stieda,  Rnstehung  des  deutschen
*  Hunge,  a.  a.  (),  S.  128-129.
&amp;lt;  Napiersky,  Erheb.  II,  1049.
*  Napiersky,  Erbeb.  II,  1306.

Reval  in  dieser  Hinsicht  vergl.  L.-E.-C.
Zunftwesens,  S.  loi.
        <pb n="38" />
        20

Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

Ursprünglich  werden  diese  Huden  auch  die  Werkstätten  gewesen
sein,  wie  denn  z.  H.  in  Lübeck  für  die  Goldschmiede  die  Vorschrift
galt,  dass  nur  in  den  Buden  gearbeitet  werden  durfte.  Nur  in
dieser  Bude  durfte  der  Goldschmied  seine  Esse  haben  oder  andere
Vorrichtungen  zum  Schmelzen,  Brennen  oder  Scheiden.  Versuchte
jemand  sich  in  seinem  Hause  oder  Hofe  eine  Werkstätte  einzurichten,
so  ist  ihm  „solche  Werckstäie  sofort  durch  obrigkeitliche  Veranstaltimg
  von  deuten  Bedienteti  des  Bauhofes  abgebrochen  worde7i'‘  h
So  mag  auch  in  Riga,  wenn  wir  die  Beiter  wiederholt  Localitäten  am
Markte  miethen  oder  1350  einen  Schwertfeger  die  Eckbude  beim
Rathhause  auf  2  Jahre  pachten  sehen  \  daran  gedacht  werden,  dass
sie  gleichzeitig  hier  ihre  gewerbliche  Thätigkeit  ausübten.  Möglicherweise ­
  galt  dies  auch  für  die  Goldschmiedebuden,®  während  die
Russischen  Kramboden^,  die  1497  neu  erbaut  wurden,  d.  h.  Buden,
in  denen  Waaren  russischer  Herkunft  feilgeboten  wurden,  und
Wandtboden®,  d.  h.  Verkaufsstellen  zum  Ausschnitt  von  Tüchern,
sich  als  Verkaufsstätten  unzweifelhaft  erkennen  lassen.
Vielleicht  war  auch  das  Hopfenhaus  (hoppe^ihus),  das  in
einer  Kämmereirechnung  von  1405—6  genannt  ist®  und  vermuthlich
das  Gebäude  war,  in  dem  aller  Hopfen  aufgespeichert  werden
musste  und  von  dem  aus  er  verkauft  wurde,  auf  dem  Markte.
In  der  von  dem  Marktplatz,  wo  heute  das  Rathhaus  steht,  zur
Düna  führenden  Schalpfortenstrasse,  der  heutigen  Schalstrasse,  waren
mindestens  seit  1495,  vermuthlich  schon  seit  längerer  Zeit,  die  Brodscharren
  oder  Brodbänke.  Wie  in  dem  Bäckerschragen  von
1392  erwähnt  \  waren  sie  ursprünglich  für  den  Verkauf  von  Brod
und  Backwaaren  überhaupt  bestimmt,  scheinen  aber  später  für
Weiss-  und  Grobbrod  getrennt  worden  zu  sein.  Wenigstens  werden
1549  ein  Kiepenbecker  Schrangen,  d.  h.  ein  Schrangen  zum  Verkaufe ­
  von  Roggen-  oder  Grobbrot,  und  ein  Weggeschrangen,
d.  h.  eine  Verkaufsstätte  für  Wecken,  Weissbrod  oder  Weizenbrod,
unterschieden.  In  welcher  Entfernung  von  einander  sich  beide
befanden,  lässt  sich  nicht  feststellen.
1  Th.  Hach,  Zur  Geschichte  der  Lühecki.schen  Goldschmiedekunst,  S.  6,  12.
2  Mettig,  Zur  Gesch.  d.  Rig.  Gewerbe,  S.  17,  70.
®  Stieda,  Aus  dem  Leben  des  Rigaer  Goldschmiedeamts.  Halt.  Monatsschr.  35,
S.  131.  Art.  12.  d.  Sera  von  1360.
•1  Napiersky,  Lib.  red.  III,  6i.
®  Napiersky,  Erbeb.  II,  1424.
®  L.-E.-C,  Urk.  4,  Nr.  1954,  S.  870.
Art.  II,  17,  19.
        <pb n="39" />
        Alt-KJgas  gewerbliches  Leben.

21

Wie  mir  scheint,  hat  man  sich  unter  dem  Schrangen  eine
zusammenhängende  Doppelreihe  von  Verkaufsständen  vorzustellen,
von  denen  die  eine  nach  dem  Markte,  die  andere  nach  der  Düna
zu  offen  war,  wobei  ich  allerdings  nicht  die  heutige  Enge  der
Schalstrasse  im  Auge  habe.  Wenigstens  lassen  die  in  einer  Inscription ­
  von  1348^  enthaltenen  Worte  ,,Dominus  Marschalc  conduxit
  terciani  partein  domus  super  brotscharneii,  que  est  juxta
feile  strain  viciniorein  Dune“  darauf  schliessen,  dass  in  dem
Schrangen  Fensteröffnung^  nach  verschiedenen  Seiten  vorhanden
waren.  Doch  ist  es  auch  möglich,  dass  die  Schrangen  im  Viereck
standen,  so  dass  in  der  Mitte  ein  freier  Raum  blieb.  Auf  diese  Vermuthung
  führt  der  Umstand,  dass  gelegentlich  die  Mitte  der  Hrotscharren
  (medium  van  den  brotschernen)'^  auf  10  Jahr  gegen  ein
Loth  Silber  jährlich  verpachtet  wurde.  Vermuthlich  war  das  ganze
Gebäude,  um  Verkäufer  und  Waare  vor  der  Unbill  der  Witterung  zu
schützen,  überdacht  und  die  Aussenseite  nicht  völlig  offen,  sondern
mit  aufzuklappenden  Läden  oder  Schiebefenstern  versehen.  Die  einzelnen ­
  Verkaufsstände  scheinen  keine  besondere  Benennung  geführt
zu  haben.  Denn  der  Ausdruck  ,,bodain  in  macellis  pistorum“^  ist
wohl  nur  als  nähere  Bezeichnung  einer  bei  den  Brodbänken  befindlichen ­
  Bude  anzusehen,  so  wie  die  ,',m  acie  brotscharnen”^  genannte
Hude  eine  an  der  Spitze  derselben  befindliche  Bude  zu  sein  scheint.
Nur  als  eine  Ortsbezeichnung  kann  doch  auch  der  ,,stabulum  in
macellis  pistorum“^  aufgefasst  werden.
Die  von  den  Bäckern  zu  zahlende  Abgabe,  1349  auf  32  Ore
jährlich  pro  Kopf,  später  auf  48  Ore  angesetzt,  sehe  ich  als  Vergütung ­
  für  Benutzung  des  Schrangens  an.  Sie  musste  in  halbjährlichen ­
  Terminen  von  jedem  Meister  entrichtet  werden.  Interessant
dass  im  Schrangen  nicht  der  Meister  hantierte,  sondern  in  der
Hegel  der  Gehilfe  zur  Bedienung  des  Publikums  bestimmt  war.
Nur  ausnahmsweise  durfte  der  Meister  die  Rolle  des  Verkäufers
übernehmen,  falls  nämlich  der  Brodvorrath  auszugehen  drohte  und
Geselle  zur  Ergänzung  desselben  nach  Hause  geschickt  werden
musstet  Damit  die  Gesellen  nicht  auf  den  Gedanken  kämen  die

Napiersky,  Lib.  red.  II,  260.
**  Napiersky,  Lib.  red.  II,  262.
^  Napiersky,  Lib.  red.  II,  668.
^  Napiersky,  Lib.  red.  II,  138.
^  Napiersky,  Lib.  red.  II,  674.
®  Schra  von  1392,  Art.  11.
        <pb n="40" />
        22

Alt-Kigas  gewerbliches  Leben.

nicht  durch  den  Verkauf  in  Anspruch  genommene  Zeit  unangemessen ­
  auszufüllen  und  überhaupt  ihr  Geschäft  nicht  vernachlässigten, ­
  war  ihnen  das  Würfelspiel  im  Schrangen  ausdrücklich
verboten  h
In  ziemlicher  Entfernung  von  den  Brodbänken  standen  die
Eleischscharren  (de  vleschscharne,  macella,  macella  carnifictim),
die  Stätten,  auf  denen  der  Fleisch  verkauf  ausschliesslich  vor  sich
gehen  musste.  Schon  1330  an  einer  bestimmten,  wenn  auch  nicht
näher  anzugebenden  Stelle  aufgeschlagen  *,  waren  sie  später  in  der
Schuhstrasse  (der  heutigen  Scheunenstrasse),  in  der  Nähe  der
Münze  und  des  heiligen  Geisthofes  oder  ungefähr  in  der  Gegend,
wo  wir  sie  auch  heute  noch,  wenn  auch  nicht  in  ununterbrochener
Reihe  finden.  Mit  dem  Markte  waren  sie  durch  eine  Nebenstrasse
verbunden,  die  keinen  besonderen  Namen  hatte,  sondern  als  die
zu  den  Fleischscharren  führende  Strasse  (platea  qua  itur  de  forp
ad  macellum;  strate,  so  man  na  den  flesschrangen  geyt*^)  bezeichnet
wird  (die  heutige  Münzgasse).  In  ihrer  äusseren  Ausstattung  werden
die  Fleischbänke  kaum  von  den  Brodbänken  abgewichen  sein.  Die
einzelnen  Verkaufsstellen  nannte  man  „Lede“.  Wieviele  es  gab,
ist  nicht  bekannt.  Auch  hier  wird  die  von  den  Fleischern  an  die
Stadt  zu  entrichtende  Abgabe  —  im  vierzehnten  Jahrhundert  jeder
jährlich  eine  Mark,  im  folgenden  jährlich  zwei  Mark*  —  auf  die
Erlaubniss  in  den  Scharren  ihre  Erzeugnisse  feilbieten  zu  dürfen,
bezogen  werden  müssen.
Die  Fischhalle  (boda  piscmm),  die  uns  gegen  den  Ausgang
des  vierzehnten  Jahrhunderts  genannt  wird®,  kann  die  zum  Verkauf
frischer  Fische  ausersehene  Stätte  gewesen  sein,  wenngleich  eine
darauf  hinzielende  obrigkeitliche  Verfügung  sich  nicht  nach  weisen
lässt.  Da  der  Verkauf  frischer  Fische  nach  der  Bursprake  auf
den  Markt  beschränkt  blieb,  so  muss  die  Boda  piscium  auch  dort
gesucht  werden.
Das  im  Ellernbruch  befindliche  Butt  er  haus  (hcreditas  dicta
dat  buterhus)  mag  ursprünglich  ein  für  den  Handel  mit  Butter  oder
anderen  Fettwaaren  bestimmtes  Gebäude  gewesen  sein.  Um  das

1  Schra  von  1392  Art.  19.
^  L.-E.-C.  Urk.  2,  Nr.  744.
3  Napiersky,  Erheb.  I,  8o&amp;lt;),  1031;  II,  837.
4  Napiersky,  Erbeb.  I,  256;  II,  21.
5  Napiersky,  Lib.  red.  II,  146;  III,  145.
6  Napiersky,  Lib.  red.  II,  568,  603,  666.
        <pb n="41" />
        Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

23

Jahr  i4(xj  war  es  jedenfalls  seiner  einstigen  Bestimmung  entfremdet,
denn  die  Stadt  verkaufte  es  an  einen  Privatmann
Dagegen  hat  der  Kohlenmarkt  (fortim  carbomim,  dat  kalniarket,
  kolmarket),  die  Stätte,  auf  der  die  für  den  Haushalt  und
viele  Gewerbe  unentbehrlichen  Kohlen  lagerten  und  zum  Verkaufe
kamen,  seine  ursprüngliche  Bedeutung  lange  beibehalten.  Er  wird
von  1393—1338  mehrmals  genannt  und  scheint  vor  der  Mündung
der  grossen  Sandstrasse  in  die  Jacobsstrasse  gesucht  werden  zu
sollen*.  Das  am  Kohlenmarkt  befindliche  Haus,  das  einen  Ausgang ­
  nach  der  Schlossstrasse  hat  *  verträgt  sich  mit  dieser  Annahme
ganz  gut.  Die  (platea  carbo7ium)  kann  eine  der
vom  Markte  aus  abführenden  Strassen  gewesen  sein.
Sind  wir  mit  den  letzten  Betrachtungen  bereits  in  das  Ciebiet  des
Handels  eingetreten,  so  mehren  sich  gegen  den  Ausgang  des  fünfzehnten ­
  Jahrhunderts  die  Anzeichen  dafür,  dass  neben  dem  Kleinhandel, ­
  dem  die  charakterisirten  Anstalten  zu  dienen  ausersehen
'varen,  auch  der  Grosshandel  rege  sich  entwickelte.  Die  uns  zwischen
1488  und  1374  genannten  Talg-,  Wachs-  und  Flachs  Speicher
(icillichpeysehuss,  wassperscher,  flassperseJms)^  sind  augenscheinlich
niit  dem  Aussenhandel  in  diesen  Gegenständen  in  Zusammenhang
zu  bringen.  Sie  befanden  sich  alle  vor  der  Schalpforte  oder  an
fier  Düna.  Ob  wir  in  ihnen  städtische  Anstalten  zu  erkennen  haben,
denen  etwa  eine  Wrake  der  Waare  unmittelbar  vor  ihrer  Verschiffung ­
  stattfand,  oder  Privatgebäude,  die  zur  Aufbewahrung  der
(betreffenden  Gegenstände  bis  zu  ihrer  Versendung  dienten,  kann
hicht  entschieden  werden.  Die  Flachs-  und  Hanfwrake  wurde  in
(^jga  erst  1328  eingeführt\  und  es  wäre  nicht  ganz  ausgeschlossen,
dass  damit  die  Erbauung  des  Flachsspeichers  zusammenhing.
t,  Wassperscher**  an  eine  Anstalt  zur  (Gewinnung  von  Wachs
durch  Auspressen  des  Honigs  aus  den  Waben  zu  denken,  wie
Napiersky  will“,  scheint  mir  gesucht.  Gegen  den  Transport  der
Honigwaben  aus  der  Umgegend  bis  zu  diesem  gewerblichen
Etablissement  erheben  sich  Bedenken.  Dagegen  hat  bei  dem  schon

'  Napiersky,  Llb.  red.  II,  505,  644,  145.
*  Napiersky,  Erbeb,  s.  v.  Kohlenmarkt.  Bunge,  a.  a.  O.,  S.  68.
*  Napiersky,  Erbeb.  II,  1228.
Napiersky,  Erbeb.  I,  227.
Die  hiervon  handelnden  Urkunden  siehe  im  Regest  bei  Hildebrand  Mélanges
Kusses  4,  S.  781.
®  Libri  red.  S.  224.
        <pb n="42" />
        24

Alt-Kigas  gewerblichem  Leben.

seit  dem  dreizehnten  Jahrhundert  lebhaften  Wachshandel  Rigas*  ein
Gebäude  zum  Stapeln  des  zur  Verschiffung  bestimmten  Wachses
grosse  Wahrscheinlichkeit  für  sich.
Fersehuser,  d.  h.  Speicher  schlechthin  ohne  nähere  Angabe,
werden  im  Besitze  von  Privatpersonen  in  den  Erbebüchern  seit
1436  wiederholt  erwähnt.  Gleichfalls  rein  privaten  Charakters  sind
die  Holzhöfe  {-Holthofe,  holtrume),  Stätten,  an  denen  Holz  gelagert
wurde,  und  die  nach  den  Erbebüchern  mehrfach  ihre  Besitzer
wechseln.
Die  1490  und  1492  genannten  Teer-  und  Aschenwrake*
wird  vermuthlich  in  bestimmten  Gebäuden  vorgenommen  worden
sein.  Im  Jahre  1516  begegnet  uns  zum  ersten  Male  eine  Heringswrake
  ®.  Die  Therebane  oder  der  Teer  platz  auf  der  Lastadie,
die  allerdings  erst  1540  und  1549  erwähnt  wird^,  kann  der  Platz
gewesen  sein,  auf  dem  die  Theerwrake  vor  sich  ging.  Wenigstens
ist  Napierskys  Ableitung  des  Wortes  therebane  von  tyera  oder
tere,  d.  h.  Packen  oder  Ballen,  wie  sie  namentlich  beim  Tuchhandel
üblich  waren,  und  seine  Erklärung  der  Therebane  als  eines  freien
Platzes  für  Waarenballen  nicht  ganz  einwandsfrei.  Aus  der  Natur
der  Tuchballen  ergiebt  sich  die  Nothwendigkeit  eines  besonderen
Stapelplatzes  so  wenig,  als  es  wahrscheinlich  ist,  dass  sie  unter
freiem  Himmel  ausgepackt  wurden.  In  der  Rathsentscheidung  über
die  Arbeitsgrenzen  der  Ligger  und  Lastträger  lautet  Art.  17:  Item
van  einer  last  theers,  ivelcket  nicht  geforet  ivarci  van  der  bane
in  de  schiinen,  to  schlaende  twe  Schillinge  u.  s.  w.  Auch  hieraus
ergiebt  sich  die  Richtigkeit  der  Auffassung  der  Therebane  als
eines  Platzes  zur  Verpackung,  Stapelung,  Wrake  etc.  des  Theers.
Über  das  Alter  der  genannten  Wraken  kann  nichts  bestimmt
werden.  Indess  lässt  sich,  da  der  mittelalterlichen  Auffassung  eine
bis  ins  Kleinste  sich  erstreckende  Beaufsichtigung  der  privaten
gewerblichen  und  commerziellen  Thätigkeit  nicht  widersprach,
glauben,  dass  die  Einrichtung  schon  früh  ins  Leben  trat.  Der
Aschenhandel  Rigas  war  im  dreizehnten  Jahrhundert  schon  ein
ansehnlicher.  Wird  doch  z.  B.  1275  eine  Schiffsladung  Asche,  die

1  Stieda,  Revaler  Zollbücher,  S.  CXllI.
**  Napiersky,  Lib.  red.  Ill,  176,  177.
Mettig,  Sitzungsbericht  der  (iesell.schaft  f.  Geschichte  u.  Alterthumskunde,
Dünaztg.  1804,  Nr.  64.
1  Napiersky,  Erbeb.  II,  857,  1036.
        <pb n="43" />
        Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

25

einem  rigischen  Kaufmanne  gehörte,  in  England  erwähnt’.  Hei  so
weit  ausgedehnten  Verbindungen  mochte  man  von  der  Überzeugung
ausgehen,  dass  für  einen  dauernd  erfolgreichen  Absatz  nach  Aussen
eine  Kontrole  der  zu  verschiffenden  Waare  unentbehrlich  war.
Sie  bot  Gewähr  für  die  gleichmässige  Güte  des  Products  und  den
Absendern  die  Hoffnung,  die  einmal  eroberte  günstige  Stellung
nicht  zu  verlieren.  Nichts  beweist  die  weite  Verbreitung  der  Ansicht
von  der  Richtigkeit  dieser  Wrake  besser,  als  dass  allmählig  immer
mehr  Waaren  in  ihren  Bereich  hineingezogen  wurden.  In  dem
Maasse  vermuthlich  als  der  Handel  mit  einzelnen  Waaren  sich  entwickelte, ­
  wurde  er  der  Kontrole  unterworfen,  wie  das  Beispiel  vom
Plachs  und  Hanf  zeigt.  Auch  fiscalisch  wurde  die  Wrake  bedeutend.
Oie  Aschenwrake  ergab  1492  130  Mark*,  1549  aber  nicht  weniger
als  13000  Mark  und  die  Teerwrake  brachte  in  dem  letztgenannten
Jahre  3(x)  Mark®.  Auf  die  allmählige  Ausdehnung  der  Wrake  wird
fiie  Errichtung  des  Wrackhofes  oder  Wrackhauses  zurückzuführen ­
  sein,  von  dem  man  1514  zuerst  erfährt^.  Dieser  Wrackhof
befand  sich  an  der  Düna,  von  der  Lastadie  durch  einen  Holzraum
getrennt,  gegenüber  einem  „Ord  toschen  beiden  bruggen,  als  man
nniine  den  kalvergraveti  geit^.
Dienten  alle  diese  Anstalten  der  Ausfuhr,  so  erscheint  in  einem
Salzkeller  (soltrum)  1542®,  in  der  Nähe  der  Fleischscharren,  eine
Einfuhr  nutzbar  gemachte  Anlage.  Gewiss  gab  es  mehrere
solcher  Keller  in  der  Stadt.
Oür  Handel  und  Gewerbe  gemeinsam,  für  Gross-  und  Kleinhandel, ­
  waren  die  Münze,  die  Waage  und  die  Zollbude  bestimmt.
Oie  Münze  {de  munie,  de  muni  he  hove,  der  sind,  eines  erbarcn
yadts  muntkusse)  befand  sich  in  der  Kalkstrasse’  und  erstreckte
Sich  nach  hinten  bis  in  die  jetzige  grosse  Münzgasse.  Als  einen
zeitweiligen  Inhaber  lernen  wir  Diderik  Meteler,  den  Jungen,
Gnnen,  der  das  Gebäude  1498  für  18  Mark  jährlich  miethet®.  An
seine  Stelle  trat  1503  Wilm  Munter,  der  25  Mark  jährlich  bezahlen
Höhlbauin,  Hansisches  Urkb.  i,  Nr.  1179.
g  Napiersky,  Lib.  red.  Ill,  177.
Böthführ,  Jürgen  und  Caspar  Padels  Tagebücher  in  Mittheilungen  a.  d.  livl.
,3,  S.  333.
^  Napiersky,  Erbeb.  II,  286.
®  Napiersky,  Erbeb.  II,  701,  780.
Napiersky,  Erbeb.  II,  879.
Napiersky,  Erbeb.  I,  877;  II,  39,  54  u.  s.  w.  Lib.  red.  III,  8.
®  Napiersky,  Lib.  red.  III,  143.
        <pb n="44" />
        «

26

Alt-Rigas  gewerbliches  Lehen.

muss’.  Dagegen  wird  dem  Münzmeister  Wolfgang  Nothaft,  der
über  den  hohen  Silberpreis  und  den  geringen  Verdienst  gar  beweglich ­
  zu  klagen  weiss,  Amt  und  Haus  auf  5  Jahre  gegen  jährliche
Entrichtung  eines  ungarischen  Guldens  „to  ivortyiise“  überlassend
Ein  kleineres  Nebengebäude  der  Münze,  als  Wohnhaus  bezeichnet,
wurde  1513  an  Hans  Kolthof  und  dessen  Ehefrau  auf  Lebenszeit
vermiethet
Die  Lage  der  Stadtwaage  lässt  sich  trotz  ihrer  öftern  Erwähnung ­
  in  den  Erbebüchern  nicht  bestimmen.  Nach  einer  schon
erwähnten  Inscription  wäre  sie  in  der  Heringsstrasse  zu  suchen.
Jedenfalls  liegt  es  nahe  sie  sich  unweit  des  Marktes  zu  denken,
auf  dem  ja  die  meiste  Veranlassung  zu  ihrer  Benutzung  geboten
wurde.  Jedermann  hatte  das  Recht  gegen  Entrichtung  einer  kleinen
Gebühr  die  Leistungen  der  Waage  in  Anspruch  zu  nehmen.  Sie
war  verpachtet  und  warf  einen  sehr  reichlichen  Ertrag  ab.  Dietrich
Giere,  dem  sie  1487  auf  20  Jahre  für  520  Mark  jährlich  verpachtet
wurde,  übernahm  sie  noch  vor  Ablauf  seines  Contracts  1498  auf
Lebenszeit  unter  den  gleichen  Bedingungen.  Er  hatte  sich  der
Stadt  dienstwillig  erwiesen,  indem  er  eine  städtische  Obligation  im
Betrage  von  250  Mark,  für  die  ihm  ein  Steinhaus  nebst  Keller  und
Boden  hinter  der  Waage  verpfändet  worden  war,  ausgeliefert  hatte  In
Hamburg  war  die  Stadtwaage  im  vierzehnten  Jahrhundert  für  einige
20  Pfund  jährlich,  im  fünfzehnten  Jahrhundert  aber  für  120  Pfund
jährlich  verpachtet  ^  In  Elbing  aber,  wo  sie  gleichfalls  verpachtet
war,  warf  sie  1404—1414  durchschnittlich  44  Mark  preussisch
d.  h.  etwa  26  Mark  rig.  ab.
Die  am  Markt  befindliche  Zollbude,  vermuthlich  in  den  unteren
Räumen  des  Rathhauses  untergebracht,  in  den  Erbebüchern  1496
zuerst  erwähnt,  könnte  ihrem  Namen  nach  kaum  etwas  anderes
gewesen  sein  als  die  Kasse,  an  der  die  für  Aus-  oder  Einfuhr  zu
entrichtenden  Abgaben  zu  zahlen  waren.  Indess  gehörte  die  Zollfreiheit ­
  zu  den  wesentlichen  Rechten  der  rigischen  Bürger\  und
jene  Bude  kann  daher  nichts  anderes  vereinnahmt  haben  als  das

’  Napiersky,  Lib.  red.  III,  64.
2  Napiersky,  Lib.  red.  III,  214.  Über  seine  Nachfolger  Gerth  Schreiber  und
Thomas  Ramme  vergl.  Baltische  Monatsschrift  35,  S.  118.
3  Napiersky,  Lib.  red.  III,  8,  20;  Erbeb.  II,  415.
•1  Napiersky,  Lib.  red.  III,  54.
5  Koppmann,  a.  a.  O.  i  S.  LXXXII;  3  S.  LXXV.
ß  Toppen,  a,  a.  O,  S.  53.
7  Bunge,  a.  a.  O.,  S.  87.  ,
        <pb n="45" />
        Alt-Kigas  gewerbliches  Leben.

27

vom  Hansebunde  gelegentlich  vereinbarte  Pfundgeld  und  die  Zölle,
die  etwaige  fremde  Kaufleute  zahlten.  Vielleicht  aber  nahm  die
Zollbude  als  Finanzbehörde  überhaupt  auch  andere  Geschäfte  wahr,
etwa  die  Vereinnahmung  der  Accise.  Eine  Inscription  des  „Libri
redituum“  macht  eine  ,,olde  tolbode“  namhaft  b  Zwei  Zollbuden
werden  kaum  gleichzeitig  in  Benutzung  gewesen  sein,  also  wird
damit  wohl  nur  auf  eine  ältere,  nicht  mehr  benutzte  Localität  hingewiesen ­
  worden  sein.
Zu  den  gewerblichen  Anstalten  im  weiteren  Sinne  gehören
endlich  Hier-  und  Weinstuben,  sowie  Gasthäuser  zur  Beherbergung ­
  von  Fremden.  Von  ersteren  wird  uns  zwar  nichts  gemeldet, ­
  doch  wird  man  die  in  den  umgearbeiteten  rigischen  Statuten ­
  erwähnten  „Thavcrnen*‘,  die  die  Leute  zu  besuchen  pflegten,
um  ,,tho  drinckende“^^  wohl  als  solche  ansehen  können.  Auch
darf  man  daraus,  dass  sie  in  anderen  Hansestädten  häufig  genug
angetroffen  werden,  schliessen,  dass  sie  in  Riga  nicht  fehlten.
Wenn  in  Hamburg\  Rostock^,  Wismar^,  Elbing’’,  Reval®  kroegere,
catipones,  tabernarii,  tabematores,  bierzappere  sich  nachweisen
lassen,  so  kann  man  leicht  glauben,  dass  auch  in  Riga  die  Betriebsstatten ­
  dieser  Gewerbetreibenden  anzutreffen  waren.  Ein  Weinhaus ­
  und  Weinkeller  (vinariuni,  vinatoriuiu,  celarium  vino-*'uin)
  wird  seit  1335  ®ft  erwähnt.  Der  Keller  wird  mehrfach  ausdrücklich ­
  als  städtischer  Besitz  bezeichnet:  des  stades  wynkellere,
'^^nanunt  civitatis,  des  rades  winkeller;  er  befand  sich  in  der  Kaufstrasse, ­
  sich  bis  zur  Schmiedestrasse  (der  heutigen  Rosenstrasse)
erstreckend^.  Er  diente  sowohl  zum  Lagern  derjenigen  Weine,  die
die  Stadtverwaltung  für  ihren  Bedarf  brauchte,  als  auch  zum  Weinausschank, ­
  den  die  Stadt  verpachtet  hatte.  Johannes  Doleator
erwirbt  dieses  Recht  im  Jahre  1335  für  iV*  Mark  jährlich®.  Später
Napiersky,  Die  Quellen  des  Rigischen  Stadtrechts  1876,  S.  188,  9.
®  Koppmann,  a.  a.  O.,  i,  S.  XLIV.
Mecklenb.  Urkb.  Bd.  12.  Sachreg.,  s.  v.  taberna  und  tabernator.
^  Toeppen,  a.  a.  O.,  S.  223.
®  Mettig,  Das  Zweitälteste  Erbebuch  der  Stadt  Reval  in  Sitzungsberichte  der
esellsch.  fur  Gesch  u.  Alterthk.  der  Ostseeprov.  1890,  S.  91.
’  Napiersky,  Erbeb.  I,  131,383;  Lib.  red.  I,  127,  243;  Bunge,  a.  a.  O.,  S.  i6o.
®  Mettig,  a.  a.  O,  S.  18,  sieht  in  J.  Doleator  einen  für  das  Weinhaus  arbeitenden
öttcher,  der  in  der  Kaufstrasse  ein  Haus  miethete,  um  nicht  allzuweit  von  dem
.  seiner  1  hätigkeit  und  seinem  Geschäft  zu  sein.  Indess  scheint  es  mir  richtiger
M  Inscription  (Lib.  red.  I,  127,  243)  „Doleator  de  vinatorio  ad  6  annos  1V2  mr.
ichaelis  solvit",  den  Nachdruck  auf  „de  vinatorio“  als  demjenigen  Gegenstände,
ñr  den  er  Miethe  zahlt,  zu  legen.
        <pb n="46" />
        28

Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

ZU  Beginn  des  sechszehnten  Jahrhunderts  warf  die  Pacht  bedeutend
mehr  ab.  ^  Denn  ,,des  rades  iviiikcller“  wurde  für  i8  Mark,  seit  1522
für  20  Mark  jährlich  verpachtet.  Die  Pächter  in  dieser  Periode
waren  nach  einander  Herr  Johann  Camphussen,  Certh  Symons,
Peter  von  Meheym  (1517—1522)  und  Goswyn  Dyckmann  k  Der
Weinkeller  verzapfte  übrigens  Vauch  Meth;  wenigstens  wird  1394
und  1428  für  ihn  Honig  eingekauft  k  An  dem  Weinhause  befanden
sich  Huden®,  die  getrennt  vermiethet  wurden.
Ein  zweiter  Weinkeller  ist  im  Hause  der  Schwarzenhäuptergesellschaft
  nachweisbar:  „linder  dem  nigen  /mss  to  der  ivage
worth“^.  Auch  er  gehörte  der  Stadt,  und  seine  Anlegung  entsprach ­
  wohl  dem  gesteigerten  Hedürfniss  einer  vermehrten  Bevölkerung ­
  nach  Wein.  Er  wurde  zu  Beginn  des  sechszehnten  Jahrhunderts ­
  an  Johann  van  Vechten  für  20  Mark  verpachtet;  später
übernahm  ihn  Gerth  Symons,  der  gleichzeitig  den  ersten  Weinkeller
bewirthschaftete,  und  dessen  Nachfolger  wurde  Hans  Spenghusen
der  Junge,  der  aber  1522  24  Mark  Pacht  entrichten  musste.  Zu
diesem  Keller  gehörte  eine  Bude,  die  Spenghusen  gleichfalls  miethete,
so  dass  sich  daraus  vielleicht  die  höhere  Pacht  erklärt.
In  Riga  hatte  der  Rath  nicht,  wie  es  in  Hamburg®,  Lübeck®,
Wismar’  und  Elbing*  der  Fall  war,  aus  dem  Weinschank  ein  Monopol ­
  gemacht.  Vielmehr  zeigen  uns  die  im  vierzehnten  Jahrhundert
erhobenen  Abgaben  von  je  einem  Passe  Wein,  die  sich  zweifellos
auf  den  Ausschank  beziehen  (si  per  stopas  venditur)^^  dass  Jedem
nach  Belieben  freistand,  natürlich  unter  der  Voraussetzung,  dass
die  obrigkeitliche  Erlaubniss  eingeholt  war,  einen  Weinhandel  zu
eröffnen.  Der  Rath  wird  demnach  zunächst  für  den  eigenen  Bedarf
an  Wein,  wie  er  durch  Ehrengeschenke  an  durchreisende  Fremde,
Festgaben  u.  s.  w.  veranlasst  war,  sein  Lager  ins  Leben  gerufen
haben.  In  dem  Glauben,  dass  die  unter  seiner  Verwaltung  stehenden
Weine  die  private  Konkurrenz  aushalten  könnten,  wird  der  Aus-1

  Napiersky,  Lib.  red.  III,  87,  99.
2  L.-E.-C.  Urk.  4,  Nr.  1593,  Art.  2,  5.
3  Napiersky,  Lib.  red.  II,  79,  117,  160.
4  Napiersky,  Lib.  red.  III,  65.
®  Koppmann,  a.  a.  O.,  1  S.  LXX.
ß  Wehrmann,  der  lübeckische  Rathsweinkeller  in  Zeitschr.  d.  Ver.  f.  lübeck.
Gesch.  2,  S.  75—128.
’  Crull,  in  Mecklenb.  Jahrb.  33,  S.  53.
*  Toeppen,  a.  a.  O.,  S.  203.
Napiersky,  Lib.  red.  II,  462.
        <pb n="47" />
        Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

29

Schank  damit  verbunden  worden  sein,  der  zuerst  vielleicht  in  eigener
Regie  geführt,  später  verpachtet  wurde.  Jedenfalls  Hessen  sich
Privatpersonen  nicht  selten  Wein  in  ihre  eigenen  Keller  legen.
Anders  wäre  es  nicht  nöthig  gewesen,  durch  eine  Taxe  den  Lohn
der  Weinträger  zu  regeln  *.  Wenn  man  es  für  zweckmässig  erachtete,
1  rägern  vorzuschreiben,  wieviel  sie  für  den  I  ransport  einer
Pipe  oder  eines  Fasses  verlangen  durften,  so  muss  die  Gewohnheit,
Sich  den  Wein  für  den  Hausgebrauch  direct  zu  verschreiben,  eine
weit  verbreitete  gewesen  sein.  Dass  die  Einwohner  den  Wein  in
grossen  Gebinden  von  5  und  8  Ohmen  oder  mehr  aus  dem  Rathskeller ­
  bezogen,  und  die  Taxe  der  Weinträger  für  die  Beförderung
des  Weins  aus  dem  Rathskeller  in  die  Privathäuser  galt,  scheint
ausgeschlossen.  Weinkeller,  bezw.  Weinhäuser,  werden  daher  auch
zu  Beginn  des  16.  Jahrhunderts  mehrfach  namhaft  gemacht,  bestanden
äher  gewiss  schon  früher.  Dahin  gehören  Hans  Konings  Weinkeller ­
  in  der  Kalkstrasse  1573*  und  Reynhold  Germans  Weinhaus
Aiu  Markte,  das  1518  auf  Hans  Diderik  überging.  Nach  dessen
Pode  kaufte  die  Wittwe  des  Herrn  Berthold  Fredericks  es  im
Juhre  is¡22  und  überliess  es  vierzehn  Jahre  später  Bartold  Frederick,
vermuthlich  ihrem  Sohne®.
•Lasthäuser  im  heutigen  Sinne  wird  man  nicht  erwarten  in
Alt-Kigii  zu  finden.  Indess  musste  natürlich  in  irgend  einer  Weise
die  Unterbringung  durchreisender  oder  anreisender  Fremder
gesorgt  sein.  Es  fehlt  noch  ganz  an  einer  Untersuchung  über  die
j  Wickelung  dieses  wichtigen  Zweiges  des  \^erkehrs  in  Deutsch-•^ud
  .  Soweit  urkundliche  Nachrichten  in  dieser  Beziehung  Auskunft
geben,  kann  die  Entstehung  dieser  Anstalten  auf  mehrfache  (Gründe
zurückgeführt  werden.
Pür  arme,  zunächst  vielleicht  nur  kranke,  in  der  Folge  jeden-^lls
  auch  gesunde  Personen  sorgte  die  Mildthätigkeit.  Als  die
^  erbergerin  der  ,.elenden  Gäste”  (Fremden)  und  Pilgrime  wurde
^  heilige  (jertrud  angesehen,  und  ihr  zu  Ehren  errichtete  man  aus
privaten  Mitteln  Fremdenherbergen.  So  wurde  in  Lübeck  im  letzten
Urittel  des  vierzehnten  Jahrhunderts  das  (iertrudengasthaus  hinter
dem  Heiligengeistspital  eröffnet\  und  von  dem  an  der  Spitze

^  Napiersky,  Lib.  red.  II,  463.
g  Napiersky,  Erbeb.  II,  1547,  ibob
^  l'^^piersky.  Erbeb.  II,  364,  1147,  1427.
Ih.  V.  Liebenau,  Das  Gasthof-  und  Wirthshauswesen  d.  Schweiz.  Zürich  i8qi.
Mantels  in  Hansische  Geschichtsbl.  1872,  S.  143  —  144.
        <pb n="48" />
        3"

Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

Stehenden  „Gastmester^',  bezw.  dem  Hause  selbst,  ist  wiederholt
die  Rede.  Wenn  wir  im  Jahre  1413  einen  frommen  Bürger  dem  |
Gasthause  eine  Jahresrente  von  zwei  Mark  vermachen  sehen  „ad
usum  peregrinoruni  qui  ad  hospitaudiun  in  hospitali  retro  sa7tctuin
spirituni  colliguntur“  so  kann  man  sich  denken,  dass  dieses  Legat
kein  vereinzelter  Fall  geblieben  sein  wird.  Auf  diese  Wurzel  weist
in  Riga  die  1435  errichtete  Herberge  für  obdachlose  Reisende
„welche  Jiusz  sali  numeer  genöniet  iverdcn  der  elendeti  gasthusz“,
gleichzeitig  ein  Krankenhaus^.  Aus  Barmherzigkeit  „also  dat  se
uni  nottroftiger  armen  personen  willen,  der  in  deszen  suivent  tiden
vele  in  groter  kranckheit  und  swarem  hummer  und  armode  binne^i
Rige  iveren,  de  sich  sulven  Glicht  helpen  honden,  up  dat  den  barmhertichlihen
  to  hulpe  gehonien  worde”,  rief  der  Rath  die  Anstalt  j
ins  Leben,  und  bestimmte  in  der  für  ihre  Verwaltung  erlassenen
Ordnung,  dass  man  ,,in  dit  husz  sali  entfangen  arme  seche  elende
personen,  de  des  not  hebben”,  und  ,,och  herbergen  arme  elende
gesunde  personen  de  nacht,  alze  de  erst  binnen  de  stad  homen
und  anders  nene  herberge  en  hebben“.  Dieses  Gasthaus  befand
sich  am  Johanniskirchhof  in  einem  von  dem  Rathsherrn  Curd  Visch
erbauten  Hause.  Es  gewährte  den  sich  meldenden  gesunden  Personen ­
  in  der  Regel  aber  nur  für  eine  Nacht  Unterkunft,  kann  also
etwa  mit  dem  modernen  Nachtasyl  auf  eine  Stufe  gestellt  werden.
Für  bemittelte  Reisende  musste  selbstverständlich  in  anderer
Weise  gesorgt  werden.  Anreisende  Handwerksgesellen  fanden,
wenn  sie  nicht  gleich  in  des  Meisters  Hause  einkehrten,  in  den
Zunftherbergen  eine  Unterkunft.  Kaufleute  konnten  zunächst  auf
ein  Nachtlager  bei  Geschäftsfreunden  rechnen,  waren  sie  indess
in  der  Stadt  fremd,  so  werden  sie  sich  an  diejenigen  Einwohner
gewandt  haben,  die  ihre  Sprache  verstanden,  mit  den  kaufmännischen
Verhältnissen  bekannt  waren  und  von  denen  sie  Hilfe  bei  Abwickelung ­
  ihrer  Geschäfte  erwarten  konnten.  Solche  Personen  j
waren  theils  die  Dolmetscher,  theils  die  Makler,  jene  Kaufleute,  |
die  wir  für  die  Vermittelung  des  Verkehrs  zwischen  Einheimischen
und  Fremden  ausdrücklich  privilegirt  finden.  So  erscheint  in  Brügge
das  Maklergewerbe  seit  Anfang  des  vierzehnten  Jahrhunderts  in
holge  des  gerade  damals  enorm  anwachsenden  Fremdenzuflusses
mit  dem  Gewerbe  der  Fremdenherbergung  eng  verknüpft.  Zahlreiche ­
  Bürger,  als  „hosteliers“  oder  „ostelliers“  nach  ihrem  Hause

1  Lübeckisches  Urkb.  5,  Nr.  255,  456;  7,  Nr.  710;  S,  511.
2  Livl.  Urkb.  8,  Nr.  1029.
        <pb n="49" />
        Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

31

flem  ,,hostel“  bezeichnet,  widmeten  sich  diesem  Geschäfte  und
erscheinen  seit  1303  sämmtlich  als  Mitglieder  der  Maklerzunft
vermuthlich  nicht  erst  durch  eine  neuerliche  Verschmelzung,  sondern
ganz  natürlich  begründeter  Zusammengehörigkeit.  Offenbar  sind
•T&amp;gt;it  der  Zeit  aus  diesen  Privathäusern,  deren  Inhaber  anfangs  rein
kaufmännische  Interessen  verfolgten  und  die  Herbergirung  nebenher
"Mitnahmen,  die  berufsmässigen  Gasthäuser  geworden,  in  denen  alles
ohne  Ausnahme  einzukehren  berechtigt  war.  Noch  im  fünfzehnten
Jahrhundert  erscheinen  in  Brügge  angesehene  Makler  als  Wirthe
der  sich  zeitweilig  dort  auf  haltenden  Kaufleute.  Aber  gleichzeitig
treffen  wir  unter  besonderem  Namen  wie  heute  selbständige  Herbergen, ­
  deren  ausschliesslicher  Zweck  die  Aufnahme  von  Fremden
war.  In  Antwerpen  z.  B.  schliessen  die  Aelterleute  des  hansischen
Kaufmanns  mit  dem  Gastwirthe  Steven  von  Oerie  1438  einen  Vertrag
ab,  dass  er  in  ,,sijn  herberge,  geheeten  de  Gans“  ein  Zimmer  mit
zwei  Betten  für  einen  bestimmten  Preis  ihnen  bei  jedem  Markt  zur
erfügung  halten  will*.  In  Hildesheim  lässt  sich  1405  ein  Gast-^taus
  zur  Sonne  (in  der  herberghe  to  der  Sunneti)  nachweisen  *,
ttnd  in  Lübeck  finden  wir  in  der  ersten  Hälfte  des  fünfzehnten
Jahrhunderts  bereits  mehrere  (Gasthäuser,  wie  das  „zur  goldenen
Krone“  (ad  aureain  coronain)  das  „zum  Jäger“  (torn  Jegere,  ad
'^^natorein),  das  „zum  weissen  Ross“  (torn  wüten  perde),  das  „zu
’^i^n  drei  Schilden“  (to  den  dren  Schilden)^.  In  einigen  derselben
’ttag  Wohl  noch  die  Krug-  und  Schankwirthschaft  überwogen  haben,
p^^r  es  zeigt  sich  doch  der  unverkennbare  Beginn  einer  neuen
j'ttWickelung.  In  Riga  erwähnt  das  Stadtrecht  von  1270  an  zwei
‘  en  der  Personen,  die  „lüde“,  d.  h.  Leute,  beherbergten.  Man
^cnnt  sie  ausdrücklich  „Wirthe“  und  erleichtert  ihnen  den  Verkehr
giliren  (Gästen.  So  genügt  z.  B.  ihr  Schwur,  um  den  (iast  zur
^ahlurig  seiner  Schuld  zu  veranlassen®.  Ebenso  werden  in  den
Wagen  nicht  selten  Krüge,  d.  h.  wohl  Herbergen  oder  Schankatten,
  erwähnt.  Häuser  mit  besonderem  Namen  lassen  sich  nicht
|iachWeisen,  wohl  aber  ein  ähnliches  städtisches  Institut,  das  viel-^
  ^  gorade  wegen  des  Mangels  an  ersteren  ins  Leben  gerufen

g  Pappenheim,  Kommissionär  und  Dolmetscher  in  Zeitschr.  f.  Handelsrecht  29,
Khrenberg,  Makler,  Hostellers  u.  Börse  in  Brügge  in  Zeitschr.  f.  Handels-30,
  S.  ,  66.
3  *'ül)eckisches  Urkb.  7,  Nr.  771.
^  t)öbner,  Hildesheimer  Urkundenb.  3,  Nr.  212.
3  ^"^*&amp;gt;Pckisches  Urkb.  6,  Nr.  511;  7,  Nr.  626.
^äpierky,  Quellen  des  Kig.  Stadtrechts  1476,  S.  89,  118.
        <pb n="50" />
        32

Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.  '

worden  oder  möglicherweise  für  vornehmere  Reisende  bestimmt  I
war,  nämlich  die  Stadtherberge  in  der  Marstallstrasse  (des  stades
herberghe).  Sie  kommt  in  den  Erbebüchern  von  1473  1543  wiederholt ­
  vor,  und  wie  sie  in  der  Regel  benutzt  sein  wird,  ergiebt  sich  '}
aus  dem  Reisebericht  einer  hansischen  Gesandtschaft  vom  Jahre
1603  Lübecker,  auf  der  Rückreise  von  Moskau,  Riga  berührend,
stiegen  „m  eines  Erbarn  Raths  daselbst  Gasthauss”  ab  und  wurden
aufs  freundlichste  aufgenommen.  Einige  Rathsherren  verschmähten
nicht  den  fremden  Gästen  in  der  Herberge  ihre  Aufwartung  zu
machen  „tmd  ilmen  gute  gesel-  tind  freundtschajjt”  zu  leisten.
Ebenso  wird  „dass  Gasthauss  zti  Riga”  1607  einem  französischen
Lieutenant  zeitweilig  zum  Aufenthalt  angewiesen,  der  mit  32  Soldaten ­
  von  den  Schweden  zu  den  Rigischen  überging*.  Wie  es
scheint,  wurde  im  Laufe  der  Jahre  das  (kisthaus  verlegt,  denn  das
1602  als  in  der  Sandstrasse  befindliche  Gasthaus®  wird,  eben  weil
es  so  als  „Gasthaus“  schlechthin  bezeichnet  ist,  wohl  als  die
öffentliche  Herberge  im  Stadtbesitz  angesehen  werden  können.

2.  Die  Gewerbetreibenden.
Gewerbestatistik  Rigas  nach  den  Libri  redituum  und  den  Krbebüchern.  —  Gewerbestatistik ­
  Rigas  und  Revals  im  13.  und  14.  Jahrhundert.  —  Vergleich  mit
Stralsund,  Kiel,  Hamburg,  Lübeck,  Frankfurt  a./M.  und  Nürnberg.  —  Gewerbestatistik ­
  Rigas  im  15.  und  16.  Jahrhundert.  —  Vergleich  mit  Lübeck  und  Danzig.
Ausländische  Handwerker  in  Riga  und  Reval.  —  Gewerbetreibende  Frauen.
Auf  einem  derartig  zubereiteten  Hoden,  wie  wir  ihn  eben  geschildert ­
  haben,  finden  sich  natürlich  schon  früh  Personen,  die
berufsmässig  mit  der  Umformung  von  Rohstoffen  beschäftigt  sind
oder  in  Dienstleistungen  für  Handel  und  Verkehr  ihren  Unterhalt
zu  erwerben  suchen.  Es  hat  keinen  Sinn  feststellen  zu  wollen,
welche  Gewerbetreibenden  die  ersten  in  Riga  waren,  da  der  Zufall
in  der  Aufbewahrung  hierauf  bezüglicher  Nachrichten  seine  Hand

1  Schicker,  Reisebericht  der  hans.  Gesandtschaft  etc.  in  Hansisch.  Geschichtsbl.
t888,  S.  55.
2  Hodeckers  Chronik  ed.  Napiersky,  S.  30.
3  Bodeckers  Chronik  ed.  Napiersky,  S.  14.
        <pb n="51" />
        3

Die  Gewerbetreibenden.

33

niit  im  Spiele  haben  wird.  Wohl  aber  hat  es  Bedeutung  für  einen
längeren  Zeitraum  zu  ermitteln,  welche  Gewerbetreibenden  überhaupt ­
  Vorkommen,  um  ermessen  zu  können,  wie  weit  die  gewerbhche
  1  hätigkeit  im  Allgemeinen  entwickelt  war.  Die  Gefahr,  dass
durch  das  Schweigen  der  Überlieferung  hierbei  ein  undeutliches
^ild  entsteht,  indem  manche  muthmasslich  vorhandene  Handwerke
nicht  nachweisbar  sind,  ist  zwar  nicht  ganz  ausgeschlossen,  aber
nicht  gross.  Denn  die  Vielheit  der  für  eine  derartige  Aufstellung
2U  benutzenden  Duellen  bietet  einigermaassen  Gewähr,  dass  erhebliche ­
  Gewerbe  nicht  ausgelassen  sind.
Auf  eine  vollständige  Gruppirung  der  ganzen  Bevölkerung  nach
ihrem  Berufe  muss  verzichtet  werden,  ja  nicht  einmal  über  die  Zahl  der
Gewerbetreibenden  im  engeren  Sinne,  die  Zahl  der  Meister  in  den  einzelnen ­
  Ämtern  und  die  von  ihnen  beschäftigten  Gesellen  und  Lehrlinge
kunn  Auskunft  ertheilt  werden.  Untersuchungen,  wie  sie  beispielsweise ­
  Bücher  in  seinem  gediegenen  Werke  über  die  Bevölkerung
von  Frankfurt  a.  M.  im  14.  und  15.  Jahrhundert  angestellt  hat’,  lassen
Sich  mit  dem  für  Riga  vorhandenen  Material  nicht  ausführen.  Wir
"Bussen  uns  auf  den  Nachweis  beschränken,  welche  (bewerbe  in  der
älteren  Zeit  überhaupt  in  Riga  vertreten  gewesen  zu  sein  scheinen.
Kin  zu  solchem  Zwecke  brauchbares  Material  bieten  zweifellos
rigische  Schuldbuch,  die  Libri  redituum  und  die  Erbebücher,
indem  aus  den  in  ihnen  genannten  Persönlichkeiten  die  Handwerker
l^^ch  den  ein  Gewerbe  anzeigenden  Beinamen  ermittelt  werden
j  ‘^nen’').  Wann  der  Prozess  der  Bildung  von  Familiennamen
^  Sinnt  und  beendet  ist,  harrt  zur  Zeit  noch  genauerer  Feststellung.
nanfechtbar  erscheint  einstweilen  nur;  dass  bis  gegen  Ende  des
^lerzehnten  Jahrhunderts  die  Handwerker  durchweg  noch  keine
^nmilienn^rfjgp  führen  und  weit  bis  ins  15.  Jahrhundert  hinein  diese
^Wohnheit  beibehalten.  Das  Gewerbe,  dem  sie  obliegen,  dient
ihrer  näheren  Bezeichnung,  und  es  lässt  sich  daher  aus  Angaben,
^  Henneke  Gerwer  oder  Thomas  Goltsmet  mit  Sicherheit  auf
iUcn  Gerber,  bezw.  einen  Goldschmied,  schliessen.  Nur  vereinzelt
^^ht  in  den  genannten  Quellen  neben  dem  Beinamen  das  Gewerbe,
etwa  Johannes  de  I  arbato,  stupenator,  oder  Reyneke  Stock,
^^hannes  Monik,  rasor  u.  s.  w.  In  manchen  Fällen  mag
erdings,  wie  bei  Pistor,  Faber,  Textor,  der  Beruf,  den  das  Wort  an-^
  Tübingen  1886.
Personenbezeichnung  im  Mittelalter  vergl.  Bücher,  Die
erung  v.  Frankfurt  a./M.  i,  S.  22  ff.
        <pb n="52" />
        34

Die  Gewerbetreibenden.

deutet,  nicht  mehr  von  dem  Träger  des  Namens  geübt  worden  sein,
sondern  den  des  Vaters  vielleicht  bezeichnen.  Aber  abgesehen  davon,
dass  diese  Fälle  in  älterer  Zeit  nicht  gerade  sehr  häufig  sein  werden,  so
beeinträchtigen  sie  die  weiter  unten  gegebenen  Aufstellungen  auch
keineswegs.  Denn  der  fragliche  Beruf  ist  dann  jedenfalls  einmal  in  Riga
ausgeübt  worden,  und  darauf  kommt  es  an.  Alles  dies  bezieht  sich
jedoch  nur  auf  das  Schuldbuch,  die  Libri  redituum,  1334-  1406,  und
das  erste  Erbebuch,  1384—1482;  für  die  Zeit  der  Abfassung  des  dritten
Theiles  der  Libri  redituum,  1488—1574,  und  des  zweiten  Erbebuches,
1493—1579,  hört  die  Möglichkeit  das  Material  in  der  angegebenen
Weise  zu  benutzen  auf.  Es  häufen  sich  die  Fälle,  bei  denen  der  Beiname ­
  von  der  Angabe  des  (Gewerbes,  dem  der  Genannte  angehört,
begleitet  ist,  wie  Albert  Kremer,  de  wantscherer;  Jacob  Nyemann,
knokenhouwer  u.  s.  w.  Die  Wahrscheinlichkeit  aber,  dass  der  das
Gewerbe  wiedergebende  Name  vom  Vater  auch  auf  den  dasselbe  nicht
mehr  ausübenden  Sohn  übergegangen  ist,  wird  eine  grössere.  Will
man  also  die  Verschiebungen,  wie  sie  im  gewerblichen  Leben  von
Jahrhundert  zu  Jahrhundert  eintreten,  festhalten  und  verfolgen,  so  kann
man  für  die  Periode  von  1488  an  nur  diejenigen  Fälle  wählen,  in
denen  der  Betrieb  eines  Gewerbes  durch  den  Zusatz  desselben  zum
Familiennamen  über  jeden  Zweifel  hinausgerückt  ist.  Der  besseren
Übersichtlichkeit  halber  sind  die  verschiedenen  Gewerbe  zu  (Gruppen
zusammengefasst  worden,  in  der  Weise  wie  die  deutsche  Berufsund ­
  (Gewerbestatistik  in  mustergiltiger  Form  durchgeiührt  hat.  In
den  Grup])en  sind  die  Originalbezeichnungen  beibehalten,  und  nur
bei  den  weniger  bekannten  Ausdrücken  ist  eine  Übersetzung  in
Klammern  beigefügt  worden.  Die  zweite  in  den  (Quellen  sich  vorfindende ­
  lateinische  oder  niederdeutsche  Bezeichnung  und  die  Varianten ­
  derselben  sind  nur  das  erste  Mal  angeführt  und  wurden  später
nicht  wiederholt.  Im  Übrigen  versteht  es  sich  von  selbst,  dass  nicht
das  ganze  systematische  Verzeichniss  der  Gewerbe  der  Jetztzeit  für
das  Mittelalter  in  Frage  kommt.  Auf  der  anderen  Seite  erscheint
es  im  Sinne  des  Mittelalters  nicht  unrichtig  den  Arzt  und  Rechtsanwalt ­
  gleichfalls  zu  den  Gewerbetreibenden  zu  rechnen.
I.  Übersicht  der  Gewerbe  in  Riga  nach  dem  Schuldbuch,
1286—1352'.
I.  Landwirthschaftliche  (Gewerbe.
1.  Campanator  (Landmann).
2.  Piscator  (Fischer).
3.  Vinkeler  (Vogelfänger).

1  Herrn.  Hildebrand,  Das  Rigischc  Schuldbuch.  St.  I’etersb.  1872.
        <pb n="53" />
        3

Die  Gewerbetreibenden.

35

2.  Industrie  der  Steine  und  Erden.
1.  Lapicida  (Steinhauer).
2.  Ollifex  (Töpfer).
3.  Metallverarbeitung.
1.  Aurifaber  (Goldschmied).
2.  Cleinsmit  (Schlosser).
3-  Clipifex  (Schildmacher).
4"  Cuprifaber  (Kupferschmied).
5"  Faber  cultellorum  (Messerschmied).
6.  Gladiator  (Schwertfeger).
7*  Mischingesslegere  (Messingschläger).
8.  Netler  (Nadler).
9-  Sagittarius  (Pfleilschmied).
ÍÜ.  Sarewort  (Harnischmacher).
4.  Instrumente,  Apparate.
1.  Navifex  (Schiffsbauer).
5.  Leuchtstoffe,  Fette,  Öle.
1*  Olegenslegere  (Ölschläger).
6.  Textilindustrie.
Kasor  pannorum,  scherere  (  l  uchscherer).
2.  Kepere  (Seiler).
3-  Kubea  textrix,  rubeus  textor  (\\  eber  von  rothen  Stoffen).
4-  Textor  (Weber).
7.  Leder.  ‘
Heiter,  Helther,  belterus  (Lederarbeiter).
2-  Cerdo,  gerwere  (Gerber).
8.  Holz,  Horn  u.  s.  w.
Doleator  (Böttcher).
9.  Nahrungs-  und  Genussmittel.
C  arnifex,  knokenhower  (Knochenhauer).
2-  Molendinarius  (Müller).
3-  Histor  (Häcker).
        <pb n="54" />
        36

Die  Gewerbetreibenden.

IO.  Bekleidung  und  Reinigung.
1.  Pellifex  (Kürschner).
2.  Sartor  (Schneider).
3.  Stupenator  (Badstüber).
4.  Sutor  cum  nare,  sutor  (Schuhmacher).
5.  Tonsor  (Barbier).
II.  Baugewerbe.
1.  Carpentarius  (Zimmermann).
2.  Vitricus  (Glaser).
12.  Handel  und  Verkehr.
1.  Auriga,  vorman  (Fuhrmann).
2.  Campsor,  camptrix  (Wechsler).
3.  Copman.
4.  Cremer,  institor,  institrix.
5.  Penesticus  (Höker).
6.  Portitor  (Träger).
7.  Segeler.
13.  Beherbergung,  Ertjuickung.
1.  Cocus  (Koch).
2.  Wiman,  winman  (Inhaber  einer  Schenke).
14.  Verschiedenes.
1.  Crudener  (Apotheker).
2.  Cyrurgicus  (Wundarzt).
3.  Medicus  (Arzt).
4.  Rethor,  rether,  vorsprake  (Rechtsanwalt).
5.  Scriptor  (Schreiber).

II.  Übersicht  der  Gewerbe  in  Riga  nach  den  Libri  redituum.

/.  Lih.  red.  1334—44.  |  II.  Lib.  red.  ]J4(^—140Ó.  ,  III.  Lih.  red.  1488—i$'j4.
I.  Landwirthschaftliche  Gewerbe.
I.  Honichstiger.

1.  Auceps  (Vogelfänger). ­

2.  Vischer.

2.  Industrie  der  Steine  und  Erden.

1.  Lapicida.
2.  Ollifex.

1.  Calcberner  (Kalkbrenner). ­

2.  1  hegeller,  l'egeler
(Ziegelbrenner).
        <pb n="55" />
        Die  Gewerbetreibenden

/.  Lib.  red.
3-G
  Aurifaber.  Í
2-  Clensmed.  !
3*  I'aber  (Schmied).  ¡
4-  Gropengiter  (Gra-  j
pengiesser).  |
5-  Missincmekere  j
(Messingfabrikant).  !

II.  Lib.  red.  i34p~).fo6.
Metal  Iverarbeitur
1.  Acufex  (Nadler).
2.  Argentifusor,
Testberner,  Zulverberner
  (Silberschmelzer). ­

3.  Hekerworter
(Beckenschläger).
4.  Coppersieger
(Kupferschläger).
5.  Cuprifaber.
6.  (Gladiator.
7.  Goltsmet.
8.  Gropengiter.
9.  Harnschmaker,
Harnaschmaker.
10.  Ketelmeker.
11.  Klockengiter
(Glockengiesser).
12.  Flatensleger(Verfertiger
  v.  Platen
und  vVañenhandschuhen).

13.  Smet.

37
I  III.  Lib.  red.  1488—4.
g-1.
  Kannengheter.
2.  Kiensmith.
3.  Koppersmydt.
¡  4.  Mestmaker
i  (Messerschmied).
5.  Swertfeger.

4.  Instrumente,  Apparate.
I.  Armborster,Armborstirer ­
  (Armbrustmacher). ­

5.  Leuchtstoffe,  bette,  Oele.

¡.^pkeweschersche
V  uchwäscherin).
T'extor.

6.  Textilindustrie.

1.  Hannepspynner
(Hanfspinner).
2.  Kalander
(Walker).
3.  Reper,  Reepsleger. ­

4.  Vlassslegher
(Flachsschläger).
5.  Wever.

1.  Reper.
2.  Wantscherer
(Tuchscherer).
        <pb n="56" />
        Die  Gewerbetreibenden.

38
I.  Lib.  red.  1243—44-1.
  Belter,  Belterus
2.  Cerdo.

1.  Doleator,Doliator.

I  II.  Lib.  red.  124^—1406.
7.  Leder.
I  I.  Belter.
2.  Gerwer.
I  3.  Remenslegher.
4.  Tesschener
i  (Taschenmacher).
8.  Holz,  Horn.
1.  Bernstendreger,
Bernstendreyger
(Drechsler,  bes.  in
I  Bernstein).
2.  Doleator.
3.  Glotzeraekersche,
(Pantoffelmacherin.
;  4.  Kystenmaker.
I  5.  Patynenmaker
1  (HolzschuhmacherV
'  6.  Zager  (Säger).

I  Ill.  I  Ab.  red.  1488—4.
j  I.  Belter.
,  2.  vSadelmaker
I  (Sattler).

i  I.  Bodeker.
!  2.  Patinenmaker.

9.  Nahrungs-  und  Genussmittel.

1.  Carnifex,  Kuthus.  ;  i.  Bruwer,  Gruter
2.  Molendinator,Mol-  :  (Bierbrauer),
ner.  2.  Carnifex.
3.  Pistor.  :  3.  Fartor  (Wurstmacher). ­

'  4.  Molendinator,
Wintmolner.
'  5.  Pistor.
6.  Pultifex  (Grützmacher).


1.  Kleypenbecker
(Grobbrodbäcker).
2.  Knokenhower.
!  3.  Kueter
(Schlachter).

IO.  Bekleidung  und  Reinigung.

I.  Barbitonsor  (Bartscherer). ­


I.  Barbitonsor  Rasor,  1  1.  Barberer.
Scherer.  |

1  Über  die  Beiter  als  Lederarbeiter  vergl.  Mettig,  Sitzungsber.  18S6.  Die  dort
entwickelte  Ansicht  kann  auch  noch  durch  das  Vorkommen  eines  Amts  der  Rältarc
in  Stockholm  gestützt  werden,  dessen  Schrägen,  m.  W.  der  einzige,  der  von  diesem
Gewerbe  sich  erhalten  hat,  vom  Jahre  1437  ist.  Klemming  erklärt  Hältare  als
Sattler.  Klemming,  Samlingar  utgifna  af  Svenska  Kornskrift-Sällskapet.  Skra-Ordningar.
  Stockholm  1856.  S.  1  —  ii.
        <pb n="57" />
        Die  Gewerbetreibenden.

39

I.  Lib.  red.  /jj./
Sartor.
3*  Stupenator,  Stupanator,
  Stubanator.
4-  Sutor.

Auriga.
2-  Campsor,  Wessler.
3-  Copman,  Coop-Copmanne
 ­

4-  Institor.
5*  I^cnesticus.

13.  Beh
Cocus,  Koc,  Coke.

II.  Lib.  red.  ij4ç—1406.
2.  Korsenwerchter,
Korsenwerter,  Pellifex
  (Kürschner).
3.  Sartor,  Scroder.
4.  Stupenator.
5.  Sutor,  Schomaker.
II.  Baugewerbe.
1.  Brugger
(Pflasterer).
2.  Carpentator,  Tymmermann.

3.  Murmeister.
Handel  und  Verke
1.  Auriga.
2.  Coggeman,  Xauclerus
  (Schiffer).
3.  Copman,  Coupmann, ­
  Mercator.
4.  Dregher.
5.  Kalcdregher
(Kalkträger).
6.  Klederzellersche
iKleiderhändlerin).
7.  Kremer.
8.  Penesticus.
9.  Weinträger.
IO.  Wessler.
erbergung  und  Erqi
I.  Cocus.

III.  Lib.  red.  1488—j^j4.

1.  Melre  (Maler).
2.  Murmeyster.
3.  Tymmermann.

r.
1.  Dreger  (Träger).
2.  Koelhoker  (Kohlu.Gemüsehändler).

3.  Ruscher  Kremer
(Krämer  mit  Waaren
  russ.  Herkunft).

ickung.

14.
Advocatus.
I^rolocutor,  Vorsprake,
  Fürsprech.

Verschiedene  Ber
1.  Advocatus.
2.  Apoteker,  Crudenerus.

3.  Fistulator(Pfeifer).
4.  Prolocutor.
5.  Seri  ver,  Schriber
(Schreiber).

i  fe.
I.  Apotecker.
I  2.  Bademome,  Bademodersche
  (Hebeamme).
        <pb n="58" />
        40

Die  Gewerbetreibenden.

III.  Übersicht  der  Gewerbe  in
/.  Erbebuch  (t^Sß—¡48^).
1.  Land  wir  th  sch
1.  Gerdener  (Gärtner).
2.  Hoppener  (Hopfenpflanzer).
3.  Vischer.
2.  Industrie  der
1.  Ollifex.
2.  Stenworter,  stenhower,
lapicidarias.
3.  Metallv
1.  Beckerworter,  bekerwerte,
bekerwerter.
2.  Cleensniyd,  kleynsmet,
parvifaber.
3.  Coppersieger.
4.  Coppersmyt.
5.  (ioltsmet.
6.  (iroifsmet.
7.  Gropengeiter.
8.  Harnaschmaker.
9.  Kannengeter,  cantrifex.
10.  Klockengiter,  clokkengeiter
11.  MestWörter,  metzeworter,
mestwerte,  cultellifex.
12.  Platensleger.
13.  vScharremeker,  strigilarius
(Striegelmacher).
14.  Smet.
15.  Sulversmet.
16.  Swertfeger.
17.  Testberner.
18.  Vlaschensleger  (Flaschner).
4.  I  n  s  t  r  u  m  (
I.  Armboster,  armborsterer,
balistarius.
5.  Leuchtstt
I.  Oylesleger,  oleysleger.

ga  nach  den  Erbebüchern.
IL  Erbebuch  (14^3—&amp;lt;S74)-iche
  Gewerbe.
Steine  und  Erden.
rarbeitung.
1.  Goltsmed.
2.  Gropengeter.
3.  Kannengeter.
4.  Klensmed.
5.  Koppersleger.
6.  Koppersmed.
7.  Smed.
8.  Swertfeger.

nte,  Apparate.
I.  Hussengeter  (Anfertiger  von
I  Geschützen,  Kanonen  u.  s.  w  )
ffe,  Fette,  Oele.
        <pb n="59" />
        Die  Gewerbetreibenden.

4:

/.  Erbebuch  (13^^—1483).

II.  Erbebuch  (1493—&amp;gt;374).

I.

2.

6.
Henpspynner,  hannepspynner.

Lynenwever,  linitextor.

T  extilindustrie.
I.  Wantscherer.

3-  Reeppsleger.
4-  Walkenmole  (Walker).
5*  Wantscherer.

Kelter.
!^°(^Gler  (Heutelmacher,
^  aschner).
3-  Gerwer.
4*  Sedeler.
5»  Thomsleger  (Verfertiger  von
lenien  zum  Pferdegeschirr).

1.  Sadelmaker.
2.  Semischgerer  (Verfertiger
von  sämischem  Leder).

8.  Holz.  Hör

ï-  Kodeker.
Glossenmakersche  (Pantoffelverfertigerin). ­

^  j^^(^ernostermaker  (Drechsler,
es.  Verfertiger  von  Rosenkränzen). ­

^  ^^ytker,  snytteker  (Tischler).
9.  Nahrungs-(Decker.

2-  Kruwer.
3  ^ortemaker  (Grützmacher).
(;^°kenhouwer,  knakenho-5-
  f^ukenhecker.
'  J^^ther,  slachter.
8  ^^^^^(^ker,  losbeckersche.
•  Joiner,  Wintmolner.

1.  Boddeker.
2.  Sniddeker.

nd  Genussmittel.
1.  Becker.
2.  Kleypenbecker.
3.  Knakenhouwer.  ,  ,
j  4.  Weggebecker.
5.  Wynberner  (Branntwein-I
  brenner).

I-  Huetwalker.
^orsworter.
Bartor.
4-  Scherer.
5*  Sutor.

Bekleidung  und  Reinigung.
1.  Halberer.
2.  Korssener,  kortz.eweder.
3.  Schomaker.
4.  Snieder,  Schröder.
        <pb n="60" />
        42

Die  Gewerbetreibenden.

/.  Eybcbuch  (1385—1483).  I  II-  Erbebuch  (i49J-&amp;gt;S7-II-II.

  Baugewe
1.  Glaseworter,  glazemaker.  i.
2.  Meier.  2.
3.  Murmeister,  murator,  murer.  3.
4.  vSteenbrugger,  brugger.
5.  Tymmermann.

rb  e.
Glaseworter.
Meier.
Murmeister.

12.  Handel  un
1.  Beerdregher.
2.  Hoker,  Höker.
3.  Nauclerus,  schipper.
4.  Rostockerfar,  Rostkervar.  ,
5.  Varman.

d  Verkehr.
1.  Beerdreger.
3.  Losdreger  (Sack-,
Salzträger).
2.  Russche  kremer.

I.  Coke.

13.  Beherbergung,  Erquickung.

insbes.

14.  Verschiedene  Berufsarten.
1.  Cirologus,  cyrurgicus.  i.  Aptecker.
2.  Crudenerus.
3.  Notarius.
4.  Scryver.
5.  Vorsprake.

Es  erhellt  aus  diesen  Aufstellungen,  dass  in  der  zweiten
Hälfte  des  13.  Jahrhunderts  bis  in  die  zweite  Hälfte  des  vierzehnten ­
  hinein  nach  dem  Schuldbuche  49,  in  der  ersten  Hälfte
des  14.  Jahrhunderts  nach  den  Eibri  redituum  29  verschiedene
Gewerbearten,  in  der  zweiten  Hälfte  desselben  Jahrhunderts  63  und
im  15.,  bezw.  16.  nur  23  nachweisbar  sind.  Auf  (%rundlage  der
Erbebücher  lassen  sich  im  14.,  bezw.  13-  Jahrhundert  68  verschie
dene  Benennungen  und  im  15.,  bezw.  16.  Jahrhundert  30  ausein
anderhalten.  Wie  unvollkommen  auch  immer  die  angewandte
Methode  erscheinen  mag  und  wie  unzulänglich  das  benutzte  Material
sei,  so  wird  man  doch  nicht  in  Abrede  stellen  können,  dass  in  den
gefundenen  Zahlen  sich  die  allmählige  Entwickelung  Rigas  und
die  Entfaltung  der  gewerblichen  I  hätigkeit  seiner  Einwohner  wieder
spiegelt,  ln  dem  Verhältnisse  des  muthmaasslichen  Anwachsens
der  Bevölkerung  wird  das  Bedürfniss  nach  gewerblichen  Erzeugnissen
und  Leistungen  sich  vergrössert  und  eine  Arbeitstheilung  sich  voll
zogen  haben,  die  neue,  bisher  noch  nicht  bekannte  Vertreter  des
        <pb n="61" />
        Die  Gewerbetreibenden.

43

Handwerks  auf  der  Bühne  erscheinen  lässt.  Wenn  das  dritte  Liber
tedituum  und  das  zweite  Erbebuch  diesen  Fortschritt  unterbrochen
erscheinen  lassen,  sofern  sie  eine  kleinere  Zahl  verschiedener
Gewerbearten  nach  weisen,  so  ist  an  die  auseinandergesetzte  Verschiedenheit ­
  der  Bearbeitung  zu  erinnern,  die  das  Hervortreten  einer
geringeren  Zahl  von  Gewerbearten  bedingt.
Lurch  einige  andere  Nachrichten,  wie  sie  sich  in  Mettigs  gewerbegeschichtlichen ­
  Untersuchungen,  in  dem  liv-,  est-  und  curländischen
Hrkundenbuche,  sowie  in  den  Schrägen  der  verschiedenen  Ämter
finden,  kann  die  Ülrersicht  über  die  in  Riga  vorhandenen  (iewerbearten
  vervollständigt  werden.  Dies  ist  in  der  Übersicht  4  geschehen,
indem  gleichzeitig  eine  für  Reval  in  ähnlicher  W  eise  aus  den  älteren
Stadtbüchern  gewonnene  Aufstellung,  behufs  Vergleichs  beider
(fie  Seite  gestellt  ist.  Wir  beschränken  uns  hierbei  zunächst ­
  auf  das  dreizehnte  und  vierzehnte  Jahrhundert  und  legen  für
^iga  die  Angaben  des  Schuldbuches  und  der  beiden  ersten  Libri
redituum,  für  Reval  die  Angaben  der  beiden  ältesten  Stadtbücher,
^Wie  des  drittältesten  Stadtbuches  bis  zum  Jahre  i4tx)  zu  (Grunde.
Daten  für  Riga  reichen  bis  in  das  Jahr  1406.  Wenn  auf  diese
^ise  nicht  genau  ein  volles  Jahrhundert  zur  Darstellung  gelangt,
(las  doch  den  Werth  dieser  Übersicht  nicht  beeinträchtigen. ­


IV.  Übersicht  der  Gewerbe  in  Riga  und  Reval
im  13.  und  14.  Jahrhundert.
Reval.
I.  Landwirthscha  ft  liehe  Gewerbe.
I.  Vischer.

Honichstiger
2-  Vischer.
^inkeler.

Galcberner.
Gapicicla.
3*  Gllifex.
4-  Thegeller.

Industrie  der  Steine  und  Erden.
1.  Ollifex.
2.  Steinwerter,  lapicida,  frattor
lapidum.

''Cho  tteval  vergl.  Mcttig,  Gewerbrpeschichtliches  aus  Hem  ältesten  Witt-Stadt
  Reval  in  Sit/ungsherichte  der  (iesellsch.  f.  Ciesch.  u.  s.  w.  1889,
Hätt  Das  Zweitälteste  Erhebuch  der  Stadt  Reval  in  Rigasche  Stadtvo^
  I  1*90,  Nr.  38,  39;  die  schon  genannten  Stadtbücher  selbst  In  den  Ausgaben
'*®ow  und  von  Nottbeck.
        <pb n="62" />
        44

Die  Gewerbetreilienden.

Riga.  Reval
.  Met  allverarbeit  unir.

1.  Heckerworter.
2.  Cleensmyd.
3.  Coppersieger.
4.  Cuprifaber.
5.  Gladiator.
6.  Goltsmet.
7.  Groffsmet.
8.  Gropengiter.
9.  Harnschmaker.
10.  Ketelmeker.
11.  Klockengiter.
12.  Mestworter.
13.  Missinkmekere,  mischingesslegere.

14.  Nadler.
15.  Platensleger.
16.  Sagittarius.
17.  Schildmacher.
18.  Smet.
19.  Sulverberner.

1.  Cultellifex  (Messerschmied).
2.  Gladiator.
3.  Goltsmed.
4.  (iropengeter,  ollifusor.
5.  Kannengeter.
6.  Klensmit.
7.  Klockengeeter.
8.  Koppersleger.
9.  Koppersmed.
10.  Missinemekere,  meynsintmeker.

11.  Monetarias,  Münzer.
12.  Platenslegher.
13.  Sagittarius.
14.  Sigillator  (Stempelschneider). ­

15.  Smet.
16.  Sulversmyt,  argentifaber.
17.  Sulverbernere.
18.  Tliorifex,  Harnischmacher.

4.  Instrumente,  Apparate.
1.  Armborster.
2.  Currifex.
3.  Navifex.

5.  Leuchtstoffe,  Öle.
I.  Olegenslegere.  I
6.  Textilindustrie.
1.  Dokewessersche.  j  i.  Pannitonsor  (  1  uchscherer)
2.  Henpspynner.  !
3.  Kalander,  Walkemole,
4.  Lakenscherer,  rasor  pannorum.
  ;
5.  Reepsleger.  ^
        <pb n="63" />
        Die  Gewerbetreibenden.

45

6.
7-8.


1.
2.
3.
4-I.



2.
3-4-




/•

1.
2.
3.
4-5.

6.

/•

1.
2.
3.
4.
5-Riga.


Ruheus  textor,  rúbea
textrix.
Vlasssleger.
Wever,  textor.
7.  L
Reiter.
Gerwer.
Remensleger.
T  äschner.
8.  Holz,  H
Ranthower,  Rentschneider
i  V  erferti^er  der  für  die  I  onbestimmten
  Reife).
Rernsteindreger.
l^oleator.
^lotzemekersche.
^ystenmaker.
Ratynenmaker.
^^ger  (Säger).
9.  Xahrungs-  ui
R**uwer.
^nokenhower.
Meiner.
Ristor.
Rultifex.
^oggenknedter.
urstmacher,  kueter.
10.  Bekleidung
Rartscherer,  rasor,  tonsor.
^^senwerchter.
^chomaker.
Rcroder.
^tupenator.

Reval.

der.
1.  Beiter.
2.  Corifex,  cortifex  (Gerber).
3.  Gürteier,  Ghordeler.
4.  Remenslegher.
5.  Sedeler,  cellator,  sellator.
orn  u.  s.  w.
1.  Bodeker,  dolifex.
2.  Kistenmaker.

d  Genussmittel.
1.  Becker.
2.  Bruwer.
3.  Carnifex.
4.  Molner.

und  Reinigung.
1.  Bastover.
2.  Hodwalker  (Hutwalker),
vilter.
4.  Kürsener,  kursenwerter.
5.  Rasor,  scherer.
3.  Schroder.
6.  Sutor.
        <pb n="64" />
        46

Die  Gewerbetreibenden.

1.
2.
3-4-


2.
3-4-



7-8.

9-10.

11.
12.
13'
1.
2.

Riga.
Brugger.
Glaser.
Murmeister.
Timmermann.

Reval.

II.  Baugewerbe.
I  I.  Brucker.
2.  G  lase  wert  er.

12.  Handel  und  Verkehr.
I.  Hoker.

2.  Kremer.
3.  Scheper,  nauclerus,  nauta.
4.  Vorman.
5.  Wantsnider  (  B  uchhändler).

Bierträger.
Coggeman.
Copmann.
Dregher,  portitor.
Kalcdregher.
Klederzellersche.
Kremer.  1
Penesticus.  !
vSegeler.  1
Vector,  ductor,  oblator  '
(Wasserführer).
Vorman.  j
Weinträger.
Wessler.
13.  Beherbergung  und  Erquickung.
Cocus.  j  I.  Caupo  (Gastwirth).
Winmann.  !  2.  Koke.

14.  V
I.  Advocatus.
,2.  Apoteker.
3.  Bläser.
4.  Cyrurgicus,  Arst.
5.  Fiedler.
6.  Hebamme,  obstetrix.
7.  Pfeiffer.
8.  Scriver.
9.  Trompeter.
10.  Vorsprake,  rethor.

erschiedene  Berufe.
1.  Aderlater,  fleobothomatris
I  (Adeilasserin).
2.  Advocatus.
3.  Arzt,  mcdicus.
4.  Prolocutor.
5.  Scrivere.

Es  kann  diese  Übersicht  bei  der  Lückenhaftigkeit  des  Materialnicht
  die  Bedeutung  haben,  den  Nachweis  einer  in  Riga  reicheren  ,
Arbeitsgliederung  und  gewerblichen  Entwickelung  als  in  Reva  |
        <pb n="65" />
        Die  Gewerbetreibenden.

47
erbracht  zu  sehen.  Freilich  zeigen  sich  in  allen  Gruppen  mit  Ausnahme ­
  der  zehnten  in  Reval  weniger  verschiedene  Gewerbearten
äls  in  Riga.  Aber  da  in  Reval  einige  Gewerbe  verkommen,  die
Sich  in  Riga  nicht  zeigen,  so  wird  man  den  Vergleich  mehr  dahin
^uffassen  können,  dass  er  zur  Vervollständigung  des  Nachweises
dient,  wie  weit  überhaupt  die  gewerbliche  Thätigkeit  der  Einwohner
in  den  livländischen  Städten  jener  Tage  ausgedehnt  war.
(diejenigen  Gewerbe,  die  in  Reval  ausgeübt  wurden,  aber  in
i^i&amp;amp;n  einstweilen  sich  nicht  feststellen  lassen,  sind:  der  Silberschmied, ­
  der  Stempelschneider,  der  Kannengiesser,  der  Münzer,
der  (lürtler,  der  Sattler,  der  Hutwalker,  der  Aderlasser,  der  Wandschneider ­
  und  der  Gastwirth.  Es  ist  im  höchsten  Grade  wahrscheinlich, ­
  dass,  mit  Ausnahme  etwa  des  Stempelschneiders,  diese
ewerbe  und  Berufe  in  Riga  ebenfalls  zu  finden  waren,  ja  es  ist
laicht  unmöglich,  dass  sie  unter  anderer  Benennung  in  der  Übersicht
^rcits  enthalten  sind.  Silber-  und  Goldschmied,  Kannen-  und  Grapengicsser,
  Gürtler  und  Täschner  sind  (Gewerbetreibende,  die  leicht
einander  verwechselt  werden  können.  —  Ein  vollständigeres
eil  über  die  Bedeutung  der  gewerblichen  (Gliederung  und  Arbeitsich' ­
  ^  (^ign  gewinnt  man  durch  Vergleich  mit  deutschen  Städten.
wähle  zu  diesem  Zwecke  einmal  einige  Hansestädte  und  zwar
Urid'  ^iralsund  und  Kiel,  und  weiter  zwei  grössere,  Hamburg
^  Lübeck,  sowie  zwei  süddeutsche  Städte,  Frankfurt  a./M.  und
rnberg.  Auf  welche  Quellen  sich  die  Übersichten  stützen,  ist
^  Einzelnen  Falle  angegeben;  sie  haben  zum  Theil  in  ähnlicher
^*se  aus  den  Stadtbüchern  gewonnen  werden  müssen,  wie  für
‘g'i  und  Reval.
Übersicht  der  Gewerbe  in  Stralsund'  und  KieH
im  13.  und  14.  Jahrhundert.
^traisund.  Kid.
I.  Landwirthscha  ft  liehe  (Gewerbe.
I.  Hortulanus.

gherdiner-"^''tulanus,
  hortulana,
ortolanus.

2.  Venator,  Jäger.

Hai

Aufp

nansis  h  ^^^*^***  "ach  O.  Franke,  Das  Verfestunj^sbuch  der  Stadt  Stralsund,
'^"■idisch^  Bd.  i.  Halle  1875.  F.  Fabricius,  Das  älteste  Stralder
  ^'^dtbuch.  Berlin  1872.  Insbesondere  vergl.  S.  244,  das  alphabet.  Register
â  Ahnungen  nach  Stand  und  Gewerbe,  bearbeitet  von  Bürgermeister  Franke.
^  S^’^^cllt  nach  P.  Hasse,  Kieler  Stadtbuch  aus  d.  Jahr.  1264—128g.  Kiel  1875.
        <pb n="66" />
        48

Die  Gewerbetreibenden.

Stralsund.  Kiel.
3.  Valkener,  valkenersche.
4.  V'ischer.
5.  Vogheler  (Vogelfänger).
2.  Industrie  der  Steine  und  Erden.
1.  Lapicida.  i-  Lapicida.
2.  Servus  laterificine,  taghel-  2.  Lutifiger,  iigellator(  1  öpfer).
mester  (Ziegelbrenner^
3.  Metallverarbeitung.
1.  Acufex.  1  I.  Cultarius  faber.
2.  Ankerslagher  (Anker-  |  2.  baber.
Schmied).
3.  Cultellifex.  j
4.  Cuprarius,  cuprifaber.  j
5.  Faber.  j
6.  Goldsmit.  ;
7.  Gropengeter,  fusor  ollarum.
8.  Helmslegher.
9.  Hoofslager,  Huffslager  (Hufschmied). ­

10.  Kannemaker.
11.  Ketelbotere  (Kesselflicker).
12.  Klensmit.
13.  Negheler.
14.  Platenslagher.  |
15.  Rotifex  (Radmacher).  ,
16.  Schilthower,  clippeator.  1
17.  Swertsliper,  swertfeger.
18.  Thorifex.

4.  Instrumente,  Apparate.
1.  Rotmaker,  botmeker.  —
2.  Kahnmacher,  cymbifex.
5.  Leuchtstoffe,  Fette,  Öle.
1.  Asschenberner.  i.  Colner.
2.  Koler,  carbonarius,  carbo-  2.  Fusor  candelarum  (Kerzen*
nator.  gieser).
        <pb n="67" />
        Die  Gewerbetreibenden.

49

4

ON  Ol

Stralsund.

6.  Textilindustrie.

I  anicida  (Wolischläget).
2-  1  anicida,  vlasberner  (P'lachskrecher).

3-  Reper,  funitex.
4-  Textrix.
•  Varwer.
•  Wullenferwer.
/•  ^  ullenwever,  textor  laneorum.


I.  Textor.

Kiel.

Seither.  |
^udelsnider,  bursarius.
3-  Gerwere,  sardo.
4-  l^ergamentator,  permentapertmentarius
  (Perganientmacher).

5*  Qui  facit  vaginas  (Scheide-  |
niacher).  ^  '
Rernensnider,  coriarius,  cor-  !
nator,  corrigicidius,  corri-  :
gicida.  ^  I
7-  Sellator.
^itgherwere,  witcherewere,
atutor.

er.
1.  Loghere,  sardo.
2.  Sardo  ruflfus,  (Rothgerber,
d.  h.  etwa  Korduanbereiter?).

8.  Hol
jäherer,  bacrarius,  craterator.

I^odeker,  bodikarius.
4  .  ^^®P‘sta  (Pantoffelmacher).
nbrifactor  (Siebmacher).
6  tornator.
•  Holtmakenige  (Holzhacker).
cistifex,  qui
g  cistas.
macher^'^^^’'  (^^senkranz-^chteinaker,
  lucernarius.

,  Horn.
1.  Craterator  (Bechermacher).
2.  Dolifex.
        <pb n="68" />
        50

Die  Gewerbetreibenden.

Stralsund.
10.  Sager,  sagersche,  sarrator,
serrator.
11.  Spillendreghere  (Spindeldrechsler). ­

9.  Nahrungs-  und
1.  Beker,  bekgermeister.  |
2.  Hruwer,  braxator.  1
3.  Cokenbekere.
4.  Fartor,  mactator.
5.  Oruttemaker,  grutmaker.
6.  Knokenhower.  1
7.  Kuter.
8.  Lutikebeker(?)
9.  Meiner.
10.  Sconebeker  (Schönbäcker).
10.  Bekleidung  u
1.  Bartscherer,  barbirasor,
minutor.
2.  Buntmaker.
3.  Hodwelker,  pileator,  pillearius.

4.  Peltzer.
5.  Renovator  vestium  (Flick-  i
schneider).
6.  Schroder.  !
7.  Schuster.  '
8.  Stupenator,  stubanatorius.
9.  Sutor  antiquus,  dictus  oltbutere
  (Flickschuster).

Kiel.

Genussmittel.
1.  Alleciator(Häringswäscher).
2.  Garnifex.
3.  Cutere.
4.  Feinbäcker,  pistor  albus.
5.  Fertor,  fartor.
6.  Molendinarius,  molendinaria.

7.  Pistor  longus  (Cirobbäcker)-8.
  Pistor,  pistrix.

nd  Reinigung.  j
1.  Pellifex.
2.  Sartor.
3.  Stuparius,  stuparia.
4.  Sutor.
5.  Sutor  albus(Weissschuster?)
6.  Sutor  parvus  (Kleinschuster,
etwa  Flickschuster).

II.  Baugewer
I.  Bruggeman,  bruggemekere,  i.
steenbrugger.

be.
Carpentarius.

2.  Decker,  tector.
3.  Fossor  putei  (Brunnengräber). ­
        <pb n="69" />
        Die  Gewerbetreibenden.

51

4*

Stra/sund.  Kiel.
4-  ^»lasemaker,  vitriator.
5-  i^ymmerman.

12.  Handel
ï-  Auriga.
Cremere.
3-  Copman.
4-  Emptor  cinerum  (Aschen-Händler).

5-  Gerulus,  traductor  (Fährmann). ­

6.  phesepluckeresce  ((iänsenokerin).

?•  Hoke,  hake,  hakeman,
Hokesche,  mango,
^^Itdregher  (Holzträger).
9-  Hoydregher  (Heuträger?).
^Hdekoper  (Häutehändler).
Einenstrekere  (Leinwandmesser?).

Mulleres  veteres  vestes  ven-^
  entes  (Kleiderhändlerin).
3*  ^Mlarius,  vendens  ollas  et
caldaria,  caldaria  vendens
lEesselhändler).
^4*  ^  crdekoper(l*ferdehändler).
^5-  1  ortitor,  fertor,  vector.
Qui  vendit  ferrum  (Eisenkramer).

^  ^^h^Per,  schij)man,  zeeman,
vehficator.
j  ‘^Peesnidere  (Speckhändler).
^  lineum  pannum
2o  ^  {^'"^^Hdhändler).
2  ^  Echselre  (Fischhändler).
^Htsnidere,  pannicida.
(Wasser-23.
  Wesselere.

nd  Verkehr.
1.  Auriga.
2.  Heker,  penestica,  hoker.
3.  Institor,  institrix.
-  4.  Salzträger,  saltman.
5.  Scoteman,velificator,  Segler.
6.  Vector  aqua  (Wasserführer).
7.  Wiltcopere  (Wildhändler.)
        <pb n="70" />
        52

Die  Gewerbetreibenden.

Stralsund.
24.  Winscrodere  {Weinträger,
Weinschröter).

Kiel.

13.  Beherbergung,  Erquickung.

1.  Cocus.
2.  Garbrater,  assator.
3.  Propinator,  tabernarius,  ta-I.

  Cocemeister,  magister  co-  j

quinarii.
2.  Croger.

bernator,  tabernatrix,  kroghere
  (Schenke).

14.  Verschiedene  Berufsarten.

1.  Aderlater.
2.  Advocatus.

1.  Scriptor.
2.  Tubarius.

3.  Arzt,  phisicus.  !
4.  Crudener.  !
5.  loculator.  j
6.  Lusor.  '
7.  Scriver.
Von  beiden  in  der  5.  Übersicht  aufgeführten  Städten  zeigt  Kiel
eine  geringere,  Stralsund  eine  reichere  Entwickelung  des  gewerblichen ­
  Lebens  als  Riga  und  Reval.  Der  Nachweis  für  Kiel  ruht  auf
einer  verhältnissmässig  engen  Grundlage,  indem  nur  Nachrichten
des  dreizehnten  Jahrhunderts  zur  Verfügung  standen.  Man  kann
sich  daher  nicht  wundern,  dass  gewisse  Gewerbegruppen,  wie  die
Metallverarbeitung  oder  Textilindustrie  so  leer  ausfallen,  und  im
Ganzen  nur  39  verschiedene  Benennungen  zum  \  orschein  kommen.
Trotzdem  sind  unter  diesen  mehrere  Gewerbe  vertreten,  die  in  Rig^
fehlen,  die  aber  gleichzeitig  von  weitreichender  Theilung  der  Arbeit
Zeugniss  ablegen.  Wenn  Kieler  Gewerbe,  wie  Gärtner,  Jägci",
Köhler  in  Riga  fehlen,  so  ist  das  vermuthlich  auf  Zufall  zurückzuführen. ­
  Dagegen  ist  es  charakteristisch,  dass  in  Riga  (»ewerbe
treibende,  wie  der  Kerzengiesser  und  der  Bechermacher,  det
Häringswäscher  und  der  Wildhändler  nicht  Vorkommen,  die
Bäckerei  noch  nicht  in  Grob-  und  Feinbäckerei,  die  Schuhmacherei
nicht  in  Neu-  und  Alt-Schuhmacherei,  oder  gar  Weissschusterei
auseinanderfällt,  die  Träger  nicht  in  speciellen  Zweigen  als  Salz
träger  u.  s.  w.  auseinandergehalten  werden.  I  heils  werden  die
gewerblichen  Verrichtungen,  wie  Kerzengiessen  und  Häring!*
waschen  im  Hause  vorgenommen  worden  sein,  theils  war  die
gewerbliche  Entwickelung  noch  nicht  so  weit  gediehen,  dass  wi^^
        <pb n="71" />
        Die  Gewerbetreibenden.

53
i^äckern  und  Schustern  Specialitäten  unterschieden  wurden.  Der
^ine  Bäcker  oder  Schuster  leistete  eben  Verschiedenes.  Mehrfach
endlich  der  Mangel  der  eigenen  gewerblichen  Production  durch
-in  Uhr  von  Industrieerzeugnissen  aus  den  anderen  Hansestädten
ergänzt  worden  sein,  wenn  auch  nicht  erkennbar  ist,  wie  weit  derselbe
  in  Wirklichkeit  gereicht  hat.
Sehr  lebhaft  erscheint  die  gewerbliche  Thätigkeit  der  Bevölkerung ­
  Stralsunds.  Bedauerlicher  Weise  lassen  die  Nachrichten
^^er  die  \  olkszahl  älterer  Zeiten  uns  durchaus  im  Stich.  Wir
"wissen  daher  nicht,  ob  Stralsund  eine  grössere  oder  kleinere  Stadt,
^^ch  damaligem  Maasse  gemessen,  war.  Gegen  1378  war  Stralsund
ine  blühende  Handelstadt  geworden,  deren  Ausfuhr  von  Jahr  zu
!■  stieg,  Rostocks  und  Revals  Aussenhandel  weit  übertraf,  hinter
Hamburger  nicht  viel  zurückblieb  und  nur  von  Lübeck  in  den
chatten  gestellt  wurde'.  Vermuth  lieh  war  schon  in  der  Periode,
ns  der  unsere  der  Übersicht  zu  Grunde  gelegten  Quellen  stammen,
kommerzielle  Thätigkeit  der  Stralsunder  sehr  rege.  Remerkensin
  k®  jedenfalls,  dass  die  Gruppe  Handel  und  Verkehr  weder
•  ^n^nurg  noch  in  Lübeck  so  viele  Besonderheiten  aufweist,  wie
Stralsund.

VI.

Übersicht  der  Gewerbe  in  Hamburg*  und  Lübeck*
im  14.  Jahrhundert.
Hamburg.  Lübeck.

^yskere.

Landwirthschaftliche  Gewerbe.
1.  Falkener,  falconarius.
2.  Fischer.
3.  Hoppener.
4.  Ortulanus  (Gärtner).
5.  Vogheler.

2.  Industrie  der  Steine  und  Erden.

1.  Speghelmeker,  spegheler.
2.  Stenhower.

t  Kevaler  Zollbücher,  S.  LVII.
,  I)le^5  ^“Ppmanri,  Kämmereirechnungen  der  Stadt  Hamburg.  Bd.  1;  Rüdi-HamK
  Hamburgischen  Zunftrollen.  Hamburg  1875;  Laurent,  Zeitschr.
»  u,  1,  s.  .4.

ger

Wgk  *47
LübeeW:  .  *^”*^**11,  Urkundenbuch  der  Stadt  Lübeck.  Bd.  i—4.  Ders.,  Die  älteren
-
"'atrikeln.  '

Zunftrollen.  8.  Aufl.  1875;  Mantels,  Beiträge  zur  lübisch-hansischen
Jena  1881.  S.  8c)  u.  ff.:  Ober  die  beiden  ältesten  Lübeckischen  Bürger-
        <pb n="72" />
        1

54

Die  Gewerbetreibenden.

fiamhurg.
2.  Lathomus  (Ziegeler).
3.  Stenwerthere,  stenhovvere,
stenhickere.  !
3.  Metallvera
1.  Apengeter.  I
2.  Clocgeter.
3.  Cuprifaher.  i
4.  Faber.
5.  Flaschenclreiere  (Zinnarbeiter). ­

6.  Gladiator.
7.  Goltsmed.
8.  Gropengeter.
9.  Helmslegher.
10.  Hofslagher.
11.  Kannengeter,  amphorarum
fusor.
12.  Ketellapper  (Kesselflicker).
13.  Klensmed.
14.  Masermacke,  cultellarius.
15.  Missingsleger,  auricalcifaber.

16.  Neteier.
17.  Flatensleglier,  platenmaker,
18.  Sperwarius,  hastifex  (.Speermacher). ­

19.  Thorifex.

4.  Instrument
1.  Armbrust  mach  er.
2.  Rademaker.  ,
t  Sarwerter,  auch  Saarworchte  genannt
('hronik  der  Feuerarbeiter,  S.  75,  und  ).  i.
d.  hist.  Ver.  f.  d.  Niederrhein.  48,  S.  172

Lübeck.
3.  Torfsteker  (1'orfgräber).

rbeitung.  I
1.  Apengeter.
2.  Hressemaker,  fibulator
(Spangenmacher).
3.  Clipeator,  clipificus  (Schildmâcher).

4.  Faber.
5.  Gladiator.
6.  Goltschmed.
7.  Goltsleger.
8.  Gropengeter,  fusor.
9.  Helmsleger,  galeator.
10.  Hofsleger.
11.  Kannengheter,  kannenmaker,
  tingheter.
12.  Klensmet.
13.  Messerschmied.
14.  Missingslagher.
15.  Neteier.
16.  Negeler.
17.  Flatensleglier.
18.  Ringulre,  vingermaker
(Ringmacher).
19.  Sarwerter  '.
20.  Sulverberner.
21.  Torifex.
22.  Trusalifex  (I)olchmacher).
e,  Apparate.
1.  Orlogifex  (Uhrmacher).
2.  Fluchmeker  (Fflugmacher)-3.
  Rademeker.
,  sind  Harnisch,nacher.  Vergl.  Berlepsch'  ¡
Merlo,  Die  Sarworter  in  Köln.  Ann^  i
        <pb n="73" />
        Die  Gewerbetreibenden.

55

Hamburg.  Lübeck.
5.  Leuchtstoffe,  Fette,  Öle.

G  Kertzen^heter,  candelator.

1.  Kersengheter,  candelifex.
2.  Köler.

6.  Textilindustrie.

ï*  Lanifex.

’  Luiifex  de  lato  panno
^einenweber  von  br
Stücken).
^  van  smalen  w
U^einenweber  von  sehn
Stücken).

4-  Lynenwever,  linifex.
5-  Keepslegher.
l'extor.
/•  ^  andbereder,  pannirasor.
^  andfärber.

1.  Harmeker(Haartuchmacher).
2.  Hennepspinner.
3.  Kemmer.
4.  Lineus  textor.
5.  Reper.
6.  Salunmaker  (Verfertiger
wollener  Decken).
7.  Verwer,  colorator.
8.  Walger  (Walker).
9.  Wantscherer,  scherer.
10.  Wever.
11.  Wullenwewer.

7.  Leder.

^udelmaker,  bursarius.
2.  Gerwer.
3*  ^ergamentmacher,  perminpergamentarius.

4-  |^^*i^ensleger,  remensnider,
orrigiator,  in  cisor  corrisjarum,
  (¡ui  incidit  corrigias. ­


5-  ¡&amp;lt;otloscher,(Verfe,
&amp;lt;^them  Leder).
•  ^a^eler,  sellutor,
7-  ^  aschenmaker.
•  ^hoomsleger,  tho
v^aumschläger).
ly^hsticker,  Z(
von
schirren).
^’tgerwer,  coriar

1.  Hudelmaker,  porsler,  bursifex.

2.  Kordewaner.
3.  Loder,  lore  (Lohgerber).
4.  Perminter,  ¡lergamentator.
5.  Remensnider,  remenslegher,
corricida.
6.  Sellator.
7.  Taschenmaker.
8.  Witgerwer,  erchwerker,
cerdo  albus,  albus  lore.
        <pb n="74" />
        1

5^

Die  Gewerbetreil)endcn.

Hamòuyg.
8.  Holz,  H
1.  Bentsnider  (Verfertiger  der
für  die  Tonnen  bestimmten
Reife).
2.  Bekemaker,  Bechermacher.
3.  Bodeker.
4.  Büttenmacher  (Kleinböttcher). ­

5.  Dreyer.
6.  Eimermacher.
7.  Kistenmaker.
8.  Konthormaker.
9.  Kymere  (Verfertiger  von
Kufen).
10.  Luchtenmaker.
11.  Paternostermaker.
12.  Patynenmaker.
13.  vSchachtsnider,  stakensnider
(Verfertiger  v.  runden  überall ­
  gleich  dicken  Stangen).
14.  vSchniddeker,  snitger.
15.  Stolmaker.
9.  Nah  rungs-  u
1.  Avenaticus  (Cirützmacher).
2.  Becker.
3.  Bruer.
4.  Fartor.
5.  Fischweicher.
6.  Grobbäcker.
7.  HaringhWäscher.
8.  Knokenhower.
9.  Kokenbecker  (losbäcker).
10.  Kuter.
11.  Pasteydenbecker.

Lübeck.
)rn  u.  s.  w.
1.  Bussendreier.
2.  Becherer,  craterat  or.
3.  Beldesnider  (Bildschnitzer).
4.  Bodeker.
5.  Boltendreier.
6.  Dreyer.
7.  Kistenmaker.
8.  Leuchtenmacher,  lucernifex.
9.  Paternostermaker.
IO.  Ringdreier.
I  II.  Sagher.
I  12.  Schachtsnider.
i  13.  vSevenmeker  (Siebmacher).
I  14.  Spillendreier  (Spindeldrechsler). ­

15.  Stolmeker.

nd  Genussmittel.
1.  Becker.
2.  Brötchenbäcker  (etwa  Weg'
genbäcker),  pistor  pastillorum.

3.  Brauer.
4.  Fartor.
5.  Haverbecker.
I  6.  Harincwescher,  lator  alle'
j  ci  um.
7.  Knochenhauer,  mactator.
8.  Kuchenbecker,  tortulator.
9.  Kuter.
10.  Molendinarius.
11.  Oblatenbecker.
I  12.  Pultifex.
j  13.  Ulenbäcker  (Figurenbäcker?). ­
        <pb n="75" />
        Die  Gewerbetreibenden.

57

flamhityg.
IO.  Bekleidung
I*  Barberer.
2-  Bathstover,  stupator.
3-  Buntfutterer  (Buntwerker).
4-  Hutwalker.
5‘  ^ylser,  pelliciator.
Bchomaker.
7-  Schroder.

Lübeck.
und  Reinigung.
2.  Badstover.
2.  Buntmaker  (Kürschner).
3.  Craghenmeker.
4.  Cyrothecarius  (Handschuhmacher). ­

5.  Oltboter  (Flickschuster).
6.  Pelzer,  pelliparius.
7.  Schomaker.
8.  Scroder.
9.  Solemeker  (Pantoffelmacher). ­

IO.  Vilter,hltrarius(Hutmacher).

Blyclecker.
Hecker.
3-  Hlazewerther,  vitrarius,
trifex.
4’  Hemtheker  (lehmdecker).
5-  Maler,  pictor.
Murlude.
7*  Stenbrugger.
^'nimermann.

II.  Baugewerbe.
I.  Brugger,  brucgemaker.
Glaser,  fenestrarius.
Schilder,  pictor,
Stendecker.
Tymmermann.

VI-1.


2.
3.
4.
5-6.

/•
8.
9.
i().
u.
12.
‘3.

12.  Handel
(^otterstoter  (Butterhändler).
Hozehoken((iänsehändlerin)
^^ken,  höker,  haken.
Gramer.
Hubeckervaar.
Makeler.
(^reatores  de  Flandren,
^reatores  de  Anglia,
plunder  (bierspunder).
^Peesnider.
Tormann.
^anthsnider.

und  V
1.
2.
I
I
:  4.
5-6.

7-8.


IO.

11.
12.

erkehr.
Bottersteker(Butterhändler).
Carbonista,  carbonator
(Kohlenmesser  und  -träger).
Dreger.
Fuhrmann,  vector,
(irawantsnider.
Holtkoper  (Holzhändler).
Honredregher.
Höker.
Iserenmenger,  stalkoper,
stalmenger  (Eisen-  u.  Stahlhändler). ­

Karneschuver,  carrener,
(Kärrner).
Kaufmann.
Ketelboter,  ketelbute  (Kesselhändler ­
  oder  -flicker).
        <pb n="76" />
        58

Die  Gewerbeitreibenden.

Lübeck.

Hamhurfr.
13.  Krämer.
14.  Lakensnicler,  pannicida
(Tuchhändler).
I  15.  Lowentsnider,lowentkoper,
I  incisor  linei  (Leinwand-,
  händler).
16.  Mekeler.
17.  Perdekoper,  emptor  eijuorum.

18.  Scheper.
19.  Santforer.
20.  Specsnider.
21.  Watertogher.
22.  Wessler,  wesler.

13.  Beherbergung
1.  (iarbrater,  assator.
2.  Kroeger,  caupo,tabernarius.

und  Ertjuickung.
1.  Garbrater.
2.  Koc,  cokenmester.
3.  Kröger.

14.

1.  Advocatus.
2.  Apotheker.
3.  Arzt.
4.  Hasuner  (Posaunenbläser).
5.  Gaukler.
6.  Hystrio  (Spielmann).
7.  Leetspreker  (Liedsprecher).
8.  Lusor  in  luta  (Lautenschläger). ­

9.  Lusor  in  cytharis  (Zitherspieler). ­

IO.  Nebulo  (Schauspieler).
Pfeiffer.

Verschiedene  Herufsarter.
1.  Advocatus,  causidicus.
2.  Apothecarius.
;  3.  Arzt.
4.  Notarius.
5.  Prolocutor.
6.  Scriver.
7.  Veddeler.

11

12.  Tromper,  tubator  (Trompeter). ­

Tympanator  (Paukenschläger). ­

Veddeler,  Fiedler.
Wenden  wir  uns  nun  den  Städten  zu,  über  deren  Ciewerbe  d
6.  Übersicht  Auskunft  ertheilt,  so  entspricht  es  dem  soeben  charak
terisirten  Verhältniss  zwischen  den  drei  Städten,  dass  in  Hamburg

13

14
        <pb n="77" />
        Die  Gewerbetreibenden.

59

-Gitschr.  f.  Hamburg.  Gesch.  I,  1

47-

nahezu  die  gleiche  Zahl  von  Gewerbearten  und  in  Lübeck  etwas
mehr  wie  in  Stralsund  erscheint,  demgemäss  also  beide  Städte  in
ihrer  gewerblichen  Entwickelung  Riga  weit  zurücklassen.  Untereinander ­
  weichen  beide  Städte  darin  von  einander  ab,  dass  Lübeck
in  den  Gewerbegruppen  Handel  und  Verkehr,  Nahrungs-  und  Genussmittel-
  und  Textil-Industrie  eine  grössere  Verschiedenartigkeit  als
Hamburg  aufweist,  während  dieses  wiederum  in  der  Lederindustrie
ünd  in  den  Baugewerben  durch  mehr  Specialitäten  einen  Vorsprung
zn  haben  scheint.  Im  Grunde  sind  die  Abweichungen  wenig  erhebund
  da  sich  manches  Mal  unter  verschiedenen  Namen  dasselbe
Hewerbe  verstecken  mag,  wird  man  glauben  dürfen,  dass  das
Niveau  beider  Städte  hinsichtlich  ihrer  gewerblichen  Thätigkeit
das  gleiche  gewesen  ist.  Über  die  Zahl  der  zu  jedem  Gewerbe
gehörenden  Gewerbthätigen  ist  leider  aus  Lübeck  nichts  bekannt;
Hamburg  hat  man  eine  Angabe  aus  dem  Jahre  1376,  die  sich
^^^er  die  Besetztheit  dreissig  verschiedener  Zünfte  verbreitet  *.  Doch
""egen  Mangels  an  vergleichbarem  Material  aus  den  anderen

soll
Ha

(isestädten  darauf  nicht  eingegangen  werden.
Riga  gegenüber  prägt  sich  deutlich  aus,  dass  die  hamburgisch-^l^ische
  Industrie  auf  einer  älteren  Kultur  beruht.  Es  fehlen  in
^•ga  diejenigen  Industriezweige,  die  sich  bei  entwickelterer  Arbeits-|heilung
  von  dem  Hauptstamme  selbständig  abzulösen  pflegen,  für
eren  Gedeihen  aber  eine  grössere,  in  stetiger  Zunahme  begriffene
^'ölkerung  die  nothwendige  Voraussetzung  ist.  Fast  in  jeder
.  ’'^Ppe  sind  die  hauptsächlichsten  Gewerbe  in  Riga  so  gut  wie
Hamburg  und  Lübeck  vertreten;  dagegen  sucht  man  vergeblich
^len  Besonderheiten,  wie  sie  die  lebhafte  Nachfrage  in  Kulturp^^tren
  entstehen  lässt.  In  der  rigischen  Metallverarbeitung,  einer
^'l'uppe,  ^\[f.  uriter  allen  aufgeführten  der  hamburgisch-lübischen
*^üerung  am  meisten  gleichkommt,  fehlen  gleichwohl  der  Helm-Hger,
  der  Speermacher,  der  Dolchmacher,  der  Apengeter,  der
^'Oldschlägt

Illstt

^er,  der  Ring-  und  der  Broschenmacher.  Die  Gruppe
trumente  und  Apparate  kennt  in  Riga  wohl  einen  Wagenaber
  keinen  Rad-  oder  Pflugmacher,  geschweige  denn  einen
^  '■mâcher.  Der  Textilindustrie  fehlt  der  Färber;  dafür  aber  hat
^  üem  Hachsbrecher  eine  Specialität,  die  mit  der  heimathlichen
Pflanze  zusammenhängt.  Ganz  besonders  zurückgeerscheinen
  die  Gruppen  Leder,  Holz  und  Horn,  sowie  die
        <pb n="78" />
        Die  Gewerbetreibenden.

6&amp;lt;)
Nahrungs-  und  Genussmittelindustrie.  In  letzterer  fehlen  zwar  die
Höker  nicht,  aber  von  allen  Kuchen-,  Pasteten-,  Brötchen-,  Hafer-,
Ulen-  und  Oblatenbäckern  in  Lübeck  und  Hamburg  zeigt  sich  keine
Spun  Auch  an  Häringswäschern  und  Stocklischweichern  mangelt
es  in  Riga.  Leder,  zu  dem  der  Rohstoff  in  genügender  Menge  im
Lande  vorhanden  ist,  wird  zwar  vom  (ierber  hergestellt,  indess  ist  fur
die  verschiedenen  Handwerker,  die  es  verarbeiten  können,  als  Zaumverfertiger, ­
  Sattler,  Verzierer  von  Pferdegeschirren  der  Hoden  noch  j
nicht  geeignet.  Auch  weiss  man  von  der  Bereitung  feinerer  Leder-  ;
arten,  wie  sie  der  Rotloscher,  Korduaner  und  W'eissgerber  machen,
noch  nichts.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Holz-,  Horn  u.  s.  w.  verarbeitende
  Industrie,  die  den  Rohstoff  in  Riga  aus  erster  Hand  i
haben  konnte.  Der  Drechsler  mit  seinen  Angehörigen,  als  Bolzen-,  ;
Büchsen-,  Spindel-  und  Ringdrechslern,  ist  nicht  vorhanden  und  der  ,
Rosenkranzdrechsler  (Bernsteindrechsler)  muss  sie  alle  ersetzen.
Statt  des  Bechermachers,  Kleinböttchers,  K  y  mers,  Eimermachers,
d.  h.  des  Böttchers  mit  seinen  Unterarten,  kennt  man  in  Riga  nur
den  Böttcher  und  den  Banthower  schlechthin.  Der  Sieb-,  der
Schreibpult-,  der  Leuchter-,  der  Stuhlmacher  —  sie  sind  noch  nicht
geboren  -  und  vom  Kunsttischler  (suiddeker)  und  Bildschnitzer  ist
keine  Rede.  Die  Glotzenmacherin,  d.  h.  die  Verfertigerin  von  Uber-  j
schuhen  (glotzen,  franz.  galoches)  aus  Kork  und  Leder',  die  in  |
dieser  Periode  sich  nur  in  Riga  nachweisen  lässt,  wenn  nicht  der
Stralsunder  „calopisla^‘  ein  Gewerbetreibender  derselben  Art  war,
wird  man  kaum  als  eine  Specialität  Rigas  in  Anspruch  nehmen
können,  zumal  sie  im  folgenden  Jahrhunderte  sowohl  in  Lübeck  als  ,
in  Danzig  Vorkommen.  In  den  Bekleidungsgewerben  weiss  man  |
sich  in  Riga  noch  ohne  Hut-  und  Handschuhmacher,  ohne  Kraghen-  i
und  Pantoffelmacher  (solemeker)  einzurichten,  wenn  auch  die  Gegen-  |
stände,  die  diese  Gewerbetreibenden  anfertigten,  nicht  unbekannt
gewesen  sein  werden.  Auch  im  Bauwesen  scheint  die  Kunst  nod
nicht  weit  gediehen,  denn  einen  berufsmässigen  Dachdecker,  geschweige ­
  denn  einen  Blei-,  Lehm-  oder  Steindecker  trifft  man  nicht
an,  sowenig  wie  den  Maler,  der  Häuser  zu  verzieren  und  Schilder
kunstvoll  anzufertigen  verstand.  Unter  diesen  Umständen  ist  eS
wenigstens  erfreulich  zu  erfahren,  dass  man  auf  Strassen  pilaster,
hoffentlich  auf  gutes,  Gewicht  legte  und  Pflasterer  (brngger)  'tt
Nahrung  setzte.  Im  Handel  müssen  der  rigische  Höker,  Kop
1  Koppmann,  Die  Mannstracht  der  Hamliurger  iin  Mittelalter  in  ^Aus  Hamburg
Vergangenheit“.  Erste  Folge,  S.  253.
        <pb n="79" />
        Die  Gewerbetreibenden.

6l

und  Krämer  Ersatz  bieten  für  die  verschiedenen  Makler,
Eisenkrämer,  Tuch-  und  Leinwandhändler,  Hutter-  und  Speckverkäufer; ­
  Cjänse-  und  Pferde-,  Holz-  und  Kesselhändler,  sowie  Sandlahrer
  mag  es  aber  auch  in  Riga  gegeben  haben,  trotzdem  sie  sich
nicht  nachweisen  lassen.  So  macht  in  allen  Beziehungen  das  Riga
I  cs  vierzehnten  Jahrhunderts  den  Eindruck,  den  Hamburg  und
u  eck  vielleicht  zwei  Jahrhunderte  früher  gemacht  haben  würden,
k.  einige  Jahrzehnte  nach  ihrer  Gründung.
Übersicht  der  Gewerbe  in  Nürnberg'  und  Frankfurt  a.  M.*
im  14.  Jahrhundert.
Nürnberg  1363.  Frankfurt  a.  M.  138^.

Visch

er.

Üemantpolirer
Hafner.
3-  Spigier.

4-  St

cinmetzen.

1.  Landwirthschaftliehe  Gewerbe.
1.  Fisscher.
2.  Fogeier.
3.  Gertener.
4.  Krebisser.
5.  Wingarter.
2.  Industrie  der  Steine  und  Erden.
1.  Hefener,  Töpfer,  Häfner.
2.  Steynbrecher,  steyngrober,
steynmeczen.
3.  Zygeler.

^eckenschmied.
Rizzer,  Sporer,  Stegraifer.
Hrotsmit.
^ingerhuter.
Hschner,  Flaschenschmid.
'"Umwerker.
O  [^'«'^kengiesser.
,  Silherprobirer.
y-  taoits

3.  Metallverarbeitung.

1.  Beyngewender.
2.  Doppengiesser.
3.  Felehauwer.
4.  Glockingiesser.
5.  Goltsmyde.
6.  Goltslegir.
7.  Greber  (Graveur).
8.  Hauben-  u.  Helmsmyd.
9.  Hufsmyd.
10.  Kammensmyd  (Verfertiger
von  Weberkämmen).
11.  Kannengiesser.
j  12.  Kesseler.
J.  Baaej  ^^^*^*'*  nach  Hegel,  Chroniken  der  deutschen  Städte.  II,  S.  105  flf.  und
U'  Börnbergs  Handel  im  Mittelalter  in  38.  Jahresbericht  des  histor.  Ver.  f.
&amp;amp;  Aufp”!  "^“Ksb.  187,  u.  72,  S.  95.
18*6  ®''tellt  nach  Bücher,  Die  Bevölkerung  von  Frankfurt  a.  M.  Tübingen
•  S.  ,4,  ff.

&amp;gt;mit.

!'’•  I^^mmerschmied.
•  Hauben-  u.  Helmschmied.
Hufsmh.
        <pb n="80" />
        62

Die  Gewerbetreibenden.

Nürnberg  13^3-13.
  Kezzler.
14.  Klingensmit.
15.  Kupferschmied.
16.  Messerer,  cultellarii.
17.  Messingsmit,  -Schlager.
18.  Nadler.
19.  Nagler.
20.  Pantberaiter.
21.  Pfannensmit.
22.  Plainer  (Plattharnischmacher)
23.  Plechhantschuer.
24.  Reuzzenslozzer.
25.  Saarwürhter,  salwürker.
26.  Silberschmelzer.
27.  Sleiffer,  Schleiffer.
28.  Spengler  (Hlechschmied).
29.  Swertfeger.
30.  Zigensmit,  Flachsmit,Knopfsmit.

31.  Zinngiezzer,  Kanelgiezzer.
4.  Instrumente
2.  Saitenmacher.
I.  Wagner.

Frankfurt  a.  M.  &amp;gt;3^7-13.
  Koppersmyd.
14.  Messersmyd.
15.  Messerbereider.
16.  Nelsmyd,  Nagelschmied,
Neller,  Nadler.
17.  Pannensmyd.
18.  Pletener  (Plattharnischmacher). ­

'  19.  Pylstycker.
¡  20.  Sarwerter.
21.  Scherensmyd.
22.  vScholnmecher  (Schalenmacher). ­

23.  Smyd.
'  24.  Slisser.
25.  Spengeler.
I  26.  Sporer.
27.  Swertfeger.

Apparate.
1.  Hlaesbelger(Blasbalgmacher)
2.  Pluger  (Pflugmacher).
3.  Uwirglocker  (Grossuhrmacher). ­


Oeler.

5.  Leuchtstoffe,  Fette,  Öle.
I.  Koler.

6.  Te

1.  Handbereiter.
2.  Bortenmacher.
3.  Loder  (Wollenweber).
4.  Sailer.
5.  Spansetzer  oder  Tuchbereiter. ­

6.  Tuchmacher.
7.  Tuchscherer,  tuchkarter.
8.  Verber.

2.  Kyrczenmecher.
3.  Oleyer.
lustrie.
1.  Deckelecher  (Decklakenmacher). ­

2.  Duchscherer.
3.  Ferwer.
4.  Hollenwobir  (Schleierweben
5.  Ivemmer.
6.  Lynenweber.
7.  Muczenscherer.
8.  Seyler.
        <pb n="81" />
        Die  Gewerbetreibenden.

63

Nürnberg  tjtfj.
9'  Wollenschlager.

7.  Lede
Gürtler.
Irher  (Weissgerber).
3’  ^^i'tcnn]acher(f.  Webereien)
4-  Ledrer  (Rothgerber).
5*  l^apiermüller.
Pentier.
7*  Riemenschneider.
Satler.
9-  Taschner.
8.  Holz,  H
Paternosterer.
2-  Pütner.
3-  Schreiner  (Tischler).

Fleischer.  "
Pecken.
3-  ^einstecher.

Frankfurt  a.  M.  i^Sy.
9.  Spuler.
10.  Weber.
11.  Welker.
12.  Wollenslegir.
13.  Zauwer.
,  Papier.
1.  Budeler.
2.  Deschenmecher.
3.  Gurteier.
4.  Kommeder,  Komudmecher
(Kummetmacher).
5.  Lower.
6.  Rymenschnider.
7.  Sedeler.
8.  Wisgerwer.
orn  u.  s.  w.
1.  Bender.
2.  Besemer  (Besenbinder).
3.  Dresseier.
4.  Flechtmecher.
5.  Holtschuwer  (Holzschuhmacher). ­

6.  Holczhauwer.
7.  Kistener.
8.  Korber  (Kerber).
9.  Kyper.
10.  Leistmecher.
j  II.  Oskurber.
j  12.  Seger.
j  13.  Sibber  (Siebmacher).
I  14.  Wener,  Waner.
id  Genussmittel.
1.  Becker.
2.  Bierbruwer.
3.  Lebekucher,  leckucher.
4.  Meczeler.
5.  Molner.
6.  Winsticher  (Weinküfer).
        <pb n="82" />
        64

Die  Gewerbetreibenden.

Nüniberg  1363.
IO.  Bekleidung
1.  Hantschuer.
2.  Hüter.
3.  Kürsner.
4.  Schneider.
5.  Schuster,  colciator.
6.  Schuhflicker,  Reuzzen.
7.  Seidennäher.
8.  Weisshandschuher.

II.  Bau
1.  Glaser.
2.  Moler.
3.  Zimmerleute,  carpentarii.

12.  Handel
1.  Angiesser.
2.  Aufdinger.
3.  Brodhüter.
4.  Gewantschneider,  Mentler.
5.  Häringschauer.
6.  Honigmesser.
7.  Hopfenmesser.
8.  Kalkmesser.
9.  Käufel.
10.  Kornmesser.
11.  Safranschauer.
12.  Salzfüller.

FraukfuH  a.  M.
und  Reinigung.
1.  Beder.
2.  Hendeschuwer.
3.  Kursener.
I  4.  Russen.
c.  Sidennewer.
I
I  6.  Scherer  (Bartscherer).
'  7.  Schuwemecher,  schachi
  werten.
8.  Snyder.
9.  Weschir.
^ewerbe.
i  I.  I  )ecker.  |
I  2.  Gleser.  |
i  3.  Grebener  (Grabenmacher).
;  4.  Kleuber.
I  5.  Meier.
I  6.  Murer.
7.  Opperknechte  (Bauhandwerker). ­

8.  Schilder.
9.  Steyndecker.
10.  Wegemacher.
'  II.  Zymmerlude.
und  Verkehr.
¡  I.  Dubenduscher.  |
2.  Eyermenger  (Eierhändler).  |
3.  Elesser  (Flösser).
4.  Hering-undirkauffere.  I
5.  Hunermenger.  i
6.  Haumenger  (Heuhändler).
I  7.  Kerner.  j
'  8.  Kolnmesser.  ^
9.  Kremer.
10.  Leuffer.
11.  Motter,  medder.  '
¡  12.  Mylbir.
        <pb n="83" />
        5

Die  Gewerbetreibenden.

^5

Nürnberg  1^63.
^3-  Steineicher  \
H-  i'uchstreicher.
‘5-  Unterkäufel.
*6.  Visirer.
^7-  Wehsler.
Weineicher.
‘9-  Weinmesser.
20.  Weinrufer.
Wollenschauer.
22.  Ziegelschauer.

13-  Beherbergung

Frankfurt  a.  M.  /já’7.
13.  Obser.
14.  Rosduscher.
15.  Sagdreger  (Sackträger).
16.  Schifflude.
17.  Selczer.
18.  Senyffmenger.
19.  Stangendreger  (Stangenträger,
  eine  Art  Dienstleute).
20.  Ulner.
21.  Underkauffer  an  der  Wollin.
22.  Winknecht.
23.  Winschroder.
und  Erquickung.
1.  Koche.
2.  Schencke.
3.  Winwirde.
4.  Wirt.

14.  Verschiedene  Berufsarten.

1.  Aptekir,  kruder.
2.  Drummer  (Trommler).
3.  Erczte.
4.  Fiddeler.
5.  Biffer.
6.  Procurator.
7.  Quynterner.
8.  Schriber.

Yß  Besseren  Erkenntniss  norddeutscher  Eigenart  diene  das
Werb  ^*^**'^  in  Nürnberg  und  Frankfurt  vorkommenden  Ge-Brankf
  ^  ídlen  den  vorstehend  untersuchten  Städten  zeigt
Heval  ^  ^  ^i^  stärkste  Mannigfaltigkeit.  In  Kiel  sind  39,  in
Burg  Nürnberg  96,  in  Riga  90,  in  Stralsund  113,  in  Ham-Eübeck
  129,  in  Frankfurt  a.  M.  137  verschiedene  Gejahr
  erkennbar.  Erwägt  man  nun,  dass  Bücher  für  das
berA^L^  ^  Bevölkerung  Frankfurts  auf  7689  bis  8855  Personen

'^'"Gchnet*

»  so  bekommt  man  von  der  Cirösse  der  anderen  Städte

O.  ,

Charakters  sind  „Nadelbeinmacher“  und  „Planirer“
        <pb n="84" />
        66

Die  Gewerbetreibenden.

nur  eine  geringe  Meinung,  wenn  auch  bei  der  Mangelhaftigkeit  der
Quellen  nicht  ausgeschlossen  bleibt,  dass  in  den  norddeutschen
Städten  die  Gewerberegister  in  Wirklichkeit  reichhaltiger  ausgefallen ­
  sind.  Dass  beispielsweise  Nürnberg  in  seiner  gewerblichen  Entwickelung ­
  derartig  hinter  Frankfurt  a.  M.  z.urückgestanden  haben
sollte,  ist  ganz  unwahrscheinlich  und  nur  aus  der  Dürftigkeit  der
bisher  kundgewordenen  Forschung  zu  erklären.  Recht  charakteristische ­
  Unterschiede  zwischen  Nord-  und  Süddeutschland  wollen
sich  übrigens  aus  den  Verzeichnissen  nicht  ergeben.  Frankfurt
scheint  Lübeck,  bezw.  Hamburg  vorausgeeilt  zu  sein  in  der  Metallverarbeitung, ­
  der  Textilindustrie  und  den  Haugewerben.  Wenigstens
sind  in  diesen  Gewerbegruppen  mehr  Specialitäten  nachweisbar.
Doch  bleibt  es  immer  misslich  bei  derartigem  Material  bestimmte
Unterschiede  sicher  behaupten  zu  wollen.  Im  Ganzen  rufen  beide
Verzeichnisse  den  Eindruck  hervor,  als  ob  in  Lübeck-Hamburg
einerseits  und  Frankfurt-Nürnberg  andererseits  die  Industrie  D
Umfang  und  Arbeitstheilung  ziemlich  die  gleiche  Physiognomie
aufgewiesen  hätte.  Etwas  anderes  ist  es  mit  der  numerischen  Vertretung ­
  und  der  Leistungsfähigkeit,  für  deren  Vergleichung  uns
kein  Material  zur  Verfügung  steht.
Weit  unzuverlässiger  erscheint  das  über  Rigas  Gewerbe
15.  und  16.  Jahrhundert  aufzustellende  Verzeichniss,  obwohl  zu  den
genannten  Quellen  noch  die  Hücher  der  Hierträgergilde,  die  jüngeren
Kämmereirechnungen  und  das  älteste  Rentebuch  ‘  kommen,  auS
denen  ebenfalls  verschiedene  (iewerbe-Hezeichnungen  sich  ergeben-Während
  man  im  14.  Jahrhundert  92  verschiedene  (xewerbearten
nachweisen  kann,  lassen  sich  im  15.  142,  aber  im  16.  nur  103  erkennen-Eine
  rückläufige  Hewegung  in  der  Ausbildung  der  gewerbliche^
Thätigkeit  ist  nicht  wahrscheinlich.  Vielmehr  wird  sich  der  scheid'
bare  Rückgang  aus  der  Verschiedenheit  des  Materials  erklären,
auf  dem  die  beiden  Verzeichnisse  aufgebaut  sind.  Aus  einer  \
gleichung  der  im  15.  Jahrhundert  gegenüber  dem  vorhergehendeil
fehlenden  Gewerbe,  Übersicht  IV,  wird  sich  am  besten  ergeben,
ob  ein  Fort-  oder  Rückschritt  anzunehmen  ist.  Die  (Gruppe  tlef
landwirthschaftlichen  Gewerbe  hat  den  Vogelfänger  und  den  Honich'
Stieger  eingebüsst,  was  nicht  unwahrscheinlich  ist.  Kalk  konnt^
Riga  nicht  entbehren  und  musste  die  zu  seiner  Herstellnnf,
1  Mettigs  handschriftliche  Auszüge  aus  den  jüngeren  Kammereirechnung«|j
V.  1405—73,  1514—16  u.  1555  U.  1556  und  dein  ältesten  Kentehuch  v.  1453
u.  a.  m.  sind  herangezogen  worden.
        <pb n="85" />
        Die  Gewerbetreibenden.

67
^i^enden  Stätten,  wenn  auch  vielleicht  nicht  mehr  in  der  Stadt
^st,  so  doch  in  unmittelbarer  Nähe  haben.
ni.  Übersicht  der  Gewerbe  in  Riga  im  15.  und  16.  Jahrhundert.
ts-  Jahrhundert.  ¡6.  Jahrhundert.

I.  La  ndwirth  Schaft  liehe  Gewerbe.

Lrescher,  dorscher.
bischer.
3-  Lärtner.
4-  Kuhhirt,  Viehhüter,  koheerd,
(lueckherdesche.
5-  Stoder  (Heaufsichtiger  einer
^^ferdekoppel).

1.  Fischer.
2.  Hoppenbauer.

2.  Industrie  der
Kalkbrenner,  kalcmengher.
Kehmgräber.
3-  Stensnider.
4-  ^tenbreker.
^  l^j^nkrugger  (Strassen-P«asterer).

Töpfer.
^  ^i^gelmeister,  thegelknecht.
^•^gelbrenner,  tegelstriker.

Steine  und  Erden.
I  I.  Kalkofenmann.
2.  Kalkschläger.
3.  Stenhower.
4.  Ziegelbrenner.

3.  Metallv
^  ^ckenschläger.
^^aschenschläger.
^  J^j^^^^engiesser,  clokenho-4
  Goldschmied.
^  Grapengiesser.
Grobschmied.
^  ^Hrnischmacher.
Kannengiesser.
jj  ^pferschmied.
^^Pforschläger.
j  ^sserschmied.
I4  \  '^^^"^oister.
•  ^agelschmied.
^attenschläger.

rarbeitung.
1.  (Goldschmied.
2.  (Grapengiesser.
3.  (Grobschmied.
4.  Kannengiesser.
5.  Kupferschläger.
6.  Kupferschmied.
7.  Messerschmied.
8.  Metall-,  Erz-,  Zinn-Giesser.
9.  Münzer,  munstmester,
Münzergeselle.
10.  Rotgiesser.
11.  Schmied.
12.  Schlosser.
13.  Schwert  leger.
14.  Seiermacher.
15.  Sporenmacher.
        <pb n="86" />
        68

Die  Gewerl  etreibenden.

Jahrhundert.
16.  Schmied.
17.  Schwertfeger.
18.  Silberschmied.
19.  Silberschmelzer.
20.  Striegelmacher.
4.  Instrumeni
1.  Armbrustmacher.
2.  Bordingbauer,  bordingbuwer'.

3.  Radmacher.
4.  Wagenbauer,  scherremeker.
5.  Zeigersteller,  (ilockensteller
(Uhrmacher).
5.  Leuchtstoffe,  Fe
1.  Aschenbrenner.
2.  Ellernköhler,  ellernbrenner,
elderberner.
3.  Köhler,  kolenberner.
4.  Ölschläger.
6.  1'  e  X  t  i  1
1.  Flachsschläger.
2.  Hanfspinner.
3.  Hanfschläger.
4.  Leineweber.
5.  Reepschläger  (Seiler).
6.  Tuchscherer.
7.  Weber.
7.  L
1.  Beiter.
2.  Beutelmacher.
3.  derber.
4.  Riemenschläger.
1  Hordingh  bock  1422.  Alterthuinsf.
-  Veting  ist  nach  Zeitschr.  d.  Vcrf.  H
wagen  mit  Korbgeflecht.

í6.  Jahrhundert.
16.  Stahldreher.

e,  Apparate.
1.  Armbrustmacher.
2.  Büchsenmacher,  Büchsengiesser.

3.  Radmacher.
4.  vSänftemacher,vetinkmaker*.
5.  Stellmacher,  stellemaker.
6.  Uhrmacher.
te,  Öle,  ehern.  Ind.
1.  Lichtzieher,  lichtmaker.
2.  Seifensieder,  sepensider.

industrie.  |
1.  Hanfschwinger.  |
2.  Leineweber.  |
3.  Reepschläger.  |j
4.  Tuchmacher,  döcker.  |]
5.  Tuchscherer.  |j
6.  Weber.  |
eder.
1.  Beiter.
2.  (jordel-  und  Breesmacher.
3.  Sattler.
4.  Scheidenmacher.
(ies.  in  Riga.
amburg.  Gesel.  &amp;lt;&amp;gt;,  S.  510  ein  leichter  Jagd-
        <pb n="87" />
        Die  Gewerbetreibenden.

6q

/j.  Jahrhunciert.
5-  rhoinslegher.

8.  Holz,
1-  Bechermacher.
2-  Böttcher.
3-  Glossenmekersche.
4-  Holzgeschirrverfertiger,
spanmaker.
5-  Holzhauer.
Kistenmacher.
7-  Baternostermacher.
^äger,  holtsager.
9-  Sägemüller.
Schnitzer,  Tischler.
9.  Nahrungs-  u
Bäcker.
2‘  Branntweinbrenner.
3-  Brauer.
4-  (^rützmacher.
5'  Knochenhauer.
Kuchenbäcker.
/•  Losbäcker.
Müller.
9*  Samtbäcker.
Schlachter.
Weggebecker.
IO.  Bekleidung
Badstüber.
Barbier.
3’  Blickschneider,oldschrödere
4*  Hutmacher.
3-  Kürschner.
Mützenmacher,  kogelmaker.
7-  Schneider.
^Hiuhmacher.

i6.  Jahrhundert.
5.  Semischleder-Verfertiger.
6.  Taschenmacher.
orn  u.  s.  w.
1.  Böttcher.
2.  Drechsler.
3.  Kistenmacher.
4.  Kunthormacher.
5.  Pattinenmacher.
6.  Schnitzer.
7.  Säger.

d  (ienussmittel.
1.  Bäcker.
2.  Branntweinbrenner.
3.  Brauer.
4.  Kleypenbäcker.
5.  Knochenhauer.
6.  Müller.
7.  Schlachter.
8.  Weissbäcker,  fytebecker.
9.  Weggenbäcker.

und  Reinigung.
1.  Barbier,  bader.
2.  Kürschner,  pelsmaker,  korsewerst.

3.  Schneider.
4.  Schuhmacher.
5.  Wäscherin,  weschersche.
        <pb n="88" />
        70

Die  Gewerbetreibenden.

y.  Jahrhundert.  id.  Jahrhundert.
II.  Kaugewerbe.

1.  Baumeister.
2.  Bleidecker.
3.  Dachdecker.
4.  Glaser.
5.  Grabenzieher,  grawer.
6.  Maler.
7.  Maurer.
8.  Pflasterer.
9.  Zimmermann.
12.  Handel
1.  Arbeitsmann,  Ligger.
2.  Aschenwraker.
3.  Bierträger.
4.  Briefträger,  brefdreger,
loper.
5.  Bordingmester.
6.  Dolmetscher,  tolk.
7.  Fuhrmann.
8.  Gewürzhändler.
9.  Grasführer,  grasvorer.
10.  Holzwächter,  holtweker'.
11.  Höker.
12.  Kalk  führer,  kalcvorer.
13.  Kaufbreselle,  mercatorum
knecht.
14.  Kaufmann.
15.  Krämer.
16.  Lastwagenführer,  Wagendriver. ­

17.  Messer,  striker.
18.  Salzträger.
19.  Schiffer.
20.  Stallknecht.
21.  Stein  führer,  stenvorer.
22.  Thurmwächter.

1.  Glaser.
2.  Maler.
3.  Maurer.
4.  Pflasterer.
5.  Zimmermann.

nd  Verkehr.
1.  Aschen  wraker.
2.  Balkenwinder.
3.  Bierträger.
4.  Fährmann  (Übersetzer),
overseder,  Fuhrknecht.
5.  P'uhrmann.
6.  Gemüsehändler.
7.  Häringwraker.
8.  Kaufmann.
9.  Krämer,  Krämerjunge.
10.  Ligger.
11.  Loddienkerl.
12.  Marstaller.
13.  Russischer  Krämer.
14.  Salzträger.
15.  Schiffer.
16.  Stallknecht.
17.  Träger.
18.  Undeutscher  Krämer.

&amp;gt;  Kämincreibuch  d.  Scliwarzcnhäupter  1420.
        <pb n="89" />
        Die  Gewerbetreibenden.

71

15.  Jahrhundert.
23-  Träger.
24-  Wächter,  portmester.
25.  Wäger.
26.  Zollgehülfe,  tolknecht.
13.  Beherbergung
G  (larkoch,  grapenbrader.
2.  Koch.
3-  Krüger.  1
4-  Weinhändler.
14.  Verschiedene
Abtrittreiniger,  drekvinder,  |
miistwreger,  racker.  '
2-  Advocat.  j
3-  Apotheker.  |
4-  Arzt,  Wundarzt.  j
5*  Hüchsenschütz,  bussen-  j
Schutte.  1
h  echter,  schermer.  !
7*  Glockenläuter,  klokener.  !
8-  Herold.
9-  Hovemeister.
Landknecht,  Diener  des  |
Landvogts.  ¡
*G  Liedsprecher,  Schauspieler,  |
|^?^^^rischläger,  Trommler,  i
büngener,  bungner.
LT  Losaunenbläser.
H-  Scharfrichter.
*5-  Schreiber.
Schützenmeister,  schüttenmester.

D-  Seiltänzer,Springer,tumeler.
Spielmann,spelman,Pfeiffer,
Pyper.
^9-  Stadtdiener.

1Ó.  Jahrhundert.

1.  Stadtkoch,  Rathskoch.
2.  Weinhändler.
3.  Weinschenk
Berufsarten.
1.  Apotheker.
2.  Arzt,  Pockenarzt.
3.  Büchsenmeister,  buzenmester.

4.  Büchsenschütze  u.  Arkeleimeister.

5.  Hausschliesser.
6.  Hebeamme.
7.  Landknecht,  Diener  des
Landvogts.
8.  Spielmann.
9.  Schafferin,  schaffersche.
10.  Thurmbläser.
11.  Todtengräber,dodengreversehe.

12.  Unterschreiber.
13.  Wachtknecht,  Wächter.
14.  Wallmeister.

2«-  Vorsprake.
ln  der  (iruppe  der  Metallverarbeitung  sind  verschwunden:  der
^(^sselmacher,  Messingmacher,  Nadler,  Pfeilschmied  und  Schild-"^^^iher,
  dagegen  hinzugekommen  :  der  Flaschenschläger,  Nagel
Schmied,  Münzmeister,  Silberschmied,  Striegelmacher  und  Kannen-
        <pb n="90" />
        72

Die  Gewerbetreibenden.

giesser.  In  der  Textilindustrie  fehlen  der  Walker,  die  Tuchwäscherin,
der  Rothweber,  in  der  Gruppe  Leder  der  Täscher,  in  der  Gruppe
Holz  der  Bentschnider,  in  der  Gruppe  Nahrungs-  und  (ienussmittel
der  Roggenknedter,  in  Handel  und  Verkehr  der  Wasserführer,  der
Segeler,  die  Altkleiderhändlerin,  der  Weinträger  und  der  Wechsler,
endlich  in  der  Sammelgruppe  der  verschiedenen  Berufsarten  die
Hebamme,  der  Fiedler  und  Trompeter.  Lediglich  Veränderungen
in  der  Bezeichnung  scheinen  vorzuliegen  in  der  vierten  (»ruppe,
in  der  sich  der  Schiffszimmermann  in  einen  Bordingbauer,  in  der
achten  Gruppe,  in  der  der  Bernsteindreher  sich  in  den  Paternostermacher, ­
  und  in  der  neunten  Gru|)pe,  in  der  der  Wurstmacher  sich
in  den  Schlachter  verwandelt  hat.  Völlig  neue  (iewerbearten  aber
treten  entgegen  im  Rademacher  und  lîhrmacher,  im  Aschenbrenner,
Köhler  und  Ellernköhler,  im  Hanfschläger  und  Leinweber,  im  Beutelmacher ­
  und  Thomschläger,  im  Bechermacher,  Spann  mach  er  und
Holzhauer,  im  Branntweinbrenner  und  den  verschiedenen  Arten
von  Bäckern:  Kuchen-,  Los-,  Samt-,  Weggen-Bäcker,  im  Flickschneider, ­
  Hut-  und  Mützenmacher,  im  Baumeister,  Blei-  und  Dachdecker, ­
  Grabenzieher  und  Maler,  im  Ligger,  Aschenwraker,  Briefträger, ­
  Bordingmeister,  Dolmetscher,  (irasführer,  Holzwächter,  Lastwagenführer, ­
  Messer,  Salzträger,  Steinführer,  Thurmwächter,  Wächter,
Wäger,  Zollgehilfe  und  endlich  in  der  Sammelgruppe  verschiedene ­
  Berufsarten,  die  eine  ganze  Reihe  von  Bezeichnungen  zum
ersten  Male  aufweist.  Es  erhellt  hieraus  unverkennbar,  dass
mit  wenigen  Ausnahmen  die  im  14.  Jahrhundert  erkennbaren
Gewerbe  im  folgenden  nicht  untergegangen  sein  werden,  sondern
ausgeübt  wurden,  auch  wenn  wir  von  ihrem  Dasein  keine  Kunde
haben.  Ohne  Hebamme,  Wechsler  und  I  rödlerin  kann  man  sich
das  Riga  des  15.  Jahrhunderts  schlechterdings  nicht  vorstellen.
Bei  anderen  Gewerben  mag  allerdings  eine  \  eränderung  dem  Charakter ­
  der  Zeit  gemäss  vor  sich  gegangen  sein,  wie  z.  B.  der  Pfeilschmied ­
  und  Schildmacher  in  Folge  der  Erfindung  des  Pulvers
unnöthig  werden,  der  Kistenmacher  durch  den  Tischler  ersetzt  wird.
Wenn  auf  diese  Weise  keinenfalls  eine  Verschlechterung  des  (îewerbe-Wesens
  in  Riga  während  des  15.  Jahrhunderts  angenommen  werden
muss,  so  wird  man  eine  solche  auch  nicht  für  das  folgende  zu
befürchten  haben,  für  welches  unser  Verzeichniss  weniger  (%ewerbu
aufweist.  Vielmehr  zeigt  dieses  in  einigen  ganz  neu  auftretenden
Gewerben  gleichfalls  das  rastlose,  wenn  auch  in  bescheidenen
Grenzen  sich  haltende  Vorwärtsstreben  der  Bevölkerung.  Zu  diesen
        <pb n="91" />
        Dif  Gewerbetreibenden.

wählen  der  Sporenmacher,  der  Rotgiesser,  der  Sänftemacher,  der
Büchsenmacher,  der  Seifensieder,  der  Verfertiger  von  sämischem
Leder,  der  (iürdel-  und  Schnallenmacher,  der  Kleypen-  und  der
eisshäcker  u.  s.  w.,  unverkennbare  Anzeichen  des  rege  weiter
pulsirenden  gewerblichen  Lebens.
IX.  Übersicht  der  Gewerbe  in  Lübeck*,  Danzig*  und  Reval®
im  15.  Jahrhundert.
Lübeck.  I  '  Dansig.  j  Reval.
I.  Landwirthaftliche  Gewerbe.
*•  bischer.  i.  Fischer,  Seuner.  i.  Hoppener.
2*  Gherdener.  |  I
3-  Hoppener.  '
4-  Hünerjäger.
2.  Industrie  der  Steine  und  Erden.

^ten  werter.
2*  Ziegelbrenner.

*•  Apengeter.
2-  Hekerworter.
3*  Goldschläger.
4-  Goltsmed.
5-  Gropengeiter.
Harnschmaker.
7-  Helmsleger.
^gGsegelgraver,
^tempelschneider
blannengeiter.
***.  Kupferschläger.
**•  Kupferschmied.
*2.  Messerschmied.
3‘  Messingsieger.

[.  Lutifiguli  (Töpfer).

1.  Stenwerter.
2.  Teghelslegher.

Metallv  erarbeitu  ng.
1.  Ankerschmied.  i.  Hekerwert.
2.  Flaschenschmied.
3.  Glockengiesser.
4.  (ioldschmied.

5.  Grapengiesser.
6.  (jrobschmied.
7.  Hufschmid.
8.  Kannengiesser,
9.  Kleinschmied.
10.  Kupferschmied.
11.  Kurschmied  (?).
12.  Messerschmied.
13.  Nadelschmied.

2.  Clokkengeter,
3.  Gholtsmed.
4.  (iropengeter.
5.  Kannengeter.
6.  Kleensmed.
7.  Klempner.
8.  Kopperslegher.
9.  Koppersmit.
10.  Mesworter.
11.  Munter,  muntemester.

12.  Negeler.
13.  Flatensleger.

14.  Nagelschmied,
Irw,*  ^"(gestellt  nach  der  obenangegebenen  Litteratur  und  den  Bänden  5  8  des
^“"«enbuchs.
Aufgestellt  nach  Th.  Hirsch,  Handels-  und  Gewerbegeschicht  Danzigs.
1858.
'  Nach  Rüg.  V.  N  Ott  beck,  Das  drittälteste  Rrl.ebuch  der  Stadt  Reval.  Reval
•ewò  k  nur  die  Inscriptionen  seit  ,400  berücksichtigt.  Vergleiche  Mettig,
8q,  '?fK'‘schichtliches  im  drittältesten  Erbebuch  der  Stadt  Reval.  Rig.  Stadtbl.
eichn-  *’•  u-  37.  Livl.  U.-B.,  Bd.  q.  Reg.  Mettig,  Revalsche  Steuerverilem
  ersten  Viertel  des  15.  Jahrh.  Sitzungsber.  der  Gesellsch.  für
**•  n.  Alterth.  1886,  S.  84.
        <pb n="92" />
        lo  VO

74

Die  Gewerbetreibenden.

Lübeck.
14.  Neteier.
15.  Pfannenschmied.
16.  Pilsticker.
17.  Platensleger.
18.  Schmied.
19.  Swertveger.
20.  Wandscheerenschleifer.


Danzig.
15.  Pangretzer
(Panzerschmied).
16.  Plattner.
17.  Ruszschlosser.
18.  Schmied.
19.  Schwertfeger
20.  Schiffschmied.
21.  Sporer.
22.  Zinngiesser.

Reval.
14.  Smit.
15.  Sulversmed.
16.  Swertveger.

Ap  parate.
I.  Armborsterer.

4-1.
  Armborsterer.
2.  Rademaker.
3.  Schififszimmermann.


Instrumente,
i  I.  Carpentarius  navium
  (vSchififszimmermann).

2.  Currifex.
:  3.  Rotifex.
4.  Schirrmacher  (?).

2.  Rademaker.
3.  Schiflfsbaumeister

5-1.
  üliesleger.
2.  Kerzengeter.

Leuchtstoffe,  Fette,  Öle.
I.  Wachsschmelzer.  1  i.  Oleissleger.
2.  Koler.

1.  Bortemakers.
2.  Hredelynewevere
3.  Haremaker,  Haardeckenmacher. ­

4.  Koltenmaker.Hettdeckenmacher.

.  Lynewevere.
.  Reejislegher.
7.  Sallunenmaker.
8.  Smalelynewevere
9.  Wandscherer.
10.  Wantfarver.
11.  Wollenwever.
1.  Budelmaker.
2.  Lohgerber,  lorre.
3.  Papiermüller.
4.  Permenterer.
5.  Remensnider.

6.  Textilindustrie.
1  I.  Lanifex.
!  2.  Linifex.
:  3.  Rothfärber.
4.  Röper  (Reepi
  Schläger),
i  5.  1  extor.
I  6.  Tuchscherer.
7.  Züchner.

7.  Leder.
1.  Beutler.
2.  Cingulator
((iürtler).
3.  (ierber.
4.  Pergamenator.

1.  Leineweber.
2.  Reepschläger.
3.  vSpynner.

1.  Budeler.
2.  Jerwer.
3.  Korsnewerter.
4.  Remensleger.
5.  Zedeler.
        <pb n="93" />
        Die  Gewerbetreibenden.

75

Lübeck.
6.  Rotlosscher.
7"  Sadelmaker.
8.  Taschenmakere.
9-  Witgerwer.
8.
I*  Hoddeker.  i
2-  Dreyer.
3*  Dlotseninakere,  |
4-  Kistenmaker.  I
5*  Kunthormaker.
Ranelenmaker.  I
7*  Raternostermaker  ;
^chachtsnider.
^  )^°rPcirnakere
(Würfelmacher).

9.  Nah
Meckere.
2-  Brauer.
3-  Gortemaker.
4-  Heringweschere.  I
5*  Knokenhauwere.  |
G  Kuthere.  I
7.  Müller.
i  asteydenhecker.
9-  Semer  (Honigsei-  I
raer).  ^  !
Stockvisch-  !
wekere.

Dansig.
5.  Corrigiator
(Riemer).
6.  Lorifex  (Sattler).

Holz,  Horn  u.  s.  w.
1.  Cistifex.
2.  Doleator.
3.  Laternifex.
(Laternenmacher,
Leuchtenmacher).
4.  Mensator  (Tischler). ­

5.  Paternostermacher. ­

6.  Torneator.
7.  Trippenmacher,
Korkmacher,  co-  |
lapifices,  (Pantof-  l
felmacher).
ungs-  und  Genuss
1.  Bierbrauer.
2.  Fartor.
3.  Fastbäcker.
4.  Fleischer.
5.  Losz-od.  Plisken-  '
bäcker.  1
6.  Mälzer.
7.  Methbrauer.
8.  Müller.
9.  Schopenbrauer,
Schoppenbrauer.

Reval.

1.  Bodeker.
2.  Kystenmaker.

littel.
1.  Becker.
2.  Bruwer.
3.  Cihruter.
4.  Haferbeke
(Bäcker  von  Haferbrot ­
  ?).
5.  Knockenhower.
6.  Kockenbecker.
7.  Küther.
8.  Molner.
9.  Nyebecker.
IO.  vSwartebecker.

IO.  Bekleidung  und  Reinigung.

Bader,  bastavere.
Buntmakere.
3*  Barbere.
4'  Dotvilter.

1.  Altbusser  (Flick-  1  i.  Barberer.
schuster).  2.  Pellifex.
2.  Bader,  balneator.  I  ^  Scherer.
3.  Bundmacher.  ^  Schomeker
        <pb n="94" />
        76

Die  (Tewerbetreibenden.

Lübeck.
5-  scrodere.
6.  Olde  scrodere
(Flickschneider).
7.  Oldeschomakere
(Flickschuster).
8.  Pelser.
9.  Schomaker.
IO.  vSchrodere.

Danzig.
4.  Barbier.
5.  Hosenmacher.
6.  Hüter,  pileator.
7.  Kürschner.
8.  Schroter.
9.  Schuhmacher.

5-1.

  Hruggemaker.
2.  Deckere.
3.  Glaser.
4.  Maler.
5.  Maurer.  ‘
6.  Stenbrucker.
7.  Zimmermann.

II.  Baugewerbe.
1.  Carpentator.
2.  Maler.
3.  Maurer.

I.

2.
3-12.

  Handel  und  Verkehr.

1.  Botterhoken.
2.  Dregher.
3.  Fuhrmann,  vorlude.

4.  Heringmekeler.
5.  Holtkoper  (Holzhändler). ­

6.  Hopjienmekeler.
7.  Hüdeköper,
Häutekäufer.
8.  Ketelboter.
9.  Kolhoken.
10.  Kornmekeler.
11.  Kremer.
12.  Landveringe,
Hausierer.
13.  Louwantsnider.
14.  Louwentstryker.
15.  Mekeler  van  dem
osterschen  gude.

1.  Bierträger.  i.
2.  (ieiseler  (\leh-  2.
händler).  ,  ^
3.  Hoke,  hokynne.  ^
4.  Krämer.  '  -
1  I
5.  Sacktrager.  1
6.  Salzträger.  |  6.
7.  Träger,  portator,  |  7.
bajolus.  I  y
i
i
I  IO.

Rex'a/.
Schroder.

Meelre.
(ilazewerter.
Tymmermann.

Briefbote.
Kopman.
Kremer.
Munderick.
Overscherer,
(Tuchhändler).
Perdekoper.
Scheper.
Vorman.
Wantsnider.
Weger.
        <pb n="95" />
        Die  Gewerbetreibenden.

77

Lübeck.
•6,  Olcieclederseller.
*7-  i^erdemekeler.
Schiffer.
^9-  Stekenitzvare,
stekensevarer.
Stalmenger
(Eisenkrämer),
^antsnyder.
22.  Wechsler.
23-  Watervorer.

Danzig.

Reval.

1.
2.

13-^arhrader.


Beherbergung
I.  Koch.

Hospes  ((iastwirth).


und

Hrtjuickung.
j  I.  Kok.
2.  Winmann.

/

1.
2.
3-4-


  Verschiedene
Apotheker.
Arzt.

Berufsarten.

Í  ravcnmakere  (?)
Veddeler.

1.  Apotheker.
2.  Arzt,  doctor  in
medicinis.
3.  Schreiber.
4.  Speielude.

1.  Abteker.
2.  Bussenschutte.
3.  Gildeknecht.
4.  Posaunenbläser.
5.  vSchryver.
6.  Stadtpfeiffer.
7.  Stadtdiener.
8.  d'olner.
9.  Wundenarzt.

^um  Vergleich  der  gewerblichen  Zustände  Rigas  im  15.  Jahrändert
  haben  wir  drei  Ostseestädte  gewählt,  das  so  zu  sagen
^^nachbarte  Reval  und  die  entfernteren  Städte  Danzig  und  Lübeck.
^Beziehungen  dieser  vier  Städte  zu  einander  während  der  Hansezeit
^•nd  bekannt,  und  eine  gewisse  Übereinstimmung  der  Entwickelung
^nzunehmen,  liegt  daher  nahe  genug.  Merkwürdiger  Weise  können
für  Lübeck  in  dieser  Periode  weniger  (iewerbearten  als  in  der
^vorhergehenden  nachgewiesen  werden:  116  gegen  129;  in  Danzig
‘Oiien  sich  82,  in  Reval  73,  in  Riga  dagegen  142  verschiedene  C'^ewerbe-Manche
  Ausdrücke,  die  verschiedene  (bewerbe  anzudeuten
scheinen,  bedeuten  eben  oft  dasselbe,  und  schliesslich  ist  die  Übercrung
  der  Hauptgewerbe  mit  ihren  mannigfachen  Spielarten  keine
Pilose.  Mit  dem  lübischen  Verzeichn  iss  stimmt  das  rigische
        <pb n="96" />
        1

i

78

Die  Gewerbetreibenden.

besser  überein  als  mit  dem  Danziger,  dem  es  weiter  vorausgeeilt  |
erscheint.  Stellt  man  aber  die  in  Riga  gegenüber  Lübeck  und  |
Danzig  fehlenden  (bewerbe  fest,  so  muss  man  sich  an  die  oben
bei  dem  Vergleiche  der  rigischen  (bewerbe  in  den  verschiedenen
Jahrhunderten  gemachten  Bemerkungen  erinnern.  Einige  der  I
fehlenden  Gewerbe  lassen  sich  unbedingt  als  vorhanden  annehmen,  ¡
auch  wenn  sie  nicht  nachweisbar  sind;  von  der  Mehrzahl  aber  |
allerdings  wird  man  zugeben  müssen,  dass  sie  in  dem  weniger
entwickelten  Riga  noch  nicht  sich  gezeigt  haben  können.  Zu
den  ersteren  gehören:  der  Schiffs-  bezw.  Ankerschmied,  der
Wachsschmelzer,  der  Breit-  und  Schmalweber,  der  Sattler  und
Gürtler,  der  Drechsler,  der  Flickschuster,  der  Viehhändler,  der
Makler  und  mehrere  andere  der  in  der  Gruppe  Handel  und
Verkehr  aufgeführten  Persönlichkeiten.  Dagegen  scheint  mir
Vieles  dafür  zu  sprechen,  dass  die  nachstehend  genannten  (bewerbe, ­
  die  in  Lübeck  oder  Danzig  im  15.  Jahrhundert  Vorkommen,
in  Riga  noch  nicht  geübt  wurden.  Diese  sind  in  der  Metallverarbeitung: ­
  der  Apengeter,  Goldschläger,  Wandscheerenschleifer,  ;
Pfannenschmied,  Stempelschneider,  Pilsticker  und  Helmschläger;  |
in  der  Industrie  der  Leuchtstoffe  der  Kerzengiesser;  in  der  Textilindustrie: ­
  der  Borten-,  Haardecken-,  Sallunen-,  Koltenmacher  (bezW-Züchner),
  der  Wand-  und  Rothfärber;  in  der  Leder-  und  Papierindustrie: ­
  der  Pergamentmacher  und  Papiermüller,  der  Rothloscher
und  Weissgerber;  in  der  Holz-,  Horn-  u.  s.  w.  Industrie:  der  Würfel-,
Panelen-  und  Leuchtenmacher;  in  der  Nahrungs-  und  Genussmittelindustrie: ­
  der  Honigseimer  und  die  verschiedenen  Arten  der  Brauer,
der  Häringswäscher  und  Stocklisch  weicher,  der  Pastetenbäcker;
in  der  Bekleidungsindustrie:  der  Buntwerker  und  der  Hosenmacher,
endlich  im  Handel  und  Verkehr  der  Louwentstryker,  die  verschie-  •
denen  Arten  von  Mäklern,  der  Kesselhändler.  '
ln  den  höher  entwickelten  Cîewerbsarten  steht  Riga  hinter
Lübeck  und  Danzig,  wie  der  Vergleich  ergiebt,  zurück,  indess
weist  die  rigische  (irewerbethätigkeit  auf  dem  Gebiete  der  Verarbeitung ­
  und  Beschaffung  der  Rohprodukte  eine  grössere  Mannig'
faltigkeit  auf.  Wir  heben  hier  von  den  in  Lübeck  und  Danzig  i0
15.  Jahrhundert  nicht  vorkommenden  (Gewerbetreibenden  als  charakteristisch ­
  folgende  hervor:  Steinhauer,  Steinbrecher,  Steinpflasterer,
Köhler,  Erlenköhler,  Aschenbrenner,  Elachsschläger,  Hanfschwinger,
Hanfspinner  (Seiler),  Beiter,  Säger  und  Sägemüller,  Spannmacher,  ¡
Glossenmacher,  Branntweinbrenner,  Grabenzieher,  Salz-  und  Bier-
        <pb n="97" />
        Die  Gewerbetreibenden.

79

träger,  Gras-,  Stein-  und  Kalkführer,  Wagentreiber,  Zeigersteller,
‘^«Iherschmelzer  u.  a.  m.
bei  der  Riga  und  Reval  in  gewisser  Hinsicht  weit  vorausgecilten
  gewerblichen  Entwickelung  deutscher  Städte  liegt  die  Annahme, ­
  dass  ein  starker  Strom  einwandernder  Handwerker  sich
nach  Livland  ergoss,  nahe.  Vermuthlich  wird  gerade  aus  den
^ansestädten  ein  lebhafter  Zuzug  stattgefunden  haben.  Wenn
^'Gdemin  von  Litthauen  im  Jahre  1323  an  die  Städte  Lübeck,
Rostock,  Stralsund,  Greifswald,  Stettin  und  die  Gothländer  die
Aufforderung  ergehen  lässt,  Kaufleute  und  Handwerker  zur  Übersiedelung ­
  in  sein  Land  zu  bewegen  *,  so  ist  man  versucht  zu  glauben,
||nss  der  W  eg  für  die  Gewerbetreibenden  nichts  Abschreckendes
^  te,  und  dass  falls  es  zu  den  Fahrten  nach  Wilna  oder  Nowgorod ­
  kam,  gewiss  Manche  es  vorzogen,  unterwegs  in  Riga  oder
oval,  wo  sie  deutsche  Kultur  vorfanden,  zu  bleiben.  Die  Stärke
I  OS  Zuzugs  ermitteln  zu  wollen,  wäre  ein  vergebliches  Beginnen,
udess  verhilft  uns  der  Umstand,  dass  in  einigen  Fällen  dem  Ruf-^ärnen
  die  Angabe  der  Heimath  zugesellt  wurde,  zu  einigem  Anhalt
^  ur.  Welche  Städte  insbesondere  ihren  etwaigen  Überschuss  nach
Jgit  oder  Reval  abzugeben  pflegten.  Leider  sind  das  Schuldbuch,
^  ^0  Libri  redituum  und  die  Erbebücher  in  dieser  Beziehung  sehr
ergiebig.  Aus  dem  ersten  erfährt  man  von  der  Einwanderung
^•nes  Bäckers  Bertold  aus  Bremen  und  eines  Bäckers  Conrad  aus
Gothland,  und  aus  den  beiden  ersten  Lib.  red.,  dass  aus  Lübeck  je
Bäcker,  Steinhauer  und  Schmied  stammten*,  während  das  erste
ebuch  einen  Hinweis  auf  eine  Einwanderung  aus  Mecklenburg
^  enthalten  scheint.  Wenigstens  glaube  ich,  dass  man  die  drei
'  ^"^or:  Nicolaus  Mekelenborch,  alias  Kuthus;  Bernhard  Crakow,
J  ""(1  Yasper  Karouw,  ein  glazemaker  \  mit  Mecklenburg,  bezw.
Städtchen  Krakow  und  Karow  dieses  Landes  in  Zusammenhang
^A&amp;gt;ngen  darf.  Oh  dJe  ¡m  zweiten  Erbebuche  eingetragenen  Namen:
'rjck  Bremer,  de  korssenwerter,  und  Jacob  Meylan,  de  kannen-^^^or,
  auf  die  Städte  Bremen  und  Mailand  hindeuten,  wird  unent-^
  'Oden  bleiben  müssen  Dass  auch  im  Lande  selbst  Hin-  und
^  Abänderungen  (Gewerbetreibender  vorkamen,  erweisen  die  Ein-'"‘^go
  in  das  Schuldbuch  und  in  das  zweite  Lib.  red.  Das  erstere

2  ^--C.  Urk.  a,  Nr.  6qo;  Mecklenb.  Urkb.  7,  Nr.  4445.
3  a.  a.  O.  I,  5a,  28a;  II,  281.
4  a,  a.  O.  I,  375,  441,  1000.
‘^apiersky,  a.  a.  O.  II,  494,  570.
        <pb n="98" />
        Die  Gewerbetreibenden.

8()

weist  nach  einen  Thidericus  de  Hapesale,  sutor,  Johannes  de  Dobe-  |
lene,  ollifex,  Jordanus  de  Revalia,  sartor,  Hildebrandus  de  Koken-  :
husen,  pistar,  Lambertus  de  Wenda,  sutor.  Das  letztere  nennt  uns  den
Johannes  de  Í  arbato,  stupeiiator.,  und  Johannes  de  Tarbato,  sutor^.  \
Deutlicher  sprechen  die  Namen  der  Revaler  Erbebücher  für  |
die  regelmässige  Einwanderung  auswärtiger  Gewerbetreibender.
Auf  eine  Einwanderung  aus  Deutschland  und  zwar  auf:
1.  Bremen  weist  hin  Johannes  de  Bremen,  sutor.
2.  Braunschweig  weist  hin  Hinricus  Brunswik,  sutor.
3.  Friedland  in  Mecklenburg  weist  hin  Johannes  Vredelant,
4.  Gransow  bei  Oliva,  Westpr.  od.  Gransee  i.  d.  Mark  Brandenb.
weist  hin  Johannes  Gransoghe,  sartor.
5.  Kiel  weist  hin  Thymmo  vamme  Kyle,  de  Kylone,  sutor.
6.  Lübeck  weist  hin  Johannes  de  Lybek,  cuprifaber.
„  „  „  Johannes  de  Lybeke,  peuesticus.
„  „  „  Hennekinus  de  Lybeke,  peuesticus.
7.  Lüneburg  „  „  Meynekinus  Luneborge,  sartor.
8.  Münster  in  Westfalen  weist  hin  Nicolaus  von  Münster,  sartor.
9.  Preussen  weist  hin  Nicolaus  Pruze,  pistar.
10.  den  Rhein  „  „  Lopekinus  Renensis,  peuesticus.
11.  Thüringen  „  „  Thidekinus  /'aber.
12.  Wittenberg  oder  Wittenburg  in  Meckl.  weist  hin  Hermannus
Wittenborgh,  pistar.
13.  Westfalen  weist  hin  Johannes  Westfal,  sutor.  |
14.  Rüthen  in  Westfalen,  Rüden,  weist  hin  Johannes  de  Ryden,
sutor.
15.  Greifenberg  in  Hinterpommern  weist  hin  Johannes  (Greifenbergh,
  aurijaber.
16.  Rodenberg  bei  Schönberg  in  Mecklenb.  weist  hin  Johannes
Rodenborch,  sutor.
17.  Nummen,  westf.  Kreis  Minden,  weist  hin  Johannes  de  Nummen,
sartor.  ,
18.  Haverloh,  Haverlaan,  hannöv.  Amt  Liebenberg,  weist  hin  Hinricus ­
  Haverlant,  caruifex.
19.  Aerzen,  Artzen,  hannöv.  Amt  Hameln,  weist  hin  (ierhardus  de
Arsteri,  Arsthe,  sutor.
Auf  Dänemark  führen  die  Namen  Steffanus  Densche,  sartofi
und  Bernardus  de  Calmaria,  cuprifaber.  Endlich  scheint  man  auch
auf  eine  aus  Holland  und  Flandern  vor  sich  gegangene  Einwanderung ­
  schliessen  zu  dürfen,  wenn  man  die  Namen  liest  :
1.  Albertus  (ironing,  iustitor\
2.  Nicolaus  Gronink,  aurifaber,  d.  h.  aus  Cironingen  in  Holland!

&amp;gt;  Napiersky,  a.  a,  O.  II,  352,  403.
        <pb n="99" />
        6

Die  Gewerbetreibenden.

8i

3-  Johannes  Flaminch,  pelli/ex;
4-  Hey  no  de  Arnem,  sutor^  d.  h,  aus  Arnhem  im  holländischen
(ieldernland;
5-  hredericus  de  Casselm,  d.  h.  aus  Cassele  nö  das  S.  Omer.
(ehern,  flandrisch).
Hie  wenigen  Angaben  werden  immerhin  belegen,  dass  gewöhnheitsmässig
  deutsche  Gewerbetreibende  nach  Riga  und  Reval  sich
Wandten.  Eine  Vorschrift  zum  Wandern,  ein  Wanderzwang,  wie
*hn  das  Zunftwesen  späterer  Zeit  kannte,  ist  freilich  im  vierzehnten
Jahrhundert  nicht  nachzuweisen.  Vielmehr  stossen  wir  in  manchen
Handwerken  auf  ein  Wander  verbot,  um  die  Kenntniss  von  der
^^worbenen  Geschicklichkeit  nicht  in  die  Welt  hinaustragen  zu
s^hen  und  dadurch  überall  Konkurrenten  erwachsen  zu  lassen,
‘^o  z.  H.  bei  den  lübeckischen  Bernsteindrehern  und  insbesondere ­
  in  Nürnberg,  bei  der  Metallverarbeitung,  die  hier  stark  vertreten ­
  war  und  zum  Theil  die  Produktion  für  den  grossen  Markt
^onopolisirte  h  Gleichwohl  hat  man  in  mehreren  Handwerkstatuten ­
  des  vierzehnten  Jahrhunderts  Vorschriften  über  die  Behandlung
zureisender  oder  abreisender  Knechte,  die  es  beweisen,  dass  das
andern  der  Gesellen  schon  damals  nicht  selten  war.  Im  fünfzehnten
Jahrhundert  häufen  sich  die  Verfügungen  betreffs  der  wandernden
'Gsellen,  und  ist  ein  Zwang  zum  Wandern,  wenn  auch  nicht  allgeso
  doch  vielfach  ausgesprochen  *.  Lag  somit  in  den  deutschen
Zurichtungen  selbst  ein  Anlass  zum  Wandern,  und  ergriff  der
^^tn  bei  Zunahme  der  Bevölkerung  die  Gewinnung  des
"  ^•sterrechts  in  der  Heimath  erschwert  wurde,  gerne  die  Gelegenheit,
an  Orten  niederzulassen,  die  erst  im  wirthschaftlichen  Aufschwung ­
  begriffen  waren,  so  verfehlte  man  in  Livland  ausserdem
t*&amp;gt;cht  in  gewissen  Fällen  Gewerbetreibende  direct  zu  berufen,  wenn
'tzan  ihrer  bedurfte  und  ihre  Geschicklichkeit  im  Lande  eingebürgert
sehen  wünschte.  Der  Komtur  von  Fellin  verschrieb  sich  1424
Preussen  einen  Aderlasser*,  und  wenn  statt  des  erbetenen  sich
^®gar  zwei  einstellten,  so  ist  es  ein  Beweis  für  die  Bereitwilligkeit
J^uerj^gjge  nach  Livland  überzusiedeln.  Um  dieselbe  Zeit,  1425,
g  '  ^‘^Ueda,  Lühische  Bernsteindreher  in  Mitth.  d.  Ver.  f.  Lübeck.  Gesch,  1886,
Cq  Schönlank,  Zur  Geschichte  altnürnbergischen  Gesellenwesens  in
g  Jahrbüchern  für  Nationalökonomie  N.  F.  19,  S.  60a.
deuts  deutsche  Handwerk,  S.  345  ff-  Schanz,  Zur  Geschichte  der
in  Gesellen.Verbände,  S.  10.  Ders.,  Zur  Gesch.  der  Gesellenwanderungen
a  "fads  Jahrbücher  38,  S.  313  u.  343.  Bücher,  a.  a.  O.  I,  154.
•  h..  C.  Urk.  7,  Nr.  76.
        <pb n="100" />
        82

Die  Gewerbetreibenden.

Hess  Reval  aus  Greifswald  einen  Giesser,  Hans  Karle,  kommen,  |
der  sein  Gewerbe  gut  verstanden  haben  muss,  da  der  Vermittler
ihm  nachrühmt,  dass  er  „unmaten  kostlik  luerk  ghezeen,  dat  he
ghoten  unde  maket  hefV'^.  Beim  Bau  der  St.  Petrikirche  in  Riga  |
in  den  Jahren  1408—9  war  Meister  Johann  Rumeschottel  aus  Rostock  j
thätig,  den  der  Rath  durch  Vermittelung  eines  gewissen  Johann  1
Peterssen  zu  Rostock  gewann  „tho  murende  sunte  Peters  kerkert“  1
Als  Reisegeld  „do  he  van  Rostecke  qwam”  wurden  ihm  zwei  Mark
bewilligt.  Im  Jahre  1436  langte  in  Reval  ein  Ziegelstreicher  an,  den  ;
der  Ordensmeister  aus  Deutschland  verschrieben  hatte  in  der  Absicht
ihn  nach  Narva  zu  schicken,  wo  er  eine  Ziegelei  anlegen  sollte®.
Selbst  Posaunenbläser  und  Notare  besorgte  man  sich  aus  Deutschland ­
  \  und  der  Münzmeister  Wolfgang  Nothaft  Hess  1528  Gesellen
„hir  int  tajid  der  mtmthe  halven  kanten“^.  Der  Rothgiesser  Hans
Meyer  bewog  1588  einen  Gesellen  in  Lübeck  seinen  dortigen  Meister
zu  verlassen  und  zu  ihm  nach  Riga  überzusiedeln®,  und  den  ersten  1
Buchdrucker,  Nicolaus  Mollyn,  Hess  der  rigische  Rath  gleichfalls
aus  Deutschland  in  demselben  Jahre  kommen
Für  Livland  musste  dieser  unaufhörliche  Zufluss  die  grösste  1
Bedeutung  haben.  Die  neuen  Ankömmlinge  brachten  die  Fort-  ’
schritte  der  sich  erweiternden  Technik  mit,  sie  halfen  unbekannte
Gewerbezweige  einbürgern  und  unterstützten  jedenfalls  die  Be-Ziehungen
  zwischen  dem  Mutterlande  und  seinen  Kolonien.  Ereigneten ­
  sich  auch  bisweilen  VerdriessHchkeiten,  wie  sie  der  Revaler
Rath  1544  mit  dem  aus  Lübeck  stammenden  Schmiedemeister  l'homas
Burmeister  erfuhr®,  so  war  im  Allgemeinen  das  Ergebniss  gewiss
ein  zufriedenstellendes.  Dank  diesem  Verkehr,  der  in  späterer
Zeit  noch  zunahm,  hat  Rigas  Gewerbewesen  sich  stets  im  Einklang
mit  den  Errungenschaften  der  westlichen  Schwesterstädte  zu  halten
vermocht.  Wie  viele  dieser  Fremdlinge  dauernd  im  Lande  blieben,
das  „Livland“  in  ein  „Blivland“  verwandelnd,  wie  Balthasar  RüssoW
’  L.  E.  C.  Urk.  7,  Nr.  391.
2  Girgensohn,  Zur  Baugeschichte  der  Petrikirche  in  Riga  in  Mitth.  a.
livl.  Gesch.  14,  S.  184,  188,  189.
L.  E.  C.  Urk.  9,  Nr.  92.
*  L.  E.  C.  Urk.  8,  Nr.  643;  7,  Nr.  577.
5  Napiersky,  Lib.  red.  Ill,  214.
c  'I'h.  Hach,  Über  Rigasche  Erzgiesser  in  Mitth.  des  Ver.  f.  lüi).  Gesch.  •'
S.  138.
7  Buchholtz,  Geschichte  der  Buchdruckerkunst  in  Riga,  S.  17.
*  Stieda,  Einige  Aktenstücke  zur  Gesch.  des  Revaler  Gewerbewesens  i'”  ^
16.  Jahrh,  in  Beiträge  z.  Kunde  E.  L.  K.  4,  8.  119,  122.
        <pb n="101" />
        6*

Die  Gewerbetreibenden.

83
bemerkt,  und  wie  viele  nach  gewisser  Zeit  wiederum  zurückwan-^Grten,
  entzieht  sich  vollständig  jeder  Feststellung.  Eine  Rückwanderung ­
  fand  jedenfalls  statt,  da  man  z.  B.  im  Rathe  deutscher  Städte
mitunter  Mitglieder  livländischen  Ursprungs  entdeckt.  In  Lübecks
^äth  z.  H.  sassen  bereits  im  vierzehnten  Jahrhundert  aus  Riga,
^eval  und  Dorpat  gebürtige  Männer  *.  Natürlich  wird  es  schwieriger
bei  einfachen  Männern  aus  dem  Volke  ihren  Ursprung  festzuhalten,
^tid  so  kann  ich  auch  nur  einen  Fall  einer  Rückwanderung  nachy
  eisen:  1424  ist  ein  Paternostermacher,  Martin  von  der  Rige,  in
I^übeck  thätig*.
Eine  letzte  hierher  gehörende  Frage  betrifft  das  Geschlecht  der
ewerbetreibenden.  Es  fragt  sich,  ob  in  Alt-Riga  Frauen  selbständig
Einern  gewerblichen  Berufe  obzuliegen  pflegten.
Grundsätzlich  war,  wenigstens  bis  zum  Jahre  1300,  die  Frau
t^mht  von  der  gewerblichen  Arbeit,  nicht  einmal  von  der  Theil-^jthme
  an  der  Zunft  ausgeschlossen.  Gelegentlich  werden  uns  Frauen
s  Mitglieder  einer  Zunft  namhaft  gemacht,  und  es  haben  sich
^tatuten  erhalten,  in  denen  ausdrücklich  die  Mitarbeiterschaft  der
fiiu  als  zulässig  erachtet  wird*.  Später  jedoch  änderte  sich  dieses
Grhältniss,  und  die  allmählig  in  vollkommener  Weise  ausgebildete
unftorganisation  hatte  für  die  Frau  keinen  Platz  mehr.  Die  Zünfte
''^ären  nicht  ausschliesslich  gewerbliche  Verbände,  sondern  über-^hmen
  als  Unterabtheilungen  der  (Gemeinde  gleichzeitig  gewisse
^Gchtliche,  politische,  militärische  und  administrative  Functionen,
•ese  Vermochten  die  Frauen  nicht  wahrzunehmen  und  sich  daher
icht  den  Zutritt  zu  den  Zünften  offen  zu  erhalten.  Allerdings
t  die  Frau  nicht  ganz  ohne  jede  gewerbliche  Beschäftigung;
wird  nicht  als  gleichberechtigt  mit  den  männlichen  Hilfs-Giften
  der  Zunft  angesehen.  Sie  wird  in  ihrer  eigenen  Behausung
^Gschäftigt  ;  sie  ist  als  Gehilfin  des  ihr  verwandten  Meisters  thätig;
erscheint  fast  nie  berechtigt  ein  (bewerbe  ordnungsmässig
\V  oder  es  gar  als  selbständige  Meisterin  auszuüben.
sie  als  Wittwe  das  (jeschäft  des  verstorbenen  Mannes  fortlu^^^^
  konnte  das  nur  mit  Hilfe  eines  in  normalem  Entwicke-"gsgange
  ausgebildeten  Gesellen  geschehen.

4,  S.

^^rehmer,  Bciträ&amp;gt;re  zur  Lübeck.  Gesch.  in  Zeitschr.  ti.  Ver.  für  lübeck.  Gesch.

132.
I'übeckisches  Urkb.  6,  Nr:  586.
^beda,  Entstehung  des  deutschen  Zunftwesens,  S.  116  u.  117.
        <pb n="102" />
        84

Die  Gewerbetreibenden.

Wollen  wir  nun  wissen,  in  welchen  Gewerben  die  Frauenarbeit
vorzugsweise  Verwendung  fand,  so  bietet  sich  dazu  kein  anderes
Material  als  die  in  den  für  die  Herstellung  der  vorhergehenden
Übersichten  benutzten  Quellen  enthaltenen  ausdrücklichen  Hezeichnungen
  weiblicher  Gewerbetreibenden.  Dabei  bleibt  es  zweifelhaft,
ob  mit  der  Benennung  die  selbständige  Ausübung  des  betreffenden
Gewerbes  durch  eine  weibliche  Arbeiterin  oder  nur  die  Ehefrau
eines  bestimmten  Gewerbetreibenden  gemeint  ist.
Alle  Anzeichen  sprechen  nun  dafür,  dass  die  Frau  in  Riga  verhält ­
  nissmässig  selten  als  Konkurrentin  des  Mannes  in  der  gewerblichen ­
  Arbeit  aufgetreten  ist.  Abgesehen  von  ihrer  Thätigkeit  als
Hebeamme,  findet  man  sie  im  14.  Jahrhundert  nur  als  Rothweberin,
Tuchwäscherin  und  Altkleiderhändlerin,  im  15.  Jahrhundert  als
Anfertigerin  der  aus  Kork  und  Leder  bestehenden  Überschuhe,  der
sogen.  Cilotzen,  namhaft  gemacht,  ln  Reval  ist  im  14.  Jahrhundert
die  einzige  Gewerbetreibende  eine  Aderlasserin,  d.  h.  wohl  die
Frau  eines  Inhabers  einer  Badstube,  die  sich  wie  ihr  Mann  aufs
Schröpfen  verstand.  Etwas  lebhafter  tritt  die  Frau  in  Kiel  hervor.
Man  trifft  sie  im  Bäcker-  und  im  Müllergewerbe,  in  der  Badstüberei,
sowie  als  Hökerin  und  Krämerin.  In  Stralsund  reichte  ihre  Thätigkeit
  noch  weiter.  Sie  ist  Gänse-  und  Kleiderhändlerin,  Hökerin  und
Gastwirthin,  (iärtnerin  und  Hopfenbauerin,  sowie  Weberin,  ja  sie
tritt  hier  sogar  in  zwei  für  ihr  (Geschlecht  doch  kaum  geeigneten
Berufsarten  auf  —  als  Falknerin  und  als  Sägerin.  In  Lübeck  und
Hamburg  wiederum  erscheint  sie  sehr  selten,  in  ersterer  vStadt
als  Hökerin  und  Krämerin,  in  letzterer  als  Gänsehändlerin  und
Hökerin.  Für  das  15.  Jahrhundert  versagen  unsere  Quellen
gänzlich  und  sind  weder  in  Lübeck,  Hamburg  oder  Danzig  (Gewerbetreibende ­
  weiblichen  (Geschlechts  nachweisbar.  Es  ist  also  ein
ausserordentlich  beschränktes  Feld,  auf  dem  die  h  rauenarbeit  zur
(Geltung  kommt.
        <pb n="103" />
        Die  Organisation  der  Gewerbetreibenden  in  Ämtern.

«5

3-  Die  Organisation  der  Gewerbetreibenden
in  Ämtern.
Die  Verbände  des  13.  Jahrhunderts  in  Reval  und  Hapsal.  —  Die  Gilden.  —
‘e  Gilde  des  Heiligen  Kreuzes.  —  Die  ältesten  Ämter  Rigas.  —  Die  Bruderschaft
Bierträger.  —  Die  Gilde  der  Schwarzen  Häupter.  Der  Kreygesche  Schrägen.
Die  ältesten  Ämter  Revals.  —  Die  Gesellenbruderschaften.  —  Die  Stellung
Ämter  im  städtischen  Leben.
Am  Ausgange  des  dreizehnten  Jahrhunderts  treten  ähnlich  wie
^'^ädten  Deutschlands,  auch  in  den  grösseren  livländischen
^  in  Riga,  Reval  und  Hapsal  \'erbände  von  Handwerkern
Freilich  haben  sich  Amtsrollen,  die  sogen.  Schrägen,  aus
dieser  Zeit  nicht  erhalten;  die  ältesten  derartigen  Stücke,  die
Unzweideutig  die  Existenz  von  Handwerker-Zünften,  in  Livland,
"le  m  den  Hansestädten  Ämter  genannt,  belegen,  stammen  aus  der
eiten  Hälfte  des  vierzehnten  Jahrhunderts.  Indess  lässt  sich  aus
anderen  Rechtsdokumenten,  aus  Stadtrechten  und  sonstigen  auf
S^kommenen  Urkunden  der  Nachweis  erbringen,  dass  wenig
später  nach  der  Entstehung  der  Zünfte  in  Deutschland,  in  vielleicht
achähmender  Anlehnung  an  dortige  Einrichtungen,  ihre  Bildung
uch  in  den  livländischen  Städten  anhebt.  In  Reval  kann  nach  dem
(rechte  die  Existenz  von  Handwerksämtern  gar  nicht  bezweifelt
^Grden.  Schon  im  Jahre  1248  gestattete  der  Dänenkönig  Erich  IV
Stadt  Reval  den  (Gebrauch  des  lübeckischen  Stadtrechts  und
^  Jahre  1284  R*ng  die  Belehnung  rechtsgiltig  vor  sich'.  Mehrere
'  Gl  dieses  fast  wörtlich  übernommenen  Stadtrechtes  wenden  ihre
j  '(iGrksamkeit  der  Regelung  gewerblicher  Angelegenheiten  zu.
Artikel  202  ist  von  ,,inesfcre)i  der  l)eckere'‘  die  Rede;  Artikel
^53  beschäftigt  sich  mit  den  Schmieden,  Artikel  142  mit  den
G  neidern,  Artikel  193  mit  der  Anfertigung  gewerblicher  Arbeit
'Gr  laupt  (von  valschetne  werke  und  gude).  \  or  Allem  aber  wird
34-  Artikel  den  Ämtern  das  Recht  der  Abhaltung  von  Morgen-^prachen
  zugestanden.  Unter  der  Morgensprache  verstand  man  die
de  Zwischenräumen  zu  veranstaltende  Versammlung
Handwerker,  auf  der,  meistens  unter  Aufsicht  zweier  Raths-^^glieder,
  der  sogen.  Morgensprachsherren,  die  Angelegenheiten
Handwerks  berathen  wurden  „nmme  der  Stadt  stützen  zu
^  Auch  die  gewerbliche  Rechtsprechung,  sei  es,  dass  sie
'^G’nigkeiten  zwischen  Meister  und  (Gesellen  oder  Verletzungen
'"'SC,  Dip  Ouellpii  des  Keväler  Stadtrechts  2,  S.  90.
        <pb n="104" />
        nie  Organisation  der  (Gewerbetreibenden  in  Ämtern.
der  Statuten  betraf,  spielte  sich  zum  Theil  hier  ab.  Den  (geschworenen ­
  und  Meistern,  die  die  Versammlung  einzuberufen  und  zu  leiten
hatten,  wurde  nun  im  Stadtrecht  eingesciiärft,  ihre  Aufgabe  in  gewohnter ­
  Ordnung  zu  lösen.  Anders  drohte  ihnen  eine  Strafe  von
drei  Mark  Silbers  und  Verbannung  aus  der  Stadt.  Da  m  der  Regel
die  Erlaubniss  zur  Abhaltung  von  Morgensprachen,  die  Einräumung
einer  Art  von  Gerichtsbarkeit  über  die  Genossen  eine  Folge  des  aufblühenden
  Gedeihens  der  Innungen  zu  sein  pflegte,  so  ist  es  nicht
unwahrscheinlich,  dass  die  ersten  Ämter  bereits  vor  der  Annahme
des  lübischen  Rechts  errichtet  waren.  Freilich  wurden  alle  diese
auf  das  Gewerbe  sich  beziehenden  Bestimmungen  mit  dem  ganzen
lübischen  Rechte  entlehnt.  Hätten  sich  indess  die  revalschen  Zustände ­
  mit  den  lübischen  nicht  gedeckt,  so  wäre  vermuthlich
nicht  unterlassen  worden  jenes  entsprechend  zu  ändern.
Tn  Hapsal,  dessen  Recht  aus  dem  rigischen  Stadtrecht  ge-  ,,
schöpft  wurde',  gab  es  im  Jahre  1294  ein  Weberamt.  Die  dortigen
Weber  erhielten  nach  Artikel  69  des  Stadtrechts  die  Begünstigung,
zwei  Meister  oder  zwei  Oberste  unter  sich  wählen  zu  dürfen  Je
den  ratluden  nutte  syn  tind  dein  ample  even  kamen“.  Die  Aufgabe ­
  dieser  Männer  bestand  in  der  Beaufsichtigung  der  Arbeit
ihrer  Genossen,  die  rechtes  Maass  aufweisen  und  gediegen  ausfallen  j
sollte.  Andere  Handwerksämter  werden  namentlich  nicht  genannt,  j
wohl  aber  ist  in  dem  ersten  Artikel  die  Anordnung  getroffen,  ^
keinen  zu  einem  Amte  zuzulassen,  „he  hebbe  denn  de  geselschup
der  amptlude  envorvenn“.  Wie  mir  scheint,  kann  diese  Bestimmung
nicht  anders  verstanden  werden,  als  dass  Niemand  das  Recht  zur
Ausübung  eines  Gewerbes  erlangen  konnte,  bevor  er  sich  der
Genossenschaft,  die  für  dasselbe  vorhanden  war,  angeschlossen  hatte.
Darin  scheint  aber  ein  Beweis  für  das  allgemeine  Vorkommen  von
Handwerkszünften  in  jener  Stadt  zu  liegen.  Dass  das  Recht  des
Weberamts  besonders  geregelt  wurde,  mag  in  vorgefallenen  Streitigkeiten ­
  über  die  Wahlen  seine  Veraidassung  haben.
Bestanden  in  Reval  und  Hapsal  Ämter,  so  wird  man  sie  für
Riga,  der  sehr  viel  bedeutenderen  Stadt,  gleichfalls  in  Anspruch
nehmen  können,  auch  wenn  sie  nicht  direkt  nachweisbar  sind.  Die
Rathsentscheidung  aus  dem  Jahre  1280^,  die  die  (lerber  und  Schuh
mâcher  in  Riga  betrifft,  spricht  zwar  nicht  von  einer  Korporation

1  Napiersky,  Die  Quellen  des  Rigischen  Stadtrechts,  S.  15—49-2
  L.  E.  C.  Urk.  I,  Nr.  471.
        <pb n="105" />
        Die  Organisation  der  Gewerbetreibenden  in  Ämtern.

'  87
derselben,  aber  es  ist  in  hohem  Grade  wahrscheinlich,  dass  zu  jener
Zeit  beide  Handwerke  ein  Amt  bildeten.  Die  Thatsache,  dass  alsdann
zwei  verschiedene  Gewerbe  in  einer  Korporation  vereinigt  gewesen
"'dren,  kann  nicht  befremden.  Es  sind  eben  verwandte  Gewerbe,
die  sich  zusammengethan  haben  und  die  in  einer  Zeit  geringer
Entfaltung  gewerblichen  Lebens  noch  nicht  Mitglieder  genug  zur
Bildung  eigener  Ämter  aufweisen  mochten.  Ähnlich  findet  man
dreizehnten  Jahrhundert  in  Nürnberg  die  Schwarz-,  Schön-  und
Waidfärber,  in  Stendal,  Basel,  Berlin  die  Weber  und  Tuchmacher
einer  Zunft’.  In  München  gehörten  in  derselben  Zeit  Tuchscherer ­
  und  Schneider  zu  einer  Zunft,  und  die  Zunft  der  sogen,
^pinnwetter  zu  Basel  umfasste  Maurer,  Gypser,  Zimmerleute,  Fassbinder, ­
  Wagner  und  Wannenmacher.
l^ie  Entstehung  der  Ämter  wird  doch  wohl  auf  freie  Vereinigung
^urückzuführen  sein.  Die  aus  deutschen  Städten,  von  Wisby  oder
Dänemark  ein  wandernden  Handwerker  werden  dem  Gebrauch
ihrer  Heimath  gemäss  die  dort  beobachtete  Gewohnheit  in  die
Eremde  übertragen  haben,  die  Obrigkeit  aber,  die  die  Aufsicht
fiber  den  Markt  und  den  Handel  mit  gewerblichen  Erzeugnissen
Eihrte,  begünstigte  diesen  Zusammenschluss  eher,  als  dass  sie  ihn
binderte.  Ausserdem  aber  hat  offenbar  in  Riga  das  Ciildewesen
^inen  weitreichenden,  wenn  auch  im  Einzelnen  nicht  nachweisbaren
Einfluss  auf  die  Errichtung  von  Korporationen  mit  gewerblichem
Charakter  ausgeübt.
Gilden  sind  die  durch  Rechte  und  Pflichten  verbundenen  Brüderschaften,yFa/gxw7/(7/ff,
  die  an  bestimmten  Jahrestagen  festliche  Trinkgelage
  abhielten.  Die  ältesten  bekannten  sind  die  altfränkischen,
in  den  Reichsgesetzen  und  kirchlichen  \  erordnungen  des  8.
_  9*  J'thrhundert  verboten  werden.  In  den  aus  heidnischer  Zeit
überkommenen  gottesdienstlichen  T  rinkgelagen  wurzelnd,  weisen
doch  von  vornherein  auch  sittliche  und  religiöse  Elemente  auf,
’ndem  sie  ihre  Mitglieder  zu  gegenseitiger  Hilfeleistung  brüderlich
jneinanderschliessen*.  So  erscheinen  als  die  Zwecke,  die  sie  ver-^%Gn,
  die  gegenseitige  ITntcrstützung  der  Brüder  und  Schwestern
•n  Nothfällen,  die  Betheiligung  an  den  Leichenbegängnissen  ver-^orbener
  Mitglieder,  die  Unterhaltung  brennender  Lichter  auf  den
^^^ären  in  Kapellen  und  Kirchen,  Veranstaltung  von  Seelenmessen
JÜJ^rstorl^  Mitglieder  u.  a.  m.  Ihre  Mitglieder  aber  rekrug
  Entstehung  des  Zunftwesens,  S.  119«
Städte  und  Gilden  i,  S.  i,  5&amp;gt;
        <pb n="106" />
        88

Die  Organisation  der  Gewerbetreibenden  in  Ämtern.

tirten  sich  aus  verschiedenen  Ständen;  Geistliche  und  Adlige,
Handwerker  und  Kaufleute,  sowie  Personen  beiderlei  Geschlechts
finden  wir  in  ihnen  vereinigt.  Ihre  Organisation  ist  die  einer
selbständigen  Korporation  mit  gewählten  Vorstehern,  Alterleuten,
Stuhlbrüdern,  Gardemännern  und  anderen  Beamten.  Sie  geben
sich  ihre  Statuten  und  Gesetze  selbst,  stehen  aber  unter  den  öffentlichen ­
  Gerichten  des  Landes-  und  Stadtherren  b
Von  solchen  Gilden  erfährt  man  in  Riga  zuerst  in  der  Mitte
des  dreizehnten  Jahrhunderts.  Das  älteste  erhaltene  Statut  stammt
aus  dem  Jahre  1252.  Es  ist  der  Schrägen  der  Gilde  oder  Bruderschaft ­
  des  heiligen  Kreuzes  und  der  heiligen  Dreifaltigkeit  in  Riga,  die
„zur  Ehre  des  heiligen  Geistes  und  zum  Heile  der  Seele“  gestiftet
wurdet  Über  alle  Artikel  dieses  Statuts  hatte  der  Rath  seine  oberste
Hand.  Die  richterliche  Gewalt  des  Vogtes,  sowie  die  obrigkeitliche
des  Raths  war  für  diese  Gilde  bindend.  Sie  konnte  nur  geringfügige
Vergehen  ahnden,  alle  grösseren  bestrafte  der  Vogt.  Neben  ihr
bestanden  andere  Brüderschaften,  deren  Statuten  sich  leider  nicht
erhalten  haben:  die  heilige  Bluts-,  die  Olavs-,  die  Nicolaus-,  die
Marien-Magdalenen-,  die  Pfeifer-,  die  Antonius-,  die  Gertrudis-,
die  Loet-Gilde  und  die  Gilde  unserer  Lieben  Frauen.
In  Reval  ist  die  älteste  Gilde,  von  der  man  weiss,  die  Heilige
Leichnamsgilde.  Ihr  Statut,  von  wesentlich  kirchlichem  Charakter,
indess  doch  auch  mit  Betonung  der  leiblichen  W  ohlfahrt  der  Mitglieder, ­
  stammt  aus  dem  Ende  des  dreizehnten  Jahrhunderts  V  Wenig
später,  aber  mit  mehr  weltlicher  Haltung,  bildete  sich  die  Kanuti*
gilde^.  Ist  deren  auf  uns  gekommenes  Statut  auch  erst  am  Ende
des  fünfzehnten  Jahrhunderts  aufgezeichnet,  so  hat  Pappenheim  es
doch  in  hohem  Grade  wahrscheinlich  zu  machen  gewusst,  dass  es
in  seinem  älteren  Theile  bereits  gegen  entstand  b  Es  ist
bemerkenswerth,  dass  Schiffer,  Handwerker  und  Kaufleute  ursprünglich ­
  Mitglieder  dieser  Gilde  waren.  Nur  Nichtdeutsche  blieben  ausgeschlossen. ­
  Eine  dritte  Gilde  ist  endlich  die  Olavsgilde;  sic

1  Hegel,  a.  a.  O.  i,  S.  243.
2  L.  E.  C.  Urk.  2,  Nr.  262.  Die  Gilde  des  heiligen  Kreuzes  und  der  heiligt"
Dreifaltigkeit,  in  der  A.  v.  Bulmerincq  eine  Vereinigung  zweier  Bruderschaften  erblickt.
Hess  wohl  1252  ihren  alten,  in  lateinischer  Sprache  abgefassten  Schrägen  ins  Deutsche
übertragen  und  nannte  sich  vielleicht  von  jetzt  ab:  Gilde  zum  heiligen  (leist.  Def
Kürze  wegen  wird  hier  diese  älteste  Gilde  „Heilig-Kreuz-Gilde''  genannt.
»  L.  E.  C.  Urk.  I,  Nr.  593.
4  L.  E.  C.  Urk.  4,  Nr.  1519.
5  Die  altdänischen  Schutzgilden,  S.  171  —173.
        <pb n="107" />
        Hie  Organisation  der  Gewerbetreibenden  in  Ämter.

89
kommt  in  Eintragungen  des  Stadtbuches  von  Reval  mehrfach  in
den  Jahren  1341  —1330  vor’.
Diese  rigischen  und  revalschen  Gilden  sind  nach  dänischem
luster  errichtet.  Das  Statut  der  Heilig  -  Kreuz  -  Bruderschaft  vom
Xovbr.  1252  fällt  in  eine  Zeit,  die  den  ältesten  dänischen  Gildeordnungen
  nicht  fern  liegt.  Es  betont  noch  mehr  als  das  älteste
panische  Statut,  das  der  König  Knutsgilde  zu  Flensburg,  etwa  aus
Zeit  von  1182  —1202,  den  religiösen  Zweck  der  Vereinigung,
eine  einzelnen  Artikel  aber  sind  fast  durchgängig  übereinstimmend,
6nn  auch  nicht  gerade  im  Wortlaut,  mit  den  Bestimmungen  der
Päteren  dänischen  Ordnungen  der  Gilden  zu  Store  Hedinge,  zu
ollehave  und  Malmö  aus  der  Mitte  und  der  zweiten  Hälfte  des
’’eizehnten  Jahrhunderts*.  Die  Statuten  wiederum  der  Revaler
^  nutsgilde  stimmen  zum  Theil  wörtlich  mit  denen  der  Malmöer
ilde  überein  und  auch  die  Statuten  der  Heiligen  Leichnamsgilde
’nd  aus  den  dänischen  (iildeordnungen  geschöpft,  besonders  aus
ältesten  von  Flensburg  und  Odense*.
Auf  solche  Gilden  wird  es  sich  beziehen,  wenn  Bischof  Albert
le  nach  livländischen  Häfen  handelnden  Kauf-^
  Ute  bestimmt,  dass  sie  ohne  seine  (Genehmigung  keine  (Gilde
»  noch  der  Jurisdiction  des  Vogtes,  der  über  alle  Gilden  zu

bilden

•chten  hatte,  sich  entziehen  durften^.  Diese  (Gilden  waren  noch
^bt  nach  Berufen  ihrer  Mitglieder  abgeschlossen.  Wenn  es  auch
^kommt,  dass  gewisse  Kategorien  von  Handwerkern  ausge-^
  Gossen  blieben,  z.  B.  aus  der  Heilig-Kreuz-Gilde  in  Riga  die
^  ^ber  und  Badstüber*,  so  mag  das  in  örtlichen  Verhältnissen  oder
allgemeinen  Anrüchigkeit  dieser  Handtierungen  gelegen  haben.
^  hat  nun  den  Anschein,  als  ob  durch  Auflösung  der  Heiliglu
  Riga  zur  Bildung  von  Handwerkergenossenschaften
Ämtern  erst  recht  der  Anstoss  gegeben  wurde.  Am  Abend
usabethtages  des  Jahres  1352,  d.  h.  an  demselben  Tage,  an
hundert  Jahre  vorher  die  Heilig-Kreuz-Gilde  gestiftet  worden
bildete  sich  nämlich  die  sogen.  Kleine  (Gilde.  Die  Stube  von
lat^^*^-  ^^hin  das  Vereinshaus  der  Handwerker,  liess  ihr  in
^’Uischer  Sprache  vorhandenes  Statut  ins  Deutsche  übertragen®
*  Heo-ffi  Keussler,  a.  a.  O.,  S.  17.
"ürditrp,  u,*’.  ^  O.  I,  S.  240  übersetzt  das  niederdeutsche  „bastover“  merk-Hg
  Weise  mit  .Bastard“.
Theil  Nr.  41.  in  dieser  Weise  sind  die  in  2  Theile  abgedruckten
"  bezeichnet.
        <pb n="108" />
        \

gçy  Die  Organisation  der  Ge\ver»)etreibendcn  in  Ämtern.
und  erklärte  sich  vermuthlich  officiell  als  den  Mittelpunkt  aller
Handwerksämter.  Eine  derartige  Zusammenfassung  war  in  den
westfälischen  Städten  Dortmund,  Münster  und  Soest  üblich»  und
es  liegt  nahe,  dass  man  in  Riga,  wo  man  über  diese  Zustände
genau  unterrichtet  sein  musste,  in  dem  Maasse  als  die  Handwerksämter ­
  sich  während  des  dreizehnten  Jahrhunderts  entwickelt  hatten,
eine  ähnliche  Organisation  für  zweckmässig  hielt.  Vielleicht  wollte
man  auch  dem  (Gedanken  Ausdruck  verleihen,  dass  es  für  Handwerker ­
  nur  eine  Gilde  gab  und  die  Begründung  zahlreicher  einzelner ­
  Genossenschaften  einschränken.
Welchen  Beweggrund  immer  die  Handwerker  für  ihr  \'orgehen
gehabt  haben  mochten,  zwei  Jahre  später,  im  Jahre  1354,  schufen
auch  die  Kaufleute  einen  derartigen  Mittelpunkt  für  ihre  Berufsangehörigen, ­
  der  den  Gegensatz  zur  bereits  bestehenden  Handwerker-Vereinigung ­
  deutlich  bekundete,  indem  er  Handwerker  von
der  Aufnahme  grundsätzlich  ausschloss.  Das  Vorbild  für  diese
Kaufmannsgilde  scheint  nicht  in  der  in  englischen  oder  m  manchen
deutschen  Städten,  wie  (iöttingen,  Höxter,  Köln,  nachgewiesenen
Kaufmannsgilde  gesucht  werden  zu  sollen.  Jene  Gilden  hatten  ein
Handelsmonopol,  das  ausschliessliche  Recht  die  Kaufmannschaft  zu
betreiben  2.  In  Höxter  z.  B.  wurden  zwei  Gruppen  von  Kaufmannschaft ­
  unterschieden.  Die  eine  hatte  das  Recht  des  Gewandschnittes,
die  andere  den  Handel  mit  Leinenwaaren  und  Holzasche».  Von
alledem  ist  in  der  rigischen  Kaufmannsgilde  keine  Spur.  Sie
bietet  vielmehr  das  Beispiel  der  gewöhnlichen  Gildeverfassung  m
dem  oben  charakterisirten  Sinne.  Es  handelt  sich  nicht  um  die
Pflege  von  Erwerbsinteressen,  sondern  um  Regeln  für  die  Pflege
der  Geselligkeit,  des  wohlanständigen  Zusammenlebens,  der  Trinkgelage, ­
  der  Begräbnisse  und  des  Seelenheils.  Der  Schrägen  der  I
neuen  Vereinigung  ist  wesentlich  unter  Zugrundelegung  des  Schrägen
der  Heilig-Kreuz-Gilde  abgefasst  und  stimmt  in  vielen  Punkten
wörtlich  mit  ihm  überein.  Auf  diese  Weise  scheint  die  rigische
Kaufmannsgilde  eine  ähnliche  Einrichtung  geworden  zu  sein,  wie
die  im  (iebiete  der  Hanse  üblichen  Genossenschaften  von  Kaufleuten ­
  im  Auslande.  Die  Sachsengilde  zu  Lund  vom  Jahre  1264.
die  Genossenschaft  der  deutschen  Kaufleute  zu  Einbogen  v  ont
Jahre  1329  u.  a.  m.  können  dafür  als  Beispiel  angezogen  werden,

ii

t  Hegel,  a.  a.  O.  2,  S.  361—388.
2  Hegel,  a.  a.  O.  2,  S.  511,  512.
3  Hegel,  a.  a.  O.  2,  S.  394,  395.
        <pb n="109" />
        Die  Organisation  der  Gewerbetreibenden  in  Ämtern.

91

Wenn  sie  auch  nicht  unmittelbar  als  Muster  gedient  haben  werden
Ein  Unterschied  zeigt  sich  übrigens  darin,  dass  in  jenen  Genossenschaften ­
  immer  nur  die  im  Auslande  weilenden  Hanseaten  vereinigt
erscheinen,  während  in  der  Rigaer  Kaufmannsgilde  von  vornherein
Eremde  und  Einheimische  —  borger  unde  ghasi  —  verbunden
Sind.  Hei  dem  steten  Zuzuge  aus  deutschen  Städten,  dessen  Riga
Sich  erfreute,  waren  die  „borger^‘  keine  anderen  als  die  vor  wenigen
Jahren  oder  Jahrzehnten  Eingewanderten,  die  in  der  neuen  Heimath
Bürgerschaft  erworben  hatten,  und  die  „ghäste“  in  erster  Linie
diesen  nachfolgenden  Verwandten,  Bekannte  und  Freunde.
Der  Schrägen  der  kleinen  (îilde  von  1352  hat  sich  leider  nur
einem  Bruchstück  erhalten-  und  es  geht  aus  diesem  nicht  mit
Sicherheit  hervor,  dass  auch  er  grösstentheils  identisch  mit  dem
eh  ragen  der  Heilig-Kreuz-Ciilde  war,  wie  der  Schrägen  der  zwei
Jahre  später  errichteten  Kaufleute-Kompagnie.  Indess  machen
'jichrere  Umstände  es  wahrscheinlich,  dass  die  Heilig-Kreuz-Ciilde
^  IC  Urform  war,  aus  der  sich  die  berufsmässig  abgeschlossenen  Vereinigungen ­
  herausschälten.  In  dem  erhaltenen  Bruchstück  entc
  en  der  Altermann  von  Münster  und  der  Ältermann  von  Soest
^nsammen  den  Mitgliedern  der  neugegründeten  (olde  ihren  Gruss,
^ine  gewisse  Zusammengehörigkeit  der  beiden  Stuben  von
allster  und  Soest  nicht  in  Abrede  gestellt  werden  kann.  Ferner
^folgt  die  Übertragung  des  ebenfalls  wie  der  Schrägen  der  Heiligceuz-Ciilde
  ursprünglich  in  lateinischer  Sprache  abgefassten  Statuts
^  ^em  gleichen  Tage,  an  dem  vor  uxj  Jahren  die  Heilig-Kreuze
  eröffnet  worden  war.  Es  erscheint  als  ein  Akt  der  Pietät,
Etiftungstag  der  Muttergilde  auch  als  Gründungstag  der  Tochterbilde
  anzunehmen.  Endlich  ist  der  Schrägen  der  Kaufleute-Kom-P^gnie
  wesentlich  identisch  mit  dem  der  Heilig-Kreuz-Gilde^
Hiernach  gewinnt  es  einen  hohen  Grad  von  Wahrscheinlichkeit,
^  ^Be  Entwickelung  die  folgende  gewesen  sein  kann.  Die  Heilig-^az-(,ilde
  umfasste  zunächst  alle  Berufe  ohne  Unterschied  mit
p^r  Wenigen  Ausnahmen:  Kaufleute,  Handwerker,  (Geistliche,  Ritter,
1^^^"^"  Beiderlei  Geschlechts.  Eine  Bedeutung  für  das  Verfassungsder
  Stadt  wird  sie  ursprünglich  nicht  gehabt,  sondern  nach
heT  '  ‘^ler  kirchlichen  Brüderschaften  vorzugsweise  das  Seelen-_^]^jj^^^2^^itglieder
  ins  Auge  gefasst  haben.  Aus  Gründen,  die
1  Begel,  a.  a.  O.  ,,  S.  227.
3  II.  Theil  Nr.  41.
Mettig  in  Rigasche  Stadtblätter  1893,  Nr.  24.
        <pb n="110" />
        92

Die  Organisation  der  Gewerbetreibenden  in  Ämtern.

sich  unserer  Kenntniss  entziehen  und  die  etwa,  wie  oben  auseinandergesetzt, ­
  gelegen  haben  könnten,  kamen  zuerst  die  Handwerker
darauf  auszuscheiden  und  unter  Betonung  mehr  ihrer  Erwerbsinteressen ­
  einen  vorzugsweise  weltlichen  Zwecken  dienenden  Mittelpunkt
zu  schaffen.  Die  Gruppirung  der  Gesellschaft  nach  den  Stuben  von
Münster  und  Soest  innerhalb  der  Heilig-Kreuz-Gilde  mag  die  Vorstufe ­
  dieser  Entwickelung  gewesen  sein;  uns  kann  sie  zugleich  als  Anhaltspunkt ­
  zur  Heurtheilung  der  Einflüsse,  denen  die  Bewegung  unterlag, ­
  dienen.  Die  Kauf  leute  vollendeten  alsdann  zwei  Jahre  später
den  Process,  indem  sie  durch  selbständige  Gründung  einer  eigenen
Kompagnie  die  alte  Heilig-Kreuz-Gilde  sprengten.  Behielt  diese  Neugründung ­
  auch  zunächst  den  Charakter  der  Muttergilde  bei,  so  bekam
sie  doch  bald  einen  politischen  Inhalt  und  so  werden  sich  seit  1352
die  beiden  die  Bürgerschaft  repräsentirenden  Korporationen  neben
dem  Rathe,  dessen  Entstehung  und  Ausbildung  von  dieser  Bewegung
unabhängig  war,  allmählig  zur  sogenannten  grossen  und  kleinen
Gilde  entwickelt  haben.
Dass  die  Bildung  von  Handwerksämtern  im  dreizehnten  Jahrhundert ­
  bereits  weit  gediehen  war,  ist  kaum  glaublich.  Wenn
Bunge  für  diese  Zeit  annimmt  \  dass  Niemand  ein  Handwerk  in
der  Stadt  treiben  durfte,  der  die  (Gesellschaft  der  Amtleute  nicht
erworben,  d.  h.  ein  Mitglied  des  betreffenden  Amts  geworden  war,
so  scheint  mir  das  verfrüht.  Es  widerspricht  unseren  Vorstellungen
über  die  Unfertigkeit  dieser  Epoche  zu  glauben,  dass  der  Zunftzwang ­
  damals  herrschte,  zumal  er  in  Deutschland  in  dieser  Zeit
keineswegs  überall  vorkam',  und  in  dänischen  Städten  ebenfalls
eine  kaum  beschränkte  Gewerbefreiheit  bestand».  Selbst  im  vierzehnten ­
  Jahrhundert  lassen  sich  in  deutschen  Städten  Gewerbe
nachweisen,  die  nicht  zu  einer  zünftigen  Organisation  gelangt  sind'.
Vermuthlich  war  man  am  Ende  des  dreizehnten  Jahrhunderts  m
Riga  kaum  erst  über  den  Versuch  sich  in  verschiedenen  Korporationen ­
  zu  organisiren  herausgekommen,  und  wenn  der  Zunftzwang
wirklich  zum  Gesetze  erhoben  worden  war,  so  nahm  man  es  mit
seiner  Durchführung  gewiss  nicht  genau.
Es  haben  sich  denn  auch  in  Riga  Statuten  bestehender  Handwerksämter ­
  erst  aus  der  zweiten  Hälfte  des  vierzehnten  Jahrhunderts
1  Die  Stadt  Riga,  S.  139.
2  Stieda,  Enstehung  des  Zunftwesens,  S.  85.
S  Hegel,  a.  a.  O.  i,  S.  203.  *
»  Bücher,  a.  a.  O.  1,  S.  129.
        <pb n="111" />
        Die  Organisation  der  Gewerbetreibenden  in  Ämtern.

93

erhalten  und  wohlverstanden  alle  aus  der  Zeit  nach  1352,  d.  h.
nach  dem  Zeitpunkte  der  Konstitution  der  kleinen  Gilde.  Auch
fliese  sind  nicht  im  Original  auf  uns  gekommen,  sondern  nur  in
zeitgenössischen  Kopieen,  worüber  das  Nähere  in  der  der  Schragensammlung
  vorausgehenden  Einleitung  gesagt  ist.  Nach  diesen
Zeugnis^mj^Lb  ^

'  im  Jahre  1360  ein  Amt
”  w  ^375  *)  M
”  w  ^375  n  M
*»  «  ^3^^  #  n
**  M  *3^3  «  n
«  n  1392  «
»  ♦&amp;gt;  ^397  «  w

der  Goldschmiede;
„  Schuhmacher;
„  Böttcher;
„  Schmiede;
„  Lakenscherer;
„  Bäcker;
„  Kürschner.

Hauptsächlich  sind  es  mithin  die  für  die  Befriedigung  unentl^ehrlicher
  Lebensbedürfnisse  sorgenden  Gewerke,  die  zunftmässig
f^Jganisirt  erscheinen.  An  sie  mögen  sich  die  anderen  in  der  Ubersicht
  3  verzeichneten  (gewerbetreibenden  angeschlossen  haben.  Ob
inzigen  waren,  bleibe  dahingestellt.  Wenn  man
immte  Metallverarbeitung  mit  Ausnahme  der
einem  Verband  vereinigt  vorstellen  kann,  so
es  doch  auffällig,  dass  (lewerbe  wie  die  der  Knochenhauer  und
l^äter,  der  Zimmerleute  und  Maurer,  der  Weber  und  Walker,  noch
^•cht  korporationsmässig  auftreten.
Hine  besondere  Stellung  beansprucht  die  Bruderschaft  der  Bier-^räger,
  deren  Schrägen  von  1386  in  einer  Abschrift  des  fünfzehnten
Jahrhunderts  auf  uns  gekommen  ist.  Sie  kann  als  ein  eigentliches
nicht  angesehen  werden.  Vielmehr  weist  sie  den  Charakter
^•ner  geistlichen  Bruderschaft  oder  Gilde  in  dem  oben  erwähnten
‘^inne  auf.  I,n  fünften  Kapitel  wird  noch  von  ihr  die  Rede  sein.
Hier  nur  so  viel,  dass  sie  Ähnlichkeit  zeigt  mit  der  Marien-  oder
*  ’■ager-C'dhie  in  Flensburg  (convivium  hcatae  Mariae  sive  fcrtovum
®^er  latorum)  '.  Es  handelt  sich  hier  wieder  um  die  Pflege  gemein
samer  (Geselligkeit  und  Regelung  wohlanständigen  Betragens  von
‘^rsönlichkeiten,  die  man  vielleicht  anfänglich  für  zu  untergefand,
  um  sie  in  anderen  Gilden  zuzulassen.

lese  7  Ämter  die  e
^rh  auch  die  gesi
poldschmiederei  in

Gleichen  Charakters  waren  die  grosse  (jilde  und  die  Kom-1
  ^knie  der  Schwarzen  Häupter  in  Riga.
a.  a.  o.  ,,  s.  20«.

I
        <pb n="112" />
        I

94

Die  Organisation

der  Gewerbetreibenden  in  Ämtern.

Mitglieder  der  grossen  Gilde  haben  dann  auch  die  Taielgil^j
im  Jahre  1425  zur  Unterstützung  der  Armen  gestiftet.  Als  Entgelt  1
für  die  übernommenen  Zahlungen  werden  zum  Seelenheile  der
Mitglieder  Messen  gelesen  und  Gebete  verrichtet.  Das  gesellige
Moment  ist  keineswegs  ausgeschlossen;  einmal  im  Jahre  wenigstens
versamrneln  sich  (leni  Scliragen  gemäss  (he  Zugehörigren  der(.,l(ie
zu  einem  gemeinsamen  Mahle.  In  nachreformatorischer  Zeit,  wo  mit
dem  Auf  hören  der  kirchlichen  Gebräuche  in  der  Gilde  eine  Änderung
des  Charakters  eintreten  musste,  wurden  und  werden  bis  auf  den
heutigen  Tag  die  Zinsen  der  angesammelten  Kapitalien  zur  Unterstützung ­
  Hilfsbedürftiger  angewandt;  somit  könnte  man  die  Tafelgilde
  als  die  älteste  Unterstützungskasse  Rigas  bezeichnen.
Die  Kompagnie  der  Schwarzen  Häupter  gehörte  zur  Kate-  :
gorie  jener  zahlreichen  Hrüderschaften  des  Mittekdter^  die  aus  I
dem  Bedürfnisse  gleichartiger  Elemente  der  städtischen  Gesellscha  t
nach  Befriedigung  ihrer  religiösen  und  gesellschaftlichen  Interessen  i
hervorgregarijgen  sind.  In  dieser  C^ikle  abier  traten  die  rel^rRisen  ¡
Übungen  den  geselligen  Unternehmungen  gegenüber  mehr  in  den
Hintergrund,  eine  Erscheinung,  die  der  Natur  der  Verbindung  voll
kommen  entsprach,  da  die  Mitglieder  grösstentheils  aus  den  jungen  ,
Kaufleuten,  dann  aus  Schiffern  und  Goldschmieden  heryorgingen-Die
  Gilde  der  Schwarzen  Häupter  vereinigte  demnach  in  sich  die  |
männliche  Jugend  der  wohlhabendsten  Klasse  der  GesellschaÜ,  ^
man  könnte  sagen  der  rigischen  Aristokratie.  Wie  überall  in  '
ähnlichen  Verhältnissen,  so  bildeten  auch  hier  den  Mittelpunkt  des
Lebens  die  Freuden  und  Lustbarkeiten,  deshalb  machten  auch  den  j
wichtigsten  Gegenstand  ihrer  Interessen  die  Trinkgelage  und  hastnachtvergnügungen,
  die  Schützen-  und  Maigrafenfeste,  aus.  Ihren  ,
Namen  erhielten  die  Schwarzen  Häupter  nach  ihrem  Schutzpatron,
dem  heiligen  Mauritius,  jenem  christlichen  Mohren,  der  den  Märtyrertod
  starb  und  als  Beschützer  der  strebsamen  Jugend  verehrt  wiO  •
Einen  militärischen  Charakter,  wie  wiederholt  behauptet  worden
ist,  haben  die  Schwarzen  Häupter  nicht  besessen,  wenngleich  diC  ,
Mitglieder  in  Zeiten  der  Noth,  wo  die  Stadt  von  Feinden  bedroht
war,  Kriegsleistungen  auf  sich  nahmen  und  durch  1  apferkeit  sich
hervorthaten.  Die  Ausübung  militärischer  Obliegenheiten  war  eine
Bethätigung  ihrer  Bürgerpflicht,  der  alle  männlichen  Einwohner
nachkommen  mussten.  Den  Schwarzen  Häuptern,  den  lebensfrohen
und  unternehmungslustigen  jungen  Leuten  in  Riga,  konnte  eine
derartige  Verpflichtung  nur  erwünscht  sein;  gewährte  sie  doch
        <pb n="113" />
        Die  Organisation  der  Gewerbetreibenden  in  Ämtern.

95

ihrem  Verlangen,  in  der  Gesellschaft  etwas  vorzustellen  und  zu
bedeuten  —  einem  Wunsch,  der  in  allen  Zeiten  der  Jugend  anhaftete
Und  anhaften  wird  —  vollkommenes  (Genügen.  Die  Kompagnie
Schwarzen  Häupter  existirt  noch  heute  als  geselliger  \  erein
unverehelichter  Kaufleute,  der  zugleich  auch  Wohlthätigkeitszwecke
verfolgt.  In  ihrem  Besitze  befindet  sich  noch  ein  sehr  altes  originelles
Haus,  das  älteste  Profangebäude  in  Riga,  das  seit  dem  15.  Jahrhundert ­
  geraume  Zeit  der  Artushof  genannt  wurde;  auch  ist  ihr
Silberschatz  berühmt,  der  so  manche  Stücke  von  hervorragendem
^unstwerthe  aufweist  b
besondere  Aufmerksamkeit  verdient  der  Kreygesche  Schrägen
von  1390  über  dessen  Bedeutung  die  Meinungen  getheilt  sind,
^uld  hat  man  in  der  von  Herrn  Dietrich  Kreyge  begründeten
^onipagnie  eine  Vereinigung  sämmtlicher  Handwerksämter  gesehen,
uus  der  sich  später  die  kleine  Gilde  gebildet  haben  soll,  bald  einen
Gesellen  sämmtlicher  Cîewerke  umfassenden  Verein  und  schliess-^*ch
  hat  diejenige  Ansicht  die  Oberhand  gewonnen,  die  in  ihr  einen
^  Grband  des  Maurerhandwerks  erblickt  b  Allerding  hat  der  Kreygesche
  Schrägen  keinen  nachweisbaren  Zusammenhang  mit  dem
Schrägen  des  Maureramts  von  1456.  Aber  es  ist  diese  Auffassung
"ohl  auch  rticht  dahin  zu  verstehen,  dass  es  sich  um  die  Begründung
^iner  Kompagnie  von  allen  Maurern  oder  Steinmetzen  in  der  Stadt
bändelte.  Vielmehr  wird  es  darauf  angekommen  sein,  eine  engere
^^tbindung  unter  den  bei  dem  Bau  eines  einzelnen  bestimmten
Hebäudes  betheiligten  Werkleuten  zu  erzielen.  Mag  es  um  den  Bau
Ordensschlosses  oder  des  Schwarzhäupterhauses  sich  gehandelt
haben,  Herr  Kreyge  als  der  Baumeister  wird  gewünscht  haben,
unter  seiner  Leitung  thätigen  zahlreichen  Personen  in  eine
^*^gere  genossenschaftliche  Beziehung  zu  einander  zu  bringen.  Man
''»•'iucht  nicht  zu  denken,  dass  er  eine  förmliche  Bauhütte  gestiftet
Zu  dieser  Annahme  fehlt  es  in  dem  Statute  an  jeder  Bezug-^‘^bme
  auf  das  Handwerk,  wie  es  in  den  freilich  späteren  Steinmetzl^auhüttenordnungen
  üblich  warb  Wir  wissen  auch  nicht,  ob  es
Neunen,  Das  mittelalterliche  Riga,  S.  54  ff-i  C.  v.  Löwis  of  Menar,
®  städtische  Profanarchitektur  in  Riga,  Reval  und  Narva,  S.  7,  Taf.  Ill;  Anton
chholz,  Goldschmiedearbeiten  in  Livland,  Estland  und  Kurland,  S.  12  -  .6,
VH^xilI.
g  II.  1  heil  Nr.
Mettifr,  in  Sitzungsberichte  1885,  S.  44.
•iauh"Die  Bauhütte  des  Mittelalters,  Nürnb.  1844,  und  Jänner,  Die
iiben  des  deutschen  Mittelalters,  Leipzig  1876.
        <pb n="114" />
        ^  Die  Organisation  der  Gewerbetreibenden  in  Ämtern.
auf  eine  dauernde  Schöpfung  abgesehen  war,  der  man  Zutrauen
konnte  von  nun  ab  überhaupt  die  Ausführung  grösserer  Profanbauten
  oder  gar  von  Kirchen  in  die  Hand  zu  nehmen.  Aber  vermuthlich
  sollte  unter  den,  wohl  grösstentheils  aus  deutschen  Städten
zu  diesem  Werke  herübergekommenen  Meistern  eine  stärkere
gesellschaftliche  Verbindung  hergestellt  werden.  Deutsche  un
Undeutsche,  letztere  vielleicht  als  Handlanger  oder  eigentliche  ,
Maurer,  werden  zu  dem  betreffenden  Bau  vereinigt  worden  sein.
das  Bedürfniss  eines  näheren  Zusammenschlusses  und  so  entstan
nach  der  Weise  der  Zeit  diese  Gilde  mit  vorzugsweise  gesellschaftlichem ­
  Charakter.  Fragen  des  Gewerbes  werden  kaum  au'
geworfen.  Nur  die  Artikel  3,  14,  16  streifen  solche  und  regeln  sic
in  allgemeinem  Interesse,  wenn  auch  nicht  ganz  ohne  eigennützigen
Beigeschmack.  Art.  würde,  wenn  wir  ihn  richtig  verstehen,  ,
bedeuten,  dass  keiner,  der  fremd  nach  Riga  käme,  eine  Steinmetz*
oder  Maurerarbeit  selbständig  übernehmen  sollte,  ehe  er  ein  Jaif
in  der  Stadt  sich  aufgehalten  hatte.  Man  wird  daran  gedacht  haben,
dass  es  für  den  Neuling  zweckmässiger  sei  sich  eine  Zeit  lang  mit
den  Verhältnissen,  insbesondere  auch  den  klimatischen  Bedingungen,
vertraut  zu  machen,  ehe  er  einen  Bau  selbständig  ausführte.  Fr
mochte  erst  Proben  seiner  Leistungsfähigkeit  als  Arbeiter  ablegen-"
dat  wi  denne  seeii,  wat  sin  handelmge  mach  7vesen  -  bevor  man  ili^
die  Leitung  eines  Baues  überliess.  Dabei  mag  immerhin  der  Wunschdie
  Konkurrenz  ein  wenig  einzudämmen,  ihre  Rolle  gespielt  haben-Die
  Artikel  14  und  16  aber  fassen  das  Lehrlingswesen  in  die  Augen,
indem  sie  die  Anordnung  treffen,  dass  keiner  undeutsche  Lehrjungen
und  keiner  2  Lehrjungen  annehmen  sollte  —  leicht  erklärliche  Bestim
mungen,  um  die  Überfüllung  des  Berufs  zu  verhindern.  Alle  übrigen
Anordnungen  sind  lediglich  gesellschaftlicher  Natur,  wozu  auch  d.e
in  den  Art.  15  und  30  ausgesprochene  Regelung  des  Lehrlings
Wesens  zu  rechnen  sein  dürfte.  Es  kann  vielleicht  befremden,  da-sS
in  einem  vorzugsweise  gesellschaftliche  Zwecke  verfolgenden  Statu
gewerbliche  Fragen  überhaupt  gestreift  wurden.  Doch  erwäge  man,
dass  der  Bau,  zu  dessen  Ausführung  man  sich  zusammenfand,  längt^n^
Zeit,  vielleicht  ein  Jahrzehnt  in  Anspruch  nahm,  dass  in  dieser  2^
der  Tod  und  andere  Umstände  Lücken  in  die  Reihe  der  W  er  '
meister  reissen  konnten  und  demnach  Zu-  und  Abzug  unvermeidliu  ’
war.  Da  empfahlen  sich  denn  die  erwähnten  Regeln  zum  Schutz«^
der  eigenen  Interessen  gleichsam  von  selbst.
        <pb n="115" />
        Die  Organisation  der  Gewerbetreibenden  in  Ämtern.

97

7

Weniger  Amtsschragen  haben  sich  bis  jetzt  für  Reval  aus  dem
*4-  Jahrhundert  auffinden  lassen.  Man  kennt  die  Schrägen  der
Goldschmiede  von  1393,  der  Knochenhauer  von  1394,  der  Zimmerleute ­
  aus  dem  Ende  des  Jahrhunderts.  Ganz  gewiss  wird  man  aber
äuch  hier  an  das  Bestehen  anderer  Verbände  denken  dürfen.  Wenn
^le  Knochenhauer  zünftig  waren,  so  waren  die  Bäcker  es  sicherlich
ebenfalls  und  gab  es  ein  Amt  der  Goldschmiede,  so  konnte  eine
Verbindung  der  Metallarbeiter  überhaupt  nicht  gefehlt  haben.
Und  nicht  nur  die  selbständigen  Meister  schlossen  Verbindungen, ­
  fast  gleichzeitig  erscheinen  auch  Bruderschaften  der  Gesellen,
dem  Ende  des  vierzehnten  Jahrhunderts  stammt  die  Kompagnie
Schmiedeknechte  in  Reval*  und  von  1399  die  der  Schmiedegesellen ­
  in  Riga  \  beide  zu  Ehren  des  heiligen  Kreuzes  mit  Vorzugspreise ­
  kirchlichem  Charakter  errichtet.  Ebenfalls  gut  beglaubigt  ist  die
l^ruderschaft  der  Bäckerknechte  in  Riga,  deren  Schrägen  möglicher-)reise
  schon  in  der  ersten  Hälfte  der  vierzehnten  Jahrhunderts,
jedenfalls  vor  1373  aufgezeichnet  worden  ist®.  Ob  dagegen  die
_  hneider-  und  Schustergesellen  auch  bereits  in  dieser  Periode
^*ne  Bruderschaft  organisirt  hatten^,  bleibe  dahingestellt.  Jedenstanden
  diese  ältesten  (îesellenbruderschaften  Rigas  nicht
jP  Bewusstem  Gegensatz  zu  den  Meisterverbänden,  wie  das  in
deutschen  Städten  oft  der  Fall  war^  Sie  waren  nicht  gegründet,
hochmüthige  und  drückende  Behandlung  der  dienenden
^seilen  durch  die  privilegirten  Meister  zu  beseitigen  oder  die  sich
f*t\vickelnde  Bevorzugung  der  Angehörigen  zünftiger  hamilien  zu
‘^**imen,  nicht  um  einen  starken  Schutz  gegen  die  Willkür  Mächti-^^'■er
  sich  zu  schaffen,  sondern  lediglich  einem  religiösen  Bedürfentsprungen.
  Es  waren  Vereine  zur  Wahrung  des  Seelen-^'^ds
  _  gestichteit  is  tho  salicheit  erer  seelen,  unde  7imme  leßendracht
  des  ¿evendes  -  der  Genossen,  die  ihre  gestorbenen
'  ‘^Slieder  gemeinsam  zu  Grabe  trugen  und  für  sie  Seelenmessen
^Granstalteten,  die  Erkrankten  unterstützten  und  den  Lebenden  in
|;egelmässig  veranstalteten  Zusammenkünften  geselliger  Natur  gleich-^
  ihr  Recht  werden  Hessen.  W^enn  wir  diese  \  erbände,  die
Ül^^Jmjh^hnten  Jahrhundert  nachweisbar  waren,  nunmehr
g  zur  Kunde  Est-,  Liv-  und  Kurlands  1,  S.  374-¡J
  ■  Drk.  4,  Nr.  7405;  S.  unten  II.  Theil  Nr.  81.
Geschichte  d.  Kig.  Gewerbe,  S.  98-  loi.  S.  unten  II.  Theil  Nr.  2.

I  Dichter,  Inland,  S

der

^  hierzu  das  ausgezeichnete  Werk  von  Georg  Schanz,  Zur  Geschichte
^Ischen  (.esellenverbände.  Leipzig  1877.
        <pb n="116" />
        Oie  Organisation  der  Gewerbetreibenden  in  Ämtern.
nach  Gewerben  abgeschlossen  finden,  so  haben  wir  dann  einen
Beweis  mehr  für  die  allmählige  Entfaltung  des  Gewerbewesens,  das
in  einzelnen  Zweigen  eine  namhafte  Schaar  von  Vertretern  gehabt
haben  muss.  .  ,  ,  ,  ,
Seltsamer  Weise  lassen  sich  derartige  beruflich  abgeschlossen
Brüderschaften  in  anderen  Hansestädten  garnicht  nachweisen.  In
Lübeck  kommen  zwar  geistliche  Brüderschaften  vor,  aber  vor  dem  ■
Jahre  1339  scheint  keine  bestanden  zu  haben*.  Die  auf  uns  gekommenen ­
  Statuten  der  von  armen  Priestern  und  Schullehrern  an  c  er  ,
Jacobi-Kirche  errichteten  Brüderschaft  rühren  aus  dem  Jahre  i339’
die  der  Leichnamsbrüderschaft  aus  den  Jahren  1393—99.
Heilig-Kreuz-Brüderschaft  von  1420,  der  Antoniusbruderschaft  von
1436  her*.  Alle  diese  Vereinigungen  nahmen  Mitglieder  ohne
Unterschied  des  Berufs  auf  und  selbst  die  1382  von  den  Goldschmieden ­
  zu  Ehren  des  Leichnams  Christi  gegründete  Bruder
Schaft  beschränkte  sich  nicht  auf  Amtsgenossen».  Dass  die  C.esel  e
der  Ämter  eigene  Brüderschaften  stifteten  und  damit  Kassen  z
Unterstützungen  in  Krankheitsfällen  verbanden,  lasst  sich  erst  m*
I  c.  Jahrhundert  wahrnehmen.  So  die  von  den  (resellen  des  Ma  er
und  Glaseramtes  1473  errichtete  Brüderschaft  zu  Ehren  des  heilige^  ¡
Laicas  und  che  igK)  von  cien  Schmiechsgesehen  gregrünclete  klruder  ,
Schaft^  Auch  die  St.  Marien-Brüderschaft  der  Schuhknechte
Burg,  die  heilige  Leichnams-Brüderschaft  der  Mühlenknechte  zum
Dom  und  die  St.  Thomas-Brüderschaft  der  Brauerknechte  zur  Burg  -
alle  in  Lübeck,  werden  der  gleichen  Zeit  entstammen.  Die  St.  VincenZ
Brüderschaft  der  Brauerknechte  in  Hamburg  wurde  ebenfalls  er
1447  errichtet«.  Dagegen  eröffneten  in  Stendal  (in  der  Altmar
schon  1372  Kürschnergesellen  eine  Krankenkasse’  und  su
deutschen  Städten  kommen  derartige  kirchliche  (jesellenbriu
schäften  überhaupt  sehr  zeitig  vor».  '  '
Ebenso  haben  wir,  allerdings  ganz  vereinzelt,  eine  Brudersch&amp;lt;
der  Bäckergesellen  vom  Jahre  1403  in  Kopenhagen,  die  mit  GeiiÇ
migung  des  Raths  und  Erlaubniss  der  Älterleute  und  Brüder  cl
1  Wehrmann,  Zunftrollen,  S.  150*  2.  Aufl.
2  Lübeckisches  Urkb.  3,  Nr.  93;  4,  Nr.  690;  6,  Nr.  301;  7.  Nr.  692.
3  Wehrmann,  a.  a.  O.,  S.  151.
4  Wehrmann,  a.  a.  ().,  S.  154.
5  Gründliche  Nachricht  von  Lübeck,  S.  208.
t&amp;gt;  Staphorst,  Hamburgische  Kirchengesch.  3,  S.  2  4.
7  Riedel,  Cod.  dipl.  Brandenburgensis  1,  15,  S.  176-8
  Schanz,  a.  a.  O.,  S.  69  ff.
        <pb n="117" />
        7

nie  Organisation  der  Gewerbetreibenden  in  Ämtern.

99

äckergilcie  zu  Ehren  der  Heiligen  und  der  Jungfrau  Marie  gestiftet
Wurde  und  in  üblicher  Weise  religiöse  Angelegenheiten  unter
(^rücksichtigung  ihrer  besonderen  gewerblichen  Verhältnisse
vertrat
^  Alle  die  genannten  fiandwerksämter  hatten  vor  ihrer  Errichtung
Genehmigung  des  Käthes  einholen  müssen.  Entweder  ertheilte
Kath  den  Schrägen  oder  das  von  den  Handwerkern  selbst  auf-^Gsetzte
  Statut  wurde  vom  Rathe  bestätigt.  Die  Eingangsworte
^^st  jeder  Sera  deuten  auf  dieses  Abhängigkeitsverhältniss  hin.
^^gemäss  wurden  auch  Erweiterungen  und  Zusätze  nur  mit  Zustimmung ­
  (vulbord)  des  Rathes  vorgenommen.  Über  die  Austting
  der  Statuten  hatte  der  Rath  gleichfalls  zu  wachen;  er
ftsandte  aus  seiner  Mitte  Männer,  die  als  „bysittere  van  des  gerades
  wegen“  an  den  Amtsversammlungen  der  Handwerker
.  nehmen  mussten.  Diese  Rathsmitglieder,  später  als  Amts-^
  t'en  bezeichnet,  waren  es,  die  gemeinsam  mit  den  Älterleuten
}j  ^  auch  die  Gewerbepolizei  handhabten.  Sie  wurden  ferner
Streitigkeiten  der  Genossen  unter  einander  gehört  und  nur
Überlegung  mit  ihnen  entschied  der  Ältermann.  Endlich
‘eiten  sie  einen  1  heil  der  Strafgelder,  der  natürlich  an  die  Rathsabzuführen
  war.
l^^ndwerksämter  befanden  sich  demnach  ganz  unter  der
^Jtmässigkeit  des  Raths,  und  an  der  Stadtverwaltung  nahmen  sie
die^  ^  Antheil.  Erst  seit  dem  fünfzehnten  Jahrhundert  wurden
he^  ^^'^"^^werker  zur  Herathung  allgemeiner  städtischer  Fragen
‘ingezogen,  was  allmählig  immer  häufiger  Vorkommen  mochte.
^  Ordnung  gewerblicher  Angelegenheiten,  soweit  in  der  Hürgerl^
  uh^^^  Markt-  und  Handelspolizei  geregelt  wurde,  hatte  der
g  ,  ^‘dlleicht  frühzeitig  das  Gutachten  der  gewerblichen  Genossende
  ^‘"geholt,  wenn  er  auch  keineswegs  immer  im  Interesse
Werker  vorging,  wie  z.  H.  bei  der  Regulirung  des  Rrau-Hierin
  mag  die  Veranlassung  zu  immer  regelmässigerer
der  Befragung  gelegen  haben,  bis  schliesslich  die
^  Ämtern  zusammen  gebildete  sogen,  kleine  Gilde  als  Gegenais ­
  ^^gen  die  Vereinigung  der  Kaufleute,  die  grosse  Gilde,
:dlm"T^^  Körperschaft  in  das  städtische  Gemeinwesen  eintrat.  Diese
am'  '  Krstarkung  des  Ansehens  und  die  Erlangung  des  Rechts
politischen  Regimenté  sich  betheiligen  zu  dürfen,  die  in  deutschen

'  He

a.

(b  I,  S.  223.
        <pb n="118" />
        Die  Organisation  der  Gewerbetreibenden  in  Ämtern.
Städten  mehrfach  mit  Unruhen  und  Revolutionen,  Blutvergiessen
und  Todtschlag,  verknüpft  war',  vollzog  sich  m  Riga  fast  unmerklich ­
  und  ohne  jeden  Kampf,  Erst  spät,  als  die  Handwerker  mU
der  beschränkten  Theilnahme,  die  man  ihnen  zugestanden  hat  ,
nicht  zufrieden  waren,  sondern  in  ausgedehntester  Weise  an  de
gesummten  Finanzverwaltung  Antheil  zu  haben  wünschten,  kam  e
zn  einer  Revolution  -  im  Jahre  .584,  m  der  Zeit  der  sogen.  Kalenderunruhen.


Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten
Jahrhundert.

mimmm
Einrichtungen.  —  Gesellenbrüderschaften.

Die  Verfassung  der  rigisclien  Handwerksamter,  wie  sie  auS
den  Schrägen  uns  entgegentritt,  stimmt  in  allen  wesentlichen  1  unkte
mit  derjenigen  überein,  wie  sie  in  den  Hansestädten  jener  /eit  ga  •
im  Grunde  ist  dies  selbstverständlich,  denn  sowie  die  neugegru
deten  Städte  ihr  Recht  sich  aus  dem  Mutterlande  holten,  so  lente
auch  che  aUgerneinen  gesellschaftlichen  Zustände  daselbst  ihnen
Vorbild  und  es  ist  im  höchsten  Grade  wahrscheinlich,  dass
Statuten  der  dortigen  Handwerksämter  bei  der  Abfassung
hiesigen  Schrägen  als  Muster  dienten,  falls  man  nicht  einfac  i  v
zog  sm  vohstänchgr  zu  copiren.  Rreihch  Hsst  sich  das  nur  in  eine^
einzigen  Falle  nachweisen.  Die  rigischen  (,oldschmiede  nam
haben  1360  das  für  ihre  Amtsgenossen  in  Lübeck  Kältende  Re
fast  ohne  Abänderung  angenommen.  In  der  Zunftrolle  der  uie
sehen  Goldschmiede  von  1492  finden  sich  alle  Artikel  des  rigisc
Goldschmiedeschragens  wfirtlich,  und  man  kann  daher  mit
letzteren  Hilfe  die  erstere,  die  verloren  gegangen  ist,  wieder  i
stellen  2.  Ebenso  entlehnte  das  Goldschmiedsamt  zu  Wismar  s
Statut  aus  Lübeck,  das  als  Vorort  der  Hanse  durch  eine
gewerbliche  Entwickelung,  wie  wir  gesehen  haben,  ausgezeici

1  Mäscher,  Das  deutsche  Gewerbewesen,  S.  &amp;gt;(.7  u.  ff.  Schmoller,  Strassburg*
Zeit  der  Zuiiftkänipfe  1875.
2  Mettig,  Gesch.  d.  Kig.  Gewerbe,  S.  27.
        <pb n="119" />
        Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.

lOI

und  es  Hessen  sich  Beispiele  von  ähnlichem  Austausch  zwischen
anderen  Städten  häufen*.  Ob  Lübeck  auch  für  die  anderen  Ämter
niaassgebend  wurde,  kann  nicht  mit  Sicherheit  bestimmt  werden.
Es  wäre  ja  denkbar,  dass  z.  B.  Hamburg,  wo  im  Jahre  1375,  zu
derselben  Zeit  also,  in  welcher  in  Riga  drei  Ämter  errichtet  wurden,
ebenfalls  mehrere  Ämter  neue  „Settinge^  erhielten,  oder  dass
l^anzig  und  Königsberg  um  Übersendung  von  Statuten  ersucht
"'Urden.  l)ie  gelegentliche  Übereinstimmung  in  Lübecker  oder
Hamburger  Statuten  mit  den  rigischen  oder  revalschen  Schrägen
*'^icht  nicht  aus,  um  zu  einem  festen  Urtheile  zu  kommen.  Für
Königsberg  aber  und  Danzig  mangelt  es  zur  Zeit  noch  an  dem
Erforderlichen  Vergleichsmaterial.
Vergegenwärtigen  wir  uns  nun  die  Grundzüge  der  V^erfassung.
Has  Handwerk  musste  bei  einem  vollberechtigten  Mitgliede  des
■^uits,  dem  Meister,  erlernt  werden.  Die  zu  diesem  Zwecke  ange-'^ontmenen
  Lehrlinge,  Lehrjungen  oder  Jahrjungen  genannt,  durften
"Eder  von  unehelicher  (ieburt  noch  von  un  deutscher  Abstammung
Sie  mussten  vom  Meister  dem  Amte  vorgestellt  werden,  bei
"Eicher  Feierlichkeit  eine  Tonne  Bier  seitens  des  Aufgenommenen
liefern  war.  Die  Zahl  der  Lehrlinge,  die  jeder  Meister  zur  Zeit
^uweisen  durfte,  war  in  der  Regel  auf  einen  beschränkt.  Die  Dauer
Kehrzeit  aber  scheint  von  besonderer  Übereinkunft  abgehangen
haben,  und  nur  bei  den  Böttchern  war  sie  auf  zwei  bis  vier
angesetzt.  Nach  Ablauf  der  Lehrjahre  war  der  Meister  befugt
Kehrling  noch  zwei  Jahr  lang,^  nunmehr  gegen  Löhnung,  in
^Ejnen  Diensten  zu  behalten.  Entlief  der  Lehrling  vor  Beendigung
^Einer  vertragsmässigen  Lehrzeit,  so  durfte  kein  Meister  ohne  Ein-’Ihgung
  des  früheren  Lehrherrn  ihn  beschäftigen,
j  Nach  beendeten  Lehrjahren  wurde  der  Lehrling  von  seinem
-Ehrherrn  zum  Knechte  oder  Gesellen  befördert  und  konnte  sich
beliebig  bei  irgend  einem  Meister  gegen  Lohn  verdingen,
musste  er  auf  der  einmal  erwählten  Werkstätte  mindestens
halbes  Jahr  bleiben;  auch  waren  die  Termine,  zu  denen  die
^‘ster  mit  ihren  Gesellen  wechseln  konnten,  bestimmt.  Nur  zwei.
ihr  J^hre,  zu  Ostern  und  Michaelis,  entliessen  die  Meister
^^^‘^lEn  oder  nahmen  neue  an.  Ja  die  von  auswärts  ein-Enden
  (Gesellen,  die  in  Riga  Beschäftigung  suchten,  mussten

2  Amt  der  Goldschmiede  zu  Wismar,  S.  55.
in  Baltische  Monatsschrift  35,  S.  25.
        <pb n="120" />
        1

Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.
erst  eine  zwei-  bis  dreitägige  l&amp;gt;rol&amp;gt;er.eit  durci,machen  und  sich  dann,  '
wenigstens  bei  den  Böttchern,  auf  ein  ganzes  Jahr  verpflichten.  E.n
Vertragsbrüchiger  Gesell,  der  sich  mit  seinem  Meister,  den  er  boswillig
  verlassen,  nicht  verglichen  hatte,  durfte  nicht  wie  er  je-  ^
schäftigt  wenlen.  Auch  sah  man  darauf,  dass  die  Meister  sich  ihre
Gesellen  nicht  gegenseitig  abspänstig  machten.
Die  Zahl  der  (iesellen,  die  jeder  Meister  beschäftigen  durfte,
war  in  der  Regel  nicht  beschränkt.  Nur  bei  den  Schuhmachern
findet  sie  sich  auf  höchstens  vier  angesetzt.  ^Ebensowenig  war  der
den  Gesellen  zu  zahlende  Lohn  normirt,  sondern  scheint  es  im
Anschluss  an  Herkommen  und  (iewohnheit  der  freien  Übereinkunft
überlassen  gewesen  zu  sein  seine  Höhe  festzustellen.  Ausnahrnsweise
  ist  bei  den  Kürschnern  der  Jahreslohn  auf  vier  Mark  Rigangesetzt
  (Art.  .6  der  Schra).  Seine  ganze  Leistungsfähigkeit
musste  der  Gesell  natürlich  dem  Meister  zur  Verfügung  stellen,
doch  wurde  bei  einigen  Ämtern  ihm  gestattet  innerhalb  gewisser
Grenzen  für  eigene  Rechnung  thätig  sein  zu  dürfen.  So  war  den
Kürschnergesellen  erlaubt  jährlich  4  Stücke  aus  selbst  angescliafften  ^
Fellen  anfertigen  zu  dürfen,  die  sie  aber  alsdann  dem  Meister  zum
Tagespreise  überlassen  mussten.  Die  Böttcher  wiederum  hatten
ihren  Gesellen  das  Recht  eingeräumt,  jährlich  drei  1  onnen  fur  sic
selbst  hauen  zu  dürfen.  Dagegen  war  es  den  Schuhmachergesei  en
ausdrücklich  verboten  Schuhe  auf  eigene  Rechnung  zu  verkaufen.
Die  Meister  hielten  ihre  Gesellen  im  Allgemeinen  streng.  Erhebliche ­
  Strafen  standen  auf  unentscliuldigten  Versäumnissen  der  Arbeit,
auf  Nachtschwärmen  und  ähnlichen  Vergehen.  Für  gewohnlicn
wurden  Abzüge  am  Lohn  gemacht,  doch  konnten  auch  Haftstral
und  selbst  Ausschluss  aus  dem  Amte  verhängt  werden.  Aus  e  ^
Gesellen  wurde  mit  der  Zeit  ein  Meister,  —  ein  Siilfhere,  wie
z.  H.  in  der  Rolle  der  Goldschmiede  von  1360  heisst,  d.  h.  ein  selbstaO
diger  Handwerksmann.  Ehe  er  aber  so  weit  kam,  musste  manche
Hedingung  erfüllt  sein.  Mindestens  ein  Jahr  lang  musste  der  (ieselleder
  das  Amt  heischte,  bei  einem  rigischen  Meister  in  Arbeit  gestandet
haben.  Sodann  war  ein  gegebenes,  in  den  Schrägen  meist  gena
bezeichnetes  Meisterstück  zur  Zufriedenheit  des  Amts  anzufertige
Auch  musste  der  Bewerber  den  Nachweis  liefern,  dass  er  das  erfo  ^
derliche  Handwerkszeug,  einen  Harnisch  und  eine  gewisse  Sumt
Geldes,  deren  Höhe  zwischen  zwei  und  acht  Mark  Rig.  schwankt  ’
zu  eigen  besass.  War  allen  diesen  Anforderungen  vollkommc
(Genüge  geschehen,  so  wurde  der  (iesell  zum  Meister  förmlich  aU
        <pb n="121" />
        Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.

103

genommen  und  musste  dem  Amte  eine  „köste'^  geben,  d.  h.  ein
Meisteressen  veranstalten,  auf  dem  eine  Tonne  Hier  ausgetrunken
Wurde,  und  die  Bewirthung  sich  in  bescheidenen  Grenzen  hielt.  So
verlangten  beispielsweise  die  Schmiede  „enen  gude  drogen  Schinken
^^nd  tiüe  gude  hraden^  (Art.  7  der  Sera).  Alle  diese  Bedingungen
galten  für  Einheimische  wie  für  Fremde  in  gleicher  Weise  und  nur
^^ei  den  Schuhmachern  erfuhren  die  Kinder  der  Amtsbrüder  die
^^günstigung,  dass  sie  „dat  werk  vri  hebben'’''.  Dagegen  mussten
eine  Amtstochter  heirathenden  Schuster  in  der  Hauptsache
alles  thun  „geüik  den  andern,  wo  vorscreven  steit^.  Wenn  die
Fremden  die  erforderlichen  Nachweise  über  ihre  eheliche  Geburt,
ihren  guten  Léumund,  ihren  früheren  Wohnort  beigebracht  hatten,
stand  ihrer  Bewerbung  um  die  Meisterschaft  nichts  entgegen,
l^ie  Erlangung  des  Bürgerrechts,  entweder  vor  der  Bewerbung  um
^as  Amt  oder  unmittelbar  darnach,  war  selbstverständlich.
Mit  der  Aufnahme  in  das  Amt  trat  der  junge  Meister  in  eine
l^est  geregelte  Arbeitsordnung  ein.  Er  konnte  sich  in  seiner  Thä-^igkeit
  nicht  frei  bewegen,  sondern  musste  sich  gemäss-den  in
^^ri  Schrägen  aufgestellten  Verordnungen  verhalten.  Eine  Übertretung ­
  dersAben  brachte  ihn  sofort  zu  seinen  Amtsbrüdern  in  eine
schiefe  Stellung,  wobei  er  in  der  Regel  den  Kürzeren  zog.  Das
duldete  keine  Eigenmächtigkeiten  und  verhängte  bei  Ent-^evkung
  von  Fehltritten  Strafen.  Diese  aber  waren  um  so  eher

"^tiglich,  als  nach  den  verschiedensten  Richtungen  die  zu  befolgenden
F  orschriften  sich  erstreckten.  Den  zur  Verarbeitung  eingekauften
l^ohstoff  musste  der  Einzelne  auf  Wunsch  mit  den  (ienossen  theilen

ttnd  sich  überdies  vorsehen,  beim  Ankäufe  in  der  Bewilligung  der
Preise  nicht  über  die  gewohnte  Norm  hinauszugreifen.  An  den
Vorabenden  der  Sonn-  und  Feiertage  durfte  nach  dem  Läuten  der
^  ^sjierglocke  nicht  mehr  gearbeitet  werden  ;  an  Sonn-  und  Feiertagen
^^llist  aber  die  Ausstellung  von  Gewerbsprodukten  im  Schaufenster
(^ynde/age)  nicht  zu  früh  erfolgen  und  gearbeitet  überhaupt  nicht
'Werden.  Soweit  es  möglich  war,  musste  die  angefertigte  Waare
dem  Stempel  des  Broducenten  versehen  sein,  der  für  verorbene
  Waare  Ersatz  zu  leisten  gezwungen  werden  konnte  und
^Granlasst  wurde  seine  Kunden  schnell  zu  bedienen.  So  wie  z.  B.
^  Schneider  innerhalb  spätestens  vierzehn  lagen  die  ihnen  über-^g^ne
  Arbeit  erledigt  haben  mussten.  Dem  Amte  und  den  Gessen
  gegenüber  übernahm  der  neue  Meister  die  \  erpflichtung
den  \  ersammlungen  und  Leichenbegängnissen  regelmässig  zu
        <pb n="122" />
        Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.
erscheinen,  seinen  Kollegen  keine  üble  Nachrede  zu  machen  und
sich  in  ihrem  Kreise  mit  Anstand  zu  benehmen,  die  Rolle  des  Boten
zu  spielen,  die  Zusammenkünfte  anzuzeigen,  die  Lichter  anzustecken
und  wieder  aufzuheben,  kurz  eben  alles  zu  thun,  was  ihm  der  Ältermann ­
  im  Interesse  der  Gesammtheit  auftragen  wurde.
Den  Vorstand  des  Amts  bildete  ein  Ältermann  und  zwei  Beisitzer, ­
  die  auf  zwei  Jahre  gewählt  wurden,  während  für  die  Amtsdauer ­
  des  ersteren  kein  Termin  angegeben  ist.  Der  Ältermann
(oldcrinan)  vertrat  das  Amt  nach  aussen,  dem  Rathe  und  wohl  auch
dem  Publikum  gegenüber,  wenn  es  nothwendig  war.  Er  hatte  die
regelmässigen  Zusammenkünfte  anzuordnen,  auf  ihnen  für  Ordnung
zu  sorgen  und  die  Verhandlungen  zu  leiten.  Die  Versammlungen
fanden  entweder  ein  Mal  im  Jahre,  zu  Pfingsten  oder  zu  Johannis,
oder  zwei  Mal  jährlich,  zu  Ostern  und  zu  Michaelis,  statt.  Sofern
nicht  mindestens  die  Hälfte  der  Amtsbrüder  erschienen  war,  galt
die  Versammlung  für  beschlussunfähig.  Was  auf  diesen  Zusammenkünften ­
  erörtert  zu  werden  pflegte,  ist  in  den  Schrägen  nicht  eigentlich ­
  gesagt  und  es  ist  auch  nicht  ganz  klar,  inwieweit  die  Versammlungen ­
  mit  geschäftlichem  Charakter  und  die  rein  geselliger
Natur  auseinander  zu  halten  sind.  Die  zu  ihrer  Bezeichnung  gewählten
Ausdrücke  sind  ,,Steven^^  und  „Drünke\  und  nur  bei  den  Goldschmieden ­
  ist  von  „Morgensprake^^  die  Rede,  wobei  überdies
zwischen  der  „sunderäken  morgensprake^'  und  der  „gemefieu
morgensprake^‘  ein  unverständlicher  Unterschied  gemacht  wird
(Art.  6  der  Sera).  Das  Wahrscheinlichste  ist,  dass  an  den  „Steven^'
sich  der  „Drunk^  anschloss,  d.  h.  nach  Beendigung  der  ernsten
Arbeit  der  Geselligkeit  ihr  Recht  wurde.
Auf  dem  „Steven“  oder  der  „Morgensprake“  wird  alles,  was
das  Interesse  des  Gewerbes  anging,  verhandelt  worden  sein.  Die
Prüfung  der  Legitimationspapiere,  die  Aufnahme  der  Lehrlinge,
die  Freisprechung  des  jungen  Mannes  nach  beendeter  Lehrzeit,  die
Begutachtung  des  Meisterstücks,  alles  dies  wird  vermuthlich  im
Beisein  des  ganzen  Amts  erledigt  worden  sein.  Auch  wurden  hier
sicherlich  die  Klagen  über  mangelhafte  gewerbliche  Leistungen
vorgebracht  und  vor  allen  Dingen  die  Streitigkeiten  der  (genossen
unter  einander  beglichen.  In  dieser  Beziehung  verhalten  sich  die
Schrägen  leider  schweigsam,  und  nur  in  denen  der  Bäcker,  der
Schuhmacher  und  der  Schmiede  ist  die  gewerbliche  (jerichtsbarkcH
überhaupt  geregelt,  während  der  Schrägen  der  Kürschner  in  einem
späteren  Zusatz  von  1415  auf  die  Frage  eingeht.  Doch  wird  man
        <pb n="123" />
        Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.

:o5

"  ohl  von  diesen  Hestimmungen  aus,  in  Verbindung  mit  der  Regelung
fieser  Angelegenheit  in  anderen  Hansestädten*  auf  die  Organisation
Allgemeinen  schliessen  dürfen.  Hiernach  hätte  der  Ältermann
Aufgabe  gehabt  bei  vorfallenden  Streitigkeiten  der  Genossen
**nter  einander  sie  auszusöhnen  (Art.  14  des  Schusterschragens)  und
''"ifd  keine  Klage  vor  das  gewöhnliche  Gericht  gebracht  worden
ehe  der  Ausgleich  versucht  war.  Ausdrücklich  verhängen  die
Schmiede  über  den  Genossen  eine  Strafe,  der  bei  Misshelligkeiten
Kollegen  „umme  sinen  dolen  muet  lepe  vor  den  voged  und
‘^(^^smade  dat  recht,  dat  de  rad  der  meineft  cumpanie  geven  heft^^
V  rt.  11  (Jgr  Sera).  Galjen  sich  die  Parteien  nicht  zufrieden,  so
die  Morgensprache  oder  der  Steven,  die  überhaupt  das  Forum
vor  dem  alle  Vergehungen  gegen  die  Zunftstatuten,  die  Streitigkeiten ­
  unter  den  Meistern  und  die  der  Meister  und  Gesellen  entschieden ­
  wurden  bis  auf  die  Criminalfälle  fsunder  blaw  und  blud)
^  i't-  22  der  Schmiedeschra)  die  zweite  Instanz  gewesen  sein.  Die
cnzen  der  der  Morgensprache  zustehenden  Rechtssprechung  sind
***  den  Amtsrollen  meist  nicht  erkenntlich;  dass  sie  fliessende  gey^sen
  sind,  ist  kaum  anzunehmen.  Wie  man  die  Morgensprache
Jahrhundert  ansah,  wissen  wir  aus  der  Rolle  der  Lüneburger
cimiede  von  1554,  und  offenbar  wird  die  dort  geschilderte  Heutung
  ihr  schon  früher  innegewohnt  haben.  Die  bedeutsame
^  ^  blautet  in  hochdeutscher  Übertragung*:  „Es  ist  keine  geringe
^.^^de.  Recht  und  Herrlichkeit,  dass  dies  löbliche  Amt  gleichwie
andern  Hauptämter  und  sonst  alle  bewährten  und  vom  ehr-Rath
  bestätigten  Ämter  mit  der  Morgensprache  und  dem
•■gensprachesrechte  begnadigt  ist,  denn  die  Morgensprache,  in
^  Ehrlicher  und  alter  Weise  gehegt,  ist  wie  ein  gehegtes  Unter-^^richt,
  darin  die  Werkmeister  nach  Kraft  und  Inhalt  ihres  zu
daz  geschworenen  Eides  als  Richter,  Schiedsleute  und
sind  von  dem  ehrbaren  Rath  gesetzt  und  bestätigt
welcher  Macht  sie  auch  in  allen  gehegten  Morgensprachen
11  damit  sie  richten  Amt  und  Amtsbrüder,  Gesellen  und  Lehrso^h'
  allein,  was  ihre  Amtsarbeiten  und  Werke  betrifft,
auch  Dienstlohn,  Versäumniss,  Hader,  Zwist,  Unlust,
^^^erei,  Mundschlag,  Hegiessen  mit  Hier,  Bedrohungen,  Unge-Scheltworte,
  Zusagen,  Gelöbnisse,  Verträge,  Kauf,  Verkauf,

*  R  Gewcrbegprichi,  S.  12—37.
Gniann,  Die  älteren  Zunfturkunden  der  Stadt  Lüneburg,  S.  XXXI  u.  XXXII.
        <pb n="124" />
        io6

Die  Verfassung  dem  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.

Wiederkauf,  Geldschulden,  Hausmiethe  u.  a.  Ausgenommen  sind
aber:  Braun-  und  Blauschlagen,  Blutrunst  und  alle  anderen  Sachen,
die  an  Haut  und  Haar,  auch  an  Hals  und  Hand  gehen,  wo  von
dem  Gerichte  Strafen  und  Brüche  kommen  sollen;  dieses  alles  ist
dem  ehrbaren  Rathe  und  Niedergericht  als  der  hohen  Obrigkeit
jederzeit  Vorbehalten.“
Der  Ältermann,  oder  wie  er  bei  den  Schneidern  und  Schmieden
genannt  wurde,  der  Werkmeister,  hatte  endlich  die  Aufsicht  über
die  Arbeit  der  Genossen.  Das  Amt  achtete  streng  darauf,  dass
nur  gute  und  allen  billigen  Anforderungen  genügende  Arbeit  geliefert ­
  wurde  und  die  Kunden  vor  Übervortheilung  gesichert
erschienen.  Demgemäss  musste,  entweder  auf  specielle  Ansage
der  Obrigkeit  oder  in  gewissen  von  vornherein  bestimmten  Zeiträumen, ­
  der  Ältermann  einen  Umgang  durch  alle  Werkstätten  machen
und  sich  von  der  Rechtschaffenheit  der  Arbeit  überzeugen.  Woraut
er  insbesondere  seine  Aufmerksamkeit  richten  sollte,  ist  häufig  m
den  Schrägen  selbst  gesagt.  Vor  allen  Dingen  musste  das  zu  verarbeitende ­
  Material  tadellos  sein.  In  Gold-  oder  Silbersachen  z.
durfte  nicht  mehr  als  'A,  Kupfer  enthalten  sein.  Aber  da  aus  gutem
Stoffe  auch  schlechte  Produkte  hervorgehen  können,  so  wurde'die
Güte  der  fertigen  Waare  gleichfalls  geprüft.  Schuhe  durften  z.
ohne  vorhergegangene  Besichtigung  durch  den  Altermann  gar
nicht  feilgeboten  werden,  und  ob  die  Tonnen  den  vorschriftsmässigen
  Rauminhalt  wirklich  aufwiesen,  davon  musste  der  Altermann ­
  der  Böttcher  sich  überzeugen.  Offenbar  hatte  der  Altermann
auch  zu  kontroliren,  ob  in  den  Bällen,  wo  eine  Stempelung  vorgeschrieben
  war,  die  Marke  in  der  That  angebracht  war.
Wie  aus  dem  Vorstehenden  ersichtlich,  war  die  Ordnung  c  er
gewerblichen  Zustände  eine  zweckmässige  und  überlegte.  In  festen,
durch  das  (besetz  vorgeschriebenen  Porinen,  die  wesentlich  urc
die  Rücksiciit  auf  die  Konsumenten  dictirt  zu  sein  scheinen,  beweg
sich  die  ganze  gewerbliche  Production.  Den  Konsumenten  voll'
kommen  zu  befriedigen  ist  das  Ziel,  das  die  damalige  (bewerbe-Politik
  ins  Auge  fasst.  Daher  die  ängstliche  Überwachung  def
gewerblichen  Thätigkeit,  die  Vorschriften  über  die  (iüte  des  Ro  '
Stoffes,  die  Kontrole  über  das  fertige  Product,  die  Verpflichtung
zur  Anbringung  einer  Marke.  Auch  das  Meisterstück  ist  ursprunghc
vermuthlich  im  Interesse  des  Publikums  eingeführt.  Die  Gewer  e
treibenden  scheuen  sich  l'ersönlichkeiten  in  das  Amt  aufzunehmen,
über  deren  Leistungsfähigkeit  sie  nicht  genau  unterrichtet  sin  -
        <pb n="125" />
        Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.

IO:

wünschen  eine  Art  Gewähr  für  deren  (ieschicklichkeit  und
verlangen  daher  diesen  Fähigkeits-Nachweis,  der  in  der  wenig
anstrengenden  Art,  in  der  er  anfangs  auftritt,  nichts  Gehässiges
erkennen  lässt.
Gegenüber  diesen  zum  Theil  einschneidenden  und  strengen
^ktassregeln  ist  es  auffällig  wahrzunehmen,  dass  ein  Interesse  für
^^iv  IVoducenten  selbst  kaum  sich  zeigt.  Die  Fürsorge  für  diese
könnte  nur  in  dem  übrigens  in  den  Schrägen  gar  nicht  einmal
ausgesprochenen  Zunftzwange  erscheinen.  Man  wird  für  das  vierzehnte ­
  Jahrhundert  wohl  annehmen  dürfen,  dass  alle  ein  Gewerbe
ausübenden  Personen  sich  dem  Amte,  das  für  ihren  Beruf  vorhanden ­
  war,  anschliessen  mussten,  und  dass  nur  ausnahmsweise  die
Arbeit  unzünftiger  Handwerker  zugelassen  war.  Tn  dem  Zunftzwange ­
  lag  ein  Versuch  die  Einkommensvertheilung  reguliren  zu
"ollen.  Man  garantirte  allen  Amtsbrüdern  das  Absatzgebiet  in
Stadt  und  liess  sie  alle  unter  den  gleichen  Bedingungen,  wie
^cra  sie  vorschreibt,  thätig  sein.  Man  ging  in  Riga  noch  nicht
Weit  den  den  Gesellen  zu  zahlenden  Lohn  statutenmässig  festzu-^^tzen
  oder  die  Zahl  der  von  dem  einzelnen  Meister  zu  beschäf-^’Senden
  (lehilfen  zu  beschränken;  Aber  augenscheinlich  kam  hier
Herkommen  zu  Hilfe,  und  indem  eben  alle  sich  den  im  Amte
geltenden  Arbeitsgewohnheiten  unterwarfen,  war  für  alle  das  gleiche
iveau,  auf  dem  sie  ihre  Thätigkeit  entwickeln  konnten,  gegeben,
^türlich  blieb  es  trotzdem  individueller  (Geschicklichkeit  möglich
^*ch  hervorzuthun.  Grössere  Talente  konnten  in  der  gleichen
^  ^  ^itszeit  und  mit  den  gleichen  Mitteln  mehr  leisten  als  w  eniger
^gubte  Personen.  Daher  stachen  einige  Männer  aus  der  Masse
^rvor  und  gelangten  vor  Anderen  zu  Reichthum  und  Ansehen.
Waren  wohl  die  berufenen  Persönlichkeiten  für  die  Vertrauensstellung ­
  eines  Ältermanns  oder  Werkmeisters.  Aber  sicherlich
*"en  unter  den  Angehörigen  eines  und  desselben  Berufs  nicht
S^'elle,  durch  den  grösseren  Kapitalbesitz  bedingte  Gegensätze
wie  in  der  Gegenwart.
l^ebhaft  entwickelt  erscheint  schon  in  der  älteren  Zeit  der
^nif  (Igr  Standesehre.  Der  Handwerker  hat  ein  Bewusstsein
tt  dem,  was  er  leistet  und  was  er  der  Stadt  werth  ist.  Er  will
^^kr  als  ein  Handwerksmann  sein,  aber  darauf  ist  er  stolz
stellt  deshalb  gewisse  im  Geiste  seiner  Zeit  liegende  Anfor-,^^ngen
  an  die  in  die  (Genossenschaft  Aufzunehmenden:  eine
•'^he  (jeburt  und  deutsche  Herkunft.  Muss  man  vom  vorur-
        <pb n="126" />
        Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.

i

theilsfreien  modernen  Standpunkt  diese  Bedingungen  auch  der
Engherzigkeit  zeihen,  so  waren  sie  für  ihre  Zeit  doch  am  Platz.
Das  Hereindrängen  der  roheren  einheimischen  und  slavischen  Bevölkerung ­
  hätte  vielleicht  den  guten  Ruf  geschädigt,  die  technische
Entwickelung  beeinträchtigt,  und  über  den  Makel,  den  leichtfertige
Eltern  ihrem  Kinde  aufdrückten,  kam  man  im  Mittelalter  nicht
hinaus.
Von  den  Auswüchsen  der  späteren  Zeit  erscheint  demnach  die
Zunftverfassung  im  vierzehnten  Jahrhundert  noch  ganz  frei.  Es
zeigt  sich  noch  keine  Spur  von  dem  drückenden  (iewerbemonopol,
das  in  der  Festsetzung  der  Mitgliederzahl  eines  Amts  sich  offenbart,
von  einer  übermässig  ausgedehnten  Lehrzeit,  von  einem  Wanderzwange, ­
  von  übertriebenen  Forderungen  hinsichtlich  des  Meisterstücks, ­
  der  Meistergelder  oder  des  Meisteressens.  Wohin  man  sein
Auge  wenden  mag,  es  zeigen  sich  die  Ämter  in  Riga  und  Reval
nur  in  günstiger  Beleuchtung.
Aber  nicht  nur  in  wirthschaftlicher  Beziehung  wirkten  die  V  erliände
  wohlthätig,  sie  erfassen  in  dem  Gewerlismanne  auch  die  rein
menschliche  Seite  und  sorgen  für  eine  nachhaltige  und  anregende
Pflege  seiner  gesellschaftlichen  und  kirchlichen  Interessen.  V  on
Zeit  zu  Zeit  wurden  zur  Näherung  der  Genossen  untereinander  gesellige ­
  Zusammenkünfte  veranstaltet,  die  wohl  nicht  ausschliessht  i
als  'Prinkgelage“  anzusehen  sind,  wie  aus  ihrer  Bezeichnung  a  s
„Drünke“  geschlossen  werden  könnte.  Der  Rath  ging  in  Riga
hierin  den  Korporationen  mit  gutem  Beispiele  voran.  Viermal  im
fahre,  zu  Fastnacht,  zu  Pfingsten,  zu  Martini  und  zu  Weihnachten,
veranstaltete  er  auf  dem  Rathhause  Festlichkeiten  und  gab  ausserdem ­
  „in  den  mendeu“,  d.  i.  in  der  Woche  nach  Michaelis,  wahrscheinlich ­
  bei  Gelegenheit  der  Rathswahl,  eine  Schmauserei  oder
Koste.  Auch  die  Kompagnie  der  Kauf  leute  arrangirte  regelmassig
Feste,  auf  denen  Spiel,  Tanz  und  Trunk  zu  ihrem  Rechte  kamen-Der
  Tanz  blieb  bei  diesen  nicht  einmal  auf  das  Festlokal  beschran
sondern  man  konnte  auf  dem  Markte  und  den  Strassen  den  fröhlichen
Zug  der  „Reihespringenden“  wahrnehmen.  Ebenso  veranlassten
die  religiösen  Gilden  oder  Brüderschaften  regelmässige  „Drunke  .
auf  denen  jedes  Mitglied  zu  erscheinen  nicht  nur  berechtigt,  sondern
sogar  verpflichtet  war.  Die  Handwerksämter  huldigten  mithin  nur
einem  weit  verbreiteten  Gebrauche,  wenn  sie  gleichfalls  darauf  Ge
wicht  legten,  nach  der  schweren  Arbeit  sich  zu  fröhlicher  Fei«
zusammenzufinden.  Auf  diesen  Zusammenkünften  versammelt  sie
        <pb n="127" />
        Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.

109
clie  Gesellschaft  zu  bestimmter  Stunde  und  geht  auseinander,  sobald
Altermann  Urlaub  giebt.  Alle  Vortrünke  und  Nachtrünke
Waren  verboten.  Wer  ohne  genügende  Entschuldigung  ausblieb,
niusste  gleichwohl  seine  Zeche  zahlen  oder  eine  Geldstrafe  erlegen,
^äste  konnten  eingeführt  werden,  doch  mussten  sie  der  Gesellschaft ­
  würdig  sein,  und  haftete  derjenige,  der  sie  einführte,  für  sie.
^b  auch  die  Frauen  regelmässig  herangezogen  wurden,  ist  nicht
ganz  sicher.  Während  des  Gelages  wurde  eine  gewisse  Ordnung
beobachtet  und  auf  Anstand  gesehen.  Dolche  (stekemest)  und
ändere  Waffen  mussten  vor  dem  Eintritt  in  den  Festsaal  abgelegt
Werden.  Das  Würfelspiel  war  an  solchen  Tagen  verpönt.  Wer
Sein  Bier  verschüttete,  mehr  als  man  mit  dem  Fusse  verdecken
konnte,  wurde  in  Strafe  genommen.  Die  Organisation  der  Feste
''^är  besonders  gewählten  Gerdeluden  oder  Schaffern  übertragen,
  und  Niemand  durfte  die  Wahl  zu  diesem  Amte  ablehnen.
Kosten  werden  unter  alle  Anwesenden  vertheilt  worden  sein;
^onst  hätten  wenigstens  die  Schuhmacher  den  in  Ehren  alt  gewordenen ­
  Genossen  nicht  ,,vrie  drunke,  wan  dat  zverk  tosamende
in  Aussicht  stellen  können  (Art.  26  der  Sera).  Hei  den
Schmieden  werden  die  Schaffer  ausdrücklich  mit  der  Einkassirung  des
»Gngelt“,  und  zwar  spätestens  bis  zum  nächsten  Steven,  beauftragt.
Was  endlich  die  kirchliche  Seite  anlangt,  so  versteht  sie  sich
bei  den  mittelalterlichen  Genossenschaften  und  dem  glaubensstarken
^inne  der  damaligen  Bevölkerung  ganz  von  selbst.  Sie  zeigt  sich
‘Järin,  dass  die  meisten  Ämter  in  den  Kirchen  «eigene  Altäre  oder
Sär  Kapellen  hatten,  dass  sie  Strafen  in  Wachs  erhoben,  das  zu
auf  den  Altären  brennenden  oder  bei  feierlichen  Gelegenheiten
giibrauchten  Lichtern  verwandt  wurde,  dass  sie  ein  eigenes  Leichen-Sargtuch
  (boldyk)  besassen,  das  bei  der  Bestattung  eines
^erstorbenen  (Genossen  benutzt  wurde  und  dass  sie  regelmässig
•bre  Todten  gemeinsam  zur  Ruhe  brachten.  Fast  alle  Schrägen
sprechen  die  V  erpflichtung  aus,  dem  V  erstorbenen  das  letzte  (leleit
Reben  (dat  liik  to  der  kerken  to  dregende)  und  dehnen  sie  ge-I^Rentlich
  auch  auf  Frauen  und  Kinder  der  Amtsbrüder  aus  (Bäcker,
Hirschner).  Die  in  Wachs  zu  verbüssenden  Strafen  werden  aus-^^^ücklich
  „/ö  unsen  lichten^^  oder  „to  dem  heiligen  leichname^^
^boben,  und  einzelne  Ämter  erweisen  ihren  religiösen  Sinn  ausser-^
  äuf  ganz  besondere  Weise.  So  gaben  die  Schuhmacher  regel-Jl^ässig
  nach  der  Pfingstversammlung  dem  Prediger  an  der  St.  Petri-‘rche
  3  euer  dechtnisse  und  to  tröste  den  seien,  de  ut
        <pb n="128" />
        I  IO

Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.
(Art.  24).  Kürschner  aber  veranstalteten
  nach  Beendigung  der  Versammlung  „alse  de  drunke
gedrmiken  sin,  e7ie  begenknisse  mit  euer  vigilien^‘  und  am  anderen
Tage  eine  Seelenmesse  /ß  «Z
bruderscop  sterven  und  ver  stowen  sind^'.  Alle  Mitglieder  der
Bruderschaft,  Männer  und  Frauen,  mussten  bei  dieser  Gelegenheit
erscheinen,  widrigenfalls  ihnen  Strafe  drohte.
Besondere  kirchliche  Bruderschaften,  die  berufsmässig  abgeschlossen ­
  waren,  wie  die  der  Gesellen,  scheinen  die  Amtsmeister
nicht  begründet  zu  haben.  Doch  deutet  der  in  einzelnen  Amtsschrägen
  gebrauchte  Ausdruck  „broderschop^‘  und  die  Betheiligung
der  Frauen  an  den  kirchlichen  Angelegenheiten  darauf  hin,  dass
innerhalb  des  Amts  eine  besondere  Abtheilung  oder  Kasse  für
diese  Zwecke  bestand.
Für  die  Unterstützung  verarmter  oder  erkrankter  (ienossen  gab  |
es  ebenfalls  keine  Einrichtungen.  Entweder  ist  der  Fall,  dass  eine  |
Unterstützung  nothwendig  wurde,  selten  vorgekommen,  oder  man
verfuhr  dem  Herkommen  gemäss.  Nur  in  einem  Schrägen,  nämlich
dem  der  Schuhmacher,  ist  der  Betrag,  der  vermögenslosen  Brüdern
in  Krankheitsfällen  zu  Theil  werden  konnte,  festgesetzt.  Er  belief
sich  auf  je  6  Ör,  die  indess  nur  drei  Mal  gezahlt  wurden.  Was
nachher  aus  dem  armen  Kranken  wurde,  ist  nicht  gesagt,  so  dass
man  auf  die  Annahme  kommt,  dass  die  Genossen  ihn  der  offent-  |
liehen  Mildthätigkeit  anheimfallen  Hessen.  i
Die  Organisation  der  (iesellenbruderschaften  war  der  der  ¡
Ämter  und  Gilden  nachgebildet.  Indess  zwangen  die  (Gesellen
Niemanden  sich  ihnen  anzuschliessen,  sondern  überliessen  den  Beitritt ­
  dem  freien  Willen  des  Einzelnen.  Sie  wählten  einen  Ältermann
und  Beisitzer  und  litten  nicht,  dass  die  Wahl  abgelehnt  wurde,  j
Zu  den  jährlich  zwei  Mal  veranstalteten  Steven  musste  Jeder
erscheinen  bei  Strafe  eines  Markpfundes  Wachses.  In  den  Ver-  ^
Sammlungen  musste  es  mit  Anstand  hergehen,  Stöcke  z.  B.  durften
nicht  mitgenommen,  mit  Würfeln  durfte  nicht  gespielt  werden.  Auf
Einführung  nicht  ebenbürtiger  Gäste  standen  Strafen.  Sie  sorgten
für  ihre  erkrankten  oder  gefangenen  (genossen,  begleiteten  die
Leichen  verstorbener  Brüder  zu  ihrer  letzten  Ruhestätte  und  Hessen  ,
für  die  ausser  Landes  Gestorbenen  Messen  lesen.
        <pb n="129" />
        Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

111

5.  Der  Aufschwung  der  Handwerksämter
im  16.  Jahrhundert.
Die  Fortbildung  des  Handwerkerrechts.  —  Die  Ämter  des  15.  und  16.  Jahrhunderts ­
  in  Riga.  —  Die  Verbindungen  undeutscher  Gewerbetreibender.  —  Die
Ämter  des  15.  und  16.  Jahrhunderts  in  Reval  und  Dorpat.  —  Die  Quelle  der  livländi-®chen
  Schrägen.  —  Die  Verfassung  der  Ämter:  Lehrlingswesen,  Gesellenzeit,  Wanderzwang,
  Bedingungen  für  die  Erlangung  des  Meisterrechts,  Geschlossenheit  der  Ämter,
Äusschliesslichkeit  des  Zunftbetriebs  und  Verfolgung  der  Bönhasen,  Festsetzung  der
Ärbeitsgrenzen  verwandter  Gewerbearten.  —  Das  Treiben  und  Leben  der  Gesellen.
Das  Amt  der  Leinenweber  von  1458  und  1544  bis  1588.  —  Die  Amtshäuser.  —
er  Wohlstand  der  Handwerker  und  ihre  Stellung  zum  Kaufmannsstande.  —
grosse  und  die  kleine  Gilde  und  die  politische  Stellung  der  Handwerks-^^'ter
  in  Riga,  Reval  und  Dorpat.
Recht,  das  die  Handwerker  nach  ihren  Schrägen  zur  Richtschnur ­
  ihrer  Thätigkeit  wählen  mussten,  änderte  sich  im  Laufe  der
Jähre.  Wenn  auch  in  seinen  (jrundzügen  unveränderlich,  wurde  es
^Dch  den  Bedürfnissen  der  Zeit  gemäss  ausgebaut,  erweitert,  zurechtgGstutzt.
  Streitigkeiten  hinsichtlich  des  geltenden,  nicht  aufgezeich-'^^ten
  Herkommens  boten  Veranlassung  zu  Zusätzen;  Neuerungen,  die
in  der  Verfassung  anderer  Ämter  der  Heimathstadt  oder  fremder
Städte  kennen  lernte,  führten  zu  Verbesserungen.  So  muss  man
das  (lewerberecht  jener  Zeit  im  beständigen  Fluss  begriffen
'"^'■stellen.  Man  wollte  nicht  Normen  aufgestellt  haben,  die  ewige
^‘Itigkeit  beans])ruchten,  sondern  erwog  auf  den  regelmässigen
^^fsammlungen  die  Interessen  des  (lewerbes  und  einigte  sich  zu
^Schlüssen,  die  sein  (Gedeihen  zu  garantiren  schienen.  Oft  kam
dabei  nur  auf  eirte  Verschärfung  oder  eine  Wiederholung  vor-^Bdener
  Bestimmungen  heraus  ;  auch  wurden,  namentlich  in  späterer
manche  der  getroffenen  Änderungen  durch  den  Eigennutz  der
Monopol  besitzenden  Meister  beeinflusst,  aber  man  wird  nicht
Abrede  stellen  können,  dass  in  Allem  das  lebendige  (lefühl  von
^’othwendigkeit  einer  Erneuerung  und  Vervollständigung  ihrer
«Zungen  herrschte.  Eine  förmliche  Redaction  des  ganzen

*^^cluss:
St

fand  nur  selten  statt,  manches  Mal  in  Jahrhunderten  gar
cht,  aber  man  trug  die  Beschlüsse  in  die  Protokoll-  und  Amts-Bcher
  ein  und  nahm  sie  von  hier  aus  gelegentlich  in  die  neuen
^  ^'■agen  hinüber.  Alle  Abänderungen  unterlagen  der  Zustimmung
^'«hes.  Sämmtliche  Willküren  oder  Behebungen  (wilkorej
Jl'^sste.n,  wenn  sie  bindende  Kraft  erhalten  sollten,  der  Obrigkeit
^l^^^*'brcitet  worden  sein.  Wie  es  scheint  geschah  das  durch  die
^  "^mtsherren  verordneten  Rathsmitglieder,  die  möglicherweise
        <pb n="130" />
        I  12

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

J

I  r'r'i  ffifíTO'if  H  ^

■  ■■

das  Recht  hatten,  schon  von  sich  aus  im  Namen  des  Raths,  den  sie  ,
vertraten,  die  Amtsbeliebungen  anzuerkennen  oder  zurückzuweisen.
In  dieser  Weise  sieht  man  z.  B.  die  Kürschner  im  Jahre  i4^5
„wzY  eine
Ergänzung  zu  ihrem  Schrägen  von  1397  in  Betreff  der  (Gerichtsbarkeit ­
  des  Amts  aufstellen,  und  dass  es  sich  hierbei  nicht  um  das
vereinzelte  Vorgehen  eines  Amts  oder  den  vereinzelten  Beschluss  ,
eines  Handwerks  handelt,  beweist  uns  das  kürzlich  ans  Licht  g^
kommene  Amtsbuch  der  Schmiede  b  Hier  findet  man  einé  ganze
Reihe  von  derartig  getroffenen  Bestimmungen,  die  freilich  nicht
durchweg  datirt  sind,  aber  jedenfalls  aus  dem  Zeitraum  von  zwei
Jahrhunderten  stammen  und  den  beständig  regen  Sinn  für  die
Weiterentwickelung  des  Rechts  bekunden.  Die  Eintragungeij
erstrecken  sich  auf  die  verschiedenen  (Gebiete  des  Zunftlebens  un
sind  von  ungleichem  Werthe.  Sie  nehmen  Bezug  auf  die  sittliche
Führung  der  (Genossen,  auf  die  kirchlichen  Verhältnisse  so  gut  ab
auf  die  gewerblichen.  Man  trifft  Anordnungen  über  das  Verhält'
niss  der  Meister  zu  (Gesellen  und  Lehrjungen,  über  die  Meister-  .
stücke,  den  Kohleneinkauf,  die  Eingriffe  in  die  Arbeitsgebiete  verwandter ­
  Handtierungen,  das  Verhalten  zu  den  Kunden  (smedegast)
u.  dgl.  m.  Ähnliche  Fortbildungen  des  Handwerkerrechts  beobachtet ­
  man  bei  den  (xlasern  und  (joldschmieden.
Im  fünfzehnten  Jahrhundert  mehren  sich  die  Nachrichten  voH
bestehenden  Ämtern  und  sind  mehr  Schrägen  als  im  vorhergehendet\^
vorhanden,  sei  es,  dass  einige  Ämter  sich  neu  constituir!  haIrN  ¡
oder  nur  ihre  schon  länger  beobachteten  Rechtsgewohnheiten  auL,  &amp;gt;
zeichnen  lassen.  Neu  erscheinen  in  Riga  die  Schrägen:
der  Fischer  von  1403I
„  Stadtdiener  „  1415!
„  Hanfspinner  „  143^;
„  Salz-  oder  Loosträger  „  1450;
,1  oder  Arbeitsleute  „  145*  ;
„  Leinen  Weber  „  145^1
„  Maurer  „  &amp;gt;459!
„  Samtbäcker  «
„  Barbiere  „  1494-Erneuerungen
  ihrer  Statuten  erhielten  die  Bierträger  im  Jabi*
1466  und  die  Schneider  im  Jahre  1492.  Unter  Zuzählung  fiel  i’^
vorigen  Jahrhundert  nachgewiesenen  9  Korjiorationen  hätte  m*!'
1  Herausgegeben  von  C.  Mettig.  Kiga  i8yo.
        <pb n="131" />
        Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

II3

demnach  für  das  15.  Jahrhundert  schon  18  im  Ganzen  anzunehmen.
Indess  sind  nicht  alle  diese  Korporationen  von  gleicher  Bedeutung,
*^Jcht  alle  als  Handwerksämter,  ja  nicht  einmal  alle  als  gewerbliche
Korporationen  zu  bezeichnen.  'Als  eigentliche  Handwerksämter
lassen  sich  nur  12  namhaft  machen,  nämlich  das  Amt  der  Schneider,
Schuster,  Böttcher,  Lakenscherer,  Schmiede,  Bäcker,  Samtbäcker,
Kürschner,  Hanfspinner,  Maurer,  Leineweber  und  Barbiere.  Sie
eisen  uns,  dass  die  Neigung  zur  Bildung  derartiger  Verbände
^llmählig  weitere  Wellen  gezogen  und  schon  ziemlich  um  sich
S^gnffen  hatte.  Der  Fortschritt  der  Industrie,  die  theils  wegen
Ausfuhr,  theils  wegen  des  gewachsenen  örtlichen  Bedürfnisses
^^hr  Hände  beschäftigte  und  in  manchem  Berufe  zu  grösserer  Arbeits-^heilung
  geführt  worden  war,  mag  mehrfach  dazu  Veranlassung
S^boten  haben.  Noch  immer  aber  fehlt  die  Organisation  namter
  (gewerbetreibender,  wie  z.  B.  die  der  Lichtzieher,  der  Knochen-Zimmerleute,
  der  Gerber  und  Sattler,  der  Müller,  der
^  Opfer,  der  Hutmacher  u.  a.  Das  eine  oder  andere  dieser  Gewerbe
*^nte  in  einem  der  bereits  bestehenden  Ämter  untergebracht
Scheinen,  wie  z.  B.  die  Zimmerleute  bei  den  Maurern.  Doch
^'vähnt  der  Schrägen  der  letzteren  diese  Verbindung  mit  keinem
Vertreter  der  Gewerbszweige,  für  die  uns  Schrägen
sicher  nachgewiesen  sind,  so  lässt  sich  nur  annehmen,  dass
^  dieselben  nicht  zahlreich  genug  besetzt  waren,  um  eigene
bilden  zu  können,  oder  ihre  Schrägen  verloren  gegangen  sind.
Kine  besondere  Stellung  nimmt  das  Amt  der  Goldschmiede
de  *  dieses  nicht  zu  der  Vereinigung  aller  Handwerksämter,
Johannesgilde,  gehörte,  sondern  seinen  Anschluss  an  die
k^n.  grosse  (jilde  gefunden  hatte.  Es  bleibe  auf  sich  beruhen,
‘OSes  zu  erklären  ist.  Offenbar  sah  man  die  Goldschmiede
^  gewöhnliche  Handwerker,  sondern  als  Künstler  an.  Vielst ­
  ft-  Huch  die  Kostbarkeit  des  von  ihnen  verarbeiteten  Roh-^
  oder  der  grössere  Reichthum  ihrer  Mitglieder  dazu  bei,
Sch^*'-  Ansehen  zu  verleihen.  Immer  bleibt  freilich  das  (iold-'Odeamt
  eine  gewerbliche  Korporation,  so  dass  wir  im  Ganzen
.'v\  -Ämtern  sprechen  dürfen.
vSt  ^hlt  dieser  gewerbliche  Charakter  der  Verbindung  der
(  lener.  Sie  ist  eine  geistliche  Bruderschaft  und  ist  im  Schrägen
als  „eue  kumpañie  to  der  ehre  nnde  werdicheit  der
^*^^^den  junkfrowen  Marien,  geheten  de  gilde  unser  leven
"^en.  ‘  gjg  wurde  nicht  zur  Förderung  irdischer  Zwecke  in’s
        <pb n="132" />
        Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

Leben  gerufen,  sondern  zur  Ehre  Gottes  und  zum  Heile  der  Seele
gestiftet.  Ihre  Sorge  war  hauptsächlich  darauf  gerichtet,  die  See  e
ihrer  Mitglieder  nach  ihrem  Tode  zu  befreien.  Man  strebte  die
Seele  aus  dem  Fegefeuer  zu  erretten,  indem  man  Vigilien  und  Memorien
  veranstaltete.  Ferner  aber  trug  diese  Genossenschaft  ihre  ver
storbenen  Mitglieder  feierlich  zu  Grabe,  sorgte  insbesondere  für  eine
anständige  Beerdigung  aller  in  Armuth  und  ohne  Bekannte  in  Rig»
verstorbenen  Personen  und  unterstützte  verarmte  Genossen.
Gilde  leistete  also  dieselben  Dienste,  wie  heute  eine  Todtenlade  o  er
Hilfskasse.  Im  Übrigen  suchte  sie  ihre  Mitglieder  auch  ausserha
des  Kreises  derjenigen  Berufsgenossen,  die  der  Gilde  ursprunghc
ihren  Namen  verliehen.  Sie  zählte  Rathsherren,  Geistliche  un
Magister  zu  ihren  Angehörigen  und  verschloss  sich  wohl  Niemandem
grundsätzlich,  mit  Ausnahme  allerdings  der  Weber  und  Badstuber
Diese  durften  nicht  einmal  als  Gäste  auf  den  regelmässig  abge'
haltenen  Versammlungen  eingeführt,  geschweige  denn  aufgenominer
werden.  Nach  der  Reformation  änderte  sich  der  Charakter  ^
Gilde,  insofern  sie  nun  nicht  mehr  allen  Einwohnern  offen  stan  ’
sondern  auf  die  Diener  des  Raths  beschränkt  blieb.  Sie  wur  ^
zur  Kranken-  und  Sterbekasse  der  Rathsdiener  oder  Ministerial
und  hat  als  solche  bis  in  unsere  Tage  bestanden  b
Der  gleichen  Art  sind  wenigstens  zunächst  di«  Genossenschaft^
der  Bierträger,  der  Losträger  und  der  Ligger  gewesen.  Sie  nennet
sich  Gilden  oder  Kompagnieen  und  sind  geistliche  Bruderschaft^'^  r
mit  den  oben  geschilderten  Zwecken.  Die  (olde  der  Lostrager  ^
„in  de  ehre  des  hilligen  licham  nnses  heren  Jesu  Christi^‘,  die  Gi
ehr  L^n^^
hannes  Baptisten,  de  unses  heren  Godes  doper  was“  gestiftet,
ihren  Mitgliedern  gehören  Personen  männlichen  und  weiblic  ^
Geschlechts  b  Die  Gilden  der  Losträger  und  der  Ligger  schein^
nur  auf  eine  bestimmte  Klasse  von  Erwerbsthätigen  berechnet  g
wesen  zu  sein.  In  der  Gilde  der  Bierträger  findet  man  jedoch  a^^
Berufsarten,  Geistliche  und  Rathsherren  vereinigt.  Den  Hauptsto
aber  werden  sicher  die  Angehörigen  des  Berufs  gebildet  habe  '
nach  dem  die  Verbindung  benannt  ist.
^
1  Vergl.  Stieda,  „Ein  mittelalterliches  Beerdigungs-Comptoir  in  Riga“  in  «
Zeitung  für  Stadt  und  Land“  1878,  und  Mettig,.Die  Rechnungsbücher  der  K
diener  in  Sitzungsber.  d.  Ges.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  d.  Ostseepr.  1890.  f,
2  Mettig,  Die  Bücher  der  Rigaschen  Bierträgergilde  in  Sitzungsber.  d.
Gesch.  u.  Alterth.  d.  Ostseepr.  1890.
        <pb n="133" />
        8*

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

II5

In  diesen  Kompagnieen  erscheinen  die  den  kaufmännischen
Erwerb  unterstützenden  Personen,  die  sogen.  Hilfsgewerbe  des
Handels.  Die  Träger  und  Arbeitsleute  in  ihren  verschiedenen  Abstufungen, ­
  wie  sie  zum  Transport  der  Waaren  durch  die  Stadt,
^uni  Be-  und  Entladen  der  Schiffe  erforderlich  waren,  finden  wir
hier  vereinigt,  und  der  Nutzen,  den  diese  Vereinigung  geprüfter
ttnd  geübter  Arbeiter  dem  Handel  bot,  wurde  Veranlassung,  dass'
^^r  Rath  sie  später  gleichfalls  in  Ämter  verwandelte.  Es  ist  ein
^t)ch  nicht  genügend  erklärter,  aber  auch  an  anderen  Orten  beobachteter ­
  Vorgang,  dass  gerade  diese  Träger-Verbände  im  engsten
^rischluss  an  das  kirchliche  Leben  zuerst  als  Bruderschaften  orga?
tiisirt  waren,  während  bei  den  Handwerkszünften  nur  vereinzelte
Schwache  Spuren  auf  einen  solchen  Ursprung  deuten  \  Mit  den
^^gentlichen  Handwerksämtern  hatten  diese  Träger-Ämter  in  Ein-*’*chtungen
  und  Bräuchen  manche  Verwandtschaft.  Man  gebrauchte
bekannten  Ausdruck,  vielleicht  um  durch  Anknüpfung  an  etwas
^^tehendes  die  neue  Vorschrift  annehmbarer  zu  machen.  Die
Entscheidenden  Vorrechte  der  Handwerksämter,  nämlich  Geschlossenheit ­
  des  Verbandes  und  die  Zulassung  nur  nach  vorgängig(.j^
  Beweise  der  Fähigkeit,  fehlen  freilich  diesen  Ämtern.
*E  Zahl  ihrer  Mitglieder  war  m.  W.  nie  beschränkt  und  konnte  es
^*cht  sein,  weil  das  Bedürfhiss  des  Handels  eine  je  mehr  und  mehr
^nehmende  Zahl  und  jedenfalls  eine  grosse  Zahl  derartiger  Personen ­
  forderte.  Die  zu  erfüllende  Bedingung  für  die  Aufnahme,
i.*^mlich  4jährige  Arbeit  als  „Husknechi'^  oder  „Dage/öner“,  gehört
^st  einer  späteren  Zeit  an  und  war  genau  genommen  keine  auf
fi  Oficr  Zurückdrängüng  berechnete  Bedingung.  Endlich
j  En  wir  zweien  dieser  Ämter,  nämlich  den  Bierträgern  und  den
j^^strägern,  eine  öffentliche  Pflicht  auferlegt*,  nämlich  beim  Aus-Feuerschäden
  die  Löscharbeiten  zu  übernehmen.  Ja  von
de^  hören  wir,  dass  ihnen  sogar  ursprünglich  die  Rolle
Nachrichters  zugemuthet  war.  Der  Artikel  17  des  Schragens
de  (lor  offenbar  ein  späterer  Zusatz  ist,  spricht  die  Befreiung
von  diesen  Diensten  aus.  Wie  man  darauf  gekommen
und  Loosträger  zum  Feuerlöschdienst  zu  bestimmen,  lässt
Uicht  enträthseln.  Man  kann  nur  daraufhinweisen,  dass  schon
StU(i-  Die  St.  Laurentius-Bruderschaft  der  Träger  in  Stettin  in  Baltische
Tv^’  ^^7-  359-Zei,
  Stieda,  „Das  Feuerlöschwesen  im  mittelalterlichen  Riga“  in  „Neue

^  ftr  Stadt  und  Land“  1878,  Nr.  301  u.  302.
        <pb n="134" />
        1

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  t6.  Jahrhundert.

