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        <title>Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse</title>
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            <forname>Georg</forname>
            <surname>Baumberger</surname>
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        EIGENTUM 
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INSTITUTS 
FÜR 
WELTWIRTSCHAFT 
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BIBLIOTHEK 
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        beë 
der 
Hst schwer; und des Vorarlbergs 
und 
von 
Heovg ķ^ņmbeŗgeŗ, 
Redaktor der „Ostschweiz". 
St. Gauen. 
Verlag von F. H asselbr 1 nk. 
1891. 
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Bibliothek 
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        Worwort. 
Es ist vielleicht ein gelvagtes Unternehmen, die Geschichte 
-einer volkswirthschaftlich-sozialen Jnstitntivn zn schreiben, nach 
dein dieselbe erst eine Lebensdauer von sechs Jahren hinter sich 
hat. Den Muth, das Unternehmen zu wagen, gaben dem Ver 
fasser neben freundlichen Ermnthignngen von dritter Seite zwei 
Umstände. Einmal mag es für die Interessenten und Mitglieder 
des Verbandes nicht ohne praktischen Werth sein, die Geschichte 
des letztcrn im Zusammenhange zu besitzen. Man tvird sich da 
durch wieder eher der Verhältnisse bewußt, welche zur Schöpfung 
dieser oder jener Institution im Verbände führten, die, als vom 
Ganzen losgerissenes Einzelnes betrachtet, von manchen als 
überflüssig oder als lästige Rcglementirerei mag empfunden 
werden. Ferner dürfte ein geschichtlicher Rückblick auf die Ge- 
sammtentwicklung des Stickereiverbandes das Bewußtsein der 
fortdauernden Nothwendigkeit und des nngeschwächten Segens 
desselben auf's Nene stärken. Ans der andern Seite wurde der 
Gründung und Entwicklung desselben von den weitesten Kreisen 
des In- und Auslandes ein so allgemeines Interesse entgegen 
gebracht, daß auch ihnen dessen zusammenhängende Geschichte 
nicht ganz unwillkommen sein dürfte. Dieses Interesse ist ein 
sehr natürliches in allen jenen Kreisen, welche sich sowohl 
theoretisch als praktisch mit den unsere Zeit bewegende!: wirth- 
schaftlich-sozialpolitischen Fragen beschäftigen, denn es gibt 
wohl keine zweite Berufsgenossenschaft der heutigen Industrie-
        <pb n="8" />
        4 
welt, welche, eigenartiger in ihrem Gefüge, so energisch und 
radikal die wichtigsten Postulate in Bezug auf Bernfsorgani- 
satiou, Lohnregelung und Regelung der quantitativen und 
qualitativen Produktion der Verwirklichung entgegenznsühren 
bemüht ist, wie diejenige, deren Geschichte Gegenstand der vor 
liegenden Abhandlung ist. Es lassen sich hier vielleicht zum 
ersten Mal eine Anzahl Forderungen doktrinärer Wirthschafts- 
und Sozialpolitik im Verhältniß zu ihren praktischen Wirkungen 
und zu ihrer Ausführbarkeit und Durchführbarkeit prüfen. Ge 
rade nach dieser Richtung bietet die Verbandsgeschichte werthvolle 
positive Resultate. Hier gewährt sie — wenn sie sich auch liber 
eine verhältnißmüßig kurze Zeit erstreckt — Fertiges und Er 
probtes und dürfte deshalb gerechtfertiget sein. Beim gegen 
wärtigen intensiven Konkurrenzkämpfe der Weltindustrien ent 
scheidet eine verhältnismäßig sehr kurze Zeit über die Lebens- 
fähigkeit allgemein beruflicher Institutionen in denselben. Ent 
weder sie erliegen dem ersten Ansturm von Konknrrenzfaktoren; 
halten sie ihnen aber Stand, haben sie auch Zeugniß von ihrer 
Daseinsberechtigung und Lebenskraft abgelegt. Die kurze Spanne 
Zeit — mitten ans der Gegemvart herausgegriffen — welche 
diese Arbeit umfaßt, legte dem Verfasser die Verpflichtung ans, 
das persönliche Moment auszumerzen, wenn er auch gerne der 
Männer, welche um die Gründung lind Weiterentwicklung des 
Verbandes hervorragende Verdienste sich erwarben, nament 
lich tiberall Erwähnung gethan hätte, wo sie mit den Ereig 
nissen im engsten Zusammenhange stehen. Die Nennung 
des einen Namens könnte aber leicht als Zurücksetzung des 
anderen, das Lob des einen fast nnwillktirlich als ungerechten 
Tadel des zweiten gedeutet werden, so daß die beabsichtigte
        <pb n="9" />
        % 
— 5 — 
Auslassung gerechtfertigt erscheint. Der Verfasser weiß zudem, 
daß es deu leitenden Personen im Verbände bei ihrer auf 
opfernden und segensvollen Thätigkeit nur um die Sache und 
nicht um öffentliche Anerkennung zu thun war und ist. 
Einzelne Schwierigkeiten, welche die vorliegende Arbeit bot, 
mögen die Entschuldigung für deren Mängel sein, zugleich auch 
der Umstand, daß in der Häckselarbeit täglicher Journalisterei 
die geistige Selbstdisziplin für eine größere Arbeit zu Gunsten 
der von diesem Berufe bedingten literarischen Spruugfertigkeit 
.auf verschiedenen Gebieten zum Theil abhanden kommt. 
St. Gallen, Anfangs Februar 1891. 
Der Verfasser. 
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ÏÏii
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        I
        <pb n="11" />
        Geschichte 
des 
Zeiittàrbllià der Ktickelki-Inlnißrik 
der 
Hñschweiz und des Worartöergs.
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        I. 
Einleitendes nnd Wervandsgründung. 
Zum Verständniß der zu behandelnden Fragen für Die 
jenigen, welche mit den Verhältnissen der Stickerei weniger 
vertrant sind, dürfte eine kurze einleitende Auseinandersetzung 
angezeigt sein über die verschiedenen Produktionsstände in der 
Stickerei, sowie einige Bemerkungen über die letztere überhaupt. 
Die Maschinenstickerei, aus einer appenzellisch-st. gallischen Hans- 
nnd Handindnstrie herausgewachsen, lourde nach und nach zu 
einer vstschlveizerischen lind vvrarlbergischeil Hanptindnstrie nnd 
zu einer der bedeutendsten Exportindlistrien der Schweiz, deren 
Produktionswerth in den letzten Jahren zwischen 90—100 
Millionen Franken jährlich betrug und deren Absatz so ziem 
lich den ganzen zivilisirten Erdkreis umspannte. Die jähr- 
lichen Exportzifferil cher Absatz in der Schweiz ist darin selbst 
verständlich nicht inbegriffen) betrngell: 
1885: 84 Millionen Franken, 1888: 82 Millionen Franken, 
1880:84 „ ' ,, 1889:81 
1887:83 „ ,, 1890:900a „ 
Die Bedentlmg dieser Summe wird erst verständlich, wenn man Allgemeines, 
bedenkt, daß wohl bei keiner andern schlveizerischen Industrie 
die Strohindllstrie allsgenommen — beim fertigen Pro 
dukte der Arbeitslohn im Verhältniß zum Rohprodukte in 
gleichem Maße überwiegt. Mail lvird behaupten können, daß 
in der jährlichen Prodnktionssniiune der Stickerei die Roh 
stoffe, Gebranchsmaterialien, Maschinen- nild Oiebändezinse 
höchstens zirka 30—35 °/ 0 betragen nnd daß der Rest Arbeits 
lohn re. ist, an dem neben der Hanptindnstrie ' freilich auch 
»
        <pb n="14" />
        10 
zahlreiche »ülfsindnstrien betheiliget sind. Zu erwähnen ist 
sodami, daß in dieser Industrie ein schöner Prozentsatz des 
ostschweizerischen und vorarlbergischen Nationalvermögens an 
gelegt ist. Mit der Nennung eines Betrages von 150 Millionen 
Franken an Liegenschafts- und Maschincnwcrthen der Gesammt- 
industrie wird man kanm zu hoch greifen. Einschließlich der 
sämmtlichen Hülfsindnstricn dürfte die Stickerei zirka 70,000 
Personen mehr oder weniger ausschließlich beschäftigen, itnb 
sie kann demgemäß als Erwerbsquelle einer Bevölkerlmg von 
rund 150,000 Seelen betrachtet werden. Ein Hanptvorzug 
derselben besteht darin, daß sie, inklusive der ^nlssindnstrien, 
für ein unendlich verschiedenartiges Arbeitermaterial Verwen 
dung besitzt, für physisch imb intellektuell wenig bevorzugte 
Individuen, wie für solche, welche hierin zu den bevorzugtesten 
gehören. 
Arbeitgeber Ter eigentliche Arbeitgeber in der Stickerei ist der Kauf- 
Arbeitnehmer mann oder Exporteur: der Arbeitnehmer oder Lohnarbeiter 
dagegen ist der Einzelsticker nnd Fabrikant. Der Kanfmann 
gibt den beiden letztem seine Aufträge nach bestimmten, von 
ihm erstellten Mustern nnd zu festen Lohnansätzen in Arbeit; 
er liefert ihnen auch gleichzeitig meistens den nothwendigen 
Rohstoff. Einzelsticker nnd sogenannter Fabrikant unterscheiden 
sich nur darin, daß der erstere blos eine oder hie nnd da zwei 
ihm gehörige Maschinen besitzt, während der letztere eine größere 
Anzahl derselben hält nnd durch Arbeiter, sogenannte Fabrik 
sticker, betreiben läßt. Zn diesen eigentlichen Arbeitnehmern 
gesellen sich als dritte Grappe die sogenannten Fergger. Es 
sind dies eine Art Arbeitsvermittler zwischen den Kaufleuten 
einerseits nnd den Einzelstickern nnd kleineren Fabrikanten 
anderseits. Den Lanflenten würde ein direkter Verkehr mit 
dem einzelnen Sticker zu zeitraubend sein; ein solcher würde 
zugleich unvermeidliche Inkonvenienzen für eine rasche Unter- 
bringnng nnd Ausführung größerer Aufträge besitzen. Ander 
seits würde der direkte Verkehr auch für den Sticker ziemliche
        <pb n="15" />
        11 
Mehrspesen zeitigen, so daß beiden gedient ist, im Fergger einen 
Waarenübernehmer auf Provision zu besitzen. Dieser besorgt 
die Vertheilung der Arbeit unter die Sticker seiner Gegend, 
sowie die Ablieferung der fertigen Arbeit und ist dem Arbeit 
geber haftbar. 
Nachfolgende Statistik über den Maschinenbestand im 
gesummten Verbandsgebiete, ausgenommen am 31. Dezember 
1885, zeigt das Stärkeverhältniß zwischen Einzelstickern und 
Fabrikanten einerseits, wie zwischen Einzelmaschinen und zwi- 
schen Maschinen, iv elche in Fabriken in Betrieb sind, ander 
seits, zugleich auch die örtliche Ausdehnung der Stickerei in 
den einzelnen Verbandsgebieten:") 
Maschinen in Fabriken 
Kt. St. Gallen 
„ Appenzell. 
„ Thurgau . 
„ Zürich. . 
„ Glarus 
„ Granbünden 
Andere Kantone 
Vorarlberg . 
Bayern. . . 
Württemberg . 
Besitzer 
049 
206 
263 
62 
9 
7 
5 
60 
Maschinen 
5,665 
1,644 
1,758 
437 
62 
113 
54 
260 
Ginzelinaschinen 
Besitzer Maschinen 
Total 
Besitzer Maschinen 
1 23 
1,262 10,016 
4,639 
884 
1,461 
268 
47 
8 
14 
2,069 
34 
5,464 
1,020 
1,864 
353 
5L 
9 
17 
2,302 
41 
9.424 11,127 
5,288 
1,090 
1,724 
330 
56 
15 
19 
2,129 
34 
1 
10,686 
11,129 
2,664 
3,622 
790 
119 
122 
71 
2,562 
41 
23 
21,143 
cke Anfänge der Bewegung zur Griindnng eines Stickerei 
verbandes liegen in der zweiten Hälfte des Jahres 1884. Die 
Lage der Stickerei-Industrie war damals eine betrübende und 
bedrohliche nach allen Seiten. Wohl hatte die letztere neben guten 
Jahren auch schon friiher äußerst kritische Momente durchzu 
machen : diesmal schien sich aber mit der Krisis eine völlige 
*) Eine detail!irte Arbeiterstatistik, aufgenoinincir ans Initiative und 
nach Schema des Kaufmännischeil Direktoriums St. Gallen vorn Zentral 
aktuariate des Verbandes pro September 1890, findet sich als Tabelle 
am Schlüsse. 
Maschinen- 
Statistik. 
Stickereikrisis 
von 1884.
        <pb n="16" />
        Desorganisation und Jnunoralität in der Produktion bleibend 
einnisten zu wollen. In Folge vorausgegangener guter Jahre 
in dieser Industrie, in Folge wenig befriedigender Jahre in 
unserer kleinbäuerlichen Landwirthschaft und wegen der ge 
drückten Lage in anderen Industrien hatten sich fortwährend 
zahlreiche nene Elemente der Stickerei zugewandt, wodurch 
deren Produktionskräfte eine Stärke erreichten, welche selbst in 
flotten Geschäftszeiten kaum verwerthet werden konnte, ge 
schweige denn in flauen. Dieser ungesunde Ueberschusz an 
Produzenten trieb die Stickerei schon an sich so recht eigent 
lich in das Fahrwasser einer beständigen lleberproduktion. Da 
diese neuen Elemente als Abgestoßene der Urproduktion und 
anderer Industrien begreiflicherweise nur eine quantitative Ver 
stärkung der Produktionskraft und in den seltensten Fällen 
auch eine qualitative im Gefolge hatten, so zeitigten sie mit der 
Gefahr beständiger lleberproduktion die nicht viel kleinere eines 
qualitativen Niederganges der Industrie. 
Die ökvnontzsche Depression, die seit Ende 1883 ans den 
hauptsächlichsten europäischen und außereuropäischen Absatz 
gebieten der Stickerei herrschte, trug in Verbindung mit der 
Herrschaft schntzzöllnerischer Prinzipien in der kontinentalen Han 
delspolitik wesentlich zum iibcrmäßigen sich Geltendmachen dieser 
ungesunden Keime bei. Die Nachfrage der auswärtigen Kon 
sumation stand schon seit Mitte 1883 in keinem Verhältnisse 
mehr zum Angebot und zur Produktion. Die Löhne sanken 
auf eine nie gekannte Tiefe. Diese hinwieder ermnthigte die 
Spekulation zu allen Ausschweifungen. Gestützt ans die tiefe 
Lohnbasis überwucherte ein waghalsiges Konsignationsgeschäft, 
welches wieder redlich dazu mithalf, Lohn und Produktion 
auf der abschüssigen Bahn in beschlennigtem Tempo abwärts 
zìi schieben. Jede Auktion ans den großen Weltmärkten ge 
staltete sich zum Markstein eines neuen Schrittes in absteigender 
Linie. Die Löhne, welche schon tin März 1884 auf 32 Cts. 
per 100 Stiche für 4 / 4 und auf 26 Cts. für c / 4 gesunken
        <pb n="17" />
        13 
umreit, gingen im Mai / Inni bis ans 28 Cts. für 4 /4 und 
24 Cts. für G U zurück. 
Bald genug stellten sich auch die unausweichlichen Be 
gleiter einer wilden Spekulation ei», die Korruption ans allen 
(Gebieten. Zahlreiche Arbeitnehmer suchten bei den steten Preis 
rückgängen sich durch gewissenlose Abzüge schadlos zu halten; 
die gegenseitige Konkurrenz griff zu Mittel», die sich außer 
den Grenzen des Erlaubten bewegten; der Produzent seiner 
seits Hunderte darauf los im Bewußtsein, daß der Spekulation 
die Qualität Nebensache war; die Gebote der Geschäftsmoral 
schienen bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer gänzlich außer Kurs 
zu sein und Alles einer völligen Anarchie entgegen z» eilen. 
Für das legitime kaufmännische Geschäft waren die Zustände 
ebenso ungesund geworden, wie für die Arbeitnehmer. Cin 
eigentlicher Auktions- und Konsignationsschwindel stellte jede 
Kalkulation auf den Kopf; man fühlte auch dort mit jedem 
Tage den Boden mehr wanken unter den Füßen. Das Ge 
fühl wurde immer allgemeiner, daß es so nicht mehr weiter 
gehen könne, wenn es nicht zu einem Krache kommen sollte, 
der bei der Bedeutung dieser Industrie zur Landeskatastrophe 
genwrden wäre. 
Der Ruf nach Abhülfe der Mißstäude ertönte zuerst aus 
dem Lager der Stickfabrikauten. Sie hatten am schwersten zu 
leiden. In Folge von Mehrspesen im Betriebe ohnehin theurer 
arbeitend als der sogenannte Einzelsticker, befanden sie sich ihm 
gegenüber noch im Nachtheile, nur beschränkt prodnziren zu 
können, weil sie sich unter dem staatlichen Fabrikgesetze mit 
der Normalarbeitszeit von 11 Stunden und dem Verbot der 
Kinderarbeit befanden, während der Einzelsticker so lauge 
arbeiten konnte und arbeitete, als ihm beliebte, und zur Mit- 
hülfe seine Familienglieder ohne Ausnahme verwenden konnte. 
Es gehörte damals, trotzdem man schon mitten in einer Periode 
andauernder schärfster Ueberproduktion sich befand, gar nicht 
zu den Ausnahmen, daß Einzelsticker täglich 15—18 Stunden 
9
        <pb n="18" />
        arbeiteten und zum Fädeln Binder verwendeten, welche noch 
nicht einmal 1&lt;&gt; ^zahre alt waren, um die Lohneinbnße durch 
Mehrproduktion tvettznschlagen. Der Fabrikant war dadurch 
konkurrenzunfähig gelvorden und stand vor dem Ruin: um- 
^uiibiT, bnf) et im ^^0^01-01:1,,,b ber [¡et) mit G„bc ^1- 
^^1000111,0 Mir eine %enifg,Cņimii)ntiûn ftmib. 
* 
* * 
Diese Bewegung nahm ihren Anfang in der Presse. Die 
%&amp;%'9#fWnbc iiitb llebelftmibe uuirboii iu'inci)!' übn- ,001,1001- 
5emegm,ß. ^.otíoil ^1100%!, ebenso i^O i#* 1^1)110, 
ilidi- falsch, tuie cd in solchen Fällen nicht zu vermeiden ist. 
Blau erging sich in gegenseitigen Anklagen: die Fabrikanten 
0C0C, bie bille 00001, bio 3010001-, fio (lifo 0000,, 
bio Kaufleute, von welcher Seite auch wieder Klagen über die 
Arbeitnehmer ertönten. Immerhin zog sich schon damals durch 
die meisten dieser Aeußerungen der eine Gedanke, daß nur 
eme korporative Organisation in der Stickerei Abhülfe schaffen 
könne. Wie diese Organisation zu gestalten sei, darüber war 
man im Anfang noch ziemlich im Unklaren. Tie Meinung 
überwog, daß sie ausschließlich aus den Arbeitnehmern zìi 
bestehen habe mit einer mehr oder weniger ausgesprochen 
feindlichen Spitze gegen die Arbeitgeber. Es lag ja so nahe 
^ bie ^l^boit0obo^ für Med ^ „mc#, wd gmil 
der Presse. ebenso gut die schuld von Arbeitnehmern war und 
zugleich und in der.Hauptsache die Schuld von Verhältnissen, 
denen gegenüber der Einzelne ohnmächtig war, gleichviel, ob 
er zu dieser oder jener Berufskategorie gehörte. Man las denn 
mici) 0e,ui0, gurnet einer Dr0m,ifntioii foi „bor mii'0 
0O0OII die Blutsauger", d. h. gegen die Arbeitgeber, und was 
ähnliche Schlagworte mehr sind, an denen die letzte Hälfte 
bi\&gt; 19. Jahrhunderts so reich ist. Bis zu einem gewissen 
Grade wäre es begreiflich gewesen, wenn man den Ausgangs 
punkt jener schweren Krisis im Klassenkampse gesucht hätte 
nach Nächstliegenden alten und bekannten Rezepten. Glücklicher-
        <pb n="19" />
        — 15 
weise cļciO es aber unter den Arbeitnehmern zahlreiche be 
sonnene und klardenkende Elemente, welche einsahen, daß solche 
Wege die denkbar verfehltesten sein würden und daß ein Klassen 
kampf das Schicksal der Stickerei endgültig besiegeln müßte. 
Man konnte schon damals nicht im Zweifel sein über das 
letztere. Es fehlte darum nicht an Stimmen, welche die Be- 
fürchtuug äußerten, die ganze Beweglmg werde aus einen so 
genannten sozialistischen Schwindel hinauslaufen und im 
besten Falle ein frühes Ende finden, nachdem er seinen Trägern 
und den andern neuen Schaden zum alten zugefügt hätte. 
Immerhin tauchten hin und wieder durchdachte Drgauisatiou§- 
vorschläge auf, welche die gesummten Jnteressentengrnppen um- 
faßten lind Maßnahmen zur Beseitigung der Ueberprodnktion 
durch Regelung der Arbeitszeit nnb die Einführung eines 
Lohnminimnms befürworteten. 
Bon Seite angesehener Arbeitnehmer im St. Gallischen 
Bezirke Werdenberg wurden dann erste dllrchgreifende Schritte 
gethan, die Sache vom Boden im Ganzeil ziemlich unfrucht 
barer Zeitungs-Erörternngen, welche eher eine mehrere epaW 
tlllig als Einigung in den Ideen iiiid Gemüthern erregten, 
alls de» Bvden rnhiger Berathmig mid frischer Lhat zn ver 
pflanzen. Am 9. Dezember 1884 erschien im dortigen Bezirks 
blatte ein Aufruf an die Stickmaschinenbesitzer zu einer Ber- 
fanunluno ans ben 14. Wen donata im Dorfe Oiania. 
Die charakteristischen Stellen dieses Aufrnfes lauten: 
„Besprechung über Erzielring besserer Lohn- nnb Arbeits- 
Verhältnisse. " 
„Die Situation ist derart, daß der Arbeiter kaum mehr 
existir'en sann. Trotzdem schön gearbeitete Waare noch immer 
## nnb m^'n (??) finbet, nnrb bein 9trbeiter je 
länger je mehr der Ļohn geschmälert mid abgezwackt. E^ isl 
sehr Zeit, daß die Arbeiter resp. Maschineubesitzer die iilißtiche 
Sage erkennen nnb zur Abwehr des droheiiden Uebels geeignete 
Schritte ergreifen." 
,
        <pb n="20" />
        16 
Die Verhandlungen dieser Versammlung entsprachen so 
ziemlich dem Tenor der Einladung, man kam nicht recht über 
Klagen und Anklagen hinaus, trotzdem das Zirkular indirekt 
bereits ans die Regelung der Arbeitszeit und ein Lohnminimnm 
als die zu erstrebenden Ziele hinwies. Der Werth jener Ver 
sammlung bestand aber int Beschlusse konsequenter Weiter 
verfolgung der Angelegenheit. 
Wohl hatten schon vor dieser Gamser Versammlung ver 
einzelte Versammlungen lokaler Natur stattgefunden: sie jedoch 
gab den eigentlichen Anstoß zur Abhaltung zahlreicher ähn 
licher in rascher Reihenfolge, die zwar sämmtliche auch lvieder 
nur auf mehr oder weniger verschwommene Gefiihlsäußerungen 
sii'- die Nothwendigkeit einer Berufsorganisation und engere 
Fühlung hinausliefen. Immerhin zeitigten sie eine erste größere 
Vertrauensmäunerversammlnng, welche am 28. Dezember 1884 
iil Buchs stattfand. An ihr lourde die Nothwendigkeit eines 
Verbandes allseitig anerkannt: aber die meisten Redner stellten 
sich auch diesmal lvieder einen solchen als Kampforganisation 
gegen die Arbeitgeber vor und wollten ihm als Devise die 
Worte geben: „Mehr Lohn und weniger Abzüge". Dieser 
Standpunkt lourde hier zum ersten Male mit überzeugenden 
Gründen bekämpft und die Versammlung nahm schließlich 
folgende Resollitionen an. welche die Lage nach keiner Rich- 
tliilg präjndizirten und einer fernern Thätigkeit einen freien 
Spielraum ließen: 
ŅU^lluttg a) Die heutige Versammlung wählt ein Initiativ - Konnte 
Komues"- von 7 Mitgliedern. 
l&gt;) Dieses Komite erhält Auftrag lind Vollmacht, die nöthigen 
Schritte zu thun, um mit den Interessenten anderer 
Gegenden, Kantone oder Staaten eine Einigung mis 
Gründung des Verbandes zii erzielen. 
Die Kommission wurde bestellt, und damit war den sich 
iilehrenden Rufen nach Einigung ein erster, fester Mittelpunkt 
gegeben.
        <pb n="21" />
        17 
ài 4. Januar 1885 erließ dieselbe folgenden Aufruf: 
„Aufruf an sämmtliche Maschinenbesitzer der Ostschweiz 
und des Vorarlbergs! 
Eine am 28. Dezember 1884 in Buchs abgehaltene Ver- 
sammlung hat uns den Auftrag ertheilt, mit den Interessenten 
der andern Landestheile in Verbindung zu treten. 
Unserem Mandate nachkommend, laden wir Euch, werthe 
Leidensgenossen, ein, mit möglichster Beförderung allerorts 
Versammlungen abzuhalten, die Lage der Stickerei zu be 
sprechen, Delegirte zu ernennen und die Namen derselben bis 
spätestens den 30. Januar 1885 dem Präsidenten unseres 
Komites mitzutheilen, worauf wir nicht säumen werden, eine 
allgemeine Delegirtenversammlung einzuberufen zur Besprechung 
der allgemeinen Organisation. 
Wir verkennen keineswegs die enormen Schwierigkeiten, 
welche unserem Vorgehen entgegenstehen, sind aber fest über 
zeugt, daß bei treuem Zusammenhalten aller Interessenten 
bessere Verhältnisse in der Stickerei erzielt werden können." — 
Beinahe wichtiger als wegen der Jnaussichtnahme einer 
allgemeinen Delegirtenversammlung war dieses Zirkular füh 
render Männer im Lager der Arbeitnehmer dadurch, daß be 
züglich eines Verbandes an a l l e Interessenten appellirt wurde 
und daß man also auch die Arbeitgeber in denselben wollte 
einbezogen wissen. Der Aufruf fiel auf recht fruchtbares Erd 
reich, und das Konnte konnte bald zu den Vorarbeiten für die 
allgemeine Delegirtenversammlung schreiten. Es stellte zu deren Erste «agem. 
Handen folgende Postulate auf: Versammlung. 
1. Es soll der Versammlung die Gründung eines all 
gemeinen Stickereiverbandes empfohlen uird zu diesem Behufe 
die Wahl einer Kommission zur Ausarbeitung eines Statnten- 
entwurfes vorgeschlagen werden. 
2- Dieses Statut hätte in erster Linie die nöthigen 
organisatorischen Bestimmungen, sodann einen Normalarbeits-
        <pb n="22" />
        18 
tag für sämmtliche Sticker, die Gründung einer allgemeinen 
Vereinskasse zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nnb 
Unterstützung der Mitglieder vorzusehen. 
3. Wollte die Kommission der Versammlung die Schaf 
fung eines Vereinsorganes, einer Zentralverkanfsstelle für 
Retourwaaren und die Einführung gewerblicher Schiedsgerichte 
als nützliche Ziele und Aufgaben vor Augen stellen. 
Die Kommission hatte hiemit bereits die Hauptzüge eines 
Verbandsprogram'mes festgestellt, das zum größeren Theile 
später verwirklicht, theils wesentlich ausgedehnt, theils auch 
reduzirt wurde. Dasselbe fand in dem Sinne allgemeinen An 
klang, als man ziemlich allseitig der Ansicht war, auf diesem 
Boden könne man reden mit einander. 
Auf den 22. Februar wurde eine erste allgemeine Dele 
girtenversammtnng nach St. Gallen einberufen. Zu derselben 
fanden sich 250 Abgeordnete aus dem ganzen Verbandsgebiete 
ein, welche zwischen 7000 — 8000 Maschinen repräsentirten. 
Als typisch für die Diskussion an dieser Versammlung mag 
folgende Stelle aus dem Votum eines Wortführers derselben 
angeführt werden: „Der derzeitigen Ueberprodnktion kann nur 
noch eine feste Organisation vorbeugen, welcher alle Inter 
essenten anzugehören haben, also auch die Kaufleute, falls sie 
ihren Zweck erreichen soll. Diese Einigung herbeizuführen, sei 
eine Hauptaufgabe. Um sie zu erleichtern, solle man zur Zeit 
noch keine bindenden Beschlüsse in Bezug auf Lohnverhalt 
nisse K. fassen. Nach erfolgter Einigung werden die Maßregeln 
gegen die jetzige Raubwirthschaft sich leichter treffen lassen." 
Die Postulate der Kommission fanden allgemeine Anerken 
nung. Dagegen fanden sie eine Ergänzung in nachfolgenden 
Anträgen: 
1. Es sei ein nach den Marktverhältnisfen sich richtendes, 
allgemein verbindliches Lohnminimum aufzustellen, das 
dem Arbeitnehmer eine ordentliche Existenz und den Maschinen 
zins sichere.
        <pb n="23" />
        19 
2. Das Maschinenfieber sei einzudämmen, indem Fergger 
und Kaufleute sich verpflichten, nur den dato bestehenden 
Maschinen Arbeit zu geben. 
3. Der Normalarbeitstag des eidgenössischen Fabrikgesetzes 
von 11 Stunden sei auch aus die Einzelsticker, beziehungs 
weise die Hausindustrie, auszudehnen. 
4. Es sei ein zentrales Kontrolbnrean zu errichten, das 
tadelnswerthe Waare, Liefcrungsverspätnngen ?c. zli prüfen 
und überhaupt bei allen Anständen in Bezug ans Abzüge, 
Retonrwaaren und Entschädigungsforderungcn endgültig zu 
entscheiden habe. 
5. Wer tut Verband sei, solle nur für Verbandsmitglieder 
arbeiten und nur von solchen Arbeit nehmen. 
Mit diesen Forderungen war der eigentliche Minimal 
lohn postulirt, zugleich eine durchgreifende Kontrole, wie sie 
wahrscheinlich der Stickereiverband von allen Berufsgenossen 
schaften allein besitzt, und endlich auch jene Verpflichtung der 
Verbandsmitglieder, nur unter sich zu arbeiten, welche später der 
eigentliche Rückgrat des Verbandes wurde. Die Ergänzungs- 
postnlate überwies man an die Kommission, deren Wahl nach 
Maßgabe einer gerechten Betheiligung der verschiedenen Landes 
theile vorgenommen wurde. Ihr wurde der Auftrag ertheilt, 
einen Statutenentwurf zu Handen einer zweiten Delegirten- 
versammlnng vorzubereiten, eine solche in thunlichster Bälde 
einzuberufen und inzwischen für den Anschluß der weiteren 
Elemente und ganz besonders der Kaufmannschaft thätig zu sein. 
Nicht ohne schwere Kämpfe im Schoße der Kommission 
cinigie man sich auf einen Statutencntwurf, der im Wesentlichen 
jetzt noch in den zur Zeit bestehenden Statuten (siehe Gesetzes 
sammlung im Anhang) enthalten ist. Die Ansichten der Kom 
mission gingen darin auseinander, ob die Ergänzungspostnlate 
in die Statuten aufzunehmen und in der Konstitution des 
Verbandes niederzulegen oder ob sie nur ans dem Verord- 
unngswege zu verwirklichen seien. Schließlich entschloß man
        <pb n="24" />
        Zweite 
Delegirten- 
versammlung 
Anschluß de 
ñausmann- 
schast. 
sich zum letztern, befürchtend, andernfalls würde die Oppo 
sition eher verstärkt. Der erste Statutenentwurf beschränkte 
sich mehr nur auf das Organisatorische. Im Jahre 1887 
wurde ihm dann auch das, was hier Postulate genannt wird, 
einverleibt. Eine zweite Delegirtenversamlnlung, welche am 
19. Mai 1885 in St. Gallen stattfand, erhob den Statuten 
entwurf zum provisorischen Beschlusse. In Kraft sollten die 
Statuten, und damit der Verband in das Stadium definitiver 
Existenz, treten, so bald die Besitzer von mindestens 10.000 
Maschinen bent letztern würden beigetreten sein. Dieses ztt 
erreichen, war nun die weitere Aufgabe des Komites. Sollte 
dieselbe gelingen so war der Anschluß der Kaufmannschaft 
unerläßlich. Man wußte nur zu gut, daß sich eine große 
Anzahl Maschinenbesitzer dem Verbände ferne halten würde, 
wenn das Gleiche von Seite tonangebender Kaufleute geschähe. 
Anderseits konnte vom Anschlüsse der Kaufmannschaft so gut 
wie keine Rede sein, so bald eine Anzahl größerer Firmen 
demselben sich abgeneigt zeigte. Die Firmen, welche einer 
Verbandsgriindung gewogen waren, Hütten dann ebenfalls 
fernbleiben müssen, tint ihre Konkurrenzfähigkeit gegenüber den 
mtbemt ginnett ittc^ #0#^, 100%, bt# kitte 
bandsvorfchriften über Lohn und Produktion gebunden, vor 
den Verbandsfirmen einen großen Vorsprung erhalten hätten. 
Die Stimmung tut Lager der Arbeitgeber war im Ganzen der 
Verbandsidee wesentlich günstiger geworden, seit man die 
Gedanken auf Gründung einer einseitigen Klassenorganisation 
ausgegeben hatte, aber eine starke Opposition tvar noch immer 
vorhanden und eine gewisse Reserve auch, denn es war so 
viel Nettes, ganz Ungewohntes, was postulirt war, baß man 
sogar in wohlwollenden Kreisen zurückhaltend war. Die eigent 
liche Eisstarre wurde gebrochen durch folgende Erklärung von 
26 angesehensten kaufmännischen Firmen vom 2. Juni 1885: 
„Nach Einsichtnahme der Statuten des Zentralverbandes 
der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und
        <pb n="25" />
        21 
der Don der Delegirtenversammlung angenommenen Postulate, 
erklären wir unser volles Einverständnis; mit diesem Vorgehen 
und werderr wir es in hohen: Maße begrüßen, wenn ein solcher 
Verband zu Stande kommt, welcher es sich zur Aufgabe macht, 
die Interessen der Stickerei-Industrie nach alle» Seiten zu 
fördern." 
Diesen 26 Firmen schlossen sich an: 6. Juni 48 andere 
eit, nachdem einige Tage zuvor eine Versammlung vor: Kanf- 
lenten die Gründung einer „Sektion St. Gallen und Umgebung" 
eines Stickereiverbandes beschlossen hatte. Ihr folgte eine zweite 
um 10. Juli, welche nach harten: Kampfe die letzter: Schwierig 
keiten überrvand. Die Versannnlnngen der Kaufmannschaft be 
saßen eine ausgesprochen kritische Ader. Man gab zwar zu, 
daß, falls man einer: Verband gründen wolle, dieser nur nützen 
könne, wenn er die Lohn- und die Prodnktionsfrage regle. 
Er begebe sich aber — sagte man — damit auf ein Terrain, 
auf welchem er ohnmächtig sei, und deshalb sei die Grün- 
dnilg doch wieder zwecklos. Am meisten Sympathie auf Seite 
der Arbeitgeber oder der Kansmaimschaft fand von Anfang an 
die Beschränkung der Arbeitszeit irr: Sinne der Produktionsord 
nung, obwohl auch hier eingewendet tvurde, es sei die prompte 
Durchführung und Ausführung einer solchen Maßregel nahezu 
unmöglich, öleben begeisterten Verfechtern, als Grundlage 
einer sichern Kalkulation und Damn: gegen die wilde Spekula 
tion, fand der Minimallohn seine ebenso hartnäckigen Gegner. 
Sie betonten, es sei unsinnig, die Lohnbasis durch einen Verein 
bestimmen zu lassen und sie ihrer natürlichen Unterlage, der 
jenigen des Verhältnisses zwischen Angebot und Nachfrage, zu 
berauben. Man befiirchtete, statt die Verhältnisse zu gesunden, 
fie mit den: Lohnminimnm erst recht krankhaft zu gestalten. 
Es fehlte auch nicht an gewichtigen Arbeitgebern, welche noch 
&lt;:n der Versammlung vom 10. Juli die ganze Verbandsidee 
als ungeschäftliche Griinderei und philantropische Künstelei 
von Seite Solcher, die vom Geschäfte wenig verstehen, ver-
        <pb n="26" />
        — 22 — 
urtheilten und Einstellung der Agitation forderten, weil sie 
den Markt nur beunruhige. Zu diesen materiellen Differenzen 
gesellten sich manche formelle, so z. B. über die Höhe des 
eventuell zu schaffenden Minimallohnes und über die Ltnnden- 
dauer des Normalarbeitstages. Dank der Energie, ja man darf 
sagen der Begeisterung, der dem Verbandsgedanken von Anfang 
an zugethanen Firmen errang der letztere einen durchschlagenden 
Sieg, nachdem die Erregung am 10. Juli wieder einen ganz 
bedenklichen Grad erreicht und die Verhandlungen einen stürini- 
schen Charakter angenommen hatten. Tie Kaufmannschaft 
konnte sich schließlich auf einen Minimallohn von 33 Cts. 
für und 28 Cts. für 6 / 4 einigen und auf den eilfstiindigcn 
Normalarbeitstag für sämmtliche Sticker. 
Ein weiterer Spahn kam an jener Versammlung der Kanf- 
mannschaft zum Allstrage. Er bestand darin, ob der Minimal- 
lohn der Lohn sei. welchen der Maschinenbesitzer zu bekommen 
habe, oder derjenige, ben der Kaufmann zu bezahlen habe. 
mit andern Worten heißt das. ob der Arbeitgeber oder der 
Arbeitnehmer die Ferggerprovision tragen müsse. Die Kauf 
leute waren der letzter» Ansicht, und diese Ansicht siegte. Es 
wurden auch Bedenkeil laut, daß im allgeregten Verballde dic 
Kaufleute von den aildern Gruppen einfach sollten majorisirt 
werden. Diese Befürchtnilgen beruhigte man mit der Zusiche 
rung einer Spezialvertretung der Kaufmannschaft im Zeiltral- 
komite. Bezeichnend für die Stiinmnllg jener denkwlirdigen 
Versammlllng ist vielleicht folgender Passus aus dem Votum 
eines Redners, das die Gemüther beschlvichtigte: 
„Die Bewegung ist erst im Werden begriffen. Es kann 
sich also nicht darnnl handeln, jetzt schon ihre ganze Zukunft 
bestimuren zll wollen. Vielleicht ist der Weg. ben wir ein 
schlagen, der rechte lücht. aber einen andereil weiß Niemand. 
Stille stehen aber können wir nicht, beim das wäre ein Rück- 
schritt, dem wir nicht inehr zll ertragell vennöchten. Verge 
waltiget soll Niemand werden, dessen seien Tie sicher, aber die
        <pb n="27" />
        — 23 — 
feste Organisation Aller ist unerläßlich. Einigkeit im gemein 
samen Vorgehen ist das allein wirksame und würdige Mittel 
zur Lösung dieser sozialen Frage zum Segen Aller!" 
Der Umstand, daß die kaufmännischen Firmen seit jener 
Versammlung sich zahlreich dem Verbände zuwendeten, war 
von außerordentlich günstiger Wirkung auf einen starken An 
schluß von Seite der Maschinenbesitzer. Anfangs Juli hatten 
statt der geforderten 10,000 Maschinen bereits 5066 Maschinen- 
besitzer in 110 Sektionen mit 12,189 Maschinen ihren Ein 
tritt erklärt, die nach wenig Wochen rasch auf 10,000 Besitzer 
mit 20,000 Maschinen herainvnchsen. Das Konnte war jetzt 
im Falle, ans den 14. Juli eine Delegirtenversammlung für 
die definitive Konstituirung des Verbandes einzuberufen. 
Die Delegirtenversammlung vom 14. Juli erklärte in erster 
Linie die Verbandsgründung ans Grundlage des Statuts, sowie konstituirung. 
das letztere als definitiv. Sie bestellte sodann die Zentral- 
leitnng des Verbandes aus 21 Mitgliedern, und zwar ans 
5 Kaufleuten, 6 weitern Verbandsmitgliedern ans dem Kanton 
St. Gallen, 4 ans dem Thurgau, 2 aus Appenzell, 1 ans 
Zii rich und 3 aus Vorarlberg. Die Vertreterzahl wurde — 
die Kaufleute ausgenommen — nach Maßgabe der im Ver 
bände befindlichen Maschinenzahl der betreffenden Gegenden 
bestimmt. Die Versammlung genehmigte den Vorschlag auf 
einen Minimallohn von 33/28 Cts. in vorerwähntein Sinne. 
Postulate ans Gründung eines Verbandsorganes, ans Er- 
richtnng eines Fachgerichtes, einer Zentralverkanfsstelle für 
Retourwaaren, ans Regelung der Ferggerprovision und auf 
Anbahnung eines Einverständnisses mit der sächsischen Stickerei 
wurden erheblich erklärt. Der Zentralverband der Stickerei- 
Jndustrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs war definitiv 
gegründet lind trat vom 14. Juli all in Aktion. 
Wohl standen noch recht Viele der Gründung pessimistisch 
gegenüber, Andere direkt feindselig, weil sie in ihr eine nil- 
gerechte Einschränkung eines freien Verkehrs sahen. Der Ver-
        <pb n="28" />
        24 
K 
Bi 
bnndsgedanke hatte aber schon so ties Wurzel in ben Inter 
essente» kreisen sowohl, als in der öffentlichen Meinung gefaßt, 
daß von einer eigentlichen offenen und aktiven Opposition 
nicht mehr die Rede war. 
Zwischen der ersten Ganger Versammlung vom 19. De 
zember 1884 bis zur definitiven Konstituirnng am 14. Juli 
1885 lagen genau sieben Monate. In diesem Zeitraum er 
folgte die völlige Umwandlung der produktiven Anarchie einer- 
großen Industrie in eine wohlorganisirte Regelung der Produk 
tion: in dieser kurzen Periode wurde die Einigung aller Ele 
urente, Arbeitgeber, Arbeitsvermittler und Arbeitnehmer zu einer 
einzigen Berufsorganisation geschaffen, entgegen der ansang 
lieh tief eingewurzelten Neigung, eine Organisation für den 
Kampf der einen Klasse gegen die andere zu schaffen. Dies 
erwägend, wird man der geschickten und energischen Thätig 
feit der Initianten lobend zrl gedenken haben, anderseits aber 
auch des guten Willens, der Einsicht und eines kräftigen Gemein 
und Ordnungsgefühls aller Interessenten, vom ärmsten Sticker 
weg bis zum Kaufmann. Das so oft mißbrauchte Wort: 
„Alle für Einen und Einer für Alle" schien in Wirklichkeit 
über dieser Gründling zu schweben. Das war auch das Gefühl 
der großen Mehrzahl der Arbeitnehmer, welche zum ersten 
Male wieder seit langer Zeit mit einigem Vertrauen in die 
Zukunft blickte. Man hatte das beruhigende Bewußtsein, 
einen festen Ankergrund und Haltpunkt in den bewegten, 
sturm- und drangvollen modernen Produktions- und Absatz 
Verhältnissen geschaffen zu haben, weiln man sich auch über 
die klingenden Wirkungen des Verbandes ans die Einzelnen 
noch im Unklaren befand.
        <pb n="29" />
        II. 
Aie Dertiaiidsgeschichle von 1885—1890. 
Bevor man auf die eigentliche Geschichte des Verbandes 
eintritt, ist dessen Organisation in ihren Hauptzügen zu schil- Organisation, 
betn, wie sie zur Zeit besteht. 9)¿it den stets wachsenden 
Aufgaben des Verbandes hat dieselbe naturgemäße Erweite 
rungen erlitten, die sich aber strenge im Rahmen der anfäng 
lichen Organisation bewegten, so daß eine detaillirte Schilderung 
des organisatorischen Entwicklungsganges füglich darf unter 
lassen werden. Nach dieser Richtung ist vorab zu erwähnen, 
daß der Verband im Jahre 1887 aus einem Vereine in eine 
Genossenschaft umgewandelt wurde. Mitglied des Verbandes 
kann jeder Maschinenbesitzer, Maschinellpächter uild Arbeit 
geber der Stickerei-Industrie werden. Der Eintritt in ben 
Verband kann zu jeder Zeit durch schriftliche Alimeldung beim 
Sektionsvorstand, der Austritt nur je am 31. Dezember eines 
Jahres erfolgen lind muß im Laufe des November durch 
schriftliche Austrittserklürung beim Centralprüsidinm angezeigt 
werden. Das einzelne Mitglied bezahlt ein Eintrittsgeld, 
dessen Höhe ein vom Zentralkomite festzusetzender Tarif be- 
stimmt; ferner einen Jahresbeitrag von Fr. 1. — per Ma 
schine, im Maximum Fr. 20. —, wenn ein Mitglied mehr 
als 20 Maschinen besitzt und Fr. 50. — bis Fr. 100. —, 
wenn es keine Maschine besitzt. Die Eintrittstaxen betragen 
für Maschinenbesitzer Fr. 30. — per Maschine, im Maximum 
Fr. 600. —, für Kaufleute und Fergger Fr. 50. — bis 
Fr. 1000. —. Ausgeschlossene Mitglieder haben bei ihrer 
Wiederaufnahme mindestens die doppelte Taxe zu bezahlen.
        <pb n="30" />
        26 
Die untersten Verbandsorgane bilden die Sektionen, welche 
ans den sämmtlichen Maschinenbesitzern, Kaufleuten, d. h. 
Verbandsmitgliedern einer Gemeinde bestehen, sich aber aus 
nahmsweise territorial auch über mehrere Gemeinden erstrecken 
können. 
Sektionen. Die Sektion ist der Gcmeindeorganismus im Ver 
bände. Sie wählt die Sektionskommission, einschließlich den 
Sektionsvorstand, die Kontrolkommission und die Abgeord 
neten für die Delegirtenversammlung, für welche Beamtungen 
Amtszwang vorhanden ist, d. h. jedes Mitglied, das gewühlt 
wird, muß eine Wahl für mindestens eine Amtsdauer an 
nehmen. Die Sektionskommission ist das ausführende Organ 
der Zentralleitung. Sie hat darüber zu wachen, daß Sta 
tuten und Vorschriften allseitig beachtet werden: sie ahndet 
Uebertretnngen der Verbandsvorschriften nach Maßgabe der 
ihr zustehenden Kompetenzen, bringt die Verfügungen der 
Zentralleitung zum Vollzug und hat in monatlichen Rapporten 
der letzteren Mittheilung über den Sektionsstand zu machen, 
bezw. über Aenderungen in demselben. Die Kontrolkommission 
ist ein an die Sektionsleitnng attachirtes Organ, welches speziell 
über die Einhaltung der Arbeitszeit, des Verbandsverkehrs, 
der Stichpreise k. zn wachen hat. Gesetzgebende Behörde 
Delegirten- und oberster Wahlkörper des Verbandes ist die Delegirten- 
0 Versammlung, welche in der Weise komponirt ist, daß in jeder 
Sektion bis ans 100 Maschinen ein Delegirtcr gewählt wird 
und für das nächste volle Hundert ein zweiter, so daß z. B. 
eine Sektion mit 60 Maschinen einen Abgeordneten wühlt, 
eine Sektion mit 260 zwei k. Die Delegirten versammeln 
sich jährlich einmal zu einer ordentlichen Abgeordnetenver 
sammlung im Monat März. Außerordentliche Abgeordneten- 
versammlnngen sind abzuhalten, wenn das Zentralkomitc sie 
für nothwendig erachtet, oder wenn ein Tritttheil der Sek 
tionen oder ein Zehnttheil sämmtlicher Verbandsmitglieder 
eine solche verlangen. Tie Verbandsmitglieder haben also
        <pb n="31" />
        ■ 
27 
ein beschränktes Initiativrecht, aber kein Referendumsrecht. 
Die Befugnisse der Delegirtenversammlnng bestehen in der 
Wahl des Zentralpräsidenten und des Zentralkomites, in 
Beschlüssen über Statutenänderungen, Verbandsverkehr, Mini 
mallohn, Fachgericht, Ferggerwesen, Musterschutz, Muster- 
klassifikation rc. Das Zentralkomite besteht ans 21 Mit 
gliedern, welche unter möglichster Berücksichtigung der ver 
schiedenen Landestpeile zu wählen sind, wobei aber der Kauf 
mannschaft — wie schon erwähnt — fünf Mitglieder zum 
Borneherein zugesichert sind. Das Zentralkomite vollzieht 
die von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse, ar 
beitet die hiefür nothwendigen Verordnungen ans, bereitet 
die Geschäfte für die Generalversammlung vor, fällt die seiner 
Kompetenz zugeschiedenen Bußen, entscheidet über allfällige 
Rekurse gegen Bnßenerkanntnisse der Sektionsvorstände und ent 
setzt renitente Sektionsleitungen. Es entscheidet über Aufnahme 
und Ausschluß von Mitgliedern, über die Organisation der 
Verbandsgerichte, wählt die Richter, bestimmt die Arbeits 
zeit u. s. f. Attachirt an das Zentralkomite sind neben den 
Verbandsgerichten auch der 1887 geschaffene Verbandsinspektor 
und die 1800 kreirten Experten. Der erstere führt die Zen- 
tralkontrole im Verbandsgebiet, sowohl über Sektionsvorstände 
als über Einzelmitglieder, mit der Befugnis; jederzeitiger Ein 
sichtnahme in Bücher, Scripturen, Kartons k. der Verbands 
genossen. Die Experten regeln Anstände in Bezug ans Abzüge. 
Am 11. August 188Õ wurden die Sektionsvorstände des ge 
summten Verbandes befummelt; die Organisation wurde ihnen 
erläutert und praktische Winke ertheilt, wie sie die Sache an 
Hand zu nehmen hätten. 
Ueber Zahl, Name und Mitgliederbestand der einzelnen 
Sektionen gibt nachstehende Statistik, aufgenommen per 
1. Januar 1889, Auskunft, deren Angaben mit dem jetzigen 
Stande sehr wenig differirei!: 
Zentral- 
Konnte.
        <pb n="32" />
        Sektions 
statistik. 
1 
2 
3 
4 
5 
6 
7 
8 
9 
10 
11 
12 
13 
14 
15 
16 
17 
18 
19 
20 
21 
22 
23 
24 
25 
26 
27 
28 
29 
30 
31 
32 
Sektionen 
1. Januar 1889 
im Verband 
Mitglieder! Maschinen 
Kanton St. Gallen. 
Alt St. Johann 
Altstättei: . 
Andwil. . 
Balgach 
Berneck-Au 
Buchs . . 
Bütschwil . 
Degersheim 
Diepoldsan 
Dicken . . 
Ebnat-Kappel 
Eichberg . 
Gaiserwald 
Gams . . 
Ganterswil 
ilei 
Grabs . . 
Häggenschwit-Mn 
Hemberg . 
Henau . . 
Jonschwil . 
Kaltbrunn. 
Kirchberg . 
