71 schließlich vorbehalten bleiben, sondern man müsste sich auch bei Jenen, die das 18.Lebensjahr überschritten haben, betreffs jedweder Übelthat die Frage vorlegen, ob bte €^0^6^^ greife &ur üoílen MeniitniS beë begangenen Unrechtes vorhanden war. Müsste nun aber eine solche Frage gestellt werden, und die Gleichheit vor dem Strafgesetze würde dies gebieterisch forbern, borni mürbe bie ## bet Äerurt^elíungen f# wohl sehr wesentlich verringern. Wer die erforderliche — sittliche — Reife zur vollen Erkenntnis eines criminellen Unrechts be sitzt, wer da begreift, dass die gesellschaftliche Ordnung gegen einzelne Thathandlungen mit dem Strafübel reagieren muss, der delinquiert über haupt entweder gar nicht oder doch nur in den allerseltensten Fällen; um dieser „Verständigen" willen würde es sich kaum verlohnen, Strafgesetze zu erlassen, Ge fängnisse zn bauen und zu erhalten. Auch hier scheint uns also eine neue, höchst bedenkliche Bestimmung vorzuliegen, deren Verwirklichung einen förm lichen Bruch mit allen bisherigen Grundsätzen der Theorie und Praxis bedeuten würde! Eine zweite principielle Abänderung, die der Ausschuss an dem Rcgiernngsentwurf (§ 62) vorgenommenen hat be- Mt barin, Wä ber iltgenba^^en^^er^oņen zwischen dem 12. und 18. Jahre nicht die iLicherhertv- behvrde, sviidern nur das Gericht „nach Umständen die angemessene Bestrafung des Beschuldigten durch seine An gehörigen, oder dessen Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehnngs- und Besserungsanstalt anzuordnen hat. . ." . Dieser Bestimmung stellen sich zwei schwere und wichtige Bedenken entgegen. — Zunächst in formeller Beziehung, dass das Gericht und nur das Gericht und zwar das Straf gericht Anordnungen treffen soll, die seinem eigentlicheil reife festgesetzt werden muss, der sonst bei erwachsenen Verbrechern nicht weiter in Betracht kommt; ähnlich Hälschner, Das gern. d. Strafrecht I, S. 222; Liszt, Lehrbuch d. d. Strafrechtes IV. Aust., S. 167; Binding, Normen II, S. 81 ff. u. a.