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        <title>Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich</title>
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            <forname>Alois</forname>
            <surname>Zucker</surname>
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        </author>
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            <idno>833632353</idno>
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BIBLIOTHEK
DES  K.  K.  HANDELSMINISTERS
EXZELLENZ  DR.  JOSEPH  MARIA
BAERNREITHER
(12.  IV.  1845  —  19.  IX.  1925)
FÜR  DIE  BIBLIOTHEK  DES
INSTITUTS  FÜR  WELTWIRTSCHAFT
UND  SEEVERKEHR
KIEL
ERWORBEN  AUS  MITTELN  DER
DR.  GUSTAV  DIEDERICHSEN-STIFTUNG


1929
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3lDcr  die  Wehaudkung

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vMtlhtrislhe«  unì)  arg  ncriMlirlostcii  ķņû

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von

Dr.  Alois  Zucker,

Professor  des  Strafrechtes  an  der  k.  k.  böhmischen  Karl-Ferdinands-Univcrsität
zu  Prag.

—;——i—

Wien,  1894.
'sàie  k.  u.  k.  Mf-Uerlags-  und  Universttäts-Kuchdandlung
(Julius  Klinkhardt  &amp;amp;  Co.)
*  I.  Kohlmarkt  20.
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Bibliothek
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        I.  Über  bru  Staub  ber  Criminalisât  ber  Ingrnblilhen
im  allgemeinen.
Lebhafte  Klagen  werden  in  der  Gegenwart  über  den
Ştand  der  Criminalität  der  jugendlichen  Personen  erhoben
und  vielfach  macht  sich  der  Wunsch  nach  baldiger  Abhilfe
geltend.
Es  ist  dies  in  der  Natur  der  Sache  gelegen.  In  der
wachsenden  Ziffer  der  Criminalität  der  Jugendlichen  birgt
sich  eine  große  sociale  Gefahr  für  die  Zukunft.  Eine  rasche
und  bedeutende  Vermehrung  des  verbrecherischen  Nachwuchses
berechtigt  zu  ernsten  Sorgen  um  die  künftige  Gestaltung  der
Ergreift  die  verbrecherische  Neigung  vornehmlich  die
Eisend  und  dehnt  sie  sich  in  ihren  Reihen  in.  auffälliger
Weye  aus,  dann  hat  ihre  Jntensivität  einen  bedeutenden
Grad  erreicht  und  es  bedarf  um  so  energischerer  Mittel,  um
ìlbel,  welches  den  Grund  zur  Steigerung  der  Zahl  der
Verbrecher  in  allen  Altersclassen  legt,  zu  bekämpfen.
Doch  nimmt  die  Criminalität  der  Jugendlichen  eine
eigenthümliche  und  nicht  uninteressante  Doppelstellung  ein.
şiê  sich  einerseits  als  eine  acute  und  gefährliche
nprrtSok-  des,  socialen  Körpers  dar,  aber  andererseits  ist
WHtns  S jte !r  àe  Heilung  bei  Anwendung  der  geeigneten
Mittel  dmchaus  „icht  ausgeschlossen.
1  c  ..  s  or  das  Verderben  ist,  welches  müßiges  Warten
rí  thatenloses  Zusehen  herbeiführen  müssen,  so  wahrscheinlich ­
  wird  der  Erfolg  bei  thatkräftigem  Eingreifen.
ZOff  ^  Hoffnung,  dass  der  erwachsene  Verbrecher
durch  die  Strafe  wesentlich  gebessert  werden  könnte,  geht
man,  nach  den  Erfahrungen,  die  mit  den  verschiedensten
Strafensystemen  geinacht  werden,  allmählich  ab  oder  man
Zucker,  Behandlung  verbrecherischer  Jugend.  1
        <pb n="8" />
        2

hat  doch  dieselben  auf  ein  sehr  bescheidenes  Maß  verringert; ­
  dass  dagegen  die  geeignete  Strafe  den  Jugendlichen
bessern  könne,  dass  sie  an  ihm  nicht  verloren  sei,  darüber
festigt  sich  zusehends  die  allgemeine  Überzeugung.
Die  Möglichkeit,  ja  die  Wahrscheinlichkeit  dieser  Besserung ­
  vorausgesetzt,  verliert  die  Criminalitat  der  Jugendlichen ­
  ihren  sonst  so  schreckhaften  Charakter,  wenn  nur  um
die  Anwendung  der  geeigneten  Strafmittel  ausreichend  Sorge
getragen  ist.
Ob  dies  in  Österreich  der  Fall  sei,  soll  die  folgende
Untersuchung  lehren,  die  sich  zunächst  auf  die  Feststellung
der  Criminalitat  der  jugendlichen  Personen  in  einzelnen  wichtigen ­
  europäischen  Ländern  erstrecken  soll.
Wir  beginnen  mit
/Frankreich,  ,
das  eine  mäßige  Zunahme  der  Delicie  der  Minderjährigen
(bis  zum  21.  Jahre)  ausweist.
Dieselbe  wird  durch  folgende  Tabelle  veranschaulicht*).

Zuchtpolizeigerichte.

1886  1887  1888

1889  1890

Verurtheilte
unter  16  Jahren
Knaben
Mädchen
Verurtheilte
zwischen  16  und  21  Jahren
Männer  •  •
Frauen

2894
360

3405
616

23471  i  21520
2543  2311

34581  3463  3378

558  596

558

22628  24092  24158
2536  2761  2740

*)  Das  Verzeichnis  beschränkt  sich  ans  das  Quinquennium  1886
bis  1890  und  ans  die  von  dem  Zuchtpolizeigerichte  verurtheilten
mj.  Personen.  Die  Zähl  der  von  den  cours  d’assises  verurtheilten
Minderjährigen  ist  zu  unbedeutend,  um  aus  den  von  Jahr  zu  Jahr
unerheblich  schwankenden  Ziffern  einen  sichern  Rückschluss  auf  die  steigende
oder  abnehmende  Intensität  des  Verbrecherthums  der  Jugendlichen  zu
gestatten,  wir  glaubten  darum  von  der  Publication  der  betreffenden
Tabelle  absehen  zu  können.
Nach  einer  freundlichen  Mittheilung  des  Herrn  Uv  er  nés  reichen
die  letzten  statistischen  Publicationen  auf  dem  Gebiete  der  Rechtspflege
nur  bis  zuin  Jahre  1890.
        <pb n="9" />
        3

Stellen  wir  die  Ergebnisse  der  beiden  Jahre  1886  und
1890  einander  gegenüber,  so  ergibt  sich  für  beide  Atersgruppen
  und  die  beiden  Geschlechter  eine  Steigerung,  die
in  einzelnen  Fällen,  wie  beispielsweise  bei  den  Mädchen
unter  16  Jahren  die  stattliche  Höhe  von  55  %  erreicht.
Dafür  tritt  in  einzelnen  Jahren,  wie  insbesondere  im
Jahre  1887  bei  den  Minderjährigen  zwischen  16  und  21
Jahren,  ein,  wenn  auch  nicht  wesentlicher  Rückgang  in  den
Verurtheilnngen  zu  Tage.
Bei  der  Beurtheilung  der  (Kriminalität  der  Jugendlichen
unter  16  Jahren  ist  auch  auf  Jene  Bedacht  zu  nehmen,  die
nach  Artikel  66  des  Code  pénal  in  dem  gedachten  Zeitraum
1886  —1890  zur  Anhaltung  in  einer  Besserungsanstalt
(maison  d’éducation  correctionelle)  verurtheilt  wurden.
Derart  an  eine  Besserungsanstalt  Verwiesene  gab  es
im  Jahre  bis  zur  Dauer  eines  Jahres  über  die  Dauer  eines  Jahres

1886  379  1175
1887  516  1336
1888  582  1372
1889  582  1761
1890  587  1757

Es  hat  also  auch  hier  eine  stetig  steigende  Vermehrung
der  Correctionsfülle  stattgefunden,  indem  die  Fälle  der  Verweisung ­
  unter  der  Dauer  eines  Jahres  um  55%,  die  der
Verweisung  über  die  Dauer  eines  Jahres  um  fast  volle
50  %  gestiegen  sind.
Bezüglich  Belgiens  ist  die  Feststellung  der  Criminalität
jugendlicher  Personen  ziemlich  erschwert,  weil  es  an  einer
Altersstatistik  der  Vernrtheilten  mangelt*);  einen  Anhaltspunkt ­
  für  die  Beurtheilung  der  Theilnahme  der  Jugendlichen ­
  an  der  Verübung  criminell  strafbarer  Handlungen
bietet  das  Verzeichnis  der  in  den  s.  g.  „maisons  spéciales
de  réforme“  unterbrachten  Knaben  und  Mädchen,  die
einer  strafbaren  Handlung  wohl  überführt,  aber  wegen
mangelnden  Unterscheidnngsvermögens  (discernement)  statt
zu  einer  Gefängnisstrafe  zur  Anhaltung  in  einer  solchen
Anstalt  verurtheilt  wurden.

*)  Annuaire  statistique  de  la  Belgique  Jahrgänge  1883—1892.
t  *
        <pb n="10" />
        4

r  r

Die  „population  moyenne“  dieser  maisons  de  réforme
zeigt  von  dem  Jahre  1850  bis  zum  Jahre  1890  folgende
Bewegung:

Jahr  Knaben  und  Mädchen  unter  16  Jahren
1850  266
1860  352
1865  437
1870  550
1875  847
1880  1005
1883  1119
1884  1112
1885  1090
1886  1049
1887  1040
1888  1000
1889  923
1890  905

Wir  konstatieren  eine  rasche  und  bedeutende  Steigerung
vom  Jahre  1850—1883;  von  da  ab  eine  constante  wenn
auch  nicht  wesentliche  Abnahme  der  an  die  maisons  de
réforme  verwiesenen  und  daselbst  unterbrachten  Kinder.
Am  1.  Januar  1891  wurden  die  maisons  de  réforme  in
„maisons  de  bienfaisance“  umgestaltet  und  der  Unterschied
zwischen  der  „enfance  coupable“  und  der  „enfance  abandonnée“ ­
  so  verwischt,  dass  sich  die  wirkliche  Theilnahme  der
Jugendlichen  an  der  Verübung  der  criminell  strafbaren  Handlungen ­
  noch  weniger  feststellen  lässt,  als  früher.
Hiezu  trat  noch  weiter  die  Wirksamkeit  des  Gesetzes
vom  27.  November  1891  inhalt  dessen  —  Art.  25  —  der
Friedensrichter  Individuen  unter  16  Jahren  wegen  kleinen
Übertretungen  nicht  verurtheilen  soll,  sondern  entweder  gänzlich ­
  freizusprechen  oder  die  Zulässigkeit  der  Unterbringung
in  eine  Erziehungsanstalt  ansznsprechen  hat.
Man  verspricht  sich  sehr  günstige  Wirkungen  von  diesem
neuen  Systeme,  das  jedoch  wegen  seiner  Eigenartigkeit  mit
großer  Vorsicht  aufzunehmen  ist,  und  über  welches  erst  nach
Erstattung  des  im  Artikel  40  desselben  Gesetzes  vorgeschriebenen ­
  amtlichen  Berichtes,  ein  abschließendes  Urtheil  wird
gefällt  werden  können.
        <pb n="11" />
        .

Im  Königreiche
Italien
hat  in  dem  diesfalls  unserer  Betrachtung  zu  Grunde  gelegten ­
  Triennium  1887—1889  gleichfalls  eine  nicht  unwesentliche ­
  Vermehrung  der  Verurtheilnngen  jugendlicher
Personen  stattgefunden?)
Als  jugendliche  Übelthäter  („minorenni  condamnati“)
werden  in  Italien  jene  angesehen,  die  zur  Zeit  ihrer  Verurtheilnng
  das  21.  Lebensjahr  noch  nicht  erreicht  haben.
Sie  zerfallen  in  drei  Gruppen;  die  erste  umfasst  die
Verurtheilten  im  Alter  bis  zu  14  Jahren,  die  zweite  jene
un  Alter  von  14—18  Jahren  und  die  dritte  Gruppe  wird
anv  den  Verurtheilten  gebildet,  die  zwischen  dem  18.  und
21.  2e^enë,a^re  ^en.
3)te  Gesammtzahl  aller  jugendlichen  Verurtheilten  ist
’ļ”  gedachten  Zeitraume  1887—1889  von  63798  auf
69352  also  um  8,7  %  gestiegen.  Auf  die  einzelnen  Altersgruppen ­
  vertheilt,  stellt  sich  das  Verhältnis  nachstehends  dar:
Es  wurden  verurtheilt  1887  1889
im  Alter  bis  zu  14  Jahren  4566  6426,
Irschen  dem  14.  und  18.  Lebensjahre  .  22361  24229,
Irschen  dem  18.  und  21.  Lebensjahre  .  36871  38697.
Es  hat  also  bei  der  jüngsten  Gruppe  eine  Steigerung
von  40,70/0,  bei  der  mittleren  eine  Steigerung  von  8,3  °/ 0
ulto  ber  ber  ältesten  Gruppe  eine  solche  von  4,9  °/ 0  stattgefunden. ­
  '  '
o  'îE  innerhalb  der  ersten  Gruppe,  innerhalb  jener
jugendlichen,  die  dem  Kindesalter  kaum  entwachsen  sind,
2  eMQerunß  (40,7«^)  RottaeMbeit
besonderes  bedenkliches  Symptom  für  die
1  u  c  Kriminalität  der  Jugend  bezeichnet  werden.
MW-ZWWM
Die  Beschränkung  auf  das  Triennium  1887—1889  musste  darum
erļolgen,  hmt  bte  Feststellungen  betreffs  der  früheren  Jahrgänge  der
erforderlichen  Vollständigkeit  entbehren.
        <pb n="12" />
        6

Wird  auf  die  Cvmpetenz  der  richterlichen  Behörden,
seitens  welcher  die  Aburtheilung  erfolgte,  zurückgesehen,  so
stellt  sich  betreffs  des  Grades  der  Strafwürdigkeit  der  von
den  Minorennen  veriibten  Delicte  nachstehende  Gruppierung ­
  dar:
Es  wurden  Minorenne  vern'rtheilt
im  Jahre  1887  im  Jahre  1889
von  den  Prätnrgerichten  52343  56284
von  den  Zuchtpolizeigerichten  10692  12343
von  den  Schwurgerichten  763  725
Es  ergibt  dies  rücksichtlich  der  leichtesten  Delicte  eine
Steigerung  um  7,5  %,  rücksichtlich  der  Delicte  mittlerer
Strafwürdigkeit  eine  solche  um  15,4  %,  dagegen  betreffs
der  strafwürdigsten  Delicte  eine  Abnahme  um  6%;  indes
dieser  letzterwähnten  Abnahme  der  von  den  Minorennen
verübten  Klasse  von  Delicien  ist  keine  wesentliche  Bedeutung
beizumessen,  weil  die  Zahl  der  Verurtheilungen  vor  den
Schwurgerichten  im  allgemeinen  einen  Rückgang  aufweist,
innerhalb  dieser  Gruppe  aber  die  Betheiligung  der  Jugendlichen ­
  im  Verhältnis  zu  den  übrigen  (älteren)  Verurtheilten
von  14  auf  15%  gestiegen  ist.
Betreffs  der  einzelnen  Delicte  verzeichnen  wir  nachstehende ­
  Steigerung  der  Theilnahme  der  Jugendlichen  an
den  Verurtheilungen  wegen  derselben.
Bei  einfachem  Todtschlage  steigt  in  dem  erwähnten
Triennium  die  Betheiligung  der  Jugendlichen  von  19,3  auf
22,6,  bei  qualificiertem  Diebstahl  von  9,12  auf  12,22  und
bei  dem  einfachen  Diebstahl  sogar  von  12,5  ans  20,4  %.
Die  Steigerung  der  Theilnahme  der  Minderjährigen
bei  dem  einfachen  Diebstahle  um  volle  8%  und  die  Thatsache, ­
  dass  mehr  als  Ein  Fünftel  dieser  Delicte  auf  die
Rechnung  jugendlicher  Thäter  falle,  stellt  auch  hier  die  Criminalität
  der  Jugendlichen  in  ein  sehr  ungünstiges  Licht  und
rechtfertigt  die  Besorgnisse  der  italienischen  Criminalisten  bezüglich ­
  des  zunehmenden  Verbrecherthnms  im  allgemeinen.
        <pb n="13" />
        7

Betreffs  der
Schweiz
fehlt  es  nach  einer  privaten  Mittheilung  des  Herrn  Dr.
Guillaume,  Director  des  statistischen  Bureau  zu  Bern,  an
einer  exacten  Criminalstatistik,  die  über  die  Vernrtheilung
der  Jugendlichen  verlässlichen  Aufschluss  geben  könnte.
Es  liegen  nur  Daten  über  die  Zahl  der  in  den  correctivnellen
  Schulen  und  in  den  Rettnugsanstalten  verwahrten ­
  jugendlichen  Individuen  vor,  welche  eine  mäßige  Zunahme ­
  derselben  bezeugen.
So  betrug  der  mittlere  Stand  der  jugendlichen  Corrigenden
  Knaben  Mädchen
m  dem  Quinquennium  1883—1887:  842,  247,
y  „  «  1888—1892:  872,  258,
un  Jahre  1893:  951,  280.
(Siitc  Verschlimmerung  der  Criminalitäsverhältnisse  der
jugendlichen.Personen  bezeugt  wohl  weiters  die  wachsende
ZŞ  derjenigen,  die  wegen  Überfüllung  der  Anstalten  in
dieselben  nicht  aufgenommen  werden  konnten.
So  wurden  zurückgewiesen
im  Jahre  1890:  135  Knaben,  18  Mädchen,
„  ,,  1891:  125  „  34  „
„  »  1892:  222  „  36
2n  den  öffentlichen  Anstalten  (10  an  der  Zahl),  in
welchen  die  Aufnahme  der  dahin  Berwiesenen  nicht  verwergert
  werden  darf,  ist  die  Zahl  der  Corrigenden  vom
ķ)re  1883  bis  zum  Jahre  1893  von  301  auf  424  ge-Itiegen.
  Dr.  Guillaume  zieht  daraus  den  Schluss,  dass
man  m  der  Schweiz  bezüglich  der  Criminalität  der  Jugendl
  )en  nicht  schlimmer,  aber  auch  nicht  besser  daran  sei,  als
n'mau,  dass  aber  jedenfalls  die  Sorge  um  die  Zukunft  der
ervrecherrschen  und  moralisch  verwahrlosten  Jugend  eine
größere  geworden  sei.
geben  die  Richtigkeit  der  letzterwähnten  Behanpunggern
  zu,  aber  wir  vermeinen,  dass  zur  Erhöhung  der
messallrgen  Sorge,  die  in  der  Errichtung  neuer  staatlicher
Rettungs-  und  Verbesserungsanstalten,  ihren  Ausdruck  findet,
eme  sichtliche  Vermehrung  der  der  Jugend  zur  Last  fallenden ­
  Delicie  wohl  den  ersten  Anstoß  gegeben  hat.
        <pb n="14" />
        8

Im  Königreiche
Schweden
ist  die  Zahl  der  im  Decennium  1888—1892  wegen  Verbrechen*) ­
  verurtheilten  jugendlichen  Personen  folgende  gewesen: ­


Jahr  Kinder
unter  15  Jahren
1883  14
1884  12
1885  19
1886  21
1887  18
1888  31
1889  34
1890**)  35
1891  29
1892  18

Jugendliche
zwischen  15  und  18  Jahren
122
124
138
125
148
110
140
139
170
183

Die  Tabelle  weist  eine  nicht  unbedeutende  Steigerung
der  Criminalität  der  Jugendlichen  auf.
So  ist  dieselbe,  wenn  man  die  Ergebnisse  des  Jahres
1892  jenen  des  Jahres  1883  gegenüberstellt,  bezüglich  der
Jugendlichen  zwischen  15  und  18  Jahren  von  122  auf  183,
d.  i.  um  50°/o  gestiegen.
Auch  bezüglich  der  Gruppe  der  Kinder  unter  15  Jahren
vollzieht  sich  vvm  Jahre  1883  bis  zum  Jahre  1890  eine
nahezu  constante  Steigerung  von  14  auf  35  Verurtheilte;
die  Abnahme  derselben  in  den  letzten  Jahren  ist  mit  der
Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom  2O.  Juni  1890  in  Verbindung
zu  bringen,  durch  welches  die  Strafrahmen  einzelner  Delicte

*)  Als  Verbrechen  werden  die  dem  Gesetz  nach  mit  Todesstrafe,
Amtsentziehung  oder  Strafarbeit  bedrohten  Handlungen  angesehen.
Strafmündigkeit  tritt  in  der  Regel  mit  dem  vollendeten  15.  Lebensjahre ­
  ein,  bei  Verbrechen,  die  mit  Todesstrafe  oder  Strafarbeit  über
14  Jahren  bedroht  sind,  mit  dem  14.,  sofern  der  Thäter  bei  Begehung
der  strafbaren  Handlung  die  zur  Erkenntnis  der  Strafbarkeit  erforderliche ­
  Einsicht  besaß.  Für  die  wegen  geringerer  Delicte  Verurtheilten
werden  keine  Allersangaben  geliefert.
**)  Durch  die  Strafgesetznovelle  vom  20.  Juni  1890  wurden  die
Strafrahmen  nicht  unerheblich  gemildert,  die  Zahl  der  als  Verbrechen
erklärten  Handlungen  ist  also  geringer  geworden.
        <pb n="15" />
        unerheblich  gemildert  wurden,  wodurch  dieselben  aus
der  Gruppe  der  Verbrecher  ausschieden.

Bezüglich
Dänemark
ļìegt  für  das  Decennium  1881—1890  nachstehendes,  die
Steigerung  der  Zahl  der  von  den  verübten  Delicte  bekundendes ­
  Verzeichnis  vor:
Im  Alter  zwischen  10  und  15  Jahren  wurden  verurteilt: ­


im  Jahre  1881
1882
1883
1884
1885
1886
1887
1888
1889
1890

164  Personen
161
134
212
126
175
209
233
242
239

-  ähnliches  Verhältnis  ergibt  sich  bezüglich  der  Gruppe
stehen  n^er  àhrigeu,  Ņer  zwischen  15  und  18  Jahren

Bon  diesen  wurden  verurtheilt:
im  Jahre  1881  228  Personen
1882  238
1883  248
1884  277
1885  214
1886  206
1887  240
1888  268
1889  259
1890  291
Auch  in

Norwegen
werden  zwei  Gruppen  unter  den  Jugendlichen  unterschieden.
Kmder  zwischen  10  und  15  Jahren  wurden  verurtheilt:
        <pb n="16" />
        im  Jahre  1881  332  Personen
„  „  1882  369
„  „  1883  315
,  ,  1884  275
*  „  1&amp;amp;#  192
„  „  1886  234
„  „  1887  278
„  .  1888  237
„  „  1889  407

bis  1888  und  von  da  im  Jahre  1889  abermals  ein  plötzliches ­
  Aufsteigen  um  mehr  als  70  %;  es  erklärt  sich  dies
durch  die  Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom  6.  Juni  1884,  durch
welches  der  Diebstahl  eines  Gegenstandes  im  Werte  unter
5  Kronen  als  Antragsdelict  erklärt  wurde,  welche  Bestimmung
im  Jahre  1889  wieder  aufgehoben  erscheint.
Dasselbe  Verhältnis  tritt  auch  bezüglich  der  zweiten
Gruppe  der  Jugendlichen  zwischen  15  und  18  Jahren  zu
Tage.
Es  wurden  verurtheilt:
im  Jahre  1881  352  Personen

1882  375
1883  283
1884  331
1885  301
1886  256
1887  308
1888  263
1889  321

Jahre  1888  um  22%.
Ein  düsteres  Bild  von  einer  unaufhaltsamen  Steigerung
der  Criminalität  der  Jugendlichen  liefert  uns

tretungen  erscheinen  Personen  unter  16  Jahren:
        <pb n="17" />
        11

im  Jahre  1875  2480  Knaben,  344  Mädchen,

1876
1877
1878
1879
1880
1881
1882
1883
1884
1885
1880
1887
1888
1889
1890
1891
1892

2893
3176
3583
3066
3150
3668
3973
4449
4433
3804
3580
4239
4214
4427
4526
4397
5640

509
494
524
518
568
581
559
513
485
419
425
519
571
519
506
619
791

Vom  Jahre  1887  angefangen  wird  nebenbei  ein  besonderes ­
  Verzeichnis  über  die  Verbrechen  und  Vergehen
der  jugendlichen  Personen  unter  16  Jahren  geführt,  dem
wir  folgende  Daten  entnehmen:
im  1887  911  ßnnben,
»  1888  952
„  1889  1045
„  1890  1027
..  1891  1013
»  1892  1261
....  ìw'iden  cabellen  ergibt  |iui,  uup  me
....  ģ  ? er  ^nminalität  der  Jugendlichen  zunächst  auf  Rechnnng
  der  leichtesten  Art  der  Vergehungen  füllt.
1  nor  Aorist  F e( ^ en  und  Vergehen  hat  in  dem  Zeitraume
&amp;lt;;r  u  ,  2  erne  Vermehrung  der  Criminalität  der  Jngend-)en
  betreffs  der  Knaben  um  38  °/ 0  und  betreffs  der  Äädch°n
  uns  28  «/„  stattgefunden.
şird  dagegen  auf  die  Gesammtzahl  der  Verbrechen,
Vergehen  und  Übertretungen  und  auf  den  Zeitraum  1872
c  r  ^  Bedacht  genommen,  so  ergibt  sich  betreffs  der
mb#  eine  eteigenmg  ber  Gnminaiitöt  um  107,  betreff
ber  Knaben  eine  solche  von  nicht  weniger  als  129

159  Mädchen,
134
175
142
158
204
dass  die  Steige-
        <pb n="18" />
        Sehr  ungünstig  stellt  sich  weiters  die  Criminalità  der
Jugendlichen  im
Deutschen  Reiche
dar  und  die  lebhaften  diesfalls  aus  Deutschland  zu  uns
herüber  tönenden  Klagen  und  geäußerten  Besorgnisse*)  erscheinen ­
  vollauf  begründet.  Die  stets  wachsende  Theilnahme
der  Jugendlichen  (12-  bis  18jährigen  Personen)  an  den
Verbrechen  und  Vergehen  gegen  die  Reichsgesetze
wird,  wenn  man  den  Zeitraum  1882—1892  ins  Auge  fasst,
durch  folgende  Ziffern  illustriert.
Im  Jahre  1882  betrug  die  Zahl  der  wegen  Verbrechen
und  Vergehen  gegen  die  Reichsgesetze  verurtheilten  Personen
zwischen  12  und  18  Jahren  30719.
Diese  Zahl  wächst  von  da  an  mit  geringfügigen  Unterbrechungen ­
  (in  den  Jahren  1873  und  1885)  stetig  und
erreicht  im  Jahre  1892  die  geradezu  erschreckende  Höhe  von
46488.
In  derselben  Zeit  ist  die  Gesammtzahl  aller  Verurtheilungen
  wegen  Verbrechen  und  Vergehen  von  329968
auf  422326  gestiegen,  es  hat  also  in  diesem  Zeitraum  im
allgemeinen  eine  Steigerung  der  Criminalität  um  28  °/ 0 ,
bei  den  Jugendlichen  allein  dagegen  um  mehr  als  51  °/ 0
stattgefunden!
Die  Criminalität  der  Jugendlichen  ist  also  ungleich
höher  (um  23°/ 0 )  als  die  Criminalität  der  Gesammtheit
der  Verurtheilten  und  dies  gibt  den  gerechtfertigten  Anlass
zur  Besorgnis,  dass  die  rapid  wachsende  Criminalität  der

*)  Aschrott,  Die  Behandlung  der  verwahrlosten  und  verbrecherischen ­
  Jugend.  Berlin  1892.  0.1—8.  —  Appelius,  Die  Behandlung ­
  jugendlicher  Verbrecher  und  verwahrloster  Kinder,  Bericht  der  von
der  Internationalen  Criminalistischen  Vereinigung  (Gruppe  Deutsches
Reich)  gewählten  Commission.  Berlin  1892.  0.8—15.  —  Helmcke,
Die  Behandlung  jugendlicher  Verwahrloster.  Halle  1892.  0.16  ff.  -
Bericht  über  die  dritte  Landesversammlung  der  Internat.  Crimin.
Vereinigung  (Laudesgruppe  Deutscbes  Reich)  in  der  Zeitschrift  für  die
gesammte  «Strafrechtswissenschaft.  XIII.  B.  H.  5.  0.  758  ff.  —
Fuld,  Die  Zwangserziehung  in  ihrer  prophylaktischen  Bedeutung  in
derselben  Zeitschrift.  XI.  B.  1.  u.  2.  H.  0.  114.  —  Statistik  des
Deutschen  Reiches.  Neue  Folge.  B.  52.  I.  47  und  II.  24.  —  Die
Criminalstatistik  für  das  Jahr  1880.  Neue  Folge.  B.  58.  I  41  ff.
—  Vierteljahrsschrift  der  Statistik  des  Deutschen  Reichs.  1  Jahrg.
I.  H.  III.  69.
        <pb n="19" />
        13

ersteren  in  den  letzten  Jahren  bereits  in  der  steigenden  allgemeinen ­
  Criminalität  zum  Ausdruck  und  zur  natürlichen
Folge  gelangt,  was  wieder  zur  weiteren  Annahme  berechtigt,
dass  die  Criminalitätsverhältnisse  in  Deutschland  sich  auch
noch  weiterhin  ungünstig  entwickeln  werden.
^  Einerseits  können  die  Rückfälle  der  bereits  bestraften
äugend  nicht  ansbleiben,  andererseits  gibt  die  hohe  Criminalitätsziffer
  der  Jugend  von  der  Verderbtheit  derselben
nn  allgemeinen  Zeugnis,  auch  wenn  diese  erst  nach  zurückgelegtem ­
  jugendlichem  Alter  zur  Begehung  der  vom  Gesetz
als  strafbar  erkannten  Handlungen  führt.
Bezüglich  der  Betheiligung  der  Jugendlichen  an  einf
 0 il en  delicien  ergeben  sich  bezüglich  des  Zeitabschnittes
88—^880  *)  nachstehende  wichtigere  Feststellungen.
m  ber  wegen  einfachen  Diebstahls  überhaupt
àrtheüten  ist  vom  Jahre  1882—1889  von  91132  auf
o  ìombgegangen,  dagegen  ist  die  Beiheiligung  der
jugendlichen  an  diesem  Delicie  in  derselben  Zeit  von  16071
aus  17498  gestiegen.  Es  stellt  dies  eine  Steigerung  der
percentualen  Theilnahme  der  Jugendlichen  an  einfachem
Diebstähle  von  17,6  %  auf  21,1  °/ 0 ,  also  fast  um  volle

3»  0#%%  mise  ist  in
Theilnahme  der  Jugendlichen

dem  gedachten  Zeitraume  die

^K^^öbigung  non  12,9%  ons  15,8%  wn  E
und  °„7°-B-Wung  I  Hi:  :  32,2  ;  um  fasti]
gestiegen.

fuàn  ì-^ouders  bedeukliches  Moment  muss  born
in  rwei  ßi^ Cn '  boK  wenn  man  die  jugendlichen  übeb
genannten  —  ,ungere»  —  Gruppe  zur  Last  fälln

ZZMZZŞM
Keinen  Delicien  handelt,  nur  bis  zum  Jahre  1889  reichen.
        <pb n="20" />
        14

1353,
478,
486,
411,
787.
auch  das  Moment

So  hat  sich  innerhalb  des  Zeitraumes  1883—1889
die  Zahl  der  Verurtheilten  im  Alter  zwischen  15  und  18
Jahren  von  19422  auf  23490,  also  um  21%,  dagegen
die  Zahl  der  Verurtheilten  zwischen  12  und  Jahren  von
10544  auf  13300,  also  um  mehr  als  2C&amp;gt;°/ 0  erhöht.
Betreffs  der  einzelnen  Deliete  steigt  die  Zahl  der  Verurtheilten ­
  im  Alter  zwischen  12  und  15  Jahren  in  dem
Zeitraume  1883—1889  folgendermaßen:
bei  einfachem  Diebstahle  von  6638  auf  7895,
„  schwerem  Diebstahle  „  967
„  Unterschlagung  „  364
„  Hehlerei  „  286
„  Betrug  „  288
und  „  Sachbeschädigung  „  673
Nicht  minder  ungünstig  macht  sich
der  Vorbestrafung  der  jugendlichen  Verurtheilten  geltend.
Unter  den  im  Jahre  1889  verurtheilten  Jugendlichen
in  der  Gesammtziffer  von  36790  waren  wegen  Verbrechen
und  Vergehen  5590,  also  an  15%  vorbestraft,  und  zwar
hatten  3485  eine  einmalige,  1222  eine  zweimalige,  819  eine
drei-  bis  fünfmalige  und  64  bereits  sogar  eine  sechs-  und
mehrmalige  Bestrafung  erlitten.
Von  den  im  Jahre  1889  wegen  Verbrechen  und  Vergehen ­
  gegen  die  Reichsgesetze  verurtheilten  Personen  standen
im  Alter  zwischen  12  und  15  Jahren  13300,  hievon  waren
bereits  vorbestraft  1230,  also  fast  10%,  was  mit  Rücksicht
darauf,  dass  eine  Bestrafung  überhaupt  erst  mit  Erreichung
des  12.  Lebensjahres  zu  erfolgen  vermag,  gleichfalls  als  ein
recht  ungünstiges  Verhältnis  bezeichnet  werden  muss.
Aus
Ungarn
liegen  folgende  Daten  vor.*)

*)  Die  Direction  des  königl.  ung.  stat.  Landesbureau  theilt  uns
mit,  dass  über  das  Jahr  1889  hinaus  keine  criininalistischen  Daten
vorliegen,  da  das  Bureau  in  der  Erkenntnis,  dass  das  auf  Grund  des
bisherigen  Registersystems  gewonnene  Material  wertlos  sei,  die  Aufarbeitung ­
  der  Justizstatistik  seit  dem  Jahre  1890  unterließ.  Die  entsprechende ­
  Umgestaltung  sei  unter  Vorbereitung,  doch  wäre  die  Durchführung ­
  dieser  Umgestaltung  erst  für  das  Ende  dieses  Jahres  zu  gewärtigen. ­
        <pb n="21" />
        15

Wegen  Verbrechen  und  Vergehen  wurden  von  den  Gerichtshöfen ­
  vernrtheilt:
In  den  Jahren  Unter  16  Jahren  Zwischen  16  und  20  Jahren

1885  846  7819
1886  869  8023
1887  930  8806
1888  1139  9355
1889  1378  9616

Wie  wir  sehen,  ist  die  Criminalität  in  beiden  Altersgruppen ­
  eine  stetig  wachsende  und  nicht  unbedeutende.
Sie  beträgt,  wenn  man  die  Jahre  1885  und  1889
einander  gegenüberstellt,  bei  der  älteren  Altersgruppe  23%,
bei  der  jüngeren  63  %.
Es  sind  also  auch  hier  die  Verhältnisse  betreffs  der
Kriminalität  der  Jugendlichen  als  sehr  unbefriedigende  zu
bezeichnen.
Die  statistischen  Feststellungen  der  Theilnahme  der
Jugendlichen  mt  den  criminell-strafbaren  Handlungen  wird
bezüglich
Österreichs
dadurch  erschwert,  dass  Aufzeichnungen  über  die  persönlichen
Verhältnisse  der  verurtheilten  Personen  nur  betreffs  der
Verbrechen  und  Vergehen,  nicht  aber  betreffs  der  Übertretungen ­
  geführt  werden.*)
Nun  spielen  aber  diese  Übertretungen  ihrer  Zahl  und
ihrer  criminalistischen  Bedeutung  nach  in  Österreich  eine
sehr  bedeutende  Rolle,  es  ist  daher  um  so  bedauerlicher,
bass  wir  gerade  bezüglich  der  Theilnahme  der  Jugendlichen
au  diesen  Thathandlungen,  auf  bloße,  wenn  auch  durch
Ziemlich  allgemeine  Erfahrungen  fundierte  Vermuthungen
angewiesen  sind.
Übrigens  genügen  die  Feststellungen  bezüglich  der
Theilnahme  der  jugendlichen  Personen  an  den  Verbrechen

_  *)  An  solchen  Feststellungen  fehlt  es  zwar  auch  im  Deutschen
Reiche,  aber  daselbst  kömmt  den  Übertretungen  in  social-kriminalistischer ­
  Beziehung  eine  weit  geringere  Bedeutung  zu,  als  in  Österreich;
so  zählen  beispeilsweise  kleinere  Diebstähle,  Betrügereien,  Sachbeschädigungen ­
  in  Deutschland  zu  Vergehen,  in  Österreich  zu  den  Übertretungen. ­
        <pb n="22" />
        und  Vergehen,  um  ein  Urtheil  über  den  Stand  der  Criminalität
  derselben  in  Österreich  mit  ziemlicher  Verlässlichkeit
abgeben  zu  können.  Als  „jugendliche"  Thäter  werden  in
der  österreichischen  Criminalstatistik  die  Personen  zwischen
dem  11.  und  20.  Lebensjahr  bezeichnet  und  innerhalb  derselben ­
  zwei  Gruppen  unterschieden.
Jugendliche  Verbrecher  vom  11.  bis  zum,  14.  Lebensjahre, ­
  denen  die  verübten  Verbrechen  nur  als  Übertretungen
zugerechnet  tverden  und  jugendliche  Verbrecher  zwischen  dem
14.  und  20.  Lebensjahre,  die  sich  gewisser  Vergünstigungen
bezüglich  der  Strafzumessung  und  des  Strafvollzuges  zu
erfreuen  haben.*)
Bezüglich  der  Theilnahme  dieser  beiden  Gruppen  an
den  Verbrechen  ergibt  sich  für  das  Decennium  1881—1890
nachstehende  Tabelle.