116
das  Augsburger  Stadtrecht  von  1276  der  Zunft  der  Weinträger
und  allen  Trägern  überhaupt  die  Verpflichtung  auf  bürdete  löschen
zu  helfen,  wenn  ein  Feuer  ausbrach.  In  Stettin,  wo  jedem  neu
sich  niederlassenden  Handwerksmeister  auferlegt  ward  einen  ledernen
Eimer  zu  besitzen,  d.  h.  also  an  den  Löscharbeiten  theilzunehmen,
übernahm  die  Trägergilde  doch  für  ihre  Mitglieder  die  Verpflichtung
ihnen  in  Feuersgefahr  beizustehen  und  schloss  sogar  deshalb  besondere ­
  Verträge  abh  In  Strassburg  dagegen  war  es  noch  in  der
Mitte  des  16.  Jahrhunderts  die  Regel,  dass  alle  Handwerker  sich  an
den  Löscharbeiten  betheiligten  ^  In  Riga  aber  sind  derartige  Verpflichtungen ­
  in  den  eigentlichen  Handwerksschragen  nicht  ausgesprochen. ­

Wie  dem  immer  gewesen  sein  mag,  man  wird  aus  dem  gesagten ­
  den  Schluss  ziehen  dürfen,  dass  unter  „Ämter“  nicht  durchweg ­
  das  Gleiche  zu  verstehen  war.  Eigentliche  Handwerksämter
gab  es  am  Ende  des  15.  Jahrhunderts  nicht  mehr  als  13.
Im  16.  Jahrhundert  kommen  neu  hinzu  die  Schrägen  der
russischen  Krämer,  Gordell-  und  Hreesmacher  im  Jahre  15  t"’
Tischler  v
Glaser  »  ^5411
.  1577’
„  1579'
«  1595'
„  1595'
,,  1595-Scheidemacher


Sämischgerer^  (Sämischleder-Gerber)  .
Schlosser,  Sporen-,  Büchsen-  und  Uhrmacher
Hanfschwinger
Hutmacher
Mehrere  andere  Ämter  aber  lassen  Ihre  Statuten  aut’s  N^u^
bestätigen  oder  vervollständigen,  so  das  Amt
der  Kürschner  in  den  Jahren  1513  15^*'
„  Goldschmiede  im  Jahre  1542,
„  Leineweber  „  „  1544,
„  Maurer  „  „  1546,
„  Schmiede  „  „  1578,
„  Böttcher  „  „1581.
Demnach  lassen  sich  wenigstens  21  verschiedene  Ämter  für  1  ^
Ausgang  des  16.  Jahrhunderts  nachweisen.  Vermuthungen  darü  1
anzustellen,  ob  es  mehr  Ämter  gegeben  haben  könnte,  von  den^

1  Blümcke,  a.  a.  O.  S  281,  283.
2  Schmoller,  Strassburger  'l'ucher-  und  Weberzunft,  1879,  S.  193.
3  Sollte  der  in  Bodeckers  Chronik  ed.  Napiersky,  S.  88  vorkoinmende
scherer“  nicht  ein  „Semischgerer“  sein?

if'
        <pb n="135" />
        ^  5i  Nr-  2405.

Her  Aufschwiing^  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.  IIj
Spuren  sich  völlig  verloren  hätten,  erscheint  bei  dem  heutigen
tande  der  Forschung  müssig.
'  Von  den  Gesellen  wird  uns  aus  zwei  Jahrhunderten  wenig
Jin  e.  Die  uns  erhaltene  Nachricht  vom  Ausbruche  einer  Arbeitseinstellung ­
  seitens  der  Maurergesellen  in  Neu-Pernau  '  steht  vereinzelt ­
  da.  Jene  Niederlegung  der  Arbeit  erfolgte  nicht  aus  Unzu-^
  iGdenheit  der  Gesellen  mit  ihren  Verhältnissen,  sondern  weil  sie
ei"  Rohheit  eines  Genossen  nicht  Zusehen  mochten  und  mit  ihm,
S  eich  ein  Schiedsgericht  eine  Versöhnung  angestrebt  hatte,
pi^^t  länger  zusammen  arbeiten  wollten.  Die  Thatsache,  dass  der
^i'nauer  Rath  nach  Reval  schrieb,  wohin  die  Strikenden  sich  ge-(^Gm
  Ersuchen  an  den  Rath  die  Säumigen  zu
i’fer  Pflicht  zurückzuführen  und  dem  betroffenen  Meister  zu  seinem
c  te  zu  verhelfen,  beweist,  dass  die  Obrigkeit  damals  noch  die
^  ^Sellen  ziemlich  in  ihrer  Hand  zu  haben  hoffen  konnte.  Von
orschaften  der  (lesellen  werden  uns  nur  drei  namhaft  gemächt,
Qj^i  ^'ivon  erst  am  Ausgange  des  sechszehnten  Jahrhunderts.  Die
g  ^^^rgesellen  hatten  eine  Verbindung  seit  1542,  die  Tischlergeseit
  1575,  (lio  Schlosser-,  Sporen-,  Büchsen-  und  Uhrmacher-^
  ollen  Seit  1581.  Die  letztere  bestand  längere  Zeit,  zwar  mit
j  *^^^idss  der  Meister,  aber  ohne  (Genehmigung  des  Raths,  die  erst
593  oingeholt  wurde.
zue  ist,  dass  gegen  Ende  des  16.  Jahrhunderts
die  Verbindungen  undeutscher  oder,  wie  man  sie  später
g  ,  oinheimischer  Gewerbetreibender  auftauchen.  Es  wurde
çj  j  ^  darauf  hingewiesen,  dass  Knaben  „undeutscher  Abkunft“,
de  ^^^^(^ischen,  zunächst  wohl  weniger  russischen  Ursprungs  in
An^tern  keine  Aufnahme  fanden  und  somit  ursprünglich  darauf
de  ^^ar  den  erforderlichen  Nachwuchs  aus  den  eingewan-^^^'^‘'Chen
  Handwerksfamilien  zu  erhalten,  beziehungsweise
^  durch  ferneren  Zuzug  aus  dem  Auslande  zu  ergänzen.  Indess
Q  ^  das  auf  die  Dauer  Schwierigkeiten  gehabt  haben,  bei  gewissen
auch  eine  unverkennbare  Neigung  oder  bestimmte
^  der  Einheimischen  dazu  geführt  haben,  ihnen  den  Zutritt
T  .  Ämtern  nicht  zu  verweigern.  So  finden  sich  die  Ämter  der
Weber  und  der  Kürschner  sowohl  von  Deutschen  als  Unde ­



°dor  „Lieffländern“  (d.  h.

von
doch  wohl  Letten)  besetzt.

dem  Verzeichniss  derjenigen  Mitglieder,  die  dem  Amte
        <pb n="136" />
        1

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

118

(Jer  Licineweber  Oeschenke  gemacht  haben,  das  dem  Schrägen
von  1458  angereiht  ist,  tauchen  Namen  auf,  die  zweifellos  lettischen
Ursprungs  sind,  wie  Andres  Silite,  Hans  Pebalge,  Slunta,  Hinrick
Nabage.  In  dem  Schrägen  aber  von  1544  werden  (Art.  2)  undeutsche
ausdrücklich  zur  Erwerbung  der  Mitgliedschaft  zugelassen  und  nur
Litthauer  und  Esten  blieben  ausgeschlossen  (Art.  24).  Deutsche
und  Letten  sind,  wie  es  scheint,  vollkommen  gleichberechtigte  Mitglieder ­
  des  Amts  gewesen.  Nur  bei  einer  Bestimmung  zeigt  sich
eine  übrigens  ganz  unverständliche  Verschiedenheit.  Für  gewöhnlich ­
  sollte  nämlich  der  Geselle  bei  eigener  Beköstigung  nicht  mehr
als  die  Hälfte  des  vom  Meister  mit  dem  Kunden.  vereinbarten
Lohnes  beanspruchen;  die  deutschen  Meister  aber  konnten  oder
mussten  dem  Gesellen  zwei  Drittel  versprechen  und  nur  ein  Drittel
für  sich  behalten  (Art.  9).  Das  am  Schlüsse  des  Schragens  folgende
Brüder-Verzeichniss  weist  grösstentheils  unverkennbar  lettische
Namen  auf,  wie  Jane  Badyn,  Peter  Suntzel,  Andres  Bullitz,  Hinrick
Irbe,  Michel  Siele,  Hans  Stippe,  Jacob  Pante  u.  s.  w.  Auf  die
Dauer  scheinen  in  diesem  Amte  die  Letten  die  Oberhand  gewonnen  \
zu  haben.  Der  Schrägen  von  1625,  dem  ein  Verzeichniss  der
Ältesten  und  Würdenträger  angereiht  ist,  erweist,  dass  damalSi
wenn  Deutsche  überhaupt  im  Amte  vertreten  waren,  die  sämiut'
liehen  Vertrauensposten  sich  gleichwohl  in  den  Händen  der  Letten
befanden.  Michell  Platohn,  Jürgen  Rauding,  Berent  Putning,  Jürgen
Koybe,  Martin  Backit  u.  s.  w.  sind  ganz  zweifellos  lettische  Namen-Der
  einzige  Namen,  bei  dem  man  zweifeln  kann,  ist  der  des  Dirick
Schilling.  Dieses  Übergewicht  der  Letten  bewirkte,  dass
5  deutsche  Meister,  „welche  sich  seithero  als  Meister  zu  dem  hiesige'’  '
einheimischen  Leinweber-Amte  gehalten“  ein  „teutsches  Leinweber*
und  Tücher-Amt“  errichteten.
Zwischen  den  deutschen  Mitgliedern  und  den  lettischen  schein'
in  einzelnen  Ämtern  allmählig  ein  gewisser  Gegensatz  erwachsen
zu  sein.  Es  ist  nicht  klar,  worauf  dieser  eigentlich  beruht  hn'’
aber  jedenfalls  ersieht  man  aus  einer  Rathsentscheidung  von
für  die  Kürschner,  dass  bei  diesen  der  eine  Theil  den  andern  „v^rj
achtete“.  Der  Rath  versöhnte  die  Streitenden  mit  einander  u”
offenbar,  um  das  Ansehen  des  Amtes  zu  heben,  bestimmte
dass  unfreie  Letten  nicht  in  dasselbe  aufgenommen  werden  könnte”
Vielleiclit  war  es  auch  der  Wunsch  der  Kürschner  selbst,
ausgeschlossen  blieben.  Indess  wurde  diese  Verordnung  öo”
        <pb n="137" />
        Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

II9

lange  aufrecht  erhalten.  Man  fand,  „dass  solcher  pmict  gar  zu
i^sireuge  gesetzet  sey  und  dergestalt  seine  gestrenge  hinfüro  nicht
^ehr  haben  solle^^  und  gestattete  wieder  die  Annahme  von  „jungens
‘ilhiey  iifi  lande  von  bauersleuten  geboren^  zu  Lehrlingen.  Nur
'Musste  der  Knabe  jedenfalls  ehelicher  Geburt  sein.
Ob  solche  Konflikte  in  anderen  Gewerben  sich  wiederholten,
^ntzieht  sich  unserer  Kenntniss.  Vielleicht  war  der  Zwist  in  einem
'GWerbe  wie  die  Kürschnerei,  bei  dem  die  mit  der  Pelzbereitung
Gsonders  vertrauten  Russen  das  Deutschthum  gleichfalls  hart  behaben
  mochten,  mehr  hervorgetreten.  Die  Polizeiordnung
1502  enthält  das  Verbot  \  dass  „imdeutsche  russische  kremer^^
^•id  andere  „undeutsche  Amtleute“^  keine  deutsche  Jungen  in  Arbeit
*^^hmen  sollten.  Doch  beruhte  der  Unterschied  zwischen  deutschen
^'^d  Undeutschen  Krämern  nicht  auf  der  Nationalität  der  Gewerbe-^^^ibenden,
  sondern  auf  der  der  Käufer.  Nach  der  Rathsentscheidung
dämlich  von  1569  handelten  die  „teutschen  kremer^^  vorzugsweise
Waaren,  die  für  den  deutschen  Theil  der  Bevölkerung  berechnet
die  „unteutschen^  dagegen  mit  Artikeln,  die  die  einhei-^*sche
  Landbevölkerung  zu  kaufen  pflegte.  Wie  dem  immer  ge-^
  ^sen  Sein  mag,  so  mochte  sich  bei  gelegentlich  stärkerer  Betonung
Gegensatzes  zwischen  Deutschen  und  Undeutschen  allmählig
.  zweckmässig  heraussteilen,  die  Letten  und  Undeutschen
besonderen  Ämtern  zu  vereinigen.  Als  das  erste  derartig  orgatritt
  uns  1582  das  der  „unteutschen  Schneider“  entgegen.
^  folgenden  Jahrhundert  mehrt  sich  die  Zahl  dieser  Ämter,  doch
^ten  es  stets  nur  wenige  Gewerbe,  die  diese  Doppelorganisation
a  H  diesen  Verbindungen  undeutscher  Handwerker  gab  es
^  *^0,  die,  wie  ich  glaube,  von  vornherein  nur  Personen  lettischer
y  ^'^nalität  umfasst  haben  werden.  Das  waren  die  Ämter  der  dem
^Honenden  Hilfsberufe,  wie  Bierträger,  Salzträger,  Ligger
(Iç  ^^^Gchwinger.  Auch  möchte  ich  annehmen,  dass  die  Ämter
ischer  und  der  Hanfspinner  ausschliesslich  von  Letten  besetzt
sind.  Diese  Ämter  sind  zum  Theil  sehr  alt,  und  lassen
p  f^oreits  im  fünfzehnten  Jahrhundert  nachweisen.  Dass  sie  nur
^üch  lottischen  Ursprunges  aufnehmen,  wird  nirgends  erwähnt.
Wiri  ^'ohl  die  lettische  Nationalität  nicht  eigentlich  Bedingung.
aber  werden  sich  Deutsche  kaum  oder  nur  in  geringer

‘  Mo

num.  Uv.  ant.  IV,  S.  CCLV.
        <pb n="138" />
        120

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

Zahl  in  ihnen  gefunden  haben.  Unter  den  Hierträgern  finden  wir
im  Jahre  1470  einen  Undeutschen,  der  keine  liegenden  Gründe  be-  |
sitzen  durfte  \  und  gerade  bei  ihnen  kann  man  in  ihren  erhaltenen  j
Rechnungsbüchern  verfolgen,  wie  das  lettische  Element  in  dieser  ]
ursprünglich  geistlichen  Bruderschaft  mehr  und  mehr  in  den  Vordergrund ­
  tritt.  Schon  am  Ausgange  des  15.  Jahrhunderts  finden  sich
Namen,  wie  Hans  Kodders,  Anneke  Lepekaysche,  Katerine
Panckaysche,  Hans  Putnyn,  Peter  Puttul  und  ähnliche,  deren  Ur-  '
Sprung  nicht  zweifelhaft  sein  kann  2,  neben  deutschen,  wie  Claus  !
Glaseworter,  Andreas  Koldreger,  Merten  Dalhuse,  Clawes  Frunt
und  anderen.  Im  Jahre  1517  erscheint  ein  Clavvyn  Karress  als  Altermann,
  und  1521  ein  Clawes  Pawas  in  der  gleichen  Eigenschaft.  Ii^
Jahre  1537  aber  kommt  unter  den  bei  der  Wahl  eines  neuen  Predigers, ­
  der  das  Hruderbuch  in  Ordnung  zu  halten  hat,  aufgeführten
17  Namen,  vermuthlich  der  damaligen  Mitglieder  des  eigentlichen
Trägeramts,  nicht  ein  einziger  deutscher  vor  3.
In  Reval  lassen  sich  vom  15.  bis  zum  16.  Jahrhundert  nicht  sO
viele  Ämter  nachweisen  wie  in  Riga.  Es  haben  sich  Schrägen
erhalten,  beziehungsweise  bis  jetzt  gefunden  der  Ämter
der  Steinhauer  von  1402  und  1459,

Schneider
Schmiede
Schuhmacher
Kürschner
Fuhrleute
Bäcker
Böttcher
Bierträger

1413
1415
1416
1425
H35i
1438,
1443,
145^,

14^3,
1459.
1481,
1453,

„  Sattler,  Püstenmacher  und  Gürtler  von  14591
„  Hanfspinner  von  1452.
Das  Goldschmiedeamt  liess  sich  seinen  Schrägen  im  Jahre  i45«^
erneuern.  Demnach  hätten  wir,  wenn  wir  von  den  Verbänden

1  L.  E.  C.  Urk.  8,  Nr.  376.
2  Metdg,  Über  die  Nationalitätsverhältnisse  etc.  Rig.  Stadlbl.  1892,  S.  315
323-326,  331  335-  e
B  Die  Namen  lauten:  Hans  Trilikums,  ys  olderman;  Härmen  Küpper;  J  ^
Zaijnis;  Tönnis  Bress;  Matz  Suttis;  Marten  Mennige;  Hans  Stirne,  starast  ((^^
Ältester);  Tönnis  Widusche;  Jan  Stengip;  Andres  Zarnings;  Hans  Lathis;  J
Dumpis;  Bartelmess  Luth;  Peter  Zelskalles;  Matz  Ouwegalw,  Wilhelm  Sta
Matz  Bire.  Nach  Auszügen  aus  dem  im  Archiv  der  alterthumsforschenden  Gesc
Schaft  aufbewahrten  Originale.
        <pb n="139" />
        Der  Aufschwung  der  HandwerksSmter  im  i6.  Jahrhundert.

I2I

1509.
1515  und  1556,
1527.
1537.

.uhrleute  und  Hierträger  als  Nichthandwerker  absehen,  unter  Zu-^chnung
  der  am  Ende  des  14.  Jahrhunderts  nachgewiesenen,  am
n  e  des  15.  Jahrhunderts  12  Handwerksämter  gegen  ebensoviele
Riga  anzunehmen.
Zu  diesen  kommen  im  Laufe  des  sechszehnten  Jahrhunderts
•nz.u  die  Schrägen  der  Ämter
‘ier  Mündriche  von  1506,  1521,  1531,  1547,
”  Maler,  Tischler,  Glaser  und  Kunthormaker  von  1513  u.  1536,
”  Träger  von  1529.
Eine  Bestätigung  oder  Erneuerung  erfahren  die  Schrägen  der
der  Zimmerleute  im  Jahre  1308,
„  Knochenhauer  „
„  Böttcher  „
„  Bäcker  „
n  Goldschmiede  „
„  Schuhmacher  „  „  1336,
„  Kürschner  „  „  1333.
sind  lassen  sich,  da  Mündriche  und  Träger  nicht  zu  rechnen
als  '  Ausgang  des  sechszehnten  Jahrhunderts  nicht  mehr
*3  Ämter  1  namhaft  machen  gegen  21  in  Riga.
^as  Handwerk  in  Dorpat,  das  während  der  Zeit,  als  diese
y  ^  Hansebunde  angehörte,  gewiss  einen  erheblichen  Umfang
®lud  alle  Nachrichten  verloren  gegangen.  Dorpat  war  auf
l^esuchten  Handelsstrasse  von  Reval  nach  Nowgorod  eine
Station  und  mehrfach  legen  die  in  der  Ausgabe  der  Hanseeingedruckten
  Urkunden  Zeugniss  ab  von  den  aus  Dorpat
^iehu^^'^  nach  Brügge  im  Westen  erstreckenden  Handelsbe-’iie
  wissen  nichts  über  die  Menge  "der  Einwohner  und
y^^^se  der  Stadt  in  jener  Zeit.  Aber  wenn  wir  erfahren,  dass
^ensetagen,  auf  denen  Vertreter  der  livländischen  Städte
Au  Dorpat  nicht  zu  fehlen  pflegt,  dass  es  sich  bei  den  am
^"1^'  J^lnrhunderts  gegen  Norwegen  und  Dänemark
çjç  ’‘ten  Feindseligkeiten  an  der  Deckung  der  Kriegskosten  mit
l¡v]..^^^í^®^  betrage  betheiligt,  wie  Riga  und  Reval,  dass  es  auf  den
^^^^^^schen  Städtetagen  eine  wesentliche  Rolle  spielt*,  so  wird  es
des  Herrn  Staatsraths  E.  v.  Nottbeck  in  Reval  und
Sowie  (jç  verschiedenen'  in  Revaler  Archiven  aufbewahrten  Schragenbüchern,
^*ndw  .  Kevaler  Stadtarchiv  vorhandenen  Originalen  der  Schrägen  mehrerer
^®rksämter.
®*''&amp;gt;h.  Hollander,  Livl.  Städtetage.  1888.
        <pb n="140" />
        122  Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.  I
gestattet  sein  anzunehmen,  dass  seine  kommerzielle  und  gewerbliche
Bedeutung  hinter  der  der  beiden  genannten  Städte  Riga  und  Reva  |
nicht  viel  zurückblieb.  Waren  aber  in  diesen  die  Handwerker  in  Ämter
organisirt,  so  werden  diese  Verbindungen  in  Dorpat  kaum  gefehlt
haben.  Die  für  den  Bedarf  der  durchreisenden  Kaufleute  sorgenden,
sowie  die  im  Zusammenhänge  mit  einzelnen  von  hier  aus  besonders
schwunghaft  betriebenen  Handelszweigen,  z.  B.  dem  Vertrieb  von  Pelzwerk,
  stehenden  Gewerbe  werden  gewiss  zahlreich  vertreten  ge\N  esen
sein.  Aber  keine  Kunde  von  ihnen  hat  sich  erhalten,  und  erst  die
Schrägen  einiger  Ämter  vom  Ende  des  sechszehnten  Jahrhunderts
sind  in  Abschriften  auf  uns  gekommen.  Dahin  gehören  die  Ämter
der  Leinenweber  aus  dem  Jahre  1580,
Grob-  und  Kleinschmiede,  Kronengiesser  und  Messerschmiede ­
  aus  dem  Jahre  1588,
„  Schuster  aus  dem  Jahre  1588.
Nur  in  dem  Schrägen  des  erstgenannten  Amts  heisst  es,  dass
er  Je  novo“  ertheilt  worden.  Bei  den  anderen  fehlt  jede  Beziehung
auf  eine  ältere  Vergangenheit.  Dass  neben  diesen  Gewerben  noc
andere  in  Dorpat  vorhanden  waren  und  dass  es  ihren  Angehörigen
materiell  gut  ging,  ist  aus  Rüssows  Chronik  bekannt,  wovon
unten  mehr.  .
Sehr  wichtig  wäre  es  natürlich,  sich  darüber  klar  werden  zu  kon
neu,  an  welche  Muster  sich  die  Inländischen  Schrägen  angelehnt  haben-Es
  versteht  sich  von  selbst,  dass  weder  der  Rath  noch  che  .  Han
werker  daran  gedacht  haben,  das  zu  erlassende  oder  von  den  Handwer'
kern  gewünschte  Recht  neu  auszuarbeiten.  Vielmehr  pflegte  man  sie  ^
an  den  Rath  der  grösseren  deutschen  Städte  zu  wenden,  um  von  do  ^
her  Rechtsbelehrung  zu  erbitten  oder,  was  vermuthlich  das  häutigen^
war,  die  Handwerker  erbaten  sich  von  den  Genossen  irgend  eine
Stadt  die  Abschrift  der  für  ihr  Amt  geltenden  Gesetze  aus*.  \  ^
durch  sie  sich  dabei  leiten  Hessen,  ob  sie  in  die  nachstgelegen
Stadt  schrieben  oder  dahin,  wo  ihr  Each  einen  besonderen  ^
genoss,  oder  dahin,  von  wo  der  eine  oder  andere  stammte  oder
er  Ereunde  und  Bekannte  hatte,  —  das  muss  dahingestellt  h^^i  )
Die  erhaltene  Kopie  wird  dann  kaum  wörtlich  benutzt,  sonde
den  örtlichen  Gewohnheiten  gemäss  umgearbeitet  worden  sein.  A  ^
diese  Weise  ist  es  aber  heute  sehr  schwierig  die  Verwandtscha
oder  den  einheitlichen  Ursprung  zweier  Schrägen  nachzuweisc
1  Schoelers  Schragenbuch,  Handschrift  im  Besitze  von  i’rofessor  Stieda  in  Rosto
2  Stieda,  Aus  d.  Leben  d.  Rigaer  Goldschni.,  Bait.  M.  35,  S.  25.
        <pb n="141" />
        Her  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

123

ine  gewisse  Übereinstimmung  verstand  sich  bei  der  allgemeinen
•Annahme  der  Grundzüge  der  Zunftverfassung  von  selbst.
Es  liegt  für  die  livländischen  Städte  nahe  zu  glauben,  dass
sich  im  Bedarfsfälle  in  der  Regel  nach  Lübeck  gewandt  haben
um  Kenntniss  des  dortigen  Zunftrechts  zu  erlangen.  Lübeck
"är  der  \  orort  der  Hanse  und  durch  rege  gewerbliche  Entwickelung
f^sgezeichnet,  so  dass  der  Wunsch  verständlich  erscheint,  die  hier
^  der  grösseren  Stadt  gemachten  Erfahrungen  verwerthen  zu  können.
^  ^  Lübeck  werden  wohl  auch  die  anderen  Hansestädte  ausgehaben,
  doch  haben  wir,  wie  überhaupt  über  diese  Beleh-^^gen,
  nur  wenig  Nachrichten  darüber.  Dass  aus  Lübeck  im  vier-^
  nten  Jahrhundert  die  rigischen  Goldschmiede  ihren  Schrägen
^Ogen,  wurde  schon  erwähnt.  Dem  Vorgehen  der  Goldchmiede
  sind  gewiss  andere  Ämter  gefolgt,  wenn  sich  das  auch
^  Einzelnen  nicht  mehr  nachweisen  lässt.  Sicheres  erfahren  wir
die  Benutzung  lübischer  Vorlagen  erst  aus  dem  Beginn  des
od  Jahre  1513  holten  sich  nämlich  die  Schnitzer
Tischler  in  Reval  ihren  Schrägen  aus  Lübeck  und  dieser  ging
^  ^Gr  Folge  —  1336  —  nach  Riga  über,  wo  die  Tischler  „von  an
in  Wehrten  Stadt  Riga  biss  IS3S  ohne  Regimeftt  gelebet
Q  ein  Jeder  nach  eigenem  Gefallen  vor  sich  gearbeidet,  auch
Hellen  nnd  Jungen  gehalten  hätte,  Er  inögte  das  Handwerk  recht
¿ohabt  haben  oder  nicht.^^  In  Lübeck  gab  es  während
ein  Jahrhunderts  ein  Amt  der  Tischler  noch  nicht,  wohl  aber
der  Kunthor-  und  Fanelenmaker  (i.  e.  Snyddeker)  und
der  Kistenmaker.  Aus  der  Vereinigung  dieser  beiden
entstand  1620  das  Amt  der  Tischler’.  In  Reval  gründeten
'töy  J^hre  1513  j^de  meierund  glasseiverters  und  snitkers,  kün-Eoll^^^^^^
  zusammen  ein  Amt  und  werden  sich  vermuthlich  die
jç  der  beiden  oben  genannten  Ämter  aus  Lübeck  haben
^  ’’’men  lassen.  Zwar  hat  der  uns  erhaltene,  seiner  Zeit  vom
^^er  Rathe  bestätigte  Schrägen  von  1513  weder  mit  dem  der
I  von  1472,  noch  dem  der  Kistenmaker  von  1558  in
^  ^^sgesprochen  deutliche  Übereinstimmung,  aber  da  eine  Ein*
freT^^^  das  alte  Meisterbuch  des  rigischen  Tischleramts,  das
çjj.«  ersten  Drittel  des  18.  Jahrhunderts  angelegt  wurde,  aus*
besagt,  dass  das  y^Revalsche  Ambt  Ihre  Schrägen  mit
^en  Kosten  von  Lübeck  geholet  gehabt,  so  hat  man,  denke  ich.

'  Wehr

mann,  Lübeck.  Zunftrollen,  S.  294.
        <pb n="142" />
        L

124

Der  Aufschwungs  der  Handwerksämtcr  im  i6.  Jahrhundert.

keinen  (irund  es  zu  bezweifeln.  Als  nun  die  rigischen  Tischler  g
falls  Neigung  zur  Errichtung  eines  Amts  verriethen,  bemühten
unter  Anerbietung  von  Geld  brieflich  von  Reval  aus  die  Abschri
Schragens  zu  erlangen.  Im  dortigen  Tischleramte  war  man  so
bereit  dazu,  verlangte  aber,  dass  einer  der  Rigenser  persònh^’’
Schrägen  holen  käme.  So  reiste  denn  der  Meister  Peter
1536  zu  Schlitten  nach  Reval  und  holte  sich  die  Kopie,  deren

fort
ilich  den
Rauen
Wortlaut ­
  denn  auch  nach  mehrjährigen  Verhandlungen  mit  dem
sehen  Rathe  von  diesem  als  „Schrägen“  bestätigt  wurdet
Einen  gewiss  nicht  oft  betretenen  Weg  schlugen  flio
mâcher  in  Riga  1595  ein,  um  zu  einem  Schrägen  zu
Sie  beriefen  nämlich  Vertreter  der  Hutmacher-Ämter  aus
Hamburg,  Wismar,  Rostock  und  Mölln  nach  Riga  und
von  diesen  den  Schrägen  aufsetzen,  dessen  Bestätigung  sie
alsdann  vom  Rathe  erbaten.  Warum  gerade  die  genannten^^^^_^^^
ausgewählt  waren,  lässt  sich  heute  nicht  mehr  erklären.  ^

itefl'
ist
tef

dlllL  VVcllcix,
waren  auch  die  Hutmacher-Ämter  anderer  Städte  aufg
worden  mitzuwirken,  unterliessen  aber  dem  Rufe  Folge
Das  Datum  der  Rollen  -der  Hutmacher  in  Wismar  und
nicht  bekannt.  Jedenfalls  bestanden  in  diesen  Städten  (he
schon  längere  Zeit  vor  1574,  aus  welchem  Jahre  uns  ein
samer  in  Lübeck  von  Vertretern  der  Hutmacherzünfte  m  ^
Hamburg,  Lüneburg,  Wismar,  Rostock  und  Mölln  über  jgf
machergesellen  aufl)ewahrt  ist®.  In  Stettin  bestand  ein  &amp;gt;  ^
Hutmacher  seit  1533»,  in  Rostock  ein  Amt  der  Hutfilter
der  Hutstaffirer  seit  1603^  in  Hamburg  ein  Amt  der  «  ¿ie
seit  dem  14.  Jahrhundert,  der  Hutstaffirer  seit  '  ¡¡cM'
Rollen  der  Hamburger  Gewerbetreibenden  sind  verö
Doch  lässt  sich  weder  aus  ihnen  noch  aus  den  handschn^^
in  Rostock  eine  in  die  Augen  springende  Übereinstimtn^
dem  rigischen  Schrägen,  der  uns  erst  in  einer  i&amp;lt;x)  Jan*'  ‘
Redaction  aufbewahrt  ist,  erkennen.
Haben  wir  in  den  vorstehend  erzählten  Fällen  sichere  jgii
punkte  für  den  Ursprung  der  Schrägen,  so  mag  schliesslio  i

yOH
1  Nach  einer  Eintragung  im  Meisterbuch  der  rigischen  Tisc
abgedr.  „Rigaer  Tageblatt“  1891,  Nr.  243.  S-  ^
2  Rüdiger,  Ältere  Hamburgische  Handwerksgcsellcndocuraente.
3  Blümcke,  Die  Handwerkszünfte  Stettins.  1884,  S.  25.
4  Rollenbücher  im  Stadtarchiv  zu  Rostock.  Ropl^
5  Rüdiger,  Die  ältesten  Hamburgischen  Zunftrollen,  S.  iio
Hamburger  Kämmereirechnungen,  Bd.  1.

.5&amp;lt;"
        <pb n="143" />
        St

Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

:25

In  Gesellenschaften  eine  Vermuthung  ausgesprochen  sein.
Glaser  erhaltenen  aus  dem  i6.  Jahrhundert,  dem  der
i^selie  ^iGr  Schlosser,  ist  nämlich  beständig  von  „Örten-Dieser
  Ausdruck  aber  ist  verdorben  aus  „Irten-Geselle^
  pflegte  man  in  Süddeutschland  die  Vorstände  der
Soviel  benennen.  „Yrte^‘  oder  bedeutet
Mittel  ^^irthshaus  oder  Zechgelage  und  da  die  Herberge  den
^'^('stand^^  ^  reibens  der  Gesellen  bildete,  so  werden  die  den
Sein  1  '"(^präsentirenden  Gesellen  darnach  benannt  worden
kannte  man  den  Ausdruck  nur  in  Süddeutschland,
Sprach  Norden  von  Altgesellen  oder  Büchsenmeistern
^^^tsch  ^  möchte  man  hier  an  eine  Entlehnung  aus  einer  süd-Sewerhe^
  etwa  Nürnberg,  denken,  wo  gerade  das  Schlosser-Mit
  sehr  entwickelte  und  hochstehende  Handtierung  war.
^eutiçj,  ^  gedruckten  Statuten,  wie  z.  B.  dem  der  Nürnberger
Au»  :53",  (1er  Schreinergesellen  von  1573',  oder
N^ürschnerknechte*  ist  zwar  mehr  als  die  im  Wesen
^ann  j^'gung  hegende  X’erwandtschaft  nicht  nachweisbar.  Doch
^^'■ände  ^"tlehnung  auf  Umwegen  erfolgt  und  dadurch  manche
ung  2u  erklären  sein.
Untej-^Isch(.q
  Q  ^'^^(^(ler  entlehnten  wieder  die  Handwerker  der  livlän-'^aler
  und^^^^  Schrägen.  So  verschafften  sich  die  dörptschen
Jahre  1549  für  40  Mark  von  dem  rigischen
nahm^*^^  I^opie  des  dortigen  Amtsschragens,  und  im  Jahre
(lörptsche  Schmiedeamt  fast  alle  Artikel  des  rigi-^
  '^K^ns  von  1578  mit  nur  geringen  Änderungen  an®.
^^dert.  ly  der  Ämter  blieb  in  ihren  Grundzügen  unver-^^Ister
  vorgezeichnete  Laufbahn  vom  Lehrling  bis  zum
(lurchmessen,  die  vorgeschriebene  Ordnung  in  der
^  eräusserung  gewerblicher  Gegenstände  einge-^
  I^’ur  ereigneten  sich  innerhalb  der  vorgesehenen
Verschiebungen  und  Veränderungen,  wie  bereits
sie  ijj.  ''^*'(*^-  Die  Vervollständigung  des  geltenden  Rechts,
^^rag^^  ^  uachzuweisen,  fehlt  leider  das  Material,  indem

klicher  Handwerksämter  aus  dem  15.  Jahrhundert  nur

I
Î
*  M

irx  *  c  (^Gschichte  altnürnbergischen  Gesellenwesens.  Hildebr.  Jahrb.
(^^schichte  der  deutschen  Gesellen  verbände.  1876,  S.  267.
•'gsber.  d.  Ges.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  d.  Ostseepr.  1892,  S.  9.

Sit,
        <pb n="144" />
        120

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

ganz  vereinzelt  auf  uns  gekommen  sind  und  ebensowenig
bûcher,  ausser  dem  der  Schmiede,  uns  zugänglich  gemacht  sin
Die  Schrägen  des  i6.  Jahrhunderts  lassen  eine  ausgefühd^^^
auf  breiter  Grundlage  beruhende  Verfassung  erkennen,  die^  ^
doch  ganz  deutlich  schon  die  Keime  späterer  Entartung  a

Beginnen  wir  mit  dem  Lehrlingswesen,  so  erscheint  die  Lehrz
nunmehr,  von  der  zweiten  Hälfte  des  sechszehnten  jahrhuo

ufwe&amp;gt;s‘'
ei(
deft*
an  etwa  gerechnet,  eine  nach  Jahren  fest  angesetzte,  wenn
noch  keine  übermässige  ist.  Die  Hanfspinner  verlangen  i43
zwei  Jahr  (Art.  7),  die  Schneider  dagegen  bestimmen  1492  die
noch  nicht.  Erst  eine  hochdeutsche  Übertragung  dieses  Schräg
die  also  jedenfalls  späterer  Zeit  entstammt,  fordert  eine  Le
von  mindestens  zwei  Jahren  (Art.  13).  Eine  dreijährige  Le
haben  die  Sämischleder-Bereiter  (Art.  19)  und  die  Gürtler
Breesmacher  (Art.  i),  eine  vierjährige  die  Böttcher  (Art.  ‘ÿVge
Glaser  und  Tischler  (Art.  i),  die  Maurer  (Art.  6),  eine  sechsj
die  Scheidemacher.  Dem  Beginn  der  Lehrzeit  geht  eine
Wochen  dauernde  Probezeit  voraus,  die  dazu  dienen  soll  die
keit  und  Neigung  des  jungen  Menschen  für  den  erwählten
zweig  zu  erkennen.  So  wenigstens  bei  den  Cilasern  und  Sc
Sporen-,  Büchsen-  und  Uhrmachern.
An  die  absolvirte  Lehrzeit  knüpfte  sich  die  Bedingtf^^^^
demselben  Meister  eine  gewisse  Zeit  als  Geselle  —  Halbkne
den  Maurern  —  zu  dienen.  Diese  Zeit  war  bei  den  Han  sP
auf  ein  Jahr,  bei  den  Böttchern  auf  zwei  Jahre,  bei  den  Mauf^
vier  Jahre  festgesetzt.  Eine  solche  Bestimmung  konnte  nur
haben,  den  Meister  entschädigen  zu  wollen  für  die  Mühe,

die*

Unterweisung  des  Lehrlings  bereitet  hatte;  im  Interesse  des
seilen  wird  sie  nicht  immer  gewesen  sein,  da  der  Meister  m
Ealle  am  Lohne  drücken  konnte.  Daher  schreiben  die  H^n
auch  vor,  dass  derselbe  Lohn,  wie  er  den  anderen
komme,  gezahlt  werde,  während  die  Maurer  es  der  Verei'
-  -  .  .  1  -"ült  "

zwischen  Meister  und  Gesellen  überlassen,  wieviel  geza
soll,  und  nur  einen  Maximalbetrag  bestimmen

Die  Vorschrift  des  Wanderns  findet  sich  nur  bei  den

(Art.  I  von  1578)  und  den  Sämischleder-Bereitern  (Art.
Man  sollte  meinen,  dass  diese  Einrichtung,  die  mittlerweile  if*
land  ganz  allgemein  eingeführt  worden  war,  bei  den  ¿i-Handwerkern
  wegen  ihrer  Entlegenheit  von  den  Mittelpt^*^
Gewerbefleisses  grösseren  Beifall  gehabt  hätte.  \  eriuuth

¿gl)"
        <pb n="145" />
        ^  Gesellen,  der  Sitte  gemäss,  auch  ohne  dazu  ge-^
  "  zu  sein.
eine  g^%  Bedingungen  erledigt,  und  hatte  der  junge  Mann
kommen  %  Geselle  gearbeitet,  so  war  die  Zeit  herange-Bier
  aber  zur  Ablegung  der  Meisterprüfung  meldete.
^úne  weitere  Neuerung  entgegen,  als  der
Bnem  rig¡s%'^  man  die  Meldung  nannte,  eine  gewisse  Dienstzeit  bei
Sämischl^"  Meister  vorausgehen  musste.  Die  Schmiede  (Art.  i)
•^^hr,  Hereiter  (Art.  20)  fordern  für  diesen  Zweck  ein
(Art.  "^^chmiede  1-2  Jahr  (Art.  23),  die  Kürschner  zwei
^^hneide^’  /{’  Leineweber  (Art.  3),  die  Schlosser  (Art.  i)  und
’^^nnte  sie  s  ^  drei  Jahr.  Während  dieser  Zeit  —  man
^^ken  ujjçj  Bas  Muthjahr  —  musste  der  Geselle  sich  tadellos
Sah  ^  Meister  keinen  Anlass  zur  Unzufriedenheit  geben,
den  örtlich  Anordnung  zunächst  auf  Auswärtige  ab,  die
^Ur  selbsr  ^  ^Behältnissen  vertraut  werden  sollten,  ehe  man
ior:»  an  ¡gen  Ausübung  des  Gewerbes  zuliess.  Bei  den  in

Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

127

Folge  "^^^^'^*^Bten  Gesellen  erfüllte  sie  sich  ja  von  selbst,
den  unbe  "mrde  allerdings  die  Massregel  zu  einem  Mittel,
^  kalten,  Myomen  Konkurrenten  thunlichst  lange  vom  Halse
'"^yitts.  0(içj.  Meisterstück  und  die  hierbei  zu  zahlenden
^  ^Lhtliei^  i^  Bistergelder  hielten  sich,  soweit  aus  den  Schrägen

^  ^  Mark  Schranken.  Die  zu  zahlende  Summe
3  Bei  den  Schneidern,  1492;
4'/%
5
6
I2
2(j

Hanfschwingern,  1593;
Sämischleder-Bereitern,  1577;
Leinenwebern,  1544;
Ciürtel-  und  Breesmachern,  1512;
Maurern,  1546;
Glasern,  1541;
Am  ^iBSen  Be”  ••  ”  ”  Böttchern,  1581.
^^d  den^^T^^"'  wahrscheinlich  nach  dem  Ansehen  der
kam  ^  "'^^^^^knittlichen  Einkommen  seiner  Mitglieder
Vs^  JahrZ  Meisteressen,  dessen  Veranstaltung  im
^^"Bhe  Zwistigkeit  verschuldet  haben  mag,  so
bestij^  allen  Schrägen  das  Maass  der  Speisen  und
dass^^^j  Lie  Hanfspinner  begnügen  sich  1436
^  ^  Br  neu  Aufzunehmende  eine  einfache  Mahlzeit,
Unken  und  Brod  nebst  einer  Tonne  Bier  „und
        <pb n="146" />
        128

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.
nicht  mer'  herrichte  und  bewilligen  den  ärmeren  Genossen,  die
von  auswärts  kommen,  ein  halbes  Jahr  Zeit  für  die  \  eranstaltung
dieses  Essens,  um  sich  mittlerweile  soviel  zu  verdienen,  als  zur
Bestreitung  der  Unkosten  nöthig  war  h  Rin  Eintrittsgeld  aber
verlangten  sie  überhaupt  nicht.  Und  bei  den  Samtbäckern  wiederum,
1487,  ist  das  Maximum  der  bei  der  Gewinnung  des  Amts  entstehenden ­
  Kosten,  also  offenbar  Meisteressen  mit  Einschluss  der
haaren  Beträge,  auf  10  Mark  rig.  bestimmt  ^  Hiergegen  erscheint
die  bei  den  Glasern  angesetzte  „Köste^^,  bei  der  auch  die  weiblichen ­
  Angehörigen  der  Amtsbrüder  zugegen  waren,  und  bei  der
Alles  vom  Besten  (kost  imd  beer  soll  U7istraßyck  syii)  sein  musste,
schon  üppig.  Sie  war  nämlich  fixirt  auf  2  Tonnen  guten  Bieres,
2  Hammelbraten,  einen  Schinken,  eine  Zunge,  2  Mettwürste,  Brod
und  Reis  mit  Zubehör  ».  Wenn  es  dann  1581  bei  den  Böttchern
heisst  ßer  meister  wird,  und  seine  aniptkoste  auszurichten  bedacht
ist,  der  soll  Glicht  iner  zu  geben  schuldig  sein  als....“*,  so
erscheint  die  nun  folgende  Begrenzung  des  Mahls  als  ein  Kom*  |
promiss,  zwischen  dem  Maass  billiger  Anforderungen  und  den
wiederholt  vorgekommenen  oder  zur  Gewohnheit  gewordenen
Überschreitungen.  Auf  wieviel  die  „Koste“  in  baarem  Gelde  zU
veranschlagen  war,  entzieht  sich  der  Beurtheilung,  und  nur  der
Schrägen  der  Schlosser  von  1593  bietet  dazu  einen  Anhalt,  indem
er  „eins  vor  alle,  darin  die  amptköste  mit  soll  gerechnet  werden‘^
fünfzehn  Thaler  vom  neuen  Meister  verlangt  ^  d.  h.  den  Thaler  zU
6  Mark  gerechnet  —  90  Mark;  gerade  hierzu  aber  hat  eine  andere
Hand,  die  indess  vermuthlich  doch  erst  dem  folgenden  Jahrhundert
angehört,  bemerkt,  dass  man  15  Thaler  geben  und  die  Amtsköste
ausserdem  veranstalten  müsse,  sowie  am  Ende  eine  kaum  übertriebene ­
  Berechnung  sämmtlicher  Unkosten  aufgestellt.  Unter  ihnen  |
erscheint  das  Meisteressen  mit  24  Thaler  angesetzt.  Gehört  dieses
Verzeichniss  wohl  schon  in  die  Zeit  des  Verfalls,  so  belehrt  uns  i
die  „Ordnung  von  den  Ambtkosten“^  aus  dem  Ende  des  sechszehnten ­
  Jahrhunderts,  dass  man  auf  der  schiefen  Ebene  immerlut^
ziemlich  weit  hinabgeglitten  war.  Die  dort  nachgewiesenen  Beträgt^
1  S.  unten  II.  Theil  Nr.  39,  Art.  13,  14.
2  S.  unten  II.  Theil  Nr.  6,  Art.  8.
3  S.  unten  II.  Theil  Nr.  21,  Art.  6.
4  S.  unten  II.  Theil  Nr.  15,  Art.  8.
5  S.  unten  II.  Theil  Nr.  7Q,  Art.  2.
6  Anhang  Nr.  6.
        <pb n="147" />
        Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

129

aufzubringen  wird  unter  Umständen  für  die  Gewerbetreibenden
aicht  leicht  gewesen  sein.
Verhängnissvoller  als  die  Höhe  dieser  Beträge,  über  deren
drückende  Wirkung  sich  ein  entschiedenes  Urtheil  nicht  gewinnen
lässt,  war  der  Umstand,  dass  die  Ämter  anfingen  sich  zu  geschlossenen ­
  auszubilden.  Man  setzte  die  Zahl  der  Meisterstellen  fest  und
Hess  keinen  Gesellen  zur  Prüfung  oder  Anfertigung  des  Meisterstückes ­
  zu,  ehe  durch  Tod  oder  Abgang  eine  Lücke  eingetreten
"^ar.  Diejenigen  Gewerbetreibenden,  die  in  Riga  zuerst  diesen
Schritt  thaten,  scheinen  die  Samtbäcker  gewesen  zu  sein.  In  dem
Schrägen  von  1487  wird  ihre  Zahl  auf  16  beschränkt.  Es  folgen
^1^  Goldschmiede,  indem  sie  1542  sich  auswirken,  dass  es  ihrer
ttur  12  Meister  sein  sollen,  und  die  Leineweber,  die  1544  30  Meister
^tilassen.  Über  diese  Zahl  weit  hinaus  greift  der  Schrägen
tier  Hanfschwinger,  für  welche  die  Obrigkeit  die  Zahl  der  Mit-SHeder
  iggj  auf  132  ansetzt.  Doch  haben  wir  es  hier  nicht  mit
filler  gewerblichen,  sondern,  wie  erwähnt,  commerziellen  Zwecken
dienenden  Korporation  zu  thun.  Es  liegt  auf  der  Hand,  wie  wenig
*tu  Interesse  der  Gesammtheit  eine  derartige  Beschränkung  der
‘^eisterstellen  war.  Sie  war  von  dem  vernünftigen  Wunsche  ein-Scgeben,

  eine  Überproduktion  nicht  aufkommen  und  jederzeit  das
^agebot  mit  dem  Begehr  in  Übereinstimmung  sein  zu  lassen.  Alle
Hglieder  der  Zunft  sollten  ein  genügendes,  wenn  möglich  reich-^hes
  Einkommen  haben,  um  den  Stand  als  einen  ansehnlichen  auf
tier  Höhe  zu  halten.  Aber  dahinter  lauerte,  begleitet  von  dem  Un-^erinögen,
  die  richtige  dem  Bedürfniss  entsprechende  Zahl  zu  finden,
Eigennutz,  der  sich  auf  Kosten  Anderer  zu  bereichern  suchte
^tl  alle  jüngeren  Mitbewerber  gerne  zurückschob.  Es  war  ein
^**8«cbliches  Beginnen  bei  einer  für  gewöhnlich  anwachsenden  Be-'j^lkerung
  die  Zahl  der  Meisterstellen  feststellen  zu  wollen,  die  für
'vechselnde,  in  der  Regel  sich  vermehrende  Nachfrage  aus-^^Hig
  zu  sorgen  vermochte.  Auf  der  anderen  Seite  wurde  die
^SHchkeit  des  Erwerbes  für  das  Individuum  in  einer  W^eise  bekränkt,
  die  seiner  Existenzberechtigung  geradezu  Hohn  sprach.
.  ^f^lnzelne  fähige  und  geschickte  Handwerker  wurde  längere  Zeit
^Iner  unselbständigen,  die  freie  Entfaltung  seiner  Kräfte  lähmenden
^  ^llung  festgehalten,  lediglich  weil  die  das  Vorrecht  besitzenden
'^nossen  dasselbe  nur  mit  Wenigen  zu  theilen  geneigt  waren.  Es
auf  der  Hand,  dass  die  Gesammtheit  unter  dieser  Einrichtung
die  gewerbliche  Entwickelung  gehemmt  wurde  und  weder  so
        <pb n="148" />
        Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

130
gut  noch  so  viel  producirt  wurde,  als  dem  jederzeitigen  Bedürfniss
entsprach.
Unverkennbar  geht  somit  die  Tendenz  der  Zunftgesetze  dahin,
allmählig  strenger  zu  werden,  und  es  wird  schliesslich  der  zünftlerische
  Betrieb  der  allein  zugelassene.  Schon  in  der  vom  Erzbischöfe ­
  Michael  und  dem  Ordensmeister  Plettenberg  erzielten  Vereinigung ­
  zwischen  dem  R.ath  und  der  kleinen  Gilde  wird  der
Grundsatz  ausgesprochen,  dass  zur  Betreibung  „bürgerlicher  Nahrung“
nur  Gildenbrüder  berechtigt  seien  h  Die  Polizeiordnung  von  1502
_i5()3  regelt  dann  die  Ausschliesslichkeit  zünftlerischen  Betriebes;
sie  weist  die  Amtsherren  an,  die  Handwerker  in  ihren  Privilegien  zu
schützen  und  dieser  Auffassung  gemäss  werden  in  den  Schrägen
des  sechszehnten  Jahrhunderts  wiederholt  Bestimmungen  aufgenommen, ­
  die  den  Privilegirten  das  Recht  einräumen,  die  „Bönhasen'',
d.  h.  diejenigen,  die  ohne  Mitglied  eiries  Amts  zu  sein,  einem  Gewerbebetriebe ­
  oblagen,  zu  verfolgen.  Die  Böttcher  pflegten  ,,so
nicht  amptsgerechtigkeit  gethaft^^,  sie  den  Amtsherren  anzuzeigen,
die  dann  zu  bestimmen  hatten,  wie  die  Unglücklichen  gerichtlich
zu  belangen  waren  (Art.  22),  und  die  Glaser  hatten  vom  Rathe  die
Zusicherung,  dass  „Niemand  sollunsem  ampie  to  vorfange  arbeideii^-Der
  Rath  musste  die  Übelthäter  bestrafen,  im  Wiederholungsfälle
die  Strafe  verdoppeln  und  mit  Ausweisung  aus  der  Stadt  drohen
(Art.  21).  Ähnlich  fallen  die  Anordnungen  bei  den  Kürschnern
(Art.  4  d.  Sehr.  v.  1588),  den  Schlossern  (Art.  12),  den  Schmieden
(Art.  22)  und  den  Schneidern  (Art.  40  d.  Sehr.  v.  1492)  aus.  Bei
den  letzteren  insbesondere  hat  die  vielleicht  dem  Ende  des  sechszehnten
  Jahrhunderts  entstammende  hochdeutsche  Übersetzung  àie
Verfolgung  der  Bönhasen  genau  geregelt  (Art.  32  u.  36).  Wenn
es  erlaubt  ist  von  den  Revaler  Zuständen  auf  die  rigischen  ^
schliessen,  so  wurden  die  Bönhasen  regelmässig  in  gewissen  Zeiträumen ­
  aufgesucht.  „Anno  (1^)18  den  is  marty  hefft  unse  smedc
ampt  ere  boenhaseit  beseen^^  heisst  es  in  einer  Aufzeichnung  Be
Revaler  Schmiede,  die  nicht  weniger  als  25  Bönhasen,  oder  W*
sie  einmal  genannt  werden  „Broddiebe“  aufweist  ^  Letztere  Be
Zeichnung  ist  natürlich  nur  vom  Standpunkte  der  Amtsmeister  zri
verstehen,  die  sich  durch  die  Ausübung  des  Gewerbes  seitens  Bef
1  Keussler,  a.  a.  O.,  S.  35.
2  Monum.  Liv.  antiq.  IV,  S.  CCLVII.
3  Beiträge  z.  Kunde  E.  L.  K.  4,  S.  113.
        <pb n="149" />
        9*

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

131

^ichtzünftigen  in  ihren  wohlerworbenen  Privilegien  beeinträchtigt
glaubten.  Dass  in  Riga  die  Goldschmiede  unbarmherzig  gegen
diejenigen  vorgingen,  die  unbefugt,  ohne  die  Meisterschaft  erworben
haben,  die  Goldschmiedekunst  betrieben,  ist  durch  anderweitige
Untersuchungen  festgestellt*.  Die  armen  Bönhasen  wurden  mit
Hilfe  des  Wachtmeisters,  der  seinen  Vortheil  dabei  fand,  aufgestobert,
  wiederholt  eingesperrt  und  gerichtliches  Urtheil  über  sie
äiisgewirkt.  In  Reval  entwickeln  1591  die  Schneider  einen  vollständigen ­
  Feldzugsplan  gegen  ihre  nichtzünftigen  Genossen  und
Erbitten  seine  Genehmigung  vom  Rathe.  Mit  Hilfe  städtischer
^olizeibeamten  sollten  die  Winkelschneider  eingefangen,  ihre  Werk-^^uge,
  wie  Scheere,  Wachs,  Zwirn  weggenommen,  sie  selbst  in  die
Wohnung  des  Ältermanns  geführt  und  gerichtlich  abgeurtheilt
Werden  l

Mit  diesem  sich  in  der  hässlichen  Bönhasenjagd  kundthuenden
ygoismus  hängt  auch  der  Versuch  zusammen,  den  Arbeitskreis  eines
J^’ien  Amts  genau  begrenzen  und  jeden  Wettbewerb  verwandter
^mter,  der  die  Einnahmen  der  Einzelnen  schmälern  musste,  aus-^^hliessen
  zu  wollen.  Zunächst  ging  man  seitens  des  Raths  gegen
Handwerker  selbst  vor,  indem  man,  um  den  Brauern  ihren
rvverb  zu  sichern,  den  ersteren  das  Brauen  untersagte.  Aber  als
*427  dieses  Verbot  erging,  stiess  seine  Ausführung  auf  so  heftigen
•Verstand,  dass  es  zu  Michaelis  1428  wieder  aufgehoben  werden
'Müsste».  Doch  setzte  der  Rath  seinen  Willen  später  durch,  und  in
Polizeiordnung  von  1502—3  ist  die  strenge  Scheidung  des
^(ciebes  der  Brauerei,  sowie  des  Handels  von  dem  der  Hand-'''erke
  festgestellt  ^auf  dass  Einer  sich  vor  dem  A7idern  bergen
^ge^'^.  War  hierbei  mehr  die  Trennung  des  Kaufmanns-  und  des
^*idWerkerstandes  beabsichtigt,  denn  die  Brauer  als  „Grossindu-^trielleu
  ^u  dem  ersteren,  so  wandten  die  Gewerbetreibenden
später  gegen  einander  und  bemühten  sich  ihr  Arbeitsgebiet
Übergriffen  Anderer  zu  sichern.  So  stellen  die  Samtbäcker
die  Brodsorten  fest,  die  sie  gegenüber  den  „gemencn  beckern^^
*^echt  haben  anzufertigen;  so  wird  von  Raths  wegen  den  Gürtell^^^bern
  und  russischen  Krämern  1569,  den  Liggern  und  den  Los-^gern
  in  demselben  Jahre,  den  Scheidemachern  und  Gürtlern  1377,
ihrer  Thätigkeit  bestimmt.  Die  Schmiede  aber  nehmen
g  ^iieda,  Bait.  Monatsschr.  35,  S.  143.
g  z.  Kunde  R.  L.  K.  4,  S.  117-K.
  C.  Urk.  7,  Nr.  066.
        <pb n="150" />
        1

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

132
15781  ausdrücklich  in  ihren  Schrägen  die  Bestimmung  auf,  dass
keiner  ,,dem  a7iderenn  mn  sein  gelernetes  ha^idtwerck  fallenn,
Sicherlich  mussten  die  Schwierigkeiten,  jedem  Gewerbe  seine
Grenzen  zu  ziehen,  mit  der  Zeit  wachsen,  und  zeigt  sich  hier  eine
der  hauptsächlichsten  Ursachen  des  Verfalles.
Alle  diese  Bestimmungen  verfehlten  nicht  auf  das  Verhältniss
von  Meister  und  Gesellen  Einfluss  zu  gewinnen.  Wenn  es  im
Allgemeinen  schwieriger  wurde  Meister  zu  werden  und  den  Meistern
selbst  ihre  Existenz  nicht  ganz  leicht  gemacht  war,  so  verstand  es
sich  von  selbst,  dass  für  Viele  der  Gesellenstand  von  ewiger  Dauer
wurde.  Nicht  Wenige  mussten  darauf  Verzicht  leisten,  überhaupt
je  an  das  erträumte  Ziel  zu  gelangen.  Die  auf  diese  Weise  an
Jahren  älteren  Gesellen  aber  erhoben  alsdann  grössere  Ansprüche,
wurden  unbotmässig,  fühlten  sich  in  ihrem  besonderen  (iesellenstande
  und  stritten  mit  den  Meistern  über  die  ihnen  einzuräumenden
Rechte.  Von  Zerwürfnissen  zwischen  Meistern  und  (Gesellen  legt  bezüglich ­
  der  Schneider  ^  die  Rathsentscheidung  von  1574  Zeugniss  ab,
die  die  Arbeitsbedingungen  für  die  Gesellen  in  einigen  wesentlichen
Punkten  regelt.  Die  Rathsentscheidung  von  1575  bezüglich  der
Tischler  ®  organisirt  das  Arbeitsverhältniss  der  Gesellen  vollständig
und  gewährt  gleichzeitig  einen  Einblick  in  das  innere  Eeben  der
Gesellenverbindungen,  während  der  Schrägen  der  Schlosserge-  |
seilen  von  1581  ein  förmliches  Statut  ist.  In  Allem  zeigt  sich
eine  feste  Ordnung  des  Gesellenwesens,  das  bei  einigen  Zugeständnissen ­
  doch  eine  unverkennbare  Abhängigkeit  von  den  Meistern
verräth.  Ist  es  gestattet  von  der  bei  den  drei  genannten  Handwerkern ­
  sich  zeigenden  Organisation  auf  die  Verfassung  im  All
gemeinen  zu  schliessen,  so  wären  die  nachstehenden  (jrundzügc
etwa  die  maassgebenden  gewesen.
Die  Gesellen  bildeten  eine  Bruderschaft  mit  dem  Zwecke  ihre
Interessen  wahrnehmen  zu  wollen.  Bei  den  Schlossern  scheinen
auch  die  Lehrjungen  zugezogen  worden  zu  sein,  was  indess  kaujn
allgemeine  Regel  gewesen  sein  dürfte.  Ihren  Vorstand  bildeten
2  Altgesellen  oder  Oertengesellen;  die  letztere  Bezeichnung  ist  von
dem  süddeutschen  Irte,  d.  h.  so  viel  wie  Wirthsstube,  abzuleitenvSie
  hatten  die  Schlüssel  zur  Lade  und  zur  Büchse  und  führten
1  S.  unten  11.  Theil  Nr.  83,  Art.  19.
2  S.  unten  II.  Theil  Nr.  88.
3  S.  unten  II.  Theil  Nr.  94.
        <pb n="151" />
        Der  Aufschwungs  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

133
offenbar  das  (iesellenbuch.  Alle  vier  Wochen  versammelte  man
Sich  und  veranstaltete  eine  „Umfrage“,  ob  die  Gesellen  gegen  einander ­
  was  vorzubringen  hätten.  Nach  Ausgleichung  der  Streitigkeiten, ­
  falls  diese  vorgekommen  waren,  blieb  man  beim  Trünke
zusammen,  zu  dessen  Bestreitung  Jeder  alle  4  Wochen  einen  kleinen
Beitrag  beisteuerte;  bei  den  Schlossergesellen  4  rig.  Schillinge,
^^iese,  sowie  die  für  Übertretung  der  Statuten  oder  sonst  zu  zahlenden ­
  Brüche  und  Strafgelder  flössen  in  eine  gemeinsame  Kasse  —
Büchse.  Bei  den  „Schenken“  und  Zusammenkünften  wurde  auf
■Zustand  und  gesittetes  Betragen  gesehen  ;  über  das,  was  auf  ihnen
sich  ereignete,  vierteljährlich  den  Meistern  Rechenschaft  abgelegt,
■^us  der  Büchse  wurden  auch  die  Unterstützungen  in  Krankheitsfällen ­
  gezahlt.  Doch  hatte  bei  den  Schneidern  der  Meister  die
^  orpflJchtung  übernommen  für  die  erkrankten  Gesellen  zu  sorgen,
sei  denn,  dass  sie  durch  eigene  Verschuldung  sich  die  Krankheit
^ogezogen  hatten.
Kam  nun  ein  Geselle  nach  Riga,  so  musste  er  im  Kruge  oder
^or  Amtsherberge  absteigen,  wo  die  Oertengesellen  täglich  vor-^ptachen,
  um  sich  nach  den  Fremdlingen  zu  erkundigen.  Er  wurde
einem  Trünke  bewillkommnet  und  sein  Namen  in  das  Gesellenkuch
  eingetragen,  wofür  er  eine  Kleinigkeit  zu  zahlen  hatte,  dann
^GrschafFte  man  ihm  eine  Stelle,  und  die  beiden  Oertengesellen
leiteten  den  Fremden  in  die  Werkstätte,  die  er  gewählt  hatte,
^oi  den  Tischlern  wenigstens  gab  der  Meister  bei  dieser  Gelegenheit
5  Kannen  Bier  zum  Besten,  ln  der  Ausübung  der  übernommenen
^»■fieit  war  den  Gesellen  treue  Pflichterfüllung  an’s  Herz  gelegt,
^^or  Arbeitstag  dauerte  bei  den  Tischlern  von  5  Ehr  Morgens  bis
^  Ehr  Abends;  bei  den  Schlossern  von  4  Uhr  Morgens  bis  7  Uhr
^kends;  bei  den  Schneidern  wird  nur  die  Zeit  des  Aufstehens  und
^^hlafengehens  bestimmt,  ersteres  zu  5  Uhr  im  Sommer  wie  im
foter,  letzteres  zu  9  Uhr  Abends.  Die  wirkliche  Arbeitszeit  wird
Abrechnung  der  Pausen  und  Mahlzeiten  kaum  11  Stunden
^kerschritten  haben,  wenn  auch  bei  den  Schlossern  nominell  der
^'■keitstag  15  Stunden  umfasste.  Nach  Feierabend  durften  die
^Sellen  für  sich  arbeiten,  was  insbesondere  bei  den  Schlossern
Senau  geregelt  war.  Der  Sonntag  scheint  nach  den  Vorgängen
den  Schneidern  ihnen  nicht  völlig  frei  gegeben  gewesen  zu
Ein  Wechsel  der  Werkstätte  stand  dem  Gesellen  natürlich
^loch  durfte  er  nur  des  Sonntags  austreten  und  an  demselben
nach  einer  neuen  Stelle  sich  umsehen.  Andernfalls  musste
        <pb n="152" />
        134

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

er  eine  ganze  Woche  lang  die  Arbeit  zur  Strafe  aussetzen  (Art.  23
d.  Sehr.  d.  Schlossergesellen).
Jede  Unterbrechung  der  Arbeit  an  den  Wochentagen,  das
Feiern  blauer  Montage,  war  streng  untersagt.  Doch  war  den
Schlossergesellen  alle  Vierteljahr  ein  freier  Montag  eingeräumt
(Art.  24).  Endlich  hatten  wenigstens  die  Schlossergesellen  sich
dazu  verstehen  müssen  ihr  Siegel  in  die  Hände  der  Amtsherren
abzuliefern  und  durften  nur  mit  deren  Vorwissen  einen  Briefwechsel
mit  den  Kollegen  in  anderen  Städten  führen.  Vermuthlich  werden
sich  dieser  Maassregel  alle  Gesellenverbindungen  haben  unterwerfen ­
  müssen,  wenn  auch  die  Tischlergesellen  sich  1575  noch  das
Recht  anmaassten  denjenigen,  der  die  Statuten  übertreten  hatte,
,^aufzutreibe7i,  soweit  als  man  kan^^,  d.  h.  ihm  überall  wo  er  hinkäme,
  die  Möglichkeit,  Beschäftigung  zu  erhalten,  abzuschneiden.
Es  wird  hiernach  kaum  in  Abrede  zu  stellen  sein,  dass  bei
aller  Vortrefflichkeit  und  vollendeten  Abgeschlossenheit  der  Organisation ­
  schon  manche  Einrichtung  sich  zeigte,  die  für  die  weitere
Entwickelung  verhängnissvoll  wurde  und  schliesslich  zum  Sturz  der
ganzen  Verfassung  führte.  Vielleicht  lassen  sich  die  vorstehend
angedeuteten  und  charakterisirten  Veränderungen  am  besten
erfassen,  wenn  man  die  Schrägen  eines  und  desselben  Gewerbes
aus  den  beiden  Jahrhunderten  mit  einander  vergleicht.  Nur  die
Leineweber  bieten  mit  ihren  Schrägen  von  1458  und  1544,  bezW-1588
  die  Möglichkeit  dazu.
Die  Leineweberei  war  eines  der  wenigen  Gewerbe,  das  sowohl
den  Männern  als  auch  den  Frauen  offen  stand.  Letztere  konnten
selbständig,  auf  eigene  Rechnung,  und  als  Ciehilfinnen  eines  Meisters
thätig  sein.  Man  unterschied  „de  suster,  de  dar  arbeydet  up  stk
sulvest^^  und  „de  kuinpensche,  de  dar  arbeydet  inyt  des  tuey
Sters  tuge^^.
Der  für  die  Weberei  geltende  Schrägen  von  145^  lässt  ein^
ursprünglich  geistliche  Genossenschaft  erkennen,  die  zu  einer  weltlichen, ­
  Erwerbsinteressen  vertretenden  Korporation  herausgewachsen
ist.  Sämmtliche  Mitglieder  des  Gewerbes,  männliche  und  weibliche,
haben  eine  „selschop  m  de  ere  m  des  hilgen  lichuames^^  errichtet,
und  eine  Willkür  (wilkore)  aufgesetzt,  mit  der  sie  vor  den  Rath
treten,  um  ihre  Bestätigung,  bezw.  Verwandlung  in  einen  Schrägen
bittend.  Dass  diese  in  der  That  erfolgt  sei,  ist  in  der  Urkunde
nicht  angegeben,  doch  heisst  es  am  Schlüsse,  dass  alle  „ere  reddt
lie  key  t  ui  gegev  eu  iu  dat  auipt'-',  wobei  ein  Kathsherr,  dessen  Name*’
        <pb n="153" />
        Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.
nicht  genannt  wird,  anwesend  gewesen  wäre.  Auch  beziehen  sich
Leineweber  in  dem  späteren  Schrägen  von  1544  darauf,  dass
’hr  Amt  mit  yiCynent  gewÖ7tlicken  schrageti^  vom  Rathe  bereits
ausgestattet  sei.  Mithin  wird  man  wohl  das  ältere  Statut  als  zu
^ccht  bestehend  ansehen  dürfen.  Jedenfalls  enthält  es  ein  eigenartiges ­
  Gemisch  von  Bestimmungen,  die  sich  auf  die  Organisation
Handwerks  und  solchen,  die  sich  auf  die  Regelung  der  geselligerj
  Zusammenkünfte  beziehen.  Alle  Anordnungen  gehen  bunt
(durcheinander,  und  man  gewinnt  keinen  festen  Eindruck,  welche
(der  beiden  Richtungen  den  Hauptton  angiebt.
d)ie  gewerblichen  Zustände  erscheinen  noch  in  sehr  einfachen
hormen.  Eine  fest  bestimmte  Lehrzeit  ist  nicht  vorgesehen,  und
Werden  an  den  Lehrling  keine  anderen  Anforderungen  gestellt,
^ds  dass  er  bei  Antritt  der  Lehre  eine  halbe  Mark  in  die
ddüchse  giebt.
d)er  Geselle  nimmt  eine  freiere,  dem  Meister  fast  ebenbürtige
Stellung  ein.  Mit  den  (Gesellen  zusammen  haben  die  „¿hmeinvevere
^^^T'achtichlikeii  overe7igedyege7t‘'‘^  die  Statuten  und  nach  keiner
d^ichtung  ist  ein  drückendes  Abhängigkeitsverhältniss  derselben
Meister  angedeutet.  Nur  muss  der  zugewanderte  (leselle  eines
^uten  Rufes  geniessen;  dringen  ungünstige  Nachrichten  über  ihn
Riga,  so  muss  er  das  Amt  verlassen.  Im  Übrigen  hatte  er
^^ini  Eintritte  ein  Pfund  Wachs  zu  liefern.
d^ür  das  weitere  Aufrücken  des  (Gesellen  in  die  Meisterschaft
"^ur  nur  die  (iewinnung  der  Bürgerschaft  und  die  Veranstaltung
^’Uer  Mahlzeit  erforderlich,  die  aus  2  1  onnen  Bier,  einem  Grapendu'uten,
  einem  Schinken,  und  Brod  nach  Bedarf  bestand.  Die  1  hä-’ßdceit
  des  Meisters  selbst  bewegte  sich  dann  in  vorgeschriebenen
d^’^Gnzen.  Keiner  sollte  den  Andern  in  der  Ausübung  seines  Gewerbes
^^ören,  Keiner  versuchen  dem  Andern  seine  Gesellen  oder  Lehrabspänstig
  zu  machen.  Vor  allen  Dingen  aber  durfte  er  nur
^*^^n  Lehrling  zur  Zeit  haben  und  nicht  mehr  als  vier  Stühle  in
bringen.
Ausführlicher  sind  die  den  socialen  Einrichtungen  gewidmeten
^"Ordnungen.  Alle  Mitglieder  müssen  sich  zu  vierteljährlichen
¡^l^gaben  von  je  2  Schillingen  verstehen  und  ausserdem  am  Frond^hnamstage
  ein  Pfund  Wachs  liefern.  Das  Wachs  müssen  auch
Gesellen  in  gleicher  Menge  geben,  während  die  Lehrlinge  die
älfte  bringen.  Sicherlich  wurde  das  Wachs  zur  Anfertigung  der
der  Kirche  beim  Gottesdienste  erforderlichen  laichte  benutzt.  In
        <pb n="154" />
        1

Í

1^6  Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.
einem  sehr  eingehenden  Sittenkodex  ist  alsdann  der  Verkehr  auf
den  Zusammenkünften  geregelt.  Man  soll  die  Versammlung  nicht
versäumen,  nicht  baarfuss  oder  „nacktschenkelig“  erscheinen,  sich
nicht  gegenseitig  schimpfen,  kein  Bier  verschütten,  sich  gegen
den  Leiter  der  Versammlung  nicht  auflehnen  u.  drgl.  m.  Wesentlicher ­
  als  alles  dies  aber  war  die  Krankenunterstützung,  die
indess  bei  Besserung  der  materiellen  Lage  zurückgezahlt  worden  ,
zu  sein  scheint,  da  sie  nur  auf  ein  Pfand  hin  gewährt  wurde,  und
die  gemeinsame  Bestattung  Verstorbener.  Auch  den  ausserhalb
Landes  gestorbenen  Meistern  und  Gesellen  wurden,  wenn  sie  in
Erfüllung  ihrer  Pflichten  in  ein  frühes  Grab  gesunken  waren,  die  |
letzten  Ehren  nicht  verweigert.
Die  Genossenschaft  scheint  keine  kleine  gewesen  zu  sein.  Em
an  den  Schrägen  sich  anschliessendes  Verzeichniss  von  Geschenken,
„in  tmse  ampth  to  vorbeteringe  mises  ampies  in  de  ehre  des  hilgen
tichams“  weist  21  Mitglieder  nach,  darunter  5  weiblichen  Geschlechts. ­
  Doch  werden  kaum  alle  Mitglieder  ihre  Freigiebigkeit
bewiesen  haben.
Gegenüber  diesen  Zuständen  lässt  uns  der  Schrägen  von  1544
in  erhebliche  Änderungen  Einblick  nehmen.  Seltsamer  Weise  geht
auch  hier  die  Initiative  zur  Umarbeitung  des  Statuts  wieder  von  den
Webern  selbst  aus,  die  Sorge  trugen,  dass  ihr  Amt  nicht  in  Verfall
gerathen  und  gar  verachtet  werden  könnte.  Aber  der  Rath  wat
nicht  ohne  Weiteres  bereit  den  neuen  Entwurf  zu  bestätigen,  und
wiederholt  mussten  die  Leineweber  den  Amtsherren  ihr  Gesuch
vortragen,  ehe  es  genehmigt  wurde.
In  Bezug  auf  das  Lehr  lings  wesen  zeigt  die  neue  Verfassung
noch  immer  keine  fest  bestimmte  Lehrzeit.  Aber  die  Annahme
eines  Lehrlings  ist  nicht  mehr  Privatangelegenheit,  sondern  Sache
des  Amts,  das  von  ihr  benachrichtigt  werden  muss.  Der  Lehrling
hatte  hierbei  eine  Mark  rig.  und  nach  Beendigung  der  Lehrzeh
eine  Tonne  Bier  zu  spenden.
Für  das  Gesellenwesen  ist  charakteristisch,  dass  der  zuwaU'
dernde  Geselle,  wenn  er  Arbeit  gefunden  hat,  12  Schillinge  in  die
Amtsbüchse  geben  muss.  Die  Gesellen  haben  nicht  mehr  freie
Beköstigung  beim  Meister,  sondern  müssen  für  sich  selbst  sorgeh-Der
  ihnen  bewilligte  Arbeitslohn  beträgt  die  Hälfte  von  deih
seitens  des  Meisters  mit  dem  Kunden  vereinbarten  Betrage.
die  längste  Zeit  im  Amte  beschäftigt  gewesen  war,  besass  di^
meiste  Anwartschaft  auf  eine  freie  Stelle.
        <pb n="155" />
        Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

137

Mittlerweile  nämlich  war  das  Amt  zu  einem  geschlossenen  geworden ­
  und  die  zulässige  Zahl  der  Meister  im  Maximum  auf  30
beschränkt.  Dem  entsprechend  sind  die  Bedingungen,  unter  denen  die
Meisterschaft  erlangt  werden  kann,  wesentlich  verschärft.  Zu  den
bisherigen  sind  hinzugekommen  echte  Geburt,  dreimalige  Eschung,
^ine  Wartezeit  von  mindestens  drei  Jahren,  eine  Geldzahlung  von
5  Mark  rig.  und  Anfertigung  eines  Meisterstücks.  Das  Meisteressen
w^ird  üppiger  verlangt,  indem  es  aus  einem  Schinken,  zwei  Stücken
"^rockenfleisches,  einem  halben  Ochsen,  2  Mettwürsten,  Brod  für
^ine  Mark  und  drei  Tonnen  Bier  bestehen  muss.  Überdies  wird
nicht  jede  Meldung  ohne  Weiteres  berücksichtigt.  Wer  an  anderen
^rten  schon  selbständig  gewesen  und  Frau  und  Kinder  hatte.
Wurde  unbarmherzig  zurückgewiesen,  selbst  wenn  er  alle  Bedingungen
erfüllen  versprach,  und  sogar  nicht  näher  auseinandergesetzte
Ursachen,  z.  B.  „wenn  er  des  ainptes  nicht  werdich  were'‘\  können
S^gen  die  Annahme  geltend  gemacht  werden.  In  allen  diesen
^Unkten  waren  Söhne  von  Amtsgenossen  begünstigt,  sie  hatten
die  Hälfte  „von  des  handtwercks  gerechticheit^'’  zu  leisten.
Hemerkenswerth  ist,  dass  allerdings  lettische  Mitglieder,  aber
^^ine  litthauischen  und  estnischen  zugelassen  wurden.  Der  Lette,
auch  ein  Undeutscher,  fühlte  sich  nunmehr  so  solidarisch  mit
^ent  Deutschen,  dass  er  gemeinsam  mit  diesem  gegen  das  Einbringen
  fremder,  dem  Gewerbe  wesen  nicht  zuträglicher  Elemente
®*ch  auflehnte.
In  der  Ausübung  seines  Arbeitsrechtes  erscheint  der  Meister
1544  viel  beschränkter.  Keiner  darf  seinen  Absatz  ausserhalb
suchen;  weder  seine  Gesellen  darf  der  Meister  auf  s  Land
schicken,  noch  sich  selbst  dahin  begeben.  Dabei  durften  nur  drei
^ñhle  in  Gang  gesetzt  werden  (gegen  vier  im  vorhergehenden
jMirhundert)  :  „eine  vor  sick,  eine  vor  einen  gesellen  U7id  eine  vor
Jungen^.  Offenbar  befürchtete  man  das  Entstehen  einer  Art
J^'iternehmer,  die  nur  Andere  für  sich  hätten  arbeiten  lassen.  Die
cistung  selbst  wird  einer  genauen  Kontrole  unterworfen,  indem
vier  Wochen  ein  dazu  Verordneter  umgeht,  das  Maass  in  der
Um  sich  zu  überzeugen,  dass  die  Leinwand  tadellos  in  vor-^cschriebener
  Breite  von  V4  angefertigt  wird.
f^ür  den  Verkehr  untereinander  gelten  die  früheren  Bestimdass
  man  sich  freundlich  begegnen  und  sich  das  Hilfscsonal
  nicht  gegenseitig  abspänstig  machen  solle.  Bei  ausge-'■^chenen
  Misshelligkeiten  darf  die  Genugthuung  nicht  zuerst  beim
        <pb n="156" />
        Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

Vogt  gesucht  werden,  sondern  man  ist  verpflichtet  sich  an  den
Ältermann  zu  wenden,  und  nur  wenn  diesem  die  friedliche  Aussöhnung ­
  nicht  gelingt,  ist  der  Recurs  an  die  Amtsherren  gestattet.
Der  Wittwe  eines  gestorbenen  Genossen  wird  das  Recht  eingeräumt ­
  den  Betrieb  fortsetzen  zu  dürfen,  so  lange  bis  sie  sich  auf  s
Neue  etwa  vermählt.
Hinter  diesen  Bestimmungen  tritt  die  Regelung  der  geselligen
Beziehungen  auf  den  Zusammenkünften  zurück.  Mit  der  Reformation
haben  die  geistlichen  Genossenschaften  ihre  Bedeutung  verloren,
und  die  Versammlungen,  von  denen  nunmehr  die  Rede  ist,  und  die
Keiner  versäumen  darf,  werden  lediglich  zur  Verhandlung  gewerblicher ­
  Interessenfragen  gedient  haben.  Festgehalten  ist  die  Unterstützung ­
  verarmter  und  erkrankter  (Genossen.  Alle  vier  Wochen
wird  eine  Büchse  umgetragen,  in  die  jeder  Meister  und  Geselle
einen  Schilling  legen  soll,  ,,darmede  sul  7Hen  im  falle,  so  einer  not'
dürftig  werde^  demstilven  to  hulpe  kome^i''''.
So  erscheint  denn  zwischen  den  beiden  Schrägen  ein  geradezu
greifbarer  Unterschied.  Das  Riga  von  145^  zeigt  ein  wesentlich
anderes  (Besicht  als  das  von  1544.  ln  dem  Riga  des  fünfzehnten
Jahrhunderts  verdiente  man  reichlich  und  lebte  becjuem.  jeder
hatte  ein  genügendes  Einkommen  und  Raum  genug  sich  zu  bewegen-Keiner
  sah  scheel  auf  den  Anderen,  und  die  der  Produktion  gezogenen ­
  Grenzen  waren  weit  bemessen.  Hundert  Jahre  später  macht
sich  eine  entgegengesetzte  Strömung  geltend.  Offenbar  hat  trotz
Zunahme  der  Bevölkerung,  die  man  annehmen,  wenn  auch  nicht
beweisen  kann,  die  gleichmässige  Fortentwickelung  des  Gewerbewesens ­
  durch  Krieg  und  sonstige  Unruhen  gelitten.  Somit  wünscht
man  die  Produktion  zu  verringern,  um  die  Preise  halten  zu  können,
die  Zahl  der  Bewerber  einzuengen  und  durch  verschiedenes  ökonomisch-technisches ­
  Detail  die  Absatzfähigkeit  der  Erzeugnisse  zti
verbessern.  Augenansehnlich  ist  das  Fortkommen  des  Einzelnen
erschwert;  der  Zutritt  zum  Amte  ist  nicht  so  leicht  wie  früher  un^
die  Ausübung  des  Gewerbes  bleibt  einer  kleinen  Zahl  privilegirtef
Meister  Vorbehalten.
Theilweise  können  diese  (àrundsâtze  nur  gebilligt  werden,
sie  im  Interesse  des  Publikums  lagen,  theilweise  aber  offenbaren
sie  die  Selbstsucht  der  Handwerker,  die  in  folgenden  Jahrhunderten
noch  üppigere  Blüthen  trieb.  Diesen  Charakter  trägt  auch
Genehmigung,  die  der  Rath  der  von  den  Leinewebern  erbetenen
Veränderung  ihres  Schragens  am  14.  Juni  1588  ertheilte.  Es  zeig*
        <pb n="157" />
        Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

139
Sich  ein  ernsthaftes  Streben  der  Handwerker  den  an  sie  zu  stellenden
Anforderungen  gerecht  zu  werden,  aber  sie  vergessen  die  Wahrung
•hrer  eigenen  Interessen  nicht.  Es  soll  nicht  versäumt  werden  das
Meisterstück  von  dem  zum  Eintritt  in  das  Amt  sich  meldenden
Gesellen  zu  fordern.  Die  „mutliwilligen“  Montage  der  Gesellen
Werden  thunlichst  beseitigt.  Jeder  verj'ubelte  Arbeitstag  bedingt
^*ne  Strafe  von  6  Ferdingen.  Die  eingesammelten  Monatsbeiträge
tollen  ,^dem  amte  zum  besten^  auf  bewahrt,  die  Gelegenheit  zum
Prunke  nicht  mehr  so  häufig  wahrgenommen  werden.  Auch
''"ii’d  ein  Missbrauch  abgestellt,  der  sich  wunderlich  genug  aus-•^immt.
  Bei  Klagen  nämlich  der  Konsumenten  über  die  Weber
niussten  diese  für  zu  geringes  Gewicht  oder  ungenügende  Güte
Leinwand  Geldstrafen  zahlen.  Das  scheint  nun  in  der  Art
S^schehen  zu  sein,  dass  Alle  für  Einen  einstanden,  und  die  betreffende
^umme  aus  der  gemeinschaftlichen  Kasse  genommen  wurde.  Fortan
das  verboten,  und  jeder  sollte  den  Schaden,  den  er  verursacht
^^tte,  aus  eigener  Tasche  decken.
Trotz  dieser  Schattenseiten,  die  die  Verfassung  allmählig  aufstanden
  die  Handwerker  gerade  während  dieser  Periode  un-^''^eifelhaft
  auf  der  Höhe  ihrer  Leistungsfähigkeit.  Sie  waren  behäbig,
•hre  Ämter  zahlreich  besetzt  und  angesehen.  Mehrere  derselben
^^^chten  es  zu  eigenem  Immobilienbesitz,  viele  von  ihnen  hatten
^Gmde  Baulichkeiten  belieben.  Ein  Haus  der  Knochenhauer,  belegen
^  ^er  Rederstrasse,  und  doch  wohl  als  ein  Amtshaus,  in  dem  sie  ihre
^rsammlungen  abzuhalten  pflegten,  zu  verstehen,  wird  seit  i434
*^fchgewiesen  h  Ob  es  identisch  mit  den  „twe  klene  olde  huse“,
die  Knochenhauer  im  Jahre  1531  verkauften*,  bleibe  dahinge-'^Hlt.
  Ein  „Hms,  dat  den  goltsmeden  tohort'^  kommt  i453  vor*,
gerade  das  Amt  der  Goldschmiede  verlieb  wiederholt  Geld
Häuser  in  der  Stadt\  Die  Häuser  beider  genannten  Ämter
^fanden  sich  in  der  Nähe  der  St.  Jakobikirche*.  Die  Schneider
^•■•iauten  sich  zu  Beginn  des  16.  Jahrhunderts  ein  Amtshaus  *,  zu
^ssen  Kosten  jeder  neu  eintretende  Meister  10  Mark  zu  geben
'"^'■pflichtet  war;  dasselbe  lag  in  der  Nähe  der  St.  Johanniskirche’.
Napiersky,  Erbeb.  I,  &amp;lt;&amp;gt;983,  1046;  II,  237.
Napiersky,  Erbeb.  II,  626.
Napiersky,  Erbeb.  I,  895.
^  Stieda,  Halt.  Monatsschr.  35,  S.  125.
i^unge,  Stadt  Riga,  S.  162.
**  S.  unten  II.  Thcil  Nr.  85.  Hoclid.  Übers,  d.  Schragens  v.  1402,  Art.  g.
Napiersky,  Erbeb.  II,  1465.
        <pb n="158" />
        140

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  16.  Jahrhundert.

Auch  das  Schuhmacheramt  besass  im  fünfzehnten  Jahrhundert,
wahrscheinlich  schon  früher,  kleine  Häuser  in  der  Schuhstrasse,
dem  Fleischscharren  gegenüber  Auch  die  Hier-  und  die  Losträger
besassen  eigene  Häuser,  die  in  der  Schweinestrasse,  nur  durch  ein
Gebäude  von  einander  getrennt,  sich  befanden*.  Die  ersteren  Hessen
das  ihrige  im  Jahre  1516  mit  einem  Kostenaufwand  von  38  Mark*
umbauen  und  scheinen  überdies  noch  andere  Häuser  besessen  zu
haben.  Wenigstens  kassirten  sie  1515  35  Mark  (Miethe?)  von  dem
sogen,  grauen  Hause  auf  dem  Petrifriedhofe  ein‘‘.  Wegen  eines
ihrer  Häuser  hatten  die  Hierträger  später  einen  Process  mit  Nicolaus ­
  Holste,  der  im  Jahre  1529  zu  ihren  Gunsten  entschieden  wurde*,
und  verbauten  im  folgenden  Jahre  abermals  eine  Summe  von
20  Mark  und  einigen  Ferdingen,  die  sie  durch  den  Verkauf  eines
Agnus  Dei  gelöst  hatten
Deutlicher  als  diese  spärlichen  Nachrichten  beweisen  die  in  den
dreissiger  und  vierziger  Jahren  des  sechszehnten  Jahrhunderts  m
den  livländischen  Städten  ausgebrochenen  Streitigkeiten  zwischen
Kaufleuten  und  Handwerkern  der  letzteren  Reichthum  oder  Wohlhabenheit. ­
  Die  Rüssowsche  Chronik^  berichtet  uns,  dass  sie  sich
über  ihren  Stand  zu  erheben,  es  den  Kaufleuten  und  dem  Adel  i"
Luxus  und  Pracht  gleich  zu  thun  und  ihre  geschäftlichen  Heziehungen
auszudehnen  suchten.  Wenn  man  es  als  den  (Grundsatz  des  Meisters
Walter  von  Plettenberg  verkünden  hört,  auf  die  Handwerksämter
ein  wachsames  Auge  haben  und  Sorge  tragen  zu  wollen,  dass  sie
nicht  zu  grossen  Einfluss  im  staatlichen  und  bürgerlichen  Leben
gewönnen,  so  kann  man  sich  leicht  denken,  dass  Übergriffe  vor
gekommen  waren  oder  drohten.  Namentlich  wetteiferten  die  Han^l
werker-Frauen  und  -Töchter  in  der  Kleidung  mit  den  Frauen  ans
dem  Kaufmannsstande,  was  denn  nicht  verfehlte  Missfallen  hervor
1  Bunge,  a.  a.  ü.,  S.  162.
2  Napiersky,  Erbeb.  II,  45,  247,  377  u.  s.  w.
3  Aus  cl.  Bruderbuch  der  Bierträger:  Item  int  yar-  i^t6  utf^egeven
to  bmven  dat  ¡ms  yn  der  szvyftstrat  unde  vor  was  ande  vor  nyge  glese  to  makendt
4  Item  int  yar  lgtg  do  gaf  uns  Henrick  W^a/kcmoüe  und  syn  vrouwe
gg  mark  Kighes  to  rente  van  dem  granen  hits  uppe  santé  Peters  kerckhave,
uns  plach  to  hören.  ^
5  Item  ynt  yar  igsy  do  geven  wy  ut  mark  vor  den  iri/,  den  wy  erlang^  ^
van  dent  ersamen  rade  to  Ryge  up  dis  hüss,  da  Nico/aus  Hoisten  umme  spf'
und  zvy  beholden  recht.
R  Hem  ynt  yar  iggo  do  vorko/ten  zvy  der  Karppeske  eyn  agnus  dei  *
20  mark  und  6  ferdinge  ;  und  dat  zvart  hyr  yn  dissent  ¡tuse  vorbnwet.
7  Ausgabe  von  Fabst,  S.  67,  6i&amp;lt;.
        <pb n="159" />
        Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

141

Zurufen.  In  Dorpat  wurde  dadurch  gelegentlich  ein  grosser  Skandal
Veranlasst.  Eines  Kürschners  Töchterlein,  das  gleich  der  Tochter
eines  Kaufmanns  geschmückt,  zur  Kirche  ging,  wurde  im  Aufträge
^es  Raths  von  einigen  Stadtknechten  ergriffen  und  „ihres  Schmuckes
v^or  aller  Welt  beraubet  und  beschämt“.  Zur  Beilegung  derartiger
Zwistigkeiten  ordnete  Meister  von  Plettenberg  einige  Adlige  ab,
denen  es  in  der  That  gelang  ein  friedliches  Einvernehmen  herzu-^^Gllen.
  Jedoch  nur  äusserlich,  denn,  wie  Küssow  bemerkt,  „so  ist  der
^^te  (iroll  bei  denen  vom  Adel  und  den  Bürgern  und  bei  den  Kauf-^^uten
  und  Handwerkern  allewege  geblieben  und  hat  sich  täglich
vermehrt,  bis  dass  der  grosse  Weihe  über  sie  alle  geflogen  hat“.
^^ei  den  Schilderungen,  die  Küssow  von  der  Üppigkeit  der
^ochzeitsfeiern  und  Kindtaufen  entwirft,  ist  zwar  nur  von  Adeligen
^J*d  Kaufleuten,  nicht  auch  von  Handwerkern  die  Rede.  Aber
^’cherlich  standen  diese  in  ihrer  Art  den  (Genannten  nicht  nach,
^nd  wenn  Küssow  sagt':  „die  Bürger  und  die  Kaufleute  in  den
‘Städten  haben  sich  des  Überflusses,  der  Hoffahrt,  Pracht  und
^^ahlerei  auch  nicht  wenig  befleissigt“,  so  wird  er  dabei  an  die
Handwerker  gleichfalls  gedacht  haben,  die  ja  zu  den  Bürgersleuten
S^hören.  Aus  seinen  Worten:  „wenn  Mancher  das  Silber  und
^old  haben  möchte,  was  eines  gemeinen  Bürgers  Frau  und  Tochter
'*1  der  Zeit  auf  der  Hochzeit  getragen  hat,  so  könnte  er  einen
^'^mlichen  Handel  und  Wandel  damit  wohl  führen  und  sich  sammt
^^&amp;gt;nem  Weibe  und  Kinde  billigermaassen  damit  wohl  ernähren“,
'''■'■d  man  entnehmen  dürfen,  dass  in  gewissen  Handwerkerkreisen
Wohlstand  ein  grosser  war  und  ihnen  jenen  getadelten  Prunk
ermöglichte.  Die  behäbige  Lage  des  Handwerkerstandes  führte
Einzelnen  darauf,  es  auch  in  geschäftlicher  Beziehung  den  Kaufeuten
  gleich  zu  thun,  was  diese  ihnen  selbstverständlich  gewehrt
'^'ssen  wollten.  Ein  Handwerksmann  sollte  in  Reval  weder  in
ill'll  Hafen  noch  vor  der  Pforte  etwas  kaufen  dürfen  und  übermit
  einem  fremden  und  reisenden  Kaufmanne  keinen  Verkehr
j^^‘^gen.  So  bestimmte  eine  Verordnung,  der  die  (iewerbetrei-^'^den
  sich  nicht  fügen  wollten,  während  in  den  maassgebenden
^reisen  man  durchaus  nicht  geneigt  war  den  Handwerkern  den
/^trieb  von  kaufmännischen  (ieschäften  zuzugestehen,  denn  „ein
Solde  und  muste  sich  io  vor  allen  dingen  ahn  siner  vocation
^^tigen  laten^‘.  Bei  diesen  auf  einander  prallenden  Gegensätzen
ïï^^te  man  in  Reval  nichts  besseres  zu  thun  als  sich  nach  Lübeck

a.  O.,  S.  80,  81.
        <pb n="160" />
        142

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

ZU  wenden,  dessen  Einrichtungen  den  Livländern  so  oft  als  nachahmenswerthe
  vorschwebten,  um  zu  erkunden,  ob  den  dortigen
Handwerksämtern  das  Recht  zustehe  Handel  zu  treiben.  Das  hierauf
bezügliche  Schreiben  des  Revaler  Raths  datirt  vom  17.  Juli  1545''
die  Antwort  des  Lübecker  Raths  liegt  einstweilen  nicht  vor.  Wie
sie  indess  ausgefallen  sein  wird,  kann  man  sich  denken.  Abgesehen
von  vereinzelten  Fällen,  ist  der  Cirundsatz,  dass  Handwerk  und
Handel  getrennt  seien,  in  Lübeck  immer  anerkannt  und  aufrecht
erhalten  worden,  so  dass  es  den  Handwerkern  nicht  zustand  einen
andern  Handel  zu  treiben  als  den,  der  eine  nothwendige  Folge
ihres  (Gewerbes  war  Ihre  Handelsbefugnisse  beschränkten  sich  j
darauf,  dass  sie  Arbeitsmaterial  einkaufen  und  die  verfertigten
Gegenstände  verkaufen  durften.  An  diesen  (Grundsätzen  hat  man
auch  in  Livland  festgehalten,  und  so  lange  die  Zunftverfassung
herrschte,  konnte  ein  Handwerker  nicht  zugleich  Kaufmann  sein-Endlich
  ist  diese  Periode  diejenige,  in  der  die  Handwerksämter  1
je  mehr  und  mehr  Einfluss  auf  die  Stadtverwaltung  auszuüben  |
beginnen.  Riga  war  als  Handelsstadt  gegründet  worden»  und  verdankte ­
  sein  Aufblühen  und  Erstarken  der  Entwickelung  der  bürgerlichen ­
  (Gewerbe.  Das  Übergewicht  der  Handel  und  (Gewerbe  treibenden ­
  Bürger  über  die  anderen  sowohl  an  Zahl  als  an  Reichthum
wuchs  immer  mehr,  und  so  bereitete  sich  denn  ganz  allmählich  der
Übergang  zu  der  eigenthümlichen  (Gilde-Verfassung  vor.
Diese  besteht  in  der  grossen  Gilde  oder  der  Vereinigung  der
Kaufleute  und  der  kleinen  oder  St.  Johannis-(Gilde  als  dem  Mittelpunkt ­
  der  verschiedenen  Handwerksämter.  Nicht  alle  Ämter  g^'
hörten  zur  kleinen  oder  St.  Johannis-Gilde.  Das  (Goldschmiede
gewerbe  war  in  der  grossen  Gilde  vertreten.  Die  Korporationen
der  Hilfsgewerbe  des  Handels,  wie  Bierträger,  Salzträger,  Ligge'"’
Hanfschwinger  zählten  wohl  so  wenig  zur  kleinen  (lilde  als  dm
späteren  undeutschen  Ämter.  Gegen  Ende  des  17.  Jahrhunderts
scheint  die  Idee  aufgetaucht  zu  sein  die  letzteren  ebenfalls  in  dcU
Verband  der  kleinen  (Gilde  einzureihen.  Der  Entwurf  einer  Polizze
Ordnung  der  königlichen  Stadt  Riga  vom  Jahre  1674  nennt  Fischet*'
Bier-  und  Salzträger,  Ligger  u.  s.  w.  unter  den  aufzunehmendett
Ämtern^.  Doch  ist  daraus  nichts  geworden.  Das  Amt  der  Stadt
t  Stieda,  Beiträge  z.  Kunde  E.  L.  K.  4,  S.  123.
2  Wehrmann,  a.  a.  O.,  S.  104.
3  Keussler,  a.  a.  O.,  S.  27.
4  Matthias  Gosiers  Collectaneenbuch  in  der  rig.  Stadtbibliothek.
        <pb n="161" />
        Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.  |
Wiener  aber  bestand  für  sich  ohne  Anschluss  an  eine  der  beiden
bilden.
Wie  schon  oben  gezeigt  worden  ist,  stand  der  kleinen  Gilde
oder  der  Stube  zu  Soest  die  grosse  (iilde  oder  die  Stube  zu  Münster
S^genüber.  Beide  Stuben  werden  zuerst  im  Jahre  1330  erwähnt'.
Stube  de  Monasterio,  die  bald  schlechthin  die  „(iildestube“,
hald  die  grosse  Gildestube  genannt  ist,  war  das  Versammlungshaus
^or  grossen  oder  Kaufmannsgilde.  Dagegen  macht  das  zweite
red.  1353  die  stupa  de  Sosato  und  1373  den  parvus  gilde-^(oven
  namhaft,  überlässt  es  aber  dem  Scharfsinne  der  Epigonen
ergründen,  wann  diese  beiden  Bezeichnungen  identisch  wurden,
kleine  oder  Johannisgilde  in  Riga  hat  ein  ähnliches  Recht
"'0  jenes  Privileg  der  vereinigten  17  Handwerkergilden  in  Münster,
Instanz  für  Entscheidung  von  Streitigkeiten  der  Handwerker
sein,  nie  aufzuweisen  gehabt.  Sofern  die  Handwerker  sich
•^icht  vor  dem  Forum  der  Älterleute  ihres  Amts  einigen  konnten,
Musste  das  Amtsgericht  an  gerufen  werden,  dessen  Entstehungsjahr
^"ar  auch  nicht  feststeht,  das  aber  als  Einrichtung,  wenn  auch
^"ter  anderm  Namen,  seit  alters  her  bestanden  haben  muss.  In
^^val  ist  es  bereits  im  14.  Jahrhundert  die  Wedde,  die  die  gewerb-^'che
  Rechtsprechung  ausübt.
enn  man  sich  nun  vergegenwärtigen  will,  wie  die  beiden
"Stuben  von  Münster  und  Soest  allmählig  zu  ihrer  Bedeutung  heran*
"Achsen,  so  muss  an  die  Organisation  des  städtischen  \  erfassungs-^^ons
  angeknüpft  werden.  Wie  überall,  so  lag  auch  in  Riga  die
S^nze  Regierung  der  Stadt  in  den  Händen  des  Raths,  der  erstwahrscheinlich
  von  der  (iesammtheit  der  Bürger  erwählt,
Päter  sich  selbst  ergänzte  und,  wie  immer  die  passive  Wahlfähigkeit
^^Wesen  sein  mag,  Handwerker  jedenfalls  von  der  Aufnahme  aus-'-hloss.
  Verwaltete  nun  der  Rath  das  Vermögen  der  Stadt,  sorgte
[  ^ör  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  Sicherheit,  normirte  er
nur  einzelne  Rechtsverhältnisse  durch  Beschlüsse,  sogen,
'llküren,  sondern  liess  auch  ganze  Rechtskörper,  Stadtrechte
^^1  Hurspraken  ausgeben,  kurz,  hatte  er  eine  sehr  stelbständige
'  ^^llungj  so  war  er  doch  in  vielen  Beziehungen  an  die  Mitwirkung
ihm  zur  Seite  stehenden  Stadtgemeinde  gebunden*.  Schied
sich  auch  in  ältester  Zeit  keineswegs  nach  Korporationen,

g  ßunge,  a.  a.  O.,  S.  161.
f^unge,  a.  a.  O.,  S.  77—89.
        <pb n="162" />
        1

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6,  Jahrhundert.

144

die  dem  Rathe  nöthigenfalls  Auskunft  geben  konnten,  so  steht
doch  nichts  der  Annahme  entgegen,  dass  in  dem  Maasse  als  Handelsund
  Gewerbe-Angelegenheiten  an  Bedeutung  gewannen,  der  Rath
einzelne  durch  Fähigkeiten  ausgezeichnete  Vertreter  derselben  zu
Berathungen  über  kommunale,  wirthschaftliche  und  politische  Fragen
heranzog  h  Die  in  den  Ämtern  Ehrenposten,  wie  Ältermann  oder
Beisitzer,  bekleidenden  Persönlichkeiten,  die  also  das  Vertrauen  der
Genossenschaften  besassen,  waren  für  solche  Unterredungen  sehr
geeignet,  und  dass  sie  ihrerseits  in  schwierigen  Fällen,  in  denen
ein  Ausweg  nicht  sofort  gefunden  wurde,  Versammlungen  ihrer
Amtsgenossen  zusammenriefen,  konnte  der  Rath  nicht  verhindern.
Möglicherweise  hat  er  es  sogar  begünstigt,  da  ihm  daran  liegen
musste  in  wichtigen  Angelegenheiten,  bei  neuen  Steuern  u.  dergl.  msich
  des  Einverständnisses  der  Bürger  vergewissern  zu  können.
Aus  dieser  durch  die  Umstände  gebotenen  Heranziehung  der  Älterleute ­
  und  Ältesten  wurde  im  Laufe  der  Jahre  die  Regel.  Was
ursprünglich  den  Ämtern  blos  zugestanden  war,  nämlich  sich  über
städtische  Angelegenheiten  äussern  zu  dürfen,  beanspruchten  sie
demnächst  als  ihr  Recht.  Es  erwuchs  die  Auffassung,  dass  es  ein
Recht  der  Ämter  sei,  eine  Vertretung  durch  ihre  Älterleute  zU
haben,  und  so  wurde  vielleicht  aus  Zweckmässigkeitsgründen,  um
nicht  mehrere  Versammlungen  einzelner  Ämter  veranstalten  zU
müssen,  es  üblich  die  aus  Repräsentanten  der  Ämter  gebildete  Verbindung ­
  der  kleinen  Gilde  regelmässig  zu  befragen.
Belege  für  eine  Heranziehung  der  Älterleute  zur  Berathung
allgemeiner  städtischer  Fragen  finden  sich  schon  im  fünfzehnten
Jahrhundert.  Der  kirchholmsche  Vertrag,  durch  den  Riga  unter
die  Botmässigkeit  des  Ordensmeisters  sowie  des  Erzbischofs  gerieth,
ist  von  6  Mitgliedern  des  Rathes  und  je  3  Vertretern  der  beid^*^
Gilden  unterzeichnet.  Damals  war  mithin  der  UmbildungsprocesS
schon  vollzogen.  Dass  dieser  an  die  beiden  Stuben  anknüph^’
mag  in  deren  hohem  Alter  und  Ansehen  gelegen  haben.  Vielleic^^^
zog  der  Rath  zunächst  nur  Vertreter  der  Mitglieder  dieser  .Stuben
zu,  und  wenn  es  auf  diese  Weise  vortheilhaft  wurde  zu  einer
beiden  Stuben  zu  gehören,  so  mochte  mit  der  Zeit  die  DopP^^
mitgliedschaft  ihre  Schattenseiten  haben.  Da  beschränkte  man  sie^^
denn  darauf,  dass  die  Älterleute  der  Ämter  blos  die  Mitgliedschaft
erwarben  und  so  den  Zusammenhang  herstellten.  Möglicherwm^^

1  Keussler,  Beiträge  zur  Verfassungsgesch.  Rigas,  S.  27  fl.
        <pb n="163" />
        10

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.
^urde  das  anfangs  gar  nicht  einmal  gerne  gesehen.  Denn  wir  finden
^  manchen  Schrägen,  so  bei  den  Schneidern  1492  (Art.  8),  den
^^chmieden  1578  (Art.  12),  den  Sämischleder-Bereitern  1581  (Art.  8),
Amtsbrüdern  zur  Pflicht  gemacht  auch  die  ^^kmnpanie  des
gildesioveit'^‘z\x  ^^yN\nnç.n.  Wie  langsam  dieser  Process  vor
*ch  gegangen  sein  muss,  beweist  der  Umstand,  dass  noch  im  Anfänge
sechszehnten  Jahrhunderts  die  Stellung  der  Gilden  rechtlich
cht  geregelt  war  und  ihre  korporative  Geschlossenheit  als  kommup.
  ^  Körperschaften  wenig  feststand.  Zur  Abstimmung  über  die
•iführung  einer  neuen  Polizeiordnung  in  den  Jahren  1502  und
Wurden  nicht  etwa  die  beiden  Gilden  als  solche  eingeladen,
*^fîern  der  Rath  liess  die  Bürger  einzeln  auf’s  Rathhaus  bescheiden
dort  ihre  Zustimmung,  bezw.  Ablehnung  zu  Protokoll  nehmen,
’^^ss  nahm  der  kommunal-politische  Einfluss  der  (bilden  auf  den
(loch  immer  zu.  Bald  wurden  die  Älterleute  in  den  Rath
und  um  ihre  Meinung  gefragt  \  bald  richteten  sie  von  sich
^  ^  orstellungen  an  ihn  und  forderten  ihn  auf  Maassregeln  im
li  ^l^'"  Stadt  zu  ergreifen.  Schreiben,  die  die  Stadt  in  öffentst
  Angelegenheiten  erhielt,  wurden  bisweilen  in  den  Gilde-(le
  ^'Grlesen,  Streitigkeiten  zwischen  Rath  und  Bürgerschaft  über
^  Landbesitz  durch  eine  gemischte  Kommission  geschlichtet,
schon  bei  der  Verwaltung  einzelner  Kassen  und  Institute
^Scheinen  die  Gilden  betheiligt.  Bei  der  Stiftung  des  heiligen
^^’stes,  die  ungenügend  verwaltet  worden  war  und  zu  mancher
^^Zufriedenheit  Veranlassung  geboten  hatte,  wurde  1554  neben  dem
^  Unterer  ein  Bürger  mit  der  Administration  betraut.  Für  die
(1er  Wallbauten  aber  im  Jahre  1537  wurde  ein  Auszwei
  Rathsherren,  den  beiden  Alterleuten  der  (bilden
^  Bürgern  ernannt,  die  den  Bau  fördern  und  die  „von  Stadteinfliessenden
  Summen  in  das  Rechnungsbuch
sie  sollten.  Kurz  das  Ansehen  der  (olden  erstarkte  und  liess
^l^ni  Käthe  stets  bedrohlicher  erscheinen.
Qj]  ährend  des  ganzen  sechszehnten  Jahrhunderts  strebten  die
hild  vom  Rathe  als  die  alleinberechtigten,  die  Gemeinde
Alt  kommunal  politischen  Körperschaften  anerkannt  zu  werden*.
y^^*^*^^‘hiner  und  Älteste  sollten  nicht  als  Vertreter  der  Bürgerschaft
Käthe  zu  den  Berathungen  hinzugezogen  werden,  sondern  als

Î  '«.S7,  S.  ,44.
Keussler,  a.  a.  O.,  S.  37  ff.
        <pb n="164" />
        1^6  Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.
Vertreter  der  Gilden,  deren  Wünsche  sie  vorher  durch  eine  Versammlung ­
  in  Erfahrung  zu  bringen  suchten.  Gleichzeitig  wollten  sie
auch  an  der  städtischen  Verwaltung  im  engeren  Sinne,  namentlich
an  der  gesammten  Finanzverwaltung  durch  von  ihnen  delegirte
Vertrauenspersonen  theilnehmen.
Oie  Finanzverwaltung  liess  der  Rath  durch  den  Stadtkämmerer
und  die  Landvögte  ausüben.  Sie  mussten  die  hauj)tsächlichsten
Einnahmen,  nämlich  die  Einkünfte  aus  dem  bedeutenden  Grundbesitz ­
  der  Stadt,  die  Renten  von  ausgeliehenen  Kapitalien,  die
Ergebnisse  gewisser  Regale  u.  s.  w.  buchen.  Auch  Schoss  un
Accise  gehörten  hierher,  die  indess  den  Charakter  ausserordent
lieber  Einnahmen  trugen  und  wieder  aufhörten,  sobald  der  Zweck
erloschen  war,  dessentwegen  ihre  Erhebung  angeordnet  worden
war.  Für  solche  Anordnung  bedurfte  es  stets  der  Zustimmung  der
Gemeinde,  bezw.  ihrer  Vertreter.  In  dieser  Beziehung  brachte
nun  der  Vertrag  vom  3.  April  1559  zwischen  Rath  und  (bilden  den
letzteren  einen  neuen  Sieg.  Er  gewährte  ihnen  und  damit  de
Bürgerschaft  die  volle  (Beichberechtigung  mit  dem  Rathe  an  der
Verwaltung  der  städtischen  Finanzen,  insbesondere  der  Steuern-Über
  diese  Errungenschaft  war  man  in  den  Kreisen  der  (.ewerljc
treibenden  sehr  erfreut,  und  die  Älterleute  verfehlten  nicht  von
nun  ab  ihre  Nachfolger  im  Amte  zu  ermahnen  ihr  Augenmer
besonders  auf  das  Steuerbuch  zu  richten.
Ihren  Höhepunkt  erreichte  die  Macht  der  Bürgerschaft  währen
des  unseligen  Kalenderstreites,  der  mehrere  Mitglieder  des  Rnth^»
auf  das  Blutgerüst  brachte  und  seine  Gewalt  auf’s  Äusserste  he
schränkte.  Die  Abtretung  zweier  Kirchen  an  die  Katholiken,  dn^
hin  ichtung  eines  Jesuitenkollegiums,  sowie  die  durch  königlich  ^
Befehl  erfolgte  Einführung  des  gregorianischen  Kalenders
Jahre  1582  boten  den  äusseren  Anlass.  Oer  innere  Grund
tiefer'.  Seit  nämlich  König  Stephan  Bathory  im  Jahre  1581  t
Unterwerfungsurkunde  Rigas  unterzeichnet  hatte,  also  Riga  wied*^
unter  einer  Oberherrschaft  stand,  hatte  der  Rath  einen  Halt  geg*^’’
das  Andrängen  der  (bilden.  Oie  Führer  der  Bürgerpartei  deutet^
nun  die  erwähnten  Neuerungen  als  eine  Wiedereinführung  ^
Katholicismus,  die  der  von  der  polnischen  Regierung  erkau
Rath  billige.  Oie  Gefährdung  der  reinen  Lehre  war  das  Schlag
wort,  das  die  Gemüt  her  entfesselte  und  die  Masse  wider  den  Fa
in  Bewegung  zu  setzen  wusste.
1  Keussler,  a.  a.  O  ,  S.  61  ft.
        <pb n="165" />
        10*

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

147

Öiese  Unruhen  fanden  in  dem  Vertrage  vom  23.  Januar  1585,
den  die  Bürgerschaft  dem  Rathe  aufdrängte,  ein  Ende.  Beschränkung ­
  der  katholischen  Kirche,  Beibehaltung  des  alten  Kalenders,
^  Teilnahme  der  Gemeinde  an  allen  Wahlen,  an  der  Verwaltung
der  Stadtgüter  und  Stadtämter,  wie  Kämmerei,  Waage,  Mühlen
waren  die  Errungenschaften.  Die  richterliche  Gewalt  blieb
dem  Rathe  unversehrt,  seine  obrigkeitliche  dagegen  wurde  bedeutend ­
  geschmälert  und  die  als  oberste  kommunale  VerwaltungskÖrj)erschaft
  vollständig  untergraben.  Daneben  benutzte  die  sieg-’’^iche
  Bürgerschaft  die  Gelegenheit  ihre  ausschliesslichen  Nahrungs-Rechte
  zu  sichern.  Der  Rath  musste  versprechen  ernstlich  für  die
Beseitigung  aller  (gewerbetreibenden  ausserhalb  der  Ämter  (Bönkasen)
  Sorge  tragen  zu  wollen.  Denjenigen,  welchen  die  Auf-^ahme
  in  das  Amt  abgeschlagen  worden  war  oder  die  sich  gar
R*'cht  darum  beworben  hatten,  wurde  die  Ausübung  des  betreffenden
^^ewerbes  ganz  untersagt.  Seinerseits  erklärte  der  Rath  den  Handwerkern ­
  mehr  auf  die  Finger  sehen  zu  wollen.  Zur  Abstellung
„allerhand  Betrüglichkeit  bey  dem  Biermaasse,  dem  Brodte  und
^aderen  Dingen“  sollte  ein  Ausschuss  ernannt  werden.  Auch
Wurden  die  Handwerker  ermahnt  in  ihren  Lohn-  und  Freisforde-Wagen
  für  Leistungen  und  Erzeugnisse  die  Billigkeit  nicht  ausser
^cht  zu  lassen.
i-^iese  Ordnung  der  X'^erhältnisse  war  jedoch  nicht  von  langer
^aer.  Ju  Folge  des  thätigen  Einschreitens  der  polnischen  Regiedie
  Kommissäre  mit  einer  Militärmacht  nach  Riga  entsandte,
W^aRden  im  Jahre  1589  die  Unruhen  beendet  und  die  alte  Ordnung  der
wieder  hergestellt.  Ein  neuer  \'ertrag,  nach  dem  1'age  des
^Schlusses  „Severinsvertrag“  genannt,  schmälerte  die  den  (iilden
^clion  vor  der  Revolution  zustehenden  Rechte.  Namentlich  wies
Bath  die  .^ntheilnahme  an  der  gesammten  städtischen  Finanz-^“■^hschaft
  nunmehr  zurück.  Die  Beschränkung  des  Rechtes  zur
Wsübung  eines  bürgerlichen  (Gewerbes  für  diejenigen  Fersonen,  die
^kt  (jildebrüder  waren,  wurde  nicht  wiederholt,  dagegen  das\  erbot
Bönhaserei  in  den  Vertrag  aulgenommen.  Von  nun  ab  konnte
grosse  Masse,  die  Bürgerschaft,  nur  indirekt  auf  die  Ordnung
kommunalen  Angelegenheiten  Einfluss  ausüben,  indem  sie
'^‘^'alich  Vertreter  wählte,  denen  aber  nur  die  bereits  vor  1585  zu-^^^tandenen
  Rechte  übertragen  waren.  Überdies  war  das  Wahl-‘k-r
  Bürgerschaft  beschränkt,  denn  sie  musste  dem  Rathe
Kandidaten  vorstellen,  aus  denen  dieser  den  Vertreter  wählte.
        <pb n="166" />
        148

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  16.  Jahrhundert.

Die  Gilden  dagegen  wählten  ihre  Älterleute  und  Bürgervertreter
frei  ohne  jede  Einmischung  des  Raths  h
Die  so  beliebten  Beschränkungen  liessen  nicht  einmal  die  Freiheiten ­
  zu,  die  man  vor  1585  genossen  hatte,  und  obwohl  man
dem  Vergleiche  zustimmte,  war  man  in  Bürgerkreisen  keineswegs
mit  ihm  zufrieden.  Vielmehr  trug  man  unverholenes  Missvergnügen ­
  zur  Schau,  so  dass  der  Rath  auf’s  neue  einzulenken  sich
gemüssigt  sah.  Er  verstand  sich  im  Jahre  1592  zu  einer  Reorganisation ­
  der  Vertretung  der  Gemeinde  bei  der  Steuerverwaltung  in
der  Art,  dass  alle  Einkünfte  der  Stadt  von  einem  Ausschuss  verwaltet ­
  werden  sollten,  der  aus  einem  Bürgermeister,  einem  Rathsherrn, ­
  einem  Ältermann  nebst  2  Ältesten  der  grossen  Gilde  und
einem  Ältermann  der  kleinen  Gilde  zusammengesetzt  war.
Indess  vermochte  dieses  Zugeständniss  die  Unzufriedenheit  und
Erbitterung  gegen  den  Rath  nicht  völlig  aufzuheben.  Nur  mühsam
konnte  eine  offene  Auflehnung  gegen  den  Rath  unterdrückt  werden,
der  seinerseits  nicht  aufhörte  seine  Macht  zu  immer  weiteren  Beschränkungen ­
  der  Rechte  der  Bürgerschaft  zu  missbrauchen.  Auf
der  Fastnachtsversammlung  der  grossen  Gilde  im  Jahre  1604  erreichte ­
  der  Unwille  den  höchsten  Grad.  Die  Bürgerschaft  weigerte
sich  den  Ältermann,  wie  es  seit  dem  Severinschen  Vertrage  üblich
geworden  war,  von  dem  Ausschuss  der  Bürgervertreter  ernennen
zu  lassen,  sondern  wollte  ihn  selbst  „aus  dem  ganzen  Corpus  der
Gemeine“  wählen.  Ferner  aber  wurde  eine  einheitliche  Finanz'
Verwaltung  gefordert.  Die  bisherige  Kastenverwaltung  sollte  mi(
der  Stadtkämmerei  zu  einem  Ganzen  verschmolzen  werden  und
man  drohte  mit  einer  Klage  beim  Könige,  falls  der  Rath  sich
nicht  füge.
Aber  der  Rath  fügte  sich  und  es  kam  zu  dem  Vertrage  vom
2g.  April  1604,  der  endlich  die  Wünsche  der  Bürgerschaft,  für  dm
sie  ein  halbes  Jahrhundert  gekämjift  hatte,  erfüllte.  Den  GildcU
war  fortan  die  volle  Antheilnahme  an  der  gesummten  städtische^
und  finanziellen  Verwaltung  gesichert.  (Gemeinsam  mit  dem  Rathe
sollen  Älterleute  und  Älteste,  an  Zahl  nicht  mehr  als  63,  der  Stad*
Geschicke  entscheiden  und  wenn  Dinge  zur  Erledigung  käiueU»
aus  denen  der  Stadt  besondere  Vortheile  oder  Nachtheile  cut
springen  konnten,  sollte  die  Bürgerschaft  sic  auf  ihren  Gildestubm’
vorher  in  Erwägung  ziehen.  Wegen  der  Finanzverwaltung  alm*^

1  Keussler,  a.  a.  O.,  S.  71  ff.;  Bergmann,  Historische  Schriften  II,  aqi.
        <pb n="167" />
        Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.
'vurcle  beschlossen,  dass  alle  Stadteinkünfte,  woher  sie  immer
stammten,  in  einen  Mittelpunkt  —  den  Unterkasten  oder  die
Kämmerei,  zusammenströmen  sollten.  Diese  wurde  dann  einem
Ausschüsse  anvertraut,  der  aus  einem  Bürgermeister,  und  zwar
l^emjenigen,  der  zuletzt  das  „Wort"  geführt  hatte,  den  beiden  Älter-^uten
  und  je  einem  Ältesten  beider  Gilden  bestand.  Den  Ämtern
^urde  die  Erhaltung  ihrer  Schrägen  und  Freiheiten  zugesichert.
usübung  gewerblicher  Thätigkeit  ausserhalb  der  Ämter  sollte  nicht
Vorkommen  und  Personen,  die  dieses  Vergehens  wegen  der  Obrigkeit
^gezeigt  wurden  (Bönhasen),  wollte  man  unnachsichtlich  verfolgen.
Handwerker  ihrerseits  mussten  versprechen  die  Einwohnerschaft ­
  nicht  mit  unbilligem  Werklohne  beschweren  zu  wollen  h
Hber  die  Stellung  der  Gewerbetreibenden  in  anderen  liv-  und
cstländischen  Städten  ist  man  leider  wenig  unterrichtet.
in  Reval  kam  es  durch  die  Umsicht  und  Festigkeit  der  schwe-*schen
  Regierung  nicht  zu  ähnlich  heftigen  Auftritten  wie  in  Riga,
c  Unfalls  stieg  auch  hier  die  Bedeutung  der  Ämter  und  war  die
•nvvohnerschaft,  die  sich  mit  Handel  und  Gewerbe  befasste,  in
bilden  gruppirt,  die  sogen,  grosse  und  kleine.  Die  Bezeichnung
"S^^osse  Gilde“  kam  gegen  Ende  des  fünfzehnten  Jahrhunderts  auf,
es  scheint  kaum  bezweifelt  werden  zu  können,  dass  sie  aus
•Oem  Verbände  der  Kaufleute,  der  sogen.  Kindergilde,  sich  ent-•ckelte.
  Die  kleine  Gilde  erwuchs  aus  zwei  geistlichen  Genossenschaften, ­
  den  beiden  Gilden  des  heil.  Kanut  und  des  heil.  Olaus,
^  Urkundlich  bereits  1329  und  1340  nachweisbar  sind.  V  on  diesen
(he  Kanutigilde  als  die  vornehmere;  sie  umfasste  die  Handwerker ­
  und  vermuthlich  die  Krämer,  während  in  der  Olaigilde
chen  den  eigentlichen  Handwerkern  die  Arbeitsleute,  wie  Mün-‘^he,
  Bierträger  u.  s.  w.,  vereinigt  waren.  Die  grosse  Gilde
Schloss  Jeden,  der  um  Lohn  diente,  von  der  Aufnahme  aus,  und
^'^uutigilde  beschloss  im  Jahre  1508  keine  Undeutschen  zu
S^udi^rn  aufzunehmen,  die  also  wahrscheinlich  in  der  Olaigilde
Stützpunkt  fanden.  Die  Vereinigung  der  Kanuti-  und  Olai-^
  c  erfolgte  erst  im  Jahre  1698  auf  Verfügung  der  schwedischen
^^gierung,  und  erst  seit  dieser  Zeit  bestand  die  Repräsentation  der
^^clt  aus  den  3  Faktoren;  Rath,  grosse  und  Kanuti-  oder  kleine
bis  zum  Jahre  1878,  in  welchem  die  drei  Institutionen  ihre
htische  Bedeutung  verloren  *.
g  Reüssier,  a.  a.  O.,  S.  80  ff.  ;  Bergmann,  a.  a.  O.  II,  3(j8.
E-  V.  Nottbeck,  Die  alten  Schrägen  Her  grossen  Gilde  zu  Reval.  1885,  S.  12  —  13.
        <pb n="168" />
        JEJO  Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.
Wie  nun  die  Handwerkerämter  in  Reval  allmälig  die  KanutJgikle
  als  ihren  Mittelpunkt  an/.usehen  sich  gewöhnten  —  seit  1475
officiell  —  und  diese  wiederum  Einfluss  auf  die  Leitung  der  städtischen ­
  Angelegenheit  gewann,  bedarf  noch  durchaus  einer  auf
klärenden  Untersuchung.  Nottbeck  sagt  hierüber':  „ln  allen  Angelegenheiten, ­
  welche  das  Interesse  und  die  Administration  des
städtischen  Gemeinwesens  betrafen,  sofern  dieselben  nicht  der
blossen  Exekutivgewalt  des  Raths  unterlagen,  war  dieser  seit  jeher
an  die  Zustimmung  der  grossen  und  der  beiden  kleinen  Gilden  des
heiligen  Kanut  und  heiligen  Glaus  gebunden  und  musste  von  ihnen
auch  eine  gewisse  Art  der  Kontrole  hinsichtlich  der  Verwendung
der  städtischen  Einanzmittel  hinnehmen.  Diese  Kontrole  wurde
später  durch  die  Hinzuziehung  von  Gilde-Deputirten  in  die  dem
Rathe  untergeordneten  Verwaltungsbehörden  zu  einer  direkten
Mitverwaltung  erhöht,  ln  Handelssachen  —  und  diese  spielten  m
der  alten  Hansastadt  keine  geringe  Rolle  —  redete  die  grosse
Gilde  das  Hauptwort,  in  ('.eldbewilligungsfragen  kam  ihr  \'otum
als  dasjenige  der  reichsten  Korporation  besonders  in  Betracht-Bei
  der  städtischen  Vertheidigung  nahmen  die  Coldegenossen  eine
hervorragende  Stellung  ein,  indem  sie  im  Mittelalter  neben  dem
Rath  und  den  Schwarzenhäuptern  offenbar  das  Hauptgros  der
Reiterei  bildeten  und  mit  ihrem  (befolge  eine  ansehnliche  Mannschaft
stellen  konnten.  Auch  wurden  mit  Ausnahme  des  Oberkommaf-(leurs
  (Oberst),  welcher  Rathsglied  war,  die  Befehlshaber,  namentlich ­
  die  Hauptleute  (Stadtkapitaine),  aus  der  grossen  Gilde  gewählt-Es
  machte  sich  der  Vorrang  der  grossen  (olde  vor  den  beiden
kleinen  schon  äusserlich  geltend,  indem  seit  ältester  Zeit  der  Altei"
mann  der  grossen  Gilde  auch  Namens  der  beiden  kleinen  Cdlden,
also  im  Namen  der  ganzen  Stadtgemeine,  vor  dem  Rathe  das  Wort
führte  und  zu  gemeinsamen  Berathungen  die  \  er(reter  der  beidr’"
kleinen  (olden  auf  der  grossen  (dldestube  versammelte  und  diesel'
Versammlungen  präsidirte.“
Es  scheint  hiernach,  als  ob  den  Handwerkern  Revals  von  selbst
in  den  Schooss  fiel,  was  die  rigischen  erst  in  jahrzehntelange"
Kämpfen  erreichten.  Rathsfähig  sind  übrigens  auch  in  Reval  rl'^
Handwerker  nie  gewesen.  Bemerkenswerth  ist  es  jedenfalls  ti"
lässt  die  oben  angedeutete  Entstehung  der  St.  Johannis-  oder  kleine
(olde  in  Riga  in  neuer  Beleuchtung  erscheinen,  dass  die  kle'"^

1  a.  a.  O.,  S.  13.
        <pb n="169" />
        Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.  i  ^  i

^ilde  in  Reval  aus  einer  ursprüng^lich  geistlichen  Genossenschaft,
die  Handwerker  ohne  Unterschied  des  Berufs  zu  ihren  Mitgliedern
wählte,  hervorging.
Sehr  lebhafte  Scenen  spielten  sich  im  letzten  Drittel  des  sechs-^^hnten
  Jahrhunderts  in  Dorpat  ab.  Hier  brachen  im  Jahre  1582
Streitigkeiten  zwischen  dem  Rath  und  der  Bürgerschaft  deshalb
weil  die  letztere  die  Kosten  zu  einer  Gesandtschaft  an  den
^dnig  nur  unter  der  Bedingung  hergeben  wollte,  dass  ausser  den
^^iden  Rathsgliedern  auch  ein  Abgeordneter  der  Bürgerschaft  mit-S^he,
  über  die  Stadtausgaben  Rechnung  abgelegt  werde  und  Dele-S'rte
  der  (olden  an  der  Krhebung  der  Stadteinkünfte  I  heil  nähmen.
Rath  bewilligte  dieses  Verlangen  in  der  I  hat  nach  kurzem
^Widerstände,  und  auch  später  auftauchende  Meinungsverschiedenheiten ­
  gelang  es  bald  wieder  beizulegen.  König  Sigismund  Ill
^^hrn  im  Jahre  1590  der  dörptschen  Bürgerschaft  alle  politische
^  Tätigkeit  und  übertrug  sie  auf  einen  sogen.  20^*’  Ausschuss,  der
Rathe  zu  ernennen  war.  Bei  dieser  Anordnung  beruhigte  sich
^her  die  Bürgerschaft  keineswegs,  und  nach  der  Eroberung  Dorpats
durch  die  Schweden  scheint  die  alte  Verfassung  wieder  hergestellt
"Orden  zu  sein.  Wenigstens  ist  von  dem  20^^  Ausschüsse  nicht
^ehr  die  Rede’.
Auch  in  Dorpat  gliederte  sich  die  Einwohnerschaft  in  eine
R^osse  und  eine  kleine  Gilde;  jene  erhielt  im  14-  Jahrhundert  ihre
ragen  \  diese  wird  vermuthlich  um  dieselbe  Zeit  entstanden  sein.

'"^Gss  fehlen  uns  über  sie  alle  Nachrichten,  ln  den  Kriegsunruhen
sechszehnten  Jahrhunderts  gingen  die  Schrägen  verloren,  und
Vom  2.  März  1647  datirt  die  neue  Ordnung  der  grossen  Gilde,
übrigens  wie  das  vorhergehende  Statut  in  Anlehnung  an  den
^^’^hragen  der  grossen  (olde  in  Riga,  von  welchem  man  „mit
^^ossen  Unkosten  eine  Co/&amp;gt;ey“  hatte  anfertigen  lassen,  verfasst
''■Orden  war.  Der  Schrägen  der  kleinen  (olde,  die  auch  Antonien-Sdde
  genannt  wurde,  stammt  vom  3.  April  1647,  ohne  dass  die
Orl.igrg  der  er  sich  richtet,  erkenntlich  gemacht  ist  .

Zur  Geschichte  Dorpats  in  „Neuer  Dorpater  Kalender  1H66  u.  1867
V  *  Anton  Buchholtz  verdanke  ich  die  Mitlheilung,  dass  sich  im  Hildebrandschen
®^hlasse  eine  Abschrift  der  Schrägen  der  grossen  Gilde  in  Dorpat  v.  |.  1327  oder
2  ^  ^‘Phnde.  Die  Vorlage,  eine  fehlerhafte  Kopie  des  16.  Jahrhunderts,  entdeckte
^^*rand  im  Keichsarchiv  zu  Stockholm.  Livonica  Conv.  34^-Abschriften
  beider  Schrägen  in  m.  Besitz.
        <pb n="170" />
        152

Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformhestrebungen.

6.  Der  Verfall  der  Ämter  im  siebzehnten  Jahrhundert
und  die  Reformbestrebungen.
Zahl  der  Ämter  in  Riga,  Reval  und  Dorpat.  —  Charakteristik  der  Verfassung ­
  im  Handwerke  der  Leineweber.  —  Die  Reformbestrebungen  von  1661.  —
Die  schwedische  Gewerbeordnung  von  1669.
Nach  den  angreifenden  und  aufregenden  Kämpfen  des  sechszehnten ­
  Jahrhunderts  folgt  eine  friedlichere  Epoche.  Leider  aber
wird  diese  von  den  Handwerkern  nicht  nützlich  angewandt  zur
Reform  etwaig  bemerklich  gewordener  Mängel,  sondern  immer
krasser  und  deutlicher  offenbarte  sich  die  Selbstsucht,  die  dahin
strebte  den  Betrieb  eines  Gewerbes  für  Mitglieder  der  Ämter  ausschliesslich ­
  vorzubehalten,  den  Zutritt  zu  diesen  Ämtern  aber  ausserordentlich ­
  erschwerte.  Leider  ist  man  über  die  wirthschaftlichen
Zustände  während  des  siebzehnten  Jahrhunderts  so  gut  wie  gar
nicht  unterrichtet.  Sowohl  die  Nyenstädtsche  Chronik,  die  freilich
nur  bis  1609  reicht  und  die  neu  erschlossene  Hodeckersche  Chronik,
die  den  Zeitraum  von  1593  bis  1638  umfasst,  sind  in  dieser  Hinsicht
ausserordentlich  dürftig  und  beschränken  sich  auf  die  Hervorhebung
der  mehr  oder  weniger  wichtigen  politischen  Ereignisse.  Sicher
scheint  soviel  zu  sein,  dass  nach  dem  vierundzwanzigjährigen  Vernichtungskriege, ­
  der  in  Livland  von  1558—1582  wüthete  und  mit
einem  neuen  Verfassungsgesetze  endete,  eine  blühende  Gegend  lO
eine  Wüstenei  verwandelt  worden  war.  Die  Wälder  waren  theilweise
  vernichtet,  ohne  dass  man  daran  dachte  das  gewonnene  Land
unter  den  Pflug  zu  bringen,  aus  Wiesen  waren  Moräste,  aus  Eelderu
öde  Haidestrecken  geworden.  Eine  Hungers  noth  hatte  die  unglückliche ­
  Provinz  im  Jahre  1602  heimgesucht  und  ihr  schreckliche
Wunden  geschlagen.  Nach  den  über  sie  erhaltenen  Schilderungen
muss  in  der  That  das  Elend  ein  weitreichendes  und  einschneidendes,
dessen  Folgen  nur  langsam  sich  verwischen  Hessen,  gewesen  sein*
Im  Jahre  1613  lagen,  wie  die  Kirchenvisitationsprotokolle  ausweisen,
  fast  alle  Kirchen  verfallen  und  unbrauchbar  da,  waren  die
Pfarren  unbesetzt.  Von  22  Kirchen  im  Stifte  l)or|)at  waren  7  noch
brauchbar.  Fellin  hatte  von  6(X)  Bauern  20  übrig,  Nitau  von
nur  40;  in  Arrol  und  Wollust  (jetzt  Heiligensee)  stand  Wald

I  Vergl.  Nyenstädts  Chronik,  S.  112  114;  Rodeckers  Chronik  ed.  Napiorskyi
S.  8—13;  Schicker,  a.  a.  O.
        <pb n="171" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.
Hofesfeldern*.  Treffend  hat  Viktor  Hehn  die  Zerstörung,  die
dem  Jahre  1558  über  Livland  hereingebrochen,  mit  den  Verwüstungen ­
  verglichen,  deren  Schauplatz  Vorderasien  zur  Zeit  der
^ongolenzüge  gewesen,  wo  eine  uralte  Kultur  bis  auf  die  letzte
^pur  ausgerottet  worden,  um  nie  wieder  zu  erstehen.  Nach  dem
^^(^richt  eines  Chronisten  war  um  das  Jahr  1582  zwischen  Pernau
Dorpat  keine  einzige  menschliche  Wohnung  übriggeblieben!
•'^uf  dem  Lande  herrschte  allgemeine  Hettelhaftigkeit.  Güter,  die
Sich  in  einem  verhältnissmässig  erträglichen  Zustande  befanden.
Wurden  wegen  Mangel  an  Arbeitskräften  und  Betriebskapital  für
pottpreise  verpachtet:  Kawwast  (heute  etwa  200,000  Thlr.  wertli)
Wurde  für  7  Gulden,  Pastorat  Karolen  für  5  Gulden  verpachtet.  Der
uuerliche  Pächter  war  ebenso  wie  der  Knecht,  der  im  direkten
ofdienst  des  adligen  Grundherrn  stand,  zum  willenlosen  Sklaven
crabgesunken,  derer  gar  nicht  zu  gedenken,  die  als  Bauernknechte,
Badstüber  und  Lostreiber,  ein  elendes  Dasein  fristeten.  Der  Edel-^unn
  War  unumschränkter  Gebieter  über  des  Bauern  Person  und
*Scnthum  und  zugleich  der  alleinige  Richter  seiner  Unterthanen  *.
Hatten  die  polnischen  Könige  wenig  Neigung  und  Geschick
gezeigt  des  Landes  Wohlfahrt  zu  fördern,  so  war  es  erklärlich,
l^ss  die  1621  vollzogene  Staatsveränderung  von  den  Livländern
^  ^  ^*'lösung  aus  schweren  Banden  aufgefasst  wurde.  Die  Gleichheit
Religion  und  der  geordnete  Zustand  Schwedens  verhiessen  der
•leuen  Provinz  eine  glückliche  Zukunft.  In  der  That  offenbarte
^las  schwedische  Regiment  bei  der  Ausgestaltung  des  Gerichts-'l'^sens,
  der  Neuordnung  des  Kirchenwesens,  der  Katastrirung  des
^'hen  Landes  und  der  Errichtung  höherer  Schul-  und  Bildungsj
  Waren  im  Jahre  1601  die  Anträge  Karls  IX.  auf  Preisung ­
  der  livländischen  Bauern  und  auf  ihre  Zulassung  zu  Schulen
bürgerlichen  Handwerken  von  den  Deputirten  der  livländischen
^  ^Grschaft  abgelehnt  worden,  so  ging  nun  die  schwedische  Regied
  einer  Sicherheit  und  Energie  vor,  die  keinen  W  iderspruch
P  nnd  für  das  Land  sehr  wohlthätig  wirkte.  Mit  Recht  betont
j.  dass  die  Arbeit  der  schwedischen  Regierung  Liv-  und  Estvor
  dem  Geschicke  des  Versinkens  in  vollständige  Barbarei
hat.  Allmälig  besserten  sich  auch  die  Zustände.  Die  1630
8  Löwis,  über  die  ehemalige  Verbreitung  der  Eichen  in  Liv-  und  Ehstland,
Vergl.  auch  die  Rückblicke  auf  die  wirthschaftl.  Entwickelung  d.
^Prov.  im  Rig-açj.  Tageblatt  1891,  Nr.  80,  81,  82.
^•ckardt,  Livland  im  18.  Jahrhundert,  S.  77,  7*1
        <pb n="172" />
        154

Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

begonnene  Güterrevision  stellte  bis  zum  Jahre  1637  in  Livland
2871  Haken»  fest,  und  die  im  nächsten  Jahre  ihre  Thätigkeit  eröffnende ­
  Revisionskommission  ermittelte  bis  zum  Jahre  1641  deren
4343*  Allerdings  erhoben  sich  gegen  diese  Aufstellung  so  zahlreiche ­
  ritterschaftliche  Reklamationen,  dass  die  für  die  unmündige
Königin  Christine  fungirende  vormundschaftliche  Regierung  ihre
Berechtigung  anerkennen  und  Abhilfe  versprechen  musste*.  4&amp;gt;otzdem
  wird  sich  nicht  in  Abrede  stellen  lassen,  dass  der  schärferen
Vermessung  die  Vorstellung  seither  sich  herausstellender  grösserer
Wohlhabenheit  zu  Grunde  gelegen  haben  muss.  Nach  Durchführung ­
  der  Reduktion  von  1680  wurden  denn  auch  6236  Haken
festgestellt.  Immerhin  war  Livland  noch  weit  entfernt  von  den
früheren  befriedigenden  Verhältnissen.  Der  Reisende  Strauss  fand
im  Jahre  1668  von  Riga  bis  Wolmar  einen  zusammenhängenden
Wald  und  Morast,  in  dem  sich  nur  hier  und  da  einzelne  Bauern
angebaut  hatten,  und  ebenso  öde  schildert  1673  der  Reisende  Brand
das  Land,  da  er  von  Riga  bis  Neuhausen  nur  drei  Landkirchen  sah.
Besser  als  das  platte  Land,  wo  namentlich  der  Adel  durch  die
Güterreduktion  zu  leiden  hatte,  entwickelten  sich  die  Städte,  wenig'
stens  die  grösseren.  Die  städtischen  Obrigkeiten  hatten  volle
Ursache  mit  den  Maassnahmen  der  Regierung  zufrieden  zu  sein,

die  ihre  Privilegien  mehrte  und  ihr  Selbstverwaltungs-  und  (iesetzgebungsrecht
  sich  ungestört  erweitern  liess.  Die  Regierung  ver
mied  alle  gewaltsamen  Eingriffe  in  die  inneren  Verhältnisse  uf
gestattete  den  städtischen  Ständen  das  Verfassungs-  und  (»erichts
wesen  selbständig  bis  ins  Einzelne  zu  ordnen.  Im  Jahre  1660  wurde
Riga  zur  zweiten  Stadt  der  schwedischen  Monarchie  ernannt  un
den  Mitgliedern  seines  Rathes  der  Adel  verliehen.  Riga  erwarh
eine  ansehnliche  Vergrösserung  seines  (Grundbesitzes,  verwaltet^
seine  Kirchen  und  Schulen  selbständig,  bildete  seine  auf  das  Zusatz
menwirken  des  Raths  und  der  beiden  (Gilden  gegründete  Verfassung
in  gedeihlicher  Weise  weiter  aus  und  nahm  einen  entschiedenen
Aufschwung.  Dorpat  wurde  durch  die  Eröffnung  der  Universität
und  des  Holgerichts  wesentlich  gefördert,  Bernau  gewann  in  Eolg^
des  lebhaften  Handels,  der  sich  zwischen  Schweden  und  Livlan»
anbahnte.  Nur  die  kleineren  Städte,  wie  hellin,  Wenden,  Wolninf'

1  Rin  Flächenmaass  zu  i  So  Tonnen  Randes  à  i4,(xxi  (,).-Rilen.  Näheres
Eckardt,  a.  a.  O.,  S.  79—80.
2  Eckardt,  a.  a.  O.,  S.  83  ff.
        <pb n="173" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

155

gediehen,  obwohl  ihre  Verfassungsverhältnisse  sich  nach  dem  Muster
^igas  richteten,  weniger
In  gewerblicher  Beziehung  hatte  die  schwedische  Bestätigung
^er  städtischen  Privilegien  vorgesehen,  dass  zur  Beförderung  der
Handwerke  nicht  allein  diejenigen,  so  bereits  mit  Amtsgerechtigkeit
^nd  Schrägen  versehen,  bei  dem  Cîebrauche  derselben  zu  schützen
'^ären,  sondern  auch  die  übrigen  Handwerke  gleichergestalt  mit  nütz-^•chen
  Schrägen  und  guten  Ordnungen  zu  versehen  seien  und  alle
Ilöhnhaserei  und  Fuscherei  abgeschafft  werde.  Daher  steht  das
D*  Jahrhundert  unter  der  Herrschaft  eines  übermässig  sich  aus-^(^hnenden
  Zunftzwanges.  Wie  die  nachstehenden  Verzeichnisse
Ausweisen,  nimmt  die  gewerbliche  Thätigkeit  gegen  das  sechszehnte
Jahrhundert  zu.  Es  haben  sich  aus  dem  17.  Jahrhundert  die  Schrägen
Ip^gender,  in  den  früheren  Jahrhunderten  noch  nicht  nachgewiesener
^•^ter  in  Riga  erhalten  :
1619:  Sattler;
1625:  Fuhrleute;
1630:  Buchbinder;
1633'  Rademacher  oder  Stellmacher;
1637:  Drechsler;
1638:  Kunstmahler;
1641:  Töpfer;
1645:  Zinn-  und  Kannengiesser;
1648:  Schwarz-  und  Weissriemer;
1665:  Reepschläger;
1668:  Vier  (iewerbe  (Nadler,  Kupferschmiede,  Glockengiesser,
  (iürtler);
1682:  Klempner  und  Blechschläger;
1685:  Müller;
1685:  Seidenstricker  und  Knopfmacher;
1685:  Loosbecker;
1688:  Corduanbereiter;
1688:  Knochenhauer;
i6(;3:  Büchsenschäfter;
1699:  Posementenmacher.
^  .  I^Inter  der  Annahme,  dass  die  Ämter,  von  deren  Bestand  wir
"^her  erfuhren,  sich  weiterhin  erhalten  haben,  würden  zu  den
Korporationen  am  Ende  des  sechszehnten  Jahrhunderts  die  eben
gemachten,  mit  Ausnahme  der  huhrleute,  18  hinzukommen,
Rckardt,  a.  a.  O.,  S.  71  u.  73.
        <pb n="174" />
        1^6  Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.
SO  dass  im  Ganzen  39  Handwerksämter  existirt  haben  mögen.
Für  gewöhnlich  hat  die  fortschreitende  Arbeitstheilung  eine  weitere
Zerlegung  der  Ämter  bedingt;  aus  den  bisherigen  Verbänden
scheiden  einzelne  Gewerbezweige  aus,  weil  sie  sich  zahlreich  genug
glauben  ein  eigenes  Amt  bilden  zu  können,  so  etwa  bei  den  Loosbäckern,
  bei  den  Riemern  und  den  Klempnern.  Andererseits  kommen
ganz  neue  Industrieen  auf,  die  dem  Zuge  der  Zeit  folgend,  sogleich
korporativ  auftreten,  wie  etwa  Corduanbereiter,  Seidenstricker  und
Posamentenmacher.  Endlich  finden  sich  auch  Berufe,  die  bisher
von  jeder  genossenschaftlichen  Organisation  absehend,  nunmehr
auch  der  weitverbreiteten  Sitte  huldigen,  wie  Fischer,  Knochenhauer,
  Müller,  Fuhrleute,  wofern  nicht  das  eine  oder  andere  dieser
Gewerbe  bereits  korporativ  gegliedert  war,  ohne  dass  die  Kunde
davon  uns  aufbewahrt  ist.  Seltener  scheint  es  vorgekommen  zU
sein,  dass  vorhandene  Ämter  sich  vereinigten,  wie  das  1696  bei
den  Liggern  und  Hanfschwingern,  1694  bei  den  Sattlern  und  Riemern ­
  der  Fall  war.  Als  Specialitäten,  deren  Vertreter  meistens
wohl  in  den  vorhandenen  Ämtern  untergebracht  gewesen  sein
werden,  erscheinen  nach  der  Bodeckerschen  Chronik  '  ein  Hutstafhi",
ein  Steinhauer,  ein  Leuchtenmacher,  ein  Strohschneider  und  ein
Instrumentist.  Ich  nehme  an,  dass  unter  letzterem  nicht  ein  Musiker,
sondern  ein  Instrumentenmacher  zu  verstehen  ist.
Erneuerungen  schon  vorhandener  Schrägen  blieben  selbstverständlich ­
  nicht  aus.  Sie  zeigen  sich  in  der  chronologischen  Reihe
der  Bestätigung  bei  folgenden  Ämtern:
1615  bei  den  Schuhmachern;
1625  „  „  Leinewebern;
1626  „  „  Balbieren;
1638  „  „  Hutmachern;
1640  und  1694  bei  den  Maurern  ;
1642  bei  den  Kleinschmieden;
1667  „  „  Semischgerern,  Handschuhmachern,  Beutlern,
1667  „  „  Bäckern;
1668  „  „  (jrob-,  Messer-,  Kupferschmieden,  Schwert'
fegern  und  Krongiessern;
1688  „  „  Zinn-  und  Kanngiessern;
1694  „  „  Sattlern  und  Riemern;
1696  „  „  Liggern  und  Hanfschwingern;
1699  „  „  Gürtlern.

1  ed.  Napiersky,  S.  87—96.
        <pb n="175" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

157

Eine  bemerkenswerthe  Vermehrung  erfahren  in  dieser  Zeit  die
^Grbindungen  der  undeutschen  oder  einheimischen  Gewerbetreibenden. ­
  Zu  dem  bisher  bekannten  Amt  der  Schneider,  dessen
Schrägen  1635  abermals  bestätigt  wird,  kommen:
1615  das  Amt  der  unteutschen  Schuster;
1665  n  n  Grobschmiede;
1680  „  „  „  einheimischen  Zimmerleute.

^^er  Schrägen  der  einheimischen  Schuhmacher  wird  im  Jahre
auf’:

erst

s  Neue  bestätigt.  Rin  Amt  der  Zimmerleute  lässt  sich
im  folgenden  Jahrhunderte  nach  weisen;  vermuthlich  waren  die

-  ••II  luigennen  janrnuncierte  nacnweisen;  vermuinucn  waicn  uic
^intrnerleute  mit  den  Maurern  oder  den  Tischlern  vereinigt,  und
Gebeinen  die  Undeutschen  zuerst  auf  den  Gedanken  gekommen  zu
ein  eigenes  Amt  zu  gründen.  Später  hat  sich  die  Anzahl  der
^"deutschen  Ämter  offenbar  noch  vermehrt.  In  Brotzes  vermischten
^briften  '  wird  sie  auf  20  angegeben.  Die  bezüglichen  Gewerbe  sind:

Schneider;
Schuster;
Weber;
Maurer;
Zimmerleute;
firobschmiede;
huhrleute;
Säger;

Li

gger;

12
13
14
*5
16
17
18
19
20.

Bierträger;
Fischer;
Vogelfänger;
Übersetzer  ;
Loddienkerle;
Schiffsarbeiter;
Bierbrauer;
Taglöhner,  hier  Nassiencker
  genannt;
Schlachter.

Saltzträger;
Hanfschwinger;
^  on  den  Gesellenschaften  des  17*  Jahrhunderts  hat  sich  weniger
j  Jinde  erhalten.  Jedenfalls  aber  erfährt  man  von  viel  mehr  Ver-^
  *^dungen  als  aus  der  früheren  Zeit.  Die  Schrägen  haben  sich
beiten  bei  den  (iesellenschaften  :
der  Schneider  von  1600;

i  öpfer
Böttcher
Buchbinder
Cirobschmiede
Rademacher

1647;
1648;
1655:
1660;
1683;

Weis-  und  Loosbäcker  von  1Ö91,  resp.  1693,
w  Schuster  von  1699.
S^adthibliotliek  Nr.  2226,  S.  21.
        <pb n="176" />
        158

Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

Doch  hat  die  gewerbegeschichtliche  Ausstellung  erwiesen,  dass
ausser  den  genannten,  wenn  auch  die  Schrägen  oder  deren  Abschriften ­
  verloren  gegangen  sind,  zweifellos  noch  bei  nachstehenden
Handwerken  (iesellenschaften  bereits  im  17.  Jahrhundert  bestanden
haben,  nämlich:
bei  den  Drechslern;
„  „  Fleischern  ;
„  „  Glasern  ;
„  „  Handschuhmachern  ;
„  „  Sattlern.
Aus  den  Willkommen,  Bechern,  Löffeln,  Laden  u.  s.  w.,  die
mit  Jahreszahlen  versehen  sind,  kurz  dem  Inventare,  das  die  einzelnen ­
  Verbindungen  ausgestellt  hatten,  lässt  es  sich  mit  Sicherheit ­
  entnehmen  k
Auf  ziemlich  dieselben  Handtierungen  stösst  man  in  Reval-Doch
  treten  hier  nicht  alle  (bewerbe,  die  in  Riga  Vorkommen,  auf:
wenigstens  ist  nichts  von  ihrer  korporativen  (Gliederung  bekannt-Reval
  eigenthümlich  ist  das  Amt  der  Mündriche,  das  schon  seit
dem  vorigen  Jahrhunderte  bestand,  eine  Verbindung  der  Besitzer
und  Führer  von  Lichterfahrzeugen,  die  zum  Beladen  und  Entladen
grösserer  auf  der  Rhede  ankernder  Schiffe  bestimmt  waren.  Ks
haben  sich  die  Schrägen,  bezw.  Abschriften  von  folgenden,
früherer  Zeit  noch  nicht  bekannten  Ämtern  erhalten:
1624:  Leineweber;
1632:  Rad-  und  Stellmacher;
1637:  Maler;
1643:  Töpfer;
1650:  Drechsler:
1650:  Kupferschmiede;
1651:  (Glaser;
1651:  Tischler;
1657:  Corduaner;
1662:  Riemer;
1665:  Knopf-  und  Fosamentenmacher;
1665:  (Grob-  und  Hufschmiede;
1668:  Kleinschmiede;
1668:  Semischmacher  und  Nestler;
1685:  (Gürtler.
1  Katalog  der  gewerbegeschichtlichen  Ausstellung  in  der  St.  Johannisgiht®
Riga.  1887.
        <pb n="177" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

159

In  gleicher  Weise  wie  im  vorigen  Jahrhundert  zeigt  sich  mithin
^^•e  Ähnlichkeit  der  gewerblichen  Entwickelung  Revals  mit  der
^'Sas,  denn  auch  hier  treten  wie  in  Riga  die  \  erbindungen  der
Töpfer,  der  Drechsler,  der  Corduaner,  der  Knopfmacher,  der  Rade-^acher
  zuerst  im  17.  Jahrhundert  auf.  Zusammen  mit  den  17
bereits  bekannten  Ämtern  würde  Reval  in  dieser  Zeit  nicht  mehr
28  Ämter  gehabt  haben  gegen  die  39,  die  in  Riga  nachgewiesen
^(^rden  konnten.
Von  den  schon  bestehenden  und  im  Laufe  des  17.  Jahrhunderts
errichteten  Ämtern  Hessen  ihre  Schrägen  abermals  bestätigen,
öezw.  mit  gewissen  V  eränderungen  erneuern  :
1635:  die  Goldschmiede;
1645:  „  Mündriche;
1654,  1662:  die  Maler;
1665;  Knochenhauer;
1665:  „  Schneider;
1665:  „  Kürschner;
1663:  „  Schuhmacher;
1668:  „  Häcker;
i668:  „  ¡Opfer;
1668:  „  Sattler;
if)68:  „  Kupferschmiede;
1683,  1691  :  die  Maurer  und  Steinhauer.
Bruderschaften  der  (Gesellen  werden  ohne  Zweifel  in  Reval
^^enfalls  existirt  haben.  Doch  sind  uns  Schrägen,  bezw.  Abschriften
T^fselben,  nicht  zu  Gesicht  gekommen.
Über  Dorpat  sind  wir  aus  dieser  Periode  besser  als  in  der  von
^^rgehenden  unterrichtet.  Es  bestanden  nachweislich  die  Ämter  der
Knochenhauer  seit  1613;
Gold-  und  Silberarbeiter  „  1640;
Tischler  «  ^083,
Häcker  »  ‘Ö93;
Hutmacher  w  1694.
Nur  von  (lein  Sehnigen  des  erstgenannten  Amts  hat  sich  keine
^“'"le  erhalten,  von  den  ührlgen  haheii  wir  die  Absehriften  in
^''oelers  Sammlung.  Einzelne  dieser  Äinler  Hessen  sich  im  kaufe
siehzehnten  Jahrhunderts  ihre  Privilegien  neu  bestätigen,  andere
den,  vorigen  Jahrhunderte  uns  bekannt  gewordene  suchten
nach.  So  werden  abermals  anerkannt  die  Schrägen  der
Leineweber  1Ò34;
        <pb n="178" />
        i6o

Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

Grob-  und  Kleinschmiede  1688;
Gold-  und  Silberarbeiter  1677  und  1690;
Knochenhauer  1694;
Tischler  169g.
Ähnlich  wie  in  Riga  schreitet  man  dann  auch  in  Dorpat  zur
Errichtung  „undeutscher“  Ämter.  Die  Anwesenheit  zahlreicher
Angehöriger  der  estnischen  Nation,  mit  denen  die  vielfach  aus
Deutschland  stammenden  Gewerbetreibenden  sich  wohl  nicht  recht
befreunden  konnten,  führten  darauf.  So  bestand  seit  dem  12.  Marz
1684  das  Amt  der  Fuhrleute  und  seit  1685,  Jan.  21,  das  Amt  der
undeutschen  Fischführer.  Nur  von  dem  ersteren  hat  sich  eine
Abschrift  des  Schragens  erhalten  ;  von  dem  letzteren  ist  eine  aus
dem  Ende  des  18.  Jahrhunderts  stammende  Redaction  bekannt,  the
möglicherweise  keine  sehr  erheblichen  Änderungen  gegen  die  ältere
Fassung  enthält.  Zwischen  den  Angehörigen  verschiedener  Gewerbe ­
  blieben,  auch  wenn  sie  zu  demselben  Amte  gehörten,  Reibereien ­
  nicht  aus.  Schon  jetzt  erwies  sich  der  Nahrungsspielraum
als  viel  zu  eng,  und  es  erfolgten  bei  verwandten  Gewerben  Übergriffe
in  die  einem  anderen  Handwerke  durch  den  Schrägen  speciell  zugewiesene
  Arbeitssphäre.  So  sah  sich  der  Rath  1691  genöthig*
einen  Streit  zwischen  Schmieden  und  Schlossern  unter  Berufung
auf  eine  frühere  Entscheidung  durch  abermalige  genaue  Begrenzung
der  jedem  Handwerke  zustehenden  Arbeiten  zu  entscheiden,  ßf
verfügte,  dass  „die  grobe  schivarzc  ArbcH,  worzti  keilte  Feile
brauchet  und  gewichtsiveise  gearbeitet  7üird,  item  Carossefi&amp;gt;^
Schlitten  und  Glocken  Beschlag,  zvie  auch  Zerhauung  des  Eisens
den  Grobschmieden  zustände,  hingegen  die  Kleinschmiede  ein  Recht

hätten  auf  „allerhandt  Art  Schlösser,  Fenster,  Thiircn,  BeckeHj
und  anderszvo  nöthig  und  Schlosser-Arbeit  sein  mag,  uñe  deiiH
auch  am  Schlitten  der  verzinnte  Beschlag  ganz  allcinJ^
Auf  den  Inhalt  dieser  Schrägen  kann  einstweilen  noch  nicH
eingegangen  werden.  Es  muss  späterer  Zukunft  Vorbehalten  bleil^m
zu  entscheiden,  ob  eine  Veröffentlichung  auch  der  Schrägen  voH
1621  an  möglich  sein  wird.  Sie  ist  noch  für  keine  deutsche  Stii^l^
versucht  und  böte  für  die  Gewerbegeschichte  des  Interessanten  uni
Lehrreichen  genug.  Es  w  äre  aber  verkehrt,  so  lange  eine  dcrartig‘^
Sammlung  nicht  vorliegt,  ein  zuverlässiges  Bild  von  der  Verfassung
entwerfen  zu  wollen.  Nur  an  der  Schilderung  der  Verhältnisse  i*^
einem  Amte  sei  auf  die  Tendenz,  welche  die  Entwickelung  nimmt'
        <pb n="179" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.  161
hingewiesen,  nämlich  an  dem  Amte  der  Leineweber,  das  wir  bereits
•nt  vorigen  Abschnitte  eingehender  betrachteten.  Freilich  ist  es  ein
^•nt,  das  insofern  nicht  als  typisch  angesehen  werden  kann,  als
h^eutsche  und  Undeutsche  zugleich  seine  Mitglieder  bildeten,  aber
S^wiss  darf  man  annehmen,  dass  die  Ideen,  die  die  Verfassung
Handwerksämter  überhaupt  beherrschten,  hier  nicht  minder
zur  Geltung  gekommen  waren.
Hein  äusserlich  betrachtet,  zeigt  sich  bereits  ein  Unterschied
^wischen  den  Zuständen,  wie  sie  der  Schrägen  von  i544)  und  denen,
''^•e  sie  der  Schrägen  von  1625  erkennen  lässt.  Ersterer  stellt  in
^7  Artikeln  alle  Hauptpunkte  fest,  dieser  hat  erst  in  108  Artikeln
^^Hs  Erforderliche  zum  Ausdruck  gebracht.  An  die  Stelle  der
•‘‘icision  ist  langathmige  Breite  getreten.
Has  Lehrlings  wesen  ist  nunmehr  in  einem  besonderen  Abschnitte
u  7  Artikeln  (27—32)  eingehend  geregelt.  Nur  wer  echt  und  recht
geboren  ist,  kann  hoffen  in’s  Amt  aufgenommen  zu  werden  (Art.  27)
^ud  muss  4,  mindestens  3  Jahr  dienen,  ln  Beisein  des  Ältermanns,
^er  Beisitzer  und  des  Zunftschreibers  wird  der  junge  im  Amtsgerichte ­
  vorgestellt,  vermuthlich  um  dem  abzuschliessenden  Lehrertrage ­
  grösseren  Nachdruck  zu  verleihen.  Dabei  muss  er  Bürgen
^^ellen,  dem  Amte  2  Mark  entrichten  —  früher  i  Mark  und  nach
e^ndigung  der  Lehrzeit,  worüber  ihm  vom  Amtsgerichte  ein
^^riftlicher  Ausweis  wird,  eine  Tonne  Bier  nebst  3  Mark  früher
jjur  die  Tonne  Bier  -  liefern.  Bei  vorkommendem  Lehrlingsvertrag-*^Uche,
  über  den  früher  nichts  bestimmt  war,  kann  der  junge  Mensch
"^^ngsweise  zurückgebracht  werden  und  muss  dann  seine  Lehrzeit
Neuem  beginnen.  Kehrt  der  Entlaufene  von  selbst  gutwillig
'^ück,  so  verfällt  er  in  eine  vom  Amte  unter  Einverständniss  jedoch
Amtsherrn  zu  bestimmende  Strafe,  und  hat  sich  der  Lehrling
'^eit  in  Sicherheit  gebracht,  dass  man  seiner  nicht  habhaft
kann,  so  müssen  die  Bürgen  für  den  durch  ihn  verursachten
aufkommen.
Grosse  Aufmerksamkeit  ist  dem  (iesellenwesen  gewidmet
P  •  34-43).  Vor  Mariä  (ieburt,  d.  h.  den  8.  September,  darf  kein
auf  die  Wanderschaft  gehen  oder  seinen  Meister  wechseln.
,  Hesell,  der  eine  neue  Stelle  antritt,  muss  U/*  Mark,  ein  von
^Änderschaft  kommender  2  Mark  und  alle  Gesellen  müssen
''""'Wöchentlich  I  Ferding  „J«
in  die  Lade  legen.  Ob  es  sich  hierbei  um  eine  besondere
11
        <pb n="180" />
        i62  Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.
Brüderschaft  handelt,  geht  aus  dem  Wortlaute  des  Artikels  (37)
nicht  hervor.  Ihre  Vertretung  hatten  sie  in  der  Persönlichkeit  des
Altgesellen,  der  von  Meistern  und  Gesellen  zusammen  erwählt
wurde  (Art.  2).  Ein  von  auswärts  verschriebener  (Gesell  muss  zunächst ­
  auch  wirklich  in  die  Werkstatt  des  Meisters  eintreten,  dem
er  sich  zugesagt  hat.  Ein  Gesell  aber,  der  in  Riga  ausgelernt  hat
und  sich  nicht  auf  die  Wanderschaft  begeben  will,  zu  der  man
mithin  nicht  gezwungen  wurde,  war  verpflichtet  seine  Kräfte  noch
für  weitere  zwei  Jahre  seinem  Lehrmeister  zu  widmen.  Entzog  cf
sich  dieser  Verpflichtung  heimlich,  so  konnte  er  zwangsweise  zurückgebracht,
  ja  sogar  zu  20  Mark  Strafe  verurtheilt  werden.  Will'
kürliche  Unterbrechung  der  Arbeit,  insbesondere  das  Feiern  des
blauen  Montages  wurde  mit  2  Mark  bedroht.  Ein  Gesell,  der
Amtes  nicht  würdig  were  oder  des  Amtsgerechtigkeit  nicht  gethan
hette'',  blieb  ohne  Beschäftigung.  Dagegen  nahm  man  die  sogen-,,Gescholtenen^''
  in  Schutz,  indem  verfügt  wurde,  dass  das  dem
Beschuldigten  zur  Last  gelegte  Vergehen  auch  wirklich  nachgewiesen
werden  musste.  Der  Arbeitslohn  der  Gesellen  blieb  merkwürdiger
Weise  unverändert.  Bei  Selbstbeköstigung  hatte  der  Gesell  auf
die  Hälfte  des  Verdienstes,  d.  h.  wohl  der  von  dem  Kunden  mit
dem  Meister  vereinbarten  Summe,  bei  Beköstigung  durch  den
Meister  auf  den  vierten  Pfennig  und  bei  Beschäftigung  in  den
Bürgerhäusern  auf  den  dritten  Pfennig  Anspruch.  Der  schon  oben
berührte  Unterschied  zwischen  Deutschen  und  Undeutschen  bheh
bestehen.
Nicht  geringe  Schwierigkeiten  hatte  der  Geselle  zu  überwinden,
der  sich  zur  Erlangung  des  Meisterrechts  entschloss.  I  )ie  Art.
bis  26  enthalten  die  hierbei  zu  erfüllenden  Bedingungen.  Es  blid’
dabei,  dass  derjenige,  der  am  längsten  in  Riga  gearbeitet  hatte,
die  meiste  Anwartschaft  auf  einen  vakant  werdenden  Platz  hatte
(Art.  24).  Aber  wenn  nunmehr  auch  die  Zahl  der  Meisterstelle*^
auf  60,  von  früher  30,  erweitert  worden  war  und  daneben  eine
unbeschränkte  Zahl  sogenannter  Halbmeister,  die  nur  i  oder  höchsten^
2  Webstühle  in  Bewegung  setzen  durften,  zugelassen  war,  so
der  Zugang  zu  diesen  nichts  weniger  als  leicht.  Dass  der  si^
Meldende  echt  und  recht  geboren,  eines  ehrlichen  Herkommen^'
Lebens  und  Wandels  war,  verstand  sich  von  selbst,  war  ^ui^
Überflüsse  indess  besonders  hervorgehoben.  Er  durfte  nur  inu^*^
halb  des  städtischen  Weichbildes,  nicht  „ausser  Stadtgrund“,  seiu^
Wohnsitz  aufschlagen  und  musste  den  gewöhnlichen  Huldigung
        <pb n="181" />
        11*

Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

163

Eid  geleistet  haben.  Besondere  Vorsicht  musste  er  bei  der  Wahl
seiner  Lebensgefährtin  an  den  Tag  legen.  Seine  zukünftige  Ehe-S^ttin
  musste  eine  ehrliche,  echte  und  untadelhafte  Person  sein,
Und  er  fuhr  am  besten,  wenn  er  sie  aus  den  Kreisen  der  dem
■^uite  bereits  angehörenden  Mitglieder  wählte.  Er  hatte  dann  nur
uothig,  vorausgesetzt,  dass  seine  Lehrzeit  schon  anderthalb  Jahr
hinter  ihm  lag,  ein  halbes  Jahr  bei  einem  rigischen  Meister  als
Gesell  zu  arbeiten,  bevor  er  sein  Gesuch  um  die  Meisterschaft
^utreichen  konnte,  während  er  sonst  unweigerlich  drei  Jahre  lang
Gesell  bei  einem  rigischen  Meister  thätig  gewesen  sein  musste,
^^en  Söhnen  von  rigischen  Leinewebermeistern  wurde  vermuthlich,
Wenn  es  auch  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen  ist,  die  erwähnte
^  ^rgünstigung  gleichfalls  zu  Theil.  Nach  erfolgter  Meldung  wurde
Meisterstück  angefertigt,  auf  das  der  Ältermann  besonders  Acht
geben  verpflichtet  war.  Ihm  und  den  Beisitzern  drohte  eine
^^trafe  von  30  Mark,  wenn  sie  die  Abforderung  des  Meisterstücks
^^rsäumen  und  Jemanden  ohne  Meisterstück  einsitzen  lassen  würden,
orin  dasselbe  bestand,  ist  seltsamer  Weise  nicht  angegeben.  Es
nur  bestimmt,  dass  der  Bewerber  sein  Werkzeug  bereit  halten
^en  Kamm,  der  60  Gänge  auf  7  Quartier  Breite  haben  musste,
Selber  zu  beschlagen  hatte  (Art.  24,  25,  26).  Endlich  waren  gewisse
'Junten  zu  zahlen,  wobei  man  auseinanderhielt,  ob  der  Bewerber
drei,  zwei  oder  einem  Webstuhle  thätig  zu  sein  wünschte,  d.  h.
^so  das  ganze  Meisterrecht  erlangen  oder  sich  mit  einer  Halbl^^isterstelle
  begnügen  wollte.  Die  Gebühren  stellten  sich  in
halle  wie  folgt:

Recht  auf  Betrieb  Recht  auf  Betrieb
zweier  Webstühle.  eines  Webstuhls.
Halbmeisterstellen.

Eei  (1er  I
Ëschung.  I
^ei  Abliefe-)
'■^ng  des  Meisterstücks. ­
  j
^ei  der  Auf-  i
t^ahnie.  {

Volles  Meisterrecht,
d.  h.  Recht  auf
Betrieb  dreier  Webstühle. ­

1  Thlr.  dem  Amtsherrn. ­

15  Mark  dem  Ältermanne ­
  und  den
Ältesten.
IO  „anstat  des
biers  u.  anderen
Unkosten“.
20  Thlr.  und  eine
Tonne  Bier.

6  Mark  der  Kirchenordnung. ­

9  Mark  „sue  Bier"'.

6  Mark.

80  Mark.

6  Mark  der  Kirchenordnung. ­

6  Mark  den  Ältesten.

4  Mark.

40  Mark.

^  (^t^mnach  kostet  die  Erlangung  des  vollen  Meisterrechts
^51  Mark,  den  Thaler  zu  6  Mark  gerechnet,  und  i  Tonne  Bier,
^es  Halbmeisterrechts  bei  2  Webstühlen  loi  Mark,  bei  einem
        <pb n="182" />
        ,64  Der  Verfall  der  Ämter  im  ,7.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.
Webstuhle  56  Mark.  Von  den  sub  3  aufgeführten  Geldern  erhielt  die
Stadt  die  Hälfte.  Wer  aus  einer  Halbmeisterstelle  etwa  naci
Maassgabe  der  eintretenden  Vakanzen  aufrückte,  musste  die  entsprechenden ­
  Beträge  zuzahlen.  Söhne  der  Meister  und  (he  Manner
von  Meisterstöchtern  hatten  nur  die  Hälfte  der  iälhgen  Gebu  r,
sowie  einen  Thaler  an  die  Kirchenordnung  zu  leisten.  Die  1  onne
Bier  aber  mussten  auch  sie  liefern.  Der  Leinewebergesell,  der
eine  Meisterswittwe  heirathete,  genoss  den  Vorzug  den  sub  3
erwähnten  Betrag  auf  15  Thlr.  herabgemindert  zu  sehen,  tm  Übrigen
musste  er  alles  leisten,  wie  es  für  Fremde  vorgesehen  war.  Dass
Meisterssöhne  oder  Männer  von  Meisterstöchtern  sich  mit  Hal&amp;gt;
meisterstellen  begnügen  würden,  ist  wohl  nicht  anzunehmen,  un
war  daher  für  diesen  Fall  im  Statut  nichts  vorgesehen.
War  ein  Geselle  glücklich  Meister  geworden,  hatte  er  di
Klippe  des  Meisterstücks  ohne  Anstoss  umschifft  und  die  crforder^
liehen  Summen  willig  gezahlt,  so  war  er  in  seiner  selbständige
Thätigkeit  kaum  mehr  beschränkt  als  früher.  Nach  wie  vor  wa
der  Betrieb  von  nur  3  Webstühlen  gestattet,  und  nur  unter  beson
deren  Umständen  war,  jedoch  mit  Kinverständniss  des  Amtsherrn,
die  Aufstellung  eines  vierten  möglich.  Diese  Umstände  waren-1)
  wenn  der  Betreffende  „ans  gewissen  behiudermigen  nicht  a
Wege  und  zugleich^  die  4  Stühle  in  Bewegung  setzen  wurde.
2)  wenn  sämmtliche  Mitglieder  und  Wittwen  die  3  ihnen  zug
standenen  Stühle  bereits  im  Gange  hätten  oder  3)  der  eine  odc
die  andere  auf  Betrieb  der  3  Stühle  Verzicht  geleistet  hätte  (Art.  7^
Im  Ganzen  waltete  eben  doch  die  entschiedene  Neigung  vor  d
Gleichheit  unter  den  Amtsbrüdern  nicht  zu  beeinträchtigen.  Gleic
falls  eine  alte  Verordnung  war  es,  dass  Niemand  Beschaftigui
auf  dem  platten  Lande  aufsuchen  oder  seinen  Gesellen  zu  dies
Zwecke  dahin  aussenden  dürfe.  Aber  man  sah  ferner  neuerding
darauf,  dass  Keiner  dem  Andern  die  schon  bestellte  oder  begönne
Arbeit  entzöge,  wie  denn  z.  B.  „ansgeschoren  arbett“  nur  &amp;lt;  a
übernommen  werden  durfte,  wenn  der  erste  Meister  die  Lei.stu  S
nicht  rechtzeitig  fertig  stellen  konnte  (Art.  75)-  Wie  früher  here
erfolgte  allmonatlich  der  Umgang  des  Altermanns  nebst  Heisi
und  Kämmerer  behufs  Prüfung  der  Arbeit  (Art.  84).  Indess  ^
noch  weiter  dafür  gesorgt,  dass  die  Kunden  zu  ihrem  Rechte  kain  ^
indem  die  Weber  für  Schaden,  der  durch  Versäummss  erw-u
oder  für  verdorbene  Arbeit  einstehen  mussten  (Art.  76,  85),
wurde  ihnen  eingeschärft,  den  Kunden  mit  dem  Arbeitslöhne  nu
        <pb n="183" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebung’en.

Übervortheilen,  das  ihnen  anvertraute  (iarn  nicht  zu  vertauschen,
auch  nicht  bereits  erfolgte  Bestellungen  rückgängig  zu  machen,
''"eil  von  anderer  Seite  höherer  Lohn  in  Aussicht  gestellt  wurde
(Art.  80,  81,  77),  oder  zu  kurze  Leinwand  zu  liefern  (Art.  82),
Idagegen  ist  es  eine  offenbare  Vergünstigung,  die  ein  Zeichen
kommenden  Zeit  ist,  dass  die  Weber  nicht  nur  auf  Kunden-^'■•&amp;gt;eit
  beschränkt  bleiben,  sondern  auch  auf  Vorrath  arbeiten  dürfen.
Jndess  wird  dies  doch  nur  in  beschränktem  Maasse  vorgesehen,
Ladern  der  Weber  nur  sein  eigenes  Garn,  d.  h.  wohl  nicht  nur  das
ihm  gesponnene,  sondern  das  in  seinem  Besitze  befindliche,  für
den  Verkauf  verarbeiten  durfte  und  überdies  seine  Absicht  beim
Anitsherrn  anzeigen  musste  (Art.  78).  Vermuthlich  wollte  man  das
S^wohnheitsmässige  Arbeiten  der  Weber  für  Kaufleute  vermeiden,
es  wird  als  eine  weitere  Vergünstigung  anzusehen  sein,  dass
Rath  die  Verfolgung  der  Bönhasen  versprach.  Mit  diesem
Ausdrucke  bezeichnete  man  bekanntlich  diejenigen,  die  ohne  das
Amt  vorschriftsmässig  gewonnen  zu  haben,  das  betreffende  Gewerbe
auszuüben  suchten.  Sie  bereiteten  natürlich  den  Amtsmeistern,  die
schweren  Unkosten  das  Recht  zur  Ausübung  des  Gewerbes
Gelangt  hatten  und  unter  bestimmten  Bedingungen  thätig  sein
^ussten,  eine  empfindliche  Konkurrenz.  Daher  strebte  man  von
^iten  der  Privilegirten  darnach  sie  zu  entfernen  und  verfolgte  sie
s  Äusserste.  Schon  im  sechszehnten  Jahrhundert  war  das  all-S^uiein
  üblich  gewesen,  wie  sich  aus  der  näher  bekannten  Geschichte
^’*^7-elner  Gewerbe  ergiebt  '.  Jetzt  wo  die  Zeiten  drückten,  der  Kin-'^itie
  Um  so  schwerer  zur  Meisterstelle  kam,  wurde  von  vornherein
^^’sprochen,  dass  die  Störer  „durch  alle  inügbchen  Aiittel  abgeloerdcft
  sollten,  inmaassen  dau  auf  gebürlie  lies  hr  sue  heil
^  -^nttherren  fuor  sich,  auch  so  es  die  noht  erfordert,  mit  ^u-Stadt
  und  landgerichtshülfe  wieder  dieselben  mit  starker
^^fition  ruerdeib‘.  Nur  eigenmächtiges  Vergreifen  der  (»ewerbe-^
  ^'^)enden  oder  ihrer  Älterleute  an  den  unglücklichen  Bönhasen
Vermieden  werden  (Art.  97—99)-i^as
  Recht  der  Meisterswittwe  war  gleichfalls  neu  geregelt,
‘bekannt,  war  ihr  die  Vergünstigung  eingeräumt,  so  lange
sich  nicht  ausserhalb  des  Amts  auf’s  Neue  verheirathet  hatte,
-..^^^schäft  des  verstorbenen  Mannes  fortsetzen  zu  dürfen.  Sie
U  '  Vergl.  Stieda,  „Aus  dem  Leben  des  rigaschen  Goldschmiedeamts“  in  Kalt.
S.  143,  u.  Derselbe,  „Einige  Aktenstücke  zur  Gesch.  des  Revaler
"erbewesens  im  16.  Jahrh.“  in  Beiträge  z.  Kunde  E.  L.  K.  4,  S,  113.
        <pb n="184" />
        166  Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.
hatte  ferner  den  ersten  Anspruch  auf  Gesellen,  die  wandernd  nach
Riga  kamen  oder  in  Riga  schon  anwesend  ihre  Stelle  wechseln
wollten,  wenigstens  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen.  Hatte  irgend
ein  Meister  einen  Gesellen  besonders  nöthig,  so  musste  die  Wittwe
zurückstehen.  Unter  den  Wittwen  selbst  wurde  die  ärmste  bei  der
Zuweisung  von  Arbeitskräften  zuerst  berücksichtigt.  Lehrlinge
durfte  eine  Wittwe  für  gewöhnlich  nicht  annehmen,  es  sei  denn,
dass  sie  einen  geschickten  Gesellen  in  ihrer  Werkstätte  hatte,  der
genügende  Gewähr  für  Ausbildung  von  Lehrlingen  bot.  Hatte  aber
der  verstorbene  Meister  gerade  begonnen  einen  Lehrjungen  zu  unterrichten, ­
  so  sollte  derselbe  bei  der  Wittwe  bleiben,  und  von  einem
anderen  Meister  oder  Gesellen  die  Unterweisung  beendet  werden.
In  praxi  wird  diese  Regulirung  wohl  davon  abhängig  gewesen  sein,
wie  weit  die  Ausbildung  des  Lehrlings  bei  dem  Verstorbenen  vorgeschritten ­
  war,  denn  sonst  hätte  doch  für  den  unglücklichen  Jungen
leicht  ein  höchst  unerquickliches  Verhältniss  sich  herausstellen
können.  Der  Wittwe  mit  Rath  und  That  beizustehen,  ihr  bei  Vakanzen ­
  brauchbare  Gesellen  zuzuführen  und  auf  ihre  unmündigen
Kinder  zu  achten,  war  die  Pflicht  des  Ältermanns  und  seiner
Beisitzer  (Art.  44—50).
Waren  schon  in  den  vorstehend  auseinandergesetzten  Bestimmungen ­
  manche  ganz  neu,  andere  früher  nur  im  Keime  vorhanden,
gegenwärtig  erst  entwickelt,  so  zeigt  sich  bei  den  nun  folgenden
das  Amt  in  einer  durchweg  neuen  Beleuchtung.  Das  Amt,  dessen
Mitgliederzahl  sich  ja  erheblich  vergrössert  hatte,  verfügte  über
eine  verhältnissmässig  grosse  Zahl  von  Beamten.  Ausser  dem
schon  in  früherer  Periode  bekannten  Ältermann  und  seinen  beiden
Beisitzern,  gab  es  einen  Kämmerer  (cheminer),  wohl  eine  Ar^
Kassenvorsteher,  einen  Schreiber,  einen  Aufseher  über  die  Waff«^*^
(der  kriegsgczvehr  Aufsichter)  und  vier  Rottmeister,  im  (lanz^^
IO  Beamten.  Nach  erfolgter  Wahl  mussten  die  Namen  dem  Am^^
gerichte  mitgetheilt  werden,  das  sich  die  Bestätigung  der  Vertrauenspersonen ­
  Vorbehalten  hatte.  Es  war  hierbei  vorgesehen,  um
gemischten  Charakter  des  Verbandes  gerecht  zu  werden,
Deutsche  und  Undeutsche  abwechselnd  zum  Posten  des  Ältermnnn
und  der  Beisitzer  herangezogen  werden  sollten  (Art.  7).  Bei
anderen  Stellungen  wurde  diese  Vorsicht  nicht  beachtet,  vermn^^
lieh,  weil  auf  sie  weniger  Gewicht  gelegt  wurde.  Theilweise
diesen  Männern  eine  kleine  Entschädigung  für  ihre  Müh  wait
zugesprochen.  Der  Ältermann  erhielt  jährlich  18  Mark,  ein  1
        <pb n="185" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.  167
Schuhe  und  ein  Paar  Pantoffeln  für  seine  Frau;  jeder  Beisitzer
^  Mark  und  ein  Paar  Schuhe,  der  Kämmerer  ein  Paar  Schuhe,  der
Schreiber  20  Mark  und  ein  Paar  Schuhe  (Art.  108).  Der  letztere
hatte  wohl  am  meisten  zu  thun,  denn  er  musste  die  eingehenden
Strafgelder,  Beiträge  u.  s.  w.  „alles  ordentlich  und  richtig  mit
^(^nennung  der  Person,  Zeit  und  Ursache  verzeichnet^  (Art.  107).
^^ie  Mittel  zu  diesen  Ausgaben  wurden  aus  der  Lade  genommen,
mit  drei  Schlüsseln,  von  denen  der  Ältermann,  der  Amtsherr
Und  der  Kämmerer  je  einen  hatten,  wohl  verwahrt  in  dem  Hause
Ältermanns  aufgehoben  wurde  (Art.  108).  In  ihr  flössen  die
h^inkaufsgelder,  Strafgebühren  und  anderen  Gefälle  zusammen.
Von  hier  aus  ihren  Weg  entweder  in  die  Stadtkasse  zu  nehmen
®^cr  zum  Besten  des  Amts  verwandt  zu  werden.  Das  Amt  hatte
^cr  Stadt  gegenüber  verschiedene  fiskalische  Verpflichtungen  über-||ommen.
  Es  zahlte  i)  jährlich  30  Mark  für  die  den  Webern  auf  dem
•schmarkte  eingeräumten  Verkaufsplätze  (Art.  79);  2)  vierteljährlich
den  gebührenden  Schoss,  nämlich  40  Mark  (Art.  89);  3)  jährlich
Martini  24  Mark  zur  Unterhaltung  der  Kirchen  und  Prediger
(des  götlichen  Wortes  und  des  ehrwürdigen  Ministern  augspuri^cher
  confession)  (Art.  88).  An  der  Aufbringung  der  beiden  ersten
Ultimen  waren  Meister,  wie  es  scheint,  in  der  Weise  betheiligt,  dass
Jeder  den  gleichen  Theil  leistete.  Doch  waren  sämmtliche  Beamte
|venigstens  von  der  Entrichtung  des  Schosses  befreit  (Art.  89).  Zur
eckung  der  sub  3  erwähnten  Summen  wurde  monatlich  von  jedem
eister  i  Ferding  erhoben,  wie  oben  bei  den  Gesellen  angeführt
^Urde.  Da  aber  hierbei  mehr  sich  ergab  als  der  für  die  Kirchen-®teuer
  erforderliche  Betrag,  so  wurde  der  Überschuss  „zu  steuwr
S^ftrechlichcn  und  verarmten  ihres  mittels  und  anderen  noth-^^^^digkeUenU
  gebraucht.  Die  Wahlen  der  genannten  Vertrauens-I^crsonen
  wurde  alle  zwei  Jahr  auf  der  am  dritten  Pfingsttage  veran-®ddteten
  Versammlung  vorgenommen  (Art.  i).  Derartige  Zusammenkonnten
  so  oft  als  es  nothwendig  schien,  berufen  werden,
'^^ssten  aber  vorher  dem  Amtsherrn  angezeigt  sein.  Für  gewöhnlich
nur  zwei,  höchstens  drei  Versammlungen  jährlich  abgehalten
^^^den,  zu  Fastnacht,  zu  Pfingsten  und  am  8.  September  (Mariä
Zu  ihnen  wurden  Meister  und  Gesellen  entboten,  und  jeder
verpflichtet  dem  Rufe  Folge  zu  leisten.  Wer  keine  triftigen
'•^^schuldigungsgründe  für  seine  Abwesenheit  anzuführen  wusste,
eine  Strafe  von  8  Groschen.  Die  Versammlung  selbst,  wenigdie
  vorschriftmässige  halbjährliche,  wurde  mit  Verlesung  des
        <pb n="186" />
        l68  Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u  die  Reformbestrebungen.
Schragens  durch  den  Ältermann  eröffnet.  Bei  jedem  Artikel  wurden
dann  die  seit  der  letzten  Versammlung  in  Bezug  auf  ihn  vorgekommenen
  Übertretungen  und  Ausschreitungen  mitgetheilt  und
über  die  Schuldigen  die  Strafe  verhängt.  Wichtigere  Angelegenheiten, ­
  ohne  dass  indess  ihr  Charakter  im  Schrägen  angegeben  ist,
blieben  der  Entscheidung  des  Amtsherrn  Vorbehalten  (Art.  59)-Hiernach
  kamen  dann  alle  Differenzen  und  sonstigen  Reibungen
zwischen  den  Genossen  zur  Sprache,  die  soweit  als  möglich  gütlich ­
  beigelegt  oder  mit  Strafen  gesühnt  wurden.  Wer  sich  dein
Urtheile  des  Amts  nicht  fügen  wollte,  hatte  die  Möglichkeit  sein
Recht  vor  dem  Amtsherrn  zu  suchen,  sowie  auch  alle  Kriminalsachen ­
  (Blut  und  Blaw,  wie  auch  Schult  und  a7tdere  Sachefi,  so
nicht  wegen  des  Amtes  und  ihres  Schragens  herrühre7t)  und
Schuldsachen  von  vornherein  der  Kompetenz  des  Vogtes  unterstanden. ­
  Die  Strafgebühren  wurden  entweder  gleich  bezahlt  oder
durch  den  sogen.  Umlaufer,  wohl  der  jüngste  Meister,  einkassirt.
Sie  wurden  in  eine  besondere  Büchse  gethan,  zu  der  der  Ältermann ­
  allein  den  Schlüssel  hatte.  An  die  Erledigung  der  geschäftlichen ­
  Angelegenheiten  knüpfte  sich  dann  das  Gelage,  ob  eine
feierliche  Mahlzeit  oder  ein  einfacher  Biertrunk,  ergiebt  sich  aus  dein
Schrägen  nicht.  Während  der  Dauer  der  Versammlung  den  Anstand ­
  zu  wahren,  keinen  Genossen  zu  beleidigen,  dem  Ältermann
Ehrerbietung  zu  bezeugen  u.  s.  w.,  verstand  sich  von  selbst
(Art.  51—70)’.
Indess  nicht  nur  nach  innen  erfreute  das  Amt  sich  einer  strammeren ­
  Organisation;  auch  sein  Auftreten  nach  aussen  war  fester
geregelt.  Neben  den  fiskalischen  Leistungen,  deren  schon  gedacht
wurde,  lagen  dem  Amte  auch  kriegerische  Pflichten  ob.  Es  hatte
von  jeher  seine  Mitglieder  bewaffnet  zur  Vertheidigung  der  Festung
und  zum  Ausrücken  ins  Feld  stellen  müssen,  und  wir  wissen,  dass
die  jungen  Handwerksmeister  und  Gesellen  so  gut  ihren  Mann
standen  als  die  Berufsmilitärs,  denen  nur  zu  oft  der  schöne  Muth,
den  die  Verfechtung  einer  guten  Sache  verleiht,  fehlte.
Schrägen  von  1625  hebt  ausdrücklich  hervor,  dass  bei  der  jüngste’’
Belagerung  —  es  kann  wohl  nur  die  schwedische  von
gemeint  sein  —  das  Amt  der  Weber  ebenfalls  seine  Tapferkeh
erwiesen  hätte,  „auch  Í7i  jÜ7tgster  Belageru7ig  sich  wie  rcchi
1  Eine  anschauliche  SchUderung  derartiger  Zusammenkünfte  bietet  1  h.  Schraíí  ^
in  „Eine  Morgensprache  und  Höge  des  Reepschläger-Amtes  zu  Hamburg  im  Jahre  id*
in  „Aus  Hamburgs  Vergangenheit“,  ed.  K.  Koppmann.  i.  Folge,  S.  149  183.
        <pb n="187" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

169
^^haffetten  leuten  gebuehret  kegen  den  damahligen  feind  gewehret,
"Vorüber  dan  nicht  weinig  gesprmigen  U7td  vernichtet  worden^
90).  Bisher  war  nun  angeordnet  gewesen,  dass  das  Amt
eine  Reihe  von  Musketen  anzuschaflfen  und  seine  Mitglieder
ihnen  auszurüsten  hatte.  Jetzt  wurde  verfügt,  dass  Jeder
fiir  sein  Kriegsgewehr  selbst  sorgen  sollte,  und  nur  den  Ärmeren,
ii^  nicht  selbst  im  Stande  waren  sich  eine  Waffe  anzu-^chaffen,
  diese  vom  Amte  gestellt  werden  sollte.  Das  ganze  Amt
'vurde  in  4  Rotten  getheilt,  an  deren  Spitze  je  ein  Rottmeister
^^nnd,  der  sämmtliche  Mitglieder  im  Gebrauche  der  Waffen  unter-'^^isen
  und  militärisch  schulen  sollte.  Über  alle  führte  ein  militärisch ­
  besonders  veranlagter  Genosse,  „der  kriegsgewehr  Auf
dichter“,  die  Kontrole  und  hatte  namentlich  darauf  zu  achten,  dass
^i^  Waffen  gut  im  Stande  gehalten  wurden.  Jährlich  zu  Johannis
l^nd  eine  Parade  (Musterung)  mit  Übungen  statt,  bei  der  ein  von
Stadt  dazu  verordneter  Feldherr  sich  überzeugte,  ob  die
^ridWerker  mit  den  Musketen,  langen  Röhren  und  Pieken  gut
^*^^tigehen  wüssten.  Für  den  hierbei  an  den  Tag  gelegten  Eifer
rhielten  sie  2  Tonnen  Hier,  die  eine  von  den  Musterherren,
andere  vom  Amtsgerichte.  Wurden  sie  aber  ausserhalb  der
J»tdt  dem  Feinde  entgegengeführt,  d.  h.  vermuthlich  zu  einem
^klzuge  gebraucht,  so  versprach  der  Rath  einen  Sold  (Art.  97).
y  ^Gben  der  Bereitwilligkeit  sich  in  Zeiten  der  Kriegsgefahr  zur
erfugung  zu  stellen,  mussten  die  Mitglieder  auch  bei  Feuerschäden
'  ^  Dienste  anbieten  und  wöchentlich  die  Feuerwachen  beziehen
96).
Noch  mehr  als  schon  im  Schrägen  von  1544  ist  die  Regelung
gesellschaftlichen  Beziehung  zurückgetreten.  Von  Tänzen  und
.  ^^^^rkeiten,  von  Schmäusen  und  fröhlichen  Vereinigungen,  ist
die  Rede,  und  die  Zeit  war  in  der  That  wenig  dazu  angethan
dergleichen  zu  denken.  Die  Bestimmung,  dass  Nothleidenden
.  ^  ^Drien  geholfen  werden  sollte,  wurde  schon  erwähnt,  indem
I'heil  der  Monatsgelder  (Art.  87)  zu  diesem  Zwecke  ausersehen
Auch  blieb  es  dabei,  dass  an  den  Beerdigungen  eines
g  '^^smitgliedes  oder  dessen  Angehörigen  sich  Alle  betheiligen
Der  Sarg  wurde  von  den  Genossen  getragen,  und  die
s¡  folgten  als  Leidtragende  (Art.  kx)—102).  Doch  machten
hier  die  Schrecken  der  1621—22  überstandenen  Pest  oder
L2!!^¡^Gj^gel^nd.  Denn  es  wurde  bestimmt,  dass  für  den  Fall  des
Bodeckers  Chronik,  ed.  Napiersky,  S.  86  -  93.
        <pb n="188" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

170
Ausbruches  derartiger  Krankheiten,  die  anstecken  und  der  Umge
bung  Gefahr  bringen  könnten,  8  Personen  zum  Pflegen  der  Patienten
und  zum  fragen  der  Leichen  ein  für  alle  Mal  bestimmt  werden
sollten,  diesen  aber  alsdann  eine  Entschädigung  zu  Theil  würde.
Auch  sah  man  den  Ankauf  eines  „abgelegenen“  Häuschens  vor,
um  derartige  Erkrankte  isoliren  zu  können  (Art.  103—106).
Man  sieht  aus  dieser  gedrängten  Charakteristik  der  Verfassung,
dass  die  der  ganzen  Organisation  zu  Grunde  liegenden  (Gedanken
nicht  verloren  gegangen  waren,  man  vielmehr  sich  angelegen  sein
Hess  durch  sorgfältigere  und  eindringendere  Regelung  aller  Verhältnisse ­
  grössere  Gewähr  für  die  Zufriedenheit  Aller  mit  de
Handwerkern  zu  erlangen.  Die  städtische  Obrigkeit  zog  vont
Gewerbebetriebe  erhebliche  Vortheile.  Der  städtische  Säckel
füllte  sich  mit  den  Abgaben,  die  die  Ämter  zahlten;  die  Unterhaltung ­
  der  Kirchen  und  Prediger  wurde  durch  deren  Beisteuern
erleichtert;  die  Ämter  waren  es,  die  junge  rüstige  Mannschaft,
gelegentlich  gegen  Sold,  in  Kriegszeiten  stellten  und  bei  dr
henden  Gefahren,  wie  Eeuersbrünsten,  zur  Hand  waren.
dies  Alles  zu  erhalten,  durfte  man  die  Ämter  sich  nicht  selbst
überlassen,  sondern  musste  sie  stets  im  Auge  behalten.  Der
überwachte  ihre  Sitzungen  durch  die  Amtsherren;  er  behielt  sid
die  Entscheidung  über  Streitigkeiten  in  zweiter  Instanz  und  bei
gewissen  Angelegenheiten  von  vornherein  vor,  und  er  sorgte,  dass
ihre  Leistungen  die  Bevölkerung  befriedigten.  Dafür  garantirte  er  den
Handwerkern  das  ausschliessliche  Recht  zum  Betriebe  des  erwählten
Zweiges.  Die  Gewerbetreibenden  selbst,  die  wohl  wussten,  dasS
es  einer  steten  Beaufsichtigung  bedarf,  um  Säumigkeit  und  Nac  '
lässigkeit  nicht  auf  kommen  zu  lassen,  waren  mit  der  Kontrole  zufrieden. ­
  Sie  wachten  selbst  über  die  Handwerksehre  und  zogen
die  Übertreter  vorhandener  Bestimmungen  zunächst  vor  ihr  poruni'
sie  suchten  sich  durch  Lehr-  und  Gesellenzeit  und  Meisterstück
vergewissern,  dass  die  sich  dem  Amte  anschliessenden  Cienos  ^
auf  der  Höhe  der  Zeit  standen  und  allen  Ansprüchen  genüge^
könnten  ;  sie  überraschten  den  Meister  bei  der  Arbeit  in  sei
Werkstätte;  sie  brachten  den  Jüngeren  Männern  Zucht  und  gi*  ^
Ordnung  bei,  indem  sie  sie  zu  gegenseitigem  kameradschaftlich^^
Verhalten  und  zur  Achtung  der  selbst  gewählten  VertrauenspersoH^
anleiteten,  für  Ärmere  und  Erkrankte,  für  Wittwen  und  Wai
sorgten  und  allen  auf  ihrem  letzten  Ciange  das  Ehrengeleit  gab
Sie  ihrerseits  forderten  dafür  nur,  dass  man  sie  ungestört  •
        <pb n="189" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

171

besitze  des  schwer  errungenen  Betriebes  Hess  und  Keinem  gestattete ­
  ausserhalb  ihrer  Ordnung  das  Gewerbe  zu  üben.
Oass  alle  diese  Bestimmungen  in  weitläufigster  Fassung  gegeben ­
  werden,  die  unvortheilhaft  gegen  die  frühere  Kürze  abstach,
im  Charakter  der  Zeit  und  kann  ihren  Urhebern  nicht  ver-‘^acht
  werden.  Wenn  man  auf  den  guten  Zweck  sah,  den  sie  ver-^Igten,
  und  des  sittlichen  Ernstes  eingedenk  war,  der  sie  durchleuchtete, ­
  so  war  man  wohl  im  Stande  mit  ihrer  stellenweise
ermüdenden  Weitschweifigkeit  sich  abzufinden.  Freilich  kam  es
ganz  auf  die  Art  der  Handhabung  der  mitunter  strengen  Regeln
I^ie  in  dieser  Richtung  dem  Schlosserschragen  beigefügten
buchst  charakteristischen  Randbemerkungen,  die  doch  wohl  der
Ersten  Hälfte  des  17.  Jahrhunderts  entstammen  mögen,  lassen
erkennen,  dass  es  nicht  überall  zum  Besten  bestellt  war.  Aber
^l^gesehen  davon,  kann  man  sich  schon  deshalb  mit  der  Ordnung
*^icht  Versöhnen,  weil  sie  an  einigen  Stellen  wider  alle  Vernunft
'^erstiess.  Die  übermässig  ausgedehnte  Lehr-  und  Gesellenzeit,  die
^ohen  Eintrittsgelder,  die  unbarmherzige  Verfolgung  der  Nicht-Gvorrechteten
  waren  Schattenseiten,  die  schwer  auf  das  gewerb-Leben
  fielen,  ln  dem  Maasse  als  die  ersteren  Anordnungen
^^sgedehnt  wurden,  musste  die  Böhnhaserei  zunehmen,  weil  die
^^ute  nicht  mehr  im  Stande  waren,  den  gestellten  Anforderungen
y  genügen  und  es  versuchten  so  gut  oder  so  schlecht  es  ging
durchzuschlagen.  Wenn  man  es  für  unmöglich  hielt  jene
erabzusetzen  oder  zu  mildern,  so  hätte  man  wenigstens  nachsich-’ger
  gegen  die  Unglücklichen  sein  müssen,  die  von  redlichem
^^•■eben  erfüllt,  sich  kümmerlich  genug  ihren  Unterhalt  verdienten,
egoistisches  Streben  der  Amtsgenossen  sich  wie  nur  immer  möglich ­


h

gogen  die  Aufnahme  neuer  Meister  zu  sträuben  und  dieselbe
^'^uszuschieben,  sowie  strenge  Behandlung  aller  derer,  die  dem
sich  nicht  anschliessen  konnten  oder  mochten  —  das  war
^  Signatur  der  damaligen  gewerblichen  Verhältnisse.
So  eifersüchtig  wie  die  (Gewerbetreibenden  in  Riga  auf  die
/Haltung  ihrer  ausschliesslichen  Nahrungsrechte  waren,  benahm
auch  die  Bürgerschaft  in  Dorpat.  Hier  suchte  man  den  Un-^^tschen
  den  Betrieb  von  Gewerben  zu  erschweren.  Der  Rath
^^^tattete  denselben  im  Jahre  1608  nur  unter  der  Bedingung  die
^^^sübung  eines  Gewerbes,  insbesondere  die  Bereitung  von  (Gedass
  sie  den  Bürgereid  ablegten.  Aber  noch  am  Ausgange
Jahrhunderts  —  1684  —  forderten  die  Knochenhauer,  dass  man
        <pb n="190" />
        172  Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrehungen.
Undeutschen  nicht  zum  Betriebe  zulasse,  und  den  Leinewebern
wurde  1682  verboten  Bauerknaben  in  die  Lehre  zu  nehmen.  Uber
die  Berechtigung  zur  Bierbrauerei  stritten  sich  die  grosse  und  die
kleine  Gilde.  Der  Rath  hatte  das  Bierbrauen  im  Jahre  1601  einigen
Handwerksämtern  gestattet,  und  diese  betrachteten  es  so  sehr  als
Erwerbsquelle,  dass  sie  zwanzig  Jahre  später  erklärten  ohne  das
Braurecht  nicht  bestehen  zu  können,  weil  die  nicht  auszurotten  e
Bönhaserei  ihre  Einnahmen  schmälere.  Diese  scheint  in  Dorpat
ganz  besonders  geblüht  zu  haben  und  wird  durch  das  augenfällige
Bestreben  der  Handwerker  nach  möglichster  Abgeschlossenheit
auch  erklärlich.  Im  Jahre  1634  wurde  das  Amt  der  Leineweber
auf  24  Meister  beschränkt,  1640  das  der  Goldschmiede  auf  6.  Den
Schuhmachern  wurde  1674  verboten  mehr  als  je  3  Gesellen  un
2  Lehrlinge  zu  halten  -  kurz  man  trachtete  die  Konkurrenz  soweit
man  es  durchsetzen  konnte,  einzuschränken.  Dabei  wurde  der
Bedarf  der  Bevölkerung  an  Gewerbsprodukten  nicht  in  aus
reichender  Weise  befriedigt,  und  die  gewerblichen  Erzeugnisse  unt
Leistungen  stiegen  im  Preise.  Der  Adel  in  nächster  Nähe  der
Stadt  auf  dem  Lande  klagte  wiederholt,  namentlich  über  Schu  '
mâcher  und  Schneider,  so  dass  diese  1635  ermahnt  werden  mussten
ihre  Kunden  nicht  zu  überfordern.  Auch  Knochenhauer  und  Bäcker
Hessen  zu  wünschen  übrig  und  wurden  1677  angewiesen  besseres
Fleisch  und  Brot  zu  liefern.  Aber  diese  Verordnungen  fruchteten
nicht  viel,  und  die  Klagen  erneuerten  sich  in  den  Jahren  i68o-B2-So
  kann  man  sich  denn  nicht  wundern,  dass  um  diese
bereits  Vorschläge  zu  vernünftigen  Reformen  laut  werden.  ||
Deutschland  war  mittlerweile  vor  und  nach  dem  dreissigjährige'^
Kriege  der  Verfall  des  Zunftwesens  so  klar  zu  d'age  getreten,  das
einzelne  Stimmen  schon  die  gänzliche  Aufhebung  der  Zünfte
fürwortetenh  ln  München  hatte  im  Jahre  1615  der  Hofrath  beai^
tragt  das  ganze  Zunftwesen  aufzuheben,  weil  es  verderblich
ohne  Nutzen  sei  und  ganz  unnöthigen  Aufwand  verursache,  bu
hatte  man  einstweilen  nicht  mehr  für  möglich  gehalten  als  ‘  ^
Anordnung  die  Zunftmissbräuche  abzuschaffen,  ln  Bremen'
1624  im  Rathe  die  Frage  angeregt  worden,  die  Ämter  aufzulöse  ’
und  wenn  auch  die  liberale  Partei,  die  diesen  Vorschlag  anreg
mit  ihm  nicht  durchdrang,  so  ergiebt  sich  doch  aus  den  für

I  Mäscher,  Das  deutsche  Ciewerhewesen,  S.  349.
-  Böhmert,  Beiträge  zur  Geschichte  des  Zunftwesens,  S.  33,  117.
        <pb n="191" />
        1/3

Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

Neustadt  später  erlassenen  Anordnungen,  dass  der  Rath  sich  allniälig
  zu  anderer  Auffassung  in  der  Gewerbepolitik  bekannte.
Ausdrücklich  erklärte  er  1643:  „dass  die  ti7ipfehlbare  erfahrang
^^zeuge,  dass  wenn  die  Coimnercia  Glicht  gehenimet  oder  ht  ge-"^tsse
  gleichsam  Monopolische  Schratiketi  eingeschlossen,  sondern
f^anc  und  frey  gelassen  werdeti,  dass  sie  desto  mehr  florireti  utid
^^^^tehmen^‘^,  Demgemäss  liess  man  sogen.  Freimeister  zu,  bemühte
Sich  die  Amtsmahlzeiten  sowie  andere  Missbräuche  abzustellen  und
Suchte  auf  diese  Weise  in  das  alte  System  Bresche  zu  schiessen.
Frankfurt  a.  M.  benutzte  man  den  nach  dem  hettkrämer  Vincenz
^^ttmilch  benannten,  von  den  Handwerkern  angezettelten  Aufstand,
die  Herrschaft  der  patrizischen  Geschlechter  zu  brechen  beabsichtigte, ­
  dazu,  um  die  Zünfte  aufzuheben.  Das  kaiserliche  Kom-*^issiüns-Dekret
  von  1616  erklärte  die  Zünfte,  unbeschadet  ihrer
^hre  und  der  hergebrachten  Gewohnheiten  der  Handwerker,  iür
Aufgehoben,  verbot  ihre  ferneren  Zusammenkünfte,  entzog  ihnen
Strafbefugniss  und  verfügte,  dass  (gesellen  und  Lehrlinge
*^icht  mehr  beim  Handwerke,  sondern  beim  Rathsschreiber  eingeschrieben ­
  und  freigesprochen  werden  sollten  \  ln  Freussen  hatte
Grosse  Kurfürst  als  er  1640  zur  Regierung  kam,  zunächst  den
hnften  ihre  Privilegien  bestätigt,  dann  aber  in  dem  Brandenburger
-Andtagsrecesse  von  1633  Veranlassung  genommen  die  Handwerkercdiältnisse
  neu  zu  regeln.  Der  Recess  sicherte  den  Zünften  zu,
^ss  man  sie  bei  allen  ihren  auf  „Zucht  und  Lhrbarkeit"  abzielenden
^Stimmungen  belassen  wolle.  Aber  gleichzeitig  erklärte  er  in  der
j^'ssbräuchlichen  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  und  bezüglich  der
^^*^^habung  ihrer  Vorrechte  über  die  Zulassung  ihnen  auf  die
sehen  zu  wollen.  P'remde  Handwerker,  die  ihre  Hand-Çcung
  rechtmässig  erlernt  hatten,  sollten  z.  B.  nicht  zurückge-^'^sen
  und  bei  Ablieferung  des  Meisterstücks  und  Veranstaltung
^s  Meisteressens  nicht  übervortheilt  werden.  Handwerker  sollten
dem  Lande  sich  niederzulassen  wohl  befugt  sein;  die  Zahl  der
/"^‘•icweber,  Schmiede  und  Schneider  sollte  nicht  gegen  früher  bedie
  Verfolgung  von  Bönhasen  nicht  ohne  obrigkeitliches
'  Hücher,  Die  Bevölkerung  von  Frankfurt  a.  M.,  l  üb.  1H86,  i,  S.  7g.  Derselbe,
^  ^"kfurtg^  Buchbinder-Ünlnungen  vom  16.  bis  zum  19.  Jahrh.,  Tüb.  i«88,  S.  ii.
'Ikan,  Das  Frankfurter  Gewerberecht  von  1617  7’&amp;gt;  ^  Ab.  1890,
,  .  *  M.  Meyer,  Geschichte  der  preusstschen  Handwerkerpolitik,  Minden  1884.
Ku,""'’’  49,  5Ö.  Stieda,  Gewerbliche  Zustande  in  Freussen  zur  Zeit  des  ('.rossen
^'■steii  in  Freuss,  jahrb.  54,  S.  509  —  5  '  '  -
        <pb n="192" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.
Vorwissen  vorgenommen  werden.  Diese  und  ähnliche  Vorschriften
gingen  auch  in  den  Landtagsrecess  für  die  Neumark  aus  demselben
Jahre,  in  den  Special-Revers  für  die  Städte  der  Neumark  vom
29.  Aug.  desselben  Jahres  und  in  das  Edikt  vom  4.  Juli  1659  über.
Die  geschlossenen  Innungen,  die  heimlichen  Preisverabredungem
der  Ausschluss  ganzer  Klassen  der  Bevölkerung  von  der  Aufnahme ­
  in  die  Zunft  —  diese  und  ähnliche  Reformen  —  werden
hier  angestrebt.
Auch  von  Seiten  des  Reichs  arbeitete  man  damals  an  der
Abstellung  der  Handwerksmissbräuche.  Die  Ansicht,  dass  eine
Regelung  des  Handwerkswesens  von  Reichswegen  erfolgen  müsse,
fand  bereits  in  den  Wahlkapitulationen  von  1661  Ausdruck-So
  fassten  denn  im  November  1666  die  Reichsstände  auf  Anre
gung  Strassburgs,  Regensburgs  und  Nördlingens  ein  Konklusu
über  die  „bey  de7ten  Hatidiverkerti  e7itstehende7t  Insole^itten
gegen  die  ordentlichen  Obrigkeiten  bezeigenden  Widerspenstigkeiteft'
des  Inhalts,  dass  ^^endlich  mit  bestem  I^leiss  da/ufi  noch  ferfter
laboriren,  dainit  deuten  wider  die  Reichsko7îstitutio7îen  U7td  gemeint
Polizeyordnmig  so7iderbar  de  anno  1^48  und  de  aitno  lys?
risse7ien  UftordnMigen  U7id  schädliche^i  Atifstehen,  Schmähung^'^
und  andern  unzulässigen  Exzesse^P  durch  gesammte  Verfügung
des  Reichs  gesteuert  würde.  Einstweilen  blieb  freilich  diese  An
regung  ohne  Erfolg,  und  erst  im  April  1667  wurde,  durch  Österreich ­
  veranlasst,  welches  fürchtete,  der  Reichstag  könne  sich  nU
Dingen  befassen,  die  ihm  unbetjuem  wären,  beschlossen  demnäch
über  einige  Punkte  des  Polizeiwesens  zu  berathen,  unter  deneO
die  Einrichtung  der  Zünfte  und  Abschaffung  der  Missbräuche  si
befand.  Im  Juli  1669  kamen  diese  Fragen  zur  Verhandlung,
denen  der  Vertreter  Kur-Brandenburgs  sich  für  nichts  (geringer
als  Aufhebung  der  Zünfte  aussprach.  Diese  Forderung
meisten  Staaten  offenbar  zu  radikal  und,  ohne  diese  principia
Seite  überhaupt  zu  diskutiren,  beschloss  man  fürs  erste  noch  me
Material  von  den  Städten  einzusammeln,  welcher  Art  die  gerügt^|^
Missstände  des  Zunftwesens  eigentlich  wären.  Diese  Beric^|^
erstattung  zog  sich  bis  zum  Mai  1671  hin,  und  die  Berathung^^
wurden  erst  wieder  aufgenommen,  als  am  16.  Mai  genannten  J'tk
die  Reichsdiktatur  dem  Reichstage  einen  ,,unvorgreifflichen
übermittelte,  was  wegen  Abstellung  der  Handwerker-Missbräu
in  künftigen  Reichsabschied  zu  bringen  sei.  Jetzt  häufte  sich  ^
Zahl  derer,  welche  die  Beseitigung  der  Zünfte  für  die  zwc&amp;lt;^
        <pb n="193" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

175

^lässigste  Maassregel  erklärten.  Der  Kurfürst  von  Brandenburg
liess  daran  erinnern,  dass  er  schon  1669  die  Aufhebung  derselben
Angeregt  habe;  der  Vertreter  von  Hraunschweig-Celle  sprach  sich
gleichfalls  dahin  aus,  dass  sein  Fürst  „wenig  auf  die  Zünfte  hielte“.
Und  der  Vertreter  von  Braunschweig-Calenberg  war  mit  der  Abschaffung ­
  einverstanden,  wenn  sie  im  ganzen  Reiche  vorgenommen
^ürde.  Kurz  fast  die  ganze  weltliche  Fürstenbank  stimmte  dem
l^randenburgischen  Vorschläge  zu,  dessen  Ausführung  zunächst
allerdings  unterblieb.  Die  Ansicht,  die  das  Wesentliche  der  Zunft-^•urichtung

  festhalten  und  nur  die  Missbräuche  beschneiden  wollte,
l^chielt  die  Oberhand.  Um  den  letzteren  Zweck  zu  erreichen,  wurden
l^ctwährend  Projekte  ausgearbeitet.  Aus  dem  ^^unvorgreifflicheti
und  dem  Gutachten  von  1667  wurde  ein  neues  Akten-^'^ück
  komponirt.  Die  Reichsdiktatur  lieferte  „Additiones“,  das
^^rfürsten-Kollegium  „Monita“  zum  ersteren,  und  alles  zusammen
^Dnöglichte  die  Vereinbarung  eines  neuen  Projekts:  „was  Ui  den
tí  gen  Reichs-Abschied  wegen  derer  bey  den  Handiverkern  ein-^^^ssenen
  Alissbräuche  zu  bri7igen  seyn  möchte'^.  Dieses  bildete
|llc  Hauptunterlage  des  Reichsgutachtens  vom  3.  März  1672,  das
^Ider  nur  wenig  Beachtung  fand.  Immerhin  ergingen  in  Preussen,
Seine  Grundsätze  gestützt,  die  Edikte  vom  3.  November  1686,
^ai  1688  und  13.  Juli  1688  zur  Abhilfe  der  verschiedenen  Mängel
Zunft  Verfassung,  und  in  Hessen  erliess  Landgraf  Karl  eine  all-Scmeine
  Zunftordnung,  die  bestrebt  war,  die  vornehmsten  Miss-’^^Uche
  aufzuheben*.
Regte  es  sich  auf  diese  Weise  längere  Zeit  in  Deutschland  auf
Gebiete  der  gewerblichen  Gesetzgebung,  so  ist  es  erklärlich,
j  man  in  Riga,  wo  man  stets  die  Vorgänge  des  Muttermit
  Interesse  verfolgte,  und  wo  vermuthlich  ebenfalls  Missl*^rnung
  über  die  bestehenden  Zustände  herrschte,  nicht  zurück-^•ben
  wollte.  Die  bevorrechteten  Handwerker  klagten  über  die
^nkurrenz  Unzünftiger,  und  diese  beklagten  sich  über  den  Umfang
,  ^  der  Niederlassung  zu  erfüllenden  Bedingungen.  Bäcker
darüber,  dass  jungen  Kaufleuten  und  Wittwen  gestattet
^^*'de  Brot  zu  backen  und  in  den  Häusern  zu  verkaufen.  Die
"^^neider  wiesen  daraufhin,  dass  ihrer  20  wären,  obgleich  10  die
Stadt  versorgen  könnten.  Nun  wären  aber  ausserdem  noch

ha,./  ^«-yer,  a.  a.  O.  i,  S.  73  ff.  Stieda,  a.  a.  O.,  S.  5&amp;gt;4,  sowie  dessen  Ab-S,
  «Zunftwesen“  im  Handwörterbuche  der  Staatswissenschaften.  Band  6,
*—890.  Mäscher,  a.  a.  O.,  S.  357  —359*
        <pb n="194" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh  u.  die  Reformbestrebungen.

176
42  Bönhasen  da,  die  in  ihre  Thätigkeit  eingriffen.  Der  Rath  seinerseits ­
  blieb  gegenüber  solchen  Klagen  nicht  müssig.  Schon  am
19.  April  1620  hatte  eine  Verordnung  die  Veranstaltung  von
Meisteressen  und  sonstigen  Mahlzeiten  zu  beschränken  gesucht-Die
  Amtsherren  waren  angewiesen  worden  die  Einkaufsgelder  un
anderen  Summen  zum  Ankäufe  von  Getreide  für  die  Zeit  der  Noth
zu  brauchen.  Indess,  obwohl  die  Verordnung  am  14.  Februar  1623
wiederholt  worden  war,  hatte  man  mit  ihr  nicht  mehr  erreicht,  als
dass  Frauen  und  Kinder  von  diesen  Festlichkeiten  ferngehalten
wurden.  Die  von  den  jungen  Meistern  beim  Amtsantritte  geforderten ­
  Gebühren  waren  und  blieben  erhebliche.  Nun  trug  man
sich,  noch  ehe  der  deutsche  Reichstag  sich  zu  seinem  (Gutachten
aufgerafft  hatte,  noch  ehe  Brandenburg  und  Hessen  mit  ihren  umfangreichen ­
  Neuordnungen  hervorgekommen  waren,  in  Riga  m't
weitgehenden  Plänen  zur  allgemeinen  Änderung  der  Zunftverfassung-Ein
  allerdings  undatirtes  Aktenstück  im  Rathsarchiv,  betitelt
formation  in  den  Rigischen  Handwerkszünften“  giebt  über  das
Vorhaben  Auskunft.  Dasselbe  besteht  aus  einem  umfangreichen
Memoire  über  die  Verfassung  des  Handwerks  und  deren  Mänge  ’
zwei  Entwürfen  von  Rathsverordnungen  und  zwei  Protoko
Abschriften,  welche  letzteren  die  Datirung  des  Planes  ermöglichen-Der
  Rath  hatte  nämlich  zur  Feststellung  der  Missbräuche  eine  Ad
Encónete  angeordnet.  Er  liess  am  24.  Oktober  und  16.  November
1661  verschiedene  Handwerker  auf  das  Rathhaus  fordern,  wo  die
Amtsherren  Melchior  Dreiling  und  Peter  von  Schivelbein  sie  verhörten ­
  und  ihre  Aussagen  aufschreiben  liessen.  Die  Schneide^
Böttcher,  Barbiere,  Riemer,  Tischler,  Maler  und  Fuhrleute  sin^
diejenigen,  von  deren  Vertretern  die  Zeugnisse  aufbewahrt  sm^'
Ob  mehr  Handwerker  als  die  genannten  vernommen  wurden,  blc'b^
dahingestellt.  Wir  wissen  so  wenig  über  diese  Emiuele  als  ub^^
den  Urheber  des  Gutachtens.  Das  vielfach  durchstrichene,  ^0'
einer  Hand  geschriebene  Manuskrijit  ruft  den  Eindruck  eines
Wurfes  hervor,  der  möglicherweise  zu  einer  Berathung  gar  nR  ’
gekommen  ist.  Es  liegt  nahe  als  Urheber  einen  der  Männer
sehen,  die  als  Amtsherren  vielfach  (Gelegenheit  hatten  in  das  Cictri^^^^
der  Handwerkerwelt  Einblick  zu  nehmen,  und  es  scheint  mit
ausgeschlossen  an  Melchior  von  Dreiling  selbst  zu  denken,  der  ‘
Vertrauen  der  schwedischen  Regierung  genoss  und  mehrfach
städtischen  Angelegenheiten  in  Stockholm  gewesen  w,ir.  \  icH  *
ging  die  Anregung  zur  Reform  gerade  von  schwedischer  Seite  ’
        <pb n="195" />
        12

Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u,  die  Reformbestrebung-en.

77

schon  in  den  Zeiten  Gustav  Adolfs  die  Schädlichkeit  des
Zunftwesens  anerkannt  worden  war.
Das  Hauptaugenmerk  war  in  der  Enquête,  wie  es  scheint,  auf
Feststellung  der  Höhe  der  von  einem  jungen  Meister  zu  bezahlenden ­
  Eintrittsgelder  gerichtet.  Man  wollte  sich  seitens  des
^aths  darüber  vergewissern,  was  es  einem  jungen  Handwerksmanne
^oste  das  Amt  zu  erlangen.  Leicht  erklärlich  sahen  die  Handwerker
nicht  gerne  in  dieser  Weise  ausgeforscht  zu  werden.  Obwohl
ihrem  Gewissen  und  bürgerlichen  Eide  aufgefordert,  ihre  Angaben
  zu  máchen,  gaben  sie  ihre  Mittheilungen  nur  zögernd  zu
^otokoll  und  widersprachen  sich  wohl  auch.  Von  den  drei  be-^^agten
  Schneidermeistern  erklärte  der  eine  allerdings  sämmtliche  in
^tracht  kommende  Ausgaben  in  einem  Büchlein  verzeichnet  zu
^aben,  aber  er  hatte  dieses  nicht  mitgebracht.  Unter  den  Böttchern
^ber  gab  der  eine  Meister  zu,  dass  bei  Besichtigung  des  Meister-^^ucks
  die  Veranstaltung  zweier  Mahlzeiten  üblich  sei,  was  diese
eigentlich  kosten,  könne  er  nicht  wissen,  ein  anderer  aber
Schätzte  „nach  scharfer  Inquisition“  die  gesammten  Unkosten  auf
^•cht  Weniger  als  80  Rthlr.  Kurz  man  scheint,  wohl  in  der  nicht
gegründeten  Befürchtung,  dass  der  Rath  sicherlich  Ermässigunanordnen
  würde,  mit  der  Sprache  nicht  recht  herausgewollt
haben.
Immerhin  ergiebt  sich  aus  dieser  Enquete  die  unumstössliche
atsache,  dass  der  Eintritt  in  das  Amt  mit  der  Bezahlung  erheb-^
  Gr  Geldsummen  verknüpft  war.  Den  Schrägen  lässt  sich  dieses
.^^hältniss  nicht  genau  entnehmen,  weil  der  Geldwerth  der  z.  B.  in
'  vorgeschriebenen  Mahlzeiten,  die  der  neue  Meister  veranstalten
^^sste,  nicht  angegeben  ist.  Stammt  die  von  uns  im  Anhänge  I,
b  mitgetheilte  Aufzeichnung  über  die  Höhe  der  Amtskosten  in
That  aus  dem  16.  Jahrhunderte,  so  waren  die  Summen  allerzu
  Ungunsten  der  Neueintretenden  beträchtlich  in  die  Höhe
?^^hnellt.  Ausdrücklich  heisst  es  in  jener  Ordnung,  dass  alle
"kosten  zusammen  fäü  amptskosten  in  alles)  angegeben  seien,
'varen  aber  gestiegen  bei  den  Böttchern  von  8  auf  73—81  Rthlr.,
^en  Schneidern  auf  40—50,  bei  den  Barbieren  von  20  auf  61,
'  '^en  Tischlern  von  9  auf  56  Rthlr.  u.  s.  w.  Diese  für  kapitalbei



^^kvvache  Gewerbetreibende  gewiss  erheblichen  Summen  setzten  sich
folgenden  einzelnen  Posten  zusammen.  Es  waren  zu  zahlen  z
        <pb n="196" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

1.  Bei  der  ersten  Eschung  .  .
2.  Bei  der  Aufweisung  des
Meisterstücks  eine  Art  Entschädigung ­
  an  Ältermann
und  Älteste
3.  Busse  für  Unvollkommenheiten ­
  des  Meisterstücks  .  .
4.  Mahlzeiten
5.  Einkaufsgelder
6.  Kirchenordnungsgelder  .  .  .
7.  Messgelder
Summe

Böttcher.
Rthlr.

3—4
3—10
45
22

73-81

Maler.  Schneider.
Rthlr.  I  Rthlr.
g  Ein  Schrecken-'
  bergen

14

40

59

2—3
40
40-50

1.  Bei  der  ersten  Eschung  .  .
2.  Bei  der  Aufweisung  des
Meisterstücks  eine  Art  Entschädigung ­
  an  Ältermann
und  Älteste
3.  Busse  für  Unvollkommenheiten ­
  des  Meisterstücks  .  .
4.  Mahlzeiten
5.  Einkaufsgelder
6.  Kirchenordnungsgelder  .  .  .
7.  Messgelder
Summe

Barbiere.

Tischler.

Riemer.

7
40
7

6-:

15
7
30

61

56

40

46  —  47

Bei  den  Malern  erhielt  überdies  der  Oberamtsherr  das  Meiste^'
stück  als  Geschenk,  während  sonst  vielleicht  der  Meister  hoffet
konnte  durch  glücklichen  Verkauf  einer  technisch  vollendeten  Arbeit
einigermaassen  seine  Unkosten  gedeckt  zu  sehen.  Mit  dieser  tech
nischen  Vollendung  mochte  es  aber  auch  nicht  mehr  weit  her  sein»
wenn  von  vornherein  eine  Busse  für  Ausgleichung  kleiner
gelhaftigkeiten  am  Meisterstück  angesetzt  war.  Entweder  fielen
alle  Leistungen  regelmässig  so  schlecht  aus,  dass  eine  Str^
nothwendig  erschien,  oder  man  nahm  missbräuchlich  Fehler  an,
keine  vorhanden  waren,  nur  um  dem  Bewerber  eine  recht  groSS
        <pb n="197" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u,  die  Reformbestrebungen.  i  yg
^umme  Geldes  unter  einem  leidlichen  Vorwände  abnehmen  zu
können.  Übrigens  scheinen  die  vorstehend  genannten  Beträge
•lur  Minimalangaben  zu  sein,  denn  wie  in  dem  Entwürfe  der  Raths-Verordnung
  sub  C  gesagt  ist,  waren  die  Unkosten  bei  einzelnen
-^rntern  bis  auf  100  und  mehr  Rthlr.  gestiegen.
Neben  den  hohen  Eintrittsgeldern  wurde  zweitens  als  Übelstand
  die  lange  Dauer  der  sogen.  Muth-  oder  Eindienungszeit  an-S^sehen.
  Es  war  die  Periode,  die  jeder  Geselle,  der  sich  zur
Erlangung  des  Meisterrechts  meldete,  bei  einem  rigischen  Meister
^'^gebracht  haben  musste.  Sie  war  auf  2,  3  und  mehr  Jahre  ange-®^tzt.
  Drittens  drückte  die  Geschlossenheit  der  Ämter,  eine  Ein-'"Achtung,
  bei  welcher  nur  eine  bestimmte  Anzahl  Meister  zugelassen
und  jeder  neu  sich  Meldende  auf  eine  Vakanz  warten  musste,
^ke  Seinem  Gesuch  Gehör  geschenkt  werden  konnte.  In  diesen
Umständen  lag  es  vornehmlich  begründet,  dass  während  die
grosse  Gilde  zunahm,  die  kleine  Gilde  nicht  erheblich  wachsen
"^llte.  Die  Verbesserungsvorschläge  mussten  sich  demnach  zu-'^ächst
  auf  diese  Punkte  richten.  Der  Verfasser  des  sub  A  mitge-^keilten
  Gutachtens  thut  dies  in  ausführlicher  Weise  und  hat  eine
General-Zunft-Ordnung  ausgearbeitet,  wenngleich  dieselbe  auch
krineswegs  in  der  vorstehenden  Gestalt  zur  \  eröfifentlichung  be-^^immt
  gewesen  sein  dürfte.  Leider  hat  sich  der  zweite  1  heil  des
^^nuskripts  nicht  erhalten,  doch  sind  jedenfalls  die  Hauptpunkte
Reformation  schon  im  ersten  Theile  behandelt.  Die  beiden
^twürfe  zu  den  Rathsverordnungen  fassen  sich  ungleich  kürzer
^nd  regeln  eigentlich  nur  die  Eintrittsbedingu'igen.  Alle  drei
^chriftstücke  sind  sich  darin  einig,  dass  das  Zunftwesen  erhalten
^^^iben  müsse  und  es  nur  auf  Abstellung  der  Missbräuche  ankommen
Zu  einer  radikalen  das  Bestehen  der  Ämter  angreifenden
^^assregel  hat  man  sich  damals  in  Riga  noch  nicht  aufzuschwingen
^^rmocht.  Der  Verfasser  des  Gutachtens  A  spricht  sich  dahin  aus,
die  JzV?  aTzg
^^neiner  Ehrbarkeit,  der  Jungen-Lehre,  der  Gesellen  Gebühr  und
^^rken  hoch  nöthig“.  Die  Verordnung  C  aber  hält  es  nicht
Unzeitgemäss  neue  Schrägen  zu  errichten.  Denjenigen  Hand-^^^'kern,
  die  in  Riga  noch  kein  Amt  bilden,  sondern  sich  zu  Ämtern
ändern  Städten  halten,  erbietet  sich  der  Rath  eigene  Artikel  zu
12*
        <pb n="198" />
        17-  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

i8o

Der  Verfall  der  Ämter  im

gewähren  (Art.  9).  Sofern  es  hierbei  darauf  abgesehen  war  eine
Richtschnur  für  das  Handwerk  aufzustellen,  in  Bestimmungen  und  '
Gesetzen  eine  Art  moderner  Gewerbeordnung  zu  geben,  liesse
sich  gegen  diesen  Standpunkt  nichts  einwenden.  Aber  beim  Erlasse
neuer  Schrägen  war  mehr  die  Privilegirung  und  die  Verleihung
ausschliesslicher  Rechte  an  bestimmte  Gewerbetreibende  in  s  Auge
gefasst.  Wenn  auch  der  Zugang  zur  Korporation  erleichtert  wurde,
so  blieb  doch  die  Zugehörigkeit  zu  ihr  die  erste  Bedingung  für
die  Ausübung  des  Gewerbes,  Manchem  aber  mochte  es  schwer
fallen  die  für  den  Eintritt  gestellten  Bedingungen  zu  erfüllen.
Indess  stand  nun  einmal  die  Ansicht  fest,  dass  ohne  Amt  das
Handwerk  nicht  gedeihen  könne,  und  der  Verfasser  des  Gutachtens
wagte  so  wenig  an  ihr  zu  rütteln,  dass  er  die  Einrichtung  der
„Freimeister“,  d.  h.  der  Handwerker,  die  ohne  zum  Anschlüsse  an
die  Korporation  gezwungen  zu  sein,  ihrem  Gewerbe  nachgehen
konnten,  einzuschränken  vorschlug.  Die  vorhandenen  Freimeister
sollten  nun  veranlasst  werden  in  die  reorganisirten  Ämter  einzu
treten,  ihnen  jedenfalls  aber,  wenn  das  schlechterdings  unmöglich
war,  das  Halten  von  Gesellen  und  Lehrlingen  untersagt  werden  ,
(Cap.  ultim.).
Die  Grundzüge  aber  der  reformirten  Verfassung,  wie  sie  das
Gutachten  wünschte,  waren  diese.
Ein  Knabe,  der  Lehrling  in  irgend  einem  Amte  werden  wollte,
musste  von  dem  Meister,  den  er  sich  gewählt,  auf  dem  Amtsgerichte
gemeldet  werden.  Hierfür  waren  2  Rthlr.  zu  entrichten.  Den  ^
Jungen  ausserdem  in’s  Amtsbuch  eintragen  zu  lassen  stand  dem
Amte  frei,  doch  durfte  bei  dieser  Gelegenheit  nicht  mehr  als  i  Rthkverlangt
  werden.  Nach  beendeter  Lehrzeit  wurde  der  Knabe  \  t)
dem  Amtsgerichte  freigesprochen,  wofür  eine  Gebühr  von  2  Rthlmzu
  entrichten  war,  und  es  stand  dem  Amte  wiederum  frei  auch  seinerseits ­
  den  Lehrling  loszusprechen,  wofür  es  indess  auch  hier  nicht
mehr  als  i  Rthlr.  beanspruchen  durfte.  Armen  Jungen  musste  der
Meister  die  6  Rthlr.  vorschiessen,  konnte  dann  aber  darauf  Anspruch
erheben,  dass  der  neue  Gesell  so  lange  gegen  halben  Lohn
ihm  diente  bis  die  Schuld  getilgt  war.  Meisterssöhne,  die  sich  dem
Handwerke  widmeten,  sollten  von  den  der  Stadt  als  Gottes-  un
Schutzpfennig  zugedachten  4  Rthlrn.  nicht  befreit  sein.
Wesentlich  erleichtert  war  der  Eintritt  in  s  Amt.  Die  sogci^  |
Eindienungszeit  durfte  höchstens  zwei  Jahre  betragen  und  Niemen
auf  eine  Vakanz  zu  warten  brauchen.  Mit  Ausnahme  des  Barbier
        <pb n="199" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen  181
Amtes  gab  es  keine  geschlossenen  Ämter  mit  beschränkter  Mitgliederzahl
  mehr.  Jeder,  der  seinen  Geburts-  und  Lehrbrief  auf-Weisen
  konnte  und  die  vorgeschriebenen  sonstigen  Bedingungen
Erfüllte,  musste  angenommen  werden.  Zu  diesen  gehörte  das
Meisterstück  und  das  Eintrittsgeld.  An  dem  ersteren  wurde  nichts
geändert.  Für  das  letztere  wurden  die  Ämter  in  4  Klassen  getheilt,
Von  denen  jede  mit  einer  bestimmten  Summe  angesetzt  wurde,
^ie  halb  der  Stadt,  halb  dem  Handwerke  zu  Gute  kam.  Die  erste
blasse  mit  30  Thlrn.  bildeten  Goldschmiede,  Barbiere  und  Knochen-^auer,
  ^^allermaassen  dieselbe  oh7ie  jenige  besondere  Beschwerde  soihane
  Summefi  tragen  könneft''^.  Für  diese  Gewerbe  war  eine
Ausnahmestellung  ersehen;  nur  wenige  reihte  man  in  diese
^^asse  ein,  und  von  ihrem  Eintrittsgelde  sollte  nur  ein  Drittel  in
^*0  Amtslade  gelangen,  zwei  Drittel  der  Stadt  zufliessen.  Die
nächste  Klasse  zahlte  20  Rthlr.  und  die  hierher  gehörenden  Ämter
'Verden  als  die  „Principal-  und  ersten“  bezeichnet.  Es  waren
Kürschner,  Drechsler,  Kannengiesser,  deutsche  Schneider,  deutsche
Schuhmacher,  Grobschmiede,  Beutler,  Kleinschmiede,  Sattler,  1  öpfer,
"^’schier,  Gürtler,  Böttcher,  Semischledergerber,  Glaser,  Reep-^chläger,
  Weiss-  oder  Festbäcker,  Loosbäcker  und  Rademacher.
M^citer  wurden  in  diese  Klasse  eingereiht  folgende  Gewerbe,  die
aber,  wie  das  Gutachten  bemerkt,  in  Riga  bisher  noch  keine  Amts-'^'^ganisation
  hatten,  nämlich  Steinmetze,  Pfefferküchler,  Posamenten-*^acher,
  Knopfmacher,  Hutstaffirer,  Corduanbereiter,  Perrücken-'^^cher,
  Uhrmacher,  Färber,  KunstpfeifTer,  Ledertauwer,  Nagelschmiede,
  Feilenhauer  und  Bader.  Zur  dritten  Klasse  mit  10  Thlrn.
'^^chneten  Fuhrleute,  undeutsche  Schneider,  undeutsche  Schuster,
^cutsche  und  undeutsche  Maurer,  deutsche  und  undeutsche  Zimmer-Endlich
  war  eine  vierte  Klasse  aus  den  Korporationen  geworden,
  die  weniger  leistungsfähig  in  materieller  Beziehung,
•^cine  eigentlichen  Gewerbe  repräsentirten.  Sie  zahlten  5-6  Thlr.;
/varen  die  Ämter  der  Ligger,  Salzträger,  Hanfschwinger,  Bier-*^äger,
  Säger,  Fischer  und  Übersetzer  (Bootsleute).
Gegenüber  den  früheren  Sätzen  war  somit  eine  ganz  wesent-Ermässigung
  geplant.  Als  die  normale  Klasse  war  die  zweite
gedacht;  zu  ihr  gehörten  die  meisten  Ämter  und  die  anderen
^*^^sen,  sowohl  nach  oben  als  nach  unten,  bildeten  nur  Ausnahmen,
einer  besonders  grossen  Leistungsfähigkeit,  sowie  einer  äugengeringen
  gerecht  zu  werden.  Übrigens  scheint  der  Verfasser
""'"ht  vollkommen  unterrichtet  über  die  in  Riga  vorhandenen  Ämter
        <pb n="200" />
        i82

Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

gewesen  zu  sein,  da  von  den  älteren  die  der  Gerber,  der  Weber,
der  Stadtdiener,  von  den  neueren  die  der  Buchbinder  und  der  Hutmacher ­
  fehlen.
Indess  nicht  nur  die  von  dem  jungen  Meister  zu  zahlenden
Abgaben  bedurften  der  Regelung,  auch  die  dem  ganzen  Amte  als
solchen  obliegenden  finanziellen  Verpflichtungen  erheischten  drin
gend  eine  Änderung,  hier  aber  in  dem  Sinne  einer  Erhöhung,
soweit  man  urtheilen  kann.  Zur  Unterhaltung  der  Kirchen  und
Vertheidigungsanlagen  hatten  die  Ämter  stets  willig  beigesteuert,
aber  wie  es  scheint  ganz  ungleich  und  nicht  im  Einklang  mit  ihrer
Leistungsfähigkeit.  Nun  wurden  die  Beträge  festgesetzt  für  die  i
erste  Klasse  auf  8  Thlr.  jährlich,  für  die  zweite  auf  6,  für  die  dritte
auf  4,  die  vierte  auf  2  Thlr.  (Kap.  4).  Die  Gesellenschaften  aber
der  verschiedenen  Ämter  sollten  je  4  Thlr.  zur  „Kirchenordnung
und  gemeinem  Schutzwesen“  zahlen.  Nicht  genug  damit,  wurden
die  Handwerker  auch  persönlich  zum  Kriegsdienste  herangezogen
(Kap.  6).  Mit  der  unverkennbaren  Tendenz  des  Gutachtens,  den
Handwerkern  die  Ausübung  ihres  Gewerbes  zu  erleichtern,  scheint
zwar  die  Auferlegung  militärischer  Dienstleistungen  im  Widerspruch
zu  stehen.  Indess  die  Stadt  war  seit  Jahren  von  Kriegen  heimgesucht
  gewesen  und  die  Bevölkerung  daran  gewöhnt  worden  sich
selbst  zu  vertheidigen.  Abgesehen  von  der  Unzuverlässigkeit  von
Söldnern  mochten  auch  die  Mittel  fehlen  solche  Männer  in  grösserer
Anzahl  gewappnet  zu  erhalten.  Wir  haben  bereits  bei  den  Leinewebern ­
  gesehen,  wie  diese  militärische  Organisation  angeordne
war.  In  diesem  Sinne  war  auch  das  sechste  Kapitel  der  Reformation ­
  gehalten.  Jeder  Meister  sollte  für  sich,  seinen  Gesellen,
seinen  Lehrjungen  die  Musketen  anschaffen,  die  Quartierherren
darüber  Aufsicht  führen,  die  Handwerker  einexerciren  und  sich  1
üben  lassen  (dH  fvcycv  ufzug  uud  solcHiier  Schtesstäg),  jedes  Am
eine  gewisse  Anzahl  Pulvertonnen  auf  die  Pulverthürme  der  Stadt
liefern  u.  s.  w.
Für  die  auf  diese  Weise  zu  leistenden  Zahlungen  und  sonstigen
Ausgaben  konnte  das  Amt  sich  Deckung  zu  schaffen  suchen
durch:  i)  eine  monatlich  oder  vierteljährlich  zu  erhebende  Beisteuer,
2)  den  sogen.  Pfennig,  eine  ausserordentliche  je  nach  Bedürfnis
aufzuerlegende  Abgabe;  3)  die  Strafgelder,  sei  es  dass  diese  b®^
Verspätungen  zu  den  Zusammenkünften,  bei  dem  Ausbleiben  nn
Begräbnissen  oder  bei  Streitigkeiten  der  Genossen  unter  einandÇ
gefallen  waren  (Kap.  5).  Hierbei  wurde  dann  den  Ämtern  an
        <pb n="201" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

183
Herz  gelegt  zur  Vermeidung  aller  unnöthigen  Unkosten  das  lästige
Und  weitläufige  Prozessiren  zu  unterlassen.
Endlich  beschäftigte  sich  das  Gutachten  mit  Erwägung  derjenigen ­
  Maassregeln,  die  erlassen  werden  müssten,  um  die  Aus-Ehrung
  der  Reformation  zu  sichern.  Man  hielt  die  Veröffentlichung
^Gr  ganzen  neuen  Verordnung  und  eines  besonderen  an  die  deutschen
Gesellen  sich  wendenden  Plakats  für  nothwendig.  Man  erkannte
dass  man  nur  durch  Zuzug  aus  Deutschland  bestehen  konnte
^nd  wollte  demgemäss  den  jungen  Leuten  mittheilen,  dass  die
Niederlassung  als  Meister  in  Riga  nicht  mehr  so  kostspielig  wie
früher  sei.  Daher  wurde  ein  förmlicher  Entwurf  des  Inhalts  dieses
^iakats,  das  natürlich  nur  die  uns  schon  bekannten  Thatsachen
^ufweist,  aufgesetzt  (Kap.  7).  Weiter  aber  sollte  unter  dem  Vorsitze ­
  des  Oberamtsherrn  aus  Amtsmeistern  und  Inspektoren  der
Nirchenordnung  ein  Ausschuss  (consilium)  gebildet  werden,  der
^frrteljährlich  drei  Tage  Sitzungen  halten  und  die  Ämter  beaufsichtigen ­
  musste.  Jedes  Amt  sollte  ihm  vierteljährlich  eine  Statistik ­
  der  neu  aufgenommenen  und  der  freigesprochenen  Lehrlinge,
die  Meisterschaft  fordernden  Gesellen  und  der  seit  einem  bezw.
®^it  zwei  Jahren  bereits  thätigen  Meister  vorlegen.  Die  Rollen
Sollten  vom  Amtsnotar  in  Bücher  abgeschrieben  werden  und
Schliesslich  wurden  Älterleute  und  Beisitzer  ermahnt  ihre  Pflicht
thun.
Lässt  sich  diesem  Gutachten  nachrühmen,  dass  es  mit  entschiedenem ­
  Wohlwollen  die  Verhältnisse  der  Handwerker  behandelnd,
ihre  Niederlassung  zu  erleichtern  bestrebt  ist,  ohne  die  städtischen
Eteressen,  insbesondere  den  städtischen  Seckel  zu  beeinträchtigen,
gehen  die  beiden  anderen  Entwürfe  in  dieser  Richtung  noch
y^iter.  Bedeutend  kürzer  gehalten,  fassen  sie  nur  den  einen  Punkt
Auge,  auf  alle  thunliche  Weise  den  jungen  Gesellen  die  Nieder-^^ssung
  als  Meister  zu  ermöglichen,  ohne  grossen  Aufwand  an
^^arem  Gelde  und  Überwindung  weitläufiger  Bestimmungen.
.  Der  Entwurf  B  regelt  die  Bedingungen,  unter  denen  ein  Gesell
Higa  Meister  werden  konnte,  wie  folgt.  Er  verlangt  einen  Geburts-Lehrbrief,
  eine  a-gjährige  Wanderschaft  oder  Gesellenzeit,
der  ein  Jahr  in  Riga  bei  einem  dortigen  Meister  zugebracht
musste,  und  die  Anfertigung  eines  Meisterstücks.  Bei  der
Meldung  musste  ein  Thaler  entrichtet  und  dann  das  Meisterstück,
ein  leicht  verkäuflicher  Gegenstand  sein  sollte,  innerhalb  dreier
^^nate  angefertigt  werden.  Die  während  der  Dauer  der  Arbeit
        <pb n="202" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

184
üblichen  mit  Schmausen  und  Trünken  verknüpften  Beschauungen
des  Meisterstücks  seitens  der  Älterleute  und  Beisitzer  fielen  weg,
und  an  Bussen  für  kleinere  Fehler  eines  abgelieferten  Stücks  waren
höchstens  4  Thlr.  gestattet.
Ein  augenfällig  untaugliches  Meisterstück  sollte  nicht  angenommen, ­
  vielmehr  der  Bewerber  in  diesem  Falle  auf  ein  Jahr
zurückgewiesen  werden.  War  das  Stück  gut  ausgefallen  und  angenommen ­
  worden,  so  mussten  die  Gewinnung  der  Bürgerschaft  und
die  Bezahlung  von  21  Thlrn.  Eintrittsgeldern  sich  daran  schliessen-Die
  Vergünstigungen,  die  den  Meisterssöhnen  und  Ehemännern
von  Meisterstöchtern  früher  zugestanden  waren,  wurden  darauf
beschränkt,  dass  sie  nur  die  Hälfte  der  vorgesehenen  Summen
entrichten  hatten,  sonst  aber  den  anderen  gleichgestellt  waren.
Ausdrücklich  wurden  schliesslich  Personen,  die  bereits  in  einer
anderen  Stadt  Meister  gewesen  waren,  in  Riga  auf's  Neue  zur
Niederlassung  zugelassen.  „  IVan  nun^‘  so  schloss  der  Entwurf
siegesgewiss,  ,jdieses  einem  jeden  Händwevk  wtvd  ku7idgetha7i
öffentlich  m  Druck  gegeben  werden,  ist  Í77t  Ge7ñ7igsten  7iicht  stt
zweifehl,  dass  die  Stadt  hi  etzliche7i  Jahre7i  auge7ischei7ilich  ZU'
7iehme7i  werde.  So7iste7t  wird  dieselbe  wie  vor  etzliche7i  100  JahreU
klem  sein  und  verbleibeii  und  ist  eben  dies  das  Mittel  wordurch
wir  allerha7id  Handwerker  a7i  U7is  ziehe7i  und  die  Stadt  gross
machen,  auch  wolfeile  Arbeit  habe7i  kÖ7men,  de7i  die  willige  uiii
fleissige  de7i  U7ifleissige7t  das  Brod  aus  dem  Munde  nehnieU,
wie  wir  der  Exe7npel  itzo  scho7i  m  der  Stadt  habe7i,  ivordur&amp;lt;^^
Ma7icher  so  viel  7nehr,  sofer7t  er  7iicht  darbe7i  U7id  verderbe^
will,  de7t  Müssiggang  U7td  Sau/erey  ei7izustelle7i  rvird  verursach^
werden.“
Lahmer,  wenn  auch  in  der  Ansetzung  der  Eintrittsgelder  noch
tiefer  hinabgehend,  ist  der  Entwurf  C  gehalten.  Er  führt  die  vor'
handenen  Übelstände  auf  eingerissene  religiöse  Verwahrlosung
und  gewisse  Mängel  der  Gewerbeverfassung  zurück.  In  ersterc*"
Beziehung  soll  durch  Verbot  des  Formelwerks,  bei  dem  Gottc^
Namen  oft  unnützlich  geführt  wird,  und  der  Zusammenkünfte  ehe
Abhülfe  erstrebt  werden;  in  letzterer  Beziehung  wird  die
schlossenheit  der  Ämter  aufgehoben  und  werden  die  Bedingungen^’
unter  denen  die  Meisterschaft  erlangt  werden  kann,  ermässi^*-'
Die  Eindienungszeit  soll  höchstens  i  V2  Jahr  betragen,  die  Eintrid^
gelder  in  allen  Ämtern,  ausgenommen  das  der  Barbiere,  wo
auf  24  Thlr.  fixirt  wurde,  nicht  über  18  Thaler  hinausgehen.
        <pb n="203" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

185
Alle  diese  Anregungen  verliefen  leider  im  Sande.  Bis  jetzt
^äben  sich  keine  Spuren  finden  lassen,  dass  die  Projekte  einer
Ernsthaften  Diskussion  unterzogen  wurden,  wenn  es  aber  geschah,
konnte  man  sich  jedenfalls  nicht  so  weit  einigen,  dass  die  Entwürfe ­
  Gesetzeskraft  erhielten.  Es  blieb  alles  noch  lange  beim
^^^En,  und  selbst  die  1669  erlassene  allgemeine  schwedische  Gewerbeordnung ­
  war  nicht  im  Stande  für  Riga  einen  Wandel  zu  schaffen.
In  Schweden  bestanden  \  wie  es  scheint  nach  dem  Vorgänge
^isbys,  seit  Ende  des  15.  Jahrhunderts  in  einzelnen  Städten  und
einzelnen  Gewerben  Zünfte,  die  sich  allmählig  immer  mehr
^nsbreiteten  und  wie  überall  die  Neigung  zeigten  sich  die  aus-^Ehliessliche
  Befugniss  zum  Gewerbebetrieb  beizulegen.  Jedoch  ist
zu  einer  das  Land  völlig  beherrschenden  zünftlerischen  Organi-^ätion
  der  Handwerke  niemals  gekommen,  und  nur  in  Stockholm
^Egierten  die  Zünfte  unbedingt  ^  Gustav  Wasa  begünstigte  sie  und
Wünschte  ausdrücklich  ihre  Entstehung,  und  Karl  IX.  war  ihr  noch
grosserer  Gönner,  insofern  er  das  Landhandwerk  zu  Gunsten  des
^^^dtischen  einschränkte  und  die  Zünfte  vielfach  zu  geschlossenen
l^^chte.  Gustav  Adolf,  der  sich  die  Beförderung  der  Gewerbe  und
Bergwerkswesens  besonders  angelegen  sein  liess^  fühlte  sich
^*Eht  Veranlasst  an  diesen  Grundsätzen  zu  rütteln.  Er  bestätigte
*^EUe  Zünfte  und  bemühte  sich  gleichfalls  den  Betrieb  von  Hand-Erken
  auf  die  Städte  zu  beschränken.  Indess  fand  dieses  Be-^Ji'Eben
  in  der  Natur  des  Landes  und  in  dem  althergebrachten
^rrechte  des  Adels*  sich  Handwerker  aller  Art  zu  eigenem  Bedarf
seinen  Gütern  halten  zu  können,  entschiedene  Hindernisse.
‘Elleicht  hätte  dieser  hervorragende  Herrscher,  wenn  er  länger
^^^bt  hätte,  seine  Ansichten  in  diesem  Punkte  noch  geändert,
^'ligstens  bekannte  sich  sein  kluger  Kanzler  Oxenstierna  später
Einer  Auffassung,  die  insbesondere  in  die  Schädlichkeit  der
^^chlossenen  Ämter  Einblick  verrieth.  In  einem  am  8.  October
_[^2^^^Frankfurt  an  den  Reichsschatzmeister  gerichteten  Schreiben
3  S  ^  ^abenius  in  Schönbergs  Handbuch  der  politischen  Ökonomie.  2.  Aufl.
'  502  und  die  dort  genannte  schwedische  Litteratur;  ausserdem  Nordström,
Hie  den  svenska  samhälls  författningens  historia,  Helsingf.  1839.  1,  S.  322  ff.
mming,  skräordningar  Stockholm  1856  und  H.  Hildebrand  in  Historiskt  Bibliotek,
Silfverstolpe  III.
bundin  och  Strindberg,  Gamla  Stockholm.  Stockh.  1882.  Kap.  XI.  „Gillen
^  Geijer,  Geschichte  Schwedens.  3,  S.  58—66.
Ghr.  Naumann,  Sveriges  Statsförfattnings-rätt.  Stockh.  1879.  S.  240.
        <pb n="204" />
        I

jg5  Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.
sagt  er  am  Schlüsse:  „dieweil  auch  die  Städte  davon  sich  nicht
mehren,  dass  ein,  zwei  oder  drei  Kaufleute  allein  das  Gewerb
haben  und  Handelschaft  treiben,  sondern  ihre  Zunahme  besteht  in
Mehrung  der  Leute  und  im  Concurse,  von  dem  aus  der  Vortheil
sich  auf  alle  Mitglieder  einer  Stadt  erstreckt;  weshalb  auch  der
grösste  Theil  der  amtlichen  Zünfte  und  ihre  strengen  leges  aufgehoben ­
  werden  sollten“  K  Indess  wich  seine  Nachfolgerin,  die
Königin  Christine,  nicht  von  dem  bisher  eingeschlagenen  Wege
ab  und  verbot  1646  den  Handwerksbetrieb  seitens  Unzünftiger  auf
dem  Lande.  In  Livland,  wo  diese  Verordnung  am  20.  August
gleichfalls  in  Kraft  treten  sollte,  fühlte  sich  der  Adel,  der  unter
seinen  Leibeigenen  viele  Handwerker  besass,  so  getroffen,  dass  er
Alles  daran  setzte  die  Ausführung  der  Bestimmung  zu  vereiteln,
was  ihm  auch  in  der  That  gelang.
Die  Unzufriedenheit  des  Adels  mit  dieser  den  strengen  Zunftgeist ­
  athmenden  Gewerbeverfassung  veranlasste  die  schon  erwähnte
allgemeine  Zunftordnung,  die  einheitlich  für  das  ganze  Land  in'
liberalen  Sinne  das  Gewerbe  zu  regeln  unternahm.  Am  8.  Jnl'
1664  überreichte  der  Adel  dem  Könige  oder  vielmehr  der  vormundschaftlichen ­
  Regierung  eine  ausführliche  Beschwerde,  die
36  Punkten  die  Abstellung  gewisser  näher  beleuchteter  Missständ^
erbat.  Im  neunten  Paragraphen  wird  hier  über  die  Handwerker
geklagt,  die  zu  hohe  Preise  forderten  und  dadurch  eine  täglich
wachsende  Unzufriedenheit  der  Bevölkerung  hervorriefen.
müsste  somit  einerseits  darauf  gesehen  werden,  dass  sie  die  ihnen
gesetzten  Taxen  richtig  einhielten.  Andererseits  wünschte  de«"
Adel  die  Aufhebung  der  geschlossenen  Zünfte  wohl  in  der  Voraussetzung, ­
  dass  bei  grösserer  Konkurrenz  die  Preise  den  Leistungen
besser  entsprechen  würden.  Weitere  Übelstände  werden  in  de
Eingabe  nicht  erörtert  ^
Auf  diese  Beschwerde  erfolgte  im  September  desselben  Jahre®
die  königliche  Resolution,  dass  man  die  Missbräuche  in  Erwägt0^
ziehen,  die  hohen  Preise  nach  Möglichkeit  herabsetzen  wolle  un
die  Vorlage  einer  General-Skra-Ordnung  sich  Vorbehalte».  Offenbar
kreuzten  sich  die  Wünsche  des  Adels  mit  den  Absichten  der
gierung.  Hätte  es  sich  nur  um  die  Abstellung  der  beiden  ang^

1  Geijer,  Geschichte  Schwedens.  3,  S.  271.
2  Sveriges  Ridderskaps  och  Adels  Riksdags-Protokoll.  9.  Theil,  utg.  af  Sev
Bergh.  Stockh.  1891.  S.  143,  364.
3  Stiernmann,  Alla  Riksdagars  och  mötens  Besluth.  2,  S.  1480.
        <pb n="205" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen,
ftihrten  Punkte  gehandelt,  so  wäre  am  Ende  der  Erlass  einer  ganz
^^uen  Ordnung  nicht  erforderlich  gewesen.  Aber  eine  einheitliche
Ordnung  der  Gewerbe  gab  es  in  Schweden  überhaupt  noch  nicht,
'^•^d  so  war  wohl  von  der  Regierung  schon  selbst  daran  gedacht
Worden  eine  Verschmelzung  der  verschiedenen  Statuten  der  ein-^^Inen
  Zünfte  unter  Durchführung  gewisser  nothwendig  erachteter
formen  vorzunehmen.  Daher  war  schon  am  18.  Juli  1664  der
*  terschaft  der  Entwurf  einer  Skraordnung  zugegangen  \  über  den
‘^se  am  23.  Juli  Beschluss  fasste.  Man  war  der  Ansicht,  dass
^  besten  sei  alle  Zünfte  zu  beseitigen,  und  zog  es  vor  die  Resolon
  der  Regierung  auf  diesen  Punkt  der  Beschwerde  abzuwarten  ^

lut
Zu

^iner  Diskussion  über  die  Vorlage  scheint  es  garnicht  gekommen
Sein».
Zunächst  scheint  die  Sache  damit  als  abgemacht  angesehen
Orden  zu  sein.  Wenigstens  ist  in  den  Protokollen  von  1664  nicht
^^Ijr  die  Rede  von  ihr,  und  auch  die  Regierung  zögerte  mit  der
^  dllung  ihres  Versprechens.  Erst  4  Jahr  später  wurde  das  Thema
s  Neue  angeregt,  insofern  die  Bürger  auf  dem  Reichstage  von
ln  ihren  Beschwerden  (besvär  §  XIV)  die  Forderung  auf-^j^llten,
  dass  die  schon  1664  vom  Könige  in  Aussicht  gestellte
ra-Ordnung  endlich  veröffentlicht  werden  möchte.  Die  Regierung
^""Sprach  hierauf,  dass  sie  die  Ordnung  sobald  wie  möglich  publiwerdet
  Auch  in  der  Ritterschaft  war  1668  abermals  von
Ordnung  die  Rede.  Am  22.  August  lag  der  Entwurf  vor  —
l^Ieibt  unentschieden  ob  in  derselben  Gestalt  wie  vor  4  Jahren  —
man  nur  wenig  änderte.  Man  lobte  ihn  und  stimmte  ihm
,  »önskandes  att  det  iu  förr,  iu  hellre  mätte  i  verkställighet
Dngas«5
So  konnte  denn  nun,  nachdem  von  Seiten  der  übrigen  Stände
^uch  der  Entwurf  gebilligt  worden  war,  im  Reichsrat  he  die
j^^^odlung  aufgenommen  werden.  Dies  geschah  am  19.  Febr.
l^us  über  diese  Sitzung  vorhandene  Protokoll  fällt  sehr  kurz
Zunftordnung  wurde  verlesen  und  mit  Ausnahme  einiger
köni  I  Ridderskaps  u.  s.  w.  9,  S.  145-  Nicht  ganz  klar  ist  es,  wie  die
Mhr^'  vom  Septbr.  1664  sich  den  Erlass  einer  Skra-Ordnung  vorbehielt,
Scha?”^  Regierung  schon  am  18.  Juli  eine  darauf  bezügliche  Vorlage  der  Ritter-Unterbreitet
  hatte.
3  ^^^"ges  Ridderskaps  9,  S.  405.
4  ^^"Kes  Ridderskaps  9,  S.  150,  163.
5  *‘‘ernmann,  a.  a.  O.  2,  S.  1542.
^ef.  Mittheilung  des  Herrn  Archivars  Dr.  S.  Bergh  in  Stockholm.
        <pb n="206" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

188
Punkte,  die  der  anwesende  Staatssekretär  auf's  Neue  in  Erwägung
zu  ziehen  versprach,  vollständig  gebilligt  h  Unter  dem  i.  März
1669  ist  sie  dann  an  die  Öffentlichkeit  getreten  ^
Aus  zehn  Hauptartikeln,  von  denen  jeder  in  eine  Reihe  von
Paragraphen  zerfällt,  bestehend,  beruht  sie  auf  folgenden  Grundsätzen. ­

Das  Handwerk  war  in  Zünften  organisirt,  die  unter  den  Henennungen
  Ämter,  Gilden,  Brüderschaften  und  Societäten  in
Leben  traten  (I,  i).  Ausserhalb  derselben  wurde  keine  Au^
Übung  irgend  einer  gewerblichen  Thätigkeit  gestattet  (X,  21)  un
der  Bönhase,  abgesehen  von  einzelnen  nicht  näher  bezeichneten
Fällen,  in  denen  er  sich  mit  dem  Amte  abgefunden  hatte,  verfolgt*
Nur  war  vorgesehen,  dass  mindestens  drei  Mitglieder  im  Amte  sein
mussten,  während  eine  Maximalziffer  nicht  angesetzt  war.  U
bisherige  Geschlossenheit  der  Ämter  hörte  ausdrücklich  auf  (I,
Auf  den  einstigen  Eintritt  in  die  Zunft  bereitete  eine  Lehrzeit
vor,  die  mindestens  drei  Jahre  dauern  musste  und  höchstens  fünf  Jahr^
betragen  durfte  (IV,  3).  Zu  dieser  wurde  der  Knabe  nach  VorweiS
seines  Geburtsbriefes  vor  dem  Amte  angenommen  und  ihr  git*^
eine  zweimonatliche  Probezeit  voraus  (IV,  1—2).  Hatte  er
Unglück  seinen  Lehrmeister  vor  Ablauf  der  Lehrzeit  durch
Tod  zu  verlieren,  so  musste  er  bei  dessen  Wittwe  die  vereinbartet^
Jahre  aushalten  (IV,  4).  Bürgen  zu  stellen  für  seine  Führung
während  der  Lehrzeit  konnte  ihm  erlassen  werden  (IV,  i).  Nac
beendeter  Lehrzeit  wurde  der  junge  Mann  in  der  Quartalsvet^
Sammlung  des  Amts  losgesprochen  und  hatte  bei  dieser  Gelegenhel
2—3  Thaler  an  das  Amt,  6  Mark  Silbermünze  an  die  Gesellenlaij^'
I  Thaler  Schreibgebühr  für  das  ihm  ausgefertigte  Lehrzeugn«^^
und  einen  halben  Thaler  zu  Gunsten  der  Armen  zu  zahlen.
er  zu  arm  für  diese  Ausgaben,  so  musste  der  Lehrmeister  sie
schiessen,  hatte  aber  dann  Ansprüche  darauf,  dass  der  junge  (»ese
noch  ein  Jahr  lang  bei  ihm  arbeite  (IV,  5).
Für  den  jungen  Gesellen  bestand  kein  Wanderzwang.
er  freiwillig  in  die  Fremde,  so  musste  er  sich  einen  Pass  aussteUß^
1  Reichsraths-Protokolle  de  1669.  S.  40.  Reichs-Archiv  in  Stockholm:
löstes  Skrââordningen  som  commercie  collegium  proiecterat  hade,  och  bief  **
gillad  undantogandes  nägra  mónita,  som  wid  uplösandet  här  ock  där  giordes
Secretaren  of  Staten  Olivecranz  tog  ad  notam  och  i  brüdden  pà  conceptet  anteken
2  Deutsch  gedruckt  in  Lieffländische  Landesordnungen,  herausg.  von
Riga  1707.  S.  143  —  182;  sowie  G.  J.  v.  Buddenbrook,  Sammlung  der  Gese
welche  das  heutige  livl.  Landrecht  betreffen.  2.  Th.  Mitau  u.  Riga  1802
        <pb n="207" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.
Nässen  und  dafür  der  Lade  einen  halben  Thaler  Schreibgebühr
zahlen  (VIII,  10).  Die  auf  der  Wanderschaft  in  schwedische  Städte
kommenden  Gesellen  mussten  sich  beim  Ältermann  melden,  von
^em  ihnen  Arbeit  vermittelt  wurde.  Konnten  sie  keine  Beschäftigung ­
  finden,  so  wurde  ihnen  auf  den  Weg  ein  Zehrpfennig  ge-Soben.
  Hatte  ein  Meister  sich  einen  Gesellen  von  auswärts  verschrieben ­
  und  ihn  auf  seine  Kosten  kommen  lassen,  so  war  dieser
'^^^rpflichtet,  mindestens  ein  halbes  Jahr  bei  ihm  zu  dienen.  Die.
'Csellen  sollten  unter  sich  keine  Zusammenkünfte  veranstalten,  es
denn,  dass  zwei  ihrer  Meister  anwesend  waren  (V,  1—4).
Sie  waren  angehalten  regelmässig  zu  arbeiten,  keine  Arbeit
ohne  Wissen  des  Meisters  anzunehmen  und  diesem  für  jeden  Schaden
'Verantwortlich  (VIII,  1—3).  Mit  der  ihnen  vom  Meister  verabreichten ­
  Kost  sollten  sie  zufrieden  sein,  ausser  dem  Hause  des
Leisters  nicht  schlafen  (VIII,  7  u.  8).
Platte  der  Knabe  das  Handwerk  redlich  und  wohl  gelernt  und  war
Geselle  drei  Jahre  lang  thätig  gewesen,  so  konnte  er  sich  zur
^^^ugung  der  Meisterwürde  melden  (VI,  i).  Die  Absolvirung  einer
^gen.  Muthzeit  konnte  von  ihm  nur  in  besonderen  Fällen,  bei  grosser
^gond  oder  geringer  Erfahrung,  gefordert  werden  (VI,  2).  Bei  dem
csuche  um  die  Meisterwürde  waren  i—3  Thlr.  an  das  Amt  und  ein
^  ker  1  haler  zum  Besten  der  Armen  zu  bezahlen.  Dann  übertrug
ihm  die  Anfertigung  des  Meisterstücks,  das  in  einer  bestimmten
^juem  Ausschüsse,  bestehend  aus  einem  Mitgliede  des  Raths,
Ältermanne  und  seinen  Beisitzern,  zur  Begutachtung  vorgelegt
'^^^clen  musste.  Hierbei  hatte  der  Bewerber  6  Mark  an  das  Amt
2  Mark  zum  Besten  der  Armen  zu  entrichten.  Fiel  die  Prüfung
.  ^  Zufriedenheit  aus,  so  musste  er  abermals  und  zwar  10  Thlr.
Lade,  5  I'hlr.  den  Meistern  Verzehrung  U7ui  Gastgebott“
im  anderen  Falle  wurde  er  abgewiesen  und  musste  noch
Zeit  lang  als  Geselle  arbeiten.  Eine  Verbüssung  von  Fehlern
j  ^  Mängeln  am  Stück  durch  (%eld  war  nicht  gestattet  (111,  4  S)*
^'*anzen  kostete  mithin  die  Erlangung  des  Meisterrechts  16'/:
Thlr.  und  8  Mark.  Die  Söhne  der  Meister  und  die  Ehe-Q
  I^Uer  Von  Meisterstöchtern  erlangten  das  Amt  für  die  Hälfte  der
au  .  (VI,  7)  und  noch  leichter  war  es  für  Jemand,  der  bereits
''^ärts  Meister  gewesen  war,  die  Mitgliedschaft  zu  erlangen.  Er
s^^^ke  nur  6  Thlr.  und  brauchte  nicht  zum  zweiten  Male  ein  Meister-Schi^
  ^•izufertigen  (VI,  10).  An  die  erfolgte  Annahme  zum  Meister
sich  die  Gewinnung  der  Bürgerschaft  auf  dem  Rathhause  (VI,  6).
        <pb n="208" />
        igo

Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh  u,  die  Reformbestrebungen.

Für  die  Ausübung  des  Handwerks  durch  die  Meister  galt  dann
eine  Reihe  von  Regeln,  die  theils  darauf  abzielten  keine  Unordnung
und  Unzufriedenheit  unter  den  Gewerbetreibenden  selbst  au  ■
kommen  zu  lassen,  theils  dem  Publikum  jeden  Anlass  zu  Beschwerden ­
  zu  nehmen  beabsichtigten.  So  soll  kein  Meister  den
andern  aus  der  einmal  übernommenen  Arbeit  zu  verdrängen
suchen,  keiner  den  andern  beim  Einkauf  des  Rohstoffes  überbieten
.(VII,  I  u.  3),  keiner  dem  andern  die  so  nöthigen  Gesellen  ab
späiistig  machen  (VIII,  12).  Den  Gesellen  sollen  die  Meister  rechten
Lohn  zahlen  (VIII,  4),  die  Lehrlinge  nicht  unsanft  behandeln,  sie
nicht  grundlos  vor  Beendigung  der  Lehrzeit  verjagen,  sie  wirklich
in  gewerblicher  Arbeit  unterweisen  und  nicht  zu  viel  mit  Nebendingen ­
  beschäftigen  (IX,  2,  3,  4)-  I"  Annahme  der  Lehrlinge  war
der  Meister  nicht  auf  eine  bestimmte  Zahl  beschränkt,  doch  wur  ^
ihm  zur  Pflicht  gemacht  neben  ihnen  auch  (Gesellen  in  seiner
Werkstatt  zu  beschäftigen  und  sie  vorzugsweise  aus  den  Einheimischen ­
  zu  nehmen  (IX,  i).  Sonntagsarbeit  war  verboten
Nach  der  anderen  Richtung  verlangten  die  Anordnungen,  dass
das  Erzeugniss,  soweit  es  seine  Natur  gestattet,  mit  dem  Stemp
seines  Verfertigers  versehen  werde  (VII,  4),  dass  die  Meister  sic
an  die  Taxen  halten,  keine  alte  Arbeit  für  eine  neue  ausgebem
keine  Verfälschung  sich  zu  Schulden  kommen  lassen  und  keine
Verwechslung  des  ihnen  anvertrauten  Rohstoffes  vornehmen  sollte«'
(X,  25-29).  Erfüllte  der  Meister  alle  diese  Vorschriften  treu,
konnte  ihn  nichts  an  der  Ausübung  seines  Berufs  hindern;  ja  eS
stand  seiner  Wittwe  bei  seinem  Ableben  das  Recht  zu  den  Betrie
fortzusetzen,  „so  lange  sie  Wittwe  bleibet  und  sich  ehrlich  verhak
(X,  13).  _
Begab  sich  der  Meister  zeitweilig  in  „Herrendienst“,  d.  h.  wo  ’
wenn  er  sich  den  adligen  Grossgrundbesitzern  auf  dem  Lande
eine  gewisse  Zeit  zur  Verfügung  stellte,  so  konnte  er  dufC^
Weiterzahlung  der  Quartalsabgaben  und  bürgerlichen  Auflag^^
sich  seine  Amtsmitgliedschaft  erhalten  (X,  14).  Auch  verlor  er  dufC^
Wegzug  an  einen  anderen  Ort,  um  sein  Gewerbe  dort  auszuübc^
nicht  die  Mitgliedschaft  für  immer,  sondern  konnte  jederzeit  na
seiner  Rückkehr  dieselbe  wieder  geltend  machen,  wenn  er  5  |  '
an  die  Lade  bezahlt  hatte  (X,  15).  Dagegen  zog  VerurtheiW  j
wegen  grober  Missethaten  den  Verlust  der  Amtszugehörigkeit  na_^
sich,  und  nur  die  Gnade  des  Königs  konnte  in  solchen  Fällen
        <pb n="209" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.
Strafe  mildern.  Gewöhnliche  Amtsvergehen  wurden  mit  der  Be-^^hlung
  der  Strafen  als  verbüsst  und  ausgeglichen  angesehen  (X,  17).
den  Pflichten  des  Meisters  gehörte  auch  der  Besuch  der
Amte  regelmässig,  doch  höchstens  viermal  im  Jahre  veranstalteten ­
  Zusammenkünfte.  Indess  war  es  möglich  bei  anhängig
S^machten  Klagen  das  Amt  auch  ad  hoc  zusammenzuberufen  (X,  i).
^tif  diesen  musste  ein  Mitglied  des  Raths  anwesend  sein  und  ein
t^tar  oder  Stadtbedienter  das  Protokoll  führen,  das  in  der  Lade
^ttfgehoben  wurde  (I,  4,  5,  7).  Auf  einer  derselben  gelangte  der
chragen  einmal  jährlich  zur  Verlesung  (I,  6),  und  hier  wurden
^ttgenscheinlich  alle  das  Amt  oder  Gewerbe  angehenden  Ange-S^nheiten
  zur  Sprache  gebracht.  Das  hier  zu  beobachtende  Be-^hmen
  ist  Gegenstand  mehrerer  Bestimmungen  im  zehnten  Artikel.
‘ssbrauch  des  Eides  wird  im  Zusammenhänge  mit  den  Landes-^^setzen
  untersagt  (X,  18).  Niemand  darf  gegen  den  Amtsbruder
^^freundlich  auftreten  (X,  6,  7),  keiner  die  Versammlung  ohne
^  ^tibniss  des  Ältermannes  verlassen  (X,  8),  keiner  in  Waffen
^  Scheinen,  vor  offener  Lade  Unruhe  erregen  oder  sich  in  V  er-^*^tllungen
  einmischen  (X,  ii,  10,9).  Die  zur  Sprache  gebrachten
^^^’gelegenheiten  sollten  nicht  weiter  erzählt  werden,  (X,  5)  und
Erlittene  Strafen  sollte  keiner  sich  beschweren  (X,  12).
^^er  Versammlung  präsidirt  der  Ältermann,  dem  zwei  Beisitzer
^^gesellt  sind  (II,  i).  Keiner  kann  sich  der  Annahme  dieser  Ehrenzu
  denen  man  auf  Lebenszeit  gewählt  wird,  entziehen  (II,  2,  5).
g  ^ItGrmann,  als  die  Spitze  der  ganzen  Korporation,  hat  Anauf
  ehrerbietige  Haltung  der  Genossen  ihm  gegenüber
auch  wird  ihm  nebst  den  Beisitzern  ein  nicht  näher  be-^.||^mter
  Vorzug  in  der  Lehrlingshaltung  oder  Gesellen-Aufdingung
p^^räumt  (II,  4).  Dem  Altermanne  wird  an’s  Herz  gelegt  seine
ha  gehöriger  Weise  wahrzunehmen  und  z.  B.  den  Bön-^
  •licht  durch  die  Finger  zu  sehen  (II,  3).  Seine  Gerichtsüber
  die  Genossen  aber  ist  nur  eine  beschränkte  und
2^.  sich  nur  auf  die  Entscheidung  „kleiner  und  schlechter
^^‘^tigkeiten.  Seine  ausführende  Hand  ist  der  jüngste  Amtsder
  alles,  was  ihm  der  Ältermann  von  Amtswegen  gebietet,
"luss  (II,  8).
iq  Y  ^Itermann  ist  es  auch,  der  den  einen  der  drei  Schlüssel
irj  ^•'ivahrung  hat,  die  zur  Lade  gehören;  die  anderen  zwei  sind
•!  Händen  der  beiden  Beisitzer,  oder  wenn  mehr  als  zwei  da
’  Besitze  der  beiden  ältesten.  Die  Lade  enthält  das  Geld,
        <pb n="210" />
        JÇ2  Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.
das  Siegel,  den  Schrägen  und  sonstige  Privilegien  des  Amts  und
wird,  sofern  das  Amt  ein  eigenes  Gilde-  oder  Amtshaus  hat,  in
diesem  aufbewahrt  (III,  i).  Die  in  ihr  zusammenfliessenden  Straf
gelder,  sowie  Quartalsabgaben  sollen  ordentlich,  im  Interesse  und
Nutzen  des  Amts  verwandt  werden;  über  ihre  Verwaltung,  sowie
die  der  sonstigen  Einkünfte  haben  Ältermann  und  Beisitzer  jährlich
am  I.  Mai  Bericht  abzustatten.
Auch  die  Pflege  des  kameradschaftlichen  Geistes  wird  nicht
vergessen.  Redliche  verarmte  Meister  haben  Anspruch  auf  Unterstützung ­
  aus  Amtsmitteln;  ihnen  wie  ihren  Frauen  kann  auch  ein
Begräbniss  auf  Kosten  des  Amts  bewilligt  werden  (X,  16).  Aut
Beerdigungen  von  Leichen  der  Amtsbrüder  oder  deren  Familienangehörigen ­
  zu  erscheinen  war  eines  jeden  Genossen  Pflicht  (X,  2o)-Wie
  sich  aus  dieser  Darstellung  ergiebt,  beruhte  die  schwedische
Gewerbeordnung  vollständig  auf  den  in  der  deutschen  Zunftverfassung ­
  hervortretenden  Gedanken,  nur  dass  man  die  ganze  E
richtung  von  den  seither  bei  ihr  zu  Tage  getretenen  Mängeln  ^u
reinigen  bestrebt  war.  Man  hielt  an  der  Nothwendigkeit  der  Lehrzeit, ­
  Gesellenzeit,  Zugehörigkeit  zum  Amte  als  Vorbedingung
die  Ausübung  des  Betriebs  u.  s.  w.  fest,  aber  man  suchte
Niederlassung  zu  erleichtern,  man  setzte  die  an  das  Amt  zu  zahlenden
Gelder  thunlichst  niedrig  an,  man  gestattete  die  Etablirung  voU
Meistern,  die  an  anderen  Orten  bereits  ansässig  waren,  man  hie
die  Hin-  und  Herbewegung  der  Amtsmeister  für  zulässig  und  ver
schaffte  dem  Grundsätze  der  freien  Konkurrenz  durch  die  Aufhebung
der  Geschlossenheit  der  Ämter  Eingang.  Mit  dem  rigischen  Ent^
wurf  von  i66i  lässt  sich  keine  andere  Verwandtschaft  nachweis^^^
als  dass  die  eben  damals  zur  Abstellung  der  Missbräuche  übern^
vorgebrachten  Reform  Vorschläge  bei  beiden  wiederkehren.  In^e
essant  bleibt  es,  dass  die  schwedische  Zunftordnung  drei  Jnhr^
vor  dem  deutschen  Reichsgutachten  veröffentlicht  wurde;
es  mochte  freilich  auch  leichter  sein  in  einem  Staate,  dessen  m  _
strielle  Entwickelung  keine  sehr  hohe  war,  mit  den  Gewerbetr^^
benden  fertig  zu  werden,  als  in  Deutschland,  wo  man  kaum  ho  ^
konnte  die  Widerspänstigkeit  einer  zahlreichen  Klasse  von  E‘^^
wohnern  zu  brechen,  die  sich  zur  Vertheidigung  immer  auf  e'
Jahrhunderte  alte  Verfassung  beriefen.
Übrigens  kam  nun  auch  in  Schweden  alles  auf  die
habung  an;  leider  aber  ist  nicht  bekannt,  ob  die  Klagen
stummten  und  die  neue  Verfassung  sich  bewährte.  Das  Komui®
        <pb n="211" />
        Her  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u  die  Reformbestrebungen.
Kollegium  in  Stockholm  führte  die  Aufsicht  über  die  Handwerke,
'^nd  Bürgermeister  und  Rath  wurden  angewiesen  die  Schrägen  der
yorhandenen  Ämter  mit  den  Bestimmungen  der  neuen  Ordnung
I"  Einklang  zu  bringen.  Es  blieben  also  die  bisherigen  Schrägen
Kraft,  und  die  Ordnung  kann  nur  den  Zweck  gehabt  haben  eine
allgemeine  Richtschnur  für  das,  was  mindestens  oder  höchstens  in
Rahmen  eines  Specialstatuts  kommen  sollte,  sein  zu  wollen.
Wirklich  ist  in  der  Zunftordnung  auch  manche  Lücke  enthalten,
^^1  d^r  auf  die  Ausfüllung  im  Specialschragen  gerechnet  zu  sein
Scheint.  So  z.  B.  bei  der  Anordnung  des  Meisterstücks  und  der
^^uer,  innerhalb  deren  dasselbe  fertig  gemacht  werden  musste,
^^1  der  Erwähnung  des  Vorzugs,  der  Ältermann  und  Beisitzern
änderen  Meistern  eingeräumt  werden  sollte,  bei  der  Ansetzung
zu  zahlenden  Quartalsabgaben,  deren  Höhe  unbestimmt  gel^lleben
  ist  u.  s.  w.  Wenn  auch  noch  andere  Lücken  in  der  Zunft-^^dnung
  klaffen,  z.  B.  nichts  über  den  Lehrlings-  oder  Gesellen-^^rtragsbruch
  bemerkt  ist  oder  der  Gesellenbrüderschaften  keine
Erwähnung  geschieht,  so  mag  das  damit  Zusammenhängen,  dass
^Issstände  in  dieser  Richtung  nicht  vorgekommen  waren.
^b  nun  in  Riga  von  der  Verwirklichung  der  eigenen  Entwürfe
^l^gesehen  wurde,  weil  man  sich  auf  Einführung  der  schwedischen
^^dnung  auch  in  Liv-  und  Estland  glaubte  gefasst  machen  zu  sollen,
eine  offene  Frage  bleiben.  Merkwürdig  ist  es,  dass  unter
livländischen  Juristen  Unklarheit  darüber  geherrscht  hat,  ob
schwedische  Ordnung  Landesrecht  geworden  ist  oder  nicht,
ist  sowohl  in  die  am  Anfänge  des  vorigen  Jahrhunderts  vom
^chhändler  Matthias  Nöller  —  1707  —  herausgegebene  Sammlung
»Lieffländischen  Landesordnungen“  aufgenommen  worden,  als
.  in  die  1777  in  Reval  veröffentlichte  „Auswahl  der  wichtigsten
Herzogthum  Ehstland  noch  jetzt  geltenden  königlich  schwedi-^^n
  Verordnungen“.  Oer  verdiente  Herausgeber  der  „Sammlung
Gesetzen,  welche  das  heutige  livländische  Landrecht  ausmachen  ,
^(idenbrock,  meinte  1802,  dass  die  Ordnung  von  1669  Rieht-^^hnur
  nur  für  die  Handwerker  auf  dem  platten  Lande  gewesen
Indess  hat  der  Dorpater  Professor  Hetzel  später  nachgedass
  diese  Ordnung  in  Livland  niemals  zur  Nachachtung
^^^licirt  worden  sei  und  daher  als  ein  Gesetz  nicht  angesehen

*  ßröckers  Jahrbuch  für  Rechtsgelehrte  in  Russland.  2,  S.  85.  Vergl.  auch
Livländische  Jahrbücher  d.  a.  1669,  ij  4*-13
        <pb n="212" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

194

werden  könne,  das  formell  in  Livland  jemals  Kraft  gehabt  hatte.
Dass  uns  von  keiner  Revision  der  Schrägen  rigischer  Ämter
gemeldet  wird,  scheint  diese  Ausführungen  zu  unterstützen.  Wohl
werden  mehrere  Ämter  nach  1669  in  Riga  neu  geschaffen;  eine
Bestätigung  der  Schrägen  schon  vorhandener  Ämter  aber  erfolgt
nur  vier  Mal,  auch  erst  gegen  Ende  des  17.  Jahrhunderts  und  hat
somit  wohl  in  anderer  Veranlassung  seinen  Grund.  Die  schwedische
Regierung  selbst  wünschte,  wie  aus  der  im  Anhänge  mitgetheilteo
Entscheidung  von  1681  hervorgeht,  dass  die  Ordnung  dem  Magistrat
^^zum  Richisclmtir^^  diene,  „worauff  der  Magistrat  bey  allerhand
vorfalletiden  Quaestionen  reflectiren  sollest  ti7id  sich  sorveitt  denen-70id

  gleichstehe^i  sollen^^.
Bleibt  es  somit  unklar,  ob  die  schwedische  Regierung  beabsichtigte ­
  mit  ihrer  allgemeinen  Skra-Ordnung  auch  die  liv-  und
estländische  Handwerks-Verfassung  umgestalten  zu  wollen,  so  hat
sie  doch  wiederholt  Gelegenheit  gehabt  in  die  Ordnung  der  gewerblichen ­
  Verhältnisse  einzugreifen.
In  den  mit  der  schwedischen  Regierung  nach  der  Eroberung
abgeschlossenen  \'erträgen  ist,  soweit  wir  wissen,  von  den  Handwerkern ­
  nicht  besonders  die  Rede.  Ohne  Zweifel  wurde  mit  der
Bestätigung  der  bestehenden  Rechte  und  Privilegien  auch  das
Zunftwesen  aufrecht  zu  erhalten  versprochen.  Dass  der  Rath  dieses
\’’ersprechen  ernst  nahm  und  bemüht  war  die  städtischen  Handwerker ­
  zu  schützen,  ersieht  man  aus  den  Beschwerden,  die  er  nu
Jahre  1637  über  die  Konkurrenz  von  Gewerbetreibenden  im  Schloss^
und  in  der  Vorburg  der  Regierung  vorstellig  machte.  Man  muss
das  Schriftstück  im  Einzelnen  lesen,  um  zu  ermessen,  wie  klägb^^j^
der  Zunftgeist  sich  geberdete.  Man  versteht  es  nicht  mehr,  wie  aU
den  Wettbewerb  dieser  vereinzelten  Schuster,  Altflicker,  BäckcH
Böttcher,  Zimmerleute  u.  s.  w.  oder  das  Bierbrauen  und  BrotbackeH
seitens  eines  Lieutenants  solches  Gewicht  gelegt  werden  konnt^'
dass  man  die  städtischen  Gewerbe  durch  sie  für  bedroht  hieb-Alle
  jene  Handwerker  sollten  nur  für  das  Bedürfhiss  der  Schloss
bewohner,  nicht  auch  für  die  der  städtischen  Einwohner  sorget'
Vielleicht  war  die  Regierung  bereit  diese  Klagen  abzustellen,  vie
leicht  war  sie  gar  nicht  in  der  Lage  den  so  leicht  erklärliche*^
Übergriffen  der  Schlosshandwerker  in  die  Gerechtsame  der  stäih*
sehen  Amtsmeister  zu  wehren.  Mit  der  einmaligen  Beschwer*^^
von  1637  war  die  Verhandlung  über  dieses  Thema  noch  oich
        <pb n="213" />
        Der  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u.  die  Reformbestrebungen.

195

Erschöpft,  und  noch  1662,  als  eine  Gesandtschaft  in  Stockholm
allerlei  Klagen  vorbrachte,  wurde  auch  die  Konkurrenz  der  Schlosshandwerker ­
  berührt.  In  ihrer  Antwort  vom  22.  October  des  ge-'kannten
  Jahres  erklärte  sich  die  Regierung  bereit  Missbrauche  in
Gnaden  abschaffen  zu  wollen,  aber  sie  verlangte  gleichzeitig  vom
^’gischen  Rathe,  dass  er  seinen  Handwerkern,  insbesondere  Knochenhauern, ­
  Bäckern  und  Brauern,  Taxordnungen  geben  möge.  Offenbar ­
  lag  also  das  Geheimniss  der  ausdauernden  Konkurrenz  der
^hlosshandwerker  in  ihren  billigeren  Leistungen.
Später  scheint  der  Eifer  des  Raths  die  Ämter  bei  ihren  Vor-^chten
  zu  erhalten  nachgelassen  zu  haben,  und  es  muss  hier  zu
onflikten  gekommen  sein,  von  denen  aber  leider  nichts  bekannt
st.  Wenigstens  wandte  sich  im  Jahre  1681  die  St.  Johannis-Gilde
^’*'ckt  an  den  König  in  Stockholm  und  bat  um  seine  Entscheidung.
Gegenstand  des  Streits  geht  aus  der  königlichen  Resolution
Om  April  1681  nicht  klar  hervor.  Es  scheint  sich  um  die
^oderlassung  einiger  Meister  gehandelt  zu  haben,  die  der  Rath
S^stattet  hatte  und  die  die  Handwerker  nicht  wünschten.  Die
^gierung  stellte  sich  auf  den  Standpunkt  des  Raths  und  verwies
^  störrischen  Handwerker  zur  Ruhe.

Den  \  orurtheilen  derselben  trat  sie  auch  sonst  mehrfach  ent-E
  Sie  gestattete,  dass  ehemalige  Soldaten  und  Diener  von
^^elleuten,  die  für  den  Bedarf  ihrer  Herrschaft  thätig  waren,  das
^^dwerk  ausüben  konnten,  ohne  zünftig  werden  zu  müssen.  Auch
..y^bot  ein  Erlass  des  Generalgouverneurs  vom  4.  April  1688  die
^^flüssigen  Kosten  bei  der  Aufnahme  in’s  Amt  als  Meister.
^Sogen  handelte  es  sich  wieder  um  ein  Zugeständniss,  als  der
Dndische  Generalgouverneur  Delagardie  am  ig-  Septbr.  1691
die  Bönhaserei  zu  Felde  zog,  eine  Verordnung,  die  ihrem
^^^riellen  Inhalte  nach  gewiss  auch  in  Riga  gehandhabt  wurde.
        <pb n="214" />
        igó

Die  gewerblichen  Zustände  im  i8.  Jahrhundert.

1  Eckaidt,  Livland  im  18.  Jahrhundert.  1,  S.  452.

7.  Die  gewerblichen  Zustände  im  achtzehnten
Jahrhundert.
Die  St.  Johannis-Gilde  in  Riga.  —  Ihre  Älterleute  seit  1612.  -  Betheiligung
der  Handwerker  am  städtischen  Regiment.  —  Die  Ämter  in  Riga,  Reval,  Dorpa
—  Missstände  in  Riga.  —  Missstände  in  Dorpat.  -  Die  Einführung  von  Zün
in  Russland  durch  Peter  den  Grossen.  —  Die  Stellung  Catharina  II.  zu
Ämtern  in  Riga.
So  blieb  denn  einstweilen  alles  beim  Alten,  und  auch  das  nun
kommende  Jahrhundert  unter  russischer  Herrschaft  wies  keine  namhaften ­
  Veränderungen  der  Gewerbeverfassung  auf.  Erfreute  sic
während  der  ersten  siebzig  Jahre  des  achtzehnten  Jahrhunderts  m
rigische  Stadtverfassung  eines  unveränderten,  nirgend  beeinträchtigten ­
  Fortbestandes  h  so  galt  das  gleiche  für  die  Ordnung  ®
Handwerkerverhältnisse.  Nur  der  Unterschied  machte  sich  gelten
dass  während  man  mit  der  ersteren  alle  Ursache  hatte  zufrie  en
zu  sein,  in  der  letzteren  sich  viele  Unzuträglichkeiten  eingeschlichen
hatten,  die  seit  lange  gebieterisch  Abstellung  forderten.
Wie  schon  aus  den  vorhergehenden  Schilderungen  bekannt,
bildeten  sämmtliche  deutsche  Handwerker  die  sogen,  kleine  oder
St.  Johannis-Gilde.  Nur  die  Uhrmacher  und  Goldschmiede  gehörten
als  Künstler  der  grossen  Gilde  an.  Die  Verfassung  der  kkitm^
Gilde  war  dieselbe  wie  in  den  Ämtern.  Die  Aufnahme  m
Korporation  knüpfte  sich  an  den  Nachweis  der  ehelichen  Geburt,
evangelischer  Konfession,  deutscher  Herkunft,  der  ordnungsmässige
Erlernung  des  Gewerbes  u.  s.  w.  Den  Vorstand  bildeten  ein  Alt«  ^
mann  und  zwei  Beisitzer  und  die  sogen.  Ältestenbank  wurde  aU
gewählten  Vertretern  der  einzelnen  zur  Gilde  gehörenden  Ämternvermuthlich
  in  erster  Linie  deren  Ältermänner  oder  Beisitze  -
zusammengesetzt.  ^
Die  Lage  der  kleinen  Gildestube  ist  sehr  wahrscheinlich  an
derjenigen  Stätte  zu  suchen,  auf  der  sie  sich  heute  befindet.
Angabe,  dass  sie  sich  in  oder  nahe  der  „hinkende  scroder  strate^
befunden  hätte,  mag  noch  angeführt  werden.  Auch  wissen
aus  den  ältesten  Aufzeichnungen  der  kleinen  Gilde,  dass  zu
des  vierzehnten  Jahrhunderts  bereits  langwährende  Streitigkeit^^
mit  den  Nachbarn  der  Gilde,  den  Franziskanern  zu  St.  Kathariu
        <pb n="215" />
        Die  gewerblichen  Zustände  im  i8.  Jahrhundert.

