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        <title>Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich</title>
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            <forname>Alois</forname>
            <surname>Zucker</surname>
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            <idno>833632353</idno>
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        JL // 
BIBLIOTHEK 
DES K. K. HANDELSMINISTERS 
EXZELLENZ DR. JOSEPH MARIA 
BAERNREITHER 
(12. IV. 1845 — 19. IX. 1925) 
FÜR DIE BIBLIOTHEK DES 
INSTITUTS FÜR WELTWIRTSCHAFT 
UND SEEVERKEHR 
KIEL 
ERWORBEN AUS MITTELN DER 
DR. GUSTAV DIEDERICHSEN- 
STIFTUNG 
1929
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3lDcr die Wehaudkung 
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vMtlhtrislhe« unì) arg ncriMlirlostcii ķņû 
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0ßerre id) 
von 
Dr. Alois Zucker, 
Professor des Strafrechtes an der k. k. böhmischen Karl-Ferdinands-Univcrsität 
zu Prag. 
—;——i— 
Wien, 1894. 
'sàie k. u. k. Mf-Uerlags- und Universttäts-Kuchdandlung 
(Julius Klinkhardt &amp; Co.) 
* I. Kohlmarkt 20.
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Bibliothek 
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        I. Über bru Staub ber Criminalisât ber Ingrnblilhen 
im allgemeinen. 
Lebhafte Klagen werden in der Gegenwart über den 
Ştand der Criminalität der jugendlichen Personen erhoben 
und vielfach macht sich der Wunsch nach baldiger Abhilfe 
geltend. 
Es ist dies in der Natur der Sache gelegen. In der 
wachsenden Ziffer der Criminalität der Jugendlichen birgt 
sich eine große sociale Gefahr für die Zukunft. Eine rasche 
und bedeutende Vermehrung des verbrecherischen Nachwuchses 
berechtigt zu ernsten Sorgen um die künftige Gestaltung der 
Ergreift die verbrecherische Neigung vornehmlich die 
Eisend und dehnt sie sich in ihren Reihen in. auffälliger 
Weye aus, dann hat ihre Jntensivität einen bedeutenden 
Grad erreicht und es bedarf um so energischerer Mittel, um 
ìlbel, welches den Grund zur Steigerung der Zahl der 
Verbrecher in allen Altersclassen legt, zu bekämpfen. 
Doch nimmt die Criminalität der Jugendlichen eine 
eigenthümliche und nicht uninteressante Doppelstellung ein. 
şiê sich einerseits als eine acute und gefährliche 
nprrtSok- des, socialen Körpers dar, aber andererseits ist 
WHtns S jte !r àe Heilung bei Anwendung der geeigneten 
Mittel dmchaus „icht ausgeschlossen. 
1 c .. s or das Verderben ist, welches müßiges Warten 
rí thatenloses Zusehen herbeiführen müssen, so wahrschein 
lich wird der Erfolg bei thatkräftigem Eingreifen. 
ZOff ^ Hoffnung, dass der erwachsene Verbrecher 
durch die Strafe wesentlich gebessert werden könnte, geht 
man, nach den Erfahrungen, die mit den verschiedensten 
Strafensystemen geinacht werden, allmählich ab oder man 
Zucker, Behandlung verbrecherischer Jugend. 1
        <pb n="8" />
        2 
hat doch dieselben auf ein sehr bescheidenes Maß ver 
ringert; dass dagegen die geeignete Strafe den Jugendlichen 
bessern könne, dass sie an ihm nicht verloren sei, darüber 
festigt sich zusehends die allgemeine Überzeugung. 
Die Möglichkeit, ja die Wahrscheinlichkeit dieser Besse 
rung vorausgesetzt, verliert die Criminalitat der Jugend 
lichen ihren sonst so schreckhaften Charakter, wenn nur um 
die Anwendung der geeigneten Strafmittel ausreichend Sorge 
getragen ist. 
Ob dies in Österreich der Fall sei, soll die folgende 
Untersuchung lehren, die sich zunächst auf die Feststellung 
der Criminalitat der jugendlichen Personen in einzelnen wich 
tigen europäischen Ländern erstrecken soll. 
Wir beginnen mit 
/Frankreich, , 
das eine mäßige Zunahme der Delicie der Minderjährigen 
(bis zum 21. Jahre) ausweist. 
Dieselbe wird durch folgende Tabelle veranschaulicht*). 
Zuchtpolizeigerichte. 
1886 1887 1888 
1889 1890 
Verurtheilte 
unter 16 Jahren 
Knaben 
Mädchen 
Verurtheilte 
zwischen 16 und 21 Jahren 
Männer • • 
Frauen 
2894 
360 
3405 
616 
23471 i 21520 
2543 2311 
34581 3463 3378 
558 596 
558 
22628 24092 24158 
2536 2761 2740 
*) Das Verzeichnis beschränkt sich ans das Quinquennium 1886 
bis 1890 und ans die von dem Zuchtpolizeigerichte verurtheilten 
mj. Personen. Die Zähl der von den cours d’assises verurtheilten 
Minderjährigen ist zu unbedeutend, um aus den von Jahr zu Jahr 
unerheblich schwankenden Ziffern einen sichern Rückschluss auf die steigende 
oder abnehmende Intensität des Verbrecherthums der Jugendlichen zu 
gestatten, wir glaubten darum von der Publication der betreffenden 
Tabelle absehen zu können. 
Nach einer freundlichen Mittheilung des Herrn Uv er nés reichen 
die letzten statistischen Publicationen auf dem Gebiete der Rechtspflege 
nur bis zuin Jahre 1890.
        <pb n="9" />
        3 
Stellen wir die Ergebnisse der beiden Jahre 1886 und 
1890 einander gegenüber, so ergibt sich für beide Aters- 
gruppen und die beiden Geschlechter eine Steigerung, die 
in einzelnen Fällen, wie beispielsweise bei den Mädchen 
unter 16 Jahren die stattliche Höhe von 55 % erreicht. 
Dafür tritt in einzelnen Jahren, wie insbesondere im 
Jahre 1887 bei den Minderjährigen zwischen 16 und 21 
Jahren, ein, wenn auch nicht wesentlicher Rückgang in den 
Verurtheilnngen zu Tage. 
Bei der Beurtheilung der (Kriminalität der Jugendlichen 
unter 16 Jahren ist auch auf Jene Bedacht zu nehmen, die 
nach Artikel 66 des Code pénal in dem gedachten Zeitraum 
1886 —1890 zur Anhaltung in einer Besserungsanstalt 
(maison d’éducation correctionelle) verurtheilt wurden. 
Derart an eine Besserungsanstalt Verwiesene gab es 
im Jahre bis zur Dauer eines Jahres über die Dauer eines Jahres 
1886 379 1175 
1887 516 1336 
1888 582 1372 
1889 582 1761 
1890 587 1757 
Es hat also auch hier eine stetig steigende Vermehrung 
der Correctionsfülle stattgefunden, indem die Fälle der Ver 
weisung unter der Dauer eines Jahres um 55%, die der 
Verweisung über die Dauer eines Jahres um fast volle 
50 % gestiegen sind. 
Bezüglich Belgiens ist die Feststellung der Criminalität 
jugendlicher Personen ziemlich erschwert, weil es an einer 
Altersstatistik der Vernrtheilten mangelt*); einen Anhalts 
punkt für die Beurtheilung der Theilnahme der Jugend 
lichen an der Verübung criminell strafbarer Handlungen 
bietet das Verzeichnis der in den s. g. „maisons spéciales 
de réforme“ unterbrachten Knaben und Mädchen, die 
einer strafbaren Handlung wohl überführt, aber wegen 
mangelnden Unterscheidnngsvermögens (discernement) statt 
zu einer Gefängnisstrafe zur Anhaltung in einer solchen 
Anstalt verurtheilt wurden. 
*) Annuaire statistique de la Belgique Jahrgänge 1883—1892. 
t *
        <pb n="10" />
        4 
r r 
Die „population moyenne“ dieser maisons de réforme 
zeigt von dem Jahre 1850 bis zum Jahre 1890 folgende 
Bewegung: 
Jahr Knaben und Mädchen unter 16 Jahren 
1850 266 
1860 352 
1865 437 
1870 550 
1875 847 
1880 1005 
1883 1119 
1884 1112 
1885 1090 
1886 1049 
1887 1040 
1888 1000 
1889 923 
1890 905 
Wir konstatieren eine rasche und bedeutende Steigerung 
vom Jahre 1850—1883; von da ab eine constante wenn 
auch nicht wesentliche Abnahme der an die maisons de 
réforme verwiesenen und daselbst unterbrachten Kinder. 
Am 1. Januar 1891 wurden die maisons de réforme in 
„maisons de bienfaisance“ umgestaltet und der Unterschied 
zwischen der „enfance coupable“ und der „enfance aban 
donnée“ so verwischt, dass sich die wirkliche Theilnahme der 
Jugendlichen an der Verübung der criminell strafbaren Hand 
lungen noch weniger feststellen lässt, als früher. 
Hiezu trat noch weiter die Wirksamkeit des Gesetzes 
vom 27. November 1891 inhalt dessen — Art. 25 — der 
Friedensrichter Individuen unter 16 Jahren wegen kleinen 
Übertretungen nicht verurtheilen soll, sondern entweder gänz 
lich freizusprechen oder die Zulässigkeit der Unterbringung 
in eine Erziehungsanstalt ansznsprechen hat. 
Man verspricht sich sehr günstige Wirkungen von diesem 
neuen Systeme, das jedoch wegen seiner Eigenartigkeit mit 
großer Vorsicht aufzunehmen ist, und über welches erst nach 
Erstattung des im Artikel 40 desselben Gesetzes vorgeschrie 
benen amtlichen Berichtes, ein abschließendes Urtheil wird 
gefällt werden können.
        <pb n="11" />
        . 
Im Königreiche 
Italien 
hat in dem diesfalls unserer Betrachtung zu Grunde ge 
legten Triennium 1887—1889 gleichfalls eine nicht un 
wesentliche Vermehrung der Verurtheilnngen jugendlicher 
Personen stattgefunden?) 
Als jugendliche Übelthäter („minorenni condamnati“) 
werden in Italien jene angesehen, die zur Zeit ihrer Ver- 
urtheilnng das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. 
Sie zerfallen in drei Gruppen; die erste umfasst die 
Verurtheilten im Alter bis zu 14 Jahren, die zweite jene 
un Alter von 14—18 Jahren und die dritte Gruppe wird 
anv den Verurtheilten gebildet, die zwischen dem 18. und 
21. 2e^enë,a^re ^en. 
3)te Gesammtzahl aller jugendlichen Verurtheilten ist 
’ļ” gedachten Zeitraume 1887—1889 von 63798 auf 
69352 also um 8,7 % gestiegen. Auf die einzelnen Alters 
gruppen vertheilt, stellt sich das Verhältnis nachstehends dar: 
Es wurden verurtheilt 1887 1889 
im Alter bis zu 14 Jahren 4566 6426, 
Irschen dem 14. und 18. Lebensjahre . 22361 24229, 
Irschen dem 18. und 21. Lebensjahre . 36871 38697. 
Es hat also bei der jüngsten Gruppe eine Steigerung 
von 40,70/0, bei der mittleren eine Steigerung von 8,3 °/ 0 
ulto ber ber ältesten Gruppe eine solche von 4,9 °/ 0 statt 
gefunden. ' ' 
o 'îE innerhalb der ersten Gruppe, innerhalb jener 
jugendlichen, die dem Kindesalter kaum entwachsen sind, 
2 eMQerunß (40,7«^) RottaeMbeit 
besonderes bedenkliches Symptom für die 
1 u c Kriminalität der Jugend bezeichnet werden. 
MW-ZWWM 
Die Beschränkung auf das Triennium 1887—1889 musste darum 
erļolgen, hmt bte Feststellungen betreffs der früheren Jahrgänge der 
erforderlichen Vollständigkeit entbehren.
        <pb n="12" />
        6 
Wird auf die Cvmpetenz der richterlichen Behörden, 
seitens welcher die Aburtheilung erfolgte, zurückgesehen, so 
stellt sich betreffs des Grades der Strafwürdigkeit der von 
den Minorennen veriibten Delicte nachstehende Gruppie 
rung dar: 
Es wurden Minorenne vern'rtheilt 
im Jahre 1887 im Jahre 1889 
von den Prätnrgerichten 52343 56284 
von den Zuchtpolizeigerichten 10692 12343 
von den Schwurgerichten 763 725 
Es ergibt dies rücksichtlich der leichtesten Delicte eine 
Steigerung um 7,5 %, rücksichtlich der Delicte mittlerer 
Strafwürdigkeit eine solche um 15,4 %, dagegen betreffs 
der strafwürdigsten Delicte eine Abnahme um 6%; indes 
dieser letzterwähnten Abnahme der von den Minorennen 
verübten Klasse von Delicien ist keine wesentliche Bedeutung 
beizumessen, weil die Zahl der Verurtheilungen vor den 
Schwurgerichten im allgemeinen einen Rückgang aufweist, 
innerhalb dieser Gruppe aber die Betheiligung der Jugend 
lichen im Verhältnis zu den übrigen (älteren) Verurtheilten 
von 14 auf 15% gestiegen ist. 
Betreffs der einzelnen Delicte verzeichnen wir nach 
stehende Steigerung der Theilnahme der Jugendlichen an 
den Verurtheilungen wegen derselben. 
Bei einfachem Todtschlage steigt in dem erwähnten 
Triennium die Betheiligung der Jugendlichen von 19,3 auf 
22,6, bei qualificiertem Diebstahl von 9,12 auf 12,22 und 
bei dem einfachen Diebstahl sogar von 12,5 ans 20,4 %. 
Die Steigerung der Theilnahme der Minderjährigen 
bei dem einfachen Diebstahle um volle 8% und die That 
sache, dass mehr als Ein Fünftel dieser Delicte auf die 
Rechnung jugendlicher Thäter falle, stellt auch hier die Cri- 
minalität der Jugendlichen in ein sehr ungünstiges Licht und 
rechtfertigt die Besorgnisse der italienischen Criminalisten be 
züglich des zunehmenden Verbrecherthnms im allgemeinen.
        <pb n="13" />
        7 
Betreffs der 
Schweiz 
fehlt es nach einer privaten Mittheilung des Herrn Dr. 
Guillaume, Director des statistischen Bureau zu Bern, an 
einer exacten Criminalstatistik, die über die Vernrtheilung 
der Jugendlichen verlässlichen Aufschluss geben könnte. 
Es liegen nur Daten über die Zahl der in den cor- 
rectivnellen Schulen und in den Rettnugsanstalten verwahr 
ten jugendlichen Individuen vor, welche eine mäßige Zu 
nahme derselben bezeugen. 
So betrug der mittlere Stand der jugendlichen Cor- 
rigenden Knaben Mädchen 
m dem Quinquennium 1883—1887: 842, 247, 
y „ « 1888—1892: 872, 258, 
un Jahre 1893: 951, 280. 
(Siitc Verschlimmerung der Criminalitäsverhältnisse der 
jugendlichen.Personen bezeugt wohl weiters die wachsende 
ZŞ derjenigen, die wegen Überfüllung der Anstalten in 
dieselben nicht aufgenommen werden konnten. 
So wurden zurückgewiesen 
im Jahre 1890: 135 Knaben, 18 Mädchen, 
„ ,, 1891: 125 „ 34 „ 
„ » 1892: 222 „ 36 
2n den öffentlichen Anstalten (10 an der Zahl), in 
welchen die Aufnahme der dahin Berwiesenen nicht ver- 
wergert werden darf, ist die Zahl der Corrigenden vom 
ķ)re 1883 bis zum Jahre 1893 von 301 auf 424 ge- 
Itiegen. Dr. Guillaume zieht daraus den Schluss, dass 
man m der Schweiz bezüglich der Criminalität der Jugend- 
l )en nicht schlimmer, aber auch nicht besser daran sei, als 
n'mau, dass aber jedenfalls die Sorge um die Zukunft der 
ervrecherrschen und moralisch verwahrlosten Jugend eine 
größere geworden sei. 
geben die Richtigkeit der letzterwähnten Behanp- 
unggern zu, aber wir vermeinen, dass zur Erhöhung der 
messallrgen Sorge, die in der Errichtung neuer staatlicher 
Rettungs- und Verbesserungsanstalten, ihren Ausdruck findet, 
eme sichtliche Vermehrung der der Jugend zur Last fallen 
den Delicie wohl den ersten Anstoß gegeben hat.
        <pb n="14" />
        8 
Im Königreiche 
Schweden 
ist die Zahl der im Decennium 1888—1892 wegen Ver 
brechen*) verurtheilten jugendlichen Personen folgende ge 
wesen: 
Jahr Kinder 
unter 15 Jahren 
1883 14 
1884 12 
1885 19 
1886 21 
1887 18 
1888 31 
1889 34 
1890**) 35 
1891 29 
1892 18 
Jugendliche 
zwischen 15 und 18 Jahren 
122 
124 
138 
125 
148 
110 
140 
139 
170 
183 
Die Tabelle weist eine nicht unbedeutende Steigerung 
der Criminalität der Jugendlichen auf. 
So ist dieselbe, wenn man die Ergebnisse des Jahres 
1892 jenen des Jahres 1883 gegenüberstellt, bezüglich der 
Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren von 122 auf 183, 
d. i. um 50°/o gestiegen. 
Auch bezüglich der Gruppe der Kinder unter 15 Jahren 
vollzieht sich vvm Jahre 1883 bis zum Jahre 1890 eine 
nahezu constante Steigerung von 14 auf 35 Verurtheilte; 
die Abnahme derselben in den letzten Jahren ist mit der 
Wirksamkeit des Gesetzes vom 2O. Juni 1890 in Verbindung 
zu bringen, durch welches die Strafrahmen einzelner Delicte 
*) Als Verbrechen werden die dem Gesetz nach mit Todesstrafe, 
Amtsentziehung oder Strafarbeit bedrohten Handlungen angesehen. 
Strafmündigkeit tritt in der Regel mit dem vollendeten 15. Lebens 
jahre ein, bei Verbrechen, die mit Todesstrafe oder Strafarbeit über 
14 Jahren bedroht sind, mit dem 14., sofern der Thäter bei Begehung 
der strafbaren Handlung die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforder 
liche Einsicht besaß. Für die wegen geringerer Delicte Verurtheilten 
werden keine Allersangaben geliefert. 
**) Durch die Strafgesetznovelle vom 20. Juni 1890 wurden die 
Strafrahmen nicht unerheblich gemildert, die Zahl der als Verbrechen 
erklärten Handlungen ist also geringer geworden.
        <pb n="15" />
        unerheblich gemildert wurden, wodurch dieselben aus 
der Gruppe der Verbrecher ausschieden. 
Bezüglich 
Dänemark 
ļìegt für das Decennium 1881—1890 nachstehendes, die 
Steigerung der Zahl der von den verübten Delicte bekun 
dendes Verzeichnis vor: 
Im Alter zwischen 10 und 15 Jahren wurden ver 
urteilt: 
im Jahre 1881 
1882 
1883 
1884 
1885 
1886 
1887 
1888 
1889 
1890 
164 Personen 
161 
134 
212 
126 
175 
209 
233 
242 
239 
- ähnliches Verhältnis ergibt sich bezüglich der Gruppe 
stehen n^er àhrigeu, Ņer zwischen 15 und 18 Jahren 
Bon diesen wurden verurtheilt: 
im Jahre 1881 228 Personen 
1882 238 
1883 248 
1884 277 
1885 214 
1886 206 
1887 240 
1888 268 
1889 259 
1890 291 
Auch in 
Norwegen 
werden zwei Gruppen unter den Jugendlichen unterschieden. 
Kmder zwischen 10 und 15 Jahren wurden verurtheilt:
        <pb n="16" />
        im Jahre 1881 332 Personen 
„ „ 1882 369 
„ „ 1883 315 
, , 1884 275 
* „ 1&amp;# 192 
„ „ 1886 234 
„ „ 1887 278 
„ . 1888 237 
„ „ 1889 407 
bis 1888 und von da im Jahre 1889 abermals ein plötz 
liches Aufsteigen um mehr als 70 %; es erklärt sich dies 
durch die Wirksamkeit des Gesetzes vom 6. Juni 1884, durch 
welches der Diebstahl eines Gegenstandes im Werte unter 
5 Kronen als Antragsdelict erklärt wurde, welche Bestimmung 
im Jahre 1889 wieder aufgehoben erscheint. 
Dasselbe Verhältnis tritt auch bezüglich der zweiten 
Gruppe der Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren zu 
Tage. 
Es wurden verurtheilt: 
im Jahre 1881 352 Personen 
1882 375 
1883 283 
1884 331 
1885 301 
1886 256 
1887 308 
1888 263 
1889 321 
Jahre 1888 um 22%. 
Ein düsteres Bild von einer unaufhaltsamen Steigerung 
der Criminalität der Jugendlichen liefert uns 
tretungen erscheinen Personen unter 16 Jahren:
        <pb n="17" />
        11 
im Jahre 1875 2480 Knaben, 344 Mädchen, 
1876 
1877 
1878 
1879 
1880 
1881 
1882 
1883 
1884 
1885 
1880 
1887 
1888 
1889 
1890 
1891 
1892 
2893 
3176 
3583 
3066 
3150 
3668 
3973 
4449 
4433 
3804 
3580 
4239 
4214 
4427 
4526 
4397 
5640 
509 
494 
524 
518 
568 
581 
559 
513 
485 
419 
425 
519 
571 
519 
506 
619 
791 
Vom Jahre 1887 angefangen wird nebenbei ein be 
sonderes Verzeichnis über die Verbrechen und Vergehen 
der jugendlichen Personen unter 16 Jahren geführt, dem 
wir folgende Daten entnehmen: 
im 1887 911 ßnnben, 
» 1888 952 
„ 1889 1045 
„ 1890 1027 
.. 1891 1013 
» 1892 1261 
.... ìw'iden cabellen ergibt |iui, uup me 
.... ģ ? er ^nminalität der Jugendlichen zunächst auf Rech- 
nnng der leichtesten Art der Vergehungen füllt. 
1 nor Aorist F e( ^ en und Vergehen hat in dem Zeitraume 
&lt;;r u , 2 erne Vermehrung der Criminalität der Jngend- 
)en betreffs der Knaben um 38 °/ 0 und betreffs der Ääd- 
ch°n uns 28 «/„ stattgefunden. 
şird dagegen auf die Gesammtzahl der Verbrechen, 
Vergehen und Übertretungen und auf den Zeitraum 1872 
c r ^ Bedacht genommen, so ergibt sich betreffs der 
mb# eine eteigenmg ber Gnminaiitöt um 107, betreff 
ber Knaben eine solche von nicht weniger als 129 
159 Mädchen, 
134 
175 
142 
158 
204 
dass die Steige-
        <pb n="18" />
        Sehr ungünstig stellt sich weiters die Criminalità der 
Jugendlichen im 
Deutschen Reiche 
dar und die lebhaften diesfalls aus Deutschland zu uns 
herüber tönenden Klagen und geäußerten Besorgnisse*) er 
scheinen vollauf begründet. Die stets wachsende Theilnahme 
der Jugendlichen (12- bis 18jährigen Personen) an den 
Verbrechen und Vergehen gegen die Reichsgesetze 
wird, wenn man den Zeitraum 1882—1892 ins Auge fasst, 
durch folgende Ziffern illustriert. 
Im Jahre 1882 betrug die Zahl der wegen Verbrechen 
und Vergehen gegen die Reichsgesetze verurtheilten Personen 
zwischen 12 und 18 Jahren 30719. 
Diese Zahl wächst von da an mit geringfügigen Unter 
brechungen (in den Jahren 1873 und 1885) stetig und 
erreicht im Jahre 1892 die geradezu erschreckende Höhe von 
46488. 
In derselben Zeit ist die Gesammtzahl aller Ver- 
urtheilungen wegen Verbrechen und Vergehen von 329968 
auf 422326 gestiegen, es hat also in diesem Zeitraum im 
allgemeinen eine Steigerung der Criminalität um 28 °/ 0 , 
bei den Jugendlichen allein dagegen um mehr als 51 °/ 0 
stattgefunden! 
Die Criminalität der Jugendlichen ist also ungleich 
höher (um 23°/ 0 ) als die Criminalität der Gesammtheit 
der Verurtheilten und dies gibt den gerechtfertigten Anlass 
zur Besorgnis, dass die rapid wachsende Criminalität der 
*) Aschrott, Die Behandlung der verwahrlosten und verbreche 
rischen Jugend. Berlin 1892. 0.1—8. — Appelius, Die Behand 
lung jugendlicher Verbrecher und verwahrloster Kinder, Bericht der von 
der Internationalen Criminalistischen Vereinigung (Gruppe Deutsches 
Reich) gewählten Commission. Berlin 1892. 0.8—15. — Helmcke, 
Die Behandlung jugendlicher Verwahrloster. Halle 1892. 0.16 ff. - 
Bericht über die dritte Landesversammlung der Internat. Crimin. 
Vereinigung (Laudesgruppe Deutscbes Reich) in der Zeitschrift für die 
gesammte «Strafrechtswissenschaft. XIII. B. H. 5. 0. 758 ff. — 
Fuld, Die Zwangserziehung in ihrer prophylaktischen Bedeutung in 
derselben Zeitschrift. XI. B. 1. u. 2. H. 0. 114. — Statistik des 
Deutschen Reiches. Neue Folge. B. 52. I. 47 und II. 24. — Die 
Criminalstatistik für das Jahr 1880. Neue Folge. B. 58. I 41 ff. 
— Vierteljahrsschrift der Statistik des Deutschen Reichs. 1 Jahrg. 
I. H. III. 69.
        <pb n="19" />
        13 
ersteren in den letzten Jahren bereits in der steigenden all 
gemeinen Criminalität zum Ausdruck und zur natürlichen 
Folge gelangt, was wieder zur weiteren Annahme berechtigt, 
dass die Criminalitätsverhältnisse in Deutschland sich auch 
noch weiterhin ungünstig entwickeln werden. 
^ Einerseits können die Rückfälle der bereits bestraften 
äugend nicht ansbleiben, andererseits gibt die hohe Crimi- 
nalitätsziffer der Jugend von der Verderbtheit derselben 
nn allgemeinen Zeugnis, auch wenn diese erst nach zurück 
gelegtem jugendlichem Alter zur Begehung der vom Gesetz 
als strafbar erkannten Handlungen führt. 
Bezüglich der Betheiligung der Jugendlichen an ein- 
f 0 il en delicien ergeben sich bezüglich des Zeitabschnittes 
88—^880 *) nachstehende wichtigere Feststellungen. 
m ber wegen einfachen Diebstahls überhaupt 
àrtheüten ist vom Jahre 1882—1889 von 91132 auf 
o ìombgegangen, dagegen ist die Beiheiligung der 
jugendlichen an diesem Delicie in derselben Zeit von 16071 
aus 17498 gestiegen. Es stellt dies eine Steigerung der 
percentualen Theilnahme der Jugendlichen an einfachem 
Diebstähle von 17,6 % auf 21,1 °/ 0 , also fast um volle 
3» 0#%% mise ist in 
Theilnahme der Jugendlichen 
dem gedachten Zeitraume die 
^K^^öbigung non 12,9% ons 15,8% wn E 
und °„7°-B-Wung I Hi: : 32,2 ; um fasti] 
gestiegen. 
fuàn ì-^ouders bedeukliches Moment muss born 
in rwei ßi^ Cn ' boK wenn man die jugendlichen übeb 
genannten — ,ungere» — Gruppe zur Last fälln 
ZZMZZŞM 
Keinen Delicien handelt, nur bis zum Jahre 1889 reichen.
        <pb n="20" />
        14 
1353, 
478, 
486, 
411, 
787. 
auch das Moment 
So hat sich innerhalb des Zeitraumes 1883—1889 
die Zahl der Verurtheilten im Alter zwischen 15 und 18 
Jahren von 19422 auf 23490, also um 21%, dagegen 
die Zahl der Verurtheilten zwischen 12 und Jahren von 
10544 auf 13300, also um mehr als 2C&gt;°/ 0 erhöht. 
Betreffs der einzelnen Deliete steigt die Zahl der Ver 
urtheilten im Alter zwischen 12 und 15 Jahren in dem 
Zeitraume 1883—1889 folgendermaßen: 
bei einfachem Diebstahle von 6638 auf 7895, 
„ schwerem Diebstahle „ 967 
„ Unterschlagung „ 364 
„ Hehlerei „ 286 
„ Betrug „ 288 
und „ Sachbeschädigung „ 673 
Nicht minder ungünstig macht sich 
der Vorbestrafung der jugendlichen Verurtheilten geltend. 
Unter den im Jahre 1889 verurtheilten Jugendlichen 
in der Gesammtziffer von 36790 waren wegen Verbrechen 
und Vergehen 5590, also an 15% vorbestraft, und zwar 
hatten 3485 eine einmalige, 1222 eine zweimalige, 819 eine 
drei- bis fünfmalige und 64 bereits sogar eine sechs- und 
mehrmalige Bestrafung erlitten. 
Von den im Jahre 1889 wegen Verbrechen und Ver 
gehen gegen die Reichsgesetze verurtheilten Personen standen 
im Alter zwischen 12 und 15 Jahren 13300, hievon waren 
bereits vorbestraft 1230, also fast 10%, was mit Rücksicht 
darauf, dass eine Bestrafung überhaupt erst mit Erreichung 
des 12. Lebensjahres zu erfolgen vermag, gleichfalls als ein 
recht ungünstiges Verhältnis bezeichnet werden muss. 
Aus 
Ungarn 
liegen folgende Daten vor.*) 
*) Die Direction des königl. ung. stat. Landesbureau theilt uns 
mit, dass über das Jahr 1889 hinaus keine criininalistischen Daten 
vorliegen, da das Bureau in der Erkenntnis, dass das auf Grund des 
bisherigen Registersystems gewonnene Material wertlos sei, die Auf 
arbeitung der Justizstatistik seit dem Jahre 1890 unterließ. Die ent 
sprechende Umgestaltung sei unter Vorbereitung, doch wäre die Durch 
führung dieser Umgestaltung erst für das Ende dieses Jahres zu ge 
wärtigen.