Jahre

1881
1882
1883
1884
1885
1886
1887
1888
1889
1890

Gesammtzahl
der  wegen
Verbrechen
verurtheilten
Personen

33469
32092
30359
30592
30865
29706
28745
28112
28516
29090

Zahl  der  jugendlichen  Verbrecher

vom  11.bis
14.  Sebent
jähre

460
525
525
579
566
546
625
593
614
578

über  14
Jahre  bis
20  Jahre

Zusammen

5405
5258
5256
5538
5249
5287
5358
5241
5615
6001

5865
5783
5781
6117
5815
5833
5983
5834
6229
6579

Auf  100
Vernrtheilte
entfieien
jugendliche
Verbrecher

17.5
18,0
19,0
19,9
18,8
19.6
20,8
20,8
21,8
22.6

Die  hier  verzeichneten  Ergebnisse  der  Strafrechtspflege
halten  wir  für  sehr  bedeutungsvoll.
Die  Zahl  der  von  allen  Jugendlichen  verübten  und
zur  strafrechtlichen  Verurtheilung  gebrachten  Verbrechen  ist

*)  Das  Alter  unter  20  Jahren  gilt  als  strafmildernder  Umstand,
§  46  a.  Gemäß  §  52  St.  9  darf  gegen  jenen,  der  zur  Zeit  des  begangenen ­
  Verbrechens  das  Alter  von  20  Jahren  noch  nicht  zurückgelegt
hat,  anstatt  der  Todes-  oder  lebenslänglichen  Kerkerstrase  auf  schweren
Kerker  zwischen  10  und  20  Jahren  erkannt  werden.
        <pb n="23" />
        17

m  dem  erwähnten  Decennium  von  5865  aus  6579,  also  um
mehr  als  12  %  gestiegen,  und  innerhalb  dieser  Strafthaten
nehmen  die  als  bloße  Übertretungen  bestraften  Verbrechen
der  Unmündigen  zwischen  dein  11.  und  14.  Lebensjahre  eine
sehr  hervorragende  Stelle  ein.  Bei  ihnen  beträgt  die  Steigerung ­
  von  460  auf  578  Strafthaten  mehr  als  25%.
Eme  größere  Verderbnis  ist  also  gerade  bei  der
jugendlichsten  Classe  der  Ubelthäter  festzustellen.  Diese
wesentliche  Verschlimmerung  der  Criminalität  der  Jngenduchen,
  so  weit  es  die  Verübung  der  Verbrechen  als  der
strafwürdigsten  Handlungen  betrifft,  findet  insbesondere
rhren  Ausdruck  in  dem  Percentverhältnisse  der  Theilnahme
derselben  an  der  Verübung  der  Verbrecheil  überhaupt.
Auf  100  wegen  Verbrechen  verurtheilte  Personen  ent-3"#
  1881.  17,5%  imb  im  1890  Geteiß
p 6 7o  jugendlicher  Ubelthäter;  es  ist  daher  die  Theilnahme
oer  letzteren  m  dieser  Zeit  um  mehr  als  5°/ 0  gestiegen;
eme  ©¡eigening,  bic  getobegn  oía  eŗoi'biiwtt  íoct'
öen r  muss,  mid  eine  sehr  ernste  Perspective  tu  die  Zukunft
eröffnet.
.  Man  wird  sich  zur  Abschwüchimg  dieses  ungemein
wichtigen  Momentes  vielleicht  auf  den  Umstand  berufen
Allen,  dass  zur  Steigerung  des  Percentverhältnisses  der
Theilnahme  der  Jugendlichen  nu  den  Verurteilungen  wegen
Verbrechen,  die  Abnahme  der  letzteren  (sie  ist  innerhalb
des  gedachten  Zeitraumes  von  33469  auf  29090,  also  um
mehr  als  4000  zurückgegangen)  wesentlich  beigetragen  hat;
aber  gerade  dieser  Umstand  scheint  die  Besorgnisse  betreffs
der  Theilnahme  der  Jugendlichen  an  der  Criminalität  eher
zu  erhöhen  als  zu  mindern.
Wenn  die  jährliche  Gesammtzahl  aller  Verurtheilungen
wegen  Verbrechen  in  einem  Decennimn  um  fast  14°/ 0  herabgegangen ­
  ist,  innerhalb  dieser  Gesammtzahl  aber  die
Bei  brachen  der  14-  bis  20jährigen  Personen  um  11  %,  die
i,7  Übertretungen  bestraften  Verbrechen  der  11-  bis
I4jahngen  sogar  um  mehr  als  25%  gestiegen  sind,  so
zeugt  d:es  gewiss  von  einer  um  so  gefährlicheren  Disposition
der  jugendlichen  zur  Verübung  von  Verbrechen,  welche
wohl  geeignet  sein  könnte,  alle  bisher  erreichten  Vortheile
ru  kurzer  Zeit  wieder  vollständig  in  Frage  zu  stellen.
Zucker,  Behandlung  verbrecherischer  Jugend.  9
        <pb n="24" />
        18

Der  Umstand,  dass  im  letzten  Triennium  1888—1890
die  Zahl  der  Verurtheilungen  wegen  Verbrechen  wieder  eine
namhafte  Steigerung  —  fast  um  1000  Verurtheilungen  —
erfahren  hat,  rechtfertigt  unsere  ausgesprochene  Besorgnis
nur  allzu  sehr?)
Das  Verhältnis  der  Betheiligung  der  Jugendlichen  an
den  einzelnen  Verbrechen  in  dem  Zeitraume  1882—1889
illustriert  nachstehende  Tabelle:

Bezeichn  ung
des
Verbrechens

Zahl  der  in  dem  gesammten  Zeitranme
  von  1882—1889  wegen
des  nebenangegebenen  Verbrechens

Mißbrauch  der  Amtsgewalt  und  Verleitung ­
  dazu  (§§  101—105)  .  .
Religionsstörung  (§  122)  ....
Majestätsbeleidigung  u.  Beleidigung
der  Mitglieder  des  königl.  Hauses
(§63,64)
Gefährliche  Drohung  (§  99)  .  .  .
Verfälschung  öffentlich.  Creditpapiere
(§  106-117)
Gewaltsame  Handanlegung  oder  gefährliche ­
  Drohung  gegen  obrigkeitliche ­
  Personen  in  Amtssachen  (§81)
Veruntreuung  (§181)
Betrug  (§  197)
Mord  (§  134—138)
Abtreibung  d.Leibesfr.  (§§  144—148)

verurteilten
Personen
überhaupt

vcrurthcilten  jugendlichen
Personen  im  Alter  von
15—20  Jahren

325
824

2544
7180
93

13322
5101
21418
1174
275

in  absoluter
Ziffer

9
38

158
582

1172
450
2067
132
32

in  %  aller
Perurth  eilten

2,8
4,6

6,2
8,1
8,6

8,8
8,8
9,6
11,2
11,6

*)  Wir  vermeiden  es,  das  Percentverhältnis  der  wegen  Verbrechen
verurtheilten  Jugendlichen  zu  der  gleichaltrigen  Zahl  der  Bevölkerung
darzustellen,  weil  sich  dieses  Verhältnis  mit  Verlässlichkeit  nicht  darstellen ­
  lässt.  Die  statistischen  Erhebungen  der  Bevölkerungsziffer  nach
den  verschiedenen  Altersgruppen  e  folgt  in  Österreich  je  von  10  zu  10
Jahren;  die  Zahl  der  wegen  Verbrechen  verurtheilten  Jugendlichen
wird  alljährlich  festgestellt.  Bei  dieser  Verschiedenheit  der  Feststellung
scheint  es  ganz  unmöglich  zu  sein,  richtige  Verhältnisziffern  zu  rmitteln
und  darzulegen.
        <pb n="25" />
        19

Bezeichnung
beS
Verb  rech  ens

Entführung  (§  96)  .  .  .  .
Verleumdung  (§  209)
Öffentliche  Gewaltthätigkeit  und  Erpressung ­
  (§98)
G#erefOrped.  8#öbigung(§152
bis  157)......
Todschlag  (§§  140—143)
Hochverrath  (§§  58—61)
Ausstand,  Aufruhr,  Störung  der
öffentlichen  Ordnung  (§  65)
Brandlegung  (§§  166-170)  .  !
Gewaltsamer  Einfall  in  fremdes  unb
(§83)
Kindesmord  (§  139)  ....
Weglegung  e.  Kindes  (§§  149-151
Münzverfälschung  (§§  118—121)
Boshafte  Beschädigung  fremd.  Eigen
th  ums  (§  85  a  und  b)
Raub  (§§  190—196)  ‘
Ņsàhl  Dualis,  und  Theilnahm
ļ'cheu  Freiheit  (§  93)
R°'h,»cht.S«digu„gàU„zuchļs
bcrbmtung  (§§  125-133)
Ņ"ķhafte  Beschädigung  an  Eisen
bahnen  (§  85c)  .
Boshafte  Handlungen  und  Unterlassungen ­
  unter  besonders  gefährlichen ­
  Verhältnissen  (§  87)
Boshafte  Beschädigung  oder  Störung
am  Staatstelegraphen  (§  89)  .

Zahl  der  in  dem  gesammten  Zeitraume ­
  von  1882—1889  w  gen
des  nebenaugegebenen  Verbrechens

verurtheilten
Personen
überhaupt

187
1372
3242
37186
1899
59
55
1798
1625
894
248
315
3347
1190

verurthcilten  jugendlichen
Personen  im  Alter  von
15—20  Jahren

in  absoluter  in  %  aller
Ziffer  Bernrtheilten

23
173
422
4843
275
9
9
295
268
158
45
60
657
291

125355  !  38379
831  1  190
6087  |j  1840
251  ;  76

238
41

90
22

12,3
12,6
13,0
13.0
14,5
15.2
16.3
16.4
16.5
17.7
18.1
19,0
19.6
24,4
22.6
22.8
30,2
30,2
37,8
53.6
        <pb n="26" />
        20

Eine  bedeutendere  Theilnahme  der  Jugendlichen  manifestiert ­
  sich  der  absoluten  Ziffer  der  Verurtheilungen  nach
in  dem  erwähnten  Zeitraume  1882—1889
an  dem  Verbrechen  den  gefährlichen  Drohung
(§  99)  mit
an  dem  Verbrechen  der  öffentlichen  Gewaltthätigkeit
  gegen  obrigkeitliche  Personen
in  Amtssachen  (8  81)
an  dem  Verbrechen  der  Veruntreuung  (tz  171)  „
an  dem  Verbrechen  des  Betruges  (§  197)  „
am  Morde  (§  134)
an  der  Erpressung  (§  98)  ....
am  Verbrechen  der  schweren  körperlichen
Beschädigung  (§  151)
an  der  Brandlegung  (§  166)  ...
am  Verbrechen  der  boshaften  Beschädigung
fremden  Eigenthums  (§  85)  .  .  .
am  Raube  (§190)  .
am  Verbrechen  der  Nothzucht,  Unzucht  re
(§125f.)
am  (§  171)
Ein  größeres  Percentverhältnis  der  Theilnahme  gegenüber ­
  den  erwachsenen  Verbrechern  tritt  insbesondere  beim
Diebstahle  (22°/ 0 )  und  bei  einzelnen  Arten  der  öffentlichen
Gewaltthätigkeit  hervor;  im  Falle  der  boshaften  Beschädigung
und  Störung  von  Staatstelegraphen  übersteigt  das  Percentverhältnis
  mit  53,6%  sogar  die  Theilnahme  aller  übrigen
Verbrechern.
Gewaltthätigkeit  und  Angriff  auf  fremdes  Eigenthum
charakterisieren  daher  vorzugsweise  die  delictischen  Angriffe
der  jugendlichen  Verbrecher  und  die  letzteren  befinden  sich

582  ^öíIen,

1172
450
2067
132
422
4843
295
657
291

1840
28379

*)  E5  ist  vielleicht  nicht  ohne  Interesse  zu  consintieren,  dass  das
Durchschnittsperccnt  der  Betheiligung  der  Jugendlichen  an  einzelnen
Delicien  vielfach  mit  jenem  Percentsatze  übereinstimmt,  in  welchem  im
Deutschen  Reiche  im  Jahre  1889  die  jugendlichen  Verbrecher  an  den
gleichnamigen  Delicien  theilgenommen  haben.
So  participierten  die  Jugendlichen  in  Deutschland  am  Diebstähle
mit  21  %,  in  Österreich,.mit  22,6%,  an  der  Veruntreuung  in  Deutschland ­
  mit  10,7  0/g,  in,  Österreich  mit  8,8%,  a  in  Betrüge  in  Deutschland ­
  mit  9,5%,  in  Österreich  mit  9,6  %  u.  s.  w.
        <pb n="27" />
        21

mnw? 5  * U &amp;lt;*Æ lcl  bemerkenswerten  Übereinstimmung  mit  der
^««ttläÄSRSfÄS
äu  gestalten  vermag.  '  ^
stfsiPn^! li ? Cl  ausschlaggebend  ist  die  Theilnahme  der  jugend-Beraplņ^
  an  den  Verurtheilungen  wegen  der  verübten
Tlnnt.'  '.^îl.bet  Verübung  derselben,  wenigstens  zum
14  Ä  şis°n°n  (zwischen
im  Sk#  1888  192  Şcdonen,
"  „  1889  271
"  »  1890  462
        <pb n="28" />
        22

betreffs  der  jugendlichen  Personen  ein  verhältnismäßig  recht
häufiger.
Die  Jugend..bildet  bei  dem  weicheren  Gemütszuge,  der
nun  einmal  in  Österreich  bei  allen  dasselbe  bewohnenden
Volksstämmen  vorwaltet,  nicht  bloß  einen  gesetzlichen  Strafmilderungsgrund, ­
  sondern  in  Wirklichkeit  gar  oft  einen  —
wenn  attch  höchst  ungesetzlichen  —  Strafbefreiungsgrund.
Unzweifelhaft  tritt  dies  in  den  Sprüchen  der  Geschworenen ­
  zu  Tage,  die  sich  nur  schwer  dazu  entschließen,  Jugendliche, ­
  die  dem  Kindesaller  kaum  entwachseil  sind,  durch  ihr
Verdict  einer  schweren  und  langen  Kerkerstrafe  zu  überliefern;
aber  auch  Richter  und  Anklagebehvrden  von  Beruf  macht
die  Vorstellung,  dass  der  Strafvollzug  in  dell  gewöhnlichen
Gefängnissen  den  sittlichen  Niedergang  des  Verfolgten  unzweifelhaft ­
  befördern  müsse,  vielfach  dazu  geneigt  in  nur
halbwegs  zweifelhaften  Fällen  „Gnade  für  Recht"  ergehen
zu  lassen  itub  entweder  mit  Freisprüchen  vorzugehen  oder
die  Verfolgung  fallen  zu  lassen.
Und  nun  gar  erst  die  Zahl  der  nicht  einmal  zur  behördlichen ­
  Anzeige  gebrachten  Übelthaten  der  jugendlichen
Personen!
Um  den  verdächtigen,  ja  selbst  seiner  That  geständigen
Jugendlichen  „nicht  zu  verderben",  lässt  sich  der  Beschädigte
m  üteim  gößcn  ba&amp;amp;u  ^er6ei,  üon  bet  9(11^196  06#$^;
vollends  dann,  wenn  ein  Vermogensdelict  im  Spiel  ist  und
eine  „Gntmachung"  durch  Leistimg  von  Entschädigung  seitens
der  Eltern  oder  Verwandten  des  jllgeildllchen  Ubelthäters
zu  gewärtigen  ist.
Neben  einem  vielfach  deplaciertem  Mitleid  führt  die
selbstsüchtige  Besorgnis,  dass  die  Verurtheilung  des  Thäters
die  Willfährigkeit  zur  Entschädigungsleistnng  seitens  seiner
Angehörigen  und  Freunde  wesentlich  herabstimmen,  ja  gänzlich
aufheben  könnte,  nicht  selten  zur  directen  Verheimlichung  der
von  den  Jugendlichen  verübten  strafbaren  Handlungen  —
und  so  ist  das  Missverhältnis  zwischen  Begehung  einer  Ubelthat
  und  zwischen  der  Verurtheilung  wegen  derselben  gerade
betreffs  der  Jugendlichen  ein  ziemlich  bedeutendes.
Selbst  betreffs  der  Entdeckung  der  strafbaren  Handlungen ­
  sind  jugendliche  Personen  den  Ernmchsenen  gegenüber ­
  in  einem  gewissen  Vortheile.
        <pb n="29" />
        23

%  imb  Bermeiíen  am  ^atóete  ist  in  ber
""9^4  Weniger  %erbacht  erregenb  aW  jene§  ber  @r=^id)ter
  ^  ihnen,  spuren
©isterni  a  er  C ^ sl  t  ^  bergen  unb  zu  beseitigen,  als  ben
»nf,  )Dir  beim  gemisi  berechtigt,  bie  luirfiicbe  %beii'
ļtcujmc  ber  jugendlichen  an  ber  Verübung  von  Verbrechen  und
^rLLê^ssssLi
mm
EWŞZWM
rÄÄ-ZELVN
        <pb n="30" />
        einzelne  Übertretungen,  wie  beispielsweise  Bettel,  kleinere
Diebstähle  rc.  bekanntermaßen  zumeist  eine  Art  von  Domaine
gerade  der  jüngeren  Übelthäter.
Rechnen  wir  noch  dazu  die  vielen  strafbaren  Handlungen ­
  des  Forst-  und  Feldfrevels,  der  mannigfachen  polizeilichen ­
  Contraventionen,  deren  Thäter  gleichfalls  zumeist
in  den  Kreisen  der  Jugend  gesucht  werden  müssen,  so  vervollständigt ­
  sich  das  Bild  der  Criminalität  der  Jugendlichen
in  Österreich  zu  einem  so  ungünstigen,  daß  wenn  nicht  bald
energische  und  wirksame  Maßregeln  zur  Bekämpfung  des
drohenden  Übels  ergriffen  werden  sollten,  die  schwersten
Besorgnisse  bezüglich  der  Zukunft  wohl  gerechtfertigt  erscheinen ­
  müssen.  —

Den  bedenklichen  Erscheinungen  in  der  Strafrechtspflege
so  vieler  europäischer  Länder  ist  es  von  hohem  Interesse
einzelne  Ergebnisse  der  Strafrechtspflege

gegenüberzustellen,  weil  sich  in  ihnen  der  denkbar  schärfste
Gegensatz  zwischen  diesem  Lande  und  den  meisten  übrigen
Ländern  Europas  manifestiert.
Auch  in  England  hat  man  noch  in  der  Mitte  dieses
Jahrhunderts  über  einen  sehr  besorgniserregenden  Stand
der  Criminalität  der  Jugendlichen  Klage  geführt.  So  erklärt ­
  Mittermaier  im  Jahre  1841  wörtlich:*)
„Die  Zahl  der  jugendlichen  Verbrecher  vermehrt  sich
in  England  ans  eine  schauderhafte  Weise;  im  District  von
London  allein  befanden  sich  in  den  Jahren  1836  und  1837
6449  zu  Strafen  verurtheilte  junge  Leute  unter  16  Jahren.
Im  Jahre  1838  befanden  sich  in  den  englischen  Gefängnissen ­
  11444  Knaben  und  2156  Mädchen  unter  17  Jahren."
Im  Jahre  1856  zählte  man  in  England  13981  Strafthateu
  der  Jugendlichen,  deren  Zahl  im  Jahre  1869  sich
noch  immer  auf  der  respectablen  Hohe  von  10314  erhielt.
Aber  von  diesem  Jahre  angefangen,  sinkt  die  Zahl  der

*)  Mittermaier,  Die  Zurechnungsfähigkeit  jugendlicher  Übertreter ­
  im  Archiv  des  Criminalrechts  1841,  S.  195  ff.
        <pb n="31" />
        25
jafjrltd’en  Verurteilungen  der  Verbrecher  unter  16  Jahren
in  England  und  Wales  in  folgender  Weisels
Jahr  Verurthcilte  unter  16  Jahren
1869  10314
1870  9998
1871  8977
1872  9363
1873  9359
1874  8943
1875  7212
1876  7138
1877  7582
1879  6810
1880  5579
11  ss
IS  i
1886  4924
1887  4842
1888  50R5
1889  4gßß
1890  3872
1891'  3855
        <pb n="32" />
        26

Hand  in  Hand  mit  diesem  jährlichen  Rückgänge  der
Zahl  der  Verurtheilungen  jugendlicher  Personen  geht  aber
in  England  auch  die  Abnahme  der  jährlichen  Beurtheilungen
überhaupt.
So  wurden  auf  Grund  eines  Verdictes  der  Jury  verurtheilt:

im  Jahre  1871  zu  Gefängnisstrafe  10083,
„  Strafknechtschaft  1627,
„  „  1891  „  Gefängnisstrafe  7775,
„  Strafknechtschaft  729,
was  bei  den  zu  Gefängnisstrafe  Berurtheilten  einen  Rückgang ­
  um  23  %*),  bei  den  zu  Strafknechtschaft  Berurtheilten
  einen  Rückgang  um  nicht  weniger  als  56  "/&amp;lt;&amp;gt;  bedeutet.
Dieser  gewaltige  Rückgang  der  Verurtheilungen  wirkt
geradezu  verblüffend,  wenn  hiebei  noch  erwogen  wird,
dass  in  dem  erwählen  Zeitraume  1871—1891  die  Bevölkerung ­
  in  England  (und  Wales)  von  22712266  auf  29407649
gestiegen  ist,  also  um  mehr  als  6 1 /«  Millionen  zugenommen ­
  hat.

dass  diese  exceptionelle  und  ganz  exorbitante  Besserung  der
englischen  Criminalitätsverhältnisse  zunächst  mit  der  oben
dargelegten  Besserung  der  Criminalität  der  Jugendlichen  und
diese  letztere  wieder  mit  den  wider  die  verbrecherische  und
arg  verwahrloste  Jugend  ergriffenen  Maßregeln  im  streng
ursächlichen  Zusammenhang  stehen;  es  erscheint  daher  geboten, ­
  jener  Einrichtungen,  auf  deren  Einfluss  eine  so  bemerkenswerte ­
  Besserung  der  Criminnlitätsverhältnisse  zurückgeführt ­
  wird,  mit  einigen  Worten  zu  gedenken.
Für  jugendliche  Übelthäter  bestehen  in  England  zweierlei
Arten  von  Straf-  und  Besserungsanstalten;  die  s.  g.
Reformatory  und  Industrial  Schools.  Den  Reformatory

stetigen,  wenn  auch  nicht  bedeutenden  Zunahme  begriffen  ist,  an  welcher
die  daselbst  so  arg  verwahrloste  Jugend  in  nicht  unbedeutendem  Maße
participiert
*)  Aschrott  „Behandlung"  S.  28  spricht  betreffs  der  zu  Gefängnisstrafe ­
  Berurtheilten  von  einer  Abnahme  von  32°/ 0 ,  dies  wird  wohl
nur  mit  einem  Versehen  in  der  Ziffernstellung  zusammenhängen,  da
die  Zahl  der  Verurtheilungen  in  den  beiden  Jabren  187  l  und  1891
mit  10083  und  7775  feststeht.

Nun  sind  in  England  alle  Stimmen  darüber  einig,
        <pb n="33" />
        27

Schools  können  überwiesen  werden  Verbrecher  zwischen  10
und  16  Jahren,  wenn  sie  eine  mindestens  lOtägige  Gefängnisstrafe ­
  wegen  eines  Delicies  verbüßt  haben,  ans
welches  Delict  gesetzlich  Strafknechtschaft  oder  Gefängnis
angedroht  ist;  außerdem  jugendliche  Verbrecher,  deren  Strafe
(Transportion,  Strafknechtschaft  oder  Gefängnis)  im  Gnadenwege ­
  nachgesehen  wurde,  wenn  der  Gnadenakt  die  Klausel
der  Abgabe  in  eine  Zwangsarbeitsanstalt  enthält;  endlich
Knaben  unter  16  Jahren,  welche  mit  einem  Mädchen  unter
J/  ķ^ren  den  Beischlaf  vollzogen  haben;  hier  hat  aber
der  Überweisung  an  die  Reformatory  eine  körperliche  Züchtigung ­
  des  jugendlichen  Übelthäters  voranzugehen.
Diesen  Bestimmungen  rücksichtlich  der  Überweisung  der
e  ingilnreiiden  Jugend  an  die  Reformatory  Schools,  reihen
Irin  Zu  eite  re  Bestimmungen  betreffs  der  Unterģ^ņg
  der  jugendlichen  in  die  f.  g.  Industrial  Schools  an.
ÄÌSfÊSSfï
U, sl t  uotorycher  Trebe  sich  sehen  lassen  oder  mit  ProlietiíSio
  cj et ^l s í ríen  õer  hier  genannten  Anstalten  dejugendliche,
  nur  daß  in  den  Industrial  Schools

amiüB
        <pb n="34" />
        neben  der  delictischen,  auch  die  bloß  verwahrloste  Jugend
Platz  finden  kann.*)
Der  Ablieferung  in  die  Reformatory  Schools  muss,  der
Ablieferung  in  die  Industrial  Schools  kann  die  Verbüßung
einer  Gefängnisstrafe  vorangehen,  so  dass  wir  es  im  erstern
Falle  mehr  mit  einer  Art  von  Nebenstrase,  in  letzterem  mit
einer  correctionellen  Hast  in  unserem  Sinn  zu  thun  haben.
Die  Einrichtung  dieser  beiden  Arten  von  Anstalten  ist
nach  dem  Zeugnisse  Aschrotts  keine  wesentlich  verschiedene:
die  Industrial  Schools  stellen  bloß  eine  mildere  Form  der
Reformatory  Schools  dar,  weil  die  Disciplinarvorschriften
hier  gelindere  sind,  die  tägliche  Arbeitsausbildung  von  6  auf
4  Stunden  herabgesetzt  erscheint  und  die  Kinder  regelmäßig
mit  vollendetem  16.  Lebensjahre  aus  der  Anstalt  entlassen
werden.
Gemeinsam  beiden  Arten  von  Anstalten  ist  die  Ausbildung ­
  des  Einzelnen  in  den  Elementargegenständen,  Lesen,
Schreiben,  Rechnen,  wofür  3  Stunden  täglichen  Unterrichts
bestmlmt  sind,  daneben  Unterricht  in  der  Landwirtschaft,
Gärtnerei  und  in  allen  Handwerken,  welche  nach  den  Mitteln
der  Schule  zugänglich  erscheinen**).
Beide  Arten  von  Schulen  haben  sich  auf  organischem
Wege  entwickelt  ltitb  hat  zu  der  Entstehung  der  Reformatory
Schools  insbesondere  der  große  Philantrop  John  Howard
(1737—1791)  den  Anstoß  gegeben,  indem  er'in  einer  1758
erschienenen  Schrift  „eine  correctionelle  Behandlung  der  verbrecherischen ­
  Jugend,  Trennung  derselben  von  anderen  Ge-*)

  Fälle  solcher  Art  sind:  Wenn  die  Mutter  eines  Kindes  unter
14  Jahren  zweimal  wegen  eines  crime  verurtheilt,  wenn  der  Vater
Stiefvater  oder  Vormund  eines  Kindes  die  Abgabe  seines  Kindes  in
die  Industrial  School  verlangt,  indem  er  nachweist,  dass  er  nicht  imstande ­
  sei,  dasselbe  zu  beaufsichtigen.
**)  Die  Thätigkeit  einer  solchen  Anstalt  veranschaulicht  die  Tagesordnung ­
  der  berühmtesten  Reformatory  School  zu  Redhill  in  folgender ­
  Weise:
5  U.  30  M.  Aufstehen,  6  U.  Arbeit,  8  U.  Frühstück  und  Spiel,
9  U.  Gottesdienst,  9  U.  30  M.  Arbeit  oder  Unterricht,  12  U.
Mittagsessen  und  Spiel,  1  U.  Arbeit,  5  U.  30  Mi.  Ende  der
Arbeit,  6  U.  Abendessen  und  Spiel,  8  11.  Schlafengehen.
Unter  den  Handwerken  spielen  Schuhmacherei,  Schneiderei,  Bäckerei,
Wäscherei,  Weißnäherei  und  Stickerei  die  Hauptrolle.
        <pb n="35" />
        29

fangen«!,  einen  Freu  nd  zu  ihrer  Besserung,  nicht  aber
einen  Gefangenwärter  zu  ihrer  Zucht"  verlangte.
Philantropische  Gesellschaften  suchten  den  Gedanken
Howards  durch  Gründung  von  Anstalten  zunächst  für  entasjene
  jugendliche  Sträflinge  zu  verwirklichen,  bis  das
lente  geltende  Princip  der  Reformatory  Schools  für  die
verbrecherische,  der  Industrial  Schools  für  die  land-!
  relcher^lsche  oder  sonst  arg  verwahrloste  Jugend  durch
on*  im  1851  er^icnene  3Bcrf  ber  91#  9Rart)  Gur,
penter  më  Sieben  gerufen  lunibe.
pr ŗ l(J  kn  an  trat  die  Gesetzgebung  wirksam  ein;  das
L  c  ^à'zugluhe  Gesetz  war  die  Reformatory  School-Act
ifplSSSS
wné  i„ l
Ş
Eltern  Lihí'V  e  Erbschaften  in  Betracht.  Auch  die
«iS  ÄvttSÄr'*'"'

LZWEZUWW«
        <pb n="36" />
        Der  im  Jahre  1891  an  diese  Schulen  gezahlte  Staatszuschuss ­
  betrug  £  74423.*)
Weit  größer  ist  die  Zahl  der  Industrial  Schools.  Dieselbe ­
  hat  im  Jahre  1891  die  Zahl  von  153  erreicht,  in
welchen  zusammen  23688  Kinder,  19292  Knaben  und  4386
Mädchen,  Unterkunft  fanden.
Der  an  diese  Schulen  gezahlte  Staatszuschuss  betrug
in  dem  erwähnten  Jahre  £  386351.
Es  befanden  sich  also  am  Schlüsse  des  Jahres  1891
29272  Linder  in  Zwangserziehung,  zu  deren  Erhaltung  vom
Staate  ein  Zuschuss  in  der  Höhe  von  £  460774,  also  nach
unserem  Gelde  etwa  5^  Millionen  geleistet  wurde.
Diese  Summe  scheint  uns  kein  allznhoher  Preis  für  so
vorzügliche  Resultate  der  Strafrechtspflege  zu  sein;  sie  ist
geradezu  geringfügig  für  den  Reichthum  Englands,  sie  ist
aber  auch  nicht  so  bedeutend,  um  ärmere  Staaten  von  jedem
Versuche,  dem  englischen  Vorbilde  nachzueifern,  abschrecken  zu
können.