Kriesern 
Lichtensteig 
Lütisburg . 
Marbach . 
Mogelsberg 
Mosnang . 
Necker-Brn nnadern 
Neßlan-Krunnnenau 
Transport 
82 
297 
40 
97 
102 
110 
67 
163 
160 
28 
292 
83 
202 
106 
145 
37 
169 
180 
45 
115 
76 
55 
80 
388 
24 
106 
81 
32 
135 
116 
109 
180 
3902 
102 
357 
74 
145 
189 
260 
140 
421 
171 
66 
452 
125 
491 
337 
144 
57 
406 
215 
94 
143 
145 
123 
151 
574 
49 
148 
109 
65 
230 
162 
213 
226 
6584 
1. Jan. 1889 
aus;.Verband 
Mitgl. I Masch.
        <pb n="33" />
        29 
Petitionen 
45 
46 
47 
48 
49 
50 
51 
52 
53 
54 
55 
56 
57 
58 
59 
60 
61 
Lutzenberg 
Transport 
33 Niederhelfcnswil 
34 Oberbüren . 
%% Oberriet 
Obernzwil . 
Quarten . 
Rebstein 
Rheineck-Thal 
Rieden . . 
Rorschach . 
42 Rüthi . . 
43 I Sarga ns . 
44 i Seebezirk . 
Sennwald . 
Sevelen 
St. Gallen 
Stein (Toggenburg) 
St. Margrethen . 
St. Peterzell . . 
Straubenzell . . 
Tablat-Wittenbach 
Viltcrs . . . 
Waldkirch-Bernhardzell 
Wallenstadt 
Wartau 
Wattwil 
Widnan ' 
Wildhaus 
m. . 
Zuzwil. 
Total Kt. St. Gallen 
1. Januar 1889 
im Verband 
Mitglieder} Maschinen 
3902 6584 
100 
150 
202 
203 
125 
168 
255 
20 
222 
76 
56 
133 
206 
54 
648 
79 
45 
96 
330 
394 
56 
156 
45 
167 
161 
195 
75 
245 
117 
70 
116 
118 
87 
30 
81 
81 
18 
67 
40 
51 
90 
152 
42 
201 
55 
36 
69 
96 
89 
52 
87 
27 
122 
116 
166 
79 
143 
80 
6363 
1. #. 1889 
miß.Verband 
Mitgl. ! Masch. 
11363 
6 
21 
10
        <pb n="34" />
        30 
Sektionen 
1. Januar 1889 
int Verband 
Mitglieder | Maschinen 
1. Jan. 1889 
auß. Verband 
Mitgl. I Masch. 
1 
2 
3 
4 
5 
6 
7 
8 
9 
10 
11 
12 
13 
14 
15 
16 
17 
1 
2 
3 
4 
5 
6 
7 
8 
9 
10 
11 
12 
Appenzell A. u. Z./Rh. 
Appenzell . . 
Gais . . . 
Heiden-Grub - Eggersriet 
Herisau . . 
Hundwil . . 
Oberegg . . 
Rehetobel . . 
Reute . . . 
Speicher-Troge» 
Schönengrund 
Schwellbrunn 
Stein . . . 
Tenfen-Bnhler 
Uruäsch . . 
Wald . . . 
Waldstatt . . 
Walzenhansen 
Total Kt. Appenzell 
Kanton Thnrgan. 
Altnau. . 
Amristveil . 
Arbon-Steinach 
Berg . . 
Bichelsee . 
Bischofszell 
Bürgten 
Bußnang . 
Dnßnang . 
Erlen . . 
Fischingen . 
'ran sport 
62 
16 
120 
241 
27 
51 
137 
36 
134 
25 
92 
57 
67 
130 
80 
62 
50 
1387 
144 
76 
94 
34 
149 
73 
120 
56 
119 
110 
132 
42 
210 
50 
177 
349 
70 
104 
283 
75 
307 
42 
155 
148 
228 
256 
127 
83 
117 
2781 
1149 
222 
101 
204 
93 
222 
168 
236 
93 
199 
129 
193 
68 
1928 
8 6 
10 
10
        <pb n="35" />
        31 — 
1. Januar 1889 
im Verband 
1. Jan. 1889 
auß.Verband 
Mitgl. Masch. 
A»elitic&gt;nerr 
MitqNeder Maschinen 
1149 
Lrauspvrt 
13 Frmienfeld 
14 Heimenhofen-Birwinken. 
15 I Kreuzliugen . . . . 
16 : Märstetten . . . . 
17 Mauren-Hugelshofeu . 
1928 
lo 
10 
92 
172 
97 
164 
90 
143 
61 
77 
26 
55 
18 Neukirch-Egnach 
19 Roggweil-àrq 
92 
124 
31 
61 
20 
92 
133 
21 
Schönholze 
Steckborn 
Tobel . 
llttweil 
sweilen 
9.) 
161 
22 
56 
113 
23 
64 
140 
24 
89 
147 
25 
108 
MllHļt 
173 
26 
Weinfelden . . . 
Total Kt. Thurgau 
32 
64 
2174 
3658 
17 
20 
Kanton Zürich. 
Bürentswit . . 
Bannia-Sternenberg 
Fischenthal . . ' 
Hinweil . . . 
Pfüffikvn . . . 
Tnrbenthal . . 
%nlb .... 
Wetñkon . . 
11 
71 
54 
109 
45 
111 
61 
130 
67 
116 
66 
105 
121 
90 
10 
111 
-total Kt. Zürich 
429 
874 
Glarus . . 
Chur . . . 
Beinwyl (Aargau) 
7o 
92 
20 
112 
33 
110 
33
        <pb n="36" />
        - 32 
Sektionen 
1 
2 
3 
4 
5 
6 
7 
8 
9 
10 
11 
12 
13 
14 
15 
16 
17 
18 
19 
20 
21 
22 
23 
24 
25 
26 
27 
28 
Vorarlberg 
Attach . 
Altenstadt 
Andelsbuch 
Bendern 
Bezan . 
Dornbirn 
Doren-Krnmbach 
aa 
Frastanz 
Götzis . 
Hard . 
Höchst . 
Hohencmî 
ch 
Lautrach 
Ludesch. 
Lustenau 
. 
Rankweil 
Sateins 
Sulz . 
Thal-Sulzberg 
Wolfurt-Schwarz 
Bildstein 
Weiler . . 
Alberschwende 
Sch lins 
Langenegg 
Total Vorarlberg 
Württemberg. 
Winterlingen . . 
1. Januar 1889 
im Verband 
Mitglieder ļ Maschine» 
129 
54 
18 
81 
28 
127 
35 
32 
52 
41 
272 
75 
107 
197 
78 
25 
30 
479 
60 
39 
41 
79 
31 
121 
65 
21 
41 
63 
2421 
1. gen. 1889 
auß.Verband 
Mitgl. ļ Masch. 
149 
53 
15 
84 
25 
147 
38 
33 
59 
45 
331 
82 
127 
229 
86 
38 
36 
618 
67 
42 
42 
81 
31 
132 
76 
22 
41 
80 
2809 
2 
28 
23 
62 
2 
2 
10 
2 
31 
71
        <pb n="37" />
        — 33 — 
1.1 amt nr 1889 
int Verband 
1.:an.1889 
ausz.Verband 
Mitgl. I Masch. 
Äeurronen 
Mitglieder Maschine» 
Bayern. 
Berghofen . . 
Mätzlers . . 
Oberreute . 
10 
otal Bayern 
23 
2o 
IHecap tf u taitón. 
in 
wh Gallen 
Appenzell . 
Thurgau . 
Zürich . . 
Glarus. . 
Graubünden 
Aargau 
3333 
1387 
2174 
429 
70 
20 
33 
11333 
2781 
36Ö8 
874 
92 
112 
110 
2! 
10 
17 
26 
17 
20 
33 
Total 
10473 
18990 
52 
76 
28 
Vorarlberg 
Württemberg 
Bayern 
2421 
2809 
23 
25 
62 
71 
2 ó 
Total 
2445 
2857 
63 
72 
115 
«rijnict} 
Ausland 
10476 
2445 
18990 
2857 
52 
76 
32 
63 
72 
Gesannnt-Total 
12921 
21847 
115 
148
        <pb n="38" />
        34 
Die gesaminte Organisation erwies sich als eine im Ganzen 
glückliche, speziell in der Anlage der Sektionen geradezu als 
vorzüglich. Der Apparat arbeitete sehr leicht, sicher und —was 
bei solchen Dingen wesentlich mit in's Gewicht füllt — billig. 
In Bezug auf den letzteren Punkt sei erwähnt, daß der Ver- 
Wub im WR' 1880 mi Molten 8000 hiitte, 
an Sitzungsgeldern Fr. 2000 (Fr. 5 äaggeld), sin da&lt;-&gt; Fach 
gericht'Fr. 1852, für Bureauauslagen Fr. 3483. Die Ge 
ringfügigkeit dieser Summen erhalt ihre richtige Beleuchtung 
durch die von der Zentralleitung zu bewältigende Arbeit. So 
z. B. umfaßte deren Korrespondenz in jenem Jahre 12,00u 
Nummern und beanspruchte 0 Kopirbücher mit 4031 Seiten, 
ferner kamen 11,831 Drucksachen zum Versandt. Das Zeutral- 
komite hatte in 17 Sitzungen 180 Traktanden und der Zentral 
ausschuß in 28 Sitzungen 942 Traktanden zu erledigen. Vier 
Kreisschreiben nmrden erlassen, in 35 offiziellen Mittheilungen 
111 Verfügungen und Beschlüsse den Mitgliedern zur Kenntniß 
gebracht und 1740 Monatsrapporte der Sektionen entgegen 
adornine,,. Die bet Cnimúinlimi würbe bi# bie 
Erfahrung erhärtet, daß sie einen ungemein raschen Vollzug 
aller Verbandsvorschriften im ganzen Gebiete und eine wirk 
same Kontrole darüber ermöglichte. 
Das Kontrolwesen funktionirte im Ganzen ebenfalls vor 
züglich und zwar die Sektionskontrolen ebenso sehr wie die 
Zentralkontrole, obwohl sich auch mehrmals einmal Vcängei 
zeigten. Die 170 Sektionsvorstände standen qualitativ nicht 
alle ans gleicher Höhe. Es gab zu schneidige und auch wieder 
zu laxe, ztvei- oder dreimal auch eigentlich renitente gegenüber 
der Zentralleitung, aber eine eigentliche Störung des Kontrol- 
apparates kam nicht vor, und das ist der Punkt, ans welchen 
es ankommt. Das letztere läßt sich auch von der Zentral 
kontrole sägen, obwohl auch sie oft einer scharfen Kritik aus- 
gesetzt war, welche den Vorwurf erhob, daß im Verband nur 
die kleinen Diebe gehängt würden, daß man gegen Sticker
        <pb n="39" />
        unö Fergger sehr scharf sei in der Kontrole itnb gegen Kauf- 
ļoņte schonend. Es mögen manche Verstöße vorgekommen 
sein, das liegt nun einmal in der Unvollkommenheit aller 
Institutionen und in jener der Menschen, welche sie hand 
haben. Die Kontroleurstelle ist aber an sich eine so heikle, daß 
mehr oder weniger zahlreiche Klagen erhoben würden, bekleide 
j'.e, wer sie wolle. Gegen das Institut der Zentralkontrole 
selber erhob sich nie Opposition. Jin Kontrolwesen hatten an- 
fänglich zwei Bestimmungen großen Bedenken gerufen, und 
zwar jene, welche die Mitglieder zur Anzeige von Verletzungen 
der Verbandsoorschriften verpflichtete, und diejenige, die dem 
Anzeiger einer Verletzung im Verbandsverkehr eine Prämie 
von Fr. 10 sicherte. Man glaubte, damit dem Denunzianten- 
lhuni Lhür und Thor zu öffnen, eine Befürchtung, welche 
sich glücklicherweise nicht verwirklichte. Ein solches kam nicht 
zur Entwicklung. Dagegen lourde die Aufgabe der Zentral 
organe wesentlich durch die von der Verbandsorganisativn 
eigentlich provozirte gegenseitige Kontrole der Mitglieder unter 
einander erleichtert. Es lag im materiellen Interesse des Ein 
zelnen ebenso sehr, wie im Interesse des Gesammtverbandes, 
dag die Verbandsvorschriften, welche dieser Einzelne hielt, auch 
vom Nachbarn gehalten wurden. Jeder wußte, daß die Um 
gehnng der Vorschriften durch einen dritten ihn und die andern 
direkt oder iildirekt schädige, und derart kam eine geräuschlos 
arbeitende gegenseitige Kontrole zu stände, lvetche wirksamer 
als die schärfste Polizeikontrole war. 
Eine Anregung auf Abänderung der Fundamente der 
Verbandsorganisativn ist denn auch seit der Zeit seiner Grün- 
bung^ nie erfolgt. Bezügliche Vorschläge liefen einzig auf eine 
bessere Durchbildung der Spitzen der Organisation hinaus. Organisator. 
Es sind deren zlvei zu registriren, welche beide in das Jahr vorschlügt' 
1890 falleil, damals zwar keine Erhörnng fanden, aber denn- 
uoch in absehbarer Zeit verwirklichet werden dürften. Die eine 
derlangte, daß das Zentralkomite in Zukunft nach den ver-
        <pb n="40" />
        schiedenen Interessent en cļ r u p pen bestellt werden sollte, statt nach 
Landestheilen, loie bisher, so dass jede derselben (Sì.aufteilte, 
Fabrikanten, Einzelsticker, Fergger) Anspruch ans eine statu 
tarisch norinirte Anzahl von Vertretern in der Verbandsleitnng 
hätte.*) Der andere Vorschlag lief ans eine stärkere Vertretung 
der Kaufmannschaft im Zentralkomite hinaus. Parallel gingen 
im gleichen Jahre zwei andere Erscheinungen organisatorischer 
Natur, nämlich die Gründung eines Vereines der Fabrikanten 
(30. April) und diejenige eines Vereines der Einzelsticker 
(14. Dezember) im Rahmen des Verbandes. Die Gründe 
waren in beiden Fällen dieselben. Man machte geltend, das; 
sowohl die Kaufleute als die Fergger innert dem Verbände 
geschlossene Vereinigungen bildeten und dadurch in der Lage 
seien, ihre Interessen in demselben mit mehr Nachdruck zur 
Geltung zu bringen als die eigentlichen Arbeitnehmer. Man 
hegte zwar anfänglich Befürchtnilgen gegen die beiden Grün 
dungen, betrachtete sie als Staat im Staate und schob ihnen 
Tendenzen ans Abbröckelung des Verbandsgedankens unter, 
mußte sich aber an Hand der Erfahrungen von der Grund 
losigkeit solcher Ideen überzeugen. Wer die Dinge vornrtheilsloö 
verfolgt, findet in diesem Vorgehen den Abschluß jenes natur 
gemäßen Prozesses nach Berufseinigung im Rahmen der Ge- 
sammtkorporation bei beit zwei eigentlichen Produzentengrnppen, 
der sich bei beit arbeitgebenden Gruppen schon früher vollzogen 
3it bu#» Ne kibwt ÄcmwŅmowi bm 
Verband sich eher nützlich als schädlich erweisen. Dieselben 
können bei zweckentsprechender Thätigkeit eine abgeklärtere und 
darum auch für die Gesammtindnstrie nützlichere und erfolg 
reichere Stellungnahme der arbeitnehmenden Gruppen in den 
*) Ein bezüglicher Antrag des Zentralkomites gelangte bereits an 
der Delegirtenversammlung vom März 1891 zur Annahme. Darnach 
wird das Zentralkomite in Zukunft zusammengesetzt sein ans 7 &gt;îans 
tellten, (j Fabrikanten und Ferggern nnd 7 Einzelstickern, wobei immerhin 
gleichzeitig auf die Bertretring der verschiedenen Landestheile Rücksicht zn 
1 nehmen ist und dem Vorarlberg 3 Vertreter ausdrücklich zugesichert sind.
        <pb n="41" />
        einzelnen Verbandsfragen. die je und je zum Vorschein kommen 
derben, cgicfci, a(ä WMicr, ba bieje ãt^mwom^^„tc mtf 
mal etwas unklaren, in Verkennung der wirklichen Verhält 
nisse wurzelnden Impulsen der einzelnen Sektionen basirle und 
bäumt nicht selten eine ebenso unreife als verzettelte war. 
Ein enger ijnsammenhalt der einzelnen Interessentenkreise unter 
sich und im Rahmen des Gesammtverbandes wird diesen eher 
kräftigen und der gegebene innere Ausbau seiner Organisation 
Km. Das zeigt die Verbandsthätigkeit der kaufmännischen 
Korporation. 
«Kam winde es z. B. kaum als Unglück betrachten dürfen, 
wsen Grnppenvereinigungen ein Präsentationsrecht von 
^arļc ) ägen für die Wahl der Zentralleitnng, soweit sie sich 
ans ui Vertretung der betreffenden Gruppe beziehen, zu Handen 
au Generalversammlung eingeräumt würde; diese so wichtigen 
aliaste könnten dadurch qualitativ nur gewinnen, sie würden 
weniger von Laune und Zufall abhängig und das Verant 
wortlichkeitsgefühl der Gewählten würde gestärkt. Auch die 
gesetzgeberischen Vorlagen könnten mit einem Vorberathungs- 
leihte dieser Spezialvereinignngen nur gewinneit. Dagegen 
würd die Zeit kommen, in wetcher das Bedürfniß sich geltend 
'nacht, sie auch gesetzgeberisch in die Gesamntt-Verbandsvrgani- 
latwn hinein zu ziehen, damit jeder Möglichkeit die Spitze 
ge ln ochen ist, als könnten sie je ein wildes und wilderndes 
Eliment im Verbände werden. Eine statutarische Bestimmung 
aßt sich leicht denken, welche die Einzelvereinignngen der 
Kaufleute, Fergger, Fabrikanten und Einzelsticker gleich den 
Sektionen als organische Verbandsglieder anerkenitt und die 
Grenzlinien für ihre .Kompetenzen zieht. 
vUt das Kapitel des Organisatorischen gehört auch ein 
an der Delegirtenversammlung des Jahres 1887 von einer 
^andsektion gestellter Antrag aus Einführung des Institutes 
mn Urabstimmungen für die wichtigeren Vorlagen, d. h., daß 
we Mehrheit der Verbandsmitglieder über deren Annahme
        <pb n="42" />
        — 38 
Ei " 
ober Verwerfung entscheide. C£in solcher Vorschlag hat in einem 
demokratischen Staatswesen wie die Schweiz etwas volksthüm- 
liches. Um so mehr ist es, jener Versammlung als Akt der 
Einsicht und Selbstdisziplin anzurechnen, daß sie der Versuchung 
widerstand und den Antrag mit erdriickender Mehrheit ver- 
luiiri im Beim,Mein, bnf; ber ^er(m^lb mir in einer nutmitm 
tioen Gliederung bestehen kann. Eine ähnliche Anregung ist 
seither nicht mehr aufgetaucht, nicht einmal in Zeiten, in 
welchen die Lockungen für ein mehreres Selbstbestimmungs 
recht der Massen im Verbände außerordentlich nahe gelegen 
hätten. 
Erste Schritte dagegen gelangte das Zentralkomite im Zannar &gt;o,)( an 
¿¿111111 bcë ¿1,1(011^ St. (^^11 um (WmcW 
genowwt %n:Bmib#tuten für bic MmeiacriMcu^ Wtioncn, 
wodurch der Stickereiverband gewissermaßen in eine staatlich 
anerkannte Berufsgenossenschaft wäre umgewandelt worden. 
Tie Neiiici-mio crflnrtc # bein (## ililicnüber ni§ infimi' 
petent, weil ihr eine gesetzliche Grundlage fehle, dem Begehren 
ei#rcüeii &amp;u sönnen. Tic neue %crfnffuni3 W" 30. 
1890 sieht zwar den Erlaß eines Gesetzes, welches dem Staate 
gestattet, solchen Berufsgenossenschaften besondere Befugnisse 
einzuräumen, vor: dasselbe ist aber noch nicht vorhanden. Tie 
Frage der Umwandlung des Verbandes in eine staatlich aner 
kannte Genossenschaft ist nunmehr verschoben, wahrscheinlich 
aber nicht aufgehoben. Man wird im Verlaufe der Verbands 
geschichte sehen, wie und weßhalb man je länger je mehr nach 
dieser Richtung gedrängt wird. Tie Umwandlung dürfte aber 
ihre Hacken besitzen, selbst wenn der Kanton St. Gallen im 
Besitze einer Bernfsgenossenschafts-Gesetzgebnng ist, welche ihm 
gestattet einem erneuten, ähnlichen Begehren des Stickerei- 
ücrbmW au ciiMcn. Tic ^ncrfc1U,mlO ber 
Statuten durch die Regierung des Kantons Gallen konnte 
# o# bnmi nur mif bic )t. ^9#^ (21^101101 mib „i# 
auf die schweizerischen beziehen, und gleich wie die Regierung
        <pb n="43" />
        des Kantons St. Gallen müßten auch jene der Kantone Thnr- 
Ö st »r Zurich, Appenzell A.-Rh., Appenzell J.-Nh., Gran- 
blinden, Glarus k. um diese staatliche Anerkennung angegangen 
werden. Dieselben sind aber nur in der Lage, dem Gesuche zu 
entsprechen, wenn ihnen dies ihre Gesetzgebung gestattet. Bis 
jetzt besitzt aber keiner dieser Kantone ein bezügliches Gesetz, 
und von allen hat einzig Zürich die ersten Vorarbeiten dazu 
Oeti-offcii ((Wumf bcö mm 
Ende 1890). Es wird also eine geraume Zeit verstreichen, bis 
alle die genannteil Kantone in der Lage sind, an Hand solcher 
Gesetze einem Verbandsbegehren um staatliche Anerkennung der 
Ltatnteil zu entsprechen. Gesetzt mm aber den Fall, es würde 
bu staatliche Anerkennung der Statuten in fünf Kantonen er- 
foicjcn, in zweien müßte sie jedoch versagt werden, so wäre der 
Verband Wohl eher in der Lage, ans die Anerkennung der 
"steten fünf verzichten zu müssen, da ihm der Dnalismns kaum 
behagen könnte und auch nicht förderlich wäre, in den einen 
Kantonen staatliche Geitossenschaft und in den andern nur 
Private zn sein. Ei» solches Verhältniß müßte zu Jnkon- 
venienzen führen, welche den ganzen Verband erschütterten, 
-ras Gesagte lvird auch den Gedanken nahe legen, daß es 
unendlich fehlvierig sein lvird, die Frage staatlicher Bernfs- 
genvssenschaften alls kantonalem Boden gesetzgeberisch zn lösen, 
und daß hiesür einzig und allein die Eidgenossenschaft, der 
Gesamnltstaat, berufen ist. Die Ilnnvandlnng des Stickerei- 
vetbandes in eine staatliche Bernfsgenossenschast trügt aber 
uoch^ eine andere, viel größere Schwierigkeit in sich: sie liegt 
iiii Verhältnis; zu den vorarlbergischen Sektionen. Nach heutigen - 
Verhältnissen ist es als völkerrechtlich ausgeschlossen zu be 
tlachten, da;; eine staatliche Genossenschaft, daß ein Organ des 
einen Staates eine Jurisdiktion gegenüber Bernfsgcnossen und 
Bürgern eines andern Staates im andern Staate ausüben kann. 
Kein Staat wird sich so leicht entschließen, ohne alles Weitere 
biez&gt;i Hand zn bieten, schon um der Konsegnenzen willen.
        <pb n="44" />
        40 
Oesterreich hat nun freilich die dort nothwendige staatliche 
Anerkennung der dermaligen Verbandsstatuten i» Anssicht 
gestellt, aber gerade darum, weil der Verband schweizerischer 
seits rein private Korporation ist. 
Im Falle der Umwandlung des Verbandes in eine staatliche 
Genossenschaft hätte man nur zwei Auswege Vorarlberg gegen 
über. Der erste bestände im Ansuchen an die k. k. Regierung 
von Oesterreich, auch ihrerseits den Stickereiverband als staat 
liche Genossenschaft anzuerkennen, unter der Voraussetzung, 
daß die gesammte Bcrbandsjurisdiktion und Kontrole ans 
Vorarlberg! schein Gebiete in vvrarlbergische Hände zu legen sei. 
In Wirklichkeit hätte man alsdann zwei Verbände, für welche 
sich freilich ein engstes Kartellverhältnis; schaffen ließe. Der 
zweite Weg würde jener des Staatsvertrages zwischen Oester 
reich und der Schweiz sein, in welchem Oesterreich den An 
schluß der vvrarlbergischen Sektionen an die staatliche schweize 
rische Stickerei gen ossenschaft gestattete und bon Zentral organen 
des allgemeinen Verbandes Kompetenzen auf seinem Terri 
torium unter festzustellenden Reserven und eines gewissen Auf 
sichtsrechtes einräumte. Da eine Abgliederung der vorarl- 
bergischen Stickerei von der schweizerischen für jene Gegend 
ein wahres ^andesnngluck wäre, so ist nicht daran zu zweifeln, 
daß die k. k. Regierung zu einem bezüglichen Staatsvertrage 
L&gt;and bieten würde. 
* 
* * 
Finanzlage. Im Auschlìlsse an das Organisatorische seien Finanzlage 
und Bnßenwesen im Verbände zur Sprache gebracht. Lie 
. Finanzlage desselben ist eine vorzügliche zu nennen. Die Ein 
nahmen stiegen von ,^r. 68,000 im ersten Verbandvjahtc ans 
Fr. 125,000 im vierten, ans welcher ungefähre» Hohe sie sich 
auch seither bewegten. Tie Ansgaben wuchsen von Fr. 66,000 
auf 68,000 'iin 1880 on, werben fid) ober burd) 
neue Witutiouen beö Sobren 1890 in beuifelken ouf eine 
höhere Ziffer belaufen, so daß die Zeiten rascher Vermögens-
        <pb n="45" />
        — 41 — 
Vermehrung, welche innert fünf Jahren ein Verbandskapital 
von zirka Fr. 1 50,000 zu stände brachte, vorbei sein dürften. 
Die Beiträge der Sektionskassen an die Zentralkasse liefen 
stets prompt ein; so waren z. B. Ende 1888 nur Fr. 6453 
an Sektionsleistnngen ausstehend. Bei diesem Anlasse darf 
wohl auch bemerkt werden, das; die günstige Finanzlage wesent 
liches Produkt eines seltenen Opfersinns in der Zentralleitnng 
nnd in den Verbandsvrganen ist, welche um ein kaum nennens- 
werthes Entgelt sich den größten Arbeitslasten unterzogen. 
Biit Anerkennung darf auch vom Angestelltenpersonal in dieser 
.Einsicht gesprochen werden, welches in der Hingabe an die 
Berbandvidee seine Chefs sich zum Vorbild erkor. 
-vas Bußenwesen besteht in seinen Grundlagen zur Zeit Bußenwesc 
&gt;to4^ nach den Beschlüssen der Delegirtenversammlung vom 
8. September 1885, hat aber gestützt ans gemachte Erfah- 
tlmgen immerhin theilweise Veränderungen nnd Ergänzungen 
erfahren. Der Beschluß jener Versammlung lautete: 
„Mitglieder, welche die Statuten oder gefaßten Beschlüsse 
verletzen, können mit Geldbußen belegt werden. Die Bußen 
betragen in erstmaliger Uebertretung der Vorschriften: 
a) betreffend Arbeitszeit Fr. 2 bis 30 ; 
b) betreffend Miiüinallohn nnd Verbandsverkehr Fr. 10 
bis 100. 
Verletzungen anderer Vorschriften sind analog zu büßen. 
vUii Wiederholungsfälle sind die Bußen zu verdoppeln bezw. 
zu verdreifachen. Die Geldbußen werden von der Sektions 
kommission gefällt und fallen in die Sektionskasse. Rekurse 
entscheidet das Zentralkomite. " 
Die oben schürten Ansätze erlitten eine Aenderung, indem 
wan für llebertretnngen in Bezug auf Minimallohn und Ver 
bandsverkehr die Minimalbüße bei erstmaliger Uebertretung 
von Fr. 10 auf Fr. 5 rednzirte nnd die Maximalbuße von 
100'auf Fr. 200 erhöhte. Zugleich nnirde ein neuer 
Aicsatz für Verletzungen der Vorschriften in Bezug alis Ráster-
        <pb n="46" />
        42 
schütz beigefügt mit einem Bußen-Maximum von Fr. 300 
und bestimmt, das; die Ansätze unter lit. a auch Anwendung 
auf die Verbandsmitglieder finden, welche sich den Organen 
des Verbandes gegenüber ungebührlich benehmen. Soweit 
die Bußen sich auf die lit. a nnd l&gt; und auf Ehren krau kungen 
beziehen, fällen sie die Sektionskommissionen, die übrigen 
werden vom Ausschuß des Zentralkomites gefüllt; in beiden 
Fällen hat der Gebüßte Rekursrecht an das Plenum des 
Zentralkomite (jetzt an eine spezielle Rekurskommission). Sv 
lange es Bußen gibt, wird es auch Klagen über Bußen-geben. 
Ihre Berechtigung illnstrirt die Thatsache, daß z. B. 1880 
nur 88 Rekurse wegen gefällten Bußen beim Zentralkomite 
anhängig gemacht wurden, wovon 26 ganz oder theilweise 
konnten begründet erklärt werden. Eine Statistik der von 
den Sektionsvorständen gefällten Bußen steht nicht zu Gebote, 
so daß der genaue Umfang des Bnßenwesens nnkontrolirbar 
ist. Dagegen geben die vom Zentralkomite gefällten Bußen 
den wünschbaren Fingerzeig. Sie betrugen 1888 Fr. 14,000, 
1889 Fr. 16,000 und dürften 1890 noch höher steigen. Die 
Zunahme der Bußensumme im obigen Verhältnisse beweist 
keine Lockerung in der Achtung der erlassenen Vorschriften, 
sondern sie findet eine natürliche Erklärung in dem Umstand, 
daß die Zahl der zu beachtenden Vorschriften und auch die 
Zahl der Rückfälligen mit jedem Jahre wächst. Tie obigen 
Betrüge verlieren von ihrer scheinbaren Höhe sofort, wenn 
man bedenkt, daß bei einer Gesammt-Bußensnmme von Fr. 
17,000 es an jährlichen Bußen durchschnittlich trifft per 
Verbandsmitglied Fr. 1. 30, per Maschine dagegen 77 Ets. 
Zieht man in Erwägung, daß die Bußen eine zum Theil 
auch ärmere Bevölkerung treffen, so darf ihr Eingang als 
ein unverhältnißmäßig rascher und leichter bezeichnet werden; 
es mußten auch im Verhältniß zur Gesammtzahl der Rut- 
glieder verschwindend wenige Niegen Nichtzahlung von Bilgen 
ausgeschlossen werden. An der Delegirtenversammlling von
        <pb n="47" />
        43 
1889 wurde die Organisation des Rekurswesens bei Bußen 
angegriffen, weil das Zentral kainite als Rekursinstanz fungirte, 
während sein Ausschuß Bußen füllte. Man klagte, das Zentral- 
komite sei damit Richter und Partei zugleich. Den Klagen 
wurde zuerst insofern Rechnung getragen, daß nun eine spezielle 
Reknrskommission aus Nichtausschuß-Mitgliederu der Zentral 
leitung ernannt wurde. Doch genügte auch dies nicht. Die 
Delegirtenversammluug vom 1. August 1890 beschloß die Be 
stellung einer von ihr zu wühlenden, eigenen Rekurskommission, 
worin das Zentralkomite nicht vertreten war. imb nahm in der 
gleichen Sitzung deren Wahl vor. Die Wahl fiel fast durchwegs 
ans verdientere, zurückgetretene Mitglieder des Zentralkvmitc. 
- * 
* * 
Schon unmittelbar nach der Verbandsgründung waren %«faffungs. 
Zweifel darüber laut geworden, ob eine solche Schöpfung im Verbandes/ 
Einklänge mit der von der schweizerischen Bundesverfassung 
vom Jahre 1874 den Bürgern garantiran Handels- und 
Gewerbefreiheit sei. Man sagte, wenn es auch richtig sei, 
daß der Verband formell Niemanden zum Beitritt verpflichte, 
geschehe dies doch faktisch, da für lohnende Ausübung des 
Stickereigewerbes außer Verband keine Möglichkeit vorliege, 
wenn dem außer Verband sich Befindlichen jeder Verkehr mit 
Verbandsgenossen abgeschnitten sei. Mit der Ausdehnung, 
welche der Verband erlangt habe, sei eine Ausübung des 
Stickereiberufes, sei es als Kaufmann, Fergger, Fabrikant 
oder als Sticker, außer dem Verbände eigentlich unmöglich 
geworden, was einer Umgehung der Handels- und Gewerbe- 
freiheit gleichkomme. Ebenso könne der Verband diese ver 
fassungsmäßig garantirte Freiheit dem einzelnen Stickerei- 
interessenten dadurch illusorisch machen, daß er ihm die Auf 
nahme in den Verband verweigere. Zweifel nach dieser 
Richtung fanden durch eine Beschlussesfassuug des schwei 
zerischen Bundesrathes vom 14. September 1886 ein für
        <pb n="48" />
        44 
alle Mal ihre endgültige Lösung. Die Veranlassung zu 
diesem Beschlnsse bildete folgender Vorgang: Unter dem 26. 
Mai 1886 meldete sich ein gewisser Herr Sch. zur Aufnahme 
in den Verband. Er wurde jedoch abgewiesen, weil sich 
herausstellte, daß das Gesuch nur bezweckte, einer französischen 
Firma zu verhelfen, ihre eigene Waare zìi Ferggerpreisen - 
2 Cts. unter dem Minimallohn — im Verbandsgebiete aus 
geben zu können. Nachdem die Regierung des Kantons St. 
Gallen auf einen bezüglichen Rekurs nicht eintrat, reknrrirte 
der Abgewiesene an den schweizerischen Bundesrath, welcher 
den Rekurs einstimmig abwies. Die offizielle Begründung 
dieser Abweisung durch die oberste Behörde der schweizerischen 
Eidgenossenschaft lautet: 
; 1. Der Bundesrath hat sich mit der Beschwerde nur 
insoweit zu befassen, als sie sich auf den Art. 31 der Bnndes- 
verfassung betr. Handels- und Gewerbefreiheit stützt. 
2. In dieser Richtung ist zu untersuchen, ob- ein Ver 
band, der den wirthschaftlichen Zweck des Zusammenwirkens 
auf einem bestimmten Industriegebiete im Interesse der För 
derung des betreffenden Industriezweiges im Allgemeinen und 
der erfolgreichen Produktion seiner Mitglieder im Besonderen 
verfolgt, in Bezug auf die Aufnahme von Mitgliedern sich 
vollständige Freiheit vorbehalten könne, oder ob nicht viel 
mehr Art. 31 der Bundesverfassung den Verband nöthige, 
den Eintritt allen Gewerbsgenossen zu gestatten. 
3. Indem der Art. 31 der Bundesverfassung ganz all- 
gemein die Freiheit des Handels und der Gewerbe gewähr 
leistet, überläßt er deren Ausübung den Handel- und Ge 
werbetreibenden, ohne darüber irgendwelche Bestimmung auf 
zustellen, ob die Ausübung durch die einzelnen Individuen 
für sich allein oder durch Verbände in dieser oder jener Form, 
in dieser oder jener numerischen und ökonomischen Stärke 
vor sich zu gehen habe: mit anderen Worten: die verfassungs-
        <pb n="49" />
        mäßige Handels- und Gewerbefreiheit soll in unbedingter 
Freiheit der wirthschaftlichen Konkurrenz sich äußern dürfen. 
Demgemäß steht bundesrechtlich der Bildung von Kor- 
pörativgcnossenschaften auf wirthschaftlichem Gebiete, sei es 
der Produzenten oder der Konsumenten, sei es der Arbeit 
geber oder der Arbeitnehmer, nichts entgegen. Es kann aber, 
mag auch der Individualbetrieb für Einzelne oder für größere 
Kreise ökonomisch ungünstig sein, von Bundes wegen ebenso 
wenig ein Zwang zur gemeinsamen (korporativen) wirthschaft 
lichen Thätigkeit oder zur Aufnahme bestimmter Personen in 
einen bestehenden wirthschaftlichen Verband ausgesprochen 
werden. 
Es bleibe dahingestellt, ob diese Interpretation der 
Handels- und Gewerbesreiheit eine streng logische genannt 
werden kann. Für den Verband war sie werthvoll und eine 
Art staatliche Gewährleistung im Rahmen des Bundesrechtes. 
In einem späteren Abschnitte wird ein Theil dieser Moti- 
virnng nochmals zur Sprache kommen müssen. 
Im Jahre 1889 wurden auch die Strafkvmpetenzen des 
Verbandes von den Staatsorganen geschützt, als sie in einem 
Falle bestritten wurden. Eine im Verbände befindliche Fabri 
kationsfirma hatte sich geweigert, die Buße zu bezahlen, in 
welche sie wegen Musterkvpie vom Zentralkomite nach Antrag 
des Musterschutzgerichtes war verfällt worden. Die Verbands- 
leitnng war genöthigt, die Angelegenheit vor den Richter zu 
ziehen. Sic kam am 8. Juni 1889 vor dem obersten st. 
gallischen Gerichtshöfe zur Verhandlung. Der letztere schützte 
die Verbandslcitnng im ganzen Umfange. Tie Urtheils- 
Aèotivirnng lautete im Wesentlichen folgendermaßen: Der 
ordentliche Richter könne überhaupt nicht angerufen werden 
im Falle eines Streites zwischen einem Vereinsmitgliede und 
dem Verein wegen Anwendung statutarischer Bestimmungen 
dieses Vereins, wenn die Entscheidung hierüber durch die 
Statuten in die Kompetenz der Vereinsorgane gelegt sei, wie
        <pb n="50" />
        — 46 — 
1! « 
. li 
tnt vorliegenden Falle. Edens» wenig lönne ei» Verein^ 
Mitglied vor dem ordentlichen dichter die Bezahlung einer 
Buße bestreiten, welche von den betreffenden Vereins organ en 
gemäß den einschlägigen statutarischen Bestimmungen gefallt 
morden sei. Die vom Beklagten eventuell verlangte Ermäßt 
OiuiQ ber %#c,i im ^»11» im» W. 182 bea ^^^^etm^^elt 
D bligati viren rechtes könne schon deshalb durch dav Ķanton^ 
gericht nicht stattfinden, weil die Verbandsstatnten alle beruf 
lichen Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern dem ordent 
lichen Richter entzogen und Verbandsorganen übertragen 
hätten. 
Zur eigentlichen w i r t h s ch a f t s - n il d indu st r i e - 
bea Äcrbmtbca 
fei die Bemerkung gestattet, daß es dem Verständniß für die 
einzelnen Erscheinungen unb Schöpfungen re., welche zur Be 
sprechung gelangen, förderlicher ist, wenn sie zusammenhängend 
|f fl vom Zeitpunkte ihres Auftauchens an bis zur Gegenwart 
(*»0^ tuetbeit. Tier ^»»»100#»» ber 
Ereignisse wird zwar dadurch Eintrag gethan; es ist jedoch 
iti# ^uecf bea »»dteßcttbeit BWktita, etite ^111^ %er= 
bmtba#»ttt( ^tt ^mbctt, mia tue^em ®nmbe mid) »Ika 
tite^ 9kbe»^^#t^^e tittb »((^1 meie ^etotía ttt tc^^ltt^^^er ^c. 
ziehung vermieden werden. Hiedurch allfällig entstehende 
Lücken finden ihre genügende Ergänzung in der den Schluß 
abschnitt bildenden Gesetzessammlung des Verbandes, 
erst- Maß- Nach der konstitnirenden Delegirtenversammlnng vom 
14. Suit 1885 mtb tmcbbetit bita ^cllWfo]tt^tc t# 1#%» 
Tages seinen leitenden Ausschuß bestellt hatte, wurde zur 
Ausführung der an ihr gefaßten Beschlüsse geschritten. Das 
Zentralkomite publizirte folgende erste Maßnahmen: 
1. Vom ersten August dieses Jahres (1885) an darf 
Arbeit nur noch an Verbandsmitglieder abgegeben werden,
        <pb n="51" />
        47 
ebenso sind die Arbeitnehmer gehalten, nur noch für Solche 
Arbeit auszuführen, die dem Verbände angehören. 
2. Mit dein 15. August darf leine Waare mehr unter 
den nachstehenden Minimallohnansätzen in Arbeit gegeben 
oder genommen werden: für Stabmaschinen 28 Cts. per 
100 Stich für '14 und .-&gt;3 Cts. für 4 U, und zwar in dem 
Sinne, das; der Waarenausgeber, welcher Eigenthümer der 
Dessins oder der zu bestickenden Stoffe ist, seinem Waaren- 
iibernehmer, gleichviel ob Maschinenbesitzer oder Fergger, die 
genannten Löhne voll zu bezahlen habe. 
Kurze Zeit später wurde auch die eilfstündige Arbeits 
zeit sin sämmtliche im Verbände befindlichen Maschinen verfügt. 
Daniil waren die drei Säulen ausgerichtet, welche Mittel- 
pu»kt und Träger der Verbandtzidee blieben. Mochte in den 
kommenden Jahren die Fluth der Meinungen, die Sucht 
nach Aenderungen und Neuerungen noch so nmchtig einher- 
stlirmen, vor ihnen zogen sie sich scheu zurück. Minimal- 
lvhn, ausschließlicher Verbandsverkehr und Nvrmalarbeitstag 
wurden znin „Rühr mich nicht an", woran schon der Ver 
lach zu rütteln als ein Vergehen gegen die allgemeine Wohl 
fahrt galt. Deshalb ist gerade die weitere Geschichte dieser 
drei Verbandsgrnndlagen eine ziemlich ereignißlose und kurze. 
Eine ernsthaftere Störung des Verbandsverkehrs ereignete 
M Gntii: tiM 311^^ 1890. luni: 
Arbeit Arbeitsmangels, als eine beträchtliche Anzahl Maschinen 
besitzer des Vorarlbergs der Versuchung erlagen, von zwei 
damals nicht mehr im Verbände sich befindlichen Arbeitgebern 
Arbeit anzunehmen und dadurch die Fvrtexistenz des Ver 
bandes theilweise zu gefährden. Ein kräftiger Appell, unter- 
siützt durch einen energischen Druck des Gesainmtverbandes, 
verflüchtigte die Erscheinung nach kaum dreiwöchentlichem Be-' 
stände gänzlich. Es finden sich auch in den Jahresberichten 
ber Zentralleitnng nur verhältnißmäßig selten Klagen über 
Nichteinhaltung des ausschließlichen Verbandsverkehrs.
        <pb n="52" />
        48 
llftünbige 
Normal 
arbeitszeit. 
Ueber bic strikte Einhaltung ber cüfpnbtßcn Normal 
1 
M
        <pb n="53" />
        49 
Gesammtinbustrie drängten. Die Geschichte der eilfstündigen 
^rBci%cit imriirt mir in mis bie SciiüericQimg. GcW 
um ber Kontrole willen war nothwendig, daß die 11 Stunden 
ini ganzen Verbandsgebiete ans genau dieselbe Tageszeit fielen. 
Gin fnnb mir statt, folucit bic 311^^011 cinc ^icr, 
tcgung der Stunden wünschbnr machten; dabei kam in spezielle 
Berücksichtigung, in den kurzen Tagen die 11 Stunden so zu 
iicrtbciicn (7-12 i__% ii^), 1,100(10^1 lucrnq 
K't Licht inngte gearbeitet werden, und in den langen Tagen 
ch (6—12 Uhr und 1—6 Uhr), daß den Leuten einige zn- 
ober (01^10111^06(^1. 
fi?' ollen blieben, das letztere, weil eine große Anzahl 
Einzel sinker noch einen ganz kleinen landwirthsohaftlichen Be- 
meU - bic 11^,000 i()rcr %ibcr^^m,b^^^i^ioMt - (0^1. 3m 
.mrc 1888 miirbc oon 001(111(1^01^^ Seite ber 9(nimif 
ģ^"'ocht, die Vertheilnng der 11 Stunden aus die verschiedenen 
Tageszeiten den einzelnen Sektionen zu überlassen. Der An 
trag wurde von der Delegirtenversammlung verworfen, ob 
wohl dieses System sich den Bedürfnissen und Wünsche nder 
einzelnen Mitglieder besser würde angeschmiegt haben, weit eine 
erar tige Lizenz die Kontrole sehr erschwert hätte. 
Wav die Wirkungen der eilfstündigen Normalarbeitszeit Wirkungen, 
anbelangt, so lassen sich dieselben in wirthsohaftlioher Beziehung 
mit fast mathematischer Genauigkeit nachrechnen. Ohne diese 
Deduktion müßte man für die Einzelmaschine eine tägliche 
Minimatarbeitszeit von 13 Stunden im Durchschnitt an 
nehmen. Die Rechnung auf Mehrproduktion für die 11,000 
Einzelmaschinen gestaltet sich damit so: 11,000 % 2 Stunden 
X 300 MrMtötooc 6,600,000 ^c6r=^^^o^incn^^m^bcl, 
jährlich oder 600,000 Maschinentage mehr, was tvieder gleich 
der Jahresleistung von 2000 weitern Maschinen wäre. That- 
schlich lief also jene Maßregel auf eine Reduktion der 
Maschinenzahl um 2000 hinaus, wodurch ein Faktor steter 
Beunruhigung des Arbeitsmarktes entfernt urne. In anderer
        <pb n="54" />
        issisi 
■ 
mmmm
        <pb n="55" />
        à nichts, und ist genug. Welcher Kinderzahl die Verbands- 
Avrinalarbeitszeit zur Wohlthat wurde, ist nicht ziffernmäßig 
festzustellen. Man erhält aber einen Anhaltspunkt durch die 
'Arbeiterstatistik vom September 1890. Nach derselben waren 
damals 4290 Kinder (1660 Knaben und 3630 Mädchen) im 
Alter von 14 16 wahren in Hans- und Fabrikstickerei als 
0'ädler ständig thätig, also sozusagen keine Kinder mehr unter 
1)0111 omit 91000. Mö Mion 
l)ldt ' baß eine bezügliche Maßregel im Lager der Maschinen- 
besitzer große Erbitterung hervorrufen würde. Ende 1888 und 
Anfang 1889 war wiederum eine ziemliche Anzahl Maschinen 
arbeitslos und bildeten eine Beunruhigung für die Industrie 
mit, beit Bei^nb semen lim is),ton ^##1)1,1,g ^#'#11, 
bcfcM; ^Ll^ BeiiWfoimtc in joiitoo Si^mg 001,1 13. Sammt- 
1889, cocí,Íiioíí imi 10 o^cii 3, tosi,litio mit 8 gegen 6 
Stn,unci,, bio Weit Më auf %oitorcë ¡o ant Samstag ciiuii, 
stesson. Der Beschluß lautete: ; 
"Vom 21. Januar bis auf Weiteres ist die Arbeit an 
den Samstagen einzustellen. Eine Ausnahme hierin wird den 
Bìaschinen bewilliget, welche pressante, in den übrigen Wochen 
tagen nicht effektuirbare Aufträge aus solche Spezialitäten 
haben, zu deren Erstellung ein anderer Stickfaden als Baum- 
^%i,tnt (&amp;. %. (Seibo, %oIse, ^eta^^fabe„, Sttol) ;o.) ,^,0 
Verwendung kommt. Diese Maschinen bezahlen per Tag eine 
Entschädigung von Fr. 1. Für Zuwiderhandelnde gelten die 
échen auf Verletzung der Normalarbeitszeit."
        <pb n="56" />
        Schon dic kleine Mehrheit, mit welcher der Beschluß 
gefaßt wurde, zeigt, daß man im Zentralkamite mit mit eurem 
gewisse» Zagen sich an diese Maßregel heran machte, è 
Aufnahme war denn auch im Lager der Masch&gt;ncubc,'tze&gt; um 
unfreundliche. Mochten auch an den zahlreichen Protesten, 
welche dagegen erfolgten, Verhältnisse Mitschuld tragen, we -he 
den damaligen Arbeitsmangel als theilweise tendenzrosen Ur 
sprungs erscheinen ließen, so geht man m der Annahme nicht 
seht, daß die Maßregel auch ohne jene Verhältniße Erregung 
hcrvorgcrnsen hätte; sic toar eben etwas zu Ungewohntes stir 
hiesig- Verhältnisse, und für Viele war cS unsahbar, daß der 
Gedanke der Jnteresscngcmeuffchast überhaupt so rocit gehen 
dürfe im Zwange gegen den Einzelnen, Je mehr nran sich 
aber in diese Maßnahme hineinlebte, um so mehr versöhnt- 
man sich mit ihr, rurd noch vor seiner «r.shebnng arid der 
Bcschluß im Lager der Arbeitnehmer ,o beredte -aerchàger, 
wie er früher laute Gegner gesunden hatte. Mit den, 61, M&gt;j. 
188!) konnte die Zentralleitung den Beschluß ans -trbe'ts- 
einstellnng an Samstagen 'nieder ausheben, nachdem er nenn 
Verbandsseiertage ges-hassen hatte, was gleichbedentend m,t 
-irta 100,000 Maschincnarbeitstagcn oder der g,ah&gt;cst-,slang 
von 600 Maschinen ist. Eine gleiche Schlußnahnic faßte das 
-lentralkomitc sEinstellnng der Samstagsarbeit vom l, -mnnar 
à„ bis ans Weiteres» Ende 1890 einstimmig, und es wurde 
gegen sie nicht der leiseste Widerspruch laut. Man war in 
zwischen in allen Kreisen der Trefflichkeit einer solchen Masg 
regel bei gegebenen Verhältnissen sich bewußt geworden und 
das Verständniß für sie war schnell gerefft, 
Ģ AÏ“ ķ à' Frage 'nieder 
aufgegriffen, ob die Fcrggcrprovision ans dem Minnnallohn 
bestreiten sei. oder ob derselbe in seinem ganz«! Betrage 
dem letzten licbernchmer zukommen müsse, Frage sand 
ihre Erledigung mit einer Erhöhung de» Minimallol,ues um
        <pb n="57" />
        53 
- à Per 100 Stich. Auf dieser Höhe blieb er seither, und 
vereinzelte Anstrengungen, ihn noch weiter zu erhöhen oder 
zu reduziren, waren erfolglos. 
Ui» die Folgen des Minimallohnes iw Lohnwiesen skizziren 
zu tonnen, hat man zuerst der Lohnansätze der letzten Jahre 
Erwägung zu thun. Es genügt zum vorliegenden Zweck, die 
Ansätze für den ~ l U Rapport anzuführen. Wenn die Lohn- 
ausätze der anderen Rapporte hin und wieder un verhält n iß- 
mäßig von ihnen abweichen, so war nicht der Minimallvhn 
damn ,chnld, sondern kommerzielle Konjunkturen allgemeiner 
' s/Ļohustatistik per 100 Stich der letzten fünf Jahre 
gestaltet sich folgendermaßen: 
Januar-März . . . S2 
April-Juni .... 28- 
Juli-Ailgust . . . 33 
September - November 33 
Dezember .... 33 
$5 1886 1887 
-35 33—35 35 
32 35—38 35 
36 35—40 35—38 
-10 35—46 35—50 
•38 35—40 35—38 
1888 1889 
35 35 Lohnstatistik. 
