§ 117. 118. 119. Kreditzahlungsmittel. 227 Beim Ueberweiseu (Scontriren) hingegen braucht, indem Jeder seinen Schuldner anweist, nicht ihm selbst, sondern seinem Gläubiger zu zahlen, für Jeden nur der Unterschied seiner sämmtlichen in Frage kommenden Forderungen und Schuldigkeiten ausgeglichen zu werden. Da jedoch behufs dieses Abgleichens Persönliches Zusammenkommen erforderlich ist, so kann cs nur bei Messen und an größeren Handelsplätzen, bezüglich vermittelst der Einrichtung von sogenannten „Zahlungshäuscrn" (Clearing- Häusern) geschehen, in denen die dabei betheiligten Bankhäuser täglich zum Ausgleichen ihrer wechselseitigen Forderungen durch Beauftragte zusammentreten. # 119. Eine Anweis u n g besteht in dem schriftlichen Auf träge des Einen an den Anderen, einem Dritten eine gewisse Geldsumme auszubezahlen; ein Wechsel hingegen ist eine besondere Art von Anweisung, welche von demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt wurde, an einen Anderen und von diesem wieder weiter übertragen werden kann, und mittels welcher sich der Aussteller gegen deren rechtmäßigen Inhaber in einer strengen Rechtsschutz sichernden Form ver pflichtet, die dariil versprochene Summe zur bestimmten Zeit, und zwar in der Regel an einem von dem der Ausstellung verschiedenen Orte, zahlen zu lassen. Mittels Anweisung (Assignation) können ebenfalls Baar- zahlungen und namentlich Geldversendungen erspart werden. Der Wechsel (Wechselbrief) aber ist ein weit leistungsfähigeres Zahlungsausgleichungsmittel. Bei demselben kommen in Be tracht: der für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig haftende Aussteller (der Trassant); derjenige, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll (der Remittent); bezüglich der jenige, auf den seitens des Vorgenannten (des nunmehrigen Indossanten) der Wechsel (durch Indossament, Giro) übertragen (indossirt) worden ist (der Indossatar), welcher selbigen mm gleichfalls wieder weiter übertragen kann; endlich derjenige, welcher die Zahlung leisten soll (der Bezogene oder Trassat). Der „eigene oder trockene Wechsel" freilich, in welchem der Aussteller verspricht, die Zahlung selbst zu leisten, ist eigentlich nur ein 15*