197

^eren  Kloster  auf  dem  Boden  des  heutigen  Steuerverwaltungsgebäudes ­
  gestanden  hat,  stattgefunden  haben.  Auch  deutet  die
^ei  Gelegenheit  der  erwähnten  Verhandlungen  von  1427—28
’über  das  Braurecht  zwischen  den  Gilden  und  dem  Rathe  in
einer  Aufzeichnung  gebrauchte  Wendung:  ^Dyt  wart  en  also
^^igebracht  hir  over  in  den  a7ideren  stoven“  darauf,  dass  die
kleine  Gilde  in  der  Nähe  der  grossen,  vermuthlich  ihr  gegenüber
sich  befand  b
Die  Versammlungen  der  Gilde  wurden  in  einem  eigenen  Hause
^kgehalten,  das  an  der  Stelle  sich  befand,  wo  heute  der  von
1864—66  vollendete  Neubau  steht.  Das  alte  Gildenhaus,  dessen
^chon  oben  Erwähnung  geschah,  war  im  Laufe  des  17.  Jahrhunderts ­
  vernachlässigt  und  verwahrlost  worden,  so  dass  am  Ende
desselben  —  1694  —  ein  umfassender  Ausbau  nothwendig  wurde.
Welcher  Weise  dieser  ausgeführt  wurde,  belehrt  uns  eine  alte
^ildeaufzeichnung  aus  dem  genannten  Jahre.  In  ihr  heisst  es:
^^ennoch  haben  die  oben  gemeldete  Aelter  J^eut  Glicht  ufiterlaszen
^^nnen,  desz  Hauszes  sich  an  zu  7iehmen  U7id  dasz  selbe  zu  bauen
^^id  beszern  a7tge/ange7t,  I71  dem  sie  zu  erst  dasz  gantze  Dack  her
gC7iohme7t,  die  verfallente  Spare7i  auszgebeszert  7i7td  ga7itz  von
^^Ue7i  belattet,  wie  Nett  gesim77ies  U7td  alles,  wasz  obe7i  zu  7nache7t,
^^^fertige7i  lasze7t,  Negst  de77t  dasz  ga7itze  Hausz  U7nbher  beworffen
auszgebeszert,  Inwendig  de7t  7nittelste7i  Keller,  so  ga7ttz  ei7ige-^^Ucke7¿
  geweszen,  von  Neuen  7nit  Stei7ien  auszgeivolbet  worde7i,
^^’^gleichen  de7t  Kuche7t  U7id  Vorhausz  Keller,  so  ga7itz  untauglich
^^d  U7iineglich  lenger  stehe7i  kön7te7t,  dieselben  auffbrechen  und
Neuen  vo7i  Stein  gewolbeten  Keller  wieder  machen  lassen
heloffen  setzen  laszen  und  dabey  eine  Neue  Karner  gemacht,
^^^171  die  Speiszen  auffgegehe7i  werde7i.  Woru7iter  auch  ei7i  ge-^^sz(iie7ier
  ei7ie7i  Neue7i  auffga7igk  gemacht“^.  Zu  diesen  um-.^^senden
  Reparaturen  kamen  noch  die  Anbringung  eines  Gitters
*¡1  der  Hauptstube,  neuer  Hausthüren,  Kellerthüren,  Hofspforten,
Aufrichtung  eines  neuen  Giebels  und  eines  neuen  Thors
gehauenen  Steinen,  „Jo  Arf/-'

  Das  Haus  der  St.  Johannisgilde.  S.  4-  Rißrasche  Stadtblätter  1832.  S.  380.
Das  Haus  der  St.  Johannisgilde.  Riga  1887.  S.  4—5*
        <pb n="216" />
        198

Die  gewerblichen  Zustände  im  18.  Jahrhundert.

löblichen  Aemptern  zîigehorett  und  ihre  Zusammenkunfft  darauß
haben,  zum  Zihr  tind  Immerwehrender  gedechtnisz  ist  gemacht
worden^'.  Die  beiden  Männer,  die  um  das  Zustandekommen  dieses
Baues  sich  sehr  verdient  gemacht  hatten,  waren  Marius  Röber  und
Hans  Gösche.  Etwa  fünfzig  Jahre  nach  diesem  kostspieligen  Umbau ­
  des  Gildenhauses  wurde  im  Jahre  1743  die  Brautkammer  der
Gilde  abgerissen  und  im  nächsten  Jahre  neu  erbaut.  Dann  aber
vergingen  Jahrzehnte,  ohne  dass  an  dem  Hause  grössere  Reparaturen ­
  vorgenommen  worden,  vielleicht  weil  seine  Räume  den  Bedürf
nissen  genügten,  vielleicht  weil  die  Mittel  versagten.
Die  Namen  der  Männer,  die  an  der  Spitze  der  Gilde  als  Alterleute ­
  standen,  sind  uns  seit  dem  Beginne  des  17.  Jahrhunderts,
wenn  auch  in  keiner  ganz  stetig  fortlaufenden  Reihe,  erhalten.  Sie
wurden  auf  2  Jahre  gewählt  und  schieden  in  der  älteren  Zeit  auch
wirklich  nach  Verlauf  dieser  Zeit  aus,  oft,  um  später  einem  Rufe
an  die  Spitze  zu  treten  auf’s  Neue  zu  folgen.  Seit  dem  letzten
Viertel  des  17.  Jahrhunderts  bürgerte  sich  entweder  eine  Wahl  aU
längere  Zeit  ein  oder  es  wurde  eine  Wiederwahl  des  Abtretenden
unmittelbar  im  Anschlüsse  an  die  eben  abgelaufene  Periode  üblich-Seit
  der  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts  sind  wir  auch  über  dns
Gewerbe,  das  der  jeweilige  Ältermann  ausübte,  unterrichtet.
Namen  dieser  Männer,  die  wir  in  dem  nachstehenden  Verzeichnis^
der  Vollständigkeit  halber  bis  auf  die  Gegenwart  verfolgen,  sin

Rotger  Saleborch;
Heinrich  Struberg;

Gideon  Ritter;

1543
1610  —  12
1612—21
1621
1621—26  ?
1627—29  Carsten  Gercken;
1629—31  Cord  Russchelosch;
1631—33  Michel  Baur;
1633—35  Carsten  (îercken;
1635—37  Hans  Welsch;
1637—39  Michel  Baur;
1639—43  Hans  Welsch;
1643-45  ?
1645—49  Hans  Rösel;
1649—51  Carsten  Gercken;
1651—53  Hans  Welsch;
1653—55  Hans  Bartels;
        <pb n="217" />
        Die  gewerblichen  Zustände  im  i8.  Jahrhundert.

199

1655—57  ?
1657—59  Hans  Bartels;
1659—61  ?
1661—63  Hans  Bartels;
1663—65  Hans  Frieben;
1665  —  67  Hans  Bartels;
1667—69  Hans  Frieben;
1669—71  Hans  Bartels  ;
1671  —  77  Hans  Weber;
1677—83  Gerhard  von  Bio,  Glaser;
1683-91  Hans  Gosche  ;
1691—99  Marius  Röber;
1699  —  1711  Christian  Frobrig;
1711  —18  Andreas  Grantzau;
1718  —  32  ?
1732—42  Christian  Kluge,  Kupferschmied;
1742—58  Johann  Christoph  Kleeberg,  Fleischer;
1758  —  66  Johann  Jacob  Frölich,  Drechsler;
1767—70  Christoph  Wilhelm  Trost,  Sattler;
1770  —  75  Christoph  Gerhard  Peetzen,  Schneider;
1775-87  Jacob  Heinrich  Beck,  Huf-  und  Waffenschmied;
1787—1801  Johann  Friedrich  Lübbe,  Bäcker;
1801—17  Franz  Carl  Dorndorff,  Bäcker;
1817  —  25  Martin  David  Bambam,  Schneider;
1825—30  Martin  Christoph  Schmidt,  Reepschläger;
1830—46  Johann  Jacob  Wiesemann,  Schneider,
1847-61  Johann  Christian  Friedrich  Meinhardt,  Fleischer;
1861—81  Wilhelm  Jacob  Taube,  Nadler.
seit  1881  Friedrich  Brunstermann,  Posamentirer.

Mit  Ausnahme  des  Ältermanns  Marius  Röber,  gerade  des
^^^nes,  der  sich  um  die  Gilde  mehr  als  andere  verdient  gemacht
sind  von  den  vorstehend  genannten  die  Ölbildnisse  im  Gebäude
Johannisgilde  auf  bewahrt
.  Am  städtischen  Regiment  waren  die  Handwerker  nach  wie  vor
^^^üigt.  Allerdings  waren  die  Mitglieder  der  St.  Johannis-Gilde
zum  Rathe  wählbar,  aber  sie  waren  betheiligt  an  der  Ver-J^^ltung
  des  Kassa-Kollegiums,  des  Quartier-Kollegiums,  des  Waisender
  Stadtweide,  der  Handlungs-  und  Diskonto-Kasse  und

Haus  der  St.  Johannisgilde.  S.  20.

1
        <pb n="218" />
        200

Die  gewerblichen  Zustände  im  i8.  Jahrhundert.

einer  Reihe  anderer  Institute,  als:  Kirchen,  Schulen,  Krankenhäusern, ­
  milden  Stiftungen  u.  s.  w.  *  Abgesehen  von  diesen  Vertrauensposten ­
  war  die  gesellschaftliche  Stellung  der  Handwerker
noch  immer  eine  wenig  angesehene.  Noch  in  den  sechsziger  und
siebziger  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts  wurden  auf  dem  Rathhause ­
  die  Handwerker  mit  „Ihr“  angeredet  und  selbst  das  Leichenlied, ­
  das  dem  verstorbenen  Rathsmitgliede  in’s  Grab  nachgesungen ­
  wurde,  war  von  dem  bei  anderen  bürgerlichen  Beerdigungen
üblichen  verschieden  ^
Es  wird  dies  damit  Zusammenhängen,  dass  Riga,  obwohl  die  erste
Stadt  Livlands,  doch  in  seinen  äusseren  und  inneren  Verhältnissen
beschränkt  und  vielfach  ärmlich  erscheint  Demgemäss  machte  die
Entwickelung  des  Gewerbewesens  auch  nur  geringe  Fortschritte.
Allerdings  wird  die  Errichtung  fünf  neuer  Ämter  gemeldet:
1731  das  der  deutschen  Maurer;
1732  „  „  „  Zimmerleute  und  Baumeister;
1738  „  „  Perruquiers;
1748  „  „  Stuhlmacher;
1765  „  „  teutschen  Leineweber.
Überlegt  man,  das  von  den  im  Laufe  des  achtzehnten  Jahrhunderts ­
  neu  errichteten  Ämter  zwei,  die  der  deutschen  Maurer  und  Leineweber, ­
  längst  vorhanden  waren,  indem  sie  nur  eine  Trennung  des
bisherigen  Amts  in  eine  deutsche  und  eine  undeutsche  Hälfte  darstellten, ­
  so  kommt  man  zu  einer  Gesammtzahl  von  43  Ämtern-Nicht
  recht  ersichtlich  ist  das  Verhältniss  bei  den  Zimmerleuten,
da  von  deren  Amt  jetzt  zum  ersten  Mal  die  Rede  ist.  Der  Nachdruck, ­
  mit  dem  der  deutsche  Charakter  betont  wird,  zeigt  den
Gegensatz  zu  dem  seit  1680  bestehenden  Amte  der  undeutschen
Zimmerleute.  Höchst  wahrscheinlich  bestand  das  Amt  der  Zimmc*"'
leute  schon  lange,  und  hat  sich  nur  der  Schrägen  aus  älterer  Zeh
nicht  erhalten.  In  der  Erklärung,  die  die  kleine  Gilde  am  24.  AugnS*
1700  zu  Ungunsten  Patkuls  abgab,  sind  nur  29  Ämter  genannt,
im  Jahre  1766  aber  (siehe  weiter  unten)  waren  42  deutsche  Hant^'
Werksämter  vorhanden.
Neubestätigungen  erfuhren  die  Schrägen  der
Schlosser,  Sporen-  und  Büchsenmacher  .  .  1702;
Glaser  1713;
1  Rckardt,  a.  a.  O.  i,  S.  457,  458.
ü  Eckardt,  a.  a.  O.  i,  S.  460.
3  Eckardt,  a.  a.  O.  i,  S.  464.
        <pb n="219" />
        Die  gewerblichen  Zustände  im  i8.  Jahrhundert.

201

Zinn-  und  Kannengiesser  lyiç;
Tischler  1729;

Roth-  und  Lohegerber  i7335
Fleisch-  und  Knochenhauer  1737;
Böttcher  1741;
Sattler  und  Riemer  17^2;
Barbiere  iy6^.
Das  Amt  der  Ligger  erhielt  eine  Bestätigung  seines  Schragens
^  Jahre  1740,  und  von  den  undeutschen  Ämtern  Hessen  das  der
^obschmiede  1724  und  das  der  Schneider  1727  sich  ihre  Schrägen
^önfirmiren.

Über  die  Besetztheit  der  Ämter  lässt  sich  ein  Anhaltspunkt
^Gr  erwähnten  Erklärung  der  St.  Johannisgilde  vom  Jahre  1700
S^winnen.  Bei  jedem  Amte  haben  nämlich  eine  Reihe  von  Perihre
  Namen  unterzeichnet,  vermuthlich  doch  alle  Meister,  die
gehörten.  Lässt  man  diese  Annahme  gelten,  so  erhält  man
^Agende  Zahlen.

Es

waren  Meister  im  Amte  der

deutsch.  Schuhmacher
Schneider
3-  Böttcher
F  Enochenhauer  .
Tischler
Fastbecker  .  .  .  .
Eieinschmiede  .  .  .
Kürschner
^  ^yFipr-  und  Messerschmiede, ­
  Schwert  (e-^
  Krongiesser  .  .
^utmacher
^ciss-  und  Sämisch-12
  f  "‘^er
Müller
'^-chsie;  :  :  ;  :  :
Sattler  und  Riemer  .

50-40.

28.
26.
16.
15-15*

12.

II.
8.
8.
8.
7-15.

  Huf-u.Waffenschmiede  7.
16.  Glaser  7.
j  17.  Losbecker  7.
18.  Knopfmacher  ...  6.
19.  Reepschläger  ...  6.
20.  Stell-  und  Rademacher  5.
21.  Handschuhmacher  .  .  5.
22.  Zinngiesser  ....  5.
23.  Anker-  und  Nagelschmiede ­
  4.
j  24.  Töpfer  4.
j  25.  deutschen  Maurer  .  .  3.
26.  Schäffter(?)  ....  3.
27.  Posamentirer  ...  3.
I  28.  Mahler  3.
j  29.  Klempner  2.

^^nz  allgemein  verbreitet  sind  die  (xesellenverbindungen  in
Periode,  die  vermuthlich  bei  allen  Ämtern  üblich  waren,
^uch  nicht  mehr  für  alle  die  Schrägen  nachweisbar  sind.
^*erbei  charakteristisch,  dass  Bestätigungen  der  Gesellen-‘‘^gen
  gar  nicht  vorgekommen  zu  sein  scheinen.  Vermuthlich
        <pb n="220" />
        202

Die  gewerblichen  Zustände  im  i8.  Jahrhundert.
waren  die  Gesellen  froh,  wenn  ihre  Statuten  überhaupt  einmal  die
obrigkeitliche  Genehmigung  erfahren  hatten,  und  hüteten  sie  sich
durch  Gesuche  um  Bestätigung  die  öffentliche  Aufmerksamkeit  aut
sich  zu  lenken.  Verfolgt  wie  sie,  wenigstens  in  Deutschland,  waren,
werden  sie  auch  kaum  das  Bedürfniss  gespürt  haben  ihre  über
kommenen  Statuten  zu  ändern.  Es  haben  sich  die  Schrägen  erhalten
bei  den  Gesellenschaften  der
Sattler  von  1715;
Maurer  „  173  G
Reepschläger  „  173^5
Roth-  oder  Lohgerber  „  1733;
Maler  „  1739:
Barbiere  „  i749!
Goldschmiede  „  1763;
Leineweber  „  1765.
Ausserdem  lässt  sich,  wie  schon  im  vorigen  Jahrhunderte,  aO
den  erhaltenen  Willkommen,  Bechern,  Tellern  und  anderen  Ge"
räthen,  das  Vorhandensein  folgender  Gesellenverbindungen  an*
nehmen  :
.  der  Müller;
„  Knopfmacher  und  Posamentirer;
„  Kupferschmiede  ;
„  Anker-,  Zeug-,  Nagelschmiede;
„  Stuhlmacher;
„  Zimmerleute.
Ja  es  kann  sogar  eine  Verbindung  der  Gesellen  eines  undent
sehen  Amts,  nämlich  der  Schuhmacher  von  1707,  nachgewjese*^
werden,  das  einzige  bis  jetzt  bekannt  gewordene  Beispiel  eine^
derartigen  Verbandes.
Wie  sich  die  Ämter  in  dieser  Periode  in  Reval  gestalten,  e”
zieht  sich  unserer  Kenntniss.  Das  für  die  frühere  Zeit  benutz^
Schragenbuch  wurde  in  schwedischer  Zeit  angelegt  und  entha
als  späteren  Eintrag  aus  dem  18.  Jahrhunderte  nur  die  Schrägt
der  Lohgerber  von  1734.
Über  Dorpat  sind  wir  zum  Theil  durch  die  fleissigen
Zeichnungen  des  verdienstvollen  Gadebusch,  zum  1  heil  durch  ^
werthvolle  Abschriftensammlung  der  wohl  kaum  mehr  erhalte^^^
Originalschragen,  die  C.  Schöler  in  Dorpat  veranstaltet  hat  *,  bes

1  Durch  Kauf  1880  in  meinen  Besitz  übergegangen.
        <pb n="221" />
        Die  gewerblichen  Zustände  im  i8.  Jahrhundert.

203

Unterrichtet.  Dorpat  macht  im  Ganzen  während  des  vorigen  Jahrhunderts ­
  den  Eindruck  einer  zurückbleibenden  Stadt.  Gegen  den
"Ausgang  der  zwanziger  Jahre  starb  das  Geschlecht  der  Männer
die  den  Wiederaufbau  der  Stadt  in’s  Werk  gesetzt  hatten,
l^nd  in  den  nun  folgenden  Jahrzehnten  herrschte  bei  bitterer  Armuth
(^ler  Bevölkerung  nur  der  eine  egoistische  Gedanke  vor,  wie
sich  der  Konkurrenz  erwehrend,  sich  die  „bürgerliche  Nahrung“
^"geschmälert  erhalten  könne.  Kleinliche  Händel  und  Eifersüchteleien ­
  machen  sich  in  allen  Kreisen  der  Gesellschaft  geltend,
^•"gends  findet  sich  auch  nur  bei  den  leitenden  Personen  im  Stadt-^egimente
  eine  Spur  von  Verständniss  für  die  wahre  Lage  und  die
Wirklichen  Bedürfnisse  des  Landes.  Wenn  sich  noch  Geld  in  der
^Wtkasse  befindet,  so  wird  es  für  Bestätigung  von  Privilegien
Processe  verausgabt*.  Eine  Feuersbrunst,  die  1763  über  die
^^dt  hereinbrach,  vernichtete  die  Keime  eines  eben  sich  regenden
^hlstandes,  und  so  weist  die  Stadt  1765  nur  400,  1769  nicht  mehr
570  Häuser  auf,  unter  welchen  152  am  nördlichen  Embachufer,
^40  Hütten  der  Vorstädte  waren.  Die  in  diesen  lebende  Bevöl-^
  ^rung  belief  sich  auf  3cxxj,  1774  angeblich  3300  Einwohner.  So
^"gsam  wuchs  die  Stadt,  dass  zwischen  1719  und  1782  in  der
grossen  Gilde  nur  2^8,  in  der  kleinen  Gilde  415  Bürger  Aufnahme
fanden  2.
.  dieser  Sachlage  ist  es  bemerkenswerth,  dass  das  gewerb-Leben
  nicht  völlig  rostete,  sondern  neue  Ämter  entstanden
die  vorhandenen  sich  ihre  Privilegien  bestätigen  Hessen.  Ohne
i^de  Gewähr,  dass  das  nachstehende  Verzeichniss  ein  vollständiges
da  eine  die  Schölersche  Sammlung  ergänzende  Quelle  uns  nicht
^kannt  ist,  sei  hier  mitgetheilt,  von  welchen  im  Laufe  des  vorigen
^^"hunderts,  wie  es  scheint,  neu  errichteten  Ämtern  sich  die
^^"ägen  erhalten  haben.  Es  sind:
die  Sattler  1732;
„  teutschen  Weber  1733;
„  Töpfer  1730;
M  Huf-,  Grob-  und  Waffenschmiede  17545
w  Drechsler  1760;
M  Maler  1768  ;
deutschen  Maurer  1768  ;
2  Rckardt,  a.  a.  O.  S.  163,  179.
^ckardt,  a.  a.  O.  S.  513-
        <pb n="222" />
        204

Die  gewerblichen  Zustände  im  i8.  Jahrhundert.

die  Kürschner  1771;
„  Loh-  und  Rothgerber  1774.
Unter  den  uns  bereits  bekannten  Ämtern  erfahren  eine  Bestätigung ­
  ihrer  Schrägen,  bezw.  erhalten  Zusätze  zu  denselben:
die  Tischler  17^35
„  Leineweber  1724;
„  Gold-  und  Silberarbeiter  1742;
„  Grob-  und  Kleinschmiede  1745;
„  Schneider  1774!
„  deutschen  Maurer  1776;
„  Schuster  1776.
Von  Verbindungen  der  Gesellen  erfahren  wir  wenig.  Da  di
Ämter,  wie  weiter  unten  gezeigt  werden  soll,  durchschnittlich  a
wenige  Meister  hatten,  so  wird  im  Ganzen  auch  die  Zahl  der  Ge
seilen  eine  kleine  gewesen  sein,  und  wird  sich  daher  kein  Bedürfm
zur  Errichtung  eines  sich  selbständig  gegen  die  Meister  abschhessen^
den  Verbandes  gezeigt  haben.  Es  lassen  sich  Gesellen-Rollen  nuf

nachweisen  bei  den
Sattlern  1732;
Töpfern  1730;
Hutmachern  1762.  ^
Noch  geringere  Spuren  haben  sich  von  den  undeutschen  Amter^
erhalten.  Da  es  „deutsche  Maurer“  und  „deutsche  Weber“
werden  nothwendigerweise  auch  Ämter  derselben  Art  von
sehen  errichtet  anzunehmen  sein.  Indess  hat  sich  deren  Schräg  ^
nicht  erhalten.  Wir  wissen  nur,  dass  das  Amt  der  undeutsche^
Fischführer  1775  sich  seinen  Schrägen  neu  bestätigen  lässt,
die  undeutschen  Fischer  oder  Wadenkerle  1778  einen  eigene
Schrägen  erhalten.  Nach  den  Eingangsworten  dieses  l’^ivi
scheint  es  sich  hierbei  auch  nur  um  die  Wiederbelebung  eines  bere»^^
länger  bestehenden  Amtes  gehandelt  zu  haben,  denn  es  wird
hingewiesen,  dass  das  Amt  der  Fischer  in  neueren  Zeiten  mit
Amte  der  undeutschen  Fischführer  sich  verbunden  hätte  und,  ^
hieraus  Unordnung  sich  ergeben  hätte,  der  Rath  es  für  seine  A^
Pflicht  gehalten  habe  die  „vorigen  alten  Fischordnungen“  zu  u  ^
sehen  und  zu  prüfen.  Es  wird  demnach  der  ältere  Schrägen,
viele  andere,  verloren  gegangen  sein.  ^
Alle  diese  Handwerksämter  standen  in  Riga  wie  schon  im  vorig
Jahrhundert  zum  Theil  unter  dem  Drucke  mangelnden  Erwe
Die  grossen  Kosten,  die  der  Eintritt  in  das  Amt  bedang,  stürz
        <pb n="223" />
        Die  gewerblichen  Zustände  im  i8.  Jahrhundert.

205

jungen  Meister  beim  Beginne  seines  Geschäfts  vielfach  in
Schulden,  aus  denen  er  sich  bei  ungenügendem  Verdienste  nur
^^ngsam,  oft  wohl  gar  nicht  herausarbeitete.  Daher  offenbart  sich
den  Handwerkern  unverhüllt  die  Selbstsucht,  die  Jeden,  dessen
Ansprüche  auf  den  betreffenden  Erwerb  nicht  in  derselben  Weise
die  der  Amtsmeister  begründet  erscheinen,  fernzuhalten  sich
*^^niüht  und  sogar  zum  Kriege  der  verschiedenen  Ämter  gegen
einander  über  streitige  Arbeitsbefugnisse  führt.  Ein  Beispiel  mag
^iese  Verhältnisse  charakterisiren.
Es  wurde  schon  erwähnt,  dass  die  deutschen  Leineweber  sich
^765  von  dem  Amte  der  Weber,  das  auf  diese  Weise  zu  einem
^^^11  Undeutschen  wurde,  trennte.  Fünf  Meister  gründeten  ein  neues
dessen  Ordnung  in  einem  Schrägen  von  102  Artikeln  bestand,
'^ährend  für  die  gewiss  auch  nicht  zahlreiche  Gesellenschaft  eine
^^oliß  lind  Schraagen,  nach  ivelchen  sowohl  die  Äieistern  gege^i
Geselleu  als  atich  die  Gesellest  gegen  die  Meistern  und  gegenander
  sich  zu  verhalten  und  zu  richteti  haben  sollen^  von
^  Artikeln  als  ausreichend  erachtet  wurde.  Schon  zwei  Jahre  später
l^^cht  das  deutsche  Amt  —  am  29.  März  iy6y  —  beim  Rathe  das
^such  ein  das  „einheimische  Weberamt“  aufzuheben,  „weil  solches
^^t  viele  Bauren  annimmt,  die  nicht  mal  ihrer  Schrägen  gemäss
^^^rjjet  noch  viel  weniger  unsere,  daher  wir  sie  nicht  anders  als
^^chere  erkennen  können“.  Die  deutschen  Meister  klagen,  wie
^hwer  es  ihnen  falle  sich  zu  ernähren  und  die  bürgerlichen  Lasten
^  ^cagen.  Die  Übersetzer,  Fischer,  Wracker  und  andere  Undeutsche
^^chten  ihnen  grosse  Konkurrenz  und  ernährten  sich  reichlich  von
Handtierung.  Der  Adel  verstärke  diesen  Wettbewerb,  indem
Y  von  seinen  Erbbauern  angefertigte  Waare  nach  Riga  zum
^^kauf  sende,  sowie  auch  die  Polen  durch  Import  von  Leinwand
^  Eonkurrenten  aufträten.  Beides  wünschten  sie  untersagt  und
^.^chten  schliesslich,  „wenn  künftig  durch  obige  nützliche  Ver-^^^rung
  unser  Amt  angewachsen  und  stärker  iverden  sollte  ,  um
j,  ^  Erlaubniss  zur  Eröffnung  einer  Leinwandbude  nach,  in  der  sie
Waare  feilbieten  könnten.  Um  diese  dann  eine  gehörige
^;:'ksamkeit  entfalten  zu  lassen,  müsste  die  Einfuhr  ausländischer
und  Züchner-Arbeit  ganz  verboten  werden.
Vielleicht  lagen  bei  den  anderen  Ämtern  die  Zustände  nicht
so  schlimm  oder  that  sich  das  Verlangen  nach  Ausschluss
Konkurrenz  nicht  so  grell  wie  hier  kund.  Unter  der  gewerb-Thätigkeit,
  die  der  Adel  durch  seine  Erbbauern  auf  seinen
        <pb n="224" />
        i

2o6

Die  gewerblichen  Zustände  im  i8.  Jahrhundert.

Gütern  ausüben  Hess,  litten  sicherlich  viele  städtischen  Gewerbe.
In  den  meisten  Schrägen  war  den  deutschen  Handwerkern  verboten
Erbbauern  in  die  Lehre  zu  nehmen,  damit  diese  ihnen  nicht  die
Vortheile  ihrer  Profession  absähen.  Aber  doch  fand  man  nac
Hupels  Versicherung  in  jedem  Kirchspiele  die  noth  wendigsten
Professionisten  in  Thätigkeit,  ohne  sich  dem  Amte  der  nächsten
Stadt  angeschlossen  zu  haben,  und  wenn  es  auch  kaum  Rege
gewesen  sein  dürfte,  dass  der  Adel  die  Erzeugnisse  dieser  Han  '
werker  verkaufte,  sondern  diese  vielmehr  nur  zu  eigenem  Hedare
wird  haben  arbeiten  lassen,  so  entzog  er  die  Bestellungen  doch  den
städtischen  Gewerbetreibenden  und  schmälerte  mithin  deren  Verdienst. ­
  Dass  von  diesen  ländlichen  Handwerkern  nicht  wenige  sich  m
die  Städte  begaben  und  hier  eine  im  Stillen  geübte,  aber  gewis-'î
nicht  erfolglose  Konkurrenz  gegen  die  Amtsmeister  aufnahmen,  hegt
auf  der  Hand.  So  allgemein  wurde  darüber  geklagt,  dass  die
gierung  nicht  umhin  konnte  auf  diese  Beschwerden  Rücksicht
nehmen  und  drei  Patente  —  am  4.  März  1764,  am  17.  Februar  17^5’
am  28.  Oktober  1775  —  gegen  die  auf  der  Pfuscherei  ertapptet^

Bönhasen  ausgeben  liess  ^
Wie  sehr  das  Publikum  litt  unter  Verhältnissen,  bei  dene*
jeder  Handwerker  ängstlich  darauf  sah,  dass  er  die  ihm  zustehen  ^
Arbeit  auch  wirklich  übertragen  bekam,  kann  man  sich  vorstelleH-Man
  konnte  eben  keine  Arbeit  im  Ganzen  fortgeben,  sond^^
musste  sie  nach  der  Reihe  zu  den  Handwerkern  hinbringen,  ‘
die  betreffenden  Theile  derselben  anzufertigen  berechtigt  ^vareHj^
Ein  charakteristisches  Beispiel  in  dieser  Richtung  liefert  ein
uns  gekommener  Ausgabebeleg  vom  Jahre  1705  über  ein  klej  ^
noch  vorhandenes  Etui,  das  für  drei  silberne  Nadeln,  die  der  Ahe^
mann  Hermann  Harms  der  Ältestenbank  grosser  Gilde  zum
brauche  bei  der  Dockmannswahl  verehrt  hatte,  bestellt  worden
An  dem  Etui  hatten  gearbeitet:  ein  Bildhauer,  der  das  Käste
aus  Holz  anfertigte,  ein  Handschuhmacher,  der  das  ihm  ubergebei^^
Leder  bearbeitete  und  färbte,  ein  Buchbinder,  der  das  Kaste
mit  Leder  überzog  und  vergoldete,  und  ein  Uhrmacher,  der
beiden  Haken  und  Stifte  aus  Messing  anbrachte
Ebenso  trübe  sah  es  in  Dorpat  aus.  Ein  I  heil  der  Ämter
geschlossen,  d.  h.  auf  eine  gewisse  Anzahl  Meister  beschränkt,

1  Bröcker,  Jahrb.  für  Rechtsgelehrte.  3,  S.  6g.
2  Nach  einer  Mittheil,  des  Herrn  Ältesten  Rob.  Jaksch  in  Rigaer  lag
1891,  Nr.  242.
        <pb n="225" />
        Die  gewerblichen  Zustände  im  i8.  Jahrhundert.

207

Sehr  niedrig,  den  Verhältnissen  der  Stadt  angemessen  gegriffen
So  sollten  im  Amte  der  Goldschmiede  und  der  Töpfer  nicht
^^hr  als  je  6  Meister  gleichzeitig,  bei  den  Malern  nur  4  Meister
^^in.  Auch  da,  wo  nach  dem  Schrägen  das  Amt  kein  geschlossenes
®ind  es  nur  wenige  Handwerker,  die  sich  zur  Aufrichtung  eines
^^ts  zusammenfinden.  Das  Amt  der  deutschen  Weber  wird  1735
^on  drei  Meistern,  ebenso  das  Amt  der  Sattler  1732,  das  der
^pfer  1750  und  das  der  Maler  1768  errichtet.  Das  Tischleramt
^ird  1723,  nachdem  „es  durch  Kriegsjahre  und  Gefangenschaft
lesiger  Einwohner  gänzlich  zerfallen  war“,  von  4  Meistern  wieder
^""Öffnet,  von  denen  aber  der  eine  in  St.  Petersburg  wohnt  und
Ehren-Ältermann  spielt.  Die  Lohgerber  sind  ihrer,  als  sie
'774

zusammentreten,  auch  nicht  mehr  als  vier;  die  Kürschner
771  ihrer  5,  die  Schneider  1727  ihrer  8.  Die  deutschen  Maurer
^^ten  1768  ein  Amt  aus  drei  Meistern  und  sechs  Gesellen.  Aber
^^^st  diese  wenigen  waren  in  Nahrungssorgen  und  suchten  sich
^^Senseitig  so  viel  wie  möglich  den  Verdienst  abzujagen.
Sattler  und  Schneider  geriethen  über  die  Grenzen  ihrer  Hand-^^^ksbefugnisse
  in  einen  weitläuftigen  Jahre  lang  dauernden  Rechts-^Odel
  Einen  zwischen  dem  Schmiedeamte  und  den  „Vorstädter-Sauernschmieden“
  entbrannten  Streit  musste  der  Rath  1759
^774  wiederholt,  weil  die  Parteien  sich  augenscheinlich  nicht
^^l'uhigten,  dahin  entscheiden,  dass  „die  Bauernschmiede  sich  aller
^  ^®ser-  und  Kleinschmiede-Arbeit,  Beschlagen  der  Kutschen  oder
^^er  Wagen  und  Geschirre  der  Deutschen  zu  enthalten  und

®ich

^  blos  mit  der  groben  und  schlechten  Arbeit  vor  die  Unätschen
  begnügen  zu  lassen“  hätten*.  Über  die  Art,  wie  das
^  "'(^hleramt  diejenigen,  die  Meister  werden  wollten,  „gar  sehr“
Werte,  führte  der  Oberamtsherr  Diederich  Schoef  selbst  im
g  ^lage  und  setzte  es  angesichts  einer  am  25.  Juni  1775  statt-^•^ten
  Feuersbrunst,  welche  die  Stadt  arg  verwüstet  hatte,  so
^'iederaufbauung  mehr  Tischler  erforderlich  waren,  durch,
&amp;lt;^7ewinnung  des  Meisterrechts  erleichtert  wurde  ».  Indess
das  Amt  die  ihm  zu  Theil  gewordene  Weisung  ein
j^^'sterstück  von  der  Beschaffenheit  zu  fordern,  „das  leicht  einen
fände  und  nach  seinem  wahren  Werthe  bezahlet  werde“,
dass  der  Rath  im  December  des  genannten  Jahres  noch

1  y  ^
jj  Gesch.  Dorpats  in  Neuer  Dorpater  Kalender  1866  u.  67.
3  ^^°elers  Schragenbuch,  S.  q6,
^choeler,  S.  206-207.
        <pb n="226" />
        20g  Die  gewerblichen  Zustände  im  i8.  Jahrhundert.

Á

einmal  einzuschreiten  und  die  übertriebenen  Anforderungen  der
Handwerker  auf  ein  zulässiges  Maass  zurückzuführen  sich  veranlasst ­
  sah  h  Eigensinnig,  wie  die  Tischler  waren,  beruhigten  sie
sich  bei  dieser  zweckmässigen  Regelung  nicht,  sondern  wandten
sich  beschwerdeführend  an  den  Generalgouverneur,  von  dem  sie
freilich  nichts  als  eine  die  Entscheidung  des  Dorpater  Raths  bestä
tigende  Resolution  erzielten  %  Gegen  die  rigischen,  revalschen
und  narwaschen  Knochenhauer  wollten  die  dörptschen  das  Monopo
des  Viehkaufs  im  Dorpater  Kreise  behaupten.  Dann  verklage^
die  Bäcker  einen  Koch,  der  Torten  gebacken  hat,  und  die  grosse
Gilde  processirt  mit  dem  Rathe  darüber,  ob  die  Buchbinder,
übrigens  kein  Amt  gebildet  zu  haben  scheinen,  oder  deren  Schräge:
sich  nicht  erhalten  hat®,  zur  grossen  oder  zur  kleinen  Gilde  g^
hören.  Auch  mit  den  Kaufleuten  geriethen  die  Handwerker  aneinander, ­
  da  diese  ihnen  den  Bezug  der  Rohstoffe  von  auswärts  nich^
zugestehen  wollten.  So  verklagten  im  Jahre  173^  Kaufleute  d
Hutmacher  Vogel,  weil  er  sich  Vitriol  von  auswärts  hatte  kommen
lassen.  Doch  entschied  die  Gouvernements-Regierung  zu  Gunsten
der  Handwerker.  Eine  rein  formale  Amtsangelegenheit  beschäftigt®
im  Jahre  1745  die  Schneider,  die  mit  ihren  Gesellen  einen  lang^
wierigen  Process  darüber  begannen,  ob  diese  schuldig  wären  ‘
bei  der  Meisterlade  sitzenden  Meister  abzuholen.  Ein  Schlosset'
der  es  gewagt  hatte  einen  undeutschen  Jungen  in  die  Lehre
nehmen,  gerieth  mit  seinem  Amte  in  einen  weitläufigen  Rec|^^
handel,  der  endlich  durch  einen  Vergleich  geschlichtet  wurde.
Schmiede  verlangten  von  einem  Kleinuhrmacher,  dass  er  bei  ihn^^
das  Meisterrecht  gewinnen  sollte“*.  Kurz  diese  Reibungen
Streitigkeiten  rissen  nicht  ab.
Bei  alledem  hatten  diese  eigennützigen  Bestrebungen  fur  ^
Kläger  und  Beschwerdeführer  nur  selten  ein  erfreuliches  Ergebms^|
Der  kleinliche  Geist,  der  dem  Anderen  den  mageren  Verdien
nicht  gönnte,  der  auf  Erlangung  von  Privilegien  und  Monopo^^
bedacht  war,  der  seine  beste  Zeit  in  Processen  und  Händeln
geudete,  bewirkte  doch  nicht,  dass  der  Wohlstand  der  Handwer'

1  Schoeler,  S.  218—222.
2  Schoeler,  S.  222  —  224.
3  Schoelers  Sammlung  hat  nur  einen  aus  dem  Jahre  1818,  in  welchem
von  einem  älteren  gesagt  ist.
4  Dorpater  Kalender  1866  u.  67.  Inland  1857,  S.  162.
        <pb n="227" />
        Die  gewerblichen  Zustände  im  i8.  Jahrhundert.  209
sichtlich  hob.  Nur  in  einzelnen  Fällen  hören  wir,  dass  das
Monopol  wirklich  einigen  Reichthum  hervorbrachte.  Ein  Kupferschmied, ­
  der  im  Jahre  1740  das  Recht  zum  ausschliesslichen  Betriebe
seines  Gewerbes  erhielt,  gegen  das  Versprechen  Niemanden  mit
dem  Preise  seiner  Erzeugnisse  zu  übervortheilen,  hinterliess  bei
Seinem  Tode  ein  Vermögen  von  20,000  Rbln.  Das  war  dann  auch
so  überraschend,  dass  das  Reichsjustizkolleg  seinen  Erben,  denen
^'■sprünglich  Fortsetzung  des  Geschäfts  hatte  zugestanden  werden
Sollen,  das  Privileg  nicht  allein  verlieh,  sondern  dieselbe  Berech-^*SUng
  einem  gewissen  Christoph  Wegener  zugestand  h
^ie  mangelhaft  somit  die  Verhältnisse  des  Handwerks  das
S^nze  vorige  Jahrhundert  hindurch  sich  zeigten,  so  darf  man  die
Seiten  der  Zünfte  doch  auch  nicht  verkennen.  Auf  eine
Sowisse  Zucht  und  Ordnung  arbeiteten  sie  sicherlich  hin,  und  wenn
nicht  gerade  als  Träger  des  Fortschritts  in  technischer  Beziehung
^*^Sesehen  werden  konnten,  so  mochten  sie  immerhin  als  Bewah-’■^'■innen
  der  überkommenen  Geschicklichkeiten  und  Fertigkeiten
Dies  zusammen  mit  ihrer  ruhmvollen  Vergangenheit  mochte
Herrscher  wie  Peter  den  Grossen  auf  den  Gedanken  bringen
^ose  gewerblichen  Korporationen  auch  in  Russland  einbürgern  zu
Sollen.  Hatte  er  sie  in  Riga  und  Reval  studirt,  hatte  er  sie  auf
^•Oen  ausländischen  Reisen  kennen  lernen  —  genug,  die  Verfassung
^hien  ihm  trotz  der  Mängel,  die  gerade  im  i/-  Jahrhundert  und
^  Seiner  Zeit  hervorgetreten  waren,  so  bemerkenswerth,  dass  er
^"chloss  sie  in  sein  Reich  zu  verpflanzen.  Der  Glaube  an  die
J^^hlthätige  Wirkung  der  Zünfte  war  damals  noch  ein  weit  ver-"""'teter.
  Die  vielen  Missbräuche,  die  Reichsabschiede,  Reichs-^'^tachten
  und  Reichspolizeiordnungen  seit  dem  zweiten  Viertel
,  Sechszehnten  Jahrhunderts  in  Deutschland  zu  beseitigen  sich
^’^ühten,  waren  dem  russischen  Zaaren  offenbar  nicht  bekannt  ge-Orden,
  oder  wenn  er  von  ihnen  gehört  hatte,  so  hielt  er  sie  für
^Vollkommenheiten,  wie  sie  jeder  menschlichen  Einrichtung  an-^l^ten
  und  deren  er  Herr  werden  zu  können  hoffte.  Auch  zeitf^'össische
  russische  Schriftsteller,  wie  z.  B.  Krishanitsch  und
^"soschkow,  hatten  sich  dahin  vernehmen  lassen,  dass  es  wünschenssei
  zur  Hebung  der  Industrie  die  westeuropäische  Zunft-¡"'■^^ssung
  in  Russland  einzuführen.  Namentlich  der  letztere  weist
.^^^^^l^Schrift  über  Armuth  und  Reichthum  darauf  hin,  dass  die
Neuer  Dorpater  Kalender  1866  u.  67.

14
        <pb n="228" />
        210

Die  gewerblichen  Zustände  im  18.  Jahrhundert.
russischen  Handwerker  nie  etwas  Rechtes  lernten,  weil  es  keine
Bestimmungen  gebe,  welche  die  jungen  Leute  zur  Einhaltung  einer
gewissen  Lehrzeit  bei  einem  Meister  anhielten.  Dieser  Mange
führe  zu  geringwerthigen  Leistungen.  Nur  eine  straffe  Organisation,
welche  schlechte  Arbeit  bestrafe  oder  z.  B.  den  seinem  Meister
davonlaufenden  Gesellen  unter  die  Soldaten  stecke,  könne  dem
russischen  Handwerke  zu  Ansehen  und  Vermögen  verhelfend
Waren  derartige  Ansichten  bereits  in  der  Bevölkerung
breitet,  so  musste  dem  Zaaren  die  Durchführung  seines  Planes  um
so  leichter  erscheinen.  Aber  er  war  im  Einzelnen  doch  so  wenig
unterrichtet,  dass  er  einem  mit  den  westeuropäischen  Verhältnissen
vertrauten  Kaufmanne,  Ssolowjew,  die  Ausarbeitung  eines  Mémoires
über  die  ausländischen  Zünfte  auftrug,  doch  vermuthlich  in  der
Absicht  sich  selbst  darüber  belehren  zu  lassen.  So  ordnete  denn
der  Ukas  vom  15.  December  1720  die  Errichtung  von  Zünften  an-Höchst
  wahrscheinlich  hing  die  ganze  Neuerung  mit  des  Zaaren
Bemühungen  zur  Einführung  einer  Städteordnung  zusammen,  a  s
deren  Ideal  ihm  die  mittelalterliche  Verfassung  der  deutschen  Städte,
die  das  Aufblühen  der  Gewerbe  augenscheinlich  so  sehr  begünstigt
hatte,  vorschwebte.  Diese  Städteordnung,  wie  sie  am  vollkommensten ­
  in  den  am  16.  Januar  1721  bestätigten  Reglements  des  Haupt
magistrats  in  St.  Petersburg  sich  zeigt,  theilte  die  EinwohnerschaD
abgesehen  von  Adel,  Geistlichkeit  und  Staatsbeamten,  in  2  Haup^
abtheilungen  :  i)  die  regulären  Bürger  und  2)  die  Arbeiter  un^
Tagelöhner.  Die  ersteren  zerfielen  wiederum  in  zwei  Gilden,  vo
denen  die  erste  die  Banquiers,  Grosshändler,  Schiffsrheder,  Go  ^
schmiede,  Maler  und  Verfertiger  von  Heiligenbildern,  Ärzte
Apotheker  umfasste,  während  zur  zweiten  die  Kleinhändler,  Schan^'^
wirthe  und  namentlich  die  Handwerker  gehörten.  Jede  diese
Gilden  wählte  Vertreter,  die  neben  dem  Magistrate  Sitz  hatte^
Die  Handwerker  ihrerseits  waren  in  Zünfte  (uexn)  gegliedert,
nach  ihrem  Gewerbe,  an  deren  Spitze  Ältermänner  standen.  DieS«^
Bestimmungen,  die  im  Wesentlichen  darauf  abzielten,  den  Sta
bewohnern,  wie  namentlich  den  Handwerkern,  die  Bedeu
eines  besondern  mit  Rechten  ausgerüsteten  Standes  zu  verlei
folgten  im  Jahre  1722  verschiedene  Verordnungen,  die  den  Aus
der  Gewerbeverfassung  bezweckten,  andererseits  jedoch  nur  Wi  ^
holungen  scheinen,  die  vielleicht  nöthig  wurden,  weil  die  Neueru  g

1  Brückner,  Iwan  Possoschkow.  Leipzig  1878.  S.  307  ff.
        <pb n="229" />
        Die  gewerblichen  Zustände  im  i8.  Jahrhundert.

211

nicht  Überall  Beifall  fanden.  Der  wesentlichste  Ukas  ist  der  vom
^7-  April  genannten  Jahres,  der  das  Wesen  und  die  Bedeutung  der
Handwerker-Korporationen  näher  bestimmte.  Die  Zunft  sollte  jeden
Handwerker,  gleichviel  ob  In-  oder  Ausländer,  Bürger  oder  Nichtbürger,
  auch  Bauern  mit  Entlassungsscheinen  von  ihrer  Herrschaft
oder  deren  Verwaltern  aufnehmen,  und  zwar  für  immer  oder  zeit-''^eilig.
  Aus  den  Meistern  wurden  die  Ältesten  oder  ^^Alderleute^^
&amp;amp;owählt,  welche  die  sämmtliche  Arbeit  zu  besichtigen  und  zu
stempeln  hatten,  ehe  dieselbe  zum  Verkaufe  gelangte,  und  alle
Untauglichen  Erzeugnisse  zerbrechen  sollten.  Den  Ältesten,  die
^tWas  Unbrauchbares  stempeln  würden,  drohte  die  Verschickung
die  Galeere.  Der  Älteste  war  es  auch,  der  die  Aufnahme
^‘Oes  neuen  (ienossen  bewirkte  und  den  sich  meldenden  Hand-J'^orkern
  bei  erwiesener  Tüchtigkeit  den  Meisterbrief  ausfertigte,
as  Meisterrecht  berechtigte  zur  Haltung  einer  beliebigen  Zahl
osellen  oder  Lehrlinge  gegen  den  Nachweis,  dass  dieselben  keine
^*^tlaufenen  Leibeigenen  seien.  Die  Lehrzeit  sollte  nicht  kürzer
sieben  Jahr  dauern  und  mit  einer  Prüfung,  sowie  mit  der  Aus-^^llung
  eines  Lehrzeugnisses,  abschliessen.
Unverkennbar  lehnt  sich  diese  Reform  Peters  des  Grossen  in
*^on  (»rundzügen  an  die  westeuropäische  Zunftverfassung  an.

ih
de

l'en  gröbste  Missbräuche  vermieden  wurden.  Aber  in  die  vor-Soschriebene
  Form  nun  die  Handwerker  hineinzuzwängen  hatte
Schwierigkeiten.  Zwar  Hess  es  der  Zaar  an  Ermahnungen
Errichtung  der  Zünfte  und  zum  Beitritte  nicht  fehlen,  aber  sie
’■ächteten  wenig.  Dem  Reglement  über  die  Zünfte  folgten  am
^nd  31.  Juli  zwei  weitere  Befehle,  dass  alle  Bauern  ohne  Ausbnie,
  sowie  die  verabschiedeten  Dragoner,  Soldaten  und  Matrosen,
sie  in  den  Städten  ein  Handwerk  zu  treiben  anfmgen,  den
alten  zugeschrieben  werden  sollten.  Später,  am  4*  Oktober,
»^ging  die  Mahnung  an  alle  Gewerbetreibenden,  die  bisher  verhatten
  sich  beim  Magistrat  zu  melden  und  die  Erklärung
y.  ^a.s  von  ihnen  ausgeübte  Geschäft  abzugeben,  dieser  Pflicht
zum  IO.  Oktober  nachkommen  zu  wollen,  widrigenfalls  ihnen
Strafe  von  10  Rbln.  auferlegt  und  das  Recht  zum  Betriebe
^  Handwerks  entzogen  werden  würde.  Dem  Oberpräsidenten
^  Magistrats  und  dessen  Gehilfen  drohte  ein  gleichzeitiger  Ukas
dem  Zuchthause,  wenn  die  Einführung  der  Zunftverfassung
^  binnen  fünf,  spätestens  sechs  Monaten,  erfolgt  sein  würde,
indess  die  Wirklichkeit  blieb  weit  hinter  den  Absichten  des
14*
        <pb n="230" />
        212

Die  gewerblichen  Zustände  im  i8.  Jahrhundert.
grossen  Reformators  zurück'.  Es  ist  bekannt,  dass  das  Handwerk
in  den  nächsten  Jahrzehnten  kein  lebhafteres  Tempo  in  seinen
Fortschritten  anschlug.  Noch  einmal  versuchte  Katharina
der  sicherlich  nicht  populären  Einrichtung  neues  Leben  einwhauchen.
  Sie  liess  durch  das  Reichsjustizkollegium  in  St.  Peters^
bürg  Abschriften  der  Schrägen  rigischer  Ämter  einfordern  un
erhielt  1766  die  Kopien  von  42  Schrägen:  37  dur  deutschen  Amtet,
5  der  undeutschen  Ämter,  nämlich  der  Schuster,  Grobschmiede,
Zimmerleute,  Schneider  und  Leineweber.  Die  Frucht  dieser  ^
dien  liess  lange  auf  sich  warten.  Aber  sie  erschien  endlich  in  der
in  die  Städteordnung  von  1785  aufgenommenen  allgemeinen  Han  '
werker-Ordnung,  die  in  117  Artikeln  das  Gewerberecht  feststellte.
Auf  ihren  Inhalt  einzugehen,  liegt  ausserhalb  des  Rahmens  dies
Arbeit«.  Sie  betont  mit  Nachdruck  die  „Zunft“,  zu  deren  Restan
fünf  Meister  erforderlich  waren,  aber  sie  erkennt  gleichzeitig  ein
Arbeitsrecht  der  Unzünftigen  an.  Gemäss  den  hier  vorgetragenet|
Grundsätzen  sollten  die  Schrägen  der  einzelnen  Ämter  geänder
werden,  und  es  scheint,  als  ob  damals  nicht  wenige  Anordnunge
und  Gewohnheiten  zu  Missbräuchen  ausgeartet  waren,  die  sowo
die  Ämter  als  das  Publikum  beschwerten.  In  einem  Gutachten,
das  der  stellvertretende  livländische  Gouvernements-Prokuren
Bergmann,  von  der  Statthalterschafts-Regierung  dazu  aufgeforde  ,
über  die  Städteordnung  von  1785  abgab,  wird  eine  ganze  Re&amp;gt;
von  Reformpunkten  aufgeführt.  Dahin  gehören  z.  B.,  dass
Russen,  Letten  und  Esten  bei  den  deutschen  Ämtern  als  Lehrling
zugelassen  würden,  dass  hiesige  Landeskinder  bei  Annahme
Gesellen  vor  wandernden  Ausländern  bevorzugt  würden,  dass  aU
uneheliche  Kinder  zum  Handwerke,  begabte  Gesellen  zur  Erlangu^  ^
der  Meisterschaft  zugelassen  würden,  dass  die  Ämter  nicht  au
gewisse  Zahl  von  Meistern  beschränkt  sein  sollten,  die  Zah
Gesellen,  die  jeder  Meister  halten  dürfe,  frei  sein  möge  u.  a.  m.®
es  somit  darauf  abgesehen,  das  Monopol  der  Amtsmeister  zu  breche^|
die  Zunft  wohl  als  eine  empfehlungswerthe  Einrichtung  hinzuste  e  ’

1  Vergl.  für  das  Vorstehende:  Erman,  Zur  Geschichte  der  Handwerke^^^
Russland  im  Archiv  f.  d.  wissenschaftliche  Kunde  Russlands  III,
W.  Stieda,  Die  Entwickelung  der  russischen  Gewerbeverfassung  in  der  Nordi
Rundschau  1,  S.  486  ff.
2  Einiges  bei  Bienemann,  Die  Statthalterschaftszeit  in  Liv-  und  E
S.  233,  240,  241.
s  Bienemann,  a.  a.  O.,  S.  241.
        <pb n="231" />
        Das  Ende  des  Zunftwesens.

213

neben  ihr  aber  auch  anderen  Gewerbetreibenden  Berechtigung  zuzugestehen, ­
  so  hatte  doch  auch  diese  Maassregel  kein  Glück,  „Nie  haben
^&amp;gt;e  Zünfte“,  bemerkt  ein  solcher  Kenner  der  russischen  Geschichte,
Professor  Alexander  Brückner,  „in  Russland  eine  irgend
^'■hebliche  Bedeutung  erlangt,  in  gewissem  Sinne  bestanden  sie  nur
'Nominell“.  Es  fehlten  eben  alle  die  Voraussetzungen,  die  in  den  Niederlanden, ­
  in  Frankreich,  Deutschland  u.  s.  w.  den  Verbänden  der  ein-^^chen
  Handwerksleute  jene  grossartige  Bedeutung  verliehen,  die  die
beschichte  an  ihnen  anerkennen  muss.  Immerhin  bleibt  es  bemerkens-"^erth,
  dass  ein  Versuch  zu  ihrer  Einführung  gemacht  wurde,  und
dass  dieser  sich  zum  Theil  auf  die  altbewährten,  aus  Deutschland
^Vernommenen  Einrichtungen  in  Livland  und  Estland  stützte.

8.  Das  Ende  des  Zunftwesens.
^  Die  Verordnung  vom  27.  Juni  1819.  —  Das  Reichsrathsgutachten  vom
Juli  1841.  _  Dag  Revaler  Reglement  vom  13.  Juni  1844.  —  Die  kleinen  Ämter
koncessionirten  Innungen  in  Riga.  —  Die  allgemeinen  Schrägen  in  Riga
1856-bl.  _  Das  Handels-  und  Gewerbesteuer-Reglement  von  1865.  —  Die
^Strebungen  von  1874—75.  —  Das  Amtsmeister-Statut  von  1877.  —  Die  Regeln
die  Prüfungen  und  Aufnahme  von  Amtsmeistern  vom  25.  September  1891.
flatte  die  Handwerkerordnung  Katharinas  11.  in  liberalem  Sinne
die  Anerkennung  der  unzünftigen  Handwerker  gewirkt,  so
man  an  diesem  Grundsätze  auch  weiter  fest.  Zwei  Verord-|^*^&amp;amp;en
  der  livländischen  Gouvernements-Regierung  aus  den  Jahren
*7  Und  1818  verschafften  ihm  weiter  Raum'.  Unzünftigen  war
eines  Gewerbes  nicht  verwehrt,  nur  mussten  sie  allein,
g  Gehilfen  und  Lehrlinge  arbeiten.  War  damit  viel  geschehen,
^  tuusste  man  sich  doch  selbst  sagen,  dass  es  hierbei  sein  Be-^.^'^den
  nicht  haben  konnte,  ln  Deutschland  hatte  man,  seit  Türgot
‘^  Aufhebung  der  Zünfte  im  Jahre  1776,  wenn  auch  nur  vorüberdurchgesetzt
  hatte  und  noch  mehr  seit  die  französische
^^^olution  mit  einem  kühnen  Federstrich  die  ganze  ehrwürdige
''^'^ichtung  plötzlich  beseitigte,  nicht  mehr  aufgehört  die  Frage
'^»■örtern,  ob  es  sich  empfehle  das  Zunftwesen  aufzuheben,  ln
^^l^^^^^nm^chern,  sowie  in  periodischen  Zeitschriften  jener  Tage
*  Bulmerincq,  Baltische  Schrägen  in  Bait.  Monatsschr.  6,  S.  10.
        <pb n="232" />
        214

Das  Ende  des  Zunftwesens.

wurde  über  Nutzen  oder  Schaden,  Beibehaltung  oder  Aufhebung
der  Zünfte  eifrig  gestritten.  Auch  des  berühmten  Schotten  Adam
Smith  Ansichten  über  die  Freiheit  der  Arbeit,  die  eben  angefangen
hatten  in  Deutschland  die  Aufmerksamkeit  auf  sich  zu  ziehen,  verfehlten ­
  ihre  Wirkung  nicht.  Das  Recht  zu  arbeiten,  seine  Kräfte
zu  verwerthen,  um  sich  zu  ernähren,  diese  Freiheit  der  Arbeit,
lehrte  Adam  Smith,  sei  das  erste  natürlichste  angeborene  Rec
der  Menschen.  Wenn  der  eine  gehindert  werde  zu  arbeiten,  was
ihm  gut  dünke,  so  würden  die  Anderen  gehindert  den  fur  sic
arbeiten  zu  lassen,  der  ihnen  gefällt.  Die  freie  Arbeit  sei  es  allem,
die  am  besten  und  nachhaltigsten  alle  Bedürfnisse  befriedige,
sie  möglichst  ergiebig  zu  machen,  sei  die  vorzüglichste  Aufga  e
der  Volkswirthschaft.  In  den  Staaten  des  linken  Rheinufers  fan  en
diese  Gedanken  zuerst  Verwirklichung,  denn  hier  verstand  mit  de
französischen  Oberhoheit  die  Gewerbefreiheit  sich  von  selbst.
Preussen  hob  man  seit  1806  einleitend  zuerst  für  einige  Gewerb
den  Zunftzwang  auf  und  verkündete  dann  in  der  Geschats
instruktion  vom  26.  December  1808  die  leitenden  Grundsätze
die  Reform  des  Gewerbewesens,  um  so  vorbereitet  am  2.  Novembe
1810  das  Edikt  über  die  Gewerbefreiheit  erlassen  zu  können*
Dasselbe  machte  die  Befugniss  zur  Ausübung  eines  Gewerbes  alle*
von  der  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  abhängig.  Es  beseitigte  a  ^
Vorrechte,  die  bis  dahin  den  Zünften  und  Innungen  oder  einzelne^
Privatpersonen  zugestanden  hatten,  bezw.  mit  dem  Besitze  vo^n
Grundstücken  verbunden  gewesen  waren.  Fortan  galt  der  Grun
satz,  dass  Jedermann,  der  einen  Gewerbeschein  gelöst  hat  &amp;gt;
sein  Gewerbe  betreiben  konnte,  und  dass  dieser  Gewerbesche^
Niemandem  versagt  werden  konnte,  der  einen  rechtlichen  Leben
wandel  geführt  hatte.  ^
Es  wäre  wunderbar  gewesen,  wenn  man  in  Riga,  wo  1
nicht  weniger  über  die  Mängel  der  Zünfte  zu  klagen  hatte,  diese
Vorgängen  gegenüber  theilnahmlos  geblieben  wäre.  Die
Wendigkeit  von  Reformen  schien  unabweislich,  doch  getraute  sie^
die  Inländische  Gouvernements-Regierung  nicht  diese  von  sich  »
vorzunehmen,  sondern  wünschte  sie  im  Einverständniss  mit
Gewerbetreibenden  selbst  durchzuführen.  Zu  diesem  Zwecke  e
warf  sie  ein  Reglement  mit  neuen  Vorschlägen  und  sandte
den  Magistraten  der  inländischen  Kreis-  und  Landstädte
dem  Ersuchen,  es  unter  Hinzuziehung  des  Ältermanns  der  k
Gilde  und  eines  Amtsmeisters  jeder  Zunft  begutachten  zu  wollen.
        <pb n="233" />
        Das  Ende  des  Zunftwesens.

215

^ouvernements-Regierung  wünschte  festzustellen,  „ob  und  unter
"eichen  näheren  Bestimmungen  die  im  gedachten  Reglement  enthaltenen ­
  Vorschriften  für  diese  Städte  in  Anwendung  zu  bringen
"'^ären“.  Das  Krgebniss  dieser  Umfrage  war  die  am  27.  Juni  1819
erlassene  Verordnung,  die  zwar  freiheitliche  Grundsätze  zur  Geltung
brachte,  aber  sich  doch  ganz  im  Rahmen  der  bisherigen  Zunftverfassung
  hielt.
Alle  geschlossenen  Ämter  hörten  nun  auf.  Nur  das  Amt  der
^old-  und  Silberarbeiter  machte  in  Dorpat  und  Pernau  eine  Ausnahme; ­
  in  ersterer  Stadt  war  die  Zahl  der  Meister  auf  8,  in  letzterer
^nf  3  beschränkt!  (§  i).  Die  Ausübung  eines  Gewerbes  durch
b^nzünftige  war  zugelassen.  Nach  den  Bestimmungen  der  Hand-"^Grksordnung
  von  1785  stand  ihnen  das  Recht  zu  sich  für  ihre
^^rson  und  ohne  Hülfe  durch  jede  Arbeit  ihren  Unterhalt  zu
^•■Werben.  Den  Amtsmeistern  Vorbehalten  blieben  die  Schlosserntbeit
  „zur  Vorbeugung  der  sonst  entstehenden  Unsicherheit  und
Handwerke,  die  ohne  Hilfe  eines  Werkkundigen  nicht  aus
S^übt  werden  können.  Ohne  sie  im  Einzelnen  aufzuzählen,  verwies
^an  auf  frühere  Vorschriften,  die  sie  bereits  ausgeschlossen  hatten
Io).  Handwerksbetrieb  auf  dem  Lande  war  gestattet,  ohne  dass
Betreffenden  inkorporirte  Meister  einer  Stadt  werden  mussten,
^udess  war  diesen  Personen  die  Verfertigung  auch  nur  der  „minde
Arbeit  in  der  Stadt  untersagt  (§  9)*
Im  Übrigen  waren  die  Anordnungen  des  Zunftwesens  beibe
^ben.  Eine  Lehrzeit  musste  durchgemacht  werden,  und  der  Lehr
^^»•sche,  der  sich  „eigenbeliebig“  vor  Beendigung  derselben  vom
feister  entfernte,  wurde  gerichtlich  verfolgt,  sowie  zu  seinem
feister  zurückgebracht  (§  5).  Ebenso  hielt  man  am  Wanderzwange
Für  Zimmerleute,  Tischler,  Maurer  und  Schlosser  wurde  die
^anderzeit  auf  zwei  Jahre,  für  alle  übrigen  Gewerbe  auf  drei  Jahre
^•^Sesetzt  (§  7).  Für  die  so  ausgebildeten  Gesellen  bestand  die
/'cht  sich  bei  dem  für  ihr  (;ewerbe  bestehenden  Amt  um  das
^eisterrecht  zu  bewerben.  Es  war  nicht  gestattet,  dass  „zünftig
^!*^gelernte  Bursche  und  Gesellen,  sie  mögen  verheirathet  sein  oder
unter  irgend  einem  Vorwände  oder  Bedingung  sich  auf  ihre
Hand  setzen  und  arbeiten“  (§  6).  Aber  wenn  auf  dmse
r''"  Zunftzwang  bestand,  so  war  doch  Vorkehrung  getroffen
'''"^Niederlassung  zu  erleichtern.  Alle  freien  unbescholtenenLeute

In  Riga  gehörte  dieses  Amt  bekanntlich  zur  grossen  G’

1
        <pb n="234" />
        2i6

Das  Ende  des  Zunftwesens.

christlicher  Religion  waren  zugelassen  (§  3).  Die  Muthzeit,  d.  h.
die  Probezeit,  „während  welcher  der  Geselle,  der  Meister  zu  werden
gesonnen  ist,  ehe  er  zur  Verfertigung  des  Meisterstücks  zugelassen
wird,  bei  einem  der  Amtsmeister  mitarbeiten  muss“,  wurde  aufgehoben. ­
  Nur  bei  den  Töpfern,  Zimmerleuten,  Tischlern,  Maurern
und  Schlossern  wurde  sie  aufrecht  erhalten,  durfte  aber  höchstens
ein  Jahr  betragen  (§  2).  Das  anzufertigende  Meisterstück  sollte
einfach  und  zeitgemäss  sein,  „damit  die  Veräusserung  desselben
erleichtert  und  gesichert  sei“.  Bei  Übergabe  desselben  sollte  nur
eine  einfache  Bewirthung,  kein  „Traktament“  erfolgen.  Die  Strafen,
die  für  kleinere  Mängel  zu  zahlen  waren,  durften  höchsten  10  Rblbetragen.
  Die  der  Amtslade  zu  entrichtenden  Beträge,  sowie  die
der  Krone  bei  dieser  Gelegenheit  zukommenden  Abgaben  wurden
genau  festgesetzt,  schwankten  freilich  immerhin  zwischen  10  und
100  Rbl.  Die  ersteren  konnten  innerhalb  zweier  Jahre,  die  letzteren
mussten  sogleich  bezahlt  werden  (§  2).
Die  Reform  bewegte  sich  mithin  auf  der  Bahn,  die  man  ^n
anderen  Orten  schon  lange,  in  Russland  seit  der  Städteordnung
Katharinas  II.  eingeschlagen  hatte.  Man  konnte  sich  von  der  Jahrhunderte ­
  alten  Einrichtung  nicht  trennen,  sich  nicht  zu  dem  Gedanken ­
  aufschwingen,  dass  der  Zeitpunkt  für  die  Freiheit  de
Arbeit  gekommen  sei,  sondern  hielt  es  für  zweckmässiger  die
Missstände,  über  die  allgemein  geklagt  wurde,  zu  beseitigen,
der  Hoffnung,  dass  die  geläuterte  Institution  nur  Gutes  wirke^^
würde.  Aber  so  wenig  das  Flicken  eines  alten  Kleidungsstücke^
dieses  auf  die  Dauer  erhält,  so  wenig  vermochten  die  Reforme^
den  lautgewordenen  Ansprüchen  zu  genügen.  Immer  wieder  erhöbe^
sich  Beschwerden  über  den  Eintritt  in  die  kleine  (lilde  und  di^
Ämter.  Die  Gewerbetreibenden  zeigten  geringe  Neigung  die  Laste*’
auf  sich  zu  nehmen  und  dem  innerhalb  der  Zunft  vorherrschende*’
Arbeitszwange  sich  zu  fügen.  Die  Ämter  ihrerseits  aber  scheine
es  trotz  der  neuen  obrigkeitlichen  Verordnungen  an  dem  nöthig^'^
Entgegenkommen  fehlen  gelassen  und  an  manchen  älteren  Besti*”
mungen  festgehalten  zu  haben,  die  die  Gesellen  vom  Anschluss^
abschreckten.
So  wurde  schon  nach  wenig  mehr  als  zwei  Jahrzehnten
Zusammenhänge  mit  einer  neuen  Regelung  der  Erwerbung
Bürgerrechts  und  des  Eintritts  in  die  grosse  Gilde  ein  Reichsrat^^
gutachten  nöthig,  das  am  19.  Juli  1841  die  allerhöchste  Gen
migung  erhielt.  Dasselbe  fühlt  sich  zwar  auch  noch  nicht  zu  eit*
        <pb n="235" />
        Das  Ende  des  Zunftwesens.

217
durchgreifenden  Änderung  der  Zustände  veranlasst,  aber  es  ist
^uimerhin  von  liberalerem  Geiste  angeweht  und  bemüht  sich  die
^ucht  des  Zunftwesens  zu  brechen.  Nach  wie  vor  können  in  die
Johannis-Gilde  nur  solche  Handwerker  angenommen  werden,
einer  der  in  Riga  bestehenden  Zünfte  als  Meister  angehören,
■^her  zu  diesen  Zünften  steht  allen  zum  christlichen  Glauben  sich
^^kennenden  und  einem  freien  Stande  angehörenden  Handwerkern
¡^gehindert  der  Zutritt  frei,  und  es  darf  bei  der  Zulassung  von
cistern  ein  Unterschied  zwischen  ledigen  und  verheiratheten
^^Hlen  nicht  gemacht  werden.  Die  Probearbeit,  d.  h.  das  Meister-^ück,
  die  beim  Eintritte  verlangt  wird,  soll  einfacher  Art  sein,  und
sogen.  Muthen  wird  endgiltig  aufgehoben.  Nur  für  Petschaft-^^echer,
  Zimmerleute,  Steinmetze,  Schlosser  und  Wagenbauer  wird
«Wegen  der  besonderen  Wichtigkeit  dieser  Handwerke“  aufrecht
halten.  Die  Lehrlinge  werden  verpflichtet  die  vereinbarte  Zahl
Juhren  beim  Meister  zu  bleiben,  aber  es  wird  ihnen  freigestellt
Ablauf  dieser  Zeit  sich  einem  anderen  Lebensberufe  zuzu-^^den.
  Dem  Streben  der  Handwerker  neue  Zünfte  zu  eröffnen
nicht  entgegengetreten.  Mit  Bestätigung  der  Gouvernements-^gierung
  können  neue  errichtet  werden,  doch  soll  jede  Zunft  aus
••^destens  5  Meistern  bestehen.  Im  Übrigen  sind  die  besonderen
der  Zünfte  gewahrt,  indem  es  ihren  Vorschriften  überlassen
^ibt,  wieviel  Gesellen  und  Lehrjungen  jeder  Meister  halten  darf.
^  nd  geggj^  die  Übergriffe  der  Gesellen  werden  die  Meister  durch
^  ^uch  1819  bereits  ausgesprochene  Anordnung  geschützt,  dass
j  letzteren  Kontrakte  und  Abrechnungen  zur  Ausführung
welcher  zu  ihrem  Handwerke  gehörigen  Arbeiten  abzu-*^ssen
  berechtigt  sein  sollen.
r  Starrer  hielt  man  in  Reval  an  der  Einrichtung  des  Zunftwesens
Ëin  am  13.  Juni  1844  erlassenes  Reglement  des  Raths  für
j  ‘f  Handwerksämter  fasste  nur  die  Regulirung  des  Zunftwesens
^tige,  die  aber  völlig  im  patriarchalischen  Sinne  angestrebt
g  .  *  J^dem  Handwerksmeister  wurde  zur  Gewissenspflicht  gemacht
Lehrlinge  gütig  und  väterlich  im  Kreise  seiner  Familie  zu
und  sie  überhaupt  so  zu  behandeln,  wie  ein  Jeder  wünschen
dass  sein  eigenes  Kind  in  fremden  Häusern  gehalten  werden
besonders  sollte  darauf  geachtet  werden,  dass  die  Lehr-^
  «Trinkhäuser,  liederliche  Häuser  und  Gesellschaften  jeder  Art,
V  'tiögen  einen  Namen  oder  Vowand  haben,  welchen  sie  wollen,“
Harte  Körjierstrafen,  zuerst  durch  den  Lehrherrn,  im
        <pb n="236" />
        2i8

Das  Ende  des  Zunftwesens.

1  Inland  1857,  Nr.  9  u.  10.

Wiederholungsfälle  durch  Unteroffiziere  in  der  Rathswache  waren
den  Übertretern  angedroht.  Welche  Kleidungsstücke,  wieviel  und
von  welcher  Art,  der  Lehrherr  dem  jungen  Burschen  geben  sollte,
durfte  das  Amt  bestimmen,  und  nur  in  Ausnahmefällen  wurde  es
den  Angehörigen  des  Lehrlings  oder  anderen  Personen,  die  sich
für  ihn  interessirten,  gestattet  für  seine  Bekleidung  zu  sorgen-Endlich
  wurde  darauf  Gewicht  gelegt,  dass  jeder  bei  einem  Meister
eintretende  Lehrling  oder  Geselle  seine  Legitimation  ordnungS'
massig  führe  und  den  Nachweis  über  die  Zahlung  der  ihm  aU
erlegten  Kronsabgaben  liefern  könne.  Die  ganze  Verordnung,
vielleicht  mit  Ausnahme  des  letzten  Punktes,  dessen  Regelung  von
der  Regierung  nahe  gelegt  sein  mochte,  zeigt  von  der  traurigo*^
Unfähigkeit  der  mit  Überwachung  des  Gewerbewesens  betrauten
Obrigkeit  den  Zeitgeist  zu  begreifen  und  in  Bahnen  einzulenken,
deren  Betreten  einen  wirklichen  Fortschritt  bekundet  hätte.
In  Riga  vermochte  das  erwähnte  Reichsrathsgutachten  auc
nicht  dauernde  Zufriedenheit  zu  schaffen.  Die  Zahl  der  unzünftig^^
Handwerker  war  hier  schon  eine  sehr  grosse  geworden,  uot
ihnen  viele  Russen  und  zwar  häufig  bei  Gewerbebetrieben,  '
denen  Gehilfen  unerlässlich  waren.  Daher  genügte  jene  schoß
1785  eingeräumte  und  1819  wiederholte  Freiheit  ein  Handlet
für  sich  allein  betreiben  zu  dürfen,  ohne  Anschluss  bei
bestehenden  Amt  suchen  zu  müssen,  nicht  mehr.  Man  war  da
auf  den  Gedanken  gekommen  die  sogen,  kleinen  Ämter  oder  koß
cessionirten  Innungen  zu  bilden,  deren  Gewerbebefugnisse
sehr  beschränkte  waren.  Nach  und  nach  waren  derart  bis  zu
50er  Jahren  entstanden  die  4  kleinen  Ämter  der  Schuhmach^  ’
Stellmacher,  Tischler  und  Stuhlmacher,  Schmiede  sowie  die  ko  ^
cessionirten  Innungen  der  Schneider,  Schmiede,  Maurer,  Töp
Zimmerleute,  Sattler,  Maler,  Knochenhauer  und  Seiler.  Alle
Verbände  waren  theils  durch  Senatsukase,  theils  durch  Besti^^
mungen  der  Generalgouverneure  errichtet.  Vielfach  hatte  maO
sie  besondere  Schrägen  ausarbeiten  lassen.  In  ihnen  fanden  sich
den  50er  Jahren  vereinigt  283  Meister  oder  selbständige  Geweß
treibende  und  450  Gehilfen  und  Lehrlinge,  im  Ganzen  also  7^^
Personen.  Dagegen  weisen  gleichzeitig  die  36  „grossen  Äo:
796  Meister,  1244  Gesellen  und  954  Lehrlinge,  im  Ganzen  ^
Personen  auf*.
        <pb n="237" />
        Das  Ende  des  Zunftwesens.

219

g  Die  kleinzünftigen  Gewerbetreibenden  gehörten  nicht  zur
Johannis-Gilde.  Sie  genossen  nicht  die  gleichen  Rechte  wie
Angehörige,  sondern  wurden  dem  simplen  Bürger-  oder

^^beiter-Oklad  zugerechnet.  Sie  übten  die  gröberen  und  einfacheren
^^Werbe  aus,  und  ihre  Erzeugnisse  kamen  vorzugsweise  den  unteren
^ssen  der  Bevölkerung  zu  Nutzen.  Ihre  Zahl  war  beschränkt,
^^Wie  die  der  ihnen  zugestandenen  Hilfspersonen.  Sie  konnten
den  Ort  ihres  Betriebes  nicht  frei  wählen,  sondern  waren
^  die  Vorstädte  angewiesen.  Auch  war  ihnen  manche  schwierige
gar  nicht  oder  nur  unter  der  bezahlten  Aufsicht  des  gleich-^^^igen
  grossen  Amts  vorzunehmen  gestattet.  So  hatte  mithin
ß  ^  ^^fthgedanke  mit  seinen  die  freie  Erwerbsthätigkeit  einengenden
^^Schränkungen  auch  in  die  neuen,  zur  Lockerung  der  Fesseln
^^stimmten  Einrichtungen  hineingegriffen  und  Zustände  geschaffen,
1  denen  sich  weder  die  Gewerbetreibenden  noch  die  Bevölkerung
^glich  fühlten.  Das  Handwerk  steckte  tief  in  den  Banden  des
^Wesens,  aber  die  meisten  seiner  Einrichtungen  waren  nicht
p  ^  Sicherungs-,  sondern  ein  Behinderungsmittel  gewerblichen
^^^tschritts  &amp;gt;.  Der  Lehrling  und  der  Geselle  blieben  zur  Erlernung
Dandwerks  an  eine  bestimmte  Reihe  von  Jahren  gebunden.
Au  des  Meisterrechts,  d.  h.  des  Rechts  zur  selbständigen
»  ^^og  des  Gewerbes,  war  nur  möglich  durch  eine  Prüfung  vor
^^iduen,  die  als  zukünftige  Konkurrenten  keineswegs  immer
und  unparteiisch  urtheilten.  War  endlich  der  Geselle
Ziele  gelangt,  so  hinderten  den  jungen  Meister  verschiedene
^  Schränkende  Bestimmungen.  Er  war  zur  Ausübung  des  Hand-Per
  ^  einem  Orte,  nur  mit  einer  gewissen  Zahl  von  Hilfssonen,
  häufig  nur  innerhalb  sehr  enger  Grenzen,  Arbeiten  zu
^^^'""ehmen  berechtigt.  Die  Bevölkerung  auf  der  anderen  Seite
^  "^erte  sich  über  mangelhafte  Leistungen,  hohe  Preise  und
Un  ^  y^Pünktlichkeit  in  der  Ablieferung  bestellter  Arbeiten.  So
Dgen  die  Zustände  in  der  Mitte  unseres  Jahrhunderts.
.  ^  W  enige  werden  sich  wohl  damals  schon  gesagt  haben,  dass

US
^Uis

^icht  mehr  lange  fortgehen  könne.  Wenn  aber  einstweilen
^uis  •  Alten  blieb,  so  darf  man  nicht  vergessen,  dass  das
Deutschlands,  das  man  vor  Augen  hatte,  zu  Neuerungen
^¡n  kein  Vertrauen  erweckte.  Erst  1849  war  in  Preussen
^cmlicher  Rückschritt  geschehen,  eine  den  Wünschen  der

Öulm

®rincq  in  Bait.  Monatsschr.  7,  S.  10.
        <pb n="238" />
        220

Das  Ende  des  Zunftwesens.

Handwerker  nach  Rückkehr  zu  den  alten  Zuständen  sehr  entgegen^
kommende  reaktionäre  Verordnung  erlassen  worden.  Aber  ein
wesentliche  Verbesserung  der  Zustände  war  nicht  erzielt  worde^,
ja  die  Handwerker  waren  für  die  ihnen  gebotenen  Wohlthaten  s
wenig  reif  gewesen,  dass  sie  für  die  Bildung  von  Gewerberathe  |
und  Gewerbegerichten  gar  kein  Verständniss  zeigten.  j
Eine  Umbildung  des  Zunftwesens  in  zeitgemässem  Sinne  stre  t  i
die  allgemeinen  Schrägen  an,  die  1856—1861  erlassen  wur  e  |
Bürgermeister  und  Rath  der  Stadt  Riga  gaben  am  28.  Septem
1856  und  am  7.  März  i860  einen  Schrägen  für  die  Gewerksmeist  ’
am  II.  Mai  i860  einen  Schrägen  für  die  Handwerkslehrlinge  I
am  5.  Juni  1861  einen  Schrägen  für  die  Handwerksgesellen.
neuen  Verordnungen  stellen  eine  Art  Codification  der  bisher
den  verschiedenen  Schrägen  den  einzelnen  Ämtern  eingeraum
Rechte  dar.  Von  den  gröberen  Auswüchsen  der  statutariscn^^
Zunftgesetzgebung  hielten  sie  sich  frei.  Ein  Gesell  z.  B.,  der  n  ^
volle  drei  Jahre  bei  Meistern  seines  Gewerbes  gearbeitet,  aber
Gelegenheit  gefunden  hatte  sich  in  seinem  Fache  tüchtige
nische  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  anzueignen,  konnte  nach  u
standener  Prüfung  und  mit  Genehmigung  des  Amtsgerichts,  imm
hin  Meister  werden.  Auch  wurde,  um  missbräuchliche  Forderung
zu  verhüten,  die  Höhe  der  bei  Erlangung  des  Meisterrechts
erlegenden  Abgaben  festgesetzt.  Aber  es  war  und  blieb  nun
ein  wunderliches  Beginnen  die  Arbeitsgebiete  der  zünftigen
werke  und  der  sogen,  zunftverwandten  Gewerke  (als  Mechani
Optiker,  Lithographen  u.  s.  w.)  genau  feststellen  zu  wollen.  j
wies  man  den  einzelnen  Gewerben  die  Grenzen  des  allgem^^^^  I
Arbeitsgebiets,  des  besonderen  Arbeitsgebiets  und  etwaiger  iSe  ^
arbeiten,  theils  bestimmte  man  für  verwandte  Gewerbe,  wm
Sattler,  Tapezirer  und  Handschuhmacher  das  Arbeitsgebiet,
ihnen  allen  gemeinsam,  und  daneben  dasjenige,  das  jeder  1
allein  kultiviren  konnte.  Bedenkt  man,  dass  gerade  die  Begre  j
der  gegenseitigen  Arbeitsbefugnisse  der  einzelnen  Zünfte  eS
die  von  jeher  viel  böses  Blut  erregte  und  bei  der  sich
wickelnden  Technik  das  Zunftwesen  unmöglich  erscheinen
so  muss  man  erstaunen,  dass  der  rigische  Rath  den  Mut
zehn  Jahre  bevor  die  Gewerbefreiheit  in  Deutschland  en
durchgeführt  wurde,  noch  derartige  Beschränkungen  geset
machen  und  glaubte  sie  aufrecht  erhalten  zu  können.
Es  würde  an  dieser  Stelle  zu  weit  führen  auf  den  Inha
        <pb n="239" />
        Das  Ende  des  Zunftwesens.

221

^änialigen  Gesetzgebung  im  Einzelnen  einzugehen.  In  seinem  Auf-®^tze
  über  baltische  Schrägen  hat  Bulmerincq  eine  erschöpfende
zugleich  kritische  Darstellung  desselben  gegeben  \
Wenige  Jahre  später  begann  in  St.  Petersburg  die  Gewerbe-^ommission
  ihre  Arbeiten,  die  zu  dem  Erlasse  des  Handels-  und
Gewerbesteuer  -  Reglement  vom  9.  Februar  1865  führte.  Durch
^tent  vom  4.  Juli  1866  wurde  es  auch  in  den  Ostseeprovinzen
G'^geführt*,  und  damit  war  dem  Zunftwesen  das  Grab  gegraben.
J^^ermann,  der  die  im  Gesetz  vorgesehenen  Abgaben  entrichten
^^llte,  konnte  einen  Gewerbebetrieb  eröffnen.  Diese  Abgaben
^standen  in  der  Lösung  i)  allgemeiner  Handels-,  bezw.  Gewerbe-^'^heine
  und  2)  besonderer  Billets  zu  Handels-,  bezw.  Gewerbe-^"stalten.
  Die  Ämter  oder  Zünfte  wurden  nicht  eigentlich  aufgeaber
  es  wurde  eben  „auch  den  nicht  in  die  Zünfte  einge-^^riebenen
  Personen  ohne  Unterschied  der  Konfession,  Berufsart

des  Standes  der  freie  Betrieb  von  Handwerken  jeder  Art  und
die

zu

Errichtung  von  Gewerbeanstalten  gestattet,  und  können  die
^  fünften  verzeichneten  Personen,  w  enn  sie  es  wünschen,  aus
Unbehindert  austreten  und  sich  mit  Handwerken  beschäftigen“,
sind  auch  die  Ämter  bis  auf  den  heutigen  Tag  bestehen
^^klieben,  aber  sie  haben  das  ausschliessliche  Recht  auf  Ausübung
Gew'erbe,  für  die  sie  errichtet  waren,  eingebüsst.

-ine  Schwierigkeit  zeigte  sich  bei  der  Ausführung  des  neuen
^  ^i^nients  darin,  dass  nicht  genau  festgesetzt  worden  w  ar,  welche
çj.  ^^^^niungen  der  bisherigen  Schrägen  nunmehr  als  beseitigt  zu
^i^ten  seien.  Daher  bat  unter  dem  y.  Aug.  1874  das  Amtsden

  Rath  ihn  mit  Instruktionen  für  die  Beurtheilung  gewerb

[j  .  '-^*1  IVrtlll  lilil  IlllL  IliSlI  UlS.tlV./M'-**  ,  o  o
.  ^Verhältnisse  zu  versehen.  Daraufhin  ernannte  der  Rath

çi  ••«Iiiiioac  i,u  vctaciicii.
^  Kommission,  die  die  Schrägen  einer  Revision  unterziehen
Noch  bevor  aber  diese  Zeit  gehabt  hatte  dem  Rathe  Bericht

ging  am  17.  März  1875  ein  Gesuch  der  St.  Johannis-^in
  mit  Vorschlägen  zur  Hebung  der  seit  1866  zu  Tage  ge-Missstände
  in  den  Gewerbeverhältnissen.  Wenig  später.

1^^  ^7-  Aug.  desselben  Jahres,  wurde  dem  Rathe  eine  Petition  des
jççj  Und  Zimmerer-Amts  unterbreitet,  in  der  gebeten  wurde  bei
\y  ^  Eaugesuche  einen  rigischen  Amtsmeister  als  verantwortlichen
^'■^uieister  zu  fordern.

2  ^onatsschr.  6,  S.  11  ff.
72  der  Sammlung  der  Patente  der  Livländischen  Gouvernements-Regierung.
        <pb n="240" />
        1  Livländ.  Gouv.-Ztg.  1891,  Nr.  106.

222

Das  Ende  des  Zunftwesens.

Was  die  St.  Johannis-Gilde  aber  begehrte,  war  Folgendes.
1)  sollte  die  Ausreichung  der  Gewerbescheine  von  einer  vorgan*
gigen  Koncession  des  Amtsgerichts  abhängig  gemacht  werden,
2)  sollte  das  Prüfungswesen  auf  alle  Handwerker  ausgede  n
werden;  3)  sollten  die  Amtsmeister  das  ausschliessliche  Privie^
Lehrlinge  zu  halten,  bekommen;  4)  wünschte  man  den  Gese  e
verboten  zu  sehen,  was  ihnen  jetzt  auf  Grund  der  Gewerbefrei  e
zusteht,  jede  Art  gewerblicher  Arbeit,  sowohl  einzeln  als  genie
schaftlich,  übernehmen  zu  können;  5)  sollten  endlich  dem  Am
gerichte  sachverständige  Beisitzer  aus  der  Zahl  der  Gewerbetr
benden  beigesellt  werden.  Über  alle  diese  Punkte  trat  der  »  ^
am  29.  Oktober  1876  in  Diskussion  und  lehnte  sie  alle  ab.  ^  ^
wurden  jetzt  in  dem  Amtsmeister-Statut  von  1877  diejenigen  P^[^
graphen  der  Schrägen,  die  durch  das  Gewerbesteuer-Gesetz  hi^^
fällig  geworden  waren,  namhaft  gemacht.  Dieses  Statut  ist
neue  Regeln  über  die  Prüfung  und  Aufnahme  von  Meistern
25.  September  1891  ersetzt  worden  \  aber  diese  haben
an  der  Stellung  der  Zünfte  nichts  zu  ändern  vermocht.  Die
bestehen  noch  immer,  aber  nicht  mehr  als  Zwangsverbände,
können  Niemanden  mehr  wie  früher  an  der  Ausübung  se
Gewerbes  hindern.
        <pb n="241" />
        II.  Theil.

Schrägen  und  Verordnungen.
        <pb n="242" />
        í.'  «y

■  í^e»í-o»

die  Sï.  jnhAnmS'Cikir  aber  h-or«h,
-'diu-  die  Ausreichm-K  di  r  iir-ivri  hr^cm  i
:!  Koncr-don  dev  AmT^.^crx  hcs  ^  -
-  das  y&amp;gt;uJu.ig’^u-i--irs  u-r.  'dl.'  ■
3'»  ‘dr-ii  die  An;tsi;iok'  r  di!
^  c'-  &amp;gt;’’  IT-'^'tet'i,  bl  k  O)  &amp;lt;X:ll  ..,  ^
verhi&amp;gt;rea  zu  stdn  ii,  ih"  '  ''■*  -
zusu-ht,  jf:dc  Art  «ft'wer“  r'
schädlich,  ubrrr.ehrnr  '  ■
g^cnchîc  sachverstîi:.''!;,  'r
be*f'  n  d'"
arc  -■&amp;gt;■',  *
lourde;

fmfíT  .TI

..  :  '.&amp;gt;li

■y-V%

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.nßsnunbioiaV  bnu  naaßiripi
        <pb n="243" />
        15

Einleitung  zum  zweiten  Theile.
Die  mir  von  W.  Stiecla  im  Jahre  1891  zur  Bearbeitung  behuis
eitler  Publikation  übergebene  Sammlung  von  rigischen  Hand-"
  erkerschragen  von  1280—1595  init  einem  aus  Archivalien  gewerb-Seschichtlichen
  Inhalts  des  17.  Jahrhunderts  bestehenden  Anhänge
^^thiek  im  (ianzen  41  Nummern.  Alle  Schrägen  und  Aktenstücke
'^i^ser  Sammlung  sind  mit  ihren  \  orlagen  kollationirt,  nach  der
^*^ten  angegebenen  Editionsmethode  korrigirt  und  mit  den  erfor-^^Bichen
  literarischen  Bemerkungen  versehen  worden.  Einzelne
^ücke  habe  ich  getheilt,  andere  wieder  durch  Abschriften  von
und  korrekteren  Vorlagen  ersetzt.  Die  ganze  Sammlung
durch  Aufnahme  neuer  Schrägen  und  Verordnungen  mehr  als
^fdreifacht  worden.  Die  Nummern  der  von  mir  der  Sammlung
^I^V'^erleibten  Stücke  sind  unten  in  der  Anmerkung  angegeben  .
'^sichtlich  der  Ergänzungen  muss  ich  bemerken,  dass  aus  vielen
*^dnden  eine  Erweiterung  der  zeitlichen  Cjrenze  und  die  Aufnahme
^^ddeschragen  geboten  erschien.  Das  16.  Jahrhundert,  bis  zu
Zeit  Stiedas  Sammlung  reicht,  bietet  allerdings  in  der  Re-'^'''^ation
  einen  passenden  Abschluss,  indem  es  einerseits  im  Hand-^■^kerstande
  einschneidende  Veränderungen  in  den  (Gebräuchen,
ökonomischen  Einrichtungen  und  gesetzlichen  Normen  u.  s.  w.
^^^^i^ährte  und  andererseits  den  Höhepunkt  der  Blüthe  des  Hand
^^»"kerstandes  bezeichnet.  Nach  dieser  Epoche  tritt  der  Verfall
Um  nun  sowohl  die  den  Niedergang  charakterisirenden
.  ^'•'ägeti  der  Forschung  zugänglich  zu  machen,  als  auch  die  im
,  mitgetheilten  Aktenstücke  aus  der  Zeit  der  Reform-^"'^'»•ebungen
  des  17.  Jahrhunderts  in  einen  kontinuirhchen  Zu-.^.•^"^enhang
  mit  der  ganzen  Sammlung  zu  bringen,  erschien  es
p'*'  zweckmässig,  die  Zeitgrenze  weiter  zu  rücken,  und  zwar  als
^Punkt  der  Schragensammlung  das  Jahr  1621,  den  Beginn  der

S  68  '«-23.  25-3«.  33-38.  44  49.
Anha„’  73.  76-79.  81,  83,  86-yo,  92.  93.  97.
S  I—12.

53-56.  59-62,  64,
104-116,  118—124,
        <pb n="244" />
        220

Einleitung  zum  zweiten  Theile.

schwedischen  Herrschaft  in  Livland,  zu  bestimmen.  In  diesem
Sch  ragenbuche  treten  uns  somit  alle  Epochen  der  Entwickelung
des  rigischen  Handwerks,  also  die  Zeit  der  Entstehung  der  Zünfte,
die  ihrer  Hlüthe  und  ihres  Verfalls  entgegen:  Besonders  an  den
Schrägen  aus  dem  17.  Jahrhundert  sind  schon  alle  Anzeichen  des
Verfalles  wahrnehmbar;  die  Statuten  der  Handwerker  erscheinen
im  höchsten  Grade  einer  Reform  bedürftig.  Schon  kurz  vor  d
schwedischen  Herrschaft  in  Livland  beginnen  die  Bestrebungen
durch  Reformen  den  schreiendsten  Übelständen  im  Schoosse  des
rigischen  Gewerbewesens  Abhilfe  zu  schaffen.  Ein  Jahr  vor  der
Eroberung  Rigas  durch  Gustav  Adolf  sehen  wir  schon  den  rigischen
Rath  nach  dieser  Seite  hin  energische  Schritte  durch  den  Erlass
gegen  die  übertriebenen  Forderungen  zur  Ausrüstung  der  Amtskoste
  thun.  Der  Abschluss  unseres  Schragenbuches  fällt  also  m'^
dem  Ausgange  der  drückenden  polnischen  Herrschaft  und  dem
Beginne  des  schwedischen  Regimentes  zusammen,  mit  dem  auc
für  den  Handwerkerstand  eine  neue  Epoche  anhebt.
Mit  der  schwedischen  Herrschaft  beginnt  eine  bessere
Die  neue  Regierung  wandte  ihre  Fürsorge  allen  Gebieten  zu,
dass  auch  der  Handwerkerstand  nicht  unberücksichtigt  blieb.  ^
Zur  allseitigen  Beleuchtung  des  Wesens  und  Lebens  des  Han
Werks  sind  neben  den  Amtsschragen  auch  die  Statuten  der  Gesell^
verbände  unserer  Sammlung  einverleibt  worden;  lehnen  diese  siC
doch  eng  an  die  Statuten  der  ältesten  Gilden  oder  geistlich^*’
Brüderschaften,  aus  denen  im  Gegensätze  zu  manchen  Gebict^^
so  z.  B.  zu  Lübeck,  hier  die  Zünfte  erwuchsen.  Wildas  ^
hinsichtlich  der  Priorität  der  geistlichen  Brüderschaften  vor  ^
Zünften  finden  auch  in  den  rigischen  Schrägen  einen  Stützpun
Im  Hinblicke  nun  auf  den  Umstand,  dass  die  Gilden  typisch
die  Ausbildung  der  Handwerkerzünfte  eingewirkt  und  einen
tigen  Faktor  im  gesellschaftlichen  Leben  der  Bürger  im  mittelah^^
liehen  Riga  ausmachten,  erschien  es  mir  nicht  unrichtig  den  Schräg
sämmtlicher  Gilden,  somit  auch  den  von  K;iufleuten  gebildet^j^^
Aufnahme  zu  gewähren.  Der  Sammlung  sind  ferner  zur  V^rv^^
ständigung  des  gewerb-  und  zunftgeschichtlichen  Materials
schiedene  Entscheidungen  und  Verordnungen  des  Raths,
beliebungen,  Ergänzungen  und  Erweiterungen  der  Amts-Gildeschragen,
  darunter  die  mehr  für  die  Kulturgeschichte
vollen,  umfangreichen  Fastnachtsordnungen  u.  m.  a.  einvct
worden.
        <pb n="245" />
        Einleitung  zum  zweiten  Theile.

227

Ich  war  also  bestrebt  alles,  was  sich  auf  dem  Gebiete  der
Gesetzgebung  über  Handwerk  und  Gildewesen  bezieht,  aufzunehmen.
Unberücksichtigt  mussten  aber  Handel  und  Hrauereiwesen  bleiben.
Ihe  Herstellung  von  Bier  und  Meth  war  geraume  Zeit  ein  Privilegium ­
  aller  Bürger*  und  nahm  somit  eine  exceptionelle  Stellung
indem  sie  eben  in  der  uns  interessirenden  Epoche  keineswegs
ausschliessliche  Recht  eines  Amtes  oder  einer  bestimmten
Genossenschaft  bildete.  Erst  1671,  nach  Organisation  der  Brauerei-^ouipagnie,
  lässt  sich  in  diesem  Sinne  von  einem  Gewerbe  der
Brauerei  reden.  Hinsichtlich  der  Gilden  wäre  noch  zu  bemerken,
^ass  die  verschiedenen  Vicareienstiftungen,  resp.  Bestätigungen
^^«■selben  (der  Schmiede  v.  J.  1440,  der  Bierträger  v.  J.  1473  und
*506,  der  Losträger  v.  J.  1460  und  1464  und  der  Schwarzen  Häupter
J-  1487  und  1513),  die  als  Fixirungen  von  Geschäftsvorgängen
ausserhalb  des  Rahmens  unserer  Aufgabe  stehend  zu  bezeichnen
und  eigentlich  mehr  dem  Liv-,  Est-  und  Curländischen  Urkunden-^Uche
  zufallen,  keine  Aufnahme  haben  finden  können.
\\'as  nun  die  Methode  der  Edition  betrifft,  so  muss  bemerkt
''’erden,  dass  auch  ich  gleich  den  Editoren  der  meisten  Quellen-[^'*I&amp;gt;likationen
  zur  livländischen  (beschichte  als  Norm  die  bei  der
Verausgabe  der  Hanserecesse  beobachteten  Grundsätze  im  Auge
^^halten  habe.  Vor  allen  Dingen  machte  ich  mir  zur  Aufgabe
'e  niöglichst  treue  Wiedergabe  der  \  orlagen.  Gewisse  Abstellungen ­
  von  den  Originalen  erforderten  selbstverständlich  die
'^aassgebenden  Prnicipien  der  Herausgabe:  Alle  Wörter  am  Anfänge,
einem  Punkte,  die  Namen  und  die  von  Namen  abgeleiteten
^jektiva  sind  gross  gedruckt  worden,  d.  h.  sie  haben  grosse
j.  ''^augsbuchstaben  erhalten.  Da  von  der  Einführung  einer  einheittien
  Orthographie  Abstand  genommen  werden  musste,  so  ist  auch
Grucke  die  Schreibweise  der  Schriftstücke  bis  zum  Ende  des
■  Jahrhunderts  vollständig  genau  wiedergegeben,  jedoch  mit  der
^  '^snahme,  dass  das  vokale  v  eine  Verwandlung  in  u  erfahren  hat,
^  dass  für  i,  wo  es  erforderlich  war,  das  j  gesetzt  ist.  Die
von  Konsonanten  und  das  nicht  selten  auftretende
^'^tinungs.h,  wie  noch  einige  andere,  von  manchen  Editoren  als
beseitigende  Inkonsequenzen  bezeichneten  Eigenthümlichkeiten
^^talterlicher  Schreibweise  sind  beibehalten  worden.  Nicht  angeeiner

  Reihe  von  Nachrichten  aus  den  Jahren
'541  erfahren  wir,  dass  man  den  Handwerkern
^•'holt  entziehen  wollte.  Vergl.  oben  S.  9  und  10.

1427,  1428,  1468,  1502—1503,
das  Recht  des  Bierbrauens

15*
        <pb n="246" />
        228

Einleitung  zum  zweiten  Theile.

nommen  ist  für  sz  die  für  diesen  Doppelkonsonanten  ohne  ganz
triftigen  Grund  für  die  Publikationen  mittelalterlicher  Urkunden
eingeführte  neue  Type  ß.  Diese  Editionsmethode  hat  aber  bei
der  Publikation  von  Schriftstücken  des  17.  Jahrhunderts  eine  geringe
Abänderung  erfahren.  Da  sich  die  Orthographie  dieses  Zeitraumes
bezüglich  der  Schreibweise  der  Anfangsbuchstaben  von  Substantiven ­
  schon  zu  einem  gewissen  System  durchgearbeitet  hatte,  so
musste  die  Kennzeichnung  der  Hauptwörter  durch  grosse  Anfangs
buchstaben  konsequent  durchgeführt  werden.  An  Stelle  der  will'
kürlichen  Interpunktion  früherer  Jahrhunderte  ist  eine  knappe,  den
Hauptregeln  der  modernen  Satztheilung  entsprechende  Zeichensetzung ­
  getreten,  und  zur  bequemeren  Orientirung  sind  die  einzelnen ­
  Schragenartikel,  wo  sie  noch  nicht  beziffert  waren,  numerirt
worden,  die  Vorgefundene  Numeration  hat  beim  betreffenden
Schrägen  einen  Hinweis  erfahren.
Die  zur  Publikation  gelangten  Schrägen  lagen  mir  theils  m
Originalen,  theils  in  älteren  Abschriften  vor.  Zur  Erklärung  dessen,
was  ich  Original  nenne,  mögen  hier  einige  erläuternde  Bemerkungen
Platz  finden.  Die  in  den  Amtsladen  vorhanden  gewesenen  oder
noch  zur  Zeit  vorhandenen,  meist  auf  Pergament  geschriebenen
Schrägen  zähle  ich  zur  Kategorie  der  Original-Urkunden,  obgleich
man  darunter  eigentlich  nur  die  von  der  Obrigkeit  mit  Unterschrift
und  Siegel  versehenen  schriftlich  fixirten  Bestimmungen  versteht-Alle
  auf  uns  gekommenen  älteren  Schragenabfassungen  vom  O'
bis  zur  Mitte  des  16.  Jahrhunderts  entbehren  indess  aller  die  l't"
künden  als  officielles  Instrument  charakterisirenden  Momente,  W&amp;gt;c
besonders  des  Siegels  und  der  Unterschrift;  erst  in  viel  spätere^
Zeit  treten  die  Schrägen  in  formeller  Ausstattung  uns  entgegci^'
Man  nahm  vermuthlich  Abstand  von  der  Unterzeichnung  und  Unter
Siegelung,  weil  die  Schrägen  ursprünglich  wohl  nicht  von  dent
Rathe  verliehen,  sondern  von  den  Ämtern  dem  Rathe  zur  Bestn
tigung  vorgelegt  wurden,  ln  der  älteren  Zeit  hat  sich  die  Best
tigung  ohne  schriftliche  Formalität  an  der  unterbreiteten  Urkunde
vollzogen.  Die  Sanktionirung  der  erlassenen  (besetze  und  best»
tigten  Schrägen  bestand  wohl  darin,  dass  erstere  am  schwarze
Brette  am  Rathhause,  dem  sogenannten  Schrägen,  angeschla^^
oder  auch  durch  die  Bursprake  oder  bei  Verlesung  der  Burspraft
den  Bürgern  mitgetheilt,  letztere  im  Stadt-Schragenbuche  C)d
Denkelbuche  verzeichnet  wurden.  Von  der  dem  Rathe  vorgelegt*^
Schragenabfassung,  nach  der  sich  das  betreffende  Amt  schon  gerauH
        <pb n="247" />
        Einleitung  zum  zweiten  Theile.

229

2eit  gerichtet  hatte,  wurde  nun  eine  Kopie  genommen,  so  dass
vollem  Rechte  die  Vorlagen  die  Bezeichnung  Originale  verdienen,
Und  dieselben  haben  auch  stets  in  den  Augen  ihrer  Besitzer  den
Charakter  eines  Originals  an  sich  getragen.  Als  Stütze  obiger
■Zunahmen  bieten  sich  so  manche  Anhaltspunkte.
VV  as  die  Abschriftensammlungen  anbetrifft,  so  sind  folgende
Schragenbücher  der  Stadt  Riga  benutzt  worden:
0  Oath  schrägen  unnd  olde  renthebock  im  rigischen  Stadtarchiv. ­
  (Stadt-Arch,  in  Riga.)
2)  Schragenbuch  der  Stadt  Riga  im  Besitze  der  Gesellschaft  für
Geschichte  und  Alterthumskunde.  (Schragenb.  d.  Gesellsch.
f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga.)
6)  ^  Schragenbücher  aus  dem  Archiv  des  Kämmereigerichts,
jetzt  im  Stadtarchiv.  (Stadt-Arch.  in  Riga,  Nr.  498—501.)
7)  Schragenbuch  der  Bibliothek  der  livländischen  Ritterschaft.
(Livland.  Ritterschafts-Arch.)
Schragenbuch  der  Stadtbibliothek.  (Stadt-Bibliothek  in  Riga.)
9)  Schragenbuch  des  dim.  Bürgermeisters  Ed.  Hollander  in  Riga.
^  on  diesen  9  Schragenbüchern  besitzen  die  beiden  ersten  das
Ochste  Alter  und  boten  unserer  Schragensammlung  eine  reiche
Usbeute,  während  die  übrigen  nur  geringe  Beiträge  darzubringen
Stande  waren  und  meist  nur  zum  Vergleiche  herangezogen
''Urden.

Oas  Schrägen-  und  olde  Rentebock  ist  im  15.  Jahrhundert,  das
j^chragenbuch  der  Stadt  Riga  im  16.  Jahrhundert  angelegt  worden.
von  den  im  Stadtarchiv  auf  bewahrten  Schragenbüchern
1^%/'  49X)  dürfte  in  seinem  ersten  1  heile  dem  17.  Jahrhundert  ange-Die
  übrigen  drei  sind  jünger  und  werden  ihre  Entstehung
und  19.  Jahrhunderte  gefunden  haben.  Sie  alle  aber  tragen
'^^hr  oder  weniger  den  Charakter  officieller  Dokumente  an  sich,  und
^lieil  von  ihnen  wird  auch  ehemals  in  dem  Kämmereigerichte
j  '*ur  Eigenschaft  oflicieller  Stadtschragenbücher  zur  (jrundlage
Hegelung  des  Handwerkbetriebes  und  des  Zunftlebens  gedient
Von  den  6  ersten  Schragenbüchern  lässt  sich  die  officielle
^'^'■'verthung  durch  den  Umstand  erweisen,  dass  sie  dem  Stadtungehört
  haben  und  noch  angehören.  Die  beiden  ältesten
^'^ira^enbücher,  die  sich  als  reichhaltige  Fundgrube  darboten,
'^*cnen  es,  näher  ins  Auge  gefasst  zu  werden,
p  *Lath  schrägen  unnd  olde  renthebock,  28  cm.  hoch,  21  cm.  breit,
'’^unient,  in  gepresstem  Eedereinbande,  mit  eingeschlagenen
        <pb n="248" />
        Einleitung  zum  zweiten  Theile.
trothischen  Verzierungen  und  einem  Messingverschlusse,  enthalt  auf
den  ersten  Hlättern  von  S.  ^  bis  S.//die  ältesten  Schrägen  der
Schmiede,  Goldschmiede,  Kürschner,  Schuhmacher,  Böttcher,
Schneider  und  Schmiedegesellen.  Der  Kodex  gehört  dem  neueren
Rathsarchiv  an,  das  heute  einen  Theil  des  im  Rathhause  ver
bliebenen  Stadtarchivs  bildet.  .
Das  zweite  in  Leder  gebundene  Schragenbuch  trägt  den  1  ite  •
„Schragenbuch  der  Stadt  Riga“  und  ist  32  cm.  hoch,  20  cm.  brei
und  enthält  170  Blätter  aus  älterer  Zeit  und  23  Blätter  als  Anhang,
die  einer  späteren  Zeit  entstammen.  Auf  dem  Vorderdeckel  he  n  c
sich  die  mit  ('joldbuchstaben  gepresste  Aufschrift:  „SCHRA
BUCH  DER  STADTT  RIGA“.  Diese  Umschrift  ist  von  einei
mit  einer  Krone  oben  abgeschlossenen,  vergoldeten  Blätterkranze,
über  den  sich  zwei  gekrönte  Doppeladler  befinden,  umgeben;  unte
dem  Kranze,  zwischen  je  3  Kronen,  ist  eine  Themis  angebra^n  -
Das  aus  späterer  Zeit  stammende  Titelblatt  tragt  folgende
Schrift:  „Schragenbuch  oder  Ordnüngen  ünnd  Gesetze  aller  Enip^^
Innüngen  unnd  Zünfften  dieser  konniglichen  Stadtt  Riga“  und
Motto:  „Ein  gutter  Meister  macht  ein  Ding  recht  und  gutt,  a
wer  einen  Humpler  dinget,  dem  geht  nicht  wohl  und  wirdsz  ve
derben.  Sprüche  Salomonis  26.  cap.,  vers  10.“
Zwei  Aufzeichnungen  auf  einem  dem  Schrägen  vorgebunden
Blatte  tragen  Nachrichten  über  die  Bedeutung  und  Schicksale  dies  ^  ,
Schragenbuches  aus  den  Jahren  1588  und  1720;  sie  lauten  folgende
maassen:  ^
i)  „Dusse  ampthschragenn  hebbe  ich  Everth  Huszman  ‘  als
enem  e’rbaren  wollwisen  rade  vorordenthen  un  wirdigenn  ampt
hern  tho  hope  samlen  und  en  dut  bock  vorvathenn  latenn,  dar
tho  ider  tidt  up  vorbringende  clage  der  empter  mhan  sich  D
ersoenn  und  tho  richtenn  hefít;  so  sich  welche  schrägen  mher
den  offrigen  emptheren  wurden  bofinden,  de  ich  dan  dorch  d'  ^  1
nachforschunge  nicht  hebbe  bekomen  können,  sodane  kunnen
by  vortekent  werdenn.  Anno  13^^  •
2)  „Anno  1720,  Mense  l'el.r.  hat  ein  Enckel  ins  vierte  Glied  v»
ob  mit  eigener  HantI  getlachten  wolseeligen  Herren
herren,  nachdem  tleszen  Dochter  Elisabeth  Hussmann  den  H«
Über-Vogdt  H.  Johann  v.  Schnitzen  '  zur  Ehe  gehabt  um
1  Böthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  508.  f
2  Ibid.  Nr.  550.  t  '^'7-
        <pb n="249" />
        Einleitung  zum  zweiten  Theilc.

231

derselben  den  vormahligen  Herren  Ober-Ambtherren  Kberhardt
Von  Schültzen  deszen  Sohn  nach  der  Hand  Oberambtherr
H.  Michael  von  Schültzen®,  aber  Johann  von  Schnitzen  ,  itziger
Zeit  Oberambt'Herr,  gezeugt,  dieses  Buch,  also  nach  132  Jahren,
^bermahlen  aufs  ney,  indem  es  in  seinem  vorigen  Bande  bey  der
Cantzeley  gantz  abgenutzet  und  zerriszen  gewesen,  hinwiederumb
durch  ein  Ney-Bandt  renoviren  lafezen.“
Nach  der  ersten  Aufzeichnung  habe  im  Jahre  1588  der  Amtsherr ­
  Ewert  Husmann  die  im  Besitze  der  einzelnen  Ämter  befindlichen
Schrägen  sammeln  und  aufzeichnen  lassen,  um  auf  Grundlage  derselben ­
  die  auf  das  Handwerk  bezüglichen  Klagen  entscheiden  zu
können.  Aus  dieser  Inscription  lässt  sich  auch  entnehmen,  dass  das
^ke  Schragenbuch  oder  Denkelbuch,  in  das  die  Schrägen  Wort  für
^ort,  wie  wir  das  aus  dem  Schrägen  der  Bierträger  v.  J.  1466,  Art.  17
'vissen,  verzeichnet  zu  werden  pflegten,  abhanden  gekommen  war.
Husmanns  Schragenbuch  habe  dann,  wie  die  zweite  Aufzeichnung
besagt,  bis  1720  in  der  Rathskanzellei,  also  132  Jahre,  dem  angegebenen
Zwecke  gedient  und  sei  dann  von  einem  Nachkommen  des  Stifters
dieser  Sammlung,  dem  Oberamtherrn  Johann  von  Schnitzen,  da
Buch  in  Folge  langdauernden  Gebrauches  in  der  Kanzellei
abgenutzt  und  schadhaft  geworden,  in  den  Einband  gebracht,  der
dasselbe  heute  noch  umschliesst.
Den  Anhang  zu  den  rigischen  Amts-  und  Gilde-  ciragen
bilden  vereinzelte  auf  das  Gildewesen  und  das  Handwerk  im
gemeinen  sich  beziehende  Verordnungen  und,  wie  schon  bemerkt,
einige  Aktenstücke  des  17.  Jahrhunderts,  die  für  die  Periode  er
^^formbestrebungen  charakteristisch  sind.
Dem  Schragenbuche  sind  beigefügt  ein  niederdeutsches  Glossar
^nd  ein  Personen-  und  Ortsregister.  Aus  dem  Glossar  sind  ausgeschlossen ­
  :  erstens  alle  Zusammensetzungen,  wenn  die  einze  neu
l'heile  im  Wörterverzeichniss  Vorkommen,  und  zweitens  a  e  im
blochdeutschen  gleichlautenden  Bezeichnungen,  wobei  le  o
g'-aphie,  der  Umlaut  und  die  Vertauschung  der  harten  mit  den
'^"ichen  und  gehauchten  Konsonanten  und  umgekehrt  keine  Beruck-'!(:btigung
  erfuhren.  Was  die  orthographischen  Vananten  betrifFt,
muss  bemerkt  werden,  dass  nur  die  gebräuchliche  od^  eine
""'Iginelle  Schreibweise  berücksichtigt  ist.  Um  auch  den  ,m  Nieder-*

  Büthführ,  Die  Kigische  Kathslinie,  Nr.  5*^-  ^
®  ibid.  Nr.  635  f.  i6y8.
*  Ibid.  Nr.  ÒÒ2.  f  1746.
        <pb n="250" />
        “

2^2  Einleitung  zum  zweiten  Theile.
deutschen  Ungeübten  die  Benutzung  des  Schragenbuches  zu  erleichtern ­
  und  zugleich  eine  praktische  Verwendung  desselben  in  Handwerkerkreisen, ­
  in  denen  sich  die  Zünfte  und  die  Erinnerung  an
eine  glänzende  Vergangenheit  derselben  bis  auf  den  heutigen  lag
erhalten  haben,  bequem  zu  machen,  sind  einige  mehr  oder  weniger
fremdklingende  Deklinations-  und  Verbalformen  in  die  alphabetische
Reihenfolge  des  Glossars  aufgenommen.
Die  literarischen  Hilfsmittel  reichten  nicht  überall  aus,  und  es
mussten  mitunter  Zweifel  und  Vermuthungen  ausgesprochen  werden-Alle
  bisher  unbekannten  Wörter  wie  auch  die  Bezeichnungen  mü
abweichender,  zweifelhafter  oder  unerklärt  gebliebener  Bedeutung
sind  mit  Belegstellen  versehen  worden.  Das  sprachliche  Materia
gegenüber  dem  Wörterschatze  der  Hamburger  und  Lübecker
Schrägen  weist  manches  Eigenartige  auf  und  dürfte  die  Beachtung
der  Sprachforschung  verdienen.  Zur  Erklärung  der  Bedeutungen
wurden  folgende  Werke  herangezogen:  Schillers  und  Lübbeiis
mittelniederdeutsches  Wörterbuch,  i88i  ;  mittelniederdeutsches
Handwörterbuch  von  Aug.  Lübben  und  Chr.  W  alter,  1888,
Glossare  zu  den  älteren  lübeckischen  Zunftrollen  von  C.  Wehrmann,
1872,  zu  den  ältesten  hamburgischen  Zunftrollen  und  Brüderschafts-Statuten
  von  Dr.  O.  Rüdiger,  1878,  zu  dem  Liv-,  Est-  und  Curiandischen
  Urkundenbuche,  Bd.  4  und  Bd.  5;  Korrespondenzblatt  des
Vereins  für  niederdeutsche  Sprachforschung,  1876-1889;  Wörter
schätz  der  deutschen  Sprache  Livlands  von  W.  v.  Gutzeit,  1859—1^9^'
C.  Mettig.
        <pb n="251" />
        1.  Arbeiter  und  Losträger.
Schrägen  vom  30.  December  1535*
Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga  (Bl.  113—115)"  Vergl.
“'erträgerschragen  von  1535,  der  fast  wörtlich  mit  diesem  übereinstimmt  und  nur
Unbedeutende  Abweichungen  aufweist.
^^dnüng  wie  sich  die  arbeider  unnd  loesdregere  in  feürszeiten
schicken  unnd  verhalten  sollen.
Item  dit  isz  de  ordinancie,  welker  ein  erbar  raedt  vor  güdt
^tigesehen  unnd  bevvagen  helft  unnd  schrifftlick  avergegeven  hefFt
oldermanne  van  den  arbeydesluden  und  sinen  bysittern,  wo
sick  holden  unnd  schicken  scholen  na  bovele  dusser  ordinancie
olderman  tho  olderman,  van  brodern  tho  brodern  so,  unnd
j^^nner  dat  Godt  enen  ideren  vorsterven  lett  uth  dussen  70'  gebroderen
  edder  olderludenn,  so  sali  me  enen  andern  older-Wedder
  kesen,  de  sali  kesen  sine  bysitters,  dem  olderman  sali
avergeven  dusse  ordinancye,  de  sali  he  jarlickes  laten  s&amp;gt;nen
''^(l^ren  vorlesen.  Weret,  dat  dar  welcke  broder  verstorben
unnd  welke  nyge  in  de  stede  angenommen  werden,  dem
me  dusse  ordinancye  vorlesen,  up  dat  ein  itler  sick  hyrna  weth
*^'^i*ten  by  sinem  broke,  who  hirna  folgende  wert  \an  jharen  tho
tho  welcher  ordinancye  ein  erbar  rath  helft  laten  schriftlich
"'^^•'geven  dorch  de  beiden  kemerers  alse,  dorch  her  Troclus  Klocken
'""'I  Herr  Hcnedictus  Wilken,  den  se  jarlickes  sollen  rekenschop
em  unde  eren  nhakomelinck,  van  kemerers  tho  kemerers,
tV’elcker  retschoj)  hyr  in  dusser  ordeninge  utgedrucket  stejtt,
I  dat  dusse  ordeninge  nicht  möge  vergeten  werden.  Dyt  aver
^"S^ven  den  arbeidesluden  in  dem  jare  unses  Heren  na  dem
[^"«ten  tall  in  der  gebörtt  Christi  unses  Heren  den  donnerdach
dem  nygen  jare  (30.  December)  int  jahr  i535‘
0  Item  so  unnd  wenner,  dat  (jodt  alfkere,  dat  sick  in  der
mne  unlust  erstünde,  dat  de  klocke  geschlagen  worde,  dat
up^mnde,  dat  Gaxt  a^ke^:,  so  soHen  de  vorbemrden
ll^J^^^tádeslutie  sarnr)t  eren,  oldermanne  th()r  stundt  sick  begeven
Schrägen  der  Bierträger  ist  keine  Anzahl  angegeben.
        <pb n="252" />
        234

Arbeiter  und  Losträger.

by  sodan  fuer  mit  erer  were,  als  en  hir  gedan  is,  mit  6  ledderen
unde  2  haken  \  12  emmers,  dat  sollen  se  iarlikes  den  kemerers
boschedt  unnd  rede  van  doen,  wo  vor  verhaelt,  up  dat  sodan  dinge
in  vorrade  mögen  blyven,  des  sali  dejenne  verplichtet  syn,  de
sodan  fuer  avergeitt,  dat  Godt  affkere,  de  sali  geven  dussen
arbeidesluden  vor  ere  truwe  leszkinge  unnd  reddinge  4*  tunnen
beers.  So  dusse  arbeideslude,  de  aldar  ersten  weren  mit  erer  wer  ^
tho  redden  unnd  tho  leszken,  so  sollen  se  hebbenn  5  tunnen
beers,  up  dat  ein  jederman  mach  lust  krigen  und  hebben  de  erste
tho  wesen  sodanem  ungerade  vorthokamen.
2)  So  den  dejenne,  dem  sodan  fuer  avergienge,  en  nicht  ver
mochte  sodan  beer  tho  gevende,  so  sollen  em  de  beiden  negst
nabers  tho  hulpe  kamen,  ein  ider  mit  i  tunne  börsz,  up  dat  ^
lude  ere  gerechtigkeit  mögen  krygen.  Des  sollen  de  arbeitest  ^
hyrwedder  vor  verplichtett  syn,  sodanem  ungerade  tho  leszkeft
unnd  tho  reddende  by  erem  brocke  1  fe(rding).

3)  So  ock  woll  van  dussen  arbeydesluden  were,  de  dar  nic  ^
en  were,  edder  dorch  beer  edder  fuelheit  vorsumede,  so  sall^^^
olderman  sampt  sinen  bisittern  en  upsent  darup  hebben,  de  ^
nicht  gewest  sindt,  darvan  tho  entfangen  1  fe(rding)  tho  brokege
So  se  ock  geven  broke  tho  geven  hebben,  so  fern  se  nicht  kraiW^
syn  gewest,  sali  se  de  kemerer  woll  (juesten  laten,  up  dat  dar
ander  andencke  wackerich  tho  werden.  Des  schall  de  kemer
ein  truwelick  upsent  hebben,  dat  nemandt  unrecht  geschuet.
4)  So  dusse  arbeideslude  van  eren  ledderen  offte  emmers  ''
verloren  offte  syck  Stelen  leten,  sollen  se  semptlick  betoleti,
dat  se  sodan  dinge  tho  vorschyne  holden  unnd  jarlickes  dar  keo
boscheidt  van  doen.

5)  Item  dyt  is  de  ordeninge,  de  avergegeven  is  den  arbey
luden,  darnha  mach  syck  ein  ider  weten  tho  richten,  so  sO

cleS'
,lleC

ock  gene  huszknechte  in  ere  gilde  nehmen  offte  vor  ere  bro
holden,  se  hebben  den  dem  borgern  4  jahr  gedent.
6)4  Item  des  sali  ein  ider  verplichtet  syn  tho  dem  fure
kamen  mit  syner  wehre  alse  enem  byle.

der^

1  Die  Bierträger  erscheinen  mit  4  Haken.
^  Die  Bierträger  erhalten  3  Tonnen.
3  Die  Bierträger  erhalten  nur  4  Tonnen.
4  Dieser  Artikel  fehlt  im  Bierträger-Schragen.
        <pb n="253" />
        Bäckerknechte.

235

7)  Item  des  sail  sick  gen  Unduetsche,  he  sy  fruwe  edder  man,
^^geven  by  sodan  fuer  tho  leszken  edder  redden  unnd  sail  den
ändern  ruem  geven,  de  dar  geordnet  sindt,  unnd  sine  deverye  nicht
g^hruken,  edder  en  raeth  will  en  straffen  laten.

2.  Bäckerknechte.
Schrägen  vom  Jahre  1235.
Bibliothek  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Sonntags  Convolut:
"Riga,  Gewerbe  u.  Industrie“,  Heft  aus  6  Folioseiten,  fehlerhafte  Kopie.  Abg.  Rig.
^‘^fltbl.  ,848,  S.  51-54,  60-62,  66-68;  1882,  S.  394-397:  C.  Mettig:  Zur
^Schichte  der  Rigaschen  Gewerbe  im  13.  u.  14.  Jahrh.  S.  98  101.
In  (jhodes  nahmen,  amen.  Nach  der  boorth  unses  Heren  im
^^35'  jaar,  an  deme  ersten  jare  des  erliken  byschop  Nicolaus  to
^yghe,  do  men  hadde  begrepen  de  molen  des  stightes  over  der
^bne  an  de  ere  Ghodes  unde  der  heylyhen  juncfruwen  Marien,  de
^^ttowen  dat  vornemen  unde  quemen  mit  einemene  groten  heere
tnolen  wedder  to  brekende,  des  worden  de  edlenden  becker-J^Beghte
  gheeschet  von  deme  stighte  an  de  ere  Ghodes  unde  der
JBncfruwen  fvrahe*  Marien,  to  reddende  de  molen  von  den  hei*
’^^nen;  des  weren  se  bereide  unde  loveden  ein®  ghelovede  einer
''’ghen  broderschap  an  de  ere  Ghodes  unde  siner  heilighen  moder
^tien  unde  reddenden  de  molen  des  stightes  vor  den  hey  denen,
dat  dar  teyne  dooth  bleven  mertelers  wise  an  Ghode  dorch
[^(^htlicheit;  des  blef  dar  levendich  Tideman,  semelbecker,  Hans,
^^ge  becker,  Henneke,  wittekop,  Hinrich  Helmstedte,  Meinecke
Johan  Pulke,  Hinrich  Stoltenberch  unde  sumelicke  andere
^Bser  vorewaren.  Dese  weren  de  ersten  begripere  desser  dragh&amp;lt;
disses  ghildes  unser  leiven  vrowen.
0  Also  dat  wi  und  unse  nakomlinghe  to  allen  ty  den  willen  und
'"holen  bereide  wesen  mit  unseme  wapene  dach  unde  naght,  wanne
gheeschet  werden,  an  der  stunde  to  vorlatende  dat  werk  ute
Wen)  henden  to  reddende  de  molen  vor  der  heidenschop,  bereide
l&amp;gt;looth  to  ghetende,  dar  dorch  Ghoth  unde  unser  leiven
ere,  unde  dat  wader  to  rümende  van  deme  oversten  see,
^  ‘  *&amp;gt;ie  Jahreszahl  ist  unrichtig,  da  Nikolaus  schon  1231  gestorben  war.
fehlt  im  Abdrucke  in  den  Rig.  Stadtbl.  1848,  S.  5^'
fehlt  ini  Abdrucke  in  den  Rig.  Stadtbl.  1848,  S.  5^-In
  der  Vorlage  wird  wohl  scragh  gestanden  haben.
        <pb n="254" />
        236

Bäckerknechte.

so  wanne  me  unss  tosegeht  von  deme  stighte  ghenen  geistlike
broderschap  uppe  des  stightes  kost  unde  unse  doden  to  beghrande
unde  de  bigrafth  unde  de  klogken  alle  unss  fri  to  lüdende  an  Ghode.
2)  De  daghtnisse  unser  brodere,  de  vorstorven  sin,  de  schok  j
wy  laten  beghan  an  Ghode  in  deme  dorne  des  manendaghes  an
deme  meneden,  des  sunnendaghe  avendes  to  settende  veer  Hg
unde  einen  baldigb,  ghespreth,  mit  vigilien  vor  ein  loot  pennig  «
der  kosterighe  to  gevende  unde  des  manendaghe  morgheti
neghen  myszen.
3)  To  einer  illiker  missen  schal  tovoren  offeren  unser  süstere  j
en  einen  artoch  unde  ein  light,  darna  ein  illiker  broder  ofifte  süster
einen  Lübeschen  pennigh  offeren  Ghode  to  den  neghen  missen,
dat  Ghode  en  allen  ghenedich  si.
4)  So  wellik  broder  offte  süster  dar  nicht  kumet  to  der
ofte  to  der  misse  offte  nicht  en  offeret,  deme  beneme  eme  sükedaghe,
  de  schal  beteren,  also  dicke,  eine  marck  wasses.
5)  So  wanne  der  brodere  ein  stervet,  so  scholen  de  andern
brodere  und  süstere  binnen  der  Stadt  to  male  körnen  to  sin
bigrafth  bi  einer  marck  wasses  unde  scholen  ene  beghan  laten
eren  lighten  unde  boldigh  unde  mit  veer  missen  in  siner  kerspe
kerken,  dar  schal  ein  illick  broder  to  offeren  einen  Rygisch^
pennigh  unde  bringhen  dat  lyck  vort  do  deine  dorne  mether  pr|^^
cessen  und  med  den  heren  uth  deme  dorne,  dar  schal  met
mit  neghen  missen  unde  offeren  to  en  illiken  missen  ein  illiker  brote
einen  Libeschen  pennigh.  ^
6)  Vortmer  so  wellik  broder  sterveth  buthen  der  Stadt
thveen  milen  weghes,  so  schal  men  ene  halen  unde  beghan,
lyik,  also  hir  vore  beschreven  steyt.
7)  De  mene  broderschaj)  schal  kesen  de  olderlüde,  so  "
de  meste  partye  dar  to  kesed,  de  schal  sin,  unde  wo  dicke
weygheret,  also  menghe  sees  mark  wasses  schal  he  gheven.
8)  De  olderlüde  scholen  kesen  de  gherdelüde,  und  wo  t
dar  en  to  gheeschet  wert  unde  des  weygheret,  also  dicke  sch«
gheven  dree  marck  wasses.
9)  Th  u  y  ge  an  deme  jahre,  to  w  y  nach  ten  unde  to  P)
scholen  de  brodere  tosamene  drinken,  dar  scholen  körnen  .j
brodere,  de  binnen  thwen  milen  besethen  sin,  bi  veer  Öhr
ene  sy,  dat  id  ene  beneme  merkelik  heren  booth  ofte  süket  g
öfte  krancheit.
        <pb n="255" />
        Bäckerknechte

237

K))  Dess  Scholen  de  gherdelüde  vore  seen  umme  guth  beer
^nde  umme  ene  bequeme  stede  to  drinkende  nach  rade  der  older-^ude,
  de  scholen  den  broderen  dat  to  eenbeden.

n)  So  wanne  de  brodere  to  somene  körnen  in  dat  drenke,
scholen  de  olderlüde  vorbeden  de  wapene  unde  râpent  unde
unstür  unde  ungemak  unde  untemelicheit,  sonder  met  tüghten  to
^^inckende  by  eer  marck  wasses;  dess  scholen  erer  warn  eh  men  de
^^henken  unde  de  gherdelüde  mit  tught.
*2)  V  ortmehr  so  wo  dighe  der  brodere  we  hindert  ofte  nicht
^orsahm  en  is  den  olderlühden,  so  wen  se  sitten  by  der  tafelen,
^^so  menneghe  marck  wasses  schall  he  gheven,  we  se  brekt  teghen
olderman,  wan  he  sit  in  der  taflen,  de  schal  beteren  ilke  sin
p^nt  Wasses  und  men  jeglicken  bisitter  en  punt  wasses  und  eme
J^gHcken  broder  en  marck  wasses.

^3)  VVer  beer  ghüt,  dat  he  des  nicht  bedecken  kan  mit  sinen
de  beteret  eine  marck  wasses.
H)  We  möghet  den  weert  ofte  sin  gesinde,  dar  wi  drincken,
^  ^Gtert  ein  half  Lyvesch  punt  wasses.

*5)  W  ellich  broder  den  anderen  mishandelet  an  worden  ofte
^  bladen,  de  schall  dat  betern  nach  der  meynen  brodere  willen.

*6)  \\  g  döbelet  boven  einen  artich,
eine  marck  wasses.

dat  sy  vor  dat  sy,  de

.  17)  Dem  seken  armen  brodere  schal  en  gywelker  broder  tho
^Pe  komen  mit  enemcke  artich,  eines,  thwige  ofte  drje,  so  wann
1  de  alderlüde  toseghet  by  ens  marck  wasses,  sücket  he  over
Pusher  an  siner  armode,  so  schall  me  eme  gheven  uthe  der  büssen
halven  verding;  deyt  es  eme  lengher  noth,  so  schall  men
lenen  enes  ofte  thwige  einen  halven  verdink;  wereth  eme  over
^'vich  sücke,  so  scholen  de  brodere  eme  bidden  de  provende
^lenie  hylghen  gheeste  dorch  (»hod,  ofte  se  möghen,  ofte  to
spitHle.
g  \\  ellik  broder  ghevanghen  wert  van  den  he)^denen,  deyt  es
sÜi^  *^^hoeff,  so  schall  eme  gheven  de  broderschap  ein  schippunt
to  siner  losinghe,  is  des  vortmeher  beheoth  ',  me  schchal  eme
^t'hippurij  soltes  lenen  dar  to.

Hat

I

wohl  behovth  gestanden.
        <pb n="256" />
        238

Bäckerknechte.

19)  So  wellik  broder  synen  broke  nach  der  schraa  nicht  wil
beteren,  den  schall  me  vorwysen  ut  der  bröderschap  unde  nicht
wedder  untfaanhn,  en  betert  drevolth.
20)  Unde  weme  de  olderlüde  untfaan  an  de  bröderschap  ti
rade  unde  volborth  der  broderen,  de  schall  gheven  vyff  artyghe
natogande,  he  se  broder  ofte  suster.
21)  Steen  ‘  so  sindt  de  bröder  degenwordig  geworden,
illik  broder  schal  sinen  Godespennig  gheben  in  de  büssen,
schal  loven  Ghode  unde  siner  leven  möder  Marien,  also  hier  steht
an  desser  schraa  to  holdende  desse  vore  bescrevende  dingh,
scholen  stede  unde  vast  bliven,  also  wy  see  beloveth  hebben  dorc
Ghod,  und  unse  nakomelinghe  scholen  see  Ionen  to  holdende.
22)  Wanne  see  untfangen  werden,  so  scholen  die  olderlü
laten  en  desse  schraa  lesen  beschadeliken  vor  all  den  broder
an  deme  drenke,  amen.
23)  Na  Godes  boort  M.  300  undt  73  Jahres  sindt  in  doss^n
gylde  geghen  Inkel  Keghel,  Urtye,  uxor  1  iderici  Havenstrid
uxor  Nicolai  institoris  Kacherne^.
24)  Wittlick  sy  den  geghenwordighen  unde  den  nakomelingheO,
dat  wie  hebben  herr  Gerlagh  Resen  in  de  bröderschap  untfangei’
nach  volbort  all  unser  broder  in  also  dancker  ^  aght.
25)  Wann  unser  ein  broder  ofte  süster  stervet,  so  schal
viyff  missen,  viyf  vigilien  halden,  des  gheven  wi  eme  alle
fry  unde  alle  sine  drenke  (juit.
26)  Weten  schall  men  ok,  dat  me  nyne  Undüdesche  knap^^
an  disse  edlende  bröderschap  entfaien  schall,  sunder  erlicke  1  )üdesc
knechte,  de  der  helpen  konen  bakken  veyrleye  brodt.
27)  Witlich  si  den  geghenvordighen  unde  den  nakomelinglj^^
dat  wi  herren  Diederich  Wiensteen  in  den  bröderscap  entfang
hebben,  also  ane  her  Cierlach  Rese^  is  untfanghen,  also  eme
donde.
28)  Wetlik  sy  alle  den  brudern,  dat  Nicolaus  Wittenburch
Jacob  Seghefrit  und  Nicolaus  Missener  unde  Eberke  Westvale,
dy  tu  eyme  male  brüder  sint  worden.

tho

de

•  Hat  wohl  üem  gestanden.

rUnP

,if‘!

2  In  dem  Abdrucke  in  den  Stadtbl.  v.  1848  sind  die  Namen  meist  corn^^
in  der  hochdeutschen  Übersetzung  von  Brotze  steht  Kachermann  statt  Kach  '
9  In  Brotzes  Übersetzung:  „in  also  daner  aght  soll  heissen  auf  diese
4  ln  dem  Abdrucke  in  den  Rig.  Stadtbl.  v.  1848  steht  IViesi.
        <pb n="257" />
        Bäcker  und  Brauer.

239

29)  Witlich  sy  den  menen  brodern,  de  in  deseme  gylde  sind,
'vellik  broder  brecht,  de  schall  in  dem  halven  jahre  bringen
broke  uppe  de  tafelen  de(n)  olderlüde(n)  penninghe  eller  '  pant,
■^us  der  bestbäcker  Amtslade*.

3.  Bäcker  und  Brauer.
Rathsverordnung  vom  Jahre  1384.
'^'loquium  factum  a  Dnis  Cons.  Anno  Dni  1384  in  festo  Michaelis.  L.  Nay*
  Quellen  des  Rigischen  Stadtrechts.  S.  210.  59.
ïtem  but  de  rat  to  backende  unde  to  bruwende  na  der  tid.

4.  Bäcker.
Schrägen  vom  Jahre  1392.
Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  19—20.
Der  becker  schrägen.
^^ades  nahmen,  amen,  unnd  in  den  jharen  der  gebüertt  desth
  ^usendt  drehündert  twe  unnd  negentich  hebbe  wy  beck  ere
í^iga  mit  wittschop,  volbordt  und  rathe  unserer  herren  der
^^rmeistere  unde  des  gantzen  rades  tho  Riga  eine  schräge
und  gesatt  umme  redelicheit  willen  under  uns  in  unserm
unde  in  unser  cumpanie  tho  holdende.
"ill  ^bo  dem  ersten  so  welck  man  ein  becker  tho  Riga  werden
1)^  ’  schall  ein  bederve  man  sin,  unberüchtet  binnen  landes  und
bindes,  dar  he  syne  handeling  und  tho  holdent  gehatt  helft.
^  2)  Item  so  schall  he  de  borgerschop  tho  Riga  vor  deme  rade
"e  H  unse  ampt  und  in  de  cumpanie  tho  gestedet
Vor  ^  schall  mit  willen  nah  dohn,  alse  ein  ander  gutt  man
helft.  Ock  so  schall  he  hebben  achte  marck  Rigisz
gehles,  ungelehnet  und  ungeborget.
'líírlç  ^  so  schall  he  in  des  werckmeisters  oven  backen  ver-^
  bfott,  alse  semmel,  weggen,  schonroggen  und  spisebrott,
n,çn  he  an  dessen  verschreven  saken  rechtferdich  gefunden,
Schall  en  in  unse  ampt  entlaen.
^®‘zter  Satz  von  anderer  Hand,  vielleicht  von  der  Sonntags,  geschrieben.
        <pb n="258" />
        240

Bäcker.

4)  Vortmehr  so  schall  de  thokommende  man  sine  kosten  doen,
alse  thwe  maltydt  in  jegenwerdicheit  des  bysitters  uth  deme  ra
unde  he  schall  hirtho  geven  ene  tunnen  bers,  desse  maltydt  sc
he  doen,  alse  idt  temelick  sy  und  siner  ehre  möglich  dune
wesen,  ock  so  schall  he  geven  acht  erenpennige  tho  den  ba
und  todtenlichten  tho  hülpe.
5)  Vortmehr  so  welch  man  in  unse  cumpanie  wesende  sie
bewyven  will,  de  sehe  dar  tho,  dat  he  sich  nicht  verneddere  »
ein  wyff  tho  nemmende,  alse  ovel  berüchtet,  unecht  edder  undut^
gebaren,  und  neme  der  man  der  welch  ein  tho  wyve,  de  sc  |
der  cumpanie  unnd  des  ampts  entberen.
6)  Vortmehr  so  wanner  de  werckmeistere  in  sacken  des  amp^^  ^
der  cumpanie  leth  thoseggen  umme  thosanien  thokommende,
schall  malck  kommen  unvertögert,  de  dat  vorsumede,  de  sc
beteren  thwe  artige.
7)  Vortmehr  wehr  idt,  datt  ein  man  in  unser  cumpanie  wesen^_^
einen  kop  dingete  by  der  Düne  offte  up  dem  marcket,  und  dar^^^
ander  von  unser  cumpanie  thoqueme,  de  mach  deme  gu  e
kope  also  nah  wesen,  will  he  alse,  de  dar  dinget  all  ungeweg^^,^  |
dat  weigerdt,  de  schall  beteren  ene  tunnen  bers  in  de  cumP‘
tho  drinckende.  j
8)  Item  wer  idt,  dat  man,  wiff  edder  kindt  uth  unser  cump
störve,  dar  schall  beide,  man  und  wiff,  thor  bygrafft  hommen
erer  ein,  alse  se  dartho  vorbadet  syn,  und  versömeden  se^^^^
alle  beide,  so  schall  de  man  beteren  ein  erepennig',  idt  sy  '
dat  he  redlicke  notsake  bewisen  möge,  dat  he  edder  syn  wih  |
kommen  möchte.
9)  Item  so  wanner  de  alderlüde  van  dem  rade  gesattet  |
up  den  brodescharve'  umme  tho  besehende  unde  tho  bestrafe
dat  in  unsem  ampte  unredelick  is/,  welck  man  sie  in  I
gewerve  straffet  edder  miszhandelt,  de  schall  beteren  en  hs/.(|&amp;gt;
was/  dem  hylügen  lycham»,  und  vellet  ock  also,  dat
hylgen  lycham  umme  de  statt  dragen  scholde,  de  dartho  m
queme,  de  scholde  beteren  ein  marck  pundt  wasses.

1  Im  Schragenbuche  Nr.  499:  orfh.
2  Muss  hrodeschame  heissen.  4^
3  Der  Schlusssatz  des  Artikels  fehlt  in  der  Abschrift  im  Schragenbucn
im  Stadtarchiv.
        <pb n="259" />
        Bäcker.

241

10)  Vortmehr  so  schall  men  g’even  den  werckknapen
thome  halven  jahre,  deme  roggenkneder  5  feeding  Rigisch  thom
^^^ven  jahr,  und  wer  idt,  dat  jemandt  mehr  geve,  den  hier  vorschreven
  isz,  de  schall  beteren  dem  hyllgen  lycham  V,*  livespundt
und  der  cumpanye  ene  tonne  bers.
11)  Item  so  schall  nemandt  enen  knecht  sprecken  tho  vorne
denst  den  zwen  weken  vor  paschen  und  zwen  wecken  vor
Michaelistage,  und  wer  idt,  dat  jemandt  hieren  baven  dede,  de
^^hall  beteren  dem  hyllgen  lycham  2  marckpundt  wasses  und  der
^'^fBpanie  eine  tunnen  bers.
^2)  Vortmehr  so  welck  knecht  des  nachts  buten  schlapet  sines
^•Ten  werck  und  arbeitt  thoversümende,  deme  schall  men  aff-^^lahn
  der  nacht  twe  artige  und  des  tages  enen  schilling.
^3)  Item  so  welck  knap  tho  bytyden  orloflf  nempt,  denen  schall
^Biandt  van  unserm  ampte  in  syn  arbeide  nemmen  by  beterung
tunnen  bers  der  cumpanie  und  2  marckpund  wasses  dem
¡J&amp;gt;'%en  lycham,  idt  sy  denne,  dat  sick  de  knechte  mit  sinem
güttliken  vorleket  hebbe.
H)  Item  welck  man  eme  knapen  mehr  gifft  tho  wynkope  den
artige»,  de  schall  beteren  der  cumpanie  ene  tonne  beers;  ock
schall  nen  selffer  by  synem  brode  stahn  im  scharve^  enem
tho  vorfange  lenger  denn  dat  syn  knecht  oifte  gesinde
brodes  tho  husz  halen  mach  by  ener  marck'^  wasses.
^5)  Item  so  welck  man  in  dessen  vorschreven  artickeln  und
hrockhamig  gefunden  werdet  und  sinen  brocke  mit  willen
uthgeven  will  unde  eines  pandes  weigert,  de  schall  sinen  brock
^‘'aldt  beteren,  unde  were  idt  ock,  dat  jemandt  uth  unserm  ampte
,  ^cn  brodtscharve^  cjueme  und  vunde  de  knechte  d.ir  dobbelen,
"(:hal|  de  dobbelers  beide  vor  den  vaget«  bringen  und  lathen
des  vagds:  orlove  in  den  torn  selten,  dar  dre  tage  waiter
i&amp;gt;rott  tho  ethende,  eer  menn  se  uthlatet.

^  im  Schrajrenb.  Nr.  49&amp;lt;).
g  i‘i‘i.  /  Lisspfund.
^  ^^rdiittfre  im  Srhrapenh.  Nr.  490.
r,
g  P/und  im  Schragrnh.  Nr.  499
^  ii'id.  füf.  Amht.
Amht.

16
        <pb n="260" />
        242

Bäcker  und  Brauer.

16)  Uncle  wer  iclt  ock,  dat  manck  uns  in  unser  cumpanie  unser
en  den  andern  mit  worten-miszhandelte  unnd  vorsprecke,  dat  m&amp;lt;ic
man  under  uns  in  redelicheit  verglicken  ane  blauw  und  bloet,  unce
dat  deine  rechten  thogehöret,  dat  schall  men  vor  den  voget  bringen-17)
  Jedoch  beholden  deme  rade  tho  Riga  de  overste  handt  m
dessen  artickeln  vorgeschreven  b

5.  Bäcker  und  Brauer.
Rathsverordnung  vom  Jahre  1412.
De  Bursprake  des  jares  unses  heren  dusent  veerhundert  twelve.  L.  Napier^*^^’
Die  Quellen  des  Rigischen  Stadtrechts.  S.  221,  82  u.  83,  S.  222,  83.
Vortmer  so  bud  dee  rad  den  beckern  uncle  bruwern,  dat  see
backen  unde  bruwen  na  der  tycl.
Item  bud  dee  rad  enem  ysliken  beckere,  dee  dar  weghe  bacK^^^
wil,  de  sol  so  Schoneroggen  uncle  spysebrod  by  dem  wetenbro
hebben  und  recleliken  na  de  tyd  by  10  mrc.

6.  Bäcker.
Schrägen  vom  29.  September  1487.
Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  21  u.  22.
Der  becker  schrägen.
Anno  Domini  tusendt  veerhundert  in  deme  soven  unnd  acht^^^
tigste  jahre  up  dat  feste  sancti  Michaelis  archangeli  (29.  Septem
ist  dorch  bede  der  samptbecker  nah  bevehle,  fulbordt  und
vunge  des  ersamen  rades  tho  Rige  dorch  de  ersame  herren  1
Metelen,2  ^etse  Sulcken»  tho  den  tyden  der  vorbow^  statt  kemm^^^
uthgesettet  und  gegeven  den  ergenanten  samptbeckern  dusse
bestemede  schräge.
1  Eine  hochdeutsche  Übersetzung  dieses  Schragens  (im  Schragenb.
im  Rig.  Stadtarchiv)  ist  von  dem  „Ambt  Herr  Ludwig  Hintelmann  D.
gest.  1643)  unterschrieben,  woraus  hervorgeht,  dass  der  älteste  Bäckerschrag
ganz  geringen  Abänderungen  noch  im  Anfänge  des  17.  Jahrhunderts  tieltung  gc^
2  Böthführ,  Die  Rigische  Raihslinie,  Nr.  375.
3  Ibid.  Nr.  38g.
4  Wird  wohl  in  der  Vorlage  vorbenomet  gestanden  haben.
        <pb n="261" />
        Bäcker.

243

O  Int  erste  mögen  de  brodere  des  ampts  der  samptbecker  uth
kesen  enen  olderman  edder  werckmeister  eres  ampts,  deme
temelicken  dingen  schölen  gehorsam!)  sein,  de  schall  und
^äch  dat  ampte  dorch  den  jüngsten  broder  tho  hope  eschen  lathen,
vaken  idt  isz  van  nöden.
2)  Ock  so  schall  de  olderman  edder  werckmeister  tho  der
tyüt  wesende  nah  sinem  högesten  undt  utersten  flite  darnach  wesen,
de  brödere  gutt  brodt  van  wichten  und  nach  der  tydt  backen
y  Verlust  des  gudes.
j  3)  Item  welck  man,  de  de  begehret  edder  eschet  des  ampte
^'""(lerschop,  de  sali  syn  und  wesen  ein  borger  tho  Rige  edder
^  borgerschop  winnen;  ere  schall  ehne  de  olderman  vor  einen
^^der  nicht  entfangen  sunder  volbort  des  kemers.
4)  Vortmer  welck  samptbecker  an  der  milden  und  guden  tydt
backet  tho  vorkopende,  schall  ock  by  Verlust  der  broderan
  den  leven  und  duren  Jahren  backen  nah  vorlope  der  tydt
5)  Item  welck  man,  de  de  eschet,  wervet  edder  begehret  des
^^8a|ken/|  amptes,  gilde  oder  broderschop,  de  mach  de  vor  sick
^yne  huszfrowen  mit  thwen  marckpundt  wasses  unde  mit  einer
^^^n  beers  winnen  und  lathen  sick  van  dem  olderman  entfangen,
^^^n  Und  syner  huszfrowen  namen  dorch  den  stattschriver  hierdisz
  bock  teckenen.
De  jüngste  broder  des  ampts  schall  dat  ampt  vorbaden
dtoseggen  tho  der  vigilie  und  seelmisse,  so  lange  he  dorch
nigen  broder  werde  verloset.
7)  h  ordermehr  offte  de  olderman  edder  werckmeister  jennich
^*'^cken  hedde  up  syne  brodere,  de  broder  up  eme  dar  scholen
^tede  söcken  vor  den  cemmern  tho  entscheidende.
,1  Ock  so  schölen  se  nemanden  höger  beschwehren  in  winning
^tnpts,  denn  so  ydt  nah  befehle  des  ersamen  raths  isz  uthge-^vt
  l)y  marken,  so  vaken  dat  klacht  overkumpt.
9.  Item  ock  so  schall  nernandt  fack’brott  backen  buten  erem
vorkoj)ende,  würde  dar  jemandt  under  bogrepen,  de  schall
vorbrocken  dat  brodt  und  der  statt  vor  den  kemmern
*  ^Unverständlich.
IC*
        <pb n="262" />
        244

Bäcker.

10)  Fürdermehr  schall  en  jeder  man  offte  broder  des  ampts
nen  brott  backen  tho  vorfanp^e  den  gemeinen  beckern  alse
Schonroggen,  greven  brodt  etc.  edder  ander  brott,  dar  dat  amp
der  becker  van  oldings  her  sy  mede  privilegieret,  uthgenamen  í  ^
beiden  hogen  feste  paschen  und  weihenachten,  pingstens,  Michae  is
nicht  uthbenommen  alles.
11)  Sunder  klepen,  huszback,  semmeln,  overschneden  bro^
mögen  se  nah  uthwising  der  tydt  wol  backen  tho  vorkopende  t  lO
dages  tyden.
12)  Vortmer  so  schall  ein  iszlick  broder  des  Jahrs  tho  stedegek
geven  2  marck,  up  paschen  und  Michaelis  uththogevende.
13)  Ock  so  schall  de  olderman  nemanden  baven  den  tal
16  becker  in  ehre  ampt  brodt  tho  backende  empfangen.
14)  Des  schall  fürder  der  Stadt  vorbog'  kemmerer  mechtig
und  wesen  den  thal  tho  högende  und  sydende.
I  tj)  Vorgeschrevene  hierinne  entholdene  brocke  schall  allcw  R
de  hallve  deel  darvon  e.  erb.  rade  heemfallen.*

Bäcker,  1510.
s.  Brauer,  Bäcker,  Knochenhauer  und  Schuhmacher  v.  i5“’-7.

  Bäcker.
Instruktion  an  die  Marktvogte  vom  Jahre  1551.
Das  Buch  '  der  Ältermänner  Grosser  Gilde  in  Riga.  Monum.  Livon.
Bd.  4,  S.  68  —  69.
Hath  se  scollen  eyn  fflitich  upseenth  hebben  up  dath
unde  by  der  Dune,  dat  dar  nene  fforkopeiye  mit  ffischcn
allcrleye  vitalie  gesche,  unde  dath  jenigen,  so  ffissche  edder  •
vitalie  vorkopen,  dat  nicht  to  duer,  sunder  ffor  billik  gelth  '
kopen,  unde  de  bekcrs  dat  broth  vor  de  werde  backen  etc.
1  Wird  wohl  in  der  Vorlage  vorbenomct  oder  Ähnliches  gestanden  haben-2
  Letzter  Satz  ist  ein  Zusatz  von  anderer  Hand.
        <pb n="263" />
        Bäcker.

245

8.  Bäcker.
Rathsverordnung  aus  dem  16.  Jahrhunderte.
Kigische  Burs[)rake  aus  dem  Anfänge  des  i6.  Jahrhunderts.  L.  Napiersky,
Quellen  des  Rigischen  Stadtrechts,  S.  235,  75-Vorthmer
  buth  de  radt,  ein  iwelick  becker,  de  wegge  backen,
Sali  semmelen,  schonroggen  unnd  spisebrodt  by  dem  weten
^^^de  hebbenn  unnd  sali  redelikenn  backenn  by  10  marcken.

9.  Bäcker.
Brodtaxe,  Amtsgerichtsentscheidung  vom  31*  December  1619.
Stadtarchiv  zu  Riga,  Amtsgerichts-Protokolle  von  1619-1623,  in  Pergament
S'^bundener  Folioband,  S.  4.  ^  ,
Eodem
der  ehrenvest  und  hochweiser  Herr  Johan  Böddeker  ,  Amptherr,
Heckern  alhie  nachfolgende  taxam  sezen  und  aufrichten  lassen,
^^ftnug  welche  sie  jeziger  (Gelegenheit  nach  mit  dem  Backen  ver
fahr

‘'■en  sollen.

W

Roggenbrot  t.

an  cler  Loflf  Roggen  9  Mark  Rij
ten  thuet,  soll  ein  2  (jr(oschen)  1
^gen  :  .  .  .  .  •

dsch
irott

8  Mark
7  Mark
6  Mark,  120  Loth  ist
5  Mark
4  Mark
3  Mark
2  Mark

jj  Weitze  nbrott.
M^eitzen  13  Mark  gelten  wird
y  '  So.  Wegke  5  Loth  i  (.).
12  Mark
"  Mark

^üe
4e
^Ue
^Ue
^üe

Mark
y  Mark
8  Mark
7  Mark
6  Mark

Pfund.

2
2
3
3
4
5
7
11

Lott.  Quentin.

16
26
6
24
16
20
16
8

5
5
6
6
7
8
9
11

3‘/7

1
2»/4
«/ll
3V6
2  Vs
2  Vs
3
I  Vs

^'»thführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Ni.  53°-
        <pb n="264" />
        246

Bäcker.

Da  der  Loff  Weitzen  25  Mark
wirdt,  soll  I  so.  Wejrk  wegen  .
Zue  24  Mark
Zue  23  Mark
Zue  22  Mark
Zue  21  Mark
Zue  20  Mark
Zue  19  Mark
Zue  18  Mark
Zue  17  Mark

gelten

I  Pfund,  y

Lott.

Quenti*’-3

320/23
0^2«
I
I  '•ViO
2V19

0V16

10.  Bäcker.
Brodtaxe  aus  dem  Anfänge  des  17.  Jahrhunderts.
Schragenb.  Nr.  499,  S.  127  u.  128.

Einkauff.

II

Zue

Mark
Kigisch.

3
4
5
6
7
8
9
10

Roggenbrodt-Rechnung,  wann
der  Loofzu  4  Marek  eingekaufft,
(It  w&amp;lt;

/egen

kann  ein  Groschenbrod
2  Pfund.
den  Loff  kann  i  Groschenbrodt  wegen

Gewichte.
I'lunü.  I  Lotli.  1  yur'it"'-Zue



IV2
2V2
3V2
4V2
5V2
6\'2

Folget  da  man  vor  den  Loof  eine
halbe  Marek  oder  geringer  gebe

21
19
10
4
28
25
10
6
9
24
14

iVs
V3
2"/?
iVo
l'/3
5/&amp;lt;)
2'/"

Vl3
        <pb n="265" />
        Bäcker.

247

Einkaufï.

Gewichte.

Zuf

Zue

Zue

Mark.
Rigiach.
7V2
8V2
9V2
I0V2

4
5
6
7
8
9
10
11
12

3V2
4'/2
5V2
6V2
7V2
8V2
9V2
H)V2
I1V2
I2V2

den  Loff  kann  i  Groschenbrodt  wegen

i  Weitzenbroclt*  Rechnung,  wann
ein  Loof  gut  LiefFländisch
Weitzen  zu  7  Marek  Rigisch  eingekaufft
  wird,  kann  ein  Schilfingswecke
  gebacken  werden
auf  fünff  Loth.
kann  die  Gewichte  eines  Schillings  sein

«  «  n  "  V  n
Item  da  man  vor  den  Loof
V2  Marek  mehr  oder  weniger
geben  würde,
kann  die  Gewichte  sein

l’l'nud.  Loth.
7
30
27
24

IO
7
6
5
4
4
3
3
3

Unuütiu.
Vl5
Vl7
l’V21

3
3  Vs
IV2
3V9
2
Vn
3V3

3V9
iVii
v?
2  *,'3
V2
*/3
I  Vs
*/i3
3V5

mchrer  Urkund  und  Wahrheit  hab  ichs  mit  meiner  Hand
^^rschrieben  und  mit  des  Amts  Hittschaft  bekräftiget.

(L.  S.)

^  Ainj
'  i^'ithführ,  nie  Rigische  Rathslinie,  Nr.  547-  +  “’‘^3-Ludwig

  Hintelmann  I).
Ampt-Hcrr&amp;gt;.
        <pb n="266" />
        248

Barbiere.

11.  Barbiere.
Schrägen  aus  der  Zeit  vom  30.  Mai  —  6.  Juni  1494-Schrägen!).
  H.  Gcseilsch.  f.  Gesch.  u.  Altcrth.  in  Riga,  Bl.  15—18.
Der  balbirer  schrägen.  '
In  deine  nahmen  der  üngescheiden  hilligen  drevoldicheit,  amen-Nach
  dem  male  nen  vvesent  der  handtwercklicken  kunste  ahne
övinge  unnd  erfarenheit  sonder  gude  ordinantzie  na  gelegenheit
der  lande  unnd  lüde  in  erbarheit  bevestlich  unnd  stanthaftig  mag
syn,  idt  sy  denne  sodans  under  horsam  underdanicheitt  mit  dwange
werde  bewaret,  hebben  hierumme  de  meister  des  handtwerckes
der  halberer  in  den  jharen  unsers  herenn  Christi  dusent  veerhunded
veer  unde  negentich  in  der  octaven  des  hilligen  lychams  (v.  30.
bis  z.  6.  Juni)  den  ersamen  sittenden  rath  der  Stadt  Rige  denstlicken
angefallen  mit  vertellinge  veler  unschicklicheit,  gebreke,  versume
nisse  unnd  schedtlicheit  ock  varlicheit  lyves  unnd  der  seele,
alle  vorthokamende  hebbe  wy  borgermeistere  unnd  rathmanne
baven  geschreven  Stadt  Rige,  aise  verwesere  des  gemeinen  besten,
alle  dusse  gebreken  tho  herten  genomen  unnd  den  genanten
meistern  eine  schräge  in  dusse  nageschrevene  wyse,  up  de
vele  miszhellicheit,  versumenisse  unde  schaden  in  thokamen^R*^
tyden  verhütet  mochten  blyven  unnd  affgestellet  werden,  ovcran^í^
wordet,  gegeven  und  approbiret  mit  allen  nafolgenden  articulen,
peenen  unde  broken,  de  helfifte  an  unser  Stadt  müren,  de  an^^
helffte  dem  helen  gantzen  ampte  tho  erbawen,  uj)  de  mede  se  s&amp;gt;e
undermalckander  deste  bet  in  guder  verforderinge  unnd  angen^n’
frundtschop  unnd  ehre  entjegengan,  hebben  und  holden  mit  ere
gesellen,  unqde  se  sick  desto  uprichtiger  mit  ehren  patiente^’
bevvy  sen.
i)^  Tho  dem  ersten  Cade  tho  lave  unnd  ene  sonderlige  eln^^
eren  hilligen  patronen  Cosmo  unnd  Domiano,  die  sie  vor  t)gen
eren  arstedyen  sch  ölen  hebben,  den  se  uth  ereme  fry  en  willen
all  deine  gelde,  dat  sie  mit  arstedie  verdenen,  den  teinden  jjeiinmg
vorwilkoret  hebben  tho  gevende  unnd  vor  alle  nakomelinge  ^
belevet,  unnd  ein  idtlick  meister  alle  billige  sondage  einen  schillR^

&amp;gt;  Randbemerkung  im  Schrägen!),  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  ».  Altcrth.  in
Dieser  Schrägen  ist  Anno  1626  corrigirt  und  auszgegeben.
-  Die  Artikel  waren  im  Schrägen!),  d.  (iescllsch.  f.  (îesch.  u.  Alterth.  &amp;gt;n
von  einer  späteren  Hand  numerirt  worden.

Rif®
        <pb n="267" />
        Barbiere.

249

unnd  ein  jeder  knecht  einen  penninck  in  de  lade  thor  ehr  Gades
lofF  Gades  tho  sterckende  scholen  geven,  unnd  tho  dusser  laden
^^holen  umb  min  verdechtnisse  willen  dre  schlotele  wesen,  den
^&amp;gt;nen  sali  hebben  de  olderman,  den  andern  die  jüngste  broder,
drudden  ein  van  den  handtwerckes,  den  se  dar  fellich
kennen.  .

2)  Item  thom  anderen  male  scholen  unde  mögen  se  uth  sick
^^sen  einen  olderman,  den  so  gekoren  olderman  sollen  binnen
maente  by  vyflf  marck  deme  ersamen  rade  praesentiren  unnd
ene  bestedigen  van  deme  rade  unnd  dar  sick  ertögende  der
^^^dt  cemmerer,  deme  vort  underrichtinge  van  des  rades  wegen
®nde  Werden,  wo  se  sick  hebben  unde  holden  scholen.
3)  Item  dussem  so  van  en  gekaren  unnd  van  deme  ersamen
^de  bestetigeden  olderman  scholen  de  brodere  unnd  meistere  des
^^pts  der  halberer  in  allen  temeliken,  erlicken  unnd  hoveschen
^Sen  horsam  syn  by  verlust  unnd  entberinge  des  ampts  edder
marck  peen  und  dvt  ampt  nicht  tho  brukende,  er  sodan  broke
^  ^rst  uthgerichtet.

.  4)  Item  mag  ock  sodan  gekaren  olderman,  so  vaken  und  wenner
ly  noden  is,  die  meistere  laten  tho  hope  eschen  unnd  vordon
  by  3  sch.,  unde  de  jüngste  broder  sal  so  lange  dat  ampt
^kaden  unnd  gehorsam  syn  deme  olderman  beth  unde  so  lange
junger  na  em  kompt  by  dren  marcken.
th  burder  mher  sali  ein  jeder  meyster  syn  fülle  harnisch  hebben
^  Einern  lyve  unde  de  borgerschop  erst  winnen  er  dat  ampt  by
marcken.

t;(l  ^^^m  so  unnd  wenner  na  deme  willen  Gades  welck  broder
th  knecht  offte  kindt  van  dissem  jamérdale  schedede,
der  Vigilien  unnd  seelemissen  sollen  beide  meistere  unnd  frowe
Un  mit  eren  knechten  by  ein  liszpundt  wasses  erschienen,
tíre  ^  jüngste  meister  sali  verbaden  frawen  unnd  manne  mit
knechten  by  sodaner  peene,  als  vor  beröret.
kinnd  sodan  Cîodt  dorch  sinen  propheten  gesprakenn  helft,
^  dage  van  der  einen  vesper  bett  tho  der  andern  tho
ende,  ock  dat  unredlicke  wakent  gemyndert  werde,  unnd  alle
ere  tyde  mögen  entfangen  unde  hebben,  so  scholen  de  vor-,

  ■  (1er  Vorlage:  ß  für  schilling;  wo  sich  im  Text  diese  Münzbezeichnung
fand,  ist  die  Abbreviatur  aufgelöst  worden;  ein  gleiches  Verfahren
Abkürzung  m.  (mrc.)  für  Mark  beobachtet.
        <pb n="268" />
        250

Barbiere.

geschrcvene  meistere  unnd  ere  knechte  van  sunte  Mychäelis  tage
weilte  tho  paschen  des  hilligen  avendes  nha  negen  nemandei
scheren,  idt  were  dan  redlicke  entschuldinge  offte  notsacke,  is
en  unbenommen,  unnd  so  se  hyr  entjegen  deden,  scholen  se  dat
beteren  mit  dem  gelde,  dat  se  buten  tydts  verdenen.
8)  Unnd  weret  sake,  dat  welcken  nachtgengers  desz  spad«
scherendes  geweigert  wurde,  dar  se  sick  plegen  laten  tho  scherend^'
unnd  wurde  denne  ein  anderwert  geschoren,  de  sollen  darvof
beteren  ein  liszpundt  wasses,  so  vaken  dat  geschütt.
9)  Unnd  weilln  de  kunst,  wanheit  unde  erfarenheit  inbring^^
dat  wetent  aller  minschen,  darumme  sollen  de  olderman  unnd  ‘
meistere  nemandt  in  dat  ampt  staden  unde  laten,  eer  he  ke
bewesen  sodan  meisterstucke,  alse  dem  ampte  behoren,  und
folgend  sy  ein  gutt  geruchte  unnd  teyn  marck  in  de  busse  un
eine  redelicke  koste.
10)  Item  ock  sollen  se  nicht  baven  ein  jhar  buten  dat  sacr»
ment  des  billigen  echtens  '  bliven,  de  sin  egen  mester  wesen  ’
idt  were  den  sacke,  dat  se  ein  tüchtig  lèvent  furden  by  ver^^
des  ampts.
11)  So  scholen  und  mögen  ock  der  verstorven  meister  frouW
jar  und  dach  dat  ampt  uthholden  na  eres  mannes  dode.
12)  Item  vortmehr  schall  nemandt  des  andern  knecht  anspreckt:||
umme  denst,  ehe  hy  synem  meister  dar  thovorn  umme  gesproc

hebbe  sunder  argelist  sick  entlegende  mit  synem  ede  by  10

ck'
13)  Item  de  gesellen  sollen  ock  buten  der  meister  medeweten
unnd  fulborth  niemandt  heimlick  verbinden  by  5  marck.
14)  Ock  schall  noch  ein  meister  noch  ein  knecht  eines
meisters  schergast  beden  offte  tehen  in  ere  hüser,  würde  jciB^
darmede  beschlahn,  de  sali  dat  verbeteren  mit  i  liszpundt
15)  Item  würde  ock  ein  meister  kranck,  de  nenen  kn

:cH*
(k

hadde,  so  schollen  eme  de  andere  meistere  tho  hülpe  kommen,
dat  beste  don  können  sonder  schaden  by  en  liszpundt  wasses-16)
  Fürder  schall  nen  meister  sich  alleine  jennigen
b)'

patienten  underwinden  offte  lidt  affnemmen,  all  were  idt  ock
nöden,  besundern  he  sali  darvan  den  oldesten  meister  einen
nemmen;  so  idt  hier  enbaven  anders  befunden  würde,  und  de  kr^n^^
clavan  störve,  und  ene  nicht  hadde  lathen  mit  kerckerecht  '

1  Wird  lichams  heissen  müssen.
        <pb n="269" />
        Barbiere.

251

'^'^hren,  dat  scholde  de  meisten  vorboten  sunder  bescheninge  mit
^^ynen  marck  Kigisz.

17)  Item  so  y  dt  sick  vaken  gehöret,  dat  ein  patient  an  sinem
^^¡ster  miszdünckendt  kricht  und  will  einen  andern  arsten  oder
'feister  versöcken,  welcher  meisten  dartho  geeschet  würde,  dem
Schall  nicht  tehmen  des  andern  bandt  affthonemmende,  sondern  se
semptliche  dat  werck  besehen,  und  isset  sacke,  dat  de  erste
^^ister  siner  kunst  unnd  dingen  recht  gedan  helft  nah  der  kandtder
  meisten,  so  schall  de  erste  darby  bliven.

^8)  Und  weret  sake,  dat  he  versümlick  und  sinen  dingen  de
^ünst  andrapendt  nicht  recht  gedan  hedde,  denne  schall  he  lyden,
ein  ander  affnemme  und  verwahre  den  patienten  bey  tey  n  marck.

^9)  Item  so  idt  sich  vaken  gehöret,  datt  de  dar  gesundt  ge-''"^tden
  oder  geheilet  syn,  vaken  klagen,  dat  de  meisten  oifte  arsten
Vele  van  en  hebben  willen,  und  over  lang  so  befunden  werdt,
sollen  erkennen  der  statt  kemmerer  mit  den  oldesten  me)  -
dat  se  sodan  verhören  und  metigen,  und  dar  sollen  sick  de
meisten  und  de  patiente,  an  nögen  lathen.
2t))  Item  sollen  ock  nemandt  hemelicken  vorbinden,  de  de
^^^gen  isz,  sunder  se  vorwittliken  idt  ersten  deine  vagedt  by
marcken.

21)  Item  schölen  ock  neen  geldt  thovorn  upnemmen  edder
^'^tfangen  by  Verlust  des  empfangenen  geldes  in  de  büssen;  sollen
des  rades  arsten  den  ersten  bandt  nach  older  gewanheit  folgen
offte  einen  fending  darfür  by  i  marck.  '
22)  Item  wenner  de  rade  und  statt  reisevolck  tho  water  edder
^ande  uthfertiget,  danne  so  schall  dat  ampt  einen  negeafftigcn
Pillen  mit  allerhandt  tüge  up  sin  handtwerck  denende  mede
^den.  Und  der  herren  arst  soll  darup  sehen,  datt  deme  so

.  23)  find  wenn  idt  ock  in  allen  thokommenden  tagen  \  .in  nöden,
ein  van  den  meistern  welck  handttüch  bederffte,  des  he  nichten
^^ede  einen  andern  tho  lehnende  oder  tho  verkopende,  sali
*^einandt  w  eigern  by  dren  marcken.
^  24)  Item  welck  deme  oldermann  in  redeliken  sacken,  den  he
^^^ott  deytt,  nicht  horsamb  isz,  sali  y  dt  beteren  mit  i  marck.
(len  letzten  Satz  ist  von  der  Hand,  welche  die  Artikel  numerirte,  die
gesetzt  worden.
        <pb n="270" />
        252

Bierträger.

25)  Sollen  ock  under  malckander  sick  nicht  verachten,  övelsprechen
  edder  flocken  by  dren  marck|en|.
26)  Item  sollen  ock  kein  blutt  noch  winter  noch  sommer
den  renstein  störten  edder  geten  by  i  marck.
27)  Item  sollen  ock  mit  flite  sick  vorsehen,  dat  se  nencn
menschjen]  scheren  eder  verbinden,  dar  men  den  spital  wiszlich
inne  vormedende,  in  besonder  sollen  sodanen  melden,  dat  se  ^
richtet  werden,  dar  se  henne  sollen.

28)  Item  behelt  und  verwahret  de  rath  de  helffte  alles  diisse
vorgeschrevenen  bröckes  tho  der  statt  müren,  und  den  soll
gekorne  olderman  alle  jahr  up  Michaeli  sunder  argelist  und
sinem  ede  der  Stadt  cemmerer  averantworten  und  upbringen,
ander  helffte  isz  en  gegündt  und  vorlovet  vam  rade,  dat  sollen
armen  lüden  mede  tho  hülpe  kommen  tho  arstedie  mit  alle  ik*^
fulborth  unnd  rade  und  in  thokommenden  tyden  de  ehre
darmede  tho  sockende,  stichtende  nnd  tho  buwende,  wo  idt  ^
allerbest  düncket.

29)  Idt  schollen  ock  und  mögen  de  meistere  de  ingiffte  düss
schra  werckstede  holden,  dusse  fryheit  brücken,  dar  de  noch
willen  (iodes  vorstorven  syn,  so  sollen  düsser  fryheitt  nicht  me
gebrucken  als  vohr.
30)  Behelt  der  ersame  rath  thorn  lesten  de  överste  handt  düi’Se
gegenwertige  schrägen  tho  vorbeterende,  högende,  versidende
dem  ersten,  middelsten  wenthe  thom  lesten,  so  vaken  idt  van  not

werdt  syn.

12.  Bierträger.
Schrägen  vom  8.  oder  15.  Juli  1466.
Schrägen!),  d.  (iescllsch.  f.  Gcsch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  59—62.
In  (iades  namen,  amen,  unnd  in  den  Jahren  Christi  unses  hej^^^
siner  gehört  dusent  verhündert  unnd  im  soss  unnd  sostigsten
am  dingstage  negest  vor  sunte  Margreten  dage  der  billigen
frowen  (8.  od.  15.  Juli?)  do  hebben  de  ersamen  vorsichtigen
heren  borgermeistere  unnd  rathmanne  der  stadtt  Rige  uppe
uns  broderen  des  ampts  der  beerdregere  binnen  Rige  um  me
flitigen,  demodigen  bede  willen  unse  olde  schraa,  de  gegeven  ^
geschreven  was  in  den  jaren  Christi  unsers  heren  siner  gebort  du'
        <pb n="271" />
        Bierträger.

253

*^^*'^hunclert  sesz  unde  achtentigk  uppe  vastelavendt  (i.  6.  März),
^^meschrivcn  laten,  vorbet  eren  unde  vernien  vor  uns  unde  alle
^nse  nakomelinge  in  thokamenden  ewigen  tiden  umme  reddelicheit
''■lien  under  uns  tho  hebbende  in  unsem  ampte.
1)  Tho  dem  ersten  so  soll  nemandt  unsem  ampte  tho  vor-Iftnge
  jenigerley  gespundet  beer  dregen,  ock  nenerley  wyne  up-^'^hroden
  edder  frommet  beer  indregen,  he  en  hebbe  den  ersten
cumpanie  gewonnen  unnd  sy  ein  fullbroder  in  unsem  ampte,
weret,  dat  et  jenich  loeszdreger  edder  ander  loeszman  droege
sick  sodanes  underwunne,  den  sali  men  vor  den  voget  bringen,
sali  uns  bystant  unde  hulpe  doen,  dat  wy  by  unser  reddelicheit
2)  Vortmehr  weret,  dat  jenich  gudt  knape  unser  cumpanie
^Serende  were,  de  schall  ersten  de  borgerschop  winnen,  isset,  dat
^  nen  borger  tho  Rige  is,  ock  sali  he  unse  cumpanye  eschen
Unsem  oldermanne,  und  is  he  ein  gudt  knape,  so  sali  en  de
Iderman  unde  de  gantze  cumpanie  entfaen.
3)  Item  so  schall  dejen  ne,  de  in  unse  ampt  unnd  cumpanye
nadoen,  alse  ein  ander  vorgedan  helft  unde  geven  sesz
'^hillinge  in  to  gande  tho  unsen  lichten  tho  hulpe  unde  schall
denne  ock  geven  viff  marck  der  cumpanie,  de  mit  den  hui
l^^fen  gan.
4)  Item  so  woll  in  unser  cumpanie  tho  oldermanne  gekoren
de  schall  dat  mit  willen  doen,  unde  weret,  dat  he  dar  w  edder
I  ^^ken  Wolde,  so  scholde  he  beteren  twe  marckj)unt  waszes  tho
1  lichten  also  vakene,  also  he  darwedder  sprechet,  unde  de  tho
)shtcrn  gekoren  wert,  de  schall  dat  ock  mit  willen  don  sonder
'^'klersprekent,  elfte  he  schall  dat  desgeliken,  so  hyr  vorge-'^’reven
  steit,  der  cumpanie  betern  mit  twen  marckpundt  wasz.
,  .  5)  Item  so  wenner  de  cumpanie  Sonderlings  thosamende
"■^iicken  will,  so  sali  de  olderman  dartho  kesen  twe  manne  de
tho  vorhegende,  und  wenner  dar  uthgedruncken  is,  vor
oldermanne  reddelike  rekenschop  darvan  tho  donde  by  einer
"""'^kwaszes.
.  Item  weret,  dat  jemandt  van  unser  cumpanie  unse  druncke
.homode  vorschmade  unde  tho  deine  beere  nicht  körnen  en  wolde,
^  gemeinen  cumpanie  gehofft  were,  de  scholde  sine  halve
Jncke  betalen,  unde  wolde  he  dat  wedderspreken,  so  scholde  he
dnem  andern  brodere  vull  betalen,  idt  en  were  denne,  dat
        <pb n="272" />
        254

Bierträger.

he  des  van  olders  wegen  effte  von  armodes  wegen  nicht  en  vermochte, ­
  so  schall  en  de  cumpanie  mit  den  druncken  ehren.
7)  Item  weret,  dat  jenige  twedracht  edder  schelinge  manck
iipstunde,  dat  doch  Godt  verbede,  de  twedracht  möge  wy  under
uns  mit  vulbort  der  herren,  uth  deme  rade  dartho  gesath,  frundt
licken  verlicken  sunder  blaw  unde  blöt,  dat  schal  men  vor  den

vaget  wysen,  unde  de  schal  dat  richtenn.
8)  Item  weret,  dat  jemandt  van  unser  cumpanie  unsen  older
man  effte  sine  bisitter  edder  jenigen  unser  brodere  mishandelde
mit  unhoveschen  worden  edder  in  tornen  mode  mit  bere  begothede
  scholde  dat  betern  van  des  oldermans  wegen  mit  dren  marcke^
waszes,  van  des  bisitters  wegen  mit  2  marcken  waszes  unde  va&amp;gt;i
des  broders  wegen  mit  einer  marck  waszes,  jedoch  so  mochte
sake  so  groet  wesen,  he  moste  dat  höger  beteren;  ock  so  sa
nymandes  in  unser  cumpanie  sitten  vor  enen  olderman,  noch  darth
gekoren  werden,  he  sy  denne  unse  vulbroder  unde  sy  ein  be
dreger,  unde  de  bysittere  sollen  ock  sin  beerdregere,  und  den  okl^r
man  sollen  de  beerdregere  under  sick  sulvest  kesen,  de  en  dartb^
nutte  unde  becjueme  duncket  wesen,  anders  sali  sick  neman
des  underwinnen.  .
9)  Item  weret,  dat  jemandt  in  unser  cumpanie  vorkrenke
unnd  nicht  en  hedde,  dar  he  van  levede,  so  schall  em  unse  old^^’'^
man  van  der  cumpanie  wegen  mit  4  oren  tho  hulpe  körnen,  un
de  sali  he  wedder  betalen,  wenner  sines  dinges  beter  wert.

10)  Item  wenner  wy  unse  cumpanie  holden  unde  drinkcu,
sali  nemandts  van  unsen  broderen  in  der  cumpanie,  dewdu
druncke  wharen,  by  sick  dregen  jenigerley  genezen,  bazelen  e(  ‘
andere  stekemesse  bi  einem  halven  lispundt  waszes.

II.  Vortmehr  so  sollen  wy  na  diesser  tidt  nicht  mher
fangen  in  unse  cumpanie  to  brodere  und  sustere  unerlike,  l&amp;gt;uru
tede  lude,  ock  nene  apenbare  lose  wyve,  unnde  weret,  dat  jeniuu
van  unsen  brodern  effte  susteren  sodanen  vorschreven  in  uu
gilde  tho  gaste  bede,  de  sali  beteren  der  cumpanie  2  marck(l&amp;gt;^'^

nt'
ch'
,(lts
gef

wasz  tho  unsen  lichten.
12)  Item  weret,  dat  jenich  broder  in  unser  cumpanie  sick
digen  effte  unredelyken  sick  bewisede  edder  andere  unlitup
dinge  vorneme,  dar  he  brokehaftig  umme  worde,  und  he
unser  cumpanie  darumme  nicht  wolde  verdregen  effte  vcrh^
de  sali  in  nener  andern  cumpanie  vor  broder  entfangen
        <pb n="273" />
        Bierträger.

255

dat  he  sick  mit  unser  cumpanie  gantz  verlickett  unde  verhem.

^3)  Vortmehr  wenner  de  olderman  orlofif  hefft  gegeven  des
^^endes  und  van  der  tafelen  is  upgestan  mit  sinen  bysittern,  so
Schall  ein  juwelick  broder  unde  suster  tho  husz  gan.  De  den  ne
""Olde  nha  besittende  bliven  deme  olderman  unnd  den  bisittern  tho
"^'■^vell  unde  tho  verdrete,  de  scholde  beteren  i  marckpundt
^^szes,  unnd  wenner  de  olderman  verkündiget  de  Steven  tho  holden,
sali  ein  juwelick,  de  in  de  cumpanie  behoret,  personlicken  jegen-"•irdig
  körnen,  unde  de  de  stevene  versumede  edder  darna  cjueme,
de  Steven  geholden  edder  de  schraa  gelesen  were  effte  ock
der  steven  ginge  sonder  des  oldermans  orloff,  de  schall  beteren
^  cumpanie  ene  marck  waszes.

H)  Item  so  wenner  dat  jemandts  in  unser  cumpanie  vorstervet,
man  effte  wyff,  dar  sali  de  gemeine  cumpanie  tho  der  vigilie
tho  der  bygraff  körnen  unde  sal  sick  also  darby  bewysen,
he  begerende  were,  dat  em  na  gescheen  solde;  unde  de  dar
en  kumpt,  de  sal  beteren  eine  marck  waszes  tho  unsen  lichten.
*5)  Item  so  schall  dejenne,  de  lest  in  unse  cumpanie  entfangen
de  cumpanie  verbaden,  also  vaken  aise  des  behoeff  is,  wanner
olderman  thosecht  edder  thoseggen  lett;  und  de  schall
de  hchte  bewaren  unt  entfengen  by  einer  marck  waszes,  unde
^  bott  versitt,  de  sali  ock  gebroken  hebben  ene  marck  waszes.

(j.  Item  weret  sake,  dat  jenich  fuer  in  der  stadt  upstunde,
^udt  verbede,  edder  sust  ock  grot  water  worde,  dar  solle  wy
Un  dem  ersten  tho  komen  mit  exen,  spannen  unde  lopen
je  ul  sulkem  tuge,  dar  men  mede  redden  mach.  Und  efite
andere  unsture  edder  uploep  in  der  stadt  geschege,  dar
Un  1^  hel])en,  keren  unde  truwelicken  uns  darinne  bewysen,
dit  versumede,  de  schall  betern  der  cumpanie  2  marck
'Cs  Und  deine  rade  i  marck  ohne  alle  beschoninge.

i,  '7)  Vortmehr  so  hebben  de  erstschreven  heren  borgermeistere
’■^^hnianne  der  stadt  Riga,  unse  leven  heren,  vor  sick  unnd  alle
f  "  ‘^akomelinge  dorch  sonderlike  gunst,  leve  frundtschop  unde
Uli  ^  vorschreven  brodern  des  amptes  der  beerdregere  unde
(Iç  ^’isen  nakomelingen  binnen  Rige  gnadichliken  versorget  unde
(If-  '’^^cinelyken,  unreynigen  amjites  guetliken  vertegen  unde  vor
1,/^"'  also  wanner  dat  vorordelde  lude  unde  miszdedere  van  dem
thom  dode  gerichtet  und  geciuelet  sollen  werden,  dat  sy
        <pb n="274" />
        Bierträger.

256
an  welkerley  pyne  unde  dodes,  dat  dat  sy,  dar  sollen  wy
dregere  noch  alle  unse  nakomelinge,  de  in  unsem  ampte  sin,
nenerley  hulpe  tho  doen  unde  ock  nene  handt  dartho  ansetten,
des  se  uns  allen  gentzliken  hebben  vordregen  to  ewigen  tyden
unde  deger  fry  vorlaten,  also  dat  wy  des  seker  unde  fast,  ste
enthaven  unde  entschlagen  syn  sollen,  alse  dat  de  vorschreven
borgermeistere  unnd  rathmanne  der  stadt  Rige,  unse  leven  he  ^
thor  ewigen  dechtnisse  unde  thor  urkunde  der  warheit  dusscr
unser  schraa  starken  unnd  vasten  bevestinge  hebben  laten  antel^J
unde  beschriven  in  ere  denckelboke  in  dem  verteynden  bin  e,
darinne  dusse  unse  schraa  von  worden  tho  worden  beschreve
steit.  Dit  is  gescheen  im  dage  unde  jare  vorgeschreven.  Uppe^^^
tidt  was  ick,  Hermannus  Helewegh,  stadtschriver  tho  Rige  \  ^
betuge  ick  mit  miner  egenen  handt,  unde  uppe  de  tidt  weren  ol  ^
mans  der  beerdregere  Kersten  Bullezabake,  Merten  Rugien
Merten  Sennet,  bysittere.

13.  Bierträger.
Schrägen  vom  30.  December  1535*  ^
Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  58b-59-Schrägen
  stimmt  fast  wörtlich  mit  dem  Schrägen  der  Arbeiter  und  Lnstrügpr^^^^  ^
31.  December  1535  überein.  Die  Varianten  sind  zum  Schrägen  Nr.  i  angcg«"^  ¡g,
Der  dem  Bierträgerschragen  sich  anschliessende  Zusatz  vom  14.  August  ».S3
unten  abgedruckt.
Item  idt  hefft  sick  in  deme  jare  dusent  etc.  und  in  dem  35^^^
begeven,  dat  de  beerdregere  twist  up  dem  nien  huse  des  be^^^
halven  tho  dregende  geh  at  hebben  und  nicht  mher  dan  twc  j
ninge  van  der  tonnen  gehat,  is  derhalven  de  twist  hengelecht,
de  erbarn  kemerer  van  wegen  eines  erbarn  rades  darin
umme  mherer  twedracht  tho  vormidende  unde  den  beerdr  h
bevolen,  se  solden  vordan  einen  schillingk  nemen  van  der  to
und  sodane  bewillinge  in  der  beerdreger  bocke  den  beerdr
bevolen  tho  schrivende  unnd  sodant  went  tom  anderen  jahr
holden,  hefft  sick  derhalven  des  andern  jares  in  deme  36sten
dat  se  ere  cumpanie  unnd  gilde  geholden  unnd  gedruncko

1  Böthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  379.
2  In  der  Einleitung  daselbst  treten  uns  als  Kämmerer  die  Rathsherren
Klocke  und  Benedictus  Wilken  entgegen.  Vergl.  Böthführ,  Die  Rigische  R
Nr.  443  und  453.
        <pb n="275" />
        Bierträger.

257

^'■Uetwyge  (15.  August?),  unde  ere  schrivent  tho  der  tidt  gewesen
predicante  Johan  von  Ecken  \  gebeden  in  jegenwardicheit  siner
'^Gdeliulpers,  Herr  Jurgen  Gudow  und  her  Steffen  Dump,  dat  he
"^olcle  sodan  bevel  anschriven,  gedachte  Johan  van  Ecken  nicht
doende  ane  beveel  des  kemerers;  hebben  sick  derhalven  de
^^derlude  beflitiget,  tho  der  tidt  gewesen.  Andres  Simonies,  klock-Jacob
  Kusze,  olderman  etc.,  van  eren  bröderen  an  den
urbaren  kemeren  gesant  unnd  desse  sake  vorgegeven;  des  hefft
erbar  kemerer,  ock  to  der  tidt  gewesen,  Patroclus  Klocke  *  sinen
^^Her  Asmus  up  dem  kuethove  tho  en  geschicket  und  aldar,  dar
drunken  in  der  gilde  in  erem  huse,  deme  upgedachten  predi-^^nten
  sine  werve  upgedecket,  de  kemmerer  hedde  bevalen,  men
^olde  anschriven,  dat  de  beerdregere  einen  schillingk  solden  nhemen
deme  nien  huse  vor  eine  beertonne  tho  dregende,  unnd  ock
^^ftmer  sali  nymandts  van  den  loeszdregern  der  berivinge  halven
^  wines  in  keinem  wege  bekümmern,  sodan  bevell  van  den
Ç  ^ren  ergemeltem  kemerer  ingenomen  unnd  angetekent  in  erem

de
erb

^^'■boke,  van  einem  erbaren  unnd  wysen  rade  gegeven  altidt  in
eumpanie  eres  amptes  geholden  werden,  welches  geschehen
*^d  geschreven  des  mandages  vor  kruetwyginge  (14.  August)  in
upgedachten  jahre  anno  dusent  etc.  und  in  dem  sosz  und
'•'^■’¡gesten».

14.  Bierträger.
^^thsVerordnung  vom  21.  Januar  und  1.—6.  März  1576.
Schrägen!),  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  62  h-ó).
1^  _^b’t  nabeschreven  van  gebade  unnd  hete  des  erliken  rades  wart
gesath  in  sünte  Agneten  dage  der  billigen  jünckfrowen
Jänuar)*.
^tem  weret,  dat  jemandts  van  unsen  amptbröderen,  de  en
^^""Gger  is,  de  sali  by  uns  im  ampte  bliven,  schedede  de  ock
zu  St.  Jacob  c.  1543.  Vergl.  C.  A.  Berkholz,  Beiträge  zur  Geschichte
^When  und  Prediger  Rigas,  S.  99.
^ùthfûhr,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  443-//,&amp;gt;
  Schrägen!),  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga  heisst  es  darauf:
yo/£-ci  nun  der  beerdregers  rechte  schräge  unnd  ordnunge  (v.  J.  1466).
"lYp  Überschrift  vom  21.  Januar  mit  dem  Nachfolgenden  schliesst  sich
U.  ^  dem  Schrägen  vom  15.  Juli  ,466  im  Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  fiesch.
in  Riga  an.

17
        <pb n="276" />
        258

Bierträger.

van  uns  unde  worde  en  loesdreger,  de  sali  des  enen  amptes  sO
woll  enberen  als  des  andern  unde  sali  sinen  hui  per  affleggen  uiK
neuer  glide  mher  werdich  syn.
2)  Anno  76  up  fastelavendt  (i.—  6.  März)  hebben  de  senipdic
beerdregere  sich  beklaget,  dat  sie  mit  die  2V2  marck  nicht  uH
können  körnen,  so  hebben  olderlude  und  oldesten  up  ihre  bei«
gelavet  5  marck,  wen  de  fastelavendt  geholden  wert,  darmit  will‘d”
wy  thofreden  syn  nu  unde  tho  ewigen  tyden  und  nicht  w)te&amp;gt;'
anholden  umb  forbeterung  edder  tho  verhogende.
3)  Anno  1576  sindt  olderlüde  und  oldesten  der  cümpanie
van  dem  groten  gildestaven  und  der  swarten  hoeveden  oldesten
mit  den  gemeinen  beerdregern  avereinkommen,  dat  men  hinfor
nu  und  tho  allen  tyden  van  ider  tonne  börsz  in  tho  dragen^
geven  soll  3  sch.,  idt  sy  wytt  elfte  nha  by  der  handt.
Noch  hebben  sick  de  olderlude  unde  oldesten  der  schwarte^
hoeveden  ingelaten  up  der  gemeinen  beerdreger  bidden
begeren  dat  de  schwarten  hoeveden  en  geven  sollen  alle  jhar,
de  fastelavendt  geholden  werdt,  5  marck,  dar  se  susz  lange  ^
nun  2V2  marck  gehatt  hebben.  Des  hebben  de  beerdregere  ^
jegen  gelavet  den  schwarten  hoeveden  unvertoegert  ere  b^er
ere  cümpanie  edder  geselschop  tho  dragen,  so  vaken  als  men
bedarven  und  begeren  is  van  nu  aff  tho  allen  tyden  unverhoeger

15.  Bierträger.
Ordnung  vom  17.  April  1607.  ^
Bibliothek  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Altcrth.  in  Riga.  Pergamentblatt  5*
hoch,  30  cm.  breit.
Ordnung  der  Bierdreger  beim  Kran  und  Weinen.
1)  i  Erstlich  sollen  die  Bierdreger  nichts  auff  oder  niederWin^
es  sey  dann  dem  Kranschreiber  angemeldett.
2)  Zum  Andern  sollen  sie,  da  es  die  Zeit  erfoddert,  so  j
Arbeiter  halten,  damit  der  frembde  Man  am  Kran  gefoddert,
die  Weine  mügen  eingefuhret  werdenn.  ^
3)  Sollen  sie  keine  Weine  ausz  oder  einführen,  es
dan  mit  des  Wein-Visirers  Wissen,  oder  es  sey  der  Zeddel
Ober-  oder  Unter-Kasten  davon  bey  gebracht.
1  Die  Numeration  der  Artikel  fand  sich  vor.
        <pb n="277" />
        Bierträger.

259

4)  r)as  sie  keine  Weine  bey  Stucken  oder  Ahmen  aus  einem
Heller  in  den  andern  bringen  sollen,  ehe  und  bevohr  solches  dem
^cin-Visirer,  von  wehme  und  wer  es  wieder  empfenget,  angeczeiget
^nd  von  ihme  darauf?  ein  Beweis  nehme.
5)  Da  sie  bey  Dage  oder  Nacht  jemandes  ausserhalb  ihrem
^  olcke  bei  dem  Weinn  arbeitenn  findenn  wurden,  sollen  sie  es
anmelden,  damit  der  Stadt  zum  Vorfange  keinn  Unterschleiflf
geschehe.
Da  jemandt  unter  denn  Hierdregernn  solche  Ordnung,  wie
obgedacht,  übertreten  und  dem  verordentem  Krann-Schreiber
ntid  Wein-Visirer  in  diesem  nicht  gehorsamb  sein  würden,  sollen
^nreh  Hinsetzung  des  Thorens  gezuchtiget  und  in  ernstliche  (jelt-^bafife
  daneben  vorfallen  sein.
Volget  was  sie  dajegen  wiederumb  beim  Kran  und  Weinen
Arbeitslolinn  nehmen  und  haben  sollenn:
Erstlich  beim  Kran:
Vor  einn  Stuckfas
Vor  eine  Tholast
Vor  eine  Pipe
Vor  einn  Uxt
Vor  eine  Ahme
2um  Ander  vom  Kran  in  den  Keller:
Vor  einn  Stuckfas
Vor  eine  Tholast
Vor  eine  Pipe
Vor  einn  Uxt
Vor  eine  Ahme
Sch  Dritten  ausz  einem  Keller  in  der
^epffen  oder  führen  lassen,  wie  dan  :i
Düna:
Vor  ein  Stuckfas
Vor  eine  Tholast
Vor  eine  Pipe
Vor  einn  Uxt
Vor  eine  Ahme
Uh  I  ^""1«  nuhn  einer  oder  mehr  von  denselben  über  diesen  1  axt
,  ,  ^^•‘dnunjr  nehmen,  und  man  solches  erfahren  würde,  sol  en  sie
»J'-Ikh  sein,  das  übrige  (ieUlt  wieder  gegeben,  die  Arbeit  vor-Kethan
  habenn  und,  wie  vorgedacht,  gestraffet  wer,len,  unnd
17*

1  Mrc.
27  Sch.
18  Sch.
9  Sch.
9  Sch.
4  Mrc.
2  Mrc.  18  Sch.
2  Mrc.
1  Mrc.
18  Sch.
andern,  wan  sie  selber
ich  aus  dem  Keller  an
IO  Mrc.
5  Mrc.
4  Mrc.
2  Mrc.
I  Mrc.
        <pb n="278" />
        Böttcher.

260
damit  diese  Ordnung  desto  krefftiger  ihre  Wirckung  erlange,  haben
die  ehrnvesten,  achtharn  und  wolweisen  Herr  Frantz  Ney  stet  ,
Bürgermeister  und  Ober-Wein-Herr,  Herr  Johan  Böddecker  '
Ober-Cemmerer  und  Kranher,  mir,  unten  genanten  oifnenn
schwornen  Notarium,  Wein-Visirer  und  Kranschreibern  solches
zuvorzeichnen  anbefohlenn  und  davon  den  Bierdregern  einen  Aus
zugk,  welcher  in  ihren  Schragenn  magk  einvorleibet  werdenn,  mitz^
theilenn.  Actum  Riga  denn  Siebenzehenden  Aprilis  nach  Crist'
Jehsu  unsers  einigen  Erlösers  Geburt  im  ein  tausennt  sechshunded
und  siebenden  Jhare.

16.  Böttcher.
Schrägen  vom  9.  August  1375.
Stadt-Arch.  in  Riga.  Schrägen  u.  olde  Rentheb.,  S.  x—cc.  Abg.  Moni"”
Livon.  antiq.,  Bd.  4,  S.  CCCXV-CCCXVII  u.  Liv-,  Est-  und  Curländ.  Urkb.,  ßd-Nr.
  1522.

Der  bodeker  schraa.
In  Godes  namen,  amen.  Wente  dee  hilge  gest  spreket

dorch

vati
de

den  Propheten  heren  Davite,  aldus  umme  dat,  dat  du  etest
deine  arbeyde  dyner  hande,  hir  umme  schal  tu  salich  syn,  un
alle  gud  schal  dy  bescheen,  hir  umme  boret  sik  van  rechte,
en  jewelik  mynsche,  dee  salich  wil  werden,  dat  hee  dee  rechtich^'
vure  in  alle  synen  werken,  wente  Got  sulven  heft  gespre&amp;gt;^^|^’
salich  sunt  dee,  dede  hungeren  unde  dorsten  na  der  rechtich^’^
wente  see  scholen  werden  gesadiget,  hir  umme  so  is  cumpuß)

van  deme  bodekwerke  des  enes  geworden  myt  vulbord  der

erbarei'

heren  van  deme  rade,  dat  see  hebben  ene  settynge  under  ef»
ereme  werke,  also  dat  enem  jewelken  lijk  unde  recht  schee,
eres  arbeydes  unde  workes  begere.

deß

i)  So  hebbe  wi  to  deme  ersten  male  dat  van  bode  uu

sC
nett

heren  van  deme  rade,  dat  wi  scholen  maken  ene  jewelke  tun  ^
van  twe  unde  negentich  stopen,  dee  halven  tunnen  van  46
dat  verdendel  van  23  stopen;  we  dyt  werk  mynner  maket,
dat  dee  heren  hebben  gesät,  unde  also  mannich  ende,  alse  hec^^^
luttik  maket  an  der  tunnen,  also  mennyge  teyn  schillynge  s
hee  beteren  der  cumpanye  uppe  gnade.

t  Böthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  516.
2  Ibid.  Nr.  530.
        <pb n="279" />
        Böttcher.

261

2)  Item  we  van  dessen  vorsprokcn  tunnen  dee  groter  maket
'^eer  wen  enes  slopes,  dee  schal  men  tosían,  darto  schal  hee  leven
der  werkmestere  mynne.
3)  Item  schal  dat  spynt  hynnen  under  den  mydden  wenden,
dat  boven  ud,  so  schal  hee  beteren  uppe  deme  vute  twe  artige
^nde  also  mennich  spynd,  alse  an  der  tunnen  udgeyt,  alse  mennyge
artige  schal  hee  den  werkmesteren  antworden  sunder  wedder-^Ptekent
  pennykge  oft  pant,  unde  we  dar  weddersprekt,  dee  schal
S^hroken  hebben  der  meynen  kumpanye,  unde  dee  wedderwort
^®gen  so  unbescheden  wesen,  dee  werkmestere  scholen  see  bryngen
den  rad,  dat  hee  dat  dar  betere  myt  enem  groten,  des  hee
*^^Voren  nicht  beteren  wolde  myt  enem  denen.
4)  Item  so  schal  en  jewelik  mesterman  syn  eygene  merkiseren
unde  schal  al  syne  werk  merken,  unde  also  mennich  stucke
I'^^rkes  ud  synen  huse  kumpht  ungemerket,  also  mennegen  schilschal
  hee  geven  der  cumpanye.
5)  Item  oft  hir  we  kome  van  buten  to,  dee  sik  wil  vormeden,
Schal  wesen  myt  enem  meystermanne  twe  dage  ofte  dree.
Welk  mesterman  ene  medet,  dee  schal  ene  meden  to  enem
^^^czen  jare,  myn  nicht.
Item  schal  emant  deme  anderen  synen  knecht  untmeden
^y'^ntn  der  tiid,  dat  dee  knecht  enem  anderen  denst  heft  gelovet,
^  ^at  deyt,  dee  schal  der  cumpanye  beteren  enen  verdyngh.
7)  Item  entgynge  wene  syn  knecht  ud  synem  denste  mjt
gelde,  unde  were  van  erne  en  jar  myn  ofte  meer,  unde
^  ^aie  hee  weder  unde  begerde  des  sulven  heren  denst,  den
^  ^olde  Weder  entfan  dorch  guder  lude  bede  willen,  dat  hee  em
^on  möge  afvordenen  unde  syn  geld,  dat  hee  erne  schuldich  was.
^  Item  entgynge  erne  dee  suive  knecht  anderwerx  e,  so  en
ok  van  unsem  ample  nemant  untfán  by  ener  lialven  mark,
^  Schal  dee  suive  knecht  maken  3  tunnen  uppe  des  werk-^
  werkstede;  synt  dee  tunnen  unstraflek,  so  schal  hee  des
bruken,  synt  see  over  straflek,  hee  sal  ed  heileren  .
Item  so  we  synes  suives  wil  werden,  wo  hee  sy  unberuchtet,
schal  dat  werk  syn  unvorsecht,  unde  hee  schal  dat  werk
erne  jare  eschen,  unde  syn  holt  schal  also  droge  syn
'  ^  gud,  dat  hee  erne  jewelken  möge  mede  vul  dñn,  unde  boven
^uss  beteren  heissen.
        <pb n="280" />
        202

Böttcher.

syn  towc  unde  syne  vareiulc  have  schal  hee  hebben  twe
Kig.  un  vorborget  by  synen  sworenen  eden  vor  den  heren,  dat  s)
an  gelde  ofte  an  holte  edder  an  anderer  ware,  ok  schal  dee  sul'^
der  cumpanye  geven  ene  tunnen  beres,  ok  wen  hee  in  dat
treden  wil,  so  schal  dee  suive  tovoren  treden  uppe  des
mesters  delen  unde  schal  maken  3  stucke  Werkes,  alse  lur
genge  unde  geve,  unde  synt  see  unstraflik,  so  schal  hee  dciiti
also  lange  denen,  wente  hee  dat  werk  bet  lere.
10)  Item  begere  wi  des,  dat  nemant  schal  Undudschen
to  jarjungen.
11)  Item  we  enen  Dudeschen  jungen  entfeyd  to  jaren,
schal  ene  entfangen  to  4  jaren,  unde  2  jar  schal  hee  myt
bliven,  ofte  syn  here  wil  umme  Ion,  alse  hee  erne  kan  afvord^^"^^^'
unde  dee  suive  junge  schal  der  cumpanye  geven  ene  tunnen  bereSi
unde  vormag  es  dee  junge  nicht,  syn  here  schal  see  vor  eine  n
geven,  unde  dee  junge  schal  see  eme  affvordenen,  wanne  syne  4
leer  jar  ute  syn.
12)  Item  schal  en  jewelek  werk  man  körnen  to  der  cumpnn)
wen  men  ene  ladet  by  2  artogen,  unde  lethe  hee  id  dorch
dolen  mfid,  hee  schal  geven  der  cumpanye  Va  ferdyngh,  nn‘
wolde  hee  des  halven  verdynges  nicht  geven,  dee  werkmeste^^
scholent  clagen  deme  rade,  dat  hee  dar  demie  betere  na  ^
heren  willen.
13)  Item  werdet  weme  ene  olde  tunne  bracht  to  maken  ’
dar  hee  enen  bodem  schal  insetten,  jiroft  hee,  dat  see  to  hn
sy,  hee  schal  dar  enes  anhowen  unde  spreken,  see  en  doge
to  here,  men  to  anderem  dyngen  behuff,  mfit  hee  see  wol  nink
14)  Item  welk  man  ud  der  cumpanye  gynge  myt  doleni  nu»^^
ofte  myd  (juaden  worden,  dee  schal  der  cumpanye  beteren
15)  Item  ofte  van  deme  ampte  we  breke  tegen  dee  cumpn'V^^
dee  sake  mögen  also  grot  syn,  hee  schal  wesen  buten  der  ^
panye  jar  unde  dach,  wente  dat  hee  sik  vorliket  wedder  dee  :
panye,  id  ensy  an  des  rades  mynne  unde  vulbord.

de

16)  Item  we  mank  uns  holt  koft  van  vloten  ofte  ud  schep
dee  schal  et  der  cumpanye  mededelen,  deyt  hee  des  nicht  n'
vorhelet  dat,  hee  schal  beteren  enen  verdyngh.
17)  Item  en  schal  nemant  holt  kopen  men  uppe  deme
markede,  unde  kofte  hee  dar  durer  den  de  settynge  der

cH
        <pb n="281" />
        Böttcher.

263

Panye  tosecht,  dee  schal  beteren  der  cumpanye  V2  punt  w  asses
ande  \/g  tunnen  l)eres.

18)  Item  we  gelt  wil  uddün  uppe  holt,  dee  schal  dar  over
fernen  twe  man  ud  unsen  werke,  we  des  aver  nicht  en  dede,  dee
Achill  des  geldes  (juyd  gan,  dat  hee  heit  udgedan,  unde  de  mene
^ünipanye  schal  treden  an  dat  holt.
19)  Item  begere  wy  des,  dat  dee,  de  enen  banthower  holdet,
en  schal  ene  nicht  laten  don,  men  dat  hee  syne  bende  howe
ande  syne  holt  barde  unde  starke,  so  we  des  nicht  en  dede,  dee
^ahal  beteren  i  Lives  punt  wasses  unde  ene  tunne  beres.

20)  Item  so  scholen  dee  heren  ute  deme  rade,  unse  bysittere
'^an  des  gemenen  rades  wegen,  de  hellte  van  dessen  vorbenomeden
^^token  gantzliken  upboren  unde  entfan.
^escreven  is  desse  settynge  na  Godes  bort  dusent  jar  dre
*^^adert  jar  in  deme  vifundesoventegesten  jare  an  sunte  Laurencius-^'ende
  (9,  August),
21)  De  brudere  syn  des  ens  geworden  m)  d  \  ulbord  derberen,
"ede  enen  bruder  vorsprekt  in  deme  ampte,  dee  schal  beteren
^  tnark  wasses,  dede  enen  olderman  vorsprekt,  dee  schal  dubbelden
^»■oke  geven,  des  geliken  oft  de  olderman  enen  bruder  vorsprekt,
broke  des  geliike.

22)  C)k  so  mach  jewelik  werkman  twe  leerjungen  tosetten
nicht  meer  by  enem  Lives  punt  wasses,  dyt  is  myt  vulbord
Sescheen  der  erbaren  radheren,  alse  her  Johan  van  Lynden*  unde
Johan  Woynghusen  ®,  erer  bisittere.
23)  Ok  so  en  sal  neen  werkman  synen  knecht  upjjet  lant  senden
^  •'irbeyden  tegens  des  am|)tes  vulbort  unde  redeich  eit  y  vor
des  aniptes  unde  den  knecht  nicht  to  holden;  (hssc  sa  e
J“"'  ok  myt  vulbort  der  radheren  gescheen,  alse  her  Johans  van
')""kn  umle  her  Johan  W'oynghiisen,  des  aniptes  bisiteren  .
Im  Original  :  vorbcnn.
^  böthführ.  Die  Kigische  Rathslinie,  Nr-  27^-^
  sind  die  J  leuten  Al.schni.ic  oder  Absä,re  auch  «emach,;
'St  (1er  Text  uno  tenore  geschrieben.
        <pb n="282" />
        264

Böttcher.

17.  Böttcher.
Schrägen  vom  8.  Juli  1581.
Schrägen!),  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Altcrth.  in  Riga,  Bl.  93  96.
Der  boddeker  schrägen.
Kündt  unnd  offenbar  sey  menniglichen  demnach  eur  erhar
rath  von  olderman  unnd  eltisten  des  boddekersliandtwercks  bittlid'
ersucht  unnd  angelanget,  sintemall  ihr  alter  schräge  ihnen  von
vielen  jharen  von  ihren  Vorfahren  gegeben,  nach  itziger  zeit  unnd
gelegenheit  nhumehr  nicht  gerichtet,  ihnen  die  gunst  zu  erzeig^^'^’
dann  it  derselbe  corrigiret  unnd  nach  notturft  und  erheischung  jeg^n'
wertiger  leuffte  geendert  und  gebessert  werdenn  mochte,  worinn^n
ihnen  ein  erbar  rath  der  pilligkeit  nach  zu  wilfharen  erachtet  unnd
vorermelte  alte  schräge  durch  ihre  verordnete  amptherrn,  alsz  di^
achtbarnn  unnd  wolweysen  herrn  Nielas  Ficken*  unnd  herrn
gern  zur  Horsten*,  endern  unnd  von  ne  wen  bestettigen  lassen,
massen  wie  folget.
1)  ®  Fürs  erste  soll  eine  igliche  tonne,  so  im  ampte  gemacld
wirdt,  halten  zwey  unnd  neuntzigk  stöpe,  die  halbe  tonne  secl&amp;gt;^
unnd  viertzigk  stöpe,  ein  vierteill  aber  drey  und  zwantzigk  stöp^’
wer  diese  stucke  eins  oder  mher  ringer  machen  wurde,  soH
poen  vier  marck  verfallen  sein;  wer  sie  aber  über  einen  sto
grösser  machen  wurde,  soll  im  amj)te  dafür  gebuerlichen  al)tG*k
zu  thun  schuldig  sein.
2)  Item  wan  der  elterman  mit  eines  erbarn  raths  massen
ampt  umbgehet,  unnd  einem  jeden  angesagt  wirdt  im  ampto
erscheinen,  unnd  derselbe  sich  nicht  einstellet,  der  soll  verbrochen'*
habenn  drey  marck.
3)  Item  so  einer  an  den  tonnen  bruchfelligk  befunden
mit  einem  S])inte,  vom  spuntloche  an  bis  zum  ende  hinausz,
soll  eine  marck  verbrochen  haben,  unnd  der  sich  darwider  nO
lehnet,  soll  dafür  abtragk  zu  thun  schuldig  sein.
4)  Da  auch  der  muthwill  so  grosz,  das  er  deshalb  pilligh  '
die  amptherrn  zu  bringen  unnd  die  straffe  zu  derselben  erken^**^
stellen.

*  Böthführ,  Die  Kigische  Rathslinin,  Nr.  489.
2  Ibid.,  Nr.  510.
"  Die  Zahlen,  welche  von  anderer  Hand  sind,  gehen  in  der  Vorlage  nur  bis  Ar*'
        <pb n="283" />
        Böttcher.

265

5)  iJes  soll  ein  jeder  nieister  sein  eigen  merckeisen  haben,  worer
  alles,  was  er  machet,  Zeichen  unnd  mercken  soll,  unnd  so
darüber  etwas  ungernercket  aus  seinem  hause  gekommen  beschlagen
  wirdt,  so  ofTt  soll  er  der  cumpanie  dafür  einen  ferding
ablegenn.
b)  Item  entginge  einem  sein  knecht  ^  aus  seinem  dienste  mit
^^inem  gelde  unnd  were  von  ihm  ein  jhar  min  oder  mehr  unnd
'lueme  hernach  wieder  unnd  begerte  desselben  vorigenn  meisters
^»enste,  so  magk  er  aufif  vorbitte  gutter  leute  angenommen
^^tden,  doch  dergestalt,  das  er  ihme  seing  eldt,  welches  er
^^huldig  geblieben,  abverdiene.
7)  Endtgienge  aber  derselbige  knecht*  zum  andern  mall,  so
'  sich  niemandt  des  ampts  verdristen  ihn  wieder  anzunhemen
zu  empfangen  bey  poen  eins  alten  talers.
Item  wer  meister  werden  will  unnd  siner  gebuert  und  lebens
^"^beruchtiget  ist,  dem  soll  das  ampt  nicht  geweigert  werden,  unnd
dasselbe  eschenn  binnen  jhar  unnd  tagk  unnd  alsdan  dem
^Pte  einen  halben  taler  auflflegen.
^  9)  Item  der  meister  wirdt  unnd  seine  amptkoste  auszurichtenn
^dacht  ist,  der  soll  nicht  mher  zu  geben  schuldigk  sein  alsz  eine
bier,  zwo  schincken,  zwen  gebratensz  unnd  sonst  ein  gericht
.  oder  fleisch,  darneben  und  darzu  soviell  brodts  als  nötigk
Zu  cíeme  zwantzigk  marck  an  gelde  darzu,  worvonn  zehen
^  ^*^ck  einem  erbarn  rathe  heimfallen,  die  andere  zehenn  marck
ampte  bleibenn  sollen*.
Des  soll  der  so  also  meister  werden  will,  sein  meisterstucke
^^hen,  alsz  drey  tonnen  des  handtwercks  gebrauch  nach,  die  da
^^dt  Sein,  so  aber  gebrech  oder  mangell  darann  gefunden  wurde,
^  ^  vom  ampte  bruchfelligk  erkandt  werdenn  unnd  soll  foljJ!*^dts
  sein  ampt  recht  unnd  besser  lernen  oder  soll  sich  deshalb
den  amptherrnn  unnd  dem  ampte  vertragenn.
^  ^0  Item  wirdt  einem  eine  tonne  gebracht  dieselbe  zu  machen
^  ^inen  boden  darein  zu  setzen,  befindet  er,  das  er  zu  klein  sey,
daraus  keinesweges  eine  biertonnen  widermachen,  zu  sonst
^^bueff  aber  magk  er  dieselbe  woll  bessernn.
Von  anderer  Hand  darüber  geschrieben:  Gesell.
4o,  Rande  ist  von  anderer  Hand  bemerkt  worden:  dieser  Artikel  ist
^3,  d.  /^.  Februarii  corrigiret.
        <pb n="284" />
        206

Böttcher.

12)  Item  so  iemandt  wider  das  ampt  sich  verbrechen  wurde,
unnd  die  sache  sehr  wichtigk  wehre,  soll  es  den  ampthern  kundt"
gethan,  unnd  auff  derselben  erkentnusz  magk  der  Verbrecher
jhar  unnd  tagk  von  der  cumpanie  abgewiesen  werden,  bis  er  sieh
mit  den  ampthern  und  cumpanie  vertragen,  auch  soll  kein  meister
einen  knecht  binnen  landes  zu  arbeiten  verschicken  ohne  des
gantzen  ampts  volbort  bey  verbörung  des  ampts.
12)  Wen  einer  im  anipte  verstorben  unnd  soll  zur  erden
stetigt  werden,  der  alsdan  zur  beigrafft  sich  nicht  findet  unnd  doch
gesandt  ist,  soll  eine  marck  verhöret  haben.
13)  Item  so  ein  meister  einen  jungen  annimbt,  der  sol  vier  juh*"
lernen  unnd  zwei  jhar  bei  demselben  meister  arbeiten  vor  einC^
gesellen.
14)  So  auch  ein  gesell  aus  Teütschlandt  in’s  landt  kerne,  dC
soll  erstlich  bei  einem  meister  ein  jharlangk  vor  einen  gesellcfj
arbeiten,  so  er  ferner  gedencket  alhier  meister  zu  werden  unn
alsdan  des  ampts  wille  machen,  wie  die  vorigen  vermuge  diesc^
itzigen  schragens  vor  ihm  gethan  haben.
15)  Item  so  eine  tonne  zu  klein  gemacht  were,  die  soll
in  stucken  schlagen  unnd  soll  einem  erbarn  rathe  und  dem
in  poen  zwo  marck  verfallenn  sein.
16)  So  aber  eine  tonne  zu  gros  ist,  so  soll  man  einen  stu
entzwey  hawen  unnd  einen  andern  rechten  staff  wider  einsetzc*^’
der  zu  masse  ist,  unnd  soll  der  Verbrecher  eine  marck  darfur
straffe  geben.
17)  Item  es  soll  keiner  dem  andern  seine  gesellen  oder  junfí^
abspannen  hinter  seinem  wissen  unnd  willen,  uund  so  es  erfuc^^^
wirdt,  soll  der  meister  drey  marck  unnd  der  geselle  zwo  inuf*-verbrochen
  haben.
18)  Auch  soll  kein  meister  dem  andern  einen  gesellen
mieden,  ehe  dan  seine  jharzeit  umb  ist,  oder  der  meister  soll  '
bortt  haben  drey  marck  und  der  geselle  2  marck.
19)  '  Item  so  ein  gesell  dem  meister  nicht  lenger  dienen
oder  der  meister  ihnen  nicht  lenger  behalten  will,  sol  einer  ‘
andernn  ein  vierteill  jhares  vor  der  zeitt  auffsagen,  so  aber  sc)lc
von  beiden  parten  nicht  geschege,  soll  der  so  bruchfelligk  befu'i
wirt,  drei  marck  verhöret  haben.

*  Von  anderer  Hand  21.
        <pb n="285" />
        Böttcher.

267

20)  Item  SO  sich  ein  meister  wurde  in  unserm  ampte  befreien
einer  person,  die  beruchtiget  were,  oder  wurde  beruchtiget
^•ind  sich  des  nicht  entlegen  konte,  der  soll  des  anipts  verfallen  sein.
21)  Imgleichen  so  ein  meister  eine  persone  nheme,  welche
'Onerhalb  gebuerender  zeit  oder  sonst  zu  fro  queme,  so  soll
das  ampt  unnd  die  bruderschaft  meiden,  es  mochte  dan  ge-^^helien
  durch  vorbitte,  das  sie  sich  mit  den  amptherrn  unnd  dem
^^pte  vertragen  mochte.
22)  '  Item  so  etwa  in  dem  boddekerampte  bönhasen  vorhanden
''^^en  unnd  hetten  nicht  amptsgerechtigkeit  gethan  soll  solches  dem
^^ptherrn  kundt  gethan  unnd  nach  verhör  unnd  erkentnus  der-^^Iben,
  ob  die  besuchung  zuzulassen  oder  nicht,  uhrlaub  von  ihren
gebetenn  unnd  genommen  werden.
^3)  Wan  auch  ein  ampt  mit  den  eltisten  zusammen  ist,  unnd
oder  mher  der  amptbrueder  sich  mit  wörten  oder  wercken
^^thwilligk  anstellen  unnd  unlust  anregen  wurde,  soll  dem  amjjte
marck  verhöret  haben.

24)  Begebe  sich  auch,  das  einer  mit  frevell
dem  ampte  gienge,  ohne  des  eltermans  wissen
Sechs  marck  verbrochen  haben.

oder  muthwillig
und  willen,  der

^5)  Gleichergestalt  so  ein  geselle  von  seinem  meister  freventlich
“""'1  muthwilligk  scheiden  thette,  derselbe  soll  in  straffe  eines
talers  verfallen  sein.
Da  sichs  auch  zutragen  wurde,  das  ein  Undeutscher  holtz
kauffe  bringen  unnd  geldt  daruff  begeren  wurde,  so  soll  derselbe
lister,  dem  solch  holtz  angebotten  wirdt,  es  den  andern  brüdern
unnd  kundt  thun,  das  ein  jeder  bruder  sein  geldt  mit  zuangesehen,
  das  wer  mit  zuleget,  auch  mit  zu  teilen  haben  wirdt.
j  27)  Ferner  soll  dem  handtwercke  der  boddeker  gentzlich  ver-^
  sein  jemanden  zu  gestatten  sich  in  das  amjjt  ohne  wissen
^ulasz  der  amptherrn  einzukeuffen.
j  Letzlich  soll  einem  jeden  meister  ernstlich  auferlegt  unnd
sein,  seine  tonnen  unnd  was  er  sonsten  arbeitet,  vor  die
l  '^Kkeit  also  zu  geben,  das  darüber  einem  erbarnn  rathe  oder
(1¡*^.  ^^'B^kernn  keine  klage  komme,  unnd  wisse  sich  ein  jeder
^^^Is  fur  sch  ade  nn  zu  hueten.

1

anderer  Hand

19.
        <pb n="286" />
        268

Böttcher.

29)  Unnd  was  also  von  obgeschriebenen  brachen  eingesamblet
wirclt,  darvon  soll  allewege  der  halbe  teill  einem  erbarnn  rathe
heimfallen,  die  ander  helflfte  dem  ampte  bleiben,  unnd  soll  davon
allzeit  nach  ausgangk  zweyer  jharen,  wan  nhemblich  ein  newer
elterman  gekoren  ist,  stracks  darnach  den  amptherrn  richtige
rechnung  gethan  werden.
30)  Zum  beschlus  will  in  allen  obgeschriebenen  punctenn  unnd
artickeln  ein  erbar  rath  die  oberste  handt  behaltenn,  dieselben
jederzeit,  so  offt  es  nötigk  unnd  behueff,  zu  endernn,  zu  verniheren
unnd  zu  mindern.  Acta  sunt  haec  8.  julii  anno  1581.
Joannes  Tastius'  secretarius
manu  propria  subscripsi.

18.  Böttcher.
Vorschläge  betreffs  Änderung  der  Amtskoste  v.  J.  1621.
(Auszug  aus  einem  Briefe  des  Rathsherrn  Niclasz  Barneke  an  Bürgcrmeis^^
Johann  Ulrich  (Riga)  den  14.  Februar  1623.  Original,  Papierfoliobogen,  Wasser
Zeichen:  im  bekrönten  Schilde  ein  R.;  briefsch.  Siegel,  im  Stadtarchiv  (äusscf
Rathsarchiv)  V,  2  Lemsaliensia,  Depenbrocks  Erben  abf^ekau/tes  Jus  über  ein
Landes.  Adresse:  Herrn  Johan  Ulrich  Bürgermeistergrosgünstigen  Herrn  Gefah*^*^
dienstlich.)
Salutem  et  officia
Magnifica  dne.  proconsul,  confrater  abservande.
ln  der  Böddecher  Schrägen  de  anno  1581  lautet  der  neun
Articul,  dasz  ein  antrettender  Meister  eine  Ambtköste  auszricht^^
dabeneben  20  Mark  (worvon  10  Mark  einem  erb.  Rathe  heimfall®*  ^
dem  Ambte  erlegen  soll;  dem  zufolge  ist  die  Ambtköste  biszhef®

cle

von  jedem  ausgerichtet,  und  allen,  auszer  dem  jüngsten,  weit

Übel'

50  Thaler  zumahl  in  diesen  letzten  theuren  Jahren  gekostet.  1^®*^
nach  aber  e.  e.  Rath  etwa  vor  i'/a  Jahr  die  Verordnung  getM**'
das  an  stat  der  Ambtköste  ein  genandtes  Geldt  nebst  den
kauifgeldern  bei  allen  Ämbtern  soll  eingebracht  und  dafür  \
an  Korn  geschaffet  werden;  als  habe  ich  zusambt  dem
Johan  Schröter*  kurtz  verschienen  Tagen  mit  dem  Ambte
Böddecher  folgende  Meinung,  jedoch  auf  Ratification  e.  e.  Ha  ^
berahmet;  nemblich  das  hinfüro  die  Ambtköste  gäntzlich  sO
abgeschaffet  sein,  und  anstat  derselben  vom  jungen  Meister
Í  Böthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  514.
2  Ibid.,  Nr.  553.
3  Ibid.,  Nr.  557.
        <pb n="287" />
        Böttcher.

269

Ambte  12  j  baler  eingelieffert  werden,  und  weiln  selbiges  Ambt
'*1  jüngst  verfloszenen  Jahren  durch  unterschiedtliche  algemeine
^uartalzulage  etwa  eine  Summ  von  200  Thalern  eingesamblet
dafür  allerhandt  Sachen  an  Todtendecke,  Trinck-  und  ander
Geschirr  etc.  dem  Ambte  zum  besten  gekauffet,  darzu  dan  die
^ünfftige  junge  Meister  nichts  conferiret,  als  sollen  sie  dafür  und
sie  zugleich  mit  den  vorigen  schweren  Unkosten  ^
Anibtköste  nunmehr  ins  meiste  verschonet  an  stat  der  *
^^hnten  20  Mark  hinfüro  ein  jeder  20  Thaler,  einbring  ’
^arvon  einem  erb.  Rathe  die  Helffte,  nemblich  10  Thaler,  zugewandt
^^rden  sollen,  die  andere  Helffte  der  10  Fhaler  soll  ^  des
Anibts  Elterman  zusambt  seinen  Beisitzern  nebst  den  vorgemeldten
Thalern  wegen  abgeschaffter  Ambtköste  an  Korn  und  nach
l^^legenheit  an  Holtze  dem  Ambte  zum  besten  an  wenden  und  jährbei
  den  *  Amptherrn  verrechnen.  Uberdasz  soll  auch  ein
junger  Meister  der  Kirchenordnung  zu  gute  2  Thaler  beim
Eintritt  einlieifern,  wodurch  also  die  vorige  grosze  Verschwendung
^%ehoben,  das  Ambt  an  stat  der  Ambtköste  und  10  Mark  nun-’^ehr
  22  Thaler  e.  e.  Rath  auch  an  stat  10  Mark  hinfüro  10  Thaler,
.  ^uch  die  Kirchenordnung  2  Thaler,  so  offt  ein  newer  Meister
^  l^öddecher  Ambt  eintritt,  zu  heben  hat.
^ei  solcher  Gelegenheit  haben  wir  auch  noch  der  Kirchenordnung
Sute,  welche  vom  gemeldtem  Ambte  jährlich  mehr  nicht  den
^  ^'irk  gehabt,  bedungen  das  es  hinforth  alle  Jahr  30  Mark  zu  geben
*^^®lobet  und  sich  darzu,  wiewol  nicht  ohn  Schwerheit  verpflichtet.
Ob  nun  einem  e.  Rath  diese  unsere  Wolmeinung  gefallen
^^hte  oder  in  einem  und  anderm  Punct  zu  endern  bedacht  were,
.  *chs  zu  deszelben  hohen  Discretion  und  reifflichen  Bedencken,
^^Grmercke  ich  inmittelst  wol,  da  irgendt  das  Ambt  sein  1  heill
^  ^*'Von  mit  haben  soll  (als  in  puncto  der  20  1  haler  Einkauffgelde),
2  ungeneigt,  obbestimbte  Summe  lieber  zu  verhöhen  dan  zu
‘^üern,  damit  ja  nicht  so  leicht  ohn  sonderbahr  Entgeltnis  die
Meistere  ins  Ambt  einspringen  und  also  beszere  Conditiones,
sie  die  Alten  haben  mugen.  Wan  nun  desfals  e.  e.  Raths
/^'^cation  oder  Schlusz  erfolget,  als  seind  wir  des  Vorhabens,  der
und  Kirchenordnung  bestes  bei  anderen  Ämbtern  gleichfals
'^iel  müglich,  und  diese  ytzige  allerseits  grosze  Ungelegenheit

Original  am  Rande  abgerissen.
*  Gegenwart  folgt,  beide  Worte  sind  aber  ausgestrichen.
        <pb n="288" />
        Brauer,  Bäcker,  Knochenhauer  und  Schuhmacher.

270
tragen  will,  zu  befördern.  Sölten  auch  in  einem  oder  dem  andern
Ambte  universaliter  oder  in  individuo  particular  (wie  wol  glaublich)
Excessen  empfunden  werden,  dieselben  bitten  wir  unsz  specihcc
notificiren  zu  laszen,  alsdan  gebhürlichs  Einsehen  und  Enderung
pro  (jualitati  delicti  ac  deliniiuentis  facúltate  geschehen  soll;  Ssonsten
uns  als  Menschen  unmüglich,  alle  und  jede  handele  zu  errathen
und  unwiszende  Dinge  zu  justificiren,  si  quidem  nec  ecclesia
occultis  judicat.
(Das  Eolgende  berührt  eine  andere  Sache).
Stelle  es  zu  ew.  Magnif.  und  e.  e.  Raths  beszern  Nachdencken
mit  Ritte  wegen  der  Röddecher  Sache  mir  zeitigen  Rescheidt  von^
erb.  Rathe  auszen  Rrothocoll  zukommen  zu  laszen  und  geneigt
bleiben.  Datum  den  14.  Eebruar  anno  1623.
Ew.  Magnif.  dienstwilliger  Niclasz  Rarneke'.
m.  p.

19.  Brauer,  Bäcker,  Knochenhauer  und
Schuhmacher.
Entscheidung  des  Erzb.  Jasper  und  des  OM.  Wolter  v.  Plettenberg
vom  28.  Februar  1510.
Archiv  der  Kleinen  Gilde  in  Riga,  Foliohand,  in  gepresstem  Leder.  Aufschüt^
Der  kleinen  Guide  Schrägen,  Privilegien  et  Ordnungen  1721,  Nr.  13,  S.  22
Copie  aus  dem  18.  Jahrh  ;  Ahg.  E.  hochdeutsche  Übersetzung  in  d.  Kig.
1832,  S.  394-98,  402-4;  Vergl.  ibid.  S.  419-23.
Wy  Jasparus  van  Gadesz  und  desz  Römischen  stols  gníRl^‘
der  hyligen  kercken  to  Riga  ertzbischop  und  wy  broder  \Volt^*^
van  Plettenberge,  meister  tho  Ly  ff  lande  Deitsches  ordens,  bekenn^'
und  betuigen  apenbahr  vor  jedermänniglick,  dat  in  dato  deses  brev
na  manigfoldigen,  vlitigen  vorgedanen  ermanungen  und  ansecong
unser  leven  getruwen  börgermeistern  und  rahtmannen  initsad
den  brodern  beyder  gildestaven  unser  beyder  hern  Stadt  Rig't
weliker  twist  und  twedrechtichheit  lialven  so  lange  tydt  beth  ^  ^
to  tuschen  beyden  vorbenömeden  parten  gerastet,  dessulvigen  :tlh)
to  Wenden  na  unser  beyder  gedanen  verschrievinge  vor  uns/
sehen  syn,  und  ein  jewelick  van  de  vorbestemmede  beiden
syn  gebreck,  anliggen  und  schelunge  eröpent  und  entdecket
düszer  nageschreven  wysze;  namptlick:
i)  Int  erste  angande  dat  bruwwerck  in  unser  Stadt  Riga

rC'

meldt,  dar  sick  de  raht  und  bröder  des  groten  gildestaven

saiaf^'

1  Böthführ,  Die  kigische  Rathslinie,  Nr.  556.
        <pb n="289" />
        Brauer,  Bäcker,  Knochenhauer  und  Schuhmacher.

2/1

jegen  de  broder  des  klenen  gildestaven  don  beklagen,  wo  desulbroder
  des  klenen  gildestaven  im  negst  vergangenen  jahr,  manna
  letare  (19.  März),  binnen  Riga  vor  dem  rade  darsülvest  in
S^genwardicheit  des  Herren  huisscomturs  mit  den  brodern  des  groten
g'^destavens  aver  eingekamen  und  ingegan  syn  sollen,  dat  na  dersulvigen
  tydt  neemand  beereder  mede  bruwen  solde,  he  wehre  dan
broder  in  beyden  gildestaven,  und  ein  besitter  eines  amptes,  na
'vermöge  und  inholde  unser  bey  der  Herren  vorgedaner  afifspracke.
2)  1  om  andern  mahle,  dat  ein  jewelick,  de  dar  beer  edder  mede
•■^Wen  und  nit  spunden  will,  de  solde  nicht  macht  hebben  syn  beer
mede  by  kannen  buten  buses  to  vertappen  by  der  poene,
'^tup  gesät,  mit  mehr  puncten  und  articulen  dat  bruwwerck  belanhier
  na  nith  gedruckt  und  vermeldet.
3)  Tom  drüdden  mahle,  dat  gesette  der  knakenhouwerambt
•^^iangend.
4)  Tom  Verden  mahle,  dat  schomakerhandtwerck  und  ere  gesette
^'^^repende  etc.
5)  1  Om  vefften  mahle,  de  ordnunge  und  schucklicheit  des  becker-’^^ts.
  Darentegen  sick  de  broder  des  klenen  gildestaven  behelpen
sprecken,  se  sodan  vorgerörte  articule  nicht  belehvet  edder  be-^^^^ordet
  besunder  allewege  wedderstrevig  und  sick  dar  entgegen
^  hebben,  in  vaster  menunge  bey  der  Kerckholmischen  vorj.
  Und  vorgerördem  affsj/racke  to  blieven.  Na  vlitiger  verhöjj
  ^^eyder  upgemelter  j)arte  rede  und  wedderrede,  ock  gründt-^
  Uvertrachtunge  und  notturfftiger  bewegunge  aller  upgemelter
Ucte  befunden  und  anmercken,  dat  under  itzt  genanten  part  ennicht
^  Butter  und  drechlicker  sy,  dan  leve,  eindracht  und  fründt-^
  Ock  vermehrunge  des  gemeinen  besten,  dar  \vy  dan  na
l_^'‘schunge  der  rede  und  billigheit  halven  hier  gegenwardig  in
Und  macht  dusses  unses  versegelden  breves  uithsprecken
''Uste  geholden  hebben  willen  düsze  nageschrevenn  gesette.
tl'i  urste,  so  soll  nemand  beer  edder  mede  bruwen,  he  S)
^¡n  ^^roder  edder  süster  in  beyden  gildestaven  edder  besitter
^  umptes  na  vermöge  unsers  vor  gedahnen  aifsprockes.
(j(j  ^  t)m  amlern  male,  dat  nemands,  he  sy  we  he  w  olle,  na
1)(&amp;gt;  ^uge,  dem  dar  to  bruwen  und  uitspunden  verlövet  is,
^  ^^Ider  mede  buten  buses  by  kannen  vertappen  soll  by  der
h(.j  ^  brocke  van  dem  rahde  dar  aver  gesät,  und  van  vasz
tQ  •&amp;gt;esonder  war  ein  jewelick  bynnen  buses  vertappen  will
^Uturfft  siner  und  siner  gaste  und  derjennen,  de  to  em  kamen.
        <pb n="290" />
        272

Brauer,  Bäcker,  Knochenhauer  und  Schuhmacher.

soll  he  mächtig  syn  to  donde,  und  soll  nemand  vortan  na  düssen
dagen  meer  hruwen  dan  tor  wecken  eyns  und  elven  seckc  tor
tydt  by  dem  brocke  vorgerörth,  und  des  rahdes  dener  sollen  sK'
des  bruens  gäntzlich  affdon  und  entholden.
3)  Tom  drüdden  mahle,  sollen  sick  de  knakenhouwer  in  diisze'"
nageschreven  wiese  und  nicht  anders  verhohlen,  nomptlick
erste,  soll  neyn  knakenhouwer  binnen  seinem  husze  sülvest,
sonder  up  dem  küterhave  den  küter  schlachten  laten,  und  dar  per
sönlick  jegenwardig  sin,  und  sal  gantz  gutt,  gesund  und  ghene
queck  wesen,  und  sollen  alle  vleschdage  up  ehren  laden  vlesc
tho  kope  hebben,  und  to  jewelicken  lade  sollen  se  alle  vleschdage
schlachten  eyn  rind  und  nicht  mehr,  eth  wehre  dan  in  nohtsackea.
also,  wanner  die  schepe  ankomen  und  der  gelycken,  und  sollej^
doch  to  voren  den  ambtherrn  vorwitlicken  und  kund  don,  ria
ein  jewelick  knakenhouwer  soll  in  seinem  lade  personlicken  staO'
und  nenen  jungen,  undeutschen  knecht  elfte  huiszfrauwen  dat  flese
verkopen  Iahten.  Und  dat  se  schlachten  laten  des  sonnavea^’
sollen  se  des  dingstages  nicht  to  kope  hebben,  und  dat  se  schlaf
ten  des  dinxtages,  sollen  se  nicht  des  donnerstages  to  kope  hebb^a,
und  dat  se  schlachten  des  donnerstages,  sollen  se  up  den
folgenden  sondag  nicht  to  kope  hebben,  und  also  van
tyden  durch  dat  gantze  Jahre,  unde  so  sunderlick  by  sommerd^^
edder  heten  tyden,  alsz  dat  vlesch  verderlflick  isz,  und  mit
(juecke  to  kopen,  sollen  se  sick  holden  und  richten  na  der
sprake.  Ock  sollen  se  dat  geschlachtete  vlesch  in  sodanen  kop^
geven  na  verlope  der  tyde  des  Jahres,  wente  vor  Jahres,
und  wynters  tyden  in  düssen  dingen  nicht  gelick  geachtet  wer

dearea’


des
ite

doch  sollen  de  amptherren  van  dem  rahde,  dar  to  gesettet,  by  ee
eeden  hyr  eyn  getrewe  und  vlietich  upseent  to  hebben  unde
sorgen  dregen.  Und  soll  nemand  in  der  knackenhouweraiaP^^
wesen,  he  hebbe  dan  tom  ersten  de  börgeschop  gewunneU
börgerrechte,  und  den  kop  der  ochsen  edder  kohtungen,  seha
und  lammes  hauede  sollen  die  werckherren  selten  und  ordcnea^^
4)  Tom  verden  male,  dat  schomackerampt  belangende  W&amp;gt;
wy  vorbenömenden  beiden  herren  it  darmede  also  geholden  h^
dat  se  vortan  er  handtwerck  also  fordern  und  donen,  -ggcr
eerer  nemands  beklagen  darve,  wente  man  nigerlege  klagte  r
handtwercker  halven  to  velen  tyden  an  unsz  gelanget  sy
sollen  vorth  eyn  paar  mansscho  mit  dubbelden  salen  vor  ^
und  mit  einsichtigen  salen  vor  achte  Schillinge  geven,  un‘
        <pb n="291" />
        Brauer,  Bäcker,  Knochenhauer  und  Schuhmacher.

273

paar  jungenscho  mit  einfachtigen  salen  vor  sösze  und  mit  dobbelsalen
  vor  negen  Schillinge,  und  ein  schlicht  paar  huszknechtescho
  vor  acht  Schillinge,  we  se  gröter  hebben  will,  betale  se  na
gröte,  ock  sollen  se  geven  ein  paar  manspantoffeln  vor  twelflf
^^hillingg^  aber  frawenpantoffeln,  schlicht  und  recht,  sullen  se  geven
paar  vor  einen  ferding,  und  ein  paar  frauwenpantofifeln,  mit
^^Idschnüren  geschmücket,  sollen  se  nicht  durer  geven  den  eine
hal

marck.  Ock  sollen  de  ambtherren  kinder  und  kleiner  Jungen
Setten  na  der  werde.  Ock  sull  neen  schomackerknecht  seyn
^^vnstherr  werden

.  wv-iucii  in  der  schomackerambte,  he  hebbe  dan  van
^^ste  de  börgerschop  na  börger  rechte  erövert  unde  gewunnen
neen  schomacker  in  der  stadt  Riga  dat  ambt  driven,  se  sy
erst  in  dat  ambt  entfangen.  Würde  imands  van  een  in  düsser
^'"dnunge  und  gesette  bröckfallig  befunden  edder  beschlagen,  de
^em  rahte  und  ambte  verfallen  sin  dre  marck  Rigisch,  wert  he
.  dren  mahlen  hirinnen  begrepen,  sali  he  des  ambtes  ein
^  l^ng  missen,  et  sy  danne,  da  wy  beyden  herren  vorgenömbt
gnade  bewiesen  willen.  Des  hebben  wy  beyden  herren  ein-^
  ^^iglicken  deszen  ambte  to  frommen  und  profite  ingesat  und
^^^n  in  krafft  deses  breves,  dat  neen  kopman  frömbde  scho  edder
^  *^^offeln  binnen  unser  stadt  Riga  verkopen  sali.  W  y  setten  ock
^  ^^denen  hir  jegenwardig,  dat  vortan  de  becker  binnen  unser
Higa,  de  weyte  sy  wol  vele  edder  dure  de  wol  vele  der
to  bate,  den  wegge  von  trelff  lohden  swar  maken  und
"'^ege  to  backen  verpflichtet  syn  sollen.  Worde  jemand  van
q  ^  ^iGrinne  vorsümelick  gefunden,  sali  sines  amptes  entbracken
Unser  beyder  herren  erkändtlicke  straffe  vorfallen  S)  n.  Ock
Ij^r  *^^uiandt  van  frömbden  gesellen,  de  neen  börgergelt  hebben,
S^*‘nähringe  driven  und  handelen  na  older  herkumpt.
(lese  vorgeschrevene  puñete  und  arfikele  willen  wy  vorin ­
  beyden  herren  allenthalven  undt  van  jedermänniglicken
Stadt  Riga  stede,  vest  und  unverbracken  geholden  hebben,
(¡q  jemand  dar  entegen  donde  edder  handlen  würde  mit  wor-Hq
  ,  wercken,  hemelick  effte  apenbahr,  de  sali  in  unser  penn
tq  straffe  (angesehen  wy  nicht  alle  wege  eres  hadders  und  kyves
hqq^l'^^^hlichten  gewarden  können)  vorfallen  syn,  doch  in  unseren
Ha  ^^uholden  alle  desze  vorgeschreven  puñete  und  artikele,
Uq  .  ^^tvandelinge  der  tydt  und  jahre,  so  vaken  unsz  dat  belevet
Van  1  .  ,I  _  ........ro  fr»

to

nöden  to  synde  gutt  düncket,  to  verwandelende  to  edder

Setten.

Des  in  orkunden  und  meerer  bevestinge  und  tüch-18
        <pb n="292" />
        274

Bressmacher,  Büchsenmacher-Gesellen,  Büchsenmacher.

müsse  (1er  Wahrheit  hebben  wy  up  gemelten  beyden  herren  unö«
imgesegele  rechtes  wetens  clon  hangen  benedeien  an  (lesen  bree  ,
gegeven  und  geschreven  isz  to  Wenden  am  donrdage  ^
sondage  reminiscere  (28.  Febr.)  na  Christi  unsers  erren  gcho
veffteyn  hundert  und  teyen  jahr.

(

L.  S.  pens
archiepiscopi,

)

(

L.  S.  pens
Heermeisters

)

Dasz  diese  Copia  in  fleiszeger  Conferiung  mit  dem  w»’''
Original  demselben  van  Wort  zu  Wort  in  allen  gleichlautend
befunden  worden,  solches  bezeuge  ich  der  Warheit  zu  Steur
Krafft  meines  eigenhencligen  Nahmensunterschrifft  und  vorgech
ten  Notariatsiegels  von  den  H.  H.  Elterleuten  der  kleinen  O“  ^
Hans  Hartelss  und  Hans  1-rieben  darumb  Ampts  wegen  ersuc
Im  Jahr  nach  Christi  Geburt  1665  den  3.  Juny.
Stephanus  DerenthalK
Notarius  publicus,  manu  propris-(L.
  S.)

Bressmacher.
Schrägen  vom  Jahre  1512.
s.  Gürtler  und  Bressmacher  vom  Jahre  1512.

Büchsenmacher-Gesellen.
Schrägen  vom  Jahre  1581.
s.  Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Gese
vom  Jahre  1581.

Büchsenmacher.
Schrägen  vom  Jahre  1593-s.
  Schlosser,  Sporer,  Büchsenmacher  und  l'hrmacher  vom  Jahm

(59)'
        <pb n="293" />
        Fischer.

275

20.  Fischer.
Schrägen  aus  den  Jahren  i403(.''),  1581,  1606.
Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga»  hl.  ii8b  120.  2.  Abin
  d.  Lade  des  Fischeramts,  Pergamentheft,  29  cm.  hoch,  20  cm.  breit,  aus
ty.  Jahrh.  Abg.  Liv-,  Est-  und  Curländ.  Urkb.,  Bd.  4,  Nr.  1524*
Der  fischer  schrägen.
inn  denn  nahmenn  unses  herrenn  Jesu  Christi,  amen.  Mit  der
*^^cht  unses  herren  Jesu  Christi,  wenn  wy  stahnn  vor  dem  strengen
•chte  Gades  unde  antworde  schollen  geven  vor  dat  gude  unnde
l^ade,  dat  unse  sündige  licham  hegahn  heft,  alse  dat  grote  richte
dem  jüngsten  dage  aver  uns  geith,  wen  sick  hemmel  unde  erde
^^heiden  schall,  und  unse  licham  sick'  vullenkahmlicken  apenbahret
dat  hogeste  richte  Gades.  Hierumme  gy  leven  brödere*
^Bcket  an  dat  voregesprakene  strenge  richte  Gades  bet,  amen,
hebben  wy  in  de  eere  des  billigen  crützes  eine  löfifliche  broderund
  ene  gilde  begundt,  de  erst  upgenahmen  unde  bestediget
^  den  visschers,  alse  von  den  bedervenn  lüden  ^  Asacke,  Lickalle
ude  Naykume®,  upe  dat  alle  unse  seelen  woll  bewahret  synn,  so
wy  desze  broderschop  begundt  by  uns  unde  by  unseren
"^^lahren®  unde  laven  stede  unde  faste  tho  holdende,  alse  hierna
^^schreven  steidt.
I)'  Tho  dem«  mahle  oft  ein  broder"  stervet  over  vyflf  mylen
^  schlogen  werth  edder  verdrincket'®,  denn  schall  me  halen  aver
"lylen  by  des  glides  willköhr,  helft  he  nicht,  dat  me  ene  mach
bringen,  so  schall  me  nehmen  so  vele  van  dem  kemmerer,
Ule  ene  suverlicken  mach  tho  grove  bringen,
y  dat  aver  sake,  dat  "  dar  ein  broder  by  isz,  de  schall  eme  also
Uti  ^  unnde  wesen  beholpenn,  dat  he  kahme  tho  der  Kige,
^  Uehmen  denne  wedder  van  dem  kemmerer.
L  der  2.  Abschrift  steht:  suwerlick  und  statt  sick.
•  s.  w.
^  U)id.  folgt  von.
j.  o/derluden.
Q  ^facke,  Lykase  und  Nayküm.
j  U)id.  V'^orf  hären.
g  ^'ie  Numeration  der  Artikel  fand  sich  vor.
Il&amp;gt;id.  ersten.
10  de  verreiset  iss  tho  fischen  und  syn  brodt  tho  erwerwen.
t,  ***l‘l-  folgt  so  he  nichtes  hejft.
Il&amp;gt;i&amp;lt;l.  folgt  dar.
lö*
        <pb n="294" />
        2/6

Fischer.

2)  Fortmehr  weret  sake,  dat  ein  broder  worde  fangenn,  d^rn
scholen  de  brödere  menlicken  tho  hulpe  kahmen  mit  einem  sac^^
soltis,  unde  weret,  dat  he  wedder  (|ueme,  so  schall  he  fry  heb
de  druncke  dat  erste  jhar  K
3)  Vortmehr  ein  iszlick  schall  by  dee  Steven  wesen  by  sosz
marckpundt  wasses,  de  da  sindt  up  twe  mylen  nah.  ^
4)  Vortmehr  also  ofte,  alse  men  kündiget  tho  der  missen*
kohmende,  de  dar  nicht  en  kumpt,  de  schall  beteren  eine
wasses;  ock  wen  ein  broder  doet  isz,  van  unsen  bröderen  m
uth  der  Stadt  tho  teilende  by  sösz  marckpundt  wasses».
5)  Vortmehr  de  tho  bygrafft  nicht  en  kumbt,  de  schall  betet

idt

eine  marck^  waszes.
6)  Vortmehr  dat  licht,  dat  dar  isz  in  der  capeile,  dat
wy  schuldig  tho  beterende  in  de  ere  unser  leven  vrouwen  un
des  billigen  crutzes.
y)5  Vortmehr  we  den  olderman  övel®  handelt  mit
edder  mit  wercken,  de  schall  beteren  ein  liszpundt  waszes
oldermanne’,  den  bysittern  ein  halffpundt  waszes,  we  den  kem^^^
rer  vortörnet,  ein  halff  pundt  waszes,  we  de  gerdelude  vortor
de  schall  beteren  einen  ferdingk».
8)  Vortmehr  we  der  druncke  also  vele  tho  sick  nimbt,
y  dt  weddergifft  binnen  der  dörntzen,  de  schall  betern  eine
waszes,  in  deme  huse  ein  halff  marckpundt,  in  deme  have^^
ferdingk  up  gnade.  We  up  der  straten  weddergifft,  dat  ge»
syne  eigene  eere.
9)  We  einen  becker  steldt,  de  schall  den  becker  be
dartho  der  kumpany  empehren
10)  Welck  broder"  eine  versamlinge  makede  jegen  de  ta
„nnrl  nnrecht  wehre,  de  scholde  beteren  dem  oldermanne

1  In  der  2.  Abschrift  folgt  in  der  gylden.
2  Ibid,  kercken.  r
3  Ihid.  der  letzte  Satz  von  ock  fehlt  hier.  Im  Schragenb.  d.  Gesellscti.
u.  Altert,  in  Riga  ist  auch  vor  diesen  Satz  die  Ziffer  5  ge.setzt.
4  Ibid,  marckpundt.  Der  Satz  von  ock  folgt  jetzt.
5  Ibid,  dieser  Artikel  folgt  nach  Artikel  4.
ü  Ibid,  wer  wedder  dem  oldcnnan  handelt.
7  Ibid,  fehlt.
8  Ibid,  der  Satz  we  de  gerdelude  u.  s,  w  fehlt  hier.
9  Ibid,  marckpundt.
19  Ibid,  enthcren.
11  Ibid,  briider  fehlt.
        <pb n="295" />
        Fischer.  277
dem  bysitter  eine  halve  march,  juwelicken  broder  einen
Mingk.
11)  Vortmehr  were  dar  jemandt,  de  den  anderen  schölde  schalck
offte  bove  edder  den  anderen  bloth  eilte  blauw  schloge,  dat  helft
vaget  tho  richtende.
12)  Vortmehr  were  dar  jemandt,  dede  sick  vordretlicken  teerde
^nde  Wolde  sick  nicht  underwysen  lathen  mit  guden  worden,  den
men  under  dat  kuwen  setten,  bett  so  lange,  dat  he  borgen
settet.
^3)  Vortmehr  were  dar  jemandt,  dede  sulffander  queme  vor
taflfele,  dede  schellinge  hadden,  dejenne,  de  schuldt  heft,  sali
^^Sen  settenn.
H)’  Vortmehr  so  sindt  wy  plichtigk  dat  altar  des  hilligen
J^^tzes  tho  holdende  in  de  eere  des  hilligen  crutzes  und  ein  jowelck
^^^der  Sick  dar  by  tho  bewysende  alse  he  will,  dat  eme  dat  billige
tho  hulpe  kahmen  schall.
^5)  Vortmehr  were  dar  jemandt  von  unsen  broderen,  dede
'^'^temelicke  dingk  bedrewe,  alse*  dat  he  Scheldt  edder  anders  was,
vaken  he  ydt  dede,  schall  he  beteren  eine  marck  waszes.
Vortmehr  were  dar  jemandt,  de  beveydet  wehre,  dat  he
uth  der  cumpanye  nicht  gähn  dorffte,  deme  schall  de  older
twe  uth  den  broderen  met  dohn,  de  en  beleiden  bet  in  S}  n  husz.
*7)  Vortmehr  wen  de  schrae  gelesen  isz,  so  schall  de  alder
,  ^pstahn  unde  fragen  den  broderen,  wer*  se  de  schräge  ock
willen,  alse  se  geschreven  isz,  weret,  dat  dar  jemandt  wehre,
sch^  schrahe  nicht^  vullendede  unde  nicht  holden  wolde,  de
^  dar  buten  der  cumpanye  blyven.
Vortmehr  weret,  dat  ein  van  unsen  broderen  sjnn  w)ff
unde  he  ene  andere  wedder  nehme,  dar  sch.dl  he  vor
^'ve  schilling  in  tho  gahnde.
^9)  Vortmehr  we  unse  broder  werden  will,  de  schall  geven
firdingk  in  tho  gahnde.
Kamk  K.  HussmansHand:
g  thor  kerckenordnunf^e  geven.
g  2.  Abschrift:  dabe¡  fui!  (spei}).
ein  VI  brödcre.
5  I&amp;gt;)i(i.  öft.
nicht  holden  wolde.
        <pb n="296" />
        2/8

Fuhrleute.

20)  Desse  broderschop  bede  wy  stede  un  de  f  aste  tho  holdcnd^
einem  iszlicken  broder,  aise  he  rede  will  gevenn  tho  deme*  jungst^^”
dage,  wen  sick  seele  unde  ly  ff  schall  scheelen.  Darenbaven  behekl*^
de  ehrwerdige  rath  deszer  Stadt  de  overste  handt.
21)  Item  so  schölen  wy  de  stewen  holden  des  mandages  0^
unser  fruwen  dage*.
Diesse  schra  ist  van  wordt  to  worden  uth  dem  rechten  oldesten
original  copieret  und  affgeschrewen  im  jar  na  der  saligen  gebetie
dieden  gebort  unsers  herren  unde  heilandes  Jesu  Christi  (hisen^
vifhundert  ein  unde  achtentich;  und  sind  domáis  olderman
oldesten  gewesen  disse  folgende  menner:  Michel  Rodtsith,  okk^
man,  Laurentz  Boye,  Sogis,  Jacob  Pirxtinckx,  klockmans,  Jac^
Klinck,  Thomas  Schran,  Martin  Schrab  und  Michel  Werschei,  be)’
starosten  des  amptes.  ^
Anno  1606  ist  diese  schra  in  diesem  bocke  geschrewen,
sind  domáis  olderman  unde  oldesten  gewesen:  Casper  Boye,
man,  Peter  Dippens,  Sogis,  Klawing  Raussis,  klockman,
Dotting,  kemmerer  und  Thomas  Packeihuse,  Pawel  Biggul  ao
Otto  Weggis.  ^
Diese  schra  ist  eine  alte  schra,  wen  sie  ist  gegeven,  ka
man  nicht  uth  den  olden  monumentis  haben,  dieweil  sie  gantz  '  ^
mokiert  sein  gewesen,  awer  uth  den  olden  verzeichenissen  hn
man,  das  ein  gil  de  geholden  sy  anno  Christi  1403.

21.  Fuhrleute.
Schrägen  vom  3.  Juni  1605.
Scliragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  RI.  154  —156.
Der  Fuhrleute  Schragenn.
Eins  erbarn  Raths  der  Stat  Riga  jetziger  Zeitt  veror^^^
Amptherren  Cerhardt  Maneke  undt  Dietrich  Rigeman  uhrki"^^^^^
hiemit  für  allermänniglich,  in  Sonderheit  denehn  daran
das  auff  unterthänigs  Suppliciren  der  sämptlichen  jetzijg^^
wesende  Unteutschen  Fuhrleute  ein  erbahr,  hochweiser  Bath

1  In  der  2.  Abschrift  ;  am  statt  tho  deute.  |
2  Die  folgenden  Inscriptionen  sind  der  oben  cilirten  Abschrift  (•"
des  Fischeramtes)  entlehnt,  wo  sie  sicli  unmittelbar  dem  Schrägen  anschli&amp;lt;’®‘
wie  den  Schrägen  hat  dieselbe  Hand  des  17.  Jahrhunderts  geschrieben.
        <pb n="297" />
        Fuhrleute.

279
bewegen  laszen,  demselbigen  eine  Amptzunfft-vSchragen  oder  ge-^chloszene
  Gilde  und  Brüderschafft  zu  gönnen,  zu  geben  undt  zu
^^("leihen,  inniaszenn  wier  ihnen  dan  dieselb  hiemit  und  krafft  dieses
gönnen  undt  verleihen  folgender  Gestalt  undt  also:
0  Das  hinfuehro  niemandt  unterstehen  soll  zu  fürwercken,  er
dan  das  Ambt  bei  Elterleuten,  Eltisten  und  Beisitzern  gefürdert
erwiesenn,  das  er  alhie  in  Riga  einem  Bürger  sieben  Jahre
fuer  einen  jungen  oder  Knecht  getreuwlich  undt  erbahrlich
S^ienet.  Wan  solcher  Beweis  dem  Elterman,  Eltisten  undt  Bei-'^'^zern
  dagethan,  so  soll  die  Eschung  angenommen  und  derselb,  so
^  ^mpt  fördert,  zehen  Thaler  ins  Ambt  zuentrichten  schüldigk
worvon  der  Elterman  die  Helffte  als  5  Thaler  also  baldt  dem
Zeit  wesenden  Amptherren  getrewlich  entrichten  sol  bey
^^*'hlust  seiner  Eltermanschafft,  die  andere  Helffte  soll  in  des
Lade  gelegt  und  dem  Ambte  und  Brüderschafft  zu  gutt  an
orns  Vorrath  angewandt  aber  keines  weges  verschwendet  oder
^^[Praszet  werden,  undt  sol  der  Elterman  sambt  den  Eltisten  undt
^^'Sitzeren  jährlich  uff  sanct  Martini  den  Ambtherren  von  solchenn
^^»■rath  richtige  Rechenschafft  undt  Bescheidt  zuleisten  schüldig
i&amp;gt;ei  Strafe  10  Pfund  Wachs.

^  Des  Sol  ein  jeglicher  neuw  ahntretender  Bruder,  wann  er  das
^  '^Pt  gefurdert  undt  den  Einkauff  der  zehen  Thaler  entrichtet,
Ampte  eine  Tonne  Bier  und  einen  Schincken  sambt  so  viel
als  dazue  nöttigk,  zur  Ambtkost  zu  entrichten  schüldigk  sein,
^  darüber  mit  fernem  undt  mehrern  Unkosten  keins  wegs
^^^schweret  werden,  inmaszen  dan  uff  Umbfrage  der  Amptherren
jüngsten  Brüdere  vor  den  Ambtherren  bey  ihrem  Eide  sich
"'aierklehren  undt  auff  den  Fal  der  Verbrechung  eine  nahm-Straffe
  zuerlegen  schüldig  sein  sollen.
\j.  ^um  Andern,  so  soll  das  gantze  Ambt  jährlich  auff  sanct
ZUq  Unterhaltung  des  heiligen  Evangelii  undt  Wortes  (lOttcs
Blechen  Ordnung  zuentrichten  schüldigk  sein  zehen  Marek.

^er  Dritten,  mügen  Elterleute,  Eheste  und  Beysitzere  sambt
llrüderschafft  uff  sanct  Martinitagk  jährlich  ihre  Gilde  undt
Zusamenkunfft  halten,  undt  sollen  daselbst  alle  (,ebreche
^nibts  der  Brüderschafft  fuergetragen  undt  angezeigt,  von
^  auch  was  müglich  undt  gebuehrlich  verabscheidet,  was  aber
^'^ütigkeit  an  die  Ambtherrn  verschoben  werden.  Es  so
üle  (lilde  nicht  über  zwee  Tage  erstrecket  werden,  undt  sollen
        <pb n="298" />
        28o

Fuhrleute.

(lie  jüngsten  Brüder  den  Eltisten  aufwarten  und  sich  allerseits  sitsahm,
  gebührlich  und  redlich  verhakten.

4)  Zum  Vierten,  sollen  keine  frembde  Fuhrleute,  insonderheit
die  Ehesten  wie  bies  dahero  misbreuchlich  geschehen,  ohne  Fuhre
oder  Ladung  anhero  kommen  zue  dero  Meinung,  das  sie
Laden  oder  dem  Ambt  die  Nahrung  abschricken  wollen,  besonder
der  seine  Ladung  anhero  brenget  undt  der  Rechung  oder  der
Värrätherey,  wie  leider  bis  dahero  in  viel  Wege  gespüeret  worden,
nicht  verdechtigk  ist,  der  magk  alhie  wol  wiederumb  laden,
dan  die  unseren  anderswo  dergleichen  Freiheit  wieder  haben  sollen

5)  Zum  Fünfften,  mügen  die  Hrüdere  dieser  Gilde  für  Freinbden
den  Vorzugk  haben,  von  den  Ausheimischen,  so  von  der  W  dn»
oder  anders  wohero  kommen,  wegen  Ställen  oder  Räder  zu  kauffen,
jedoch  der  Freiheit  unsere  Bürgere  undt  Einwohnere  der  Sta‘
Riga  zue  ihr  keinem  Vorfangk.

6)  Zum  Sechsten,  soll  kein  Fuhrman  dem  andern  nach  gedungen^

undt  geschloszener  Fuhr  Unterkauff  thuen  bei  zehen  Marek,  so

das  geschiehet.
7)  Zum  Siebenden,  wan  ein  ehrbahr  Rath  der  Fuhrleute  nött%
hat  und  auff  Befehlig  des  Herrn  Stadt-Chemmers  oder  Ampthccttt
der  Elterman  solchs  denn  gemeinen  Brüdern  kundt  thuen  les^^t,
so  sollen  sie  dem  Elterman  gehorsamen  bei  Verlust  5  Marek.
8)  Zum  Achten,  sollen  die  Henflfschwingere,  Liggers,
gere,  Fohrleute  und  andere,  so  sich  in  der  Fuhrleute  Gilde
eingekaufft,  auszerhalb  ihrer  eigenen  Hauses  Notturift  den
leuten  zue  Vörfangk  keine  Pferde  kauffen  bei  Verbörung  ^
Pferde,  jedoch  uff  Frkentnis  der  Ambtherren.
9)  Zum  Neunden,  sollen  die  jungen  Brudere  den  eltisten
horsamb  sein,  und  die  chisten  sollen  ihnen  auch  mitt  aller
fuergehen.  ^
10)  Zum  Zehenden,  würde  auch  ihr  einer  aus  dieser  Gilde
Alter  oder  andere  Zufelle  in  Ahrmut  gerathenn,  so  sollen  H  ^
die  andern  Gildenbrüder  aus  ihrer  Lade  oder  sonst  zue
kommen.

ii)  Zum,  Eliften  wan  auch  ein  Gildenbruder  oder
Schwester  oder  ihre  Kinder  sterben  undt

iret

zue  Erden  bcstet'^^^
werden,  so  sollen  allen  Gildenbrüdere  und  Schwestere,  di^  ^
undt  stehen  können,  der  Leiche  folgen  bey  drey  Marek  Stra
        <pb n="299" />
        Fuhrleute.

281
*2)  Zum  Zwölfiften,  wen  ein  Knecht,  der  seinem  Herrn  ehrliche
jahr  lang  gedienet,  eines  Gildenbruders  Tochter  oder  Witwe
Ehe  gedencket  zu  nehmen,  so  sol  er  des  siebenden  Diensterlaszen
  werden  unndt  über  dreiszigk  Marek  sambt  dem
und  anderen  obgedachten  Victualien  dem  Anibt  nichtes  zu
S^ben  schuldigk  sein,  des  sol  der  Rath  die  Heißte  von  denn
•"^iszigk  Marcken  haben.
^3)  Zum  Dreyzehenden:  Die  Elterleute  sollen  alle  zwe  Jahre
|"^bgekohren  werden,  undt  wan  die  Alten  abgehen,  sollen  sie  in
wahrt  der  Eltisten  und  Keisitzere  den  Ambherrn  Rechnung
^buen  schuldigk  sein  bei  funflftzigk  Marek.
H)  Zum  Vierzehenden:  Ein  Fuhrjunge  oder  Knecht,  der  einem
^^ucler  dieser  Gilde  sechs  Jahr  lang  gedienet,  mag  ebenmäszigk
^  geschriebener  Gestalt,  als  wan  er  einem  Bürger  in  der  Stadt
^^(lienet,  zum  Ambt  fuer  einen  vollenkommenen  Bruder  befördert
•"den,  Wan  er  thuet,  was  andere  fuer  ihme  gethan.
^  ..  bS)  Zum  Funffzehenden:  Wer  mit  einhelliger  Bewilliegung  der
^  ^derschafft  zum  Elterman  gekohren  wirdt,  des  sol  sich  deszen
^‘^bt  wegern  bey  drey  Marek,  undt  magk  der  Elterman  sambt
jij  ^bisten  undt  Beysietzern  an  stath  der  Verstorbenen  andere
^  und  Beisitzere  auch  den  Umbleuffer,  welcher  zu  jeder  Zeit
jüngste  Gildebruder  sein  soll,  erwehlenn.
^  fö)  Zum  Sechzehenden  sollen  fuer  und  für  nebenst  einem  Elter-Eltisten
  und  zwe  Beisitzere  sein  undt  bleiben,  und  sol
ji.  diesem  Schragenn  der  Freyheit  unser  Bürgerschafft  mit  dem
^^''^^i'cken  nichtes  benommen,  und  einem  erbahren  Rath  diesen
hai  zu  mindern,  zu  mehren  und  gar  abzuthuen  vorbesein.

bihrkundt  mit  unsers  Obernsecretarii  Handt  unterschrieben,
u^ben  den  dritten  Junii  Anno  Domini  tausendt  sechsund
  fön  ff.
        <pb n="300" />
        282

Gerber  und  Schuhmacher.  Glaser.

22.  Gerber  und  Schuhmacher.
Rathsverordnung  ums  Jahr  1280.
Stadt-Arch.  in  Ri^a,  Der  älteste  Codex  des  umgcarbeiteten  rigischen  Stad*
rechts,  Perjjamentband  mit  Richenholzdeckeln,  die  mit  Leder  überzogen  sind,  33  ^
hoch,  23  cm.  breit.  Hl.  57  b.  Abg.  Monum.  Livon.  antiq.  Hd  4,  S.  CCCIV—CC
u.  Livl-,  Est-  und  Curländ.  Urkb.  Bd.  I,  Nr.  471.
Dit  is  (lat  recht  der  gerwere  und  schomekere.
1)  Nein  gerwere  sal  leder  vorkopen,  dat  men  binnen  dere
worken  schal,  et  ne  si  drovge,  mer  buten  der  stad  mach  he
kopen  na  siner  nut,  drovge  oder  nat.
2)  Vortmer  en  schal  nein  schomekere  mer  gern,  den  he  selves
Vorwerken  mach.
3)  Und  ne  sal  nen  leder  vorcoupen  bi  gantzen  hüden  '.
4)  Oc  (jueme  hir  leder  in  de  stat,  dat  mit  birkeme  lo
were,  des  ne  sal  men  hir  nicht  werken  h
5)  Oc  en  schal  men  nicht  gern  mit  birkeme  loe  und  nirn  g^^
sunder  in  des  stades  gerhus.
6)  Swe  disser  rechte  yenich  breke,  de  schal  dat  beteren  ^
(Iren  marken  penninghe,  alse  dicke,  alse  he  breket.

23.  Glaser.
Amtsentscheidung  vom  Jahre  1539.
Lade  des  Glaseramts  in  Riga.  Mit  nachfolgender  Aufzeichnung  beginnt  das  A
buch  der  Glaser,  in  gepresstem  Leder  mit  einer  Messingschliesse,  21  cm.  hoch,
breit.  Das  1  ist  in  einer  schönen  Initiale,  welche  W.  Neumann  im  „Mid^
liehen  Riga“  reproducirt  hat,  dargestellt.  ^
ln  dem  jar  1539  sint  wy  glasemakers  samtlyken
ghekomen,  dat  wy  dem  erbaren  rade  anlangen  wolden,  dat  sc
unse  ghebreke  wandelen  wolden,  der  wy  den  ne  welle  haddef
dat  mall,  wente  dar  vas  nen  gheselle,  de  synen  mester  ly^k
recht  dede,  so  hebben  se  twe  ghekaren,  de  eme  de  sake
dryven  scholden  an  dem  erbaren  rade  myt  namen  Jacop
Herenth  Helms;  wy  bey  den  hebben  dar  na  ghelo])en  twe  jar
van  den  eyn  tho  den  anderen  unde  etlyke  mall  tho  tá*)

1  Dieser  Artikel  ist  ein  späterer  Zusatz.
        <pb n="301" />
        Glaser.

283

Shevest,  er  wy  yd  erlangen  konclen;  wecken  by  wecken,  ja  dach
y  dagen,  myt  grôtter  moeyge  unde  geltspyldynge  vente  int  jar
^541,  do  erlange  de  wy  yd  noch  ersten  de  mesters  myt  namen,
^  tlo  weren  na  older:  Hans  Tydeman,  Jacop  Stenwedder,  Lam-Lyppe,
  Jacop  Branth,  Herent  Helms,  Peter  Wente,  so  sint  wy
olderluden  ghebleven,  Jacop  Branth  unde  Berenth  Helms,
bysytter,  so  is  yd  also  belevet,  dat  men  alle  twe  jar  ennen
bysitter  kesen  schall,  unde  de  olde  bysitter  schall  olderman
God  geve,  dat  wy  unde  unse  nakoemelynge  so  truvelyken
^ffer  holden,  als  wy  yd  vervorven  hebben  unde  myt  groetten
Amen  et  amen.

dar
^•ytte.

24.

Glaser.

Schrägen  vom  2.  August  1541.
Schrafrcnb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  88-91.
Der  glaser  schragenn.
g  Allen  ünnd  itzlichen  den  gegen  wertigen  und  thokümpftigen
^  bündt  unnd  apenbare  tho  ewiger  der  saken  gedechtnüs.  ISach-^nd
  alszdenne  diese  Stadt  Rige  van  erster  eh  rer  plantinge
da^i*^  ^'^^^winge  van  jahren  tho  jaren  bet  an  diesen  gegenwertigen
^ich^  gnaden  des  Almechtigen  an  volck  unnd  gudern  merck-^^^genomen
  ock  noch  daglikes,  so  woll  an  handtwercksluden
-  ^  ^°pluden,  wasset  und  thonimptt  und  aver  etlike  van  den
bandtwercksludenn,  sonderlich  de  glaser,  sich  gegen  uns,
unnd  rathmannen  obgemelter  Stadt  Rige,  beklagt
'vo  en  in  eh  rer  neringe  und  berginge  kein  geringe  aftoch,
schade  geschehe,  ock  dat  se  schwerlick  gesellen
1^0  '^^Ick  Up  er  amj)t  unnd  handtwerck  bekamen  und  beholden
^ck  gar  weinigk  gehors  by  densulvigen  hebben,  uth  den
(j^dç  se  glichst  den  andern  emptern  mit  schrägen  und
wornha  se  sick  richten  und  allerley  gebreke  up  crem
^'i^lerholden  mögen,  nicht  bewedmet,  vorsorget  unnd  vcrderhalven
  se  sick  up  unser  ratification  unnd  verwillihçi^^^
  ^'^((cr  malckander  nachfolgender  schräge  und  ordeninge
unnd  vereiniget  und  uns  de  in  rathsversamblung  praesen-Sç
  gantz  dienstlickem  und  flitigem  bidden  en  desulvige,  so
^'^’■gestalt  und  also  gefellich  were,  tho  conftrmiren  unnd
^*gcn  und  se  darmede  tho  begaven,  dewile  wy  denne  solche
        <pb n="302" />
        Glaser.

284
ere  bede  up  reden  und  billigkeit  vermerckt,  ock  dat  ahne  ord
ninge  up  erden  nichts  in  de  lengede  bestendig  syn  kan,  synd«
wy  so  vele  deste  welferiger  gewesen,  solcker  ehrer  instendigcn
und  flytigen  bede  stede  tho  geven  unnd  hebben  der  halven  den
ersamen  und  vorsichtigen  herrn  Patroclus  Klocken  und  herrn
Johan  thorn  Berge,  unsen  geleveden  radesfrunden,  nu  thor  ty(
verordneten  amptheren,  upgelecht  unnd  bevalen,  de  vorberor
schräge,  settinge  und  ordeninge  na  aller  notturft  tho  besichtig^^^
und,  so  idt  van  noden,  tho  corrigiren  unnd  nach  unser  Stadt
legenheit  tho  stellen  und  uns  darnach  desulvige  ock  tho  besichtige*^’
averantworden  solden;  dem  se  denne  mit  ermstem  flyte  ab
nhagekamen  sick,  darmede  bekummertt  und  de  gemelte  schräge
und  ordeninge  na  aller  notturft,  inmaten  wo  hyrunden  geschreveo,
schriftlich  gestalt  und  uns  desulvige  in  raths  versammelinge  aver
levert,  welcke  wy  na  verlesinge  up  keinen  unreden  befunden  tin
derhalven  up  der  gemelten  gläser  velfeldiges  und  flitigesz  ansok^n
und  bidden  desulvige  dergestalt  uth  kraft  unses  ordentliken  g^
waldts  approbiret,  confirmiret  unnd  bestetigtt,  approbiren,  con
miren  und  bestedigen,  ock  desulvige  hiermit  wircklich  unnd  wesc^
lieh,  also  dat  de  gestimbte  glaser  und  alle  ere  nhakomelinge  sic^
der  henfurder  in  erem  ampte  gebruken  und  allenthalven  tlac
richten  und  holden  sollen  und  mögen,  doch  vorbeholdtlich,  "
uns  als  der  ordentlichen  overicheit  und  dem  rechten  tho  rieht
gebort,  ock  dat  wy  in  dieser  schräge,  glicks  wo  in  allen
die  overste  handt,  macht  und  gewählt  willen  hebben,  desulvigt^
gelegenheit  tho  verenderen  und  darin  tho  doen  und  tho
(Geschehen  am  andern  dage  des  owstmaentes  (2.  August)  n«
na  Christi  unsers  erlösers  und  heylandes  gebort  dusent  vyffhun  ^
unnd  ein  und  viertigsten.
Hiernha  volgct  nü  de  vorgerörde  schräge  der  glaser  und
sick  de  in  erem  ampte  schicken,  richten  unnd  holden  sollen  •
i)  Int  erste,  de  dar  unse  ampt  leren  will,  de  sali  veer  jnrc

I)  int  erste,  uc  utti  v...  --  ^
der  lere  wesen  unnd  dan  den  oldisten  meistern  entfangen  wer
und

unnd  sali  veer  weken  kör  hebben,  blifft  he  denne  by  deine  j

so  sali  he  int  amt  geven  i  marck  Rigisch  und  sali  echte
rechte  gebaren  syn.

1  Verjel.  Rinleitung  zum  Schnidekerschr.  v.  154t,  die  mit  der  der  Gl*-wörtlich
  übereinstimmt.

fas‘
        <pb n="303" />
        Glaser.

285

2)  Item  wen  desiilvige  lerejiinge  eine  nacht  buten  sines  meistens
schlepe  ahne  willen  sines  meistens  offt  meisteninnen,  de  by
ampte  bliflft,  sali  upt  nye  in  de  lehne  gan,  idt  wene  denne
^onch  ehaflfte  nothsake  geschehen;  venlepe  he  ock,  so  sali  he  den-S^icken
  doen  und  geven  int  ampt  ock  noch  eine  manck.
3)  Item  welcken  geselle  meisten  will  wenden,  de  sali  twe  jhane
einem  meisten  gedenet  hebben,  im  dnudden  jane  so  sali  he
^schenn  von  den  oldesten  und  geven  dem  ampte  eine  tunne  beens
^Hnd  einen  Schinken,  wennen  dat  dnudde  jahn  umb  is,  so  sali  he
letst  eschen  und  geven  wo  vonhen.
4)  Item  den  sal  he  maken  ein  stucke  wenkes  tho  den  meysten
^^Sgende  edden  enkentnis.
5)  Item  danna  sali  he  sine  echtebniefe  ock  sine  denstbnieflfe
^^Ogen,  won  he  letztt  gedenet  hefft  in  andenn  steden  und  ehn  he
^^•ine  in  dat  ampt  entgangen  went,  sali  he  thovonn  von  eynem
^tbann  nade  de  bongenschop  winnen  und  danna  de  cumpanie  und
hannisch,  wapen  und  wehne  hebben  tho  sinem  lyve.
6)  Item  wen  he  dith  gedan  hefft  und  in  dat  ampt  entfangen
so  sali  he  sine  ampteskoste  doen  bei  de  meistenn  und  fnowen,
^st  unnd  been  sali  unstnaflick  syn,  und  schall  geven  twe  tonnen
^^^es  beens;  item  twe  bötlinge,  einen  schinkenn,  eine  tunge  mit
''en  metwonsten  unnd  von  ene  manck  bnodt  und  njsz  tho  twen
ock  so  vele  knudes,  alse  dan  tho  von  noden  is.
7)  Ock  sollen  die  jennigen,  so  unse  ampt  begenen,  sick  nicht
^^rendenn  edden  bewifen,  se  hebben  denne  thovonne  des  amjites
^^*^^chtigkeit  gedaen  na  venmoge  und  inholdt  diesen  jegenwendi
schnage.
Oemgelicken  sollen  dejennen,  so  in  dit  ampt  entfangen
^t'den,  wennen  se  ene  wenckstuck  thögen,  in  de  busse  geven
manck  tho  Cades  ebne  und  dem  pnedigstole  und  oven  ein
Jan  danna  noch  sesz  manck  tho  des  amptes  beste.
9)  Item  niemandts  sali  unses  amptes  wendich  wesen,  de  eine
'-htbane  pensone  tho  ehe  nimmet.
Item  welck  geselle,  de  de  mit  einen  wedewen  edden  mit
amptes  meistens  dochten  fonthkompt,  de  danff  de  dnye  jhan,
^  ^^itV’en  geschneven,  nicht  denen,  sondenn  de  esche  tho  twen
'■''«n  vor  dem  ampte  und  geve  glicks  den  andern,  alse  de  gedaen
^^•&amp;gt;en.
        <pb n="304" />
        2*6

Glaser.

11)  Item  eines  meisters  sohne  mag  des  ock  geneten  und  geven
na  gewonnheit.
12)  ‘  Item  ock  sail  men  eine  busse  maken,  de  sali  alle  maeiit^
ummegan,  dar  sali  ein  jeder  meister  inleggen  drie  Schillinge,
geselle  einen  schillingk  tho  hulpe  den  armen  unsers  amptes,  ere
noth  darmede  tho  stoppende  und  tho  dempende,  wo  sick  dat  he
geven  muchte,  dar  sali  de  olderman  einen  schloteil  tho  hebhen
und  ein  geselle,  de  dartho  gefellig  is,  mit  der  bussen  sali  umbgaeo
de  jüngste  meister  unnd  der  oldeste  geselle.
13)  Item  welck  geselle  up  syn  eigen  handt  gearbeydet  he
offte  thom  halven  dele  mit  einem  meyster,  de  sali  unses  ampt^^
verfallen  syn  und  nergendts  nicht  tho  fordernde  noch  ehn
einen  gesellen,  de  by  den  sulvigen  gearbeidet  helft,  sines  sub^
tho  werdenn,  unnd  de  meister,  de  also  mit  einem  gesellen
halven  offt  fordeile  gearbeidet  helft,  sali  geven  den  heren
marck  sulvers  und  dem  anipte  eine  tonne  beers.
14)  Item  ock  sali  de  eine  dem  andern  nicht  van  sinem  arbei  ^
drengen,  sonder  de  man,  de  dar  macken  leth,  hebbe  den  er.
dem  meister  upgesecht  unde  betalt  by  broke  den  heren  dre  in*
sulvers  unde  dem  ampte  eine  tonne  beers.
15)  Item  jederman  sali  maken  gütt  werck  sowoll  binnen  a  s^
bäten,  dat  sy  glasewerck  offte  mallwerck,  isset  dar  klage  averkon  1^^
unnd  wandelbar  is,  dat  sali  men  bringen  vor  unse  herren
sali  dejenne,  so  strafflich  gefunden,  in  der  herren  broke  ver  a^^^
syn  und  sali  darbeneven  den  brodern  darfor  böten  und  nia  '
dat  gudt,  dat  wandelbar  is.
16)  Item  vor  juwelck  wandelbar  stucke  sali  men  weddeii  unS^
heren  sesz  ferdinge  und  dem  ampte  drie  ferdinge.

17)  Item  nein  glasewarter  sali  tafelen  setten  vor  de

li()b’
sonder  alle  logen  syn  gelödet,  unnd  van  iderer  ungelodeden
fogen  sali  men  tho  broke  geven  veer  Schillinge  unnd  van  ^
lögenfogen  thwe  Schillinge.
18)  Item  de  mahler  sollen  nen  thwistgoldt  vor  fyngoldt  '
arbeiden,  soferne  idt  tochlick  is  by  broke  twe  marck  s
unsen  heren  und  den  brödern  eine  tonne  beers.
19)  Item  so  sali  nein  maler  brunert  sulver  offt  twistgol

syner  werckstede  senden,  sonder  dat  sy  verwisset,  sofern

als"

1  Vergl.  Schnidekerschr.  v.  J.  1541,  Art.  ii.
        <pb n="305" />
        Glaser.

287

idt  haven  eine  halve  marck  gekostet  habe;  wurde  dar  well
^^Gr  beschlagen,  so  sali  he  wedden  unsen  heren  so  mennig  stucke,
vaken  sesz  ferdinge  und  den  brödern  dre  ferdinge.
20)  Item  ock  en  schall  de  eine  den  andern  nicht  befronen,  eher
de  sake  vor  dem  ampte  verklaget  helft,  können  de  alsdenne
Sake  nicht  verlyken,  so  mögen  se  dat  recht  broken,  de  broke
dem  ampte,  so  wytt  alse  idt  amptes  sake  is.
21)  Item  wen  dat  ampt  tho  hope  is,  so  sali  de  ene  den  andern
•^•cht  schandtflecken  noch  uproer  offte  twist  maken  by  broke  den
^^^en  sesz  ferdinge  und  dem  ampte  eine  tonne  beers  na  gelegenheit
  der  saken,  io  gröter,  io  mher  brockesz.
22)  Item  niemandt  sali  unsem  ampte  tho  vorfange  arbeiden,
darover  beschlagen  werdt,  de  sali  van  unsen  herenn  gestrafft
de  broke  van  en  genomen  werden,  unnd  so  he  dar  avermals
‘'^schlagen  wert,  sali  em  sodansz  verbaden  werden  by  vermidinge
Stadt  und  dartho  de  vorige  broke  dubbelt  van  em  genomen
"'^rden.
23)  Item  henfurder  sali  nen  meister  sich  verdr)  sten  einen
gesellen  by  sick  tho  holden,  de  de  ruchtbar  is,  van  quader  nha-^ge
  Und  upschrivinge  by  broke  dre  marck  sulvers  den  heren  und
^  ^mpte  eine  tonne  beersz.
^4)  Item  offt  ein  geselle  sinem  meister  entginge  und  bleve
^  Schuldigk,  den  sali  unnd  mach  men  verschriven  denstlosz  und
einen  unredelicken  gesellen,  van  steden  tho  steden,  als  dat
belevinge  is  by  der  see.
^5)  Item  nein  geselle  sali  hüten  sines  mey  sters  liuse  arbey  den,
idt  sy  des  meisters  wille,  dar  he  by  denet  offte  de  meister,
^  thostedet,  einem  andern  entgegen  dede,  de  sali  dat  verboten
l'*'  twen  marcken  sulvers  unsen  heren  und  dem  ampte  eme
^•^ne  beers.
,  26)  Item  nein  geselle  sali  heimlick  beergeldt  verdenen,  sonder
^  '*oe  dat  witlick  sinem  meister  offt  mcisterinnen  oft  de  geselle,
f^"  .&amp;lt;larvor  boten,  so  vaken  alse  dat  geschuet,  unsen  heren  sosr
und  dem  ampte  dre  ferdinge.
27)'  Item  offt  ein  geselle  einen  werckeldach  macket,  und  is
dach  in  .lersulvigen  weken,  so  sali  men  em  den  hdhgen
'&amp;lt;^Jj^j^ffreken  mit  dem  mandage  an  sinem  lohne.
Schnidekerschr.  v.  J.  154*1
        <pb n="306" />
        288

Glaser.

28)  '  Item  offt  ein  ¡unge  eclder  geselle  vor  dem  sterflfte  uth
thoge  so  lange,  als  he  uth  is,  sali  he  na  und  glickewoll  sine  volle
uthdenen.
29)  Item  offt  ein  Geselle  wedderqueme,  de  thovorn
meisten  mit  Unwillen  entgangen  were,  den  sali  niemandts  thosetteOi
sonder  he  make  ersten  willenn  den  heren  i  marck  sulvers
dem  ampte  i  tonne  beers.
30)  Item  ock  sali  de  eine  dem  andern  syne  gesellen  nicht
spehnen  offt  affmeden  eher  verteyn^  dage  vor  paschen  offt
teyn^  dage  vor  Michaelis,  alsdenne  sindt  de  meisten  by  einan  ^
und  bespreken  sick  der  gesellen  halven,  und  (jueme  men  in  er  a
ringe,  dat  dar  woll  an  gebraken  hadde,  de  sali  unsen  herrn  beter
dre  lott  sulvers  und  dem  ampte  eine  tonne  beers.
31)  Item  wenner  de  olderlude  dat  ampt  verbaden  offt  wen
hebben  willen,  de  sollen  kamen  by  twen  marckpunt  wasses.

se

Sill

32)  3  Item  welck  man,  de  jüngste  in  unsem  ampte  is,  de  ^
schenken  unde  dat  ampt  verbaden  so  lange,  dat  he  verloset  "'C
und  ein  ander  na  em  kumpt
33)  4  Jtem  alle  dejennen,  de  unse  amptbröder  sindt  unnd  s*

dek
cle

nicht  willen  richten  na  dieser  schräge,  uns  van  dem  erbarcn  ^
gegeven,  und  kieff  odder  verdrett  offt  parthien  makeden,  w'cl
de  idt  weren,  den  sali  men  mit  ehren  knechten  dat  ampt  verl^ct
und  sollen  gebraken  hebben  teyn  marck  sonder  gnade  und
denne  noddyckwoll  mit  dem  ampte  verdragen  in  frundtschop  ^
mit  recht,  und  hierby  und  over  sollen  wesen  die  beiden  ampd^
uth  dem  rade,  up  dat  nymandt  unrecht  geschehe.
34)  Item  des  sollen  wy  de  meister  de  glasewarter  denjcn'^^^
de  unser  in  unserm  ampte  bederff  hebben,  berieff  doen  unnd
licheit  schaffen  und  niemandt  baven  gebtire  avernemen  eddcr
schweren  by  verboringe  dieser  unser  schräge.

1  Vergl.  Schnidekerschr.  v.  J.  1541,  Art.  23.
2  Im  Schragenb.  Nr.  499;  10  Tage.
3  Il)id.  Art.  26,  28.
■*  Ibid.  Art.  28,  32.
        <pb n="307" />
        Glaser.

289

25.  Glaser.

Amtsentscheidung  vom  Jahre  1542.

Aus  dem  Amtsbuche  der  Glaser,  Bl.  142.  Vergl.  Nr.  23.  Vorangeht  aufdergegen-"berliegcnden
  Seite  die  Inscription:  „Dit  boeck  is  dar  men  de  jungen  eren  namen
'•'schryflt,  de  men  int  ampt  wyll  nemen  in  de  lere  unde  geven,  wo  na  vormeldet.“
Initiale  D  ist  von  Neumann  im  „Mittelalterlichen  Riga“  abgebildet.

1^0  men  schrefft  dusent  unde  wyfFhündert  unde  twe  unde
^Grtych  jar  na  Chrystüs  ghebortte  sint  wy  mesters  samtlycken
^nsz  ghevorden,  so  en  mester  ennen  jungen  annemen  wyll  in  de
de  schall  annomen  verden  vor  den  ganssen  ampte,  unde  ven
4  Wecken  umme  sint  na  utwysynge  des  schragensz,  so  schall
junge  geven  int  ampt  en  marck  Ryges  unde  en  hälfe  tünne
unde  en  schynken  unde  so  veile  brodes  dar  tho,  gh)fft  he
dat  steyt  an  den  jungen,  dat  is  em  fryg,  vormach  he  yd,  so
en  mester  were,  de  dat  versümede  unde  lete  dat  verslyperen,
de  4  wecken  vorbygengen,  unde  he  des  nycht  en  dede,  de
^^hall  verbroecken  hebben  eynnen  hornegülden  so  mannyge  broecke,
sy  (len,  dat  he  verloeff  hebbe  van  dem  oldermanne  unde  synnen
*^&amp;gt;'sytter  unde  nome  den  sin  ghebreck,  worumrae  he  des  nycht
kan  dorch  rey  sent  ofFte  wo  syk  des  begeven  mochte.

26.  Glaser-Gesellen.
Schrägen  vom  24.  Juni  1542*
des  Glaseramts  in  Riga,  Pergamentrolle,  166V*  cm.  lang,  8'/2  cm.  breit.

Inn  (fades  namen,  amenn.
0  Wy  mester  und  gesellenn  des  gantzcnn  amptes  der  glase
'^'^rter  synnt  samptlyckenn  ens  geworden  in  dem  jar  dusent  vyft
und  twe  und  vertych  u,&amp;gt;  suntc  Johannes  baptistenn  &amp;lt;l.ige
Juni)  ene  busse  .anthorychten  Gade  to  lave  unnd  dat  tile
&amp;gt;ndeel  jars  dar  myt  umme  togande,  und  de  mester  schal  dar
'J"  kggenn  soess  pennlnge  Rygess  und  de  gesel  veer  pennynge
und  so  hyr  jemandt  entgegen  stunde,  so  vaken  schal  he
fIn  de  busse  eynenn  ferdynck,  dat  men  den  myt  vulbórt  der
Oyster  und  der  gesellenn  vorstrecken  den  noetdruflftigen.

I  Vortmer  schnellen  de  meisten  alle  twe  jar  enen  schaflfer
van  den  mesteren  dyt  gelt  to  sammelen,  des  gelycken
„ck  de  gesellenn  eynen  Schaffer  kesen,  den  de  gesellen
19
        <pb n="308" />
        Glaser.

290
ciar  ghevellych  to  Icennenn,  dusse  scholen  to  hoepe  uitime
und  sammelen  dat  gelt,  wo  beschrevenn.
3)  Vortmer'schollen  to  der  bussen  wesenn  twe  sloete,  de  ent
anders  aise  de  ander,  den  enen  schollen  hebben  de  meister  un
den  ander  schal  hebben  der  gesellennschaifer,  und  dat  reg)
schal  men  den  oldermann  bryngen  ofte  idt  saecke  were,  dat
der  gesellen  schaffer  wanderen  wolde  ofifte  syck  voranderen,  sz
schal  de  schaffer  de  gesellen  to  hoepe  vorbadenn  up  ene  lechlyk^
Steele  und  kesen  samptlycken  enen,  de  ene  dar  gevellych  to  is
syne  stede,  und  dar  schal  denne  ider  geselle  syn  by  broeckc  ^n
markpunt  wasses,  und  den  sal  de  oldes  schaffer  reckenschop  tlocu
vor  den  olderman  und  synen  bysytter,  den  sal  kamen  de  n)^
schaffer  und  entffangen  den  sloetel  to  der  bussen.
4)  Vortmer  schollen  de  schaffer  alle  twe  jar  rekenschop
vor  den  olderman  und  synen  bysytter,  und  de  rekenschop
men  sehr  y  ven  n  up  enen  zeddel  und  leggen  den  inn  de  bussen,  unu
dat  alle  twe  jar  to  veränderen,  szo  vacken  dar  reckenschop  sch''^’
und  de  busse  sal  de  olderman  hebbenn  in  bewarynge,  ock  sal
dar  regyster,  dar  der  meyster  und  der  ghesellen  namen  inne  stae»!'
dar  men  dyt  gelt  mede  sammelt,  by  de  rekenschop  bryngen,
dat  men  dar  utrekenen  mach.  Ifft  hyr  ciueme  eynn  flfreml’t
seile  wanderen  in  eynes  mesters  huse  und  arbeydede  verteyn
und  wolde  den  wanderen,  de  schal  syn  tytgelt  geven,  ofte
mester  schal  so  vele  inholden  van  syn  loen,  aise  syck  dat  be  i’P
5)  Vortmer  ofte  hyr  jenich  kranck  worde  in  unsem  ainr|^^
dorch  Cades  vorhencknysse  und  were  so  arm,  dat  he  sus  n)
vormuchte  syck  to  erholden,  so  scholen  ene  de  schaffers  utth
bussen  vorleggen  myt  der  mester  unnd  der  gesellen  wyllen,
so  lange  se  seen  werden,  offte  idt  to  levende  und  tho  stervuu^^
syck  neget;  stervet  he,  so  schollen  de  schaffers  hebben  upsec^t^^^
lie
de
.  ^  de
schal  he  idt  vordenen  und  ock  sen  to,  dar  he  betalynge  ^
busse  vorschaffe,  sunderlyge  de  kranck  worde  syner  egen  ^
halvenn,  wo  syck  dat  muchte  begevenn  dorch  unified)  u
wegenn  den  sulfften  schal  men  weygeren  und  nycht  gevenn»
6)  Vortmer  schal  men  unse  gelt  hegen  und  to  rade
ififte  idt  Godt  geve,  dat  under  jarenn  wes  voroveren  muchteii.

cht
der
bet
:le

dem  synem,  dat  se  dar  betalinge  uthkrygen,  wes  dar  dan
sal  umme  Cades  wyllenn  alletyt  nagegeven  syn,  overst  blyiP^
by  dem  levende  und  kumpt  myt  Cades  hulpe  tor  beteryng«
        <pb n="309" />
        19*

Glaser.

291

^^lychen  noetcluriiftigen  vorstreckenn  inn  de  ere  Gades  buten  dem
^mpte  offte  bynnen  dem  ampte  na  wyse  und  gestalt,  wo  syck  des
^Oclragenn  muchte.
7)  Vortmer  sal  eyn  ider  geselle,  de  umme  syne  weckeloen
^^net,  syne  rechte  tydt  holden,  alse  de  gebruck  oldelinges  by  der
gewesen  is,  ock  schal  nen  geselle  synen  mester  by  nach|t|
^í^pener  tydt  gene  averlast  don  buten  tydes,  so  alse  de  gebruck
S^Wesen  is  oldelinges,  und  szo  dar  enbaven  geschege  baven  geso
  schal  men  den  gesellen  straffen  na  dem  schrägen.
8)  Vortmer  ifft  hyr  eyn  geselle  were  offte  queme,  dede  eyn
n^at  geruchte  up  syck  hadde  oifte  breve  na  quemenn,  deme
^^holen  de  schaffers  dat  arbeyt  dale  legen  bet  tor  tyt,  he  syck
^^tschuldyget,  und  de  geselle,  de  by  em  arbeydet  und  wet  sodant,
schal  men  unwerdych  holdenn  gelyck  denn  saecke  woldenn.
9)  Vortmer  schal  nen  geselle  hemlycken  beergelt  vordenen  in
^^•les  anderen  mesters  huse  offte  sus  woer,  wo  syck  des  muchte
^^•;oerenn,  sunder  he  dho  dat  wytlyck  synem  mester  oifte  syner
^^isterynnenn,  so  de  meisterynne  dar  macht  aver  helft  offte  de
geselle  sal  dar  vorboetenn  h
Vortmer  wer  idt  saecke,  dat  de  gesellen  wat  to  doende
^dclenn  van  der  bussenn  wegenn,  so  schal  de  jungeste  geselle,  de
nyest  ut  der  lere  gekomen  is,  de  schal  de  gesellenn  to  hope
^^rl^aden  by  broecke,  so  he  des  nycht  doen  wolde  enes  ferdynges,
alle  de  vorgeschrevene  broecke  solen  in  de  bussen,  und  welker
¡^^ister  offte  geselle  dussen  vorbenomeden  artykelenn  wreveentgq^m
  ^unde,  dat  sulfke  sdml  by  dem  schragenn
to  rychtennde,  unnd  de  gemeltenn  artickelen  synt  myt  vulsampt
  meisteren  und  gesellenn  des  gantzen  amptes  also
und  wyllenn  dar  myt  ernsten  stede,  vaste  unnd  unvor-‘■^tickenn
  de  also  geholdenn  hebbenn.  Got  geve  uns  syne
^acle,  amen.
'  Im  Origina,  Ibl^t  eine  lrel(/stelle  etwa  von  dem  Umfange  eine,  Artikels.
¥'
[:•  0.
        <pb n="310" />
        292

Glaser.

