§ 66. Verfügbarseilt der Productionsmittel. 136 verwendet werden, wenn sonderwirthschaftliche Einzelinteressen hierzu antreiben. In einer allgemeinen Gemeinwirthschaft wäre schon dessen Aufsparen weit weniger ansgedehnt möglich. Im weiteten Verlaufe der Entwickelung des Privat- eigeuthums dehnt sich endlich der durch Eigenthumsrechte zu gewährende Rechtsschutz überhaupt arsi Mehrerlei und nament lich auch arrf das in Urheberrechten bestehende, fälschlich so- genannte geistige Eigenthum ans. Ein Eigenthum an Ideen kann es an sich nicht geben, son dern nur an der äußeren Verkörperung solcher in litterarischen und artistischen Erzeugnissen, gewerblichen Erfindungen re., welches durch zeitlich begrenzte Autorenrechte, Erfindungspatente re. ge- wahrt zu werden vermag. Allgemeinhin aber ist das Recht des Urhebers an bent durch Nachdruck und Nachbildung verviel- fältigungsfähigen Erzeugniß seiner geistigen Arbeit volkswirth- schaftlich wieder deshalb gerechtfertigt, »veil es die Erlangung einer gerechten Vergeltung dafür ermöglicht, d. h. einer solchen, »velche sich tnit zunehmender Verbrcituttg des betreffenden Products er höht, und dadurch zugleich zu derartigen Productionen wirksamst anregt. Im besondern hingegen ist freilich, gänzlich abgesehen von dem Markenschutze, dessen Zweck sich doch mehr darauf beschränkt, die Erkennbarkeit des Ursprungs einer Waare durch anerkannte Waarenzeichen sicherzustellen, nebenbei nicht zu verkennen, daß der Patent- und ebenso der leicht sehr belästigende Musterschutz immer hin weniger frei von Unzulänglichkeiten bleibt, als z. B. der dem Urheber eines Schriftwerkes gewährte Schutz. Namentlich läßt sich gegen die unbedingte Zweckmäßigkeit des Patentschutzes ein- »venden, daß verbessernde Fortschritte durch ihn wesentlich erschwert werden'können, daß Erfindungen gegenwärtig oft einfache und daher von Mehreren gleichmäßig zu ziehende Folgerungen aus wissenschaftlichen Entdeckungen sited, und daß er seltener betn ursprünglichen Erfinder, meist lediglich dem späteren Patent- käufer zugutkommt. Ferner erscheint bei Anwendung des Vor- untersnchnngsverfahrens eine verläßliche Prüfung der Neuheit oder sogar der Nützlichkeit einer Erfindung durch die Patentbehörde kaum ausführbar, und beim bloßen, zur allenfallsigen Entschei- dllng über die Priorität nöthigenden Anmeldeverfahren die Er hebung höherer Patenttaxen fast unvermeidlich, die nun wieder für den minder bemittelten Erfinder drückend werden.