Die intensive Bewegung, die auf criminalistisch-socialem Gebiete betreffs der Behandlung der Jugendlichen in den letzten Jahren platzgegriffen hat, ..wird insbesondere durch die vielfachen und einschneidenden Änderungen gekennzeichnet, welche die Commission des österreichischen Abgeordnetenhauses an dem im Jahre 1801 vorgelegten Regierungsentwurfe eines Strasgetzbnches über Verbrechen und Vergehen und Über tretungen vorgenommen hat. Bestiminungen, die sich, von ficincn stilistischen Ab änderungen abgesehen, seit mehr als 20 Jahren in den zahlreichen Regierungs- und Ausschnsseiitwürfen intact er halten hatten, erfuhreii nunmehr wesentliche Modifikationen, die als „Versuch" bezeichnet werden, die Lösung einer der schwierigsten criminalistisch-socialen Fragen in einer befriedi genderen Weise anzubahnen, als dies in dem heutigen Ge setze niöglich ist. (Bericht des Ausschusses S. 12.) Prüfen wir, inwieweit dieser Versuch gelungen ist! § 60 des Commissionsentwurfes bestimmt: „Auf Unmündige, welche bei Begehung einer Handlung das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, findet das Strafgesetz keine Anwendung. Ist jedoch die Handlung mit einer Verbrechens- oder Vergehensstrafe bedroht, so kann die Sicherheitsbehörde nach Umständen die ange messene Bestrafung des Unmündigen durch dessen Eltern oder durch andere Personen verfügen und hat dieselbe mit Zustimmung der Pflegschaftsbehörde nöthigenfalls für die Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einer Erzrehungs- oder Besserungsmlstalt Sorge zu tragen, welche Unterbringung jedoch nicht über das voll endete 18. Lebensjahr andauern darf." leicht mit einiger Berechtigung —, dass dieser Bericht zur endlichen Finalisierung eines Gesetzentwurfes führen werde, nachdem der ur sprüngliche Entwurf durch nicht weniger als fünf Regiernngs- und vier Commissionsberathungen hindurchgegangen ist. Durch Erfahrungen ge witzigt, enthalten wir uns bestimmter Vorhersagungen, glauben aber, dass eine Erörterung wichtiger Bestimmungen des neuesten österreichischen Entwurfes umsoweniger als unzweckmäßig angesehen werden dürfte, als die Wiederholung des bisherigen unerquicklichen Schauspieles voraus gesetzt, ein neuerlicher Regierungsentwurf aller Wahrscheinlichkeit nach abermals die Züge des ihm unmittelbar vorangehenden, jetzigen Com missionsentwurfes tragen würde.