27.  Glaser.
Amtsentscheidung  vom  Jahre  1549  (1552).
Amtsbuch  der  Glaser,  Bl.  63.  Vergl.  Nr.  23.
Inth  jar  1549  ys  vor  unsz  ersehenen  de  erszame  1  honnyÇ®
Plochfóth  van  wegen  der  Dorptschen  meyster  der  maler
glaszewerder  unde  unsz  angelangeth  umme  eyne  utheopya
unszes  amptes  schragenn,  dar  he  den  erenth  halven  myt  unsz
gehandelt  hefift,  alsze  nomelych  umme  40  mrc.  Kygesz,  dar  w&amp;gt;
den  hehben  eyne  utheopya  upgegeven  van  wegen  erer  alle;
suive  hebbe  wy  szo  vorrychtet  alszo  besclietlyck,  szo  sze  demsub
alsze  de  utheopya  vormeldet,  nyeht  na  gedeneken  tho  kamen,  un
holden  y  dt,  wo  wyth'  hyr  tho  Ryga  holden,  nomelyeh  nene
dutsehe  jungen  tho  lerenn  offte  gesellen  tho  forderen,  szo  ydt
were,  dat  dem  szo  gesehege,  szo  wylle  wy  meyster  tho  Ryg^
nene  nyeht  vorforderen,  wo  unsz  den  oek  ys  belaveth  worden
erenth  wegen,  alsze  nomelyeh  wy  olderlude  Cordth  Haffman,  ^
Brandt  van  wegen  unszer  amptbroeder,  unde  hebben  dyth  su  '
gelth  van  eme  entfangen  unde  unszen  amptbroederen  dar  rekC’
sehop  van  gedan,  anno  52.  Jo(?)doeh  noeh  olderlude  gebleven-28.

  Glaser.
Amtsentscheidung  vom  29.  August  1563.
Amtsbuch  der  Glaser,  Bl.  64  b.  Vergl.  Nr.  23.
Int  jar  eyn  duszenth  fynffhundert  63,  des  sondages  nha  ^
telmey  (29.  August),  syndt  wy  meysters  alle  samptlyek  bv
ander  gewesth  unde  vele  beredynge  gehat  unde  fast  allevy
gemaketh,  alszo  dath  wy  leyder  Ciades  van  dage  tho  dagc
durynge  hebben  unde  krygen  szowol  an  glasze  alsze  ahn
unde  leyder,  an  allen  dyngen,  dar  w\vor  10  offte  12  jaren
de  wage  glaszes  gekofft  ume  30  offte  35  mrc.,  y  g  vor  hen
wol  vor  18  y  a  vor  20  offte  23  mrc.,  dar  mothe  wy  itzund
60  wol  65  offte  66  mrc.  vorgeveven,  i  mrc.  myn  offte
wegen  hebbe  wy  meysther  alle,  alsze  nomelych:  Hynryck  Sloc
Herendt  Helmes,  Laverens  Hoppenfoerer,  Jochym  Becker  unsz

1  wyth  =  wy  ?
        <pb n="311" />
        Glaser.

293

^llych  bewvllyg  uncle  entsluthen  unde  ock  behantstreckt,  eyn  yder
syner  ehre,  dat  van  unsz  vorbenomeden  meysters  keyner  kan
^ffte  mach  rynger  maken  alsze  4  mrc.  de  elle  hlamsz  glasz  unde
elle  Heszens  glas  vor  2  mrc.,  de  Flainesche  ruthe  yn  tho  selten
4  sch.,  de  Heszche  ruthe  vor  2  sch.,  dat  ferkante  stuck  Flamsz
6  sch.,  der  spolen  i  vor  3  sch.,  de  Heszenschen  ferkanten
3  Sch.,  de  s])olen  2  sch.  Dar  uns  tho  duszer  tydt  de  grothe  duunde
  nodt  tho  vororsaketh  liefFt,  ym  falle  averst,  dat  wy
Gelangen  unszes  amples  yn  thokamen  tyden  mochten  oftte  konden
^etterenn  inkôp  offte  better  tydt  krygen,  unde  alszo  dan  wylle  wy
^nsz  yn  aller  byllycheyt  gerne  myt  der  betalynge  tho  forderen
Semetych  wetthen  tho  vorholden  yegen  yderman,  dyt  szo  fasthe
unvorbrócklych  tho  holden  na  unszer  egen  wylkor  unde
^^'idtstreckyng  unde  nycht  averthotreden,  hebbe  wy  alle  sampt-J&amp;gt;ck
  gewyllyget  eynen  bestemden  brocke  dar  up  gesetthet,  nomeych
  unszerenn  heren  4  daler  unde  dem  ample  2  daler,  szo  fake
y^t  avertreden  werth;  des  tho  merer  orkunde  der  warheyt,  dat
älszo  gesehen  y  s,  hebbe  wy  meysters,  wo  vorbenomet,  dusze
^"^yllynge  eyn  yder  mydt  syner  egenen  handt  underschreven  :
Hynryck  Sloetthel  proprye  manum.
Berenth  Helms  propry  manum.
Laverns  Hoppenffôr  myt  egner  hant.
Joch  y  m  Becker  mith  egenner  hanth.
Fredryk  Reppe  myt  egenner  hanth.
Bernndth  Schloethell  myn  egen  hant.
Frantz  Boleke  min  eigen  hanth.

Atntsl

29.  Glaser.
Amtsentscheidung  vom  29.  März  1581.

••■‘«sDuch  der  Glaser,  Hl.  69b  u.  70.  Vergl.  Nr-  23-Ikm
  int  jar  eyn  duszent  fyffhundert  8i,  den  29.  Martzyus,
'  wy  meysthers  aile  sen.ptlych  by  eyn  ander  gewesth  unde
'ynge  geha.  un,le  allerleey  bewach  geinaketh,  a  szo  da,h  wy
»  Gades  van  dage  tho  dage  grotter  duryng  heb  ben  '"„le
%er  krygen;  ailes,  wath  wy  tho  unszem  ampt  nodych  hebiten,
        <pb n="312" />
        294

Goldschmiede.

alsze  ahn  glasze,  ahn  bly,  aim  tyn,  clat  yclt  alles  cluhbelth  durer  &amp;gt;  ’
dar  men  vor  dyszer  tydt  hefft  de  wage  glaszes  gehofft  vor  30  oftte
40,  offte  50  mrc.,  dat  ys,  (iodt  betterth,  nu  tho  dyszer  tydt  ux)
HO  offte  120  mrc.,  dem  gelyken  dat  Flamsche  glasz,  dar  men  vorhtn
den  korff  gudt  Flams  glasz  kofftte  vor  6  offte  7  daler,  dat  y*
(iodt  betterth,  14  offte  15  daler,  der  wegen  hebbe  wy  meyster^
semjjtlych  alle  unsz  beredet,  de  wyle  unsz  de  hoch  dryngen^
noth  dar  tho  vororszaketh,  szofern  eyn  yderman  wyl  eynem  yder«^*^
gelyck  unde  recht  dhonnde,  szo  hebbe  wy  eyndrechtlyck
umme  ock  gestemmeth  unde  gewyllyget,  dat  van  unsz  keyner
arbeydt  kan  rynger  maken  alsze  de  eile  Flamsz  glasz  8  mrc.,  ‘
Flamsche  rutte  8  sch.,  de  eile  Heszensz  glasz  4  mrc.,  eyn  olt  fynster
yn  nytbly  vor  de  eile  2  mrc.,  de  Heszche  rutte  4  sch.,  e)
olde  rutte  2  sch.,  vor  eyn  Flamsz  cruszwerckstuck  8  sch.,  vor  e&amp;gt;|
lyste  offte  spole  Flamsz  6  sch.,  eyn  Heszensz  ferkantstuck  5
eyn  spole  4  sch.  Dyt  vorgeschreven  alles  hebben  wy  me)  stet
samptlych  gewyllyget  unde  ock  behantstrecketh,  alsze  nainl)
Hynryck  Schlottel,  Jochym  Hecker,  Frederych  Heppe,
Schlottel,  Frantz  Holleke,  Hans  Schuhte;  dyt  szo  stede  unde
tho  holdende  unde  nycht  averthotreden,  hebbe  wy  alle  gewylb^^^^^
semptlyck  eynen  bestendygen  broeke  dar  up  gesetteth,  nomb
unszen  amptheren  4  daler  unde  dem  ampte  2  daler,  szo  fake  )
avertreden  werth.  Tho  orkund  der  warheyt,  wo  vor  geschre  ^
vormeldet,  hebbe  wy  samptlyck  dyt  semplych  underschreve
Ich  Hynryck  Schlottel  myn  egen  handt.

30.  Goldschmiede.
Schrägen  vom  25.  Januar  1360.
Dat  schraken  unnd  olde  rentliehock  S.  f—i,  Vcrgl.  Einleitung  S.  22&amp;lt;&amp;gt;
zweite  alte  Abschrift  (11)  befindet  sich  im  Anhänge  des  alten  rigischen  Sta
(Stadt-Arch.),  l’ergamentblatt  30  cm.  hoch,  20  cm.  breit.  Der  tInterschiet  J
Schreibweise  besteht  im  Wesentlichen  darin,  dass  zu  t  und  g  ein  h  tritt,  sta
weilen  y,  statt  s  fast  immer  z,  statt  ampt  immer  ammet  gesetzt  wird.  Von  den
Varianten  sind  die  wichtigeren  als  Anmerkungen  zum  Text  angegeben.  Abg.  ^
Livon.  antiq.  Rd.  4,  S.  CCCVII  —CCCIX.  u.  Eiv-,  Est-  u.  Gurländ.  Urkb.
Nr.  ghy.  Die  Numeration,  die  sich  vorfand,  rührt  von  anderer  Hand  her.
C.  Mettig,  Zur  (iesch.  d.  Rigaschen  Gewerbe  im  13.  u.  14.  Jahrh.  S.  27.

Der  goltsmede  schraa.

Universis,  presentium  noticiam  habituris,  procónsules  et
lescivitatis  Rigensis  salutem  in  domino  et  rei  geste  agnoscere
        <pb n="313" />
        Goldschmiede.

295

’  K:

folgt  van.

Tätern.  Recongnoscimus  presentibus  publice  protestantes,  nos  auri-^bris,
  nobiscum  in  civitate  Rigensi  conimorantibus,  ad  ipsorum
'^Gtjuisicionem  seu  peticionern  diligentem,  constitucionem,  sermone
^  heutonico  infrascriptam,  donasse  ac  tribuisse,  secundum  tjuam  se
Sebent  regere  et  sui  artificii  opus  facere  et  exercere  sub  omni  jure,
^ciam  ascripto  et  adiecto.

1)  To  deine  ersten,  sal  en  jewelk  goltsmid  maken  unde  arbeyden
Rud  golt  unde  sulver,  also  dat  dat  negede  deel  des  goldes  mach
'^’^sen  copper,  men  we  dat  wil  beter  hebben,  unde  we  en  dat  ant
^itrdet,  deme  motet  see  dat  wol  maken.
2)  Vort  scholen  see  nenen  makeden  steen  an  golt  setten  unde
^cen  golt  myt  tynne  loden,  unde  weret,  dat  golt  edder  sulver  gud
unde  mochte  met  an  deme  ampte  der  goltsmede  updrix  en
^nde  wandelbar  beweisen,  so  sal  met  an  twe  stucke  breken,  unde
*^^^gene,  dee  dat  gemaket  hevet,  dee  sal  dat  vvedden  den  hcren
rades  to  Rige.
3)  \'ortmer  wellik  goltsmyd  güldene  werk  edder  sulverne  werk
^akeden  luden,  dat  hee  dat  wiste  tovoren,  dat  see  dat  vor  open
''^•ben,  dee  sal  dat  den  heren  des  rades  wedden.

4)  Vortmer  wellich  wil  werden  sulfhere  des  ammetes  der  goltdee
  sal  hebben  sos  mark  lodiges  sulvers,  de  eme  aliene
tohoren,  dat  sal  witlich  wesen  twen  mannen,  dee  vry  besetene
hebben,  dee  solen  vor  eine  loven  veer  wekene  umme,  weret,
hee  bynnen  den  veer  vekenen  toge  wech  unde  vorlete  syn
'^^rk,  dee  twe  man,  dee  vor  ene  lovet  hadden,  ««"j"
Sude  erst  vuldun  den  radheren,  eft  hee  en  wat  sc  u  &amp;lt;  ic
sullen  see  gelden  golt  unde  sulver  den  luden,  dee  dat  eme
|^:bben  antwardlt,  bhft  dar  denne  wat  erver,  dat  sal  men  geklen
menen  schuldeneren.
.  5)  Vortmer  wanne  een  goltsmyd  enen  Icrejungen  entfeyt  to
dee  see  dar  to,  dat  hee  sy  echte  boren  van  vader  unde
''^ber,  xvente  clee  radheren  hebbet  dat  also  genchtet  (lat  meen,  (ice
mrnãsm
nicht,  so  sal  hee  &amp;lt;lat  den  heren  des  rades  wed.len.
        <pb n="314" />
        296

Goldschmiede.

6)  Vortmer  wanne  en  kn  echt  wil  wesen  sulfhere,  clee  sal  an
cierne  ampte  der  goltsmede  en  jar  tovoren  denen,  eer  hee  esche
unde  bidde  dat  ampt,  dee  bede  sal  nicht  wesen  in  der  sunderken
morgensprake  der  goltsmede,  men  see  sal  wesen  an  der  gemeiien
morgensj)rake  to  eyner  beschedenen  tiid,  also  to  sunte  Johannes
dage  to  myddensomere  (24.  Juni).
7)  Vortmer  toge  en  knecht  weeh  unde  were  en  gans  Jar  van
dennen,  wan  dee  knecht  wedder  queme,  dee  solde  jummer  en
jar  tovoren  denen  an  deme  ampte  der  goltsmede,  eer  hee  dat
ampt  esche  edder  bidde.  Were  ok,  dat  en  knecht  weehtoge  unde
were  vandannen  en  half  jar,  wanne  hee  denne  wedder  kumpt,
sal  hee  jummer  en  half  jar  tovoren  an  deme  ampte  denen,  eer  hee
dat  ampt  esche  edder  bidde.

8)  Vortmer  we  sulfhere  wille  werden,  dee  sal  maken  en  gulden
vyngeryn  myt  vynsteren  unde  ene  Engelsche  brazen  unde  ene
hanttruwebrazen,  geblackmalet,  unde  eynen  byworp  myt  snielte*
desse  denode  sal  hee  wisen  den  mesteren  unde  den  olderluden
des  ammetes.
9)  Vortmer  we  lest  wert  sulfhere  an  deme  anímete  der  golt
smede,  dee  sal  tosamende  laden  al  dee  goltsmede,  wanne  see  des
behuff  hebben  also  lange,  dat  een  na  em  kumpth,  dee  sulfhere  werdu-10)
  Vortmer  we  arbeydet  des  hilgen  dages,  dee  sal  den  heren
des  rades  wedden  en  half  punt  pennynge,  behalven,  dat  were  als^)'
dat  erne  grot  macht  darane  lege,  so  solde  hee  nochten  gan
twen*  mesteren  des  ampt  es  edder  soldet  synen  näheren  openbaren,
dat  hee  myt  den  mochte  betugen  dee  warheit.
11)  Vortmer  we  des  anderen  knecht  wunne  eer  tilden,  dec  sal
den  heren  des  rades  3  mark  sulvers  wedden.
12)  Vortmer  wellik  knecht  lenede  ute  synes  heren  buden  cuc^^
anderen  goltsmede  synes  heren  tow,  dar  men  mede  arbeydet,
des  syn  here  nichten  wiste  edder  tegen  synen  willen,  dee  knech^
sal  des  aniptes  entberen.
13)  Vortmer  van  wat  goltsmede  clage  wert  vor  den  mester^^
des  amptes  umme  golt  edder  umme  sulver,  de  sal  vul  dtin  bynfi^’*^
verteyn  nachten  ;  deyt  hee  des  nicht,  so  sal  hee  wedden  den  her(^|^
des  rades  dre  mark  sulvers  unde  sal  dar  to  des  amptes  en  ha
jar  enberen.

1  B  :  statt  twen  steht  den.
        <pb n="315" />
        Goldschmiede.

297
h)  Vortmer  we  syn  werk  to  den  dren  tilden  velschet,  also
ici  wandelbar  is,  dee  sal  des  amptes  enberen,  behalven  dee
des  rades  willen  ene*  schonen.
*5)  Vortmer  wellich  knecht,  dee  sick  twen  heren  vormedet,
dewile,  dat*  dee  tyd  wäret,  dat  hee  sik  en  vormedet  hevet,
lange  sal  hee  des  amptes  enberen,  behalven  id  were,  dat  ene
heren  des  rades  wolden  vorschonen,  unde  hee  dat  in  der
^)nne  der  goltsmede  mochte  hebben.
*6)  Vortmer  dee  cledersellerschen,  dee  vorkopet  güldene  werk
dder  sulverne,  dat  den  goltsmeden  nicht  tohort,  dee  solen  dat
wisen  den  mesteren  des  amptes,  eer  see  dat  vorkopet,  weret,
see  des  nicht  deden,  see  solden  wedden  den  heren  des  rades
mark  sulvers.
*7)  Vortmer®  dat  dar  brokaftich  worde  an  den  stucken  vorscjreunde
  see  nicht  beide,  also  dat  vore  is  gescreven,  de  sal
^^den  den  heren  des  rades  dre  marck  sulvers.
An  allen  stucken  vorsc]  reven  j  ^  sunt  dee  heren  des  rades
^^-htich  to  dunde  unde  to  laten,  alse  dat  eren  willen  best  behaget
nutte  dunket.
Omnium  premissorum  evidenciam  pleniorem  nostre  civitatis
*^tetum  presentibus  est  appensum.  Datum  et  actum  anno  Do-***
  *360®  ipso  die  conversionis  beati*’  Pauli  apostoli  ^  (25.  Januar).
^  :  eme.
:  fehlt  dai.
*  ß:  We.
g  •  "vorgcscrevcn.
g  Original:  m-^  ccc  sexagc
^^*üti  fehlt  bei  Hunge.
        <pb n="316" />
        298

Goldschmiede.

31.  Goldschmiede.
Amtsentscheidung  vom  Jahre  1479*
Lade  des  Goldschmiedeamts  in  Riga,  aus  dem  ältesten  Amtsbuche,
29  cm.  hoch,  22  cm.  breit,  bestehend  aus  196  blättern,  von  denen  die  erst  ^
verloren  sind.  Das  Amtsbuch  beginnt  mit  dem  Jahre  1642,  jedoch  ^
selbst  zerstreut  ältere  Nachrichten  aus  dem  15.  u.  16.  Jahrh.  Nachfolgende  .  c
bestimmungen  sind  die  ältesten  Aufzeichnungen  des  Amtsbuchs.  Bl.  214  ).
1)  Item  so  sy  wy  goltsmede  to  Rige  samelicken  overean  g
men,  wen  wy  vorhodeth  werden  in  det  ammeth,  it  sy,  wen  it  s&amp;gt;,  ^
de  nicht  enkomth  und  biddet  ock  keyn  orlof,  de  sal  gebra
3  sch.  sunder  genode,  unde  de  jungeste  sal  en  licht  oppst
also  vro,  alsz  de  stunde  kommet,  und  wen  dat  licht  utgebrant
de  nicht  komth,  de  lege  so  eyn  eyn  (mrc?)  ut.
2)  Item  vorthmer  so  sy  wy  ock  eynsz  geworden,  wen  ^
hopp  syn  in  dem  ammete  edder  in  anderen  frolicken  dagen,  1
wen  it  sy,  edder  wor  it  sy,  de  dor  denne  en  mesz  utteet  en
den  anderen  in  ernesten  mode,  he  sy  meyster  edder  gese
sal  gebracken  en  lispunth  wasses  sunde  genode.
3)  Item  noch  sy  wy  eynsz  geworden,  de  en  jungen  entphan^^^
in  de  lere,  de  sal  en  vorsocken  achte  wecken  und  sal  denne
vor  dat  ammeeth  und  sal  en  inschriven  kitten;  isz  dat  sacke,
he  dat  nicht  en  daeth,  he  sal  gebracken  hebben  3  marckpü
wasch.  Anno  Domini  1479.

32.  Goldschmiede.
Schrägen  vom  23.  Juni  1542.  ^
Schragcnb.  d.  Gcsellsch.  f.  Gesch.  u.  Altcrth.  in  Riga.  Bl.  1-6.  D*«  ^  jei
ten  sind  nach  dem  Transsumpt  v.  J.  1561  (H)  und  nach  einer  in  der  ^b-Gesellsch.
  f.  Gesch.  u.  Alterth.  aufbewahrten,  wohl  älteren  aber  lückenha  in
Schrift  des  Schragens  v.  j.  1542  angegeben  (C).  Letztere  Copie  heUme
einem  kleinen  deckellosen  Büchlein  mit  Goldschnitt,  dem  einige  Seiten
fehlen.  Art.  31  u  der  Schluss  sind  von  anderer  Hand.  Vergl.  J.  Girg
Sitzungsb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  1880,  S.  125  u.  121.
Der  goldtschmiede  schrägen.
Widtlick  sy  einem  idtlicken  wattherley  standes,  condition
werdicheiden,  de  syn  geistlich,  edder  weldtlich,  de  dissen  schräg
anhoren  edder  lesen,  dat  wy  borgermestere  unnd  rathmanne^^^^^^^
Stadt  Riga  uth  sunderlicker  gunst  und  flitiger  bede  den  '

1  C  :  raehnamic.
        <pb n="317" />
        r

Goldschmiede.

299

Solcitschmeden  *  tho  Riga  wanende  gegündt  unnd  gegeven  hebben
^^sse  nahfolgende  beschrevene  gesette  unnd  ordeninge,  wo  se
®ick  in  ereni  ampte  schicken  und  allenthalven  holden  solen  und
^ho  ewiger  de  sacke  gedechtnisse  mit  allem  rechte  tho  gebrucken,
^ho  fordern  und  mit  rechte  ernstlich  darover^  tho  holdende.
0  Item*  dit  schall  de  vornembste  artickel  sein^  in  dessem
Schrägen,  dat  in  unser  Stadt  Riga  vordan  nicht  mehr  dan  twölff*
Soldtschmedt  in  einem  beschlaten®  ampte  sein  sollen  und  sick  nen
^^Idtschmede  sich  vordresten  tho  befrien  one^  der  amptherren,
Van  einem  erbaren  rade  dartho  gesettet  syn,  und  des  older-'^^ans
  Und  der  oldesten  vulbordt  unnd  willen  by  Verlust*  des  amp-Und
  alle  borgerlicke  naringe®,  und  schall  sick  darinn  vorsehen,
^at  die  10  persone  sy  van  ehrlicken  framen  Dütschen,  unberüchteten
^^'len  echt  und  recht  gebarn,  dat  sie"  beide  gildstaven  werdich".
averst  ein  were,  de  dessen  artickel  avertrede  und  nicht  heldt,
Schall  sampt  der  person  gar  uth  unserm  ampte  gescheden  syn  •.
2)  Item  "  wen  van  dessen  vorbenomeden  twelff  goldtschmeden
stervet,  so  schall  de  oldeste  geselle,  de  alhier  by  enem  goldt
'"hmede  up  dem  allerlengsten  gearbeidet  helft  und  sick  ehrlicken
fromlicken  geh  olden  und  sine  bortbreve,  lehrbreve  und  denst
^^Ve  genochsam  bewisen  kan,  dat  he  van  ehrlicken,  framen,  1  )üd
^hen,  unberüchteten  lüden  echt  und  recht  gebaren  s),  vor  allen
^dern  gesellen  vort  gestadet  werden  und  den  vortgangk  hebben.
3)  Item  ein  jeder  goldtschmidt  binnen  Rig^  schall  gudt  goldt
sülver  arbeiden,  also  nah  der  prove  tho  vertem  loden,  wo
tin  2  KoNhsmedcn,  überall  golthsmed  od.  goUhsmtt  statt  goldtschmed.
t  ^  :  daruam.
demnach.
,  ^  C  :  sin.
^  :  beslalen.
^  :  ahne.
vor/ust:  überall  d.  Vorsilbe  vor  statt  vcr.
*  fterin^e,
u
framen  steht  an  anderer  Stelle.
^  :  nnberuchteden.  Der  Umlaut  fehlt  immer.

den  drei  letzten  Zeilen  ist

16

späterer  Hand  hinzugefügt:  wird  nicht

^  •  und  des  in  keinem  wegc  zugemessen  habenn.
:  Unnd.
        <pb n="318" />
        Goldschmiede.

3CX)
tho  Cölln  und  Lübeck  gearbeidet  werdt,  und  allant,  wat  man  macket
und  einem  frembden  manne  schmöltet  und  man  teikenen  kan,
schal  de  olderman  mit  unsem  eines  erbaren  raths  tecken  un  ^
goldtschmedes  tecken  semptlich  teickenen,  und  nen  geselle  noc
schmelten  oder  teikenen  ahne  synes  herren  willen.
4)  Item  idt  schall  ock  nen  goldtschmidt  sick  verdnsten
ringer  goldt  tho  arbeiden  alse  Rinisch  goldt,  und  idt  schall  binne.^
ock’  nicht  geringer  gemacket  werden  alse  buten,  ock  nen  g
darinne  versettet  werden  den  edelgesteine;  so  hierover  einer
schlagen  würde,  edder  einem  goldtschmede  sodans  thon  han(
cjueme,  so  schall  de  goldtschmede  dat  sulvige  dem  olderman
averantworden,  unnd^  des  schall  de  olderman  dat  gemakete  tu
in  stücken  schiahn.
5)  Item  wer  sodan  tüch  gemacket»  helft,  schall  brecken
rade  eine  marck  lodich  sülvers  und  dem  ampte  ock  eine,  e
men  schall  em  ein  halif  jhar  de  boden  thodoen  so  lange,  dat
eines  erbaren  raths  und  des  ampts  willen  darvor  gemacket  he
ock  schall  sich  alhier  in  disser  statt  neniandt  verdristen,
oder  sülver  tho  schmelten,  besonder  schall  idt  einem  goldtsc
schmelten  und  teickenen  lathen,  so  idt  darbaven*  sunderlec
einem  goldtschmede  vorgebracht  worde«,  schall  de  goldtsc
dat  sülver  dem  oldermann  overanthworden,  unnd  sali  verhöret
de  helffte  dem  rathe,  de  ander’  in  ampt.
6)  Item  so»  ein  goldtschmidt  seine  arbeit  vorfelschet  o  er
gering  gmacket  hedde,  idt  were  an  goldt  edder  an  sülver,  a  ^
dat  idt  eines  erbaren  raths  tecken  nicht  liden  konte,  so  scha  ^
oldermann  dat  gemackete  tüch  in  stücken  schiahn  und  desü
de  idt  gemacket  helft,  schall  davon  brecken  thom  ersten
einem  erbaren  rathe  unnd  dem  ampte  eine  marck  lödich  su  v
7)  Item»  so  he  thom  andern  mahle  daraver  beschlagen  wu«*^^
schall  he’»  brecken  twe  marck  lödich  sülvers  und  so  he  t’
1  n  :  fehlt.
2  B:  fehlt.
3  B  :  Und  der  es  gemachet  hatt.
4  B  :  darenbaven.
5  B  :  stunden  teken!
6  B:  so.
7  B:  helffte.
8  B:  Item  so  es  sake  xoehre  das.
3  B  :  Unnd.
10  B  :  he,  sonst  immer  er.
        <pb n="319" />
        Goldschmiede.

301

^riidden  mahle  beschlagen  worde,  so  schall  he  des  amptes  gar
^Gefallen  sin,  idt  were  den,  dat  ein  erbar  rath  ene  verschonen
"^ölde  oder  dat  he  eines  erbaren  raths  unnd  des  amptes  willen
^arvor  mackede,  dat  dat  ampt  mit  ^  thofreden  were.

8)  Item  so*  jennigem  goldtschmede  etwas  (¡neme  tko  kope,
tho  wegende  oder  tho  schattende,  idt  were  an  goldt  oder  sülver,
^ar  de  goldtschmidt  ein  miszdünckendt  anne  hedde,  datt  mag  he
beleih  eines  erbaren  raths  fry*  anholden  und  dem  olderman
^^Grantwerden,  de  schall  idt  in  bewahring  hebben  jahr  unnd  dach,
so  dar  nemandt*  in  der  tydt  also  jahr  und  dach  die  schyn
bewysz  hedde«,  dat  y  dt  cm  thotiueme,  so  schall  de  olderdat
  sulver  eder  goldt  in  der  goldtschmede  laden  legen,  und
schall  verhört  sin  de  helflfte  dem  rade  und  de  ander  helffte
^mpt.

9)  Item  over  welchen  goldtschmidt  klage  geschütt  \  or  dem
""l^l^rmanne  des  ampts  umme  goldt  edder  sülver,  dat  he  van  lüden
^'^Pfangen  hedde,  de  schall  vernögen  unnd  bethalen  binnen  vertein
so  he  datt  nichten  deit,  schall  he  brechen  einem  erbaren
und  dem  ampte  eine  halve  march  lõdich  sülver,  de  mach  he
mit  twelff  marchen  und  schall  ein  halflf  jhar  des  amptes  entso
  vaken  klage  darover  geschütt.

10)  Item  welck  gokitschmiedt  tho'  einem  oldermanne  gekoren*
den  .amptes  ,teste  tho  weten,  de  schall  alle  maentc  san.pt
""'h  einem  ummeg.ahn  und  ein  flitich  upsehendt  hehlten  l.&amp;gt;  sintm
"k  'lat  gudt  goldt  unntl  sülver  gcarbeidet  werde  Ity  deme  einen
»Ol  also  Ity  dem  andern,  und  dat  dar  nemandt  mnc  tho  kort  ge
^Itehc®,  ock  sch.all  sick  kein"  frcmitder"  verdnsten  E«  '  "
'"'er  ,ho  verkttpcn,  (hat  ein  anderwegen  gentacket  tsr,  1  sy
*  :  folgt  cm.
:  es  Sache  wehre  das.
"  fehlt.
folgt  desse/hif^c.
folgt  kquetMC.
brechic.  '
tho  sonst  zu.
Rekuren.
geschec.
kein  fehlt,
ß;  fromhder.
:  vordristen.
        <pb n="320" />
        Goldschmiede.

302
buten  ‘  landes  edder  binnen  Landes,  besondern  he  schall  idt  ersten
probiren  ^  lathen  von  den  werckmeisters.
11)  Item^  so  y  dt  denn^  anders  befunden  worde  edder  nicht
so  gutt  were  gelick,  we  idt  alhier  gearbeidet  werdt,  so  sehn
idt  int  ampt  averantwordtet  ^  werden,  des  schall  de  oldermann
gegenwerdicheit  der  andern  alle  dat  gemackede  tüch  in  stucken
schiahn  ß  und  in  des  ampts  lade  legen,  und  soll  verbörett’  syn  ^
helffte  einem  erbaren  rathe  und  de  ander  helffte  int  ampt,  ydt
denne,  dat  se  nah  rechte  ere  unschuldt  bewiesen  können,  dat
sodane  böse  sülver  uth  keinem  vorsatte  hebben  macken  lathen
erem  rechten  *  darin  tho  verhörten.
12)  Item  des  schall  de  olderman  veer  jahr  by  der  olderrnan
schop  bliven,  und  wen  ne  de  vier  jahr  umme  syn,  mach  he  affkesen
und  doen  dem  ampte  reckenschop,  denne  mögen  se  under  si
einen  andern  kesen,  de  dem  ampte  drechlich  ^  sy  des  amptes  bestetho
  wetende.
13)  Item  würde*®  ein  goldtschmiedt  kranck  und  verkrenckctl^|
idt  were  woranne,  dat  idt  were,  also  dat  he  syne  boden  suh  c-^
nicht  vorstahn  könte,  so  mach  desulvige  goldtschmiedt
dem  olderman  **  tho  erkennen  geven  oder  tho  erkennen
lathen  und  bidden,  dat  sc  ehme  semptlich  behülplich  sin
dat  he  möchte  einen  guden  gesellen  in  syne  boden  bekamen,  ^
eme  syne  bode  in  siner  kranckheit  möchte  vorstahn,  datsüh*^
scholen  eme  de  golttschmede  gönnen
14)  Item  ock  scholen  se’®  mittler  tydt,  dat  de  goldtschin*^
kranck  isz,  ein  ilitich  upsehent  up  den  gesellen  hebben,  dat  h^^^
gutt  goldt  und  sülver  arbeide  glich  einem  andern  goldtschmc

I  H  :  baussen  ?
^  C:  probenen.
3  B  :  Und.
4  B  :  fehlt.
3  C:  overantwordet.
•&amp;gt;  C  :  slaen.
7  C:  vorbort.
*  B:  negsten;  ebenso  C.
3  B:  trewlich.
m  C:  worde.
II  B  :  folgt  :  und  dem  ampi
12  C  :  gunnen.
13  B  :  der  ganze  Satz  fehlt  und  folgt  und.
11  B;  geselle.
        <pb n="321" />
        Goldschmiede.

3»3

Und

wes  he*  vcrdent*,  scholl  alleine®  gelden  sinem  herrén,  des
'Schall  de  olderman  mit  em*  eins  werden  umb  dat  lohn  nah  gelegensyner
  arbeidt  und  sines  dites,  und  schall  de  geselle  dem  older-*^^nne
  reckenschop  doen  van  syner  arbeit,  wenn  de  olderman  dat
em  begeren  isz,  und  so  de  geselle  nicht  dede,  wo  sick  des
^Ghöret,  so  mag  eme  de  olderman  vorlöff  geven  und  setten  einen
änderen  in  seine^  stede,  so  vaken**  idt  van  nöden  deitt.
*5)  Item  welck  goldtschmiedt  in  dessem  ampte  gesunds  und
^1*0  j)asse  isz,  also  dat  he  tho  wege  und  do  Stege  geith,  und
oldermanne  düncket,  dat  he  tho  passe',  desulvige®  schall
yue  bode  sulvest  vorstahn  und  mit  keinem  gesellen  in  siner  boden
*^^*'schoppie  edder  heimlich  verdacht  macken,  so  jegen  dat  ampt
rnöchte,  also  dat  de  geselle  egen  kopenschop  mit  goldt  edder
j  ^*'&amp;gt;  perlen  edder  eddelgesteinen  ®  hedde  edder  ock  eigen  schaj)pe  ,
oder  reckensböcke  beide  und  sinem  herren  ein  genant  geldt
an  geve  edder  syn  lierre  em  ein  ungewöhnlich  **  lohn  geve.
Item  welck  goldtschmiedt  sick  hieran  vorsehe,  dem  mach
^  ^^(^lerman  dat  ampt  verbieten*®  und  em  de  bode  thodoen,  und
mit  keiner  geringen  strafe  darvan  kamen  unnd  dartho  dat
ein  jahr  entberen,  ydt  sy  dan,  dat  ein  erbar  rath  darinne
^^•■schonen  vvolde,  also  dat  he  eines  erbaren  raths  unnd  des  ampts
*^larvor  mackete.
.  V)  Item  wenn  *^  ein  goldtschmede  vorstörve  und  eine  elicke
.^^%frauw  nahlethe,  de  schall  men  fredsam  und  rowsam  Sitten  lathen
n  Hering  jahr  und  tach,  unnd  wenn  jahr  und  dach  \orby  isz
g  ^^Gs  mannes  dode,  so  mach  de  olderman  de  wedefrow  an
und  mit  er  underreding  hebben,  so  hier  ein  ehrlick,  fram,

‘  :  gesel/e.
vorwervet  das.
]  C:
dem  gcsef/cn.
^  ^  *  fachenn.
y  ^b  folgt:  goldtschmicdtl.
y  folgt:  sey.
10

•  scappe.
^tngewonilick.
fohlt.
f'*  l’orbedcn.
^b  pg  sake  dass.
        <pb n="322" />
        304

Goldschmiede.

unberuchtiget  geselle  were,  dar  se  sin  und  gemöthe^  tho  bette,
se  hy  dem  ampte  hliven  wolde,  und  de  *  ock  doen  wolde,  wesz
ander  vorgedan  hedde,  und  dar  ein  gantz  ampt  mit  thofreden  wehr^'
desülvige  geselle  mach  mit  der  frowen  vorgestadet  werden.

18)  Item  3  were  idt^  averst®  sacke,  dat  sick  de  frouwe  mit  cinei^
gesellen  vorknüppede,  und  de  geselle  des  ampts  nicht  werdich
so  scholen  se  beide  des  ampts  nicht  tho  geneten  hebben  ;  so  o
eine  wedefrow  sick  vertruwede  mit  einem  gesellen  mit  medtwet^
und  willen  des  ampts  und  se  sick  in  der  frie  nicht  thon  elite'’
hehlen,  so  solen  se  beide  uth  dem  ampte  gescheden  syn  und
nicht  tho  geneten  hebben;  so  ock  eine  wedefrow  were,  de  sick  '’j
eres  mannes  dode  nicht  dechte  tho  vorendern,  desülvige  sch-'i  .
wenn  jahr  und  dach  vorby  isz,  sick  des  ampts  entkohlen
19)  Item  idt  schall  ock  alhier  kein  geselle  in  keiner  ^tide^^
morgenspracke  vortgestadet  werden,  dat  ampt  tho  eschen,  '
up’  St.  Johannis  baptistae  vordem  gantzen  ampt,  wenn  se  sempt  1  ^
by  ein  ander  syn  und  dar  syne  bortbreve,  lehrbreve  und  den
breve  ertogen,  wenn  se  den  nu  semptlich  damit  thofreden
und  em  dat  ampt  thoseggen,  so  sali  he  macken  syn  mcisterstuc^^^
alse  nemblicken  ®  ver  stücke  werckes,  einen  wolgemackeden  g'’*^  ,
ringk  mit  einem  edlen  steine  und  ein  segel,  darinne  geschncdej’^
schiltt  unnd  heim,  einen  geschmeltedensülvern  byworp  und  e'
bretze,  handt  in  hand,  de  schall  geblackmalt  sin.
20)  Item  "  desse  vorbenomedenstücke  schall  he  macken
des  oldermans  bode,  unnd’®  wenn  he’“’  se’®  rede  gemacket  heffb

1  C:  ^cnochie.
2  C:  fehlt.
3  C:  fehlt.
4  C:  fehlt.
3  C  :  overst.
«  Von  s])ñtcrer  Hand  :  vide  unsre  addifatnenfa.
1  C  :  sánete,  —  C  :  sunte.
C:  nontliken.
3  C:  gesneden.
C  :  gcsmolteden.
“  C:  fehlt.
12  C  :  vorgcmclte.
13  C:  fehlt.
14  C  :  auch  he.
13  C  :  statt  sc  steht  :  denne  diese  vorbenumten  stucke.
        <pb n="323" />
        Goldschmiede.

305

Schall  he  sinen  amptbrüeclern  *  eine  herlicke  unstrefflicke  amptkoste
nah  oldem  gebrucke  in  des  oldermans  huse  unnd  dartho
^^den  beide  amptherren  unnd  sine  amptbrödere  alle*  und  aldar
Meisterstück  upwisen  vor  dem  gantzen  ampte  und  by  sinen
^hren  und  wahren  Worten  erholden,  dat  he  idt  sülvest  gemacket
hebbe,  und  wenn  se  denn  semptlick  mit  em  tofreden  sin,  und  dat
Meisterstücke  unstraflflich  isz,  schall  idt*  bliven  in  des  ampts  be-^^hring
  bett  he  idt  inlöse  mit  einer  marck  lödich  sülver  nah
gebrucke.

21)  Item  des  ock  desülvige  junge  goldtschmiedt,  wen  eme  de
Jî^^erman  gebüt,  denn  schall  he^  de  andern  goldtschmede  sempt-‘‘''h
  vorbaden  bett  so  lange,  dat  dar  einer  wedder  vortgestattet
l^'^^dt,  de  schall  denn  ock  doen,  alse  desulvige  vorige  gedaen
unnd*  so  der  olderman  vorbott  dede  und  begerde  sine  ampt-^'■uedere
  alle  beinander  neven  eme  des  ampts  beste  tho  weten
tho  socken,  so*®  scholen  se  dar  alle  erschinen

^2)  Item  ^  so  dar  danne*  einer  manck  en  were  und  sick  baven
^"kühr  holde  und  mit  vorsatte  frevelmodigen  uthbleve  oder*  sick
^twieder  settede  und  dem  olderman  sodans  vorbades  kein  gehör
volgen  doen  wolde  tho  dren  tyden,  demsulvigen  goldt-^^hmede
  Solen  se  de  boden  thodoen  und  em  datt  ampt  und  de
^^sellen  vorbeden  ein  halff  jahr  lang,  idt  were  denne,  dat  ein
rath  sampt  dem  ampte  siner  vorschonen  woltte,  dat  he  es
Und  des  amptes  willen  darfür  mackete.

^3)  Item  welck  gesell  alliier  gedencket  sin  egen  tho  werden
^  hieH^  emim  gWu^zhme^  j^r  mW  dm:h  gWen^  heñt,
esulvigg,,  schall  in  vorrade  syn  sösz  marck  lödich  sulvers,  de  eme
/  '"^st  thokamen,  die  schall  he  vorborgen  dem  ampte  mit  thwen
^^ttenen'2  börgen,  de  egen  und  erve  binnen  Riga  hebben  jahr  um

‘  C:
Mt:
^  B:
'B:
®  B:
Mt:
Mt:
®  B:
&amp;gt;0  B:
B:

ll,or  «mptkostc  «icM  höher  ö/s  5  fhö/er  A  ö/U,,,.
Statt  idi:  de  dat  /athen.
denn  schall  he  fehlt.
statt  unnd  steht:  Item  so  es  sache  wehre,  os.
tl.  Worte  zwischen  den  Sternen  {*  fehlen.
fehlt.
fehlt.
unnd.
unnd  statt  edder.
folgt  freselle.
hestelenn.
2B
        <pb n="324" />
        Goldschmiede.

3()6

dach,  unnd  so^  desülvige  goldtschmidt  goldt  edder  sülver  van
luden  empfangen  hedde  und  konde  nicht  bethalen,  so  scholen
borge  desulvigen  vernögen  und  thofreden  stellen.
24)  Item  2  so  ock  ein  geselle  van  hir  töge\  de  de  gedachte
hir  sin  egen  tho  werden,  de  tydt,  de  he^  van  hir  were,  schall  he
in  dem  denste  nicht  tho  genetten  hebben,  isz  he  van  hir  ein  ha
jahr,  so  schall  he  wedderumb  denen  ein  halff  jahr,  isz  he  van  h&amp;gt;
ein  hei  jahr,  schall  he  jahr  und  dach  wedderumb  upt  nye  arbeiten
und®  denen.  ..^
25)  Item  welck  geselle  alhier  denet  by  dessem  ampte,
he  im  denste  isz,  schall  he  keine  eigene  kopenschop  hebben  noc
mit  edelgesteinen  \  perlen,  golde  edder  sülver  noch  mit  jenmgerle)’
so  weder  dat  ampt  syn  möchte,  wer  idt*  sacke,  dat  sin
danes  von  ehm  verneme,  schall  he  idt  dem  oldermanne  und
ampt  kundt  thun®  by  vorböring  eine  marck  lödich  sülvers
helffte  dem  rade  und  de  ander  helfifte  intt  ampt,  so  mach
olderman  den  gesellen  vor  sick  nemmen  und  em  dat  vorbeflet^  ’
so  he  idt  dann  nicht  underwegen  leth  ",  schall  he  by  uns  in  kein^
wege  gefordert  werden**.
26)  Item  alle*»  goldtschmede,  se  sin  meister  edder  gesellen,  ^
buten  landes  edder  binnen  landes  butten  desser  statt  edder  *“*  hin**  ^
desser*»  edder  in  andern  orden  egen  hertt  offte  egen  rock
den  hedde  edder  wyff  und  kindt  gehatt  hedde  und  darnah  hicr*^^
kerne,  de  schall  noch  vor  meister  edder  gesellen  hier  denen  et
angenomen  werden.
27)  Item*®  so  ock  ein  geselle  in  unse  statt  queme,  de  ^
geve  binnen  landts  edder  butten  landts  gearbeidet  hedde  by  e***

1  n  :  WÛ.
2  H:  fehlt.
3  H:  vorzcgc  statt  van  hir  iögc.
■1  li:  auch  he.
3  H:  auch  he.
ü  H:  arbeiden  und  fehlt.
7  C  :  edelgestcnte.
8  B:  folgt  denn.
9  C:  don.
10  B  :  folgt  unnd.
u  B:  folgt  so.
12  B:  folgt  auch  unsres  ampts  nichts  sugenissen  hahenn.
13  B:  alte.
14  B  :  folgt  hier.
15  B:  fehlt.
i&amp;lt;&amp;gt;  B  :  fehlt.
        <pb n="325" />
        Goldschmiede.

307

^Grüchteten  goldtschmiede,  de  unsers  ampts  nicht  werdich  were,
Schall  hier  keinem  goldtschmede  lenger  denen*  denn  vertein
he  bewyse  denn  sine  unschuldt  nah  rechte,  und^  so  ein  ge-Selle
  hir3  arbeit  forderde  by  twen  goldtschmeden,  so  schall  he
ärheiden  by  deme,  dar  he^  erst  arbeit  by  gefordert  helft,  so**  hier-^Ver
  klag  geschege  vor  dem  oldermannc,  scholen  se  beide  brecken,
goldtschmidt  einen  daler  und«  de  geselle  einen  halven  daler.

28)  Item  idt  ^  schall  ock  nen  goldtschmidt  mehr  holden  alse
gesellen  unnd  dre  jungen,  idt  »  dat  se  sick  denne  under  sick
^*der  darumme  vertragen,  und  so  ein^  goldtschmiedt  einen  jungen
**  de  lehre  nimpt,  de  schall  thosehen,  dat  de  junge  van  ehrlicken,
Düdschen  unberüchtigen  lüden  van  vader  unnd  moder  echt
'^**d  recht  gebaren  sy,  wente  keinem’®  unechten”  schall  hier’*  ge-J^det
  werden  dat  ampt  tho  lehren’®,  darvor  schall  he’^  gewisse
hebben  und  den  jungen  nicht  ringer  annemmen  denn  vyff  jahr.
29)  Item’®  so  de  junge  in  sodaner  bestembden  tydt,  wo  de'®
j|*^ge  borgen  darfur  helft,  de  vor  em  gelavet,  sinem  herren  wick-^^’g
  wordc,  so  scholen  de  borgen  dem  goldtschmede  de  kost
^^halen  und  den  schaden  entrichten,  wesz  de  goldtschmidt  mit
?^^te  aver  en  bewisen  kan,  würde  ein  goldtschmidt  dessen  artickel
’^ht  holden,  so  schall  he  darvor  brecken  einem  erbaren  rathe  und
ampte  eine  halve  marck  ”  lödich’®  sülver,  de  mach  he"  lösen
^^thwelff  marcken,  so  vaken  als  se*®  sick  darinnen  versüth.

’  H
*  R
®  R
’  R
®  R
®  R
7  R
«  R
®  R
10  jj
”  R
’*  R
13  ß
14  ^
15  jj
10  jj
R
18  ,J
19  ,5
20  ,j

àcy  keinem  f![o/lsch  miede  nicht  tenger  dienen.
fehlt.
othier.
steht  he.
folg-t  aber.
fehlt.
htem  idt  fehlt.
cj  sey  denn  statt  idt.
item  we/ch  statt  nnd  so  ein.
folgt  der.
folgt  iS.
(ithier.
oder  des  zu  genothenn.
statt  he  steht  hier  sehenn  das  er.
nnnd.
folgt  borgenn  vor  ihn  ge/obet  habenn  wicha/ßg
fehlt.
todigs.
steht  auch  he.
einer.

20*
        <pb n="326" />
        3o8

Goldschmiede.

30)  Item  SO  ^  jennich  goldtschmiedt^  alhier  in  unser  statt
were,  he  were,  Gott  geve,  meister  eclcler  geselle»,  und  dem  oldermanne
  neven  dem  oldesten  in  dessen  vorgeschreven  artickeln  nah
uthwising  desser  schrägen  kein  gehör  gegeven  hedde  edder  geven
wolde,  also  dat  dar  klage  aver  geschege  vor  den  amptherren,  d^
schall  van  einem  erbaren  rath  nah  uthwising  desser  schrägen
ernstlich  gestraffet  werden.
31)  In  allen  vorgeschrevenen  artickeln  will  sick  ein  erbar  rat^
de  overste  handt  und  macht  vorbeholten  hebben,  desülvigen  na
gelegenheit  der  tydt  tho  verändern,  tho  verbeteren,  tho  corrigir^*^
und  nicht  tho  verminneren,  tho  doen  und  tho  laten,  als  en  kes

behaget^  und  so»  nütte  düncket®.
Geschehen  und  vollendet  am  aven  dt  Joannis  baptistae  (23-anno
  Domini  1542  ^  und  isz  desse  schräge  dorch  de  ersamen  nn
vorsichtigen  herren  Patroclus  Klocken  und  her  Johann  Spenckhus
null  tor  tydt  verordnete®  amptherren,  uth  befelch®  eines  erbarm
Raths  den  gedachten  goldtschmeden  averantwordet  mit  ernstliche*^

befehle  sich  allenthalven  darnah  tho  richten  und  tho  holden.
Und  ich  Johan  Geistier  und  zur  Zeitt  obgemelts  eines  erbaue  ^
raths  oberster  secretarius,  Trierschs  Stiffts  clerick,  von  bäpstlie^
und  keiserlicher  macht  offenbarer  Schreiber,  habe  diese**  schräge^
ausz  geheiss  und  befelch  eines**  erbarn  raths  und  beider  vorgemc
amptherren  mit  eigener  handt  geschrieben  und  uff  der  goldtschi^*^  ^
underschrieben  mit  meinem  namen  und  zunamen,  welches  ich  hic
öffentlich  bekenne.  Anno  et  die  ut  supra*».

1  H:  wer  cs  sache  dath,  statt  so.
2  B  :  folgt  edder  geselle.
3  B:  Der  Satz  von  he  were  bis  geselle  fehlt.
4  B  :  duncket.
5  B:  fehlt.
B  :  behaget.
7  B  :  Tausenlh  ftniß'hunderlh  unnd  twe  und  veriigstenn.
N  B  :  ardente.  Böthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  443  u.  461.
3  C  :  befele.
10  Im  Original  steht  Grisler.
"  B  :  folgt  gegenwärtige.
12  B  :  mergestiniptes.
13  B  :  statt  ut  supra  steht  etc.
        <pb n="327" />
        Goldschmiede.

309

33.  Goldschmiede.
Schrägen  vom  22.  November  1561.
Stadt-Archiv  in  Riga,  Bestätigungs-Urkunde  des  Schragens  der  rig.  Goldschmiede
^  J'  *542  durch  König  Sigismund  August  v.  22.  Nov.  1561,  bestehend  aus  4  Perga-'^^ntblättern,
  37  cm.  hoch,  29  cm.  breit.  Das  Siegel  von  I  itthauen,  an  einer  weiss-^^'dcnen
  Schnur,  aus  rothem  Wachse  in  gelb  wächserner  Umrahmung,  misst  im  Durch-"^^sser
  12  cm.  .  Dieses  Dokument  beansprucht  insofern  auch  ein  besonderes  Interesse,
es  sich  als  die  älteste  der  bekannten  urkundenmässigen  Originalausfertigungen
Uns  überlieferten  Schrägen  darstellt.
Sigismunclus  Augustus,  Dei  gratia  rex  Poloniae,  magnus  dux
^Rhuaniae,  Russiae,  Prussiae,  M^sovdae,  Samogitiae  Livoniaetjue
^Gt.,  dominus  et  haeres,  significamus  praesentibus  literis  nostris
^biversis  et  singulis,  tjuorum  interest,  exhibitas  esse  nobis  per  con-^'^iarios
  nostros  certas  literas.  Germánico  sermone  in  pergameno
^^nptas,  sub  titulo  proconsulis  et  consulum  totius(|ue  senatus  civi-^^tis
  Rigensis  per  tjuendam  Joannem  (?risler  \  supremum  ejus  urbis
^^^retarium,  ex  Trevirensi  diócesi  oriundum,  utracjue  authoritate
^Postolica  et  imperiali  notarium  publicum,  subscriptas,  continentes
(juasdam  ordinationes  seu  instituta  aurifabrorum  Rigensium
'^^iiistjue  pro  parte  tribus  seu  communitatis  aurifabrorum  ejusdem
^•'^¡tatis  Rigensis  humiliter  et  obnixe  supplicatum  existit,  (juatenus
et  omnia,  in  illis  contenta,  authoritate  nostra  regia  confirmare,
^Pprobare  et  ratificare  dignaremur,  cjuarum  cjuidem  literarum  tenor
Verbo  ad  verbum  se(|uitur  et  est  talis:  Ps  folgt  der  Schrägen
Jahre  1542*.
l^ie  Schlussformel  lautet:
^os  itacjue,  Sigismundus  Augustus,  rex  Poloniae  et  magnus
Pithuaniae  praefatus  praeinsertas  literas  et  omnia,  in  illis
^Intenta,  tancjuam  eas,  (juae  publicae  utilitati  non  adversentur  necjue
^  ^*'^^torum  usibus  dérogent,  sed  ad  tuendum  et  conser\  andum
*^^^inem  plurimum  faciant,  in  omnibus  earundem  literarum  punctis,
'^y^ulis,  articulis  et  conditionibus  confirmandas,  approbandas  et
l^^^'ficandas  esse  duximus,  prout  confirmamus,  approbamus  et  rati-^^nius
  per  hasce  praesentes,  decernentes  eas  robur  debitae  firmi
obtinere  debere.  Harum  testimonio  literarum  (juibus  in  fidem
^^^Gmissorum  segillum  nostrum  est  subappensum.  Datae  \  ilnae
'  In  einer  Abschrift  des  Goldschmiedeamts  steht  Geisler.
Un  .  ^  Rine  hochdeutsche  Übersetzung  mit  geringen  Anklängen  an  das  Nie  er  eutsc  e
q  ^  einigen  Abweichungen  von  der  Abschrift  im  Schragenb.  d.  Gescllsch.  Í.  Gosch.
■  ^'(^rth.  in  Riga.  Die  wichtigeren  Varianten  sind  als  Kussnoten  zum  Text  angegeben.
        <pb n="328" />
        310

Goldschmiede.

vigésima  secunda  mensis  novembris  anno  Domini  millesimo  quiO'
gentesimo  sexagésimo  primo,  regni  vero  nostri  trigésimo  secundo-Sigismundus

  Augustus,
Rex  Lith.

Nicolaus  (Radziwil
Palatinus  Vilnen.  et  Cancellarius  st.)‘

34.  Goldschmiede.
Schrägen  vom,26.  April  1582.
Lade  der  Goldschmiede  in  Riga,  Papierheft  in  Folio.
Stephanus,  Dei  gratia  rex  Poloniae,  magnus  dux  Litthuam»*^’
Russiae,  Prussiae,  Masoviae,  Samogitiae,  Livoniae  et  cet.,  princeps
Transilvaniae,  significamus  praesentibus  litteris  nostris,  cjuoruin
interest,  universis  et  singulis,  harum  noticiam  habituris,  exhibit^^
esse  nobis  nomine  seniorum  totiuscjue  fraternitatis  ac  contubernio
aurifabrorum  civitatis  nostrae  Rigensis  litteras  pergameneas,
serenissimum  Sigismundum  Augustum,  regem  Poloniae,  praede
cessorem  nostrum,  confirmatas  manuque  propria  ejusdem  subscriptor^
et  sigillo  in  zona  cericea  mag  ni  ducatus  Litthuaniae  appenso,  comían
nitas,  sanas,  salvas  et  integras  omnisque  suspicionis  nota  carentes,
continentes  in  se  certos  articulos  ad  bonum  ordinem  et  regimeor
eorundem  aurificum  pertinentes,  supplicaruntque  nobis  humilité^
iidem  aurifices,  ut  easdem  litteras  omniaque,  in  illis  contenta,  unadire
et  articulos  nunc  ratione  accipiendi  laboris  aurifabrorum  in  continent*
civitatis  Rigensis:  extra  fraternitatem  praefatorum  civilium  degentin*^
additos,  ex  superioritate  et  authoritate  nostra  regia  approbate,
ratificare  et  confirmare  dignaremur.  Quarum  cjuidem  litterarn*
tenor  de  verbo  ad  verbum  (Germánico  idiomate  sequitur  estque  ta
Es  folgt  nun  der  in  der  Bestätigung  Sigismunds  Aug^^^.
enthaltene  Schrägen  vom  Jahre  1542  mit  Einschaltung  von
neuen  Artikeln  und  der  Schlussformel:
§  13  (12)  ^  Item  damit  nuhn  solch  vorgehende  artickel  wegen  &amp;lt;■

1  Die  zwischen  Klammern  stehenden  Worte  sind  einer  alten  Abschrift
Lade  des  Goldschmiedeamts  entnommen;  im  Original  kann  man  die  bctrefl^'*
Worte  kaum  erkennen,  da  sie  vom  Moder  fast  verwischt  sind.
ä  Die  beiden  in  der  Amtslade  der  Goldschmiede  aufbewahrten  Abschrift^"
Schragens  v.  J.  1582  weichen  von  einander  in  der  Numerirung  der
Art.  13  (12)  des  von  König  Stephan  von  Polen  bestätigten  Schragens
dem  Artikel  18  des  Schragens  v.  J.  1542.
        <pb n="329" />
        Goldschmiede.

3"

^Grlaszenen  wittfrauen  in  seine  wirde  nicht  magk  erhalten  werden,
haben  dieselbe  unsere  königl.  mayestät  aus  sonderlicher
^^gnadung  folgenden  artickel  befreyhett  und  hin  zusetzen  laszen,
"^^Ich  von  Worten  zu  Worten  also  lautendt,  dasz  wo  von  diesen
^2  obgedachten  goldtschmiedten  einer  stirbt  und  Hese  eine  ehliche
frau  nach,  dieselbe  soll  die  zeit  ihres  lebens  ihres  seligen  mannes
geniesen  dasz  amt  unverhinderlich  zu  gebrauchen  und  zu  gen-^i^sen
  haben,  jedoch  so  sie  sich  in  ihrem  wittwenstande  ehrlich
^^thalten  würde,  da  sie  sich  aber  wiederumb  befreyen  wolte,  soll
einen  erlichen  gesellen  nemen,  dar  ein  ampt  mit  zufrieden,  und
es  auch  wirdigk  nach  laut  unsren  schrägen  und  sein  meistersambt
  allen  gerechtigkeiten,  wie  ein  ander  vor  ihm  gethan,
und  vollenbringen»;  so  aber  eine  stete  durch  tödtlichen  ablosz
  würde  und  keine  widtfrau  nachbliebe,  so  soll  sofern
^•nes  goldschmiedes  sohn  binnen  unser  Stadt  in  unserm  ambte
gebohern  [oder  gleichfalsz  eines  goltschmiedesz  tochter  in  unsrem
^l^pt  geboren]*  diesellige  stete  zu  genieszen  haben,  jedoch  so  ferne
sich  ordentlicher  weise  befreyen  und  nach  amtsgebrauch  unvor
^^iszlich  verhalten  und  alles,  wie  sichs  eignet  und  gebüret,  \er
*^*chtet  wird  nach  laut  unsers  schragens  und  ambts  gerechtigkeit

20  (iy)4.  Es  soll  sich  niemand  verdreuszen  binnen  oder  buten
Stadt  Riga  zu  setzen  heimlich  oder  öffentlich  das  goldschmide
zu  brauchen,  ausbenommen  die  zwolff  goldschmide,  so  binnen
in  einem  beschlossenn  ambt  sein;  sofern  aber  einer  binnen
Stadt  darüber  beschlagen  würde,  sol  ihm  alles  genommen
'^»■den,  und  die  helfte  einem  erbaren  rade  und  die  ander  helfte
ampt  verfallen  sein.  So  jemand  aus“  der  Stadt  beschlagen
^^de  sol  gleichfalsz  alles  dasjenige,  so  bey  ihm  gefunden  wire
■  *  in  der  dem  Goldschmiedeamte  gehörenden  jüngeren  Abschrift  des  Schragens
.  ■  '5*2  lautet  der  Schlusssatz  folgendermassen:  „So  aber  eine  sc
msmmm
haben."

Die

zZisIhen  Klammern  stehenden  Worte  befinden  sich  in  einer  Abschrift
^i'Psten  Schragenbuches  der  Stadt  Riga.
'  I«  der  jüngere»  Abschrift  des  Schragens  v.  J.  .5«:  sieht:  ^usserkaH.
        <pb n="330" />
        Grosse  Gilde.

312
an  Silber,  gold  und  werckzeige,  alles  verhöret  sein,  die  helfte  konigjmayestät
  und  die  ander  helfte  dem  ambte  unvorfenglich  der  konig  •
may  estât  \  wie  gewöhnlich  ahn  kayser  und  kunig  hoffe.  Oie  ander
aber,  die  auf  ihr  eigne  handt  dem  hoffe  nachziehen  oder  sonsten
herrngoldschmide  auf  zwo  meile  weges  nicht  gelitten,  sondern  tl*^^
wir  die  frey  verjagen  und  zu  vertreiben  macht  haben,  auf  dasz  einigk^^
in  unsern  ampt  und  al  verfelschung  der  arbeit  von  silber  und  gold  sO
wohl  binnen  als  buten  der  Stadt,  so  viel  mügliche,  muge  verhütet  werden-Nos
  itaque,  Stephanus  rex  praenominatus,  supplication!  hujus
modi  bonigne  annuentes,  litteras  praeinsertas  ommiaque  earn
contenta  in  omnibus  punctis,  clausulis,  articulis  et  conditionÜ^^
atque  hos  additos  articulos  approbandos,  ratificandos  et  con
mandos  esse  duximus  approbamusque,  ratificamus  et  coniirniain
praesentibus  litteris  nostris  decernentes  eas,  si  et  in  quantum  .1^
cummuni  non  dérogent,  vim  et  robur  debitae  firmitatis  obtin
debere.  In  cujus  rei  fidem  et  testimonium  praesentes  manu  nostr
subscripsimus  et  sigilla  nostra  regni  et  magni  ducatus  Litthuai
appendere  jussimus.  .  ^
Datum  Rigae  die  vigésima  sexta  niensis  Aprilis  anno  milles^
quingentésimo  octogésimo  secundo,  regni  vero  nostri  anno  se-Stephanus
  rex.
Jacobus  Prawenczki  st-35.

  Die  Grosse  Gilde.
Schrägen  vom  Jahre  1354*  ^
Arch.  d.  Gr.  Gilde  in  Ripa,  I’erjramenthcft,  22  cm.  hoch,  17  cm.  breit,
mit  23  Linien  versehenen  Hlättern  bestehend,  von  denen  5'/^  unbeschrieben  ^
Die  inneren  Seiten  der  mit  Leder  überzogenen  Ilolzdeckel  sind  mit  je
lateinischen  Aufzeichnungen  beschriebenen  rergamentblatte  beklebt.  Auf  der  ^
vSclte  des  Pergamentheftes,  fast  auf  der  Mitte  der  Seite,  steht  vermerkt:
in  den  fastelavcndU  1856  mrc.  20.Der  älteste  Theil  des  Schragens
zum  53.  Art.  inch  Die  Numeration  stammt  aus  der  Zeit  nach  dem  .1^'’^^’.
resp.  1613.  Vergl.  Monum.  Livon.  antiip  Bd.  4,  S.  CXCVl.  Nachher
Numeration  wegen  Theilung  des  31.  Art.  vom  32.  Art.  an  corrigirt  worden.  ^
meisten  Artikeln  des  älteren  Theiles  und  nur  bei  einigen  der  späteren
kurze  Inhaltsangaben  von  einer  späteren  Hand  beigefügt,  die  beim  Abdruik
Berücksichtigung  erfahren  haben.  Abg.  Monum.  Livon.  antiq.  Bd.  4,  S.  GL
exev  u.  Liv-,  Est-  und  Curläiid.  Urkb.  Bd.  2,  Nr.  950.

1  In  der  Jüngern  Abschrift  des  Schragens  v.  J.  15X2

folgt:  Hoff-Croldschf*

■d(-
        <pb n="331" />
        Grosse  Gilde.

3:3

In  Godes  namen,  amen.  Up  dat  de  werck  desser  jeghenwor-^'Rhen
  tit  nichten  werden  versumet  van  der  krancken  ghedecht-^isse
  der  lude,  so  plecht  men  se  mit  breven  unde  mit  schrift  tho
^^vv'aren,  hir  umme  witlik  sy  alle  denghenen,  de  nu  sint  unde  noch
körnende  sint,  dat  in  den  jaren  unses  Herren  dusent  drehundert
^ncle  in  deme  verendefichichsten  jare  de  mene  kumpanie,  beyde  gast
'inde  borgher,  van  den  kopluoden  *  des  tho  rade  worden  sint  in  der
tho  der  Ryghe,  dat  desseme  huse  unde  desser  kumpanie  enen
^^men  ghegheven  hebben,  also  den  hof  der  kumpanie  van  den
^*^pluden*;  de  mene  kumpanie  mit  gichtighen  munde  desse  schra
desse  broke,  de  hir  navolghet,  ghevulbort  hebben  der  en-^*'ächt
  unde  ghemakes  willen  unde  anders  nene.

0  I  ho  deme  ersten  male,  so  wanner  eyn  der  kumpanie  beghert,
Seal  men  entfan  mit  vulbort  der  menen  kumpanie,  unde  de  seal
^^cven  eyne  halve  marc  sulvers,  des  scholen  körnen  vif  ore  tho
eilenden  luden  tho  bestatende.
2)  Veret  oc  also,  dat  hir  eyn  man  den  anderen  inbringen  wolde,
Seal  körnen  sulfderde  vor  de  olderlude  en  inthowervende,  unde
^  ^0  Scholen  anders  nicht  van  eme  weten  den  van  eme  echten
Van  eyneme  ghuden  knapen;  unde  weret,  dat  he  ejn  besproken
unechte  knape  were,  unde  se  ene  hir  inbringen  wolden  mit
'^^rsate,  de  scolden  betheren  eyn  gewelik  en  Lyvesch  pnnt  wasses,
des  nicht  tho  latende.  Vortmer  were  hir  gemch  man,  de
quades  van  eme  vuoste»  unde  dat  vorsveghe,  de  dat  dar  na
^ppen  Wolde,  de  schal  betheren  twe  Lyvesche  punt  wasses  un  e
tho  latende.

3)  Vortmer  so  en  seal  neyn  man  eynen  gast  bidden  tho  dnnhee
  en  wete,  dat  hee  eyn  ghut  knape  si,  bi  eme  halven
Aschen  punde  wasses
4)  Veret  och  also,  dat  eyn  man  eynen  viant  hadde  in  desser
''^nunie  unde  but  sik  de  man  tho  betheringe,  men  seal  ene  entfan
""  ^ur  neghesten  stevene,  moghen  se  sik  under  des  voy  en
unde  ghut,  moghen  se  nicht  deghene,  dar  brake  an  is,  de  sca
kuinpanie  enberen.
^chra^en  1610;  foljjt  :  der  grossen  GUdestuben.
Pas  o  Sicht  iin  Original  ül)er  «lern  u-^chrajçen
  1610:  die  Anj^abe  des  Strafgeldes  ich
        <pb n="332" />
        1  IJas  o  steht  im  Original  über  dem  u.

Grosse  Gilde.

314
5)  Vortmer  so  sint  se  des  tho  rade  worden,  dat  men  nenen
ammetman  edder  hantworden  na  desser  tit  noch  misseprester
entfan  seal.  ^
6)  Och  so  sint  se  tho  rade  worden,  dat  men  nenen  Lndudis
entfan  seal  dor  ghemakes  willen.
7)  Vortmer  en  gewelich  man,  de  dar  eynen  gast  inbringet,
seal  gheven  vor  en  ses  kubesche  penninge.
8)  Vortmer  so  se  eyn  gewelich  man  dar  tho,  dat  hee  also
danighen  gast  mit  sich  inbringe,  dat  hee  siner  nicht  in  schaden  kotn
9)  So  wanne  de  olderman  spreket,  so  seal  men  lust  gheven,
so  we  des  nicht  en  doyt,  de  seal  betheren  eyne  marc  wasses.
10)  So  wanne  de  olderman  eyne  stevene  budet,  so  en  seal
man  ut  der  kumpanie  gan,  id  en  si  mit  orlove  des  oldermano^^^
gheyt  hee  aver  ut  sunder  orlof,  hee  seal  betheren  eyne  ^
sulvers.  .  .  jgjt-11)
  So  we  deine  oldermanne  unghemak  doyt  eite  sinen
teres,  de  seal  betheren  eyne  marc  sulvers,  also  dicke  alse
breket.
12)  So  welik  man,  de  de  klocken  ludet  sunder  hete  gifte  sun
orlof  des  oldermannes,  de  seal  betheren  eyne  marc  wasses.
13)  So  wanne  de  olderman  eyne  stevene  kundighet,  so
man,  de  vorsumet  de  benuomede*  stevene,  de  seal  beteren
marc  wasses,  id  en  si,  dat  hee  sich  redeliken  untsegge  moghe
sake  weghene.
14)  Veret  och,  dat  eyn  twist  upstunde  in  der  kumpanie,^^^^
God  nicht  en  wille,  unde  de  olderman  dor  des  willen  eyne
kundighede,  so  welich  man  dor  hoverdigheyt  willen  de
vorsmat  unde  dar  utgheyt,  de  seal  beteren  eyn  half  Lyvesch
wasses.  .
15)  Vortmer  weret,  dat  geneghe  twidracht  worde  in  der
nie,  de  twidracht  seal  men  hir  inne  vorliken,  unde  weret,  dat
also  homodich  were,  dat  hee  de  kumpanie  vorlichtighen  wok  %
de  sulven  sake  nicht  vorliken  laten  wolde  na  ghuder  lude  segen
rade,  unde  were,  dat  also  dat  hee  vor  den  raat  edder  vor  de  \
ghinge,  also  danich  ghelt,  als  hee  deme  rade  edder  den
betheren  scholde,  also  danich  ghelt  scholde  hee  betheren
panie,  unde  des  nicht  tho  latende;  weret,  dat  hee  sik  dar
        <pb n="333" />
        Grosse  Gilde.

315

Setten  Wolde,  so  scholde  hee  def  kumpanie  enberen  unde  noch
clat  ghelt  utthogevende;  were  dat  och  also,  dat  en  ut  unser
^^rnpanie  ene  dartho  helde  edder  anherdede  mit  rade,  mit  dade.

^^ch  men  ene  des  vorwinnen  mit  twen  mannen  ut  der  kumpanie,
Seal  betheren  eyne  marc  sulvers.
t6)  So  wellik  man  deme  anderen  mit  tornighen  mode  quade
ghift,  als  Schalk  edder  des  ghelikes,  de  seal  betheren  eyne
marc  sulvers.
^7)  Is  id  och,  dat  de  ene  den  anderen  def  heet  edder  des
lihelikes^  dat  an  sine  ere  gheyt  unde  an  sine  vuore  \  de  seal  beteren
Lyvesche  punt  wasses.
*8)  So  wellik  man  den  anderen  sleyt  binnen  der  kumpanie,
^  Seal  betheren  eyn  schippunt  honighes  unde  eyneme  geweliken
^*^dere  eynen  verdingk.
^9)  Vortmer  we  den  anderen  sleyt  uppe  der  strate,  dewile
de  drenke  waren,  de  schal  beteren  der  kumpanie  eyne  marc

,  Vere  dat  also,  dat  genich  man  claghede  vor  der  tafel,  des
nicht  Volbringen  mochte,  de  seal  betheren  eyn  half  Lyvesch
Wasses.
,  ^0  Vere  och  dat,  dat  genich  man  dobelde  binnen  desser
^^panie,  de  seal  betheren  eyn  half  Lyvesch  punt  wasses.
^2)  Veret  ok,  dat  genich  man  den  anderen  bespottede  in
mode,  dewile  dat  de  drenke  wareden,  de  seal  betheren
half  Lyvesch  punt  wasses,  nichtes  nicht  tho  latende.
^3)  Veret,  dat  eyn  man  upstunde  unde  ghinge  mit  eyneme  beker
g  ^ho  der  anderen  bank  edder  sette  hee  den  beker  bi  sich  d«ile,
den  schenken  hebben  mochte,  de  seal  betheren  twe  artich.

::4)Weret,datutunserkumpanieeynvanderzequemeedder
weghe  in  de  kumpanie  vor  deme  talpennmge,  de  seal
eme  anderen;  is  id  ok,  dat  hee  dama  inkompt,  so  seal
^^ode  unde  uns  willekome  wesen.

)  Weret  ok,  dat  genich  man  van  unser  kumpanie  ir  m  er
^^i'e  tho  den  tyden,  wanne  unse  drunke  waren,  unce  ce
'  vormede,  de  seal  beteren  eyn  half  Lyvesch  punt  wasses,
dat  et  eme  beneme  herenbot  edder  sukedaghe  ofte  armot,
hewisen  moghe  vor  der  menen  kumpanie.
o  steht  im  Original  über  dein  u.
        <pb n="334" />
        I

Grosse  Gilde.
26)  Veret  ok,  dat  genich  man  ut  unser  kumpanie  vorarmede,
de  en  darf  der  kumpanie  tho  den  drenken  nicht  schuen,  des  hee
eyn  ghut  knape  sik
27)  Vortmer  so  en  seal  nen  knecht  stan  bynnen  der  dore  ^
eyner  marc  wasses.
28)  Veret  ok,  dat  gennich  man  spreke  in  des  olderinanne^
wort,  wanne  dat  hee  spreke,  de  seal  beteren  ver  marc  wasses.

ghelikes  an  sinen  bisitters,  so  wanner  dat  se  in  der  tafelen  si  ^
29)  Vortmer  so  en  seal  men  nene  kannen  utsenden  noch  sc
men  nene  vordrenke  noch  nadrenke  hebben  noch  wesen  mer,
dat  de  tit  is,  dat  men  upsluot*,  so  kome  de  junge  mit  deme  o
unde  de  olde  mit  deme  jungen.
30)  Weret,  dat  en  dans  upghenomen  worde  tho  speiende,
we  dar  intret,  de  seal  des  speles  volghen  bi  eneme  halven  h)
sehen  punt  wasses,  id  ene  si,  dat  hee  id  wedderspreke  in
ersten  ummegange  vor  deme  oldermanne  k
31)  Vortmer  so  wanner  dat  se  körnet  up  dat  market,  so  sch
se  nicht  mer  dan  dre  dust  tho  hope  don,  id  ene  s  y  mit
oldermannes  unde  der  wisesten;  dar  umme  so  se  eyn  gewehk  m
wo  dat  hee  in  den  dans  trede.
32)  Vortmer  weret,  dat  genicli  man  also  homodich
des  oldermannes  bodes  tho  ghuder  wis  nicht  achten  wolde,  de  sc
beteren  eyn  half  Lyvesche  punt  wasses.  .
33)  Vortmer  wellik  man,  de  tho  schenken  ghekoren
seal  sulven  schenken  bi  ver  marc  wasses  edder  he  seal  et  he
mit  orlove  des  oldermannes.  jg
34)  Veret,  dat  genich  man  were,  de  mit  wapene  hit
kumpanie  c^ueme  efte  ene  samelinge  niakede  van  binnen
edder  van  buten  inwordes,  de  seal  beteren  eyn  schippunt
unde  der  kumpanie  to  enberende.  ^g
35)  Vortmer  so  en  schal  nen  man  eynen  gast  bidden^^^^^^
kumpanie,  de  umme  Ion  denet  by  eyneme  halven
punt  wasses.

1  Am  Rande  von  späterer  Hand:  arm  broder  darß  nicht  bruchiH-2
  Das  o  steht  im  Original  über  dem  u.
3  Schrägen  vom  Jahre  i6io:  hin/.iigefügt  der  Schlusssatz  von  Art.  33-sehe
  ein  jeder,  wie  er  in  den  Tancz  tritt.
        <pb n="335" />
        Grosse  Gilde.

317

36)  vSo  wellik  man,  de  enen  gast  bringet,  de  seal  dat  den
Sherdeluden  witlik  don,  unde  deyt  hee  des  nicht,  hee  schal  beteren
marc  wasses;  unde  betalet  hee  nicht  vor  sinen  gast  des  anderen
^^ghes,  so  schal  hee  beteren  twevolt.
37)  So  wellik  man  eyn  licht  van  deme  borne  nemet  sunder
eje  schal  betheren  ene  marc  wasses;  doyt  dat  eyn  knecht,
here  seal  vor  eme  beteren.
38)  So  wellik  man  enen  beker  an  tornighen  mode  tobrecket,
Schal  beteren  eyn  half  Lyvesch  punt  wasses.
39)  So  wellik  man  den  anderen  mit  eme  beker  medes  gifte
^tes  ghuot  *  vor  sin  antlat  an  tornighen  mode,  de  schal  beteren
schippunt  honighes.
40)  Weret,  dat  eyn  man  de  olderlude  lieh  ^  nedderworpe  up
erden,  de  schal  beteren  eyn  half  Lyvesch  punt  wasses.
41)  Weret,  dat  eyn  man  breke  unde  vor  sinen  broke  en  pant
^^tede,  dat  pant,  dat  schal  men  holden  tho  deme  neghesten  drenke,
loset  hee  des  nicht  to  deme  neghesten  drenke,  so  schal  men
.  P^nt  verkopen  unde  (unde)  ®  dar  van  den  broke  beteren,  unde
^  ^^r  wat  enbovene,  dat  seal  hebben  de  ghene,  des  dat  pant
is.
^  42)  Vere  dat  also,  dat  eyn  man  ejueme  ut  unser  kumpanie,  den
gheplaghet  hadde,  dat  sin  ghut  nat  were  worden,  deme  schal
untwiken  also  lange,  went  hee  dat  sine  berichtet  hevet,  unde
Schal  hee  den  liof  rumen.
43)  So  wanner  eyn  olderman  ghekoren  wert  unde  wedderhee
  dat,  hee  seal  beteren  eyn  schippunt  honighes,  unde
""^^ilerspreket  hee  dat  tho  deme  anderen  male,  so  seal  hee  gheven
half  schippunt  honighes,  unde  wedderspreket  hee  dat  tho
derden  male,  hee  seal  betheren  eyn  schippunt  wasses,  unde
^  ghelikes  by  allen  ammeten.
.  44)  So  we  den  gherdeluden  unlust  deyt  binnen  des,  dat  de
,'^"'•lude  Sitten,  gifte  na  des,  dat  de  olderlude  upghestan  sint,  de
t^yn  Lyvesch  punt  wasses;  breket  och  eyn  gast,  de  wert
^^etheren  vor  ene.
45)  Vortmer  so  seal  men  nenen  schenken  kesen,  id  en  si  mit
gherdelude  bi  eneme  halven  Lyveschen  punt  wasses.
bas  o  steht  im  Original  über  dem  u.
*  fiir  licht.
im  Original  ausgestrichen.
        <pb n="336" />
        3i8

Grosse  Gilde.

46)  Veret,  clat  genich  man  sin  mest  vustede  in  ernsten  mode
up  enen  man  binnen  deine  hove,  unde  wert  id  besen,  hee  so
beteren  eyn  half  shippunt  wasses,  unde  tut  hee  et  ut,  hee  scii
beteren  eyn  heyl  schippunt  wasses  h
47)  So  we  dar  ghut  ut  eneme  beker  also  vele,  dat  hee  m
eneme  vote  bedecken  nicht  ene  mack,  de  seal  hetheren  twe  artic  i-48)
  Vortmer  weret,  dat  spellude  worden  ghewunen  tho  der
hant  der  ghemenen  kumpanie,  de  en  seal  nen  man  dar  utnemeO
sunder  orlof  des  oldermannes  unde  der  wisesten  bi  eme  halve
Lyveschen  punt  wasses.
49)  Vortmer  tho  deme  vastelavende,  wanner  dat  eyn  dans
kumpt  in  de  kumpanie  van  buten  tho,  dar  seal  nenian  inspring^’^’
unde  wan  se  sitten,  so  seal  neman  vor  en  stan  noch  neman  schenken'
hee  en  si  ghekoren  edder  ghebeten  by  ver  marc  wasses.
50)  Vortmer  were,  dat  genich  man  brokehaft  worde  in  dessjj^
kumpanie,  dat  broke  wert  were  buten  den  broken,  de  hir  bescrc'^^
stan,  so  seal  men  hir  utsenden  ver  ghude  man,  de  eme  sinen  bro^^^
vinden,  dar  na  seal  hee  leven  in  der  olderlude  mynne  unde
wisesten  unde  der  ghemenen  kumpanie.
(51)^,  ®  Vortmer  wan  de  broder  de  drunke  betalet  hebben,
scolen  de  kemerer  nemen  ses  ore  pennige,  dar  scolen  se  ^
mede  kopen  unde  gheven  dat  brot  vor  de  leve  Godes,  unscs  lo'
h  eren  Jesu  Cristi,  alle  den  ghenen  tho  gnaden  unde  to  trost  ,
de  dar  Icvendich  sin  unde  dot  sint  ute  desser  kumpanie.

(52)^  So  wenne  de  drenke  ghedrunken  sint  na  elikenic

drenk^
def
de

des  neghesten  daghes  seal  men  des  avendes  de  ver  licht  m
kerken  untfengen  unde  dar  enbinnen  dat  boldic  spreden,
seal  vigilie  singen  unde  des  morghens  vif  selemisse  vor  al  de  g
de  vor  desser  kumpanie  vorstorven  sin  Gode  tho  love  unde
eren  unde  erer  sele  tho  ghnaden;  dar  seal  eyn  gewelich  m*
körnen  bi  euer  marc  wasses  unde  don  unsen  vor  varen  nls«
also  hee  wolde,  dat  men  eme  dede  na  sineme  dode.

1  Schrägen  v.  1610:  der  Art.  46  falsch  verstanden;  er  lautet:
auch  SU,  das  einer  mutwillig  mit  seinem  Mist  tind  Unßate  einen  andei  tt  ^
Hoffe  verunreinigte,  wer  dt  es  besehen,  so  sollen  gehen  ein  halb  Schiff
und  zeugt  et  ess  aus,  er  soll  geben  ein  gansz  Schiff'pfundt  Wachs."
2  Die  Paragraphen  (51)—(53)  sind  im  Original  durchstrichen  und  unnumc
3  Am  Rande  von  späterer  Hand:  dit  is  gewest,  und  wart  nicht  met
4  Am  Rande  von  späterer  Hand:  dit  iS  aff.
        <pb n="337" />
        Grosse  Gilde.

3:9
(53)*  Vortmer  so  sint  se  des  to  rade  worden,  dat  men  eme
S^Welikeme  eilenden  like,  dat  jeghenwordich  is  to  sunte  Peter
to  sunte  Jacob,  ene  misse  seal  laten  don  an  Godes  ere;  oc
®ynes  geweliken  jares  na  aller  sele  daghe^  so  seal  men  teyn  misse
^•tigen  laten  gyfte  lesen  al  den  seien  to  tröste  unde  to  gnaden.
50  (54)  Ok  so  seal  men  alle  desse  vorbenomeden  broke  holden
der  lotghilde  (?)  dor  ghemakes  willen.®
(55)^  Vortmer  so  wanne  dat  de  olderlude  sitten  in  der  tafelen,
seal  nyn  man  drinken  in  synem  hoyken  bi  twen  artichen.
52)  (56)  Oe  so  we  hir  nicht  en  is,  wan  dat  men  de  schra  be-Spinnet
  tho  lesende,  de  seal  beteren  eyne  marc  wasses.
53)  (57)  Vortmer  so  sint  des  de  menen  brodere  overen  ghe-^^nien
  unde  sind  des  tho  rade  gheworden,  dat  men  de  lichte  maken
laten  umme  penninge  ghuden  luden,  de  dat  konen  unde  de
Wert  tho  voghet,  unde  dar  en  seal  nen  kost  wesen;  unde  de
g^^rdelude,  de  scolen  sik  dar  mede  nichtes  nicht  beweren  bi  deme
*^^ke,  den  de  kumpanie  dar  up  vindet.
(58)®  So  welk  man  in  unser  cumpanie  sik  vorneddert,  alse  een
to  nemende,  de  schal  der  cumpanye  untberen.
54)  (59)  Vortmer  so  welk  broder  in  unser  cumpany  e  enen  andern
cumpanye  to  bringende  inwerven  wil,  de  seal  jrsten  selfderde
'■^iler  vor  den  olderman  unde  sine  bisitters  körnen  ter  tafelen
nemens  raed  unde  enen.xMTa«n,  eer  he  dentokonxmden
utbringet  bi  enem  Lives  pund  wasses®.
55)  (60)  So  welk  broder  to  schenkende  gekoren  "crt,
to  rechter  tytl  konien,  vran  de  klocke  (Ire  sknt,  uncle  bringen
^'!tte  dwelen  mede  to  den  bekeren  tho  drogende  unde  doen.

Cm  boret  to  donde  bi  vif  mark  pund  wasses
Aiti  Rande  von  späterer  Hand:  flV/  iS  dot.
2.  Novbr.

.  Schrajn  v.  .6,„:  Art.  Auch  volUn  aUe  dUse  vcri^lU  P«nct^&amp;gt;  «nd
'  vHUn  fesUgHch  gehalM
Original  durchstrichen  ist,  wie  auch  Art  54  -"&amp;lt;1  .55
schrie
„  ..  .ve.w.  ..ekenti
^  ^^oene  i  iJsp/undt  Wachss.

TM  .  “S'-“  »•  4-VIl.  ,
mekrer  Einigkeit  willen  festigHch  gehalten  wer  e
g  Griginal  unnumerirt
tiiesc  Inscription,  die  im
        <pb n="338" />
        320

Grosse  Gilde.

56)  (61)  ‘  Anno  Domini  düsent  500  und  34  den  20.  dach  novem
bris  is  de  gemene  kompanie  ens  gewordenn,  wo  dat  fortmehr  na
dissen  dagenn  de  olderman,  wan  he  to  guder  wis  vorbot
hefift,  eyn  halff  stündeglas  upsetten  sali,  unde  wan  dat  stündeg  as
uthgelopenn  is,  de  dar  nha  kumpt,  sali  an  süment  6  schillinch  np
leggenn;  were  ith  och  sake,  dat  genich  men  so  homödich
de  des  oldermans  bades  tho  guder  wis  nicht  achtenn  wolde,  ^
sali  eyn  halff  lispunt  wasses  beterenn,  id  so  dann,  alszo  dat  eme
beneme  herennboth  edder  sukedage,  dat  he  bewisen  möghe.  ^
57)  (62)*  Anno  dusent  vyfhundert  unde  twe  unde  vertich  ^
sunavendes  na  pinxsten  is  de  gemeyne  kümpanie  ens  geworden,
wenner  de  olderman  to  guder  wys  vorboth  gedaen  hefift,  tver
gennych  man  so  hochmodich  were,  de  des  oldermans  gebades
güder  wis  nicht  achten  wolde,  de  schal  eyn  Riges  ferdinckstuc  ^
betteren,  id  sy  den,  also  dat  en  beneme  herengeboet  edder
dage,  dat  he  bewysen  möge  »,  so  vake  alse  ein  ider  in  brocke  v»
58)  (63)4  Anno  düsenth  vifhünderth  einunthiefitich  den  se  ^
tenden  Januarius  is  de  gemnne  kümpennie  ens  gewordenn  unn^^
bewilligeth,  wie  nha  düsenn  tiden  uthblifth,  wen  dar  vorbodth
de  sal  brecken  to  jeder  tidth  ein  schrickenborger,  is  ncht^^
Schillinge  Riges,  unnde  den  brocken  sollen  forderenn  de
brodder  to  jedder  tidth  wesende  midth  sampt  deme  knechtte  "
dieser  tidt  sali  geholdenn  werdenn;  werth  sacke,  dat  jemandtz
homodich  were  unnde  des  nicht  don  wolde,  da  schall  uha  ir*
düses  contracktz  unde  bewilliwngh  to  jeder  tidth  ein  schip^^^^^
wases  betternn,  unde  werdt  zacke,  dat  jemandes  sick  weder  (  ^
contrackt  unnde  bewilghüngh  strüen  worde  unde  des  alderm^^^^
unde  gemeinner  kümpennie  gebodth  nicht  achten  wolde,  '
unser  broderschoph  nicht  werdich  sin  unnde  van  unser  kümp^
henforder  blifen  unde  uthgedan  sali  werdenn.
59)  (64)^  Ock  is  de  kumpanie  des  to  rade  worden
olderlude  to  donde  hebben  buthen  den  drencken  ghuder
wene  se  dar  to  laden,  de  sullen  dar  to  körnen  by  einem  vcr«  "
id  sy  also,  dat  dat  em  beneme  herenbot  oder  sukedaghe,
bewisen  moghe.

1  Art.  56  ist  von  einer  dritten  Hand.
2  Art.  57  ist  von  einer  vierten  Hand.
3  Die  folgenden  Worte  sind  von  einer  fremden  Hand.
4  Art.  58  ist  von  einer  fünften  Hand.
0  Diese  und  die  folgenden  Artikel  sind  von  einer  sechsten  1  land
        <pb n="339" />
        21

Grosse  Gilde.

321

60)  (65)  Ock  is  de  kumpanie  des  to  rade  worden,  dat  welk
de  bynnen  der  dooren  ^  steit,  den  siillen  die  gherdelude  vor
tafelen  brengen,  de  knecht  sal  betheren  6  ore,  unde  weret,  dat
gherdelude  den  knecht  nicht  vor  de  tafelen  brachten,  so
^^Men  de  gherdelude  malk  betheren  6  ore,  unde  des  nicht  to
latende*.
hl)  (66)  Ock  is  de  kumpanie  des  to  rade  worden,  dat  nyn
'^‘^^ghedrencke  edder  nadrencke  wesen  (sen)  ne  sal  by  einem
i'Ves  punt  wasses,  un  de  wanne  de  olderman  orlof  ghevet,  so  sal
jewelic  man  ghan  unde  nicht  natosittende  noch  gheste  to  bid-^tide
  by  einem  Lyves  punt  wasses;  vortmer  nynen  schencken  in
kelre  to  ghande  by  eyme  Lyves  punt  wasses  unde  einen
^Ppen  to  lopende  unde  enerleye  beer  to  drinckene  dem  jungen
dem  olden.
hz)  (67)  Vortmer  is  de  kumpanie  des  to  rade  worden,  weret,
ymant  den  anderen  blut  wunde  ut  unser  kumpanie,  dewile
ghedrencke  wäret,  de  sal  sinen  broke  beteren  unde  der
^tnpanie  dar  to  unberen^

hß)  (68)  Vortmer  is  de  kumpanie  des  to  rade  worden,  ofte
man  brokaftich  worde,  den  broke  sal  he  betheren  in  der
^'ene  vor  der  ghemeynen  kumpanie.
^4)  (6y)4  Anno  düsent  vif  hünderth  negen  undth  foftich  denn
^stelavendt  heben  alderlüde  unnde  elstenn  bewilligeth,  wie  nha
l^ser  tidt  in  de  bencke  gekoren  werdth  unde  nicht  bi  der  tafel
f  gewesen  is,  de  schollen  ein  jeder  in  sünderheidth  der  küm-,
  ein  half  dosin  rein  tinnen  glese  gegeven  ahnne  wedder-("-^ckendth.

^5)  (70)5  Vortmer  so  is  des  de  kompenye  ens  ghevurden,
man  to  sprekende  heft  vor  der  tafelen,  de  mach  dar  vor-I
  sulfdertle  unde  spreken  syn  vurt  sulven  by  enen  halven
^^Punt  wasses.
^  (71)  Vortmer  so  is  des  de  kumpanye  ens  ghevurden,  dat
J^mmmde  bi  ck  k^ien  sah  he  ^er^ghrn-d^mm
id  en  sy  en  cdclernian,  de  der  kumpanye  veHich  were.

g  zweite  o  steht  im  Original  über  dem  ersten  &amp;lt;?•
j  ^^bragen  v.  1610;  die  den  gherdeluden  angedrohte
.  ^^bragen  v.  1610:  soll  seine  Straffe  geben  nach
^Pattic.

Strafe  fehlt.
Erkentnus  der  ganesen

4
5

^^iese  Inscription  ist  wieder  von  der  fünften  Hand,
•bese  und  die  folgenden  Inscriptionen  sind  von
&amp;lt;*11.

einer  siebenten  Hand  ge-
        <pb n="340" />
        Grosse  Gilde,

322
67)  (72)  Vortmer  so  is  des  de  kumpanye  ens  ghevurden,  sj
welk  man,  dede  broder  is  in  den  rechten  drunken,  de  sal  ok  bro  er
werden  in  den  lòtdrunken.  ^
^Item  weret  ok,  dat  jementen  wif  neme  van  unsen  broder^^^
de  schal  gheven  ene  tunne  beres  idder  de  werde  van  ener  tun
beres  dar  mede  der  drunke  vrig.
68)  (73)  Vortmer  so  is  des  de  kumpanye  ens  ghevurde^
wellik  man,  dede  wert  ghekoren  to  meygreven,  de  sal
ammetlude  kesen  in  dem  velde  behalver|n|  de  schafFer,  descha
kesen  in  deme  g(l)ildestovene  myt  vulbort  des  oldermannes
syner  wysesten;  ok  en  schal  de  meygreve  nene  vorkost  dun,^^^
syner  rechten  kost;  weret  sake,  dat  he  vorkoste  dede,  also  va^^
alse  he  dat  deyt,  so  schal  he  beteren  ene  mark  Ryghes,  un
nicht  to  latende.
69)  (74)  Vortmer  so  is  des  de  kumpanye  ens  ghevurde(||
wamme  den  meygreven  kesen  schal  in  dem  velde,  so  en
me  nemende  in  den  köre  esschen,  he  en  si  broder  in  deme  g  •
stovene  unde  mede  utgereden.»
70)  (75)  Vortmer  so  is  de  kumpenye  ens  ghevurden,  velk
de  vor  enen  olderman  steyt,  dene  en  schal  me  vor  nencn  «u
greven  kesen,  de  wile  he  vor  olderman  steyt.
71)  (76)  Vortmer  so  is  de  kumpanye  ens  ghevurden,
schal  kesen  de  bysittere  unde  de  kemeres  und  gherdelude  &amp;gt;
vulbort  der  oldesten.
4Vortmer  so  is  des  de  kumpanye  ens  ghevurden,  dat
hilghen  kerstes  daghe  nicht  drinken  en  schal,  unde  latet  ^
sch  olden  umme  der  hochtiit  wyllen.
72)  (77)0  Vortmer  so  is  de  kümpenye  ens  geworden,
schütten  schullen  ver  daghe  drinken,  den  ene  dach  na  deme
sunder,  were  id  sake,  dat  de  meydach  (jveme  in  der  sch^
drunke,  so  scholen  de  schütten  deme  meygreven  entwyk^n
enen  dach,  wente  id  is  syn  hogeste  dach.

1  Schrägen  v.  1610:  Lösstmnck.
2  Diese  Inscription  ist  durchstrichen.  ^
3  Die  Worte  unde  mede  íit¡&amp;gt;eredcn  sind  von  anderer  Hand  geschrie
4  Diese  Inscription  ist  durchstrichen.
ö  Diese  Inscription  ist  von  einer  achten  Hand  geschrieben.
        <pb n="341" />
        Grosse  Gilde.

323

73)  (78)*  Anno  Domini  düsent  vifhündertnegen  unde  sostich
olderlüde  unde  oldesten  ens  geworden,  dat  nen  broder  sal
^^genamen  werden,  sunder  idt  sal  ein  ider  sin  gebortbref  den
^^(lerman  an  der  tafel  laten  averantwerden,  edder  dorch  twe  güde
laten  averantwerden  »,  als  den  so  sollen  de  breve  in  der
^^nier  wol  dorchgelesen  werden,  daran  ein  ider  sin  böschet  ge-S^ven
  werdenn.

74)  (79)*  Anno  1610  fastelabendt  ist  disse  grote  companie  der
^^^ten  gilde  einis  geworden,  wan  der  olderman  vorbodt  deit  tho
|^&amp;gt;iliker  wise,  dat  ein  jeder  sali  erschienen  by  verböring  6  farding
^(^ontinenti  afthofordern  oder  tho  panden,  idt  behindere  ehm  dan
^hiifte,  de  sali  he  bewisen;  wem  ock  sonsten  etwes  vorhinderliches
^^rfelt,  de  sali  sich  by  dem  olderman  entschuldigen  oder  ehr  sali
^  bewilligte  straefFe  erleggen,  welche  averst  des  oldermans  vermoetwillich
  vorachten,  dehnen  sali  thom  andern  mael  an-^^kündiget
  werden,  wen  verbodt  geschuet  tho  kamen  b)  twe  lis-Wals,
  und  dat  thogeven  und  nicht  natholaten,  so  he  nicht
Kamen  de  den  nicht,  sali  solchen  thom  drüdden  mahl
l'Sekündiget  werden  by  5  lispündt  wasses,  dat  afthofordern  soll
'”^bt  underlaten  werden.  Würden  sich  dennoch  etlike  hierjegen
'^^Gthwillich  ertögen  und  dith  alles  vorachten,  solchen  sali  thom
mael  angesecht  werden  by  verlüst  der  brüderschaft  und
^  ^Gstaven  freyheiten,  und  sali  aver  solche  moethwillige  Steven
^^bolden  werden.

.  77)  (82)  Der  knecht  mit  den  pandtbrüdern  sali  ein  stündeglafs
Wer  ein  veerendeel  na  negen  schiegen  kümbt,  der  sali  12
!..  78)  (83)  Wegen  der  küchenbrüder  hebben  de  brüder  mit  eher
I  ^  Und  oldesten  sich  vereiniget,  wer  na  disser  tydt  twe  Jahr  im
^•■gerstande  geseten  und  umb  de  broderschop  sich  nicht  beworven,
sah  angemehlet  v^rden,  dat  se  in  den  «"sum  vorsthanden
de  broderschop  gewmnen  by  pöen  ein  kdfT  sdnppundt
versitten  se  dat,  so  sallen  se  solches  unnahlessig  g:e:ven  und
^^Igende  steven  de  bröderschop  gewinnen  by  poen  ein  sc  ipvendtten
  se  solclces  thom  drü(lden  niael,  so  sali  ebnen
i^kündiget  werden,  de  bröderschaft  tho  gewinnen  by  ver  ust

J  Inscription  ist  von  einer  neunten  Hand  gesc  ne
j  ^•^hrajçen  v.  1Ò10:  der  Satz  von  „edder“  an  fehlt,
biese  und  die  folgenden  Inscriptionen  sind  von  einer  ze

Hand  geschrieben.
21*
        <pb n="342" />
        324

Grosse  Gilde.

wicht  und  wage  und  aller  bröderliken  freiheiten,  hörgerliken  nahrung^
vermöge  statüti,  welckes  besagt,  dat  nemandt  borgernahrung  àoe
sali,  he  sy  den  ein  broder  der  beiden  gilde.

36.  Die  Grosse  Gilde.
Schrägen  vom  Jahre  I610.
Arch.  d.  Grossen  Gilde  in  Riga,  Folioband  in  gepresstem  Lederdeckel
zwei  Messingschliessen,  Schrägen  Nr.  88.  Auf  Bl.  4—15  folgt  nach  der  „g
druckten  Einleitung  (Bl.  2  u.  3)  der  Schrägen  von  1354  in  hochdeutscher  :er
und  mit  einigen  Abänderungen,  die  als  Fussnoten  zum  Schrägen  vom  Ja  r
angegeben  sind.  Die  Inhaltsangaben  der  einzelnen  Artikel  sind  mit  *  ^  .  gnan
  den  Rand  geschrieben.  Eine  spätere  Abschrift  im  Stadt-Arch.;  Gi  e
Sachen  I,  9-  .  ,  Tebud
Anno  der  minderen  Zhall  nach  der  gnadenreichen
unsers  Herrnn  Heilandes  und  Selichmachers  Jesu  Christi  1610
der  Her  Alterman  Antonius  Frölich  nach  altem  löblichem  Gebra^^^
einen  StöeEen  auff  der  grossen  Cdldestuben  ankündigen
mit  Bewilligung  Elterleutte  und  Eltisten  sampt  der  gäntzen  erD_^^
Brüderscham,  und  nachdem  das  menschliche  (Geschlecht  jecz
der  leczten  kalten  und  veralten  Welt  ann  Schwachen  des
und  der  (Gedechtnus  vielmehr  unterworffen  ist,  wie  man  mn  vi
Historien  findet,  als  für  langen  Jahren  nicht  gewesen,  auch
Menschen  Alter  sich  nicht  weit  erstrecket,  auff  das  alsz  í  er
Mensche  vonn  dem  andern  hören,  lernen  und  erfahren  möc
inn  ihren  (Gedechtnussen  haben,  propagiren  und  vortseczen,
fur  Ciebreuche  fur  undencklichen  Jahren  hero  bey  dieser  lo  ’
Companey  der  grossen  (Gildestuben  im  (Gebrauch  gewesen
weiln  nichts  verschrieben,  dahero  dann  grosser  Mangel  gesp
unter  Elterleutten  und  Eltisten,  die  jetziger  Zeit  gelebet,
sachen,  wie  angeczogen  und  dann  auch,  das  der  eine  nact
andern  durch  den  zeitlichen  Todt  wird  weggeraffet,  alsz
schier  umb  die  Wissenschafft  der  wolhero  gebrachten
(Gebreuchen  dieser  (Gildestuben  gekommen  und  auch  künfftig  k  ps
solte,  darum!)  man  hochnötig  erachtet,  das  men  dieselbigen  in
verfassen  und  inn  diesem  Buche  verschreiben  lassen,  welch
durch  viele  M^ege  ist  behindert  worden,  bisz  das  ich,  An
Frölich,  Anno  1613  leider  andermählig  in  der  Altermanscha
habe  müssen  ziehen  lassen,  da  ich  dan  bey  dieser  auch
.
1  In  allen  dem  Schragenbiiche  Nr.  88  entlehnten  Stücken  ist  auflallen*
statt  /r  fast  immer  cs  geschrieben.
        <pb n="343" />
        Grosse  Gilde.

325

Anderer  grosser  Alühe  den  Nachkommen  zur  Gedechtnus  dieses
wollen  insz  Werck  richten  auff  Anhalten  der  sembtlichen
^^b'sten,  und  soll  fur  erst  der  Gildestuben  Schrägen  inn  diesz  Buch
•nsz  Keine  geseczet  und  ausz  dem  westphälischen  1  eutschen  inn
^^sere  jiztge  Sprache  transferiret  und  übergeseczet  werden,  damit

jederman  deutlich  verstentlich  lesen  und  verstehen  müge.
Zum  andern  weiln  dieser  Schräge  fur  undencklichen  Jahren  inn
dem  Papismo  und  Aberglauben  gemachet  ist,  darin  dan  eczliche
^inötige  auch  ergerliche  Puncta,  das  dieselbe  daraus  mügen  ge-^sen
  und  ubergangen  werden.
Zum  dritten  so  habs  auch  darzumahl  mit  unserer  Stadtpolicey
viel  andere  Gelegenheit  gehabt  wie  jeczo,  dann  die  Companey
newen  Hauses  daszmahl  mit  unser  Gildestuben  also  vermischet
^'^"■esen,  das  Burger  und  Gesellen  durch  einander  gelebet,  das
Unterscheit  unter  den  Kauffleuten,  so  Burger  oder  Gesellen
S^tvesen,  ist  gehalten  worden,  welches  aber  zu  dieser  jczigen  Zeitt
®'^^"&amp;lt;lert  und  inn  unterscheidenne  Stende  verfasset  worden  und
vann  einander  geschieden  seint,  also  das  man  jecz  auff  unser
'Mestuben  keimandt  zum  Bruder  annimbt,  er  sey  dan  ein  Burger
mitt  einer  Frawen  wonhafft.
^um  vierden  so  sollen  auch  alle  andere  (.ebreuche  und  Cere
’"""icn,  so  bey  der  Gildestuben  gehalten,  hierin  verfasset  werden,
J"'!  man  umb  dieselbe  nicht  kommen  müge,  sondern  das  die
.^Ijltkommen  sich  daraus  zuersehen  haben,  wenn  .Stoeffen  und
"^^ncke  gehalten  werden,  auch  wie  man  sich  bey  den  Ceremonien,
“'Voll  vor  als  im  Vastelavendt  und  hernacher  verhalten  soll,  fer
fV  und  barmherczige  Gott,  von  dem  alle  gute  Ordnung  zu  unsz
""""en,  wolle  gnediglich  nach  seiner  mihlen  Barmhercz.gke.tt
"■'"il'en,  das  diese  löbliche  Bruderschafft  inn  dem  Esse,  w.e  s.e
liei,e  Vorfahren  angeordnet,  bleiben  auch  von  uns  und
Nachkommen  immer  muge  vorige,dlanczet  werden,  dam.t
firbarkeit  und  gut  Vertrawen  inn  der  Furchte  Gottes  immer
und  vorth  wachsen  muge,  bisz  wir  entliehen  m.t  den  s,taten
^kommen  der  Brüderschafft,  die  uns  Christus  erworben  the,1-,
  wer,len  und  wir  auch  sie  dafür  Gott,  den  ewigen  V  alter.

Christum,  unsern  .Seiichmacher,  mit  den  heiligen  Geiste,  allen
heiligen  EngHn  und  Auszerwehlten  f.ottes,  ewig  o  &amp;gt;en  um

tilgen,  amen.
        <pb n="344" />
        326

Grosse  Gilde.

37.  Die  Grosse  Gilde.
Fastnachtsordnung  vom  Jahre  1613.
Arch.  d.  Grossen  Gilde,  Folioband  in  gepresstem  Leder  mit  zwei
schliessen,  Schrägen  Nr.  «8.  Bl.  16-26.  Eine  spätere  Abschrift  im  Stadt-A
Gildcstuben-Sachen  I,  9.
Inn  Gottes  Nahmen,  amen.
Seint  der  grossen  Gildestuben  Cjebreuche  und  Cerenion^^^
welche  von  altershero  bey  uns  im  Gebrauche  gehalten,  inn  nac
folgende  Puncta  verfasset  worden:
1.  Erstlich  ist  diese  Companei  und  Hoff  von  Münster  ein^^
geworden,  das  niemandt  inn  den  I  runcken  vonn  diesem
vonn  Münster  auff  den  Hoff  von  Soste  gehen  soll,  es  sey  &amp;gt;
dan  vom  Altermanne  erlaubet.
2.  Es  soll  je  und  allewege  die  Burgerschafft  zum  Weimgst^||
sieben  Wochen  fur  Vastelabendt  auff  unsern  Gildestuben
gefurdert  werden  sich  zubereden,  ob  man  im  Vastelabende  I
halten  wolle  oder  nicht,  und  wann  so  man  sich  beredet,  un
ann  der  Docken  einsz  sein,  so  überstimmen  die  von  der  Do
die  Elterleute  und  Eltisten;  seint  sie  aber  zweistimmig,  so  sttm
man  drumb,  und  geben  alszdan  die  meiste  Stimme  das  Rechtt-3.
  Wann  Truncke  zu  halten  gewilligt  worden  seint,  so  *0^^^^
kunfftig  gehalten  werden,  wie  es  fur  diesem  ist  gehalten
nemblich,  dasz  sich  Alterleute  und  alle  die  alten  Eltisten^^^^_
reden,  wie  es  mit  dem  Bierbrawen  solle  gehalten  werden,
wenn  Gerdesmennere  so  viel  vorhanden,  welche  inn  die
gekoren  und  sich  eingedienet  haben,  und  eim  jeden  nach
Vermugen  aufferlegt  wird,  ¡der  sich  eingedienet,  dem  komme
onera  nicht  so  schwer  ann  als  dem  andern  |  wie  man
Mahll  zum  Exempel  haben  kan,  einer  von  den  Gerdesleuten  )  ‘
zwey  Brawelse  Bier,  dann  ihrer  drey,  ein  jeder  ein  Brawelse,^,  ^
Chemmerer  *fur  dis  Mahll  nvey*\  wann  es  eingeprufet  ist,  so
es  von  Elterleuten  und  Eltisten  geseczet,  wie  sie  es  einseczcn^_^^^
zu  Rechnung  bringen  sollen,  welches  dan  mit  ihrem  Vortei
geschehen  kan.
1  Die  zwischen  Sternen  stehenden  Worte  sind  von  späterer  Hand  an
an  Stelle  einiger  im  Text  durch  starke  Streichung  ganz  unleserlich
Worte  beschrieben.
        <pb n="345" />
        Grosse  Gilde.

327

4*  Wann  aber  so  viel  Gerdesleute  nicht  verbanden,  welche  die
^ästerey  inn  der  Kammer  fur  Vastelabendt  auszrichten,  als  zwey
^^er  mehr,  welchen  dan  fur  diessmahll  das  Hrawen  auiferlegt
^Grden  kan,  so  soll  es  hinfort  also  gehalten  werden,  das  fur  allen
^^ingen  die  Männere,  so  die  (lästerey  auszrichten,  verbanden  sein,
müssen  beide  Chemmerere  das  gancze  Hier  brawen  oder  brawen
^^ssen;  wann  aber  mehr  Gerdersleute  verbanden,  wie  vorhin  gedacht,
^^Iche  die  Gästerey  inn  der  Kammer  auszrichten  können,  es  sey
oder  zwey,  denselben  wirtt  man  je  und  allewege  altem  Gebrauche
ein  oder  zwey  Hrauwelse  Biers  zubrawen  aufferlegen,  nach
die  Personen  qualificiret  sein.
5*  So  hatt  man  sich  auch  vereinigett,  das  die  Gästerey,  so  offt
^*^selbe  kan  gehalten  werden,  so  woll  fur  dieszmahll  als  inn
^önfiftigen,  des  Dingstages  fur  dem  Vastelabendt  inn  der  Braut-Jammer
  solle  geschehen,  und  seint  fur  dieszmahll  welche  die
/Gsterey  auszrichten,  unsere  Gerdesmännere,  Andreas  Dassel*  und
^^¡nholt  Beyer»,  welche  die  Geste  selbst  des  vorigen  Tages
müssen  und  die  Unkosten  ertragen,  welche  darauff  gehen,
^^sserhalb  des  Biers.  Man  soll  auch  iczo  so  woll  m  kunfftigen
nicht  mehr  als  drey  (Berichte  oder  Essen  aufftragen  lassen;
^^raten  inn  Vässer  sollen  kleiner  gehawen  werden,  damit  es
Erbarkeit  gemesz  und  nicht  zum  Uberflusz  gereichen  müge
P  Verwilligung  der  Straffe,  welche  je  und  alle  Wege  bei  Elterund
  Eltisten  stehet,  wen  inn  diesem  ein  Übertritt  geschieht,
soll  auch  keine  Botter  oder  Käse  auffgetragen  werden.]
,  Nach  dem  Essen  thut  der  H.  Alterman  die  Dancksagung
2^^''  *ier  Kltisten  einer,  der  ann  des  H.  Altermans  Stelle  ist;  es
^sz  aber  allewege  das  Handtwasschen  furher  gehen.
7-  Man  get,raucht  auch  kein  Scheihenltrott,  sondern  lellore.
Nach  der  Dancksagung  traget  man  auff  Eisern  Kuchen,  gell,
"eisse,  sonst  keine  andere  noch  einiges  Cieback  mehr,  son  ern

“nd

'■‘»•luuij

j  "’an  sie  haben  kan,  Epffell,  Hirn  und  Nüsse;  dieselbe  seint  nach
den  Gerdesleutten,  welche  die  Gästerey  ausznehten  werden,
'ket.
S»-  So  werden  gebeten  die  sembtliche  Hernn  des  Kahts  und
H.  Secretarius;  ausr  dem  ehrwürdigen  Ministerio  (he  beulen
!  t  .63s.  Vcrsl.  Monu,,,.  I.lvon.  an,i„.,  Bd.  4,  S.  cfCXXVB  O  v  ..assC,  Die
Dassel  in  Riga,  Deutscher  Herold,  V
^  *(&amp;gt;38.  Vcrgl.  Monuni.  Livon.  antiíj-i  "t’
        <pb n="346" />
        328

Grosse  Gilde.

H.  Pastores;  ausz  der  Schulen  der  Rector,  Conrector  und  Cantor,
die  sembtliche  H.  Elterleute  und  Eltisten.
10.  Die  Gerdesmennere  mügen  ein  jeder  auff  denselben  tagk
vonn  ihren  Freunden  nicht  über  drey  bitten,  weiln  sie  nicht  können
geseczet  werden.
11.  Wenn  aber  keine  Trüncke  gehalten  werden,  und  Gerdes
leute  verbanden,  müssen  dieselbe  darumb  nicht  still  siezen,  sond
auff  Behebung  der  Elterleute  und  Eltisten  die  Gästerey  auszrichten
nebst  dem  Bier  auff  ihren  Unkosten,  oder  aber  ann  derselben  Ste  J
dem  Gildestuben  zum  Besten  sich  mit  ein  Stück  Geldes  abfm  ^n

12.  Im  Fall  aber  Altersleute  und  Eltisten  keine  Gerdeszleut^
haben,  so  stehet  es  bey  ihnen,  durch  den  Chemmerer  drey
vier  Tonne  Bier  einzulegen  und  zwey  Gerichte  dabey  zu
damit  sie  Gildestubengebreuche  unterhalten,  Rechnunge  einnehm^  ^
Richtigkeit  machen  und  hinter  ihnen  lassen  mügen,  welches
alle  Vastelabendt  geschehen  soll.
13.  Wenn  Trüncke  gehalten  werden,  so  wirt  das  Bier  9  od^
IO  Tage  fur  Vastelabendt  in  der  Brautkammer  eingeschmcc
worzu  der  Chemmerer  auff  Befehlig  der  Elterleute  ein  oder
(Berichte  schaffen  musz,  und  wird  alszdann  angeordnet  und
Chemmerer  anbefohlen,  wie  das  Bier  im  Vastelabendt  lauffen
geschencket  werden  soll,  welche  Unkostung  der  Chemmerer  ‘
die  allgemeine  Trunckunkostung  berechnet.  ^
14.  Wenn  man  Trüncke  heit,  so  soll  der  wortführende''
Alterman  selbstander  mit  seiner  Antecessoren  oder  der
einem  am  Sonnabendt  bitten  die  Hernn  des  gantzen  Rahts,
Herrn  des  ehrwirdigen  Ministerii,  die  H.  Collegen  der  Schulen,
Hern  Doctores  Medicinae  und  Juris  auch  sonsten  ander  hohe
sonen  und  Officianten.
15.  Wirtt  den  Eltisten  durch  den  Knecht  angesage
folgenden  Sontages  darnach,  welcher  ist  der  Sontag  f^r
Vastelabendt,  das  sie  nach  altem  (lebrauch  erscheinen
Glocke  9  Steven  zu  halten  und  sich  über  alle  Puncta  zu  bered
woll  der  ganczen  Bürgerschaft.
t
16.  Des  Sonnabents  oder  Sontages  fur  dem  Vastela
der  wortführender  Bürgermeister  auff  Anhalten  der
„n«prm  Gildestuben  Knechte  einen  Diener  mit  den  KüchenbrU
        <pb n="347" />
        Grosse  Gilde.

329

^  ^*^fhalten.

^iizurnelden,  das  sie  Brüder  werden  bey  Verlust  Wicht,  Wage  und
burg(;rnahrung  auch  bey  Böen,  wie  im  Schrägen  enthalten.

17.  Menn  hatt  hiebevor  des  Montages  im  \  astelabendt  einen
‘'Schreiber  erkohren  nach  altem  Gebrauche,  welcher  des  Mitwochens
^ber  den  ganczenn  Gildestuben  au  ff  seinen  Unkosten  hatt  speisen
müssen,  welches  dann  manchem  inn  die  acht  auch  neunhundert
*^ärck  zu  stehende  kommen;  wann  men  aber  dieser  unser  Stadt
•czigj^n  Zustandt  und  Ungelegenheitt  ansiehet,  da  man  durch  den
^^•^gWehrenden  schwedischen  Krieg  verarmet,  alsz  hat  man  ^  ann
''Pfeile  des  einen  zwey  Schreibere  durch  Elterleute  und  Eltisten
^rwehlet,  bei  dehnen  es  noch  stehet  und  bleibet,  damit  die  Un-*^osten
  desto  leichter  auff  sie  ankommen  möchten.  Es  soll  aber
'^'^szfals  der  Chemmerer  den  Elterleuten  und  Eltisten  vier  Personen
'^O'-schlagen,  ausz  welchen  durch  die  meisten  Stimme  zwey  erkohren
'"^rden,  und  wann  dieselbe  erwehlet,  so  soll  der  Gildestuben  Knecht
®^Hes  2  oder  3  Wochen  fur  dem  Vastelabendt  durch  ein  Zettel
Schreibern  wissen  lassen,  das  sie  zu  solchem  Ampt  erwehlet
das  sie  sich  darzu  schicken  des  Mitwochens  im  Vasteiabende
speisen,  doch  nicht  zum  Überflusz  sondern  zur  Notturfft.  |Da
aber  einer  dessen  verweigern  wurde,  so  sollen  die  Chemmerer
Cükhesmben  speisen,  und  der  sichs  irerweigeM:,  scdl  jsolche
’ikosten  tragen  und  beczalen  bey  der  Böen,  so  im  c  ragen
"’"’alten.  I

’8-  So  werden  alle  Vastelabendt  Steven  gehalten,  es  gesche  en
"Cke  oder  nicht.  Die  Emitter  werden  verseczet,  "«r  -J  rage
^  gelesen.'  Und  folget,  das  des  Montags  Elterleute  und  Eltisten
'ln  die  Kammer  finden  und  Beredung  halten,  wte  t  le  .mpter
=«et,  (lerdesleutte,  Beysiczere  und  Chemmerer  erwehlet  und
'  die  Beredung  geschehen,  so  gehen  Eherleute  und  Elttsten
’ausz,  seczen  sich  ann  ihre  gewöhnliche  Stelle  em  Vater  unser
y  lang,  so  Ist  der  Tisch  bekleidet,  die  Dichter  semt  angezundet,
■uan  ausztrittt  darnach  gehet  der  Her  Alterman  s.czen  mit  se.nen
’kzern  ann  den  Tisch  so  stehen  4  "er  jüngsten  Eltisten  fur
u;  dann  finget  der  H.  Alterman  an,  repetiret  und  wiederholet
ur  von  ,1er  ganczen  erbarn  Cemeine  zum  .Vltermanne  erweh  et
■  und  wasz  tingefehr  furgelautfen,  thutt  die  Dancksagung  dabe-
        <pb n="348" />
        33»

Grosse  Gilde.

neben,  das  der  liebe  Gott  Elterleute  und  Eltisten  so  woll  alsz  auch
die  gancze  erbare  Gemeine  in  zimblichem  Eriede,  Ruhe  und
Stande  das  verschienen  Jahr  mitt  gutter  Gesundtheitt  und
stendtnus  mit  unser  Stadt  Obrigkeitt  hatt  zubringen  lassen,  un
dieselbige,  die  nach  Gottes  Willen  ausz  diesem  Mitteil  genommen,
denselben  wolte  Gott  die  ewige  Gemeinschafft  verleihen,
Lebendigen  nach  seinem  väterlichen  Willen  erhalten,  bisz  sie  selig^'^^
nachfolgen,  wenn  sie  ihren  Sticken  erreichet  wünschende,  un
streichet  solches  nach  seinem  Vermügen  und  (jaben  ausz  am  Besten
so  er  vermag,  saget  damit  sein  Ambt  auff,  bittende,  ein  erb.  gerne
Hurgerschafft  wolte  ihm  die  Beschweer  des  Altermansstandes  h
nehmen,  er  hette  gethan,  wasz  inn  seinem  Vermügen  gewesen,
sein  Gewissen  gefreyet,  das  ein  ander  ann  seine  Stelle  mocht^
erwehlet  werden,  dem  (iott  mehr  Verstandes  verleihet  und  lU
hohem  Gaben  gezieret  hette,  dem  gemeinen  Nütz  zu  dienen.
19.  Es  ermanet  auch  der  Her  Alterman  nach  seinem  Vermüg^”
ein  jeden  zu  der  Brüderschafft,  dieselbige  anzunehmen  und  zu  BegercU
ausz  vielen  Umbstenden,  welche  je  und  allwege  furfallen,  furnemB
aber  umb  der  Gildestuben  willen,  dasz  dieselbe  nicht  unterkomUj^
das  auch  ein  jeder  sich  und  die  Seinigen  betrachte,  Gott  wo^^
einen  jeden  gesegenen;  wann  aber  hernacher  die  Noth  entstun  ’
das  er  oder  die  Seinigen  der  Taffeigilde  geniessen  müge,
furnemblich  auff  die  Bruderschafft  geordnet  ist,  so  (ge)gereichet  aU
die  Annehmung  der  Brüderschafft  zur  Verbesserung  der
Giffte,  dieselben,  welche  Kirchen  und  Schneien  dienen,  zu  uu^^
halten,  so  viel  die  Fundation  der  milden  Giffte  vermagk.
diesem  fehret  der  H.  Alterman  forth,  wie  hernach  folgert.
20.  So  lest  man  den  Schrägen  durch  der  jüngsten
einen  lesen;  wenn  das  geschehen,  so  fehret  er  weiter,  ksset
Glogke  ziehen  und  ruffet  :  „Wer  zu  klagen  hat,  der  klage  zum  urf  .
Mahle.“
21.  Zum  andern  Mahle  wird  die  Glogke  geczogen,  so
der  H.  Alterman:  „Wer  zu  klagen  hat,  der  klage.“
22.  Zum  dritten  Mahle  wirdt  die  Glogke  geczogen  und  a
geruffen:  „Wer  zu  klagen  hatt,  der  klage.“
Da  sich  dan  eczliche  finden,  welche  klagen,  so  wird  (Bese  ^
Klage  eingenommen  und  von  Elterleuten  auch  Eltisten  ff*'*^*  j^gfi
alszbald  sie  inn  die  Kammer  tretten;  hatt  man  aber  fur  den
keine  Zeitt,  so  wird  es  bisz  morgen  oder  übermorgen  versehe
        <pb n="349" />
        Grosse  Gilde.

331

23.  Lest  der  H.  Alterman  die  Glogke  leuten,  rufifet  ab.  »  Ich
gebiete  zu  hören  !  Wir  haben  Heisiczer  zu  thuen,  da  kiesen  wir  zu  fur
^‘eszmahl  Henning  Bertramb,  das  ist,  der  furm  Jahre  von  der
^hemmerey  abgetretten  ist,  und  Jurgen  Henckendorff  ,  der  nun
Von  der  Chemmerey  abtretten  wird.  Diese  Beisiczere  siezen  künfftigen
^nd  nicht  diesen  Vastelabendt,  also  soll  es  hiemit  fur  und  fur  ge
^^Iten  werden.“
24.  Wird  die  Glogke  gezogen  und  abgeruffen:  „Wir  haben
^Wey  Chemmerer  zu  thuen,  dazu  kiesen  wir“  et  cet.  und  nennet  die
l'ersonen,  das  ist  der  Unterchemmerer  und  der  ihme  inn  der  Banck
der  Ordnung  und  Session  folgett.
25.  Wird  die  Glogke  gezogen  und  abgeruffen:  „Wir  haben  so
'¡^iGerdesleutte  zu  thuen“,  und  saget  dabeyausz  den  Numens  und
^^vnach  die  Personen,  so  viel  man  jedes  Mahll  kiesen  kan.
26.  Wird  abermahl  die  Glocke  geleutett:  „Wir  haben  zwey
^chensleute  zu  thuen“,  und  nennet  die  1  ersonen.
^  27-  „Wir  haben  zwey  Schreiber  zu  thuen“;  die  vorher  gekoren
*^^int,  Werden  alszdan  abgeruffen.
,  28.  So  werden  der  Jüngsten  Brüder  zwey  gekoren  so  die
^^chsten  zum  Keller  sein  sollen  und  gute  Achtung  darauff  geben,
werden  alle  Abent  dieselbe  abgelöset  und  andere  inn  ihre
erwehlett.

rlrey  mitt  ihren  Dwelen  erscheinen  und  nicht  aus
l'oen,  so  inn  dem  Schrägen  enthalten;  die  Dwelen
"""kh  hinauffgebracht  werden,  ehe  die  Herrn  ankommen.

Inland  1844,  S.  39  u.  62ft.

1
        <pb n="350" />
        332

Grosse  Gilde.

junge  Eltisten  und  lasset  bitten,  das  sie  zu  Elterleuten,  EltisteO
und  erb.  Gemein  auff  den  (dldestuben  kommen  wollen;  zu
Hern  des  ehrwirdigen  Ministerii  und  Collagen  der  Schneien  schicket
man  inn  die  Kirchen  bey  der  Schneien  und  lest  sie  ebenmessig
bitten,  sie  kommen  aber  gemeiniglich  zusammen.
33.  Wann  die  Hernn  hinnauff  kommen,  so  stehen  Elterlettte
und  Eltisten  fur  der  Gildestuben  Thüer  auff  einer  Rege  zu
rechtem  Handt,  der  H.  Alterman  im  Worte  am  ersten,  und  also
nach  der  Ordnung  empfangen  die  Hernn  und  heissen  sie  wilkorniuc
mit  dem  gebräuchlichem  Handtgeben;  Elterleute  und  Eltisten  bleih^*’
stehen,  4  der  verordenten  Jüngsten  mit  4  Kartissen’  inn  ihf^^
Händen  brennende  tragen,  2  stehen  fur  der  Thüer,  auff  einer
Seiten,  und  2  gehen  fur  dem  Bürgermeister  her  bisz  ann  die  Ste^
da  sie  sich  seczen,  darnach  gehen  sie  mit  den  Kartissen  '  inu
Kammer  und  erlosschen  sie;  die  andern,  so  fur  der  Thüer  stehen.
wenn  die  Hern  alle  hinnauff  gangen,  gehen  dieselbe  ebenmessig  ni
den  brennenden  Kartissen’  nach  der  Kammer  und  erlesschen  s
daselbst.
34.  Wann  sich  die  Hernn  geseczet,  so  seczen  sich  auch
leute  und  Eltisten  ann  ihren  Ortt  entlengst  der  Seiten  ann
Brautkammer  bisz  oben  hinauflf.
35.  Stehen  4  Schencken  zuerst  für  den  Hernn,  sobald
ihnen  haben  zugetruncken  und  hinunten  abtretten,  so  folgen  '
Eltisten  von  unten  auff,  diese  werden  verwechselt  nach  Beredu  ^
der  Elterleute  und  Eltisten,  wan  sie  sehen,  das  es  Zeit  ist.  Earna^^_^
nimbt  man  woll  6  Personen,  welche  den  Hern  zutrincken,  so

die
der
on

H.  aber  siezen,  so  ist  der  H.  Alterman  mit  5  oder  6  Personen
leezte.  Es  sollen  auch  die  obgedachte  Schencken  und  Eltisten  '  ^
den  Unteutschen,  so  das  Bier  auffholen,  die  Gläser  nehmen
den  Hernn  überreichen,  auch  von  denselben  die  ledige  ^
wiederum!)  empfangen  und  dehnen  inn  die  Handt  geben,
das  Bier  auffholen,  damit  es  ihnen  nicht  zur  (Grobheit  mügc
gedeutet  werden.
36.  Wen  die  Hernn  wegkgehen,  so  seczet  sich  der  Her
man  mit  seinen  Beisiczern,  so  kommen  die  Schencken  und
ihnen  zu.  Darnach  kommen  4  Eltisten  und  trincken  dem

1  Muss  Tartissen  heissen.
        <pb n="351" />
        Grosse  Gilde.

333

^^nne  und  den  Beisiczern  auch  zu  mit  den  kleinen  selbem  Bechern,
^^nn  die  vorbey  sein  und  trinchen  weiter,  so  kommen  andere
^^dsten  fur  den  Alterman  stehen,  bisz  die  Becher  umbgangen  und
den  Tisch  gelegt  seint,  so  schicket  der  Alterman  der  Eltisten
ann  die  siezende  Elterleute  und  Eltisten,  lest  sie  fragen,  was
äbruffen  solle;  wen  derselbe  wiederkombt,  lest  er  die  Glogke
^*^hen  und  spricht:  „Wer  einen  Gast  hat,  der  pfelge  sein  und  trincke
einen  Vollen  zu  und  mache  ihme  einen  guten  Mögen,  damit
alle  gutes  Mögen.“
37-  Zum  andern  Mahle  gehen  die  selberne  Becher  umb,  wann
J^jeselbe  wiederumb  auff  den  Tisch  gelegt  werden,  so  schicket  der
Alterman,  wie  vorgedacht,  lest  fragen,  darnach  lest  er  die
^^logke  lernen  und  spricht:  „Ich  gebiete  zuhören!  Mier  stehen  die
^^lichen  Mern  Schencken,  welche  den  gantzen  1  agk  geschencket
ihren  Dingen  gnug  gethan  haben  und  wollen  andere  ann  ihre
erwehlen.  Darzu  kiesen  wir“  und  rufft  ein  jeder  Schencke
seinen  ab  mit  Nahmen;  denselben  Schencken  sagt  der  Knecht
Morgens  frue  ann,  das  sie  ihre  Dwele  hinanuff  bringen  und  sich
i^^^sönlich  einstellen  kegen  die  Glocke  lo.
38.  Zum  dritten  Mahle  gehen  die  selberne  Becher  umbher,
sie  nun  umbgangen  von  den  Schencken  und  Eltisten,  so
sie  auff  den  Tisch  gelegt,  so  thut  der  Mer  Alterman  aber-*^=^^1
  wie  vorhin,  schicket  'einen  der  Eltisten  ab  und  lest  fragen,
"’^sz  er  abruffen  solle,  und  lest  wiederumb  die  Glogke  ziehen  und
ab:  „Ich  gebiete  zuhören,“  und  spricht  darauff:  „Es  ist  Zeitt
Hause  zugehen,  kommet  morgen  wieder,  man  soH  ewer
''sser  pflegen.“  Damit  stehet  der  Mer  Alterman  auff  und  gehet
seine  Stelle  siezen  mit  seinen  Beisiczern,  so  treuen  die  Schenc  'en
&amp;gt;hn,  lüstet  ihm  den  mit  seinen  Eltisten  zu  trincken,  das  stehet
amdl  dem  Adurmanne  Mxmmes^g  er
'''  halt,  4  voller  G^ise  Bier  lest  auffholen  und  dimck^  damit
Schemcken  ab,  dmsdbc  nehmen  sm  fur  heb  ann  und  mugen
^^^an  ihre  Dvvden  abnehmen  und  wcgkg:chen  oder  sie  rnugen
gMien  und  udndten,  wores  ihnen  geliebet;so  mmbt  dieser
'*K  «in  Ende.

39.

Desz  Dingstages  pflegen  Elterleute  und  Elt.sten  Vorwlederuntblnn
  L  Kammer  zu  kommen,  und  so  steh  eczl,che
Hruder  zu  wer,len,  die  lassen  sich  einwerben  .lurch  zwecn
'"""er,  so  werden  sie  eingefurdert,  ihr  Del,urtshr,eff  verlesen  und
        <pb n="352" />
        334

Grosse  Gilde.

also  fur  Brüder  angenommen.  Wenn  das  geschehen,  so  kommen
Elterleute  und  Eltisten  ausz  der  Kammer  ungefehr  die  Glogke
oder  3  Nachmittage,  so  seczet  sich  der  Her  Alterman  mit  seinen
Heisiczern  ann  die  Taffell,  dann  tretten  die  Schencken  mit  \iei*
jungen  Eltisten  fur  sie  und  trincken  ihnen  zu,  und  wird  mit  diesetn
Zutrincken  mit  denn  selbem  Bechern  gehalten,  wie  vorhin  erwehn^^
worden.  Welche  Brüder  sein,  die  werden  angenommen  mit  folgen^  ^
Ceremonien:  Erstlichen  wird  abgeruffen:  „Wer  einen  Gast  hat,
trincke  ihm  einen  Vollen  zu  und  mache  ihm  einen  guten  Högcn,
damit  seit  alle  gutes  Mögen.“  ^
40.  Wenn  die  Becher  zum  andern  Màhle  umbgangen  und  aU  ^
den  Tisch  gelegt,  so  wird  abermals  abgeruifen  :  „Ich  gebiete  zuhoren^
Hier  seint  ehrliche  Männer,  die  wollen  unsere  Bruder  werden,“^^^^
nennet  sie  bei  Nahmen  et  cet.  „Wollet  ihr  sie  hän,  so  wollen  wir
empfän.“  Darnach  kommen  dieselbe  Brüder  fur  den  H.  Alterm^^
bieten  ihme  die  Handt,  so  wünschet  er  ihnen  (ilück  mit  seinc^
Beisiczern;  darauff  müssen  sie  allen  Eltisten  die  Handt  geben,
seint  aber  zwey  der  jüngsten  Eltisten  bestellet,  die  reichen
den  grossen  Wilkommen,  den  musz  ein  jeder  ausztrincken
41.  Zum  dritten  Mahle  gehen  die  silberne  Becher  wieder  u*

mil
lab

wie  zuvor;  wan  dieselbe  auflf  den  Tisch  gelegt,  so  fraget  aberm  ^
der  H.  Alterman,  wasz  er  abruffen  soll;  wann  er  Bescheit
lasset  er  die  Glogke  ziehen  und  spricht:  „Ich  gebiete  zuhören
ist  Zeitt  zur  Mahlzeit  zugehen,  kombt  darnach  wieder,  man
ewer  besser  pflegen.“
42.  Nach  dem  Essen  ungefehr  umb  8  oder  9  Uhr,  so
sich  der  Her  Alterman  aber  mit  seinen  Beisiczern  und  heit  dm  '
beschriebene  Ceremonien,  als  :
i)  „Wer  einen  Gast  hatt,  der  trincke  ihm  einen  Vollen
mache  ihme  einen  guten  Mögen.“

2)  Werden  die  Schencken  abgeruffen  nach  den  vörigen

monien.
43.  3)  Fur  den  Keller  zwey  junge  Bruder  abgeruffen.
4)  „Es  ist  Zeitt  nach  Hause  zugehen,  kombt  morgen  Wi^
man  soll  euwer  besser  pflegen.“
44.  Des  Mitwochens  im  Vastelabendt  heit  man  ebenm
vörigen  Gebrauch,  wann  Brüder  verbanden  seint;  so  keine
handen,  seczett  sich  der  Her  Alterman  gegen  die  Glogke
vorhin  specificiret.  Nach  dem  Essen  ebenmessig  also.
        <pb n="353" />
        Grosse  Gilde.

335

45-  Es  musz  auch  nicht  vergessen  werden,  das  ann  diesem
Mitwochen  Abendt  nach  Essens  die  Rechenmeistere  fur  den  H.
■Sherman  gefurdert  werden,  oder  der  H.  Alterman  mit  seinen  Hei-^'Czern
  *  lasset  ihnen  ansagen,  das  sie  mit  denn  Chemmerern  die
^^chnung  machen,  was  verzehret  sey.  Wenn  das  geschehen  mit
^orrigirung  der  Elterleute,  so  wird  dasselbe  auch  diesen  Abendt
'%eruifen,  wieviel  Schillinge  verzehret,  und  das  ein  jeder  zahle,
^ann  nun  die  Rechenszleute  das  Ihre  gethan,  die  Rechnung
nichtig  ist,  so  senden  die  Heubter  ihnen  die  grossen  Glaser  zu

'^oll  zur  Dancksagung  fur  dem  Abruffen.
46.  Desz  Donnersztages  werden  die  Salczträgere  durch  zveen
jungen  Eltisten  auff  den  Gildestuben  geholet;  denselben  wird
^^fgeseczet  Hering,  Stockfisch,  und  werden  nach  dem  Alten
^"^^ctiret,  von  den  Schencken  zugetruncken,  die  zeigen  ihnen  die
und  geben  ihnen  ein  volles  Glasz  inn  die  Handt,  dasz  müssen
ausztrincken  und  reitzen  sie  ann  zu  trincken,  die  Glase  müssen

nicht  seczen,  sondern  inn  den  Händen  halten,  wie  sie  dann  diesz
Ms  ihre  eigen  Eltisten  haben  mit  weissen  Stöcken,  welche  solche
^^reuche  unterhalten.
_  47.  Wann  die  Salczträgere  wegkgangen,  so  werden  den
^Itisten  die  übrige  Brocken,  so  noch  vorhanden,  furgeseczet,  folgig
umb  8  Uhr  gehet  der  Her  Alterman  abermaln  siezen  mit
Heisiczern  an  den  Tisch,  alszdann  halten  die  Schencken  und
den  vöngen  Gebramzh.  Wann  che  sábeme  Bed^r  umb
lasset  der  H.  Alterman  die  Glogke  ziehen  und  ruffet  ab:
einen  (iast  hat,  der  trincke  ihm  einen  Vollen  zu,  damit  seiet
Mle  fro.  Hier  ist  genug,  hie  bleibet  genug,  vonn  hinnen  nicht  zu
^^^¡den,  dasz  Bier  sey  ausz*
Bey  i(X)  Schiifpfundt  Wachs,
Bey  i(X)  Schiifpfundt  Hachs,
Bey  KXJ  Schiifpfundt  1  heer.
Bey  i(X)  Schiifpfundt  Schmer,
Bey  100  Last  Maltz,
Bey  i(X)  Last  Salz,
Bey  locj  Last  Habers  tro,
'  Damit  seit  alle  fro.  ^
Gott  gebe  uns  ein  gutes  Jahr  darzu.
A.  Finis.
S^schrielxMi.
        <pb n="354" />
        336

Grosse  Gilde.

38.  Die  Grosse  Gilde.
Verordnungen  vom  Jahre  1613  über  die  Abstimmung.
Arch.  d.  Grossen  Gilde,  Folioband  in  gepresstem  Leder  mit  zwei
Stad'-schliessen,

  Schrägen  Nr.  88,  Bl.  27  und  28.  Die  Inhaltsangaben  der  einzelnen  Ar«

sind  mit  rother  Tinte  an  den  Rand  geschrieben.  Eine  spätere  Abschrift  im
Arch.  :  Gildestuben-Sachen  I,  69.
Ausserhalb  den  Steven  in  gemeinen  Stadt  Rathschlägen  auff
Gildestuben  werden  nachfolgende  (lebreuche  gehalten.
1.  Der  Alterman  soll  sich  je  und  allewege  richten  nach
Schrägen  mit  dem  Verbott  zu  (zildestuben,  das  fur  9  Uhren  ^
mittage  er  selbst  mit  den  Eltisten  da  sey  und  die  jüngsten  1
bruder  auch  dabeneben,  und  seczen  das  Stundeglasz;  wer  nach  9
kombt,  soll  Inhalt  des  Schragens  2  Groschen  erlegen.
2.  Die  Bürger,  so  nicht  kommen,  sollen  gepfendet
Brüder  und  Kuchenbruder,  Inhalt  des  Schragens.
3.  Elterleut  und  Eltisten  mügen  warten  bisz  halbweg
alszdann  tritt  der  wortfuhrender  Alterman  mit  seinen  Eltisten  auS'
seiner  gewönlichen  Stelle,  klopffet  ann,  das  die  Burgerschafft
trede,  und  hebet  alszdan  ann  zu  proponiren,  worüber  man
bereden  soll.  'Es  kombt  zu  Zeiten  auch  woll,  das  ein  erb.
eczliche  ihres  Mittels  hinnauff  sendet  und  lasse  proponiren;  wann
geschiehtt,  so  rejietiret  der  Alterman  nach  der  Hernn  Abtritt
eingewante  Proposition  und  erklehret  es,  worum!)  dasselbe
schehen  sey.  Wann  das  verrichtet,  so  tretten  die  Bruder  ann
Docken,  die  Küchenbrüder  aber  inn  den  Hoff  oder  Küchen,
Elterleut  und  Eltisten  inn  die  Kammer,  bereden  sich  über  die
ponirte  Puncta.  Wann  die  Beredung  gehalten  ist  ann  der  Doc
so  furdern  die  Bruder  2  Eltisten  ausz  der  Kammer,  welche  benen
werden  vom  Alterman*.
4.  Nach  genugsahmer  Beredung  der  Elterleut  und
tretten  dieselbe  ausz  der  Kammer  und  seczen  sich  ann  ihre

au  ff  dem  (iildestuben,  die  beide  benante  Eltisten  treden  ann
Docken,  wen  sie  vom  Hernn  Altermanne  eingenommen,  '^as
ann  die  Docken  tragen  sollen.

die
sie

1  An  den  Rand  ist  geschrieben  :  Karner  an“.
ä  Die  I,eitlen  letzten  Worte  sind  später  hinzugeschrieben  worden.
        <pb n="355" />
        22

Grosse  Gilde.

337

5'  Dann  fragen  die  Dockenmännere  und  sprechen:  „Liebe
Eltisten,  wann  sich  die  Hernn  Literleut  und  Eltisten  über  des
''^ortführenden  Altermans  Proposition  beredet  hetten,  das  wollen
den  Hern  der  HruderschafFt  entdecken,  das  Unsere  wollen  wir
hierjegen  ihnen  auch  nicht  verhalten.“
6.  Wann  nun  also  der  eine  dem  andern  Bericht  gethan,  so
^^Gtten  die  beiden  Eltisten  mit  den  Dockenmännern  fur  den  H.
^Iterman  und  die  sembtliche  Eltisten  und  referiren,  was  die  Hrüdere
einen  jeden  Punct  sich  beredet  und  einzubringen  beschlossen
inn  Anhörung  der  Dockenmänner,  so  dabey  stehen,  und
ganczen  Gemeine.
7-  Der  Alterman  musz  zu  allen  Zeiten  auch  der  Küchenbruder
Meinung  abfürdern;  inn  Anmerckung,  dasz  dieselbe  so  viel  gilt,
einsz  Bruders  Meinung  inn  gemeinen  Rahtschlägen;  sonsten
der  Altermanszwähll  gilt  Mann  für  Mann  ebenmessig,  wenn
%  Wey  ich  ist  in  einer  Meinung,  das  man  stimmet,  gelten  allen
'  dnimen  gleich,  Mann  für  Mann,  nach  dem  Alten.
8.  Es  ist  aber  inn  Acht  zunehmen,  wan  die  Meinung  derer
der  Docken  der  Elterleut  und  Eltisten  Meinung  uberwigt,  wann
'^^elbe  inn  billichen  Rationibus  bestehet,  so  müssen  die  Elterleute

Eltisten  der  Bruder  Meinung  folgen.
9«  Wann  dann  der  Bruder  und  Küchenbrüder  Meinung  vom
^^trnanne  ist  eingenommen,  so  spricht  der  H.  Alterman,  es  soll
einem  erbarnn  Rahte  fleissig  furgetragen  werden,  damit
'^Iden  sie  von  einander.
Io.  Wenn  man  von  der  (7ildestuben  gehet,  so  schic  et  c  er
"  Alterman  nach  dem  andern,  und  thun  ihnen  von  beiden
kundt,  dasz  sich  beide  Gildestuben  beredet  haben;  ist  es
^^en  bdd^^:ksnadi  d^woM^^nmd«UHemn
•■germeister  und  begeren,  das  Elterleut  und  Eltisfen  fur  den
mugen  verstauet  werden;  wenn  solches  nachgegeben,  und  ehe
"  f^Lir  den  Raht  tritt,  so  referiret  der  kleine  Stube  der  grossen,
"'geschlossen,  und  vergleichen  sich  beide  eine  einhellige  Meinung
'^»)ringen,  welche  dann  alle  Zeit  der  H.  Alterman  vonn  der
Stuben  einem  erbarn  Rahte  referiren  thutt,  und  seint  also
ilie  Gebreuche  der  Gildestuben.
Ach  (iott  all  unser  Thun  regier.
Das  es  gereich  zu  deiner  Ehr.
        <pb n="356" />
        338

Gürtler  und  Brezmacher.

39.  Gürtler  und  Brezmacher.
Schrägen  vom  29.  Mai  1512.
Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  80  —  84.
dieser  Schrägen  in  der  Überschrift  und  in  der  Einleitung  die  russischen  Kräia^
namhaft  macht,  so  ist  er  doch  ausschliesslich  für  die  Gürtler  und  Brezmacher
Der  Schrägen  der  russischen  Krämer  wiederum  schliesst  sich  in  fortlaufea
Paragraphirung  diesem  an  und  enthält  einige  Artikel,  die  eine  Zusammengehörig  ^
der  russischen  Krämer,  Gürtler  und  Brezmacher  unter  einander  erkennen  lassen.
Der  Reüssischen  kremer,  gordell-  unnd  breeszmacher  schräge^'
In  Gades  namen,  amen.  Int  jahr  dusent  viflfliündert  twollT
pingestavende  (29.  Mai)  uth  bovell  eines  ersamen  rades  to
hebben  de  ersamen  Herren  Carsten  Pünnickhusen  und  her
Meteler,  de  thor  tidt  kemerers  na  bogeren  der  Ruschen  kremef*^^
gordel-  unnd  breesmacher  eine  schräge  unnd  gesette  ene  und
cümpanien  des  amptes  denende  gegeven  unnd  die  mit  articü^^
unnd  puncten  tho  dersülvigen  beste  unnd  framen  befestiget,
machte  gedelet  unnd  geholden,  so  hierna  volget.
1.1  Wer  et  sacke,  dat  einer  gorder-  edder  breesmacker-^'^l^
leren  wolde,  de  schall  by  enen  meister  3  jhar  umb  idt  ampt
unnd  ein  jhar  darna  umb  lohn  demsulvigen  meister,  soferne  he

(lat

frame,  unberuchtet,  bederve  knecht,  echt  unnd  recht,  geboren
2.  So  dessulvigen  knechts  lehrjare  uthe  syn  und  denne
Jahr  darna  umb  lohn  gedenet  helft,  mach  he  arbeiden  vor  ein
knecht  in  gemeltem  ampte  vollenkamen.
3.  Averst  so  ein  knecht  van  buten  int^ueme  offt  welk  in  nn^^^
ampte  vor  einen  vollenkamen  knecht  gedienet  unnd  sin
leret  hedde,  dechte  sines  sulvest  tho  werdende  umb  sick
tho  nerende  bogerende  beide  vorgeschreven  am;)t  offte  ein
beiden,  begeret  he  beide,  so  schall  he  6  unstraifelicke  stucke  wefC
alsz  3  gordell  unnd  3  missings  tuch  in  des  werckmeisters
macken,  thom  gordellmacker  ampt  i  frowenngordell,  i
gordell  mit  pargamente  dorchgestickett  unnd  i  soszschillingsß^
mit  peckedrade  genedet;  thom  b|r|eeszmacker  ampte  ein
breesze  vam  4  loden,  eine  brede  breesze  vann  2  loden
hoch  van  V2  lode;  iszet  he  sodane  stucke  werckes  unstrn
personlicken  maken  kann,  schall  eh  me  mit  willenn  unnd

1  Die  Numeration  rührt  von  derselben  1  land  her.
        <pb n="357" />
        Gürtler  und  Brezmacher.

339

gemenen  brödere  fürder  tho  arbeidende  unnd  tho  bruckende
^^dent  unnd  gegen  nt  werden  n,  so  he  se  ock  nicht  maken  kann,
Schall  he  by  enen  mester,  so  lange  he  se  macken  leret,  denen
^dder  des  ampts  verfallen  sin,  dartho  schall  he  hir  thor  stede  ein
jhär  denen  unnd  darna  dat  werck  eschenn  tho  der  negesten  stevene
in  dem  jhare,  ock  schall  he  hebben  3  marck  unnd  i  fr.  Rigisch
ungelehndenn  unnd  ungeborgedenn  geldes,  sin  harnisch  tho
live  unnd  schall  mit  deme  werckmeister  unnd  bisittere
^^^ptlick  vor  die  kemerers  ghan  unnd  winnen  die  borgerschop
Sein  recht  don  als  ein  ander  vorgedan  helft.
4-  Item  so  knechte  van  buten  quemen  begerende  tho  arbeidende,
Scholen  tho  des  werckmeisters  husz  gähn,  de  schall  denne  de
^^dernn  meisters  verbaden  und  den  knechten  meisters  schaffenn.

5-  Neu  knecht  in  den  vorgeschreven  ampten  schall  tho  vorsines
  meisters  umb  beergeldt  binnen  des  meisters  tiden  ar
sonder  wen  he  sinem  meister  nicht  mher  tho  arbeidende
^^^olden  werdt,  unnd  mit  sinem  verloeife.

6.  Weret  welck  knecht  buten  tides  vann  sinem  meister  uth
ampte  entlepe  unnd  na  der  tidt  in  der  Stadt  beschlagen
offte  wedder  tho  arbeidende  tho  einem  andernn  queme,  de
Sick  by  nenem  meister  enttholden,  he  hebbe  erstenn  smem
'"^'■'gen,  dar  he  by  gedent  helft,  gestillet  unnd  in  frundtschop  van
geschedenn,  des  schall  he  darentbaven  vor  dem  ungehorsam
^  ‘T-mpte  brekenn  i  tunne  bers  unnd  i  marck  Rigisch.
7*  De  knechte  scholenn  alle  werckeldage  eren  meisters  tho
gehoMenn  sem  ;  ist  sacke,  dat  se  in  ItHcken  dage^rn
freyenn  willen  versumelick  sin  ane  eres  meisters  ver  o  te,
(le  meister  vor  enen  jtnvelcken  dach  van  erem  kihn  affsch  an
des  schcden  (ie  knechte  ock  unses  amptes  boeme,  u])  des
licharnmes  dach,  ake  v/aentlick  unimedragenn  liy  i
"^^^Punt  wasses.

.  So  ein  gorder-  oflfte  breeszmaker  enen  jungenn  thor  leer
densulvigen  niafrk  he  em  rnaentt  langk  umme  th()vorsokende
hoMenn,  so  (íenne  darna  denn  jungen  dechte  vordan  tho
^^^^»ende,  schaH  he  dat  ersten  deni  tvercknudster  votaviuhd^en
^  ere  an^pdiock  tekenen  laten,  soferne  Wt  nicht  geschuet
den  jungen  darbaven  ane  des  .erckmeisters  v^etent  beide,
:  dem  an^pte,  so  vaken  idt  g^eschuet,  6  marckpunt  .vaszes
"^^^en  hebben.

22*
        <pb n="358" />
        34«

Gürtler  und  Brezmacher.

9.  Ein  junge,  de  in  der  leer  sinem  meister  nicht  horsam  were
edder  eme  entlepe  in  ein  ander  stede,  den  schall  de  meister  !
verloff  eines  ersamen  rades  na  gelegenheit  der  sake  vorfordernn-10.
  Neen  gordell-  elfte  breeszemaker  schall  bruken  de  Rusche
kremerye,  dan  he  hebbe  idt  erstenn  van  den  gemenen  brodern
verworven  unnd  dartho  van  den  beidenn  kemerers  verlenth.
11.  Ock  schall  nemandt  des  andern  sinen  knecht  binnen  «de^
entwendenn,  dan  he  sy  van  sinem  meister  gentzlickenn  gesche  e  ¡
unnd  hebbe  mit  eme  gereckent  by  6  marckpunt  wasses  tho

lichtenn.  g2-12.
  Item  neen  Ruszche  kremer  schall  des  gordell-  offte  or
maker  knechte  entspenen  offte  tho  setten  tho  arbeidende,  he''*

binnen  edder  buten  der  Stadt.  ,
13.  De  breeszemackers  scholenn,  wenner  se  ehre  amptt  win
tho  unsen  lichtenn  geven  6  marck  Rigisch,  den  gemenen  b
des  amptes  eine  tunne  beer  und  ein  schinckenn  thovorenn  mi
andern,  weth  sick  ein  jeder  na  amptes  wise  tho  richtende.

hörlick  is.  ,  .  ^  gjdef
14.  Welcke  man  in  unsem  ampte  thom  werckmeister
oldermann  van  den  gemenen  brödern  gekarenn  werdt,  de  sc
Sick  mit  willen  dartho  geven  unnd  dar  nicht  weddersprecken
6  marckpuntt  wasses  tho  unsen  lichtenn,  so  vakenn  idt
ock  offt  einer  thom  bisitter  oder  sust  tho  enem  andern  geborlw
ampte  der  cumpanie  denende  gekarenn  wurde,  unnd  dar  e^^^J
sede  nicht  tho  holdende,  schall  tho  unsen  lichtenn,  so  vaken

geweigert  werdt,  3  marckpunt  wasses  gebrakenn  hebbenn.
15.  Des  scholenn  de  gemenen  brodere  des  gemelten
alle  (Ire  jhar  eindrechtlickenn  kesenn  enen  oldermann  offte
meister,  unnd  desulvige  schall  kesenn  2  bisittere,  eme  drechhc
16.  Dem  oldermann  also  gekarenn,  scholenn  de  gci
brödere  in  borliken  vornemende  gehorsam  synn,  overst  hc
nicht  up  noch  affsettenn,  sonder  mit  der  bisittere  unnd  der  an

oldesten  brödere  willen.

SICH  UI  eC
17.  Weret  ock  sacke,  euer  denn  oldermann,  werckmeist  ^
bysittere  verspreke  elfte  mishandelde,  so  vakenn  idt  du
elfte  dre  uppet  hogeste  gehöret  wurde,  schall  2  marckpunc  t
gebraken  hebbenn,  unnd  de  en  solkent  verfolginge  unn&amp;lt;
handelinge  hörenn  und  den  oldesten  nicht  vermelden  schO
gelyker  peene  verfallen  synn  sunder  beschoninge.
        <pb n="359" />
        Gürtler  und  Brezmacher.

341

:8.  Baven  all  schall  de  werckmeister  alle  maent  ens  umme
unnd  boseen  dat  gudt  unnd  arbeit  der  andern  brödernn,
idt  unstrafiflick  unnd  rechtferdig  sy;  so  by  enein  wandelbare
Unnd  straflflick  gutt  befunden  wurde,  schall  de  werckmeister  tho
nhemen  unnd  dat  gudt  jegenwerdigk  tho  brekenn,  dartho
snil  degenne,  dar  en  sulckent  by  befunden  werdtt,  6  marckpunt
''^usses  tho  denn  lichtenn  gebrakenn  hebbenn,  so  vakenn  idt  ge-^uhen
  werdt.

^9-  Item  wenn  de  olderman  offte  werckmeister  de  gordell-'^Und
  breeszemaker  verbaden  leth  tho  erlangende  dat  gemene  beste
amptes  und  datt  bott  tho  rechtenn  tydenn,  als  wo  baven  mit
^uiem  w  illenn  ane  jennige  temelicke  entschuldigunge  vorsittenn
des  nicht  en  achten,  schall  de  werckmester  ene  vorbedenn
Wegen  eres  amptes  se  nicht  en  schlach  mher  schlann  thom
^'"^tenn,  thom  andernn  unnd  thom  druddenn  male,  sonder  se  bebbenn
^^Gs  ampts  halfenn  gestillet  unnd  vernöget;  so  darentbaven  ener
Wedder  ene  verunwilligede  unnd  wrevelick  an  eme  beide,
^all  g  liszpunt  wasses  denn  herenn  unnd  deme  ampte  gebrakenn
^"bbenn.

Des  schall  de  jüngste  broder  edder  de  laest  in  unse  ampt
"^^Plangenn  werdt,  geholdenn  sin,  de  anderen  brodere  uth  bevehll
oldermans  effte  werckmeisters,  wenn  er  des  behoif  unnd  van
is,  tho  v^orbadende  unnd  de  lichte  tho  entfengende  und  be
Uren(j(.  went  thor  tidt  ein  ander  int  amptt  kumpt,  so  vakenn  idt
^"^^^rsprakenn  werdt  unnd  nicht  vollentagenn,  tho  beteren  ein
^•^ukpunclt  wasses  tho  denn  lichtenn;  weret  ener  verbadett  wurde
,7^*  nicht  en  c,ueme  sunder  redelicke  entschuldinge  unnd  orsake
^  ^nem  marckpunt  waszes.

Wanneer  de  brödere  der  cumj)anie  ere  druncke  holdenn
so  schall  de  werckmeister  offte  oldermann  kesen  2  mans/
'^^olenn  schaffen  des,  dat  tho  denn  druncken  nott  unnd  behcdf
'^(Ischolenn  darna  reckenn.wesdarverteret  sy,  sunder  wedder-^^^nt
  malck  by  ein  marckpundt  waszes.
.  So  ener  mit  (lerne  andernn  twedrachtig  wurde  offte  scheldemalck
  anderen  geven,  de  schall  men  bringen  tho  der  nege-''lenn
  fe  ’  .  handehmre

stevene  unnd  darvan  nenerley  vereninge  elfte  hanclehnge
,  1  A'^rtnn  crr-»-rj-

  Ullllil  llcirVclIl  *  j  .  -
"  sonder  voll.ordt  unnd  medewetent  der  herenn,  (  e  dartho  ge-^ynn
  von.  rade,  uthgena.nen  blaw  unnd  blott,  schall  nten  den.
verwittlickenn.
        <pb n="360" />
        \

342

Gürtler  und  Brezmacher.

23.  Item  weret,  dat  jemandt  uth  unser  companie  vorstorve  als
man,  wyff  offte  kindt,  so  schall  ein  jeder  beide  bröder  unnd  suster
dersulvigenn  companien  tho  der  vigilien  unnd  seelemiszenn  kämet
by  en  marckpunt  wasses,  de  dar  nicht  en  kumpt  ane  redelick  ent
schuldinge  unnd  orsake.
24.  Offte  ener  frowen  ere  mann  afstorve  unnd  na  lanckhei^
der  tidt  enen  andernn  man  wedder  neme,  de  sick  des  werck
unnd  ampts  nicht  verstünde  unnd  konde,  de  schall  des  amp^^
enthaven  sin  unnd  entberen;  darentbaven  schall  sodan  verstorvene
wedewe  i  jhar  na  eres  mans  dode  dat  suive  ampt  bruckenn
older  herkumpft  alsz  wantlick  is  in  allen  andern  ampten.
25.  Wenn  dar  vorbade  uth  bevell  des  oldermans  den
bröderen  thom  bestenn  gescheen,  schall  ein  ider  tho  der  stun^^
unnd  tidt  idt  geschuet  geholdenn  sin  tho  kamende,  des  schall
ein  stuck  waslicht  enes  lodes  langk  upgestekenn  werdenn,  und  ^
he  denne,  dewyle  idt  brendt,  nicht  en  kumptt,  de  schall  i
brecken;  ock  so  jemandt  noch  binnen  der  sulvestenn  stunde
lichtt  angestecken  is  sonder  redelicke  orsake  edder  entschuldin  ^
nicht  en  queme,  de  schall  ein  marckpunt  wasses  tho  den  lichte
gebrackenn  hebbenn.
26.  Item  so  ein  den  andern  in  drunkenn  edder  dar  de  brod  ^
umme  dat  gemene  beste  tho  erlangende  thosamende  kamen,
unnd  dregen  heett  edder  sust  mit  andern  unerlickenn  stucken
worden  bojegent,  de  schall,  so  vaken  idt  gehöret  werdt,  2  mar
punt  wasses  sonder  jennige  beschonninge  gebraken  hebben
den  lichten.

27.  Isset  welch  under  uns  twistich  wurden  unnd  umme  wec

bC'

sick  tho  schedende  in  frundtschop  dat  ampt  tho  vorbadend
gereden,  er  idt  verbodt  geschuet  unnd  geitt,  schall  ein
V2  marck  Rigisch  in  dat  ampt  leggen,  wen  denne  dar  de
verbadet  werden,  recht  in  sinen  sackenn  und  vernemende
und  gerichtet  werdt,  dem  schall  me  sin  ingelegt  geleit  \ve

behänden  unnd  handtrekenn,  unnd  de  dar  unrecht  unde

falsch'

geachtet  unde  geholdenn  wert,  schall  sin  geldt  intt  ampt  th
lichten  vorbortt  sin.

de''

1  Am  Rande  von  derselben  Hand:  nagelatcne.
        <pb n="361" />
        Gürtler.

343

28.  Item  alle  dusse  na-  unnd  vorgeschreven  puñete  unnd
^'■tickell  schall  de  olderman  mit  sampt  sinen  bisittern  und  gemenen
^rodernn  des  amptes  tho  dem  gemenen  beste  plichtigk  sein  tho
holdende  und  dar  nichtt  entjegen  doen;  werett  sacke,  de  olderman
sinen  bisitternn  se  so  nicht  en  holden,  als  den  scholen  se  den
beiden  amptherrn  und  deme  ampt  malck  en  lispunt  wasses  gebraken
hebbenn,  de  beiden  kemerers  Va  lispunt  wasses  und  de  derde  man
^  ferd[ingj.
29*  In  bomeltem  allen  helft  ein  ersame  radt  der  Stadt  Rige  de
^'^erste  handt  dusse  wobaven  berorden  puñete  in  gemeltem  ampte
^ho  vorminnerende  edder  tho  vormehrende,  so  vakenn  idt  van
Abelen  wurde  sinde.

40.  Gürtler.
Supplik  der  gemeinen  Wandschneider  und  Krämer
um  das  Jahr  1578.
R  Bibliothek  der  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga.  Der  Krämer  Compagnie
7^  N.  A.,  in  Leder  gebundener  Folioband,  Bl.  .4  u.  .5.  Die  Copey  vender
NachRdgender  Artikel  ist  emAiis-^
  der  Copie  und  ist  im  Original  durchstrichen.
2um  funfften  nachdem  die  gurdtler  kramer  sein  wollen  zu
""^^ren  und  ahll  unsern  nachkommenden  ewigen  Verderb,  da  sie
"'"'h  z,wey  gute  empter  haben  und  sich  reichlichen,  wann  sie
von  ernehren  und  ausz  einem  schilling  wol  viere  machen

neu  uiiki  rtuoi.  ,
öu  ist  unser  untertheniglichs  hielten  und  jegeren,  t  as  ein
radt  die  gurdtlers  dahin  halten  wolle,  dasz  sie  sich  genügen
an  den  gurdtlen,  bressens,  spungenn,  schlingels  unnd  ringen,
^0  -  _i  oiiiT  liiinrlprtlev'

•ban
¡^chl

»ic  selber  bearbeiten  und  machen  wol  baldt  auff  hundert  ey
"'b  so  man  ander  gudt,  cs  scy,  wasz  cs  woll,  bey  einem  ledas
  esz  verboerdt  sein  muge.
        <pb n="362" />
        344

Gürtler.  Hanfschwinger.

41.  Gürtler.
Supplik  der  Wandschneider  und  Krämer  aus  dem  letzten  Viertel
des  16.  Jahrhunderts.
Bibliothek  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  der  Krämer  Co’»^
pagnic  Buch  N.  A.,  in  Leder  gebundener  Folioband,  Bl.  16  u.  17.  Entwurf  zu
Supplik.  Nachfolgende  Artikel  sind  ein  Auszug  aus  der  Copie.  Im  Eingänge  he'^^
es,  dass  die  Beschwerdepunkte  schon  früher  dem  Weddeher  her  Fetter  Schoet
(Bürgerm,  schon  1579,  vergl.  Böthführ,  Die  Rigische  Rathslinie  Nr.  493)  überge
wären.  Abg.  z.  T.  Rigasche  Stadtbl.  1832,  S.  119.
11  (7).  Item  dewy  le  de  gordeler  dat  oversessche  kramgutt,
doch  inn  Duettsclilandt  gemaket  is  und  so  idt  under  dem  schio^
des  unduettschen  gudes  foeren,  wedder  dusse  Stadt  bursprake  un
der  stoeven  fry  Heiden  tho  unsem  und  aller  nakoemelinge  vordarv^'
So  begere  wy,  dat  kein  gordeler  noch  unduettscher  moege
tho  kope  hebben  alse  de  gordels,  bresens,  slingels,  bendekeO
ringe,  de  se  midt  eren  egen  handen  maken,  na  ludt  erer  olil®^
schräge  und  dat  wy  kramers  moegen  tho  kope  hebben  was  unse^
kram  denstlich  ist,  utbenamen  gordels,  bresens,  slingels,  bendekeU  '
ringe,  de  in  Lifflandt  gemaket  werden,  dar  begere  wy  en  keine'i
indranck  in  tho  donde  sunder  alles,  wes  z.uer  she  und  sandt  kump
dat  begere  wy  tho  kope  tho  hebben  na  ludt  der  gylstavenn  P^
vilegien  und  friheidenn.
2  (7).  Item  das  die  gurtlers  nicht  über  irem  alden  schrag^^
thuen  niegen  sunndern  ires  (schragens  inn  olden  artikln)*  sych  k
mess  holden  nach  verme  .  g  ires  olden  schragens.

42.  Hanfschwinger.
Entscheidung  des  Amtsgerichts  vom  14.  Mai  1593-Schrägen!),
  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  135,  von  des  -
herrn  Everth  Huszmans  Hand.
Hanffsch  winger.  j
Anno  1593  denn  14  may  haben  die  ehrentveste  achtbaren
wollwisen  hern  Everhardt  Hauszman®  und  (lerhardtt  Maneken“*
Stadt  verordnete  ambtheren  aus  gantz  erheblichen  uhrsachen
in  allwege  auff  ratification  eines  hoichweisen  radths  zu
henft'schwingen  gewisse  personen  verordnett  und  zu  der

1  Art.  I  ist  in  der  Vorlage  durchgestrichen.
2  Die  zwischen  Klammern  stehenden  Worte  sind  ausgestrichen.
3  Böthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  508.
1  Ibid.  Nr.  518.
        <pb n="363" />
        Hanfschwinger  und  Ligger.

345

^^stenn  mit  einher  geringen  erkantnus  bestetigt  volgender  gestalltt
also,  das  sie  idermennichlichen  vor  billiche  behlonunge  fliesich
^""keiten  und  bie  dem  gute  getrewlich  handeln  auch  nirgendts
in  der  stadt  bothmessicheit  whonen  sollen  bey  ernster
auch  nach  gestalten  sachen  Verlust  des  ampbtes.  Im
^^leichen  sollen  disse  ambtbrüdere  in  allen  fewers-  auch
^^ssersnothen,  so  Ga(l)tt  verhüten  wolte,  sich  vor  deme
'‘^thfise  unausblieblich  einstellen  und  eines  hoich  weisen
befehlich  getrewlich  verrichten  by  straffe  vhon  idernn
^  ^rc.und  seint  hieauff  zu  sollicher  arbeit  anfengklich  inngeschriebenn
hundert  und  funff  undt  zwantzich  personen,  auch  darnach  noch
^'hen  menern  und  darfon  obgeschriebener  masse  entffangen  ein
ändert  zwei  und  dreisich  mark.  Actum  uth  supra.
Otto  Kanne,  secretarius.^
Affschrifft  der  henpswingers
Item  idt  ist  dussen  luiden  vorgundtt  von  enhem  itlichen,  so
Iti  ehre  gilde  nemen  3  mrc.  und  nicht  mher  und  der  henschop
thom  ingangk  thor  erkantnus.

43.  Hanfschwinger  und  Ligger.
Entscheidung  des  Amtsgerichts  vom  18.  August  1598.
d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga.  Bl-  i35N  «P^tere  Eintragung.
18  augustus  anno  1598.  Vid.  protocollum.  s,
Her  Otto  Kanne'  undt  her  Frantz  Ciraff,*  beide  amptherrn,  gg.
petzet  die  liggere  contra  henpffschwingere  praemissis  controhath
  e.  e.  amptgericht  veraltscheidet,  dasz  die  schwingere  sich
''gger  arbeit  auch  bey  der  asche  undt  teerwrake  mit  ab-  und
der  asclien  und  teersz,  imgleichenn  der  Reuszischen  wahren
|¡"  ''em  bereiten  desz  henffsz  und  flachsz  und  wasz  ihnen  den
liP'-n  sonst  fur  altersz  fur  sich  allein  zustendigk  gentzheh  entsollen;
  dajegen  aber  soll  esz  den  henifschwingern  hinhP^femb
  zugelassen  und  frey  sein,  wan  sie  nichts  zu  schwingen
dasz  sie  hanff  und  flachsz  bereiben  auch  nebenst  der  polowa
a  '"fuhren  den  I.ittawsche  flacksz  auch  so  in  säecken  nach
”  ’'ehiffen  gefuhret  wur.lt,  in  die  sacke  zu  stecken  und  zu  und
j  h'ahführ.  Die  Kijrischc  KathsHnie,  Nr.  5z''*
Nr.  sav.
        <pb n="364" />
        Hanfspinner.

346
von  der  wage  an  die  schiffe  zu  fuhren,  auch  der  Lettischen  paur  ^
fuder  von  der  sandtpforten  dahero  an  die  wage  und  wieder
Zufuhren,  und  sollen  sich  also  beede  parte  in  ihren  schrenken  vc
halten  und  kein  theill  über  vor  erwentes  dem  andern  keinen  ein  ra
thun.  Actum  ut  supra.  Joannes  Meier.»

44.  Hanfspinner.
Schrägen  vom  30.  Juli  1436.
Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Altcrth.  in  Riga.  Bl.  9»  99!  ^  ^
Liv-,  Est-  und  Curländ.  Urkb.  Bd.  9,  Nr.  79.
Der  hennipspinner  schrägen.
In  nomine  Domini,  amen.  In  den  jharen  nach  der
dessulven  dusent  verhundert  unnd  in  dem  soss  und  jg
jhare,  des  mandages  na  sunte  Jacobi  dage,  des  billigen  ^
(30.  Juli),  umme  redlicheit  willen,  dem  gemeinen  nutte  woll
kamende,  so  geven  wy  borgermeistere  unnd  rathmanne  der  s
Riga  den  hennipspinnern  in  unser  Stadt  Riga  ebne  schräge,
naschreven  artickull  in  sich  holdende.
1)  Int  erste  offt  jennich  hennipspinner  mit  vorsate
fuchtenn  wedder,  darvan  dat  garen  mochte  verfulen  und
de  sali  deine  ampte  beteren  i  ferdingk,  so  vaken  alsz  dat  gesc
2)  Item  wee  dat  ampt  nicht  en  kan  und  begeret  dat  tho
de  sali  thwe  jhar  hebben,  darbinnen  he  dat  1ère,  unde
jhar  sali  he  sinem  heren  umb  alsolick  Ihoen  denen,  als
enem  andern  haben  mochte,  isset  dat  idt  sin  here  vann  ein
3)  Item  so  soll  nemandt  enen  knecht  tho  wercke  sett
en  sy  mit  frundtschop  van  sinem  heren  gescheden  by  end
punt  wasses  tho  brekende  und  the  beterendc.
4)  Item  offt  jennich  man  wolde  towe  slaen,  de  soll
makenn  veer  stucke  Werkes,  als  sick  dat  gehöret;  kan  )^g
nicht,  als  recht  ist,  so  sali  he  dat  erst  lehren;  underwu,
Sick  des  aver,  unnd  sin  werck  wurde  gewraket,  de  sali  des  &amp;lt;
unnd  sali  dat  beteren  mit  enem  halven  lispunt  wasz,  ^
freventlich  vhort  arbeidede.

1  Böthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  515.
        <pb n="365" />
        Hanfspinner.

347

5)  Item  so  soll  nemandt  touwe  slan,  idt  en  sy,  dat  he  desz
rades  ¡seren  hebbe.
6)  Item  so  en  sali  nemandt  ein  stucke  garen  slaen,  schwerer
^nd  groter  maken,  den  van  twen  liszpunden  by  twen  marckpunt
waszes.

7)  Item  ofFt  jennich  man  hennip  van  enem  borger  offte  cum-Panie
  entfenge  unnd  den  vorkofte,  also  dat  he  eme  sin  garen  nicht
'Ledder  leverde,  so  vaken  alse  dar  we  mede  befunden  wert,  de
®^ll  beteren  deme  ampte  i  mrc.
Item  welck  man  beruchtiget  wurde,  dat  eme  an  sine  ehre
und  des  nicht  wedderstaen  konte  in  reddelichen  saken,  de
sali  sich  des  ampts  nicht  gebruken.
Item  so  en  soll  nemandt  knechte  holden  in  dussem  ampte
arbeiden,  de  des  ampts  sich  unwirdig  gemaket  helft  edder  de
amptes  selven  nicht  kan.
Item  so  en  sali  nemandt  in  dussem  ampte  wesende  anders
spinnen  den  unsern  borgeren  und  denjennen,  de  borger-^^»"(¡chtigkeit
  tho  brukende  werden  thogelaten,  by  verboringe
amptes.
Item  alle  dejennen,  de  in  dussem  ampte  arbeiden  willen,
^  Sollen  thovorne,  ehr  se  arbeiden,  de  borgerschop  winnen.
*2)  Item  welck  man  duth  ampt  kan  unnd  under  der  stadt  in
landtgerichte  beseten  is,  de  mach  des  mede  gebruken  und
^^•ane  arbeiden.

:3)  Item  welck  man  sin  sulvest  werden  will,  de  sin  ampt  woll
sali  man  entfangen,  und  he  sali  der  cumpanie  geven  i  tonne
^hnen  schincken  und  vor  i  ferdingk  brott  unnd  nicht  mher.
H)  Item  (¡neme  ener  hir  van  buten,  de  dit  ampt  künde  unde
des  und  doch  nicht  en  vermochte  der  cumpanie  dusse
atgeschr  ’  ,  fi»»  Har  nicht  mede  ire-'jcs

  umi  iiocn  iiiuiiL  tu
'^»cnrevene  koste  tho  donde,  up  dat  he  dar  nicht  mede  ge-"''&amp;lt;='■1
  wurtle,  so  soll  man  em  in  dat  ampt  empfangen,  und  he
Ich  '1  _  .1..*  ti«  «r&amp;lt;-&amp;lt;s  vorwerve.  dar

»»  uikic,  SU  soll  man  cm  m  ---1
des  ein  halff  jhar  gebruken,  up  dat  he  wes  vorwer\e,  car
cumpanie,  wenner  dat  halve  jhar  ummegekommen  ist  e  usse
^^schrevene  koste  vermöge  aifthodoende  und  tho  o  en,
beschedtlichen,  dat  he  de  borgerschop  gewinne,  ehr  he
'  tho  arbeiden.
:5)  Item  van  alle  dussen  artickeln  dusser  vorgeschreven  schräge
wy  borgemeisUT  und  nuhmanne  ehq^menten  smdt
^ns  de  oversten  handt  vor,  dusse  vorgeschreven  schräge  t  o
        <pb n="366" />
        Hutmacher.

348
sielende,  tho  holende  odder  tho  veranderende,  wan  uns  nutte  duncket,
unnd  wen  dat  dem  gemenen  nutte  even  kumpt.
Per  me  .  .  .  notarium  Rigensern.
16)  Item  so  mach  ein  iszlich  hennipspynner  keine  towen  sl:i
also  dat  groteste  nicht  hoger  dan  van  negen  draden  wesen
by  enem  liszpunt  waszes,  also  vaken  dat  geschuet.
17)  Item  wenner  de  olderman  ebne  Steven  verkündigt,  dar  sa
ein  iszlick  broder  thokamen  by  enem  markpunt  waszes.
18)  Alle  broke  van  dusser  vorgeschreven  schräge  sollen  ha
dem  rade  und  halff  der  gemeinen  cumpanie  dussesz  ampts
fallenn  sein.

45.  Hutmacher.
Schrägen  vom  6.  März  159  5-Ob'

Schülers  dörptsches  Schragenbuch  (S.  255-269),  im  Besitz  W.  Stic
wohl  dieser  Schrägen  am  20.  Febr.  r6Q4  für  die  dörptschen  Hutmacher  &amp;gt;
war  und  deutliche  Spuren  dieser  Zeit  wie  auch  lokale  Bestimmungen
er  doch  in  unserer  Sammlung  Aufnahme  gefunden,  da,  wie  es  aus  der
hervorgeht,  das  rigische  Hutmacher-Amt  seine  Artikel  und  Rollen,  wie
6.  März  1595  in  Riga  von  den  Abgeordneten  der  Hutmacher  zu  Stettin,  ^
Wismar,  Rostock  und  Möllen  vereinbart  waren,  den  dörptschen  Hutmachern  u  ’  ,¡ch
hatten  und  der  Schrägen  der  rigischen  Hutmaches  v.  J.  1638  mit  ihm  fast
übereinstimmt.  ^
Wir  Walther  Wittwe,  David  Grimm,  Hans  Haan,  als
Zeit  verordneter  Alter-Leute  und  ganzes  Amt  des  Hutmacher-Werks
  der  königlichen  Stadt  Riga  Urkund  und  bekennen
vor  jedermänniglichen  Amts.  g
Nachdem  auf  fleiszige  Anforder-  und  Ersuchung,
ehrliebenden  Amtsgenossen  Lorentz  Leneker  und  David  Sc
beide  besitzliche  Bürger  und  Huthmacher  der  königlichen  ^
Dorpat,  vor  sich  und  ihre  Mitmeister  daselbsten  eine  Amt-Lnc
zurichten  und  zu  ertheilen,  zu  dem  Ende  auch  des
Handwerks  -  (Gewohnheit,  mit  uns  als  benachbarten  einzu^
und  zu  halten  gäntzlich  entschlossen  wären;  wenn  denn
in  Ansehung  der  Billigkeit  solch  ihr  Anersuchung  um  ihre
Hutmacher  Wohlfahrt  und  Nahrung  Willen  festzusetzen,
ihren  Jungen  und  (Gesellen  in  aller  Ehrbarkeit  aufzunehine_i_^^^^
zu  befördern,  mit  Euge  nicht  entsagen  noch  abschlagen
        <pb n="367" />
        Hutmacher.

349

^^ninach  nun  und  zu  Bekräftigung  auch  Erhaltung  Handwerks-^ewohnheit,
  damit  desto  mehr  gute  Correspondence,  Disciplin  und
^'nigkeit  mit  den  unsrigen  hinwiederum  mit  den  ihrigen  halten,
gehen  und  verleihen  wir  ihnen  allerseits  unsere  Articull  und
immaszen  sie  Anno  1595  den  6ten  Martii  von  der  ehrbaren
henamentlich  Stettin,  Hamburg,  Wismar,  Rostock  und
^iöllen  Abgesandten  des  Hutmacher-Amts  allhier  berahmet  und
bliebet  worden,  folgendergestalt  und  also:

Voji  des  Amts  Bestellung  der  Alteyleute  Reisen.
I-  Obwohl  das  Amt  vor  diesmal  von  Augustin  Hennemann,
"^fenz  Leneker,  Hans  Hennemann,  Albrecht  Wilhelm  Zemsch,
^^vid  Schneider,  Martin  Andres  Hindrich  Peter  Gau,  Daniel  Storll
^Setzet,  ist  denselben  zugelassen,  hinführo  sich  zu  mehren,  zu
und  einhalten  den  Articuln  zu  Folge  zu  leben.

2.  Nachdem  auch  Augustin  Hennemann  der  älteste  Meister  dieses
allhier  ist,  soll  derselbe  seines  Alters  und  Wohlverhaltens
als  auf  Recommendation  des  Rigaischen  Amts,  welches  für
und  den  vereinigten  Werksgenossen  die  Handwerks-Gewohnmit
  den  unsern  zu  halten  verpflichtet,  nun  und  zuerst  zum
^^ermann  des  hiesigen  Amts  auf  zween  Jahre  gesetzet  und  besein.


.  3-  Dieselbe  als  wohl  succedirende  Alterleute,  welche  die  Amts
^'■^der  hinforder  alle  zween  Jahre  auf  Johanni  kiesen  mögen,  sollen
guten  Gewiszen  dem  Amte  wohl  fürstehen  und  dessen  Bestes

&amp;lt;5  L  dem  soll  das  Amt  eine  eigene  Lade  mit  3  Schlü^eln  ver
haben,  darin  sie  ihres  Amts  Schrägen,  Articull,  Einkünfte
Rechnung  verwahren  können.
.  5.  Das  soll  der  zu  jeder  Zeit  gekoren  dieses  Amtes  Ältermann
^^en  und  die  beiden  Beisitzer  ein  Jeglicher  einen  Schlüsse  zu
Laden  haben.

I
fl

^  fi-Wer  ^um  Aeltennann  gekoren  wird,  der  soll  sich  innerhall,
l  ^Vn  dem  Amtsherren  praesentiren,  von  demselben  sich  conhen
  lassen  bei  Poen  26  Mrk.

7-  Solchen  .u  jeder  Zeit  contirmirten  Aeltermann  sollen  der  Amts-^
  und  .Schwestern,  jnng  und  alt,  in  allen  des  Amts  hdhgen
gehorsamen;  wer  sich  desren  weygert,  soll  in  des  m  s
Strafe  auf  20  Mrk  verfallen  sein.
        <pb n="368" />
        35«

Hutmacher.

8.  Alle  zwistige  und  irrige  Sachen,  welche  sowohl  zwischen  «n
Meistern  als  Gesellen  vorfallen,  sollen  erstlich  vor  das  Amt  gebrijc  ^
werden;  kann  solche  das  Amt  nicht  ausgleichen,  alsdann  ha
die  Amtsherren  es  zu  richten.
9.  Würde  auch  Jemand  das  Amt  verachten  und  die  Sache  o  t  ^
Noth  vor  die  Amtsherren  bringen,  der  soll  nach  Beschaffern^^
der  Sachen  von  dem  Amtsherren  in  doppelter  Strafe  genom^e
Von  der  Zusammenkunft  des  Amtes.  ^
10.  Es  mag  das  Amt  alle  Quartal  ihre  Zusammenkunft  halten
in  solcher  ein  jeder  sich  ehrbarlich  und  frömlich  bezeugen
Poen  3  Mrk,  so  oft  einer  dawider  handeln  wird.  ^
11.  Zu  den  Verbödungen  soll  der  jüngste  Meister  im  Amte  sic^
gebrauchen  lassen  bei  Poen  12  Mrk,  welcher  sich  dessen  we«ge
wird.  ,  3en
12.  Wer  sonsten  das  Amt  ausserhalb  den  Quartalen  ver
läszt,  der  soll  zuerst  dem  Aeltermann  i  Mrk  entrichten,  und  ^e
ein  Fremder  ein  Amt  fordern  läszt  giebt  8  Mrk.
13.  Welcher  vom  Amte  verboden  wird  und  nicht  erscheint,
soll  2  Mrk  in  der  Laden  erlegen  oder  er  habe  dann  dessen
mäszige  Entschuldigung;  der  aber  zu  spät  und  langsam  ko
soll  1  Mrk  zur  Strafe  entrichten.  ^
14.  In  der  nuartalischen  Zusammenkunft  soll  zu  Beförderung
Amts  Nothdurft  und  Spendirung  auf  Kranke  und  unvermog^
Amtsgenossen  ein  jeder  Meister  2  Mrk  in  der  Lade  entrichten-15.
  Hätte  einer  in  den  Quartalen  was  zu  beklagen,  der
Verbodgeld  geben;  soll  auch  bei  Zusammenkunft  des
den  andern  mit  Scheit  oder  andern  groben,  ehrenrührigen  V
begegnen  bei  Strafe  2  Mrk.;  vermeist  (?)  sich  einer  selbst  be,
ehrlichen  Namen  und  kann  die  Ursache  nicht  erweisen,
doppelter  Strafe  verfallen,  (irobe  Injurien,  imgleichen
Blut,  gehöret  vors  Stadt-Gericht  und  nach  Beschaffenheit  der  b«
vor  das  Landgericht.
Vom  FAntritt  und  Einkatif  im  Amte.
16.  Es  soll  keiner  hie  im  Amte  eingenommen  werden,  er  .g,
der  augsburgischen  Confession  gemäsz  und  habe  vier  Jah
doch  salva  dispensatione  der  Amtsherren,  auf  das  Handle
wandert  und  auch  In  dieser  Stadt  zum  wenigsten  ein  Jahr  fur
Gesellen  bei  einem  redlichen  Meister  gearbeitet.
        <pb n="369" />
        Hutmacher.

351

der

17*  Imgleichen  soll  der,  welcher  sich  hie  setzen  will,  zuvor  seinen
^^schwornen  Geburts-  und  Lehrbrief  aufzuzeigen  haben.
18.  Item  er  soll  in  den  Quartalen  vor  offener  Lade  die  gebührliche
3  Eschungen  thun,  und  bei  der  ersten  Eschung  15  Mrk.  in  der
und  6  Mrk.  zu  Gottes  Ehren  in  der  Kirchen  Ordnung
^^gshurgischen  Confession  entrichten.
19.  Wenn  ihnen  das  Amt  zugesaget  ist,  so  soll  er  vor  uns  dem
^the  die  Bürgerschaft  gewinnen.
2&amp;lt;).  Er  soll  sich  aber  mit  keiner  berüchtigten  Person  verheirathen,
d^*nit  sie  beiderseits  des  Amts  nicht  verlustig  werden.
2t-  Hefreyet  sich  aber  ein  Gesell  auszer  dem  Amte  und  nicht  mit
"'"GS  Meisters  Tochter,  so  soll  er  die  zween  Jahre  bei  einem  Meister
^^sarbeiten,  sein  Meisterstück  machen  und  dem  Amte  3CX)  Mrk.  erlegen.
22.  Ein  Gesell,  welcher  eines  Meisters  Tochter  oder  Wittwe  freiet,
^  ist  der  Dienstjahre  entbunden;  er  soll  das  Meisterstück  machen
170  Mrk.  im  Amte  geben.
,  23.  Eines  hiesigen  Meisters  Sohn  ist  zwar  der  Dienstjahre  ent
^'^den,  aber  der  Wanderzeit  nicht  befreiet,  er  soll  auch  das
^tsterstück  gleich  andern  machen.
^4-  Sonsten  einer  Wittwen  Sohn,  welchen  sie  Noth  halber  nicht
^i^Ghren  konnte,  soll  der  Wanderjahre  verschonet  sein.
.  ^5-  Ein  fremder  Meister  dieses  Handwerks,  welcher  anders  wo
^igen  Feuer  oder  Rauch  gehalten,  kann  hie  nicht  aufgenommen
'Werden.
26.  Derselbe,  welcher  allhie  Meister  werden  will,  soll  sein  Meistermachen
  in  des  Altermanns  Hause,  benehmthchen  4  Stuc  '
einen  caninen  Filtz,  einen  feinen  polnischen,  einen  gemeinen
und  einen  hei,vollen  Filu.  Wenn  etwa  das  Me.ster-."'k
  wanden,ttr  erkennt,  soll  der  Ceselle  es  besser  zu  machen
^""khtet  sein;  da  es  aber  vor  gut  geacht  und  angesehen,  soll
u:  ^=«ellc  dem  Amte,  wie  oben  in,  Articul  verrechnet,  yx.
&amp;gt;  sehen;  davon  soll  der  Altermann  ,5  Mrk.  zu  gen.eszen  haben,
„r  '"''er  aber  soll  die  Hälfte  zur  .Stadt  und  die  andere  Ha  te  zu
u*  '\mtes  Festen  in  der  Laden  verrechnet  und  dem  (.esell  t  em
y  ""'eerk  nicht  mehr  als  eine  kleine  Collation,  d,e  n.cht  hoher
J'efCx,  bis  7„  Mrk.  belaufen  möge,  wenn  das  Me.sterstuck  bet
  r  thun  schuldig  sein.  Das  verrichtete  Me.sterstuck  aber
obgedachten  Altermann  bleiben  zu  deszen  eigenen  1  rollt

H

^sten  zu  gebrauchen.
        <pb n="370" />
        352

Hutmacher.

l^ûu  eines  jeglichen  im  Amte  Verhalten.
27.  Es  soll  keiner  allhie  Filtze  machen  oder  formen,  er  sei  denn
in  diesem  Amte  und  ein  geschworner  Bürger  dieser  Stadt
Verlust  der  Stücke  und  60  Mrk.  Strafe.

28.  Ein  Meister  dieses  Werks  soll  keine  Filtze  oder  Hüte  von

den
llressmeistern  oder  Hollundern’  kaufen,  viel  weniger  mit  ^
verstutzen  bei  Strafe  kk)  Mrk.,  so  oft  einer  darüber  beschlng^^
wird,  wovon  der  Stadt  die  Hälfte,  die  andere  Hälfte  dem  AmteJ^
geben;  was  aber  redlicher  Meister  auf  dieser  Sckeinb^  Arbeit
langet,  ist  dem  Meister  frei,  von  demselben  zu  kaufen.
29.  Weile  die  Cuhrländer  unsere  Hutmacher  nicht  wollen
ihnen  ihre  Märkte  zu  besuchen,  so  soll  ihnen  hinderwiederum  •
Filtze  anhero  zu  bringen  noch  zu  vetkaufen,  nicht  befuget  sein-30.
  Die  hiesigen  Meister  aber  sollen  zu  Veräusserung
eigenen  Hand  gemachten  Filtze  und  Hüte  eine  eigene  offene  ^
halten.
51.  Es  sollen  auch  die  Riemer»  keine  Hüte  in  ihren  lauden  fu^
die  hier  in  der  Stadt  können  gemacht  werden,  laut  könig
Resolution.
32.  Es  mögen  auch  die  hiesigen  Meister  dieses  Werks  ihre
und  Waaren,  gleich  das  in  andern  Ortern  gebräuchlich,  mit
und  Schlungen^  aufs  Beste  hin  können  ausstoffiren  und  zu  bert»
33.  Auch  soll  einer  des  andern  Gesinde  nicht  abspenstig
bei  Strafe  36  Mrk.
34.  Ein  Meister  oder  Wittwe  mag  zween  (Gesellen  halten,
dritten  aber  nur  14  Tage  lang  nur  bei  Strafe  6  Mrk.

Von  Gesellen.

de'”

35.  Wenn  ein  Geselle  gewandert  kommt,  soll  derselbe  b^'
Meister  er  eingekehret,  sofern  er  einen  oder  keinen  hat,  um
gewartet  werden;  bedanket  aber  der  Meister  den  (ieselleU'
der  Ciescll  dem  Altermann,  wofern  er  einen  oder  keinen  hat,^
gewartet  werden;  bedanket  aber  der  Altermann  ihn  auch,
nach  Nothdurft  gewarten  werden.

1  Im  Schraten  der  rig.  Hutmachcr  v.  163K  steht:  Dorfmeister  u.
2  II,id.  Schenken-Arbeit.
3  Ihid.  Krämer.
4  Ihid.  Schiengen.

iV-
        <pb n="371" />
        Hutmacher.

353

36.  *  Sollte  etwan  ein  Gesell  gewandert  kommen  und  hätte
^•nen  ^  Frachtbrief  und  wandert  bei  einem  Meister  ein,  von  dem
’’^cht  der  Frachtbrief  lautet,  und  sollte  ihn  etwan  verfehlen,  der  soll
^  ^rk.  erlegen  und  soll  bei  denselbigen  Meister  in  Arbeit  gebracht
^^("den,  von  dem  der  Frachtbrief  lautet.  Und  sollte  ein  Meister
^‘nen  Frachtbrief  ausschicken  ohne  unten  gesetzten  Altermanns
und  Pittschaft,  dasselbe  soll  nicht  vor  gütig  gehalten  werden,
nach  Nothdurft  gewartet  werden.
37-  Wurde  auch  ein  Meister  einen  eingewanderten  Gesellen,
den  Abend  Arbeit  Zusagen  und  darauf  Unkoste  thun,  der  Gesell
des  andern  Tages  von  dem  Meister  wieder  Urlaub  nehmen,
^^niselben  soll  nicht  geschenket  auch  kein  Gruss  befohlen,  weniger,
^crin  er  nochmals  wiederkommt,  angenommen  werden,  er  habe
zuerst  10  Mrk.  Strafe  gegeben.
38.  Ein  wandernd  kommend  Gesell  sich  der  Arbeit  nicht  ver
l^^&amp;amp;ern,  |die|  ihme  sein  Meister  vorleget,  oder  er  soll  allhier  noch
Städten,  mit  welchen  diese  Handwerks  Gewohnheit  gehalten
nämlich  Lübeck,  Hamburg,  Wismar,  Rostock,  Stetin  nicht
^^fordert  werden.

39.  Das  |I)en|  Arbeits-Lohn  belanget  soll  einem  jeden  Gesellen
einen  Filtz  zum  Tagewerk  gegeben  werden  .  .  10  Groschen,
zween  fein  Filtz  zum  Tagewerk  .  .  •
drei

IO
IO
IO
IO
IO

vier
fünf  gemeine
sechs  „
^I)er  mehr  gemachet,  die  der  Meister  vor  gut  erkenne  ,  so
'^och  advenant  mehr  Lohn  haben  und  empfangen.

der

40.  Welcher  Cesell  einen  untüchtigen  Filtz  machet  oder  einen
/"  verbrennt,  soll  denselben  bezahlen;  welcher  sich  dawieder  setzet,
soll  in  obgedachten  Städten  beim  Amt  nicht  gefort  er
'Verden,

Ein  Clesell  soll  von  Baumwoll  oder  alten  Filtzen  kein  Trinkl.en,
  dem  allen,  was  ihnen  der  Kaufmann  zum  I  nnkgeld
ei  Strafe  6  Mrk.
,  A.N  in  Folge  Hessen  weist  Hie  Numeration
^ser  Artikel  fehlt  im  Schrägen  v.  J.  165  ,  druckten  Schragens  auf.
eine  Differenz  von  eins  zur  Numeration
        <pb n="372" />
        354

Hutmacher.

42.  Die  Gesellen  sollen  des  Abends  zu  10  Schlägen  in  ih
Meister  Häuser  sein  bei  Strafe  2  Mrk.
43.  Es  sollen  die  Gesellen  in  der  Woche  nicht  mehr  feiern
den  Montag  bei  Strafe  2  Mrk.
44.  Einen  wandernd  kommenden  Gesellen  sollen  die  bührer
6  Schlägen  aus  des  Meisters  Hause  holen  bei  Strafe  2  Mrk.
45.  Ein  (Resell  aber,  der  gewandert  kommt  und  geschenkt
soll  derselbe,  der  ihm  schenkt,  2  Mrk.  mit  ihnen  zu  vertrin^'^^^
schuldig  sein.  1st  aber,  dass  derselbe  nicht  trinken  wollte,  so  s
er  ein  Mrk.  im  Beutel  ihnen  geben.
46.  Es  sollen  die  Gesellen  unter  sich  unter  6  Mrk.  einander  nich^
strafen,  alle  andere  Sachen  aber,  so  höher  sein,  gehören  an
Amt  oder  nach  Beschaffenheit  an  die  Amtherren  bei  Strafe  3

47.  Welcher  Gesell  aufseine  eigene  Hand  Filtze  machet  und
kauft,  soll  30  Mrk.  Strafe  geben,  davon  15  Mrk.  dem  Amt-Her:^^^
die  andern  15  Mrk.  dem  Amte  anfallen,  und  welcher  Meister
gestattet  oder  verschweiget,  der  soll  gleiche  Strafe  entrichten
48.  Welchen  Gesellen  Meldung  befohlen  wird,  soll  er  solj^
•wenn  er  in  der  Stadt  kommt,  nicht  verschweigen;  im  Fall  so^
geschehen,  und  er  worin  gemisshandelt  hätte,  alsdann  soll  derse
Meister  den  Gesellen  zur  Stund  enturlauben  und  von  sich
lassen  oder  vor  Meister  und  Gesellen  sich  richtig  abfindeii.  ^
49.  Werden  Gesellen,  welche  in  vorgemeldten  Städten  arb^^^
sonderlich,  wenn  ihnen  dieser  Schrägen  vorgelesen  wird,  sich
selben  zuwider  setzen  und  einen  Aufstand  machen,  davon

und  darnach  wieder  kommen,  die  sollen  nicht  gefordert
noch  ihnen  Arbeit  gestattet  werden,  sie  hätten  denn  zuvor  3‘^
Strafe  im  Amte  gegeben  und  entrichtet.

Von  Jtingcn.  ^j|
50.  Ein  Meister,  der  einen  Lehr-Jungen  an  nehmen
zuvor  eigentlich  wissen,  dass  er  echt  und  recht  gut  deutscher
geboren  und  seinen  (îeburtsbrief  haben  könne  bei  Strafe  1
die^^

51.  Wenn  ein  Meister  einen  Jungen  aufdinget  und  in
nimmet,  soll  der  Junge  vier  Jahre  zu  lernen  verpflichtet  sei*  '
wenn  der  junge  eingeschrieben  wird,  dem  Aeltermann  2  Mt
ganzen  Amte  aber  4  Mrk.  zu  geben  schuldig  sein.
        <pb n="373" />
        Hutmacher.

355

52.  Sollte  ein  Jung  aus  der  Lehre  laufen  und  in  14  1  agen  nicht
^iederkehren,  sondern  länger  ausbleiben  und  dann  erst  wieder-^Ornmen,
  so  soll  er  aufs  neue  lernen;  kehret  er  aber  nicht  innerhalb
  Tagen  wieder  zu  seinen  Meister,  alsdann  mag  er  ohne
^Geling  ferner  auslernen.

Vo7i  Wittwen.
53-  Eine  Wittwe  mag  das  Trauerjahr  über  das  Werk  treiben,
"^ozu  ihr  der  Amts-Altermann,  mit  Gesind  und  Rath  beförderlich
soll.
54-  Keine  Wittwe  mag  Jungen  zu  lehren  annehmen,  sondern
sie  mit  tauglichen  Gesellen  versehen,  alsdann  mag  der  bei
Mann  eingetretene  und  halb  ausgedienter  Junge  weiter  ver
^^Giben  und  das  Werk  wohl  fassen.
55.  Eine  Wittwe  oder  sonsten  Amts-Schwester  soll  sich  mit
^^jnen  Hohnhasen  oder  des  Amts  nicht  würdig  sich  beheurathen
Verlust  des  Amtes.

Li;«
56.  Würde  ein  Meister  dieses  Amtes  mit  Krankheit  behaftet
hätte  kein  Völker,  die  sein  Werk  fortsetzen  mögten,  so  sollen
^  ‘■he  andern  mit  Gesellen  beförderlich  sein.
,  5?.  Wenn  aucli  ein  (ieselle  dieses  Amts  krank  würde  und  hatte
""hts  zu  verzehren,  den  oder  dieselben  sollen  von  der  Gesehen
mi,  Wartung  und  allerhand  Nothdurft  versehen  werden  Ins
'krer  Gesundheit.
5«.  Wenn  auch  durch  Hülfe  des  Allmächtigen  der  Kranke  ge-I
  soll  er  die  auf  ihnen  spendirte  Kosten  von  seinem  W  ochenwieder
  zahlen  und  in  die  Lade  entrichten.

Vom  liegräbniss.
■  Wenn  einer  aus  diesem  Amte  verstorben  er  sei  Meister
ht  erheblich  sich  entschuldigen  wird  könn
hei  IO  Mrk.

23*
        <pb n="374" />
        1

I

356

Johannisgilde.

Z/n//  Beschl/tss.
61.  Welcher  Meister  dieses  Amtes  in  obgeschriebenen  Articula
sich  versündigen,  denen  zuwider  setzen  und  dennoch  sich
strafen  lassen  oder  solche  erlegen  wollte,  der  soll  im  Amte  we&amp;gt;t^
nicht  gelitten  werden.
62.  Damit  auch  dies  Amt  der  Hutmacher  in  guten  Aufnehnie*’
kommen  möge,  so  soll  es  desto  williger  jährlichen  zur  Ehre  Do
und  der  Kirchen  Ordnung  augsburgischer  Confession  durch
Amtes  jeder  Zeit  wesende  Aelterleute  30  Mrk.  entrichten  und
gegen  jedesmal  von  den  Kirchen  -  Ordnungs  -  Herrn  -  Inspecte
quittiren  lassen.
63.  Von  den  eingehobenen  Strafgeldern  und  Meister-Gelde'"^
soll  der  worthabende  Altermann  vor  unsern  Amte  richtige  Rechnun^
thun,  und  solches  soll  geschehen  alle  2  Jahre  auf  Michaelis,
er  die  Altermannschaft  übergiebt.
64.  Des  behalten  wir  uns  in  allen  die  Oberhand  bevor,
Schrägen,  so  oft  es  von  nöthen  thut,  zu  mehren,  und  zu  verbessert
Zu  lirkund  der  Wahrheit  haben  wir  Alterleute  und  Meister
meldt  unseres  Amtes  Insiegel  an  diesen  Brief  und  ertheilte  ^
gerechtigkeit  nicht  allein  wissentlich  anhängen  lassen,  sondern
unser  Namen  zur  Zeugniss  und  Gewissheit  mit  untersetzet  und  t
den  abgefertigten  Lorentz  Lencker  und  David  Schneider  mitgeg^
haben.
Geschehen  den  2osten  Februarii  nach  Christi  unseres  Herr
Geburt.  Im  1694.  Jahre.

Walter  Wittwe  Altermann.
David  Grimm.
Hans  Haan.
(L.  s.)  Johann  Stodahl.
Diedrich  Brockhausen.
Michael  Wigand.
Johann  Becker.

Johannisgilde,  1352,
s.  Kleine  Gilde,  1352.
        <pb n="375" />
        Kaufmannsgilde.  Kleinschmiede-Gesellen.

357

Kaufmannsgilde,
s.  Grosse  Gilde.

46,  Kleinschmiede-Gesellen.
Schrägen  vom  4.  April  1615.
Stadt-Arch.  zu  Riga,  Schragenbuch  Nr.  498,  S.440  —457-  Vergl.  Einleitung  S.  229.
Kundt  und  zu  wiszen  allen  und  jeden,  so  daran  gelegen,  dasz
sämbtliche  unterbeschriebene  Meister  im  Nahmen  der  hexligen
^^Gyfaltigkeit,  Amen.  Anno  ein  tausend  sechs  hundert  fünfF  zehen
4.  Aprilis  die  Irrung  und  Miszverständnisz,  so  biszhero  mit
^"^ern  Gesellen  wegen  unsers  Handtwercks  Gewohnheit  mit  Re-''■'^ligung
  und  Zuthun  des  ehrenvesten,  achtbahren,  hochweisen,
Ochgelehrten  Herren  Ludwich  Hintelmann,*  G.  \  •  H.,  jetzo  von
erbahren,  hochweisen  Raht  verordneten  Ambtherren  folgender
_  Estait  gäntzlich  unter  uns  verglichen  und  auflfgehoben,  welches
feister  und  Gesellen  mit  Handtstreckung  dem  Ambtherren  hmforder
Und  unwiederrufflich  zu  halten  angelobet.  Jochim  Debuz  von
jf^^n  Hrandenburgk,  jetzo  im  Ambt  Eltermann,  Michael  Senken,
Meyer,  Renedix  Steinkuhl,  Osewaldt  Heim,  Hans  Köhler,
(iiese.
0  Erstlich  sollen  die  Gesellen  und  Jünger  einen  öffentlichen
oder  V’^aters  Hausz  haben  und  sich  dermaszen  \  erhalten,  da
^  der  Krug-Vater  und  Mutter  mit  ihnen  zufrieden  seyn.
,  2)  Zum  Andern  wann  ein  frembder  Gesell  oder  Jünger  alhier
^'ga  gewandert  köhme,  der  soll  aufif  die  Herberge  einziehen
"‘cht  in  das  Meisters  Hausz,  es  wäre  dann  Sache,  dasz  der
.  3)  Zum  Dritten  wann  ein  frembder  Gesell  oder  Jünger  in  desz
Hausz  gewandert  kombt,  soll  er  den  Vater  bitten  um  einen
das  er  zu  einem  Meister  in  sein  Hausz  sende,  dar  das
.  ^Gnambt  ist,  dasz  die  Örtengesellen  zu  ihm  kommen  so  en
'^'^fhalb  Standes  Zeit;  im  Fall  die  Örtengesellen  über  eine  Stun  e
&amp;gt;kl^iben  thäten  und  der  frembder  angekommener  Geselldaruber
so  sollen  die  örtengesellen  in  der  sämbtlichen  Gesellen
Straffe  verfallen  seyn.
*  ßöthnihr.  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  547-
        <pb n="376" />
        358

Kleinschiniede-Gesellen.

4)  Zum  Vierten  wan  ein  gemachter  Gesell  alhier  gewandert
kähme,  soll  er  auff  die  Herberge  einkehren  und  schicken  nach  dem
Altgesellen;  seynd  aber  gemachte  Gesellen  alhier  vorhanden,  kao
er  nach  dieselbige  schicken  und  ihm  laszen  umb  Arbeit  urnbschauem
so  weit  alsz  dasz  Handtwerck  redlich  ist;  so  manchen  Meiste
vorbey,  so  manches  Wochlohn  zu  Straffe  und  solch  Wochlohm
was  er  zu  Lohn  hat,  und  sollen  sowohl  Gesellen  alsz  Jünger  a  ^
nach  der  Steige  umb  Arbeit  umbgeschauet  werden,  dasz  bei  welc  le
Meister  der  letztere  ist  eingebracht  worden,  bey  dem,  der  ihm
wieder  an  fangen;  eines  Meisters  Sohn  aber  stehet  frey  bey
Vater  einzuschicken  wie  auch  selben,  der  alhier  gelernet.

seinem  Lehrmeister,  wo  es  ihm  beliebt.
5)  Zum  Fünfften  wann  ein  Gesell  oder  Jünger  gewanded
komt,  das  er  umbschicket  und  Arbeit  findet;  ist  er  ein  Gesell,
soll  ihm  umb  8  Frd.  Bier  geschencket  werden,  ein  Jünger  aber
4  Frd.  und  darmit  ins  Meisters  Hausz  oder  zum  1  hör  hinaU  ^
auch  wird  denen  Gesellen  und  Jüngern  zugelaszen  dreymahl  um

schicken,  sie  nehmen  Abscheid  oder  bekommen.
6)  Zum  Sechsten  sollen  die  Gesellen  und  Jünger  einen  Mm^^
Taffel  auf  ihrer  Herberge  haben,  damit  sich  die  Örtengesellen  ^
Jünger  wiszen  darnach  zu  richten.
7)  Zum  Siebenden  so  ein  Geselle  umbschicket  und  Ar  m  ^
findet  und  bisz  auff  die  fülle  Schencke  arbeitet,  so  soll  er  mit
Schencke  geschencket  werden  nach  Inhalt  unsers  Handtwerck^^^^
wohnheit;  so  es  aber  kähme,  dasz  derselbige  Gesell  ein  ^
Jahres  Zeit  nicht  auszarbeiten  würde,  soll  ihme  auch  mit  v
Schencke  nicht  geschencket  werden.  ^
8)  Zum  Achten  sollen  die  Gesellen  und  Jünger  alle  vier  W
zusammen  kommen,  in  der  Stund,  in  welchen  sie  \erbott  ^^er
da  denn  die  Altgesellen  ihr  Lade  auffschlüszen  sollen  un(
Stundglasz  auff  dem  fisch  setzen;  nach  Auszlauifung  einer  \  m
stunden,  wer  alsdan  an  kommen  würde,  der  soll  zu  Straff
4  Ferd.,  es  were  den,  dasz  er  in  seines  Meisters  (Geschäften
verhindert  worden,  und  ers  erweisen  kan;  wann  auch  sich
dasz  ein  Meister  seinen  Gesellen  benöhtiget  wäre  und  er
Schenck  kommen  könte,  wan  er  sein  Aufleggeld  abgebe,

Straff  enthoben  seyn.
9)  Zum  Neunten  wann  die  Gesellen  und  Jünger  /.iisa
kommen,  sollen  die  Örtgesellen  drey  öffentliche  Hmbfrage

mm^
thum
        <pb n="377" />
        Kleinschmiede-Gesellen.

359

dieweil  die  Lade  offen  stehet;  im  Fall  einer  mit  den  andern  wasz
thun  hätte,  dasz  den  Handtwerck  zuwiedern  wäre,  der  klage
^'eweilen  die  Lade  offen  stihet,  und  welcher  dasz  verschweigen
"ürde  und  darnach  offenbahren  thäte,  soll  in  doppelter  Straffe
^^tfallen  seyn.
lo)  Zum  Zehenden  wann  ihrer  zwene  mit  einander  fur  der
etwas  zu  thun  hätten  und  sie  eldar  von  Gesellen  und  Junger
Kestraffet  werden  der  Sache  gemesze  und  sie  darüber  von  ('Csel  en
Jünger  mit  trotzigem  (iemühte  weichhafftig  würden  une
"¡cht  wollen  straffen  laszen  und  über  die  Thürschwellen  hinausz
so  soll  er  Gesellen  und  Jünger  ein  Wochlohn  zu  .  tra
'^"••fallen  seyn,  und  zu  verstehen  ein  solch  Wochlohn,  was  selbige
^^sell  zu  Lohn  hat.  Tritt  er  aber  wieder  herein,  so  ist  er  in
^^Ppelter  Straffe  verfallen.

11)  Zum  Elfften  so  ihrer  zwee  für  der  Lad  etwas  zu  t  un
und  einer  den  andern  liegen  straffete,  er  sey  Gesell  o  er
der  soll  in  8  Ferd.  Straffe  verfallen  seyn.
12)  Zum  Zwölfften  so  ein  frembder  (iesell  oder  ^
^^ndert  kommt,  der  soll  auff  dasz  Erste  4  Woc  °
einschreiben  in  der  (Gesellen  Buch.  Ein  Gesell  gie^  1  -
^"^hreibegeldt  8  Ferd.,  ein  Jünger  aber  giebt  4  F^rd.
,  13)  Zum  Dreyzehnden  so  die  Gesellen  und  Jünger  zusammen
^^Umen  auf  dasz  Vierwochengeboht,  so  soll  ein  je  J  g
Lade  Indien  .Au^kggelclt  4  Fenk,  ein  gemaditerGeseHgnd^
Î##:#
ohne  alle  Gnade,  was  er  zu  Lohn  hat.
        <pb n="378" />
        Kleinschmiede-Gesellen.

360
und  geschehen  ist,  damit  manniches  Unheil  vorgebauet  werde,
es  Sache  were,  das  einer  darüber  beschlagen  würde,  der  solche  obgemeldte
  Gewehr  bey  sich  verhalten  würde,  der  soll  ohne  alle
Gnade  ein  Wochlohn  verfallen  seyn.
16)  Zum  Sechtzehnden  soll  keiner  bey  der  Gesellen  Schencke
mehr  Hier  verspilden  alsz  er  mit  einer  Han  dt  bedecken  kan,
aber  darüber  beschlagen  würde,  so  soll  derselbige  in  vier  herd-Straffe
  verfallen  seyn.
17)  Zum  Siebenzehnden  soll  kein  Gesell  oder  Jünger  mehf
Hier  zu  sich  nehmen  alsz  er  vertragen  kan,  darmit  er  kein  Unflab^
von  sich  gebe  in  des  Vaters  Hausze,  so  aber  einer  darüber  he
schlagen  würde,  und  der  Vater  und  Mutter  oder  sein  Gesind  darüber
klagen  würden,  der  soll  ein  Wochlohn  zur  Straff  verfallen  se^ri
ohne  alle  Gnade,  wasz  er  zu  Lohn  hat.
18)  Zum  Achtzehnden  soll  kein  Geselle  oder  Jünger  von  der
Gesellen  Hier  ohne  Uhrlaub  von  den  Tische  auffstehen  oder  nieder
setzen  gehen,  zu  dehme  auch  seine  vorige  beseszene  Stelle  warten,
wie  auch  keinen  frembden  an  Tisch  nöhtigen,  so  lang  alsz  Gesellen
und  Junger  Hier  währt;  so  darüber  einer  thäte,  der  soll  in  ac
Ferd.  Straffe  verfallen  seyn.

19)  Zum  Neuntzehnden  soll  auch  kein  Geselle  oder  Jünger

sieb

unterstehen,dasz  er  von  der  Gesellen  Hier  einer  berüchtigten  FrauenS
persohn  oder  einen  unehrlichen  Mann  schencke  oder  dasz
über  den  Renstein  tragen  einem  zu  schencken;  so  einer  darüb^c
thäte,  der  soll  in  8  Ferd.  Straffe  verfallen  seyn.
20)  Zum  Zwantzisten  soll  kein  Gesell  oder  Jünger  sich  untef
stehen  oder  verdriesten,  wenn  sie  eine  freye  Schencke  haU^^'^’
Wärffel  oder  Karten  oder  andere  Spiel  auf  den  Tisch  zu  bring^'^
so  einer  darüber  thun  wird,  der  soll  zu  Straff  geben  ein  Woch^b^
21)  Zum  Einundzwantzigsten  soll  kein  Gesell  oder  Jünger
finden  laszen  auff  dem  Spielplätze  oder  sonsten  andern  Ortern,
die  Jungen  oder  losz  Volck  sich  zusammengesellet,  es  sey
oder  Jünger;  der  darüber  beschlagen  würde,  soll  ohne  alle  Gna
ein  Wochlohn  verfallen  seyn.  ^
22)  Zum  Zweyundzwantzigsten  sollen  sich  die  (Gesellen
Jünger  in  des  Vaters  Hause  einsahm  und  friedlich  verhalten,  "  ^
sie  die  Schencke  haben  oder  sonsten  trincken,  und  so
einen  Hader  oder  Zanck  anfangen  würde  oder  sich  mit  einan

sieb
dar
die
        <pb n="379" />
        Kleinschmiede-Gesellen.

361

Schlagen  thäte,  der  soll  einen  Floreen  zu  Straff  verfallen  seyn,
^uszgenommen  Blut  oder  Blau,  dasz  soll  der  Voigt  zu  richten
^ächt  haben.
23)  Zum  Dreyundzwantzigsten  so  ein  Geselle  oder  Jünger
^Baub  nimbt  und  will  wieder  herumbschicken,  so  sollen  die  Ört-S^sellen,
  zuvor  sie  ihm  umb  Arbeit  umbsehen,  in  seines  gewesenen
^^isters  Hausz  gehen  und  fragen,  wie  er  von  ihm  abgeschieden
darnach  sich  ein  jeder  weisz  zu  richten.
24)  Zum  Vierundzwantzigsten  so  ein  Geselle  oder  Jünger
^hrlaub  bekähme  von  einem  Meister,  und  der  Geselle  oder  Jünger
Selber  Uhrlaub  nehmen  würde  und  aber  ferner  in  der  Stadt  arbeiten
so  soll  er  den  selbigen  Sontag  und  nicht  in  der  Wochen
^Oibsenden  ;  und  so  ers  versehe  und  den  Sontag,  in  welchen  er
seinen  Meister  losz  geworden,  nicht  umbsenden  würde,  so  soll
Woche  feyren  bisz  auff  den  folgenden  Sontag,  alszdan  mag
wieder  umbsenden  und  in  das  \  aterhausz  gehen  und  (oder
Meisters  Hausz);  wer  aber  über  diesen  Articul  thun  würde,  der
in  der  (Gesellen  und  Jünger  Straffe  verfallen  seyn  umb  ein
^chlohn  ohne  alle  Gnade.

25)  Zum  Fünffundzwantzigsten  soll  sich  kein  (%esell  oder  J^ger
^'^terstehen  den  Ladenschlüszel  über  Nacht  auszerhalb  der  Stadt
iwingen,  es  were  dan  Sache,  dasz  ein  Meister  vor  der  Stadt
'^’^hnete,  darbey  er  arbeiten  möchte  ;  so  aber  einer  von  den  Gesellen
^.'^er  Jünger  den  Schlüszel  zu  der  Laden  verlieren  würde,  der  soll
andern  Schlüszel  zu  verschaffen  schuldig  seyn,  darzu  neben
den  Gesellen  und  Jünger  ein  Wochlohn  zu  geben  verpflichtet
alle  (inade.
.  26)  Zum  Sechsundzwantzigsten  so  einer  dem  andern  fur  einen
oder  Hieb  schelten  würde,  das  ers  ihme  nicht  kt^te  da,^
der  soll  einen  Floreen  zu  Straff  verfallen  seyn;  schelt  sich
einer  selber  und  wird  überwunden,  der  soll  m  doppelter
'  ^*'^ffe  verfallen  seyn  ohne  alle  Gnade.

27)  Zum  Siebenundzwantzigsten  so  sichs  zutragen  würde,  dasz
'''■  (Gesellen  oder  Jünger  so  hart  mit  Scheltworte

,orten  angreiffen

'^»esellen  oder  Jünger  so  hart  mit  -  .
dasz  sie  sich  vor  der  Latlen  unter  einantler  n.ch.  vergle.chen
,  ""ten,  so  sollen  die  sämtlichen  Meisters,  die  unsers  Ambtes  smd,
Zu  '  •

Mülff,

e  nehmen.
        <pb n="380" />
        302

Kleinschmiede-Gesellen.

28)  Zum  Achtundzwantzigsten  sollen  den  (gesellen  und  Jünger
gleichfals  zwey  Meisters  zugeleget  von  Ambt,  die  sollen  ein
ein  Schlüszel  haben  und  bey  der  Lade  sitzen,  darmit  Niemand  unrecht ­
  geschieht,  und  sollen  die  Oesellen  und  Junger  alle  Vierte
Jahr  neue  Altgesellen  wehlen  und  einander  richtig  Rechnung  thun.
29)  Zum  Neunundzwantzigsten  so  es  kähme,  dar  doch  Goh
vor  sey  und  gnädiglich  abwenden,  dasz  ein  Gesell  oder  Jünger  •t’
Ivranckheit  geriehte,  so  sollen  die  Gesellen  und  Jünger  schuldig
seyn  bey  den  Krancken  zu  wachen  des  Nachts  über  ein  tider
zwey;  da  aber  der  Krancke  nohtdürfftig  were  und  nichts  zu  ver
zehren  hätte,  so  sollen  ihme  die  Gesellen  und  Jünger  ausz  der
Laden  von  ihrem  Theile  zu  HülfFe  kommen,  und  so  ihme  Go
wiederumb  ausz  der  Kranckheit  hülffe,  soll  er  dasz  vorgestreckte
(ieldt  wieder  in  die  Lade  entrichten  und  bezahlen;  so  aber  Gott
der  Allmächtige  ihm  von  diesem  Jammerthal  zu  sich  nehmen  würd^'
so  sollen  die  Gesellen  und  Jünger  schuldig  seyn  ihm  zur  ErdeJ
zu  bestätigen  ;  so  er  etwas  an  Gelde  und  Kleider  nachlaszen  wür
das  sollen  die  Gesellen  und  Jünger  schuldig  seyn  zu  Cielde
machen  und  dasz  vorgestreckte  Geld  wiederumb  in  der  Laden
legen;  da  auch  der  Patient  wieder  zu  seiner  Gesundheit  dure
Gottes  Gnaden  geriethe  und  in  der  Bezahlung  des  fürgestrecEtei’
Oeldes  sich  unbillig  wolte  linden  laszen,  so  soll  man  ihme,  w&amp;gt;e  ^
uns  vor  unsern  Vorältern  angeerbet,  nach  Handtwercks  Gewohnhe
nachgeschrieben  werden.
30)  Zum  Dreyssigsten  so  ein  Geselle  oder  Jünger  alhier  've^^
ziehen  und  dem  Vater  auff  der  Herberge  schuldig  bleibe  oder  ^
Vierwochengeldt  oder  die  halbe  Schencke  nicht  entrichtet
bezahlet  hätte,  soll  ihme  nach  Handtwercks  Gewohnheit  nachg^
schrieben  werden.
31)  Zum  Einunddreyszigsten  sollen  auch  wieder  Ciesellen
Jünger  über  neun  Uhr  auff  Abendt  zu  Bier  sitzen  und  daru^^^
seines  Meisters  Thüre  beklopffen  oder  stürmen  bey  Straffe
Wochlohns,  es  wehre  denn  dem  Meister  solches  kundt  gethan,
dan  über  10  Uhr  nicht  schuldig  seyn  soll  die  Thür  zu  öffnen
Straffe  2  Rth.  ^
32)  Zum  Zweyunddreyssigsten  soll  kein  (,eselle  oder
seines  Meisters  Speise  und  Tranck  verachten  oder  über  die
tragen,  besondern  soll  solches  seinem  Meister  selbst  anzeigen
Strafte  einen  Floreen  ohne  alle  (made.
        <pb n="381" />
        Kleinschmiede-Gesellen.

363

33)  Zum  Dreyunddreyssigsten  wo  ein  Geselle  oder  Jünger
unterstunde  in  Städten,  Dorffer  oder  bey  einem  Edelmann  zu
^^^keiten  und  wehre  noch  nicht  Meister  worden  oder^  sonsten  dem
^ändtwercke  zuwiedern  thäte,  und  ihm  solches  kan  überwiesen
'"^'•den,  soll  er  vor  die  sammtliche  Meister,  Gesellen  und  Jünger
"^ch  Hofferecht  umb  4  Rth.  gestraffet  werden.
34)  Zum  Vierunddreyezigsten  wan  ein  frembder  Gesell  oder
alhier  gewandert  kompt,  soll  sich  keiner  bey  Müntzgoldt
‘'Schmieden  oder  bey  Höhnhaszen  zu  arbeiten,  er  hat  sich  dan  zuvor
^^ndtwercks  Gewohnheit  beweisen  laszen;  wer  über  diesen  Articul
würde,  soll  für  die  sambtlichen  Meister,  Gesellen  und  Jünger
4  gestraffet  werden  ohne  alle  (%nade.
35)  Zum  Fünffunddreyszigsten  sollen  sich  weder  Gesellen  noch
Jünger  unterstehen  mehr  spatzieren  oder  feuren  gehen  alsz  ihnen
^^gelaszen  wird;  so  manchen  Tag  einer  spatzieren  geht,  so  manches
^^in  Wochlohn  zu  Straff.

3b)  Zum  Sechsunddreyszigsten  wan  ein  Geselle  gewandert,
er  von  einem  Meister  verschrieben  ist  und  ers  erweisen  kan,
soll  bey  demselben  Meister  umb  Arbeit  umbgeschauet  wer  en,
ihm  verschrieben  hat,  welches  die  Reige  nicht  kan  angerechnet
imgleichen  auch  ein  auszgelernter  oder  eines  Meisters
wenn  solche  ausz  der  Fremde  kommen,  wie  auch  wann  sie
ersten  Mahl  bey  die  Gesellen  gehen  und  umb  Arbeit  sic
^^hschauen  laszen.

37)  Zum  Siebenunddreyszigsten  sollen  die  Gesellen  und  Junger
wasz  ihr  Tranckgeldt  seyn  soll,  nehmlich  alle  so  unter
Handtwercke  begriefen  seyn:  alsz  Schloszern,  Sporer,
^^^hsen.  und  Uhrmacher.  Zum  ersten  soll  der  Sch  oszer  oder
^'^mwercker  ihr  Tranckgeldt  seyn,  wan  ein  alt  Schlosz  in  eine
^^rckstätte  gebracht  wird,  da  4  Herd,  dran  verdienet  oder  ein
^'»-i^^^lstiffte  drein  zu  machen  noch  eine  Spansage  zu  feilen,  ein
auffzumachen  des  Sontags  oder  nach  Feuerabei^t.  Item
''^Keil,  zu  hauen  oder  ein  abgebrochen  Hlatt  wieder  auffzulodten
Schneckenhäuszchen  (oder  kleine  dreykantige  Schlosze  u  c
''  '!ch  nehmen  Masze  und  Macht  haben;  auff  dem  Sporwerck  ein

Mt

in

eine  Spore  mit  6  Zehnen,  eine

i  Zunge  an  eine  Ringk,
        <pb n="382" />
        3^4

Kleinschmiede-Gesellen.

Stiffte  in  eine  Fackel  zum  Mundstücke.  Die  Büchsenmachers  sollen
haben  fürs  Erste  eine  kleine  Schraube  und  eine  Kugel  ausz^
schrauben,  ein  Schlosz  halten  zu  machen.  Der  Uhrmacher
Tranckgeldt  soll  seyn  ein  Zwölfer  rein  zu  machen,  einen  neuen
Schnur  einzuziehen,  ein  Stiffte,  so  auszgefallen  oder  verlohren  *  ^
worden.  Disz  aber  gedachtes  Tranckgeldt  sollen  die  (iesellen  un
Jünger  machen  nach  Feurabend  und  sollen  des  Morgens  umb  4  ^  ^
auffstehen,  des  Abends  umb  Klocke  sieben  Feurabend  machen  un
ihr  Trinckgeldt  verfertigen  bisz  auf  die  Klocke  neun,  und
Winters  ihr  eigen  Licht  haben;  desz  sollen  gleichfals  die  Stüc'
wercker  und  Wochlohner  der  vorgemeldtes  Tranckgeld  zusammen
verdienen  und  auch  unter  einander  theilen,  so  es  auch  kähmCi
dasz  ein  Bürger  oder  frembder  Mann  einen  Schlüszl  eilendts  fertig
zu  haben  begehrte,  deszgleichen  auch  ein  Feuerschlosz  haltent
machen  oder  ein  Schraubschen,  und  der  Bringer  den  Feurabeu
nicht  abwarten  könte  seiner  Gelegenheit  nach,  soll  ein  jeder  ^
unsers  Handtwercks  die  Hand  unverschloszcn  seyn,  es  würe
Sache,  dasz  der  Geselle  oder  Jünger  seinen  Meister  darumb  begruste»
und  der  Meister  ihnen  solches  nachgebe  oder  verlaubte,  dergest»^’
dasz  der  Geselle  dem  Meister  angelobet,  das  ers  nach  FeurabeU
wieder  nachholen  wolle,  solches  soll  einem  jeden  Meister  ^
stehen.  Welcher  Geselle,  Meister  oder  Junger  über  diese  vor
gesätzte  Articul  und  Puncten  handeln  oder  sich  verdriesten  uu^
vergriffen  würde,  der  soll  seiner  Straffe  nicht  wiszendt  seyn.  1
sollen  alle  (xesellen  in  Zeit  der  Noht,  es  sey  Auffstandt,  ^'eur-Waszers-Noht,
  mit  ihrer  Gewehr  für  dem  Statthause  sich  ho  ^
und  treulich  helffen  wehren,  wie  dan  alles,  was  wieder  der
keit  möchte  fürgenommen  werden,  helffen  abkehren.  Dasz  (he  ^
Obengeschrieben  unter  Meister  und  (Gesellen  verblieben,
auch  von  Ambtgericht  confirmiret  ....  ich  mit  Unterschreibu
mein  eigen  Handt  und  unterdrückten  Pitschafft  bezeugen.
L  u  d  w  i  c  h  H  i  n  t  e  1  m  a  0  0
(L.  S.)  I).  manu  propria.
*  *
*
Nachdem  dasz  Ambt  der  Kleinschmiede,  Büchsen-  und
mâcher  und  nomine  deszelben  der  Altermann  Albrecht  Kock  bene  ’
denen  Beysitzern  Hans  Schwartzen,  Carl  Bacho  und  dem  J
meister  Steffen  Fixen  wie  auch  die  Gesellschafft  bemelten  An^

1  Vergl.  S.  357,  Anm.  i.
        <pb n="383" />
        Kleine  Gilde.

365

nomine  derselben  Hans  Jacob  Zimmermann,  Altgesell,  Peter  block,
^Itjünger,  Oloff  Peterson,  Daniel  Hamp,  Jochim  Dopner,  Jacob
^•"use  und  Johann  Ciergen  Bruhn,  altiste  Gesellen,  vor  e.  edlen
^nibtgericht  erschienen  und  zu  vernehmen  gegeben,  wie  dasz  sie
Senöhtiget  worden,  die  Gesellenarticul,  welche  schon  Anno  1615
4-  Aprill  von  e.  edlen.  Ambtgericht  confirmiret  wären  in  einem
J^nd  dem  andern  Punct  der  jetzigen  Zeiten  Beschaffenheit  nach  zu
^^dern,  einige  gar  zu  cassiren  und  andere  an  deren  Stellen  zu
^^*zen  mit  demühtigster  Bitte  selbe  in  allem  zu  conhrmiren  und
bestätigen;  alsz  hat  e.  edles  Gericht  nach  Verlesung  derselben
^l'dculn  diesem  ihrem  billigen  Gesuche  zu  deferiren  nicht  entseyn
können,  inmaszen  es  dann  auch  selbige  in  allen  Puncten  und
Clausulen,  jedoch  mit  Vorbehaltener  Macht  dieselbe  der  Gelegennach
  zu  mindern  und  zu  mehren,  hiemit  coniirmiret  und  be-^^^bget
  und  zu  mehrer  Beglaubigung  deszen  des  Gerichts  Insiegel
^•^terdrücken  und  von  dem  Gerichts  Notario  unterschreiben  laszen.
^^tum  Riga  den  10.  Aprilis  des  eintausent  siebenhundert  und
^^chsten  Jahres.  Michael  Borkowsky,
Notarius  manu  propria.

47.  Die  Kleine  Gilde.
Cllde  der  Stube  zu  Soest  —  Johannisgilde.
Schrägen  vom  18.  Novbr.  1352*
Ëtiill
P'e  angegeben.  Ahg.  Kig.  Stadtbll.  1*93,  S-  tgo.
Titul  der  kleinen  Gilden  Schraa  in  Kiga.
"Jat  si  witlik  alle  denjenen,  de  nu  sin  efte  noch  körnen  scho  en
na  der  bon  unses  Heren  .300  jar  an  deme  twe  unde  vnf-Ikeben
  avende  (.8.  Nov.)  de  schra  des

Seste

jare  an  sunte
‘  b.»  ,  «eh.  im  Original  beide  Male  über  dem  vorhergehenden  Vocal.
*  ^k^aa.
^ie  Überschrift  rührt  vom  Abschreiber  her.
"^iistigeslen.
        <pb n="384" />
        Knochenhauer.

366
stoven  van  Soest,  de  to  Latine  geschreven  was,  in  Lutsch  gehracb^
wart  mit  vulbort  der  meynen  brodere  in  alsodanighen  wordenallen ­
  gelovigen  an  unseme^  here  (jode,  den  enbudet  de  alderman
van  Munstere  unde  de  alderman  van  Soest  salickeit  an  unsere
heren  Gode  etc.

48.  Knochenhauer.
Polizeiordnung  vom  9.  Decbr.  1502.
Stadt-Bibliothek  in  Riga,  Auszug  aus  einem  Entwürfe  zu  einer  Polizeiordnung
V.  J.  1502.  Brotzes  Livonica,  Vol.  XXIII,  Nr.  2,  S.  1-27;  vergl.  Monum.  Liv«
antiq.  Bd.  4,  S.  CCXLVIII  und  CCLI.
[4.1  Item  vortmer  is  endrachtliken  ut  der  bursprake  vorramet'
dat  de  knakenhouwere  scholen  sick  alle  quarte  offte  verendel  jaf^
presentiren  den  weddehernn  und  sick  purgeren,  dat  se  des  rac^
bursprake  genoch  gedan  hebben  unde  dat  so  geholden  mit  ^  ^
borgern  und  burén  na  inholde  der  bursprake  by  entberinge  ^
amptes.

Knochenhauer  1510,
s.  die  Entscheidung  des  Erzbischofs  Jasper  und  des  O.-M.
Plettenberg  über  Brauer,  Bäcker,  Knochenhauer  und  Schuhmach^"^

49.  Knochenhauer.
Vorschlag  der  Weideherren  vom  Jahre  1556-Das
  Buch  der  Ältermenner  grosser  Gilde  in  Riga,  Monum.  Livon.  antiq-Item
  noch  hebben  de  weydenheren  begherett,  datt  eyn
ratt  mydt  den  knockenhouverss  wollde  handdellen,  datt  der  knoc
houver  weyde  mochtte  by  suntte  Jurghen  bllyffen;  szo  wob^*^*^
weydeherren  de  weyde  ummegraffen  latten,  datt  dor  nen
(juyck  up  körnen  sullde,  eite  szo  de  knockenhouvers  nycht
aifstan,  sullden  sze  eren  hoysllach  sullffest  up  ere  unkost
graffen  latten.  Szo  yss  dar  yo  i  ynsperynghe  ynghekomen

1  nnserne.
2  unserne.
        <pb n="385" />
        Knochenhauer.  Russische  Krämer.

367
^trne  lantffaghecle,  datt  dar  nycht  utt  wartt  und  bleff  szo  bestandde.
na  my  körnen,  moghen  y  dt  bett  fFort  stellen,  datt  ene  Ghot
hellpe.

50.  Knochenhauer.
Klage  über  Aufkäuferei  vom  Jahre  1572.
bas  Buch  der  Ältermenner  grosser  Gilde  in  Riga,  Monuro.  Livon.  antiq.
4,  S.  227.
Item  belangen  den  jungens,  jungeknecht  den  [der]  knakenhower,
voer  allen  porten  aver  der  Dune  wp  den  lantstraten  w)  t  und
de  grote  wnordenyge  hebben  myt  deme  inkopende,  indregende,
datt  syck  eynredelyck  man  schämet  myt  en  tho  kyven,  de  knaken-Ow’erz
  gelyckvals  lyggen  dach  und  nacht  aver  der  Dune  wp  den
J^tstraten  hyr  vor  den  porten;  dat  beste  kopen  se  buten  wp;  dat
und  mager  is  den  boergers  gut  genoch;  se  hebben  vor-^^ctet
  dat  kutthuss,  dar  moegen  se  slacten  lathen  eres  gefallens
^  dessen,  schape,  koege,  segenbucke  wyl,  dat  gutt  werden,  ick
dat  nyth.

51.  Krämer  (Russische).
Polizeiordnung  vom  9.  Decbr.  1502.

Stadt-Bibliothek  in  Riga,  Auszug  aus  einem

Entwürfe  zu  einer  Polizeiordnung

beehr.  ,s(».  Brmzes  bivonici,  l/ol.  XXhl,  Nr.z,  S.  ,  -27;  vergl.  Monum.
Hd:^,  S.(:CCXLVin  u.  (:CLV.  [Xe  russischen  Krämer
für  russische  Käufer  bestimmte  Waaren  an  und  sind  deshalb  zu  den
’’dwerkern  zu  rechnen.
.  1  lo-l  Item  is  vorramet,  dat  noch  katsassen,  Undudess,  Russessche
,  edder  ander  Unduessche  amptlude  Dudessche  jungen  voredder
  mit  nichte  in  kost  to  holdende  by  der  pene  20  mrc.

52.

Krämer  (Russische).

Schrägen  vom  5-  April  1522.
Schragenb.  d.  Ge^dlsch.  f  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  BL  «5  «6.  Vergl.
Schrägen  d.  Gürtler  u.  Breszmacher.
■'•t  hebben  de  ersnmen  kemerers,  wo  l)aven  in  deme  sulvigen
"  unn&amp;lt;l  dage  na  bogerlen  der  Kuszchen  kremers  angesettet  und
«nhamen,  da.  na  dusser  .id.  neen  Ruszche  kremer  schall  bruken
        <pb n="386" />
        Russische  Krämer.

des  amptes  ock  inthoköpende  unnd  tho  vorköpende  war  un  J
gudere,  so  dar  ampt  eschet  unnd  belanget,  idt  sy  denne,  «at
mit  deine  ampte  verleendt  unnd  versorget  sy  van  enem  ersam
rade,  des  schall  degenne,  de  so  vorleentt  is,  nicht  mehr  den  2  bo‘^^
up  dat  hogeste  besitten  unnd  understan  up  dat  legeste  ene
30)  Des  schall  der  Kuszchen  kremer  tall  wesen  na  beleving^
eines  ersamen  radesz,  item  degenne,  de  ein  junge  der  K^sc
kremer  will  werden,  schall  deme  billigen  crutze  ein  liszpunt  was
geven  unnd  den  gemenen  broderen  einen  schinken  und  i  t^
beer  thovoren.  ‘
31)  Item  de  Rüssen  mit  erer  kopenschop  den  Ruschen
belangende,  scholen  nicht  lenger  in  den  boden  stan  by  sum
tho  vorkopende  denne  14  dage;  darna  uth  bevell  eines  er
rades  schall  de  marckttvogdtt  den  Russen  seggen,  se  ere  ove
gutt  in  summen  alle  vorkopen  und  de  bode  thosluten.*
32)  Fürder  so  schall  neen  arbeidesman  taszken,  hode
and^^  \v2me  up  deme  marcke^  ofRe  ^Lraten  den  Rus^^en
Ruschen  kremern  tho  vorfange  dregen  tho  vorkopende,  v'
dar  ener  aver  beschlagen,  deme  schall  me  syne  whare  nh
und  bringen  se  tho  des  kemerers  husz.
33)  Item  de  Rusche  kremer,  de  van  deme  oldermann^^
billigen  crutzes  boem  tho  dregende  gekoren  wert  und  dar  ent
mit  fryem  willen  versumet,  so  vaken  alse  dat  geschuet,  scia
een  marckpunt  wasses  beteren.®
34)  Item  nen  Ruszche  kremer,  de  buten  der  Stadt  mure  ^  |
up  des  huszkunters  sinem  gebede  offte  in  dem  sticht,  schd
bode  holden,  idt  si  denne,  he  besitlick  is  und  hebbe  de  borgetgewunnen
  van  dem  ersamen  rade  likest  den  m  der  stadt^
35)  Item  neen  Ruszche  kremer  schall  des  gordell-  onte
mackers  knechte  thosetten  tho  arbeidende,  he  wane  buten  e
binnen  der  Stadt.
Item  ock  nen  gordelmacker  schall  brücken  de  Ruszche  K
den  he  hebbe  dat  verworven  von  den  gemeinen  brödern  uni  t  '
verlentt  van  den  kemerers.'^

1  Von  späterer  Hand  an  den  Rand  geschrieben:  NB.  Idohfahnca  ^
adque  pios  usus  conpeienda.
2  Von  derselben  Hand:  NR.  cur  bene  inslUuta  ad  desuefudnten,  pc
3  Von  derselben  Hand:  aho/enda.
i  Ut  im  Orijrinal  unnumerirt  geblieben.
        <pb n="387" />
        Deutsche  und  Undeutsche  Krämer.

369

37)  Wen  de  olderman  de  Ruszchen  kremer  verbadet,  und  se
bades  versitten,  scholen  se  wedder  de  Heren  unnd  amptt  3  lisz-Punt
  wasses  breken,  doen  se  dat  nicht,  me  schall  ene  dat  lenster
^hosluten,  so  lange  se  willen  maken  mit  rechte  uth  bovell  der
^emerers,  und  so  einer  broekhaftigk  wurde,  und  der  nicht  genueg
dede,  de  schall  in  glicker  peene  verfallen  sin.
38)  Ein  Ruszche  kremer  offte  kremersche,  dede  broder  edder
®^ster  will  werden,  de  schall  V*  marck  geven  ingandegeldt;  de
buten  kumpt  und  is  nicht  in  unsem  ampte  unnd  begert  broder
^dder  suster  tho  werdende,  schall  6  sch.  geven  ingandegeltt.
39)  Item  nemandt  schall  by  der  tafelen  unnd  ampt  gekaren
'"^rden,  he  sy  ein  Rusche  kremer  edder  gordelmaker  offte  ein
^'‘^szeinacker.
4&amp;lt;&amp;gt;)  Des  beholdt  ein  ersame  rhatt  de  macht  und  overicheitt  alle
^'■^'ckele  unnd  puncten  desses  vorgeschreven  schragens  tho  vortho
  verändern,  tho  meren  und  tho  vormindern  thom  ge-■^^inen
  besten,  so  vaken  und  vele  idt  van  nöden  unde  nutte  wurde
Uncle  en  uptt  nige  dissenn  schrägen  avergegeven,  verlhenet  un
^"stediget  by  gerorder  condition  anno  twe  unnd  twintigst,  sonn-^^(ides
  vor  iudica,  in  der  vasten  (5.  April).

53.  Krämer  (Deutsche  und  Undeutsche).
Rathsentscheidung  vom  9*

Shä  der  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Ripa,  Bl.  130  «32.  von  einer
Hand.

Wir  Bürgermeister  unnti  ralhmanne  der  statt  Riga  thün  kundt,
1*:  ®  iilirLr  iinrie

unnd  bekennen  in  unnd  mitt  diesem  offenenn  uhrkunde
^n-enniglichen,  was  wirden  Standes  oder  condition  d.e  sent,  so
^^&amp;lt;=H&amp;gt;e  sehen,  hören  oder  lesren,  demnach  sich  .wist  unn&amp;lt;  trrungen
r'^^hen  den  ersamen  dieser  statt  Theu|  t  |schen  krämern  als  clegern
"  ^mern  unnd  den  Undeu|t|schen  kramern  oder  gürdeImachern,  be-*
  *  —  rloc  \ronn  np-Cl



I  —UllllVl  LiCH  Ir  -  J
I  anderstheils  begeben  unnd  rugetragen,  also  das  vonn
3^.  ^  .  M  line  orpcrehe

pt  ‘iiuicrMiiciib  cucM  tu...'-  o  —  i
''Kien  gürdelmachern  über  den  von  alters  ihnen  von  uns  gegebenen

Cr

^elt

klCtlllUUICt  II  UUtl  wv-..  .  ,
'Ren  geschritten  unnd  et.hche  wäre  um  ’  ,

bescheinen  an  sich  gezogen,  dagegen
        <pb n="388" />
        37»

Deutsche  und  Undeutsche  Krämer.

uns  ZU  urtheill  und  recht  erschienen  unnd  den  zwist  unnd  han^G
zu  unser  billiger  unnd  gleichmesziger  erorterung  gestehet  haben,
da  wir  dan  nach  reififlichem  erwegen  aller  producirten  acten,  clage^
antwortts,  eingelegten  schragens  gefurtten  zeugnuszen  unnd
der  sachen  den  siebenzehenden  nionatz  decembris  negst  verlaufene^
acht  und  sechstzigsten  jars  zu  rechte  erkant  unnd  abgesprochen^
■  unnd  damit  beide  parte  bei  wollvart,  brott  unnd  narung  erhaUe  ^
unnd  die  gleicheit  getroffen  werden  mochte,  nachvolgende  bilhgke^^
hierinne  verordnett,  auch  ferner  durch  die  erbarn  unnd  wollweis«^
Herrn  Jost  Lhomann  ‘  unnd  hcrrn  Matthias  Wellingk«,  der  zeit  uns
statt  kemmere,  verordnen  und  beschaffen  laszen,  in  maszen  wir  (■  '
auch  hiermit  solches  alles  in  krafft  unnd  macht  dieses  bestettigconfirmiret
  unnd  nun  unnd  hinfürter  zu  allen  Zeiten  also  unv
brüchlich  gehalten  haben  wollen.
1)  Erstlich  was  den  gurtelen  betrifft,  sollen  den
kramern  frei  sein  nicht  allein  die  gurtel,  so  sie  selbst  mac  ^^
sondern  auch  alle  die,  so  die  Unteu|t  ¡sehen  tragenn  unnd  ib
dienen  mugen,  wie  es  dan  auch  im  gleichen  mit  den  bretzen  un
bendekens  geholten  werden  soll.  ^¡g.
2)  So  viel  aber  den  ringen  belangend,  sollen  ihnen  auch
Meylanschen  frei  sein.
3)  Des  sollenn  ihnen  auch  frei  sein  allerlei  seiden,  so  die
teu|t  ¡sehen  auff  den  harften  gebrauchenn.  j¡g
4)  Den  höden  belangend,  sollen  ihnen  allein  frei
jhenigen,  so  die  Unteu¡t¡sehen  tragen,  unnd  das  doszynn  vor  neU
mark  (?)  kan  eingekaufft  werden.
5)  Die  schäffscheren  sollen  bei  den  Teu¡t  ¡sehen  kramern  bie
6)  Imgleichen  die  verziente  ketten,  so  wol  camblot  unnc
bannt.  .  ,  llfl'
7)  Darjhegen  dan  hinwieder  die  seiden  crutze  bei  cici
teu¡t¡sehen  kramern  bleiben  sollen.  jie
8)  Von  schlossern  sollen  allein  die  Keusischen  krainere
Reusischen  knikschloszere  auszülegen  unnd  zu  verkauften
haben,  die  andern  sollen  bei  den  Teu¡t  ¡sehen  bleiben.  ¡g
9)  Von  senckelen  sollen  allein  den  Unteu¡t  ¡sehen  husche
zu  verkauffen  nachgegeben  sein,  item  bauwren  natelen,  so  sie  s
machen.

1  Böthführ,  Die  Kigische  Rathslinie,  Nr.  484.
2  Ibid.  Nr.  49Í).
        <pb n="389" />
        Deutsche  und  Undeutsche  Krämer.

371

10)  Von  kemmen  gibt  ein  erbar  rath  den  Unteu[t]schen  alleinn
^Gusische  unnd  pauwrenkemme  nach.

ii)  Die  gelen  natelfuttere  sollen  bei  den  Unteu|t]schen  bleiben.

12)  Die  glesenitzen  aber  unnd  die  gelen  baurpocke  sollen  bei
den  Teu[t  Ischen  bleiben.

13)  So  viel  aber  den  weiberbeutlen  belangend,  sollen  denn
^nteu[tIschen  zu  verkauifen  nachgegeben  sein  weiberbeutele,  darvon
doszynn  aufifs  höchste  fünf  marck  kostet,  unnd  da  diese  zart
^Grnachmals  schon  tewrer  würde,  soll  ihnen  doch  dieselbige  damit
*^*cht  abgeschnitten  sein.
H)  Von  meszern  sollen  den  Unteu|tjschen  gorttlers  gleichst
Teu|tjschen  kramern  feil  zu  haben  unnd  zu  verkauffenn  frei
^^in  allein  diese  funff  nachvolgende  zartte  und  perseien.
Rrstlich  die  hemmische  (?)  meszer  mit  roden  breden  schalen  unnd
^deien  negelen  unnd  hinter  mit  einer  iseren  platen.
Zürn  andern  die  Kruszbürgische  meszer  mit  faelen  breden
^^halen  unnd  isern  neglen  unnd  platen.
Zürn  dritten  Hreckenfeldische  meszer  mit  gelen  buschbomen
^^halenn  unnd  meszinges  platen.
Zürn  vierten  busche  baurmeszer  mitt  geelen  scha  enn.
Zürn  funfften  hertzwyger  meszer  mit  scheiden  und  ohne  sehe  en.
15)  Und  ol&amp;gt;  schonn  in  diesen  kauflfzarten  unnd  |mrselen

'=''^crüng  vorfielc,  also  das  sie  im  kaufe  gefingert  oder  gebeszertt

"'“'■den,  sollen  sie  ihnen  gleichwoll  darmit  unhenomen  sein.
&amp;gt;6)  Von  tuschen  sollen  den  Unteu|t|schen  gürtelern  gleichst

.  V  UH  lasiciicii  »uncu  ■  ■  .  ,..  .  ,
Teu|t|schen  kramern  feil  zu  haben  frei  sein:  Die  vier  an  e
^"^schen  drierlei  zartte,  klein,  mittel  unnd  grosz,  im  g  eic  en  le
laschen  dreierlei  zartte  klein,  mittel  unnd  grosz,  ,doch  ohne

Schl

halt

iriÄunen  ureieriei  zai  nc  iviv,...,  .  .  1  •  u
oszer;  des  sollen  sie  die  Unteu|t|schen  gürdelmachere  sich  entallerlei

  anderer  gattungk.
WifM
        <pb n="390" />
        372

Deutsche  und  Undeutsche  Krämer.

wahren,  so  sie  mit  ihren  eigenen  handen  arbeiten  unnd  ververttig^n,
ohne  einigen  der  Teu|t  ¡sehen  kramer  eintrangk  vergundt  sein  solk'^'
i8)  Den  andern  perseien  aber  belangend,  so  den  Unteu|t  [sehen
kramern  zugeeignet,  sollen  darhier  verstanden  werden,  das  sie  nun
mehr  unnd  hinfürter  damit  begünstiget  sein  neben  den  Teu[t[sehen
kramern  gleichst  ihnen  feil  zu  haben  unnd  zu  verkaufen  macht
haben,  aber  dan  noch  denn  Teu[t  [sehen  kramern  dieselbe  darunih
nicht  abgeschnitten  sein  sollen,  unnd  sollen  hiermitt  beide  pad^
entlieh  unnd  schluszlich  von  einander  gesetzet  obgesatzter  Ordnung^'
gehorsamblich  leben  unnd  zu  ferner  zw  ist  unnd  Uneinigkeit  nicht
ursach  geben,  sondern  vielmer  da  nochmals  über  eines  erbatu
raths  hoffnüngk  in  vorermelten  perseien  miszverstant  einfall^"
wurde,  oder  aber  dieselbigen  von  einigem  theill  zu  sondern  vet
meinten  urtheil  gezogen  unnd  gedeutet  werden  solten,  sich  iderzcit
ferner  vom  erbarm  rathe  entscheidenn  zu  laszen.  ln  urkunt  habeU
wir  diesen  abscheit  in  gegenwertige  formb  brengen  laszen.
schelten  unnd  gegebenn  mittwochens  vor  Martini  episcopi  (ç.Novbu)’
welcher  war  der  neuende  tagk  monats  novembris  nach  Christi
unsers  herrn  gebürt  tausent  fünfhundert  unnd  darnach  im  neunun
sechstigsten  jare.

54.  Krämer  (Deutsche  und  Undeutsche).
Rathsentscheidung  vom  19.  Oetbr.  1573.
Schragenb.  der  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth,  in  Riga,  Hl.  132*'  u.  133»  '
einer  .späteren  Hand.
Die  letzste  declaration  in  etzlichen  püncten  des  hiebevor  eUt
geschriebenen  abscheides  zwischen  den  Teu[t  [sehen  unnd  Unteu[t
schenn  kramern  von  den  herrn  verordneten  chemmern,  als  herrUtt
Matthias  Wellingk*  unnd  herrn  Marten  Provestingk*,  pübliciret
neunden  Julii  anno  drei  unnd  siebentzigk  in  beisein  beider  p&amp;lt;'tftt^’
hernach  auf  einbringen  gedachter  herrnn  kein  merer  vom  erbdi"*^
rathe  den  neünzehenden  octobris  anno  drei  unnd  siebentzigk  c'Oit
iirmiret  unnd  dem  abscheide  anzühengen  erlaubet  wordenn.
Au  ff  die  abermals  vorgevallene  zwist  unnd  miszverstannt
den  Teu[t  [sehen  kramernn  unnd  Unteu[t[sehen  gurtelernn,  naclKl‘^t^
eines  erbarn  raths  anno  68  gegebener  abscheit  zwischen  beit^^^
parten  ergangen  vermagk,  das  da  über  eines  erbarn  raths  hoffnuOK
1  Vergl.  S.  370,  Anm.  2.
2  Höthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  4H9.
        <pb n="391" />
        Deutsche  und  Undeutsche  Krämer.

373

abgerichtenn  perseien  halber  noch  ferner  Spaltung  furvallen
würden  oder  die  von  einigem  theill  zu  vermeintem  \  ortheill  gedeutet
Werden  mochten,  das  die  parte  allewegen  deszen  ferner  erklerungk
beim  erbarn  rathe  suchen  unnd  sich  entscheiden  laszen,  sollen  ein
erbar  rath  auch  einsmals  dieser  sachen  unnd  deshalben  vielvaltigen
^nlaufifens  verschönet  sein  wollen  unnd  derwegen  eines  \or  all
dem  herrnn  chemmerern  aufferlegt  unnd  bevolen  den  untenbenanten
^bermalsz  furgevallenen  streitigen  articullen  billige  masze  zugegeben
^"nd  durch  eine  richtige  erklerungk  allen  miszverstant  hmwegk-"ureümen,
  demselben  zufolge  wollen  gemelte  herrnn  chemmere
^rstlichen  denn  pünct  der  hoede  dermaszen  corngiret  haben,  das
Unteultischen  kramern  die  hoede  alleine  frei  sein  sollenn,  so
Unteul  t  Ischen  vonn  alters  getragen  oder  noch  tragen,  arvjn
doszyn  ehemals  neun  marck  gegolten,  itz  aber  zu  1^5,
'8  marck  gelden  mochtenn,  unnd  da  dieselbenn  hernachmalsz  ent-"nieder
  geringer  oder  tewrer  würden,  sollen  sie  ihnen  den  Un-^^^It]schen
  gleichwoll  darmit  unbenomen  sein.
Den  articüll  aber  der  kauffzartenmeszer  erachten  die  herrnn
"■emmerer,  was  in  dem  vonn  den  gürtelernn  gesucht  unnd  gebetten
der  billigkeit  gemesz,  als  nemblich  das  den  nteult|scien
'''■•‘niern  je  unnd  allewege  funff  zartte  frei  sein  sollen,  unn&amp;lt;  &amp;lt;  a
Kkich  in  den  im  abscheide  funflf  specillrten  perseien  ein  oder  mehr
oder  abgehen  würden,  soll  auf  ihr  der  l'n.eu|tlschen  an-'«Chen
  von  den  herrn  kemmernn  an  statt  des  abgegangenen  persels
ander  gleicher  wertt  nach  billigkeit  idoch  m  l’C'wesen  i  er
l'caltlschen  kramer  verordnet  werden,  unnd  sollen  solche  die  l  n-■
        <pb n="392" />
        Ä

374

Gilde  des  heiligen  Kreuzes  und  der  Dreifaltigkeit.

parte  eins  vor  alle  rechtlich  entscheiden  sein.  Actum  ut  s.  Locus
authent.  d.  secret,  super.  Ottonis  Kanne.  ^

Gilde  des  heiligen
55.  Kreuzes  und  der  Dreifaltigkeit.
Schrägen  vom  18.  Novbr.  1252.
Stadt-Arch,  in  Riga,  Pergamentheft  aus  10  Blättern,  22  cm.  hoch,  16  cm.
2V2  Blätter  sind  unbeschrieben.  Abg.  Monum.  Livon.  antiq.  Bd.  4,  S.  CCVllI—C
u.  Liv-,  Est-  und  Curländ.  Urkb.  Bd.  1,  Nr.  242.  Vergl.  Sitzungsb.  d.  GesclKch
Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga  1894,  S.  16  —  18,  143—145,  155—159.
In  deme  namen  der  billigen  drevoldicheit  unde  mit  der  inach^
unses  heren  Jhesu  Cristi,  wen  wy  stände  werden  vor  detn^
strengen  richte  Codes  unde  antwert  scholen  ge  ven  vor  dat  guck
unde  dat  tjuade,  dat  unse  sündige  lycham  gy  begán  hevet,  alse  dut
grote  richte  to  deme  jungesten  dage  over  uns  gande  wert,
sick  hem  mel  unde  erde  scheiden  sal,  unde  unse  licham  sick  vulko
körnen  apenbaren  wert  vor  deme  strengen  richte  Ciodes.
umme  so  hebbe  wy,  brodere  unde  sustere  der  broderscop  und^
gilde  des  billigen  cruces  unde  der  billigen  drevoldicheit,  dat
gesprochene  strenge  gerichte  (iodes  betrachtet  unde  angeseei^’
unde  hebben  gemaket  in  de  ere  des  billigen  geistes  unde  to  saliche)^
unser  sele  ene  lovelike  broderschop  unde  ene  gilde,  de  W)’
tokomenden  tyden  van  unsen  nakamelynghen  stede  unde  vast  uU
brelick  to  ewigen  tyden  willen  geholden  hebben.  Dat  sy  wid'^
alle  denjenen,  de  nu  syn  elfte  noch  nakamen  scholen,  dat  na
bort  unses  Heren  dusent  jar  twehundert  jar  unde  an  deme  twe  uu
viftigesten  jare,  an  sunte  llzeben  avende  (18.  Novbr.),  de  sehr  a  d^*^
gilde  unde  broderschop  des  billigen  geistes,  de  to  Latine  gescrev^*^
was  unde  in  Dutsch  gebracht  wart  mit  vulbort  der  menen  brock*^^
in  alsodanigen  worden  :
1)  So  wen  de  olderman  sprekt,  so  sal  men  eme  lust  geven
sprekende,  unde  den  broderen  to  hörende;  we  des  nicht  en  ck&amp;gt;h
sal  beteren  ene  mark  was,  unde  nicht  aftolatende.
2)  Vortmer  welk  man  de  docken  ludet  sunder  orlof  unde  he(
des  oldermannes,  de  sal  beteren  ene  mark  was,  unde  nicht  aftolaten
3)  So  wen  de  olderman  ene  stevene  kündiget  den  brodere*^’
welk  broder,  de  vorsumet,  de  sal  beteren  ene  mark  was,  id
dat  he  sick  redeliken  untschuldigen  möge.
1  Vergl.  S.  345,  Anm.  1.
        <pb n="393" />
        Gilde  des  heiligen  Kreuzes  und  der  Dreifaltigkeit

375

4)  Vortmer  welk  broder  also  vele  beres  güt,  dat  ment  mit
eynen  vote  nicht  bedecken  mach,  de  sal  beteren  twe  artige,  ar
•licht  aftolatende.
5)  Vortmer  welk  broder  den  anderen  werpet  in  der  glide  mit
STase,  de  sal  beteren  twe  artige,  dar  nicht  aftolaten
6)  Vortmer  welk  broder  dat  licht  nedderstoet,  dat  steit  vor
^en  bilde,  de  sal  beteren  2  artige,  nicht  aftolatende.
7)  Vortmer  welk  broder,  de  den  anderen  sleit  in  der  glide
«dder  schalk  edder  heryensen  beet  elfte  des  gehkes,  e  sa  )
unrecht  wert,  de  sal  buten  der  gilde  bliven,  untie  men  sal
••cnen  broder  mer  holden.
.1  itkTgitn  :‘nt£
####
^ar  to  Setten.  i
####
God  unde  de  billige  geist.
        <pb n="394" />
        3/6

Gilde  des  heiligen  Kreuzes  und  der  Dreifaltigkeit.

13)  Vortmer  is  id  sake,  dat  en  broder  edder  ene  suster  crank
wert,  so  sal  eme  de  broderscop  holden  en  wyíf,  de  em  beware,
unde  dat  scholen  de  gildebrodere  beköstigen.
14)  Vortmer  weret  sake,  dat  en  broder  schipbrokich  wurde  m
vromden  landen,  unde  queme  dar  to  en  ander  broder,  de  sal  synes
gudes  uthschepen  2  schyppunt  unde  sal  des  anderen  guth  enthalen-15)
  Vortmer  weret  sake,  dat  en  broder  gevangen  wurde  la
heidenschop,  deme  sal  men  lenen  enen  sak  soltes  to  siner  losing^
to  hulpe,  un  is  id,  dat  he  geloset  wert,  unde  vormach  he  dat  to
betalende,  so  schal  he  dat  betalen;  vormach  he  des  ock  nicht  to
betalende,  so  vorgeldet  God  unde  de  billige  geist.
16)  Vortmer  weret  sake,  dat  en  broder  were  beveydet,  dat  he
nicht  dorste  gan  uthe  der  gilde  in  sine  herberge,  so  sal  men  enie
mede  don  veer  brodere  edder  sosse,  de  solen  ene  beleyden  la
sine  herberge.
17)  Vortmer  so  sal  en  islik  broder  alsodane  geste  bidden,  dat
he  erer  nenen  vorwyt  hebbe.
18)  Vortmer  welk  man  de  broderscop  wil  wynnen,  de  sal
geven  6  Schillinge  Rigess  intogande.
19)  Vortmer  dat  en  broder  breke  an  den  wert  edder  an  de
werdynne  edder  an  ere  baden,  de  sal  beteren  na  der  gilde  willekor,
dat  sine  br6ke  syn,  dar  sal  he  na  beteren.
20)  Vortmer  is,  dat  en  broder  den  olderman  vorspréket  in  der
gilde,  de  sal  deme  oldermanne  beteren  2  mark  unde  deme  bisitere
I  markpunt  wasses  unde  iweliken  broder  en  half  markpunt  was*
21)  Vortmer  weret,  dat  en  broder  vorspreke  den  gerdeman  la
der  gilde,  de  sal  beteren  geliker  wis,  efte  he  den  olderman  vorspreke-22)
  Vortmer  weret,  wen  men  ene  de  druncke  vorkundiget,  sO
sal  en  islick  broder  unde  iwelike  suster  to  deme  gedrenke  kamen
by  der  gilde  willekör.
23)  Vortmer  welk  broder  edder  suster  nicht  en  kummeth  to
‘  der  bygraft,  de  sal  beteren  ene  mark  wasses.
24)  Vortmer  wen  de  drunke  gedan  is,  so  sal  men  deme  kerk'
heren  geven  ene  halffe  mark,  dat  he  der  broder  unde  der  sust^r
dencke,  unde  ock  so  sal  men  denne  kopen  brot  unde  beer  vor
6  ore  unde  geven  dat  in  de  ere  Gades  und  des  billigen  geistoS
vor  alle  de  brodere  unde  sustere,  de  uth  desser  broderschop  vor
storven  syn  unde  noch  st  erven  scholen.
        <pb n="395" />
        377

Gilde  des  heiligen  Kreuzes  und  der  Dreifaltigkeit.

25)  Vortmer  so  sal  de  olderman  vragen  den  gemeynen  broderen,
'''en  er  de  schra  gelesen  is,  aff  se  der  schra  macht  gheven.
26)  Vortmer  wen  er,  dat  men  de  druncke  drinket,  also  dar  vor-Shesproken
  is  mit  vulbort  des  meynen  brodere,  welk  broder,  de
deme  gedrenke  nicht  en  kumet  unde  uppe  der  straten  geit  mit
'^oetwillen  unde  gesunt  unde  to  reke  is,  de  sal  de  halve  drunke
fetalen.

27)  Vortmer  welk  broder,  de  dar  brek  unde  mit  dolen  mode
"'Geh  geit  unde  sinen  broke  nicht  wil  beteren,  de  sal  der  broder
^chop  entberen.

28)  Vortmer  so  ne  sal  neen  broder  edder  suster  beer  staen
^^ten,  dar  se  enen  gast  vor  bidden  solen;  men  de  enen  gast  biddeth,
^'tl  dar  twe  artige  vor  upleggen.
29)  Vortmer  welk  broder,  de  den  kemmerer  vorsprekt,  de  sal
'^^sulve  beteringe  don,  aise  de  den  olderman  vorsprekt.
3d)  Vortmer  welk  broder,  de  de  oldesten  overlopt,  wen
donde  hebben  van  der  broderschop  wegen,  de  sal  beteren  6  ore,
Gn  hebbe  redelick  werff.

31)  Vortmer  wen  ene  frouwe  edder  en  ander  bode  van  erer
gen  er  beer  halen,  so  men  nicht  mer  schenken,  wen  eens,  unde
se  gan  bi  twen  markpunden  wasses,  unde  dar  nicht  a  tounde
  brekt  de  vrouwe,  de  man  sal  vor  se  beteren,
vrouwe  suster,  so  sal  se  sulven  beteren.
32)  Vortmer  welk  broder  de  enem  manne  schencket  vor  de
re,  he  were  arm  edder  rike,  edder  repe  jemanne  van  butene
^der  Id  weren  tienne  egene  baeden  na  em  quemen  edder  werf
em  hadden,  de  sali  beteren  6  markpunt  wasses,  unde  nicht
''l'Uende.
33)  Vortmer  en  sal  nemant  vor  de  dore  schencken,  men  eu
"lemán;  doit  dar  jemant  enboven  van  anderen  broderen,  de  sa
’^'^ren  V2  Lives  punt  wasses.
34)  Vortmer  weret  sake,  dat  sick  en  broder  edder  ene  suster
rueddergede,  de  en  is  der  brodersch/ip  nicht  wcrdic  .
.r=:.:;in;r:s:í

Bunge  liest:  hruut.

1
        <pb n="396" />
        Kürschner.

378
de  darto  gekoren  werden,  dat  sey  heten  de  brodere  unde  àe
sustere  to  der  bigraft  körnen;  we  dar  nicht  to  körnen  mach,  de
send  synen  pennyngh  dar;  welk  broder  edder  suster  dat  vorsumeh
de  sal  beteren  i  mark  wasses.
36)  Vortmer  so  is  de  broderschop  des  ens  gheworden,  dat  men
nene  wevere  edder  weverschen,  noch  bastavere  edder  bastoverschen
entfaen  sal  to  broderen  edder  to  susteren  unde  ock  nicht  tho  gaste
bidden  malk  bi  sinen  broke.
37)  Vortmer  so  synt  de  broder  des  ens  geworden,  dat  se  hebben
en  licht  getuget’,  dat  dar  bernen  schal  vor  deme  hilligen  lieh  ame
to  alle  feste  in  der  kerken  to  sunte  Jacobe  dorch  der  szelen  will‘d'’’
de  vorstorven  syn  uth  desser  gilde  unde  noch  levende  syn;  hirumme,
dat  dat  licht  bestände  blive,  so  schal  en  jewelik  broder  unde  sustet
desto  vlitliker  unde  williger  synen  spentpennyngh  geven,
wen  se  vorbòdet  werden  to  offerende  unde  nicht  en  kamen,  ilat
duste  boreider  syn,  den  penny  ngh  uttogevende,  also  dat  dat
dar  mede  möge  geholden  unde  beterct  mach  werden.
38)  Item  desse  broder  scalen  geven  deine  scriver  mark-39)
  Hoven  alle  desse  stuke  unde  artikele  so  hebben  deerwerdig*^
heren  uthe  deme  rade  to  Highe  de  oversten  hanth.
40)  Vortmer  sin  dusse  broders  eyndrechtighen  overenghekome*^'
dat  se  alle  sonnavende  in  dem  pinxsten  laten  beghan  alle  suste
unde  broders,  de  vorstorven  sin  unde  noch  vorsterven  scholk^'
dar  schal  en  juwellick  suster  unde  broder  to  opperen  unde  clon
alse  willen  alse  one  schal  na  sehen  by  enem  marckpunt  wasst^^
stede  unde  vaste  to  holdende.*

56.  Kürschner.
Schrägen  vom  29.  Septbr.  1397.
/?a///  schrägen-  u.  o/de  renthebock,  S.  k  o;  vcrgl.  RinlcituiiK.  A1)R.
Livon.  aiitiq.  Hd.  4,  S.  CCCIX  —CCCXIl  u.  Liv-,  Est-  und  Curländ.  IJrkh.  Hd.  4,  8r.  '4
Der  kursenwertere  schra.
In  (iodes  namen,  amen.  Unde  in  den  jaren  der  gebort
sulven  Cristi  unses  heren  dusent  drehundert  sovene  unde  negent'C  -

1  Runge  liest:  gehegei.
2  Der  letzte  Artikel  ist  von  anderer  Hand.
        <pb n="397" />
        Kürschner.

379

^PPe  sunte  Michelis  hochtyd  (29.  September),  hebben  wi  brudere
linde  cumpanye  des  amptes  der  kursenwertere  to  Rige  myt  vulbort
unde  myt  willen  unser  erbaren  heren  yme  rade  der  stad  Rige  ene
®chraa  begunt  unde  gesettet,  umme  recht  unde  redelcheit  under
^ns  in  unsem  ampte  to  holden,  unde  dat  ok  den  armen  seien  der-Shenne,
  dee  unseme  ampte  vorsterven,  to  tröste  unde  ter  salich
^eit  an  deme  denste  Godes  van  uns  wat  gudes  na  scheen  möge.

i)  Int  erste  so  welk*  gud  knape  ofte  man  unser  cumpanye
Unde  bruderscoph  unses  amptes  begerende  unde  eschende  is  un
'^ede  holden  wil,  den  schal  me  entfangen,  wo  hee  echte  geborn
Unde  unberuchtit  sy,  unde  dee  man  schal  hebben  4  mar  ig.
Nygens  gudes,  ungeleent  unde  ungeborget,  unde  syn  vul  e
synem  lyve,  unde  hee  schal  geven  hü®  fert.  Rig.  to  unsen  ic
hulpe;  ok  schal  hee  maken  uppe  des  oldermanns  werkstede  twe
'"‘nte  vudere,  dee  gud  unde  unstraflek  syn,  dar  men  enem  jewe  en
"■«le  vul  don  möge;  ok  schal  hee  der  cumpanye  ene  koste  don,
en  ander  vore  gedan  heft.

2)  Vortmer  schal  hee  nene  hant  to  egenem  werke  selten,  eer
deine  rade  unde  deme  werke  to  genüge  vulgecan
3)  Vortmer  welk  man  to  oldermanne  koren  wert,  dee  schal
myt  willen  sunder  weddersprekent  doen  l.y  enem  L.ves  punt
‘ses  to  unsen  lichten;  unde  so  welk  man  to  bisittere  koren  wer  ,
Schal  dat  ok  myt  willen  dim  by  Lives  punt  w
4)  Vortmer  welk  man,  dee  lest  in  unser  hroderscoph  unde
rere;::;‘r;eTdtt;u«^
unde  erne  de  olderman  tosecht,  unde  weret,  tat  e
'le,le  untie  da,  vorsumetle,  dee  schal  gebroken  hebben  .

'ut  wasses.

'  Verschrieben  für  tor.
*  iw  Schrägen  v.  1513:  Pudesche.
*  Ibid.  V.  1513:  einen  verding.
^  li)id  V.  1513:  Up  un.ier  Zeven  frauieiu  oc
^  Ibid.  :  marckpundt.
        <pb n="398" />
        38o

Kürschner.

gedrunken  syn,  ene  begenknisse  don  myt  ener  vigilien  unde  des
anderen  dages  myt  ener  selemissen  to  tröste  den  seien  dergenne,
dee  Ute  unser  bruderscoph  sterven  unde  vorstorven  sunt;  unde
hirto  sch  ölen  körnen  beyde,  man  unde  wiff,  dee  in  unser  bruderscoph ­
  sunt  malk  by  3  markpunt  wasses,  id  en  were  denne,  dat
jemant  myt  notsaken  gehindert  were,  dat  bewislek  mochte  syn.
6)  Vortmer  weret,  dat  jemant  alse  man,  wiff  efte  kynt  Ute
unser  cumpanye  vorstorve,  dar  scholen  dee  brudere  unde  sustere
unser  cumpanye  meynliken  to  der  vigilien  unde  bigraft  keinen
unde  jegenwardich  syn  malk  by  2  markpunt  wasses  to  unsen  lichten-7)
  Vortmer  we  des  oldermannes  bot  vorsumet  unde  nichten
holdet,  dee  schal  beteren  2  mark  wasses  to  den  lichten.
8)  Vortmer  welk  man  efte  wiff  den  olderman  efte  synen  bisitter
vorsprekt,  dee  schal  beteren  \/2  Lives  punt  wasses.
9)  Vortmer  welk  bruder  edder  suster  deme  anderen  efte  der
andern  in  der  cumpanye  unlust  dede  edder  unhovesleken  vorspreke.
dee  schal  beteren  jewelkem  brudere  viif  markpunt  wasses.
10)  Vortmer  weret  ok,  dat  jemant  myt  vrevelen  múde  ud  der
cumpanye  gynge,  dee  brokafticli  were,  dee  schal  synen  broke  h®
teren  unde  neen  nye  werlk  to  Rige  vortmer  dar  na  arbeyden.
11)  Vort  welk  man  enen  Dudschen  jungen  tor  lere  nempt,  dee
echte  unde  rechte  geboren  sy,  dee  schal  geven  der  cumpanye  eU^
tunnen  beres  unde  enen  guden  schynken,  unde  '  so  welk  man  syU^
koste  deyt,  dee  en  schal  nene  geste  bidden,  behalven  syne  bedder'^
husvrowen,  by  viif  mark  wasses.
12)  Vortmer  welk  man  edder  wif  deme  anderen  syne  geineded^
knechte  entspenet  myt  worden  efte  myt  gelde,  dee  schal  betereU
en  Lives  punt  wasses  to  den  lichten.
13)  Vortmer  so  welk  knecht  synem  heren  entgeit  to  bytiid*^*^’
deme  knechte  sal  neman  in  unsem  ampte  to  arbeyden  d’&amp;gt;n  h&amp;gt;  ^
Lives  punt  wasses.
14)  Vortmer  welk  knecht  synem  heren  in  unsem  ampte  denetuu^
syn  ampth  wol  kan,  deme  schal  men  des  jares  geven  4  mark
unde  also  menegen  dach,  alse  hee  vorsumet  unde  synem  heren  nichts*’
arbeydet,  so  manyge  2  ore*  schal  men  erne  in  synem  lone
1  Fm  Schrägen  v.  1513  folgt  Her  mit  imdc  beginnende  Satz  nach  dein
geschalteten  Artikel  3,  Nr.  58.
-  Iin  Schrägen  v.  1513:  veer  Schillinge.
        <pb n="399" />
        Kürschner.

des

381
15)  Vortmer  welk  knecht  synem  Heren  denet  een  jar,  dee  mach
jares  sik  sulven  maken  4  stucke  Werkes  van  synes  suives  gude
Unde  he  schal  syn  gemakede  v\  erk  synem  mestere  beden,  unde  wil
^nie  syn  mester  darvore  geven,  alsovele  alse  en  ander,  so  mach
dat  werk  to  sik  nemen  unde  nicht  dar  boven  to  makende  by
^uem  Lives  punt  wasses.
16)  \  ortmer  welk  man  efte  wiff  ene  ghare  settet,  dee  in  unser
^roderscoph  nicht  en  is,  den  man  edder  dat  wiff  schal  men  vor
den  voget  bryngen,  unde  dee  schal  dat  richten.
17)  Vortmer  weret  sake,  dat  jenich  gud  in  den  market  (¡ueme
'^Un  unseme  ampte,  dat  were,  welkerleye  id  were,  wat  oven  2
"^^ker  is,  de  dat  kopet,  de  schal  dat  in  de  cumpanye  bryngen  to
d^lende,  dee  des  nicht  en  deyt,  dee  schal  beteren  i  Lives  punt
''^usses.
.8)  Item  so  en  schal  neen  here  untie  knech.  to  hope  dobelen
^Uirne  gelt  by  ^  V2  Lives  punt  wasses.
19)  Vortmer  welk  man  gud  vordervet,  dat  guden  luden  tohort,
Itc  schallet  sulven  betalen,  wo  id  van  den  werkmesteren  bevonden
dat  id  vordarven  sy.
at.)  Vortmer  weret  sake,  dat  een  man  van  buten  to  körnende
"naes  amptes  unde  unser  cumpanye  begerende  were,  dee  schal
'kttflslnge  bryngen,  van  deme  hee  kumpth,  dat  hee  van  dar  alse  en
man  redelken  gescheyden  sy.
a.)  Vortmer  welk  knecht  synes  suives  werden  wil,  dee  schal
^•"sten  en  jar  hir  to  Rige  denen.
aa)  Vortmer  so  en  schal  men  neen  stuckwerk  don  to  arbeytlen
enem  Lives  punt  wasses.
^haepfel  schal  men  geven  enen  fert.  Rig
1  .  .  •  K  „r.  Sal/.:  wasses.
Im  Original  folgt  der  durchstrichc
*  Schrägen  v.  1513:  voß/ein  schtihnge.  Schragens  v.  15&amp;gt;3-Kolbender
  Satz  bildet  den  Schluss  cs
^  Art  24  steht  nach  Art.  25  ini  Schrägen  v  5  3
        <pb n="400" />
        382

Kürschner.

25)  Vortmer  welk  knecht,  clee  sick  hir  vormet  in  unseme  anipt^'
dee  schal  des  jares  geven  ene  mark  wasses  to  unsen  lichten  unde
ok  den  godespennyngh  to  lichten  ;  ^  item  van  den  ruggen  unde
buken,  als  alse  men  dat  het  to  den  syden  gespoldet  werk,  sal  men
nemen  9  ore  vor  dat  tymmer.
26)  (27)^  Item  so  synt  wy  es®  ens  geworden  myt  vulbod
unser  heren  vamme  rade,  dee  by  uns  sitten,  so  welk  man  dar
brokaftich  werd,  dee  schal  dee^  mark  wasses  betalen  vor  enen
schillyngh,®  jodoch  beholden  deme  rade  to  Rige  dee  oversten  hant
in  alien  saken  vorscrevenen.
57.  Kürschner.
Amtsentscheidung  vom  24.  Juni  1415.
Dat  schrägen-  unnd  otde  renthebock.  Einschaltung  nach  dem  Art.  25
Schragens  Nr.  56.  Vergl.  Einleitung  S.  22g.  Abg.  Monum.  Livon.  antiq.
S.  CCCXI  u.  CCCXII  u.  Liv-,  Est-  und  Curländ.  Urkb.  Bd.  4,  Nr.  1463,  Art.  30.
Einschaltung  ist  im  Original  durchstrichen  und  am  Rande  steht:  Istum  articu/’^’
cassavit  consu/ahts,  quia  providialitcr  adtnissus.
(26)  Int  jar  unses  Heren  1415  in  sunte  Johannes  dage  to  mydden
somere  (24.  Juni)  do  worde  wi  des  ens  myt  enander  in  der  cumpan)^
unses  amptes  myt  vulbort  unser  bisittere,  der  erbaren  heren  van  det^
rade,  alse  her  Wolter  Rode®  unde  her  Johan  van  Lynden\  wer^^
sake,  dat  jemant  van  uns  brokaftich  worde  in  unser  cumpanye,  dat
uns  mochlik  to  vorlikende  were  sunder  jegenwardicheit  der  unsef
bisittere,  unde  ener  efte  twe  van  uns  sik  dar  enboven  udth^^'^
wolden  unde  darwedder  st  re  veden  myt  worden  unde  des  by  unse*^
cumpanye  nicht  bliven  en  wolden  sunder  bi  wesen  unser  erbat^^^i
heren  vamme  rade,  unde  wurde  hee  dar  enboven  brokaftich
vunden,  dee  schal  beteren  V2  Lives  punt  wasses,  unde  nicht
laten  umme  des  willen,  dat  unse  erbarn  heren  dar  umme  gemoi,
werden.

t  Die  vorstehende  Bestimmung  des  Art.  25  folgt  im  Schrägen  v.  1513  nach  AB-2
  Dieser  Art.  könnte  auch  nach  der  Amtsentscheidung  Nr.  57  entstanden
Bunge  :  des.
*  Bunge:  dre.
^  Nachfolgender  Satz  im  Schrägen  v.  1513  nach  Art.  24.  Der  i.  Theil
Art.  26  fehlt  im  Schrägen  v.  1513.
G  Both  führ.  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  269.
t  Vergl.  S.  263,  Anm.  2.
        <pb n="401" />
        Kürschner.

383

58.  Kürschner.
Schrägen  vom  4.  März  1513.
Schragenh.  der  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterih.  in  Riga,  Bl.  7-9.  Die.ser
'  chragen  enthält  fast  alle  Artikel  des  Schragens  v.  J.  i397.  weist  jedoch  einige  Ab-"'Jerungen
  und  KrgSnzungen  auf;  letztere  sind  unter  Art.  1—6  unten  abgedruckt,
wichtigeren  Varianten  finden  sich  als  Kussnoten  zum  Schrägen  v.  J.  i397'

Der  Kuerssner  Schrägen.
0  (12)  Welck  man  offte  broder  în  unsem  ampte  einen  Undüde-^.'"hen
  jungen  tho  lehre  nimpt,  de  sali  beteren  dem  ampte  dre
'^^pund  wasses  und  dartho  den  jungen  vorlathen  und  nicht  mehr
^"holden.
2)  (13)  Item  kumpt  tho  Rige  ein  Undiidesche  knecht,  unberüchbederve
  knecht,  de  butene  geleret  helft,  den  knecht  mach
^•^ser  brodere  ene  setten  tho  arbeidende.
3)  *  (14)  Welck  mann  in  unsem  ampte  enen  knecht  up  sine
^^'"ckstede  settet  to  arbeidende,  de  sali  em  denen  ein  halff  jahr
nicht  mynn,  und  weret,  dat  jemandt  van  unsen  broderen  den
^'Rechte  tho  sick  neme  binnen  der  tydt,  de  broder  sali  beteren  dre
^Pund  wasses  dem  ampte.
4)  (26)  Vorthan  van  dem  tymmer  growercke  tho  bereidende,  dat
^'^hlicht  unde  recht  ist,  schall  men  geven*  vofftein  Schillinge,  aff-^(=steken
  wercke  dat  tymmer  veer  unde  twintich  sch.;  de  hyr  wedder
cle  scholdc  brekcn  so  vele  geldes,  alse  he  an  itlikem  timmer
^  S)»  (31)  Dusse  schräge  iS  uppetnige  van  enemersamen  rade  in
unnd  wyse,  wo  vorboschreven,  vorlovet,  gegont  un(  averge
dem  ampte,  wo  baven  bonomet,  im  jhar  naChristi  geboert  dusent
"^^md^dnm;eyn4am  fr^b^eneg^^vorkie^me^c.  ^^Man^
,  ^)(32)Itemmitderkostschollensesickmetigenundholden
/  ^nser  beider  gnedinge  heren  gedaner  affsproke,
r^Prake  medebringet  umb  schaden  unnd  wedder  willen  tho  vor-"'^^^ndeetc.

’  Art.  ,,  2  und  3  folgen  nach  Art.  n  Zhrllei

^Chl

;  ;;  .......-.d  w,..
'*ss  (leg  Schragens  v.  1513.
Schrägen!).  Nr.  499  steht  :  ¡$00.
        <pb n="402" />
        384

Kürschner.

59.  Kürschner.
Rathsentscheidung  vom  10.  August  1562.  ^
Schragenb.  d.  Gesellsch.  f  Gesch.  u.  Alterth  in  Riga,  Bl.  12.  Aufzeichnung  a“
späterer  Zeit  in  moderner  Orthographie,  die  unbedeutende  Zurechtstellungen  erfahren
Nachdem  Irrung  und  Uneinigkeit  unter  dehnen  sämpthchen
Meistern  der  Kürszner  fürgefallen,  auch  nun  etliche  Jahr  in
gestanden,  dergestalt,  dasz  einer  den  andern  verachtet  alsz
Teudtsche  die  Lieffländer  und  wiederumb  die  Lieffländer  die  leu
sehen,  und  aber  e.  e.  Raht  vermercket,  dasz  solcher  Zwist  denen
selben  Ampte  nicht  lenger  dienlich,  alsz  haben  sie  die  ehrs'
Herren  Rötger  Schnitzen  '  und  Her  Casper  Rohmbergen  \  dieser
verordneten  Amptherren,  auferleget  solchen  entstandenen
beyzulegen  und  unter  den  Amptsbrüdern  gute  Einigkeit  v'i
aufzurichten;  solchem  Befehl  nach  seint  die  beeden  Amptherren
samengekommen  und  obgedachter  Meistere  beederseits  Gebrec
gehöret  und  nach  allenthalben  fleisziger  Erkundigung  mit
Vorwiszen  und  Bewilligung  e.  e.  Rahtes  dieselben  samptl
Meistere  mit  Hülffe  des  Allmächtigen  der  eingerissenen
halber  insgesamt  gäntzlich  und  im  (irunde  beygeleget,  verghe^j^^
und  vertragen,  dergestalt,  dasz  alles,  wasz  deszfals  zwischen
Meistern  samt  und  sonderlichen  mag  fürgefallen  sein,  es
Worten  oder  Wercken,  dasz  soll  hiermit  gantz  und  gar  aufgeho  ^  ^
vergeben  und  vergeszen  sein  und  bleiben,  auch  keine  1  heiE
seinen  Ehren  und  guten  Nahmen  nachtheilig  sein  und  die
bederseits,  so  itzo  seind  samt  ihren  (Gesellen  und  Jungens,  die
biszhero  gelehret,  des  Handwerckes  redlich  geachtet  und
Handwerckes  Gewohnheit  nach  befödert  werden,  auch  dasz  hm
die  Teudtschen  nicht  die  Lieffländer  und  wiederumb  die  Lieffl«^^
nicht  die  Teudtsche  verachten,  sondern  einträchtige  Amptbrut
sein  und  bleiben;  nach  diesem  Jahr»  aber  und  hinführo  sollen
den  Meisters  beiderseits  keine  Unteudtsche,  die  leibeigen
sonsten  tadelhafftiges  Herkommens  sind,  vor  Jungen  oder
aufgenommen,  gelehret  oder  befödert  werden,  sondern  es
dieselbigen  ehrlichen  Herkommens  auch  echt  und  recht
sein,  auch  von  dem  Amte  aufgenommen  und  gehalten  werden,
so  über  kurtz  oder  lang^  ein  Meister  oder  Gesell  den  andern

1  Röthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  470.
2  Ibid.  Nr.  481.
3  Schragenb.  Nr.  49Q:  T'ajr.
4  ibid.  ;  iu  oder  auszcrhalb  ihre  Druncken.
        <pb n="403" />
        Kürschner.

385

Achten  und  desz  Amptes  nicht  würdig  zu  sein  schelten  würde,  soll
Meisters  frey  sein,  solches  unter  sich  zu  vereinigen,  ini  widrigen
da  es  für  die  Amptherren  kommen  würde,  alszdan  soll  derjenige, ­
  hey  dem  der  Mangel  gefunden,  3  \\  achsz  halb  e.  e.
^ahte  geben  etc.;  im  übrigen  belobet  dasz  Ampt  Kirchenordnungsgelder
  jährlich  auflf  Osterfest  12  Marek  zu  entrichten.  Actum  den
Aug.  1562*.

60.  Kürschner.
Rathsentscheidung  vom  13*  i57o.
Ç  Schrafrenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Altcrth.,  Bl.  u.  13  Fortsetzung  iin
d.  Stadt-Arch.  Nr.  409,  S.  4«3  -4*5-  Vergl.  Einleitung  S.  229.  ^
Kund  und  zu  wiszen  sey  nachdeme  sich  auffs  newe  hierausz,
im  vorgeschriebenen  Articul  so  vor  diesem  e.  e.  Rahtes  dem
^rschnerampte  gegebenen  Schrägen  hinten  angesetzet  \  erfaszet
dasz  hinfüro  keine  Unteudtschen,  so  leibeigen  sein,  vor
^^gen  angenommen  gelehret  oder  befodert  werden  sollen,  im
Eichen  wie  viel  Jungen  und  Gesellen  ein  jeder  Meister  in  seiner
"'«rekstadt  halten  soll,  unter  den  säm,ttlichcn  Meisters  des  korszner,
'‘"'Ptes,  beeden  Deutschen  und  Lieffländer,  Zwist  und  Uneinigkeit
erhoben,  und  aber  die  ehrbare  und  wollweise  Herren  Melchior
•'‘chhofift  und  Her  Röttgert  Evechen*,  welche  von  e.  e.
;'"’Ptherren  verordnet  und  gesetzet  ihnen  auch  sonderlich  befohlen
»"en  Amptern  Hader  und  Zank  zu  verhüten  etc.,  und  dasz  unter
Amptsbrudern  gutte  Einigkeit  gestiflftet  werden  mochte,  wie
dan  alle  Mängel  und  Gebrauchen  zwischen  beederseits  Meistern
'^dtöret  und  nach  lleisziger  Erwegung  derselbigen  durch  Zuthun
Gewaltiger,  die  sämptlichen  Meistere  angetragenen  und  ent-'"’»denen
  Zwistes  halber  vollkommen  gantz  “"d  San  “"w  ici  er-Wlich
  eröffnet  haben  folgender  gestalt,  dasz  anfang  ic  i  eet  ersu  s
'"'«ere  gedachtes  Kürsznerampts  obgemeldten  ersten  unct,  die
immmSt
fünfhundert  zwei  und  sechszig^
*  höthführ,  Die  Ki^ische  Rathslinie,  Nr.  472-^bi(i.
  Nr  495.

25
        <pb n="404" />
        Kürschner.
uncleudtsche  leibeigene  Jungens  belangend  auff  benandter  Herren
christliches  und  billiches  Vorgeben,  Bedenken  und  Unterricht
Gemüht  gefuhret  und  bekennen  müszen,  dasz  solcher  Punct  gat  ^
gestrenge  gesetzet  sey,  derowegen  auch  alsobald  samt  und  sonder
belobet  und  eingegangen,  dasz  solcher  Punct  gar  zu  gestrenge
setzet  sey  und  derogestalt  seine  gestrenge  hinfüro  nicht  trie
haben,  sondern  einem  jeden  Meister  freystehen  solle  Jungens,  al
im  Lande  von  Bauersleuten  gebohren  gleich  den  deutschen
anzunehmen,  zu  lehren  und  zu  befodern;  ein  jeder  Junge  aber,  ^
zur  Lehre  angenommen  wird,  soll  seines  ehrlichen  Herkommen^’
nemblich  dasz  er  echt  und  recht  gebohren  sey,  beweisen  und
thun,  welcher  Beweisz  von  den  Amptherren  dem  Altermann
seinen  beeden  Beysitzern  gemeltes  Ampts  jeder  Zeit  zeigen
beszer  Gelegenheit  aufgeleget,  besichtiget,  erwogen  und  bey  ^  ^
oder  ohn  macht  erkandt  werden  soll,  auf  dasz  kein  unehr  ic
Junge  in  dasz  Körsznerampt  zu  Schmälerung  deszelbigen  eingestec
werden  möge.'
Des  andern  Punckts  als  Gesellen  und  Jungen  zu  halten
haben  sich  beederseits  Meistere  durch  Unterhandlung  der
herren  gründ-  und  endlich  verglichen  und  vertragen,  das  e'"
Meister  hinfüro  zween  Gesellen  und  zween  Jungen  setzen  und  ha^^^^
soll.  Meister  Börjes  Bawer  aber,  dem  ist  sonderlich  aus  l)ewegl)C^^^
Ursachen  von  den  sämmtlichen  Meistern  vergönnet  und  nachgeg«^^’^^
wann  die  andern  Meister  zween  Gesellen  und  zween  Jungen  ha
das  er  alsdann  drey  Gesellen  und  zween  Jungens  halten  und
ihm  Weib  und  Kind  von  seinem  gewonnenen  Handwercke
ernehren  und  versorgen  möge.  Welche  beede  Punckten  zu  jeder
dermaszen  stetig  und  faste  zu  halten  die  sämmtlichen  Meister
gedachte  beede  Amtherrn  sowohl  auch  unter  sich  behandstrec^^^
auch  aller  Hasz  und  Wiederwillen,  so  derselben  beeden
halber  unter  den  beederseits  Meistern  bis  dato  geweszen,  g^'^
auffgehoben  und  deswegen  sich  versöhnet  haben,  und  ist  ^0*^
gemeldeten  Amtherrn  drey  Thaler  Strafe  darauf  gesetzet,
derjeniger,  so  diesen  zweyen  verglichenen  Punckten  im
zugegen  handeln  würde,  verwürket  haben  soll,  halb  eineiu  ^
Rathe  und  die  andere  Helfte  oft  gemeldetem  Amte  unabbi
1  Im  Schragenbuche  der  rigischeii  Handwerkerämter  im  rigischen
Nr.  499,  S.  483-485,  schliesst  sich  dem  Vorhergehenden  unmittelbar
an.  Die  auf  S.  12  u.  13  im  Schragenbuch  der  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.
fmdliche  Vereinbarung  ist  ein  Fragment  geblieben;  die  folgenden  freige
Seiten  (13b,  14»  u.  14b)  sollten  wahrscheinlich  den  Schluss  aulnehmen.
        <pb n="405" />
        Kürschner  und  russische  Pelzhändler.

387

entrichten;  und  haben  auf  der  sämmtlichen  Meistern  gethane
^itte  ferner  vergönnet  und  zugelassen  diese  \  ergleichung  vorhero-^ehender
  Gestalt  hinter  vielberührte  Körszneramtsschragen  anzu-^chreiben.
  Welches  geschehen  de  dreyzehnde  Julii  nach  Christi
Milsers  Herrn  Geburth  im  tausend  fünfhundert  siebenzigsten  Jahre.

61  u.  62.  Kürschner  und  russische  Pelzhändler.
Rathsentscheidung  vom  18.  Decbr.  1575  22.  März  1577*
Stadt-Arch.  in  Riga,  Schragenb.  Nr.  499,  S.  490  u.  491-  Vergl.  Einleitung  S.  229.
Den  18.  Decembris  Anno  75.
Ist  dem  [den]  Russen  in  der  reussischen  Straszen  auf  Klage
sämmtlichen  dieser  Stadt  Körszner  auf  Befehl  eines  ehrb.  Rahts
den  Amtherrn  Matthias  Welling^  und  Herrn  Gerhard  Hudden*
^'^gezeigt  und  auferleget  worden,  das  sie  keine  andern  Futter  sollen
haben  als  ihne  vor  Alters  erlaubet  geworden.  Item  keine  Hute
Märten,  Dücker,  Ottern,  Biebern,  Memben®  und  Grauwerck-^^dern;
  solches  auch  bey  Ellen  und  Masz  mit  [nit?J  ausschneiden.
Zum  Andern  kein  Futterwerck  ausz  dem  Strause*  dem  Körsznerzum
  Vorfange  kaufife|nl,  dieselben  auch  nit  aushangen,  viel
'"""iger  mit  Schiffern  oder  frembden  Leuten  verhandln  bey  Ver-^‘ändung
  derselben  Futter,  sondern  sie  sollen  die  ganzen  butter
Bürgern  entweder  selbst  umbtragen  und  verkaufen  auc
^'"üsennbarn  (?),  Vilenbechern  (?)  oder  die  Futter  ei  aszen
¡'’^tragen,  wie  vor  alters  gebräuchlich  gewesen,  und  da  der  Strusennsie
  nit  würden  verkaufen  können,  sollen  sie  doch  die
[^üszischen  Krämer,  alhier  sich  aufhaldende,  zu  kaufen  nit  Macht
oder  man  soll  es  ihnen  alles  nehmen.  Kaninchen,  Haasenund
  Schmasche(?)aber  die  Hüte  damit  zu  futtern,  soll  ihnen
S  seyn;  sollte  derowegen  von  nun  an  die  Hüte  Rucken  oder
^^''che  Futter  einnehmen  und  hinfuro  mit  aushangen,  oder  le
^^^szner  sollen  jedoch  mit  Urlaub  der  Rechten  Macht  haben  ihnen
"'i  »nehmen.  Solches  haben  die  Reusse  bewilliget,  »o^^e  also  auc
verzeichnet  seyen.  Diese  Ordnung  ist  eine  ehrb.  Rahte  von
Amtherren  eingeLget,  und  ein  ehrb.  Rath  hat  sich  das  ge-Actum
  den  22.  Martii  Anno  77*
I  ^Grgl.  s  370.
i^öthführ,  Die  Kigische  Rathslinie,  Nr.  501.
^•rd  Mencken  zu  lesen  sein.
'*  Simse}

2b*
        <pb n="406" />
        3SS

Kürschner  und  russische  Pelzhändler.

