'X-o 275 C. Prüfungen. Für die Durchführung der in Obigem aufgestellten Vor schriften, sowie für die Abnahme der Prüfungen bestellt das Zentralkonnte eine besondere Prüfungskommission. Diese Kom mission stellt die speziellen Vorschriften für die Prüfungen der Aspiranten ans das Normalsticker- und das Feinsticker- Diplom auf. Sie setzt die beziiglichen praktischen Aufgaben fest. Die Prüfungeil bestehen für beide Diplom - Kategorien ans einem mündlichen Theil (Fragestellung über die Vor- gänge beim Sticken, Material und Maschinenbehandlnng) und ans einem praktischen Theil (Ausführung bestimmter vorgeschriebener Arbeiten). Die inündliche Prüfung wird von einem besonders hiefür ernannten Spezialexperten im Wohnorte des Aspiranten unter Zuzug von Mitgliedern der betreffenden Sektionskomnüssion vorgenommen. Die Ausführung der Prüfnilgsausgaben tvird von dem Experten iibcrwacht. Der Experte erstattet über seinen Befund schriftlichen Bericht an die Prüfungskommission und seildct ihr die von dem Aspiranten unter seiner Aufsicht erstellten Stickereien ein. Die Kommission prüft die Ausweise des Aspiranten und fällt an Hand des obigen Befundes nild der Priifnng der Arbeiten den Entscheid über Ertheilnng oder Verweigerung des Diplomes. Sie ertheilt für hervorragende Leistungen Prämien. Nach Inkrafttreten dieses Regulativs ist es den Mit gliedern des Verbandes verboten, Sticker als Arbeiter an zustellen oder als Pächter ihrer Maschinen anzunehmen, die nicht im Besitze eines Diplomes oder der im Folgenden er wähnten Ausweiskarte, resp. Stickerkarte sind. Ebenso wenig ist es den Verbandsmitgliedern gestattet, an Einzelsticker, die nicht im Besitze des Diplomes oder der Stickerkarte sind, Arbeit auszugeben.