*)  Der  Beitrag  der  Eltern  betrug  in  demselben  Jahre  £  5171,
der  Localbehörden  £  22388  und  aus  Geschenken,  Legaten  flössen
        <pb n="37" />
        H.  Nie  ans  die  (Kriminalität  der  jugendlichen  Personen  nnd
deren  Deiirasnng  Ke;ng  habenden  Kestimmnngen  des  geltenden
österreichischen  Rechtes.
A.
persone»,  incitile  das  vierzchute,  ober  noch  nicht  das  zwanzigste
Lebensjahr  znrnstgelegt  haben.
WWMZZ
WZMÑ

srHWKìW«  s  asa«»
**)  8  264  a  des  Strafges.  v.  27.  Mai  1852.
        <pb n="38" />
        32
Weiters  ist,  luenit  der  Verbrecher  zur  Zeit  des  begangenen ­
  Verbrechens  das  Alter  von  20  Jahren  noch  nicht
zurückgelegt  hat,  anstatt  der  —  ans  die  That  angedrohten
—  Todes-  oder  lebenslangen  Kerkerstrafe,  auf  schweren
Kerker  zwischen  IO  und  20  Jahren  zu  erkennen.*)
In  diesen  beiden  Bestimmungen  erschöpft  sich  die  Rücksicht, ­
  welche  das  geltende  Strafgesetz  vom  27.  Mai  1852
auf  die  jugendlichen  Übelthäter  nimmt,  sobald  dieselben  bei
Verübung  einer  strafbaren  Handlung  das  14.  Lebensjahr
überschritten  haben.
Einer  erheblichern  Bedachtnahme  erfreut  sich  „der  Strafvollzug ­
  gegen  die  Jugendlichen",  und  zwar  ist  hier  das
Princip  der  Begünstigung  derselben  von  der  Behandlung
der  „Untersuchungsgefangenen"  ausgegangen,  indem
man  nach  dem  Vorbilde  der  Behandlung  der  jugendlichen
Untersuchungsgefangenen  auch  im  Strafvollzüge  gegen  die
Jugendlichen  einzelne  Modificationen  eintreten  ließ.
§  307  des  Strafgesetzes  vom  3.  September  1803  beschränkt ­
  sich  noch  daraus,  die  Absonderung  der  Gefangenen
nach  dem  Geschlechte  zu  verfügen,  aber  schon  die  ihr  unmittelbar ­
  folgende  Strafproeessordnung  vom  19.  Januar
1850  bestimmt  im  §  195:
„Die  Verhafteten  sollen,  so  viel  möglich  ist,  jeder
allein  in  einem  eigenen  Gefängnisse  verwahrt  werden.  Wo
diese  abgesonderte  Verwahrung  jedes  Verhafteten  nicht
thunlich  ist,  hat  das  Gericht  dafür  zil  sorgen,  dass  nicht
Personen  verschiedenen  Geschlechtes,  Teilnehmer  an  demselben ­
  Verbrechen  oder  Vergehen,  ungeübte  oder  jugendliche ­
  Verbrecher  mit  geübten  oder  erwachsenen  zusammen ­
  in  Ein  Gefängnis  gebracht  werden."
Diese  Bestimmung  geht  Wort  für  Wort  in  die  beiden
Strafprocessvrdnungsgesetze  vom  29.  Juli  1853  (als  §  164)
und  vom  23.  Mai  1873  (als  §  184)  über  und  unter  ausdrücklicher ­
  Berufung  auf  den  Inhalt  derselben  —  insbesondere
auf  die  Bestimmung  des  §  164  der  Strafproeessordnung
vom  29.  Juli  1853  —  verfügt  die  Instruction  für  die
Strafgerichte  vom  16.  Juni  1854  in  §  58:

')  §  52  des  ©trnfnef.  Vom  27.  Mai  1852.
        <pb n="39" />
        33

..  x"^ss  bei  der  Anweisung  des  Gefängnisses  für  die
in  beweiben  nnb  %Bcifc  (mit;  6ei
oe^^ņtersuchungsgefangenen)  vorzugehen  sei."
Jln  Sinne  dieser  Bestimmung  wurde  bereits  seit  längerer
mü  s! U  &amp;lt;  "  verschiedenen  Gerichtsgefüngnissen  und  Straf-1
  en  die  strenge  Absonderung  der  jugendlichen  Verbrecher
uo  t  bm  ^r^Q^^ìenm  gmn  ieitenben  e^oben  ^iib
gebrncht"îģ^ŗ  üt)er  größerer  Sorgfalt  zur  Durchführung
Man  ließ  die  Jugertdlichen  in  hervorragender  Weise
Ş
°bthàng°n"  den  Strafanstalten  m°tag  unbTau
88WŞWZ
Pie  von  dem  größten  U'lf.! 1 / 11 -"«  ln  welchen  Vorsitzende  der  Gerichtsstehenden ­
  kreisgerichtlickei?  («!?  .^ren,  in  den  itjrcr  Leitung  unter-W8LWM-L--8

WWDŞ-MT-L
»&amp;gt;'  «"sasTs.  ».  kr
Sucfcr,  Behandlung  verbrecherischer  Jugend.  Z
        <pb n="40" />
        34

Das  Princip  derselben  beruht  auf  der  strengen  Absonderung ­
  der  für  die  Aufnahme  der  Jugendlichen  bestimmten ­
  Räumlichkeiten  von  allen  übrigen  der  betreffenden
Strafanstalt.  Es  werden  darum  in  beiden  Strafanstalten
den  Jugendabtheilungen  ganz  besondere  Gebäudetracte  zugewiesen. ­

Die  Strafe  wird  daselbst  in  der  Weise  vollzogen,  dass
die  Gefangenen  bei  Tage  gemeinschaftlich  lernen  oder  arbeiten,
während  der  Nacht  aber  einzeln  in  s.  g.  Schlafkojen*)
verwahrt  werden.
Eine  besondere  Hausordnung  trägt  den  Verhältnissen
der  Jugendabtheilung  Rechnung  und  regelt  das  Tagewerk,
welches  im  Sommer  um  5,  int  Winter  um  6  Uhr  des
Morgens  beginnt  und  um  9,  beziehungsweise  um  8  Uhr
Abends  endet.
In  diesem  Tagewerke  wird  dem  Schulunterricht  die
bedeutendste  Rolle  zugewiesen,  indem  der  Schulplan  auf
6  Unterrichtsstnnden  täglich  vertheilt,  so  eingerichtet  ist,  dass
die  Mindestzahl  der  Schulstunden  für  den  Einzelnen  8—12
Stunden  wöchentlich  beträgt.  Der  Unterricht  wird  in  der
Religivnslehre,  in  sämmtlichen  Gegenständen  der  Volks-  und
Bürgerschulen  unb  in  der  Landwirtschaftslehre  ertheilt,  je
nach  der  Anlage  auch  in  der  Musik  und  im  Gesänge.
Ein  gewerblicher  Unterricht  findet  statt  im  Obst-  und
Gemüsebau  (an  der  Jugendabtheililng  in  Marburg  auch  int
Weinbau  und  in  der  Viehzucht);  dann  in  den  gangbarsten
Handwerken,  wie  int  Schuhmacher-,  Schneider-  und  Buchbindergewerbe; ­
  endlich  wird  auch  Feldarbeit  betrieben.  Für

*)  Diese  „Schlafkojen",  nach  irischem  System  eingerichtet,  bestehen ­
  aus  abgeschlossenen  Verwahrungslokalen,  deren  jedes  drei  Abschlußseiten ­
  aus  Eisenblech  hat,  während  die  vordere  (Eingangsseite),  so
tvie  die  Deckwand  aus  starkem  Drahtgeflecht  bestehen  und  durch  Eisengürtel ­
  gesichert  sind.  Diese  Kojen  sind  Rücken  au  Rücken  in  der  Mitte
bes  Schlafsaales  aufgestellt,  und  stehen,  von  oben  erhellt,  dem  diensthabenden ­
  Aufsichtsorgane  ununterbrochen  zur  Einsicht  offen.  Nachdem
diese  Verwahrungslocale  nur  zur  Nachtzeit  benützt  werden,  so  ist  deren
Einrichtung  auf  das  Bett,  1  Sessel,  1  Regal,  Trinkgefäß  nebst  einigen
\  Utensilien  beschränkt.  Außer  diesen  Schlafräumen  befinden  sich  in  der
Jugendabtheilung  noch  besondere  Schul-,  Bibliotheks-,  Lese-,  Ess-  und
Arbeitsräume  ohne  jede  örtliche  Verbindung  mit  den  anderen  Räumen
der  Strafanstalt.
        <pb n="41" />
        3  *

35

Str.iî"s^?^îO  resp  Unterbringung  nach  Beendigung  der
tragen  werden^  ^sondere  Unterstützungsvereine  Sorge  gevllm
  ^ņļialt  der  Verordnung  des  Justizministeriums
abtkà^Ş  1889  &amp;amp;  10603  werden  an  die  „Jugenddie
  ìin  der  berden  genannten  Strafanstalten  überstellt
u  oşiunmten  Gerichtshöfen  *)  vernrtheilten  Verc,aA
  ì'  welche  eme  Kerkerstrafe  von  mindestens  Einem
WUZSW
mm
%:  %  IchS'N.
WMAWMZ
SLBS'îLŅSKL'
ņ-LLKîLK-Ks--
        <pb n="42" />
        verhängte  Freiheitsstrafe  vor  dem  24.  Lebensjahre  vollendeil ­
  *).
Die  bisherige  Wirksamkeit  dieser  Jngendabtheilungen
veranschaulichen  folgende  Daten**):

*)  Unser  Urtheil  über  die  Wirksamkeit  der  genannten  „Jugendabtheilungen" ­
  soll  im  weiteren  Verlause  dieser  Darstellung  dargelegt
werden.  Hier  müssen  wir  zunächst  unserem  Bedauern  darüber  Ausdruck
geben,  dass  die  Erlassung  der  oben  citierten  Bestimmungen  im  Wege
ministerieller  Verordnung  und  nicht  im  Wege  der  Gesetzgebung  erfolgte.
Die  Strafverbüßung  in  den  s.  g.  Jugendabtheilungen  entbehrt
des  Vollzuges  der  Freiheitsstrafe  in  Einzelhaft;  dies  steht  aber
mit  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  1.  April  1872
Nr.  43  R.  -  G.  -  Bl.  im  Widerspruche  und  darunr  hätte  es  wohl
eines  legislativen  Actes  bedurft,  um  eine  Ausnahmebestimmung  für  die
jugendlichen  Verbrecher  zu  statuire».
Nach  §  1  des  erwähnten  Gesetzes  vom  1.  April  1872  werden
„in  Strafanstalten,  deren  Einrichtungen  den  Vollzug  der  Freiheitsstrafe
in  Einzelnhaft  gestatten"  —  und  zu  solchen  gehören  die  Strafanstalten
von  Prag  und  Marburg  —  „zeitige  Kerkerstrafeu  in  Einzelhaft
vollzogen."
Nach  §  2  ist  die  ganze  Strafe  in  Einzelhaft  zu  vollziehen,
wenn  sie
1.  durch  höchstens  achtmonatliche  Anhaltung  in  Einzelhaft  verbüßt
werden  kann,  oder  wenn
2.  das  Urtheil  eine  höchstens  achtzehnmvuatliche  Freiheitsstrafe
verhängt  und  der  Verurtheilte  Besserung  erwarten  läßt.
In  allen  anderen  Fällen  soll  der  Sträfling  während  des  ersten
Theiles  der  Strafzeit  und  zwar  mindestens  durch  acht  Monate  und
nicht  über  drei  Jahre  in  Einzelhaft  gehalten  werden.
§  4.  Hat  ein  Sträfling  mindestens  drei  Monate  in
Einzelnhaft  verbracht,  so  gelten  bei  Berechnung  der  Dauer
der  nach  diesen  drei  Monaten  abgebüßten  Strafe  je  zwei
vollständig  in  Einzelnhaft  zugebrachte  Tage  als  drei  Tage."
Der  Verbrecher,  der  in  der  „Jugendabtheilung"  seine  Strafe  verbüßt, ­
  geht  somit  der  in  den  citierten  Bestimmungen  normierten  Begünstigung, ­
  durch  welche  die  Dauer  seiner  Freiheitsstrafe  wesentlich
verkürzt  werden  kann,  verlustig.
Dieser  Verlust  kaun  um  so  empfindlicher  sich  gestalten,  wenn  der
Verbrecher  während  der  Strafdauer  aus  der  Jugendabtheilung  in
die  allgemeine  Strafabtheilung  übersetzt  wird;  er  verliert  sodann  den
Anspruch  auf  den  Strafvollzug  in  Einzelnhaft,  weil  derselbe  gemäß
§§  2a  bis  4  nur  im  ersten  Theile  der  Strafzeit,  also  zu  Beginn  derselben ­
  in  Anwendung  zu  kommen  hat,  ohne  die  Vortheile  der  in  der
Jugendabtheilung  zu  verbüßenden  Strafe,  durch  welche  der  Entgang
der  Einzelnhaft  einigermaßen  ersetzt  zu  werden  vermag,  weiters  für  sich
in  Anspruch  nehmen  zu  können.
**)  Wir  verdanken  diese  authentischen  Mittheilungen,  die  wegen
        <pb n="43" />
        37

I"  die  Jugendabtheilung  der  Männerstrafanstalt  zu
fW).mürben  uom  1.  October  1889  big  31.  December  1892,
US  i?,  bîuem  Zeitraume  von  3  Jahren  und  3  Monaten,
1*7  etretfimge  eingeiiefert.
Ņon  diesen  waren  verurtheilt
wegen  Verbrechen  der  Majestätsbeleidignng
öffentlicher  Gewaltthätigkeit  .  \
Mißbrauchs  der  Amtsgewalt.  .  .
Religionsstörung
Notzucht  ......
BRorb
Todschlags  !
fernerer  (0^1^  %ei^^öbignng  .
Brandlegung  .  .  .
Diebstahls
Raub  ....
Betrug.  .  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;  ;
zusammen  187.
oüon  îluncu  dem  Alter  nach  bei  ihrer  Einlieferung
15  10  17  18  19  20  21  22  Jahre
2  Pers.

40,
1,
1,
20,
2,
8,
18,
11,
67.
15,
2,

14

9  13

32  34  42  29  18  8
®er  Strafdmler  nach  waren  verurtheilt:
^ahre  6  BRonaten  29  Sträflinge,

zu

10

14
17
5
10
5
24
4
18
19
1
1

ZZķLLL-Sî-î-L
        <pb n="44" />
        zu

Jahre  9  Monaten  1  Sträfling
„  —  tt  W  „
'S  1
9  1
ii  15  „
6  „  3
4
—  „  5  „
i
ff  *■  tt
—  ,,  1

187  Sträflinge.

Ihrem  Vorleben  nach  waren
völlig  wohl  verhalten  .  .  .  .  126,
vorbestraft  wegen  1  Übertretung  38,
„  „  2  Übertretungen  15,
«  „  3  „  2,
ii  4  „  3,
ti  ir  5  „  2,
7  1
tt  tt  1  ff  - 1  •
Ohne  alle  Bildung  waren  bei  ihrer  Einlieferung.  .  25,
Volksunterricht  hatten  genossen  .  159,
einen  weiter  gehenden  Unterricht  hatten  aufzuweisen.  3.
Eine  zweite  Tabelle  illustriert  die  Verhältnisse  der  in
der  Zeit  vom  1.  October  1889  bis  31.  December  1892  aus
der  Jugendabtheilung  der  Prager  Strafanstalt  entlassenen ­
  112  Sträflinge.
Wir  entnehmen  dieser  Tabelle  folgende  wichtige  Daten.
Von  den  Entlassenen  hatten  102  mit  gutem,
10  mit  mittelmäßigem  Erfolge
die  Schule  besucht.
66  waren  während  ihrer  Strafzeit  gar  nicht,
18  „  „  „  „  einmal,
12  „  „  „  zweimal,
7  „  „  ..  dreimal,
5  „  „  „  viermal,
4  „  „  „  „  öfters  als  viermal
mit  Disciplinarstrafe  belegt  worden.
Von  den  (112)  Entlassenen  hatten  sich  bis  zum  Ende  1892
tadellos  aufgeführt  88,  so  dass  ihre  Besserung  angenommen
        <pb n="45" />
        39

e r  en  barf  12  wurden  wegen  einer  Übertretung,  5  wegen
Ņļşis  bestraft,  bei  7  Entlassenen  konnte  das  Betragen
gestellt  werd  Ķôàņàn  Aufenthaltes  derselben  nicht  fest-^
  ergibt  dies  ein  Verhältnis  der  Gebesserten  von
h  ;  ^. u  "O  zu  100,  und  wird  zn  Gunsten  der  Entlassenen
abgesehen,  die  sich  nur  Übertretungen  schuldig
haben,  und  von  jenen,  deren  Betragen  nicht  fest--ZWMEM

Mpe
kWMLL'SNLS
###!#
ÄfÄÄ  AL««  vã
Ä:
        <pb n="46" />
        40

„Von  dem  Momente,  in  welchem  ein  jugendlicher  Verbrecher ­
  in  die  Jugendabtheilnng  eintritt,  weicht  das  drohende
Gespenst  staatlicher  Vergeltung  von  ihm  und  er  gewinnt  die
Achtung  vor  der  Gerechtigkeit,  welche  an  ihm  einmal  und
nie  wieder,  die  Mängel  der  Erziehung,  die  Folgen  schlechten
Umgangs  auszugleichen  und  in  seiner  Brust  das  verloren
gegangene  Selbstvertrauen  wieder  zu  wecken  trachtet;  der
Sträfling  hat  wieder  eine  Zukunft  vor  sich,  welche  ihn
bei  festem  Willen  der  gesitteten  bürgerlichen  und  geachteten
Gesellschaft  näher  bringt,  kurz  gesagt,  der  Gemaßregelte  beginnt ­
  noch  einmal  zu  hoffen."
Betreffs  der  Aufnahme  in  die  Jugendabtheilung  bemerkt
Mareovich,  „dass  dieselbe  an  Formalitäten  gebunden  sei".
„Es  genügt  das  jugendliche  Alter  noch  nicht,  um  diese
Aufnahme  zu  bewirken,  sondern  es  sind  in  der  rigorosesten
Weise  das  Vorleben,  die  qualitative  Beurtheilung  des  Verbrechens, ­
  die  Art  der  Erziehung  und  Bildung  maßgebend,
ob  der  Sträfling  für  die  Aufnahme  in  diese  Sonderabtheilung
  „fähig  ist."'
Uber  die  Aufführung  der  aus  der  Jugendabtheilung
Entlassenen  wird  berichtet:
„Von  den  seit  Eröffnung  der  Strafanstalt—  1.  October
1889  bis  Juli  1892  entlassenen  56  jugendlichen  Sträflingen
legten  bloß  drei,  also  5,3  "/„  kein  zufriedenstellendes  Benehmen ­
  in  der  wieder  gewonnenen  Freiheit  an  den  Tag,
während  betreffs  53  (also  94,7  %)  die  günstigsten  behördlichen
  Nachrichten  eingelaufen  sind.  Einzelne
der  Entlassenen  werden  sogar  als  Muster  hingestellt." ­
  Das  sei  eine  um  so  mehr  erfreuliche  Thatsache,
wenn  man  bedenkt,  wie  vernachlässigt  und  in  welch  traurigdesolatem
  Zustande  der  größte  Theil  dieser  jungen  Burschen
in  die  Strafanstalt  eingeliefert  wird."
In  der  Errichtllng  der  hier  genannten  zwei  Jugendabtheilungen ­
  (Prag-Pankraz  und  Marburg  a.  d.  Drau),
worüber  im  weiteren  Verlaufe  dieser  Abhandlung  noch  des
Näheren  gesprochen  werden  soll,  und  in  den  Verfügungen
einzelner  Gefängnis-  und  Strafanstaltsverwaltungen  erschöpft ­
  sich  die  Rücksicht,  die  nach  den  geltenden  Bestimmungen ­
  auf  den  Strafvollzug  betreffs  der  jugendlichen
Verbrecher  genommen  wird.
        <pb n="47" />
        Blt4j&amp;gt;thfcK

^Bcrinnp  f  s?  t  bl'lgehendere  Fürsorge  als  den  jugeMichen
^-'Onen.  die  das  14.Lebensjahr  überschritten  haben,  widMt  *
^  ofíc^rei^^iì^^c  (strafgef^  uom  28.  3)?ai  1852

B.
s;”  !  ?'  Ştrafunmiindigen,  d.  i.  solchen  jugendlichen  Personen,
k  Lvtj  )kn  dein  vollendeten  10.  und  14.  Lebensjahre  stehen.
crimirüís U ft v el rļ)udung  derselben  für  die  von  ihnen  verübten
GSM
Rücksicht  zu  nehmen  ist^sind?^  ^-stumnnng  der  Strafzeit
—  §  272.  r 3 Ll *  oder  Katecheten  zu  verbinden"
fast  S4‘dH¿r  um  Bestimmungen  der  §§  269-272
besonderen  StrafvolBn^-^en,  daß  der  Gedanke  eines
        <pb n="48" />
        Frühzeitig  brach  sich  die  Erkenntnis  Bahn,  dass  die
Bestrafung  Unmündiger  ausschließlich  von  dem  Zweckmäßigkeitsgedanken
  der  Besserung  getragen  werden  müsse;  nur,
dass  das  geltende  Strafgesetz  für  die  Anwendung  dieser
ganz  richtigen  Grundsätze  sehr  einschränkende  Bestimmungen
normiert.
Bloß  für  Unmündige,  die  wohl  das  zehnte  nicht  aber
das  vierzehnte  Lebensjahr  vollendet  haben  und  nur  bei  Verübung ­
  eines  Verbrechens  hat  eine  strafgesetzlich  normierte
besondere  Bestrafung  einzutreten,  deren  Vollzug  eine  sehr
bedeutende  Ähnlichkeit  mit  jenem  aufweist,  zu  dessen  Durchführung ­
  in  unseren  Tagen  die  besonderen  Jugendabtheilungen ­
  geschaffen  wurden.  Jedoch  außerhalb  der  Altersgrenze ­
  von  11  und  14  Jahren,  sowie  auf  Vergehen  unb  Übertretungen ­
  dehnt  sich  die  in  den  §§  269—272  normierte  besondere ­
  Bestrafung  nicht  aus;  sie  occupiert,  zumal  sie  auf
eine  Minimaldauer  von  6  Monaten  bemessen  ist,  ein
nur  sehr  bescheidenes  Gebiet  der  Wirksamkeit.  Aber  selbst
in  dieser  Einschränkung  hätten  die  hier  statuierten  Normen
zur  Errichtung  besonderer  „Jugendstrafanstalten"  für  Unmündige ­
  führen  sollen  und  führen  müssen,  wenn  man  darauf ­
  bedacht  gewesen  wäre,  jene  Bestimmungen  bezüglich  der
„Verschließung  an  abgesonderten  Verwahrungsorten,  der  Zuweisung ­
  zweckentsprechender  Arbeiten  und  der  Einführung
eines  geregelteil  Unterrichts"  auch  wirklich  in  Ausführung
zu  bringen.
Wir  sind  nämlich  der  Anschauung,  dass  dem  Erfordernisse ­
  eines  „abgesonderten  Verwahrungsortes"  nicht  dadurch
genügt  werden  kann,  dass  man  den  Unmündigen  die  Freiheitsstrafe ­
  in  Einzelnhaft  abbüßen  lässt,  sondern  es  bedarf ­
  hierzu  eines  ganz  abgesonderten,  von  dem  gewöhnlichen ­
  Gefängnisse  örtlich  getrennten  Raumes.  Ein
solcher  „Verwahrungsort"  kann  mit  dem  „Gefangenhause"
im  Sinne  des  §  244,  in  welchem  die  Strafen  des  Arrestes
zu  verbüßen  sind,  nicht  identificiert  werden;  er  ist  bent
Sinne  und  Wortlaute  des  §  270  nach,  etwas  hievon  Verschiedenes. ­

Mit  einer  bloßen  Cinz  e  ln  ha  ft,  die  gegen  den  Unmündigen ­
  verfügt  wird,  ist  der  Bestimmung  des  Gesetzes
nicht  entsprochen,  weil  die  Einzelnhaft  nach  §  253  als  eine
        <pb n="49" />
        43

Verschärfung  der  Strafe  angesehen  werden  muss,  wahrend
^n^.^zweifelhaft  eine  Milderung  des  Strafvollzuges  in
âussteht  genommen  wurde.
s  ,  begehen  Unmündige  bloß  Vergehen  oder  Übertretungen,
1  ^  beg  §  273  in
Handlungen  dieser  Art  „insgemein  der
J;  ,  îchen  Züchtigung,  in  Erntangelung  dieser  aber  oder
östbet  sich  zeigenden  besonderen  Umständen  der  Ahndung
Voikehrung  der  Sicherheitsbehvrde  überlassen  werden."
GWhff  Y  kräftiger  Ansatz  in  dieser  Bestintmnng  für  die

0
gcndlichc  Personen  biö  zum  vollendeten  10.  ^ebcnsjal
des  Strasgesches^^àn^normiert  eine  einzige  Bestimn
vollendeten  Handlungen,  die  von  Kindern  bis
au  ÄX.“ erben ' fi,,b  Ho6  bet  "
LLLLÑMiVLWS
*)  Finger  a.  a.  O.  S.  208  ff.
        <pb n="50" />
        dung  ber  Thäter  verbotener  Handlungen,  sobald  dieselben
das  10.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben;  an  der  Möglichkeit, ­
  auch  in  diesem  Falle  Vorkehrungen  anderer  Art  von
Staatswegen  zu  treffen,  fehlt  es,  wie  wir  im  weiteren  Verlaufe ­
  unserer  Darstellung  zeigen  werden,  keineswegs.
Eine  sehr  wesentliche  Ergänzung  betreffs  der  Behandlung ­
  jugendlicher  Übelthäter,  finden  wir
D.
in  ben  Normen  über  die  Anhaltung  derselben  in  den  s.  g.
Bessemngsanstalten.*)
Die  Einrichtung  derselben  erscheint  durch  das  Gesetz
vom  24.  Mai  1885  Z.  90  R.-G.-Bl.  ber  Hauptsache  nach
folgendermaßen  geregelt:
§  13.  Für  Personen,  welche  das  18.  Lebensjahr  noch
nicht  überschritten  haben,  sind,  insofern  bei  denselben  die
gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Abgabe  in  eine  Zwangsarbeitsanstalt ­
  zutreffen,  besondere  Besserungsanstalten  zu
errichten.
Diese  Anstalten  sind  derart  einzurichten,  dass  in  denselben ­
  für  die  moralische  und  religiöse  Erziehung  der  Corrigenda, ­
  sowie  für  die  Unterweisung  in  einer  ihren  Fähigkeiten ­
  entsprechenden  und  ihrem  künftigen  Fortkommen  dienlichen ­
  Beschäftigung  vorgesorgt  wird.

*)  Wir  bemerken  schon  hier,  dass  die  österreichische  Gesetzgebung
nur  den  Ausdruck  Besserungsanstalten,  nicht  aber  den  Ausdruck
„Erziehungsanstalt"  kennt,  während  in  den  verschiedenen  Entwürfen
des  neuenStrafgesetzes,  und  zwar  vom  Jahre  1874  angefangen  in
wörtlicher  Übereinstimmung  mit  §  55  des  deutschen  Strafgesetzes  von
Erziehungs-  oder  Besserungsanstalten  als  von  verschiedenen
Instituten  die  Rede  ist,  ohne  dass  in  den  Mötiven  eine  Andeutung
darüber  zu  finden  wäre,  was  eine  Erziehungs-  und  was  eine
Besserungsanstalt  sei..  In  der  Praxis  scheint  sich  folgender  Unterschied ­
  herausgebildet  zu  haben.  Die  im  Sinne  des  Gesetzes  vom
24.  Mai  1885  zur  Anhaltung  jugendlicher  Corrigenden  von  den
einzelnen  Königreichen  und  Ländern  errichteten  Anstalten
führen  den  Titel  „Besserungsanstalten"  ¿t¡o%r¡v.  Errichten  dagegen
Bezirke,  Gemeinden,  Vereine  oder  Private  Anstalten  zur  Anhaltung
verwahrloster  jugendlicher  Personen,  so  legen  sie  denselben,  um  sie  voir
den  „öffentlichen"  Besserungsanstalten  zu  unterscheiden,  die  Bezeichnung ­
  „Erziehungsanstalten"  bei;  in  Wirklichkeit  sind  dies  aber
„Privatbesserungsanstalten"  im  Sinne  des  8  15  des  Gesetzes
born  24.  #at  1885,  g.  90,  SR..@.,8í.
        <pb n="51" />
        45

'ñ  ,^"şolange  die  Errichtung  von  besonderen
mJZ  Gmirft  mirb,  sönnen  personen,
f on ? pr  sl r..  Seknêjaíjr  nicht  überschritten  haben,  an  befcfisif/r4Aufnahme
  jugendlicher  Corrigenden  austuno
  siimi*«'f  Genehmigung  der  Staatsverwal-8
  irJ l  jugendliche  Personen  abgegeben  werden.
WELTLLSL
»ML
Ländern:  l^ichsrathe  vertretenen  Königreichen  und
1.  Die  selbes  -  L  ^  Niederösterreich,
im  Alter  !wisckE&amp;gt;n^^sbesserungsunstatt  für  Corrigenden
'  Äff  S;  »Ä.
*  "
dors  sür  weiblick?-Zwangsarbeitsanstalt  in  Wr.Neu-18
  S^ren.  ^  ^^ngenben  im  $iiicr  gmi^en  14  nnb
4  Die  „  b '% U '  3n  Steiermark.
        <pb n="52" />
        i

46

is
li  ÌÎ'S:

,,  ÏS :'w:.:

III.  In  Krain.
5.  Die  cm  ber  Lanbeszwangsarbeitsanstalt  in  Laibach  bestehende ­
  Besserungsanstalt  für  jugendliche  Corrigenden.
IV.  In  Böhmen.
6.  Die  selbständige  Besserungsanstalt  für  jugendliche  Corrigenden
  in  OpatvOic  bei  Pardnbic.
V.  In  Mähren.
7.  Die  an  der  Landeszwangsarbeitsanstalt  in  Nentitschein  bestehende ­
  Besserungsanstalt.
8.  Das  Kaiser-Franz-Jvsefs-Nettungshaus  in  Brünn*).
*)  Das  von  uns  hier  aufgestellte  Verzeichnis  weicht  nicht  unwesentlich ­
  von  jenem  Verzeichnisse  ab,  das  wir  in  den  Mittheilungen
der  statistischen  Centralcommission  (B.  XXXVI  H.  3  S.  XXX)  bezüglich
dieser  Anstalten  vorfinden.
Jene  Aufstellung  führt  unter  den  Besserungsanstalten  außer  den
von  uns  angeführten  noch  an:
In  Niederösterreich:  Das  Kaiser-Franz-Josef-Jugend-Asyl  in
Weinzierl  a.  Erlauf,  dann  die  vom  Wiener  Schutzvereine  gegründeten
und  erhaltenen  zwei  Rettungshäuser  von  Unter-St.-Veit  und  Ernstbrunn.
Diese  Anstalten  können  jedoch  nach  den  uns  theils  von  der  Leitung ­
  dieser  Anstalten,  theils  von  Seiten  des  wohllöbl.  Landesausschusses
von  Niederösterreich  zugegangenen  Mittheilungen  nicht  als  Besserungsanstalten ­
  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1885,  Nr.  90  R.-G.-Bl.,
angesehen  werden;  sie  sind  bisher  lediglich  Privatanstalten  und  nehmen
als  solche  Corrigenden  nicht  auf.
Ebenso  sind  Privatanstalten  und  den  Besserungsanstalten  nicht
beizuzählen:
Die  Rettungsanstalten  zu  Maiern  bei  Feldkirchen,  das  Mädchenwaisenhaus ­
  des  Ürsulinerinnen  -  Conventes  zu  Klagenfurt  —  beide  in
Kärnten  und  die  Rettungsanstalt  zu  Jagdberg  in  Vorarlberg.
In  Böhmen  ist  die  Landesbesserungsanstalt  für  jugendliche  Corrigenden ­
  seither  von  Kostenblatt  nach  Opatovic  übertragen  worden.
In  Mähren  wurde  das  in  unserem  Verzeichnisse  angeführte  Kaiser-Franz-Josefs-Rettungshaus
  im  Jahre  1890  eröffnet.
Die  Rettungsanstalt  in  Troppau  ist  ein  bloßes  Armen  institut.
Die  landwirthschaftlichen  Colonien  für  Jugendliche  in  Galizien
sind  noch  nicht  activiert.
So  weit  der  heutige  Stand  der  österreichischen  „Besserungsanstalten"
nach  den  uns  apf  privatem  Wege  zugegangenen  Informationen;  das
Bedürfnis  nach  einer  officiellen  statistischen  Aufnahme  dieser  Institute
und  der  verschiedenen  Privatanstalten  ist  ein  dringendes  und  es  sollte
demselben  im  Interesse  der  öffentlichen  Wohlfahrtspflege  so  bald  als
möglich  Rechnung  getragen  werden.
        <pb n="53" />
        47

Betreffs  der  Anhaltung  jugendlicher  Personen  in  den
obengenannten  Besserungsanstalten  gelten  folgende  nähere
Bestimmungen:
Jugendliche  Personen  zwischen  dem  14.  und  18.  Jahre
tonnen,  wenn  sie  wegen  Bettelns,  Landstreicherei,  wegen
Arbeitsscheu,  wegen  Unzucht  oder  wegen  Bruch  der  über  sie
verhängten  Polizeiaufsicht  verurtheilt  worden  sind,  auf  Grund
ves  gerichtlichen  Erkenntnisses,  in  welchem  die  Zulässigkeit
U)rer  Verweisung  in  eine  Besserungsanstalt  ausgesprochen
mro,  über  Verfügung  der  politischen  Landesbehörde  in  die
irà  -Aķanstalt  gebracht  und  daselbst  bis  zum  Eintritte
y’" erun 9'  aber  nicht  über  das  20.  Lebensjahr  hinaus
«îiZàl  -  88  7,  13  und  14  dcê  G-sch-s  vom
werte  90 ‘.  ® te  besondere,  sehr  anerkennensseües
  him-  ^îrgung,  die  nach  der  Bestimmung  des  Gegeubcm-
  “  jugendlichen  zutheil  wird.  liegt  in  Folgşlil

E-LLS-S
Dauer  "a/ukabe  S-u,°cht  wird,  sondern  sie  ist  auch  der
schränkt  &amp;amp;  fm,  bas  Maximum  von  drei  Jahren  beann
  vwlmehr  von  dem  14.  bis  zum  20.  Jahre  —
(Statthalterei/Landà^ņì^ung"  seitens  der  politischen  Landesbehörde
des  Berurtheilten  für  erfolgt  je  nach  der  Landesangehörigkeit
schledenen  Verordnung»  n  Ļandesbesserungsanstalt,  die  nach  den  ververtretungen
  zur  Auümi»»  Zeuibarungen  zwischen  den  einzelnen  Landes-~
  Raummangel  in  den  rî  betreffenden  Corrigenden  verpflichtet
ángel  an  einer  derartig»  ìZiehenden  Landesbesserungsanstalten,  oder
        <pb n="54" />
        48

„so  lange  es  der  Zweck  der  Anhaltung  erheischt",  dauern*)
—  §  14  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1885,  Z.  90
Noch  entschiedener  tritt  die  zweckmäßige  Bedachtnahme,
die  in  der  obenerwähnten  Bestimmung  betreffs  der  jugendlichen ­
  Personen  getroffen  wird,  dann  hervor,  wenn  man  ihr
die  analoge  Bestimmung  des  deutschen  Strafgesetzes  gegenüberstellt. ­

Gemäß  §  362  des  deutschen  Strafgesetzes  können  die
wegen  derselben  Übertretungen  (Bettel,  Landstreicherei,  Unzucht ­
  re.)  verurtheilten  Personen  im  Grunde  des  richterlichen
Erkenntnisses  nach  verbüßter  Strafe  der  Landespolizeibehörde
überwiesen  werden;  die  betreffende  Landespolizeibehörde  erhält ­
  hierdurch  die  Befugnis,  die  verurtheilte  Person  entweder
bis  zu  zwei  Jahren  in  ein  Arbeitshaus  unterzubringen  oder
zu  gemeinnützigen  Arbeiter:  zu  verwenden.
In  Deutschland  wird,  wie  wir  sehen  betreffs  des  Alters
des  Verurtheilten  gar  kein  Unterschied  gemacht;  der  Jugendliche ­
  erhält  seinen  Platz  im  Arbeitshanse  neben  dem  verderbtesten ­
  Landstreicher,  Spieler,  Trunkenbold  re.  und  die
Zeit  der  Anhaltung  darf  hier  sogar  nur  zwei  Jahre  in  Anspruch ­
  nehmen  **).
Eine  besondere  Rücksicht  macht  sich  bezüglich  der  Anhaltung ­
  der  Unmündigen  (d.  i.  der  Jugendlichen  zwischen
U  und  14  Jahren)  geltend.
Richterlicherseits  kann  gegen  dieselben  ans  Zulässigkeit ­
  der  Anhaltung  in  einer  Besserungsanstalt  erkannt  wer-*)