63.  Kürschner  und  russische  Pelzhändler.
Rathsentscheidung  vom  17.  Febr.  1576.
Stadt-Arch.  in  Riga,  Schragenb.  Nr.  499,  S.  491  u.  492.  Vergl.  Einleitung  S.  2
Den  17.  Februarü  Anno  76.  ^
Seynd  für  die  Amtherrn  Matthias  Welling*  und  Herr  Gerhar
Hudde*  abermal  verbeschieden  die  Reuszen  in  der  reuszische**
Strasze,  und  ist  ihnen  voriger  Abscheid  von  Punckte  zu  PuncD
fürgelesen  worden,  worinnen  sie  abermal  gewilliget,  sich  demselhe**
hinfüro  gemäsz  zu  verhalten,  allein  gebeten,  dasz  ihne  die
mit  Dücker  zu  futtern  frey  sein  möchte,  welches  die  Herre
bewilligen  mögen.  Dieses  aber  haben  ihnen  dennoch  ihre  ehrb.  '
nachgegebe,  das  sie  die  Hüte,  so  sie  anitzo  mit  Duckern
hätten,  zwischen  hie  und  künftige  Ostern  verkaufen  sollten,  ^
der  Zeit  aber  sollten  sie  nicht  mehr  von  der  Wilde  bereit  bringt
laszen  noch  selber  sich  bereitn,  sondern  derselben  sich  m
keit  enthalten,  wobey  es  also  verblieben.

64.  Kürschner  und  russische  Pelzhändler.
Rathsentscheidung  vom  24.  Febr.  1580.
Stadt-Arch.  in  Riga,  Schrägen!).  Nr.  499,  S.  492.  Vergl.  Einleitung  S.  229

Den  24.  Februarü  Anno  So.  ^
Seind  erschienen  die  Reuszen  in  der  reuszischen  Straszen
haben  sich  wieder  dieser  Stadt  Korszner  beschweret,  dasz  sie  »
wieder  das  Alte,  die  Hüte,  so  mit  Dücker  gefüttert,  genom***^^
hätten,  bathen  derowegen  sie  beym  Alten  zu  erhalten.  Die  Körs^  ^
sagten  :  mit  ihren  littowischen  Wahren  hatten  sie  nichts  zti  t
die  vorige  Amtherrn  aber  und  ein  ehrb.  Raht  hätten  an  et
Punckten  zwische  ihnen  Richtigkeit  gemachet,  bähte  gleicher  Gest^_^
sie  dabey  zu  Schutz.  Die  Reuszen  seyn  gefraget  worden,
einig  schrifftlich  Privilegium  von  Alters  hätten,  worauf  sie
wertet;  Nein,  sie  hatte  nichts,  sondern  was  sie  von  vielen
alhier  in  dieser  guten  Stadt  genoszen,  das  wäre  aus  lauter
geschehen,  was  man  derhalben  nunmehr  nit  leiden  konnte,
musten  sie  auch  gedulde,  doch  bähte  sie,  so  viel  möglich,
willfahren.  Die  Körszner  bähte  auch  als  beschwerte  Bürgere
bey  ihrer  Nahrung  zu  schützen.

1  Böthführ,  Die  Rlgisclie  Rathslinie,  Nr.  4yt).
2  Ibid.  Nr.  501.
        <pb n="407" />
        Kürschner  und  russische  Pelzhändler.

389

65.  Kürschner  und  russische  Pelzhändler.
Rathsentscheidung  vom  5.  März  1580.
Stadt-Arch,  in  Riga,  Schragenb.  Nr.  499,  S.  492  494  Vergl.  Einleitung  S.  229.
Den  5.  Martii  Anno  8o  publicirt  und  verlesen.
Auf  dasjenige,  was  jüngst  zwischen  de  Meistere  des  Körszener
^^ndwerckes  und  die  willnaschen  Reuszen  von  beede  1  hels  für
S^fallen,  nach  angehörter  Rede  und  Wiederrede  geben  die  erbaren
lï^j  ,  ,  -%T'  1  1  nnri  T-Ti»rr

Und

ctllgCiK-FI  ICi
wohlweisen  Amtherren,  als  Herr  Nicolaus  hicke  und  err
#  1  ^  D  «  r^0W\

w  uni  weisen  /vmtnerren,  &amp;lt;iis  n,-,*
*'Ottger  zur  Horst*,  diesen  Bescheid,  dasz  gemeldten  Reuszen  die
^^^genommen  Hüte  in  Betracht  ihrer  angezogenen  Unwissenheit  und
Miszverstandes  dieses  Mal  sollen  restituiret  und  wiedergegeben
"’erden  sollen,  dieselben  zwischen  dato  und  nachstkünftigen  Ostern
verkaufen,  und  soll  ihnen  samt  und  sonderlich  ferner  hiemit
^^nstlich  auferlegt  seyn,  nach  dieser  Zeit  und  hinfüro  nit  allem  der

aLiiv^i  1%,^  I  II,  111*^**  IT«
:'’»chung  anherobringen  oder  der  Kauffung  solcher  Hute  zu  ent
..  1  A  \fOT“iO’Pr

k^lkn,  sondern  sich  auch  allenthalbe  dem  Abscheide  von  vorigen
''■"therren,  Anno  75  und  76  publiciret  auch  folgends  Anno  77  vom
Rathe  confirmiret,  wovon  sie  auch  mehrerer  Nachrichtung
Vi^if  .  .  .  1  _  11  711  mQzen.

"  ivdine  connrmirei,  vvuvi^u  oiv.
''»'her  Abschrift  zu  nehmen  und  sich  verdollmetschen  zu  lassen,
.  1  l/'linr  Cf»A  H

^°lches  auch  andern  ihre  Mitbrüder  kund  zu  thun  schuldig  seyn
'  '  Dann  da  sie

Sollen

gemäsz  und  gehorsamlich  zu  verhalten.  .
»hernial  darwieder  handeln  und  beschlagen  würden,  soll  dasjenige,
"»»  |was|  ihne  auszem  Recht  ferner  benomen  würden,  mochte  ohne
(made  dem  Rechten  verfallen  seyn  und  sich  alsdann  keiner
'^""issenheit  zu  entschuldig  habe.  Doch  soll  zugleich  auch  hiemit
^  •  1  •  1  tJ/Uia  in  cnlrher

zu  enrscnuiui^  --  .  i  u
""»«rn  Körsznern  eingebunden  seyn,  dergleichen  Hute  m  solcher
■'»"'Ke  und  Anzahl  jederzeit  zu  verfertigen,  darmit  der  urgersc  a
&amp;lt;«e  Ihrig  vergnüget  werden  und  deswege  sich  zu  beklage  keine
^sache  haben  mögen.

66.  Kürschner.

sie

Schrägen  vom  22.  August  158
Schragenb.  d.  Gesellsr.h.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  m  Riga,  Bl.  10
Kürszner  schragen-vermehrung.
Allen  und  igheken,  ^-Jegenwerdig.  un"  ^t  o  ^ump

kundt

Wrgl.  S.  264,  Anm.

Ibid.  Anm.

*f*okupnp/Hgen.
        <pb n="408" />
        Kürschner.

390
körschnerhandtwerckes  sick  jegen  uns,  borgermeistern  unnd  rath'
mannen  dero  königlicken  statt  Riga,  sehr  beklaget  hebben,
ebnen  an  ehrer  neringe  dägelicks  grott  abbruck  unnd  schaden
schege  uth  den  orsacken,  dat  se  in  eren  olden  schrägen  nicht  nach
nottorfft,  wo  y  dt  wol  gegenwertige  tydt  und  gelegenheit  erforderte,
versorget  unnd  vorsehen  weren,  medt  gantz  flytiger  angehengttr
bede  ebnen  die  gonst  tho  erthögen,  darmitt  de  mangele  des  uldeO
schragens  entsettet  unnd  nah  erheischung  gegenwertiger  leuflte
ihr  schräge  geendert  und  vorbetteret  werden  möchte,  alsz  lieht  ein
erbar  rath  in  erachtung  der  billiken  bede  die  ehrentveste,  erbare
unnd  wolwyse  herren  Eberhart  Huszman  ‘  und  Rodtger  thor  Horst  .
itziger  tydt  vorordneten  amptherren,  uperlecht  unnd  befahlen
mangele  allersidts  tho  vornemende  und  nah  der  statt  gelegenheit^
die  richticheitt  tho  brengen  unde  unsz  tho  oversehen  avergeven.
welchem  befelich  se  ock  also  nahgekommen  unde  de  verbetterung
etzlicher  obspecificerter  artickel  uns  schrifftlick,  wo  undergeschreven.
avergeven,  welche  wir  nah  vorlesinge  up  kene  unbillicheitt  g^
richtet,  befunden  unde  der  halven  up  des  amptes  flytig  beden  unO^^
ansöcken  desülvige  puncten  unnd  artickul  uth  hebbender  mach
confirmeret  und  bestediget,  also  dat  se  unnde  ehre  nahkömliag^
by  nah  folgenden  puncten  nicht  weniger  als  by  erem  hövetschrag^*^
scholen  van  uns  unde  unsern  nahkömlingen  geschüttet  unde  g
handthabet  werden,  und  luten  die  articul,  wo  folget:
i)^  Erstliken  so  schall  nemandt  utherhalff  des  kürschneramp^
sick  understehen  höde  midt  wildtwahren  (worunder  dan  hasc'^
und  kaninichen  nicht  gemeinet)  tho  fodern  edder  tho  brenien,  "
dan  ock  keine  gemackede  foderpeltze  und  watt  thorn  ampt&amp;lt;i  g
hörich  tho  verkopen,  ock  sonsten  keine  gegerbete  wahren
mardern,  duckern,  fössen,  geschnedenen  befern  odder  sonsten  andeC
wildtwahren,  wo  daí  namen  hebben  mach,  vor  den  boden  uthth
hangen  und  feil  tho  hebben  alles  by  Verlust  der  wahren  ;  mit  t
beltzen  averst,  die  tho  schepe  edder  sonsten  heringeföhret  u*’
alhie  van  frembden  verkofft  werden,  sallen  die  verordnete  amp^j^
herren  also  verfahren  und  solch  insehen  thun,  darmedt  idt  ^
ampte  treglich  und  an  erer  nering  nicht  schedlick  syn  möge,  dac^^
averst,  datt  die  frembden  gantz  und  gar  affgescliaffet  mögen
1  Vergl.  S.  344,  Anm.  3.
2  Vergl.  S.  264,  Anm.  2.  ,^0
n  Die  Numeration  wie  die  Klammern  der  2.  u.  3.  Zeile  des  i.  Artikels  r"
von  derselben  Hand  her.
        <pb n="409" />
        Kürschner.

391

%lle  datt  ampt  einem  erbaren  rade  orsacke  geven  mit  billiker
^fisetting  der  sülven  wahren.
2)  Idt  schall  ock  henforder  kein  Muscowiter  gefertigte  wahren,
ins  ampt  gehören,  feil  hebben  weder  in  hüsern  edder  apentlick.
3)  So  sollen  de  Moscowiter  ock  nene  zabeln,  marden,  wolffe,
Mucker  edder  ander  wildtwahr  stückewysz  vorkopen,  sondern  dem
^opmanne  edder  meistern  nah  older  gewonheitt  by  zimmern  vor
^npen  by  verlust  der  wahren.

ehm

4)  Wenn  ein  böenhase  beschlagen  würdt,  die  arbeidt  so  by
.  verfallen  svn.

4;  wenn  ein  ooennasc  -  .  .
e  gefunden,  schall  an  dat  gerichte  unnd  ampte  verfallen  syn.
5)  Begeve  ydt  sick  ock,  dat  ein  bönhase  vorhanden  unde  aver
"P  der  arbeide  nicht  möchte  beschlagen  werden  und  man  1  n
Slickwol  hemelicker  arbeydt  avertügen  könte,  de  sali  mit  er  au  mus
gerichts  upgegrepen  unde  vorgestellet  werden,  dat  he  van  dem
S^richte  unnd  ampte  scheide  nah  oldem  gebrucke.
6)  Wan  den  lüden  de  genommene  wahren  solten  "[hgeantwo"«
'"«fden,  in  deme  schall  idt  nah  dem  geschehen,  nembhck  datt
*"'Pt  vor  gefertigte  arbeitt  die  gehör  und  lohn  mcht  weniger
alse  wan  idt  de  meistere  sulvest  gemacket  hedden,  de  -
«'"'Wigte  arbeit  averst  sali  in  dem  ampte  umb  die  gebor  verf  g
uthgemacket  werden.
emsßm
^^andt  aver  gehör  beschwehret  u  erde.

dvcr  gcijur  uesi-ii  vY'-i“
torj»  i  erïle”

-er  oZ  l'lefrowl,  deine  syndt  de  thwe  Jahr  erlathen.
^Ket  -

^wi

'ger^rZthrtL^'utWerschiedlichen  terminen,  alse  12  up  ostern
12  up  Michelis,  zu  geben.

-  up  micneiis,  xu  -  ,  ,
        <pb n="410" />
        Kürschner.

392
der  wahren  in  acht  nemmen  woltte  und  solle,  up  welchen  fall
amptherren  neben  gebührender  straffe  aver  de  billicheit  tho  hoW^o
befohlen  worden,  die  oberhandt  einem  erbaren  rathe  hiermit  vor
beheltlich.
Das  solches  vom  erbaren  rathe  also  bewilliget  und  auszr^
geben  den  amptherren  befohlen  worden,  bezeuge  ich  David  Hichen  «
der  kön.  statt  Riga  secretarias.  Actum  den  22.  Augusti  anno  i5^^'

67.  Kürschner.
Amtsbeliebung  aus  dem  17.  Jahrhundert.
Stadt-Arch.  in  Riga,  Schragenb.  Nr.  499,  S.  494  496.  Vergl.  Einleitung  S-Zur
  Nachricht  wie  sich  ein  junger  Meister,  der  seine  Stücke
machen  will,  verhalten  solle.
1)  *  Wann  ein  Meist^rssohn  oder  frembder  Gesell,  der
Meisterwittwe  oder  Meisterstochter  heurathen  will,  sich  be&amp;gt;*^
Quartal  angiebet,  so  giebt  er  den  ersten  Tag  nichts,  als  das
dem  Amte  angelobet  dasselbe  zu  tuhn,  was  ein  anderer  vor  ik*^
gethan  hat;  bittet  das  Amt  verbotten  zu  lassen  gegen  den  ande*"^
Tag  um  9  Uhr.
2)  Des  andern  Tages  des  Morgens  umb  9  Uhr  zeiget  er  seij’
Grauwerck  auf  und  giebt  dabey  2  Flaschen  Wein  und  Hutterkring
musz  auch  3  Rth.  Carolin  Manengelder  erlegen,  des  Mittags
er  dem  Amte  ein  Genügen  thun  mit  3  Eszen  als  Stockfisch,  ^
fleisch  mit  Pflaumen  und  einen  Kalbsbraten,  wie  auch  Wein
Hier,  so  viel  denen  Amtsmeistern  beliebet.

3)  Wann  aber  ein  Meisterssohn  oder  frembder  Ciesell,  der
Meisterswittibe  oder  Tochter  heurathen  will,  auszerhalb  dem  (Juart*
das  Amt  begehret  und  seine  Stücke  ansagen  will,  so  musz  er  d^i^
Amte  einem  halben  Rth.  Verbottgeld  erlegen,  es  wird  ihm
itdo^

weil  er  ein  Meisterssohn  oder  ein  frembder,  der  eine  Meistervvi

oder  Tochter  heurathen  thut,  wiedergegeben,  allein  den

erst^''

Tag  musz  er  das  Amt  ebenfall  tracktiren,  des  Morgens
Flaschen  Wein  und  Hutterkringel,  des  Mittags  mit  Eszen,  ^
zur  Zeitgelegenheit  kann  angeschaffet  werden,  wie  auch  Wein
Hier,  soviel  dem  Amte  beliebet.

1  Böthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  523.
Die  Numeration  rührt  von  derselben  Hand  her.
        <pb n="411" />
        102

Kürschner.

393

4)  Hen  andern  Tag  giebt  er  drey  Eszen  als  Stockfisch,  Rind-^^GÍsch
  mit  Pflaumen,  einen  Kalbsbraten,  Wein  und  Bier,  so  viel  dem
Amte  beliebet.
5)  Uiber  14  Tage  musz  er  sein  Grauwerck  ausbereitet  auf-'''eisen,
  dabey  giebt  er  2  Flaschen  Wein  und  Butterkringel.
6)  Nach  verfloszenen  4  Wochen  miiszen  seine  Stücke  fertig
und  musz  dem  Altermann  anzeigen  und  begrüszen,  das  dasz
Amt  Zusammenkommen  möge,  allda  musz  er  die  Stücke  aufweisen,
"^bey  wird  ihm  gesagt,  dasz  er  das  Amt  3  Tage  tracktiren  musz
musz  haben  i  Fasz  gut  Mumm,  reinischen  Wein  und  ein  ganz
giebt  aber  den  ersten  Tag  nur  3  Gerichte,  als  Stockfisch,
‘^•ndfleisch  mit  Pflaumen,  Kalbsbraten;  bittet  gegen  Morgen  ver-^^fien
  zu  laszen.
7)  Den  andern  Tag  musz  er  anschaflen  an  Essen,  so  gut  wie
kriegen  kann,  musz  auch  dem  Amte  erlegen  25  Rth.  Alb.,  so
nicht  so  viel  am  Capital  hat,  musz  er  zum  Wenigsten  10  Rth.
Alb.  erlegen  und  den  Rest  auf  Terminen  uns  bitten,  musz  auch  den
^'^kernen  Willkommen  austrincken  und  das  Jahrzahl  suchen  und
^'gen.  Uiber  das  Bier  und  den  Wein  hat  der  Jungmeister,  welcher
ihm  geworden  ist,  zu  disponiren  bis  zulezt.  Hingegen  bittet
Verbotten  zu  laszen  gegen  Morgen  früh  umb  9  Uhr.
Den  3ten  l'ag  musz  er  ein  paar  Haschen  mit  Alant  oder
^h^nisch  Bitterwein,  etwas  Brod  wie  auch  den  Mittag  mit  W  einf^l^Pen,
  einen  Kalbskopf  und  nach  Gelegenheit  der  Zeit  Fischen,
gut  als  er  es  bekommen  kann,  geben  und  also  zum  Beschlusz,
i'tnge  das  Fasz  Mumm  läufft,  keinen  Wein  mangeln  zu  laszen,
i^nge  noch  ein  Ambtsmeister  vorhanden.
i^as  Meisterstück  musz  bestehen  ein  jeder  Futter  in  204  a  ge
7  Zeilen.
In  die  Helfte

14
16
18
21
        <pb n="412" />
        394

Lakenscherer.

68.  Lakenscherer.
Schrägen  vom  ii.  Novbr.  1383.
Bibliothek  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Pergamentblatt,  27  cm.
hoch  und  breit;  Dorsalschrift:  /jf).  Ab^  L.  M
Zur  Geschichte  der  Rigascheii  Gewerbe  im  13.  u.  14.  Jahrh.,  S.  97"  9
In  den  jaren  na  Godes  bord  dusent  dreihundert  dar  na  in  dem
(Ire  unde  tachtentigesten  jare  uppe  sunthe  Mertens  dagh
so  hebben  de  heren  borgermestere  unde  räd  to  Rige  uns  lakenscher
bynnen  Rige  beghnadiget  mit  ener  schra  unde  mit  rechtichei
in  unseme  ampte  to  holdende  in  desser  wise  hirna  bescreven.
1)  Tho  deme  irsten  so  welk  man  synes  suives  werden
in  uns^ne  ampt^  de  sdud  hebben  ^-e  mark  Rig^:s
unde  een  pär  scheren  unde  schal  de  borgerschopp  wynnen  u
sin  harnasch  hebben  to  sinem  lyve.  ^
2)  Vortmer  so  schal  he  der  cumpanie  gheven  ene  tunnen  bm^
unde  ene  mark  wasses  to  eren  lichten  to  hulpe.  ^
3)  Vortmer  so  schal  he  een  half  laken  scheren  uppe  des  wer
mesters  dische  van  enen  Brugeschen.
4)  Vortmer  so  schal  he  dre  lakene  volden  een  Ypersch,  «e
Thomäsch  unde  een  Cumesch.  ^
5)  Vortmer  so  schal  nemat  in  unser  cumpanie  meden  en^,
knecht,  ér  sin  mester  mit  eine  gherekent  lieft  to  rechter  tu
vier  marken  wasses  to  unsen  lichten  to  hulpe.
6)  Vortmer  welk  man  enen  lerjunghen  entfeid,  de  schal
cumpanie  gheven  ene  tunnen  hires,  unde  de  junghe  schal  vve
echt  unde  recht  gheboren;  ok  so  schal  nemant  enen  Unduts
leren  in  unseme  ampte  bi  eneme  haben  Lives  pund  wasseunsen
  lichten.  Wer  it  ok,  dat  hir  een  knecht  denen  wohl
unseme  ampte,  de  schal  denen  en  gantz  làr.
7)  Vortmer  so  schal  unser  een  deme  andern  nicht  to  vorvang^^
wesen  in  unseme  werke  bi  eneme  haben  Lives  pund  wassej
den  lichten;  wer  it  ok,  dat  ener  bedder^en  vrowen  ere  man
storve  in  unseme  ampte,  de  mach  dat  werk  holden  up  een  J  '
et,  dat  se  sick  nicht  vorandert  binnen  deme  jare  na  eres  ma  ^
dode,  so  schal  se  des  Werkes  entberen;  werit  ok,  dat  minan  ^
unseme  ampte  storve  alse  man,  wiff  ofte  kind,  so  schal  de  g  ,
cumpanie  to  der  bigraft  körnen;  der  des  nichten  deyt,  de  •
in;irk  wasses.
        <pb n="413" />
        Leineweber.

395

8)  Vortmer  wanner  de  cumpanie  tosamene  drinket,  unde  de
’*’ste  beker  upkompt,  so  schal  dar  nemant  clagen  bi  dren  marken
^^sses  to  unsen  lichten  ór  der  rechten  Steven  tiid.
9)  Vortmer  wan  de  cumpanie  tosamene  gheid,  unde  de  werk-^Gster
  Sitten  gheid,  so  schal  een  jewelk  man  sin  stekemest  aflecghen,
"^^nt,  dat  he  des  nichten  dede  unde  de  werkmester  dat  mest  eschede,
schal  he  id  deme  werkmestere  dön  unde  nicht  weigheren,  also
'^äke  alse  he  deme  mestere  dat  mest  weigherde  to  donde,  so  schal
hetern  ene  mark  wasses  to  den  lichten.
ÏO)  Vortmer  welk  man  in  unseme  werke  sines  suives  werdet
^^st,  de  schal  der  cumpanie  tosegghen,  wente  to  der  tiid,  dat  een
^^der  sines  suives  werdet  in  unseme  ample.
ii)  Hoven  alle  desse  artikele  unde  vorscrevene  stucken  so
®^hal  unde  wil  de  rád  tho  Righe  de  oversten  hand  hebben.

69.  Leineweber.
Schrägen  vom  Jahre  1458-,
  Bibliothek  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alter,h.  in  Riga,  3  Handschriften:  i)  Perbe^k.,PerKamen^

""  &amp;lt;ler  und  dnLlne  Correc.uren  nach  der  3.  Handschnf  angeseben.
Leinenweber  Schrägen.*
**h  namen  Godes,  amen.*
')  So  heblre  wy  lynnenwever,  beyde  meister  und  gesellen,  tes
'""'■'^ehdchliken  over  en  dregen*  und  vorwillekort  des  negesten
»ndages  na  des  hilgen  lichnames  dages  (5.  Juni),  wo  dat  iwe
und  gesellen  sal  geven  up  des  hilgen  llchnamsdach  eyn
^''kpunt  was,  und  ivilick  lerjunge  sal  geven  eyn  ‘k  markpunt
.  und,  wen  ein  lerjunge  tred  to  der  lere,  de  sal  geven  U  mrc.
"  busse  und  vort  |und  vort|  eyn  jwllck  broder,  tie  sal  geven

^  Steht  am  Schlüsse  der  ersten  Seite  von  A  um
g  8teht  am  Schlüsse  von  B.
^  lehlt  des.
B:  ged  regen.

gekehrt  geschrieben.
        <pb n="414" />
        396

Leineweber.

upp  jwlicke  (¡wattemper  '  2  sch.,  und  jwlick  knepesche“,  de
arbeydet  myt  des  meistens  tuge,  de  sal  ok’  geven  2  sch.  und  e
markpunt  was,  und  welck  suster,  de  dar  arbeidet  up  sick  suive  .
de  sal  ok  geven  2  sch.  und  i  markpunt  was.
2)  Item  welk  broder,  de  dar  geit  myt  borveden  benen  ofte
voten,  wor  wy  to  hope  solen  wesen\  de  sal  breken  ‘/a’
punt  was.
3)  Item  welk  broder  ofte  suster  ein  den  andern  beseght®
Unrechten  dingen,  de  sal  geven  2  markpunt  was,  und  dar  by
secht,  alse  se  sick  des  vorantworden  kan.  ^
4)  Item  we  dar  nicht  en  kumpt,  wen  he’vorbaden  vert,  de
geven  2  sch.,  dat  hebben  de  erwerdigen  heren  sulven»  affgesec
5)  Item  welk  man  ofte  frouwe,  de  der  broder  ber  vorgut,
sal  geven  ein  markpunt  was.
6)  Item  de  dar  geit  in  den  keller,  und  em  des  nicht  bevokO
is,  de  sal  ok  geven  i  markpunt  was.
7)  Item  welk  broder  gesettet  wert  to  spentpennynigenks^
ofte  to  genede  ampte  und  des  nicht  don  wolde,  de  sal  brek
markpunt  was.
8)  Item  wel»  meister  des  anderen  sin  lerejungen  entspan^J
er  syne  tid  ut  is,  de  sal  breken  an  dat  ampt  3  markpunt  was,  ^
an  den  rat’’  3  markpunt  was.
9)  Item  we  des  anderen  gesellen  eyme  anderen  untspanet
entuet,  de  sal’*  des  geliken.  ^
10)  Item  welk  broder  edder  suster  wene  vremdes’»  inholt
deme  olderman  nicht  witlicken  deit,  de  sal  breken  eyn  markpunt'
Na  dem  jare  unses  heren  Jesu  Cristi  in  dem  458.  (145^)
1  B  :  quatertemper.
2  B  :  kumpensche.
*  B  :  fehlt  ok.
4  B:  solen  to  hope  weren,  übergeschrieben  sen.
Û  B:  /.
6  B  ;  bosecht.
7  B:
8  B:  fehlt  sulvcn.
9  B  :  welk.
10  B  :  entspant.
u  B;  rade  in.
12  B  :  folgt  breken.
13  B:  en  andenn.
        <pb n="415" />
        Leineweber.

397

11)  Item  welk  broder  edder  suster  den  umeloper  edder  jenegen,
do  ammete  is  gesettet,  beroppet  *  edder  schelt,  de  sal  breken
^  lïiarkpunt  was.
12)  Item  welk  man,  de  sine  vrouwe  to  bus  lat^,  und  se  redelike
"^ke  heft,  dat  se  nicht  kamen  kan,  so  sal  me'  er  senden  4  schalen
to  hus,  und  se  sal*  ere  wulle  drunke  betalen.
13)  Item  welk  broder  edder  suster,  de  dar  deme  A\  erde  deder
^^rdinne  dor  vordret,  edder  Jemande  in  deme  huse  deit  vordret,
^enne  wan  wy  to  hope  sin,  de  sal  breken  ein  markpunt  was.
14)  Item  welk  geselle  edder  meister  binnen  landes  is  und  sine
P^'cht  utsendet,  wer  it  sake,  dat  he  denne  sturve,  so  salme  em
ölte  he  hir  gestorven  were.
15)  Item  ölte  ein  kranck  were  binnen®  landes  unde  gerne  |und.
Serne]  hir?  were,  und“  he  des  nicht  vormochte,  so  sal  he  sick  laten
bringen,  und  so  salme  em  gelt  lenen  up  ein  pant,  blist  he
so  sal  he  dar  vor  arbeyden  und  welk  meister,  de  ene
^Pnymmet,  de  sal  vor  dat  gelt  gut  wesen.
16)  Item  welk  geselle,  de  dar  wanderen  kummpt  und  wil  hir
^""^(^yden,  de  sal  geven  ein  markpunt  was  in  dat  erste“  vort  an
ilonde,  alzo  de  gemenen  broder  don.  **
17)  Item  welk  geselle,  de  hir  kummpt  und  sick  dencket  unses
to  nerende,  de  sal  d|on|  alse  disse  vorgeschreven  sehr,ft  utso
  Wille  wy  em"  gerne  vor  eynen  broder  untfangen;  vo,^
he  wesen  unberuchtet";  wereyt  sake,  datemjenich  ruchte
ü^'l^eme,  so  sal  he  unse  ampt  vorlaten,  wente  so  lange  he  sic  ■
^^be  Vordregen  mit  siner  wedderstande.

berop.
Ib  let.
nt  er.
ß:  denne.
edder.
buden.
^b  fehlt  hir.
fehlen  folgende  10  Worte  bis  so  sainte,
^lif  &amp;lt;  he  levendich  muss  es  heissen  ;  B  :  blicht.
artenden.
B:

B;  fehlt  ent.
•  fehlt  vort.
nnberucht.
        <pb n="416" />
        39^

Leineweber.

18)  Item  SO  sal  nen  broder  edder  suster  schenken  den  kinderen
ut  glasen  noch  ut  kannen,  sunder  ut  holten  beker  byme  sch.  '
Dyt  vorgeschreven  sint^  eindrachtichliken  eins  geworden
gemeyne  broder  und  susteren.®  Item  disse  leven  broder  unse^
selchop  bidden^  jw  erwerdegen  heren  disser  stad,  dat  gy  "  ^
willen  don  und  disse  selschop  tolaten  und  geven  em  eine  scrag^
Up®  disse  wilkore,  de  hir  vorgeschreven’  in  de  ere»  des  hi  g
lichnames.
19)  Item  we  nw  hir  negest  kumpt  to  Rige  van  unseme  amete
und  wil  sines  sulwest®  werden,  de  sal  geven  dem  ammete  tve  tunn^
ber,  grapenbrade  und  eynen  Schinken  und  so  vele  brodde  als
darto  behovet  behoft.“
20)  Item  wen  hir  eyn  van  buten  inkumpt,  de  sal  geven  vor
de  borgerschop,  er  he  begunt  to  arbeyden.
21)  Item  so  sal  dar  nein  meister  mer  holden  wen  4
und  eynen  lerjungen,  mit  den  anderen  stellen  mach  he  don,  "
he  wil,  by  eynme’®  lispunt  was,  halff  dem  rade  unde  halff  ®
ammete.
22)  Item  in  dem  jare”  na  Gades  bort  in  dem‘»  58(1458)  jaro»
hebben  gedan  ere  kost  Clawes  Razin'®,  desse*®  vorgeschreven^
gude  lude  hebben  ere  reddelicheyt  utgegeven  in  dat  amet,

^  B:  ¿y  eyne  s.
^  H:  fehlt.
3  IL  folgt  die  Abbreviatur  für  et  cetera.
4  B:  schelschop  bidde  wo.
5  B:  wo.
6  B:  uppe.
7  B:  folgt  stad.
8  B:  folgt  in.
8  B:  suives.
10  B:  broder.
u  B:  behoff  heft.
lü  B:  fehlt  vor.
13  B:  fehlt  dar.
14  B:  dem.
13  B:  wat.
16  B:  eyme.
17  B:  jarere.
13  B:  den.
16  B:  folgt  et  cetra.
36  B:  deysse.
21  B  :  vorschreven.
        <pb n="417" />
        Leineweber.

399
und  ein

an  und  over  gewest*  ein  presten,  de  het  her  Pawel,
*^^tnian  unde  ein  kemerer*,  gebeten  Weinhusen  ^
Item  so  hebben  disse  guden  luden  gegeven  in  unse  ampt  to
^orbeteringe  unses  amtes  in  de  ere  des  hilge  lichnam*.
Item  so  hebbe  Tornas  Sten  gegeven  ein  taflfelan^
Item  so  heft  Hille  geven  ^  ein  taflaken  mit  uppgeschaten  listen.
Item  Clawes  Bulle  heft  geven  ein  taflaken.
Item  Hertelt  Konecken  heft  all  sin  werktu  .  J  in  dat  amte  geven
Vorbeteringe.®
Item  Andrewes  Silite  heft  gefen  i  glas,  so  got  alz  V2  mark.
Item  so  heft  Bertel  Klibbite  gefen  i  grapen,  de  woch  5  marck  M.
Item  Wartak  gefen  2  dvelen.
Item  Anna  Blumkenblawsche  2  dvelen  gefen.
Item  Ilse  Salsche®  gaf  i  dvele.
Hans  Pebalghe  gaff  i  kanne  van  2  sch.
Item  Bertel  Klian  gaf  i  glas  dem  hilgen  licham.
Item  Margarethe  Carlesche  gaff  i  kanna,  dar  leten  de  bruder
'«■•»aken  ,  glas.
Item  Wulkeweder  hefft  geven'«  |eyn  schillingskanne  und  eyn
•^anne].
|Item  Hey  le]  heft  geven  en  dwele.
Item  [Sunter]  de  heft  gewen  i  dvele  myt  str)  pen.
Item  Peter  jSchyrkanj  de  gaf  en  schalkanne“.
Item  Wylem  Ratken**  de  gaff  i  gl^s  2V2
|Item  Hinrick  Nabagsj  gaff  2  glase  und  sin  frowe  Ilse  gaf  i  deve  e.
.  Utem  Katterina  Volmers  eyn  glas  noch  Grethe  Bare  eyne
^^1^  "  Den  II.  Mardi  Ende,  anno  40  (1540)  uthgesc.J

'  H:

gewesen.
itöthführ.  Die  Rijfische  Rathslinic,  Nr.  270  u.  33  «•
^  h;  hi/gen  lichams.
g  ®  •  ta/elaken.
^  ^  '  gegeven  statt  geven,  und  später  auch  so.
C:  Werktuch.  ,  ur  a
\  Die  folgenden  Inscriptionen  sind  von  verschiedenen  Händen.
f  ecki.cn  Kinmmern  gehenden  Worie  sind  der  Ahschrif,  C  enUehni.
“  w  (W^Tnnulfron  de,  ,euren  Inseripdon  kann,  eine  S,.nr  »  -,decken.
        <pb n="418" />
        Leineweber.

400
70.  Leineweber.
Schrägen  vom  25.  oder  26.  Februar  1544-  ^
Bibliothek  d.  d^eseUsch.  f.  (iesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Pergamentheft
Doppelblättern,  25  cm.  hoch,  20  cm.  breit;  beschrieben  sind  die  ersten
Das  Verzeichniss  der  Mitglieder  auf  S.  g  ist  von  spaterer  Hand.
Im  namen  der  billigen  und  untbordeleden  drefoldicheit,  aine"^
Kundt  und  witlick  sie  allermenichlick,  nachdem  wy  nieis
unnd  gesellen  des  lynweferampts  alliier  bynnen  Kige  van  ey"
erbarn  rade  beth  ankere  mit  eynem  gewönlicken  schrägen  vers
gewesen,  nu  averst  dieser  tydt  gelegenheit  nach  vele  und  menge
veranderinge  darin  gekamen,  also  dat  alles  nicht  kan  edder  ■  ^
glicks  thovorn  geholden  werden,  darmede  averst  dennoch  gesti
unser  ampt  nicht  gantz  und  gar  verachtet  unnd  thom  btste"
verderbenn  und  underkamen,  sondern  henforder,  wo  bet  hier
guder  ordeninge  erholdenn  werden  rauchte,  hebben  wy  sampt
und  sonderlicken  im  jare  nach  Christi  geborth  duscnt  viffhunder
veer  und  veertich  im  vastelavende  (25.  od.  26.  1-ebr.)  de  ersanie  ^
wysen  hern  Patroclus  Klocken'  und  hern  Johan  Spengkhusen
von  eynem  erbarn  rade  verordente  und  gesettede  ampthern  .
etlicken  malen  bitlich  angefallen  und  endthck  ock  erlangt  u
holden,  dat  se  mit  consente,  willen  und  volborde  eins
ock  unser  eygen  belevinge  und  bewilligunge  uns  und  |,ethom
  besten  jegenwerdigen  schrägen  vernigert,  verbetert  u
stediget  in  mathen  wo  folget:  ^
1)  Erstlich  welch  man  unse  ampt  gewynnen  will,  jdt
edder  Undudsch,  sal  echte  und  recht  gebaren,  item  eins
herkommens,  handeis  und  wandeis  synn;  item  sal  de
van  einem  erbarn  rade  erstlich  wynnen  und  erholden  utK
in  unserm  ampte  mit  willen  nachdoen,  als  ein  ander  r  ^
vorgedan  hefft.
2)  Item  idt  sollen  unser  in  unserm  ampte  nah  d^^s
im  tale  nicht  mehr  meisters  van  Dudschenn  und  Unduc
deertich  sien.  ^
3)  Item  idt  sali  niemands  tho  unsem  ampte  vor  eyneni  .¡gu
gestedet  werden,  he  hebbe  denne  alhier  drie  jare  vor
up  unsem  ampte  by  meistern  gearbeidet,  und  sal  als
ampt  tho  drien  tiden  doch  in  eynem  jare,  wo  gewonlic
und  begeren.  Wenner  so  das  gescheen,  sal  men  ebnen
1  Vergl.  S.  233  u.  257,  Anin.  2.
2  Böthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  401.
        <pb n="419" />
        Leineweber.

401

*'^cler  upnehmen  und  sal  alsdenne  des  ampts  gerechticheit  dohn
geven  thor  kostinge  eynen  schyncken,  thwe  stucke  dröges
Risches,  thwe  methvvörste,  ein  halven  ossen,  vor  eine  marck  brodt,
thunnen  beers  und  in  de  bussen  viiif  marck  an  gelde.

4)  Item  so  ein  meister  einen  leherjungen  annehmen  will,  datsulvige
  sal  he  doen  mit  des  ampts  wetenn  und  willen,  und  wenner
^  junge  angenahmen  wert,  sal  he  inth  ampt  geven  eine  marck.

5)
Wilder

Item  idt  sal  kein  meister  bynnen  landes  tho  arbeiden  reysenn
sine  knechte  darhenne  schicken  by  verlust  des  amptes.

Item  oflf  jemands  alhier  queme  und  anderwege  meister  ge-'^^sen,
  wyfr  und  kindt  hedde,  de  sal  alhier  nicht  in  unser  ampt
^^UahiTien  werdenn.

■'Uieh

7)  Item  idt  sal  kein  meister  dem  andern  thoweddern  arbeit

^olck

Ulen,  dat  alreide  geschoren  is,  by  drie  marcken.
Item  idt  sal  ock  kein  meister  dem  andern  syn  gesinde  und
ulspenden  by  drie  marcken.

dç  Item  idt  sal  niemands  gesellen  holden,  den  he  mehr  geve
helme  van  dem  arbeide,  und  sali  de  geselle  sick  damp
I^eköstigenn.  De  Dudschen  averst  mögen  dat  drudde  deel
^tlen  und  denn  gesellen  thwe  deel  thokeren.
gev  so  ein  geselle  wandern  kum])t,  de  sal  in  de  busse
^  twelflf  Schillinge.
ein  idt  sal  ock  kein  meister  mehr  als  drie  stelle  hebben,
hy  sick,  eine  vor  einen  gesellen  und  eine  vor  den  jungen,
I^’^tie  drie  marck.

in^i  Item  so  wor  ein  geselle  edder  junge  were,  de  bey  eynem
Klieret  edder  gearbeidet  hedde,  de  unsers  amptes  nicht
des  amptes  gerechticheit  nicht  gedan  hedde,  dem-®ul
  men  nene  arbeit  geven.
wenner  ein  junge  uthgeleret  und  dencket  vor  einen
tho  arbeidenn,  de  sal  dem  ampt  geven  eine  thunne  beers.
Will  so  eines  meisters  söne  dat  ampt  geleret  und  bruken
''Ul  nicht  mehr  alse  de  helffte  uthgeven  van  des  hanct-K^fechticheit.

•le  ‘tem  idt  sal  niemands  vor  einen  meister  upgenahmen  werden,
^  denne  sinen  wercktuch  ferdich.
2ü
        <pb n="420" />
        4(.)2

Leinemeber.

16)  Item  so  ein  meisten  verstervet,  so  mach  de  nahgelate^^
fruwe  dat  ampt  glicks  thovorn  brücken,  beth  se  sick  wedderum
verändert.
17)  Item  wenner  de  meistens  thosamen  kamenn,  so  sal  nieman
dat  gebott  versitten  by  pene  negen  Schillinge.
18)  Item  idt  sali  ock  in  unser  thohopekompst  keiner
andern  mit  untüchtigen  worden  anferdigen,  alse  wan  vader  u
moder  etc.,  by  pene  einer  marck.
19)  Item  so  einer  in  unserm  ampte  dem  andern  tho  nahe  de^^^^
de  sail  nicht  bolde  vor  den  vaget  lopen,  sondern  de  sake
oldermanne  ersten  vorgeven,  kan  men  alsdenne  de  sake
verglicken,  sollen  se  vor  de  verordenten  ampthern  gan  une  a
sick  entscheiden  laten,  doch  bluth  und  blow  dem  rechten  ut
vogede  vorbeholden.
20)  Item  des  sal  men  alle  veer  weken  mit  der  bussen  umi^^
gan  und  jeder  meister  und  geselle  einen  schilling  dann  gej^^^
darmede  sal  men,  im  falle  so  einer  notturfftich  worde,  denisu
tho  hulpe  kamen.
21)  Item  so  jemandts  meister  werden  will,  de  sali  sin
stucke  maken,  also  dat  idt  handtwerck  solckt  nicht  straffen
22)  Item  men  sal  alle  veer  weken  ummegan  mit  der  mate,^^^^^
ein  jeder  viff  (|uarter  breidt,  desglicken  guth  unclachtbar
make  by  pene  einer  halven  marck,  so  vaken  he  daraver  beschlag  ^
23)  Item  woll  van  den  gesellen,  idt  sie  Dudsch  edder
langest  alhier  gedenet  und  gearbeidet,  sal  den  vorgangk  nn  »
tho  wynnende  hebben.  ^  jg,-24)
  Item  idt  sollen  ock  nah  dussem  dage  keine  Eesteii
Lyttowers  vor  jungen,  gesellen  edder  meisters  in  unser  ainp
nohmen  edder  gestedet  werden.  ^
25)  Item  idt  sali  ock  ein  jeder  meister  synn  kngischc  '
ferdich  hebben  und  holden.
26)  Item  idt  sollen  und  willen  wy  meisters  in  unsem
lohne  jegen  den  borgers  und  inwöners  dieser  Stadt  Rige
gehöre  und  billicheit  holden  unnd  niemands  beschatten,  also  (  ^
wegen  einem  erbarn  rade  aver  uns  keine  beklachtinge  koin
27)  Item  idt  sollen  alle  brököe,  so  in  unserm  ampte
in  de  busse  körnen,  tho  welcher  busse  de  ampthern  den  e&amp;gt;  n  '
        <pb n="421" />
        Leineweber.

4&amp;lt;&amp;gt;3

Unser  olclerman  den  andernn  schlötell  hehben  sollen.  Und  dwile
hiertho  uth  unserm  ampte  van  der  broke  dat  mehrer  deil  tho
^'Gchten  unnd  andernn  in  de  kercken  thom  vermeinden  Gadesdenste
S^keret  worden,  welckt  denne  alles,  dwile  uns  Gott  mit  sinem
und  alleinsalichmakende  worde  erluchtet  unnd  heimgesucht,
*^dlich  aflfgedan  und  dargegen  christlicke  und  götlicke  ceremonien
^ud  ordeninge  angerichtet,  sollen  und  wollen  wy  jarlich  up  wy-•^uchten
  tho  solcher  christliken  angerichteden  ordeninge  uth  unser
Bussen  geven  söss  marck  Rigisch.
2^)  In  diesen  allen  vorgeschreven  puncten  und  artickeln  beholdem
  erbarn  rade  dieser  Stadt  Rige  de  averste  handt  desulvige
erer  gelegenheit  tho  vorm  y  n  dem  und  tho  vermehrenn.*
f  olgen  so  broders  svndt:

Andres  Kyss
Jane  Hadyn
Thomas  Wever
Jane  Strapeningk
Jacob  Kampe
Hartholmeus  Krusse
Jane  Szeten
l’eter  Ecke
Jacob  Tolpe
Laurentz  Heel
Peter  Suntzels
Peter  Springes
Mathies  Labsz
„  (  )tze
Andres  Bullitz

Thomas  Meltin
„  Sprunge
Gerdt  Absse
Hinrick  Irbe
Michel  Siele
Marten  Henne
Jurge  Sterges
Hans  Heyne
„  Stippe
„  Otte
Jasper  Herle
Jacob  Pauls
Herman  Hösze
Jacob  Holtecker
Hans  Stuebber.

71.  Leineweber.
Rathsentscheidung  (?)  vom  Jahre  1552-Buch
  der  Ältermänner  grosser  Gilde  in  Riga,  Monum.  Livon.  antiq.  Bd.  4,  S.65.
I,  .  'km  Anno  52  ent  ffoar  (Vorjahr,  FrühlinKl  is  eyn  e.  r.  mit
gildestaven  avercyngekamen,  dat  de  lynneweffers  henflfurder
earn  edder  lynnewanth  scollen  kopen  edder  vorkopen,  sunder
B^^an  eren  ampte  benogen  laten  etc.
'  '■'»'eende,  von  .„derer  Hand  auf  Bl.  5  dea  Originals.  Beigeleg,  ein  Siegel-
        <pb n="422" />
        Leineweber.

404
72.  Leineweber.
Entscheidung  des  Amtsgerichts  vom  14.  Juni  1588.
Stadt-Arch.  in  Riga,  Papierurk.  in  Polio,  und  Schragenb.  d.  Gesellsch.  Í.  C.esc
u.  Alterth.  in  Riga,  S.  102  (B).
Den  14.  Junii  Anno  88.  ^
Demnach  das  ampt  der  linnenweher  etzHcge  heschwerden  un
gebrechen,  so  teglich  und  algemeinlich  von  den  amptbruedcrn  '
ihren  zusamenkunften  vlellmehr  geheuffet  alse  gemindert  wor  '
uns  den  vorordenten,  alse  vom  erbarn  rathe  bestetlgten  amthe  ,
alse  Eberhardt  Hauszman  '  und  Rothger  zur  Horst*,  gebuer  i
maszen  vorgebrachtt  und  zu  erkennen  gegeben  mit  dienstfle.sz&amp;gt;k  ^
bitte,  wir  nicht  allein  ein  ernstes  einsehen  dann  thuen  unt
den  auch  bei  jedem  punkte  gedachter  beschwerden  eine  ge«'^
und  unnachleszige  straffe,  so  oftt  darwieder  geschege,  ahnon  e
und  setzen  wolten,  als  haben  wir  ihn  anmerckung  ihres  pd  'K
suchens  und  sonderlich,  damit  bestendige  richticheit  und
ordenung  under  ihnen  gehalden  wurde,  uns  ihn  dem  nie
wiedern  gewust  und  sie  also  auff  vorgebrachte  gravamina  u  ^
billige  moderation,  welche  sie  alle  samptlich  eingegangen,  &amp;gt;  j,,
und  angenomen  und  sich  gefallen  lassen,  nachfolgender  ges  ■
vorgeliechen  und  entscheiden  :
1)  3  Erstlich  das  ein  jeglicher,  wen  er  vorboedet  wirdtt,
dan  innerhalb  2  stunden  ahn  den  ort,  dahin  ehr  gefurdert
zu  erscheinen  soll  schuldig  sein.  Der  nun  kompt,  wen  2  s
vorlaufen  sein,  soll  i  fl.  zur  straffe  geben;  wer  aber  ohne
schuldigung  zuleszliger  ehehafften  gar  ausze  bleibet,  soll  i  &amp;gt;
Rigisch  geben  und  bezalen.  jgf
2)  Der  umblaufer  soll  nur  eins  nach  der  brücke  umbge  ^
den  nicht  gibt,  sol  durch  den  Schreiber  vorzeichent  und  dem  (  '
ubergeben  werden.  ,  ^,^0
3)  Der  sich  in  der  zusamenkunft  ungebuerheh  verhelt,  s(
ampte  nach  gebuehr  mit  brocke  gestraft  werden,  der  aber
den  alterman  sich  aufflehnet  oder  den  alterman  wieder
brueder  sich  ungebuerlich  vorhielte,  sollen  sie  beiderseitz
gestraft  werden.
4)  Des  sollen  die  brocke  fleiszig  angetzechent  und
halben  brocke  schrifftlich  alle  Jahr  dem  ampthern  ubergeben  we

1  Vergl.  S.  277,  Anm.  i,  u.  S.  344,  Anm.  3.
ü  Vergl.  S.  264,  Anm.  2.
3  Die  Numeration  fand  sich  vor.
4  B:  steht  fr.  statt  mrc.
        <pb n="423" />
        Leineweber.  405
sol  der  Schreiber  für  seine  muhe  jerlich  20  mrc.  und  ein  par
Schuch  aus  der  bussen  zugeniesen.
5)  Das  bier  einlegent  sol,  wie  sies  allerseitz  itz  beliebet,  ferner
eingestellet  und  das  eingesamelte  maentgelt  vorwahret  werden  dem
^'^pte  zum  besten.
6)  Der  alterman  sol  dem  samptligen  ampte  alle  jahr  den  schrägen
^"'emal  fürlesen  zu  laszen  schuldig  sein  bei  poen  20  taler.
7)  Wen  eschinge  gehalten  werden,  sol  keiner  von  den  jungen
'Geistern  ohne  fürdern  des  altermans  zur  pielau  (?)  ^  zugehen  unter-^^Ghen,
  viel  weiniger  die  jüngste  den  eltersten  sich  fürzutzihen  er-'''^gen
  bei  ernster  strafe.
8)  Die  beschwer  oder  klage  von  vorkurtzung  des  linenwanden
^der  der  wichte  halber  sol  dem  ampthern  zu  richten  hingeschoeben
und  der  brocher  soll  den  bruche  für  seine  person  geben  und
der  buxse  nichtes  genomen  werden.
9)  Die  gesellen  belangende  wer  einen  muthwilligen  montag
noth  machen  will  oder  wirdt,  sol  dem  ampte  für  einen  igligen
6  fl.*  zugeben  schuldich  sein.
10)  So  die  alterman  die  abforderung  des  meisterstucks  von
"Zürnen  und  einen  meister  ohne  meisterstuck  einnehmen,  so!  er
seinem  beisitzer  in  30  mrc.  straffe  vorfallen  sein.
11)  Sindt  die  semptligen  meistere  zu  einicheit  ermahnt  und  dabey
^^’gehengt,  das  den  jungen  meistern  alsz  angebern  solches  nicht
praejudicio  gereichen  solle,  jedoch  sollen  sie  auch  der  rechnung
^Iber  keine  ferner  anforderung  thuen  und  keiner  dem  andern
^^selbe  aufrucke  bei  poen  10  mrc.,  so  oft  es  geschieht.
David  Milchen.3

73.  Leineweber.
^‘'gleich  zwischen  den  Webern  zu  Riga  u.  Mitau  v.  21.  Febr  1608.
ÊMêSSí

rung

Vom  IO.  März  1609  ins  Leben  rief.

*  h;  peikan}
:  statt  fl.  steht  mark.
”  Vcrgl.  S.  392.
s  3^^,  Anin.  4.
        <pb n="424" />
        4o6

Leineweber.

Vereinigungsarticull  /.wuschen  den  sämptlichen  Meistern  des
Weberhandtwergks  der  Stadt  Riga  ahn  einem  undt  der  Stadt
andernteils  ufgerichtet  und  beliebet  Anno  1608  im  P  ebruario.
1)  Erstlich  soll  kein  Lehrjunge  vor  Ausgang  der  vier  Lehrjaren
  wieder  zu  Riga  noch  zur  Mytow  gefordert,  aufgenommen
undt  an  die  arbeit  gestehet  werdenn,  ehr  habe  dan  gewiszen  Schein
und  Beweis  von  seinem  Meister,  da  ehr  gelernet,  das  ehr  mit  guttem
Willen  abgescheiden  sey  aufzulegen.
2)  Zum  andern  sollen  die  Webergesellen  ihre  geburende  dre)
Jahr  bey  den  Meistern  vollenkomblich  auszuhalten  undt  zu  arbeitten
verbunden  sein,  oder  da  einer  von  der  stelle  mittler  weil  verlauff^n
wurde,  soll  derselbe  von  keinem  Meister  zu  Riga  oder  Mytow  ohn
Urkundt  seines  redtlichen  Abziehens  angenommen  und  gestellt
werdenn.
3)  Furs  dritte  haben  sich  beiderseidts  Meistere  wegen  des  Arbeit^
lohns  einmutiglich  vorglichen,  das  wen  ein  Gesell  seines  Meiste^
Kost  iszet,  ehr  nicht  mehr  dan  den  vierdten  Pfennigk  oder  da  ^
sein  eigen  Kost  hat,  die  Helffte  des  Verdienstes,  imgleichen
sic  in  der  Burger  Heusern  arbeitten,  den  dritten  Pfennigk,
biszhero  gebreuchlich,  haben  sollen.
4)  Furs  vierdte  wen  ein  (gesell  inmittelst  der  dreyer  Jar  ®  ^
ginge  undt  nicht  aushielte,  soll  der  Meyster  Macht  haben  denselben
zu  verfolgenn  und  einzufordern  (wofern  ehr  nicht  Rs.  Dst.  Gn
than  ist)*  auch  bey  einer  Ton  Bire  zu  straffen.
Desz  soll  in  allen  diesen  Articula  die  durchgehende  G^leiche^^
sowoll  von  den  Rigischen  als  Mytowschen  Meistern  gehalten  wer‘
ohn  alle  argelist  und  gefherde.  Uhrkundtlich  mit  |mit|  der  My^*^’"
sehen  Weberambtsiegel  bekrefiftigt.®

1  Von  späterer  Hand:  er  sei  wer  er  wolle.  Dieser  Satz  ist  in  die  vom
sehen  Rathe  bestätigte  Heliebung  aufgenommen.
2  Das  zwischen  Klammern  Stehende  ist  ausgestrichen.
3  Das  Siegel  ist  nicht  mehr  vorhanden,  jedoch  lässt  sich  noch  die
dem  Papier  erkennen,  an  der  dasselbe  angebracht  war.  Die  bestätigung
Artikel  durch  den  rigischen  Rath  erfolgte  am  lo.  März  1609.
        <pb n="425" />
        74-  Ligger.
Schrägen  vom  8.  Septbr.  1463.
Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterfh.  in  Riga,  Bl.  110—113.  Vergl.
232,  Nr.  I.
Der  arbeideslüde  edder  Ligger  Schrägen  von  alters.
Help  Godt  in  allen  dingen,  \
Dat  wy  gude  wercke  moten  vollenbringen  (  amen.
Dy  unnd  dinen  billigen  tho  love,  i
De  mit  dy  sin  im  hemmelshove
Hier  beginnet  de  schräg.
Düsse  gilde  '  is  van  oldinges  begrepen  in  de  ehre  Gades  unnd
billigen  heren  sunte  Johannes  baptisten,  de  unses  eren
doper  wasz,  unde  up  dat  alle  gude  wercke  bestände  mögen
'&amp;gt;'Ven,  so  moet  men  se  mit  rechte  unnd  mit  gedwange  stercken;
^*^us  so  sint  de  gemeinen  brödere  in  dusser  gilde  des  eindrechtigk
geworden,  dat  se  eine  schraa  hebben  setten  unde  schriven  laten,
^^Biede  men  dusse  vorschreven  gilde  sunte  Johannesz  baptisten
^'^^•iien  unde  redeliken  holden  magk.
i-  I  hom  ersten  so  en  sal  dusse  schräg  den  erbaren  heren  imme
^de  tho  Ryge  nicht  entjegcn  syn  unde  bysundern  in  den  saken,
^  hals  unnd  an  handt,  an  blaw  unnd  an  bluet  unnd  an  eede
dfende  sindt  unde  in  diesser  gilde  scheen  mochten,  dat  Godt  vordar
  sali  de  erbare  raeth  tho  Riga  allewege  dat  overste  recht
^Bd  (lg  overnhandt  an  ne  hebben,  unde  ock  umme  des  willen  efift
j^*^ich  broder  in  dusser  gilde  dem  oldermanne  unnd  den  gemeinen
J'odern  tho  vordrete  wolde  syn,  dat  men  den  mit  hulpe  des  rades
^''^gennn  mochte,  dat  he  der  gilde  lyck  und  recht  dede.
ÎI-  Voertmher  alle  andere  brocke,  de  in  dusser  gilde  gcscheen
""'l  '!&amp;lt;&amp;gt;  hier  nafolKcn.Ic  seschrevcn  .staen,  &amp;lt;le  sali  men  na  genaden
I  ')  Thom  ersten  we  dusser  glide  hegerende  is  unnd  will  dar
."■''''er  inne  werden,  de  sali  6  ore  uthgeven;  weicke  frowe  effte
^“''ekfrowe  hierinne  will  suster  werden,  de  sali  4  Öre  utgeven.
,  4  Vortmher  so  sindt  de  gemeinen  hrodere  des  tho  rade  worden,
;l;  de  rechten  druncke  allewege  in  der  hochtydt  pinxten  holden
unnd  ock  umme  tier  ledlgenn  tydt  willen,  dat  men  de  ver-'^'’«^nen
  hrodere  unnd  sustere  uth  disser  glide  erliken  ntagk  hemit
  vigilien,  mit  missen  unnd  mit  ödere.
'  späterer  Hand:  Schräge  darübergesrhrieben.
        <pb n="426" />
        4o8

Ligjíer.

3)  *  Voermehr  so  sali  men  de  rechten  stevene  holden  dusser
glide  tho  unser  frovvendage  der  lateren  (8.  Sept.),  aise  se  geboren
wardt,  umme  der  broke  willen,  de  in  den  grotenn  druncken  geschehen, ­
  dat  men  de  denne  betale;  unnd  dar  sullen  de  brödere  gemeynlicken
  thokamen  malck  by  einer  marck  wasses.
4)  2  Voertmher  so  sollen  unnd  mögen  de  brödere  einen  olderman
  kesen,  de  en  duncket  nutte  dartho  wesen,  und  we  sick  rleS
weigerde  unnd  wolde  neen  olderman  wesen,  wan  he  gekoren  wurde,
de  sali  der  glide  beteren  i  Lives  pundt  wasses  unnd  der  gely^'
efft  he  thom  andern  male  gekaren  wurde  unnd  sick  des  weygerde,
wurde  he  averst  thom  drudden  male  gekaren  unnd  denne  weigerde,
so  sali  he  der  glide  ew  ich  lick  entberen  ;  ock  so  sali  men  keseO
bysittere,  kemerer  unnde  gerdelude,  de  dartho  evene  körnen.
5)  ®  Vortmher  wen  men  de  klocke  ludet  in  der  glide,  so
malk  stille  syn  unnd  geven  dem  oldermanne  lust  tho  sprekende
by  einer  halven  marck  wasses.
6)  ^  Vortmehr  so  en  sali  neen  broder  elfte  gast  in  dusse  gu  ^
gähn  mit  einem  stekemesse  elfte  mit  andern  wapenen  by  ein®^
marck  wasses.
7)  Vortmehr  we  den  olderman  versprecht,  stralfett  edder  ver
dreet  deyt  in  ernste  elfte  mit  wrevele,  de  sali  beteren  dem  old^^^
manne  i  Lives  pundt  wasses,  einem  iszliken  bysittere  i  Lives  P^*^

deunnd

  einem  iuvelikenn  brodere  i  marck  pundt  wasses.
8)  5  Vortmehr  we  den  bysittern,  den  kemerern  unnd  den  ge*"
luden  verdreet  elfte  ungemack  deytt,  de  sali  beteren  i  Lives  p^‘^
wasses.
9)  ®  Ock  we  so  vele  beers  vorghutt,  dat  he  dat  mit  einem  '
nicht  bedecken  kan,  de  sali  beteren  eine  marck  wasses.
10)  7  Ock  welck  broder  dem  andern  sine  kleider  beghutt
beere  in  ernstem  mode,  de  sali  beteren  ein  hallf  Lives  pundt  \vass
11)  ®  Ock  elfte  ein  broder  dem  andern  beer  gote  under  de  ug
elfte  sloget  em  up  den  kop,  de  sali  beteren  i  Lives  pundt

1  Vergl.  Schrägen  der  Losträger,  Art.  3.
2  Ibid.  Art.  4.
3  Ibid.  Art.  5.
*  Ibid.  Art.  6.
5  Ibid.  Art.  8.
6  Ibid.  Art.  9.
7  Ibid.  Art.  IO
8  Ibid.  Art.  11.
        <pb n="427" />
        i

Ligger.

409

12)  &amp;gt;  Vortmher  efft  welck  broder  effte  suster  in  dusser  gilde
^&amp;gt;nen  beker  edder  ein  glasz  entferdigede,  de  sali  dat  betalen  unnd
Sali  vort  der  gilde  entberen.
^3)*  Vortmehr  efft  we  so  vele  gedrenkes  tho  sick  nheme,  dat
imme  huse  effte  imme  hofe  weddergeve,  de  sali  beteren  ''2  Lives
P^ndt  wasses.
H)  Ock  so  en  sali  nemandt  in  den  keller  gaen  sonder  des
^emerers  unnd  der  gerdelude  vulbardt  by  eineme  halven  Lives-Pünde
  wasses.
15)  Ock  vve  in  der  gilde  slept,  de  sali  beteren  i  marck  wasses.
^6)  Vortmher  efft  we  twedracht  hedde  in  dusser  gilde,  de  sollen
vor  dem  oldermanne  und  vor  der  tafele  verlyken  by  einem
pundt  wasses.
O)*  Ock  efft  welck  broder  were,  de  tho  den  rechten  druncken
*^icht  körnen  wolde  unnd  wolde  den  broderen  tho  trosse  up  der
^^ate  gaen,  de  sali  de  halven  druncke  betalen.
^8)  Vortmher  we  der  brodere  lichte  tobreckt,  so  mennig  broke
^  an  dem  lichte  is,  so  mennige  2  art.  sali  he  beteren.
^9)  Vortmher  welcke  suster  effte  broder  dusse  gilde  holden
de  sali  vor  sine  pflicht  einen  schillingk  betalen,  so  sali  men
^  alle  redelicheit  uth  diesser  gilde  wedder  doen.
^  2o)  Vortmehr  welck  suster  effte  broder  einen  gast  biddett  in
gilde,  de  sali  2  art.  vor  en  betalen.
^  ^0  Ock  welcke  suster  ere  plicht  deyt,  wen  se  ere  beyr  halet,
^  Sail  men  er  eins  schencken,  will  se  dar  enboven  lengk  drincken,
se  noch  i  art.  uth  unnd  drincke  unnd  make  sick  frolick.
^  22)4  Vortmehr  we  tho  schencken  wirt  gekoren  unnd  he  dat
^  l^suniede  unde  woldes  nicht  doen,  de  sali  beteren  3  marck  wasses,
so  sali  ein  iszlick  schencke  eine  reyne  dwele  mit  sick  bringen.
^  ^3)  Vortmher  wan  de  olderman  eine  stevene  kündiget,  we  na
''  kommet,  wen  de  schraa  gelesen  is,  de  sali  beteren  i  marck
ten  sy  denne,  dat  he  sick  mitt  reddeliken  saken  entschulmöge.

Vergl  Schrägen  der  Losträger,  Art.  24.
Ikid.  Art  12.
thid.  Art.  13.
•f&amp;gt;id.  Art.  24.
        <pb n="428" />
        410

Ligger.

24)  Vortmehr  wen  ein  broder  efft  eine  suster  uth  disser
vorstervet,  dar  sallen  de  brodere  unnd  de  sustere  gemeynliken
syn  to  der  vigilie  by  einer  marck  wasses,  tho  der  misse  by  einer
marck  wasses,  tho  offerende  by  i  marck  wasses  unnd  nemandt
enwech  tho  gaende,  ehr  dat  lyck  begraven  unde  tho  der  erden
bestedet  is,  by  i  marck  wasses.
25)  Ock  so  sali  iszlick  broder  unnd  suster  to  juwelykem
sinen  spendepenningk  utgeven  by  i  marck  wasses,  und  datt  g^ld
sali  men  antworden  dem  oldermanne,  de  sali  dat  vortkeren  in
ehre  (iades.

26)  Vortmehr  in  welkem  husz  men  de  druncke  heit,  so  bevvare
sick  ein  juwelick  broder  unde  suster,  dat  se  dem  werde,  der  wer
dinnen  unnd  erem  gesinde  nyn  vordret  noch  overlast  andoen  k)
enem  halven  Lives  punde  wasses.
27)  Vortmehr  wen  de  olderman  orloff  gifft,  so  sali  ein  juwel&amp;gt;ek
broder  unnd  suster  sine  kledere,  de  he  dar  ingebracht  hefftt,  weder
nemen  unnd  anders  nyne  kledere,  he  en  do  cd  dem  kemcrer  e(  r  ^
den  gerdeludcn  witlick  by  cyme  halven  Lives  punde  wasses.
28)  ^  Vortmehr  wan  de  olderman  orloff  gifft,  so  en  sali  neninn^^
nadrunke  holden,  behalven  de  kemerer,  de  gerdelude  unnd  ^
schencken,  de  des  dages  gedeynet  unnd  gearbeydet  hebben  h&amp;gt;
marck  pundt  wasses.
29)  2  Vortmehr  wen  de  olderlude  ere  rekenschop  holden
der  gilde  wegen,  so  en  sali  en  nemandt  aver  den  halsz  lopen,
en  werde  dartho  geladen  by  eyme  halven  Lives  punde  wasses.
30)  3  Ock  wen  dar  gerekent  is,  so  sali  ein  juwelick  broder
suster  er  geldt  brengen  tho  rechter  tydt,  dewile  de  rekcnsz
Sitten,  by  eyme  halven  Lives  pundt  wasses.  ^
31)  Vortmehr  so  sindt  de  gemeynen  brodere  in  dusser
des  tho  rade  worden,  das  se  de  nottofftigen  brodere  unnd
de  uth  dusser  gilde  vorsterven,  mit  twen  prestern,  mit  eyme
unnd  mit  dem  koster  wollen  halen  laten  und  mit  gesange  er  i
thor  erden  bestaden  unnd  de  kinderklocke  laten  lüden,  unn(
sollen  se  mit  dem  grave  altomale  fry  unde  quytt  hebben  v.m
billigen  heren  sunte  Johannes  baptisten  wegen.

1  Vergl.  Schrägen  der  Losträger,  Art.  19.
2  Ibid.  Art.  20.
3  Ibid.  Art.  21.
        <pb n="429" />
        32)  Ock  so  sali  men  dem  kercklieren  tho  sunte  Petre  alle  Jahr
den  rechten  druncken  6  ore  geven  vigilien  unde  missen  tho
holdende  vor  de  vorstorvenen  brodere  unnd  sustere,  de  utth  disser
glide  verscheyden  synt,  ock  sali  men  em  senden  eine  kanne  beyrs
'^nde  einen  witten  beker.
33)  Vortt  so  sali  men  dem  kostere  2  ore  geven  vor  der
hröder  lichte  tho  entfengende.
34)  Item  de  olderman  mit  den  gemeynen  bröders  hebben  gedat
  ghen  loes  wyff  ofifte  schoeke  sali  ghan  in  dusse  gilde
y  '4  liszpundt  wasses  sonder  gnade.
35)  In  den  Jahren  unses  Heren  1400  in  deme  ój  jare  in  den  steven-^^ncken
  uppe  Mariendach  erer  gebort  (8.  September),  do  let  Jacob
^&amp;gt;’tull,  olderman,  Hynrick  Boddeker,  Jacob  Pyper,  bysittere  vordesse
  nageschrevene  sake  den  gemenen  broderen;  were  dat
dat  jenigk  broder  elfte  suster,  de  dusse  gylde  van  oldes
hehben  geholden,  unde  de  desse  gylde  nicht  vermochten  tho
^Idonde  van  armodes  wegen,  de  schall  men  begraven  unnd  beghan
  mit  vigilien  unnd  mit  selemissen  unnd  mit  aller  redelicheit,
^*^*^^1  dat  schal  me  betalen  ut  der  bussen.  Dyt  hebben  de  gemeinen
^^der  belovet  unde  bevolbordet.'

Ligger.
Schrägen  aus  dem  16.  Jahrhunderte,
s.  Loosträger  und  Ligger  vom  16.  Jahrh.

Ligger.
Schrägen  vom  Jahre  159^*
s.  Hanfschwinger  und  Ligger  vom  Jahre  1598.

..  ’  Zusatz  2  von  späterer  Hand:  Den  t6.  decentètis  anno  ¡629.  der  Ligger  Sugpit-
        <pb n="430" />
        412

Ligger.

^  75-  Ligger.
Taxe  vom  i6.  April  1616.
i)  Schragenb.  cl.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  136.  2)  Lade
Liggeramts,  Amtsbuch  Bl.  27  —  29.
Den  16.  Aprüis  ATiliTlöTö  e.  e.  hochw.  Rathsz  Herren
als?.  Herr  Luclovicus  Hintelmann'  J.  V.  D.,  amptherr  Herr  Joh.  I  «
decker',  Herr  Rotcher  zur  Horst»,  beide  Cheniere,  und  Herr  Ben  ^
diet  Hintz*  in  der  Vogtey  mit  den  Emptern  und  Arbeitszleute
folgende  Ordnung  und  taxam  aufgericht  und  gemachet:

Ligger  Ampt.
Vor  I  Last  Rogken  ausz  den  Loddigen  nach  dem  Höhn
r-  u  ....  2  Mrczue
  fuhren  ('ros^'-Vom
  Höhn  wieder  abzuführenn  9  ’
\  or  I  Last  Henffsaat  ausz  den  Struesen
Ein  Hürger  vor  1  Schipppunt  Reinhenff  vorsz  Auszführen  ^
auf  die  Wage  4
Für  das  Einfuhren  auch  .  .  4  ^  ^
Ein  Frembder  wens  ausgelievert  und  berieben  Wirt  vor
Schiffpfundt  '  '  ^  ^
Vor  I  Schiffpfunt  unberieben  Haszhenff,  wens  ausgeheffert
wirdt  '
Vor  Torse  (?)  eben  so  vieil.
Vor  I  Hunt  Dreybant  zuebereyten  -  -  -  '  "  ^
Vom  billigen  Flacksz,  wens  doppelte  Hunde  sein  .  .  .  4  '  ^
Von  Matten-Säecken  zue  stoppen  und  von  der  Wage  zu
Schiff  zu  bringen  vom  Frembden  ^  c  ¡i.
Von  Hürgern  zue  Wage  zu  brengen  und  einzulieifern  .  4  ^  ^  '
Von  I  Last  Hering  ausz  den  Kellern  den  Reuszen  an  die
Strusen  zue  brengen  ‘
Eben  so  vieil  in  die  Keller  zue  brengen  ^
Vor  I  Tonne  Leinsamen  ein  zuepacken,  zu  bespielen  und
zue  machen  ^  (ir.
Vor  I  Last  Asche  auff  zue  stapelen  ^
Vor  I  Last  Asche  insz  Schiff  zu  führen  4  ’

1  Vergl.  S.  247,  Anm.  i.
2  Vergl.  S.  245)  Anm.  i.
3  Vergl.  S.  264,  Anm.  2.
4  nöthführ.  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  545.
        <pb n="431" />
        I  igger.

413

Desz  sollen  diese  Liggere  den  lifflendische  Flacksz  und  die
i^olowa  den  Henflfschwingern  allein  abzuwegen  gestattenn,  welchesz
angenommen  und  damit  zufrieden  sein  wollen.  Noch  ist  ihnen
^uferleget  kein  Flachsz  oder  HenfT  zue  Schiff  zue  führenn,  ehe  es
^uf  der  Wage  gewesen  bey  Straff  des  Gefengnusz.  Auch  sollen
keine  Naszneken  bey  ihrer  Arbeit  vermieten,  doch  die  Früling
Herbst-Zeit,  wan  die  Leutte  haüffenweisz  andringen,  ausge-"^ommen,
  und  wan  sie  die  Liggere  muszig  und  ohne  Arbeit  sein
von  den  Bürgern  zur  Arbeit  gefordert,  sollen  sie  sich  un-"'eigerlich
  einstellen  bey  Straff  des  Gefengnusz.  Sie  sollen  auch
^^inen  im  Ampte  nehmen,  esz  geschehe  dan  solches  mit  \orwissen
^nd  Willen  desz  Amptherrn  bey  Böen.
Hen.  Ladenmacher.

76.  Ligger.
Entscheidung  des  Amtsgerichts  vom  10.  Febr.  1621.
bade  des  Liggeramts  in  Riga,  Amtsbuch,
Den  23.  Januarii  Anno  1621.
H.  Johann  Boddeker\
H.  Benedect  Hinze*,
H.  Paul  Helmes,®  Chemmere  ge.
^'’ëfiî^re  und  Henffschwingere  eingetretten.  Liggere  producirten
Schrägen,  Henffschwingere  ihren  furm  Amptherrn  den  18.
*^Rusti  Anno  1598  ergangenen  Abscheid.  Ist  vor  dieszmahl  be
uf  fernen  Bescheid,  das  die  Henffschwinger  sollen  der
^^^^nischen  oder  teutschen  Edelleute  Fudere,  so  nicht  über  funff
sechs  sein,  nehmen,  was  aber  9,  10  und  20  oder  mehr  sein,
soll  den  Liggern  gehören,  damit  sein  beide  Parten  zuefneden
^^"’^sen,  und  hat  dieses  Heinrich  Niesz  mit  angehöret.
Hein.  Ladenmacher,
Amptgerichts  Notar
manu  propria.
&amp;gt;621,  den  u&amp;gt;.  Kehr.,  ist  dieser  Kescheid  durch  die  Herren
^*^’Uere  auch  confirmirt.
»L  ,  S.  245,  Anm.  i.
,  8  ^^*^*»*'  412,  Anm.  2.
h'ithführ.  Die  Kigischc  Rathslinie,  Nr.  549-
        <pb n="432" />
        414

Losträger.

77.  Losträger.
Schrägen  vom  19.  April  1450.
Schrägen!),  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Althcrth.  in  Rign,  Hi.  53  55.  Vergl-  ‘1'
übereinstimmenden  Artikel  im  Schrägen  der  Ligger  v.  J.  N*"-  74»

Der  losdraeger’  schrägen.*
In  den  namen  (indes,  amen.  Na  der  gehört  un  ses  heren
Christi,  do  men  schreff  düsent  veerhündert  unnd  vifftich,  veitein
(läge  na  paschen  (19.  April),  do  antworde  uns  de  erhare  rath  tho
Riga  desse  schräge  unnd  bevoll  uns  de  uj^thonemende  un  de
holdende  in  de  ehre  des  billigen  licham  unses  heren  Jhesu  Christi
in  wyse  nafolgende:
1)  Int  erste  we  unser  gilde  hegerende  is  und  will  dar  hruder
inne  werden,  de  sali  6  olde  öre  utgeven  intogände.
2)  Vortmher  so  solle  wy  de  rechten  druncke  holden  in  all^
(indes  billigen  dage  umh  des  willen,  dat  men  de  verstorveiieb
hrüdere  uth  desser  gilde  etlike  möge  hegan  mitt  vigilie,  seleiniss^

unnd  mit  offer.
3)  Vortmer  so  sali  men  den  rechten  Steven  holden  in
billigen  lichams  dage  umh  der  hroke  willen,  de  in  den  groten
druncken  geschehen,  dat  men  de  denne  hetale;  dar  sollen  alle  (
hrödere  thokamen  malck  hy  ein  markpunt  was7.es.
4)  Vortmher  sollen  de  gemeinen  hrüdere  einen  alderman  keseiL
de  en  dartho  mitte  duncket,  wessen  we  sick  des  weigerde  unn
wolde  nen  alderman  syn,  wanner  he  gekoren  wert,  de  sali  heter^
ein  half  lispunt  waszes  unde  desgelick  tho  dem  andern  mhale,  n
he  gekorenn  worde,  dat  he  sick  des  weigerde,  worde  he  denn||
tho  dem  drudden  male  gekoren  unnd  denne  noch  wegerde,  so  sa
he  der  gilde  ewichlick  entheren;  ock  sali  men  kesen  hysittef*^’
kemerer,  gerdelude,  de  dartho  even  kamen.
5)  Vortmer  wanner  men  de  klocke  ludet  in  der  gilde,  so  s*
ein  iszlick  stille  schwigen  unhd  geven  deine  oldermanne  lust
spreckende  hy  ein  markpunt  waszes.
6)  Vortmher  so  sali  neyn  hruder  efte  gast  in  disse  gikîu  h
mit  einem  stekemesser  offte  mit  andern  wajienen  hy  ein  inarkl’t*
waszes.

1  Das  e  steht  im  Original  über  dem  a.
2  Die  Ueber-schrift  lautete:  der  figger  schrägen;  eine  andere,  moderne
hat  dies  gestrichen  und  „sahtraeger"  (das  e  über  dem  a)  hingeschriebeii.  ••
iraeger“  (im  Original  steht  das  e  über  dem  a)  werden  sie  in  Art.  15  genannt-
        <pb n="433" />
        Losträger.

415

7)  Vortmher  we  den  olderman  vorsprecket  offte  verdreit  deit
der  tafelen,  de  sali  beteren  dem  olderman  ein  half  Lives  punt
"masses,  einem  juwelken  bysittere  viff  markpunt  wasses  und  einem
JUwelken  brudere  ein  markpunt  wasses.
8)  Vortmher  we  deme  bisittere  deme  kemerere  offte  den  gerde-^uden
  vordreit  effte  ungemack  doet,  de  sali  betern  viff  marckpunt
"’aszes.
9)  Vortmher  we  in  unser  gilde  so  vele  beers  vorgote,  dat  he
rnit  einem  vote  nicht  bedecken  en  kan,  de  sali  beteren  ein
'Markpunt  waszes.
10)  Wer  et  ock,  dat  ein  broder  dem  andern  syne  kleyder  begote
beere  in  ernstem  mode,  de  sali  beteren  viff  markpunt  waszes.
11)  Ock  offt  ein  bruder  dem  andern  begote  under  de  ogen
^%e  sloge  et  eme  up  den  kop,  de  sali  beteren  ein  half  Lives  punt
"asses.
12)  Vortmher  offt  emandt  so  vele  gedrenckes  tho  sick  nheme,
^at  he  dat  wedder  in  deme  huse  van  sick  geve  offte  in  dem  hofe,
^at  Sali  he  beteren  mit  viff  markpunt  waszes.
13)  Vortmher  offt  welk  bruder  were,  de  tho  den  rechten
'Iruncken  nicht  körnen  en  wolde  unde  wolde  den  brüdern  uppe
strate  tho  trotze  gan,  de  sali  de  gantzen  druncke  gelick  andern
’^'•ädern  betalen;  were  ock,  welck  broder  uthgetogen  umme  syne
»^eringe  to  donde,  de  sail  de  halven  druncke  betalen.
14)  Vortmher  welck  broder  tho  schencken  wird  gekoren,  de
'^‘1  dar  guthwillig  tho  syn  unnd  bringen  eine  reyne  witte  dwelen
"’it  Sick;  we  Sick  hyr  entgegensette,  de  sali  beteren  ein  markpunt
'^’aszes.
15)  Vortmher  so  mögen  desse  loeszdregere  thogespundet  beer
"ttnde  mede  uth  unde  inarbeiden;  dar  en  sollen  en  de  beerdregere
wedderstall  annedoen.‘
16)  Vortmher  welck  man  nein  bruder  in  desser  gdde  is,  de
mit  dem  hulpere  nicht  tho  arbeide  gan;  ock  soll  he  neyne
^"dere  up  dem  strande  by  den  schepen  arbeiden.

'  H,„  h.,  p.,e„h  llu..,na„  an  den  Kand  Wm«k,:  W/.»»./  dusse  schrugens.
        <pb n="434" />
        y

4i6

Losträger.

17)  Vortmher  weret  sake,  dat  ein  kruder  uth  desser  gilde  efte
cumpanie  vorstorve,  verdruncke  efte  verslaten  *  worde  binnen
Stadt  edder  buten  over  eine  myle  weges,  dar  sali  ein  iszlick  brudef
thokomen,  dat  men  dat  lyek  ehrliken  tho  grave  bringe  mit  licht^í^
unde  mit  boldeken,  un  de  men  sali  eme  luden  laten;  welck  brudet
dar  nicht  thokomet,  de  sali  beteren  viff  markpunt  wasses.

18)  Weret  ock,  dat  welck  bruder  elfte  suster  uth  disser
vorstorve,  de  so  arm  were,  dat  se  nicht  en  hedden  darmede  men
luden  laten  mochte  unnd  tho  grave  bringen  mochte,  so  sali
alderman  nemen  uth  der  gildebussen  so  vele  geldes,  dat  men  se
mede  tho  grave  bringe,  unnd  dar  sali  ein  iszlick  bruder  unde  sustef
wesen  tho  der  vigilie  by  ein  markpundt  wasses  unnd  tho  der
selemisse  by  ein  markpunt  wasses,  tho  offer  by  ein  markprr^^
wasses  unde  nicht  en  wech  togaende,  dat  lyck  sy  tor  erden
stedet  by  ein  markpunt  waszes.  Dusse  vorgeschreven  gildebrüdere
hebben  de  kinderklocken  fry  tho  lüdende.

19)  Vortmher  wanner  de  olderman  orloff  gifft,  so  sali  netnanD
nadruncke  holden,  behalven  de  kemerere,  de  gerdelude  unnd
schencken,  de  des  dages  gedenet  hebben  by  3  markpunt  wasseS-20)

  Vortmher  wanner  de  olderlude  rekenschop  holden  van  d^
gilde  wegen,  so  en  sali  en  nemandt  over  den  hals  lopen,  he
werde  den  dartho  geladen  by  viff  markpunt  waszes.
21)  Vortmher  wanner  gerekent  is,  so  soll  ein  iszlick  brud^
unde  suster  ere  geldt  bringen  tho  rechter  tydt,  dewile  de  rekeH^
lude  Sitten  by  viff  markpunt  waszes.
22)  Vortmher  wanner  eine  frowe  efte  junckfrowe,  de  in  dess^
gilde  suster  will  werden,  de  neinen  man  hefft,  de  sali  geven  inth^
gande  4  olde  öre.

23)^  Vortmher  so  sali  men  in  disser  gilde  nicht  tho  gaste

biddß"

lynnewevere,  batstovere  edder  laterers  by  viff  markpunt  was/c^'
24)  Vortmher  weret,  dat  jenig  bruder  ofte  suster  uth  dis^
gilde  ein  glas  ofte  becker  entferdigede,  de  sali  den  der  gilde  d*
negest  entberen.
25)  Vortmher  weret  ock,  dat  ein  bruder  uth  disser
Lettawen  gefangen  wurde,  de  so  arm  were,  dat  he  nicht  verniii^

einen  sack  soltes  tho  betalende,  deine  sali  de  cumj^anie  tho

hülP'

kamen  mit  einem  sack  soltes,  up  dat  he  sick  deste  bet  lösen  nio

cld^'

1  Von  anderer  Hand  corrij^irt:  vors/agen.
^  Am  Rande  von  anderer  Hand  ein  NB.
        <pb n="435" />
        27

Losträger.

417

26)  Vortmher  wanner  de  olderman  verbadinge  doet  van  hete
kemerers  offte  bordingkmeisters  van  desz  rades  wegen,  wellick
^""uder  deme  nicht  underdanich  is,  den  sali  de  olderman  panden
l^ten  vor  4  Öre;  dat  geldt  sali  denen  tho  des  hilligen  lichams.
27)  Vortmher  welch  arbeidesman  in  disser  gilde  broder  is,  de  sali
^'’^ers  nene  gilde  mher  holden,  den  disse  alleine  by  dren  mark  Rigisch.
28)  Vortmher  welch  man  broder  in  disser  gilde  wert,  de  sali
^hovorne  de  borgerschop  gewonnen  hebbön  edder  he  sali  mit  dem
^^Iper  nicht  arbeiden  by  dren  marchen.
29)  Vortmher  als  desse  brodere  de  rechte  Stevene  holden  in  des
hilliggn  lichams  dage  (Donnerstag  nach  dem  Frinitatissonntag),  so
se  nicht  lenck  thosamende  drincken  den  twe  dage,  das  is,  de
^^ste  dag  des  hilligen  lichammes  unnd  den  negsten  dagh  darna  unnd
^icht  lenck  by  viff  march  Rigisch.
■^nno  Domini  etc.  im  85  jare  in  sunte  Agnetendage  (21.  Jan.)  van
unde  hete  des  rades  tho  Rige  wart  dit  hyr  bygeschreven.
30)  ^  Item*  weret  sake,  dat  jenich  vür  hir  in  der  Stadt  upstunde,
Godt  vorbede,  edder  sonst  ock  grot  water  wurde,  dar  sollen
alle  mit  dem  ersten  thokommen  mit  exen,  spannen,  löpen
mit  alsulkem  tüge,  dar  men  mede  redden  mag,  unde  efft
^"•"•gerley  ander  unsture  elfte  uplop  in  der  Stadt  geschege,  dat
wy  helpen,  keren  unde  mit  allen  truwen  uns  darin  bewysen.
dat  dit  jemandts  van  unsz  versumede  unnd  nicht  vor  dat
queme,  wenn  de  raedtklocke  geschlagen  wert,  de  sali
^J^ten  der  cumpanie  2  mark  waszes  unnd  dem  rade  i  mark
^^sz  aue  alle  beschoninge.
.  31)®  Item  weret  ock,  dat  jemandes  van  unsen  amptbrödern  de
^  ^oszdreger  is,  de  sali  im  ampte  by  uns  bliven,  scheidede  de
Van  uns  unde  worde  ein  beerdreger,  de  sali  des  enen  amptes
entberen  als  des  andern  unnd  sali  sinen  hulper  affleggen
^  nener  gilde  mehr  werdich  syn.*

%

!  Art.  16  des  BiertrSfrer-Schragens.  _  .
*  Am  dieses  Arllkels  sieh,  von  Everih  Hussmans  Hand:  Fu.rord-°^Scve



Rande  dieses  Artikels  steht  von  Evert  uszm  n
cantil  erott  M  lum  ^anlU  uplap  edder  uprcr  ,n  der  stad!

-Wees#
’  ^^Sebenn,  we/ches  Michael  confinniret.
        <pb n="436" />
        4i8

Losträß^er  und  Ligger.

Losträger,  1535,
s.  Arbeiter  und  Losträger,  1535.

78.  Losträger  und  Ligger.
Rathsentscheidung  aus  dem  16.  Jahrhundert.
Schragcnb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  115-  117.
Nachdem  unnd  alsdenne  manch  den  löszdregers’  unnd  geineint^i^
arheiders®  eine  tidt  lanck  hero  vele  unnd  mancherley  gebreke  unor^
deninge  unnd  beschweringe  geövett  worden,  dat  ock  offt  und
sonderlich  im  sommer,  wenner  die  soltschepe  ankamen,  vele  v
binnen  landesz  sich  hierher  begeven  unnd  den  sulvigen  beiil^
broderschoppen  tho  vorfange  in  er  ampt  steken,  dat  also
der  unordeninge  sowoll  de  inwahner  unnd  borger  dysser  sta^
als  frembde  van  gedachten  loeszdregern®  unnd  arbeiders^
lieh  beschweret  werden,  demsulvigen  vor  tho  kamende  unnd
ock  den  gedachten  beiden  broderschoppen  nicht  also  von  frembi
dat  brodt  uth  dem  munde  genamen  unnd  ock  nymandts  von
im  arbeideslohne  avernhamen  mochte  werden,  helft  ein  erbar
tho  wolfardt  des  gemeinen  besten  nafolgende  ordeninge  unnd  s
linge  vorgenhamen,  de  se  ock  also  in  erer  Stadt  unnd  geb  ^
ernstlich  willen  geholden  hebben  by  peene  unnd  straffe  wo  b)
nha  folget":  ^^^6
I.  Erstlick  sollen  nha  dessem  dage  de  vorgemelte  loeszdteg^^^
unnd  gemeine  liggers^  nymanefe  in  erer  broderschop  vor  ei
broder  upnhemen,  he  hebbe  denne  thovorne  alhyr  in  unser
vor  einen  huszknecht  veer  jahr  langk  gedenet  edder  so  lang^^
einen  dagelöner  des  dages  umb  4  sch.  gearbeidet,  by  i&amp;gt;eene  u»

1  Eine  andere  Hand  hat  hier  wie  überall,  wo  das  Wort  noch  vorko
darübergeschrieben  ;  Safstreger,
Überall  anstatt  arbeider  —  Digger.
3  Von  Everth  Huszman  übergeschrieben  über  loesz  :  so/t.
4  Von  Everth  Huszman  übergeschrieben  :  gemeine  ligger.
5  Von  Everth  Huszman  ist  an  den  Rand  geschrieben;  hir  -wherden  so
und  ligger  a/s  thwe  empter,  de  thosamende  geltorich,  gedachtt  dat,  X
nemandt  frevelt  vom  lande  inslicke  a/s  dack/ones,  dar  doch  de  beiden  emp
besveherett  werdenn.
*'  Von  Everth  Huszman  übergeschrieben  :  soit.
7  Von  Everth  Huszman  übergeschrieben  :  arbedeslude.
        <pb n="437" />
        Losfrâger  und  Ligger.

419

If.  Wenner  aver  einer  also  veer  jahr  langk  gedenet  unnd
duchtigk  is,  sali  he  alsdenne  in  gestimde  broderschop  ge-'’hamen
  werden.

ffl.  Item  dejenigen,  so  nicht  also,  wo  vorsteit,  veer  jahr  langk
S^denet  unnd  in  den  beiden  genanten  broderschoppen  angenamen,
®^flen  sich  der  wage,  Strandes,  geboren  unnd  helpers  gentzlichen
^’’tholden  unnd  alleine  eh  res  dagelonsz  wachten,  by  peene  eins
f^^rdings,  so  vaken  jemandts  daraver  beschlagen.
.  Item  wenner  sich  Undutschen  unnd  binnenlandesche  mitt
unnd  hindern  alliier  in  unsere  Stadt  tho  whanen  begeven
^•111(1  thovorn  nicht  hyr  gewahnet  edder  gedenet  hebben,  desul-’kcn
  sollen  de  borgerschop,  so  baldt  se  ankamen,  mit  /a  marck
^^Winnen  unnd  sich  der  wage,  Strandes,  höre  unnd  helpers  beth
Wo  baven  geschreven,  vor  einen  broder  in  der  beider  broder-^^oppen
  eins  upgenamen,  entholden.
^.  Item  idt  sollen  dejenigen,  tho  welkem  sodan  Undeutsche
binnen  landes  kamen  unnd  kamer  huren,  verplichtet  seyn,
7^1vigen  inkomelinge  dem  heren  kemerer  de  borgerschop  tho
‘•^nen  antothogen  by  peene  3  mark.
^'olget  wat  de  vorgedachte  loeszdregers  unnd  arbeiders  vor
^'^beit  hebben  und  nemen  sollen:

,  0  Erstlicken  in  der  unleddigen  tidt,  wenner  vele  schepe  hyr
sali  man  geven  vor  eine  last  losze  soltt  uth  den  schepen,
schniken  unnd  bordinge  tho  dregen  unnd  in  den  keller
^  brengen  20  sch.  und  ein  schilling  tho  beergelde.
Item  wenner  nicht  gantze  flote  schepe  hjr  sin,  sali  men
12  schilling  unnd  ein  schilling  tho  beergelde.

gev
tw

3)  Item

van  ein

last  soltes  tho  stoten  unnd  tho  faren,  sali  men

'C"  '/:  marck,  vor  einen  sack  aver  l)&amp;gt;  sick  alleine  tho  stoten
Schillinge.
4)  Item  van  tier  last  gewagen  solltt  in  tonnen  tho  packen
tho  vorsjiilende  twelff  Schillinge.
5)  Item  von  einer  last  losse  soit,  (lat  iithem  tlor  geit,  tho  sacken

So

steil

Schillinge.
t  „'&amp;gt;)  Item  l.y  hervest-  unn.l  h)  winter,lagen  idt  lese  soit  uth  ,len
tho  sacken  magk  ein  ider  dingen,  so  noue  he  «in.
27*
        <pb n="438" />
        420

Losträger  und  Ligger.

7)  Item  von  hennip  unncl  billigen  fiasse  uth  den  strusen  eclder
husen  up  de  wage  tho  brengen  unnd  affthowegen,  idt  schippu"
twe  Schillinge,  so  averst  jemandes  eigene  fore  hedde  edder  huren
würde,  sollen  de  dregersz  vor  up-  unnd  affsetten  ock  affthowegen,
hebben  vani  schippunde  i  sch.
8)  Item  van  wasz  unnd  tallich  uth  strusen  unnd  husen  up
wage  tho  brengen  unnd  affthowegen  vam  schippunt  twe  schilling^'
9)  Item  vam  stroe  wasses  tho  thoschlande  viff  sch.
10)  Item  van  einem  schimysen  tho  toslagen  sosz  ferdinge;
kleinen  schimysen  sali  men  geven  na  anthale.
11)  Item  vor  einen  packen  laken  tho  thoslagen  sostein  sch.
12)  Item  in  der  unleddigen  tidt,  wenner  eine  fíate  schep^
hir  kamen,  sollen  de  dregers  van  eyner  last  roggen  in  de  bordmí^
tho  sacken  hebben  vifftein  sch.;  in  der  leddigen  tidt  averst  mug
ein  ider  dingen,  so  nowe  he  kan.
Item  de  dregers  sollen  nen  tonnen  gudt  uth  den  schuu^*’
henforder  arbeiden,  sondern  sollen  darmit  de  arbeiders  bethcm^||
laten;  henwedderumb  sollen  de  arbeiders  nen  lese  soltt  uth
kellern  sacken;  unnd  wenn  idt  tonnen  gudt  up  den  strandt  g^^
vert,  sollen  alsdenne  de  dregersz  van  einer  last  theers  in  de  '&amp;gt;  ^
dinge  tho  schlan  unnd  affthoforen  hebben  viff  Schillinge
van  der  last  aschen  veer  Schillinge  y  der;  so  se  averst  dat  g^
in  de  see  levern,  sollen  se  van  yder  last  ein  schilling  mehr  heb  &amp;gt;
14)  Item  vor  ein  stroe  wasses  in  den  bordingk  tho  schh
unnd  affthofaren  sosz  Schillinge.  ^
15)  Item  vor  ein  fath  hennip  edder  flasz  inthoschlaende  ^
affthoforen  ein  ferdingk.  ^
16)  Item  de  arbeideslude  sollen  van  einer  last  teersz,  .
mit  dem  wagen  gearbeidet  wert,  inthoschlaende  hebben  dre  schi  &amp;gt;
unnd  van  einer  last  aschen  twe  Schillinge.
jt
17)  Item  van  einer  last  theers,  welcket  nicht  geforet  wen
der  bane  in  de  schünen  tho  schlaende  twe  Schillinge  unn^  '
twen  last  aschen  van  der  bane  inthoschlande  dre  sch.

1  Zu  diesem  Art.  13  bemerkt  Everth  Huszmaii  am  Rande:  hir
beidenn  empter  als  soltdreger  und  Hggers  in  irer  arbeit  underschedcn.
        <pb n="439" />
        Marien  Gilde.

421

18)  Item  von  eyner  last  theers  weclerumh  uth  den  schunen  up
stranclt  tho  arheiden  viflf  Schillinge  unnd  van  der  last  aschen
3  sch.
19)  Item  der  last  tonnen  soit,  heringk  unnd  osemundt  etc.  up-^hofaren
  veer  Schillinge.
20)  Item  in  der  unleddigen  tidt  van  einer  last  roggen  int  sch  ip,
^^sgeliken  uth  den  loddigen  up  den  honen  tho  sacken  twelff
^^hillinge.
21)  Item  van  einem  fate  hennip  edder  flasz  by  idt  schiff  tho
^^tengen  veer  Schillinge.
22)  Item  sunst  van  allerley  gude  up  de  wage  tho  brengen
^^nd  tho  wegen  vom  schipjjundt  ein  schillingk,  demgeliken  w  edderdarvon
  in  de  huse  edder  anderwegen  tho  brengen  ock  ein
schillingk.
23)  Item  de  schiachter  sollen  hebben  van  ossen,  koyen  edder
tho  schlachten  van  iderm  hovet  veer  Schillinge,  vor  einen
^ctlingk  edder  andern  kleinen  (¡ueck  averst  i  sch.
,  ^4)  Item  de  bruwers  sollen  hebben  vor  ein  bruwelsz  beers  tho
^'■^Wen  einen  ferdingk,  welcker  aver  datt  beer  vorth  aflecket,  sail
^^‘&amp;gt;en  twelff  Schillinge.  '

Marien-Gilde,  1354»
s.  Grosse  (îilde  vom  Jahre  1354-
        <pb n="440" />
        422

Maurer.

79.  Maurer.
Rathsverordnung  vom  Jahre  1376.
Ovl/oquinm  fachtm  a  donimis  consulibus  anno  Dei  ¡syó  in  festo
L.  Napiersky,  Die  Quellen  des  Kigischen  Stadtrechts  bis  zum  Jahre  it)73.  '
33  «■  34-  g
Item  so  schal  men  gheven  eneme  murmesters  van  i  m.  sten
14  ore,  ene  maeltüt  des  dages  unde  2  pennighe  to  vordnncken
Item  to  dachlone  7  art.,  ene  maltiît  unde  2  denar,  to
drinkende.  Dit  bued  de  raed  to  holdene  eneme  idliken  murineste^
bi  der  stades  woninghe;  vveret  ok,  dat  en  deghene  mer  gheve,
se  winnet,  dat  wil  de  raed  hebben  ghebetert.

Maurer,  1376,
s.  Zimmerleute  und  Maurer,  1376.

80.  Maurer.  (Kreygesche  Gilde.)

Schrägen  vom  18.  Decbr.  1390.
Bibliothek  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Perganientheft,
hoch,  14  cm.  breit,  aus  9  Blättern,  von  denen  3V2  Bl.  der  Kreygesche  Schrägen
abg.  Monum.  Livon.  antiq.,  Bd.  4,  S.  CCXI-CCXIV;  Liv-,  Est-  und  Curlänc^^
Nr.  1276.  Vergl.  Sitzungsb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.,  1885,  S.  '3,
30,  44,  55;  Rig.  Stadtbl.  1892,  Nr.  33  u.  34;  1893,  Nr.  24.
In  Godes  namen,  amen.  Na  Godes  bort  1390  jare  des  sünd
vor  vvynachten  (18.  December)  dyt  hebbe  wy  bescreven
hulpe  des  rades  tho  Righe,  her  Diderichk  Kreyge,  de  das  hii  ^
mfirede  hir  tho  Righe,  de  bedychtede  ene  kumpenye,  unde  a
Diideschen,  de  dar  niede  weren,  de  gheven  der  kumpenie  i
den  se  hüde  uppe  dessen  dach  hebben;  se  beiden  dat  in  ^
unde  in  dogheden,  alzo  wil  wy  ok  gherne  vort  don.  ^
i)  Vortmer  de  kumpenye  tho  drinchkende  tho  alle
hilghen  daghe,  welk  zcelle  de  kumpenye  wunnen  heft,  de
dar  tho  drinckende,  weret  sake  alzo  verne,  dat  hee  hir  m
were  unde  queme  hee  dar  nycht  \  so  seal  hee  allike  viil  jg
were,  dat  hee  dar  buten  were,  is  hee  dar  mede  over,  wen
druncke  kost,  thüt  hee  den  ut,  so  seal  hee  allike  vül  betalen-1

  Das  t  ist  von  anderer  Hand  übergeschrieben.
        <pb n="441" />
        Maurer.

423

2)  Vortmer  neyn  ghezcelle,  de  vromede  hir  binen  lande  kome
'leyne  werck  tho  dinghende,  bee  hebbe  en  jar  hir  in  der  stat  ghe-''csen,
  dat  wy  denne  seen,  wat  syn  handelinghe  mach  wesen,  is
denne  eyn  broderv'e  knecht  unde  is  der  ’  kumpenye  begherende,
seal  men  ene  gherne  untfan®  myt  vulbort  der  menen  kumpenye,
seal  hee  liebben  dre  mark  Rig.  unvorborghen.
3)  Vortmer  welk  ghezcelle  gheyt  up  des  anderen  dinghedes
^^tk  sunder  syne  vulbort,  de  seal  Ijeteren  en  half  j)iint  wasses
"Jen  lychten  tho  hulpe.
4)  Vortmer  wen  de  olderman  in  der  kumpenye  bebodet  to
Steven,  vorsumet  hee  dat,  de  seal  beteren  en  mark  wasses
lychten  to  hulpe,  weyghert  hee  pandes,  so  seal  hee  tweschat
keteren.

5)  Vortmer  worde  dar  joment  bebodet  van  der  kumpen}  e
"'^^ghen  unde  hee  dat  vorsumede,  de  dar  na  sant  worde,  de  scolde
^^Iven  beteren.

6)  Vortmer  weme  kûst  tho  oldermanne,  de  seal  wesen  twe  jar.
7)  Vortmer  spreck  he  dar  enteghen,  so  seal  hee  beteren  en
^^'Punt  wasses,  alzo  dicke,  alzo  hee  dar  wedder  sprekt,  so  seal
keteren  en  lispunt  wasses.
8)  Vortmer  wen  men  de  ghcrdelude  kûst,  de  scolen  wyllichdat
  don  by  erne  half  lispunt  wasses  tho  schenkende  deme
alzo  wol  alzo  deme  anderen,  neymant  tho  vorsmaende,  hee
^  edder  rike.

9)  Welk  vrowe,  der  ere  man  afstervet,  de  in  der  kumpenye
wil  se  de  kumpenye  holden,  so  seal  zee  gheven  twe  art.  tho
is  dat  sake,  dat  zee  dar  mede  wil  drincken,  so  gheve  zee
schillinch  ût.

Vortmer  welk  man  enen  beker  vorghut,  den  me  myt  den
nycht  kan  bedecken,  de  seal  gheven  twe  art.;  breket  dat  kmt,
Seal  de  vader  vor  dat  kint  beteren.

,  Weret  sake,  dat  jennych  man  den  anderen  smehke  wort
edder  eyner  vrowen,  de  seal  beteren  eyne  mark  wasses
untiichteghe  wort,  dat  sy  vrowe  edder  man.

N;

‘  Mi,  diesem  Wor.e  is,  die  Seiie  su  Ende  und  es  feig,  um  Runde  von  undese,
        <pb n="442" />
        Maurer.

424
12)  Vortmer  decle  tho  der  bygraft  nycht  en  kumt,  dat  sy  vrot'^
edder  man,  de  seal  beteren  2  mark  wasses.
13)  Ok  so  mach  een  man  jenen  leerjunjghen‘  untphaen,  so  en
seal  hee  nycht  untphfan,  hee  dot  vor  der  menen  kumpenye;  ne&amp;gt;
man  seal  Undudesehe  jimghen  untphfan  tho  lerende  by  enen
halven  punt^  wasses  tho  den  lychten  to  hulpe.
14)  Welk  man  enen  junghen  untphfeyt,  de  seal  gheven  ene  tuiine
beeres,  alze  vro  alzo  hee  den  junghen  untphfeyt.
13)  Vortmer  welk  man  en  stekemest  dreeht  in  der  kumpen)^^
de  seal  beteren  ^  dre  mark  wasses,  alzo  dicke  de  kiimpenje
hope  gheyt.
16)  Vortmer  we  den  olderman  edder  syne  kumpenie  vortornetde
  seal  beteren  en  half  lispunt  wasses.
17)  Welk  man  sik  vornederghet  myt  enem  wyve,  de  seal  tk*“
kumpenye  nicht  werdych  wesen.
18)  Vortmer  men  seal  nyn  beer  tho  hus  senden,  dat  z*
edder  man,  men  seal  vraghen  deine  oldermanne.
19)  Welk  man  de  gherdenian  is,  deine  boret  de  lichte
bewarende,  de  dart  ho  ghekoren  syn  tho  unt])hfengede  unde
des  hilghen  leerstes  nacht  unde  tho  alien  tyden  dor  Oodes
unde  unser  leven  vrowen  unde  alle  (iodes  hilghen  tho
unde  tho  erende;  vorsumet  hee  dat  enes,  so  seal  hee  bete
3  mark  wasses.
20)  Welk  man,  dede  kyvet  in  der  kumpenye,  dat  dar  cla^
koine  vor  den  olderman,  de  seal  enen  scillinck  legghen;  welk
recht  hebbe,  de  neme  synen  sch.  wedder  to  syck.
21)  Demede  lycht  werden  utantwerdet,  de  scolen  wesen
alzo  seal  hee  se  wedder  heel  utantwerden.
.  (le
22)  De  vrowen,  wen  de  tho  gaste  werden  ghebeden  *
kumpenye,  de  scolen  gan  sytten,  drincken  unde  maken  sick  g
hoghen,  dat  én  der  anderen  untuchteghe  wort  tho  spreke,
scolde  beteren  twe  mark  wasses.

heel'

1  Die  zwischen  Klammern  stehenden  Silben  sind  später  an
schrieben.
2  Hspunt  im  Text  übergeschrieben.
3  Mit  dem  letzten  Wort  schliesst  die  Seite  ab,  von  anderer
Rande:  ncyn  mein  2  lunghen  tho  nemende  by  cncti  lispunt  wnsses.

den

Hand  k’í'
        <pb n="443" />
        Maurer.

425

23)  Vortmer  dede  in  der  kuinpanye  werden  kywende  edder
twedracht  hebben  \  de  scolen  sik  vorliken  in  der  kumpenye  sunder
sunder  blaw  desgenen,  des  de  schult  is,  de  seal  beteren  en
punt  wasses  na  der  sera.
24)  Welk  vrowe  kumpt  in  de  stevene  lopen,  de  seal  beteren
'"(ier*  mark  wasses.
23)  Welk  man,  de  enen  junghen  na  sick  heft  volghende,  deme
Seal  men  schenken  unde  laten  ene  gan,  is  dat  he  ene  leet  gan
^’^en,  so  seal  hee  vor  em  so  wol  betalen  alzo  vor  sick  sol  ven.
26)  Welk  zcelle,  dede  kumpenye  wynt,  cle  seal  ok  de  burscop
'^ynnen.

do

27)  Welk  man,  de  des  beres  alzo  vele  tho  sick  nymt  in  der
•'cz.en  bynnen  in  der  druncke,  dat  hee  wedderghift,  de  seal

J^^teren  én  half  lispunt  wasses;  ist  in  deme  huse,  vif  mark  wasses,
deme  hove,  twe  mark  wasses.

.  28)  Welk  man  enen  lerejunghen  heft,  unde  hee  em  in  den  lereuntghegt,
  unde  én  ander  ene  tho  sick  nymt  sunder  sines
•^^sters  orlof,  de  seal  gheven  en  half  lispunt  wasses  tho  den  lichten
hulpe.

.  29)  Wen  de  kumpenye  tho  hope  drincket,  so  scolen  de  gherde
nemen  unde  untphengen  de  licht  unde  cleden  de  baare.
^  30)  Vortmer  scolen  se  gan  tho  bey  de  vrowen  unde  man  b),
mark  wasses,  dat  zi®  vrowe  edder  man.
31)  Vortmer  we  de  kumpenye  wynt,  de  seal  gheven  ene  mark
thovoren  tho  den*  lichten  tho  hulpe,  dat  he  der  kumpenye
na  do,  alzo  én  andere  tovoren*  heft  ghedan.
,  32)  Welk  zcelle,  de  dar  buten  landes  is,  alzo  menych  jar,  alzo
Iluten  !s,  alzo  menyche  mark  wasses  seal  hee  gheven  tho  den
ll^^^^ntho  hWpe;  de  hdit  sdial  men  nycht  utm^wer&amp;amp;m  sunder
aldermans  vulbort.

33)  Vortmer  welk  man,  de  dar  brecht,  de  seal  sinen  broke
Vort  utgheven  edder  hee  seal  enen®  borgen  setten.

g  ist  übergeschrieben,
g  ßunge:  twe.
^  ist  übergeschrieben.
den  und  to  sind  übergeschrieben.  .  a  /u
An  den  Rand  ist  von  anderer  Hand  geschrieben:  ,.pant  oj  .
        <pb n="444" />
        426

Maurer,

34)  Vortmer  dede  kumpenye  wynt,  de  seal  gheven  ene  tunne
beres,  enen  schinken,  twe  gude  hraden.
35)  Vortmer  *  al/.o  vele  brodes,  alze  se  moghen  eten,  unde
gude  keese;  vortmer  ok  de  bekere  unde  de  licht.
36)  Vortmer  de  ene  tunne  beres  ghift  vor  sinen  junghen,
seal  deine  oldermanne  vraghen,  wor  men  dat  beer  drincken  sca^-men
  seal  nycht  utgheven,  men  vraghe^  deine  oldermanne
enem  halven  lispunt  wasses,  unde  wen  de  olderman  dar
kiist,  deyt  hee  des  nycht,  de  seal  beteren  dre  mark  wasses.
37)  Vortmer  wen  en  lerejunghe  sine  jar  utghedenet  heft,
seal  nyn  werk  winnen®  dynghen,  hee  hebbe*  de  kumpenye
vunnent
38)  [Vortmer  dede  in  der  kumpenyen  wil  vulbruder  wer^l^^
unde  unse  ampt  bruken®,  geliike  alzo  andere  unse  bruedere
sal  geven  uns  V2  liispunt  wasses  na  der  scra.|^
39)  Wen  de  olderman  orlof  ghift,  so  scolen  see  ahórnale  th
has  ghan  by  dren  mark  wasses.
40)  Vortmer  de  den  gherdeluden  vordret  deyt,  de  seal  beter^
dre  mark  wasses.
41)  Vortmer  boven  alle  de  articula,  de  hir  vore  ghescre'
stan,  seal  de  rat  hebben  de  oversten  haant.
42)  Ok  neen  man  schal  zynen  leerjungen  lenen  enem
ghezellen,  de  buten  deme  werke  is  unde  de  de  kumpenye  ^
ghewunen  heft,  by  dren  mark  wasses;  zo  dicke,  alze  he  dat
zo  vakene  zal  he  beteren  3  mark  wasses.^

1  Hier  ist  auch  ein  Zeichen  für  einen  Abschnitt  gemacht.  Bunge  zieht  ‘1'
Absatz  mit  dem  vorhergehenden  zusammen.
2  Im  Original  steht  nach  vraghe  von  anderer  Hand:  erst.
3  Dieses  Wort  ist  von  späterer  Hand  auf  eine  radirte  Stelle  geschrieben
4  Dieses  Wort  ist  nicht  deutlich  zu  lesen.
5  Runge  liest  awtbriefen,  was  wohl  falsch  ist.  girt
3  Der  zwischen  Klammern  stehende  Artikel  ist  auf  eine  radirte  Stelle
von  einer  ungeübten  Hand  geschrieben  worden.  jcH'
7  Der  letzte  Artikel  ist  von  späterer  Hand  hinzugeschrieben,  die,
Charakter  der  Schrift  zu  urtheilen,  vielleicht  noch  dem  14.  Jahrhunderte
        <pb n="445" />
        Maurer.

427

81.  Maurer.

Raths  Verordnung  vom  27.  Juli  1459*

Bibliothek  d.  Gesellsch.  f.  (iesch.  u.  Alterth.  in  Riga;  im  Kreygeschen  Schrägen
4*’u.  5.  Vergl.  S.  422;  abg.  Monum.  Livon.  antiq.,  Bd.  4,  S.  CCXIV.
Item  nadem  de  erwerdige  rad  boven  alle  desse  vorgeschreven
Articule  unde  gesette  de  overste  hant  helft,  so  hefFt  de  rad  am
•Regesten  ffrydage  na  sunte  Annen  dage  (27.  Juli)  in  dem  negentindevifftigesten
  jare  eyndrechtliken  gesloten  unde  den  mürmeisteren
ynde  eren  gesellen  evn  gesette  gesät  stede,  unvorbroken  tho  holden
dusser  nageschreven  pene:
t)  Int  erste  wor  de  murmeistere  arbeiden  den  borgeren  in  der
stad  by  erer  egenen  kost,  dar  sal  men  geven  den  meisteren  to
^^chlone  des  dages  eynen  ferdingk,  eren  meistergesellen  ses  Schillinge
t^tide  den  It^rjungen  vifF  Schillinge  unde  nicht  meer.
2)  Item  bi  frier  kost  sal  men  geven  den  meisteren  ses  schil-""ge,
  den  meisterknechten  veer  Schillinge  unde  den  leerjungen
Schillinge.
3)  Weret  sake,  dat  y  mandes  van  dessen  vorgeschreven  meisteren
gesellen  sik  des  weyerde  unde  umme  sodan  vorgeschreven
nicht  arbeiden  wolde,  de  sal  beteren  dem  rade  3  mark  Rig.,
^  Vaken  he  des  weiert  sunder  beschoninge.
4)  Ock  en  sal  nen  murmeister  mer  vordingen,  dan  he  wol  be-^Bren
  unde  bebuven  kan  bi  3  marken  h
.  5)  Wyl  ok  ymandes  jenich  werk  mit  en  vordingen,  de  mach
tlon  unde  mit  en  overeynkomen;  esschet  zee  ok  )  mandes  to
"•■‘^^idende  by  daghlone,  deme  sollen  zee  arbeiden  umme  dit  vorg^schreven
  gelt  unde  des  nicht  to  weyerende  by  pene  vorgeschreven.
6)  Item  wyl  de  radt  dat  enn  yowelk  murmeyster  sal  hebben
harnsch,  als  enen  hoedt,  borst,  hanschen  unde  pollexe  tor
^dt  beste  by  vorlust  synes  amptes.
7)  Item  wyl  de  raedt  ernstliken  geholden  hebben,  dat  neen
'"'''Geister  sal  theen  edder  reysen  uth  der  Stadt  Righeanevulbort
orloff  der  kemerere  by  vorboringe  syner  borgerschopp  unce
ampthes.

Xe

'  Die  folgenden  3  Artikel  scheinen  von  einer  anderen  Hand  und  mit  hellerer

geschrieben  zu  sein
        <pb n="446" />
        428

Maurer.

82.  Maurer.
Schrägen  vom  15.  Novbr.  1546.
Schragenb.  d.  Gescllsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl  48—52.
Der  meürleüte  schrägen.
Künclt  unncl  witlich  sy  menn¡glich  tho  ewiger  gedechtnis,
im  jhare  nha  Christi  unsers  herrn  gehört  dusent  vyff  hundert
sosz  unnd  vertich,  mandages  na  Martini  (15.  November),  hefft
erbar  rath  dyser  Stadt  Riga  die  beschweringe,  so  de  meistere  un
gesellenn  des  ampts  der  murlude  jegen  de  gemeine  borgersch^P
dyser  Stadt,  imglicken  die  unordeninge,  so  de  gesellen  jegen
meistens  desselben  ampts  eine  tydtlanck  hero  gebrucket  unnd\U
genommen,  behertiget  unnd  bewogen  unnd  derwegen  den  ersahen
herrn  Patroclus  Klocken'  unnd  herrn  Johan  Kolthoffen^  alsz  kenteret
upgelecht  unnd  bevolhen  (lesen  allen  gebörlicken  wandell  thu
schaffen,  hebben  sich  demnach  desulvigen  beiden  herrn  dannit  he^
kümmert  unnd  mit  willigung  der  meisters  obgedachts  ampts  si
nhafolgender  artickell  entschlossen,  welcher  alles  sich  ein  er
rath  nach  verlesinge  gefallen  laten  dartho  bestediget  unnd
secht,  se  als  de  meisters,  gesellen  unnd  jungens  obgcstimntc
ampts  darby  vestichlichen  tho  erholden.
1)  Erstlich  sollen  die  meysters  under  sich  eindrechtiglR^^
kesen  einen  olderman  und  den  se  also  duchtig  dartho  erkenn^^
unnd  keren^,  sali  sich  des  nicht  weigern  by  peene  3  mrc.,  so  vu  '  ^
he  sich  darjegen  ledit  unnd  woll  also  gekaren,  sali  2  jharhmi
dem  ampte  als  ein  olderman  dem  ampte  vorstan.  ^
2)  Imglicken  sollen  de  umblöpers,  so  gekoren,  guttwilligk  un''
flytich  by  erem  ampte  syn  by  peene  3  mrc.
3)  Item  wenn  er  de  olderman  ein  verbott  in  idt  ampt  dcit,
denne  na  der  tidt  kompt,  wenner  se  sich  by  den  (lisch
hebben,  sali  breken  12  sch.,  unnd  so  einem  nicht  thogeseclit
unnd  de  umblöper  solches  vergeten,  sali  de  umbloper  sulvest  bre
4)  Item  so  einer  uth  dyser  cumpanye  vorstervet,  idt  sy
fruwe,  knecht  edder  junge,  sollen  die  andernn  samptlick,
ebnen  dorch  de  umlopers  angesecht  thor  bygrafft  kamen  b)  P

t  Vergl.  S.  257,  Anni.  2.
2  Böthführ,  Die  Kigische  Rathslinie,  Nr.  464.
3  kesen  wohl  zu  lesen.
        <pb n="447" />
        Maurer

429
sch.,  und  so  de  umlöpers  jemandts  nicht  ansechten,  sali  he
^ulvest  breken.
5)  Item  so  einer  frowen  ere  meyster  afifstervet  will  desulvige
•fl  diesser  cumpanye  bliven,  so  sali  se  geven  2  sch.  unnd  so  se
*^^de  in  den  druncken  drincken  will,  sali  se  geven  3  sch.,  sovern
sodans  vermach,  so  se  idt  averst  nicht  vermach,  sali  se  i  sch.
Seven.
6)  Item  so  einer  einen  jungen  annhemen  will,  sali  he  dlion
weten  unnd  willen  des  oldermans  unde  amptherrn  ^  unnd  sali
nieister  nicht  mher  als  einen  jungen  annhemen,  unnd  desulvige
deenen  vor  einen  jungen  4  jhare  unnd  de  andern  4  jhar  vor
*^en  halffknecht,  unnd  wenner  de  ersten  4  jhar  umme  syn,  dat  de
ein  halffknecht  geworden  is,  alsdenne  mach  die  meyster
anderen  jungen  annhemen,  unnd  wenner  also  ein  junge  an-^^nornen,
  desulvige  sali  in  dat  ampt  geven  eine  tonne  biersz.
7)  Item  wenner  ein  junge  ein  halffknecht  geworden  ist,  sali
*tieister  mit  ehme  avereinkomen,  wes  he  ehme  des  hab  en  jhares
sali,  unnd  sali  eme  geven,  darna  he  arbeiden  kan,  averst
baven  tein  mrc.  den  sommer  aver  l)y  peene  3  mrc.
Item  wenner  nu  eyner  also  4  jhare  vor  einen  jungen  unnd
^  jhare  vor  einen  halffknecht  gedenet  unnd  meister  werden  will
^’^d  die  cumpanye  begeret,  sali  he  sin  meisterstucke  bew)  sen
macken,  welcket  de  oldesten  besichtigen  sollen,  unnd  so  idt
/^stan  kan,  sali  men  ebnen  gerne  annhemen;  des  sali  he  erstlich
^  hate  der  drinckgleser  in  dat  ampt  geven  h'2  mrc.  unnd  sonsten
^  an  gelde,  i  schincken,  2  stucke  droge  fleisch,  2  braden,
beers  unnd  so  vele  brodes,  tho  einer  maltydt  van  nöden.
^  9)  Item  so  einem  meister  sin  junge  edder  halffknechtt  entlepe,
^'^Selben  sali  nemandts  entkegen  nhemen  by  peene  3  mrc.
'«)  Item  wenner  de  gilde  geholden  und  gedruncken  wert,  sali
„'Geister  geven  6  fr.  unnd  ein  knecht  i  mrc.,  und  so  he  in  der
unnd  wolde  nicht  körnen,  idt  were  knecht  edder  meyster,
Slickewoll  betalen.
.  ‘0  Item  idt  sali  sich  ein  ider  in  denselven  druncken  hovesch
herve  holden  und  nemandts  den  andern  mit  worden  edder
"'■^hen  averfallen,  unnd  so  jemandts  darwedder  dede,  desulvigen

^^ptherrn  von  anderer  Hand.
        <pb n="448" />
        430

Maurer.

sollen  bolde  vor  den  olderman  körnen  unnd  einen  schillingk  up'
leggen,  woll  alsdenne  unschuldig  befunden,  sali  sinen  sch.  wedder
nhemen,  unnd  de  schuldige  3  mrc.  breken;  so  darbaven  jemandts
noch  nicht  thofreden,  sondern  schlan  edder  stecken  wolde,  idt  s&amp;gt;
frowe  edder  man,  sal  men  sodans  dem  vagede  anthogen,  de  sa
ebnen  daraver  straffen.
12)  Item  so  jemandts  sich  mit  beergeten  unnutte  macken  unn
freventlich  guthet,  dat  men  mit  einem  vothe  nicht  bedecken  kan,
sali  brecken  unnd  fort  upleggen  3  sch.,  unnd  so  frowe  edder  kinder
in  deine  breken,  sali  de  man  betalen  ;  unnd  so  jemandt  sick  der^
maten  mit  beere  avertruncke,  dat  he  avergift  in  der  dorntzen,  sa

de

brecken  6  fr.
13)  Item  so  einer  den  andern  blodig  schloge,  sali  men  an  de
richtvogt  brengenn.
14)  Item  Idt  sali  nemandts  ein  langk  mest  edder  degen  m
Companie  brengen  by  peene  6  fr.
15)  Item  we  sich  mit  einem  losen  wyfe  edder  unerlicken  frou\veJ|
verneddriget,  de  sali  dieser  cumpanye  nicht  werdich  sin  ock  m
darin  genamen  werden.
16)  Item  woll  einen  jungen  lieft,  de  eme  in  de  cumpanye  folg^^J
dem  sali  he  schencken  unnd  laten  ebnen  wedder  na  husz  gan,  ^
he  darbaven  sitten  geht,  sali  de  meister  von  enen  betalen
einem  knechte.  ^
17)  Item  men  sali  nen  beer  tho  husz  senden  ahne  weten  uU«!
willen  des  oldermans  by  pene  1  mrc.
18)  Item  idt  sollen  de  schaffers  ock  nichts  uthgeven  ahne
unnd  willen  des  oldermans  by  peene  12  sch.
19)  Item  wenner  de  olderman  verloff  gifft,  sali  ein  jeder  st'
na  husz  gan  by  peene  3  mrc.  ^
20)  Item  wenner  de  druncke  geholden,  sali  men  der  olderiU'^^
sehen  vor  ere  moye  unnd  dem  umbloper  vor  syn  lopeiidt  i  1’
schoe  geven.  ^jl
21)  Item  woll  uth  diesem  ampte  undaeth  lialven  entlopt,  ■
darnach  nicht  wedder  angenommen  werden.
22)  Item  idt  sollen  unnd  wollen  henforder  de  meysters
rade  unnd  gemeiner  borgerschop  arbeiden  des  dagesz  vor
de  frokost  unnd  3  sch.  beer,  de  meisterknechte  des  daguS
        <pb n="449" />
        Maurer.

431

*  ^'■•1  de  frokost  unnd  3  sch.  beer,  de  leerjungen  des  dages  vor
^  de  frokost  und  2  sch.  beer,  unnd  sollen  des  morgens  tho
Uhren  by  dem  arbeyde  wesen,  und  de  spader  kompt,  dem  sali
körten  3  sch.,  dan  de  voll  geldt  will  hebbenn,  sali  ock  voll
^•^heiden,  unnd  sollen  vom  arbeide  gan  tho  6  uhren  unnd  tho  12
"’^dder  darby  syn  unnd  darby  bliven  bed  idt  6  geschlagen  helft  by
i'^ene  unnd  straffe  3  mrc.,  so  vaken  dem  cemerer  daraver  geclaget.
23)  Item  idt  sali  sich  ock  nemandt  vordrysten  irkem|?|  nige
^der  oldt  buwerck  anthofangen  thovorn  und  er  de  kemerers  anl^^^praken
  unnd  dorch  se  besichtiget  is  by  peene  3  mrc.,  darmit
deine  de  nabers  nicht  tho  hope  in  hader  geforet  werden.
24)  Item  idt  sali  ock  kein  meister,  knecht  edder  junge  ane
doff  der  herrn  kemerers  uth  der  Stadt  then  by  peene  3  nirc.,  so
^^^n  darwedder  geschutt.
,  25)  Item  idt  sollen  de  meisters  gude  knechte  unnd  jungens
ulden,  de  se  dat  ampt  leren,  unnd  sollen  de  knechte  unnd  Jungens
rneysters  gehorsam  syn,  unnd  wedderumme  sollen  de  meysters
jegen  de  knechte  unnd  jungens  geborlich  holden  unnd  mit
nicht  averfallen  unnd  so  darinne  twistich,  sollen  se  van
dden  deilen  vor  de  herrn  kemerers  körnen,  de  sollen  se  scheiden
Und  ;
strafe  nhemen.
^  26)  Item  idt  sali  kein  knecht  vor  einen  meister  arbeiden  thounnd
  er  he,  wo  obsteit,  vor  einem  meister  in  de  cumpanie
J’genhomen  by  peene  3  mrc.,  jedoch  sollen  sich  de  olden  meistere
verdristen  gemeiner  borgerschop  tho  geferlickem  vorfange,
darmit  se  der  knechte  besolding  desto  ehr  tho  gerieten  unnd
":ck  tho  then  jungen  tho  meisterknechten  tho  maken,  ehr  dan
gewontlike  lehrjhar  uthgedenet  unnd  tho  meysterknechten
L^^htig  sin  by  Verlust  ehrer  gerechtigkeit,  welches  se  ock  up  des
kemerers  erfordern  by  ehrem  ede  tho  erholden  schuldigk
"  Scholen.
^  27)  Unnd  idt  sollen  de  knechte  nicht  van  eren  meisters  lopen
gefallen  unnd  arbeiden,  dar  idt  ebnen  gelevet  unnd  des
Son  «ch.  nemen  und  den  meisters  men  i  fr.  geven,  sondern
arbeiden,  dar  se  de  meysters  henneschicken,  by  pene  3  mrc.,
'^^ken  darwedder  geschutt.
.  28)  Item  idt  sollen  de  meisters  kein  arbeit  verdingen  edder
'^*^'^uien,  sondern  sodans  dem  kemerer  erstlich  verwithcken  unnd
        <pb n="450" />
        432

Müller.

fragen  offt  de  Stadt  ock  tho  buwen,  darmit  also  de  borgers  an
erem  buwercke  nicht  verkortet  unnd  in  schaden  geforet  niogea
werden  by  peene  3  mrc.
29)  Item  idt  sali  kein  meister  up  des  andern  verdingede  arbeit
gan  wedder  sinen  willen  by  3  mrc.
30)  Item  idt  sollen  de  meisters  ock  nicht  mehr  arbeit  annhemen,
dan  se  uthrichten  kennen  unnd  sollen  in  erem  arbeide  dermatan
flytt  anwenden,  dat  se  nemandts  vergefTlich  arbeit  dhon,  item  kak^
unnd  steyne  vergeblich  spilden  by  vorboringe  des  arbeides  unn
pene  3  mrc.,  so  vaken  darwedder  geschutt.
31)  Item  idt  sollen  de  meisters  henforder  niemandts  klk
iungen  up  de  dacke  senden  sondern  alleine  meysters  unnd  meisten
knechte,  so  des  dackwerks  verstandt  hebben,  by  peene  3  mrc.,
vaken  darwedder  geschutt.
32)  Item  ein  erbar  rath  will  ernstlich  hebben,  dat  ein  isd^k
meister  sali  hebben  syne  were  unnd  harnisch  tho  synem  lyv^  k)

Verlust  sines  amptes.
33)  Item  wenner  de  druncke  geholden,  sollen  de  verfalka^
broke  upgehaven  unnd  in  de  busse  tho  hope  gelegt  werden  uO  ^
darvan  jerlichs  up  dat  fest  paschen  thor  nyen  upgerichteden  ehr»
licken  kerckenordeninge  unnd  gadesdenste  gegeven  werden  20

34)  Item  idt  sollen  ock  die  meisters  denn  herrn  kemerers
wegen  eins  erbarn  raths  von  dem  gelde  unnd  geschmiede,
des  in  erer  laden  syn  magk,  yder  tydtt,  wie  ock  miglycken  van
halven  breken,  wenner  sie  idt  fordern,  rede  unnd  bescheidt  t  ^  ^
darmede  sodans  nicht  verkonie  unnd  underschlagen  werde,
sali  jherlich  dem  cemerer  wegen  eins  erbarn  raths  de  halve  ht^
von  den  olderluden  und  eltisten  trewlich  zugestellet  unnd  behentkg
werden.

35)  Item  in  diesen  vorgeschrevenen  artickeln  semptlicken
sick  ein  erbar  rath  vorbeholden  hebben  desulvigen  na  gelege
ihres  gefallens  tho  myndern  unnd  tho  vermehren.

vvi“
nlk'^

Müller.
s.  Schlachter  und  Müller,  14.  Sept.  1584.
        <pb n="451" />
        Sattler.

433

83.  Sattler.
Schrägen  vom  17.  Mai  1619.
Schragenb.  des  dim.  Bürgermeisters  Ed.  Hollander  in  Riga,  S.  107  iio.
Der  Sattler  Schrägen.
1)  *  Der  älteste  Meister  soll  zu  jeder  Zeit  die  Lade,  und  was
^Onsten  an  Briefen  und  andern  Sachen  darinnen  ist,  bey  sich  in
S^treuer  \  erwahrung  haben  und  behalten,  auch  sollen  die  Meistere
^^le  Quartal  dahin  zu  kommen  und  in  die  Lade  12  Sch.  zu  legen
Schuldig  seyn;  bliebe  aber  einer  nach  beschehener  Fürladung  ohne
Urlaub  des  Ältermannes  auf  bestimmte  Zeit  auszen,  der  soll  dafür
^Gszen  6  Ferding;  würde  er  aber  dem  Handwercke  aus  Muth-"''llen
  den  Rücken  kehren,  so  soll  er  7  Mrc.  verfallen  seyn;  bliebe
gar  zum  dritten  Mahle  muthwdlliger  Weise  auszen,  so  soll  er
Amtsherrn  Straffe  unterworflfen  seyn.
2)  Alle  Meistere  und  Gesellen  so  im  Handwercke  etwas  ver-^'Gchen,
  sollen  dem  alten  Gebrauch  nach  fürm  Handwercke  sich
zu  laszen  schuldig  seyn;  die  sich  aber  dem  zuwieder  würden
thun,  denen  soll  ihre  Werckstäte  und  Arbeit  so  lange  ge-^&amp;amp;et
  seyn,  bisz  sie  sich  vor  dem  Handwercke  abgefunden;  auch
diejenige  Zeit,  da  denen  Meistern  das  Handwerck  geleget  ist,
Lehrjungens  nicht  passiret  werden,  so  lange  sie  sich  mit  dem
nicht  vertragen.
3)  Wenn  ein  Cieselle  Meister  werden  will,  der  soll  gelernet
&amp;lt;las  Sattelmachen  nebst  dem  Weis/-  und  Schwartr-R.emenwie
  auch  Wagenstühle,  Holfftern,  Wischtaschen,  Waadsacke
was  sonsten  auf  unsern  Handwerck  zu  machen  gebrüuchl.ch
!"  und  soll,  ehe  er  Meister  wird,  zwey  Jahr  zuvor  bey  dem  ältesten
^¡«er  gearbeitet  haben  auch  auf  alle  Quartal  das  Handwerck  zu
“'■'lern  und  jedes  Mahl  einen  halben  l'haler  in  die  Lade  zu  legen
!^klig  seyn,  ausgenommen  eines  Meisters  Sohn,  Tochter  oder
"'"il),  so  sich  in  ihren  Stand  ehrlich  verhalten,  sollen  hternnt
Í!“^'  genieinet  seyn,  sondern  auf  das  Jahr  frey  zu  arjetten
‘'"''kt  haben.
4)  Wann-ein  Ceselle  seine  zwey  Jahre  ausgearbeitet,  so  soll
r.fktm  Amte  erscheinen  und,  um  das  völlige  Amt  zu  gewinnen
"'"'n  Lehrbrieff  auflegen,  für  welchen  er  zu  losen  l  IhIr.  und
il'khlr.  für  sein  .Meisterrecht  .lern  Amte  in  die  Lade  zu  geben

*  Di

e  Numeration  fand  sich  vor.

28

4  Iff
        <pb n="452" />
        434

Sattler.

schuldig  seyn,  soll  nebst  Ausrichtung  einer  Amtsköste,  wozu  er
aber  Jahr  und  Tag  Frist  hat,  inmaszen  dann  auch  den  junge*’
Meister  freystehen  soll  anstat  der  Amtsköste  lo  Thlr.  an  Gel^e
zu  erlegen  und  solche  unfehlbar  in  den  nahsten  4  Quartalln
ersten  Jahres  zu  entrichten  oder  zu  erwartten,  dasz  ihm  seine  Ge
seilen  und  Jungen  verboten  werden,  bisz  er  das  Geld  erlegt  hat-5)
  Es  soll  kein  Meister  keinen  Jungen  annehmen,  er  sey  ^^nn
von  ehrlicher  Gebührt,  auch  soll  derselbe  Junge  für  dem  Hand
wercke  angenommen  werden  auf  drey  oder  vier  Jahr,  nachdem
der  Junge  alt  und  zum  Handwerck  tüchtig  ist,  dabey  er  3
Einschreibegeld  in  die  Lade  erlegen  soll;  nach  ausgestandenen
Lehrjahren  aber  soll  er  ferner  geben  6  Mrc.  Ausschreibegeld,  nach
dem  ihm  der  Meister  vorhero  den  gantzen  Amte  vorgezeiget  un
vor  Meistern  und  Gesellen  frey  und  losz  erkand  hat.

6)  Wenn  eine  Wittfrau  unsers  Amts  nach  verfloszenen  I  ruue*"
jahre  sich  nicht  ins  Handwerck  wieder  befreyet,  soll  sie  im
ferner  nicht  gelitten  werden,  es  geschehe  denn  auf  sonderliche^
Bedencken  und  mit  Begünstigung  der  Amtsherren  und  des  Auite^
7)  Sollen  sich  Meister  und  Gesellen  bey  Verlust  ihres  HaU^
wercks  hüten,  dasz  sie  nicht  Aufruhr  in  Amte  anrichten;  als  ^
sich  einer  oder  mehr  unterstehen  möchten,  hinterrücks  aus  de*”
Amte  ihr  Gewäsche  zu  treiben  und  mit  Meuterey  das  Amt  zu  h
leidigen  oder  unruhig  zu  machen,  Kniepchen  zu  schlagen,  auf
Tisch  zu  klopffen,  frevendlich  zu  fluchen  oder  lügen  zu  heisz^
und  was  sonsten  in  dergleichen  groben  Ungebühr  und
ligkeit  sich  zutragen  möchte,  solches  alles  soll  nach  Grobheit
Verbrechungen  von  dem  Amtsherrn  gerichtet  werden.
8)  So  soll  sich  auch  kein  Meister  unterstehen  dem  andern
Gesellen  und  Leute  abspänstig  zu  machen  bey  Straffe  6  Mrc.
9)  Alle  Meister  sollen  ihre  Arbeit  gleich  gut  und  also
dasz  redliche  Leute  sich  nicht  zu  beschweren  haben,  auch
Amtsherre  nicht  Ursache  bekomme,  sie  mit  Straffe  zu  belegeU-  ^
10)  So  soll  auch  kein  Meister  sich  unterstehen  fremde  Ad’^^
ins  Land  zu  führen  oder  holen  zu  laszen  bey  Verlust  so
Wahre  und  ernstlicher  Straffe.  ^
11)  Alle  Störer  und  Böenhasen  sollen  dem  alten  f,ebra^^^
nach  mit  Wiszen  und  Willen  der  Amtsherren  vom  Amte  verst‘’*^^
und  verfolget,  ihnen  auch  dasjenige,  was  wegen  des  Handw^**
        <pb n="453" />
        Sattler.

435

ihnen  gefunden  wird,  abgenommen  und  denen  Armen  ausge-^heilet
  werden.
12)  Nachdem  auch  gleichfals  e.  e.  Rath  die  fremden  Riemer
oder  deren  ferttige  Arbeit,  so  unsern  Sattler-  und  Riemerwerck
^Orchaus  nicht  gemäsz,  vor  diesen  keinesweges  gelitten,  als  sollen
dieselben  noch  jetzo  ferner  gantz  ernstlich  verfolget  werden,  und
bey  ihnen  an  Wahren  gefunden  wird,  das  soll  halb  dem  Amtsgericht ­
  und  halb  dem  Amte  verfallen  seyn.
ï3)  Alle  Meister  vom  Lande  sollen  alhier  für  keine  Meister
geachtet  werden,  vielweniger  Jungens  halten  oder  Oesellen  fördern,
^'0  haben  denn  nach  alter  (Gewohnheit  ihre  Meisterschaift  alhier
Rigij  gewonnen,  eben  wie  es  ein  rigischer  Meister  zu  gewinnen
^ohuldig  ist.
H)  Der  Ältermann  soll  nebst  seinen  Heysitzern  alle  halbe  Jahr,
'^^htnlich  8  Tage  vor  Ostern  und  8  Tage  vor  Michaelis,  von  allen
erwehnten  Amtsgefällen,  Einnahme  und  Brüchen  dem  Amts-*’orrn
  bey  ihren  Eyde  Rechnung  zu  thun  schuldig  seyn,  von
'^^Ichen  Fällen  e.  e.  Rath  die  Helffte  haben,  die  andere  Helffte
zum  Unterhalt  des  Amts  angewand  werden  soll,  davon  soll
^J'^on  Schlüszel  der  Amtsherr,  den  andern  aber  der  Altermann  in
^•‘"ahrung  haben.
:5)  Der  Ältermann  nebst  seinen  Beysitzern  soll  jährlich  6  Mrc.
^irchenordnung  erlegen,  auch  sollen  sie  alle  zv\ey  Jahr  umge
^^zet  Werden,  welches  dem  Amtsherrn  anheim  gestellt  seyn  soll.
•b)  Endlich  ist  hierbey  angehänget,  dasz  auszerhalb  den  vorigen
.^^‘¡ouln  alles  daszelbige,  wasz  sich  in  künftigen  Zeiten  diszfalls
^^oben,  auch  zur  nützlichen  Ordnung  unsers  löblichen  Hand-'""'-cks
  sonsten  dienlich  seyn  und  alle  Ungebühr  verhüten  mochte,
in  solchen  Kräfften,  als  stünde  es  wörttlich  alhier  ausgetrücket
'"Iverfaszet,  hiermit  ebenmäsziggemeinet  und  nicht  ausgeschloszen
jedoch  e.  edl.  und  hochweisen  Raths,  als  des  An^sgenchts
.  ^^«ritaet  und  Hoheit,  in  Minderung  und  Mehrung  dieses  Schragens
Vorbehalten.  In  Urkund  ist  des  Amtsgerichts  Siegel  hier
"^Kehenget.  Datum  Rigae  den  17-  Maii  Anno  1619.
■^^1  man  datum  excell.  dni.  doct.  opif.  jnd.
Henricus  Lademacher,  Not.
        <pb n="454" />
        436

Scheidenmacher.

84.  Scheidenmacher.
Entscheidung  der  Amtsherren,  28.  Febr.  1577*
Schragenh.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  86  i&amp;gt;  u.  87.
Schedemacher  schrägen.
Den  letzten  february  (28.  Febr.)  anno  77  haben  die  erbare  unn^
wolweyse  Herrn  Matthias  Wellingk^  und  Herr  Gerdtt  Hudde*  als  di
amptherrn  aus  bevelich  eines  erbarn  rathsz  zwischen  den  Unteut
sehen  kramern  oder  gurteiern  und  de  angegebene  schedeniachef^
*alsz  Hansz  [R|usch,  Diederich  Schedemaker  Hermen  Lin[k|e  un
Matz  Schedemakernachfolgendes  erkandt  unnd  abgesprochen,
das  denjennigen,  so  sich  bis  dahero  des  schedemachens  ernet
und  die  burgerschaft  gewonnen,  nochmals  frei  sein  soll  schede
zu  machen.
Den  andern  aber,  so  keine  burger  sein,  soll  solches  gentzÜ^^
verbaden  sein  und  mit  handtreichung  des  rechten  verfolget  werdet'
welche  auch  binnen  wallesz  oder  sonsten  wor  sich  des  sehe  ^
machens  unterwunden,  sollen  sich  hinfurter  des  enthalten  ^
arbeitskerle  pleiben  oder  gleicher  gestalt  verfolget  werden.
Mit  den  jungen  aber  soll  es  also  gehalten  werden,  das  keiu^
geleret  werden  soll,  er  sey  dan  hernach  burger  zu  werden  wurc  ig
auch  nicht  ehr  von  den  scheidemachern  verleubet  werden,  ehe
sie  ihre  sechs  lehrjhare  volnkommen  ausgedienet,  sich  auch  folg^  ^
dem  ampte  der  Unteutschen  kramer  zu  schaden,  in  andern  P
seien  unnd  wharen,  als  bretzen  oder  gordelen,  nicht  verhalten
poen  40  taler;  so  oft  ein  schedemacherdaruber  beschlagen
wie  dan  auch  einer  dem  andern  solcher  jungenn  halben  nut
spennen  oder  annhemen  keinen  indrang  thun  soll.
Doch  soll  dies  also  nicht  verstanden  werden,  das  daruinh
schedemachen  den  Undeutschen  kramern  abgeschnitten  sein
sondern  gleichsfals  ihnen  als  zu  ihrem  ambtte  mitgehörig  Ire  y
und  pleiben.

1  Vergl.  S.  370,  Anm.  2.
2  Vergl.  S.  387,  Anm.  2.
3  Die  zwischen  den  Sternen  stehenden  Worte  sind  von  derselben
den  Rand  geschrieben;  beim  Einbinden  ist  hier  ein  wenig  fortgeschnitten
so  dass  der  Name  Linke  zweifelhaft  wird.

Han^
wor'
        <pb n="455" />
        Schlachter  und  Müller.

437

Hans  Busch  aber,  nachdem  er  numehr  mit  alter  unnd  schwacheit
^^Hden,  soll  ihme  die  zeit  seines  lebens  seine  bis  daher  geübte
•larung  zu  behalten  frei  bleibenn,  jungen  aber  zu  halten  und  zu
^^hren,  die  nach  seinem  todte  auch  die  freiheit  zu  geniessen  haben
'Mochten,  befinden  die  amptherrn,  das  er  vermüge  der  gurtelmacher
Schrägen  unbefuegt  sey,  doch  soll  das  scheidemachen  seinen  jungen
sein,  wormit  also  beide  parte  von  einander  gesetzet  und  hin-^arter
  sich  diesem  gemesz  verhalten  sollen.  Actum  ut  supra.  *
He  anno  i6i6,  lo  April.  H.  D.  Hintelmans  Appendicem  et
^orrecturam  articuli  41!,  (dass  kein  Geselle,  ausser  Meister  Söhne
^nd  Welche  Meister-Wittwen  und  Töchter  freyen,  zum  Meister  soll
^^?6nommen  werden,  er  habe  dan  4  Jahr  bei  einem  Meister  alhie
^^ntinue  gedient  und  gearbeitet)  v.  beim  Original  sub.  sigillo.

85.  Schlachter  und  Müller.
Rathsverordnung  vom  iQ-  Septbr.  1584.
Bibliothek  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Papierheft  in  Folio,  aus
.  das  Spuren  der  ehemaligen  Zugehörigkeit  zu  einem  Sammelbande  an
Wgt.  6  Seiten  sind  mit  der  Verordnung  beschrieben.  Dorsalschrift:  „Ordnung
r  trägt  als  Wasserzeichen  einen  einköpfigen  Adler,  dessen  heraldUch  ver-Schwanzfeder
  mit  einer  um  einen  Stab  sich  schlängelnden  S-artigen  Figur  ab-Obwohl
  in  der  Verordnung  nicht  gesagt  ist,  in  welcher  Stadt  sm  erlassen
so  spricht  doch  Folgendes  für  den  rigischen  Ursprung:  Erstens  der  äugen-"Gliche
  Aufbewahrungsort,  dann  der  Umstand,  dass  man  in  einer  rigischen  Rathsr'^"ei
  um  dieselbe  Zeit  Papier  mit  demselben  Wasserzeichen  benutzte  (vergl.
.^'¡i'Arch.  in  Riga,  i.  Bd.  rig.  Landvogteiprotocolle  v.  ‘547  -  «5^.  S  447,  v.
^  Septbr.  ,584)  und  ganz  besonders  die  Tbatsache,  dass  die  Handschr^  dy  Ver-/'‘"“"g
  uns  unter  den  Manuscripten  des  rig.  Stadt-Arch.  begegnet  Bd_d«  rig.
¡¡•'Jvogteiprotocolle,  S.  44a;  Aulico  -  Polonica.  Instruktion  des  rig.  Raths  an
V.  J.  ,583).  Hinsichtlich  der  Schlachter  vergl.  S.  421,  Art.  23-^
  ^Uff  das  die  gewilligte  gemeine  zulag  und  steur  von  den
kuen  undt  Schweinen,  so  hinfuro  abgeschlachtet,  desto  g^
'"'«r  in  den  gemeinen  kästen  gebracht  und  allem  unterschle.ff
'"^^auwett  werden  muege,  soll  dem  axiseherren  und  denen,  so
""  der  erbaren  gemeine  dharzu  deputiret,  nachvolgende  ordtnung
"'erck  zu  richten  auch  dieselbe  ernstlich  zu  exequ.rn  h.rm.t
*^*^*'nlicht

sein.

Folgendes  ist  ein  späterer  Zusatz.
        <pb n="456" />
        43*

Schlachter  und  Müller.

1)  Erstlich  soll  man  ein  schlachterampt  [von  gujUten  leuten,
so  in  der  Stadt  ju[ris¡diction  whonen  auch  bürgerliche  UnpA*^
thun,  ahnrichtenn  unndt  aus  denselben  einen  eltermann  nebenst
dreyen  beysitzeren,  so  auff  die  bönhasen  un  dt  winckelschlach
inn  als  umb  die  Stadt  vleiszige  auffsicht  habenn,  erwelcn  undt  \
ordtnen.
2)  Wenn  solchesz  ins  werck  gerichtet,  soll  sich  nach
zeitt  niemandt  unterstehen  ochsen,  kue  oder  Schweine  abschlachten"
zu  laszen,  ehr  habe  dann  vor  erst  die  gebhur  in  den  kästen  gebrac
undt  dhaselbst  ein  Zeichen,  welches  auflf  ochsenn,  kue  oder  schwein
mercklich  zu  unterscheiden,  gegeben,  auch  ein  jedes  datum,
solches  geschehenn,  undt  eines  igklichenn  burgers  nhamen  dharb  )
geschrieben  werden  soll,  geholet  bey  peen  20  mark  undt  ve
börung  des  fleisches.
3)  Ferner  wann  die  ste  .  .  .  ht,  mag  ein  jeder  der  vorschriebene"
schiachter  seine  arbeit  vorrichtenn,  aber  wen  das  fleisch  zugehawe  .
den  zettell  wiederumb  auffs  radthaus  bringen  undt,  was  ehr
schlachtet,  ahn  melden  n  bey  peen  30  mark  undt  vorbörung  des  vieh^^
4)  Whofern  sich  aber  einer  der  schiachter  oder  auch
hausknecht  oder  junge  unterstehen  wurde  der  mehrberurten  stu
Viehes  eines  in  der  Stadt  oder  derselben  district,  eher  und  beN^^
ehr  den  freyzettel  empfangen,  abzuschlachten,  soll  der  burger
dem  vorigen  die  20  mark  und  das  fleisch  verloren  haben,
schiachter  aber  soll  mit  schwerer  gefengknus  auf  vier  wochen  g
strafft  undt  mit  40  mark  den  halsz  zu  lösen  vorbundenn  sein.
5)  2  Dha  ehr  aber  zum  andern  mhal  dharuber  beschlagen
soll  ehr  zur  stäupe  ge[zo|gen  und  der  Stadt  jurisdiction  vor\'*-^^
hirunter  auch  alle  fleischer  in  dieser  stadt  mit  gemeinet  und  v
standen  werden,  jedoch  soll  der  fleischer  elterman  das  geldt  vvocli
lieh  vonn  allen  seinen  gesellen  und  nachtbarenn,  so  in  die  schnt^^^
schlachten,  zusammensamlen  und  dharvon  alle  sonnabendt  ^
dem  kästen  rechnung  thun  undt  bey  seinen  wharen  wortten  erha  J
das  der  stadt  in  den  heuseren  als  woll  auff  dem  kutthause
unrecht  die  zeitt  über  geschehen,  und  was  ein  jeder  geschlac

1  Die  zwischen  Klammern  befindlichen  Stellen  sind  im  Original  durch
zerstört.
%  In  der  Vorlage  sind  nur  die  4  ersten  Artikel  mimmerirt.
3  Am  Rande  von  anderer  Hand  :  Manndach.
        <pb n="457" />
        Schlachter  und  Müller.

439

^chrififtlich  ubergebenn.  Uncit  sollen  der  schiachter  nhamen  sonder*
ins  buch  oder  auif  ein  bredt  vorschrieben  werdenn.
b)  Vors  ander  alle  waszer-  undt  wintmöller  mugen  alles  körn,
ihnen  zugebracht,  woll  empfangen,  aber  keinen  sack  weitzen-^der
  roggen|meell],  [ejher  undt  bevor  dharum  einen  [zetjtell  vonn
^^dthause  niemandts  volgen,  auch  kein  burger  oder  einwhoner
'^^itzenn-  oder  roggenmeell,  ehr  habe  dann  die  gebhur  dharvon
S^gebenn  und  ein  Zeichen  geholet  im  hause  selbst  malen  lassenn,
^^stlich  bey  peen  50  mark  und  volgendts  beym  thurm  undt  straffe
Vorweisung;  und  sollen  solche  Zeichen  alle  sonnabendt  bey
^bengesatzter  peen  hinwieder  auffs  radthaus  zu  bringen  schuldigk
^^iit  alle  einwhoner,  auch  so  über  dies  dergleichen  meell  abfhuren
'^Grdenn,  in  straffe  100  mark  auch  umb  das  meell  gestraffet  werdenn.
7)  Zum  drittenn  das  geldt  von  denn  tjuirnmulen,  item  von  dem
^iehe,  so  der  stadtbauren  schlachten  werden,  i  hen  ihre  zuvormuge
  der  ie  ion  soll  von  denen  dharzu  ver...  .  nten
^*^nern  in  eine  verschlossene  buchse,  whorvon  der  schluszell  im
^^sten  auff  dem  radthause  liegenn  soll,  dergestalt,  das  ein  jeder
seine  selbst  dharein  zelen  und  stecken  soll  und  von  den  diener
^beschrieben,  gesambt  aller  personen  nhamen,  vorzeichnet,  auch
(juartall  dharvon  inhaltz  rechnung  getlian  unndt  den  dienern
halbe  theill  des  ohne  zettele  geschlachtenn  viehes  und  ge*
ll^bmnienen  meels  wor  ihre  muhe  zu  ihrer  besoldung  gegeben,
ander  theill  aber  den  Vorstehern  der  armen  zugestellet  werden.
.  «)  Unndt  letzlich  dharmit  dise  als  andere  ordtnung  im  einen
andern  puncten  desto  besser  unterhalten  werden  muege,  hatt
erbar  radt  zusampt  der  erbaren  gemeine  ver|wji|l|lhge|t,  das
ein  jeder  des  jharejs)  [zwey]  mhall  vor  der  wette,  das  ehr  der
irj  diesem  undt  andern  gleich  unndt  recht  gethan  bey
^de  zu  imrgirn  oder  gebhuHiche  st^iAe  zu  envartum
^bldigk  und  gewertigk  sein  soll.
Ubergeben  denn  19.  septembris  anno  84.
        <pb n="458" />
        440

Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Gesellen.

86.  Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und
Uhrmacher  -  Gesellen.
Schrägen  vom  13.  Aug.  1581  oder  vom  25.  Febr.  15^3-Schragenb.
  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  104  —109.
Der  Schlosser-,  sparer,  buchsenmacher  und  Uhrmacher  gesellen'
unnd  jüngenschrage.
Im  namen  der  untzerteilten  heiligen  dreifaltigkeit  haben  'Vd"’
meister,  gesellen  unnd  lehrjüngen  des  erbarn  unnd  kunstreichen
handtwerks  der  Schlosser,  sparer,  buchsenmacher  unnd  uhrmachet,
im  itzigen  laufenden  1581  jare  den  13  augusti  uns  einhelligk  vet
bunden  und  also  ubereingekommen  und  diesen  schrägen  articulit^^
und  verschlossen  nach  unsers  löblichen  handtwerks  gewonheit,
wie  hier  nach  folget  :  *
1)  Erstlich  sollen  die  gesellen  unnd  jungen  einen  öffentlichen
krueg  oder  eines  vaters  hausz  haben  unnd  sich  dermassen  vet
halten,  darmit  der  kruegvater  unnd  mutter  mit  ihnen  zufrieden  se^n-2)
  Zum  andern  wenn  ein  frembder  gesell  oder  junge  alhi^*^
gen  Riga  gewandert  kerne,  der  soll  au  ff  die  herberge  einziehc
unnd  nicht  in  des  meisters  hausz,  es  where  den  sache,  das
meister  selber  hier  zu  kauffe  bette  oder  einen  krueg  hielte.
3)  Zum  dritten  wan  ein  frembder  geselle  oder  junge  in
vatters  hausz  gewandert  kompt,  soll  er  den  vater  bitten  umb  ein
maget  oder  jungen,  das  er  zu  einem  meister  in  sein  hausz  sen
da  das  örtenampt  ist,  das  die  örtengesellen  zu  ihm  kommen
innerhalb  stunde  zeit;  im  fall  die  örtengesellen  über  eine  stun
ausbleiben  theten,  und  der  frembder  angekommener  gesell  daruh^^
klagete,  so  sollen  die  örttgesellen  in  der  semptlichen  gesellen  unn
jungen  straff  sein.
4)  Zum  vierten  wan  ein  frembder  geselle  oder  junge  &amp;gt;n
vaters  hausz  gewandert  kompt,  sollen  ihn  die  orttengeseilen  fm^  ^
ob  ihme  auch  die  meister  zu  Riga  bekandt  sein;  so  er  die  ^
nicht  kennet,  so  sollen  ihme  die  örttgesellen  die  meistere  furzeh
vom  eltisten  bisz  au  ff  den  jüngsten,  zu  welchem  meister  er  begc
da  sollen  ihm  die  örttgesellen  umb  arbeit  schaffen  ungewci^^
im  fall  sie  aber  das  nicht  thun  werden,  sollen  die  ortengesellcU^^^
der  meister  gesellen  und  jungen  straffe  umb  ein  wochenlohn  ^
alle  gnade  verfallen  sein.

1  Dieser  Art.  ist  ausgestrichen.
        <pb n="459" />
        Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Gesellen.

441

5)  Zum  funfiften  wen  ein  gesell  oder  junge  gewandertt  kompt,
er  umbschicket  unnd  arbeit  findet,  ist  er  ein  geselle,  so  soll
’hme  fur  eine  halbe  marck  hier  geschencket  werden,  darmit  in  des
’^^•sters  hausz  oder  zum  thor  hinaus;  ists  aber  ein  junge,  dem  soll
^^schencket  werden  für  12  Schillinge  hier,  darmit  auch  in  desz
Leisters  hausz  oder  zum  thor  hinaus.  So  ein  geselle  umbschicket
^nnd  erbeit  findet  und  bisz  auff  die  volle  schencke  arbeitet,  so
^^^1  er  mit  fuller  geschencke  geschencket  werden  nach  Inhalt  unsers
^^ndtwercks  gewonheit;  so  es  kerne,  das  derselbige  gesell  ein
^Hteill  jhar  ausarbeiten  wurde,  soll  ihm  auch  mit  fuller  geschencke
^•cht  geschencket  werden.
Zum  sechsten  so  gesellen  unnd  jungen  einen  frembden
^chenckgesellen  betten,  so  soll  ein  jeder  gesell  oder  junge,  der
^^Sellenlohn  hat,  zu  fuller  schencke  aufflegen  3  ferdingke;  ists  ein
der  nicht  gesellenlohn  hatt,  soll  er  auflegen  zu  voller
^hencke  eine  halbe  marck;  so  aber  kein  schenckgeselle  verbanden
soll  ein  jeder  schuldigk  sein  eine  halbe  marck,  darmit  des
hausz  unnd  krueg  erhalten  wirdt.
7)  Zum  siebenden  sollen  die  gesellen  unnd  jungen  alle  vier
"^^hen  zusammen  kommen  umb  12  schiegen;  des  sollen  die  örtt-^^^ellen
  ihren  laden  auffschliessen  unnd  ein  stundtglasz  auff  den
setzen;  nach  auslauffunge  des  vierteillstundeglases,  wer  aida
,*^^Onimen  wurde,  soll  zur  peen  unnd  straffe  geben  in  die  laden
.  «)  Zum  achten  wan  die  gesellen  unnd  jungen  zusammensollen
  die  örtengesellen  3  öffentliche  umbfragen  thun,
'^ill  die  lade  offen  stehet;  im  fall  einer  mit  dem  andern  was  zu
bette,  das  dem  handtwercke  nicht  gemesz  ist,  der  klage
die  lade  offen  stehet,  und  welcher  das  verschweigen
und  darnach  offenbahren  thette,  soll  in  duppelte  straffe
sein.
Zum  neunden  wan  ihrer  zwen  mit  einander  fur  der  laden
thun  betten  unnd  sealdarvon  gesellen  und  jungengestraffet
der  sachen  gemesze,  und  sie  darüber  von  gesellen  und
rpn  mit  trotzigem  gemüte  weichafftigk  wurden  unnd  sich  nicht
straffen  lassen  und  über  die  thurschwellen  hinaustreten  so
J!':-  den  gesellen  und  jungen  ein  wochenlohn  zur  straffe  verfallen,
aber  wieder  hinein,  so  ist  er  das  ander  wochenlhoen  verohne
  alle  gnade.
        <pb n="460" />
        Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Gesellen.
10)  Zum  zehenclen  so  ihrer  zwen  mit  einander  fur  der
etwas  zu  thun  hetten,  unnd  einer  den  andern  lugen  straffede,
sey  geselle  oder  junge,  der  ist  ein  wochenlohn  verfallen
alle  gnade.
11)  Zum  eilften  so  ein  frembder  geselle  oder  junge  gewanded
kompt,  der  soll  auif  das  erste  4  wochenbott  sich  lassen
schreiben  in  der  gesellen  buch  ;  der  gesell  soll  geben  einzuschreibef’
einen  ferdingk,  ein  junge  6  Schillinge.
12)  Zum  zwelfften  so  die  gesellen  und  jungen  zusanuB  ^
kommen  auff  das  4  wochenbott,  so  soll  ein  jeder  geselle  unr&amp;gt;
junge  in  die  laden  geben  auffleggelt  4  Schillinge  Rigisch.
13)  Zum  dreizehenden  so  die  gesellen  unnd  jungen  ®
schencke  halten,  unnd  so  es  kerne,  das  ein  gesell  oder  junge  no
wendige  gescheffte  hette,  da  ihme  was  hohers  angelegenn  ^
durch  leibsgefhar  unnd  nicht  zum  bott  oder  schenke
konte,  der  soll  bei  seinem  gesellen  oder  jungen  die  halbe  sehen  ^
den  gesellen  unnd  jungen  zuschicken;  oder  so  es  kerne,  das  ei
es  were  gesell  oder  junge,  aus  mutwillen  aussenbliebe,  der  soll
volle  schencke  geben  unnd  in  der  gesellen  unnd  jungen  straffe
ein  wochenlohn  ohne  alle  gnade.
die
14)  Zum  vierzehenden  wen  die  gesellen  unnd  junge*  ^
schencke  angefangen  han,  sollen  die  örtengesellen  oder

creí*

her,

fur  den  tisch  tretten  unnd  fordern  von  einem  jeden  sein  ge"
poeke  unnd  messere  und  dieselbige  in  verwharung  nhenieti  biS
schencke  verbracht  unnd  geschehen  ist,  darmit  manchem  ***
vorgebawet  werde;  ob  es  sache  were,  dasz  einer  darüber  bese
wurde,  der  solche  obgemelte  gewhere  bei  sich  verhalten  "
der  soll  ohne  gnade  ein  wochenlohn  verfallen  haben.

15)  Zum  funffzehenden  soll  keiner  bey  der  geselleiin  sehe
mher  hier  verspilden  als  er  mit  einer  handt  verdecken  jn

aber  darüber  beschlagen  wurde,  soll  bei  einer  halben  *"^^
straffe  genommen  werden.

16)  Zum  sechzehenden  soll  kein  gesell  oder  junge  meb
zu  sich  nhemen  als  er  vertragen  kan,  darmit  er  keinen  unfb*
sich  gebe  in  des  vaters  hause  oder  aussen  dem  hause;  so
darüber  beschlagen  wurde,  unnd  der  vatter  oder  mutter  ode
gesinde  darüber  klagen  tliete,  der  soll  ein  wochenlohn  \  ^
haben  ohne  alle  gnade.
        <pb n="461" />
        Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Gesellen.

443

17)  Zum  17.  soll  kein  gesell  oder  junge  bey  der  gesellen  hier
^sunder  uhrlaub  von  dem  tische  aufstehen  oder  niedersitzen  gehen,
dem  auch  seine  vorige  gesessene  stelle  warten  ;  so  einer  darüber
^ßtte,  hat  eine  halbe  marck  zur  straffe  verbrochen.
iH)  Zum  18.  soll  auch  kein  geselle  oder  junge  sich  verdristen,
er  von  der  gesellen  hier  keiner  berüchtigten  frawen  oder
^&amp;gt;nem  unehrlichen  manne  schencken  oder  das  hier  über  den  ren-^^in
  dragen  einem  zu  schencken;  so  einer  darüber  thun  wurde,
Soll  I  marck  Rigisch  geben.
.  Í9)  Zum  19.  soll  kein  geselle  oder  junge  sich  verdristenn,  wen
eine  freye  schencke  halten,  worffell  oder  karten  oder  ander
auff  den  tisch  zu  bringen,  so  lange  der  gesellen  hier  wheret;
^  ^'ner  darüber  thun  wurde,  der  soll  zur  straffe  geben  i  marck
^'gisch.

^  Zum  20.  soll  kein  gesell  oder  junge  sich  finden  lassen  auff
^  spiellplatze  oder  sonsten  andern  orternn,  dar  die  jungen  oder
^  losz  volck  sich  zusammengesellet;  es  sei  geselle  oder  junge,
I  ^^^ruber  beschlagen  wurde,  soll  ohne  alle  gnade  ein  wochen-Verfallen
  haben.

2i)  Zum  21.  sollen  sich  die  gesellen  oder  jungen  in  des  vatters
einsam  unnd  friedtlichen  verhalten,  wen  sie  die  schencke
Zii  ^’^Jer  sonst  trincken  werden,  unnd  so  einer  einen  hader  oder
^*ifitngen  wurde  oder  sich  mit  einem  schlagen  thette,  der
eitlen  gulden  Rigisch  in  die  lade  geben,  ist  2  marck,  24  Schillinge,
^genommen  blaw  oder  bluet,  das  soll  der  vogdt  zu  richtenn
"'kt  haben.

"2)  Zum  22.  so  ein  gesell  oder  junge  ohrlob  nimpt  unnd  will
J  j  umbschicken,  so  sollen  die  örttgesellen  zuvor,  ehe  sie  ihm
umbschen,  in  seines  gewesenen  meisters  hausz  gehen
jede  wie  er  von  ihme  abgescheiden  ist,  darnach  sich  ein
"’eisz  zu  richten.
.  .  '3)  Zum  23.  so  ein  gesell  oder  junge  orlob  bekeme  von  einem
oder  der  gesell  oder  junge  selber  orlob  nhemen  wurde,
i"  der  stadt  ferner  arbeiten  wolte,  so  soll  er  denselbigen
M  und  nicht  in  der  wochen  umbsenden  unnd  so  ers  versiehe
ni  '  sontagk,  in  welchem  er  von  seinem  meister  losz  geworden,
kJ  ^'^ksenden  wurde,  so  soll  er  die  woche  feyren  bis  auff  den
sontagk,  alsdan  magk  er  wider  umbsenden  und  in  des
        <pb n="462" />
        444

Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Gesellen.

Vaters  hausz  gehen  und  nicht  ins  meisters  hausz,  umb  ein  khul
zu  setzen;  wer  über  diesen  articull  thun  wurde,  der  soll  in  der
seilen  und  jungen  straffe  verfallen  umb  ein  wochenlohn  ohne  gnad^'
24)  Zum  24.  sollen  die  gesellen  und  jungen  im  quartall
jhare,  in  welchem  drey  schencke  gehalten  werden,  einen  freiet’
montagk  haben;  des  soll  sich  kein  [gesell  oder]’  junge  verdristei^
mher  montage  zu  machen,  ohne  was  die  obgenanten  4.  freye  montag
belangende;  wer  darüber  thun  wurde,  der  soll  ein  wochenlohn
verfallen  haben  ohne  alle  gnade.
25)  Zum  25.  soll  sich  kein  örttgesell  oder  junge  verdristen
den  ladenschlussell  über  nacht  ausserhalb  der  Stadt  zu  brengen,  ^
were  dan  sache,  das  ein  meister  vor  der  Stadt  wohnede,  darbei
arbeiden  mochte;  so  einer  von  orttgesellen  oder  jungen
schlusseil  zur  laden  verlören  wurde,  der  soll  einen  andern  schloss^
zu  verschaffen  schuldigk  sein,  dar  zuneben  den  gesellen  und  jung^
ein  wochelohn  zu  geben  verpflichtet  sein  ohne  alle  gnade.
26)  Zum  26.  so  einer  den  andern  vor  einen  schelm  oder  ^
schelten  wurd,  das  ers  ihm  nicht  kan  gudt  thun,  der  soll  geben
ohne  alle  gnade  einen  gulden.
27)  Zum  27.  so  sichs  zutragenn  wurde,  das  sich  gesellen  o  ^
jungen  so  hart  mit  scheldtworten  angreiffenn  wurden,  das  sie
vor  der  laden  unter  einander  nicht  vergleichen  konten,  so
sie  die  semptliche^  meister  desz^  handtwercksz  der  kleinschm*^

sich
solk^

zu  hulffe  nliemen,  und  so  nur  meister,  gesellen  oder  jungen
schwach  sein  wurden,  und  der  handeil  in  sich  so  wichtigk
dasz  mans  nicht  vertragen  konte  oder  mochte,  so  sollensie  ^
die  amptherrn  und  in  entstehung  der  guete  daselbst  vor  das  g
richte  verwiesen  werden.  j¡
28)  Zum  28.  sollen  die  gesellen  unnd  jungen  alle
einen  altgesellen  unnd  altjungen,  gleichfals  ein  meister  darzu
werden,  die  sollen  ein  jeder  einen  schlussel  haben  und  bei
laden  sitzen,  wen  sie  geöffnet  wirt;  im  fall  es  kerne,  das  kein  g^
alhie  were,  so  sollen  die  orttengesellen  unnd  jungen  das  ebeng
melte  ampt  verwalten;  nach  ausgang  desz  obgedachtenn

C'
teil

—
1  Die  zwischen  Klammern  stehenden  Worte  sind  von  einer  etwas  sp
Hand  an  den  Rand  geschrieben  worden.
2  ein  wochenlohn  im  Text  ausgestrichen.
3  Übergeschrieben.
4  unsersz  aber  ausgestrichen
5  Das  Folgende  steht  an  Stelle  des  ausgestrichenen  Satzes:  man  den
vor  das  gantze  ampt  gelangen  lassen.
        <pb n="463" />
        Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Gesellen.

445

Quartals  sollen  die,  so  bei  der  laden  das  erste  quartall  gesessen
den  folgenden  newgekornen  zur  lade  gutte  rechnunge  zu
(hunde  verpflichtet  sein.
29)  Zum  29.  so  es  kerne,  dar  doch  Godt  vor  sey  und  gnedig-^'^hen
  abwende,  das  ein  gesell  oder  junge  in  kranckheit  geriete,
sollen  die  gesellen  unnd  jungenn  schuldigk  sein  bey  den  krancken
Wachen  die  nacht  über  ein  oder  zwey;  da  aber  der  krancke
((otturftigk  were  unnd  nichts  zu  verzeren  hette,  so  sollen  ihm  die
^^sellen  unnd  jungen  aus  der  laden  [von  ihrem  anteillj  zu  hulffe
hommen,  unnd  so  ihm  Godt  wider  aus  der  kranckheit  hulffe,  soll
das  vorgestreckte  geldt  wieder  in  die  ladenn  entrichtenn  unnd
hezalen  ;  so  aber  Godt,  der  almechtige,  ihn  von  diesem  jamerthall
^  ^(ch  nhemen  wurde,  so  sollenn  die  gesellen  unnd  jungen  schuldigk
ihn  zur  erden  zu  bestettigende;  so  er  etwas  an  kleider  oder
^^Ideswert  nachlassen  wurde,  das  sollen  die  gesellen  unnd  jungen
^^huldigk  sein  zu  gelde  [zuj  machen  unnd  das  vorgestreckte  geldt
'^»derumb  in  die  laden  zu  leggen;  da  aber  der*  patient  wider  zu
^'Her  gesundtheit  von  (Lottes  gnaden  kerne  unnd  in  der  bezalung
Vorgestreckten  geldes  sich  unbilligk  wolte  finden  laszen,  so
man  ihme,  wie  se  uns  von  unsern  voreitern  angeerbet,  nach
^ndtwerckszgewohnheit  nachschreiben.
30)  Zum  30.  so  ein  geselle  oder  junge  alhie  wegk  wurde  ziehen
((Bel  dem  vater  uff  der  herberge  schuldigk  bliebe  oder  das
^  ^Ochengeldt  oder  die  halbe  schencke  nicht  aberichtet  unnd  be-Soll
  ihm  nach  alter  gewonheit  |mit  vorwissen  der  amptherrn]
unsers  handfwerckesz  nachgeschrieben  werden.
,  31)  Zum  31  sollen  die  gesellen  unnd  jungen  wissen  wasz  ihr
^Hckgeldt  sein  soll,  nemblichen  alle,  so  unter  unsz  unnd  unterm
^^^(*dtwercke  gewesen  sein,  alsz  nemblichen  Schlosser,  sparer,
^^seninacher  unnd  uhrmacher.
j,  .  *()  In  das  erste  sollen  der  Schlosser  frumwercher  ihr  dranckgeldt
alsz  nemblich  ein  wirbellstifft  in  ein  alt  schlosz,  noch  ein
.^»'sagen  zufeilen,  ein  schlos  auffzusperren  des  sontags  oder  nach
^  ^'■abendt  oder  ein  fiell  zu  liawen,  noch  eine  alte  nden  im  schlussel
^  ^(^(en  oder  ein  abgebrochen  bladt  wieder  auffzuloten,  einen
,^^^^ssel  zum  schniekenheuseken  oder  klein  dreykantschlosfedern
Hegell,  das  unter  12  Schillinge  belangend  ist.
Auff  dem  sparerwerck  ins  erste  ein  radt  im  sparen  mitózehnen,
^  ^ange  im  ringe,  ein  stifft  in  einem  pochell  zum  mundtstucke.
folgt  selige  aber  ausgestrichen.
        <pb n="464" />
        446

Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Gesellen.

c)  Die  buxenmacher  sollen  haben  vors  erste  ein  fewrschlos  kaken
zu  machende  ohne  ein  fewr,  ein  schruven  zur  Stangen  zum  bistuden
oder  zur  auffhaltsfeder  unnd  ein  kugell  auszuschrauben.
d)  Ein  Uhrmacher  soll  sein  einen  zwelffer  reine  zu  machen,  einen
newen  schnuer  einzuziehen,  ein  stiflt  oben  in  den  glockenstuel
die  glocke  oder  ein  stifft,  so  ausgefallen  oder  verloren  ist  worden-Das
  obgemelte  dranckgeldt  sollen  die  gesellen  und  jungen
machen  nach  feirabendt;  des  sollen  sie  des  morgens  umb
aufstehen,  den  abendt  um  y  feirabendt  haben  unnd  ihr  tranckge
machen  bis  auff  glocke  9  unnd  des  winters  ihre  eigen  licht  habendes
  sollenn  gleichfals  die  stuckwercker  unnd  wochenlhöner  das  oben^
gemelte  trinckgeldt  zusammen  verdienen  und  auch  unter  einan
teilen.  So  es  kerne,  das  ein  burger  oder  ein  frembder  man  einen
schlusseil  eilendts  fertigk  zu  haben  begerte,  desselben  gleich^
auch  ein  feurschlos,  daran  etwas  mher  alsz  die  schriebcken
hakende  zu  machen  were,  und  der  bringer  den  feirabendt
erwarten  konte  seiner  gelegenheit  nach,  so  soll  einem  jeden  mei
unsers  handtwerckes  die  handt  ungeschlossen  sein,  dornach  si
ein  jeder  zu  richten.
Stiffter  dieser  löblichen  gesellenzunfft  unnd  innung  sein  è  ^
wesen  die  erbare  unnd  kunstreiche  meistere  Georg  Tideman,
Net  er  unnd  Clement  Liefflender,  alle  meister  des  kleinschmi^
handtwerkes  unnd  einwhoner  der  königlichen  Stadt  Riga.  ^  ^  ^
fastnachttags  (22.  Februar)  nach  Christi  unsers  seligmachers  ê
buert  1583  b  •
Dieser  vorgeschriebener  schräge  ist  vom  erbarn  rathe  n
funffzehenhundert  drey  und  neuntzig  tages  sanct  Michaelis  archa^g^^
(29.  September)  confirmiret  und  bestetiget  worden  und  '
hinzugethan:
Erstlich  so  sollen  und  wollen  auch  gesellen  und  jungen
straffgelde,  so  vieil  eines  erbarn  raths  anteill  belangende,  jbe''j,^|.
bey  ihren  eyden  dem  amptherrn  getrewlich  einzubringen  sehn  &amp;lt;■
und  pflichtigk  sein.

•  A
1  Die  Einleitung:  Iw  namen  u.  s.  w.  und  dieser  letzte  Abschnitt  sin
strichen  worden.  Von  R.  Huszmans  Hand  folgt:  F^ut  ist  geht  scht'dd^  ^
enhem  erbdreu  rdde  nichtt  bostedigtt  ;  bes  lindern  ist  under  den  gesellen  ^
eit  ne  bozvillgunge  mit  tho  doen  wenich  meistern;  hiendch  mhen  sich
Diese  abgebrochenen  Sätze  sind  ausgestrichen  und  vom  selben  Schreiber
hinzugefügt:  ,Jst  vom  e.  r.  bostedigtt.
        <pb n="465" />
        Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Gesellen.

447

2)  Ihr  siegell  soll  in  der  ambtherrn  laden  liggen  und  keine  brieffe
Von  den  ordentlichen  secretarien  geschrieben  werden,  und  sollen
^•ch  die  gesellen  sonsten  dem  vierunddreissigsten  articull  in  der
J^^eister  schrägen  in  allewege  gemess  zu  verhalten  schuldigk  sein,
hat  ein  erbar  rath  diese  ordnungk  nach  jederzeits  gelegenheit
ändern,  zu  mheren  und  zu  mindern  sich  Vorbehalten,  urkundtlich
der  Stadt  obersecretarien  handt  unterzeichnet,  gegeben  und
^  Schrieben  ut  supra.  Otto  Kanne,^  secretarias.

Eingangk  zu  nachgesetztem  Schrägen.*
Wir  bürgermeistere  unnd  rath  der  konniglichen  Stadt  Riga  thun
^ndt,  zeugen  und  bekennen  hiermit  vor  uns  und  unsere  liebe
^^hkommen  unnd  ’sonsten  jedermenniglichen,  nachdem  wir  aufif
H'^^erdienstliches  suchen  und  anhalten  der  semptlichen  meistere  des
^nstreichen  handtwercks  der  Schlösser,  sporer,  buchsenmacher
Uhrmacher  alhie  in  Riga  ihnen  einen  besondern  schrägen  aus
^^utz  wichtigen  und  erheblichen  Ursachen  mitgeteilet,  und  sie  also
der  geselschaiftt  der  andern  empter,  alsz  scliwerdtfegern,
^  ubschmieden,  roetgiessern  und  kupfferschmieden  gentzlich  abge-^J^eiden
  und  dan  ihrem  berichte  nach  nicht  weniger  daran  gelegen,
^  das  auch  ihre  gesellen  und  jungen  in  gutter  ordnungk,  friede
Einigkeit  gleichst  ihnen  leben  und  erhalten  werden  mochten,
haben  sie  uns  nachfolgende  articull  und  puncta,  deren  sie  sich
^  ^  einander  bescheidentlich  vereiniget,  furtragen  lassen  mit  unteren ­
  ^^^^^^hem  bitten  dieselben  unter  unsers  secretarien  handt  gonstigk
^  ^Onfirmiren  unnd  zu  bestetigen;  wan  wir  dan  nichts  Hebers  von
^  ^  ällerhögsten  wünschen  unnd  erbitten  mügen,  als  das  in  dieser
Stadt  in  allen  Stenden  fried,  einigkeit  und  gutte  verstendnus
^Uwet,  vortgepflantzet  und  ewigk  erhalten  werde,  so  haben  wir
^  ^  anmerckung  desselben  uns  darin  nicht  zu  verweigern  ge-RO"
  demnach  hiermit  und  in  kraft  dieses  nachfolgender
in  allen  seinen  puncten  und  clausulen  coniirmiret  und  be-^'Set
  sein  und  pleiben,  und  lautet  derselbe  also  wie  folge«.®

Wrgl.  s.  435,  Anm.  i.  •  1  ir-  1  •
Da.  offiziell  genehmigte  Schrägen  erhielt  nunmehr  eme  andere  Emle.tung.
im  Schragenbuche  auch  die  alte  ausgestrichen  und  die  neue  auf  die  zu-S!
  gebliebene,  dem  alten  Schrägen  vorangehende  Seite,  Bl.  ,03b,  geschrieben
Vo,  ^  Die  Bestätigung  V.  J.  159.3,  die  neue  Einleitung  und  die  Correcturen  rühren
'^^'nundderselben  Hand  her.
folgt  nun  der  Schrägen  von  1581  —83
        <pb n="466" />
        448

Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Meister.

87.  Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und
Uhrmacher-Meister.
Schrägen  vom  29.  Septbr.  1593-Schragenb.
  d,  Gesellsch,  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  122  —125;
Artikel  sind  von  einer  späteren  Hand  Anmerkungen  zugefügt  worden,  ^
charakteristisch  für  die  Ausübung  des  Rechts  sind.  Da  der  Buchbinder  die
mit  wenig  Vorsicht  beschnitten  hat,  so  ist  nicht  mehr  alles  zu  entziffern.
Schrägen  ist  von  der  Hand  geschrieben,  deren  in  der  Anm.  2,  S.  447
Der  Schlösser,  sporer,  buchsenmacher  und  Uhrmacher
meistereschrage.
Kundt  und  zu  wissen  sey  jedermenniglichen,  nachdem
semptliche  amptsgenossen  des  löblichen  und  kunstreichen  ha
wercks  der  Schlosser,  sporer,  buchsenmacher  und  uhrmacher
konniglichen  Stadt  Riga  vor  alten  verschienen  jharen  und
eine  geraume  zeit  hero  mit  den  schwerdtfegern,  grobschmie&amp;lt;  j
roettgiessern  und  kupfferschmieden  eine  vereinigte  zunfftt
gildengeselschafftt  gepflogen  und  gehalten  und  aber  nunmehr  ^
allerhandt  einschleichenden  Weiterungen  und  vorfallenden  ^
verstendtnussen  uns  mit  einander,  wie  gerne  wirs  auch  auff^  j^.
seiten  gutt  gesehen,  ferner  nicht  vergleichen  können,  alsz  sem
aus  gantz  erheblichen  Ursachen  solche  unsere  obliggende
schwerungen  einem  erbarn  unnd  hochweisen  rathe  dieser
liehen  Stadt  Riga,  als  unser  lieben  obrigkeit,  in  demutt  unf
quemigkeit  gantz  unterdienstlich  vorzutragen  und  zu
verursachet  worden  ;  demnach  so  hat  wolgemelter,  hochweyser
in  erwegung  unsers  zustandes  auch  umb  fernerer  unnd
haltung  friedts  unnd  einigkeit  willen,  dahin  hochgonstigk
unnd  geschlossen,  auch  grossen  fleis,  worfur  wir  unterdieni»
danckbar,  daran  gewandt,  damit  wir  von  vorgedachten  empte^^^^,
gesondert  und  ohne  weitern  zanck  und  Widerwillen  kunfftigk
unsern  gesellen  bey  gebreuchlicher  amptsgerechtigkeit
erhalten  werden,  dieweill  wir  dan  desfals  unter  uns  einig
gleichstimmigk  gewesen,  alsz  haben  wir  uns  einer  amptsordn
oder  schrägen  auff  nachfolgende  puncta  verglichen,
unser  unterdienstliches  suchen  und  anhalten  vom  erbarn  und
weisen  rathe  unter  des  herrn  secretarien  handt  gonstigk
ratificiret  und  bestetiget  worden,  unnd  lauten  dieselbe  anfeng
alse  wie  folgett:
        <pb n="467" />
        Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Meister.

449

1)  ein  iglicher,  der  das  schlösserhandtwerck  gewinnen  und  bey
sich  niderlassen  will,  der  soll  erstlich  drey  '  jhar  arbeiten,  auff
man  erkennen  müge,  was  mannesz  er  sey  und  auch  seine  arbeit,
^^Iches  sowoll  vor  ihm  ist  alsz  vors  ampt  ;  darnach  so  soll  er  das
zu  drey  en  rechten  Zeiten  fordern,  unnd  soll  geschehen  die
^rzte  forderunge  vierzehen  tage  vor  Michaelis,  und  soll  seine  ehr-*che
  geburtt-  und  lehrbrieffe  auffweisen,*
2)  Soll  ein  jeder,  der  meister  werden  will,  vorgedachte  übliche
^fderunge  thun,  und  wan  er  sein  meisterstucke  einschmiedet,  soll
eins  vor  alle,  darin  die  amptköste  mit  soll  gerechnet  werden,
ampte  geben  funfifzehen  taler.  ^
^  3)  Wan  einer  seine  furderunge  genugksamb  entrichtet  vor-^fürter
  massen  zu  dreien  rechten  Zeiten  und  sein  meisterstucke
Jl'cht  vor  full  erkant  würde,  so  soll  er  noch  ein  jahr  arbeiten  und
^sser  lernen.*

4)  Item  das  meisterstücke  soll  sein  ein  castenschlosz  mit  vier
^^^•^pfen  fallen  mit  der  hertzfall  auff  und  zuzuhalten,  denn  schlussell
zwolff  kolbenreiffen,  das  eingerichte  darnach  zu  besetzen,  das
^nstraiflich  sey;  das  ander  stucke  soll  sein  sporen  unnd  stieg-S®1
  oder  ein  schlosz  zum  tische  mit  vier  stumpfen  regelin  und
2  J  ^^ngerichte  mit  zwo  Stirnen,  ®*und  soll  daz  mesterstück  ihn
Wochen  furfertiget  werden  oder  soll  wieder  wanderen.
5)  Wan  nhun  sein  meisterstucke  vor  full  unnd  genugksamb
ist,  so  soll  er  widerumb  seine  geburts-  unnd  lehrbrieffe
^¡l^^eisen,  gleichwie  es  an  andern  örtern  ein  gebrauch  ist,  und
ins  ampt  empfangen  wirdt,  soll  er  erstlich  von  einem  erbarn
die  burgerschafft  gewinnen  unnd  die  cumpanie.  ®
si  sollen  auch  diejenigen,  so  dies  ampt  beprett  haben,
IjL'^icht  verheyraten,  sie  haben  dan  des  amts  gerechtigkeit  gnugkuvor

  gewesen.  Diese  und  die  folgenden
"gen  befinden  sich  als  Randbemerkungen  bei  den  einzelnen  Artikeln  der
Wird  mcht  geha/ien  :  etz-.'

  ist  nur  t  Jahr  .
%

‘kitg  ^^'irih  nicht  ;  fordern,  wan  es  ihnen  gelüstet.  6.
^hen  esa  in  g  6  Jahren  nicht  beigebracht.
0./,  ^•“'1  gehauen:  NH.  SU  than  eine  AmptMsU  ...  a//enhemen  und  gehen
'S  Da,er.
j  ^irt  nicht  ge...;  tienten  etaliche  Tonnen  Bier.
Mt),  zwischen  Sternen  stehenden  Worte  sind  von
"f  ^  ^
«■W  *  «Immehr  gehn,,en.  NH.  Wan  der  junger  Gesell,  der  Sle.s,er  werden
•  ""Uhmude,,  muss  er  einen  ungarisch,«  Fl.  gehe«.  Siehe,  «Ich,  ,m  Schrägen.
29

einer  anderen  Hand  im  Texte
        <pb n="468" />
        450

Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Meister.

samb  verrichtet,  auch  sollen  sie  unberuchtigte  *  personen  nheme'h
dar  sie  ampt  unnd  gilden  mit  besitzen  können.*
7)  Wan  dan  solches  vorberürter  massen  genugksamb  geschehen,
soll  er  nach  schüldigk  sein  zu  geben  sechsz  marck  Rigisch  zu  CiOtteS
ehre  und  über  ein  halb  jhar  darnach  auch  sechs  marck  ins
und  soll  haben  seine  gewehr  und  harnisch  in  seinem  hause.®
8)  Wan  der  alterman  mit  seinen  amptbrüdern  zusammen
soll  ein  jeder  schüldigk  sein  seine  stedte  zu  bekleiden,  auch  so
sich  ein  jeder  fein  zuchtigk  und  ehrbarlich  verhalten  kein
spilden  auch  nicht  mehr  der  gaben  Gottes  zu  sich  nhemen  als  ^
vertragen  kan;  so  es  aber  einer  übertrete,  soll  dem  ampte  eine
halben  thaler  zur  straffe  geben,  so  offtt  es  geschieht.  ^
9)  Ob  sichs  begeben  würde,  das  einer  einem  herrn  oder  kau^^
man  etwas  gearbeidet  hette,  es  were  am  gebewd  oder  wormü
wolle,  und  der  kauffman  keinen  genügen  daran  trüge,  so  •
er  dasselbige  des  ampts  alterman  und  seinen  beysitzern
thun  und  dasselbige  wardiren  lassen,  auff  das  niemandt  unro
geschehen  müge.  ^
10)  Wan  der  alterman  das  ampt  zusammen  verbotten  loss
sollen  seine  amptsgenossen  gehorsamblich  erscheinen,  aber
zeit  der  (juartall  soll  ein  jeder  die  stunde®  wachten,  in  weK
verbott  ist,  bey  straffe  sechs  ferdinge.
11)  ’  Es  soll  auch  ein  meister  dem  andern  seine  jungen  o
gesellen  nicht  entspenen  bey  peen  zweyer®  tonnen  biers.  ^
12)  Ob  in  unserm  ampte  einer  oder  mehr  weren,  die  nnS^^^
ampte  uns  meistern  im  vorfange  sein  wolten,  es  were  in  oder  an^^^^
halb  der  Stadt,  dieselben  gesellen  sollen  mittsam|)t  dem  werck/o
ins  recht  gebracht  und  nach  erkentnis  der  obrigkeit  abgesch^
werden.

1  Nicht  gehalten.
¿  NB.  Das  Cotitrarííim  zvirt  itzo  practiciret;  dan  kein  Gesell  Meiste^  '
kan,  er  neztne  dan  eine  Bratith.  lixentpl.  Henningk.
3  Ich  glanhe  nicht,  daz  einer  also  stafiret  ist  im  gantzen  Amhde.
4  Ja  im  Schorstcin,  wan  sie  alle  neigen  auf  sauß'en  müssen  zur  Süß
5  Wirt  schwerlich  zu  erweisenn,  daz  esz  practiciret  sey.
Gleicheit  wirt  alzeit  nicht  gehalten.
7  In  fraudem  U.  und  des  Amptgerichtesz  Correctum,  damith  das
von  der  Strafe  nicht  die  Helffte  bekomme,  hesondern  die  Meistere  daz
den  Kragen  Jagen  mügen.
8  Ursprünglich  scheint  dreyer  gestanden  zu  hal  en.
3  oder  6  Reichsdaler  Gelt.
10  Die  Bohnhasen  mugen  es  wissen.
        <pb n="469" />
        Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Meister.

451

13)  Wan  ein  gesell  gewandert  kerne,  soll  er  aufif  die  Herberge
linkeren,  were  er  aber  von  einem  meister  verschrieben  und  solches
beweisen  konte,  so  soll  er  von  demselbigenn  zugesetzet  werden.
soll  auch  kein  meister  einen  gesellen  heimlicher  weise  besprechen,
Sondern  der  geselle  soll  machtt  haben  umbzuschicken,  wor  es  ihme
S^liistet  und  beliebett;  wurde  aber  diesem  zuwidern  ein  meister
^äriiber  beschlagen,  der  soll  dem  ampte  zur  straffe  geben  funff
Rigisch.
14)  Ob  ein  gesell  oder  junge  were,  der  da  binnen  landes  bey
Junckern  oder  unredlichen  meister  gearbeidet  hatte  unnd  zu
alhier  kerne,  der  soll  nicht  gefordert  werdenn,  er  habe  sich
straffen  lassen  von  meistern  und  gesellen  nach  handtwercks
^^Wonheit.  *
15)  Ob  ein  junge  oder  geselle  bey  des  meisters  zeit  heimlicher
^ise  arbeiten  wurde,  ®  soll  ein  ampt  dasselbige  richten,  dan  es
kein  gesell  oder  junge  die  macht  haben,  sein  meister  vergönne
‘hm  dan.
16)  Ob  ein  junge  aus  des  meisters  hause  schlaffen  würde  an
‘‘^ebuerlichen  örtern,  und  dasselbige  an  den  tagk  keine,  so  soll
junge  in  zwey  niarck  straffe  verfallen  sein  *,  oder  seine  bürgen
*^hens  auslegen.  Zum  andern  so  auch  die  jungen,  es  sey  staell
eysen,  aus  dem  hause  bringen,  an  einem  andern  orte  dieb-^hor
  Weise  zu  arbeiten,  dieselbigen  sollen  nach  erkentnis  des
’^Pts  gestraffet  werden.
‘7)  Esz  begibt  sich  zum  oftermaln,  das  unsere  jungen  ausge-'i'hickett
  werden  kolen  zu  keuffen,  so  soll  doch  den  unsern,  sofern
«fst  zum  kolpawren  kommen,  keiner,  er  sey  grob-  oder  kupffer-.'^hmidt,
  in  ihren  kau  ff  fallen;  desgleichen  wollen  wir  auch  einen
^  *^hen  kauffen  lassen.  ^
:8)  Wan  ein  junge  vor  dem  ampte  angenommen  wirdt,  so  soll
/  ^‘"‘^tlich  zuvorh  in  das  ampt  vier  wochen  versuchet  haben,  unnd
ausgange  der  vier  wochen  soll  der  altennan  seine  amptbrüdere
J^'^ten  in  des  altermans  haus,  auff  das  der  junge  ins  ampt  em-"*’k^en
  wirdt;  des  soll  der  junge  aufflegen  einen  halben  thaler,
AW«  Höhnhase  wirf  sein  eigen  Verleiher  sein.
^  k'&amp;lt;7«  man  es  wissen  kan.
^  Ar/  nicht  praciicabel.  Schiege  folgen  druf.
kein  P/ert  hat,  gehe  su  Fuss.

29»
        <pb n="470" />
        452

Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Meister.

auch  soll  der  junge  zvvene  bürgen  haben,  das  er  seinem  meiste^
nicht  aus  der  lehre  entlauffe;  der  junge  aber  soll  ohne  macke
unnd  von  ehrlichen  eitern  geboren  sein.  ‘
19)  Der  junge  soll  auch  schüldigk  sein  der  frauwen^  so
horsamb  zu  sein  als  dem  meister,  es  sey  heiligk-  oder  werckeltag  '*
und  were  es  sache,  das  der  junge  dem  meister  aus  der  lehre  ent^
liefife,  und  er  ihn  widerbekeme,  so  soll  der  iunge  das  handtw  erc
widerumb  von  newen  anfahen  zu  lernen;  konte  er  aber  beweise^'
das  es  des  meisters  oder  der  frawen  schuldt  were,  soll  er  ihn^‘’
mit  seinem  schaden  wider  annhemen.

20)  Wan  ein  junge  seine  lehrjare  vollenkomlich  ausgehah^^
so  soll  er  schüldigk  sein  bey  seinem  lehrmeister  noch  ein  jhar
bleiben,  unnd  sein  meister  soll  ihm  sein  wochelohn  machen,  "
er  verdienen  kan,  dan  dasselbige  besser  vor  den  jungen  ist

vor  den  meister.®

21)  Welcher  in  unserm  ampte  der  jüngste  ist,  der  soll  schenck^^
unnd  das  ampt  zusammen  verboten,  bis  so  lange  er  ver  owirdtt.^

22)  Man  soll  auch  keinen  in  unser  amptt  empfangen,
offenbar  beruchtiget  ist  oder  eigen  oder  unechte,  den  davon

unmutts  kumptt.
23)  Wan  unser  ampt  zusammen  ist,  unnd  einer  au  ff  den
ein  messer  zeucht,  der  soll  dem  ampte  geben  funff  marck,  unn  ^
er  jemandt  wunden  würde,  soll  er  in  des  gerichts  straffe  vería
sein,  ®und  so  jemand  einen  an  ehren  schmehet,  soll  geben
Ungerischen  gulden,  so  offt  es  geschieht  ohn  alle  gnade.®
24)  Ob  ein  meister  stürbe,  und  die  frauwe  bliebe  nach  ihn^^
leben,  so  soll  sie  das  ampt  gleichwoll  brauchen  aber  des  an’P
gerechtigkeit  thun,  sowoll  als  wan  der  meister  selbst  lebete.

1  Kan  nicht  gehalten  werden,  danken  Gott,  das  sie  einen  bekotnnteti.
2  Der  Meister  lehret  dem  Jungen  das  Jlantwerck,  der  Frawen
verdechtig.
3  Sie  halten  ess  nicht.
4  Wirt  nicht  gehalten,  dan  sie  sich  abkaujfen  with  Geldt.  NH.
Anno  1640  corrigirei  von  e.  e.  Khat  approbiret.
5  Das  Folgende  ist  von  andern  Hand  später  hinzugefügt.
6  NH.  Zu  diesem  ¡Ajrtikel  seint  [  i¡n  Originali  f  un  Itrereupnbte
beigeseiset  und  angeklekkert;  vid.  Origin,  s.  ¡¡ak
7  PJjst  falsch,  dan  die  /  FJraw  den  Jungen  ....  die  Lehre  nicht  g^  ^
        <pb n="471" />
        Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Meister.

453

25)  Ob  ein  meisten  were,  der  eine  tochter  bette,  unnd  ein  ge-Seile
  were,  der  sie  zun  ehren  begerete,  der  soll  seine  forderung
und  dem  ampte  vorgeschriebener  massen  sein  meisterstücke
•^^chen,  aber  funñ  unnd  zwantzigk  marck  soll  er  frey  haben,  desgleichen ­
  soll  eine  widtfrawe  *  denselbigen  vorteill  auch  haben,  eines
■Leisters  sohne  aber  soll  seine  eschunge  thun,  sein  meisterstucke
l^^ehen,  seine  amptsgebuer  entrichten  und  zwantzigk  marck  frey
naben.

26)  Esz  sollen  auch  diejenigen,  so  vorhin  an  andern  örtern  ge-'^l’onet
  haben  und  aida  zu  hause  und  hoffe  gesessen  auch  eigen
nuch  gehalten,  wan  sie  alhier  neben  uns  sich  niederzulassen  zu
kommen,  ihnen  solches  nicht  verstatet  werden,  sondern  an  den
Worher  sie  gekommen  oder  wohin  es  ihnen  sonsten  geliebet,
^^^'viesen  werden;  es  sey  dan,  das  es  aus  vergonstigung  eines
raths  wegenn  ihrer  kunst.  *
27)  Ob  eines  meisters  oder  meisterinnen  kinder  oder  gesellen
todte  abgiengen,  so  sollen  meistere,  meisterinnen,  kindere  unnd
psellen  schuldigk  sein  der  leiche  nachzufolgen  bey  peen  sechs
^^••clinge.3

.  28)  Es  begibt  sich  oftmals,  das  (iodt  der  almechtige  baldt
baldt  den  andern  mit  kranckheit  zu  hause  suchet,  so  soll
altermann  schüldigk  sein,  denselbigen  krancken  gesellen  oder
'^^‘sternn  wachunge  und  pflegunge  zu  schaffen,  wie  das  handt-'^^rcksgebrauch
  ist,  unnd  wo  einer  were,  den  der  alterman  hin-^^^%n
  würde,  und  derjenige  das  nicht  thun  würde,  der  soll  ge-^ffet
  werden  umb  einen  taler.

.  29)  Ol)  Siebs  begebe,  das  ein  geselle  oder  junge  in  den  viertagen
  uhrlaub  nhemen  oder  wandern  wurde,  so  soll  ihm  der
nichts  schuldigk  sein  zu  geben;  würde  aber  ein  meister
¡I  ii'esellen  in  den  vierzehen  tagen  uhrlaub  geben,  so  soll  er
Vor  vierzehen  tage  wochelohn  schüldigk  sein,  wie  es  in
^^schlandt  gebräuchlich  ist.

_  30)  Ob  Siebs  begebe,  das  ein  geselle  mehr  feirete  als  wie  der
brieff  ausweiset  und  nicht  seine  zeit  hielte  mit  ausstehen
f^ierabendttmachen,  dasselbige  soll  der  meister  vorm  ampte

a/kie  in  der  Stadt.  ,  ,  ,
^odiret...  raspe/t.

[  nicht  so  stricte  gehalten.
        <pb n="472" />
        454

Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Meister.

anzeigen,  so  soll  der  geselle  gestraffet  werden,  und  wan  solches
der  meister  verschwiege,  soll  er  gestraffet  werden  umb  drei  march
Rigisch.^
31)  Alle  diejenigen,  so  unsere  amptbrüdere  sein  und  sich  nicht
richten  nach  laut  und  Inhalt  dieses  unsers  schragens,  so  uns  von
einem  erbarn  rathe  gegeben  und  bestetiget,  sondern  wolten  zanck,
unrecht,  Verachtung  oder  meuterey  anrichten,  denselbigen  sollntt
ihre  werckstädte  mit  erlaubnus  der  ambtherrn  gelegt  und  sie  umb
zehen  marck  ohne  alle  gnade  gestraffet  werden*  und  sollen  sich
gleichwoll  in  freundschaff  mit  dem  ampte  vergleichen  und  vertragen-32)
  Von  allen  vorgeschriebenen  artickeln  unnd  straffgelden  so^
der  alterman  mit  seinen  beisitzern,  so  sie  abgekoren  wurden,  m^
dem  newen  alterman  bey  ihrem  eyde  den  broke  jerlichs  auff  ostern
unnd  Michaelis  die  helffte  und  von  dem  jungen  gelde  die  helffdc
unnd  dan  jherlichs  zu  Gottes  ehren  zehen  marck  unverzüglich
zubringen  schuldigk  sein.®
33)  Desz  wollen  wir  semptlich  in  unserm  ampte  einem  jederm
der  unser  zuthun  hatt,  mit  unser  arbeit  fleissigk  fordern  und  ui'
einem  iglichen  handelln,  was  billigk  unnd  recht  ist.'*
34)  Unnd  wan  auch  in  dieser  Stadt,  das  Godt  der  ahnechti^
gnedigst  verhuete,  ein  uffstandt  sich  erhuebe  oder  auch  sonst  ^
feur-  oder  wassersnott  verbanden  were,  so  sollen  unnd  wollen  "
semptliche  meistere  sampt  unsern  gesellen  ohne  einiges  erfordet
bey  unsern  eyden  und  ehren  einem  erbarn  rathe  trewlich  hei^
stehen  unnd  alle  Unglücke  zu  steuren  und  zu  wheren,  schul  &amp;gt;&amp;amp;
unnd  pflichtigk.®
35)  So  offtt  das  ampt  beisamen  kumpt®,  sollen  die  amptb^*^*^
darbey  sein  \  damit  niemand  unrecht  geschehe.

un

36)  Des  ampts  insiegell  soll  in  der  ambtherrn  laden  ligg*^t&amp;gt;’  ^
keine  brieffe  als  von  den  ordentlichen  secretarien  geschr*^
werden.“

1  Kan  nirgenisz  gehallen  werden,  ist  ein  Schreckenberger.
2  NB.  Ist  nicht  gehalten.
3  NB.  Wegen  der  Straffgelder  ist  nimmer  gehalten,  daz  werden
hern  wissen,  die  20,  jo  Mrc.  cinbringen  Jäerlich.
4  O  quam  negligenter.
5  Kein  Gesell  lest  sich  zwingen.
P  Ob  esz  alle  Quartalgescheen  soll?  [o]der  alle  woche...  Nimmei"&amp;gt;*^
7  NB.  oder  der  secretarius.
8  1st  nicht  gehalten.
        <pb n="473" />
        Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Meister.

455

37)  So  behelt  sich  ein  erbar  rath  in  diesem  schrägen  die  oberste
^ändt  vor  denselben  nach  gelegenheit  der  zeit,  und  so  oft  es  der
notturfftt  erfordert,  in  allem  zu  mehren  und  zu  mindern.
Wir  burgermeister  und  rath  der  königlichen  Stadt  Riga  uhrkunden,
  zeugen  unnd  bekennen  hiermit  vor  uns  und  unsere  liebe
^^chkommen,  nachdem  vorgeschriebener  schräge  in  offener  raths-'^^samblunge
  uns  ist  vorgebracht,  gelesen  und  auch  verstendiget
'^'^rden,  und  wir  denselben  in  allen  punctenn  und  clausulen  auflf
^•■unden  der  billigkeit  fundiret  zu  sein  befunden,  alsz  haben  wir
^^seregehorsame  bürgere  und  underthanen  aus  gantz  erheblichen  und
I’^^'gen  Ursachen  darmit  also  bewiedmen  und  begonstigen  wollen,
'""lassen  sie  dan  auch  vor  sich  unnd  alle  ihre  nachkommen  krafft
*^’^ser  unserer  ratification  unnd  wolerwogenen  confirmation  darmit
''^»■geschriebener  massen  sollen  bewiedmet  und  begonstiget  sein
""d  bleiben  in  urkundt  mit  unserm  gutten  vorwissen,  volbortt  und
'"heiligem  bevehlige  unter  unsers  obernsecretarien  handt  beglau-'get,
  gegeben  au  ff  Michaelis  (29.  September)  anno  1593*

Unkosten  wegen  desz  Amptes.
Rin  junger  (reselle,  wan  er  Meister  werden  will,  musz  er  insz

"ipth  geben  :
I  ungarisch  Fl.  vor  die  Eschung

I  ohn  Essen  und
Trinchen

I  Reichsdaler,  wan  er  hatt  abgeschmiedet.|
15  Daler  Einkauffgelder.
24  Reichsdaler  Amptköeste.  *
y  Keichsdaler  3  Tonnen  Hier.  3  Reichsdaler  wegen  des
Meisterstücks  Straffe,  es  sei  gutt  oder  böse.
36»  „  jahrzeit,  wan  er  ausserhalb  zXinbtes  freiet.
,4  ,u  Weinsup  ohne  die  Unkosten  des  Meister-Stucks
  bei  der  Mesichtigung.
Von  derselben  Hand,  die  n.  diesem  Schrägen  die  Anmerkungen  geschrieben
bt  Zum  Schlüsse  das  Folgende  noch  hinzugefügt  worden.
Ein  mher  von  /iqnet  von  anderer  Hand.
’  Bri  36  „rh,  Rs.  Wr.  Rs.  W  a„sg",drhr.  und  darüber  Rcrhricbrn  RM.
Bande  .steht  wieder  Rip.  Dir.
w"  ezr  ,:i%r  :::
'Wenige  Spuren  erhalten.
        <pb n="474" />
        45^

Schlosser-Gesellen.  Schmiede.

Schlosser  -  Gesellen,  1615,
s.  Kleinschmiede-Gesellen.

88.  Schmiede.
Schrägen  vom  16.  Oktober  1382.
Bibliothek  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  i)  Pergamentbl.  5^
hoch,  35  cm.  breit  (Aj;  2)  Stadt-Arch.  Dath  schrägen  unnd  olde  rentheboc  ^
S.  ii—11  (B).  Vergl.  Einleitung,  S.  229  u.  230.  Abg.  Monum.  Livon.  antiq.,
S.  CCCV  —CCCVÍI;  Liv-,  Est-  und  Curländ.  Urkb.,  Bd.  3,  Nr.  1183.
In‘  den  jaren  na  Godes  bord  dusent  drehundert  in  deme
unde  tachtentigesten  jare  up*  sunte  (zallen  dagh  des  hilleg^^
bisschopes  (16.  Oktober),  do  worde  wy  smede  tho  Rige  des  eneS
also  dat  wi  ene  schra  begunt  unde  ghemaket  hebben  nach
unde  gantzer  vulbord  des  rades  tho  Rige,  ludende  in  desser
hir  na  ghescreven.
i)  Tho  deme  ersten  so  wil  de  kumpanye,  dat  een  jewelk
gud  ysern  smede  unde  ok,  dat  nemant  dat  ysern  ne^  smede,
geheiten  is  de  halve  mane,  he  en  menget  denne  met  guden  yser*’’
also  dat  guden  luden  dar  vul  mede  schee,  unde  were  ok,  dat  ‘1^^
nichten  scheghe,  unde  wi  des  naquemen,  de  man  scholde  betcc^^
der  kumpanye  6  markpund  wasses.

2)  Vortmer  wer  it  ok  sake,  dat  de  halve  mane  jement

(le,

ded^’

de  buten  den  werke  were,  unde  he  neen  gud  ysern  dar  tho
queme  wi  des  na,  den  man,  de  hir  mede  bevonden  werd,  scho
wi  vor  den  voghet  bringen,  de  scholde  dat  richten.
3)  Vortmer  so  begheret  de  kumpanye,  des  in  welker  tÜ^^
der  weke,  dat  de  werkmestere  ummeghaen  willen  unde  besien
werk,  dat  rechtverdich  sy,  unde  wat  unrechtverdich  sy,  bi  ^clk^
manne  men  vindet,  dat  nicht  rechtverdich  is,  de  in  unser
panye  is,  de  schal  der  kumpanye  beteren  ses  markpund
unde  war  men  werk  vindet  by  enen  manne,  de  in  unser  kump^^)^
nichten  is,  dat  werk  scholen  de  werkmestere  bringhen  vor
voghet.

1  (B)  Im  schrägen  unnd  olde  renthebock  beginnt  dieser  Schrägen  :  „Def
schra.  In  deme  namen  Godes,  amen.“
2  B:  steht  na  statt  up.
3  B  :  en.

dt
        <pb n="475" />
        Schmiede.

457

4)  Vortmer  so  beghere  wi  des,  dat  nemant  in  unse  kumpanye
&amp;amp;hahe,  en  si  echte  unde  rechte  unde  si  unberûchtet,  beide,  he  unde
sin  wif.
5)  Vortmer  were  welk  bederve  man,  de  unser  kumpanye  be-Sherede,
  de  schal  hebben  3  mark  eygens  geldes  ungheborged
'^'^de  ungelenet  unde  schal  hebben  syn  vulle  '  thouwe  unde  sin
J'^He  harnsch  to  sinem  eygenen  lyve,  unde  also,  alse  he  entfanghen
So  schal  he  gheven  dre  (¡)re  to  den  lichten  tho  hulpe.
6)  Vortmer  wen  he  entfangen  is,  so  schal  he  ghaen  met  den
"'^rkmesteren  vor  den  raed  tho  Rige  unde  doen  sin  recht  dar  thu,
hir  vorghescreven  is,  unde  also  een  ander  vorghedaen  heft.
7)  Vortmer  so  schal  he  sine  koste  doen,  wanner  dat  et  de
'^«rkmestere  van  em  hebben  willen;  tho  deme  irsten,  so  schal  he
Sheven  enen  guden  *  schinken  unde  twe  gude  braden  unde  ene
^Hnen  beers,  vortmer  brod,  bekere  unde  licht,  also  vele  alse  men
tho  bedarf,  unde  twe  kese,  dit  scholen  de  werkmestere  al
^^^Ven  kopen.
Vortmer  so  vake  alse  he  der  werkmestere  bod  vorsitt,  so
^hal  he  betern  een  markpund  wasses  to  den  lichten.
9)  Vortmer  wer  it  sake,  dat  welk  man  enen  anderen  in  unse
^^tnpanye  brechte,  de  er  nicht  werdich  were,  de  scholde  beteren
^^rkpund  wasses  der  kumpanye.
.  to)  Vortmer  were  welk  man,  de  de  werkmestere  vorthornde
^  tinser  kumpanye,  de  scholde  beteren  to  den  lichten  2  markwasses.
  Unde  welk  man,  de  de  meyne  kumpanye  vor-^fnet,
  een  half  lispunt  wasses.
ti)  Vortmer  were  welk  man  in  unser  kumpanye,  de  schelinge
tien  andern  hadde,  unde  de  man  umme  sinen  dolen  moed  lepe
tien  voghet  unde  vorsmade  dat  recht,  dat  de  râd  der  meynen
ghegeven  heft,  de  schal  beteren  der  kumpanye  twe
^tkpund  wasses.
:2)  Vortmer  welk  man  entpheid  enen  junghen  to  jaren,  de
tier  kumpanye  ghqven  ene  tunnen  beers,  wenner  dat  erne  de
^^^^^Jt^tere  tosegghen.
^  B  :  harnsch  ist  ausgestrichen.
R:  ist  droge  durchgestrichen.
        <pb n="476" />
        45^

Schmiede.

13)  Vortnier  so  ne^  schal  nement  dem  anderen  synen  knecht
entmyden  eer  der  rechten  tiid,  alse  3  weken  vor  sunte  Michek
unde  3  weken  vor  paschen;  we  des  nichten  holdet*,  de  schal  he
teren  vif  markpund  wasses.
14)  Vortmer  dat  nement  kolen  kopen  ne  schaP,  he  kope  se
by  tunnen,  wer  it,  dat  se  wê  inschudde  unghemethen,  de  scholde
beteren  der  kumpanye  ene“*  tunnen  beers.
15)  Vortmer  welk  man  ñt  unse  kumpanye,  de  een  vock*”
kolen  kofte,  unde  queme  dar  thu  een  ander  man,  de  ok  At  unse
kumpanye  were  unde  bede,  dat  he  eme  van  den  voder  lethe  cr&amp;gt;
tunnen  kolen  umme  sin  geld,  unde  worde  eme  dat  ghewe&amp;gt;g®*^’
de  de  weygheringe  dede,  he  scholde  beteren  een  markpund  wass
16)  Vortmer  wenner  dat  de  räd  entbeid  den  werkmesters,
se  ummeghaen  unde  secghen  deme  ampte,  dat  malk  berede  s\  ^  ^
synen  harnsche  up  den  (¡»rden  ;  wt*  dat  ghebod  vorsitt,  unde  ^
vake  dat  he  id  vorsitt,  so  breket  he  3  markpund  wasses
den  lichten.

17)  Vortmer  so  beghere  wi,  dat  de  twe,  de  lest  in  unse  ki^^
panye  körnen  sint,  scholen  schenken  wente  tho  der  tiid,  dat
ander  lude  in  dat  werk  körnen,  also  dicket  alse  se  dat  we
spreken,  so  scholen  se  breken  malk  3  markpund  wasses.

•  1  gO
18)  Vortmer  wen  de  kumpanye  ere  drunke  drinken  wu,
scholen  de  werkmesters  kisen  twe  schaffers  tho  den  drunken,
twe  man  scholen  innemen  alle  ungett  wente  tho  der
Steven;  wer  it,  dat  se  is  nicht  doen  ne  wolden*’,  de  men  dar
köre,  se  scholden  dar  mede  breken  malk  3  markpund  wasses,
vake  alse  sy  et  weder  spreken.
19)  Unde  vortmer  dat  dar  nement  stekemeste  en  drege  i*^

drunke,  unde  wer  it,  dat  dar  jement  een  droge,  unde  de

wefl^'

mestere  dat  mest  eme  aveeschede,  unde  dede  he  en  dat
nicht,  he  breke  dar  mede  een  markpund  wasses.

1  B:  fehlt  ua.
2  B  :  enholt.
3  B:  ensal.
4  B:  ht^e.
•*&amp;gt;  B  :  vake.
6  B:  enwolden.
        <pb n="477" />
        Schmiede.

459

20)  Vortmer  welk  man  in  unse  kumpanye  nickten  kompt  tho
bygraft  enes  likes,  dat  At  unser  kumpanye  vorsterved,  de  schal
^^teren  i  markpund  wasses.
21)  Vortmer  de  jungesten  twe,  de  lest  in  de  kumpanye  körnen
de  Scholen  de  licht  bewaren  wente  tho  der  tiid,  dat  ander
in  dat  ampt  körnen,  we  et  vorsumet,  he  breket  een  mark-Pund
  wasses.
22)  Vortmer  alle  der  vorscreven  saken  schal  de  kumpanye
den  heren,  de  dar  bysitten,  macht  ‘  hebben  tho  richten  sunder
unde  bloed,  dat  schal  men  vor  den  voghet  bringen,  unde  de
®^hall  et  richten.
23)  Unde  boven  al  beholden  deme  rade  to  Rige  de  oversten
^^nd  to  hebbende  in  alle  dessen  saken.
^4)  *(  V  ortmer  so  ne  schal  neen  dienstknecht  in  unseme  ampte
®ines  suives  werden,  he  en  hebbe  hir  ghedenet  een  jaar,  unde
l^ttmer  wanner  he  sines  suives  werden  wil,  is  he  een  groffsmede-^^Gcht,
  he  schal  smeden,  eer  he  sines  suives  werd,  een  gud  t)  mmer-Unde
  schal  smeden  ene  gude  sadelexen  unde  een  gud  hoff-;
  unde  is  he  een  clenesmedeknecht,  he  schal  smeden  een
Sporen  unde  een  gud  paer  stegherepe  unde  schal  maken  een
slott  van  dren  crusen,  dat  de  dre  stucke  jo  unstraflike  sin;
is  he  een  messersmedeknecht,  he  schal  smeden  een  gud
^^'deniest^  een  gud  stekemest  unde  een  gud  brodmest®,  dat  desse
TJO  unstraflike  staen;  dit  scholen  desse  vorschrevene  dre  smeden
'^es  werkmcsters  hfis,  welker  sines  suives  werden  wil.J
25)  I\  ortmcr  dat  nement  in  unseme  ampte  knechte  holden
['^^1  umme  wekenloen,  he  schole  se  meden  to  eme  halven  jare,
groffsmed,  kleynesmet  edder  messersmed.)
.  26)  I  Vortmer  so  ne  scha  ^  nement  in  unser  kumpanye  enen
^""cht  to  stellen  umme  half  to  arbeidende,  de  knecht  en  hebbe
dat  werk  unde  de  borgerschapp  ghewunnen.j

*  mach.  _  _  ,  .
.wischen  Klammern  s.ehenden  Artikel  sind  spätere  Zusätze  von  dret
*'^iedenen  Händen.
B:  eer  hee  synes  suives  wert  ist  durchgestrichen.
^  B  :  folgt  gud.
B  :  Weydemes.
B  :  òotmesf.
B:  so  schal.
        <pb n="478" />
        460

Schmiedegesellen.

27)  [De  kumpenye,  de  is  des  eynes  worden  myt  unzen  heren
van  deme  raede,  de  by  uns  pleghen  to  zitten,  wellik  man  i  markpunt
  wasses  brecket  yn  unzer  kumpenye,  de  schal  dat  betalen
vor  eyn  schillink.]^
28)  *[Item  welk  coppersmet  sines  sñlves  werden  wil,  de  schal
smede  3  gude  ketelle,  dede  unstraflyk  syn.
29)  Item  welk  swertvcgher  sines  zûlves  werden  wil,  de  schal
bereden  3  swi^rde,  de  unstreflik  syn  unde  syn  eghen  syn.
30)  Item  welk  platensleger  sines  zfilves  werden  wil,  de  schal
maken  ene  gude  platen  unde  1  par  beenwapen  unde  i  par  wap^o
hanschen,  desse  dre  schole  unstraflik  sin.
31)  Item  welk  man  ene  knecht  holdet  by  der  wêken,  de  scha
beteren  ene  tunne  beres  der  kumpenye,  wo  vake  dat  he  dat  doch
also  vake  schal  he  dat  beteren.  |

89.  Schmiedegesellen.
Schrägen  vom  1.  Novbr.  1399.
Dath  schrägen  unnd  olde  renthebock,Si.ü—W.  Vergl.  Eiiil.  S.  22g.  A  hg.
Livon.  antiq..  Bd.  4,  S.  CCCXIX-CCCXXI  ;  Liv-,  Est-  und  Curlând.  Urkb.,  B  '
Nr.  1495.
Der  Smede  schrägen.®
In  (iodes  namen,  amen.  In  den  jaren  na  der  gebort  des  sub
Jesu  Cristi,  unses  heren,  dusent  drehundert  negenundnegentich  ^1
de  hochtiid  alle  Godes  hilgen  (i.  November)  so  hebbe  wy  ^
knechte  to  Rige  gemaket  ene  broderschop  unde  cumpanye
vulbort  unde  w  y  lien  unser  erbaren  heren  in  deme  rade  tho
an  de  ere  des  hilgen  cruces  unde  an  sunte  Doyen  ere  to  t*”
unde  to  hulpe  den  zelen  dergenen,  de  ute  unser  cumpany^  k
starven  zin  edder  noch  sterven  zolen.

he”

1  Der  vorstehende  Artikel  ist  von  einer  anderen  Hand  als  der  erste;
also  hier  die  zweite  Hand  unter  den  Zusätzen.
2  Hier  beginnt  die  dritte  Hand.  .  ^  ¡,u!&amp;gt;
3  Die  Überschrift  ist  von  einer  anderen  Hand  als  der  Text  und  .schein
einer  viel  späteren  Zeit  zu  stammen  ;  im  Übrigen  ist  ja  auch  die  Benennui^  .gt
folgenden  Schragens  keine  ganz  richtige  ;  der  Schrägen  der  Schmiedege.se
nicht  von  demselben  Schreiber,  der  die  vorhergehenden  Schrägen  im  A’cw
copirt  hat,  geschrieben.
        <pb n="479" />
        Schmiedegesellen.

461

i)  To  (Jeme  ersten  zi  wytlik  clenjenen,  de  j  egen  ward  ich  zin
^nde  na  to  komen  scholen,  dat  wy  twye  in  deme  jare  to  hope
'^ogen  drynken,  als  to  wynachten  und  to  pingesten,  unde  nene
brodere  anders  to  entfande,  den  to  den  twen  tyden,  unde  ok
"ymade  tho  entfande,  he  en  zi  van  deme  smedeampte;  und  so  welk
^edderve  knecht,  de  eyn  bedderve  knecht  is,  smethandelinge  unde
^^ser  cumpanye  unde  broderschop  begerende  is,  de  schal  geven
ore  intogânde;  unde  wi  en  scholen  nymant  dwyngen  intogande
unse  cumpenye,  he  en  wille  dat  mit  willen  doen,  und  de  lesten
van  den  smedeknechten,  de  in  dusse  cumpenye  entfangen
'^^rden,  de  scholen  unse  lichte  besluten,  vorwaren  unde  entfengen
^nde  cle  brodere  vorboden,  wanner  des  tiid  is,  unde  en  de  oldertoseght
  edder  toseggen  let.
2)  Item  welk  bedderve  knecht  to  oldermanne  gekoren  wart,
sal  dat  sunder  weddersprekent  mit  willen  dôn,  deyt  he  des
*^*cht,  he  sal  beteren  V*  lispunt  wasses  to  den  lichten,  und  so  we
^  kisittere  wert  gekoren,  de  sal  dat  willichlike  dôn  sunder  wedder-P^ekent,
  we  dar  weddersprekt,  de  sal  beteren  4  mark  wasses  to
dichten;  unde  wanner  de  olderman  kündiget  ene  Steven,  dar
eyn  islik  broder  to  komen,  we  des  nicht  en  deyt,  de  zal  be-I
  mark  wasses.
3)  Item  schal  men  de  brodere  began,  de  ute  unser  cumpanye
S^storven  sin,  des  avendes,  als  de  drunke  ute  sy  nt,  myt  vigilien
des  anderen  dages  mit  missen,  dar  scholen  to  komen  alle
brodere;  de  dar  nicht  en  kumpt,  de  sal  beteren  i  mark  wasses,
geliken,  wanner  eyn  broder  stervet  ut  unser  cumpanie,  dar
^"^olen  de  brodere  menliken  komen  to  der  vigilien,  selemissen
bigraft  by  ener  mark  wasses.
4)  Item  welk  broder  ute  unser  cumpanye  buten  landes  stervet,
den  olderluden  dat  witlik  wert,  den  schal  men  began  mit
^‘gilien  unde  mit  zelemissen  an  deme  mydweken  to  pinxten,  liker
ofte  he  jegenwardich  gestorven  were.
5)  Item  alle  de  brodere,  de  in  unse'  cumpanye  sint,  de  scholen
ftho  allen  (,uater  temperen  malk  enen  art.  to  wasse,  unde
men  desse  drunke  drynket  to  den  twen  tyden,  als  voris,
  so  schal  eyn  islik  broder  zin  stekemest  afleggen

jj.  *  in  A  steht  hier  und  an  anderen  Stellen  :  »»s.
A:  vorges.
        <pb n="480" />
        Schmiedegesellen.

462
mit  willen  bi  \/2  lispunt  wasses,  und  de  brodere,  de  in  der  stat
sint  unde  gesunt  unde  to  reke  sint,  de  scholen  ere  vulle  drunke
betalen.
6)  Item  were  dat  ymand  unstur  dreve  in  der  cumpanye  nut
cjuaden  worden  edder  myt  daden,  den  schal  de  olderman  laden  vor
de  tafelen,  dar  na,  dat  sin  broke  is,  dar  na  schal  he  beteren;
eme  de  olderman  des  nicht  vordregen,  so  schal  he  -enen  borgen
setten,  dat  he  zinne  broke  betere  to  der  negesten  Steven;
wolde  he  nenen  borgen  setten  noch  beterynge  don  na  genade,  so
schal  he  unser  cumpanye  enberen,  unde  weren  zine  broke  so  grot
als  blav  unde  blöt,  dat  schal  de  voget  richten.
7)  Item  so  en  schal  nymand  eynen  gast  bidden  in  de  cu0
panye  to  drynkende,  he  en  zi  zo  gud  als  he  sulven  is,  unde  brek
de  gast,  de  wert  schal  vor  eme  beteren;  unde  vorgut  welk  broder
also  vele  beres,  dat  men|t|  myt  den  vote  nicht  bedecken  kan,
schal  beteren  i  mrc.  wasses,  unde  drynket  jenich  broder  mer,
orne  wol  bekumpt  bynnen  deme  drynkehuse,  dat  beseen  wart
2  broderen  ute  unser  cumpanye,  de  sal  betheren  3  mark  wass^^’
up  der  straten  is  yd  sin  egene  schände.
8)  Item  so  en  schal  nymant  dobelen  in  unser  cumpany
V2  lispunt  wasses;  unde  weret  sake,  dat  jemat  zine  cledere  \^
dobelede  edder  vorthuschede  edder  in  liorrenhusen  slepe  in  hil^^”
tyden;  wert  he  des  myt  twen  vnser  brodere  warliken  vorwunn^*’’
der  schal  geven  der  cumpanye  ene  tunne  beres.
9)  Item  were  dat  zake,  dat  unser  brodere  yenich  crank  'vet  ^
unde  des  nicht  en  vormochte,  so  schal  eme  de  cumpanye  ho
eyn  wif,  de  em  bewaren;  unde  is  es  eme  n^t,  so  schal  men
geven  V2  fr.  ute  der  bussen,  unde  wart  sine  crankheit  lenget,^
schal  men  eme  lenen  V2  fr.  ute  der  bussen,  unde  wanner  he  \ve(
to  reke  wert,  so  schal  he  den  leneden  halven  fr.  geldeti,  ^
starve  he  ok,  so  scholde  men  dat  gelt  zoken  an  zinen  nag^*^  ^
dingen,  unde  warede  sine  crankheit  noch  lenger,  zo  schal
islik  broder  eme  geven  i  art.  to  siner  notroft,  unde  weret
dat  zine  crankheit  noch  lenger  warede,  so  scholen  unse  bro‘
bidden  de  heren  vamme  rade,  dat  he  möge  körnen  in  den  h‘^^
geest,  in  dat  elende  hus.
10)  Item  warde  i  unser  brodere  ane  syne  schult  gevang^^^^^
der  stad  edder  buten  up  deme  lande  edder  up  deme  watere,
scholen  de  menen  brodere  helpen,  dat  he  vry  warde  unde  g^

e  l&amp;gt;y
        <pb n="481" />
        Schmiede.  463
^me  syne  notroft  an  eten  unde  an  drynken,  dewile  he  in  der
^Gnknisse  is.
11)  Item  wanner  wy  Steven  Heiden  willen,  so  schole  wi  esschen
^  Van  den  mesteren  ute  deine  smedeampte,  de  scholen  in  der  tiid
Uns  wesen;  unde  wanner  unse  drunke  geleden  sint,  so  scholen
olderlude  van  dem  smedeampte  unse  bussen  vorwaren  und  unse
schra  wente*  to  den  anderen  drunken;  unde  unse  olderman  unde
liisittere  scholen  de  slotele  vorwaren  to  der  sulven  bussen.
12)  Item  wanner  eyn  broder  wil  gan  in  unse  cumpanye  unde
unse  broderschoj),  deme  schal  men  dusse  schra  unde  dussen
'Villekere  vorlesen  laten  up  de  mede,  dat  he  möge  weten  war  up
kroder  werden  möge.

90.  Schmiede.
Amtsentscheidungen  aus  den  Jahren  1426  —  1530.
^  Bibliothek  der  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Amtsbuch  der  Schmiede
’426—1530,  Papierheft  aus  26  Blättern,  30  cm.  hoch,  ii  cm.  breit.  Ahg.  im  I  rosiamm
  der  Stadt-Realschule  zu  Riga  1800:  C.  Mettig,  Das  älteste  Amtsbuch  der
¡^'=*&amp;gt;'niede  zu  Riga  und  der  Schrägen  derselben  v.  1578-  Unten  sind  die  Schrägen-^'^('mmungen
  des  Amtsbuches  (S.  17—27)  wiedergegeben.
0*  Wytlik  zy  den  gemeynen  broderen,  dat  dusse  nagescrevene  =
Unde  wilkore  zynt  gesathe  unde  gescreven/  myt  vulbort  der
uthe  deme  rade,  de  by  uns  werden  gesckicket  unde  gekoren
des  rades  wes,  wen  wy  wnse  Steven  unde  drunke  (drunke|
Bolden.
2)  Witlick  sy  den  gemeynen  broderen,  dat  dusse  nagescrevene*
Unde  wilkor  sint  gesettet  unde  gescreven*  myt  vulbort  der
^*"00  uth  deme  rade,  de  dar  by  uns  sitten.
3)  Item  in  sunte  Ciregorius  daghe  (12.  März)  is  ene  wulkore
^"^Biaket:  welleck  man  dat  meldet,  wat  men  in  deme  werke  spreckt,
^^hen  ofte  bynnen,  de  sali  breken  i  lispunt  wasses,  unde  ok  schall
«Bie  nicht  Halden  vor  enen  bedderven  man  na  alzo  vor.
^  4)  Vortmer  zynt  de  brodere  des  ens  geworden,  welk  unser  en
J''  anderen  loghent,  de  sali  der  cumpanye  gheven  in  ernsten
9  sch.  tho  wasses  tho  sunte  Loyen  behofT.
‘  Bunge:  boeke.  Das  kann  ich  nicht  herauslesen.
^  Uiese  Inscription  ist  durchstrichen  und  verwischt.
^  Im  Original;  nagescr.
Im  Original:  gescr.
        <pb n="482" />
        ^^4  Schmiede.

5)  Vortmer  welk  man,  de  dar  spreckt  up  de  vorlykyngh^’
wan  er  dat  sick  twe  brodere  vorliket  hebben,  de  schall  der  cun
panye  geven  i  lispunt  wasses  de  lichte  to  beteren,  unde  vortmer
wat  dar  upgesät  wert,  dat  sali  he  gheven  in  de  stades  mure.
6)  Vortmer  de  gemeyne  broder  zyn[t]  des  ens  geworden,  äko
van  deme  licht[e]  up  to  sticken,  wen  de  broder  vorbodet  werden,
tozamentokomende,  we  nicht  en  kumpt  dewile,  dat  dat  licht  bernt,
de  sali  up  legghen  i  art  ich.
7)  Vortmer  zo  zynt  de  gemeyne  broder  ens  geworden,  dat  men
dre  werkmester  kezen  sali,  wen  de  gemeyne  brodere  uthgan,  tind^
de  dre  scholen  sitten  twe  jar;  wen  de  twe  jar  ummekomen,  zo  schole*^
de  gemeynen  brodere  uthgan  unde  scholen  echter  3  werkmestere
kezen,  de  de  gemeynen  broderen  dunket  nutthe  unde  gut
van  den  dren  ampten,  se  sit[en]  by  der  tafelen  edder  nicht;  duss^
wilkor  is  gesehen  myt  vulbort  der  heren  uthe  deme  rade,  de  b)
wns  plegen  tho  zytthen,  also  her  Johan  van  Lynden  '  unde  bet
Wolter  Rode.*
8)  Vortmer  zo  en  schall  nemant  kole[n  j  kopen  anders  den  b)
der  thunen,  unde  en  sali  nemant  anders  kopen  den  en  me)  ste
edder  zyn  husfrowe,  unde  nicht  mer  tho  kopen  den  3  voder  ^
ene  tiit;  unde  were  i  broder  begeret  en  voder,  des  sali  he  em  tn  ^
weren  by  Va  lispunt  wasses,  unde  dat  nicht  afFtolaten;  dar  is  o'
gewesen  her  Johan  van  Linden  *  unde  her  Wolter  Roede.  *
9)  ®  Vortmer  zynt  gemeynen  brodere  ens  geworden,  welk
deme  enen  zynen  smedegast  enthoge  unde  bleve  em  zyn  arbe&amp;gt;tl^^
Ion  schuldich  und  (}weme  to  eneme  anderen  unde  wolde  dar  ^
smeden  laten,  wer  id  eyn  namkundich  borger,  zo  schulde  he
fragen,  wo  he  van  den  anderen  gescheden  were,  dar  he  thovo
gesmedet  hedde;  unde  wolde  he  den  zegghen,  wat  he  des  tho
hadde,  wolde  he  em  arbeyden,  he  wollde  em  woll  Ionen
hadde  sik  woll  vordregen  myt  den,  dar  he  thovoren  gesme^^^
hedde,  des  en  schulde  en  de  suive  nicht  gheloven  unde  sebo  ^
zenden  tho  deme,  dar  he  thovoren  ghesmedet  hadde  unde
b)'

wo  he  van  em  gescheyden  were;  were  he  em  noch  zynt  k
schuldich  vor  zyn  arbeyt,  zo  en  scholde  he  em  nicht  smeden
V2  lispunt  wasses  tho  den  lichten,  was  unde  nen  gelt;  unde  ^
dat  jemant  eneme  enen  smedegast  unthoge  unde  bleve  em

1  Vergl.  S.  263,  Anm.  2.
2  Böthführ,  Die  Rigaische  Rathslinie,  Nr.  269.  m.
3  Am  Rande  steht  folgende  Notiz  :  Item  van  dem  de  eynen  smedegast
        <pb n="483" />
        Schmiede.  ^65
^rbeydeslon  schuldicli,  de  schulde  dat  deme  werkmester  witlik  don,
scholde  de  werkmester  vorboden,  de  van  deme  ampte  weren,
^nde  scholde  ene  vorbeden,  dat  deme  nemant  en  arbeyde,  he  hadde
änderen  ersten  entrichtet;  dede  he  dar  boven,  he  scholde  den
•■öderen  beteren,  alzo  hir  vorgescreven  '  steyt.  Hir  is  over  gewesen
Johan  von  Linden*,  her  Wolter  Roede^.
•o)  Vortmer  zo  zynt  des  de  ghemeynen  brodere  ens  gheworden
den  heren,  de  by  uns  plegen  tho  zytten,  alzo  her  Wolter
unde  her  Johan  Weynckhuzen^  dat  men  nene  broke  borghen
Zunder  de  dar  brecht,  de  sali  uthgeven  alzo  seo,  alzo  he
^^broken  heft,  pant  edder  gelt.
ïi)  Item  zo  is  de  gemeyne  cumpanie  ens  geworden  myt  den
^jvigen  erbaren  heren,  alzo  her  Johan  Weynckhuzen^  unde  her
olters,  we  uth  deme  amjite  unde  van  dem  werckmester  geyt  myt
'‘^velhhode,  de  sail  beteren  V2  mrc.  Rig.,  unde  dar  nicht  aftolaten.
•2)  Item  zo  zynt  de  gemeynen  broder  ens  geworden,  alzo  we
junghen  tho  leerjar  nempt,  de  schall  dat  deme  werckmester
J^^'eten  don;  unde  weret  zake,  dat  he  em  id  nicht  to  weten  dede
^'’lon  14  daghen,  zo  scholen  em  de  werkmester  boden  zeenden
^^0  vragen  ene,  wo  he  den  jungén  to  sick  genomen  hadde;  unde
zake|t|,  dat  he  spreke,  dat  he  den  junghen  nicht  to  stellen
unde  de  brodere  des  na  (]wemen,  dat  he  den  junghen  to
hedde,  unde  dar  deme  amj)te  nene  redeligheyt  vor  doen
^  vvollde,  zo  solen  de  werckmestere  dubbellde  broke  van  em
unde  dar  nicht  aíftolaten.
^  *3)^  Item  zo  zynt  des  de  ghemeynen  brodere  ens  geworden
^  den  heren  uthe  deme  rade,  de  by  uns  plegen  to  sitten,  we
q  «anderen  oversecht,  dat  nicht  war  en  is  in  ernsten  mode,
des  overwunnen  wert  myt  twen  broderen,  de  schall  beteren
^  der  wyse,  alzo  de  enen  loghen  straffede.
^  H)  Item  zo  zynt  de  gemeynen  brodere  ens  geworden,  we  den
Jochen  straffede  myt  bewundenen  worden  in  ernsten  mode,
^  brum  unde  bussen  dregen  edder  andere  nye  vunde  in  der
de  sail  den  sulven  vorscrevene®  brokjej  gevejnj.
g  ^'*1  Original  :  vorgescr.
3  Wrgl.  s.  263,  Anm.  2.
^  ^rgl.  S.  464,  Anm.  3.
5  ^rgl.  S.  263,  Anm.  3.  .  ,  •  u  j  u-3
  diesen  und  den  folgenden  Artikel  weist  im  Original  eine  Hand  hm.
Original:  vorscr.

30
        <pb n="484" />
        466

Schmiede.

15)  Item  zo  zynt  des  de  gemeynen  brodere  ens  geworden,"^
deme  olderman  in  zyn  wort  spreckt  unde  em  nene  lust  to
spreken,  edder  de  dar  upsteyt  myt  wrevell  unde  dede  dar  ^
broderen  unlust  mede,  de  broke  steyi  an  den  gemeynen  brodere  -
16)  Vort  zo  zynt  de  gemeynen  brodere  eens  geworj
wenner  en  broder  zyn  werck  smeden  sali,  deme  en  schall
helpen  noch  byligghen  edder  tozegghen,  alzo  he  zyn  werck  sme
smedet  he  sick  dar  in  myt  zynen  werke,  zo  will  wy  ene
untfan,  unde  is  id  zake,  dat  he  id  nicht  en  deyt  zo,  unde  tho  1
tho  der  nyen  molen  unde  lete  zyn  ampte  beed,  unde  dar  1
gesät  I  lispunt  wasses,  de  em  to  hulpe  cpveme  myt  worden  0
myt  werke  wedder  des  amptes  redelicheyt,  unde  dar  nicht  a
laten  myt  alle.  .
17)  Item  int  jar  28  don  worden  eens  de  gemeynen
myt  den  heren,  de  by  uns  plegen  to  sitten,  alzo  her  Johan
huzen  t  unde  her  Hinrik  Bekerworter^,  welk  man,  de  buten
deme  lande,  wen  de  brodere  to  hope  drinken  van  des
weghen,  de  sali  zyne  vullen  druncke  betalen,  unde  de  buten  lao
is,  de  derff  nicht  betalen.
18)  Item  zo  zynt  de  gemeynen  brodere  eens  geworden,
van  den  schenken,  dat  nemant  schalde  scheenken,  ge  en  he’^^_
eynen  rock  ane  edd[er)  eyn  underwanbòys  myt  eyner  schod
de|s|  worden  de  brodere  eens  in  deme  29.  .
19)  »  Item  int  jar  1429  synth  ensz  geworden  de  gemenen
dere  myth  den  raethluden,  de  by  en  sytthen  tho  phiegen,  als
Johan  Wenckhuszen'  und  her  Hynrick  Bekerwerder  »,  dat  neenj^^
seile  szall  syn  sulvest  werden,  szunder  he  szal  des  ammetesz  we*"
weszen,  ok  szal  he  eynen  meister  deenst  toseggen  eyn  jaf^^^^
ampt,  ok  szal  he  yn  dem  jare  dat  ampt  eschen  op  3
20)  Item  zo  zynt  de  gemeynen  brodere  ens  geworden,  '
van  der  gesellen  weghen,  wen  see  tho  pingesten  to  hope
dat  en  iwelick  meyster  betalen  schall,  wen  de  gesellen  to  g
bidden  de  meystere,  de  hir  in  dem  lande  zyn  unse  brodere,
drinke  mede  ofte  nicht.
21)  Item  zo  zyn  de  gemeynen  brodere  eens  geworden,
man,  de  en  anbalt  maket  edder  maken  let,  de  schall  geven  4
to  den  tangen.
1  Vergl.  S.  263,  Anm.  3.
2  Böthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  297.
3  Vom  2.  Schreiber.
        <pb n="485" />
        g

X

Schmiede.

467
22)  Item  in  deme  34.  do  worden  de  ghemeynen  brodere  eens
den  gronen  donnerdach  (25.  März),  dat  men  neneme  kolere  mer
gheven  sali  by  eyner  tunen  beer;  we  dat  beer  brecht,  de  sali
dat  beer  uthgeven  unde  nen  gelt,  alzo  men  dat  beer  to  sunte  Jo-^annis
  daghe  koft.
23)  Item  in  deme  35.  jare  in  den  mentenstevene  (in  der  Woche
||äch  St.  Michaelis)  don  worden  de  gemeyne  brodere  eens,  weelk
'^^cht  zynen  meystere  entgeit  edder  beruchtet  is  myt  qwader  daet,
sali  nemant  hollden;  de  den  holt,  de  sali  breken  i  tunne  beer,
unde  nen  gelt.
24)  Item  in  deme  35.  in  sunte  Johannesstevene  (24.  Juni)  dan
j^^rden  de  gemeynen  brodere  eens,  welk  man  in  unse  cumpanie
^fnpt,  de  sali  geven  i  nyen  fr.  vor  boldeke  unde  vor  bekere
'^de  unsere  vickerye  to  hulpe.
25)  Vortmer  zo  is  dat  ampth  eens  geworden,  alzo  van  der
^^sellen  buszen,  we  deme  anderen  dat  vorwere  in  beerbenken
^^der  wor  dat  id  were,  id  were  geselle  edder  meyster,  de  scholde
^^eren  V2  lispunt  wasses  unde  i  dussent  stens  in  de  stades  mure;
jl'^de  dat  ampt  heft  den  gesellen  breve  gelovet,  wor  se  der  behoif
^phet  van  der  wegen,  de  to  der  tiit  an  unde  over  weren,  alzo
/^melop  unde  Tymmermann  unde  Hinrik  Vires  unde  Andrewes,
Qch  Wer  et  zake,  dat  en  geselle  enen  zo  na  brochte,  dat  he  id  em
'^^ere,  de  mester  droite  nicht  beteren  vor  de  zake.
^  26)  \'ortmer  zo  is  dat  gantze  ampte  ens,  welk  geselle,  de
manen  entgeyt  uth  zyneme  denste  myt  zyneme  gelde,  den
^  Sali  nemant  tosetten  sunder  der  ampt  vulbort  by  V2  lispunt
unde  by  ener  tunen  beers;  unde  welkem  manne  entgeyt  en
schall  dat  deme  werckmester  witlick  don,  claget  he  id,
®^h,il  rnen  ene  upscriven  unde  de  zake  dar  by.
r  ^Z)'  Item  we  ok  den  anderen  tho  scheldewort  bringheth  unde
en  unde  therghet  en,  dat  hee  yd  nicht  overgangk  hebben
.  de  seal  beteren  gelyker  wysz,  aff  hee  vlogede  grote  swaren
Vth.  ^  ^
q  Item  so  men  screef  i4(X)  unde  yn  deme  92.  jare  don  was
Un?""  Magherflesch  werckmester  unde  syne  bysyttersz  Joseph
n,  Caspar  Hlancke,  dor  worden  de  ghemenen  brodersz  ensz,  dat
^  niester  synen  knecht  ofte  synen  junghen  seal  senden  slote
dieser  und  der  folgende  Artikel  vom  3.  Schreiber.
30*
        <pb n="486" />
        Schmiede.

468
uppthoclon  by  ener  thunnen  bersz;  were  yd  ok  sake,  dat  dat
knechte  deden,  de  scolden  eer  losz  syn;  deden  yd  denne  ^
junghen,  ok  dar  seal  men  yd  wol  mede  vinden.  Dusse  wylko^^
sach  des  dinstedages  vor  Lucie  (ii.Decbr.),  don  hadde  wy  sunt
Lucien  up  enen  dunerdach  etc.
2g)  1  Item  int  jar  1512  is  olderman  gewest  Hans  Möller  m)
synen  bysyteren,  so  is  en  vordracht  gesehen  myt  den  mesteren
unde  den  gemenen  knechten,  dat  de  knechte  schollen  afflegg^
sunte  Johansdrünke  unde  nicht  mer  to  holden  by  pene  des  brok^
dat  dar  denne  upgeset  wert,  unde  de  meygrewschop  sch  ölen  s
holden  des  dunnerdages  in  den  pynxten  (3.  Juni).  Des  syn  se
engekam[enl  de  mester  unde  by  wesen  desser  beyden  heren,
(iobbel  van  deine  Dale^  unde  her  Johan  Rüter»,  des
olderman  myt  den  schafferen  rekenschop  maken  unde  re'^
jeder  knecht  upp  i  mrc.,  also  de  gemene  broder  myt
beyden  heren  belewet  hebben;  wylek  hyr  brockafftych  inne
de  schol  geven  i  lyspunt  wasses  unde  i  düsent  stens  der
müren.  ^
30)  Item  int  jar  dusent  vifhundert  unde  15  is  eyn  vordra
gescheyn  vor  deme  gantsen  ampthe  tüssken  Dytmer  Baltizer  un^^
Hynrick  Sulver  von  scheldeworde  halven,  und  hebben  dar  6)
pene  upgesetteth,  we  dat  dem  anderen  reppede  edder  wedder  '
lede  yffte  eyn  van  den  anderen  broderen  de  eyne  den  an  e
schulde,  de  seal  geven  deme  ampthe  2  lyspunt  wasses
I  dusent  steyns  in  de  stadts  muren.  Dysse  vordracht  is  gesc
des  anderen  (lags  na  Petri  und  Pauli  (30.  Juni).
1  Pall*'
31)  |33|4  Item  anno  30  des  mandages  vor  Petri  unnd
(27.  Juni),  dho  ick  Peter  Middentwe  olderman  was,  worden  ^
meynen  brodere  unser  kompenie  overeyns,  belewen  unnd
drechtichlyken  yngyngenn,  dath  keyn  meyster  sali  en  knecht
unnd  annemen  by  dachloen,  sunder  de  meyster  sali  den
meden  thom  mynsten  en  halíT  jar  lanck;  de  meister,  de  dar
deyt,  sali  den  broderen  yn  der  kompenie  en  tunne  bers  g*^'
gelik  wo  de  schraves  ynholt  unnd  klarlyck  uthwyset;  unde
sal  nen  meyster  enem  anderen  synen  knecht  affmeden,  sünde*'
1  Vom  4.  Schreiber.
2  Böthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  419.
3  Ibid.  Nr.  398.
4  Vom  7.  u.  8.  Schreiber.
        <pb n="487" />
        Schmiede.

469

recht  uncle  redelyk  vom  em  gescheden  by  ener  tunne*  bers,  so
'^aken  alse  he  dat  deyt.
32)  (34]*  Inth  jar  dusent  vifliunderth  unde  18  up  sunthe  Tekelen-^ach
  (23.  Septbr.)  ys  ene  bolevinghe  unde  eyn  wylkor  gescheyn
^^nck  deme  gantzen  ampthe  myth  dem  erssamen  heren  uth  deme
de  up  de  swlvighe  tytden  by  em  szethen  by  namen  her
Johan  Spenckhuszen*  unde  her  Johan  Becker  \  dath  de  erszame  rath
'''yl  wulmachten  unde  by  machten  holden  unsze  schrawe  unde
'''ylkare  szo,  dath  wy  eynen  isliken  broder  (yffte  (sine)  syne  frQwe|,
deme  oldermanne  unhorsam  syn,  yn  unszem  ampthe  schal
'"'ohten  na  der  schrawe,  des  wyl  unsz  eyn  erszame  rath  von  Righe
'“«l'ulplich  sy.

33)  I35I  Ock  syth  de  gemenen  broders  myth  deme  oldermanne
y  namen  Marcus  Langhe  unde  syne  bey  den  by  sitters  by  namen
^rniylligert,  Hans  koppersmeth  eyns  geworden,  yss  sake,  dath
^  ene  den  anderen  schelth,  he  sy  meyster  yffthe  frowe,  dath  de
^ne

Punt

''Om  deme  anderen  nicht  hebben  wyl,  de  schal  geven  i  lyswasses
  unde  2  dusent  steyns  yn  de  stades  muren;  dysse  wyl-Ore
  ys  gescheyn  yn  deme  jar,  wo  vrogescreven,  up  sunthe  lekelen-(23.
  Septbr.).
w.  ^4)  I37J*  Item  in  den  jaren  unses  Heren  etc.  im  57.  in  sunthe
^'^helis  stevene  (29.  Septbr.),  so  sint  de  gemenen  brodere  enes
^^Worden  mit  den  erbaren  heren  ut  me  rade,  de  in  der  tid  bi  uns
j^en  tho  Sitten,  alsz  her  Cord  Bartman«  unde  her  Johan  Cheismer^,
Welk  man,  de  sin  werk  smedet,  de  sal  in  der  tiid  i  tunne  bers
^  ^on;  item  vortmer  wanner  dat  he  sine  kost  deit,  so  sal  he  geven
^  '“''ne  bers.

çj  35)  [661*  Item  na  (iodes  borth  1477  jare  in  den  pinxsten  (25.  Mai)
Steven  heleden,  dat  denne  de  broder  ens  worden  myt  den
oth  deine  rade,  Johan  [Johan  |  (ieysmer’  unde  her  Evert  1  rere  ,
gj.^oej  dat  de  ene  dem  anderen  loghen  strawede,  du  luchst,  de

g  Original:  t.
g  (dieser  und  der  folgende  Artikel  vom  9  Schreiber.
^  y^ergl  S.  308,  Anm.  8  und  S.  400,  Anin.  2.
g  ^"(hführ.  Die  Rigische  Kathslinie,  Nr.  432
g  'Om  II.  Schreiber.
^  ftöthführ.  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  332.
g  Nr.  340.
g  34—36  vom  15.  Schreiber.
‘  ß6thftihr.  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  362.
        <pb n="488" />
        470

Schmiede.

schal  geven  en  tunne  bers,  alze  by  Kersten  Pynnow  werkmester
unde  Michel  Franke  bisitter.  ^
36)  [67]  Item  na  Godes  geborth  1477  jare  dat  id  schach  ^
den  Steven  vor  paschen  (vor  dem  6.  April),  dat  se  ens  worden,
wen  en  broder  ny  in  dat  ampt  [qwam]  kumpt  unde  he  dat  amp^
esschet,  so  sal  he  borge  setten  vor  de  kost,  alze  by  to  betugen
Johan  [Johan]  Geysmer'  unde  Evert  Trere»  unde  Kersten  PynnoN'
unde  Michel  Franke,  de  do  werkmesters  sint  gewest.
37)  [681  Item  int  jar  1482  jare  so  zy  wy  broder  der  hek"
cumpanie  ens  geworden  in  deme  smedeampte,  dat  nen  broder  e
dem  anderen  hinderen  schal,  it  zy  en  groffsmyt  edder  en
en  clensmyt  he  schal  smeden  clenwerk,  unde  i  grofsm)  t  sc
smeden  grofwerk,  alze  it  behoret  em,  dat  de  ene  dem  ande
nicht  en  hinderen  schal;  iss  dat  en  grofsmyt  smedet  clenwerk,
schal  beteren  i  lispunt  was  ;  isz  sake,  dat  en  clensmyt  sni
groffwerk,  dat  me  id  vorvaren  mach,  de  schal  beteren  des  su  ve
geliken  ok  i  lispunt  was;  dar  over  unde  an  geweset  zynt  2
dem  rade,  alze  her  Evert  Trere®  unde  her  Peter  Mant“*.  ^
sehen  des  middwekens  na  sunte  Michel  (2.  Oetbr.).

38)  [69]'''’  Item  int  jar  1400  unde  in  deme  92.  jar  des
dages  na  sunte  Michaelis  dage  (4.  Oetbr.)  do  warth  ene  wylko  ^
ghemaketh,  so  welk  broder  den  anderen  logen  straffet,  unde
ene  den  anderen  vor  enen  de  ff,  vor  enen  vorreder  schelt,
van  twen  broderen  ghehort  worde,  de  seal  geven  i  tunne
sunder  underlaeth,  dar  nene  gnade  by.®
39)  |8o|  Item  so  syn  de  ghemenen  brodersz  ensz  ghew
vor  deme  werkmester,  also  Clausz  Magerfflesch,  de  yene,
deme  anderen  wat  schuldich  ys,  de  seal  dem  anderen  betal^f
der  kumpannie  lykerwyss,  offt  yd  vor  deme  vogede  were.
40)  [811®  Item  szo  synt  de  gemeynen  broders  eins
mit  deme  werkmysters  unde  myt  den  erszamen  heren  uth

1  Am  Rande  befindet  sich  eine  auf  die  Inscription  Nr.  34  hinweisende
2  Vergl.  S.  469,  Anm.  7.
3  Vergl.  S.  469,  Anm.  9.
4  Böthführ,  Die  Rigische  Rathslinid,  Nr.  370.
5  Vom  3.  Schreiber.
Am  Rande  ist  eine  Hand  gezeichnet.
7  Vom  17.  Schreiber.
s  Diese  Inscription  ist  durchstrichen  und  ausgewischt,
y  Vom  18.  Schreiber.
        <pb n="489" />
        Schmiede.

471

^ade,  alze  by  namen  her  Herman  Duncker  ^  unde  her  Jochim  Rodenkerck
  degenne,  de  deme  anderen  wath  schuldich  ys,  dat  seal  de
^erkmester  richten  unde  de  ene,  de  seal  deme  anderen  betalen  yn
•^er  kumpanye,  dat  sy  schult  edder  brake  gelyker  wyse,  offt  yd
deme  vogede  were.

91.  Schmiede.
Schrägen  vom  26.  September  1578.
Lade  der  Huf-  und  Waffenschmiede  in  Riga,  Pergamentheft,  aus  6  Blättern,
cm.  hoch,  20  cm.  breit,  Einband  in  gepresstem  Leder  mit  Messingschliessen.
Programm  der  Stadt-Realschule  zu  Riga,  1890:  C.  Mettig,  Das  älteste  Amts-^uch
  der  Schmiede  zu  Riga  und  der  Schrägen  derselben  v.  157«-  S.  31-37.
Abschrift  im  Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth  in  Riga,  Bl.  68-74,  mit
"'«¡gen  von  Everth  Huszmans  Hand  an  den  Rand  geschriebenen  Inhaltsangaben.

Im  nhamen  der  heiligen  driefaltigkeitt,  amen.  Anno  etc.  der
•^inderenn  tzall  im  acht  unnd  siebentzigsten  denn  sechs  unnd
^Waintzigstenn  monats  Septembris  hatt  ein  erb.  rhatt  dem  gantzenn
^chmiedeampt  alhir  zu  Riga  unnd  ihren  zugehorigenn  unnd  ver-^^ntenn
  vormals  ihnenn  ihrenn  vorfarenn  gegebene  schräge  von
ubersehenn  unnd  nach  itziger  zeitt  unnd  leuffte  gelegenheitt
^^Igender  gestalt  gemeinem  nutz  zum  bestenn  durch  ihre  verordente
^■^ptherenn,  die  erbarenn  namhafifte  unnd  wolweise  heren  Nicolai
^*^kenn  ®  unnd  herenn  Evertt  vonn  Carpenn  ,  corrigirenn  unnd  \er
^*‘dnenn  lassen.
Kundt  unnd  offenbar  sey  allenn  unnd  iglichen  gegenwertigenn
^•^nd  kunfftigenn  zur  ewigen  gedechtnus  anfenglich  unnd  zum  erstenn,
"■sicher  hir  oder  anderswo  eigenn  feur  oder  rauch  gehaltenn  hatt,
in  unserem  ampte  nicht  entfangenn  werdenn  nach  laudt  dieser
baursprach,  doch  eines  erb.  rades  hoheit  unbenhomenn.

ir

■)  Kerner  wann  cinn  gesell,  welches  ain|)tes  ehr  were,  alhi
'Ster  werdenn  wolle,  der  soll  zuvor  zum  genngstenn  einn  jar
't  etzdlche  gewandertt  habenn  Inn  Deutschenn  landenn,  unnd  ehe
ehr  angenhomenn  wirlt,  soll  ehr  einn  jar  lang  he,  einem  und
't  bey  zwen  meisteren  dienenn,  also  das  ihm  der  me.sler  nach
%ang  des  jares  zu  danckenn  unn.l  nichts  zu  we.tenn  weisz.

'  Höthführ,  Die  Ri^isrho  Rathslinie,  Nr.  382-*
  ibid.  Nr.  396.
*  ll)id.  Nr.  498.
*  li&amp;gt;id.  Nr.  502.
        <pb n="490" />
        472

Schmiede.

unnd  welcher  es  also  nicht  heit  oder  haltenn  will,  derselbe  soll
inn  unserem  werck  nicht  empfangenn  werdenn.
2)  Zum  anderenn  wann  also  derselbe,  der  meister  werden  will
inn  das  dienst]ar  getrettenn  is,  soll  ehr  das  ampt  eschen  zu  dreienn
rechtenn  zeitenn,  als  nemblich  inn  den  erstfolgenden  Steven  zum
erstenn  mhall,  unnd  soll  ufiflegen  ins  werck  einenn  halbenn  thaler
sampt  seinenn  geburts-  unnd  Iherbrieifen  ;  in  denn  folgendenn  stevenn
  soll  ehr  das  ampt  eschenn  zum  anderenn  mhall  unnd  gleichsfals
  ufiflegenn  einen  halbenn  thaler  unnd  im  drittenn  stevenn  desgleichenn
  wie  im  erstenn  unnd  anderenn.
3)  Zum  drittenn  wann  ehr  inn  obgeschriebenenn  artickelenn
allerseits  sich  recht  verhaltenn,  seine  brieife  fur  genugsam  erkandt,
soll  ihm  vom  gantzen  wercke  angetzeigt  werdenn  einn  meisterstuck
zu  machen,  das  unstrefflich  sei,  dartzu  werdenn  ihm  zwen  meistere
aus  dem  ampte  zugeordnet,  die  ihm  Zusehen  sollenn,  damit  dem
ampte  recht  geschehe,  unnd  soll  vonn  ihm  das  meisterstuck
schmiedett  werdenn  inn  eines  meisters  hause  nach  erkandtnus  des
ampts  unnd  des  jungen  meisters  gelegenheitt.
4)  Unnd  so  ehr  ein  grobschmit  is,  soll  ehr  wie  auch  das  gantze
handtwercke  schuldig  sein,  gutt  eiszenn,  damit  niemandt  betrogeuu
wirtt,  auch  nach  dem  altenn  kein  halbe  mon  ^  zu  verschmieden,  "
das  nicht  geschehe  unnd  jnants  darüber  beschlagenn  wurde,  soH
inn  peenn  zwaintzig  marck  verfallenn  sein;  das  meisterstuck  aber
dessenn,  so  meister  des  grobschmiedts  werdenn  will,  soll  sein,  das  ehr
schmiedenn  soll  einn  gutt  breit  zimmerbeill,  zum  andern  einn
sattelax  unnd  zum  drittenn  ein  gutt  hufifeisenn,  unnd  nach  ausZ'
gang  des  Schmiedens  sollenn  die  drey  stucke  vor  dem  gantzeuu
ampte  uffgewiesenn,  ehe  dann  sie  geschleiift  werden.
5)  Ist  is  aber  einn  kleinschmied,  soll  ehr  schmieden  ein  kasteU'
schlosz  mit  vier  fullenn  mit  einem  gelöttem  eingericht,  welchs  hal&amp;gt;^''
soll  zwei  Sternen,  ein  creutz  unnd  zwe  reifife,  zum  anderenn
gutt  par  Sporenn  unnd  ein  gut  ¡)ar  stegreiffenn,  unnd  diese  stnck^
sollenn  nach  dem  schmieden  uffgewiesenn,  ehe  dan  sie  berei^l^*^
werdenn;  darnach  soll  ihm  vom  ampte  die  gesatzte  zeitt,  als  neinb
lieh  vier  wochen,  angetzeigt  werdenn,  unnd  das  ers  mit  seinen*^
eignen  henden  ausmachenn  soll,  in  massenn  hernaher  die  zusehef
darum!)  gefragt  werdenn  sollenn.
1  Die  Abschrift  des  Schragenhuches  der  Stadt  Riga  (Gesellsch.  f.
Alterth.  in  Riga’,  die  in  verschiedenen  Einzelausdrücken  abweicht,  weist
mon  auf.
        <pb n="491" />
        Schmiede.

473

6)  Ist  ehr  aber  ein  meszerschmiedt,  so  soll  ehr  schmieden  ein
Sut  weidemest,  einenn  gutenn  reuterpocken  unnd  ein  gutt  par
*^^sser,  unnd  sollenn  gleichfalls  die  drei  stuck  unstrefflich  im
^^hmiedenn  als  woll  im  auszbereitenn  erfundenn  werdenn.

7)  Wer  es  aber  ein  sch  wert  leger,  der  soll  haben  eigener  drei
klingenn  unnd  soll  machenn  einn  reidschwertt,  einenn  teszacken  und
^'uenn  knechtschenn  degenn;  unnd  dieselben  drei  stucke  sollen
Sleichfals  woll  unnd  unstrefflich  gemacht  unnd  erkantt  werdenn.
8)  Ist  ehr  aber  ein  kopperschmiedt,  soll  ehr  schmiedenn  drei
^^ssele,  einn  ider  kessell  soll  nicht  mher  als  funflf  negell  haben,
^ud  sollenn  in  einander  gehenn  unnd  der  gestalt  gemacht  werden,
es  fur  ein  meisterstuck  bestehenn  kann  unnd  unstraffbar
'^efindtlich.
9)  Wer  es  aber  ein  kronengiesser,  der  soll  giessen  einenn
^Uchterarm,  der  man  ahn  ein  wandt  gebraucht  und  einenn  stosz-Ij^^t-ser,
  zum  drittenn  einenn  grapenn,  unnd  das  diese  drey  stucke
^^gleichenn  unstrefflich  erfundenn  werdenn.
10)  Ist  es  aber  ein  platner,  der  soll  machen  einen  guten  har-‘Sch,
  einn  par  benschenenn  unnd  ein  par  guter  wapenhantzkenn,
"'^Iche  drei  stucke  gleichsfals  sollenn  unstrefflich  sein,
ti)  Wann  nun  also  von  den  obberurtenn  handtwerck  tem*
junge  meister  allenn  diesenn  vergemelten  puncten  und  artickewirklich

  nachgesetzet  unnd  das  meisterstuck  vom  ampte  vor
erkandt  is  wordenn,  soll  ehr  dem  wercke  ein  amptkost  thun;
^'■^'U  soll  ehr  gebenn  zwo  gutte  tunne  hier,  einen  bötling,  zwei
^^hinckenn,  zwei  metworste,  zwo  gutten  bratenn,  zwei  kesse,  brott
licht,  soviell  dartzu  nottig  is,  oder  es  soll  einem  ampte  frei
gelt  vor  solche  amptkoste  zu  nhemen,  doch  das  der  junger
'^^«ster  über  die  billigkeit  nicht  beschweret  werde,  welchs  der  ehersoll
  macht  habenn  zu  keuffenn,  und  soll  dasselbe  friedlich
einig  verszerett  werdenn  nach  laut  folgender  straffenn.
*2)  Zum  zwelftenn  so  soll  der  junge  meister,  ehe  dann  ehr
wergstette  instelt,  inn  beiwesenn  seiner  elterleute  vorm  erb.
erscheinenn,  die  burgerschafft  gewinnenn,  harnisch  unnd  wher
J  ^^'nem  leibe  als  woll  seinn  eigen  werckzeug  und  zehenn  marck
'&amp;amp;nes  geldes  habenn  unnd  darnach  die  cumpanei  des  kleinenn
^"^Gstubens  gewinnenn,  unnd  da  hernach  ein  anders  befundenn

'  Schreibfehler  im  Original;  das  vorhergehende  Wort  muss  handfu^crckent
Vergl.  Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga:  68b  Art.  ,1.
        <pb n="492" />
        474

Schmiede.

wurde,  soll  ehr  von  denn  amptherenn  nach  gebur  gestrafft  werdend,
unnd  soll  sich  auch  dergestaldt  befreienn  unnd  beweibenn,  das  e  t
unnd  seine  hausfraw  unsers  amptes  und  werckes  wirdig  sein  z^n
ehren  der  gantzen  cumpanie  zubesitzen.
13)  Soll  dem  jungenn  meister  vom  gantzenn  wercke  aufferlegt
unnd  befholenn  sein,  welches  amptes  ehr  sey,  das  ehr  gute
stendige  arbeitt  vonn  gutem  eisze  unnd  anderer  materie  sein
handtwarcke  gemesz  machenn  soll,  auch  niemandt  über  gebür  b
schätzend  ;  im  fall  aber  dag  furfiell,  soll  ehr  nach  gelegenheitt  er
sachenn  inn  des  amptes  geldtstraflfe  genhommenn  werden,  und  o
gendts  ihm  des  amptes  schräge  furgelesenn  werdend.
14)  Soll  ein  iglicher  meister,  der  einen  jungen  annimpt,  eS
sein  Teudtschenn,  Schwedenn,  Estenn  oder  Unteudtschen,  die  ein^^
ehrlichen  herkommens  sein,  ihm  das  ampt  gunnenn,  unnd  soll
iglicher  meister  denn  jungenn  erst  vier  wochenn  versuchend,  nac
auszgang  der  vier  wochenn  soll  ehr  ihnn  für  einn  ampt  brin^
daselbst  soll  der  jung  angenhommenn  werdend  unnd  ins  wer  ^
gebend  sechs  marck,  dartzu  soll  ein  itzlicher  junger  zwei  bürge
stellend,  das  ehr  ehrlich,  redlich  unnd  trewlich  auslernen  will  nac^
eines  ides  amptes  unnd  standes  gebrauch.  Nach  auszgang  ^
der  bestimptenn  Iherjarenn  soll  ehr  wiederum!)  vorm  ampte  e
scheinend,  loszegebenn  unnd  ins  amptbuch  verwharett  werde  ^
hernach  soll  ihm  ein  ampt  willig  seine  Iherbriefife  zu  gebeO^
schuldig  seinn;  fur  solches  soll  ehr  dem  ampte  gebend  ein  tunne
15)  So  einer  von  den  amptbruderen  eintregtig  zum  °bler'^^^
gekorenn  wirt,  solches  willig  sonder  widersprechend  anneiu
unnd  soll  kiesenn  zwei  besitzers,  zwei  schaffers  unnd  zwei  schencke^^
unnd  soll  dem  ampte  also  furstehenn,  das  ers  fur  ('.odt  ins  haup
darnach  fur  unser  geburlichenn  oberkeitt  und  letzlich  fur
gantzenn  ampte  bekandt  mag  seinn,  unnd  nach  auszgang  de
jarenn  soll  ehr  einem  wercke  clare  rechenschafft  thun,  damit  '
ampte  vul  und  genug  geschehend.
16)  Wann  der  oldermann  die  amptbruder  zusammen  verbotte^^
lest,  soll  ein  itzlicher  gehorsamlich  uff  denn  gevenndenn  klocke^^^
schlag  erscheinend  bei  peenn  ein  halben  marck,  versesz  ehr
das  verbott  unnd  blieb  gar  ausz,  sechs  ferding,  es  sei  dam  »
ehr  redliche  Ursache  hatt,  soll  ehr  sich  gegenn  dem  &amp;lt;^blerim  ^^^
zeitlich  entschuldigend  lassend;  so  es  aber  durch  die  schenck
anders  befundenn  wurde,  soll  ehr  ins  ampts  geldestraffe  verfa

(IciH
        <pb n="493" />
        Schmiede.

475

seinn;  im  gleichen  wer  einenn  ancierenn  der  cumpanie  unwirdig
daselbst  hineinn  brechte,  soll  auch  inn  peenn  sechs  ferding  verfallenn
^cinnj  wer  auch  denn  eltermann  verunglimpff,  soll  funflf  march
brechenn,  wer  aber  der  gantzenn  cumpanie  schimff  anlegett,  soll
^^henn  march  verbrochenn  habenn.

17)  Soll  ein  ider  oldermann  zu  rechter  zeitt  zu  den  nuchterenn
stevenn  denn  tag  zuvor  verbottenn  lassenn  unnd  aldar  nach  unserem
^Itenn  brauch  die  drei  umbfragenn  haltenn,  so  einer  mith  dem
•änderenn  zwist,  zanch  oder  etwas  wüste,  das  dem  ampte  nicht
gemesz  were,  soll  ehr  dasselbe  meldenn,  dieweill  die  lade  offenn
stehen  unnd  die  meister  bei  einander  seinn;  verschwieg  einer  aber
unnd  brech  es  hernach  aus,  so  soll  ehr  ein  sechs  march,  wer  es
^ker  sach,  das  mann  sich  über  ein  zwist  bespreche,  unnd  die  parteienn
Gntweichenn  mustenn,  unnd  einer  vonn  denenn,  die  drinnen  bleiben,
entwichenenn  dasselbe  widersagte,  was  dieser  oder  jener  dartzu
gesagt  hette,  soll  eilffenn  march  verbrochenn  habenn.
18)  So  es  queme,  das  ein  ampt  nach  Verrichtung  ihrer  hendell
trunch  mit  einander  thiin  wurdenn,  sollenn  die  zwei  jüngsten
schenchenn  das  hier  ungeweigertt  ufFtragenn  unnd  holen  bei  drei
^arch,  unnd  so  einer  oder  mher  ein  unlust  bei  des  amptes  bier
anfienge,  es  sey  mith  wortenn  oder  werchenn,  mit  lugennstraifenn,
^^'erspildenn  oder,  wie  das  nhamenn  habenn  mochte,  die  mann  nicht
""  ertzelenn  hann,  sollenn  auch  vom  ampte  ufT  zwei  daler  gestrafTet
'''Wen;  so  sich  aber  begebe,  das  sich  ihrer  zwen  schlugenn,
"ollenn,  inn  dubbelte  straffe,  als  vier  thaler  verffallenn  seinn,  ausz-Senhommen,
  so  einer  blutt  unnd  blaw  hette,  soll  es  der  herr  richte-'ogt
  richtenn,  wie  dan  auch  der  eltermann  unnd  gemeines  amptes
richtsachenn  verrichtenn  soll  ihren»  altenn  schragenn  nach  in
^^¡wesenn  deramptherenn;  unnd  soll  auch  derwegenn  hemer  sich
"''ith  wherenn  oder  geferlichenn  messerenn  inn  die  cumpanie  in  enn
^^^senn,  der  es  aber  thut,  unnd  das  messer  vonn  ihm  durch  den
ï'itlermann  gefordert  wurde,  unnd  ehr  sich  das  weigerte,  soll  ehr
peenn  einn  marck  verfallenn  seinn.

.y)  Soll  keiner  inn  unserem  nm|,.e  dem  anderenn  inn  sein
pkrnetes  handtwerck  fallenn,  sonderenn  es  sol  ein  jder  bei  dem
kkibenn,  das  ehr  gelert  unnd  daruff  ehr  sein  meis.ers.uck  gemacht
bei  peen  eilffenn  marck;  aucl,  soll  keiner  dem  anderenn  sich
"'Ssend  inn  seinn  hausarbeidt  steckenn,  der  burger  hab  sic  enn
dem  vorigenn  incister  vertragen;  gleichergestaldt  soll  keiner
        <pb n="494" />
        476

Schmiede.

unter  uns  einer  dem  anderenn  seine  gesellenn  oder  jungenn  ent
spenenn  bey  peenn  eilffen  marck.
20)  Seindt  wir  schmiede  mit  den  erbarenn,  wolweisenn  ampt
herenn  eins  werden  vonn  wegenn  der  groben  erbeit,  als  hauszancker
  unnd  trallien,  sintemall  das  schippfundt  inn  dato  vor  funff'
tzig  marck  gekaufft  wirt,  das  wir  nhemenn  sollenn  vor  unser
eigenn  eisenn  unnd  machlon  vor  lispunt  funff  marck;  im  fall  aber
der  burger  unns  sein  eigenn  eisseren  lieiferen  wurde,  soll  er  unns
zu  machlonn  vor  ides  lispunt  geben  drittehalben  marck;  was  aber
die  kleine  arbeitt  der  kleinschmieden  belangend,  sollenn  sie  eS
also  machenn,  das  sich  die  burgerschafft  mit  billigkeit  einiger  ungebur
  über  sie  nicht  zu  beklagen,  oder  sich  disfals  fur  schadenn
unnd  brocke  huttenn;  '*was  auch  sonstenn  bei  ihnen  ann  arbeid
bestellett  wirtt,  dasselbe  dermassen  forderligst  verfertigenn,  au^
das  der  burger  zu  schadenn  damit  nicht  aufgehalten  werde*,  unn
da  hernach  das  eisenn  wolfeiler  oder  teurer  wurde,  will  ein  erbrhatt
  idertzeit  nach  gelegenheit,  was  billig  unnd  geburlich,  durch
die  amptherenn  Verordnung  thun  lassenn.  Was  aber  die  anderen»
handtwercke  belanget,  sollenn  sie  sich  auch  der  pilligkeit
haltenn  unnd  gute  bestendige  unnd  wherhaifte  erbeidet  machen»-Item
  es  soll  ein  meisten  vor  ein  new  huffeisenn  vonn  seinem  eig^'
nenn  eiszen,  vor  einn  grosses  mith  einem  stos  dreissig  schilhag
nhemenn,  vor  einn  mittelmessiges  vier  unnd  zwaintzig  unnd
einn  kleines  zwaintzig  schilling;  des  sollenn  sie  die  altenn  eiszen^
widergebenn  auch  die  ne  wenn  frembdenn  eiszenn  zu  verarbeidena
sich  nicht  weigeren,  vor  denn  untherschlag  aber  ihnenn  sechs
schilling  gegeben  werden.  Auch  soll  einn  meister  gute,  duchtig
gesellenn  zum  beschlag  der  pferte  haltenn,  damit  sie  nicht  ver
negelt  werdenn,  dann  da  solchs  geschehe,  soll  der  meister  dieselbca
uff  seinenn  eigenen  Unkosten  heilen  unnd  sich  des  Schadens  »a
die  gesellenn,  so  denselbenn  verursacht,  zu  erholenn  macht  habeaa,
unnd  da  der  gesell  darüber  entweichenn  wurde,  soll  ehr  i»
die  amptherenn  umb  hulff  ersuchenn.
21)  So  sichs  begebe,  das  ein  meister  mith  todte  abgieag^’
und  die  frawe  blieb  noch  im  lebenn  unnd  sie  sich  jar  unnd  t
ehelich*  hielte  nach  ihres  mannes  todte,  unnd  ein  ehelich*  gesc
1  Die  zwischen  den  Sternen  stehenden  Worte  folgen  im  Schrägen!),  d.  CesellsC
f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga  am  Ende  des  Artikels  20.
2  Im  Original  ein  Schreibfehler,  muss  ehrlich  statt  ehelich  heissen
Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga  steht  ehrlich.
        <pb n="495" />
        Schmiede.

477

were,  der  sie  zunn  ehrenn  begerete,  soll  ehr  des  dienstjares
Unnd  der  eschung  gefreiet  sein,  desgleichenn  eines  meistens  son
unnd  tochter  sollenn  die  freiheitenn  habenn.
22)  So  wir  inn  unseren  empterenn  bönhasen  oder  storer  hettenn
oder  kriegenn  mochtenn,  sollen  wir  mith  w  issenn  unnd  zulasz  der
^oiptherenn  ihnenn  ihr  -werckzeug,  die  erbeit  unnd  alles,  was  zum
handtwercke  gehörig,  benemenn  unnd  inn  des  amptheren  haus
hringenn  unnd  ihnenn  dessenn  nach  gelegenheitt  vonn  gemelten
^oiptherenn  erlaubnus  gethann  werdenn,  doch  sollenn  umb  die  statt
^or  derselbenn  Unteudtschenn  schmiede  sechs  inn  alles  gelittenn
'Verdenn,  welchen  eingebundenn  unnd  sie  verpflicht  seinn  sollenn,
^Grerst  des  amptes  nach  erkandtnus  der  amptherenn  willenn  zu
•Aachen,  auch  folgendts  keinen  seine  jungenn  oder  gesellenn  ab-^penenn,
  auch  keinn  gestolenn  eiszen,  wie  das  nhamenn  habenn
l^ochte,  verschmieden  unnd  letzlich,  da  sich  sonstenn  ausserhalb
*hnenn  fremde  bonhaszen  zur  Stadt  machenn  unnd  hir  niedersetzenn
^oltenn,  dieselbenn  zeitlich  dem  oldermann  des  ampts  vermeldenn
oder  sollenn  darumb  vonn  dem  ampt  gestrafft  werdenn.
23)  So  ein  meister  kranck  wurde  und  nicht  vieil  volckes  oder
Sosinde  hette,  unnd  ehr  es  begerete,  sollenn  die  vier  jüngsten
^oistere  ungeweigertt  einer  umb  denn  anderenn  bei  ihm  wachenn,
^^nd  so  ehr  stürbe,  sollenn  ihnn  die  jungstenn  zum  grab  bringenn,
^od  ein  ider  meister  unnd  meisterinn  sollenn  willig  zur  beigrafft
^olghafftig  seinn  bei  penn  einn  ferding.
24)  Alle  diejenigen,  die  unser  amptbrudere  sein  und  sich  nicht
'"ollenn  richtenn  nach  laudt  unnd  inhalt  unsers  schragens,  der  uns
"Ihir  vom  erb.  rade  gegebenn  is,  sich  mith  frevell  unnd  muthwillenn
^^Wider  legenn,  zangk  unnd  Uneinigkeit  erregenn  wurde,  soll  ein
^^'Pt  mith  vorgehendem  zulasz  der  amptherenn  macht  unnd  ge-'^^Idt
  habenn  ihm  gesellenn  unnd  jungenn  zu  verbietenn,  so  lang
sich  mit  dem  gantzenn  wercke  vertrage;  im  fall  es  fur  ein  ampt
""¡Ght  vertragen»  konte  werdenn,  soll  es  fur  die  amptherenn  ge-'^^d)enn
  unnd  alela  nach  verhör  der  ^Kff^nn  v^rkht^  vrerden.
25)  E:s  soll  audi  em  ider  g..sell  von  semen  nmis^r  ememn
"(^rlichenn  unnd  redlichenn  abscheit  nhemenn,  unnd  so  ehr  darüber
wurde,  solltenn  die  meistere  macht  habenn  unter  ihrem  ampt-^'^gell
  ihm  nachzuschreibenn.
,  26)  auch  ein  seiernmeher  ^ch  m  dk.^n  lande  zu  seü^e^n
^^^Kelxmn  wurd^  soll  ehr  &amp;amp;.s  amptes  willenn  bevor  ^  machen
        <pb n="496" />
        Schneider.

478
schuldig  sein  unnd  sich  allenthalbenn  diesem  schragenn  mith
machung  meisterstuckenn  unnd  anders  gemesz  verhaltenn.
Nachdem  sich  auch  die  rotgieszer  beclagt,  das  die  kannengieszer
  sich  unterstundenn  missings  mörsele,  so  fertig  ausz  1  eudtsch
landt  verschriebenn  oder  sonst  ann  sich  bringenn,  öffentlich
verkeuffenn,  soll  solchs  auch  nhumer  eingestellet  unnd  ihnen  nicht
zugelassenn  werdenn,  sonder,  was  also  beschlagenn,  genhommenn
werdenn.
Letzlich  sollenn  von  allen  obgesatztenn  artickell  benantenn
bruchenn  der  halbe  theill  einem  erb.  rade  fallenn  unnd  der  ander
halbe  theill  dem  ampte,  wie  dann  im  gleichem!  der  halbe  theih
vonn  genhomment  zeuge,  so  die  amptherenn  nhemen  werden,
ampte  heimfallenn  soll  (doch  ausserhalb  dem  gelde,  was  sie
ampt  vor  die  Iher  unnd  eschung  empfangenn  werdenn)  soll  dem
ampte  alleinn  bleibenn,  unnd  soll  vonn  solchenn  bruchenn  jerlichs
zweimhall  uff  osterenn  unnd  Michelis  denn  amptheren  rechenschafft
gethann  werdenn,  auch  sonstenn  einem  erb.  rade  alwege  inn  diesem
schragenn  denselbenn  nach  gelegenheit  zu  mherenn  oder  mm
derenn  die  overhand  vorbehaltend.*
Dasz  dieszer  schrägen,  also  wie  allenthalben  vorgeschriebem
von  den  deputirten  eines  ehrb.  radesz  amptherr  verordnet  und  auff
gerichtet,  auch  vom  ehrb.  rade  folgendts  confirmiret  worden,  he
zeuge  ich  Johannes  Tastius,  s.  rg.,  mit  meiner  eigen  handt.

92.  Schneider.
Schrägen  aus  dem  Ende  des  14.  Jahrhunderts.
Stadt-Archiv  in  Riga:  Dath  schrägen-  unnd  olde  renthebock^  S.
Vergl.  Einleitung  S.  229  u.  230;  abg.  Monum.  Livon.  antiq.,  Hd.  4,  S.  t  (  t.
—CCCXIX;  Liv-,  Est-  und  Curländ.  Urkb.,  Bd.  4,  Nr.  1521.
Der  scrodere  schraa.
In  Godes  namen,  amen.  l)yt  is  de  rechticheit  der  genieJm'
cumpanye  van  deme  schrotwerke,  also  als  see  uns  de  erwerdiff^
ratheren  to  Rige  gegeven  hebben.
i)  So  welk  man,  dee  synes  suives  wert,  de  sal  to  deme  erste'
male  dee  bñrscop  wynnen  unde  to  dem  anderen  male  de  cumpa'*'^
unde  so  sal  hee  denne  sveren  uppe  den  hilgen,  dat  hee  twe  ma
Rig.  hebbe,  dee  syn  eygen  syn  unvorborget.
ist

1  Bis  hierher  reicht  der  Schrägen,  der  von  kalligraphischer  Hand  geschrieben
        <pb n="497" />
        Schneider.

479

2)  Vortmer  so  sal  hee  wapene  hebben  to  syneme  lyve,  unde
cumpanye  sal  hee  geven  eyne  tunnen  beres  unde  eyne  mark
"^ässes  to  den  lichten.
3)  Vortmer  wene  men  kust  to  werkmestere,  unde  hee  sik  des
''’eygeret  unde  willes  nicht  dôn,  dee  schal  ge  ven  ene  tunnen  beres
'^nde  teyn  markpunt  to  den  lichten,  ok  wan  de  werkmester  de
^Umpanye  tosamende  vorboden  let,  so  we  denne  unhorsam  is  unde
nicht  en  kumpth,  deme  sal  de  werkmester  en  pant  nemen  vor
^yne  mark  wasses,  wan  dee  cumpanye  upsteyt.
4)  Vortmer  so  en  sal  de  cumpanye  nynerleye  samenynge
^Gbben  van  des  Werkes  wegen,  dar  en  sullen  twe  radheren  gegen-^^rdich
  syn.
5)  Vortmer  we  dar  werk  snydet,  dee  en  sail  et  nicht  lenk  by
"'ck  hebben  dan  14  nacht,  aise  uns  dee  rad  geboden  heft,  id  en
denne  myt  desgenen  willen,  deme  dat  werk  tohort  by  ener
^^Iven  mark  Rig.  deme  richte.
6)  Wortmer  we  enen  jungen  leret  in  unseme  ampte,  dee  sal
cumpanye  geven  ene  tunnen  beres,  ok  wan  dee  cumpanye
^^samende  geyt,  so  en  sal  nemant  eyn  stekemest  by  sik  drege^n
''y  eyner  mark  wasses,  wurd  es  ok  dee  werkmester  enwar,  dat
"yner  eyn  stekemest  by  sik  hedde,  hee  sail  et  van  em  eschen,
''"de  men  sal  em  dat  mest  dAn;  we  des  nicht  en  dede,  also  dicke,
et  van  em  geeschet  were,  unde  hee  sik  des  geweygert  hedde,
dicke  sal  hee  jo  ene  mark  wasses  beteren.
7)  Vortmer  so  we  deme  anderen  ovele  spnkket  m  der  cum-¡"^"ye
  in  ernstem  mode,  dat  God  vorbede,  dee  schal  beteren  ,2
punt  wasses,  unde  breket  dee  workmestere  an  syner  cum-^""ye,
  dee  schal  tweschat  beteren,  des  gelikes  brekt  men  ok  an  em
8)  Vortmer  we  enen  broke  weddet  in  der  cumpanye,  dee  sal
Werkmestere  borgen  setten  dar  vore.
,  y)  Vortmer  alse  gy  wol  weten  &amp;lt;lee  olden  lovede  |de  olden
dar  in  wes  selves  ere  ane  licht,  dat  nemant  want  vorkope
stucke  wandes,  dee  em  nicht  to  en  hören  edder  schroden  des
suive,,  nicht  gekoft  hehhe  edder  syn  sy  ;  so  we  dat  dede,  e
*'*'  det  wedden  unde  beteren  deme  richte,
■o)  Vortmer  were  jenich  man  in  unser  cumpanye,  dee  den
'"deren  begote  myt  bere  in  tornegem  mude,  dee  sal  weddem  ju-Cm
  brodere  eyne  mark  wasses.
'  ßie  eingeklammerten  Worte  wiederholen  sich  im  Original.
        <pb n="498" />
        480

Schneider.

11)  Vortmer  so  en  sal  in  der  cumpanye  nemant  deme  anderen
meer  to  drynken  dan,  hee  gerne  van  em  neme  wil,  unde  sunder
lekem  jo  deme  werkmestere.
12)  Vortmer  oft  jenich  man  deme  anderen  en  stucke  Werkes
vordorve,  dat  sal  hee  em  gelden  eft  et  geldens  wert,  sy  is  de®
ok  nicht,  so  sal  dee  cumpanye  eyn  myddel  dar  tuschen  vynden,
dat  em  vul  schee,  unde  dat  sal  hee  der  cumpanye  beteren.
13)  Vortmer  wan  eyn  mynsche  stervet  ud  der  cumpanye,  to  deme
like  sal  eyn  juwelk  gan,  dee  in  deme  werke  is,  aise  tor  vylie  unde  tot
graft;  so  we  des  nicht  en  doyt,  dee  sal  beteren  ene  mark  wasses-14)
  Vortmer  we  to  deme  werkmestere  gekoren  wert,  dee
syn  recht  dar  to  don,  dat  hee  de  cumpanye  in  allen  dyngen  vot
setten  wille  unde  nicht  to  rugge.
15)  Vortmer  so  we  van  der  cumpanye  aller  lest  synes  suh0
t,  dee  sal  dee  cumpanye  tosamende  vorboden  unde  laden  also

wer

lange,  went  enander  synes  suives  wert.
16)  Vortmer  so  welk  man  in  unseme  ampte  eynen
heit  in  synes  suives  brode,  den  knecht  en  sal  nemant  me)

kn  echt
•  defli

:assessal


eer  syne  tiid  umme  kummet  by  eynen  halven  Lives  punt  W
17)  Vortmer  wan  dee  cumpanye  to  samende  drynken  wil,  dar
men  to  kesen  twe  gerdeman,  dee  sullen  der  cumpanye  plegen,  wes
bedürfen;  unde  de  köre  sal  umme  gan,  unde  men  en  sal  neiuaO
overscholden,  dee  werkmester  en  will  es  em  denne  gunnen;  h
delude  sullen  allerleye  ungelt  uppe  sik  nemen,  wes  men  dar
hftvet,  unde  wan  dat  gedrenke  ute  is,  so  sullen  see  dat  berekeo  ^
uih

18)  Vortmer  wan  dee  gerdeman  den  ersten  beker  beres

halet,  so  en  sal  nemant  clagen  een  wart  by  enem  Lives  P
wasses,  unde  dar  nicht  afftolaten,  unde  ok  en  sal  dar  nene
vore  wesen,  ok  weret,  dat  jenich  man  unmudes  begunde  lO
cumpanye,  dee  sal  deme  werkmestere  borgen  setten  wento  to
negesten  stevene,  unde  al  dewile  sal  em  en  jewelck  man  stille
swigen,  wente  em  wert  syn  broke  to  der  stevene  sturr
19)  Vortmer  welk  man  synes  selves  werden  wil,  dee  sal  sn)^^^
uppe  der  werkmestere  tafelen  en  par  cledere  van  eynem
dar  sullen  dee  werkmestere  twe  ute  deme  ampte  tönernen;  ^^1^
sik  ok  crokedes  ^  Werkes  underwynden,  so  sal  hee  dat  sn)
unde  noyen,  des  gelikes  do  hee,  oft  hee  van  X'lameschen  werke
gjgti*
1  Bunge:  trokedes;  dieses  Wort  lässt  sich  nicht  erklären;  crokede
deutlich  zu  lesen  im  Original  und  ist  zu  identificiren  mit  krakedes.  Vergl.  C-Zur
  Geschichte  der  Rigaschen  (bewerbe  im  13.  u.  14.  Jahrhundert,  S.  7  u.
        <pb n="499" />
        Schneider.  481
20)  Vortmer  so  en  sal  nemant  synem  knechte  nye  werk  to
’’^yende  geven  by  eynem  halven  Lives  punt  wasses.
21)  Vortmer  weret,  dat  jenich  geselle  nye  werk  neyede,  dee
deme  werke  nicht  en  were,  den  sal  men  bryngen  vor  den  voget,
sal  dat  richten;  ok  so  en  sal  nymant  eynem  Undudschen  lere-JUngen
  upsetten  scrotwerk  tolerende.
22)  Vortmer  so  en  sal  nemant  in  unser  cumpanye  to  halven
'J^erke  neyen  laten  by  eynem  halven  Lives  punt  wasses  to  unsen
Hten,  unde  dede  jenich  man,  dar  enboven,  den  sal  men  bryngen
den  rád.
23)  Vortmer  sal  nemant  eynen  knecht  upsetten  to  neyende
^^ders  dan  to  eyner  beschedenen  tyd,  alse  to  eynem  halven  jare,
^■^de  dede  jenich  man  hir  enboven,  den  sal  men  bryngen  vor  den
^^d,  ok  weret,  dat  eyn  knecht  to  bitiiden  synem  mestere  to  vorspelen
  unde  loesdryven  gyuge,  den  knecht  sal  nemant  balden
^  Unser  cumpanye,  hee  en  hebbe  dan  synem  mestere  dan,  des
em  plichtich  is.
^4)  Vortmer  welk  geselle  dee  synem  meystere  van  eynem
''^^^keldage  eynen  speeldach  maket,  dar  mach  em  s&amp;gt;  n  meyster
ufslAn  an  synem  lone  eynen  schillyngh  Lubesch.
25)  Vortmer  welk  geselle  des  nachtes  buten  synes  herberge
\  dar  mach  em  syn  mester  vore  a  Islán  2  art.
26)  Vortmer  wanner  en  knecht  synem  meystere  syne  tiid  udge
hevet,  so  sal  de  mester  myt  em  rekenen  unde  geven  em,  dat
vordenet  heft,  unde  we  des  nicht  en  dede,  den  sal  men  vor
^  *'ud  bryngen.
27)  Vortmer  welk  man,  dee  synes  selves  werden  wil  m  deine
^[("^ampte,  dec  sal  geven  der  cumpanye  eyne  tunne  beers  unde
'^ort  eyne  koste  don.
rt  Vortmer  alle  dusse  vorscrevene*  sake  unde  article,  dee  in
buke  Stan,  dar  sal  untie  willen  dee  erbaren  heren  dee  raeth
dee  oversten  bant  over  hebben  unde  behalden  to  dunde
»  to  latende.

^  Vielleicht  auch  j/tr//.
Original  :  vorsc.
        <pb n="500" />
        482

Schneider.

