274 b) in einer freien praktischen Thätigkeit als Sticker; die Dauer dieser letztem und der Lehrzeit muß zu sammen mindestens ein Jahr und darf höchstens IV2 Jahre betragen; c) jeder Lehrling hat sich bei Antritt der Lehre beim Zentral- aktnariat anzumelden unter Angabe des Zeitpunktes des Beginnes der Lehrzeit lind des Namens und der Adresse des Lehrmeisters. Er erhält dagegen eine für die Dauer der Lehre gültige Ausweiskarte und ein Arbeitsbüchlein. B. Diplomirnng. Zum Ausweis der bestandenen Lehrzeit und erlangten Fachtüchtigkeit ertheilt der Verband Diplome. Es werden zwei Kategorien von Diplomen unterschieden: a) Normalsticker-Diplome für solche Sticker, welche boit An forderungen genügen müssen, welche an einen gewöhn lichen exakten Arbeiter gestellt werden können; b) Feinsticker-Diplome für Sticker, die sich über besondere Fertigkeiten answeisen. Die Bedingungen zur Erlangung der Diplome sind: 1. Normal-Diplome. a) Die Absolvirnng der Lehre nach Maßgabe von A. a—c; b) die Bestehung einer Prüfung nach Maßgabe der nach folgenden Bestimmungen. 2. F ü r Fei n st icke v- Dipl 0 m e. a) Der Besitz eines Normalsticker-Diplomes; l») eine mindestens ein Jahr umfassende praktische Thätig keit als Sticker »ach Erlverbnng des Norinalsticker- Diplvms; c) die Bestehung einer Prüfung nach Maßgabe der »ach- solgenden Bestimnulngen.