  Wird  die  Anhaltung  eines  18jährigen  Corrigenden  verfügt,  so
steht  nichts  im  Wege  ihn  bis  zum  vollendeten  20.  Jahre  in  einer
Besserungsanstalt  zn  verwahren,  bezüglich  des  gesetzlich  zulässigen  dritten
Jahres  ihn  in  ein  Zwangsarbeitshaus  zu  überstellen.  —  Die  Praxis
liebt  es  leider,  die  Entlassung  aus  Zwangsarbeits-  und  Besserungsanstalten ­
  schon  nach  2  Jahren  zu  verfügen  —  um  Raum  für  die
wartenden  Anwärter  zu  gewinnen  —  sehr  zum  Schaden  des  Erfolges
der  Anhaltung,  dessen  Verwirklichung  in  der  Regel  einen  längeren
Aufenthalt  zur  Voraussetzung  hat.
**)  In  Deutschland  beginnt  man  das  Unzulängliche  dieser  correctionellen
  Nachhaft  auch  bereits  einzusehen  und  strebt  eine  Veränderung ­
  der  diesbezüglichen  Bestimmungen  an;  s.  Hippel,  Die  correctionelle
Nachhaft,  S.  117  ff.
        <pb n="55" />
        49
W.M5Z«Ms
MMUZZM
LàZMŞŞ
Ä 8cffenmî  iu9e,,b -
#####
mundest  nnh  hJ e ^o^rr  ■  Vertreter  (des  Vaters  oder  Vormundes) ­

  und  hw  orr  toes  waters  oder
Ņ^Ubehôrde  • ílC ° t  bartn '  bass  hier  die

fcben  mtë¿n)pre^^cn  imb
} l . nb  ber  Sicherheitskļ.?à  wahrend  dort  es  dein  Strafgerichte
şur  zulässig  zu  erklären^'  ^"kömmt,  die  erwähnte  Verfügung
ist  im  unverkennl^?  des  Gesetzes  vom  24.  Mai
d  f  des  allg.  bnra  ^^Zusammenhange  mit  §  178  und
§  178  Ln
pichen  Gewalt  ober  '  opopn  en ,  ben  Mißbrauch  der  väterbundenen
  Pflichten"'---  ^uterlassung  der  damit  ver-Wbiimgcn
  seitens  beg  b ^  sibling  ftraf6arer
-ari«»»;«
        <pb n="56" />
        50

mm#.  3)oë  0eric^t  bc»  Gkgenftmtb  ber  0e^mcrbe
zu  untersuchen  unb  bie  ben  Umstänben  angemessenen
Verfügungen  zu  treffen."
Zu  biesen  „den  Umstänben  angemessenen  Verfügungen"
muss  auch  unstreitig  bie  Abgabe  des  Kindes  in  eine  Besserungsanstalt ­
  gerechnet  werden.  Noch  unzweifelhafter  wird
das  Recht  der  Pflegschaftsbehörde  auf  Unterbringung  des
Kindes  in  eine  Besserungsanstalt  durch  die  Bestimmung  des
L  217  des  allg.  bürg.  Gesetzbuches  begründet.
Nach  Inhalt  derselben  „hat  sich  der  Vormund  an  bie
gerichtliche  Behörde  zu  wenden,  wenn  er  den  Vergehungen
der  Minderjährigen  durch  die  zur  Erziehung  ihm  eingeräumte
Gewalt  Einhalt  zu  thun  nicht  vermag."
Dass  in  einem  solchen  Falle  die  Pflegschaftsbehörde
die  „Vergehungen  des  Minderjährigen  durch  Unterbringung
desselben  in  eine  Besserungsanstalt  hintanhalten  dürfe,  darüber ­
  herrscht  bei  Auslegung  des  erwähnten  §217  kein
Zweifel.*)  _.
Die  Anschauung,  dass  schon  die  Bestimmungen  des
österreichischen  bürgerlichen  Gesetzbuches  eine  ausreichende
Handhabe  zur  Bethätigung  der  staatlichen  Fürsorge  für  die
beiteti^e  3»ge»b  bietet,  ^t  übrigens  erst  ¡»»9#»  eine
ganz  autoritative  Bestätigung  erfahren.
In  einer  an  alle  Gerichte  ergangenen  Verordnung
verfügt  das  Justizministerium  mittels  Erlasses  vom  10.  November ­
  1893  Z.  19462:
„Mehrfach  geäußerte  Wünsche  und  Anregungen  bieten
dem  Justizministerium  Anlass,  die  unterstehenden  Gerichte
daran  zu  erinnern,  dass  sich  nach  den  Bestimmungen  des
allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches  ihre  Fürsorge  in
Ansehung  der  Minderjährigen  nicht  bloß  auf  deren
vermögensrechtliche  Interessen  beschränken  darf,
sondern,  dass  sie  pflichtgemäß  .  .  .  auch  für  die  persönlichen ­
  Verhältnisse  der  Minderjährigen  ihre
Fürsorge  zu  bethätigen  haben.  .  ,
Die  nothwendige  periodische  Revision  des  Waisenbuches
wird  Anlass  und  Gelegenheit  zu  Erkundigungen  über  den

*)  Stubenrauchs  Commentar  fortgesetzt  durch  Schuster  und
Schreiber,  §  217.
        <pb n="57" />
        51

'ötstnb  der  Ausbildung  und  Erziehung  der  Minderjährigen
gewahren,  aber  auch  die  gewöhnlichen  Agenden,  ins-&amp;lt;sondere
  die  strafgerichtlichen  Geschäfte  werden
lanfig  Erscheinungen  zu  Tage  treten  lassen  und  Verhältnisse
arlegen,  welche  dem  Civilgerichte  Anlass  geben
nullen,  der  Erziehung  und  dem  sittlichen  Zustande
jcv  Kurd  er  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.  Daher
u.  dre  Strafgerichte  und  strafgerichtlichen
o  nctronäre  die  Civilgerichte  von  den  diesfalls
setzen^bnommenen  Thatsachen  jeweils  in  Kenntnis
Ausübung  solcher  obervormundschaftlicher  Fürsorge
den  gii«! 6  sichte  gemäß  §  178  allg.  bürg.  Gesetzbuch  auch
Uma?Ni„?^lahrrgen,  dessen  sittlicher  Entwickelung  in  seiner
brinlim,  *  -  Ģ^şnhr  droht,  in  einer  andern  Fanrilie  untergute
  Erziehn^"  b'^t  Gerichte  volle  Gewähr  für  eine
der  übet  hiezu  die  Gelegenheit  fehlt,  wird,
(810  s'L  ^  sche  Personen  vorgebeugt  werden  können
%  24-  1885,  90).
§  16  erfnvï  rii^ en «  Vertreter  zu  der  nach  dem  citierten
richten  mit  Ļlntragstellung  anzuregen,  wird  den  Ge-Patentes
  v?  ^ilgemeinen  Anwendungen  des  kaiserl.
^854,  208,  mög'
richten  üiird  bei  diesem  Anlasse  den  Gesonderuna
  Befolgung  der  über  die  Abşangenen
  beitVa  ?ä)er  Häftlinge  von  anderen  Gegeschärft."
  landen  Vorschriften  neuerlich  ein-
        <pb n="58" />
        52

Die  Verordnung  des  Justizministers  spricht  zwar  nur
davon,  dass  die  gesetzlichen  Vertreter  der  Minderjährigen
zu  der  Stellung  des  im  §  16  des  Gesetzes  vom  24.  Mai
1885  erwähnten  Antrages  anzuregen  seien,  um  die  Abgabe ­
  derartiger  Personen  an  die  Besserungsanstalten  herbeiführen ­
  zu  können,  aber  der  ül  dieser  Verordnung  citierte
§178  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches  inti)  insbesondere ­
  der  wohl  nur  aus  Versehen  dort  übergangene
§217  desselben  Gesetzes  geben  dem  Civilgerichte,  welches  als
Pflegschaftsbehörde  zu  fungieren  hat,  Befugnisse,  die  noch
viel  weiter  reichen.
Nach  Wortlaut  und  Sinn  jener  Bestimmungen  ist  das
Gericht  nicht  erst  dann  berechtigt,  und  verpflichtet,  den
Minderjährigen  einer  Besserungsanstalt  zu  überweisen,  wenn
die  gesetzlichen  Vertreter  einen  diesbezüglichen  Antrag  stellen,
sondern  das  Gericht  kann  diese  Verfügung  auch  gegen  den
Antrag  und  Willen  der  Eltern  oder  der  Vormünder  treffen,
sobald  es  vermeint,  dass  diese  Verfügung  den  Verhältnissen ­
  angemessen  sei."
Die  hier  citierten  Bestimmungen  würden  es  wohl  ermöglichen, ­
  die  Criminalität  jugendlicher  Personen  in  systematisch ­
  durchgreifender  Weise  in  Österreich  zu  bekämpfen,
wofern  nur  der  ernstliche  Versuch  gemacht  werden  wollte,
dieselben  im  concreten  Falle  uneingeschränkt  in  Ausführung
zu  bringen.
Strafbare  Handlungen,  die  von  Kindern  bis  zu  11
Jahren  begangen  werden,  rufen  gemäß  der  §§178  und  217
des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbitches  die  Jngerenz  der
Pflegschaftsbehörden  wach,  welche  über  Antrag  der  gesetzlichen
Vertreter  und  erforderlichenfalls  auch  ohne  Zustimmung
derselben  die  Abgabe  des  Kindes  in  eine  Besserungsanstalt
verfügen  können.
Die  Abgabe  des  Jugendlichen  in  eine  Besserungsanstalt
kann  des  Weiteren  erfolgen,  wenn  ein  Unmündiger  zwischen
11  und  14  Jahren  ein  Verbrechen  begeht  und  das  Strafgericht ­
  auf  die  Zulässigkeit  dieser  Nebenstrafe  nach  verbüßter
abgesonderter  Abschließung  für  das  begangene  als  Übertretung ­
  zu  strafende  Verbrechen  erkennt;  wenn  ein  Unmündiger ­
  zwischen  11  und  14  Jahren  ein  Vergehen  oder  eine
Übertretung  begeht  und  die  Sicherheitsbehörde  ein  anderes
        <pb n="59" />
        H

53

Mittel  zur  Erzieluug  einer  ordentlichen  Erziehung  nicht  ausflndig^machen
  kann.
Jugendliche  Personen  zwischen  14  und  18  Jahren,  sind
an  eine  Besserungsanstalt  abzugeben,  wenn  die  Bedingungen
sur  die  Abgabe  derselben  in  eine  Zwangsarbeitsanstalt  gegeben ­
  sind,  also  in  den  Fällen  der  Verurtheilung  derselben
der  in  den  §§  1  bis  6  des  Gesetzes  vom  24.  Mai
188o  bezeichneten  Übertretungen.  Überdies  kann  auch  gegen
diese  Personen  wegen  Verübung  strafbarer  Handlungen
anderer  Art  im  Sinne  der  oben  citierten  Bestimmungen
der  §§  178  und  217  des  allg.  bürg.  Gesetzbuches  die  Unterbnngnng
  in  eine  Besserungsanstalt  seitens  des  Gerichtes  verfugt ­
  werden.
Fasst  man  alle  diese  wichtigen  Normen  in  Verbindung
ņņî  jenen  über  beit  Strafvollzug  in  den  s.  g.  „Jngendaoiyeunngen
  ins  Auge,  so  kann  wohl  nicht  behauptet  werdass
  es  an  einer  eingehenden  gesetzlichen  Fürsorge  be-^7
  ^^jugendlichen  Übelthüter  mangele:  vielmehr  er-!§/îņt
  den  Behörden  vielfach  Gelegenheit  geboten,  die  sociale
hm-rA  '  oîb  ur  der  Begehung  criminell  strafbarer  Handlungen
cv.  I  ü^endlrche  Personen  gelegen  ist,  wirksam  zu  bekämpfen,
die  Messer  un,  die  Behauptung  aufzustellen,  dass
werc..  şi^ļlrgen  Bestimmungen  eine  sehr  beachtens-^ufweisen"
  jenen  des  englischen  Rechtes
J? nn s U  ìnîr  zunächst  it  a  ch  der  Art  des  Strafbilduna'
  bea  ;  u  A en  Unterricht  ititi)  die  gewerbliche  Ansimi ­
  RücksicktB?k  Uchen  Verurtheilten  zum  Zwecke  hat,  dann
Jugendarbeit^  .Controle,  die  seitens  der  Leitung  der
wird  —  j ene  ^n  über  die  bereits  Entlassenen  geführt
anstalten  rn  «m«  .Jugendabtheilungen  in  den  Strafmatoiy
  Schools  Un ^  Marburg  den  englischen  Refor-Wvhl
  lvird  i„ âC l nâ  unbedenklich  an  die  Seite  stellen.
SSžSSS
mmmm
        <pb n="60" />
        54

geltend  machen,  es  von  der  in  der  Regel  nur  zehntägigen
Vorbestrafung  in:  Gefängnisse  sehr  gänzliches  Abkommen
finden  zu  lassen  und  den  ganzen  Strafvollzug  gegen  jugendliche ­
  Persollen  in  die  Reformatory  Schools  zu  verlegen.
In  den  österreichischen  Jugendabtheilungen,  wie  in  den
englischen  Reformatory  Schools  bildet  die  Pflege  des  erziehlichen ­
  Mvmelltes  in  der  Strafe  die  Hauptaufgabe  und  in
ganz  analoger  Weise  wird  in  den  aus  nahezu  gleicher  Organisation
  beruhenden  Anstalten  der  Unterricht  und  die
Unterweisung  in  ben  einzelnen  Gewerben  den  vernrtheilten
jugendlichen  Übelthätern  ertheilt,  um  sie  vor  dem  gänzlichen ­
  sittlichen  Verfalle  zll  retten  und  für  die  Gesellschaft
zu  erhalten.
Die  oben  erwähnten  Besserungs  all  stalten  erfüllen
dagegen  theils  die  Aufgabe  der  Reformatory,  theils  jene
der  industrial  Schools.  Mit  den  ersteren  decken  sie  sich  fast
vollständig,  soweit  es  sich  um  Unmündige  handelt,  die  sich
einer  sonst  als  Verbrechen  bestraften  Handlung  schuldig  gemacht ­
  haben.
Wie  in  England  der  für  die  Verübung  eines  Verbrechens ­
  zuerkannten  und  vollzogenen  kürzern  Gefängnisstrafe ­
  die  Anhaltung  des  Jugendlichen  in  einer  Reformatory
School  durch  2  bis  5  Jahre  in  der  Regel  unmittelbar  nachzufolgen ­
  hat  —  Reformatory  School-Act  1866  s.  16  —
genau  so  kann  in  Österreich  der  Unmündige  nach  verbüßter ­
  —  kurzer  —  Freiheitsstrafe  (§  270  St.-G.)  in  eine
Besserungsanstalt  verwiesen  werden  (§  8  Absatz  1  des  Gesetzes ­
  vom  24.  Mai  1885  Z.  90  R.-G.-Bl.)
Ergibt  sich  in  diesem  Punkt  eine  bemerkenswerte  Analogie
zwischen  der  Wirksamkeit  der  Besserungsanstalten  und  den
Reformatory  Schools,  so  ist  andererseits  eine  solche  und
vielleicht  noch  frappantere  betreffs  der  Thätigkeit  der  Industrial ­
  Schools  zu  konstatieren.
Nach  8.  15  des  Industrial  School-Act  1866
kann  die  Abgabe  eines  angeklagten  Kindes  unter  12  Jahren
in  eine  Industrial  School  ohne  jedwede  vorhergehende
Strafe  ausgesprochen  werden,  wenn  die  Umstände  des  concreten ­
  Delicies  und  die  Verhältnisse  der  Eltern  eine  solche
Maßregel  wünschenswert  erscheinen  lassen.
        <pb n="61" />
        55

In  Österreich  kann  die  Ahndung  eines  von  einem  Unmündigen ­
  verübten  Vergehens  oder  einer  von  ihm  begangenen ­
  Übertretung  dadurch  erfolgen,  dass  die  Abgabe  desselben
in  eine  Besserungsanstalt  verfügt  wird,  „wenn  ein  anderes
Mittel  zur  Erziehung  rmd  Beaufsichtigung  nicht  ausfindig
au  urndicu  ist"  (§  8  'Äbf.  2  M  (Befe#  üom  24.  WM  1885
&amp;amp;  89
Vagabondierende  und  bettelnde  Kinder  verweist  der
englische  Richter  nací)  s.  14  des  Industrial  School-Act  1866
in  eine  Industrial  School;  der  österreichische  Richter  in  eine
Besserungsanstalt  —  §  6  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1885
3.  89  SRÆÆi.
Gemäß  des  englischen  Gesetzes  vom  Jahre  1866  S.  16
kann  der  Vater,  Stiefvater  oder  Vormund  eines  Kindes  die
die  Abgabe  seines  Kindes  oder  Mündels  in  eine  Industrial
School  verlangen,  wenn  er  nachweist,  dass  er  nicht  imstande ­
  ist,  dasselbe  zu  beaufsichtigen.  In  analoger
Weise  verfügt  §  217  des  allg.  bürg.  Gesetzbuches,  dass  sich
der  Vormund  (und  mithin  auch  gewiss  der  Vater)  an  die
gerichtliche  Behörde  zu  wenden  habe,  „wenn  er  den  Vergehungen ­
  des  Minderjährigen  .  .  .  nicht  Einhalt  zu
thun  vermag."
Dass  in  einem  solchen  Falle  das  Gericht  die  Verweisung
des  Kindes  oder  Mündels  in  eine  Besserungsanstalt  verlugen
  kann,  darüber  herrscht  kein  Zweifel.
%  .  Dergleichen  zum  Theile  ganz  überraschende  Analogien
'  JJ  bezüglich  dieser  Frage  der  criminalistisch-socialen  Gesetz-'
  Uî ļ9  Mch  noch  andere  vorhanden.
%  A  weniger  nur  aber  ein  Filiationsverhältnis  zwischen
bers  s.ì^en  Rechtssystemen  (dem  österreichischen  und  englischen)
ò  lgnch  der  citierten  Bestimmungen  angenommen  zn  werden
Ņg'  um  desto  größere  Bedeutung  kömmt  der  Erscheinung
O'h.  ss  hier  gleiche  Bedürfnisse  zu  der  Erlassung  analoger
bswnmungen  geführt  haben.
Aber  um  so  bedauernswerter  ist  auch  die  weiore
  Thatsache,  dass  in  betreff  der  Verwirklichung
und  Durchführung  der  erwähnten  gesetzlichen  Be-!
  unmungen  sich  ein  so  gewaltiger  Unterschied  zwileyen
  den  beiden  Staaten  manifestiert!
        <pb n="62" />
        Den  mehr  als  200  Reformatory  und  Industrial  Schools
Großbritanniens  stehen  in  Österreich  neben  den  beiden
„Jugendabtheilungen"  in  Prag  und  Marburg  kaum  10  öffentliche ­
  Besserungsanstalten  gegenüber  und  diesem  traurigen
Missverhältnisse  bezüglich  der  Zahl  der  vorhandenen  Anstalten, ­
  entspricht  auch  die  Ziffer  der  in  diesen  •  Anstalten
verwahrten  jugendlichen  Personen.
Während  am  Schlüsse  des  Jahres  1891  in  beit
Reformatory  und  Industrial  Schools  Englands
und  Schottlands  an  30000  (29  272)  verbrecherische
und  arg  verwahrloste  Jugendliche  verwahrt  wurden, ­
  mochten  sich  zu  derselben  Zeit  in  Österreich
kaum  1000  jugendliche  Personen  in  den  „Jugendabtheilungen"
  und  in  den  öffentlichen  Besserungsanstalten ­
  befunden  haben*);  in  dieser  30faä)en
Überzahl  der  ersteren  spiegelt  sich  der  Unterschied
zwischen  der  Criminalisât  der  Jugendlichen  in  beiden ­
  Ländern  trotz  vielfach  analoger  Entwickelung
her  vorhandenen  Schutzanstalten  ab.
Der  Mangel  der  nöthigen  Anzahl  von  Besserungsanstalten ­
  ist  in  Österreich  causal  zu  der  geringfügigen  Zahl
von  Fällen,  in  welchen  richterlicherseits  aus  Zulässigkeit  der
Anhaltung  eines  Jugendlichen  in  einer  Besserungsanstalt  er-*)

  Nach  den  uns  über  unsere  Anfragen  zugegangenen  Mittheilungen
waren  in  den  österreichischen  Landesbesserungsanstalten  zu  Anfang  des
Jahres  1894  detiniert:
In  der  niederösterr.  Landesbesserungsanftalt  zuKorneuburg  .  .  159,
„  „  „  n  „  Eggenburg  .  .  273,
ti  tt  h  it  h  2b.®  Nendorf  .  .  29,
„  „  mährischen  „  „  Neutitschein  .  .  106,
h  h  h  h  Kaiser-Franz-Josefs-Asyl
  zu  Brünn  .  .  132,
„  „  böhmischen  „  zu  Opatovic  .  .  .
„  „  krainischen  „  Laibach....  44,
„  „  steyermärkischen  „  „  Messendorf  und
Lankowitz  ...  40,
zusammen  907
jugendliche  Corrigenden,  wozu  noch  die  in  den  Jugendabtheilungen  zu
Prag  und  Marburg  detinierten  jugendlichen  Sträflinge  in  Anschlag  zu
bringen  wären.
        <pb n="63" />
        sannt  wird.  *)  Der  Richter  hat  in  die  Lage  versetzt  zn
werden  dort,  wo  die  gesetzlichen  Bedingnngen  für  die  Abgabe
eines  jngendlichen  Übelthäters  in  eine  Besserungsanstalt  durch
den  concreten  Fall  gegeben  erscheinen,  anch  wirklich  dieselbe
anssprechen  zn  können,  ohne  befürchten  zn  müssen,  dass  das
von  ihm  gefällte  Erkenntnis  wegen  Mangels  der  nothwendigen ­
  Zahl  von  Besserungsanstalten  nnd  wegen  der
uatnrgemäßen  Überfüllung  der  vorhandenen  unausgeführt
bleiben  werde.
Macht  jedoch  der  Richter  die  Wahrnehmung,  dass  sein
ans  Abgabe  des  Vernrtheilten  an  eine  Besserungsanstalt  gefälltes ­
  Erkenntnis  Gefahr  länft,  entweder  gar  nicht  oder  erst
nací)  Ablauf  einer  unverhältnismäßig  langen  Zeit  verwirklicht
zu  werden,  dann  unterlässt  er  allgemach  die  Fällung  solcher
Znweisnngserkenntnisse,  und  so  stirbt  ein  wichtiger  Zweig
der  Rechtspflege  zur  Gänze  ab,  statt  zur  naturgemäßen
und  erfolgreichen  Entwicklung  und  Wirksamkeit  zu  gelangen.
Durch  einen  Vorgang  solcher  Art  —  und  derselbe  ist  in
Österreich  betreffs  der  Abgabe  der  Jngendlichen  in  die
Bessernngsanstalten  leider  zur  Regel  geworden,  wird  das
Vertrauen  in  die  Wirksamkeit  eines  Institutes,  das  unter
anderen  Verhältnissen  die  besten  Erfolge  aufweisen  müsste,
in  geradezu  unheilvoller  Weise  untergraben  und  erschüttert.
Das  durch  die  erlassenen  gesetzlichen  Bestimmungen  inaugurierte ­
  System  kann  nicht  zur  erforderlichen  Wirksamkeit
gelangen,  tveil  es  eben  zumeist  an  der  Ausführung  jener
Bestimmungen  gebricht,  von  deren  Verwirklichung  die  Entwicklung ­
  der  geschaffenen  Institution  abhängt;  gleichwohl  verweint
  man  aber  bereits  mit  der  Creierung  einzelner  Anstalten
das  Erforderliche  gethan  zu  haben  und  da  der  erwartete
Erfolg  naturgemäß  ausbleibt,  so  ist  man  nur  zu  leicht
geneigt,  hierfür  das  inaugurierte  System  selbst,

.  *)  Im  Jahre  1889  wurden  4226  bezirksgerichtliche  Erkenntnisse
ail t  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  und  Abgabe  an  eine  Zwaugsarbeitsgsvtalt
  gefällt.  Wie  viele  dieser  Erkenntnisse  auf  die  Abgabe  in  eine
ässerungsansialt  gelautet  haben  und  wie  viele  von  diesen  letzteren  Erfnntnissen
  zur  Verwirklichung  und  Durchführung.,  gelangten,  ist  aus  den
artistischen  Feststellungen  nicht  ersichtlich.  Österreichische  Statistik,
XXXVI.  SB.,  3.  &amp;amp;eft,  43.
        <pb n="64" />
        statt  dessen  unvollständige  und  mangelhafte  Durchführung ­
  verantwortlich  zu  machen.
Es  ist  dies  eine  Thatsache,  welche  die  Aufmerksamkeit
aller,  welche  um  das  öffentliche  Wohl  besorgt  sind,  ans  die
dringende  Nothwendigkeit  hier  Wandel  zu  schaffen,  lenken
sollte,  denn  es  ist  ja  geradezu  beschämend,  dass  der  Mangel
der  Durchführung  langst  vorhandener  und  präciser  Normen
den  Grund  zu  einer  so  verhängnisvollen  Verschiedenheit  der
Ergebnisse  der  Strafrechtspflege  gelegt  hat*).
Eine  Erklärung  dafür,  dass  in  Österreich  eine  so  ganz

^3  oom  24.  mi  1885  &amp;amp;  90  %.=#=%[.
wie  wir  oben  gesehen  haben,  die  Errichtung  und  Erhaltung

solcher  Besserungsanstalten  als  eine  Angelegenheit  der  einzelnen ­
  Königreiche  und  Länder  erklärt  und  hat  den  Staat
lediglich  zu  einer  Beitragsleistnng  zur  Errichtung  solcher
Anstalten  verpflichtet.
Durch  diese  Bestimmung  wurde  ein  Verhältnis  geschaffen, ­
  das  von  vornherein  die  Entwicklung  der  Besserungsanstalten ­
  wesentlich  gefährden  musste.
Nichts  ist  eben  unzweckmäßiger,  als  die  materielle  Sorge
für  ein  bestimmtes  Institut  auf  verschiedene  Organismen  zu
übertragen,  ohne  nicht  auch  zugleich  die  Grenzen  der
beiderseitigen  Rechte  unb  Verbindlichkeiten  aufs
Genaueste  zu  bemessen  und  festzustellen.
In  einem  solchen  Falle  tritt  nicht  ein  wechselseitiger
werkthätiger  Eifer  zur  Erfüllung  einer  gemeinsamen  Aufgabe ­
  zu  Tage,  sondern  weit  eher  das  Gegentheil,  da  niemand ­
  der  Schaffenslust  des  andern  ein  materielles  Opfer
aus  dem  Seinigen  zu  bringen  bereit  ist.

*)  In  dieser  Weise  wird  auch  der  jüngste  Erlass  des  Justizministeriums ­
  von:  10.  November  1803,  so  löblich  die  Tendenzen  sind,
die  er  verfolgt,  entweder  gar  nicht  oder  nur  in  sehr  mangelhafter  Weise
zur  Ausführung  gelangen.  Der  Eifer  der  Gerichte  die  Bestimmungen
desselben  zu  verwirklichen,  wird  allgemach  erkalten,  sobald  dieselben  die
Überzeugung  gewonnen  haben  werden,  dass  es  an  geeigneten  „Familien"
und  an  Besserungsanstalten  fehle,  um  die  delictische  und  arg  verwahrloste ­
  Jugend  zu  unterbringen.
        <pb n="65" />
        59

Ein  derartiger  Dualismus  betreffs  der  materiellen  Fürsorgefur
  ein  bestimmtes  Institut  ist  nur  immer  vom  Nachtheile ­
  für  dasselbe  und  es  spricht  sich  der  Effect  desselben
wohl  am  treffendsten  in  einer  kleinen  Transcription  der
wenn  auch  etwas  banalen  aber  sonst  wohl  ganz  zutreffenden
Verse  aus:
Und  weil  Keiner  mochte  leiden,
Dass  er  für  den  Andern  zahle,
Zahlt  nun  Keiner  von  den  Beiden!
So  nehmen  denn  die  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche ­
  und  Länder  ihrer  großen  Mehrzahl  nach  den  Bestimmungen ­
  des  obenerwähnten  Gesetzes  gegenüber  eine  entschieden ­
  ablehnende  Haltung  ein,*)  weil  sie  nicht  die  Kosten
für  die  Erhaltung  von  Anstalten  tragen  wollen,  deren  Wirksamkeit ­
  in  erster  Linie  der  staatlichen  Strafrechtspflege  zu
Gute  kommt.
Diesen  Jndifferentismus  gegenüber  der  Verwirklichung
vorhandener  gesetzlicher  Bestimmungen  vergilt  der  Staat  mit
Weiterungen  'betreffs  der  Übernahme  der  ihm  obliegenden
Beitragspflicht  zur  Errichtung  von  Zwangsarbeitsund ­
  Besserungsanstalten,  und  so  ist  in  einem  Zeitraum  von
zehn  Jahren  seit  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes,  das
die  Errichtung  solcher  Anstalten  fördern  sollte  —  wenn  wir
von  den  beiden  Kronländern  Mähren  und  Niederösterrerch
absehen  —  fast  gar  nichts  zur  Lösung  jener  so  wichtigen
criminal-socialistischen  Aufgabe  geschehen.
Weder  wurde,  dem  Bedürfnisse  entsprechend,  eine  hinreichende ­
  Anzahl  von  Landesbesserungsanstalten  geschaffen,
noch  haben  die  Länder  in  Ausführung  der  Bestimmung
des  citierten  Gesetzes  §  1  Absatz  3  für  die  Errichtung  solcher
öffentlicher  Besserungsanstalten  seitens  der  Bezirke
oder  der  Gemeinden  irgend  welche  Vorsorge  getroffen. ­

*)  Es  haben  in  Wirklichkeit  auch  einzelne  Landesvcrtretnngen  die
Erlassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1885  zum  Ausgangspunkt  emer
vollkommenen  Passivität  ans  dem  Gebiete  der  Errichtung  neuer  Zwangsarbeits-
  und  Besserungsanstalten  genommen  und  weitgehende  Projekte
zur  Vermehrung  derselben  fallen  gelassen,  weil  sie  sich  mit  der  Staatsverwaltung ­
  über  die  Theilung  der  Lasten  nicht  zu  einigen  vermochten.
        <pb n="66" />
        Diese  Frictionen  zwischen  Gesammtstaat  und  Ländern
können  nun  aber  das  Verhalten  dieser  beiden  Factoren
wohl  erklären,  sie  können  aber  dasselbe  nicht  entschuldigen
und  noch  weniger  rechtfertigen.
Das  Gesetz  bestimmt  klar  und  deutlich,  dass  eine  den
Anforderungen  der  öffentlichen  Sicherheit  entsprechende  An--zahl
  von  Besserungsanstalten  zu  errichten  sei  —  und  dass
zu  den  Kosten  der  Errichtung  solcher  Anstalten  der  Staat
einen  Beitrag  zu  leisten  habe;  die  Ergebnisse  der  Strafrechtspflege ­
  stellen  die  Nothwendigkeit  der  Vermehrung  derselben ­
  außer  aller  Frage;  es  hätte  also  der  Staat  selbst,
da  er  für  die  Ausführung  des  Gesetzes  Sorge  zu  tragen
hat,  diese  Errichtung  voir  Besserungsanstalten  unter  Anbietung ­
  der  Leistung  des  ihm  obliegenden  Beitrages  zu
betreiben,  zumal  ihn  ,a  der  Schade,  den  die  Interessen  der
Strafrechtspflege  durch  den  Mangel  solcher  Anstalten  erleiden ­
  müssen,  in  erster  Linie  allein  und  in  sehr  empfindlicher ­
  Weise  treffen  muß!!
Was  etwa  der  Staat  durch  Nichterfüllung  der  ihm  obliegenden ­
  Beitragsleistung  zur  Errichtung  von  Besserungsund ­
  Erziehungsanstalten  ersparen  mag,  wird  gewiss  binnen
wenigen  Jahren  durch  den  Bau  kostspieliger,  großer  Strafanstalten, ­
  durch  die  Auslagen  für  eine  Vermehrung  der
Strafgerichts-  und  Polizeibehörden  aufgezehrt  und  hiezu
kömmt  für  ihn  noch  überdies  die  geradezu  unvermeidliche ­
  Verschlechterung  der  Ergebnisse  der  Strafrechtspflege ­
  als  ein  so  wichtiges  ethisches  und  politisches  Moment
in  Anschlag!
        <pb n="67" />
        III.  Der  Cinstnls  des  Alters  auf  Schuld-  und  Strchnmeffung
nach  den  Kestimmungen  des  «tuesten  österreichischen  Ztrasgeststeutwurfks
  *).

