86 aus den concreten Verhältnissen bereits mit innerer Noth wendigkeit ergebende sein, bevor zu ihrer Beseitigung oder thunlichsten Bekämpfung von dem ziemlich einschneidenden Mittel der Verwahrung des Jugendlichen in einer Besse rungsanstalt Gebrauch gemacht werden darf; die Zwangs erziehung überall da in Anwendung bringen zu wollen, wo nicht die verlässlichsten Garantien für eine ziel- und zweck- benwfate Gegeben merbeit, boa We, bte= selbe auf eine Una# üon gölten ottaaube^nen, bereit Ber; wirklichung jetzt und noch für eine gar nicht absehbare Zeit einfach unmöglich werden müsste. Gerade hiedurch würde aber eben das Princip der noth wendigen und wohl durchführbaren Zwangserziehung be deutend geschädigt werden. Die Bestimmungen der beiden Gesetze vom 24. Mai 1885 in Verbindung mit jenen des geltenden bürgerlichen Rechtes und des etwa zu gewärtigenden neuen Strafgesetzes sind, so weit es die Frage'der Zulässigkeit der Anhaltung der Jugend lichen in Besserungsanstalten betrifft, ziemlich umfassend, sie ermöglichen die Durchführung dieser Maßregel gegen jeden Jugendlichen, dessen Verderbtheit sich in auffälliger JBctļe bemerkbar macht; ein Bedürfnis nach Erweiterung des Um fanges dieser Bestimmungen ist nicht vorhanden und etu diesfälliqer Versuch würde nur zur Folge haben, dass die ooriwnbenen ^#101^11^ betreffa ber ^^onoaerate^U11G noch weit seltener ihre Verwirklichung erfahren würden, als bisher. Eine weitere und wohl die schwerwiegendste Einwendung wird betreffs der Höhe der Kosten für die Durchführung der nothwendigen Zwangserziehung erhoben. sachte vorzugehen und auch den Schein einer radicale» Umwälzung bestehender Rechtsanschauungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Fast scheint es uns, als ob wenigstens in Preußen, woselbst am 31. Mär; 1890 sich 10865 Kinder in Zwangserziehung befanden, da von aber mehr als die Hälfte in Familien, 4129 in Privatanstalten und nur 921 in Staats- und Communalanstalten untergebracht waren, der Fall ebenso liegen würde, als bei uns — es fehlt daselbst nicht an wirklichung derselben.