25 Niemals darf man die Idee des „Rechts auf Arbeit“ auf- kommen lassen. Der Arbeiter hat in dieser Beziehung der Ge- sammtheit gegenüber weiter kein Recht als das auf einen freien Spielraum für seine Thätigkeit; dieses Recht ist aber auch unverletzlich, solange die Rechte Dritter unangetastet bleiben. Der gewöhnliche Lohnarbeiter hat meistens kein an deres Eigenthum als das seiner Handarbeit, und jede Beschrän kung dieser kommt einer Beschränkung des Privateigenthums gleich. In Betreff der Ausartungen der freien Concurrenz kann der Staat nur in seltenen Fällen mit Erfolg direct und zwangs weise eingreifen und sollte in dieser Beziehung mit der höchsten Vorsicht verfahren. Die Wuchergesetze, Lohnsätze, Markt beschränkungen etc. haben meistens die der beabsichtigten ent gegengesetzte Wirkung hervorgebracht. Börsen-, Wechselfähig- keits-, Gewerbebeschränkungs-Gesetze werden niemals ihren Zweck erreichen. Von gleicher Wichtigkeit für alle wirthschaftlichen Classen ist die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im ganzen Staatsgebiet, die rasche und unparteiische Rechtspflege, die billigen Verkehrs- und Transport-Anstalten. Nur solche Staaten, welche diese Wohlthaten bieten, können sich im lunern ent wickeln und aus dem internationalen Verkehr zugleich Nutzen ziehen. Nur solche Staaten können erwarten, ihre wirthschaft- liche Harmonie dadurch zu schaffen, dass sie aus dem Aus lande je nach Bedürfniss Capitalien oder Arbeitskräfte herbei ziehen. Es sollte daher jeder Staat alle seine Kräfte zur An wendung bringen, um jene drei Vorbedingungen der Cultur zu verwirklichen. Ferner ist von grösstem Interesse für jeden Einzelnen und für die gesammte Volkswirthschaft eine freihändlerische Politik. Nur durch den Freihandel wird es möglich, dass wir aus den Fortschritten fremder Volkswirth sch affen Nutzen ziehen. Nur durch den Freihandel wird es möglich, dass sich unsere Ar-