Eine  noch  weit  wichtigere  Rolle  als  bisher,  wird  den
„Jugendabtheilungen  und  Besserungsanstalten"  in  den  Bestimmungen ­
  des  neuen  Strafgesetzentwnrfes  zugewiesen.
*)  Die  legislatorischen  Vorarbeiten  zu  einem  neuen  österreichischen
Strafgesetze  nehmen  einen  Zeitraum  von  mehr  als  30  Jahren  in  Anspruch. ­
  —  Der  erste  (Hye'sche)  Entwurf,  dessen  erste  Ausarbeitung  m
das  Jahr  1863  zurückreicht,  wurde  im  österreichischen  Abgeordnetenhause ­
  bereits  im  Jahre  1867  vorgelegt.  Der  über  diese  Vorlage  abnefasste
  Commissionsbericht  vom  21.  Februar  1870  gelangte  wegen  der
Vertagung  und  später  erfolgenden  Auflösung  des  Abgeordnetenhauses
nicht  zur'Berathung  und  Beschlussfassung  in  demselben.
Am  7.  November  1874  wurde,  nachdem  in  der  Zwischenzeit  das
deutsche  Strafgesetz  in  Wirksamkeit  getreten  war,  von  dem  damaligen
Justizminister'Glaser  ein  neuer,  an  das  deutsche  Strafgesetz  sich  anlehnender ­
  Entwurf  eingebracht,  den  wir  als  die  Grundlage  aller
späteren  Entwürfe  anzusehen  haben.  Der  über  diesen  Glaserichen  Entwurf ­
  erstattete  Bericht  vom  10.  April  1874  theilte  das  Schicksal  des
ersten  Hye'schen  Entwurfes;  das  Abgeordnetenhaus,  dessen  Ochhrige
Legislationsperiode  im  Jahre  1879  zu  Ende  ging,  gelangte  nicht  dazu
diesen  Bericht  zu  berathen  und  zu  genehmigen.  Am  14.  November  1881
erfolgte  eine  neuerliche  Vorlage  des  s.  g.  Glaser'schen  Gesetzentwurfes
unter  Berücksichtigung  der  von  der  Commission  des  aufgelösten  Abgeordnetenhauses ­
  vorgenommenen  Änderungen.  Dieser  Regieruiigsentwurf
erfreute  sich  nicht  einmal  einer  commissionellen  Durchberathung  und  ;o
wurde  einem  neuen  Hause  am  11.  April  1889  seitens  des  jetzigen
Justizministers  Grafen  Schönborn  ein  vierter  Entwurf  vorgelegt,  der
sich  gleichfalls  an  die  Arbeit  Glasers  aus  dem  Jahre  1874  auschloss.
Der  Bericht  über  diesen  Entwurf  wurde  dem  Hanse  vorgelegt,  aber
wegen  Auslösung  desselben  zu  Beginn  des  Jahres  1891  gleichfalls  weder
berathen  noch  genehmigt,  und  so  erfolgte  im  Jahre  1891^  eme  neuerliche ­
  Vorlage  durch  denselben  Justizminister  und  ein  neuerlicher  Bericht
liegt  nunmehr  abermals  dem  Hause  vor.  —  Optimisten  hoffen  brel-
        <pb n="68" />
        Die  intensive  Bewegung,  die  auf  criminalistisch-socialem
Gebiete  betreffs  der  Behandlung  der  Jugendlichen  in  den
letzten  Jahren  platzgegriffen  hat,  ..wird  insbesondere  durch
die  vielfachen  und  einschneidenden  Änderungen  gekennzeichnet,
welche  die  Commission  des  österreichischen  Abgeordnetenhauses
an  dem  im  Jahre  1801  vorgelegten  Regierungsentwurfe
eines  Strasgetzbnches  über  Verbrechen  und  Vergehen  und  Übertretungen ­
  vorgenommen  hat.
Bestiminungen,  die  sich,  von  ficincn  stilistischen  Abänderungen ­
  abgesehen,  seit  mehr  als  20  Jahren  in  den
zahlreichen  Regierungs-  und  Ausschnsseiitwürfen  intact  erhalten ­
  hatten,  erfuhreii  nunmehr  wesentliche  Modifikationen,
die  als  „Versuch"  bezeichnet  werden,  die  Lösung  einer  der
schwierigsten  criminalistisch-socialen  Fragen  in  einer  befriedigenderen ­
  Weise  anzubahnen,  als  dies  in  dem  heutigen  Gesetze ­
  niöglich  ist.  (Bericht  des  Ausschusses  S.  12.)
Prüfen  wir,  inwieweit  dieser  Versuch  gelungen  ist!
§  60  des  Commissionsentwurfes  bestimmt:
„Auf  Unmündige,  welche  bei  Begehung  einer  Handlung
das  zwölfte  Jahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  findet  das
Strafgesetz  keine  Anwendung.  Ist  jedoch  die  Handlung  mit
einer  Verbrechens-  oder  Vergehensstrafe  bedroht,
so  kann  die  Sicherheitsbehörde  nach  Umständen  die  angemessene ­
  Bestrafung  des  Unmündigen  durch  dessen  Eltern
oder  durch  andere  Personen  verfügen  und  hat  dieselbe  mit
Zustimmung  der  Pflegschaftsbehörde  nöthigenfalls  für  die
Unterbringung  in  einer  geeigneten  Familie  oder
in  einer  Erzrehungs-  oder  Besserungsmlstalt  Sorge  zu  tragen,
welche  Unterbringung  jedoch  nicht  über  das  vollendete ­
  18.  Lebensjahr  andauern  darf."
leicht  mit  einiger  Berechtigung  —,  dass  dieser  Bericht  zur  endlichen
Finalisierung  eines  Gesetzentwurfes  führen  werde,  nachdem  der  ursprüngliche ­
  Entwurf  durch  nicht  weniger  als  fünf  Regiernngs-  und  vier
Commissionsberathungen  hindurchgegangen  ist.  Durch  Erfahrungen  gewitzigt, ­
  enthalten  wir  uns  bestimmter  Vorhersagungen,  glauben  aber,
dass  eine  Erörterung  wichtiger  Bestimmungen  des  neuesten  österreichischen
Entwurfes  umsoweniger  als  unzweckmäßig  angesehen  werden  dürfte,  als
die  Wiederholung  des  bisherigen  unerquicklichen  Schauspieles  vorausgesetzt, ­
  ein  neuerlicher  Regierungsentwurf  aller  Wahrscheinlichkeit  nach
abermals  die  Züge  des  ihm  unmittelbar  vorangehenden,  jetzigen  Commissionsentwurfes ­
  tragen  würde.
        <pb n="69" />
        63

Vergleichen  wir  die  hier  citierte  Bestimmung  mit  der
ihr  eorrespvndierenden  des  Regierungsentwnrfes  *),  so  ergibt ­
  sich,  dass  die  Commission  iir  zwei  nicht  unwesentlichen
Punkten  Änderungen  vornehmen  zu  müssen  glaubte.
Zunächst  darin,  dass  nunmehr  nach  Inhalt  des  §  60
des  Änsschussentwurfes  statt  der  Unterbringung  in  einer
Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt,  auch  die  Unterbringung
in  einer  geeigneten  Familie  platzgreifen  darf,  sodann
darin,  dass  die  Detention  in  einer  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt ­
  mit  der  Vollendung  des  18.  Lebensjahres  ihr
Ende  erreicht  haben  muss.
Beschäftigen  wir  uns  zunächst  mit  der  letzterwähnten
Änderung:
Die  Commission  hat  für  dieselbe  keinerlei  Begründung
angeführt,  und  es  ist  daher  um  so  schwerer  festzustellen,
wodurch  diese  Abweichung  von  dem  in  allen  früheren
Entwürfen  eingenommenen  Standpuncte  gerechtfertigt  werden
  will.
Dass  die  Zwangserziehung  mit  der  Vollendung  des
18.Lebensjahres  ihren  Abschluss  finden  müsse,  selbst  wenn
der  in  der  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  Unterbrachte
in  jenem  Zeitpunkte  noch  keine  Beweise  der  Besserung  gegeben ­
  hat,  dies  nüderspricht  zunächst  dem  in  dem  Gesetze
über  Zwangsarbeits-  und  Besserungsanstalten**)  allgemein
ausgesprochenen  Principe,  „dass  die  Anhaltung  in  einer
Besserungsanstalt  so  lange  zu  dauern  habe,  als  es
der  Zweck  der  Anhaltung  erheischt,  dass  sie  jedoch
über  das  zwanzigste  Lebensjahr  nicht  ausgedehnt  werden
dürfe."

*)  §  61  des  Regierungsentwurfes  lautet:
„Auf  Unmündige,  welche  bei  Begehung  einer  Handlung  das  12.  Jahr
noch  nicht  zurückgelegt  haben,  findet  das  Strafgesetz  keine  Anwendung.
Ist  jedoch  die  Handlung  mit  einer  Verbrechens-  oder  Vergehensstrafe
bedroht,  so  kann  die  Sicherheitsbehörde  nach  Umständen  die  angemessene
Bestrafung  des  Unmündigen  durch  dessen  Eltern  oder  durch  andere
Personen  verfügen  und  hat  dieselbe  mit  Zustimmung  der  Pflegschaftsbehörde ­
  nöthigenfalls  für  die  Unterbringung  in  einer  Besserungs-  oder
Erziehungsanstalt  Sorge  zu  tragen"  —  wörtlich  gleichlautend  mit  §  60
des  Glaserschen  Entwurfes  aus  dem  Jahre  1874.  •
**)  Gesetz  vom  24.  Mai  1885  Nr.  90  R-G.-Bl.  betreffend  dre
Zwangsarbeits-  und  Besserungsanstalten,  §  14  Absatz  2.
        <pb n="70" />
        Dieser  Zeitpunkt  ist,  wie  wir  weiter  unten  sehen  werden, ­
  auch  für  die  Dauer  der  Anhaltung  derjenigen  bestimmt,
die  nach  vollendetem  12.  Lebensjahre  einer  Erziehungs-  oder
Besserungsanstalt  übergeben  werden  (§  61  des  Commissionsentwurfes) ­
  und  es  ist  nicht  einzusehen,  warum  hier  ein
Unterschied  zwischen  den  beiden  Gruppen  jugendlicher  Personen ­
  statuiert  werden  soll.  —  Hält  man  in  den  im  §  61
des  Commissionsentwurfs  bezeichneten  Füllen  Erziehung  und
Besserung  auch  über  das  18.  Lebensjahr  hinaus  für  möglich
und  zulässig,  so  muss  derselbe  Grundsatz  auch  rücksichtlich
jener  Strafunmündigen  platzgreifen,  welche  vor  Vollendung
des  12.  Lebensjahres  wegen  Begehung  eines  Verbrechens  oder
Vergehens  einer  Besserungsanstalt  übergeben  werden.
Wir  würden  wegen  der  an  sich  nicht  bedeiltend  erscheinenden ­
  Differenz  des  Erziehnngs-Maximalalters  voir  18
und  20  Jahren  nicht  so  viele  Worte  verlieren,  wenn  wir
nicht  von  erfahrenen  Pädagogen  und  insbesondere  von  den
Vorständen  der  Erziehungs-  nub  Besserungsanstalten  wiederholt ­
  und  eindringlichst  auf  die  Gefahren  aufmerksam
gemacht  worden  wären,  die  mit  der  verfrühten  Entlassung ­
  eines  Corrigenden  ans  einer  Besserungsanstalt  verbunden ­
  siild.
Das  ganze  mühsame  Werk  einer  allmählichen  Besserung
kann  mit  Einem  Schlage  vernichtet  werden,  wenn  der
Corrigend  zur  Unzeit,  also  früher  als  eë  die  persönlichen
Verhältnisse  desselben  räthlich  erscheinen  lassen,  der  Freiheit
und  Ungebundenheit  wiedergegeben  wird.
Jene  erfahrenen  Lehrer  und  Leiter,  deren  Besorgnissen
wir  hier  Ausdruck  zu  geben  suchen,  fassen  dabei  die  Frage
der  Entlassung  der  Corrigenden  aus  den  Erziehungs-  und
Besserungsanstalten  durchaus  nicht  etwa  mechanisch  auf;  dieselben ­
  erklären  sich  vielmehr  gegen  jede  schablonenhafte  Bestimmung ­
  der  Zeitdauer,  binnen  welcher  der  Jugendliche  in
der  Besserungsanstalt  zu  verwahren  sei;  sie  verlangen  aber
möglichst  freie  Hand  für  die  Bestimmung  des  Zeitpunktes
der  Entlassung,  während  durch  die  vorgenommene,  wie  bereits ­
  erwähnt,  ganz  uiunotiviert  gebliebene  Änderung  der  Bestimmung ­
  des  Regierungsentwurfes  §  61,  die  eine  Maximaldauer
  für  die  Anhaltung  des  Corrigenden  nicht  festsetzte,dem
freien  Ermessen  der  Vorstünde  und  Leiter  solcher  Besserungs-
        <pb n="71" />
        65

einstellten,  eine  erhebliche  Schranke  gezogen  wird.  —  Es
würde  uns  daher  zweckmäßig  erscheinen,  in  diesem  Punkte
den  Wortlaut  des  Regierungsentwurfs  §  61  zu  restituieren.
Ein  zweites  Novum  liegt,  wie  bereits  hervorgehoben
wurde,  in  der  Statuirnng  der  Zulässigkeit  der  s.  g.  „Familienerziehung", ­
  welche  die  früheren  Strafgesetzentwürfe
nicht  kannten.
Die  Frage,  ob  den  Vorzügen  oder  Schattenseiten  dieses
Instituts  das  Übergewicht  zukomme,  ist  im  hohen  Grade
streitig.  *)
Wir  neigen  zu  der  Ansicht,  dass  für  Österreich  die
Unterbringung  eines  unmündigen  Übelthäters  in  einer  fremden ­
  Familie,  welche  die  Unterbringung  in  einer  Erziehnngsoder
  Besserungsanstalt  zu  ersetzen  hätte,  sich  nicht  empfehlen ­
  lasse.
Die  „geeigneten"  Familien  aufzufinden,  die  sich  bereit
finden  werden,  aus  Humanität  und  ohne  Anspruch  ans  Entgelt ­
  ein  Kind,  das  sich  bereits  einer  mit  Verbrechens-  oder
Vergehensstrafe  bedrohten  Handlung  schuldig  gemacht  hat,
in  Pflege  und  Erziehung  zu  nehmen,  scheint  uns  ein  Ding
der  höchsten  Unwahrscheinlichkeit  zu  sein;  die  wirtschaftlichen
Verhältnisse  sind  in  Österreich  so  bescheiden,  dass  eine  zur
Übernahme  einer  Pflege  und  Erziehung  „geeignete"  Familie, ­
  die  sich  bereit  erklären  würde,  für  die  Erziehung
eines  Kindes  Sorge  zu  tragen,  eine  Auswahl  unter  den
wohlerzogensten  Kindern  zu  treffen  in  die  Lage  kommen
würde;  dass  sich  dieselbe  somit  jemals  bereit  finden  lassen
sollte,  das  Experiment  mit  einem  Kinde  von  bedenklichem
Vorleben  zu  versuchen,  ist  wohl  kaum  anzunehmen.
^  Es  dürfte  daher  nur  Erwerbs-  oder  Gewinnlnst  eine
Familie  bestimmen  können,  sich  einer  solchen  verantwortungs-*)

  Appelius,  Die  Behandlung  jugendlicher  Verbrecher  und  verwahrloster ­
  Kinder,  S.  56  ff.
.  Aschrott,  Die  Behandlung  der  verwahrlosten  und  verbrecherischen
Tugend,  S.  9.
Helmke  über  denselben  Gegenstand,  S.  38.
und  ^Ņtsmann  und  Fuld  in  Liszt's  Zeitschrift  B.  XI  S.  89
3  n  ck  e  r,  Bchundlung  verbrecherischer  Jugend.

5
        <pb n="72" />
        66

vollen  Aufgabe  zu  unterziehen,  ein  Experiment,  das  wohl
nach  Thunlichkeit  zu  vermeiden  wäre;  die  Erfahrungen,  die
man  in  Österreich  mit  der  Pflege  der  armen  Findlinge  in
den  „geeigneten"  Familien  gemacht  hat,  klingen  eben  nicht
sehr  ermunternd.
Der  Commissionsentwurf  beschrertet  mit  den  Bestimmungen ­
  der  §§  60  und  61  ein  neues  Gebiet  der  Rechtsund ­
  Wohlfahrtspflege.
Hier  bedarf  jeder  Schritt  der  äußersten  Vorsicht,  weil
ein  möglicher  Mißerfolg  geeignet  erscheint,  das  Vertrauen
zu  einer  ganzen  Reihe  anderer  verwandter  Institute  zu  untergraben ­
  und  sohin  auch  den  Erfolg  dieser  letzteren  aufs
äußerste  zu  gefährden.
Gewiss  ist,  dass  der  „Familienerziehung"  gegenüber ­
  die  größten  und  gewichtigsten  Bedenken  geltend  gemacht ­
  werden,  und  dass  die  gesetzliche  Statuirung  derselben
als  einer  Art  gleichwerthigen  Factors  neben  bet  Unterbringung ­
  in  einer  öffentlichen  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt ­
  sich  zu  einem  wahren  Wagnis  gestaltet,  auf  welches
es  das  neue  Strafgesetz  wohl  nicht  sollte  ankommen  lassen.
Müssen  wir  die  reformatorische  Thätigkeit  des  Entwurfes ­
  in  den  beiden  hier  angedeuteten  Richtungen  als  zu
weit  ausgreifend  bezeichnen,  so  können  wir  es  andererseits
nur  bedauern,  dass  im  Gegensatze  hiezu  in  einem  andern
wesentlichen  Punkte,  die  Tradition  des  geltendeil  österreichischen ­
  Strafgesetzes  nur  allzu  getreulich  gewahrt  erschei^Der
  erwähnte  §  60  beschränkt  nämlich  die  Zulässigkeit ­
  behördlicher  Vorkehrungen  gegen  strafunmündige  Personen ­
  auf  den  Fall,  dass  eine  mit  Verbrechens-  oder
Vergehensstrafe  bedrohte  Handlung  begangen  wurde.
Lässt  sich  der  Thäter,  der  das  12.  Jahr  noch  nicht
zurückgelegt  hat,  eine  Übertretung  zu  Schulden  kommen,
so  hat  im  Sinne  des  oben  citierten  §  60  eine  angemessene
Vorkehrung  seitens  der  Sicherheitsbehörde  nicht  stattzufinden.
Es  ist  nun  aber  absolut  nicht  einzusehen,  warum  nur
Handlungen,  die  mit  Verbrechens-  oder  Vergehensstrafe  bedroht ­
  sind,  für  geeignet  erkannt  werden  sollen,  die  Obsorge
und  die  prophylactische  Thätigkeit  der  Sicherheitsbehörde
        <pb n="73" />
        5*

67

wachzurufen  und  warum  dieselbe  Sicherheitsbehörde  gezwungen ­
  sein  soll,  thatlos  zuzusehen,  wenn  Unmündige,
die  das  12.  Lebensjahr  noch  nicht,  vollendet  haben,  Handlungen ­
  begehen,  die  sonst  als  Übertretungen  zugerechnet  ^
werden.
Handlungen,  die  im  Gesetze  mit  Verbrechens-  und  Vergehensstrafe ­
  bedroht  erscheinen,  dürften  ihrer  Natur  nach
von  strafunmündigen  Personen  sehr  selten  begangen  werden, ­
  weit  häufiger  kann  man  auf  die  Begehung  vnn  Thaten
rechnen,  die  im  Strafgesetze  als  Übertretungen  bezeichnet
werden;  dass  die  Jngerenz  der  Sicherheitsbehörde  nur  in
den  Fällen  der  ersteren  Art  zulässig  erscheint,  muss  daher
geradezu  als  eine  Anomalie  angesehen  werden.
Sollte  man  sich  darauf  berufen  wollen,  dass  ein  Verbrechen
  oder  ein  Vergehen  als  eine  strafwürdigere  Handlung ­
  von  einer  größeren  Verderbtheit  des  strafunmündigen
Thäters  Zeugnis  geben,  so  vermöchten  wir  auch  diesen
Grund  nicht  anzuerkennen.
Unter  den  „Übertretungen"  befinden  sich  Handlungen,
die  von  strafunmündigen  Personen  verübt,  auf  eine  gefährliche ­
  Verderbnis  derselben  schließen  lassen  und  die  prophylaktische ­
  Thätigkeit  weit  eher  hervorrufen  als  Verbrechen
und  Vergehen,  zu  deren  Begehung  nicht  selten  Leichtsinn,
Unerfahrenheit  oder  bloßer  Muthwille  den  Anstoß  zu  geben
Pflegen.
Wir  nennen  von  den  obenerwähnten  Übertretungen
hier  den  Bettel,  die  Landstreicherei,  die  Unzucht,  den  Diebstahl ­
  von  Nahrungs-  und  Genussmitteln  von  unbedeutendem
Werthe,  die  Verunreinigung  von  Denkmälern  u.  s.  w.;  Thathandlungen, ­
  die  von  Unmündigen  verübt,  die  Aufmerksamkeit ­
  der  Behörden  wohl  in  hohem  Grade  hervorzurufen  geeignet ­
  erscheinen  sollten.
Es  ist  die  Bestimmung  des  §  60  des  Commissionsentwurfes ­
  im  allgemeinen  jener  des  §  55  des  deutschen  Strafgesetzes
  nachgebildet,*)  aber  gerade  in  dem  hier  bezeichneten

*)  §  55  des  deutschen  Strafgesetzes  lautet:  „Wer  bei  Begehung
oer  Handlung  das  zwölfte  Jahr  nicht  vollendet  hat,  kann  wegen  derselben ­
  nicht  strafrechtlich  verfolgt  werden.  Gegen  denselben  können
nach  Maßgabe  der'landesgesetzlichen  Vorschriften  die
our  Besserung  und  Beaufsichtigung  geeigneten  Maßregeln
        <pb n="74" />
        68

Punkte  wurde  eine  ganz  unzweckmäßige  Abänderung  beliebt,
die  bei  der  praktischen  Durchführung  des  Gesetzes  nicht  ohne
schwere  Jnconvenieuzen  bleiben  wird.
Auch  eine  etwaige  Berufung  auf  die  Bestimmungen  des
geltenden  österreichischen  Strafgesetzes  —  §  237  und  269
—  vermöchte  den  begangenen  Fehlgriff  nicht  zu  entschuldigen.
Tie  erwähnten  Bestimmungen  statuieren,  dass  bte  von
den  Unmündigen  begangenen  Verbrechen  als  Übertretungen
au  befti'ofeit  stub;  ^00111  liegt  mit  btc  Ganchou  etneo
mtíbeoen  ^0^0^11#!  Meoction  gegen  btc  mt
brechensstrafe  bebrohten  Handlungen  der  Unmündigen,.,  aber
keineswegs  eine  Bestimmung,  welche  Vergehen  und  Übertretungen ­
  gegenüber,  sobald  sie  von  strafunmündigen  Personen ­
  begangen  werden,  den  Behörden  eine  vollkommene  Indifferenz' ­
  förmlich  zur  Pflicht  machen  würde.  —  Vielmehr
werden  dieselben,  wie  wir  oben  dargethan  haben,  nach  §  273
gleichfalls  der  Ahndung  und  Vorkehrung  der  Sicherheitsbehörde ­
  überlassen,  die  sich  nach  §  8  des  Gesetzes  vom
24.  miai  1885  9k.  90  9tÆ=%i.  btë  ano  Abgabe  beo  @#1=digen
  in  eine  Besserungsanstalt  erstrecken  kann.
Wir  hätten  somit  in  diesem  Punkte  betreffs  der  Vorkehrungen ­
  gegenüber  der  delinguierenden  Jugend  sogar  einen
nicht  unbedeutenden  Rückschritt  zu  verzeichnen,  mit  dem
wir  uns  wohl  nicht  zufrieden  geben  dürfen.
Wir  übergehen  nunmehr  zu  der  Darstellung  der  Bestimmungen ­
  des  §  61  des  Eommissionsentwurses.
Derselbe  lautet:  .  ^  .  .  ri
„Auf  Personen,  welche  bet  Begehung  einer  strafbaren
ßanbiimg  bag  12.,  abet  it#  ba3  18.  ^0^#%  aitoü&amp;amp;
gelegt  haben,  findet  das  Strafgesetz  dann  keine  Anwendung,
wenn  ihnen  die  zur  vollen  Erkenntnis  des  begangenen ­
  Unrechts  erforderliche  Reife  gefehlt  hat.

qetroffen  werden.  Insbesondere  kann  die  Unterbringung  in  eme
Erziehunqs-  oder  Besserungsanstalt  erfolgen,  nachdem  durch  Belchlusv
der  Bormundschaftsbehörde  die  Begehung  der  Handlung  festgestellt  und
die  Unterbringung  für  zulässig  erklärt  ist."  ,  ,  ,
Wie  wir  sehen,  hat  nach  deutschem  Strafgesetze  die  Regelung
jedweder  strafgesetzlich  verpönten  Handlung  die  Ergreifung  von  sicherheitsmaßregeln
  gegen  den  unmündigen  Thäter  zur  Fo  ge  und  es  ist
dieselbe  durchaus  nicht  auf  die  Verübung  „schwerer  Delicie  bi  schrankt.
        <pb n="75" />
        69

In  diesem  Falle  hat  aber  das  Gericht  nach  Umständen
die  angemessene  Bestrafung  des  Beschuldigten  durch  seine
Angehörigen  oder  dessen  Unterbringung  in  einer  geeigneten
Familie  oder  in  einer  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt
anzuordnen,  welche  Unterbringung  jedoch  nicht  über  das
vollendete  29.  Lebensjahr  andauern  darf."
Wir  fiuben  zunächst  gegenüber  dem.  corresponderán
§  62  des  Regierungsentwurfes  *)  eine  Änderung  darin  zum
Ausdruck  gebracht,  'dass  die  Zurechnungsfähigkeit  nunmehr
davon  abhängig  gemacht  werden  soll,  „ob  der  Thäter  die
zur  vollen'  Erkenntnis  des  begangenen  Unrechtes
erforderliche  Reife  gehabt  habe".
Die  oben  citierten  Motive  des  Commissionsberichtes
S.  12  vermeinen,  „dass  gegenüber  der  Regierungsvorlage
(§  62),  welche  von  der  „zur  Erkenntnis  der  Strafbarkeit
der  Handlung  erforderlichen  Einsicht",  als  dem  Requisite
der  Zurechnungsfähigkeit  spricht,  nur  ein  besserer  „Ausdruck"
bei  übrigens  gleichem  Grundgedanken  vorliege."
Diese  Anschauung  wird  aber  durch  den  weiteren  Inhalt ­
  des  Motivenberichtes  selbst  widerlegt.  Es  heißt  dort
wörtlich:  „Es  wird  selten  vorkommen,  dass  Personen,  die
schon  das  12.  Lebensjahr  vollendet  haben,  die  Strafbarkeit
einer  verbrecherischen  Handlung  nicht  einsehen,  sie  werden
wohl  meistens  wissen,  dass  zum  Beispiel  das  Stehlen  strafbar ­
  ist,  dass  sie  eingesperrt  werden,  wenn  das  Gericht  erfährt, ­
  dass  sie  gestohlen  haben.  —  Die  Erkenntnis  der
Strafbarkeit  ist  aber  etwas  ganz  Anderes,  als  die
Erkenntnis  des  Unrechtes;  diese  Erkenntnis  ist  nur  bei
dem  vorhanden,  der  auch  abgesehen  von  der  Furcht  vor
Strafe  begreift  und  fühlt,  dass  ein  Verbrechen  ein  Unrecht

*)  §  62  des  Regierungsentwurfes  lautet:  „Auf  Personen,  welche
zur  Zeit  einer  begangenen  Handlung  das  12.,  aber  noch  nicht  das
18.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  findet  das  Strafgesetz  keine
Anwendung,  wenn  ihnen  die  zur  Erkenntnis  der  Strafbarkeit ­
  der  Handlung  erforderliche  Einsicht  gefehlt  hat.  —  In
diesem  Falle  findet  die  Bestimmung  des  §  61  Absatz  2  Anwendung;
doch  kann  auch  das  Gericht  die  Verwahrung  des  Beschuldigten  in  einer
Besserungsanstalt  anordnen,  in  welcher  derselbe  so  lange,  bis  er  Proben
der  Besserung  abgelegt  hat,  jedoch  niemals  über  das  vollendete  20.  Lebensluhr
  angehalten  werden  darf.
        <pb n="76" />
        70

ist,  und  der  die  nöthige  moralische  Kraft  hat;  um  dem  Antnefie
  gut  Betuno  beg  9^^0113  gu
Diese  Motivierung  der  von  dem  Ausschüsse  vorgenommenen
  %nbctnng  bet  be)ügíic^ell  Bestimmung  bet  Megietnngë'
notíage  täfat'bie  bafa  biet  mit  ente  „Änbc
nuig  im  Siitabtnde"  boriiege,  11#  bet  eigene»  Bat'
fteminq  bea  9ínaf^^nfabeti^^tea  aia  gmi5  imr4tig  et^ernen,
bieimei)t  Hegt  eine  tief  einfÿneibenbe  Sinbermig  in  bet
Garbe  selbst  bot  nnb  bet  miafcbnfa  ist  f4  biefct  mbetung
midi  beni  Wortlaute  bet  hier  citierten  Motive  vollkommen
bewusst  gewesen.  —  Nunmehr  soll  der.  jugendliche,  zwischen
dem  12.  und  18.  Lebensjahre  stehende  Ubelthäter  erst  dann
zur  strafrechtlichen  Verantwortung  für  das  von  ihm  begangene ­
  Delict  herangezogen  werden  dürfen,  wenn  er  die
erforderlid)e  Reife  zur  vollen  Erkenntnis  des  begangenen ­
  Unrechtes  zu  prästieren  vermag.
Hiemit  schafft  der  Commissionsentwurf  abermals  ein
vollkommenes  Novum,  mit  dem  selbst  jene  Doctrin  sich
noch  nicht  hervorgewagt  hat,*)  deren  Darstellung  den  diesbezüglichen ­
  Arbeiten  des  Ausschusses  zur  leitenden  Grundlage ­
  gedient  haben  dürfte.
Gegen  diese  Neuerung  des  Entwurfes  ist  zu  erwägen:
Die  „etfotbetiidjc  Meise  311t  Wien  WemtrnS  bc3  beganqenen
  Unrechtes"  könnte,  wenn  sie  eine  Bedingung  für
bie  Gttafbatfeü  bet  Ubeít#  biíbeii  loíl,  11#  ans  bie
3uqc1lbíi^^ell"  befebtänft  metben;  em  lo  weit  re^enhea
Bribiiegiimi**)  sonnte  bet  Sngeiib  bemi  boeb  mebt  aiiê'

*)  Wir  glauben  nicht  fehlzugehen,  wenn  wir  behaupten,  dass  der
von  der  Commission  der  Internationalen  Crim.  Vereinigung  erstattete,
von  Dr.  H.  Appelius  verfasste  Bericht  (Berlin  1892),  betreffend  die
Behandlung  jugendlicher  Verbrecher,  dann  die  oben  citierte  Abhandlung
Aschrott's  über  denselben  Gegenstand  den  Hauptanstoß  zu  der  in
Rrmae  stehenden  Abänderung  des  Regierungsentwurfs  gegeben  haben,
aber  die  positiven  Reformanträge,  mit  welchen  Appelius,  Aschrott  u.  A.
debütieren,  enthalten  Nichts  darüber,  dass  fortan  die  Zurechnung  emer
strafbaren  Handlung  von  der  erforderlichen  Reife  zur  vollen  Erkenntnis
'LkLsch  w  °.'°  sàiĢd.
        <pb n="77" />
        71

schließlich  vorbehalten  bleiben,  sondern  man  müsste  sich  auch
bei  Jenen,  die  das  18.Lebensjahr  überschritten  haben,
betreffs  jedweder  Übelthat  die  Frage  vorlegen,  ob
bte  €^0^6^^  greife  &amp;amp;ur  üoílen  MeniitniS  beë
begangenen  Unrechtes  vorhanden  war.
Müsste  nun  aber  eine  solche  Frage  gestellt  werden,  und
die  Gleichheit  vor  dem  Strafgesetze  würde  dies  gebieterisch
forbern,  borni  mürbe  bie  ##  bet  Äerurt^elíungen  f#
wohl  sehr  wesentlich  verringern.
Wer  die  erforderliche  —  sittliche  —  Reife  zur
vollen  Erkenntnis  eines  criminellen  Unrechts  besitzt, ­
  wer  da  begreift,  dass  die  gesellschaftliche
Ordnung  gegen  einzelne  Thathandlungen  mit  dem
Strafübel  reagieren  muss,  der  delinquiert  überhaupt ­
  entweder  gar  nicht  oder  doch  nur  in  den
allerseltensten  Fällen;  um  dieser  „Verständigen"  willen
würde  es  sich  kaum  verlohnen,  Strafgesetze  zu  erlassen,  Gefängnisse ­
  zn  bauen  und  zu  erhalten.
Auch  hier  scheint  uns  also  eine  neue,  höchst  bedenkliche
Bestimmung  vorzuliegen,  deren  Verwirklichung  einen  förmlichen ­
  Bruch  mit  allen  bisherigen  Grundsätzen  der  Theorie
und  Praxis  bedeuten  würde!
Eine  zweite  principielle  Abänderung,  die  der  Ausschuss
an  dem  Rcgiernngsentwurf  (§  62)  vorgenommenen  hat  be-Mt
  barin,  Wä  ber  iltgenba^^en^^er^oņen
zwischen  dem  12.  und  18.  Jahre  nicht  die  iLicherhertvbehvrde,
  sviidern  nur  das  Gericht  „nach  Umständen  die
angemessene  Bestrafung  des  Beschuldigten  durch  seine  Angehörigen, ­
  oder  dessen  Unterbringung  in  einer  geeigneten
Familie  oder  in  einer  Erziehnngs-  und  Besserungsanstalt
anzuordnen  hat.  .  ."  .
Dieser  Bestimmung  stellen  sich  zwei  schwere  und  wichtige
Bedenken  entgegen.  —  Zunächst  in  formeller  Beziehung,  dass
das  Gericht  und  nur  das  Gericht  und  zwar  das  Strafgericht ­
  Anordnungen  treffen  soll,  die  seinem  eigentlicheil

reife  festgesetzt  werden  muss,  der  sonst  bei  erwachsenen  Verbrechern
nicht  weiter  in  Betracht  kommt;  ähnlich
Hälschner,  Das  gern.  d.  Strafrecht  I,  S.  222;
Liszt,  Lehrbuch  d.  d.  Strafrechtes  IV.  Aust.,  S.  167;
Binding,  Normen  II,  S.  81  ff.  u.  a.
        <pb n="78" />
        Wirkungskreise  fernstehen  und  deren  Durchführung  ihm  ungeahnte, ­
  ja  fast  unüberwindliche  Schwierigkeiten  bereiten
werden,  der  großen  in  Aussicht  tretenden  Belastung  nicht
erst  zu  gedenken.
Schon  die  Anordnung  und  Überwachung  der  angemessenen ­
  Bestrafung  des  Beschuldigten  durch  seine  Angehörigen ­
  ist  Etwas,  was  mit  dem  Berufe  des  erkennenden
Strafgerichts  nicht  wohl  vereinbar  ist,  wie  denn  erst  die
Unterbringung  in  einer  „geeigneten"  Familie  oder  gar  in
einer  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt!
Wie  soll  das  Gericht  von  seinem  Standorte  ans,  der
oft  10—20  Meilen  vom  Wohnsitze  des  Beschuldigten  entfernt ­
  ist,  die  „geeignete"  Fanülie  ausfindig  machen,  welcher
der  Beschuldigte  übergeben  zu  werden  hat,  und  wie  soll  von
diesem  Gericht  die  Überwachung  dieser  Art  von  Zwangserziehung ­
  eingeleitet  und  durchgeführt  werden?
Um  derartige  Verfügungen  zu  treffen,  um  zwischen  Bestrafung ­
  durch  Angehörige,  zwischen  der  Unterbringung  in
einer  Familie  oder  in  einer  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt ­
  wählen  zu  können,  dazu  bedarf  es  einer  genauen
Kenntnis  der  Person  des  Beschuldigten,  seiner  Angehörigen,
seiner  materiellen  Verhältnisse  u.  s.  w.;  aber  woher  soll  das
Gericht  diese  Kenntnis  sich  verschaffen?
9^  WM  XL  VI  bea  @infü^mngagefe^^ea  gum
gesetze  sollen  die  oben  genannten  „Vorkehrungen"  entweder
nach  durchgeführter  Hauptverhandlung  oder  nach  unnnttelbarer
  Einvernehmung  des  Beschuldigten  durch  die  Rathskammer ­
  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft  auf  Grund
der  für  nöthig  erachteten  Erhebungen  getroffen  werden;  eine
solche  Procedur  kann  sich  zwar  zu  einer  umständlichen  und
überaus  langwierigen  gestalten,  aber  sie  gibt  gleichwohl  nicht
die  mindeste'Garantie  für  ein  zweckmäßiges  und  zielbewußtes
Vorgehen  in  einer  so  wichtigen  Frage,  wie  es  die  Erziehung
eines  gefährlich  erscheinenden  Menschen  ist.
Weder  eine  Hauptverhandlung  noch  eine  unmittelbare
Einvernahme  durch  die  Rathskammer,  oder  etwa  die  für
„nöthig  erachteten"  Erhebungen  können  das  Gericht  in  den
Stand  setzen,  sich  über  die  Charaktereigenschaften,  über  die
SBegabimg  bea  m  so  061'#^
        <pb n="79" />
        73