        <pb n="21" />
        15 
Wegen Verbrechen und Vergehen wurden von den Ge 
richtshöfen vernrtheilt: 
In den Jahren Unter 16 Jahren Zwischen 16 und 20 Jahren 
1885 846 7819 
1886 869 8023 
1887 930 8806 
1888 1139 9355 
1889 1378 9616 
Wie wir sehen, ist die Criminalität in beiden Alters 
gruppen eine stetig wachsende und nicht unbedeutende. 
Sie beträgt, wenn man die Jahre 1885 und 1889 
einander gegenüberstellt, bei der älteren Altersgruppe 23%, 
bei der jüngeren 63 %. 
Es sind also auch hier die Verhältnisse betreffs der 
Kriminalität der Jugendlichen als sehr unbefriedigende zu 
bezeichnen. 
Die statistischen Feststellungen der Theilnahme der 
Jugendlichen mt den criminell-strafbaren Handlungen wird 
bezüglich 
Österreichs 
dadurch erschwert, dass Aufzeichnungen über die persönlichen 
Verhältnisse der verurtheilten Personen nur betreffs der 
Verbrechen und Vergehen, nicht aber betreffs der Über 
tretungen geführt werden.*) 
Nun spielen aber diese Übertretungen ihrer Zahl und 
ihrer criminalistischen Bedeutung nach in Österreich eine 
sehr bedeutende Rolle, es ist daher um so bedauerlicher, 
bass wir gerade bezüglich der Theilnahme der Jugendlichen 
au diesen Thathandlungen, auf bloße, wenn auch durch 
Ziemlich allgemeine Erfahrungen fundierte Vermuthungen 
angewiesen sind. 
Übrigens genügen die Feststellungen bezüglich der 
Theilnahme der jugendlichen Personen an den Verbrechen 
_ *) An solchen Feststellungen fehlt es zwar auch im Deutschen 
Reiche, aber daselbst kömmt den Übertretungen in social-krimina 
listischer Beziehung eine weit geringere Bedeutung zu, als in Österreich; 
so zählen beispeilsweise kleinere Diebstähle, Betrügereien, Sachbeschädi 
gungen in Deutschland zu Vergehen, in Österreich zu den Über 
tretungen.
        <pb n="22" />
        und Vergehen, um ein Urtheil über den Stand der Crimi- 
nalität derselben in Österreich mit ziemlicher Verlässlichkeit 
abgeben zu können. Als „jugendliche" Thäter werden in 
der österreichischen Criminalstatistik die Personen zwischen 
dem 11. und 20. Lebensjahr bezeichnet und innerhalb der 
selben zwei Gruppen unterschieden. 
Jugendliche Verbrecher vom 11. bis zum, 14. Lebens 
jahre, denen die verübten Verbrechen nur als Übertretungen 
zugerechnet tverden und jugendliche Verbrecher zwischen dem 
14. und 20. Lebensjahre, die sich gewisser Vergünstigungen 
bezüglich der Strafzumessung und des Strafvollzuges zu 
erfreuen haben.*) 
Bezüglich der Theilnahme dieser beiden Gruppen an 
den Verbrechen ergibt sich für das Decennium 1881—1890 
nachstehende Tabelle. 
Jahre 
1881 
1882 
1883 
1884 
1885 
1886 
1887 
1888 
1889 
1890 
Gesammtzahl 
der wegen 
Verbrechen 
verurtheilten 
Personen 
33469 
32092 
30359 
30592 
30865 
29706 
28745 
28112 
28516 
29090 
Zahl der jugendlichen Verbrecher 
vom 11.bis 
14. Sebent 
jähre 
460 
525 
525 
579 
566 
546 
625 
593 
614 
578 
über 14 
Jahre bis 
20 Jahre 
Zusammen 
5405 
5258 
5256 
5538 
5249 
5287 
5358 
5241 
5615 
6001 
5865 
5783 
5781 
6117 
5815 
5833 
5983 
5834 
6229 
6579 
Auf 100 
Vernrtheilte 
entfieien 
jugendliche 
Verbrecher 
17.5 
18,0 
19,0 
19,9 
18,8 
19.6 
20,8 
20,8 
21,8 
22.6 
Die hier verzeichneten Ergebnisse der Strafrechtspflege 
halten wir für sehr bedeutungsvoll. 
Die Zahl der von allen Jugendlichen verübten und 
zur strafrechtlichen Verurtheilung gebrachten Verbrechen ist 
*) Das Alter unter 20 Jahren gilt als strafmildernder Umstand, 
§ 46 a. Gemäß § 52 St. 9 darf gegen jenen, der zur Zeit des be 
gangenen Verbrechens das Alter von 20 Jahren noch nicht zurückgelegt 
hat, anstatt der Todes- oder lebenslänglichen Kerkerstrase auf schweren 
Kerker zwischen 10 und 20 Jahren erkannt werden.
        <pb n="23" />
        17 
m dem erwähnten Decennium von 5865 aus 6579, also um 
mehr als 12 % gestiegen, und innerhalb dieser Strafthaten 
nehmen die als bloße Übertretungen bestraften Verbrechen 
der Unmündigen zwischen dein 11. und 14. Lebensjahre eine 
sehr hervorragende Stelle ein. Bei ihnen beträgt die Stei 
gerung von 460 auf 578 Strafthaten mehr als 25%. 
Eme größere Verderbnis ist also gerade bei der 
jugendlichsten Classe der Ubelthäter festzustellen. Diese 
wesentliche Verschlimmerung der Criminalität der Jngend- 
uchen, so weit es die Verübung der Verbrechen als der 
strafwürdigsten Handlungen betrifft, findet insbesondere 
rhren Ausdruck in dem Percentverhältnisse der Theilnahme 
derselben an der Verübung der Verbrecheil überhaupt. 
Auf 100 wegen Verbrechen verurtheilte Personen ent- 
3"# 1881. 17,5% imb im 1890 Geteiß 
p 6 7o jugendlicher Ubelthäter; es ist daher die Theilnahme 
oer letzteren m dieser Zeit um mehr als 5°/ 0 gestiegen; 
eme ©¡eigening, bic getobegn oía eŗoi'biiwtt íoct' 
öen r muss, mid eine sehr ernste Perspective tu die Zukunft 
eröffnet. 
. Man wird sich zur Abschwüchimg dieses ungemein 
wichtigen Momentes vielleicht auf den Umstand berufen 
Allen, dass zur Steigerung des Percentverhältnisses der 
Theilnahme der Jugendlichen nu den Verurteilungen wegen 
Verbrechen, die Abnahme der letzteren (sie ist innerhalb 
des gedachten Zeitraumes von 33469 auf 29090, also um 
mehr als 4000 zurückgegangen) wesentlich beigetragen hat; 
aber gerade dieser Umstand scheint die Besorgnisse betreffs 
der Theilnahme der Jugendlichen an der Criminalität eher 
zu erhöhen als zu mindern. 
Wenn die jährliche Gesammtzahl aller Verurtheilungen 
wegen Verbrechen in einem Decennimn um fast 14°/ 0 herab 
gegangen ist, innerhalb dieser Gesammtzahl aber die 
Bei brachen der 14- bis 20jährigen Personen um 11 %, die 
i,7 Übertretungen bestraften Verbrechen der 11- bis 
I4jahngen sogar um mehr als 25% gestiegen sind, so 
zeugt d:es gewiss von einer um so gefährlicheren Disposition 
der jugendlichen zur Verübung von Verbrechen, welche 
wohl geeignet sein könnte, alle bisher erreichten Vortheile 
ru kurzer Zeit wieder vollständig in Frage zu stellen. 
Zucker, Behandlung verbrecherischer Jugend. 9
        <pb n="24" />
        18 
Der Umstand, dass im letzten Triennium 1888—1890 
die Zahl der Verurtheilungen wegen Verbrechen wieder eine 
namhafte Steigerung — fast um 1000 Verurtheilungen — 
erfahren hat, rechtfertigt unsere ausgesprochene Besorgnis 
nur allzu sehr?) 
Das Verhältnis der Betheiligung der Jugendlichen an 
den einzelnen Verbrechen in dem Zeitraume 1882—1889 
illustriert nachstehende Tabelle: 
Bezeichn ung 
des 
Verbrechens 
Zahl der in dem gesammten Zeit- 
ranme von 1882—1889 wegen 
des nebenangegebenen Verbrechens 
Mißbrauch der Amtsgewalt und Ver 
leitung dazu (§§ 101—105) . . 
Religionsstörung (§ 122) .... 
Majestätsbeleidigung u. Beleidigung 
der Mitglieder des königl. Hauses 
(§63,64) 
Gefährliche Drohung (§ 99) . . . 
Verfälschung öffentlich. Creditpapiere 
(§ 106-117) 
Gewaltsame Handanlegung oder ge 
fährliche Drohung gegen obrigkeit 
liche Personen in Amtssachen (§81) 
Veruntreuung (§181) 
Betrug (§ 197) 
Mord (§ 134—138) 
Abtreibung d.Leibesfr. (§§ 144—148) 
verurteilten 
Personen 
überhaupt 
vcrurthcilten jugendlichen 
Personen im Alter von 
15—20 Jahren 
325 
824 
2544 
7180 
93 
13322 
5101 
21418 
1174 
275 
in absoluter 
Ziffer 
9 
38 
158 
582 
1172 
450 
2067 
132 
32 
in % aller 
Perurth eilten 
2,8 
4,6 
6,2 
8,1 
8,6 
8,8 
8,8 
9,6 
11,2 
11,6 
*) Wir vermeiden es, das Percentverhältnis der wegen Verbrechen 
verurtheilten Jugendlichen zu der gleichaltrigen Zahl der Bevölkerung 
darzustellen, weil sich dieses Verhältnis mit Verlässlichkeit nicht dar 
stellen lässt. Die statistischen Erhebungen der Bevölkerungsziffer nach 
den verschiedenen Altersgruppen e folgt in Österreich je von 10 zu 10 
Jahren; die Zahl der wegen Verbrechen verurtheilten Jugendlichen 
wird alljährlich festgestellt. Bei dieser Verschiedenheit der Feststellung 
scheint es ganz unmöglich zu sein, richtige Verhältnisziffern zu rmitteln 
und darzulegen.
        <pb n="25" />
        19 
Bezeichnung 
beS 
Verb rech ens 
Entführung (§ 96) . . . . 
Verleumdung (§ 209) 
Öffentliche Gewaltthätigkeit und Er 
pressung (§98) 
G#erefOrped. 8#öbigung(§152 
bis 157)...... 
Todschlag (§§ 140—143) 
Hochverrath (§§ 58—61) 
Ausstand, Aufruhr, Störung der 
öffentlichen Ordnung (§ 65) 
Brandlegung (§§ 166-170) . ! 
Gewaltsamer Einfall in fremdes unb 
(§83) 
Kindesmord (§ 139) .... 
Weglegung e. Kindes (§§ 149-151 
Münzverfälschung (§§ 118—121) 
Boshafte Beschädigung fremd. Eigen 
th ums (§ 85 a und b) 
Raub (§§ 190—196) ‘ 
Ņsàhl Dualis, und Theilnahm 
ļ'cheu Freiheit (§ 93) 
R°'h,»cht.S«digu„gàU„zuchļs 
bcrbmtung (§§ 125-133) 
Ņ"ķhafte Beschädigung an Eisen 
bahnen (§ 85c) . 
Boshafte Handlungen und Unter 
lassungen unter besonders gefähr 
lichen Verhältnissen (§ 87) 
Boshafte Beschädigung oder Störung 
am Staatstelegraphen (§ 89) . 
Zahl der in dem gesammten Zeit 
raume von 1882—1889 w gen 
des nebenaugegebenen Verbrechens 
verurtheilten 
Personen 
überhaupt 
187 
1372 
3242 
37186 
1899 
59 
55 
1798 
1625 
894 
248 
315 
3347 
1190 
verurthcilten jugendlichen 
Personen im Alter von 
15—20 Jahren 
in absoluter in % aller 
Ziffer Bernrtheilten 
23 
173 
422 
4843 
275 
9 
9 
295 
268 
158 
45 
60 
657 
291 
125355 ! 38379 
831 1 190 
6087 |j 1840 
251 ; 76 
238 
41 
90 
22 
12,3 
12,6 
13,0 
13.0 
14,5 
15.2 
16.3 
16.4 
16.5 
17.7 
18.1 
19,0 
19.6 
24,4 
22.6 
22.8 
30,2 
30,2 
37,8 
53.6
        <pb n="26" />
        20 
Eine bedeutendere Theilnahme der Jugendlichen mani 
festiert sich der absoluten Ziffer der Verurtheilungen nach 
in dem erwähnten Zeitraume 1882—1889 
an dem Verbrechen den gefährlichen Drohung 
(§ 99) mit 
an dem Verbrechen der öffentlichen Gewalt- 
thätigkeit gegen obrigkeitliche Personen 
in Amtssachen (8 81) 
an dem Verbrechen der Veruntreuung (tz 171) „ 
an dem Verbrechen des Betruges (§ 197) „ 
am Morde (§ 134) 
an der Erpressung (§ 98) .... 
am Verbrechen der schweren körperlichen 
Beschädigung (§ 151) 
an der Brandlegung (§ 166) ... 
am Verbrechen der boshaften Beschädigung 
fremden Eigenthums (§ 85) . . . 
am Raube (§190) . 
am Verbrechen der Nothzucht, Unzucht re 
(§125f.) 
am (§ 171) 
Ein größeres Percentverhältnis der Theilnahme gegen 
über den erwachsenen Verbrechern tritt insbesondere beim 
Diebstahle (22°/ 0 ) und bei einzelnen Arten der öffentlichen 
Gewaltthätigkeit hervor; im Falle der boshaften Beschädigung 
und Störung von Staatstelegraphen übersteigt das Percent- 
verhältnis mit 53,6% sogar die Theilnahme aller übrigen 
Verbrechern. 
Gewaltthätigkeit und Angriff auf fremdes Eigenthum 
charakterisieren daher vorzugsweise die delictischen Angriffe 
der jugendlichen Verbrecher und die letzteren befinden sich 
582 ^öíIen, 
1172 
450 
2067 
132 
422 
4843 
295 
657 
291 
1840 
28379 
*) E5 ist vielleicht nicht ohne Interesse zu consintieren, dass das 
Durchschnittsperccnt der Betheiligung der Jugendlichen an einzelnen 
Delicien vielfach mit jenem Percentsatze übereinstimmt, in welchem im 
Deutschen Reiche im Jahre 1889 die jugendlichen Verbrecher an den 
gleichnamigen Delicien theilgenommen haben. 
So participierten die Jugendlichen in Deutschland am Diebstähle 
mit 21 %, in Österreich,.mit 22,6%, an der Veruntreuung in Deutsch 
land mit 10,7 0/g, in, Österreich mit 8,8%, a in Betrüge in Deutsch 
land mit 9,5%, in Österreich mit 9,6 % u. s. w.
        <pb n="27" />
        21 
mnw? 5 * U &lt;*Æ lcl bemerkenswerten Übereinstimmung mit der 
^««ttläÄSRSfÄS 
äu gestalten vermag. ' ^ 
stfsiPn^! li ? Cl ausschlaggebend ist die Theilnahme der jugend- 
Beraplņ^ an den Verurtheilungen wegen der verübten 
Tlnnt.' '.^îl.bet Verübung derselben, wenigstens zum 
14 Ä şis°n°n (zwischen 
im Sk# 1888 192 Şcdonen, 
" „ 1889 271 
" » 1890 462
        <pb n="28" />
        22 
betreffs der jugendlichen Personen ein verhältnismäßig recht 
häufiger. 
Die Jugend..bildet bei dem weicheren Gemütszuge, der 
nun einmal in Österreich bei allen dasselbe bewohnenden 
Volksstämmen vorwaltet, nicht bloß einen gesetzlichen Straf 
milderungsgrund, sondern in Wirklichkeit gar oft einen — 
wenn attch höchst ungesetzlichen — Strafbefreiungsgrund. 
Unzweifelhaft tritt dies in den Sprüchen der Geschwo 
renen zu Tage, die sich nur schwer dazu entschließen, Jugend 
liche, die dem Kindesaller kaum entwachseil sind, durch ihr 
Verdict einer schweren und langen Kerkerstrafe zu überliefern; 
aber auch Richter und Anklagebehvrden von Beruf macht 
die Vorstellung, dass der Strafvollzug in dell gewöhnlichen 
Gefängnissen den sittlichen Niedergang des Verfolgten un 
zweifelhaft befördern müsse, vielfach dazu geneigt in nur 
halbwegs zweifelhaften Fällen „Gnade für Recht" ergehen 
zu lassen itub entweder mit Freisprüchen vorzugehen oder 
die Verfolgung fallen zu lassen. 
Und nun gar erst die Zahl der nicht einmal zur be 
hördlichen Anzeige gebrachten Übelthaten der jugendlichen 
Personen! 
Um den verdächtigen, ja selbst seiner That geständigen 
Jugendlichen „nicht zu verderben", lässt sich der Beschädigte 
m üteim gößcn ba&amp;u ^er6ei, üon bet 9(11^196 06#$^; 
vollends dann, wenn ein Vermogensdelict im Spiel ist und 
eine „Gntmachung" durch Leistimg von Entschädigung seitens 
der Eltern oder Verwandten des jllgeildllchen Ubelthäters 
zu gewärtigen ist. 
Neben einem vielfach deplaciertem Mitleid führt die 
selbstsüchtige Besorgnis, dass die Verurtheilung des Thäters 
die Willfährigkeit zur Entschädigungsleistnng seitens seiner 
Angehörigen und Freunde wesentlich herabstimmen, ja gänzlich 
aufheben könnte, nicht selten zur directen Verheimlichung der 
von den Jugendlichen verübten strafbaren Handlungen — 
und so ist das Missverhältnis zwischen Begehung einer Ubel- 
that und zwischen der Verurtheilung wegen derselben gerade 
betreffs der Jugendlichen ein ziemlich bedeutendes. 
Selbst betreffs der Entdeckung der strafbaren Hand 
lungen sind jugendliche Personen den Ernmchsenen gegen 
über in einem gewissen Vortheile.
        <pb n="29" />
        23 
% imb Bermeiíen am ^atóete ist in ber 
""9^4 Weniger %erbacht erregenb aW jene§ ber @r= 
^id)ter ^ ihnen, spuren 
©isterni a er C ^ sl t ^ bergen unb zu beseitigen, als ben 
»nf, )Dir beim gemisi berechtigt, bie luirfiicbe %beii' 
ļtcujmc ber jugendlichen an ber Verübung von Verbrechen und 
^rLLê^ssssLi 
mm 
EWŞZWM 
rÄÄ-ZELVN
        <pb n="30" />
        einzelne Übertretungen, wie beispielsweise Bettel, kleinere 
Diebstähle rc. bekanntermaßen zumeist eine Art von Domaine 
gerade der jüngeren Übelthäter. 
Rechnen wir noch dazu die vielen strafbaren Hand 
lungen des Forst- und Feldfrevels, der mannigfachen poli 
zeilichen Contraventionen, deren Thäter gleichfalls zumeist 
in den Kreisen der Jugend gesucht werden müssen, so ver 
vollständigt sich das Bild der Criminalität der Jugendlichen 
in Österreich zu einem so ungünstigen, daß wenn nicht bald 
energische und wirksame Maßregeln zur Bekämpfung des 
drohenden Übels ergriffen werden sollten, die schwersten 
Besorgnisse bezüglich der Zukunft wohl gerechtfertigt er 
scheinen müssen. — 
Den bedenklichen Erscheinungen in der Strafrechtspflege 
so vieler europäischer Länder ist es von hohem Interesse 
einzelne Ergebnisse der Strafrechtspflege 
gegenüberzustellen, weil sich in ihnen der denkbar schärfste 
Gegensatz zwischen diesem Lande und den meisten übrigen 
Ländern Europas manifestiert. 
Auch in England hat man noch in der Mitte dieses 
Jahrhunderts über einen sehr besorgniserregenden Stand 
der Criminalität der Jugendlichen Klage geführt. So er 
klärt Mittermaier im Jahre 1841 wörtlich:*) 
„Die Zahl der jugendlichen Verbrecher vermehrt sich 
in England ans eine schauderhafte Weise; im District von 
London allein befanden sich in den Jahren 1836 und 1837 
6449 zu Strafen verurtheilte junge Leute unter 16 Jahren. 
Im Jahre 1838 befanden sich in den englischen Gefäng 
nissen 11444 Knaben und 2156 Mädchen unter 17 Jahren." 
Im Jahre 1856 zählte man in England 13981 Straf- 
thateu der Jugendlichen, deren Zahl im Jahre 1869 sich 
noch immer auf der respectablen Hohe von 10314 erhielt. 
Aber von diesem Jahre angefangen, sinkt die Zahl der 
*) Mittermaier, Die Zurechnungsfähigkeit jugendlicher Über 
treter im Archiv des Criminalrechts 1841, S. 195 ff.
        <pb n="31" />
        25 
jafjrltd’en Verurteilungen der Verbrecher unter 16 Jahren 
in England und Wales in folgender Weisels 
Jahr Verurthcilte unter 16 Jahren 
1869 10314 
1870 9998 
1871 8977 
1872 9363 
1873 9359 
1874 8943 
1875 7212 
1876 7138 
1877 7582 
1879 6810 
1880 5579 
11 ss 
IS i 
1886 4924 
1887 4842 
1888 50R5 
1889 4gßß 
1890 3872 
1891' 3855
        <pb n="32" />
        26 
Hand in Hand mit diesem jährlichen Rückgänge der 
Zahl der Verurtheilungen jugendlicher Personen geht aber 
in England auch die Abnahme der jährlichen Beurtheilungen 
überhaupt. 
So wurden auf Grund eines Verdictes der Jury ver- 
urtheilt: 
im Jahre 1871 zu Gefängnisstrafe 10083, 
„ Strafknechtschaft 1627, 
„ „ 1891 „ Gefängnisstrafe 7775, 
„ Strafknechtschaft 729, 
was bei den zu Gefängnisstrafe Berurtheilten einen Rück 
gang um 23 %*), bei den zu Strafknechtschaft Berurtheil- 
ten einen Rückgang um nicht weniger als 56 "/&lt;&gt; bedeutet. 
Dieser gewaltige Rückgang der Verurtheilungen wirkt 
geradezu verblüffend, wenn hiebei noch erwogen wird, 
dass in dem erwählen Zeitraume 1871—1891 die Bevölke 
rung in England (und Wales) von 22712266 auf 29407649 
gestiegen ist, also um mehr als 6 1 /« Millionen zu 
genommen hat. 
dass diese exceptionelle und ganz exorbitante Besserung der 
englischen Criminalitätsverhältnisse zunächst mit der oben 
dargelegten Besserung der Criminalität der Jugendlichen und 
diese letztere wieder mit den wider die verbrecherische und 
arg verwahrloste Jugend ergriffenen Maßregeln im streng 
ursächlichen Zusammenhang stehen; es erscheint daher ge 
boten, jener Einrichtungen, auf deren Einfluss eine so be 
merkenswerte Besserung der Criminnlitätsverhältnisse zurück 
geführt wird, mit einigen Worten zu gedenken. 
Für jugendliche Übelthäter bestehen in England zweierlei 
Arten von Straf- und Besserungsanstalten; die s. g. 
Reformatory und Industrial Schools. Den Reformatory 
stetigen, wenn auch nicht bedeutenden Zunahme begriffen ist, an welcher 
die daselbst so arg verwahrloste Jugend in nicht unbedeutendem Maße 
participiert 
*) Aschrott „Behandlung" S. 28 spricht betreffs der zu Gefäng 
nisstrafe Berurtheilten von einer Abnahme von 32°/ 0 , dies wird wohl 
nur mit einem Versehen in der Ziffernstellung zusammenhängen, da 
die Zahl der Verurtheilungen in den beiden Jabren 187 l und 1891 
mit 10083 und 7775 feststeht. 
Nun sind in England alle Stimmen darüber einig,
        <pb n="33" />
        27 
Schools können überwiesen werden Verbrecher zwischen 10 
und 16 Jahren, wenn sie eine mindestens lOtägige Ge 
fängnisstrafe wegen eines Delicies verbüßt haben, ans 
welches Delict gesetzlich Strafknechtschaft oder Gefängnis 
angedroht ist; außerdem jugendliche Verbrecher, deren Strafe 
(Transportion, Strafknechtschaft oder Gefängnis) im Gnaden 
wege nachgesehen wurde, wenn der Gnadenakt die Klausel 
der Abgabe in eine Zwangsarbeitsanstalt enthält; endlich 
Knaben unter 16 Jahren, welche mit einem Mädchen unter 
J/ ķ^ren den Beischlaf vollzogen haben; hier hat aber 
der Überweisung an die Reformatory eine körperliche Züch 
tigung des jugendlichen Übelthäters voranzugehen. 
Diesen Bestimmungen rücksichtlich der Überweisung der 
e ingilnreiiden Jugend an die Reformatory Schools, reihen 
Irin Zu eite re Bestimmungen betreffs der Unter- 
ģ^ņg der jugendlichen in die f. g. Industrial Schools an. 
ÄÌSfÊSSfï 
U, sl t uotorycher Trebe sich sehen lassen oder mit Pro- 
lietiíSio cj et ^l s í ríen õer hier genannten Anstalten de- 
jugendliche, nur daß in den Industrial Schools 
amiüB
        <pb n="34" />
        neben der delictischen, auch die bloß verwahrloste Jugend 
Platz finden kann.*) 
Der Ablieferung in die Reformatory Schools muss, der 
Ablieferung in die Industrial Schools kann die Verbüßung 
einer Gefängnisstrafe vorangehen, so dass wir es im erstern 
Falle mehr mit einer Art von Nebenstrase, in letzterem mit 
einer correctionellen Hast in unserem Sinn zu thun haben. 
Die Einrichtung dieser beiden Arten von Anstalten ist 
nach dem Zeugnisse Aschrotts keine wesentlich verschiedene: 
die Industrial Schools stellen bloß eine mildere Form der 
Reformatory Schools dar, weil die Disciplinarvorschriften 
hier gelindere sind, die tägliche Arbeitsausbildung von 6 auf 
4 Stunden herabgesetzt erscheint und die Kinder regelmäßig 
mit vollendetem 16. Lebensjahre aus der Anstalt entlassen 
werden. 
Gemeinsam beiden Arten von Anstalten ist die Aus 
bildung des Einzelnen in den Elementargegenständen, Lesen, 
Schreiben, Rechnen, wofür 3 Stunden täglichen Unterrichts 
bestmlmt sind, daneben Unterricht in der Landwirtschaft, 
Gärtnerei und in allen Handwerken, welche nach den Mitteln 
der Schule zugänglich erscheinen**). 
Beide Arten von Schulen haben sich auf organischem 
Wege entwickelt ltitb hat zu der Entstehung der Reformatory 
Schools insbesondere der große Philantrop John Howard 
(1737—1791) den Anstoß gegeben, indem er'in einer 1758 
erschienenen Schrift „eine correctionelle Behandlung der ver 
brecherischen Jugend, Trennung derselben von anderen Ge- 
*) Fälle solcher Art sind: Wenn die Mutter eines Kindes unter 
14 Jahren zweimal wegen eines crime verurtheilt, wenn der Vater 
Stiefvater oder Vormund eines Kindes die Abgabe seines Kindes in 
die Industrial School verlangt, indem er nachweist, dass er nicht im 
stande sei, dasselbe zu beaufsichtigen. 
**) Die Thätigkeit einer solchen Anstalt veranschaulicht die Tages 
ordnung der berühmtesten Reformatory School zu Redhill in folgen 
der Weise: 
5 U. 30 M. Aufstehen, 6 U. Arbeit, 8 U. Frühstück und Spiel, 
9 U. Gottesdienst, 9 U. 30 M. Arbeit oder Unterricht, 12 U. 
Mittagsessen und Spiel, 1 U. Arbeit, 5 U. 30 Mi. Ende der 
Arbeit, 6 U. Abendessen und Spiel, 8 11. Schlafengehen. 
Unter den Handwerken spielen Schuhmacherei, Schneiderei, Bäckerei, 
Wäscherei, Weißnäherei und Stickerei die Hauptrolle.
        <pb n="35" />
        29 
fangen«!, einen Freu nd zu ihrer Besserung, nicht aber 
einen Gefangenwärter zu ihrer Zucht" verlangte. 
Philantropische Gesellschaften suchten den Gedanken 
Howards durch Gründung von Anstalten zunächst für ent- 
asjene jugendliche Sträflinge zu verwirklichen, bis das 
lente geltende Princip der Reformatory Schools für die 
verbrecherische, der Industrial Schools für die land- 
! relcher^lsche oder sonst arg verwahrloste Jugend durch 
on* im 1851 er^icnene 3Bcrf ber 91# 9Rart) Gur, 
penter më Sieben gerufen lunibe. 
pr ŗ l(J kn an trat die Gesetzgebung wirksam ein; das 
L c ^à'zugluhe Gesetz war die Reformatory School-Act 
ifplSSSS 
wné i„ l 
Ş 
Eltern Lihí'V e Erbschaften in Betracht. Auch die 
«iS ÄvttSÄr'*'"' 
LZWEZUWW«
        <pb n="36" />
        Der im Jahre 1891 an diese Schulen gezahlte Staats 
zuschuss betrug £ 74423.*) 
Weit größer ist die Zahl der Industrial Schools. Die 
selbe hat im Jahre 1891 die Zahl von 153 erreicht, in 
welchen zusammen 23688 Kinder, 19292 Knaben und 4386 
Mädchen, Unterkunft fanden. 
Der an diese Schulen gezahlte Staatszuschuss betrug 
in dem erwähnten Jahre £ 386351. 
Es befanden sich also am Schlüsse des Jahres 1891 
29272 Linder in Zwangserziehung, zu deren Erhaltung vom 
Staate ein Zuschuss in der Höhe von £ 460774, also nach 
unserem Gelde etwa 5^ Millionen geleistet wurde. 
Diese Summe scheint uns kein allznhoher Preis für so 
vorzügliche Resultate der Strafrechtspflege zu sein; sie ist 
geradezu geringfügig für den Reichthum Englands, sie ist 
aber auch nicht so bedeutend, um ärmere Staaten von jedem 
Versuche, dem englischen Vorbilde nachzueifern, abschrecken zu 
können. 