93.  Schneider.
Schrägen  vom  30.  April  1492.
Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  36—42.
Der  schneider  schrägen.
ln  dem  namen  der  ungescheidenen  billigen  drerfaltigkeit,  ain^  .
Anno  von  der  jharen  unsers  Herren  1492  am  avende  1
unnd  Jacobi  (30.  April),  der  billigen  aposteln,  is  van  deme  ersame^
gantzen  sittenden  rade  der  Stadt  Riga  den  olderluden  und
des  bandtwerckes  unnd  amptes  der  scbröder  binnen  Rig^  ^  ^
ebrer  dermodigen  bede  willen  versorget,  utbgesettet  unnd  tb
laten,  gegeven,  approbiret,  moniret,  uppet  nye  befestiget  u
bestediget  disse  nagescbrevenen  scbrage  und  recbticbeit  der
meinen  cumpanye  selcbop  unnd  brödern  von  dem  scbrotwe
1)  i  Int  erste  welck  man,  de  synes  sulvest  werdt,  de  sali  thon^
ersten  mbale  de  borgerscbop  winnen  unnd  tbom  andern  mal
cumpanie,  unnd  so  sali  be  den  schweren  uppe  den  billigen,  dat
twe  marck  Rigiscb  bebbe,  die  syn  eigen  synt  unverborget.  ^
2)  Vortmebr  so  sali  be  wapene  bebben  tbo  sinem  bve,
der  cumpanye  sali  be  geven  eine  tonne  biers  unnd  ein  marckpu'^
wasses  tbo  eren  liebten.  ^
3)  Vortmber  weme  men  keset  tbo  einem  werckmeister,
be  sieb  des  weygert  unnd  will  des  nicht  doen,  de  sali
tonne  beers  unnd  teyn  marckpunt  wasses  tbo  des  amptes
4)  Ock  wan  de  warckmeister  die  cumpanie  thosamen
let,  wer  tienne  ungehorsam  is  und  dar  nicht  en  kumpt,  dem
die  warckmeister  ein  pant  nhemen  vor  ene  marck  wasses,
cumpanie  upstätt.
5)  Vortmer  so  schall  de  cumpanie  nenerley  sameninge  he
van  des  werckes  wegen,  sonder  dar  scholen  twe  ersame  ratb
jegenwardich  syn.  ^j-6)
  Ock  we  dar  werk  schnidet,  de  en  schall  idt  nicht
by  sick  bebben  dan  vorteyn  nacht,  idt  sy  tienne  mit
willen,  deme  dat  werck  thoheert,  by  einer  halven  marck  R'ß
dem  gerichte.  ^^¡1
7)  Vortmebr  wer  einen  jungen  leret  in  unsem  ampte,
der  cumpanie  geven  eine  tonne  beers.
1  In  der  Vorlage  am  Rande  steht:  Viäe  Schnitzcher-Schrägen.
        <pb n="501" />
        Schneider.  48^
8)  Ock  wen  de  cumpanie  thosamende  geitt,  so  en  schall  niemandt
steckemest  by  sich  dregen  by  eneme  marckpundt  wasses.
9)  Wurde  idt  ock  die  werckmeister  gewar,  dat  einer  ein  steckeby
  sick  hadde,  so  schall  he  idt  van  em  eschen,  unnd  men
em  dat  mest  doen;  we  dat  nicht  en  dede,  also  dicke  idt  van
geschet  were,  und  he  sich  des  geweigert  hadde,  so  dicke  schall
ein  marckpunt  wasses  betalen.
to)  Vorthmer  we  deme  andern  ovel  sprecket  in  der  cumpanye
ernstem  mode,  dar  Godt  vor  behöde,  die  schallt  betern  mit  ein
lispundt  wasses;  unnd  brecket  die  werckmeister  an  siner
^^nipanye,  die  schall  tweschatt  breken,  desgeliken  brecket  man
an  em.
11)  Vortmher  wie  einen  brocke  weddet  in  der  cumpanie,  de
deme  warckmeister  borgen  darover  setten.
*2)  Ock  so  gy  woll  weten  de  olden  lovede,  dar  juwer  sulvest
^hfe  annelicht,  dat  niemandt  wandt  verkope  alse  stucke  wandes,
^hne  nicht  thoenhoren  edder  schroden,  des  he  sulven  nicht
^^kofift  hebbe  oder  syn  sy;  we  dat  dede,  de  sali  dat  wedden  unnd
^^^fen  deme  rechte.
13)  Vortmehr  were  jenich  man  in  unser  cumpanie,  die  mehr
^^^ncke,  den  sin  gefoch  were,  de  schall  idt  betern  mit  ein  marcki^^nt
  Wasses.
14)  Vortmher  were  jenich  man  in  der  cumpanie,  de  den  andern
^^gote  mit  beer  in  törnigem  mode,  de  schall  wedden  einem  jedem
'^^der  ein  marckpunt  wasses.
Î5)  Ock  so  en  schall  niemandt  in  der  cumpanie  deme  andern
T^rincken,  dan  he  gerne  van  em  nhemen  will  unnd  sonderlich
^^nie  werckmeister.
*6)  Fürder  offte  jenich  man  deme  andern  ein  stucke  werckes
'"'-^arvede,  dat  schall  he  em  gelden  oAe  idt  geldens  weert  were;  is
P  ock  nicht,  so  schall  de  cumpanie  ein  middell  darin  tuszken
dat  em  full  geschehe,  unnd  dat  sali  he  der  cumpanie  betern.
]  ^7)  Ock  wan  ein  minsche  stervet  uth  der  cumpanie,  tho  dem
schall  ein  jeder  gaen,  de  in  deme  werke  is,  also  tho  der
und  tho  der  grafft  ;  we  des  nicht  en  deit,  de  schall  beteren
m^'^arckpundt  wasses.  ‘
'  "  ’  VorUge  i«  an  den  Knnd  von  späterer  Hand  geschrieben:
31*
        <pb n="502" />
        484

Schneider.

18)  Und  we  tho  einem  werckmeister  gekoren  wertt,  de  schal
sin  recht  dartho  doen,  dat  he  de  cumpanie  in  allen  dingen  vort
selten  wille  und  nicht  thorugge.
19)  Vortmher  we  in  der  cumpanie  allerlest  sines  sulvest  werdt,
de  schall  de  cumpanie  thosamende  vorbaden  und  beyden  also
lange,  wente  ein  ander  sines  sulvest  werdt.
20)  Welck  man  in  unseme  ampte  einen  knecht  hefft  in  sines
sulvest  brode,  den  knecht  schall  nemandt  meden,  eer  sine  ti

ummekumpt,  by  einem  halven  lispunt  wasses.
21)  Fürder  wen  die  cumpanie  thosamen  drincken  will,  dar
schall  men  thokesen  twe  gude  mansz,  de  scholen  der  cumpaoi^
plegen,  wes  se  bedarff  hebben,  unnd  de  koer  schall  ummega  ,
unnd  men  schall  nemandt  scheiden  in  Sonderheit  den  warckmeister^
wil  idt  em  demie  gönnen,  unnd  de  gerlude  scholen  allerley  unge
up  sich  nhemen,  wes  men  dar  denne  behovet,  unnd  wen  dat  g^
drencke  uth  isz,  so  scholen  sie  dat  den  bereken  mit  aller  unkos
22)  Vortmher  wen  de  gerdenian  den  ersten  becker  beers
haelt,  so  en  schall  nemandt  klagen  up  ein  wordt  by  ein  liszpa
wasses,  und  dar  nicht  aiftholatende  sonder  gnade.
23)  Ock  weret,  dat  jenich  man  unmodes  were  in  der
panie,  de  schall  dem  werckmeister  borgen  selten  wente  tho
negesten  Steven,  und  all  dewile  schall  ein  iderman  dar  stillo
schwigen,  wente  em  wert  syn  broke  tho  der  stevene  schwär  geno
24)  Vortmher  welck  man  sines  sulven  werden  will,  de  sd
schniden  up  der  werckmeister  tafelin  ein  par  kleider  von  ou
wände,  dar  sollen  de  werckmeister  twe  uth  deme  ampte  thonheia^^^^
will  he  sick  ock  krakedes  werckes  underwinnen,  so  schall  ho  ^
schniden  unnd  neyen,  desgelicken  do  lie,  offte  idt  van  I

sehen  wercke  sy.  ^  ^
25)  Vortmher  schall  nemandt  sine  knechte  nye  werck
neyende  geven  by  ein  halfif  lispundt  wasses.
26)  Vortmehr  weret,  dat  jenich  geselle  nye  werck  neyedoi^^^
in  deme  wercke  nicht  en  were,  den  schall  men  bringen  vor
vaget,  de  schall  dat  richten.  ^
27)  Ock  schall  nemandt  einen  Undüdeschen  leerjungen  upso
schrotwerck  tho  lerende.

1  Am  Rande  von  späterer  Hand  :

Die  werden  itzo  von  ..

.  Ampthert'fi

Üs.
        <pb n="503" />
        Schneider.

485

28)  Vortmher  schall  nemandt  in  unse  cumpanie  tho  halven
"'ercke  neyen  laten  by  ein  halff  liszpunt  wasses  tho  den  lichten,
^nd  dede  jenig  man  dar  enbaven,  den  sail  man  bringen  vor  dem
^í'samen  rade.  ’

29)  Vortmher  sail  nemandt  einen  knecht  upsetten  tho  neyende
J^*iders  den  tho  einer  beschedenen  tidt,  alse  tho  einem  halven
Jhare,  unnd  dede  jenich  man  hir  enbaven,  den  schall  men  bringen
den  ersamen  rath.
30)  Ock  weret,  dat  ein  knecht  tho  bytiden  sinem  meister  tho
Vordrete  speien  und  loszdriven  ginge,  den  kneckt  sali  nemandt
^^Iden  in  unser  cumpanie,  he  en  hebbe  den  sinem  meister  gedaen,
he  plichtig  isz.
3t)  Vortmehr  welck  geselle,  de  sinem  meister  van  einem
"^fckeldage  einen  speledag  maket,  der  mag  em  syn  meister  vor
^hschlan  2  sch.
32)  Vortmher  wenner  ein  knecht  sinem  meister  sine  tidt  uth-Scclenet
  hefFt,  so  schall  de  meister  mit  em  reken  unde  geven  em,
he  verdenth  hefFt;  unnd  wer  des  nicht  en  dede,  den  schall  men
den  ersamen  rath  bringen.
33)  Welck  man  de  sines  sulvest  werden  will  in  dem  schrot-^*^pte,
  de  schall  geven  der  cumpanie  eine  tunne  biers  unnd  schall
^ine  koste  doen.  *
34)  Ock  sali  nein  meister  mher  knechte  um  lohn  holden  dan
^  dren  lispunt  wasses,  so  vaken  alse  dat  schutt.
35)  Ock  sali  de  eine  meister  dem  andern  sine  knechte  nicht
^^^Pannen  by  ein  half  lispunt  wasses,  idt  sy  dan,  dat  he  in
^^dtschoj[)  van  sinem  meister  gescheiden  sy.
.  3p)  Item  we  binnen  unser  Stadt  Kige  sin  eigene  meister  ge
^ckt  tho  werden,  de  sali  na  gelancklicher  na  aller  Steden  wyse
r  ^mpt  eschen,  und  up  dat  he  bestentlich  blive,  sali  he  leggen
'lat  ampt  2  mrc.  Rigisch,  so  lange  he  sine  dinge  vorFordert

'Am  Rande  von  einer  älteren  Hand:  von  einer  späteren
Meister  abgeschafft
'  Am  Rande:  Al,g,scl,afft.  Die  Anmerkung  berlehr  sich  auf  d,e  4  i..«en
die  mit  derselben  Tinte  unterstrichen  sind.
        <pb n="504" />
        486

Schneider.

na  uthwysinge  der  schrägen  darby  togende  sine  echte  unnd  ander
forderbreve.
37)  Item  tho  holdende  mit  der  ersten  unnd  andern  esching^
des  amptes  na  dem  olden,  so  idt  is  geholden  vor  langen  dagen-38)
  Item  de  sin  meisterwerck  schnidt,  schall  denne  i  tonne
beers  unnd  i  schincken  besorgen,  darna  sali  ein  nie  meister  deme
gantzen  ampte  doen  sine  meisterkoste  oder  deme  ampte  tho
keren  vor  die  koste  10  mrc.  Rigisch/
39)  Ock  schall  nein  meister  Undudesche  katersassen,  Russen
edder  Össen*  leren  ock  nemandt  thosetten  tho  lerende,  he  sy  dnn
echte  gebaren  by  einem  lispunt  wasses.
40)  Ock  sali  nein  meister  twe  vvercksteden  upholden  by
böringe  des  amptes  in  unser  erlicken  stadt  Riga.
41)  Item  idt  sali  ock  nemandt  schrotwerck  oven  von  allerle)
sarte  deme  ampte  antredende,  he  sy  denne  ein  fullenkamen  brodet
des  ampts.
42)  Vortmher  welck  geselle  des  nachts  buten  sines  meistens
herberge  slept,  dar  mag  em  sin  meister  vor  affschlan  twe  artog^’
ock  scholen  des  ampts  kindere  beiderley  küve®  dat  halve  í^nip
fry  hebben  up  de  mede,  dat  se  desto"  bet  tho  deme  eren  kam^n
43)  Item  ock  scholen  dergeliken  de  fruwen  10  mark  an  dein
ampte  tho  hulpe  hebben,  de  einen  gesellen  van  deme  ainp
wedder  nimpt.
44)  ^  Item  ock  sali  ein  jederman  mogelich  schrotlon  nemen
deme  olden  ;  kumpt  darbaven  klacht,  ein  ersam  rath  "'iH
ernstlich  richten,
Item  I  siden  wambsz  i  nine-Item
  I  sayan  wambesz  3«
Item  van  wände  i  wambsz  16  sch-Item
  ein  rump  von  wände  mit  syden  mowen  und

kragen  ofte  sayen  22

sch.

1  Von  Everth  Huszmans  Hand:  NB.  Hirup  mit  flite  tho  seen;  von
Hand:  Ist  weit  davon  kommen.
2  Etwa  Esten?
3  Muss  kune  heissen.
*  Von  Everth  Huszmans  Hand:  Duih  bUlich  ernstlich  tho  sfraffentt

äte

ref
        <pb n="505" />
        F

Schneider.

Item  ein  sardock  wambsz  t5  sch.
Item  ein  semisch  wambsz  ^2  mrc.
Item  ein  par  basen  einem  manne  6  sch.
einem  jungen  van  12  jharen  4  sch.
Einen  losen  langen  rock  t5  sch.
Einen  dubbelten  langen  rock  mit  i  overschlage  .  .  15  sch.
Einen  langen  manshoicken  10  sch.
Einen  langen  clokhoicken  16  sch.
Einen  körten  borgerhoicken  i  fr.
Eine  körte  kledinge  5

Van  froüwen  tüge.
Einen  widen  langen  rock  mit  langen  mowen  .  .  .
Einen  engen  rock  mit  siden  mowen
Einen  vorstuckeden  rock  3  fr.  i  sube
Ein  Arsche  sube
Item  einen  Flämischen  Engelschen  hoicken  .  .  .  .
Einen  regenhoicken
Einen  frouwen  körten  hoicken
Einen  sardocksrock

I  mrc.
I  mrc.
V2  mrc.
I  mrc.
I  mrc.
30  sch.
3  fr*
5  fr*

Jünckfrouwen  tuch.

Item  einer  jungkfrowen  van  achte  jharen  einen  verstuckeden
  rock  mit  einem  some
Eensulvigen  junckfrawen  einen  hoicken  vor
Item  ein  wullenhembt
Einer  maget  einen  kamperhoiken  mit  einem  some
sunder  soem
Einen  kamperrock  einer  maget  mit  einem  some  .  .
ohne  soem
^•nen  engen  kamperrock
Einen  witten  megderock
Item  einem  husknecht  einen  hoicken
Einen  rock  6  sch.,  i  ]&amp;gt;ar  hasen  3  sch,  i  witt  gesse  .

Jungen  tuch.
t^ni  I  junge  van  12  jaren  i  wambsz  *  *  *  *
Einem  jungen  van  achte  jharen  i  wambsz
^tn  dubbelt  hasen
Einem  jungen  i  körten  rock  mit  hogen  folden

’/a  mrc.
I  mrc.
I  fr.
24  sch.
'/a  mrc.
24  sch.
20  sch.
’  *  mrc.
12  sch.
6  sch.
I  fr.

12  sch.
8  sch.
4  sch.
I  fr.
        <pb n="506" />
        488

Schneider.

Derne  manne  12  sen.
Einen  nien  stripeden  krakeden  hoiken  2V2
Einen  schlichten  krakeden  hoiken  9  fr'
Einen  langen  scharlackens  rock  mit  stripen  ...  5  fr-Item
  kindertuch,  dar  wet  sich  ein  ider  woll  intorichten  ’
45)  Item  oñt  jemandt  sick  veranderde  mit  unerliken  persone^'
de  soll  des  ampt  unnd  gilde  entberen.
Von  den  oldschrödern.
46)  Wiszmerske,  Rostker  unnd  ander  groff  wandt  beneddeii
12  sch.  unnd  aide  kleider  na  dem  olden.
47)  Item  die  altkoddere,  de  beschlagen  werden  mit  farvedeJ^
wände,  sollen  breken  V2  mrc.,  dem  ersamen  rade  12  sch.  unO
deme  ampte  6  sch.
48)  Beholdt  unnd  helft  beholden  de  ersame  rath  van  Rig^  ^
overste  handt  aller  vorgeschrevenen  sacken,  articulen,  stucken
])uncten  tho  doende  und  tho  latende,  tho  verhogende  unnd  t
vornedderende,  so  vaken  idt  van  nöden  wert  sinde.

94  u.  95.  Schneider.
Entscheidungen  des  Erzbischofs  Wilhelm  und  des  Königs  Steph®
vom  15.  August  1554  und  30.  April  1582.
Stadt-Arch.  (Inneres  Rathsarchiv)  in  Riga,  Pergamentheft,  33  cm.  hoch,  22  c  •
in  gepresstem  Ledereinbande,  mit  draufgepresster  Inschrift  in  goldenen  Buchsta^  ^
Frivilegitim  des  Amts  der  deutschen  Schneider.  Anno  MCCCCXCII,  Blatt
Transsumpt  des  Königs  Stephan.
Stephanus,  Dei  gratia  rex  Poloniae,  magnus  dux  Lithu^^^^^^^
Russiae,  Prussiae,  Masoviae,  Samogetiae,  Livoniae  etc.,
Transylvaniae,  significamus  praesentibus  literis  nostris,  (¡uorum
terest,  universis  et  singulis,  exhibitas  esse  nobis  nomine  senio^^^^
totiustjue  fraternitatis  ac  contubernii  sartorum  civitatis
Rigensis  literas  pergameneas  sigillis  tpiatuor  pensilibus  vertstrissimi
  olim  domini  Vilhelmi,  archiepiscopi  Rigensis,  bc
commendatorum  Coldingae,  Marienburgensis  et  Rigensis,

1  Art.  44  abg.  C.  Mettig,  Zur  Geschichte  der  Rigaschen  Gewerbe
14.  Jahrh.,  S.  62  u.  63.
2  venerabilis?
        <pb n="507" />
        Schneider.

489

®^nas,  salvas  et  integras  omnisque  suspicionis  nota  carentes,  continentes ­
  in  se  certarum  controversiarum  inter  sartores  Rigenses
Föderationen!,  supplicatumque  est  nobis  eorundem  sartorum  nomine,
F  easdem  literas  authoritate  nostra  regia  approbare,  ratificare  et
Confirmare  dignaremur,  tjuarum  cjuidem  literarum  tenor  de  verbo
Verbum  secjuitur  Germánico  idiomate  est(jue  talis  :  Von  Gottes
^^naden  Wir  Wilhelm,  Ertzbischoff  zu  Riga,  Marggraif  zu  Branden-^urg,
  zu  Stettin,  Pommern,  der  Casuben  und  Wenden  Hertzog,
^ttrggraff  zu  Nürnberg  und  Fürst  zu  Rügen  und  wir,  des  hoch-^ürdigen,
  grossmächtigen  Fürsten  und  Herrnn,  Herrn  Hinrichs
'^on  Galenn,  Meisters  teutsches  Ordens  zu  Lieffland  zu  diesen
Sachen  verordnete  Commissarien,  mit  Nahmen  Christoff  vom  Derley,
^ttclers  genant  Nienhoff  zu  Goldingen,  Philipp  Schall  von  Poll  zu
^^rgenburg,  Thies  von  der  Recke  zu  Dobellin,  Compture,  Jorge
^ykerg,  Hausz-Comptur  zu  Riga,  Walter  von  Plettenberg,  Comf*^rtur,
  Gilszhem  der  Rechten  Doctor,  Dionisius  Brunau,  Johann
bischer,  Vicecantzler,  Matthias  Honroder  und  Michel  Brunau,  Secre-*^rien,
  bekennen,  bezeugen  offenbar  in  Krafft  dieses  unsers  Brieffs,
in  unten  ausgedruckten  Dato  vor  uns  in  unser  Statt  Riga  er-^^hienen
  seyndt  die  Fitesten  des  Schneider-Amts  daselbst  und
J'iterthänigst  zuvernehmen  geben,  wie  etliche  Bönhasen  ihnen  zu
^^haden  und  Vorfang  allhier  in  der  Statt  gehalten  mit  angeheffter
¡l^^erthäniger  Bitt,  dieselben  vermöge  und  Inhalts  ihren  vor  e.  er-^^cen
  Rath  gegeben  Schrägen  abzuschaffen  und  einen  Rath  sie
"^^key  schützen  und  handt  zu  haben  befehlich  auffzuerlegen  ;  weilen
dann  ihr  Anbringen  erwogen  und  dasselbe  billig  befunden,  als
wir  darauff  e.  erbarn  Rath  obgedachte  Bönhasen  sämpthge
''"ken  denjenigen,  so  durch  einen  Rath  wieder  ihren  Schrägen  emf^^etzet
  worden,  abzuthun  und  dieselben  keinesweges,  wie  biszbeschehen,
  heimlichen  oder  öffentlichen  zu  dulden;  besondern
die  obgedacliten  lEltrsten  (les  ^)chnekler  Zimte  bey  ihren  alten
'  chragen  und  Gerechtigkeit  bleiben  zu  lassen  und  mit  keiner
^'''^^rung  oder  Beschtverung  zu  lieladen  beffdifich  aufferlegt.  l)o
einer  von  Bönhasen  hierüber  beschlagen  soll  er  zu  gebührund
  ernster  Straffe  gezogen  werden,  jedoch  mit  dem  e-''^'^ide
  und  Vorbehalt,  dasz  mehr  ermelte  Schneider  eme  bilhche
^'iGhnung  von  demjenigen,  so  etwas  bey  ihnen  vürfertjgen  oder
jT^'dten  lassen,  damit  sich  diszfalls  niemands  einigerley  beschwer-Übersetzung
  zu  beklagen  nehmen  und  sich  sonsten  gegen  e.
Rath  aller  Gebühr  verhalten  sollen,  im  Fall  aber  da  hier-
        <pb n="508" />
        Schneider.

490
Über  von  beiden  Theilen  geschritten  auch  diesem  unserm  gegebenen
Abscheide  und  Verordnung  nicht  nachgelebet,  würden  wir  wie  bilhg
ander  Einsehens  zu  haben  verursacht;  uhrkundlich  haben  wir,  Ertz
bischoff  obgemeldt,  unser  Majus  und  wir,  Comptur  zu  (ioldingen  un
Margenburg  auch  Hauszcomptur  zu  Riga,  unser  Amtssecret  wissent
lieh  an  diesen  Hrieff  hangen  lassen.  Geschehen  in  unser  Statt
Mittwochs  nach  Laurenti  (15.  August)  Anno  tausend  fünffhundert
und  vierundfünffzig.
*  *
*
Insuper  petierunt  sibi  addi  hos  duos  articulos  iidem  séniores
sartores  civitatis  nostrae  Rigensis:
I.  Quod  sartores  clandestini  in  posterum  in  hac  civitate  nu  u
habeant  spacium  in  et  extra  urbem,  (juoad  se  jurisdictio  cb*  ^
Rigensium  extendit,  et  si  quis  sub  jurisdictione  civili,  ubicunqtt
constitutus,  tale  privilegium  violare  ausus  fuerit,  ut  non  so  u^^
modo  clandestinas  sartor  verum  etiam  is,  qui  talem  penes  ^
detinet  aut  sustentât,  puniatur,  ita  ([uod  vestimenta  aut  (lUicqr»'^
invenietur,  per  seniores  vel  magistros  sartorum,  adhibito  ta  ^
secum  aliquo  ex  consulibus  vel  aliejuo  altero  ab  ofíicio  civih
idem  deputato,  arripiantur  ac  vendantur  et  pauperibus  |:ut
totam  Germaniam  moris  est:|  distribuantur;  caeteri  vero,  ^1^^
occultant  et  nihilo  minus  sartoribus  contubernii  civitatis  Rtg^^^
victum  suo  labore  detrahunt,  ^  ut  tales  reperti,  sive  sit  in
aut  ubicunciue  in  fundo  civili,  ut  similiter  cum  ali(|UO  consu
eorum  deputato  eosdem  ])erquirant  de  eis(}ue  justitia  ofhft
civile  administrare,  ut  teneatur.
II.  Sartor,  si  ejui  in  arce  nostra  Rigensi  cum  suis
toribus  et  pueris  ejusdem  habitaverit,  continue  nobis  absenti^^^^
unanimem  concordiam  ac  fraternitatem  cum  sartoribus  in  ci'  *
stabilire  et  pacifice  propter  familiam  et  bonum  exemplum
debebit,  praesentibus  autem  nobis,  licebit  sartori  arcis  nos
Rigensis  artificium  suum  libere  et  abstjue  cujusvis  impedio^^  ^
exercere.  Nos  ita(|ue  Stephanus,  rex  praenominatus,
cationi  hujus  modi  beni(|ue  annuentes,  literas  praeinsertas  01^
(lue  earum  contenta  in  omnibus  punctis,  clausulis,  artieuh^

conditionibus  attjue  etiam  additos  duos  articulos  app**
ratilicari  et  confirmandos  esse  duximus  approbamusque
camus  et  contirmamus  praesentibus  literis  nostris,  decernentes

1  Folgender  Satz  ist  nicht  ganz  correkt.
        <pb n="509" />
        Schneider.

491

in  usu  earum  fuerint,  in  quantunK|ue  juri  commun!  non  dero-S^nt,
  vim  et  robur  debitae  firmitatis  obtinere  debere.  In  cujus  rei
^dem  et  testimonium  praesentes  manu  nostra  subscripsimus  et
®*SiHum  regni  nostri  append!  jussimus.  Datum  Rigae  die  ultima
^Gnsis  Aprilis  anno  Domini  millesimo  quingentésimo  octuagesimo
fecundo  (30.  April  1582),  regni  vero  nostri  anno  sexto.
(L.S.)  (L.S.)  Stephanus,  rex.
Concordantiam  cum  vero  suo  original!  attestor
Johann  John,
Seer.  Rig.  et  not.  pubs.
Vidimatum  cum  vidimato  concordare  testor  requisitas
Johann  Gerlach,
Rigens.  notar,  publicas.’

96.  Schneider.
Rathsentscheidung  vom  16.  März  1574  (/)
^  Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  43  vom  Amtsherrn
''Crth  Huszman  geschrieben.
Schneider-Schräge*.
Kundt  und  oppenbhar  sy  idermenichlichen,  dat  in  dato  under
"schreven  vor  dem  erbaren  und  wollwisen  hern  Gerth  Frederichs»
her  Hinrich  Iggerman\  als  einhs  erbaren  rades  verordente
^Pthern,  thorechte  ersehenen  de  semptliche  meister  und  gesellen
sniderhandtwerckes,  dar  dan  gedachte  meistere  begerett,  dat
ämpthern  dem  alten  nach  den  gesellen  de  sundagesarbeit  aff
wolte,  tho  deine,  dat  se  up  den  mandach  vor  den  vher  festen
meistern  arbetenn  sollen  bis  ume  drey  up  den  avendt;  thom
'^(iden  dat  se  up  de  vheer  wandertiden  nach  drien  dagen  den
^‘stern  widderum  arbeiten  sollen  und  nicht  den  vherden  dach  tho
arbeit  odder  flicken  gebruken,  die  gesellen  darjegen  ange-'Sen,
  dat  se  idt  alhie  also  vor  sich  gefunden  where  in  derhallven
affthostaen  gant/,  bedenklich,  nach  underhandlunge  der
"Mhern  ock  folgendes  nach  erseunge,  wath  disfals  op  beider
bewilligts  uthschriven  von  gesworen  elterluiden  und  oldisten
¡L.;^ei^ichen  fryenn  ricksstadt  Lubeck  sniderami)ts  in  gelaviger-"'Im:

Oben  an  den  Rand  von  anderer  Hand  geschrieben
*  hñthführ,  nie  Rigische  Rathslinie,  Nr.
If&amp;gt;id.  Nr.  446.
        <pb n="510" />
        Schneider.

492
diger  kundtschop  und  schin  ingebrocht  und  damp  entliehen  erfolg^^^
alifscheit,  is  nachvolgende  richticheit  in  alien  puncten  verordenett
und  erkandt  whordenn.
1)  Anfencklich  dat  de  sundagesarbeit  allerdinge  den  gesellen
nicht  fry  sin  soli,  in  mathen  se  sich  ock  dussen  fry  will  ich  solives^
vorzien  und  bogeven,  es  sy  dan,  dat  mhen  denn  gesellen  de  meiste^
uth  gunsten  tholaten  wollen  nach  drien  siegen  up  den  aven  dt
arbeit,  des  se  benötigt,  vortlionemen;  es  soll  ock  kein  geselle  sine
kleider  vorkopen,  ehr  hebbe  se  dann  ein  halff  jar  thovhor  an  sine^
live  gedragen.
2)  Thom  andern  mit  den  montagen  vor  den  ersten  soll  1
alhier  also  geholden  werden,  dat  de  gesellen  den  meisternn  nn
mittagk  bis  de  klock  thwe  geslagen  tho  arbeden  plichtich  sein
sollen,  darnach  aber  fierabentt  tho  maken  fry  hebben.
3)  Thom  drudden  den  vherten  dach  in  der  wandertit  beneelTt^
sollen  de  gesellen  den  solven  vherten  tagk  nicht  als  ihre
ticheit  tho  fodderren  edder  tho  vordedigen  hebben,  sunder  nn^^
drien  dagen  ihren  meistern  widderum  arbeden,  es  willfare  dan
meister  den  gesellen  in  ethwas  gutwillich,  es  sy  ein  helen  o(
hallven  dach,  wy  se  sich  des  mit  einander  vordragen,  des  soll  &amp;lt;■
gesellen  ock  fry  thweren  den  montag  nach  dem  olden  ^
werdenn.
4)  Thom  vherden,  when  ehn  geselle  unferhalst  den  sont^
und  mantag  in  den  anderen  dagen  der  wecken  enhen  dach  o

thwe  ohne  des  meisters  willen  tho  bher  ginge  odder,  wantit
arbedes  tit  where,  spatzieren  ginge,  der  soll  dem  ampte  in  P

enher  hallven  marck  verfallen  sin;  da  ock  der  meister  mit
gesellen  solchs  vorswigen  wolde  und  nicht  klagen,  und
de  oldesten  erforen,  soll  der  meister  mit  dem  gesellen  in
pene  geholten  sein.
5)  Thom  vofften  mit  der  gesellen  upstaen  und  slaj&amp;gt;eng‘‘  ^
soll  idt  in  dusser  Stadt  also  geholden  wherden,  dat  den  gese
sowoll  des  winters  als  somertit  tho  viif  uhren  upthostaen  un^
avendt  tho  negen  uhren  sich  neddertholeggenn  fry  sin  soll.  ^
6)  Thom  sosten  soll  kein  geselle  in  des  meisters
des  meisters  arbeit  liggen  laten  und  nemen  sin  egen  wedder  v
wher  darover  beslagen  odder  von  dem  meister  beclaget
soll  mit  keinem  deinsten  gefoddert  wherden,  imgelicken  de  i^^^
        <pb n="511" />
        Schneider.

493

‘^nnen  holden  odder  sodanes  vorhelen  helpen;  dar  mhan  overst
straffe  darvhor  nemen  wollte,  soil  in  der  olderlute  odder  des  ampts
^^^allen  steen,  und  sollen  sich  de  gesellen  dusser  ordnunge  hinfort
geniethe  vorholden  und  dersellvigen  gehorsamblich  und  unvor-^""ocklich
  nachleven,  ock  hinforder  nicht  macht  hebben  enhenn  ge-^^llen
  ohne  billiche  und  rechtmetige  orsaken  von  der  laden  afftho-'^isenn;
  in  billichen  saken  overst  soll  innen  solchs  unbenomen  sin,
dar  hienach  befunden  whurde,  dat  so  der  affwisunge  keine
gehabt,  sollen  de  schaffers  darum  gestraffett  wherdenn.
7)  Thom  sevenden  whan  ehin  geselle  von  dem  Allmechtigen
thovelliger  kranckheit  besocht  wurde,  soll  ehr  derwegen  von
hinein  meister,  soferne  ehr  der  meister  anders  dessen  belath  hedde,
deme  huse  nicht  vorstoten  wherden;  dar  overst  der  geselle
moithwillich  in  kranckheit  durch  supen,  untucht  und  der-^^licken
  ursaken  upgelaten  hedde  odder  whurde,  soll  der  meister
'*'ann  ungehalten  sin.
^  ide  in  protocollo  a.  74  den  16.  Martii.  ’

97.  Schneider.
Entscheidung  der  Amtsherren  vom  3.  April  1576.
Schragenb.  d.  Gcsellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  B»-  42.  Diese
[k'^heidung  schliesst  sich  dem  Schrägen  v.  .492,  Nr.  93,  unmittelbar  mit  der
•’’Schrift  Anhanf[k  an.
^achdeme  die  ehrbarn  unnd  wolweysen  herr  Matthias  Wellingk^
Herr  (ierdt  Hudde»,  als  in  dato  untergeschrieben  vom  ehrbaren
,  verordente  unnd  gewesene  ampt  herren,  befunden,  dasz  des
so  die  l.urgerschaff,  gegen  ein  amt  der  schneider  akeit
"bringen,  das  nemlich  ein  ieder  seiner  notturft  nach  nicht  kan
^'f®rder,  werden,  insonderheit  aller  diejenigen,  so  dasz  frawen-,
  machen,  dieweil  nicht  viel  befunden  werden,  die  lust  darzu
nachdem  in  Deutschlandt  solch  arheit  nicht  gehreuchhch  ;
7''  nun  demselben  hinfurder  vorzukommen  unnd  gemeltes
,  so  viel  mueglich,  abgeschaflfet  die  gemeinen  meistere  unnd
■""‘'»■•Udere  auch  so  viel  besser  geschutze,  unnd  gehandthobet
IZi^mügen,  als  haben  wolgemelte  ampt  herren  mit  wissen  unnd
g  bieser  letzte  Satz  von  einer  anderen  Hand.
g  Vergl.  S.  370,  Anm.  2.
^^rgl.  S.  387,  Anm.  2.

/.

1
        <pb n="512" />
        494

Schneider.

willen  eines  erbarn  raths  fur  gutt  angesehen  und  geordnet,
hinfurter  der  brauch  mit  den  ankommenden  meistern  gehalten
werden  soll.  Solches  auch  hiermit  vorigen  ersten  schrägen  ang^
hangen  unnd  hiermit  inseriret  sein.  ^
1)  Erstlich  ein  gesell,  der  gedencket  sich  hier  zu  setzen  unn
meister  werden  wil,  soll  das  amt  eschen,  das  er  drey  jahr  k  )
seinem  meister  ehrlich  unnd  trewlich  dienen  soll;  nach  ausgang
der  drey  jharen,  soll  er  sein  thun  furtstellen  gegen  Michaeli,  ac
dage  darvor  soll  er  sein  meisterstucke  in  bey  wesen  der  vier  eite
leuten  schneiden,  wie  gebreuchlich  ist:  ein  schlicht  hosen  unnd
besz,  ein  frawen  rock  unnd  hoicken,  dieselben  stucke  soll  er  bino
achte  dagen  mit  seiner  handt  in  des  oltermans  haus  fertig  mache&amp;gt;i&amp;gt;
iedoch,  da  er  es  begerte,  soll  ihm  ein  junge  zu  hulffe  gegeben  werde*!
2)  Wan  dan  dusselbige  gemacht  ist,  soll  das  arbeidt  angezog
unnd  vor  dem  ampte  besichtiget  werden,  unnd  so  vieil  puncte  ^
so  daran  straffellig  befunden  werden,  das  er  nicht  bestan  ko*|^^
vor  einen  meister,  soll  er  noch  ein  vierteill  jhares  nachdienen
dieselben  nach  gebuer,  da  es  nicht  zu  grob  gemacht  were,  ^
einer  pilligen  straffe  erstatten,  darmit  sich  ein  jeder  desto  bes
befleissige  sein  handtwerck  zu  lernen.  j|
3)  Aber  eines  meisters  sone  oder  der  in  das  ampt  freiet,
des  dienstes  enthoben  sein,  jedoch  dasselbige  meisterstucke
machen,  soll  aber  furtfaren,  wan  es  seine  gelegenheit  fordert,
andern  sollen  nicht  macht  haben  ehe  unnd  gegen  Michaeli
faren,  darnach  sich  ein  jeder  zu  richten  habe,  unnd  so  sich
jegen  jemandts  freventlich  wolte  aufiflehnen,  soll  nach  erkentn
der  amptherrn  in  ernste  straffe  genommen  werden.  Actum
dritten  monatstagk  Aprilis  anno  l)ni  15CX)  und  im  76.  jahre.

98.  Schneider.
Schrägen  aus  dem  16.  Jahrhundert.

Stadt-Arch.  (Inneres  Rathsarchiv)  in  Riga,  Perganientheft:
der  deuischen  Schneider  14ÇJ,  Bl.  3-«.  Vergl.  Schneider,  Rntschei
des  Erzb.  Wilhelm  etc.,  Nr.  94.  Nachfolgender  Schrägen  ist  eine  nach  der

mation  verfasste  Umarbeitung  des  Schragens  v.  1492,  Nr.  93.

i)*  Inn  dem  Nahmen  der  ungescheidenen  heiligen  1^*”^^  j
tigkeit,  amen.  Anno  von  den  Jahren  unsers  Herrn  1492  am  A
Philippi  und  Jacobi,  der  heiligen  Aposteln  (30.  April),  ist  von

1  Die  Numeration  fand  sich  vor.
        <pb n="513" />
        *  Übersetzung  der  Einleitung  zum  Schrägen  v.  149«

Schneider.

495

^hrsahmen  gantzen  sitzenden  Raht  der  Stadt  Riga  den  Alterleuten
Und  Meistern  des  Handwercks  und  Ambts  der  Schneider  binnen
umb  ihre  demütige  Bitte  willen  versorget,  aufgesetzet  und
^^gelaszen,  gegeben,  approbiret,  moviret,  auíTs  New  befestiget  und
^^stetiget  diesen  nachgeschriebenen  Schrägen  und  Rechtigkeit  der
gemeinen  Compagnie  (ieseltschaift  und  Brüdern  von  dem  Ambt
Schneider’.

2)  Erstlich  wer  zum  Alterman  des  Amts  gekorn  wirdt,  dasz
er  willig  annehmen,  und  so  er  dasz  nicht  thun  wil,  sol  er  dem
'"ibt  zur  Strafe  verfallen  sein  eine  Tonne  Bier  und  dennoch  die
^^termanschafft  verwalten  zwey  Jahr  lang,  hierzu  sol  er  seinen
thun,  dasz  er  dasz  Ambt  seines  höchsten  Vermögens  nach  wil
’tthelffen  setzen.
3)  Wenn  ein  ehrlicher  Gesell  unser  Ambt  begehret  der  soll
wahren  auszspürgischen  Religion  verwand  sein  une  sei
und  Lehrbrief  zeigen,  dasz  er  echt  und  recht  gebohren  und
dasz  Ambt  heischen  auflf  eines  Meisters  I  ochter  oder  M  iti  e
Ambt,  wie  in  allen  Steten  der  Gebrauch  ist,  damit  derselbige
Ambt  desto  beszer  gefodert  werde.
4)  Derselbige  Gesell  soll  sich  mit  der  Persohn  ehrlich  und  züchtig
'■■halten;  geschehe  hierüber,  dasz  sie  nicht  mit  b.lhgkei,  verant-»nen
  kundte,  der  sol  kein  The»  an  dem  Amt  mehr  mit  er
■^sohn  haben  und  hier  keinesweges  geduldet  noch  gelitten  werden
'■"  ob  jemand  sich  verendert  mit  unehrlichen  Persohnen,  der  sol
Ambtes  und  Gilde  entbehren.
5)  Aldtit  der  erst  und  andern  Eschung  wirdt  gehalten  nach  des
■hbts  Weise,  wie  vor  langen  Jahren  in  allen  Amptern  ge  irau  g
mm#
die  ihm  etwas  zu  arbeiten  bring
        <pb n="514" />
        Schneider.
7)  Wann  er  dennoch  sein  Meisterstück  unsträflich  geschnite»
und  auch  fertig  gemachet  hat,  sol  er  seiner  besten  Gelegenheit  nach
die  Ambtskost  fortstellen;  hierzu  sol  er  geben  drey  Gericht  Speist
und  drey  Tonnen  Bier,  und  soll  ihm  zugelaszen  werden  zwey  Gäste
darzu  zu  bitten,  jedoch  dasz  sie  der  Ehren  wehrt  sein.
8)  Wann  er  sein  Ambt  vollenkommen  hat,  so  soll  er  fort
Bürgerschafft  gewinnen  und  soll  Waffen  haben  zu  seinen  Leih  '
darnach  bin  ein  Monat  Hochzeit  halten  und  ein  Bruder  der
Stuben  werden  nach  alten  Gebrauch  dieser  guten  Stadt,  damit
aber  von  einen  hochachtbarn  und  wolweisen  Raht  und  im  Am
und  Gilstuben  mag  willig  auf-  und  angenommen  werden.
9)  Wann  er  dann  volkommen  unser  Ambtbruder  geworden
ist,  soll  er  zu  dem  gebaweten  Ambtshausze,  damit  es  mag  erhalte"^
werden,  erlegen  und  geben  zehen  Marek  riges;  derselbige
Meister  soll  dasz  Ambt  zusammen  verbotten  und  nebst  den  antl^’’
Jüngsten  dienen  so  lang,  dasz  ein  ander  nach  ihm  kömpt.
10)  Wann  der  Alterman  im  Ambt  verbott  thut,  soll  ihm
jeder  gehorsam  sein  oder  sich  bey  ihm  entschuldigen  laszen  ;
dasz  nicht  thut,  dasz  Ambt  von  einander  gehet,  soll  unweigerhe
ein  halb  Marek  zu  Strafe  geben.
11)  Es  soll  auch  keiner  ein  Stück  Arbeits  lenger  bey  ^
behalten  den  acht  tage,  sofern  darzu  geschaffet  wirt,  wasz  (  ^  ^
gehöret,  sofern  des  Ambtsmeisters  Schuld  ist,  und  er  überw^^
wirdt,  soll  er  dem  Ambt  in  hoher  Straf  verfallen  sein.

12)  So  ein  Meister  ein  Stück  Arbeits  verderbet  und  so

Iches
iret

im  Ambt  geklaget  wirt,  und  so  es  noch*  Notturfft  ist  besichtig
worden  und  also  befunden  wirt,  soll  er  dasselbige  ohn  allen  ,
bezahlen,  wasz  es  kostet  hat,  und  dennoch  dem  Ambt  die
geben,  wasz  an  der  Arbeit  verdint  ist;  so  auch  einer  bey  eH*

Stücke  Arbeit  ungetreulich  handelte  und  deswegen  im

verklaget  wirt  und  sich  mit  Wahrheit  dasz  befindet,  der  soll
Zeüg,  so  ihm  darzu  geliefert  ist  worden,  volkommen  bezahlen
das  Ambt  von  Auszen  ansehen  und  vor  keinen  Ambtsbruder  n'
erkant  werden,  auch  kein  Gesell  noch  Jung  mehr  bey  ih**'  ^
fodert  werden.
13)  Wer  einen  Jungen  annehmen  will  dasz  Handwerck
lernen,  der  soll  ihm  vor  die  Alterleüte  bringen  und  sein  Ge
brief  zeigen,  dasz  er  von  ehrlichen  Eltern  geborn  ist  und  soll

1  Muss  wohl  uack  heissen.
        <pb n="515" />
        Schneider.

497

Wenigsten  auf  zwey  Jahr  angenommen  werden,  und  sollen  ihm  die
^•terleüte  befehlen  thun,  dasz  er  die  Zeit  seinem  Meister  ehrlich
trewlich  auszdienen  wil,  und  soll  dem  Ambt  eine  Tone  Bier
'ind  ein  Schincken  geben.
14)  Wen  also  des  Jungen  Freunde  oder  Eltern  mit  dem  Meister
^^ereinkommen  dasz  Handwerck  zu  lernen,  damit  er  nachmaln
Brodt  mit  Gott  und  Ehren  verdienen  kan,  sol  er  dem  Meister
Helffte  des  Geldes  alsobald  vorausgeben,  dasz  ander,  wan  die
aus  ist;  laufet  er  aber  in  der  Zeit  davon,  und  ihm  sein  Meister
Ursach  dazu  gegeben  hat,  soll  der  Meister  dasz  empfangene
^^Idt  behalten,  und  sollen  die  Freunde  die  Kost  dem  Meister  zu
^^zahlen  schuldig  sein  nach  billiger  Erkentnis.
15)  Wann  aber  ein  Jung  seinem  Meister  die  Zeit  aus  ehrlich
aufrichtig  gedienet  und  sich  von  hier  an  andere  Örter  begeben
sol  ihm  ein  Ambt  seines  ehrlichen  Verhaltens  unter  des  Ambts
mitgeben,  damit  wo  es  seine  Gelegenheit  erfordern  würde;
Junge  aber,  der  muhtwillig  von  seinem  Meister  hinweglaufft,
bey  keinen  Meister  zu  Ambt  gefodert  werden.

ib)  Welcher  Meister  ein  (Gesellen  animmbt,  der  mit  guten
*^len  von  seinen  vorigen  Meister  gescheiden  ist,  der  sol  ihm
ein  halb  Jahr  annehmen,  und  welcher  Meister  ihn  zum  Ersten
^•"ch  den  Krugvater  laszet  umb  Arbeit  ansprechen,  dem  soll  er
¡¡"^eigerlich  dienen;  wer  solches  nicht  thut,  soll  bey  keinen  Meister
zur  Arbeit  gestattet  werden,  er  sey  dan  vorhin  ein  halff  Jahr
hier  gewandert;  und  so  er  wiederkombt,  soll  er  dennoch  bey
^^'^selbigen  Meister  ein  halb  Jahr  arbeiten  oder  dem  Ambt  die
*hige  Straffe  schuldig  sein.

17)  Wann  ein  Gesell  dem  Meister  seine  Zeit  auszgedienet  und
ihm  wandern  will,  soll  ihm  sein  Meister,  wann  er  vorhin  vor
rC^esdknI^^engew^;t  ^  u^s^nTTmn  richdgg^^md^
Lohn  unweigerlich  geben,  und  so  er  dasz  nicht  thun  wil,  soll
•^ach  Erkentnis  des  Ambts  gestraffet  werden  und  dennoch  den
®^llen  dasz  Seine  geben

uasz  oeine  geoen.
'S)  Es  sol  auch  kein  Meister  einen  andern  seinen  Gesellen
■■Jungen  abspennig  machen  und,  so  es  geschehe,  es  wehre
^  ,  _i  leon  iinrl  map-,  wird  einer

'""gen  aospennig  macucu  --  ...
■■  welcherley  Weise  es  geschehen  kan  und  mag,  w.rd  e.ner
■&amp;gt;ur  betroffen,  das  solches  mit  tier  Wahrheit  an  den  Tag  kerne,
ohn  alle  Gnade  dem  Ambte  ein  Tonne  B.er  zur  Straffe
^u,  es  geschehe  durch  den  Meister  oder  Gesel

32
        <pb n="516" />
        498

Schneider.

19)  Es  soll  auch  kein  Meister  mehr  dan  vier  Stüehl  auf
Werckstadt  haben  an  Gesellen  und  Jungen  und  die  Arbeit  z
machen  haben  im  Ambt  bey  drey  Liszpfund  Wachs,  so  offte  e
dasz  thut.
20)  Es  sol  auch  kein  Meister  mehr  dan  eine  Wercksta
halten  bey  Verlust  des  Ambts,  und  soll  auch  kein  Meister
seinen  Gesellen  auf  die  Helffte  arbeiten;  so  auch  ein  Gesell  seme^
Meister  zu  Schaden  und  Nochtheil  muthwillig  in  der
spaciren  gienge  und  nicht  arbeit,  der  soll  dem  Meister
Schaden  erstatten  und  dem  Ambte  nach  Gelegenheit  die  Stra
geben.
21)  So  auch  ein  Gesell  des  Nachts  ausz  seines  Meisters  Haus^
an  unbillige  öhrter  schlaffen  gienge  und  nicht  vor  zehn  Uhren
seines  Meisters  Hausz  kompt,  soll  dem  Ambt  ein  Marek  zur  Str
geben,  so  offt  solches  muhtwilliger  weise  geschieht.

22)  Es  soll  auch  kein  Gesell  bey  des  Meister  Zeit  m
Hadt  gehen  bey  Strafe  zwey  Marek;  es  soll  auch  kein  Gesell  ^
Geldt  spielen  oder  was  Geldes  wehrt  ist  bey  Strafe  zwey  ^
die  helffte  dem  Ambte,  dasz  ander  den  Gesellen.  Es  sol  au^^
kein  Gesell  Macht  haben  seine  Kleider  zu  verkauffen,  new  «
alt,  bey  hoher  Straff  des  Ambtes.
23)  Es  sol  auch  kein  Gesell  oder  Jung  dem  Meister  zu  Scha^^^
fuscherweisse  arbeiten;  wer  solches  thut,  sol  nicht  ehrlid
dem  Ambt  gehalten  werden.  So  auch  ein  Gesell  oder

seines  Meisters  Hausz  Unzucht  beginge,  und  wie  man  spricht
brodt  schändet,  der  soll  hier  von  keinen  Meister  gedultct
gelitten  werden,  sondern  die  Stadt  von  Auszen  ansehen

uf

Montag

24)  Es  soll  auch  kein  Gesell  sich  vorthin  vertristen  au
tag  zweyerley  Arbeit  anzunehmen  mehr  den  hlickw^^^^

und  so  hierüber  geschehe,  und  der  Meister  den  Ciescllcn
nachgebe,  soll  der  Meister  gleich  den  (Gesellen  gestrafft  g
nach  des  Ambts  Erkentnis,  es  würde  den  ungefehr  des
den  Gesellen  ein  alte  Kappe  umbzuwenden  gebracht,  soll  iht&amp;gt;
seinem  Meister  zu  machen  vergönnet  werden  ;  es  sol
Meister  sich  vertristen  an  der  Jungen,  so  nicht  von
Deütschen  geborn  sey,  dasz  Ambt  zu  lernen  bey  Verlust  des  /
25)  M^ann  der  Alterman  ein  Ambt  zusammen  leszet  koia'j^
es  sey  auf  ein  Ambtköst  oder  Quartal,  so  soll  sich  ein  je
        <pb n="517" />
        Schneider.

499

^ller  Erbarkeit  zu  verhalten  wiszen  mit  Worten  und  Wercken  und
^^iner  den  anderen  Vhrsach  geben,  davon  Hader  und  Zanck  kommen,
^nd  wehr,  dasz  geschehe  solches,  soll  der  Anfenger  des  Handels
^^ppelte  Straffe  geben.

26)  Wer  es  Sache,  das  Schläge  davon  kehmen  oder  Blaw  oder
'^lut  folget,  soll  dem  rechten  hin  verwiesen  werden  unnd  dennoch
Ambt  nach  Gelegenheit  in  der  Straffe  verfallen  sein.
27)  Es  soll  auch  keiner  dem  andern  mehr  zutrincken,  dan  er
bescheidt  thun  will  und  in  Sonderheit  dem  Alterman;  wer
‘Elches  thut,  soll  doppelte  Straffe  geben;  wehr  es  aber,  dasz  der
Alterman  einigen  Ambtbrüder  mit  unbescheiden  Worten  anfehrt,
^^raus  Unlust  enstünde,  und  solches  betzeüget  würde,  soll  der
Alterman  gleich  andern  doppelte  Straffe  geben.
28)  Wer  überflüszig  trincket  und  im  Ambt  sich  davon  ubersoll
  dem  Ambt  eine  Tonne  Hier  zur  Straffe  geben;  geschieht
solches  auf  der  Straszen,  ist  es  seine  eigene  Schande.
29)  So  einer  ausz  zornigem  Gemühte  dem  andern  mit  Bier
^.^geüst,  sol  ein  Tonne  Bier  zur  Strafe  geben  ;  wehr  es  auch,  asz
'^Gr  muhtwillig  oder  aus  Trunckenheit  mehr  Bier  vergieszet,  a  s
'luf  den  Tische  mit  der  Hand  bedecken  kan,  unter  dem  1  isch,
^^derEn:len  mk  eimm.  alle^khl  em  ^r^ng  zur
'^*'affe  geben.
30)  Wann  cs  Zeit  ist  zu  Haus  zu  gehen,  und  der  Alterman
.“fHopfe,  deswegen  und  Uhrlaul,  gibt,  und  dan  e.ner  oder  mehr
Jüngsten  zum  Verdriesz  besitzen  bleibet,  sollen  d.eselbige  nach
''"ckentnis  des  Ambts  gestrafft  werden.
31)  lis  soll  vorthin  auch  keinem  (leseilen  gegönnet  oder  nach-&amp;gt;l.en
  wer,len  des  Sontages  auf  der  Werckst.at  der  m  der
^^mer  hey  nächtlicher  Weil  zu  arbeiten  bey  Straf  eme
''«ers  daszelbige  machen  nach  gehaltenen  Sermon  zur  Vesper
^  4  Schiegen  und  nicht  ehe.
        <pb n="518" />
        1  iti  der  Vorlage  fehlt  die  erste  Klammer.

Schneider.

5()()
eigene  Winkellmeister  und  die  unserer  Nahrung  zu  unszern  groszen
Verderb  ihren  Unterhalt  hier  haben  sollen  den  aufgerichteten  Con^
tract  und  ehesten  Privilegien  zuwieder  keinesvveges  gedultet  un
gelitten  werden,  so  weit  sich  des  Rahts  Grundt  und  Jurisdiction
erstrecket,  einige  Wohnung  und  Behausung  haben  mögen,  und  lUi
Fall  einer  unter  e.  e.  Raths  Gebiet,  es  sey,  wo  es  wolt,  solche*’
ihren  Privilegio  zuwieder  leben,  sich  unterstehen  würde  dasz,  nSdann
  nicht  allein  solcher  Winckelschneider  und  Böhnhasen,  sondern
auch  derselbige,  der  solchen  Böhnhasen  beheüset  und  unterha  -
gestrafet  werde.
33)  Diejenigen  Bürger  oder  Gesellen,  die  solchen  Böhnhasen
beheüsen  oder  Kleider  bey  ihm  machen  laszen,  wie  auch  a  ^
Werckzeüg,  so  bey  ihnen  gefunden,  von  den  Ehesten  des  Am  ’  ■
oder  sonsten  andern  Meistern  des  Ambts  (‘jedoch  dasz  dabey  ein  ^
so  von  e.  e.  Rhat  deputiret,  zujegen  sey)  möge  genommen  un^
verkaufift  werden  und  unter  die  Armen  (wie  in  gantz  Teütsch  an
üblig)  auszutheilen.
34)  Die  andern  aber,  so  sich  heimlich  auf  halten  und  verberget
also  denen  im  Ambt  in  der  Stadt  Riga  geseszenen  Schneidern
Nahrung  mit  ihrer  Arbeit  entziehen,  wen  sie  dieselben  auf
Ciaszen  oder  sonsten  auf  e.  e.  Rahts  Grundt  und  (iebiete
sie  dieselben  gleicher  Weise  nebenst  einem  von  e.  e.  Rath
Deputirten  besuchen  mögen,  und  sollen  dieselben  von  e.  e.
zur  gebührlichen  Straffe  gezogen  werden.
35)  Es  sollen  auch  die  jüngsten  den  Böhnhaszen
willig  und  bereit  folgen,  wann  er  mit  e.  e.  Rats  Deputirten  um
gehet  die  Böhnhasen  zu  besuchen;  wer  solicites  nicht  thut,  un^^_^
darüber  vors  Ambt  verklaget  wirdt,  soll  in  des  Ambts  Strafe  s
36)  Es  soll  auch  kein  Meister  oder  Gesell  mit  dem
einige  (Gemeinschaft  haben,  viel  weniger  mit  ihn  essen  und  triiic
hierüber  thut,  und  solches  mit  der  Wahrheit  bezeüget
hfC
'  -
solches  nicht  vermelden  würde,  soll  darnach  doppelte  Straffe  g  ^
37)  Es  soll  auch  mit  den  Altschrödern  nach  dem  AlteU^^.
halten  werden,  dasz  ihr  alwege  vier  auszen  in  der  Landv^

wer

soll  in  Meister-  und  Gesellen  strafe  verfallen  sein,  und  so  ein
oder  Gesell  solches  wüste  oder  erfahren  kunte  und  dem
        <pb n="519" />
        Schneider.

501

Undeütschen  zu  arbeiten  sol  zugelassen  werden  (jedoch  so
^^scheidlich,  dasz  dieselben  auch  von  einem  Amt  auf  und  ange-*^Onimen
  werden  *),  und  über  eine  halbe  Rile  newes  W  and  nicht
'"Erarbeiten  sollen;  alt  Zeug,  Reinewandt  soll  ihm®  nachgegeben
""Erden,  aber  keinen  Jungen  setzen,  viel  weniger  ihnen  dasz  Ambt
*^rnen.  Wer  solches  sich  unterstehen  würde,  soll  von  dem  Herrn
Lantvogt  darumb  gestraffet  werden.

38)  Es  sollen  auch  die  jüngsten  Meister  sie  offt  besuchen,
'Garnit  sie  sich  aller  Gebühr  nach  zu  verhalten  wiszen;  es  sollen
^Uch  die  jüngsten  Meister  des  Montags  vor  den  4  besten  in  der
^Eister  Heüser  umbhergehen  und  Zusehen,  dasz  kein  blickwerck
^ardurch  den  Gesellen  oder  Jungen  geneyet  wird;  wo  solches
S^funden  wirdt,  soll  der  Meister  mit  den  Gesellen  gestrafft  werden.

39)  So  auch  ein  Bruder  unsers'  Ambts  stirbet,  so  sollen  die
^nibtbrüder  fleiszig  zu  Grabe  folgen  bey  ein  Lisspfund  W  achs.  Es
auch  die  Fraw  nach  ihres  Mannes  Tode  das  Ambt  Jahr  und
zu  gebrauchen  haben,  wie  es  in  allen  Stedten  üblich  ist,  un
die  Alterleüte  schüldig  sein  von  einer  Werckstadt  einen  Gezu
  nehmen,  der  der  Wittiben  am  Besten  hilfift  die  Arbeit  zu
^^fordern,  und  soll  ein  Gesell,  den  man  tüchtig  hierzu  erkennet,
"'d  sich  des  weigern  wolte,  soll  ihm  ferner  bey  keinen  Meister
arbeiten  vergünnet  sein,  viel  weniger  hier  gedultet  werden  un
dersellüjge  (;eseH  oder  \V"erckrneister4  den  Aiontag  sowol  die
^antze  Wochen  der  Wittiben,  so  viel  ihn  mughchen  ist  die  Ar  leit
befördern;  hiervor  soll  ihm  die  Fraw  jährliches  geben  fun  zig
so  er  Oeiszig  ist,  tvil  sie  ihni  ein  Hernd  oder  v;asz  dazu
^•'ehren,  steht  in  ihren  gutten  Willen.
40)  bLs  soll  auch  niemandt  über  (Gebühr  von  den  Reüten  Arbeits-¡
  K^chiclu,  bescheidentlich,  das.  ein  je,1er  se.n  e.gen  Seule  .ur
bringen  mag.

■  Weser  Sau  «.de,  sich  der  Abschdf.  des  Bd.hfOhrscbe.  Schräge.b.eh,
^*sche  Stadtbibliothek).
®  ihnen  bei  llöihlühr.  Vergl.  .Antn.  i-®
  diesem  bei  Höthführ.  Vergl.  Anm.  i
^  ti^^erke/fneisUr  bei  Höthführ.  Vergl.  Anni.  i.
        <pb n="520" />
        502

Schneider-Gesellen.

Diese  auszgeschriebene  Puncten  gebietet  e.  e.  Raht  trewbch  und
fleiszig  zu  halten  bey  hoher  Strafe  des  Gerichts.*
1)  Obgeschriebener  Schrägen  ist  aus  dem  Schragenbuch
schrieben,  mit  demselben  collationireet  und  gleichstimmig  befunden,
dasz  betzeüge  ich  Heinricus  Ladamacher,  Amtsgerichts-Notariu  ,
mit  dieser  meiner  Han  dt  Subscription.  (Notariatszeichen.)
2)  Concordat  cum  transsumpto  ut  vidi  Johann  John,
^  )  Sec.  et  Not.  publ.  reg-5)
  Vidimatum  cum  vidimato  concordare  testor
Johann  Ci  er  lach,
Reg.  Not.  publ.

99.  Schneider-Gesellen.
Schrägen  vom  26.  Juli  1600.
Stadt-Arch,  in  Riga  (Inneres  Rathsarchiv),  aus  4  Blättern  bestehendes
heft,  41  cm.  hoch,  29  cm.  breit,  in  dem  5  Seiten  mit  dem  Schrägen  beschriebcn^_^^
Eine  zweite  Abschrift  in  der  Bibliothek  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Altcrth.  m
Papierheft  in  Folio,  aus  6  Blättern  (B  '.
Neu  Vereinbarung  der  ehrbahren  und  kunstreichen  Elterleuth^^
Meistern,  Schaffer,  Altknecht  und  sämptliche  Gesellen  des  W
der  Schneider  in  der  königl.  Stadt  Riga  residiret,  wornach
sich  in  allen  kündigen  Zeiten,  damit  Friede,  Liebe,  Freunds:  i
und  gut  Verständnis  erhalten,  eigendlich  zurichten.
1)  Erstlich  und  vor  allen  soll  kein  (Jeseil  gefordert  oder
gesetzet  werden,  er  sey  denn  der  waaren  augspurgschen  R^'ß^^
verwand  und  zugethan,  und  wann  denn  ein  solcher  alhier
beiten  anlanget,  soll  er  einen  Meister  ein  halb  Jahr  ^uszu
verbunden  sein  ;  würde  er  aber  in  der  Zeit  auffbrechen  un
nach  in  dieser  Stadt  her  wieder  einkehren,  soll  er  zu  seinem  vor
Meister  eintreten  und  vergnügt  diesen  zu  leben  schuldig  se)
Poen  5  Marek.
2)  Kein  Gesell  soll  den  Sonntag  sein  eignes  Werck
bey  Pön  3  Marek,  jedoch  nach  gehaltenem  Gottesdienst  sein
Kleider  zu  bessern,  soll  einen  jeden  mit  seines  Meisters  Vor''*
erlaubt  sein.

rirt
1  Die  folgenden  3  Inscriptionen,  die  bei  der  Edition  erst  nuiue  ^  ^
stammen  von  drei  verschiedenen  Händen.  Bei  der  3.  Inspription  ist
Anm.  I,  beschriebene  Siegel  aufgeklebt  gewesen.
        <pb n="521" />
        Schneider-Gesellen.

503

3)  Alle  neugemachte  Kleider  zu  verkaufen  soll  kein  Gesell
erlaubt  seyn,  sondern  gäntzlich  verbohten;  wasz  aber  alte  Kleider
betreffen,  mugen  mit  der  Alterleute  und  eines  jeden  Meisters  Wissen
Gelegenheit  wohl  erlaubt  werden.
4)  Alle  Montag  vor  den  vier  Haupfesten  im  Jahr  sollen  die
d^  Akisb^  Wsz  Gk)ck3  mifcknl^^hmiu^gar^^iten
^ey  Fön  3  Marek  und  darnach  ihr  eigen  Flickwerck  mit  des  Meisters
^ezwirn  ohne  Enthaltung  frey  zu  verrichten  ihm  nachgegeben  seyn.
5)  Die  Wanderzeit  der  Gesellen  soll  nicht  länger  als  drey  Tag
Werden,  und  alsdenn  befugt  des  Meisters  Arbeit  zu  beförderen  bey
^^rlust  3  Marek.
6)  v\lle  vier  W()chen  auf  der  erkohrnen  Flerbergne  »ach  Fland-^Greks
  Gewohnheit  zusammen  zu  kommen,  ist  frey  gelassen,  a  c
ändere  heimliche  Conventicula  aber  hiedurch  gantz  ic  ver  )Ot  en
den  Meistern.

7)  IJnd  sollen  die  (;ese»en  nicht  mehr  als  em  Montag,  m  der
Wochen  halten;  würd  al)er  einer  darülier  treten  und  zun^  Pher  ocler
Mren  gehen,soll  vor  jedes  AiahljMarck  zu  erlegen  schuldig  se)n.
8)  A4it  (hem  Aaiffrtehen  uncl  Kettgehen  der  (besehen  soll  es  bery
^'inters  als  Slommers  i^eit  nach  (hem  vMten  gehalten  werden,  darnit
'^ine  Klage  erfolgen  möge.
;!oct%;ti:  :es%::
^acht  haben  bey  Fön  3  Marek.
gslifSlS
IO  Marek.
ÜliliSi
gelassen  seyn.
        <pb n="522" />
        5^4

Schneider-Gesellen.

13)  Alle  Gänge  zum  kalten  als  warmen  Bade  soll  die  Meister
an  ihre  Zeit  nicht  abgehen  den  Gesellen  bey  Pön  2  Marek.
14)  Alles  Doblen  und  Spielen  und  verdächtige  Gänge  zu  gehen
wird  allen  Gesellen  ernstlich  verbothen,  und  wofern  über  das  sich
jemand  an  gefährlichen  Örteren  oder  in  unzüchtigen  Häusern  he
geben  und  sich  selber  auch  ihres  Meisters  Häuser,  wie  wohl  ge
schehen,  dadurch  beschmitzt  oder  in  Gefahr  bringen  würde,  sO
soll  derselbige  von  keinem  Meister  gelitten  oder  befördert  werden,
besonders  auch  ein  Schaden  zu  verhüten  ihm  an  frembden  Örtern
nachgeschrieben  werden.
15)  Wie  denn  auch  kein  Gesell  des  Abends  über  10  Uhr  »ns
seines  Meisters  Hausz  nicht  zu  verbleiben  bey  Pön  2  Marek;  würde
er  aber  die  Nacht  auszen  schlaffen,  soll  er  den  Morgen  warhaß'^
darthun,  dasz  er  in  eines  ehrlichen  Mannes  Hausz  beherberget  be&amp;gt;
gleicher  Straff.
16)  Würde  ein  Gesell  seines  Meisters  Brod  schänden,  der  sol
alhier  bey  keinem  Meister  gelitten  werden  oder  einige  Beförderung
gewürdiget  seyn.
17)  Es  soll  kein  Gesell  in  seines  Meisters  Abwesen  früh  ode
spat  sein  eigen  Arbeit  machen  und  seines  Meisters  Werck  hint^
sich  legen  bey  Verlust  de  Beförderung.
18)  Zu  allen  Zeiten  des  Abends  soll  das  Spacirengehen  üh^^
ein  Stund  nicht  wehren,  und  sollen  sich  die  Gesellen  hernac^^
bey  ihrem  Meister  wiederumb  zur  Arbeit  einstellen  bey  einem  Mac
19)  Es  soll  kein  Gesell  den  andern  (:es  were  dann,  das  ^  ^
der  Obrigkeit  umb  Besoldung  dienten  :)  zur  Gewehr  oder  Schlag
fordern  bey  Straffe  zehen  Marek.
20)  Es  sollen  sich  auch  die  Gesellen  mit  der  Conversation
Anmeldung  der  Störer  und  Böhnhasen  der  Gebür  nach  verha
bey  Pön  fünff  Marek.

21)  Es  sollen  die  Gesellen  keinen  Böhnhasen  besonders  str
ohne  des  Ampts  Vorwissen  bey  voriger  Pön.

22)  Alle  Gesellen,  so  sich  wieder  ihre  Meistere,  so  geo

,ter

auflehnen,  das  sie  darumb  erlaubet,  sollen  von  keinem  u
wiederumb  zugesetzet  werden,  sie  haben  sich  denn  zuvor  ‘
straffen  lassen.
        <pb n="523" />
        Schneider-Gesellen.

5&amp;lt;&amp;gt;5

23)  Es  soll  auch  kein  Gesell  seines  Meisters  Essen  und  Trincken
Verschmähen  oder  die  Gabe  Gottes  schimpfflich  empfahen.  Item
Kirchengehen  in  der  Wochen  wird  nach  jeder  Zeit  Gelegenheit
gelassen,  jedoch  also,  das  so  bald  der  Gottesdienst  vollendet,
’^•ch  die  Gesellen  wieder  bey  ihren  Meistern  zu  fleisziger  Arbeit
^instellen  und  unter  dem  Schein  sich  nicht  heimlich  verstecken,
^ielw'Cfjjgrei-  ipij-  Elickwercke  dem  C%ehör  göttlichen  W  orts  vorziehen,
fället  in  ernster  Straffe.
♦  ♦  *
Folget:

Die  Krugordnung  der  Gesellen.
1)  Alle  vier  Wochen  sollen  die  sämptliche  Gesellen  auf  der
^crberg  zusammen  kommen,  und  ein  jeder  sich  vor  zwölff  Uhren
^^selbst  gebührlich  einstellen  bey  Straff  zwölff  Schilling.
2)  Wann  Schaffer  und  Altknechte  sich  gesetzet,  soll  kein  junger
^^sell  darbey  sitzen;  er  werde  dann  darzu  gefordert  bey  Straff
^^chzehn  Schilling.
3)  So  bald  die  Lade  geöffnet,  soll  ein  jeder  Gesell  vier  Schilling
'"'gisch  in  die  Lade  und  sechs  Schilling  zu  Bier  unsaumlich  erlegen.
4)  Esz  soll  kein  Gesell  Macht  haben  einen  Gast  auf  die  Herberg
bringen,  es  werde  ihm  dann  von  Schaffern  nach  Gelegenheit
^^''gönnet.

5)  Wer  den  Nahmen  Gottes  miszbrauchet,  soll  zur  Straffe
^ben  neun  Schilling.
6)  Wer  umb  Geld  oder  Gelds  Gewehr  spielet,  soll  vor  offener
'^(icn  von  den  Schaffern  umb  zwey  Marek  rigisch  gestraffet,  und
^von  die  eine  Helffte  dem  Ampt,  die  ander  Helffte  den  Gesellen
''gekehret  werden.
7)  Wer  Hader  und  Zanck  beym  freyen  Bier  anrichtet,  soll  zur
'^'■itffe  ein  Tonne  Bir  geben.
8)  Da  einer  den  andern  über  sein  Vermögen  zu  trincken  nothiget,
zur  Straffe  achtzehen  Schilling  geben.
9)  Da  jemand  so  unmäszig  trincket,  und  ers  auf  der  Herberg
''gebührlich  wiederumb  von  sich  giebt,  soll  umb  ein  Marc  un-^'■hläszlich
  gestraffet  werden.
'4  Wann  clerSch^kraund^^ë^so^m  dkCL^e^m  OHiör
ben  hey  Straff  achtzehen  Schilling.
        <pb n="524" />
        Schneider-Gesellen.

506
11)  Wer  aber  muhtwilHg  ist  und  kein  Gehör  geben  will,  soll
an  dasz  Ampt  verwiesen  werden.
12)  Kein  Gesell  soll  vor  offener  Laden  ein  Messer  bey  sich
tragen  bey  Straffe  achtzehen  Schilling.
13)  Wann  die  Gesellen  alle  Quartal  in  des  Beisitzers  Haus^z
zusammen  kommen,  sollen  die  Schaffer  und  Beysitzer  sich
setzen,  und  wer  alsdann  zu  klagen  hat,  der  bringe  es  höffhch
und  soll  ihm  kein  Gesell  einreden  bey  Straff  einer  Marek  rigi  ^
14)  Da  jemand  unter  den  Gesellen  wieder  den  Krugvater
Wirtter  oder  ihr  Gesinde  etwas  verwürcket,  soll  nach  Gelegen
umb  ein  Marek  gestraffet.
15)  Kein  Gesell  soll  Freibier  über  die  (fassen  tragen  he.
Straff  achtzehen  Schilling.
16)  Der  Gesell,  so  Bier  schencket  und  sich  nicht  höflich  ha
oder  das  Bier  verunreiniget,  soll  gestraffet  werden.
17)  Da  jemand  mehr  Bier  vergeusst  oder  spület,  dann  er
reine  Hand  bedecken  kan,  soll  zur  Straffe  sechs  Schilling  gc  ^
18)  Wann  ein  Gesell  anliero  wanderen  kommet,  der
die  vier  Wochen  die  Brüderschafft  gewinnen  bey  Straffe  ein
Marek.  _
19)  Es  sollen  sich  auch,  die  letzt  wanderen  kommen,  da  sie
der  Wanderzeit  das  Bier  zu  schencken  gekohren  worden,
keinesweges  dawieder  auf  lehnen,  oder  sie  sollen  gestraffet  wer
20)  Das  Zechgeld  sollen  die  Ciesellen  den  andern  I  ag  1^
Wanderzeit  auszkehren  bey  Straff  einer  Marek  rigisch.
21)  Es  soll  kein  Gesell  in  der  Wanderzeit  bey  freyem
ein  Gewehr  bev  sich  behalten,  wenn  sie  der  Schaffer  von  '

iTlit

Sich

elender ­


Hier

fordert,  oder  er  soll  gestraffet  werden.
22)  Alle  Wanderzeit  soll  den  Schaffnern  ihre  alte  Gerechtig
nemblich  ein  Thaler,  gelassen  werden  ahn  Argelist  und  (.ee^
Und  auf  das  alles  desto  gewisser  müge  gehalten  4-haben
  wir  Elterleute,  Meistere,  Schaffnere,  Altknechte  und  sa
liehe  (Gesellen  obgenant  itziger  unserer  Amptsherren,  neniblic^
ehrenvesten,  achtbaren  und  wohlweisen  Herren  Otto  Cannen^^^^^
Herrn  Frantz  Grafen  \  Consensum  hierzu  gebührlich  erfordert,  "

1  Vergl.  S.  345,  Anm.  i.
2  Ibid.  Anm.  2.
        <pb n="525" />
        Schnitzer.

5»7

auch  anstatt  der  (Obrigkeit  hierin  verwilliget,  jedoch  einem
hochweisen  Raht  hierinn  die  Oberhand  diese  Articul  nach  Gelegenheit ­
  zu  vermindern  oder  zu  vermehren  auszdrücklich  Vorbehalten.
Return  Riga  den  26.  Julii  Anno  Sechszehenhundert.

(L.  S.)
Otto  Canne  ^
manu  propria.

(L.  S.)
Frantz  Grafe*
manu  propria.

Obgeschriebener  Articul  seind  von  dem  Schneiderhanduerck
"¡"gegangen  und  bewilliget  worden,  da  Andres  Huschman  ihr
'^Iterman,  Heinrich  zur  Weihe  und  Dirich  Heideman  seine  Hey-^'tzere,
  imgleichen  da  Michel  Schmahl  von  Siestoch=  und  Herend
hteige  von  der  Lippe  der  Gesellen  Schaffer  gewesen.
iJiese  Artickel  seind  von  den  Schneiderhandtwerck  einge-S^"gen
  und  bewilleget  worden,  da  Johan  Curtzius  ihr  Alterman,
Nicolas  Kasche  und  Johan  Reppin  seind  die  Beysitzer  gewesen,
¡"gleichen  die  Gesellen  ihre  Schaffer  sind  gewesen  Efrahem  von
^"sen  und  Jürgen  Lindemann.®
Renov.  und  von  Neuen  abgeschrieben  den  29.  Septembr.
^"no  1707.«

100.  Schnitzer.

*  Vergl.  S,  345.  Anni.  i.
^  Ifid.  Anm.  2.
noiarius  manu  propria.  .
        <pb n="526" />
        r

^çjg  Schnitzer.
Schlusszeichen.  Auf  dem  Vorderdeckel:  Der  schnitkcr  Ordnung  oder  schraa.
1436;  auf  dem  Rückdeckel  :  Schnicker  Schra  de.  Dieser  Entwurf  ist  auf  Grün  ^
läge  des  Revaler  Tischlerschragens  v.  1513  abgefasst,  daher  ist  die  Jahreszahl  i43^
unrichtig.  Nachfolgenden  Schragenentwurf  finden  wir  im  Schrägen  der
V.  1541  in  seinen  Haupttheilen  fast  wörtlich  wieder;  diesen  sowohl  wie  jenen  ha^^^
wir  um  des  Zusammenhanges  willen  mit  dem  revalschen  Tischlerschragen  (B)
ständig  abgedruckt.
In  dem  namen  unses  heran  Jhesu  Christi  hevet  sick  an  de  schraa
der  snidtker  van  deme  ersamen  rade  van  Ryghe  vorlenet  un
gegeven  anno  Inth  jaer  ssyn  de  snidtkers  und  ..  •  •  '  "
samptlick  overeyn  gekamen  und  alle  consenteret  umme  nuttiche)
wyllen  des  amptes  unde  der  gemeynen  bòrger  up  dat  frünthschopleve
  und  eyndracht  ungeschwecket  und  un  vorrücket  bly  ven  mògenic
alley  ne  twiszken  unsen  amptbrôderen,  szunder  ock  tvviszken  den  genie
nen  bôrgeren,  bekanden  und  unbekanden,  szo  dat  sick  eyn  yder  unseS
amptes  wete  tho  wachten  vor  broke  unde  deste  vlytiger  up
arbeyt  und  up  syne  knechte  eyn  upsheent  hebbe,  dat  eynem
genoch  geschee,  wo  eyner  dem  anderen  gelavet  und  vorheten  1®
und  ener  myt  dem  andren  íivereyn  gekamen  y  s,  i  ft  dar  ka^^
(Wer  (jüeme,  dat  men  dat  vor  de  olsten  des  amptes  bringe,  un
dat  to  erkennen  geve,  unde  sze  dat  szulvige  by  ehren  waren  \vAr
niith  consenth  und  vulborth  des  ersamen  rades  mögen  rychten  ^
rechte,  wo  navolgende  puñete  unde  artykell  vormelden,  und  e&amp;gt;
ersam  radt  bestediget  und  confirmeret  hefft.
Inth  jaer  des  S  weren  unsze  amptheren
namen  her  myt  sampt  den  gemeynen  amptbröderen  uns
amptes  vorgaddert  in  des  oldermannes  hüsze  myt  namen  •'
umme  ethlyke  inszage,  de  eyn  ersam  radt  in  unser  schraa  ha
des  wy  szemptlick  övereyngekamen  syn  myth  wyllen  und  vu
eynes  ersamen  rades  desse  navolgende  punte  unde  artykell
meer  unbewechlick,  stede  unde  vaste  to  holdende  vor  uns
unsze  nakömelinge.
1)  i  Item  inth  erste  welk  man  de  unses  amptes  begerende
de  szall  hyrup  eyn  jaer  thovörne  denen,  up  dat  men  erken
möge,  wadt  syne  arbeyt  ys  undt  wadt  mannes  he  szy,  dat
woll  vor  ehn  alze  vor  dat  ampt,  darna  sali  he  esschen  dat  ai^
tho  dren  rechten  tilden,  up  sünte  Lucas  Steven  de  erste  ess  jg
2)  Item  alle  dejennen,  de  unse  ampt  begeren  unde  esschen,
söllen  torn  ersten  ehre  bortbreve  unde  densthbreve  tögen  unde  wY
in  der  ersten  esschinge.

e.
de
gen

1  B:  Art.  i
        <pb n="527" />
        L

Schnitzer.

dat

5&amp;lt;&amp;gt;9
3)  Item  alle  de  unse  ampt  esschen  unde  begerende  syn,  wanner
'‘•‘t  men  sze  in  unse  ampt  entgangen  sali,  szo  sollen  sse  tovörne
^ebben  und  tögen  dem  ampte  ehre  gebort-  unde  deenstbreve
^Isze,  dat  in  andren  landen  unde  steden  eine  wyse  unde  gewon-^Gyt
  ys.
4)  ’  Item  alle  dejennen,  de  in  unse  ampt  wyllen,  de  sollen  maken
werckstücke  eyn  jewelick  up  syn  handtwerck,  up  dat  men  er-^^nne,
  dat  framen  luden  genoch  geschee;  und  weret  szake,  dat
dat  vordorve,  und  syn  werckstücke  nicht  vor  vüll  erkant  würde,
sali  he  noch  eyn  jaer  denen,  ehr  he  dat  ampt  esschett,  unde
^^11  dat  meysterstücke  upwisen,  ehr  he  syne  kost  de)t,  und  men
Sali  dar  key  ne  bròke  vornemen.
5)  ^  Item  dat  stuckewerck  der  meler  unde  glasewerter  eyn
"Mende  Jörgen  elfte  eyne  syttende  Marianbylde  elfte  eyne  Froniken;
snidtker  und  künthormaker  werckstücke  eyn  wytt  kunthor
^nd  eyne  lade  üp  wyttem  holte  unde  eyn  bretsp)  11.
6)  3  Item  des  sollen  se  ene  amptes  kost  dhon  ;  inth  erste  sollen
geven  twe  tonnen  beres,  dat  guth  ys,  item  twe  bòtlinge,  enen
'(^hincken,  ene  tünge  myt  twen  mettwòrsten  unde  vor  ene  marck
unde  ryssz  to  5  ^uen,  ock  so  vek  k^kks,  ak  darto  van
"^den  ys,  darmede  sze  thom  ingange  unser  ersamen  amptheren
dar  benefen  alle  amptbruder  ehren  unde  bekennen.
7)  Item  alle,  de  unse  ampt  begeren,  de  sollen  s.ck  nicht  besze
  hebhien  den  torn  ersten  desaunfitesgrerechtic  ieyt  getlaen
üthwisinge  unde  lüde  der  schra  eynes  ersamen
8)  Item  szo  sollen  ock  alle  dejennen,  de  unse  ampt  begeren,
^^en,  abe  se  ehr  werckstucke  upwisen,  lo  marck  m  de  busse
“"'1  eyn  hniff  jaer  darna  noch  ,o  marck,  ys  to  hope  tw.nt.ch  marck,
bevell  eynes  ersamen  rades  untie  na  ¡nholdinge  tier  schraa
9)  Item  yfft  eyn  .neyster  were,  de  eynem  b5rger  effte  gesellen
''beyrleue,  It  were  in  häseren  effte  stfnhüseren,  wo  denne  dat
Erkenne,  dat  nymande  unrecht  gesche.

'  Art.  2.
3  H;
“  B:  Art

&amp;gt;:  Art.  3.
5-
        <pb n="528" />
        Schnitzer.

510
10)  1  Item  alle  dejennen,  de  men  entfanget  in  unse  ampt
lerende,  dat  syn  Dudeschen^  elfte  Schweden,  de  des  werdich  svn,
den  sali  men  dat  ampt  gunnen  und  vorthelpen.
11)  3  Item  szo  sali  men  ene  büsse  maken,  de  sali  alle
ummeghaen,  dar  sali  eyn  ider  meyster  inleggen  3  schyHinge,  ^
geselle  enen  schyllinck  to  hulpe  den  armen  unses  amptes  e
noth  mede  to  stoppende  und  to  dempende,  wo  sick  dat  bege'
möchte;  dar  sali  de  olderman  enen  slötel  to  hebben  und  een  g^^
seile,  de  dar  befellich  to  ys,  myt  der  bussen  sali  ummeghaen
jüngeste  meyster  unde  de  oíste  geselle.  ^
12)  *  Item  wanner  de  olderlude  dat  ampt  vorbaden,  effte
sze  hebben  wyllen,  dat  de  sülvige  käme,  by  2  marckpünt
13)  ^  Item  y  ft  dar  eyn  geselle  qüeme  wandernde,  und  to  ^  ^
he  ersten  tokümpt,  wadt  Werkes,  dat  he  kan,  deme  schal  he  er
arbeyden,  idt  were  denne  szake,  dat  de  geselle  van  jematide
schreven  were  effte  besprochen,  des  üthgenamen,  so  men  de
wisen  kan  sünder  jenigerley  argelisth  by  bröke  i  lispünt  ^
unde  he  sali  en  lykewoll  vorlaten  und  dem  andren  synen  schaf
üprichten.
14)  ®  Item  szo  szöllen  ock  de  tymmerlude  des  amptes  sny
künthormakers  ere  gesellen  nicht  enthspenen  effte  myth  lyst^
syck  theen  tho  arbeydende,  und  de  tymmerlñde  schólen  ^
lymede  fogen  brüken,  dat  recht  schete  wy  an  den  vaget  effte
de  weddeheren.  .  .f,,
15)  ^  Item  szo  scholen  und  mögen  ock  de  olderlüde  dcnjeii
den  wy  beslaen  in  der  Stadt  effte  börger  hüsze,  wo  denne
cleii
vaget  bringen  und  dartho  syne  reethschop  myt  der  ar  )e&amp;gt;
lange  he  van  dem  rechte  schedet  und  des  amptes  wollen
16)  ®  Item  efft  welch  geselle  eyn  en  werckeldach  makede,  jj^e
hyllge  dach  in  der  sulvigen  wehen,  szo  sali  men  em  den
dach  affrekenen  myt  dem  mandage  in  syncm  lone.

legen  ys,  de  in  unsem  ampte  nicht  enszyn  effte  nenen  nu)
hebben  ock  nicht  des  amptes  wyllen,  in  börgenhandt  Imth  vo

1  B:  Art.  6.
Ä  Eine  andere  Hand  hat  am  Rande  vermerkt:  Undutsche.
3  B;  Art.  7.
4  B:  Art.  8.
5  B:  Art.  9.
G  B:  Art.  10.
7  B:  Art.  11.
N  B:  Art.  12.
        <pb n="529" />
        /

Schnitzer.

5”

17)*  Item  efft  unse  gesellen  hüten  der  Stadt  tho  dorne  efifte
kynnen  landes  elfte  in  klòsteren  arbeydeden,  wo  deme  gelegen
szo  vele,  alze  der  synth,  de  doen  jegen  unse  ampt  unde  de
*^^yster,  de  en  wedder  tosetten  wyll;  und  he  darover  beslagen
^^rt,  szo  sal  he  geven  vor  eynen  jewelken  3  rnarck  und  ehn  all
^ykewoll  to  vorlatende  und  nicht  to  arbeyden  sonder  des  amptes
%'ylle.

18)  *  Item  eflft  hyr  yemant  uth  dem  ampte  vorbenômet  entegen
^zyn  edder  dhon  würde,  unde  eyner  van  den  meysteren  en  ster-^^Gde
  an  reetschoppe  edder  andren  instrumenten,  de  dartho  hören,
^^de  denen  und  enjegen  dat  ampt  sterkede,  dat  were  mith  farve,
^lygh,  glase  efte  holte,  szo  sick  dat  denne  begeven  möchte*»,  de
^9l  breken  3  marck.
19)  *  Item  welke  gesellen,  de  syck  vorsecht  hebben  to  helen
i^ren  elfte  to  halven  jaren,  de  sollen  6  weken  tovörne  upseggen,
sze  van  erem  meyster  wyllen.
20)  5  Item  elft  dar  jennich  meyster  were,  de  ene  arbeyt  vörhedde
"^de  in  Wörden  stunde,  unde  dat  ener  qüeme  üth  dem  ampte  unde
darüth  steke,  de  sali  den  drüdden  penninck  gebraken  hebben.
Vele  als  de  arbeyt  tosecht.
21)  ,  Item  elft  dar  were  eynknechtelftejunge,  desynemmeysy
dem  hüse  enthförde,  dat  were  iser,  bly,  varve,  glasz  e  er
dat  sze  ehre  heymlyke  arbeyt  mede  hebben  wyllen,  de  sollen
*^®lven  eyn  half  lyspünt  wasses.
»)’  Item  efft  dar  eyn  geselle  edder  junge  deeflyken  arbeyden
"'“Itle  in  des  meysters  tydt,  effte  de  meyster  nicht  by  der  handt
'"«re,  szo  sali  men  dat  rychten,  szo  szall  nen  knecht  effte  junge
^^l)eyt  maken  szunder  syn  meyster,  de  günne  em  a
23)*  Item  efft  eyn  Iheerjünge  üth  szynes  meysters  hüse  slepe  m
¿"‘«melyken  steilen,  dewyle  dat  he  in  synen  Iheerjaren  ys,  unde

(die  Kirche)  zu  verstehen.
,,,  nl/'ll.lihe»  de»  Sterne»  Ber.ndUche  ist  ausge^ncbe»,  und  eine  andere  idand
öbergeschrieben  :  ivor  mede  id  were,
*  B;  Art.  15.
^  B:  Art.  16.
^  B;  Art.  17.
^  B;  Art.  18.
*  B:  Art.  19.
        <pb n="530" />
        512

Schnitzer.

syn  meyster  clat  weet  effte  syne  kompans,  de  sollen  dat  vormel  ^  ^
szo  szall  de  junge  vor  den  unhorsam  geven,  szo  vaken  a.he
geschüet,  2  marckpundt  wasses  s.  Lücas
24)  2  Item  efft  dar  eyn  junge  effte  geselle  üthtAge  vor  dem
sterfte,  (und»)  szo  lange  alze  he  üthe  ys,  syne  vülle  tiidt  all  lykew'O
vüll  und  all  natodenen,  szo  lange  he  üth  gewest  ys.
25)  ^  Item  wen  eyn  meyster  enen  jungen  tosetten  wyH,
szall  he  ersten  4  weken  vorsòken,  als  denne  de  4  weken  umme
syn,  szo  sal  de  meyster  to  ghan  und  laten  de  bysytter  vorha  eH
to  des  oldermannes  hüsze,  dat  dar  de  junge  entfangen  werde,  sz
sali  de  junge  geven  in  dat  ampt  i  marck  edder  de  meyster,  de  e
entfanget,  de  sali  dar  guth  vorseggen  bynnen  jars  üthtogeven
und  de  junge  sali  der  frowe  szo  horsam  unde  to  w  y  lien  wese^’
alze  deme  meyster  sülvest,  y  dt  szy  hyllge  dach  effte  werckeldac^’
unde  wer  et  szake,  dat  de  junge  synem  meyster  enthlepe  üth
1ère,  unde  de  meyster  en  wedderkrege,  szo  sali  he  dat  ampt  1

nige  leren  und  wynnen  effte  maken  des  meysters  wyllen,  e

dder
künde  he  syck  des  bewisen,  dat  idt  des  meisters  •'  schült  were,  sz
sali  men  en  wedder  nemen  ane  synen  schaden.
26)  Item  wen  eyn  Iheerjünge  syne  Iheerjare  gedenet  hefft,  ^
sali  he  noch  i  jaer  myt  dem  sulvigen  Iheermeyster  blyven,
deme  sali  em  de  meyster  Ionen  na  synem  vordenste,  alze  sze
eyns  werden  in  dem  sülvigen  jare,  szo  werden  sze  mheer  enby
des  sze  nicht  tovörne  geweten  hebben,  unde  dat  ys  vor  den  kn^
beter  als  vor  den  meyster.
27)  »  Item  efft  idt  qüeme,  dat  eyn  meyster  dem  anderen
baden  entspennede  effte  enthspreke  een  beeil  jaer  effte  eyn
jaer,  szo  men  des  enbynnen  würde,  ehr  dat  he  in  frünthschop
em  gescheden  ys,  szo  sali  he  geven  vor  de  daet  i  lispünt  'va

und  den  knecht  em  lykewol  (to)  vorlaten.
28)^  Item  welk  man,  de  de  jüngeste  in  unsem  ampte

de

1  s.  Lucas  ist  durchstrichen.
2  B  :  Art.  20  ¡che"'
3  Das  zwischen  den  Klammern  Befindliche  ist  in  der  Vorlage  durchges
4  B:  Art.  21,  bis  auf  den  einkooppreis  (dieser  ist  auf  eine  Mark  ang
und  einige  unwesentliche  Wortveränderungen.
5  An  den  Rand  von  anderer  Hand  geschrieben:  edder  der  frowetiH-6
  B:  Art.  23.
7  B:  Art  24.
        <pb n="531" />
        Schnitzer.

513

szall  schencken  uncle  clat  ampt  to  hojje  vorbaden  szo  lange,  clat
vorlöset  wert,  und  eyn  ander  na  em  kümpt.
29)  *  Item  welk  man  van  unsem  ampte  eyn  borger  werden  wyll.
Sali  unse  olderlñde  medenemen  vor  den  radt,  up  clat  dem  rade
unsem  ampte  vüll  geschee.
30)  Item  szo  sali  men  nymant  in  unse  ampt  entfangen,  de  dar
^pGnbar  berüchtiget  ys,  de  egen  edder  unechte  ys,  wente  dar  vele
(parlementes  aíf)  kümpt,  (elfte  ele  eyn  Undñdischer  gebaren  )  s
^^Under  des  amptes  wyllen,  he  were  den  van  fr)  en).

31)  »  Item  welck  unser  unser  eyn  uth  dem  ampte  eyn  messer
up  den  anderen,  de  sali  beteren  dem  ampte  1  lispunt  wasses,
szo  he  jemandt  wünclecle,  szo  sali  he  gebraken  heben  10  marck
^^ünder  gnade,  so  doch  hyrinne  und  over  unvorsümet  und  beholden
vagedes  und  des  rechtes  bröke.
32)  Item  alle  dejenen,  de  unse  amptbröder  syn  und  syck  nicht
'^&amp;gt;llen  rychten  na  inholcle  unser  schraa,  uns  van  dem  ersamen
gegeven,  unde  kyff  edder  vordret  elfte  partye  makeden,
^"^Iker  sze  syn,  den  sali  men  myt  eren  knechten  dat  ampt  vor-^den,
  und  sollen  gebraken  hebben  10  marck  szünder  gnade  und
Jollen  syck  denne  noch  lykewol  myt  dem  ampte  vorlyken  in
'^nthschoppe  edder  in  rechte,  und  hyr  by  und  över  sollen  wesen
^  kysytter  üth  dem  racle,  up  dat  nymancle  unrecht  geshee.
33)  '  Item  efft  eyn  meyster  störve,  und  syne  frowe  bleve  na
»m  leven,  szo  sali  sze  clat  amjn  alllykewoll  brüken  und  clon  des
^Ptes  rechticheyt,  alzo  ifft  cle  meyster  levede,
34)  =  Item  efft  clat  eyn  meyster  were,  dede  eyne  clochter  hedde
(lat  eyn  geselle  were,  de  erer  begerde  ton  ehren,  de  sali
personen  eyn  ciuith,  frygh  ampt,  und  men  ene
(Ihon,  dar  he  syne  amptbröder  mecle  ehret  und  bekennet,  des
'  ^yken  des  meysters  szóne.
35)  °  Item  hyr  sali  nymant  üthgenamen  wesen,  de  s.ck  rychten
na  inholdinge,  wo  vorberöret  ys,  unddeenen  egenenroeck
25-Klamme,

  sehenden  Wo,«  m.d  au.Bes.Hchen  .nd  vo.  spl.e,e,
igj  «1  ...  ...  .j  ..„hiftf  ittin.

ib  Art.
zwiscnen  JViaminern  -
übergeschrieben  :  mey  (?)  und  unluste  van.
h:  Art.  2b.
Art.  28.
Art.  2y.
^b  Art.  30.

33
        <pb n="532" />
        Schnitzer.

5H

hebben  effte  holden  und  der  Stadt  rechticheyt  doen  und  nü  bes&amp;gt;t
lick  syn,  meler,  snidtker  und  künthormakers  und  glasewerter'.
36)2  Item  alle  dejennen,  de  nicht  genochhaftich  syn  und  nich^
kònen  vüll  don,  dar  se  sick  vor  üthgeven  unde  unbesithck
szünder  echte  frowen,  dar  sze  mede  in  ehren  mögen  stan,  de  sch
kesen  eynen  meyster,  de  sze  vorbidden,  offt  sze  eynen  wadt  vo^
dorven  hadden  edder  vorderveden,  dat  szall  de  meyster  vor  \\
unde  tosheen,  unde  (de  meyster  szall)  de  arbeyt  ersten  m&amp;gt;t
besheen,  und  en  darinne  underrichten,  dat  synem  kopmanne
und  genoch  geschee,  (sso)=  sze  denne  des  eyns  worden  szyn,  un  ^
sze  schölen  nene  jungen  leren  efte  knechte  tosetten,  szünder
meyster  schaffe  em  hulpe  by  bröke  4  rnarck,  szo  vaken
dat  geschüt.

37)  Item  welck  meyster  unser  geselschop  düsser  schm
netende  mher,  dan  eyn  ampt  kan,  de  sülvige  mach  ock

vor  syne  personen,  wes  he  sulven  myt  synen  handen
und  bereden  kan,  overst  nene  gesellen  eftte  jungen  darüp
und  leren,  besünder  up  syn  ampt  szo  vele,  alze  he  der  vorm^

dar  he  syne  werckstede  affhölt  by  10  mark  bröke.

suives^

38)  Item  szo  sali  ock  nymant,  de  in  dussem  ampte  synes
werden  wyll,  de  amptkost  nicht  höger  holden,  besünder  gel‘C
disser  schra  geschreven  steyt,  szo  jemant  hir  enbaven  de  e
handelde,  de  sali  vorfallen  syn  dem  rade  5  marck  broke

39)^  Item  van  alle  düssen  vorgescrevenen®  artikelen  und  bn

ökel
sali  de  older  man  myt  synen  bysytteren,  szo  he  affgekaren
dem  nygen  aldermanne  den  drüdden  penninck  in  dat  recht
dem  ersamen  rade  und  dat  inghaendegelt,  de  helfte  dem
dat  recht  to  bryngen.

—-  pal"'
1  Am  Rande  dieses  und  des  folgenden  Artikels  steht  von  an  ,///^
In  id  (})  sollen  ock  dejenen,  so  vorhen  in  ander  wegen  geivonet,  tko  j
hafe  geseten  und  egen  roeck  geholden  unnd  sick  darnha  hier  bege^^en  1
ampie  tho  dringen  understan  zvolden  uns  und  unsem  ampie  tho
alreide  baven  daran  berori  sieiih.
2  B:  Art.  31.
3  Ausgestrichen  und  ühergeschrieben  :  glich  zw.  ¡¡aeit^^^^  '
4  B:  Art.  32,  an  dessen  Schluss  noch  angefügt  1st;  „und  dai  mg
de  hclfie  dem  rade  in  dat  recht  io  bryngen".
5  In  der  Vorlage:  vorgesc.
        <pb n="533" />
        Schnitzer.

515
40)  ^  Item  ersame,  wisen  heren,  alze  \vy  beramet  hebben  ene
elfte  ene  schräge,  alze  hyr  vorbenomet  ys,  van  snidtkern,
^ünthormakern  ine,  szo  syn  wy  begerende  an  iwer  ersamen  wisheyt
^fiTte  wy  uns  in  jenigen  stücken  vorsumet  hebben  elfte  in  jenigen
*^yngen,  alze  vorbenomet,  szo  bydde  wy  und  begeren  van  iwer  er-^ärnen
  wysheyt,  dat  gy  uns  darinne  behülplick  wy  lien  wesen  to
'orbeterende.
41)  Inth  jaer*
101.  Schnitzer.
Schrägen  vom  2.  Aug.  1541*
Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  23-29.  Vergl.  Nr.  100.
Der  schnideker  schrägen.
Allen  und  jeglichen,  den  gegen  wertigen  und  thokümpftigen,
kundt  und  apenbar  tho  ewiger  der  sacken  gedechtnisz,  nach-^^nie
  und  als  denne  diese  statt  Riga  van  erster  erer  planting  und
^»•kuwunge  van  Jahren  tho  Jahren  bet  an  diesen  Jegenwerdigen
'^^ch  van  gnaden  desz  almechtigen  an  volck  und  güdern  merklich
'^ogenommen,  ock  noch  dachlich  sowol  an  handtwerkeslüden  als
^oplüden  wasset  unnd  thonemmet,  und  aver  etlike  \an  den  ge
"^^iten  handtwerckslüden,  sonderlick  die  schniddeker,  sick  gegen
borgernieistern  unnd  rathmannen  obgemelter  statt  Rige  be
^'^gGt  hebben,  wo  en  in  erer  nering  und  berginge  kein  geringe
^^toch,  nach  del  und  schaden  geschege,  dat  se  ock  schwerlich  ge
^^Hen  edder  volck  up  er  ampt  und  handtwerck  bekamen  und  be
'¡''Iden  können,  ock  gar  wenig  gehörs  by  densülvigen  hebben  uth
orsacken,  dat  se  glicks  den  andern  ampten  mit  schrägen  und
"'^^nunge,  wornah  sie  sick  richten  und  allerley  gebrecke  up  erem
'^Pte  underliolden  mögen,  nicht  bewedmet,  versorget  und  ver
syn;  derhalven  sie  sick  up  unse  ratification  und  verwilligunge
^^^er  malckander  nah  folgender  schrahe  und  ordemnge  bekovert
vereiniget  unnd  uns  in  rathsversamblung  praesentiret  mitt
dicnstlickem  und  flytigern  bidden  ebnen  desülvige  (»so  sie
dergestalt  gefellig  were)  tho  confirmeren  und  tho  beste  igen
se  darmede  tho  begaven;  dewile  dan  solcke  ere  bede  up
und  billicheit  vermercket,  ock  dat  ahne  ordening  up  yden
in  die  lengede  bestendich  syn  kan,  syndt  wy  so  vde  desto
''"^Grig.r  gewesen  solckererer  instendigenund  flitigen  bede  stede
'  Ö:  Art.  33.  nur  sind  statt  der  4  Handwerke  bloss  2  genannt,  nämlich  W/-kun/hortnakers,

^it  diesen  Worten  bricht  der  Schrägen  ab.
Hie  Klammern  fanden  sich  in  der  Vorlage  vor.

33*
        <pb n="534" />
        Schnitzer.

516

tho  geven  und  hebben  derhalven  den  ersamen  und  vorsichtig^
Herren  Patroclus  Klocken»  und  her  Johann  thom  Berge^  unsen  ge  e
veden  radesfründen  nuh  thor  tydt  verordneten  amptherren,  upge
lecht  und  befohlen  de  vorberorde  schräge  settlnge  und
nach  aller  notturfift  tho  besichtigen,  unde  so  idt  van  noden,
corrigiren  und  nah  unser  statt  gelegenheit  tho  stellen
darnach  desülvige  ock  tho  besichtigen  averantwerden  solden,  c  e
sie  denne  mit  ernstem  flytte  alse  nahgekommen,  sick  fiarme
bekümmert  unde  de  gemelte  schräge  und  ordening  inmaten,
hierunder  geschreven,  schriftlich  gestalt  und  uns  desülvige  m  rat^^^
versambling  averlevert,  welcke  wy  nah  verlesing  up  keinen
reden  befunden  und  derhalven  up  der  gemelten  schniddeker
feldich  und  flitich  bidden  unnd  ansöken  desülvige  dergestaltt
krafft  unses  ordentlicken  ge  waits  approbiret,  confirmert  nun
stetiget  hebben,  approberen  confirmiren  unnd  bestedigen  ock
vige  hiemit  wirklich  unnd  wesentlich,  also  dat  de  gesump^^
schniddeker  und  alle  ehre  nahkömlinge  sich  der  henfurder  m
ampte  gebrucken  und  allenthalven  darnach  richten  und  ho  (  ^
scholen  und  mögen,  doch  vorbeheltlich,  wesz  uns  alse  der  ^
licken  overichkeitt  und  dem  rechten  tho  richten  gehöret,  ock  dat
in  düsser  schrägen  gelicks,  wo  in  allen  andern  de  overste  han^^
macht  und  gewalt,  willen  hebben,  desülvige  nah  gelegenheit
verendern  und  darin  tho  doen  und  tho  lathen.  Geschehen  am  a
dage  des  mantes  Augusti  (2.  August)  im  Jahre  nach  Christi  ^
even  Herren  gebordt  dusendt  v  y  if  hundert  und  einundvertigste  •
Hiernach  volget  nu  de  vorgerörde  schräge  der  schniddek
und  wo  sick  de  in  erem  ampte  schicken  und  holden  sollen.  ^
i)  ji  u.  2]^  Thom  ersten  so  sali  ein  jeder,  so  dat  schnidde
ampt  begeren  isz,  ein  Jahr  thovorn  alhier  damp  denen,
men  syn  arbeidt,  und  wat  mannes  he  sye,  erkenne  möge,  "
sowol  von  ehn  isz  alsz  vor  dat  ampte,  darnach  sali  he  dat  |||
eschen  tho  dren  rechten  tyden  up  s.  Lucassteven  de  erste  esc
des  sali  he  fort  in  dersülvigen  ersten  eschinge  sine  gebortsdenstbreffe
  thögen  und  wysen.
1  Vergl.  S.  237,  Anm.  2.
2  Böthführ,  Die  Rigische  Rathlinie,  Nr.  445.  Vergl.  S.  284,  Einl.  ¿e(
3  Bis  hierzu  stimmt  fast  alles  wörtlich  mit  der  Einleitung  zum  Schrai,
Glaser  v.  J.  1541  überein.
4  Die  zwischen  Klammern  stehenden  Zahlen  bezeichnen  die  Artike
der  Schnitzer  v.  1536  (B).  Artikel  3  fehlt  hier.
        <pb n="535" />
        Schnitzer.

517

2)  [4I  Item  wenner  denne  sodane  eschinge  vorberorder  maten
tho  dren  tyden  geschehen,  so  sali  dejenne,  welcher  meister  werden
und  syn  egen  werckstede  holden  wdll,  thovor  und  ehe  denne  he
dat  ampte  entfangen  wertt,  erstlick  syn  werckstück  maken,  up
dat  man  erkennen  möge,  dat  framen  lüden  genoch  geschehe,  und
^ere  idt  sacke,  dat  he  dat  vordörve  und  syn  werckstucke  nicht
volle  erkandt  würde,  so  sali  he  noch  ein  jahr  denen,  eher  he
^at  ampt  eschet,  desz  sali  he  dat  meisterstück  wisen,  eher  he  sine
^mptköste'  dein,  und  darfür  sali  men  keine  brocke  nemmen.
3)  ^JItem  we^k^udce  d«^  makrunndgkise^^^r  ist
ridende  Jürgen  offte  ein  sittende  Manenbildt  offte  Fronic  e,
der  ^^hnid&amp;amp;d«^  und  kundiormackerv/^-ckstück  em  witt  kum:hor
^nd  eine  lade  up  witten  holde  unde  ein  bretspiel.
4)  M3l  Item  wenner  denne  sodan  syn  werck  vor  voll  und  genochsam
  eHcandt  isz  worden,  so  sah  ^  averma  s  sme  g^iorts-^nnd
  denstbreffe  dem  ampte  thögen  und  wysen,  ghck  wo  in  anderen
landen  und  steden  ein  gebrucke  und  gewanheit  isz,  und  eher  le
in  dat  ampt  emfang^en  v^rd^  soh  he  tlxy.^-n  vor  mnem
urbaren  rade  de  borgerschop  wynnen  und  darnah  de  cumpanie  .
IsüssiâH
^^rdigen  schrägen.
*  li  :  kosf.
Qp  "’enfien  Inhaltsangaben  sind  hier  wie  Schrägen  unberücksichtigt  geblieben,
'^'“'•sch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga  entlehnte  -
^  Übergeschrieben.
t  B:  na  utkwisinge  nnde  ende.
        <pb n="536" />
        Schnitzer.

518

7)  [8]  Item  ock  sollen  dejennen,  so  dat  ampte  begeren,  vvenner
se  er  werckstücke  tögen,  in  de  busse  geven  sösz*  marck  Rigis^
tho  Gades  ehre  unnd  dem  predigstole  und  aver  ein  halff  jahr  darna^
noch  sösz’  marck  tho  des  amptes  beste,  und  sollen  harnesch  un
wapen  hebben  tho  ehrem  lyve.
8)  [9]  Item  offte  ein  meister  wehre,  de  einem  borger  offte
seilen  arbeidede,  idt  were  in  hüsern  ofTte  stenhüsern,  wo  denne
dat  gelegen  were,  unnd  se  sick  nicht  kenden  vorglicken,  un  ^
he  dem  kopmanne  syn  holdt  edder  tüch  tho  nichte  brechte  ^
em  nichten  beide,  wes  he  em  gelavet  hedde,  so  sali  men  thv^^
uth  dem  ampte  nemmen  und  laten  dat  schatten  und  erkennen
werde  des  arbeits,  up  dat  nemandt  unrecht  geschehe.
9)  [iol  Item  alle  dejennen,  de  man  entfanget  in  ditt  vod^
rörde  schniddekerampte  tho  lehrende,  idt  syn  Dütschen,  Schwe
offte  Undütschen  ^  de  dar  ehrlich  und  unberüchtiget  syn,  den  sa^
men  dat  ampt  gönnen  und  forthelpen.»  Demgelicken  so  kunst'^
meister  edder  gesellen  in  bildewerck  tho  schniden  hier  q^eine^’
sollen  nah  gunst  eines  erbaren  rades  angenommen  und  tho
beiden  en  gegünnet  werden.
10)  [ul  Item  men  sali  ock  alle  mante  mit  eyner  verschla^j^
büssen  umbgahn,  darin  ein  jeder  meister  drie  Schillinge  uu^
jeder  geselle  einen  schilling  legen  sali  tho  hülpe  unnd  stur
armen  des  gerörden  ampts,  so  in  eren  nöden  darmede  tho
settende,  wo  sick  denne  dat  begeven  mochte;  tho  welcher  hude
  olderman  einen  schlötel  hebben  sali,  unnd  ein  geselle,  de  d&amp;lt;
gefellich  isz,  midt  dersulvigen  bussen  soll  umbgahn  de  juug
meister  und  de  oldiste  geselle.
11)  li2l  Item  wenner  de  olderlüde  dat  ampt  tho  hope  vorhu^^^^^
lathen  offte  wenn  se  van  en  hebben  willen  vor  se  tho  kamensali
  gehorsamblich  erschinen  by  verböringthwier  marckpundt  wai’^
12)  [i3l  Item  offt  dar  ein  geselle  wanderende  (píeme,
weicherem  meister  he  ersten  inkompt,  dem  sali  he  arbeidei  ,
werckes,  datt  he  kan,  idt  were  denn  sacke,  dat  de  geselle
jemande  vorschreven  edder  besprachen  were,  unnd  so  men

1  B;  /o  tnarck.  Harnisch  und  Waffen  werden  dort  nicht  ^^efordert.
2  B:  Undüfsche  fehlt.
3  B  :  Folgender  Satz  fehlt.
        <pb n="537" />
        Schnitzer.

519

siilvige  bewysen  edder  nahbringen  konde  sonder  argelist,  so  sail
nieister,  dar  he  ersten  thogekamen  isz,  ehn  verlathen  by  pene
^■nes  liszpundt  wasses,  *und  so  he  sick  des  weigern  würde,  sail
he  dat  liszpundt  waszes  verhöret  hebben*'  und  dann  lickewol  den
gesellen  vorlathen  und  dem  andern  meister  synen  schaden  upnchten.

13)114]  Idt  sollen  ock  de  timmerlüde  den  schniddekers  unnd
hunthormackers  ehre  gesellen  nicht  entspehnen  oífte  mit  liste  tho
®'ck  tehen  tho  arbeidende,  unde  de  timmerlüde  sollen  nene  lymede
h)gen  brücken,  vvelcket  recht  wy  scheten  an  den  vagedt  edder
^e  weddeherren.
:4)|i5|  Itemydt  sollen  ock  und  mögen  de  olderlüde  diejennen,
so  hier  in  der  statt  in  borgerhüsern  oder  sonst  m  arbeit  beschlagen
"  erden,  wo  den  ne  dat  gelegen  isz,  in  dem  gemelten  sc  n  i  e  e
"•"Pte  nichten  syn  ofFte  neinen  meister  hebben  ock  nicht  des
^mpts  willen  in  borgen  hande  vor  den  vaget  brengen  un  (^ryo
syn  retschop  mit  der  arbeit,  so  lange  he  van  dem  rechten  scheidet
"nnd  des  amptes  willen  maket.
I5)|i6|  Item  offt  welck  geselle  einen  werckdach*  maket,  unnd
hillich  dach  in  der  sülvigen  weken,  so  sali  men  eme  den  hi  .g
^^ch  affrekenen  mit  dem  mandage  an  synem  lo
'"¡Mathen  nicht  tho  art,eidende  sonder  des  ampts  willen.
idt  were»,  de  sali  breken  drie  marck.
Th:':  ^
wann  se  van  erem  meister  willen.
‘  H:  Die  zwischen  Sternen  stehenden  Worte  fehlen.
^  K:  tuerckeldach.
=  H:  /z/TC.
^  If:  Art.  20  fehlt.
        <pb n="538" />
        1  B:  Die  zwischen  Sternen  stehenden  Worte  fehlen.

520

Schnitzer.

iç)|2i|  Item  offt  dar  were  ein  knecht  offte  junge,  de  sinem
meister  uth  dem  hüse  entferde,  det  were  iser,  bly,  warve,
edder  holdt,  dar  se  ere  heymlicke  arheidt  mede  hebben  willen,  ^
sollen  brecken  ein  halff  liszpundt  wasses.
20)  \22  \  Item  offt  dar  ein  geselle  edder  junge  deefflicken  arbeiden
wolde  in  des  meisters  tydt,  offt  de  meister  nicht  by  der  liandt  were^
so  sali  men  dat  richten,  wente  idt  sali  nen  knecht  offte  jnng
arbeit  maken,  sondern  syn  meister,  de  günne  em  datt.
21)  [23l  Item  offt  ein  lehrjunge  uth  sines  meisters  huse  schlepp
in  untemelicken  Steden,  dewile  dat  he  in  sinen  lehrjahren  isz,  unn
syn  meister  dat  weett  effte  syne  kompans,  de  sollen  dat
melden,  so  sali  de  junge  vor  den  ungehorsam  geven,  so  va  ^
als  datt  geschütt,  thwe  marckpundt  wasses.
22)  124!  Item  offte  dar  ein  junge  effte  geselle  uthoge  vor  tl^^^
sterffte,  so  lange  he  uth  isz,  sali  he  weder  noh  und  glickewol  s&amp;gt;
volle  tydt  uthdenen.
23)  125!  Item  wenn  ein  meister  einen  jungen  thosetten
so  sali  he  en  ersten  veer  weken  versöcken  unnd  nah  uthga«^
der  veer  wecken  sali  he  alse  de  meister,  die  bisittere  vorba
lathen  in  des  oldermans  huse,  up  dat  de  junge  darsülvest  entiang^^
werde,  unnd  sali  alsdenne  de  junge  geven  in  dat  ampt  eine
edder  de  meister,  de  en  entfanget,  soll  dar  gutt  vorseggen
jahrs  uththogeven,  und  de  junge  sali  der  frauwen  so  horsarnb^^^^
tho  willen  wesen  alse  dem  meister  sülvest,  y  dt  sy  hillich
offte  werckeldach,  und  were  idt  sake,  dat  de  junge  synem  iti
entlepe  uth  der  lehre,  uncle  de  meister  ehn  wedderkrege,  so
he  dat  ampt  upt  nye  lehren  unnd  winnen  offte  macken  des
willen;  kondt  he  averst  bewiesen,  dat  idt  des  meisters  ^t^^^^**^**
frouwen*'  schuldt  were,  so  sali  men  ehn  wedder  nehmen

synen  schaden.

24)!26!  Item  wenn  ein  lehrjunge  syne  lehrejahre  gedenet
so  sali  he  noch  ein  jahr  mit  dem  sülvigen  lehrmeister  bliven,  ^
denne  sali  ehm  de  meister  lohnen  nah  synem  Verdienste,  als^
des  eins  werden.  In  denisulvigen  jahre  werden  so  mehr  enbin'^
des  se  thovoren  nicht  geweten  hebben,  uncle  isz  clat  sülvigo
vor  den  knecht  alse  vor  den  meister.

eft
bet'='
        <pb n="539" />
        Schnitzer.

521

25)127]  Item  o  fit  idt  queme,  dat  ein  meister  deme  andern  sine
^^den  entspennede  offte  entspreke  ein  heel  jhar  oñtt  ein  halfîf  jhar,
men  des  entbinnen  wurde,  eher  dat  he  in  frundschop  van  em
S^scheden  is,  so  sail  he  vor  die  daet  geven  ein  liszpundt  w  asses
^nnd  den  knecht  ein  lickewoll  verlaten.

26)  128]  Item  welck  man  de  jüngste  in  unserm  amptte  is,  de
^^hall  schencken  und  dat  amptt  tho  hope  verbaden  so  lange,  dat
Verloset  werdt,  und  ein  ander  nha  em  kumptt.
^7)130*1  Item  men  sali  ock  nemandt  in  unse  amptt  entfangen,
dar  apenbare  beruchtiget  is,  de  egen  edder  unechte  is,  wente
vele  moye  unnd  unlustes  van  kumpt.
28)131]  Item  welck  unser  ein  uth  dem  ampte  ein  messer  thütt
den  andern,  de  sali  beteren  dem  ampte  ein  liszpundt  wasses,
^"nd  so  he  jemandt«,  so  sail  he  gebraken  hebbenn  tein  marck
Bonder  gnade,  jedoch  hierin  vorbeholden  dem  vagede  unnd  dem
^^chten  de  broke.

29)  [32]  Item  alle  dejennen,  de  unse  amptbröder  syn  unnd  sick
'jcht  willen  richten  nha  inholde  dieser  unser  schräge,  uns  van
'"Gm  erbarn^  rade  alhier  gegeven,  unde  kyff  edder  vordreet  offte
'"tthyen  makeden,  welcker  se  syn,  dem  sali  man  mit  eren  knechten
amptt  vorbeden,  unnd  sollen  vorbraken  hebben  te&amp;gt;  n  marc
^"tler  gnade,  unnd  sollen  sick  alszdenne  lickewoll  mit  deme
"tpte  verlyken  in  frundtschop  edder  in  rechte,  unnd  hir  )y  so  en
^'^sen  de  bysitter  uth  uth  dem  rade,  up  dat  nemandt  unrecht  gesc  e.
30)  ]  33]  Item  offt  ein  meister  storve,  unnd  sine  frowe  bleve
em  im  leven,  ^  sali  se  d^  ampt  aH^dtewoll  bnd.m  unnd
des  amptes  rechtigkeit,  alse  iA  de  meister  levede.
Ga  des  meisters  sone.
'  Arl.  29  fehlt.
*  fier  Schluss  j^anz  abweichend.
®  ß;  folgt  xvündedc.
^  ß;  ersamen.
^  ß:  als  Anmerkung  zu  Art.  35-
        <pb n="540" />
        Schnitzer.

tho
dele

522
hebben  unnd  sick  dama  hierher  begeven  unnd  in  unse  ampt
drengen  understan  wolden,  uns  unnd  unsem  ample  tho  na  ^
unnd  vorfange  in  unse  ampt  nicht  entfangen  werden  noch
sulvigen  geneten,  uthgenamen  kunstricke  meyster  edder  gese  e
in  bildewerck  tho  schniden,  wo  albereit  baven  darvan  berort  stei
33)  [36]  Item  alle  dejennen,  de  nicht  genochafftig  syn  und  nicht
können  voll  doen,  dar  se  sick  vor  uthgeven,  unde  unbesithck  sy^
sonder  echte  frowen,  dar  se  mede  in  ehren  mögen  bestan,  de  so  e^
kesenn  einen  meister,  de  se  verbiddet,  ifft  se  einem  wat  verdorve^
hadden  edder  verderveden,  dar  sali  de  meister  vorwesen  nn_^
thosehn  und  de  arbeitt  ersten  mit  em  besehen,  unde  em  í  ^
underrichten,  dat  sinem  kopmanne  voll  unde  genoch  gesche,  g  &amp;gt;
wo  se  des  eins  worden  sint,  und  desulvigen  sollen  nene  jung
leren  elfte  knechte  thosetten,  sonder  ere  meister  schaffe  en  n
by  brocke  vier  marck,  so  vaken  alse  dat  geschult.
34)  l37l  Item  welck  meister  unser  geselschop  diser  schräg^
genetende  mehr  den  ein  ampt  kan,  desulvige  mag  idt  brücken
sine  person,  wes  he  sulven  mit  seinen  handen  wercken  u^^^
bereden  kan,  overst  nene  gesellen  elfte  jungen  damp  holden
leren,  besonder  up  sin  ampt,  so  vele  he  dar  vermach,  dar  e
werckstede  mede  heldt,  by  tein  marck  broke.
35)  138]  Item  so  soll  ock  nemandt,  de  in  dussent
sulvest  werden  will,  de  amptkoste  hoger  holdenn,  dan  alse
disser  schrägen  geschreven  steidt;  so  jemandt  hirenbaven
unde  handelde,  de  sali  vorfallen  dem  rade  vyff  marck  broke.
36)  [39J  Item  van  allen  diesen  vorgeschrevenen  artickeln
broken  sali  de  olderman  mit  sinen  bisittern,  so  he  affgek.U"
mit  dem  nien  oldermanne  den  drudden  penninck  in  dat
bringen  dem  ersamen  rade  unnd  dat  ingaendegeldt  de
deme  rade.
37)  1  Item  des  sollen  unnd  wollen  vvy  jederman,  de
tho  doende  heftf,  berieñ  doen  unnd  redelicheitt  schaffen
nemandes  baven  gehöre  avernhemen  edder  beschweren  ’&amp;gt;
boringe  unser  schräge.
1  H:  Der  letzte  Artikel  40  weicht  ganz  von  Artikel  37  ab.
        <pb n="541" />
        Schnitzer

523

102.  Schnitzer.
Rathsentscheidung  vom  26.  Februar  1575.
Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch,  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl-  3^  34-Ordnung
  zwischen  meister  und  gesellen  des  schnitzker  handt-^erckes,
  gegeben  unnd  bestetiget  den  26.  februarii  anno  (15)75-Kundt
  unnd  zu  wissen  sey  jedermenniglichen  den  jegenwertigen
“iiid  kunfftigen  meistern  unnd  gesellenn  des  schnitzker  handtwerckes
^Ihier  zu  Riga,  demnach  eines  erbarn  raths  verordnete  amptherrnn
^Gspueret  unnd  vermercket,  was  massen  gedachtte  meistere  unnd
gesellen  etzlicher  artickell  unnd  puncten  halber  gegen  einander  in
'^ist  und  Uneinigkeit  gestanden,  welche  artickell  auch  in  dem
‘'Trigen  der  gesellen  brieffe  gemangelt,  zu  dem  von  uns,  als  den
^'^pthern,  in  nhamen  unnd  von  wegen  eines  erbarn  raths  nie  t
^Pprobiret  oder  bestettiget  weren,  alsz  haben  berurte  verordente
^'^Ptherrn  gemelte  samptliche  meistere  unnd  gesellen  ermhanet  sich
^(^Icher  artickell  halben  unter  sich  freundtlich  zu  vereinigen  und
solches  geschehen,  sie  alsdan  ferner  wegen  bestettigung  unnd
'infirmation  derselben  ersuched  und  anlangen,  wan  dan  solche
‘^feinigung  aus  beiderseits  semptlicher  verwilligung,  guttem
^’*ssen,  consent  unnd  willen  erfolget,  unnd  derwegen  beide  parte
'ir  mher  bestimbte  amptherrn  erschienen  unnd  ihre  beliebung  zu
'istettigen  gebeten,  als  soll  hiermit  solche  vereinigte  Ordnung  im
'Manien  unml  nun  wegen  eins  erbarn  raths  zu  erhaltung  zwischen
'’iîstern  unnd  gesellen  nun  unnd  zu  ewigen  zeiten  gutter  einigkei
Vermeidung  zanck  und  haders  in  allen  unnd  jeden  nach-^lg(:ndenartickeTnconfirmiret,genem
  gehalten  unnd  bestettiget  sein.
:)  Zum  ersten  sollen  die  beiden  öertgesellen  alle  sondage  von
'"y^rs  zwelffe  bis  ein  uhre  aufT  der  gesellen  Herberge  erschein^
...
üii*
Her  arbeit,  soll  er  sie  selbst  zalen.
        <pb n="542" />
        5^4

Schnitzer.

2)  Zum  andern  wan  *  ein  umbstendere  Urlaub  nimpt  und
sich  wider  zuschicken  lassen,  der  sali  wider  umbschicken  auff  ^
sontagk  oder  soll  die  gantze  woche  feiren  bis  wider  zum  sontage,
die  öertgesellen  aber  sollen  des  umbstenders  vorigen  meister
fragen,  ob  der  geselle  auch  mit  willen  von  ihm  geschehen  s
oder  nicht.
3)  Zum  dritten  wan  sie  den  gesellen  ins  meisters  haus
soll  es  geschehen,  ehe  unnd  bevor  die  klocke  sechse  au  ^
abendt  geschlagen,  ist  bey  der  gesellen  straffe,  unnd  wan  der  g
selle  ins  meisters  hausz  gebracht  ist,  soll  der  meister  20  sch.
oder  funff  kanne  hier  schuldigk  sein  aufzulegen  unnd  etwas  ^
truncke  darzu,  darmit  soll  das  klar  sein.
4)  Zum  vierten  soll  sich  keiner  zu  den  öertgesellen,  wan
einen  gesellen  den  meistern  zubringen,  gesellen  und  also
des  meisters  haus  sich  einstecken,  besondern  es  soll  allein  bei
dreien  personen  bleiben  bei  poen  einer  marck  den  gesel
straffe  in  die  lade.
5)  Zum  funfften  soll  kein  öertgesell  sein,  der  ein  landtskne
oder  ein  kriegsman  ist,  bei  der  gesellen  strafe.  ^
6)  Zum  sechsten  so  ein  feiertagk  einfeit  in  der  woche,
der  geselle  machte  einen  montagk  darzu,  so  wird  ihm  der  feier  *
sampt  dem  montag  an  seinem  wochenlohn  abgebrochen.
7)  Zum  siebenden  soll  ein  gesell  zu  rechter  zeit  des
zu  funff  Uhren  an  des  meisters  arbeit  gehen  unnd  zu  sechs  a
auff  den  abendt  feirabendt  machen  unnd  nach  Sechsen  "  ¿n
arbeit  machen,  aber  was  alte  arbeit,  daran  er  drinckgeldt
mochte,  soll  ihm  mit  des  meisters  wissen  unnd  willen  gegont  •  ^
8)  Zum  achten  wan  ein  geselle  muthwilligk  in  der  wochc^'^^^^^
stünde  unnd  einen  tagk  feyrte,  der  sali  den  gesellen  eine
marck  zur  straffe  verfallen  sein  in  die  lade.
9)  Zum  neunden  sollen  die  gesellen  ihre  ladenschlussel
ausserhalb  der  Stadt  in  anderer  herrn  jurisdiction  oder  her  «g
bringen  bei  straffe  eins  wochenlohns.
10)  Zum  zehenden  sollen  die  gesellen  schuldigk  sein
vierzehen  tage,  wan  sie  anfengklich  zum  meister  bracht
redlich  ausarbeiten,  unnd  so  ein  geselle  (were,  der  »)  mher  a  s

1  Von  anderer  Hand.
        <pb n="543" />
        Schnitzer.

525

’^ontagk  machen  wurde  in  den  vierzehen  tagen,  der  soll  den  ge-^^llen
  in  die  lade  zur  straffe  eine  marck  verfallen  sein.
ii)  Zum  elfften  sollen  die  gesellen  alle  vierteill  jhares  den
^Gistern  rechenschafft  zu  thun  schuldigk  sein  v  on  der  laden.

12)  Zum  zwelfften  wan  ein  umbfrage  geschieht,  soll  allezeit  ein
*^6Íster  bei  der  gesellen  laden  sitzen,  der  zusiehet,  das  es  gleich
^nnd  recht  zugehe.

13)  Zum  dreizehenden  wan  ein  gesell  an  einem  meister  \er
Schrieben  were,  unnd  der  schriiftlich  beweis  hette,  der  magk  sich
demselbigen  meister  lassen  zuschicken.
14)  Zum  vierzehenden  wan  ein  geselle  wandern  kerne  aus
^cutschlandt  von  Revell,  Dorpte  oder  von  binnen  landes,  so  er
"!cht  ein  st()rer  oder  sonsten  unserm  fuindtv^erclce  zuv^iederen^ge-^"keidet
  hette  nach  laut  unser  schrägen  unnd  hier  nicht  arbeit
^"•egen  konte,  dem  sollen  die  raeisters  vor  vierzehen  tage  wochen-^ohn
  geben.

15)  Zum  funfzehenden  so  haben  die  gesellen  eine  lade  unnd
buchse,  die  soll  sein  in  des  altermans  hause;  zu  der  laden  unn
'Achsen  sollen  die  beiden  oertgesellen  die  schlussel  haben.  Des
(^len  die  gresellen  alle  vier  v,ochen  m  des  oldermans  hause  vor
2  schiegen  Zusammenkommen  bey  peen  einer  halben  marck,  unn
soll  ein  jeder  einen  ferding  ufflegen,  darvon  so  len  2  sch  in
husse  gelegt  werden  zur  notturfft  krancken  gesellen;  wer  aber
redlichen  Ursachen  nicht  kommen  kan,  der  soll  entschuldigung
*ben  Und  dasz  zeitgeldt  einem  andern  thun.
.6)  Zum  sechszehenden  wan  die  gesellen  bei  der  laden  oder
mm###
*  straffe  eines  klippinges.
        <pb n="544" />
        Schnitzer.

526

sein  gewehr  fordern  bei  peen  eins  ferdings,  unnd  wan  die  schencke
aufifgehoben  ist,  magk  ein  jeder  sein  gewehr  wider  fordern  un
gehn,  wor  er  will.
19)  Zum  neuntzehenden  wan  ein  gesell  unsers  ampts  krai^
wirt  unnd  nicht  zu  verzehren  hat,  den  soll  man  entsetzen  aus
buchszen  nach  der  gelegenheit  der  kranckheit,  unnd  wan  ihm  ^
wider  auffhelfifett,  so  soll  er  es  wider  in  die  buchse  geben;  zöge
er  aber  hinwegk  unnd  gebe  das  ausgelegte  geldt  nicht
feit  er  in  meister  unnd  gesellen  straffe,  stirbt  er  aber,  soll  man  \  o
seinem  nachlasse  dasz  geldt  wider  in  die  buchse  schaffen.
20)  Zum  zwantzigsten,  nachdem  der  heiliger  Paulus  sagt,
christen  rede,  handell  unnd  wandell  sollen  höfisch  unnd  züchtig
sein,  unnd  der  ein  dem  andernn  kein  bösz  exempell  geben,  be^^^
mit  Worten  und  mit  wercken,  so  sollen  wir  auch,  die  wir  u^^^
christenn  rhumen  unnd  auff  seinen  nhamen  getaufft  sein  und  na
seinem  nhamen  christen  heissen,  uns  messigk  unnd  zuchtigk  halt  ^
unnd  so  es  kerne,  das  hir  über  einer  thette  unnd  aus  leichtfertig
keit  oder  unmessenheit  den  nhamen  des  Herrn  unnutze  in  sein^^
mundt  nheme  und  schwöre  bei  Godt  unnd  seinen  leiden  o
wunden,  bei  seinem  sacrament,  creutz,  todt  oder  was  sonsten  t
ehre  Gottes  belangend,  der  sali  geben  vor  ein  jedes  wort  zwe  "
unnd  der  den  andern  liegen  hies  einen  ferdingk.
21)  Item  so  einer  den  andern  an  seinen  ehren  zorniges
nemblichen  vor  einen  pracher  oder  landtleuffer  vor  einen  Unte

sehen  schulde,  der  soll  geben  zur  strafte  eine  marck.
22)  Item  so  einer  den  andern  schildt  vor  einen  schelm
dieb  unnd  kans  nicht  gutt  thun,  soll  er  gestraffet  werden  von
ampte  vor  sehs  taler  oder  nach  gelegenheit  der  sachen,  unn^
er  ihm  vor  dem  ampte  abbitten.
23)  Item  wan  einer  hier  spildet  mehr  als  einer  mit  dem
bedecken  kan,  der  soll  geben  vier  sch.,  mit  der  handt  2  sch.
24)  Item  wen  einer  des  getrenckes  so  viel  zu  sich  nimpt.
ers  wider  von  sich  giebet  aufif  des  krugvatersz  grundt,  der
gestraffet  werden  vor  ein  wochenlohn.
25)  Item  so  die  gesellen  nötigk  betten  die  gesellen  bei
verbotten  zu  lassen,  das  soll  der  eltiste  junge  thun,  der  so
gesellen  das  hier  schencken  unnd  Zusehen,  das  kein  hier  gc®!  j|g
werde,  unnd  soll  das  halbe  gelach  geben,  unnd  so  ein  gesell"
        <pb n="545" />
        Schnitzer.

527

S^sellen  verbotten  liesse,  soll  er  dem  jungen  4  sch.  geben,  unnd
^un  das  die  öertgesellen  nötigk  haben,  soll  er  nichts  haben.
26)  Item  so  soll  man  von  allem  diesem  straffgelde  oder  broke
die  helffte  in  die  busse  legen  unnd  die  ander  heißte  zu  gelegener
verdrincken.
27)  Item  wan  ein  junge  ausgelernet  hat,  soll  er  von  den  ge
Sellen  erscheinen,  da  sie  zusammen  sein  vor  der  laden,  dar  soll  er
^uffleggen  ein  wochenlehn,  die  helfTte  in  die  buxe,  mit  der  andern
^Glflte  soll  man  ihn  beschenken;  des  sollen  die  gesellen  zeugen
®^in,  das  er  redlich  ausgelernet  habe.
28)  Item  so  einer  hier  enbaven  unhogen  wurde  anrichten,  den
tollen  die  gesellen  unter  sich  straffen,  kennen  sie  die  sachen  unter
^'ch  nicht  vertragen  oder  vergleichen,  so  soll  der  gesell,  welcher
*^^leidiget  ist,  dem  jüngsten  meister  sechs  Schillinge  geben,  as  er
meisters  vorbade,  unnd  als  dan  die  sache  alelar  vor  meisternn
i&amp;gt;nnd  gesellen  aufgedecket  werde;  wirdt  dan  die  sache  nicht  verandren
  sk  es  weiter  sm^ien,  unnd  (kr  schuWiggeamden
soll  allen  schaden  aufrichten.
29)  Item  so  einer  hier  entbaven  thette  unnd  sich  nicht  an  dieser
"'^entliehen  beliebung  benügen  liesse,  dem  soll  man  sein  ar  ei
Vn  bis  zur  zeit,  das  er  sich  mit  meister  unnd  gesellen  verdrecht
^'»ndert  er  darüber  hinwegk,  so  soll  man  ihn  aufftre.ben,  so  we.t
man  kan.
30)  Item  wan  dar  newe  öertgesellen  gekoren  werden,  die  sollen
alten  oertgesellen  rechenschafft  thun  in  be.se.n  des  oldermans.
lüüüü
‘‘'■'"gen  unnd  sich  mit  meister  unnd  gesellen  vertragen.
ïfSEESSirE;
Vor  zu  lesen.
        <pb n="546" />
        Schuhmacher.

52H

gelebet  unnd  nachgesetzet  werden  bei  darinnen  begriffenen  peenen
und  straffen,  darüber  wir,  als  die  ampthern,  ernstlich  halten  wollen-Des
  zu  mherer  Unterhaltung  gutter  einigkeit  unnd  verschonung  eines
erbarn  raths  oder  derselben  verordneten  amptherrn  anlauffen  unn
unlustes  mit  eines  erbarn  raths  angedrucktem  insiegell  besiege  h
gegeben,  wie  obgemelt,  den  sechsunndzwantzigsten  monatstag^
Februarii  (26.  Februar  1575)  anno  nach  Christi  unsers  herren  un
seligmachers  gebuert  tausent  funffhundert  unnd  darnach  im  fun
unndsiebenzigsten  jhare.
Locus  sigilli.

Schuhmacher,  1280,
s.  Gerber  und  Schuhmacher,  1280.

103.  Schuhmacher.
Schrägen  aus  dem  Ende  des  14.  Jahrhunderts.  ^
Stadt-Arch.  in  Riga,  Dath  schrägen  unnd  olde  renlhebock,  S.  p
Einleitung  S.  229  und  230;  abg.  Monum.  Livon.  antiq.,  Bd.  4,  S.  CCCXII—
Liv-,  Est-  und  Curländ.  Urkb.,  Bd.  4,  Nr.  1523.
Der  schomaker  sera.
In  Godes  namen,  amen.  Dee  hilge  gest,  dee  sprekt  dor
Propheten  David,  aldus  umme  dat,  dat  du  etest  van  deine
dyner  hande,  hir  umme  sal  tu  salich  syn,  un  de  alle  gud  sa
j  ....  -^cn^'

besehen,  dar  umme  boret  sik  van  rechte,  dat  en  jewelik  in&amp;gt;ns
dee  salich  wil  werden,  dat  hee  de  rechticheit  vüre  in  allen  (dyng
synen  werken,  wente  Got  sulven  lieft  gesproken,  salich  synt
dee  dar  hungeren  unde  dorsten  na  der  rechticheit,  wente  see
werden  gesadiget;  hir  umme  is  dat  werk  van  dem  schoainptu
geworden  myt  vulbort  der  erbaren  heren  van  deme  rade  der
Rige,  also  dat  see  hebben  ene  settynge  gemaket  under  en  m  ^
werke,  dat  enem  jewelken  lyk  unde  recht  geschee,  dee  eres  arbe&amp;gt;

ren  ;
sok"'
eiiS

;cieS
ihe'^

unde  Werkes  begerende  synt,  doch  beholden  alle  olde  woi
unses  Werkes,  dee  hir  inne  nicht  gescreven  is.
i)  To  deme  ersten  male  welk  man,  dee  synes  suives
wil,  dee  sal  syn  werk  eschen  to  sunte  Michelis  dage,  des

1  Im  Original  ausgestrichen.
        <pb n="547" />
        Schuhmacher.

529

^igels  (29.  Sept.),  edder  to  paschen;  erst  an  na  der  eschunge  so  sal
^Ge  hir  in  der  stad  en  jar  denen,  bynnen  deme  jare  sal  hee  dat  werk
Aschen  to  dren  tilden  to  rechter  tiid,  unde  hee  schal  wesen  echt  unde
^^chte  geborn  unde  unberuchtiget  myt  quader  dât,  'were  ok,  dat
i^nich  mancjueme  van  buten  to,  dee  wifunde  kyndere  myt  sik  brochte,
sal  bewisynge  medebryngen,  dat  hee  dar  gewonet  hebbe  alse
bedderve  man  unde  syn  wif  alse  ene  bedderve  vrowe.
2)  '  Vortmer  so  sal  hee  hebben  vift  mark  Rig.  unde  vulle  ge-^owe
  unde  syn  vulle  harnsch  to  synem  lyve.
3)  Vortmer  so  sal  hee  dar  na  maken  veir  par  scho  vor  deme
'^erke,  alse  en  par  knop-  eder  vrowenscho,  en  par  wyve  scho,
par  nedder  scho  unde  en  par  scravelen',  unde  dar  na  schal
hee  ok  don  deme  werke  ene  koste,  beyde  mannen  unde  vrowen,
^nde  hee  sal  geven  enen  fert.  to  den  lichten;  wan  dat  gesehen  is,
sal  hee  gan  uppe  dat  radhus  myt  den  olderluden  des  scho-^^ptes
  unde  sal  syn  recht  dar  to  dun,  dat  id  Godes  unde  syn  sy,
^at  dee  werkmesters  beseen  hebben.
4)  Item  welk  man  sik  vornedert  myt  enem  w  i\  e,  dee  unechte
edder  myt  (juader  dát  beruchtiget  is,  dee  sal  des  Werkes  enberen
^nde  nene  scho  in  desser  stad  meer  maken.
5)  Item  welk  kynt  in  deme  ampte  wert  geboren,  knecht  edder

'^evrowe,  dee  sal  dat  werk  vr\  hebben.
6)  Item  welk  man  unses  werkes  ene  junevrowen  nympth,  &amp;lt;Iee
unsem  werke  eehoren  is,  tie  sal  scho  in  deme  wer'c  ma  en
"le  sal  hehhen  vulle  harnsch  to  synem  live  unde  sal  deme  wer  e
e  koste  don  »  oeliik  den  anderen,  wo  vorscreven  stcit.
7)  Item  see  en  islek  man  to,  dat  hee  gud  werk  ma  e,  .  at
'e  nicht  genomen  werde;  alse  mennich  pir  scho,  alse  eme  ge-"nen
  wert,  dar  sal  hee  vore  heteren  ene  mark  wasses,  un  e  dec
sal  men  dar  Got  geven.  ,
8)  Item  ist  sake,  dat  ud  unsem  werke  vorstorve  jen.ant,  hee
man  edder  wiff  ofte  kynt,  so  solen  dee  menen  krudere
:^Kn  tü  der  vigilie*  in  deme  huse  edder  vor  tier  t^re  hy  wen
"'gen,  untie  tlaflyk  to  der  kerken  to  dregende  l,y  twen  artogen,
de  to  grave  to  tiregentle  hy  twen  artogen,  *unde  to  hope  to
Sätze  und  Art.  2  beseitigt  worden.

*  ibid.  :  Sfie/eien.
*  Ibid,  am  Rande  :  Ahrof![ctuiH  pn'  senoimn
*  Ibid.  :  Abrogatem.

de  tp.  April  Ao.  1620.

34
        <pb n="548" />
        Schuhmacher.

53"
,offerencle  by  twen  artogenici  en  sy  clenne,  dat  see  sik  entsch
digen  mögen  myt  redelker  sake.
9)  Item  unse  drunke  sal  men  holden  to  pinxten  ens  in  e
jare,  dar  sole  wi  alle  to  wesen;  dee  dar  nicht  en  körnet,  dee  sa^
also  vele  betalen,  alse  dee  dar  kumpth;  unde  wer  et  sake,  dat  &amp;amp;
jemant  were,  dee  neen  geld  en  hedde,  dee  solde  dar  en  pant  \  o
selten  unde  losen,  dat  na  syner  möge.
10)  Item  welk  bruder  edder  suster  deme  oldermanne  ölte
bisitteres  edder  den  kemmeren  vordreet  doyt  in  den  drunken
pinxten,  unde  see  dat  clageden  vore  der  tafelen,  dee  sal  ketere^
en  Lives  punt  wasses  ;  unde  weret  sake,  dat  jemant  dat  vorsnia  ^
unde  nicht  en  beide  dat  bot  unser  olderlude,  wo  vake  dat  gescheg  -
dee  solde  beteren  ene  marck  wasses.
11)  Item  der  jungesten  brudere  twe,  dee  lest  körnen  m  ^
werk,  dee  scholen  schenken  to  allen  tiiden,  wan  dat  werk  to  hop^
is;  dee  jungeste  bruder  sal  dat  beer  uphalen,  alse  vake,  alse
des  nicht  dòn,  unde  dee  brodere  dar  over  clagen,  so  solen  s
beteren  3  mark  wasses.
12)  Item  wan  dee  oldermann  ene  stevene  kundeget,  welk  bru
dar  nicht  en  kumpth,  dee  sal  beteren  2  artogen,  unde  'dee  o
man  sal  nene  Steven  maken,  hee  ene  hebbe  dee  helfte  der  bru  e
13)  Item  were  id  sake,  dat  jenich  man,  dee  schel}  nge  h
myt  deme  anderen  in  unsem  werke,  dat  sal  dee  olderman
liken  myt  witscaph  unde  vulbort  der  heren  van  deme  rade,
by  uns  Sitten  vor  der  tafelen,  dat  redelke  sake  synt  sunder
unde  blud  unde  ede  to  nemende.
14)  Item  were,  dat  jenich  man  den  anderen  schalk  edder
gelyke  hete,  der  solde  beteren  '/z  Lives  punt  wasses;  unde
id  sake,  dat  jenich  man  den  anderen  legen  hete  in  tornen
wan  dat  werk  to  hope  is,  dee  sal  beteren  3  mark  wasses;
weret,  dat  id  in  den  hegeden  stevenen  schege  edder  m  den  rec
drunken  to  pinxten,  dee  sal  tweschat  beteren;  unde  weijb^
jemant  den  anderen  sloge  edder  stotte  in  tornem  mode,  de
beteren  6  mark  wasses.
15)  Item  welk  man,  dee  ute  der  Steven  gynge  myt  tornem
unde  synen  broke  nicht  beteren  enen  wolde,  dee  schal
maken  eer  der  tiid,  dat  hee  sik  myt  deme  werke  vorliket
dar  dee  heren  van  deme  rade,  dar  to  gesettet,  jegenwordich  )
.  .  gy  5»'*'
1  Im  Schragenb.  &amp;lt;1.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga  fehlt  dies
        <pb n="549" />
        Schuhmacher.

531

lò)  Item  wer  et,  dat  jenich  man  deine  anderen  synen  knecht
^ntmedde  sunder  to  rechter  tiid,  aise  to  paschen  unde  to  sunte
^hchelis  dage,  dee  sal  beteren  V2  Lives  punt  wasses.
17)  Item  so  ene  sal  nenich  man  van  unsem  ampte  scho  kopen,
buten  gemaket  synt,  by  enem  halven  Lives  punt  wasses,  unde
"ore  see  dee  werkmester  vyndet,  dee  sal  see  nemen  unde  bringen

vor  der  stad  voget.
18)  Item  sal  nemant  scho  utsetten  uppe  dee  wyndelagen  des
billigen  dages,  eer  dar  predeket  is  to  sunte  I  etere,  by  twen
artogen.
19)  Item  welk  man,  dee  enen  leerjungen  to  sik  nympth,  dee
sal  dat  den  olderluden  witlek  don;  we  des  nichten  en  doyt,  dee  sa
Zeteren  ene  halve  tunnen  bers;  unde  wan  hee  den  jungen  tosettet,
«0  sal  dee  junge  geven  ene  tunnen  beres;  unde  nemant  sal  meer
jarjungen  tosetten  sunder  enen  jungen  aliene,  unde  men  sc  a
^ene  Undudsche  jungen  entphan  adder  nenen  jungen,  dee  unec  e
^y;  unde  entlepe  en  junge  synem  mestere,  eer  dee  lerjar  umme
(Nemen,  dee  solde  wedder  uppe  dat  nye  syne  leerjar  van  an  e-Synne

  vul  uddenen.
2„)  Item  were  ene  vrowe  in  deme  werke,  der  ere  man  afstorve,
"er  sal  men  alle  redelcheit  holden  jar  unde  dach  na  eres  mannes
"“de,  aise  ere  man  der  redelcheit  gebruket  hevet.
a.)  Item  wen  dee  olderman  orloff  gyft,  so  solen  dee  brudere
gän;  we  dar  enboven  si,tende  blift,  dee  sal  beteren  ene  mark
"asses.
aa)  Item  we  dar  arbeydet  des  hilgen  avendes  na  der  beer-^^(^cken,
  dee  sal  beteren  ene  mark  wasses.
mmss
wesen.
Gesehen,  r.  Gc.h.  u.  AHrrth.  M  Ki.a:
        <pb n="550" />
        532

Schuhmacher-Gesellen.

25)  Item  worde  en  man  so  old,  dat  hee  nicht  arbeyden  en
mochte  edder  nicht  vorwerven  en  künde  unde  van  unsem  ampte
were,  dee  solde  hebben  vrye  drunke,  wan  dat  werk  tosamence
drynket.
26)  Item  so  en  sal  nemant  scho  to  deme  markede  vuren,  n  ^
ene  schole  see  ersten  den  werkmesteren  beseen  laten,  ofte  ^t
rechtverdich  werk  sy  edder  nicht,  by  6  marken  wasses.
27)  Item  so  en  sal  nemant  synem  knechte  laten  scho  maken,
dee  hee  vorkope  edder  vorgeve,  by  6  marken  wasses.
28)  Item  weret,  dat  jenich  knecht  gelt  upborde  van  syn^
meyStere,  dat  sal  hee  eme  afvordenen;  weret,  dat  hee  dar  enbove^
van  eme  toge  unde  eme  entweke  ute  der  stad  myt  synem  ge
dee  solde  nicht  meer  arbeyden  in  unsem  werke.
29)  Item  so  en  sal  nemant  van  unsem  ampte  rñ  ledder  cope^
in  den  schämen  van  paschen  wente  to  sunte  Michele,  eer  e
docke  hebbe  vyve  geslagen,  unde  van  sunte  Michele  wente  to  P^
sehen,  nicht  eer  dee  docke  hebbe  7  geslagen,  by  ener  tunnen  bere-30)
  Item  sal  nemant  gan  myt  barvnten  benen  over  den  ronsU
by  ener  mark  wasses.
31)  Item  so  en  sal  nemant  meer  holden  dan  veir  knechte
enen  jungen  myt  vulbort  des  rades  unde  willekors  des  gciti
Werkes  by  enem  Lives  punt  wasses  to  den  lechten,  weret
dat  jemant  dat  breke  unde  nicht  en  beide,  dat  wolde  dee  rad  sun
legen  richten.
32)  Item  so  mach  men  jewelke  mark  wasses  losen  vor  tA\  G
33)  Hoven  alle  desse  articlen  unde  puñete  vorscrevenen'  so  s^
unse  heren  van  deme  rade  dee  overen  hant  hebben  unde  beho

104.  Schuhmacher-Gesellen.
Schrägen  vom  December  1414  und  aus  dem  Jahre  1480-Bibliothek
  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga.  Fehlerhafte  Abschd*^^^
1V2  Papierbogen  aus  diesem  Jahrhundert  in  Sonntags  Convolut:  Riga,
Industrie.  Rigaische  Stadtbl.  1825,  S.  I39-Ui-  Vergl.  Monum.  Livon.  antiq-,

Schräg  der  schogesellen.

i4

In  deme  namene  (iades,  amen,  ln  dem  jahre  unsers
jahr,  do  worden  wy  schoknechte  tho  Riege  des  eins  inn

1  Im  Original  vorsc.
        <pb n="551" />
        Schuhmacher  Gesellen.

533

hilgenn  dagen  dho  wynachtenn  mit  vulbordt  des  gemeinenn  scho-^erkes
  dho  Riege,  als  dat  wy  hebbenn  gemaket  eine  elendigheidt
der  ehre  unnser  leven  Irou  wen  santé  Marien  tho  holdende.

1)  Tho  dem  ersten  male  welcher  schoknechi  unse  broder
^Grdenn  will,  de  schall  wesen  ein  Deutzsch,  unnberuchtet,  bederve
Unecht  alle  siner  handelinge;  ock  welcher  schogeselle  dho  Riege
^umpt  unnd  dar  arbeydenn  will,  de  schal  geven  ein  artigh  dho
stholgelde  unnd  soll  daermede  volbrod  wesenn,  unnd  den  artich
Schall  upbörenn  der  gesellenn  olderman  mit  smen  bysitterenn,  unnd
'Vanner  he  sin  stolgeldt  uthgegeven  hefft,  ghkewoll  sali  he  sin
tidtgeldt  udhgevenn  dho  ny  (?)  tidenn  im  Jahre  sechs  schilling.
2)  Item  men  soll  nene  fruwen  entfan  dho  susterne,  so  sm  den
''them  ampte  der  schoster  oder  uth  dem  gehrampte.

3)  Item  welcher  geselle  de  compenye  unnser  leven  frouwen
elendigheidt  wolde  avergevenn  mit  hogmode  unnd  wrevell
"^tunckenn  mit  denn  anderen  gesellen  nicht  wolde  holdenn,  de  scha
schowerckes  nicht  werdig  wesenn  unnd  dar  nicht  lenger  inne
'^enenn.
4)  Item  welcher  broder  des  aldermans  bott  vorschmadet,  schall
'  Schilling  betern,  so  vakenn  he  idt  deidt.
5)  Item  welcher  broder  den  olderman  vörtörnet,  schal  beteren
elendigheidt  4  marckpundt  waszes,  denn  aldermann  3  marckpundt
itzhehenn  l)ysitter  'A  l)undt  unnd  klikern  brex  er  ein  ^.ernn-^^11
  waszes.  Welcher  broder  den  andern  sleit  up  dade  obre,  de
^^^all  beterenn  unnser  elendigheidt  i  liszpundt  wasze
,  6)  hem  mn  W^d^  mk  den  anderem  m^^doMx^enn
^ner  n^irck  was«!s;  welcher  broder  van  unser  chomp^niesune
'^^rder  vordolibeldt,  schal  unnser  elendijgheidt  betern  i  thon  bers.
.  7)  Item  welcher  broder  so  veele  beers  dho  sich  niinbt,  dat  he
'vedder  gifFt,  schall  unser  elendigheidt  beternn  :  thonne  beers
J  march  waszes  dho  unsen  lichten.
^  8)  Item  hein  broder  scha»  nen  gast  bùdden,  he  sy  so  gudt  aise
^  sulven,  by  i  dhonne  beers.
9)  Item  weicker  gast  in  unser  elenndigheit  brickt,  schal  do
■  Vor  sinen  gast  sine  broke  beterenn.

1

f&amp;gt;ade  wohl  zu  lesen.
        <pb n="552" />
        534

Schuhmacher-Gesellen.

I  o)  Item  welcker  broder  einen  gast  biddet,  do  unnser  elendig
heidt  nicht  werdich  isz,  de  sehe,  dat  he  des  gastes  nichten  entg^l
11)  Item  welcker  van  unsen  brödern  dem  werde,  der  werdinnen
offte  erem  gesinde  vordret  offte  unngemack  dede,  schall  unser
elendigheidt  beterenn  i  dhonne  bers.  Welcker  broder  van  unnbegrepen
  worde  up  dem  platze,  dar  se  dobbelenn  butenn  der  stat,
schall  beternn  ein  marck  waszes;  unnd  worde  he  darup  dootg
schlagenn,  dar  schölenn  sich  de  brödere  nicht  annkehrenn.
12)  Item  wenner  de  gesellen  ere  druncke  holdenn,  dat  seha^
sin  dho  pinxsten,  so  schölenn  se  drinckenn  de  vieff  dagenn  un^
na  denn  pinxster  hilligenn  dagenn  den  nagsten  sondagh  ock
drinckenn  unnd  des  donredages  de  lichte  dho  makenn  unnd  a^
des  billigen  lichams  dage  ock  dho  drinckenn;  dat  sint  8  dageu
umme  dho  drinckende,  und  darmede  ein  ende.
13)  Item  wen  de  oldermhan  orloff  gifft  des  avendes,  so

de  brödere  gahnn  dho  guder  nach«;  woll  dar  bavenn  sitten

blilf('
schall  beterenn  i  marck  waszes.  Wenn  de  olderman  kündigt
stevenn,  woll  dar  nichtt  kumpt,  schall  beterenn  i  marck  wasz^
14)  Item  welcker  broder  so  vele  beer  vorgudt,  dat  he  idt  ^
einem  vothe  nicht  bedeckenn  kann,  schall  beterenn  i  marck
15)  Item  welcker  broder  edder  sustere  stervet  uth
elendigheidt,  dar  schölenn  de  gemeinen  bröder  unnd  susterenu
kamenn  tho  d.  vigilie,  tho  der  seelmiszen  und  dho  der  bigra  t
einer  marck  waszes,  idt  sy  denn  sake,  dat  so  sich  entschuldig
rechtverdigenn  sakenn,  dat  so  dar  nicht  kamenn  köndenn.
16)  Item  wen  unse  druncke  uth  sint,  so  schöle  wie  unnse^^^^
terenn  und  brödernn  laten  beghann,  de  vorstorvenn  sint,  ruit
vigilie  und  mit  so  vele  miszenn  uth  unnser  elendigheidt,  ulst)
sanct  Peter  geholden  werdenn  in  der  kerken  mit  lichten  tlh
drepende  und  dho  offerende;  wol  dar  nicht  kumpt,  de  ¡^g
terenn  i  marck  waszes,  he  hebbe  den  redeliche  sagk,  darme
sich  eindtschuldigenn  möge.
17)  Item  welcker  broder  uth  unser  elendigheidt  Franck
und  berichtett  mit  dem  hilligenn  licham  unnd  mit  der  hi
olinge,  so  schölenn  twee  vann  unnsenn  brödern  denn  krai
broder  des  nachtes  bewahrenn  unnd  bewakenn  unnd  dho
up  der  wacht  dho  wesende;  woll  dat  vorsumet,  de  schall  )
4  art  ich  oder  i  marck  reines  waszes.
        <pb n="553" />
        Schuhmacher-Gesellen.

535

18)  Item  is  de  kranke  broder  so  nodorfftig,  dat  he  nichtes  dho
vorterende  hefift,  so  schall  menn  ehme  dhom  erstenn  male  lenenn
^dh  der  buszenn  4  ortigh;  weret  sine  zuike  lenger,  so  schall  menn
ehme  dhom  and(er)nn  male  lehnen  4  artigh;  unnd  iszet,  dat  sine
zucke  noch  länger  wehret,  so  schal  menn  ehme  dhom  derdenn
uiale  lehnen  4  artigh  ;  unnd  weret  sake,  datt  sine  zuike  noch  langer
''arde,  so  schall  de  oldermann  mit  sinenn  bysitternn  tho  drenn  ma  en
gähn  tho  unnsen  brödernn  unnd  süsterenn  unnd  schòlenn  van  einen
jedenm  nhemen  dho  (kr  eWt  i  nyen  artigh  denn  kn^dten  broder
dho  smer  n()ttorfFt;  unnd  Averet  sake,  de  kranke  broder  pasze
'Vörde,  dat  erste  geldt,  dat  he  vordehnet,  dar  wann  schall  he  unser
Gkndigheidt  denn  gelendenn  ferding  wedder  betahlenn.
19)  Iteni  tveret  sake,  dat  der  krancke  broder  yarsterve,
'''en  denn  lendenn  ferding  söken  an  sinem  gude,  dat  he  nage
kefft  na  sinem  dode;  isz  sines  gudes  nicht  so  vek,  alse  ^^  fTehen^h
herding  dhosecht,  so  schal  de  peknde*  ferding  unnser  e\en
''^enn  elendigheidt  allmiszen  blivenn.
sm
''&amp;lt;^der  verstorven  sy.
2i)  Item  weret  sake,  dat  "  h^'nlchf  up  Lid
’'"'halen.

'  feiende}
        <pb n="554" />
        536

Schuhmacher-Gesellen.

22)  Item  de  brödere,  de  dar  denenn  butenn  der  Stadt  aver
twar*  milen,  de  schölenn  ehre  vulle  druncke  betahlenn;  ock  sterveiin
ehrer  welke  butenn  der  Stadt  aver  twee  mylenn,  den  schölenn
bröderen  suiverlikenn  innhalenn  unnd  bestedenn  ehme  tho
erdenn.

23)  Item  welcker  broder,  de  binnen  landes  denet,  wen  de  sine
plicht  vorsuimet,  wann  he  tho  Riege  kumpt,  so  schall  he  sine  vor
setenn  unnser  elendigheidt  gevenn.

24)  Item  weret  sake,  dat  welcke  vann  unsenn  bröderenn  binnenn
landes  storve  unnd  unse  elendigheidt  mit  gave  in  sinen  testamennte
begiiftede,  stervet  he,  denn  wille  wy  begahn  suiverlikenn
unnser  elendigheidt.
25)  Item  dat,  was  so  van  derin  brökenn  kumpt,  schall  menn
nicht  höger  denn  vor  i  schilling  betalen.
26)  Item  dar  schall  nhen  schoknecht  in  duszer  gylde  broder
werdenn,  de  ein  echte  fruwe  heffte.
27)  Item  were  dar  jenig  broder  in  diszer  elenndenn  compem^’
de  ein  echte  frouw  hedde,  unnd  der  thovornn  vörsakelt  hedde,
werdt  menn  des  gewarede,  schall  der  compenieen  entberen.
28)  Item  weret  sake,  dat  enich  geselle  vann  unnsen  ambte  unt
gahnn  were  edder  untginge  sinem  meister  mit  sinem  gelde  edder
mit  sinem  denste,  de  schall  in  dem  schowercke  nicht  mher  denen
unnd  der  compenie  nicht  werdig  wesenn.  Ock  weret  sake,  dnt
enich  geselle  vann  Riege  thöge  und  nicht  mit  vulbordt  der  compn*^'
unnd  schuldig  bleve  unser  leven  fruwen  elendigheidt  unnd  darn
wedder  dho  Riege  queme,  de  schall  denn  der  compenie  nicht  werd'ß^
wesen.

29)  Item  weret  sake,  dat  jemandt  vann  unnsen  bröderen  6  ^
fundenn  worde  inn  des  scherpffrichters  husz,  de  schall  beteren
thonne  bers  unnd  i  marck  waszes  dho  denn  lichtenn.

30)  Item  weret  sake,  dat  jemandt  vann  unnsen  gesellen
dho  hovescher  fruwen  husz,  unnd  dar  jenig  vanndt  libe  vor
oder  hemelike  sake,  de  schall  beterenn  in  der  compenie  i  dho
bers  unnd  dho  denn  lichtenn  i  marck  waszes.
31)  Item  idt  schall  nhen  broder  barvoth  over  denn
unnd  in  unnse  druncke  gahnn  edder  mit  dem  schotvolle  edder
        <pb n="555" />
        Schuhmacher.

537

neyhantchenn  ufifte  brüste  röpenn;  also  vakenn  alsze  einer
vörbenomeden  artikelenn  eine  deit,  unnd  idt  2  broder  sehenn,
edcler  der  oldermann  aliene,  so  hefft  he  gebröckelt  eine  mar|ck)
"'aszes.
32)  Item  so  vaken  als  ein  broder  denn  andern  mit  drecke  oder
oldenn  scho  werpet  oder  up  dem  marckede  sver  (?)  oßte
^^änckene  uphevet,  vann  einenn  jedernn  artikel  ein  marck  waszes.
Hier  hefft  diesze  schräg  ein  ennde.
33)  Dit  is  de  schräg  der  schogesellen  tho  Riege  inn  der  bröder-^chop
  der  elendigheit  unser  levenn  ff  uw  en  van  worden  n  tho
^^Menn,  alse  mit  denn  meistern  des  schowergkes  eins  gewordenn
Unnd  vonn  beydenn  partenn  belevett  hebbenn,  dar  nicht  aff  noch
dliosettende,  ist  sy  denne  denne  mit  vulbord  der  meistern  des
^howergkes  dho  Riege;  dede  dar  jemandt  entgegenn,  de  schal
^*^0  brote  nicht  wehtenn,  ock  hebenn  der  meisternn  ein  udhschrifíf
duszer  schräg  in  ehrer  ladenn.
34)  Es  soll  kein  geselle  mit  bonhasen  oder  mit  ihrem  gesinde
^^nversiren  und  umbgehen  bei  straffe  3  marck,  dawoll  die  meisteres
helffte  kriecht  laut  des  amptsgerichtes  abscheides.
.  35)  Im  jahre  unses  Herenn  1480  dho  wordenn  de  meistermans
mit  denn  gesellenn,  alsz  dat  de  gesellen  ehre  lichte  dholen  (?)
^kenn  desz  donredages  in  denn  pinxtenn,  des  vormiddages,  unnd
bondages  vor  pingesten  denn  stevenn  dho  holdennde.

105.  Schuhmacher.
Privileg,  zw.  1488  und  1493-Schragenh.
  d.  Gesellsch.  f.  Geseh.  u.  A„er,h.  in  Riga,  Bl  47*',  von  des  Amtskverth
  Iluszmans  (land,
I  Der  schosters  ehr  privilegium,  so  de  up  dat  Iho  offte  gehr
hebben,  bynnen  wals  offer  der  Ritzinge  boiegen,  luit  ebner  affup
  Pergament,  so  datt  ampth  sellver  ingebrochtt,  lu,t
'"olgett:
A  radt  hefft  gelaten  dem  schoampte  dat  rum,  boiegen  over
""  ^igee  thwischen  des  stichtes  garden  und  der  pelzer  gehrhus,
^  dieser  Artikel  ist  eine  spätere  Ergänzung  und  steht  in  der  fehlerhaften  Vor
der  Einleitung  des  Schragens.
        <pb n="556" />
        Schuhmacher.

538
dar  se  th  o  eres  gantzen  ampts  behoff  enhen  gerhoff
mögen  under  ehrer  egenen  kost  und  das  gebruken  mit  den  thtve^
kittelen,  de  dar  sin,  also  dat  langst  die  Rigee  soll  ein  wech  blive^^
dat  men  mit  enher  karen  rume  varen  mtíge.  Alle  ehr  gerwer  ^
sollen  se  hebben  und  hantiren  bynnen  deme  tune;  kalk,  har
alle  andere  unfleticheitt,  de  se  dan  maken,  schollen  se
vharen  und  nicht  buthen  eh  rem  thune  liggen  laten;  den  g^r
und  die  kittele  sollen  se  sellven  stände  holden  und  betheren,
des  behoff  ist,  und  dat  bolhverck  sollen  se  staende  holden,
wene  als  ehr  rum  keret,  und  dan  sollen  en  de  kemere  ho  ^
geven  i  ;  hirvor  schall  dat  shoampt  der  Stadt
mark  Riges  eviges  wartinses,  alle  jar  halff  up  Michel)  und
up  paschen  uththogevende.  Dis  vorgeschreven  gerhaves
kitteilen  mach  dat  vorgeshreven  gantze  ampth  vor  den
also  vorgeshreven  is,  gebrukenn  tho  ewigen  tiden;  alsus  ste
in  des  stades  renteboke.

Schuhmacher,  1510,
s.  Entscheidung  des  Erzb.  Jasper  und  des  O.-M.  Wolter  v.
berg  über  Brauer,  Bäcker,  Knochenhauer  und  Schuhmacher,  i

106.  Schuhmacher.
Schrägen  vom  24.  Mai  1615.  ^.^ger
Schra^enb.  d.  Gesellsch.  f.  Gcsch.  u.  Alterth.  in  Riga,  BI.  '  +  jahrh-Schrägen
  beruht  zum  Theile  auf  dem  Schrägen  der  Schuhmacher  aus  dem
(Nr.  103),  dessen  Artikel  in  hochdeutcher  Übersetzung  fast  wörtlich,  je
mancher  Forderungen  in  zeitgemässer  Abänderung,  aufgenommen  sind,
gelassen  hat  man  die  Art.  2,  9,  18,  22,  23,  29  u.  32.

Der  Schuster-Schrägen
H.  Ludw.  Hintelman  *  1.  V.  D.,  welcher  von  e.  e.  Rhate  ni&amp;lt;-confirmiret*.


ht

dut

In  Gottes  Nahmen,  amen.  Der  heilige  Geist  spricht^^^^^^^^
den  Propheten  David  also:  Darum!)  das  du  eszest  von  der
deiner  Hende,  darumb  sol  tu  sehlig  sein,  und  alles
geschehen,  darumb  gebührt  sich  von  Recht,  das  ein  J

1  Vergl.  S.  357,  Anm.  1.
2  Diese  Überschrift  von  anderer  Hand.
        <pb n="557" />
        Schuhmacher.

539

^Gnsche  die  Gerechtigkeit  führe  in  allen  seinen  Wercken,  dann
^ott  selbst  hat  gesprochen:  Sehlig  sein  die,  da  hungern  und  dursten
^äch  der  Gerechtigkeit,  die  sollen  gesettiget  werden.  Darumb  ist
das  \\  erck  von  dem  Schuchampte  eines  geworden  mit  Volbortt
^&amp;gt;nes  erbarn  Raths  der  Stadt  Riga  und  das  Amptgericht  also,  dasz
haben  eine  Sazzung  gemacht  mit  ihrem  \V  ercke,  das  einem  jedem
gleich  und  recht  geschehe,  die  ihres  Arbeites  und  Werckes  begehren
^Gind,  doch  Vorbehalten  alle  alte  Gewohnheiten  unsers  Werckes,
^le  hierinne  nicht  geschrieben  seine!.
I)  Zum  ersten  Mahl  welcher  Mann,  der  sein  selbst  weraen
'^111,  der  soll  sein  Werck  eschen  zue  rechten  Zeitt,  alsz  auff
Michaelis  oder  auff  Paschen  ;  erst  ahn  nach  der  Eschung  so  soll
hier  in  dieser  Stadt  Riga  bei  einem  Meister  unsers  Werckes
Jahr  vol  auszdienen,  und  er  soll  sein  echt  und  recht  gebohren
unberüchtiget  mit  böser  Thatt.  Es  wehre  dann  Sache,  dasz
sich  befreiete  mit  eines  ehrlichen  Meisters  Tochter  oder  mit
^‘^er  ehrlichen  Wittfrawen  in  unserm  Wercke,  die  da  unberuchtiget
^^hre,  so  soll  er  fortgestelt  werden  zur  rechten  Zeitt.

2)  Zum  Andern  soll  er  arbeiten  und  machen  vier  Par  Arbeits
dem  Wercke,  alsz  nehmlich  ein  Par  lange  Reittstieffeln  und
^ar  auszgeschnitten  Schuch,  ein  Par  Tuffein  und  ein  Par  reycknetigen
  Schuch;  darnach  soll  er  thuen  dem  erc  e  ^ine
beMe  Mann  und  Erawen,  und  er  soll  ff^n  Wercke  thmm
•  Voller  (ienüge,  wasz  ein  ander  fur  ihn  gethan  he
3)  Zum  Dritten  welcher  Mann  sich  vorniedriget  mit  einem
^)e,  unedit  ist  oder  mit  bös«^  ThaU  berüchtig^^  ^esoll
‘Werckes  entbehren  und  keine  Schuch  in  der  Stadt  mehr  machen.
4)  Zum  Mm-ten  welch  Kund  m  dem  M/^rke  g^^ohnm  wimlt,
üiissi

;  A™  R,„rte  von  anderer  Hand:  NB:  Aim“!««  I"'
Rande:  Abrogatum.
        <pb n="558" />
        540

Schuhmacher.

7)  Zum  Siebenden  wehre  es  eine  Sache,  das  ausz  unserni
Ampte  jemandt  stürbe,  er  wehre  Mann  oder  Fraw  oder  Kind,  sO
sollen  die  Amptbruder  auch  des  Ambte  Schwestern  alle  zue
Begrebnusz  sein  und  der  Leiche  folgen  bei  Straff  i  Mrc.
gleichen  sollen  sie  auch  die  Leiche  zum  Grabe  tragen  bei  Stra
3  Mrc.;  es  sei  dan,  das  er  sich  entschuldiget  mitt  redlich^a
Sachen.
8)  Zum  Achten  welcher  Bruder  oder  Schwester  dem  Alterniaa
oder  dem  Beisitzer  oder  seinen  Ambtbrüder  Verdriesz  thuet,  un
sie  das  klagten  für  der  Taffell,  der  soll  geben  15  Mrc.  ;  und  wehr^
es  Sache,  das  jemandt  verschmehet  und  nicht  hielte  das  Gebot
unser  Elterleute;  wie  offt  solches  geschiehet,  der  soll  geben  3
und  soll  sich  niemand  der  vollenkommenen  Drüncke  enziehen.
9)  Zum  Neünden  die  jüngsten  zwei,  die  zuelezt  in  das
kommen,  die  sollen  schencken  zue  allen  Zeitten,  wen  das  W
zue  Hau  ffe  ist;  so  offt  alsz  sie  das  nicht  thuen,  und  die  Bru
darüber  klagten,  so  sollen  sie  geben  3  Mrc.
10)  Zum  Zehenden  wan  der  Elterman  eine  Stueben  kundig^^
welcher  Bruder  dar  nicht  kumpt,  der  soll  geben  1V2  Mrc.;  "
aber  auflf  dem  Quartall  auszenbleibet,  der  soll  doppelt  geben,  ^
sei  dan  dasz  er  dasselbig  insz  Ambt  schicke,  wasz  er  insz
schuldigk  ist,  und  der  sich  darneben  mit  redlicher  Sache
schuldigt;  undt  der  Alterman  soll  keine  Stuben  machen,  er  ^
dan  die  Helffte  der  Bruder.
11)  Zum  Eilfiften  wehre  es  Sache,  dasz  jemandt  mit  den  ^
zanckete  in  unsern  Wercke,  die  soll  der  Elterman  verglei^
wasz  redliche  Sachen  sein  sonder  blauw  und  Blutt  und  E'^l
nehmen.  .
SchJ^'-12)

  Zum  Zwölfften  wehre  es,  das  ein  Mann  den  andern

oder  dergleichen  hiesze,  der  soll  geben  10  Mrc.  ;  und  wan  oin
den  anderen  Lügen  straffet  im  zornigen  Muthe,  wan  das  ^
zue  Hauffe  ist,  der  soll  geben  3  Mrc.,  und  wen  es  geschehe  lO
gehegeten  Stuben,  der  soll  doppelt  geben;  und  wehre  es,
jemandt  den  andern  schlüge  oder  stösze,  der  soll  geben  to  ^
13)  Zum  Dreytzehenden  welcher  Mann  ausz  der  Stuben  %
mit  zornigen  Muthe  und  seine  Straffe  nicht  geben  wolte,  der
mit  Zuelasz  des  Amptherren  keine  Schuch  machen,  ehe  der
bisz  er  sich  mit  dem  Wercke  vergliechen  hatt.
        <pb n="559" />
        Schuhmacher.

541

14)  Zum  Viertzehenden  wehre  es  Sache,  dasz  sich  von  unsern
Gesellen  einer  oder  mehr  freventlich  anstellen  und  sich  nicht  wollen
^^rafifen  laszen,  dehnen  soll  das  Ambt  Macht  haben,  die  Arbeit  zue
^^gen  und  sein  Zeig  nicht  folgen  laszen,  bisz  er  sich  mit  Meister
Gesellen  vergliechen  hatt.
15)  Zum  funfftzehenden  wehre  es,  dasz  jemandt  den  andern
^^¡nen  Knecht  aufspräche,  der  sol  geben  10  Mrc.
16)  Zum  Sechstzehenden  es  soll  niemandt  Schuch  verkauffen,
drauszen  zue  Landt  gemacht  sein,  und  wo  sie  die  Werck-Jl'^istere
  finden,  die  sollen  sie  nehmen  und  bringen  sie  den  Ampt-^^'^en
  bei  Verlust  der  Arbeit  und  ernsten  Straffe.

17)  Zum  Siebentzehenden  welcher  Mann,  der  einen  Lehrjungen
sich  nehmen  will,  der  soll  erstlich  des  Jungen  Zeugnus  ablegen
dem  Ampte  oder  fur  dem  Elterman  in  Heisein  etzlicher  Ampt-/"^der,
  das  der  Junge  echt  und  recht  auch  von  Vater  und  Mutter
^•derseits  Teutscher  Nation  gebohren,  oder  sein  Meister  soll  ihne
^^rhürgen,  das  er  im  ersten  halben  Jahre  sein  Zeugnus  dem  Ampt
Schaffen  oder  den  Jungen  genzlich  ausz  seinem  Hausz  ab
wollen  bei  Straffe  60  Mrc.;  und  wirdt  ein  Meister  einen
¿^'’gen  ohn  Wiszenschafft  und  Zuelasz  des  Eltermans  zuesezen,
soll  geben  15  Mrc.  und  den  Jungen  zur  Stund  abschaffen,  bisz
gute  Zeugnusz  bringet,  da  er  mit  fur  dem  Ampte  bestahn
^gk.  Ferner  soll  der  Junge  nach  Verflieszung  seiner  Lehrjahre
20  jMrc,  ehe  er  ausz  seiner  ILehrzek  ivirdt  loszgesprochen  ;
^ntheffe  ein  Jungre  seinem  Meister,  ehe  die  Ivehrjahren  ausz
der  soll  wieder  aufs  New  seine  Lehrjahr  voll  auszdienen.
V,  '«)  Zum  Achtzehenden  wehre  eine  Fraw  in  dem  Werke,  derer
abstürbe,  der  soll  man  alle  Redligkeit  halten  zwei  Jahr  nach
k'"'  ^VLinnes  TTode,  gleich  v,ie  ihr  MTann  der  Redhgkeitt  )(e.
""^cht  hatt.

«oll
kb

*9)  Zum  Neuntzehenden
die  Hruder  alle  gähn,
3  Mrc.  Straff.

wan
wer

der  Alterman  Uhrlaub  giebt,  so
darüber  sizen  bleibet,  der  soll

*«)  Zun,  Zwantzigsten  wehre  es,  das  in  unserm  Wercke  ein
kranck  wurde  und  nicht  zu  vermehren  hette,  dem  soll  der
^■■'"an  thun  zun,  ersten  Mahl  sechs  Mrc.,  zum  andern  Mahl
und  zum  dritten  Mahl  6  Mrc.;  wird  er  wiederumb  zue  Rechte
        <pb n="560" />
        Schuhmacher.

542
und  kahn  es  bezahlen,  so  soll  ers  dem  Ambte  wiedergeben;  ha«
ers  aber  nicht,  so  soll  es  ein  Almosen  sein.
21)  Zum  Einundzwantzigsten  wehre  ein  Mann  so  altt,
nicht  mehr  arbeitten  konte  und  von  unserem  W^ercke  wehre,
soll  haben  frei  drinckendt,  wan  das  Werck  zuesammen  drincke  •
22)  Zum  Zweyundzwantzigsten  es  soll  niemandt  Schuch  ^
Jahrmarckt  fuhren,  er  soll  sie  erst  die  Werckmeisters  besehen  1
ob  es  gut  Werck  sei  oder  nicht,  bei  6  Mrc.  Straffe.
23)  Zum  Dreyundzwantzigsten  wehre,  das  ein  Knecht
aufnehme  bei  seinem  Meister,  das  soll  er  ihm  abverdienen;  ^
er  aber  underdes  von  hinnen  ausz  der  Stadt  mit  seinem
der  soll  nicht  mehr  arbeiden  in  unser  Wercke,  bisz  er  den  IV  eis
befriediget  hatt.
24)  Zum  Vierundzwantzigsten  es  soll  niemandt  seinen
laszen  Schuch  machen  \  die  er  verkaufte  oder  vergiebe,  bei  ^
6  Mrc.
25)  Zum  Funffundzwantzigsten  es  soll  niemandt  mit  bar  uS
Meinen  über  den  Renstein  gehen  bei  Straff  i  Mrc.
26)  Zum  Sechsundzwantzigsten  wan  zwei  oder  mehr
sich  mit  Wortten  oder  mit  Wercken  verunwilligen  und  sie
Taffell  (¡uemen  und  sich  wieder  vertragen,  wan  aber  einer  ^
ihnen  wieche,  der  den  andern  mit  Wortten  har  dt  angrieffe  un^
Scheltwortten  herauszfahren,  dasz  soll  nicht  ein  Schalck
gleichen  nachreden,  derselbe  soll  stracks  seine  Straffe
alsz  nehmlich  einen  halben  Thaler,  eher  dasz  sie  sich  z.uesa
vertragen.
27)  Zum  27.  es  soll  kein  Meister  den  vier  zur  Arbcitt
alsz  nehmlich  drey  desellen  und  einen  Jungen  oder  einen
gesellen  oder  zwey  Jungen  und  zwei  desellen,  bei  Straff  b
28)  Zum  28.  es  soll  kein  Meister  über  eine  Nacht
dehrhause  liegen  laszen  sonder  Urlaub  des  Altermans

3  Mrc.

[c;.
29)  Zum  29.  welcher  Meister  lest  Loge  oder  ander  UnlW
in  den  Riesing  schütten  oder  an  die  Stackitten  und  nicht  ai
Wall,  der  soll  geben  30  Mrc.
-  -  u,
1  Von  anderer  Hand  am  Rande:  Vormhalsz  haken  die  Gesellen
frei  gehakt  1  Par  Sehne  vor  sich  zu  machen  n.  zu  verkaufen.  Cur  n»’  ‘

Dl
        <pb n="561" />
        Schuhmacher.

543

30)  Zum  30  es  soll  kein  Meister  Macht  haben  Leder  zu  ver-^äufifen
  auszerhalb  der  Stadt  auf  dem  Gerhoffe  oder  sonsten,  in
^er  Stadt  gegerbet  ist,  allein  den  Meisters  unsers  Ambts,  auch
^^inen  Frembden  keine  Hautt  gahr  zue  machen,  bei  Straff  15  Mrc.

31)  Zum  31.  es  soll  kein  Meister  einen  Gesellen  zuesezen,  der
einem  Meister  gewandert  oder  der  Meister  ihn  wandern  lest
ohne  deselbige  Meisters  Wissen  und  Willen,  bei  dem  der  Gesell
S^arbeittet  hatt,  bei  15  Mrc.  Straffe.
32)  Zum  32.  wehre  es,  dasz  sich  zwei  oder  mehr  Frawen  mit
^chniehe-  oder  Schelte  Worten  verun  willigten,  um  welcher  Frawen
^*0  Uhrsach  befunden  wurde,  dar  soll  ihr  Mann  geben  15  Mrc.
33)  Zum  33.  es  soll  kein  Meister  Kalck,  es  sei  Span  oder  Balgen
'"^or  Tonnen  voll,  von  des  Ampts  Kalck  nehmen  ohne  Zuelasz  des
"^mbtes  und  Beisein  der  Bawherren  bei  15  Mrc.  Straffe.

34)  Zum  34.  es  soll  kein  Meister  in  oder  auszer  der  Stadt  ohne
J^^Wisch  Ledder  gerben  oder  gahr  machen,  er  soll  dan  vor  jeder
^autt  geben,  was  auf  dem  Hoffe  gegeben  wirdt,  bei  Straff  15  Mrc.
35)  Zum  35.  es  soll  kein  Meister  in  die  Krame  arbeiten,  es
Schuch  oder  Toffeln  oder  Stieffeln,  bei  Straff  15  Mrc.

36)  Zum  36.  es  sollen  keine  Cramers  oder  Frembden  auc
Einwohner,  wie  sie  den  Nahmen  haben  mugen,  «Ime  wasz
‘ters  unsers  Wercks  sindt,  Stiefeln,  Schuch  oder  Tuffein  Macht
-0  zuverkauffen  ;  w  o  sie  die  VV  erckmeisters  finden,  le  so
ichmen,  die  nicht  in  unser  Stadt  gemacht  seindt  und  brmgen
kn  Amptlterren  bei  Verlust  der  Arbeitt  und  ernster  Straff  mit
nsz  des  Amptherren.
37)  Zum  37.  es  sollen  der  undeutschen  Kreimeisters  nicht  mehr
sechs  sein  an  der  Zahll.  und  wan  dieselben  über  (.ebuhr
n,  so  sollen  sie  fur  dem  Wercke  gestraffet  werden  und  an  dem
^therren  die  Straffe  zue  geben  verwiesen  sein.
3S)  Zum  3X.  es  sollen  die  Unteutschen  nicht  mehr  dan  zwei
Schuch  auf  dem  Marckt  bringen  laut  ihrer  Privilegien,  auch
‘  knger  dan  ihre  bestimpte  Zeit  darmit  umbgahn,  des  Sommers
('.locke  8,  des  Winters  bisz  zue  y  l’hr  bei  \  erlust  ihrer
^-¡t.  Kerner  sollen  sie  auch  keine  Schuch  zue  Marckte  bringen,
die  Meister  unsers  Wcrckes  keine  Schuch  darzue  Kauff  halten,
^'Origer  Straffe.
        <pb n="562" />
        544

Schuhmacher.

:11e

39)  Zum  39.  es  soll  auch  keine  Arbeit,  es  sei  ^  ^en
Sclmch  oder  Tuffein,  in  den  reuschen  Buden  oder  reuschen
zue  Kauffe  gehalten  werden  ohn  allein,  wasz  polnisch  r’
die  unten  mit  Eisen  gemacht  sein.
40)  Zum  40.  es  soll  kein  Meister  Volck  furdern,  es  sei
oder  Junge,  solange  bisz  er  Burger  geworden  ist,  bei
sechstzigk  Mrc.
41)  Zum  41.  es  soll  niemandt  Pferdeleder  gebrauchen  zum^
ledder  oder  zue  Untersohlen  bei  Verlust  der  Arbeit  un
Straffe.  ge-42)
  Zum  42.  es  soll  der  Marckt  des  Sommers  nicht
halten  werden  dan  die  (docke  9  und  des  Winters  bisz  die
zehen  bei  Straffe  10  Mrc.
43)  Zum  43.  es  soll  kein  Meister  Schuch  oder  andere
zue  Marckte  führen  und  feil  haben  dan  der  i  I  age  in  t  e  ygi
alsz  nehmlich  den  Montagk,  Mitwochen  und  des  Sonna)
Straff  10  Mrc.  '
44)  Zum  44.  Von  allen  oberwehnten  Straffen  soll  den^
Herren  alle  Halbjahr  Rechnung  gethan  werden  un  ‘
Straffe  den  Amptherren,  die  ander  Helffte  soll  dem
Besten  in  die  Lade  gelegt  werden,  darmit  ihr  (ierhott
erhalten  werden  müchte.  ^
45)  Einen  erbahren  Rathe  diese  Ordnung  gestalten  ad
minnern  und  zue  mehren  Vorbehalten.  Dies  zur  I  ^  ad
Wahrheitt  hab  ichs  mit  meiner  Handt  unterschrieben  u«
Ampt  Pitzoff  bekrefftiget.
Datum  Riga  den  24.  Maii  Anno  1615.
Lud  wich  Hin  tel  m  ^
1).  und  verordenter  Ait*1

1  Am  Rande:  NH:  Wirt  nichi  f^ehaUen.  sc  kauf  en  al/c  Tagt-2
  Vergl.  S  357,  Anm.  i.
        <pb n="563" />
        Undeutsche  Schuhmacher.

545

107.  Undeutsche  Schuhmacher.
Schrägen  vom  19.  Mai  1615.
Schragenbuch  des  dim.  Bürgermeisters  E.  Hollander  in  Riga,  S.  icxj  102.
Unteutschen  Schuster  Schrägen.
,  ^^chdem  groszer  Unterschleiff  und  Weiterunge  zwischen  den
"^teutschen  Schustern  entstanden,  weiln  sie  keine  Ordnunge  unter
gehabt,  als  hat  das  Amtgericht  diese  nachfolgende  Puncta,
^nach  sie  sich  ferner  zu  reguliren,  allerley  Weitläufigkeit  zu  verihnen
  vorgeschrieben.
^  0  Soll  hinfort  kein  Ältermann  noch  Heysitzer  gekohren  werden
denen  unteutschen  Schustern  als  nur  allein  von  denen  Amtherren.
^  Soll  der  Ältermann  nebst  seinen  Beysitzern  keine  Zusammenanmelden,
  er  habe  denn  von  dem  Amtsherrn  Zulasz,  bey
10  Mrc.
So  ^^un  die  Zusammenkunft  von  dem  Amtsherrn  nachgegeben,
bç  der  jüngste  Meister  die  andern  anzusagen  schuldig  seyn
3  Mrc.  Straffe.
I^j  .^)  l^em  nun  angesagt  wird  und  ohne  Uhrsache  mutht\illig  aus
soll  dem  Amte  6  Mrc.  verfallen  seyn;  welchen  aber  zum
Ru  angesagt  wird,  und  er  nicht  kommt  noch  seine  Straffe
^^‘vv-iliig  ableget,  der  soll  10  Mrc.  verbrochen  haben  und  ohne  Zulasz
^  Ämtsherrn  nicht  ehe  arbeiten,  er  habe  denn  seine  Straffe  erleget.
'Hn  sie  Zusammenkommen,  und  der  Ältermann  gebiethet
^^‘de  zu  schweigen,  so  sollen  sie  demselben  gehorchen  und
u,^  Was  er  ihnen  anmeldet;  wer  diesem  zu  wieder  thut,  soll
Mrc.  gestrafft  werden.
^'0^  ^‘^niand  soll  aus  der  Zusammenkunfft  Weggehen,  ehe  und
der  Ältermann  es  befiehlet,  bey  8  Mrc.  Straffe.
b,|/^  einer  dem  andern  mit  Schmehe-  oder  Schelt-Wortten
würde,  der  soll  in  6  Mrc.  Straffe  verfallen  seyn.
Sçy  Soll  kein  Meister  einen  Uesellen  oder  Jungen  setzen,
dieselben  echt  und  recht;  auch  soll  er  es  erst  dem
anmelden  bey  12  Mrc.  Straffe.
He  in  dieses  Amt  angenommen  wird,  soll  denen  Meistern
Schüncken,  i  Tonne  Hier  und  so  viel  Brods,  als  darzu
wie  dann  auch  20  Mrc.  in  die  Lade  geben,  jedoch  asz
Zuvor  bey  dem  Amtsherrn  abgefunden  habe.
^i^mand  soll  dem  andern  seinen  Gesellen  oder  Jungen
^  ntachen  bey  Straffe  12  Mrc.

35
        <pb n="564" />
        546

Undeutsche  Schuhmacher.

11)  Der  Ältermann  soll  fleiszig  Achtung  haben  auf  i
hasen,  mit  ihnen  auch  keine  Gemeinschafft  halten,  son  er
Amtsherrn  solche  anmelden  bey  Straffe  30  Mrc.  grichtes
12)  Auch  sollen  sie  den  Pöenhasen  kein  Pech  oder  zug
Leder  verkauffen  bey  Straffe  20  Mrc.  ^
13)  Die  Unteutschen  Schuster  sollen  6  läge  in  er
frey  haben,  jeden  Tag  2  Paar  Schue  aufn  Markte  u
nehmlich  des  Sommer  bisz  Glocke  8,  des  Winters  aber  bisz
Vormittags;  wer  aber  seine  Schue  heimlich  entweder  der
oder  andern  zu  verkauffen  giebt,  der  soll  nebst  den  ^
Schue  6  Mrc.  Straffe  geben.  j.,.  den
14)  Der  unteutschen  Schuster  sollen  hinführo  nicht  tiisr
6  seyn;  die  übrigen  aber,  so  jetzo  angenommen,  sollen  b
sie  nach  und  nach  absterben,  alsdann  sollen  sie  die  uberb  ^
diesen  Punct  halten,  jedoch  soll  dem  Amtsherrn  gestalten  Sa
hierinnen  zu  disponiren  frey  stehen  sonderlich  mit  Meisters
15)  So  sollen  sie  auch  gute  Arbeit  machen  und
leder  verarbeiten  bey  Verlust  der  Schue  und  12  Mrc.  ^
16)  Auch  sollen  alle  halbe  Jahr  der  Ältermann  ne
Beysitzern  von  allen  Einnahmen  richtige  Rechnung  dei^
der  Amtsherr  die  eine  Helffte  zu  sich  nehmen,  die
Amte  verbleiben  soll,  jedoch  dasz  sie  es  nicht  misz  &amp;gt;

übel  anlegen

ziif

l^e-Ra



Lth'

Dasz  dieses  hinfort  kräfftiglich  gehalten  werde,
stätigung  deszen  e.  e.  Siegel  hierunter  getrucket,  jedoc
und  dem  Amtsgericht  Vorbehalten  gestalten  Sachen  nach  -
und  zu  mehren.  Hierbey  seynd  die  Nahmen  dererjenigen,  ^  p)
diese  Freyheit  zu  genieszen  haben  verzeichnet.  Actum

lói;.

T  iirlun’ir  Hintplmann.

Amtsherr'

Heinrich  Wällsitt
Steffen  Credit
Berendt  Ledtmaht
Michel  Krüsewitz
Peter  Knicke
Michel  Baltzeü
Hansz  Ledtmaht

Hansz  von  Preuszen
Matthis  Knicke
Hansz  Schaltin
Matthis  IB  |ru\ve
Hans  Sutteck
Arendt  [Bjerylh.

findpt  sich  nur  hier  und  nicht  im  Schragenb.  des  dim.
        <pb n="565" />
        ||!ii

Schuster.

547

108.  Schuster.

Amtsgerichtsentscheidung  vom  12.  Mai  1621.
^^ädt-Arch.  zu  Riga,  Amtsgerichtsprotokolle  von  1619—1623,  in  Pergament  ge-Von
  Polioband,  S.  184—186.  Aus  den  zahlreichen  Amtsgerichtsentscheidungen
Sef  —162  :  haben  in  unserer  Sammlung  nur  solche  Bestimmungen  Aufnahme
Jes  ^*0,  über  das  Niveau  der  persönlichen  Streitigkeiten  sich  erhebend,  einen
^^*^**gen  Charakter  gewonnen  haben.  Vergl.  S.  245,  Nr.  9.  Die  565  Seiten  um-Amtsgerichtsprotokolle
  sind  vom  Notär  Heinrich  Ladenmacher  geschrieben.
Den  12.  Mali  Anno  1621.
Herr  Johan  Böddeker  *  und  Herr  Nicolaus  Berneken  ®,
beide  amptherren  G.  G.  (?)
Hie  teutschen  Schustere  wieder  die  undeutschen.
^  ^cpetirten  ihre  vorige  4  petita,  jedoch  liesen  sie  zue,  das  der
^ufif  sechsze  bleiben  milchte.  In  allen  Stätten  wehre  nur
darumb  konten  sie  nicht  zuegeben,  dasz  die  Unteudschen
^rbahr  für  sich  straffen  solten.
Unteutschen  brachten  ein,  das  sie  sich  lieber  von  den
^s?.  Selbsten  alsz  vom  teutschen  Ambte  wolten  straffen
Teutschen  ungebührlich  mit  ihnen  umbgiengen,
^'^^iche  Kannen  Bier  hohlen  laszen,  und  wurde  kaum  einer
Bijç,  geschenckett,  musten  fur  ihnen  stehen,  wie  die  Jungen.
ihren  Schrägen  und  Privilegien.  Es  konte  nicht  er-So
  "'erden,  das  ein  einige  von  Soldaten  oder  teutschen  Gesellen,
^^vor  bei  den  teutschen  Meistern  alhie  gearbeitet,  bei  ihnen
oder  gefordert  wurde.
^Jigelesen:

In

"ánchen.

Uct

*-a(jnen,  sich  haltende  zwischen  das  Ambt  der  teutschen
cieger  an  einem  kegen  und  wieder  die  Unteudschen
j  Wercks  an  andern  Theile,  wird  beider  Parten  Einbringen
I  ^*^Iucirten  Uhrkunden  zuvolg  erkannt  :  Das  soviel  den  ersten
"^gen  der  Anzahl  der  unteudschen  Meister  betrifft,  lest  e.
^  ^htgerichte  es  bei  sechszen  bewenden,  und  weilen  anjezo
übrige  Zahl  befundenn  wirt,  die  dannoch  schohn  fur
L.  ^^"'Gsen  und  bestetigt  ist,  alse  mugen  dieselbe  zue  ihren
.5  sich  des  Amptes  mit  gebrauchen.  Nach  Absterben  aber
des  andern  der  Übrigen  mag  die  Witwe  nicht  lenger  dan
"  ihrem  Witwenstande  das  Werck  üben.  Belangend  den
i'^nct  der  Stühle  halber  laszens  die  Herrn  Amptherren  bei

..
fische  Rathslinie,  Nr.  556.

35*
        <pb n="566" />
        Schützen.
zwen,  alsz  einen  fur  sich  den  andern  fur  einen  Gesellen  oderjung^
bleiben.  Daferne  aber  einer  Alkers  oder  Schwachem  a
Werck  selber  zue  treiben  nicht  duchtig  wehre,  behelt  e.  er
gerichte  desz  Falsz  die  Dispensation  sich  bevor.
Furs  Dritte  sollen  die  Unteutschen  keine  Soldaten  o  j|cher  ^
Gesellen  bei  sich  setzen  oder  fordern  bei  ernster  |
Straffe  der  Herrn  Amptherrn.  Schlieszlich  was  die  ßüf  j
der  Straffen  betreffen  thuet,  will  ein  erbar  Amptgerici  j
ferner  Beredung  solche  Erkentnus  und  Absprechung  j
der  Einnahme  und  Execution  wie  auch  gestalten  i
jus  dispensundi  e.  erb.  Rathe  und  sich  in  allewege  furbeha  |
Des  sollen  die  unteutschen  Meistere  alle  und  jede  e.  er
beeidigt  sein  und  der  den  6.  Maii  Anno  1620  Ge"'®'”!
Recognition  in  Auffwartung  in  Zeitt  der  Nott  nebst
auffm  Sandthurm,  oder  wohin  sie  verordnet  werden,  ^  gein
Verböhrung  ihres  Ampts  und  aller  Habseligkeit  verp
V.  R.  w.  ,

109.  Schützen.
Schrägen  vom  28.  Febr.  bis  15.  April  ^
Könifrl.  Bibliothek  in  Stockholm,  Abschrift  auf  einem  kleinen
Lan^ebek  oder  Broocman;  am  Schlüsse  der  Abschrift:  ../ioki-u  g^ei
Vergl.Anm.z.  Kleinen  Gilde.  Esexistirten
gilden,  die  eine  war  aus  dem  Schoosse  der  Grossen  Gilde  hervorgeg
war  von  Mitgliedern  der  Kleinen  Gilde  gebildet.  Hier  hegt  uns  w
dem  Schrägen  der  Schützengilde  der  Grossen  Gilde  vor,  da  m  h
Mitglied  Herman  Raven  genannt  wird,  der  im  1.  Rig-  Krbe  i.  4  '
auftritt  und  als  solcher  eher  zur  Grossen  Gilde  zu  rechnen  ist  .  qqÓ  '
Dit  is  de  schra  der  schütten  kumpanie  tho
namen,  amen.  In  den  jaren  unses  heren  Jhesu  Cri^*  sO
hundert  achte,  in  der  vasten  (v.  28.  Febr.  bis  15.
desse  nageschrevene  puñete  unde  artikele  gesät,  g  ,
gescreven  mit  vulbord  unde  willen  der  erbaren  1  ^
meistere  unde  rades  der  stad  Rige  tho  hebbende  "  jn
dende  in  der  kumpanie  unde  bröderschop  der  sc
vorgen.  stad  tho  Ryge.
Capitula.
Van  den  olderluden  etc.
Van  brödern  tho  entfanghende.  ^

1  Vergl.  Mettig,  Zur  Gesch.  der  Rig.  Gewerbe  im  13.  «•  '

4.  J*"'"'
        <pb n="567" />
        Schwarzhäupter.

549

Van  den  drunken  unde  geste  to  biddende.
^ät  men  den  oldermanne  underdanich  sy.
Dat  nyman  vordret  do  edder  kiff  make  in  den  drunken.
Van  den  papegoyen  unde  kônighe.
^  dem  schiittegarden.
den  jaren  unses  Heren  1408,  do  desse  schra  vorgescr.
dit  bok  ghemaket,  ghesat  unde  gschreven  wart,  do  weren
in  der  schütten  kumpenge*  tho  Ryghe  desse  nageschrevene
en  hop  namm  hwariblaud»)  Vrowin  Vos,  Hans  van
Herman  Huk,  Herman  Lyppe,  Herman  Raven,  Hans  Ketel-^eter
  Oldeland.

no.  Schwarzhäupter.
Schrägen  vom  Jahre  1416.
,  Schwarzhäupter-Arch.  in  Riga,  Nr.  i.  Original,  Pergamentheft  in  einem  mit
^«'ler  überzogenen  Holzdeckel  und  mit  einer  dranhängenden,  aus  14  Gliedern
67  cm.  langen  Eisenkette.  Das  Pergamentheft,  i5*/2  cm.  oc  ,  11  2  cm.
^  ’^steht  aus  18  Blättern,  von  denen  6  unbeschrieben  sind.  Die  letzten  5  un  -
Blätter  sind  wie  die  vorhergehenden  mit  Ausnahme  des  ersten  Blattes
versehen.  Das  erste  Blatt  zeigt  auf  der  inneren  Seite  das  rec
ickt  gezeichnete  Wappen  der  Schwarzen  Häupter:  in  rot  em  c  11
,  Ursprungs  r«  sein,  woraus  auf  eine  eleichreiiige  Hersi.llunB  des  Wappens
Mittelniederdeutsche  Grammatik,  S.  17*  *7^*
J"  nomine  domini,  amen.  Up  dat  de  werke  desser  yegen-*r
  ^nt  nicht  werden  vorsumet*  van  der  kranken  dec  tenisse
so  plecht  men  se  mit  breven  unde  mit  scriAen  to  be-.
  biirumme  so  sy  witlik  alle  denyennen,  de  nu  syn  unde
,  ,  '“körnende  syn  de  selscopp  der  swarten  hovede  to  er  yge
&amp;gt;'"“nde,  dat  na  den  jaren  Cristi  dosent  verhundert  m  deige
,5  'i'nden  jare,  do  was  olderman  in  den  swarten  hoveden  Godeke
i|j  “P*,  do  wart  ens  de  gemeyne  selscop  der  swarten
'"’'‘'■acht  des  Oldermannes  unde  der  brodere  des  groten  glide-2
  V
.  °(iz  vr»n  I

::":i  swm  00«...,  „nw  i.  0,iB.nai  «wr
&amp;gt;e  des  Zeichens  der  Kürze  ein  kleines  v.

Stell
        <pb n="568" />
        Schwarzhäupter.
stoven  alle  desse  nascreven  stucke  unde  pnte*  desses
also  to  holdende,  also  hiir  na  gescreven  steyt;  unde  wor
in  jegenwordicheit  des  oldermannes  van  deme  groten  gil
Gerwin  Wisen,  Hermen  Budden,  Johan  Kamen,  Hermen  van
Molen,  Johan  Vyntling  unde  Godeke  Durkop,  olderman^^^^
swarten  hovede,  Kord  van  der  Heyde,  Johan  Godekens
syne  bysyttere  unde  Johan  van  Geretsym  unde  Nicolawes  ^
unde  Godeke  Snüüer*  unde  Hinrik  Ryeff  unde  Hinrik  Ho
der  selscop  wegen,  unde  worden  ens  also  desse  wilkore  &amp;gt;
gantser  endracht  aldus  to  holdende,  also  hiir  nagescreven
1)  In  nomine  domini,  amen.  Des  mandages  na  sunte  Mv  ‘
dage  (29.  Sept.),  so  slut  men  up  de  kumpanye  de  je
swarten  hovede,  so  höret  wedder  antoschaffende  den  L  dat
men  keset  in  der  vasten  na  dem  vastelavende;  unde  weret
de  schaffere  hiir  nicht  jegenwordich  en  weren  up  de  tiit,  so
to  donde  den  kemmereren  unde  weret  aver,  dat  de  ^  jgiiie
hiir  nicht  en  weren,  so  höret  dat  to  donde  den  hysitteren  yptt
oldermanne  also  lange  het  men  nye  schaffere  kñset,  de
vorstan  to  der  kumpanye  beste.
2)  Item  so  sal  men  da  negest  kesen  twe  schaffere,  de  go
scaffen  enen  mandt,  unde  wen  de  14  dage  gescaffet  he  ^  gy,it,
sal  de  olderman  mit  der  selscop,  de  dar  denne  jegenwort

den  swarten  hoveden  kesen  twe  ander  scaffere,  de  vo
enen  mandt;  unde  desse  vorgescreven  schaffere  seal  men
holden  dat  gantse  jar  over,  unde  se  scolen  den  kelre  des
tosluten  vor  negenen  unde  nicht  wedder  up  by  enen

an

id^'

wasses  sunder  orloff  des  oldermannes.  ^
3)  Item  wen  jewelke  schaffers  ut  geschaffet  hebben  jgp
so  scolen  se  dat  gelt  vort  uppantworden  des  anderen  f  de
kemmereren  unde  deme  oldermanne  edder  den  hysitteren,
schaffere  scolen  nenerleye  koste  don  by  enen  Lyves  ggok’’
1..  t'nSte

an

,de

utghescheden,  wen  de  olderman  rekenscop  syt;  de
de  vastelavendes  schaffers  don,  unde  de  schaffere  en  lat^”
borgen  syne  drunke*,  ok  en  scolen  se  nenerleye  dink  iin^^
van  der  kumpanye  gelde  sunder  vulbort  des  olderin«
der  kemerere  by  eren  broken.
4)  Vortmer  so  en  schal  nemant  mit  der  selscop  d«”’^
hovede  drinken,  dat  en  sy,  dat  he  möge  broder  werd^
groten  gildestoven  effte  möge  up  den  hoff  gan.
        <pb n="569" />
        y

Schwarzhäupter.

551

5)  Item  so  en  sal  hiir  nemant  yngaen,  de  umme  Ion  denet,
Ilte  Undudeschen  sunder  utgescheiden  de  goltsmedegesellen  unde
schipmans.

Item  de  schafifers,  de  dar  schaffen  up  sunte  Mertensdach
*•  ^ov.),  de  scolen  hebben  yn  sunte  Mertensavende  (10.  Nov.)  dre
^tytzen,  elk  vanenen  markpunt  wasses,  dar  men  sunte  Mertens
'“fl’y  synge,..
7)  Item  so  schal  men  4*  weken  vor  vastelavende  der  selscop
t\ve  schaffere,  de  scolen  schaffen  to  den  vastelavendesdrunken  ,
Oten  behovet,  unde  de  schaffere  schal  de  olderman  kesen  mit
^*’ächt  der  selscop,  unde  de  sulven  schaffere  en  scolen  nene
bruwen  sunder  vulbort  der  gemeynen  selscop  by  eren  broken  .
^  Item  so  scolen  de  vastelavendesschaffere  14*  dage  vor
schaffen  enen  schynken  to  der  selscop  behoeff,  unde
^  sulven  dages  schal  men  enen  olderman  kesen  mit  eyndracht
S^ntsen  selscopp,  unde  de  schal  sytten  en  jar  unde  des  geliken
bysittere;  unde  wan  en  olderman  gekoren  wert,  unde  he  dar
spreke,  dat  schal  he  beteren  mit  vyff  Lyves  punt  wasses,
van  alien  ampten,  unde  schal  dar  to  der  selscop
^  ^^^0,  unde  de  vastelavendesschaffere  scolen  deme  oldermanne
to  der  tafelen.
(j  Item  so  schal  men  de  vastelavendesdrunke  andrynken
vor  vastelavende®,  unde  des  ersten  sundages  in
^^sten  scolen  se  ute  syn.
Item  weret  sake,  dat  hiir  yemant  yngebeden  worde  to
swart  hovet  were,  unde  de  dninke  er  mede  geh  olden
dar  en  schal  men  nen  gelt  affnemen.
de  Item  so  en  schal  men  hiir  nene  geste  ynbidden  de  4  dage,
dat  *^tin  hiirynne  dantzet  mit  vrouwen  unde  mit  juncvrouwen,
^  "^ere  sake,  dat  v  rom  de  gesellen  (jwemen  van  buten  yn.
h^i-  Item  so  sal  en  yewelik  geselle,  de  desse  selscop  mede
dar  '/^^^*=  dre«  dage  umme  ene  vrouwen  efte  juncvrouwen  hebben,
^  dantzet  den  vastelavent  over  by  enen  halven  Ly\es
.  ^^sses.

2  Hände  von  späterer  Hand  :
S  ^^^^ägen  V.  1477;  soes.

So  ïveith  bttrgcr  und  geselleim.

Hände  von  späterer  Hand:
ü  V.  1477  :  xieer  rveken.
8  (Donnerstag  vor  bis  Dinstag  nach  Estornihi.
'"’^agen  v.  1477:  veer.
        <pb n="570" />
        552

Schwarzhäupter.

13)  Item  to  deme  ersten  so  boret  deine  oldermanne  vore

to

dantzen  des  sundages  mit  eyner  juncvrouwen,  unde  deme  en^^
bysittere  den  nadantz  vor  to  dantzen  mit  ener  vrouwen,  unde
mandages  seal  de  olderman  voredantzen  mit  ener  vrouwen
de  bysitter  mit  ener  juncvrouwen,  unde  des  drudden
olderman  mit  ener  juncvrouwen,  unde  de  bysittere  mit

vrouwen.

tho

14)  Vortmer  were,  dat  yemant  deme  unmogelik
dantzen,  dat  seal  sebeen  mit  vulbort  des  oldermannes,  un
sulven  gesellen,  de  scolen  yn  der  kumpanye  blyven  by  enen
Lyves  punt  wasses.
15)  Item  weret  sake,  dat  dar  yemant  Sprunge  yn  den  steke
de  seal  darynne  blyven  den  vastelavent  over  by  enen  schipP^^
wasses  ;  unde  we  in  deme  stekerey  is,  sprynget  yemant  b&amp;gt;

he  sy

;lcet

den  en  seal  he  nicht  affwysen  by  twen  Lyves  punt  wasses.
16)  Item  so  en  schal  nemant  in  den  stekerey  springen,
en  swart  hovet,  by  enen  schippunt  wasses.
17)  Item  so  scolen  de  schencken,  de  den  dach  over
hebben,  nene  andere  schencken  kesen  sunder*  vulbort  der  sc
unde  de  to  schencken  gekoren  werden,  de  scolen  malk  ene
dwelen  bryngen  by  twen  mark  wasses.
18)  Item  weret  sake,  dat  yemant  deme  oldermanne  det
bysitteren  unlust  dede  effte  vorspreke,  de  wile  he  sittet
tafelen,  effte  wor  dat  is,  de  seal  beteren  twe  Lyves  puu^
unde  des  gelyken  ok  de  schaffere  offte  de  rekenslude;  un  e
ok  en  gast,  de  wert  schal  vor  em  beteren.
19)  Item  weret  sake,  dat  yenich  geselle  clagede  vor
des  he  nicht  vulbringen  konde,  dat  seal  he  beteren  mit  v&amp;gt;

punt  wasses

cn)'

20)  Item  worde  yenich  geselle  brekaftich  yn  der  km  1^^

de

de  seal  vor  synen  broke  setten  borgen  efte  pande,
broke  is.  ^
21)  Item  weret  sake,  dat  yenich  geselle  yn  der
yenige  twedracht  mit  scheide  worden  efte  mit  anderen  saken  dßt
dat  seal  men  yn  der  kumpenyen  vorliken,  unde  wokl^^^^  ^^de
yeman  entegen  setten,  de  seal  beteren  en  Lyves  punt  'VU  d^^
dar  to  der  selscopp  unberen  sunder*  utgescheden,
recht  tret.
        <pb n="571" />
        Schwarzhäupter.

553

de
biir

^2)  Item  weret  sake,  dat  yenich  geselle  brekaftich  worde

yn

^  --  vicxL  V  "
^-sser  kumpenye,  dat  broke  wert  were  buten  den  broken,  de
ynne  stan,  so  seal  men  hiir  utsenden  4  gude  gesellen,  de

em

broke  vynden,  unde  den  broke  schal  he  beteren  deme

old,

rmanne  vor  der  tafelen  na  guder  lude  seggende,  de  dar  utgan
  synt.
^3)  Item  weret  sake,  dat  yenich  geselle  hiir  enboven  yn  desse
gan  wolde,  van  deme  en  scolen  de  schafFere  nen  gelt
unde  dar  to  seal  en  de  olderman  openbar  nomen  vor  der

^felen.

H)  Item  weret  sake,  dat  yemant  breke,  de  en  broder  were
Vor  S^'oten  gyldestoven,  deme  seal  men  synen  broke  clagen
Ole  oldermanne  yn  deme  groten  gildestoven,  unde  dar  seal
?ild  broke  nemen;  unde  breke  ok  en  swart  hovet  yn  deme
Estoven,  deme  seal  men  hiir  synen  broke  nemen.
^5)  Item  so  seal  men  des  vrydages  to  vastelavende  began  de
gili  hovede,  de  vorstorven  synt,  to  sunte  Katherinen  mit  vi-'’Os
  ^  des  sunnavendes  mit  selemyssen;  dar  scolen  de
^udesschaflfere  to  laten  maken  dre  lichte  unde  scolen
bidden,  dat  se  de  to  dregen.
dp  ^tem  so  seal  men  up  den  asschedach  *  to  sunte  Peter  begaen
^  selsc  •

^^op  to  den  swarten  hoveden,  de  vorstorven  synt,  mit  vigiavç
  des  donredages  mit  selemyssen  ;  dar  scolen  de  vasteldp
  ^^schaflere  twe  lichte  to  laten  maken  unde  bidden  *  vrouwen,
''  Bregen.

Vigjp  so  seal  men  deme  kerkheren  geven  veer  ore  vor
hn,.  ^ude  veer  ore  deme  kerkheren  to  denkende  der  swarten

^lle  sundage  van  deme  predykstole.
Item  so  en  schal  hiir  nemant  nene  préster  ynbidden  to
Qldg^  ^^t  gantze  jar  over  by  enem  Ly  ves  punt  wasses,  sunder  de
late  se  bidden  van  der  gemeynen  selscop  wegen.
Se?^  so  is  de  gemeyne  selscopp  ens  geworden,  dat  de
to  ^^udesschalFere  up  scolen  sluten  den  kelre  des  myddages

^te
^ertn

»'-ami.iianere  up  scoien  siuicu  "  "
Jtien«  Unde  des  avendes  wedder  to  to  teynen^  yn  den  vastel

I  UCS  dVCIlUCS  W  cuuti  —y  "
trunken  unde  nicht  wedder  up  by  enen  Lyves  punt

*  Invocavit.
^  '‘t77‘  ("Igt:  erlike.
1  V.  1477:  io  negen  v«  de  k/ockc  vortnyddaghe.
fo  elven.
        <pb n="572" />
        Schwarzhäupter.

wasses;  unde  were  dar  enboven  yemant  van  der  selscop,  d
kelre  mit  vreuele*  upstotte,  den  schaflferen  to  vordrete  o
selscop,  de  seal  beteren  twe  Lyves  punt  wasses  sunder
30)  Item  so  sal  men  yn  den  sulven  drunken  yn  der
kesen  twe  schaffere,  de  scolen  vortschaffen  to  mydvasten  ^
wedder  anschaffen  des  mandates  na  sunte  Michaelis  dage  ^^9-unde
  were  dat  sake,  dat  se  segelen  willen  over  see,  so  sc^^
dat  gelt  van  sik  antworden  to  der  rekenscopp,  wente  m
der  kumpenye  gelt  nicht  over  see  voren  sunder  notsake.
31)  Item  de  to  rekensluden  gekoren  werden,  de  en  sco
tho  achter  rekenen;  weret  sake,  dat  se  to  achter  rekeden,  se

der

sulven  betalen.
32)  Item  weret  sake,  dat  desse  vorgescreven  vaste)
schaffere,  deme  de  sulveren  bekere  geantwordet  werden^^
unde  kannen,  worde  dat  vorbystert  ofte  vorwarloset,  se  sco
vor  antworden  der  gemeynen  selscopp.
33)  Item  weret  ok  sake,  dat  der  swarten  hovede  hc  J
kerken  stände  bleven,  wan  men  mit  deme  hilgen
hoff  geyt,  dat  van  vorsumenisse  der  kemerere  edder  er
tokumpt,  dar  scolen  se  vor  beteren  en  half  Lyves  punt
34)  Item  wan  wy  den  rat  to  gaste  hebben  des
avendes  yn  der  vasten,  so  en  schal  hiir  nemant  geste  &amp;gt;
by  enen  halven  Lyves  punt  wasses,  sunder  de  olderman
se  bidden  van  der  gemeynen  selscopp  wegen.  ¿ef
35)  Item  so  sal  de  olderman  den  drudden  slotel  he  &amp;gt;
kysten,  dar  de  swarten  hovede  ere  klenode  ynne  heb  jgß
were  dat  sake,  dat  de  olderman  van  hiir  vore,  so  gC'
slotel  van  sik  don  eynen  anderen  gesellen,  de  vor  o  ^
seten  heft,  de  eyn  swart  hovet  is,  unde  de  suive  sei»  ^
der  selscop  spreken,  wan  des  behoeff  is.
36)  Item  de  twe  oldesten  kemerere,  de  scolen  malk  e&amp;gt;^
hebben  to  der  kysten  der  swarten  hovede,  und  se  sco  en
unde  utgeven  van  der  selscop  wegen  mit  eyndracht
unde  were  dat  sake,  dat  se  van  hiir  togen,  so  scolen  gyH*.
van  sik  don  twen  anderen  guden  gesellen,  de  des  ^e
r\fA  ciiirQfff»  Viovprlp  svnt.

1  Sonntag  Laetare  oder  die  Woche  von  Oculi  bis  Laetare
2  de  übergeschrieben.
3  Schrägen  v.  1477:  fehlt.
        <pb n="573" />
        Schwarzhäupter.

555

111.  Schwarzhäupter.

Schrägen  vom  15.  December  1477.

Vo  ^^^^t-Arch.  in  Riga,  Pergamentheft,  20  cm.  hoch,  14VÏ  cm.  breit,  aus  14  Blättern,
In'  ■  erste  Blatt  unbeschrieben  ist.  Die  einzelnen  Artikel  sind  mit  rothen
p  Versehen  und  von  späterer  Hand  numerirt.  Auf  dem  Lederdeckel:  Nr.  8
der  inneren  Seite  des  Deckels:  /.///.  Dieses  Buch,  v.  A.  i477
Vergleich  vor  den  hochweysen  Kaat  zwischen  der  grote  Guide
^"^oarlen  lläi4ptern,  die  sie  ihnen  gegeben  haben,  und  is  wohl  würdigh  zu
'»oti  ^  leste  zidet  auff  die  zwo  vorige  buch  de  Nr.  ç  von  A.  '354  Nr.  2
'4td'‘.  Artikel  1-22  incl.  sind  nach  einer  ungenauen  Abschrift  abgedr.  in
livij“"*'  »"(iq-,  Bd.  4,  S.  CCXXXV—CCXXXVII.  Vergl.  Mitth.  a.  d.  Geb.  d.
u  ^Gsch.,  Bd.  7,  S.  391  —  399;  A.  Poelchau,  Sitzungsb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.

in  Riga,  1875,  S.  32  u.  33.

namen  des  hilgen  unde  unschedeliken  drevaldicheit,  amen,
île  ^inghe,  de  gescheen  yn  der  tydt,  uppe  dat  de  na  vorlope
tn  nicht  vorvallen  unde  uth  der  mynsche  gedechtnysse  nicht
^ch  ysset  temelick  unde  geborlick,  dat  men  de  myt
y  yfftliker  bevestinge  tor  ewigen  gedechtnysse  bestedige  unde
^rware.

c  umme  wy,  borghermeistere  unde  raedmanne  der  Stadt
angeseen  unde  to  herten  genomen,  dat  eyne  tydt
l&amp;gt;rodere  ym  groten  gildestoven  unse  borgere  unde  de
Unde  brodere  der  swarten  hovede  yn  unser  Stadt  Ryghe
^^^Ikander  syn  gewesen  unde  sick  nicht  to  hope  holden  hebben
du

—.^v-i  0^11  v%  cacii  uii'.iv.  *i*&amp;gt;-*A*.  VW  -  -j
olden,  alse  sick  dat  wol  gehöret  hadde,  hyr  umme  denne
SS(.  L  •  1  .1-  L..U1

vyjvicii,  aise  SICK  aat  woi  gcuuici  -
^Gyden  parte  wedder  to  sampde  to  vorenighende,  hebben
Çfç  uth  deme  groten  gildestovene  unde  de  swartenhovede
uns,  borghermeisteren  unde  radtmanne,  gesath  unde
entliken  vorbleven.

qe  b
ere

herç  ^  "^SGt  gescheen  in  den  jaren  na  der  gebort  Cristi,  unses
veerhundert  unde  ime  sevenundeseventigesten  jare
(2,  I^^S^sten  mandage  vor  sunte  Thomas  daghe,  des  hilgen  aposteis
•lii  ^^0»  dat  wy,  borgermeistere  unde  raedmanne  vorbenomet,
unde  belevynghe  dusser  bovenberorden  beyden
4$  '  affsproke,  alse  vruntlike  myddellere  unde  leeffhebbere
durch  guder  eendracht  unde  bestendicheit  willen  yn
navQj  Ryghe  to  hebbende  affgesprocken  hebben  yn  dusser
wyse,  dat  wy  gegeven  hebben  unde  ok  yn  crafft
^^K^nwordighen  schryfft  geven  den  swarten  hoveden  unde
nakomelinghen  yn  unser  Stadt  Ryghe  vor  ene  schraa
        <pb n="574" />
        Schwarzhäupter.

556

unde  redelicheit,  dar  na  see  sick  moghen  weten  to  hebbende
to  richtende,  dar  wy  unde  unse  nakomelinghe  de  swarten
unvorbrockliken  wyllen  by  beholden.
1)  Int  erste  dat  konyngk-Artushoff  uppe  deme  markede^
dagelikes  oppenn  stan  van  nuw  an  unde  vort  to  ewyg  en
dat  gantze  yar  langk.
2)  Bussen  hoff  sollen  bey  de  vorbenomeden  parte,
brodere  im  groten  gildestoven  unde  de  swarten  hovede,  samp
bruken  unde  ok  samptlicken  dar  to  schaffen  to  erer  ey  ^
3)  Item  de  schaffere  unde  de  rekenszlude  to  dessen
kesen  samptliken  mit  guder  eendracht  de  oldermann  nt
groten  gildestoven  mit  synen  oldesten  unde  de  alderman

groten  gnaestuvcu  mii.
swarten  hoveden  mit  synen  oldesten,  des  so  sal  de  ol

swarten  nuvcuci.  ...ti  ^kenS^m"
deme  groten  gildestoven  de  gekorne  schaffere  un  e  r  ^
affkundighen  to  der  enen  tydt,  unde  darna  tor  anderen
de  olderman  uth  den  swarten  hoveden  affkundighen  e
unde  rekenszlude.

a)  Item  de  ene  schaffet  sal  vor  deme  anderen  neen  beer
1/  ...  «  1  cafTllJ

Ijtei'

Item  uc  cut  —  ampt"
indreghen,  sunder  see  sollent  samptliken  don  unde  ok  s  i
tovoren  smecken  mit  den  oldesten  van  beyden  delen,
sollen  dat  beste  beer  laten  indregen  hir  inne,  unde  yn
saken  sal  de  ene  deme  anderen  guden  bystant  don;  eet
boven  de  ene  van  den  schafferen  by  sick  alleyne  beer
ane  vulbort  unde  medeweten  synes  masschoppes  unde
de  sal  dat  beer  uppe  syne  egene  koste  laten  wedder  u
hir  ynne  sal  nymandes  den  anderen  beschonen.
5)  Item  de  schaffere  sollen  dagelikes  bey  de  yegen"^^^^^.^ß
wesen  uppe  deme  husze,  so  dat  nymandes  van  een  by  sic
syne  tydt  sal  ersten  uthschaffen,  unde  de  ander
sunder  see  sollen  beyde  sytten  to  tilden  by  der  schatte
..  1  11-  lé.  rifélTlC  ‘

.der'

gn,

sunder  see  soiien  ijc&amp;gt;uc  /  ppc  .
ock  sal  de  ene  schaffet  sick  nicht  entschuldigen  mit  dei

ock  sal  de  ene  scnauci  »icv  u.c.u  «  ,^pe
y  dt  en  sy  denne,  dat  hee  redeliken  behyndert  sy,  so
hee  enen  anderen  van  den  broderen  yn  syne  stede
myt  syneme  masschoppe  sytte  by  der  schaffet  taffele.
6)  Item  wanner  de  schaffere  ere  tydt  uthgeschaffet
so  denne  sollen  se  vort  dat  gelt  uppeantworden  den
van  beyden  parten  des  anderen  dages.
        <pb n="575" />
        Schwarzhäupter.

557

7)  Item  wanner  dat  de  schafifere  unde  de  rekenszlude  yarlikes
^^kenschopp  don  van  den  hoven,  so  denne  sollen  see  twe  heren
deme  rade  dar  over  unde  ane  hebben.
Item  yn  dusseme  hove  sal  men  ock  drincken  de  meygreves-®^hopp
  unde  dar  to  ock  de  schuttendruncke,  unde  to  dessen
^^yden  druncken  sollen  beyde  parte  samptliken  schaffere  kesen
vastelavende.
9)  Item  de  meygreve  sal  syn  en  borgher,  desse  meygreve  sal
^sen  enen  byryder  unde  enen  marschalk  van  den  gesellen,  de  dar
''"!ch  to  syn.
Item  den  meygreven  sal  men  kesen  uppe  meydach,  unde
^  nieygrevesschopp  sal  stan  beth  an  den  mydweken  to  pynxsten;
meygrev'e  sal  nenerleye  unkost  don,  sunder  alle)  ne  vrouw  en
yuncvrouvven  by  teyn  marken,  yodoch  mach  hee  de  spy  Ilude
ben  yn  syneme  huse,  wanner  hee  ryden  wyl.
,  *0  Item  wanner  dusse  meygreve  gekoren  wert,  so  lange  dat
J  meygrevesschopp  unde  ock  so  lange  dat  de  schuttendruncke
alle  de  tydt  over  sal  men  hir  nenen  bymeygreven  kesen,
^  nene  by  meygrevesschopp  noch  by  schuttendruncke  holden  by
pundt  wassz  deme  rade  to  beterende  ane  alle  gnade,
^yt  entegen  doen.
^  Vortmer  de  swarten  hovede  sollent  erliken  holden  ime
^^lavende  na  older  gewonheit  uppe  konnyngk-Artushove.
.  *3)  Item  wanner  de  swarten  hovede  ere  broderschopp  unde
holden  ime  vastelavende,  alle  de  wyle,  dat  eere  drunc'e
hv  sal  nymandes  bydruncke  holden,  aise  de  wytten  hove
5jç,  Lyves  pundt  wassz  dem  rade  to  beterende  ane
^•^ynge.
H)  Item  so  sal  nymandes  van  unsen  borgeren  y  me  va.stel
»lyt  den  swarten  hoveden  ere  druncke  unde  selschopp
umme  syn  gelt  alse  eyn  broder  der  swarten  hovede  ,  anders
pastes  wyse.
'5)  Dussen  konyngk-Artushoff  sal  men  dagelikes  uppe  sluten
„„"''"I'lage  to  enen  yn  de  klocke  unde  des  avendes  wedder  totho
  neghen.
‘  "1^  folgenden  Worte  sind  ml,  anderer  Tinte  und  .on  anderer  Hand  gesehrieben.
        <pb n="576" />
        558

Schwarzhäupter.

16)  Vortmer  moghen  gaen  yn  dusse  hove  de  raedt,  de  borgher
de  gemeyne  Dutsche  coppmanne  unde  alle  zeevarende  manne.
17)  Item  de  syck  wil  hir  ynneschryven  laten,  de  mach
don;  de  syck  ok  nicht  wil  schryven  laten,  de  sal  uthge\en
den  dach.

18)  Item  wes  yn  den  hoven  wert  vorovert,  dat  sollen  be)
parte  under  sick  gelyke  delen,  unde  se  sollen  samptliken

deiii*^

rade  geven  yarlikes  to  renthe  unde  to  hure  vor  dat  husz  nnt
kelleren  unde  mit  des  knechtes  wonynge  uppe  wynachten.
19)  Item  so  sollen  yn  desseme  hove,  dat  sy  yn  welket
druncke,  dat  sy  unde  ok  to  wat  tyden  nene  gesellen,  see
bekamt  ofíte  umbekant,  mit  groten  langhen  messen  uppegb^*^
20)  Qweme  over  yemandes  myt  sodaner  were  hir  ynn  ,
schal  de  schaffer  seggen,  dat  hee  syne  were  afflegghe,
Schaffer  sal  erne  de  were  to  gude  vorwaren,  beth  dat  hee
affgeyt;  wyl  hee  ock  deme  schaffere  syne  were  nicht  don,
he  buten  deme  hove  blyven.
y  of'
21)  Item  wol  yn  dusse  hove  effte  yn  den  druncken  bee
gudt  mit  willen  effte  mit  wrevel  edder  mit  tornen  mode
men  mit  eneme  vote  bedecken  kan,  de  sal  dat  beteren  itu
markpundt  wasses.  ,
22)  Vortmer  worde  yemandes  yn  desseme  hove  bro'ei
de  sal  beyden  olderluden  borghe  offte  pande  setten  ^
broke,  unde  de  brokehafftigen  sake  sal  men  vorliken  yn  ^
hove;  de  sulvige  broke  sal  tokomen  beyden  parten,
broderen  ut  deme  groten  gildestoven  alse  uth  den  swarteii  i
unde  wes  van  en  beyden  gerichtet  wert,  sal  gerichtet  bl)  \'^'^
bescheden  dat  y  nt  recht  treet.

chß

;en-23)

  Item  wat  broke  yn  deme  groten  gildestoven  ë
wanner  see  ere  druncke  dar  dryncken,  dat  sollen  see  (bn"
chb

.Pile*’’

unde  entscheden  unde  vor  sick  beholden,  ane  dat  ynt
24)  Item  gescheen  ok  yenige  broke  yn  den  swarten
wanner  zee  ere  druncke  yn  deme  valstelavende  holden,  ^
see  dar  under  sick  richten  unde  aliene  vor  sick  ok  behob  pcK
wes  dar  gerichtet  wert,  dat  sal  gerichtet  blyven,  sundcc
ynt  recht  tret.
        <pb n="577" />
        Schwarzhäupter.

559

^5)  Item  wolde  sick  y  amandes  hir  entegen  selten,  de  sal  beteren
Lyves  pundt  wasses,  dar  to  sal  hee  des  hoves  unde  der  erliken
^^selschopp  entberen.  *

112.  Schwarzhäupter.
^^Inachtsordnung  a.  d.  Ende  des  15.  oder  Anfang  des  16.  Jahrh.
,  ,  "^^ch.  d.  Schwarzen  Häupter  in  Riga,  gebundener  Quartant  Nr.  13,  21  cm.  hoch,
çi  *  breit,  S.  42-96.  Diese  Fastnachtsordnung  schliesst  sich  unmittelbar  an
teir  des  Schragens  der  Schwarzen  Häupter  v.  J.  i477  scheint  gleich-»a
  If  kurze  Zeit  darnach  entworfen  zu  sein  und  hat  vielleicht  auch  der  Fastqj
  ‘sordnung  v.  J.  1510  als  Grundlage  gedient.  Abg.  Mitth.  a.  d.  Geb.  d.  livländ.
Bd.  7,  S.  400-430.
Fastelavends-Ordnung.
si  Lhier  nafolgende  is  de  ordinantie  up  dem  neuen  huse,  wo
oldermann  hebben  sail  in  dem  fastelavendt  unnd  wo  vele
^^Ptöke  he  dagelikes  helft,  in  körten  worden  beschreven  unnd
Schaffers.
0  Item  up  wynachten  in  den  billigen  dagen  offte  darvor  up
^‘^'gen  dach  schal  de  oldermann  van  den  schwarten  höveden
ün  ^^tkaden  up  dat  nye  huss  alle  de  schwarten  hövede,  jung
oltt,  des  morgens  tho  8  uhren.  Wenn  se  alle  baven  sindt,
¡JJ  ^^^1  de  oldermann  mit  sinen  oldesten  sitien  gähn,  und  de  lichte
Vo  °^^Gsten  banck  sch  ölen  angestecken  werden,  und  schall  he
'^0  eschen  de  jungen  bröder  alle  und  schall  enn  vorgeven,
ay  umme  des  willen  verbadet  sin,  dat  se  willen  twe  fastel
^a^«îdes  Schaffer  kesen  na  den  olden,  de  der  kumpanie  schaffen
Soll  unnd  alle  datjenne,  dat  tho  der  geselschop  höret,  des
il  oldesten  de  jungen  bröder  uthwiesen,  dat  se  enen  guden
ge  Ven,  dar  geven  se  danne  enen  tho;  dat  schall  scheen
Suder  end  rächt  van  bey  den  parten.
wanner  dat  de  bey  den  schaffere  van  beiden  parten  belüd
  so  schall  de  oldermann  stahn  gähn  unnd  laten  de  klocke
Unnd  nömen  se  apenbahr  aff  unnd  seggen  also.  «Ick  gebede

hJk®  f«lfrenden  30  Artikel  sind  dem  Schrägen  v.  J.  “"‘Çr  Abänderung
enfolg-e  und  einiger  Zahlanu-aben  entlehnt.  Die  Artikel  2  41  en

e  und  einiger  Zahlangaben
)  den  Artikeln  4-  19;  42-43  =  22-  23;  46  =  25,  44  --  29,  45  —  27,
36.  Von  Art.  25  fehlt  die  letzte  Hälfte  des  letzten  Satzes;  Art.  49
erste  Hälfte  des  Art.  30  Die  wichtigeren  Varianten  sind  als  uss--.0444

  iidiiic  uca  /All.  30
Schrägen  v.  1416  vermerkt.
        <pb n="578" />
        Schwarzhäupter.
juw  tho  hören.  Wy  behoven  twe  ehrlike  gesellen  vor
schaffere,  de  den  vastelavendt  aver  der  kumpanie  gut  hier  sc  a
dar  kese  wy  tho  N.  N.“  ^  .ß
Wenn  dat  gescheen  is,  so  geith  he  wedder  Sitten
sinen  oldesten  vor,  unnd  der  gemenen  geselschop,  wo  he
enen  anderen  olderman  tho  kesen,  de  so  na  deith,  alss
gedahn.
Darna  so  wiset  he  uth,  de  in  der  banck  sitten,  de  de  b&amp;gt;s^
gewest  sint  unnd  kemerers  der  kumpanie,  unnd  blifft  j^je;
(lerne  de  oldermann  gewest  sin  unnd  vorstender  der  jg
unnd  wiset  ock  dre  offte  vier  van  den  jungen  bro  er  i
fellig  sindt.
Wenn  dat  gescheen  is,  so  eschet  he  vor  sick  de  beide
Schaffers,  so  verne  se  dar  sindt;  unnd  de  jungen  bröders
ens  mitt  guder  endracht  unnd  kesen  enen  olderman  uth  den  ^gfs
de  de  uthgewiset  sindt,  offte  uth  den  hupen  van  den  jungen^^^^^^^^^
en,  de  dar  fellig  tho  is;  dat  schall  gescheen  mit  guder  e
van  beyden  parten,  jung  und  altt.  ^.^gn
Darna  so  geith  de  olderman  stahn  und  leth  de  klock
unnd  nomen  den  gekarnen  oldermann  af  und  secht
behoven  enen  andern  ehrliken  gesellen  vor  enen  olderni*!
kesen  wy  tho  N.  N.“
3)  Item  so  hefft  de  gekarne  oldermann  de  macht,  rint
kesen  sine  by  sitters,  is,  dat  he  denen  baven  is,  men  he
kesen  mitt  der  oldesten  ehren  willen  unnd  medew  ete  |^g
anders  nicht;  unnd  moth  se  den  oldesten  erst  vorgeven,
Iveii

kesen  will.

id  SU

Geschütt  dat,  so  dat  de  oldermann  gekaren  werdt,
nicht  baven  up  dem  huse  is,  so  mach  he  enen  dach  yorh^*^^
achte  darna  bidden  den  vorgesettenen  oldermann,  dat  :
late  gescheen  umme  sine  by  sitters  tho  kesen.  ^
Wenn  se  alle  baven  sindt,  so  kese  he  twe  bysitt^'^^l^^^
geschreven  is,  mitt  medewetent  siner  oldesten,  unnd  ë  ^

unnd  leth  de  klocke  lüden  unnd  secht  also  :  „Gy  he  &amp;gt;
karen  vor  enen  olderman  ;  gedencke  gy  my  ock  da  vor
so  ropen  se  ja.“  So  leth  he  de  klocke  lüden  unnd  sp  th
„Ick  behove  twe  ehrlike  gesellen  vor  bysitters;  dar
N.  N.“
        <pb n="579" />
        y

36

Schwarzhäupter.
I^arna  wann  dat  gescheen  is,  so  geith  he  sitten  unnd  wert  eins
sinen  schafferen,  wo  se  idt  holden  scholen  mit  ehren  breven  \
Unnd  hier  mit  vulborth  der  oldesten.
^  ann  dat  gescheen  is,  dat  he  sine  bysitters  gekaren  helft,  so
he  denen  thoreden  unnd  bespreken  mit  sinen  bysitters  unnd
^  offers,  wo  se  sick  kleden  willen  unnd  uthriden  na  ener  kledinge
na  enen  gerede  der  stadt  unnd  der  kumpanie  thon  ehren.
Item  de  kleder  scholen  wesen  schwärt;  unnd  de  oldermann
lütt  beyden  bysitters  schölen  tugen  rocke  mit  dunckern  ge-Und
  de  fastelavendes  sch  allere  ere  kledere  ock  schwarth;
^ugen  se  laten  loderen,  wo  se  wollen.
ün  so  schölen  ock  de  fastelavendes  schalfers  van  der  tydt
gekaren  werden,  bestüren  dat  bier  und  mede,  dat  beste,
k  ,  lu  der  Stadt  tho  kope  kriegen  können,  so  vele  alss  mann
helft.
Item  sösze  eite  söven  weken  vor  lastelavende  so  bruwen
^  uiede,  so  ferne  idt  en  vergundt  werdt.
vier  weken  vor  lastelavende  sogahn  de  beyden  *schalfere
kemerers  der  stadt  unnd  bidden  de  balcken,  de  se  behoff
Spjj^  ^ho  den  blöcken  unnd  tho  den  lackelen  ;  de  laten  se  den

ten

Unnd  maken.

Sehji].^  dar  sindt  drey  mans  tho;  unnd  geven  ideren  enen
den  dach.
drey  weken  vor  fastelavend  so  bereith  de  vastelavendt-^ue
  maltidt  up  den  nyen  husse,  unnd  bidden  eren  oldersinen
  bysitters  unnd  de  anderen  oldesten  althomahle
junge  bröder,  de  sick  vormeden,  de  sindt  de,  de  mede
tl(;  ^  ttthdanzen  ;  unnd  wenn  de  mahltidt  gescheen  is,  so  windt
(jç  ^  ^*^uiann  de  spellude;  so  he  den  mit  en  ens  werdt,  so  geven
^'üt  Pn«»,  thn  tradesyelde,  darmede

Se

^t'e  enen  jederen  enen  ferdingk  tho  gadesgelde,  darmede
Itölich  unnd  gudes  högen.
H  darna  so  bidden  de  bysitters  unnd  de  olderman  unnd
^  tYj  .  ^^telavendschalfere  de  jungen  bröders  unnd  gesellen,  dat
^thdantzen  in  den  lastelavende  mitt  frouwen  unnd  junck
’  de  wise  thosecht.
Í  ^  lesen.  .
^Wischen  Sternen  -stehenden  Worte  sind  von  anderer  Hand  an  den  Rand
        <pb n="580" />
        1  Von  anderer  I  land  iiberjjescliriebcn  ;  weiset.

502

Schwarzhäupter.

11)  Item  des  mandages  v'or  den  groten  fastelavende
men  dat  schwarte  hövet  uth,  unnd  de  fastelavendesdrünck
sick  den  an.
12)  Item  des  dingstedages  darna  so  leth  de  nie  gekar
man  verbott  don  sinen  oldesten  unnd  spricket  de  olderlude  su
dat  se  upkamen.
13)  Item  den  bey  den  dagen  mandach  und  dingesdag
de  tastelavendesschaffere  dat  husz  mitt  Flämischen  dec
vormalde  laken,  se  de  wise  thosecht,  und  schaffen  in
dagen  gelick  in  den  penninckhdrüncken  2  sch.  ^
14)  Item  des  dingestages  up  den  avendt,  wenn  de
tho  hope  sint,  so  gähn  se  sitten  in  ehre  banck  unnd  sette^
nien  gekarnen  oldermann  in  sine  stede,  unndt  dartho
de  olde  oldermann  de  schrägen,  der  en  gegeven  is  van  den
rade,  de  mach  he  vorwahren  unnd  sich  darna  richten,  so
gedahn  hefft.  nie
15)  Item  wenn  de  klocke  achte  geschlagen  hefft,  h)
oldermann  enen  afspröke  unnd  geith  st  ahn  by  sinen
dat  ende  der  tafelen  unnd  leth  de  klocke  lüden  und  s^
gebede  juw  tho  hören:  De  enn  schwärt  hövet  is
einn  schwärt  hövet  tho  werden,  de  käme  hir  morgen  t
unnd  neme  siner  drüncke  wahr;  darmede  wy  ’  alle  gots
16)  Item  so  geith  he  wedder  sitten  unnd  leth  tho
sine  Schaffers  unnd  wert  ens  mit  sinen  oldesten,
sch  ölen  van  enem  gaste.

rddt

eri^

17)  Item  darna  wenn  se  drade  gähn  willen,  so
up  unnd  biddet  sine  oldesten,  dat  se  eme  bystandt  v'i

den  ganzen  fastelavendt  aver,  so  sick  dat  gehöret

18)  Item  de  nye  gekarne  oldermann  den  höret  tho
.  «  I  •  fi-iz-v  \  íMicn  .  .¿1

den  knecht  unnd  sine  maget  van  hövet  tho  vote,  enen  ‘  _j,oS
dert  van  schwarten  Leitisch  (dok.''),  de  rock,  en  wammes,  ^  ,g¡ttets
schue  unnd  pantüffelen,  datt  reckent  he  sinen  beyden
helfte  tho  endeggende  und  sick  de  ander  helfte  und  i  j;-19)
  Item  de  lichte  moth  de  oldermann  holden  dat  Id
aver  mitt  sinen  bysitter,  jen  lieh  en  van  16  marckpun  '
se  twy  umme  maken  thor  tidt,  thor  y  der  licht  4  '  jg  1^^
den  hiligen  lichtes  dach  unnd  up  sünte  Merten,
        <pb n="581" />
        Schwarzhäupter.

5^&amp;gt;3

kumpt,  so  hören  se  der  vicarie,  so  nimpt  der  vorstender  de
^''ütnpe  oder  ende  tho  sick.

2^^)  Item  de  andere  waszlichte,  de  up  dem  huse  brennen  den
'^stelavendt  aver,  de  moten  de  fastelavendesschaffere  laten  macken
^nndf

^  ock  alle  andere  tallichlichte,  de  behof  sint.
,  2i)  Item  so  höret  den  schafifers,  dat  se  scholen  kleden  de
dem  huse;  sindt  dann  megde,  so  gifft  mann  grön  ölte
^^tnper  (dok?)  enen  rock  unnd  hosen.  Unnd  enem  jungen
^  '%rners  (dok?),  graw  unnd  grön,  krogele  unnd  scho  [unnd]  hosen.
enem  jungen  kleden  se  tho  gelick  den  megeden,  de  en  de
nadrecht,  den  knecht  van  den  keller  und  den  andern  jungen.
Ol  Item  des  midewekens  vor  der  avendtmahltidt  hellt  de
th  ^*^*^^*^*^  twe  alspröke  by  der  tafFel  sittende.  „Item  *ick  geh
•  l)e  enen  gast  helft,  de  drincke  em  tho  unnd  make  em^
Ick^^  ^^Sen.  Darmede  weset  alle  gudes  högen.“  Oat  ander.
1^  Sebede  *juvv  to  hören*®:  Idt  is  tidt  thor  mahltidt  tho  gahnde,
na  der  mahltidt  wedder,  men  schall  iuw  wol  handeln  .
^3)  Item  na  der  mahltidt,  wenn  de  klocke  achte  geschlagen

'k  1'lielft  he  veer  afspröke.  De  erste:  „De  enen  gast  helft.

clri

*tcke  em  tho,  unnd  maken  gudes  högen  darmede  .

LUU,  UlUKi  IIlHIvCIl  *  -
1  ^4)  Item  wenn  de  erste  bröke  gescheen  is  by  der  talelen,  so

Kv  spellüde  na  der  korde  unnd  maken  dem  oldermann  ein
ff  ^^•'tnn  se  uthgespelet  hebben,  so  nimpt  de  oldeste

Sch

(len  beker  aff,  unnd  de  jüngste  nimbt  den  anderen,  unnd
tnk  '  '

Hll,

da

den  spellüden;  dat  schut  so  den  ganzen  lastelavendt  dor

So  vaken  se  vor  der  talelen  speien.
'kn  de  beyden  fastelavendesschaffere  den  hört  beide  tho

MC  ucyuen  nisiciavciiuc3v'&amp;gt;ciirx..v..  vski^
  deme  oldermann,  wenn  he  by  der  talelen  sitt  unnd  b)
^‘(nde  hebben  4  schencken.

(l^j^  ^  Item  des  knechtes  sine  maget  de  höret  tho  sittende  jegen
W  över  by  der  klenen  schencktafell  unnd  höret  tho
(^tien  klenen  sack  vull  witter  beker  by  sick.

rwiciicil  VUll  /
Item  so  vaken  de  oldermann  enen  afspröke  deith,  so  den

Schç  schencken  tho  nenien  itzlich  enen  reinen  beker  unnd
dem  oldermann  mit  sinen  bysitters  unde  den  oldesten
^  kemerers  den  fastelavendt

aver.

k..  *  bie

'»»d

über  Sternen  stehenden  Worte  sind  aiisjrestrichen  und  von  anderer
2  (j.  ^^*chriehcn  :  gehede  tho  hören.
s  Y  "^KGschriehen
Anderer  Hand  üt)eriieschrieben.

30*
        <pb n="582" />
        5^4

Schwarzhäupter.

28)  Item  so  vaken  he  enen  afspröcke  (lohn  wil,  so  esc  e
enen  tho  sick  van  beyden  schaffers  unnd  leth  den  oldesten
wat  he  afsprecken  sali.  ye
29)  Item  er  he  afspreckt,  secht  he  dem  bysitter  tho,
de  klocke  lude,  dat  schut  alle  tidt  so.  ^  y
30)  Item  de  ander  afspröke:  „Ich  ghe  *  ju  to
dencken  morgen  den  fastelavendt  inthohalen  na  older  gc"
de  ein  schwärt  hövet  is  unnd  dencket  ein  schwärt  hövet  thoj  ^
de  sy  hier  morgen  tho  12  mit  sinem  perde  by  sinem
De  drüdde:  „Ich  gebede  etc.  Hier  stahn  de  ehrliken
de  den  dach  geschencket  hebben  unnd  dencken  ander  sc
tho  kesen,  de  se  dar  tho  kesen,  de  denen  so  willighken  na,
dusse  vorgedahn  hebben;  dar  mete  alle  gude  högen.“
31)  Item  de  veerde:  „Idt  is  tidt  tho  guder  nacht  tho  gn
kämet  morgen  wedder,  men  schall  y  uw  woll  handelen.
32)  Item  so  steith  he  up  mit  sinen  bysitters,  de  schaffers
dat  gesinde,  unnd  de  kn  echt  de  knechten.  ^  ^  sin^*^
33)  Item  so  gähn  se  na  den  keller,  dat  nimbtt  ein  je
hoch,  unnd  se  gähn  wedder  sitten  under  de  lichte  by  °  |g  un^
dann  leth  he  sick  noch  eins  schencken;  so  kamen  de  spe
maken  ein  hoverecht;  dar  sittet  he,  so  lange  em  levett

bidcie^

hc
34)  Item  wenn  he  upsteidt  unnd  will  wech  gähn,
de  oldesten,  dat  se  willen  des  anderen  dages  wedder  ka^^  ßgte)'
willen  em  bystandt  (lohn,  unnd  dat  deit  he  alle  (läge  c

a  vent  aver.

riac'’
den

35)  Item  des  donnerdages,  wenn  de  klocke  tvvölff  is,
de  beyden  schaffers  mit  den  jungen  bröder,  se  sammeleo^^
jüngesten  bysitter  unnd  den  tho  den  oldesten;  so  riden
liken  tho  den  oldermann  unnd  halen  den  unnd  leiden  vo
unnd  samelen  sick  dar.

desp^

diu

36)  Item  wenn  de  bröder  tho  hope  sint,  so  rieden  gn
vor,  unnd  de  beyden  schaffere  darna  mit  witten  Stöcken,  '
siner  handt.  Darna  de  oldermann  twischen  sine  ^  ^¡deU
darna  de  oldesten  unnd  de  jungen  bröder  by  paren

elder

sandtporten  ein  verncleh  mile  weges  unnde  kamen  vv  ^
beth  an  den  sandtberch,  dar  so  sammelen  se  sick  tho
37)  Item  wenn  se  tho  hope  sindt,  so  schicken  de  ¿e
effte  sösz  par  gude  gesellen  vor  na  ener  kledinge,

1  ¿eäe  von  anderer  Hand  hinzufügt.
2  In  der  Vorlage  steht  nur  Aö,  die  Silbe  von  anderer

Haiitl

hin
        <pb n="583" />
        Schwarzhäupter.

565

^Grmann  riden,  dar  folgen  de  anderen  bröder  na  by  paren  unnd
So  samptliken  na  der  Stadt  temeliken,  so  sick  dat  gehöret,
tyden  thor  sandtporten  in  unnd  na  der  slotstraten  unnd  so
de  stadt  unnd  aver  dat  marcket  unnd  wenden  sick  den  by
^  rathhuse  na  Kienen  sinem  huse  unnd  ryden  na  Kämpen  huse
Wenden  sick  dar  unnd  riden  na  den  marckede  und  wenden
y  \  unnd  bringen  den  oldermann  tho  huss  unnd  den  sinen
^®‘tters;  ein  jedermann  kümpt  wedder  upt  husz.

38)  Item  vor  der  mahltidt,  wenn  de  klocke  veer  ist,  so  geith
th  Sitten  mit  sinen  bysitters  under  de  lichte  unnd  letli
^ick  kamen  sine  oldesten,  de  gähn  by  em  sitten  up  de  rege,
fç  he  de  tafel  decken  unnd  hett  den  knecht  de  lichte  cnt-^hen
  unnd  alle  dinge  rede  macken  unnd  steitt  up  unnd  geith
^  keilen
Ijç,  Item  dem  knecht  hörtt  tho  dregen  den  luchter  mitt  den
j(¡  den  settet  he  vor  den  oldesten  bysitter,  unnd  darna  de
Schaffer  mit  den  klenen  bekeren,  darna  de  oldeste  schaffer
sjj.  froten  bekeren,  de  settet  he  vor  den  oldermann,  dar  he
schall  ;  darna  folget  de  jüngste  bysitter  in  sinem  rock  sonder
de  oldeste  bysitter,  unnd  darna  de  olderman,  unnd
der  tafelen.
wenn  se  by  der  tafelen  kamen,  so  settet  ein  ider  sm
j  ^‘^de  up  de  tafelen,  so  vorne  beschreven  is,  unnd  de  jüngste
Seith  na  den  ende  der  tafelen,  dar  de  klocke  hanget,  unnd
hestahn  unnd  leth  den  olderman  vor  sick  ingahn,  dem
Oçj^  deit  de  ander  bysitter  up  den  anderen  ende  der  tafelen
^^^d  gähn  den  sitten,  wenn  sick  de  oldermann  gesettet  helft.
j  Item  ehr  de  oldermann  sitten  geit  by  der  tafelen,  so  höret
hlar  tho  hebben  ere  sch  ri  (ft  van  den  schnvent  de
^^^01  hy  an  wesen  schölen,  alse  de  den  stickrey  springen
I  tinnd  de  schencken,  dat  de  olderman  darna  darf  thoseen,
(I^r  taifel  sitt,  unnd  dartho  schölen  se  alle  tidt  tho
t  sin  mitt  alle  den  ampten,  de  up  dem  huse  sint.
so  fro  de  oldermann  sitten  gähn  is,  so  höret  den
^Ile  vier  jedem  eine  witte  dwele  tho  hebben,  de  hengen
4  L  kraen  unnd  denen  den  oldermann  vor  jeder  afsproke,
&amp;lt;^er  tafel  helft,  so  hören  dren  schencken  iderem  tho
'  Witten  beker,  unnde  drincket  dem  oldermann  unnd
        <pb n="584" />
        so

SchwarzhSupter.
sinenn  bysitters  tho  unncl  deit  dem  oldermann  up  de
drincket  he  denne  den  oldesten  tho.

43)  Item  des  donnerdages  vor  der  avendtmahltidt  so

[rast

olderman  by  der  tafell  drei  afspröke.  De  erste:  „De
heftt,  de  drincke  em  tho  unnd  make  em‘  gudes  högen  ;
weset  alle  gudes  högen“.  De  ander:  „Men  schall  hier  ‘  ^
enen  steckedanz  na  older  gewanheit,  dar  behove  wy  tho  ^
gesellen,  de  den  fören  in  den  vorrey  N.  N.  ln  den
Dar  nemandt  inthospringen,  he  sy  ein  schwärt  hövet  eite
en  tho  werden,  den  vastelavendt  aver  by  unss  tho  bliven
schippund  wasses  darmede.“  De  drüdde:  „Idt  is  tidt
tidt  tho  gahnde;  kämet  na  der  mahltidt  wedder,  men  scha
woll  handelen;  darmede  weset  alle  gudes  högen“.
44)  Item  vor  ider  afspröke  secht  he:  „Ick  gebede  jo
hören“

45)  Item  so  steidt  he  unnd  geith  in  den  keller,  nim

sinen
a

hoet  unnd  geith  by  de  oldesten  sitten  under  de  lichte  unn  j||gn
de  oldesten,  dat  se  willen  wedder  kamen  up  den  a\  en  dt  ^
em  bystandt  dohn,  dat  he  de  bröder  up  den  groten  g»
mach  den  vastelavendt  bringen  na  der  older  gewahnheitt.
46)  Item  na  der  mahltidt,  wenn  dat  volck  tho  hofe  is,
de  kn  echt  de  fackelen  uthbringen,  dar  me  by  dantzen  jed
de  olderman  geith  stahn  by  dat  ende  der  tafelen
drey  afspröke.  De  erste:  „Ick  geve  yuw  tho  hören:  Wv
den  bröders  up  den  groten  gildtstaven  den  fastelavendt  t
na  older  gewahnheit;  Gott  geve  em  ein  gudt  jahr,  de  pe
afdantzet  unnd  wedder  in,  dat  de  rey  desto  lenger  "  p'ifd)
ander:  „Wy  behoven  dre  gude  gesellen,  frame  manns  bv  ^
de  de  kumpanie  vorstan,  vor  enen  oldermann  N.,  ^
N.  N.;  darmede  will  all  guth  hagen“.  De  drüdde:  S"
hoven  veer  gude  gesellen,  de  de  kolven  dregen,  in  den
in  den  achterrey  N.;  darmede  weset  alle  guden  hogen  •
47)  Item  so  geith  he  sitten  unnd  leth  sick  ens  schetic

bittet  sine  oldesten,  dat  se  em  wolden  folgen.

48)  Item  van  dem  dantze  tho  wetende,  wenn  he  de

gebecien  hefft,  so  nimbt  lie  enen  by  sick  van  (len
dar  vor  ins  vor  oldermann  gesetteii  hefit  offte  ene
anderen  olderlüden  unnd  geith  stahn  by  dat  ende  der

1  In  (1er  Vorlage  steht  waken  statt  make  em.
        <pb n="585" />
        Schwarzhäupter.

567
^  Blocke  hanget  ;  unnd  em  höret  tho  folgen  twe  oldesten,  de  gähn
up  dat  ander  ende,  unnd  darna  de  beyde  kolvendregers  unnd
^^tzen  wedder  rundt  umme  dat  husz;  unnd  de  jungen  bröders  de
sick  den  mit  der  tidt  mede  in  den  dantz  twischen  den  oldesten,
kolvendregers  höret  achter  tho  dantzen.
49)  Item  will  se  ummegahn,  schölen  beyde  by  sitters  in  de
,  gähn,  unnd  en  höret  tho  folgen  den  beiden  kemeners  jegen
olclerman  kumpt,  so  dantzen  se  umme,  so  de  oldermann  gedahn
Unnd  harren  unnd  spreken  de  jungen  bröders  tho,  dat  se  up-^
  ^lut  geschut  drye;  unnd  in  den  dantzen  höret  den  spellüden  tho
den  trotterdantz.  Wann  se  afgahn,  so  gähn  de  spellüde  \  or.
50)  Item  wenn  se  up  dat  marcket  kamen,  so  geith  de.  olderstahn
  umme  trent  jegen  der  apoteken  und  umme  de  anderen
Up  de  rege  up  de  forderhandt,  unnd  töven  so  lange,  de

'"•öder
^nder

-'l'  '«x-.  Up  IV71  *it***^».,  --u
  kumpt,  unnd  dantzen  weddersins  umme  3,  dath  geith  so
"^se  up  dem  huse,  unnd  dantzen  den  up  den  groten  gildtstav  en.
^  50  Item  wenn  de  oldermann  na  der  gildtstaven  geith,  so  lopen
Ç  ^^haffere  beide  vorhen  up  den  gildtstaven  unnd  hebben  ider
2^"^  mitten  stock  in  der  handt  unnd  seggen  dem  oldermann  vann
'in  gildtstaven  :  „Hier  kamen  der  ehrliken  schwarten  hövede
^  ^^^ingen  yuw  den  fastelavendt  na  der  olden  gewahnheit
oldermann  en  darup  en  antwort,  dat  bringen  se  erem
*^uiann  wedder,  wenn  he  vor  de  döhre  kumpt.
.  52)  Item  wenn  se  up  den  gildtstaven  kamen,  so  geith  he
^^'■süns  umme  unnd  blift  bestahn  by  dat  ende  der  tafelen,  dar

(j.  ^(^kenlüder  sitt,  unnd  sine  oldesten  up  dat  anc  ere  ent  e,  unn
anderen  bröder  up  de  rege;  so  lange  de  ander  dantz
1  1  .,  M  r)  11  rii^n

So  dantzet  he  umme,  so  he  up  den  huse  unnd  up
gedahn  hefft,  so  lange,  dat  men  de  blocke

\Vç  gedahn  hefft,  so  lange,  ciat  men  -,
sin/,  gesettet  by  dem  oldermann  van  den  gildtstaven,  unn
&amp;gt;  ^ysitters  ock  by  der  tafelen,  so  de  wise  wiset.  De  kemeners
'^y  eren  L'í-mí»nfrc  Sitten,  unnd  unse  oldesten  by  ehren

öl(L  ^  kemeners
^^sten.

^3)  Item  wenn  he  ene  klene  stunde  geseten  hefft,  so  kamen
J^hafifere  unnd  seggen  dem  oldermann  tho;  ¡dt  is  tidt,  so  buth
Slot.

I  Sick

en

dat  schut  thwy,  aver  se  then  wedder  dahl,  tho  dem
tin  I  '  ^ahle  seggen  de  schaffere  eme  tho,  unnd  so  steit  e  1  ,
ej  "i"&amp;gt;l't  sine  kumpen  l&amp;gt;y  ,1er  handl  unnd  geltli  stahn  ,n  de
’  *i^r  he  ging,  &amp;lt;lo  he  upkam,  unnd  de  anderen  darna.
        <pb n="586" />
        568

Schwarzhäupter.

54)  Item  SO  dantzet  he  dene  umme  so,  alse  thovören  dry,  ^
dancket  dene  den  oldermann  und  sine  bysitters  unnd  de  ol
unnd  gähn  wedder  na  dem  markede.
55)  Item  dem  knechte  höret  stede  tho  stände  unnd  tho
den  oldermann,  wann  he  sittet  up  deine  radthuse  offte  up
gildtstaven.
56)  Item  de  schaffers  höret  bey  de  ock  tho  denende  deiu
mann,  wann  he  sittet  up  dem  rathhuse  unnd  ock  up  o
staven,  so  ferne  alse  se  nicht  gesettet  werden  van  den  o  ^
unnd  der  gildtstaven.
57)  Item  de  schaffers  höret  dem  olderman  tho  seggende,
idt  tidt  is  tho  gahnde  van  dem  rathhuse  unnd  van  dem
dat  idt  nicht  tho  lange  wäret,  dat  schall  de  knecht  den  sei
Seggen.
58)  Item  wenn  se  wedder  up  dat  marcket  kamen,  so
oldermann  stahn  umme  trent  jegen  mester  Mertens,  des
husz,  unnd  de  anderen  up  de  rege  na  all  up  de  forderhaiK  t,
beyden  so  lange,  beth  de  ander  dantz  nakumpt,  und  dant/ei^
umme,  so  in  dem  afdantze  schal  men  wedder  dantzen  ua
neven  huse.  ^
59)  Item  wenn  se  up  dat  husz  kamen,  so  geit  de  ol^e
in  thor  forderhandt  by  der  döhren,  dar  de  schaffer  tafe  1

stahn

tho  Stande,  unnd  de  anderen  darna,  unnd  tovet  so  lange,
ander  rey  kumpt,  unnd  dantzet  den  umme,  so  lange  men  de
lüdet;  so  geith  he  sitten  under  de  lichte,  unnd  de  ander
ehn  gehöre«.  ,  _
¡in

60)  Item  den  schaffers  höret  thovören  uptholopen,  er

mann  upgeith,  finden  se  nicht  dejen  en  sitten  by  der
dartho  gekaren  sint,  delaten  se  anteken,  de  hebben  geblH'^
de  kumpanie,  unnd  werden  gerichtet  in  achte  dagen.
61)  Item  so  geith  he  sitten  mit  sinen  bysitters  by  de
hefft  veer  afspröke:  Den  gast,  den  steckerey,  de  schen«-guder
  nacht;  so  vorgeschreven  is.
62)  Item  so  steitt  he  up  van  der  tafelen  uniidt
sitten  by  sine  oldesten,  und  ¡die  scheftte  darby,
schreven  is.

tafel(^"'
        <pb n="587" />
        Schwarzhäupter.

569

^3)  Item  des  frydages  vor  grote  fastelavendt  hffet  he  men  dre
^^spröke,  dat  schut  tho  8  up  den  avendt:  Den  gast,  de  schencken,
guder  nacht;  so  forne  beschreven  is.  Alle  gescheffte  darby,
^  ^ho  vorne  beschreven  is.

^4)  Item  des  sonnavendes  vor  der  avendtmahltidt  hefft  he  dre
^®pröke:  Den  gast,  stekerey,  tho  guder  nacht;  alle  gescheffte
so  tho  vorne  beschreven  is.

^5)  Item  na  der  avendtmahltidt  hefft  he  veer  afspröke:  Den
^  stekerey,  schencken,  tho  guder  nacht  ;  alle  gescheffte,  so
geschreven  is.

66)  Item  des  sondages  in  den  groten  fastelavendt,  wen  de
Sç  ^  so  geith  de  oldermann  mit  sinen  bysittern  stahn  unnd
^  Gnen  afspröke:  „Ick  gebede  y  uw  tho  hören.  Hin  idermann
^  g^h  na  siner  fruwen  eite  junckfruwen,  de  he  gebeden  hefft,
Siringe  se  dan  ne  mede,  dar  he  nicht  mede  besitten  blifft  .

Uti  ^tem  so  geith  ein  ider  na  siner  frouwen  efte  junckfrouwen,
l)y  ^^^Icn  sick  tho  des  oldermannes  husz,  ock  ein  dell  mitt  den
Unnd  kamen  up  dat  husz.
fro  des  sondages  dantzet  de  olderman  vor  mit  einer  junck
de  jüngste  bysitter  folget  eme  na  mit  ener  frouwen,
^^rna  schicken  de  anderen  na  ener  junckfrouwen,  ene  frouwe.

Item  in  den  andern  rey  dantzet  de  oldeste  bysitter  mitt  ener
vor,  unnd  darna  de  anderen,  so  se  geschicket  sindt.
I^^rn  des  mandages  dantzet  de  oldermann  vor  mitt  ener  fruwen,
clç  (ddeste  bysitter  folget  eme  mitt  einer  junckifouwen,  unnd
unnd  junckfrouwen,  de  des  sondages  hebben  in  den
Uti^.  gGdantzet,  de  dantzen  des  mandages  in  den  anderen  rey.
It)  ^I^^le  vorgeschicket  weren,  de  werden  den  achter  geschicket.
fO  rey  dantzet  de  jüngste  bysitter  vor  mit  einer  juncklj(.^
  /*’  Unnd  de  anderen  em  na,  so  des  sondages  gescheen  is.
'^^Gstages  de  oldermann  vor  mit  einer  junckfrouwen,  unnd
bysitter  folget  eme  na  mit  einer  fruwen.  In  dem
(^IG  oldeste  bysitter  mitt  ener  fruw^en  glick  dem

wenn  se  den  dantz  schicken  willen,  so  kamen  de  beyden
'"'"(^ntschaffere  mit  witten  Stöcken  in  ere  handt  unnd  gähn
*  V
Anderer  Hand  ühergeschrieben  :  /.?•
        <pb n="588" />
        Schwarzhäupter.

57«

tho  den  oldesten  unnd  fragen,  wem  se  upnemen  sch  ölen;
en  dar  gesecht,  so  gähn  se  beyde  unnd  nemen  idtlick  ene^
bringen  se  by  de  grote  dore  des  buses  up  de  rege,  so  en  »
fahlen  werdt.

72)  Item  wenn  des  oldermans  sin  rey  geschicket  is,  so

schicke"
offte

se  de  anderen  rey,  unnd  de  schaffers  setten  desülven  fruwen
junckfrouwen  by  de  anderen  up  de  rige.  idestC’
73)  Item  ehr  he  afdantzet,  so  geith  he  sitten  mitt  siiien  o
under  de  lichte,  leth  sick  ens  schencken  unnd  hefft  twe  a  sp^
74)  Item  de  erste  afspröke,  so  geith  he  st  ahn  mit
sitters  unnd  secht:  „Ick  gebede  y  uw  tho  hören.  Ein  1  ^
de  gab  stan  by  siner  fruwen  efte  junckfrouwen,  de  he  gebe
und  dantze  höveschen  af  unnd  höveschen  wedder  tho  husz  b&amp;gt;
bröke,  dar  me  ne  sali.“  De  ander:  „Wy  behoven
mans  by  de  tafel,  de  de  kumpanie  vorstahn,  vor  enen  o  (  e
N.,  vor  bysitters  N.  N.;  darmede  weset  alle  gudes  hagen.  ^
75)  Item  so  speien  de  spellüde  up,  so  geith  de  olderm
hy  der  dören,  unnd  de  anderen  folgen  em  na  unnd  dantzen  so^
In  dem  ummedantzende  geith  de  by  sitter  in  sine  stede  sta  _  gg

dantzet  wedder  uth,  wenn  de  oldermann  kumpt,  dat  schut

dantzen  se  na  dem  marckede

Z.CII  OL,  lia,  ......  ,  gp
76)  Item  den  schaffers  höret  tho  folgende  in  der  an

alsc

re)'

tles

mitt  witten  Stöcken,  und  de  knecht  van  dem  huse  na
77)  Item  den  dantz  geith  so  tho,  also  geliker  plleß^
donnerdages  in  dem  lütken  fastelavende  mit  allem  wesen  e,
dat  se  mit  em  springen.  jiörc^
78)  Item  so  gähn  se  up  dat  rathusz,  ehr  se  upgahn,
den  vastelavendesschaffere  vorhen  tho  gande  unnd
vorwittliken,  dat  sc  kamen,  unnd  seggen  also:  „Hier
oldermann  der  swarten  hövede  unnd  sine  bysitters  mit
unnd  junckfrouwen  unnd  bringen  juw  enen  ehrliken  dan
gewahnheit.“  So  gifft  en  de  borgermester  en
bringen  se  den  oldermanne  unnd  rofen  so  lange,  dat  ^,pii
döhre  des  rathhuses  kumbt,  unnd  seggen  en,  gy  sint

en  willkamen.

vot

79)  Item  wenn  he  baven  kumpt,  so  geith  he  stan
stobte  |?1  ofte  vor  dat  schaf,  dar  de  schriver  plecht  t  uF
Up  den  ortt,  unnd  de  anderen  folgen  ehm,  unnd  gab
sine  vörderhandt,  dar  steidt  he  so  lange,  ilat  de  an(h  r
unnd  dantzet  den  weddersins  umme  so  lange,  dat  de  ande
        <pb n="589" />
        SchwarzhSupter.

571

Ven

^en

^  is,  so  keret  he  sick  tho  dem  bysitter  des  anderen  dantzes,
^•'et  den  uth;  unnd  de  oldermann  geit  den  wedder  stahn,  so
^  dat  de  klocke  geliidet  werdt,  so  werden  se  gesath  van  den
en  jedermann,  dar  en  datt  gehörett.
Item  den  beyden  schaffers  den  höret  nicht  tho  sitten  up
^Athhuse,  sonder  se  wurden  den  gesettet  van  den  heren.
^0  Item  se  stahn  under  der  kronen,  beyde  by  malckander,  unnd
^  ^  Stöcke  aver  ende  in  ere  handt,  unnd  de  knecht  achter  en,  unnd
*^Gn  oldermann,  de  wile  he  sitt.
.  Item  ock  sofro  '  ens  umme  geschencket  is,  so  nimbt  de
Schaffer  enen  dantz  up;  sitt  dar  des  borgermeisters  ff  uw
dar  tastet  he  tho,  unnd  de  ander  bröder  darna,  so
helffte  upgenamen  werdt.
®nH  de  wile  de  oldeste  schaffer  dantzet,  nimbt  de  ander  den
rey  up  unnd  dantzet  so  umme,  so  vaken  dat  em  levett.
Va  den  schaffers  höret  hier  upthoseende,  dat  dar  nemandt
Off  Ifuwen  effte  junckfruwen  besitten  blive  in  den  dantzen,
vastelavendt  keine,  so  schölen  de  gesellen  by  nemande
^ise  by  de,  de  se  gebeten  hebben;  dar  schölen  de  schaffers
unnd  ock  up  der  gildtstaven.
^ar  dar  maken  se  den  drey  dentze;  in  dem  driidden  dantze
fçj.  ^'^den  de  schaffers  vier  junge  heren  tho,  de  den  vorrey,  so
SçL  sick  nicht  tho  sökende,  macken  ;  dat  is  de  wise,  unnd  de
vorlösen  se.
item  de  dantze  schölen  kort  wesen,  so  dat  se  vor  dren
Up  (len  gildtstaven  kamen.
Item  wenn  de  dense  gescheen  is,  so  gähn  de  schaffers  unnd
dem  oldermann  tho,  idt  is  tydt,  datt  he  upsteitt.
a^d  item  so  steit  he  up  unnd  nimbt  sine  junckfrauvv  unnd  de
geith  dar  wedder  stahn,  dar  he  stundt,  do  he  kam,
^^^tit/.et  den  drey  umme  gelick,  do  se  upkemen,  so  geith  he
dancket  den  heren  alle  unnd  gifft  ene  de  handt  unnd
den  gildtstaven  tho,  und  de  spellüde  alle  tidt  vor.
ou  item  de  schaffers  lopen  vor  uth  unnd  dann  der  (don  dem?)

'vetlich,  dat  se  kamen,  gelick  alss  en  up  den  radthusz
^it,  Unnd  Seggen  eh  rem  olderman  ein  andtwort.
wenn  he  up  den  gildtstaven  kombt,  so  geith  he  wedderunnd
  geith  stahn  by  dat  ende  der  tafelen,  dar  men  de
I  Vo
"  Anderer  Hand  übergeschrieben  :  fern.
        <pb n="590" />
        Schwarzhäupter.

572

klocke  ludet,  unnd  sine  bysitters  by  eme  voran  up  de  forderhan^^
unnd  de  anderen  darna  up  de  rege,  so  verne  de  oldermann  ^
gildtstaven  nicht  by  der  tafelen  sitt;  sitt  he  averst  by  der  ta  ^^
so  gehöret  en  tho  stahnde  gelick  des  donnerdages  in  den  u
fastelavendt  up  den  avendt,  da  se  en  den  fastelavendt  brengen.
91)  Item  alle  däntze  gähn  dar  so  tho  alse  up  dem  rath
sunder  des  oldermans  und  der  oldesten  ere  frouwen  unnd
werden  van  den  schaffers  upgenamen  in  den  vorrey  en  tho  e
92)  Item  dann  mögen  sick  de  schaffers  woll  sctten  unnd  r
sick  den  drüdden  dantz,  dar  bidden  se  tho  de  kemeners
gildtstaven.  _hhws':
93)  Item  alle  gescheffte  de  gähn  so  tho  alse  up  dem
sindt  dar  ander  bröder  van  dem  neuen  huse,  de  hebben  dar  fry  ^
94)  Item  de  oldermann  offte  sine  bysitters  de  dorfen
dantzen  noch  up  dem  radthuse  offte  up  der  gildtstaven.
95)  Item  helft  de  oldermann  offte  sine  bysitters  gm
waters  halven,  so  mach  he  woll  in  den  keller  gähn,  dat
nicht  vorkeret,  soverne  he  nicht  by  der  taffel  sitt.
96)  Item  wenn  se  wedder  afdantzen,  so  geith  idt  tho  ‘  j,
dem  radthuse,  unnd  dantzen  up  dat  marcket  unnd  gähn  sta
des  donnerdages  in  den  klenen  vastelavendt  unnd  dantzen  s
up  dat  husz  na  dersulven  wise,  alse  in  dem  donnerdage  je
Wenn  de  klocke  gelüdt  werdt,  so  setten  sick  de  frouwen
lange  benke  unnd  junckfrouwen.
97)  Item  den  oldesten  höret  den  tho  sittende  gähn  6-negest

  der  tafelen,  dar  de  jüngste  bysitter  sitt,  erer  3?  ^

98)  Item  so  geith  de  oldermann  unnd  bysitter  in

ke
hy

•Iler

,  de
ofte  in  den  hoff,  so  verne  idt  ehm  gelevet,  unnd  geith
tafel  Sitten  mitt  sine  bysitters  na  sodaner  wise,  so  forne  l)OS
99)  Item  so  helft  he  drey  affspröke:  Den  gast,  den  st
thor  mahltidt;  alle  gescheffte  darby  mit  den  schencken
lüde,  so  vorne  is  beschreven.

lœ)  Item  des  sondages'  na  der  aventmahltidt  tho

uhren  so  hefft  de  oldermann  drey  afsprcike,  stands
lichte:  i.  „Wy  gedencken  enen  ehrliken  rey  uththol)^^^^^  33t
older  gewahnheit.  Gott  geve  em  ein  gut  Jahr,  de  mede
I  In  den  Anfangsbuchstaben  J  ist  ein  d  hineincorrigirt,  oder  da«  ^
verwandelt  worden.
        <pb n="591" />
        i

Schwarzhäupter.

573

^  desto  langer  werdt.“  De  ander:  Frome  mans  by  der  tafell.
^•^ekockendregers':  Alle  gescheffte  darby,  so  tho  vorne  beschreven  is.
Item  so  geith  he  sitten,  biddet  sine  oldesten  unnd  dantzet
huse,  van  dem  huse  up  dat  marcket,  van  dem  marckede
P  dat  radthusz,  up  den  gildtstaven,  van  den  gildtstaven  up  dat
^•"cket,  van  dem  marckede  up  dat  husz,  so  vor  der  mahltidt  geis
  unnd  in  den  donnerdage  des  lütken  vastelavendt  by
schach.
i()2)  Item  so  geith  he  den  sitten  by  de  tafelen  unnd  helft  vier
^  P^'öke:  Den  gast,  den  stockerey,  de  schencken,  tho  guder
alle  geschaffte  darby,  so  vor  beschreven  is,  tho  holdende.
So  item  so  geith  he  sitten  under  de  lichte  unnd  höldt  idt,
Sch  beschreven  is,  unnd  leth  tho  sick  kamen  de  be)  den
^  offers,  den  hett  he,  dat  se  sick  setten  by  den  bysitter  up  de
(lat  dohn  se,  men  se  laten  sick  halen  ein  glasz  hieres  unnd
'la  tlat  dem  oldermann  tho  unnd  sinen  bysitters  unnd  sitten
2  stunde  unnd  vorkoderen  sick,  den  so  gähn  se  wedder  wech
^  dohn  ere  dinge  up  dem  huse,  wes  dar  tho  donde  is.
So  1  item  under  de  lichte  dar  sittet  he  eine  halve  stunde  ofte
sitt  ^tn  belevett,  unnd  steitt  den  up  unnd  geith  ein  ander  wegen
ti)  So  verne  idt  em  belevett.
*‘‘5)  Item  den  so  geith  de  oldeste  schaffer  unnd  luth  de  klocke
iqj.  ^  Sticht;  „Wy  behoven  enen  olderman*  by  de  tafell,  dar  kiese
^^^tho  ^  ^  is  der  jungen  broder  ere  höge;  dat  mögen  se
’  "Mn  der  olderman  wech  is.
icjj  ,  item  des  mandages  in  den  groten  vastelavende  so  geith
gçjj  ^  ^it  dem  dantzen  noch  den  afspröken  unnd  mit  allem  wesende
des  sondages,  sonder  ene  vor  den  anderen  gha  der
Unnd  junckfrouwen  tho  schickende,
i  bit  item  des  dingstdages  gelick  den  sondage  unnd  mandage
Wesende,  dat  vor  der  mahltidt  schut,  sonder  ene  vor
gha  in  den  schickende.
item  des  dingstedages  na  der  avendtmahltidt  so  gehöret
bcr  unnd  sinen  bysitters,  dat  se  schölen  bestüret  hebben
^^fichte  tho  enen  vate,  juwelick  en  gerichte  capunen,  ge
gekrüdt,  dat  beste,  so  se  bekamen  können,  unnd  eyer,
*Jut  herlicker  uthrichten,  desto  mehr  ehr  se  dar  van
gähn  se  den  mede  in  de  faste.
!  anderer  Hand  sind  über  dem  ck  die  Buchstaben  /v  geschrieben
anderer  Hand  ist  über  dem  o  ber  übergeschrieben.
        <pb n="592" />
        i

574

Schwarzhäupter.

109)  Item  up  den  salven  avendt  höret  den  vastelavendt  schaff
tlio  hebben  twe  watt  heringes  uth  der  pekell  unndt  so  vele
alss  me  dar  tlio  behoff  hefft;  dar  gähn  se  mede  in  de  fastenn.
110)  Item  vor  den  avendt,  wenn  de  fruwenn  unnd  junckfr^'^
willen  wechgahn,  so  geith  de  oldermann  mit  sinen  bysittcrs_^^
de  döhre  unnd  biddet  de  frouwen  unnd  junckfrouwen,  dat  se  '
wedderkamen  up  den  avendt  unnd  bringen  en  den  vastela\ei
111)  Item  wenn  he  wedder  van  der  mahltidt  kumbt,  ^

en
or

itli

he  Sitten  by  der  tafelen  unndt  hefft  4  afspröke:  De  erste:  „
hoven  dre  gude  gesellen,  de  dar  uns  gudt  reken,  dat  dar  \  ^
is  unnd  noch  vorteret  schall  werden;  dar  kiesen  wy  tho
schriver  N.;  dar  m(ede)  w(eset)  a(lle)  ('i(odes)  ,¿eii:

enen

set)

De  ander  afspröke:  „Wy  gedencken  morgen  de  ste\en  tho
ein  jeder  sy  morgen  tho  8  hier  by  sinem  bröke;  d(ar)  m(ede
a(lle)  G(odes)  h(ögens)  h“  De  drüdde  eschet  he  de  sc
und  steit  up  van  der  tafelen  unnd  leth  de  tafelen  decken  un
darup  setten  de  spiese,  wes  sehebben  bestüret.  Wenn  {,1
decket  is,  so  geith  he  by  der  tafel  stahn  unnd  secht:  „W  )  ^  ^-¡j-lcet
de  fasten  tho  gahnde.  Gott  geve  em  ein  guth  Jahr,  de  de
unnd  mede  tho  tastet  van  denjenigen,  dat  Ciott  vorlehnet
112)  Item  denn  so  geit  he  by  der  tafelen  sitten  mi^t  sui^^

sitters

unnd  rücket  by  sick  etlicke  uth  dem  rade  offtu

gildtstaven,  so  ferne  se  dar  sindt;  sindt  se  dar  nicht,  so

de  fruwen  unnd  junckfrouwen  unnd  settet  se  by  sick  a
siden  unnd  ock  de  bysittere  dem  geliken,  unnd  de  ander
by  de  oldesten.

iht
bei

lir
iile

113)  Item  by  der  tafel  hefft  he  den  nene  affspröke,

,'ena
(1er

(k
(k

V  .  unU*'
mahltidt  gescheen  is,  so  steit  he  up  unnd  geith  sittei
lichte  unnd  maket  sick  frölick  mit  den  frouwen  unnd
unnd  dantzet,  so  em  dat  gelevet.  De  frouwen  sitten  dar
dat  men  3  offte  4  däntze  gemacket  hefft,  so  gähn  se  en

hefft

ae

114)  Item  dewile  de  olderman  by  der  tafel  sitt,  s
olderman  men  enen  afspröke;  men  nicht  by  der  ^y,
de  Schaffer  den  hering  umme  in  alle  läge  ummet  bret  r  ^
de  fruwen  unnd  junckfrouwen  wech  sint.  Id  is  tidt  tho
tho  gahnde,  den  so  geith  he  wech  unnd  gifft  de
rum,  unnd  alle  gescheffte  darby,  so  thovorne  beschrev  ^  .  „¡¿e

1  Die  in  Klammern  stehenden  Buchstaben
schrieben.

sind

von  anderer  H*"
        <pb n="593" />
        /

Schwarzhäupter.

575

*^5)  Item  des  ersten  middewekens  in  der  fasten  so  is  de  wise,
Gin  ider  schwärt  hovet  mach  bidden  eine  ehrlicke  frouwe  effte
J'^hckfrouwe  unnd  bringen  se  up  dat  nye  husz.

*t6)  Item  des  avendes  umb  de  klocke  6  is  edt,  so  geith  de
^Grrnann  by  der  tafel  unnd  helft  enen  affspröke  unnd  secht  all-«Ein
  ider  gha  na  siner  frouwen  effte  junckfrouwen  unnd  hale

Se

Up.«

**7)  Item  den  so  ge  it  ein  idermann  na  den  sinen,  unnd  de
*^^rmann  unnd  de  bysitter,  de  sint,  na  den  ehren,  de  se  gebeden
Gbben.

So  Item  iip  den  avendt  moten  de  schafifers  bestüret  hebben
'Gle  engefers  unnd  muschatcn  unnd  drusie  unnd  paradiskörner,
den  bedarflf  heflft;  wat  nicht  vorteret  werdt,  geven  se  den
^Grers  wedder.
*^9)  Item  wenn  de  frouwen  unnd  junckfrowen  upkamen,  so
s  Sitten,  unnd  sine  bysitters  by  der  tafel,  unnd  hefft  5  aff
Ptöcke.
Sd  Item  wenn  he  ein  weinich  geseten  heflft,  so  leth  he  sick
'U  unnd  de  spellüde  makcn  em  ein  haverecht.  Darna  enen
^  ^Pë^enamen,  dubbelt  gedantzet;  na  dem  dantze  gifft  men  den
l^^ë:Gier  umme,  unnd  gähn  erst  van  dem  oldermann;  de  oldeste
(Irecht  das  vatt  unnd  de  schaflfer  de  cortiszen  *  van  den
ff  ^uinn  tho  den  oldesten  unnd  den  vor  de  frouwen  unnd  junck
d  ,  Item  so  heflft  he  den  ersten  affspröke  und  secht  also:
lins  y  uw  tho  hören:  Wy  hebben  van  dage  laten  begahn
'^t)rstorvenen  bröder  mitt  vigilien  und  morgen  mitt  see
''uld^*^’  iöcr  sye  hir  morgen  tho  8  unnd  do  em  so  na,  .dsz  e
'So  em  gedahn  scholde  werden;  d.  m.  S'  bögen,
üben  se  den  andern  dantz.
SÍK  ^2)  Item  so  heflft  he  de  anderen  afspröke  unnd  secht:  „Dar
dç  ^e  ehrliken  reckenslüde  unnd  vorwachten  den  tahlpenmnck,
upgelecht  hefft,  de  legge  up;  öar  m.  w.  a.  g  h,  .  o
^I^tt  drüdden  dantz.  Went  gescheen  is,  so  geven  s
So  secht  he  den  steckerey,  de  schencken,  tho
nacht.  Twischen  diese  drey  spröke  leth  he  sick  schenc  en

I
        <pb n="594" />
        Schwarzhäupter.

576
aliene  mitt  sinen  bysitters  unnd  steit  den  up  unnd  geith  1"
keller,  uth  dem  keller  wedder  by  de  fruwfen  unnd  by  deote-123)
  Item  denn  so  nimbt  de  oldeste  schaffer  den  oldermann
fruwe  up  und  den  oldesten  bysitter  ene  junckfrouwe,  unnd  dantzen
avent  so  lange  unnd  so  vele  dentze,  alse  se  willen  unn  den  be
tin  se  thOi
124)  Item  van  diissen  dentzen  tho  wetende,  den  gann  ^
den  Schaffers  höret  tho  hebben  vier  tortisen  *  van  wasse,
ider  dantze  2  den  vorrey  höret  tho  dantzen  den  kemmeners,
de  schaffere  voren  aliene,  unnd  hefft  en  tortise  ^  brennende  ^
handt,  dar  he  mede  vorspringet,  dar  folget  em  de  kemme
na.  De  andern  dre  tortisen  '  de  stahn  brennende  up  dre  rtii«  ^
buses  unnd  wachten  up  den  schaffer;  offte  eme  sine  tortise
ginge,  so  tastet  he  tho  der  brennenden  und  gifft  de  ander  van
125)  Item  den  kemmener  soll  nemandt  verlösen,  sonder
unnd  olderlüde  unde  kemmeners  gewesen  sindt,

sitters

oldeste  banck  sitten.
126)  Item  de  schaffers  soll  nemandt  vorlösen,  sonder  M
gesellen,  de  se  dartho  gebeden  hebben,  de  den  avendt  sch
127)  Item  so  vaken  de  schaffere  willen  enen  dantz
schall  ere  ene  gähn  tho  dem  oldermanne  unnd  schall  ein

wem  he  upnemen  schall.  sC
128)  Item  wenn  de  frouwen  |undj  junckfrouwen  vvech
secht  de  oldermann  den  schaffers,  dat  se  dartho  verdacht  s^^
se  des  anderen  dages  laten  bidden  de  bröder  uth  den  yieC
st  aven  ;  dar  senden  se  den  hen  vier  junge  bröder,  den
thor  derden  reise  gähn;  se  schicken  hen  unnd  nemen  t\'  ^
mit  sick  unnd  bliven  dar  so  lange,  dat  se  mit  ehn  upkain
129)  Item  wenn  de  klocke  5  ofte  6  ofte  7  is,  so
schaffers,  dat  de  fackelen  werden  hen  gedragen  na  den  iif
unnd  ocke  de  spellüde  mit  den  fackelen;  dar  se  mögen
dantzen  van  dem  giltstaven,  so  de  wise  thosecht.  ^  ^
130)  Item  wenn  se  kamen,  dat  se  drade  up  dat  mar  d^
so  geith  de  oldermann  sitten  unnd  secht:  „Hir  kamen  t
ehrliken  bröder  uth  dem  groten  gildtstaven  ;  se  sindt  ^
uns  wilkamen.  Gott  geve  em  ein  guth  jahr,  de  en  rum
131)  Item  wenn  se  upkamen,  so  kamen  ere  schaffers
unnd  Seggen  dem  oldermann,  dat  ere  oldermann  mit  sinen

I  ln  der  Vorlage  :  cortisen  (cortise).
        <pb n="595" />
        Schwarzhäupter.

577

na  dem  olden,  so  secht  unse  oldermann,  se  sint  Gade  unnd
willkamen.  Wenn  se  upkamen,  so  dantzen  se  3  mahll  umme,
^  leth  de  oldermann  de  klocke  lüden,  so  werden  se  gesellet,  ere
^sten  by  unse  oldesten  unnd  ere  oldermann  by  unsen  olderunnd
  ere  kemeners  by  unse  kemeners  unnd  ere  bysitters  by
bysitters  by  den  tafelen,  gelick  se  uns  deden  up  den  gildtstaven.

^  *32)  Item  wenn  se  ene  stunde  edder  twe  gesellen  hebben,
'Venn  se  schier  dreimal  upgebaden  hebben,  so  leth  he  de
y  lüden  unnd  secht:  „Hier  sint  tho  uns  gekamen  de  ehrlichen
1^  '^th  dem  groten  gildtstaven,  se  sint  Gade  unnd  unss  will-^
  ’^^n,  Gott  geve  en  ein  guth  jahr,  de  en  höveschen  thodrincket
Jacket  se  gudes  hagen.“
J33)  Item  wenn  se  denne  na  dem  afspröke  sich  upbeden,  so
Sç  he  se  woll  laten  gahn,  so  stan  se  up  unnd  dantzen,  so  alse
In  dem  updantze;  unnd  de  fackelen  werden  entfenget,
se  wedder  tho  huss  gebrocht  mit  den  spellüden  na
^Ise  se  upkemen.
*34)  Item  wenn  se  wech  sint,  unnd  de  spellüde  unnd  de  fackelen
old  ^  sint,  so  steit  de  oldermann  up  unnd  geith  by  sinen
Sitten  unnd  hefft  den  drey  afspröke  stahnde.  De  erste:
^^ncken  den  fastelavendt  uththobringen  na  older  gew  ahn
geve  en  ein  guth  jahr,  de  mede  anholdt,  dat  de  rey
d  De  ander:  „Wy  behoven  drey  fromme  mans
ko,  t^Iel,  de  de  kumpanie  vorstahn  vor  enen  oldermann,  de
l^em  so  dantzet  he  gelicker  wiss,  alss  he  dede  in  den  lütken
^^^ndt  Up  dat  marcket,  van  dem  marckede  in  cle  kopstrate
stahn  kegen  Wilhelm  thom  Putk  sin  huss  aver  up  de
s  side,  unnd  de  anderen  up  de  forderhandt,  unnd  dantzen  den
sott,  so  ferne  dar  rum  is  ofte  dröge,  alse  up  dat  marcket,
1^  de  sandtstrate  up  den  ortt,  dar  de  sott  is,  dar  geith  he
'Vart.  deith  den  geliken  darna  dem  drüdden  sott  na  der  porte
Heia’  den  anderen  in  dem  ummedantze,  so  alse  se  m  dem
voranderinge  in  den  stahnde  up  de  ander  siden  der
heth  Up  datt  nye  huss.
Item  so  helft  de  oldermann  6  afspröke  by  der  tafel  sittende:
^^st,  tahlpenning,  steckerey,  schencken,  tho  guder  nachtt.
        <pb n="596" />
        578

Schwarzhäupter.

eltt

unn^

alle  gescheffte  darby,  so  tho  vorne  beschreven  is,  und  dat  g
afthoseggen  up  den  avendt.
137)  Item  des  avendes  ordenet  he  de  beiden  by  sitters
de  beyden  kemeners,  dat  -  se  des  anderen  dages  den  rath  &amp;gt;  ^
unnd  de  oldesten  van  der  gildtstaven  unnd  ock  den  husssc
unnd  radesschriver.
138)  Item  wenn  de  radt  kumpt,  dar  moth  he  up  wachten
so  geith  he  stahn  unnd  secht:  „Hir  werdt  tho  uns  kamen  de  e
radt,  se  sint  Gade  unnd  unss  willkamen.  Gott  geve  em  ^
jahr,  de  ehn  höveschen  thodrincket.“
139)  Item  wenn  se  upkamen,  so  nemen  de  beyden  sc
jetzliche  ene  cortysen  ‘  brennende  unnd  gähn  buten  der  döh^^

mit

buses  stahn,  unnd  de  beyden  bysitters  binnen  de  döhre
cortysen  ^  brennende,  unnd  de  oldermann  steit  twischen
döhren,  unnd  sine  oldesten  up  de  rege  unnd  beten  se
so  geith  de  oldermann,  unnd  setten  de  borgermeister  dat
gesete  baven,  unnd  dar  den  de  anderen  radesheren  up  de
140)  Item  de  oldesten  van  den  gildtstaven  kamen  by
setten  sick  up  desulven  banck,  dar  de  borgermeister  sitt
aven.  Des  avendes  gifFt  men  krudt  aver  dat  ganze  huss,  ^  ^
in  dem  midweken  schach  den  frouwen;  dem  oldermann
dregen  dat  krudt  vor  de  heren,  unnd  sine  bysitters  de  c
dem  vorgesetenen  oldermann  vor  de  oldesten  des  gildtsta\  ^n  jg
de  beyden  kemeners  offte  schaffers  de  cortysen  *,  unnd  so
rege  vordann.
141)  Item  up  den  avendt  höret  alle  den  oldesten  tho
deme  rade  unnd  tho  schenckende.  Wenn  de  rath  wec  gg.
geith  he  nicht  wedder  by  der  tafel  ;  wente  de  tafel  is  '  ¿e
nanien,  so  geith  he  stahn  unnd  helft  dre  spröke:
reckenslüde  unnd  wachten  des  geldes“,  denne  de  schenc^'^^
tho  guder  nacht.  Des  sonnavendes  tho  8  uhren  up
vier  afspröke  :  Den  gast,  de  reckenslüde  geldt,  de  scheoc
guder  nacht.  gß
142)  Item  up  dem  avende  ordenieret  he  de  kemeneß^'^^^^|gfg,
bidden  den  kerckheren  mitt  sinen  cappelanen  unnd  ct)
köster,  scholmeister,  cackat^  unnd  der  schwarten  hövede  ere

1  ioj'tisen.
2  Von  anderer  Hand:  lector.
        <pb n="597" />
        Schwarzhäupter.

