32 Weiters ist, luenit der Verbrecher zur Zeit des be gangenen Verbrechens das Alter von 20 Jahren noch nicht zurückgelegt hat, anstatt der — ans die That angedrohten — Todes- oder lebenslangen Kerkerstrafe, auf schweren Kerker zwischen IO und 20 Jahren zu erkennen.*) In diesen beiden Bestimmungen erschöpft sich die Rück sicht, welche das geltende Strafgesetz vom 27. Mai 1852 auf die jugendlichen Übelthäter nimmt, sobald dieselben bei Verübung einer strafbaren Handlung das 14. Lebensjahr überschritten haben. Einer erheblichern Bedachtnahme erfreut sich „der Straf vollzug gegen die Jugendlichen", und zwar ist hier das Princip der Begünstigung derselben von der Behandlung der „Untersuchungsgefangenen" ausgegangen, indem man nach dem Vorbilde der Behandlung der jugendlichen Untersuchungsgefangenen auch im Strafvollzüge gegen die Jugendlichen einzelne Modificationen eintreten ließ. § 307 des Strafgesetzes vom 3. September 1803 be schränkt sich noch daraus, die Absonderung der Gefangenen nach dem Geschlechte zu verfügen, aber schon die ihr un mittelbar folgende Strafproeessordnung vom 19. Januar 1850 bestimmt im § 195: „Die Verhafteten sollen, so viel möglich ist, jeder allein in einem eigenen Gefängnisse verwahrt werden. Wo diese abgesonderte Verwahrung jedes Verhafteten nicht thunlich ist, hat das Gericht dafür zil sorgen, dass nicht Personen verschiedenen Geschlechtes, Teilnehmer an dem selben Verbrechen oder Vergehen, ungeübte oder jugend liche Verbrecher mit geübten oder erwachsenen zu sammen in Ein Gefängnis gebracht werden." Diese Bestimmung geht Wort für Wort in die beiden Strafprocessvrdnungsgesetze vom 29. Juli 1853 (als § 164) und vom 23. Mai 1873 (als § 184) über und unter aus drücklicher Berufung auf den Inhalt derselben — insbesondere auf die Bestimmung des § 164 der Strafproeessordnung vom 29. Juli 1853 — verfügt die Instruction für die Strafgerichte vom 16. Juni 1854 in § 58: ') § 52 des ©trnfnef. Vom 27. Mai 1852.