*) Der Beitrag der Eltern betrug in demselben Jahre £ 5171, 
der Localbehörden £ 22388 und aus Geschenken, Legaten flössen
        <pb n="37" />
        H. Nie ans die (Kriminalität der jugendlichen Personen nnd 
deren Deiirasnng Ke;ng habenden Kestimmnngen des geltenden 
österreichischen Rechtes. 
A. 
persone», incitile das vierzchute, ober noch nicht das zwanzigste 
Lebensjahr znrnstgelegt haben. 
WWMZZ 
WZMÑ 
srHWKìW« s asa«» 
**) 8 264 a des Strafges. v. 27. Mai 1852.
        <pb n="38" />
        32 
Weiters ist, luenit der Verbrecher zur Zeit des be 
gangenen Verbrechens das Alter von 20 Jahren noch nicht 
zurückgelegt hat, anstatt der — ans die That angedrohten 
— Todes- oder lebenslangen Kerkerstrafe, auf schweren 
Kerker zwischen IO und 20 Jahren zu erkennen.*) 
In diesen beiden Bestimmungen erschöpft sich die Rück 
sicht, welche das geltende Strafgesetz vom 27. Mai 1852 
auf die jugendlichen Übelthäter nimmt, sobald dieselben bei 
Verübung einer strafbaren Handlung das 14. Lebensjahr 
überschritten haben. 
Einer erheblichern Bedachtnahme erfreut sich „der Straf 
vollzug gegen die Jugendlichen", und zwar ist hier das 
Princip der Begünstigung derselben von der Behandlung 
der „Untersuchungsgefangenen" ausgegangen, indem 
man nach dem Vorbilde der Behandlung der jugendlichen 
Untersuchungsgefangenen auch im Strafvollzüge gegen die 
Jugendlichen einzelne Modificationen eintreten ließ. 
§ 307 des Strafgesetzes vom 3. September 1803 be 
schränkt sich noch daraus, die Absonderung der Gefangenen 
nach dem Geschlechte zu verfügen, aber schon die ihr un 
mittelbar folgende Strafproeessordnung vom 19. Januar 
1850 bestimmt im § 195: 
„Die Verhafteten sollen, so viel möglich ist, jeder 
allein in einem eigenen Gefängnisse verwahrt werden. Wo 
diese abgesonderte Verwahrung jedes Verhafteten nicht 
thunlich ist, hat das Gericht dafür zil sorgen, dass nicht 
Personen verschiedenen Geschlechtes, Teilnehmer an dem 
selben Verbrechen oder Vergehen, ungeübte oder jugend 
liche Verbrecher mit geübten oder erwachsenen zu 
sammen in Ein Gefängnis gebracht werden." 
Diese Bestimmung geht Wort für Wort in die beiden 
Strafprocessvrdnungsgesetze vom 29. Juli 1853 (als § 164) 
und vom 23. Mai 1873 (als § 184) über und unter aus 
drücklicher Berufung auf den Inhalt derselben — insbesondere 
auf die Bestimmung des § 164 der Strafproeessordnung 
vom 29. Juli 1853 — verfügt die Instruction für die 
Strafgerichte vom 16. Juni 1854 in § 58: 
') § 52 des ©trnfnef. Vom 27. Mai 1852.
        <pb n="39" />
        33 
.. x"^ss bei der Anweisung des Gefängnisses für die 
in beweiben nnb %Bcifc (mit; 6ei 
oe^^ņtersuchungsgefangenen) vorzugehen sei." 
Jln Sinne dieser Bestimmung wurde bereits seit längerer 
mü s! U &lt; " verschiedenen Gerichtsgefüngnissen und Straf- 
1 en die strenge Absonderung der jugendlichen Verbrecher 
uo t bm ^r^Q^^ìenm gmn ieitenben e^oben ^iib 
gebrncht"îģ^ŗ üt)er größerer Sorgfalt zur Durchführung 
Man ließ die Jugertdlichen in hervorragender Weise 
Ş 
°bthàng°n" den Strafanstalten m°tag unbTau 
88WŞWZ 
Pie von dem größten U'lf.! 1 / 11 -"« ln welchen Vorsitzende der Gerichts 
stehenden kreisgerichtlickei? («!? .^ren, in den itjrcr Leitung unter- 
W8LWM-L--8 
WWDŞ-MT-L 
»&gt;' «"sasTs. ». kr 
Sucfcr, Behandlung verbrecherischer Jugend. Z
        <pb n="40" />
        34 
Das Princip derselben beruht auf der strengen Ab 
sonderung der für die Aufnahme der Jugendlichen bestimm 
ten Räumlichkeiten von allen übrigen der betreffenden 
Strafanstalt. Es werden darum in beiden Strafanstalten 
den Jugendabtheilungen ganz besondere Gebäudetracte zu 
gewiesen. 
Die Strafe wird daselbst in der Weise vollzogen, dass 
die Gefangenen bei Tage gemeinschaftlich lernen oder arbeiten, 
während der Nacht aber einzeln in s. g. Schlafkojen*) 
verwahrt werden. 
Eine besondere Hausordnung trägt den Verhältnissen 
der Jugendabtheilung Rechnung und regelt das Tagewerk, 
welches im Sommer um 5, int Winter um 6 Uhr des 
Morgens beginnt und um 9, beziehungsweise um 8 Uhr 
Abends endet. 
In diesem Tagewerke wird dem Schulunterricht die 
bedeutendste Rolle zugewiesen, indem der Schulplan auf 
6 Unterrichtsstnnden täglich vertheilt, so eingerichtet ist, dass 
die Mindestzahl der Schulstunden für den Einzelnen 8—12 
Stunden wöchentlich beträgt. Der Unterricht wird in der 
Religivnslehre, in sämmtlichen Gegenständen der Volks- und 
Bürgerschulen unb in der Landwirtschaftslehre ertheilt, je 
nach der Anlage auch in der Musik und im Gesänge. 
Ein gewerblicher Unterricht findet statt im Obst- und 
Gemüsebau (an der Jugendabtheililng in Marburg auch int 
Weinbau und in der Viehzucht); dann in den gangbarsten 
Handwerken, wie int Schuhmacher-, Schneider- und Buch 
bindergewerbe; endlich wird auch Feldarbeit betrieben. Für 
*) Diese „Schlafkojen", nach irischem System eingerichtet, be 
stehen aus abgeschlossenen Verwahrungslokalen, deren jedes drei Ab 
schlußseiten aus Eisenblech hat, während die vordere (Eingangsseite), so 
tvie die Deckwand aus starkem Drahtgeflecht bestehen und durch Eisen 
gürtel gesichert sind. Diese Kojen sind Rücken au Rücken in der Mitte 
bes Schlafsaales aufgestellt, und stehen, von oben erhellt, dem dienst 
habenden Aufsichtsorgane ununterbrochen zur Einsicht offen. Nachdem 
diese Verwahrungslocale nur zur Nachtzeit benützt werden, so ist deren 
Einrichtung auf das Bett, 1 Sessel, 1 Regal, Trinkgefäß nebst einigen 
\ Utensilien beschränkt. Außer diesen Schlafräumen befinden sich in der 
Jugendabtheilung noch besondere Schul-, Bibliotheks-, Lese-, Ess- und 
Arbeitsräume ohne jede örtliche Verbindung mit den anderen Räumen 
der Strafanstalt.
        <pb n="41" />
        3 * 
35 
Str.iî"s^?^îO resp Unterbringung nach Beendigung der 
tragen werden^ ^sondere Unterstützungsvereine Sorge ge- 
vllm ^ņļialt der Verordnung des Justizministeriums 
abtkà^Ş 1889 &amp; 10603 werden an die „Jugend- 
die ìin der berden genannten Strafanstalten überstellt 
u oşiunmten Gerichtshöfen *) vernrtheilten Ver- 
c,aA ì' welche eme Kerkerstrafe von mindestens Einem 
WUZSW 
mm 
%: % IchS'N. 
WMAWMZ 
SLBS'îLŅSKL' 
ņ-LLKîLK-Ks--
        <pb n="42" />
        verhängte Freiheitsstrafe vor dem 24. Lebensjahre voll 
endeil *). 
Die bisherige Wirksamkeit dieser Jngendabtheilungen 
veranschaulichen folgende Daten**): 
*) Unser Urtheil über die Wirksamkeit der genannten „Jugend 
abtheilungen" soll im weiteren Verlause dieser Darstellung dargelegt 
werden. Hier müssen wir zunächst unserem Bedauern darüber Ausdruck 
geben, dass die Erlassung der oben citierten Bestimmungen im Wege 
ministerieller Verordnung und nicht im Wege der Gesetzgebung erfolgte. 
Die Strafverbüßung in den s. g. Jugendabtheilungen entbehrt 
des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Einzelhaft; dies steht aber 
mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. April 1872 
Nr. 43 R. - G. - Bl. im Widerspruche und darunr hätte es wohl 
eines legislativen Actes bedurft, um eine Ausnahmebestimmung für die 
jugendlichen Verbrecher zu statuire». 
Nach § 1 des erwähnten Gesetzes vom 1. April 1872 werden 
„in Strafanstalten, deren Einrichtungen den Vollzug der Freiheitsstrafe 
in Einzelnhaft gestatten" — und zu solchen gehören die Strafanstalten 
von Prag und Marburg — „zeitige Kerkerstrafeu in Einzelhaft 
vollzogen." 
Nach § 2 ist die ganze Strafe in Einzelhaft zu vollziehen, 
wenn sie 
1. durch höchstens achtmonatliche Anhaltung in Einzelhaft verbüßt 
werden kann, oder wenn 
2. das Urtheil eine höchstens achtzehnmvuatliche Freiheitsstrafe 
verhängt und der Verurtheilte Besserung erwarten läßt. 
In allen anderen Fällen soll der Sträfling während des ersten 
Theiles der Strafzeit und zwar mindestens durch acht Monate und 
nicht über drei Jahre in Einzelhaft gehalten werden. 
§ 4. Hat ein Sträfling mindestens drei Monate in 
Einzelnhaft verbracht, so gelten bei Berechnung der Dauer 
der nach diesen drei Monaten abgebüßten Strafe je zwei 
vollständig in Einzelnhaft zugebrachte Tage als drei Tage." 
Der Verbrecher, der in der „Jugendabtheilung" seine Strafe ver 
büßt, geht somit der in den citierten Bestimmungen normierten Be 
günstigung, durch welche die Dauer seiner Freiheitsstrafe wesentlich 
verkürzt werden kann, verlustig. 
Dieser Verlust kaun um so empfindlicher sich gestalten, wenn der 
Verbrecher während der Strafdauer aus der Jugendabtheilung in 
die allgemeine Strafabtheilung übersetzt wird; er verliert sodann den 
Anspruch auf den Strafvollzug in Einzelnhaft, weil derselbe gemäß 
§§ 2a bis 4 nur im ersten Theile der Strafzeit, also zu Beginn der 
selben in Anwendung zu kommen hat, ohne die Vortheile der in der 
Jugendabtheilung zu verbüßenden Strafe, durch welche der Entgang 
der Einzelnhaft einigermaßen ersetzt zu werden vermag, weiters für sich 
in Anspruch nehmen zu können. 
**) Wir verdanken diese authentischen Mittheilungen, die wegen
        <pb n="43" />
        37 
I" die Jugendabtheilung der Männerstrafanstalt zu 
fW).mürben uom 1. October 1889 big 31. December 1892, 
US i?, bîuem Zeitraume von 3 Jahren und 3 Monaten, 
1*7 etretfimge eingeiiefert. 
Ņon diesen waren verurtheilt 
wegen Verbrechen der Majestätsbeleidignng 
öffentlicher Gewaltthätigkeit . \ 
Mißbrauchs der Amtsgewalt. . . 
Religionsstörung 
Notzucht ...... 
BRorb 
Todschlags ! 
fernerer (0^1^ %ei^^öbignng . 
Brandlegung . . . 
Diebstahls 
Raub .... 
Betrug. . ; ; ; ; ; ; ; ; 
zusammen 187. 
oüon îluncu dem Alter nach bei ihrer Einlieferung 
15 10 17 18 19 20 21 22 Jahre 
2 Pers. 
40, 
1, 
1, 
20, 
2, 
8, 
18, 
11, 
67. 
15, 
2, 
14 
9 13 
32 34 42 29 18 8 
®er Strafdmler nach waren verurtheilt: 
^ahre 6 BRonaten 29 Sträflinge, 
zu 
10 
14 
17 
5 
10 
5 
24 
4 
18 
19 
1 
1 
ZZķLLL-Sî-î-L
        <pb n="44" />
        zu 
Jahre 9 Monaten 1 Sträfling 
„ — tt W „ 
'S 1 
9 1 
ii 15 „ 
6 „ 3 
4 
— „ 5 „ 
i 
ff *■ tt 
— ,, 1 
187 Sträflinge. 
Ihrem Vorleben nach waren 
völlig wohl verhalten . . . . 126, 
vorbestraft wegen 1 Übertretung 38, 
„ „ 2 Übertretungen 15, 
« „ 3 „ 2, 
ii 4 „ 3, 
ti ir 5 „ 2, 
7 1 
tt tt 1 ff - 1 • 
Ohne alle Bildung waren bei ihrer Einlieferung. . 25, 
Volksunterricht hatten genossen . 159, 
einen weiter gehenden Unterricht hatten aufzuweisen. 3. 
Eine zweite Tabelle illustriert die Verhältnisse der in 
der Zeit vom 1. October 1889 bis 31. December 1892 aus 
der Jugendabtheilung der Prager Strafanstalt ent 
lassenen 112 Sträflinge. 
Wir entnehmen dieser Tabelle folgende wichtige Daten. 
Von den Entlassenen hatten 102 mit gutem, 
10 mit mittelmäßigem Erfolge 
die Schule besucht. 
66 waren während ihrer Strafzeit gar nicht, 
18 „ „ „ „ einmal, 
12 „ „ „ zweimal, 
7 „ „ .. dreimal, 
5 „ „ „ viermal, 
4 „ „ „ „ öfters als viermal 
mit Disciplinarstrafe belegt worden. 
Von den (112) Entlassenen hatten sich bis zum Ende 1892 
tadellos aufgeführt 88, so dass ihre Besserung angenommen
        <pb n="45" />
        39 
e r en barf 12 wurden wegen einer Übertretung, 5 wegen 
Ņļşis bestraft, bei 7 Entlassenen konnte das Betragen 
gestellt werd Ķôàņàn Aufenthaltes derselben nicht fest- 
^ ergibt dies ein Verhältnis der Gebesserten von 
h ; ^. u "O zu 100, und wird zn Gunsten der Entlassenen 
abgesehen, die sich nur Übertretungen schuldig 
haben, und von jenen, deren Betragen nicht fest- 
-ZWMEM 
Mpe 
kWMLL'SNLS 
###!# 
ÄfÄÄ AL«« vã 
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        <pb n="46" />
        40 
„Von dem Momente, in welchem ein jugendlicher Ver 
brecher in die Jugendabtheilnng eintritt, weicht das drohende 
Gespenst staatlicher Vergeltung von ihm und er gewinnt die 
Achtung vor der Gerechtigkeit, welche an ihm einmal und 
nie wieder, die Mängel der Erziehung, die Folgen schlechten 
Umgangs auszugleichen und in seiner Brust das verloren 
gegangene Selbstvertrauen wieder zu wecken trachtet; der 
Sträfling hat wieder eine Zukunft vor sich, welche ihn 
bei festem Willen der gesitteten bürgerlichen und geachteten 
Gesellschaft näher bringt, kurz gesagt, der Gemaßregelte be 
ginnt noch einmal zu hoffen." 
Betreffs der Aufnahme in die Jugendabtheilung bemerkt 
Mareovich, „dass dieselbe an Formalitäten gebunden sei". 
„Es genügt das jugendliche Alter noch nicht, um diese 
Aufnahme zu bewirken, sondern es sind in der rigorosesten 
Weise das Vorleben, die qualitative Beurtheilung des Ver 
brechens, die Art der Erziehung und Bildung maßgebend, 
ob der Sträfling für die Aufnahme in diese Sonderabthei- 
lung „fähig ist."' 
Uber die Aufführung der aus der Jugendabtheilung 
Entlassenen wird berichtet: 
„Von den seit Eröffnung der Strafanstalt— 1. October 
1889 bis Juli 1892 entlassenen 56 jugendlichen Sträflingen 
legten bloß drei, also 5,3 "/„ kein zufriedenstellendes Be 
nehmen in der wieder gewonnenen Freiheit an den Tag, 
während betreffs 53 (also 94,7 %) die günstigsten be- 
hördlichen Nachrichten eingelaufen sind. Einzelne 
der Entlassenen werden sogar als Muster hin 
gestellt." Das sei eine um so mehr erfreuliche Thatsache, 
wenn man bedenkt, wie vernachlässigt und in welch traurig- 
desolatem Zustande der größte Theil dieser jungen Burschen 
in die Strafanstalt eingeliefert wird." 
In der Errichtllng der hier genannten zwei Jugend 
abtheilungen (Prag-Pankraz und Marburg a. d. Drau), 
worüber im weiteren Verlaufe dieser Abhandlung noch des 
Näheren gesprochen werden soll, und in den Verfügungen 
einzelner Gefängnis- und Strafanstaltsverwaltungen er 
schöpft sich die Rücksicht, die nach den geltenden Be 
stimmungen auf den Strafvollzug betreffs der jugendlichen 
Verbrecher genommen wird.
        <pb n="47" />
        Blt4j&gt;thfcK 
^Bcrinnp f s? t bl'lgehendere Fürsorge als den jugeMichen 
^-'Onen. die das 14.Lebensjahr überschritten haben, widMt * 
^ ofíc^rei^^iì^^c (strafgef^ uom 28. 3)?ai 1852 
B. 
s;” ! ?' Ştrafunmiindigen, d. i. solchen jugendlichen Personen, 
k Lvtj )kn dein vollendeten 10. und 14. Lebensjahre stehen. 
crimirüís U ft v el rļ)udung derselben für die von ihnen verübten 
GSM 
Rücksicht zu nehmen ist^sind?^ ^-stumnnng der Strafzeit 
— § 272. r 3 Ll * oder Katecheten zu verbinden" 
fast S4‘dH¿r um Bestimmungen der §§ 269-272 
besonderen StrafvolBn^-^en, daß der Gedanke eines
        <pb n="48" />
        Frühzeitig brach sich die Erkenntnis Bahn, dass die 
Bestrafung Unmündiger ausschließlich von dem Zweckmäßig- 
keitsgedanken der Besserung getragen werden müsse; nur, 
dass das geltende Strafgesetz für die Anwendung dieser 
ganz richtigen Grundsätze sehr einschränkende Bestimmungen 
normiert. 
Bloß für Unmündige, die wohl das zehnte nicht aber 
das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und nur bei Ver 
übung eines Verbrechens hat eine strafgesetzlich normierte 
besondere Bestrafung einzutreten, deren Vollzug eine sehr 
bedeutende Ähnlichkeit mit jenem aufweist, zu dessen Durch 
führung in unseren Tagen die besonderen Jugendabthei 
lungen geschaffen wurden. Jedoch außerhalb der Alters 
grenze von 11 und 14 Jahren, sowie auf Vergehen unb Über 
tretungen dehnt sich die in den §§ 269—272 normierte be 
sondere Bestrafung nicht aus; sie occupiert, zumal sie auf 
eine Minimaldauer von 6 Monaten bemessen ist, ein 
nur sehr bescheidenes Gebiet der Wirksamkeit. Aber selbst 
in dieser Einschränkung hätten die hier statuierten Normen 
zur Errichtung besonderer „Jugendstrafanstalten" für Un 
mündige führen sollen und führen müssen, wenn man dar 
auf bedacht gewesen wäre, jene Bestimmungen bezüglich der 
„Verschließung an abgesonderten Verwahrungsorten, der Zu 
weisung zweckentsprechender Arbeiten und der Einführung 
eines geregelteil Unterrichts" auch wirklich in Ausführung 
zu bringen. 
Wir sind nämlich der Anschauung, dass dem Erforder 
nisse eines „abgesonderten Verwahrungsortes" nicht dadurch 
genügt werden kann, dass man den Unmündigen die Frei 
heitsstrafe in Einzelnhaft abbüßen lässt, sondern es be 
darf hierzu eines ganz abgesonderten, von dem gewöhn 
lichen Gefängnisse örtlich getrennten Raumes. Ein 
solcher „Verwahrungsort" kann mit dem „Gefangenhause" 
im Sinne des § 244, in welchem die Strafen des Arrestes 
zu verbüßen sind, nicht identificiert werden; er ist bent 
Sinne und Wortlaute des § 270 nach, etwas hievon Ver 
schiedenes. 
Mit einer bloßen Cinz e ln ha ft, die gegen den Un 
mündigen verfügt wird, ist der Bestimmung des Gesetzes 
nicht entsprochen, weil die Einzelnhaft nach § 253 als eine
        <pb n="49" />
        43 
Verschärfung der Strafe angesehen werden muss, wahrend 
^n^.^zweifelhaft eine Milderung des Strafvollzuges in 
âussteht genommen wurde. 
s , begehen Unmündige bloß Vergehen oder Übertretungen, 
1 ^ beg § 273 in 
Handlungen dieser Art „insgemein der 
J; , îchen Züchtigung, in Erntangelung dieser aber oder 
östbet sich zeigenden besonderen Umständen der Ahndung 
Voikehrung der Sicherheitsbehvrde überlassen werden." 
GWhff Y kräftiger Ansatz in dieser Bestintmnng für die 
0 
gcndlichc Personen biö zum vollendeten 10. ^ebcnsjal 
des Strasgesches^^àn^normiert eine einzige Bestimn 
vollendeten Handlungen, die von Kindern bis 
au ÄX.“ erben ' fi,,b Ho6 bet " 
LLLLÑMiVLWS 
*) Finger a. a. O. S. 208 ff.
        <pb n="50" />
        dung ber Thäter verbotener Handlungen, sobald dieselben 
das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; an der Mög 
lichkeit, auch in diesem Falle Vorkehrungen anderer Art von 
Staatswegen zu treffen, fehlt es, wie wir im weiteren Ver 
laufe unserer Darstellung zeigen werden, keineswegs. 
Eine sehr wesentliche Ergänzung betreffs der Behand 
lung jugendlicher Übelthäter, finden wir 
D. 
in ben Normen über die Anhaltung derselben in den s. g. 
Bessemngsanstalten.*) 
Die Einrichtung derselben erscheint durch das Gesetz 
vom 24. Mai 1885 Z. 90 R.-G.-Bl. ber Hauptsache nach 
folgendermaßen geregelt: 
§ 13. Für Personen, welche das 18. Lebensjahr noch 
nicht überschritten haben, sind, insofern bei denselben die 
gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe in eine Zwangs 
arbeitsanstalt zutreffen, besondere Besserungsanstalten zu 
errichten. 
Diese Anstalten sind derart einzurichten, dass in den 
selben für die moralische und religiöse Erziehung der Cor 
rigenda, sowie für die Unterweisung in einer ihren Fähig 
keiten entsprechenden und ihrem künftigen Fortkommen dien 
lichen Beschäftigung vorgesorgt wird. 
*) Wir bemerken schon hier, dass die österreichische Gesetzgebung 
nur den Ausdruck Besserungsanstalten, nicht aber den Ausdruck 
„Erziehungsanstalt" kennt, während in den verschiedenen Entwürfen 
des neuenStrafgesetzes, und zwar vom Jahre 1874 angefangen in 
wörtlicher Übereinstimmung mit § 55 des deutschen Strafgesetzes von 
Erziehungs- oder Besserungsanstalten als von verschiedenen 
Instituten die Rede ist, ohne dass in den Mötiven eine Andeutung 
darüber zu finden wäre, was eine Erziehungs- und was eine 
Besserungsanstalt sei.. In der Praxis scheint sich folgender Unter 
schied herausgebildet zu haben. Die im Sinne des Gesetzes vom 
24. Mai 1885 zur Anhaltung jugendlicher Corrigenden von den 
einzelnen Königreichen und Ländern errichteten Anstalten 
führen den Titel „Besserungsanstalten" ¿t¡o%r¡v. Errichten dagegen 
Bezirke, Gemeinden, Vereine oder Private Anstalten zur Anhaltung 
verwahrloster jugendlicher Personen, so legen sie denselben, um sie voir 
den „öffentlichen" Besserungsanstalten zu unterscheiden, die Bezeich 
nung „Erziehungsanstalten" bei; in Wirklichkeit sind dies aber 
„Privatbesserungsanstalten" im Sinne des 8 15 des Gesetzes 
born 24. #at 1885, g. 90, SR..@.,8í.
        <pb n="51" />
        45 
'ñ ,^"şolange die Errichtung von besonderen 
mJZ Gmirft mirb, sönnen personen, 
f on ? pr sl r.. Seknêjaíjr nicht überschritten haben, an be- 
fcfisif/r4Aufnahme jugendlicher Corrigenden aus- 
tuno siimi*«'f Genehmigung der Staatsverwal- 
8 irJ l jugendliche Personen abgegeben werden. 
WELTLLSL 
»ML 
Ländern: l^ichsrathe vertretenen Königreichen und 
1. Die selbes - L ^ Niederösterreich, 
im Alter !wisckE&gt;n^^sbesserungsunstatt für Corrigenden 
' Äff S; »Ä. 
* " 
dors sür weiblick?-Zwangsarbeitsanstalt in Wr.Neu- 
18 S^ren. ^ ^^ngenben im $iiicr gmi^en 14 nnb 
4 Die „ b '% U ' 3n Steiermark.
        <pb n="52" />
        i 
46 
is 
li ÌÎ'S: 
,, ÏS :'w:.: 
III. In Krain. 
5. Die cm ber Lanbeszwangsarbeitsanstalt in Laibach be 
stehende Besserungsanstalt für jugendliche Corrigenden. 
IV. In Böhmen. 
6. Die selbständige Besserungsanstalt für jugendliche Cor- 
rigenden in OpatvOic bei Pardnbic. 
V. In Mähren. 
7. Die an der Landeszwangsarbeitsanstalt in Nentitschein be 
stehende Besserungsanstalt. 
8. Das Kaiser-Franz-Jvsefs-Nettungshaus in Brünn*). 
*) Das von uns hier aufgestellte Verzeichnis weicht nicht un 
wesentlich von jenem Verzeichnisse ab, das wir in den Mittheilungen 
der statistischen Centralcommission (B. XXXVI H. 3 S. XXX) bezüglich 
dieser Anstalten vorfinden. 
Jene Aufstellung führt unter den Besserungsanstalten außer den 
von uns angeführten noch an: 
In Niederösterreich: Das Kaiser-Franz-Josef-Jugend-Asyl in 
Weinzierl a. Erlauf, dann die vom Wiener Schutzvereine gegründeten 
und erhaltenen zwei Rettungshäuser von Unter-St.-Veit und Ernstbrunn. 
Diese Anstalten können jedoch nach den uns theils von der Lei 
tung dieser Anstalten, theils von Seiten des wohllöbl. Landesausschusses 
von Niederösterreich zugegangenen Mittheilungen nicht als Besserungs 
anstalten im Sinne des Gesetzes vom 24. Mai 1885, Nr. 90 R.-G.-Bl., 
angesehen werden; sie sind bisher lediglich Privatanstalten und nehmen 
als solche Corrigenden nicht auf. 
Ebenso sind Privatanstalten und den Besserungsanstalten nicht 
beizuzählen: 
Die Rettungsanstalten zu Maiern bei Feldkirchen, das Mädchen 
waisenhaus des Ürsulinerinnen - Conventes zu Klagenfurt — beide in 
Kärnten und die Rettungsanstalt zu Jagdberg in Vorarlberg. 
In Böhmen ist die Landesbesserungsanstalt für jugendliche Cor 
rigenden seither von Kostenblatt nach Opatovic übertragen worden. 
In Mähren wurde das in unserem Verzeichnisse angeführte Kaiser- 
Franz-Josefs-Rettungshaus im Jahre 1890 eröffnet. 
Die Rettungsanstalt in Troppau ist ein bloßes Armen institut. 
Die landwirthschaftlichen Colonien für Jugendliche in Galizien 
sind noch nicht activiert. 
So weit der heutige Stand der österreichischen „Besserungsanstalten" 
nach den uns apf privatem Wege zugegangenen Informationen; das 
Bedürfnis nach einer officiellen statistischen Aufnahme dieser Institute 
und der verschiedenen Privatanstalten ist ein dringendes und es sollte 
demselben im Interesse der öffentlichen Wohlfahrtspflege so bald als 
möglich Rechnung getragen werden.
        <pb n="53" />
        47 
Betreffs der Anhaltung jugendlicher Personen in den 
obengenannten Besserungsanstalten gelten folgende nähere 
Bestimmungen: 
Jugendliche Personen zwischen dem 14. und 18. Jahre 
tonnen, wenn sie wegen Bettelns, Landstreicherei, wegen 
Arbeitsscheu, wegen Unzucht oder wegen Bruch der über sie 
verhängten Polizeiaufsicht verurtheilt worden sind, auf Grund 
ves gerichtlichen Erkenntnisses, in welchem die Zulässigkeit 
U)rer Verweisung in eine Besserungsanstalt ausgesprochen 
mro, über Verfügung der politischen Landesbehörde in die 
irà -Aķanstalt gebracht und daselbst bis zum Eintritte 
y’" erun 9' aber nicht über das 20. Lebensjahr hinaus 
«îiZàl - 88 7, 13 und 14 dcê G-sch-s vom 
werte 90 ‘. ® te besondere, sehr anerkennens- 
seües him- ^îrgung, die nach der Bestimmung des Ge- 
geubcm- “ jugendlichen zutheil wird. liegt in Fol- 
gşlil 
E-LLS-S 
Dauer "a/ukabe S-u,°cht wird, sondern sie ist auch der 
schränkt &amp; fm, bas Maximum von drei Jahren be- 
ann vwlmehr von dem 14. bis zum 20. Jahre — 
(Statthalterei/Landà^ņì^ung" seitens der politischen Landesbehörde 
des Berurtheilten für erfolgt je nach der Landesangehörigkeit 
schledenen Verordnung» n Ļandesbesserungsanstalt, die nach den ver- 
vertretungen zur Auümi»» Zeuibarungen zwischen den einzelnen Landes- 
~ Raummangel in den rî betreffenden Corrigenden verpflichtet 
ángel an einer derartig» ìZiehenden Landesbesserungsanstalten, oder
        <pb n="54" />
        48 
„so lange es der Zweck der Anhaltung erheischt", dauern*) 
— § 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, Z. 90 
Noch entschiedener tritt die zweckmäßige Bedachtnahme, 
die in der obenerwähnten Bestimmung betreffs der jugend 
lichen Personen getroffen wird, dann hervor, wenn man ihr 
die analoge Bestimmung des deutschen Strafgesetzes gegen 
überstellt. 