35 36 
5—37 35—37 
&gt;—12 35—12 
35 35—42 
Zu bemerken ist. daß die Maximalansätze int Durchschnitt 
à Preise reprüsentiren, welche die geringsten Muster erzielten: 
die Minimalansätze waren der Lohn für gute Muster, mittlere 
bewegten sich im Lohn zwischen beiden Stufen, iiiimerhin 
eher bn »dem, 2^#'^ da bei obern, 
8i,moe,,b. ^m,el' ist i„ 0eni^^fi^^tio,mo bufi Ma 
b,e Hmson morte fiei) b^l'^^f^^l,itt(i^^ im„, 3mmm' Ma 
Hube eifti-eclte, 1888 imb 1889 sebo» »tit be», Somber 
k'Omm »»b 1890 bei ^fitc me^it t,t ben 
l1cmbcr hineinragte. Man findet denn auch in diesen Perioden 
relativen Arbeitsmaiigels keine oder nur Verschivindende Lvhn- 
orfferenzen zwischen schlechter und guter Waare, ein Mißstand, 
bem die mit 1. Juli 1888 eingeführten Zuschläge ein Ende 
"Achten, wodurch schlechte Muster je nach Garn- und Stich 
verhältnissen Lohuzuschlüge von 2—5 Cts. und vom Dezember 
'^ll0 an bis ans 10 Cts. erhielten. Sie sind in obigen Lohn-
        <pb n="58" />
        54 
Wirkungen. 
itffcnt nicht ¡itkgriffen. Dieselben mit denjenigen von 1885 
verglichen, bieten feilt ungünstiges Bild, hingegen mache» lie 
ben Eindruck einer zn großen Stabilität m Bezug ans ^e 
weglichkeit nach Oben, Tie Preisbewegung vermochte sozusagen 
nie den Minimallohn ans der ganzen Linie zu durchbrechen. 
In dieser Amsicht enttäuschte er die Arbeitnehmer, wahrend 
er gerade dadurch für die Arbeitgeber znm werthvollsten Ber- 
bandstück wurde. Gegenüber einer überaus schwankenden Spr 
kulationsbasis hatte das Geschäft wieder eine gesunde um 
sichere Kalknlationsgrundlage für die Arbeitgeber erhalten. 
Von gleichem Werthe war der Minimallohn auch fur die 
muh'. Sic fmuiti'it mit ciuci: itnbden, 
grnndlage rechnen und rechneten mit ihr durch eme größere 
%cfcn)c' AcacmÜct aUiMiiACit 
^ai' be/#11111111(1111)11 ein men eine 
mib Şïei&lt;hbei'miti', Miti' W) bod) mich 
heraus, daß er von eher anfbaltender Wirkung sur im&gt; 
aciiien bei' ^i4)iie mm'. Tmmta eiiliiit nd) bie 
muni, buñ bua We(k'n mm ünommmrc 0011 ^eite bei: 
Arbeitgeber in der stillen Zeit beständig mehr m Abnahme 
¡mir ca fomiti' im ^i'^mti")) MM Mii' 11^^,1(111^11 
(^binimi miti' bieten. ííint l'id) mid) m# leniincn, bun 
der Minimallohn sich je länger je mehr znm eigentlichen 
^111111114)11 mmmibilti'. Tmnit nt iibei' feute^m'Aa #1^ 
daß die späteren Behauptungen, ohne ihn wären die Prer- 
verhültnisse besser, richtig seien. Man würbe m Berlegenhei 
fmmiicn, iiii' bilie einen ßmibmen 
und gelangt eher zn gegentheiliger Ansicht, wenn man bei entt 
mie tili bua Ņi'i'ianini'iin 1884 mib 1885 finden mm' nnb 
das. basselbe — vermöge einer Maschinenzahl, welche Nei- 
ZniWiiftiim brnn.te- ohne ^eebmlb nnb miiin^ 
lohn bei den Absatzverhültnissen der folgenden Jahre )uh kaum 
u,iient(id) in bei: 9(11^111111 mid) Cbi'ii biitti' m'iiinbi'in tönni'ii. 
Näher als jebe andere liegt jene Nechnnng, nach welcher bm&gt;
        <pb n="59" />
        55 
u i ■olii o co u von 18b4/85 ohne Verbands-Minimallohn 511111 
Normallohn in ber Stickerei geworben wäre, zu beinjenigen 
Normal lohn, ben bie Känserschast einer ciuf Hebcrprobitftioit 
gestellten Industrie macht, indem sie stets mit deren tiefsten 
Lohnansützen rechnet und ans sie hindrückt. Für den Absatz 
Mber butte' ber WiiiimnMobn ßcitiueife Mue 3^^11901101011, 
ilibem er iieriiiiioe Mncr Stnrrbcit fid) 11(1,511 menin ben uer= 
ßhiedenen Kvnjunktnren in den einzelnen Ländern anpaßte. 
Lv 5. B. wäre im Jahre 1889 für einige Monate eine Re 
di itti on des Minimallohnes von 2 Cts. für den Absatz nach 
Frankreich bei dortigen Konkurrenz wegen dringend geboten 
gewesen, wählend ein Gleiches für den Export nach anderen 
wtaaten nicht nothwendig war. Dieselbe Erscheinung zeigte 
9", sicher und später auch bei anderen Absatzgebieten, ohne 
aber deßhalb als dauernder Uebelstand sich geltend zu machen. 
Andere Schwächen, welche der Minimallohn für den Arbeit- 
!ulinier in sich barg und seinem ganzen Wesen nach in sich 
beigen mußte, wird der weitere Verlauf der Verbandsgeschichte 
zur Sprache bringen. 
* 
-!- * 
-h&gt;ie die Erfahrung lehrte, daß die Lohnfrage mit dem 
bloßen Minimallohn eine» befriedigenden Abschluß nur ein- 
feitic) gefunden hatte, zeigte sich auch, daß die bloße Normal- 
aibeitszeit nicht völlig genügender Regulator der gnantitativen 
Produktion war. In letzterer Beziehung wurden schon int 
ersten Verbandsjahre Schritte zur Regelung des M a s ch i n e n- 
d erkeh rs gethan. Eine noch strammere Regelung der Pro- ""-kehrs. 
duktivn war mir möglich, wenn der Betrieb weiterer Maschinen 
'wesentlich erschwert wurde, nachdem deren Zahl schon lange 
U&gt; jener Höhe angewachsen war, mit welcher die Gefahr be 
ständiger Ueberprodnktion begann. Mit bezüglichen Maßregeln 
balle man sich aber davor zu hüten, gleichzeitig auch den 
^ì'satz alter, schlechter Maschinen durch gute, nene zu erschweren. 
Bo» den ersteren befanden sich im Verbandsgebiete eine leider
        <pb n="60" />
        56 
nur allzu große Anzahl, iinb da sie ein ständiges Element 
für Verschlechterung der Produktion und für Erstellung ge- 
rinoer SBnnre mimi, Ino i# n%li#c %Mei%"ig "" 
sammtinteresse. Die Delegirtenversammlung vom 8. September 
1885 ertheilte dem Zentralkomite den Auftrag, die ,^rage zu 
prüfen, unter welchen Bedingungen neuerstellte Maschinen 
vori einem bestimmten Zeitpunkte au in den Verband können 
mifneiiu,„men meiben. 9(n bei; ^eíeßil^(ellllel;^ll^"ll^„lll üoin 
26. März 1886 wurden dann folgende, auf den Maschinen - 
uerMie 951^^ beO Sentrnlfomiie 5111,1 %ei4(nH 
erhoben: ... 
1. Neue Maschinen, sofern nur Ersatzmaşchiiieu fur mu, 
umii#tc ^er^m^Wmn^^^inell, 1114(11' in jebe,,, ei,i5c(,ie,i ^iKe 
oin^uci^ 511 Wen ist, meiben gegen %e,^111(1,1111 Wo fMiu 
Uii#en 9^1^# mm %r. 1 i" ben ^^^111^ 
2. Für neue Maschinen, welche mit dem 1. Ahnt 1886 
in Betrieb kommen und die Maschinenzahl vermehren, beträgt 
W GintiittO# 200, Dime 9%## wif ben 3c#w(:t 
des Eintrittes in den Verband. 
3 Dem Zentralkomite ist die Kompetenz eingeräumt, 
W GiiiUit(*ge(b je 1# Ui,#nWit 5" eli)#,, nbei' 511 
reduziren. . , . 
^ Die ^l#ei^ei( fin' ^113,1111^4^,1 ml einem g""5 eigeiu 
thüiiiiiclieii Judiei; nun 0ei(e gemf# 9Jillì^^llle,l1llím(mlte,^, 
sw trieben einen förmlichen.Handel mit ihr, so daß die schlechten 
Wiiien eigeiKM) im Şmje stießen. ^Me ei#eiii,„ig mi&gt; 
miinfKe biió 3eii(i'iiíín"iite, bei bei' ^eíegil'(e,1Wl;^llllllll(l,l1^beo 
3iilii;eO 1887 einen 9111(1110 bnl;45nb^illgel1, bie ^ 
stechest nur auf solche neue Maschinen gewährt wurde die 
bmei) ^(elnc^l(ll^el'eißlli^^e ^el;^^^^(e n((e eiíe^en. ^^011^1^,1 
hatten die Taxe der neuen Maschinen zu bezahlen. Dre .Naß- 
reiici enuieó # nbei; bei' Sublime nici)( ¡eW' 511(111414. 6ie 
nuirde int Jahre 1888 wieder aufgehoben, indem man 1111 
Prinzip wieder zur Taxfreiheit der Ersatzmaschinen zurück-
        <pb n="61" />
        kehrte, zugleich aber Maßregeln traf, welche den früher damit 
betriebenen Wucher verunmöglichten. Im gleichen Jahre wür 
ben sodann die Taxen für neue Maschinen von Fr. 200 auf 
Fr. 400 erhöht, ungefähr 10—15 °/o ihres Preises. Wie 
gerechtfertiget und erfolgreich diese Maßregeln waren — die 
uuu seit drei Jahren uuveräudert gehandhabt werden — zeigt, 
Wf; bk' im Mn 1888 22,002 
ktmn, Gnbc 1889 mir m,f 22,041 iwr. 3ii ieMcm 
v_sal)ic betrug die Zahl neuer Nichtersatzmaschinen 39, jene 
bei Ersatziuaschiueu 173. Ohne die getroffenen Erschwerungen 
würdt. dii Gesammt-Pàtschinenzahl erheblich größer sein. Oeftere 
Tustaude nnt den Maschinenfabrikanten wegen der Vorschriften 
un. aschinenvertehr. welche zu langwierigen Prozessen führten, 
cimi n))tui im ^ahre 1888 die Bildung eines eigenen Fach- 
gcrichtes im Maschinenverkehr, als einzige und letzte Rechts- 
Ulstanz bei solchen Anständen. Wohl oder übel mußten die 
Maschinenbauer dieselbe anerkennen. Ihre bloße Existenz re- 
duziite die bezüglichen Händel so wesentlich, daß das betreffende 
Ģerirht im Jahre 1889 nur 9 Fälle zu entscheiden hatte, 
beider erwiesen sich die Bestrebungen der Zeutralleitung im 
salire 1887 auf Erreichung einer Verständigung mit den 
Maschinenwerkstütten, des Sinnes, daß dieselben sich verpflich- 
kcteu, im Verbaudsgebiete nur an Verbandsmitglieder Ma 
schinen zu liefern, als erfolglos, obwohl die Aussichten auf 
äaschinenabsatz an Nichtverbandsmitglieder sehr gering waren. 
Ingegen brachte man es dahin, daß sich die Maschinenfabri- 
kvnten zu Rapporten an das Zentralkvmite über ihre Ma 
schinenliefernngen im Verbandsgebiete verpflichteten und ihm 
bcis Recht der Büchereinsicht bezüglich des Verkehrs mit den 
Verbandsmitgliedern gewährten. An dieser Stelle müssen auch 
uvch die energischen Bestrebungen der Verbandsleitnng im 
stahre 1890, dem Verbandsgebiete die neu erfundene Dampf- 
skiekmaschine zu sichern, Erwähnung finden, Bestrebungen, 
welche zur Stunde noch nicht zum Abschluß gediehen sind. 
Maschineii- 
Fabriken.
        <pb n="62" />
        bic anderseits aber einen Ausblick eröffnen, daß die Stellung 
des Verbandes cinc fortwährend imperativere gegenüber den 
Raschine,»verkstätte» sein tvird in Bezug aus ihren Btaschmen- 
verschleis, im Inlande und Auslande. In Bezug aus reu 
Maschincnverkchr bleibt dem Verbände vielleicht die weitere 
Ausgabe vorbehalte», ein gewisses Kontrolrecht und dilatine, 
snngsrecht nuf Maschinen auszuüben, welche an Verbands,„lt- 
atieder abgegeben werden. Es ist viel Nnsug mit sogenannten 
restaurirtcn Maschinen getrieben worden und der Verband 
könnte wohlthätig wirken mit einer Borschrist, dag ,i»r ,ol&gt;hc 
Maschinen an Vcrbandsmitglicder verkauft werden burscn, 
welche von der durch seine Leitung bestellten Kontrole d.e 
Lizenz hiefür erhalten haben. 
Qu den Schöpfungen des ersten Verbandsjahres gehörte 
lobrnm a# ambimi! 
verkehr. Dasselbe besteht ans sechs Richtern, wovon iiit 
ständige, sechs Suppleanten und einem rechtskundigen Oenchtv- 
Mirciber. 3entr«((omite entnimmt biejctben 5" ## 
TbeUim mk ber truppe ber miniíente, ger#^ ""b 
Milwr. Ueber bnä ®er^^^t^ner^^^^ren pt 5" bemerkn, bim 
die Einschreibung eines Streitfalles auf erfolgte Anmeldung 
Fr. 100 betrügt, ober von Fr. 10, wenn derselbe ş. 
lrm#beträl^^. ^n,W^breni^^ö#m^blerKÍ^^m 
liche Berathung nnd Abstimmung aber geheim. Die Paeteien 
trmien ü)ie bliebe bem 0)0111^1' entmeber fekei' ober mul) 
eteüuertreter oor. ber StelWertretmm H"b m^e= 
schlossen Advokaten und Rechtsagenten. An Gerichtvgebuhum 
merben je nocí) bem %Sertl,c be¿ unb be» 
für ihn erforderlichen Zeitaufwandes &lt;&gt;r. 2 bt» ó' 1 '- ' H 
rechnet. Das Aachgcricht wurde sehr bald eines der pop„- 
täriten Verbal,dsiiistitulc und mit demselben warmen Lobe,
        <pb n="63" />
        — 59 — 
mit welchem die Jahresberichte der Verbandsleitung von 
seiner Thätigkeit sprechen, redet auch die öffentliche Meinung 
von ihm. Es hatte im Durchschnitt jährlich zwischen 200 
bis 220 Fälle zu erledigen. 1886 waren 203 Fälle an 
hängig, 1887:219. 1888:195. 1889:23. In der Mehrzahl 
beschlagen die Prozeßfälle Werthe unter Fr. 100. 1889 
betrug das Maximum des Werthes der Streitfälle Fr. 1600, 
das Minimum Fr. 6. Der Betrag sämmtlicher Streitfälle 
eines Jahres schwankt zwischen Fr. 12,000 bis Fr. 15,000. 
s ^ on bvn Klagen hatten 42°Io ganzen oder theilweisen Er 
folg. \su rechtskundigen Kreisen will man die Urtheile des 
Fachgerichtes zwar nicht immer als juristisch ganz korrekt an 
erkennen , man sagt auch von ihm, was von allen ähnlichen 
Instituten, das; es statt Recht zu sprechen, Recht und Unrecht 
"'wischen den Parteien theile. Gerade die Anstände im Waaren- 
verkehr sind aber derart, das; nur selten alles Recht auf der 
einen und alles Unrecht aus der anderen Seite ist. 
Tie Frequenz des Gerichtes ist eine schwache zu nennen. Wirkungen. 
Rian hätte für dasselbe eine viel größere Arbeitslast erwarten 
dürfen angesichts der tausend und tausend Stimmen, die ihm 
riefen, und der zahllosen Klagen über Anstände zwischen Arbeit 
gebern und Arbeitnehmern im Waarenverkehr, Anstünde, welche 
wegen ihrer theiltveisen Geringfügigkeit es nicht räthlich er- 
scheinen ließen, auf dem Wege der ordentlichen Gerichte an- 
hängig gemacht zu tverden. Véan könnte nun annehmen, der 
Arbeitgeber, im Bewußtsein, das; dem Arbeitnehmer jetzt eine 
billige und schnelle Rechtsinstanz zur Disposition stehe, habe 
sich dem ersteren gegenüber bezüglich Abzügen und Retouren 
korrekter benommen, und es mag dies theilweise auch zutreffen. 
Ties auch angenommen, wird man aber eingestehen müssen, 
daß in einer so ausgedehnten und difficilen Industrie, bei 
welcher beinahe jede der Hunderttausende von Sticketen einen 
Streitgegenstand bilden kann, die Zahl der Anstände im 
waarenverkehr trotzdem eine unendlich viel größere ist, als
        <pb n="64" />
        jene Fälle, welche beim Fachgerichte anhängig gemacht wurden. 
ES läge mm nahe, die Ursache dieser Erscheinung un Mangel 
nn Vertrauen zum Fachgericht zu jachen. Diese Unnah,ne 
wäre, wie schon gesagt, salsch. Mau hat diese Ursache meU 
mehr darin zu suchen, daß nur eine ganz geringe Anzahl 
Arbeitnehmer, Fabrikanten, Fergger oder Einzelsticker wegen 
eines einmaligen Anstandes oder auch wegen mehrerer einen 
nuten Arbeitgeber vor die Schranken des Fachgerichtes zu ziehen 
sich getraut, und in Zeiten des Arbeiksu,angels wagt man 
dies auch dem schlechten Arbeitgeher gegenüber nicht, ohm 
das; dieser einen besonderen Druck auszuüben braucht, 
Arbeitnehmer rechnet hiebei so: „Wenn ich auch beun Fach- 
gr:, 
Arbeitgeber sich nur schwer dazu entschließen, einen M ihn 
besonders werthvollen Arbeitnehmer, der anchaban andere, 
¡010111' 3111'^"^ lu#tl^^^ 0%c,mii 
ŞŞ 
von Ehicaneu und Scherereien mit den Arbeitnehmern.
        <pb n="65" />
        61 
vorkam, ein Resultat, welches die Grundlosigkeit solcher Be 
fürchtungen darzuthun geeignet ist. Anderseits zeigte sich aber 
auch, wie falsch Jene rechnen, welche meinen, mit solchen Ge 
richten sei der Arbeitnehmer gegen alle Chicanen, Abzüge rc. 
geschützt, sic seien die Zuflucht gegen alle Unbill und Härten. 
Die IWfnc# bmcijei, dien, bei' ddieibiebee tmü 
«enc^ biiê bicfeie línbe in ben ,^110^ Ohne ihnen 
¡eben positiven Werth absprechen zu wollen, der eben darin 
besteht,, daß Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Falle des 
Prozessen eine billige, schnelle und fachmännische Rechtsinstanz 
lesltzen, wird man an Hand der Erfahrung diesem Institute 
lem givge soziale und wirthschaftliche Bedeutung nicht zn- 
eninn lumen, welche ihm in der Gegenwart von so ver- 
cjicieiien weiten zugesprochen wird. Im Verbände selber ist 
^11^' bug Udheil übei' ben %ed(j ^n(^^er @e^i^^bc bei ben 
'eitiîct)ìiiei’it merklich kühler als bei der Gründung des 
Hochgerichts, bei den Arbeitgebern eher wärmer geworden. 
Als eine der ersten Verbandsaufgaben bezeichnete die 
Delegirtenversammlnng vom 14. Juli 1885 die Regelung 
in y F e r g germes e N s. Die Stellung des Ferggers in der 
Z luterei, als Arbeitsvermittler ans Provision zwischen Einzel- 
fticfei und Kaufmann, ist schon im vorhergehenden Kapitel 
Weben. Bie nüe fo^e ^nnei', nbei' %eiinidinnag, 
itüitbe bot auch er zahlreiche Lockungen zu unloyalen Geschäfts- 
lnissen, sei es, daß der Fergger den Sticker mit der Provision 
,pl libervortheilen suchte, oder daß er dem Arbeitnehmer das 
Garn 2c. zu hoch anrechnete. Ohne dem Stand als solchem, 
ber genug auch viele ehrenwerthe Männer besitzt, zu nahe 
zu treten, war seine ganze Beschaffenheit doch derart, daß 
uuch dubiose Elemente sich mit einiger Borliebe ihm zu 
wandten, weil sie in ihm eine fette Weide suchten und fanden. 
Die Gerechtigkeit erfordert aber anderseits, zu betonen, daß 
bie Fergger stets zwischen zwei Feuern sich befanden. Ent- 
Regclung 
des Fergger- 
wesens.
        <pb n="66" />
        i
        <pb n="67" />
        63 
/X 
u li°l’», „in Betracht, das; das Regulativ den Ferggerstand in 
einseitiger, beleidigender Weise in den Angen des Arbeiters 
herabsetzt und die sedem (Geschäftsmanne zukommende Belve- 
gnng in ungünstiger Weise beschränkt," einen geharnischten 
protest zu Handen der Zentralleitung gegen dasselbe. Die 
letztere berücksichtigte einzelne formale Begehren der Fergger, 
trat aber ans ihre materiellen Forderungen nicht ein. Sehließ- 
lnh gaben sich die Fergger für einmal scheinbar zufrieden. 
Bei einem Theile derselben war aber der Friede nicht ernst 
gemeint, er trieb einen geheimen, aber intensiven Widerstand 
gegen den Verband. Der Jahresbericht 1886 bricht darüber 
ui folgende Klagen aus: „Welche Masse von Umtrieben siild 
ln Folge dessen (Ferggerbeweglmg) entstanden. Das eine Mal 
landelte es sich um Waarenvermittlung an Nichtverbands- 
»ntglieder, das andere Mal um Umgehung des Minimal- 
lvhnes, indem der Fergger entiveder mehr als 2 (St*. Provi- 
şiou verrechnete oder Waare unter dem Minimallohn ansgab. 
melgar zu Bücherfälschnngen wurde geschritten, um die Kon 
sole zu täuschen. Die Zentralleitung ging gegen die Uebel- 
stände kräftig vor: die Untersuche wurden mit aller Energie 
betrieben, die Fehlbaren oder Renitenten mit der ganzen 
Schürfe gebüßt und das Regulativ vom 15. August 1885 in 
sunen Lücken ergänzt." Die Ergänzung bestand hauptsächlich 
dann, daß der Fergger verpflichtet lvnrde, „über den Waaren- 
Eün- und Ansgang, resp. die Waarenübernahnle und -Aus 
tobe mit Datum, Preis- und Namensangabe genau Buch und 
check) ruing zu führen". Dem renitenten Element unter den 
Ferggern kam diese Bestimmung ebenso ungelegen, wie die 
anderen, und es nahm den stillen Kampf gegen die Verbands- 
antorität durch Umgehung von Vorschriften wieder auf. Nun 
Bug der VerbandSleitnng die Geduld ans. Sie veranstaltete 
"ne förmliche Fergger-Razzia im ganzen Verbandsgebiete; 
überall wurde untersucht, und das Resultat des Untersuchs 
U'ar, daß nur zirka 25°/o der Fergger eine absolut korrekte
        <pb n="68" />
        fwUmig gegenüber immntíicíjcn ^crlmnb^m#nTtcn ei,tge= 
mnnuicn fatten, ben anberen 75 «/o fomite, w# ober me, 
Niger grabirenbe unb zahlreiche Umgebungen nachgewiesen 
werben. Das scharfe Vorgehen bes Zentralkonnte rief in ber 
3crggermett eine (^cgcnbemegnng l)eroor, bereit elftem ^robust 
die Gründung eines Ferggervereins war. Derselbe wollte in 
erster Linie eine Art Generalabsolntioit für bis dahin begangene 
Verbandssiinden herbeiführen. Die Zentralleitnng ging darauf 
uidit ein. ^fnt 19. 9^11^ 1887 erlief) ber %crggcrocrcin )o= 
dann eine Petition an die Generalversammlung des Verbandes. 
3n berfeikn lonrbe erfiiirt, bnf) bie ^ergger mit ber feftge 
^^101 ^00^011 bei ^ininmUobnmmtre # getrenltc^ be 
antigen wollen, dagegen verlangten sie Betheiligung am Mehr- 
lohn bei solcher Waare, für die mehr als ber Minimalpren&gt; 
bnnblt merbe. 3m Leitern sorberte bie &lt;^0^^011, bust Unter, 
sache mtr dann angehoben werden dürfen, wenn gegen den 
Betreffenden Klagen vorliegen, und daß Bücher und Rech 
nungen nur baun vorgelegt werden müssen, wenn ber Beklagte 
die ihm zur Last gelegten Delikte leugne. Die Delegirten- 
nerlmnniinng trnt mtf bic gorbernngen ber gergger nt^t ein, 
sondern überwies die Angelegenheit zu späterer Berichterstattung 
mi bie ,3cntroUcitnng, lonä 1110^(^^01,tenb mit einem %cr, 
tranensvotnm des Verbandes an bie letztere für ihre Haltung 
im Ferggerhandel war, ein Grund mehr fur dieselbe, von 
dieser Haltung nicht abzuweichen. Nun pflanzte em eil 
ber Fergger bie ^bne bor IS,111)011,1111 gegen bat ^erbmlb 
mt(. 3n einer ge^^^toofíenett, bon 90 Unta.##,! (bte 
imn,,tt^t^^í bor ģergger betrügt #n 440) bebería 
000(^^)1010,1 fiel) bie ^itgiieber be&amp; ^ergllerberetn¿ nn| „^10,1, 
mort", bie Einsichtnahme ber Bücher - einfach zu oermagern. 
Die sten trat leitu ng machte jetzt auch nicht mehr lange Feder- 
iaat$; sic fcütc bie ^übefá^^i^rer ^11^(1, oor bic ïWmnbê, 
thüre und schnitt ihnen damit jeden geschäftlichen Verkehr mit 
^crbnnb(Hnitgticber,l ob. Daä mirfte! (Sine 9lborbnnng bee^
        <pb n="69" />
        65 
Ferggervereins suchte nach kurzer Frist um Gnade nach, bat 
um Wiederaufnahme der Ausgeschlossenen in den Verband unter 
dem Versprechen, die Protestation zurückzuziehen und die auf 
den Bücheruntersuch bezüglichen Punkte der Petition fallen zu 
iassen. Ans dieser Vasis wurde dann Friede geschlossen, nach 
dem die Verbandsantorität im Kampfe Sieger alls der ganzen 
^inie geblieben war lind die Renitenz einen nicht gerade ehren- 
iwüm. mitrdat ,mißte, gib btc ber 
übrigen Klagepnnkte wurde eine Spezialkommission niedergesetzt. 
Dieselbe prvpvnirte, die Ferggerprvvision proportional zu 
gestalten mit der Basis von 6—7 °/ 0 , welche bei Minmallvhn- 
waare den 2 (it. entsprochen hätte, bei Waaren zu höheren 
4&gt;rei|m 1111^ m^r. mdmürbioer %eifc tmtmt c§ 
1,1,11 bte Fergger selber, welche lieber beim Alten bleiben 
tuoUten und damit ihrer schon erlittenen Niederlage das Siegel 
aufdruckten. Die Ferggerfrage hatte von dort an so ziemlich 
Ruhe bis zum Jahre 1890, in welchem sie neuerdings anf- 
tauchte, ohne besondere Wellen zu werfen. Die Delegirten- 
versannnlnng vom 1. August beließ die Maximalprovision auf 
2^Ct. per 100 Stich bei Minimallohnwaare, nahm aber des 
Weitern die Bestimmung an: „Wenn die Waarenansgabe zu 
einem í^emi ^eife erfolge, so M ber geiler mißerbcni im 
^(1^11111111 bte ßüifte bcë lìllt^^^^iebcë ^tutì^^^^ bem mm,ml, 
ļohn und dem Ausgabepreis beanspruchen. Die laut Muster- 
klassifikation zu bezahlenden Zuschlagstaxen kommen dem letzten 
Waarenübernehmer unverkürzt zu." 
Im November desselben Jahres machte man neuerdings 
einen Versuch, die Provision nach dem prozentualen System 
zu regeln; zugleich wurde proponirt, den Fergger mit 10"/.. 
au den Abzügen zu betheiligen, welche ihren Arbeitnehmern 
vvm Kaufmann gemacht werdet,. Man hoffte dadurch die 
Fergger einestheils mehr als bisher daran zu intcressiren, 
baß ihre Sticker fehlerfreie Waare liefern, anderseits sie zu 
zwingen, etwas weniger gleichgültig Abzügen gegenüber zu
        <pb n="70" />
        G6 
sein, welche ihren Stickern gemacht würden. Weniger aus 
Grundsatz als vielleicht aus einem Gefühle der Uebersättigung 
in dieser Frage, beschloß die Kaufmannschaft am 29. Oktober, 
am bisherigen Provisionsverfahren festzuhalten, dagegen die 
Abzugsbetheiligung der Fergger zu unterstützen. Wohl aus 
einem ähnliche:: Gefühle befürwortete eine Versammlung der 
Maschinenbesitzer lind Fergger am 12. November ebenfalls 
Verwerfung des Prozentnalshstems bei der Provision und 
gleichzeitig — freilich mit ganz kleiner Mehrheit — auch die 
Verwerfung der Abzngsbctheilignngder Fergger, -vie i elegirte» 
Versammlung vom 14. November stellte sich ans den gleichen 
Standpunkt und verwarf die proponirten Reformen. Auch 
bei ihr mochten die Motive zur Verwerfung welliger sachlicher 
Natur sein, sondern dem Gefühle der Ermüdung dieser Frage 
gegenüber entspringen. So ist jener Beschluß alv eine bloße 
Verschiebung der Angelegenheit, nicht aber als definitive Er 
ledigung derselben zu betrachten. Die mäßige Betheiligung 
des Ferggers an Abzügen wird je länger je mehr als durch 
lind durch gerechtfertiget betrachtet, sowohl vom Standpunkt der 
Industrie überhaupt, als auch von jenem der Arbeitgeber und 
-Nehmer. 
Wirkungen. Die Regelung der Ferggerfrage war eine der schwierigsten 
Aufgaben des Verbandes; sie ist verhältnismäßig ziemlich 
gut gelungen mid hat wesentlich zur bedingungslosen Rc- 
spektirnng ' der Verbandsidee und zur Kräftigung der Dis 
ziplin beigetragen. Ans diesen: nnkrantreichen Acker ist Vieles 
gesäubert worden, was ohne Verband heute ärger als je znin 
Schaden des Arbeitnehmers fortwucherte. Bei gutem Geschäfts 
gänge freilich, wenn der Fergger froh um den sticker sein 
und ihn so sorgfältig behandeln muß, wie ein dünnschalige^ 
(¿i, esìsti rte eine Ferggerfrage in ihrem Verhältnisse ziiin 
Arbeitnehmer auch bei Verbandslosigkeit nicht. -v&gt;n de: alle 
Jahre eintretenden und aus natürlichen Gründel: so:t:vährelid 
eher länger dauernden Saison morte aber, in welcher der
        <pb n="71" />
        67 
Ştià sich vom Fergger abhängig fühlt, würde sie mit all 
bui geschilderten liebelstünden für den Stiller immer fühlbarer 
ausgetreten sein, wenn der Verband nicht sanirend eingegriffen 
imb für den Arbeitnehmer schützende Bestimmungen aufgestellt 
hätte. An ihren Endpunkten dürfte aber die Regelung der 
3crMci:fmnc ui# mindmißt fetit. @^#,1 stirb er# Mi#c 
in Enttvilllung, welche darauf hinzielen, nur noch Fachleute, 
b. h. wenigstens gelernte Stiller, zur Ferggerbranche zuzu 
lassen^ ebenso dürften früher oder später Verbandsbestimmungen 
getroffen werden, welche dem Fergger eine mehrere Verant- 
^111111110 ht ber %cmrcitbeìt)^ttng n^^^^^rbelt, htbent 0. bte 
&lt;^ìggerprovision von den Kaufleuten und nicht mehr von den 
^(1^,^1^1111^11 au trngett #. 
* * 
'ļuch das Unterst ätznngswesen war bei Gründung Krisen-und 
^^i'rbmtbeä a„ be#,, sß^ltthttm erhöbet toorbet. mit 
Iti-líte sich darunter die Gründung einer Spezialkasse vor, aus 
welcher der Arbeitnehmer in Zeiten, in denen er ohne seine 
schuld feiern mußte, entschädigt würde. Man hoffte mit 
einer ^solchen Kasse ein werthvolles Jnstruinent zur Regelung 
der Produktion zu erhalten, um, je nach Bedürfniß, leichter zu 
partiellen Arbeitseinstellungen schreiten zu können. Man war 
m# ber %##, b# „tit etiter )oí^^ell mr# tit Jetten ber Êrtļe 
allsälligen Versuchungen durchschlagend konnte entgegengetreten 
werden, unter dem Minimallohn oder außer Verbandsverkehr 
zu arbeiten. Die Idee, zuerst aus den Kreisen der Kaufleute 
befürwortet, fand dort begeisterte Ainvälte, die zu bedeutenden 
"materiellen Leistungen sich bereit erklärten. Die Zentralleitung 
ill iss die Sache aus. Es standen in ihr aber sofort zwei 
verschiedene Lager einander gegenüber. Das eine verlangte 
das Obligatorium des Beitrittes für alle Verbaudsmitglieder, 
d" sich nur auf diesem Wege eine Kasse schaffen lasse, ' welche 
! trtrf genug wäre, den unter Umstünden ganz bedeutenden An- 
Ipuichen an ihre Mittel zu genügen. Einen Begriff hierüber
        <pb n="72" />
        erhält man, wenn man bedenkt, daß es einer Alumne von 
^-r. 270,000 bedurft hätte, um die 9 vom Zeutraltomite im 
polire 1889 bcfretirten SCngc ber WicitëcwftcWinto "lit ^ 
per Tag und Maschine aus einer solchen Krisenkasse zìi ent 
schädigen. Das andere Lager im Zentralkomite befürwortete 
die Freiwilligkeit des Beitrittes mit der Motimrung, das 
Obligatorium sei bei den Arbeitnehmern unpopulär. So wurde 
beim ein Wumrf im (Sinne ber greiium# nnënenrbeitet 
und der Delegirtenversammlnng vom 8. September 1886 
unterbreitet. Dieselbe trat aber nicht darauf ein, sondern nahm 
— wohl weniger aus Sympathie für die Frage, als m Nnck- 
sicht ans die Zentralleitnng — einen Antrag an, wonach die 
Versammlung der letzteren folgende Wünsche mit ans den Weg 
gab falls sie die Angelegenheit neuerdings aufgreifen sollte" : 
i. 3)ie m# foKtc «"i bem ^rin,# ber grcimUÍ#it be 
ruhen ; 2. alle Beitragspflichtigen sollen bezngsberechtiget sem; 
3. es soll nur in Fällen von Arbeitseinstellungen unterstützt 
werden. Im Zeutralkomite zeigte sich im folgenden Jahre 
menili ßint imb Scíjiieib für bic ^nocícQe^^^eit, bmm 10^01 
fie nnns 5" ^ ^89 "" ^^erbmib^roim 
ein Wtiqer $8ecfrnf für ben feigen oeomuiimen ^cbmifen 
0#^!. %ie inMc# emulóte ^rbei^ein^te^^^^^ botte bn^ 
Verständniß für die Idee bedeutend gereift und ihr un Lager 
&amp;r #0'^ ^rennbc ^rm^nnen. %üenn l'ie 
trotibein ineber 1889 imcíj 1890 ^1^(10# mnrbc, fü kn; 
ber Orniib bnrin, b^ ber ^erbmib fei" Qm# Sntereffc mis 
andere Fragen zn konzentriren hatte und von ihnen fast über 
Gebühr in Anspruch genommen war, und daß die Verdienst- 
verhältnisse nicht derart waren, um den Verbandsnutgliedern 
neue Dbfer 3mnieri)in murbe cinc mmmi mij 
Gründung einer Krisenkasse mit Obligatorium erheblich erl m 
und damit der Boden wesentlich geebnet. Nachdem nun^auch 
jene Verbandsfragen, welche die Gemüther die letzten Jahre 
hindurch bewegt und erregt hatten, satnrirt sind, dürfte die
        <pb n="73" />
        69 
'sitļļciuļutfļcit tütebcr iit beit Ņorbergrunb treten iiitb [riti)eu 
ober später eine praktische Lösung si aben. Ein erster, ganz 
deiner Schritt ist übrigens bereits gethan mit bein Beschlusse 
des Zeutralkomite, einem eventuellen Kriseufonbe drei Vier- 
tOetie bei- Daŗen ^u^ciben, mc^c bte @^e^taí^tütcì^^tidcf 
Ö'iu ^tbett^beluim^n,t^en mt Da^eit befreiter %betWetnM' 
luugeu zu leisten hätten. 
xvm ^ahre 1887 suchte man bas Unterstützungsweseu tut 
Sbeubmtbe noch nach einer anbeten Richtung in Angriff zu 
nehmen. Die Verbanbsleitung machte einen Anlauf für eine 
allgemeine Krankenversicherung der Berbaubsmit- 
0hebet- mit nfct^^^etttßeln ^^nbc^uļ bet gaimfftt&amp;t in bie= 
H h. Wieder zeigte bte Kaufmannschaft großes Entgegen- 
imtmen aW bettr^^](et^^enbet Zbeis. Die ^^^^^#,11,1= 
""n umn ^te 1887 be^teO fid) abet 111^ einet folcii 
vrunbung gegenüber sehr kühl und ertheilte nur die Bewilli- 
Ü"ng für statistische Erhebungen über ben damaligen Stand 
be* Krankenversichernngswesens unter ben Berbandsmitgliedern. 
3)ie ($1^^1111^11 etonben, bas) mm 18,509 111111111(1^11 
Oettern 9166 gar nicht versichert waren und daß bte Kassen 
bet 11^11^,: bie anbeten 9000 ^#(^1 1)11^11, ¿mit %()ci! 
so stark belastet waren, daß bte Garantien für prompte Ein 
haltung der von ihnen eingegangenen Berpflichtnngen nicht 
als genügend tanti werden konnten. Die Angelegenheit kam 
abet b^et nicljt mein' anö beut Stabinin jmet ^tnittct. 
suchung heraus nnb wird wohl erst wieder mit Erfolg können 
aufgegriffen werden, wenn das in nächsten Jahren erscheinende 
schweizerische Unfall- nnb Krankenversicherungsgesetz einen 
neuen ampuls bringt nnb bie Schaffung einer angeregten 
Kasse geradezu bedingt. 
Zn ben Schöpfungen des ersten Jahres gehörte auch 
das Verbaudsorgan, bie „Stickerei-Industrie". Wöchentlich 
«tninai erscheinend, wurde es allen Verbaubsmitgliedern zuge- 
VerbandS- 
organ.
        <pb n="74" />
        70 
stellt, wogegen die Sektionskassen Fr. 1 Per Mitglied zu be 
zahlen hatten. Man verdankt ihm einzelne werthvolle An 
regungen, speziell in Bezug alls Lehrlingswesen, ^achknìse w., 
die zur Verwirklichung gelangten. Wenn das Blatt kein 
eigentlicher Einigungsfaktor im Verbände lind kein Haltpnnkt 
für denselben wurde, wie inan gehofft hatte, so lag die Schuld 
zum Theil all Verhältnissen, die zu beseitigen nicht ill der 
Macht einer Zeitung liegt. Ferner trug eine zu ausgedehnte 
Benützung seines Sprechsaales manchmal eher zur Erhitzung 
als zur Beruhigung der Gemüther bei und verwirrte eher, 
statt abzuklären. Ohne die ideale Höhe seiner Aufgabe erreicht 
c ' rv .r.... 1 üsH s. 2 Q" nSfoit 
gebettet und soll iir Zukunft als bloßes Publikationsorgan 
des Zentralkomites erscheinen. 
* * 
Im Jahre 1886 wurde die von der Delegirtenversamm- 
lnng des 8. September 1885 beschlossene Verkaufsstelle 
für Reton'rwaareu errichtet. Zinn besseren Verständniß 
dieser Institution seien einige Bernerkungen über das Wesen 
der Retourloaaren vorausgeschickt. Findet der Arbeitgeber die 
ihm vom Arbeitnehmer zugestellte Arbeit mangelhaft, so hat 
er das Recht, deren Annahme zu verweigern, lind der Arbeit- 
nehmer hat ihn für den gelieferten Rohstoff zu entschädigen. 
Was es mit diesen Retouren alls sich hat, kann man sich 
vorstellen, tvenn man an die Lage des ärmeren Arbeitnehmers 
best, bor statt bcë (^^01114)1600 9(^01^0^10$ oiiior $(&gt;06)0 
die Waare retour erhält und dazu noch ben Rohstoff zu ent 
schädigen hat, und zwar oft zu einem Preise, der mit 40 bis 
80°/o' Gewinn des Arbeitgebers belastet ist. Dieses System 
der Retourwaaren rief auch einem Handel bedenklichster Sorte, 
ber biö ^uii oü(%ii miänrtetc. %cr 
war gezwungen, seine Retouren à tout prix abzusetzen, und 
seine Nothlage wurde von den Händlern nach Kräften aus 
gebeutet, welche in diesem etwas zweifelhaften „Artikel" machten 
^ #011, lunrbo ^ im 3i4)ro 1891 #0)000$ üii bru ^bti'ii
        <pb n="75" />
        71 
lmb ben bc&amp;cid)ncMbcn ^iluiamen „Ämn)#" befafien. 3)cr 
Wimfcíj, bie 9Mcünci)mcr ani ben stauen bicfer %Bucf)crcu 
- bie, nebenbei eriunbnt, oft ein gan^ ricfigei ^efclfaft machten 
-ŗ 8" befreien, mar ber Äatcr ber 3bec ans Grri#,ng einer 
Verbands-Verkaufsstelle für Netonrmaaren, welches Institut 
ben Verschleiß derselben zu besorgen Hütte. Ueber bie Art nnb 
„seife ber Organisation einer solchen Anstalt gingen bic An- 
ui ber Verbanbsleitnng zuerst auseinander. Die einen 
broponirten Şrioatbetrieb unter ^erbanbitontrote, bie anberen 
JwWncbanf%c4 HHb@cfaOrbeg%crbmW. ScŅien, 
ti ) sieg e un Zentralkomite nnb später auch in der Delegirten- 
mmnrnfmigbe,^ ^nfc^itt 
f L 01 ? Ur 'buèfúfjrung. Die Leitung des Institutes über- 
u'i "inn einem ^ef^^äftifü^rer, beni ein breigíiebriger ^iuf, 
l'ibWatl) 8nr Seite gestellt mürbe. Sic BcrfoufSftcHc über, 
mmmt^Lic ihr übergebenen Retonrwaaren entweder sommissioni, 
f UCl e îur Rechnung des Auftraggebers zu bestmöglichem Ver 
kaufe, ober sie übernimmt dieselben auf eigene Rechnung. Falls 
es gewünscht wird, gewährt man auf die zum Verkaufe über, 
ui)fetten Waaren einen Baardorschuß bis auf 60 °/ 0 ihres 
^ertbei. 3)er ^aarentonfignant ^at 6 «/o bei ^aarenerlôfeì 
als Beitrag an bie Unkosten zn bezahlen nnb 5°/« Zins für 
aíífalíige Vorschüsse. Die Taxation ber Waaren geschieht durch 
ben (BcfcWsfilSrcr, meicOcr bai ^ec^t #t, fie &amp;u biefem 
Dchatznngswerthe zn verkaufen. 
^m 15. mi 1886 mürbe bie üücrfaufiftcífc eröffnet, 
-ui (¿übe desselben Jahres waren ihr für Fr. 75,928 Retour- 
maarcu übergeben nnb Oon % oerfauft morben. 3m Saijrc 
1887 stieg ber Umsatz ber Verkaufsstelle auf Fr. 179,000 
im 3a()re 1888 auf gr. 214,000. S)ic 3abreiberic^te ber 
banbiteitung äufiern fiel) fe()r anerfennenb über bai 3nftitut, 
mib baifeibe ist and) im ^e^c üon ^anfcibe^eugungen ber 
verschiedensten Waarenbeponenten, obwohl dieselben ihm feine 
'tufgabe nicht gerade leichter machten; klagen doch die Berichte
        <pb n="76" />
        72 
wiederholt darüber, daß ihm nur der größte Schund über 
geben werde, während mcm die besseren Retonrwaaren sonst 
unterzubringen suche. 
BMunoc. Btc ¿11 bet ^etími^ltelíc 9tdmmumneit 
bilden zwar nur einen ganz kleinen Bruchtheil dieser Waaren- 
sorte insgesammt. Der große Nutzeffekt der Institution liegt 
darum wesentlich nicht darin, daß sie für so und so viel tausend 
Franken Waaren an den Mann brachte, sondern daß die Ver- 
bandsmitglieder mit ihren Retonrwaaren nicht mehr an ein 
eher wucherisches Element angewiesen waren und dieses selber 
gezwungen war, entweder auf Geschäfte zu verzichten oder bei 
denselben sich einer loyaleren Praxis zu befleißigen. Die Bcr- 
Î kaufsstelle für Retonrwaaren hat mehr Moral in den Retonr- 
waarenhandel gebracht. Wirthschaftlich hatte sie den Werth einen 
cotirenden Instanz für Retouren, während früher die Ramscher 
die Coteurs waren. Wenn die Arbeitnehmer, nachdem die 
Retouren durch die Verkaufsstelle eine festere Werthunterlage 
erhalten hatten, die ketzeren doch wieder lieber an Privatfirmen 
abgeben, so zeigt sich darin vielleicht nur die tief eingewurzelte 
Volksneigung, bei gleichem Nutzen lieber mit Privatanstalten 
als mit offiziellen zu verkehren. 
ociaran verbot Im Jahre 1890 machte man Anstrengungen, die Netonr- 
waarenfrage radikal zu lösen. Die Delegirtenversammlung vom 
August dekretirte ein Verbot auf Retonrwaaren. Kaum war 
es in Kraft getreten, so belehrte die Erfahrung, daß dasselbe 
einfach nicht durchführbar war; es gab der Mittel und Wege 
zu viele, demselben ein Schnippchen zu schlagen, und schon 
Ende November waren die eifrigsten Befürworter jenes Ver 
botes mit seiner Wiederaufhebung einverstanden, nachdem sie 
eingesehen hatten, daß die bestgemeinten Postulate doch erst 
dann etwas taugen, wenn sie wirklich realisirbar sind. Es 
gereicht dem Verband zur Ehre, daß er jenes Verbot trotz 
seines äußerlich eminent gemeinnützigen Scheines. kurzer Hand 
aufhob, nachdem er sich überzeugte, daß alles an ihm doch nur
        <pb n="77" />
        73 
wis)ciit lucir. Dagegen zog die Delegirtenversammlung vom 
14. November dem Retourenrechte der Arbeitgeber eine wohl- 
nnb @ren^e. (Sie ##0^: innren, lueldjc 
mir nncr^cbíi^^e ^ler mifmcifen, rc^. beren 9^inbcrn,crtt) 
10% uum betrÜ9t, finb nic^t reím,rfä^^q, 
imibeni mmi %rbcit9ebcr mit c,##01^1,1 
nehmen, es sei denn, das; der Arbeitnehmer die Retournirung 
einem ^^^l9c Do^ielit. Betrat aber ber 9^inberluert^ nicl)'r 
ni* 10 °/o, so kann solche Waare dem Arbeitgeber gegen seinen 
Willen nicht anfgezwnngen werden. Wenn dagegen beide 
Wieien c&amp; auf einen aufte&amp;u, fi^ nber\'iber beffe» 
flcfkßt " 1 eini0eU fÖnnen ' àd letzterer vom Fachgericht fest- 
©ine andere Forderung in Bezug auf Retonrwaaren ist 
|'beMWÎë in (frfüiinnQ 9e9mi9en. Sic ßclji bnbin, bof; ber 
Kaufmann bei Retonrwaaren dem Arbeitnehmer den Rohstoff 
nur znm Selbstkostenpreise mit einem minimen Spesenzuschlage 
lzn'ka 5 »/o des Werthes bei geringem Rohstoff) berechnen 
darf, eine Praxis, welche zwar von der Großzahl der Finnen 
schon vorher geübt wurde, während andere bekanntlich noch 
Gewinn aus dem ohnehin schon geschädigten Arbeitnehmer 
herausschlagen wollten. 
* 
* »- 
9)iit dem sogen. S t i ch z ä h l u n g s r e gulati v wurde 
im 3a()re 1886 eine nene, fel)r »10^^0696 3nWtution für 
bm ^,^11,14)111^- ^^1^01. 3„t Smise ber 3n()re ^l^^te fiel) 
&lt;nif Seite ber ber immer mel)!' ein. 
geschlichen, daß dem Arbeitnehmer gewisse Stiche (die Details 
sinden sich im bezüglichen Regulativ unter der Gesetzessammlung) 
nicht mehr angerechnet wurden, trotzdem er sie machen mußte, 
was bei gewissen Mustern für den Sticker einen Ausfall von 
S—12 0 /o des täglichen Verdienstes ausmachte. Mit diesem 
Regulativ wurden die Arbeitgeber verpflichtet, auch diese Stiche 
wieder zu löhnen. Einmal eingeführt, fand das Regulativ in 
Stich 
zählungs 
regulativ.
        <pb n="78" />
        74 
Verbands- 
Musterschutz. 
beiden Lagern nur Sympathie, mtb mit ihm war einem jener 
Kniffe das Genick gebrochen, tuie sie in flaueren Geschäfts 
zeiten nur zu gerne in allen Industrien sich einnisten und 
dann nur noch durch Verbandsmaßregeln auszurotten sind. 
* 
* * 
1886 ist auch das Geburtsjahr des Musterschutzes 
im SWmnbc. 
lung von Kaufleuten die Initiative hiefür. Das Mnsterkopiren 
hatte schon längere Zeit ganz bedenkliche Dimensionen ange- 
nommen und, abgesehen von ben Schädigungen, welche diese 
Praxis den Einzelnen zufügte, erzeugte sie auch eine gewisse 
Laxheit in den Begriffen geschäftlicher Moral und wirkte zum 
Theil lähmend für die Entwicklung schöpferischer Kräfte in der 
Industrie. Den Initianten schwebte damals der Gedanke vor, 
mit einem Verbands-Musterschutze nur eine Art Provisorium 
bis zum Erlasse eines schweizerischen Gesetzes in dieser Materie 
zu schaffen. Das Zentralkomite nahm die Angelegenheit so 
fort an die Hand und beauftragte ein Spezialkomite mit der 
Ausarbeitung einer bezüglichen Vorlage, die von ihm ge 
nehmiget und von der außerordentlichen Delegirtenversamm- 
lnng des 30. September 1887 angenommen wurde. Dieselbe 
bestimmt im Wesentlichen Folgendes: 
„Die unmittelbare oder mittelbare Nachahmung von 
Mustern ist untersagt. Als Nachahmung gilt auch, wenn 
Vài fr er nicht genau, aber doch so kopirt sind, daß nach dem 
Ermessen des Fachgerichtes eine Uingehung der Vorschriften 
über Musterschutz und Täuschung bezweckt werden sollte. Ebenso 
macht sich der Verletzung des Musterschutzes schuldig, wer 
mittelst anvertrauter Cartons für eigene Rechnung oder für 
Drittpersonen Waaren erstellt. Zur Beurtheilung aller zwischen 
Verbandsmitgliedern vorkommenden Streitfälle in Bezug auf 
Musterschutz wird ein Spezialgericht errichtet, welches die Fälle 
abschließlich beurtheilt. Das Gericht spricht im Falle der Schuld- 
erkanntniß dem Geschädigten den Schadenersatz zu »nd stellt
        <pb n="79" />
        75 
ÍK'iiu Zentralkomite Antrag in Bezug auf die Größe der dem 
Schuldigen aufzuerlegenden Buße, die im Maximum im ein- 
zelueu und ersten Falle Fr. 300 betragen kann." 