Weise  zu  informieren,  um  daraufhin  eine  zweckmäßige  und
geregte  @1^^6^111:0  be&amp;amp;ügüd)  kt  Äst  tier  ^loml0W6^ull0
treffen  zu  können,  selbst  wenn  wir  die  Vertrautheit  des  Gerichtes ­
  mit  schwierigen  pädagogischen  Grundsätzen  nicht  in
Zweifel  ziehen  wollten!
Dazu  kömmt  aber  noch,  wenn  die  Bestimmung  des  §  61
in  der  citierten  Fassung  in  Kraft  treten  sollte,  der  Bruch
mit  einem  wiederholt  anerkannten  Grundsätze  der  österreichischen ­
  Gesetzgebung  in  Angelegenheiten  der  Erziehungs-  und
Besserungsanstalten  im  allgemeinen.
Bie  kiben  uoin  24.  1885  9h.  89  unb  90
R.-G.-Bl.,  welche  durch  das  zu  gewürtigende  Strafgesetz  nach
Artikel  I  des  Einführnngsgesetzes  nicht  außer  Wirksamkeit
gesetzt  erscheinen,  statuieren,  dass  das  Gericht  immer  nur
die  Zulässigkeit  der  Unterbringung  eines  Unmündigen
in  eine  Besserungsanstalt  auszusprechen  habe,  während  der
Vollzug  selbst  der  Sicherheitsbehörde  überlassen  bleibt.
Nunmehr  aber  soll  eine  derartige  Anordnung  entweder
von  der  Sicherheitsbehörde  —  §  60  des  Entwurfes  —  oder
tut  Falle  des  §  61  des  Entwurfes  von  dem  Gerichte  selbst
getroffen  werden  —  ein  Dualismus,  der  der  Einheitlichkeit
des  Vorganges  bedeutenden  Nachtheil  zufügen  müsste  und
darum  wohl  vermieden  werden  sollte!
Ein  weiteres  schweres  Gebrechen  in  materieller  Beziehung ­

  liegt  in  Folgendem:
§  61  statuiert  für  den  jugendlichen  Ubelthater  entweder ­
  Strafe  oder  Zwangserziehung;  wird  auf  erstere  erkannt, ­
  so  hat  die  letztere  zu  unterbleiben;  auch  darin  erblicken ­
  wir  einen  entschiedenen  Missgriff  der  Gesetzgebung,
vor  dem  wir  nicht  ernstlich  genug  warnen  können.
Nicht  Strafe  oder  Zwangserziehung,  sondern  Strafe
und  Zwangserziehung,  da  wo  die  Bedingungen  für  die  Zuerkennung ­
  der  ersteren  bei  jugendlichen  Personen  gegeben
sind,  muss  die  Losung  sein.  .
Durch  die  Zwangserziehung  in  der  Familie,  ttt  der
Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  wird  versucht,  auf  den
noch  besserungsfähigen  Jugendlichen  einzuwirken,  um  dessen
Neigungen  zur  Begehung  strafbarer  Handlungen  zu  bekämpfen; ­
  nun  soll  nach  der  Bestimmung  des  §  61  gerade
        <pb n="80" />
        74

der  einer  Übelthat  schuldig  befundene  Jugendliche  der
Zwangserziehung,  deren  er  gewiss  ebenso  dringend  bedarf
wie  Jener,  dem  man  die  begangene  Ubelthat  nicht  zurechnet,
nicht  unterworfen  werden  dürfen!
Wird  beispielsweise  ein  Jugendlicher  wegen  Bergehens
des  Diebstahls  zu  14tägigem  Gefängnisse  verurtheilt  werden,
weil  er  die  erforderliche  Reife  zur  Kenntnis  des  von  ihm
begangenen  Unrechts  besaß,  so  wird  sein  Genosse,  der  sich
an  derselben  That  betheiligte,  dem  man  aber  die  erforderliche ­
  Reife  absprechen  zu  dürfen  vermeinte,  in  eine  Besserungsanstalt ­
  wandern,  um  daselbst  eventuell  6  Jahre  bis  zu
seiner  vollkommenen  Besserung  zu  verbringen.
Innerhalb  dieser  Zeit  wird  aber  der  Ersterwähnte  —
schuldig  Befundene  —  auf  der  Bahn  des  Lasters  und  Verbrechens ­
  immer  weiter  schreiten;  ihm  soll,  weil  er  bereits
die  erforderliche  Reife  der  Erkenntnis  des  begangenen  Unrechtes ­
  prästiert,  in  Ausführung  der  hier  citierten  ^Bestimmungen ­
  die  Zwangserziehung  nicht  mehr  zu  Theil
werden  dürfen!!!
Welch  schweres  doppeltes  Unrecht  würde  bei  einer  solchen
Procedur  begangen  werden!
Ein  Unrecht  wider  die  Gesellschaft,  welche  einen  Anspruch ­
  darauf  hat,  dass  sich  der  jugendliche  Verbrecher
nach  begangener  Übelthat  mit  ihr  nicht  durch  dre  Strafe
allein'abfinde  —  ein  Unrecht  wider  den  jugendlichen  Ubelthäter
  selbst,  gegen  den  man  die  Zwangserziehung  nicht  m
Anwendung  bringt,  wiewohl  dieselbe  allem  ihn  vielleicht
noch  auf  den  richtigen  Weg  zu  bringen  vermöchte.
Auch  betreffs  dieser  Frage  scheint  uns  das  geltende
Gesetz  auf  einem  weit  richtigeren  Standpunkte  zu  stehen,  als
der  Entwurf,  wie  er  aus  der  Berathung  der  Commission
hervorgegangen  ist.  So  statuiert  §  8  des  Gesetzes  vom
24.  Mai  1885  Z.  89  R.-G.-Bl.  die  Abgabe  des  Unmündigen ­
  in  eine  Besserungsanstalt,  nach  vollzogener  strafgesetzlich ­
  bestimmter  Ahndung  des  jugendlichen  Ubelthäters,  hier
also  finden  wir  Strafe  und  Zwangserziehung  neben
einander,  während  der  Commissionsentwurf  dem  Gerichte
nur  die  Wahl  lassen  will,  entweder  auf  Strafe  zu  erkennen, ­
  die  dann  die  Zwangserziehung  ausschließt,  oder  die
        <pb n="81" />
        75

letztere  „anzuordnen",  dann  aber  mit  der  Freisprechung  dev
Beschuldigten  von  der  ihm  zur  Last  gelegten  That  vorzugehen. ­

Ein  ernstes  Bedenken  muss  endlich  auch  dagegen  geltend
gemacht  werden,  dass  der  Strafgesetzentwurf  nach  dem  unzweifelhaften ­
  Vorbilde  des  deutschen  Strafgesetzes  die  unterste
Grenze  der,  wenn  auch  nur  bedingten  Strafmündigkert  aus
das  12.  Jahr  herabgesetzt  hat.
Wir  werden  uns  nunmehr  auf  Untersuchungen  und  Strafverhandlungen ­
  gegen  13jährige  Hochverrather,  Duellanten,
Entführer  und  andere  „Verbrecher"  dieser  Art  gefasst  machet:
müssen,  wobei  überbtea  bic  ber  ^erurt^elínng
solcher  „Übelthäter"  gar  nicht  ausgeschlossen  sein  wird.
Nun  ist  es  aber  als  ein  unzweifelhafter  Vorzug
bes  geltenben  österreichischen  Strafgesetzes  anzusehen,
dass  dasselbe  Untersuchung  und  Strafe  wegen  Verbrechen
erst  nach  zurückgelegtem  14.  Lebensjahre  für  zulässig  erklärt
—  und  dieser  unzweifelhafte  Vorzug  des  geltenden  österreichischen ­
  Strafgesetzes  soll  nunmehr  aufgegeben  werden!
Ja  aber  —  so  wird  eingewendet  —  das  deutsche  Strafgesetz ­
  setzt  das  Zurechnungsfähigkeitsminimum  mit  12  Jahren
fest  '  Zugestanden!  Aber  gerade  darin,  dass  wir  nach  dem
Äorbtibe'bea  beugen  bie  ^llbenmg  ber  biep
bezüglichen  Bestimmungen  vornehmen  sollen,  gerade  darin
liegt  das  Eigenthümliche  der  Situation.  —  Es  herrscht
nämlich  gegenwärtig  in  Deutschland  nur  erne
Stimme  darüber,  dass  man  es  bei  der  btvher  daselbst ­
  geltenden  Bestimmung  nicht  bewenden  lassen
solle,  dass  man  vielmehr  die  Grenze  für  die  Zurechnung ­
  eines  Verbrechers  von  12  auf  14  Jahre,
ja  sogar  auf  16  Jahre  hinauszusetzen  habe!
In  jenen  Commissionsberichten,  selbständigen  Abhandlungen ­
  und  Werken,  aus  welchen  der  permanente  Strasgesetzausschnss
  sich  die  Direetive  dafür  geholt  haben  dickste,
mi  ber  GteKe  ber  er^berin#  Gins#  (bea
des  französischen  Rechtes),  die  erforderliche  „Reife  zur  vollen
Erkenntnis  des  begangenen  Unrechtes"  zur  Bedingung  der
Zurechnungsfähigkeit  jugendlicher  Personen  zu  setzen;  :n  allen
diesen  Arbeiten  wird,  und,  wie  wir  glauben,  mit  vollem
        <pb n="82" />
        Rechte,  darauf  verwiesen,  dass  die  unterste  Grenze  der
Strafmündigkeit  zum  allermindesten  vom  12.  auf  das
14.  Lebensjahr  herauszurücken  sei*).
Es  wird  auf  die  Unzukömmlichkeit  hillgezeigt,  die  borili
besteht,  dass  der  criminell  Bestrafte  nach  erfolgter  Strafverbüßung ­
  direct  aus  dem  Gefängnisse  in  die  Schule  zurückkehren ­
  könne,  die  ihn  nicht  ausschließen  dürfe.  Es  wird
nicht  mit  Unrecht  hervorgehoben,  dass  gerichtliche  Untersuchung ­
  und  Verhandlung  gegen  ein  Kind  bis  zum  vollendeten ­
  14.  Lebensjahre  von  den  übelsten  Folgen  für  dessen
spätere  Entwickelung  sein  müsse  und  gewissen  romantischen
Neigungen  anderer  auch  zu  deren  Verderbnis  und  Verschlimmerung ­
  Vorschub  leisten  könne.
In  diesem  Sinne  wird  auch  bereits  ein  Entwurf  für
den  deutschen  Reichstag  vorbereitet,  der  an  seiner  Spitze
die  Bestimmung  trügt,  dass  Handlungen,  die  vor
Vollendung  des  14.  Lebensjahres  begangen  werden,
strafgesetzlich  nicht  verfolgt  werden  dürfen.
Nun  denke  man  sich,  wie  sonderbar  es  wäre,  wenn  die
österreichische  Strafgesetzgebung  zu  einem  Zeitpunkte  die  Bestimmung ­
  des  deutschen  Strafgesetzes  recipieren  möchte,  in
welchem  Deutschland  durch  ungünstige  Erfahrungen  belehrt,
gerade  diese  Bestimmung  seinerseits  fallen  lassen  und  sich
eben  in  diesem  Punkte  dem  bisher  geltenden  österreichischen ­
  Rechte  nähern  würde.
Wir  denken:  Die  vielen  Stimmen,  die  sich  m  Deutschland ­
  geltend  machen,  um  die  Straffühigkeit  erst  nach  vollendetem ­
  14.  Lebensjahre  eintreten  zu  lassen,  sollten  doch
dazu  führen,  die  Frage,  ob  der  gegenwärtige  Standpunkt
des  Gesetzes  so  leichthin  aufzugeben  sei,  einer  sorgfältigen
Prüfung  zu  unterziehen.
Nahezu  unverändert  sind  die  Bestimmungen  geblieben,
die  bezüglich  der  Bestrafung  Jener  erlaßen  sind,  welche  einer
strafbaren  Handlung  schuldig  erkannt  wurden,  aber  zur  Zeit
der  Verübung  derselben  wohl  das  12.,  aber  nicht  das
18.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.

*)  Appelius  a.  a.  O.  S.  41  ff.,  Aschrott  S.22,  Helmke  S  84,
Liszt,  Criminal-politische  Aufgaben  in  seiner  Zeitschrift  B.  XU,  H.  2,
S.  177  ff.  u.  a.  m.
        <pb n="83" />
        77

3it  Übereinstimmung  mit  §  64  beö  SRegierungöentmurfa
uerfngt  §  62  bea  %u§i4u|ßentmnrf^  „basa  tn  einem  lotsen
gatte'  statt  auf  Todesstrafe  auf  Gefängnis  von  3  bis  20
Jahren  zu  erkennen  sei.
3n  anbeten  gätten  bars  bie  Strafe  bie  ßatfte  bea
Aö#maGe3  ber  uns  bie  ^anbtnng  angebraten  Strafe
nicht  übersteigen  unb  kann  bis  auf  das  gesetzliche  Mindestmaß ­
  der  angedrohten  Strafart  herabgegangen  werden.  _
Statt  Zuchthausstrafe  ist  jedoch  Gefängnis  in  gleicher
Dauer  zu  verhängen.
Gegen  denjenigen,  welcher  zwischen  dem  18.  unb  20.
Lebensjahre  stehend,  ein  todeswürdiges  Verbrechen  beging,
ist  auf  Zuchthaus  nicht  unter  10  Jahren  zu  erkennen."
Wir  vermissen  hier  eine  ausdrückliche  Bestimmung  darüber, ­
  dass  Jugendliche  für  die  von  ihnen  verübten  strafbaren ­
  Handlungen  milder  zu  bestrafen  sind,  als  Personen, ­
  die  zur  Zeit  der  Verübung  der  That  bereits  das
18.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.  Eine  solche  Bestimmung
erscheint  durchaus  nicht  überflüssig,  denn  die  Statniernng
milderer  Straffätze  bedingt  noch  nicht  die  mildere  Bestrafung
des  Jugendlichen  selbst.
Auch  bezüglich  des  Versuches  statuiert  §  48  Absatz  8
mildere  Strafsätze,  gleichwohl  finden  wir  aber  in  §  48,  1
die  ausdrückliche  Bestimmung:
Der  Versuch  ist  milder  zu  bestrafen,  als  das
vollendete  Verbrechen  oder  Vergehen.
Sine  anatoge  Bestimmung  betreff  ber  Bestrafung  ber
jugendlichen  Personen  erscheint  um  so  nothwendiger,  als
Anschauungen  sich  geltend  machen,  dass  die  Jugend  keinen
Anlass  zur  Strafmilderung  biete,  dass,  vielmehr  eine
strengere  Bestrafung  der  jugendlichen  Ubelthäter  platzzugreifen
  habe,  um  gerade  hierdurch  die  letztere  zur  Einkehr
unb  zu  Besserung  zn  bestimmen.*)
Eine  besondere  Bestimmung  enthält  der  Commissionsentmurf
  in  Übereinstimmung  mit  dem  Regiernugsentwurfe
bezüglich  des  Strafvollzuges  gegen  jugendliche  Personen
zwischen  12  und  18  Jahren.

*)  So  u.  ci.  auch  Appelius  a.  a.  O.  S.  108  ff.
        <pb n="84" />
        78

„Die  Freiheitsstrafen  solcher  jugendlichen  Personen  sind
von  anderen  Sträflingen,  welche  einen  Nachtheil,gen  Einfluss
aus  dieselben  üben  könnten,  strenge  gesondert  zu  halten.
£  09  3  *\
aamesa
IIm  iHi,'  i  mir  bis  Mftimmşş»  Wb  nrurttrn  ©iras,
«cs  »ft  :ft
denselben  nicht  im  Widerspruche  befinden,  m  Wirkiamkert
bleiben  (Artikel  I  des  Einführungsgesetzes),  so  ergibt  fick,
—  unbeschadet  der  gegen  die  Richtigkeit  einzelner  derselben
erhobenen  Bedenken  —  dass  nunmehr  dre  Falle  der^Anhaltung
  der  Jugendlichen  in  besonderen  Gefängnissen,  ^ugend-(^6^^eiílm0en;
  imb  mctt
häufiger  werden  dürften,  als  bisher.
Die  Unterbringung  in  einer  Erziehungs-  oder  Bchse-WMZWZW

Eine  Minimalgrenze  des  Alters,  vor  deren  Überschreitung
«"SÄ  vn  SÄ.ĶÄ
bie0fä%nt  ^etfüaull8e^  ou  bie  Buitimmimg  bet  Şfieg'
schaftsbehörde  gebunden.
Wird  schon  bei  richtiger  Handhabung  dreier  Bestimmung
die  Zahl  der  Fälle  der  Unterbringung  von  Jugendlichen  rn
ititi
jugendlicher  und  nicht  jugendlichen  Personen.
        <pb n="85" />
        79

SBeffenmgëanstaiten  feine  geringe  ¡ein,  jo  bürste  eine  &amp;amp;er=Mehrung
  derselben  um  so  eher  eintreten,  wenn  §  61  tn  Der
Fassung  des  Entwurfes  in  Wirksamkeit  treten  sollte.
Personen  zwischen  12  und  18  Jahren,  welche  strafbare
Handlungen  (welcher  Art  immer)  begangen  haben,  sollen
nur  dann  den  strafgesetzlichen  Bestimmungen  unterlegen,
wenn  sie  die  zur  vollen  Erkenntnis  des  begangenen
Unrechtes  erforderliche  Reife  besitzen  werden.
Wird  diese  Bestimmung  ihrem  Sinne  nach  ausgeführt
werden,  dann  wird,  wie  wir  oben  auseinandergesetzt  ^haben,
eine  Bestrafung  der  Jugendlichen  zwischen  12  und  18  Jahren
wohl  nur  sehr  selten  platzgreifen  können,  denn  jene  Reste
werden  nur  wenig  Jugendliche  prästieren,  das  Gericht  wird
also  in  dieser  großen  Anzahl  von  Fällen  die  Bestrafung
der  Schuldigen  entweder  durch  ihre  Angehörigen  veranlassen
müssen,  oder  die  Unterbringung  derselben  in  „geeigneten“
Familien  oder  in  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalten  anzuordnen ­
  haben.
Der  Bestrafung  der  Schuldigen  durch  die  Angehörigen
stellen  sich  in  den  meisten  Fällen  die  gewichtigstell  Bedenken
entgegen;  tragen  doch  diese  Angehörigen  zumeist  die  Hauptschuld ­
  all  der  Berwilderung,  die  jugendliche  Personen  zur
Verübung  von  Strafthaten  treibt.
Auch  an  den  „geeigneten  Familien"  wird  es  bei  gewissenhafter ­
  Prüfung  der  Sachlage  zumeist  fehlen;  so  wlrd
sich  das  Gericht  in  den  allermeisten  Füllen  wohl  doch  dazu
entschließen  müssen,  die  Unterbringung  des  jugendlichen
%#tera  in  einer  8raiel)nng3;  ober  an
verfügen.
Wie  dies  aber  bei  der  gegenwärtigen  so  geringfügigen
Zahl  jener  Institute  möglich  werden  soll,  ist  schwer  ab-^3nt
  Mre  1890  betrug  bie  ##  ber  3ugenblic^en,
welche  wegen  Verbrechens  th  aten  allein  schuldig  befunden
wurden,  nicht  weniger  als  6579;  diese  bedeutende  Ziffer
lässt  auf  die  große  Zahl  derjenigen  schließen,  die  bei  corrector
beg  @#63  bere#  i^e  Unterbringung  tn
den  Erziehungs-  und  Besserungsanstalten  zu  finden  haben
werden.
        <pb n="86" />
        80

Eine  solche  Thatsache  muss,  wenn  daran  gedacht  wird,
den  Gesetzentwurf  in  seiner  gegenwärtigen  Fassung  m  Wirksamkeit ­
  treten  zu  lassen,  in  Rechnung  gezogen  werden,  und
aus  derselben  ergibt  sich  die  dringende  Nothwendigkeit,
schon  jetzt  für  eine  bedeutende  Vermehrung  jener
Anstalten  von  staatswegen  Sorge  zu  tragen.
Die  Würde  der  Gesetzgebung  gestattet  es  nicht  weiter,
Bestimmungen  zu  erlassen,  die  in  der  Praxis  nicht  verwirklicht ­
  zu  werden  vermögen.  sr „  A  w  ,
Ma  bieafoíía  b^er  so  ucrobfmmt  luurbe,
hat  den  Interessen  der  Strafrechtspflege  bereits  sehr,  wesentlich ­
  Abbruch  gethan;  mit  Eintritt  der  Wirksamkeit  emes
neuen  Strafgesetzes  sollte  dieses  Übel  wenigstens  auf  em
bescheideneres  Maß  eingeschränkt  werden!
        <pb n="87" />
        IV.  In  welcher  Weise  vermöchte  für  eine  wirksame  Zwangserziehung ­
  in  Österreich  Zarge  getragen  m  werden?
Dem  sich  aus  der  geschilderten  Sachlage  mit  Nothwendigkeit ­
  ergebenden  dringenden  Appelle  an  die  Staatsverwaltung, ­
  eine  bedeutende  Vermehrung  der  Besserungsanstalten ­
  etwa  nach  englischem  Vorbilde  in  Angriff
zu  nehinen,  sucht  man  den  Hinweis  darauf  entgegenzusetzen,
dass  es  in  England  vornehmlich  die  Privatwohlthätigfeit
  war,  die  eine-  so  namhafte  Anzahl  von  Reforma  toryund
  Industrial  Schools  ins  Leben  gerufen  hat.
Wir  lassen  diesen  Vorzug  Englands  insofern  gelten,
als  dort  die  Privatwohlthätigkeit  und  der  gemeinnützige  Sinn
der  Bürgerschaft  die  Initiative  zur  Errichtung  derartiger
Institute  ergriffen  hat,  während  dieselbe  hier  dem  Staate
überlassen  blieb,  aber  int  Übrigen  spricht  jener  Zweifel  weit
mehr  für  die  Berechtigung  unseres  Verlangens  nach
Ausführung  der  zu  Rechte  bestehenden  geltenden  Bestimmungen ­
  des  mehrfach  angerufenen  Gesetzes,  als  gegen
dieselbe.
Wenn  die  Privatwohlthätigkeit  sich  Hierlands  bisher  in
einem  geringeren  Maße  an  der  Errichtung  von  Besserungsanstalten ­
  betheiligt  hat,  als  dies  mit  Rücksicht  auf  die  hohe
Bedeutung  derselben  wohl  wünschenswert  gewesen  wäre*),

*)  Dass  übrigens  die  Privatwohlthätigkeit  auch  in  Österreich
große  materielle  Öpfer  auf  diesem  Gebiete  zu  bringen  fähig  ist,
und  dieselben  auch  zu  bringen  bereit  sich  findet,  dafür  sprechen  folgende ­
  Thatsachen.
Bereits  im  Jahre  1843  gründete  der  Wiener  Schutzverenr
zwei  Rettungshäuser,  die  noch  heute  ihre  Wirksamkeit  ausüben  und  an
150  verwahrloste  Kinder  beherbergen.
Zucker,  Behandlung  verbrecherischer  Jugend.

6
        <pb n="88" />
        82

so  liegt  der  Grund  hierfür  nicht  zum  kleinsten  Theile  darin,
dass  die  Erfolge  der  bereits  durchgeführten  Zwangserziehung
bisher  noch  wenig  gekannt,  auch  der  nöthigen  Anerkennung ­
  entbehren  mußten.
Jul  allgemeinen  lasst  sich  eben  der  Einzelne  erst  dann
dazu  bestimmen,  Opfer  für  das  Gemeinwohl  zu  bringen,
wenn  er  Erfolge  dieser  seiner  Opfer  mit  einiger  Zuversicht
erwarten  darf;  bei  der  geringfügigen  Zahl  von  Besserungsanstalten ­
  konnte  die  Zwangserziehung  bislang  nur  sehr  bescheidene ­
  Resultate  aufweisen  und  diese  konnten  den  nöthigen
Eifer  für  die  Gründung  von  derlei  Anstalten  nicht  hervorrufen ­
  und  den  etwa  vorhandenen  nicht  auf  die  Dauer  aufrecht ­
  erhalten.
So  bewegte  sich  der  Versuch  der  Lösung  einer  höchst
wichtigen  soeialen  Aufgabe  in  einem  bedauerlichen  Zirkel,

Auf  Grund  der  s.  g.  Kaufmann'schen  Stiftung  pr.  45000  fl.
ist  in  Weidmannsdorf  bei  Klagenfurt  eine  Rettungsanstalt  für  Knaben  errichtet ­
  worden,  auf  Grund  der  Schwarz'schen  besteht  eine  solche  zu
Waieru  bei  Feldkirchen  in  Kärnten.
Privatvereine  gründeten  im  Jahre  1848  die  Rettungsanstalt  zu
Brünn  und  im  Jahre  1885  eine  solche  zu  Jagdberg  in  Vorarlberg.
An  der  Gründung  des  Kaiser-Franz-Josei-Kiuderasyls  zu
SBeinaieti  ^»11816  #  ber  Osti'Mci##  Wer  burd,  bte  6d,enfung
cweg  G#ne3  sammt  (BruiibftMcn,  bie  Gomiwme  Ähen  mit  einem
Betrage  von  ca.  40000  fl.  und  nebst  anderen  Wohlthätern  Freiherr
von  Rothschild  mit  einer  Summe  von  150000  fl.  Der  Verein  eröffnete
im  Jahre  1884  seine  Thätigkeit  durch  Aufnahme  von  56  Zöglingen,
von  denen  30  wegen  Hanges  zum  Vagieren  und  Straßenbetteln,
12  wegen  fortgesetzter  häuslicher  Entwendungen  und  14  wegen  allgemeiner
  sittlicher  Verwahrlosung  der  Anstalt  übergeben  wurden.  Im
Jahre  1892  war  die  Zahl  der  Verwahrten  auf  90  gestiegen.  Das  Vermögen ­
  des  Vereins  bezifferte  sich  auf  mehr  als  300000  fl.
Eine  der  bedeutendsten  Stistnngen  wird  in  Kürze  in  Prag  ins
Leben  treten.  Für  die  Erhaltung  eines  Asyls  für  Kinder,  welche
durch  die  moralische  Verkommenheit  ihrer  eigenen  Eltern  verdorben,
schon  in  ihrer  frühen  Jugend  gänzlichem  sittlichen  und  körperlichen
Untergänge  entgegengehen",  wurde  von  den  Eheleuten  Alois  und
Luise  Oliva  der  Ertrag  zweier  Häuser  bestimmt,  deren  stets  steigender
  Wert  bereits  jetzt  mit  mehr  als  Einer  halben  Million  verawschlagt
wird;  die  Kosten  der  Errichtung  der  betreffenden  Anstalt  hat  die  Prager
Stadlqemeinde  übernommen  und  hiefür  bereits  den  Betrag  von  50000  fl.
verwendet;  dieses  Institut,  dessen  stets  wachsender  Umfang  }\d)  vorläufig
noch  nicht  bestimmen  lässt,  wird  demnächst  in  Wirksamkeit  treten.
        <pb n="89" />
        83

dem  nur  eine  endliche  entschlossene  Ausführung  des  bestehenden ­
  Gesetzes  ein  Ende  zn  bereiten  vermöchte.
Die  Ausführung  der  klaren  gesetzlichen  Bestimmungen
betreffs  der  Abgabe  der  delietischen  und  arg  verwahrlosten
Jugend  an  Besserungsanstalten  muss  durch  die  Errichtung
der  nothwendigen  Anzahl  derselben  ermöglicht  werden,  das
verlangt  der  sittliche  Gedanke  des  Rechtes  und  der  ans  dasselbe ­
  fußenden  Gesetzgebung  an  sich;  der  Hinweis  ans  die
Ersprießlichkeit  einer  ans  diesem  Gebiete  gleichzeitig  wirkenden ­
  Privatwohlthätigkeit  vermag  die  Berechtigung  jener  Forderung ­
  nur  zu  erhöhen,  keineswegs  aber  irgendwie  in  Frage
zu  stellen.
Eine  weitere  Einwendung  wird  gegen  die  ergiebige  Vermehrung ­
  der  „Besserungsanstalten"  wegen  des  socialistischen
Beigeschmackes,  der  der  Zwangserziehung  anhaften  soll,  erhoben ­
  und  dabei  wird  zugleich  der  Versuch  gemacht,  das
System  dadurch  ad  absurdum  zu  führen,  dass  man  die
Zwangserziehung  in  unangemessener  Weise  auf  die  weitesten
Kreise  der  Bevölkerung  ausgedehnt  wissen  will.
Der  Familie  und  der  Schule  müßte  es,  so  behauptet
man,  vorbehalten  bleiben,  Jugendliche,  die  mit  dem  Strafgesetze ­
  in  Collision  gerathen  sind,  oder  solche,  von  denen
sich  mit  Rücksicht  auf  die  persönlichen  Verhältnisse  derselben
die  Begehung  einer  strafbaren  Handlung  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit ­
  besorgen  lässt,  auf  den  richtigen  Weg  zu  bringen
und  auf  demselben  zu  erhalten.
„Sei  dagegen,"  so  fährt  jene  Argumentation  weiter  fort,
„die  Anhaltung  der  in  Familie  und  Schule  vor  Verderbnis
nicht  ausreichend  geschützten  Jugend  in  „Besserungsanstalten"
nothwendig,  bann  müsste  die  Zwangserziehung  ans  alle
Jene  ausgedehnt  werden,  deren  Familienverhältnisse  die
Bürgschaft  für  eine  vollkommen  zweckmäßige  Erziehung  zu
bieten  nicht  vermögen;  damit  wäre  aber  der  Weg  zu  der  von
den  Soeialpolitikern  extremster  Richtung  begehrten  staatlichen
Erziehung  der  Kinder  überhaupt,  unter  gleichzeitiger  Auflösung ­
  des  Familienlebens  in  bedenklicher  Weise  geöffnet!"
Wir  wollen  es  versuchen,  diese  Einwendungen,  welche
bei  oberflächlicher  Beurtheilung  manche  Anhänger  für  sich
gewinnen  könnten,  in  gedrängter  Kürze  zu  widerlegen.
6*
        <pb n="90" />
        84

Das  Verlangen,  bedeutende  moralische  Schäden,
die  durch  Verübung  criminell  strafbarer  Handlungen  oder
durch  einen  Zustand  arger  Verwahrlosung  bloßgelegt
werden,  mit  Erfolg  zu  bekämpfen,  kann  an  die  Schule  nicht
gestellt  werden.
Hiezu  bedarf  es  einer  immerwährenden  Überwachung
und  Beaufsichtigung  des  Jugendlichen,  welche  die  Schule
naturgemäß  dem  Einzelnen  nicht  zu  bieten  vermag.
Verbringt  der  Jugendliche  den  weitaus  größeren  Theil
der  Zeit  außerhalb  der  Schule  in  einer  verderbten  Umgebung, ­
  so  vermag  erstere  den  üblen  Einfluss  der  letzteren
keineswegs  zu  paralysieren.
Daraus  folgt,  dass  die  Thätigkeit  der  Schule  jene  einer
Besserungsanstalt  nicht  zu  ersetzen  vermag;  vielmehr  erheischt
das  Interesse  der  ersteren  die  Errichtung  einer  genügenden
Anzahl  von  Besserungsanstalten,  damit  verbrecherische
oder  arg  verwahrloste  Jugendliche  nicht  an  dem  allgemeinen
Unterrichte  theilnehmen  müssen*)  und  hiedurch  in  äußerst
nachtheiliger  Weise  auf  ihre  Mitschüler  einwirken.
Es  ist  darum  auch  in  Schulkreisen  der  Wunsch  nach
Einführung  und  Vermehrung  der  Zwangserziehung  ein  lebhafter ­
  rlnd  natürlicher.
Noch  weniger  Worte  bedarf  es,  um  dazuthun,  dass
um  so  weniger  der  eigenen  Familie  des  Verderbten  dessen
Besserung  überlassen  zu  werden  vermag;  ist  es  ja  doch  in
sehr  vielen  Fällen  eben  diese  Familie  selbst,  welche  den
Grund  zur  Verderbnis  gelegt  hat  und  vor  deren  depravierendem
  Einfluss  den  Jugendlichen  zu  schützen,  das  Institut
der  Zwangserziehung  in  erster  Linie  berufen  erscheint.
So  entschieden  wir  in  diesen  Punkten  für  die  Nothwendigkeit ­
  der  Erweiterung  der  Zwangserziehung  und  die
hiedurch  bedingte  Vermehrung  der  Besserungsanstalten
eintreten,  so  wenig  können  wir  aber  auch  andererseits  jener
Anschauung  beipflichten,  welche  die  sofortige  Einführung  der
Zwangserziehung  für  alle  Fälle  einer  nicht  ganz  zweckmäßig ­
  scheinenden  Familienzucht  in  Anspruch  nimmt  und

*)  In  der  Regel  ist  es  darum  auch  in  der  Praxis  die  Beschwerde
der  Schulbehörde,  welche  den  Anlass  zur  Einleitung  des  Verfahrens  der
Unterbringung  des  Jugendlichen  in  eine  Besserungsanstalt  zu  geben  pflegt.
        <pb n="91" />
        85

billigen  vielmehr  vollkommen  die  Beschränkung  desselben  auf
die  verbrecherische  und  arg  verwahrloste  (d.i.  bettelnde,
landstreicherische,  arbeitsscheue,  in  unzüchtigen  Verhältnissen  re.
lebende)  Jugend?)
Die  Gefahr,  zu  deren  Bekämpfung  bedeutende  Opfer
aufgewendet  werden  sollen,  muss  eine  unzweifelhafte,  sich

*)  In  der  angedeuteten  Richtung  vermögen  wir  insbesondere  die
Bestrebungen  mancher  deutschen  Criminalisten  unserer  Tage  nicht  gutzuheißen. ­

