369 § 193. Schadenàbwendung. Die Versicherungssumme setzt sich dabei zusammen, insofern das Schiff selbst mitversichert wird, aus dessen Werth nebst dem behufs der Ausrüstung gemachten Aufwande, und rücksichtlich bet Sabung ouë bem @infaufBptcife Met, ben W^often biB an ben 93cŗiiminnngêott cin^Hc^icí) bet SBetMctunggfoßen, wozu außerdem beziehentlich noch die etwaigen Bodmereigelder (gegen Verpfändung des Schiffs oder auch der Ladung auf genommene Darlehen) treten, während die seitens des Versicherers zur Haverei zu leistenden Beiträge sich aus der über die Vertheilung eines derartigen Schadens aufgestellten Berechnung (Dispache) ergeben. Die der Seeversicherung später nachgebildete und den Transport auf Landseeu mitumfassende Fluß trans port- ver si che rung hingegen erstreckt sich auf die geringere Anzahl von Unfällen, 'die beim Beschissen von Laudgcwässeru zu befürchten und, und vornehmlich auf diejenigen, welche die Ladung betreffen können; wogegen die Landtransportversicherung haupt sächlich beim Eisenbahnverkehr neben der durch die Bahuverwaltungen gewährten Garantie für Verlorengehen re. vorkommt, und sich auf alle Beschädigungen und Verluste bezicht, die während des Transports den Frachtgütern sowie dem Reisegepäck durch Eisenbahnunfällc drohen. Neueren Ursprungs ist die durch Aktiengesellschaften versuchte Hypothekenversichcrung, vermittelst welcher gegen eine feste Prämie, die der sonst im Zinssätze erforderlichen Assekuranz prämie entspricht, das rechtzeitige Eingehen von Zinsen sowie ebensolche dereinstige Rückzahlung des Kapitals garantiti und somit insbesondere auch den bei gefährdetcren Nachhypotheken zu besorgenden Snbhastationsvcrlnsten begegnet werden will, um hierdurch den Hypothekarkredit überhaupt zu erleichtern und Hypothekenscheine umsetzbarer zu machen. Die Hypotheken- versicherungsaustalten übernehmen sonach die Einziehung und Auszahlung von Zinsen, nöthigen Falls diejenige des fällig gewordenen Kapitals gegen Cession der Forderung des Gläubigers, überheben diesen der Nothwendigkeit, seine Ansprüche allenfalls gerichtlich geltend zu machen, vermögen gleichzeitig den Schuldner vor zu ungelegener Zeit erfolgenden Kündigungen durch Ver mittelung anderweitcr Kapitalaufuahme zu schützen und diejenigen Verluste zu ersparen, welche ohnedem bei etwa unzeitiger Zwangs- Veräußerung eintreten würden. Ein wesentliches Hinderniß aber steht,' abgesehen von den bei hoch hinaufgehen sollender Schober, Volkswirthschafttlehre. 3. Aufl. 24