_ Das Gericht wurde sofort konstituirt unb aus 5 Richtern, 
5 SiipDlcmitoii, 4 »nb oiitoin 
#W(t. 3)^ Ghifluf; chin; 311^1,^ ^igto fies) 
bnnii, bnf; bd i()r hit Sn^o 1888 mu; 18 ^((01111^ 1889 
mir 3 /Stille anhängig gemacht wurden. Hier ist die Zahl der 
Gerichtsfälle, im Gegensatz jener beim Schiedsgerichte über 
%i#,ibc hu ehi 1011-15(1)01- 9^11^116 fin; bou 
1,111111^ bcá JD¿uftcrbtcbflnl)W. 3" 11,(01)011 göKcit lotob boi; 
fr T¿ st l0t * şioî'' Hagen, loculi der andere nicht freiwillig ent- 
st or in 91) von 100 Fällen vom Kopisten ganz 
wwbWiÜ'W ist. 3)to lli(i)ot(acoloiiii(iitiic bea 9)^11^00#^ 
waren derart, daß den Musterkopifteu die Lust am 
Handwerke füglich vergehen konnte, sprach es doch Schadeu- 
ersatzsummeu bis auf Fr. 5000 im einzelnen Falle zu. Seit 
seinem Erscheinen sind die ständigen Klagen früherer Jahre 
über Muster-kopien nahezu verstummt. 
. "De sehr Regulativ und Gericht die von ihnen erwarteten Wirkungen. 
Dienste leisteten, dafür spricht lauter als die längsten Ans- 
chimibci#i,ngeii bio 31)1111(101)0, bnf; iiinn n^t burnii bnol^', 
bna 3iiititiit mifgiií)obon, nía 1888 bua otbgc^l^fft)o^o ŞntcnN 
nub Mnsterschntzgesetz in Kraft trat, und daß auch seither 
nicht einmal eine leise Anregung hiefür gemacht wurde. Wohl 
hatten die Initianten 1886 nur ein Provisorium bis zum 
(Muffe etnea l(no(ito()oii @cfe^^ca io()nffoit 100,(1011; nia bna 
lettere aber zu Stande gekommen war, gaben sie dann der 
Verbandsinstitntion bei Weitem den Vorzug. In der That 
gestatteten die Redaktion des Regulativs und die Komposition 
des Gerichtes Erkenntnisse aus Musterkopie in Füllen, in 
welchen die staatliche Gesetzgebung und ein ordentliches Gericht 
aris Freisprechung erkannt hätten, trotzdem Nachahmung vor 
lag, wozu die Gebüßten sich später selbst bekannten. Wenn
        <pb n="80" />
        man die Breitspurigst des französischen und englischen Muster 
schutzverfahrens mit dem so unendlich einfachen im Stickerei- 
verbände vergleicht, die sehr zweifelhafte und dazu noch sehr 
theure Rechtsprechung in dieser Materie dort und die billige 
und einfache hier, so wird man nicht lange im Zweifel dar 
über sein können, welches System zu bevorzugen ist. 
Stickerei, die größte Konkurrenzindustrie, zur Bildung eines 
ähnlichen Verbandes zu bewegen unter Erstrebung eines Kartells 
mit dem letztem. Es war nicht Mitleid mit der Lage der 
sächsischen Sticker, welches die Verbandsleitung zu einer be 
züglichen Thätigkeit anspornte, sondern es geschah im wohl 
verstandenen Interesse des hiesigen Verbandes. Lag doch die 
Gefahr nur zu nahe, daß die sächsische Konkurrenz auf die 
hierseitigen Verbandswohlthaten hin sündigen könnte, daß sie, 
nachdem man z. B. die Produktion hier einschränkte, nun 
erst recht über die übliche Zeit hinaus arbeiten und die hier- 
seits mit dein Minimallohn geschaffene Lohnbasis auf dem 
Weltmarkt zü unseren llngunsten ausbeuten werde. Daß die 
Befürchtungen sich auf Thatsachen stützten, bewies der Ver 
sandt von Zirkularen sächsischer Firmen, worin sie den großen 
Käufern auf dem Weltmärkte mittheilten, daß sie seit der 
Gründung des Stickereiverbandes für die Ostschweiz und des 
Vorarlbergs in der Lage seien, weit günstigere Offerten zu 
machen als die schweizerische Konkurrenz. Solche Erscheinungen 
bewogen einen Theil der Kaufmannschaft 1886 zur Erklärung, 
ber beabsichtigten Erhöhung des Minimallohnes um 2 Etv. 
nur zuzustimmen, wenn mit Sachsen etwas erzielt werde. 
Es ist vielleicht am Platze, einige Bemerkungen über 
das gegenseitige Verhältniß zwischen der sächsischen und ost 
schweizerischen Stickerei im Allgemeinen zu machen. Die erstere 
war Tochterindustrie der letzteren und ist es bis zu einem
        <pb n="81" />
        77 
gewisse» Grade heute noch geblieben, indem sie auch jetzt noch 
nicht ganz unbedeutender Arbeitnehmer vou Seite schweizeri 
scher Arbeitgeber auf dem Wege des Veredtuugsverkehrs ist. 
Ueberwog früher eher dieses Verhältniß zwischen Sachsen und 
der Ostschweiz, so schälte sich mit der Reihe der Jahre — 
"ls natürliche Entwicklung eines Werdeprozesses — immer 
111# bei- ßmifummt ^11110. Sud# inni- in kn s#m 
^ a ^ reu ungleich mehr Konkurrent und weniger Arbeitnehmer 
von hiesiger ^eite geworden, so zwar, daß man von Seite 
dortiger Kaufleute heute auf Beseitigung des Veredtnngsver- 
'ehrs.mit der schweizerischen Stickerei trachtet, um die noch 
sur re Schiveiz arbeitenden Maschinen ganz in eigene Hand 
und Gewalt zu bekommen, was jedoch kaum im Interesse der 
W,citn#icŗ mge. 3)ic Börse ing 
nullt in der gualitativen Produktion, — obwohl in einzelnen 
l^ieures Tüchtiges geleistet wird — sondern vermöge eines 
anspruchsloseren Arbeitermaterials mit ziemlich weit unter den 
hiesigen Durchschnitt heruntergeschraubten Existenzbedingungen 
in der Billigproduktion, welche zwar auf dem Weltmärkte 
wieder eine Schranke in dem Umstände fand, daß der sächsische 
%M'tenr ein ^€111!^ #^8 Benefice für fies) „#101 Qe= 
wohnt ist als der schweizerische. Demgemäß wurde Sachsen als 
Konkurrent für den Konsum nach Unten am allersnhlbarsten. 
Mit dem successiven Frontwechsel des Verhältnisses zwischen 
der sächsischen und der schweizerisch-vorarlbergischen Stickerei 
vollzog sich auch ein Wechsel der Schulmeinungen — wenn 
das Wort gestattet ist — über dasselbe. 
Bis vor wenig Jahren galt als ziemlich unverrückbarer 
Glaubenssatz, daß Sachsen von hier aus rege zu beschäftigen 
sei, damit es abhängig bleibe und weder Zeit noch Sehnsucht 
besitze für Emanzipation. Wer den leisen Einwurf wagte, dieser 
Weg könnte vielleicht doch auch dazu führen, der dortigen 
Industrie die Emanzipation eher zu erleichtern, galt als nicht 
einsichtig. Heute ist diese Lehrmeinung gründlich beseitigt und
        <pb n="82" />
        78 
ì. il«,; 
m ihrer Stelle wird der Veredlungsverkehr weniger hoch 
tönend und viel prosaischer damit gerechtfertiget, für gewisse 
Artikel verdiene die sächsische Maschine den Vorzug, sodann 
würde eine gewisse Musterkategorie, welche meistens nach 
Sachsen in Arbeit gegeben wird, in halbwegs normalen (Ge 
schäftszeiten von hiesigen Arbeitnehmerin, als zu gering, gar 
nicht gemacht, und man dürfe den sächsischen Arbeitnehmer, 
um ihn sich für solche Zeiten zu erhalten, auch in schlechten 
nicht ganz vernachlässigen. Diese Andeutungen mögen auch 
zeigen, wie leicht industrie-politische Theorien oft wechseln, 
weil sie eben mit Vorliebe auf die Verhältnisse und Erschei 
nungen des Tages sich stützen. 
Zum eigentlichen Gegenstände dieses Kapitels zurück- 
kehrend, war die Lage der sächsischen Produzenten seit 1885 
eine womöglich noch traurigere als diejenige der schweizerischen. 
Man kann die damaligeir Chancen des qualitativ geringeren 
sächsischen Fabrikates ans dem Weltmärkte ohne viel Mühe be 
rechnen, sobald man an die Schleuderpreise denkt, welche der 
Auktionsschwindel für das schweizerische Fabrikat zeitigte. Man 
war auf einem Preisniveau angelangt, bei welchem die sogen. 
Billigkonkurrenz einfach die Waffen strecken mußte, selbst wenn 
sie über ein noch bedürfnisloseres Arbeitermaterial verfügte 
als das sächsische. Aehnlich tuie in der Schweiz ging 1885 
auch durch die sächsische Produzentenwelt eine Bewegung, 
welche erste briefliche Anknüpfungspunkte schon in jenem Jahre 
gestattete. Diese Beziehungen wurden rasch enger, und von 
Sachsen lief Bericht ein, daß man eine Delegation des schwei- 
D-legation zerischen Verbandes dort gerne empfangen würde. Dieselbe 
„ach Sachsen, ächte sich Anfangs Januar 1886 auf den Weg. Ihre Ver 
handlungen mit den Spitzen der sächsischen Bewegung dauerten 
drei Tage. Das Resultat derselben wurde einer allgemeinen 
Versammlung der sächsischen Interessenten unterbreitet, welche, 
von 800 Mann besucht, am 16. Januar in Planen stattfand. 
Dieselbe nahm folgende Resolutionen an:
        <pb n="83" />
        1. Die heutige Versammlung erklärt, sich dem Zentral- 
Wm,b bet ei&amp;m^nbuļtrie bet nnb bcë Äot; 
^ŗlbergs im Prinzip anschließen zu wollen. 
2. Es wirb eine Kommission von 7 Mitgliebern gewählt, 
%%% mien mis omminti'ii ^ctbmibeë Menbeii ¿tdiitei^ 
entwnrf auszuarbeiten unb ihn einer demnächst einzuberufenden 
Versammlung vorzulegen hat. 
Tags daraus wurden zwischen dem von jener Versamm- 
nng gewählten .Síomite und den schweizerischen Delegirteu die 
^ aiu f ul şņr den sächsischen Verband ausgearbeitet, welche dann 
vini einer zweiten allgemeinen Versammlung am 18. Januar 
accep.irt wurden. Damit schien das angestrebte Ziel erreicht 
zu jcni. immerhin war noch eine numerisch zwar nicht starke, 
a &gt;er emslnßreiche Opposition auf sächsischer Seite vorhanden, 
v'c che der Verbandsgründnng gegenüber eine feindliche Stel 
ling beibehielt unter der Vorgabe, das Vorgehen der Schweizer 
anse trotz scheinbaren Wohlwollens ans eine Schwächung der 
sächsischen Konkurrenzfähigkeit hinaus, obwohl die schweizeri- 
schen Delegirteu in überzeugender Weise nachgewiesen hatten, 
daß die Schweiz wohl auch Vortheile von einem sächsischen 
Verbände zu erwarten habe, die ungleich größeren aber Sachsen 
selber, und daß es nicht im Interesse der sächsischen Stickerei 
bic 1#%^ gn einem Km,# bië misa mfer 
herauszufordern, in welchem Kampfe der gnalitativ und quanti- 
- (5o^^^'ll — fd)lie^id) ^nhmmt^^mb^q 
1111^11^01 iniif;te. Sn fönen GMuten ftedte fid) bet )(id)fi)d)e 
Verband ans ähnliche Grundlagen wie der schweizerische, immer 
hin sich an die dortigen Verhältnisse anschmiegend. Es wurde 
festgesetzt, da); nur Verbandsmitglieder unter sich verkehren 
bütfen, bnf; eine %ot„wW)cit%it flit die m)d)inc,i fest' 
gestellt werde, sowie auch ein Minimallohn. Um Sachsen 
^iien SBelueiá Don bet 2ot)ditöt bet 1)^011(^11 9(1)^101 bei 
Ģuinbnng eines sächsischen Verbandes zu gewähren, räumte 
wan ein, daß es — als der schwächere Theil — mit seinem 
m 
Sächsische 
Verbands- 
griinduiig.
        <pb n="84" />
        80 
Minimallohn bis auf 6 °/o unter den schweizerischen herunter 
gehen diirfe. Zugleich schuf man eine Art Kartellverhültniß 
zwischen beiden Verbänden, wonach die Mitglieder des einen 
Verbandes nur mit Mitgliedern des andern verkehren durften. 
Man gab damit von hier alls dem sächsischen Verbände einen 
stärkeren .Halt, da nun alle Jene, welche von der Schweiz 
Arbeit nahmen, zum Eintritt in den letztern so gut wie ge 
zwungen wurden, da sie sonst den Verlust der bisherigen 
Arbeitgeber riskirten. Von Seite der schweizerischen Arbeit 
geber lvurde diese Bestiinmung im Ganzen getreulich einge 
halten, wenigstens war nur ein einziges Mal eine dringlichere 
Mahnung nothwendig, Waaren im Veredlungsverkehr nach 
Sachsen nur an Mitglieder des dortigen Verbandes ui Arbeit 
zu geben. Dagegen wurde an der Delegirtenversammlung von 
1888 eine Motion angenommen, welche das Zentralkomite 
bevollmächtigte, dafür zu sorgen, das; die sächsischen Verbands 
mitglieder für schlveizerischc nicht unter dem dortigen Minimal 
lohue arbeiten. 
Man knüpfte schweizerischerseits große Hoffnungen an 
das, was in Sachsen erreicht wurde, im Bewußtsein, daß mau 
Hand ill Hand mit der dortigen Industrie der Lohnfrage eine 
wirklich günstige Wendung geben könne. Schon die ersten 
Monate des Bestandes des sächsischen Verbandes zeigten, daß 
derselbe trotz der besten Absichten seiner Leiter mit weit größeren 
Schwierigkeiten zu kämpfen hatte als der schweizerische. Man 
vermißte eine schneidige Konsequenz beim Hineinzug der Inter 
essenten in gleichem Maße wie bei der Durchführung der 
dortigen Verbandsbestimmnngen lind in der Kontrvle über 
deren Einhaltung. Die Thatsachen, daß weder Minimallohn 
bestimmungen, noch diejenigen über Verbandsverkehr lind 
Arbeitszeit von Seite der dortigen Verbandsmilglieder an 
nähernd befriedigend eingehalten wurden, stimmten hochge 
spannte Erwartungen bereits etlvas herab. Der Jahresbericht 
des schweizerischen Verbandes über 1886 sagt diesbezüglich:
        <pb n="85" />
        81 
Ü 
"Unsere Beziehungen zu Sachsen blieben im Berichtsjahre 
durchaus befriedigend, wenn wir auch zugeben müssen, das; sich 
die Hoffnungen nur spärlich verwirklichten, welche man hier 
# sein Zustandekommen ausgebaut hatte. Die Thatsache des 
Fortbestandes des sächsischen Verbandes, die innere Konsoli- 
dirnng, welche er durch Verstärkung der Kompetenzen seiner 
Zentralleitnng erfahren hat, beweisen uns nichtsdestoweniger, 
dap, unsere Bestrebungen auch in Sachsen immer mehr Boden 
gewinnen. Im Bunde mit der Zeit lind des dort wachsenden 
Vertrauens in unsere Loyalität wird es trotz den gegenwärtig 
trüben Aspekten gelingen, denselben für ein Kartellverhältnis; 
z" gewinnen, durch welches beide Verbände sich verpflichten 
U'iirden, an den vereinbarten Maßnahmen gegen Ueberprodnk- 
iivn in Bezug aus Löhne und Verbandsverkehr ohne gegen 
Litiges Einverständnis; keine Abänderungen zu treffen. Jeden- 
falls ist Aussicht vorhanden, das; wir in Kürze 31t einem 
gegenseitigen Musterschutz gelangen. Die Anregung hiefür ist 
von Seite der sächsischen Verbandsleitnng und Kaufmann- 
schaft ausgegangen." 
Man findet hierin das ArbeitsProgramm, welches die 
Zentralleitnng des hiesigen Verbandes in Bezug auf den 
sächsischen Schwesterverband für das Jahr 1887 aufgestellt 
hatte. Sie sandte denn auch im Laufe desselben eine zweite 
Delegation nach Planen. Die Delegation hatte den Auf- 
îeag, ein Uebereinkommen mit dem sächsischen Verbände zu 
şuchen in Bezug auf gegenseitigen Schutz der Muster, für 
einen Lohnznschlag ans schlechte Muster, ebenso auf eine mäßige 
Erhöhung des Miniinallohnes, auf gleiche Arbeitszeit, sowie 
s"r ein Kartell im bereits angedeuteten Umfange. War es, 
daß man der Delegation eine zn große Zahl von Anforde 
rungen an Sachsen mit auf den Weg gab oder daß momentane 
Marktkonjunkturen im Spiele waren, oder beides zusammen, 
an der Thatsache vermag es nichts zu ändern, daß die 
Delegation mit völlig leeren Händen ans Sachsen zurückkam. 
Zweite 
Delegation.
        <pb n="86" />
        Selbst ein Kartell auf Schutz der Muster wurde abgelehnt, 
trotzdem die Initiative hiefiir von sächsischer Seite ausging. 
Man tröstete die Delegirten damit, die Schweiz besitze nun 
den staatlichen Musterschutz und man könne jetzt auf dem Wege 
des Staatsvertrages mit Dentschland zu einem viel günstigeren 
Gegenseitigkeitsverhältnisse gelangen, als mit Privatabmach 
ungen. Hier ist mau der Ansicht, das; man in Sachsen noch 
einsehen lernt, wie ungleich werthvoller für die dortige Industrie 
ein Musterschutzkartell auf Grundlage des schweizerischen Ver- 
bandsregulativs sein würde, als der staatliche Musterschutz 
auf der Basis der Gegenseitigkeit. 
Der allzu bittere Nachgeschmack des Mißerfolges der 
schweizerischen Delegation erhielt eine schwache Abtönung durch 
spätere Beschlüsse des sächsischen Verbandes, per 1. Oktober 
1887 eine Erhöhung des Minimallohnes um 10 Pfennige 
eintreten zu lassen und zugleich eine Art Zuschlagstaxe für 
geringste Muster einzuführen. Die Beziehungen zwischen beiden 
Verbänden gestalteten sich seither wesentlich kühler; jeder ging 
selbstständig vor, der schweizerische Verband hauptsächlich auch 
darum, weil die Ueberzeugung sich in ihm stets mehr befestigte, 
das; die Durchführung der Verbandsvorschriften in Sachsen 
und die Kontrole über dieselbe sehr zu wünschen übrig lasse. 
Im August 1889 trat der sächsische Verband mit dem Ge 
suche au den schweizerischen Verband heran, im Vereine mit 
ihm dei; Minimallohn zu erhöhen. Die ostschweizerische Kalif- 
mannschaft kam in ihrer Versammlung vom 2. September 
zum einstimmigen Beschlusse, das Zentralkomite um einen ab 
schlägigen Bescheid der Anfrage Sachsens anzugehen. Der 
Beschluß wurde damit motivirt, daß der sächsische Verband 
mit seinem Vorgehen nur einem Drucke der dortigen Produ 
zenten weiche, welche eine schnell vorübergehende, günstige 
Geschäftslage ausbeuten wollen, daß er aber nach deren bald 
erfolgenden Veränderung nicht in der Lage sein werde, die 
beschlossene Erhöhung aufrecht zu halten. Eine bald vorüber-
        <pb n="87" />
        83 
gehende Marktkonjunktur rechtfertige keine Erschütterung der 
Lohnbasis; man würde damit eher einer Reaktion rufen, welche 
dein Arbeitnehmer mehr schadete als die Erhöhung ihm nützte. 
Zndein besitze man gar keine Garantien, daß Sachsen die 
Lohnerhöhung auch wirklich durchführe, nachdem es sie be 
schlossen habe. 
An dieser Stelle darf auch der scharfen Zurechtweisung 
des sächsischen Verbandes von Seite schweizerischer Blätter 
gedacht werden, als er gleichzeitig eine Art Agitation fiir 
Lohnerhöhungen nach seinem Wunsche unter den schweizeri 
schen P rod uzen ten s ekti v neu in Szene setzen wollte. Daß seine 
Haltung iin Mai 1890 in Sachen des Normalarbeitstages 
die hiesigen Sympathien für ihn nicht kräftigte, ist verzeihlich, 
nachdem sogar die „Frankfurter Zeitung" folgende Zuschrift 
eines sächsischen Industriellen in Planen vom 23. Mai publi- 
^jtrte: „In der hiesigen Stickerei - Industrie wird nach einem 
neuerlichen Beschlusse des sächsischen Stickereiverbandes diesen 
Sommer von 6 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends täglich 
gearbeitet, obwohl schon jetzt zahlreiche Maschinen wegen 
Mangel an Aufträgen stillstehen. Wie Arbeiter der Branche 
berichten, sollen jetzt manche ihrer Kollegen täglich 40 — 50 
Pfg. verdienen. Wiederholt wurden beim sächsischen Stickerei- 
verbände Anträge ans Verkürzung der Arbeitszeit gestellt, die 
indeß nie berücksichtigt wurden, da die Fabrikanten einzelner 
Orte glauben, ohne die lange Arbeitszeit nicht bestehen zu 
können. " 
Im Rückblicke ans die Vorgänge innert dem sächsischen Wirkungen. 
Verbände und auf die Entwicklung der Beziehungen zwischen 
ihm niid dem schweizerischen, wird man gestehen müssen, daß 
er nach beiden Richtungen viele und theilweise herbe Ent 
lünschnngen brachte. Man wird aber kein allzuhartes Urtheil 
über ihn füllen dürfen, sondern zu erwägen haben, daß er 
als Repräsentant des weit schwächeren Konkurrenztheiles der 
Stickerei, der nur über Vs der ostschweizerisch-vorarlbergischen 
in
        <pb n="88" />
        Maschinenzahl verfügt, einen weit schwierigeren Stand hatte 
als der schweizerisch-Vorarlbergische, und es ist eine offene 
Frage, ob man schtveizerischerseits viel glücklicher und erfolg 
reicher operirt hätte, wenn man zu Sachsen i» gleichem Ver 
hältnisse gestanden wäre, wie dieses zu uns, ilud es Initiant 
gewesen wäre. (Ls ist verständlich, wenn der schwächere Kon 
kurrent nicht mit derselben Begeisterung sich eine Einschränkung 
seiner Aktionsfreiheit gefallen läßt wie der stärkere, tuant er 
bezüglichen Zumuthungen zum Vorneherein ein gewisses Miß 
trauen entgegenbringt und wenn die dortige Verbandsleitnng 
darum weniger stramm die Zügel führen konnte als die her 
wärtige, wenn sie Rücksichten zu tragen hatte, welche ans 
schweizerischer Seite nicht vorhanden waren. Wenn schon 
schweizerischerseits mehr als ein Schritt vorwärts unter dein 
Banne des Wortes: „das diirfen tute wegen Sachsen nicht" 
unterblieb, tuie uiel wirksatner intißte in Sachsen der Ruf sein: 
„das können wir der Schweizer wegen nicht". Das Gute 
und Werthuolle tuird man dem sächsischen Verbände trotz 
alledem nachrühmen müssen, daß er relativ recht wohlthätig 
wirkte und besser toar stir die Gesammtindnstrie sowohl, wie 
für die sächsische, als die frühere Verbandslvsigkeit. Heute 
zwar bürste man nicht nur in der Schweiz, sondern auch in 
Sachsen darüber belehrt sein, wie verfehlt die dort einge- 
schlagene Methode war, daß die sächsische Stickerei nichts ver 
loren hätte, wenn sie auf die 1887 proponirte Kartellbasis 
tut ganzen Umfange eingetreten wäre, sondern daß seine 
Produzenten heute um Vieles besser daran wären und mit 
ihnen freilich auch die schweizerischen. Es mag sein und soll 
nicht bestritten werden, daß unter den bestehenden Verhält 
nissen die sächsische Stickerei hie und da eine Chance mehr 
erhielt und wohl auch iit Zukunft erhalten würde. Ebenso 
gewiß ist, daß dieselben nur voriibergehend und im Ganzen 
eher von rücklaufender Wirkung ans die Gesammtindnstrie 
toaren, daß die Lage der sächsischen Produzenten um nichts
        <pb n="89" />
        “■— 8õ . — 
gebessert wurde und die sächsische Industrie als solche nichts 
gewann. Den Beweis dafür liefert der Umstand, daß die 
v-ahl der sächsischen Mäschinen eher zurückging und daß die 
dortigen Arbeitnehmer im Ganzen übler daran sind als die 
hiesigen. Wenn es sich jeweilen so siigt, daß Irrthümer darum 
bcgangen werden, damit man zur leichteren Erkenntniß des 
.tüchtigen gelangt, so wird man unschwer herausfinden, worin 
siir dic Zukunft eine einsichtige und weitsichtige Perbands 
politik für, die sächsische Industrie zu deren Nutzen und zu 
dem der Gesammtindustrie bestehen sollte. 
* 
* * 
. sächsische Konkurrenz beschäftigte den Verband zu 
nnec erholten Malen noch nach einer andern Richtung. Wie à Sachsen, 
hhvn erwähnt, gingen im Veredlnngsverkehr durchschnittlich 
&gt;olä)c Al aster nach Sachsen, welche der schweizerische und 
Vorarlbergische Arbeitnehmer nicht machen konnte oder' bei 
normalem Geschäftsgänge nicht machen wollte. In der stillen 
Zeit, wenn Arbeitsmangel herrschte, würde der letztere diese 
Muster freilich gerne selber gemacht haben. Wenn trotzdem 
die Waarenausgabe nach Sachserl dann ihren ungestörten 
Fortgang nahm, so erregte dies Untvillen bei den herrvärtigen 
Arbeitnehmern. Der hiesige Arbeitsmangel hätte zwar keinen 
wesentlichen Abbruch erfahren, selbst wenn die Abgaben nach 
-L-achsen in solchen Zeiten ihm zugewendet worderr wären, 
denn es hätte auf die Einzelnen zu wenig getroffen. Es 
(0(1 iibcr chmg @t#ibc8, bW %oí18]^m^^í bitiin, 
im gleichen Augenblicke, in welchem eigene Landeskinder 
umsonst Arbeit suchten, solche ins Ausland wanderte. So 
lanchte dann mit jeder Saison morte diese Angelegenheit auf. 
^chvn 1886 Gegenstand der Besprechung, wurde sie eigent- 
(lck) akrit zu Anfang des Jahres 1889. Die nicht unbegründete 
Ansicht wurde laut, — es war auch in einer Zeit des 
Arbeitsmangels — daß einzelne Arbeitgeber in tendenziöser 
ììì
        <pb n="90" />
        Weise Waaren nach Sachsen ausgaben, um die herwärtigen 
Produzenten in der Klassifikationsfrage, von der im folgen 
den Abschnitte die Rede sein wird, gefügiger zu machen. Un 
besonnene, von ähnlichen Tendenzen diktirte Aeußerungen ans 
demselben Lager ließen annehmen, daß die Waarenausgabe 
nach dorten »in Vieles bedeutender sei, als sie in Wirklichkeit 
war. Jetzt brach der Sturm tos. In den Sektionen wurde 
Sperre für den Veredlungsverkehr mit Sachsen verlangt und 
das Zentralkomite beschäftigte sich in seiner Sitzung vom 
16. Januar ebenfalls mit der Angelegenheit. Es kam aber 
zur Ansicht, daß eine derartige Maßregel nicht angezeigt sei, 
einmal sei die Waarenausgabe nach Sachsen keine außer- 
gewöhnlich hohe, sodann könnte ein solcher Akt — wenn 
auch rechtlich nicht anfechtbar — beni Verbände leicht als 
eine Ueberhebung über die staatlichen Abmachungen zwischen 
Deutschland und der Schweiz in Bezug auf den Beredlniigs- 
verkehr gedeutet werde» und den Sympathien Abbruch thun, 
deren er sich von Seite der obersten staatlichen Organe er 
freute und ans welche er mit gutem Grund Werth legte. 
Die Sperre wurde mit Mehrheit verworfen. 
Dieselbe Frage beschäftigte den Verband wiederum an 
der Delegirtenversammlung vom 1. August 1890. Von einer 
Sperre war diesmal nicht mehr so sehr die Rede, wie davon, 
auf alle nach Sachsen gehenden Sticketen eine Zuschlagstaxe 
zu erheben. In ihrer Allgemeinheit fand man aber eine solche 
Maßregel tveder gerecht noch nützlich, ein Taxensystem da 
gegen, welches nur gewisse Muster getroffen hätte, würde 
kaum durchführbar gewesen sein. Die Angelegenheit wurde 
ad acta gelegt, um voraussichtlich nimmer anfzutanchen, so 
fern nicht abnormale Verhältnisse eintreten oder der sächsische 
Verband nicht zu Repressalien provozirt, was kaum anzu 
nehmen ist.
        <pb n="91" />
        Im Jahre 1886 tauchte zum ersten Mal die Muster- 
klassifikation — d. h. eine Zuschlagstaxe auf geringste 
Aluster — unter den offiziellen Verbandstraktanden auf. 
Diese Angelegenheit hielt den Verband seit vier Jahren in 
Athem, verursachte Bewegung über Bewegung, die sich je- 
weilen bis zur Leidenschaft steigerten und Stürme zur Folge 
hatten, das; das ganze Balkengefüge des Verbandes ins 
Blanken gerieth, bis auch sie ihre anscheinend endgültige Lösung 
iin November 1890 fand. Es ist auch hier nothwendig, zum 
Verständniß der Frage Einiges über deren Ursachen und 
Biesen mitzutheilen. Schon vor der Verbandsgründnng er- 
hìņg sich die tägliche Klage über eine zunehmende Ver 
schlechterung der Muster, wobei der Arbeiter immer weniger 
verdiene. Dieses Uebel griff seit der Verbandsgründung 
vierter um sich. Der Minimallohn wurde dadurch für jene 
Arbeitnehmer, rvelche solche NUlster niachten, zum Theil illu 
sorisch. Was nützte es dem Sticker, wenn er 35 Cts. per 
100 Stich erhielt, weiln er Muster zu machen hatte, bei 
denen er es mit dem größten Fleiß auf keinen Tagesverdienst 
von Fr. 3 netto brachte? Der Minimallohn sollte dem 
Sticker seinem Zwecke nach ein annehmbares Existenzminimum 
sichern; diese Aufgabe vermochte er jedoch bei Arbeitnehmern, 
welche grobe und gröbste Muster zll machen hatten, nicht 
»lehr zu erfülle». Der Ruf nach einer Korrektur wurde 
immer allgemeiner. Man verlangte eine Mnsterklassifikativn. 
d. h. eine Ausscheidung der Muster in solche, bei welchen der 
bloße Minimallohn genügte, und m geringe, für welche eine 
Zuschlagstaxe gefordert wurde. Die Idee war vereinzelt be 
reits bei Verbandsgründnng aufgetaucht, zugleich auch durch 
wegs als Unmöglichkeit erklärt worden; einer der wärmsten 
Wortführer des Verbandes erklärte noch Anfangs 1886, 
daß das Aufgreifen dieser Frage gleichbedeutend mit deiil 
Ende des Verbandes sei, da die Arbeitgeber eine solche Maß 
regel sich nie und nimmer könnten gefallen lassen. Aber
        <pb n="92" />
        88 
schon die Delegirtenversainmlung vom Mörz 1886 ertheilte 
dem Zentralkomite mit starker Mehrheit den Auftrag, „in 
naher Zeit in Erwägung zu ziehen, ob nicht ein Regulativ 
betreffend Mnsterklassisikativn mit entsprechender Erhöhung 
des Stichpreises für geringe Muster ins Leben gerufen werden 
könnte". Der vorsichtige Tenor der Beschlußfassung bezeugte, 
daß die Versammlung sich der Schwierigkeiten wohl bewußt 
war, welche die Regelung dieser Materie in sich barg. Diese 
Schwierigkeiten lagen im Aufsuchen und Finden eines richtigen 
Systems für die Klassifikation der nach Tausenden lind Aber 
tausenden zählenden Muster, welches System einestheils nicht 
leicht umgangen werden konnte und anderntheils ohne zu 
großen Zeitverlust zu handhaben war. Es galt, die schwierige 
künstliche Grenzlinie zwischen guten und schlechten Mustern 
zu ziehen, da natürliche Grenzen nur verschwornmen vor 
handen waren, und zugleich sich ängstlich davor zu hüten, 
mit einer Zuschlagstaxe nach Schablone läufige und für den 
Arbeitnehmer lohnende Artikel ans der schweizerischen Pro 
duktion verschwinden zu machen und der Konkurrenz in die 
Borarbeiten. Schürze zu jagen. Das Zentralkomite ernannte am 14. April 
eine Spezialkommission aus sieben Mitgliedern zur Prüfung der 
Frage. Am 18. Mai berichtete das Präsidium derselben, 
daß trotz gründlichen Studiüms eine Lösung nicht gefunden 
wurde und daß man deßhalb vorschlage, eine Preisausschreibung 
zu veranstalten, welche allen Interessenten Gelegenheit gebe, 
ihre Wünsche zu fvrmnliren. Das Zentralkomite nahm den 
Antrag der Spezialkommission an. Die Ende Mai erfolgte 
Preisausschreibung — unter Aussetzung von drei Preisen 
mit Fr. 500, Fr. 250 und Fr. 100 — stellte folgende For 
derungen auf: 
„1. Wird eine erschöpfende Besprechung der voraus 
sichtlichen Folgen einer Mnsterklassisikativn verlangt, mit Rück 
sicht auf die Gestaltung der Löhne, im Besondern eine Wider 
legung der Ansicht, daß eine Musterklassifikation das natür-
        <pb n="93" />
        89 
iiche Steigen der Preise bei lebhafter Nachfrage - erschwere, 
bei mangelnden Bestellungen dagegen die Lagerwaare zurück 
dränge und sv zur zeitweisen Arbeitslosigkeit führe, d. h. am 
Ende zum Schaden statt zum Nutzen der Arbeiter ausfalle. 
2. Eine einläßliche Erörterung darüber, wie die Kontrole 
über die Einhaltung der verschiedenen Preisklassen gehand- 
habt werde. 
3. Endlich die Bezeichnung eines Mittels, nach welchem 
bei irgend einem vorgelegten Carton die Stichzahl per Nädlig 
innert kürzester Frist mit Leichtigkeit genau festgestellt und 
dadurch jede Mein n » gsv ers chiedea heit ausgeschlossen werden 
kann." 
Das Resultat der Preisausschreibung war ein ziemlich 
negatives. Keine der eingegangenen zwanzig Arbeiten hatte 
eine befriedigende Antwort aus die ausschlaggebenden Fragen 
2 und 3. Eines hatten die Arbeiten aber doch erreicht, sie 
hatten das Bewußtsein der Nothwendigkeit einer Zuschlags 
taxe für geringe Muster gehoben. Die Zentralleitung schreibt 
i» ihrem Jahresbericht von 1886 diesbezüglich: „Es ist 
nachgerade zu Jedermanns Bewußtsein gelangt, daß der 
Selbstkostenpreis bei grobem Mustern in keiner Weise mehr 
erreicht wird und daß die Mnsterverschlechternng seit Bestehen 
des Verbandes bedeutende Fortschritte gemacht hat. Die 
Lohnfrage kann demgemäß durch die Minimallohnfixirnng 
eine endgültige Erledigung nicht gefunden haben. Bei der 
heutigen Lage ist die Einführung einer Musterklassifizirung 
kaum mehr zu umgehen; sie muß im neuen Jahre unbedingt 
zur Erledigung gelangen." Mit dem Gefühl, etwas nach 
dieser Richtung im neuen Jahre schaffen zu müssen, ohne zu 
wissen genau was, ging man in das Jahr 1887 hinüber. 
Das Zentralkomite nahm zu Anfang desselben die Suche 
»ach einem passenden System wieder alls. Ein System nach 
Gnrnvcrbranch wurde — obwohl theoretisch als das Richtigste 
erkannt — verworfen, weil man keine sichere Kvntrole fand.
        <pb n="94" />
        90 
Man verfiel daher auf das System einer Aufspaungebühr 
per Stickete, von der Voraussetzung ausgehend, je weniger 
Stiche ein Muster enthalte, d. h. je geringer es sei, um so 
häufiger müsse die Aufspanngebühr bezahlt werden, wodurch 
für geringe Muster sich von selbst ein genügender Zuschlag 
ergeben würde. Das Zentralkomite formulirte Ende Februar 
einen Antrag auf dieser Basis, der also lautete: 
Erster^Vor- 1. ßg ļci eine Aufspanngebühr per Stickete von Fr. 1 
)a * zu bezahlen, sofern sie 5000 Stich und darunter zähle. 
2. Es gelte diese Zulage für alle Rapporte gleichmäßig. 
3. Dieselbe beziehe sich aus Stoffbreiten bis zu 125 cm 
inklusive; solche von 125—200 cm sollen die lO/z-fache nud 
diejenigen von über 200 cm die doppelte Znschlagstaxe ent 
richten. 
Der Antrag wurde von der Kaufmannschaft am 11. März 
mit großer Mehrheit verworfen, obwohl von führender Seite 
der Korporation eindringlich zur Annahme ermahnt wurde. 
Der Entscheid erregte in Kreisen der Arbeitnehmer Verstimmung 
und nicht weniger bei der Zentralleitung. Deren Sprecher 
erklärte in der Delegirtenversammlnng vom 29. Mürz: „Das 
Zentralkomite sei sich bewußt gewesen, daß etwas geschehen 
müsse. Die fortwährende Musterverschlechternng bezwecke nichts 
anderes, als eine erfolgreiche Umgehung des Minimallohnes. 
Ihr könne man nur durch die Klassifikation abhelfen. Der 
Sticker verdiene zur Zeit bei schlechten Vi astern höchstens 
Fr. 2. 70, der Fabrikant aber arbeite mit Schaden. Diese 
Zustände dürften nicht andauern, sonst treibe man dem binine 
zu. Die Haltung der Kaufmannschaft sei tief zu bedauern, 
weil schädlich und kurzsichtig." 
Vor- Das Zentralkomite erhielt dann den Auftrag, eine andere 
Vorlage auszuarbeiten. Dasselbe machte sich neuerdings an 
die Arbeit und brachte im Lause des Juni einen neuen An 
trag ein. Derselbe stellte eine Aufspanngebiihr von Fr. 2 fest, 
wollte dagegen den Minimallohn um 2 Cts. reduzireu. Der
        <pb n="95" />
        Antrag richtete sich nach zwei Seiten: er wollte die geringen 
Muster stärker belasten als der erste, mit der Reduktion des 
Minimallohnes aber die gute Waare entlasten und ihrer 
Fabrikation Terrain gewinnen. Kaum wurde das Vorgehen 
der Zentralleitnng bekannt, so erhob sich eine lebhafte Agitation 
in den Sektionen der Arbeitnehmer für dasselbe. Am 27. Juli 
zog die Kaufmannschaft den Antrag in Behandlung. Der 
Vorsitzende derselben nahm sofort energisch Stellung für ihn. 
Er betonte, das; es an der Zeit sei, nun einmal dem Arbeit 
nehmer entgegenzukommen. Wenn die Kaufmannschaft ge 
schlossen auftrete, könne sie die Vorlage ohne Schaden für 
den einzelnen annehmen. Der zweite Referent bemerkte it. A. : 
„Im März dieses Jahres haben Sie die Geschichte unter ben 
Tisch gewischt, beseitiget haben Sie dieselbe nicht. Es ist wahr 
gen«orden, was man Ihnen damals prophezeite, da gesagt 
wurde: Nehmen Sie heute die Sache nicht an, werden Sie 
später einen höheren Preis bezahlen müssen. Man verlangt 
in der That jetzt mehr und wir können nicht widerstehen, weil 
die Forderungen berechtiget sind. Es ist möglich, daß diese 
Vorlage vielleicht allergeringster Waare den Garaus macht; 
das ist aber kein Unglück." Noch traten verschiedene Redner- 
für den Antrag ein und nur ein einziger bekämpfte denselben. 
Dagegen wurde geltend gemacht, das; ein bezüglicher Beschluß 
nur in Kraft treten sollte, meint Sachsen eine ähnliche Klassifi 
kation einführe, da dieses sonst einen bedeutenden Vorsprung 
erhielte, weil der Zuschlag gerade Artikel betreffe, in denen 
die sächsische Stickerei ein starker Konkurrent sei. Unter dieser 
letzteren Bedingung fand der Antrag des Zentralkomite fast 
einstimmige Annahme; er besaß nun eine Achillesverse. Kaum 
angenommen, wurde das System, welches dem Antrag zu 
Grunde lag, heftig angegriffen, zugleich auch die beabsichtigte 
Reduktion des Minimallohnes für gute Muster und die Klausel 
wegen Sachsen. Eine Ende August in St. Gallen tagende 
allgemeine Versammlung der Arbeitnehmer verwarf sowohl
        <pb n="96" />
        den Antrag des Zentralkomite, als jenen der Kaufmamlschaft und 
stellte zu Handen der Delegirtenversammlnng den folgenden auf: 
1. Es sei der Minimallohn auf allen Rapporten zu be 
lassen. 
2. Es sei auf jede Stickete mit oder unter 10,000 Stichen 
eilte Znschlagstaxe von Fr. 2 zn berechnen. 
3. Es sei diese Norm mit dem 1. November 1887 einzu 
führen. 
Die Dinge spitzten sich so zn, daß man erwarten mußte, 
die Gegensätze würden an der Delegirtenversammlnng des 
30. September scharf aufeinanderplatzen. Unmittelbar vor 
derselben beruhigten sich die Gemüther schon wesentlich. Es 
wurde bekannt, daß die größten sächsischen Verbandsfirmen 
rimdweg erklärt hatten, dem dortigen Verbände den Rücken 
zn wenden, falls er die St. Galler Beschlüsse annehme. Und 
wider Erwarten fand der Antrag des Zentralkomite mit dem 
Zusatz der Kaufmannschaft betreffend des Beitritts des sächsi 
schen Verbandes einstimmige Annahme, obwohl man sich be- 
wußt war, daß die Frage der Mnsterklassisikation damit neuer 
dings auf die lange Bank geschoben wurde. Zum zweiten Mal 
hatte die zu fünf Sechstheilen aus Arbeitnehmern bestehende 
Delegirtenversammlnng mit Einsicht und Weitherzigkeit be 
gründete Forderungen in der Lohnfrage den Gesammtinteressen 
der Industrie und den Begehren der Arbeitgeber unterordnet, 
eine Haltung, welche von Seite der Kanfinannschaft damals 
hoch gepriesen wurde. 
Die Zentralleitung setzte sich nunmehr mit dem sächsischen 
Verbände in Verbindung, mußte sich aber bald überzeugen, 
daß keine Verständigung in dieser Angelegenheit möglich war. 
Damit war der Beschluß der Delegirtenversammlnng vom 
30. September hinfällig getvorden. Die Mehrheit des Zentral- 
komites, unterstützt von einem Großtheil der Kaufleute, hielt 
dafür, daß nun trotzdem etwas zn geschehen habe, war sich 
aber auch klar, daß die Zuschläge gegenüber den Anträgen
        <pb n="97" />
        93 
und Beschlüssen des Jahres 1887 wesentlich zu rednziren seien. 
Das Zentralkomite bereitete einen Antrag auf rednzirter Basis Drin^Vor- 
mit verändertem System für die Delegirtenversammlung des 
März 1888 vor. Nach ihm sollten alle Muster zuschlags 
pflichtig sein, welche, ans dem Carton gemessen, per Centi 
meter für den C, U Rapport weniger als 12 Stiche en th a lent 
ititi) für die andern Rapporte weniger als 9, sowie jene, welche 
auf den Nüdlig weniger als 160 Stiche ergeben. Der Zu 
schlag war ans 75 Cts. fixirt bei Stoffbreiten von 80 cm, 
ans Fr. 1 bei Stoffbreiten von 80—120 cm und ans ein 
Plus von je 10 Cts. bei je 10 cm mehr Breite. Ferner 
wurde Verdoppelung der Zuschlagstaxe beantragt für alle 
Muster, für welche gröbste Garnnummern verwendet wurden 
(gröber als Nr. 40 5-fach). Der letztere Antrag traf eine ganze 
Kategorie Pfuschwaare am empfindlichsten. 
Am 15. März berieth die Kaufmannschaft diesen Antrag. 
Man wird auch hier nicht ohne Nutzen einzelne Sätze ans 
maßgebenden Voten herausgreifen, wenn mau sich ein richtiges 
Urtheil bilden will. Wieder war es der Vorsitzende der Ver 
sammlung, der energisch ins Zeug ging für die Vorlage. Er 
sagte ti. A. : „Arbeiter und Maschinenbesitzer rufen dringend, 
„Ihr müßt uns helfen oder wir kommen rückwärts", und es 
ist bittere Wahrheit, was sie sagen. Im Zentralkomite kam 
man nach eingehender Berathung zur Ueberzeugung, daß un 
abhängig von Sachsen eine Zuschlagstaxe in vorgeschlagener 
Höhe annehmbar sei. Darüber, daß die Arbeitgeber dieselbe 
ertragen können, seien die gewiegtesten Exporteure einig." Eine 
einzelne Stimme aus kaufmännischem Lager verlangte größere 
Zuschläge, da die Medizin allzu homöopathisch sei, welche 
man dem Arbeitnehmer geben wolle. Wie eine Bombe fiel 
die Erklärung der Kaufmannschaft von Herisau in die Ver 
sammlung, daß sie in corpore gegen die Vorlage Front machen 
werde, da wegen der Konkurrenz von Sachsen und Frank 
reich jede derartige Mehrbelastung geringerer Waare uner-
        <pb n="98" />
        i 
U 
li? ti 
111 
ii' 
tragitti) sei. Der Erklärung wurde von berufener Seite er 
widert, daß die Sachseugefahr diesmal nicht ziehe, da man 
ill Sachsen zur Zeit gewisse grobe Waaren nicht plazieren 
könnte, die hier erstellt werden. Es kam eine unbehagliche 
Stimmung in die Versammlung, die so schwungvoll begonnen 
hatte. Mit 5 Stinimen über das absolute Mehr von 41 
wurde zwar Eintreten beschlossen, dann aber vom Antrag des 
Zentralkomite etwas abgemarktet in dein Sinn, daß erst Mlister 
mit 150 Stich per Nädlig (statt 160) klassifikationsfähig sein 
sollen, ititb schließlich wurde das Nädligsystem ganz ge 
strichen. Die Versammlung hinterließ einen schlechten Ein 
druck bei einem Großtheil der Kaufleute, und einen noch 
schlechteren machte sie ans die Arbeitnehmer. Die klassifi 
kationsfeindlichen Firmen thaten sich nach der genannten Ver 
sammlung sofort zu einem Protest gegen den Antrag des 
Zentralkomite zusammen. Von 95 Firmen unterzeichnet, 
wurde die Protestation der Delegirtenversammlung überreicht, 
welche am 27. März zusammentrat. Die Eingabe bat die 
Versammlung um Verwerfung der Klassifikation, die einzig 
der sächsischen Konkurrenz nützen und die Chikanen zwischen 
Arbeitgeber lind Arbeitnehmer mehren würde. Das Zeutral- 
komite hielt seinen Antrag aufrecht; er wurde nach einer 
kurzen, sachlichen Diskussion unverändert angenommen und 
die Einführung der Klassifikation auf den 1. Juli 1888 fest 
gesetzt. 
Die Klassifikation trat in Kraft und die ersten Monate 
schien Alles gut zu gehen. Mit dem Eintritt der Saison 
morte sollte das Bild sich ändern. Es gab Arbeitgeber, 
welche erklärten, daß sie wohl Arbeit ausgeben würden, wenn 
die Klassifikation nicht wäre, nun sie aber da sei, thäten sie 
es nicht; andere gingen noch weiter und sagten, nun seien 
Stürme, sie Meister, und nicht mehr die Delegirtenversammlnng. Es 
kam zu lebhaften Auseinandersetzungen in der Presse: Von 
Seite der Arbeitnehmer wurde über eine chikanöse Haltung
        <pb n="99" />
        95 
eines kleinen, aber gewichtigen Theils der Arbeitgeber geklagt. 
Alls diesem Lager ertönte die Entgegnung: „Ihr habt es so 
gewollt, schafft die Mnsterklnssisikation ab". Die Erbitterung 
erreichte ihren Höhepunkt, als bekannt wurde, daß die Waaren- 
ansgabc nach Sachsen so schlvnnghaft betrieben lvlirde, loie 
früher, lind znm Theil in tendenziöser Weise, denn zu jener 
Zeit kam die Erstellung der Waaren in Sachsen um nichts 
billiger als in der Schtveiz. Man verbreitete gehässige Flug 
blätter; es loaren unerquickliche Tage. Charakteristisch für 
dieselben ist ein Nothschrei eines größeren Fabrikanten nild 
Arbeitnehmers, der am 13. Januar in allen ortsüblichen 
Blättern erschien. Derselbe verlangte Untersuch darüber, ob 
Häuser Waaren in wirklich tendenziöser Weise zurückbehalten 
nild wie es sich mit der Waareuansgabe nach Sachsen ver 
halte. Gegen die von einigen Firmen geforderte Abschaffung 
des Zuschlages lourde eingewendet, daß, meint die Firmen 
Ordres hätten, so müßte in deren Lieferpreisen der Zuschlag 
bereits figuriren, und dann könnten sie ihn ertragen und 
trotz ihm Arbeit ausgeben; hätten sie aber keine Ordres, 
dann nütze die von ihnen verlangte Reduktion erst recht nichts, 
es würde dann doch keine Waare ausgegeben; das ganze 
Manöver ziele dahin, den Verband zu unterminiren. „Aber 
da sei Gott vor" — hieß es am Schlüsse jenes Appells — 
„lieber wollen wir mit unseren Familien darben, als unsere 
von einsichtigen und patriotischen Männern geschaffene Ver 
bandsinstitution preisgeben, um unsere schöne Industrie dem 
trügerischen Spiel der Spekulation neuerdings in den Rachen 
zu werfen." 