Gemäß § 362 des deutschen Strafgesetzes können die 
wegen derselben Übertretungen (Bettel, Landstreicherei, Un 
zucht re.) verurtheilten Personen im Grunde des richterlichen 
Erkenntnisses nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde 
überwiesen werden; die betreffende Landespolizeibehörde er 
hält hierdurch die Befugnis, die verurtheilte Person entweder 
bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder 
zu gemeinnützigen Arbeiter: zu verwenden. 
In Deutschland wird, wie wir sehen betreffs des Alters 
des Verurtheilten gar kein Unterschied gemacht; der Jugend 
liche erhält seinen Platz im Arbeitshanse neben dem ver 
derbtesten Landstreicher, Spieler, Trunkenbold re. und die 
Zeit der Anhaltung darf hier sogar nur zwei Jahre in An 
spruch nehmen **). 
Eine besondere Rücksicht macht sich bezüglich der An 
haltung der Unmündigen (d. i. der Jugendlichen zwischen 
U und 14 Jahren) geltend. 
Richterlicherseits kann gegen dieselben ans Zulässig 
keit der Anhaltung in einer Besserungsanstalt erkannt wer- 
*) Wird die Anhaltung eines 18jährigen Corrigenden verfügt, so 
steht nichts im Wege ihn bis zum vollendeten 20. Jahre in einer 
Besserungsanstalt zn verwahren, bezüglich des gesetzlich zulässigen dritten 
Jahres ihn in ein Zwangsarbeitshaus zu überstellen. — Die Praxis 
liebt es leider, die Entlassung aus Zwangsarbeits- und Besserungs 
anstalten schon nach 2 Jahren zu verfügen — um Raum für die 
wartenden Anwärter zu gewinnen — sehr zum Schaden des Erfolges 
der Anhaltung, dessen Verwirklichung in der Regel einen längeren 
Aufenthalt zur Voraussetzung hat. 
**) In Deutschland beginnt man das Unzulängliche dieser cor- 
rectionellen Nachhaft auch bereits einzusehen und strebt eine Verände 
rung der diesbezüglichen Bestimmungen an; s. Hippel, Die correctionelle 
Nachhaft, S. 117 ff.
        <pb n="55" />
        49 
W.M5Z«Ms 
MMUZZM 
LàZMŞŞ 
Ä 8cffenmî iu9e,,b - 
##### 
mundest nnh hJ e ^o^rr ■ Vertreter (des Vaters oder Vor 
mundes) und hw orr toes waters oder 
Ņ^Ubehôrde • ílC ° t bartn ' bass hier die 
fcben mtë¿n)pre^^cn imb 
} l . nb ber Sicherheitskļ.?à wahrend dort es dein Strafgerichte 
şur zulässig zu erklären^' ^"kömmt, die erwähnte Verfügung 
ist im unverkennl^? des Gesetzes vom 24. Mai 
d f des allg. bnra ^^Zusammenhange mit § 178 und 
§ 178 Ln 
pichen Gewalt ober ' opopn en , ben Mißbrauch der väter- 
bundenen Pflichten"'--- ^uterlassung der damit ver- 
Wbiimgcn seitens beg b ^ sibling ftraf6arer 
-ari«»»;«
        <pb n="56" />
        50 
mm#. 3)oë 0eric^t bc» Gkgenftmtb ber 0e^mcrbe 
zu untersuchen unb bie ben Umstänben angemessenen 
Verfügungen zu treffen." 
Zu biesen „den Umstänben angemessenen Verfügungen" 
muss auch unstreitig bie Abgabe des Kindes in eine Besse 
rungsanstalt gerechnet werden. Noch unzweifelhafter wird 
das Recht der Pflegschaftsbehörde auf Unterbringung des 
Kindes in eine Besserungsanstalt durch die Bestimmung des 
L 217 des allg. bürg. Gesetzbuches begründet. 
Nach Inhalt derselben „hat sich der Vormund an bie 
gerichtliche Behörde zu wenden, wenn er den Vergehungen 
der Minderjährigen durch die zur Erziehung ihm eingeräumte 
Gewalt Einhalt zu thun nicht vermag." 
Dass in einem solchen Falle die Pflegschaftsbehörde 
die „Vergehungen des Minderjährigen durch Unterbringung 
desselben in eine Besserungsanstalt hintanhalten dürfe, dar 
über herrscht bei Auslegung des erwähnten §217 kein 
Zweifel.*) _. 
Die Anschauung, dass schon die Bestimmungen des 
österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches eine ausreichende 
Handhabe zur Bethätigung der staatlichen Fürsorge für die 
beiteti^e 3»ge»b bietet, ^t übrigens erst ¡»»9#» eine 
ganz autoritative Bestätigung erfahren. 
In einer an alle Gerichte ergangenen Verordnung 
verfügt das Justizministerium mittels Erlasses vom 10. No 
vember 1893 Z. 19462: 
„Mehrfach geäußerte Wünsche und Anregungen bieten 
dem Justizministerium Anlass, die unterstehenden Gerichte 
daran zu erinnern, dass sich nach den Bestimmungen des 
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ihre Fürsorge in 
Ansehung der Minderjährigen nicht bloß auf deren 
vermögensrechtliche Interessen beschränken darf, 
sondern, dass sie pflichtgemäß . . . auch für die per 
sönlichen Verhältnisse der Minderjährigen ihre 
Fürsorge zu bethätigen haben. . , 
Die nothwendige periodische Revision des Waisenbuches 
wird Anlass und Gelegenheit zu Erkundigungen über den 
*) Stubenrauchs Commentar fortgesetzt durch Schuster und 
Schreiber, § 217.
        <pb n="57" />
        51 
'ötstnb der Ausbildung und Erziehung der Minderjährigen 
gewahren, aber auch die gewöhnlichen Agenden, ins- 
&lt;sondere die strafgerichtlichen Geschäfte werden 
lanfig Erscheinungen zu Tage treten lassen und Verhältnisse 
arlegen, welche dem Civilgerichte Anlass geben 
nullen, der Erziehung und dem sittlichen Zustande 
jcv Kurd er Aufmerksamkeit zuzuwenden. Daher 
u. dre Strafgerichte und strafgerichtlichen 
o nctronäre die Civilgerichte von den diesfalls 
setzen^bnommenen Thatsachen jeweils in Kenntnis 
Ausübung solcher obervormundschaftlicher Fürsorge 
den gii«! 6 sichte gemäß § 178 allg. bürg. Gesetzbuch auch 
Uma?Ni„?^lahrrgen, dessen sittlicher Entwickelung in seiner 
brinlim, * - Ģ^şnhr droht, in einer andern Fanrilie unter- 
gute Erziehn^" b'^t Gerichte volle Gewähr für eine 
der übet hiezu die Gelegenheit fehlt, wird, 
(810 s'L ^ sche Personen vorgebeugt werden können 
% 24- 1885, 90). 
§ 16 erfnvï rii^ en « Vertreter zu der nach dem citierten 
richten mit Ļlntragstellung anzuregen, wird den Ge- 
Patentes v? ^ilgemeinen Anwendungen des kaiserl. 
^854, 208, mög' 
richten üiird bei diesem Anlasse den Ge- 
sonderuna Befolgung der über die Ab- 
şangenen beitVa ?ä)er Häftlinge von anderen Ge- 
geschärft." landen Vorschriften neuerlich ein-
        <pb n="58" />
        52 
Die Verordnung des Justizministers spricht zwar nur 
davon, dass die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen 
zu der Stellung des im § 16 des Gesetzes vom 24. Mai 
1885 erwähnten Antrages anzuregen seien, um die Ab 
gabe derartiger Personen an die Besserungsanstalten herbei 
führen zu können, aber der ül dieser Verordnung citierte 
§178 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches inti) ins 
besondere der wohl nur aus Versehen dort übergangene 
§217 desselben Gesetzes geben dem Civilgerichte, welches als 
Pflegschaftsbehörde zu fungieren hat, Befugnisse, die noch 
viel weiter reichen. 
Nach Wortlaut und Sinn jener Bestimmungen ist das 
Gericht nicht erst dann berechtigt, und verpflichtet, den 
Minderjährigen einer Besserungsanstalt zu überweisen, wenn 
die gesetzlichen Vertreter einen diesbezüglichen Antrag stellen, 
sondern das Gericht kann diese Verfügung auch gegen den 
Antrag und Willen der Eltern oder der Vormünder treffen, 
sobald es vermeint, dass diese Verfügung den Ver 
hältnissen angemessen sei." 
Die hier citierten Bestimmungen würden es wohl er 
möglichen, die Criminalität jugendlicher Personen in syste 
matisch durchgreifender Weise in Österreich zu bekämpfen, 
wofern nur der ernstliche Versuch gemacht werden wollte, 
dieselben im concreten Falle uneingeschränkt in Ausführung 
zu bringen. 
Strafbare Handlungen, die von Kindern bis zu 11 
Jahren begangen werden, rufen gemäß der §§178 und 217 
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbitches die Jngerenz der 
Pflegschaftsbehörden wach, welche über Antrag der gesetzlichen 
Vertreter und erforderlichenfalls auch ohne Zustimmung 
derselben die Abgabe des Kindes in eine Besserungsanstalt 
verfügen können. 
Die Abgabe des Jugendlichen in eine Besserungsanstalt 
kann des Weiteren erfolgen, wenn ein Unmündiger zwischen 
11 und 14 Jahren ein Verbrechen begeht und das Straf 
gericht auf die Zulässigkeit dieser Nebenstrafe nach verbüßter 
abgesonderter Abschließung für das begangene als Über 
tretung zu strafende Verbrechen erkennt; wenn ein Unmün 
diger zwischen 11 und 14 Jahren ein Vergehen oder eine 
Übertretung begeht und die Sicherheitsbehörde ein anderes
        <pb n="59" />
        H 
53 
Mittel zur Erzieluug einer ordentlichen Erziehung nicht aus- 
flndig^machen kann. 
Jugendliche Personen zwischen 14 und 18 Jahren, sind 
an eine Besserungsanstalt abzugeben, wenn die Bedingungen 
sur die Abgabe derselben in eine Zwangsarbeitsanstalt ge 
geben sind, also in den Fällen der Verurtheilung derselben 
der in den §§ 1 bis 6 des Gesetzes vom 24. Mai 
188o bezeichneten Übertretungen. Überdies kann auch gegen 
diese Personen wegen Verübung strafbarer Handlungen 
anderer Art im Sinne der oben citierten Bestimmungen 
der §§ 178 und 217 des allg. bürg. Gesetzbuches die Unter- 
bnngnng in eine Besserungsanstalt seitens des Gerichtes ver 
fugt werden. 
Fasst man alle diese wichtigen Normen in Verbindung 
ņņî jenen über beit Strafvollzug in den s. g. „Jngend- 
aoiyeunngen ins Auge, so kann wohl nicht behauptet wer- 
dass es an einer eingehenden gesetzlichen Fürsorge be- 
^7 ^^jugendlichen Übelthüter mangele: vielmehr er- 
!§/îņt den Behörden vielfach Gelegenheit geboten, die sociale 
hm-rA ' oîb ur der Begehung criminell strafbarer Handlungen 
cv. I ü^endlrche Personen gelegen ist, wirksam zu bekämpfen, 
die Messer un, die Behauptung aufzustellen, dass 
werc.. şi^ļlrgen Bestimmungen eine sehr beachtens- 
^ufweisen" jenen des englischen Rechtes 
J? nn s U ìnîr zunächst it a ch der Art des Straf- 
bilduna' bea ; u A en Unterricht ititi) die gewerbliche Ans 
imi RücksicktB?k Uchen Verurtheilten zum Zwecke hat, dann 
Jugendarbeit^ .Controle, die seitens der Leitung der 
wird — j ene ^n über die bereits Entlassenen geführt 
anstalten rn «m« .Jugendabtheilungen in den Straf- 
matoiy Schools Un ^ Marburg den englischen Refor- 
Wvhl lvird i„ âC l nâ unbedenklich an die Seite stellen. 
SSžSSS 
mmmm
        <pb n="60" />
        54 
geltend machen, es von der in der Regel nur zehntägigen 
Vorbestrafung in: Gefängnisse sehr gänzliches Abkommen 
finden zu lassen und den ganzen Strafvollzug gegen jugend 
liche Persollen in die Reformatory Schools zu verlegen. 
In den österreichischen Jugendabtheilungen, wie in den 
englischen Reformatory Schools bildet die Pflege des erzieh 
lichen Mvmelltes in der Strafe die Hauptaufgabe und in 
ganz analoger Weise wird in den aus nahezu gleicher Or- 
ganisation beruhenden Anstalten der Unterricht und die 
Unterweisung in ben einzelnen Gewerben den vernrtheilten 
jugendlichen Übelthätern ertheilt, um sie vor dem gänz 
lichen sittlichen Verfalle zll retten und für die Gesellschaft 
zu erhalten. 
Die oben erwähnten Besserungs all stalten erfüllen 
dagegen theils die Aufgabe der Reformatory, theils jene 
der industrial Schools. Mit den ersteren decken sie sich fast 
vollständig, soweit es sich um Unmündige handelt, die sich 
einer sonst als Verbrechen bestraften Handlung schuldig ge 
macht haben. 
Wie in England der für die Verübung eines Ver 
brechens zuerkannten und vollzogenen kürzern Gefängnis 
strafe die Anhaltung des Jugendlichen in einer Reformatory 
School durch 2 bis 5 Jahre in der Regel unmittelbar nach 
zufolgen hat — Reformatory School-Act 1866 s. 16 — 
genau so kann in Österreich der Unmündige nach ver 
büßter — kurzer — Freiheitsstrafe (§ 270 St.-G.) in eine 
Besserungsanstalt verwiesen werden (§ 8 Absatz 1 des Ge 
setzes vom 24. Mai 1885 Z. 90 R.-G.-Bl.) 
Ergibt sich in diesem Punkt eine bemerkenswerte Analogie 
zwischen der Wirksamkeit der Besserungsanstalten und den 
Reformatory Schools, so ist andererseits eine solche und 
vielleicht noch frappantere betreffs der Thätigkeit der In 
dustrial Schools zu konstatieren. 
Nach 8. 15 des Industrial School-Act 1866 
kann die Abgabe eines angeklagten Kindes unter 12 Jahren 
in eine Industrial School ohne jedwede vorhergehende 
Strafe ausgesprochen werden, wenn die Umstände des con 
creten Delicies und die Verhältnisse der Eltern eine solche 
Maßregel wünschenswert erscheinen lassen.
        <pb n="61" />
        55 
In Österreich kann die Ahndung eines von einem Un 
mündigen verübten Vergehens oder einer von ihm begange 
nen Übertretung dadurch erfolgen, dass die Abgabe desselben 
in eine Besserungsanstalt verfügt wird, „wenn ein anderes 
Mittel zur Erziehung rmd Beaufsichtigung nicht ausfindig 
au urndicu ist" (§ 8 'Äbf. 2 M (Befe# üom 24. WM 1885 
&amp; 89 
Vagabondierende und bettelnde Kinder verweist der 
englische Richter nací) s. 14 des Industrial School-Act 1866 
in eine Industrial School; der österreichische Richter in eine 
Besserungsanstalt — § 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1885 
3. 89 SRÆÆi. 
Gemäß des englischen Gesetzes vom Jahre 1866 S. 16 
kann der Vater, Stiefvater oder Vormund eines Kindes die 
die Abgabe seines Kindes oder Mündels in eine Industrial 
School verlangen, wenn er nachweist, dass er nicht im 
stande ist, dasselbe zu beaufsichtigen. In analoger 
Weise verfügt § 217 des allg. bürg. Gesetzbuches, dass sich 
der Vormund (und mithin auch gewiss der Vater) an die 
gerichtliche Behörde zu wenden habe, „wenn er den Ver 
gehungen des Minderjährigen . . . nicht Einhalt zu 
thun vermag." 
Dass in einem solchen Falle das Gericht die Verweisung 
des Kindes oder Mündels in eine Besserungsanstalt ver- 
lugen kann, darüber herrscht kein Zweifel. 
% . Dergleichen zum Theile ganz überraschende Analogien 
' JJ bezüglich dieser Frage der criminalistisch-socialen Gesetz- 
' Uî ļ9 Mch noch andere vorhanden. 
% A weniger nur aber ein Filiationsverhältnis zwischen 
bers s.ì^en Rechtssystemen (dem österreichischen und englischen) 
ò lgnch der citierten Bestimmungen angenommen zn werden 
Ņg' um desto größere Bedeutung kömmt der Erscheinung 
O'h. ss hier gleiche Bedürfnisse zu der Erlassung analoger 
bswnmungen geführt haben. 
Aber um so bedauernswerter ist auch die wei- 
ore Thatsache, dass in betreff der Verwirklichung 
und Durchführung der erwähnten gesetzlichen Be- 
! unmungen sich ein so gewaltiger Unterschied zwi- 
leyen den beiden Staaten manifestiert!
        <pb n="62" />
        Den mehr als 200 Reformatory und Industrial Schools 
Großbritanniens stehen in Österreich neben den beiden 
„Jugendabtheilungen" in Prag und Marburg kaum 10 öffent 
liche Besserungsanstalten gegenüber und diesem traurigen 
Missverhältnisse bezüglich der Zahl der vorhandenen An 
stalten, entspricht auch die Ziffer der in diesen • Anstalten 
verwahrten jugendlichen Personen. 
Während am Schlüsse des Jahres 1891 in beit 
Reformatory und Industrial Schools Englands 
und Schottlands an 30000 (29 272) verbrecherische 
und arg verwahrloste Jugendliche verwahrt wur 
den, mochten sich zu derselben Zeit in Österreich 
kaum 1000 jugendliche Personen in den „Jugend- 
abtheilungen" und in den öffentlichen Besserungs 
anstalten befunden haben*); in dieser 30faä)en 
Überzahl der ersteren spiegelt sich der Unterschied 
zwischen der Criminalisât der Jugendlichen in bei 
den Ländern trotz vielfach analoger Entwickelung 
her vorhandenen Schutzanstalten ab. 
Der Mangel der nöthigen Anzahl von Besserungs 
anstalten ist in Österreich causal zu der geringfügigen Zahl 
von Fällen, in welchen richterlicherseits aus Zulässigkeit der 
Anhaltung eines Jugendlichen in einer Besserungsanstalt er- 
*) Nach den uns über unsere Anfragen zugegangenen Mittheilungen 
waren in den österreichischen Landesbesserungsanstalten zu Anfang des 
Jahres 1894 detiniert: 
In der niederösterr. Landesbesserungsanftalt zuKorneuburg . . 159, 
„ „ „ n „ Eggenburg . . 273, 
ti tt h it h 2b.® Nendorf . . 29, 
„ „ mährischen „ „ Neutitschein . . 106, 
h h h h Kaiser-Franz-Josefs- 
Asyl zu Brünn . . 132, 
„ „ böhmischen „ zu Opatovic . . . 
„ „ krainischen „ Laibach.... 44, 
„ „ steyermärkischen „ „ Messendorf und 
Lankowitz ... 40, 
zusammen 907 
jugendliche Corrigenden, wozu noch die in den Jugendabtheilungen zu 
Prag und Marburg detinierten jugendlichen Sträflinge in Anschlag zu 
bringen wären.
        <pb n="63" />
        sannt wird. *) Der Richter hat in die Lage versetzt zn 
werden dort, wo die gesetzlichen Bedingnngen für die Abgabe 
eines jngendlichen Übelthäters in eine Besserungsanstalt durch 
den concreten Fall gegeben erscheinen, anch wirklich dieselbe 
anssprechen zn können, ohne befürchten zn müssen, dass das 
von ihm gefällte Erkenntnis wegen Mangels der noth 
wendigen Zahl von Besserungsanstalten nnd wegen der 
uatnrgemäßen Überfüllung der vorhandenen unausgeführt 
bleiben werde. 
Macht jedoch der Richter die Wahrnehmung, dass sein 
ans Abgabe des Vernrtheilten an eine Besserungsanstalt ge 
fälltes Erkenntnis Gefahr länft, entweder gar nicht oder erst 
nací) Ablauf einer unverhältnismäßig langen Zeit verwirklicht 
zu werden, dann unterlässt er allgemach die Fällung solcher 
Znweisnngserkenntnisse, und so stirbt ein wichtiger Zweig 
der Rechtspflege zur Gänze ab, statt zur naturgemäßen 
und erfolgreichen Entwicklung und Wirksamkeit zu gelangen. 
Durch einen Vorgang solcher Art — und derselbe ist in 
Österreich betreffs der Abgabe der Jngendlichen in die 
Bessernngsanstalten leider zur Regel geworden, wird das 
Vertrauen in die Wirksamkeit eines Institutes, das unter 
anderen Verhältnissen die besten Erfolge aufweisen müsste, 
in geradezu unheilvoller Weise untergraben und erschüttert. 
Das durch die erlassenen gesetzlichen Bestimmungen in 
augurierte System kann nicht zur erforderlichen Wirksamkeit 
gelangen, tveil es eben zumeist an der Ausführung jener 
Bestimmungen gebricht, von deren Verwirklichung die Ent 
wicklung der geschaffenen Institution abhängt; gleichwohl ver- 
weint man aber bereits mit der Creierung einzelner Anstalten 
das Erforderliche gethan zu haben und da der erwartete 
Erfolg naturgemäß ausbleibt, so ist man nur zu leicht 
geneigt, hierfür das inaugurierte System selbst, 
. *) Im Jahre 1889 wurden 4226 bezirksgerichtliche Erkenntnisse 
ail t Stellung unter Polizeiaufsicht und Abgabe an eine Zwaugsarbeits- 
gsvtalt gefällt. Wie viele dieser Erkenntnisse auf die Abgabe in eine 
ässerungsansialt gelautet haben und wie viele von diesen letzteren Er- 
fnntnissen zur Verwirklichung und Durchführung., gelangten, ist aus den 
artistischen Feststellungen nicht ersichtlich. Österreichische Statistik, 
XXXVI. SB., 3. &amp;eft, 43.
        <pb n="64" />
        statt dessen unvollständige und mangelhafte Durch 
führung verantwortlich zu machen. 
Es ist dies eine Thatsache, welche die Aufmerksamkeit 
aller, welche um das öffentliche Wohl besorgt sind, ans die 
dringende Nothwendigkeit hier Wandel zu schaffen, lenken 
sollte, denn es ist ja geradezu beschämend, dass der Mangel 
der Durchführung langst vorhandener und präciser Normen 
den Grund zu einer so verhängnisvollen Verschiedenheit der 
Ergebnisse der Strafrechtspflege gelegt hat*). 
Eine Erklärung dafür, dass in Österreich eine so ganz 
^3 oom 24. mi 1885 &amp; 90 %.=#=%[. 
wie wir oben gesehen haben, die Errichtung und Erhaltung 
solcher Besserungsanstalten als eine Angelegenheit der ein 
zelnen Königreiche und Länder erklärt und hat den Staat 
lediglich zu einer Beitragsleistnng zur Errichtung solcher 
Anstalten verpflichtet. 
Durch diese Bestimmung wurde ein Verhältnis ge 
schaffen, das von vornherein die Entwicklung der Besserungs 
anstalten wesentlich gefährden musste. 
Nichts ist eben unzweckmäßiger, als die materielle Sorge 
für ein bestimmtes Institut auf verschiedene Organismen zu 
übertragen, ohne nicht auch zugleich die Grenzen der 
beiderseitigen Rechte unb Verbindlichkeiten aufs 
Genaueste zu bemessen und festzustellen. 
In einem solchen Falle tritt nicht ein wechselseitiger 
werkthätiger Eifer zur Erfüllung einer gemeinsamen Auf 
gabe zu Tage, sondern weit eher das Gegentheil, da nie 
mand der Schaffenslust des andern ein materielles Opfer 
aus dem Seinigen zu bringen bereit ist. 
*) In dieser Weise wird auch der jüngste Erlass des Justiz 
ministeriums von: 10. November 1803, so löblich die Tendenzen sind, 
die er verfolgt, entweder gar nicht oder nur in sehr mangelhafter Weise 
zur Ausführung gelangen. Der Eifer der Gerichte die Bestimmungen 
desselben zu verwirklichen, wird allgemach erkalten, sobald dieselben die 
Überzeugung gewonnen haben werden, dass es an geeigneten „Familien" 
und an Besserungsanstalten fehle, um die delictische und arg verwahr 
loste Jugend zu unterbringen.
        <pb n="65" />
        59 
Ein derartiger Dualismus betreffs der materiellen Für- 
sorgefur ein bestimmtes Institut ist nur immer vom Nach 
theile für dasselbe und es spricht sich der Effect desselben 
wohl am treffendsten in einer kleinen Transcription der 
wenn auch etwas banalen aber sonst wohl ganz zutreffenden 
Verse aus: 
Und weil Keiner mochte leiden, 
Dass er für den Andern zahle, 
Zahlt nun Keiner von den Beiden! 
So nehmen denn die im Reichsrathe vertretenen König 
reiche und Länder ihrer großen Mehrzahl nach den Be 
stimmungen des obenerwähnten Gesetzes gegenüber eine ent 
schieden ablehnende Haltung ein,*) weil sie nicht die Kosten 
für die Erhaltung von Anstalten tragen wollen, deren Wirk 
samkeit in erster Linie der staatlichen Strafrechtspflege zu 
Gute kommt. 
Diesen Jndifferentismus gegenüber der Verwirklichung 
vorhandener gesetzlicher Bestimmungen vergilt der Staat mit 
Weiterungen 'betreffs der Übernahme der ihm obliegenden 
Beitragspflicht zur Errichtung von Zwangsarbeits 
und Besserungsanstalten, und so ist in einem Zeitraum von 
zehn Jahren seit Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes, das 
die Errichtung solcher Anstalten fördern sollte — wenn wir 
von den beiden Kronländern Mähren und Niederösterrerch 
absehen — fast gar nichts zur Lösung jener so wichtigen 
criminal-socialistischen Aufgabe geschehen. 
Weder wurde, dem Bedürfnisse entsprechend, eine hin 
reichende Anzahl von Landesbesserungsanstalten geschaffen, 
noch haben die Länder in Ausführung der Bestimmung 
des citierten Gesetzes § 1 Absatz 3 für die Errichtung solcher 
öffentlicher Besserungsanstalten seitens der Bezirke 
oder der Gemeinden irgend welche Vorsorge ge 
troffen. 
*) Es haben in Wirklichkeit auch einzelne Landesvcrtretnngen die 
Erlassung des Gesetzes vom 24. Mai 1885 zum Ausgangspunkt emer 
vollkommenen Passivität ans dem Gebiete der Errichtung neuer Zwangs- 
arbeits- und Besserungsanstalten genommen und weitgehende Projekte 
zur Vermehrung derselben fallen gelassen, weil sie sich mit der Staats 
verwaltung über die Theilung der Lasten nicht zu einigen vermochten.
        <pb n="66" />
        Diese Frictionen zwischen Gesammtstaat und Ländern 
können nun aber das Verhalten dieser beiden Factoren 
wohl erklären, sie können aber dasselbe nicht entschuldigen 
und noch weniger rechtfertigen. 
Das Gesetz bestimmt klar und deutlich, dass eine den 
Anforderungen der öffentlichen Sicherheit entsprechende An-- 
zahl von Besserungsanstalten zu errichten sei — und dass 
zu den Kosten der Errichtung solcher Anstalten der Staat 
einen Beitrag zu leisten habe; die Ergebnisse der Straf 
rechtspflege stellen die Nothwendigkeit der Vermehrung der 
selben außer aller Frage; es hätte also der Staat selbst, 
da er für die Ausführung des Gesetzes Sorge zu tragen 
hat, diese Errichtung voir Besserungsanstalten unter An 
bietung der Leistung des ihm obliegenden Beitrages zu 
betreiben, zumal ihn ,a der Schade, den die Interessen der 
Strafrechtspflege durch den Mangel solcher Anstalten er 
leiden müssen, in erster Linie allein und in sehr empfind 
licher Weise treffen muß!! 
Was etwa der Staat durch Nichterfüllung der ihm ob 
liegenden Beitragsleistung zur Errichtung von Besserungs 
und Erziehungsanstalten ersparen mag, wird gewiss binnen 
wenigen Jahren durch den Bau kostspieliger, großer Straf 
anstalten, durch die Auslagen für eine Vermehrung der 
Strafgerichts- und Polizeibehörden aufgezehrt und hiezu 
kömmt für ihn noch überdies die geradezu unvermeid 
liche Verschlechterung der Ergebnisse der Strafrechts 
pflege als ein so wichtiges ethisches und politisches Moment 
in Anschlag!
        <pb n="67" />
        III. Der Cinstnls des Alters auf Schuld- und Strchnmeffung 
nach den Kestimmungen des «tuesten österreichischen Ztras- 
geststeutwurfks *). 
Eine noch weit wichtigere Rolle als bisher, wird den 
„Jugendabtheilungen und Besserungsanstalten" in den Be 
stimmungen des neuen Strafgesetzentwnrfes zugewiesen. 
*) Die legislatorischen Vorarbeiten zu einem neuen österreichischen 
Strafgesetze nehmen einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren in An 
spruch. — Der erste (Hye'sche) Entwurf, dessen erste Ausarbeitung m 
das Jahr 1863 zurückreicht, wurde im österreichischen Abgeordneten 
hause bereits im Jahre 1867 vorgelegt. Der über diese Vorlage ab- 
nefasste Commissionsbericht vom 21. Februar 1870 gelangte wegen der 
Vertagung und später erfolgenden Auflösung des Abgeordnetenhauses 
nicht zur'Berathung und Beschlussfassung in demselben. 