579
datt  se  kamen  des  sondages  up  den  avendt  thor  mahltidt,
^oth  sick  de  olderman  upgesettet  hebben.
H3)  Item  des  sondages  vor  der  avendtmahltidt  helft  he  3  af-Ptöcke:
  Den  gast,  reckenslüde  geldt,  thor  mahltidt.
1.  ^44)  Item  den  so  werdt  de  tafel  gedecket,  unnd  de  oldermann
^  sine  oldesten,  dat  se  em  bystahn  willen  unnd  eten  mitt  em
^^hltidt.  Wenn  de  kerckher  kumpt  mit  sinem  hupen,  de  ehr
^  angesettet,  und  de  anderen  prester  tho  de  oldesten  unnd
j  mahltidt  aver  ;  wenn  de  mahltidt  gescheen  is,  so  werdt  de
^  ^  ^Pgenamen,  unnd  de  prester  werden  gesettet  up  de  lange
dar  sitt  de  oldermann  mit  en,  beth  dat  de  klocke  8  is.
de  klocke  8  geschlagen  helft,  so  geith  he  sitten  unnd  helft
P^^ocke:  Den  gast,  reckenlüde  geldt,  schencken,  guder  nacht,
gç  ^^ndages  vor  der  avendtmahltidt  mach  he  laten  vorboden  dehç
  ^  Vorbracken  hebben,  de  rieht  he  denn.  Up  den  avendt  helft
^^spröke:  Den  gast,  reckenslüde  geldt,  schencken,  tho  guder
^  dingestdages  up  den  avend  3  spröke:  Den  gast,  reckens-„Hier
  is  genoch,  hir  blifft  genoch,  nemandt  gha  van
is^  uth,  by  I  schippunt  wasses,  i  last  Hasses,  100
*^®Ites,  hundert  last  soltes.  Darmede  weset  alle  gudes  högen.
steitt  he  up  unnd  geith  by  sine  oldesten  sitten  unnd
gp.  frölich  unnd  dancket  sine  oldesten,  dat  se  em  bystandt
hebben.

113.  Schwarzhäupter,
nachts  or  dn  u  ng  aus  dem  Jahre  1510*
Schwarzen  Häupter  in  Riga,  Nr.  9.  Gebundenes  Papierheft,  21  cm.  hoch
aus  43  beschriebenen  Blättern.  Auf  dem  ersten  nicht  paginirten
*'•  9-  Pastelavends-Ordnung.
er  de  ordenynge  unde  dat  regyment  van  den  vastelavende
^^tten  hovede  to  Ryghe  upt  nyghe  huesz  etc.
.  )  hem  Up  wynnachten  in  den  wynnachten  hilghe  dagen  offte
vor  offte  8  dage  dar  na  so  solen  de  oldesten  van  den
I  hoveden  myt  den  gemenen  brodersz  der  dre  sw  arten
Vç  ^  ^nd  der  gantzen  cumpanye  eyntdrachtliken  kesen  2  \astel
e  schaffere;  wen  de  denne  gekoren  syn,  so  sal  de  olderman
il  laten  luden  und  sal  to  endesz  an  de  taifel  gan  stan  und
^  ^Penbar  affseggen,  so  solen  de  vorgeseten  olderlude  unde
"  faderer  Hand:  sy.
H7*
        <pb n="598" />
        580

Schwarzhäupter.

de  bey  den  vorstender  der  vyccarye  de  anderen  oldesten
de  vor  olderlude  nicht  geseten  hebben,  unde  so  solen  de  vorge  ^
olderlude  myt  den  vorstenderen  der  vyccarye  unde  myt  den  n&amp;gt;
gekaren  schafferen  unde  myt  den  gantzen  gemenen  jungen  bro
der  cumpenye  eyndrachtliken  kesen  enen  olderman,  de  der
penye  nutte  sy.  Wen  denne  de  oldelsten  myt  den  jungen  ge^
brodersz  syn  avereynghekomen,  so  sal  de  olderman  deme  Kn
beten  de  docke  luden  unde  sali  den  nyen  gekaren  olderman  ap
bar  affseggen  vor  den  gemenen  brodersz.
2)  Item  de  nye  gekaren  olderman  mach  denne  vort  de
kesen  offte  8  dage  dar  na;  men  de  nye  gekaren  olderman  sali  ^
bvsitter  kesen  sunder  medewetent  unde  belevet  unde  vülbort
1  1  lik
gemenen  oldesten  unde  sal  kesen,  de  der  cumpenye  drecn
unde  der  cumpanye  enen  körnen.  jg
3)  Item  wen  de  nye  gekoren  olderman  myt  synen  oldestc^^^
bysittere  kesen  wil,  so  solen  de  oldesten  de  kemenersz
so  lange  de  olderman  myt  den  oldesten  des  koresz  syn  a\
gekomen.  .
4)  Item  wen  denne  de  olderman  myt  den  oldesten
eyngekomen,  so  sal  de  olderman  gan  stan  to  endes  an  &amp;lt;1®
vor  der  oldesten  banck  unde  sal  dem  knechte  beten
luden  unde  sal  seggen  to  den  gemenen  jungen  broderen:
my  vor  enen  olderman  gekoren,  gedencke  gy  my  dar  ok  ^^^^g
holden“?  Dor  se  denne  alle  ja  toseggen,  so  hez  he  dem
noch  eynsz  de  docke  luden  unde  secht  aldus  up  der  sulv  en  ^
dar  he  vor  hen  stunt:  „Ick  gebede  juw  to  hören\  ick  ne:
erlike  bysittersz,  dar  kese  wy  to  N.  N.“
5)  Item  so  solen  de  nye  gekoren  vastelavendesschaffcr  ^ßg
vort  avereynkomen  myt  den  oldesten  unde  gemenen  broders
se  ok  mede  bruwen  solen  edder  nicht  unde  wo  se  ¡dt  ni&amp;gt;  |^t

de

dynghen  holden  solen,  unde  de  vastelavendesschaffer  sole  ^
mehr  medesz  brawen  alsz  to  6  schip  pundt  honninges  tho,
schafíer  solen  nicht  bruwen,  sunder  se  dont  dem  oldermannc

unde  solen  nene  unkost  don  sunder  medewetent  desz  c)ldc^^  j^gr^
6)  Item  so  solen  de  vastelavendesschaffer  denne  '
besturen  iegen  den  vastelavent  dat  beste,  dat  se  koncn
1  Bei  den  mit  einem  Sternehezeichneten  Wörtern  befindet
an  Stelle  des  Zeichens  der  Kürze  überall  über  dem  u  ein  kleines,  schic  53!
2  Von  dem  vorstehenden,  weiter  unten  im  Text  sich  wieder  o

werden  nur  die  Anfangsbuchstaben  der  Worte  (1.  g.  j.  t  h.)  wiedergege

be»-
        <pb n="599" />
        Schwarzhäupter.

581

(lesz  hebben  se  behoff  by  ii  lasten  offte  12  last  int  alder-'^eystre.

7)  Item  4  weken  offte  5  weken  vor  vastelavende  solen  de
^stelavendesschafFer  den  mede  bruwen  und  solen  nene  unkost
Up  den  sunder  hetent  und  vúlbert*  desz  oldermans;  dat  wäsz,
dar  van  kumpt,  hebben  de  schaffer  to  den  lichten  upt  husz,
^  navolget.
8)  Item  3  weken  vor  vastelavende  szal  men  de  spellude  wynnen,
^  ®olen  de  schaffer  eyn  cleyne  kost  bereden  unde  dar  tho  bydden
olderman  myt  synen  beyden  bysyttersz  unde  de  anderen
^  ^sten,  dede  voer  olderlude  unde  bysittere  und  kemenersz  geseten
to  unde  de  dre  spellude  myt  dat  grote  spyl  sollen  hebben
^  Ulkende  13  mrc.,  unde  de  man  i  ffert  to  gadesgelde,  unde  de
uiyt  der  bunghen  sollen  bey  de  hebben  4^'^  mrc.,  unde
I  ffert  to  gadesgelde.
da  denne  vort,  wen  de  spellude  gewunnen  syt  desz  anderen
de^^^  harde  dama,  solen  de  schaffer  gan  tho  den  kemener
^  *^udesz  unde  solen  bydden  umme  balken  to  blocken  unde  to
So  vele  en  des  not  isz,  unde  solen  de  balken  laten  voren
Vo  hoff;  dar  solen  se  to  nemen  3  arbeydeslude  sunder  de
de  sulven  arbey  deslude  solen  ok  de  blocke  saghen  unde
de  splyten  unde  de  ffackelen  maken.  Item  de  3  mans,  de
^^ucke  szagen  unde  de  pergel  splyten  unde  de  ffacklen  maken,
solen  se  hebben  alle  dre  tosamende  i  mrc.  Rygcsz  und
d^^  de  wyle  se  dar  aver  arbeyden,  alle  3  alle  dage  3  sch.,
So[  herink  unde  ber  vorkopen  ;  unde  de  sulven  3  mans
av  ^  (^Ic  ffackelen  den  vastelavent  aver  dregen,  wen  se  desz
ap.  uffdantszen  unde  solen  den  ffastelavent  aver  helpen  ber
unde  schencken;  dar  scholen  de  3  mansz,  ok  de  man  12
hebben,  offte  to  hope  i  mrc.  Kygesz.
dç  Item  de  olderman  unde  syne  bysittere  solen  cleden  den
da^  *^^^ht  upt  husz  und  syne  byslepersche  myt  swarten  Amster
offte  de  gewerde;  desz  sal  de  olderman  de  helffte  bedç.
  tinde  de  beyden  bysyttere  de  andere  helffte,  ock  solen  se
I  j.  ^tiechte  geven  unde  syner  bysleperschen  i  scho  unde
Pattuffelen;  dar  sal  de  olderman  ok  de  helffte  van  gelden
bysittere  de  ander  helffte.
iujj  Item  de  beyden  vastelavendesschaffer  scholen  cleden  ey  nen
*»nd,  ’  on  de  hode  unde  de  stocke  nadracht,  myt  Camper  wände,
^olen  cleden  den  kellerknecht,  de  dat  ber  vorwart  unde  dat
        <pb n="600" />
        Schwarzhäupter.

582
updrecht,  myt  Wysmerschen  wände.  Item  syn  dar  denstmeg^^
upt  husz*,  de  dem  huse  denen  unde  dem  kopmanne  her  up
eyn  offte  twe,  de  solen  de  schaffere  ok  cleden  myt
12)  Item  de  knecht  unde  syne  byslepersche  solen  den  o
man  unde  den  oldesten  alle  dage  personliken  sulvest  denen
schencken,  wen  se  in  der  banck  sytten.  ,  ^
13)  Item  de  vastelavendesschaffer  hebben  ok  behoff  i3

to

offte  14  lispunt  talghlychte  unde  hebben  behoff  by  4V*
wassesz,  dar  mede  by  13  offte  14  markpunt  grousz  wassesz
den  tortysyen  unde  spentlichten.  ^  ^
14)  Item  desz  ffreydages  vor  vastelavende  solen  de  vastelaven
Schaffer  de  waslichte,  tortysyen  unde  spentlichte  laten  maken,
waslichte  sal  syn  13;  item  vyff  lichte  solen  wesen,  dat  ^yfif
5  markpunt,  unde  de  anderen  7  solen  syn  van  4  markpunt,
waszlichte,  de  dat  stucke  5  markpunt  wegen,  de  solen  stan
desz  oldermansz  taffel,  i  to  endesz  an  der  taffel  baven
dat  vyffte  sal  stan  to  endesz  der  oldesten  banck  by  fier
de  anderen  7,  de  stucke  to  4  markpunt  wegen,  de  solen  stan
dat  (dat)  husz*,  wor  dat  van  neden  isz,  unde  de  vyff  1’^’
baven  stan,  solen  bernen  desz  avendes  so  lange,  alsz  àe  ë
lichte  bernen,  de  wyle  de  oldesten  sytten,  sunder  de  anderen
lichte  sal  men  utdon,  wen  de  olderman  van  der  taffel  upste&amp;gt;
15)  Item  der  spentlichte  hebben  de  schaffere  behoff  gyn
gel  200  und  90  umme  den  trent;  unde  dee  spentlichte  s  j-jef
grot,  dat  19  offte  20  gan  up  i  markpunt  unde  solen  syn  3
van  ener  eien  lanck;  unde  dat  grone  licht,  dat  mydd^^
myssyngen  luchter*  steyt,  sal  syn  van  1V2  markpunt.

16)  Item  de  olderman  unde  syne  beyden  bysittere  de
laten  maken  3  waslichte,  dat  stücke*  van  16  markpunt,
upstycken  desz  mydwekens  vor  vastelavende,  wen  de  ^  _  je
angan;  unde  de  dre  lichte  solen  de  dre  dat  jar  aver
olderman  sal  dat  myddelste  holden  unde  de  beyden
anderen  beyden  lichte,  unde  de  dre  lichte  solen  se  dut  jur
mael  vorlengen  laten  ;  unde  wen  denne  dat  jar  umme  isz»  j^gjuck
stumpel,  de  dar  aüerblyven*,  körnen  in  de  ere  G  ades
tende  der  swarten  hoveden  altaer  und  vyccarye,  unde
ewich  geholden  werden.

en

\e^'

17)  Item  des  mandages  vor  vastelavende  solen  de  vust^^  ^

Schaffer  pennyckdruncke  schaffen  unde  ok  den  dynxte

dach
        <pb n="601" />
        Schwarzhäupter.

583

nemen  van  den  manne,  alsz  de  hoff  dene  mede  bryngeth,
alsz  de  pennyckschaffer  vor  en  geschaffet  hebben,  unde  solen
^^Ppen  van  den  vastelavendes  ber;  dat  gelt,  dat  se  de  twe  dage
salen  de  schaffer  to  hulpe  hebben  to  dem  ungelde.
^8)  Item  desz  mandages  wen  de  vastelavendesschaffer  anschaffen
^  pennyckdruncke,  solen  se  desz  mandages  up  de  maltydt  i  ge-J^'hte
  laten  kaken  offte  twe  unde  solen  den  olderman  myt  synen
isitteren  dar  bydden  unde  2  offte  3  van  den  oldesten  unde  solen
^at  ber  besmeken  ;  unde  de  schaffer  solen  na  gudem  rade  desz
^^rmans  unde  der  oldesten  dat  ber  upsteken,  unde  welk  ber  se
unde  tyden  tappen  solen  unde  ok  den  mede,  unde  wat
^  ^ar  van  den  gesten  nemen  solen,  dat  solen  se  avereynkomen
y  ^Gn  schaffersz,  unde  de  schaffffersz  solen  ok  den  schryver
^^den  up  de  suive  maltydt,  de  en  den  vastelavent  aver  schryven
^pt  husz.
^9)  Item  desz  mandages  unde  desz  dynxtedages  sal  men  upt
nene  vastelavende  toven,  de  syck  vornudruet*  unde  vorkagelt
^cn,  Unde  ok  sal  men  de  docke  nicht  luden  *,  dat  se  sytten  gan,
froten  druncke  angan  ;  gan  se  denne  sulvest  sytten,  men
nicht  utwysen.
^  Item  de  vastelavendesschaffer  de  2  dage,  alsz  men  pennyck
schaffet,  dat  hus  behängen  myt  decken,  myt  hilgen  laken
^  *nyt  anderen  bylden,  so  se  idt  herlikest  untrychten  der  cum
tom  eren.
^0  Item  desz  dynxtedage  avendesz  sal  de  nye  olderman  myt
^ysitteren  unde  myt  alle  den  anderen  oldesten  Sitten  in  der
banck  unde  solen  dar  avereynkomen,  wo  idt  de  schaffer
Sni  ^olen  myt  dem  gastgelde,  wo  vele  se  van  den  gesten  nemen
Unde  wen  de  docke  denne  isz  to  9,  so  sal  de  olderman
.  Synen  bey  den  bysitteren  gan  stan  to  endesz  an  de  taffe  vo
I  /^^^Gsten  banck  unde  sal  denne  deme  knechte  heten  de  docke
Unde  sal  dar  affseggen,  dat  men  idt  aver  dat  hele  husz*  mach
«Aldusz  ick  gebede  juw  to  hören,  de  eyn  swart  liovedt  isz
,2  ^  gGdencket  eyn  swart  hovet  to  werden,  de  konie  morgen  to
neme  syner  druncke  war“.
Item  desz  mandagz  des  morgens  to  7  sal  de  knecht  upt
^ut  Sw  arte  hovet  uthangen.
        <pb n="602" />
        5^4

Schwarzhäupter.

23)  Item  desz  dynxtedages  sal  de  knecht  vam  huse  den  oldest  ^
toseggen^  dat  se  de  olderman  bydden  let,  dat  se  up  den  aver  ^
hüsz*  körnen  unde  sytten  myt  em  in  der  banck  unde  don  em
selschop  unde  bystant;  item  desz  sulven  dyxtedage  avendes,
de  oldesten  denne  wech  syn,  offte  desz  mytweken  morgei^^^^^
de  knecht  vam  husz  de  benck  wechnemen  vor  der  oldesten
unde  sal  de  enander  wechsetten,  dar  desz  van  noden  isz;  uente
oldesten  banck  sal  den  ffastelavent  aver  ffrygh  stan,  unde
husz  reyne  maken  unde  de  nyen  block  setten,  dar  se  stan  sc

Des  ?nytwekefts  vor  imstelaveiide.

de  vas

tel'

24)  Item  des  mytwekensz  vor  vastelavende  so  gan
avendesdruncke  an,  unde  de  schaffer  solen  den  keller
na  der  maltydt  to  12  unde  solen  denne  de  spellude  laten  upsp^_^^^
bangen*  unde  trummetten,  schalmeyden,  wat  dar  denne  vor  sp,
unde  solen  denne  upspelen  unde  nicht  mer,  de  wyle  àe  ^
und^

waren,  und  ok  nicht  affspelen,  er  de  druncke  ute  syn.

drunke  solen  duren  8  dage  in  de  vasten,  dat  isz  desz  ersten
dages  in  der  vasten.
n  gudGO
25)  Item  de  vastelavendesschaffer  solen  hebben  ene  &amp;amp;
gesellen  vor  eynen  schryver,  de  de  gesellen  upschryfft,  de  de  &amp;lt;
holden,  unde  helpen  den  schaifersz,  de  de  amptlude  ordyneren
utsetten,  de  de  schencken  solen  und  kolven  dregen  unde
reygh  dantzen  unde  by  de  taffel  tosytten;  unde  de  suke  sc
sal  desz  mytwekensz,  so  vro  alsz  de  keller  upgesloten,
by  de  dore  vor  der  schaffer  schap,  unde  dar  sal  he  dac
sytten  unde  nemen  synesz  amptesz  gewar.

he)

de

26)  Item  des  vastelavendesschaffer  scholen  dagclikesz
up  deme  huse  syn  in  dussen  druncken  unde  solen  desz  a'
ok  nicht  wechgan,  er  de  keller  togesloten  is,  unde  se  so
keller  na  12  desz  avendes  nicht  appen  holden;  unde  wensz
dages  up  dem  huse  syn,  so  solen  se  in  eren  rokken  g^^
heyken  umme  desz  vrommeden  mannesz  wyllen,  dat  de

weten,  wene  se  dat  gelt  geven  solen  ;  unde  solen  vaken
dat  se  dat  gastgelt  nicht  vorsümen*  unde  dat  se  de
brodersz  kennen  vor  den  vromeden  manne  unde  solen  sent

baden  upt  hüsz*  den  luden  redelikheyt  don  myt  ber  upt  j,g
de  ,
27)  Item  des  mytwekens  vor  der  avendtmaltydt,  wen  iß
by  4  is,  so  szal  de  olderman  myt  synen  bysitteren  gao  ^
        <pb n="603" />
        Schwarzhäupter.

^  ^anck,  unde  de  olderman  myt  synen  beyden  bysitteren  sollen
Under  dem  groten  bylde,  dar  de  3  lichte  vorstan.  De  oldersal
  Sitten  under  dem  myddelsten  lichte,  unde  de  oldeste  by-Sitten
  baven  dem  olderman,  unde  de  jungeste  bysitter
old  under  dem  dorden  lichte  in  dem  orde,  unde  de  anderen
^  ^sten  unde  bysitter  unde  kemenersz  solen  sitten  lanck  de  rege
^  banck,  (de  ’)\vyle  de  olderman  by  der  taffel  sytten.
g  Item  wo  de  oldesten  sitten  solen,  de  olderman  sal  myt
dç  I^ysitteren  sitten  baven  under  den  lichten;  dar  negest  solen
^  ^^tten,  de  vor  vor  olderlude  geseten  hebben,  de  oldeste  oldergesetten
  sal  baven  sitten,  dar  negest  na  alder  sunder  de  older-^
  de  vor  dem  nygen  olderman  latest  geseten  heiüt,  de  sal  dat
\Vç  ^  ^^I)hen,  w  en  de  olderman  nicht  tor  stede  isz  offte  kranck
^^'tl  de  suive  olderman  den  vastelavent  aver  by  dem  nyen
old  dantzen,  wen  se  des  avendes  aflfdantszen.  Negest  den
So  Solen  sitten  de  vorstender  der  swarten  hoveden  vyccarye,
^  nene  bysitter  syn,  de  vor  en  in  der  banck  hebben  geuegest
  solen  sytten  de  bysitter  na  alder,  alsz  se  to  ampte
to  ^yu  ;  dar  negest  solen  sitten  de  kemeners  na  older,  alsz  se
gekoren  syn.
Item  wen  de  docke  4  geslagen  helft,  so  sal  de  knecht  upt
"'^slichte  anstecken,  de  umme  dat  hus  stan,  unde  sal  de
sitt  myt  enen  beneygeden  taflfelaken,  dar  de  olderman  by
synen  bysitteren,  unde  sal  setten  to  endes  up  de
^Vn  oldesten  banck  wert  i  bylde  sunte  Jurgens  unde  dar
waszlicht  vor*.
so  sal  de  olderman  ut  der  banck  myt  synen  bysitteren
tinde  solen  in  dem  keller  gan,  aldus  solen  se  ut  dem  keller
knecht  van  dem  huse  sal  vor  gan  unde  sal  dregen  den
luchter,  dar  sal  mydden  upstan  i  waszlicht  \an  i  u
hçf  wasses  unde  sal  gron  syn,  unde  de  luchter  sali  umme-^
  Y  ^Pentlichte  stan,  unde  de  solen  alle  bernen;  dar  na  szal
jungeste  schaffer  unde  sal  dregen  de  cleynen  sulveren
dar  negest  sal  gan  de  oldeste  gekaren  schaffer  unde  sal
oi(jç^  de  twe  groten  sulveren  becker;  dar  negest  sal  gan  de
intirjde  negest  de  oldeste  gekaren  bysittere;  dar  negest  de
'  ^i!j^'syttere,  unde  solen  so  gan  sitten  by  de  taffel,  de  older-^

  ll  durchgestrichen.
Art.  :  wen  de  o/dcrtnan  wil  sitien  gan  by  de  taffel.
        <pb n="604" />
        Schwarzhäupter.

5%)
man  sal  mydden  sitten,  dar  sal  vorstan  dat  smyde;  de
sitter  sal  baven  den  olderman  sitten,  dar  sal  vorstan  de  _
myt  den  lychten;  vor  dem  jungesten  bysitter  sal  stan  sunte  Ju
bylde,  unde  de  jungeste  (o)bysitter  sal  de  docke  luden,
olderman  wesz  affseggen  wil.
31)  Item  wen  de  olderman  isz  sitten  gan  by  de  taffel,  so
de  byden  kemenersz  vam  hus  upstan  ut  der  oldesten  bene
solen  sitten  gan  to  endesz  in  de  taffel  by  by  den  oldesten
vor  dat  schapp,  dar  de  kemeners  er  tuch  plegen  in  tho  jg
unde  wen  de  kemenersz  willen  sitten  gan,  so  solen  se  ge
kysten  upsluten,  dar  de  pollexen  unde  weren  innelecht,  ^.^^gn
solen  de  slotel  tor  kyste  vor  sik  up  des  oldermans  ta  e
umme  uplopes  willen,  offt  dar  jenich  bouen*  offte  ungenant
de  dar  uplop  offte  slachtynge  wolde  maken,  de  wile  de  o
by  der  taffel  sete.  de
32)  Item  wen  de  olderman  by  der  taffel  sittet,  so  so  je
bey  den  schaffet  unde  de  to  schencken  gekoren  s)  u  gjttet'
knecht  upt  hus  denen  vor  der  taffel,  de  wyle  de  olderman  ^
unde  dat  sal  alle  avende  sehen,  de  wyle  de  vastelavent  jewen
  de  olderman  by  der  taffel  sittet,  unde  de  schencken  s
welik  hebben  i  witte  dwele  hangende  jegens  des  oldermans
de  wyle  de  olderman  syttet.
33)  Item  Up  den  mytweken  vor  der  aventmaltidt  hefft
man  2  affsproke  by  der  taffel,  de  wyle  he  syttet.  ¿e(
34)  Item  de  olderman  sal  nicht  affseggen,  de  wyle  jeO

taffel  sittet,  sunder  he  sal  de  oldesten  ersten  laten  vragen
schaffet,  wat  he  affseggen  sali,  unde  wen  he  denne  wesz  a

dof
ffse#

dat

he

wyl,  so  sal  he  den  jungesten  bysitter  ersten  toseggen,
docke  lude;  wen  he  de  docke  deme  gelüth*  hefft,  so  sa  ^^c,i

man  upstan  unde  seggen  aldus,  dat  men  idt  aver  dat
höre:  „I.  g.  j.  t.  h.,  de  enen  gast  hefft,  de  dryncke  em  ^,
make  ene  guden  hagen  ;  dar  mede  weset  alle  gudesz
35)  Item  so  gan  de  spellude  stan  jegen  des  oldertm^^^^j)^,de
und  maken  em  denne  enen  hoüesck*  haverecht;  wen  ^
denne  utgespelt  hebben,  so  nympt  de  oldeste  schaffet  ^  ®
sulveren  beker  unde  schencket  den  spelluden,  unde  de
Schaffer  nympt  den  anderen  sulveren  beker  unde  soit  de

1  Von  dem  vorstehenden,  weiter  unten  im  1  ext  sich  wieder
werden  nur  die  Anfangsbuchstaben  der  Worte  (d.  m.  w.  a.  g.  h.)  wie
2

5»
        <pb n="605" />
        Schwarzhäupter.

587

der  handt,  dat  de  schaffer  den  beker  wedder  dale  settet,  so
he  den  leddygen  beker  wedder  up  den  anderen  vüllen*
^^^eren  beker  vor  dem  oldermanne.

3d)  Item  wen  de  olderman  denne  myt  den  oldesten  ens  umme
^^druncken  helft,  so  let  de  olderman  de  oldesten  vragen  dor  den
wat  he  affseggen  sal.  Item  so  helft  de  olderman  noch
^^^proke  vor  der  aventmaltydt,  de  lut  aldus:  „I.  g.  j.  t.  h.  :
tydt  tor  malty  dt  to  gande;  körnet  na  der  maltidt  wedder,
juw  wol  handelen;  d.  m.  w.  a.  g.  h.“

37)  Item  so  steyt  de  olderman  up  van  der  taifel  myt  synen
bitteren,  unde  gan  so  in  den  keller,  gelik  alsz  se  dar  utquemen
^  Konten  denne  wedder  ut  dem  keller  unde  gan  by  de  anderen
^sten  sytten  und  drincken  denne  ens  offte  twye  umme  unde
slu^  to  der  maltydt.  So  solen  de  schaffer  den  keller  to-Unde
  gan  ok  hen  tor  maltydt.
^ch  desz  mytwekens  na  der  aventmaltydt  to  6  solen  de
to  keller  upsluten,  unde  sal  apen  stan  wente  des  avendes
**  in  de  docke.

^  Item  wen  de  docke  7  geslogen  helft,  so  sal  de  olderman
^nd  bysitteren  gan  sitten  in  de  banck  under  de  gröten  lichte
Í  ^  ^nl  denne  den  knechte  heten,  dat  he  den  anderen  oldesten
"P  dem  hyse  syn,  dat  se  to  em  in  de  banck  körnen
Ql^  don  eme  geselschap;  dar  sal  de  olderman  denne  myt  synen
Sq  Sitten  unde  wesen  vrolik;  went  de  docke  8  geslagen  helft,
he  gan  sitten  by  de  talfei  myt  synen  bysitteren.
wf*)  Item  wen  de  docke  8  is,  so  sal  de  knecht  vam  hüsz*  de
unstycken,  de  umme  dat  hus  stan;  wan  dat  denne  ge
sitj  nicht  lange  dar  na,  so  sal  de  olderman  myt  synen  bytipstan
  unde  sal  in  den  keller  gan,  unde  de  schaffer  myt  em,
sitj  dar  also  wedder  utkomen,  wen  se  by  de  taifel  willen
Item  de  knecht  van  huse  sal  vorgan  unde  sal  dregen  den
f^^S^n  luchter  myt  den  lichten  bernende,  dar  negest  de  jungeste
dç  ^  Unde  sal  dregen  de  4  clene  sulveren  beker,  unde  dar  negest
gekaren  schaffer  sal  dregen  de  beyden  groten  sulveren
V  tilgest  de  olderman,  dar  negest  de  oldeste  gekaren  by-I
  liy  negest  de  jungeste  bysitter,  unde  so  solen  se  sitten  gan
fle  myssynge  luchter  myt  den  lichten  sal  stan  vor  dem
•&amp;gt;ysittere;  dat  smyde  sali  stan  vor  dem  oldermanne;  de
        <pb n="606" />
        58S

Schwarzhäupter.

jungeste  bysitter  sal  sytten  under  der  docke,  dar  sal  vor
sunte  Jurgens  bylde  ;  de  jungeste  bysitter  sal  luden  de  docke,  '
de  olderman  wesz  adseggen  wyl.
42)  Item  wen  de  olderman  is  by  de  taffel  gan  sitten,  so  s
de  kemeners  ut  der  benck  upstan  unde  gan  sitten  to  endes  3
taffel  by  den  oldesten  bysytter  vor  der  kemener  schap,
se  sitten  gan,  solen  se  dat  schap  upsluten  unde  nemen  dar
slotel  to  der  pollexenkysten  unde  liggen  de  vor  syck  up  des
mans  taffel,  offte  se  solen  de  kyste  upsluten  umme  uplopes
de  dar  gesehen  mochte,  de  wyle  de  olderman  by  der  taffel  ,  ^
43)  Item  wen  de  olderman  is  sitten  gan  by  de  taffel,
de,  de  vor  de  taffel  körnen,  de  to  schencken  gekoren  syn,
eyn  jewel  van  den  schencken  sali  hebben  eyne  wytte  ^  ^  ^  ^  gg.
synen  broke,  unde  de  sulven  4  gude  gesellen,  de  to  schenckei^^^
koren  syn,  solen  nicht  wech  gan,  van  eren  ampte,  er  de  o
van  der  taffel  is  upgestan;  so  lange  solen  se  em  denen  tin
oldesten.
44)  Item  de  schaffers  solen  ok  de  olderman  denen,  de
by  der  taffel  sittet;  unde  de  knecht  vam  hus  unde  sync
des  eelik  solen  ok  dem  olderman  denen  unde  den  oldesten--
  1  he
45)  Item  wen  de  olderman  by  der  taffel  sitten,  sai  jß
affseggen,  sunder  he  sal  de  oldesten  ersten  laten  vragen
Schaffer,  wat  he  affseggen  sal  unde  des  avendes  hefft  de  o
4  affsproke.
r&amp;gt;e  erste  affsproke  des  myiwekens  avendes  /ufk  aldus.
(s.  Ansprache  am  Schlüsse  des  Art.  34).
46)  Item  so  körnen  de  spellude  vor  de  taffel  unde
vor  dem  oldermanne;  wen  se  denne  utgespelt  hebben,
de  jungeste  schaffet  offte  de  oldeste  den  enen  groten
becker  van  dem  anderen,  so  nympt  de  ander  schaffet  de  '
sulveren  becker  myt  den  bere  unde  schencket  den  spc^ut  c
he  den  spelluden  denne  geschencket  hefft,  so  settet  he  d
vor  den  olderman  up  de  taffel,  unde  syn  masschop  ^tt
anderen  beker  dar  wedder  up.
47)  Item  wen  de  olderman  denne  myt  synen
ummegedruncken,  so  szolen  de  schaffet  dem  oldermanne
1  Von  dem  vorstehenden,  weiter  unten  im  1  ext  sich  wiederh
werden  nur  die  Anfangsbuchstaben  der  Worte  (w.  h.  a.  s.)  wiedergegc
        <pb n="607" />
        Schwarzhäupter.

589

olderman  dor  den  schaffer  de  oldesten  laten  vragen,  ofift
^ydt  ¡SZ  aflftoseggen  unde  w.  h.  a.  s.

De  ander  affsproke  a/dus:

tiovet

S-j.  t.  h.:  De  eyn  swart  hovet  is  und  gedencket  eyn  swardt
to  werden,  de  sy  hyr  morgen  to  12  myt  synen  perde  vor
^tise  by  synen  broke;  d.  m.  w.  a.  g.  h.“
old  wen  dem  olderman  denne  geschencket  is  myt  synen
Sç  ®o  sal  he  den  schaffer  senden  to  den  oldesten  unde  sal
vragen,  w.  h.  a,  s.
De  derde  affspro/ie:
gç  ^  i  hyr  stan  de  erliken  schencken,  de  den  dach  aüer*
hebben  unde  dencken  andere  schencken  to  kesen;  de  se
heKk  ^  ^^sen,  de  dont  se  wyllichliken  nu,  alsz  idt  desse  vor  gedan
d.  m.  V.  a.  g.  h.“
is  ^tem  wen  denne  deme  oldermanne  noch  ens  geschencket
^0  ^yoen  oldesten,  so  sal  de  olderman  de  oldesten  laten  vragen
Schaffer  w.  h.  a.  s.^
Ijç  Item  so  solen  de  schencken  vor  den  olderman  stan,  wen
dçf  ^I%esecht  hefft,  unde  solen  jewelck  enen  sulveren  beker  up
^tit  hebben  unde  solen  de  schencken  dar  apenbar  vor  der
it)  ^  tiornen  jewelck  enen  offte  den  synen  unde  gan  denne  to  em
k  dar  se  sytten  unde  dryncken  jewelck  dem  synen  to,
^  ^hgenomet  hefft;  unde  jewelk  van  dussen,  de  to  schencken
syn,  sal  eyn  jewelck  hebben  ene  witte  dwele  vor  der
^  hangen,  de  wyle  he  schenket.
.  De  verde  aß'sproke  a/dus  :
’’lor"  h.  Idt  is  tydt  to  guder  nacht  to  gande;  körnet
^  ti  vveclder,  men  sal  juw  wol  handelen  ;  d.  m.  w.  a.  g.  h.
^  hem  so  steyt  de  olderman  up  van  der  taffel  unde  ge)  t  so
"t  den  keller  myt  synen  bysitteren  unde  schafferen,  alsz
hç  ^tgekomen  syn;  wat  eyn  ydelman  dar  utgedragen,  dat  drecht
Ht  wedder  in,  so  gefft  de  olderman  myt  synen  bysitteren
heller  unde  geyt  sitten  in  de  banck,  dar  he  upgestan  is
lychte  by  de  anderen  oldesten.
'*n(j  ^  ^  hem  wen  de  olderman  denne  van  der  taffel  is  upgestan
stede  iS  Sitten  gan,  so  sal  de  knecht  de  waslichte  ut-)
  de  fe  ’  .  .  v-L.-tirnrne

  dat  hüs*  stan,  utgenomen  de  dre  grote  lichte,  de

‘  ör

^&amp;lt;i/  steht  an  dieser  Stelle  saaH.
        <pb n="608" />
        590

Schwarzhäupter.

flfel

baven  dem  olderman  stan;  unde  de  anderen  vyüe*  de  by  &amp;lt;^^1"
stan,  de  dre,  de  vor  des  oldermans  taffel  stan,  unde  dat
dat  endes  der  taffel  steyt,  unde  dat  vefifte,  dat  to  endes
oldesten  banck  steyt  by  der  fflûcht*;  desse  8  lichte  solen  alle
so  lange  bernen,  alsz  de  olderman  myt  synen  oldesten  in  der
syttet  van  der  tydt  an,  dat  he  by  de  taffel  sytten  geyt.
KT,)  Item  wen  de  olderman  in  de  banck  is  sitten  gan
JJ’  -  —iiueg*^

dem

so

anderen  oldesten  unde  eyn  reyse  offte  twe  mael  hefft  am
druncken,  so  szolen  de  spellude  körnen  unde  solen  gan  stan  m&amp;gt;
int  hus  jegen  de  oldesten  banck  unde  solen  dar  speien
olderman  unde  den  oldesten  eyn  hoveck  haverecht;  wen  se
utgespelt  hebben,  so  sal  de  knecht  vam  hüsz  *  hebben  en  gl^®
unde  sal  den  spelluden  schencken.
54)  Item  wen  de  olderman  by  de  oldesten  is  sitten  ga
sollen  de  beyden  vastelavendesschaffer  nemen  eyn
ffullen  unde  solen  dem  olderman  unde  bysittern  todrynckei^^^^^
gan  dar  by  den  oldesten  bysitter  up  de  banck  sitten  unde
sick  dar  vralick  myt  dem  olderman  unde  myt  den
lange  en  dat  geleüet*;  wen  dem  oldermanne  myt  synen  «
denne  gudt  dimcket*,  dat  he  den  jungen  broders  wil  nlm
dat  se  ok  vrolik  syn,  dat  se  berolderlude  unde  bysittere^^^^^^
mögen,  so  mach  he  myt  synen  oldesten  upstan  unde  mach
in  de  borgerbanck  offte  by  de  rekensztaffel  gan  sitten  nn
den  hoghen  an.
55)  Item  so  mach  de  schaffet  togan  unde  luden*
unde  kesen  eynen  berolderman,  unde  de  mach  vort  an  amj^  ^y^|t
kesen,  de  em  denen  unde  maken  sick  so  vrolick,  so  lange
is  to  bedde  to  gande,  unde  en  de  schaffet  wil  ber  geiden,
de  wyle  de  olderman  myt  synen  oldesten  upe  dem  husc  ^
solen  de  schaffers  den  keilet  nicht  tosluten  sunder*  hete
oldermans.

Des  donredages  to  hitke  vastelavende.

life*'

ni*

56)  Item  des  donredages  to  vastelavende  solen  de  sc  ¿e(
der  malt  y  dt  den  keilet  upsluten  to  12  unde  des  avendes
aventmaltydt  to  vyüen*  to,  na  der  aventmaltydt  to  6
unde  des  des  avendes  to  12  edder  to  eynen  wedder  tho.
57)  Item  des  donredage  morgens  offte  under  malt)
schaffet  laten  scheren  eyn  hennepen  lynen  offte  trosse  dvva
        <pb n="609" />
        Schwarzhäupter.

591

dar  solen  se  an  laten  bynden  3  starke  krentze,  dar  de
^trnan  myt  den  gemenen  broders  na  ryden  sal;  dyt  solen  de
Äffers  besturen  dorch  den  knecht  vam  hus*.
58)  Item  de  bey  den  vastelavendesschaffer  solen  up  dem  mydto
  12  rede  syn  to  perde  unde  solen  bey  de  samenliken  ryden
to  ^^yden  bysitteren,  erst  to  dem  jungesten  bysittere,  denne
de  oldesten  bysittere,  unde  halen  se  ut  denne  samentliken  to
oldermanne  unde  so  myt  dem  oldermanne  körnen  up  den
^  &amp;gt;  Unde  de  gemenen  swarten  hoüede*  solen  syck  dar  samelen
oldermanne  to  perde  unde  solen  dar  eyn  weynich  toüen*,
gemenen  swarten  hovede  to  hope  körnen,  unde  denne  von
samentliken  myt  dem  oldermanne  utryden.
59)  Item  wen  de  docke  to  2  is,  so  sal  de  olderman  myt  den
Sol  hoveden  wedder  in  de  stat  körnen,  unde  de  beyden  schaffer
^  vor  den  oldermanne  unde  solen  jewelck  hebben  in
(Iç  ^^ttt  enen  witten  stock,  unde  de  olderman  sal  ryden  twuschen
bysitteren  unde  ryden  so  umme  de  stat  bet  up  dat
fy^  Unde  de  schaffers  solen  de  ersten  syn,  de  na  dem  krantze
Ule  tlar  na  de  olderman,  dar  na  de  bysitter,  dar  negest  de  ge-^'"Oders,
  de  ene  na  dem  andern.  De  enen  schonen  bolen
’  tie  Wert  sick  dar  wol  bewysen  an  deme  krantsze  er  to  willen.
0)^  Item  des  avendes  vor  der  aventmaltydt  to  4  sal  de  older
synen  oldesten  gan  sitten  in  de  banck,  so  sal  de  knecht
C  ‘  ■  '

'Se  de  waszlychte  anstycken,  de  ume  dat  hus  stan,  wen
w  gesehen  is,  so  sal  de  olderman  myt  synen  bysitteren
ünde  sali  in  den  keller  gan,  wen  he  by  de  taffel  wil  sitten  gan.
aldus  solen  se  ut  dem  keller  körnen,  wen  se  by  de
"^'^len  sitten  gan;  de  knecht  vam  huse  sal  vorgan  unde  sal
W  ^  tien  myssynges  luchter  myt  den  bernenden  waslichten,  dar
de  ^  ^ti  jungeste  schaffer  sal  dregen  de  4  cleynen  sulveren  becker,
dar  schaffer  sal  dregen  de  beyden  groten  sulveren  becker;
dar  sal  gan  de  olderman,  dar  negest  de  oldeste  bysitter,
de  l^^^st  de  jungeste  bysitter  unde  so  by  de  taffel  gan  sitten,
sal  mydden  sitten,  de  oldeste  bysitter  sal  baven  den
\  "¡tten  unde  de  jungeste  bysitter  sal  benedden  dem  older-Under
  der  docke;  de  beyden  kemeners  solen  to  endes
^haj'  by  dem  oldesten  bysitter  sitten  vor  der  kemener
luchter  myt  den  lichten  sal  stan  vor  dem  oldesten
dat  smyde  vor  dem  oldermanne,  vor  dem  jungesten  by-
        <pb n="610" />
        Schwarzhäupter.

592
sitter  sal  stan  eyn  bylcle  sunte  Jurgens  unde  dar  eyn  cien  wa
licht  vor.
62)  Item  wen  de  olderman  by  der  taffel  sittet,  so  solen
schaffer  dem  oldermanne  sulvest  denen  vor  der  taíifel,  und
knecht  vam  hüse*;  und  de  schaffer  solen  ok  ordyneren
4  gude  gesellen,  de  de  cumpenye  mede  holden,  de
manne  dagelkes,  wen  he  by  der  taíifel  sittent,  schencken  unde
unde  eyn  jewelik  van  den  schencken  sal  hebben  den  dach  ai^^^
eyn  wytte  dwele  vor  der  taffel  hangen  by  synem  broke;  une
sal  so  gesehen  alle  dage,  de  wyle  dat  de  cumpanye  düret  •
63)  Item  de  olderman  sal  nicht  affseggen,  de  wyle  he
taffel  sittet,  sunder  he  sal  de  oldesten,  de  up  der  banck  sitten,
den  schaffer  laten  vragen  w.  h.  a.  s.  ;  unde  wen  de  olderman
taffel  sittet,  so  solen  de  oldesten  lank  de  banck  sitten,  de  by
gewest  syn;  unde  wen  de  olderman  wesz  affseggen  wil,  so
jungeste  bysitter  de  docke  luden,  unde  de  olderman  sal  em  to
unde  denne  vor  der  aventmaltydt  hefft  de  olderman  3  affsp
De  erste  affsproke  (s.  Anspr.  Art.  34).
64)  Item  so  körnen  de  spellude  vor  de  taffel  unde  spol^^
eyn  hovesk  haverecht;  wan  se  utgespelet  hebben,  so  tret
schaffer  to  unde  numpt  den  enen  groten  beker  vam  dem  a
so  nympt  de  ander  schaffer  de  groten  sulveren  beker
schencket  den  spelluden;  wan  se  den  gedrunken  hebben
se  wedder  up  de  pyperbanck.  jg^
65)  Item  wen  de  spellude  gespelt  hebben,  so  sal  ^ggeoldermanne
  myt  den  oldesten  schenken  ;  wen  se  denne  u^«^  ^gß
drunken  hebben,  so  let  de  olderman  de  oldesten  vragen
schaffer  w.  h.  a.  s.  So  heyt  de  olderman  den  anderen  ^  ^
er  he  affsecht,  hetet  he  dem  jungesten  bysitter  de  cloc
De  ander  affsproke  a/dus:
„I.  g.  j.  t.  h.;  men  sal  hyr  den  stekereygh  dantszen
wonheyt;  dar  behoüe*  wy  to  4  gude  gesellen,  de  den  li)t
kese  wy  to  in  den  vorreygh  N.  N.,  in  den  achterreygh  gjgpcl'^'
nymant  in  to  spryngen,  he  sy  eyn  swart  hovet  oflfte
eyn  swart  hovet  to  werden  unde  den  vastelavent  aver
blyven  by  eynen  schippunt  wasses;  d.  m.  w.  a.  g.  h.

dar
de

sog'"

66)  Item  den  vort  solen  de  spellude  upspelen,  unde  de
de  to  deme  dantse  gekaren  syn,  solen  vort  vor  de  tafle  g

•lie'’’
        <pb n="611" />
        Schwarzhäupter.

593

ene  par  to  dem  enen  ende  an  de  taíifel,  dat  ander  par  to  dem
^"^deren  ende  an  de  taíifel;  wen  de  spellude  denne  rede  syn,  so
se  vort  dantszen;  so  vaken  alsz  se  ens  ummekemen,  so  solen
S^n  stan  up  de  stede,  dar  se  syn  utgedantzet.
^  ^7)  Item  ofFt  dar  jenich  geselle  were,  de  in  den  stekereygh,
^al  de  druncke  holden  unde  sal  deme  oldermanne  borgen  setten
^  der  taíifel,  dat  he  den  vastelavent  aver  dar  inne  blyven  wyl
dem  stekespele  unde  der  cumpenye  genoch  don  wil  by  enen
'Ppunt  wasses  ofFte  60  mrc.  Ryges.
dç  Item  wen  de  stekedansz  ut  is,  unde  deme  oldermanne  unde
^^desten  geschencket  is,  so  sal  de  olderman  de  oldesten  dor
^ehaiifer  laten  vragen,  w.  h.  a.  s.  ;  unde  is  de  de  dorde  afsproke.
De  dorde  affsproke  :  (s.  Anspr.  Art.  36).  ^
L  Item  so  steyt  de  olderman  van  der  taíifel  up  myt  synen
unde  gan  so  in  den  keller;  alsz  se  dar  utgekomen  syn
dem  keller  unde  gan  wedder  up  de  banck  in  er  stede  by
^*^deren  oldesten  sitten;  er  de  olderman  denne  to  der  maltidt
•'  de  anderen  oldesten  bydden,  dat  se  na  der  aventd*.
  Wedder  körnen  unde  helpen  em  den  dansz  utbryngen  na
olden.

^o)  Item  wen  de  docke  by  vyuen  *  is,  so  solen  de  schaiFer
Voller  tosluten  unde  na  der  auentmaltidt*  to  6  wedder  up.
dfç  knecht  vam  husze*  sal  under  maltidt  de  fackelen  laten  aíF-Unde
  besturen  de  mans,  dar  by  dat  all  dynck  verdich  sy,
d^  olderman  upkumpt.
Sq  Item  na  der  aventmaltidt,  wen  de  docke  6  geslagen  heíFt,
de  olderman  myt  synen  bysitteren  unde  myt  den  anderen
Sitten  in  de  banck;  wen  de  docke  to  7  is,  so  sal  de
gan  stan  to  endes  an  de  taíFel  myt  synen  beyden  byonde
  heíFt  dar  3  aíFsprake  na  en  ander,  unde  to  jewelkem
sal  de  kn  echt  vam  hus  de  docke  luden;  wen  de  olderman
*^ode  is,  so  sal  he  dem  knechte  heten  de  docke  luden.

,  De  erste  aff'sproke:
^yic}"  '  J"  t.  h.;  wy  gedencken  den  broders  up  dem  groten
^^^oven  den  vastelavent  to  bryngen  na  older  wonheyt.  Cot
V  gudt  jar,  de  de  mede  an  holt,  dat  de  reygh  deste
'Verde.«

ot.  h*.

to  der  ma/tydt  siatf  tor  mattydt.

38
        <pb n="612" />
        594

Schwarzhäupter.

De  ander  a/sproke:  ^
„I.  g.  j.  t.  h.;  wy  behoven  3  vrame  manne  by  de  taffel,  de
cumpenye  vorstan,  vor  eynen  olderman  N.,  vor  bysitter  N-  ^  •
De  dorde  aff:iproke:
„I.  g.  j.  t.  h.;  wy  behoven  4  gude  gesellen,  de  cie
dregen;  dar  kese  wy  to  in  den  vorreygh  N.  N.,  in  den  ^
reygh  N.  N,“
72)  Item  wen  de  olderman  wesz  affseggen  sal  van
alse  schencken  offte  kolvendregers  offte  de,  de  stekereygh  dan
so  solen  de  schaffers  vor  dem  oldermanne  stan  unde  noinen
vor,  dar  he  se  na  affseggen  kan  by  namen.
n  de
73)  Item  de  vrame  manne,  de  by  de  taffel  gekaren  s&amp;gt;
solen  Sitten  gan  to  rechten  tyden  by  eren  broke.
74)  Item  de  wyse  van  dem  reyge  offte  dantsze  is  desse
olderman  '  sal  vor  dantszen  myt  dem  vorgeseten  olderrnann
dat  jar  vor  en  geseten  hefft;  negest  en  solen  dantszen  de
bysitters,  de  dat  jar  dar  vor  geseten  hebben,  dar  negest
menen  broders;  in  den  sulven  reyghe  solen  achter  dantze
kolvendregers  myt  dem  kolven;  in  dem  anderen  reyge
dantzen  de  beyden  bysitters,  de  dyt  jar  sitten;  negest
dantzen  de  beyden  kemeners  van  dem  hüs*;  in  dem  sulven^^^^^^j.
solen  ock  achter  dantzen  2  kolvendregers  myt  den  kolven,  ^  ¿c
reygh  sal  dremâl  ummedantzen,  er  se  vam  dem  huse  dan
erste  rey  sal  ens  ummedantzen  unde  sal  denne  stan
de  ander  reygh  ok  eyns  ummedantzen  unde  sal  denne  sta

se

sO

wen  de  ene  reygh  dantzet,  de  wyle  sal  de  ander  stan;  ¿e.

dremal  ummegedantzet  hebben,  so  dantzet  de  erste  rey,
olderman  hefft  vorhen  upt  market,  de  wyle  dantzet  de
noch  ens  ume  dat  hus*  unde  volget  em  denne  upt  mar  ^
dantzet  se  denne  ok  3  mael  umme  gelick  uppe  deine  h»^
denne  na  dem  gyldestoven.

75)  Item  de  schaffer  solen  dem  latesten  reyge  na  volg^‘  ’

de

1er
de  mans,  de  de  ffackelen  dregen,  sal  i  vor  gan,  de  ant  ^
mydden  twilsschen*  beyden  reyghen,  de  drede  dackel  s
gan;  wen  de  schaffer  unde  de  oldermann  myt  dem  gants
körnen  up  de  naheyt  by  den  gyldestoven,  so  solen  se

Die  Silbe  man  ist  von  anderer  Hand  später  hinzugefugt.
        <pb n="613" />
        38*

Schwarzhäupter.

595
Und  werffen  den  olderman  myt  den  gemenen  swarten  hoüe-^
  in.  Item  de  schaffer  solen  gan  to  dem  olderman  up  den  gylde-^uven
  vor  de  taffel  unde  seggen  aldiis  *  :  „Hyr  körnen  to  juw  de
iike  swarten  hoveden  unde  brynghen  juw  den  vastelavent  na  older
^  Unheyt“j  wat  se  denne  vor  eyn  antwort  krygen,  dat  seggen  se
oldermanne  wedder.  Item  so  dantszen  se  to  en  up  unde
^^utszen  dar  syn  reyse  ofifte  2  mael  umme;  so  lange  men  de  docke
’  so  gan  se  sitten.
76)  Item  de  olderman  van  den  swarten  hoveden  myt  synen
j^ysitteren  gan  sitten  by  de  taffel,  unde  de  oldesten  van  den  swarten
h  ^un  sitten  by  er  oldesten  unde  de  anderen,  wor  se  rum*
Sg  Wen  se  denne  eyne  halve  stunde  geseten  hebben,  so  beden
®yck  Up  unde  denne  noch  eyns,  to  der  dorden  reyse  stan  se  up;
^^yt  de  olderman  stan  myt  dem  vorgeseten  oldermanne  unde
/  ^"^ieren  oldelden*  dar  na.  In  beyde  reyghe  alsz  se  upgehebben,
  so  dantzen  se  dar  myt,  jewelk  reyge  3  mael  umme,
fo  der  latesten  reyse  umme  dantzen,  so  dancket  de  older-Sy
  ^  *^y^  synen  oldesten  dem  oldermanne  vam  gyldestoven  myt
g  1^*^  ^idesten,  und  geven  en  de  handt  unde  dantzen  so  van  dem
(jj.^^^^*^*uven  upt  market  unde  dantzen  dar  ok  myt  jewelker  reyge
Umme,  so  se  vorgedan  hebben,  unde  denne  so  upt  hús
dç  ^  ^^utzen  dar  ok  2  mael  offte  3  mael  umme;  so  lange  dat  men
iucke  luth*,  so  geyt  eyn  ydelman  in  syn  stede  sytten.
Soj  item  de  dre  vrame  mans,  de  by  de  taffel  gekoren  syn,
H  *^iuht  van  der  taffel  upstan,  er  de  olderman  2  offte  drye
g^^^^^^antzet  is,  unde  de  docke  gelut  is,  so  stan  se  up  unde
^‘den,  wor  idt  en  geleveth.
de  hyr  vore  de  kolven  gedregen  hebben  solen  dessen
’  ^Gn  de  olderman  wedder  by  de  taffel  sitten  ge&amp;gt;t,  den
^^^y  dantzen  unde  des  vreyghdage  atiendes*  schencken.
So  item  so  geyt  de  olderman  by  de  oldesten  einen  nich  sytten,
he  vort  in  den  keller  offte  vort  by  xle  taffel;  wente  de
^  ^tyt  den  lichten  unde  de  beker  stan  alrede  up  der  taffel
^^t'den  dar  upgesettet,  wen  de  berolderman  sal  sitten  gan,
Q|(¡  iuchter  unde  beker  blyven  so  vort  bestände,  wen  de
myt  synen  bey  den  bysitteren  is  sitten  gan,  unde  de  bey  den
uj)  ere  stede,  so  hefft  de  olderman  den  avent  4  affsproke.
°^^esien  ?
        <pb n="614" />
        Schwarzhäupter.

596

8ü)  Item  wen  de  olderman  denne  by  der  taffel  sittet,
myt  synen  bysitteren  unde  den  oldesten  unde  den  kemenersz
is  ens  umme  geschencket,  so  let  de  olderman  de  oldesten
den  Schaffer  vragen,  w.  h.  a.  s.
De  erste  affsproke:  (s.  Anspr.  Art.  34).
81)  Item  wen  de  olderman  den  ersten  afsproke
so  solen  de  spellude  gan  stan  vor  dem  olderman  jegen  de
nersz  unde  solen  dar  den  oldermanne  eyn  hovesk  haverecht  n
wen  se  dat  denne  gedan  hebben,  so  sal  de  oldeste  scaffe
enen  groten  beker  vom  dem  anderen  nemen,  unde  de  jnng^^^
Schaffer  sal  den  understen  groten  beker  nemen  unde  sal  den
luden  schenken  unde  den  den  beker  wedder  setten  vor  den
man  up  de  taffel,  unde  de  spellude  solen  wedder  gan  up
bank.
82)  Item  wen  denne  dem  oldermanne  myt  synen  ;
unde  myt  synen  oldesten  unde  kemenersz  alle  ummegesc
is,  so  sal  de  olderman  de  oldesten  dor  den  schaffer  vragen
w.  h.  a.  s.
De  ander  afsproke  aldus:  (s.  Anspr.  Art.  65)'.
83)  Item  de  4  gude  gesellen,  de  to  dem  stekedantse  g
syn,  solen  en  by  eren  broke  dantzen,  so  ydt  vor  der  aventm
gesehen  is.
84)  Item  offt  dar  eyn  geselle  in  den  stekereygh
were,  unde  dar  noch  eyn  to  dem  anderen  in  Sprunge*,  unde  t
wolde  idt  dem  latesten  vorseggen,  dat  he  nicht  myt
wolde,  de  sal  der  cumpenye  beteren  i  schippunt  wasses.
n
85)  Item  dessen  stekerey  sal  men  alle  dage  dantze  ,
olderman  by  der  taffel  sittet;  wente  des  ersten  donerdag^
vasten,  wen  men  den  vastelavent  utgebracht  hefft,  so  sal
atere”

eng^^
rs'
stek«:"

dansz  ok  ute  syn.  ,
86)  Item  wen  denne  dem  oldermanne  myt  synen  /
unde  oldesten  unde  kemenersz  alle  ummegeschencket  is,  ^  1
olderman  dor  den  schaffer  de  oldesten  vragen,  w.  h.  a.  s-,
de  dorde  afsproke.
^
1  Art.  82  fehlt:  nach  wen  sa/  das  Wort  kyr;  nach  voren  der  Satz  -
to  ÿ  statt  hyr  nyniant  steht  dar  nymantj  statt  ojfte  steht  edderj  statt
dar  by.
        <pb n="615" />
        Schwarzh  âupter.

597

De  dorde  afsproke  aldus;  (s.  Anspr.  Art.  48)1.
^7)  Item  de  4  schencken,  de  den  avent  edder  den  dach  ge-^^hencket
  hebben,  solen  vor  dem  olderman  vor  der  taffel  stan,  unde
^  ^elik  sal  enen  sulveren  beker  myt  bere  up  der  hant  hebben,  unde
de  schencken  dar  apenbar  körnen  unde  gan  denne  van  dar
in  de  gelaghe  unde  drynken  en  dat  schenckeampt  to.
Item  de  schencken,  de  den  dach  aver  geschencket  hebben.

to

®olen

ttene  schencken  kesen  edder  aflfseggen,  sunder  de  schafFer

se  ene  voren  edder  bevelt  ene,  wene  se  kesen  solen  by
broke.
old  wen  denne  deme  olderman  myt  synen  bysittern,
^sten  unde  kemeneren  echter  ens  ummegeschencket  is,  so  sal
u  dor  den  schaffer  de  oldesten  laten  vragen,  w.  h.  a.  s.;
’S  de  verde  aflfsproke.
De  verde  afsproke:  (s.  Anspr.  Art.  50).
çj  Item  alsz  idt  is  togegan  myt  dem  afFdantzen  up  dessen
^^‘^’■edage  avent  unde  ok  myt  den  afFsproken  unde  stekerey  to
^  ^()l\'Gndregen  unde  schencken,  so  geyt  idt  ok  tho  des
bç  'tve(n]des  unde  des  mandage  avendes,  sunder  dat  se  de
avende  upt  rathus  dantzen  unde  dessen  avent  nicht,
by  ^tem  wen  de  olderman  van  der  tafFel  is  upgestan  unde  is
(jj.j  Mildesten  sitten  gan,  so  körnen  de  beyden  schafFer  her  unde
dem  olderman  eynen  hovesschen  vullen  to  unde  gan  by
^^^Grman  unde  bysittere  up  de  banck  sitten.  Dyt  don  se  alle
olci  de  olderman  is  van  der  tafFel  upgestan  unde  by  de
is  sitten  gan;  wen  denne  de  olderman  myt  synen  oldesten
^y.  ^  ’^^1  ofFte  drye  ummegedrunken,  so  gan  de  spellude  stan
&amp;amp;y^  int  hus  jegen  de  {Flucht  unde  maken  dem  oldermanne  myt
Scjj  ^idesten  eyn  hovesk  haverecht  ;  wen  dat  gesehen  is,  so
en  de  knecht  vam  huse,  so  gan  se  wedder  up  de  pyperh^y^
  ^nde  maken  den  gemenen  jungen  broderen  eyn  lustych
^elit  avert  gantse  husz.
U„^^^^item  alsz  idt  is  togegan  dessen  Vorgängen  mytweken
^^essen  donredach  myt  dem  oldermanne  by  de  taíFel,  by  der
bittende  myt  den  afFsproken,  unde  de  oldesten  laten  vragen
dem  keller  by  de  taíFel  to  gande  myt  den  schenken,  myt
Vorlage  folgt  zuerst  Im  Art.  86  &amp;lt;lie  Anspr.  Art.  80,  die  .lurchge-'***•
  in  Art.  86  steht  dessen  doch  statt  den  doch  ancr.
        <pb n="616" />
        Schwarzhäupter.

598
den  spelluden,  myt  dem  affdantsen,  wen  men  affdantzet,  m&amp;gt;t
stekereye,  so  geyt  idt  de  anderen  dage  ok  alle  tho,  so  da
dat  nicht  so  vele  van  sc|hreven|  darff.
Des  vrydages  iii  den  vastelavende.
93)  Item  des  vrydages  in  den  vastelavende  solen  de
den  keller  upsluten  na  der  maltidt  to  eynen  unde  solen  des  aven
wedder  tosluten,  wen  de  docke  to  10  is.
94)  Item  des  fifrydages  sal  de  olderman  myt  synen  b&amp;gt;si
by  de  taffel  gan  sitten,  wen  de  docke  is  8  geschlagen,  un
3  affsproke.
De  erste  affsproke  aldus:  (s.  Anspr.  Art.  34).  ^
95)  Item  so  körnen  de  spellude  stan  unde  maken  en  e&amp;gt;  n
haverecht;  wen  en  de  schaffet  gesehenket  hebben,  so  gan  se
up  de  pyperbanck.
Der  ander  afsproke  aldus:  fs.  Anspr.  Art.  48)'.
IcH
96)  Item  wen  de  olderman  dyt  helft  affgesecht,
schenken  stan  vor  der  taffel  unde  solen  jewelik  enen  ^
beker  up  der  hant  hebben  myt  bere  unde  solen  de  nye  g
schenken  dar  apenbar  affnomen,  eyn  jewelik  den  synen,
solen  denne  to  en  in  de  gelaghe  gan  unde  (unde)  drinkeu
ampt  to,  so  se  solen  des  anderen  dages  dar  up  wachten  &amp;gt;  ^ßg
broke.  Unde  de  olden  schencken  solen  nymande
kesen,  sunder  myt  fulbort  des  schaffers  offte  de  schaffet  s  ^|¡g
ene  vor,  wene  se  kesen  solen.  Dyt  sal  so  den  vaste  av
tydt  syn  unde  gesehen,  de  wyle  de  drunke  waren  in
avende.
De  dorde^  afsproke:  (s.  Anspr.  Art.  50).

Des  sonnavendes  yn  den  vastelavende-  (p
07)  Item  des  sonnavendes  sluten  de  schaffet  den  keil
Z/  /  /  ÍiCT  *  1
12  unde  des  avendes  to  ii  wedder  tho;  des  dages  vor
maltydt  to  4  geyt  de  olderman  myt  synen  bysitteren  hy
Sitten  unde  hefft  2  affsproke.
De  erste  afsproke:  ,'s.  Anspr.  Art.  34).
d
1  Art.  95:  den  dach  statt  dessen  dach.
1  In  der  Vorlage  stand  zuerst  ander,  welches  Wort  von  dersc
dorde  corrigirt  ist.
        <pb n="617" />
        V

Schwarzhäupter.

599

98)  Item  so  körnen  denne  de  spellude  und  speien  vor  der
so  wert  en  denne  van  dem  schaffer  geschencket;  unde  dyt
^^schut*  so  alle  tydt,  wen  de  olderman  den  ersten  affsproke  gedan
dat  de  spellude  vor  der  taflfel  vor  em  speien,  de  wyle  de
^stelavent  wäret,  sunder*  des  sonnavendes,  wen  wy  den  rat  to
hebben;  dat  vynt  men  hyr  na  up  den  dach  beschreven.

De  ander  a/sproke:  (s.  Anspr.  Art.  36).
99)  Item  na  der  aventmaltydt  to  6  sluten  de  schaffer  den  keller
dder  up  unde  up  den  avent  toil  so  sluten  se  wedder  tho.  Wen
^  blocke  8  is,  so  geyt  de  olderman  by  der  tafifel  sitten  myt  synen
^^ytteren  unde  heflft  3  affsproke.
De  erste  affsproke  :  (s.  Anspr.  Art.  34).
De  ander  affsproke:  (s.  Anspr.  Art.  48)'.

De  dorde  affsproke:  (s.  Ansp.  Art.  50).
Item  wen  denne  de  olderman  is  wedder  by  synen  oldesten
^  gan,  unde  de  spellude  vor  em  gespelet  hebben,  so  sal  he
unde  sal  de  anderen  oldesten  bydden,  dat  se  des  sondages
Ha  ^^Itidt  upt  hus  körnen  unde  helpen  em  den  dansz  schocken
olden  unde  ok  de  anderen  beyden  dage,  alsz  mandage
dinxtedage.

Des  sondages  to  grote  vastelavende.
^tem  des  sondages  sluten  de  schaffer  den  keller  up  to
W'ç  (les  avendes  vor  der  aventmaltidt  to  6  wedder  to,  offte
alderman  hefft  orloff  geven,  to  der  maltidt.
'''2)  Item  denne  vort,  wen  de  docke  hefft  12  geschlagen  na
sj  ^^Itydt,  so  sal  de  alderman  myt  synen  beyden  bysitteren  gan
endes  an  de  taffel  jegen  der  oldesten  banck  unde  sal  dem
»1  vam  hus  heten  de  docke  luden  unde  sal  seggen  aldus.
-i’h.;  de  ene  junckffrouwe  offte  frouwe  gebeden  hefft,  de
de  Up,  dar  he  nicht  mede  besytten  blyfft  .
so  geyt  de  olderman  myt  synen  bysitteren  na  eren
hj-y  '^^uwen  unde  vrouwen,  de  se  gebeden  hebben,  unde  de
se  upt  hus*  unde  setten  se  up  der  oldesten  banck;  unde
^^^Gnen  brodersz,  de  welke  gebeden  hebben,  halen  se  up
^Iden  se  dar  by.
^H)  Item  wen  de  juncffrouwen  unde  vrouwen  syn  alle  upge
h  So  geyt  de  olderman  myt  den  anderen  oldesten  sitten  to
99:  aver  statt  auer*.
        <pb n="618" />
        6oo

Schwarzhäupter.

endes  an  de  taffel  vor  der  kemener  schaff,  unde  schicken  dar
dansz,  wol  vor  offte  achter  dantsen  sal;  wen  se  des  avereyn  gc

syn,  so  hete  se  dem  schaffer  upnemen,  unde  sali  se  setten  ne

;dder
&amp;amp;yil,  au  neue  ac  ueni  __  Q
vam  hasz(?),  dar  de  schaffer  taffel  plecht  to  stände,  unde  dar  so
de  rege  hen.
105)  Item  des  sondages  to  vastelavende  sal  de  olderman
dantzen  myt  ener  juneffrouwen,  unde  de  jungeste  bysitter  neg
em  myt  ener  ffrouwen;  unde  de  oldeste  bysitter  sal  vordantz^^^
dem  anderen  dantze  myt  ener  ffrouwen;  unde  de  dessen  son
vordantzen,  de  solen  des  mandages  achter  dantzen.  ^
106)  Item  wen  de  juneffrouwen  unde  ffrouwen  geschicket
unde  hen  gesettet,  dar  se  sitten  solen,  so  steyt  de  olderman^^^
myt  synen  bysitteren  unde  myt  synen  oldesten  (wen  se
offte  twye  gedrunken  hebben)  ^  unde  geyt  sitten  in  de  o
banck;  wen  se  dar  danne  eyns  offte  twye  hebben  umme  go  ^  jg
so  geyt  de  olderman  myt  synen  bysytteren  stan  to  ye
taffel  unde  hefft  dar  2  affsproke;  wen  he  denne  rede  is,  so  ^  ^  .
dem  knechte  de  klocke  luden  unde  secht  aff  aldus:  „I.  g*

dar

he

eyn  ydelman  ga  stan  by  syne  juneffrouwe  offte  vrouwe,
by  geschyeket  is  unde  dantze  hovesken  ut  unde  hovesken  ''
to  hüs*  by  synen  broke.“
De  ander  affsproke:
„I.  g.  j.  t.  h.;  wy  behoven  3  vrame  manne  by  de
cumpenye  vorstan  ;  dar  kese  wy  to  vor  enen  olderman  N.,
sittere  N.  N.;  d.  m.  w.  a.  g.  h.“

bysittß

107)  Item  so  geyt  de  olderman  myt  synen  jungesten  je
stan  by  syne  juneffrouwe  offte  ffrouwe,  unde  de  anderen  &amp;lt;
in  den  rey  geschyeket  syn,  unde  dantzet  myt  synen  dantze  ^
dat  hus;  here  de  wyle  dat  de  ene  dans  ummedantzet,
de  ander  dansz  wedder  rede;  wen  denne  de  erste  grst^
kumpt,  so  dantzet  de  ander  dansz  wedder  ut,  so  geyt
dansz  wedder  in  de  stede  stan,  so  lange  de  ander  dans
ummekumpt.  Dat  geschilt*  so  3  male;  to  den  verden  (b‘

de  olderman  hen  aff  upt  market  unde  geyt  dar  so  lange
de  ander  dans  ok  vam  huse  kumpt  upt  market,  so  dantset  ¡n
dansz  wedder  ut  umme  dat  market  her,  so  geyt  de  ander
de  stede  stan,  so  lange  de  wedder  ummekumpt,  gelik

1  Die  zwischen  Klammern  stehenden  Worte  sind  durchgestrichen-
        <pb n="619" />
        Schwarzhäupter.

6oi

^«schen  ¡s;  wen  jewelik  dansz  dar  so  3  mael  umme  dat  market
^edantzet  hebben,  so  dantsen  se  to  den  heren  upt  rathus  unde
^^tzen  dar  ok  3  mael  umme;  wen  men  de  docke  lut,  so  geyt  eyn
^'‘^Iman  sitten.
108)  Item  de  wyle  se  in  den  latesten  dantze  up  dem  markede
^•^edantsen,  so  solen  de  schafFer  vor  upt  radthusz  gan  unde
den  olderman  myt  den  synen  inwerven  unde  körnen  dem
^Grrnanne  denne  wedder  under  ogen,  er  he  upgeyt;  wen  de
^^tiiian  affdantzet  vam  nyen  huse,  so  solen  de  byden  schafFer
^  dem  latesten  dantse  volgen,  unde  de  knecht  vam  huse  sal
^  ersten  dantse  volgen,  dar  de  olderman  inne  dantset;  unde  de
^^ht  sal  stede  wachten  up  den  olderman,  ofFt  he  wes  behofF
»iadde.
^  Item  wo  sik  de  olderman  myt  up  dem  radthuse  myt  den
holden  sal:  Item  wen  de  olderman  upt  rathus  kumpt,  so
j^yt  syner  juncíFrouwen  edder  íFrouwen*  gan  stan,  dar  de
^  *^3Ver  plecht  to  sitten;  unde  de  anderen,  de  in  synen  dantze
by  em  gan  stan  up  de  rege  jegen  de  süne*  umme
*  unde  solen  so  lange  stylle  stan,  dat  de  ander  dans
^Uipt;  wgn  den  de  ander  dans  upkumpt,  so  sal  de  olderman
der  stede  dantzen,  unde  de  ander  dans  sal  in  de  stede  gan
Sy  de  erste  dans  gestan  heíFt;  unde  de  olderman  sal  myt
is  so  lange  ummedantzen,  dat  de  lateste  reygh  al  upt  hus
^  de  olderman  wedder  gan  stan,  dar  he  erst  stunt  mjt  synen
de  bysitter  myt  dem  anderen  dantze  ok  so  umme
Ijjj^  den  enen  dans  umme  den  anderen;  so  lange  men  de  docke
'veret  de  olderman  gesät  myt  synen  bysitteren,  unde  de
•"t  n  gan  sitten,  wor  se  nun  *  hebben.
item  de  schafFer  solen  stedes  stan  vor  dem  oldermanne
int  rathus*,  unde  wen  denne  2  mael  ofFte  dre  mael  umme
*ncken*  is,  so*  solen  de  schafFer  dem  olderman  vragen,  went
,  hievet,  so  willen  se  den  dans  upnemen;  so  sal  de  schafFer  in
dansz  upnemen  eyn  juncíFrouwe,  unde  de  ander  schafFer
anderen  dans  upnemen  eyn  vrouwe,  de  olderman  myt
^  bysitteren  solen  nicht  dantzen,  sunder  de  schafFer  solen  \  or
ok  solen  de  schafFer  dar  to  vorseen  syn,  dat  dar  nemant
I  y
%  ^pSterer  Hand  an  den  Rand  jjeschriebcn.
’’Keschrieben.
        <pb n="620" />
        Schwarzhäupter.
van  den  juncfifrouwen  oifte  vrouwen  besitten  blyile*;  sy  ^
geselle,  so  solen  se  de  denersz  bydden,  dat  se  by  en  dantzen.
111)  Item  wen  de  erste  dansz  denne  gedan  is,  so  den
offte  dremael  geschencket  is,  so  solen  de  schaffer  dem  ol
vragen,  oiift  idt  ein  geleuet*,  dat  se  den  anderen  dans  jg
so  nympt  de  oldeste  schaffer  in  den  vordans  eyn  vrouwe,  un
ander  schaffer  nympt  in  den  anderen  dans  eyn  juncffrouw  i
negest  de  anderen.
112)  Item  de  knecht  vam  huse  sal  stedes  up  den  o
wachten  unde  up  de  tydt,  wen  ene  de  olderman  vraget,^^^
wete,  wo  idt  in  der  tidt  sy,  dat  de  olderman  to  rechten  ty
dantze  na  dem  gyldestoven;  unde  de  schaffer  solen  up  dem
nicht  mer  alse  dre  dantze  dantsen,  sunder  de  borgermestere
radt  wolde  idt  van  en  gehat  hebben  mer  to  dantzen.
•  offte
113)  Item  wen  denne  achter  2  mael  geschencket  is  ^jg^et.
mael,  so  solen  de  schaffer  den  olderman  vragen,  went  em  g
so  willen  se  den  dorden  dans  upnemen;  so  nympt  de
den  ersten  dans  eyn  juncffrouwe  up,  unde  de  ander  schaffet"
in  den  anderen  dansz  in  den  vorreygh  eyn  vrouwe  up.
de  schaffer  den  dorden  dans  unde  den  latesten  hebben  jaf
so  solen  se  to  enen  radesheren  gan  unde  solen  en  byddeUj^^^^
bequeme*  to  is,  dat  he  den  vorreygh  wille  voren,  des  g^
dem  anderen  dantze  ok;  wen  de  dansz  denne  ute  is,
ens  offte  twye  geschenket  is,  so  steyt  de  olderman  up  und(^^
den  borgermesteren  und  geyt  stan  myt  syner  juncffrou"^^^  jßf
vrouwen,  dar  he  gynk  stan,  de  he  myt  dem  dantze  upd
negest  syn  bysitter  unde  de  in  den  dans  hören  unde  dants
umme  gelik,  alsz  do  he  upt  hus  (juam;  de  wyle  he  jg
maket  de  ander  dans  sih  ^  wedder  rede  unde  geyt  in  de
dar  de  olderman  myt  synen  dantze  gestan  hefft  ;  wen  de  o  g,,
denne  3  mael  ummegedantset  hefft,  so  deyt  he  dem  borgef'^^
unde  dem  oldestem  ut  dem  rade  de  hant  unde  danket
danset  so  to  der  doren  ut  na  dem  gyldestoven,  unde
In  dem  anderen  dantse  dantset  eyns  na  dem  olderman  uuu^  (K
deyt  den  borgermesteren  unde  den  oldesten  ut  dem  ra  ^jgiii
hant  unde  danket  en  ser  unde  volget  dem  olderman
gyldestoven.®

1  Von  anderer  Hand  darübergeschrieben:  s/k.
2  Von  späterer  Hand  :  u.  de  Spe/füde  altidl  vor.
        <pb n="621" />
        Schwarzhäupter.

603

*H)  Item  wen  de  olderman  deme  gyldestouven  up  de  naheyt
in  (ign  hoff  kumpt,  solen  de  schaffen  upgan  unde  werven  den
^'■man  myt  den  synen  in  unde  körnen  dem  olderman  denne
^^der  aff  under  ogen  unde  seggen  em,  wes  en  bejegent  is;  so
^  de  olderman  myt  den  synen  to  en  up.

^  .  **5)  Item  wen  de  olderman  up  den  gyl  desto  ven  kumpt,  so  sal
^  J^gen  de  sunen  lanck  dat  hils*  upgan  vor  der  banck  her,  dar  de
®^Wen  unde  juncffrouwen  plegen  to  sytten,  unde  sal  stan  gan
juncffrouwen  offte  vrouwen  to  endes  an  de  taffel  dar,
de  plecht  to  sytten,  unde  syn  bysitter  offte  syn  navolger,
^  em  dantset,  sal  gan  stan  up  den  anderen  ende  an  de  taffel,
dç  ^  de  anderen  up  de  rege  na  unde  solen  so  lange  stan,  dat
^  bysitter  myt  dem  anderen  dantse  upkumpt;  so  sal  de  olderman
^ynen  dantse  umme  dantsen,  unde  de  ander  dans  sal  in  de  stede
litige,  dat  de  ander  dans  wedder  umme  kumpt,  so
de  ^Gdder  utdantsen,  de  ene  umme  den  anderen;  so  lange  dat
blocke  gelut*,  so  geyt  eyn  ydelman  sitten,  wor  se  rum  hebben,
de  olderman  myt  synen  beyden  bysitters  werden  gesät  bj

old

erman  vam  gyldestoven  unde  by  de  oldesten.

So  Item  wan  denne  eyn  reyse  offte  twe  geschencket  is,
de  Schaffer  dem  olderman  vragen,  went  em  belevet,  so
Vqj.  enen  dans  upnemen;  so  nympt  de  ene  schaffer  in  den
ene  juncffrouwe  unde  de  ander  schaffer  in  den  anderen
den  vorreygh  ene  vrouwe.
d^  item  de  olderman  myt  synen  bysitteren  dantsen  nicht  up
sty^l  ^yidestoven  sowol  alsz  up  den  rath  use,  sunder  se  sitten  stede
*^yt  den  oldesten  vam  gyldestoven  unde  maken  sik  vrolik,
*tien  dantset  up  dem  gyldestoven  ok  nicht  mer  alsz  dre  dantse.
Old  to  der  ander  reyse  vragen  de  schaffer  van  den
wen  idt  em  gelevet,  so  willen  de  de  anderen  dansz  up-Hod'"'’
  nympt  de  ene  schaffer  in  der  vorreygh  ene  vrouwe
jijn  '"tuder  schaffer  in  den  anderen  dansz  in  den  vorreygh  ene
'"‘frouwe.
gçÿ  ,  item  ...  wen  na  dem  anderen  dantse  eyn  reyse  offte  twye
^^ncket  is  offte  dremael  geschenket  is,  so  solen  de  schaffer
^^^^'tian  vragen,  went  em  gelevet,  so  willen  se  den  dorden
so  nympt  de  schaffer  in  den  vorreygh  up  ene
unde  de  ander  schaffer  in  den  vorreygh  ene  vrouwe.
        <pb n="622" />
        Schwarzhäupter.

604
So  solen  de  schaffet  fort  enen  borget  bydden,  de  dar
to  is,  dat  he  den  vordans  vote,  unde  de  ander  schaffet  &amp;gt;
to  synen  dantse  ok  enen  borget,  de  den  vordansz  vote.  Item
desse  dorde  dansz  denne  gesehen  is,  unde  den  twomal  offte  ^
mal  ummegedrunken  is,  so  solen  de  schaffet  dem  olderman  vrag  ^
went  em  gelevet,  so  willen  se  upkloppen,  dat  se  wedder  affdao
120)  Item  so  kloppen  de  schaffet  up,  dat  sik  eyn
wedder  rede  make;  so  steyt  de  olderman  myt  synen  bysitt^^
unde  nympt  syne  vrouwe  unde  geyt  stan,  dar  he  stunt,
myt  synem  dantse  upt  húsz*  quam,  unde  syn  bysitter  dar
unde  de  anderen  dar  na,  de  in  den  dans  hören.  De  wyle,
olderman  myt  synen  dantse  ummedantset,  maket  sik
dans  rede  unde  geyt  in  de  stede  stan;  wen  de  olderman  ni&amp;gt;t
dantse  den  umme  kumpt,  so  dantset  de  ander  dans  den  ^
ut,  so  geyt  de  erste  dans  wedder  in  de  stede  stan;  dat
dremael,  dat  enen  umme  dat  ander.  Item  to  der  dorden
blyfft  de  lateste  dans  bestände,  so  geyt  de  olderman
danse  umme  her  unde  deyt  den  oldesten  vam  gyldestoven  &amp;lt;■
unde  danket  en  ser,  unde  syn  bysitter,  de  negest  em  dantset,
ok  des  gelik  unde  gyfft  en  ok  de  hant,  unde  so  dantset  de
man  myt  synen  dantse  aff  na  dem  markede  ;  so  dantset  de  3
bysitter  myt  dem  anderen  dantse  noch  ens  umme  unde  de&amp;gt;
oldesten  vam  gyldestoven  ok  de  hant  und  dancket  en  s
dantset  danne  dem  olderman  na  aff  unde  volget  em
markede.  .-i
1  jie  t3)
121)  Item  wen  de  olderman  upt  market  kumpt,  so  sa  ^
synen  dantse  gan  stan  vor  der  herberer  huse  na  der
jegen  de  süne*  umme  dat  market  unde  sal  so  lange  Stylit  s  '  jg
de  ander  dans  nakumpt  ;  so  sal  he  van  der  stede  dansen  teg^
sunne  umme  dat  market,  und  de  ander  dans  sal  in  de
stan,  so  lange  de  olderman  myt  synen  dantse  wedder  umme  ^^^^g
So  sal  de  ander  dans  wedder  utdansen  den  enen  dans,  |^gß'
de  anderen.  Dat  jewelik  reygh  dremael  umme  gedantse
l'o  der  verden  reyse  dantset  de  olderman  uj)  nye  hils  ,  '  ^jjgr
de  ander  dans  noch  ens  umme  unde  volget  denne  dem
manne  upt  hüs*.  „iVt
lie
122)  Item  wen  de  olderman  up  nye  hus  kumpt,  so  s&amp;lt;
syner  juneffrouwen  odder  ffrouwen  gan  stan  ilar  de

Schaffer  plegen  to  sitten,  unde  de  anderen  dar  negest  tip
        <pb n="623" />
        Schwarzhäupter.

605

de  sunne  umme  dat  hils*  unde  sal  so  lange  stylle  stan,  dat
^  ^^ysitter  myt  dem  anderen  dantse  upkumpt  ;  so  sal  de  olderman
der  stede  dantzen  umme  dat  hus  *,  unde  de  ander  dans  sal  in
®*^ede  gan  stan;  so  lange  de  olderman  ummekumpt,  so  sal  de
Wedder  ummedansen,  de  gestan  helft  den  enen  dans,  so
den  anderen.

j  ^^3)  Item  de  knecht  vam  huse  sal  damp  wachten,  wen  jewelik
twye  umme  gedanset  hefift,  sal  de  knecht  de  docke  luden  ;
.  eyn  jewelik  syne  juncifrouwe  edder  vrouwe  up  der
I  ^  banck,  unde  de  dre  vrame  mans,  de  by  de  taflfel  gekaren
stan  ok  tor  stunt  myt  up  van  der  taflfel  unde  gan  sitten  in
'''  gelage.
is  Item  de  wyle  de  olderman  up  dem  groten  gyldestoven
'  knecht  vam  huse,  dar  to  vordacht  syn,  dat  he  van  synen
j  oflfte  denstbaden  dar  to  schicke,  dat  de  taflfel  to  rechten
gedecket  werde  unde  de  luchter  myt  den  waszlichten  unde
dar  upgesettet  werde  unde  de  waslichte  umme  dat  hus
I  ^^sticket  werden  ;  de  rechte  tydt  is,  wen  idt  4  geslagen  heflft.

jj  ^^5)  Item  wen  de  olderman  van  dem  gyldestoven  wedder  upt
^  hüs*  kumpt  myt  synen  dantse,  idt  sy  denne,  wat  dages  oflfte
.  ^  dat  idt  sy,  so  solen  de  oldesten  van  der  cumpenye  altidt
J^ank  sitten,  gelik  alse  se  don,  wen  de  olderman  utdantset,
Sol  ^  ^^""Gr  dar  juncflfrouwen  edder  vrouwen  körnen  to  sitten,  so
^re  oflfte  4  van  den  oldesten  blyven  besitten  umme  des  older-^
  unde  solen  so  hoch  upwert  rucken  under  de  lichte,
juncflfrouwen  und  vrouwen  allike  wal  nlm*  hebben.
Item  wen  de  juncflfrouwen  unde  vrouwen  gesettet  syn,  so
dß  .  olderman  myt  synen  bysitteren  by  de  taflfel  sitten,  unde
kemener  up  ere  stede,  unde  darsulvest  heflft  de  older
der  taflfel  3  aflfsproke;  unde  he  sal  nicht  er  aflfseggen,
is  ens  umme  geschencket;  unde  dat  sal  altydt  so  syn,
by  de  taflfel  sittet  geyt,  da  he  den  ersten  aflfsproke  nicht
sal,  dar  sy  denne  ersten  geschencket.

De  erste  affsproke  atdus:  (s.  Anspr.  Art.  34)-^7)

  Item  SO  körnen  de  spellude  vor
de—  •  -  ...

u*  olderman,  so  wert  den  spelluden

Art,

'26:  gudesz  statt  guden.

de  taflfel  unde
geschencket,  so

speien
vorge-
        <pb n="624" />
        Schwarzhäupter.

6cj6

schreven  is;  wen  denne  oldermanne  myt  synen  oldesten,
schencket  is,  so  secht  de  olderman  de  andere  affsproke  affden

  ge-De

  ander  affsproke:  (s.  Anspr.  Art.  82)'.

oldesten

128)  Item  wen  denne  deme  oldermanne  myt  synen
umme  geschencket  is,  so  sal  de  olderman  de  oldesten  laten
dor  den  schaffer,  w.  h.  a.  s.;  unde  is  de  lateste  affsproke
aventmaltydt.
De  dorde  affsproke:  (s.  Anspr.  Art.  36).
129)  Item  so  steyt  de  olderman  den  up  van  der  taffel,  so
eyn  ydel  syne  juncffrouwe  edder  ffrouwe  unde  brynget  se
sunder  de  olderman  unde  syne  bysitter,  de  blyven  upt  ¿e
laten  ere  juncffrouwen  effte  vrouwen  to  bus  bryngen,
olderman  geyt  sitten  by  de  oldesten  myt  synen  bysitteren
bank  unde  byddet  denne  de  oldesten,  dat  se  na  der  aventm
wedder  körnen  unde  helpen  em  den  dans  utbryngen.
130)  Item  wen  de  olderman  tor  maltidt  geyt,  solen  de  sc
den  keller  tosluten  unde  vort  na  der  maltidt  wedder  up»
wyle,  dat  dat  volk  tor  maltydt  is,  sal  de  knecht  de  stac  e
huse*  bryngen  unde  de  toverdygen,  dar  men  by  affdansen
131)  Item  wen  de  aventmaltidt  gedan  is,  so  sal  de  o  jg

Sitten

to

myt  synen  bysitteren  unde  myt  den  oldesten  gan
bank,  wen  de  docke  by  7  is.  Wen  den  de  docke  halff  ^
8  is,  so  sal  de  olderman  myt  synen  bysitteren  gan  stan  gg
an  de  taffel  unde  hefft  dar  3  affsproke;  wen  he  den  re
betet  he  dem  knechte  de  docke  luden  (luden)  unde  secht

De  erste  affsproke:

„I.  g.  j.  t.  h.;  wy  dencken  ene  erliken  rey  uttobryngon^^^^^
wyse  unde  wonheyt.  Got  geve  em  eyn  gudt  jar,  de  de  '
holt,  dat  de  reygh  de^  lenger  werde.“
De  ander  affsproke:  (s.  Anspr.  Art.  71)^-  ^
De  dorde  affsproke-.  (s,  Anspr.  Art.  71)^;  d.  m.  W.  a.  g"  ^
132)  Item  de  spellude  speien  denne  up,  unde  de
stan  to  endes  an  de  taffel,  unde  de  vorgheseten  olderniai  ^
by  em,  und  de  vorgeseten  olderman  geyt  baven  den
man,  negest  en  2  van  den  oldesten,  offte  idt  solen  syn
t  Art.  127:  fehlt  dar  kese  wy  to  ;  statt  aver  dar  by  steht  steht  by
2  Von  anderer  Hand  hinzugefügt:  sto.
3  Art.  131:  nach  vorstan  steht  dar  kese  xvy  to.
4  Art.  131:  fehlt  dar  kese  wy  to.
        <pb n="625" />
        Schwarzhäupter.

607
dat  jar  dar  vore  geseten  hebben,  unde  de  solen  gan  stan  an
anderen  ende  an  de  taffel,  dar  negest  de  gemenen  broders;
in  jewelk  reyghe  solen  2  kolvendregers  achter  dantsen  ;  desse
dantset  van  der  stede  umme  dat  hus*,  de  wyle  maket  de
reygh  wedder  rede  unde  geyt  in  de  stede  stan;  in  dem  anderen
Solen  vordansen  de  beyden  bysitter  unde  de  beyden
a^^ner  vam  huse,  negest  en  unde  dar  de  gemenen  broders  na,
jewelik  reygh  sal  dremal  umme  dat  hus*  dantsen,  so  van  dem
apt  market.
^  *33)  Item  de  knecht  vam  huse  sal  volgen  dem  ersten  reyghe,
beyden  schaifer  solen  volgen  der  latesten  reyghe;  unde
^ackelen  solen  angestycket  syn  unde  de  ene  sal  stan  vor  dem
^  ase,  de  ander  vor  der  apteke,  de  dorde  by  der  vysbank,  unde
^  ^  Vam  rasthuse  *  na  dem  gyldestoven  dantsen,  so  sal  ene  íifackel
fç  '^orgedregen,  de  ander  ffackel  myddcn  twusschen  beiden
de  dorder  ffackel  sal  men  achter  nadregen,  so  dat  alle
sen  kan.
So  Item  wen  de  olderman  denne  vam  huse  upt  market  dantset,
(jç  ^al  he  myt  synen  reyge  gan  stan  hen  jegen  de  apteke,  unde
up  de  rege  na  deme  rathuse  jegen  de  sunne  umme  dat
Wen  de  bysittere  myt  dem  anderen  reyge  aifkomen,  so
dç  alderman  van  der  stede  umme  dat  market  her  dantsen,  unde
Uni  reygh  sal  in  de  stede  gan  stan;  so  lange  de  olderman
kumpt,  so  sal  de  ander  rey  wedder  utdantsen,  unde  de
gç  sal  myt  synen  reyge  den  wedder  stan  gan,  dat  sal  so
dremael,  dat  ene  umme  dat  ander.
Sci^  Item  wen  de  olderman  wil  upt  rathus  gan,  so  solen  de
Vor  upt  hus*  gan  unde  werven  den  olderman  in  und  komen
dn,jt^^^*^®rman  wedder  under  ogen  unde  seggen  em  to,  dat  he  up
Item  wen  de  olderman  upt  rathus  kumpt,  so  sal  he  gan
Vq}  ’  de  schryver  plecht  to  sitten,  unde  de  anderen,  de  em
Solen  up  de  rege  umme  dat  hús*  jegen  de  súnne  gan  stan,
d^^  ander  reygh  upkumpt,  so  sal  de  olderman  van  der  stede
Sut,  ^^me  dat  hus,  unde  de  rey,  cie  upkumpt  sal  in  de  stede
so  dat  ene  umme  dat  ander,  dat  se  dremal  hebben  umme
'I  oírte  so  lange  men  de  docke  luth*,  so  geyt  eyn  ydelman
'  ^*tde  olderman  unde  bysitter  werden  hen  geset,  dar  se
!  Solen.
'  ^^ihuse?
        <pb n="626" />
        Schwarzhäupter.

6()8

137)  Item  de  wyle  de  olderman  up  dem  radhuse  is

unde  dar

syttet  by  den  borgermesteren,  solen  de  schafifer  mydden  in  de
stan  vor  dem  olderman,  unde  de  knecht  vam  huse  sal  up  den  o
stede  wachten,  offte  he  wes  behoff  hadde  unde  ok  wo  ydt
docke  tydt  is,  dat  de  tydt  nicht  vorsümet*  werde  ;  wente  haven^
stunde  oñte  ander  halven  mach  de  olderman  dar  nicht  touen
138)  Item  oflft  dar  juncffrouwen  offte  vrouwen  myt  den
weren,  unde  synt  de  heren  denne  bogeren,  dat  de  schaffe
dans  solen  upnemen,  dat  solen  se  don  unde  maken  tvve
enen  dantse  unde  nicht  mer;  wen  idt  denne  tydt  is,  dat  de
man  gan  wyl,  so  sal  he  myt  den  synen  gan  stan,  dar  se  jg
do  se  upquamen  ;  unde  de  wyle  de  olderman  ummedantset,  s
bysitter  myt  eren  reyghe  wedder  in  de  stede  gan  stan,  unde
enen  dans  umme  den  anderen  ;  wen  de  olderman  denne  3  ^
gedanset  hefft,  in  der  dorden  reyse  sal  he  denne  umme  ^
unde  don  den  borgermesteren  de  hant  unde  danken  en  ¡g,
dantsen  denne  aff  na  dem  gyldestoven  ;  wen  de  oldermar^^^^^^
so  dantsen  de  bysitter  myt  eren  reyge  ok  umme,  so  de  o  ^^^g
gedan  hefft  unde  geven  den  borgermesteren  ok  de
danken  en  ser  unde  volgen  dem  alderman  na  na  dem  jgni
unde  jewelik  reygh  hefft  spellude  vor  sik  gande,  unde
oldermanne  wert  eyne  ffackell  gedragen  unde  de  ander  tw
beyden  reygen  vor  den  bysitteren  unde  de  dorde  ffnc
dem  latesten  reyge,  so  dat  alleman  dar  van  seen  mach.
139)  Item  wen  denne  de  olderman  dem  gyldesto\en
naheyt  kumpt  offte  in  den  hoff,  so  solen  de  beyden  sc  •
upgan  unde  werüen*  den  olderman  myt  den  synen  eyn  unc
den  wedder  aff  dem  olderman  under  ogen  unde  segg^*^
em  bijegent  is.

Lrhe

der

140)  Item  so  geyt  de  olderman  up  myt  synen  reyg
geyt  stan  to  endes  an  de  taffel,  dar  de  rat  plecht  to
dat  par,  dat  na  en  dantzet  gan  stan  an  den  anderen  de
taffel  vor  ere  oldesten,  dar  de  anderen  up  der  rege  na,  gO
olderman  steyt  so  lange  stylle,  dat  de  ander  reygh  up  de
dantset  de  olderman  myt  synen  dantse  van  der  re)'^^
ander  reygh  geyt  in  de  stede  stan;  so  lange,  dat  de  an
umme  kumpt,  so  dantset  de  reygh  wedder  ut,  de  g^^^^  $0
unde  de  ander  dans  geyt  wedder  an  de  stede  stan,

umme  dat  ander;  so  lange,  dat  men  de  docke  luth,  sU
        <pb n="627" />
        39

Schwarzhäupter.

609

^^derman  by  de  tafifel  gesellet  myt  synen  bysitteren  by  eren  older-Unde
  bysittere,  unde  de  kemenere  werden  ok  in  er  siede  gesät,
unse  oldesten  by  er  oldesten.
Hi)  Item  des  avendes  hebben  de  schaffer  4  dantse  myt  den
icffrouwen  unde  vrouwen,  de  se  dar  vor  sick  vynden;  unde  wen
Schaffer  enen  dans  willen  upnemen,  so  solen  se  alt  y  dt  ersten
^  olderman  vragen,  went  em  gelevet,  so  willen  se  enen  dans
Pnemen;  wen  se  denne  4  dantse  up  dem  gyldestoven  gedantset
^  dat  idt  by  twen  stunden  averal  ge  wäret  hefft,  so  sal  de
^fnian  upstan  unde  sal  synen  cumpyan  wedder  by  der  hant
^  ^^0  unde  alle,  de  in  synen  dans  hören,  unde  solen  ummedantsen,
.  Iß  sal  de  ander  reygh  wedder  in  de  stede  gan  stan,  wen
''elih  rey  den  twye  hefft  ummegedantset  to  der  dorden  reyse,
he  den  ummekumpt,  so  sal  de  olderman  dem  olderman  vam
unde  synen  bysitteren  unde  den  oldesten  de  hant  don
^^uken  en  ser;  wen  de  olderman  den  affdantset  is,  so  solen
df.  noch  ens  myt  eren  reyge  ummedansen  unde  geven

Jltjr  l.  .-IV-I»  —
iilderman  ok  myt  synen  oldesten  de  hant  unde  danken  en  ser
Eiligen  dem  olderman  upt  market,
sta  iiein  wen  de  olderman  upt  market  kumpt,  so  sal  he  gan
b  der  barberer  huser  jegen  de  sunne  umme  dat  market,  so
dat  de  ander  reygh  ankumpt,  so  solen  se  so  umme  dat
dantsen,  alsz  se  deden,  so  se  vam  nyen  huse  dantseden,
i'ey  dremal  so  upt  hils  *.
Sy  Item  wen  de  olderman  upt  hus  kumpt,  so  sal  he  myt
gan  stan,  he  sal  stan  by  der  doren,  dar  de  pennikplegen

  to  sitien  ;  wen  de  ander  rey  upkumpt,  so  dantset
gç  ^l^i'iuan  umme,  unde  de  ander  rey  wedder  in  de  stede,  wen
cIq  ,  Uvye  ummegedantset  hefft,  so  sal  tie  kneclit  vam  huse  de
bilden,  so  geyt  eyn  ydelman  sitien;  de  vrame  mans,  de  by
gekoren  syn,  stan  tor  stunt  up,  wen  tie  docke  lut  is,
g^n  sitien  in  er  gelach.
1  ^lem  so  geyt  tie  oltlerman  myt  synen  bysitteren  by  tie
by  ^  ^*den,  untie  de  kemenersz  in  ere  stede;  so  hefft  de  olderman
duffel  4  affsproke.
Der  erste  affsproke  :  (s.  Anspr.  Art.  34)
j  De  ander  affsproke  :  (s.  Anspr.  Art.  127)
2  34  :  statt  rüden  steht  gudesz.
.2"'  ''7:  -h  ""■»  fell,  l„r;  A,,.  &amp;lt;1-  -
V/f''  s,eh,  o//,.  denk.;  dnr  in  s,a„  h,  «ns;  h  .«&amp;gt;«  kch,¡.p«nl
lehlt.
        <pb n="628" />
        6io

Sch  warzhãup  ter.

De  derde  affsproke:  (s.  Anspr.  Art.  48)  K
De  verde  affsproke-,  (s.  Anspr.  Art.  50).  ^
145)  Item  so  steyt  de  olderman  up  van  der  taffel  unde  g
in  den  keller,  so  vor  berort  is,  unde  geyt  den  by  de  oldest
de  bank  sitten;  so  körnen  de  bey  den  schaffer  unde  drynken
oldermanne  unde  synen  bysitter  to  unde  gan  by  en
bank;  wen  denne  de  spellude  vor  dem  oldermanne  gespelet
unde  en  geschencket  is,  so  gan  se  up  de  pyperbank  unde
den  gemenen  broders  eyn  haverecht  unde  eyn  hovesk  '
schreygh.  Nicht  lange  dar  na  steyt  de  olderman  up  un^e
den  jungen  broderen  rum*,  dat  se  berolderlude  kesen,  un
den  myt  synen  oldesten  sitten  nedder  int  hus,  dor  de  reken
plegen  to  sitten.
Des  mandages  to  grote  vastelavende.
146)  Item  des  mandages  in  den  grote  vastelavende  g
so  to,  alsz  idt  des  sondages  togegan  is,  nycht  offte  n&amp;gt;ci  jg
boscheden  den  namyddach  ok  den  avent,  sunder  aliene,
dans  vorandert  myt  den  junciifroüwen*  unde  vrouwen,
inyddages  affdantsen.
^  pr  flfrou"^
147)  Item  des  mandages  dantset  de  olderman  myt  en  ^
vor,  unde  de  jungeste  bysitter  danset  in  den  anderen
ener  juncffrouwen  vor,  unde  de  oldeste  bysitter  dantset  nc
oldermanne  myt  ener  juncffrouwen;  unde  de  dans  wert
ändert,  de  des  sondages  vordansen,  de  dansen  den  mant  ac  t
sunder  achter  ener  juncffrouwen  sal  ene  vrouvve  dantsen,^^^^^^  ¡n
nene  juncffrouwe  sal  alsz  achter  dantsen;  ok  de  den
dem  ersten  reyghe  gedanset  hebben,  de  solen  des
dem  latesten  reyge  dantsen.
Des  dyjixtedages  yii  den  vastelavende.
148)  Item  des  dinxtedages  sluten  de  schaffer  den  kel

de  des

na

to
der

12  des  avendes  vor  der  aventmaltydt,  to  6  wedder
aventmaltydt  to  7  wedder  up,  des  avendes  to  12  wedder
to  eynen.  ^
149)  Item  des  dynxtedages  vor  der  aventmaltyd
myt  dem  dantse  unde  myt  allen  dyngen  nycht  buten

1  Art.  144:  statt  schencken  steht  einmal  schenke,  dann  schencho
steht  aver;  statt  andere  steht  ander.

sta“

:,id
        <pb n="629" />
        Schwarzhäupter.

6l  I

^^nder  de  vorandernige  des  dantses,  alsz  idt  een  sondach  unde
'’’^ndach  togegan  is.  Des  dinxtedages  dantset  de  olderman  myt
juncfifrouwen  vore  unde  de  jungeste*  bysitter  negest  em  myt
vrouwen,  unde  in  dem  anderen  reyge  dantset  de  oldeste  byvore
  myt  ener  vrouwen  etc.
^50)  Item  de  olderman  unde  syne  bysittere  solen  sick  dar  to
hycken,  dat  se  up  den  dinxtedage  avent  dar  up  kaken  laten,
myt  eren  vrunden  unde  myt  den  oldesten  in  vasten  gan;
de  schafTere  solen  dat  brot  besturen  unde  den  herink,  den

denne  behoff  heflft  van  der  cumpenye  wegen;  unde  de  olderman
bysittere  solen  er  vrunde  bydden,  alse  juncffrouwen  unde
^^Wen,  de  erlik  syn,  dar  se  den  avent  mede  in  vasten  gan.

^51)  Item  des  dynxtedages  avendes,  wen  de  docke  to  8  is,
^  de  olderman  myt  synen  bysitteren  by  de  tafifel  sitten  unde
4  affsproke.

De  erste  affsproke:  (s.  Anspr.  Art.  144)-De

  ander  affsproke:
g'j.  t.  h.;  wy  behoven  3  vrame  manne,  de  dat  gelt  unde
teken,  dat  hyr  vortert  is,  unde  dat  men  noch  votieren  sal,
bese  wy  to  N.  N.,  vor  eynen  scliryver  N.;  d.  m.  w.  a.  g.  h.“
De  dorde  affsproke:
j'  t.  h.;  men  sal  hyr  morgen  de  Steven  holden;  de  eyn
^  bovet  is,  de  sy  hyr  morgen  to  8  by  synen  broke,  d.  m.  w.
De  verde  a/fsproke:  (s.  3.  Anspr.  Art.  144)’
hv  Item  so  steyt  de  olderman  up  van  der  tafifel  mjt  sjnen
(jç  unde  geyt  sitten  by  de  oldesten  in  syne  stede,  so  komen
Sy  hüs*  juncfifrouwen  nnde  vrouwen,  de  de  olderman  myt
tijç  fbysittersz  gebeden  hefift,  eyn  jewelik  syne  vrunde,  dar  se
(Iç  ^^^ncken  in  vasten  to  gande,  unde  werden  cien  gesettet  by
besten  in  de  banck.
Item  so  decket  men  de  tafifel  unde  maket  alle  dynek  rede
spyse  dar  up,  de  de  olderman  unde  syne  bysittere  hebben
to  biten;  wen  de  docke  denne  10  is,  so  geyt  de  olderman  stan
tafifel  myt  synen  beyden  bydttersz  unde  hetet
Wy  ^tiechte  de  docke  luden  unde  secht  afif  aldiis  .  „I.  j*  t.  h.,
^ticken  in  vasten  to  gande  na  older  wanheyt.  Got  geve  em
Vq^j  bttdt  jai-^  de  hyr  neger  kumpt,  unde  tastet  mede  to,  v\.it  Got
hefift.
        <pb n="630" />
        6i2

Schwarzhäupter.

154)  Item  SO  geyt  de  olderman  myt  synen  beyden  bys)
de  taffel  sitten,  unde  nemen  by  sik  unde  twuschen  sick  juncffro^"^^^
unde  vrouwen,  so  vele  se  by  de  taffel  setten  konen,
anderen  juncffrouwen  unde  vrouwen  blyven  by  den  oldesten  up
bank  besitten  ;  unde  de  schaffer  unde  de  schencken  solen
spyse  vordreren  unde  den  vort  in  de  gelage.  Wen  se  denne
get  en  hebben,  so  solen  de  schaffer  herink  na  ummedregen,
se  mede  in  vasten  gan  aver  dat  gantse  hüs*.
vt  ^  y
155)  Item  so  steyt  de  olderman  van  der  taffel  up  luy
gesten  unde  gan  sitten  in  de  banck  by  de  anderen  oldcsteu^^^^^
by  de  geste;  so  nympt  de  olderman  enen  dans  up  unde
sick  vrolik  myt  synen  oldesten  unde  myt  den  juncffrouwen
de

vrouwen,  de  se  dar  hebben,  so  lange  se  toüen*  willen;
solen  se  dre  dantse  myt  en  dantsen,  er  se  se  gan  laten.  ^
juncfrouwen  unde  vrouwen  to  hus  gegan  syn,  so  geyt  de  o  e
nicht  wedder  by  de  taffel  sitten,  ok  gyfft  he  den  ailent*  nen
nacht  offte  secht  nicht,  dat  idt  tydt  is  to  guder  nacht  to  ë'
aise  up  eyn  ander  tydt.
Up  ascherdach.
156)  Item  des  mytweken  morgens  up  asscherdach  sal  de
man  myt  synen  oldesten  unde  myt  allen  gemeynen  et
hus  wesen,  unde  solen  dar  st  aven  holden  unde  de  schräge
rechticheyt  lesen  unde  dar  er  broke  rychten  unde  alle  tw&amp;gt;
vlygen,  de  myt  malkander  wat  to  donde  hebben.  ^  g,-in
157)  Item  denne  sal  de  oldeste  vorstender  der  vyceut)
sytten  baven  by  de  oldesten  bysytter  unde  sal  de  schrag^^^
gerechticheyt  lesen,  dat  men  idt  averal  hören  kan.
stender  de  schräge  begunt  to  lesen,  sal  de  olderman  segg  gc
„Krsame,  guden  vrunde,  men  sal  hyr  unse  schräge  undu
rechticheyt  lesen;  eyn  yderman  trede  hyr  neger,  dat  he  ^
unde  syck  vor  broke  unde  schaden  möge  wachten“.
men  an  to  lesen  ;  wenn  de  schräge  denne  gelesen  is,  h
yderman  wedder  sytten  in  syn  stede.  Je
158)  Item  wen  de  schräge  denne  gelesen  is,  so  wer^  g^yt
gedecket,  und  de  sulveren  beker  werden  dar  upgesettet,^^^^^^  |ie(
de  olderman  myt  synen  bysytteren  by  de  taffel  sytten  ^  ^  ^
dem  bysyttere  de  docke  luden  unde  secht  aff  aldus.
de  to  clagen  hefft,  de  kome  hyr  vor  de  taffel  und  dag®

1  folgt  von  anderer  I  land  hy.
        <pb n="631" />
        Schwarzhäupter.

613

*59)  Item  wen  ele  oklerman  denne  by  der  taffel  syttet,  so  mach
yderman,  de  myt  dem  anderen  tho  donde  hefft  in  twystsaken,
de  taffel  körnen  un  de  clagen  dar  syn  gebreck,  unde  dar  werdt
^  recht  werde  gedelet.
160)  Item  de  schaffer  bryngen  ok  er  schryffte  vor  de  taffel,
•1er  dejenne,  de  gebreken  hebben  in  den  drunken;  dat  lesen  se
apenbar  vor  der  taffelen,  unde  wat  se  gedan  hebben,  dar
•^enne  eyn  ydelman  synen  broke  vor  der  taffel  dem  oldermanne
Seiden;  wen  de  broke  syn  upgelecht,  so  steyt  de  olderman  wedder
der  taffel  up  myt  synen  bysytteren  unde  geyt  sytten  by  syn
^  desten;  so  gan  den  de  schaffer  unde  da  beyden  kemenersz  myt
^  ^  4  clenen  sulveren  becker  unde  sammelen  dat  brokegeldt,  de
^  ^pade  gekomen  syn,  unde  dar  kopen  se  den  grawen  broderen,
^at  Se  behoff  hebben  to  erer  not.

Item  up  dessen  sulven  mytweken  morgen  sal  men  ok  de
^^rnenersz  kesen,  unde  dat  sal  sehen,  wen  de  schräge  gelesen  is,
de  olderman  by  de  taffel  geyt  sytten,  so  schal  he  mjt  synen
^den  bysytteren  gan  stan  to  endes  an  de  taffel  unde  het  dem
de  docke  luden  unde  secht  aldus:  „I.  g.  j*  r-  ^*5  "T  behoven
^  l^emener,  de  dat  husz  helpe  vorstan;  dar  kese  wy  to  N.

^  162)  Item  wen  de  Steven  geholden  is,  de  de  van  den  gesellen
ria  brodere  werden  up  dem  groten  gyldestoven,  solen  de
^  ^^ke  by  den  swarten  hoveden  betalen.  Item  up  dessen  mytweken
j  mach  eyn  jewelik  geselle,  de  eyn  swart  hovet  is,  eyne  erbar
,  j^*^r&amp;gt;uwe  effte  vrouwe  bydden,  dar  he  dessen  avent  by  dantsen
^  Item  Up  dessen  mytweken  avent,  wen  de  docke  to  6  is,  so
de  olderman  stan  myt  synen  beyden  bysitteren  to  endes  an
I  ^'^1  stan  vor  der  oldesten  bank  unde  betet  dem  knechte  de
^  luden  unde  secht  aff  aldus;  „!•  ff*  j-1^*’  de  ene  juneffrouwe
^  Vrouwe  gebeden  hefft,  de  brynge  se  up.“  Item  dessen  avent
de  schaffere  hebben  4  tortysyen,  dar  men  dessen  avent  mede
Utzet.  Item  wen  de  docke  7  geslagen  hefft,  so  geyt  de
myt  synen  bysytteren  sytten  by  de  taffel,  so  idt  vor  hen
^ffan  hefft,  unde  hefft  dessen  avendt  6  affsproke  unde  4  dentze,
he  by  der  taffel  syttet.
^3)  Item  wen  de  olderman  by  der  taffel  syttet,  so  solen  3  offte
den  oldesten  under  de  lychte  gan  sytten  unde  solen  dem
        <pb n="632" />
        Schwarzhäupter.

(Tel

614
oldermanne  underrichtinge  don  myt  den  aflfspraken,  r'i&amp;gt;t
dantsende  unde  myt  dem  krude  togevende.
De  erste  affsproke:  (s.  Anspr.  Art.  34).
Item  SO  körnen  denne  de  spellude  unde  speien  vor  der  ta
den  schenken,  de|n|  schaifer]  n  |,  so  vorhengeschen  is.
164)  Item  so  nemen  de  schaffer  enen  dans/,  up;  de
dem  dantse  is  aldus;  in  dem  ersten  dantse  dantset  de
kemener  vor  myt  ener  juncffrouwen,  unde  vor  em  dantset  de  o
schaffer  myt  ener  tortysyen  aliene  sunder  juncfifrouwe  oflfte  vro
in  den  andren  dantse  dantset  de  jungeste  kemener  vor  m&amp;gt;t
vrouwen,  unde  vor  em  dantset  de  jungeste  schaffer  myt  ener
tysyen;  unde  dyt  sal  eyn  tredrey  syn.

tot'

165)  Item  wan  desse  dansz  gesehen  is,  so  gyfft  men

krut
den,

dat  is  drogen  engever  und  muschaten,  in  eyn  grot  vat
in  soit  gelecht;  de  oldeste  kemener  drecht  dat  vas  myt  dem
unde  de  beyden  schaffer  dregen  de  tortysyen  unde  gan  up  ^
syden  by  em,  unde  se  gan  ersten  vor  den  olderman,  denne
vrouwen  unde  juncffrouwen  unde  denne  vor  de  rekenslu
spellude.
De  ander  affsproke:
„I.  g.  j.  t.  h.;  dar  sytten  de  erliken  rekenslude  unde  ßi.
des  tälpennyges;  de  nicht  upgelecht  hefft,  de  legge  noch  up,
w.a^ph.
166)  Item  geven  de  schaffer  noch  ensz  krudt  ummme;  so
de  jungeste  kemener  dat  krudt  up  enen  sulveren  schouweb^^  jyt
de  beyden  schaffer  de  tortysyen,  so  vorhen  gesehen  is;  tio
sal  drosye  syn.  efSt^”
167)  Item  so  nemen  de  schaffer  enen  dans  up  na  tier
wyse;  de  ene  kemener  dantset  in  den  enen  dantze  vor
in  dem  anderen  dantze;  unde  vor  jewelken  dantze  cyu
J)c  dorde  sproke:  (s.  Anspr.  Art.  127)^
168)  Item  so  gyfft  men  to  den  dorden  male  kruth
alse  vorhen  gesehen  is  na  der  sulven  wyse;  unde  syn  paru

169)  Item  so  nemen  de  schaffer  den  dorden  dans  up,
na  der  wyse  to,  alse  idt  vorhen  gesehen  is.

1  Art.  167:  ncmatit  nymant;  aver  dar  inne  statt  hy  uns^  zoass

itatt

sst^-
        <pb n="633" />
        Schwarzhäupter.

615

De  verde  sproke:
«I-  j.  t.  h.  ;  wy  hebben  van  aüencle*  laten  be^an  unse  vor-^^tüene*
  brodere  myt  vygylyen,  morgen  myt  selemyssen;  de  eyn
hovet  is,  de  sy  hyr  morgen  to  8  by  synen  broke  unde  do
^  '"Ore,  alsz  he  wyl,  dat  em  na  gesehen  sal;  d.  ni.  \v.  a.  g.  h.“
*7^^)  Item  so  nemen  de  schaffer  den  verden  dans  up  na  der
alsz  idt  vorhen  gesehen  is.

De  vejßte  af/sproke:  (s.  Anspr.  Art.  48)^
*71)  Item  SO  seheneket  men  dem  olderman  myt  synen  oldesten,
'iat  gesehen  is,  so  gyfft  de  olderman  gude  naeht.

De  sosie  affsproke:  (s.  Anspr.  Art.  50).
^  ^72)  Item  wen  de  olderman  van  der  taffel  upgestan  is,  so
ju  he  noeh  myt  synen  bysitteren  2  offte  3  dantse  m)ft  den
^ffrouwen  unde  vrouwen,  de  syk  noeh  wyllen  toilen*  laten.

*73)  Item  wen  de  vrouwen  unde  junefFrouwen  weren  syn,  so
^  de  olderman  myt  synen  bysitteren  sytten  by  de  oldesten,  so
de  spellude  dar  vor  en  und  den  ne  vor  de  rekenslude,  wen
denne  gesehen  is,  so  bevelet  de  olderman  myt  synen  oldesten
dat  se  des  anderen  dages  solen  bydden  de  brodere
^  S^'oten  gyldestoven,  dat  se  to  en  körnen  na  dem  olden.

Des  doitredages  in  der  vasten.
5^1  *^4)  Item  des  donredage  morgens  to  8,  de  eyn  swart  hovet  is,
L  ^  Up  dem  huse  wesen,  unde  solen  alle  myt  dem  oldermanne
der  aflfvolgen  in  sunte  Petersz  kerken  unde  solen  dat  to
^^lernyssen  ofFeren  to  der  swarten  hoveden  altar,
aj  ^^5)  Item  dessen  morgen  aver  sollen  de  kemenersz  de  oldesten
grote  stoven  bydden  unde  personliken  spreken  in  eren
®ffte  in  der  kerken  unde  solen  ok  de  gemenen  borger  spreken,
Gn  bekegen.
I(ß  ^  Item  na  der  malty  dt  ume  trent  de  docke  3  senden  de
%  4  gude  gesellen  to  den  borgersz  up  den  grote  g&amp;gt;lde
^^tle  laten  se  bydden,  dat  se  wyllen  to  en  körnen  na  dem
Item  wen  de  docke  to  vyve  is,  senden  se  echt  4  gude
to  den  borgersz  up  den  grote  gyldestov  en  unde  laten  se
dat  se  willen  to  en  körnen  na  den  olden.
‘Art.

48:  fehlt  dencken.
        <pb n="634" />
        m

6i6

Schwarzhäupter.

178)  Item  wen  de  docke  6  is,  gan  de  beyden  kemenersz
dem  huse  noch  myt  twen  gude  gesellen  unde  bydden  se  to
dorden  male  unde  vort;  wen  se  hengegan  syn,  so  sendet  vort
kn  echt  van  dem  huse  de  vurpannen*  na  myt  den  mansz,
dregen;  wen  idt  en  danket*  tyt  wesen  up  dem  gyldestoven,
schycken  se  eren  reygh.
179)  Item  de  wyle,  dat  se  myt  den  vurpannen*  hen  gegan
let  de  knecht  de  waslichte  umme  dat  husz  anstycken  unde  let
taffel  decken  unde  alle  dynck  rede  maken.
180)  Item  wen  idt  denne  by  der  tyt  is,  dat  de  borget
naheyt  syn,  geyt  de  olderman  by  der  taffel  sytten  myt  syueu
syttersz;  wen  de  borget  up  de  markede  syn,  so  het  de  of  ^
dem  bysittere  de  docke  luden  unde  secht  aff  aldus:  „bg-h
hyr  körnen  to  uns  de  erliken  broder  ut  dem  groten  gyldestoj^^^_
Got  geve  em  eyn  gut  jar,  en  rum*  gyfft  unde  hovesk  to  dr&amp;gt;n
d.  m.  w.  a.  g.  h.“
181)  Item  wen  se  denne  2  mall  ummegedanset  hebben,  sf’^
de  knecht  de  docke,  so  werden  se  gesettet;  de  olderman
beyden  bysittersz,  werden  gesettet  by  de  taffel  by  unseii  o  &amp;lt;
unde  unse  bysittere  sitten  u¡)  beyden  syden  buten,  undo  or
nersz  werden  gesettet  dar  unse  beydeu  kemenersz  Sitten,
unse  beyden  kemenersz  denen  en  den  avent  aüer*,  unde  er
werden  gesettet  up  de  benck  jegen  de  oldesten,  unde  de  ^
vam  gyldestoven  werden  gesettet  by  unse  oldesten,  unde  de  n
gan  sitten,  wor  idt  en  gelevet.
182)  Item  wen  de  olderman  van  de  groten  gyldcsto\  en
gekomen,  sovort  sendet  de  knecht  de  2  vurpannen*  wefkl*^^
na  den  gyldestoven,  und  halen  ere  kemenersz  uj),  unde  flnf
unse  kemenersz  ok  mede  wedder  up.  Wen  se  wech  guf’
se  myt  enen  rey  ge  wedder  wech.
183)  Item  wen  dem  oldermanne  dunket,  dat  se  drade
hebben,  dat  sc  drade  gan  wyllen,  so  het  he  dem  bysittere  &amp;lt;  gg.
luden  unde  secht  den  aff  aldus:  „I.  g.  j.  t.  h.;  hyr  syn  to  q^í\^
körnen  de  erliken  brodere  ut  dem  groten  gyldestoven,  se  lO
und  unsz  wylkome  ;  (hot  geve  em  en  gut  jar,  de  en  ho'
dryncken,  unde  maket  se  guden  hagen;  d.  m.  w.  a.  g*  k*

konten
50

184)  Item  so  werden  se  getovet,  so  lange  en  gelevet  to
wen  se  denne  nicht  lenger  willen  sitten,  so  maket

.tte'i’

vüf'
        <pb n="635" />
        Schwarzhäupter.

617

I'^nnen*  rede;  de  wile  se  ummedantsen,  so  werden  se  in  enen
niyt  twen  vurpannen  *  wedder  to  hus  up  den  ^yldestouen*
^^krocht,  linde  de  vurpunnen*  myt  den  spelluden  gan  vort  wedder
husz.
I  ^^5)  Item  wen  de  borger  wech  syn,  so  geyt  de  olderman
^  Syn  oldesten  myt  synen  bysitteren  wedder  in  syn  stede  sitten;
^änge  de  vflrpunnen*  myt  den  spelluden  syn  wedder  gekomen,
steyt  de  olderman  up  myt  synen  bysitteren  to  endes  an  de
Vor  de  oldesten  unde  liefft  dar  3  affsproke.

De  erste:
g.  j.  t.  li.;  wy  dencken  den  vastelavent  uttobryngen  na
^  gewonheit.  Oot  geve  em  eyn  gudt  jar,  de  de  mede  anholt,
rey  deste  lenger  werde."
De  ander:
in  J"  h.  ;  wy  beb  oven  4  gude  gesellen,  de  de  kolven  dregen,
^^n  vorreygh  N.  N.,  in  den  achterreygh  N.  N.“

De  dorde:
Ç  S*  j*  t.  h.;  wy  behoven  3  vrame  manne  by  de  taffel,  de  de
"^Pvnye  vorstan,  vor  enen  olderman  N.,  vor  bysittere  N.  N.,
a.  g.  h.“
^  *86)  Item  so  steyt  de  olderman  up  unde  byddet,  welke  van
al^^^^^sten,  do  myt  em  affdansten;  unde  idt  geyt  hyr  niede  to,
^  *^t  togeyt  des  sondage  avendes  in  dem  vastelavende,  und  de
(j  avendes  van  den  markede  dantsen  se  in  do  kopstrate  by
So  dar  in  de  santstrate  by  den  sot  vor  der  porten  unde
Redder  um  me  up  dat  market  unde  den  wedder  upt  husz,  so
alderman  by  synen  oldesten  sitten;  so  lange  dat  syk  de
''edtler  gesettet  hebben,  so  geyt  he  myt  synen  bysitteren
^  ^y  de  taffel  und  befit  dar  denne  6  affsproke.

De  erste:  (s.  Anspr.  Art.  34).
De  ander:  (s.  Anspr.  Art.  165)*.
De  dorde:  (s.  Anspr.  Art.  t&amp;gt;5)*.
r|(.  Item  wen  de  steckereyh  gedantset  is,  so  gan  de  oldeste  ,
H  iti  der  banck  sitten  myt  den  rekensluden  unde  myt  ten
in  den  keller;  unde  de  rekenslude  unde  de  schaffere
^.^Ilj^^oldesten  dor  vor,  wat  dar  gerekent  is,  unde  wo  ve  e
        <pb n="636" />
        6i8

Schwarzhäupter.

l)roclere  ciat  se  hebben  uncle  wat  se  van  ungekle  hebben,  unde
vele  bersz  dar  utgeclrunken  is.  Wen  se  dar  aller*  eyngekomen  s&amp;gt;  ^
wat  de  man  sal  upleggen,  so  gan  se  samtliken  wedder  up;
de  oldesten  in  de  bank  sitten,  unde  de  rekenslude  gan  stan  vor
taffel,  so  secht  de  oldermnn  aff  aldus.
De  verde  affsproke:
„1.  g.  j.  t.  h.;  hyr  stan  de  erliken  rekenslude,  de  dat  gelt  u
gudt  gerekent  hebben,  dat  hyr  vertert  is  unde  dat  men  noch  ^
teren  sal.  De  man  sal  upleggen  N.  Schillinge;  h.  m.  w.  a.  %•
De  vyffte  (s.  d.  3.  Anspr.  Art.  144)*.
De  soste:  (s.  Anspr.  Art.  50)yg.
188)  Item  wen  de  olderman  van  der  taffel  is  upgestan,  so
velet  he  den  bysittersz  unde  den  kemenersz,  dat  se  des  an
dages  den  rat  solen  bydden  unde  de  oldesten  vam  gyldest
de  wyse  myt  dem  byddende  is  aldus;  de  oldeste  bysitter
oldeste  kemener  gan  to  hope,  unde  de  jungeste  bysitter  un
jungeste  kemener  gan  ok  tosamende;  de  ene  nemen  de  hah
de  anderen  nemen  ok  de  halve  stat,  unde  se  solen  jevcelk
sunderen  sulven  muntliken  spreken  in  eren  husen  offte  *
kerken  offte  wor  se  se  vynden  konen.
Des  ersten  vrydages  in  der  vasten.  jjg,
189)  Item  up  dessen  vrydach  plach  men  den  cleynen
stoven  to  bydden,  dat  tjuam  aff;  de  sake  were  to  lanck
ven  I,  men  de  swarten  hovede  syn  nicht  to  en  up  dem
gyldestoven  gewest  myt  eren  brodersz  in  den  vastelaven
eren  dantse  synt,  dat  men  schreff  dusent  veerhundert
negentich.  Men  plach  den  rack  up  den  sonauent*  to  gaste  to
umme  becjuemycheyt  willen  der  tyt,  aise  i  dt  hylge  avent
nemen  de  swarten  hovede  den  vrydach  vor  den  sonavent,
ersamen  rade  gans  wol  to  willen  wasz.  jiehl’*^'^
190)  Item  wen  de  bysittere  unde  de  kemenersz  den  rat
gebeden,  so  solen  se  ok  den  statschryver  bydden  unde  &amp;lt;
(lener*;  so  solen  de  bey  den  kemenersz  de  oldesten  ut
gyldestoven  ok  bydden,  unde  de  beyden  kemenersz  soloo
huskumpter  bydden.  g^¡t
191)  Item  wen  de  docke  to  dren  is,  so  brynget
oldermans  taffel  van  dem  huse  up  de  loven  unde  vl&amp;gt;  sok*^
lank  de  benke,  dar  de  rat  unde  de  oldesten  borger  s&amp;gt;tt

*  Art.  187:  nach  dar  io  kesen  steht  soient  so  u'illichlikcn  ite
2  Art.  187:  hagen  statt  haghen.
        <pb n="637" />
        Schwarzhäupter.

619

*92)  Item  wen  de  docke  to  vyiie*  is,  senden  de  schaffere  4
^^sellen  ut  der  cumpenye  an  den  huskumther,  de  ene  bydde  van
cumpynye  wegen,  unde  bryngen  ene  ok  vert  myt  sik  upt  husz.
*93)  Item  wen  de  docke  by  6  ts,  so  gan  de  beyden  kemenersz
^  huse  to  den  borgermesteren  unde  to  dem  rade  in  de  syseunde
  bydden  se  van  der  cumpenye  wegen,  dat  se  willen  to
So  naden  olden  unde  smecken  eresz  bersz;  unde  se  blyven
^^nge  by  en,  dat  se  myt  en  upkomen  unde  volgen  en  na  went
husz.
^  ^94)  Item  wen  de  beyden  kemenersz  na  den  ersamen  rade  in
^  ^ysebode  gan,  stycket  de  knecht  alle  de  waszlychte  ane,  de
^  ^  husz  her  stan  ;  wen  de  rat  ut  der  sysebode  gan,  dat  se
lud  ntarkede  sy,  so  het  de  olderman  dem  knechte  de  docke
j  Unde  steyt  to  endes  an  der  taffelen  unde  secht  aff  aldus.
^  j*  t.  h.;  hyr  wert  to  uns  körnen  de  ersame  radt,  de  Gade  unde
,''^*lhome  syn.  Got  (geve  ')  em  eyn  gudt  jar,  de  en  rum  g&amp;gt;fft
^^vesken  to  drynket.“
Item  wen  de  rat  upkumpt,  so  solen  de  beyden  schaffersz,
ener  tortysyen,  buten  vor  der  doer  up  der  loüen*  stan,
beyden  bysittersz  solen  bynne  buses  vor  der  doren  stan,
Sy  uiyt  ener  tortysyen  ;  unde  de  olderman  sal  stan  myt  alle
®^^€sten  bynnen  lanck  dat  husz  up  vor  der  borgerbank
Uia  heten,  so  den  ersamen  radt  wylkomen,  so  geyt  de  older-Sfç,
  de  arsevagede  lank  dat  husz  up  unde  settet  ene  up  syne
•Jude  de  borgermester  unde  radesheren  dar  up  der  rege  her.
dç  Item  de  knecht  vam  huse  sal  dar  up  wachten,  wen  de
dç  vam  gyldestoven  myt  eren  knechte  körnen,  so  solen  se
entflf[angen]  myt  2  tortysyen,  unde  de  olderman  sal  se
Vq  heten;  so  gan  se  sytten  by  den  rat  baven  by  den  erts
Ktt  QfC.  ,
"te  borgermester,
^7)  Item  dessen  avent,  wen  men  den  ersamen  rat  to  gaste
^*^yt  den  oldesten  borgeren,  sal  men  3  mael  krut  geven  umme
husz*,  de  wyse  hyr  van  alden;  to  dem  ersten,  wen  dem
'■^tle  2  offte  3  mael  geschencket  is,  so  sal  men  umme
Uti(j  twen  groten  vormálden  vaten  in  soit  gelegt  musschaten
Uçy  ^'^^ever;  dat  ene  vat  sal  dregen  de  olderman  myt  ener  bedwelen
  aver  synen  halssz;  by  em  solen  gan  syne  beyden
^Oti

1

Anderer  Hand  darübergeschrieben.
        <pb n="638" />
        020

Schwarzhäupter.

l)ys¡tterc,  jewelik  myt  ener  tortysyen,  unde  de  sal  gan
den  ertsevaget,  borgermestere  unde  radtheren,  unde  so  up
dale  lanck  dat  husz.  De  vorgeseten  olderman  sal  dregen
ander  vat;  by  em  solen  gan  de  bey  den  vastelavendessehalfer,
myt  ener  tortysyen,  unde  desse  vorgeseten  olderman  sal  er
gan  vor  den  olderman  vam  groten  gyldestoüen*  unde  de  o  (
unde  den  int  dener  lach  unde  den  vort  lank  dat  husz  und  e
de  pyperbank  vor  de  spellude.  j
198)  Item  wen  dyt  krut  umme  gegeven  is,  so  körnen
lude  unde  gan  stan  mydden  int  husz  unde  maken  dem  er
rade  eyn  hovesk  hauerecht*,  unde  so  speien  se  nicht  vort
rekenslude,  de  wyle  de  ersame  radt  dar  syttet.  ^
199)  Item  wen  denne  2  offte  3  mael  geschencket  is,
men  umme  drossye  up  sulveren  schoüweren*;  dat  dregen  de
olderlude  myt  den  bysytteren  unde  schafferen,  alse  idt  vor  g^s
is  aver  dat  gantse  husz.  ß
2(X))  Item  wen  den  echter  2  offte  3  mael  geschenket
men  umme  pardyskorn;  up  sulveren  schoüweren  dregen
bey  den  olderlude  unde  by  en  de  bey  den  bysittere  unde  sc
so  idt  vorhen  gesehen  is.  Denne  drynken  se  den  heren  h
tho,  so  lange  alse  se  ‘  sytten  willen;  unde  dessen  avent  «
de  olderman  myt  synen  oldesten  dem  ersamen  rade  den
schencken.  ^jgr
201)  Item  wen  denne  de  ersame  radt  gan  wil,  sal  men  se
affluchten  myt  4  tortysyen,  alsse  se  entfangen  syn.  ^^^g^
202)  Item  wen  de  ratheren  denne  wech  syn,  so  g^)^  ^gjen^
man  myt  synen  oldesten,  de  den  avent  myt  em  dem  r.u  gyef’
hebben,  in  de  banck  sytten,  dar  wert  em  denne  krut  g  Je
gelik  den  heren  vorhen;  dat  krut  dregen  de  schaffet,  gebey
  den  tortysyen  dregen  2  gesellen,  de  dessen  avent  gy(ß
schencket  hebben;  wen  den  oldesten  krut  gegeven  &amp;gt;Si
men  ok  den  schenken  krut  unde  den  densbaden,  de
gedent  hebben.
203)  Item  dessen  avent,  wen  de  heren  wech  s&amp;gt;n,  b)"
older(man)^  3  ffsproke;  so  steyt  he  vor  der  banck  m&amp;gt;t
sitteren  unde  het  dem  knechte  de  docke  luden  unde  secht  &amp;lt;

1  Von  anderer  Hand.
2  Die  2.  Silbe  von  anderer  Hand  an  den  Kand  geschrieben.
        <pb n="639" />
        Schwarzhäupter,

621

De  erste  affsproke:
g.  j.  t.  h.;  dar  sitten  de  erliken  rekenslude  und  verwachten  de
Spider;  de  nicht  upgelecht  hefft,  de  legge  noch  up;  d.  m.  w.  a.  g.  h.“
204)  Itern  so  gyfft  men  de  oldesten  drossye;  dat  krut  drecht
jungeste  schaffer,  unde  de  anderen  |  sehen]  bey  den  schenken
de  tortysyen,  so  vorhen  gesehen  is.
1  ^^5)  Item  wen  de  olderman  den  ersten  affsproke  gedan  hefft,  so
de  spellude  unde  gan  stan  mydden  int  husz  vor  de  oldesten
maken  dar  eyn  hoverecht  unde  denne  vor  de  rekenslude  unde
^  den  Hemerwolt.

De  ander  sproke:  (s.  d.  3.  Anspr.  Art.  144)^-2()6)
  Item  so  gyfft  men  de  oldesten  pardyskorn,  so  vorhen
is,  dat  krut  drecht  de  oldeste  schaffer  unde  2  schenken
^  tortysien.
De  dorde  sproke:  (s.  Anspr.  Art.  50).

Des  so7t7iave7tdes  hi  der  vasie7t.
^  Item  des  sonnavendes  in  der  vasten  sluten  de  schaffer
^  keller  up  na  der  maltidt  to  eynen  unde  up  den  avent  to  ii
0]  to.  Wen  de  clock  to  8  is  up  den  avent,  so  geyt  de
sitten  by  de  taffel  myt  synen  bysitteren  unde  hefft  dar
^  ^‘■^Proke.  ,  ,
De  erste:  (s,  Anspr.  Art.  34),
De  ander:  (s.  Anspr.  Art.  203'.
De  dorde:  (s.  d.  3.  Anspr.  Art.  144)*'

De  verde:  (s.  Anspr.  Art.
Item  wen  de  olderman  van  der  taffel  is  upgestan,  so  geyt
I  ^'tten  by  syn  oldesten  unde  beuelt*  dar  den  schafferen,  dat  se
.  ^t)ndage  morgensz  solen  bydden  den  kerkheren  myt  ^ynen
P^lanen,  kostcr,  korscholeren,  scholmester  up  den  avent  upt
1^^  to  vyve  tor  maltyt.  Ok  solen  se  bydden  de  6  jirestei,
hoveden  altar  besyngen  unde  belesen.
1  2oy)  hyr  mach  syck  de  olderman  upreden,  flat  he  jegen
V'  bondage  avent  up  de  maltidt  let  kaken  vor  6  vate  speyse
Suden  vyschen;  dat  brot  hyr  to  unde  den  herink  betalen  de
,  van  der  kumpenye;  wegen  dat  ander,  dar  gekaket  wert,
(Io  olderman  de  helffte,  unde  de  beyden  byssyttere  betalen
/'‘'tclcr  helffte.
'  Art

^(0  ^(^5:  dencket  statt  denkenn;  det  statt  de  dont,  a  se
j  206;  auer*  statt  aver;  dont  statt  de  dont,  (tfse  statt  a  ss.
^*^0  206:  fehlt  Tvo/.

statt  a/ss.
        <pb n="640" />
        022

Schwarzhäupter.

Des  so7tdages  in  der  vasten.
2io)  Item  des  sondages  in  der  vasten  sluten  de  vastelaven
Schaffer  den  keller  up  na  der  maltidt  to  12,  up  den  avent
wedder  tho;  item  vor  der  aventmaltidt  to  4  geyt  de  oldei  man
synen  bysitteren  sitten  by  de  taffel  unde  hefft  3  affsproke.

De  erste  :  (s.  Anspr.  Art.  34).
De  ander:  (s.  Anspr.  Art.  203)*.
De  dorde:  (s.  Anspr.  Art.  36).

laten

211)  Item  wen  de  olderman  van  der  taffel  upgestan  is,  so

de  Schaffer  decken  de  taffel  vor  der  oldesten  banck  here

unfle

resten

s^he

upleggen,  wesz  behoff  is;  so  geyt  de  olderman  myt  synen  %
Sitten,  und  syne  oldesten,  de  myt  em  in  der  banck  sitten,  s  _
ok  tor  malty  dt  beholden  unde  ok  de  rekenslude  unde  de  sc  e
wen  de  maltydt  gedan  is,  sal  men  de  taffel  wech  nemen  u
geste  lank  de  bank  setten  unde  drynken  en  wol  tho.
clocke  8  geslagen  hefft,  geyt  de  olderman  myt  synen  b&amp;gt;st
sitten  by  de  taffel  unde  helft  dessen  avent  4  affsproke.
De  erste:  (s.  Anspr.  Art.  34).
De  ander:  (s.  d.  2.  Anspr.  Art.  210).
De  dorde:  (s.  d.  3.  Anspr.  Art.  144)^.
De  verde:  (s.  Anspr.  Art  50).  ^
212)  Item  wen  de  olderman  van  de  taffel  upsteyt,  so  g
wedder  sitten  by  syn  geste  unde  by  syn  oldesten,  unde  dri
lange  myt  den  geystliken  heren,  so  lange  aise  se  wat  mögen,
se  de  olderman  den  kerkheren  myt  twe  gesellen  to  husz

Des  mandagesz  in  der  vasten.
213)  Item  des  ersten  mondages  in  der  vasten  sluten  de  s
den  keller  up  na  der  maltydt  to  enen  unde  des  aven  gypc*’
wedder  tho.  Up  den  avent  to  8  geyt  de  olderman
bysitteren  sitten  by  de  taffel  unde  hefft  dessen  avent  4

De  erste  affsproke:  (s.  Anspr.  Art.  34).
De  ander  affsproke:  (s.  d.  2.  Anspr.  Art.  210)*.
De  dorde  affsproke:  (s.  d.  3.  Anspr.  Art.  i44)^'

De  verde  affsproke:  (s.  Anspr.  Art.  50).

1  Art  210:  de  ge/des  statt  des  geldes.
*  Art.  211:  dont  statt  de  dont;  atse  statt  atss.
3  Art.  213;  desz  statt  des.
*  Art.  213:  don  idt  statt  de  dont;  aise  statt  alsz.
        <pb n="641" />
        Schwarzhäupter.

623

Des  dynxtedages  in  der  va  sien.
2  h)  Item  des  dyxtedages  in  der  vasten  unde  de  lateste  dach
^uten  de  schaffer  den  heller  up  na  der  malty  dt  to  eynen  unde  up
«tvent  unde  nacht  nicht  wedder  tho;  so  geyt  de  olderman  de
^^ndes  Sitten  by  de  taiiel  myt  synen  bysitteren,  wen  de  docke

hefft

ächte  geslagen,  unde  heflt  3  affsproke.

De  erste  affsproke  :  (s.  Anspr.  Art  34).
De  ander  aff^sproke:  (s.  d.  2.  Anspr.  Art.  210).

De  derde  affsproke  unde  de  lateste:
j  g.  j.  t.  h.;  hyr  is  genoch,  hyr  blyfft  genoch,  nymant  van  hyr
gände,  sunder  dat  ber  sy  ute,  by  ener  last  waszes,  by  ener  last
^^ses,  by  hundert  last  soltes,  by  hundert  last  moites,  d.  m.  w.
g.  h.“
0/te  atdus:  (d.  3.  Anspr.  wiederholt*)•
^  ^*5)  Item  wen  de  docke  to  eynen  offte  to  twen  is,  so  bryngen
^  ^cmerwoldeschen  eren  bom  aff  up  dat  market  myt  alle  deme
Unde  vorbernen  den  bom  dar  myt  vrouwen  unde  sy  n  dar
.  Went  an  den  lychten  dach;  unde  dar  mede  is  de  vastel
beslaten.  Godt  geve  myt  gnaden  altidt  den  anderen  dar
belevende.
216)  Item  de  vastelavendesschaffer  hebben  behoff  to  dessen
int  erste  ii  last  guden  bersz;  item  wen  se  mede  bruwen,
^  se  5  schippunt  honnyges.  Se  behoven  to  vv  astlichten
tortysien  unde  spentlichten  4  lispunt  wasses,  ok  alse  idt
behoven  se  wol  by  5  (?)  lispunt  wasses.  Item  talghlichte
d  se  14  lispunt.  Des  krudes,  dat  men  behoff  hefft  up  asschej
  ’  ände  wen  men  den  radt  to  gaste  hefft,  is  sal  syn  to  hope
l^^^^*^^punt  engever,  2  markpunt  milschaten*,  4  niarkpunt  pardys
’  9  punt  drossye  affte  */*  lispunt.
Herndt  Koedyk.

An

no  1510  is  dyt  de  ordenynge  gewest  up

den

in  den  vastelavendesdrunken.

swarten

ÿ  214:  Wiederholung;:
zc.  a.  fr.  h.;  statt  enet

der  Satz:  zV/  (statt  «/r  steht
steht
        <pb n="642" />
        624

Schwarzhäupter.

114.  Schwarzhäupter.

Schrägen  vom  4.  März  1531.

Plättern.

Stadt-Arch.  in  Riga.  Pergamentheft,  24  cm.  hoch,  17  cm.  breit,  aus
von  denen  das  erste  unbeschrieben  ist.  Mit  rother  Farbe  sind  die  a*  *  jterer
einige  andere  Buchstaben  verziert.  Die  Numeration  der  Artikel  stammt
Zeit.  Auf  der  inneren  Seite  des  ersten  Blattes:  „Anno  Christ.  i477“&amp;gt;  ^  gend^"
Seite  des  Rückdeckels:  „Anno  1477“.  Auf  dem  den  Vorderdeckel  übe
Theile  des  Rückdeckels:  Schrägen  und  Ordnung  der  swarlzen
//.  i7na“.  Als  Deckel  diente  ein  Stück  einer  in  Avignon  erlassenen  p  1^_^
Bulle.  Vergl.  Mitth.  a.  d.  Geb.  d.livlând.  Gesch.  Bd.  7,  S.  430-43^-Deckel
  bildende,  mit  oben  angeführten  Bemerkungen  versehene  Urkunde  ist  ne  ^
entfernt  worden.  Der  Schrägen  v.  J.  1531  wiederholt  zum  Theile  den  für
J.  1477,  weshalb  man  ihn,  wie  oben  angegebene  Dorsalinscriptionen  an(
den  Schrägen  v.  J.  1477  gehalten  hat.  In  dem  Schrägen  v.  J.  i53*  [,e-Artikel
  des  Schragens  v.  J.  1477:  28  u.  31;  34  -38;  44-48  u.  52.  geforziehen
  sich  hauptsächlich  auf  den  katholischen  Cultus  und  mussten  nach  ^ggsi¿^
mation  in  Wegfall  kommen.  Nur  der  letzte  Artikel  Nr.  43,  eine  schrage^^^^^^^p
Bestimmung  des  Raths  vom  4.  März  1331,  bringt  Neues  und  nennt  den  ^
schîiUenschragen.  Abg.  in  d.  Mitth.  a.  d.  Geb.  d.  livländ.  Gesch.
u.  432.  Vergl.  A.  Poelchau,  Sitzungsb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Altert
1875.  S.  32  u.  33.
43)  Tho  wethen,  clath  vor  uns,  als  eynem  erbarcn  .¿n
Stadt  Riga,  de  oldemanne  unnd  oldesten  des  groten  giR
unnd  der  swarten  hovede  der  brock  halven,  szo  inn  denn
drunckenn  up  deine  nigen  husze  edder  have  plegen
twistich  ersehenen  szin;  dy  wy  der  halven  durch  unser  .^||e
erkenntenusz  alszo  vorgeliket  unnd  vordragen  hebben,  ‘  ^
broke,  zo  inn  den  sulvigen  druncken  up  deine  gerorden
lallen,  sollen  van  beydenn  upgherorden  jiarten  upgei^^^^^
ent  fangen  werden,  unnd  de  sulvigen  broken  tho  sainpt  (l:d
szo  in  der  schafferyen  dessulvighen  haves  voroverigeth  ''
doch  nicht  vorsatlich  gheschen  sal,  sal  an  ghesmide  g^  ^
inn  eyn  sunderlick  schap,  dar  to  de  schultenolderinan
unde  swarten  hovede  den  anderen  slotel  hebben  soHt^RR’  in
parten  und  eyner  Stadt  Rigen  ere  und  besten  vorwAf^^^^
denn  sulvighen  druncken  gebruket  werden.  Hos
hebben  wi  idt  sulvige  in  dessen  jegenwerdigen  schütten^
vorteken  und  vorwaren  laten.  Actum  sonnavendes  vor  reiR)
(4.  März)  anno  etc.  31.
        <pb n="643" />
        Schwarzhäupter.

625

115.  Schwarzhäupter.

Fastnachtsordnung  c.  1576.

18  ^  Schwarzen  Häupter  in  Riga.  Gebundenes  Heft  Nr.  18,  26  cm.  hoch,
äus  16  Pergamentblättern  u.  20drangefügten  Papierblättern;  nachfolgender
*^Sen  auf  den  Pergamentblättern  8—12.

^an  dey  vullenkomene  vastelavendes  druncke  gehalten  werden,
^  dise  nachfolgende  puñete  undt  ordenung,  so  von  altersz
gewesen  undt  itz  dato  gleichfalsz  vornewert,  von  uns  undt
nachkomen  ebenmeszich  gehalten  werden.
s  h  ^€sz  dingesdages  vor  fastelawendt  sollen  die  vastlawendt-^
  ^ffersz,  wan  desz  fastlawendes  beihr  van  den  eldesten  wirt  inge-^cket,
  eine  mahlzeit  bereiden  und  in  den  vastlawendt  zu  rechnung
^""'"gen.

^  Wan  vullenkomen  fastlawendtdruncke  gehalten  werden,
tu  ^  Grbahr  rath  wird  auffsz  hausz  gebeten,  welches  drey  tage
auffm  rathhause  geschieht,  nebenst  den  predicanten  undt
soll  der  elterman  nebenst  seinen  beysitzersz  auf  einen
^b^*sen  ;  wirt  der  fastlawendt  nicht  gehaltenn,  sollen  sie  den
k  eine  gastung  thunn,  imgleich,  so  dasz  hausz  durch  unge-Uiç
  Wurde  zugehalten,  soll  der  elterman  undt  beysitzersz  eben-^en
  eldesten  semptlich  eine  gastung  thun  ;  nach  altem
i)K  ist  der  vastelawendeszschreiber  pflichtich  einnen  tach
^sz  gantze  hausz  zu  speisen.
3)  Nach  altem  gebrach  seindt  die  Lübeschen  schiffersz  pflichtich,
(q  alhey  winterlage  haltenn,  im  fastlabendt  aufm  mondach
^Peisenn.
"^^hte  tage  nach  fastelawendt,  wan  die  rechenszleute  unndt
^^^^^sehaffersz  rechnung  haltenn,  sollen  sie  den  elterleuten
^kiesten  eine  mahlzeit  thun  und  in  die  fastlawendesrechnung
^'(^kringen.
eist  sonnabensz  in  fastelawendt  leth  der  elterman  seine
ílçjj  ^fUidt  die  junge  brudersz  der  schwartzen  heubter  alle  kegen
lçjj^^^^*^tach  morgen  umb  klocke  achte,  wan  die  schräge  soll  ge
Werden,  furbadenn.
^  mantach  morgen  umb  klocke  negen  gehet  der  eher
seinen  ehesten  in  die  benckhe  sitzen;  hirnach  stehet  der
auf  unndt  zaget  zu  dem  gemeinen  umbstandt.  „  1  redet  beth
40
        <pb n="644" />
        626

Schwarzhäupter.

her  zu;  man  soll  euch  den  schrägen  nach  alter  gewonheidt
lesen;  ein  jeder  höre  fleizig  zu.“  So  leiset  ihnnen  der  gemeine
awendesschreiber  daszilbige  fur.
7)  Wan  die  schräge  gelesen  ist,  so  stehtt  der  eltermann
auf  und  saght:  „Hirnach  wisze  sich  ein  jeder  zu  richten  un
schaden  zu  warten.“  So  geheth  ehr  wider  sitzen.
8)  Darnach  so  stehet  der  elterman  wider  au  ff  unnd
gebeide  zu  hören;  wir  haben  vihr  gude  gesellen  gedarff,
van  tage  schencken  sollen;  da  keise  wir  zu  I.  N.  M.  M.‘
ehr  wider  sitzen.  ^
9)  Dise  schencken  werden  abgeruffen  erstlich  von  beiden  ^
awendtschafferen,  von  den  Schreiber  unndt  knechte;  des  mu
jeder  schencke  zwe  dwelen  baven  bringen,  eine  bunte  u
witte;  en  fall  aber  einner  zhum  schencken  gekoren  wirb  ^¡^fl
silbige  sich  weigert,  soll  ehr  der  companie  verfallen  s
liszpfundt  waxsz.
per
10)  Darnach  stehtt  der  elterman  wider  auff  und  sagt.  „
schwartz  heubtt  ist  undt  gedencket  ein  schwartz  heubt
der  käme  die  klocke  zwei  ff  oben  undt  nehme  seine  di  une
So  gehet  ehr  wider  sitzen.
Den  moittach  aiiff  de7i  namiddage  hath  der  elterman  zwe  m

eine
erden.

11)  Auff  den  montach  die  klocke  halbwege  vihr  ^
eltermann  mit  seinen  eltsten  in  die  bencke  sitzen  und  ^
eine  halbe  stunde,  stehet  darnach  mit  seinen  beisitzersz  '  ¡¡idi
die  klocke  leuten  und  saget:  „Der  einenn  gast  hath,  der  drm^
ein  vollen  zu  und  mache  ihnenn  guten  hagen;  damit  seit  a
hagen.“  So  gehet  ehr  wider  sitzen.
12)  Die  ander  abspröche.  Die  klocke  vinff  stehet  ein
und  saght:  „Esz  ist  zeidt  zur  mahlzeit  zu  gehn;  kommet
wider;  man  soll  euch  woll  handelen.“
/Jen  montagh  auf  den  abendt  hath  der  elterman  ^

irehct

der
ret

siiien

13)  ümb  klocke  achte  gehet  der  elterman  mit
sitzen  in  die  bencke  undt  vorharret  aida  ein  halbe
darnach  auf,  lest  die  klocke  leuten  und  saght:  „Der  e
hath,  der  mache  ihnen  guten  hagen  ;  damit  seith  alle  gude
So  gehet  ehr  wider  sitzen.  (Vergl.  Art.  n).
        <pb n="645" />
        Schwarzhäupter.

627

H)  Die  ander  abspröche.  Ein  vierenteill  von  der  stünde  darnach
'*^het  der  elterman  wider  auf  unnd  lest  die  klocke  leuten  und
^Sht:  ^Ich  gebeite  zu  hören;  wir  haben  zwe  gute  gesellen  bedarff
'■echenszleute,  die  das  gelt  undt  guth  rechen,  wasz  hir  furzeret
^  Und  noch  soll  furzehret  werdenn  ;  dar  keise  wir  zu  N.  N.,  der
ein  Rigischer,  der  ander  ein  auszlender,  die  die  penningk-^haffer
  gewesen  seinn.“

*5)  Die  dridde  abspruche.  Ein  vihrntell  stunde  darnach  stehet
elterman  weder  auf,  lest  die  klocke  leuten  und  saght:  „Ich  ge-^
  zu  hören  ;  alhier  sthen  die  erlichen  schencken,  de  van  diszen
Se  geschencket  haben,  die  begeren  andere  in  ihre  stede  zu  keisen;
sie  dar  zu  keisen  werden,  die  thun  ihn  willichleichen  nach,
furgethan  habenn;  dar  keise  wir  zu  I.  N.  N.“  So  sprechen
schencken  ab,  undt  der  elterman  gehet  wider  sitzenn.
^  virde  abspröche.  Umb  die  klocke  halbwege  zehen  stehet
Y  ^^(^Grman  wider  auf,  lest  die  klocke  leuten  unnd  sagt:  „Ich  gehören;
  esz  ist  zeitt  zu  guter  nacht  zu  gehen;  kämet  morgen
^  man  soll  euch  beszer  handelen.“  Alsz  dan  sthet  der  elterseinen
  eisten  au  ff  und  geht  in  der  von  der  giltstuben
^^tenbencke  sitzenn.

dingesfagh  auf  den  natniddach  zwe  abspruche.
*7)  Auf  den  dingesztach  die  klocke  haibewegen  vihrenn  gehet
^iti  mit  seinen  eisten  in  die  elstebencke  sitzen,  furvvielet
(ii  ^  stunde,  stehet  darnach  mit  seinen  bysitzersz  auf,  lest
¡¡^  Blocke  leuten  und  saght:  „Der  einen  gast  hath,  der  drincke
^'^uen  füllen  zu  undt  mache  ihnenn  guten  hagen;  damit  seitli
S^ten  hagenn.“  So  gehet  ehr  wider  sitzen.  (Vergl.  Art.  n.)
1  ande  rabspruche.  Die  klocke  finffe  stehet  ehr  wider  auf
^^ght:  „Es  ist  zeit  zur  mahlzeit  zu  ghen;  kämet  darnach  wider;
^  ^oll  euch  woll  handeln.“  (Vergl.  Art.  12).
^^iigeszdach  auf  den  abendt  hath  der  elterman  drey  abspruche.
%  Umb  klocke  achte  gehet  der  elterman  mit  seinen  eisten
bencke  und  furweilet  aida  ein  halbe  shtunde,  stehet
auf,  lest  die  klocke  leuten  und  saght:  „Der  einen  gast
mache  ihnen  guten  hagen;  damit  seith  alle  guten  hagenn.“
^^^Gt  ehr  wider  sitzenn.  (Vergl.  Art.  17)-^
  Uie  ander  abspruche.  Ein  virenthel  darnach  stehett  c  er
wider  auf,  lest  die  klocke  leuten  und  saght:  „Ich  gebiete
40*
        <pb n="646" />
        628

Schwarzhäupter.

diszen

zu  hören;  alhie  sthen  die  erlichen  schencken,  die  die  van
dach  geschencket  haben,  die  begeren  andere  in  ihre  stede  zu  kie
die  dazu  gekaren  werden,  dhonn  ihnen  willichlechen  nach,  alse
furgethan  haben;  dar  kiesen  wie  zu  i.  2.  3.  4.“  So  sprechen
die  schencken  abe,  und  der  elterman  gehet  wider  seitzenn.  0^

Art.  15)

21)  Der  dritte  abspruche.  Umb  klocke  haibewege  zehen

steht
der  elterman  wider  auf,  lest  die  klocke  leuten  und  saght:
biete  zu  hören;  esz  ist  zeitt  zu  guter  nacht  zu  ghen;  körnet  nio
widerumb;  mahn  soll  euch  beszer  handelenn.“  Alse  den
elterman  mit  seinenn  eisten  auf  und  geht  ihn  der  van  der  gf
gildestuben  elstenbencke  sitzenn.  (Vergl.  Art.  16).
Den  middeiüochen  auf  den  abendi  hat  der  elterman  vihr  abspri^^
ivahîi  ehj  erbahr  rath  ist  abgegangen.
22)  Der  erste  darnach  geht  der  elterman  mit  seinen
die  bencke  sitzen,  furweilet  aida  ein  weinich,  stehet  darnac^^^^^^
lest  die  klocke  leutenn  und  saght:  „Der  einen  gast  heth,  gj^r
ihnen  guten  hager;  damit  seith  alle  guden  hagenn.“  So  g^
wider  sitzenn,  (Vergl.  Art,  n).
23)  Die  ander  abspruche.  Halde  darnach  stehet  der
wider  auf,  lest  die  klocke  leutenn  und  saght:  „Ich  gebiete  zti
da  seitzen  die  ehrlichen  rechensleutte,  die  das  gelt  undt  gudt
haben,  wasz  furzehret  ist  unnd  noch  soll  furzehret  werden,  ^ilidem ­
  mahn  zu  geben  so  viele  schilling;  damit  v\es"
guten  hagen.“
24)  Die  dritte  abspruche.  Halde  darnach  steht  der  c  t
wider  auf,  lest  die  klocke  leutenn  und  saght  :  „Ich  gebiete  ^g,
alhie  sthen  die  erlichen  schencken,  die  die  van  disen
schencket  haben,  die  begeren  andere  ihn  ihrer  sthede  zü
Die  sie  dazu  kiesen  werden,  die  dhon  ihnen  willichleiehe
als  sie  furgethan  haben.  Dar  kiese  wir  zu  1.2.  3.  4*
sie  die  schencken  abe,  und  der  eltermahn  geht  wi&amp;lt;^^*^
(Vergl.  Art.  15).
25)  Die  vihrte  abspruche.  Halte  darnach  sthet  der  eltermj^*^^,  6$
auf,  lest  die  klocke  leuten  und  saght  :  „Ich  gebiete  zu  ho^
isz  zeitt  zu  guter  nacht  zu  ghen;  körnet  morgen  wiilc**^*^
soll  euch  beszer  handelen.“  Als  dan  stehet  der  elterman  tti
eldesten  auf  und  gehet  in  der  von  der  gildestuben  eisten
sitzenn.  (Vergl.  Art-.  16).
        <pb n="647" />
        y

Schwarzhäupter.

629

^CH  dof/neyszlagh  auff  den  namiddach  hath  der  elterman
drey  absprüche.
26)  Die  erste  absprüche.  Darnach  geht  der  elterman  mit  seinen
in  die  bencke  sitzen  undt  furweilet  aida  ein  wein  ich,  steht
J^rnach  auf,  lest  die  blocke  leuten  und  sagth  :  J)er  einen  gast
der  mache  ihnen  guten  hagenn;  damit  seith  alle  guten  hagen.“
S^ht  der  elterman  wider  sitzenn.  (Vergl.  Art.  n).
27)  Die  ander  absprüche.  Ein  vihrenthell  stunde  hernach  steht
,  elterman  wider  auf,  lest  die  blocke  leuten  und  saght:  „Ich  gezu
  hören;  dar  sitzen  die  erlichen  rechensleute  und  furwachtenn
zallpfennigesz;  der  nicht  gelecht  hath,  der  lege  noch,  undt
alle  guten  hagenn.“
28)  Die  dritte  absprüche.  Umb  blocke  finff  stehet  der  elterman
auff  und  saget:  „Ich  gebiete  zu  hören;  esz  ist  zeit  zur  mahl-2u
  gehen,  körnet  darnach  wider;  man  soll  euch  woll  handelen.
Art.  ,2).

^oiinersztages  auf  den  aben  dt  hath  der  elterman  drey  absprüche.
.  29)  Die  erste  absprüche.  Umb  blocke  achte  geht  der  elterman
^  Seinen  eisten  in  die  bencke  sitzen,  furweilet  aida  ein  halbe
stehet  darnach  auf,  lest  die  kloche  leutten  und  saght.  „Ich
1^  ^*^te  zu  hörenn;  der  einen  gast  hath,  der  mache  ihnen  guten
flamit  seith  alle  guten  hagenn.“  So  gehet  der  eltermahnn
^  sitzenn.  (Vergl.  Art.  ii).
^  30)  Die  ander  anspruche.  Ein  virenthell  stunde  hir  noch  stehet
1^.  ^^terman  wider  auf,  lest  die  blocke  leuten  und  saght,  ich  ge
hören,  dar  sitzen  die  erlichen  rechenszleute  und  furwachten
^'^^ilpfenniges,  der  nicht  gelecht  hath,  der  lege  noch,  undt
allen  guten  hagen.  So  geht  ehr  wider  sitzenn.

Die  dritte  und  letzte  absprüche.
31)  Darnach  umb  blocke  halbwege  zehen  steht  tier  elterman
1^:  ^  lest  die  blocke  leutenn  undt  sagth:  „Ich  gebiete  zu  hören,
(}  genöch,  hie  bleibet  genöch;  niemandt  von  hinnenn  zu  ghen,
J'  sey  ausz  bey  hundert  shippundt  waxsz,  bey  hundert
l)J^*^^ndt  flaxsz,  bey  hundert  last  saltz,  bey  hundert  last  ma  tz,
*^^ndert  last  ther,  bey  hundert  last  schmer,  bey  hundert  last
*^stroe,  dar  gebe  unsz  Gott  ein  guttesz  jahr  zue.
^ff^n  ^,ch  ^u:Heu^  unth  ^:hwaM«m
wy  vor  alters  hero  gewesen,  allein  fur  sich  die  macht
        <pb n="648" />
        630

Schwarzhäupter.

einenn  knechtt  des  Hauses  ahnzunemen  unndt  abzusetzen  undt
ahn  wiszenschafft  der  elterleute  vom  groszen  giltstubenn.  ^
33)  Deszgleichen  haben  die  kemerer  der  schwartzen  heup
macht  einen  jungen  ahnzunemen  undt  abzusetzen,  doch  mitt'*^^'
sehafft  des  eltermansz.  ^
34)  Anno  1576  uf  fastelawendt  haben  die  semptlichen
dregern  sich  beklaget,  das  sie  mit  die  dridde  halbe  merck
anszkomen  können,  so  habenn  die  elterleute  unndt  eldesten  au
bidde  belaveth  vinff  merck,  wan  die  fastelavendt  gehalten
damit  willen  wihr  zufridenn  sein  nuhn  undt  zu  ewigen  zelten
nicht  wider  ahnhalten  umb  verbetering  edder  zu  verbogen.
oben  geschrieben  ist  copiam  ausz  der  dregern  ihren  sc  ta
(Vergl.  S.  258,  Art.  3.)

rzefl

116.  Schwarzhäupter.
Ordnung  für  die  die  lübische  Bank  auf  dem  Hause  der  Schw
Häupter  benutzenden  Schiffer  vom  20.  December
Arch.  d.  Schwarz.  Häupter  in  Riga,  FoHoband  Nr.  34,  darin  ein  1  ^  Qj-foimit
  der  Dorsalschrift:  Vergleichspunkte  über  d.  /übischen  Rancke.
Anno  15ÇÍ.  Dem  gen.  Arch,  gehört  ferner  eine  Pergamenturk.  der  lüb.  .
Seilschaft  v.  15.  Feh.  1569,  die  über  die  Beschaffung  von  Geldmitteln  7Mtn^  di^
der  lüb.  Bank  handelt,  und  eine  umfangreiche,  auf  diesen  Gegenstand
Zeit  vom  16.—18.  Jahrh.  umfassende  Correspondenz  (im  Bd.  34)
scheinlich  aus  dem  Ende  des  16.  Jahrh.  stammendes  Schreiben  der  lüb.
gesellschaft  enthält  einige,  die  unten  abgedruckte  Verordnung  ergänzen
mungen,  welche  sich  aber  fast  nur  auf  die  Schifffahrt  beziehen.  ^
Nach  cíeme  vormercket,  clasz  die  Lübische  bencke  alhic
Companie  der  schwartzen  heupter  wegen  desz,  dasz  biszher
rauh  me  zeit  keine  gewisse  vorstandere  vorordenet  gewesenib
solte  in  abfall  und  ungelegenheit  gerathen  seyn,  alsz
disz  1591  jahr  den  20.  octobris  den  ehesten  der  schippt^P^^^^  die
solchen  zustandt  gemelter  bencke  vormeltet,  sie  auch  ernid
bencke  gleicheit  ihren  vorfahrenn  in  ehren  zu  haltenn.

VoraP’

is  in  Lübeck  ‘  .  ^

nebenst  den  frachtherren,  so  den  10.  novembris

und  wyr  alhie  denn  13.  decembris  enchfangen,  sich  erklefp'l^^.^  ¡n

sie

nicht  aliene  gleichest  ihren  voreiteren  der  bencke

cb

(lißacht

  zu  nemmen  und  zu  erhelten  bedacht,  besonderen
selbige,  so  viele  ummer  müglich,  in  besseren  stendt  zu  sc
dazu  die  notorft  an  gelte  je  undt  allewege  herinner  %P  ^
gantzlich  enchschlossen  wehren,  zu  welchem  ende  sie  auch
        <pb n="649" />
        Schwarzhäupter.

631

man  die  erbaren  und  vornhemen  Brandt  Marqwerdt  und  Hans
2u  vorstenderen  solcher  bencke  irenthelben  bereten  welle,
eiche  sich  dan  auch  uff  unses  fleissiges  anhelten  undt  der  fracht-^erren
  zu  Lübeck  schrifflichs  ersuchenn  ihrer  lieben  veterstadt
Lübeck  sowoll  auch  dem  gemenen  kaufmanne  und  schipperen  zum
besten  (doch  nicht  lenger  alsz  esz  ihnen  gefellich  undt  zutrechlich  )
^^Icher  vorwaltung  heben  angenommen.  Alsz  haben  wyr  dero
"^gen  mit  ihnen  uffgemelter  elterleuthe  und  eltisten  der  schipper-^^selschafft
  zu  Lübeck  auch  der  frachtherren  daselbst  begererenn
^""0  1591  *  den  20.  januarii  alhie  uff  unserer  companye  diese  nach-^^^gende
  ordnunge  geschlossenn.
0  Anfengklich  undt  zum  ersten,  so  viele  anlangen  thut  die  beiden
'^'■stendere,  so  sich  uf  der  frachtherren  und  eltisten  der  schipper-^^elschafft
  begeren  undt  unser  fletssiges  anhelten  die  vorwaltung
Lübischenn  bencke  ausz  gutem,  trewhertzigem  gemüthe  heben
*^§enommen,  werden  dieselbigen  ihres  besten  fleisses  darnach  sein,
die  bencke  mit  bauwen  undt  besseren,  auch  wachslichte  zu
dem  eltisten  jungen  vor  ihre  glese  zu  wachten  zu  gebenn,
die  neuwenn  undt  jungen  schippere,  dasz  sie  altem  gebrauche
ein  glasz  in  die  bencke  vorehrenn,  ermanen  undt,  wesz  denne
anhengich  ist,  in  vorigen  ehren  undt  wolstande  muge  ge-^•tenn
  werdenn;  und  weil  auch  die  frachtherren  sowoll  die  eltisten
Y  ^^hippergesellschafft  begerenn,  dasz  gemelte  vorstendere  das
so  sie  alhie  an  brocke  enchfangen,  undt  wesz  sie  zu  leihrer
  bencke  jehrliches  vorbauwen  und  auszgebenn  werdenn,
heissich  vorzeichnen  und  ihnen  davon  alle  jahr  uffrichtige
J^hnung  mit  den  ersten  schiffen,  so  uffs  vorjahr  von  hir  ablauffen,
Lübeck  ubersenden,  damit  nach  befundenen  derselbigen  richda
  sie  darüber  noch  etwes  ausz  ihrem  beutell  der  bencke,
.  ''’esz  dar  angehorich,  zum  besten  vorschossen  undt  auszge  eget
ihnen  desselbige  alles  zur  genüge  undt  dancke  ohne  einigen
von  den  frachtherren  (ihrem  erbietenn  nach  ')  muge  ujer-^.'"'^chetundtwiederumbzugestellet
  werden.  Alszwerdensieihrer
'S^nen  beschedenheit  nach  hirinne  sich  wissen  zu  vorheltenn.
,  2)  Zum  anderen  dasz  die  worptagelsz  nebenst  einem  ancker
^^'hie  bey  die  bencke  gehorich  vorhanden,  den  sommer  und
ub,,  heuse  in  vorwarunge  liegen  sollenn,  kegen  den

vorwarunge  liegen
Vorlag'e  auch  ln  Klammern.

muss.
        <pb n="650" />
        Schwarzhäupter.

632

der

herbest  aber  sollen  sie  bey  Schmogast  geführet  unclt  aida  nie
gelecht  werdenn  den  Lübischen  schipperen  zum  besten,  undt  welche
Schipper  derselbigen  benötiget,  nemblich  von  der  rey  de  ab  bis
dahin  soll  sie  aida  nemmen  undt  zu  seyner  noturfft  gebrauchen,
doch  nicht  weyter  bisz  an  Schmogast  undt,  da  sich  jeniant  nntc^^
stehen  würde  dieselbigen  bisz  an  die  Stadt  zu  gebrauchen,
davor,  die  kabelen  davor  zu  unterhalten,  5  thaler  zu  geben  sc
digk  seynn.  ^  ß
3)  Vors  dritte  welcher  schipper  die  kabelen  zu  seiner  no
gebrauchet  hete,  derselbige  soll  sie  auch  in  gebührliche  vorwahrun^
wiederub  bringen  lassen  ;  so  ehr  aber  solches  nicht  thuen  vvo
und  den  kabelen  dahero  einiger  schede  zukehme,  soll  geleich
massen  von  den  vorordenten  vorstenderen  in  ernste  straffe
IO  thelernn  genommen  werden.  ^
4)  Weiter  so  auch  ein  schipper  die  kabelen  von  àer
bisz  an  Schmogast  gebrauchet  hete,  und  dan  meh|r|  schipP®*^
der  reyde  legen,  so  soll  derjenige,  der  sie  bisz  an  Schmogaste
brauchet,  den  anderen  bisz  zum  lesten  zu  (so  sie  esz  nötigk)
gerlich  folgen  lassen;  welcher  sie  aber  lestmallsz  gebrauchet,  ^
selbige  soll  sie  wiederumb  in  gute  vorwarung,  da  esz  sich
bringen  zu  lassen  vorbunden  sein  bey  voriger  poen.
5)  Forders  auch  so  jenniger  schipper,  so  winterlage  lege,
kabelen  und  siegell  uff  die  cumpanye  der  schwartzen  heupte^"
legen  begerete,  und  ihme  ausz  gunst  der  elterleuthe  und  e
solches  gestatet  und  zugelassen  würde,  soll  ehr  dem  hause
gebühr  davor  thuen  und  dem  diener  solchs  zue  stundt  mit  '  .
barheit  zu  stellen,  alsz  nemblich  van  den  sigile  aliene  6
sein  aber  siegell  und  touwe  zu  sammen,  alszdan  12  mrc.
6)  Zum  sechstenn  so  sich  jenniger  schipper,  welcher
vorgenante  poen  vorfallen,  dieselbige  zu  erlegen  vorweyg^^ti
ten  vorstendere  sie  durch  gebuh

sollen  die  dazu  verordenten
mitell  und  wege  dazu  zu  liehen  bevheliget  seynn

vorot"

7)  Lestlich  und  zum  siebenden  da  hinfürder  von  den
denten  vorstenderen  einer  nach  dem  willen  Cotes  vorsterbeo  ^
sonst  abtreten  würde,  alsz  soll  der  ander  mit  rath  der  eite
und  eltisten  der  schwartzen  heupter  einen  anderen  düchtig^*^

zu  sich  zu  kiesen  macht  hebenn.

I  ln  der  Vorlage  auch  in  Klammern.
        <pb n="651" />
        Schwarzhäupter.

633

117.  Schwarzhäupter.

Schrägen  vom  3.  Januar  1594.
d.  Schwarz.  Häupter  in  Riga,  Nr.  18,  Pergamentbl.  1—5.

Ordnung  dieser  löblichen  companye  der  schwarttzen  heupter,
alters  bishero  gehalten  und  nun  auch  von  hernach  gemelten
^^btlichen  elterleulen  und  eltisten  ernewertt,  vorbessert  und  derowiederumb
  beliebett,  das  dieselbig  von  ihnenn  und  ihren
^^hkommen  stet,  vest  und  unwiederrufflich  sol  gehalten  und  ihnn
l&amp;gt;encke  jedem  zur  erinnerung  und  Warnung  alle  jhar  den
^ontagk  ihnn  vastlavendtt  soll  gelesen  werden.
^eschen  anno  Christi  1594  den  3.  Januarii.
^  Nachgeschriebene  elterleute  und  eltisten  sein  die  selbigen,  so
Ordnung  beliebett.

Elterleut  :
Dirich  Munsterman,  itziger  elterman,
Jacob  Fredrichs,
Asmus  Hecker,
Harman  Suerman,
Wilhelm  Meier,
Jürgen  Schoweshausen.
Hesitzere:
Arenndt  Ibinck,
Härmen  (iotte,
Otto  van  Meppenn.

Fernerer  :
Härmen  Thorfloth,
Ditrich  Mengelehr,
Heinrich  Möller,
Herendt  l'redrich,
(iosen  Trostt,
Clawes  Witte,
Detloff  Wiek,
Rotgerdt  thom  Berge.
^  erstlichen  werden  sesz  wochen  vor  vastla\endt  die
in^^'^'^endesschaffere  gekaren,  de  eine  ein  Rigischer  und  der
aüszlender,  ausz  den  penninckschaffers,  so  geschaflfet
        <pb n="652" />
        634

Schwarzhäupter.

haben,  so  man  sie  hath,  wo  nicht,  so  mach  mann  sie  ausz
gemeine  bruclers  nehmenn.

den

2)  Vor  das  ander  so  keset  man  fördt  einem

vastlavvendt'

Schreiber,  der  da  duchtig  zu  ist,  das  eine  jahr  ein  Rigischer  un
das  ander  jahr  einen  äuszlender.

3)  Zum  dritten  so  keset  man  dieselbige  zeidt  och  einen

eherman,
  das  eine  jahr  ein  Rigischer  unnd  dasz  ander  jahr  einen  a
lender,  so  dar  duchtig  zu  ist;  und  wan  derselbe  gekoren  wicb
werden  die  beisitzer  und  der  kemenersz  auszgewisen.
4)  Viere  oder  funfif  tage  nach  der  zeidt  keiset  der  eite
seine  zwe  beysitzer,  undt  wen  dieselben  gekaren  werden,  "
die  kemerersz  auszgewisen  ;  und  soll  einn  Rigischer  undt  ein
lender  gekoren  werdenn.
5)  Undt  soll  der  elterman  macht  haben  einnen  beysitzer,
elterleute  und  ehesten  zufriden  werden  sein,  selbst  zu
wo  ehr  ein  äuszlender  kieset,  sollen  die  ehesten  einen  K’ë*
kiesenn.
6)  Auff  oben  gemelte  zeidt  kieset  der  gemelte  elternu
sem])tlichen  ehesten  einen  kemerer,  dasz  einne  jahr  ein  R&amp;gt;k'‘
dasz  ander  jahr  einen  äuszlender.
7)  Der  elterman  soll  nebenst  seinen  beiden  beysitzer
lanckh  vorpflichten  sein  in  der  ehesten  bencken  oben  der  sc
scheiben  zu  halten  drey  waxszlichte.  ^  ^
8)  Der  elterman  soll  dem  hauszknechte  aufif  fastelaweni  è
vihr  thaler,  und  ein  jeder  beysitzer  zwe  thaler.
9)  Die  eldesztenn  der  schwartzen  heubter  seindt  phci  ^gr
jahr  in  sanct  Peterszkirche  zu  geben  auff  den  ahrni,  ^
schwartzen  heubter  ihre  luchtt  haben,  ein  waxszlicht  undt  z^
lichte  und  dasselbige  zu  halten  von  Martini  ahn  besz  auf  hc  jgS
unndt  dem  köstere  gebürt  vor  das  anzündent  ein  klipP*
jahresz.
10)  Die  schwartzen  heubter  geben  alle  jahr,  wie  vo
gewesen,  einem  erbahrn  rath,  so  den  predicantenn  gehörte  ,
der  elterman  auszkeret,  zwe  hundert  und  vinft  merckh,
drezig  merckh  auf  osteren  und  hundert  vinff  und  sibentzipi
auf  weinnachtenn.
        <pb n="653" />
        Schwarzhäupter

635

II)  Wan  schafFersz  gekoren  werden,  und  der  schwartzen  heubter
^^iGrman  die  afspruche  hath,  so  muszenn  die  van  der  groszen  gilde-^^uben
  ihren  schaffer  erstlich  löszgeben  ;  unndt  wan  der  giltstubenberman
  die  afspruche  hath,  so  muszen  die  schwartzen  heupter
schaffer  fürerst  löszgebenn.

12)  Der  elterman  ist  pflichtich  das  gantze  Jahr  über  in  dem
i-bafferkeisende  vor  seine  eldesten  zu  bezalenn,  der  mahnn  zwelfl

13)  Wan  sch.  gekoren  werden,  soll  kein  eldeste  macht  haben
minschen  über  die  bencken  zu  zudrinckhen,  es  sie  dan,  das
ein  fremder,  so  neulich  gekamen  sie,  so  mach  ehr  fur  ihm  fur
schillinckh  ein  glasz  van  dem  bihr,  so  über  das  hansz  leufft,
laszen  bey  pene  vinff  merckhpundt  waxsz.

14)  Wan  im  vastelavende  oder  ihm  schafferkiesende  ein  eldeste
der  bencke,  wan  der  elterman  sitzet,  in  ein  ander  bencke  sitzen
^  soll  der  furbrachen  haben  vinff  merckhpundt  waxsz.

15)  Wan  ein  elterman  furböth  thutt  den  eldesten  etwas  vorzu
el  oder  wan  sunsten  etwa  broke  zu  richten,  soll  ein  jeder
baven  kamen  fur  die  klöcke  negen  bey  pene  einen  groszen  ;
ehr  aber  gahr  ausz,  so  soll  dersilbige  furbrachen  haben  ein
merkh;  es  wehre  dan  sache,  das  ehr  sich  silbest  beym  elter-^"tschuldiget
  hette,  jedoch  kranckheidt  und  abwesendt  soll
J^derenn  auch  des  entschuldegenn.
Wan  der  elterman  vorböth  thut,  undt  pennickhschaffers
^  Werden,  soll  ein  jeder  eldester  auf  den  abendt  vor  klocke
]  dem  hause  erscheinenn;  hath  einer  aber  nothwendich  bej
5,  %u  thunde,  so  soll  sich  fur  der  zeit  bey  dem  elterman  ent
^  ^^^*&amp;gt;gen,  jedoch  die  elterleute  hiemit  nicht  gemenet,  undt  abeio
  ^*^dt  soll  auch  einnenn  jederen  entschuldigen  sunsten  bei  pen
'7)  Auch  soll  der  kemerer  der  erste  undt  letzte  seinn,  wan
b^h  geschith  bey  pene  vinff  merckhpundt  waxsz.
fr,,  Ksz  soll  ein  jeder  eldeste,  nicht  wie  beszhero  gesehen,
.  /^HKle  heuffich  in  die  bencke  furen,  besondern  sich  d.sen  zimhcher
iiicszigen  ;  wo  ehr  aber  (lesen  geneget,  soll  ehr  mit  semenn
also  sitzen,  damit,  wo  die  elterleute  mit  ihren  gesten  auch
sie  ahn  ihren  gebührlichen  ordt  rühm  und  platz  habenn.
        <pb n="654" />
        1  Fast  ganz  ausradirt.

5^6  Schwarzhäupter.
19)  Auch  soll  ein  jeder  eldester,  so  in  der  bencken  geho^i
im  fastelawendt  oder  im  schafferkesende,  die  eine  dem  anderen,  ^
freundlichen  Worten  begegen,  undt  eine  dem  anderen  nicht  furaci
oder  furunglimpfen;  da  aber  über  das  etwes  gescheen  wurde,  ^
dersilbige  ahne  alle  gnade  furbrachen  haben  ein  halb  schipPP^'

waxsz.

20)  Wasz  auch  durch  die  elterleute  undt  eldesten  in  der
nothwendiges  oder  heimliches  beredet  undt  besloszen  Wirt)
van  einnem  jeden  in  geheim  gehaltenn  werden,  [unj'angesehen
keinen  erlichen  gesellen  heimuich  ausz  der  bencken  zu  bring^i
buret,  und  van  keinmandte  solches  mit  deutende  oder  mit  w
’  11
soll  gemeldet  werden;  die  aber  solches  wirt  afenbaren,  so
alle  gnade  furbrachen  haben  ein  schipppundt  waxsz.
21)  Von  altersz  hero  ist  auch  gebreuchlieh,  das  achte
fastelabendt  der  kemerer  von  den  schwartzen  heubter  nach
gewonheit  anhelt  undt  einfordert  einen  groszen  balcken
groszenn  blocken  von  dem  heren  oder  stadtkemerer  zu  des

bedarif,  och  inzufordern  etzliche  balckenn  zu  den  gemeinen

blocke'''

22

_2)  Nach  altem  gebruch  holt  der  kemerer  der
heupter  bey  dem  sthatkemerer  auch  jehrlich  ahn  umb  etzlich
so  vile  des  hauses  nothtrofft  bederiflich.
23)  Weiln  auch  von  alterszhero  gewesen,  das  ein  schipPP
waxsz  mit  zehen  thaler  ist  geloset  worden,  als  soll  elis  n
auch  also  bleiben  und  berhuen.
24)  Da  auch  ein  eldester  ausz  der  bencke  sich  befreien  '
sollen  die  semptlichen  eisten  auf  seinen  ehrentag,  so  fern  s  )
beten  werden,  schuldich  seinn  zu  erscheinen  und  den  bru
ehren  die  herren  hilfifen  traettirenn.  ¿etn
25)  Des  soll  derselbige  eiste,  der  sich  den  befreien  wnr
alten  gebrauch  nach,  ehr  seine  hochzeit  geschieht,  den  seml
elterleute  zu  abdanckh  einne  gute  tunne  beirsz  undt  ali"
schlucken  zu  erstaten  schuldich  sein;  solches  dem  knet
werde  oder  ahn  gelde  über  zu  gebenn.  fj-eun^k'
26)  Weiln  auch  elterleute  undt  eisten  in  freundtlicher  ^
schafft,  wen  man  schaffers  keiset,  zu  den  elterleutenn
der  burger  tretenn,  undt  dennach  ein  senior  der  elterleUtO)^^
sonst  starckh  genoch  ist,  besitzen  wolte  bleiben,  mach
        <pb n="655" />
        Schwarzhäupter.

637

^On  der  eldesten  kemerer,  den  ihm  der  elterman  zueigent,  bey  sich
der  benckenn  behaltenn;  die  anderen  aber  semptlich,  sowoll
^^•sitzer  als  kemerersz,  sollen  nicht,  wy  beszhero  etzliche  gethan,  in
bencke  besitzen  bleibenn,  besondren  auff  des  eltermansz  geheisz
^^ffsthen  unnd  ausz  der  benckenn  tretenn  undt  den  elterman  semptfolghafftich
  sein  bey  pene  vinfF  liszpundt  waxsz.
27)  Esz  sollen  auch  dey  kemerersz  löblichen  exempell  ihrer
^^iähren  nach  vorpfiichtet  sein  den  elterleute  undt  eldesten  ge-^brliche
  ehre  indem  zuerzeige,  dasz  sie  die  silbigen  ausz  undt  ein
^^^itzagen;  unnd  wan  sey  zu  hause  gehen,  sie  gleichfals  beleidtunndt
  auch  selbst  bisz  auffsz  ende  auff  der  companie  vor-^^rrenn.

28)  Weiln  wihr  auch  alle  sterblich,  undt  nichts  gewiszers,  als
silbige  zu  erwarten,  undt  dennach  beszhero  der  löbliche  ge-'•"^uch,
  das  die  silbge  van  denn  unseren  in  Gott  endtslaifene  zu
selbsz  auch  unseren  eigenen  ehren  durch  die  unseren  zu
getragen  werden,  undt  dennach  gleichwoll  offtmahlesz  gedas
  nicht  alleine  etzliche  der  eldesten,  besondren  auch  die
^^'''esene  fastelawendtschaflfere,  sich  diesen  geweyert,  alsz  sollen
l^^^fder  die  silbigen,  den  es  der  elterman  wirt  anzegen,  sich  diszen
"'cyeren,  sowoll  unsere  eisten  als  gewesene  fastlawendt
Äffers,  bey  pene  ein  halb  schippundt  waxsz.
29)  Ijß  auch  einer  oder  mehr  ausz  uns  in  armuhtt  unndt
j.'^'^^den  gerehte,  da  uns  Gott  der  almechtige  semptlich  alle  gnedichfur
  behüten  wolle,  so  soll  ehr  von  deine,  so  be&amp;gt;  unsz  ihn  fur
freyen  brote  [koste  |*  unndt  aller  nottrofft  die  zeit  seines
erhaltenn  werdenn.
3(&amp;gt;)*  Weill  auch  hiebevor®  gebreüchlich,  das  der  neuwe  eher
1  ^  ^nd  seine  beysitzere  (wan  kein  öffentlicher  vastelabendt  ge
wirdt)^  dennoch  semptlichen  elterleuthen  und  chisten
h  thuen  und  dazu  nicht  über  20  oder  22  personen,  ausser
e-^Iterleuthe  und  chisten,  hirbever  zu  bitten  und  in  die  burger
,  ^tenbencke  zu  setzen  macht  gehabt,  und  gleichwoll  nach  der
miszbreuchlich  eingerissen,  dasz  man  nicht  aliene  nuretzlicie
2'^*  hiesonderen  dubbeh  uf  je  zufunhz^^k  zu  h^h  biten  und
derffen,  wordurch  dan,  und  dasz  man  auch  mit  ubermessigem

g  Wort  koste  ist  später  eingefügt  worden,
j  ^^iese  letzte  Inscription  ist  von  anderer  Hand.
^  ^as  Wort  hiebcvor  ist  durchstrichen,
h  (1er  Vorlage  auch  in  Klammern.
        <pb n="656" />
        638

Schwarzhäupter.

speysen  fest  fürstlich  fehret,  der  Unkosten  also  geheuffet,
was  man  zuvor  mit  25  thal.  thun  kennen,  nun  mit  50  nich^
reichen  kan  ;  alsz  wollen  elterleuthe  und  eltisten  kraft  iziger  die.
99  jares  11  januarii  gesehenen  beliehunge  hiemit,  dasz  hm  o
kein  eltermann  mit  seinen  beysitzeren  mehr  alse  25  personen^^
worunter  die  vier  bürgermeistere,  auch  etzliche  prediger  un
virnemesten  amptstragende  herrn  und  gelerte  leuthe  ausz^
rathe,  alsz  obervoigt,  Syndici,  obersecretarius,  kemmerer,
voigte,  weddehern  und  kleder-  oder  kistherr  gemeinet,  und
der  elterman  4  seiner  guten  freünde  und  ein  jeder  beysitzer  3
advenante  zu  biten  macht  habenn,  auch  sich  alles  Überflüsse
kestlichem  speysende  entheusseren  und  damit  sich  nach  detn
verhalten  sollen  bey  poen  und  straffe,  wasz  elterleuthe  und  e
daruff  erkennen  werdenn.

diese«

118.  Schwarzäupter.
Spielleute-  Ordnung  vom  18.  Sept.  159^'
Arch,  der  Schwarzen  Häupter  in  Riga,  Nr.  18,  Fapierhl.  2.  Hen  Schlu
Heftes  bildet  der  Schrägen  v.  1652.
Ordenung  der  Spielleute,  wie  sie  sich  auf  der  spielbnnck
halten  sollen.  ^
Ihn  undergeschrewnen  dato  hebben  beiderseits  altcrleut
ehesten  die  von  groser  gilstuben  gleich  den  swartzen
kunstreichen  Andream  N.  fur  einen  instrumentirten  und
mit  seinen  gesellen  sich  auf  der  compagnie  gebrauchen  zu
folgender  gestalt  angenomen.
1)  Erstlich  soll  ehr  neben  seinen  gesellen  seinem  .selbst
tende  nach  sich  zuchtigk,  messigk  und  fromlich  auf  tier  cot
verhalten,  auch  nirgens  anders  wo  als  auf  der  pfeifferbuo
seinen  gesellen  zu  sitzen  macht  haben.  .
2)  Auch  soll  ehr  alle  tage  nach  mittage  auf  den  klocke*  ^^^jgr
eins  mit  alle  seinen  gesellen  den  keller  aufspielen,  bei  eU  ^  ^g,
bleiben  und  mit  spiele  sich  fleisigk  erzeihen  bis  die  kloc
schlagen,  ihnmassen  er  auch  auf  den  klokenschlagk
den  abendt  den  keller  auf  zu  spielen  und,  bis  es  neugen  ^^es
sich  verhalten  soll.
        <pb n="657" />
        Schwarzhäupter.

639

3)  Ihm  gleichen  wan  schaffere  gekhoren  werden,  soll  ehr  mit
gesellen  aufwarten,  auch  ohne  Urlaub  beiderseits  elterleutt
keiner  zeitt  auszubleiben,  es  sey  dan,  das  ehr  des  sontags  auf
gildestuben  zur  hochzeitt  spielet  ;  so  oft  solchs  geschehen
^^tde,  soll  sodans  verbrechung  ihn  nach  advenant  ahn  seiner
^soldung  gekurtzet  werden.
4)  Zu  dem  soll  ehr  auf  bejehr  des  schaffers,  ehr  sey  gleich,
"^^kr  ehr  wolte,  trommeten  zu  gebrauchen,  jedoch  die  vastelawensoder
  schafferkesung  hiemit  nicht  gemeinet,  ahnne  Urlaub  eines
kerrnans  keines  weges  mechtigk  sein.
5)  Dar  vor  soll  ehr  zur  besoldung  von  einem  jeden  schaffer
*^^ysigk  marck  Rigsh,  welche  gelde  ihm  also  bait  nach  gehaltner
^^knung  von  des  hauses  kemmerher  soll  gegeben  und  entrichtet
'^^rden.
Letzlichen  wan  ehr  alle  tage,  wie  vorgedacht,  den  keller
zween  mahlen  aufgespielet,  soll  ihm  und  einem  jeden  gesellen
tnahle  ein  glas  bhier,  wie  dan  auch,  wan  sie  fur  des  schaffers
aufwarten,  ihm  gleichen  ein  glas  bhier  gegeben  und  auff  den
^*^ihanck  gebracht  werden.  Vor  nach  ehr  sich  zu  richten.
.  Return  Riga  den  18.  septembris  Anno  i59^'  bewilligung
^^'^lerseits  elterleutte  und  ehesten  vom  grosen  gildstuben  und  der
'^^tzen  heupter  semptlich  alle.

119.  Schwarzhäupter.
Wahlordnung  c.  1600.
d.  Schwarzen  Häupter  in  Riga,  Nr.  18,  Pergamentbl.  13  —i"’
einen  nien  olderman  unnd  andere  ofneierera  in  die
bencke  zu  kiesenn  verfasse«.
^  dem  von  alters  hero  bey  der  companie  gebreuchheh,  das
«Ile  jhar  ^  Wochen  fur  fastellabendt  einen  newen  elterman
*  ändere  officierers  zu  kiesen  pfleget  also  thutt  der  e  terman,
C"  «hr  derenthalben  mit  den  andern  elterleuten  uberemgekommen
.y^'-l'ott,  das  alle,  sowoll  elterleute  und  ehesten,  sowol  die  ganue
'  '"'^Ine  bruedere,  schaffere  der  schwartzen  heupter  und  sonderlich
        <pb n="658" />
        Schwarzhäupter.

640
die  vergangenen  jhares  gewese  fastellavendtsschaffere,  bey
oder  peene  i  liszpfunt  wbsz  auff  dem  hause  zu  erscheinende,
sie  dan  den  andern  tag,  so  viele  man  ihrer  beiderseitz  bekoinni^^
kan,  auff  dem  hause  zusammen  sein,  setzet  sich  der  elterinan  ^
sampt  elterleute  und  ehesten,  jeder  an  seine  gewönliche  stedte,  ^
darnach  tancket  ehr,  das  sie  auff  sein  furbott  erschienen  sein
spricht:  .  rzu-„Günstige
  herren  elterleute  und  ehesten!  Die  Ursache  unse  ^
sammenkumfft  ist  disz,  weiln  der  fastellabendt  heran  koinpth
wir  altem  gebrauch  nach  erstlich  2  fastellabendsschaffere  ben
seind,  die  ihr  itz  nebenst  mihr  zu  kiesen  gedenken,  so  will  ick  ^
gemeinen  brudern  der  schwartzen  heupter  sodanes  mit  anzeig
Darauff  sprechen  elterleute  und  ehesten:  „ja“.  Wan  solches  gesc  Ç
stehet  der  elterman  auff  bey  der  bencke  oben  an  auff  dein  P
heissett  den  knecht  auffklopffen  und  spricht  uberlautt  diese
erste  abspruch  :
„Günstige  herren  elterleute  unnd  ehesten!  Sowoll  ihr,  brn
der  schwartzen  heupter,  semptlich  und  persönlich,  alle,  ihr  "  ‘
das  der  vastellabendt  verbanden,  derwegen  wir  vorerst  alten
brauch  nach  2  vastellaevendtsschaffere  benötigt  seindt,
wollett  zusammen  tretten  und  2  unter  ewrem  mitteil  von
wesenen  pfennigschaffers  loszgeben,  der  eine  ein  auszlender,
andere  ein  Rigescher,  so  da  duchtich  zu  sein.“
2)  Darnach  setzet  sich  der  elterman  wider  in  seine
lesset  durch  den  knecht  die  vastellavendtsschaffere  zu  sich  Ibr
und  spricht,  sie  haben  gehört,  was  itz  vermeldet  ist,
gemeinen  bruederen  anzumelden  und  2  guete  gesellen  locszg
Spricht  darnach  zu  denen  in  der  bencke:
„Günstige  herren  elterleute  und  ehesten  !  Wasz  itz  ^

ist,  darauff  wolle  sich  ein  jeder  bedencken  und  seinen  -
ablegen.“  Gibt  der  elterman  seine  erste  stimme  erstlich  den^
lender  oder  dem  Rigeschen,  und  so  die  anderen  elterle^t^
ehesten  auff  der  Hege,  und  kiesen  also  den  ersten;  gein^
die  Hege  wider  an  den  elterman  komptt,  gibtt  er  wiederui
erste  stimme  auff  den  andern,  entweder  Rigeschen  oder  aus
(und  soll  billich  keinen  dazu  genommen  werden,  er  sey  dan
pfennigszschaffer  gewesen)  welch  also  die  meisten  stinnucu
die  seindt  es.

1  In  der  Vorlage  auch  in  Klammern.
        <pb n="659" />
        Schwarzhäupter.

641

Wan  solches  geschehen,  heisset  der  elterman  durch  den  knecht
beiden  vastellavendtsschafifere  kommen  und  einbringen,  was  für
^  Suete  gesellen  die  gemeinen  brueder  haben  gekoren.
3)  Darnach  stehet  der  elterman  au  ff,  heisset  dem  knechte  die
^^ocke  leuten  und  spricht  uberlaut  seine  ander  abspruch  uberlaut
Hlso:
«Ich  gebiete  zu  hörende  Wir  haben  zwo  gute  gesellen  zu
*^^en  zu  fastellavendtsschaifers,  so  ihr  amptt  fleissig  und  woll
'"^’■stan;  da  kiesen  wir  zu  N.  N.  N.  N.“  Hie  gebürt  nun  dem  elterdenselbigen,
  so  der  erste  pfenningesschaffer  gewesen,  erst
"^^zuruffen.
Wan  disz  geschehen,  setzet  sich  der  elterman  in  seine  vorige
Und  bencke  und  bespricht  sich  mit  seinen  mittelterleuten  und
^'^esten  umb  fullenkamene  vastellavendtsdruncke  zu  halten  und
^^sett  durch  den  knecht  die  vastellavendtsschaffer  forderen,  den
^^'^einen  bruederen  sodanes  mit  vorzugeben  ofte  man  vastellabendt
^  halten  geneigtt  ist;  wirdt  sodanes  abgestimmet,  so  hatt  man
pillen  Schreiber  nötig,  sonst  wirdt  itz  auch  ein  Schreiber  gekoren,
.  eines  jhars  einen  Rigeschen,  das  ander  einen  auszlender.  So
aber  das  sie  wollen,  das  der  Schreiber  ausserhalb  des  öifentfastellabendts
  nur  ein  gastebodt  auff  der  compaignie  thun
"^elches  er  selbsz  alleine  thun  musz,  so  kan  man  einen  kiesen,
holtt  die  Ordnung  und  absendung,  gleich  wie  zuvor  mit  den
^^Hlabendtsschaffers  geschehen  ist.
Wan  solches  geschehen,  settzet  sich  der  elterman  wider  in
Pfeile  und  bencke,  und  wan  er  ein  wenig  gesessen,  stehet
^  'Vieler  auff  auff  den  platz  bey  der  bencke,  heisset  den  knecht
^^lopffen  und  thut  also  seine  dritte  abspruch  also.

.  »Dunstigen  herren  elterleute  unnd  ehesten  sowoll  ihr  brueder
«chwartzen  heupter,  samptlich  alle!  Weiln  nun  auch  meine  zeitt
/  Hternianschafft  nun  fast  vorbey  ist,  und  wir  dem  gebrauch  nach
andern  in  meine  stelle  zu  kiesen  benötigtt  seindt,  so  wollet
/  "-^^ammentretten  und  einen  ausz  unserm  mitteil,  so  noch  kein
i  ^*^an  gewesen,  loszgeben,  disz  jhar  einen  auszlender,  der  a
zu  ist  und  dasselbe  nachthuen,  was/  ich  vorgethan  habe.
L  4)  Darnach  setzet  sich  der  elterman  und  lasset  durch  den
.  die  vastellabendtsschaffer  forderen  und  spricht:  „vSie  ha  en
was  abgeredt  ist,  sodanes  den  gemeine»  brueder»  anzu-41
        <pb n="660" />
        Schwarzhäupter.

642
meldten  und  einen  gueten  gesellen  zum  eltermanne,  so  da  duchtic
zu  ist,  loeszgeben.“
5)  Darnach  heisset  der  elterman  die  ehesten,  so  noch  heio
elterleute  gewesen,  entweichen  und  sich  bereden  und  einen
ihrem  mittell  zum  eltermanne  loszgeben,  so  duchtich  dazu  ist*
Wan  die  entwichen  seindt,  so  vermanet  der  elterman  se^^^
mitelterleute,  auff  welche  diese  wahll  alleine  stehett,  das  ein
seine  stimme  nicht  nach  gunst  oder  ausz  neidt  oder  hasz  beson  ^
redlichen  ablegen,  damit  einer  getroffen  wirdt,  die  der  bencke
treuwe  und  der  compaignie  nützlich  sein  mochte,  und  hat  also
elterman  seine  erste  stimme  und  so  auff  der  riege  nach  gebur,
also  die  meisten  stimmen  hatt,  der  ist  elterman.
1*
6)  Darnach  wan  solches  geschehen,  und  die  ehesten  auc
eingefortert,  und  ihren  stimmen  eingebracht  haben,  heisset
elterman  durch  den  knecht  die  vastellavendtsschaffer  kommen
einbringen,  was  die  gemeine  der  schwartzen  heupter  lur
elterman  loszgeben;  solches  gescheende,  stehet  der  elterman
heissett  dem  knechte  die  glocke  leuten  und  tuhtt  also  seine  \
abspruch:  ^
„Ich  gebiete  zu  hören.  Wir  haben  einen  guten  gesellen
zu  einem  eltermanne,  der  diese  löbliche  compaignie  soll
stehen  und  dasselbe  nachthun,  wasz  ich  vorgethan  habe;  ila
wir  zu  N.  N.“  ypd
Eetzlich  stehet  der  elterman  wieder  auff  neben  der  beiic  j¡^
heisset  dem  knechte  auffklopffen  und  spricht,  welches  dan  a
letzte  und  fünffte  abspruch  ist:  ¿ef

„Günstigen  herren  elterleute  und  ehesten,  sowoll  ihr  bru^l

schwartzen  heupten,  semptlich  alle!  Das  ihr  auff  meine
alhie  erschienen  seindt  undt  mihr  folghafftich  gewesen,
ich  flessig  tanck  mit  widerbeger,  wan  hinfurter  der  ^
furbodt  thun  wirdt,  demselben  auch  folghafftich  zu  sein*  ^g*
gehet  die  thur  wider  auff,  so  die  jungens  vorhin  geschlos^^^^^^^^,^
halten  haben.  Der  elterman  aber  setzet  sich  zu  den  ^^^y^ßlsz,
und  ehesten  wider  in  die  bencke  und  tancket  ihnen  g
das  sie  ihm  folghafftich  sein  gewesen,  mit  ferner  bitte,  &amp;lt;^as
newen  elterman  hernegest,  wan  ehr  furbodt  thun  wit^b^  jet
folghafftich  sein  wolten,  fraget  demnach,  ob  jemandt  ^gi^et
etwas  vorzubringen  hatt;  wirdt  aber  nichtes  vorgebracht,
ein  jeder  seinen  weg,  und  hatt  diese  wahll  hirmit  ein  en
        <pb n="661" />
        41*

Schwarzhäupter.

643

7)  Volget  ferner  die  Ordnung  des  newen  eltermans.
Nach  vorgemeldtem  walhl  innerhall)  achte  tagenn  begert  der
^cvve  elterman,  soferne  er  sich  zuvohr  dessen  mit  den  elterleuten
^efragetj  das  man  furbott  thuen  wolle,  derwegen  lesset  der  newe
^^^Grrnan  im  nhamen  des  newen  eltermans  kegen  den  andern  tag
^^thott  thuen  und  sonderlich  den  beiden  newen  fastellavendtschaffers,
tie  sich  wollen  einstellen,  gleich  wie  die  alten  gethan  haben,
briiche  unnd  peene  wie  zuvor.
^an  man  den  antern  tag  zusammen  gekommen  ist,  setzet  sich
elterman  mit  samptt  elterleuten  und  ehesten,  jeder  an  seine
^^Wonliche  stedte,  thutt  seine  tancksagung,  das  sie  au  ff  seine
J^^derunge  erschienen  sein,  stehet  auff  und  heisset  den  knecht  auff-^^pffen
  und  spricht:  „Günstigen  herren  elterleute  unnd  eltestenn,
ihr  brueder  der  schwartzen  heupten,  semptlich  alle!  Die  orsache
^'^ses  fürbotts  ist,  das  der  newe  elterman  hie  zujegen  auch  etwas
furzugeben,  demselben  wollett  ihr  zuhören.“
Darnach  setzet  sich  der  elterman  in  vorige  bencke  und  stelle
fordert  den  newen  elterman  in  seine  stelle  zu  sitzen,  wan  der
newe  elterman  auffgestanden  und  sich  hat  in  die  stellet  ge
und  dieselbe  hat  zum  ersten  maell  bekleidet,  wirdt  ihm  von
jeden  in  der  bencke  glücke  gewünschet.
1  ^  an  solches  geschehen,  hebet  ehr  an  und  spricht.  „Günstigen
elterleute  und  ehesten!  Nachdem  ihr  mihr  zum  ehermanne
so  will  ich  euch  hiemit  gefraget  haben,  ob  ihr  mihr  auch
j,.  ^Jarv'or  erkennen  und  mihr  folghafftich  sein  wollen.  W  an
1.  ja  sprechen,  so  stehet  ehr  auff,  heisset  den  knecht  auff
und  spricht  uberlaut  also  seine  die  erste  newen  eltermans
"'Spruche:
q  "^'tinstigen  herren  elterleute  und  ehesten,  sow  oll  ihr  bruede
^(^l'wartzen  heupten,  semptlich  alle!  W  eiln  ich  vor  wenig  tagen
^  ^liermanne  bin  gekoren,  so  will  ich  gefragtt  haben,  ob  ihr
Kudt  dafür  erkennen.“  bleibt  also  bestehende,  bisz  das  sie  ja
^^Gbet  denne  mit  lauter  stimme  wider  an  seine  andere
eltermans  abspruche:
»liieweill  ihr  mich  da  gudt  fur  erkennen,  so  habe  ich  altem
.■'^“ch  nach  a  ¡rute  gesellen  tu  beysiuer  zu  thuen,  derwegen
C"  zusamen,retten  und  a  gute  gesellen,  so  duchtlch  dazu  sein,
Relien,  einen  Rigeschen  und  einen  auszlender.
        <pb n="662" />
        644

Schwarzhãiipter.

¡tedte

8)  Darnach  setzet  ehr  sich  wider  in  seine  eltermans  s
und  heisset  die  fastellavendtsschaffere  zu  sich  kommen  und
was  abgeredt  ist,  das  wollen  sie  den  gemeinen  hruedern
tragen  und  2  gute  gesellen  dazu  loszgeben;  darnach  heist  ehr
kemerers  entweichen  und  2  gute  gesellen  zu  beysitzern  loszge  )^^^
wan  die  entwichen  sein,  so  hat  der  elterman  frey  einen  be)  si  ^
zu  kiesen,  denen  he  will  (doch  das  er  ihnen  bevorn  den
hat  namkuntig  gemacht,  ob  sie  auch  mit  ihm  zufrieden  sein)-gibt
  er  widerumb  seine  erste  stimme  dem  andern  beysitzer  ^
und  darnach  au  ff  der  riege  nach  gebühr;  welcher  den  die  me
stimmen  hat,  der  ists.
o)  Darau  ff  fordert  der  elterman  die  kemerers  wider  m
bencke,  und  wan  sie  ihre  stimme  abgelcgtt,  lesset  ehr  zugie
fastellavendtsschaffer  auch  forderen  durch  den  kn  echt  un
bringen,  was  fur  gute  gesellen  die  gemeinen  brueder  ge
haben,  stehet  der  elterman  also  baldt  auff  nebenst  der
heissen  dem  knechte  die  glocke  leuten  und  spricht  mit
stimme  seine  dritte  ne  wen  eltermans  abspruche:
„Ich  gebiete  zu  hörende.  Wir  haben  zwo  gute  gcselk^^^^
thuen  zu  beysitzer,  die  der  gemeine  beste  dieser  löblichen
pagnie  sollen  helffen  befurteren  ;  da  kiesen  wir  zu  X.  X.“t
der  erste  pfenningszschaffer  erst  abgeruffen  werden.
10)  Darauff  setzet  sich  der  elterman  wider  in  die
spricht:  „Günstige  herren  elterleute  und  ehesten!  Weiln
nach  altem  gebrauch  2  kemerers  bedürftig  sein,  also  begC^^^^^^^
das  ihr  wollen  helffen  ordenenn  zwo,  so  der  compaignie  mo
dienstlich  sein“,  darauff  sie  ja  sprechen.
11)  Darmit  stehet  ehr  abermahll  auff  und  tritt  bey  um
heisset  dem  knechte  auffklopffen  und  spricht  seine  vierdtc
eltermans  abspruche  :  jgf
„Günstigen  herren  elterleute  und  ehesten,  sowoH  ü””
der  schwartzen  heupten,  semptlich  alle!  Wir  haben  altem
nach  2  guete  gesellen  zuthuen  zu  kemerers,  alsz  einen  uuund
  einen  Rigeschen,  wollen  derwegen  zusammen  g¡d:
2  loszgeben,  so  da  duchtich  zu  sein.“  Darauff  setzet
widerumb  in  vorige  stelle  und  bencke  und  heisset  durch  deU
”  .  'ht  \\  C
die  fastellavendtsschaffere  zu  sich  fordern  und  spricn  1

1  In  der  Vorlage  auch  in  Klammern.
        <pb n="663" />
        Schwarzhäupter.

645
^^^gereclt  ist  sodanesz  den  gemeinen  bruedern  fürzutragen  und
^  gute  gesellen,  so  duchtich  dazu  sein,  wollen  loszgeben.
12)  Darnach  vermeldet  ehr  elterleuten  und  eitesten,  dasz  ein
J^Jer  seinen  stimmen  wollen  ablegen,  damit  zwo  getroffen  werden,
duchtich  dazu  sein;  legt  also  seine  erste  stimme  ab  und  forts
gebühr  alle;  die  dan  die  meisten  stimmen  haben,  die  sein  es.
13)  Nachmahlen  lest  ehr  die  fastellavendtsschaffers  kommen
einbringen,  was  die  ‘  gemeinen  brüder  für  gutte  gesellen  gehaben,
  heisset  also  baldt  dem  knechte  die  glocke  leuten
^Ucl  Spricht  seine  funffte  newen  eltermans  abspruche:
»Ich  gebiete  zu  hörende.  Wihr  haben  zwo  gute  gesellen  zu
zu  kemerers,  die  dieser  loblichenn  compaignie  bestes  sollen
"^issen;  da  kiesen  wir  zu  N.  N.“
H)  Darnech  setzet  sich  der  elterman  wider  und  spricht,
"dunstigen  herren  elterleute  und  eitesten  !  Weiln  ich  dan  nun  zum
^^^riTianne  angenommen  und  bestetigt  bin,  so  v\  ill  ich  abermahlen
^^beten  haben,  woferne  ich  hinfurter  furbott  thuen  und  etw  asz
^  hauses  beste  sein  mochte,  furgeben  wurde,  das  ihr  mihr
^*^&amp;gt;chfalsz  die  handt  leihen  wolten“;  darauff  sprechen  sie  ja.
.  ^5)  Stehet  darnach  der  alte  elterman  widerumb  »ebenst  die
^^cke,  heisset  dem  knechte  auffklopfien  und  spricht.  „Günstigen
^rren  elterleute  und  ehesten,  sowoll  ihr  brueder  der  schwartzen
^^^Pten,  semptlich  alle!  Das  ihr  dem  newen  eltermanne  folghafftig
^^'Vesen  seinn,  dafür  sage  ich  fleissig  tanck  mit  fernerem  begeren,
der  newe  elterman  ferner  wirdt  furbott  thuen,  ihm  gleichfalsz
^ghafftig  zu  sein“.
.  fraget  demnach  der  alte  elterman  seine  mittelterleute  un
^^sten,  ob  jemandt  sey,  der  was  vorzugeben  hatt,  ist  dan  nieman
^•'handen,  so  gehet  man  seinen  weg,  und  hat  also  diese  wa
ende.

120.  Schwarzhäupter.

Schafferordnung  aus  dem  17*  Jahrh.
,,  S'at.-Arch.  Riga.  Copie  auf  a  Papierbogen  in  Foiio,  Dornai^brif,:  Orän.,^
'’or  Alten  löblichen  Conpagnia  der  Schwartzen  Heupter  des
neuwen  Hauszes  Schafferordenung.
')  Es  soin  die  Sclmffer  alten  Gebrauch  nach  ihrren  lischs
gutt  Acht  undt  Aufsicht  aufs  Hier  undt  Gelt  habn  auch
        <pb n="664" />
        Schwarzhäupter.

646
ohne  sonderliche  undt  wichtige  Ursachen  nicht  davon  bleiben  h  &amp;gt;'
wilkürlicher  Straff.
2)  Den  Keller  soll  der  Schaffer  bey  Sommerzeitten  umb
Uhr  auf  undt  Seigers  5  widerum  zuschiszen,*  desgleichen  &amp;lt;-Abens
  umb  6  Uhr  widerumb  auf  und  Seigers  9  widerumb^z^
schiszen*  laszen.  Zu  Winterzeitten  aber  sali  der  Keller  umb  i
auf  undt  des  Abents  umb  7  Uhr  zugeschoszen  ',**  auch  deme  selbe
auszerhalb  der  Zeit  nicht  offnen  bey  Poen  30  Mark,  so  offt  so  c
geschiehet.  ,  .
3)  Auch  soll  der  Schaffer  nach  der  Predigt  halb  4  bJhr  s
allewegen  einstellen,  wan  man  schaffer  kieszet;  hernacher,  '
die  Schaffer  gekorn,  soll  der  Keller  umb  9  Uhren  geschosze
werden  bey  Poen  (10?)  Mark.
4)  Es  sol  auch  der  Schaffer  guett  Bier  zu  schaffen  vorpUl^
sein,  also  das  esz  auf  der  Conpagnye  bestehen  kan,  undt  ^
vor  jedes  Glasz  Hier  4  weisze  Schilling  empfangen.  So  er
das  Hier  zu  geringe  gebrauwen  oder  bestellet  hette,  undt

Cemmer  ihn  der  Eille  kein  anders  ^  bekommen  wüste,  s(

deH)

dem  Schaffer  vorsz  Glasz  nicht  mehr  alse  3  Sch.  gegeben  wer
doch  vorbehaltlich,  die  Vorenderung  des  Taxes  soll  nach  ad\au
der  Zeit  von  den  H.  Ellerleutten  gesetzet  werden.

5)  Das  Hier  soll  alle  Zeit  des  Dingstages  zuvorn.

ehe

(1er

iJati  IMUI  auii  rtiic  /.ciu  VICO  .  Jrey
Schaffer  anfehet  zu  schaffen  ihn  Beisein  beider  Cemmer  uni
Schaffners  geschmecket  werden,  auch  wirdt  dem  Schaffer,
Hier  eingeprowet,  zugelaszen  cwee  gutte  Freunde  seinen“  be
mitzunehmen  undt  auszerhalb  dar  keinen  Gast  mehr  bey

30  Marek.

6)  Esz  soll  auch  der  Schaffer  bey  seinen  HierschmeckeU
Uncosten  mit  sonderlichen  Gerichten  machen,  denn  nur  alleiu
Gerichte  (auch  kein  Nebengericht  noch  gelbe  Kringeln),  es
Suppe  oder  Krebs;  auch  sol  das  Hierschmecken  nicht

eine

wahren  als  bis  halb  ein  Uhr  bey  Pohn  50  Mark.

vvan

er

7)  Ferner  soll  auch  kein  Schaffer  sich  unternehmen,  ,  .
..  einer*  /

mit  seinen  gebeten  Gesten  an  der  Schaffer  Tischs  sitzet,  mit

*  Hier  wäre  schliessen,  **  zugeschloszen  resp.  geschloszen  zu  lesen.
1  Von  anderer  Hand:  werden.
2  Von  anderer  Hand:  zu.
*  Von  anderer  Hand:  den.
4  Von  anderer  Hand  :  sie.
        <pb n="665" />
        Schwarzhäupter.

647

KGl)ratten  oder  andere  köstliche  Speisze  sich  zuvorthun,  den  nuhr
l^it  Hutten,  Kesz,  Hutter  undt  cweiback  undt  treugen  Laxs,  welche
Seinen  Schaff  vorginnet  sey,  wie  dan  auch  dasselbe  ihn  keinerley
cisze  ihn  die  gemeine  Gelage  oder  Henken  zu  schicken,  auch  den
^^hlüszel  vom  Schaff  an  keinen  von  sich  geben  noch  vortrauen,
^^szbenohmmen  ihn  beide  oldestenbenken,  da  es  von  ihnnen  be-&amp;amp;^hrt
  Wurde,  bey  Poen  60  Mark,  so  offt  solches  geschihet.
8)  Der  Schaffer  soll  auch  teglich  das  Gelt,  so  er  empfenget,
nach  Mittag  umb  5  undt  abends  umb  9  Uhr  ungeszehlt  ihn  die
so  ihm  Keller  stehet,  zu  bringen  schuldig  und  vorpflichtet
^^’n  bey  Poen  30  Mark,  wo  von  die  beide  Cemmerer  undt  Schaffer
jeder  seinen  besondern  Schliszel  haben  soll.
9)  Mehr  Hier  soll  auch  der  Schaffer  nicht  laszen  eintragen,  als
Zu  schaffen  vormeint;  so  er  aber  mehr  eintragen  liesz,  undt  sein
ll'tschaffer  damit  nicht  zufrieden  were',  oder  solches  auf  sein  eigen
husten  wider  ausztragen  laszen.

:o)  Esz  soll  der  Schaffer  den  Tregern  von  jeder  Ton  Hier
^  zu  geben  schuldig  sein  undt  dieselbe  nicht  auf  der  Conpagnia,
^^dern  ihn  seinen  eigen  Hehauszung  zahlen.
*0  Wan  Schaffer  gekoren  werden,  soll  ein  jeder  sein  Glasz
8ier  ¡uut  --  .  .  «  iliV  heide.  olteste-,

  —  gesetzter  Taxe  bezahlen,  auszgenohmen  die  beide  oltesteh
  vor  welche  die  beide  Cemmerer  vor  ichliche  6  ...  zahln

vor  welche  die  beide  L^emmcrci  v^i
undt  soll  das  Gelt,  welchs  den  Abendt  über  auf  dem  Hausze
^^ffunken  wirdt,  allein  gelegt  werden;  was  auch  diesen  Abendt
^^••uck  geschafft,  soin  beide  schaffet  zugeleich  ertragen  undt  erlegen.
^2)  Auch  soll  der  Schaffer  sein  Hier,  welchs  er  über  seinnen
Inches  trinket,  zahlen,  auch  keine  Macht  haben,  jemandt  an  seinen
den  Wilkommen  zu  geben,  es  sei  dan  ein  Fremder,  bey  oen
^urk,  so  offt  solches  geschihet.
.  *3)Esz  soll  ahn  Wiszen  undt  Wilin'  des  Eltermans  kein
von  hinnen  zihen,  er  hab(e)  dan  zuvorn  angemeldet,  wer
Schafferey  vorwalten  soll  an  seine  Stadt,
f  l  H)  Wan  nuhn  die  Schaffer  ihre  Schafferey  vorrichtet,  so  '
'senties  Tages  fur  9  Uhr  ihn  Beisein  beide(r)  Cemmer(er)  Rech-"8
  'hun;  auch  sol  der  Schaffer  dem  Hausze  geben,  was  demselben

stehenden  Buchstaben  sind  von  späterer  Hand
'"'»Wglrt.
        <pb n="666" />
        648

Schwarzhäupter.

geburet,  einen  jeden  brau  wer  das  Gelt  durch  den  Knecht  datH&amp;lt;^
zu  Hause  schicken;  un  dt  soll  bey  der  Abrechnung  kein  Uneoste
auf  jeringk  geschehen,  weder  an  Eszen  noch  Trinken,  bey  1
30  Mark.
15)  Cdeicher  Weisze  soll  auch  der  Schaffer  gutte  Aufsieh^
haben  un  dt  den  vorordneten  Spi(l)leutten  an  keinen  andern
ihren  Tische,  Hier  reichen  lassen;  ebener  Maszen  soll  auch  keine

an

anderm,  der  sich  an  ihren  Tischs  würde  finden,  kein  Hier  g^geh
werden  bey  Hohn  5  Mark,  undt  sich  ihren  gegebenen  Ordnui  R
nach  ihn  allen  Vorhalten.
16)  Im  (ieleichen  soll  auch  keinen  Ratsdiener  Hier  an  kein
andern  Ohrte  dan  bey  ihren  blocken  (?)  gegeben  werden
Hohn  5  Mark.
17)  Wan  nuhn  der  Schaffer  ihn  obbenanten  Hunckten  st  raff
erfunden  wurde,  sol(l)en  beyde  Cemmer  solche  Straff  von  ihn
fodern  undt  empfangen;  wofern  sie  aber  hirein  seumig  sein
undt  solches  Elterleutten  undt  Ehesten  vorkeme,  sollen  die
g-ebeii
merer  die  Straffe,  so  der  Schaffer  vorfallen,  selbsten  zu  5
schuldig  sein.
18)  Ferner  soll  keiner  sich  unterstehn,  (sich)  auf  Hause
dem  Degen  niderzusetzen,  sondern  denselben  deine  Hauszdiner
der  es  von  ihm  begehr(t),  datlich  abgeben  bey  wilkürlicher  Stt
von  welchem  er  denselben  Degen  wider  abzufodern  bemech  k
wan  er  weckgehet.

19)  Kei(nem)  Handtwercker  noch  Soldat  soll  zustehn  uu
Hause  zu  gehen,  ohn  was  aber  Officirer  sein  bis  zum  ^ei
inclusive.
20)  Keiner  soll  sich  unterstehn  auf  dem  Hause  1
trinken,  noch  ihn  Karten  undt  mit  Wurffein  zu  spilen,  auszget^
am  langen  Tischs  3  Spil(e)  ihm  Hrette  doch  ohn  Gelt,  undt
Hier  ihm  hirbey  gefolget  werde.  Des  (Gleichen  unten  ik*tt
ihm  Klotzban  undt  Hilkentaflfel  unib  Gelt  zu  spilen  nicht
laszen  sein  soll.  „
21)  Keiner  soll  sich  gelüsten  laszen  dem  andern  mit  sp
Worten  anzustechen,  viel  wenger  sich  an  ihm  zu  vorgredf^^’
hoher  Straff(e).  ^
’  eici’^^’
22)  Ihm  Zutrinken  soll  keiner  dem  andern  sein  (Hasz  uberrc
sondern  vor  sich  behalten,  viel  weniger  ewingen  auszzuti  lU
        <pb n="667" />
        Schwarzhäupter.

649

23)'  Dafern  einer  auf  dem  Hausze,  es  sey,  wasz  Condition  er
zu  einige(n)  ()fficii(s)  berufifen  undt  gewurdiget  wirdt,  sol  er
Riehes  tre(u)wlich,  unvordroszen  vorrichten  bey  wilkürlicher  Straff;
'  widrigen  sol  er  mit  Namen  (alter  Ordnung  nach)'*  öffentlich
das  Hret  gemallet  werden,  kein  Hier  (ihme)  gelanget  (werden),
J^Woll  im  teglichen  Zusamenkünften,  als  auch  sonsten,  (er  soll)
^  Hauszes  sich  gantz  enthalten,  bis  er  sich  mit  den  Elterleuten
^dt  Eltesten  abgefunden  undt  sol(l)  dennoch  gleichwoll  zahln  undt
^^^tten,  was  die  beide  Gern  mere  seines  gekorn  Officium  halben
Achten  oder  konten  auszgegeben  (haben)^
_  ^4)  So  auch  jemandt,  er  sey  wer  er  wolle,  mehr  Hier  alsz  er
,  der  Handt  bedecken  kan,  vorg(i)eszen  oder  vorspillen  wurde,
^  ^Selbe  soll,  so  offt  solches  geschihet,  den  armen  6  Schillinge  ihn
^  f^uchse  vorfallen  sein  ;  dafern  er  sich  dasselbe  zu  geben  wegern
^’^de,  soll  ihn  ferner  kein  Hihr  mehr  gelanget  werden.

^5)  Dafern  einer  befunden  (wurde),  der  sich  ihm  Trinken  nicht
^^igen  kan,  besondern  die  Gabe  Gottes  uberfliszig  genieszen
dadurch  geewungen,  mit  Reverentz  zu  melden,  von  oben  sich
entledigen,  derselbe  soll  hechlich  gestrafft  werden;  auch  soll
^  nicht  frei  sein  auf  dem  Hause  zu  schreiben  noch  zu  juchtzen,
^^ern  sich  der  Erbarkeit  befleiszigen.
26)  Des  Gleichen  soll  auch  keiner  auf  ungebührliche  Orter
j  *^derlich  auf  der  Vortreppe  sein  waszer  abschlan  bey  1  on
^  ^ark,  so  jemandt  betroffen  wirdt.

27)  &amp;lt;  Es  soll  sich  keiner  unterstehn  aufm  Hausze  zu  kommen,
^  dan  van  Vatter  undt  Mutter  echt  undt  recht  gebohrn;  sosich
  aber  solches  untersteht  undt  es  kündig  wirdt,  soll  er
*^dich  heruntergewiszen  werden.
U  "8)8  Das  diese  alle  undt  jede  obgeschriebene  Puncta  auf  dieser
^01]  Con])agnia  fest  undt  unvorbrüglich  mugen  gehalten  werden,
Jlj,  ^uch  beiderseits  Cemmere  sowoll  der  grossen  Gildestuben
tjj  schwartzen  Heujiter  allen  undt  jeden  Schaffern,  wan  das
^'"geschmeckt  undt  die  Rechnung  gehalten  werden,  diese
hw  '  ^'esen  Artikel  hatte  der  Abschreiber  übersehen  und  später  am  Schlüsse
7«geben.
Steht  in  der  Vorlage  auch  in  Klammern.  ,  ,  ,
^  d»  VoHa^  swmd  amk^r  Ha^  amigestnd^n
^''geschrieben.
von  den»:lben  Hand:  jOzAMT
anderer  Hand  in  29  corrigirt.
        <pb n="668" />
        Semischgerber.

650
Ordnung  nach  allen  Punkten  vorleszen.  ln  Entstehung  cleszen  so  ^
sie  mit  den  Schaffern,  die  sich  eins  dieser  Punkten  würden
setzen,  nach  Gestaldt  der  Sachen  gleicher  Straffe  vorfallen  se
Wornach  sich  ein  jeder  zu  richten  undt  vor  Schaden  zu  hutten

thuiin

121.  Semischgerber.
Schrägen  vom  9.  Mai  1579.
Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  75  79’
Der  semischgerer  schrägen.
Wir  bürgermeistere  unnd  rathmanne  der  Stadt  Ri^‘*^
kündt  vor  üns  ünnd  unsere  nachkommen,  demnach  üns  die
liehen  meister  unnd  gesellen  des  semischgerer  handtwerckes
einer  Ordnung  unnd  constitution,  wie  es  unter  ihnen  gehalten  "
solte,  unnd  sie  sich  darnach  zu  richten  haben  mochten,
Zuteilen  flelssig  ersuchet  unnd  angelanget,  das  wir  ihnen,  ¡¡¡geO
unsern,  in  dem  zu  wilfaren  erachtet  unnd  im  nhamen  der
dreifaltigkeit  durch  unsere  verordentte  amptherrn,  als  herrn
Ficken  '  unnd  herrenn  Gerdt  Hudden  \  nachfolgende  Ordnung
Constitution  ihnen  geben  unnd  mitteilen  lassen,  lauten
artickeln  zu  artickeln  wie  folgt.
1)  Es  soll  umb  das  ander  Jahr  ein  olderman  gekaren
dieselbige  ^  soll  zwe  jhar  die  eltermanschafft  furstehen  tin
walten,  welchem  soll  ein  beisitzer  zugegeben  werden,  nn
zur  laden  zwo  Schlüssel  wesen,  darvon  einem  jedem  soll  ein
geben  werden.
2)  Item  es  soll  der  elterman  alle  (¡uartal  des  jares  &amp;lt;  ‘  ^
verbotten  lassen,  als  auff  ostern,  Joann  is,  Michaelis  unn
nachtenn,  unnd  soll  ein  jeder  meister  auch  zu  jedem  (luartn
ferdingk  in  die  lade  geben.  ^
Item  man  soll  alle  monat  mit  einer  verschlaten  busse  j|g
ghan,  darin  ein  jeder  meister  drey  schilling  unnd  ein  jet  ggeinen
  schilling  geben  soll  zu  hülfe  unnd  steur  den  arinei  ^^i^
ordeden  anipts  sie  in  ihren  noeden  darmede  zu  entsetzen^  ^ßgf
sich  des  begeben  muchte,  unnd  soll  zu  solcher  bussen  i^’
man  einen  schlussel  haben  unnd  ein  geselle,  so  darzu
und  soll  der  jüngste  meister  unnd  oldeste  geselle  daritiit

1  Vergl.  S.  471,  Anm.  3.
^  Vergl.  S.  387,  Anm.  2.
3  der  selbige!
        <pb n="669" />
        Semischgerber.  651
4)  Item  SO  einer  die  zusammenkunfft  des  ampt  ausserhalb  der
'l^artall  begert,  der  soil  eine  marck  Rigisch  in  die  lade  geben.
5)  Wan  der  elterman  ein  verbott  thuen  lest,  unnd  jemandts
meistern  oder  gesellen  zu  spete  kerne,  soll  geben  i  ferding;
aber  gentzlichen  aussenbliebe,  soll  geben  Vg  mrc.,  es  sey  dan,
er  erhebliche  Ursachen  dem  olderman  anzeige  unnd  darthue;
das  ampt  zusammende  ist,  so  soll  einer  dem  andern  nicht
^^Gnthch  oder  unbescheidentlich  in  sein  wordt  fallen,  nicht  lugen-^^^ßen
  noch  mit  unbilligen  Wörtern  bejegnen  bey  peen  sechs  marck.
Es  soll  auch  kein  meister  dem  andern  sein  gesinde  abspennig
^^hen  bey  peen  6  marck.
7)  Item  so  alhier  jemandt,  welch  im  ampte  ist,  einen  andern,
handtwercke  oder  ampte  nicht  were,  wolte  stercken  unnd
pflichten  und  zum  arbeide  befurderen  ohne  des  ampts  consent
fülbordtt,  der  soll  verbrochen  haben  drey  marck.
^  So  alhier  eines  meisters  sohne  sich  befreyen  wolte,  dieselbe
^  befreyen,  das  er  die  gildestube  muege  besitzen  unnd  soll
amptkoste,  wie  hernach  gemeldet  wirt,  verschonet  unnd
in  die  amptlade  18  mrc.  zu  geben  schuldigk  sein.
Soll  es  auch  also  unnd  gleicher  gestalt  mit  der  meister
wenn  sie  zu  bestatten,  gehalden  werdenn.
widtfrauwemi.
^  So  eine  widtwe  sich  widerumb  in  unsere  amptt  befrejenn
So  soll  es  gleich,  wie  bevor  mit  denn  meisterssohnen  unnd
^ren  vermeldet,  gehalten  werdenn.
*0  Wan  ein  meister  stirbet  unnd  einen  jungen  in  der  lehre
ha  '  soll  bey  der  widtfrawen  bleiben,  soferne  sie  bey  dem
a.'^.^^'^ercke  bleibt,  sonsten  magk  er  bey  einem  andern  meister
^  ^''nen.
,  So  eine  widtfraw  in  unserm  ampte  were,  de  einen  gesellen
%  kette,  unnd  ein  meister  zwey  oder  drey  gesellen  kette,
foi  (1er  einen  begerete,  so  soll  ikr  der  meister  den  gesellen
ohne  inrede,  unnd  die  widtfraw  soll  alle  quartall
^‘ch  einem  fr.*  dem  ampte  in  die  lade  gebenn,  wie  es  sich
und  gebhuret,  auff  das  ihre  werckstette  nicht  verhindert
^■688  "  Vorlage  1st  das  Werthzeichen  undeutlich;  im  Schragenb.  Nr.  499,
®(®ht:  Ferding.
        <pb n="670" />
        652

Semischgerber.

Von  gesclloi.
13)  So  ein  gesell  des  semischgerer  hancltwerckes  ivus
Niederlendischen  kreise  wanderen  kerne,  dieselbige  soll  sich  in
krugk  verfuegen  unnd  nach  einem  gesellen  oder  dem  jni%  ^
meister  schicken,  die  sollen  nicht  über  eine  stunde  von  ihm  b
bey  peen  i  mrc.  straffe  ;  unnd  soll  sich  der  geselle,  so  fren  ^
angekommen,  den  meistern  durch  dieselbigen  ankundigen
die  sollen  ihme  vierzehen  tage  arbeit  geben  zur  proba;  kan  er  '
dan  vor  einen  vollenkommenen  gesellen  bestehn,  so  soll
sellenlohn  empfangen;  im  falle  das  er  nicht  für  einen  vollenkom
gesellen  bestehen  kan,  so  soll  er  sich  zwe  jhar  bey  einem
begeben  und  das  handtwerk  fast  lernen;  die  meister  niagk
geben,  wie  sie  es  under  sich  kennen  eins  werden.
14)  So  auch  ein  gesell  einen  feir-  oder  werckeldagk
und  in  der  wochen  hilligk  dagk  ist,  so  soll  man  ihme  den  hei
tagk  abbrechen  mit  dem  montage  an  seinem  lohne.
15)  Es  soll  kein  gesell,  so  mit  Unwillen  von  einem
gehet,  bey  einem  andern  meister  nicht  arbeiden  bey  .jjgß
marck;  unnd  der  meister,  der  ihnen  ohne  vorvvissent  unnf
des  vorigen  meisters  auffgesetzt  hatt,  soll  geben  sechs  marc
16)  So  ein  gesell  oder  junge  im  sterbende  auszoge  o
seines  meisters  haus  kranck  wurde,  so  lang,  als  der  aus
kranck  gewesen,  soll  er  nachdienen,  bis  seine  versprochen
gantz  umb  ist.
17)  Es  sollen  auch  alle  die  gesellen,  so  unsers  anipts
seint,  bey  uns  angenommen  unnd  gefurdert  werden.
Von  ineisterkindern  tmnd  jiingen,  so  das  handtivcy^'^
lerne7i  wollest.
18)  Es  soll  ein  meister  zur  zeit  mann  einen  jungen  daS

sohu(^
ha

Iteiihalten

  bey  peen  10  taler,  unnd  so  ein  meister  seinem
handtwerck  lehret,  so  magk  er  gleichwoll  einen  jungen
eil

iltlllULWCI  L-IS.  ICIIICL,  aw  iUfV^fv  v^ii  J  w
so  auch  ein  meister  einen  sohne  bette,  deine  er  das  hai  ^
bey  sich  im  hause  nicht  leren  künde,  den  magk  er  vvol  b
andern  meister  zu  lernen  thun,  der  nebenst  demselben  g

der

so

,11

einen  jungen  halten  magk.
19)  Wan  ein  meister  will  einen  jungen  annheinen,  deii
einen  annhemen,  der  dem  handtwercke  gemesz  ist,  unn
        <pb n="671" />
        Semischgerber.

653

Selbigen  under  dren  jharen  zu  dienen  nicht  annhemen  gleicher
^^stalt  bey  zehen  taler,  er  magk  ihnen  ein  monat  zeit  versuchen
darüber  nicht  auüThalten;  unnd  der  junge  soll  fur  der  laden  in
^^•seinn  des  gantzen  ampts  angenoinmenn  werden,  unnd  soll  der
zwo  bürgen  habenn,  die  ihn  verbürgen,  unnd  soll  geben
**ien  halben  taler  zu  vertrincken;  unnd  wen  der  junge  ausgelernet
So  soll  ihme  sein  lehrmeister  ein  ehrkleidt  geben  oder  dreissigk

^^fck  Rigisch  unnd  sprechen  ihnen  furm  gantzen  ampte  losz,  unnd
^  derselbige  bey  uns  zu  bleiben  gemeinet  unnd  willens  ist,  so
er  ein  wanderjar  haben,  das  er  bey  einem  andern  meister
deciden  magk.  -
20)  Nach  ausgange  des  wanderjahres,  so  der  geselle,  welch
Uns  sein  handtwerck  gelernet  oder  sonst  ein  ander,  der  es
*cht  bey  uns  gelernet  hat,  sich  alhier  insz  ampt  wolde  befreyen,
Soll  er  noch  ein  jhar  alhier  bey  einem  meister  dienen,  ehe  dan
Geister  werdt,  und  soll  anfengklichen  des  ersten  seines  dienstdie
  erste  ampteschinge  bey  dem  ampte  thunn  und  geben
ferding  in  die  laden  über  ein  halb  jhar  darnach  soll  er  die
^■^ilere  eschinge  thun  und  auch  sechs  ferding  in  die  lade  geben,
im  latesten  (¡uartall  soll  er  die  dritte  eschinge  thun  und  auch
in  die  lade  geben,  das  also  drey  eschingen  geschehen,  unnd
r  mrc.  in  die  laden  gebe  unnd  darneben  eine  ehrliche  amptthun,
  nemblich  zwe  tunne  hier,  einen  schinckenn,  zwey
*^&amp;amp;en,  zwey  metwurste,  einen  guten  bratenn  unnd  sonst  ein  gudt
^^•■•chte  unnd  soviell  brodts,  alsz  nottigk,  welches  alles  durch  zwey
^Urne  schaffer  eingekauft  werden  soll;  da  es  aber  die  meistere
handtwerckes  fur  gudt  ansehen  wurden,  das  der  ankommender
ister  die  vorgemelte  amptkoste  mit  gelde  oder  einem  billigen
^*^^gk  lösen  mochte,  soll  zu  ihrem  gefallen  stehen,  unnd  sie  sic
tig  ein  pilliges  mit  einander  vergleichen,  er  soll  auch  in
.^selbigen  jare  seinen  gebortsbrieff  nebenst  seinem  lehrbrieffe
""^Ogen  unnd  sich  also  befreyenn,  das  er  die  gildestube  muge
^Sitzen.

ein
,  «'•halten;
dienen

junge  seine  lehrjär  nicht  aüsdienede  und  das  hantltso
  soll  der  meister  viertzehen  tage  ohne  jungen
kumpt  der  junge  in  14  tagen  wieder,  so  magk  er
bey  seinem  meister  unnd  keinem  andern  d.enen,
Uber  .4  tage  ausz,  so  magk  der  meister  emen
annhemen;  unnd  soll  der  verlauffene  darnach  bey
keinen  jilatz  haben  in  dieser  Stadt.
        <pb n="672" />
        ^54

Semischgerber.

jüngsten  meistens  sampt  zwen  gesellen  die  leich  zur  erden
26)  So  ein  meisten  aus  andern  örtern  zu  uns  keine

22)  So  auch  ein  lehrjunge  bey  nach[t|  Zeiten  auflf  ungebuhMC  ^
orten  schliefFe,  dieweilln  er  in  der  lehre  ist,  ohne  seines  meist
vorwissent,  der  soll  von  den  meistern,  gesellen  oder  cump
kundt  gethan  werden;  so  vaken  sodans  geschieht,  soll  er  g
I  marck.  .
23)  Es  wollen  sich  die  amptsgenossen  auch  das  schmi  ^
unnd  alle  ferbe  nach  dem  alten  zu  gebrauchen  frey  furbe
haben  nebenst  dem  gerende  mit  träne,  so  woll  weiszgerende
corduwan.  '
24)  Der  jüngste  im  ampte  soll  schenken  unnd  das  ampt
baden,  wan  sie  zu  häufte  kommen,  bis  er  von  einem  andern  J
meisten  verloset  wirdt,  bey  peen  i  marck.
25)  Wan  einer  aus  dem  ampte  oder  handtwercke  stirbt,
der,  die  leiche  im  hause  hat,  den  elterman  umb  das  ampt  hegt
zur  begrebnus,  unnd  soll  der  elterman  das  verbott  thun
als  were  sonsten  etwas  im  ampte  zu  thund,  unnd  sollen  die
unnd
eigenen  rauch  gehalten,  derselbe  soll  bey  unsz  nicht  aufgeno'
werden,  er  thue  dan  mit  eine  ehrliche  amptkoste  wie  ander
sich  newlich  bey  uns  gesetzet,  gethan  haben,  unnd  soll
darneben  in  die  lade  geben,  darmit  das  ampt  nicht  werde  '
theilet  unnd  verdorben.  ^
ordn^”^
27)  Letzlich  wer  sich  nicht  billig  nach  inhalt  der  &amp;lt;■  ,
unnd  Satzung  unnd  erkantnus  des  ampts  gebuerlichen  will
oder  straften  lassen,  wan  ers  verdienet  hat,  der  soll  geben
marck  ohne  jennige  gnade  und  dennoch  sich  mit  tle'i’
vertragen.  ...  ,  a  .uen'd^'
Des  soll  ein  jeder  meister  mit  der  burgerschaftt  nn
liehen  dermassen  pilligk  handeln,  das  einem  erbar  rath
keine  klage  furkomme,  oder  die  amptherren  sollen  jeder  1*-sie
  gebuerlich  zu  straften,  und  sollen  von  allen  bruchen,
ampt  in  die  lade  oder  busse  samlen,  der  halbe  teill  einem  3^0
rathe  fallen,  der  ander  halbe  teill  dem  amjite  doch  ausserh'^^^^^^^.
gelde;  was  das  ampt  vor  die  lehr  unnd  esching  empfang^*^^
soll  dem  ampte  allein  bleiben  unnd  jerlichs  zwey  mhall  n
unnd  Michaelis  darvon  rechenschaftt  geschehen,  auch  sonste
1  Am  Rande  von  späterer  Hand:  Worumb  [(ii]e  JVrísgé’fbcf'
wanbereiter  f  n  jicht  ein  Ampth  /  ha]ben  ?
        <pb n="673" />
        Sporer.  Stadtdiener.  655
^’■*^arn  rath  allewege  in  dieser  Ordnung  die  oberhandt  vorbeheldtlich.
et  datum  sonabendts  vor  Jubilate  (9.  Mai)  nach  Christi
^asers  herrn  gebuert  funflfzehenhundert  unnd  darnach  im  neun
siebentzigsten  jhare
^Msz  dieser  vorgeschriebene  Schrägen  in  seinen  Puncten  und
'^bculn,  wie  bawen  gemeldet,  also  vom  ganzen  ehrbaren  Rathe
verordneten  Amtsherren  zu  setzen,  zu  ordnen  und  einzutheilen
^^Grleget  und  befohlen,  auch  folgendes  gewilliget  worden,  bezeuge
Johann  Tastius*,  der  Stadt  Riga  Obersecretarius,  mit  meiner
^‘genen  Hand.
SJ
Sporer-Gesellen,  1581,
Schlosser-,  Sporer-,  Hüchsenmacher-  und  Uhrmacher-Gesellen
vom  Jahre  1581.
5  Sporer,  1593,
‘  ^hlosser,  Sporer,  Büchsenmacher  und  LIhrmacher  v.  Jahre  i593-122.

  Stadtdiener.
Schrägen  vom  24.  Juli  1415*
boi,.  ^‘^‘li-Arch.  in  Riga  (Inneres  Kathsarchiv),  l'ergainentheft,  8  Blätter,  mit  Eichen-Inij^keln,
  ,7  cm.  hoch,  14  cm.  breit,  i'/2  Blätter  sind  unbeschrieben.  Die  erste
Vçj.  .  ^  in  blauer  Farbe  ausg^eführt,  die  Anfangsbuchstaben  haben  eine  ri  t  e
^'■halten.  Der  Schrägen  ist  auf  Linien  geschrieben,  von  denen  ^
ü|  ,  '8  befinden.  Vergl.  Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Altert  .  'K  »
Die  Überschrift  des  Schragens  lautet:  Eins  erbarn
Nr  ^^^^bwornenn  dienet-  Schragenn.  Abg.  Liv-,  Est-  u.  C  urlän  .  r  ».,  5»
■  ’979,

(|  ^lonie  namen  der  hilghen  drevaldi|he|it^  amen.  Na  dem  male,
(|  Armen  elenden  in  erer  crankheit  eres  lesten  in  den  werken
üu  ^^^'^Atcherticheit  groten  mistjueme  lyden,  also  dat  ere  lieh  name
begrubnisse  unnd  der  seien  dechtnisse  jamerliken  werden
^^,^^Hget  to  der  erden,  so  hebbe  wy,  *geswaren  denere  der  Stadt*

’  Schragenb.  der  Stadt  Nr.  499,  S.  696  bildet  den  Schlusssatz  dieses
^^^ensifrsien.
^othführ  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  514.  ,  .  ^  ,
j  Stelle  der  zwischen  eckigen  Klammern  stehenden  Buchstaben  befindet
‘ier  Vorlage  ein  Loch.  .  ^  .
Dk  »wisch.™  Sicmcn  stehende™  Worte  sind  von  späterer  linnd  auf  et.e
^•elle  gesehrtebe™.
        <pb n="674" />
        656

Stadtdiener.

Righe,  dat  angeseen  unde  hebben  mit  volbort  unde  rad  eder
vorsichtigen  manne,  heren  borgermeistere  unde  des  gheme)
rades  der  vorbenomeden  stad  Righe,  umme  der  armen  e  e
wanderden  ghesellen  willen  *unde  eren  zelen  szahcheyt  ,
anderen  landen  unde  steden  hir  körnen  unde  na  deme  willen
in  elendicheit  hir  aflivich  wjerjden,  unde  umme  unser  eg
unde  aller  anderen  guden  lude,  beyde  man  unde  vrou[w]en,
wyll|ejn,  se  dar  sustere  unnd  brudere  sin  und  werden
schreven  gilde,  ghestichtiget  unde  gemaket  ene  kumpnnie
ere  unde  werdicheit  der  benedieden  juncvrouwen  Marien,  g^^®
de  gilde  unser  leven  vrouwen,  mit  etliken  notroftigen  punten
artikelen  to  holdene  van  den  kumpanen  und  broderen
to  tröste  den  seien  derghenen,  de  dar  ut  vorstorven  syn
alse  hir  nagheschreven  steit.
Int  erste  weret,  dat  jenich  *dener,  de  noch  nyen
der  gylde  were  unnd  in  (iodt  vorstorve*  vorstorve',  so  sc
kumpane  der  *broderscop*  mit  den  anderen  unsen  gildebr
synen  lieh  am  dorch  der  werke  willen  der  barme|herti|c
Steden  to  der  erden  van  synen  naghelatenen  gude  in&amp;gt;  ^
lichten  unde  boldeken,  dar  schal  eyn  islik  bruder  und

körnen  to  vilien  unde  selemissen  to  offerende  bi  twen  mut  1
wassis.
2)  Item  so  schal  de  olderman  desser  gilden  bestellen
kerkhere  to  sunte  Retere,  dat  he  myt  synen  presteren,
alse  em  de  olderman  het  efte  enbñt  in  unser  leven  vrouv'

ne

tier

na  der  vesper  to  sick  to  nemende,  to  synghende  ey
vilie  unde  des  anderen  dages  selemissen  to  tröste  der  s
vorstorvenen  brodere  unde  sustere  desser  gilde,  unnd
islik  bruder  unde  suster  tokomen  unde  offeren  by
markpunt  wasses.

bruder  edder  suster  vorstorvet
to

ute

der
vil'^

3)  Item  wanner  eyn  —
gilde,  dar  scholen  de  anderen  brfidere  tokomen  to
unde  besteden  dat  lik  to  der  erden  unde  komen  to  der  s  (¡{deund
  offeren  bi  broke  twe  markpunt  wasses  vorenejevve
4)  Item  were,  dat  en  bruder  edder  suster  storve  hyr**’^'^
id  were,  wor  dat  it  were,  den  sal  man  began,  geliik  eft

1  Die  in  Klammern  stehenden  Zahlen  sind  den  einzelnen  Arlik
von  späterer  Hand  hinzugefügt.
^  voj'StoKve  ist  im  Original  ausgestrichen.

Orii

iiia'
        <pb n="675" />
        42

Stadtdiener.

657

*^ndes  gestorven  were,  so  verne  alse  men  dat  dem  oldermanne  to
"'etene  dont,  unde  dat  sal  de  olderman  den  anderen  bruderen  laten
'^J'kundigen,  unde  scholen  dar  to  körnen  bi  broke  4  mark  punt
"^sses  de  begenknisse  to  donde  mit  vilien  und  missen.

5)  (2)  Item  so  sy  wy,  *vorbonomede  denere  unnd  broderhe*
^sser  gilde,  mit  unsen  anderen  ingekomenen  bruderen  und  sustere
^^^Gengekomen,  dat  desse  vorgerurde  gilde  unser  leven  vrouwen
hebben  enen  olderman,  de  dar  sy  eyn  *  broder  dusser  gilde  ofFte
^^nher*  der  vorbenomeden  stad  Rige,  de  schal  hebben  den  slotel
^  der  laden  unde  sal  hebben  twe  bisittere,  de  ene  sal  sin  en
^kenher*  unde  de  andere  van  den  anderen  bruderen  der  sulven
^dde,  de  schal  ok  hebben  enen  slotel  to  der  sulven  laden,  dar  de
dormán  den  slotel  tho  heft,  dar  se  scholen  mede  besluten,  wes  der
van  gelde  to  behorende  is;  also  to  vorvvarende,  alse  de
^  derman  dar  rechtverdighe  rekenschop  van  don  wil,  wen  des  de
|^*^pane  der  *ghildhe*  mit  sessen  der  anderen  brudere  der  sulven
de  na  vulburt  der  gemeynen  brudere  begerende  sint.

(3)  Item  wanner  de  brudere  enen  van  den  *broderenn  ,
^  Vorschreven  is,  to  oldermanne  kesen,  de  sal  dar  nicht  wedder
sep-,v._

by  4  markpunt  wasses.

^  7)  (4)  Item  so  sal  desse  olderman  mit  vulbort  siner  bisittere  unde
Sç  de  he  dar  to  teen  wil,  richten  alle  broke  der  gilde,  wo
^^1  ^*^kt  en  sin  to  vorvange  deme  rechte  der  stad,  unde  sundergen
irl  ^*chten  de  broke  und  punte,  de  eme  van  deme  rade  vorsynt
  to  richtende,  alse  se  vore  unde  hir  na  geshreven  stan.

(5)  Int  erste  were,  dat  jemant  den  olderman  vorspreke  efte
l^^j^*^^diken  strafFede,  de  scholde  unde  sal  hebben  gebroken  en
^^*ves  punt  wasses.

lat  Rem  sal  de  olderman  den  bruderen  und  susteren  toseggen
ay  körnende  in  de  vorgenomede  gilde  up  unser  leven  vrouwen
Se  T*  hemmelvard,  in  dat  hus,  dat  dar  to  beret  is  van  den
^/'*^luden  der  gilde,  unde  dar  temeliken  to  drinkende,  de  wile  de
wäret  sunder  vullen  unnd  halven  bi  ener  mark  wasses,  so
Send  n  ullen  unde  halven  drunke  den  anderen  dar  mede  to  node-^
  ^Rg  to  todrinkende.
lijjj  (7)  Item  so  sal  nemant  in  de  gilde  gähn,  de  wile  de  drunke
wäret,  mit  mesten  eFte  mit  anderen  wapen  bi  broke
*^‘^''kpunt  wasses.
        <pb n="676" />
        658

Stadtdiener

11)  (8)  Item  so  sal  nemant  drinken  in  der  gilde  alse
he  dar  van  weddergeve  edder  anders  ovele  bekome  bi  di*en
punt  wasses.
12)  (9)  Item  so  sal  nemant  beer  luttik  edder  vele  wreve  1
utegeten,  he  si  man  efte  vrouwe,  bi  twen  markpunt  wasses.
13)  (10)  Item  weret,  dat  jenich  gildebruder  efte  suster  de  fU
wreveliken  vorsete  efte  spotliken  vorsumede,  den  schal  de  o
laten  twye  vorboden  by  broke  ener  mark  wasses;  so  vakea^
dat  bot  vorsete,  unde  so  denne  to  deme  drudde  male  sal  e  e
laten  vorboden  bi  vorboringe  der  broderschop  der  glide;
he  denne  nicht  entjueme,  so  scholde  men  ene  nicht  meer
vor  enen  broder  edder  suster  der  gilde.
14)  (ii)  Item  weret,  dat  jenich  broder  krank  were  efte
suster  krank  efte  so  unleddich  were,  dat  se  to  den  drunken^
künden  komen,  so  vere  se  doch  ere  plicht  deden,  so  scha  (  ^
ere  beer  senden  to  hus.  ^
15)  (12)  Item  welk  broder  edder  suster,  de  enen  gast
de  gilde,  is  it  eyn  man,  dar  sal  man  vore  bringen  up
artighe,  is  it  ene  vrouwe,  4  Lubesche,  bi  broke  ener  mar  "  ^

inicien ­
  2

16)  (13)  Item  welk  man  under  den  broderen  wert
schenken,  doit  he  des  nicht  efte  unwillich  dar  to  is,  de
twe  mark  wasses  ;  we  ok,  dat  he  dat  he  na  hete  des  ol  Ç
nicht  en  schenkede  unde  na  syner  mannige  '  den
broke  nicht  wolde  betalen,  so  schal  men  ene  wysen  ute
unnd  nicht  mér  vor  enen  broder  darynne  to  holdene.
17)  (14)  Item  were,  dat  jemant  myt  wrevele  ginge  ute

der

unde  des  oldermannes  bod  drye  vorsete  by  broke  3

mark

to  islikem  bode  wedder  to  körnende,  sine  gilde  unde  sinÇ

hro

(lerdes ­



schop  to  holdene  vort  unde  to  deme  drudden  male  na  --mannes
  bode  nicht  wedder  (¡ueme,  den  sal  de  man  ^  ^
broder  efte  suster  der  gilde  mer  holden;  we  der  welk  me  ^
der  tiid  in  de  gihde  ^  bede,  de  scholde  hebben  gebroken  .

wasses.

18I  (i&amp;lt;)  Item  wan  de  olderman  orlof  gift,  is  dar  jema
de  veide  heft,  den  sal  de  olderman  laten  belciden  mit
broderen;  spreke  dar  we  wedder,  de  den  man  nicht
beleiden,  de  solde  hebben  ghebroken  3  markpunt  \Nas'

de,

1  Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.:  verntanni^e--
  Von  anderer  Hand  an  den  Rand  geschrieben.
        <pb n="677" />
        Stadtdiener.

659

19)  (16)  Item  were,  dat  twe  unser  brodere  edder  sustere  to
Sârnene  k  y  vende  worden,  wordet  geclaget  vor  der  tafelen  deme  older-’^änne,
  so  solen  de  kyvere’  malk  i  ore  leggen  vor  den  olderman
de  tafelen;  we  recht  wert,  deme  sal  man  sin  gelt  wedder  geven,
^nde  des  anderen  gelt  sal  man  leggcn  in  de  bussen;  we  dar-"^dderspreke
  unde  des  nicht  wolde  don,  de  solde  hebben  gebroken
^  ntarkpunt  wasses.

20)  (17)  Item  were,  dat  een  deme  anderen  unlust  dede  efte  vorbynnen
  unsen  drunken,  de  solde  beteren  6  markpunt  wasses.
21)  (18)  Item  were,  dat  jemant  unser  glide  begerende  were
^^ynne  broder  tor  werdene,  de  en  *  denerhe  *  were,  de  eer  in  der
Süden  nen  broder  geweset  were,  de  scholde  geven  2  ore.
22)  Item  were  jemant  der  gilde  begerende,  man  efte  vrouwe,
keen  *dhenher*  efte  *dheners*  wif  were,  de  man  solde  geven
^  intogande  unde  de  vrouwe  twe  ore.
23)  Item*  welk  vromede  piper  efte  speleman,  de  desse  vor-^^hreven
  gilde  nicht  gewunnen  heft,  de  sal  geven  van  islikem
^^fîste,  so  vaken  he  denet,  it  sy  to  brutlachten  efte  anders  wor,
tnark  wasses.
24)  Item  were,  dat  jemant  van  spelluden,  de  brudere  weren
]^^Gr  giuien,  krank  worden  unde  in  erer  krankheit  armut  leden,
,  Solde  men  lenen  enem  isliken  i  ferding  ute  der  bussen,  worde
^  gesunt,  he  sal  en  betalen;  storve  he,  so  schal  de  men  nemen
^üder  van  synem  nagelaten  gude.
25)  (19)  Item  so  schole  wy  holden  unse  stevene  to  twen  tilden
üeme  '  ‘

^^me  jare,  enes  to  unser  leven  vrouwen  dage  vorschreven  bynnen
^  ürunken  unde  ens  in  deme  anderen  sundage  in  der  vasten,
«  -1*1  1
Punt

sal  en  islik  bruder  unde  suster  tokomen  bi  broke  twe  mark-""nsses,

  so  vake  en  dat  vorsumede
26)  (20)  Vortmer  so  sole  wy  nene  nye  sette  efte  broke  maken
,  vorhogen.  Unde  desse  vorscrevene  schra,  alse  uns  de  van
'

is  ^rwerdigen  rade  vorgenomet  gegeven  is  unde  alse  vorscreven
’  aicht  vornyen  efte  wandelen  sunder  des  sulven  erw  erdigen  rades
,  ^üewetent  und  vulburt;  darane  de  suive  rad  sal  allewege  beunde
  hebben  unde  in  allen  dessen  vorschreven  puncten,
*  Schrägen!),  d.  Gesellsc’’.  f.  Gesch.  u.  Altert:).:  kyveu.
'Mtel^'^'e  und  der  folgende  Paragraph  sind  mit  einer  Klammer  am  Rande  von
Hand  zusammengezogen.

ii

Mi
        <pb n="678" />
        66o

Tafelgilde.

artikelen  unde  broken  de  oversten  haut.  Gegeven  unde  schreven
in  den  jaren  unses  Heren  dusent  veerhundert  vefteyne  in
avende  sancti  Jacobi  des  hilgen  aposteis  (24.  Juli).  To  tuge
vorschreven  ding,  so  heft  de  vorschreven  erwerdige  rat  hir
behalden  ene  utschrift  van  worden  to  worden,  de  ene  gesne
ut  der  anderen.
27)  Item  so  sint  wy  plegen  unsem  kerkheren  to  geven
jares  3  nye  or  unde  deme  koster  (2)^  artige.®

#

123.  Tafelgilde.
Schrägen  zwischen  21.  Febr.  u.  7.  April  1425.  ^
Arch.  d.  Grossen  Gilde  in  Riga,  Abth.  i,  Nr.  63.  Pergamentheft  von  6^
blättern,  30  cm.  hoch,  24  cm.  breit;  beschrieben  sind  Bl.  2—0  •«  ghgothischen
  Minuskel;  die  einzelnen  Artikel,  welche  i  —  2  Linien  von  eina
stehen,  beginnen  abwechselnd  mit  blauen  und  rothen  Initialen.  Randlinte^^  g
auch  die  unbeschriebenen  Seiten  12  —  17  auf;  ganz  frei  sind  3  Seiten
u.  22  sind  wieder  wie  die  beschriebenen  liniirt.  Auf  S.  24:  Anno  15^  ^
Januarius  Hanns  sum  Bringk  manu  propria.  Nach  Godtt  unnd  ehr,
mein  beger.  Den  Deckel  bildet  ein  dickeres  Pergamentblatt.  Auf
deckel:  Pundation  der  'rafelgilde,  Nr.  1,  NLV.  Abg.  Hupels  N.  N.  ^
St.  9-10,  S.  563-S71;  Liv-,  Est-  u.  Curländ.  Urkb.,  Bd.  7,  Nr.  249;  '  ^andb^
Livon.  antiq.,  Bd.  4,  S.  CCXX  und  CCXXI.  Einige  beachtenswerthe
merkungen  des  16.  Jahrhunderts  sind  als  Fussnoten  wiedergegeben.

Anno  1425  Jar.^

In  deme  namen  der  hillighen  drevoldecheit,  amen.  Int  jAt^^
heren  Jhesu  Cristi  14  hundert  in  deme  vyf  unde  twintige^tc
in  der  vasten,  do  worden  de  gemeynen  brodere  des  ¿eS
stoven  tho  Ryge  eens  in  ener  gemeynen  stevene  mit  vu  t
rades  in  de  ere  unses  leven  heren  C,odes,  Marien,  siner
moder,  unde  alle  Godes  hilligen  unde  to  tröste  allen  to
cristenen  seien  unde  to  hulpe  den  nottroftigen  armen  ene
stichtene,  gebeten  de  tafelgilde,  dar  men  uthgheven  sal  alle
nehnteyen  almosen  in  sunte  Peters  kerken  under  deme  clo^^
Wente  Got  heft  gesproken  in  syme  hilligen  ewangeliodrunk
  waters  ghevet  den  nottroftigen  armen  in  m  y  neme

1  Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  :  geschrei'ett.
^  Ibid.  :  j  ore  und  deme  koster  4  artige.
Die  letzte  Inscription  steht  von  späterer  Hand  auf  der  letzten
4  Diese  Überschrift  aus  späterer  Zeit.

Seite

■schriebe"' ­
        <pb n="679" />
        Tafelgilde.

66l

yk  wyl  em  wedder  gheven  sunder  twivel  dat  ewige  leven;  hirumme
kebhe  wy  geordeneret  unde  gestichtet  desse  almosen  in  ene
'ndingg  der  nottroftigen  armen,  uppe  dat  Got  vode  mit  syner
S^nade  h¡r  unde  in  deme  tokumftigen  levene  alle  dejenne,  de  hir
^%ynnere  ane  sin  gewest  unde  vortmer  de  hir  hulpere  to  syn  ge-"'^cst
  Unde  vortmer  de  hir  hulpere  to  sin  unde  ere  hantrekinge  to
unde  noch  to  donde  werden  to  ewigen  tiiden.
Item  desse  broderschop  vorgeschreven  sal  sik  aldüs  hebben,
hirna  geschreven  steit.
0  Item  so  solen  hir  dre  vorstendre  to  wesen  desse  ghilde
^^Ig  desse  almosen  to  Vorstände,  der  sal  een  wesen  ute  deme
unde  twe  ute  deme  gildestoven.
2)  Item  welk  man  desse  broderschop  wynnen  wil,  de  sali  jo
'^Voren  broder  wesen  in  deme  groten  gildestoven,  so  mach  he
broderschop  wynnen  mit  6  oren  intogande;  wil  dar  we  wat
gudes  to  don,  deste  groter  is  sin  Ion  vor  Gode.  Desgeliiken
'^^gen  erbare  vrouwen  sustere  hirynne  werden,  se  sin  wedewen
hebben  man  k
3)  Item  welk  mynsche,  der  almosen  begerende,  de  salí  de
y^^stendere  sulven  spreken  unde  bidden  se  in  de  ere  Godes,  unde
'^orstendere  solen  dar  toseen,  dat  se  de  almosen  gheven  den
’^^sten,  de  se  weten.*
4)  Item  vorarmede  ok  we  ute  desser  broderschop,  dat  Got
/^""kede,  dat  em  der  almosen  not  dede  unde  behoef,  deme  sal
^  der  almosen  provene  ene  geven;  vort  weres  em  not  unde
,  dat  kenlik  were,  so  sal  men  em  der  almosen  provene  twe
af  he  des  begeret;  unde  men  sal  den  armen  tekene  gheven
^  ^^lye,  dar  by  solen  se  de  almosen  halen.
5)  Item  so  solen  de  vorstendere  den  olderman  in  deme  gilde
vormanen  in  allen  stevenen,  dat  he  kundege,  we  dar  bro  er
'  'Verden  in  der  tafelgilde,  dat  he  kome  vor  de  tafele  to  den
^^^nderen  unde  gheve  syn  ingandegelt,  alse  vor  geschreven  ste
..  Item  so  sal  men  alle  jare  6ns  begaen  laten  mit  vigihen  unde
selemissen  alle  dejenne,  de  ute  desser  broderschop  vorstorven
^  keynnc  andere.
'  Rande:  du  m-mesUH  suysUr  und  huodeu  die  sekeHell  utkthodeyllenn.
        <pb n="680" />
        602

Tafelgilde.

sin,  unde  vor  alle  dejen  ne,  de  dar  wat  gudes  to  gedan  heb  e
unde  noch  doen  willen;  unde  dar  sal  en  islik  broder  unde  siis^e^
thokomen  bi  twen  artigen  des  avendes  to  der  vigilien  unde
mandages  to  der  missen  to  oíferende.  Desse  begenknisse  sa  h
sebeen  mit  des  gildestoven  boldeke  unde  lichten.
7)  Item  so  solen  de  vorstendere  dat  vorwaren  mit  deine
dat  he  des  avendes  to  der  vigilien  late  luden  mit  den  g**®
docken;  so  sal  men  de  bare  cleden  in  der  kerken.
8)  Item  wenneer  men  offeren  sal,  so  solen  der  twyer  vorsten
wiif  vorgan,  islike  mit  eyneme  selelichte;  de  sollen  bey  de  he
en  half  markpunt  wasses;  dar  solen  de  anderen  susteren  navo
unde  offeren  '  ^
9)  Item  darnegest  so  solen  de  borghermeistere  unde  de  r  ^
vörghan  offeren,  darnegest  de  olderman,  darnegest  de  vorsten
darnegest  de  ghemeynen  brodere.
10)  Item  so  sal  men  desse  begenknisse  holden  des
sondages  na  sunte  Mychele,  so  sal  de  olderman  den  gildest
knecht  ummesenden  unde  vorboden  de  brodere  unde  sustere
sondages  to  der  vigilien  unde  des  mandages  to  der  selemi
unde  wen  des  mandages  de  selemisse  gedan  is,  so  solen  de
unde  de  sustere  körnen  in  den  gildestoven,  dar  solen  en
stendere  plegen  dre  gerychte,  de  beqweme  sin,  unde  gtit
yslik  up  sinen  pennyngh,  alse  des  denne  de  vorstendere  voir
11)  Item  to  desser  maltiit  sal  en  islik  broder  unde  '
körnen  bi  siner  broke;  unde  weret  sake,  dat  welk  van  ilen
unde  susteren  in  der  stat  weren  unde  nicht  to  der  maltiit  enq"
alse  verne,  alse  se  gesunt  weren,  de  sal  sin  vulle  g^lt
gheliike  denjennen,  de  to  der  maltiit  sin;  unde  weret,  dat
nicht  don  en  wolde,  so  sal  men  ene  cierne  olderman  ne  m
gheven,  in  der  negesten  stevene  vortoesscliende.
12)  Weret  sake,  dat  en  broder  efte  suster  cíeme  and^f^'  ^

•hten

dreet  dede,  wen  se  tosamene  sin,  dat  sal  de  olderman
der  stevene  geliik,  af  id  in  den  groten  drunken  gescheen  "
13)  Item  so  wen  de  maltiit  gedan  is,  so  solen  de
de  docken  luden  unde  gheven  den  broderen  unde  (unde)
to  derkennende,  wo  mannich  broder  unde  suster  in  cierne  J

r  Am  Rande:  Godtt  ist  tinsser  offer,  dytt  nicht  und  sunst  heitf
2  Im  Versehen  wiederholt.
        <pb n="681" />
        Tafelgilde.

663

gilclen  vorstorv'en  is;  so  sal  en  islik  upleggen  vor  elken  vorstorv'enen
  broder  efte  suster  enen  artich;  unde  van  deme  ghelde
®olen  de  vorstendere  elkem  vorstorvenen  broder  unde  suster  na-^®sen
  laten  also  mannige  misse,  alse  mannich  prester  in  der  stat  is.
H)  Item  so  solen  de  vorstendere  vortan  vragen,  oflft  )  emant
^^ders  emande  wete  van  broderen  efte  van  susteren,  de  vorstorven
bynnen  landes  efte  buten  landes,  dat  men  en  dat  to  derkennende
^^6ve,  dat  men  deme  enen  do  alse  deme  anderen.
15)  Item  so  sal  men  alle  sondage  bidden  von  dem  predikstole
alle  brodere  unde  sustere  unde  vor  alle  dejenne,  de  dar  uat
^^des  to  gedan  hebben  unde  noch  denken  to  donde.
16)  Item  so  sal  van  den  twen  vorstenderen  ute  deme  gildestoven
jare  een  afgan  unde  enen  anderen  wedder  to  selten.
^7)  Item  desse  vorstendere,  de  des  jares  gewest  sin,  de  solen
^^^nschop  don  des  negesten  dages  na  der  kost,  dar  sal  over
""^sen  de  olderman  mit  sinen  bisitteren.
ï  8)  Item  so  sal  men  desse  vorgeschrevene  punte  alle  jare  eens
in  der  gemeynen  stevene  to  sunte  Mertin  (ii«  ^ov.).
.  *9)  Item  weret  sake,  dat  welk  broder  vorstorve  ute  desser
^•■Oflerschop  unde  nicht  en  vermochte,  dat  men  ene  to  der  erden
^stedigede  unde  begaen  lete,  unde  dar  en  ander  broder  by  were,
sal  ene  bestedigen  mit  der  werde  van  twen  Ryneschen  gulden
^  ^er  erden.
Item  weret  sake,  dat  hir  jenige  pünte  weren  van  de.
^^^^geschrevenen  eendracht,  de  to  hoghe  elfte  to  syde  gesät  were  ,
hebben  de  brodere  macht  tho  wandelnde.
^0’  Item  des  anderen  dynxstdages  na  sunte  Michaele  (9.  »
^"^"oer  de  reckenschopp  schuet,  so  sal  men  twe  Rostker  laken
"^yden  unde  neegen  laten  to  kledinghe  unde  geven  en  arm
Codes  willen  van  Herman  Leemsziikes  husvrouwen  wegen.
1  22)2  Item  vortmeer  wert  sake,  so  welck  broder  ge  t  Y  )
dat  der  taffelgylde  thokeme,  de  schall  syne  renthe  tho
tyden  uthgeven;  wert  sake,  wo  yemant  syck  darynne
makede,  de  sali  den  hovetstoll  bynnen  4  wecken  myt
^Gnthe  upbryngen.
L.  einer  anderen  gleichzeitigen  Hand.
I*  Von  einer  Hand  aus  dem  16.  Jahrh.
        <pb n="682" />
        664

Tischler.

124.  Tischler.
Bemühungen  zur  Erlangung  eines  Schragens
vom  Jahre  1535  —4i-Lade
  des  Tischleramts  in  Riga,  Meister-Buch  des  Ambls  derer  Tischb^f'
Anno  1^41  bis  cm.  hoch,  16  cm.  breit.  Die  Aufschrift  in  Goldbuchsta
in  einem  goldenen  Kranze.  S.  i—5.
Demnach  unser  löbliches  Tischlerambt  nöthig  befunden
buch,  darin  der  Meister  Nahmen  geschrieben  werden,  errichten»
zumahln  die  alten  Bücher  sehr  unordentlich  geführet  auch  berei
gefüllet  gewesen,  so  ist  beliebet  der  ersten  elff  Meister  Nahm
als  Stiffter  unseres  Ambtes  allhier  zum  Gedachtnüss  oben  nnz
setzen  und,  soviel  möglich,  deren  Nachfolger  biss  au  ff  unss  jetzig
Zeit  lebende  Meister  in  behörige  Ordnung  zu  stellen,  welches
Altermann  Hans  Schnoor  und  Conrad  Köhne  nebst  Christ
Eger  Beysitzern  aufgetragen  worden,  die  nach  genauer  ^
lesung  der  alten  nieder-  oder  platteütschen  Schrifift  befunden,
die  Fundatores  unsers  Ambts  angeführet,  wie  die  1  ischler
Anbegin  dieser  wehrten  Stadt  Riga  biss  1535  ohne  Regiment  g^
lebet,  indehm  ein  Jeder  nach  eigenen  Gefallen  vor  sich  gear  &amp;gt;e  ^
auch  Gesellen  und  Jungen  gehalten  hätte,  er  möchte  dass  ^
wergk  recht  erlernet  gehabt  haben  oder  nicht,  wieder  solche  Bt
hätten  sie  auch  nichtes  bey  der  Origkeit  zu  erhalten  vermocht»
dem  Ende  wären  sie  zusammengetreten  und  sich  bemühet
Brieffe  und  Cieschäncke  copirliche  Schrägen  vom  Ambte  &amp;lt;
Reval  zu  erhalten,  welches  Revalsche  Ambt  ihre  Schräge’^
groszen  Kosten  von  Lübeck  geholet  gehabt;  darauflf  hatte
dachtes  Ambt  sich  erbothen,  wann  ein  Meister  dahin  gesand
wolde  selbiges  aus  brüder-  und  nachtbarlicher  Liebe  die
abfolgen  lassen  ;  so  dan  wäre  der  Meister  Peter  Rauer  mit
Pferd  und  Schlitten  versehen  nach  Reval  gereiset  und  die
in  Copia  abgeholet;  die  Unkosten  hätten  sich  aui  50  Marek  ^  ‘
ligen  Geldes  betragen;  nach  deren  Erhalten  hätten  sie  sechs
bey  den  ehrsamen  Rathe  umb  die  Confirmation  angch^^^^^
Anno  1541  hätten  sie  dem  ehrsamen  Rathe  ein  Contoit»
70  Marek  gekostet  hätte,  vorehret;  darauf  wären  sie  mi|
Schrägen  mittelst  derer  Herren  Ambsherren  Paulus  KlÖcks
'  .  1  5.
1  Patroclus  Klocke,  Böthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  443
284  u.  308,  31.
        <pb n="683" />
        Tischler.  665
Johan  Thomsbergs’  zu  Stande  gekommen  und  dabey  viele  Un-*^osten
  gehabt.
^ann  nun  wir  zu  unserer  Zeit,  nehmlich  Anno  1729,  den  alten
Schrägen  verbessern  lassen  und  also  nach  dieser  Zeit  LäufFten  zu
Ambtes  Auffnehmen  und  Besten  auch  dasz  unsere  nach  Ver-"^ögen
  beygetragen,  erachten  wir  vor  billig  guter  Ordnung  halber
^*oses  Buch  in  drey  Periodus  einzutheilen  und  im  Letzen  an  ge-^^•■igen
  Orth  die  Schrägen  Verbesserung  und  Kosten,  so  viel  sichs
^^0  last,  zu  bemercken  denen  Nachkommen  zur  Nachricht  u.  s.  w.

125.  Tischler.
Bemühungen  zur  Erlangung  eines  Schragens
vom  Jahre  1542.

&amp;lt;Jc,

in  d.  Rig.  Stadtbl.  1843,  S.  44-46,  nach  Übertragung  aus  der  platt-“‘schen
  Sprache  des  16.  Jahrh.  in  die  unserige  aus  einem  alten  mit  buntgc-Deckel
  versehenen  Buche,  das  sich  in  der  Amtslade  befindet.  Das
5*"®'  ist  angeblich  daselbst  nicht  mehr  vorhanden.  Ein  Auszug  mit  einigen  Ab-'chungen
  enthält  das  in  der  Amtslade  aufbewahrte,  1729  eingerichtete  Meister-Amhis
  derer  Tischler  von  Anno  1^41  bis  3^35'  Abweichungen
den  Anmerkungen  zur  folgenden  Mittheilung  angegeben.
^  Allen  und  Jeglichen,  Oegenwärtigen  und  Zuküntigen,  sei  kund
^^^obar  zur  ewigen  Oedächtnisz,  wie  dasz  unser  Amt  wenig
Her  und  von  Anbeginn  in  der  Stadt  Riga  sonder  (ohne)
^Sinient  und  in  Unordnung  gestanden  hat,  also  dasz  ein  jeder
Ç  ^Hende,  der  es  nur  gewillet  und  auf  seine  eigene  Hand  arbeitete,
vS  jungen  oder  (Gesellen,  sie  hätten  was  gelernt  oder  nicht.
¡ji^J^^oien  hier  Meister  vom  Auszen-  und  Binnen-Land  und  setzten
^  hier  bei  uns  und  arbeiteten  hier  uns  Meistern  zum  \  orfange,
Y  \  erdrusz  und  groszes  Verderb  unsers  guten  Amtes  wegen
mehrmal  gegen  unsere  gebotene  Origkeit  uns  beklaget
jedoch  keinen  Trost  oder  Hilfe  haben  können  erlangen.
.  ^  Ende  des  Jahres  1535,  da  sind  wir  Meister,  die  da  zu  Riga
aus  göttlicher  Ordnung  wieder  zusammengekommen
L,  ..^'^^fägtiglich  beschlossen,  die  von  Reval  zu  besuchen  und  zu
,^^^^'^^ern  mit  Briefen  und  (beschenken  um  Mittheilung  ihrer
In  welchem  die  von  Reval  durch  viele  Schreiben  und

Lhann  thom  Berge,  vergl.  S.  516,  Anm.  2.

1
        <pb n="684" />
        666

Tischler.

Cieschenke  ihre  Schrägen  bewilliget  haben,  die  sie  mit
Unkost  von  Lübeck  haben  holen  lassen,  uns  aus  brüderlicher
mittheilten  bei  sothanem  reifen  Bescheide,  dasz  wir  einen  treu^^
Bruder  unseres  Amtes  dahin  sollten  senden  sie  zu  erhalten,  ^
wir  Tönnis  Heyenstedt’,  unserer  Amtsbrüder  einen,  haben
mit  Pferde  und  Schlitten  und  viel  Geldes  abgefertiget  haben,
unser  aller  Unkost,  sich  bei  50  Mark  belaufend,  mit  dem
welche  unser  lieber  Mitbruder  den  Meister  von  Reval  zu
gelobt,  welchen  sie  ihm  nach  vielen  Reverenden  und
haben  schriftlich  übergeben  uns  zu  bringen.  Dem  also  gesc
ist,  welche  nach  erlangete  6  Jahre  wieder  mit  Bitten  an  den
samen  Rath  versucht  und  angehalten  ist,  doch  wenig  hrud^.^^^
schaffet,  bis  in  das  Jahr  42  (1542«),  da  sie  nach  groszer
und  ernstlichem  und  zudringlichem  Fleisze,  der  Ehrbaren
herren,  nämlich  Hr.  Patroklus  Klock^  und  Hr.  Johann  zum
die  zur  Zeit  Amts-Herren,  es  vollkommen  geendiget
wir  zu  einer  ewigen  Gedächtnisz  dem  Ehrbaren  Rathe  ein
geschenket,  das  stehet  bezahlet  70  Mark  Rig.  und  dem
die  Schrägen  zu  schreiben  33  Mark,  und  im  Jahre  i542&amp;gt;  y
Dank,  alles  so  weit  gebracht.  Hiernach  nun  ein  jeglicher^  ..
ständiger  ausrechnen  kann,  was  es  für  Mühe  und  Arbeit  u
kostet  hat,  und  wir  es  so  ferne  gebracht  haben.
So  folgen  nun  die  Namen  der  Meister,  die  es  so  wei  h
haben  mit  Gottes  Hilfe.

sei
ei"

(Hieran  schlieszen  sich  11  Namen  '*).

1  Auszug  a.  d.  Meister-Buch:  Petey  Rauer.
2  Ibid.  :  154'-•1
  Vergl.  S.  664,  Anm.  2.  ^
1  Auszug  a.  d.  Meister-Buche;  7'homsberge.  Vergl.  S.  664,  Anm.
ñ  Ibid.:  Contoir.
'Î  Auszug  a.  d.  Meisterbuch  Bl.  4:  Tönnys  Ileynerslatc.  Merte'  ^
von  Kannen,  Peier  Ratier,  dieser  hat  die  Schrägen  geholet,  Kersten
Kremer  Merten  Koet,  Hans  von  Retaen,  Kersten  Danappcl,  Totna
Tewes  Walter.
        <pb n="685" />
        Uhrmacher.  Weinträger.  Zimmerleute.

667

Uhrmacher-Gesellen,  1581,
Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Gesellen
vom  Jahre  1581.

Uhrmacher,  1593»
■  Schlosser,  Sporer,  Büchsenmacher  u.  Uhrmacher  vom  Jahre  1593*

126.  Weinträger,  13.  Jahrh.
5  ^^gearbeitete  Rigische  Statuten.  L.  Napiersky,  Die  Quellen  des  Rigischen
^^chts  bis  zum  Jahre  1673,  S.  197,  §  4.
Och  so  sal  men  geven  dengenen,  de  den  win  upbringet  tho
%ere  van  der  pipe  wines  van  5  amen  unde  darbenedene  2  ore,
deme  vate  wines  van  8  amen  unde  darenbinnene  4  ore.  Mer
vat  boven  8  ame,  dar  sal  men  van  gheven  6  ore.

127.  Zimmerleute  und  Maurer,  i37^-t

  1,  factum  a  dominis  cousulibus  auno  Dni  13^6  itt  fesio  Michaelis.
.  /'apiersky,  Die  Quellen  des  Rigischen  Stadtrechts  bis  zum  Jahre  1673,  S.  205,
’  S.  215,  27.

^¡n

^  de  tymerlude  unde  de  murmestere,  dat  se
den  se  doen  moghen  bi  V*

nicht  mer  vor-128.

  Zimmerleute  und  Maurer,  i6.  Jahrh.

Ki^j^^igische  Bursprake  a.  d.  Anfang  d.  16.  Jahrh.  L.  Napiersky,  Die  Quellen  dès
Stadtrechts  bis  zum  Jahre  16731  S.  229,  25.
budth  de  radt  den  thimmerludenn  und  murmesterhn,  thit
1/  mer  vordingen  sollen,  dan  se  woll  dhonn  können,  y
^1  unnd  de  murmestere  sollen  arbeiden  umb  sollich  lonn,
0^ne  dath  gebaden  und  in  erher  schrägen  geschreven  is  .
A//  '  ein»  anderen  Handschrift:  «W
nach  Verordnung  eines  erb.  radis.
        <pb n="686" />
        668

Zimmerleute.

129.  Zimmerleute,  1412.
De  burspyakc  des  jares  unser  Heren  dusent  veerhundert  twelve.  1  -  g
Die  Quellen  des  Kigischen  Stadtrechts  bis  zum  Jahre  1673,  S.  Z17,  9;  vergl.  S.  2271
Item  sal  nen  tymmerman  tymmerholt*  hollen  hee  en  hebb
orloff  van  cíeme  kemerer,  by  3  mrk.

2  sc.  der  Stadt  gehörig.
Statt  hollen  wird  howen  zu  lesen  sein,  da  sich  in  einer  späteren
der  Bursprake  dieser  Ausdruck  findet.
        <pb n="687" />
        Vereinzelte  auf  das  Gildewesen  und  das  Handwerk
im  Allgemeinen  bezügliche  Verordnungen.
Bischof  Albert  verordnet,  dass  ohne  des  Bischofs  Genehmigung
^6ine  Gilde  errichtet  werden  soll.  April  bis  August  1211.
^  Est-,  Curlând.  IJrkb.,  Bd.  I,  Nr.  20.
5)  Nulla  gilda  communis  sine  episcopi  autoritate  statuetur,  ne
judici  civitatis  in  aliquo  detrahetur,  (juia  super  gildas  est
'^cipale  judicium.
Bestimmungen  über  die  Ausübung  des  Bürgerrechts
durch  Handwerker.  Von  1227—1238.
'^'‘estes  Rigasches  Recht.  L.  Napiersky,  Die  Quellen  des  Rigischen  Stadtzum
  Jahre  1673,  S.  10.  38.
Off  quotjue  cujuscunt^ue  officii,  sua  volentes  apud  nos
^^ercere,  jure  urbano  apud  nos  fruentur.  Quod  si  contemcónsules
  judicabunt.
Bestimmungen  betreffs  des  Bürgerrechts  der  Handwerker
c.  1300.
^^"’gearbeitete  Rigische  Statuten.  L.  Napiersky,  Die  Quellen  des  Rigischen
eehts  bis  zum  Jahre  1673,  S.  142,  ÿ  ••
üj.  de  pelegrime  ofte  andere  geste,  de  hir  körnet  m  desse
scòln  &amp;gt;  brüken  uses  stades  recht  des  ersten  jares  liik  unsen
l^!''^^cren,  unde  ligget  se  hir  boven  de  jartit  unde  oven  willet
^^heriscap  ofte  ammet,  et  si  welk  et  si,  des  en  mõgn  se  nicht  don,
Winnen  de  burscap.  Unde  so  we  darenbovene  doyt,  de  sal
•"cn  der  stat  1  marc  siilvers.

'Vo  der  Vorlage  über  dem  ^  ein  kleines  „  steht,  dort  befindet  sich  im
Zeichen  der  Kürze.
        <pb n="688" />
        Anhang.

670
4.  Verpfändungsrecht  der  Handwerker  um  das  Jahr  1270-Hainburgisches-Rigisches
  Recht.  L.  Napiersky,  Die  Quellen  des  Rig*®
Stadtrechts  bis  zum  Jahre  1673,  S.  89.  16.  Vergl.  S.  158,  19,  §  3.
So  we  sin  ghot  eyme  ambetmanne  doit  to  makende,  de  dm
bet  man  ne  mach  dat  ghot  nicht  hogere  versetten  dan  vor  sin
Untfore  he  oc  uter  stat,  de  hush  ere  ne  mach  dat  got  nicht  hog^
holden,  dan  dat  Ion  wert  is,  dat  de  ambetman  hebben  solde.
5.  Bestimn.  ungen  betreffs  der  Übervortheilung  des  Publiknnd
durch  Handwerker  vom  Jahre  1376.
Civi/oqiutn,  factum  a  dominis  consulibus  anno  Dui  13^6  in  festo
L.  Napiersky,  Die  Quellen  des  Rigischen  Stadtrechts  bis  zum  Jahre  16731
24;  Vergl.  S.  214,  24;  223,  28;  229,  23;  249,  71.  ^
Vort  so  we  myd  ammeten  ummegan,  de  then  den  luden
liken;  is  it  dat  dar  claghe  van  körnet,  de  rat  will  ct  richten.
6.  Normirung  der  Zahlungen  zur  Ablösung  der  Amtsköst
aus  dem  16.  Jahrhundert.
Schragenb.  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  i66^h
Ordnung  von  den  ambtkosten.
Alle  handtwercksgesellen,  so  sich  alhier  zü  setzen
sollen  sich  den  schrägen  gemess  verhalten  und  vor  die
sowoll  die  amptkosten  in  alles  nicht  mehr  zü  geben  schuldigt
auch  nichts  mehr  von  ihnen  gefordert  werden,  alsz  wie
Ein  Goldtschmidt  15  Taler.
„  Kürssner  10  «
„  Balbirer  20  „
„  Becker  8  „
„  Dischler  9  n
„  Schneider  10  n
„  Schüchknecht  10  ,1
1  Von  späteren  Händen  sind  noch  andere  Ämter  mit  und  ohne
Zahlungen  für  die  Amtskost  diesem  Verzeichniss  hinzugefügt;  da
Angabe  der  Seitenzahl  des  Schragenbuches  erhalten  haben,  so  ist  dieses
als  ein  Register  angesehen  worden;  hier  ist  noch  zu  bemerken,
Wandscherer,  Fleischer  und  Sattler,  bei  denen  gleichfalls  Seitenzahlen
sind,  nichts  in  diesem  Schragenbuche  findet.  ^1/
^  Anno  i6jj  den  y.  Feb.  Geben  nichts  und  sei  auch  keine
ihnen  breuch/ich  ;  diess  hatt  Velthüscn  Altermann  in  fef^etiwert
Meister  NB.  angehängt.  Ich  vermuthe,  dass  sich  diese  Notiz  auf  die
bezieht,  da  vor  dem  Worte  angehängt  auch  ein  NB.  vermerkt  ist.
        <pb n="689" />
        Anhang.

671

(Ein  Frey  Schuster
M  Meürer  .  .  .
„  Hoddeker  .  .
„  Schmidt  .  .  .
„  Semischgerber
„  Gürttier  .  .  .
„  Glaser  ,  .  .
„  Wandtscherer
„  Hennipspinner
„  Repschleger  .
M  Feinen  Weber  .
„  Kannengiesser
M  Zimmermann  .
„  Fleischer  .  .
„  Sadtler  .  .  .
„  Hüeter  .  .  .
„  Dreyer  .  .  .
M  Topffer  .  .  .
„  Beutler  .  .  .
(Der  legg(er)  schräge

8  Taler.)»

4
8
15
8
6
IO
IO
3
5
8
IO
5
IO
8

NH.  tewer

60  m.)  »

^nd  soll  diese  ordnungk  mit  eyden  aller  junger  meistere
^^^thalten  werden  und  vermüege  aller  schrägen  keines  ambts
'“^ammenkunfftt  geschehen,  es  sein  dan  die  ambtherrn  oder  je

zujegen.

^®stimniungen  betreffs  der  Kleidung,  des  Handels,  der  Brauerei
Und  der  Beobachtung  der  Schrägen  vom  Jahre  1502.

■Auszug  aus  dem  Entwurf  einer  Polizeiordnung.
S.  I  27,  vergl.  Monum.  Livon.  antiq.,  Bd.  4,

Brotzes  Livonica,  Vol.  XXHI,
S.  CCLIII,  CCLV  u.  CCLVH.

1  1^1  Overst  dat  gemcne  folk  unde  amptlude  scholen  sik  ^Iso
unde  hel)l&amp;gt;en  mit  der  dracht,  liggendcn  kragen,  snoddelen
'liietten  unde  ,|uitten,  so  id  van  oldelinges  is  geholden  derok
  to  holdende  mit  der  radesdener  vroutven,  by  lo  mrk.

,  I&amp;lt;j1  Item  is  vorramet,  up  dat  de  ene  sik  van  deine  andern
’’ken  mach,  dat  alle  dejennen,  de  midt  der  koppenssc  top  um  t
.'“"'erk  ummegän,  dat  se  jenigerley  hanttverkesampte  furticr
Scholen  b

‘  Üa,  zwischen  Klammem  Stehende  Ut  von  späterer  Hand  hlnmKefOgt.
bieser  Artikel  ist  durchstrichen.
        <pb n="690" />
        672

Anhang.

S  c  h  r  a  a.
[20  U.  21]  Item  up  de  mede  de  ampte  sik  nicht  dorven
klagen  erer  vrigheit,  is  vorramet,  dat  men  na  allen  ampten  erç
schra  sik  richten  schal  ;  de  amptheren  scholen  ere  vrigheit  un  ^
schra  hanthebhen  unde  boschermen  unde  de  amptlude  scholen  s
wedderumme  mit  allen  dingen  upte  olde  hebben  unde  holden,
dat  ere  schra  utwiset,  by  vorboringe  des  amptes.

8.  Klage  über  die  Bönhasen  vom  Jahre  1571*

Das  Buch  der  Ältermänner  grosser  Gilde  in  Riga.
Bd.  4,  S.  186.

Monum.  Livon.

antN  '

van

Item  de  ampt  geven  eynen  rade  eyne  sujilycatyo  aver
deine  indrang,  wes  en  geschege  in  erem  ampte  van  den  boe
hasen,  welk  dath  oelde  nycht  is,  sunder  plegen  muntlyck  ere  ê
brecke  intobringen,  we  wol  ydtt  uns  wpme  grottem
nycht  anfectede.

9.  Verfügung  betreffs  der  Bönhasen  und  des

Gewerbebetrieb®®

vom  23.  Januar  1585.
§  41  des  Vertrages  zwischen  Einem  Ehrbaren  Rathe  und  der  Gemein^
den  23.  Januarii,  geschlossen.  B.  Bergmann,  Histor.  Schriften,  Bd.  2,  S.  2
Orthographie  des  Druckes  ist  hier  und  in  Nr.  10  nicht  abgeändert  worden.
Es  will  auch  e.  e.  Rath  nach  dieser  Zeit  in  allen  Aemte^'^
Störer  und  Bönhasen  ernstlich  abgeschaffet  wissen:  jedoch
die  Amtleute  mit  Forderung  ihres  Lohnes  sich  der  Hilli^^^*

Die

die
das2
r

mäsz  verhalten.

1589-lid

 ­

  Verfügung  betreffs  der  Bönhasen  vom  20.  Aug*
Rigascher  Stadtvertrag  26.  Aug.  1589.  B.  Bergmann,  Histor.  Schriee
Die  Amptesherren  sollen  in  den  Aemptern  richtige  ^
halten,  einen  jeden  bey  seiner  (Gerechtigkeit  schützen  (¡¡e
Bönhasen  mit  Ernst  abschaffen,  jedoch  dasz  auch  dagek
Amptleute  mit  Förderung  ihres  Lohnes  sich  der  Billighei*^  h
verhalten.
        <pb n="691" />
        Anhang.

673

Reformirte  Kost-  und  Kleiderordnung  vom  Jahre  1593.
Auszug  aus  Eines  Erbam  Raths  der  Königlichen  Stadl  Riga  in  Lifflandt
^orjnierte  Kost-  und  Kleider-Ordnung.  Gedruckt  zu  Riga  durch  Nicolaum
^^^jinunt  Anno  M.  D.  XCIII,  auf  Pergament,  4»,  20  Blätter,  20  cm.  hoch,  14  cm.
.  Bibliothek  der  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  Die  Orthographie  des  Druckes
"'cht  abgeändert  worden.  Abg.  Rig.  Stadtbl.  1888,  S.  01—94;  99“»«S;  «06  in.
Arend  Buchholtz,  Geschichte  der  Buckdruckerkunst  in  Riga,  Riga,  Müllersche
^"chdruckerei,  1890,  S.  260,  Nr.  18  und  Sonntag,  Notizen  zur  älteren  Geschichte
g  ^  ^®chzeiten  in  Riga,  Sendungen  d.  kurlánd.  Gesellschaft  für  Lit.  u.  Kunst,  i.  Bd.,
^3—26.

Zum  dritten  das  zu  eines  unberüchtigten  vornehmen
’^•'Sers  oder  Gesellen  Hochzeit  nicht  mehr  aufif  der  grossen  Gilde-^‘üben
  als  siebentzigk  und  auff  der  kleinen  sechtzigk  Manspersonen,
'Worunter  die  Herrn  des  Raths,  Ministerii,  Elterleute  und  Eltisten
alle  frembde  Geste,  so  wol  die  anrichter,  (derer  auff  der
^•^össen  Stube  sechse,  auff  der  kleinen  aber  weiniger  sein  mügen,)  '
dan  auch  die  Gifftendreger  mit  eingerechnet,  vorgeschriebener
^^sen  geladen  werden  sollen  bei  peen  20  marck  unnd  sechs
^*'ck  vor  ein  jede  Person,  so  diesem  zuwidern  gefurdert  oder
^^setzet  wirdt.

^^Gs  Sol  in  des  Breutgams  oder  Braut  Vater  und  Mutter  guttem
^^^allen  stehen,  aus  den  Herrn  des  Raths,  Ministerii,  Elterleuten
Eltisten  sowol  zum  Kirchgänge  als  der  Hochzeit  zubitten,  weme
auch  so  viel  oder  weinig  sie  wollen.
Zum  Siebenden  sollen  alle  Ehrbare  Erawen  und  Jungzu
  ihrer  Hochzeit  und  Kirchgangk  nicht  mehr  alsz  dreissigk
b  raw  en  und  jungfrawen  zusamen  gerechnet,  auch  die  acht
q  mit  eingeschlossen,  auff  der  kleinen  (jildestuben  aber  vier
d  zwantzigk  par  mit  den  negsten,  bitten  lassen  bey  peen  zehen
Und  drey  marck  vor  eine  jede  Person,  so  darüber  beschlagen.
'j.  Auff  der  kleinen  Gildestuben  sal  der  Braut  und  Herrn
und  dan  von  oben  herab  bisz  an  die  Spielbanck  vor  die
L  (be  Frawen  und  Jungkfrawen  aber  von  der  Kellerthuer  an
U  ^  (be  Braut  Cammerthuer,  angerichtet  und  alle  andere  1  afeln
bencke  abgethan  und  ausserhalb  diesen  specificirten  Tischen
/^^eben  auff  keiner  (iildestuben  jemanden,  er  sey,  wer  er  auch
str  besonders  angerichtet  oder  gespeiset  werden  bey  voriger

1

der  Vorlage  sland  dieser  Satz  schon  in  Klammern.