Diese Aeußerung mag auch zeigen, daß sich die Arbeit 
nehmer über den Werth des Verbandes nachgerade auch in 
Zeiten bewußt waren, in welchen trotz desselben Mangel und 
Sorge an sie herantraten, ja daß sie gerade in solchen Zeiten 
in ihm den festen Riickhalt sahen, der ihr Vertrauen steifte. 
Noch größer war die Erbitterung in den Kreisen der
        <pb n="100" />
        untern Arbeitnehmer. Artikel erschienen in der Presse, worin 
angedeutet lourde, „daß man die Arbeiter nicht zu Hand 
lungen herausfordern solle, die besser unterblieben". Eine 
Unzahl Gerüchte zirkulirte über beabsichtigte Massendemon 
strationen. Der Vorstand des Fabrikstickerverbandes winkte 
aber energisch ab. In einer öffentlichen Erklärung vom 
24. Januar mahnte er die Mitglieder, „sich doch ja nicht 
verfrühten Demonstrationen anzuschließen". „Wenn demon- 
strirt werden soll" — lautete der Schluß der Erklärung — 
„so schrecken auch wir nicht zurück. Sollte je eine Jnter- 
essentengrnppe den großen Verband (dem die Fabriksticker 
nicht angehörten) sprengen wollen, dann loaren wir im Stande, 
eine würdige Demonstration zu veranstalten, an der sich 
Tausende von Arbeitern betheiligten." 
Es wäre ungerecht, allen jenen Mitgliedern der Arbeit 
geberschaft, welche diese Bewegung durch ihr Auftreten hervvr- 
riefen, die Tendenz zu unterschieben, als hätten sie damals 
den Verband sprengen lvollen. Bei den Meisten war Mangel 
all Ueberlegung die Ursache ihres Auftretens, zu dem sie sich 
wohl nie würden entschlossen haben, wenn sie eine blasse Ahnung 
von deli sich daran knüpfenden Stürmen gehabt hätten. Ein 
Theil derselben freilich hätte dein Verbände keine Thräne 
nachgeweint, denn für ihn wäre dessen Auflösung die will 
kommene Rückkehr nach dem Lande Canaan früherer Unge 
bundenheit gewesen. 
Die rein sachliche Seite der Bewegung faild ihren Aus 
druck in einer Eröffnungsrede des Präsidenten der Sektion 
St. Gallen an deren Jahresversammlung am 10. Januar 1889. 
Früher eifriger Wortführer der Klassifikation, trat er in jener 
Rede unter die Führerschaft der Opposition. Die Rede ver 
suchte den Nachweis, daß die fünf Monate, in welchen die 
Zuschlagstaxen bestanden, dargethan Hütten, daß sie ebenso 
unhaltbar als schädlich seien. Nach jenen Ausführungen 
Hütte sich gezeigt, daß' die Klassifikation sich einem Preis-
        <pb n="101" />
        97 
aufschwimme nur hinderlich in den Weg stellte und daß mau 
über das festgesetzte Znschlngsmiuimum nicht mehr hinans- 
koiume. Es seien eher niedrigere Preise bezahlt worden, als 
wenn man die Klassifikation nicht besessen hätte. Ferner 
habe sich gezeigt, daß die Sachsen vermöge der Klassifikation 
mit ziemlichem Erfolge auf dem Londoner Markt gegen die 
Schweiz auftraten; zugleich bewirke sie, daß in der Zeit von 
Arbeitsmangel Waare nach Sachse» gegeben werde, welche gerne 
hier geinacht würde, selbst unter Verzicht ans den Zuschlag. 
Diesem sachlichen Kampfrufe gegen die Klassifikation 
folgten Entgegnungen, welche ebenso entschieden für die letzteer 
eintraten. Dieselben betonten unter Anderem, es sei doch 
nicht wohl möglich, daß ans der einen Seite die Klassifikation 
von 1888 Sachsen eine große Vorzugsstellung einräumte, 
während sie andererseits und gleichzeitig einen Lohnansschlag 
bei geringerer Waare solle zurückgehalten haben. Das Eine 
schließe das Andere ans. Ferner wurde bemerkt, daß die 
Behauptung unrichtig sei, die Klassifikation habe jede Preis 
bewegung über den Minimallohn hinaus für klassifikations- 
pflichtige Waare lahmgelegt. Es seien bis 7 Cts. über den 
Minimallvhn exklusive Klassifikation für sie bezahlt worden. 
Die stürmische Bewegung in den Kreisen der Arbeitnehmer, 
von welcher vorhin die Rede war, mochte aber das ihrige 
dazu beitragen, daß ein Vorstoß gegen die Klassifikation 
unterblieb, um so mehr, als ans dem Lager der Arbeitnehmer 
»»» im Gegentheil die Ruse nach einer noch schärferen Klassifi 
kation sich mehrten, und man im Lager der Opponenten 
bereits das Gefühl empfinden mochte, bald das zur Zeit un 
erwünscht Bestehende gegen Mehrfordernngen von Seite der 
Arbeitnehmer vertheidigen zu müssen. An der Delegirten- 
versammlung vom 24. März 1889 ertheilte der Vorsitzende 
— einer der bedeutenderen Arbeitgeber — der nun seit neun 
Monaten in Kraft bestandenen Klassifikation Genngthnnng, 
indem er nachdrücklich betonte, daß sie den gedrückten Ele- 
9 ’ '
        <pb n="102" />
        menton im Verbände nützlich war. Gleichzeitig tadelte er die 
tenben,;# %witunn einet %n,#( Skteitles ßut Beit be^ 
Arbeitsmangels beim Jahreswechsel. 
Theils in Folge von Anregungen ans den Sektionen, 
theils wegen zu Tage getretenen Mängeln und Unzulänglich 
keiten der bestehenden Klassifikation bereitete das Zentral- 
komite gegen Ende Oktober 1889 eine intensivere mit er 
höhten Znschlagstaxen vor. Von oppositioneller Seite wurde 
sofort versucht, eine Pression auf die Verbaudsleitung mit 
Eiubernsnng einer gegnerischen Versammlung auszuüben. 
^10^(10 m#nß beim eä ct^^^ten 9?teinimb. 3)ic 
Frage trat in der Öffentlichkeit wieder für einige Monate 
in den Hintergrund, nicht aber bei der Zentralleitnng. Um 
eine füt 3n^^^lnoßtn^^^^^en &amp;n e^nlien, 11,6% bem 
Sticker das Existenzminimum bei den verschiedenen Kategorien 
schlechter bis schlechtester Muster sicherten, ließ die sogenannte 
Lohnkommission Probesticketen in diesen Kategorien machen. 
Derart erhielt man genaue Kenntnis; vom Verdienste dct 
Arbeitnehmer auf solchen Mustern. Die Engnete ergab, das; 
ans den klassifikationspflichtigen Mustern bei fleißiger Arbeit 
sich ein Nettotagesverdienst von Fr. 2. 28 erzielen ließ — 
mit Fr. 3. 50 im Maximum und Fr. 1. 63 im Minimum, 
je nach Muster; daß dieser Durchschnittsverdienst ans Fr. 1. 71 
herabsank bei den untersten, immerhin oft ausgegebenen Mnster- 
kategorien. Mußte man auch zugeben, das; nur selten ein 
Sticker sich Jahr aus Jahr ein mit solchen Mustern abplagen 
muß und daß sich das allgemeine Lohnnüttel in Wirklichkeit 
doch etwas höher stellte, ungefähr auf Fr. 3. 70 bis Fr. 3. 20, 
so boten diese Zahlen immerhin des Bemühenden noch genug, 
menu num bebenft, bnj; atrfn 60% n&amp;r duftet imtei' bte 
geringen und klassifikationspflichtigen rangiren. 
Das Zeutralkomite hatte Anfangs Juni eine nette Vor 
lage fertig erstellt, welche die Löhne auf geringen Mustern 
um zirka 25 °/o erhöhte. Die Kommission der Kaufmannschaft
        <pb n="103" />
        99 
berieth dieselbe und stellte einen reduzirten Antrag. Jminer- 
bin hätten nach demselben allergeringste Muster einen Zu 
schlag von Fr. 4, geringere von Fr. 2, und geringe von 
Fr. 1 erhalten. Im Wesentlichen unterschied sich dieser Vor 
schlag von dem des Zentralkonnte noch darin, daß das letztere 
einen Zuschlag schon bei einer höheren Stichzahl wollte ein 
treten lassen, wodurch auch Mittelwaare wäre belastet worden. 
Immerhin ist zu konstatiren, daß der Kommissionsvorschlag 
der Arbeitgeber bedeutend weiter ging, als die früheren Zu 
geständnisse des klassifikationsfrenndlichen Theiles derselben, 
NIN von der eigentlichen Opposition nicht zu reden. 
Am 12. Juni tagte dann die Kaufmannschaft in Sachen. 
Tie Versammlung hatte schon im Beginne einen anderen 
Anstrich als die früheren, ¿um ersten Male wurde betont, 
daß es nicht nur die Sorge für den Arbeiter sei, sondern 
ebensosehr das Interesse der Arbeitgeber, der Mnsterver- 
schlechternng mit aller Energie entgegenzutreten, jener „Qnali- 
tätenschinderei, die zum schließlichen Ruine Aller führe," wie 
ein späterer Redner, den gleichen Gedanken weiter spinnend, 
sagte. Als dann aber der Kampf zwischen den kaufmännischen 
Anträgen und denjenigen des Zentralkomites sich zu ent 
wickeln begann, wurde das Signal zum Einstellen des Feuers 
ans der ganzen Linie gegeben. Ein Vertreter von Herisau 
machte Mittheilung, daß man glaube, dort in letzter Stunde 
ein Klassifikationssystem entdeckt zu haben, niel ches die Vor 
züge aller bisherigen besitze und keine Mängel derselben : be 
währe es sich, so sei die technische Seite der Frage zur Zu 
friedenheit Alter gelöst und damit der eigentliche Stein des 
Anstoßes beseitigt, der nie im Mehrbetrag des Lohnes ge 
legen habe. Man könne nach Priifnng des Systems dann 
eine kvnvenable 'Lohnhöhe feststellen: darüber sei man einig, 
daß man den Arbeitnehmern etwas Greifbares geben müsse 
und könne. Diese Mittheilungen wurden beinahe mit Be 
geisterung ausgenommen; wenigstens athmete die Versammlung
        <pb n="104" />
        auf, als sei ein Alp von ihr genommen. Ein Redner be 
zeichnete das neue System als Ei des Columbus, als eine 
Art Faden der Ariadne, der ans dem Klassişikationswirrsal 
hinausführe. Man beschloß, die Zentralleitnng zu ersuchen, 
das neue System sofort genauester Prüfung zu unterziehen 
und bis zur Beendigung derselben die Delegirteuversammlung 
zu verschieben. Bewähre sich das System, sei der letzteren 
auf Grundlage desselben eine Klassifikalionsvorlage einzu 
bringen. Noch entspann sich eine Debatte darüber, ob der 
Zentrallcitung eine Direktive ertheilt werden solle in Bezug 
auf das Lohnniveau in der Klassifikation und wenn ja, ob 
die Direktion in der von der kaufmännischen Kominission in 
Aussicht genommenen Lohnzulage oder in jener des Zentral- 
kvmites sich bewegen solle. In der Abstimmung wurde eine 
Direktion abgelehnt, nachdem noch von maßgebender Seite 
der Kaufmannschaft vor erneut Zurückweichen in der Lohn 
frage gewarnt worden war. Der betreffende Votant bemerkte 
n. A.: „Man habe stets gesagt, und mehr als nöthig und 
gut, sobald ein passendes Klassifikationssystem gefunden sei. 
wolle man die Lohnfrage in weitherzigem Sinne regeln. Run 
ein solches System kaum recht am Horizont auftaucht, soll 
man nicht schon wieder znrückkrebse» und vor Schreck die 
Hände über dein Kopf zusammenschlagen, derart vor aller 
Welt kund thuend, iute wenig ernst es mit dem Versprechen 
gemeint war. Die Lohnansätze der Sektionskommission seien 
znm Theil zu eng." 
Die Zentralleitnng machte sich sofort an die Prüfung 
des neuen Verfahrens, ebenso eine Anzahl Firmen. Mit 
allgemeiner Spanining blickte man dem Resultate entgegen. 
Im Anfange glaubte man tu der That, den Stein der 
Weisen entdeckt zn haben, um sich nach einer Riesenarbeit 
überzettgen zn müssen, daß es ein Kiesel war. Das Intermezzo 
hatte die Anarchie der Ansichten in dieser Materie in allen 
Lagern womöglich noch vermehrt. In einer Versammlung
        <pb n="105" />
        — 101 — 
vom 27. Juli griff die Kaufmannschaft die Angelegenheit 
»enerdings ans. Wohl fand jenes neue System noch einige 
treue Ritter; in der Abstimmnng wurde es aber mit allen 
gegen vier Stimmen verworfen, und nicht etwa ans Ten 
denzen des Nichtwollens, denn unter seinen Gegnern befanden 
sich die Führer einer weit gehenden Klassifikation. Ueber 
die Frage, was mm zu thun sei, gingen die Ansichten weit 
auseinander, bis schließlich mit 44 gegen 17 Stimmen ein 
Antrag angenommen wurde, wonach dem Zentralkomite zu 
Handen der Delegirtenversammlnng prvponirt werden solle, 
vom ersten Oktober an eine Zuschlagstaxe von Fr. 2 für alle 
Muster linter 160 Stich per Nüdlig zu dekretiren, aber nur 
im Sinne eines Provisoriums unter Vorbehalt der definitiven 
Regelung der Frage. Bemerkenswerth lvar jene Versammlung 
auch darum, daß an ihr die Opposition gegen jede Klassifi 
kation znm ersten Male sich wieder hören ließ mit den alten 
Argumenten betreffend Konkurrenzfähigkeit. Man mochte fühlen, 
daß im Zwiespalt der Gemüther die Erde lvieder Raum für- 
alle habe. Ihr eigentlich charakteristisches Moment lag aber 
darin, daß die Kaufmannschaft unter das Lohnniveau der 
Vorschläge ihrer Kommission vom Juni bei geringsten Mustern 
zurückging, bei geringen Mustern aber höher, zum Theil um 
der Einfachheit willen, zum Theil aber auch deshalb, weil 
die Mac Kinley-Tarifbill in einer auch für die Stickerei be 
drohlichen Gestalt am Horizont erschienen war, obwohl man 
in Bezug auf sie sich damals noch einigeil Hoffnungen hin 
geben durfte, mit dem blauen Ange wegzukommen, das die 
Zvllverwaltungsb.ill gleichen Namens den europäischen Indu 
striell bereits geschlagen hatte. Das Zentralkomite seinerseits 
zog diese letzteren Konjunkturen zu wenig in Berücksichtigung, 
da cs seinen Antrag aufstellte, obwohl auch es weit unter 
das Lohnniveau seines früheren Antrages zurückging. In 
Abweichung vom Antrage des Ko mi tes der Arbeitgeber be 
antragte es eine zwei- oder besser gesagt drcispurige Klafsifi-
        <pb n="106" />
        102 
fatiou und zwar für Muster von 160—125 Stichen Per 
Nädlig einen Zuschlag von Fr. 2 und bei solchen unter 125 
Stichen den Zuschlag von Fr. 8, ferner einen Zuschlag von 
2 Cts. per 100 Stich bei Mustern, zu welchen Garn linter 
Nr. 44 verwendet wurde, was einer bedeutenden Verschärfung 
der im Mürz 1888 beschlossenen Garnklassistkation gleichsam. 
Unter diesen Gegensätzen trat die außerordentliche Dele- 
girtenversammlnng des 1. August 1890 zusammen. Das 
Zentralkomite brachte seinen Antrag als Kompromißantrag 
zwischen den Forderungen der Kaufleute und Arbeitnehmer 
ein. Die Vertretling der Kaufmannschaft bestritt diesen Stand- 
plinkt des Entschiedensten, betonte, daß sie die Annahme des 
selben nicht als Kompromiß auffassen könne lind werde, son 
dern als Majorisirnng, welche sie ertragen müsse, da dell 20 
Delegirten der Arbeitgeber 160 der Arbeitnehmer gegenüber 
stehen. Dagegen werde man, indem inan die Kaufmanschaft 
in dieser Angelegenheit majorisire, dem Verbände nild der 
Industrie nicht nützen. Es liege keine innere Berechtigung 
hiezu vor, beim die Kaufmannschaft komme mit ihrem An 
trage deil Arbeitnehmern weiter entgegen als die handels 
politischen Konstellationen es erlaubten. Der Kampf wogte 
in erregter Weise hin liild her. Schließlich lourde ans dem 
Lager der Arbeitgeber noch ein letzter Vermittlungsantrag ge 
stellt, worin dieselben zwei Klassifikationsgruppen mit Zu 
schlagstaxen von Fr. 1. 50 lilld Fr. 2. 50 (statt ,yi - . 2 und 
Fr. 3) zu accestire» sich bereit erklärten. In der Abstimmung 
wurde der Antrag der Kaufmannschaft verworfen, hierauf deren 
Vermittlungsantrag imb der Antrag des Zentralkomite an 
genommen. 
Die kommenden Dinge sollten zeigen, daß die Delegirten- 
versammlung einen schweren Fehler begangen hatte. Man 
wird aber deshalb keinen Stein ans sie wälzen dürfen, denn 
der widerspuchsvolle, verwickelte Gang, den diese Angelegen 
heit seit Jahresfrist genommen hatte, war ganz dazu ange-
        <pb n="107" />
        — 103 — 
than, den Kompaß zn verlieren. Schon gleichen Tags trafen 
New - Jorker Kabelmeldungen ein, welche die Annahme der 
ungünstigen Ansätze (60%) der amerikanischen Tarifbill für 
Stickereien als wahrscheinlich erscheinen ließen. Noch einmal 
tauchten zwar Hoffnungen auf, daß die niedrigen Anträge 
(40 %) siegen wurden, bis die Schlußabstimmnng im Kapitol 
zu Washington alle Illusionen nach dieser Richtung zerstörte. 
Die Industrie suchte noch vor Inkrafttreten der Bill möglichst 
große Lager in den Vereinigten Staaten unterzubringen und 
an Arbeit fehlte es zunächst nicht. Als sie aber in Kraft war, 
kam die natürliche Reaktion, der Arbeitsmangel, und unter 
diesen Verhältnissen früher als andere Jahre. Man hatte 
nun eine schöne Klassifikation, aber daß dieselbe die Waaren- 
ausgabe fast unmöglich machte, begriff man auch ans Seite 
der Arbeitnehmer. Man fühlte ans jener Seite, daß man sich 
verrannt hatte, und zwar nach mehr als einer Richtung, nach 
dem es sich herausstellte, daß die beschlossene Klassifikation 
Artikel belastete, welche die hiesigen Arbeitnehmer auch ohne 
Zuschlag als lohnend betrachteten, die aber der Kaufmann 
jetzt wohl oder übel auswärts mußte erstellen lassen, wollte 
er nicht auf jede Konkurrenzfähigkeit verzichten. 
Znm ersten Male wurde das Vertrauen in den Verband 
erschüttert, zwar ohne allen Grund, denn er trug nicht Schuld 
an den begangenen Fehlern. Es fehlte auch nicht an Leuten, 
welche das Mißtrauen und die Apathie schürten, in der Hoff 
nung, damit die Wiederkehr der früheren schönen Zeiten mit 
ihrem Raubritterthnm zn erleben. In dieser recht nngennith- 
lichen Lage ergriffen die Arbeitgeber die Initiative, um ans 
einer Situation herauszukommen, welche bei längerer Dauer 
eine Katastrophe im Verbände hätte zur Folge haben müssen. 
Ein Jnitiativkvuiite versammelte die Kanfmannschast am 29. 
Oktober. I» der Versammlung wurden die Wirkungen der 
seit dem 1. Oktober eingeführten neuen Klassifikation erörtert. 
Ein Redner faßte die letzteren in die Worte zusammen: „Sachsen
        <pb n="108" />
        ist mit ihr in einer Reihe von Artikel» eine starke Vorzugs- 
stellnng eingeräumt worden, welche den hiesigen Export zwang, 
dieselben dort erstellen zn lassen. Bei der Fortdauer dieser 
Klassifikation müsse man allen Ernstes damit rechnen, daß ein 
Theil der Kaufmannschaft nach Sachsen übersiedle." Diese 
Ansicht wurde von allen Anwesenden getheilt nnd einstimmig 
beschlossen, sofortige Aufhebung der bestehenden Klassifikation 
zu verlangen. Weniger einig war man im Anfange darüber, 
ob man nun überhaupt jede Klassifikation aufheben wolle 
oder ob eine veränderte fortbestehen solle. Im Jnitiativkomite 
der Versammlung waren die Ansichten getheilt; 5 Mitglieder 
waren für Aufhebung jeder Klassifikation, 11 dagegen. Man 
erwartete einen heftigen Kampf hierüber, denn wenn je die 
Zeit für einen erfolgreichen Vorstoß gegen die Zuschläge ge 
kommen war, so war sie jetzt da. Merkwürdigerweise hatte es 
mit einigen blinden Schüssen der Gegner sein Bewenden. Selbst 
frühere, hartnäckige Gegner traten kräftig für Beibehaltung 
einer erträglichen Klassifikation ein, einzelne zwar mit der 
ausdrücklichen Einschränkung, daß sie die Klassifikation nach 
loie vor als eher schädliches Institut betrachten, aber de» 
Arbeitnehmern soweit entgegenkommen wollten als irgend 
möglich. Die Gründe, welche dafür geltend gemacht wurden, 
waren zum Theil die alten. Man sagte wiederum, daß die 
Mnsterverschlechterung den Minimallohn für eine große An 
zahl Sticker illusorisch gemacht habe, während er seinen großen 
Werth — die sichere Kalknlationsbasis — für den Kaufmann 
beibehielt und daß man deshalb dem Arbeiter auf dem Wege 
des Zuschlages das Existcnzmiuimum sichern müsse, welches 
ihm der Minimallohn gewähren sollte. Im Weiteren wurde 
bemerkt: „Falls die Arbeitgeber nicht so weit entgegenkommen, 
verließen die Arbeitnehmer de» Verband und gründeten einen 
eigenen Verband. Dann würde der Lohnkampf in jener ge 
hässige» Form des Krieges bis aufs Messer auch in der 
Stickerei seinen Einzug halten, zum Schaden der Arbeitgeber
        <pb n="109" />
        105 
und zum Nutzen ihrer Konkurrenz in Sachsen und Frankreich." 
Sehr bemerkt lourde auch eine Aeußerung von Seite eines 
Großarbeitgebers, wonach gerade, dank des Verbandes, der 
Kaufmann gute Tage gehabt hätte und die kaufiuäuuischeu 
Vermögen gewachsen seien, während man von Stickern und 
Fabrikanten durchschnittlich das Gegentheil sagen müsse. In 
der Abstimmung wurde mit 82 gegen 8 Eliminen Bei 
behaltung einer Klassifikation beschlossen. Getheilter waren 
die Meinnilgen über Höhe und Art des Zuschlages. Von 
der einen Seite wurde ein Zuschlag von Fr. 1 für geringe 
Muster (160—125 Stich per Nädlig) und von Fr. 2 für 
geringste Muster (unter 125 Stich) beantragt, von einer andern 
eine Erhöhung des Minimallohnes um 3 Cts. für geringe 
Muster und eine Erhöhung desselben von 5 Cts. für ge 
ringste, ferner eine Anffpanngcbühr von 25 Cts. ans sämmt 
liche Sticketen, also auch ans die nicht klassifikationspflichtigen. 
Mit der kleinen Mehrheit von zwei Stimmen siegte der letztere 
Antrag über den ersteren grundsätzlich. Mit 42 gegen 38 
Stimmen wurde dann aber beschlossen, eine Minimallohn 
erhöhung von 2 Cts. (statt 3) bei geringen Mustern zu be 
antragen. Mit 36 gegen 31 Stimmen beschloß inan ferner 
einen Extrazuschlag (Aufspanngebühr) von 25 Cts., dagegen 
wollte man mit 44 gegen 38 Stimmen diesen Zuschlag nur 
ans klassifikationspflichtige Muster ausgedehnt wissen. Das 
Resultat der Versammlung war ein durchschlagender Sieg der 
Klassifikation im Lager der Arbeitgeber lind die Reduktion 
der Opposition gegen sie auf Null. 
Das Zentralkomite hatte inzwischen auch seinerseits Stet- Sechste Vor- 
lung genommen und den Vorschlag der kaufmännischen Minder- 
heit auf Zuschlagstaxen von zwei und einem Franken acceptirt. 
In einer Versammlung vom 7. November beriethen die Arbeit 
geber diese Vorschläge und kamen zum Schlüsse, auf den 
Mehrheitsvorschlägen beharre» zu wollen, weniger aus Grund 
satz, sondern um — wie man sagte — nun auch einmal
        <pb n="110" />
        106 
seinen eigenen Willen zu haben, und weit die Delcgirten die 
höheren Ansätze der kaufmännischen Minderheit sich schon 
selber holen würden. Im Ganzen würdigte mau aber ein 
loyales Entgegenkommen int Antrage der Zentralleitung. Am 
12. November tagten die Arbeitnehmer in Sachen und be 
schlossen einstimmig, die Anträge des Zentralkomite zu unter 
stützen. Am 14. November trat die allgemeine Delegirten- 
versammlung zusammen. Nach sehr kurzer Diskussion wurde 
die am 1. August beschlossene Klassifikation abgeschafft und 
die Ansätze nach dem Antrage des Zentralkomite angenommen. 
Damit schien die Angelegenheit ihre definitive Erledigung ge 
funden zu haben, definitiv in dem Sinne, daß die Klassifi 
kation als solche, welche — obwohl damals in geringerem 
Umfange proponirt — noch im Jahre 1888 den Protest voir 
95 Firmen unter Betonung der Unmöglichkeit ihrer Durch- 
führung imb ihres Schadens für die Industrie hervorrief, nun 
ohne prinzipielle Opposition, trotz ungünstigen handelspoliti 
schen Konjunkturen, beibehalten wurde. 
Im Februar 1891 erschien aber ein Aufruf der ver 
einigten Arbeitgeber von Herisau, welcher neuerdings zum 
Kampfe gegen die Klassifikation aufforderte und ans ihre Ab 
schaffung tendirte. Neben den alten Klagen, die Klassifikation 
stärke die sächsische Konkurrenz auf Kosten der schweizerischen 
Industrie, sie hemme die Lagererstellung und verschärfe die 
Saison morte, wurden diesmal für ihre Aufhebung des Wei 
tern die Konkurrenz der Dampfstickmaschine geltend gemacht 
und die im Jahre 1892 abzuschließenden Handelsverträge. 
Der Ausruf vermochte aber keine größere Bewegung zu er 
zeugen; es kam Mangels an Unterschriften nicht zur beab 
sichtigten Petition an die Delegirtenversammlung. 
Bemerkungen. Ein Blick auf die Geschichte der Klassifikation zeigt eine 
ganze Fülle von Wandlungen und von Widersprüchen in ben 
Ansichten über die Klassifikation, besonders ans Seite der 
Arbeitgeber und in ihrer Haltung gegenüber derselben. Um
        <pb n="111" />
        sie zu verstehen, hat man zu berücksichtigen, daß man die 
jeweilige Vorlage in ihren genauen Wirkungen, der Neuheit 
wegen, gewöhnlich erst beurtheilen konnte, wenn sie einige 
Zeit in Kraft war und daß ferner die verschiedenen Strö 
mn,,gen unter den Arbeitgebern in Bezug ans die Zuschläge 
sehr natürlichen Ursprungs auch in anderer Beziehung waren. 
Ein Theil derselben hatte sehr leicht, die denkbar schärfste 
Klassifikation zu befürworten, weil sie ihn nicht traf, da er 
mit klassifikationspflichtigen Mustern im großen Ganzen nichts 
zu thun hatte und diese ihm sein eigentliches Geschäft eher 
erschwerten. Ein größerer Theil freilich war für eine Klassifi 
kation im besonnenen Ilmfange, trotzdem er von ihr betroffen 
wurde, während ein Theil darum Gegner war, weil er durch 
sie am meisten belastet wurde. Je nach Art seiner Kundsame 
und seines Expvrtgebiets wechselten die persönlichen Interessen 
des einzelnen Arbeitgebers dieser Frage gegenüber, sodann 
waren die sogenannten Ordresfirmen eher an der Existenz einer 
Klassifikation interessirt, die Lagerfirmen dagegen eher an deren 
Abschaffung. Gefährliche Freunde einer möglichst hohen Klassifi 
kation waren jene wenigen schweizerischen Firmen, welche an 
gefangen hatten, von Planen und St. Ouentin aus direkt 
zu exportiren und darum ein Interesse daran besaßen, wenn 
die schweizerische Konkurrenz in den von ihnen dort erstellten 
Artikeln durch zu hohe Zuschläge sich selber lähmte. Bei- 
nebens erwähnt, erging gegen jene Firmen bereits ein ernster 
Ruf nach Sperre ans der Mitte des Verbandes. 
Keine Frage hat gleich der Klassifikation so heftige Wellen 
geworfen und den Verband gleichsam bis auf den Grund auf 
gewühlt. Und doch haben anderseits keine Debatten in näm 
lichein Maße wie diejenigen über die Zuschläge dazu beigetragen, 
die Erkenntniß über die Wirkungen des Verbandes abzuklären, 
Illusionen zu zerstören und überraschende Resultate zur all 
gemeinen Kenntniß zu bringen. Zugleich hatten sie recht 
viel zur Festigung des Gefühles der Zusammengehörigkeit aller
        <pb n="112" />
        108 
Jnteressentengruppen gethan, zur Kräftigung des Bewußtseins, 
daß der Verband für alle Gruppen eine gebende Instanz 
ist. Wohl schien eine unüberbrückbare Kluft zwischen Arbeit 
nehmern und Arbeitgebern in dieser Frage vorhanden zu sein: 
es hatte den Anschein, als sei der Verband mit der Klassisi 
kationsfrage an einem jener Gegensätze angelangt, bei welchen 
angekommen jede Verständigung zu Ende ist, die Interessen 
sich kreuzen und feindselig einander gegenüberstehen. Je mehr 
man aber an Hand der Bewegung in den tiefern Kern der 
Angelegenheit eindrang, um so mehr brach sich die Ueber 
zeugung Bahn, daß auch in ihr die Gegensätze zwischen Arbeit 
geber lind Arbeitnehmer nur scheinbare waren, daß eine Har 
monie der Interessen vorhanden war, wo Niemand sie geahnt 
hatte, bis diese Ueberzeugung schließlich siegreich durchdrang. 
Die Bewegung war auch darum von nicht zu unterschätzendem 
Werthe, weil sie sich im Laufe der Zeit zur eingehendsten 
Enquete über die Lage der Arbeitnehmer und Arbeitgeber ge 
staltete, wie ans den bezüglichen Voten hervorgeht. Man wird 
an denselben trotz ihrer materiellen Richtigkeit einzelne Ab 
striche machen dürfen, da — wie stets in solchen Fällen — 
wer schwarz malte, gleich auch zu den tiefsten Tonen griff, 
imb wer hell malte, zu den lichtesten Nuancen. I» einem 
Punkte dürfte der Diskussion eine völlige Beherrschung der 
Materie gemangelt haben und vielleicht hat sie gerade dadurch 
an richtiger Beurtheilung der letzteren verloren. Immer und 
immer wurde gesagt: „Der Minimallohn ist die Ursache der 
Musterverschlechternng “. Es läßt sich nicht leugnen, daß dies 
zum Theil auch zutrifft. Aber die tieferen Ursachen dessen, 
was man hier gemeinhin Musterverschlechternng nennt, liegen 
vielleicht doch nicht darin. Die Erscheinung tauchte auch nicht 
erst mit dem Minimallohn auf; sie war schon vor demselben 
vorhanden und die Klagen darüber gaben einen Anstoß zur 
Verbandsgründung. Die theilweise Qualitätenvergeringerung 
war wesentlich eine Folge der wirthschaftlichen Depression der
        <pb n="113" />
        109 
letzten Jahre, welche die Konsumation nach billigen Qualitäten 
drängte, zum Theil auch Folge der allseitigen Zollerhöhungen, 
welche Erhöhungen die Exportindustrien noch jedesmal ans 
die Konsumenten des Landes abzuladen suchten und theilweise 
abladen konnten, welches die Zölle erhöhte, indem die Quali 
täten für dasselbe eine Einbuße erleiden, sodann war sie auch, 
und zwar in ganz hervorragender Weise, ein natürlicher Be 
gleiter der extensiven Konkurrenz, das natürliche Produkt jeder 
industriellen Entwicklung gegenüber den Konsumationskreisen. 
Jede Industrie wird und muß auch in ganz normalen Zeiten 
in beständiger Doppelbewegnng sein in Bezug ans die letzteren 
und zwar abwärts und aufwärts. Sie wird ails der einen 
Seite bestrebt sein, i» immer höhere, kauffähigere Konsumenten 
kreise einzudringen und diese an sich zu fesseln, zum Theil 
ans Kosten verwandter Industrien; gleichzeitig wird sie aber 
auch immer tiefer hinunter greifen und sich Eingang und Absatz 
in den untersten Kvnsnmentenkreisen zu verschaffen suchen: 
mit tausend und tausend Armen will sie Alles, was konsn 
mationsfähig ist, ersassen. Dieser Bewegung hat man es zu 
danken, wenn heute die Fürstin Maschinenstickerei trägt und 
das gewöhnlichste Weib Südamerikas gemischten Bluts. Das 
erstere war ans dem Wege der Musterverfeinerung, das letztere 
nur ans dem Wege der Musterverschlechternng, beziehungs 
weise der Erstellung billigerer oder, wie der technische Aus 
druck lautet, grober Qualitäten zu erringen. Sv sonderbar 
es klingen mag, Thatsache ist es doch, daß gerade darin ein 
starker Faktor für den Fortbestand dieser Industrie liegt, daß 
bei ihr Hand in Hand mit einer fast beispiellosen, von 
keiner Konkurrenz auch nur annähernd erreichten, auf die 
Besitznahme der kräftigsten und feinsten Konsumenten be 
rechneten Musterverfeinerung auch eine Musterverminderung 
— weil das Wort nun doch einmal gebräuchlich ist — ging, 
welche ihr ein Absatzgebiet in den sämmtlichen untersten 
Kvnfnmentenschichten des ganz und halbzivilisirten Erdballs-
        <pb n="114" />
        110 
eroberte. Nachdem die Stickereienprodnktion die heutige Aus 
dehnung erreicht hatte, durfte sie nicht beim alten Konsu 
mentenkreise der mittleren und oberen Schichten stehen bleiben, 
sondern sie mußte sich noch weiter nach oben einen Absatz 
erringen, den Anforderungen jener Kreise genügend, und 
gleichzeitig nach unten, sich der Kaufkraft dieses Elementes 
noch mehr anschmiegend. 
Von rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten gibt es eine 
Mn stero ers ch l ech tern n g blos im Sinne der Abnahme der Ver- 
kaufsfühigkeit. Ein noch so grobes Muster, das zu normalen 
Preisen ständige Abnehmer findet und dem Arbeitnehmer einen 
annehmbareil Lohn gewährt, ist wirthschaftlich stets ein gutes 
Muster; eine andere Auffassung ist sentimental. 
Man hat vielleicht in der Diskussion über Mnster- 
klassisikation von dein Worte Musterverschlechternng einen zu 
weitgehenden Gebrauch gemacht. Man kann von ihr reden, 
wenn es sich in» eine Erstellungsweise handelt, welche ans 
Beschummelung der Konsumenten abzielt und einen ganzen 
Artikel in Verruf bringen kann. In jeder Jlldnstrie wird es 
Elemente geben, ivelche sich dieser Erstellungsweise zuwenden, 
deiiii das Geschlecht stirbt nie ans. Ihm gegenüber hat die 
Klassifikation sich einigerinaßen als Regulator der quali 
tativen Produktion erwiesen. Dagegen ist sie bei der weit 
größeren Musterzahl, welche auf untere Kvnsnmationskreise 
berechnet ist, nichts anderes, als berechtigte Lohnkorrektnr 
gegenüber der zu großen Unbeweglichkeit und Starrheit des 
Minimallohnes in Bezug alls qualitative Schwankungen in 
der Produktion. 
In welchen! genaueren Umfange diese Wirkungen sich 
äußerten, ist erst zu konstatiren, wenn eine und dieselbe 
Klassifikation einmal eine Reihe von Jahren fnnktivnirte. 
Zur Zeit wird man höchstens sagen können, daß die im An 
fange an sie geknüpften Befürchtungen im Wesentlichen sich 
nicht erfüllten. In einigen Jahren wird man vielleicht zur
        <pb n="115" />
        Ill 
Ansicht kommen, daß sie gleich wie der Minimallohn auch nicht 
alle Hoffnungen realisirte, welche ihre Wiege umschwebten. 
Man darf sich nicht verhehlen, daß ihr alle Schattenseiten 
des Miiiimallohnes anhaften, sie ist gleichsam dessen legitimes 
Kind lind als Lohnkorrektur einer Lohnkorrektnr die oberste 
Sprosse einer künstlichen Lohnregelung. Die engste Ver- 
wandtschaft und völlige Unzertrennlichkeit vom Minimallohn 
ist vielleicht der beste Bürge für ihre Fortexistenz. Sie ab- 
schaffen, lviirde nur die Einleitung zur Abschaffung des 
Minimallohnes sein. Allch er allein wird der Erstellullg 
von Lagern hindernd in den Weg treten liild die Waaren- 
ausgabe in der Saison morte hemmen, und will inan der 
Spekulation wieder einen gewissen Spielraum in der Stickerei 
einräumen, so muß auch er fallen. Weil aber die Arbeit 
geber an der Forterhaltung des Minimallohnes ein großes 
Interesse besitzen, werden sie seinen Sprößling Klassifikation 
lieber mit in den Kauf nehmen als mit dessen Beseitigung die 
Beseitigung des ersteren einzuleiten. 
* * 
Im Jahre 1887 griff der Verband zunr ersten Male Boykott gegen 
zu einer Waffe, welche in der Geschichte der Industrien viel- verbands 
leicht einzig dasteht, zum sogen. Boykott oder zur Sperre. 
Sechs Exportfirmen hatten sich bis dahin vom Verbände 
ferngehalten, worunter eine, welche als bedeutend konnte be 
zeichnet werden. Die betreffenden Firmen wilderten munter 
darauflos zum Schaden der Verbandsfirmen; Minimallohn 
und rednzirte Arbeitszeit existirten für sie nicht, und unter 
12,000 Arbeitnehmern befinden sich immer solche, die aus 
Beschränktheit oder ans Verlegenheit Unterschlauf geben, d. h. 
in diesem Falle für die betreffenden Firmen arbeiten u. s. f. Den 
Verbandsfirmen machten jene wilden bedeutende Konkurrenz, 
waren sie doch in der Lage, billiger zu produziren als die 
ersteren. Man versuchte, die betreffenden Firmen zuerst auf 
dem Wege gütlicher Verhandlungen für den Verband zu ge-
        <pb n="116" />
        f I- 
Ģ . : l 
I i 
112 
lvinnen. Als dies nicht gelang, griff man zu anderen Maß- 
1M7. regeln. Die Arbeitgeberschaft trat am 26. Inni 1887 in 
Sachen zusammen.' Es wurde von allen Rednern betont, die 
wilden Firmen machten den Verbandsfirmen eine ruinöse 
Konkurrenz. Wenn dieselben nicht könnten gezwungen werden, 
dem Verbände beizutreten, müßten die anderen anstreten. Der 
Zusammenbruch des Verbandes wäre dann unvermeidlich, eine 
Eventualität, deren Verwirklichung einer der größten Arbeit 
geber schon damals als „Nationalunglück" von unberechen 
baren Folgen bezeichnete. Man beschloß, zwangsweise gegen 
jene sechs Firmen vorzugehen und ihnen in einem Ultimatum 
eine letzte Frist für den Eintritt anzuberaumen und, falls sie 
dieselbe unbenutzt würden verstreichen lassen, mit ihrem Ab 
laufe sofort den Boykott gegen sie anzuordnen. Derselbe wurde 
organisirt, und zwar in der Weise, daß den Gesperrten nicht 
nur aller Verkehr mit den Verbandsmitgliedern, sondern auch 
derjenige mit allen Hülfsindnstriellen, Materialienlieseranten n\ 
sollte abgeschnitten werden. Den letzteren wurde erklärt, daß 
sie die Kundschaft sämmtlicher Verbandsfirmen verlieren, so 
bald sie nach eingetretenem Boykott nicht alle und jede Be 
ziehung mit den Gesperrten abbrechen. Tie Angestellten der 
selben, welche länger als drei Monate vom Tage des Boykotts 
an in jenen Firmen verbleiben würden, sollten bei künftigen 
Anstellnngsgesuchen in Verbandsfirmen einfach abgewiesen wer 
den. An die Hülfsindnstriellen wurde folgendes Zirkular er 
lassen : 
Aufruf. „An die sämmtlichen Hülfsindnstriellen der Stickerei- 
Industrie: Brenner, Bleicher, Appreteure, Färber, Ansriister, 
Stoff-, Garn-, Papierhändler, Maschinenfabrikanten, Nadeln 
händler, Buchbinder, Buchdrucker, Lithographen, Zeichner, 
Schreiner re. 
Tit. ! Der Stickereiverband der Ostschweiz und des Vor 
arlbergs ist für die gesammte Stickerei - Industrie und damit 
auch für die von dieser abhängenden Industrien und Gelverb e 
ck * i'w - 
Ir
        <pb n="117" />
        — 113 — 
Zum großen Segen geworden und es wäre dessen Zusammen 
bruch ein Landesunglück. Dieser Verband kann aber für seine 
Mitglieder nur wohlthätig wirken, wenn er alle in dieser 
Industrie direkt Arbeitenden in sich schließt. Dies ist leider 
heute noch nicht der Fall. Einzelne Kaufleute arbeiten den 
Pestred ungen des Verbandes entgegen und geschützt durch 
dessen Lvhubestimmuugeu, wird es ihnen möglich, die ganze 
oerbaudstreue Kaufmannschaft mit billigerer Waare zu unter 
bieten. Sie trachten, Arbeiter dem Verbände abtrünnig zu 
machen, untergraben das Ansetzen des Verbandes im Aus- 
lande und überschwemmen das Land mit neuen Maschinen. 
(£v liegt klar am Lage, daß, wenn diesem Verfahren nicht 
Elubalt gethan werden kann, der ganze Verband zusammeu- 
brecheu muß. Damit fiele daun allerdings der Vortheil 
dieser Kaufleute weg, aber wir gingen alle sammt und sonders 
traurigen Zuständen entgegen und unsere einst so schöne 
Industrie dürfte bald eine brodlose werden. Wir, die heute 
versammelten Kaufleute von St. Gallen und Umgebung, haben 
deßhalb beschlossen, gegen diese Firmen vorzugehen, welche 
trotz allem Entgegenkommen dem Verbände nicht beitreteu 
wollen und die sich nicht scheuen, um ihres eigenen Vor 
theiles nullen den Wohlstand einer ganzen Landesgegend, 
das sonst schon karge Brod von tausenden von Arbeitnehmern 
zu gefährden. Unsere Maßregeln richten sich an die Adresse 
folgender Firmen: (Folgen die Namen). Zu unserem Vor 
gehen bedürfen wir der Unterstützung der ganzen Bevölkerung. 
Wir müssen diese Leute zwingen, entweder dem Verbände 
beizutreten, oder ihnen den weiteren Betrieb ihrer. Geschäfte 
n n m ö g l i ch machen. Dieses Ziel werden wir nur erreichen, 
wenn sämmtliche Hülssindustriellen sich verpflichten, mit diesen 
Firmen nicht mehr zu arbeiten, und wenn deren Angestellte 
und Arbeiter sie verlassen und dadurch dvknmentiren, daß sie 
zu diesem, das Wohl unseres Landes bedrohenden Gebühren 
keine Hand leihen wollen. Wir Kallfleute unsererseits er- 
I 
8
        <pb n="118" />
        114 
Boykott i 
1890. 
klären mit Unterschrift, jedem Hülfsindustriellen, der mit 
diesen Firmen arbeitet, unsere Arbeit und unsere Aufträge 
zu entziehen unb Angestellte und Arbeiter dieser Häuser, die 
noch über drei Monate bei denselben verbleiben, bei eventu 
ellem späterem Anstellungsgesuch abzuweisen. Wir appelliren 
an Ihre Bereitwilligkeit, unsere Bestrebungen, die nur zürn 
Wohle der Industrie und damit unseres Landes dienen sollen. 
z»l unterstützen, inti) bitten Sie, den beiliegenden Revers mit 
Ihrer Unterschrift versehen zu retonrniren. " 
Bevor es aber zum Boykott kam, hatten die bedrohten 
Firmen klein beigegeben und baten um Aufnahme in den 
%Wwtb. W biet Sn# (Wc 1890, füiftc bei' 
Boykott zur faktischen Anwendung gelangen. Eine Olrosz- 
firma war aus dem Verbände ausgeschlossen worden, eine 
andere hatte den Austritt erklärt, ebenso einige Kleinfirmen. 
Sie trieben es genau so, wie die Nichtverbandsfirmen im 
Jahre 1887, wurden aber dem Verbände noch gefährlicher 
als jene durch den Umstand, das; ihre Agitation und ihre 
Manipulationen in eine Zeit großen Arbeitsmangels fielen, 
in welcher die Versuchung für Arbeitnehmer größer als sonst 
war, in Umgehung der Verbandsvorschriften für sie zu arbeiten 
oder gleich ihnen aus dem Verbände anszntreten. Es gelang 
den beiden Firmen, speziell im Vorarlberg eine bedenkliche 
Gährnng gegen den Verband in der Arbeiterwelt zu erzeugen 
und so etwas wie eine Deronte. Am 17. Dezember ver 
sammelte sich die Kaufmannschaft zu Schlnßnahmen gegen 
diese Geschäfte. Der Vorsitzende der Versammlung betonte 
ähnlich wie 1887, daß es sich neuerdings um die Fortexistenz 
des Verbands handle, da die Kaufmannschaft jetzt so wenig 
luic bmunië bk Mo: luiibo: 31111101 octrnQO! 
könne. Unter stürmischem Bravo der Versammlung sagte er 
mu E## kirn# SBotiimë: „SSii' 11111901 gn boi fli'o#oi 
Maßnahmen schreiten, um die außer Verband befindlichen 
Arbeitgeber zurückzuführen. Unser Vorgehen mag etwas
        <pb n="119" />
        115 
Gewaltthätiges an sich haben; aber wir sind nicht die An 
■greiser, sondern die Angegriffenen nub befinden uns auf dem 
Standpunkte der Nothwehr. Es fragt sich, ob Einzelne auf 
Kosten der Gesammtheit, zum Schaden Aller sich unrechten 
Nutzen verschaffen dürfen. Es fragt sich, ob der Einzelne 
ans Eigennntz das Gemeinwohl einer ganzen Landesgegend 
gefährden darf, oder ob nicht die Allgemeinheit die Pflicht 
hat, gegen ein solches Treiben mit aller Kraft aufzutreten. 
Ich glaube, wir haben nicht nur das Recht, sondern auch 
die Pflicht dazu, denn wir schützen damit nicht blos nus, 
sondern die ganze Landesgegend. Man darf nicht vergessen, 
daß die durch die Berbaudsauflösuug herbeigeführte Kata 
strophe in der Stickerei auch von verheerenden Folgen auf 
laudwirthschaftliche und gewerbliche Werthe in den industri 
ellen Landesgegenden wäre. Wir toolkit diesen Firmen noch 
eine letzte Frist gewähren. Kehren sie zurück, soll Alles 
vergeben und vergessen sein; bleiben sie hartnäckig, soll der 
erbarmungslose Krieg Aller gegen sie losbrechen!" 
Die einstimmig gefaßten Beschlüsse lauteten im Ganzen 
gleich lote jene vom Juni 1887, ein wesentlicher Unterschied 
bestand nur darin, daß die diesmaligen Schlußnahmeu den 
Boykott znm bleibenden Verbandsinstitut erhoben, indent 
bestimmt wurde, daß derselbe von min an alle Nicht 
verbandsfirmen treffen solle vom Tage ihres Austrittes oder 
ihres Ausschlusses an bis zum Tage ihres Wiedereintrittes. 
Den Nichtverbands firmen wurde eine letzte Frist bis znm 
24. Dezember Abends 4 Uhr eingeräumt. Sie benützten 
dieselbe nicht, in der Hoffnung, beim herrschenden allgemeinen 
Arbeitsmangel und der theilweisen Deroute int Vorarlberg 
erfolgreichen Widerstand leisten zu können. Der Boykott 
begann mit dem 26. Dezember. Die Hülfsindustrielleu 
hatten sich bis auf den letzten Kistenmacher demselben an 
geschlossen; auch die Banken beschlossen Sperre gegen die 
Gei,naßregelten. Bezeichnend für die allgemeine Stimmung
        <pb n="120" />
        116 
war die Erklärung eines Droschkenkutschers, auch seinerseits 
keinen der Gemaßregelten mehr zu fahren. Geräuschlos, uu--- ' 
sichtbar und unhörbar für die Oeffentlichkeit arbeitete der 
riesige Druckapparat mit seinen tausend und tausend Rädern, 
nachdem der Boykottbeschluß in den öffentlichen Blättern 
publizirt war. Für die Betreffenden hieß es zu wählen 
zwischen geschäftlichem Ruin innert kurzer Frist und zwischen 
Rachgibigkeit und Rückkehr zur allgemeinen Arbeitsordnung. 
Schon am 2. Januar waren eine Großfirma imb eine Klein- 
firma mürbe und hatten um Wiederaufnahme in den Ver 
band nachgesucht unter Erlegung der vorgeschriebenen Taxen; 
am 11. Januar folgten zwei weitere Kleinfirmen ; am 19. Januar 
trat auch die zweite Großfirma bei, und der Boykott hatte 
seine Aufgabe erfüllt. Der Apparat hatte aufs Trefflichste 
fuuktivuirt — wenn das Wort flir dieses wirthschaftliche 
Mordiustrumcut gestattet ist — von den nach Hunderten und 
aber Hunderten zählenden Hülfsindustriellen war ein einziger 
dem abgegebenen Versprechen ungetreu geworden mit Annahme 
von Aufträgen von Seite eines Geinaßregelten. Das Boykott- 
komite verhängte in öffentlicher Bekanntgabe des Vorkomm 
nisses kurzer Hand auch über diesen die Geschäftssperre und 
hob sie erst alls, nachdem derselbe eine Art öffentlicher Satis 
faktion geleistet hatte. Der Boykott übte auch einen heil 
samen Einfluß auf die schon erwähnte partielle Deroute in 
Kreisen der Arbeitnehmer. Die Ansgetretenen kehrten schleunig, 
in den Verband zurück; wo aber die Verbandsordnung in 
schwächeres oder stärkeres Schwanken gerathen war, trat sie 
wieder in ihre vollen Rechte. Wohl noch nie war von Seite 
des Verbandes eine imposantere Manifestation seiner Macht 
und Einigkeit erfolgt, wohl noch nie hatte die gesannnte 
Oeffentlichkeit in gleichen: Umfange sich mit ihm solidarisch er 
klärt, wie diesmal. Die Thatsache ist um so bemerkenswerther, 
als der Boykott bekanntermaßen in eine Periode des Arbeits 
mangels fiel, welcher die heftigsten Stürme im Verbände an-
        <pb n="121" />
        117 
i à s; li ch der schon geschilderten Klassifikationsbewegung voraus 
gegangen waren. Größer und unangreifbarer als je stand er 
nach dieser Kraftprobe in den Augen seiner Mitglieder, aller 
Interessenten und der gesannnten öffentlichen Meinung da. 