Am 7. November 1874 wurde, nachdem in der Zwischenzeit das 
deutsche Strafgesetz in Wirksamkeit getreten war, von dem damaligen 
Justizminister'Glaser ein neuer, an das deutsche Strafgesetz sich an 
lehnender Entwurf eingebracht, den wir als die Grundlage aller 
späteren Entwürfe anzusehen haben. Der über diesen Glaserichen Ent 
wurf erstattete Bericht vom 10. April 1874 theilte das Schicksal des 
ersten Hye'schen Entwurfes; das Abgeordnetenhaus, dessen Ochhrige 
Legislationsperiode im Jahre 1879 zu Ende ging, gelangte nicht dazu 
diesen Bericht zu berathen und zu genehmigen. Am 14. November 1881 
erfolgte eine neuerliche Vorlage des s. g. Glaser'schen Gesetzentwurfes 
unter Berücksichtigung der von der Commission des aufgelösten Ab 
geordnetenhauses vorgenommenen Änderungen. Dieser Regieruiigsentwurf 
erfreute sich nicht einmal einer commissionellen Durchberathung und ;o 
wurde einem neuen Hause am 11. April 1889 seitens des jetzigen 
Justizministers Grafen Schönborn ein vierter Entwurf vorgelegt, der 
sich gleichfalls an die Arbeit Glasers aus dem Jahre 1874 auschloss. 
Der Bericht über diesen Entwurf wurde dem Hanse vorgelegt, aber 
wegen Auslösung desselben zu Beginn des Jahres 1891 gleichfalls weder 
berathen noch genehmigt, und so erfolgte im Jahre 1891^ eme neuer 
liche Vorlage durch denselben Justizminister und ein neuerlicher Bericht 
liegt nunmehr abermals dem Hause vor. — Optimisten hoffen brel-
        <pb n="68" />
        Die intensive Bewegung, die auf criminalistisch-socialem 
Gebiete betreffs der Behandlung der Jugendlichen in den 
letzten Jahren platzgegriffen hat, ..wird insbesondere durch 
die vielfachen und einschneidenden Änderungen gekennzeichnet, 
welche die Commission des österreichischen Abgeordnetenhauses 
an dem im Jahre 1801 vorgelegten Regierungsentwurfe 
eines Strasgetzbnches über Verbrechen und Vergehen und Über 
tretungen vorgenommen hat. 
Bestiminungen, die sich, von ficincn stilistischen Ab 
änderungen abgesehen, seit mehr als 20 Jahren in den 
zahlreichen Regierungs- und Ausschnsseiitwürfen intact er 
halten hatten, erfuhreii nunmehr wesentliche Modifikationen, 
die als „Versuch" bezeichnet werden, die Lösung einer der 
schwierigsten criminalistisch-socialen Fragen in einer befriedi 
genderen Weise anzubahnen, als dies in dem heutigen Ge 
setze niöglich ist. (Bericht des Ausschusses S. 12.) 
Prüfen wir, inwieweit dieser Versuch gelungen ist! 
§ 60 des Commissionsentwurfes bestimmt: 
„Auf Unmündige, welche bei Begehung einer Handlung 
das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, findet das 
Strafgesetz keine Anwendung. Ist jedoch die Handlung mit 
einer Verbrechens- oder Vergehensstrafe bedroht, 
so kann die Sicherheitsbehörde nach Umständen die ange 
messene Bestrafung des Unmündigen durch dessen Eltern 
oder durch andere Personen verfügen und hat dieselbe mit 
Zustimmung der Pflegschaftsbehörde nöthigenfalls für die 
Unterbringung in einer geeigneten Familie oder 
in einer Erzrehungs- oder Besserungsmlstalt Sorge zu tragen, 
welche Unterbringung jedoch nicht über das voll 
endete 18. Lebensjahr andauern darf." 
leicht mit einiger Berechtigung —, dass dieser Bericht zur endlichen 
Finalisierung eines Gesetzentwurfes führen werde, nachdem der ur 
sprüngliche Entwurf durch nicht weniger als fünf Regiernngs- und vier 
Commissionsberathungen hindurchgegangen ist. Durch Erfahrungen ge 
witzigt, enthalten wir uns bestimmter Vorhersagungen, glauben aber, 
dass eine Erörterung wichtiger Bestimmungen des neuesten österreichischen 
Entwurfes umsoweniger als unzweckmäßig angesehen werden dürfte, als 
die Wiederholung des bisherigen unerquicklichen Schauspieles voraus 
gesetzt, ein neuerlicher Regierungsentwurf aller Wahrscheinlichkeit nach 
abermals die Züge des ihm unmittelbar vorangehenden, jetzigen Com 
missionsentwurfes tragen würde.
        <pb n="69" />
        63 
Vergleichen wir die hier citierte Bestimmung mit der 
ihr eorrespvndierenden des Regierungsentwnrfes *), so er 
gibt sich, dass die Commission iir zwei nicht unwesentlichen 
Punkten Änderungen vornehmen zu müssen glaubte. 
Zunächst darin, dass nunmehr nach Inhalt des § 60 
des Änsschussentwurfes statt der Unterbringung in einer 
Erziehungs- oder Besserungsanstalt, auch die Unterbringung 
in einer geeigneten Familie platzgreifen darf, sodann 
darin, dass die Detention in einer Erziehungs- oder Besse 
rungsanstalt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ihr 
Ende erreicht haben muss. 
Beschäftigen wir uns zunächst mit der letzterwähnten 
Änderung: 
Die Commission hat für dieselbe keinerlei Begründung 
angeführt, und es ist daher um so schwerer festzustellen, 
wodurch diese Abweichung von dem in allen früheren 
Entwürfen eingenommenen Standpuncte gerechtfertigt wer- 
den will. 
Dass die Zwangserziehung mit der Vollendung des 
18.Lebensjahres ihren Abschluss finden müsse, selbst wenn 
der in der Erziehungs- oder Besserungsanstalt Unterbrachte 
in jenem Zeitpunkte noch keine Beweise der Besserung ge 
geben hat, dies nüderspricht zunächst dem in dem Gesetze 
über Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten**) allgemein 
ausgesprochenen Principe, „dass die Anhaltung in einer 
Besserungsanstalt so lange zu dauern habe, als es 
der Zweck der Anhaltung erheischt, dass sie jedoch 
über das zwanzigste Lebensjahr nicht ausgedehnt werden 
dürfe." 
*) § 61 des Regierungsentwurfes lautet: 
„Auf Unmündige, welche bei Begehung einer Handlung das 12. Jahr 
noch nicht zurückgelegt haben, findet das Strafgesetz keine Anwendung. 
Ist jedoch die Handlung mit einer Verbrechens- oder Vergehensstrafe 
bedroht, so kann die Sicherheitsbehörde nach Umständen die angemessene 
Bestrafung des Unmündigen durch dessen Eltern oder durch andere 
Personen verfügen und hat dieselbe mit Zustimmung der Pflegschafts 
behörde nöthigenfalls für die Unterbringung in einer Besserungs- oder 
Erziehungsanstalt Sorge zu tragen" — wörtlich gleichlautend mit § 60 
des Glaserschen Entwurfes aus dem Jahre 1874. • 
**) Gesetz vom 24. Mai 1885 Nr. 90 R-G.-Bl. betreffend dre 
Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten, § 14 Absatz 2.
        <pb n="70" />
        Dieser Zeitpunkt ist, wie wir weiter unten sehen wer 
den, auch für die Dauer der Anhaltung derjenigen bestimmt, 
die nach vollendetem 12. Lebensjahre einer Erziehungs- oder 
Besserungsanstalt übergeben werden (§ 61 des Commissions 
entwurfes) und es ist nicht einzusehen, warum hier ein 
Unterschied zwischen den beiden Gruppen jugendlicher Per 
sonen statuiert werden soll. — Hält man in den im § 61 
des Commissionsentwurfs bezeichneten Füllen Erziehung und 
Besserung auch über das 18. Lebensjahr hinaus für möglich 
und zulässig, so muss derselbe Grundsatz auch rücksichtlich 
jener Strafunmündigen platzgreifen, welche vor Vollendung 
des 12. Lebensjahres wegen Begehung eines Verbrechens oder 
Vergehens einer Besserungsanstalt übergeben werden. 
Wir würden wegen der an sich nicht bedeiltend er 
scheinenden Differenz des Erziehnngs-Maximalalters voir 18 
und 20 Jahren nicht so viele Worte verlieren, wenn wir 
nicht von erfahrenen Pädagogen und insbesondere von den 
Vorständen der Erziehungs- nub Besserungsanstalten wie 
derholt und eindringlichst auf die Gefahren aufmerksam 
gemacht worden wären, die mit der verfrühten Ent 
lassung eines Corrigenden ans einer Besserungsanstalt ver 
bunden siild. 
Das ganze mühsame Werk einer allmählichen Besserung 
kann mit Einem Schlage vernichtet werden, wenn der 
Corrigend zur Unzeit, also früher als eë die persönlichen 
Verhältnisse desselben räthlich erscheinen lassen, der Freiheit 
und Ungebundenheit wiedergegeben wird. 
Jene erfahrenen Lehrer und Leiter, deren Besorgnissen 
wir hier Ausdruck zu geben suchen, fassen dabei die Frage 
der Entlassung der Corrigenden aus den Erziehungs- und 
Besserungsanstalten durchaus nicht etwa mechanisch auf; die 
selben erklären sich vielmehr gegen jede schablonenhafte Be 
stimmung der Zeitdauer, binnen welcher der Jugendliche in 
der Besserungsanstalt zu verwahren sei; sie verlangen aber 
möglichst freie Hand für die Bestimmung des Zeitpunktes 
der Entlassung, während durch die vorgenommene, wie be 
reits erwähnt, ganz uiunotiviert gebliebene Änderung der Be 
stimmung des Regierungsentwurfes § 61, die eine Maximal- 
dauer für die Anhaltung des Corrigenden nicht festsetzte,dem 
freien Ermessen der Vorstünde und Leiter solcher Besserungs-
        <pb n="71" />
        65 
einstellten, eine erhebliche Schranke gezogen wird. — Es 
würde uns daher zweckmäßig erscheinen, in diesem Punkte 
den Wortlaut des Regierungsentwurfs § 61 zu restituieren. 
Ein zweites Novum liegt, wie bereits hervorgehoben 
wurde, in der Statuirnng der Zulässigkeit der s. g. „Fa 
milienerziehung", welche die früheren Strafgesetzentwürfe 
nicht kannten. 
Die Frage, ob den Vorzügen oder Schattenseiten dieses 
Instituts das Übergewicht zukomme, ist im hohen Grade 
streitig. *) 
Wir neigen zu der Ansicht, dass für Österreich die 
Unterbringung eines unmündigen Übelthäters in einer frem 
den Familie, welche die Unterbringung in einer Erziehnngs- 
oder Besserungsanstalt zu ersetzen hätte, sich nicht em 
pfehlen lasse. 
Die „geeigneten" Familien aufzufinden, die sich bereit 
finden werden, aus Humanität und ohne Anspruch ans Ent 
gelt ein Kind, das sich bereits einer mit Verbrechens- oder 
Vergehensstrafe bedrohten Handlung schuldig gemacht hat, 
in Pflege und Erziehung zu nehmen, scheint uns ein Ding 
der höchsten Unwahrscheinlichkeit zu sein; die wirtschaftlichen 
Verhältnisse sind in Österreich so bescheiden, dass eine zur 
Übernahme einer Pflege und Erziehung „geeignete" Fa 
milie, die sich bereit erklären würde, für die Erziehung 
eines Kindes Sorge zu tragen, eine Auswahl unter den 
wohlerzogensten Kindern zu treffen in die Lage kommen 
würde; dass sich dieselbe somit jemals bereit finden lassen 
sollte, das Experiment mit einem Kinde von bedenklichem 
Vorleben zu versuchen, ist wohl kaum anzunehmen. 
^ Es dürfte daher nur Erwerbs- oder Gewinnlnst eine 
Familie bestimmen können, sich einer solchen verantwortungs- 
*) Appelius, Die Behandlung jugendlicher Verbrecher und ver 
wahrloster Kinder, S. 56 ff. 
. Aschrott, Die Behandlung der verwahrlosten und verbrecherischen 
Tugend, S. 9. 
Helmke über denselben Gegenstand, S. 38. 
und ^Ņtsmann und Fuld in Liszt's Zeitschrift B. XI S. 89 
3 n ck e r, Bchundlung verbrecherischer Jugend. 
5
        <pb n="72" />
        66 
vollen Aufgabe zu unterziehen, ein Experiment, das wohl 
nach Thunlichkeit zu vermeiden wäre; die Erfahrungen, die 
man in Österreich mit der Pflege der armen Findlinge in 
den „geeigneten" Familien gemacht hat, klingen eben nicht 
sehr ermunternd. 
Der Commissionsentwurf beschrertet mit den Bestim 
mungen der §§ 60 und 61 ein neues Gebiet der Rechts 
und Wohlfahrtspflege. 
Hier bedarf jeder Schritt der äußersten Vorsicht, weil 
ein möglicher Mißerfolg geeignet erscheint, das Vertrauen 
zu einer ganzen Reihe anderer verwandter Institute zu unter 
graben und sohin auch den Erfolg dieser letzteren aufs 
äußerste zu gefährden. 
Gewiss ist, dass der „Familienerziehung" gegen 
über die größten und gewichtigsten Bedenken geltend ge 
macht werden, und dass die gesetzliche Statuirung derselben 
als einer Art gleichwerthigen Factors neben bet Unter 
bringung in einer öffentlichen Erziehungs- oder Besserungs 
anstalt sich zu einem wahren Wagnis gestaltet, auf welches 
es das neue Strafgesetz wohl nicht sollte ankommen lassen. 
Müssen wir die reformatorische Thätigkeit des Ent 
wurfes in den beiden hier angedeuteten Richtungen als zu 
weit ausgreifend bezeichnen, so können wir es andererseits 
nur bedauern, dass im Gegensatze hiezu in einem andern 
wesentlichen Punkte, die Tradition des geltendeil öster 
reichischen Strafgesetzes nur allzu getreulich gewahrt er- 
schei^Der erwähnte § 60 beschränkt nämlich die Zulässig 
keit behördlicher Vorkehrungen gegen strafunmündige Per 
sonen auf den Fall, dass eine mit Verbrechens- oder 
Vergehensstrafe bedrohte Handlung begangen wurde. 
Lässt sich der Thäter, der das 12. Jahr noch nicht 
zurückgelegt hat, eine Übertretung zu Schulden kommen, 
so hat im Sinne des oben citierten § 60 eine angemessene 
Vorkehrung seitens der Sicherheitsbehörde nicht stattzufinden. 
Es ist nun aber absolut nicht einzusehen, warum nur 
Handlungen, die mit Verbrechens- oder Vergehensstrafe be 
droht sind, für geeignet erkannt werden sollen, die Obsorge 
und die prophylactische Thätigkeit der Sicherheitsbehörde
        <pb n="73" />
        5* 
67 
wachzurufen und warum dieselbe Sicherheitsbehörde ge 
zwungen sein soll, thatlos zuzusehen, wenn Unmündige, 
die das 12. Lebensjahr noch nicht, vollendet haben, Hand 
lungen begehen, die sonst als Übertretungen zugerechnet ^ 
werden. 
Handlungen, die im Gesetze mit Verbrechens- und Ver 
gehensstrafe bedroht erscheinen, dürften ihrer Natur nach 
von strafunmündigen Personen sehr selten begangen wer 
den, weit häufiger kann man auf die Begehung vnn Thaten 
rechnen, die im Strafgesetze als Übertretungen bezeichnet 
werden; dass die Jngerenz der Sicherheitsbehörde nur in 
den Fällen der ersteren Art zulässig erscheint, muss daher 
geradezu als eine Anomalie angesehen werden. 
Sollte man sich darauf berufen wollen, dass ein Ver- 
brechen oder ein Vergehen als eine strafwürdigere Hand 
lung von einer größeren Verderbtheit des strafunmündigen 
Thäters Zeugnis geben, so vermöchten wir auch diesen 
Grund nicht anzuerkennen. 
Unter den „Übertretungen" befinden sich Handlungen, 
die von strafunmündigen Personen verübt, auf eine gefähr 
liche Verderbnis derselben schließen lassen und die pro 
phylaktische Thätigkeit weit eher hervorrufen als Verbrechen 
und Vergehen, zu deren Begehung nicht selten Leichtsinn, 
Unerfahrenheit oder bloßer Muthwille den Anstoß zu geben 
Pflegen. 
Wir nennen von den obenerwähnten Übertretungen 
hier den Bettel, die Landstreicherei, die Unzucht, den Dieb 
stahl von Nahrungs- und Genussmitteln von unbedeutendem 
Werthe, die Verunreinigung von Denkmälern u. s. w.; That 
handlungen, die von Unmündigen verübt, die Aufmerksam 
keit der Behörden wohl in hohem Grade hervorzurufen ge 
eignet erscheinen sollten. 
Es ist die Bestimmung des § 60 des Commissionsent 
wurfes im allgemeinen jener des § 55 des deutschen Straf- 
gesetzes nachgebildet,*) aber gerade in dem hier bezeichneten 
*) § 55 des deutschen Strafgesetzes lautet: „Wer bei Begehung 
oer Handlung das zwölfte Jahr nicht vollendet hat, kann wegen der 
selben nicht strafrechtlich verfolgt werden. Gegen denselben können 
nach Maßgabe der'landesgesetzlichen Vorschriften die 
our Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Maßregeln
        <pb n="74" />
        68 
Punkte wurde eine ganz unzweckmäßige Abänderung beliebt, 
die bei der praktischen Durchführung des Gesetzes nicht ohne 
schwere Jnconvenieuzen bleiben wird. 
Auch eine etwaige Berufung auf die Bestimmungen des 
geltenden österreichischen Strafgesetzes — § 237 und 269 
— vermöchte den begangenen Fehlgriff nicht zu entschuldigen. 
Tie erwähnten Bestimmungen statuieren, dass bte von 
den Unmündigen begangenen Verbrechen als Übertretungen 
au befti'ofeit stub; ^00111 liegt mit btc Ganchou etneo 
mtíbeoen ^0^0^11#! Meoction gegen btc mt 
brechensstrafe bebrohten Handlungen der Unmündigen,., aber 
keineswegs eine Bestimmung, welche Vergehen und Über 
tretungen gegenüber, sobald sie von strafunmündigen Per 
sonen begangen werden, den Behörden eine vollkommene In 
differenz' förmlich zur Pflicht machen würde. — Vielmehr 
werden dieselben, wie wir oben dargethan haben, nach § 273 
gleichfalls der Ahndung und Vorkehrung der Sicherheits 
behörde überlassen, die sich nach § 8 des Gesetzes vom 
24. miai 1885 9k. 90 9tÆ=%i. btë ano Abgabe beo @#1= 
digen in eine Besserungsanstalt erstrecken kann. 
Wir hätten somit in diesem Punkte betreffs der Vor 
kehrungen gegenüber der delinguierenden Jugend sogar einen 
nicht unbedeutenden Rückschritt zu verzeichnen, mit dem 
wir uns wohl nicht zufrieden geben dürfen. 
Wir übergehen nunmehr zu der Darstellung der Be 
stimmungen des § 61 des Eommissionsentwurses. 
Derselbe lautet: . ^ . . ri 
„Auf Personen, welche bet Begehung einer strafbaren 
ßanbiimg bag 12., abet it# ba3 18. ^0^#% aitoü&amp; 
gelegt haben, findet das Strafgesetz dann keine Anwendung, 
wenn ihnen die zur vollen Erkenntnis des begange 
nen Unrechts erforderliche Reife gefehlt hat. 
qetroffen werden. Insbesondere kann die Unterbringung in eme 
Erziehunqs- oder Besserungsanstalt erfolgen, nachdem durch Belchlusv 
der Bormundschaftsbehörde die Begehung der Handlung festgestellt und 
die Unterbringung für zulässig erklärt ist." , , , 
Wie wir sehen, hat nach deutschem Strafgesetze die Regelung 
jedweder strafgesetzlich verpönten Handlung die Ergreifung von sicher- 
heitsmaßregeln gegen den unmündigen Thäter zur Fo ge und es ist 
dieselbe durchaus nicht auf die Verübung „schwerer Delicie bi schrankt.
        <pb n="75" />
        69 
In diesem Falle hat aber das Gericht nach Umständen 
die angemessene Bestrafung des Beschuldigten durch seine 
Angehörigen oder dessen Unterbringung in einer geeigneten 
Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt 
anzuordnen, welche Unterbringung jedoch nicht über das 
vollendete 29. Lebensjahr andauern darf." 
Wir fiuben zunächst gegenüber dem. corresponderán 
§ 62 des Regierungsentwurfes *) eine Änderung darin zum 
Ausdruck gebracht, 'dass die Zurechnungsfähigkeit nunmehr 
davon abhängig gemacht werden soll, „ob der Thäter die 
zur vollen' Erkenntnis des begangenen Unrechtes 
erforderliche Reife gehabt habe". 
Die oben citierten Motive des Commissionsberichtes 
S. 12 vermeinen, „dass gegenüber der Regierungsvorlage 
(§ 62), welche von der „zur Erkenntnis der Strafbarkeit 
der Handlung erforderlichen Einsicht", als dem Requisite 
der Zurechnungsfähigkeit spricht, nur ein besserer „Ausdruck" 
bei übrigens gleichem Grundgedanken vorliege." 
Diese Anschauung wird aber durch den weiteren In 
halt des Motivenberichtes selbst widerlegt. Es heißt dort 
wörtlich: „Es wird selten vorkommen, dass Personen, die 
schon das 12. Lebensjahr vollendet haben, die Strafbarkeit 
einer verbrecherischen Handlung nicht einsehen, sie werden 
wohl meistens wissen, dass zum Beispiel das Stehlen straf 
bar ist, dass sie eingesperrt werden, wenn das Gericht er 
fährt, dass sie gestohlen haben. — Die Erkenntnis der 
Strafbarkeit ist aber etwas ganz Anderes, als die 
Erkenntnis des Unrechtes; diese Erkenntnis ist nur bei 
dem vorhanden, der auch abgesehen von der Furcht vor 
Strafe begreift und fühlt, dass ein Verbrechen ein Unrecht 
*) § 62 des Regierungsentwurfes lautet: „Auf Personen, welche 
zur Zeit einer begangenen Handlung das 12., aber noch nicht das 
18. Lebensjahr zurückgelegt haben, findet das Strafgesetz keine 
Anwendung, wenn ihnen die zur Erkenntnis der Strafbar 
keit der Handlung erforderliche Einsicht gefehlt hat. — In 
diesem Falle findet die Bestimmung des § 61 Absatz 2 Anwendung; 
doch kann auch das Gericht die Verwahrung des Beschuldigten in einer 
Besserungsanstalt anordnen, in welcher derselbe so lange, bis er Proben 
der Besserung abgelegt hat, jedoch niemals über das vollendete 20. Lebens- 
luhr angehalten werden darf.
        <pb n="76" />
        70 
ist, und der die nöthige moralische Kraft hat; um dem An- 
tnefie gut Betuno beg 9^^0113 gu 
Diese Motivierung der von dem Ausschüsse vorgenomme- 
nen %nbctnng bet be)ügíic^ell Bestimmung bet Megietnngë' 
notíage täfat'bie bafa biet mit ente „Änbc 
nuig im Siitabtnde" boriiege, 11# bet eigene» Bat' 
fteminq bea 9ínaf^^nfabeti^^tea aia gmi5 imr4tig et^ernen, 
bieimei)t Hegt eine tief einfÿneibenbe Sinbermig in bet 
Garbe selbst bot nnb bet miafcbnfa ist f4 biefct mbetung 
midi beni Wortlaute bet hier citierten Motive vollkommen 
bewusst gewesen. — Nunmehr soll der. jugendliche, zwischen 
dem 12. und 18. Lebensjahre stehende Ubelthäter erst dann 
zur strafrechtlichen Verantwortung für das von ihm be 
gangene Delict herangezogen werden dürfen, wenn er die 
erforderlid)e Reife zur vollen Erkenntnis des be 
gangenen Unrechtes zu prästieren vermag. 
Hiemit schafft der Commissionsentwurf abermals ein 
vollkommenes Novum, mit dem selbst jene Doctrin sich 
noch nicht hervorgewagt hat,*) deren Darstellung den dies 
bezüglichen Arbeiten des Ausschusses zur leitenden Grund 
lage gedient haben dürfte. 
Gegen diese Neuerung des Entwurfes ist zu erwägen: 
Die „etfotbetiidjc Meise 311t Wien WemtrnS bc3 be= 
ganqenen Unrechtes" könnte, wenn sie eine Bedingung für 
bie Gttafbatfeü bet Ubeít# biíbeii loíl, 11# ans bie 
3uqc1lbíi^^ell" befebtänft metben; em lo weit re^enhea 
Bribiiegiimi**) sonnte bet Sngeiib bemi boeb mebt aiiê' 
*) Wir glauben nicht fehlzugehen, wenn wir behaupten, dass der 
von der Commission der Internationalen Crim. Vereinigung erstattete, 
von Dr. H. Appelius verfasste Bericht (Berlin 1892), betreffend die 
Behandlung jugendlicher Verbrecher, dann die oben citierte Abhandlung 
Aschrott's über denselben Gegenstand den Hauptanstoß zu der in 
Rrmae stehenden Abänderung des Regierungsentwurfs gegeben haben, 
aber die positiven Reformanträge, mit welchen Appelius, Aschrott u. A. 
debütieren, enthalten Nichts darüber, dass fortan die Zurechnung emer 
strafbaren Handlung von der erforderlichen Reife zur vollen Erkenntnis 
'LkLsch w °.'° sàiĢd.
        <pb n="77" />
        71 
schließlich vorbehalten bleiben, sondern man müsste sich auch 
bei Jenen, die das 18.Lebensjahr überschritten haben, 
betreffs jedweder Übelthat die Frage vorlegen, ob 
bte €^0^6^^ greife &amp;ur üoílen MeniitniS beë 
begangenen Unrechtes vorhanden war. 
Müsste nun aber eine solche Frage gestellt werden, und 
die Gleichheit vor dem Strafgesetze würde dies gebieterisch 
forbern, borni mürbe bie ## bet Äerurt^elíungen f# 
wohl sehr wesentlich verringern. 
Wer die erforderliche — sittliche — Reife zur 
vollen Erkenntnis eines criminellen Unrechts be 
sitzt, wer da begreift, dass die gesellschaftliche 
Ordnung gegen einzelne Thathandlungen mit dem 
Strafübel reagieren muss, der delinquiert über 
haupt entweder gar nicht oder doch nur in den 
allerseltensten Fällen; um dieser „Verständigen" willen 
würde es sich kaum verlohnen, Strafgesetze zu erlassen, Ge 
fängnisse zn bauen und zu erhalten. 
Auch hier scheint uns also eine neue, höchst bedenkliche 
Bestimmung vorzuliegen, deren Verwirklichung einen förm 
lichen Bruch mit allen bisherigen Grundsätzen der Theorie 
und Praxis bedeuten würde! 
Eine zweite principielle Abänderung, die der Ausschuss 
an dem Rcgiernngsentwurf (§ 62) vorgenommenen hat be- 
Mt barin, Wä ber iltgenba^^en^^er^oņen 
zwischen dem 12. und 18. Jahre nicht die iLicherhertv- 
behvrde, sviidern nur das Gericht „nach Umständen die 
angemessene Bestrafung des Beschuldigten durch seine An 
gehörigen, oder dessen Unterbringung in einer geeigneten 
Familie oder in einer Erziehnngs- und Besserungsanstalt 
anzuordnen hat. . ." . 
Dieser Bestimmung stellen sich zwei schwere und wichtige 
Bedenken entgegen. — Zunächst in formeller Beziehung, dass 
das Gericht und nur das Gericht und zwar das Straf 
gericht Anordnungen treffen soll, die seinem eigentlicheil 
reife festgesetzt werden muss, der sonst bei erwachsenen Verbrechern 
nicht weiter in Betracht kommt; ähnlich 
Hälschner, Das gern. d. Strafrecht I, S. 222; 
Liszt, Lehrbuch d. d. Strafrechtes IV. Aust., S. 167; 
Binding, Normen II, S. 81 ff. u. a.
        <pb n="78" />
        Wirkungskreise fernstehen und deren Durchführung ihm un 
geahnte, ja fast unüberwindliche Schwierigkeiten bereiten 
werden, der großen in Aussicht tretenden Belastung nicht 
erst zu gedenken. 
Schon die Anordnung und Überwachung der angemesse 
nen Bestrafung des Beschuldigten durch seine Angehöri 
gen ist Etwas, was mit dem Berufe des erkennenden 
Strafgerichts nicht wohl vereinbar ist, wie denn erst die 
Unterbringung in einer „geeigneten" Familie oder gar in 
einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt! 
Wie soll das Gericht von seinem Standorte ans, der 
oft 10—20 Meilen vom Wohnsitze des Beschuldigten ent 
fernt ist, die „geeignete" Fanülie ausfindig machen, welcher 
der Beschuldigte übergeben zu werden hat, und wie soll von 
diesem Gericht die Überwachung dieser Art von Zwangs 
erziehung eingeleitet und durchgeführt werden? 
Um derartige Verfügungen zu treffen, um zwischen Be 
strafung durch Angehörige, zwischen der Unterbringung in 
einer Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungs 
anstalt wählen zu können, dazu bedarf es einer genauen 
Kenntnis der Person des Beschuldigten, seiner Angehörigen, 
seiner materiellen Verhältnisse u. s. w.; aber woher soll das 
Gericht diese Kenntnis sich verschaffen? 