43
        <pb n="692" />
        Anhang.

674
XII.  Und  sollen  die  verordenten  kerlsz,  so  zu  Tische  diene  ,
derer  aufF  der  grossen  Gildestuben  vier,  auff  der  kleinen
sein  mügen,  niemandt  aus  dem  abgeregten  kreitze  hier  la^S  ^
sich  auch  den  gantzen  tagk  und  abendt  nüchtern  halten,  fleissig^
auffwarten  und  allen  betrugk  und  schaden  wegen  abtragunge
unnützlicher  Verschwendung  des  Biers  verhüten  bey  Verlust
besoldung  und  drey  marck,  einer  vor  alle  zu  bezalen,  auch
gelegenheit  mit  Verweisung  der  Gildestuben  zu  straffen.
XIIII.  Der  Koch  sol  in  alles  nicht  mehr  als  auff  dem  g**®®
Stuben  zu  sechs  und  zwantzigk  Schüsseln  und  auff  dem  '
zwey  und  zwantzigk  von  jedem  gerichte  zuzuhawen  und  anzuri
mechtig  sein,  in  was  massen  auch  sothanes  anders  gesc
konte  oder  mochte,  auch  nicht  mehr  alsz  drey  Gerichte  laut  v
Ordnungk  (alle  gelbe  und  geschmorte  hüner  gentzlich  ^
schlossen)  ’  zu  kochen  und  anzurichten  oder  anders  worhm  ^
speisen  hiermit  nachgegeben  und  eingebunden  sein  bey
dreissigk  mark,  und  für  eine  jede  schüssel,  so  darüber,  zehen
wie  den  auch  der  koch  vor  jede  übrige  schüssel  in  straffe
marck  unnachleszlich  genommen  werden  sol.  ^
VIII.  (37)®  Und  sol  diese  nutzbare  Satzung  zu  unter^
nebest  dem  Gesetzherrn  der  verordenter  Schaffer,  so
deckunge  der  Tische,  vorschneidung  des  Bratts,  ^
Keller,  die  Kerle,  so  das  Bier  aufftragen,  spielbanck  un
andere  gesetze,  vornemlich  das  auff  und  abtragen  der  sp
gedrencke,  fleissige  auffsicht  zu  haben,  bestellet,  auch  alle  u
laut  der  Ordnung  zu  sich  nehmen  und  einem  jeden  das  s
richten  und  sich  nüchtern  verhalten.  Und  darjegen  vor
von  jeder  Hochzeit,  so  auff  der  grossen  (iildestuben  ^
werden,  zehen  marck,  auff  der  kleinen  (iildestuben,  sieben
so  im  Hause  gehalten,  Fünff  marck,  Megde  Kosten  drey
empfangen  befugt  sein.  Und  sollen  diesem  Schaffer  ¡¡ofsn'U^
Geldt  sich  in  den  Hochzeiten  gebrauchen  lassen,  billigen  g
leisten  bey  ernster  straffe.  ,  r,.«-.•n
  als
39)  Sonsten  mügen,  die  so  des  Obernstandes  sein,  •  fui"
personen  und  die  Elterleute  des  grossen  Gildestubens,  Sai
die  Mentel  und  umb  die  Kleidung  und  Röcke  verbrehme

1  In  der  Vorlage  stand  dieser  Satz  schon  in  Klammern.  ,  'j  iiit«’
^  Die  Numeration  in  arabischen  Ziffern  ist  in  diesem  KxempD"^
gefügt  worden.
        <pb n="693" />
        Anhang.

675

4^))  Ausser  diesen  miigen  auch  fürnehme  alte  Bürger  oder
sonsten  fürnehmes  geschlechts  allein  ihre  Unterkleider  zumassen
Sam  mit,  doch  nicht  über  anderthalb  Elle  vorbrehmet  oder  auch
^^iden  Zeug,  auszbenommen  den  dreien  oberzelten  perseien,  wiewol
^^besetzet  tragen.
So  mügen  sich  auch  die  Elterleute  des  kleinen  Gildestubens,
gewesen  und  noch  ferner  sein  werden,  zusambt  ihren  Era  wen
Kindern  den  Gemeinen  Bürgern  des  grossen  Gildestubens
S^^ich  halten.
44)  Die  sammitten  Frawen  Mützen,  so  itzo  gebreuchlich,  lest
Ehrbar  Rath  vor  diesmal  passiren,  jedoch  das  die  gemeinen
'^•'ger  und  Handtwercks  Frawen  mit  dem  bestickten  eine  masse
halten.

Bestimmungen  über  den  Gewerbebetreib  auf  dem  Schlosse
und  in  der  Vorburg  vom  31*  ^593-Stadt-Arch.
  (Inneres  Arch.)  Caps,  e.,  Nr.  36.  Pergamenturkunde,  60  cm.  breit,
“  umgebogenen  Rande  48  cm.  hoch,  daran  hängt  das  Siegel  von  o  en,
.  im  Durchmesser,  und  das  Siegel  von  Litthauen,  11  cm.  im  Durchmesser.  le
die  Urkunde  und  die  Siegel  gehenden  seidenen  Schnüre  sind  aus  grünen,  rothen,
und  weissen  Strängen  gedreht.  Ältere  Dorsalschrift:

Hoc  etiam  pro  jure  civitatis  deligenter  observadum  statuimus,
peculiari  quondam  divae  memoriae  Stephani  regís  decreto
^  civitati  tributum  et  adjudicatum  est,  videlicet  ne  ultra  prae-“*Ptum
  et  ab  antiquis  Livoniae  magistris  receptum  numerum
artifices  in  suburbio  castri  Rigensis  sint,  ita  tarnen  ne  quid
^^lido  muro  construatur  aut  subteraneae  testudines  fiant.
^on  minore  etiam  severitate  prohibemus  (¡uam  olim  mediante
^•"títo  domini  Stephani  regis  prohibitum  est,  ne  in  suburba  ,
locis  a  (¡uibuscunque  tandem  personis,  incolis  aut  peregrinis,
^^^•ationes  ullae  exerceantur  aut  etiam  cerevisia  cotjuatur  et  |  a
domesticum  cujusque  usum  non  pinsetur  ne(|ue  )  w
l'^^ntur,  ut  venum  exponantur  vel  in  naves  importentur,  idque
'  ^missione  earum  mercium,  cujus  exequutionem  praefecto  aras
pro  tempore  existent!,  et  burgrabio  consulatuique  civitatis
jam  ante  commissam.  et  nos  committimus  ita,  ut  media
''  rerum  confiscatarum  arci  nostrae,  altera  medietas  consulatui
Ouandocunciue  vero  praefectus  arcis  cadere  admonitus,  ic
cessaverit,  turn  ipse  burgn-abius  cum  consulatu  adversus  taies
43»
        <pb n="694" />
        6/6

Anhang.

transgressores  portoriique  nostri  Rigens.  defraudatores  execu
tionem  forti  manu  facere  debetit.  Earn  ut  et  (juamcunciue
ordinariam  civitatis  jurisdictionem  ejusque  execjuutionem  usitatan’
minime  impediemus  ñeque  ab  aliis  impediri  patiemur.
Hoc  etiam  statuimus,  ne  collegiis  caeterisque  contubernÜs  opi
ficum  privilegia  vel  etiam  confirmationes  aut  ordinationes  uUa
(}uae  cum  ligitima  magistratus  civitatis  authoritate  et  jurisdiction
pugnent,  extradantur,  sed  eidem  magistratui  pro  veteri  consutudin
de  collegiorum  contuberniorumque  statutis  ex  civitatis  rationib
statuendi  jus  potestatemque  integram  relinquimus.

13.  Bestimmungen  über  den  Gewerbebetrieb  auf  dem  Schloß
und  in  der  Vorburg  vom  21.  Januar  1597*
Sfadt-Arch.  in  Riga  (Inneres  Arch.),  Caps.  e.  Nr.  39,  Papierheft  aj®
Bogen  in  Folio,  mit  6  beschriebenen  Seiten,  Dorsalschrift:  Decfetuni  d.
missanorutn  anno  inier  civHatnm  ei  capitaneum  Rigens.  ¡at.
I.  Primo  itatjue  artifices  sive  opifices  cujuscuntjue  gone
artis  et  conditionis,  in  suburbio  arcis  habitantes,  (¡uod  attinet.  ^
jam  ante  a  magistris  Livoniae  primum,  deinde  etiam  decreto  ^
Stephani  régis  is  articulas  decisus  attjue  a  praesente  regís  n
state*  ita  declaratus  sit,  ut  non,  nisi  quibusdam  ad  arcis  -
necessariis  juxta  numerum,  in  veteribus  homagiorum  litteris
scriptum,  in  suburbio  castrensi  habitare  liceat,  attjue  illis
vel  mercaturas  exerceant  vel  (|uici¡uam  in  praejudicium  cn
civiumtjue  agant  et  negotientur  serio  interdictum  sit,  tarnen
absu  (juodam  et  conniventia  d.  praefecti  plures  opifices  in  fm**
civitatis  irrepserint,  ideo  nos,  juribus  civitatis  a  regibus  oonc^

inhaerentes,  decernimus  et  constituimus,  ut  non  plures  -
castro  quam  duo  piscatores,  duo  itidem  victores,  fabri
bini,  bini  murarii  et  totidem  tabellarii  amplius  tollerentur  et,
sentibus  abire  jussis  aedificiis(|ue  insuetis  plane  dirutis,
deinceps  recipiantur  vel  a  (juocjue  clam  aut  aperte  lo\  e^
Quod  si  vero  modernus  praefectus  arcis  ejus(¡ue  successores^^^.^

artifices

so

litn

rium  artificum  operis  ad  necessitatem  arcis  indigeant,  n
artificum  in  civitate  id  petere  iiscjue  operarios  sui  generis  P^o
et  competenti  mercede  ad  sufficientiam  praestare  debent.
etiam  de  causis  praefectus  arcis  in  posterum  nullos

1  Im  Original  :  r.  mte.
        <pb n="695" />
        Anhang.

677

'"^gabunclos  et  advenas  cujuscunque  status  in  arce  vel  sub  arce
^'gensi  aut  ejus  jurisdictione  fovere  vel,  ut  ab  aliis  foveantur,  per-•bittere
  debet  Coctionem  etiam  cerevisiae  ad  duo  usque
1^‘lliaria  d.  Stephani  régis  authoritate  et  decretis,  in  contradictorio
J^^icio  a  moderna  r.  mte.  latis,  prohibitam  nos  quoque  suburbanis
interdicimus,  ut  ab  omni  coctione  poculentorum  abstineant
autem  quoties  indigebunt,  a  civibus  emant.  Jidem  suburbani
adventitiam  cerevisiam  aut  alterius  cujuscunque  generis  potus
liquores  ex  navibus  emant  vel  braxatoria  vel  tabernas  ibidem
'*^stituant,  praeterea  nec  boves  mactent,  ut  eos  venum  exponant
in  naves  imponant,  idcjue  sub  amisione  earum  mercium,  quarum
Mildem  rerum  indaginem  et  inquisitionem  d.  capitaneas  arcis  per
senatores  civitatis  admonitus,  non  impediré  sed  earn  ob  peri-(juae
  ex  mora  contingit,  vel  ipsemet  semper  praestare  vel
^^Sgrabio  Rigensi  earn  praestandam  juxta  jura  civitatis,  a  regibus
^^ncessa,  permittere  tenebit.
lo.  Ad  operarios,  bajulos,  vectores,  aurigas  et  caeteros  homines,
l^orum  opera  tarn  terra  quam  mari  conduci  solet,  quod  attinet,  nos
^^luntatem  et  mentem  d.  Stephani  praesentisque  régis,  quae  ex
^creto  et  privilegiis  colligitur,  sequuti  judicamus,  quod  capitaneus
^Jusque  successores  ejusmodi  operarios,  victum  in  civitatis  juris-^'ctione
  cjuaerentes,  nullatjue  onera  civilia  ferentes,  nequáquam
^  '^ere  et  tolerare  debeant,  depraehensi  autem  contra  hanc  prohi-’^‘onem
  in  civitate  luant.

H-  Verfügung  betreffs  der  Bönhasen  und  des  Gewerbetriebes
vom  29.  April  1604.
der  Kleinen  Gilde  in  Riga,  Pergamenturkunde,  43  cm.  hoch,  65  cm.  breit,
Ka  ^^"^^ngcndeni  Sieg  I  der  Stadt  Riga  in  Wachs,  9  cm.  im  Durchmesser,  in  einer
Blech,  an  einer  seidenen  Schnur  (hellblau,  gold,  Silber).  Auszug  aus
•tia  zwischen  Rath  und  Gemeinde  vom  29.  April  1604.  Vergl.  B.  Berg-Histor.
  Schriften  Bd.  2,  S.  308.
.  ^cide  Güldetuben  wollen  wir  bei  ihren  Schrägen  und  Freyj^^'^ten,
  welche  ihnen  in  der  Stadt-Privilegien  bestettigett,  handt-^
  imgleichen  auff  der  Zünfiften  und  Cxewercken  der  kleinen
Anhalten  die  Höhnhasen  abschaffen  und  der  berühtigten
¡h  halben,  wan  sie  dieselben  uberwiesen,  die  Execution
nicht  verweigern;  jedoch  das  sie  sich  auch  solchen  Schrägen
verhalten,  die  Hürgerschafft  mit  der  Übernahme  des  unbilf(i
  ^crcklohns  nicht  beschwehren,  die  vertrawten  Sachen  be-^^ten
  und  bey  sich  zu  Schaden  nicht  liegen  lassen.
        <pb n="696" />
        678

Anhang.

II.  Aktenstücke  zur  Geschichte  der  Reformation
der  rigischen  Handwerksämter.
A.  Beschwerden  über  die  hohen  Eintrittsgelder  vom  16.  Novena

ber  1661.
Des  Amptes  der  Barbierer  Beschwerde:
1)  Einkauffsgelder  4^^
Hiervon  dasz  Amptt  die  Helffte.
2)  Kirchenordnungsgelder  7’45  ”
3)  Bey  AufFzeigung  des  Meisterstückes  die  Spendation,
  die  mit  Bier  und  Wein  gehalten  werde,
nicht  höher  den  7  ”
4)  Straffe  wegen  des  Meisterstücks  7  ”

Ampt  der  Riemer:
1)  Ein  junger  Meister,  so  auszerhalb  dem  Ampte  heirath^^^
muste  40  Rthlr.  erlegen,  darvon  dem  Amtt  die  Helffte»
aber  ins  Ampt  heirathete,  nur  20  Rthal.
2)  Die  Ambtskoste  bestünde  in  geringen  Tractamenten
belieffe  sich  nur  auf  6  oder  zum  Höchsten  7  Rthal.
Haben  kein  geschloszen  Ampt.

Ampt  der  Tischler:
1)  Die  Eschung  •
2)  Maszgelder  •
3)  Würde  der  jüngste  Meister  von  den  Eltisten  3
Mahl  ersuchet,  wan  er  dasz  Meisterstück  machet,
jedes  Mahl  Spendation  uf  5  Rthal.  ist  .  .  .  •  •
4)  Drey  Mahlzeiten,  jeder  uf  10  Rthal.  ist  .  .  .  •
5)  Die  Straffe  *

2  Rthal-2
  ”

15  ”
30  ”
7  ”
        <pb n="697" />
        Anhang.

679

Dell  16.  November  1661.
^^asz  Ampt  der  Mahler  wegen  der  jungen  Amptesbruder  Beschwer:
0  Wan  ein  junger  Meister  dasz  Ampt,  so  auszerhalb  dem  Ampt
heirathete,  begehrig  were,  musste  derselbige  für  die  2  Jahresarbeit ­
  sich  jährlich  mit  40  Rthal.  abkauffen;  von  diesen
Geldern  bekomptt  dasz  Amptt  die  Heißte.
2)  Machet  er  ein  Probstück,  so  den  Herren  Oberamthernn  geschencket
  wurde.
3)  Hey  Machung  des  Meisterstückes  wurde  der  junge  Meister
zwar  ersuchet,  durffte  aber  die  ehesten  Meistere  nicht  tractiren.

4)  Wan  er  dasz  Meisterstück  ulzeiget  i  Fasz  wudtsch  (?)  Bier

und  7  Rthal.  zur  Kost,  zusammen  14  Rthal.
5)  Hie  Eschung  3  «
6)  „  Straffe  2  „
^^sz  Ampt  der  Fuhrleute:

t)  Derjenige,  so  auszerhalb  dem  Ampte  heirathete,  10  Rthal.
Hiervon  dem  Amptt  die  Helffte;  der  aber  ins  Ampt
heirathete,  nur  5  Rthal.
2)  Die  Spendationes  uf  4  oder  6  »
Kirchenordnungsgelder  dasz  gantze  Ampt  jährlich  10  Mrc.
3)  Wen  sie  ihre  (iülde  hielten,  gebe  ein  junger  Meister  i  Thon
Bieres  und  i  Kreceptor.

Aussagen  über  die  Höhe  der  Zahlungen  zur  Amtsköste  und
der  Einkaufsgelder  vom  24.  Okt.  1663.
Den  24.  October  anno  i66j.
H.  Melchior  Dreiling,  Oberamptherr.'
H.  Peter  von  Schivelbein,  desgl.*
^  Dasz  Ampt  der  Schneider  ex  officio  vorgefordert  und  ihnen
ihrem  (Gewissen  und  bürgerlichen  Eyden,  was  einem  jüngen
^'ster  die  Ambtekosten  und,  wieviel  ihnen  die  Einkauffsgelder  zu
kehmen,  auszzusagen  ernstlichen  aufferleget  worden.

Böthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  598.
*  Ibici.  Nr.  605.
        <pb n="698" />
        68o

Anhang.

Massing,  der  Elterman  des  Ambts,  bey  seinem  (Gewissen  aùsz
gesaget,  das  ihnen  die  Amptskosten  und  alles  zusamen  nicht  höher
den  40  Rthal.  kehmen.  Einkauffsgelder  zu  geben  hetten  die  jungen
Meister  nicht  von  Nöhten,  zumahlen  diejenige,  so  eines  Meisters
Tochter  oder  Wittibe  ausz  selben  Ampte  heyrathen,  nichts
geben  schuldig  weren.
Nach  diesem  Jürgen  Hutteraw  folgender  Elterman  auszgesag^t,
dasz,  wan  so  ein  junger  Mensch  sich  ins  Amht  zu  geben  gesonnen,
musse  selber  erstlichen  entweder  ein  Schreckberg(er)  oder  au
einen  Reichsort  Eschgelder  erlegen;  wan  nun  solches/,  gescheh^^
stehet  ihm  entweder  eine  Ambtskoste  auszzurichten  oder  auch,
er  solches  nicht  thun  will,  etwan  ein  40  Rthal.  davor  zu  erleg
frey.  Alszdan  richtet  dasz  Ambt  von  denselbigen  (Feldern  selbste
eine  Ambtskoste  aüsz;  wasz  nun  von  den  Geldren  übrig  ^
wird  zur  Erhaltung  der  Armen,  Wittiben,  Exulanten  wie  auch
Zeit  der  Noht  zu  Einkaufife  und  Versehung  desz  Kornsz  in
Laden  weggeleget.  Die  Strafgelder,  so  ein  jünger  Meister,  '
er  dasz  Meisterstück  auffgezeuget,  geben  müsz,  seind  2  oder  3  ^
und  wird  ein  jeder  Ru  net  nicht  höher  dan  3  Rthal.  gestraffet.
dieses  sey  auch  der  Ciebrauch  bey  ihnen,  dasz  derjenige  Lese
ausserhalb  dem  Ampte  zu  frey  en  Vorhabens,  bey  einem  Meiste
3  Jahresarbeit  auszstehen  muste,  ein  Meisterssohn  aber  könne
ausser  dem  Ampte  heurahten  ;  von  mehren  Gebrauchen  wüste  er  n
Marten  Krahn,  gleichfalsz  eingefordert  ündt  ihme  bey  burgetl
Ehren  ünd  dem  Eyde  die  Warheit  zu  sagen  anermahnet,  .  •  •  '  j
Es  kehmen  die  Einkauffüngsgelder  in  alles  nicht  höher  als
50  aber  üntter  50  Rthal.  zu  stehen  ;  hatte  solches/,  alles  in  ^
Huch  auffgesetzet.  Es  wird  Erahnen  20  Rthal.  Straff  ^
vSonnabendt  dasz  Huch  einzubringen  aufferleget.

/)eu  24.  October  afino  i66j.

H.  Melchior  Dreiling,  Oberamptherr.'
H.  I’eter  von  Schivelbein,  Hrg.*
Dasz  Ampt  der  Hötticher  (gleichfalsz)^  ex  officio  voig
und  ihnen  die  lautere  Warheit,  wieviel  ein  jünger  Meister,

eforfle*'^
n  et”

1  Vergl.  S.  679,  Anin.  2.
2  Vergl.  S.  679,  Anm.  3.
3  ln  der  Vorlage  schon  in  Klammem.
        <pb n="699" />
        Anhang.

681
Ambts  begehrig  were,  dem  Ampte  erlegen  muste,  auszzusagen
'^orgehalten.
Der  Elterman  des  Amptes:  Primo  gebe  ein  jünger  Meister  auff
Zwo  Heschauwüngen  zwey  Mahlzeiten;  •  was  sie  eigentlich  kosten,
^önte  er  nicht  wissen;  2do.  wan  er  dieses  Meisterstück  aufifge-^iesen
  und  die  Tonnen  nicht  woll  gemachet,  3  Rthal.  Straff;  darnach ­
  sie  übel  verfertiget,  auch  wohl  gar  nicht;  jtens  die  Einkauffszgelder,
  die  belieffen  sich  auflf  22  Rthal.;  von  diesen  22  Rthal.  benehme ­
  e.  e.  Raht  den  dritten  Theil,  nemlich  y  Vü  Rthal.,  die  Kirchen-^cdnung
  12  Rthal.,  dasz  Übrige  wurde  vor  einen  Meister  des  Ampts,
^Gr  in  Armuht  gerahten,  oder  auch  etw  a  vor  einen  Gesellen,  der
^ohtdurfftig  ist,  wie  auch  zu  Auffkauffüng  des  Korns,  wansz  die
^oht  erfordert,  in  der  Amptslade  verwahret.
Casper  Riman  sagete  ausz,  dasz  solche  2  Mahlzeiten,  wann  die
^ttschauwüngen  weren,  zusamen  woll  auff  45  Rthal.  anlieffen,  der
^xtraordinarie  Zusprach  aber  von  den  Ehesten  und  Elterman  uf  3
^Uch  wohl  4  Rthal.  Der  Einkauflfsgelder  were  eine  gew  isse  summa,
^Isz  22  Rthal.,  die  muste  ein  jeder  erlegen;  die  Tonnenstraff
3  Rthal.
Der  Elterman  desz  Ampts  regerirte,  dasz  die  Tonnenstraffe
Z-Uweilen  wohl  auff  5,  ja  woll  10  Rthal.,  wan  sie  übel  gemacht  weren,
^'ch  belieffe.
Hans  Lehman  nach  scharffer  Inquisition  berichtet,  dasz  die
Unkosten  in  all  zusammen  woll  auf  80  Rthal.  sich  belieffen,  ünd
k  ■■
^onne  keiner  geringer  damit  abkommen.
Worauff  sie  sämptlich  abgetreten.

C.  Entwurf  einer  Rathsverordnung  vom.  24.  August  1668,
betreffend  die  Missstände  im  Handwerke  und  deren  Abhilfe.
Stadt-Arch,  in  Riga  (Äusseres  Arch,  des  Raths),  Convolut  III,  /J.  Schrägen
Reformation  der  rig.  Handwerks-Zünfte,  betr.  1642  1683.  Papierheft  aus
3  Hogen,  auf  der  Rückseite:  Project  II.  Bürgertn.  Dreylings  wegen  Refomtation
^niger  Anordnung  in  den  Amtsschragen.  Verlesen  den  24.  Aug.  68.
Bürgernieistere  und  Raht.
Demnach  sowol  in  vorigen  Friedenszeiten  alsz  auch  numehro
'^^ch  überstandenen  Kriege  und  schweren  Pestilentzseuche  die
^*‘fahrung  erweiset,  dasz  bey  an  wachsenden  Nahrungsmitteln  der
Gilde  Bürgere,  nemblich  die  Kauffleuthe,  viel  hastiger  und
^^Uffiggj.  zugewachsen  alsz  sonsten  die  Handwerckere  von
        <pb n="700" />
        Anhang.

682
der  kleinen  Gilde,  dessen  Retardir-  und  Zurückhaltung  aber  ft
nemblich  in  2  Hauptstücken,  da  das  erste  van  des  Herrn  Nahmens
und  deszen  Feyertages  Entheiligung,  die  anstat  des  Segens  de
Fluch  hinter  sich  ziehen,  das  andere  aber  von  einigen  politischen
Schragensbeschwerden,  Beschrenck-  und  Beängstigung,  herruhren,
bestehet,  alsz  verordnet  e.  e.  Raht  krafift  tragenden  obrigkeitlichen
Ambts  hiemit  ernstlich,  dasz  küniftig,  (was  den  ersten  Punct  betri  t)
1)  so  wenig  bey  Annehniung  der  Jungen  alsz  auch  dero  Trans
ferirung  zu  Gesellen  die  anzügliche  gotteslästerliche  Formu
laren,  alsz  in  nomine  Domini,  amen,  item  ich  taufte  dich  J
Nahmen  etc.,  wodurch  Gottes  Nähme  entheiliget,  gäntz  ic
ausgelaszen  und  auch
2)  dasz  keine  Ambtszusammenkünftten,  wie  dieselbe  imme
Nahmen  haben  mögen,  nicht  unter  Gesellen  noch  Meiste
es  sei  auch  unter  was  Schein  und  Brätext  sie  wolle,
an  des  Herrn  hohen  Feyen  und  Sontage*  sondern  an
genden  Montage  gehalten  werden.
Was  nun  das  ander  Stück  der  politischen  Ursach  betri
dass  zum  ^j^j.
i)  in  den  Handwercken  und  Zünftten  die  Besckrenckung
Ambtsmeistern  uf  eine  gewisse  Anzahl  und  Verbindung
selben  an  gewissen  Nationen  nicht  mehr  geduldet
können,  inmaaszen  ...  in  specie  die  Lehrjungen,  hinftro  a
allen  Nationen  (der  Welt)  ',  wan  sie  nur  christlichen  (jlau
und  Nahmens  sind  auch  sonsten  echt  und  recht  und  '^i
leibeigen  gebohren,  angenommen  werden  mögen;  weszW^g  ^
dan  auch  besonders  der  lief  ländischen  und  undeutschen
jungen,  wan  sie  kurtz  vorher  gemeldeter  Maszen  unbesc
gezeiget  kraftt  dieses  zu  aller  Ambtsfähigkeit  erkläret  wc
(und  Einschreibung  über  den  1  Rthal.  Gottespfenning
Ambte,  in  welchem  er  eingeschrieben  wird,  mehr  d»»
Höchsten  noch  i  Rthal.  spendiren  mögen.  Solcher
Schreibung  auch  der  Meister  Scihne  sich  nicht  entb
können.  Solte  aber  die  Einschreibung  in  einem  und
Ambte  sonsten  geringer  kosten  alsz  obgedachter,  so

1  Die  Klammer  fand  sich  im  Original  vor  ¿¡/li'
^  Am  Rande  von  einer  anderem  Hand:  su  mit  dessen  hochstve/li^  ^  $0'^'
heiligung.  Von  einer  3.  Hand:  Nach  der  Vesperpredigt  könte  ^  ^
sintemahl  sie  doch  su  Bier  gehn  und  ehrliche  Zusammcnkünffte  in  Go
a/sdan  nicht  verboten.
        <pb n="701" />
        Anhang.  683
Selbiges  in  denselben  Ambtern  hierdurch  über  das  alte  nicht
gerechnet,  sondern  hiemit  bestetiget)
2)  dass  die  Eindienung  der  Gesellen  in  ein  Ambt  zur  Erhaltung
der  Meisterschaft  nicht  allein  in  denen  Schrägen,  in  welchen
sie  nicht  eingeführet,  ins  Künftig  nicht  zugelassen  noch  eigenthätig
  weder  heim-  noch  öffentlich  eingeführet  werden  sol,
sondern  auch,  weiln  sie  in  vielen  Ämbtern  unerträglich  hoch,
nemblich  auf  3  und  mehr  Jahren  etc.,  angesetzet  (wodurch
viel  von  Gewinnung  eines  Ambts  und  folgends  der  Bürgerschaft ­
  alhie  abgeschrecket  sind)*  reduciret  und  zum  Allerhöchsten ­
  IV2  Jahre  die  Zeit  von  dem  ersten  Eischungtage
an  zu  rechnen,  gesetzet  werde,  worvon  dennoch
3)  der  Meister  Söhne  und  diejenige  Gesellen,  so  eine  Meisterswittibe ­
  oder  Tochter  heurahten,  dem  Alten  nach  an  sich
Selbsten  befreyet  sind,  andere  aber  auch  durch  gewisze  Geldesmittele ­
  von  e.  e.  Ambtgericht  sich  befreyen  können.
4)  So  werden  auch  die  schwere  und  in  vielen  Ämbtern  und
Werken  fast  unerreichliche  Ambtskosten  und  Mahlzeiten,  die
in  einigen  Ämbtern  zu  50,  60,  kxj  und  mehr  Rthal.  gewachsen
und  manchen  guten  Geseln  von  der  Eischung  biszhero  unverantwortlich ­
  abgehalten,  hiemit  und  ins  Gemein  eingezogen
und  folgender  Gestalt  eingerichtet,  dasz  ins  Kunfftige  ein
Gesel,  der  hieselbsten  ein  Ambtsmeister  werden  wil,  bey
der  Eischung  des  Ambtes,  sie  geschehe  desselben  (jewohnheit
nach  zu  ein  oder  mehr  Malen,  nicht  mehr  dan  2  Rthal.,  bey
der  Beschau-  und  Abstraffung  dessen  Meisterstücks  aber
4  Rthal.  und  dan  endlich  bey  der  Gewinnung  des  Ambts
oder  Meisterschafft  12  Rthal.  (davon  die  eine  Helffte  e.  e.  Raht,
die  andere  Helffte  der  Amtsladen  zufält)*  spendiren  und  erlegen ­
  sol,  womit  er  dan
5)  von  aller  andern  Bekösigung  und  Spesen,  wie  sie  immer
Nahmen  haben  mögen,  krafft  dieses  gäntzlich  befreyet  und
auf  das
b)  einem  solchen  ambtseischenden  fieselln  ein  Mehrers  nicht
so  wenig  heim-  alsz  öffentlich  weder  ausz  guten  W  illen  noch

'  Die  zwischen  Klammern  stehenden  Worte  sind  in  der  Vorlage  durehgestrichen.
*  In  der  Vorlage  befanden  sich  diese  Worte  auch  in  einer  Klammer.
        <pb n="702" />
        684

Anhang.

durch  Zwang  angebracht  und  u(gedrungen  werde,  so  sol
hinfüro  keiner  zur  Ambtseischung  gelassen  werden,  ehe  und
bevor  er  bey  e.  e,  Ambtgericht  gebührlich  sich  angegeben
und  also  von  demselben  in  diesen  allen  besonders  und
ernstlich  geschützet  werden.
7)  So  sollen  auch  diese  reducirte  Kosten  durchgehends  m  allen
Ämbtern,  derer  Kosten  dies  Quantum  vorhin  überstiegen,
krafFt  dieses  eingetühret  seyn.  Das  Ambt  der  (loldschmiede,
Halbier  und  Fleischer,  in  welchen  wegen  gewiszen  erheblichen
Ursachen  blosz  die  lezte  12  Rthal.,  die  bey  Gewinnung  der
MeisterschaiFt  erleget  werden,  auF  24  geseyet  werden,  alle*
auszbescheiden.  .
8)  Solte  auch  in  einem  oder  andern  Ambte  diese  Kosten  sovvo
zusammen  als  besonders  bereits  vorhin  geringer,  alsz  oben
eingeFühret,  gewesen  seyn,  so  werden  dieselbe  gleiche
(Gestalt  hiemit  aufs  Neue  bestetiget  und  im  Geringsten  hie
durch  nicht  verhöhet.
9)  Dessen  erbiet  sich  hinwiederumb  e.  e.  Ralit,  dasz  diejemg
Ämbter  und  Wercke,  die  keine  gewisse  bestetigte  Schrägen
haben  und  mit  groszen  Kosten  und  Schaden  auch  mit  kein
geringen  Verkleinerung  dieser  Stadt  und  hiesiger  Obrigh  ^
mit  fremden  benachbarten  Städten  die  Amtsgerechtigk
gehalten,  in  Fremden  auszländischen  ZunfFten  und  Ämbt
sich  einschreiben  auch  wol  strafFen  lassen  etc.,  hierin  För
liehst  geFuget  und  denen  angezogenen  Städten  gleich  1^^
billigen  und  in  Deutschland  gewöhnlichen  Schrägen
sehen  werden.
10)  So  sollen  auch  keine  weitleuFfige  Formale  Processen  iu
Ämbtern  zu  Verspillerung  dero  Mitteln  ins  KünfFtig
zugelassen,  sondern  dieselbe  in  dero  Zwisten,
Wett-  und  KauFmanssachen,  summarie  gehöret  und  gefi«-werden.


D.  Entwurf  einer  Rathsverordnung,  betreffend  die  Erlang""^
des  Meisterrechts,  (zwischen  1642—83?).  ^
Stadt-Arch.  in  Kipa  (Äusseres  Arch.  d.  Raths),  Convolut  ///,  /J.
Reformation  der  rip.  Handwerks-Zünfte  betr.  1642  1083,  auf  2  Bopen  k  Jl  n
Nachdem  e.  edel  hochw.  Raht  dasz  viel  Handwercksgt^si^
wegen  der  groszen  Beschwer  und  heimlichen  AufFlags,
        <pb n="703" />
        r

Anhang.

685

der  Zunfft  denen,  so  Meister  alhie  werden  wollen,  aufburden  und
gar  schwer  machen,  vernimt,  und  von  einem  jedweden  Ampte,
wasz  ein  Gesell  recht  eigentlich  geben  soll,  und  wie  hoch  die  Unkosten ­
  sich  erstrecken,  nicht  erfahren  können,  wordurch  ihrer  viel
von  hinnen  zu  ziehen  und  die  Stadt  zu  verlassen  veruhrzachet
Werden,  alsz  ist  ein  e.  e.  hochw.  Raht  einem  jedweden  solches
offenbahr  kund  zu  thun  veruhrsachet,  und  soll  demnach  hinfuro  vor
die  Kischungen  und  Amptskösten  in  alles  nicht  mehr  von  ihnen
gelodert  werden,  noch  sie  ein  mehres  zu  geben  schuldig  sein,  alsz
folget:  vors
1)  Alle  dieselben  Handwercker,  so  sich  alhier  häuszlich  niederlaszen
  und  dasz  Ampt  eischen  wollen,  sollen  vorher,  dasz
sie  nach  auszgestandenen  Dienstjahren  zum  Wenigsten  zwo
oder  drey  Jahr  im  Gesellenstande  gewandert  und  in  dieser
Stadt  bey  Meistern  ein  Jahr  ehrlich  gearbeitet  haben,  darthun.
2)  Sollen  sie  bey  Kischung  ihres  Amptes  ihren  Gebuhrts-  und
Lehrbrieff,  dasz  darauf  nichtes  zu  sprechen  sey,  auf  legen
und  dabey  ein  Mehres  nicht  alsz  i  Rthal.  Eischungsgelder
abtragen;  da  sie  aber  die  Brieffe  in  continenti  nicht  habhaft
werden  köndten,  sollen  sie  dieselbe  verbürgen  und  geloben
und  alszdan  innerhalb  sechs  Monath  einzubringen  gehalten
sein.
3)  Soll  der  antretende  Gesell  dasz  Meisterstück  innerhalb  Vierteljahr ­
  und  solches  nach  itziger  Zeit  Manir,  auf  dasz  er  daszelbe
zu  seinem  Nutzen  verkauffen  möge,  verfertigen  und  dem
Ampt  aufzeigen;  da  es  aber  tadelhafftig  nach  Gestalt  des
Fehlers  auf  i,  2,  3  oder  4  Rthal.  und  nicht  höher  im  Ampt
gestraffet  werden;  solte  es  nun  gantz  untauglich  sein,  dasz
er  mit  dem  Meisterstück  nicht  bestehen  köndte,  alszdan  soll
man  daszelbe  den  Amptherren,  die  darüber  judiciren  sollen,
vortragen.  Wird  es  nun  untauglich  befunden,  soll  er  keine
Straff  geben,  sondern  noch  ein  Jahr  vor  Gesell  arbeiten,  auf
dasz  er  sich  perfectionire  und  beszere  und  alszdann  übers
Jahr  dasz  Meisterstück  vortsetzen.
4)  Hey  Aufzeigung  seines  Meisterstückes  soll  er  sein  (ield
niederlegen,  und  dafern  dasz  Meisterstück  angenommen  und
tauglich  befunden  wird,  vermöge  Specipcation,  wasz  ein
jedweder  geben  soll,  abtragen,  worbey  dan  alle  übrige
Amptskösten,  insonderheit  die  kostbahren  Beschauungen,
die  in  werender  Zeit,  da  dasz  Meisterstück  von  den  jungen
        <pb n="704" />
        686

Anhang.
Meistern  verfertiget,  darbey  vorlauflfen,  hiemit  gäntzlichen
abgeschafft  verbleiben,  weszhalb  dan  auch  den  jungen
Meistern  zur  Verfertigung  deszelben  lenger  nicht  dan  ein
Vierteljahr  oder,  nach  dem  dasz  Werck  ist,  etzliche  Wochen
drüber  Zeit  gesetzet  wird.
5)  Wan  aber  einer,  der  Meister  werden  will,  eines  Meisters
Tochter  oder  Wittfraw  freyen  solte,  soll  derselbe,  wans  auch
gleich  eines  Meisters  Sohn  were,  nicht  allein,  wie  oben  er
wehnet,  gewandert  haben,  sondern  auch  ein  gleiches  Meister
stuck,  wie  ein  Frembder  vor  ihm  gemacht,  verfertigen,
sonsten  aber  nicht  mehr  dan  die  Helffte  aller  solcher  darbey
auffgehenden  Unkosten  zu  tragen  schuldig  sein.
6)  Solte  sich  nun  unter  allen  Handwerckern  einer  e.  e.  und
hochw.  Rahts  Gesetz  und  Ordnungen  zu  übertreten  und  ein
Mehres  zu  spendiren  sich  unterwinden,  so  soll  derselbe,  der
über  dasz  Gesetz  gehandelt,  20  Rthal.,  und  der  Elterman,  der
es  im  Ampt  zugelaszen  und  zugegen  gewesen,  imgleichen
20  Rthal.,  und  ein  jeglicher,  der  solches  genoszen,  10  Rtha
Straff  ohn  einige  Auszrede  oder  Gnade  geben,  und  da  sics
nicht  gestehen  solten,  soll  ein  jedweder,  dasz  er  nicht  darbe)
gewesen  noch  viel  weniger  in  etwasz  darvon  genoszen,  sic
mit  einem  cörperlichen  Eide  zu  purgiren  schuldig  sein.
7)  Sollen  Meister  und  Gesellen  bey  ihrer  gewöhnlichen  Zusarnmea^
kunfft  alten  Gebrauch  nach,  wie  noch  alsz  vor,  wan  sie  ‘
Amptslahde  öffnen,  die  Verbrechere  straffen  und  in  al
Handwercksgebrauch  halten.
8)  Wan  nun  solches  alles,  wie  vorgeschrieben,  der  junge  Meist^*^
entrichtet,  soll  er  die  Bürgerschafft,  so  ein  Leidliches  ist,  ë
winnen  und  nach  Gelegenheit  freyen.
9)  Trüge  sichs  aber  zu,  dasz  etwa  einer,  der  anderswo
Meisterstück  gemachet,  dasz  Ampt  gewonnen  und  sonst
auch  Feur  und  Rauch  gehalten,  so  soll  derselbe,  wan  ^
nur  nicht  einer  Ubelthat  halber  von  daselbsten  vertriebe  ^
nicht  allein  nichtes  desto  weniger  bey  unsz  sich  niederzulas«^^
und  dasz  Ampt  zu  gewinnen  die  Freyheit  haben,  son
auch  obgedachter  Spesen  fast  gantz  überhoben  sein,
das  er  die  Hirgerschafft  gewinne  und  das  Gelt  allen  er  e

1  Der  letzte  Satz  von  einer  anderen  Hand.
        <pb n="705" />
        Anhang.

687
Ordnung  wasz  ein  jedweder  Gesell,  der  Meister  werden  will,  eins
vor  alles  gerechnet,  geben  uiid  über  dasz  ein  Mehres  nicht  thun
soll

Schneider,  Wandscherer,  Töpffer,
Schuster,  Kannengieszer,  Näthler,
Kürszner,  Sattler,  Senckler,
Becker,  Hutter,  Böddecker,
Tischler,  Beuttler,  Dreyer,
Grobschmidt,  Mahler,  Maurer,
Kleinschmidt,  Sporer,  Repschläger,
Kupflferschmidt,  Semisch-Gerber,  Leinweber,
Schwerdfeger,  Courdewanbereiter,  Zimmermann.
Meszerschmidt,  Gürtler,
Gläszer,  Krohngieszer,

Diese  21  Rthal,  sollen  also  abgetheilet  sein:
Vor  alle  Eischungen,  eins  vor  alles,  .  .  i  Rthal.
Vor  die  Amptskoste  4  ^
Kirchenordnung
Zu  Vorrahtskorn  in  inren  Kasten  zu  legen  7
Der  Stadt  vor  die  (Gerechtigkeit  ...  7
Thut  in  alles  21  Rthal.  '

Wan  nun  dieses  einem  jeden  Handwerck  wird  kundgethan  und
öffentlich  in  Druck  gegeben  werden,  ist  im  (Geringsten  nicht  zu
^'veiffeln,  dasz  die  Stadt  in  etzlichen  Jahren  augenscheinlich  zu-•lehmen
  werde,  sonsten  wird  dieselbe  wie  vor  etzliche  hundert
Jahre  klein  sein  und  verbleiben,  und  ist  eben  dies  dasz  Mittel,
'vordurch  wir  allerhand  Handwercker  an  unsz  ziehen  und  die  Stadt
grosz  machen  auch  wolfeile  Arbeit  haben  können,  den  die  willige
^nd  fleiszige  den  unfleiszigen  dasz  Brodt  ausz  dem  Munde  nehmen,
wir  der  Exempel  itzo  schon  in  der  Stadt  haben,  wordurch
Mancher  so  viel  mehr,  dafern  er  nicht  darben  und  verderben
"^ill,  den  Müsziggang  und  Saufferey  einzustellen  wird  veruhrsachet
Börden.

*  Das  folgende  scheint  von  anderer  Hand  herzurühren.
        <pb n="706" />
        688

Anhang.

E.  Entwurf  eines  Projects  zur  Reform  des  Zunftwesens,
verfasst  zwischen  1679—1688.
Stadt-Arch.  in  Riga  (Aeuss.  Arch.  d.  Raths),  Convolut  TU,  13,  Schrägen
darin  ein  Papierheft  von  22  Blättern,  von  denen  3  unbeschrieben  sind;  auf  der  ers
Seite:  Reformation  in  den  Rigiscken  Handtwercken  und  Zünften,  und  weiter  un
Aemter,  Lit.  A.  Nr.  1.  Die  Schrift  ist  von  einer  Hand  und  vielfach  durchstric^^^
Das  Ganze  macht  den  Eindruck  eines  Brouillons,  weshalb  von  den  zahlreichen  u^^^^
strichenen  Worten  und  Sätzen  nur  die  wichtigsten  wiedergegeben  sind.
der  auf  der  ersten  Hälfte  der  Seite  geschriebenen  Artikel  sind  mit  einer  K
umschlossen,  an  deren  Spitze  extradatur  steht.  Diesen  Vermerk  haben  nicht  er  a
folgende  Artikel:  Vorrede  bis  Cap.  i,  Abschnitt  NB.  in  Art.  5,  Art.  6;  '
Abschnitt  cortra  bis  Verhöhungen\  Cap.  4,  Abschnitt  NB.  bis  contn
kontent  Cap.  5,  Abschnitt  Notetur\  Cap.  6,  Abschnitt  III  bis  Folgendesz  und
alles  Folgende  von  dem  NB.  in  Abschnitt  4.  Nach  Anton  Buchholtz’  ^nsichb
trefflichen  Kenners  rigischer  Handschriften,  stammt  dieser  Entwurf  von  der
des  rig.  Rathsherrn  Johann  v.  Schnitzen,  der  von  1666-1688  dem  Rathe  ange
(vergl.  Böthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  612)  und  nach  Buchholtz’
von  Mich.  1676  bis  Mich.  1679  Münsterherr  gewesen  ist.  Da  der  Verf.
Wurfs  sich  auf  eine  Zeit,  wo  er  Münsterherr  gewesen  war,  beruft,  so  ist  der  En
nach  1679  verfasst.

Reformation  in  den  rigischen  Handtioercken  und  Zimfften.
Vorrede:
Uber  die  schwere  Handt  Gottesz,  die  Liefflandt  von  etlicie^
hundert  Jahren  her  durch  Kriegk,  innerliche  Unruhe  und  schwer^
Seuchen  deszen  gerechten  Zorn  nach  vielialtigk  und  heftigk  ë  ^
drucket,  sein  auch  unterschiedliche  politische  Ursachen,  die  in  de  ^
selben  dieser  unser  geliebten  Vaterstadt  an  dero  W  achsthunib
Uffnahm  mercklich  gehindert,  denn  obgleich  dieselbe  dergest»^
gelegen,  dasz  sie  nach  überstandnen  Kriegk  und  andren
Plagen  alsz  eine  vornehme  See-  und  Handelszstadt,  so  viel
die  vorher  erlittne  Ungelegenheit  haben  zugeben  mögen,
Handel  und  Wandel  zu  redressiren  und  an  sich  zu  ziehn,  also
hatt  bemüht  sein  können,  worinnen  esz  deroselben  auch
zimlich  gelücket  (davon  vor  diszmahll  weitleufftigk  zu  schrei
mein  Vornehmen  nicht  ist)',  so  hatt  doch  dasz  ander  Stuck
liehen  Wachsthumbs,  nemlich  die  Vermehrungk  der  Wercken  ^  ^
Zünfften,  nicht  anders  denn  gar  langsam  und  schwer  kisz  '
folgen  wollen.

vof
(lie

Man  hat  zwar  der  Zünfften  Schrägen  und  Verfaszungei
eine  Ursach  solcher  Hindernisz  gehalten,  allein  wann  Wi«"
1  Die  Klammern  ohne  Stern  fanden  sich  schon  in  der  Vorlage  ciR
Klammern  mit  einem  Sterne  umschliessen  ausgestrichene  Worte  und  Sätze,
Umschliessung  ausgefallener  Buchstaben  mit  Klammern  erfordert  die  Editions:

dR
        <pb n="707" />
        44

Anhang.

689

Situation  deroselben  betrachten,  wie  sie  keine  ordinaria  passagie
und  Durchzugk  ist,  auch  weit  von  Deutschlandt,  ausz  welchem  sie
dennoch  mehrentheils  populeuse  gemacht  werden  musz,  abgelegen,
so  sein  solchene  Schrägen  an  sich  Selbsten,  insoweit  sie  die  Erhaltungh
  gemeiner  Ehrbahrkeit,  der  Jungen  Lehre,  der  Gesellen
Gebühr  und  Wanderschafft  und  die  Communication  hiesiger  Wercken
niitt  den  deutschen  ...  concerniren  und  dasz  Ambt  uff  etliche  gewisze
Personen  nicht  restringiren,  zu  mehrem  Wachstumb  und  Zunahm
der  Wercken  hoch  nothigk.

Allermaszen  auch  dasz  Exempel  von  Schweden,  Dennemarck,
Pohlen  etc.  diesesz  klärlich  darthutt,  dann  dieselben,  wenn  sich  nur
anfangks  so  viel  deutsche  Meister  in  ihren  Städten  einfinden,  dasz
sie  eine  Zunffte  und  Wercke  bestellen  kennen,  sie  denenselben
gern  die  Schrägen  nach  Art  der  deutschen  ertheilen,  damitt  sie
dadurch  mehr  und  mehr  die  deutsche  Gesellen  zu  sich  locken  und
also  Meistere  und  Gesellen  bei  ihnen  so  wenigk  alsz  mitten  in
^Deutschland  bescholten  sein  mögen  etc.,  welchesz  denn  in  Sonderheit
l^ey  den  deutschen  Kriegen  den  Städten  Stockholm,  Copenhagen,
Krakau,  Posen,  M  ilda  etc.  zum  stadtlichen  Uffnahm  gediegen,  zuniahlen
  auch  sie  nebest  unsz  dergestalt  betjuem  nicht  situiret,  dasz
Sie  gleich  Hollandt  ausz  Franckreich,  Englandt,  Schottlandt  mit
schragenlosen  Leuten  besetset  werden  megen.

Die  rechte  und  warhafftige  Hinderungsmitteln  aber  sein  biszero
  bey  unsz  diese  3  Miszbreuche  in  den  Schrägen  gewesen,  deren
(1)  ist  die  schwere  Eindienungk  zu  2,  3  und  mehren  Jahren  in
ein  Ambt;
(2)  die  schwere  Ambtskosten,  die  Wenigen  zu  erreichen  vorhin
müglich  gewesen,  dasz  also,  wenngleich  die  Eindienungk
einen  und  den  andren  gütten  Pursen  von  hiesiger  Meisterschafft ­
  nicht  abgeschrocken,  dennoch  die  schwere  Kosten
denselben  mehrentheils  von  hinnen  getrieben;
(3)  die  Heschrenckungk  einiger  Ambter  uff  gewisze  Personen  etc.
Von  dieser  3  Puncten  Reformation  und  von  einigen  andren
Sitten  Ordnungen,  von  Vermittelungk  en  general,  redet  diesz  erste
^heil  in  7  Capitteln.

i)  So  wirdt  auch  in  dem  ersten  Tehel  daneben  dahingesehen,
^^sz  dennoch  dasz  wenige,  wasz  die  Jungen,  (iesellen  und  Meistere
l^^ch  dieser  Reduction  alsz  eine  Ambtsbeschwerde  endtlich  ein-^ringen
  müszen,  beszer  denn  vorhin  angewandt  werden  mege.
        <pb n="708" />
        Anhang.

690
Weszwegen  denn  die  Verordnungk  gemachet  wirdt,  dasz  ein
Theil  solcher  Zusteuern
1)  zur  Kirchenordnungk,  woruff  auch  unser  Vorfahren  in  etvven
und  ohn  sondere  mercklichen  Frucht  in  diesem  Stuck  1  ^
Absehen  gehabt;
2)  ein  Theil  zur  Beforderdrungk  desz  gemeinen  Schutzwesen,
so  nächst  Erhaltung  Kirchen  und  Schulen,  die  der  See
Heil  und  Wolfahrt  concerniren,  höchst  nothigk  ist,  und
sie  dasz  zeitliche  Wesen  mittbewahret,  voll  und  vorsichtig
beobachtet  werden  musz;
3)  und  den  letzlich  ein  Theil  in  die  Ambtlade  nicht  zur
mentirung  allerhandt  débauché  und  unnutzlicher  Process  ^
sondern  zur  andern  heilsamen  Spesen  gewandt  und  geke  we
werden  soll.
2)  Weill  auch  diese  Reduction  dahin  gerichtet,  dasz  nicht  s
sehr  die  Entzele  und  Particulier-Personen  alsz  dasz  gantze
und  Ambt,  dasz  vorhin  fast  keine  Beschwerde  gehabt,
beleget  werden  möge,  so  wirdt  umb  so  viel  leichter  diesesz  a
ins  Werck  gerichtet  werden  megen.
In  dem  andern  Theil  werden  einige  Specialreformation^^
nach  Gelegenheit  diesesz  und  jenesz  Ambts  und  Erheischungk
gemeinen  Besten  eingeführet,  dasz  also  dasz  erste  1  heil  u
Vermehrungk  der  Wercken  und  Meistere,  dasz  ander  uff  die
beszerung  der  Wercken  zum  gemeinen  Wesen  gerichtet  ist,  v
welchen  allen  beyde  Theile  mitt  mehren  belehren.
Der  ander  Theil  ist  gar  kurtz  und  bestehet  zum  Höchsten
4  Bogen.'

Im  Nahmen  desz  dreyeinigen  Gottesz!
Pars  seu  generalis.
Cûp.  1.  Von  T^ehrjungcn  luid  jungen  Gesellen.
i)  Esz  soll  kein  Jung  kunflftig  in  ein  Ambt,  umb  ein

Han

dt-Ij

  tLSZ  soll  Kein  jung  ivunntig  iii  «-m  .  wn./i,
werck  zu  lernen,  uff  und  angenommen  werden,  eh  une
nebest  seinem  Meister  er  vor  e.  ehrb.  Ambtgericht  getre
daselbsten  zum  Gotteszpfennigk  i  Reichsthaler  und  dai
wegen  desz  Schutzesz,  so  er  in  dieser  Stadt  genieset,  zu

Unterhaltung  auch  i  Rthal.  erleget.  Wann  solchesz  gc

;schehei^’

1  Fand  sich  nicht  im  Convolut  vor.
        <pb n="709" />
        44*

Anhang.

691

Stehet  dem  Ambt,  deszen  Werck  der  Junge  erlernen  will,  denselben
uff  seines  Meisters  und  seiner  Bürgen  gebührlichesz  Anhalten  in
ihrem  Ambtsbuch  vor  Meistern  und  C%esellen  zu  verzeichnen  frey,
jedoch  dasz  diesz  Schreibgeldt  bey  der  Ambtladen  ein  (*  Viertheil
Vom)  Rthal.  nicht  übersteige.

2)  Wann  nun  ein  solcher  sowoll  in  e.  ehrb.  Ambtsgerichtsprotocollo
  alsz  auch  in  deszen  Ambtbuch  registrirter  Lehrjung
Seine  Lehrjahren  richtigk  auszgehalten,  soll  er  abermahlen  vor  e.
ehrb.  Gericht  gestehet  und  daselbsten  zur  Erhaltung  Kirchen  und
Schulen  i  Rthal  und  zur  Beferderung  desz  publiquen  Schutzwercks
uuch  I  (*  Ducat)  Rthal.  abzulegen  gehalten  sein.  Hernacher  stehet
dem  Ambte,  deszen  Werck  er  erlernet,  denselben  loszzusprechen
frey,  woselbsten  er  alszdann  nicht  heher  dann  auch  i  Rthal.  in  die
Ambtslade  zu  geben  schuldigk  sein  soll,  und  die  andre  Ambtsbeschwerde
  deszwegen  hiemit  gäntzlich  abgeschaffet  werden.
3)  Dafern  nun  ein  solcher  Lehrjunge  dergestalt  arm  und  verlaszen
  were,  dasz  ihm  diesen  Gotteszpfennigk  und  Schutzgelt  uffzubringen
  unmüglich  sey,  soll  sein  Meister,  bey  welchem  er  dasz
Werck  erlernen  will,  sowoll  diese  3  Rthal  alsz  auch,  wann  er  zum
Gesellen  loszgesprochen  werden  soll,  die  andern  3  Rthal  vor  ihm
zu  verschiesen  schuldigk  sein.  Worhingegen  wiedrumb  ein  solcher
Gesell  nicht  er  von  seinem  Meister  zu  treten  befuget  sein  soll,  eh
ünd  bevor  er  ihm  diesen  Verschosz  durch  sein  Wochenlohn  guth-&amp;amp;ethan.


4)  Damitt  aber  die  Meistere  desto  willigere  zu  solchem  Verschosz
Sein  mögen,  soll  ein  solcher  Gesell,  vor  welchen  der  Meister  diese
4  Rthal  verschoszen,  in  so  lang  bisz  er  ‘den  Verschosz  abgedienet,
*^ur  halb  so  viel  Wochengeldesz  den  ordinarie  ein  ander  und  frembder
Gesell  kriegen,  wodurch  denn  die  Meistere  die  andre  Helffte  gleich
^&amp;gt;ne  Rente  lucriren  und  zugleich  auch  deroselben  Universalklage,
^asz,  wann  ihre  Jungen  auszgelernet  und  ihnen,  den  Meistern,  einige
^^ienste  alsz  Gesellen  thun  sollen,  sie  mehrertheils  baldt  darvon
^andern,  vorgebeugett,  und  also  ein  I  heil  solcher  (iesellen  ein
^^it  lang  den  Meistern  hiedurch  nothwendigk  beybehalten  werden.
5)  Damitt  nun  diesesz  unverenderlich  gehalten  werde,  so  sollen
^^ch  der  Meisterer  Sehne,  die  ein  Handtwerck  erlernen  wollen,
|^*^von  nicht  exempt  sein,  und  also  diesem  universaliter  und  ohn
Jeniger  Einrede  nachgelebet  werden.
        <pb n="710" />
        692

Anhang.

^{NB.  Dieses  kente  mitt  allen  der  grossen  Gilde  Bürger
Jungen  und  künftigen  Gesellen  universaliter  practisiret  und
von  e.  ehrb.  Weltgericht  (woselbsten  schon  die  Crämer-Jungen
  registriret  werden)  vollenzogen  werden;  weilen  auch
die  grosze  Guide  vor  der  kleinen  allewege  in  mehrer  Consideration ­
  gewesen,  so  wäre  nicht  unbilligk,  dasz  die  jungen
und  Gesellen  der  grossen  Guide  den  Gottesz-  und  Schutz
pfennigk  gedoppelt  erlegen  mechten.
Damitt  nun  diese  Verordnungk  (dafern  e.  ehrb.  Rath  dieselbe
mit  bestätigen  solte)  umb  so  viel  steiffer  und  fester  gehalten
und  exequiret  werde,  so  kente  mitt  folgender  Straff,
nemblich  derjenige,  welcher  von  der  grossen  Guide  künftig
alhie  die  Bürgerschafft  gewinnen  will  und  von  dem  erlegten
zweyfachen  Gottesz-  und  Schutzpfennigk  keinen  gerichtlichen
Schein  und  Beweisz  uffzuzeichen  hätte,  kunflftigk  abgewiesen
werden  solte,  den  Ungehorsamen  gedreuvet  werden  etc.|
6)  So  wär  auch  so  unbilligk  nicht,  dasz  alsofort  nach  geschehner
Publication  von  deren  itzo  in  Diensten  seinenden  Jungen  der
fangk  gemacht,  und  also  umb  sovil  leichter  esz  auch  von  denen  aus
den  Diensten  tretenden  Gesellen  folgendts  exequiret  werden  kente,
so  dennoch  der  Kirchenordnungh  und  der  Musterey,  wohin  dies
Gelder  gewandt  werden  muszen,  jährlich  ein  Groszesz  tragen  wur

Cap.  2.  Von  Geszellen,  die  dasz  Ambt  eische7t,  und  Meistern-Nachdem
  die  Erfahrungk  ausweiset,  dasz  folgende  3
manchen  jüngen  Gesellen  von  der  Eischungk  desz  Ambtesz  ^  ^
Selbsten  abschrecken,  und  also  die  Vermehrung  hiesiger
schafft,  bey  welcher,  Gott  sei  Lob,  vorhin  Nahrungk  gnugk
biszhero  nicht  wenigh  verhindert.  Nemlich:
1)  die  Eindienungh  ins  Ambt,  die  in  unterschiedlichen  Äm^
uff  2,  3  und  mehren  Jahren  blosz  in  faveur  der  Meistertoc  ^^^^
und  der  verstorbenen  Wittiben  etc.  unterschiedlich  g^®
2)  die  schwere  Einkauffsgelder  und  Ambtss¡)esen  utt  0  '  ^
50,  60  bis  KXJ  Rthal,  in  unterschiedlichen  Ämtern  untersc
lieh,  worna  e.  ehrb.  Rath  und  dasz  gemeine  Wesen

1  ln  der  Vorlage
Klammern.

steht  auch  der  ganze

Passus  nach  dem  Ntt.

eckige"
        <pb n="711" />
        Anhang.

693

wenigk  gebeszert,  die  Amtsbruder  nur  Gelegenheit  zur
débauché  gehabt;
3)  dasz  geschloszne  Ambtswesen  einiger  gewiszer  Ämbter,  wodurch ­
  blosz  die  wenige  Meistere  und  dasz  Publicum  im  (Geringsten ­
  nicht  gedienet  wirdt  etc.
Alsz  will  e.  ehrb.  Rath  gegen  selbige  3  obstacula  und  Hindernisze
  folgende  Verordnungk  nunmehro  thun.
Cojifya  1.  So  soll  von  nun  an  kein  junger  Gesell  (daferne  er
Vermöge  seinesz  Ambfs-Schrägen  zu  solchen  Dienstjahren  constringiret
  ist)  nicht  höher  dann  auff  2  Jahr  den  terminum  a  quo
Von  Zeit,  da  er  hieselbsten  zu  arbeiten  angefangen,  an  zu  rechnen.
Sich  ins  Ambt  einzudienen  und  mittler  Zeit  nicht  mehr  denn  zwey
Mahll  dasz  Ambt  ohn  jenigen  Kosten  gebührlich  zu  eischen  verbunden ­
  sein,  wie  dann  e.  ehrb.  Rath  alle  dem  zuwieder  lautenden
Schrägen  krafft  diesesz  geendert  und  nur  uff  2  Jahr  solche  Einfiienungk
  universaliter  restringirei  haben  will.  [Damitt  auch  der
Verstorbenen  Meister  Wittiben  und  dero  Kinder  Beforderungk  zur
Ehe  nicht  gantz  und  gar  ausz  der  Acht  gesetzet  werden  mögen.
So  last  e.  ehrb.  Raths  geschehen,  dasz  diejenigen  junge  Gesellen,
^le  ein  Wittib  oder  Meisterstochter  heuratheu,  auch  dieser  JahrenlEenste
  befreyet  sein  mögen,  jedoch  dasz  er  innerhalb  2  Monathen
brist  dasz  Ambt  2  Mahlen  gebührlich  eische  und  seinesz  Hand-'vercks
  Gewohnheit  nach  sein  Meisterstück  verfertige  und  uffweise.
Coittra  .g**"  Esz  hat  e.  ehrb.  Rath  in  anno  1620  den  19.  Aprilis
bereits  die  Vorsehung  gethann,  dasz  die  Ambtherren  die  Einkauflfsgelder
  (*reduciren)  und  andre  Spesen  in  eine  gewisze  Ambtslade  zur
Einkauffung  einesz  gewiszen  Voraths  an  Korn  gegen  die  Zeit  der
^oth  samlen  und  dagegen  alle  Ambtskösten  und  Verschwendungen
^bschaflfen  sollen,  worin  aber  leider  ein  Mehresz  nicht  erhalten,
^ann  dasz  die  Erauen  und  Kinder  von  solchen  Ambtskösten  sich
enthalten,  im  übrigen  sein  solche  verbothne  spendationes,  wie
^üch  die  Einkauflfsgelder  selbst  von  Jahren  zu  Jahren  zur  Abschreck-^nd
  Abhaltung  vieler  (jesellen  von  Eischung  hiesiger  Ambter  mehr
^^d  mehr  gewachsen,  ¡wie  solchesz  ausz  dem  Special-Verzeuchnisz
Solcher  Spesen  mitt  mehreren  zu  ersehen  ist.j
Anno  1623  den  14.  Febr.  ist  daszelbe,  wesz  in  genere  anno  1620
Verordnet,  in  specie  auch  ratione  der  kostbahren  Ambtskösten  in
Hötcher  Ambt  wiederhohlet  und  durch  die  damahligen  Ambtpubliciret
  worden.]  ‘

•  Die  entsprechende  Klammer  fehlt.  Vergl.  S.  268,  Nr.  18,  Kopfnote.
        <pb n="712" />
        694

Anhang.

Wann  dann  solche  Spesen  und  Einkauflfsgelder  in  den  Ämbtern
und  Zunfften  unterschiedlich  in  einem  höhere  dann  in  den  andren,
welchesz  dann  keine  geringe  Drsach  der  nachteihligen  Verhöhungen
durch  Amulation  und  Exempeln  biszhero  gewesen,  so  sollen  «nkunfftig:

1)  in  allen  Zünñten  und  Ämbter  die  EinkaufFsgelder  (ausser
einigen,  wie  folgen  wirdt,  specialiter  auszgenommen  wenigen
Ambthern)  gleich  hoch  sein;
2)  soll  ein  junger  Meister,  wann  er  «seine  Meisterstück  uffweiset
oder  sonsten  sein  Jahr  in  der  Arbeit  auszgestanden,  zum  Em*
kauff  oder  Eintritt  in  dasz  Ambt  nicht  mehr  dann  10  Rthal-(davon
  5  zur  Kirchenordnungk  und  die  andre  5  Rthal.
Unterhaltungk  desz  publiquen  Schutzwesen  jährlich  verrechnet ­
  werden  sollen),  dem  Ambtherrnn  und  dem  Ambte
die  Amhtlade  auch  10  Rthal.  erlegen.  Vornach

3)  dessen  Meisterstück  zum  Höchsten  bisz  uff  5  Rthal.  gestraifeb
und  da  der  junger  Meister  vermöge  Schrägen  desz  Meister
Stucks  überholen  wirdt,  solche  Uberhebung  dennoch  und
Höchsten  mitt  5  Rthal.  zu  entgelten  schuldigk  sein,
4  Rthal.  etc.  sollen  zu  den  Ambtszusamenkunfften  gewan
werden);
4)  diese  5  Rthal.  Straffgelder  sollen  die  eltisten  Ambtsmeistet^
zu  verzehren  bemächtigt  sein,  allermaszen  sonsten  der  Ambts
bruder  Zusamenkünffte  so  gantz  und  gar  ohn  Ergetzlig^^
beschwerlich  sein  wurden;
5)  auszer  obigen  Spesen,  die  zusamen  uff  20  Rthal.  sich  belauff^*^^
sollen  solche  junge  Meistere  noch  bey  der  Eischungk
Ambts,  noch  bey  Uffzeigen  des  Meisterstücks,  weder  v^o^
weder  nach,  weder  ffeywilligk  (durch  welche  gezwung
EreyWilligkeiten  die  grösten  Unordnungen  und  \  ersehe  ^
düngen  entstanden),  weder  gezwungen  die  geringste  Unko

nicht  weiter  thun  etc.  Dafern  nun
6)  hierwieder  gehandelt,  und  ein  junger  Meister  tlasz
geringste  mehr  auszgegeben,  soll  dieser  praejudicir
Ungehorsamb  nicht  allein  mitt  (ielde,  sondern  auch
(iestalt  mitt  Gefängnisz  (*mitt  an  der  Ehren)  gestraffet
dasz  nemlich  der  Elterman  und  die  Heysitzere  desz
die  die  übrige  Spendation  geduldet  und  darin  conn

mitt  einer  hohen  Geldtbusze;  (*zum  ersten  Mahl  van
        <pb n="713" />
        Anhang,  6g^
Praesidenschafft  degradiret  und  Jahr  und  Tagk  keine  Gesellen ­
  zu  setzen  befuget  sein  sollen;  zum  andern  Mahl  an
ihren  Ehren  andern  zum  Exempel  und  ihnen  zum  Straff
ernstlich  abgestraffet)  ;  der  junge  Meister  aber,  der  wieder
Verboth  dergestalt  ein  Mehresz,  esz  sey  gezwungen  oder
freywilligk  aus  Discretion  spendiret  (*ohn  jeniger  Gnade
ausz  dem  Ambt,  so  er  biszhero  aflfectiert,  gestoszen  werden
sollen),  auch  mitt  arbitrer  Geldtbuse,  und  so  er  keine  sonderliche ­
  Mittel  hatt,  mitt  Gefängnisz  abgestraffet  werden.  Wie
denn  auch
7)  alle  Spesen,  die  von  Ambtherren  alsonderlich  (*item  einen
oder  den  andern  Herrn  desz  Ministerii)  oder  sonsten  von
einigen  jungen  Meistern  geschehen  pflegen,  hiemitt  auch
gäntzlich  abgeschaffet  sein  sollen.  Dafern  auch
8)  ein  junger  Gesell,  welcher  sich  hieselbsten  gerne  niederlaszen
  wolte,  die  20  Rthal.  im  Anfangk  nicht  alsofort  erreichen
kennen  möchte,  so  soll  der  Herr  Ambtherr  ausz  einer  Ambtsrechnungk
  gegen  Verpfandungk  desz  Gesellen  Gebuhrtsund
  Lehrbrieff  ihme  die  Helffte  vorzustrecken  schuldigk  sein.
Contra  j«"*-  Esz  soll  kein  Ambt  oder  Wercke  in  Riga  (ausser
fier  Balbiere-Ambt)  auff  gewisze  Personen  und  Meistere  mehr  geschloszen,
  sondern  die  Ämbtere,  soviel  sich  nur  bey  ihnen  angeben,
dasz  Ambt  eischen  und  vermöge  Uffzeigungk  ihrer  Gebuhrts-  und
Lehrbrieffen  ambtsfehigk  an-  und  uffzunehmen  schuldigk  sein,  wor-*îtitt
  dann  in-specie  der  Gol(d)schmiede  Schrägen  in  diesem  articulo
geendeert  sein  soll.  etc.
j.  Von  den  Handtwerckern  und  'Ambient,  die  diese  Kosten
bey  dem  Eintritt  ins  Ambt  tragen  und  nicht  tragen  können.
Weswegen  in  Riga  die  Ambtere  und  Wercken  in  drey  Classen,
•^emlich  in:
1)  Principal  und  Haubt  -  Ambtere,  die  beym  Eintritt  und  Einkauff
  die  obige  20  Rthal.  füglich  tragen  können;
2)  in  (*  undeutsche  und)  geringere  Wercke,  die  nur  halb  sovil,
nemlich  10  Rthal.,  tragen  mögen  und  dann
3)  in  einige  auszer  diesen  beywohnenden  Zunfften,  die  nur
6  Rthal.  tragen  sollen,
getheilet  werden.  NB.  [Unter  die  principal  und  deutschen  Wercken
gehören  auch  unterschiedliche  undeutsche,  weiln  sie  gleich  den
        <pb n="714" />
        Anhang.

696
deuschen  diese  Spesen  der  20  Rthal.  tragen  sollen;  diese  Ambter,
die  20  Rthal.  tragen  sollen  oder  müszen,  sein  bereits  oben
gesetzet  und  folgende.))

Die  Principal  und  ersten  Ambter  seint  folgende;

Kürsner,
Dreyer,
(*  Cobschläger,)
Kannengieser,
deutsche  Schneider,
deutsche  Schuster,
(*und  undeutsche,)
Grobschmiede,
(*  deutsche  u.  undeutsche,)  ^
Beutler,
Kleinschmiede,
(*  Leinweber,  deutsche  und
undeutsche,)
Sadtler,
Topffer,
Tischler,
Gürtler,
(  *Maurer,
deutsche  und  undeutsche,
Zimmerleute,
deutsche  und  undeutsche,)
Hötkcher,

Semsgärber,
Gläsere,
Rebschlägere,
(*Cordouvanbereiter,)
Weisz-  oder  Festbäckere,
Loozbäckere,
Rademachere,
Steinmetzker,
Pfeffercuchler  *,
Posamentmachere,
Knopfmachere,
Hudtstaffierere,
Cordewanbereidtere,
Peruckmachere,
Uhrmachere,
Fehrbere,
Kunstpfeiffere,
(*  Buchbinder,)
Lederteuwer,
Nagelschmiede,
Feilenhauvver,
Bader.

NB.  1)  Ob  nicht  die  undeutschen  Schustere  und  Schneit  ^
gleicher  Gestalt  mitt  20  Rthal.  beleget  werden  sol  ^
damitt  durch  diese  Ufflage  die  Undeutschen,  deren
mehr  alsz  hieselbsten  nöthigk  sein,  einfindeii,  zurückß^^
halten  und  die  Deutschen  (alsz  Schustere  und  Schneit  et^
etc.)  umb  so  viel  mehr  zur  Arbeit  gefordert  werden  konnei
NB.  non  extradatur.

1  Hier  folgt:  (*NB.  ¡dass  die  deutsche  Schneider  und  Schuster,  item  yf¡.
und  andre  mehr  dieser  classi  folgende  Ambtere  hierin  ge/odert,
dautschen,  derer  sich  mehre  alss  hieselbsten  nefigh  sein,  einfinden,  surttc  g
werden  mögen]  also  müssen  diese  gleiche  Beschwerde  tragen.)
2  Zu  diesem  und  den  folgenden  Ämtern  ist  bemerkt:  Diese  Afnbtere
biszhero  nicht  eingefuhrt  und  also  ohn  aller  Beschwerde  gewesen.
        <pb n="715" />
        Anhang.

697
2)  Weiln  nun  diese  Stadt  abgelegen  und  nicht  gleich  Ambsterdam
  und  andre  gelegene  Städte  von  allerhandt  frembden
Nationen,  als  Frantzosen,  Engländer,  Italianer,  Hrabander,
Flämingen,  sondern  blosz  von  Deutschen  populeus  gemacht
werden  musz,  so  muszen  die  in  Deutschlandt  eingefuhrte
Schrägen,  insonderheit  diejenige,  quo  ad  honestatem  der
Jungen  Lehre,  der  Gesellen  Verhaltnisz,  Wanderschafft  und
die  Communication  und  Correspondence  der  deutschen
und  hiesigen  Wercken,  hieselbsten  nicht  allein  befästiget
bleiben,  sondern  auch,  da  sie  noster  senatus  biszhero  nicht
eingeführet,  da  nemlich  einige  Ämbtere  blosz  mitt  denen
(*teur  erkauiften)  von  denen  Ambtherren  erhaltenen  Projecten
  sich  haben  befriedigen  laszen  muszen,  annoch  gegen
Erlegung  einer  würdigen  Recognition  (*zur  bibliecken  oder
ad  alias  pias  causas)  sub  amplissimo  nomine  senatus  eingefuhrt
  werden  muszen.
3)  ’[In  disser  ersten  classi  der  Haubtambter  kennen  diese  folgende ­
  Aembter  allein  excipiret  und  rechtevoll  uff  30  Rthal.
Einkauffsgelder  gesetzet  werden,  aldermaaszen  dieselbe
ohne  jeniger  besonderen  Beschwerde  sothane  summa
tragen  können  und  auch  vorhin  weit  ein  Mehresz  würcklich
getragen.
Dasz  Ambt  der  Goldtschmiede,
Halbier,
Fleischer.
Diese  30  Rthal.  können  folgender  Gestalt  distribuiret  werden:
IO  Rthal.  zur  Kirchenordnungk,
M  w  Unterhaltungk  desz  gemeinen  Schutzwesen,
IO  „  in  die  Ambtslade.
ln  der  andren  classi  der  geringem  Handtwerken,  die  die
Helffte,  nemlich  nur  10  Rthal.  tragen  sollen,  gehören:
dasz  Ambt  der  deutschen  und  undeutschen  Leinweber,
Fuhrleute,
undeutschen  Schneider,
(♦Ligger),
"  undeutschen  Schuster,
'I  deutschen  und  undeutschen  Maurer,
ÍL  n  n  n  Zimmerleute.

*  Vor  dem  Worte  In  steht  eine  eckige  Klammer,  die  entsprechende  fehlt  aber.
        <pb n="716" />
        6ç8

Anhang.

(*  Holzträger,
Henpffzwinger,
Biertrager,
der  Ligger,
item
Fischere,
Ubersetzere.
Esz  wundere  sich  keiner,  dasz  diese  geringe  Ämbtere  uflf  solche
hohe  Kosten  gesetzet  sein;  allermaszen  sie  allewege  darhin  jedoch
in  unterschiedlichen  Stucken,  so  dennoch  mehrentheils  zur  debouch
und  also  liederlich  angewandt  worden,  fast  mehrerre  Unkosten
gethann  etc.  In  dieser  classi  werden  einige  geringe  abermahlen
3  Ämbtere  axcipiret,  die  nicht  mehr  dann  ohngefehr  6  Rtha
Einkauffsgelder  tragen  kennen,  alsz
die  Sagere,
Loddigenkerle,
Übersetzer.)
Auszer  diesen  befindet  sich  bey  uns  die  ßte  classi  der  bey'vo
nenden  Zunffte,  die  nur  5  à  6  Rthal.  zum  Einkauflf  tragen  sollen,

derer  seint:
die  Lieggere,
Saltzträgere,
Henffswingere,
Hierträgere,

Sagere,
(*  Loddigenkerle,)
Item  Fischere,
Ubersetzere.

Cap.  4.  Von  der  sanihtlicher  Wärcken  und  Ainhter  jahrhche^^
Kosten,  die  dero  Ambtslade  betrifft.
Diese  folgende  Spesen  werden  nicht  von  den  Ambtspersone&amp;gt;i
sondern  ausz  der  Ambtslade  von  dem  gantzen  Anibte  und  NVn
gezahlt.
i)  In  den  vorigen  Jahren  haben  mehrentheils  Ambterere  ß
jährlich  zur  Erhaltungk  Kirchenordnungk  ein  Gewiszesz
buiret,  wie  der  beygefugte  Specialuffsatz  specialiter  auszweis^^,
welchesz  vormalsz  bey  der  schweren  Müntze  etwnsz
schlagen,  allein  da  die  Marcken  geringer  werden,  un
derer  viel  uff  i  Rthal.  gangen,  ist  diese
schlechtem  Verschlage  worden,  weszwegen  denn  ^
ffeisige  Persuasion  und  Vorlegungk  der  heutigen  sch  ec
valeur  ein  Mehresz  billigk  geheischet  werden  musz.
        <pb n="717" />
        Anhang.

699
2)  Wenn  dann  die  Beforderungk  desz  publiquen  Defensiónwercks
  nebest  der  Erhaltungk  der  Kirchen  und  Schulen
auch  hochnothigh  und  bey  allen  getreuen  Patrioten  und
Bürgern  nicht  andersz  denn  eine  sehr  favorable  Sache  sein
kann,  so  musz  esz  billigk,  wie  oben  gemeldet,  dahin  gerichtet ­
  werden,  dasz  ichlichesz  Ambt  und  Wercke  jährlich
einen  gewiszen  Schutzpfennigk  ins  Kunfftigk  gleichergestalt
erlegen  möge.
3)  So  kennen  und  werden  die  Ambter  künflftigk  sowol  zum
Schutz  alsz  der  Kirchenordnungk  ein  gleichesz  Quantum
geben,  und  hatt  die  biszhero  gewesene  Ungleichheit  keine
geringe  (*jalousie  und)  Unordnungk  verursachet.
Der  I.  classis  Ambtere  und  Wercken,  die  die  principalsten  sein,
können  (auszerhalb  den  dreyen  excipirten  Wercken)  füglich  alle
Jahr  umb  Michaelis  zahlen  der  Kirchenordnungk  3  Rthal.  und  der
Musterey  3  Rthal.,  zu  deszen  Beforderungk  die  Elterleute  der  kleinen
Gilde  (*sich  bey  mihr)  persuadendo  (*  freundtlich  auszgelaszen)
dasz  Meiste  conferiren  können.
Die  in  dieser  classi  excipirten  3  Ambtere,  alsz  Goldtschmiede,
Balbier  und  Fleischere,  kennen  ichliches  jährlich
der  Kirchenordnungk  4  Rthal.
der  Musterey  zum  allgemeinen  Schutz  auch  4  „
8  Rthal.
Die  in  der  andren  und  dritten  classi  befindliche  geringere
(*oder  undeutschen)  Ambtere  können  etwasz  wenigere  jährlich  contribuiren,
  nemblich
der  Kirchenordnungk  2  Rthal.
der  Musterei  zum  Schutz-  und  Defensionpfennigk  2  Rthal.
NB.  Wann  dann  befindlich,  dasz  auszer  diesen  Wercken
auch  andre  löbliche  Zunfften  und  Compagnien  in  hiesiger
Stadt  von  alters  hero  jährlich  zu  der  Kirchenordnungk  contribuiret,
  alsz  nemlich  die  Stadtswegere,  Rathsdienere,  vorhin
dann  auch  die  Wrakere,  Maklere  ins  Kunfftigk  gezogen  werden
kennen,  so  ist  billigk,  dasz  dieselbe  diese  Zulage  nicht  allein
continuiren,  sondern  auch  ratione  desz  gemeinen  Schutzwerckesz
  verweitern  mögen.  Diese  kenten  jährlich  der
Kirchenordnungk  3  Rthal.,  der  Musterey  zum  gemeinen
Schutz  3  Rthal.  erlegen.
        <pb n="718" />
        Anhang.

7m
Hierzu  mögen  auch  bequemlich  die  grosze  Compagnien,  als
die  Compagnia  der  Schwartzen  Häubter,  die  Compagnie  der
Cramer,  persuadirei  und  beredet  werden,  die  dann  jährlich
ein  Ansehnlichesz  zu  offtgedachter  Kirchenordnungk  und
Erhaltung  desz  gemeinen  Schutzwesen  löblich  contribuirán
konten.
Wann  dann  auch  die  Handtwercksgesellen  in  allen  Zunfften
ihre  besonderliche  Amtslade  haben,  so  konte  deroselben  ebenmäszigk
  eine  jährliche  Zusteur  von  4  Rthal.  zusammen  zur  Kirchenordnungk ­
  und  gemeinen  Schutzwesen,  deren  die  Purse,  so  lange
sie  leben,  ebenmeszigk  gemeinsam  ufferleget  und  dargegen  ihnen
die  Inventation  und  Confiscirung  der  hieselbsten  versterbenden
Handtwercksgesellen  Meblen  und  Kleider,  da  sie  nemlich  innen
Jahr  und  Tagk  nicht  gebührlich  abgefordert  werden  etc.,  so  dennoch
wieder  hiesigen  Waisengk  Interesse,  die  die  Purse  de  facto  biszhero
practisiret,  rechtlich  gelaszen  werden.  Wann  dann  nun  durch  solch
Reduction  derer  in  particulier  alle  junge  Meistere  sich  mercklic
zu  erferwen.
Cap.  j.  Von  dem,  7vorin  den  Ambten  und  Wercken  himviederiini^
mercklich  ^efu^et  iverden  kann.
Nachdem  nun  vorhergehender  Maszen  die  letzere  Personen,
bey  unsz  sich  zusetzen  wollen,  von  groszen  Auszgaben  befreyet
und  also  mercklich  geholffen,  die  Vermehrungk  aber  der  Han  twercker
  hiedurch  nicht  wenigk  befördert,  darneben  aber  die  jährliche ­
  Auszgabe  und  Zusteure  der  Ambtslade  vermehret  werden
wollen,  so  müszen
I.  hingegen  den  Wärcken  über  obige  ihre  andre  extraordinaire
Zuflusze  und  Heysteure,  die  von  denen  in  confirmato  jam  sta  ^
lebenden  Meistern  und  Ambtsbrudern  herruhren,  billigk  gelasse
werden,  alsz  da  sein:
1)  Die  Heysteur,  wann  entweder  monathlich  oder  alle  V^ar  •
dasz  Ambt  bey  der  Laden  zusamenkombt.
2)  Der  Pfennigk  (so  mehrentheils  V2  Rthal.  ist)  so  derjenige,
ausser  der  gewöhnlichen  Zeit  und  also  extraordinarie  uff  ^
Erfordern  dasz  Ambt  zusaamenladen  läszet,  von  alters  e
erlegen  müssen.  jg
3)  Die  Straffe,  so  die  auszbleibende  oder  zu  späet  komme
Ambtsbruder  bey  denen  von  den  Elterleuten  angese
Zusamenkunfften  dero  Schrägen  nach  zahlen  muszen.
        <pb n="719" />
        Anhang.

701
4)  Die  Straffe  derer  van  dero  Mittmeistern  oder  dero  Kinder
und  Ambtsangehorigen  Begrabniszen  auszbleibenden  Ambts-Gebrudern
  etc.  (wie  dergleichen  Straffe  und  Heysteuren  unterschiedliche ­
  mehr  sein).
5)  Item  die  Confiscirung  und  Hestraffungk  deszen,  so  im  Ambte
von  einem  oder  andren  Meister  schlechlich  gemacht  oder
sonsten  verdorben  und  deszfalsz  bey  dem  Elterman  angegeben ­
  wirdt.
NB.  Jedoch  dasz  sothane  in  einem  Jahre  zusamengesamlete
  Straffe  zwischen  dem  Ambte  und  dasz  Ambtgericht
geteihlet  und  dem  Alten  nach  die  Helffte  e.  ehrb.  Rath  in
desz  Ambtherren  Rechnungk  berechnet  werden.
II.  Dasz  die  Gelegenheit  der  Aembtern  und  Wercken  sonderlicher ­
  Auszgaben,  soviel  muglich,  publico  senatus  nomine  benommen
und  ausz  dem  Wege  geräumet  werde,  alsz  da  ist:
1)  Dero  weitlaufftige  formale  Processen,  dargegen  denenselben
sowoll  in
2)  vor  e.  ehrb.  Rath  alsz  auch  in  I*  instantia  vor  e.  ehrb.  Ambtsgericht
  nicht  anders  dann  summarie,  gleich  wie  vor  dem
Wettgericht  ohn  Advocaten  durch  eine  oder  zum  Höchsten
die  andre  schrifftliche  Nothurfft  zu  agiren  und  zu  litigiren
frey  sein  soll,  allermaszen  die  Advocaten  und  Gerichtsexpersen
  biszhero  die  Meiste  der  Ambtsladen  Intraden
ausgeschepffet  haben.
'NB.  Hiebey  niusz  auszdrucklich  statuiret  werden,  dasz,
wann  ein  Ambt  wieder  dero  Amtsgenoszen  temere  und  frevelhafftigk,
  wie  biszhero  vielfältigk,  weiln  die  Kosten  ausz  der
Amtladen  und  nicht  von  den  Litiganten  hergekommen,  geschehen, ­
  litigiret,  e.  ehrb.  Rath  die  Meistere  und  die  Personen,
so  den  Process  geführet,  und  nicht  dasz  Ambt  oder  dessen
Lade  zur  Refusion  solcher  unnützlichen  Expensen  insKunfftigk
vertheilen  und  verdammen  werde.
Notetur.  Uff  diese  Reduction  und  Beschrenckung  der  Ambtsintraden
  folget  diesz  emolumentum  und  Frommen,  dasz  durch
den  kleinen  Vorath  in  der  Ambtslade  viele  unnutze  Processen
und  Weitlaufftigkeiten,  wodurch  nicht  die  Ambtsgenoszen
sondern  auch  die  Gerichte  und  principaliter  e.  ehrb.  Rath
*  Vor  dt*m  NH.  eine  eckige  Klammer,  die  entsprechende  fehlt  aber.
        <pb n="720" />
        702

Anhang.

biszhero  sehr  verunruhiget  worden,  zuruckgehalten  werden,
bevor  ausz  da  der  Rath  darüber  halten  wirdt,  dasz  die  temere
litigantes,  wie  kurtz  vorher  gemeldet,  von  dem  Ihrigen  die
Gerichtskosten  büszen  und  zahlen  sollen.
III.  Dasz  keine  Freymeistere  weiter  begünstiget  und  die  Bohnhasen,
  die  gleich  jenen  zu  keinen  Zunfften  sich  finden,  sonsten
auch  nicht  ihr  königl.  Myst.  noch  e.  ehrb.  Rath  einigen  Eydt
ihrer  Unterthanigkeit  treu  und  gehorsambs  leisten,  viel  weniger
die  allergeringste  Unpflicht  der  Stadt  tragen,  gäntzlich  und  ernstlich
abgeschaffet  und  gestöbert  werden  sollen  etc.
NB.  Welcher  Gestalt  die  itzvorhandne  Freymeistere  und
Conestabele  zu  reduciren  und  zu  beschräncken  sein,  ist  ausz
dem  letzten  capite  zu  ersehen.

Cap.  6.  Von  dem  Defensioniverck  zur  Zeit  des  Krieges  dey
Aenibter  und  dero  unter  habenden  Meiter,  Geszellen  und  Jung^^y
1.  Die  principalen  (*  deutschen)  Ambtere  und  dero  untersei
nende  Meistere  bedienen  sich  sambt  dero  (ieszellen  und  Jungen
Zeit  des  Krieges  der  Musqueten  und  gehörigen  Untergewehr  un
beziehen  gleichs  denen  von  der  grossen  Gilde  die  ordinarie  biiig^r
liehe  Wachen  und  Posten.
Damitt  aber  dero  Musejueten  und  Gewehr  allewegen  fertig  g^
halten  werden,  gebühret  denen  Hern  Quartierhernn  hierüber  Ufsiu
zu  haben.
die

i)  W^ann  dann  in  der  letzten  moskowitischen  Kriege
da  die  Meistere  sich
und

Erfahrungk
Ober-  und

die  Gesellen

achet

auszgewiesen,  dasz,
Untergewehr  versorget
jungen  ausz  dem  Stadtzeugkhausz  mitt  solchen  Defensio
mittein  haben  versehen  werden  muszen,  wodurch  dann  son
hundert  Musquetten  und  andre  Kriegeszmaterialien,
Feuerrohre  etc.,  verlohren  gangen,  so  musz  billigk  zur
huthung  weitern  Schaden  ein  ander  Anstalt  hierin  gvm
werden.
2)  Welches  folgender  G,estait  geschehen  kann,  dasz,  wann
Handtwercker  Bürger  worden,  da  er  dann  auszer  dem  emjg  ^
Unkosten  thun  musz,  derselbe  nicht  er  alsz  nach
Tage,  da  er  dann  bereits  etwasz  vor  sich  gebracht,  oin
quett  vor  sich  und  dann  in  folgenden  Jahren  deroselbe
viel,  alsz  er  Geszellen  zu  halten  befuget,  ob  er  gleich  mu
        <pb n="721" />
        Anhang.

703

theils  und  wurcklich  so  viel  nicht  heit,  anzuschaffen  und
denen  Hern  Quartierhern,  die  billigk  jährlich  ihre  Quartiern
deszfalsz  visitiren  sollen,  bey  seinem  im  vorigen  Jahre  geleisteten ­
  bürgerlichen  Eyde  vor  die  seinen  anzugeben  und
alsz  fertige  uffzuzeigen,  ins  Kunfftigk  gehalten  werden  möge.
3)  Wann  nun  dasz  erste  Jahr  von  Zeit  ihrer  gewonnen  Burgerschafft ­
  verlauffen,  so  sali  ein  ichlicher  Handtwercker  über
sein  und  in  den  folgenden  Jahren  (dergestalt,  dasz  er  jährlich
weiter  ein  Musquett  anschaffe)  seiner  Gesellen  Musquetten,
die  nach  Verfliessungk  des  3.  und  4.  Jahres  bereits  angeschaffet
  sein,  noch  i  Musquetten  vor  seinem  Dienstjungen
(*den  er  zum  Höchsten  zwey  zugleich  halten  pfleget)  uffzubringen
  und  sambt  seiner  eigen  und  seiner  Gesellen  Musquetten ­
  (deren  in  allem  redtlich  nur  6  Stuck  sein)  mitt  denen
darzu  gehörigen  Bandelieren  allewege  fertigk  beyzubehalten
schuldigk  sein,  und  seindt  demnach  diese  Musquetten  den
Wittiben  und  Kindern  endtlich  ein  Stuck  desz  Nachlaszesz
und  allewege  desz  auszgelegten  Geldesz  werth.
4)  Von  diesem  allen  muszen  die  Hern  Quartierhern  richtige
Rollen  halten,  denenselben  dasz  Ambtgericht  ein  Mahl  vor
alle  Mahll  ein  Verschlagk,  wieviel  Gesellen  einesz  ichlichen
Ambtesz  Meisere  zum  Höchsten  halten  möge,  überreichen
kann.
5)  Da  mann  auch  diesesz  mitt  gröszern  avantage  desz  publiquen
Zeughausesz  anordnen  wolte,  so  konten  ichlichem  Ambt  und
Wercke  in  unserm  Zeughause  ein  besonder  Orth,  woselbsten
die  Meistere  ihre,  ihrer  Gesellen  und  Jungen  Musquetten
parat  behalten,  angewiesen,  und  da  dieselbe  und  ihre
Wittiben  verstörben,  sothanesz  Gewehr  der  Stadt  zur  stadtlichen
  Vermehrung  ihresz  Zeugkhauses  gelassen  werden
mege.  (*  Welchesz  in  Italien  leicht,  hieselbsten  aber  schwer
zu  practiciren  sein  wirdt.)
II.  Wie  vorhin  die  Ambtere  ausz  dero  Amtsladen  ihre  gewisze
Lasten  Roggen  uff  der  Stadt  Kornhausz  auff  die  künfftigen  Teurungslallen ­
  zeitigk  und  löblich  angeschaffet,  also  konten  sie  auch  ins
Künffdgk  ein  gewisze  Anzahl  Pulwertonnen  nach  dem  ein  oder  dasz
^nder  Ambt  Stärcke,  und  die  Ambtslade  vermegen  ist,  in  der  Stadt
^  alverthürme  uff  eine  besorgliche  Kriegeszeit  uffzubringen  voll
^(^deutet  werden.
        <pb n="722" />
        Anhang.

704
III.  Die  (♦undeutsche)  Ambtere,  deren  Meistere  nicht  ordentlich
dasz  Bürgerrecht  gleich  den  Deutschen  vermittelsz  formaler  Eideszleistung
  vor  e.  ehrb.  Rath  gewönnen,  haben  unsre  Vorfahren  durch
einen  besondren  Beywohnereydt  der  Treu  und  desz  Gehorsambs  uff
solche  besorliche  Kriegeszlaüfften  sich  allezeit  verbindtlich  gemachet,
weiln  aber  dieses  in  denen  vorhergehenden  Jahren  von  den  Hern
Cämmern,  denen  diese  cura  specialiter  oblieget,  verabsäumet  werden,
sein  die  meisten  undeutsche  Ambtsbrudere  vor  jüngsten  Kriegesz
laufften  zeitigk  davon  gangen  und  diese  gutte  Stadt  in  Bedrängnis^
gelaszen.  So  aber  in  Kunfftigk  durch  die  Eidesznehmungk  von
ichlichem  jungen  Ambtsmeister,  eh  und  bevor  er  in  ein  Amt  tritt,
recht  woll  vorgebeuget  werden  könne.
Welcher  Gestalt  aber  die  undeutsche  Ämbtere  tempore  padS
zu  solchen  traurigen  Kriegesz  Fällen  distribuirct  und  vertheil
werden  mögen,  weiset  Folgendesz  ausz.
Diejenige  (*undeutschen)  Amtere,  die  zur  andren  classi  der
Wärcken  gerechnet  werden,  alsz  da  sein  die  undeutsche  Schneidere,
Schustere,  (♦  Grobschmiede),  Webere,  deutsche  und  undeutsch  ,
item  Zimmerleute,  Maurer,  deutsche  und  undeutsche,  konten  fug
in  Zeit  der  Kriegesz  Noth  alsz  Conestabeln  gebrauchet  werden.
/NBJ  i)Esz  kostet  e.  ehrb.  Rath  ein  Grossesz  die  geworbne  Cone
stable,  die  doch  mehrentheils  ausz  diesen  undeutsche
Ämbtern  sein,  jährlich  mitt  richtiger  (iagie  zu  unterhalten,
dannen  hero  obgedachten  geringem  Ämbtern  fughch  u
erleget  werden  konte,  dasz,  eh  und  bevor  einer  in  dte^^
Ambter  vor  ein  Meister  uffgenommen  wurde,  er  vor
die  Buchsenmeisterey  gebührlich  gelernet  und  darin  se
Probe  gethann  zu  haben  richtig  uifzeigen  muste,  (*  wof
dann  der  Wachsthumb  dieser  Zunffte,  die  zum
Bedruck  derselben  deutschen  Ambtere  gereichet,  unmer
lieh  in  etwan  restringiret),  die  gutte  Stadt  aber
zum  Wenigsten  mitt  150  Conestabelen  hiedurch  Jahr  a
Jahr  ein  versehen  werden  konte.  ^
2)  (*Da  mann  auch  dero  Jnnemungk  nicht  zu  mehrerWae^^
thumb  der  deutschen  Ambter  nicht  suchen  wolte).
kann  auch  diesen  obspecificirten  Zunñten  und  Am
der  Einkauffschillingk  (♦em  gautz  erlaszen  werden,
15  Rthal.  reducirt  und  also  diese  abgelassne  5  Rtha

1  Vor  dem  JVB.  eine  eckige  Klammer.
        <pb n="723" />
        45

Anhang.

705
ihnen  die  Atteillerielohne  nicht  vielmehr  ordinarie  kostet,
dargegen  gantz  erlassen  werden.  (*  Jedoch  aber  dasz  diese
5  Rthal.  der  Ambtladen  allein  abgehen,  und  die  übrige
15  Rthal.  Gelder  obengedachter  Maszen,  da  man  die  Destribution ­
  von  der  ersten  classis  Einkauffsgelder  gemachet,
unverruckt  auszgetheilet  werden.)
3)  So  musz  auch  jährlich,  damitt  diese  Ambtere  ihre  Büchsmeisterey
  nicht  vergessen,  ihnen  ein  freyer  Uflfzugk  und
solemner  Schiesztagk  nachgegeben  werden,  da  dann  dasz
fratrum  praemium  derer  am  Best  treffenden  Meistern  gewisze
  Vorzüge  in  dero  Ämbtere  und  auch  einige  Exemplienn
  etc.  sein  kann.
4)  Weiln  auch  diese  Ambtere  auszerdem  alle  Nacht  zur
ordentlichen  (*undeutchen)  Stadtswache  biszhero  sich
haben  einfinden  muszen,  so  können  derselben  so  viel,  alsz
nicht  zur  Walle  gehen  sollen,  dieser  Nachtwache  voll
erlassen,  dargegen  zur  Conestabel-Wache,  so  gar  langsam
herumbgehet,  gar  willigk  constringiret]  und  uff  die  Posten
ordentlich  vertheilet  werden.
NB.  Die  deutsche  und  undeutsche  Maurer,  Zimmerleute  (*und  ....
Czrobschmiede),  die  ebenmeszgik  zu  dieser  andrn  classi  (*der
principalisten  Ambter)  gehören,  bleiben  benebest  dem  Buch(s)-meisterdienste
  in  Frieden  alsz  Kriegeszläufften  auch  zu  \  erhüthung
  und  Auszleszungk  der  Feursbrunsten  und  wie  vorhin
zu  Friedens  Zeit  bey  der  ordinarie  Nachtwagen  (*und  sein
in  solchen  Pallen)  unter  der  Direction  des  Hern  Vogts  und
der  Ordinarien  Brandtmeistern;  in  Kriegesz  Zeiten  kennen
ein  Theil  derselben  alszdann  füglich  auch  zu  den  Geschützen
commcndiret  werden.
C.  Die  in  der  dritten  Classe  befindtliche  Liggere,  Saltzträgere,
Henffzwingere,  Bierträgere  (worzu  auch  die'Fuhrleute  und  Sagere
etc.  gerechnet  werden  mögen),  können  wievor  alszo  auch  weiter
alsz  Handtlängere  zur  Bedienung  und  Schlepffungk  der  groben
beschützen  employret  und  in  gewisenen  Vellen  nach  den  Posten
Vertheilet  bleiben,  welchesz  ich  alsz  Musterher*  bereits  in  gutte
brdenungk  gebracht.
'  drei  ersten  Worte  nach  der  Klammer  sind  im  Original  ausgestrichen.
2  Vergl.  Kopfnote  zu  S.  688.  Johann  von  Schultzen  ist  von  Mich.  1676  bis
^'ch.  1679  MQnsterherr  gewesen  ;  auch  die  Kenntniss  dieser  Thatsache  verdanke  ich
freundlichen  Mittheilung  des  Herrn  Anton  Huchholtz.
        <pb n="724" />
        Anhang.

706
NB  Die  Fischere,  Ubersetzere,  Loddigenkerle  muszen  ebenmeszigk
vermittelsz  obenspecificirten  Eydesz  nebest  dero  Bothen  und
Fahrzeuge  in  solchen  Kriegeszlaufften  der  Stadt  beybehalten
und  bey  Auszfãllen  und  andren  erheischen  Gelegenheit
nutzbahrlich  gebrauchet  werden.
\NB.  In  vorigen  jüngsten  Belagerungk  sein  derer  gar  wenigk  bey
der  Stadt,  weiln  sie  nicht  geschworen  hatten,  standthafftig  '
verblieben,  dahero  die  Auszfalle  über  die  Düna  und  andre
heilsame  Entreprisen  zu  Waszer  nicht  voll  haben  effectuiret
und  befördert  werden  kennen.]
NB.  Die  auszer  diesen  3  Classen  constituirte  Zunfïte  der  Machsneken
  oder  Taglöhner  muszen  gleicher  Gestalt  zur  Bestellung ­
  der  vorstätischen  Wache  in  Friedenszeit  und  zur
Schaüffel-,  Beul-  und  Axsarbeit  in  Kriegesz-  und  Belägerungs*
noth  uff  gewisze  Vellen  und  Rotten  wiedrumb  gebracht

werden.
NB.  NB.  Alle  die  zur  3^«"  classi  gehörige  undeutsche  Zun#'
fähige  muszen  anders  nicht  dann  ihr  eigen  Handgewehr
oder  halben  Month  (die  in  unsren  Zeugkhauser  unter  andren
ihrer  Zunfft  Handtgewehren  beybehalten  und  bewahret  werden,
also  bey  ihrem  Absterben  der  Stadt  heimfallen  sollen  etc-)
in  der  Handt  habende  in  ihren  Ämbtern  uff-  und  angenommen
werden,  allermaszen  sie  sonsten  diesselbe  entweder  gnnt^
nicht  anschaffen  oder,  de  daszelbe  angeschaffet,  und  in  ih^en
Händen  verbleiben  solte,  esz  wiedrumb  hernacher  versau#
würden.  ¡Diesesz  ist  bereits  wehrendem  meinen  Mustere«^
ambts  angegeben  und  zum  1  heil  auch  schon  zu  V\  er
gesetzetj.  '

darüber  ins  Ktinftigk  publico  710mine  zu  halten  sey.
I)  Diese  general  Reformation  konte  voll,  wenn  sie  vorher  v
dem  Herrn  Syndico  oder  der  Cantzeley  in  eine  richtige
gebracht,  gedrücket  werden,  hätte  seinen  sonderlichen  g^o®

Nutzen  etc.
II)  So  musz  zum  Wenigsten  und  nothwendigk  diese  Be^^^
mation  und  Facilitirung  der  Ambtseischunge,  damitt  sich  ausz

1  Vergl.  S.  705,  Anm.  2.
        <pb n="725" />
        Anhang.

707
Frembde  die  Gesellen  heuffigk  anhero  begeben  mögen,  durch  ein
ofifnesz  Placat  der  Welt  entimiret,  kundt  gethann  werden.  Selbigesz
kann  uff  folgenden  membris  bestehen  :  ^
a.  Dass  nachdem  Gott,  der  Allerhöchste,  Friede  in  diesem  unsren
Vaterlande,  wofür  dessen  Nähme  gerühmet  sey,  bescheret,
und  e.  ehrb.  Rath  hieruff  eine  stadtliche  rectificirte  Vorstadt
zur  Erweiterung  dieser  sonsten  durch  allerhandt  Nahrungksmitteln,
  Gott  Lob,  gesegneten  Stadt  angeleget,  derselbe  die
auszländische  Handtwerckspurse,  Gesellen  und  Künstlere  zur
Einnehmungk  und  Bewohnungk  derselben  solemniter  invitire.
b.  Und  weiln  zum  Theil  die  Eindienungk  in  ein  Ambt  zu  2,  3
und  mehren  Jahren  den  jungen  Gesellen  sehr  anstosigk  gewesen, ­
  so  hat  e.  ehrb.  Rath  diesze  Beschwerde  in  allen
Ambtern  uff  2  Jahre  reduciret,  dasz  also  derjenige,  desz  hieselbsten
  die  Meisterschafft  in  ein  Ambt  gewinnen  will,  nicht
mehr  alsz  dasz  die  2  Jahre,  in  welchen  er  dasz  Ambt  eischet
und  zugleich  der  bürgerlicher  Nahrungk  an  diesem  Orth
erkündigen  kann,  auch,  da  esz  erfordirt  wirdt,  sein  Meisterstück ­
  verfertigen  kann,  bey  einem  ehrlichen  Meister  zu
arbeiten  gehalten  werden  möge.
c.  Da  auch  manchen  jungen  Gesellen  die  schwere  Eindienungksjahren
  biszhero  nicht  abgeschrecket  haben  mochten,  so  haben
die  Meisten  dennoch  die  hohe  Einkauffsgelder  und  Ambtsbeschwer
  von  dem  gutten  Vorhaben  ein  Meister  und  Bürger
in  Riga  zu  werden,  zum  grösten  Theil  abgehalten,  deszwegen
denn  e.  ehrb.  Rath  die  Reformation  und  neue  Verordnungk
gemachet,  dasz  die  Gesellen,  die  zu  den  Haübtambtern  und
Zünfften  und  also  zur  ersten  classi  gehören  (inserantur  tribus
hujus  primae  classis),  in  allem  und  zum  Höchstens  mitt
20  Rthal.,  die  zum  Theil  zur  Erhaltungk  Kirchen  und  Schulen,
zum  Theil  der  Beforderungk  desz  allgemeinen  Schutzeszweszen
  und  dann  auch  letzlich  zur  Vermehrung  des  Ambtsladen
  etc.  gewandt  werden  sollen,  die  Meisterschafft  ins
Kunfftigk  völligk  gewinnen  mögen.
d.  Dafern  auch  einem  und  dem  andern  jungen  Gesellen,  der
dennoch  gern  bey  uns  sich  setzen  und  niederlaszen  wolte,
diese  20  Rthal.  bey  dem  Eintritt  in  ein  Ambt  zu  erreichen
•  Die  4  folgenden  Artikel  sind  der  becjuemeren  Übersicht  wegen  mit  a.  b.  c.  d.
®iatt  wie  im  Original  mit  i.  2,  3.  4.  bezeichnet  worden.
        <pb n="726" />
        Anhang.

708
nicht  alsofort  muglich  sein  mochte,  so  soll  der  Her  Ambther
  demselben  die  Helffte  solcher  Gelder,  nemlich  10  Rthal.,
gegen  Verpfändung  seinesz  Lehr-  und  Geburthsbrieflfesz  ausz
seiner  Ambtsrechnungk  vorzustrecken  gehalten  sein.
III)  Wann  nun  diesesz  obgedachter  Maszen  durch  ein  offnesz
Placat  der  Welt  kundt  gemacht,  so  kann  und  wirdt  esz  nicht  anders
sein,  alsz  dasz  viele  Gesellen  sich  anhero  finden  und  hieselbsten
sich  niederlaszen  werden.  [Notatum.  Da  ich  diesesz  mündlich
einigen  Ambtern  und  Gesellen  bereits  kundt  gethann,  haben  sich
in  unterschiedlichen  Zünfften  viele  Gesellen  bereits  angegeben,  die
uff  die  Meisterschafift  zu  gewinnen  sich  bey  mihr  angemeldet  und
uietze  in  Diensten  bey  dero  Meistern  stehen.
IV)  Dafern  nun  diesesz  allesz  woll  eingerichtet,  exeijuiret  und
in  viridi  observantia  allewege  gehalten  werden  soll,  so  wirdt  von
Nethen  seinP
a.  dasz  weiln  in  dieser  Reformation  und  Ambtswesen  die  Kirchenordnungk,
  die  Musterey,  fürnemlich  aber  dasz  Ambtgericht,
selbst  interessiret  sein,  von  e.  ehrb.  Rath  ein  consilium  fo**
matum  von  den  Ambtmusterhern  und  dem  Untennspectoren
  der  Kirchenordnungk,  welchen  consessum  der  Ober*
ambther,  alsz  der  die  Jurisdiction  über  diese  Leute  hatt,
allewege  praesidiren  musz,  deszwegen  angeordnet  werde,
dasz  alle  Quartal  3  Mahl,  dasz  ist  den  folgenden  Tagk,  der
offenbahren  Gerichtstagen  Session  halte,  da  dann
h.  alle  und  Jede  Wercke  und  Zunfften  ihre  vollen  der  in  selbi^^n
viertheil  Jahr  (i)  angenomner  Jungen,  (2)  gemachten  Le
seilen,  (3)  der  Ambteischenden  Gesellen  und  dann  (4)  ’
die  Jahr  und  Tagk  und  hernach,  die  bereits  2  Jahren  Meister
schon  gewesen  etc.,  bey  solchen  Consessen  krafft  ib
beschwornen  Pflicht  eingeben  sollen,  damitt  denen  sei
nach  der  Gottesz-  und  Schutzpfennigk,  item  der  Linku^^^
schillingk  solemniter  und  ordentlich  eingehoben  und  richtig  ^
verrechnet  auch  dero  Muscjuetten  und  Gewehr  gebührh«-vorgezeiget
  werden  möge;
c.  derer  Copeyen  in  gewiszen  Büchern  von  dem  Ambtgerie
Notario  allemahl  inseriret  werden  muszen.
4)  Dasz  die  vor  Elterleute  und  Heysitzere  ichlichen  Am
und  Wercke  zu  dem  Ende,  damitt  sie  allesz  richtigk  angeben,
,
I  Die  3  folgenden  Artikel  sind  der  bequemeren  Übersicht  wegen  mit  astatt
  wie  im  Original  mit  i.  2.  3.  bezeichnet  worden.
        <pb n="727" />
        Anhang.

709
dirigiren  und  dieser  reformirten  Ordnungk  gehorsamlich  nachleben,
mögen  8  Tage  nach  hastnacht  (in  maszen  in  der  Fastnachtwoche
alle  Ambter  und  Zunfften  dem  Alten  nach  entweder  neue  Elterleute
und  Heysitzer  erwehle  oder  die  alten  beybehalten  werden  sollen)
zur  Confirmation  e.  ehrb.  Amtgerichts  von  dem  vorigen  Elterman
und  desen  Beysitzern  vorgestellet  werden  und  druff  die  Confirmirten
  vermöge  der  uhralten  Verfaszungen  der  ersten  Schrägen
hiesiger  Stadt  einen  besondern  Ambts-  und  Gehorsambseydt  woll
gemeldeten  Ambtsgericht  abzulegen  gehalten  sein  sollen,  wodurch
5)  die  unruhigen  von  den  frommen  abgesondert  und  dann
diese  allein  bestätiget  werden,  viel  Unheils  und  Wiederwertigkeit
abgewandt  und  verhüthet  werden  kann.  Vornen  mundtlich  bey  Verlesungk
  diesesz  ein  Mehresz.
Capui  ultimum.
Die  itz  vorhandne  Freymeistere  können  folgender  Gestalt  reduciret
  und  deschräncket  werden  :
1)  Diejenige  Freymeistere,  die  ihrer  Geburths,  Lehr  und  Heuraths
halber  nicht  ambtsunfähigk  sein,  sollen,  weiln  sie  diese  Verordnungk
  nach  nunmehro  wollfeihl  dazu  gelangen  können,
sich  in  die  Ambter  einkauffen  und  die  Burgerschafft  gewinnen,
sie  sein  Conestable  oder  sonst  ander  begünstigte  Frey  meistere.
2)  Andere  aber,  die  ausz  vorerwehnten  Ursachen  nicht  ambtsfähigk,
  müszen  entweder  gantz  abgeschaffet  oder  alsz  Beywohnere
  bey  unsz  geduldet  werden,  sollen  aber  restringiret
und  keine  mehrerre  h  rey  heit  dann  mitt  ihrer  eigen  Händen
Wercke  sich  zu  nähren  ins  Künfftigk  haben,  sie  sein  Conestabele
  oder  andre  Freymeistere.
Inmaszen  solche  Leute  dennoch  gantz  und  gar  nicht  von  Städten
^bzuweisen  sein,  undt  ist  demnach  dieser  Unterscheidt  zwischen
^mbtsfähige  Zunfftmeistere  und  Bürgere,  dasz  dieselben  Inhalt
Ambtsfreyheiten  Gesellen  zetzen  und  Jungen  ausleren  mögen,
^nd  andre  ambtsunfähigen  Beywohnere,  die  sich  blosz  von  ihrer
^•gen  Händen  Arbeit  so  kümmerlich  sich  und  die  ihrigen  unterhalten ­
  mögen  etc.
Die  Meisterstücke  an  solchen  Stücken,  die  begührigk  begehret ­
  werden.
Partis  primae  finis.
        <pb n="728" />
        ^^jwnhnU  lift»
Lrfoovhdrifihvirl‘v&amp;gt;f&amp;gt;  fli  íHrÁ^x  r^i)  ^
9îU‘&amp;gt;l*triiiH:^nWn  TiU-^jfhtTi^  fhm  w*4A'nr»b  n  )fRmu&amp;amp;'  bfri*  't*n(ÍL¡
(fnIloA  fmW«  ‘üb’  -nfor».  nírirívno/)v*.Krff  v^î
niiríh‘-&amp;gt;íi:1'  f»*îîiiov  rrrih  -nov  á)doiÍA^]mA  :,Ahdu  .'*  nommniin^gjg
fUtHfff/V'‘«¡lV'.  f^-h  biiiiii,  fi‘)I»ii»W  -i*)rî‘iJ-i&amp;gt;f.tpo-/  ,mVNJÍKyr&amp;gt;íi  n-&amp;gt;x.-4^P^-0
nôï^iiirf^’  tiib^vn^a^noxiißivi  /  .fmíÍKirio&amp;lt;lT»l&amp;gt;
't^pvu  pKlMiA  i
'  ffoi4jbovÀ^iî4Hx)8  n(Ak  »t))Ml&amp;gt;Nr|
6(0:^),'-!%»'  '  )^dE'  1^  Anmn-A  H:m'\n'ôV  ^
'  'bbu  ^[AflŸllî'Wv  vh^fno'/r  ni
'  rîSHibrium  rififhoV  ïAbt^w  ifíriJürfiov  bni;  il)iu:vy^

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ill  Vif'-V
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tL.  r-  l  i  Y-  '.  '  tiî'i  xv'&amp;gt;i“&amp;gt;ib  ^TiA’î^  ’
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-i,,&amp;lt;lmK  ,ii:,irt'.  n-^'i)o.»j'I.  nTilTTr  Y'-  ="4„Cf'''  :
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n-iri^Rîm.  .d^^^nm'ib:’;&amp;gt;»l  ;  fHi:»-lîr.rinb
  ftô&amp;lt;U&amp;gt;ii4Ííp.(,?r4v  ,W
ayJ,t  'd  /
nsTfli  ^lyv,
-lyînu  .  3)i&amp;amp;  iioi^yiÄ  »'hommü&amp;gt;1  oîî  ibchA  lu
.  :  :n  ...xA.ir:  x=..
i^hriü^Âii'bth  '■n‘iîlt&amp;gt;inH  ft‘)ít'iIfT¿f‘:n*;
-  Uu!.:  ibr  \  V  i  -  *tb  ;;!.-  und  Îî,  \  $)  cre  .0‘ibi‘JW’
Jni?  zU.dLH,  )  x.^ma  anrvhq  «jrwi"!  :...:-4^

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Atm

  r-i-
        <pb n="729" />
        Glossar.
Die  erste  Ziffer  deutet  die  Seite,  die  zweite  und  folgenden  deuten  die  Artikel  an.

A.
abkendigk,  abhanden;  abhendigk  machen,
entwenden.  527,  31.
abscheit,  Abschied,  Entscheidung.
abschricken,  die  Nahrung,  Hochd.  einem
die  Nahrung  vorwegnehmen  280,  4.
abspannen,  abspenstig  machen.
abspennen,  abwendig  machen.
abspennig,  abspenstig.
absproke  s.  affsproke.
achtentigste,  achtzigste.
achter,  to,  zurück.
acht,  rreygh,  Hintertanz.
advenant,  nach  Verhältniss.
ab.
affkesen,  abwählen.
offluchten,  beim  Weggehen  leuchten.  620,
201.
offmeden,  abmiethen.
offrecheu,  affreken,  abrechnen,  abziehen,
kürzen
Offscheidt,  Abfindung,  Abscl  ied,  Vergleich,
Bescheid.
off  schiahn,  abziehen.
offsproke,  afsprake,  Unheil,  Rrkenntniss,
Ansprache.  588  u.  folg.
offsteken,  abstechen  (von  Pel/.thieren).
383,  4-'^fftoch,
  a/toch,  Abzug,  Schädigung.
ojffwesenn,  Abwesenheit.
^fftvisunge,  Abweisung.
^flecken,  abstellen,  abfertigen.
^fleighen,  ablegen.
^flevich,  a/livich,  todt.
Vslan,  abschlagen.
^f^penden,  abspenstig  machen.
^fsprake,  Urtheil,  Rrkenntniss.

aftoch,  Schädigung,  Kürzung.
afi}ordenen,  abverdienen,  abarbeiten.
ahne,  ohne.
aldar,  allda.
alderman  s.  olderman.
aldus,  alsus,  also.
allen,  aliene,  allein.
allent  wat,  alles  was.
alleri,  allerlei.
allermenichlich,  jedermenniglich,  jeder.
allersidts,  allerseits.
allike,  ganz  gleich,  durchaus,  dennoch.
allmisze,  Almosen.
alrede,  alreide,  allbereits,  schon.
alse,  nämlich.
alsodanigy  so  beschaffen.
alsus,  also.
altkodder,  Altflicker.
altomal,  altomale,  allzumal.
alze,  also.
ambet  s.  ammet.
ame,  Ahm,  Tonnenmass.
ammet,  amet,  ampt,  Handwerk,  Zunft.
amptbroder,  Amtsbruder.
amptkoste,  das  Mahl  nach  der  Aufnahme
ins  Amt.
amptlude,  Handwerker,  Beamte.
amptstragender  Herr,  Standesperson.
anbalt,  Ambos.
aniaven,  darüber.
anboven,  anbaven,  darüber  hinaus,  dagegen.

andenken,  an  etwas  denken,  auf  den  Gedanken ­
  kommen.  234,  3.
anderrichtung,  Unterweisung.
anderwege,  anderswo.
anderwert,  anderwärts.
        <pb n="730" />
        Glossar.

712
anderwerve,  abermals.
andrapendt,  antreffend.
andrepcn,  berühren.
atiferdigen,  angreifen.
anherden,  antreiben,  anreizen.
anholden,  anhalten,  ersuchen.
anhoven,  anhauen,  anschlagen.
anklekkem,  ankleben
annc,  daran.
annkehren,  Rücksicht  nehmen.
ansechlen  s.  anseggen,
attsecong,  Befehl.  270,  Einl.
anseggen,  ansagen.
ansedüng,  Anordnung,  Angabe.
ansoken,  Ansuchen
anstycken,  anzünden.
anteken,  aufzeichnen.
anthal,  Anzahl.
authegen,  anzeigen.
anthogen,  anzeigen.
anilai,  Antlitz,  Gesicht.
anhvarden,  überliefern,  verantwortlich
sein.
anhverden,  s.  antwarden.
anhvert,  Antwort.
ansoecken,  Ansuchen.
ansoken,  Ansuchen.
apenbar,  openbor,  offenbar.
apenilick,  öffentlich.
arbed,  Arbeit.
arbeden,  arbeiten.
armod,  Armuth.
Arsch,  Arrasch  oder  Rasch,  wollenes  Zeug
in  Arras  gefertigt.
arsi,  Arzt.
arsiedye,  Arzeneikunst
ariig,  eine  Münzsorte.
ariog.  Artig,  eine  Münzsorte.
asschedach,  asscherdoch,  Aschermittwoch.
aus  lau  ff  unge,  Auslaufen.
ave,  ab.
aveni,  Abend.
aver,  abermals,  aber,  über.
averaniworden,  übergeben,  überliefern.
avergifi,  übergiebt.
averlevern,  überliefern.

avementen,  zu  viel  erheben,  nehmen.
averst,  aber,  höchst.
avert,  über,
i  axe,  exe,  Axt.
B.
baden,  beiden.
I  bade,  Bote.
baede,  Bote.
,  haerscop,  Bürgerrecht,  Bürgerschaft.
I  halberer,  balbirer,  Barbier.
baldik,  boldeke,  Leichentuch,  Sargtuch.
,  balge,  Kufe,  Wanne.
I  bandt,  bant.  Verband;  Band,  Reifenbanthower,
  Bandhauer,  der  Tonnenreifen
haut,  verfertigt.
barden,  mit  dem  Beile  behandeln.  2631  ^
barmcherücheit,  Barmherzigkeit.
barfut,  barvot,  barfuss.
baschening,  Beschönigung.
bastaver,  Badstüber.
bate.  Vortheil,  Gewinn,  Zins.  .
batstower,  Badstüber.
baurpocke,  Bauerndolch,
baursprach,  Bursprache,  Verlesung
wichtigsten  Polizeigesetze.
bauwren-,  Bauern-.
bavenn,  drüber.
bawherr,  Bauherr.
bakell,  eine  Art  Messer.
beboden,  vorladen,  entbieten.
bebuwen,  auf  bauen,  aufmauern.  4^7*
becker,  Becher.
.  bedderve  s.  bederve.
bede,  Bitte.
beden,  bieten.  rechP
bederve,  broderve,  nützlich,  tüchtig,
schaffen.
bedorven,  bedürfen.
bedreve  s.  bedriven.
bedriven,  betreiben.
bedychten,  erdichten,  erfinden,  stifte
beed,  ?  466,  16.
beenwapen,  Beinschienen.
beer,  Bier.  |ockebcerctocke,
  Bierglocke,  VespCg
531,  22.
        <pb n="731" />
        Glossar.

7:3

beerspHden,  Bierverschwendung.
be/elch,  Befehl.
be/ellich,  Befehl,  gefällig.
befer,  Biber.
befliiigen,  befleissigen.
befodert,  befördert.
beföget,  befugt.  391,  9.
befreyen,  sich,  selbstständig  werden,  heirathen.

befronen,  bezichtigen,  den  Frohnen  zu
jem.  schicken,  um  ihn  vor  Gericht  zu
fordern  oder  zu  verhaften.
befruen,  sich,  sich  verheirathen.
befurderen,  befördern.
begaven,  beschenken.
begerich,  begierig.
begeten,  begiessen.
beghan,  begehen.
beghrande,  begraben.
^^gifften,  beschenken.
begoie  s.  begeten.
begraven,  begraben.
b&amp;gt;egrepen,  begripen,  ersinnen,  gründen,
stiften,  festsetzen,  anordnen;  ergreifen,
ergriffen.
b&amp;gt;egnper,  Stifter,  Erfinder.
b&amp;gt;egrubniss,  BegrSbniss.
b&amp;gt;egunde  s.  beghan.
I  ^egunt  s.  beghan.
b&amp;gt;eha/ven,  ausgenommen.
behänden,  die  Hand  drücken.
^ehandigen,  einhändigen.
^‘hantstrecken,  durch  Handschlag  geloben.
^^hcftigen,  beherzigen.
^fhoden,  behüten.
^‘hoeff,  Behuf,  behufs,  nöthig.
^^hold  s.  beholden.
^^holden,  Vorbehalten,  behalten.
^^holpen,  behülflich.
^^horen,  behören.
^ehove  s.  behoeff'.
^^hoven,  bedürfen,  nöthig  haben
^^hovet,  behoft,  s.  behoven.
^^hucvet  s.  behoven.
^^hulplich,  behülflich.
^^iden,  warten.

beigrafft,  bigraft,  Begräbniss.
beinschene,  Beinschiene.
beker,  Becher.
beklachtinge,  Beschwerde.
¡  bekomen,  bekommen,
j  bekovem,  erholen,  bekommen,  gewinnen,
i  beihr,  Bier.
beladen,  belasten.
!  belath  s.  beladen.
I  beleiden,  begleiten.
■  I  beleidtzagenn,  führen,  geleiten.
beleven,  belieben,  genehmigen.
!  belevett  s.  beleven.
I  belevinge,  Behebung,  Belieben,  Gesetz,
Bestimmung.
:  belevunge,  belevinge,  das  Liebhaben,  Gefallen. ­

I  belewen,  belieben,  genehmigen.
I  belopen,  belaufen.
beluchten,  beleuchten.
ben,  Bein
'  bendeken,  Spangen.  344,  i.
I  benedden,  unten.
I  benedieden,  gebenedeit.
I  benefen,  beneven,  neben.
:  beneeften,  beneven,  ausserdem.
beneyet,  benäht.
'  benagen,  begnügen,
j  benumet,  benannt.
I  benugen,  sich,  sich  begnügen.  527,  29.
I  bequemigkeit,  Freundlichkeit.
I  beramen,  festsetzen,  bestimmen,
j  herberer,  Barbier.  604,  121.
!  berede,  bereit.
!  bereden,  bereiten,
j  beredynge,  Bereitung,  Bezahlung.
bereken,  berekenen,  berechnen.
berel,  bereit.
bergen,  sik,  seinen  Lebensunterhalt  ge-!
  winnen,  leben.
j  berginge,  Bergung,  Lebensunterhalt,
I  Schutz.
I  berichten,  versehen  (mit  den  Sterbesacra-I
  menten»,
j  berieff,  Nutzen.
!  bereeven,  mit  Keifen  versehen.
        <pb n="732" />
        Glosssar.

7H
berivinge,  vielleicht  von  bereven,  mit  j
Reifen  versehen?  257,  Schluss.
berkene,  birkenbemen,
  brennen.
beroeren  s.  beroren.
beroppen,  rufen,  berufen.
beroren,  erwähnen.
beruren,  beroren,  berühren,  erwähnen.
berve,  bederve,  rechtschaßen,  gut.
bendekens,  Bänder?
beschatten,  von  jem.  Steuern  fordern,  abschätzen, ­
  Übervortheilen.  4°^»
beschauwung,  Beschauung.
beschedeliken,  beschetlyck,  bestimmt,  gebührlich. ­

bescheden,  bestimmt.
beschedt,  Bescheid
bescheen,  geschehen.
beschennige,  Beschönigung.
beschweringe,  Beschwerdeführung.
beschlagen,  besch/ahn,  ertappen.
beschlaten,  geschlossen.
beschoninge,  Beschönigung.
beschonnige,  Beschönigung,  Verdeckung.
beschweringe,  Beschwerung.
bescreven,  beschreiben.
beseggen,  verleumden,  über  einen  sprechen.
beseght  s.  beseggen.
beseten,  besitzlich,  ansässig,  besessen
besten,  besehen.
besitlick,  besitzlick.
besitten,  sitzen  bleiben,  zögern,  säumen.
bes/aen  s.  beschlagen,
besluten,  beschliessen.
besmecken,  kosten,  kennen  lernen.
besochen,  versuchen,  heimsuchen.
besolding,  Besoldung.
besproken,  verdächtigt.
bestaden,  bestatten.
bestatten,  aussteuern.
besteden,  bestatten.
bestedigen,  beerdigen.
bestemd,  bestimmt.
bestendlich,  Bestand  habend,  gültig.
besturen,  bestären,  steuern,  hemmen,  ein
richten,  anordnen,  hinschaßen.

besuender,  besonders.
besundem,  besonders.
besvehren,  beschweren.
bet,  bis,  besser.
betalen,  bezahlen.
betalinge,  betalynge,  Bezahlung.
beter,  besser.
beteren,  büssen,  Strafe  zahlen,  bezahlen.
beterung,  beterynge,  Besserung,  Ersatz.
bethalen,  bezahlen.
bethemen,  laten,  jem.  thun  lassen,
man  für  geziemend  hält.
betheren,  bettem,  bessern,  verbessern.
betugen,  betuigen,  bezeugen.
beveiden,  befehlen.
bevelich,  befelch,  Befehl.
bevestinge,  Zusicherung.
bevestlich,  fest,  bestimmt.
beveydcn.  befehden.
bevolborden,  beurlauben.
bevoll,  Befehl.
bevonden,  befunden
bewach,  Erwägung,  Berathung.
bewagen,  erwogen.
bewahringe,  Sicherung,  Verwahrung,
Wahrung.
bewaken,  bewachen.
bewedmcn,  bewidmen,  belehnen.
beweren,  sik,  sich  beschäftigen.
bewesen  s.  bewisen.
bewifen,  bewiven,  beweiben.
bewillinge,  bewillunge,  Bewilligungbewisen,
  beweisen.
bewislek,  erweislich,  sichtbar.
bezviven  s.  bewifen.
beworynge,  Sicherung,  Bewahrungbewunden,
  umwunden,  versteckt.
bewysz,  Beweis.
bewyven,  beweiben.
beyde,  bede,  Bitte,  Gebet.
beyr,  Bier.
beywescn,  Beisein,  Anwesenheit.
bi  s.  by.
bigraft,  Begräbniss,  Beerdigungbillicheit,
  Billigkeit.
binnen  s.  bynnen.
        <pb n="733" />
        Glossar.

bistuden}  446,  c.
blakkmalen,  nielliren,  Silber  graviren  und
das  Gravirte  schwärzen,  was  durch
Einlassung  einer  Composition  von
Silber,  Blei,  Kupfer,  Schwefel  und
Borax  geschah.
blauw  s.  blaw.
blaw,  blau.
bleien,  bleiern
blift  s.  bliven.
bliven,  bleiben.
blodig,  blutig.
b¿oet,  Blut.
bloit  s.  bloet.
b/ov,  blau.
b/y,  Blei.
b/ygb,  Blei.
b/yj^f  s.  bliven,
bo  s.  be.
bock,  Ring.
bock.  Buch.
boddeker,  Böttcher.
bode,  Bude.
bodekwerk,  Böttcherwerk,  Böttcherarbeit.
boetn  s.  bom.
bon,  Boden.
böre,  Gebühr,  Einnahme.
börgenhandi,  in  borgchant,  bringen,  cautio
judiciaria,  Jem.  nöthigen  Bürgen  zu
stellen.
boten,  bieten.
bötling,  boetlingk,  Hammel,  verschnittenes
Geschöpf.
bogeren,  Begehren,  Wunsch.
bogeren,  begehren.
bogripen,  begrepen,  ergreifen,  ergriffen.
bohu/plich,  behülflich.
bojegncn,  begegnen.
bolde,  rasch,  sogleich.
boidecke,  bolldigh,  Leichentuch,  schwarz,
zur  Bedeckung  des  Sarges.
bole.  Buhle,  trauliche  Bezeichnung  für
Genosse.
boiegen,  belegen.
bolewingke,  das  Liebhaben,  Gefallen.  |
bolldigh  s.  boidecke.  |

7LS
I  bom,  Baum,  Lichterbaum.
bomeli,  gemeldet.
booth,  Befehl,  Zusammenkunft.
I  bordinge,  Kahn.
bordingkmeister,  Beamter  der  Flusspolizei.
4:7,  26.
j  bore,  Gebühr.
I  boreiden.  bereiten.
I  boren,  geboren.
I  boren,  gebühren,  erheben.
*  boret  s.  boren.
borge,  Bürge.
borger,  Bürger,
j  borgerhoicken,  Bürgermantel.
borgerlick,  bürgerlich,
i  borgerscop,  Bürgerschaft.
!  borlick,  gebührlich.
:  borst,  Brust,  Brustharnisch.
I  bort,  Geburt
!  bort  s.  boren.
I  bortbrev,  Geburtsbrief,  Bescheinigung
!  echter,  freier  Geburt.
I  borvet  s.  barfut,  barvot,  barfuss.
,  boschedt,  Rechenschaft.
!  boschedelik,  boscheidtlich,  bestimmt,  na-'
  mentlich,  gebührlich.
'  boschermen,  beschirmen.
;  boseen,  besehen.
I  bot,  bod  s.  booth.
I  boten,  büssen.
botter,  Butter,
i  bovell,  Befehl,
i  boven,  über.
bove  s.  bowe.
bowe,  Bube.
brake  s.  breke.
brauweise  s.  brawelse.
brawen,  brauen.
brawelse,  Gebräu.  326,  3.
braze,  Bräze,  Brosche,  Schnalle,  Spange.
brecher,  der  eine  Strafe  sich  zugezogen
hat.  405,  8.
brechlick,  erträglich,  erwünscht.
brecke.  Vergehen.
bred,  breit.
breesmacker  s.  bressmacker.
        <pb n="734" />
        Glossar.

716
breesze  s.  braze,
brekaftich,  mangelhaft,  strafbar.
breken,  abbrechen,  verbrechen,  verwirken,
in  Brüche  verfallen.
bremen,  verbrämen,  mit  einem  Bräm  ver-Aersehen.

brengen,  bringen.
brese  s.  braze.
bresstnacker,  Brazenmacher.  33®i  Einl.
brew,  brev,  Brief.
brockte  s.  brengen.
broder,  Bruder.
broderscop,  Brüderschaft.
broderve  s.  bederve.
brodescharne,  Brodscharren,  brotscharnc,
Brodtisch.  240,  9;  241,  14.
broeke  s.  broke,
brokaftich,  strafbar,  fehlerhaft.
broke,  Strafe.
brokehaffüg  s.  brokaftich.
bruche,  brueche,  Strafe.
bruckfellig,  brokfvellich,  straffällig.
bruderscoph,  Brüderschaft.
brueche  s.  bruche,
bruken,  brauchen.
brtineren,  glätten,  poliren.
brtistc  röpenn,  Lermend  rufen.  537,  3'-bi-uttachte,
  Hochzeit.
brtiut,  Braut.
bruwelsz,  Gebräu.
b'guwen,  brauen.
btniwer,  Brauer.
bruwerk,  Brauerei,  Brauen.
buchse,  Büchse.
buck,  Bauch,  Rumpf.
bud,  budth,  bued,  s.  gebeden.
budet  s.  bud.
bueten,  buten,  ausserhalb.
buk.  Buch.
bunghe,  Pauke,  Trommel.
bur,  Bewohner,  Bauer,  Bürger,  Nachbar.
burscap,  Bürgerrecht.
bursprake,  Bürgersprache,  Polizeigesetze.
buschbont,  Buchsbaum.
busse,  Büchse.
buten,  ausserhalb,  aussen.

buwen,  bauen.
buwerck,  Bauwerk.
buxe,  busse,  Büchse.
by,  bei.
byl,  Beil.
byügghen,  beliegen,  beistehen,  helfen.
bynnen,  innerhalb,  binnen.
byschlepersche,  Beischläferin
byschop,  Bischof.
bysitter,  Beisitzer.
bystant,  Beistand.
bysundern,  besonders.
bytiiden,  die  nicht  gesetzmässige  Zeit.
byworp,  Ring  am  Griff  eines  Messers,
Dolches;  Knopf  am  Schwerte.
C  S.  K.
D.
dackwerk,  Dachstuhl.
daet.  That.
daghtniss,  Gedächtniss,  Andenken,  Eri"
nerung.
dagelkes,  täglich.
dak,  Dach.
dale,  nieder.
dar,  da,  dort;  als,  wann.
daraver,  darüber.
darbaren,  dagegen.
darbenedene,  darunter,  niedriger.
darbeneven  daneben.
darenbinnen,  innerhalb,  binnen.
darenboven  s.  darentbaven.
darentbaven,  dagegen,  darüber  hinausdarentegen,
  dagegen.
daroffer,  darüber.
darvore,  dafür.
dat,  das,  dass.
de,  der,  die,  das,  Plur.  die.
deckte  s.  denken,
dechtniss,  Gedächtniss.
dede  s.  doen.
dede,  die.
deef,  Dieb.
deeflyken,  diebisch,  heimlich.
deel,  Theil.
deff  s.  deef.
        <pb n="735" />
        deger  ganz.
I deker,  eine  Anzahl  von  Zehn.
del,  Theil.
dele,  Diele,  Flur.
delen,  theilen.
demodig,  demüthig.
dempen,  dämpfen.
denckelbock,  Memorialienbuch,  Gedenkbuch. ­

denen,  dienen.
dener,  Diener;  der  dener  lach,  Platz  der
Bedienten.  620,  197.
denken,  gedenken.
denne,  denn.
dennen,  dannen.
dens(t)bode,  Dienstbote.  620,  202.
denst,  Dienst.
I  &amp;gt;  densllick,  unterthänig.
I  *  derde,  dritte.
I  derghenne,  derjenige.
■.  derglicken,  dergleichen.
derkennen,  erkennen.  662,  13;  663,  14.
‘  dersulvige,  derselbe.
Î1 derHch,  dertig,  dreissig.
des,  wenn  nur,  nur  das,  wenn.
desch,  Tisch.
desgeliken,  desgleichen.
desse,  diese.
deuchtig,  tüchtig.
deverye,  Dieberei.  235,  7.
dewile,  während.
deyt  s.  doen.
dhaet.  That.
dhener  s.  dener.
dhoen,  don,  thun.
\  dicke,  oft.
din,  dein.
dighe  s.  dicke.
dingen,  werk  dingen,  eine  Arbeit  übernehmen; ­
  mit  Feststellung  der  Bedingungen ­
  in  einen  Dienst  treten.
*^ingstag,  dinstedag,  Dienstag.
^isse,  dieser,
das.
s.  doen.
^obbeler,  Würfelspieler.

dobelen,  mit  Würfeln  spielen.
dobelspiel,  Würfelspiel.
doen,  don,  thun.
doet  s.  doen.
döre,  döhre,  Thür.
dogen,  taugen.
doghed,  Tugend.
doit  s.  doen.
don  s.  doen.
donerdag,  Donnerstag.
doper,  Täufer.
dor,  durch,  wegen,  um  —  willen.
dorch,  durch.
dorcze,  domtze,  heizbare  Stube.
dorden,  dritten.
dore,  Thür.
domtze  s.  dorcze.
dorsten,  dürsten.
dortig,  dreissig.
dorven,  durven,  derven,  nöthig  haben,
brauchen,  bedürfen.
doskunn,  Dutzend.
doszynn,  dosin,  Dutzend.
drade,  schnell,  rasch,  bald.
dranckgeldt,  tranckgeldt,  Trinkgeld.
dre,  drei.
drechlick,  genügend.
dre/oldicheit,  drefoltigkeit,  Dreifaltigkeit.
dregen,  dragen,  tragen.
dreve  s.  dryven.
drepen,  Zusammentreffen.
drevoldicheit,  Dreifaltigkeit.
drevolth,  dreifältig.
dreyband,  hochd.  eine  Art  Flachs.  412.
dreyen,  drehen,  drechseln.
drie,  drei.
dröge,  trocken.
drofte  s.  dorven.
droge,  trocken.
drosye,  Confekt,  Gewürz  auf  Wein  abgezogen. ­

drogen,  trocknen.
drudden,  dritten.
druge  6.  droge,
drusie  s.  drosye.
drutteyn,  dreizehn.
        <pb n="736" />
        ;i8

Glossar.

drye,  dreimal.
dryngcn,  drängen.
dryven,  treiben.
dubhelt,  doppelt.
ducker,  die  nordische  Ente.
duen,  dun  s.  doen.
duncker  s.  ducker.  561.  4.
dunerdach,  Donnerstag.
duppelt,  doppelt.
duren,  dauern.
dur,  theuer.
duringe,  durynge,  Theuerung.
dus  ent,  Tausend.
dusker,  dusse,  dusser,  dieser.
dust,  Tjost,  Belustigung,  Tanz.
duste,  desto.
duth,  dies.
dwaess,  quer.
dwang,  Zwang.
dwele,  Handtuch,  Wischtuch.
dwer  s.  thweren.
dwile,  während.
dwingcn,  dwyngen,  zwingen.
dychten,  stiften,  gründen.
dyn,  dein.
dynxstdag.  Dienstag.
E.
echt,  ehelich  geboren.
echtcbrief,  Ehebrief,  Geburtsbrief.
echter,  später,  nachher,  abermals,  ferner.
ed.  Eid.
edder.  oder.
edlc7id,  edel.
eed,  Eid.
eer,  ehe.
egen,  eghen,  eigen.
ehafft,  gesetzmässig.
ehn,  eft,  ein.
ehre,  ihr.
eines,  einmal.
einsam,  einfach.
eintfachüg.  einfach.
eintrangk,  Abbruch,  Eindrang,  d.  i.  Benachtheiligung
  eines  bestehenden  Rechts.
eischen  s.  eschen.

eischung  s.  eschinge.
elder,  Alter.
I  elderman,  olderman,  Aeltermann.
¡  elende  hus,  Krankenhaus.
I  elendigheidt,  das  Leben  in  der  Fremde,
Exil,  Heimathlosigkeit.  Verein  zur
Hülfeleistung  533,  3.  5.  9!  534,
15.  16;  535,  18.  21;  536,  23.  24.  37-28;
  537,  32-elik,
  jeder.
elk,  jeder.
,  emand,  jemand.  415,  12;  663,  14-I
  emmer,  Eimer.
I  emphahung,  Empfang.
eil,  nicht.
en,  ein.
eil,  hin.
enbaven,  darüber.
enbeden,  entbieten.
eiiberen,  entbehren.
eiibinneii  s.  entbinnen.
enboven,  dagegen,  darüber  hinaus.
enbyiiiieii,  innerhalb;  e.  werden,
werden,  erfahren.
eiierleye,  irgend  welch.  321,  61.
engcver,  Ingwer.
enich  s.  eit.
eiis,  einig.
entbaveii,  dagegen,  darüber  hinaus.
eiitbeven,  entbieten.
entbeid  s.  entbedcn.
entberinge,  Entbehrung.
entbinnen  s.  enbynnen.
entbreken,  hemmen,  entziehen.
eiitfan,  entfaeii.  entfaien,  empfange«-eiitfangen,
  aufnehmen,  entgegennehme«,
empfangen.
eiitfeid,  entfeit  s.  entfan.
entferdigeii,  entwenden.
eiitfeyt  s.  entfan.
eiitfoerde  s.  enh'oren.
enthalen,  wegholen.
enthaveii,  enthoben.
enthogeii,  entziehen.
enthoveii,  enthoben.
entkegen,  entgegen.
        <pb n="737" />
        entmeden,  entmydcn,  einem  Anderen
wegmiethen.
entphaid  s.  ent/an.
entschlichten,  schlichten.
entschuldinge,  Entschuldigung.
entsluten,  beschliessen.
entspehnen,  entspenen,  abspenstig  machen.
entten,  entziehen.
entuet  s.  entten.
entvoren,  entfü’ren.
entweken,  entweichen.
entTvyken  s.  entweken.
entsetzen,  befreien.
enwar,  gewahr.
erbuwinge,  erbuwunge,  Erbauung.
ere,  oere,  Geldsorte.
erepennig,  Ehrenpfennig.
erfaringe,  Erfahrung.
er/oren,  erführen.
erkandtnus,  Zeugnis,  Urtheil,  Erkenntlichkeit. ­

erkentnis,  erkentnus,  Bestimmung,  richterliches ­
  Urtheil
erluchten,  erleuchten.
eröpen,  eröffnen.
erövern,  gewinnen.
erschinen,  erscheinen.
^f’seung.  Ersehen.
^yspinnen,  durch  Spinnen  anfertigen.
eystan,  aufstehen.
^ystschreven,  obenerwähnt.
^rteillerie,  Artillerie.
^yiögen,  zeigen,  erzeigen,  beweisen.
*ytsevaget,  Erzvogt.
‘yve.  Erbe,  Nachlass,  Grundstück,  Haus.
eywerdig,  ehrwürdig.
^ywerven,  erwerben.
‘Sehen,  heischen,  fordern,  nachsuchen  (bei
der  Anmeldung  zum  Eintritt  in  das
Amt  gebraucht).
‘schrnge,  eschung,  Forderung,  Bitte  um
das  Recht  des  Eintritts  in  ein  Amt.
es.
‘^est  s.  eten.
‘fen,  essen.
‘^lick,  einige,  etlich,  irgend  ein.

etwen,  vielleicht.
etslichey  s.  etlick.
etsweliker,  gewisser.  270,  Einl.
even,  eben.
even  kamen,  zukommen,  entsprechen,
passen.
exe,  Axt.
F  s.  V.
G.
gan,  gaen,  gehen.
gare  s.  ghare.
garen,  Garn.
gasteboth,  Gastgebot,  Gastmahl.
gave,  Gabe.
gebade  s.  gebede.
gebaren,  geboren.
gebaw,  Reparatur.  544,  44.
gebede,  &amp;gt;)  Gebot,  *)  Gebiet.
gebeden,  gebieten.
gebenedied,  gebenedeit.  278,  21.
gebleven,  geblieben.
geboer,  Gebühr.
geboert,  Geburt.
geborlick,  geborlich,  gebührend.
gebowet,  gebaut.
gebott,  Einladung.
gebrech,  gebrechlich.
gebrech,  Gebrechen,  Fehler.
gebrecke,  Gebrechen.
gebruck,  Gebrauch.
gebrucken,  gebrauchen,  ausüben.
gebüt  s.  gebeden.
gebuv,  Gebäude.
gedwange,  Gezwänge,  Enge.
geest,  Geist.
gegeben.
gefoch,  gevoch,  Bedarf,  Schicklichkeit.
ge/urdert,  gefördert.
gegenwardicheit,  Gegenwart.
gegenwordig,  gegenwärtig.
gegert  s.  geren.
gegont  s.  gegunnen.
gegunnen,  gönnen.
geheiten  s.  heten.
gehoers,  gehors,  Gehorsam.
        <pb n="738" />
        720

Glossar.

gehorsantb,  gehorsam.
gekrampt,  Gerberamt.  533t  2.
gehrkus,  Gerberei.
geiden,  vielleicht  =giessen.  590,  55.
geith,  geitt  s.  gan.
gekrudt,  eingemacht,  gewürzt.
gel,  gelb.
gelach,  Lager,  Zeche.
gelancklich,  zulänglich?  485,  36.
gelavigerdiger,  löblich?  49^)  Linl.
geiden,  vergelten.
geleden,  vergangen.
geleich,  gleich.
gelendenn,  geliehen
geleved,  geliebt.
geleven,  belieben.
gelick,  gleich.
geloven,  geloben.
gelovig,  gläubig.
gelyk,  gleich.
gemak,  Ruhe,  Bequemlichkeit.
gemeded,  gemiethet.
gemelt,  gemeldet.
gemen,  gemein.
gemethe,  gemäss.
gemetych,  gemässigt,  massvoll.  293.
gemeynlik,  insgesamt.
gemoeth,  Gemüth.
genade,  genode,  Gnade.
genede,  irgend  ein?  39^t  7-genedet
  s.  neien.
genegen,  genügen.
geneten,  geniessen.
gencze  s.  gensze.
genge,  gangbar  u.  geve.
gcftoch,  genug.
genochhafiig,  genügend.
genochsam,  genügend.
genode  s.  genade.
gensze,  eine  Art  Dolchmesser  (zweischnei
dig)-gerdclude,
  Schaffer.
gerdeman,  Schaffer.
geren,  gerben.
gerhov  s.  gerhoff.
gerhoff,  Gerberhof,  Gerberei.

gern,  gerben.
gerwer,  Gerber.
gerwerke,  Gerberarbeit.
gesaden,  gesotten.
gesadiget,  gesättigt.
gesadt,  gesadtet,  gesetzt,  eingesetzt.
gesath  s.  gesadt.
geschege  s.  sehen.
gescheiden,  geschieden.
gesekmiede,  Geschmeide.
geschneden,  geschnitten.
I  geschüdt,  geschuet  s.  sehen,
gescreven,  geschrieben.
gesedte  s.  gesette.
gesette,  Festsetzung,  Bestimmung,  Lebereinkommen.

gesneden,  geschnitten.
gespundet  s.  spunden,
gesse,  (fesse),  ein  Kleidungstück,  Warnas
gest,  Geist.
I  gestemmeth,  gestimmt.
gestimbt,  gestimd,  gestimpt,  bestimmt,  er
I  wähnt.
I  gesworen,  geschworen.
'  geten,  giessen.
I  getow,  Geräth.
j  getrewlich,  getreu.
getruw,  getreu.
1  getuget  s.  tu  gen.
'  geve,  annehmbar,  lieb,  gut.
I  g  even,  geben.
gevoch  s.  gcfoch.
I  gewelich,  jeder.
gexvanheit,  Gewohnheit.
geu'cnblick,  gewöhnlich.
;  getuerde,  Geführte.
!  gewerwe,  Gewerbe,
j  geiveset,  gewesen.
;  gewontlick,  gewöhnlich,
i  geweten,  wissen.
!  geyt  s.  gan.
ghan,  s.  gan.
ghare,  Gerbehaus.
'  ghebreck,  das  Fehlende,  Gebrechen,
gkeit  s.  gan.
I  gheman  s.  gemak.
        <pb n="739" />
        46

Glossar.

721

ghelovede,  Gelübde.
ghen,  gen,  kein.
ghenedich,  gnädig.
ghesmide,  Geschmeide
ghespreth,  ausgebreitet.
ghestichtiget,  gestiftet.
gheien  s.  geten.
gheven,  geben.
ghewest,  gewesen.
ghüt  s.  geten.
ghot,  gut.
ghyfft  s.  geven.
gi,  immer.
gichi,  icht,  irgend  etwas.
gichtich  munt,  Geständniss.
gifte  s.  ifte.  314,  12;  317,  39,  44;  319,  53.
giffte,  Angabe.
gifftendreger,  Darbringer  von  Geschenken
673  III.
gildestave,  gilstove,  Gildestube.
glasewarter,  glasewcrter,  glaszewerder,
Glaser.
gleitzagen,  Geleite  geben.  637,  27.
glese,  Gläser
glesenitzen,  gläsern?  371,  12.
gUckexvoll,  gleichwohl.
glicks,  glichst,  gleich.
gotdespennyngh,  Gottespfennig,  Handgeld,
insofern  es  ursprünglich  gottesdienstlichen ­
  Zwecken  oder  den  Armen  zu
Gute  kam.
gonst,  Gunst.
gordel,  Gürtel.
gordeler,  Gürtler.
gor  der,  Gürtler.
gorthler,  Gürtler.
got,  gut.
gote  s.  geten.
g*'Cift,  Begräbniss.
gf'apenbrade,  Topfbraten,  Schmorbraten.
g*‘av,  Grab.
gt’aw,  grau.
gt'awwerk.  feines,  graues  Pelzwerk.
gyei’e  brodt,  trockenes  Brod?  244,  10.
guipen,  greifen,
grob.

grone,  grün.
grot,  gross.
gudere,  Güter.
gütt,  gut.
gulden,  golden.
gunnen,  gönnen,  erlauben.
gurdelmacher,  Gürtelmacher.
gutet  s.  geten.
H.
haberstroe,  Haferstroh.
;  hagen,  Behagen.
I  halen,  holen.
1  half  hah,  halb.
I  hal/knecht,  Halbknecht,  der  zwischen
einem  Lehrjungen  und  Vollgesellen
steht.
halt,  Holz.
hah,  halb.
I  halven,  halben.
!  handelinge,  Handlung,  Handlungsweise,
j  handtreckenn,  die  Hand  reichen.
I  handtstreckyng,  Handschlag.
Î  handtruwe,  Unterpfand,  Verlobung,
j  hanschen,  Handschuhe.
hantreking,  Handreichung,  Unterstützung.
'  hantword,  Handwerker.
hamasch,  hamsch,  Harnisch.
hase,  Hose.
hasz  ?  600,  104.
hav,  Hof
have.  Habe,  Besitz.
haved  s.  hoved.
haverecht,  Ständchen.  575,  120;  586,  26;
u.  a.  o.
j  hawen,  hauen,  bereiten,
j  he,  er.
I  hebben,  haben.
!  heent,  heim.
'  heet  s.  heten.
j  he/t,  hefft  s.  hebben.
I  hegen,  eröffnen,  eine  Versammlung.
heidenschop,  Heidenschaft.
heicken  s.  hoicken.
heimnich,  heimlich?  631,  20.
heitvollen,  aus  Hede?  351,  26.
        <pb n="740" />
        Glosssar.

722
hei,  heil,  ganz.
helpe,  Hülfe.
helpen,  helfen.
helper,  Helfer,  Gehülfe.
hemelik,  heimlich.
hemell,  Himmel.
hemlyck,  heimlich.
hetnwelshove,  Himmelshof.
heminelvord,  Himmelfahrt.
hemtnische,  heimisch?  37^»  ^4-henferder,
  hinförder.
henffswinger,  Hanfschwinger
henforder,  henfurder,  hinfort,  in  Zukunft.
henne,  hin.
hennep,  hennip,  henp,  Hanf.
hens  chop,  Verein;  entst.  etwa  aus  hense
u.  schop,  oder  aus  henp  u.  schop  =
Gesellschaft  der  Hanfschwinger.  345,
Schluss
herenbot,  herengeboet,  Herrengebot.  315,
25;  320,  56,  57,  59.
herkumpt,  Herkommen.  Gewohnheit
herschop,  Herrschaft.
hert,  Herz.
herlzwyger,  (hertcstwich),  aus  Hirchgeweih,
  371,14.  hertzwyger  meszer,  ein
Messer,  dessen  Heft  aus  Hirschgeweih
gemacht  ist.
hei'vest,  Herbst.
heryensen,  Hurensohn.
het,  heiss.
hete,  Geheiss.
heten,  heissen,  nennen.
hewen  s.  hebbcn.
heyken  s.  hoicken.
hilig,  hillig,  heilig.
hod,  Hut.
hoede.  Hüte.
hoedt,  Hut.
högen,  erhöhen.
höger,  höher.
högeste,  höchste.
hoepe,  to  zusammen.
hofetsteven,  Hauptversammlung.
hoffysern,  Hufeisen.
hog,  hoch.

hogen,  erhöhen.
hoghe  höge,  Fröhlichkeit,  Festlichkeit;  sik
godes  hoghen  maken,  sich  erfreuen.
hoymod,  Hochmuth.
hoichwise,  hochweise.
hoicken,  Mantel.
hohen,  Höker,  Krämer  sein.
holden,  halten.
holt,  Holz
holt  s.  holden,
homod,  Hochmuth.
hope,  Haufe,  to  hope,  zusammen.
hören,  sich  gehören,  sich  gebühren,  zu
kommen,  gehören  ;  hören.
horneguelden,  Horngulden.
horrenhus,  Hurenhaus.
horsam,  gehorsam.
hoved,  Haupt.
hoverdigheit,  Hoffahrt.
hoverecht  s.  haverecht.
hovesch,  höflich,  höfisch.
hovetstoll,  Capital.
howen,  hauen,  schlagen.
hower,  Hauer.
hoys  Hach,  Heuschlag,  Wiese.  366  Anhanghude,
  heute.
hud.  Haut,  Fell.
huett,  heute.
hulpe.  Hülfe.
hulper,  Helfer.
hupe,  Haufen.
huren,  miethen.
hus,  huis,  Haus.
husschluter,  Hausschliesser.
huszback,  Hausgebäck  (?)  244,  nhuszfrauw,
  Hausfrau.
huskumpter,  huszkunter,  Hauskompf"'^'
I.
ichlich,  jeder.
icht,  irgend  etwas.
id  —  dat.
idder,  oder.
ydel  s.  ydelman.
ydelman,  jeder.  589,  51  u.  a.  aid
  er,  jeder.
        <pb n="741" />
        Glossar.

723

yder,  jeder.
idlik,  iS  lick,  jeglich,  jeder.
idoch,  jedoch.
yetnan,  jemand.
ifte,  oder.
ifft,  oft,  ob.
yfft,  oder.
y/t,  oder.
iglich,  jeder.
illiker,  jeglicher.
ymand,  jemand.
in,  ein.
inbrengen,  einbringen.
indrang,  Eindrang,  Schmälerung.
ingan,  hineingehen
ingandege/di,  Eintrittsgeld.
ingebrocht  s.  inbrengen.
ingesegel,  Insiegel.
inghaendegelt,  Eintrittsgeld.
Ifigiffte,  Inhalt,  Angaben.
inholdinge,  Inhalt..
inholdt,  Inhalt.
ynholdt,  Inhalt.
inköp,  Einkauf,  Preis.
inköpen,  einkaufen.
inkomeling,  Gast,  Fremdling.
inseiten,  einsetzen.
insiegell,  Siegel.
instneken,  kosten,  prüfen.  625,  i.
ynsperynghe,  Hinderniss,  Einsprache.
inssage,  Einwand.
inth,  in.
inwerven,  einführen.
inwäner,  Einwohner.
inwahner,  Einwohner.
inwordes,  ins  Land.
yowelck,  jeglicher.
if'kem,  irgend  einem?  431,  23.
if'ste,  erste.
i^er,  Eisen.
y  Sern,  Eisen.
i^lick,  jeglich,  jeder,
es.
iient,  ebenso,  ferner.
itzig  jetzig.
yizlich,  jeder.

itzt,  jetzt.
iwelick,  jeglicher.
iw  lick,  jeglicher.
iwer,  euer.
J.
jegenwardicheit,  —  wordicheit,  Gegenwart. ­

jelykerwyse,  gleicher  Weise.
jenerley,  irgend  welcher  Art
jenig,  irgend  ein.
jenigerley  s.  jenerley.
Jewelik,  jeder.
jo,  je.
jowelch,  jeglicher.
juchzen,  schreien  ;  aus  Freude  juch  rufen.
649.  25.
junttner,  immer,  jemals,  jedenfalls,  sicher.
juncffrouwe,  Jungfrau.
juwelick,  jeglicher.
juwelk  s.  juwelick.
I  juvlik  s.  juwelick.
K.
kabel,  Tau,  der  grosse  Schiffstau.
'  kaken,  kochen.
I  cambial,  camelot,  ein  Wollenzeug.
I  cammer,  Kämmerer,
j  canin,  Kaninchen.
I  kalckhar,  die  durch  Kalk  von  den  Fellen
losgebeizte  Wolle.
'  kamen,  kommen;  kamen,  zukünftig.
I  kamer,  Kämmerer.
;  kampen,  kamper,  kämmen  von  wollenen
!  Gewändern?  487;  563,  21;  vieil,  v.
^  d.  Stadt  Kampen.
,  kandtnusz,  kandtnisz,  Kenntniss.
j  capun,  Kapaun.
'  kalersassen,  Insassen  ärmlicher  Wohnungen. ­
  Vergl.  Gutzeit,  Wörterschatz
der  deutschen  Sprache  Livlands,
i  katen.
I  kegen,  gegen.
keinmand,  niemand.  636,  20.
keisen  s.  kesen.
kelre,  Keller.
        <pb n="742" />
        Glossar.

724

kentere,  kemer,  Kämmerer,  Rathsherr,
Schaffer.
kemener  s.  kentere,
ken/ik,  offenbar.
keren,  reichen,  sich  erstrecken.
kerke,  Kirche.
kerkher,  Pfarrer.
kerle,  ein  Kleidungsstück  =  1  abbart.
kerspelkerk,  Kirchspielskirche.
kerst,  Christus.
kesed  s.  kesen.
kesen,  wählen.
ketel,  Kessel.
keuffen,  kaufen.
kezen,  wählen.
ehernerer,  Kämmerer.
khull,  kule,  ein  bauchiges  Gefäss?  444,  ^3-kieff,
  Streit,  Zank.
kiesenn  s.  kesen.
kisen  s.  kesen.
kistherr,  Kastenherr,  Verwalter  der  Einnahmen? ­
  638,  30.
kittel,  Kessel.
klacht,  Klage.
klarlyck,  klar.
klauben,  mit  den  Fingern  lösen,  anfertigen. ­

cleden,  kleiden.
cledere,  kledere,  Kleider.
klederherr  s.  kistherr.
cledersel/ersche,  Kleiderhändlerin,  Trödlerin. ­

kledinge,  Kleidung.
den,  klein,  ein  Weniges,  Kleinigkeit.
clenestned,  Kleinschmied.  Schlosser.
clenode  klenode,  feine  Kunstarbeit.
klep,  Laib.  244,  ii.  Vergl.  Gutzeit,  Wörterschatz ­
  der  deutschen  Sprache  Liv-  ¡
lands;  Napiersky,  Libri  redituum,
Wortregister.
dipping,  Geldstück,  viereckige  Münze.
docke,  Glocke.
klockenlüder,  Glockenläuter.  567,  52.
dockhoiken,  Mantel  in  Glockenform.
klock,  klogke,  Glocke.
knakenhotiwer,  Knochenhauer.

!  knape  s.  knope.
\  knepesche  -  kumpumsche,  Schwester  der
Brüderschaft.  396,  1.
knickschlosz,  Knickschloss?  370,  8.
;  knockenhouver,  Knochenhauer.
1  knop,  Knopf.
knope,  Knecht,  Lehrling,  Geselle.
koege,  Kuh.
kopen  s.  kopen.
koer,  Mahl,  Entscheidung.
körschner,  körszner,  Kürschner.
ko  ft  s.  kopen.
kok  s.  koy.
kolpawer,  Kohlenbauer,  ein  Bauer,  der
Kohlen  verkauft.  451,  17.
kolre,  Köhler.
kolve,  Kolbe.
konten,  kommen.
contpaignie,  Kompanie,  Gesellschaft.
kontpan,  Kollege.
koningk,  König.
coltsenteren,  beistimmen.
copen,  kaufen.
kop,  Kauf;  Kopf.
kopen,  köpen,  kaufen.
kopenscaft,  kopenschop,  Handel.
kopntann,  Kaufmenn,  Kunde.
copper,  Kupfer.
coppersntet,  Kupferschmied.
kopperschmiedt,  Kupferschmied.
korde,  Strick.
corduwan,  Korduanleder,  weiches  Leder
aus  Ziegenfellen  nach  der  Stadt
Cordova  so  genannt.
köre,  Wahl  der  Beamten.
koren,  erkoren.
korff,  Korb.
kort,  kurz.
körten,  kürzen.
I  kost,  Kosten.
'  koste,  Beköstigung,  Schmaus,  Festlichke»
koster,  Küster.
kosterighe,  Küsterei?  236,  2.
kostinge,  Köste,  Mahl.
koren,  wählen.
koy,  Kuh.
        <pb n="743" />
        Glossar.

725

krakede  hoiken,  mit  einem  Kragen  versehenen ­
  Hoiken.
krakedes,  krage,  Bekleidung  des  Halses.
krame,  Kleinhandel,  Krambude.
krancken,  schwächen,  schwach  werden.
kreceptor,  Becher.  679.
krege  s.  krigen.
kemerye,  Krämerschaft,  Kramhandel.
368,  36.
krigen,  krygen,  bekommen.
krigisch,  kriegerisch.
krogele  =  kroke,  Falte;  Kragen  (?)  563,  21.
crokedes  v.  kroke,  Falte.
krude,  Gewürz,  Confekt.
kruehvyge,  Krueñt'Cginge,  Kreuzweihe,
Himmelfahrt.
crus,  Kreuz.
kruse,  Krause.
cruszwerckstuck,  ins  Kreuz  gearbeitetes
Stück?  294.
crutz,  Kreutz.
krutz/oge,  Kreuzfuge.
krygen  s.  krigen.
künde  s.  kunnen.
kuenthor,  Schreibtisch,  Pult
kün/kormaker,  Kunthormacher,  Schreibtischmacher, ­
  Tischler.
kürszner,  Kürschner.
kuethove,  Schlachthaus.
küter,  Schlachter.
küne,  Geschlecht.
kummet  s.  körnen,
cumpanie,  Gesellschaft.
kumpan,  Genosse,  Kollege.
kuntpansche,  Schwester  der  Brüderschaft.
kumpenye,  Genossenschaft.
kumpi,  kufHptk  s.  körnen,
cuntpyan,  Genosse,
^une,  Geschlecht,  Art.
künde  s.  kunnen.
kundegen,  kund  thun.
kundfschop,  Kundschaft.
kunnen,  können.
kunster,  dereine  Kunst  (Handwerk)  versteht.
künstig,  geschickt,  kunstverständig.
kunstrik,  kunstreich.

;  kursemverter,  Kürschner.
kust  s.  kisen.
\  kuven,  Kufe,  Kübel.
I  kyff.  Streit.
kyven,  streiten.
kyvere,  Streiter,  Zänker.
kywen,  streiten,  zanken.
L.
;  AzfÄ,  Lage,  Platz,  Aufenthaltsort.  620.  197.
;  lade,  Kasten;  Geschäftslokal.  272,  3.
!  laest,  zuletzt.
I  laken,  Tuch,
j  lanckheit,  Länge,
i  langst,  längst.
laten,  lassen.
latere,  der  spätere  Marientag.  8.  Sept.
laterer,  (laterj  Aderlasser.  416,  23.
;  latesten,  letzten.
'  laven,  laben,  erquicken;  geloben.
lechlyk,  gelegen,
i  ledderen,  ledern.
leden,  leiden.
lederteuwer,  Lederbereiter,  Gerber?  696.
,  led  s.  lidt.
leet  s.  laten.
•  leffhehber,  Liebhaber.
legen,  lügen.
!  legeste,  up  dat  —  zum  Mindesten.?  368,  29.
'  lfggen,  legen.
legher,  das  Einlegen,  das  Niederlegen.
1  lehren,  leren,  lernen.
I  lende,  Länder.
'  lendenn,  geliehen,
j  lendich,  lebend.
I  lenen,  leihen,  belehnen.
I  lenden,  geliehen,
i  lengede,  Länge.
lengk,  lenk,  comp,  länger.
,  lepe  s.  lopen.
I  leser,  Einsammler.
leside.  Laut.
lest,  zuletzt,  letzte.
leszken,  löschen.
leszkinge.  Löschen.
let,  lett  s.  laten.
        <pb n="744" />
        Glossar.

726
lete  s.  laten,
leizlich,  schliesslich.
lev,  lieb.
levdick,  lebendig.
leven,  Leben,  leben.
levendich,  lebendig.
leveni,  Leben.
levern,  liefern.
Iheeji,  Lohn.
licham,  Leichnam.
licht  s.  leggen.
lickest,  gleich.
lickewoll,  gleichwohl,  trotzdem.
liden,  leiden.
lidt,  Glied.
liev,  lef,  lieb,  werth.
ligger,  Arbeiter  im  Hafen  hauptsächlich.
407-413.
lick,  Hk,  Leiche.
limen,  leimen.  510,  14.
liste,  Rand,  Besatz.
livespunt,  Lispfund,  20  Pfund.
lochen  s.  logen.
lod,  Loth.
loden,  löthen.
loddige,  Lodje,  breites  Schiff  mit  einem
Mast.
lodig,  löthig,  vollhaltig,  rein,  von  ungemischtem ­
  Metall.
loe,  loge,  Lauge.
löfflick,  löblich.
lögenfoge,  Lügenfuge.  286,  17.
loesdreger,  Losträger,  Träger,  der  ein
Schiff  od.  einen  Boden  frei  trägt.
loesdryven,  lostreiben,  herumtreiben.
lösinghe,  Befreiung.
loes  wyfli,  lüderliches  Frauenzimmer.
loeszman,  Lootse.
loetdrunk?  Walther,  Gelage  der  lotgilde.
322,  67.
loff,  Lob.
loge  s.  loh.
logen,  loghen,  lochen,  lügen.
loh,  loge,  Lauge.
lopen,  lop,  hölzernes  GefÜss  von  kleinerem ­
  Inhalt.

I  lopen,  laufen,
j  losen,  lösen,  einlösen,
i  losinge,  Befreiung.
I  losz,  los,  herumtreibend,
i  lotghilde,  Lotgilde?  319,  51-I
  lov,  Lob.
1  love,  Laube?  618,  191.
I  lovede,  Vereinbarung,  Vertrag.
I  lovelik,  löblich.
!  loven,  laven,  loben,  geloben.
I  low  en  s.  loven.
luchnam,  Leichnam.
luchnamdach,  Leichnamstag.
lucht,  Fenster.
luchter,  Leuchter.
luden,  lauten;  läuten.
lüde.  Laut.
lüde  s.  lüden,
lüden,  läuten.
luide,  Leute.
luit,  laut.
lukerwyss,  jelykerwyse,  gleicherweise
lutke,  lutttk,  klein,  gering,  wenig.
lyck,  billig,  gerecht;  Billigkeit.
lyden,  leiden.
lykewoll,  gleichwohl,  trotzdem.
lymede  s.  limen,
lynnenwaver,  Leineweber.
lynnewever,  Leineweber.
lynwefer,  Leineweber.
lyste.  Leiste,  Rand.  Einfassstreifen,
von  Metall.
lyv,  Leib,  Leben.
M.
machlik,  mochlik,  möglich.
macklon,  Macherlohn.
maeltiid,  malHet,  Mahlzeit.
maente,  manet,  Monat.
maget,  Magd.
malckander,  einander.
maltiit  s.  maeltiid.
mandach,  Montag.  Risensmane,
  man,  eine  Art  schlechteren
j  manendagh,  Montag.
1  manigfoldig,  mannigfaltig.
        <pb n="745" />
        Glossar.

maninge,  Ermahnung.
mank,  unter,  zwischen
mannich,  manch.
manshoicken,  Männermantel.
manth,  mandt^  Monat.
manynge,  Ermahnung,  Aufforderung.
tnarcked,  Markt.
marschoppie,  Kompagnie,  gemeinsames
Geschäft,  Mascopei.
marie,  Marder.
masschop,  Genosse,  College.
mai,  math.  Mass.
matígen  s.  metigen.
me,  man.
mede,  Meth,  Honigtrank;  mit.
mede,  up  de  m.  in  dem  Maasse.
meden,  miethen.
medewetend,  mitwissend;  Mitwissen.
medwittlicheit.  Mitwissen.
meier,  Maler.
men,  man  ;  wenn  ;  ausgenommen.
mene,  allgemein,  gemein.
menede  —  mendeweke,  Gemeinwoche,
die  mit  dem  Sonntage  nach  St.  Michaelis ­
  beginnende  Woche.
menegen,  jeglichen.
mengerley,  mancherlei.
menk/el,  Fischotterfell.
menlikeu,  sämmtlich,  zusammen.
*Henneghe,  so  viele.
mennig,  viele.
^ent,  man.
menyck,  manch.
‘»ter,  mehr,  nur.
»terke/ik,  wovon  geredet  wird.
»terkiseren,  Merkeisen,  mit  dem  der  Meister ­
  seine  Erzeugnisse  bezeichnete.
»terie/er,  Märtyrer.
»tes  s.  mest.
*»esi,  Messer;  meist.
‘»tester,  Meister.
»tetigen,  matigen,  mässigen,  das  Mass
bestimmen.
»tetworst,  Mettwurst.
*»eiir/eute,  Maurer
^»eydach,  Maitag.  »

727
meyden,  miethen.
meygreve,  Maigraf
meygrewschop,  Maigrafschaft,  Feier  im
Mai.
meyne,  allgemein,  gesammt.
meynleken,  allgemein,  alle  insgesammt.
middeweken,  middweken,  Mittwoch.
miglick.  mig/yck,  mogelik,  möglich.
min,  comp,  weniger  ;  mein.
minderen,  vermindern,  verringern.
:  minne,  Liebe,  Belieben.
misqueme,  Unbequemlichkeit,  Ungemach.
misseprester,  der  Geistliche,  der  die  Messe
liest.  314,  5.
missing,  Messing.
missingstuck,  Messingstück.
miszduenckent,  Verdacht.
miszdundken,  Verdacht  haben.
miszhandeling,  miszhandelinge,  Misshandlung. ­

miszverstunt,  Missverständniss.
mitteII,  Mitte.
mod.  Muth.
moder,  Mutter.
mögket  8.  mögen.
morsel,  Mörser.  478,  26.
moet  s.  moten.
moeyge,  moeye,  Mühe.
mogelik  s.  miglick.
mögen,  mögen;  quälen,  plagen,  ärgern,
j  moithwillich,  rauthwillig.
mole,  Mühle.
molt,  Malz.
morgensprake,  Morgensprache,  Amtsversammlung. ­

moten,  mögen,  dürfen,  müssen.
motet  s.  moten,
möge,  Mühe.
mögen,  vermögen.
mowe,  Aermel.
i  muckten,  möchten.
I  mugen,  mögen.
,  Mum,  (mumme)  ein  Braunschweiger  Bier?
I  393,  6,  8.
I  mure,  Mauer.
I  muren,  mauern.
        <pb n="746" />
        728

Glossar.

murlude,  Maurer.
mumnester,  Maurermeister.
muschate,  Muscatnuss.
musterey,  Zeughaus.  692,  6.
myddensomere,  Mitte  des  Sommers,  d.
Johannis,  24.  Juni.
mydvasten,  Mitte  der  Fasten.
ntydweken,  Mittwoch.
myle,  Meile.
tnyn,  mynne,  min,  weniger,  geringer.
mynne,  Liebe,  Freundschaft,  Haupt.
mynner,  comp,  weniger.
mynsche,  Mensch.
mynsie,  kleinste,  mindeste.
N.
na,  nach.
naher,  Nachbar.
nachbestemed,  nachfolgend.
nachdel,  Nachtheil.
nach(t)  slap  ende  tit,  Nachtzeit.
nafahren,  Nachkommen  275,  Einl.
naheyt,  Nähe.  594,  75.
nakoemeling,  nakoemelyng,  Nachkomme,
Nachkömmling.
nakomeling,  Nachkomme.
namkundichf  namhaft.
naringe,  Nahrung.
nascheen,  nachgeschehen.
Nass(tjneken,\en.  Lastträger.  413,  Nr.  75.
nat,  nass.
nedder,  nieder.
neegen,  nähen.
neen,  nen,  nein,  kein.
negeafftig,  des  Nähens  kundig,  vom  Wundarzt ­
  gesagt.  251,  22.
negede,  neunte.
negen,  neigen.
negen,  neun.
negentich,  neunzig.
negesi,  nächst.
neghen  s.  negen.
nehnleyen,  neunzehn.
neien,  nähen.
nein,  kein.

nemant,  niemand.
nen,  kein
nenerley,  keinerlei.
nenich,  kein,
i.  nergendts,  nirgends.
neringe,  Nahrung.
neven,  neben.
new,  neu
newen,  von  —  von  Neuem.
newlich,  neulich.
neyen  s.  noyen.
neyhanschen,  Nähhandschuhe.  537»
nhadel,  Nachtheil.
nhasage,  Nachrede.
nich,  nicht.
nickten,  nichtes,  nichts.
nirn,  nirgends.
nit,  nicht.
nochten,  noch.
nögen,  genügen
noetdrufftyck,  nothdürftig.
nodegen,  nöthigen.
nomen,  nennen.
nomelych,  namentlich.
nomen,  nehmen.
nomptlick,  nämlich.
not,  Nuss.
notroft,  Nothdurft,  Noth.
notroftig,  nöthig.
nowe,  nouwe,  genau,  fein.
noyen,  neyen,  nähen.
««,  nun.
nüchteren,  nüchtern.
nuh,  nun.
numestt  nimmer.  572,  94.
I  nntt,  Nutzen.
nutte,  nützlich,  nütze.
nuttigheyt,  Nutzen.
nuw,  neu.
j  nye,  neu.
nyest,  jüngst
nyg,  neu.
nymode,  niemand.
nyn,  kein.
nynerleye,  keinerlei.
nytbiy,  Nietblei?  294.
        <pb n="747" />
        I

46*

Glossar.

729

O.
ob,  oben  (in  Zusammensetzungen
obberurt,  oben  erwähnt.
oberkeitt,  Obrigkeit.
obgesatst,  oben  bestimmt.
obgestimmed,  oben  erwähnt.
octave,  Oktave,  acht  Tage  nach  einem
Feste.
Öre,  ore.  Münzsorte.
örtenampt,  ortenambt,  Befugniss  oder  Genossenschaft ­
  der  Herbergsgesellen  (?)
357.  3-oertengeseile,
  oerttgeselle,  orttengeselle,  ?
Herbergsgeselle.  440,  3,  4  u.  a.;
523.  524.  3.  4.  5;  525.  17.  j8;
527,  30;  357.  3.  9;  359,  15:  361,  23.
oevel  s.  ovel.
oeven,  öven,  üben.
övinge,  Uebung.
offer,  Opfer.
offeren,  opfern.
officie  rer,  Beamter.
ofte,  oft,  oder.
oge,  Auge.
old,  alt.
oldemtan,  Aeltermann.
oldermanschop,  das  Amt  des  Aeltermanns.
oldinges,  van,  von  Alters  her.
oldtschroeder,  Altschneider.
olinge,  Oelung.
oltkoddere,  Altflicker  (Schneider.)
ok,  auch.
ontferdigen,  entwenden.
Op  s.  Up.
openbar,  öffentlich.
openbaren,  offenbaren.
opperen  s.  off  er  en.
orbar,  Nutzen,  Vortheil.
Orden,  Ordnung,  Reihenfolge,  Gesetz.
ordeneren,  anordnen.
ordennige,  Ordnung.
ordenunge,  Ordnung.
ordinancie,  Ordnung.
ordyneren,  anordnen.
orkund,  Urkunde.
orlob,  Urlaub.

orloff,  Urlaub,  Erlaubniss.
orlouw  s.  orloff.
ordnieren,  ordeneren,  anordnen,  einsetzen.
orsake,  Ursache.
ortenambt  s.  örtenampt.
ortengesell  s.  oertengeselle.
ortt,  Ecke.
osemund,  eine  Sorte  schlechten  Eisens.
oss,  osse,  Ochs,  Stier.
ovel,  ovele,  übel,  schlecht;  Uebel.
oven  s.  öven.
over,  über.
over,  overst.  aber.
overhant,  Ueberhand,  Uebermacht.
overgangk,  Uebergang.
overicheidt,  overichkait.  Obrigkeit.
overig,  übrig.
overlast,  Belästigung.
overlopen,  überlaufen,  behelligen.
ovemhandt  s.  overhant.
overschlag,  Ueberschlag.
overschneden,  oversneden  brot,  Brot,
das  quer  durchnitten  ist.
overscholden,  aufschieben,  übergehen.
overseggen,  verleumden.
oversneden  s.  overschneden.
overst,  aber.
overtreden,  übertreten.
overwinnen,  überwinden.
ovustmaent,  Augustmonat.
P.
packet  s.  pochell.
panden,  pfänden.
pant,  Pfand.
pantuffel,  Pantoffel.
Papegoye,  Papagei.
Pargament,  Pergament.
parlementer,  Zusammenkunft,  Gezänk.
part,  Partei.
parthie,partye,  Partei,  Zwist,  Parteilichkeit.
pasche,  Ostern.
pass,  pasze,  to  passe  sind,  gesund  sein.
paszhenff,  Passhanf,  der  bloss  gebrochen,
noch  ungehechelt  sind.
pattufel,  Pantoffel.
        <pb n="748" />
        73»

Glosssar.

pauwrenkemme,  Bauernkämme.
peckendrad,  Pechdraht.
pelegrime,  Pilger.
pelzer,  Beiter,  Lederarbeiter.  517.  Sitzber.
der  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterthumsk.
  in  Riga  1886,  S.  62.
pennygk,  Pfennig.
penxsten  s.  pinxsten.
pergel,  Holzspan.  581,  9.
persele,  Theil,  Stück.
pßegunge,  Pflege.
pinxten,  Pfingsten.
pipe,  Fass  für  Oel  und  Wein.
piper,  Pfeiffer.
pitzoff,  Petschaft.  544,  45.
plantinge,  Pflanzung
plate,  Platte,  Brustharnisch.
platens  leger.  Harnischmacher.
plegen,  pieghen,  pflegen.
plicht,  Pflicht,  Leistung,  Zahlung.
plichtigk,  verpflichtet.
pochell,  packel,  vielleicht  von  pack,  Dolch,
Dolchmesser,  oder  von  boggel,  Bügel,
abzuleiten.  364,  37;  445,  31  b.
poeke,  Pike.
pollexe,  Axt,  Streitaxt.
Polowa,  polnischer  Flachs  (?)  413.
porte,  Pforte.
pracher,  Bettler.
predeken,  predigen.
predicante,  Prediger.
predig(k)stole,  Predigerstuhl,  Kanzel.
presenteren,  sik,  sich  vorstellen
prester,  Priester.
proft  s.  proven.
prove,  Probe,  Prüfung,  Versuch.
proven,  prüfen,  taxieren.
provene  s.  provende.
provende,  Präbende,  Pfründe,  Unterhalt
aus  milden  Stiftungen,  tägliche  Portion
an  Lebensmitteln.
punt,  punct,  Punkt.
purgeren,  sik,  sich  reinigen,  rechtfertigen.
purs,  Bursch.  700.
pyn,  Pein.
Pypej'banck,  Pfeiferbank.

Q.
quad,  puat,  böse,  übel,  schlecht.
quarter.  Viertel.
queck,  Vieh.
queme  s.  kotnen.
quemen  s.  körnen.
questen,  mit  Ruthen  züchtigen.
quetten  s.  quitten.
j  quitten,  Eichhornfell  oder  Ziegenfell?
1  671,  [6].
I  quyck  s.  queck.
i  qvith,  quitt.
I  qwattemper,  Quatember,  Vierteljahr.
R.
rad,  raed,  Rath.
radesfrund,  Rathsfreund,  Rathsmitglied.
rauhm.  rum,  geraum.  630,  Nr.  116.
rechticheid,  Gerechtigkeit,  Rechtschaffenheit, ­
  Recht,  Gebühr,  gebührende  Ehre.
rechtmetig,  rechtmässig.
rechtverdich,  rechtfertig,  gerecht,  recht-I
  schaffen.
I  reckenbock.  Rechnungsbuch,
j  reckenen,  rechnen,
j  redden,  retten.
'  reddinge,  Rettung.
rede,  Beredung,  Recht;  bar;  fertig.
reddelicheit,  redelcheit.  Redlichkeit,  Recht)
Gerechtsame.
redelik,  redelk,  redlich.
I  reetschop,  retschop,  Geräthschaft.
rege,  Reihe.
regel,  Riegel.
regenhoicken.  Regenmantel,
i  reidschzvertl,  Reiterschwert,
j  reke,  Gesundheit;  to  reke.  gesund,
j  reken,  rechnen.
!  rekenen  rechnen.
'  rekensbock.  Rechnnngsbuch.
rekenschop.  Rechenschaft.
rekenszlude,  Berechner  der  Kasse.
I  reiht.  Recht  ;  recht.
'  renstein,  Rinnstein.
I  rentebock,  Rentenbuch.
I  repe,  reif.
        <pb n="749" />
        Glossar.

731

reszen,  reissen.
retschop,  Geräthschaft;  Richteramt.
reuterpock,  Reiterdolch.
rey,  reyghe,  Tanz,  Reigen.
reyde,  Rhede.
reyse,  Zug;  Zeitpunkt;  mal.
rhönsten,  s.  renstein.
richte,  Gericht.
rickensckop,  Rechenschaft.
ricksstadt,  Reichsstadt.
riden,  ein  Theil  des  Schlüssels?  445,
riden,  reiten.
riege  s.  rege.
rike,  reich.
ringe,  gering.
rock,  Rauch,  eigene  Haushaltung.
roeck,  Rauch.
roepen  s.  ropen.
rören,  roren,  berühren.
ronsteen,  Rinnstein.
ropen,  rufen.
roren  s.  rören.
rottóani?  370,  6.
rowsant,  ruhig.
ruckte,  Gerücht.
rue,  roh.
rüchtbar,  berüchtet.  285,  9.
ruem,  Raum.
*^gge,  Rücken;  to  rugge,  zurück.
rum,  geraum;  Raum.
rume,  herum.  538.
rumen,  räumen,  verlassen.
rump,  Leibchen.
ruthe,  Raute,  Fensterscheibe.
rutte,  Raute,  Scheibe.
ryden,  reiten.
geringe.
ryssz,  Reis.

s.

^abel,  Zobel.
Zacken,  in  Säcken  zutragen.  419,  V,  5,
6;  420,  12,  13.
^adelexe,  Sattelaxt.
^aeche,  Sache;  Schimpfwort:  Schelm.

zake,  Sache.
sal,  soll.
sale,  Sohle.
salich,  selig.
salicheit,  Seligkeit.
samelick,  sämmtlich.
samelinge  s.  samenynge.
samenynge,  Sammlung,  Versammlung;
revolutionäre  Verbindung;  Aufgebot.
sammit.  Sammet.
samptbecker,  der  sämmtliche  Brodarten
backt?  242,  Fini.;  243,  4.
sardock,  starkes,  grobes,  halbleinenes,
halbwollenes  Zeug,
j  sarte,  Sorte,
i  zarte,  Sorte.
!  säten,  festsetzen,  bestimmen.
I  sattelax,  Sattelaxt.
j  sayan,  ein  leichter  Taffet
I  scaffen,  schaffen,  ausrichten.
Scalen,  sollen.
zcelle,  Geselle.
schadhen,  schätzen.
schaepfell  s.  schap/el.
schaff  s.  schapp.
scofferye,  Besorgung,  die  ein  Schaffer
hat,  Gelage.
Schalkanne,  etwa  eine  Kanne,  die  in  einer
Schaale  steht.  399  u.  Anm.  ii.
schalmeyde,  Rohrpfeife.
schall  s.  Scholen.
schandtflecken,  schänden,  beschimpfen.
schap/el,  schaepfell,  Schaffell.
sckapp,  Schrank.
schar,  schwer,  steil,  schroff.
Schaube  s.  sube.
Schede,  Scheide.
Schedemacher,  Scheidenmacher.
Scheden,  scheiden.
schedlicklichheit,  Schädlichkeit.
Schee  s.  sehen,
sehen,  scheen,  geschehen.
scheghe  s.  sehen,
scheiden,  schelten.

schelinge,  schelynge,  Uneinigkeit,  Zwist.
schelth  s.  scheiden.
        <pb n="750" />
        732

Glossar.

schemelyk,  schandbar,  schamhaft.
sehen,  geschehen.
schenken,  schenken,  zu  trinken  geben.
schenkgeselle,  der  zugewanderte  Geselle.
schep,  Schiff.
schergasl,  der  Kunde  eines  Barbiers.
250,  14
scherpffrichter,  Scharfrichter.
scheten,  verweisen,  das  Recht  bei  einer
andern  Instanz  suchen.
schimyse.  Packen.
schip,  Schiff.
schipbrokich,  schiffbrüchig.
schlan,  schlagen.
schlapen.  schlafen.
Schlingel  s.  slingel.
schlotel,  Schlüssel.
schmelten  s.  schmölten.
schmitzen  ?  654,  23.
schmölten,  schmelten,  schmelzen.
schnickenheuseken,  Schneckenhäuschen.
schniddeker,  Schnitzer.
schniden,  sniden,  schneiden.
schnidt  s.  schniden.
schnike,  ein  kleines  Schiff.
schnitzker  s.  snitker.
schnuer,  Schnur.
scho,  Schuh.
schoampt,  Schuhmacheramt.
schoeke,  liederliche  Weibsperson.
schöler,  scholer,  Schüler.
schogesell.  Schuhmachergesell.
schoknecht.  Schuhmachergesell.
scholde  s.  scheiden.
Scholen,  solen,  sollen.
scholer,  Schüler.
scholmester,  Lehrer.
schomeker,  Schuhmacher.
schon,  schön.
’  schonrogge,  schonroggen,  Brod  aus  dem
feinsten  Koggenmehle  von  dreieckiger
Form,  feines  Roggenbrod,  später  auch
Brod  aus  Waizenmehl  bereitet.
schorstein,  Schornstein.
schonte.  Schürze.
schoster,  Schuster.

schotvoll,  Schurzfell.
Schotten,  Schüssel.
schouwe,  Schraube.
schouwer,  Schieber,  Präsentirbrett.  614
166.  ‘
schrotwerk,  Schustergewerk,  Schusterinnung; ­
  Schusterarbeit.
schraa,  schräge,  schrahe,  Schrägen.
1  schrave,  schrawe,  Schrägen.
I  schredtgast,  Schneiderkunde,  503,  10.
I  schriebeke,'Y\\c\\  des  Feuerschlosses?  446  d.
schrickenborger,  eine  grössere  Münze.
(Meissen.)
schriven,  schreiben.
schroden,  schneidern,  schroten,  wälzen,
auf-  und  abladen.
Schröder,  Schneider.
schrotampt,  Schneideramt.
schrotlon,  Macherlohn  eines  Schneiders,
Schneiderlohn.
schrotwerk,  Schneiderarbeit.
schruve,  Schraube.
schryven  s.  schriven.
schryver,  Schreiber.
schult,  Schuld.
schün,  schyn,  Schein.
schuen,  scheuen.  316,  26.
schuet  s.  sehen,
schulden,  beschuldigen.
Schulder,  Schuldner.
schune,  Scheune.
Schutt  s.  sehen.
Schutte,  Schütze.
Schüttegarden,  Schützengarten.
schwär,  schwer.
schwigen,  schweigen.
schyn,  Schein.
schyppunt,  Schiffspfund,  280  oder  3U0
scillinck,  Schilling.
scoll  s.  Scholen,
scraa,  Schrägen.
scrage,  Schrägen.
scravel  s.  stavel.
screef  s.  schryven
scriver,  Schreiber.
scroder,  Schneider.
        <pb n="751" />
        r

Glossar.

733

scrotampt  s.  schrotampt.
se,  sie.
sedten,  setzen.
zee,  See.
Segel,  Siegel.
Segen,  Meinung.
segenbuck,  Ziegenbock.  376.
Seggen,  sagen.
seiermacher,  Uhrmacher.
seiger,  (seier)  Uhr
sek,  siech,  ungesund,  aussätzig.
seker,  sicher.
selbig  s.  silbig.
selemisse,  Seelenmesse.
zele,  Seele.
selffer,  selbst.
selschop,  selscopp,  Gesellschaft.
semisch,  gar  gemacht,  waschbar,  (weiches
Leder).
semischgerer.  Sämisch-Ledergerber.
senckel,  Nestel,  Schnalle,  Schürriemen.
sess,  sechs.
selle,  Setzung,  Gesetz.
Sellen,  setzen,  verfertigen,  festsetzen,
schlichten,  bestimmen.
selHnge,  seHynge,  Setzung,  Ordnung,  Zunftrolle.

sevende,  siebente.
seyer,  Zeiger,  Uhr.
Schin,  Schein,  Beweis.
Sick,  sich.
zi,  sei.
siden,  seiden;  erniedrigen
Siegel,  Sittel,  Segel.  362,  5.
silbig,  selbig,  selbst.
Zimmer  s.  timmer,
Sillen,  Zillen,  sitzen.
slan,  slaen,  schlagen.
slachlynge,  Schlägerei
slagen,  schlagen.
slept  s.  schlapen.
slechtlich,  schlecht.
sleit  s.  slan.
slicht,  schlic  t.
slingel,  Halsschmuck  (?)  343,  344.
sloet.  Schloss.

sloetel,  Schlüssel.
slogen,  schlagen.
slot.  Schloss.
slotel,  schlotel,  Schlüssel.
I  smaschen,  Lammfell.  387.  W.  Stieda,
j  Revaler  Zollbücher  und  Quittungen.
I  S.  CXXXVI.
I  smecken,  schmecken,
j  smed,  Schmied.
j  smedegast,  Kunde  eines  Schmiedes.
!  smeden,  schmieden,
i  smelik,  schmälich.
smelt,  Schmelz,  Emaille.
smethandelinge,  Schmiedearbeit.  461,  i.
smyd,  Schmied.
smyde,  Geschmeide.
sniden,  snyden,  s.  schniden.
snider,  Schnitzer,  Schneider.
snitker,  Schnitzer.
snoddel,  ein  Kleidungsstück  (?)  671.
socken,  suchen.
sodan,  sodans,  solcher,  so  beschaffen.
söcken  s.  socken.
zoken,  suchen.
solck,  solckt,  sollich,  solch.
soll,  Salz.
so  he,  selbst.
som,  Saum,  Rand.
Sonderlings,  besonders.
sonnavend,  Sonnabend.
zort,  Sorte.
SOS,  sechs.
sosie,  sechste.
soslig,  sechzig.
soven,  sieben.
soventigest,  siebzigste
spann,  Eimer.  543,  33.  Korrespondenzblatt ­
  f.  niederdeutsche  Sprachf.
H.  14.  S  68.
spangordell,  Winde  zum  Spannen  der
Armbrust.
spansage,  Spansäge.
sparen,  Sporen.
Sparer,  Sporenmacher.
speldag,  Spieltag.
speien,  spielen.
        <pb n="752" />
        734

Glossar.

Spelman,  speleman,  Spielmann.
spendepenningk,  Almosen.
spentlicht,  kleines,  zu  gottesdienstlichem
Gebrauche  gegebenes  Wachslicht.
spentpennynigenleser,  A  Imoseneinsammler.
  396,  7.
spilden,  verschwenden.
Spillen  s.  spilden.
spint  s.  spynt.
spisebrodt,  grobes  Roggenbrod.
splyien,  spalten.
spode,  spät.
spolden,  spalten.
spole,  Spule.  395,  und  294  in  anderer
Bedeutung  ?
Spotlik,  nichtachtend,  spöttisch.
spreden,  ausbreiten.
spreken,  sprechen.
sprikkel  s.  spreken.
spunden,  das  Bier  in  Fässer  füllen  und
auch  aus  dem  Hause  führen.
spyldinge,  Verschwendung,  Verlust.
spynt,  das  welche  und  weisse  Holz  zwischen ­
  dem  Kern  und  der  Rinde  eines
Baumes.
stackitt,  Zaun  von  Latten,  Pfählen,  Staketen; ­
  Pfähle.
staden,  gestatten,  erlauben,  bewilligen.
stadtschriver,  Stadtschreiber.
stafft,  Stab.
Stan,  stehen,
keten.
starken,  stark  werden,  stark  machen,  befestigen. ­

stavel,  Stiefel.
stave  s.  Stove.
stede,  fest;  Stätte,  Platz,  Stelle.
stedegelt,  Standgeld.
Steden,  staden,  gestatten,  befördern,  aufnehmen. ­

stede  und  faste,  fest.
Steen,  Stein.
Stege,  Steg,  Weg.
stegherep,  Steigbügel.
steit  s.  stan.
stekedansz,  ein  besonderer  Tanz.  593,  68.

I  siekemess,  stekemest,  Stechmesser,  Dolch,
j  stekerei,  stekereigh,  Stechreigen,  Turnier.
:  stekespel,  Stechspiel,  Turnier.
'  stelle,  Webestuhl.
‘  sten,  Stein.
:  sterffte.  Sterben,  Epidemie,  Pest.
'  Sterken,  unterstützen.
I  sterven,  sterben.
steur,  Steuer.
¡  slevene,  Versammlung.
I  stholgeld,  Capital,  das  auf  Zinsen  ausj
  geliehen  ist;  Abgabe,  Beitrag.  533»
I  sticht,  Stift.
I  stickten,  stiften.
I  Stic  krey  s.  stekerei.
!  Slight,  Stift,
i  stiegbogel,  Steigbügel.
I  störten,  stürzen,  schütten.
I  stoet  s.  stoten.
!  Stoff  s.  stop.
■  stol.  Stuhl.
I  stolgeldt  s.  stholgeldt.
\  stop,  Stoff,  Hohlmass.
j  stoppen,  stopfen,  stillen.
!  Störer,  Störer,  Bönhase.  477,  22  u.  a.  a.
j  stos,  Stoss.
stoten,  stossen.
Stove,  Stube,  Versammlung.
strate,  Strasse.
streven,  sik.  sich  sträuben.
stripe,  Streifen,  Strippe.
stroe,  Strohkorb,  Strohgeflecht  als
binde  für  verchiedene  Waaren.
stn'ien,  sik,  sich  sträuben?  (si&amp;gt;'^
.  Galk'"
struse.  ein  flaches,  aus  rohen
gezimmertes  Flussfahrzeug.
strype,  Streifen,  Strippe,  Strang,  Sch
stür,  Steuer,  Abhülfe.
stundtglass,  Stundenglas,  Sanduhr
Sturr,  streng,  lästig.
sube,  Schaube,  Frauenmantel.
zucke,  s.  zuike.
sükedagh,  Krankheit
süken,  suken,  krank  sein.
sülvestherr  s.  sulfhere.
        <pb n="753" />
        Glossar.

735

sünderheidth,  Sonderheit.
Buike,  Krankheit.
suiverlik  s.  suverlick.
sulckent,  solcher.
sulfderde,  selbdritt.  321,  65.
sulßiere,  selbstständiger  Handwerksmeister. ­

sullen  Scholen,  sollen.
sulven,  sulver,  selbst.
sulver,  Silber.
Suives,  suhest,  selbst.
sulvich,  sulvig,  derselbe.
Sumen,  sãumeu.
sunavend,  Sonnabend.
Sundag,  Sonntag.
sunder,  sendern,  ohne.
sundergen,  sunderken,  in  Sonderheit.
sunderleg,  sunderlyg,  besonders,  einzeln,
absonderlich,  ausgezeichnet.
sunnavend,  Sonnabend.
sunne,  Sonne.
sunst,  sunsten.  sonst.
sunte,  sankt.
Supen,  saufen.
Sust,  susz,  sonst.
Suster,  Schwester.
Suverlick,  suwerlich,  sicherlich.
^cr,  schwer.
Sveren,  schwören
s^ar  s.  sver.
^'&amp;lt;srt,  schwarz.
wer  immer,  jeder  der.
^^crtvegher,  Schwertfeger,  Schwertbereiter. ­

^^gen,  schweigen
Schwein.
^oren,  geschworen,
zwei.
^yde,  Seite;  niedrig.
^yden,  erniedrigen
sein.
^ysebode,  Accisebude.
^ytten,  sitzen.
^^licheyt,  Seligkeit.
».  ff.
so.

szonn,  Sohn.
szunder,  sonder.
T.
tachtenti^ste,  achtzigste.
tachtigeste,  achtzigste,
j  tafel.  Arbeitstisch,  Amtstisch,  übertr.  Amt.
I  tafelaken,  ta/laken,  Tischtuch.
;  tall,  Zahl.
I  tallich,  Talg.
tange,  Zange
1  tappe,  Zapfen.
tappen,  zapfen
taszke,  Tasche.
tecken,  Zeichen.
tegen,  tegens,  gegen.
tegens,  gegen,  gegenüber
tehen  s.  ten.
tehmen,  ziemen.
teikenen,  zeichnen.
teinde.  zehnte.
tellor,  Teller.
teken  s.  teikenen.
temelick,  ziemlich,  geziemend,  triflftig
temper,  Quatember,  eine  der  vier  Fastenzeiten ­
  des  Jahres.
ten,  es  sei  denn,  dass;  ziehen.
ter,  zu  der.
teren,  sich  benehmen,  gebärden.
teszacken,  ein  Instrument,  ein  Hacken,
vielleicht  v.  test.  (Tiegel',  Tiegeloder ­
  Kesselhaken  oder  v.  tesen,
(kratzen)  ein  Instrument  zum  Kratzen.
473,  7-tewrer,
  theurer.
teyn,  zehn.
theen,  ziehen.
therghen,  zerren,  reizen,  necken.
tho,  zu.
thobrekenn,  zerbrechen
thoegen,  tagen,  vorweisen,  zeigen.
tho/reden,  zufrieden
thokommend,  zukünftig.
thorugge,  zurück.
thosamen,  thosamende,  zusammen.
thoseggen,  ansagen.
        <pb n="754" />
        Glossar.

736
thosluten,  zuschliessen.
thosteden  s  tosteden.
thouwe,  Werkzeug.
thovoren,  zuvor.
thve,  s.  twe.
thunc,  Tonne,  s.  auch  htne.
thvyge,  zweimal.
thweren,  dwer,  quer.
thweren,  vielleicht  =  duren,  dauern.
thwischen,  zwischen.
ihwisfgoldt,  nicht  reines,  also  legirtes  Gold,
Goldblättchen.
ind  s  tyt.
timnter  s.  tymmer.
tinnen,  zinnern.
io  s.  auch  tho.
tobreken,  zerbrechen.
tochlick,  tauchlich.
logen,  zeigen.
toenhoren,  zugehören.
iörnig,  zornig.
toffel,  s.  tuffele.
to/reden,  zufrieden.
toge  s.  togen.
logen,  zeigen:  ziehen,  schleppen.
iohoren,  zuhören.
iohorl  s.  lohoren
lokumflig,  zukünftig.
loreke  s.  reke.
ior,  zur.
lorn,  Zorn;  zornig;  in  iornen  muede,  im
zornigen  Muthe;  Thurm,  Geßngniss.
iomeg,  zornig.
iorlysse,  ioriysye,  lorlyise,  Fackel.
iorugge,  zurück.
losainende,  losamene,  zusammen.
iospunden,  zuspunden  ein  Fass).
iosleden,  zugestehen.
iolastan,  zugreifen,  zulangen.
ioien,  verladen,  Waaren  in  Gefôsse  stossen.
iouw,  louwe,  Taue,  Tauwerk  s.  low.
iouwen  s.  ioven.
ioven,  iouwen,  warten;  bereiten.
low,  louw,  alles  Geräth,  Werkzeug,  Tau,
Seil.
lowerdigen,  ausrüsten,  fertig  machen.

iovoren,  zuvor.
Iredrey,  Schritttanz.  614,  64.
Irenl,  Rundung;  umme  den  Ireni,  so  um
herum.
irommele,  Trompete.
Iross,  Trotz  ;  Tauwerk.
iruwe,  treu;  Treue.
iruwelick,  treulich.
iruwen,  trauen
iuch,  Zeug,  Geräth,  Gewand.
iüchnüss,  Zeugniss.
Hinge,  lunge,  Zunge.
iüszken,  zwischen
luffele,  Pantoffeln.
tug,  Werkzeug,  Zeug,  Gewand"
luge,  Iho  zur  Bezeugung.
lugen,  zeugen,  anschaßen,  besorgen.
iüghl,  duchl,  Tugend.
lune,  Ihune,  Hecke,  Zaun.  Gehege.
lunge  s.  lünge.
tunne,  Tonne.
tuschen,  twischen,  zwischen.
lusendi,  Tausend.
iussken  s.  luschen.
twe,  zwei
Iwedracht,  Zwietracht.
twefaldt,  doppelt.
twe  Iff,  zwölf.
tweschat,  von  doppeltem  Werthe,
doppelter  Bezahlung.
twidracht,  Zwietracht.
twifel,  Zweifel.
twintich,  zwanzig.
twist,  Zwist,  Streit.
twistich,  zwistig.
twiszken,  zwischen.
twolff,  zwölf.
twomal,  zweimal.
twuseken,  zwischen.
twye,  zweimal.
.  Í.  FelR®’
tymmer,  Partie  von  40—00
Zimmer.
lymmerbiel,  Zimmerbeil.
tymmerlude,  Zimmerleute.
tyn,  Zinn.
tyt,  tiid,  Zeit.
        <pb n="755" />
        47  ‘

Glossar.

737

U.
udhschrifft,  Abschrift,  Copie.
uffte  s.  o/te.
umbstandt,  Versammlung;  die  Umstehenden. ­

umbstender,  der  dabei  steht,  arbeitslos?
524.  2.
umbloper,  umeloper,  Laufbursche,  einer,
der  herumgeht,  um  Mittheilungen  zu
machen.  397,  ii  u.  a.  a.  O.
untntCy  um.
ummegraffen,  umgraben.
unausblieblick,  unausbleiblich.
unberen,  entbehren.
unbescheden,  unbescheiden.
unbrelik,  unverbrüchlich.
unclacktbar,  befriedigend.
undaeth,  Unthat,  Frevelthat.
undderreding,  Unterredung.
unde,  und.
underhandlunge,  Unterhandlung.
underlaeth,  Verzug.
underrichänge,  Unterweisung,  Mittheilung.
understan,  unterstehen,  unter  etwas  treten,
um  es  zu  übernehmen.
undenvamboeys,  Unterwams,  Unterkleid.
underwegen  laten,  unterlassen.
underwinden,  unterfangen,  angreifen,  erfassen, ­
  eine  Sache  übernehmen.
undudesch,  undeutsch.
unecht,  unfrei,  verworfen,  unehelich.
unendig,  säumig.
unferhalst,  unangemeldet?  unverhohlen?
492,  4-un/fledycheyt,
  Hässlichkeit,  unsaubere
Dinge,  Kehricht.
Unflat,  Unreinigkeit,  Schmutz.
ungeleent,  ungelehnd,  nicht  geliehen.
ungeloded,  ungelöthet.
angelt,  Unkosten,  Abgabe,  Ueberzahlung.

ungentethen,  ungemessen.
ungerade,  Unfall,  Ungefähr;  unglücklich.
Ungescheiden,  ungeschieden,  ungetheilt
ungeschetlik,  ungeschieden.
ungetrewHck,  ungetreu.

;  ungewegerdt,  ungeweigert.
unhoge,  Zank,  Streit.
;  unhogen,  traurig,  betrübt.
1  unhorsatn,  ungehorsam.
¡  unhoves,  —  lek,  unhöflich.
¡  unkost,  Kosten,  Aufwand.
I  unleddich,  beschäftigt,  in  Anspruch  ge-;
  nommen.
I  unleinplik,  unangemessen,  schmachvoll,
j  unman,  Unmensch,  schlechter  Mensch.
unmessenheit,  Unmässigkeit.
unmod,  Unmuth,  Unruhe.
unordennige,  Unordnung.
unrede,  Unrecht,  Unvernunft,  Ungebühr.
unse,  unser.
unschedelik,  ungetheilt.
unstür.  Streit.
untemelicheit,  Unziemlichkeit.
untemelyken,  unziemlich.
untfaanhn,  untfaen,  empfangen.
untgahnn,  entgehen.
untgheyt  s.  untgahnn.
unthogen,  entziehen.
nnthordeled,  ungetheilt.  400,  Einl.
untmeden,  einem  andern  wegmiethen.
untphan,  empfangen.
untphfeyt  s.  untphan.
untschuldigen,  entschuldigen.
untseggen,  rechtfertigen.
untspanen,  abspenstig  machen.
untucht,  Unzucht.
untuchtegh,  untuchäg,  unzüchtig.
untwiken,  entweichen.
unverborget,  nicht  geliehen.
unverhoegert,  nicht  erhöht.
utwerlögert,  unverzögert.
unvorborget,  ohne  Bürgen  oder  nicht  geborgt. ­

unvorbrocken,  unverbrüchlich.
unvorsecht,  unversagt.
unvorsümen,  nicht  versäumen.
Up,  auf.
upbörenn,  upboren,  aufheben,  tragen,
einnehmen,  erheben,  leihen,  borgen.
upbuen,  aufbauen.
upbuven,  aufbauen.
        <pb n="756" />
        738

Glossar.

updriven,  auftreiben;  verurtheilen.
upgehaven,  aufgehoben.
upkalen,  aufholen.
tipheven,  erheben  (Geld.)
uploep,  Auflauf.
uppe,  Up,  auf.
Uppen,  verbringen,  offenbaren.
uppet  hogesie,  das  Höchste.
uppgeschaten,  in  die  Höhe  getrieben.
upreden,  bereden?  621,  209.
uprichten,  ersetzen.
tiproer,  upror,  Aufruhr.
upschrivinge,  Aufschreiben,  Verzeichnung.
upschroden,  aufwälzen  (von  Wein-  und
Bierfässern).
upsehent,  Aufsehen,  Aufsicht.
upsluten,  aufschliesen.
upwert,  aufwärts.
ut,  Ute,  uith,  aus.
uterste,  unterste.
uth,  aus.
tdhcopya.  Copie.  292.  Nr.  27.
utherhalff,  ausserhalb.
uthschepen,  ausschiflen,  ausladen.
uihwisung,  utwysynge,  Ausweisung,  Verbannung, ­
  Nachweiss,  Ausstattung,
Versorgung.
utschrift.  Copie,  Abschrift.
utwordes,  auswärts.
V.
facken  s.  vaken.
fackbrodt}  Bäcker.  243,  9.
vad  s.  fath.
vaged,  Vogt.
vaken,  oft.
fall,  fahl,  gelbgrau.
vamtne,  oft.
van,  von.
farding  s.  fert.
varlicheit,  Gefahr.
varlick,  gefährlich  (vom  Patienten).
farve  s.  varve.
farven,  färben.
varve,  Farbe.
fas,  Fass.

fast  s.  vast.
¡  vast,  fest.
!  vastelavend,  Sonnabend  vor  Estomihi,  s.
fastelavend.
\  fath,  vat,  Fass,  Schüssel,  Teller.
!  veer,  vier.
I  veemndell,  Viertel.
vejfte,  fünfte.
veide,  Fehde.
feilen,  fehlen.
veir,  s.  veer,
vel,  vele,  viel.
velefeldich,  vielfältig.
vellet,  im  Falle.
fellich,  geeignet,  geschickt.
velligh  s.  fellich.
venkniss,  Gefängniss.  '
ver,  vier.
veranderinge,  Veränderung.
verbadinge,  Finladung,  Citation.
ferbe,  Farbe.
verbeden,  verbieten.
verbetern,  verbessern.
verbidden,  vertreten.
verboringe.  Verwirken,  Verlust.
verbörung,  Verlust.
verhören,  verwirken.
verborgen,  verbürgen.
verboringe,  verboringe,  Verlust.
verbot,  Aufforderung.
verboten,  verboeten,  büssen,  entgelten,
Entschädigung  zahlen.
verbotten,  durch  einen  Boten  zusammenrufen,
  einladen.
verbroecken,  verwirken.
vercoupen,  verkaufen.
verdarven,  verderben.
verdechtniss,  Verdächtigung.
verdendel,  verdel,  verendet,  Viertel.
verdenen,  verdienen.
verderfflick,  verderblich.
verderley,  viererlei.
verderven,  verderben.
verdingen  s.  vordingen,
verdracht,  Vertrag.
verdregen,  vertragen,  erlassen.
        <pb n="757" />
        Glossar.

739

verdret^  Verdruss.
verdriess,  Verdruss.
verdrincken,  ertrinken.
verdroHen,  verdriesslich,  widerspenstige
verdrysien,  erdreisten.
verdyngh,  ferdyngh,  eine  Münzsorte.
verendern,  sik,  sich  verheirathen.
verendefichichste,  vierundfünfzigste.  313,
Einl.
verendeel,  Viertel.
verenige,  Vereinigung  (Verschwörung).
verfolginge,  Verfolgung.
verfordemige,  Forderung,  Förderung.
ver/ulen,  verfaulen.
vergefflich,  vergeblich.
vergeten,  vergessen;  vergiessen.
verghüt  s.  vergeten.
verglichen,  vergleichen.
vergundt,  vergunt,  s.  vergunnen.
vergunnen,  vergönnen,  erlauben.
verbogen,  erhöhen.
verknuppen,  verknüpfen,  verbinden.
verhörten,  verkürzen.
verkrencken,  entkräften,  erkranken.
verleendt,  belieben,  belehnt.
verleiten,  verleihen,  belehnen.
verlesinge,  Verlesung.
verleuben,  erlauben,  freisprechen.
verloeff,  Erlaubniss.
verloesen,  ablösen.
verloff  s.  orlo/,
verlop,  Verlauf.
verlosen,  ablösen.
vermannige,  Ermahnung.
vermidinge,  Entfernung.
verminneren,  vermindern.
vermögen,  vermögen;  vermögend.
vermuge  s.  vermögen,
vermüge,  vermöge.
vermyden,  vermeiden.
vernaddern,  vernedderen,  erniedrigen,
herabsetzen.
verneddrigen,  erniedrigen.
vernegelt,  vernagelt.
"fiernien,  erneuern,  ausbessern,  wiederholen. ­


vernigem,  erneuern.
vernoegen,  vemogen,  befriedigen,  zahlen,
entrichten.
verplichten,  verpflichten.
verrichtet,  gerichtet.
versamlinge,  Versammlung.
verscheyden,  verschieden,  gestorben.
verschienen,  vergangen.
verschlaten,  verschlossen.
verschmaen,  verschmähen.
verschrievinge,  Verschreibung.
versegeln,  versiegeln,  besiegeln.
versesz,  versetzt,  versäumt.
versettet,  gesetzet.
versiden,  herabsetzen,  verringern.
verslyperen  laten,  verstreichen  lassen,
vernachlässigen.  289.
versmaen,  verschmähen.
verspilden,  verschwenden.
verspillerung,  Verschwendung.
versterven,  versterben,
i  versümen,  versäumen.
versumelick,  säumig,  nachlässig,  gedankenlos. ­

versümen,  versäumen.
versumeniss,  Versäumniss.
versumlick,  säumig,  nachlässig.
fert  s.  verdyngh.
vertappen,  verzapfen.
vertegen,  verzeihen?  255,  17.
verteyn,  vierzehn.
vertellinge,  Mittheilung.
verteren,  verzehren.
verteyn,  vierzehn.
vertigst,  vierzigste.
vertruwen,  trauen,  anvertrauen;  reflex,
verloben,  verheirathen,  sich  verhei-I
  rathen.
vertych,  vierzig.
vervortheilen,  übervoriheilen.
vervorven,  erworben,  verschafft.
verwandelinge,  Veränderung.
venveitem,  erweitern.  699,  3.
verwilkoren,  bestimmen,  abmachen,  einwilligen. ­

verwilligunge,  Bestimmung.
        <pb n="758" />
        740

Glossar.

verwissen,  vergewissern,  verbürgen.
verwittlicken,  mittheilen,  bekannt  machen.
verworven,  erwerben.
verzient,  verzinnt.
fewr,  Feuer.
veyrley,  viererlei.
ffeylt  s,  feilen.
/flucht}  582,  14.
florkopeye,  Vorkäuferei.  244,  Nr.  7.
Jfortdriven,  betreiben,  fördern.
vheer,  vier.
vhorde,  vierte.
vhorfesten,  Vorfasten.
vhovde,  fünfte.
fhuir,  Feuer.
viant,  Feind.
vickerye,  Vikarie.
fielt  s.  vil.
Vierkante,  vierkantig.
vif  fünf,
vifftich,  fünfzig.
vigilie,  Vigilie,  abendlicher  Gottesdienst
für  Verstorbene.
vil,  Feile.
vint  s.  viant.
virbaden,  vorboden,  zusammenberufen.
firkante,  vierkantig.
virmaninge,  Ermahnung.
vitalie,  Lebensmittel,  Victualien.
floss,  Flachs.
flate,  Flotte.
.vlesch,  Fleisch.
flessig  s.  fletig.
fletig,  vletig  s.  vlitig.
flien  s.  vlygen.
fliesich,  fleissig.
flitig  s.  vlitig.
vlitig,  fleissig.
vlitlik,  fleissig.
flocken,  fluchen.
vlogen,  fluchen.
vlot.  Floss.
vlygen,  einrichten,  zurechtmachen;  sik—,
sich  anschliessen.
flytt,  Fleiss.
fodderen,  fordern.

voden,  füttern,  speisen.
voder,  Fuder.
vodinge,  Ernährung;  Nahrung.
voerlude,  Fuhrleute.
vörsakeln  s.  vorsakeln.
vofteyn,  fünfzehn.
foge  s.  voge.
voge,  Fuge.
voghen,  fügen,  bestellen.
voged,  Vogt.
folde,  Falte.
folden  s.  volden.
volden,  falten.
folghafftigk,  folgsam.
vollenbtingen,  vollbringen.
vollenkommen,  vollkommen.
vollentogen,  vollzogen.
folten  s.  volden.
vor  —  ver  (in  Zusammensetzungen).
vor,  für.
vorbaden,  vorladen,  durch  einen  Boten
zusammenrufen.
vorbaringe  s.  vorberinge,
vorbawen,  vorbauen.
vorbeden,  verbieten.
vorbeholdtlich,  vorbehaltlich.
vorbenoetnen,  vorhernennen.
vorbenotned,  vorher,  oben  genannt.
vorberinge,  Verwirkung,  Verlust.
vorberord  vorberoret,  vorher  besprochen,
oben  genannt.
vorberurt  s.  vorberord.
vorbeteren,  ausbessern,  Schadenersatz
leisten.
vorbeteringe,  Verbesserung,  Ersatz.
forbeterung  s.  vorbetennge.
vorblyvinge,  Verbleiben.  555  Einl.
vorbod,  vorbot,  Verladung,  Verbot.
vorboden  s.  virbaden.
vorböring.  Verwirken.
vorboren,  verwirken.
vorboringe,  Verlust.
vorboschreven,  oben  erwähnt.
vorbysteren,  abhanden  kommen.
vorbupthnis?  405,  Kopfnote
I  vorcoupen,  verkaufen.
        <pb n="759" />
        Glossar.

741

vordedigen,  vertheidigen.
vordenken,  bedacht  sein.
vordenst,  Verdienst.
forderbrev,  Empfehlungsbrief.
fordermehr,  ferner.
vorderven,  verderben.
vordingen,  durch  Vertrag  festsetzen,  eine
Arbeit  accord  mässig  geben  oder
nehmen.
vordorve  s.  vordorven.
vordorven,  verderben.
vordracht,  Vertrag,  Vergleich,  Geduld,
Erlass.
vordragen,  abmachen.
vordregen,  erlassen,  vertragen.
vor  drei,  Verdruss.
vordretlik,  verdriesslich,  lästig.
vordrtsten,  vordrys/en,  dreist  werden,  sich
erdreisten,  herausnehmen.
fore,  Fuhre.
vore,  früher,  oben,  vorher,  zuvor.
foren  s.  voren.
voren,  fahren,  führen.
vorewar,  Vorfahre.
vorewaren,  behüten.
vorfesten,  festmachen,  verhaften,  friedlos
erklären,  ausweisen.
vorfordem,  betreiben.
vorgaddetm,  versammeln.
vorgangk,  Vorzug.
vorgeliken,  vergleichen,  vergelten.
vorgerurd,  vorgerort,  oben  erwähnt.
vor^eseten,  vorgesetzt.
vorgscreven,  vorgeschrieben;  oben  erwähnt. ­

vorgudt  s.  vergefen.
vorhegen,  beschirmen,  beaufsichtigen,  verwalten. ­

vorhencknysse,  Verhängniss;  Erlaubniss,
Zulassung.
vorheten,  verhiessen.
vorhogen,  erhöhen.
vorkageln,  die  Kapuze  vorziehen,  verkleiden? ­
  583,  19.
fforkopeiye,  Vorkäuferei.  244.
vorieggen,  in  Dienst  nehmen.

vorlenen,  verleihen.
vorlichtigen,  herabsetzen,  schmähen,
j  vorliken,  ausgleichen,  vergleichen,
schlichten.
vorlöff,  vorlovinge,  Erlaubnis*.
vorlösen,  erlösen,  befreien,  ablösen.
vorlopp,  Verlauf.
vorlowen,  erlauben,  gestatten,  frei  sprechen.
vorlykynghe,  Ausgleich.
I  vormach  s.  vermögen.
I  formb.  Form.
vormeden,  vermiethen,  raiethen,  vermeiden.
vormeinen,  erwarten,
vormet,  vermiethet.
vormiden,  vermeiden.
vorneddergen,  erniedrigen.
vornedem,  erniedrigen.
vornewem,  erneuern.  625  Einl.
vomudruen,  erniedrigen?  583,  19.
vomyen,  erneuern.
vorordelen,  verurtheilen.
vororloven,  erlauben.  ‘
vororsaken,  verursachen.
vorovern,  voroverigen,  erübrigen.
vorpacten,  pachten.
vorraem,  Beschlussfassung,  Festsetzung.
vorramen,  beschliessen,  festsetzen.
vorreygh,  Vortanz.
vorsadt,  Vorsatz.
vorsakeln,  verheimlichen.
vorsaken,  vorhergenannt.
vors  at,  Vorsatz,  Absicht.
vorsatlich,  vorsätzlich.
vorschmaden,  verschmähen.
vorschreven,  verschreiben.
vorschyn,  vorschyne,  Vorschein,  Besichtigung.

vorscreven,  oben  erwähnen.
vorsecht  s.  vorseggen.
vors  eggen,  versagen.
vorseten,  vorsiten,  versäumen.
vorsmaden,  verschmähen.
vorsöcken,  versuchen.
vorspilen,  umpacken  (vom  Salze  gesagt).
vorspreken,  einem  Andern  in  die  Rede
fallen,  tadeln,  widersprechen.
        <pb n="760" />
        742

Glossar.

vorstaden,  gestatten,  zulassen.
vorstender,  Vorsteher.
vorstoten,  verstossen.
vorstucken,  zerstücken  ;  mit  Stückerei  versehen. ­

vorswigen,  verschweigen.
fort  s.  vort.
vori,  ferner,  sofort.
fortbetetntng,  Verbesserung.
vortegen,  verziehen,  befreien.
vorthuschen,  verspielen.
vortkeren,  verwenden.
voidmer,  ferner.
vortornen,  erzürnen.
vortsetten,  fördern.
vortstaden,  vortsteden,  zulassen,  gestatten.
vortuschen,  verspielen.
vorvaren,  erfahren.
vorvathenn,  verfassen,  abfassen.
voi'werken,  verarbeiten.
vorwei'ven,  erwerben.
vorwidtlichen,  bekannt  machen,  kund  thun,
zu  wissen  geben.
voi'wi/tekoren,  einwilligen.
vorwinnen,  gewinnen  ;  überwinden,  nöthigen.

vorwissent,  Wissen.
vorwunnen,  überführt.
vorwyt,  Vorwurf,  Tadel.
foss,  Fuchs.
vot.  Fuss.
/rom,  tüchtig,  bieder  (nicht  religiös);
Nutzen.
fredsam,  friedsam,  ruhig.
fremwercker  s.  frumwercker.
vrevelek,  vermessen,  muthwillig,  böse.
frevelmodig,  übermüthig.
Jri,  frei.
frie,  Freie.
vrigheit,  Freiheit.
vro,  früh.
frokost,  Frühstück.
vronied,  vromd,  fremd.
fromlick,  tüchtig,  redlich,  nützlich,  hilfreich, ­
  fromm.
frommet,  fremd.

frouwe  s.  frowe.
fr  owe,  Frau.
frumwercker,  ein  Handwerksgesell  oder
Lehrjunge,  der  zu  seinem  Vortheile
arbeitet.
frundtschop,  Freundschaft.
vrunt,  Freund.
fruwe,  s.  frowe,
frygh  s.  vry.
vry,  frei.
fucht,  feucht.
vuder,  Futter,  Pelz  werk,  ein  einzelner
Pelz.
fuelbordt,  Einwilligung.
fuelheit,  Faulheit.
füngoldt,  feines  Gold.
fuer,  Feuer.
für,  fur,  vor.
fürdem,  fördern.
vuf,  fünf.
fuge.  Recht.
fuir  s.  fuer,
vul,  voll.
fulbordt  s.  vulbord.
vulbord,  Einwilligung,  Erlaubniss,  Genehmigung. ­

vulborden,  genehmigen,  einwilligen.
vuldun.  Genüge  leisten,  befriedigen,  bezahlen. ­

full  s.  vull.
vull,  voll.
fülle,  Theil  eines  Kastenschlosses.  472,  5’
fullenkamen,  s.  vullenkamen.
vullenkamen,  vullenkamlick,  vollkommen.
vungeiyn,  Fingerring.
vure,  Aufführung.
für,  Feuer;  vor.
furboden,  (  —  baden)  einladen,  zusammenberufen. ­

furbrechen  s.  verbroecken.
furdet-n,  fördern.
vuren,  führen.
furheben,  Vorhaben.
furm,  vordem.
vurpanne,  Feuerpfanne.
furtfaren,  fortfahren.
        <pb n="761" />
        x

i

Glossar.

743

furistellen,  einstellen?  494,  i.
vusten,  in  die  Faust  nehmen.
vut.  Fuss.
vylie,  Vigilie.  .
fyngoldt,  Feingold.  286,  18.
fynsier  s.  vynster.
vynsier,  Fenster,  Oeffnung.
vysòank,  Verkauftisch  der  Fischer.
vyv,  fünf.
vyren,  feiern.
w.
wachten,  warten  c.  Gent.
wachten,  wachen,  bewachen.
wachunge,  Bewachung.
wadter,  water,  Wasser.
weentlick,  üblich.
wage,  ein  bestimmtes  Gewicht,  nach  den
Waaren  verschieden;  Wagen.
wakend,  Wachen
wakerich,  träge,  unzuverlässig  ?
wallik,  wallich,  welch.
wambesz,  Wams.
wandelber,  fehlerhaft,  undauerhaft,  strafföllig.

wandelen,  wandeln,  vertauschen,  entziehen. ­

wandt,  Tuch.
wantlick  s.  waentlick.
wanen,  wohnen.
wanheit,  Gewohnheit.
want,  Tuch.
wapen,  Waffe.
wapenhanschen,  Waffenhandschuhe.
war,  wo.
warck,  Werk.
wardiren,  schätzen,  taxieren.
wartins,  worttins,  Grundzins.
wass.  Wachs.
wassen,  wachsen.
Wat,  was.
watcherley,  welcherlei.
water,  Wasser.
Wattherley,  welcherlei.
we,  wer,  irgend  einer;  wir.
wecke,  Woche.

weckeloen,  Wochenlohn.
wedden,  Strafe  zahlen;  wetten.
weddeher,  Wettherr,  Polizeiherr.
wedder,  weder,  wieder,  wider.
weddern,  wieder.
weddersins,  umgekehrt,  grade  entgegengesetzt. ­

j  wedderstall,  wedderstalt.  Widerstand,
j  Anfeindung,  Ungemach
I  wedderstreven,  widerstreben.
I  wedderstevig,  widerspenstig.
weddersuns  s.  weddersins.
wedderwort,  Widerrede?  Widerwärtigkeit; ­
  aufsässig.  261,  3.
wede/row,  Wittwe.
weder  s.  wedder.
wedewe,  Wittwe.
wedtschop,  Kenntniss,  Kunde.
weerha/t,  dauerhaft.
wegen,  wiegen.
wegern,  weigern.
Wecke,  ein  keilförmiges  Waizenbrod.

I  wehtenn  s.  weten.
I  weicha/figk,  flüchtig?
j  weidemest,  Jagdmesser.
weinigk,  wenig.
weiten,  weiss  machen,  weiss  brennen.
weke,  Woche.
wenner,  wenn;  wann.
wente,  bis;  weil,  da.
werckeldagh,  Werk-,  Arbeitstag.
wercken,  wirken,  verfertigen.
werckknape,  der  oberste  Bäckergesell.
241,  IO.
werckstuck,  Meisterstück.
werdich,  würdig.
werdicheit.  Würde,  Werthschätzung,  Würdigkeit. ­

weert,  werd,  Wirth.
werdinn,  Wirthin.
werf,  werff,  Gewerbe,  Anliegen.
werkeldach,  Werktag.
werkeltneister,  Werkmeister.  401,  Anm.  4.
werken,  bearbeiten.
werkstede,  Werkstatt.

i

f

.u
        <pb n="762" />
        744

Glossar.

wer  Ik,  Werk.  380,  10.
werpen,  werfen.
wert,  gerichtet.
werve,  Gewerbe.
werven,  werben.
wes,  was.
wesen,  gewesen.
»  wet,  weiss.
weten,  wissen;  auf  Jemandes  Vortheil
denken,  dafür  streben.
wetenbrod,  Weizenbrod.
wetthen  s.  weten.
wever,  Weber.
weyeren,  sik,  sich  weigern.
weygheringe,  Weigerung.
weyte,  Weizen.
whanen,  wohnen.
whoren,  währen.
wi,  wir.
wicht,  Gewicht.
wickhafflig,  entweichend,  flüchtig.
Wide,  weit,  umfangreich.
widtlick,  kund,  offenbar.
wiff,  Weib.
wilkore,  willekor,  Beschluss,  Entscheidung, ­
  Abmachung,  Ordnung.
willekome,  wilkotne,  willkommen.
willen,  wollen.
willigung,  Einwilligung.
willkamen  s.  willekome.
win,  Wein.
Winnen,  gewinnen,  erlangen.
winninge,  winmtnge,  Gewinn,  Gewinnung.
Winterlage,  Winteraufenthalt.
wise,  Weise;  weise,  klug.
wisen,  weisen.
wisheyt,  Weisheit.
wtilek  s.  wittlich.
witscaph,  witscoph,  wittschop.  Wissen,
Erinnerung.

Witt,  weiss.
wittlich,  bekannt,  kund,  offenbar,  klug,
verständig.
wiv  s.  wiff.
woll,  wer.
wolhvise,  wohlweise.
wonheit,  Gewohnheit.
woninghe,  Wohnung;  Gewohnheit.  422.
woranne,  woran.
wore,  wo,  falls.
wor/ell,  Würfel.
worken,  wirken.
workmester,  Werkmeister.
worptagel,  Werftau?  631,  2.
worttins  s.  wartins.
wraken,  für  untauglich  erklären,  zurückweisen. ­

wrevelik,  muthwillig.
wünded,  verwundet.
wullenhembt,  Wollenhemd.
wulmacht,  Vollmacht.
wunden,  verwunden.
wunne  s.  winnen.
•wyff,  Weib.
wyllen,  wollen.
wynachten,  Weihnachten.
wyndelage,  Fensterladen,  Klapptisch
zur  Auslage  der  Waaren  an  der
Strasse.
wynkop,  Weinkauf,  Handgeld.
wyntten,  gewinnen.
wys,  Weise.
wysen,  weisen,  ausweisen.
wytlick,  witlick,  bekannt,  kund,  offenbar.
wytt,  weit.
wyve,  Weiber?  529,  3.
Y  s.  I.
Z  s.  S.
        <pb n="763" />
        47

Ortsregister.

A.
Ambsterdam  697,  2.
B.
Brandenburg  489,  Nr,  94.
C  S.  K.
D.
Dennemarck  689.
Deutschland,  Deutschland!  453,  29  ;  344,
1;  493,  Einl.;  684,  9;  697,  2.
Dobellin  489,  Nr.  94.
Dorpat  348,  Einl.
Dorpte  525.  14.
Düna  706,  s.  Duna,  Dune.
Dune,  Düne  235,  Einl.;  240,  7;  259,  b;
244;  367,  Nr  50;  604,  121;  s.  Thune.
E.
England!  689.
F  s.  V.
G.
Goldingen  488,  Nr.  94;  489,  Nr.  94;  490,
Nr.  94.
H.
Hamburg  349,  Einl.;  353,  38.
Holland!  689.
J.
Jacobe,  to  sunte,  kerke  s.  Riga.
Italien  703.  5.
Jurgens,  Jurghen,  sunte,  bylde  s,  Riga.
Schwarzhäupterhaus.
K.
Coldinga  488.  Nr.  94.
Colin  300,  3.
Copenhagen  689.
Krakau  689.

JL
Lettawen,  Lettowen,  Littauwen,  Lyttowen
416,  25.
Lieflfland,  Liffland  344,  1;  489,  Nr.  94;
673,  Kopfnote;  688;  s,  Livonia.
Livonia  309  ;  310;  488,  Nr.  94;  675,  Nr.
12;  676,  Nr.  13.
Litthuania  309  ;  310;  488,  Nr.  94.
Lubeck,  Lübeck  300,  3  ;  353,  38;  491,
Einl.;  630,  Nr.  116;  631,  Einl.  ;  664;
666,  Einl.
M.
Marienburg.  Margenburg  489,  Nr.  94;  490,
Nr.  94.
Marienmühle,  de  molen  des  stightes  s.Riga.
Masovia  309;  310;  488.  Nr.  94.
Möllen  349,  Einl.
Munster,  Hof  von,  s.  Riga.
Munstere  s.  Riga.
Mytaw,  Stadt  406,  Einl.  1,  2.
N.
Nürnberg  489,  Nr.  94.
o.
Overste  see  235,  1.  2.
P.
Petre,  tho  sunte,  s  Riga.
Pohlen  689.
Polonia  309  ;  310;  485,  Nr.  94.
Pommern  489,  Nr.  94.
Posen  689.
Prussia  309  ;  310,  Einl.;  488.
        <pb n="764" />
        746

Ortsregister.

R.
Reval,  Revell  525.  14;  664;  665,  Einl.;
666.
Riesing  s.  Riga.
Riga,  Rige  Righe,  Ryge,  Ryghe  235,
Einl.;  236,  5.  6;  239,  Einl.  1.  2;  240,
9;  242.  17  u.  Einl  ;  243,  3;  243,  9;
244,  14  ;  248,  Einl  ;  249  2;  251,  19;
251,  22;  252,  Einl.;  252,  28  ;  255,  16.
17;  256,  17;  260;  270;  271.  1;  273;
275;  278,  20.  21;  279;  280,  5;  281,
14.  16;  282,  1.  4.  5  ;  283  Nr  24;
287,  22;  292,  Nr.  27;  295,  2;  298,
1;  299,  Einl.,  1.  3;  305.  23;  306,
26.  27;  308.  30;  309;  311;  312,
Nr.  34;  313,  Einl.  5;  315,  25;  329,
17;  330,  18;  336  Einl.;  338,  Einl.;
339,  6;  340,  12;  343,  29;  344,  1;
345,  Nr.  42;  346,  Einl.;  347,  12.  15;
348,  Einl.;  350,  16;  351,  26;  352,  27.
28.  31;  357,  2;  361,  24.  25;  365;
368.  34  35;  369,  Einl.;  378,  39;  379,
Einl.;  380,  10  ;  381,21;  382,  26;  383,
2;  387,  Einl.;  388,  Nr  64;  390,  Einl.;
392,  11;  394,  Einl.  ;  395,  11;  398,  19;
400.  28;  402,  26;  403.  28;  406  Einl.
1.  2;  407,  1;  414.  Einl.;  416.  17;
417,  29;  417,  Anm.  4;  418,  Einl.  1;
419,  IV;  422,  Einl.  1;  423,  2  ;  427,
1.  6.  7;  428,  Einl.;  429,  10  ;  431,
24;  432  28;  435,  13.  16;  438.  1.  4.
5;  439,  8;  440.  2.  4:  444.  25;  446;
447,  2;  448  ;  450,  12;  454,  34  ;  455,
37;  456,  Einl.;  457,  6;  459,  23;  460,
Einl.;  462,  5.  10;  467.  25;  468,  29.
30;  469,  32.  33;  471,  Einl.;  477,  22;
478,  Einl.;  481.  28;  482,  Einl.;  485,
36;  486,  40;  488,  48;  489,  Nr.  94;
490,  Nr  94;  491.  Nr.  94;  492,  5;
495,  Einl.;  496,  8;  5(X),  34;  502,  Einl.
1;  508,  Einl.;  510,  15;  511,  17;  514,
35;  515,  Einl.;  516,  Einl.;  519,  14.
16;  523,  Einl.;  524,  9;  528,  Einl.;
529,  Einl.;  529,  4;  531,  17;  532,
Einl.  28;  533,  1;  534,  11;  535,  20;
536,  22.  23.  28;  537,  33;  539,  Einl.  1;

Riga  542.  23;  543,  30.  34.  36;  544,  45
Schluss;  548,  Einl  ;  549,  Einl.  ;  555;
561,  3.  5.  7;  565,  37;  579,  Einl.;
591.  59;  618,  188;  624;  632,  2(?);
639,  Schluss;  650,  Einl.;  653,  21;
655;  656,  Einl.  ;  657.  5.  7;  660,  Einl.  ;
662,  11;  663,  13  ;  664;  665,  Einl.  ;
669;  670.  Nr.  4;  673,  Kopfnote;  684,
9;  685,  Einl.  1;  687;  688;  690  ;  695,
8;  697,  2;  699,  3;  702,  111;  703,  5;
703.  11;  704,  III,  1;  706;  707,  4;
707,  a.  1).  c;  709,  4.
—  ambtshousz  der  Schneider  4íM&amp;gt;,  9.
—  apteke,  apoteke  567.  50;  607,  133.  134.
—  Artushof,  s.  konyngk-Artushoff.
—  arx,  castrum  675,  Nr.  12;  676,  Nr.  13,
Schluss  zu  Riga.
—  barberer,  herberer  hus  604,  121  ;  609,
142.
—  herberer  hus  s.  barberer  hus.
—  bollwerck  538,  Nr.  105.
—  brodescharve  240.  9;  241,  15.
—  castrum  s.  arx.
—  civitas,  Riga,  Rigensis  297,  18;  309;
310;  507.  Anm.  4;  675,  Nr  12;  676,
Nr.  13;  s.  Riga.
—  dom  236,  2.  5.
—  elende  hus,  dat  hilge  geest  462.  9.
—  gehrhaus,  gehrhus  der  pelzer  537,
Nr  105.
—  —  der  Schuhmacher  542.  28.
des  stades  282,  5.
—  Gerhoff,  gerhov  537,  Nr.  105;  538,
Nr.  105;  543,  30  ;  544  44.
__  Gilden,  gildestaven,  gildestoven,  glide-Stuben,
  beyde  270.  Nr.  19;  271,  1.  5'-299,
  1;  324  ;  337,  10;  403,  Nr.  71;
677,  Nr.  14.
—  —  spielbanck  674,  VIII.
—  —  grosze,  auch  gr.  Stube,  grote  stove,
husz  der  gr.  gilde  270.  1;  271,  &amp;gt;
313,  Einl.;  324  ;  325;  326,  Einbî
328,  11.  12.  16;  329,  17;  330,  l-  ’
332.  32.  33;  336,  4;  337,  10;
Nr.  110;  550,  Einl.  4;  553,  2^'
555;  556,  2.  3  ;  558,  22.  23;  •  ’
45.  46;  567,  50.  51.  52;  ^  '
        <pb n="765" />
        Ortsregister.

Riga,  gr.  Gilde  55.  56.  57;  571,  84.  86.
88.  90  ;  572,  90.  92.  94  ;  573,  101;  574,
112;  576.  128-130;  577,  131;  578,
137.  140;  593,  71;  594.  74.  75;  595.  76;
602,  112.  113  ;  603.  114.  115.  117  ;  604.
120;  605,  124.  125  ;  607.  133;  608,  138.
139;  609,  141;  613,  162;  615,  173.
175—177;  616,  178.  180-183  ;  617,
184;  618,  188.  190  ;  619,  196;  620,
197;  624;  627,  16;  628,  21.  25;  635,
11;  638.  Nr.  118;  639,  3  Schluss;  649,
28;  660,  Einl.;  661,  1.2.5,  Anm.  1;
662.  6.  10;  663,  16  ;  672,  Nr.  8;  673,
III;  674,  XII.  XIII.  XIV.  39;  675,  40;
681,  c;  692;  702,  I.
—  —  Brautkammer  327,  5;  328,  13;
332,  34
—  —  Docken  326,  2;  336,  3.  4.
hof,  hoff  603,  114  ;  608,  139.
—  —  keller,  kelre  321,  61;  331,  28;
674,  VIII.
—  Gilde,  gildestove,  Gildestube,  Stube,
clene,  kleine,  klene  271,  1.  5;  274;
618,  189;  651,  8;  653.  20  ;  673,  III.
VII.  X;  674,  XII.  XIII.  VIII;  675,  40;
677,  Nr.  14;  682;  692,  5  ;  699,  3.
—  —  Brautkammerthür  673,  X.
—  —  Kellerthuer  673,  X.
—  grawen  brodere,  de,  613.  160.
—  herberge  der  Schlosser  u.  s.  w.  440,  2;
451,  13;  der  Schneidergesellen  503,
6;  505,  1.  4.  9;  der  Schnitzergesellen
523.  1.
—  hilge  geest,  hylghe  gheest,  dat  elende
hus  237,  17;  462,  9.
—  Hoff  (gerhoff?)  543.  34.
—  Hof  von  Munster  326,  1.
—  —  von  Soste  326,  1.
—  husz  des  scherpffrichters  536,  29.
—  hylghe  gheest  s.  hilge  geest.
—  Jacob,  sunte,  Jacobe,  to  sunte,  kerke
319,  53;  378,  37.
—  Jurgens,  sunte,  bylde  585,  29  ;  586,
30;  588,  41  ;  592,  61.
—  Jurghen,  sunte,  366,  Nr.  49.
—  Katherinen,  sunte,  553,  25.

747
Riga,  kinderclocke,  kinderclocken  410,31;
416,  18
—  konyngk-Artushoff  556.  1;  557,  12.  15.
—  kopstrate  577,  135;  617.  186.
—  Kornhausz  703.  II.
—  kuethov,  Küterhav  (Schlachthof)  257,
Nr.  13;  272,  3;  s.  Kuthhus.
—  kuthhus,  kutthaus,  kutthuss  (Schlachthaus) ­
  367,  Nr.  50;  438,  5;  s.  kuethov.
—  lotghilde  319,  51.
—  marcket,  marked,  marketh,  markt  240,
7;  244,  Nr.  7;  262,  17:  316,  31;  381,
17;  532,  26  ;  537,  32;  543,  38;  544,
42.  43;  546,  13  ;  556,  1;  565,  37;  567,
50  52;  568,  54.  58  ;  570,  75;  572,  96;
573,  101;  577,  135;  591,  57.  59;  594.
74;  595,  76  ;  600,  107  ;  601,  108;  604,
120.  121;  607.  132  134;  609,  141.  142;
616,  180;  617,  186;  619,  194;  623,  215.
—  Marienmühle,  de  molen  des  stightes
235,  Einl.
—  mole,  de  nye,  (Mühle)  466,  16.
—  mole  des  stightes  235,  Einl.
—  Münster,  Hof  von  326,  1.
—  Munstere  366,  Nr.  47.
—  müre,  mure,  de  stades,  der  Stadt  248,
Einl.;  252,  28;  368,  34  ;  464,  5;  467,
25;  468,  29.  30  ;  469.  33,
—  sanct  Peter,  Peterskirche,  Peter,  sunte,
Petre,  to  sunte  319,  (53);  411,  32;
417,  Anm.  4;  531,  18.  23  ;  534,  16;
553.  26  ;  615,  174;  634.  9;  656,  2;
660,  Einl.
ahrm  (Leuchter  in  der  Petersk.)
634.  9.
—  —  clockthorn  der  Peterskerken  660,
Einl.
—  —  lucht  (in  der  Peterkirche)  634,  9.
—  Pforten  367,  Nr.  50;  s.  porte.
—  porte,  porten  577,  135;  617,  186;  s.
Pforten.
—  porten  aver  der  Dune  367,  Nr.  50.
—  portorium  676,  Nr.  12.
—  Pulverthürme  703,  II.
—  quirnmule  (Handmühle)  439,  7.
        <pb n="766" />
        Ortsregister.

748
Riga,  radhus,  radthusz,  rathus,  radthaus,
räthüss  282,  Nr.  23;  331,  Nr.  32;
345,  Nr.  42;  417,  30;  438,  3  ;  439,
6.  7;  529,  3;  505,  37;  568,  55—
57;  570,  78;  571,  80.  89:  572,  91.
93.  94  96;  573,  101;  597,  90;  601,
107—110;  602,  112;  603.  117;  607,
133-136;  608,  137;  609,  142.
—  —  krone  571,  81.
—  —  raedtklocke  417.  30
—  reusche  strasze,  russische  Strasse  387,
Nr.  61;  388.  Nr.  63;  544.  39.
—  reyde  (Rhede)  632.  24.
—  Riesing  532,  29.
—  Rigee  (Fluss)  537,  Einl.;  539,  Nr.  105.
—  Ritzinge  (Riesing)  537,  Einl.
—  Sandpforte,  sandtportea  346,  Nr.  43;
565,  37.
—  sandtberch  564.  36.
—  sandtstrate  577,  135;  617,  186.
—  Sandturm  548,  Nr.  108.
—  schäme,  scharve  241,  14;  438.  5;
532,  39.
—  Schloss?  (hus  tho  Righe)  422,  Einl.
—  Schwarzhäupterhaus,  neue,  neve,  newe,
nige,  swarte  hovede,  Schwarzhäupter
256,  Einl.;  257;  325,  3;  556,  5;  559,
1;  560,  3;  561,  9;  562,  13;  563,  20.
21;  565,  37.  41;  567,  48.  50.  52;  568,
58.  59  ;  569,  67;  570.  71.  76;  572,  93.
96;  573.  101.  103  ;  575,  115;  576,124;
577,  135;  578,  139  ;  579,  Einl.;  581.  7.
10;  582,  11.  14  ;  583,  18-22  ;  584,  23.
26;  585,  29.  30  ;  586,  31.  32.  34  ;  587,
39—41;  588,  44  ;  589,  47.  52;  590,
53.  55;  591.  57.  60.  61;  592,  62  ;  593,
70.71;  594,  74;  595,  76;  597,  91;  599,
100-103;  600,  107;  601,108;602,112;
604,  121.  122;  605,  122  -125  ;  606,
129.  130  ;  607,  132-135;  608,  137;
609,  142.  143;  610,  145;  611,  152;  612,
154.  156  ;  613,  161;  615,  174;  616,178.
179;  617,  186;  618,  191;  619,  192—
196;  620,  198.  199;  621,  205.  208;  624;

Riga,  Schwarzhäupterhaus  625,  2;  C30,
32;  631,  2;  632,  5;  635,  16  ;  636.
21.  22;  639,  5;  640,  Einl.;  645,  14;
647,  11.  14;  648,  18  -20  ;  649,  23.
25.  27.
—  —  altaer,  altar  der  swarten  hoveden
582,  16  ;  615,  174;  621,  208.
—  —  aven  578,  140.
—  —  banck,  bank,  bencke  562,  14  ;  578.
140;  584,  23  ;  585,  27.  28;  587,  39;
588.  42;  589,  51;  590,  52—54;
591.  60;  592,  63;  593,  69.  71;  616,
181;  618.  191;  620.  203  ;  622,  211:
625,  6;  626.  11.  13;  627.  19;  628.
22;  629,  26.  29;  633,  Einl.;  635.
13.  14.  18;  636.  19.  20.  24;  637,
26;  640,  2;  641,  3;  642.  5.  6;  643,
8;  644,  9-11;  645,  15  ;  647,  7.
banck,  bencke,  ehesten,  oldesten
559,  1;  562,  14;  576,  125;  580,  4;
582,  14;  583,  21;  584,  23;  585,  29;
586.  31;  590.  52.  53  ;  592,  63;  599,
102  103  ;  600,  106  ;  605,  123.  125;
610.  145;  611,  152;  612,  155;  613.
162;  617,  187;  622,  211;  625,  6;
626,  11;  627,  16.  17;  628.  21.  25;
629,26.29  ;  634,7  ;  637,30  ;  64  7,7.11  •
—  —  bencke,  Lübische  631,  1.
—  —  borgerbanck  590,  54  ;  619,  195.
—  —  burgereitesten  bencke  637,  30.
—  —  bylde,  grote  585,  27  ;  s.  s.  Jürgens
bylde.
—  —  doer  up  der  loven  619,  195.
—  —  dore,  grote,  des  huses,  570,  71.
flflucht  582,  14;  590.  52  ;  597,  91.
—  —  hoff,  hov,  howe,  have  550,  4;  554
33;  556,  3;  557,  7.  8;  558,  16.  1«
-22;  559,  25;  564.  35;  572,  9^:
581,  9;  583,  17  ;  591,  58;  624:
648.  20.
—  —  keller,  kelleren  (twen),  kelre  550.
2;  558,  18  ;  563,  21;  564.  33;  565,
38;  566,  45;  572,  95.  98;  576,  122;
584.  24—26  ;  585,  30;  587,  9?.
38.  40  ;  589,  51;  590,  55.  56  ;  591,
60.  61;  593,  69.  70;  595,  79;  59?,
        <pb n="767" />
        Ortsregister.

749

Riga,  Schwarzhäupterhaus,  keller  92;  598,
93.  97;  599,  99.101;  606.130;  610,145.
148;  617.  187;  621,  207;  622.  210.
213;  623  214  ;  638.  2  ;  639,  6;  646.  2.
3;  647.  8.
—  —  klotzban  (&amp;gt;48  20.
—  —  Ihohuis  (Gerberhaus)  537,  Nr.  105.
—  —  loven  (Lauben)  618.  191;  619,  195.
—  —  pfeiflerbanck  638,  1;  s  pyperbanck.
—  —  Pilkentafel  648  20.
—  —  pyperbanck  592,  64  ;  596,  81  ;  597,
91;  598,  95;  610,  145;  620,  197.
rekensztaffel  590,  54.
schenckhscheibe  634,  7.
—  —  spielbanck  638,  Nr.  118;  639,  6;
673.  X.
—  —  Vortreppe  649,  26.
—  slotstrate  565,  37,
—  sot,  sott  (Brunnen)  577.  635;  617,  186.
—  Spielplatz  360,  21.
—  spital  237.  17;  252,  27.
—  Stadthaus  364,  37.
—  Stadtmauer,  stadtmure  s.  mure.
—  Stadtzeughhausz  702,  1.
—  sticht,  stight  (Stift)  235,  Einl.;  368,  34;
537.  Nr.  105.
—  stichtes  garden  537,  Nr.  105.
—  suburbium  arcis,  castri  675,  Nr.  12;
676.  Nr.  13.
—  sysebode  (Accisebude)  619,  193.  194.
—  Tafelgilde,  Taffelgilde  321,  64;  330,  19.
—  Vorstadt  707  a.
—  vysbank  (Fischbank)  607,  133.
—  wage  346,  Nr.  43;  419,  IV;  420,  7;
421.  22.
—  Wall  436;  542,  29;  705,  4.
—  Zeughaus  703,  5.

Rigee  (Fluss)  537,  Einl.;  538,  Nr.  105.
Ritzing  (Riesing)  537.  Einl.
Rostock,  Rostogk  349  Einl.;  353,  38;
507,  Anm.  3.
Rügen  489,  Nr.  94.
Russia  309  ;  310.  Nr.  34;  488,  Nr  94.
S.
Schweden  510,  10;  518,  9;  689.
Samogetia,  Samogitia  309  ;  310,  Nr.  34;
488.  Nr.  94.
Schmogast  (?)  632,  2,  4.
Schottlandt  689.
See,  see,  she,  ze  287,  24  ;  291,  7;  315,
24;  344,  1;  420  13  ;  5M.  30.
—,  overste,  235,  1.
Soest,  Soste,  Hof  von  326,  1;  366,  Nr.  47.
Stetin,  Stettin  349,  Einl.;  353,  38  ;  489.
Stockholm  689.
Strandt  420,  13  ;  421,  18.
T.
Teütschlandt,  Teudtschlandt  266,  14  ;  478,
26;  500,  33;  525,  14.
Transilvania,  Transylvania  310,  Nr.  34
488,  Nr.  94.
Thune  (Düna?)  464.  8.
V.
Franckreich  689.
Vilna  s  Wilna.
w.
Wenden  270,  Nr.  19;  274,  Nr.  19.
Wilda,  Wilde  388,  Nr.  63;  689.
Wilna  280,  5;  309.
Wismar  349,  Einl.;  353,  38.
        <pb n="768" />
        Personenregister.

A.
Aòsse,  Gerdt,  Leineweber,  403,  28.
Andreas,  N.,  spielman,  638,  Nr.  118.
Andres,  Martin,  Hutmacher  in  Dorpat,
349,  1.
Andrewes,  Schmied,  467,  25.
Asake,  Fischer,  275.
Asmus,  dener,  257,  Nr.  13.
Augustus  s.  Sigismundus.
B.
Baehr,  Carl,  Beisitzer  des  Amts  der  Kleinschmiede, ­
  364.
Badyn,  Jane,  Leineweber,  403,  28.
Balftzer,  Dytmer,  Schmied,  468,  30.
Baltseu,  Michel,  undeutscher  Schuhmacher,
546,  Schluss.
Bare,  Grethe,  399,  22.
Barneke,  Niclass,  Rathsherr,  270,  Nr.  18.
Barte  Iss,  Hans,  al  term  an  der  Kl.  Gilde,  274.
Bartman,  Cord,  her,  469,  34.
Bawer,  Borges,  meister,  Kürschner,  386.
Becker,  Asmus,  elterman  der  schwarttzen
heupter,  633.
—  Jochym,  Glaser,  292,  Nr.  28;  293,
Nr.  28;  294,  Nr.  29.
—  Johan,  her,  469,  32.
—  Johann,  Hutmacher,  356,  64,  Schluss.
Beel,  Laurents,  Leineweber,  403,  28.
Bekerworter,  Bekerwerder,  Hinrick,  her,
466,  17,  19.
Bemerwoldeschen,  de,  623;  215,  bemerwolt,
  621;  204,  vielleicht  eine  sogenannte ­
  Bank  im  Schwarzhäupterhause.
Benckendorff,  Jürgen,  Beisitzer  des  Altermannes ­
  der  Gr.  Gilde,  früher  Kämmerer, ­
  331,  23.

Berge,  thom,  sum,  Johan,  Johann,  herr,
amptherr,  Rathsherr,  284  Einl.;  516
Einl.  ;  666.
—  Rotgerdt,  kemerer  der  schwarttzen
heupter,  633.
Bemeken,  (Barnecken)  Nicolaus,  herr,
Amptherr,  547.
Bertramb,  Henning,  Beisitzer  des  Altermannes ­
  der  Gr.  Gilde,  früher  Kämmerer, ­
  331,  23.
[BJerylh  (GayIts),  Arendt,  undeutscher
Schuhmacher,  546  Schluss.
Beyer,  Weinholt,  Gerdesmann  der  Gr.
Gilde,  327,  5.
Biggul,  Pawel,  Fischer,  278,  21.
Blanche,  Caspar,  bysytter  des  Schmiedeamts, ­
  467,  28.
—  Joseph,  bysytter  des  Schmiedeamts,
467,  28.
Block,  Altjünger  der  Kleinschmiede,
365,  Nr.  46.
Blumkenblawsche,  Anna,  399,  22.
Boddecker,  Boddeker,  Hynrick,  bysitter
der  Ligger,  411,  35.
—  Johann,  herr,  eherner,  412,  Einl.
—  Johann,  herr,  413,  Nr.  76.
Böddeker,  Johann,  her,  Amptherr,  245,
Einl.;  547.
—  Johan,  Herr,  Ober-Cemmerer  und
Kranher,  260,  Nr.  15.
Bosse,  Herman,  Leineweber,  403,  28.
Boleke,  Bolleke,  Frants,  Glaser,  293,
Nr.  28;  294,  Nr.  29.
Borkowsky,  Michael,  Notarius,  36o,
Nr.  46.
j  Boye,  Casper,  olderman  der  Fischer,
1  278,  21.
        <pb n="769" />
        Personenregister.

751

Boye.Laurenlz,  Sogis  (?),  Fischer,  278,  21.
Brabander,  697.  2.
Brandh,  Brandt,  Jacop,  Jacob,  282,
Nr.  23;  283,  Nr.  23.
—  Glaser,  oldermann  der  Maler  und
Glaser,  292,  Nr.  27.
—  Marqwert,  vorstender  der  Lübischenn
bencke,  631,  Einl.
Bringk,  zum,  Ham,  660,  Nr.  123,  Kopfnote. ­

Brockhausen,  Dedrich,  Hutmacher,  356,
64,  Schluss.
Bruhn,  Johann  Gergen,  Kleinschmiedegesell, ­
  Ehester  Gesell,  365,  Nr.  46.
Brunau,  Dionisitis,  Commissarius,  489,
Nr.  94.
—  Michel,  Secretarias,  Commissarius,  489,
Nr.  94.
Bruwe  [BJruwe,  (Gauwe),  Matthis,  undeutscher ­
  Schuhmacher,  546,  Schluss.
Budden,  Hermen,  von  deme  groten  gildestoven,
  550,  Einl.
Buk,  Hermen,  broder  in  der  schütten
kumpenge  tho  Ryghe,  549,  Nr.  109.
Bulle,  Clawes,  399,  22.
Bullezabake,  Kersten,  olderman  de  berdregere,
  256,  17.
Bullitz,  Andres,  Leineweber,  403,  28.
Busch,  Hans,  437,  Nr.  84.
—  Hansz,  Scheidenmacher,  436,  Einl.
Buschman,  Andres,  A  Herman  des  Schneiderhandwerks, ­
  507,  Schluss.
C.  s.  K.
D.
Dale,  von  deme,  Gobbel,  her,  468,  29.
Danappel,  Kersten,  Tischlermeister,  666,
Anm.  6.
Dassel,  Andreas,  Gerdesmann  der  Gr.
Gilde,  327,  5.
Debuz,  von  neuen  Brandenburgk,  Jochim,
Eltermann  der  Kleinschmiede,  357,
Einl.
Depenbrock,  268,  Nr.  18,  Kopfnote.
Derenthall,  Stephanus,  Notarius  publicas,
274.

Derley,  vom,  Christoff,  anders  genant
Nienhoff  zu  Goldingen,  Commissarius,
489,  Nr  94.
Deutsche,  Deutschen,  Deutschen,  385,
Einl.;  498,  24;  691,  1;  696,  697,  2;
704,  III,  s.  Dudesche.
Dippens,  Peter,  Sogis,  Fischer,  278,  21.
Dopner,  Jochim,  Kleinschmiedegesell,
ältester  Gesell,  365,  Nr.  46.
Dotting,  Ewert,  Kemmerer  der  Fischer,
278,  21.
Dreiling,  Melchior,  Oberamptherr,  679  B.;
680.
Dreyling,  Bürgermeister,  681.  Kopfnote.
Dudesche,  Dudesche,  Dudeschen,  Dudschen,
  Dutsch,  Dütsche,  238,  26;  262,
11;  366;  374.  400,  2;  401,  9;  422,
Einl.;  510,  10;  518,  9;  s.  Deutsche.
Dump,  Steffen,  her,  257,  Nr.  13.
Duncker,  Hetmten,  her,  471,  40.
Durkop,  Godeke,  olderman  in  den  swarten
  hoveden,  der  swarten  hovede,
549,  Einl.  ;  550,  Einl.
E.
Ecke,  Peter,  Leineweber,  403,  28.
—  Johan,  predicante  der  beerdregere,
257,  Nr.  13.
Esten,  Estenn,  402,  24  ;  474,  14.
Eger,  Christoph,  Beysitzer  des  Tischleramts, ­
  664.
Ehesten,  280,  4,  s.  Ossen.
Engländer,  697,  2.
Essen,  van,  Hans,  broder  in  der  schüttenkumpenge ­
  tho  Ryghe,  549,  Nr.  109.
Evechen,  Röttgert,  her,  385,  Nr.  60.
F.  s.  V.
G.
Galen,  von,  Hinrich,  mester  teutsches
ordens  zu  Lieffland,  489,  Nr.  94.
Gau,  Hinrich  Peter,  Hutmacher  in  Dorpat, ­
  349,  1.
Gauwe  (Bruwe),  Matthis,  undeutscher
Schuhmacher,  546,  Schluss.  Schragenb.
  Nr.  498,  S.  153.
        <pb n="770" />
        Personenregister.

752
G  ay  Its,  ([BJerylh),  Arendt,  undeutscher  |
Schuhmacher,  546,  Schluss.  Schra-  ,
genb.  Nr.  498,  S.  153.
Geilii,  Steffen,  undeutscher  Schuhmacher,
546  Schluss.  I
Geistier,  Joh.,  oberster  secretarios,  Trier-  I
scher  Stiftskleriker  von  päpstlicher
und  kaiserlicher  Macht  offenbarer  1
Schreiber,  308,  31.
Geretsym,  van,  Johan  van  der  selscop
der  swarten  hovede,  550  Einl.
Gerlach,  Johann,  reg.  notar,  publ.,  491,  ;
Nr.  95;  502,  3.
Gheismer  (Geysmer),  Johan,  her,  469,
34,  35;  470,  36.
Giese,  Tewes,  Kleinschmied,  357  Einl.
Gilszhem,  der  Rechten  Doctor,  Commissarius,
  489,  Nr.  94.
Godekens,  Johan,  bysytter  van  der  selscop
der  swarten  hovede,  550  Einl.
Gosen,  Trostt,  kemerer  der  schwarttzen
heupter,  633.
Gotte,  Harnten,  besitzer  der  schwarttzen
heupter,  633.
Graje,  Frants,  Herr,  0O6,  22;  507,
Schluss.
Graff,  Frants,  her,  ampther,  345,  Nr.  43.
Grand,  Frants,  507,  Anm.  4.
Grimm,  David,  Aeltermann  der  Hutmacher, ­
  348,  Einl.;  356,  64,  Schluss.
Grisler,  Joannes,  secretar,  308,  Anm.  10,
309.
Gudovj,  Jurgen,  herr,  257,  Nr.  13.
H.
Haan,  Hans,  Aeltermann  der  Hutmacher,
348  Einl.;  356,  64  Schluss.
Haffman,  Cordth,  olderman  der  Glaser,
292,  Nr.  27.
Hamp,  Daniel,  Kleinschmiedegesell,  ältester ­
  Gesell,  365,  Nr.  46.
Hans,  lange  becker,  235  Einl.
Hans,  koppersmeth,  bysitter,  469,  33.
Hassing,  Alterman  der  Schneider,  680.
Hatissman,  Eberhardt,  Everhardt,  amther,
  344,  Nr.  42;  404  Einl.

Havenstrid,  Tidericus,  238,  23.
Heideman,  Dirich,  Beysitzer  des  Schneideramts, ­
  507,  Schluss.
Heim,  Osewaldt,  Kleinschmied,  357,  Einl.
Helewegh,  Hermannus,  stadtschriver  tho
Rige,  256,  17.
Helmes,  Berendt,  Glaser,  292,  Nr.  28.
—  Paul,  herr,  Chemmere,  413,  Nr.  76.
Helms,  Berendt,  Berent,  Berenth,  bysitter ­
  der  Glaser,  282,  Nr.  23;  283,
Nr.  23;  293,  Nr.  28.
Helmstede,  Hinrich,  Bäckerknecht,  235,
Einl.
Henge  (?),  Hans,  397,  Anm.  12.
Henne,  Marten,  Leineweber,  403,  28.
wittkop,  Bäckerknecht,  235,  Einl.
Hennemann,  Augustin,  Hutmacher  in
Dorpat,  349,  1,  2.
—  Hans,  Hutmacher  in  Dorpat,  349,  1.
Hennin^h,  450,  Anm.  2.
Heuroder  s.  Honroder.
Herle,  Jasper,  Leineweber.  403,  28.
Heyde,  von  der,  Kord,  bysytter  van  der
selscop  der  swarten  hovede,  550,  Einl.
Heyensted,  Tönnis,  Tischlermeister,  666,
Einl.
Heyle,  399,  22.
Heyne,  Hans,  Leineweber,  403,  28.
Heynerstate,  Tönnys,  Tischlermeister,
666,  Anm.  6.
Hilchen,  David,  secretarios,  392;  405,  H-Hille,
  399,  22.
Hintelman,  //.  D.,  43  &amp;lt;,  Nr.  84.
Hinielmann,  Ludovicus,  Ludwig,  herr,
D.,  I.  V.  D.,  Amtsherr,  247;  357,
Einl.;  364,  37;  412,  Einl.;  538,  Einl.;
544,  Schluss;  546,  Schluss.
Hints,  Hinse,  Benedict,  herr,  412,  Einl.;
413,  Nr.  76.
Hollunder,  Holländer,  352,  28;  Anm.  i-Holste,
  Hinrik,  van  der  selscop  der  swarten ­
  hovede,  550  Einl.
—  Kersten,  Tischlermeister,  666,  Anm.  6-Holtecker,
  Jacob,  Leineweber,  403,  28.
Honroder  (Heuroder),  Matthias,  Secre-1
  tarius,  Commissarius,  489,  Nr.  94.
        <pb n="771" />
        Personenregister.

Hoppenfför,  Hoppenfoercr,  Lavems,  i
Laverens,  Glasermeister,*  292,  Nr.  28;
293,  Nr.  28.
Horst,  thor,  zur,  Rottger,  Rotcher,  Herr,  [
amptherr,  Chemer,  2(&amp;gt;4  Einl  ;  389,
Nr.  65;  390  Einl.;  404  Einl.;  412,
Einl.
Hovet,  Meineke,  Bäckerknecht,  235  Einl.
Hudde,  Hudden,  Gerdt,  Gerhard,  herr,
amptherr,  387,  Nr.  61;  388,  Nr.  63;
436,  Einl.;  493,  Einl.;  650,  Einl.
Husen,  von,  E/rahem,  Schaffer  der
Schneidergesellen,  507,  Schluss.
Huszmann,  Eberhardt,  herr,  Amptherr,
390,  Einl.
Hutteraw,  Jurgen,  Elterman  der  Schneider, ­
  680.
I.
Jasparus,  Erzbischof,  Riga,  270,  Nr.  19.
Ibinck,  Arenndt,  besitzer  der  schwarttzen
heupter,  633.
Iggerman,  Hinrich,  her,  ampther,  491,
Einl.
Infilender,  Thomas,  Tischlermeister,  666,
Anm.  6.
John,  Johann,  Secr.  reg.  et  Not.  publ.,
491;  502,  2.
Irbe,  Hinrick,  Leineweber,  403,  28.
Italianer,  697,  2.
K.
Kachermann,  238,  Anm.  2.
Kacherne  (Katherne  für  Katharine}),
uxor  Nicolai  institoris,  238,  23.
Kamen,  Johan,  von  deme  groten  gildestoven,
  550,  Einl.
Kampe,  rigischer  Bürger,  565,  37.
-  Jacob,  Leineweber.  403,  28.
Kanne,  Canne,  Otto,  her,  Herr,  506,  22,
secretarius,  ampther,  345,  Nr.  42;
374  447,  2;  506,  22  ;  507,  Schluss,
Anm.  4.
h.annen,  von,  Hans,  Tischlermeister,  666,
Anm.  6.
Car/esche,  Margarethe,  399,  22.

753
Karmylligert,  bysitter  des  Schmiedeamts,
469,  33.
Carp,  vonn,  Everth,  her,  471  Einl.
Kasche,  Nicolas,  Beysitzer  des  Schneiderhandwerksamts,
  507,  Schluss.
Casuben,  489,  Nr.  94.
Keghel,  Inkel,  Mitglied  der  Bäckerknechtgilde, ­
  238,  23.
Ketelhoed,  Hans,  broder  in  der  schützenkumpenge ­
  tho  Ryghe,  549,  Nr.  109.
Kirchhoff,  Melchior,  herr,  385,  Nr.  60.
Kiene,  rigischer  Bürger,  565,  37.
Klian,  Bertel,  399,  22.
Klibbite,  Bertel,  399,  22.
Klinck,  Jacob,  Fischer,  278,  21.
Klock,  Klocke,  Patroclus,  Troclus,  her,
kemerer,  amptherr,  Rathsherr,  233,
Einl.;  257,  Nr.  17;  284,  Einl.;  308,
31;  400,  Einl.;  428,  Einl.;  516,  Einl.;
666.
Klock,  Paulus,  Amtsherr,  664.
Knicke,  Matthis,  undeutscher  Schuhmacher, ­
  546,  Schluss.
—  Peter,  undeutscher  Schuhmacher,  546,
Schluss.
Kock,  Albrecht,  Aeltermann  der  Kleinschmiede, ­
  364.
Koedyk,  Berndt,  Schwarzhäupter,  623,216.
Koet,  Mertin,  Tischlermeister,  666,  Anm.  4.
Köhler,  Hans,  Kleinschmied,  357,  Einl.
Kähne,  Conrad,  Beysitzer  des  Eischeramts, ­
  664.
KolthoJ,  Johan,  her,  kemerer,  428,  Einl.
Konecken,  Bertelt,  399,  22.
Krahn,  Martin,  Schneider,  680.
Kremer,  Lucas,  Tischlermeister,  666,
Anm.  6.
Kreyge,  Diderick,  her,  422,  Einl.
Kruse,  Jacob,  Kleinschmiedegesell,  ältester ­
  Gesell,  365,  Nr.  46.
Krüsewitz,  Michel,  undeutscher  Schuhmacher, ­
  546,  Schluss.
Krusse,  Bariholomeus,  Leineweber,  403,
28.
Cuhrländer,  352,  29.
Curtzius,  Johann,  Alterman  des  Schneiderhandtwerksamts,
  507,  Schluss.
        <pb n="772" />
        Personenregister.

754
Kusse,  Jacob,  olderman  der  Bierträger,
‘2Õ7,  Nr.  13.
Kyss,  Andres,  Leineweber,  403,  28.
L,
Labss,  Mathies,  Leineweber,  403,  28.
jMdemacher,  Ladenmacher,  Ladamacher,
Henrich,  Henri  cus,  Amptgerichts-Notar,
  cancellariae  civitatis  Rigensis
juratus  notarius.  413,  Nr.  76;  435,
16;  502,  1;  507,  Anm.  4.
Langhe,  Marcus,  oldermann  des  Schmiedeamts, ­
  469,  33.
Ledamacher,  Henricus,  Amtsgerichts-Notarius,
  502,  1.
Ledtmaht,  Berendt,  undeutscher  Schuhmacher, ­
  546,  Schluss.
Ledtmaht,  Hanss,  undeutscher  Schuhmacher, ­
  546,  Schluss.
Leemssiike.  Hermen,  663,  21.
Lehman,  Hans,  Böttcher,  681.
Leneher,  Lorentz,  Hutmacher  in  Dorpat,
348,  Einl  ;  349,  1  ;  356,  64.
Lettowen  s  Littauwen.
Lhomann,  Jost,  her,  370,  Einl.
Lichalle.  Fischer,  275
LieÜFlander,  384,  385,  Einl
LieJJlender,  Clement,  Kleinschmiedemeister, ­
  446.
Linden,  von,  Johan,  her,  s.  Lynden.
Lindemann,  Jürgen,  Schaffer  der  Schneidergesellen, ­
  507,  Schluss.
Linfkje,  Scheidenmacher,  436,  Einl.
Lippe,  von  der  507,  Schluss,  s.  Freige,
Littauwenn,  235,  Einl.  535,21  ;  s.  Lyttowers.
Lykase,  Fischer,  275.
Lynden,  von,  Johan,  her,  radher,  263,
22,  23;  464,  7,  8,  Anm.  2;  465,  9.
Lyppe,  Hermen,  broder  in  der  schütten
kompenge  tho  Ryghe,  549,  Nr.  109.
Lyppe,  Lambert,  Glaser,  283,  Nr.  23.
Lyttowers,  402,  24.
M.
Make,  Fischer,  275.
Magerflesch,  Magherflesch,  Claus,Clauss,
werckmester  des  Schmiedeamts,  467,

28;  470,  39.  Vergl.  C.  Mettig:  .das
älteste  Amtsbuch  der  Schmiede  zu
Riga“.
Maneke.  Maneken,  Gerhardt,  amtsher,
278,  Einl.,  344,  Nr.  42.
_  Gerth,  herr,  405,  Nr.  73,  Kopfnote.
Mant,  Peter,  her,  470,  37.
Marqzvert,  Brandt,  vorstender  der  Lübischenn
  bencke,  631.  Einl.
Meier,  Joannes.  Rathsherr,  346,  Nr.  43
—  Wilhelm,  elterman  der  schwarttzen
heupter,  633.
Melfín.  Thomas,  Leineweber,  403,  28.
Mengelehr,  Ditrich,  kemerer  der  schwarttzen ­
  heupter,  633.
Meppen,  von,  Otto,  besitzer  der  schwarttzen ­
  heupter,  633.
Mertens,  balbyrer,  568,  58.
Meteler,  Diderick,  her,  kammerer,  242,
Einl.
—  Johann,  her,  kemerer,  338,  Einl
Meyer,  Hans,  Kleinschmied,  357,  Einl.
Michael,  tEri.bischoJ),  417,  Anm.  4.
Middenhve,  Peter,  olderman  des  Schmiedeamts, ­
  468,  31.  Vergl.  C.  Mettig,  .das
älteste  Amtsbuch  d.  Schmiede  zu  Riga
Missener,  Nicolaus,  Bruder  der  Bäckerknechtgilde, ­
  238,  28.
Möller,  Heinrich,  kemerer  der  schwarttzen
heupter,  633.
Molen,  van  der,  Hermen,  von  dem  groten
  gildestoven,  550,  Einl.
Möller,  Hans,  olderman  des  Schmiedeamts, ­
  468,  29.  ^
Mollinus,  Nicolaw,  Buchdrucker,  673,
Kopfnote.
Moscowiter  s.  Muscowiter.
Munsterman,  Dirich,  itziger  elterman  der
schwarttzen  heupter,  633.
Muscowiter,  Moscowiter,  391,  2,  3.
Mytsener,  Nicolawes,  van  der  selscop
der  swarten  hovede,  550,  Einl.
N.
Nabays,  Hinrick,  399,  22.
-  Ilse,  399,  22.
        <pb n="773" />
        Personenregister.

755

Naykume,  Nayküm,  Fischer,  275.
Neter,  Hans,  Kleinschmiedemeister,  446.
Neystei,  Franta,  Herr,  Bürgermeister  u.
Ober-Weinherr,  260,  Nr.  15.
Nicolai,  institor,  238,  23.
Nicolaus,  byschop  to  Ryghe,  235,  Einl.
Nicnhoff  s.  Derley.
Niesz,  Heinrich,  413,  Nr.  76.
o.
Oldeland,  Peter,  broder  in  der  schütten
kumpenge  tho  Ryghe,  540,  Nr.  109.
Ossen  (Esten),  486,  39.
Otte,  Hans,  Leineweber,  403,  28.
Otze,  Mathies,  Leineweber,  403,  28.
P.
Packeihuse,  Thomas,  Fischer,  278,  21.
Pauls,  Jacob,  Leineweber,  403,  28.
Pawel,  her,  ein  prester,  399,  22.
Pebalghe,  Hans,  399,  22.
Peterson,  Oloff,  Kleinschmiedegesell,  ältester ­
  Gesell,  365,  Nr.  46.
Pirxtinckx,  Jacob,  klockman  der  Fischer,
278,  21.
Plettenberg,  von,  Wolter,  Compertur,
270,  Nr.  19;  489,  Nr.  94.
Plochfoeth,  Thonnyes,  von  wegen  der
Dorptschen  meyster  der  maler  unde
glaszewerder,  292,  Nr.  27.
Poll,  von,  Schall,  Philipp,  com^Xur  zu  Margenburg, ­
  commissarius,  489,  Nr.  94.
Prawenski,  Jacobus,  st.,  312,  Nr.  34.
Pteuszen,  Hansz  von,  undeutscher  Schuhmacher, ­
  546,  Schluss.
Provestingk,  Marten,  herr.  ehernerer,
372,  Einl.
Pünnickhusen,  Carsten,  her,  338,  Einl.
Pulke,  Johan,  Bäckerknecht,  235,  Einl.
Putk,  thom,  Wilhelm,  rigischer  Bürger,
577,  135.
Pynnozü,  werkmester  des  Schmiedeamts. ­
  470,  35,  36.
PyPer,  Jacob,  bysitter  der  Ligger,  411,  35.

R.
Radziwil,  Nicolaus,  Palatinus  Vilnen  et
Concellarius,  310,  Nr.  33.
Ratken,Raetken,Wylem,?P^,'a',  .4nm  12.
Rauer,  Peter,  Tischlermeister,  664  ;  666,
.\nm.  1,  6.
Raussis,  Flawing,  klockman  der  Fischer,
278,  21.
Raven,  Hermen,  broder  in  der  schütten
kumpenge  tho  Ryghe,  549,  Nr.  109.
Razin,  Clawes,  Leineweber,  398,  22.
Recke,  von  der,  Thiess,  comptur  zu  Dobellin,
  commissarius,  489,  Nr.  94.
Reppe,  Fredryk,  Frederych,  Glaser,  293;
294.
Reppin,  Johan,  Beysitzer  des  Schneideramts, ­
  507,  Schluss.
Rese,  Wese  (f),  Gerlagh,  Gerlach,  her,
238,  24,  27.
Retzen,  von,  Hans,  Tischlermeister,  666,
Anm.  6.
Reuszen,  412.
Rigeman,  Dietrich,  amther,  278,  Einl.
Rigischer,  627,  14;  633,  1;  634,  3,  4,  5,
6;  640,  1,  2  ;  641,  3;  643,  8  ;  644,  11.
Riman,  Casper,  Bötticher,  681.
Rode,  Roede,  Wolter,  her,  382,  Einl.;
464,  7,  8,  Anm.  2;  465,  9  -11.
Rodenberck,  Jochim,  her,  471,  40.
Rodtsitt,  Michel,  olderman  der  Fischer,
278,  21.
Rohmberger,  Casper,  her,  Amptherr,  384,
Einl.
Rom,  Tischlermeister,  666,  .Anm.  6.
Rugien,  Merten,  bysitter  der  beerdregere,
256,  17.
Russen,  Rüssen,  368,  31  ;  486,  39.
Rüter,  Johan,  her,  468,  29.
Ryeff,  Hinrik,  van  der  selscop  der  swarten
hovede,  550,  Einl.
s.
Salsche  (Seilsche),  Ilse,  399,  22.
Schall  von  Pall,  Philipp,  comptur  zu  Margenburg, ­
  commissarius,  489,  Nr.  94.
        <pb n="774" />
        Personenregister

756
Schaltin,  Hams,  undeutscher  Schuhma-  |
cher,  546,  Schluss.
Schedeinaker,  Scheidenmacher,  1
436,  Einl.
—  Matz,  Scheidenmacher,  436,  Einl.
Schivelbein,  von,  Petei',  Oberamptherr,
679,  680.
Schlancsche(?),  Gezebe,  397,  Anm.  12.
Schloethell,  Schlottel,  Berendt,  Glaser,
293,  Nr.  28;  294,  Nr.  29.
—  Hynryck,  Glaser,  294,  Nr.  29.
Schmahl,  Michel,  von  Siestoch  (Rostock),
Schaffer  der  Schneidergesellen,  507,
Schluss.
Schneider,  David,  Hutmacher  in  Dorpat,
348,  Einl.;  349,  1;  356,  64.
Schnoor,  Hans,  Alterman  der  Tischler,
664.
Schoweshausen,  Jürgen,  elterman  der
schwarttzen  heupter,  633.
Schrab,  Martin,  starost  des  Fischerampts,
278,  21.
Scht'au,  Thomas,  Fischer,  278,  21.
Schröter,  Johan,  herr,  268,  Einl.
Schulthe,  Hans,  Glaser.  294,  Nr.  29.
Schnitze,  Rötger,  Herr,  amptherr,  384,
Einl.
—  von,  Johann,  Rathsherr,  Münsterherr, ­
  384,  Einl.
Schwartsen,  Ham,  Heisitzer  des  Amts
der  Kleinschmiede,  364.
Schweden,  474,  14;  510,  10;  518,  9.
Schyrkan,  Peter,  399,  22.
Zemsch,,  Albrecht  Willi.,  Hutmacher  in
Dorpat,  349,  1.
Sculten,  Michael,  Kleinschmied,  357,  Einl.
Seyhefrit,  Jacob,  Bruder  der  Bäckerknechtgilde, ­
  238,  28.
Seilschc.  399.  Anm.  9.
Sennet,  Merten,  bysitter  der  beerdregere,
256,  17.
Siele,  Michel,  Leineweber,  403,  28.
Sigismundus  Augustus  rex  Polonies  etc.
309;  310;  675,  Nr.  12,  Kopfnote.
Silite,  Andreives,  399,  22.
Silvester,  ertzbischoff  zu  Riga,  417,  Anm.  4.

Zimmermann,  Ham  Jacob,  Altgeselle
der  Kleinschmiede,  365,  Nr.  46.
Simonies,  Andres,  klockmann  der  Bierträger,
  257.
Sloetthel.  Hynryck,  Glaser,  292,  Nr.  28;
293,  Nr.  29.
Sogisl  278,  21.
Snuver,  Godeke,  van  der  selscop  der
swarten  hovede,  550,  Einl.
Spenckhusen,  Spenckhuszen,  Johan,  her,
ampther,  308,  31  ;  400,  Einl.  ;  469,  32.
Springes,  Peter,  Leineweber,  403,  28.
Sprunge,  Thomas,  Leineweber,  403,  28.
Steinkuhl,  Benedix,  Kleinschmied,  357,
Einl.
Sten.  Thomas,  399,  22.
Stenwedder,  Jacop,  Glaser,  283,  Nr.  23.
Stephanus,  rex  Poloniae  u.  s.  w.,  310,
Nr.  34;  312,  Nr.  34;  488,  Nr.  94;  490,
Nr.  95;  491,  Nr.  95;  675,  Nr.  12;
676,  Nr.  13;  677,  Nr.  13.
Sterges,  Jttrge,  Leineweber,  403,  28.
Stippe,  Ham,  Leineweber,  403,  28.
Stodahl,  Johann,  Hutmacher,  356,  64,
Schluss.
Stoltenberch,  Hinrich.  Bäckerknecht,  235,
Einl.
Storll.  Daniel,  Hutmacher  in  Dorpat,
349,  1.
Strapeningk,  Jane  Leineweber,  403,  28.
Stuebber,  Ham,  Leineweber,  403,  28.
Suerman,  Harmen,  elterman  der  schwarttzen ­
  heupter,  633.
Sulcken,  Tetse,  herr,  242,  Einl.
Sulver,  Henrich,  Schmied,  468,  30.
Sunter,  399,  22.
Suntzels,  Peter,  Leineweber,  403,  28.
Sutteck,  Ham,  undeutscher  Schuhmacher,
546,  Schluss.
Syberg,  Jorge,  Haus-Comptur  zu  Rig^,
commissarius,  489,  Nr.  94.
Sseten,  Jane,  Leineweber,  403,  28.
T.
Tastius,  Joannes,  Johannes,  Johann
secretarias  der  Stadt  Riga,  Ober
        <pb n="775" />
        Personenregister.

757

secretarius,  268,  30;  478,  Schluss.
655,  Schluss.
Teudtschen,  Teutschen,  370,  8;  373;  384;
479,  14;  547.
Teutsche,  westphalische,  325.
Thomsberg,  Johan  (Johann  thom  Berge,
Herr),  665,  Nr.  124;  666,  Anm.  4.
Thorfloth.  Härmen^  kemerer  der  schwärttzen
  heupter,  633.
Tideman,  Georg,  Kleinschmiedemeister,
446.
—  semelbecker,  Bäckerknecht,  235,  Einl.
Tolpe,  Jacob,  Leineweber,  403,  28
Trere,  Evert,  her,  469,  35;  470,  36,  37.
Trostt,  Gosen,  kemerer  der  schwarttzen
heupter,  633.
Tydentan,  Hans,  Glaser,  283,  Nr.  23.
Tymmermann,  Schmied,  467,  25.
Tytull,  Jacob,  olderman  der  Ligger,
411,  35.
u.
Ulrich,  Johan,  Bürgermeister,  268,
Kopfnote.
Utnmelop,  Schmied,  467,  25.
Undeutsche,  Undudische,  Undutsche,  Unteudsche,
  Unteutsche,  235,7;  240,  5;
262,  10  ;  263,  26;  267,  26;  314,  6;
332,  35;  370,  4,  9  ;  371,  10,  11,  13,
14;  373;  384,  Einl.;  385,  Einl.;  394,
6;  400,  2  ;  419,  IV,  V;  474,  14;  501,
37;  510,  Anm.  2;  513,  30;  518,  9;
526,  21;  543,  38;  547;  548,  Nr.  108;
551,  5;  696;  697,  Anm.  1.
Urtye,  uxor  Havenstrides,  238,  23.

V.
Veithusen,  Altermann  der  Tischler,  670,
Anm.  2.
Fick,  Nielas,  Herr,  264  Einl.;  471  Einl.
Ficke,  Nicolaus,  Claus,  her,  Herr,  Amtherr, ­
  389,  Nr.  65,  650  Einl.
Vilhelmus,  archiepiscopus  Rigensis,  488,
Nr.  94.
Vires,  Hinrik,  Schmied,  467,  25.

Fischer,  Johann,  Vicecantzler,  Commissari ­
  us,  489,  Nr.  94.
Fixen,  StejJen,  Jungmeister  des  Amts  der
Kleinschmiede,  364.
Flämingen,  697,  2.
Volmers,  Katterina,  399,  22.
Vos,  Vrowin,  broder  in  der  schütten
kumpenge  tho  Ryghe,  549,  Nr,  109.
Franke,  Michel,  bisitter,  werkmester  der
Schmiede,  470,  35,  36.
Frantzsosen,  697,  2,
Fredrich,  Berendt,  kemerer  der  schwarttzen ­
  heupter,  633.
Frederichs,  Gerth,  her,  ampther,  491,  Einl.
Fredrichs,  Jacob,  eltennan  der  schwarttzen
heupter,  633.
Freige,  Beren'd,  von  der  Lippe,  Schaffer
der  Schneidergesellen,  507,  Schluss.
Frieben,  Hans,  alterman  der  Kl.  Gilde,
274.
Frölich,  Antonius,  Alterman  der  Gr.  Gilde,
324,  Einl.
Vyntling,  Johann,  van  deme  groten  gildestoven,
  550  Einl.
w.
WSllsitt,  Heinrich,  undeutscher  Schuhmacher, ­
  546,  Schluss.
Walter.  Tewes,  Tischlermeister,  666,
Anm.  6.
Wartak,  399,  22.
Weggis,  Otto,  Fischer,  278,  21.
Weihe,  zur,  Heinrich,  Beysitzer  des
Schneideramts,  507,  Schluss.
Weinhusen,  ratman  unde  ein  kemerer,
399,  22.
Welling,  Wellin^k,  Matthias,  herr,  amptherr,
  370,  Einl.;  372,  Einl.;  387,
Nr.  61;  388,  Nr.  63;  436,  Einl.;
493,  Einl.
Wenden,  489.
Wenckhuszen,  Weynckhuzen,  Johan,
her,  399,  Anm.  3;  465,  10,  11;  466,
17,  19.
Wendichhusen,  ratman  unde  ein  kemerer,
399,  Anm.  3.
        <pb n="776" />
        Personenregister.

758
Wente,  Peter,  Glaser,  283,  Nr.  23.
Werschei,  Michel,  starost  des  Fischeramts, ­
  278,  21.  I
Wese  s.  Pese.
Westvale,  Eberke,  Bruder  der  Bäckerknechtgilde, ­
  238,  28.
Wever,  Thomas,  Leineweber,  403,  28.
Wiek,  Detloff,  kemerer  der  schwarttzen
heupter,  633.
Wiensteen,  Dietrich,  her,  238,  27.
Wigand,  Michael,  Hutmacher,  356,  64,
Schluss.
Wilhelm,  Ertzbischoff  zu  Riga,  489,  Nr.  94.
Wilke[n],  Benedictus,  her,  kemerer,  233,
Einl.

Wisen,  Gerwin,  oldermann  van  deme
groten  gildestoven,  550,  Einl.
Witte,  Clawes,  kemerer  der  schwarttzen
heupter,  633.
Wittenburch,  Nicolaus,  Bruder  der  Bäckerknechtgilde,
  238,  28.
Wittwe,  Walther,  Aeltermann  der  Hutmacher, ­
  348,  Einl.;  356,  64,  Schluss.
Woynyhusen,  Johan,  her,  radher,  263,
22,  23.
Wulffs  Hans,  vorstender  der  Lübischenn
bencke,  631,  Einl.
Wulkeweder,  399,  22.

Z.  s.  s.
        <pb n="777" />
        JÊH

Berichtigungen.

S.  66  12.  Z.  V.  u.  1.  po  st.  92.
—  225  Anm.  I.  In  Folge  der  während  des  Druckes  vollzogenen  Einschaltungen
von  neuen,  von  Mettig  aufgefundenen  Schragenhestimmungen  oder  gewerbgeschichtlichen
  Verordnungen  stehen  die  Angaben  in  der  Reihenfolge  der  von
ihm  dem  Schragenbuche  einverleibten  Stücke  in  der  Anm.  i  S.  225  nicht
mehr  in  Übereinstimmung  mit  der  allendlichen  Numeration  im  Schragenbuche. ­
  Von  Mettig  rühren  also  folgende  Nrn.  her:  2—5,  7—10,  15,  16,  18
—23.  25—31,  33—38,  40,  41,  46—51,  55—65,  67,  69,  71,  73,  75,  76,  79,  80,
81,  83,  85,  88-92,  94,  95,  99,  103,  104,  106—120,  122—129;  Anhang  1—5,
7—14.
230  4.  Z.  V.  o.  1.  inneren  st.  neueren.
—  262  Art.  15  1.  en  sy  st.  ensy.
—  265  Art.  6  I.  sein  geldt  st.  seing  eldt.
—  273  10.  Z.  V.  o.  1  sälvestherr  st.  sülvnstherr.
—  278  Art.  21  1.  sogis  st.  Sogis.
—  279  Art.  I  II.  Z.  V.  u.  1.  zu  leisten  st.  zuleisten.
2.  Z.  V.  u.  1.  SU  erklehren  st.  zuerklehren.
I.  Z.  V.  u.  1.  SU  erlegen  st.  zuerlegen
—  280  Art.  9  1.  Eltisten  st.  eltisten.
—  282  Art.  I  muss  in  drovge  das  v  über  dem  o  stehen.
—  288  Art.  29  1.  geselle  st.  Geselle.
—  298  Nr.  32  zur  Kopfnote  hinzuzufügen:  Vergl.  veränderte  Redaction  des  Schragens
V.  1542.  Sitsungsber.  d.  Gesell.  /.  Gesch.  u.  Alterth.  Mai-Sit  sung  i8y6
(604.  Sits.).
—  308  Art.  31  I.  raths  st.  Raths.
—  324  zur  Kopfnote  hinzuzufügen:  Monum.  Làvon.  antiq.  Bd.  4.  S.  CXCV  und
CXCVI.
—  325  7.  Z.  V.  o.  1.  Jahren  st.  Jahren.
—  326  zur  Kopfnote  hinzuzufügen:  Monum.  Livon.  antiq.  Bd.  4.  S.  CXCVI—CCIV.
—  344  Nr.  41  Art.  1(7)  i  Z.  v.  o.  1.  dat  st.  daf.
4.  Z.  V.  o.  muss  nach  vordarve  ein  Jvomma  stehen.
—  352  nach  Art.  30  1.  31  st.  51.
—  367  Nr.  50  4.  Z.  V.  o.  1.  eyn  redelyck  st.  eynredelyck.
—  368  nach  Art.  35  vor  Item  muss  36  stehen.
—  489  10.  Z.  V.  u.  1.  Eltesten  st.  Eltrsten.
        <pb n="778" />
        Berichtigungen.

,  491  10.  Z.  V.  o.  1.  reg.  st.  Rig.
13.  Z.  V.  o.  1.  regius  st.  Rigens.
-  493  10.  Z.  V.  U.  1.  ampthcrren  st.  ampt  Herren.
-  546  2.  Z.  V.  U.  steht  [BJerylh,  im  Schragenb.  Nr.  49*  '53=  Gaylts.
4.  Z.  V.  U.  steht  [B]ruwe,  im  Schragenb.  Nr.  498  S.  153:  Gauwe.
-  547  nach  der  Kopfnote  3.  Z.  1.  Amptherren  st.  amptherren.
_  349  Kopfnote  2.  Z.  v.  u.  1.  /fr/,  j  st.  Urkb.  Bd.  4.
-  550  1.  Z.  V.  o.  1.  punte  st.  pnte.
Art.  6  1.  van  enen  st.  vanenen.
-  582  9.  Z.  V.  o.  1.  gronss  st.  grousz.
-  591,  599  u.  608  Art.  57,  «01,  102,  138  1.  olderman  st.  alderman.
-616  Art.  181  5.  Z.  V.  o.  1.  bey  den  st.  beydeu.
-618  I.  Z.  V.  o.  1.  dar  st.  dat.
-  621  Art.  206  1.  schenken  st.  schenken.
-  62;  Art.  13  1.  hausz  st.  hansz.
-  64,  und  645  müsuen  die  Artikel  8  Hs  .5  um  eine  Ziffer  höher  „umenrt  werden.
-  646  Art.  4  1  Elterleutlen  st.  Ellerleutten.
-  678  u.  679  muss  nach  A  u.  B  als  Kopfnote  stehen:  Stadt-Arch,  in  Riga  (Äusseres
Arch,  des  Raths)  Convolut  III.  jJ.  Schrägen  betr.
-  716  nach  Brodscharren  1.  brotscharve  st.  brotscharne.
-  720  1.  ghentach  st.  gheman.
724  nach  koer  1.  Wahl  st.  Mahl.
__  725  nach  krakede  hoiken  i.  versehener  st.  versehenen.
-  729  2.  Z.  V.  u.  1.  ist  statt  sind.
_  Z  nueh  sacken  s.  socken  folg,  sogis,  im  Lemschen  Richter  =  OUermann.
734  nach  stan  ist  kcten  zu  streichen.
-  736  nach  tredrey  1.  164  st.  64.
-  748  nach  Sandpforte  1.  sandtportcn  st.  sandtportea.

Auf  dem  Titelblatte  ist  das  Siegel  des  (loldschmiedeamtes
aus  dem  16.  Jahrh.  abgebildet.
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