Eine gewisse Inkonsequenz lag in diesem Vorgehen allerdings, 
indem man eine Großfirma vorher zum Verbände hinaus 
warf, um sie etliche Wochen später durch das Gewaltinittel 
des Boykotts, also völlig bei ben Haaren, wieder in den 
Verband hineinzuzwingen. Der Widerspruch war aber nur 
dadurch gezeitigt, daß den Ausgeschlossenen bis dahin Weg 
und Steg in den Hülfsindustrien freigegeben waren. Diese 
Lücke in den Verbandsbestimmungen wurde durch bon Be 
schluß der Kaufmannschaft vom Dezember 1890 ausgefüllt, 
mit der auch fiir die Zukunft verbindlichen Bestimmung, daß 
für Ausgeschlossene oder Anstretende der Boykott sofort in 
Kraft tritt vom Tage ihres Austrittes oder Ausschlusses an. 
Damit ist der Ausschluß in Zukunft zu jener Strafe ge 
worden, die er sein soll, und Anstrittsgelüsten ist der stärkste 
Riegel vorgeschoben. Es mag Fernstehende befremden, daß 
nicht schon das bloße Abschneiden des Verkehrs mit den 
eigentlichen Verbandsmitgliedern genügt, um Austritte zu ver 
eiteln und den Ausschluß als harte Strafe empfinden zu 
lassen. Man wird aber zugeben müssen, daß auch die ge 
summten Hülfsindustrien mit zur Sperre müssen herangezogen 
werden, wenn man erwägt, daß der ausgeschlossene Exporteur 
stets eine Anzahl Maschinen im Verbandsgebiete zu seiner 
Disposition finden wird und noch mehr in Sachsen. Um de» 
ansgetretenen oder ausgeschlossenen größeren oder kleineren 
Arbeitnehmer lahm zu legen, genügt der strikte Ausschluß 
vom Verkehr mit Verbandsmitgliedern; für den iin gleichen 
Falle sich befindenden Exporteur ist ein schärferes 
Zwa ngsmi ttel erfo rd erti eh. 
Aufgabe des Verbandes wird es sein, den materiell in 
Kraft bestehenden Boykottbeschlnß nun auch der Gesetzgebung
        <pb n="122" />
        118 
des Gesammtverbandes einzuverleiben und damit die gesetz 
geberisch formelle Seite zu lvahren. 
Was die moralische und gesetzliche Seite des Boykotts 
betrifft, so wird man seine moralische Berechtigung unter be 
stimmten Voraussetzungen nicht in Zweifel ziehen können, vorab 
nicht in den Fällen, in welchen er im Verbände zur Anwendung 
kam. Wer aus Eigeninteresse mit der materiellen Wohlfahrt 
Tausender frevelhaft spielt, darf sich nicht beklagen, wenn diese 
Tausende sich gegen ihn auflehnen und den Krieg, den er 
ihnen erklärte, mit beu schärfsten Waffen erwidern. Bis zu 
einem gewissen Grade waren die beiden Boykottbewegungen 
so recht eigentlich auch die kräftige Reaktion der Oeffentlich- 
keit gegen die Verletzung der wirthschaftlichen Moral. Weniger 
abgeklärt ist die Frage der Gesetzlichkeit. Hierüber tvalteten 
Gesetzlichkeit, und walten zur Stunde noch getheilte Ansichten. Tie Ge 
setzlichkeit wird bejaht, indem man sagt, das; Federn der freie 
Wille gewahrt bleibe, sich an der Sperre zu betheiligen, daß. 
aber auch Jeder das Recht besitze, Jemandem nicht zu arbeiten 
oder ihm keine Waaren zu liefern. Bestritten wird die Ge 
setzlichkeit des Boykotts unter Hinweis alls die Erwägungen 
in dem auf den Stickereiverband bezüglichen Rekurs vom 
14. September 1886, worin der Blindesrath erklärte, daß 
cut Zwang behufs Beitritt eines Individuums zu einer Be- 
rufsgenossenschaft dem Sinne und Geiste der verfassungsmäßig 
garantirteli Handels- nrld Gewerbefreiheit widerspreche. Ter 
Boykott sei thatsächlich aber nichts Anderes, als der denkbar 
schärfste Zwang zu einem Verbandsbeitritt. Die Frage ver 
dieilt noch nach einer anderen Richtung ihre Würdigung. 
Ter Boykott steht in seinen Wirkungen auf den Betroffenen 
der gewaltthätigsten Konfiskationspraxis nicht viel nach; beide 
bedingen den materielleil Ruin desselben im Falle der Tnrch- 
führnng. Ein Unterschied besteht mir darin, daß der Kon- 
fiskator das konfiszirte Gut in seine Tasche steckt, während
        <pb n="123" />
        der Boykotter nur die Kundschaft des Boykottisirten au sich 
zieht, falls der Letztere nicht beigibt. 
Es fragt sich nun, ob es gut ist, eine solche Waffe 
einer reinen Privatgesellschaft zu überlassen, ob diese Richter 
sein darf im modernen Rechtsstaate über die materielle Fort- 
existenz eines Individuums? Wohl verbietet kein Gesetz eine 
solche Sperre, vielleicht aber mir deßhalb, weil der Gesetzgeber 
keine Ahnung hatte, daß je solche Institutionen im öffent 
lichen Leben Platz greifen könnten. Die beiden Boykott 
beschlüsse im Verbände waren das Urtheil ernster Männer, 
gefaßt unter sorgfältiger Erwägung der Sachlage zum Ge 
meinwohl. Wo sind jedoch Garantien, daß die Entscheide 
über solche Maßregeln immer und überall in gleicher Weise 
getroffen tverden wie hier? Wenn sie aber einmal voll der 
Parteisncht, aus Leidenschaft oder Kurzsichtigkeit sollten gefällt 
werden, was dann? Ferner, wo siild die Grenzen eines 
Boykottes? Soll man dem Boykottisirten auch Schlächter und 
Bäcker abschneiden dürfen? Man sagt nein, das gehe zu 
weit! Ja, wenn man seinen Geldbeutel aushungern darf, 
indem man sein Geschäft ruinirt, warum soll man dem Ge 
sperrten nicht auch den Magen aushungern dürfen, indirekt 
deckte sich beides. Ist das eine gestattet, so muß das andere 
auch gestattet sein; ist aber das letztere unrecht, so wäre das 
erstere es auch. In objektiver Berücksichtigung aller Ver 
hältnisse wird man auf der einen Seite sich sagen müssen, 
daß eine Berufsgellossenschaft wie der Stickereiverband den 
Boykott als schärfstes disziplinäres Mittel für Großarbeit 
geber in seinen Institutionen haben in n ß, daß aber anderer 
seits eine solche Waffe nicht in die Hände einer freien lind 
privaten Berufsgcnossenschast gegeben werden sollte, sondern 
nur in jene einer obligatorischen, staatlichen. Der Boykott 
ist seinem ganzen Wesen nach eine Institution des öffentlichen 
Rechtes. 
Nachdem das moderne Wirthschaftsleben die Anwendung
        <pb n="124" />
        120 
: ’h 
A». 
it.* 
M' 
I 
Don Mitteln wie der Boykott erfordert, — und das ist der 
Fall — wird es Aufgabe des Staates sein, Sorge zu tragen, 
daß nicht Mißbranch mit ihnen getrieben wird. Der Boykott 
ist die moderne wirthschaftliche „Acht und Bann"; beide 
sollen im Rechtsstaate sowohl als int Staatswesen, das wirth- 
schaftlich und sozial den Anforderungen der Gegenwart ent 
spricht, nur von einer in den Staatsorganismns inkorporirten 
Genossenschaft unter Aufsicht des Staates verhängt werden 
dürfen. Der Boykott von 1890 hat denn auch die Ueber 
zeugung wesentlich gekräftiget, daß die Umwandlung des 
Stickereiverbandes in eine staatliche Bernfsgenvssenschast so 
bald wie möglich zu erfolgen hat. 
* 
-i- * 
^Bewegung" Im Oktober 1887 erregten gewisse Bewegungen in 
den Vorarlbergischen Sticker kreisen Verbandsauf 
sehen. Vorarlberg war von den Tagen der Verbands- 
gründnng an ein wenig Sorgenkind des Verbandes. Die 
dortigen Leute sind fleißig, niichtern, und im ganzen anspruchs 
loser als der ostfchweizerische Arbeiter. All industrieller 
Intelligenz und Fertigkeit reichen sie aber nicht an den letzteren 
heran, was seine Erklärung vielleicht darin findet, daß die 
Industrie in der Ostschweiz sehr alten Datums und der 
industrielle Geist und Trieb längst in Fleisch und Blut iiber- 
gegangen ist, was im Vorarlberg nicht zutrifft. Schon 
dadurch besitzt der schweizerische Produzent eine gewisse Vor- 
zngsstellnng gegenüber dem vorarlbergischen. Dieselbe wird 
wesentlich dadurch erhöht, daß das Vorarlberg int Durch 
schnitt das bedeutend schlechtere Maschinenmaterial besitzt, als 
die Schweiz. Ein nicht sehr sauberer Maschinenhandel über- 
schwemmte jenes Ländchen mit ausrangirten Schweizer 
maschinen, nachdem sie vorher mehr oder weniger genügend 
renovirt worden waren. Daß unter solchen Verhältnissen 
nach Vorarlberg durchschnittlich viel geringe Waare aus 
gegeben wird und daß man dort zuerst an die Reihe kommt,
        <pb n="125" />
        121 
wenn Arbeitsmangel eintritt, ist begreiflich; denn die geringe 
Maschine wird gute Waare nur erhalten, wenn die guten 
Maschinen nicht mehr sämmtliche bewältigen können, »nd bevor 
die gute Maschine keine Arbeit mehr erhält, kommt die 
schlechte bei Arbeitsmangel an die Reihe. Das ist in der 
Schweiz genau so wie int Vorarlberg. Leider vermag man 
das dort nicht immer einzusehen, ìvittert hinter allem Znrück- 
setzung und böse Absicht und steift sich dabei darauf, daß 
man bei gutem Geschäftsgang doch auch gut genug sei. 
Dieses fleischgewordene Gefühl der Zurücksetzung mag 
das Seinige dazu beitragen, daß die Durchführung der Ver 
bandsvorschriften im Vorarlberg am Meisten zu wünschen 
übrig läßt und daß ein ziemlicher Bruchtheil der dortigen 
Arbeitnehmer noch jedesmal bereit war, Agitationen gegen 
den Verband von Seite gewisser Arbeitgeber zu unterstützen, 
wahrend der tüchtigere Theil der dortigen Arbeitnehmer sich 
stets ebenso verbandstren zeigte, iute die besten schweizerischen. 
Im Laufe des Sommers 1887 war in Vorarlberg wieder 
einmal nach Noten geschürt und gehetzt worden; man agitirte 
für Lostrennung vom Verband und für Gründung eines eigenen 
vorarlbergischen. In einer Delegirtenversammlnng der Vor 
arlbergischen Stickerei-Interessenten vain 30. Oktober 1887, 
welcher auch die Spitzen der dortigen Behörden beiwohnten, 
kamen die Dinge dann offiziell zur Sprache. Es gab drei 
Lager an derselben: Eines, das kleinste, und aus den quali 
tativ geringsten Arbeitnehmern bestehend, wollte einen eigenen 
vorarlbergischen Verband gründen; „wir wollen nicht länger 
Sklaven der Schweizer sein," lautete die Parole dieser Leute. 
Ein anderes Lager wollte auch die Emanzipation der vor 
arlbergischen Stickerei von der schweizerischen, hielt aber den 
Zeitpunkt hiefür noch nicht gekommen, da Vorarlberg noch 
viel zu schwach sei. Durch Hebung der technischen Leistungs 
fähigkeit der vorarlbergischen Arbeitskräfte wollte dieses Lager 
seinem Ziele näher kommen. Zugleich wurde betont, daß 
» 
Delegirten- 
versammlung 
in Dornbirn.
        <pb n="126" />
        r V 
122 
H?! 
K, ; 
il 
bio Mittel für Appreturen, Bleichereien ?c., welche erstes Er 
fordernis; für eine Emanzipation wären, zur Zeit noch absolut 
fehlen und daß sich weder Geld noch genügende Arbeits 
kräfte zur Zeit hiefür fünden. Ferner müsse man zuerst mit 
den schlechten Maschinen aufräumen, bevor man zur Pro 
klamation der industriellen Unabhängigkeit schreiten könne. 
Das dritte und größte Lager war mit Maßnahmen zur 
Hebung technischer Leistungsfähigkeit einverstanden, plaidirte 
aber für womöglich noch engeren Znfainmenschlnß an die 
Schweiz als Mittel zu größerem Wohlbefinden. Der all 
gemeine Verband selber fand in der Mehrzahl Befürworter, 
man rühmte ihm eine Besserung der Löhne lind Verminderung 
der Abzüge nach; dagegen fand das Fachgericht herbe Tadler. 
Man warf ihm Parteilichkeit zu Gunsten der Schweizer vor. 
Die Beschlüsse der Versammlung lauteten denn auch keines- 
wegs auf Trennung lind Emanzipation, sondern im Gegen 
theil auf Befürwortung von Erleichterungen im Verkehr der 
Rohstoffe mit der Schweiz bei der österreichischen Regierung, 
auf Einführung von Fachknrsen und auf Errichtung eines 
Vorarlbergischen Fachgerichtes im Verbände. Die Versamm 
lung hatte einen weit harmloseren Verlauf genommen, als 
erwartet wurde. 
Die Forderungen der Vorarlberger für ein eigenes Fach- 
gericht konnten von der Zentralleitnng unmöglich bewilliget 
werden, da man die schweizerischen Arbeitgeber kaum zwingen 
könnte, sich einem Schiedsgerichte vorarlbergischer Arbeit 
nehmer zìi unterwerfen. Uebrigens schien die ganze Forderung 
mehr darum aufgestellt worden zu sei», um überhaupt etwas 
reklnmiren zìi können, denn die kleine Zahl &lt;ffille, welche 
überhaupt vor Fachgericht kamen, bilden eine ganz sonder 
bare Beleuchtung ,yt den behaupteten zahlreichen parteiischen 
Entscheiden. 
Nach 1887 kam es nicht mehr zu einer ähnlichen Be- 
wegung. Die einsichtigen Elemente der Arbeitnehmer im
        <pb n="127" />
        123 
n 
Vorarlberg sahen immer mehr ein, daß allfällige Bestrebungen 
auf industrielle Emanzipation des Vorarlberg iu der Stickerei 
erstens zu keinem Erfolge führten und daß es für Vorarl 
berg recht eigentlich zu bedauern wäre, wenn sie Erfolg 
hätten. Man sah ein, daß der schweizerische Verband beim 
ersten Emnnzipationsversnche die Arbeitabgabe nach Vorarl 
berg sofort sperrte und daß die Lage der dortigen Arbeit 
nehmer trauriger als je sich gestaltete, sobald sie aus 
schließlich von dortigen Exporteuren abhängig würden und 
nicht mehr ans die schweizerischen Arbeitgeber rechnen könnten, 
welche schon bisher ihre Position den eigenen Arbeitgebern 
gegenüber besserten und stärkten. Eine Emanzipation des 
Vorarlberg ist nur denkbar, wenn die Schweiz dieselbe sou- 
tenirte, wozu sie aber keinen Beruf besitzt. 
Was man im Vorarlberg selber nun einsieht, scheint 
aber noch nicht allen österreichischen Handelspolitikern klar 
zu sein. Wenigstens wurde in einem neuerlichen Vortrage 
am österreichischen Handelsmuseum zu Wien am 28. Jan. 1891 
die Unabhängigkeit der vorarlbergischen Stickerei vom schwei 
zerischen Markte als erstrebenswerthes Ziel der österreichischen 
Handelspolitik proklamirt. Das klingt sehr schön und Oester 
reich hat es in der Hand, das Postulat zu verwirklichen; es 
brauchte nur den Veredlungsverkehr mit der Schweiz im 
neuen Handelsverträge aufzuheben. Man wird das aber 
nicht thun, weil die k. k. Regierung N'eiß, wie bitter noth 
wendig man in Vorarlberg den schweizerischen Markt hat 
und daß das dort zu erstrebende Ziel vorderhand lind noch 
für sehr lange Zeit nur darin liegt, staatlich mitzuhelfen, daß 
der vvrarlbergische Arbeitnehmer int Allgemeinen nach und 
nach ebenbürtig neben dem schweizerischen am hiesigen Arbeits- 
markt auftreten' kann, dann hört auch seine Zurücksetzung von 
selbst ans. Ein erster Schritt dazu ist die deinnächstige Er 
richtung einer Stickerfachschule in Dornbirn. 
War die Emanzipationskampagne von 1887 in geschilderter
        <pb n="128" />
        124 
Weise int Sande verlaufen, so fand sich bald wieder eine ganze 
Anzahl Arbeitnehmer, denen die Beachtung der Verbands- 
vorschristen nicht in den Kopf hinein wollte. Anstände, 
Bußen, Ausschlüsse — einmal sogar eine ganze Sektion — 
loaren nur zu häufig. Am bedenklichsten wurden diese Zu- 
stäude wie schon angedeutet gegen Ende 1890, bis der Boykott 
den steten Raisonueureu heilsaiueu Schreck einjagte. Nun 
hatten manche diese Drdnungslektivn mit ziemlichen Wieder 
eintrittstaxen zu belegen. Leider muß man die größere Nach- 
cntsche.de. yzssigkeit tit ber Beachtung der Berbandsvorschriften im Vor 
arlberg theilweise auch dem Umstand zuschreiben, daß die 
dortigen Gerichte in Rekursen gegen Erkenntnisse des Fach 
gerichtes sowohl, wie in Bezug ans sonstige Bußen eintraten 
und diese ohne jeden anderen Grund, als den, mit den eigenen 
Landeskindern sänftiglich zu verfahren, reduzirten. Es nimmt 
sich schon an sich sehr sonderbar ans, daß die dortigen Ge 
richte ans solche Rekurse überhaupt eintreten und sie nicht 
zum vorneherein abweisen, wie die schweizerischen Gerichte, 
nachdem die k. k. Regierung den Berbandsstatnten ihre hohe 
Sanktion verlieh und damit Fachgericht und Zentralkomite 
die Eigenschaften abschließender Instanzen theils für Bnßen- 
erkenntnisse und theils für Rekurse auch für österreichische 
Verbandsmitglieder zuerkannte. Mit ihrem Vorgehen er- 
lveisen aber die vvrarlbergischen Gerichte ihren Mitbürgern 
einen kleinen Dienst. Sie lähmen die Handhabung einer 
strammen Sektionsführnng und geben dadurch der schweizeri- 
schen Arbeitnehmerschaft zu Vermnthnngen Anlaß, daß es dort 
mit der Beachtung der Verbandsvorschriften überhaupt nicht 
lveit her sei. In Folge davon werden die Arbeitgeber reservirter 
und den Schaden hat der Vorarlbergische Arbeiter. Den 
größten Dienst könnten jene Gerichte den dortigen Stickerei- 
Interessenten durch de» energischen Schutz einer strammen 
und gerechten Verbandsleitnng von ihrer Seite leisten. Da§ 
k. k. Gewerbcinspektorat für Tyrol und Vorarlberg hat je-
        <pb n="129" />
        weilen ein feineres Verständnis; für die richtige Verbandspolitik 
und die richtige Politik gegenüber dem Verbände in und für 
Vorarlberg besessen und dem Verbände seine Unterstützung 
aitgedeihen lassen. Das; von schweizerischer Leite dem Vor 
arlberg gegenüber weder Antipathien noch Animosität vor 
handen sind, sondern das; man im Gegentheil redlich bestrebt 
ist, den Nachbarn zu zeigen, wie man mit ihnen sich durch 
eine und dieselbe Interessengemeinschaft verbanden weiß, zeigte 
die Delegirtenversammlnng vom Jahre 1888, da sie für die 
durch die Rheinüberschwemmung jenes Jahres geschädigten 
Verbandsmitglieder im Vorarlberg einen Beitrag von Fr. 10,000 
bewilligte, während sie weder früher noch nachher ähnliche 
Schritte für schweizerische Verbandsmitglieder that, wenn sie 
ebenfalls dnrch Elementarereignisse hart geschädigt waren. 
Int Jahre 1887 begann der Verband, die Hebung der 
technischen Leistungsfähigkeit des Arbeitermaterials ill Angriff gg' 
zn nehmen, und zwar fing er bei den Nachstickerinnen an, 
welche, wie schon ihr Name besagt, die Mängel des Maschinen- 
produktes mit der Hand auszubessern haben. Die Leistungen 
dieser Klasse standen nicht auf der Höhe der Anforderungen, 
welche gestellt werden mußten. Für den Arbeitgeber war schlecht 
nachgestickte Waare fast unannehmbarer wie überhaupt nicht 
nachgestickte. Der Arbeiter dagegen hatte trotz seiner Spesen 
für Nachsticken oft einen ebenso großen Abzug, lvie wenn jene 
Arbeit llnterblieben wäre. 
Die Verbandsleitung nahm eigentliche Nachstickknrse dnrch %a#idwe. 
Wanderlehrerinnen im ganzen Verbandsgebiete m Aussicht. 
Bevor man sie abhalten konnte, nilißte man eine geniigende 
Zahl solcher Wanderlehrerinnen heranbilden. Man entschloß 
sich daher Anfangs August zur Abhaltung eines Fachkurses für 
Frauenspersonen, welche die Leitung der in Aussicht genominenen 
Kurse übernehmen wollten. Es meldeten sich annähernd 100 
Theilnehmerinnen, von denen 30 auf Grund ihrer Zeugnisse
        <pb n="130" />
        zu einer zweitägigen Vorprüfung zugelassen wurden. Vier be 
standen die Prüfung nicht: die übrigen frcqnentirten den Kurs 
und 15 derselben absolvirten denselben mit Auszeichnung, die 
anderen 11 befriedigend. Zugleich erließ das Zentralkomite 
ein Reglement für diese Kurse. Nach demselben übernahm die 
Zentralkasse die Besoldungen der Lehrerinnen; das Uebrige 
hatten die Sektionen zu leisten. Jede Theilnehmerin hatte bei 
Kursbeginn eine Anmeldungstaxe von Fr. 10. — zu erlegen, 
welche ihr jedoch bei gutem Verhalten während der Dauer 
der auf sechs Wochen anberaumten Kurse wieder ohne jeden 
Abzug zurückerstattet wurde. Absolvirte eine Theilnehmerin 
den Kurs mit Erfolg, konnte sie einen offiziellen Befähigungs 
nachweis als Nachstickerin verlangen. 
1887 wurde nur ein Kurs abgehalten, und zwar in 
Dornbirn. Die Sache fand schnell Anklang. Im folgenden 
Jahre fanden in 51 Sektionen solche Kurse statt. 987 Mädchen 
und Frauen nahmen insgesammt daran Theil. 847 konnte 
der Befähigungsnachweis ertheilt und nur 80 mußte das 
Diplom vorenthalten werden. Nach Landesgegenden ver 
theilen sich die 51 Kurse folgendermaßen: 6 auf Vorarlberg, 
26 auf den Kanton St. Gallen, 6 auf den Kanton Zürich, 
8 auf Thurgau und 5 auf Appenzell A.-Rh. Die Kurse 
haben sich auch seither bewährt, wenn auch ihre Früchte erst 
nach längerer Zeit sämmtlich gepflückt werden können, denn die 
Verbesserung des Arbeitermaterials läßt sich nur schrittweise 
erringen. 
1888 nahm der Verband die Hebung des Stickermaterials 
an die Hand. Die Delegirtenvcrsammlung vom März jenes 
Jahres erklärte eine Motion für erheblich, wonach 1. das 
Stickerlehrlingswesen regulirt, 2. technische Fachkurse für junge 
Kaufleute, Fabrikanten, Fergger und Contremaitres ?c. und 
3. ebensolche Kurse für die Sticker in den Sektionen sollten 
eingerichtet werden. Der letztere Punkt hat seine Erledigung 
noch nicht gefunden. Die Zentralleitung hatte zwar für die
        <pb n="131" />
        127 
Delcgirtenversammlung vom 29. Mürz 1889 eine theoretisch 
sehr schöne Vorlage ausgearbeitet. Nach derselben n&gt;olite man 
auch für die Sticker znin Institut der Wanderlehrer greifen. Wanderlehrer 
Denselben war aber eine größere Aufgabe als die bloße Ab 
haltung von Kursen zugetheilt; sie sollten auch eine Art 
Berather für den Sticker in allen technischen Angelegenheiten 
sein, ihn ans die Novitäten des Marktes und ihre Erstellnngs- 
art, auf allfällige Mängel seiner Maschine aufmerksam machen, 
ferner auf die Schwächen seiner Arbeit n. s. f. Gewiß hätten 
solche Leute für die Arbeiter eine Wohlthat werden können, 
sobald diese Allerweltsküustlcr überhaupt wären aufzufinden 
gewesen. Die Zentralleitung selber schien nach dieser Richtung 
einige Zweifel zu hegen. Sie beantragte nämlich, einen vor 
läufigen Versuch mit dein von ihr in Aussicht genommenen 
Institut durch Anstellung von drei Wanderlehrern auf einige 
Monate. Die Versammlung war in Sachen noch schüchterner 
als die Zentralleitung, deren Anlauf gewiß mehr als vor 
sichtig war, sie verwarf die Vorlage mit Hall vH, zum Theil 
weil sie fand, die Sache scheitere an der Personenfrage, zum 
Theil aber auch in der Befürchtung, diese Wanderlehrer würden 
sich schließlich als eine Art Maschinen- und Arbeilsinspektoren 
entpuppen. Nach mehr Bureaukratie war aber kein Gelüsten. 
Besser ging es mit Ziffer 2 der Motion. Die betreffenden 
Fachkurse haben im Laufe des Jahres 1890 das Licht der Spàrse. 
Welt erblickt und erfreuten sich reger Betheiligung speziell von 
Seite junger Kaufleute. Die Lehrlingsfrage und im Zusammen 
hange damit die Frage der Befähigungsnachweise fanden ihre 
Erledigung mit der fast einstimmigen Annahme falle Stimmen 
gegen zwei) eines bezüglichen Regulativs durch die Delegirten 
Versammlung vom 28. März 1889. Dasselbe bestimmt im Agui'à 
Wesentlichen, daß die Lehre in einer dreimonatlichen eigent 
lichen Lehrzeit bei einem Verbandsmitglied und im Anschluß 
daran in einer freien praktischen Thätigkeit als Sticker, welche 
mindestens 1 1 U Jahr zu dauern hat, besteht. Der Lehrling 
»
        <pb n="132" />
        hat sich bei Beginn der Lehre beim Zentralkomite anzumelden, 
das ihm eine Ausweiskarte und ein Arbeitsbüchlein verabreicht. 
Nach bestandener Lehrzeit hat sich der Sticker den Befähigungs 
nachweis oder das Diplom zu erwerben. Dasselbe ist doppelter 
Art nnd kann für die Qualität eines Nornlal- oder Grob 
stickers oder eines Feinstickers erworben werden. Das erstere 
wird ertheilt nach regulär Verlaufener Lehre und nach be 
standener Prüfung, deren Normen ein spezielles Reglement 
bestimmt. Um das Diplom als Feinsticker zu erhalten, ist 
nothwendig in erster Linie der Besitz des Normalstickerdiploms, 
ferner eine weitere Thätigkeit als Sticker von mindestens ein- 
jähriger Dauer und drittens die Bestehung einer Prüfung 
nach Maßgabe des bezüglichen Regulativs. Für die Lehrzeit 
wurde sodann ein Verbands-Lehrvertrag aufgestellt. Jeder 
Lehrling, der sich nicht nach 1 si2 Jahren das Diplom als 
Normalsticker erwirbt, füllt aus der Branche iiitb darf von 
Verbandsmitgliedern nicht mehr beschäftigt werde». Für die 
Prüfungen bestellte das Komite eine Spezialkommission. Die 
Prüfungen selber bestehen in einem mündlichen lind praktischen 
Theile. Der letztere besteht in Ausführung bestimmter vor 
geschriebener Arbeiten, der erstere in Fragen über die Vorgänge 
beim Sticken, Material- und Maschinenbehandlung. Das 
Regulativ soll aber nur für die vom 28. Mürz an in die 
Lehre Tretenden Gültigkeit haben lind für Jene, welche 51t 
jenem Zeitpunkt sich in der Lehre befanden, nicht aber auf 
die bereits als Sticker thätigen; immerhin war diesen das 
Recht gesichert, die eingeführten Diplome sich ebenfalls zll 
erwerben, falls sie sich der Prüfung unterzogen nnd dieselbe 
bestanden. 
Die einstimmige Annahme der Verordnung war unr so 
erfreulicher, als im Anfange eine Opposition lautbar wurde, 
welche ihr zünftlerischen Zopf und derlei vorwarf. Die Zu 
kunft lvird aber zeigen, welchen segensreichen Schritt der 
Verband mit der Regelung dieser Vorlage that. Sie wird
        <pb n="133" />
        es zu Stande bringen, das; die Industrie in zwei Jahrzehnten 
ein durch und durch geschultes Arbeitermaterial besitzt und 
von jenem Pfnscherthnm befreit ist, welches jeder Industrie 
zum großen Schaden gereicht und ein eigentliches Bleigewicht 
für sie bildet. Die Stickerei wird in Zukunft nicht mehr 
Zufluchtsort für Stallknechte sein, denen die Mistgabel zu 
schwer wurde, und für Bauhandwerker, denen ihre Arbeit zu 
„rauh" war. Auch hier wird die Ausmerzung eines un 
fähigen Elements nicht unmittelbar vor sich gehen, sondern 
nach lind nach. Schlagworte, wie „zünftlerische Gelüste" 
sollten aber in einem Verbände nicht existtren, der mit so 
viel Geschick und Erfolg das Gesunde und Kräftigende der 
ehemaligen Handwerkerzünfte in die Industrie einzuführen und 
ihr anzupassen wußte. Das Gleiche läßt sich auch von den 
Kursen für Fergger, junge Kaufleute rc. sagen. Es ist auch 
eine offene Frage, ob der Verband nicht schon in kurzer 
Zeit dazu kommen wird, für das Ferggerwesen ein ähnliches 
Regulativ zu erlassen, wie für die Stickerlehrlinge. Hier ist 
das Pfuscherthum womöglich noch ärger. Ein Verbands 
bericht z. B. klagt, daß junge Metzger, welche vom Wesen 
der Stickerei keine blasse Ahnung hatten, ihr blutiges Hand 
werk aufgaben, um als Fergger zu Schindern der Industrie 
zu avaneiren. Und doch hat die letztere ein ebenso großes 
Interesse daran, einen fachlich intelligenten Ferggerstand zu 
besitzen, als einen ebensolchen Stickerstand, denn ein kenntniß- 
loser Arbeitsvermittler ist ein eigentlicher Seucheherd für das 
Pfuscherthum. 
Mit Beschluß vom 12. Juli 1890 führte das Zentral-SU 
konnte sogenannte Sticker- oder Arbeiterkarten für Fabrik 
sticker ein. Jeder Fabriksticker, der zur Zeit des Inkraft 
tretens des Lehrlingsregulativs den Beruf bereits ausübte, 
hatte Anspruch aus eine Karte. Anderseits durften Verbands 
fabriken nur Sticker mit solchen Karten anstellen. Erster 
Zweck des Beschlusses war, eine Umgehung des Lehrlings-
        <pb n="134" />
        130 
regulatives zu hindern, welche ohne diese Karten sehr leicht, 
so aber unmöglich war; denn wer nicht im Besitze einer Karte 
war, mußte nun entweder die Prüfung machen oder er bekam 
keine Arbeit mehr. Die Karte selber enthielt zwar nichts über 
die Qualität des Stickers, trotzdem wurde von ihr eher eine 
säubernde Wirkung erwartet. Die Neuerung fand jedoch bei 
den Fabrikstickern nur sehr mäßigen Anklang. Sie gab Anlaß 
zu verschiedenen Protestversammlnngen, deren größte am 26. 
Juli in St. Gallen tagte und von 400 schweizerischen Fabrik 
stickern, sowie drei sächsischen Stickern besucht war. Die Ver 
sammlung machte nicht Front gegen die Karten als solche, im 
Gegentheil, sie wurden eher begrüßt, vielleicht zu enthusiastisch 
als Mittel zur Fernhaltnng des Pfuscherthmns von der 
Stickerei, „welches auch den tüchtigen Arbeiter schädige". Da 
gegen erregte die Bestimmung Anstoß, wonach der Sticker die 
betreffende Karte beim Arbeitgeber zu hinterlegen hatte. Es 
wurde gesagt, der Arbeiter habe dadurch nur Chicanen von 
Seite der Arbeitgeber zu riskiren, dieser könne die Karte zurück 
behalten K'., und man verlangte, das Zentralkomite solle seinen 
Beschluß dahin abändern, daß der Fabriksticker die Sticker 
karte dein Fabrikanten, bei dem er eintritt, blos vorzuweisen 
habe, nachdem das Zentralkomite selber dieselbe ausdrücklich 
als Eigenthum des Stickers erklärte. 
An der Delegirtenversammlnng vom 1. August wurde 
von Seite eines Fabrikanten die Motion eingebracht, dem 
Begehren der Fabriksticker zu entsprechen. Die Versammlung 
konnte aber darauf nicht eintreten, weil in Sachen einzig das 
Zentralkomite kompetent war. Dasselbe entsprach dem Wunsche 
insofern, als es die bestimncke Weisung erließ, daß die Fabri 
kanten dem Sticker die Karten beim Austritte ans dem Geschäfte 
ohne Weiteres zurückzugeben haben und daß kein Retentions- ■ 
recht in irgend einer Form dürfe geltend gemacht werden. 
Charakteristisch für das Verhältniß der Fabriksticker zum 
Verbände waren die Dankeserklürungen der Fabriksticker-
        <pb n="135" />
        Versammlung an die Adresse des Zentralkomite des großen 
Verbandes für Musterklassifikation und Lehrlingsregnlativ, 
während an derselben Versammlung von einem Arbeitgeber 
versucht wurde, gegen den Verband Stimmung zu machen, 
mit der Erklärung, derselbe habe den Arbeitern eher geschadet 
und diese könnten nur etwas erreichen, wenn sie unter sich 
zusammenstünden und den Arbeitgebern ihren Willen diktirten. 
Die Versammlung ließ sich über den tiefern Hintergrund des 
Votums nicht täuschen, trotzdem er sorgfältig mit dem weißen 
Lammfell weitgehendster Arbeiterfreundlichkeit tapezirt war. 
* 
- * -i- 
Jm März 1887 war die Kommission für Handel und 
Gewerbe des Kantonsrathes von Appenzell A.-Rh. an den 
Verband gelangt mit dem Ersuchen, Schritte bei den Bundes- 
behörden zu thun gegen die vom schweizerischen Spinner- und 
Weberverein verlangten Zollerhöhungen auf Baumwolltücher, 
speziell auch auf die von der Stickerei am meisten gebrauchten 
Cambrics. Der Spinner- und Weberverein begründete seine 
Begehren mit der großen Nothlage der schweizerischen Spinnerei 
und Weberei in jenem Zeitpunkte, wogegen die Stickerei noch 
gut daran sei. Die verlangten Zollerhöhungen würden, ans 
die einzelne Stickete berechnet, nur 40 Cts. ausmachen, was 
die Stickerei gut ertragen könne. Es sei ein Unrecht, wegen 
eines solchen geringfügigen Zuschlages die ausländische Pro 
duktion zu bevorzugen und die inländische feiern zu lassen. 
Diesem Begehren gegenüber* wurde geltend gemacht, daß 
die vom Spinner- und Weberverein verlangte Zollerhöhung 
seine Mitglieder nicht in den Stand versetze, mit England zu 
konknrriren, weder in Bezug ans Preis, noch in Bezug ans 
Qualität. Man habe ihnen schon einmal eine Zollerhöhung 
gewährt und nachher gesehen, daß sie nach wie vor nicht 
konkurrenzfähig waren. Der verlangte Mehrzoll sei daher eine 
ganz nutzlose Mehrbelastung der Stickerei, ihr zum Schaden 
und für die schweizerische Weberei ohne effektiven Nutzen. Auf
        <pb n="136" />
        132 
diesen Standpunkt stellte sich die Versainmlnng mit der ein- 
stiinmigen Annahme des Antrages, es möchte der Verband sich 
im Vereine mit anderen Korporationen der Ostschweiz gegen 
die beantragten Zollerhöhungen zur Wehre setzen. Das letztere 
geschah mit Erfolg; die Eingabe des Spinner- und Weber 
vereins fand bei der Bundesversammlung kein Gehör. Ein 
Jahr später war die Verbandsleitnng rege thätig in Sachen 
der Handelsverträge mit Deutschland und Oesterreich. 
* 
* * 
Garnhandu? Iw Oktober 1888 wurde der Handel mit Stickgarn auf 
dem Wege des Regulativs zum Schutze des Arbeitnehmers 
geregelt. Der Ankauf lind Verkauf von unrichtig oder gar 
nicht nummerirten oder im Preise übersetzten Garnen wurde 
mit Bußen belegt. Jedes Paquet hatte den Namen des Ver 
käufers und Wiederverkünfers zu tragen, sowie genaue An 
gaben über die Garnqualitüten. Jeder Verkauf sollte fakturirt 
werden. Im Verbandsorgan wurden die offiziellen Garnpreise 
jeweilen zur Kenntniß gebracht. Der Verordnung war zum 
Theil schon früher durch Manipulationen in einzelnen Fergger- 
und Arbeitgeberkreisen gerufen, welche ihr Benefize dadurch gii 
erhöhen suchten, daß sic dem Sticker das Garn zu übersetzten 
Preisen aufhalsten. Zugleich war mit Einführung des Zu 
schlages auf Muster, bei welchen geringste Garne verwendet 
wurden, der Unfug eingerissen, daß man ans den Paqueten 
einfach höhere Nummern angab, um den Zuschlag zu umgehen. 
* 
* * 
Regelung der Anfangs 1889 trat der Verband in offizielle Beziehungen 
frage, zum sogenannten Fabrikstickerverband. Wie schon früher er- 
wähnt, wurden die 10—11,000 Fabriksticker des Verbands 
gebietes vom Stickereiverbande ferngehalten. Einestheils waren 
die Fabrikanten dafür, weil sie fürchteten, die Sticker möchten 
ihnen im Verbände unbequem werden, anderntheils die Einzel 
sticker, welche befürchten mochten, sie würden den Einfluß der 
Fabrikanten im Verbände, sowie in den einzelnen Sektionen
        <pb n="137" />
        133 
i 
erhöhen; ferner machten die Fabriksticker keinerlei Anstrengungen 
für die Aufnahme in den Verband. Sodann war die Stellung 
der Fabriksticker als Arbeitnehmer vom Arbeitnehmer eine so 
eigenthümliche, das; man sich von Anfang mt nicht klar war, 
wie man sie an den Verband angliedern könnte, ohne un- 
natiirliche Verhältnisse zu schaffen. 
Inzwischen suchten die Fabriksticker sich selbst zu helfen 
durch die im Jahre 1887 erfolgte Gründung eines eigenen 
Verbandes, des sogenannten Fabrikstickerverbandes, welcher sich 
die Aufgabe stellte, seinem Stande diejenigen Vortheile eben 
falls zuzuwenden, die den Arbeitnehmern des großen Ver 
bandes durch ihn waren gewährt worden. Der Verband der 
Fabriksticker zählte in kurzer Zeit einen Viertheil der Bernfs- 
genossen in seiner Mitte und erwarb sich durch ein im Ganzen 
sehr besonnenes und praktisches Vorgehen auch Sympathien 
bei solchen, welche sich ihm nicht anschließen wollten. Schon 
von Anfang an wurden Stimmen laut, daß ein gewisses 
Kartellverhältniß zwischen beiden Verbänden sollte geschaffen 
N'erden. Die Initiative hiefür ergriff die Delegirtenversamm- 
lnng des Fabrikstickerverbandes vom Herbst 1887. Sie beauf 
tragte ihr Kainite mit bezüglichen Verhandlungen. Die An 
gelegenheit erlitt eine Verzögerung, als sich dieser Verband 
der Regie eines ebenso unglücklich inszenirten als beendigten 
Stickerstrikes lokaler Natur bemächtigte und sich damit in einer 
Anwandlung der Verirrung — es war die erste und letzte 
seither — ans den Boden gewaltthätiger Agitation stellte unter 
Umgehung des Verbandsgrundsatzes der Jnteressentengemein- 
sthaft. Der Kartellgedanke hatte dadurch zwar nicht an An 
hängern verloren, sondern eher gewonnen: aber viele waren 
nun seine Befürworter deshalb geworden, um dem Fabrik 
stickerverband mit einem Kartell jede fernere Möglichkeit der 
Protektion von Strikes zu benehmen. 
Im März 1889 legte eine Delegation des Fabriksticker 
verbandes dem Zentralkomite des großen Verbandes ein 
Kartell 
programm.
        <pb n="138" />
        • Kartellprogramm vor, das vermöge der Knappheit und Be- 
rechtignng seiner Forderungen einen guten Eindruck machte. 
Dasselbe verlangte die Gewährung eines Minimaltohnes für 
die Fabriksticker von 20 Cts. Per 100 Stich für e / 4 und 
2o Cts. für 4 /4, ferner Regelung des Abzngswesens und der 
Retvnrwaaren für die Fabriksticker unter Schutz des Gesammt- 
verbandes, ebenso des Nachstickwesens und eine gemeinsame 
Regelung der Lehrlingsfrage. Ferner wurde gefordert, daß die 
Verbandsfabrikanten nur noch Mitglieder des Fabriksticker 
verbandes in Arbeit nehmen, während umgekehrt dessen Mit 
glieder sich verpflichtet hätten, nur Verbandsfabrikanten zu 
arbeiten. Die letztere Forderung, an sich durchaus berechtiget, 
war dadurch unannehmbar, weil es so zu sagen keine Nicht- 
Verbandsfabrikanten gab, während anderseits drei Viertheile 
der Fabriksticker noch außer dem Verbände derselben standen. 
Das Zentralkomite ging nun zunächst an die Vornahme 
einer Enquete über die Lage der Fabriksticker. Dieselbe förderte 
bedenkliche Resultate zu Tage. Es zeigte sich, daß eine große 
Zahl Fabrikanten die Wohlthaten, welche der Verband den 
Arbeitnehmern gewährt hatte, ruhig in die eigene Tasche 
steckte, ohne ihren eigenen Arbeitern auch nur den kleinsten 
Brnchtheil davon zukommen zu lassen. An der Versammlung 
der Kansmannschaft vom 4. September 1889 machten die 
Vertreter des Zentralkomite Mittheilungen liber die Lage der 
Fabriksticker. Es wurde zliiil Theil die reine Willkür im Lohn- 
wesen konstatirt und Lohnverhältnisse, bei welchen eine Existenz 
nicht mehr möglich lvar. Nicht besser staub es mit dem Abzugs- 
lvesen und den Retourwaaren in einer Anzahl von Fabriken, 
wo die Willkür womöglich noch ärger war iinb der arme 
Teufel von Sticker oft in die Lage kam, den Schaden dafür 
tragen zu müssen, weil sein Arbeitgeber in der Stickerei ein 
Ignorant war. Es wurde wieder einmal konstatirt, daß die 
Lage des Fabrikstickers um so elender war, je iveniger der 
Fabrikant Anspruch ans den Titel eines tüchtigen Fachmaimes
        <pb n="139" />
        135 
machen konnte. Die Vertreter des Zentralkomitc erklärten 
ein Kartell mit dem Fabrikstickerverbande als nothwendig, und 
zwar bezüglich der Feststellung eines Minimallohnes für die 
Fabrikstickcr und der Regelung des Abzugswesens und der 
Retourwaarcn; ferner werde man ernstlich auf Maßregeln zur 
Lanirnng des Fabrikantenstandes Bedacht nehmen müssen. Die 
Kaufmannschaft beschloß einstimmig eine Sympathieerklärung 
für ein Kartell der beiden Verbände in dem oben bezeichneten 
Rahmen zu Handen des Zentralkomite. 
Im Laufe des Herbstes arbeitete das Zentralkomite eine EĢ-Vorlag-, 
bezügliche Vorlage zu Handen der Delegirtenversammlung 
aus. Ill organisatorischer Beziehung beantragte dieselbe den 
obligatorischen Beitritt sämmtlicher Fabriksticker in den Stickerei 
verband. Ferner wurde ein Minimallohn für die Fabrik 
sticker beantragt, sodann ein Regulativ über Abzugswesen 
und Retourwaaren, und schließlich die Schaffung von Schieds 
gerichten ztvischen Fabrikanten und ihren Stickern. Schon 
beim ersten Erscheinen der Vorlage verhehlten sich aufrichtige 
Freunde der Verständigung nicht, daß das Zentralkomite 
weiter gegangen war, als die Rechnung ans sicheren Erfolg 
gestattete. Mail sah es nicht gerne, daß die Zentralleitung 
den Kartcllgedanken fallen ließ zu Gunsten des zwangweisen 
Beitrittes der Fabrikstickcr in den Verband. Man sah auch 
voraus, daß ein Theil der Fabriksticker deßhalb zur Oppo 
sition gehen werde, in der Befürchtung, die ganze Vorlage 
ziele ans Zertriimmernng des Fabrikftickerverbandes ab, während 
umgekehrt die Fabrikanten in der Vorlage die Tendenz wittern 
möchten, die Fabrikstickcr gegen sie auszuspielen. Es kam 
auch wirklich dazu. Im Laufe des November machte sich 
eine starke Bewegung unter Fabrikanten sowohl, wie unter 
den Fabrikstickern geltend. Tie ersteren wetterten über die 
Vcrbandsleitnng, das; sie es wagen könne, ihnen solche Zn- 
mn thu Ilgen zu machen. Die letzteren raisonnirten über ihr 
Komite, das auf einen solchen „Leim" ging, wie sie sagten.
        <pb n="140" />
        An den Versammlungen der Arbeiter wurde über die Vor- 
lnge geschimpft, weil sie bezwecke, ihnen jede Selbstständigkeit 
zu rauben und sie noch mehr unterthänig zu machen; als 
şieis basar biete man ihnen einen Minimallohn und etwelche 
Mehrordnung iin Abzugswesen. 
An den Fabrikantenversammlungen bekämpfte man die 
Vorlage, weil sie den Arbeiter znm Herrn des Fabrikanten 
machen wolle, den letzteren Chicanen aussetzen lourde und 
dergleichen. Hüben und drüben sprach man von „Geßler- 
hilten" und anderen Motiven ans Schillers Tell, welche 
jeweiten aufmarschiren, wenn man sich anschickt, einen Akt 
großer Kurzsichtigkeit und Eg visterei zu begehen. Die wahre 
Stimmung in Fabrikantenkreisen zeichnet aber wohl am besten 
Nc eineö »0^3 jeiieö Ģtmibc3 mi dui? m'; 
sammlung, dahingehend, wenn man eine Regelung der Frage 
wollte, so nuiren die Vorschläge so übel nicht;'man wolle 
aber keine Regelung. 
Das tragikomischste an der Sache war, daß, trotz des 
Einverständnisses zwischen Fabrikanten und einem Theil der 
ocomi't# ber ^1'^, bie beibm Äccüiinbetcn 
mi ihren Versammlungen nach Herzenslust sich gegenseitig 
maltraitirten; die einen klagten liber die Vlutsangerei der 
Fabrikanten, die anderen über die Unverschämtheit der Arbeiter. 
Unter solchen Strömungen trat die außerordentliche 
Delegirtenversammlnng vom 17. Dezember 1889 zusammen, 
welche in Sachen zu entscheiden hatte. Man kannte den 
Standpunkt der Mehrzahl der Fabrikanten zum Voraus 
genau, interessanter aber war, wie sie ihn vertheidigten. Es 
loar eine große Komödie; oder dann war die vorausgehende 
Agitation eine. Da wurde zuerst das freundliche Verhältniß 
zwischen Fabrikant und Fabriksticker gepriesen, das durch be 
absichtigte chicanöse Institute wie Schiedsgerichte nur geschädigt 
würde. Dieselben hielten zudem nicht das, was sie. ver 
sprochen ; Fabrikant und Einzelsticker wußten nun schon lange,
        <pb n="141" />
        daß sie trotz Fachgericht dem Kaufmann gegenüber oft fünf 
müssen gerade sein lassen. Die Lage der Fabriksticker sei 
überhaupt so traurig nicht, int Gegentheil, der Fabrikant 
müsse sich alle Mühe geben nnd große Rücksichten tragen, 
um gute Sticker behalten zu können. Im Abzugswesen und 
in den Retonrwaaren solle man zuerst ans Abschaffung des 
oben, des von der Kaufmannschaft tu diesem Kapitel be 
gangenen Unrechtes dringen, und dann erst bei den arbeit 
nehmenden Fabrikanten einsetzen. Der beste Beweis über das 
Werthlose der Vorlage zeige sich aber darin, daß die Fabrik- 
sticker selber nichts davon wissen wollen. Gin Theil der 
Gegner beantragte gänzliche Verwerfung der Vorlage, ein 
anderer Theil Rückweisnng an die Zentralleitung im Sinne 
der Umarbeitung. Wohl gaben sich die Vertreter der Zentral- 
leitnng, der Kaufmannschaft und der Großfabrikanten die 
größte Mühe, die Vorlage durchzubringen unter Aufdeckung 
der ganzen Gehaltlosigkeit der gegnerischen Argumentation; 
das Schicksal derselben war besiegelt nnd man war froh, daß 
die Haltung der Einzelsticker sie vor der gänzlichen Ver 
werfung bewahrte und eine Rückweisnng zu Stande brachte. 
Die Einzelsticker hätten es in der Hand gehabt, ihr zum 
völligen Siege zu verhelfen. Wenn sie davon Umgang 
nahmen, trotzdem die Annahme auch in ihrem wesentlichen 
Interesse lag, so bewog sie dazu die zurückhaltende Stellung 
nahme der Kaufmannschaft gegenüber einer intensiveren Muster- 
klassifikation rind deren Passivität, dem Abzugswesen an der 
Wurzel, bei ihr selber zu Leibe zu gehen. 
Im Ganzen zeigte sich aber, daß man sich damals einer 
ziemlich lohnenden Geschäftslage gegenüber befand, und daß 
zu solchen Zeiten die Verbandspolitik nur schwer zu Neuer 
ungen zu bewegen war. Ein Kind der Noth, ivar diese einer 
Kraftentwicklnng des Verbandes stets am zuträglichsten. In 
Folge Rückweisnng der Regulative fand am 22. Dezember- 
ei ne Delegirtenversammlung des Fabrikstickerverbandes statt.