9^ WM XL VI bea @infü^mngagefe^^ea gum 
gesetze sollen die oben genannten „Vorkehrungen" entweder 
nach durchgeführter Hauptverhandlung oder nach unnnttel- 
barer Einvernehmung des Beschuldigten durch die Raths 
kammer nach Anhörung der Staatsanwaltschaft auf Grund 
der für nöthig erachteten Erhebungen getroffen werden; eine 
solche Procedur kann sich zwar zu einer umständlichen und 
überaus langwierigen gestalten, aber sie gibt gleichwohl nicht 
die mindeste'Garantie für ein zweckmäßiges und zielbewußtes 
Vorgehen in einer so wichtigen Frage, wie es die Erziehung 
eines gefährlich erscheinenden Menschen ist. 
Weder eine Hauptverhandlung noch eine unmittelbare 
Einvernahme durch die Rathskammer, oder etwa die für 
„nöthig erachteten" Erhebungen können das Gericht in den 
Stand setzen, sich über die Charaktereigenschaften, über die 
SBegabimg bea m so 061'#^
        <pb n="79" />
        73 
Weise zu informieren, um daraufhin eine zweckmäßige und 
geregte @1^^6^111:0 be&amp;ügüd) kt Äst tier ^loml0W6^ull0 
treffen zu können, selbst wenn wir die Vertrautheit des Ge 
richtes mit schwierigen pädagogischen Grundsätzen nicht in 
Zweifel ziehen wollten! 
Dazu kömmt aber noch, wenn die Bestimmung des § 61 
in der citierten Fassung in Kraft treten sollte, der Bruch 
mit einem wiederholt anerkannten Grundsätze der österreichi 
schen Gesetzgebung in Angelegenheiten der Erziehungs- und 
Besserungsanstalten im allgemeinen. 
Bie kiben uoin 24. 1885 9h. 89 unb 90 
R.-G.-Bl., welche durch das zu gewürtigende Strafgesetz nach 
Artikel I des Einführnngsgesetzes nicht außer Wirksamkeit 
gesetzt erscheinen, statuieren, dass das Gericht immer nur 
die Zulässigkeit der Unterbringung eines Unmündigen 
in eine Besserungsanstalt auszusprechen habe, während der 
Vollzug selbst der Sicherheitsbehörde überlassen bleibt. 
Nunmehr aber soll eine derartige Anordnung entweder 
von der Sicherheitsbehörde — § 60 des Entwurfes — oder 
tut Falle des § 61 des Entwurfes von dem Gerichte selbst 
getroffen werden — ein Dualismus, der der Einheitlichkeit 
des Vorganges bedeutenden Nachtheil zufügen müsste und 
darum wohl vermieden werden sollte! 
Ein weiteres schweres Gebrechen in materieller Be 
ziehung liegt in Folgendem: 
§ 61 statuiert für den jugendlichen Ubelthater ent 
weder Strafe oder Zwangserziehung; wird auf erstere er 
kannt, so hat die letztere zu unterbleiben; auch darin er 
blicken wir einen entschiedenen Missgriff der Gesetzgebung, 
vor dem wir nicht ernstlich genug warnen können. 
Nicht Strafe oder Zwangserziehung, sondern Strafe 
und Zwangserziehung, da wo die Bedingungen für die Zu 
erkennung der ersteren bei jugendlichen Personen gegeben 
sind, muss die Losung sein. . 
Durch die Zwangserziehung in der Familie, ttt der 
Erziehungs- oder Besserungsanstalt wird versucht, auf den 
noch besserungsfähigen Jugendlichen einzuwirken, um dessen 
Neigungen zur Begehung strafbarer Handlungen zu be 
kämpfen; nun soll nach der Bestimmung des § 61 gerade
        <pb n="80" />
        74 
der einer Übelthat schuldig befundene Jugendliche der 
Zwangserziehung, deren er gewiss ebenso dringend bedarf 
wie Jener, dem man die begangene Ubelthat nicht zurechnet, 
nicht unterworfen werden dürfen! 
Wird beispielsweise ein Jugendlicher wegen Bergehens 
des Diebstahls zu 14tägigem Gefängnisse verurtheilt werden, 
weil er die erforderliche Reife zur Kenntnis des von ihm 
begangenen Unrechts besaß, so wird sein Genosse, der sich 
an derselben That betheiligte, dem man aber die erforder 
liche Reife absprechen zu dürfen vermeinte, in eine Besse 
rungsanstalt wandern, um daselbst eventuell 6 Jahre bis zu 
seiner vollkommenen Besserung zu verbringen. 
Innerhalb dieser Zeit wird aber der Ersterwähnte — 
schuldig Befundene — auf der Bahn des Lasters und Ver 
brechens immer weiter schreiten; ihm soll, weil er bereits 
die erforderliche Reife der Erkenntnis des begangenen Un 
rechtes prästiert, in Ausführung der hier citierten ^Be 
stimmungen die Zwangserziehung nicht mehr zu Theil 
werden dürfen!!! 
Welch schweres doppeltes Unrecht würde bei einer solchen 
Procedur begangen werden! 
Ein Unrecht wider die Gesellschaft, welche einen An 
spruch darauf hat, dass sich der jugendliche Verbrecher 
nach begangener Übelthat mit ihr nicht durch dre Strafe 
allein'abfinde — ein Unrecht wider den jugendlichen Ubel- 
thäter selbst, gegen den man die Zwangserziehung nicht m 
Anwendung bringt, wiewohl dieselbe allem ihn vielleicht 
noch auf den richtigen Weg zu bringen vermöchte. 
Auch betreffs dieser Frage scheint uns das geltende 
Gesetz auf einem weit richtigeren Standpunkte zu stehen, als 
der Entwurf, wie er aus der Berathung der Commission 
hervorgegangen ist. So statuiert § 8 des Gesetzes vom 
24. Mai 1885 Z. 89 R.-G.-Bl. die Abgabe des Unmün 
digen in eine Besserungsanstalt, nach vollzogener strafgesetz 
lich bestimmter Ahndung des jugendlichen Ubelthäters, hier 
also finden wir Strafe und Zwangserziehung neben 
einander, während der Commissionsentwurf dem Gerichte 
nur die Wahl lassen will, entweder auf Strafe zu er 
kennen, die dann die Zwangserziehung ausschließt, oder die
        <pb n="81" />
        75 
letztere „anzuordnen", dann aber mit der Freisprechung dev 
Beschuldigten von der ihm zur Last gelegten That vor 
zugehen. 
Ein ernstes Bedenken muss endlich auch dagegen geltend 
gemacht werden, dass der Strafgesetzentwurf nach dem un 
zweifelhaften Vorbilde des deutschen Strafgesetzes die unterste 
Grenze der, wenn auch nur bedingten Strafmündigkert aus 
das 12. Jahr herabgesetzt hat. 
Wir werden uns nunmehr auf Untersuchungen und Straf 
verhandlungen gegen 13jährige Hochverrather, Duellanten, 
Entführer und andere „Verbrecher" dieser Art gefasst machet: 
müssen, wobei überbtea bic ber ^erurt^elínng 
solcher „Übelthäter" gar nicht ausgeschlossen sein wird. 
Nun ist es aber als ein unzweifelhafter Vorzug 
bes geltenben österreichischen Strafgesetzes anzusehen, 
dass dasselbe Untersuchung und Strafe wegen Verbrechen 
erst nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre für zulässig erklärt 
— und dieser unzweifelhafte Vorzug des geltenden öster 
reichischen Strafgesetzes soll nunmehr aufgegeben werden! 
Ja aber — so wird eingewendet — das deutsche Straf 
gesetz setzt das Zurechnungsfähigkeitsminimum mit 12 Jahren 
fest ' Zugestanden! Aber gerade darin, dass wir nach dem 
Äorbtibe'bea beugen bie ^llbenmg ber biep 
bezüglichen Bestimmungen vornehmen sollen, gerade darin 
liegt das Eigenthümliche der Situation. — Es herrscht 
nämlich gegenwärtig in Deutschland nur erne 
Stimme darüber, dass man es bei der btvher da 
selbst geltenden Bestimmung nicht bewenden lassen 
solle, dass man vielmehr die Grenze für die Zu 
rechnung eines Verbrechers von 12 auf 14 Jahre, 
ja sogar auf 16 Jahre hinauszusetzen habe! 
In jenen Commissionsberichten, selbständigen Abhand 
lungen und Werken, aus welchen der permanente Stras- 
gesetzausschnss sich die Direetive dafür geholt haben dickste, 
mi ber GteKe ber er^berin# Gins# (bea 
des französischen Rechtes), die erforderliche „Reife zur vollen 
Erkenntnis des begangenen Unrechtes" zur Bedingung der 
Zurechnungsfähigkeit jugendlicher Personen zu setzen; :n allen 
diesen Arbeiten wird, und, wie wir glauben, mit vollem
        <pb n="82" />
        Rechte, darauf verwiesen, dass die unterste Grenze der 
Strafmündigkeit zum allermindesten vom 12. auf das 
14. Lebensjahr herauszurücken sei*). 
Es wird auf die Unzukömmlichkeit hillgezeigt, die borili 
besteht, dass der criminell Bestrafte nach erfolgter Straf 
verbüßung direct aus dem Gefängnisse in die Schule zurück 
kehren könne, die ihn nicht ausschließen dürfe. Es wird 
nicht mit Unrecht hervorgehoben, dass gerichtliche Unter 
suchung und Verhandlung gegen ein Kind bis zum voll 
endeten 14. Lebensjahre von den übelsten Folgen für dessen 
spätere Entwickelung sein müsse und gewissen romantischen 
Neigungen anderer auch zu deren Verderbnis und Ver 
schlimmerung Vorschub leisten könne. 
In diesem Sinne wird auch bereits ein Entwurf für 
den deutschen Reichstag vorbereitet, der an seiner Spitze 
die Bestimmung trügt, dass Handlungen, die vor 
Vollendung des 14. Lebensjahres begangen werden, 
strafgesetzlich nicht verfolgt werden dürfen. 
Nun denke man sich, wie sonderbar es wäre, wenn die 
österreichische Strafgesetzgebung zu einem Zeitpunkte die Be 
stimmung des deutschen Strafgesetzes recipieren möchte, in 
welchem Deutschland durch ungünstige Erfahrungen belehrt, 
gerade diese Bestimmung seinerseits fallen lassen und sich 
eben in diesem Punkte dem bisher geltenden öster 
reichischen Rechte nähern würde. 
Wir denken: Die vielen Stimmen, die sich m Deutsch 
land geltend machen, um die Straffühigkeit erst nach voll 
endetem 14. Lebensjahre eintreten zu lassen, sollten doch 
dazu führen, die Frage, ob der gegenwärtige Standpunkt 
des Gesetzes so leichthin aufzugeben sei, einer sorgfältigen 
Prüfung zu unterziehen. 
Nahezu unverändert sind die Bestimmungen geblieben, 
die bezüglich der Bestrafung Jener erlaßen sind, welche einer 
strafbaren Handlung schuldig erkannt wurden, aber zur Zeit 
der Verübung derselben wohl das 12., aber nicht das 
18. Lebensjahr zurückgelegt haben. 
*) Appelius a. a. O. S. 41 ff., Aschrott S.22, Helmke S 84, 
Liszt, Criminal-politische Aufgaben in seiner Zeitschrift B. XU, H. 2, 
S. 177 ff. u. a. m.
        <pb n="83" />
        77 
3it Übereinstimmung mit § 64 beö SRegierungöentmurfa 
uerfngt § 62 bea %u§i4u|ßentmnrf^ „basa tn einem lotsen 
gatte' statt auf Todesstrafe auf Gefängnis von 3 bis 20 
Jahren zu erkennen sei. 
3n anbeten gätten bars bie Strafe bie ßatfte bea 
Aö#maGe3 ber uns bie ^anbtnng angebraten Strafe 
nicht übersteigen unb kann bis auf das gesetzliche Mindest 
maß der angedrohten Strafart herabgegangen werden. _ 
Statt Zuchthausstrafe ist jedoch Gefängnis in gleicher 
Dauer zu verhängen. 
Gegen denjenigen, welcher zwischen dem 18. unb 20. 
Lebensjahre stehend, ein todeswürdiges Verbrechen beging, 
ist auf Zuchthaus nicht unter 10 Jahren zu erkennen." 
Wir vermissen hier eine ausdrückliche Bestimmung dar 
über, dass Jugendliche für die von ihnen verübten straf 
baren Handlungen milder zu bestrafen sind, als Per 
sonen, die zur Zeit der Verübung der That bereits das 
18. Lebensjahr zurückgelegt haben. Eine solche Bestimmung 
erscheint durchaus nicht überflüssig, denn die Statniernng 
milderer Straffätze bedingt noch nicht die mildere Bestrafung 
des Jugendlichen selbst. 
Auch bezüglich des Versuches statuiert § 48 Absatz 8 
mildere Strafsätze, gleichwohl finden wir aber in § 48, 1 
die ausdrückliche Bestimmung: 
Der Versuch ist milder zu bestrafen, als das 
vollendete Verbrechen oder Vergehen. 
Sine anatoge Bestimmung betreff ber Bestrafung ber 
jugendlichen Personen erscheint um so nothwendiger, als 
Anschauungen sich geltend machen, dass die Jugend keinen 
Anlass zur Strafmilderung biete, dass, vielmehr eine 
strengere Bestrafung der jugendlichen Ubelthäter platz- 
zugreifen habe, um gerade hierdurch die letztere zur Einkehr 
unb zu Besserung zn bestimmen.*) 
Eine besondere Bestimmung enthält der Commissions- 
entmurf in Übereinstimmung mit dem Regiernugsentwurfe 
bezüglich des Strafvollzuges gegen jugendliche Personen 
zwischen 12 und 18 Jahren. 
*) So u. ci. auch Appelius a. a. O. S. 108 ff.
        <pb n="84" />
        78 
„Die Freiheitsstrafen solcher jugendlichen Personen sind 
von anderen Sträflingen, welche einen Nachtheil,gen Einfluss 
aus dieselben üben könnten, strenge gesondert zu halten. 
£ 09 3 *\ 
aamesa 
IIm iHi,' i mir bis Mftimmşş» Wb nrurttrn ©iras, 
«cs »ft :ft 
denselben nicht im Widerspruche befinden, m Wirkiamkert 
bleiben (Artikel I des Einführungsgesetzes), so ergibt fick, 
— unbeschadet der gegen die Richtigkeit einzelner derselben 
erhobenen Bedenken — dass nunmehr dre Falle der^Anhal- 
tung der Jugendlichen in besonderen Gefängnissen, ^ugend- 
(^6^^eiílm0en; imb mctt 
häufiger werden dürften, als bisher. 
Die Unterbringung in einer Erziehungs- oder Bchse- 
WMZWZW 
Eine Minimalgrenze des Alters, vor deren Überschreitung 
«"SÄ vn SÄ.ĶÄ 
bie0fä%nt ^etfüaull8e^ ou bie Buitimmimg bet Şfieg' 
schaftsbehörde gebunden. 
Wird schon bei richtiger Handhabung dreier Bestimmung 
die Zahl der Fälle der Unterbringung von Jugendlichen rn 
ititi 
jugendlicher und nicht jugendlichen Personen.
        <pb n="85" />
        79 
SBeffenmgëanstaiten feine geringe ¡ein, jo bürste eine &amp;er= 
Mehrung derselben um so eher eintreten, wenn § 61 tn Der 
Fassung des Entwurfes in Wirksamkeit treten sollte. 
Personen zwischen 12 und 18 Jahren, welche strafbare 
Handlungen (welcher Art immer) begangen haben, sollen 
nur dann den strafgesetzlichen Bestimmungen unterlegen, 
wenn sie die zur vollen Erkenntnis des begangenen 
Unrechtes erforderliche Reife besitzen werden. 
Wird diese Bestimmung ihrem Sinne nach ausgeführt 
werden, dann wird, wie wir oben auseinandergesetzt ^haben, 
eine Bestrafung der Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren 
wohl nur sehr selten platzgreifen können, denn jene Reste 
werden nur wenig Jugendliche prästieren, das Gericht wird 
also in dieser großen Anzahl von Fällen die Bestrafung 
der Schuldigen entweder durch ihre Angehörigen veranlassen 
müssen, oder die Unterbringung derselben in „geeigneten“ 
Familien oder in Erziehungs- oder Besserungsanstalten an 
zuordnen haben. 
Der Bestrafung der Schuldigen durch die Angehörigen 
stellen sich in den meisten Fällen die gewichtigstell Bedenken 
entgegen; tragen doch diese Angehörigen zumeist die Haupt 
schuld all der Berwilderung, die jugendliche Personen zur 
Verübung von Strafthaten treibt. 
Auch an den „geeigneten Familien" wird es bei ge 
wissenhafter Prüfung der Sachlage zumeist fehlen; so wlrd 
sich das Gericht in den allermeisten Füllen wohl doch dazu 
entschließen müssen, die Unterbringung des jugendlichen 
%#tera in einer 8raiel)nng3; ober an 
verfügen. 
Wie dies aber bei der gegenwärtigen so geringfügigen 
Zahl jener Institute möglich werden soll, ist schwer ab- 
^3nt Mre 1890 betrug bie ## ber 3ugenblic^en, 
welche wegen Verbrechens th aten allein schuldig befunden 
wurden, nicht weniger als 6579; diese bedeutende Ziffer 
lässt auf die große Zahl derjenigen schließen, die bei corrector 
beg @#63 bere# i^e Unterbringung tn 
den Erziehungs- und Besserungsanstalten zu finden haben 
werden.
        <pb n="86" />
        80 
Eine solche Thatsache muss, wenn daran gedacht wird, 
den Gesetzentwurf in seiner gegenwärtigen Fassung m Wirk 
samkeit treten zu lassen, in Rechnung gezogen werden, und 
aus derselben ergibt sich die dringende Nothwendigkeit, 
schon jetzt für eine bedeutende Vermehrung jener 
Anstalten von staatswegen Sorge zu tragen. 
Die Würde der Gesetzgebung gestattet es nicht weiter, 
Bestimmungen zu erlassen, die in der Praxis nicht verwirk 
licht zu werden vermögen. sr „ A w , 
Ma bieafoíía b^er so ucrobfmmt luurbe, 
hat den Interessen der Strafrechtspflege bereits sehr, wesent 
lich Abbruch gethan; mit Eintritt der Wirksamkeit emes 
neuen Strafgesetzes sollte dieses Übel wenigstens auf em 
bescheideneres Maß eingeschränkt werden!
        <pb n="87" />
        IV. In welcher Weise vermöchte für eine wirksame Zwangs 
erziehung in Österreich Zarge getragen m werden? 
Dem sich aus der geschilderten Sachlage mit Noth 
wendigkeit ergebenden dringenden Appelle an die Staats 
verwaltung, eine bedeutende Vermehrung der Besse 
rungsanstalten etwa nach englischem Vorbilde in Angriff 
zu nehinen, sucht man den Hinweis darauf entgegenzusetzen, 
dass es in England vornehmlich die Privatwohlthätig- 
feit war, die eine- so namhafte Anzahl von Reforma tory- 
und Industrial Schools ins Leben gerufen hat. 
Wir lassen diesen Vorzug Englands insofern gelten, 
als dort die Privatwohlthätigkeit und der gemeinnützige Sinn 
der Bürgerschaft die Initiative zur Errichtung derartiger 
Institute ergriffen hat, während dieselbe hier dem Staate 
überlassen blieb, aber int Übrigen spricht jener Zweifel weit 
mehr für die Berechtigung unseres Verlangens nach 
Ausführung der zu Rechte bestehenden geltenden Be 
stimmungen des mehrfach angerufenen Gesetzes, als gegen 
dieselbe. 
Wenn die Privatwohlthätigkeit sich Hierlands bisher in 
einem geringeren Maße an der Errichtung von Besserungs 
anstalten betheiligt hat, als dies mit Rücksicht auf die hohe 
Bedeutung derselben wohl wünschenswert gewesen wäre*), 
*) Dass übrigens die Privatwohlthätigkeit auch in Österreich 
große materielle Öpfer auf diesem Gebiete zu bringen fähig ist, 
und dieselben auch zu bringen bereit sich findet, dafür sprechen fol 
gende Thatsachen. 
Bereits im Jahre 1843 gründete der Wiener Schutzverenr 
zwei Rettungshäuser, die noch heute ihre Wirksamkeit ausüben und an 
150 verwahrloste Kinder beherbergen. 
Zucker, Behandlung verbrecherischer Jugend. 
6
        <pb n="88" />
        82 
so liegt der Grund hierfür nicht zum kleinsten Theile darin, 
dass die Erfolge der bereits durchgeführten Zwangserziehung 
bisher noch wenig gekannt, auch der nöthigen Aner 
kennung entbehren mußten. 
Jul allgemeinen lasst sich eben der Einzelne erst dann 
dazu bestimmen, Opfer für das Gemeinwohl zu bringen, 
wenn er Erfolge dieser seiner Opfer mit einiger Zuversicht 
erwarten darf; bei der geringfügigen Zahl von Besserungs 
anstalten konnte die Zwangserziehung bislang nur sehr be 
scheidene Resultate aufweisen und diese konnten den nöthigen 
Eifer für die Gründung von derlei Anstalten nicht hervor 
rufen und den etwa vorhandenen nicht auf die Dauer auf 
recht erhalten. 
So bewegte sich der Versuch der Lösung einer höchst 
wichtigen soeialen Aufgabe in einem bedauerlichen Zirkel, 
Auf Grund der s. g. Kaufmann'schen Stiftung pr. 45000 fl. 
ist in Weidmannsdorf bei Klagenfurt eine Rettungsanstalt für Knaben er 
richtet worden, auf Grund der Schwarz'schen besteht eine solche zu 
Waieru bei Feldkirchen in Kärnten. 
Privatvereine gründeten im Jahre 1848 die Rettungsanstalt zu 
Brünn und im Jahre 1885 eine solche zu Jagdberg in Vorarlberg. 
An der Gründung des Kaiser-Franz-Josei-Kiuderasyls zu 
SBeinaieti ^»11816 # ber Osti'Mci## Wer burd, bte 6d,enfung 
cweg G#ne3 sammt (BruiibftMcn, bie Gomiwme Ähen mit einem 
Betrage von ca. 40000 fl. und nebst anderen Wohlthätern Freiherr 
von Rothschild mit einer Summe von 150000 fl. Der Verein eröffnete 
im Jahre 1884 seine Thätigkeit durch Aufnahme von 56 Zöglingen, 
von denen 30 wegen Hanges zum Vagieren und Straßenbetteln, 
12 wegen fortgesetzter häuslicher Entwendungen und 14 wegen all- 
gemeiner sittlicher Verwahrlosung der Anstalt übergeben wurden. Im 
Jahre 1892 war die Zahl der Verwahrten auf 90 gestiegen. Das Ver 
mögen des Vereins bezifferte sich auf mehr als 300000 fl. 
Eine der bedeutendsten Stistnngen wird in Kürze in Prag ins 
Leben treten. Für die Erhaltung eines Asyls für Kinder, welche 
durch die moralische Verkommenheit ihrer eigenen Eltern verdorben, 
schon in ihrer frühen Jugend gänzlichem sittlichen und körperlichen 
Untergänge entgegengehen", wurde von den Eheleuten Alois und 
Luise Oliva der Ertrag zweier Häuser bestimmt, deren stets steigen- 
der Wert bereits jetzt mit mehr als Einer halben Million verawschlagt 
wird; die Kosten der Errichtung der betreffenden Anstalt hat die Prager 
Stadlqemeinde übernommen und hiefür bereits den Betrag von 50000 fl. 
verwendet; dieses Institut, dessen stets wachsender Umfang }\d) vorläufig 
noch nicht bestimmen lässt, wird demnächst in Wirksamkeit treten.
        <pb n="89" />
        83 
dem nur eine endliche entschlossene Ausführung des bestehen 
den Gesetzes ein Ende zn bereiten vermöchte. 
Die Ausführung der klaren gesetzlichen Bestimmungen 
betreffs der Abgabe der delietischen und arg verwahrlosten 
Jugend an Besserungsanstalten muss durch die Errichtung 
der nothwendigen Anzahl derselben ermöglicht werden, das 
verlangt der sittliche Gedanke des Rechtes und der ans das 
selbe fußenden Gesetzgebung an sich; der Hinweis ans die 
Ersprießlichkeit einer ans diesem Gebiete gleichzeitig wirken 
den Privatwohlthätigkeit vermag die Berechtigung jener For 
derung nur zu erhöhen, keineswegs aber irgendwie in Frage 
zu stellen. 
Eine weitere Einwendung wird gegen die ergiebige Ver 
mehrung der „Besserungsanstalten" wegen des socialistischen 
Beigeschmackes, der der Zwangserziehung anhaften soll, er 
hoben und dabei wird zugleich der Versuch gemacht, das 
System dadurch ad absurdum zu führen, dass man die 
Zwangserziehung in unangemessener Weise auf die weitesten 
Kreise der Bevölkerung ausgedehnt wissen will. 
Der Familie und der Schule müßte es, so behauptet 
man, vorbehalten bleiben, Jugendliche, die mit dem Straf 
gesetze in Collision gerathen sind, oder solche, von denen 
sich mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse derselben 
die Begehung einer strafbaren Handlung mit hoher Wahr 
scheinlichkeit besorgen lässt, auf den richtigen Weg zu bringen 
und auf demselben zu erhalten. 
„Sei dagegen," so fährt jene Argumentation weiter fort, 
„die Anhaltung der in Familie und Schule vor Verderbnis 
nicht ausreichend geschützten Jugend in „Besserungsanstalten" 
nothwendig, bann müsste die Zwangserziehung ans alle 
Jene ausgedehnt werden, deren Familienverhältnisse die 
Bürgschaft für eine vollkommen zweckmäßige Erziehung zu 
bieten nicht vermögen; damit wäre aber der Weg zu der von 
den Soeialpolitikern extremster Richtung begehrten staatlichen 
Erziehung der Kinder überhaupt, unter gleichzeitiger Auf 
lösung des Familienlebens in bedenklicher Weise geöffnet!" 
Wir wollen es versuchen, diese Einwendungen, welche 
bei oberflächlicher Beurtheilung manche Anhänger für sich 
gewinnen könnten, in gedrängter Kürze zu widerlegen. 
6*
        <pb n="90" />
        84 
Das Verlangen, bedeutende moralische Schäden, 
die durch Verübung criminell strafbarer Handlungen oder 
durch einen Zustand arger Verwahrlosung bloßgelegt 
werden, mit Erfolg zu bekämpfen, kann an die Schule nicht 
gestellt werden. 
Hiezu bedarf es einer immerwährenden Überwachung 
und Beaufsichtigung des Jugendlichen, welche die Schule 
naturgemäß dem Einzelnen nicht zu bieten vermag. 
Verbringt der Jugendliche den weitaus größeren Theil 
der Zeit außerhalb der Schule in einer verderbten Um 
gebung, so vermag erstere den üblen Einfluss der letzteren 
keineswegs zu paralysieren. 
Daraus folgt, dass die Thätigkeit der Schule jene einer 
Besserungsanstalt nicht zu ersetzen vermag; vielmehr erheischt 
das Interesse der ersteren die Errichtung einer genügenden 
Anzahl von Besserungsanstalten, damit verbrecherische 
oder arg verwahrloste Jugendliche nicht an dem allgemeinen 
Unterrichte theilnehmen müssen*) und hiedurch in äußerst 
nachtheiliger Weise auf ihre Mitschüler einwirken. 
Es ist darum auch in Schulkreisen der Wunsch nach 
Einführung und Vermehrung der Zwangserziehung ein leb 
hafter rlnd natürlicher. 
Noch weniger Worte bedarf es, um dazuthun, dass 
um so weniger der eigenen Familie des Verderbten dessen 
Besserung überlassen zu werden vermag; ist es ja doch in 
sehr vielen Fällen eben diese Familie selbst, welche den 
Grund zur Verderbnis gelegt hat und vor deren depravie- 
rendem Einfluss den Jugendlichen zu schützen, das Institut 
der Zwangserziehung in erster Linie berufen erscheint. 
So entschieden wir in diesen Punkten für die Noth 
wendigkeit der Erweiterung der Zwangserziehung und die 
hiedurch bedingte Vermehrung der Besserungsanstalten 
eintreten, so wenig können wir aber auch andererseits jener 
Anschauung beipflichten, welche die sofortige Einführung der 
Zwangserziehung für alle Fälle einer nicht ganz zweck 
mäßig scheinenden Familienzucht in Anspruch nimmt und 
*) In der Regel ist es darum auch in der Praxis die Beschwerde 
der Schulbehörde, welche den Anlass zur Einleitung des Verfahrens der 
Unterbringung des Jugendlichen in eine Besserungsanstalt zu geben pflegt.
        <pb n="91" />
        85 
billigen vielmehr vollkommen die Beschränkung desselben auf 
die verbrecherische und arg verwahrloste (d.i. bettelnde, 
landstreicherische, arbeitsscheue, in unzüchtigen Verhältnissen re. 
lebende) Jugend?) 
Die Gefahr, zu deren Bekämpfung bedeutende Opfer 
aufgewendet werden sollen, muss eine unzweifelhafte, sich 
*) In der angedeuteten Richtung vermögen wir insbesondere die 
Bestrebungen mancher deutschen Criminalisten unserer Tage nicht gut 
zuheißen. 
Es mag sein, dass wie Aschrott (a. a. O. S. 15) und Appelius 
(a. a. O. S. 114 ff.) behaupten, das preußische Gesetz vom 13. März 1878, 
die Zwangserziehung betreffend, die Zulässigkeit, einen Jugendlichen an 
eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt zu verweisen, an viel zu strenge 
Bedingungen knüpft, aber nicht darin, sondern in dem Mangel au der 
nöthigen Zahl der fraglichen Anstalten scheint uns die Ursache zu liegen, 
dass bemerkenswerte Erfolge der Zwangserziehung in Deutschland bis 
her ausgeblieben zu sein scheinen. 
Nun wird von den genannten Schriftstellern eine radicale Aus 
dehnung der Zwangserziehung auf alle jene Fälle in Antrag gebracht, 
in welchen — wie A schrott erklärt — „die erziehlichen Einwirkungen 
der Eltern und der Schule sich als unzureichend erwiesen haben", oder 
— wie Appelius sich ausdrückt — „wenn die häuslichen Verhältnisse 
solche sind, dass Verwahrlosung zu befürchten ist". 
