223 § 6. In jedem einzelnen Falle fungirt ein Experte. § 7. Tie Parteien dürfen der Expertise nicht beiwohnen, dagegen sind dem Experten die detaillirten lind motivirten Abzugsrechnnngen und Cartons, eventuell auch die Muster, an die Hand zu geben. § 8. Die Expertise ist für die Parteien unentgeltlich. Die Zentralkassa iibernimmt die Honorirung und sonstigen Kosten der Expertise. In Füllen muthwillrger Veranlassung derselben hat der Experte den Fehlbaren dem Zentralkvmite zur Be- strafung einzuleiten und stellt einen bezüglichen Bnßenantrag. § 9. Bon dem Entscheide der Experten kann an das Fachgericht für Stichwaarenverkehr reknrirt werden, bei dessen Präsidenten der Rekurs von Demjenigen einzureichen ist, welcher den Entscheid des Experten nicht anerkennen will. § 10. Die Rekurseingabe muß binnen 10 Tagen nach Erhalt des Expertenbefundes gemacht werden, ansonst letzterer in Rechtskraft tritt. Auch hier gelten die Bestimmungen von § 5 al. 2 über die Verantwortlichkeit des ersten Waarenübernehmers gegen- tiber seinem Arbeitnehmer. §11. Bei den in § 1 al. 4, § 5 und § 10 erwähnten Fristen fallen Sonntage und gesetzlich anerkannte Festtage nicht in Berechnung. § 12. Retonrwaare ist innert der für Reklamationen aller Art vorgeschriebenen Zeit faktisch zu retonrniren, sofern nicht der Arbeitnehmer sich ausdrücklich mit dem Verbleiben der zlir Verfügung gestellten Waare beim Arbeitgeber ein', er standen erklärt hat, oder dieselbe in Ausübung des gesetz lichen Retentionsrechtes zur Deckung eines Guthabens zurück behalten wird. Abgezogene Fehlstreifen sind innert Jahresfrist zu retonr niren, eventuell, lvenn nicht mehr vorhanden, zu vergüten. § 13. Gebleichte Waare (einzelne Fehlstreifen ausge nommen) muß nicht retour genommen werden.