<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Georg</forname>
            <surname>Baumberger</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>833814885</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>Zu bemerken ist. das; ein wesentliches Verdienst an der glatten 
Annahme des Fabriksticker-Minimallohnes der Kausmannschaft 
zukam, indem sie dessen Annahme zur Bedingung der An 
nahme einer intensiveren Klassifikation ihrerseits machte. 
Früher oder später wird auch die Frage der Angliederung 
der Fabriksticker bezw. des Fabrikstickerverbandes an den 
großen Verband, welche neuerdings von kompetentester Seite 
postulirt wird, wieder auftauchen und dann der Lösung ent- 
gegengeführt werden. Eine Angliederung ist in verschiedenen 
Formen denkbar, z. B. in der Weise, das; der große Verband 
das Obligatorium des Beitritts der Fabriksticker zu ihrem 
eigenen Verbände prvtegirte, demselben eine Vertretung in 
der Zentralleitnng und an den Delcgirtenversammlnngen ge 
währte, ihn dagegen verpflichtete, die Verbandsbeschlüsse als 
auch für ihn verbindlich zu betrachten. Solches wird um so 
leichter zu erreichen sein, je mehr der Fabrikstickerverband sich 
bestrebt, auch in Zukunft verständig und besonnen vorzugehen. 
Extravaganzen zu vermeiden und die Interessen der Gesammt- 
indnstrie als Leitmotiv seiner Handlungen beizubehalten. 
$ 
* * 
Zum Bemerkenswerthen, was das Jahr 1890 in Ver- 
bandsnenernngen schuf, gehört ein Beschluß, welcher in die 
Kategorie der qualitativen Prodnktionsregelnng gehört. Die 
Delegirtenversammlung vom 1. August erließ Vorschriften 
über die zulässigen Stichweiten, bezw. ein Maximum für die 
selben. Alif Initiative der kaufmännischen Versammlung vom 
29. Oktober wurden die damals erlassenen Vorschriften von 
der Delegirtenversammlung des 14. November den praktischen 
Bedürfnissen noch mehr angepaßt. Dieser Beschluß wird der 
eigentliche Hemmschuh jener Qualitätenschinderei sein, welche 
auf Täuschung der Konsumenten abzielt und eine Industrie 
in Verruf bringen kann, und so die qualitative Produktion von 
einem gefährlichen Unkraut befreien. So ivenig er äußerlich 
zu besagen scheint, so inhaltreich ist er. Die Versammlung</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
