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        <title>Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse</title>
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            <forname>Georg</forname>
            <surname>Baumberger</surname>
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            <idno>833814885</idno>
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      <div>Immerhin ist ber im Verbände gebliebene Theil verpflichtet, 
seinem resp. Scktionsvorstande unter Angabe der Nummern 
anzuzeigen, wie viele Sticketen beim ausgeschlossenen Mitgliede 
noch rückständig sind. 
§ 4. Für jede mit Belegen versehene Anzeige betreffend 
Verletzung der Vorschriften über den Verbandsverkehr, ans 
welche hin eine Strafsentenz gegründet tverden kann, tvird 
aus der Zentralkasse eine Prämie von mindestens Fr. 10. - 
ausgesetzt. 
tz 5. Uebertretungen dieser Vorschriften unterliegen den 
Strafbestimmungen von § 10 der Zentralstatnten. 
Titel III. 
Forschriften Über die Arbeitszeit. 
§ 1. Die Festsetzung der Dauer des Arbeitstages und 
die Verlegung der Arbeitsstunden ist ausschließlich Sache des 
Zentralkvmites; dieselbe tvird für das Verbandsgebiet einheit 
lich geordnet. Die Arbeitszeit beträgt bis auf Weiteres täglich 
11 Stunden. 
§ 2. Jede Sektionskommission hat den Mitgliedern be 
kannt zu machen, nach welcher Uhr (Eisenbahn-, Kirchen- oder 
Postnhr) die Arbeitszeit einzuhalten sei und kontrolirt werde. 
§ 3. In ganz weitverzweigten Sektionen kann mit Be 
willigung des Zentralkvmites für die eine Ortschaft die Post-, 
für die andere die Kirchennhr k. oder umgekehrt als maß 
gebend erklärt werden. Die Grenzen des Geltungsgebietes 
der resp. Uhren sind genau zu bezeichnen. 
§ 4. In der elfstündigen Arbeitszeit sind inbegriffen: 
a) die Pausen für zweites Frühstück und Vesperbrod; 
b) das Reinigen der Maschinen und der Sticklokale (Fuß 
böden, Decken, Wände, Seifentröge re.).</div>
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