<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Georg</forname>
            <surname>Baumberger</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>833814885</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>— 233 — 
§ 2. Die Arrondirung von Sektionen hat unter der 
Leitung des Zentralaktuars zu geschehen und haben die daran 
betheiligten Sektionsvorstande diesem von der Ausführung 
derselben auf dem Rapportwege Kenntniß zu geben. 
§ 3. Diejenigen Firmen, welche auswärts Maschinen 
besitzen, sind da als Mitglieder einzutragen, wo sie angesessen 
sind, dagegen haben sie in den Sektionen, wo sich ihre 
Maschinen befinden, den gleichen Beitrag an die Kontrol- 
kosten zu bezahlen, wie die Mitglieder dieser Sektionen. 
§ 4. Der Eintritt in den Verband ist in der Sektion 
anzumelden, wo der Betreffende wohnt. Er erfolgt durch 
Unterzeichnung des Unterschriftenbogens beim Sektionsvor 
stand und unter Entrichtung des Eintrittsgeldes nebst übrigen 
statutarischen Beiträgen. Der Austritt unterliegt den Bestim- 
mungen von § 5 der Zentralstatnten. 
B. Die Kelüionsleitnng, Funktionen und Wahlen. 
§ 5. Jede Sektion hat folgende Wahlen zu treffen: 
a) die Sektionskommission; 
b) die Kontrolkommission; 
c) die Rechnnngskvmmission; 
d) die Delegirten tut die Generalversammlung, nach § 16 
der Zentralstatuten. 
Die Sektionsversammlung hat jeweilen darüber zu ent 
scheiden, ob sie die Wahlen in offener oder geheimer Abstim 
mung vornehnren wolle. 
§ 6. Jedes Mitglied ist pflichtig, die Wahl in eine 
Kommission oder als Delegirter für eine Amtsdauer anzu 
nehmen. 
§ 7. Die Sektionskommission hat ans mindestens drei 
Mitgliedern zu bestehen. Der Präsident wird von der Sektions- 
Versammlung gewählt; die Wahl des Vizepräsidenten, Aktuars 
und Kassiers kann der Kommission übertragen werden.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
