266 Buch 4. Distribution der Güter. Der weitaus wesentlichste Theil des Volkseinkommens läßt sich ermitteln, je nachdem dabei von den vereinnahmten Gütern oder von den einnehmenden Personen ausgegangen wird, ent- iveder durch Aufrechnung der erwirthschafteten und neu in das Bolksvermögen eingetretenen Güter, sowie der behufs Beschaffung letzterer gebrachten und daher vorweg in Abzug zu bringenden Vermögensopfer, also eigentlich durch Berechnung des in dem Roherträge der nationalen Production enthaltenen Reinertrages, oder durch Aufsummirung des ursprünglichen Einkommens sämmtlicher Volksangehöriger Producenten, sowohl der einzelnen Privatpersonen, als des Staats, der Gemeinden, Korporationen rc. Bei Anwendung des ersteren Verfahrens bleibt nur noch zu berücksichtigen, ob und ein wie großer Theil jenes endlichen Reinertrages etwa an das Ausland unentgeltlich, z. B. als Tribut rc., oder als Vergeltung für >rt dorther überlassen erhaltene Vermögensnutzungen abzugeben ist. Bei Wahl des zweiterwähnteu Verfahrens aber müssen alle Einnahmen ein gerechnet werden, welche für die einzelnen, dem Volke zugehörigen und selbständig wirthschaftenden Subjecte wirklich reines, in Folge eigener wirthschaftlicher Thätigkeit bezogenes Einkommen sind, also namentlich auch möglichst das unmittelbar ursprüngliche an selbst erzeugten, jedoch nicht vertauschten, sondern unmittelbar zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse verwendeten Producten, überhaupt au nicht in den Verkehr gekommenen Arbeitserfolgen oder Vermögensnutzungen, und außerdem ebenfalls dasjenige, welches an der Production einer anderen jBolkswirthschaft bctheiligte Einheimische aus dem Auslande beziehen, insofern z. B. bei Betheiligung mit Kapital letzteres fortdauernd als ein nur ausgeliehener Bestandtheil des inländischen Volksvermögens erscheint. Uebrigens ist es selbstverständlich, daß behufs Fest stellung der Einzeleinkommen die aus der Einnahme zu deckenden Schuldverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, daß aus Schuldzinsen lediglich der Gläubiger Einkommen bezieht, daß abgeleitetes Einkommen nicht doppelt, sondern nur entweder bei dem es Gewährenden oder dem es Beziehenden in Anrechnung gebracht werden kann, und daß endlich die von Privaten an den Staat, die Gemeinde rc. in der Form von Steuern rc. zwangs weise geleisteten Beiträge lediglich dann von dem Einkommen des Leistungspflichtigen abgerechnet und demjenigen des Empfangs berechtigten zugerechnet zu werden brauchen, wenn ersterer dafür