Es  mag  sein,  dass  wie  Aschrott  (a.  a.  O.  S.  15)  und  Appelius
(a.  a.  O.  S.  114  ff.)  behaupten,  das  preußische  Gesetz  vom  13.  März  1878,
die  Zwangserziehung  betreffend,  die  Zulässigkeit,  einen  Jugendlichen  an
eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  zu  verweisen,  an  viel  zu  strenge
Bedingungen  knüpft,  aber  nicht  darin,  sondern  in  dem  Mangel  au  der
nöthigen  Zahl  der  fraglichen  Anstalten  scheint  uns  die  Ursache  zu  liegen,
dass  bemerkenswerte  Erfolge  der  Zwangserziehung  in  Deutschland  bisher ­
  ausgeblieben  zu  sein  scheinen.
Nun  wird  von  den  genannten  Schriftstellern  eine  radicale  Ausdehnung ­
  der  Zwangserziehung  auf  alle  jene  Fälle  in  Antrag  gebracht,
in  welchen  —  wie  A  schrott  erklärt  —  „die  erziehlichen  Einwirkungen
der  Eltern  und  der  Schule  sich  als  unzureichend  erwiesen  haben",  oder
—  wie  Appelius  sich  ausdrückt  —  „wenn  die  häuslichen  Verhältnisse
solche  sind,  dass  Verwahrlosung  zu  befürchten  ist".
Um  diese  Principien,  nach  welchen  die  Zwangserziehung  sofort
auf  eine  übergroße  Zahl  von  Kindern  Anwendung  finden  müßte,  in
eine  geregelte  Ausführung  zu  bringen,  wird  gleichzeitig  die  Creirung
von  „Jugendanwälten",  von  „Erziehungsümtern",  von  Vertrauenspersonen ­
  für  die  letzteren  in  Vorschlag  gebracht  und  all  das  soll  in  einem
besonderen  ziemlich  umfangreichen  Reichsgesetze,  „betreffend  die  Behandlung ­
  jugendlicher  Verbrecher  und  verwahrlost.r  jugendlicher  Personen"
zur  allgemeinen  Anerkennung  und  Wirksamkeit  gebracht  werden.
Appelius  Anhang  1.  Wir  verschließen  uns  der  Anerkennung  einzelner
von  der  Commission  der  d.  Landesgruppe  der  internat,  crim.  Vereinigung
geltend  gemachten  Principien  nicht,  aber  wir  vermögen  darum  jenem
Gesetzentwürfe,  den  sie  in  Vorschlag  bringt,  noch  lange  kein  günstiges
Prognosticon  zu  stellen.  ^
Schon  lassen  sich  heftige  Gegner,  wie  insbesondere  Schmölder,
Ger.-Saal  B.  XXIX  S.  165  ff.  vernehmen,  die  den  Einbruch  in  das
Civilrecht  als  einen  ganz  unberechtigten  erklären,  und  insbesondere  hat
auch  schon  bereits  die  Redactionscommission  des  deutschen  bürgerlichen
Gesetzbuches  in  zwei  Bestimmungen  (§]546  mit)  §16  des  Einführungsgesetzes) ­
  gegen  diese  Bestrebungen,  die  Zwangserziehung  allzuweit  auszudehnen, ­
  eine  sehr  entschiedene  Stellung  eingenommen.
Die  Berechtigung  der  Klage  Appelius'  über  diese  Stellungnahme
des  Entwurfes  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  zu  dem  Institute  der
Zwangserziehung  wollen'wir  an  dieser  Stelle  nicht  eingehend  prüfen;
in  jedem  Falle  wird  es  sich  empfehlen,  auf  dem  erwähnten  Gebiete
        <pb n="92" />
        86
aus  den  concreten  Verhältnissen  bereits  mit  innerer  Nothwendigkeit ­
  ergebende  sein,  bevor  zu  ihrer  Beseitigung  oder
thunlichsten  Bekämpfung  von  dem  ziemlich  einschneidenden
Mittel  der  Verwahrung  des  Jugendlichen  in  einer  Besserungsanstalt ­
  Gebrauch  gemacht  werden  darf;  die  Zwangserziehung ­
  überall  da  in  Anwendung  bringen  zu  wollen,  wo
nicht  die  verlässlichsten  Garantien  für  eine  ziel-  und  zweckbenwfate
  Gegeben  merbeit,  boa  We,  bteselbe
  auf  eine  Una#  üon  gölten  ottaaube^nen,  bereit  Ber;
wirklichung  jetzt  und  noch  für  eine  gar  nicht  absehbare  Zeit
einfach  unmöglich  werden  müsste.
Gerade  hiedurch  würde  aber  eben  das  Princip  der  nothwendigen ­
  und  wohl  durchführbaren  Zwangserziehung  bedeutend ­
  geschädigt  werden.
Die  Bestimmungen  der  beiden  Gesetze  vom  24.  Mai  1885
in  Verbindung  mit  jenen  des  geltenden  bürgerlichen  Rechtes
und  des  etwa  zu  gewärtigenden  neuen  Strafgesetzes  sind,  so
weit  es  die  Frage'der  Zulässigkeit  der  Anhaltung  der  Jugendlichen ­
  in  Besserungsanstalten  betrifft,  ziemlich  umfassend,  sie
ermöglichen  die  Durchführung  dieser  Maßregel  gegen  jeden
Jugendlichen,  dessen  Verderbtheit  sich  in  auffälliger  JBctļe
bemerkbar  macht;  ein  Bedürfnis  nach  Erweiterung  des  Umfanges ­
  dieser  Bestimmungen  ist  nicht  vorhanden  und  etu
diesfälliqer  Versuch  würde  nur  zur  Folge  haben,  dass  die
ooriwnbenen  ^#101^11^  betreffa  ber  ^^onoaerate^U11G
noch  weit  seltener  ihre  Verwirklichung  erfahren  würden,
als  bisher.
Eine  weitere  und  wohl  die  schwerwiegendste  Einwendung
wird  betreffs  der  Höhe  der  Kosten  für  die  Durchführung  der
nothwendigen  Zwangserziehung  erhoben.
sachte  vorzugehen  und  auch  den  Schein  einer  radicale»  Umwälzung
bestehender  Rechtsanschauungen  nach  Möglichkeit  zu  vermeiden.
Fast  scheint  es  uns,  als  ob  wenigstens  in  Preußen,  woselbst  am
31.  Mär;  1890  sich  10865  Kinder  in  Zwangserziehung  befanden,  davon ­
  aber  mehr  als  die  Hälfte  in  Familien,  4129  in  Privatanstalten
und  nur  921  in  Staats-  und  Communalanstalten  untergebracht  waren,
der  Fall  ebenso  liegen  würde,  als  bei  uns  —  es  fehlt  daselbst  nicht  an
wirklichung  derselben.
        <pb n="93" />
        87

Die  Bedeutung  dieser  Frage  wird  vielfach  überschätzt.
Mit  einem  jährlichen  Gesammtaufwande  von  ca.  6  Millionen
Gulden  bestritt  England  im  Jahre  1891  die  Kosten  der
Zwangserziehung  von  nahezu  30000  Kindern*);  es  ist  wohl

*)  Für  die  im  Jahre  1891  in  den  Reformatory  Schools  unterbrachten ­
  5581  Kindern
betrug  der  Beitrag  der  Eltern  .  5171  £  13  sh  1  d
der  Zuschuss  der  Lokalbehörden  .  22388  „  14  „  7  „
aus  Subscriptionen  und  Legaten  3274  „  0  „  7  „
der  Staatszuschuss  betrug  .  ■  74423  „  14  „  3  „
zusammen  117836  £  7  sh  5  ci
Für  die  in  demselben  Jahre  in  den  Industrial  Schools  unterbrachten ­
  23688  Kinder
zahlten  die  Eltern  16764  £  4  sh  5  d
„  „  Lokalbehörden  .  .  43112  „  5  „  1  „
„  „  Schulgemeinden  .  .  69017  „  8  „  11  „
die  Subscriptionen  ergaben  .  .  34006  „  6  „  7  „
der  Staatszuschuss  betrug  .  .  196404  „  19  „  5  „
zusammen  386351  £  10  sh  6  d
Lenz,  dessen  Tabellen  XXI  und  XXII  (S.  129  und  130)  wir
diese  Daten  entnehmen,  führt  das  Verzeichnis  bei  den  Reformatory
Schools  vom  Jahre  1859,  bei  den  Industrial  Schools  vom  Jahre  1864
bis  zu  dem  Jahre  1891  durch  und  gewährt  uns  dadurch  einen  sehr
dankenswerthen  Einblick  in  die  Kosten  der  Zwangserziehung.
Der  praktische  Sinn  des  englischen  Volkes  bewahrt  sich  in  dieser
sorgsamen  Aufzeichnung  der  Kosten  und  in  der  Vertheilung  derselben
auf  alle  jene  Factoren  die  theils  freiwillig,  theils  in  Erfüllung  einer
gesetzlichen  Pflicht  zur  Zwangserziehung  beizutragen  haben.
Wir  zweifeln  nicht  daran,  dass  cs  auch  in  Österreich  ganz  wohl
möglich  wäre,  ein  Einvernehmen  zwischen  den  verschiedenen  Beitragsverpflichteten ­
  zu  erzielen,  um  die  Kosten  der  Zwangserziehung  in  einer
Weise  bestreiten  zu  können,  welche  die  Lasten  für  den  einzelnen  Verpflichteten ­
  auf  ein  bescheidenes  Maß  zurückführen  würde.
Würde  nur  einmal  der  Versuch  zu  einer  solchen  Vereinigung  mit
dem  Bewusstsein  erfolgen,  dass  jeder  Beitragende  für  seine  Mitwirkung
reichlich  dadurch  entschädigt  wird,  dass  ihm  die  Auslagen  erspart  werden, ­
  die  er  für  das  verwahrloste  und  verbrecherische  Individuum  dereinst ­
  sonst  voraussichtlich  zu  machen  hätte!
In  erster  Linie  hatte  der  Staat  mit  Rücksicht  aus  die  ihm  alleiu
obliegende  Strafrechtspflege  seiner  Pflicht  nachzukommen  und  sich  nach
dem  '  Vorbilde  Englands  zur  Zahlung  eines  Beitrages  bereit  zu  erklären; ­
  würde  dies  geschehen,  so  wäre  nicht  zu  besorgen,  dass  Land,
Bezirk  und  Gemeinde  an  Opferwilligkeit  hinter  dem  Staate  zurückbleiben ­
  würden.
Eine  genaue  Formel  für  die  Hohe  der  verschiedenen  Beiträge  zu
entwerfen,  ist  nicht  unsere  Aufgabe;  die  Entwicklung  der  Verhältnisse  in
den  einzelnen  Königreichen  und  Ländern  macht  ein  Abkommen  mit
        <pb n="94" />
        88

anzunehmen,  dass  man  in  Österreich,  dessen  Bevölkerungszahl ­
  um  fast  7  Millionen  kleiner  ist,  als  jene  Englands,
dessen  Bewohner  weit  bescheidenere  Ansprüche  betreffs  der
Befriedigung  der  nothwendigsten  Lebensbedürfnisse  erheben,
mit  einem  weit  geringeren  Betrage  sein  Auslangen
finden  dürfte.  Indes  selbst  wenn  dies  nicht  der  Fall  sein
sollte,  wenn  die  Errichtung  und  Erhaltung  der  nothwendigen ­
  Zahl  von  Besserungsanstalten  größere  Opfer  von
den  zur  Leistung  berufenen  und  verpflichteten  Factoren
in  Anspruch  nehmen  sollten,  so  vermöchte  selbst  diese  Thatsache ­
  eine  Zögerung  an  die  Lösung  einer  so  wichtigen  Aufgabe ­
  heranzutreten,  nicht  zu  rechtfertigen.
Die  Zahl  der  jugendlichen  Übelthäter  wächst  stetig
und  bedeutend,  ja  es  scheint  fast,  als  ob  die  verbrecherische
Infection  sich  in  unseren  Tagen  gerade  die  Jugendlichen,
allen  anderen  Altersclassen  voran,  zu  ihrem  Objecte  ausersehen ­
  hätte;  wie  vermag  angesichts  einer  solchen  bedrohlichen ­
  socialen  Erscheinung  eine  bloße  Kostenfrage,  wenn  sie
nicht  ins  ungemessene  geht,  ein  ernstes  und  unbesiegbares
Hindernis  für  eine  als  nothwendig  und  zweckmäßig  erkannte
Reform  bilden?
Gibt  es  denn,  so  fragen  wir,  überhaupt  eine
wichtigere  Thätigkeit  als  jene,  die  darauf  hinzielt,
den  verbrecherischen  jugendlichen  Nachwuchs  der  Gesellschaft ­
  zu  bekämpfen?
Wir  wüßten  keine  und  wären  wohl  geneigt,
dieser  socialen  Thätigkeit  gegenüber  die  Lösung
vieler  anderer  Culturaufgaben  für  eine  Zeit  zurückzustellen. ­

Man  spricht  in  unseren  Tagen  so  viel  und  so  lebhaft

jedem  einzelnen  Lande  nothwendig,  wie  ja  kann  auch  die  Kosten  der
Errichtung  und  Erhaltung  solcher  Besserungsanstalten  von  Land  zu
Land  wesentlich  verschiedene  sein  werden.  Der  gemeinsame  Grundsatz ­
  wird  aber  die  weitest  gehende  Ersparniß  bezüglich  der  Einrichtung
und  Erhaltung  solcher  Anstalten  sein  müssen,  um  möglichst  viele  Jugendliche ­
  an  dieser  Zwangserziehung  thcilnehmen  lassen  zu  können  und  um
nicht  andererseits  Verhältnisse  herbeizuführen,  welche  die  Eltern  und
Vormünder  bestimmen  könnten,  ihre  Kinder  und  Pflegebefohlenen  zu
dem  Zwecke  zu  vernachlässigen,  damit  sie  in  derlei  Besserungsanstalten ­
  unterbracht  werden  —  müssen.
        <pb n="95" />
        turn  den  großen  Gefahren  der  Gegenwart  und  von  den  noch
bedeutenderen  der  Zukunft.
Wir  halten  diese  Besorgnisse  zum  Theil  für  übertrieben,
aber  sind  dieselben  gerechtfertigt,  dann  werden  die  Argumente,
welche  Rücksichten  der  Sparsamkeit  gegenüber  der
sofortigen  Inangriffnahme  nothwendiger  Reformen
walten  lassen  wollen,  erst  recht  hinfällig.
Große  und  ernste  Gefahren  werden  doch  nicht  dadurch
gebannt,  dass  man  sich  angesichts  derselben  darauf  beschränkt,
Furcht  und  Angst  zu  empfinden  und  mit  einer  gewissen  Übertreibung ­
  zum  Ausdrucke  zu  bringen?
Vielmehr  hat  werkthätiges  Eingreifen  an  die  Stelle  der
müßigen  Klagen  zu  treten  und  nieder  Opfer  noch  Mühen
dürfen  gescheut  werden,  wenn  es  gilt,  ein  concret  vorhandenes ­
  und  als  solches  anerkanntes  Übel  zu  beseitigen  oder
doch  wesentlich  zu  mindern.
Die  Richtigkeit  des  hier  Gesagten  wird  wohl  kaum
ernstlich  in  Zweifel  gezogen  werden  wollen,  gleichwohl  wäre
es  sanguinisch,  anzunehmen,  die  Erkenntnis  von  der  hohen
Bedeutung  der  der  Besserung  der  verbrecherischen  und  arg
verwahrlosten  Jugend  gewidmeten  Anstalten  könnte  auch
sofort  eine  entschiedene  Änderung  jenes  Systems  zur  Folge
haben,  das  bisher  klare  gesetzliche  Bestimmungen  znm  größern
Theile  —  unausgeführt  ließ.
Es  „erscheint  darum  nothwendig  zu  zeigen,  dass  selbst
gewisse  Änderungen  an  den  bereits  bestehenden  Institutionen
dazu  ausreichen  würden,  um  wenigstens  eine  Besserung
der  vielfach  so  unbefriedigenden  Verhältnisse  herbeizuführen.
Fassen  wir  zunächst  die  beiden  obenerwähnten  Jugendabtheilungen ­
  der  Männerstrafanstalten  von  Prag  und  Marburg ­
  ins  Auge!
Je  vortheilhafter  sich  dieselben  zur  Geltung  bringen,
um  desto  mehr  ist  es  zu  bedauern,  dass  ihre  Wirksamkeit  sich
auf  eine  so  geringe  Anzahl  jugendlicher  Sträflinge  erstreckt*)
und  dass  selbst  innerhalb  dieser  geringen  Zahl  der  Vor-*)

  Von  October  1889  bis  zum  Ende  1892  waren  nur  816  jugendliche ­
  Personen  in  den  beiden  Jugendabtheilungen  Prag  und  Marburg
in  Strafhaft.
        <pb n="96" />
        gang,  der  bei  der  Bestimmung  dieser  Art  des  Vollzuges
beobachtet  wird,  nicht  ganz  rationell  genannt  zu  werden
vermag.
Der  launige  Ausspruch  eines  Freundes  der  Institution,
„dass  es  weit  '  leichter  sei,  einen  reich  dotierten  Stiftungsplatz ­
  als  einen  Platz  in  einer  Jugendabtheilung  zu  erhalten",
erhält  durch  die  geradezu  penible  Art  und  Weise,  mit  der
die  Auswahl  Jener  getroffen  wird,  die  des  Strafvollzuges
in  einer  Jugendabtheilung  für  würdig  erachtet  werden,  seme
volle  Bestätigung.
Nicht  allein,  dass  durch  die  oben  dargelegte  Organisation ­
  der  beiden  Jugendabtheilungen  die  jugendlichen  Sträflinge ­
  ganzer  und  bedeutender  Kronländer  (wie  beispielsweise
Galizien)  zur  Gänze  ausgeschlossen  erscheinen;  es  wird  überdies, ­
  wie  wir  oben  gesehen  haben,  das  Vorleben  des  verurtheilten
  Jugendlichen,  die  Qualität  des  Verbrechens,  um
dessentwillen  die  Verurtheilung  erfolgte,  der  sonstige  sittliche
Zustand  und  die  Charaktereigenschaft  desselben  in  Betracht
gezogen,  bevor  er  der  „Vergünstigung",  seine  Strafe  in  der
Jugendabtheilung  verbüßen  zu  dürfen,  theilhaftig  erklärt  wird.
Dieser  Vorgang  wird  damit  zu  rechtfertigen  gesucht,
dass  man  darauf  verweist,  „ein  einzig  sittlich  verdorbenes
Element  könne  in  kurzer  Zeit  die  mühsam  errungenen  Vortheile ­
  in  der  Besserung  Anderer  vernichten".*)
Ein  solcher  Grund  würde  dort  plausibel  erscheinen,  wo
die  Errichtung  oder  Leitung  einer  Privaterziehungsanstalt
in  Frage  stünde,  er  ruft  aber  Widerspruch  und  Einwendungen
hervor,  wenn  er  zum  leitenden  Grundsätze  für  die  Aufnahme
in  eine  öffentliche  Strafanstalt  erhoben  wird.
Die  Sorge,  dass  durch  die  Aufnahme  Einzelner  eine
Verderbnis  der'  übrigen  herbeigeführt  werden  könnte,  darf
nicht  so  weit  gehen,  um  so  vielen  die  Aufnahme  zu  verweigern, ­
  deren  Besserung  durch  den  Strafvollzug  in  der
Jugendabtheilung  vielleicht  zu  erreichen  war,  wobei  noch
überdies  die  Wichtigkeit  der  Aufgabe  verkannt  wird,  die
darin  liegt,  den  zu  Bessernden  nicht  so  sehr  einem  ver-*)

  M  a  r  c  o  v  i  ch,  Über  das  österreichische  Cefängniswesen,  Allgemeine
österreichische  Ger.-Zeitung  1893  S.  131  und  132.
        <pb n="97" />
        91
derbenden  Einflüsse  zu  entziehen,  als  ihn  demselben  unzugänglich ­
  zu  machen.
Diese  rigorosen  Bestimmungen  betreffs  der  Zulassung
von  Sträflingen  in  die  Jugendabtheilungen  haben  aber  auch
noch  einen  weiteren  Übelstand  im  Gefolge,  dessen  unverweilte
Beseitigung  im  Interesse  eines  rationellen  Strafvollzuges
sehr  wünschenswert  erscheint.
Die  Strenge,  die  man  bezüglich  der  Aufnahme  von
Jugendlichen  in  die  besonderen  Abtheilungen  der  Strafanstalten ­
  von  Prag  und  Marburg  walten  ließ,  führte  dazu,
dass  dieselben,  insbesondere  zu  Beginn  ihrer  Wirksamkeit
mit  Jnquisiten  nicht  ausreichend  belegt  werden  konnten.  Um
diesem  allerdings  etwas  sonderbaren  Übelstande  abzuhelfen,
wurde  mittels  des  oben  citierten  Ministerialerlasses  nom
20.  December  1890  verfügt,  dass  fortan  auch  solche  Verbrecher ­
  in  der  „Jugendabtheilung"  Aufnahme  finden  sollen,
deren  Strafzeit  vor  Erreichung  des  24.  Lebensjahres  (statt
des  früher  normierten  20.)  abläuft.
In  Ausführung  dieser  Bestimmung  finden  nun  aber
wieder  Sträflinge  Aufnahme  in  den  Jugendabtheilungen,
denen  diese  besondere  Art  des  Strafvollzuges  wohl  nicht  zugestanden ­
  werden  sollte.
Junge  Männer,  die  ihrer  militärischen  Dienstzeit  bereits
genügt  hatten,  die  eine  Anzahl  von  unehelichen  und  selbst
ehelichen  Kindern  ihr  Eigen  nennen,  werden  den  „Jugendabtheilnngen"
  überwiesen,  um  daselbst  mit  Knaben,  die  kaum
der  Schulbank  entwachsen  waren  —  einem  und  demselben
Strafvollzüge  unterworfen  zu  werden.
Wie  diese  haben  sie  einen  Theil  des  Tages  in  der
Anstalts-Schule  zu  verbringen,  haben  gemeinsam  mit  ihnen
den  Unterricht  in  einem  Gewerbe  entgegenzunehmen  und  die
ihnen  zugewiesene  Schlafstelle  in  den  Schlafkojen  zu  beziehen,
was  allerdings  nicht  ohne  gewisse  Unzukömmlichkeiten  und
insbesondere  nicht  ohne  Nachtheil  für  den  Erfolg  des  Strafvollzuges ­
  bezüglich  der  jüngeren  Sträflinge  zu  geschehen
vermag.
Üns  scheint  es,  dass  für  Personen  zwischen  20  und  24
und  selbst  für  jene  zwischen  18  und  20  Jahren  kein  Platz
in  solchen  Anstalten  sei.
        <pb n="98" />
        92

Soll  die  „Jugendabtheilung"  in  Wirklichkeit  das  sein,
was  ihr  Name  zum  Ausdrucke  bringt,  so  müsste  sich  der
Strafvollzug  daselbst  auf  Personen  zwischen  dem  14.  und
18.  Lebensjahre  beschränken,  innerhalb  dieser  wäre  aber  die
Auswahl  mit  geringerer  Scrupulosität  vorzunehmen,  als  dies
bisher  der  Fall  war.
Mit  der  Beschränkung  des  besonderen  Strafvollzuges
ails  vier  Jahresclassen  (gegen  die  bisherigen  zehn)  müsste
dann  weiters  eine  Vermehrung  der  Jugendabtheilungen  selbst
verbunden  werden,  weil  es  wohl  nicht  angeht,  auf  die  Dauer
eine  Begünstigung  für  jene  jugendlichen  Verbrecher  zu  statuieren, ­
  die  von  bestimmten  Gerichtshöfen  verurtheilt  wurden ­
  oder  einer  bestimmten  Nationalität  angehören;  von
dieser  Begünstigung  aber  andere  jugendliche  Sträflinge  auszuschließen. ­

Wir  halten  eine  solche  Vermehrung  der  Jugendabtheilungen ­
  für  wohl  durchführbar?)
Zur  Anlegung  einer  solchen  bedarf  es  nicht  gerade  der
Adaptierung  eines  besonderen  Gebäudes;  es  genügen  für
den  Nothfall  auch  einzelne  Flügel,  Stockwerke,  Corridore
um  einen  abgesonderten  Strafvollzug  durchzuführen.
Die  Anlage  einer  „Jugendschule"  und  die  Ertheilung
eines  besonderen  zweckmäßigen  gewerblichen  Unterrichtes
können  in  jeder  Strafanstalt  platzgreifen*)  **)  und  zur  Beseitigung ­
  des  Missverhältnisses  beitragen,  welches  darin  liegt,
dass  nur  ein  Theil  der  Jugendlichem  und  zwar  gewiss  der
kleinere,  eines,  den  besonderen  Verhältnissen  der  Jugend,
angemessenen  Strafvollzuges  theilhaftig  werden  soll.
Schwierigkeiten  ergeben  sich  freilich  rücksichtlich  der
zahlreichen  Fälle  der  Verurteilungen  Jugendlicher  zu  kurzzeitigen ­
  Freiheitsstrafen;  innerhalb  der  letzteren  vermag
das  erziehliche  Moment  der  Strafe  nicht  zur  Wirksamkeit
gelangen  und  die  Gefahr  der  Verderbnis  der  Jugendlichen

*)  Erfahrene  Strashausbeamte  haben  uns  in  unserer  Anschauung
diesfalls  bestärkt,  ja  dieselbe  zum  Theil  selbst  in  uns  hervorgerufen.
**)  Einzelne  Gerichtsvorstände  haben  sich  uns  gegenüber  darauf
berufen,  dass  sie  in  den  ihrer  Aufsicht  und  Oberleitung  unterstehenden
Gefängnissen  derartige  besondere  Abtheilungen  bereits  vor  dein  Jahre
1889  geschaffen  hätten.
        <pb n="99" />
        93

durch  das  Beisammensein  mit  erfahrenen  Verbrechern  ist
keine  geringe.
Ein  sonst  beherzigenswerter  Vorschlag  Chuchuls*)  bei
kurzen  Freiheitsstrafen  Einzelhaft  in  Anwendung  zn
bringen,  und  zwar  Einzelnhaft  ohne  Arbeit,  um  den  Verurtheilten
  durch  die  Langeweile  zu  zwingen,  bei  sich  Einkehr
zu  halten  und  nach  Büchern  sittlichen  und  religiösen  Inhalts
zu  greifen  —  würde  sich  für  die  Jugend  empfehlen,  wenn
nicht  das  geltende  Gesetz  —  §  253  —  die  Anhaltung  in
Einzelhaft  als  eine  Verschärfung  erklären  würde,  von  der
gerade  Jugendlichen  gegenüber  —  wegen  des  Einflusses  auf
das  Gemüth  des  Sträflings  —  nicht  leicht  wohl  Gebrauch
gemacht  werden  kann.
Es  erübrigt  also  nur  die  Zahl  der  Jugendabtheilungen
zu  vermehren  und  die  vorhandenen  einer  größeren  Anzahl
jugendlicher  Sträflinge  zugänglich  zu  machen.
Auch  die  Anhaltung  jugendlicher  Personen  in  Besserungsanstalten ­
  könnte  ohne  besondere  Schwierigkeit  in  einem
größeren  Umfange  zur  Wirksamkeit  gelangen,  wenn  die  erlassenen
  gesetzlichen  Bestimmungen  eine  größere  Beachtung
finden  würden.
Die  bestehenden  Zwangsarbeitsanstalten  für  Erwachsene ­
  haben  im  Gegensatze  zu  den  „Besserungsanstalten" ­
  mit  einem,  wie  wir  glauben,  nicht  unbegründeten ­
  Misstrauen  bezüglich  der  Ersprießlichkeit  ihres  Wirkens
zu  kämpfen.
Ihrer  Errichtung  lag,  wie  wir  a.  a.  St.  dargethan  zu
haben  vermeinen**),  der  Gedanke  zn  Grunde,  „den  Müßiggang ­
  auszurotten  und  den  Arbeitsuchenden  einen  Verdienst
zu  schaffen".  Dieser  patriarchalischen  Intention  konnte  vor
mehr  als  100  Jahren  —  in  diese  Zeit  (1783)  fällt  die
Errichtung  des  ersten  Arbeitshauses  in  Österreich  —  einigermaßen ­
  zu  entsprechen  gestrebt  werden;  die  heutigen  Verhältnisse ­
  und  Anschauungen  lassen  die  Verwirklichung  derartiger ­
  Zwecke  mittels  des  Institutes  der  Zwangsarbeitshäuser ­
  einfach  als  unmöglich  erscheinen.

*)  Chuchul,  Vollzug  kurzzeitiger  Freiheitsstrafen,  Blätter  für
Gefäugniskunde,  B-  26  ©.  121.  ^
**)  Die  Polizeiaufsicht  nach  österreichischem  Rechte  ä.  ICO  ff.
        <pb n="100" />
        94

Niemand  wird  wohl  ernstlich  daran  denken,  Arbeitsunlust ­
  und  Arbeitsnoth  mittels  der  Anhaltung  der  Arbeitsfaulen ­
  und  Erwerbslosen  in  einigen  wenigen  Zwangsarbeilshäusern ­
  bekämpfen  zu  wollen;  der  Zweck  der  Zwangsarbeitsanstalten, ­
  die  an  die  Stelle  der  früheren  Arbeitshäuser
getreten  sind,  ist  ein  wesentlich  anderer  geworden.
Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Anhaltung  in
der  Zwangsarbeitsanstalt  sind  eine  einfache  Reproduction
der  Bestimmungen  des  §  362  des  deutschen  Strafgesetzes  *)
und  wir  haben  es  nunmehr  ganz  im  Sinne  des  hiedurch
recipierten  französischen  Rechtes  mit  einer  bloßen
Nebenstrafe  für  gewisse  geringere  Übertretungen,  als
Bettel,  Landstreicherei,  Ünzucht  re.  zu  thun.
Diese  Übertretungen  werden  hiedurch  für  social-gefährlicher ­
  erklärt,  als  Diebstahl,  Raub,  Erpressung  u.  a'.,  was
gewiss  in  der  Praxis  zu  den  seltsamsten  Jnconvenienzen
führen  muss,  iitbent  die  „correctionelle"  Nachhaft  in  den
letztern  Fällen  ausgeschlossen  ist,  während  sie  beispielsweise
dann  für  zulässig  erklärt  wird,  wenn  jemand  Zeugnisse  über
Unglücksfälle  oder  Armut,  welche  bestimmt  sind,  zum  Betteln
gebraucht  zu  werden,  ausstellt  (§7  des  Gesetzes  vom  24.  Mai
1885  Z.  89  R.-G.-Bl.  in  Verbindung  mit  §  3  des  Gesetzes
born  10.  90M  1873  %r.  108  9WÆÎ.).
Aber  hievon  abgesehen,  fragt  es  sich,  ob  Besserung  und
Arbeitsangewöhnung  durch  die  Anhaltung  in  Zwangsarbeits-Häusern
  in  deren  heutiger  Verfassung  überhaupt  erreicht  zu
werden  vermag?
Die  Antwort  auf  diese  Frage  ist  zumeist  eine  verneinende. ­

Erwachsene  Personen,  die  in  der  Regel  erst  nach  vielfachen ­
  Bestrafungen  in  eine  Zwangsarbeitsallstalt  überstellt

*)  §  362  des  deutschen  Strafgesetzes,  2.  Absatz:  „Bei  der  Verurtheitung
  nach  §  361  Nr.  3—8  (Landstreicherei,  Betteln,  Unzucht  K.)
kann  zugleich  erkannt  werden,  dass  die  verurtheilte  Person  nach  verbüßter ­
  Strafe  der  Landespolizeibehörde  zu  überweisen  sei.  Die  Landespolizeibehörde ­
  erhält  dadurch  die  Befugnis,  die  verurrheilte  Person  bis
zu  zwei  Jahren  in  ein  Arbeitshaus  unterzubringen  oder  zu  gemeinnützigen ­
  Arbeiten  zu  verwenden.
        <pb n="101" />
        »

95

zu  werden  pflegen  *),  aus  der  sie  binnen  zwei  —  längstens
drei  Jahren  ihre  Entlassung  finden  müssen,  können  während
eines  solchen  Zeitraumes  in  den  seltensten  Fällen  gebessert,
werden,  ja  manche  Anzeichen  sprechen  sogar  dafür,  dass  die
Verderbnis  der  Angehaltenen,  eher  zu-  als  abnimmt.
Es  sind  die  Zwangsarbeitsanstalten  in  der  letzten  Zeit
vielfach  der  Schauplatz  von  Widersetzlichkeit,  ja  selbst  von

*)  In  unserer  Abhandlung  „Die  Polizeiaufsicht  nach  österreichischem
Rechte"  S.  96  ff.  haben  wir  nach  einem,  uns  von  der  Direction  der
königlich  böhmischen  Laudeszwangsarbeitsanstalt  zu  Prag  zur  Verfügung
gestellten  statistischen  Ausweise,  zu  constatieren  vermocht,  dass  unter  228
Zwänglingen,  die  zu  Anfang  des  Monats  Juli  1893  daselbst  detiniert
waren,  vorbestraft  waren:

Nunmehr  liegt  uns  ein  Verzeichnis  der  zweiten  (größeren)  königlich ­
  böhmischen  Landeszwangsarbeitsanstalt  in  Pardubic  vor,  welches
die  Annahme,  dass  eine  Besserung  der  an  solche  Anstalten  überstellten
Personen  möglich  wäre,  noch  zweifelhafter  erscheinen  lässt.
Von  543  im  Jahre  1893  in  der  genannten  Anstalt  detinierten
Zwänglingen  waren  vorbestraft:

Durchschnittlich  entfallen  ans  einen  Zwängling  nicht  weniger  als

Hier  vermag  wohl  eine  Besserung  durch  eine  2—3jührige  Anhaltung
in  Zwangsarbeitshause  nicht  erzielt  werden.

48  Zwänglinge  1—10  mal,

69
45
25
17
9
3
5
3
3
1

91-100
sogar  108

21—30
31—40
41—50
51—60
61-70
71-80

142  Zwänglinge  1—10  mal,

130  „  11—20
86  „  21—30
67  „  31—40

12  "  81—90
2  „  91—100
8  „  über  100

28  Vorbestrafungen!
        <pb n="102" />
        96

offenem  Aufruhr  und  anderen  Verbrechen  geworden*)  und
das  Ausbrechen  von  Gefangeneil  und  kühne  Fluchtversuche
sind  jetzt  weit  häufiger,  als  sie  es  je  gewesen.  ^
Nicht  selten  wird  in  derlei  Anstalten  der  Grund  zu
gefährlichen  Vereinigungeir  für  die  spätere  ÜVrübung  von
Diebstahl,  Raub  und  Brandstiftung  gelegt;  und  so  wird
der  einzige  Vortheil,  welcher  der  Anhaltung  llachgerühmt
zu  werden  pflegt,  dass  gefährliche,Individuen  für  eine  kurze
Zeit  an  der  Begehung  einzelner  Ubelthaten  verhindert  werden, ­
  durch  andere  offenkundige  Nachtheile  gewiss  weit  ausgewogen. ­
  ,;ii
Gegenüber  diesen  unbefriedigenden  Résulta,en  der  Anhaltung ­
  '  Erwachsener  in  den  Zwangsarbeitsansicckten  stehen
die  unbestritten  günstigen  Ergebnisse  der  Besserungsanstalten**)
und  drängt  sich  wohl  von  selbst  die  Frage^anf,  ob  es  nicht
weit  zweckmäßiger  wäre,  die  letzteren  all  die  Stelle  der  ersteren
treten  zu  lassen.
In  den  Räumen,  in  welchen  die  Erwachsenen  verwahrt
werden,  würde  bei  geringern  Kosten  eine  bedeutend  größere
Zahl  Jugendlicher  bequem  Aufnahme  fillden  können*)  und  so
könnte  wenigstens  dem  dringendsten  Bedürfnisse  einigermaßen
Rechnung  getrageil  werden.