Um diese Principien, nach welchen die Zwangserziehung sofort 
auf eine übergroße Zahl von Kindern Anwendung finden müßte, in 
eine geregelte Ausführung zu bringen, wird gleichzeitig die Creirung 
von „Jugendanwälten", von „Erziehungsümtern", von Vertrauens 
personen für die letzteren in Vorschlag gebracht und all das soll in einem 
besonderen ziemlich umfangreichen Reichsgesetze, „betreffend die Behand 
lung jugendlicher Verbrecher und verwahrlost.r jugendlicher Personen" 
zur allgemeinen Anerkennung und Wirksamkeit gebracht werden. 
Appelius Anhang 1. Wir verschließen uns der Anerkennung einzelner 
von der Commission der d. Landesgruppe der internat, crim. Vereinigung 
geltend gemachten Principien nicht, aber wir vermögen darum jenem 
Gesetzentwürfe, den sie in Vorschlag bringt, noch lange kein günstiges 
Prognosticon zu stellen. ^ 
Schon lassen sich heftige Gegner, wie insbesondere Schmölder, 
Ger.-Saal B. XXIX S. 165 ff. vernehmen, die den Einbruch in das 
Civilrecht als einen ganz unberechtigten erklären, und insbesondere hat 
auch schon bereits die Redactionscommission des deutschen bürgerlichen 
Gesetzbuches in zwei Bestimmungen (§]546 mit) §16 des Einführungs 
gesetzes) gegen diese Bestrebungen, die Zwangserziehung allzuweit aus 
zudehnen, eine sehr entschiedene Stellung eingenommen. 
Die Berechtigung der Klage Appelius' über diese Stellungnahme 
des Entwurfes des bürgerlichen Gesetzbuches zu dem Institute der 
Zwangserziehung wollen'wir an dieser Stelle nicht eingehend prüfen; 
in jedem Falle wird es sich empfehlen, auf dem erwähnten Gebiete
        <pb n="92" />
        86 
aus den concreten Verhältnissen bereits mit innerer Noth 
wendigkeit ergebende sein, bevor zu ihrer Beseitigung oder 
thunlichsten Bekämpfung von dem ziemlich einschneidenden 
Mittel der Verwahrung des Jugendlichen in einer Besse 
rungsanstalt Gebrauch gemacht werden darf; die Zwangs 
erziehung überall da in Anwendung bringen zu wollen, wo 
nicht die verlässlichsten Garantien für eine ziel- und zweck- 
benwfate Gegeben merbeit, boa We, bte= 
selbe auf eine Una# üon gölten ottaaube^nen, bereit Ber; 
wirklichung jetzt und noch für eine gar nicht absehbare Zeit 
einfach unmöglich werden müsste. 
Gerade hiedurch würde aber eben das Princip der noth 
wendigen und wohl durchführbaren Zwangserziehung be 
deutend geschädigt werden. 
Die Bestimmungen der beiden Gesetze vom 24. Mai 1885 
in Verbindung mit jenen des geltenden bürgerlichen Rechtes 
und des etwa zu gewärtigenden neuen Strafgesetzes sind, so 
weit es die Frage'der Zulässigkeit der Anhaltung der Jugend 
lichen in Besserungsanstalten betrifft, ziemlich umfassend, sie 
ermöglichen die Durchführung dieser Maßregel gegen jeden 
Jugendlichen, dessen Verderbtheit sich in auffälliger JBctļe 
bemerkbar macht; ein Bedürfnis nach Erweiterung des Um 
fanges dieser Bestimmungen ist nicht vorhanden und etu 
diesfälliqer Versuch würde nur zur Folge haben, dass die 
ooriwnbenen ^#101^11^ betreffa ber ^^onoaerate^U11G 
noch weit seltener ihre Verwirklichung erfahren würden, 
als bisher. 
Eine weitere und wohl die schwerwiegendste Einwendung 
wird betreffs der Höhe der Kosten für die Durchführung der 
nothwendigen Zwangserziehung erhoben. 
sachte vorzugehen und auch den Schein einer radicale» Umwälzung 
bestehender Rechtsanschauungen nach Möglichkeit zu vermeiden. 
Fast scheint es uns, als ob wenigstens in Preußen, woselbst am 
31. Mär; 1890 sich 10865 Kinder in Zwangserziehung befanden, da 
von aber mehr als die Hälfte in Familien, 4129 in Privatanstalten 
und nur 921 in Staats- und Communalanstalten untergebracht waren, 
der Fall ebenso liegen würde, als bei uns — es fehlt daselbst nicht an 
wirklichung derselben.
        <pb n="93" />
        87 
Die Bedeutung dieser Frage wird vielfach überschätzt. 
Mit einem jährlichen Gesammtaufwande von ca. 6 Millionen 
Gulden bestritt England im Jahre 1891 die Kosten der 
Zwangserziehung von nahezu 30000 Kindern*); es ist wohl 
*) Für die im Jahre 1891 in den Reformatory Schools unter 
brachten 5581 Kindern 
betrug der Beitrag der Eltern . 5171 £ 13 sh 1 d 
der Zuschuss der Lokalbehörden . 22388 „ 14 „ 7 „ 
aus Subscriptionen und Legaten 3274 „ 0 „ 7 „ 
der Staatszuschuss betrug . ■ 74423 „ 14 „ 3 „ 
zusammen 117836 £ 7 sh 5 ci 
Für die in demselben Jahre in den Industrial Schools unter 
brachten 23688 Kinder 
zahlten die Eltern 16764 £ 4 sh 5 d 
„ „ Lokalbehörden . . 43112 „ 5 „ 1 „ 
„ „ Schulgemeinden . . 69017 „ 8 „ 11 „ 
die Subscriptionen ergaben . . 34006 „ 6 „ 7 „ 
der Staatszuschuss betrug . . 196404 „ 19 „ 5 „ 
zusammen 386351 £ 10 sh 6 d 
Lenz, dessen Tabellen XXI und XXII (S. 129 und 130) wir 
diese Daten entnehmen, führt das Verzeichnis bei den Reformatory 
Schools vom Jahre 1859, bei den Industrial Schools vom Jahre 1864 
bis zu dem Jahre 1891 durch und gewährt uns dadurch einen sehr 
dankenswerthen Einblick in die Kosten der Zwangserziehung. 
Der praktische Sinn des englischen Volkes bewahrt sich in dieser 
sorgsamen Aufzeichnung der Kosten und in der Vertheilung derselben 
auf alle jene Factoren die theils freiwillig, theils in Erfüllung einer 
gesetzlichen Pflicht zur Zwangserziehung beizutragen haben. 
Wir zweifeln nicht daran, dass cs auch in Österreich ganz wohl 
möglich wäre, ein Einvernehmen zwischen den verschiedenen Beitrags 
verpflichteten zu erzielen, um die Kosten der Zwangserziehung in einer 
Weise bestreiten zu können, welche die Lasten für den einzelnen Ver 
pflichteten auf ein bescheidenes Maß zurückführen würde. 
Würde nur einmal der Versuch zu einer solchen Vereinigung mit 
dem Bewusstsein erfolgen, dass jeder Beitragende für seine Mitwirkung 
reichlich dadurch entschädigt wird, dass ihm die Auslagen erspart wer 
den, die er für das verwahrloste und verbrecherische Individuum der 
einst sonst voraussichtlich zu machen hätte! 
In erster Linie hatte der Staat mit Rücksicht aus die ihm alleiu 
obliegende Strafrechtspflege seiner Pflicht nachzukommen und sich nach 
dem ' Vorbilde Englands zur Zahlung eines Beitrages bereit zu er 
klären; würde dies geschehen, so wäre nicht zu besorgen, dass Land, 
Bezirk und Gemeinde an Opferwilligkeit hinter dem Staate zurück 
bleiben würden. 
Eine genaue Formel für die Hohe der verschiedenen Beiträge zu 
entwerfen, ist nicht unsere Aufgabe; die Entwicklung der Verhältnisse in 
den einzelnen Königreichen und Ländern macht ein Abkommen mit
        <pb n="94" />
        88 
anzunehmen, dass man in Österreich, dessen Bevölkerungs 
zahl um fast 7 Millionen kleiner ist, als jene Englands, 
dessen Bewohner weit bescheidenere Ansprüche betreffs der 
Befriedigung der nothwendigsten Lebensbedürfnisse erheben, 
mit einem weit geringeren Betrage sein Auslangen 
finden dürfte. Indes selbst wenn dies nicht der Fall sein 
sollte, wenn die Errichtung und Erhaltung der noth 
wendigen Zahl von Besserungsanstalten größere Opfer von 
den zur Leistung berufenen und verpflichteten Factoren 
in Anspruch nehmen sollten, so vermöchte selbst diese That 
sache eine Zögerung an die Lösung einer so wichtigen Auf 
gabe heranzutreten, nicht zu rechtfertigen. 
Die Zahl der jugendlichen Übelthäter wächst stetig 
und bedeutend, ja es scheint fast, als ob die verbrecherische 
Infection sich in unseren Tagen gerade die Jugendlichen, 
allen anderen Altersclassen voran, zu ihrem Objecte aus 
ersehen hätte; wie vermag angesichts einer solchen bedroh 
lichen socialen Erscheinung eine bloße Kostenfrage, wenn sie 
nicht ins ungemessene geht, ein ernstes und unbesiegbares 
Hindernis für eine als nothwendig und zweckmäßig erkannte 
Reform bilden? 
Gibt es denn, so fragen wir, überhaupt eine 
wichtigere Thätigkeit als jene, die darauf hinzielt, 
den verbrecherischen jugendlichen Nachwuchs der Ge 
sellschaft zu bekämpfen? 
Wir wüßten keine und wären wohl geneigt, 
dieser socialen Thätigkeit gegenüber die Lösung 
vieler anderer Culturaufgaben für eine Zeit zurück 
zustellen. 
Man spricht in unseren Tagen so viel und so lebhaft 
jedem einzelnen Lande nothwendig, wie ja kann auch die Kosten der 
Errichtung und Erhaltung solcher Besserungsanstalten von Land zu 
Land wesentlich verschiedene sein werden. Der gemeinsame Grund 
satz wird aber die weitest gehende Ersparniß bezüglich der Einrichtung 
und Erhaltung solcher Anstalten sein müssen, um möglichst viele Jugend 
liche an dieser Zwangserziehung thcilnehmen lassen zu können und um 
nicht andererseits Verhältnisse herbeizuführen, welche die Eltern und 
Vormünder bestimmen könnten, ihre Kinder und Pflegebefohlenen zu 
dem Zwecke zu vernachlässigen, damit sie in derlei Besserungs 
anstalten unterbracht werden — müssen.
        <pb n="95" />
        turn den großen Gefahren der Gegenwart und von den noch 
bedeutenderen der Zukunft. 
Wir halten diese Besorgnisse zum Theil für übertrieben, 
aber sind dieselben gerechtfertigt, dann werden die Argumente, 
welche Rücksichten der Sparsamkeit gegenüber der 
sofortigen Inangriffnahme nothwendiger Reformen 
walten lassen wollen, erst recht hinfällig. 
Große und ernste Gefahren werden doch nicht dadurch 
gebannt, dass man sich angesichts derselben darauf beschränkt, 
Furcht und Angst zu empfinden und mit einer gewissen Über 
treibung zum Ausdrucke zu bringen? 
Vielmehr hat werkthätiges Eingreifen an die Stelle der 
müßigen Klagen zu treten und nieder Opfer noch Mühen 
dürfen gescheut werden, wenn es gilt, ein concret vorhande 
nes und als solches anerkanntes Übel zu beseitigen oder 
doch wesentlich zu mindern. 
Die Richtigkeit des hier Gesagten wird wohl kaum 
ernstlich in Zweifel gezogen werden wollen, gleichwohl wäre 
es sanguinisch, anzunehmen, die Erkenntnis von der hohen 
Bedeutung der der Besserung der verbrecherischen und arg 
verwahrlosten Jugend gewidmeten Anstalten könnte auch 
sofort eine entschiedene Änderung jenes Systems zur Folge 
haben, das bisher klare gesetzliche Bestimmungen znm größern 
Theile — unausgeführt ließ. 
Es „erscheint darum nothwendig zu zeigen, dass selbst 
gewisse Änderungen an den bereits bestehenden Institutionen 
dazu ausreichen würden, um wenigstens eine Besserung 
der vielfach so unbefriedigenden Verhältnisse herbeizuführen. 
Fassen wir zunächst die beiden obenerwähnten Jugend 
abtheilungen der Männerstrafanstalten von Prag und Mar 
burg ins Auge! 
Je vortheilhafter sich dieselben zur Geltung bringen, 
um desto mehr ist es zu bedauern, dass ihre Wirksamkeit sich 
auf eine so geringe Anzahl jugendlicher Sträflinge erstreckt*) 
und dass selbst innerhalb dieser geringen Zahl der Vor- 
*) Von October 1889 bis zum Ende 1892 waren nur 816 jugend 
liche Personen in den beiden Jugendabtheilungen Prag und Marburg 
in Strafhaft.
        <pb n="96" />
        gang, der bei der Bestimmung dieser Art des Vollzuges 
beobachtet wird, nicht ganz rationell genannt zu werden 
vermag. 
Der launige Ausspruch eines Freundes der Institution, 
„dass es weit ' leichter sei, einen reich dotierten Stiftungs 
platz als einen Platz in einer Jugendabtheilung zu erhalten", 
erhält durch die geradezu penible Art und Weise, mit der 
die Auswahl Jener getroffen wird, die des Strafvollzuges 
in einer Jugendabtheilung für würdig erachtet werden, seme 
volle Bestätigung. 
Nicht allein, dass durch die oben dargelegte Organi 
sation der beiden Jugendabtheilungen die jugendlichen Sträf 
linge ganzer und bedeutender Kronländer (wie beispielsweise 
Galizien) zur Gänze ausgeschlossen erscheinen; es wird über 
dies, wie wir oben gesehen haben, das Vorleben des ver- 
urtheilten Jugendlichen, die Qualität des Verbrechens, um 
dessentwillen die Verurtheilung erfolgte, der sonstige sittliche 
Zustand und die Charaktereigenschaft desselben in Betracht 
gezogen, bevor er der „Vergünstigung", seine Strafe in der 
Jugendabtheilung verbüßen zu dürfen, theilhaftig erklärt wird. 
Dieser Vorgang wird damit zu rechtfertigen gesucht, 
dass man darauf verweist, „ein einzig sittlich verdorbenes 
Element könne in kurzer Zeit die mühsam errungenen Vor 
theile in der Besserung Anderer vernichten".*) 
Ein solcher Grund würde dort plausibel erscheinen, wo 
die Errichtung oder Leitung einer Privaterziehungsanstalt 
in Frage stünde, er ruft aber Widerspruch und Einwendungen 
hervor, wenn er zum leitenden Grundsätze für die Aufnahme 
in eine öffentliche Strafanstalt erhoben wird. 
Die Sorge, dass durch die Aufnahme Einzelner eine 
Verderbnis der' übrigen herbeigeführt werden könnte, darf 
nicht so weit gehen, um so vielen die Aufnahme zu ver 
weigern, deren Besserung durch den Strafvollzug in der 
Jugendabtheilung vielleicht zu erreichen war, wobei noch 
überdies die Wichtigkeit der Aufgabe verkannt wird, die 
darin liegt, den zu Bessernden nicht so sehr einem ver- 
*) M a r c o v i ch, Über das österreichische Cefängniswesen, Allgemeine 
österreichische Ger.-Zeitung 1893 S. 131 und 132.
        <pb n="97" />
        91 
derbenden Einflüsse zu entziehen, als ihn demselben unzu 
gänglich zu machen. 
Diese rigorosen Bestimmungen betreffs der Zulassung 
von Sträflingen in die Jugendabtheilungen haben aber auch 
noch einen weiteren Übelstand im Gefolge, dessen unverweilte 
Beseitigung im Interesse eines rationellen Strafvollzuges 
sehr wünschenswert erscheint. 
Die Strenge, die man bezüglich der Aufnahme von 
Jugendlichen in die besonderen Abtheilungen der Straf 
anstalten von Prag und Marburg walten ließ, führte dazu, 
dass dieselben, insbesondere zu Beginn ihrer Wirksamkeit 
mit Jnquisiten nicht ausreichend belegt werden konnten. Um 
diesem allerdings etwas sonderbaren Übelstande abzuhelfen, 
wurde mittels des oben citierten Ministerialerlasses nom 
20. December 1890 verfügt, dass fortan auch solche Ver 
brecher in der „Jugendabtheilung" Aufnahme finden sollen, 
deren Strafzeit vor Erreichung des 24. Lebensjahres (statt 
des früher normierten 20.) abläuft. 
In Ausführung dieser Bestimmung finden nun aber 
wieder Sträflinge Aufnahme in den Jugendabtheilungen, 
denen diese besondere Art des Strafvollzuges wohl nicht zu 
gestanden werden sollte. 
Junge Männer, die ihrer militärischen Dienstzeit bereits 
genügt hatten, die eine Anzahl von unehelichen und selbst 
ehelichen Kindern ihr Eigen nennen, werden den „Jugend- 
abtheilnngen" überwiesen, um daselbst mit Knaben, die kaum 
der Schulbank entwachsen waren — einem und demselben 
Strafvollzüge unterworfen zu werden. 
Wie diese haben sie einen Theil des Tages in der 
Anstalts-Schule zu verbringen, haben gemeinsam mit ihnen 
den Unterricht in einem Gewerbe entgegenzunehmen und die 
ihnen zugewiesene Schlafstelle in den Schlafkojen zu beziehen, 
was allerdings nicht ohne gewisse Unzukömmlichkeiten und 
insbesondere nicht ohne Nachtheil für den Erfolg des Straf 
vollzuges bezüglich der jüngeren Sträflinge zu geschehen 
vermag. 
Üns scheint es, dass für Personen zwischen 20 und 24 
und selbst für jene zwischen 18 und 20 Jahren kein Platz 
in solchen Anstalten sei.
        <pb n="98" />
        92 
Soll die „Jugendabtheilung" in Wirklichkeit das sein, 
was ihr Name zum Ausdrucke bringt, so müsste sich der 
Strafvollzug daselbst auf Personen zwischen dem 14. und 
18. Lebensjahre beschränken, innerhalb dieser wäre aber die 
Auswahl mit geringerer Scrupulosität vorzunehmen, als dies 
bisher der Fall war. 
Mit der Beschränkung des besonderen Strafvollzuges 
ails vier Jahresclassen (gegen die bisherigen zehn) müsste 
dann weiters eine Vermehrung der Jugendabtheilungen selbst 
verbunden werden, weil es wohl nicht angeht, auf die Dauer 
eine Begünstigung für jene jugendlichen Verbrecher zu sta 
tuieren, die von bestimmten Gerichtshöfen verurtheilt wur 
den oder einer bestimmten Nationalität angehören; von 
dieser Begünstigung aber andere jugendliche Sträflinge aus 
zuschließen. 
Wir halten eine solche Vermehrung der Jugendabthei 
lungen für wohl durchführbar?) 
Zur Anlegung einer solchen bedarf es nicht gerade der 
Adaptierung eines besonderen Gebäudes; es genügen für 
den Nothfall auch einzelne Flügel, Stockwerke, Corridore 
um einen abgesonderten Strafvollzug durchzuführen. 
Die Anlage einer „Jugendschule" und die Ertheilung 
eines besonderen zweckmäßigen gewerblichen Unterrichtes 
können in jeder Strafanstalt platzgreifen*) **) und zur Be 
seitigung des Missverhältnisses beitragen, welches darin liegt, 
dass nur ein Theil der Jugendlichem und zwar gewiss der 
kleinere, eines, den besonderen Verhältnissen der Jugend, 
angemessenen Strafvollzuges theilhaftig werden soll. 
Schwierigkeiten ergeben sich freilich rücksichtlich der 
zahlreichen Fälle der Verurteilungen Jugendlicher zu kurz 
zeitigen Freiheitsstrafen; innerhalb der letzteren vermag 
das erziehliche Moment der Strafe nicht zur Wirksamkeit 
gelangen und die Gefahr der Verderbnis der Jugendlichen 
*) Erfahrene Strashausbeamte haben uns in unserer Anschauung 
diesfalls bestärkt, ja dieselbe zum Theil selbst in uns hervorgerufen. 
**) Einzelne Gerichtsvorstände haben sich uns gegenüber darauf 
berufen, dass sie in den ihrer Aufsicht und Oberleitung unterstehenden 
Gefängnissen derartige besondere Abtheilungen bereits vor dein Jahre 
1889 geschaffen hätten.
        <pb n="99" />
        93 
durch das Beisammensein mit erfahrenen Verbrechern ist 
keine geringe. 
Ein sonst beherzigenswerter Vorschlag Chuchuls*) bei 
kurzen Freiheitsstrafen Einzelhaft in Anwendung zn 
bringen, und zwar Einzelnhaft ohne Arbeit, um den Ver- 
urtheilten durch die Langeweile zu zwingen, bei sich Einkehr 
zu halten und nach Büchern sittlichen und religiösen Inhalts 
zu greifen — würde sich für die Jugend empfehlen, wenn 
nicht das geltende Gesetz — § 253 — die Anhaltung in 
Einzelhaft als eine Verschärfung erklären würde, von der 
gerade Jugendlichen gegenüber — wegen des Einflusses auf 
das Gemüth des Sträflings — nicht leicht wohl Gebrauch 
gemacht werden kann. 
Es erübrigt also nur die Zahl der Jugendabtheilungen 
zu vermehren und die vorhandenen einer größeren Anzahl 
jugendlicher Sträflinge zugänglich zu machen. 
Auch die Anhaltung jugendlicher Personen in Besse 
rungsanstalten könnte ohne besondere Schwierigkeit in einem 
größeren Umfange zur Wirksamkeit gelangen, wenn die er- 
lassenen gesetzlichen Bestimmungen eine größere Beachtung 
finden würden. 
Die bestehenden Zwangsarbeitsanstalten für Er 
wachsene haben im Gegensatze zu den „Besserungs 
anstalten" mit einem, wie wir glauben, nicht unbegründe 
ten Misstrauen bezüglich der Ersprießlichkeit ihres Wirkens 
zu kämpfen. 
Ihrer Errichtung lag, wie wir a. a. St. dargethan zu 
haben vermeinen**), der Gedanke zn Grunde, „den Müßig 
gang auszurotten und den Arbeitsuchenden einen Verdienst 
zu schaffen". Dieser patriarchalischen Intention konnte vor 
mehr als 100 Jahren — in diese Zeit (1783) fällt die 
Errichtung des ersten Arbeitshauses in Österreich — einiger 
maßen zu entsprechen gestrebt werden; die heutigen Ver 
hältnisse und Anschauungen lassen die Verwirklichung der 
artiger Zwecke mittels des Institutes der Zwangsarbeits 
häuser einfach als unmöglich erscheinen. 
*) Chuchul, Vollzug kurzzeitiger Freiheitsstrafen, Blätter für 
Gefäugniskunde, B- 26 ©. 121. ^ 
**) Die Polizeiaufsicht nach österreichischem Rechte ä. ICO ff.
        <pb n="100" />
        94 
Niemand wird wohl ernstlich daran denken, Arbeits 
unlust und Arbeitsnoth mittels der Anhaltung der Ar 
beitsfaulen und Erwerbslosen in einigen wenigen Zwangs 
arbeilshäusern bekämpfen zu wollen; der Zweck der Zwangs 
arbeitsanstalten, die an die Stelle der früheren Arbeitshäuser 
getreten sind, ist ein wesentlich anderer geworden. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anhaltung in 
der Zwangsarbeitsanstalt sind eine einfache Reproduction 
der Bestimmungen des § 362 des deutschen Strafgesetzes *) 
und wir haben es nunmehr ganz im Sinne des hiedurch 
recipierten französischen Rechtes mit einer bloßen 
Nebenstrafe für gewisse geringere Übertretungen, als 
Bettel, Landstreicherei, Ünzucht re. zu thun. 
Diese Übertretungen werden hiedurch für social-gefähr 
licher erklärt, als Diebstahl, Raub, Erpressung u. a'., was 
gewiss in der Praxis zu den seltsamsten Jnconvenienzen 
führen muss, iitbent die „correctionelle" Nachhaft in den 
letztern Fällen ausgeschlossen ist, während sie beispielsweise 
dann für zulässig erklärt wird, wenn jemand Zeugnisse über 
Unglücksfälle oder Armut, welche bestimmt sind, zum Betteln 
gebraucht zu werden, ausstellt (§7 des Gesetzes vom 24. Mai 
1885 Z. 89 R.-G.-Bl. in Verbindung mit § 3 des Gesetzes 
born 10. 90M 1873 %r. 108 9WÆÎ.). 
Aber hievon abgesehen, fragt es sich, ob Besserung und 
Arbeitsangewöhnung durch die Anhaltung in Zwangsarbeits- 
Häusern in deren heutiger Verfassung überhaupt erreicht zu 
werden vermag? 
Die Antwort auf diese Frage ist zumeist eine ver 
neinende. 
Erwachsene Personen, die in der Regel erst nach viel 
fachen Bestrafungen in eine Zwangsarbeitsallstalt überstellt 
*) § 362 des deutschen Strafgesetzes, 2. Absatz: „Bei der Ver- 
urtheitung nach § 361 Nr. 3—8 (Landstreicherei, Betteln, Unzucht K.) 
kann zugleich erkannt werden, dass die verurtheilte Person nach ver 
büßter Strafe der Landespolizeibehörde zu überweisen sei. Die Landes 
polizeibehörde erhält dadurch die Befugnis, die verurrheilte Person bis 
zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemein 
nützigen Arbeiten zu verwenden.
        <pb n="101" />
        » 
95 
zu werden pflegen *), aus der sie binnen zwei — längstens 
drei Jahren ihre Entlassung finden müssen, können während 
eines solchen Zeitraumes in den seltensten Fällen gebessert, 
werden, ja manche Anzeichen sprechen sogar dafür, dass die 
Verderbnis der Angehaltenen, eher zu- als abnimmt. 
Es sind die Zwangsarbeitsanstalten in der letzten Zeit 
vielfach der Schauplatz von Widersetzlichkeit, ja selbst von 
*) In unserer Abhandlung „Die Polizeiaufsicht nach österreichischem 
Rechte" S. 96 ff. haben wir nach einem, uns von der Direction der 
königlich böhmischen Laudeszwangsarbeitsanstalt zu Prag zur Verfügung 
gestellten statistischen Ausweise, zu constatieren vermocht, dass unter 228 
Zwänglingen, die zu Anfang des Monats Juli 1893 daselbst detiniert 
waren, vorbestraft waren: 
Nunmehr liegt uns ein Verzeichnis der zweiten (größeren) könig 
lich böhmischen Landeszwangsarbeitsanstalt in Pardubic vor, welches 
die Annahme, dass eine Besserung der an solche Anstalten überstellten 
Personen möglich wäre, noch zweifelhafter erscheinen lässt. 
Von 543 im Jahre 1893 in der genannten Anstalt detinierten 
Zwänglingen waren vorbestraft: 
Durchschnittlich entfallen ans einen Zwängling nicht weniger als 
Hier vermag wohl eine Besserung durch eine 2—3jührige Anhaltung 
in Zwangsarbeitshause nicht erzielt werden. 
48 Zwänglinge 1—10 mal, 
69 
45 
25 
17 
9 
3 
5 
3 
3 
1 
91-100 
sogar 108 
21—30 
31—40 
41—50 
51—60 
61-70 
71-80 
142 Zwänglinge 1—10 mal, 
130 „ 11—20 
86 „ 21—30 
67 „ 31—40 
12 " 81—90 
2 „ 91—100 
8 „ über 100 
28 Vorbestrafungen!
        <pb n="102" />
        96 
offenem Aufruhr und anderen Verbrechen geworden*) und 
das Ausbrechen von Gefangeneil und kühne Fluchtversuche 
sind jetzt weit häufiger, als sie es je gewesen. ^ 
Nicht selten wird in derlei Anstalten der Grund zu 
gefährlichen Vereinigungeir für die spätere ÜVrübung von 
Diebstahl, Raub und Brandstiftung gelegt; und so wird 
der einzige Vortheil, welcher der Anhaltung llachgerühmt 
zu werden pflegt, dass gefährliche,Individuen für eine kurze 
Zeit an der Begehung einzelner Ubelthaten verhindert wer 
den, durch andere offenkundige Nachtheile gewiss weit aus 
gewogen. ,;ii 
Gegenüber diesen unbefriedigenden Résulta,en der An 
haltung ' Erwachsener in den Zwangsarbeitsansicckten stehen 
die unbestritten günstigen Ergebnisse der Besserungsanstalten**) 
und drängt sich wohl von selbst die Frage^anf, ob es nicht 
weit zweckmäßiger wäre, die letzteren all die Stelle der ersteren 
treten zu lassen. 
In den Räumen, in welchen die Erwachsenen verwahrt 
werden, würde bei geringern Kosten eine bedeutend größere 
Zahl Jugendlicher bequem Aufnahme fillden können*) und so 
könnte wenigstens dem dringendsten Bedürfnisse einigermaßen 
Rechnung getrageil werden. 
*) Nach dein oben citierten Ausweise wurden im Jahre 1896 
wegen'ber in ber Änftalt begnnßenen %etbre4en bem Straf, 
o er idi te übergeben 28 Zwänglinge. Aus der Anstalt sind m demselben 
Jahre entwichen 18 Zwänglinge — allerdings wurden dieselben brs auf 
Einen wieder eingebracht. , 4 . , , ... 
Erscheinungen dieser Art, die trotz einer treulichen, energischen 
Leitung der Anstalt nicht vermieden werden konnten, sprechen gewiss 
nicht zu Gunsten des Fortbestandes der Zwangsarbeitshäuser in ihrer 
heutigen Gestaltung. Dieselben müssten, wenn sie einen wirklichen 
Vortheil bringen sollten, auf eine andere Basis gestellt werden, als 
biâ^cr^ Ļandesbesserungsanstalt in Opatovic bei Pardubic in 
Böhmen veransd,lagt das Procentverhältnis der Gebesserten ans 
mehr als 60%; andere öffentliche Besserungsanstalten weisen auf noch 
günstigere Resultate hin; die Berichte der Privatbesserungsanstalteii, 
von denen weiter unten die Rede sein soll, geben Zeugnis davon, dass 
der ärgste Stand der sittlichen Verwahrlosung bei rechtzeitig, d. h. 
im frühjugendlichen Alter eintretender Erziehung die berechtigte Hoff 
nung auf eine Besserung nickst ausschließt. Die Besserungswahrschein- 
lichkeit steigt und fällt mit dem Alter, in welchem die Zwangserziehung 
ihr Werk beginnt.
