40 „Von dem Momente, in welchem ein jugendlicher Ver brecher in die Jugendabtheilnng eintritt, weicht das drohende Gespenst staatlicher Vergeltung von ihm und er gewinnt die Achtung vor der Gerechtigkeit, welche an ihm einmal und nie wieder, die Mängel der Erziehung, die Folgen schlechten Umgangs auszugleichen und in seiner Brust das verloren gegangene Selbstvertrauen wieder zu wecken trachtet; der Sträfling hat wieder eine Zukunft vor sich, welche ihn bei festem Willen der gesitteten bürgerlichen und geachteten Gesellschaft näher bringt, kurz gesagt, der Gemaßregelte be ginnt noch einmal zu hoffen." Betreffs der Aufnahme in die Jugendabtheilung bemerkt Mareovich, „dass dieselbe an Formalitäten gebunden sei". „Es genügt das jugendliche Alter noch nicht, um diese Aufnahme zu bewirken, sondern es sind in der rigorosesten Weise das Vorleben, die qualitative Beurtheilung des Ver brechens, die Art der Erziehung und Bildung maßgebend, ob der Sträfling für die Aufnahme in diese Sonderabthei- lung „fähig ist."' Uber die Aufführung der aus der Jugendabtheilung Entlassenen wird berichtet: „Von den seit Eröffnung der Strafanstalt— 1. October 1889 bis Juli 1892 entlassenen 56 jugendlichen Sträflingen legten bloß drei, also 5,3 "/„ kein zufriedenstellendes Be nehmen in der wieder gewonnenen Freiheit an den Tag, während betreffs 53 (also 94,7 %) die günstigsten be- hördlichen Nachrichten eingelaufen sind. Einzelne der Entlassenen werden sogar als Muster hin gestellt." Das sei eine um so mehr erfreuliche Thatsache, wenn man bedenkt, wie vernachlässigt und in welch traurig- desolatem Zustande der größte Theil dieser jungen Burschen in die Strafanstalt eingeliefert wird." In der Errichtllng der hier genannten zwei Jugend abtheilungen (Prag-Pankraz und Marburg a. d. Drau), worüber im weiteren Verlaufe dieser Abhandlung noch des Näheren gesprochen werden soll, und in den Verfügungen einzelner Gefängnis- und Strafanstaltsverwaltungen er schöpft sich die Rücksicht, die nach den geltenden Be stimmungen auf den Strafvollzug betreffs der jugendlichen Verbrecher genommen wird.