*)  Nach  dein  oben  citierten  Ausweise  wurden  im  Jahre  1896
wegen'ber  in  ber  Änftalt  begnnßenen  %etbre4en  bem  Straf,
o  er  idi  te  übergeben  28  Zwänglinge.  Aus  der  Anstalt  sind  m  demselben
Jahre  entwichen  18  Zwänglinge  —  allerdings  wurden  dieselben  brs  auf
Einen  wieder  eingebracht.  ,  4  .  ,  ,  ...
Erscheinungen  dieser  Art,  die  trotz  einer  treulichen,  energischen
Leitung  der  Anstalt  nicht  vermieden  werden  konnten,  sprechen  gewiss
nicht  zu  Gunsten  des  Fortbestandes  der  Zwangsarbeitshäuser  in  ihrer
heutigen  Gestaltung.  Dieselben  müssten,  wenn  sie  einen  wirklichen
Vortheil  bringen  sollten,  auf  eine  andere  Basis  gestellt  werden,  als
biâ^cr^  Ļandesbesserungsanstalt  in  Opatovic  bei  Pardubic  in
Böhmen  veransd,lagt  das  Procentverhältnis  der  Gebesserten  ans
mehr  als  60%;  andere  öffentliche  Besserungsanstalten  weisen  auf  noch
günstigere  Resultate  hin;  die  Berichte  der  Privatbesserungsanstalteii,
von  denen  weiter  unten  die  Rede  sein  soll,  geben  Zeugnis  davon,  dass
der  ärgste  Stand  der  sittlichen  Verwahrlosung  bei  rechtzeitig,  d.  h.
im  frühjugendlichen  Alter  eintretender  Erziehung  die  berechtigte  Hoffnung ­
  auf  eine  Besserung  nickst  ausschließt.  Die  Besserungswahrscheinlichkeit
  steigt  und  fällt  mit  dem  Alter,  in  welchem  die  Zwangserziehung
ihr  Werk  beginnt.
        <pb n="103" />
        97

Sollte  dieser  Vorschlag  zu  rabica!  erscheinen  und
wollte  man  trotz  aller  entgegenstehender  Argumente  Zwangsarbeitsanstalten ­
  für  eine  zeitweilige  Freiheitsbeschränkung
der  gefährlichsten  Übelthäter  weiter  fortbestehen  lassen,  so
wäre  doch..wenigstens  der  im  Gesetz  klar  ausgesprochenen
Tendenz  Rechnung  zu  tragen  ititi)  itti  Sinne  derselben  hätte
das  Verhältnis  zwischen  der  Zahl  der  Zwangsarbeitshäuser
und  jenen  ber  Besserungsanstalten  zu  Gunsten  der  letzteren
geändert  zu  werden.
Es  lassen  nämlich  das  Gesetz  vom  10.  Mai  1873,  dann
die  beiden  setze  vom  24.  Mai  1885  unzweifelhaft  erkennen,
dass  es  in,  ihren  Bestimmungen  vornehmlich  auf  die  Anhaltung ­
  dek  ^  Jugendlichen  abgesehen  ist,  und  dass  dieser
gegenüber  die  Anhaltung  der  Erwachsenen  zurückzutreten
habe.  So  soll  bezüglich  der  letzteren  nur  in  einem  einzigen
Falle  (§  7  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1885  Z.  89)  bei  erfolgter ­
  Verurtheilung  wegen  der  Übertretungen  des  Bettels  re.
mit  richterlichem  Erkenntnisse  die  Zulässigkeit  und  Überweisung ­
  an  eine  Zwangsarbeitsanstalt  ansgesprochen  werden
dürfen  und  es  darf  in  diesem  Falle  die'  Anhaltung  nicht
länger  als  3  Jahre  dauern.
Dagegen  kann,  wie  wir  bereits  oben  gezeigt  haben,  die
Zulässigkeit  der  Anhaltung  eines  Jugendlichen  in  einer
Besserungsanstalt  ausgesprochen  werden:
a)  in  allen  Fällen,  in  welchen  sie  gegen  Erwachsene
stattfindet,  ivobei  aber  die  Anhaltung  nicht  auf  eine
Maximaldauer  von  3  Jahren  beschränkt  ist,  sondern
vom  14.  bis  zum  20.  Lebensjahre  —  also  auf  6  Jahre
ausgedehnt  werden  darf;
b)  in  allen  Fällen,  in  welchen  sich  Unmündige  einer  Handlung
  schuldig  machen,  die  nach  den  Bestimmungen  des
Strafgesetzes  nur  wegen  Unmündigkeit  des  Thäters
nicht  als  Verbrechen  zugerechnet,  sondern  als  Übertretung ­
  bestraft  wird;

*)  Die  österreichischen  Zwangsarbeitsanstalten  für  Erwachsene  enthalten ­
  nach  einer  approxinativen  Schützling  einen  Belegraum  für  nahezu ­
  4000  Personen;  in  Besserungsanstalten  umgestaltet,  könnten  sie  zur
Anhaltung  von  8-  bis  10000  Jugendlichen  dienen,  wodurch  mit  Einem
Schlage  dem  dringendsten  Bedürfnisse  Rechnung  getragen  werden  würde.
Zucker,  Behandlung  verbrecherischer  Jugend.  7
        <pb n="104" />
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98
c)  in  allen  Fällen,  in  welchen,  sich  ein  Unmündiger
eines  Vergehens  oder  einer  Übertretung  schuldig  gemacht ­
  gemacht  hat,  tvenn  derselbe  verwahrlost  und
ein  anderes  Mittel  zur  Erzielung  einer  ordentlichen
Erziehung  und  Beaufsichtigung  nicht  ausfindig  zu
(1)  infunderen  Fällen  der  Verwahrlosung  auf  Antrag  der
gesetzlichen  Vertreter  bei  erfolgter  Zustimmung  der
Pflegschaftsbehörde,  und  selbst  gegen  den  Antrag
derselben  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  §§  178
und  217  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches.
Es  ist  somit  klar,'  dass  das  Gesetz  der  Anhaltung  der
Jugendlichen  in  den  Besserungsanstalten  eine  weit  größere
Rolle  einräumt,  als  der  Verweisung  der  Erwachsenen  in  ein
kfivangsarbeitshaus  und  diese  Intention  des  Gesetzes  hätte
bei  Errichtung  und  Erhaltung  dieser  Anstalten  zum  Ausdrucke
  gelangen  sollen.
Es  ist  dies  aber  in  Wirklichkeit  nicht  geschehen,  die
Vorsorge  hat  sich  zumeist  der  Errichtung  der  Zwangsarbeitshäuser ­
  zugewendet  und  man  hat  neben  ihnen  den  Besserungsanstalten ­
  nur  eine  sehr  bescheidene  Rolle  zugewiesen?)
Hier  hätte  somit,  um  dem  Geiste  iiut&amp;gt;  Wortlaute  des
geltenden  Gesetzes  zu  entsprechen,  eine  nachträgliche  Correctur
einzutreten,  indem  die  Zwangsarbeitsanstalten,  soweit  ev
nut  immer  e#emt,  in  umzuwandeln
  wären.  .
Derartige  Umwandlungen  wurden  weder  besondere
Kosten  noch  besondere  Mühen  bereiten  und  von  einem  nachtheiligen ­
  Einflüsse  auf  die  Interessen  der  Strafgerichtspflege
kann  ernstlich  nicht  die  Rede  sein.
An  die  Stelle  jener  Unverbesserlichen,  die  die  Zwangsarbeitsanstalt ­
  nach  zahllosen  Abstrafungen  nicht  mehr  zu
ändern  vermag,  würden  Jugendliche  in  weit  größerer
Zahl  treten  und  würden  durch  eine  angemessene  und
*)  (Seit  ben,  1885  $  eine  weit  größere  3#  M,eutenb%rer
Besserungsanstalten  (s.  oben)  gegenübersteht.
        <pb n="105" />
        99

wirksame  Zwangserziehung  zu  ihrem  eigenen  Heile  und
zum  Nutzen  der  Gesellschaft  auf  bessere  Wege  gebracht
werden.  *)
Endlich  wäre  noch  folgender  Modus  einer  raschen  und
ergiebigen  Vermehrung  der  Fälle  correctioneller  Zwangserziehung ­
  in  ernsthafte  Erwägung  zu  ziehen.
Wie  wir  oben  gesehen  haben,  verdankt  England  die
hohe  Entwicklung  seiner  Reformatory  und  Industrial  Schools
einem  eigenthümlichen,  sehr  practischen  Systeme,  durch  welches
manche  Schwierigkeiten,  die  mit  der  Errichtung  solcher  Anstalten ­
  von  Staatswegen  verbunden  sind,  glücklich  umgangen
werden.
Von  der  richtigen  Grundausfassung  ausgehend,  dass  die
Erziehung  stets  eine  individuelle  sein  müsse,  dass  sie  eine
bis  ins  Einzelne  gehende  Regelung  nicht  verträgt,  dass  sich
daher  der  Staat  aus  einem  solchem  Gebiete  mit  der  Oberaufsicht ­
  bezüglich  der  Einhaltung  gewisser  allgemeiner  Grundsätze ­
  zu  begnügen  habe,  vermeidet  es  der  englische  Staat,
derlei  Anstalten  selbst  zu  errichten,  und  begnügt  sich  damit,
die  von  Privaten,  Gesellschaften,  Vereinen,  Gemeinden  re.
gegründeten  Privatanstalten  für  die  Aufnahme  derjenigen,
gegen  welche  die  Zwangserziehung  ausgesprochen  wurde,  zu
„approbieren".
Durch  Ausstellung  eines  Certificats  wird  derlei  Anstalten ­
  das  Recht  ertheilt,  zur  Zwangserziehung  bestimmte
jugendliche  Personen  gegen  Zahlung  eines  Entgeldes  —  an
dessen  Leistung  sich  der  Staat  in  hervorragendem  Maße  betheiligt**) ­
  —  aufzunehmen.
Die  betreffende  Anstalt  wird  hiedurch  zu  einer  „Certified" ­
  Reformatory  oder  Industrial  School.  Dieses  System

*)  Auch  in  dieser  Frage  geht  die  Markgrafschaft  Mähren  allen
übrigen  Kronländern  mit  anerkennenswerther,  zielbewusster  Energie
voran.  Über  Antrag  des  Landesausschusses  hat  der  Landtag  mit  Beschluss ­
  vom  19.  Jänner  1894  sich  dafür  entschieden,  die  Zwangsarbeitsanstalt ­
  zu  Neutitschein  zur  Gänze  in  eine  Besserungsanstalt  zu
umwandeln.
**)  An  dem  int  Jahre  1891  erforderlichen  Gesammtaufwande  für
die  Reformatory  Schools  pr.  £  117.836,  betheiligte  sich  der  Staat  mit
einem  Zuschüsse  von  £  74.423,  also  über  60%.  Zn  dem  Gesammterfordernisse
  für  die  Industrial  Schools  pr.  £  386.351  trügt  der  Staat
in  demselben!  Jahre  bei  £  196.404,  also  über  50%.

7*
        <pb n="106" />
        hat,  wie  bereits  erwähnt,  in  England  die  trefflichsten  Früchte
getragen;  mehr  als  200  Schulen  sind  in  dieser  Weise  entstanden, ­
  die  im  Jahre  1891  au  30000  Zöglinge  zählten.
Dabei  wahrt  der  Staat  seinen  legitimen  Einfluss  durch
Ernennung  eines  „Inspector  of  Reformatory  and  Industrial
Schools“,'  welchem  die  Pflicht  obliegt,  alle  derartige  Erziehungsanstalten ­
  mindestens  einmal  jährlich  zu  besuchen,
über  das  Resultat  seiner  Erhebungen  zu  berichten  und
etwaige  Reformvorschläge  zu  erstatten.
Ein  solches  System  schützt,  wie  Lenz  richtig  bemerkt,*)
die  Institution  der  Zwangserziehung  vor  schablonenhafter
centralisierender  Verwaltung  und  hält  das  philantropische
Interesse  des  Einzelnen  zu  Gunsten  der  Allgemeinheit  wach.
Nun  erklärt  das  österreichische  Gesetz  vom  24.  Mai  1885
&amp;amp;  90  hi  §14:
„Jugendliche  Corrigenden  können  mit  Genehmigung ­
  der  Staatsverwaltung  auch  in  Privatbesserungsanstalten ­
  für  jugendliche  Personen  abgegeben ­
  werden."
Diese  Bestimmung  erscheint  uns  vollkommen  dazu  geeignet ­
  zu  sein,  ein  Analogon  des  englischen  Certificatsystems
auf  österreichischen.Boden  zu  verpflanzen.
Es  gibt  in  Österreich  Privatanstalten  bezüglich  deren
die  rigoroseste  Staatsverwaltung  unbedenklich  die  im  §14
des  citierten  Gesetzes  erwähnte  Genehmigung  sofort  ertheilen
könnte**)  und  wir  wissen  auf  die  Frage,  warum  diese  Bestimmung ­
  bisher  nicht  zur  Wirksamkeit  gebracht  wurde,  absolut ­
  keine  Antwort  zu  geben.

*)  Lenz  a.  st.  O.  S.  58  ff.  ,
**)  Wir  beschranken  uns  hier  aus  die  Namhaftmachung  der  un
Königreiche  Böhmen  vorhandenen,  von  Communen  und  Bezirken  errichteten ­
  und  unterhaltenen  beiden  Privatbesserungsanstalten,  weil  nicht
nur  deren  Berichte,  Statuten  uns  vorliegen,  sondern  weil  wir  durch
wiederholte  Besuche,  eingehende  Besprechungen  mit  den  Leitern  und
Gönnern  der  betreffenden  Anstalten  uns  ein  verlässliches  Urtheil  über
deren  Leistungs-  und  Entwicklungsfähigkeit  zu  bilden  vermochten.  —
Die  von  Vereinen  erhaltenen  Anstalten  lassen  wir  an  dieser  Stelle
außer  Betracht,  weil  dieselben  entweder  nicht  auf  die  Jugend  allein  beschränkt ­
  sind,  oder  aber  sich  als  bloße  Unterstntzungsanstalten  darstellen.
Die  erste  Privatbesserungsanstalt  wurde  durch  den  Beschluss  der
Gemeindevertretung  der  k.  Hauptstadt  Prag  vom  14.  October  1882  ins
        <pb n="107" />
        101

Würde  sich  die  Staatsverwaltung  entschließen,  jene  Bestimmung ­
  des  Gesetzes  in  Ausführung  zu  bringen,  so  würden
sich  wohl  Private,  Vereine,  insbesondere  aber  Communen
weit  leichter  zur  Errichtung  und  Erhaltung  solcher  Besserungsanstalten ­
  bereit  finden  lassen,  als  bisher,  da  sie  der
Sorgen,  die  nöthige  Zahl  von  Zöglingen  zu  finden,  wohl
überhoben  wären.

Leben  gerufen  und  am  1.  September  1883  in  dem  der  Prager  Stadtgemeinde ­
  gehörigen  Schlosse  zu  Lieben  bei  Prag  eröffnet;  sie  wird  von
der  Gemeinde  erhalten  und  bezieht  vom  Lande  eine  Subvention  von
5000  Gulden.
Aufnahme  finden  in  der  Anstalt  verwahrloste  Knaben,  bei
welchen  die  Hoffnung  auf  eine  Besserung  durch  häusliche  Zucht  bereits
ausgeschlossen  werden  muss.  Zu  Ende  des  Jahres  1892  betrug  der
Stand  der  Zöglinge  52.  Durch  eine  mit  dem  Öffentlichkeitsrechte  ausgestattete ­
  Volksschule  der  Anstalt  und  vier  Werkstätten  (Schneider,
Schuhmacher,  Tischler  und  Bürstenverfertiger)  wird  für  den  Schul-  und
gewerblichen  Unterricht  der  Zöglinge  gesorgt,  von  welchen  16  im  schulpflichtigen ­
  Alter  bis  zu  14  Jahren  und  36  im  Alter  zwischen  14  und
18  Jahren  standen.  Der  gesammte  Aufwand  betrug  im  Jahre  1892
15826  Gulden,  zu  welchen  das  Land,  wie  bereits  erwähnt,  einen  Beitrag ­
  von  5000  Gulden,  die  Stadtgemeinde  Prag  einen  solchen  von
6858  Gulden  leistet;  einen  Beitrag  von  2063  Gulden  leisteten  die  Angehörigen ­
  einzelner  in  der  Anstalt  unterbrachter  Zöglinge.
Eine  zweite  Privatbesserungsanstalt  ist  die  vom  Bezirke  Kön.
Weinberge  im  Jahre  1887  errichtete  Bezirkserziehungsanstalt;
sie  ist  statutarisch  zur  Aufnahme  von  Kindern  zwischen  dem  6.  und
14.  Jahre  bestimmt,  welche
a)  eine  strafgesetzlich  verpönte  Handlung  begangen  haben,
b)  betteln  oder  vagieren,
c)  wegen  der  Gefahr  der  durch  sie  zu  befürchtenden  Verderbnis
aus  der  Schule  verwiesen  wurden.
Der  Begriff  der  „argen"  Verwahrlosung  erscheint  in  diesen  statutarischen ­
  Ausnahmebestimmungen  außer  allen  Zweifel  gestellt.
Die  Zahl  der  im  Jahre  1892  Unterbrachten  betrug  20,  von  denen
die  Mehrzahl  dem  Bezirke,  die  geringere  Zahl  aus  dem  anderweitigen
Gebiete  des  Königreiches  Böhmen  der  Anstalt  übergeben  wurde.
Die  Anstalt  ist  in  einer  vom  Bezirke  käuflich  übernommenen  Villa
sammt  Garten  unterbracht  und  hat  eine  mit  dem  Öffentlichkeitsrechte
ausgestattete  Volksschule;  in  der  freien  Zeit  finden  die  Knaben  im
Garten  Beschäftigung.  Der  Gesammtaufwand  für  das  Jahr  1893  betrug ­
  ca.  9000  Gulden.  Zur  Deckung  derselben  trägt  das  Land  einen
Betrag  von  3000  Gulden  bei;  der  Bezirk  verwendete  auf  die  Erhaltung
6000  Gulden  und  wenn  die  Amortisierung  des  Kapitals  in  Abzug  gebracht ­
  wird  nur  ca.  4000  Gulden.
        <pb n="108" />
        102

Die  financielle  Frage  würde  keine  Schwierigkeiten  darbieten. ­

Nach  den  bestehenden  Gesetzen  sind  Land,  Bezirk  und
Gemeinde  verpflichtet,  für  die  verwahrloste  Jugend  Sorge
zu  tragen;  tritt  auch  der  Staat,  wie  es  unzweifelhaft  seine
Pflicht  ist,  mit  einer  Beitragsleistung  zu  dem  Vollzüge  der
hier  unverkennbar  vorliegenden  Nebenstrafe  —  den  übrigen
Verpflichteten  (wozu  insbesondere  auch  die  Eltern  zählen)
bei,  so  würde  der  Erhaltungsbetrag,  insofern  er  nicht  durch
Stiftungen  oder  durch  das  eigene  Einkommen  des  Verwahrlosten ­
  gedeckt  wäre,  wohl  mit  Leichtigkeit  aufgebracht  werden.
Kömmt  doch  hiebei  rücksichtlich  der  Verpflichtung  des
Staates  einen  Beitrag  zur  Erhaltung  des  an  eine  Zwangsanstalt ­
  Verwiesenen  zu  leisten  —  noch  das  materielle  Interesse ­
  desselben  an  der  Strafrechtspflege  zu  erwägen.
Der  Beitrag  zur  Errichtung  solcher  Besserungsanstalten,
der  durch  die  Bestimmung  des  §  2  des  Gesetzes  vom  24.  Mai
1885  Z.  90  R.-G.-Bl.  dem  Staate  bereits  auferlegt  erscheint
und  der  Beitrag  zu  den  Erhaltungskosten  der  gegen  den
Einzelnen  verfügten  Zwangserziehung,  würden  mehr  als
reichlich  durch  jene  Ersparnisse  ausgewogen  werden,  die  dem
Staate  durch  die  verringerten  Kosten  des  Strafvollzuges  in
Kurzem  erwachsen  würden.
Zeigt  das  Vorgehen  Englands  auf  diesem  Gebiete,  dass
die  Vermehrung  der  Delicie  der  Jugendlichen  durch  die  Errichtung ­
  von  Besserungsanstalten  am  wirksamsten  bekämpft
und  die  Vermehrung  der  letzteren  durch  das  s.  g.  Certisicatsystem,
  am  sichersteil  gefordert  werden  kann,  warum  sollten
wir  zögern,  das  letztgenannte  System  auch  in  Österreich
einzuführen  und  hier  heimisch  zu  machen,  zumal  eine  bereits ­
  zu  Recht  bestehende  Bestimmung  auf  dieses  System
bereits  mit,  aller  Deutlichkeit  verweist.
Ein  Übel  aufkommen  und  unaufhaltsam  wachsen
zu  sehen,  ist  eine  betrübende  Erscheinung,  aber  noch
weit  schwerer  fällt  es,  dem  Gedanken  Raum  geben
zu  müssen,  dass  es  ein  verlässliches,  erprobtes
Mittel  zur  Bekämpfung  dieses  Übels  gibt  und  dass
gleichwohl  von  diesem  Mittel  zum.  Theile  ans  bloßer
Indolenz  kein  entsprechender  Gebrauch  gemacht  werden ­
  will.
        <pb n="109" />
        Wenn  wir  mit  Lebhaftigkeit  für  eine  sofortige  entsprechende ­
  Vermehrung  der  Straf-  und  Besserungsanstalten
für  jugendliche  Personen  eintreten,  so  geschieht  dies  insbesondere ­
  darum,  weil  loir  glauben,  dass  in  Österreich  auch
sonst  die  Bedingungen  für  eine  erfolgreiche  Entwicklung  der
Zwangserziehung  nicht  gerade  ungünstig  sind.
Eine  gewisse  angeborene  Weichheit  des  Gemüthes  der
verschiedenen  österreichischen  Völker  theilt  sich  naturgemäß
insbesondere  der  Jugend  derselben  mit  und  schwächt  die
Resistenzkraft  derselben  gegenüber  äußeren  Einflüssen  —  zu
Ungunsten  dieser  Jugend,  insofern  sie  dieselbe  einer  verderblichen ­
  Einflussnahme  zugänglicher  macht.
Dagegen  tritt  aber  auch  jene  Verstocktheit  und  Härte,
die  sich  eigenwillig  jeder  Einwirkung  verschließt  ititi)  dazu
anreizt,  der  Autorität  den  Gehorsam  zu  versagen,  unter  der
österreichischen  Jugend  sporadischer  aus,  als  bei  der  Jugend
anderer  Länder.
Ein  solcher  Volkscharakter,  in  welchem  Leichtsinn  uitb
Güte  gemengt  erscheinen,  sichert  einer  zielbewussten  Erziehung
bedeutendere  Erfolge,  er  stellt  aber  an  die  Thätigkeit  und
Hingebung  der  mit  der  Erziehung  betrauten  Organe  größere
Ansprüche,  weil  sich  dieselben  auf  eine  bloß  förmliche  bureaukratische
  Wirksamkeit  durchaus  nicht  beschränken  dürfen.
Die  charakteristische  Lebhaftigkeit  der  österreichischen
Jugend  erheischt  eine  stete,  unausgesetzte  Beaufsichtigung  und
sorgsame  Überwachung  der  leitenden  Organe;  wird  aber  dieselbe ­
  der  Jugend  zutheil,  so  gestaltet  sich  die  Aussicht  auf
die  Erzielung  eines  wirklichen,  nachhaltigen  Erfolges  der
Regel  nach  nicht  ungünstig.
Wir  haben  durch  wiederholte  längere  Besuche  in  den
bestehenden  Jngendabtheilnngen,  Bessernngs-  und  Erziehungsanstalten ­
  bei  gaitz  unbefangener  Prüfung  der  Verhältnisse
die  volle  Überzeugung  gewonnen,  dass  die  meisten  dieser
Anstalten  die  ihnen  gestellten  Aufgaben  in  höchst  befriedigender ­
  Weise  lösen.
Bezüglich  der  Jugendabtheilungen  steht  uns  das  Votum
eines  unbefangenen  cvmpetenten  Beurtheilers  criminalistischer
Verhältnisse  zur  Seite*),  bezüglich  der  einzelnen  öffentlichen
und  Privatbessernngsanstalten,  berufen  wir  uns  auf  den
höchst  erfreulichen  Eindruck,  den  die  Thätigkeit  in  jenen  An-
        <pb n="110" />
        104

stalten  auf  jedermann  machen  muss,  den  eine  menschliche
Theilnahme  und  ein  fachliches  Interesse  dazu  bestimmt,  dieselben ­
  aufzusuchen  unb  eingehend  in  Augenschein  zu  nehmen.
Wir  sahen  zunächst  die  Leiter  dieser  Anstalten  zumeist
von  einem  geradezu  selbstlosen  Streben  beherrscht,  ihrer  so
schwierigen  Pflicht  nach  allen  Richtungen  hin  vollkommen
gerecht  zu  werden.
Wir  bemerkten,  dass  sie  von  der  Wichtigkeit  der  ihnen
gestellten  Aufgabe  einen  hohen  Begriff  hatten,  gleichwohl
aber  es  vermieden,  hieraus  einen  Anlass  für  die  Förderung
irgend  welchen  persönlichen  Strebens  abzuleiten.
So  sahen  wir  sie  alle  ihre  geistigen  und  physischen
Kräfte  der  Pflege  jener  Jugendlichen  widmen,  die  ihnen  für
längere  oder  kürzere  Zeit  anvertraut  waren,  und  wir  waren
vielfach  erstaunt  liber  das  Maß  mtb  die  Beschaffenheit  der
Pflichten,  die  sie  sich  selbst  auferlegten,  ohne  für  die  gewissenhafte ­
  Erfüllung  derselben  auf  irgend  welche  besondere  Anerkennung ­
  rechnen  zu  dürfen  —  oder  auch  rechnen  zu  wollen.*)  **)
Aber  mehr  noch  als  das!
Es  war  für  uns  von  hohem  Interesse  51t  konstatieren,
dass  das  eifrige  und  selbstlose  Vorgehen  der  Leiter  und
Lehrer  dieser  Anstalten  bei  allen  jenen  Nachahmung  fand,
denen  ein  Theil  der  Obsorge  für  die  Jugend  mit  übertragen ­
  war.
Wir  sahen,  dass  in  den  Jugendabtheilungen  und  öffentlichen ­
  Besserungsanstalten,  Gefangenwärter,  Werkmeister  und
Diener  dem  schwierigen  Berufe  mit  einer  gewissen  Hingebung
und  Liebe  nachgingen,  dass  sie  sich  von  der  ihnen  gestellten
Aufgabe  an  der  Besserung  der  jugendlichen  Personen
mitwirken  zu  sollen,  offenbar  angezogen  fühlten,  und  trotz
vielfach  kärglicher  Entlohnung  bei  demselben  auszuharren
bestrebt  waren.

*)  Fetisch,  Bericht  über  die  Berathung  der  dritten  Landesversammlung ­
  der  Int.  Crim.  Vereinigung  in  Liszt's  Zeitschrift  XIII.  B.
5.  Heft  S.  777.
**)  Ein  Beispiel  möge  für  viele  andere  gelten.  —  Bei  dem  Besuche ­
  der  Besserungsanstalt  des  Bezirkes  W.,  in  der  vielfach  Knaben
verwahrt  wurden,  deren  frühere  gänzliche  Verwahrlosung  constatiert
erschien,  war  dem  Vers.  die  tadellose  Reinheit  sämmtlicher  Bettwäsche
aufgefallen.  Auf  die  Frage  an  den  Leiter  der  Anstalt,  wie  bei  diesen
        <pb n="111" />
        105

Diesem  Verhalten  gegenüber  lassen  es  aber  auch  die
Jugendlichen  ihrer  großen  Mehrzahl  nach  nicht  an  einem
willigen  Entgegenkommen  fehlen,  und  so  gestaltet  sich  die
Zwangserziehung  auch  ihrer  äußeren  Erscheinung  nach  zu
einem  harmonischen  Ganzen,  das  zu  den  besten  Hoffnungen
bezüglich  der  weiteren  Entwicklung  derselben  berechtigt.
Die  vor  uns  liegenden,  seit  vielen  Jahren  publicierten
Berichte  über  die  Thätigkeit  einzelner  Anstalten,  liefern  den
Beweis,  dass  die  österreichische  Lehrerschaft  die  schwierige
Aufgabe,  eine  Zwangserziehung  in  größeren  Anstalten  zu
leiten,  mit  Erfolg  zu  lösen  versteht.
Wir  finden  in  jenen  Berichten  fortlaufende  und  eingehende, ­
  alle  Einzelheiten  des  Lebens  erschöpfende  Berichte
über  jeden  einzelnen  jugendlichen  Corrigenden,  nicht  etwa
bloß  von  dem  Zeitpunkte  des  Beginnes  der  Verwahrung
in  der  Anstalt  bis  zu  jenem  der  Entlassung  aus  derselben
—  sondern  lange  über  letzteren  Zeitpunkt  hinaus;  da  die
Beziehungen  zwischen  Anstalt  und  Pflegling,  worauf  das
Hauptgewicht  zu  legen  ist,  durch  den  Austritt  aus  derselben
der  Regel  nach  nicht  aufgehoben  werden.
In  dieser  Weise  lernt  man  ein  Menschenleben  kennen,
das  frühzeitig  von  der  Bahn  des  Rechtes  abgelenkt  wurde,
und  prüft  den  Erfolg  der  auf  die  Besserung  und  Aufrichtung ­
  desselben  verwendeten  Mittel.
Überzeugend  betreffs  der  Richtigkeit  und  Ersprießlichkeit
dieser  letzteren  wirkt  insbesondere  die  Feststellung  aller  jener
Fälle,  in  welchen  die  Zöglinge  der  betreffenden  Anstalten
dieselbe,  als  ihr  neues  Heim  betrachten,  dieses  Heim  auch
zu  gewissen  Zeiten  wieder  aufsuchen  und  sich  daselbst  in  wichtigen ­
  Angelegenheiten  Rath  und  wohl  auch  Beistand  holen.
Kindern,  die  üble  und  nicht  unbedenkliche  Gewohnheit  des  Bettnässens
bekämpft  werde,  meinte  der  Gefragte:  es  gäbe  da  nur  ein  verlässliches
Mittel:  die  mit  der  üblen  Angewöhnung  behafteten  Knaben  und  zwar
jeden  zu  einem  besonderen  Zeitpunkte  in  ihrer  Nachtruhe  aus  dem
Schlafe  zu  rütteln  und  ihn  anzuweisen,  sein  Bedürfnis  zu  befriedigen.
Dieser  Aufgabe,  erklärte  der  Anstaltsleiter  gleichmüthig,  unterziehe  er
sich  selbst,  weil  sie  zu  wichtig  sei,  um  untergeordueten  Organen,  wie
Dienstboten,  Wächtern  re.  übertragen  werden  zu  können."  Wir  bekennen,
dass  uns  diese  selbstlose  sehr  mühevolle  Pflichterfüllung  in  geringfügig
erscheinenden,  ja  selbst  als  niedrig  geltenden  Dienstleistungen  der  rückhaltlosesten ­
  Anerkennung  würdig  erscheint.
        <pb n="112" />
        106

Wiederholte  Beobachtungen  lassen  dieses,  über  die
Dauer  des  zwangsweisen  Aufenthaltes  hinausreichende
freiwillige  und  natürliche  Schutzverhältnis,  das  von
dem  wohlthätigsten  Einflüsse  für  das  ganze  Leben  des
einstigen  Corrigenden  ist,  ganz  erklärlich  erscheinen.
Fehlthaten  der  Jugend  sind  in  den  bei  weitem  zahlreichsten ­
  Fällen  lediglich  das  Product  ungünstiger  Familienverhältnisse, ­
  schlechter  Beispiele  und  vernachlässigter  oder  gar
beabsichtigter  schlechter  Erziehung.
Wird  der  Jugendliche  rechtzeitig  den  erwähnten  Einflüssen ­
  entzogen  und  die  Gelegenheit  zu  günstigen  Eindrücken
in  neuer  Umgebung  und  unter  steter  sorgsamer  Beobachtung
geschaffen,  so  entwickelt  sich  ein  gewisses  Gefühl  der  Anhänglichkeit ­
  an  die  Besserungsanstalt,  die  dann  in  die  Lage
kömmt,  auch  über  die  Dauer  der  zwangsweisen  Verwahrung
hinaus  ihren  wohlthätigen  Einfluss  auf  den  Geretteten
auszuüben  und  hiemit  wird  die  natürlichste  und  zugleich
festeste  Grundlage  zu  jenem  Schntzverhältnisse  gelegt,  das
nach  den  Grundsätzen  einer  rationellen  Strafrechtspflege  fast
als  das  einzige  Mittel  gegen  die  Gefahr  des  Rückfalles  angesehen ­
  werden  darf.
So  wirken  die  wenigen  Besserungsanstalten,  die  Österreich ­
  zur  Stunde  besitzt  nach  jeder  Richtung  hin  mit  großem,
sehr  anerkennenswertem  Erfolge,  nur  dass  derselbe  in  den  der
Zahl  nach  begrenzten  Fällen  hervortretend,  keinen  wesentlichen ­
  Einfluss  auf  die  Gesammtheit  der  socialen  Erscheinungen ­
  auszuüben  vermag.
Die  Criminalität  der  Jugendlichen  und  die  damit  in
Verbindung  stehende  stets  wachsende  sociale  Gefahr  der  Verschlimmerung ­
  der  Criminalität  im  allgemeinen  kann  nur
durch  die  Vermehrung  der  Jugendgefängnisse  und
Besserungsanstalten  mit  Erfolg  bekämpft  werden;  möge
darum  die  dies  falls  erhobene  Anforderung  rasch  und  unverkürzt ­
  ihre  baldige  Erfüllung  finden!
Diesem  Verlangen  zum  Wohle  der  Gesellschaft
zu  entsprechen  ist  es  zwar  noch  nicht  zu  spät,  aber
doch  gewiss  hoch  an  der  Zeit!!
        <pb n="113" />
        Nachtrag?)

Auch  in  Russland  (europäisches  Russland  außer  Polen)
steigt  die  Zahl  der  oerurtheilten  Minderjährigen  von  Jahr
zu  Jahr.
Personen  zwischen  dem  14.  und  21.  Jahre  wurden  vernrtheilt:


Von  den  Bezirksgerichten  (cours  d’assise):
3m  1873  2087  hinter,  179  BBcibcr,
248

1874  3114
1875  3418
1876  3387
1877  3507
1878  3416
1879  3980
1880  3843
1881  4442
1882  3993
1883  2454
1884  2919
3885  3249
1886  3355
1887  3622
1888  3663

275
263
313
338
385
387
424
390
278
375
497
536
674
705

*)  Die  statistischen  Daten  über  die  Criminalität  der  Jugendlichen
in  ben  einzelnen  europäischen  Ländern  verdanken  wir  zum  Theile  der
persönlichen  Gefälligkeit  einzelner  befreundeter  Criminalisten,  Statistiker  rc.,
für  die  wir  an  dieser  Stelle  unseren  aufrichtigsten  Dank  sagen;  die
Daten  über  die  Criminalität  der  Jugendlichen  in  Russland  sind  uns
erst  nach  Vollendung  des  Druckes  zugekommen,  daher  wir  dieselben
nachtragsweise  mit  der  Bemerkung  veröffentlichen,  dass  sie  das  Bild
der  fast  allgemein  eingetretenen  Verschlimmerung  der  Verhältnisse  der
Jugend  in  anschaulicher  Weise  ergänzen.
        <pb n="114" />
        Suchdruckerei  Julius  Alinkhardt,  Leipzig.

108

Von  den  Amtsgerichten  (juges  de  paix):

Im  Jahre  1873
„  „  1874
„  „  1875
.  „  1876
„  „  1877
„  „  1878
„  1870
„  „  1880
„  „  1881
„  „  1882
„  „  1883
„  „  1884
,,  „  1885
„  „  1886
„  „  1887
«  1888

4505  Männer,  557
4669  „  538
3822  ,,  502
4015  „  534
4413  „  635
5085  *  705

5599
6439
6748
6848
8339
8180
7995
8621
9324
9073

700
804
884
844
1056
1071
989
1122
1336
1247

Weiber,

Es  hat  also  —  in  einem  16  jährigen  Zeitraume  —  bezüglich ­
  der  von  den  Amtsgerichten  verurtheilten  minderjährigen ­
  Personen  eine  Verdoppelung,  bezüglich  der  von
den  Bezirksgerichten  verurtheilten  minderjährigen  Personen ­
  männlichen  Geschlechts  eine  Zunahme  voll  7:&amp;gt;"/o  poto
gefunden,  während  sich  die  Zahl  der  von  den  letzteren  Gerichten ­
  verurtheilten  jllgendlichen  Personen  werblrchen  Geschlechtes ­
  sogar  um  das  Vierfache  vermehrt  hat.
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