Diese Frictionen zwischen Gesammtstaat und Ländern können nun aber das Verhalten dieser beiden Factoren wohl erklären, sie können aber dasselbe nicht entschuldigen und noch weniger rechtfertigen. Das Gesetz bestimmt klar und deutlich, dass eine den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit entsprechende An-- zahl von Besserungsanstalten zu errichten sei — und dass zu den Kosten der Errichtung solcher Anstalten der Staat einen Beitrag zu leisten habe; die Ergebnisse der Straf rechtspflege stellen die Nothwendigkeit der Vermehrung der selben außer aller Frage; es hätte also der Staat selbst, da er für die Ausführung des Gesetzes Sorge zu tragen hat, diese Errichtung voir Besserungsanstalten unter An bietung der Leistung des ihm obliegenden Beitrages zu betreiben, zumal ihn ,a der Schade, den die Interessen der Strafrechtspflege durch den Mangel solcher Anstalten er leiden müssen, in erster Linie allein und in sehr empfind licher Weise treffen muß!! Was etwa der Staat durch Nichterfüllung der ihm ob liegenden Beitragsleistung zur Errichtung von Besserungs und Erziehungsanstalten ersparen mag, wird gewiss binnen wenigen Jahren durch den Bau kostspieliger, großer Straf anstalten, durch die Auslagen für eine Vermehrung der Strafgerichts- und Polizeibehörden aufgezehrt und hiezu kömmt für ihn noch überdies die geradezu unvermeid liche Verschlechterung der Ergebnisse der Strafrechts pflege als ein so wichtiges ethisches und politisches Moment in Anschlag!