4 r r Die „population moyenne“ dieser maisons de réforme zeigt von dem Jahre 1850 bis zum Jahre 1890 folgende Bewegung: Jahr Knaben und Mädchen unter 16 Jahren 1850 266 1860 352 1865 437 1870 550 1875 847 1880 1005 1883 1119 1884 1112 1885 1090 1886 1049 1887 1040 1888 1000 1889 923 1890 905 Wir konstatieren eine rasche und bedeutende Steigerung vom Jahre 1850—1883; von da ab eine constante wenn auch nicht wesentliche Abnahme der an die maisons de réforme verwiesenen und daselbst unterbrachten Kinder. Am 1. Januar 1891 wurden die maisons de réforme in „maisons de bienfaisance“ umgestaltet und der Unterschied zwischen der „enfance coupable“ und der „enfance aban donnée“ so verwischt, dass sich die wirkliche Theilnahme der Jugendlichen an der Verübung der criminell strafbaren Hand lungen noch weniger feststellen lässt, als früher. Hiezu trat noch weiter die Wirksamkeit des Gesetzes vom 27. November 1891 inhalt dessen — Art. 25 — der Friedensrichter Individuen unter 16 Jahren wegen kleinen Übertretungen nicht verurtheilen soll, sondern entweder gänz lich freizusprechen oder die Zulässigkeit der Unterbringung in eine Erziehungsanstalt ansznsprechen hat. Man verspricht sich sehr günstige Wirkungen von diesem neuen Systeme, das jedoch wegen seiner Eigenartigkeit mit großer Vorsicht aufzunehmen ist, und über welches erst nach Erstattung des im Artikel 40 desselben Gesetzes vorgeschrie benen amtlichen Berichtes, ein abschließendes Urtheil wird gefällt werden können.