        <pb n="142" />
        Obwohl von Seite der Fabriksticker redlich dazu war mit 
geholfen worden, daß der Topf in Scherben ging, klagte man 
nun doch darüber, als über ein Unrecht, das man erleiden 
müsse. Eine schärfere Tonart wurde laut mit der Forderung, 
sich sofort der schweizerischen Streikreservekasse anzuschließen 
und weitere Verhandlungen mit der Leitung des großen Ver 
bandes abzubrechen. Die Spitzen des Fabrikstickerverbandes, 
unterstützt von zwei anwesende,: Vertretern der Verbands 
leitung und der Kaufmannschaft, mahnten aber eindringlich 
zur Besonnenheit. Man solle die der Sache freundlich ge 
sinnten Elemente im großen Verbände nicht von Seite der 
Arbeiter lahm legen, sonst sei Alles verloren, während bei 
besonnener Haltung der Fabriksticker eine Lösung möglich, ja 
fast sicher sei. Die Versammlung wollte beiden Standpunkten 
Rechnung tragen. Sie beauftragte einerseits ihr Konnte zu 
weiteren Verhandlungen mit der Zentralleitnng des großen 
Verbandes, gleichzeitig aber auch mit den Vorbereitungen 
zum Anschlüsse des Fabrikstickerverbandes an die vorerwähnte 
Kasse. Die Weiterverfolgung der Angelegenheit im großen 
Verband wurde auch noch von verschiedenen Fabriksticker- 
versammlnngen auf dem Lande verlangt, welche im Laufe 
des Januar stattfanden. 
Die Zentralleitung trat mit einer neuen Vorlage vor 
die Delegirtenversammlnng des l. August 1890, welche nicht 
nur den Hereinzug der Fabriksticker in den Verband fallen 
ließ, sondern auch den eigentlichen Kartellgedanken mit dem 
Fabrikstickerverbande. Dagegen wurden die Regelung der 
Minimallohnfrage und des Abzugswesens und der Retour 
Maaren für Fabriksticker, sowie die Schaffung von Schieds 
gerichten beantragt. Bezüglich des Minimallohnes wurden 
22 Cts. per 100 Stich für ‘ l U beantragt und im Verhältniß 
die anderen Rapporte bedacht. Für Vorarlberg wurden die 
Ansätze um 1 Cts. rednzirt, um die Konkurrenzfähigkeit der 
dortigen Verbandsfabrikanten mit den schweizerischen nicht zu
        <pb n="143" />
        schwächen. Ferner wnrde dein Fabriksticker die Hälfte der 
Zuschlagstaxe bei klassifikationsfälligen Mustern zugeschieden, 
welche Taxe ein Großtheil der Fabrikanten bisher für sich 
behielt, und bestinnnt, das; dem Fabriksticker keinerlei Spesen 
für Heizung, Beleuchtung, Miethe, Zuthaten, Maschinen- 
reparaturen k. eingerechnet tverden dürfen. Im Abzugswesen 
wnrde bestimmt, daß der Fabrikant dem Fabriksticker die 
Büchereintragnngen bezüglich seiner Maschine ans Wunsch 
vorzuweisen hat, ebenso das Original der Abzugsnoten, welche 
der Fabrikant vom Kaufmann für die vom betreffenden 
Sticker erstellte Waare erhielt. Für die Abzugshvhe war 
ein Maximum von 50°/o des vereinbarten Sticklohnes fest 
gesetzt. Es folgten noch schützende Bestimmungen für den 
Fabriksticker in Bezug auf Verrechnung des Nachsticklohnes 
und das Retourwaarenverbot. 
Tie Delegirtenversammlung nahm das Regulativ mit 
großer Mehrheit an, hob dann aber auf Antrag der Versamm 
lung der Maschinenbesitzer vom 12. November 1890 an der 
zwei Tage später tagenden Sitzung das Retourenverbot wieder 
ans, nachdem es von jener Versammlung auch im Verkehre 
zwischen Kaufleuten und Maschinenbesitzern aufgehoben wnrde. 
Tie Vorlage über Schiedsgerichte fand auch diesmal keine 
Gnade. Wenn man über den zweifelhaften Werth derselben 
auch manche der geäußerten Ansichteil theilen mag, so gaben 
sich die Fabrikanten mit ihrer Verwerfung doch eine große 
Blöße, nachdem sie für sich selber und für ihren Verkehr mit den 
Kaufleuten dieses Institut so nachdrücklich verlangt hatten. 
Im Ganzen war aber nun doch etlvas erreicht und 
zwar für den Fabriksticker recht viel; die Fabrikanten aber 
hatten die Scharte von 1889 ausgewetzt und den Beweis 
geliefert, daß sie denn doch einsehen, wie der Verband nicht 
nur dazu da ist, damit die anderen Jnteressentengruppen sich 
in ihren Dienst stelleü können, sondern daß sie selber die 
Verbandsideale auch ihren Arbeitern gegenüber vernnrklichen.
        <pb n="144" />
        Zu bemerken ist. das; ein wesentliches Verdienst an der glatten 
Annahme des Fabriksticker-Minimallohnes der Kausmannschaft 
zukam, indem sie dessen Annahme zur Bedingung der An 
nahme einer intensiveren Klassifikation ihrerseits machte. 
Früher oder später wird auch die Frage der Angliederung 
der Fabriksticker bezw. des Fabrikstickerverbandes an den 
großen Verband, welche neuerdings von kompetentester Seite 
postulirt wird, wieder auftauchen und dann der Lösung ent- 
gegengeführt werden. Eine Angliederung ist in verschiedenen 
Formen denkbar, z. B. in der Weise, das; der große Verband 
das Obligatorium des Beitritts der Fabriksticker zu ihrem 
eigenen Verbände prvtegirte, demselben eine Vertretung in 
der Zentralleitnng und an den Delcgirtenversammlnngen ge 
währte, ihn dagegen verpflichtete, die Verbandsbeschlüsse als 
auch für ihn verbindlich zu betrachten. Solches wird um so 
leichter zu erreichen sein, je mehr der Fabrikstickerverband sich 
bestrebt, auch in Zukunft verständig und besonnen vorzugehen. 
Extravaganzen zu vermeiden und die Interessen der Gesammt- 
indnstrie als Leitmotiv seiner Handlungen beizubehalten. 
$ 
* * 
Zum Bemerkenswerthen, was das Jahr 1890 in Ver- 
bandsnenernngen schuf, gehört ein Beschluß, welcher in die 
Kategorie der qualitativen Prodnktionsregelnng gehört. Die 
Delegirtenversammlung vom 1. August erließ Vorschriften 
über die zulässigen Stichweiten, bezw. ein Maximum für die 
selben. Alif Initiative der kaufmännischen Versammlung vom 
29. Oktober wurden die damals erlassenen Vorschriften von 
der Delegirtenversammlung des 14. November den praktischen 
Bedürfnissen noch mehr angepaßt. Dieser Beschluß wird der 
eigentliche Hemmschuh jener Qualitätenschinderei sein, welche 
auf Täuschung der Konsumenten abzielt und eine Industrie 
in Verruf bringen kann, und so die qualitative Produktion von 
einem gefährlichen Unkraut befreien. So ivenig er äußerlich 
zu besagen scheint, so inhaltreich ist er. Die Versammlung
        <pb n="145" />
        — 141 — 
m 
ber Kaufleute vom 29. Oktober stand beim auch sozusagen 
einmüthig zu ihm, trotzdem er einzelne Angriffe von dieser 
Seite erfuhr, und sie es bei der damaligen sehr gedrückten 
Stimmung unter den Arbeitnehmern in der Hand gehabt 
hätte, ihn zu fällen. 
* * 
Im gleichen Jahr wurde auch zum ersten Mal energisch 
die Axt an ein Krebsübel im Verbände gelegt, an das Abzugs- 
wesen. Man wird sich erinnern, daß schon bei Berbands- 
griiudung laute Klagen über eine wahre Hochsluth von Ab 
zügen erschollen, und wenn damals au allen Ecken und Enden 
gegen das „Blntsaugerthum" unter den Arbeitgebern ge 
donnert wurde, war zumeist immer das Abzugsweseu gemeint. 
Um ein einigermaßen richtiges Bild in Sachen zu erhalten, 
muß man wissen, wie es damit sich eigentlich verhält. Die 
ganze Art der Arbeitausgabe leistet dem Abzugswesen in der 
Stickerei überhaupt Vorschub. Es ist fast unmöglich, die 
Waare so zu erstellen, daß nicht böser Wille irgend einen 
kleineren oder größeren Abzug Herauspressen könnte. Daß 
es aber auch recht gerechte Abzüge in erklecklicher Anzahl 
geben mußte, dafür sorgten die minderen Kräfte unter Einzel 
stickern , Ferggern und Fabrikanten. Wenn gerade diese 
jeweilen am lautesten über das Unrecht im Abzugswesen 
jammerten, so bestätigt in dieser Erscheinung sich nur eine 
alte, überall gemachte Erfahrung. Die grenzenlose Inkonse 
quenz im Abzugswesen lag aber darin, daß bei flottem Ge 
schäftsgänge Abzüge verhältnißmäßig selten vorkamen, trotzdem 
der Sticker, weil gesucht, auf die Arbeit nicht die ganze 
Summe seiner Mühe verlegte, während die Abzüge in flauer 
Zeit hageldicht sielen, obwohl der Arbeiter in solchen Zeiten 
ängstlicher in Erstellung der Arbeit war, als sonst, weil er 
wußte, wie wenig es „leiden" mochte. Man würde aber 
falsch rechnen, wenn man die Ursache dieser Erscheinung nur 
darin suchte, daß der Arbeitgeber in flauen Zeiten dem
        <pb n="146" />
        142 
Arbeitnehmer wieder einmal zeigen uñís, wie schließlich dock 
er Herr ist, nachdem der Produzent beim guten Geschäfts 
gänge den Spieß umkehrte. Die Ursache liegt vielmehr znin 
Theil auch in natürlichen Wechselwirkungen zwischen Angebot 
und Nachfrage. Bei flottem Geschäftsgänge und überwiegender 
Nachfrage wird der Käufer stets toleranter und nachsichtiger 
gegen kleine Mängel des Produktes sein, da er froh ist, das 
selbe iiberhanpt rechtzeitig zu erhalten; in Augenblicken aber, 
in welchen das Angebot überwiegt, wird er diese Eigenschaften 
jeweilen ebenso gründlich abstreifen und genau bis zum Exzeß 
werden, weil er weiß, daß nun nicht mehr er froh um den 
Produzenten sein muß, sondern dieser umgekehrt um ihn. 
Zum wahren Krebsiibel wurde das Abzngswesen dadurch, 
daß eine Anzahl Arbeitgeber dasselbe eigentlich tendenziös 
betrieb und mit ihm systematisch den Minimallohn umging. 
Wie niedlich läßt sich z. B. die Mllsterklassifikation umgehen, 
die dem Sticker einen Zuschlag von 1 und 2 Fr. gewährt, 
wenn man ihm bei den fertigen Sticketen dafür Fr. 1. 50 
bis Fr. 2. 50 abzieht; ganz gleich der Minimallohn. Die 
Abzüge wurden in einzelnen Firmen ein förmlicher Faktor 
bei der Waarenkalkulation und bezügliche Klagen ertönten mehr 
als einmal von offizieller Seite an Delegirtenversammlnngen. 
Wenn man daher auf der einen Seite dem Abzugsjannncr 
nicht ohne alle Kritik gegenübertreten darf, so ist doch un 
bestreitbar, daß Auswüchse vorhanden waren, die mit der Zeit 
eigentliche Berbandssänlen unterwühlt hätten. 
Abzugsiioten. Schon im ersten Verbandsjahre traf das Zentralkomite 
eine Verfügung, welche einige Besserung erzielen sollte. Die 
Arbeitgeber wurden angehalten, zu Handen der Verbands 
leitung über die von ihnen gemachten Abzüge spezielle Bücher 
zu führen und dem Arbeitnehmer, Fergger oder Fabrikant, 
separate Abzugsnoten über jede einzelne Stickete auszustellen. 
Die Verbandsleitung bezweckte mit ihrer Maßregel in erster 
Linie die Möglichkeit einer genauen Kontrvle über das Ab-
        <pb n="147" />
        143 
¿itQëtuefen, fobcinn üccfprod) num fies) bon ciuci j o ici) ci i 
Âontroíe, sie werde die Arbeitgeber veranlassen, es mit den 
Abzügen nicht zu bunt zn treiben. Einen speziellen Werth 
hatten die Abzugsnoten für den Einzelsticker, der nun voi 
der Willkür des Ferggers geschützt war. 
In der That schien die Maßregel einige Scheu vor der 
alten Abzugswirthschaft zu erzielen, wenigstens wurde selbst 
an einer Versammlung der nicht ohne Grund mit Abzügen 
hie und da besonders gesegneten Vorarlberger Sticker im 
Jahre 1887 öffentlich anerkannt, daß es in Bezug auf Ab 
züge besser geworden sei. Nach und nach verschwand die 
anfängliche Scheu wieder; man trieb in die alten Zustünde 
hinein, welche jetzt um so gefährlicher waren, als sie — wie 
schon erwähnt — auch faktisch ans .eine Umgehung des 
Minimallohnes hinausliefen. Die Klagen ertönten um so 
energischer, als man vermöge der Kontrole seit der Verbands 
gründung den ganzen Umfang des Unwesens übersehen konnte, 
während man früher nicht in dieser Lage war. An mehr 
als einer Delegirtenversanunlung wurden Anläufe gemacht, 
Ordnung i» die Sache zu bringen. Von vorarlbergischer 
Seite war z. B. der etwas sonderbare Antrag eingebracht 
worden, daß nur noch Abzüge von Fr. 5 an sollten gestattet 
sein. Man wollte damit den kleinen Abzügen den Garaus 
machen, hätte aber in Wirklichkeit nur den Retourwaaren- 
schtvindel großgezogen, abgesehen von der totalen inneren 
Rechtlosigkeit einer solchen Bestimmung. Es tauchten auch 
Vorschläge auf, die Abzüge überhaupt zu verbieten. Man 
begründete den Vorschlag damit, daß die Arbeitgeber alsdann 
vorsichtiger in der Auswahl der Arbeitnehmer und daß diese 
mehr darauf sehen würden, tadellose Waare zn liefern, da 
sie sonst Arbeitslosigkeit riskirten. 
Im Sommer 1890 nahm das Zentralkomite auch dieses 
Postulat an Hand, indem es der Delegirtenversanunlung 
vom 1. August beantragte, spezielle Experten über das Ab-
        <pb n="148" />
        144 
zugswesen zu bestellen, welche auf Verbandskasten über alle 
Abzüge unter 25°/ 0 erstinstanzlich im Falle der Anrufung 
entscheiden; sodann sollten Abzüge bis auf 10% in Zukunft 
tic's Verbandskasse und nicht mehr dein Arbeitgeber aiiheim- 
Anmerkung. fallen. Mit dem letzteren bezweckte man, jener tendenziösen 
Abzugsmacherei aus Umgehung des Minimallohnes das Genick 
zll brechen, da man annahm, daß der Arbeitgeber ein sehr 
kleines Interesse daran besitze, zu Gunsten der Verbands 
kasse Abzüge zu dekretiren. Andrerseits war eine solche Be- 
stimmung von rechtlichen Gesichtspunkten doch auch wieder 
sehr anfechtbar. Sie wurde fallen gelassen, im übrigen aber 
das Regulativ sanktionirt, welches neben den oberwähnten 
Bestimmungen noch eine ganze Anzahl anderer zu Gunsten 
mehrerer Rechtssicherheit der Arbeitnehmer im Abzugswesen 
enthielt. (Siehe Gesetzessammlung.) 
Ob das Regulativ alle gehegten Erwartungen erfüllt, 
wird sich erst zeigen, wenn es längere Zeit in Kraft ist, 
immerhin bedeutet es einen großen Fortschritt gegen früher. 
Auf diesen Standpunkt stellte sich auch die Kaufmann- 
schaft, indem an ihrer Versammlung vom 29. Oktober ernst 
liche Angriffe ans die Vorlage nicht erfolgten. Dagegen 
postnlirte die Versammlung Aushebung der Bestimmungen 
über ^eparatabzngnoten in dem Sinne, daß solche nur noch 
ans Verlangen des Arbeitnehmers auszüstellen seien. Nach 
dem Inkrafttreten des obenerwähnten Regulativs würde die 
Fortdauer des Obligatoriums für Separatnoten nur nvch 
eine zeitraubende Belästigung der Arbeitgeber gewesen sein, 
weßhalb zuerst die Versammlung der Maschinenbesitzer vom 
l2. November und svdcum die Delegirtenversammlnng des 
14. November ihrem Begehren entsprach. Was nun die 
Wirksamkeit des Experteninstituts betrifft, so läßt sich über 
dieselbe ein abschließendes Urtheil noch nicht fällen. Im 
ersten Vierteljahre wurden ihm 657 Fälle, welche eine Abzugs- 
snmme von Fr. 9361 repräsentirten, von durchschnittlich
        <pb n="149" />
        145 
10 
Fr. 24 per Fall, zum Entscheide unterbreitet. Ju 229 Fällen 
schützte hie Expertise die Arbeitnehmer theilwcise, in 77 gänzlich. 
Was vom Fachgericht liber Anstände im Waarcnvcrkehr gesagt 
wurde, gilt zum Theil auch hier, daß nämlich die Zahl der 
von der Expertise behandelten Abzugsfälle durchaus keinen 
Maßstab für die Zahl der wirklichen Anstände im Abzugs- 
Wesen bietet und zwar ans den gleichen Gründen der Ab 
hängigkeit vom Arbeitgeber. Immerhin gestattet die Ver 
gleichung der Frequenz beider Institute Schlüsse auf den 
größeren praktischen Werth des einen oder des anderen. Die 
Expertise hatte schon im ersten Vierteljahre ihres Bestehens 
mehr Fälle zu erledigen, als das Fachgericht in vier Jahren, 
und diese Zahl zeigt so recht deutlich, tute das letztere als all 
einige schiedsrichterliche Behörde bei Anständen im Waaren- 
verkchr nicht genügte. Die größere Frequenz der Expertise 
mag zum Theil dein Umstande entspringen, daß dieselbe 
kostenfrei ist, in der Hauptsache liegt der Grund jedoch darin, 
daß der Arbeitnehmer sich weniger scheut, dell Arbeitgeber vor 
Expertise zu ziehen, als vor Fachgericht; dem letzteren aber 
sagt die Expertise ebenfalls besser zu, sie hat einen mehr ge 
schäftlichen Charakter als das Fachgericht. Die Verurtheilung 
durch dieses hat immer einen gewissen peinlichen Nach 
geschmack der gerichtlichen Verurtheilung, während das Urtheil 
der Expertise den Charakter eines rein technischen Entscheids 
besitzt. Derartige Institute stehen darum an Wirkung und 
Bedeutung den Fachgerichten nicht nach, sondern übertreffen sie. 
Damit ist die Geschichte der Entwicklung des Stickerei 
verbandes und der hauptsächlichsten Ereignisse in ihm bei ihrem 
Schlüsse angelangt, soweit wirthschaftliche und soziale Mo 
mente voll allgemeiner Bedeutung in Betracht kommen. Diese 
letzteren und mit ihnen die Verbandsgcschichtc in ihren Ergeb 
nissen nach dieser Richtung int Allgemeinen, sowie für die 
Stickerei-Industrie als solche, zu würdigen, wird Aufgabe des 
folgenden Abschnittes jein.
        <pb n="150" />
        Hingegen ist hier noch zu bemerken, das; der Verband dem 
anfänglich gesteckten Ziele, politisch absolut neutral zu sein, 
getreulich nachgekommen ist. Aus allen konfessionellen uiib 
Parteischattirnngen zusammengesetzt, war in ihm auch nicht 
der leiseste Anklang von solchen Gegensätzen spürbar. Es ist 
dies um so bemerkenswerther, als er sich aus Beo öl kernn ge 
schichten und Landesgegenden rekrntirt, in welchen das Partei 
wesen vielleicht ausgebildeter ist lind das öffentliche Leben 
vermöge der politischen Institutionen weit stärker beherrscht 
— oft beinahe bis ins Ungesunde hinein — als durchschnitt 
lich anderswo. Hatte man tut Anfange an der Möglichkeit 
gezweifelt, bei der herrschenden Jntensivität des Parteiwcsens 
und bei der Zerklüftung der Parteien die für den Verband 
drohenden Klippen stets umschiffen zu können, so betrachtet 
man dies jetzt als etwas ganz Selbstverständliches, gleichsam 
von selbst sich Gebendes. 
Auch der Verkehrsform zwischen den verschiedenen Jnter- 
efsentengruppen unter einander an Delegirtenversammlnngen 
darf gedacht werden. Zwar ein rein äußerliches Moment, legt 
es doch Zeugniß für die ganze Auffassung des Verbands 
gedankens ab und für die Tiefe dieser Auffassung. Sowohl 
was soziale Stellung, als was Bildung anbetrifft, läßt sich 
nicht leicht eine größere Mischung denken, als eine solche 
Delegirtenversammlung. Vom über Millionen verfügenden 
Großkanfmann lind Exporteur stuft sie sich ab bis zum ärmsten 
Einzelsticker, vom gebildeten Manne bis zu dem, der nur mit 
allerdürftigster Schulbildung ausgestattet ist. Die numerische 
Mehrheit in derselben spitzt sich gemäß der Verbandskonsti- 
tntion nach Unten zu und nicht nach Oben. Die Verbands 
geschichte weist auf mehr als einen stürmischen und erregten 
Augenblick hin, auf Stunden, in welchen die Interessengruppen 
in aller Schroffheit sich gegenüber standen und der Kamps 
von Oben gegen Unten, oder pon Unten gegen Oben, mit der 
ganzen Schärfe entbrannt war. Trotzdem ist keine einzige
        <pb n="151" />
        147 
Delegirtenversammlung namhaft zu machen, an welcher der 
parlamentarische Anstand verletzt worden ist. Wohl wurde 
der eine oder der andere Redner durch besonders lebhafte Rufe 
ausgezeichnet, aber auch in deu kritischsten Fällen wurde kein 
Redner — und mochte er einen noch so mißliebigen Stand 
punkt vertreten — unterbrochen, eine disziplinäre Leistung, 
welcher nicht alle Parlamente sich rühmen können, auch wenn 
sie viel höher als dieses Stickerparlament stehen. Selbst jener 
Redner, dem die undankbare Aufgabe zufiel, an der 1888er 
Delegirtenversammlung den Protest der 90 Firmen gegen die 
Klassifikation zu vertheidigen, wurde mit imponircnder Ruhe 
angehört. 
Diese Eigenschaften haben auch mit dazu beigetragen, daß 
der Verband, nachdem er einmal die gesammten Interessenten 
an sich gefesselt hatte, sie auch zu behalten vermochte, worüber 
folgende Zusammenstellung Ausschluß gibt: 
Im Verband 
Ende 1885 
„ 1886 
„ 1887 
„ 1888 
„ 1889 
1890 
Maschinen 
20,554 
20,859 
21,307 
21,847 
21,748 
21,950**) 
Besitzer 
10,321 
11,050 
11.915 
12.915 
13,299 
13,340 
Außer Verband 
Maschinen Besitzer 
489 
518 
518 
198 
260 
160 
367 
325 
325 
115 
202*) 
170 
Die Geschichte des Verbandes zeigt, daß er weit liber 
die Grenzlinien hinausgedrängt wurde, die er sich anfänglich 
gcftedt Wte, Mi er bic betreten er fid) 
Anfangs ausdrücklich weigerte. Wohl ertönten hin und wieder 
Klagen über eine heillose Reglcmentirerei, über unnütze Vexa- 
tionen und bureaukratische Manieren. Als dann aber die Rufer 
nach mehrerer Einfachheit die Versammlung der Kaufmann- 
*) 98 Mitglieder mit 103 Maschinen waren damals ausgeschlossen, 
u. A. auch eilte ganze vorarlbergische Sektion. 
**) Wovon 17,318 für Stapel und 38O6 für Spezialitäten.
        <pb n="152" />
        schuft vom 29. Oktober 1890 zu einer eigentlichen Reform- 
versammlung gestalten wollten, kamen sie ' nicht über einige 
Vorschläge untergeordneter Natur hinaus. Die Verhältnisse 
hatten eine Verbandsinstitntion fest in die andere hineingefügt, 
wie die Valken an einem soliden Bau. Den größten Triumph 
hat die Gesammtkonstitution des Verbandes an jener Ver 
sammlung gefeiert, welche wegen der Mac Finley-Bill uitb 
aus anderen, schon erwähnten Gründen, den besten Anlaß seit 
Jahren zur Opposition gegen den Verband selber bot. Aber 
auch jene Elemente, welche sich der Vcrbandsgründung vor 
sechs Jahren feindselig gezeigt hatten imb auch seither ein eher 
reaktionäres Element in demselben waren, erklärten gleich den 
andern von Anfang an einen Zusammenbruch des Verbandes als 
Unglück und wußten für eine Reform en arrière keine durch 
greifenden Vorschläge zu machen. Damit hatte sich jene Ver 
sammlung zum geschichtlich denkwürdigen, glänzend bestandenen 
Criterium der Tüchtigkeit des Verbandes gestaltet. Lie ist als 
geschichtlicher Abschluß der ersten Verbandsperiode zu be 
zeichnen, als Uebergang vom kräftigen, aber auch oft stnrm- 
uud drangvollen Werden zum beinahe ausgestalteten, abge 
klärten Sein, so weit sich dieses Wort auf eine Berufsgenvssen- 
schaft antvenden läßt. In dem Maße nämlich, in welchem 
eine gesunde Industrie die Mittel zur Verjüngung in sich 
selber finden und stets schöpferisch aus sich heraus Neues 
schaffen muß, werden auch an die sie repräsentirende Korpo 
ration innert dem gegebenen Rahmen neue Ausgaben heran 
treten: eine eigentliche Stabilität kann am wenigsten ihre 
Sache sein.
        <pb n="153" />
        ''othek 
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Wirthschafte- und sozialpotitische 
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        3i, gmbiounn ber mirM)ìd)#ics)cn uiib ¡i^míen 
tute bes Stickereiverbanbes für bic Stickerei-Jnbustrie wirb man 
sich zu fragen haben, was wäre ihr Schicksal ohne Zustanbe- 
kommen bes Verbanbes, was sobann würbe ihr Loos fein bei 
einem Zusammenbruche bes Verbanbes, unb was enblich hat 
ber Verbanb ber Jnbuftrie, ihren Interessenten im Allgemeinen 
unb ben einzelnen Jnteressentengruppen im Besonbern getvührt. 
Die beiben ersten Fragen sinb zwar etwas hypothetischer Natur, 
immerhin lassen sich bestimmte Schlüsse ziehen. Man braucht 
kein Schanergemälbe zu entrollen barüber, was ans ber Stickerei- 
Jnbustrie ohne Berbanbsgrünbung geworben wäre, um 
bereu Werth in einem um so helleren Lichte erscheinen zu 
lassen, unb bennoch läßt sich mit aller Bestimmtheit barthun. 
baß die Lage bieser Jnbustrie ohne bas Znstanbekommen bes 
Verbanbes eine ungleich schwierigere sein würbe als jetzt. Tie 
Geschichte ber Verbnnbsgrünbnng zeigt sattsam, wie bic Stickerei 
bain als zur eigentlichen Spekulationsinbnstrie herabgesnnten 
loar. Wie eine sortschreitenbe Desorganisation Probnktion unb 
Probnzenten ersaßt hatte, welche bei längerer Dauer zum 'Kirnte 
geführt hätte. Gewiß, bic Stickerei würbe auch ohne Verbanb 
noch heute existiren, wahrscheinlich auch im gleichen Probuktions- 
nmsange. Die Probnktion selber stäube aber unter beut Banne 
einer völligen Demoralisirnng, unb ber Unfug mit Ueberarbeit, 
Abzügen, Retouren, Garnschnmmeleien x. mürbe ohne Verband 
Dimensionen angenommen haben, von beiten inan sich schlech 
terdings keine Vorstellung machen kann. Sicher ist auch, baß 
die Lohnlage ohne Verband heute eine weit schlechtere als zur 
Zeit ber Verbanbsgrünbung sein würbe. Die Ansätze nnmittel- 
bar vor Verbanbsgrünbung würben bic Lohnbasis für bic
        <pb n="156" />
        152 
folgenden Jahre abgegeben haben. Es ist möglich imb wahr 
scheinlich, daß die Marktlage dieselbe das eine und das andere 
Mal in einem für die Produzenten günstigen Verhältnisse 
durchbrochen hätte, ebenso wahrscheinlich ist aber umgekehrt, 
daß eine ungünstige Marktlage, wie sie seit 1884 wiederholt 
und alls Dauer eingetreten ist, jene Lohnbasis noch mehr 
reduzirt hätte. Wer den Gang des Geschäftes in den letzten 
sechs Jahren ins Auge faßt, wird zum Schlüsse kommen, daß 
das Existenzminimnm des Produzenten, gleichviel ob Sticker 
oder Fabrikant, heute ohne Verband ein wesentlich tieferes 
sein würde, wobei die Hansindustrie mit einer schrankenlosen 
Produktion und mit der Einspannung sämmtlicher Kräfte, 
ohne Unterschied in Bezug ans Alter und Geschlecht, versucht 
hätte, den Lohnansfall durch Mehrarbeit zu decken, dergestalt 
den Mißverhältnissen einen perennirenden Charakter gebend. 
Die Folgen eines Zusammenbruches des Verbandes wür 
den nicht nur die Rückkehr zu den alten, unhaltbaren Zu 
ständen bedeuten, uüe sie vor der Verbandsgrlindung vor 
handen waren, sondern jene Zustände machten sich in ver 
schärfter Weise geltend. Es gibt Dinge, deren Beseitigung nicht 
blos den alten Zustand im Gefolge hat, der vor ihrem Vor 
handensein da war. Wo z. B. erst einmal Zivilisation und 
Kultur sich das Feld erobert haben, würde deren Abschaffung zu 
schlimmern Zuständen führen, als damals vorhanden waren, 
da diese zwei „guten Geister" den ersten Einzug hielten. Die 
Abschaffung einer festgegliederten staatlichen Organisation hätte 
wiederum schlimmere Verhältnisse im Gefolge, als sie bei Ein 
führung dieser Organisation bestanden. Das Gleiche läßt sich 
vom Hinfalle einer festgegliederte» Organisation der Arbeit 
sagen. Das Bewußtsein, daß alle jene moralischen Faktoren 
in der Produktion nun wieder außer Kurs wären, welche der 
Verband aufgestellt hatte und die gleichsam dessen geistiger 
Odem waren, müßte eine wilde Jagd aller unsittlichen lind 
ordnnngslosen Instinkte in der Produktion entfesseln. Eine
        <pb n="157" />
        153 
Zügellose Spekulation, ein System von Kniffen und Tücken 
würde wahre Orgien feiern und sich wie ein verheerender Strom 
über die ganze Industrie ergießen, nachdem die schützenden 
5Ü11UHC %'crtnimmcrt fiiib. bor Giebmifc duca 
sammenbrn ch e a bea Verbandes ventilirt wurde, hörte man l)in 
und wieder die Meinung, dann müßten eben die Arbeitnehmer 
sich sofort zu einem Verbände zusammenthun. Zugegeben, 
daß ein solcher Zustand wenigstena besser wäre, ala derjenige, 
bei welchem jede Organisation mangelte, wird man sich nicht 
verhehlen dürfen, daß mit ihm der Anfang da wäre von einem 
Kriege bis aufs Messer innert den verschiedenen Jnteressenten- 
grnppen. Mit Vorarlberg im Rücken, und Sachsen und St. 
Quentin in den Flanken böte ein Klassenkampf innert der 
ostschweizerischen Stickerei schon Chancen, leider aber n n r für 
die — Konkurren z. 
Man darf auch darauf yinweisen, daß Lohnkämpfe nach 
bekannten Mustern innert der Stickerei der Emigration eines 
Theiles der Arbeitgeber nach den Konknrrenzgebieten riefe. 
Jene Arbeitnehmer, welche in einer für sic kritischen Zeit den 
fflsammenbrnch des Verbandes als Unglück erkläcten, nmßten 
was sie sagten; jene Großarbeitgeber aber, die betonten, dieser 
Zusammenbruch würde eine Landeskatastrophe sein, rechneten 
noch mit einem andern Umstande. Wohl eine seiner größten 
materiellen Errungenschaften besteht darin, daß er den indu 
striellen Immobilien in der Stickerei-Industrie wieder eine 
sicherere und bessere Werthunterlage gab. Mit seinem Wegfalle 
müßte die von ihm geschaffene Werthbasis ins Schwanken ge- 
mt# imb du Hilfen bor 11^1^^101(011 311111101011011^^1^)0 
märe nicht zu vermeiden. Welche Summen hiebei in ,zrage 
kämen, ist eingangs bemerkt worden. Man sagt ja nicht zu 
viel mit der Behauptung, daß ein wesentlicher Bruchtheil des 
Nationalvermögens der östlichen Schweiz in der Stickerei an 
gelegt ist. Die Wertheinbnße beschränkte sich aber an den 
Hauptsitzen der Industrie nicht allein auf spezifisch industrielle
        <pb n="158" />
        Immobilien, sondern die andern würden mitgerissen; denn es 
ist eine bekannte Thatsache, daß an solchen Orten die Werthe 
der erstern ein Regulator für die andern sind. So wird es 
eine heilige Pflicht aller Jnteresfentengruppen sein und bleiben, 
den allgemeinen Verband als Kleinod zu hüten und zu wah 
ren, sein Verlust wäre ein Unglück für alle. 
In Beantwortung der Frage, was der Verband der Ge- 
sammtindustrie gewährt, hat man das von ihm Geschaffene 
zum Gesammtbilde zu vereinigen. Tie Lohn fra g e fand eine 
Regelung mit dem Minimallohn und mit den Zuschlügen fiir 
geringe Muster als Ergänzung des ersteren. Für die L o h n- 
sicherung wurde das Ferggerregulativ, die Verkaufsstelle 
für Retourwaaren, das Regulativ für Abzugswesen und Re 
touren, die Verordnung über Garnverkauf und das Stich- 
zählungsregulativ erlassen. Tie S i ch e r h e i t d e r P r o d n k- 
tion wurde geschützt mit dem Berbandsnmstcrschutz, dem 
Boykott und zum Theil auch wieder mit dem Miniinallohn. 
Die quantitative Produktion fand eine Ordnung mit 
der Normalarbeitszeit, mit dem Rechte der Dekretirnng 
allgemeiner Arbeitseinstellung mt einzelnen Tagen und mit 
dem Regulativ über Maschinenverkehr — die qualitative 
Produkt! o n dagegen theilweise mit der Mnsterklassisikation, 
dann mit dem Regulativ für Stichweiten und den Verord 
nungen über Fachkurse, Lehrlingsivesen und Stickerkarten. 
Tie K o n k u r r e n z f ä h i g k e i t wurde zu schützen gesucht mit 
der Schaffung eines Verbandes in Sachsen und mit der 
Unterhaltung von Beziehungen zu ihm. Fiir billigen und 
schnellen Rechtsschutz sorgten Fachgerichte lind Experten. 
Wenn man die Verbandsschöpfungen auf ihren Werth 
für die einzelnen Jnteresfentengruppen prüft, so wird die 
Arbeitgeberschaft als eine der werthvollsten Errungenschaften 
die Thatsache bezeichnen, daß er die Stickerei aus den Fesseln 
einer corrnmpirenden Spekulation befreite, ihr mit dem Mini- 
mallvhtt eine sichere Calculationsbasis und mit der Produkt
        <pb n="159" />
        155 
tiouaorbnuug due Merc CpcmtiiWMia gemirte; lobmui 
kiint ipqicíí ber fWuftcrfc# beu &amp;m#ue# fm: bic Arbeit. 
aéi Mau begreift deshalb, menu ein Großkanfmann au 
¡euer %erfammíung uom 29. Dît. 1890 fugte, bie Kaufmann, 
schaft nerbante es zum guten Theile bem Verbände, dag fie 
ihre Vermögen in ben letzten Jahren zum Theil mehren, zum 
IW 1,11#,! tonnte. T)em ^erggerftanbe gab ber Äcrbanb 
cine legitime Einkommensgrnndlage unb jene Normen, welihr 
diesen Stand znm Range des ehrlichen Macklerthums erheben. 
Die Fabrikstickerei hat der Verband so recht eigentlich vor dem 
Ruin bewahrt. Ohne ihn und die von ihm durchgeführte 
Regelung der quantitativen Produktion wäre sie von e er 
Einzelstickerei und der Hausindustrie eigentlich erdrückt worden, 
luäbrenb fie trente ber íc^tern gegenüber fict) e()cr in tbcit^ 
meifer ^or^ugafte^^ung befinbet. Gíci^^mämg uns A'nbntunten, 
Giiudfticfcr unb gnbritftictcr oert()ei(cn fict) bie 
von Minimallohn unb Zuschlägen, die Schntzmaßregeln gegen 
^uabeutung, gegen 11111^^(10 kniffe unb ^uetjer in ben oer, 
fctiicbeiiftcn definiten. Tcrnrt l)at ber ^erbanb jeber filter, 
essentengrnppe materiell greifbare Vortheile geboten. 
Aus dem Angeführten ergibt sich aber auch, dag weh 
jebe On#c genau' so uict an ^^011(101(011 geerntet bat, mie bie 
andere. Die quantitative Abstufung vollzieht sich tu ans 
steigender unb nicht in absteigender Linie, unb zwar hat ber 
^crbanb bem #1%#^ nic()r eingetragen aia bem ^abnf; 
Wer, bem %abritauten ,nc(ir a(a bem Gin^eíftt^^er, unb bem 
(Kaufmann me()r a(a bem gabrifanten. Wan faun bia^ii 
einem gemiffen Grabe sagen, ber ^crbaub oer^inate glcic^um 
baa Ginlagefapital ber 0111,^111011 3iitcrcifcntcngri#cn in ber 
3ubuftrie, ' unb so fettfam bica erfcíieiiteu mag, so no^tclit 
sich damit doch nur ein wirthschaftliches Gesetz, dao teine 
Macht zu ändern vermag. Für die unteren Gruppen war ei 
mebr non nur criiaiteiibcr %trfiing. Gr fucíite i(inen ein er. 
trägliches Existenzminiinnm zu wahren, während er oben zm
        <pb n="160" />
        156 
effektiven Vermögensmehrung beitrug. Diese unleugbare Er 
fahrung ist ganz dazu angethan, jene etwas kühler zii stimmen 
ludilje glauben, dag mit solchen Verbänden das goldene Schla 
raffenland für die Arbeitnehmerschaft werde gefunden sein: jenen 
Aengjtüchen aber mag sie beweisen, wie Unrecht sie jeweilen 
haben, wenn sie solche Gründungen offen oder heimlich in der 
^esnrchtnng bekämpfen, dieselben liefen auf eine Depossedirnng 
bei- 91^01(1^40)1 1)1,101,3. íDic Gl1(l^l^„„^o, mici) biqo- 
'Achtung haben die Verbandsgegner unter der Arbeitgeber- 
140)1 bei- eli^^c^ci^„bl,)lnc (1^^„bli4 ^'mio, sic um, 
(1(0,#'bufimi) o,,Hlll^lic#Cl^,,k'm^S,,^l,)lnc,,')cill, boo, 
genug gibt. Jene dagegen, welche finden, 
ghlieglich feien die postttven Erfolge des Verbandes für die 
Arbeitnehmer sehr gering, wollen bedenken, dag. wenn es ihm 
gelungen wäre, die Arbeit wieder den Gesetzen der sittlichen 
Ordnung anzupassen, dem Arbeitnehmer ein erträgliches Eri- 
stenzminimum und gleichzeitigen Schutz seiner Arbeitskraft zu 
fiäiein, er innert feinem Umfange das schwierigste Problem 
der Gegenwart, das sozial-ökonomische, gelöst hätte. Denn 
1U03 „ton ^0 IU3Ì0I0, ^0,,,))^ bo: 010101)1,011 „oi„t i)t ¡4#= 
ltd) nur on Ringen um die Postulate, welche der Verband 
311m SW ucrmii'^# 1)01. 38ul)l l)ottc o„4 bic m,dt= 
nehmerschaft in der Stickerei bei Verbandsgründnng nicht er- 
lvartet, da), der Verband sich den Arbeitgebern am nützlichsten 
erweisen werde. Diese Thatsache vermochte aber ihre Anhäng- 
lnhkeit an den Verband und die Verbandstrene nicht mehr 
minio,b 31, mo4cn, miclibcm bic 9111)01,14,,,^ ciinl)i'cn Imito,, 
U'os er auch ihnen gewährte. 
Wirkungen des Verbandes auf die Gefammtindustrie 
limi,lo, Umll)ci(l)ofl )d„. ^0,1, bic ci„3cl„oi 9^01,01^3= 
Institutionen in der Praxis nicht stets die Höhe ihres idealen 
Gehalten erieichten, so mngte man damit zum Vvrneherein 
rechnen, ebenso damit, daß die denkbar vollkommenste Organi- 
fativn nicht im Stande sein wird, an sich einer Indi,strie
        <pb n="161" />
        157 
gute Tage zu verschaffen. Mag der Bauer sein Feld noch 
so sorgfältig bestellen, mag er die beste Saat wählen und das 
Jahr liber alles Unkraut fleißig beseitigen: zur reichen Ernte 
bedarf er stets noch des Sonnenscheins und des Regens zur 
rechten Zeit. Der Verband hat gleichsam die Arbeit des 
fleißigen Bauern ans dem großen Felde der Stickerei-Industrie 
zu verrichten; um aber eine volle Ernte zu erzielen, bedarf 
es eben auch des Sonnenscheins und des befruchtenden Regens 
zur rechten Zeit, das heißt, günstiger Marktkonjunkturen, ans 
deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein er keinen direkten 
Einfluß besitzt. Sv wenig wie nun der einsichtige Landwirth 
deshalb auf eine sorgfältige Pflege des Feldes verzichten 
wird, weil im rechten Augenblicke der bedürftige Regen aus 
bleiben kann, so wenig wird man die Verbandsthätigkeit 
als nutzlos bezeichnen dürfen, wenn zu gewissen Zeiten 
die giinstigen Marktkonjunkturen fehlen. Es ist dies gerade 
im jetzigen Augenblick der Fall und täuscht nicht alles, wird 
in Folge Zusammentreffens der verschiedensten ungünstigen 
Faktoren die stille Zeit noch länger anhalten. Mehr als sonst 
wird man in einer solchen Zeit an den Landwirth denken, der 
sein Feld bestellt, trotzdem ein einziger Frost ihn um die 
Früchte seiner Arbeit bringen kann. 
Nicht alles, was der Verband für seine Mitglieder er 
reichte, läßt sich ziffernmäßig in klingender Münze darstellen, 
und vielleicht gerade seine größten und bedeutungsvollsten 
Erfolge am wenigsten. Zn diesen sind zu rechnen das mächtig 
erstarkte Vertrauen in die Continnitüt dieses Erwerbszweiges, 
die Beseitigung jenes Gefühles Wirthschaftücher Jsolirtheit und 
Vereinsamung, das im Berufsgenossen den Gegner sieht und 
in kritischer Zeit szur Panik und geschäftlichen Unmoralität 
führt. Nicht geringer sind die Erfolge ans sozialem Gebiete 
anzuschlagen. Wohl stand bei Verbandsgriindnng der wirth- 
schaftlich-vkonomische Faktor im Vordergründe, der soziale 
spielte eine untergeordnete Rolle. Deshalb verlieren aber die
        <pb n="162" />
        sozialen Erfolge nichts an ihrem Werthe, weil sie gleichsam 
von selbst ans dem Boden der wirthschaftlichen gewachsen sind. 
vMit Gegentheil bestätigen sie den nie ¿genug zn beherzigenden 
Erfahrungssatz, daß der Untergrund der sozialen Frage die 
wirthschaftliche ist, daß es die Störungen und Unzuträglich 
keiten im wirthschaftlichen Mechanismus sind, welche diejenigen 
im sozialen bedingen, und daß deshalb zuerst jene beseitiget 
werden müssen, wenn die letzteren mit Erfolg und alls die 
Dauer sollen geregelt werden. Sv lange die sozialen Reformen 
ans den Trümmerhaufen der modernen wirthschaftlichen Des 
organisation — diesem Unglücksgeschenk der französischen Re 
volution — wollen errichtet werden, werden sie nur Schein 
erfolge erzielen. In dieser Beziehung ist die Geschichte des 
Stickereiverbandes lehrreicher als jede andere. 
Der Stickereiverband ist so recht eigentlich zur erfolg 
reichen sozialpolitischen Schule für seine Mitglieder geworden 
und zwar gerade dadurch, daß er alle Jnteressentengrnppen 
zusammenfaßte. Ohne die sozialen Abstufungen verwischen zu 
können und zu wollen, hat das jahrelange, redliche Znsammen- 
arbeiten der verschiedenen Gruppen die Einsicht und das Ver 
ständniß für die Anschauungen lind Bedürfnisse jeder einzelnen 
derselben groß gezogen und die unverrückbaren Grundlagen 
des wirthschaftlichen und sozialen Lebens zur allgemeinen 
Erkenntniß gebracht, die unerläßliche Vorbedingung für eine 
Organisation, welche sich von Utopien fernhalten ivill. Es ist 
das Verdienst des Verbandes, wenn heute jede Jnteressenten- 
grnppe vom Bewußtsein beseelt ist, daß das Gedeihen der 
anderen für das eigene Gedeihen unerläßlich ist, daß keine 
die andere entbehren oder sich von ihr isoliren kann, sondern 
daß sie ineinandergreifen müssen, Glied für Glied, lvie die 
Ņinge der Kette. In einer Zeit, in welcher Arbeitgeberthum 
und Arbeitnehmerthum meistens immer weiter auseinander 
gehell, ili der zwischen beiden Kluft und Raumentfernung 
sich täglich weiten, war es wahrer Trost, zn beobachten, wie
        <pb n="163" />
        durch beit gegenseitigen Verkehr in einer und derselben Berufs 
organisation Jahr für Jahr das Verständniß der Arbeitgeber- 
für die sozialen Bedürfnisse der Arbeitnehmer wuchs, wie da 
durch scheinbar Unmögliches möglich wurde, und wie umge 
kehrt und gleichsam daran sich aufrankend bei den Arbeit 
nehmern das Verständniß und die Erkenntniß für jene Punkte 
zu Fleisch und Blut geworden sind, an welchen die Arbeit 
geber nicht durften rütteln lassen, und wie diese Erkenntniß 
jene seltene Selbstdisziplin großzog, welche die Arbeitnehmer 
mehr als einmal auf an sich berechtigte Forderungen zum 
Wöhle des Ganzen verzichten ließ. Man macht sich keiner 
Uebertreibung schuldig mit der Behauptung, daß manche der 
heutigen Errungenschaften von den Arbeitgebern nie wären 
zugestanden worden, wenn man sich nicht im gegenseitigen 
Verkehre näher getreten wäre, und daß anderseits ohne das 
Gleiche die Arbeitnehmer manche ihrer Forderungen nicht in 
dein Maße reduzirt hätten, wie es thatsächlich geschah. Die 
im gegenseitigen Verkehre und in gemeinsamer Arbeit aufge 
wachsene Toleranz unter den verschiedenen Erwerbsklassen dieser 
Industrie erhielt dadurch gesunde Nahrung, daß jede derselben 
au sich die Erfahrung machte, irren zu können und geirrt 
zu haben. Jede hat sich im einen und andern Falle des 
Irrthums schuldig gemacht und ist durch die Macht der Ver 
hältnisse eines Besseren belehrt worden. Das hat sie vor 
jener Selbstüberhebung, vor jenem rechthaberischen, rauflustigen 
Dünkèl bewahrt, die einseitige Klassenorganisationen so unvor- 
theilhaft auszeichnen und schon so manche gemeinschädliche und 
unheilvolle Konflikte heraufbeschworen. Die Worte Leo XIII. 
an eine französische Arbeiterdeputation im Jahre 1889 haben 
in der Geschichte des Stickereiverbaudes ihre vollinhaltliche 
Bestätigung gefunden, wonach man die Lösung der sozialen 
Frage nicht in der Absonderung zwischen Arbeitgebern und 
Arbeitnehmern, nicht in ausschließlichen Klassenvrganisativnen 
zu suchen habe, sondern in engerer gegenseitiger Fühlung, welche
        <pb n="164" />
        bslö Verständniß sur die beidseitigen Forderungen und Be 
dürfnisse mehre. 
Zn den sozialen Errungenschaften ist auch eine bemerk 
bare Verfeinerung des Gefühls für geschäftliche Moral und 
Recht in allen Jnteressentengrnppen zu zählen. Erst durch 
den Verband ist das Bewußtsein ein allgemeines und tiefes 
geworden, daß alle die unzähligen Geschäftskniffe, daß gewisse 
Abzüge, Retouren, Garnschwindeleien, Stichunterschlagungen, 
Mnsterschindereien, Copien, Prvvisionsmogeleien, und wie die 
Einzelsorten dieser unsauberen Sammlung sämmtlich heißen, 
denn doch nicht nur so eine Art unvermeidliches Uebel seien, 
das der Eine ertragen müsse, weil der Andere es auch ertrage, 
und das der Eine praktiziren dürfe. tveil sein Nachbar auch 
davon Gebrauch mache. An Stelle des laisser aller, laisser 
faire in der gegenseitigen Beschummelung trat das lebhafte 
Gefühl der Unmoralität und der Rechtswidrigkeit solcher Hand 
lungen, das Bewußtsein, daß mau die letzteren bekämpfen 
und ausrenten müsse und bei ernstlichem Willen zum guten 
Theil auch könne. Man macht dem Verbände zwar den Vor 
wurf, daß er durch seine zahlreichen Vorschriften zu dcmora- 
lisirenden Kniffen eigentlich erzogen habe, daß diese Vorschriften 
die Gelüste weckten, sie zu umgehen, vergißt aber, daß die 
Kniffe jeweilen schon üppig vorhanden waren, wenn die Vor 
schriften dagegen erlassen wurden. Neberhaupt ist die Erfah 
rung eine alte und allerorts bestätigte, daß gewisse unsaubere 
Praktiken am meisten in jenen Industrien vorkommen, welche 
in sozialer und beruflicher Desorganisation sind. Eine weitere 
Errungenschaft in sozialer Richtung ist der Schutz der Franen- 
und Kinderarbeit, sowie der Männerarbeit in der Hansindustrie 
durch die elfstündige Maximalarbeitszeit. 
Man braucht wohl nicht des Näheren auseinanderzusetzen, 
daß gleichwie der Verband zu einem werthvollen sozialen Er- 
ziehnngsfaktor für seine Mitglieder wurde, er dieo auch in 
indnstriepolitischer Beziehung war. Man mag nur einzelne
        <pb n="165" />
        161 
11 
Reden zur Zeit der Verbandsgründung und unmittelbar var 
iier mit jenen der letzten Verbandsjahre vergleichen, um sich 
auch darüber ein Bild machen 51t können. Wer berücksichtiget, 
welchen Schaden gewisse Vorstöße der Gegenwart in wirth- 
schaftlicher Richtung erzeugen, wenn sie auf völliger Verken 
nung und Außerachtlassung der tieferen Existenzbedingungen 
einer Jndlistrie oder eines Gewerbes beruhen, wird es nicht 
als kleinsten Erfolg einer Berufsorganisation ansehen, wenn 
sie ihre Mitglieder, gleichviel ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, 
nürthschaftlich so schulte, wie der Stickereiverband die seinen. 