        <pb n="103" />
        97 
Sollte dieser Vorschlag zu rabica! erscheinen und 
wollte man trotz aller entgegenstehender Argumente Zwangs 
arbeitsanstalten für eine zeitweilige Freiheitsbeschränkung 
der gefährlichsten Übelthäter weiter fortbestehen lassen, so 
wäre doch..wenigstens der im Gesetz klar ausgesprochenen 
Tendenz Rechnung zu tragen ititi) itti Sinne derselben hätte 
das Verhältnis zwischen der Zahl der Zwangsarbeitshäuser 
und jenen ber Besserungsanstalten zu Gunsten der letzteren 
geändert zu werden. 
Es lassen nämlich das Gesetz vom 10. Mai 1873, dann 
die beiden setze vom 24. Mai 1885 unzweifelhaft erkennen, 
dass es in, ihren Bestimmungen vornehmlich auf die An 
haltung dek ^ Jugendlichen abgesehen ist, und dass dieser 
gegenüber die Anhaltung der Erwachsenen zurückzutreten 
habe. So soll bezüglich der letzteren nur in einem einzigen 
Falle (§ 7 des Gesetzes vom 24. Mai 1885 Z. 89) bei er 
folgter Verurtheilung wegen der Übertretungen des Bettels re. 
mit richterlichem Erkenntnisse die Zulässigkeit und Über 
weisung an eine Zwangsarbeitsanstalt ansgesprochen werden 
dürfen und es darf in diesem Falle die' Anhaltung nicht 
länger als 3 Jahre dauern. 
Dagegen kann, wie wir bereits oben gezeigt haben, die 
Zulässigkeit der Anhaltung eines Jugendlichen in einer 
Besserungsanstalt ausgesprochen werden: 
a) in allen Fällen, in welchen sie gegen Erwachsene 
stattfindet, ivobei aber die Anhaltung nicht auf eine 
Maximaldauer von 3 Jahren beschränkt ist, sondern 
vom 14. bis zum 20. Lebensjahre — also auf 6 Jahre 
ausgedehnt werden darf; 
b) in allen Fällen, in welchen sich Unmündige einer Hand- 
lung schuldig machen, die nach den Bestimmungen des 
Strafgesetzes nur wegen Unmündigkeit des Thäters 
nicht als Verbrechen zugerechnet, sondern als Über 
tretung bestraft wird; 
*) Die österreichischen Zwangsarbeitsanstalten für Erwachsene ent 
halten nach einer approxinativen Schützling einen Belegraum für nahe 
zu 4000 Personen; in Besserungsanstalten umgestaltet, könnten sie zur 
Anhaltung von 8- bis 10000 Jugendlichen dienen, wodurch mit Einem 
Schlage dem dringendsten Bedürfnisse Rechnung getragen werden würde. 
Zucker, Behandlung verbrecherischer Jugend. 7
        <pb n="104" />
        -a 
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98 
c) in allen Fällen, in welchen, sich ein Unmündiger 
eines Vergehens oder einer Übertretung schuldig ge 
macht gemacht hat, tvenn derselbe verwahrlost und 
ein anderes Mittel zur Erzielung einer ordentlichen 
Erziehung und Beaufsichtigung nicht ausfindig zu 
(1) infunderen Fällen der Verwahrlosung auf Antrag der 
gesetzlichen Vertreter bei erfolgter Zustimmung der 
Pflegschaftsbehörde, und selbst gegen den Antrag 
derselben in Gemäßheit der Bestimmungen der §§ 178 
und 217 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. 
Es ist somit klar,' dass das Gesetz der Anhaltung der 
Jugendlichen in den Besserungsanstalten eine weit größere 
Rolle einräumt, als der Verweisung der Erwachsenen in ein 
kfivangsarbeitshaus und diese Intention des Gesetzes hätte 
bei Errichtung und Erhaltung dieser Anstalten zum Aus- 
drucke gelangen sollen. 
Es ist dies aber in Wirklichkeit nicht geschehen, die 
Vorsorge hat sich zumeist der Errichtung der Zwangsarbeits 
häuser zugewendet und man hat neben ihnen den Besserungs 
anstalten nur eine sehr bescheidene Rolle zugewiesen?) 
Hier hätte somit, um dem Geiste iiut&gt; Wortlaute des 
geltenden Gesetzes zu entsprechen, eine nachträgliche Correctur 
einzutreten, indem die Zwangsarbeitsanstalten, soweit ev 
nut immer e#emt, in um= 
zuwandeln wären. . 
Derartige Umwandlungen wurden weder besondere 
Kosten noch besondere Mühen bereiten und von einem nach 
theiligen Einflüsse auf die Interessen der Strafgerichtspflege 
kann ernstlich nicht die Rede sein. 
An die Stelle jener Unverbesserlichen, die die Zwangs 
arbeitsanstalt nach zahllosen Abstrafungen nicht mehr zu 
ändern vermag, würden Jugendliche in weit größerer 
Zahl treten und würden durch eine angemessene und 
*) (Seit ben, 1885 $ eine weit größere 3# M,eutenb%rer 
Besserungsanstalten (s. oben) gegenübersteht.
        <pb n="105" />
        99 
wirksame Zwangserziehung zu ihrem eigenen Heile und 
zum Nutzen der Gesellschaft auf bessere Wege gebracht 
werden. *) 
Endlich wäre noch folgender Modus einer raschen und 
ergiebigen Vermehrung der Fälle correctioneller Zwangs 
erziehung in ernsthafte Erwägung zu ziehen. 
Wie wir oben gesehen haben, verdankt England die 
hohe Entwicklung seiner Reformatory und Industrial Schools 
einem eigenthümlichen, sehr practischen Systeme, durch welches 
manche Schwierigkeiten, die mit der Errichtung solcher An 
stalten von Staatswegen verbunden sind, glücklich umgangen 
werden. 
Von der richtigen Grundausfassung ausgehend, dass die 
Erziehung stets eine individuelle sein müsse, dass sie eine 
bis ins Einzelne gehende Regelung nicht verträgt, dass sich 
daher der Staat aus einem solchem Gebiete mit der Ober 
aufsicht bezüglich der Einhaltung gewisser allgemeiner Grund 
sätze zu begnügen habe, vermeidet es der englische Staat, 
derlei Anstalten selbst zu errichten, und begnügt sich damit, 
die von Privaten, Gesellschaften, Vereinen, Gemeinden re. 
gegründeten Privatanstalten für die Aufnahme derjenigen, 
gegen welche die Zwangserziehung ausgesprochen wurde, zu 
„approbieren". 
Durch Ausstellung eines Certificats wird derlei An 
stalten das Recht ertheilt, zur Zwangserziehung bestimmte 
jugendliche Personen gegen Zahlung eines Entgeldes — an 
dessen Leistung sich der Staat in hervorragendem Maße be 
theiligt**) — aufzunehmen. 
Die betreffende Anstalt wird hiedurch zu einer „Certi 
fied" Reformatory oder Industrial School. Dieses System 
*) Auch in dieser Frage geht die Markgrafschaft Mähren allen 
übrigen Kronländern mit anerkennenswerther, zielbewusster Energie 
voran. Über Antrag des Landesausschusses hat der Landtag mit Be 
schluss vom 19. Jänner 1894 sich dafür entschieden, die Zwangsarbeits 
anstalt zu Neutitschein zur Gänze in eine Besserungsanstalt zu 
umwandeln. 
**) An dem int Jahre 1891 erforderlichen Gesammtaufwande für 
die Reformatory Schools pr. £ 117.836, betheiligte sich der Staat mit 
einem Zuschüsse von £ 74.423, also über 60%. Zn dem Gesammt- 
erfordernisse für die Industrial Schools pr. £ 386.351 trügt der Staat 
in demselben! Jahre bei £ 196.404, also über 50%. 
7*
        <pb n="106" />
        hat, wie bereits erwähnt, in England die trefflichsten Früchte 
getragen; mehr als 200 Schulen sind in dieser Weise ent 
standen, die im Jahre 1891 au 30000 Zöglinge zählten. 
Dabei wahrt der Staat seinen legitimen Einfluss durch 
Ernennung eines „Inspector of Reformatory and Industrial 
Schools“,' welchem die Pflicht obliegt, alle derartige Er 
ziehungsanstalten mindestens einmal jährlich zu besuchen, 
über das Resultat seiner Erhebungen zu berichten und 
etwaige Reformvorschläge zu erstatten. 
Ein solches System schützt, wie Lenz richtig bemerkt,*) 
die Institution der Zwangserziehung vor schablonenhafter 
centralisierender Verwaltung und hält das philantropische 
Interesse des Einzelnen zu Gunsten der Allgemeinheit wach. 
Nun erklärt das österreichische Gesetz vom 24. Mai 1885 
&amp; 90 hi §14: 
„Jugendliche Corrigenden können mit Ge 
nehmigung der Staatsverwaltung auch in Privat 
besserungsanstalten für jugendliche Personen ab 
gegeben werden." 
Diese Bestimmung erscheint uns vollkommen dazu ge 
eignet zu sein, ein Analogon des englischen Certificatsystems 
auf österreichischen.Boden zu verpflanzen. 
Es gibt in Österreich Privatanstalten bezüglich deren 
die rigoroseste Staatsverwaltung unbedenklich die im §14 
des citierten Gesetzes erwähnte Genehmigung sofort ertheilen 
könnte**) und wir wissen auf die Frage, warum diese Be 
stimmung bisher nicht zur Wirksamkeit gebracht wurde, ab 
solut keine Antwort zu geben. 
*) Lenz a. st. O. S. 58 ff. , 
**) Wir beschranken uns hier aus die Namhaftmachung der un 
Königreiche Böhmen vorhandenen, von Communen und Bezirken er 
richteten und unterhaltenen beiden Privatbesserungsanstalten, weil nicht 
nur deren Berichte, Statuten uns vorliegen, sondern weil wir durch 
wiederholte Besuche, eingehende Besprechungen mit den Leitern und 
Gönnern der betreffenden Anstalten uns ein verlässliches Urtheil über 
deren Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit zu bilden vermochten. — 
Die von Vereinen erhaltenen Anstalten lassen wir an dieser Stelle 
außer Betracht, weil dieselben entweder nicht auf die Jugend allein be 
schränkt sind, oder aber sich als bloße Unterstntzungsanstalten darstellen. 
Die erste Privatbesserungsanstalt wurde durch den Beschluss der 
Gemeindevertretung der k. Hauptstadt Prag vom 14. October 1882 ins
        <pb n="107" />
        101 
Würde sich die Staatsverwaltung entschließen, jene Be 
stimmung des Gesetzes in Ausführung zu bringen, so würden 
sich wohl Private, Vereine, insbesondere aber Communen 
weit leichter zur Errichtung und Erhaltung solcher Besse 
rungsanstalten bereit finden lassen, als bisher, da sie der 
Sorgen, die nöthige Zahl von Zöglingen zu finden, wohl 
überhoben wären. 
Leben gerufen und am 1. September 1883 in dem der Prager Stadt 
gemeinde gehörigen Schlosse zu Lieben bei Prag eröffnet; sie wird von 
der Gemeinde erhalten und bezieht vom Lande eine Subvention von 
5000 Gulden. 
Aufnahme finden in der Anstalt verwahrloste Knaben, bei 
welchen die Hoffnung auf eine Besserung durch häusliche Zucht bereits 
ausgeschlossen werden muss. Zu Ende des Jahres 1892 betrug der 
Stand der Zöglinge 52. Durch eine mit dem Öffentlichkeitsrechte aus 
gestattete Volksschule der Anstalt und vier Werkstätten (Schneider, 
Schuhmacher, Tischler und Bürstenverfertiger) wird für den Schul- und 
gewerblichen Unterricht der Zöglinge gesorgt, von welchen 16 im schul 
pflichtigen Alter bis zu 14 Jahren und 36 im Alter zwischen 14 und 
18 Jahren standen. Der gesammte Aufwand betrug im Jahre 1892 
15826 Gulden, zu welchen das Land, wie bereits erwähnt, einen Bei 
trag von 5000 Gulden, die Stadtgemeinde Prag einen solchen von 
6858 Gulden leistet; einen Beitrag von 2063 Gulden leisteten die An 
gehörigen einzelner in der Anstalt unterbrachter Zöglinge. 
Eine zweite Privatbesserungsanstalt ist die vom Bezirke Kön. 
Weinberge im Jahre 1887 errichtete Bezirkserziehungsanstalt; 
sie ist statutarisch zur Aufnahme von Kindern zwischen dem 6. und 
14. Jahre bestimmt, welche 
a) eine strafgesetzlich verpönte Handlung begangen haben, 
b) betteln oder vagieren, 
c) wegen der Gefahr der durch sie zu befürchtenden Verderbnis 
aus der Schule verwiesen wurden. 
Der Begriff der „argen" Verwahrlosung erscheint in diesen statu 
tarischen Ausnahmebestimmungen außer allen Zweifel gestellt. 
Die Zahl der im Jahre 1892 Unterbrachten betrug 20, von denen 
die Mehrzahl dem Bezirke, die geringere Zahl aus dem anderweitigen 
Gebiete des Königreiches Böhmen der Anstalt übergeben wurde. 
Die Anstalt ist in einer vom Bezirke käuflich übernommenen Villa 
sammt Garten unterbracht und hat eine mit dem Öffentlichkeitsrechte 
ausgestattete Volksschule; in der freien Zeit finden die Knaben im 
Garten Beschäftigung. Der Gesammtaufwand für das Jahr 1893 be 
trug ca. 9000 Gulden. Zur Deckung derselben trägt das Land einen 
Betrag von 3000 Gulden bei; der Bezirk verwendete auf die Erhaltung 
6000 Gulden und wenn die Amortisierung des Kapitals in Abzug ge 
bracht wird nur ca. 4000 Gulden.
        <pb n="108" />
        102 
Die financielle Frage würde keine Schwierigkeiten dar 
bieten. 
Nach den bestehenden Gesetzen sind Land, Bezirk und 
Gemeinde verpflichtet, für die verwahrloste Jugend Sorge 
zu tragen; tritt auch der Staat, wie es unzweifelhaft seine 
Pflicht ist, mit einer Beitragsleistung zu dem Vollzüge der 
hier unverkennbar vorliegenden Nebenstrafe — den übrigen 
Verpflichteten (wozu insbesondere auch die Eltern zählen) 
bei, so würde der Erhaltungsbetrag, insofern er nicht durch 
Stiftungen oder durch das eigene Einkommen des Verwahr 
losten gedeckt wäre, wohl mit Leichtigkeit aufgebracht werden. 
Kömmt doch hiebei rücksichtlich der Verpflichtung des 
Staates einen Beitrag zur Erhaltung des an eine Zwangs 
anstalt Verwiesenen zu leisten — noch das materielle Inter 
esse desselben an der Strafrechtspflege zu erwägen. 
Der Beitrag zur Errichtung solcher Besserungsanstalten, 
der durch die Bestimmung des § 2 des Gesetzes vom 24. Mai 
1885 Z. 90 R.-G.-Bl. dem Staate bereits auferlegt erscheint 
und der Beitrag zu den Erhaltungskosten der gegen den 
Einzelnen verfügten Zwangserziehung, würden mehr als 
reichlich durch jene Ersparnisse ausgewogen werden, die dem 
Staate durch die verringerten Kosten des Strafvollzuges in 
Kurzem erwachsen würden. 
Zeigt das Vorgehen Englands auf diesem Gebiete, dass 
die Vermehrung der Delicie der Jugendlichen durch die Er 
richtung von Besserungsanstalten am wirksamsten bekämpft 
und die Vermehrung der letzteren durch das s. g. Certisicat- 
system, am sichersteil gefordert werden kann, warum sollten 
wir zögern, das letztgenannte System auch in Österreich 
einzuführen und hier heimisch zu machen, zumal eine be 
reits zu Recht bestehende Bestimmung auf dieses System 
bereits mit, aller Deutlichkeit verweist. 
Ein Übel aufkommen und unaufhaltsam wachsen 
zu sehen, ist eine betrübende Erscheinung, aber noch 
weit schwerer fällt es, dem Gedanken Raum geben 
zu müssen, dass es ein verlässliches, erprobtes 
Mittel zur Bekämpfung dieses Übels gibt und dass 
gleichwohl von diesem Mittel zum. Theile ans bloßer 
Indolenz kein entsprechender Gebrauch gemacht wer 
den will.
        <pb n="109" />
        Wenn wir mit Lebhaftigkeit für eine sofortige ent 
sprechende Vermehrung der Straf- und Besserungsanstalten 
für jugendliche Personen eintreten, so geschieht dies ins 
besondere darum, weil loir glauben, dass in Österreich auch 
sonst die Bedingungen für eine erfolgreiche Entwicklung der 
Zwangserziehung nicht gerade ungünstig sind. 
Eine gewisse angeborene Weichheit des Gemüthes der 
verschiedenen österreichischen Völker theilt sich naturgemäß 
insbesondere der Jugend derselben mit und schwächt die 
Resistenzkraft derselben gegenüber äußeren Einflüssen — zu 
Ungunsten dieser Jugend, insofern sie dieselbe einer ver 
derblichen Einflussnahme zugänglicher macht. 
Dagegen tritt aber auch jene Verstocktheit und Härte, 
die sich eigenwillig jeder Einwirkung verschließt ititi) dazu 
anreizt, der Autorität den Gehorsam zu versagen, unter der 
österreichischen Jugend sporadischer aus, als bei der Jugend 
anderer Länder. 
Ein solcher Volkscharakter, in welchem Leichtsinn uitb 
Güte gemengt erscheinen, sichert einer zielbewussten Erziehung 
bedeutendere Erfolge, er stellt aber an die Thätigkeit und 
Hingebung der mit der Erziehung betrauten Organe größere 
Ansprüche, weil sich dieselben auf eine bloß förmliche bureau- 
kratische Wirksamkeit durchaus nicht beschränken dürfen. 
Die charakteristische Lebhaftigkeit der österreichischen 
Jugend erheischt eine stete, unausgesetzte Beaufsichtigung und 
sorgsame Überwachung der leitenden Organe; wird aber die 
selbe der Jugend zutheil, so gestaltet sich die Aussicht auf 
die Erzielung eines wirklichen, nachhaltigen Erfolges der 
Regel nach nicht ungünstig. 
Wir haben durch wiederholte längere Besuche in den 
bestehenden Jngendabtheilnngen, Bessernngs- und Erziehungs 
anstalten bei gaitz unbefangener Prüfung der Verhältnisse 
die volle Überzeugung gewonnen, dass die meisten dieser 
Anstalten die ihnen gestellten Aufgaben in höchst befriedigen 
der Weise lösen. 
Bezüglich der Jugendabtheilungen steht uns das Votum 
eines unbefangenen cvmpetenten Beurtheilers criminalistischer 
Verhältnisse zur Seite*), bezüglich der einzelnen öffentlichen 
und Privatbessernngsanstalten, berufen wir uns auf den 
höchst erfreulichen Eindruck, den die Thätigkeit in jenen An-
        <pb n="110" />
        104 
stalten auf jedermann machen muss, den eine menschliche 
Theilnahme und ein fachliches Interesse dazu bestimmt, die 
selben aufzusuchen unb eingehend in Augenschein zu nehmen. 
Wir sahen zunächst die Leiter dieser Anstalten zumeist 
von einem geradezu selbstlosen Streben beherrscht, ihrer so 
schwierigen Pflicht nach allen Richtungen hin vollkommen 
gerecht zu werden. 
Wir bemerkten, dass sie von der Wichtigkeit der ihnen 
gestellten Aufgabe einen hohen Begriff hatten, gleichwohl 
aber es vermieden, hieraus einen Anlass für die Förderung 
irgend welchen persönlichen Strebens abzuleiten. 
So sahen wir sie alle ihre geistigen und physischen 
Kräfte der Pflege jener Jugendlichen widmen, die ihnen für 
längere oder kürzere Zeit anvertraut waren, und wir waren 
vielfach erstaunt liber das Maß mtb die Beschaffenheit der 
Pflichten, die sie sich selbst auferlegten, ohne für die gewissen 
hafte Erfüllung derselben auf irgend welche besondere Aner 
kennung rechnen zu dürfen — oder auch rechnen zu wollen.*) **) 
Aber mehr noch als das! 
Es war für uns von hohem Interesse 51t konstatieren, 
dass das eifrige und selbstlose Vorgehen der Leiter und 
Lehrer dieser Anstalten bei allen jenen Nachahmung fand, 
denen ein Theil der Obsorge für die Jugend mit über 
tragen war. 
Wir sahen, dass in den Jugendabtheilungen und öffent 
lichen Besserungsanstalten, Gefangenwärter, Werkmeister und 
Diener dem schwierigen Berufe mit einer gewissen Hingebung 
und Liebe nachgingen, dass sie sich von der ihnen gestellten 
Aufgabe an der Besserung der jugendlichen Personen 
mitwirken zu sollen, offenbar angezogen fühlten, und trotz 
vielfach kärglicher Entlohnung bei demselben auszuharren 
bestrebt waren. 
*) Fetisch, Bericht über die Berathung der dritten Landes 
versammlung der Int. Crim. Vereinigung in Liszt's Zeitschrift XIII. B. 
5. Heft S. 777. 
**) Ein Beispiel möge für viele andere gelten. — Bei dem Be 
suche der Besserungsanstalt des Bezirkes W., in der vielfach Knaben 
verwahrt wurden, deren frühere gänzliche Verwahrlosung constatiert 
erschien, war dem Vers. die tadellose Reinheit sämmtlicher Bettwäsche 
aufgefallen. Auf die Frage an den Leiter der Anstalt, wie bei diesen
        <pb n="111" />
        105 
Diesem Verhalten gegenüber lassen es aber auch die 
Jugendlichen ihrer großen Mehrzahl nach nicht an einem 
willigen Entgegenkommen fehlen, und so gestaltet sich die 
Zwangserziehung auch ihrer äußeren Erscheinung nach zu 
einem harmonischen Ganzen, das zu den besten Hoffnungen 
bezüglich der weiteren Entwicklung derselben berechtigt. 
Die vor uns liegenden, seit vielen Jahren publicierten 
Berichte über die Thätigkeit einzelner Anstalten, liefern den 
Beweis, dass die österreichische Lehrerschaft die schwierige 
Aufgabe, eine Zwangserziehung in größeren Anstalten zu 
leiten, mit Erfolg zu lösen versteht. 
Wir finden in jenen Berichten fortlaufende und ein 
gehende, alle Einzelheiten des Lebens erschöpfende Berichte 
über jeden einzelnen jugendlichen Corrigenden, nicht etwa 
bloß von dem Zeitpunkte des Beginnes der Verwahrung 
in der Anstalt bis zu jenem der Entlassung aus derselben 
— sondern lange über letzteren Zeitpunkt hinaus; da die 
Beziehungen zwischen Anstalt und Pflegling, worauf das 
Hauptgewicht zu legen ist, durch den Austritt aus derselben 
der Regel nach nicht aufgehoben werden. 
In dieser Weise lernt man ein Menschenleben kennen, 
das frühzeitig von der Bahn des Rechtes abgelenkt wurde, 
und prüft den Erfolg der auf die Besserung und Aufrich 
tung desselben verwendeten Mittel. 
Überzeugend betreffs der Richtigkeit und Ersprießlichkeit 
dieser letzteren wirkt insbesondere die Feststellung aller jener 
Fälle, in welchen die Zöglinge der betreffenden Anstalten 
dieselbe, als ihr neues Heim betrachten, dieses Heim auch 
zu gewissen Zeiten wieder aufsuchen und sich daselbst in wich 
tigen Angelegenheiten Rath und wohl auch Beistand holen. 
Kindern, die üble und nicht unbedenkliche Gewohnheit des Bettnässens 
bekämpft werde, meinte der Gefragte: es gäbe da nur ein verlässliches 
Mittel: die mit der üblen Angewöhnung behafteten Knaben und zwar 
jeden zu einem besonderen Zeitpunkte in ihrer Nachtruhe aus dem 
Schlafe zu rütteln und ihn anzuweisen, sein Bedürfnis zu befriedigen. 
Dieser Aufgabe, erklärte der Anstaltsleiter gleichmüthig, unterziehe er 
sich selbst, weil sie zu wichtig sei, um untergeordueten Organen, wie 
Dienstboten, Wächtern re. übertragen werden zu können." Wir bekennen, 
dass uns diese selbstlose sehr mühevolle Pflichterfüllung in geringfügig 
erscheinenden, ja selbst als niedrig geltenden Dienstleistungen der rück 
haltlosesten Anerkennung würdig erscheint.
        <pb n="112" />
        106 
Wiederholte Beobachtungen lassen dieses, über die 
Dauer des zwangsweisen Aufenthaltes hinausreichende 
freiwillige und natürliche Schutzverhältnis, das von 
dem wohlthätigsten Einflüsse für das ganze Leben des 
einstigen Corrigenden ist, ganz erklärlich erscheinen. 
Fehlthaten der Jugend sind in den bei weitem zahl 
reichsten Fällen lediglich das Product ungünstiger Familien 
verhältnisse, schlechter Beispiele und vernachlässigter oder gar 
beabsichtigter schlechter Erziehung. 
Wird der Jugendliche rechtzeitig den erwähnten Ein 
flüssen entzogen und die Gelegenheit zu günstigen Eindrücken 
in neuer Umgebung und unter steter sorgsamer Beobachtung 
geschaffen, so entwickelt sich ein gewisses Gefühl der An 
hänglichkeit an die Besserungsanstalt, die dann in die Lage 
kömmt, auch über die Dauer der zwangsweisen Verwahrung 
hinaus ihren wohlthätigen Einfluss auf den Geretteten 
auszuüben und hiemit wird die natürlichste und zugleich 
festeste Grundlage zu jenem Schntzverhältnisse gelegt, das 
nach den Grundsätzen einer rationellen Strafrechtspflege fast 
als das einzige Mittel gegen die Gefahr des Rückfalles an 
gesehen werden darf. 
So wirken die wenigen Besserungsanstalten, die Öster 
reich zur Stunde besitzt nach jeder Richtung hin mit großem, 
sehr anerkennenswertem Erfolge, nur dass derselbe in den der 
Zahl nach begrenzten Fällen hervortretend, keinen wesent 
lichen Einfluss auf die Gesammtheit der socialen Er 
scheinungen auszuüben vermag. 
Die Criminalität der Jugendlichen und die damit in 
Verbindung stehende stets wachsende sociale Gefahr der Ver 
schlimmerung der Criminalität im allgemeinen kann nur 
durch die Vermehrung der Jugendgefängnisse und 
Besserungsanstalten mit Erfolg bekämpft werden; möge 
darum die dies falls erhobene Anforderung rasch und unver 
kürzt ihre baldige Erfüllung finden! 
Diesem Verlangen zum Wohle der Gesellschaft 
zu entsprechen ist es zwar noch nicht zu spät, aber 
doch gewiss hoch an der Zeit!!
        <pb n="113" />
        Nachtrag?) 
Auch in Russland (europäisches Russland außer Polen) 
steigt die Zahl der oerurtheilten Minderjährigen von Jahr 
zu Jahr. 
Personen zwischen dem 14. und 21. Jahre wurden ver- 
nrtheilt: 
Von den Bezirksgerichten (cours d’assise): 
3m 1873 2087 hinter, 179 BBcibcr, 
248 
1874 3114 
1875 3418 
1876 3387 
1877 3507 
1878 3416 
1879 3980 
1880 3843 
1881 4442 
1882 3993 
1883 2454 
1884 2919 
3885 3249 
1886 3355 
1887 3622 
1888 3663 
275 
263 
313 
338 
385 
387 
424 
390 
278 
375 
497 
536 
674 
705 
*) Die statistischen Daten über die Criminalität der Jugendlichen 
in ben einzelnen europäischen Ländern verdanken wir zum Theile der 
persönlichen Gefälligkeit einzelner befreundeter Criminalisten, Statistiker rc., 
für die wir an dieser Stelle unseren aufrichtigsten Dank sagen; die 
Daten über die Criminalität der Jugendlichen in Russland sind uns 
erst nach Vollendung des Druckes zugekommen, daher wir dieselben 
nachtragsweise mit der Bemerkung veröffentlichen, dass sie das Bild 
der fast allgemein eingetretenen Verschlimmerung der Verhältnisse der 
Jugend in anschaulicher Weise ergänzen.
        <pb n="114" />
        Suchdruckerei Julius Alinkhardt, Leipzig. 
108 
Von den Amtsgerichten (juges de paix): 
Im Jahre 1873 
„ „ 1874 
„ „ 1875 
. „ 1876 
„ „ 1877 
„ „ 1878 
„ 1870 
„ „ 1880 
„ „ 1881 
„ „ 1882 
„ „ 1883 
„ „ 1884 
,, „ 1885 
„ „ 1886 
„ „ 1887 
« 1888 
4505 Männer, 557 
4669 „ 538 
3822 ,, 502 
4015 „ 534 
4413 „ 635 
5085 * 705 
5599 
6439 
6748 
6848 
8339 
8180 
7995 
8621 
9324 
9073 
700 
804 
884 
844 
1056 
1071 
989 
1122 
1336 
1247 
Weiber, 
Es hat also — in einem 16 jährigen Zeitraume — be 
züglich der von den Amtsgerichten verurtheilten minder 
jährigen Personen eine Verdoppelung, bezüglich der von 
den Bezirksgerichten verurtheilten minderjährigen Per 
sonen männlichen Geschlechts eine Zunahme voll 7:&gt;"/o poto 
gefunden, während sich die Zahl der von den letzteren Ge 
richten verurtheilten jllgendlichen Personen werblrchen Ge 
schlechtes sogar um das Vierfache vermehrt hat.
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        <pb n="116" />
        M 
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