Aber nicht blos für seine Mitglieder hat der Verband in 
sozialer und wirthschaftlicher Beziehung erziehend gewirkt, son 
dern auch für die Bevölkerung überhaupt. Man wurde sich 
in andern Kreisen bewußt, was vereinte Kraft zu Stande 
bringen kann, daß es aber auch der vereinten Kraft bedarf, 
um etwas Rechtes zu Stande zu bringen. Und wenn die ost 
schweizerische Bevölkerung zur Zeit vielleicht die ausgeprägteste 
und feinfühligste Ader für soziale Fragen besitzt und anderseits 
so gut wie keine sozialistische im Sinne, in welchem dieses Wort 
gewöhnlich angewendet wird, so hat der Stickereiverband ein 
wesentliches Verdienst daran. 
Die wirthschaftlichen Resultate des Verbandes für die 
Stickerei-Industrie sind bereits dort aufgezählt worden, wo 
die Rede davon war, was er ihr gewährte. Als Ganzes zu 
sammengefaßt, reprüsentiren sie sich als Arbeits- und Lohn- 
ordnnng, als Wiederherstellung einer festgefügten wirthschaft- 
lichen Jntcressenkctte und als wesentliche Stärkung der Wider 
standsfähigkeit dieser Industrie. Bei diesem Anlasse ist zu 
bemerken, daß die Anfangs gehegte Befürchtung, der Verband 
werde die Konkurrenzfähigkeit der schweiz. Stickerei schwächen, 
heute so gut wie verschwunden ist. Im Gegentheil, die zu 
nehmenden Ziffern in den Quantitäten des Exportes bc- 
weisen, daß sie ihre Konkurrenzfähigkeit voll und ganz zu 
behaupten wußte. Das theiln» ei se Erstarken der deutschen und
        <pb n="166" />
        162 
französischen Konkurrenz würde erfolgt sein, auch wenn kein 
Verband mitte gegründet worden. Die schweizerische Stickerei 
l;at ihre Sn peri ori tät voll und ganz behauptet, ist ans 
dein Weltmärkte so tonangebend und führend, als je 
und sicherlich in der Verbandsperiode im Verhältnisse nicht 
minder erstarkt, als ihre Konkurrenten. Die Gefahr einer 
Schwächung der Konkurrenzfähigkeit wäre erst vorhanden ge- 
wesen, wenn die ans Arbeitnehmern bestehende Verbands 
mehrheit weniger Mas; gehalten und ans einzelnen Forderungen 
eigensinnig beharrt hätte. Wir glauben dies nun ausdrücklicher 
betonen zu dürfen, weil Versuchen zu analogen Griindnngen 
in anderen Industrien stets der Vorwurf der Schwächung der 
Konkurrenzfähigkeit als Stein in den Weg gelegt wurde. 
Schließlich sei gestattet, zwei kompetente Urtheile über 
die Wirksamkeit des Stickereiverbandes hier einznslechten. Das 
eine ist von einer Warte aus geschrieben, welcher die Inter 
essen der Arbeitnehmer am nächsten liegen und rührt aus der 
Feder eines schweizerischen Fabrikinspektors. Dr. Schuler gab 
in seinem Amtsberichte von 1886 folgendes Urtheil über den 
Verband ab: „Der Verband hat bereits ganz bedeutende Er 
folge erzielt, dein Sinken der Löhne Einhalt gethan, die Pro 
duktion ans ein geringeres Maß zurückgeführt, die Verhältnisse 
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gebessert und zahllose 
Stimmen, die früher die Ziele als unerreichbar bezeichneten, 
sangen an zuzugeben, daß der Verband ein Vorläufer ähn 
licher Organisationen auf anderen Gebieten sein dürfte. Aller 
dings bedarf es dazu einer ungewöhnlichen Energie und Hin 
gebung der leitenden Personen, sowie der Einsicht, Ehren 
haftigkeit und des treuen Festhaltens am gegebenen Worte 
von Seite der Mitglieder, wie sie im Verbände in so erfreu 
licher Weise zu Tage &gt; getreten sind!" Dieses Urtheil vom 
Fahre 1886 erfährt keine Abschwächung durch die ferneren 
Ereignisse im Verbände. Mehr vom Standpunkte der Arbeit 
geber ans sprechen die Berichte des Kaufmännischen Direktoriums
        <pb n="167" />
        — 163 — 
m St. Gallen, das vom Verbände vollständig unabhängig 
ist. Sein Urtheil ist um so werthvoller, als es jene kühle 
Reserve einnimmt, welche einer Instanz zusteht, die im Laufe 
ungezählter Dezennien von einer gewissen Höhe ans alle 
Wechsel des Jndnstrielebens erschaute, tausend Hoffnungen 
erblühen und lvelken sah, und für welche Optimismus in 
solchen Dingen ein längst überwundener Standpunkt ist. Im 
Berichte von 1886 schreibt das Direktorium unter Andcrm 
über den Verband: „Das; er im Berichtsjahre dem in allen 
Fugen schwankenden Gebäude der Maschinenstickerei einen festen 
Halt gab, ist schon ein Großes, und das Größte an der 
durch ihn verkörperten Idee liegt darin, daß sich in ihm alle 
Elemente zusammengefunden haben, von derem vernünftigem 
Zusammenwirken das Gedeihen jeder Industrie auf die Dauer 
abhängt, die sich aber in der Regel gegenüberstehen und be 
kämpfen: der Arbeiter, der Fabrikant und der Kaufmann. 
Wir halten es für ein wahres Glück, daß die auch von uns 
schon oft genug gepredigte Solidarität der Interessen endlich 
hinreichend zum Bewußtsein gekommen ist, um ihr in einem 
so mächtigen Verbände Ausdruck zu geben; denn ohne das 
hätten sich diese Interessen, die sich nun gegenseitig schützen 
und fördern, mit größter Wahrscheinlichkeit zu einem erbitter 
ten Kampfe gegen einander gewendet." In ebenso freundlicher 
und ehrender Weise gedenken die spätern Berichte dieser hoch 
angesehenen Korporation des Verbandes. 
In der Verwerthung der wirthschaftlichen und sozialen 
Ergebnisse der Geschichte des Stickereiverbandes im Allgemeinen ac ®ffļ aft 
und für das Allgemeine sei zunächst mit ihren Fingerzeigen 
in Bezug auf gewerbliche und industrielle Bernfsgenossenschaften 
begonnen. Der springende Punkt in dieser Beziehung ist, 
daß alle Erfolge, welche der Verband errungen hat, auf der 
organischen Vereinigung aller Jnteressentengruppen zu einem 
Ganzen basirem und daß es nur einer solchen Vereini-
        <pb n="168" />
        gun g gelang, diese Erfolge zu erringen. Das Gleiche gilt 
auch von anderen Industrien und Gelverben. Der Stickerei 
verband hat so recht eigentlich den von Adam Smith — 
der auch in seinen Verirrungen groß ist — aufgeworfenen, 
und nachher von Basttat und Anderen angenommenen Satz 
„von der natürlichen Harmonie aller Interessen" zum greif 
baren Bewußtsein gebracht. Sh ne das Vorhandensein dieser 
natürlichen Harmonie hätte der Verband zum „bloßen tönen 
den Erz und zur klingenden Schelle" werden müssen. Ander 
seits zeigt aber die Verbandsgeschichte auch wieder den grenzen- 
losen Irrthum, welchen die Patriarchen der freien Konkurrenz 
mit der Annahme begingen, diese freie Konkurrenz werde 
gleichsam von selbst die natürliche Harmonie aller Inter 
essen zum Ausdruck bringen. Unter der freien Konkurrenz 
herrschte in der Stickerei die völlige Disharmonie der Interessen, 
und das Resultat war ein Hernnterschinden aller Jnter- 
cssentengruppen. Erst dem Verbände ist es gelungen, die 
vorhandene innere Harmonie zur äußerlich fühlbaren Entfal 
tung zu bringen. Wäre die Nutzanwendung, welche Adam 
Smith aus jenem Satze ableitet, richtig, so müßte man 
übrigens auch Abschaffung von Kirche und Staat postuliren, 
denn es ist auch eine innere Harmonie der Interessen in der 
sittlichen Weltordnung vorhanden. Würde diese sich nur 
so von selbst verwirklichen, so wären Kirche und Staat, die 
berufenen und unerläßlichen Organe ihrer äußeren Entfaltung, 
sehr entbehrlich. Aber auch jene Schule — die Einen nennen 
sie wirthschaftlich liberal, die Anderen liberalkonservativ - 
wird von der Verbandsgeschichte dementirt, welche mit Roscher, 
Röster, Mangold it. A. die einseitige, fakultative Klassen 
assoziation im Vereine mit dem Gemeinsinn für genügend 
erachtet, die Schattenseiten der freien Konkurrenz auszuwischen, 
von der auch sie zugeben, daß sie fessellos sei und in ihren End 
punkten auf die Erdrückung des Schwächeren von Seite des 
Stärkeren hinauslaufe. Es klingt zwar sehr schön, wenn
        <pb n="169" />
        Nösler von den Schranken der freien Konkurrenz schreibt:*) 
„Es gibt gesellschaftliche, insofern der Zug der Menschen nach 
Gemeinschaft eine Verbindung der Schwächeren hervorbringt, 
durch welche die schroffe Rücksichtslosigkeit und der Bernich- 
tuugsdrang des Privategoismus gemildert und gezähmt wird", 
wenn dieser Zug der Menschen nach Gemeinsamkeit nur nicht 
auch den Stärkern eigen wäre und in Jnteressenkartellen und 
Ringen seine fatalen Wirkungen auf die Bereinigung der Schwä 
cheren nicht so eindringlich gezeigt hätte. Was Röster als 
Schwächung des Kampfes betrachtet, ist thatsächlich der kon- 
Zentrirte Kampf. Darum findet er sich mit seinem Vorschlage 
int Uebereinklange mit zahlreichen Schriftstellern sozialdemo 
kratischer Richtung: nur »vollen diese die Assoziation der 
Schwächern nicht, um die Rücksichtslosigkeit im Klassenkampfe 
zu zügeln und abzutönen, sondern um diesen Kampf mit ganzer 
Rücksichtslosigkeit und Gewalt führen zu können. Was speziell 
für die Produzenten in der Stickereibranche bei einseitiger 
Klassenorganisation herausgekommen wäre, ist schon angedeutet 
worden: der Sieg der Konkurrenz des Auslandes. Einen 
Schritt weiter geht Wagener. **) Er verficht die Gemeinwirth- 
schaften und nennt als zweite, ungleich wichtigere Klasse der 
Gemeinwirthschaften (als erste nennt er die privaten oder freien), 
die Zwangsgemeinwirthschaften, „die von wahrhaft fundamen 
taler Bedeutung für den Ausbau der Volkswirthschaft sein 
werden"; den Zwang hingegen will er nur „als Erziehungs 
mittel" betrachtet wissen, „das darauf hinwirken soll, sich all- 
mülig entbehrlich zu machen". Die Erfahrungen im Stickerei 
verband führen zur gegcntheiligen Ansicht. Das Bedürfniß nach 
Zwang uitb der Zwang selber, soweit er eine feinere und festere 
Gliederung der Organisation repräsentirt, und Anderes reprä 
*) Grundsätze der Vvlkswirthschaftslehre von Prof. Dr. H. Nösler 
1864. 
**) Allgemeine oder theoretische Bolkswirthschaftslehre von Adolph 
Wagener, Leipzig »nd Heidelberg 1876.
        <pb n="170" />
        sentiri er nicht, nahm mit dem Erstarken des Verbandes zn 
nnb nicht ab. Er ist eben nicht blos Erziehungsmittel, son 
dern striktes Erfordernis;, nin die Harmonie der Interessen 
zum Allsdruck gelangen zn lassen. Die gleiche Erfahrnng 
macht man anch am Staatswesen. 3e mehr es sich zum 
Träger von Knltnr und Zivilisation macht, desto vielfältiger 
wird seine Organisation nnb desto vielfältiger sein Zwang sein. 
Wenn aber die kleinste Summe von Zwang der Höhezeiger 
der staatlichen Entwicklung wäre, müßte der zivilisirte Staat 
vor dem halbbarbarischen die Segel streichen. Voll nnb ganz 
Umfang nnb Bedeutung der Bernfsgenossenschaften hat der 
bekannte deutsche Sozialpolitiker, der Reichstagsabgeordnete 
Kaplan Hitze, erfaßt. Seine bezüglichen Auslassungen lesen 
sich, als ob er dem Stickereiverbande die zu beschreitenden Wege 
hätte vorzeichnen wollen, oder als ob er seine Thesen ans 
der Geschichte dieses Verbandes geschöpft hätte. Es ist aber 
Weber bnö (^ine nocí) W Sinberc ber ^n(í. iDeni Stidereweríwnb 
waren die Thesen Hitze's so unbekannt, wie diesem der erstere. 
Hitze zeichnet die gemeinsame Bernfsgenossenschaft der Arbeit 
geber nnb Arbeitnehmer der Zukunft in folgenden Umrissen:*) 
„Und vielleicht werden die Bernfsgenossenschaften weiter sich 
entschließen, der kommenden Ueberprodnktion bei Zeiten durch 
ber ^rbeit^^eit (^1^11. lië nñrb eine bmi; 
kenswerthe Ausgabe der Gesetzgebung sein, den Bernfsgenossen 
schaften anch ans dem Gebiete des Arbeiterschntzes eine gewisse 
Initiative nnb genau umschriebene Mitwirkung in der Zukunft 
zuzuweisen. Natürlich müssen solche Bernfsgenossenschaften 
sich erst einleben, erst muß die ganze Organisation die Probe 
bestehen, erst muß klar sein, wie der Apparat arbeitet, ob 
nicht Lücken sich vorfinden, ob namentlich Arbeitgeber nnb 
Arbeiter mit Zrende und Erfolg zusammenarbeiten. Bewährt 
*) Staatslexikon, herausgegeben von der Görres - Gesellschaft zur 
Pflege der Wissenschaft im katholischen Deutschland. Freiburg im Breis- 
gan 1887.
        <pb n="171" />
        sich eine solche Organisation, läßt sich das Wirken von Be- 
rnssgenossenschaften einmal überschanen, sind denselben andere 
Rechte nnb Pflichten gesetzlich zu übertragen. Zìi diesen 
gebort nicht blos das Gebiet des Arbeiterschntzes — weitere 
Beschränkung der Arbeitszeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens, 
Beschränknng der Nachtarbeit, der Beschästignng jugendlicher 
und weiblicher Arbeiter, Festsetzung resp. Genehmigung der 
Fabrikordnung. Festsetzung von Normalbedingnngen für das 
Lehrlingswesen, Annahme und Kündigung der Arbeiter, Be- 
anfsichtigung der Einhaltung der Arbeitszeit. Rechtsprechung 
in Streitigkeiten, Festsetzung von Minimallöhnen, Begleichung 
von Lohnstreitigkeiten %., — auch andere Fragen, die ebenso 
sehr im Interesse der Industriellen wie der Arbeiter liegen, 
können diesen Berufsgenossenschaften zur Regelung übertragen 
werden. So wird die Organisation des Arbeitsnachweises sich 
am zweckmäßigsten an die Berufsgenossenschaften anschließen. Die 
Ausschüsse der Berufsgenossenschaften — Arbeiter und Arbeit 
geber — werden vielleicht auch den Weg finden, dem leicht 
sinnigen Kvntraktbrnch, der ja wahrlich den sozialen Frieden 
und das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeiter zu 
fördern nicht im Stande ist und ben Arbeitern selbst zuletzt 
am meisten schadet, ein Ziel zu setzen. Das bedeutungsvollste 
Ziel aber, welches den Berufsgenossenschaften zufallen könnte, 
ist eine bessere Organisation der Produktion zur Vermeidung 
von Ueberprodnktion und Krisen, vielleicht das wichtigste, 
jedenfalls aber das schwierigste Problem der ganzen sozialen 
Frage." So weit Hitze. 
Im Großen und Ganzen hat der Stickereiverband Punkt 
um Punkt verwirklichet, was der deutsche Soziologe von der 
Berufsgenossenschaft der Zukunft erwartete, und seine Geschichte 
beweist, daß der Apparat genau fuuktiouirte, obwohl er für 
eine Großindustrie und nicht für ein mehr lokales Gewerbe 
arbeitete. Doktrin und Praxis zusammengehalten, wird es 
bleibendes Verdienst des Stickereiverbandes sein, den von seinem
        <pb n="172" />
        168 
Urheber mißverstandenen Fundamentalsatz der „innern Har 
monie aller Interessen" durch die That in seine richtigen 
Konsequenzen geriickt, die weitern Irrthümer der sogenannten 
liberalen und liberalkonservativen Schule und desgleichen jene 
der Sozialdemokratie über Assoziation korrigirt zu haben, um 
in dieser Arbeit unbewußt schließlich mit jener wissenschaft 
lichen Schule zusammenzutreffen, welche Hitze und Andere 
repräsentiren. 
Ein zweites Geheimniß des Erfolges des Stickereiver 
bandes liegt darin, daß er es verstanden hat, bei gleichzeitiger 
Verkettung der Jnteressentengruppen ineinander jeder derselben 
ein gerütteltes Maß Freiheit zur Organisation der einzelnen 
Gruppen innert seinem Nahmen zu gewähren. Wenn der 
Verband vorbildlich für ähnliche Gründungen sein soll, so 
hat man — gleichviel ob sie der Initiative des Staates oder 
jener von Privaten entspringen — mit diesem Faktor wohl 
zu rechnen. Man ist im Stickereiverbande einmal der Ver 
suchung erlegen, ihn znm Hammer machen zu wollen, welcher 
die Fabriksticker-Organisation zertriimmern sollte. Man hat cs 
beim ersten, kläglich gescheiterten Versuche bewendet sein lassen. 
Diese Erfahrung gestaltet sich zur Lehre für jenen Theil der 
schweizerischen Arbeitgeberschaft, welcher an der Versammlung 
dès schweizerischen Arbeiterbundes vom Jahre 1890 in Olten 
Thesen für ein Berufsgenossenschafts-Gesetz einbrachte mit der 
ausgesprochenen Tendenz, einseitig ein Zaum zu sein für die 
Arbeiterorganisationen. Die Geschichte des Verbandes zeigt, 
daß er zur Bildung von Einzelorganisationen unbeschadet 
der Gesammtorganisation förmlich provozirte. Er rief den' 
Vereinigungen der Kaufmannschaft, der Fergger, der Fabri 
kanten, der Einzelsticker und der Fabriksticker unter sich. Sie 
haben dem Solidaritätsgedanken nicht nur nicht Abbruch ge 
than, sondern ihn eher zu einem abgeklärteren Bewußtsein 
gebracht. Sobald sie ein richtiges Einmündungsgebiet besitzen, 
enthalten diese Gruppcnorganisationcn wirthschaftlich nichts
        <pb n="173" />
        Ungerechtes ober gar Schäbliches. An şich betrachtet, wären 
sie ' nur eine erste logische Reaktion gegen bie eingerissene 
Atomisirnng, etwas bas bem innersten Wesen ber Menschen- 
natnr entspricht, in ber nun einmal auch ein berufliches Veerbe • 
gefiihl — man verzeihe bell Ansbrnck — lebt. Es hanbelt 
sich nur barn in, bei biesen Anfängen einer wirthschaftlichen 
Organisation nicht stehen zu bleiben, sonbern sie zum richtigen 
lmb harmonischen Abschlüsse zn bringen, welcher in ber alle 
Jnteressentengrnppen umfassenben Bernfsgenossenschaft liegt. 
Die gleiche .Harmonie ber Kräfte, welche im fertigen Arbeits- 
probukte zu Tage tritt, muß auch bie berufliche Organisation 
burchwehen, wenn sie nicht an innerlichen Wibersprüchen 
leiben soll. Es kann besonbers nicht genug bavor gewarnt 
werben, mit einem Berufsgenossenschaftsgesetz bie Arbeiter 
organisationen untergraben zu wollen aus ber gewöhnlichen, 
übelberathenen Sozialistenfnrcht, welche meistens ganz verkehrt 
operirt. Es genügt, wenn ein Berufsgenossenschaftsgesetz in 
biesen Organisationen bas lebenbige Gefühl großzieht, baß sie 
sich selber nicht genug sinb nnb nimmer genug sein werben, 
sonbern baß sie ihren Zweck nur mit bem Anschlüsse an bas 
Ganze erreichen. Sinb sie erst von biesem Bewußtsein beherrscht, 
so ist ihre Forterhaltung nur von Werth vom Gesichtspunkte 
wirtschaftlicher nnb sozialer Erziehung imb Disziplin ber 
Einzel - Jnbivibnen ans. Beinahe Blatt für Blatt ber Ge 
schichte bes Stickereiverbanbes lehrt, baß mit einigem guten 
Willen nnb praktischem Geschick bas hier als erstrebenswerth 
Bezeichnete zu erreichen nnb zu verwirklichen ist. 
Beachtenswerth bürste auch sein, baß bie Verbanbs- 
geschichtc zeigt, lvie bie Jneinanbcrglieberung ber Einzelkorpo 
rationen nicht erst bei ben Spitzen, auf bem bloßen Wege 
gemeinsamer Ausschüsse sich zu vollziehen, sonbern schon unten 
bcoiiwwi fjot. bnji bk ^11^(^^101101, 
welche gleich beni Gesammtverbanbe alle Jnteressentengrnppen 
umfassen, nicht völlig geniigten, sonbern baß bie Berhältnisse
        <pb n="174" />
        zur Bildung der angeführten Einzelkorporationen drängten, 
so waren diese Sektionen doch die solideste Unterlage des Ver 
bandes; sie waren für den Verband das, was ein gesunder 
Gemeindeorganismus für den Staat ist. Dieser Umstand 
wurde in den Vorschlägen für ein Bernfsgenossenschaftsgesetz 
von Seite der Arbeiterschaft am schon zitirten schweizerischen 
Arbeitertag des letzten Jahres außer Acht gelassen. Diese Vor 
schläge liefen auf die bloße Bildung einer gemeinsamen Ge 
lo erkschaftskanuner hinaus, welche nur die Leiter der Einzel- 
korporationen in Fühlung zu einander gebracht hätte. Es wäre 
zwar auch damit schon Vieles zu erreichen, ungleich mehr aber 
durch eine wohlüberlegte und gleichzeitige Pflege des Sektions 
wesens. 
Die Verbandsgeschichte ertheilt auch darüber Aufschlüsse, 
ob das Genossenschaftswesen privater Natur oder staatlich sein 
soll. Der privaten Initiative entsprungen und bisher auf dem 
Boden privater Organisation sich bewegend, steuerte der Ver 
band Jahr für Jahr mehr jenem Punkte entgegen, an welchen: 
angelangt seine Umwandlung in eine staatliche Genossenschaft 
zu erfolgen haben wird. Und wenn er schließlich an jenem 
Punkte anlangen wird, so war es nicht die Sehnsucht nach 
Verstaatlichung, welche ihn dazu trieb, sondern die Verhält 
nisse, welche sein Pflichten- und Rechteheft zunehmend mehr 
belasteten, damit er seiner Ausgabe genügen konnte, und die ihm 
schließlich Rechte zuwiesen, deren Ausübung nicht mehr Sache 
einer rein privaten Korporation sein kann, wie z. B. der 
Boykott. Genossenschaften wie der Stickereiverband werden 
daher, wenn sie ihre Aufgaben erfüllen wollen und gerade 
darum, weil sie dieselben erfüllen wollen, dahin gedrängt, sich 
schließlich aus privaten in staatliche umzuwandeln. Von dieser 
Ansicht mögen die westschweizerischen Arbeitgeber ausgehen, wenn 
sie folgende Bestimmung für ein Bernfsgenossenschaftsgesetz vor 
schlagen: „Wenn die Organisation einer Industrie zur freien 
Bernfsgenossenschaft keine befriedigenden Resultate liefert, kann
        <pb n="175" />
        ftc() dieselbe in eine obligatorische sstaallichc) umwandeln". 
Theoretisch hat der Gedanke etwas Bestechendes, das; der 
Staat erst dann Hand ans eine BcrufSgenosscnschaft legen 
soll, wenn sie nicht mehr auf eigenen Füßen 51t stehen vermag. 
Praktisch nuire es aber von sehr zweifelhaftem Werthe, den 
Staat in dieser Art zum Hospital serbelnder und halbverkrachter 
beruflicher Genossenschaften zu machen. &gt;nn Anschluß daran 
wurde von gleicher Seite als Grundsatz eines Genoffen 
schaftsgesetzes vorgeschlagen: „Die Befugnisse einer obligato 
rischen Berufsgenossenschaft dürfen niemals so weit gehen, 
das; Jemandem die Ausübung eines Handels- oder Gewerbe 
bernfes untersagt werden kann". Die Geschichte des Ver- 
bmibca geint, bim ein M# SBcdwt m# ou&amp;bnkmd) 
Handen zu sein braucht, und das; eine Genossenschaft dennoch 
in bet Ünigc ist, %¿if;íiebinen bic 9tnaiibiinii bea musca gu 
verunmöglichen. Wenn man den Boden des staatlichen und 
obligatorischen Bernfsgenossenschaflswesens betreten will. muß 
utmi fid) ben,# fein, bnf; ca ein füe ndeuiní mit bee nb= 
fohlten Handels- und Gewerbefreiheit zu brechen gilt. 
Wenn man die Winke, welche der Stickereiverband speziell 
bezüglich staatlicher »nd obligatorischer Bernfsgenvssenschasten 
ertheilt, zusammenfaßt, so sind es in Bezug auf die ersteren 
fohgenbe: 3ut öligen wirb ea # fein, wenn ber Ginnt 
keinen Zwang ausübt auf die Erwerbszweige zur Bildung von 
Genossenschaften, sondern es jedem einzelnen überläßt, ob er 
eine solche bilden will oder nicht. Es könnte sich höchstens 
fragen, ob der Staat Zwang ausüben soll, wenn eine be- 
itinmitc Mngnid luut 3ntereffenten uerf^^iebener #1#^ bea^ 
selben Berufes um Genossenschaftsbildnng einkäme oder eine 
gesammte Einzelgrnppe eines Berufes. Der Staat wird auch 
oermeiben i)n(,cn, bnf; bei ^^11111) fnld)cr ^enl,ffenf^^nften 
ein Dualismus einreißt, welcher neben staatlichen Berufs- 
genossenschaften auch Private zuläßt. Mit dem Erlasse eines 
Gesetzes über staatliche Bernfsgenosfenschaften sollten nur noch
        <pb n="176" />
        172 
solche zulässig sein. Was die Kompetenzen betrifft, welche 
der Staat den Genossenschaften einzuräumen hat und die Rechte, 
die er ihnen gegenüber beanspruchen muß, so dürsten für die 
ersteren die vom Stickereiverbande verwirklichten Postulate 
Hitze's tvegleitend sein, während die Rechte des Staates gegen 
über solchen Verbänden sich in erster Linie ans ein Anfsichts- 
recht und in zweiter ans das Recht des obersten Schiedsrichters 
bei Anständen innert denselben erstreckten. In Betreff des 
Obligatoriums des Beitrittes jedes einzelnen Interessenten zum 
Bernfsverbande, wenn ein solcher zu Stande kam, braucht der 
Staat dieses Obligatorium nicht ausdrücklich festzustellen. Wenn 
man aber bedenkt, daß jeder dieser Bernfsverbände es in der 
Hand hat, auch den mächtigsten Berufsgenossen znm Beitritte 
zu zwingen und ihn schließlich dazu zwingen wird, so ivird 
man sich sagen müsseil, daß ein Obligatorium für den Beitritt 
existirt, auch wenn es nicht ausdrücklich als Gesetzesartikel 
vorhanden ist. Es wäre aber des Staates kaum würdig, ans 
der einen Seite das ausdrückliche Obligatorium zum Beitritte 
zii verleugnen, alls der andern aber den Genossenschaften 
Mittel und Wege an die Hand zu geben, dieses Obligatorium 
jeder Zeit und gegen wen immer zur Geltung zu bringen. 
Es ist vorhin bemerkt worden, daß die staatliche Gesetz- 
gebung über Berufsgenossenschaften, soweit es sich um deren 
Kompetenzen handelt, sich möglichst an die vom Stickerei- 
verbände gemachten Erfahrungen halten sollte, die sich in ge 
nauer Uebereinstimmung mit den Forderungen der heutigen 
sozialen Wissenschaft befinden. Die Möglichkeit, sich an die 
Verbandsergebnisse anzulehnen, ist um so eher vorhanden, als 
das, was in der Stickerei bei ihren unendlich vielgestaltigen 
und komplizirten Produktionsverhältnissen und bei ihren Absatz- 
verhältnissen, die sie fast ausschließlich auf den Weltmarkt an 
weisen, erreichbar war, bei Bernsen mit einfacheren Prodnktions- 
und Absatzverhältnissen leichter zu erreichen sein wird. 
Bei diesem Anlasse dürsten auch noch die neuesten An-
        <pb n="177" />
        laufe in der Schweiz bezüglich eines Gesetzes über Bernss- 
genossenschaften, insofern sie sich auf Vorschläge für deren 
Kompetenzen beziehen, zu erwähnen sein. Diese Allläuse sind 
bis jetzt sämmtlich ungenügend unb nicht befriedigend. Der 
Entwurf des zürcherischen Jnstizdepartements vom Januar 1891 
beschränkte sich darauf, den Bernfsgenossenschaften die Aufgabe 
der Errichtllng von Schiedsgerichten unb Einignngsümtern zu 
zutheilen. Die Vorschläge des schweiz. Arbeiterbundes für ein 
bezügliches eidgenössisches Gesetz gehen einen Schritt lveiter unb 
wollen den Genossenschaften neben einer Judikatur in erwähntem 
Sinne auch ein Begutachtungsrecht für die staatliche Gesetz- 
gebnilg wirthschaftlicher Natur, sowie Maßnahmen für bessere 
gewerbliche Ausbildung einräumen. Die Vorschläge beider 
Instanzen leiden an einem großen Fehler, daß sie die Haupt- 
seite am Genossenschaftswesen, die treibende unb fruchtbare 
Kraft in demselben, mißet Acht lassen: die wirthschaftliche. 
Besser nach dieser Richtllng sind die Ottener Postulate von 
Seite von Arbeitgebern. Dieselben wollen den Bernfsgenossen- 
schaften folgende Aufgaben überbinden: ,,a) Verständigung in 
Beziehung auf die Arbeitsbedingungen lLohntarife, Normal 
arbeitstag. Werkstattordnllllgen) ; b) Maßnahmen gegen die 
Ueberprodnktion und dell Mißbrauch des Kredites; c) Ueber* 
wachnng der Lehrverträge, der Ausführung derselben unb 
Schutz des Lehrlingswesens; d) die Förderung der Gewerbe 
lPrämien, Spezialkurse re.); e) Errichtung von Schiedsgerichten 
lind Einigungsämtern, die Errichtung von Arbeitsnachweis 
bureaux; t) die Organisation von Hülfskassen, der Ankauf 
von Rohstoffen, Maschinen unb Werkzeugen; g) die Ueber 
nahme voll Arbeiten; li) Enqueten." Diese Vorschläge leiden 
aber wieder an Ueberladenheit, indem sie Berufs- und Pro 
duktionsgenossenschaft bunt durcheinander würfeln unb ans 
den Gemeinbetrieb tendiren. 
Die staatliche Gesetzgebung wird gut thun, sich im gleichen 
Maße vor dem Zuviel zu hüten, wie vor dem Zuwenig. Neben
        <pb n="178" />
        174 
ben Aufgaben, welche ber zürcherische Entwurf ben Berufs- 
genofsenschaften zuweist, wirb sie beufelbeu mich Maßnahmen 
über bic Lohnminima inklusive solcher über Lohnsichernng, 
über bic Regelung ber quantitativen unb qualitativen Pro 
bation imb bie Probnktionssichernng zuzuerkennen haben, 
lieber den Umfang, in welchem ber einzelne Verband biese 
Maßnahmen zu treffen hat, wirb ben einzelnen Genossen 
schäften möglichste Freiheit im Rahmen allfällig vorhanbener, 
allgemein gültiger Arbeiterschntz - Bestimmungen einzuräumen 
sein. Wollte ber Staat in ber Gesetzgebung über Genossen 
schaftswesen ben einzelnen Bernssgenofsenschaften z. B. bie 
zulässige Minimalgrenze im Lohnwesen, ober bie Maximal- 
grenze in ber Produktion vorschreiben, so könnte er sich leicht 
auf einen wirthschaftlich schwankenden Boden verirren. Es 
ist z. B. nicht zu vergessen, wie nur ber Umstand, daß bie 
schweizerische Stickerei tonangebende Industrie dieser Branche 
ans dem Weltmärkte war, bein Verband es ermöglicht hat, 
von sich aus in einzelnen Fragen soweit zu gehen, wie er 
thatsächlich gegangen ist. Die Gesetzgebung hat sich darum 
vor zu großer Detailkrämerei und vor Schablonisirung zu 
hüten, sie muß elastisch genug sein, um weder zerstörend in 
die inbividnellen Existenzbedingungen des einzelnen Berufes ein 
zugreifen, noch alterirend auf sein Verhältniß zur Weltprodnktion 
und zur Konkurrenz zu wirken, wobei selbstverständlich nicht 
unter die Grenzlinie gegangen werden darf, welche die allgemein 
verbindliche soziale Gesetzgebung eines Staatswesens zog. 
So weit freilich wird weises Maßhalten in ber Gesetz 
gebung nicht gehen dürfen, wie die vierte These ber Arbeit 
geber am Ottener Tage, bie besagte: „Die Institution ber 
Berufsgenossenschaften darf nicht eine Rückkehr zu den alten 
Zünften bedeuten, welche zur Zeit ber französischen Revolution 
abgeschafft worden sind". Niemand wird das Zunftwesen in 
seinen verknöcherten und theilweise tragikomischen, durch und 
durch nnwirthschaftlichen Ausartungen zurückrufen wollen.
        <pb n="179" />
        Dagegen wird man keinen Augenblick darüber im Zweifel fein 
dürfen, daß die Bernfsgenossenschaften mit den wirthschaft- 
lichen Doktrinen der sogenannten großen Revolution im aus 
gesprochenen Gegensatz sich befinden müssen, sollen sie nicht 
ein letztes mageres Vorspannpferd der Unordnung und Aus 
schweifung in Arbeit und Produktion werden. Soll etwas 
erreicht werden, muß der Staat schöpferisch und refvrmirend 
Hand anlegen und zum Ordnnngs- und Sittlichkeitsgesetze 
in Arbeit und Produktion zurückgreifen, deren Störung jc- 
meilen auch die Störung des mirthschastlichen Mechanismus 
und seiner natürlichen Grundgesetze in sich schloß. Nicht die 
kleinste Lehre, welche die Verbandsgeschichte bietet, liegt darin, 
daß eine der modernsten aller Industrien in Bezug auf Technik 
und Absatz die volle Anwendung dieses Sittengesetzes nicht 
ausschließt, derart eine praktische Bestätigung der Worte von 
Prof. Bruder*) bildend: „Man kann es nicht oft genug wieder 
holen: Nicht die technischen Veränderungen zerstörten das 
Organisationsprinzip in Arbeit und Produktion. Es ist die 
durch Depravirnng des Rechtsbewnßtseins entstandene Unfähig 
keit der alten deutschrechtlichen Organisation der Arbeit, sich 
dell technischen Aenderungen, Maschine und Großbetrieb, ge 
mäß zu erlveitern. Es gliche dem Zorne des Kindes, das 
den Tisch schlägt, an den es gestoßen, wollte mün für den 
Untergang des christlich-deutschen Arbeitsrechtes die Gott 
wohlgefälligen Erfindungen verantwortlich machen. 
Denken wir, die gewerbliche Korporation hätte seiner Zeit in 
alter Elastizität sich ben Neuerungen der Technik und den 
durch sie bedingten verällderten Verhältnissen angeschlossen, 
die moderne Kluft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer 
wäre vermieden worden." Eine sechsjährige Arbeitsleistung des 
Stickereiverbandes bestätigt Wort für Wort dessen, was der 
deutsche Gelehrte hier sagt. 
Resulnirend seien die Ergebnisse des Stickereiverbandes 
*) Staatslexikon, herausgegeben von der Görresgesellschaft re. re.
        <pb n="180" />
        176 
in Bezug auf berufliche Genossenschaften iu Folgendem zu 
sammengefaßt: die modernen Erwerbsverhältnisse dringen aus 
die Bildung korporativer Berufsverbände hin, welche alle 
Jnteressentengruppen eines Berufes, gleichviel ob Industrie 
oder Gewerbe, umfassen. Eine kraftvolle Existenzfähigkeit, 
der praktische Werth und der hohe Nutzeil solcher Verbände 
iu sozialer und wirthschaftlichcr Hinsicht für alle Interessenten- 
gruppen ist als konstatirt zu betrachten. In ihrer Organisation 
sollen diese allgemeinen Verbünde die Vereinigung der Einzel 
gruppen eines Berufes nicht henunen, zugleich soll aber die 
Organisation Sorge tragen, daß auch eine kräftige Sektionsorga 
nisation nach Gemeinden oder Bezirken geschaffen wird, ivelcher 
sämnitliche Interessenten anzugehören haben. Tie Bernfs- 
genosseilschaften sollen staatlich fein, d. h. sie sind ans Grund 
lage einer vom Staate zu erlassenden Gesetzgebung zu errichteil 
und sollen unter seiner Oberaufsicht stehen. Die Gesetzgebung 
spricht das Obligatorium für den Beitritt aller Interessenten 
eines und desselben Berufes zu einer Genossenschaft aus, 
sofern der betreffende Berns eine solche besitzt. Dagegen kann 
von einem Obligatorium der Berufe zur Bildung von Ge 
nossenschaften Umgang geliommeil werden, sofern der Staat 
das Recht des Zlvanges zunl Beitritte einer einzelnen Jnter- 
essentengrnppe zu einer Genossellschaft sich sichert, falls diese 
Gruppe deil Beitritt verweigerte, während die andern Gruppen 
eine Genossenschaftsbildnng verlangen. In das vom Staate 
fixirte Arbeitsprogramm der Genossenschaften siild neben den 
schiedsrichterlichen Fragen die Lohnfrage, die Lohnsicherung, 
die Regelung der quantitativen lind qnalitatincn Produktion, 
sowie die Prodliktivilssichernilg aufzunehnlen, unter Wahrung 
der Freiheit für beit einzelnen Beruf, diese Maßnahmen in 
dem ihm gutscheinenden Umfange durchzuführen. 
$ 
* # 
Ergebnisse in Nicht Ulillder beachtenswerth nild ganz geeignet, lvesent- 
Mininallohn. liche Aenderungen ill bisherigeil Anschannngeil herbeizuführen,
        <pb n="181" />
        177 
sind die Erfahrungen, welche mit dem Minimallohn gemacht 
wurden. Das Meiste, was seine Gegner von ihm sagen, hat 
sich nichterfüllt, und auch nicht Alles, was seine Vertheidiger 
von ihm erhoffen. Wohl zum ersten Male in einer Welt- 
industrie dieses Umfanges praktisch durchgeführt, hat er Freun 
den und Gegnern Ueberraschnngen gebracht. Die Ansichten 
der Schule Rösler, Roscher, Sah u. A. haben sich sozusagen 
in keinem Punkte bestätiget. —- Rösler schreibt in seinen 
Grundsätzen zur Volkswirthschaftslehre:*) „Wenn man durch 
Zwangsmittel die Höhe des Lohnes herstellen null, so ist da 
gegen zu bedenken, das; sie entweder überflüssig sind, wenn sie 
der Natur der wirthschaftlichen Gesetze entsprechen, oder nn- 
wirksam und schädlich, wenn sie denselben entgegenwirken sollen. 
Die Festsetzung eines solchen Minimums bereitet bei der Ver 
schiedenheit der Anschauungen, Ansprüche und Bediirfnisse, bei 
der hohen Dehnbarkeit der menschlichen Leistungsfähigkeit un 
gemeine Schwierigkeit, und eine gewisse Willklir könnte auch 
beim besten Willen nicht vermieden werden. Ließe man, wie 
es nicht anders möglich wäre, den Familienstand nnberück- 
sichtiget, so wäre wahrscheinlich gar nichts gewonnen; auf den 
Stücklohn könnte eine solche Vorschrift schon gar nicht ange 
wendet werden. Sie wäre aber auch nicht durchführbar, wenn 
man nicht eine völlige Stabilität in der Volkswirthschaft und 
einen totalen Abschluß nach Außen beabsichtigte und voraus 
setzte. Hebt man mit dem Lohnminimum de» Stachel der 
Konkurrenz und der drohenden Brodlosigkeit auf, so macht 
sich besonders in einer bereits gesunkenen Bevölkernug der 
Trieb der Trägheit und mühelosen Genußsucht nur noch stärker 
geltend." Man kann nun wohl sagen, daß die sechsjährige 
Wirksamkeit des Minimallohnes in Allem das Gegentheil 
dessen ergab, was Pros. Rösler von ihm befürchtet. Von 
vorneherein zeigte sich, daß der Minimallohn durchaus nicht 
*) „Grundsätze der Volkswirthschaftslehre" von Prof. Dr. Hermann 
Rosier, 1861. 
ņ 
12
        <pb n="182" />
        überflüssig ist, auch wenn er den wirthschaftlichen Gesetzen 
entspricht, d. h. im gegebenen Verhältniß zu Angebot und 
Nachfrage steht und daher die Konkurrenzfähigkeit der be 
treffenden Industrie nicht vernichtet. Das; eine gewisse Will 
kür bei Festsetzung des Minimallohnes ganz gut kann ver 
mieden werden, haben wieder die Thatsachen bestätiget, ebenso 
daß er bei Stück- und Stichlohn sehr wohl möglich ist. Im 
Gegentheil, er ist hier korrekter denn als Taglohn, weil der 
Arbeiter nach wie vor auch nach der Quantität seiner ^ i be it 
gelöhnt wird. Röster erwähnt auch der Ungerechtigkeit, 
welche ein Lohnminimnm darin enthalte, daß es den Arbeiter 
in Bezirken, worin Wohnung, Lebensmittel re. theuer sind, 
benachtheiliget zu Gunsten desjenigen, der in billigeren Be 
zirken lebt. Es ist aber eine allbekannte Thatsache, daß die 
Qualität der Arbeiter einer Branche durchschnittlich successive 
dmimmt wit bai üaitmi etnei; 3nMtde bk &amp;n baun 
Ņed#de, 1##^ übet muí; bic bee 
1,^1,11111^, ebenso, bnf; bk (1^111'!^^ 91^0^ duci' 
şich nu; die mittelbare und unmittelbare Nähe dei Eentren 
derselben vertheilt, und die geringe Arbeit ans die entlegenen 
Gebiete; d. h. mit anderen Worten, wenn auch für den 
^tiefee in nnb fili' bai ©tiesa; in 3. bk #^11 9Xwmwk 
löhne eristiren, obwohl man in Z. 20 () /o billiger lebt stk 
in X., so ist der Vortheil für den Sticker in Z. doch nur 
ludí bee ©tiita in stk niibee beim 3iib#k= 
een taun gelegen, durchschnittlich die weit bessere Waare in 
Arbeit erhält, als derjenige in Z. Daß der Minimallohn 
weder eine völlige Stabilität noch einen totalen Abschluß nach 
Außen zur Voraussetzung oder zur Folge zu haben braucht, 
ist zur Genüge erwiesen. Er ist ja in einer eigentlichen Export 
industrie durchgeführt. Alan weiß nun auch an Hand einer 
sechsjährigen Erfahrung, daß der Minimallvhn weder den 
Stachel der Konkurrenz hebt, noch alle Befiirchtniigen von 
Brvdlosigkeit beseitiget, desgleichen auch nicht den „Lrieb der
        <pb n="183" />
        Trägheit und mühelosen Genußsucht noch stärker macht", wie 
Röster annahm. Aber auch die Befürworter des Minimal 
lohns werden nicht von sämmtlichen Wirkungen desselben 
erbaut sein, am wenigsten davon, daß er eine unleugbare 
Depression auf eine Lohnbewegung nach oben ausübt. Diese 
Befürworter rekrutiren sich aus sehr verschiedenen Lagern und 
nehmen verschiedene Standpunkte ein. Tie Einen (darunter 
Z. B. auch der englische Premier Lord Salisbury) halten den 
Staat flir verpflichtet, für ein Existenzminimum seiner Bürger 
zu sorgen. Wie, sagen sie zwar nicht. Ist man aber erst beim 
sozialen Begriff des Existenzminimums angekonuneu, kaun die 
wirthschaftlichc Uebersetzung desselben nur Minimallohn heißen. 
Es ist von Interesse, daß schon der beriihmte Gründer der 
politischen Oekonomie des Manchesterthnms, Adam Smith, 
ziemlich unumwunden ein Lohuminimnm postulirte. Er 
schreibt: „Es sollte eine gewisse Grenze bestehen, unter welche 
der Lohn für eine längere Zeit nie gehen sollte, selbst nicht 
flir den geringsten Arbeiter". Das heißt sicherlich nichts An 
deres, als Minimallohn. In der Gegenwart sind es zum 
Theil sozialdemokratische Schriftsteller, zum Theil aber auch 
katholische Soziologen, welche den Minimallohn postuliseli, 
so daß von ihm füglich gesagt werden kann, daß an seinem 
geistigen Urheberrecht so ziemlich alle Parteien betheiliget sind. 
Der Führer der holländischen Sozialisten, Dómela Nieuwen- 
hnis, fordert in seiner Studie über den Normalarbeitstag*) 
den staatlichen Minimallohn als Korrektur des Normalarbeits 
tages lind Krone desselben, und vertritt die Ansicht, daß der 
letztere nur in Verbindung mit dem ersteren seine wohlthätigen 
Wirkungen zu entfalten vermöge. Ein bekannter katholischer 
Soziologe, der Italiener Pater Matteo Liberatore, schreibt 
in seinem 1880 erschienenen Werke über die Grundsätze der 
politischen Oekonomie:**) „Wir glauben, daß Angesichts der 
*) Do normale Arbeidsdag door F. Dómela Nieuwenhuis. 
**) Principi! di Ecconomia politica, trattato del P. Matteo 
Liberatore, 1889.
        <pb n="184" />
        I 
— 180 
unglücklichen Stellung der arbeitenden Klassen, die Negierung 
das Recht hat, ein Minimum einer Besoldung festzustellen, 
unter welches es unerlaubt zu gehen sei und die Beobachtung 
dieses strengstens zu verlangen". 
Bedeutend reservirter spricht sich der ebenso angesehene 
Pater Lehmkuhl in seiner scharf uub tief durchdachten Lohn- 
studie zu Handen der internationalen Freiburger Konferenz 
katholischer Soziologen ans. Er bemerkte: „Tie öffentliche 
Gewalt sollte sich in der Regel jedes Eingriffs in die Lohn 
frage enthalten und eher dafür sorgen, daß durch gesetzliche 
Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine der Gerechtig 
keit und Billigkeit entsprechende Lohnbasis von selbst sich 
ergibt. In Ansnahmefällen lUnterdrücknng der Arbeiter, 
Sinken der Löhne unter ein Existenzminimum) kann die 
öffentliche Gewalt und sie muß selbst je nach den Umstünden 
die Einführung eines Minimallohnes vornehmen und über 
wachen, um vor dessen Verkürzung zu sichern." 
Im Lager der Freunde des Minimallohnes dürfte man 
nun ebenso sehr überrascht sein wienn demjenigen seiner Gegner, 
daß der Minimallohn sich in der Praxis als ungleich vor- 
theilhafter für die Arbeitgeber erwies, als für die Arbeitnehmer, 
daß er es war, bezw. die Erfahrungen, welche man mit ihm 
im Laufe der Jahre machte, welche die eingefleischtesten Gegner 
des Verbandes unter den großen Arbeitgebern zu dessen 
überzeugten Kämpen verwandelte. Wie schon früher betvnt, 
liegen die Ursachen dieser Erscheinung darin, daß der Mini 
mallohn der Arbeitgeberschaft die lang entbehrte sichere und 
stabile Kalknlationsbasis zurückgab und zugleich auch der Spe 
kulation den Lebensfaden unterband, derart als werthvolles 
Mittel zur Organisation der Produktion sich erweisend, worüber 
im nächsten Abschnitte ausführlicher die Rede sein wird. Diese 
Eigenschaften haben dem Minimallohn den ihm bisher beinahe 
überall beigemefsenen Charakter, ein einseitiges Postulat im 
Interesse der Arbeitnehmer auf Kosten der Arbeitgeber zu sein.
        <pb n="185" />
        genommen und ihm denjenigen eines Institutes von allgemein 
lu tris; f d) a f t í i cf) cm Werthe verliehen, das freilich nur unter ge 
gebenen und durchaus nicht immer beueideuswertheu Verhält- 
nissen für eine Weltindustrie ein gesundes Korrektiv sein kann, 
dessen positiver Werth für die einzelnen Jnteressentengrnppen 
einer Industrie aber im Verhältnis; von Nuten nach Oben 
und nicht umgekehrt progressiv zunimmt. 
Uebrigens dürfen die mit dem Minimallohn in Bezug 
auf die Arbeitgeberschaft gemachten Erfahrungen zu sehr nicht 
liberrascheu. Für den Arbeitgeber im regulären und legitimen 
Geschäft ist eine abnorm hohe oder tiefe Lohntage nie günstig, 
da er bei der einen vom Arbeiter und bei der andern vom 
Käufer völlig beherrscht wird. Er wird eine stabile Bcittel- 
lage im Lohn weit vorziehen. Es gilt dies speziell für den 
Arbeitgeber in der Großindustrie. Bei Gewerben, welche nur 
für den Inlandsbedarf oder für den Bedarf einer nächsten 
Umgebung arbeiten, werden weder die guten noch die schlimmen 
Seiten des Minimallohnes zur völligem Entfaltung gelangen. 
Nach den gemachten Erfahrungen wird man vom Stand 
punkte der Arbeitnehmer aus in der Postulirung eines Minimal- 
lohues äußerste Vorsicht müssen wallen lassen. Er ist für 
Arbeitnehmer dann am Platze, wenn der Lohndurchschnitt 
unter ein erträgliches Existenzminimum gesunken ist, für sie 
eher schädlich, wo der Lohn im Durchschnitt sich über diesem 
Minimum betvegt, da er dann einen Druck auf die Lohnlage 
ausübt. Die Ansichten Lehmkuhl's über ihn finden in der 
Geschichte des Stickereiverbandes ihre volle Bestätigung. 
Seinem ganzen Wesen nach doch nur ein wirthschaftliches 
Korrektiv, hat der Minimallohn neben einer rückhaltenden 
Wirkung ans eine Lohnbewegung nach Oben die fatale Eigen 
schaft, daß er sich nur schwer wieder abschaffen oder ab 
ändern läßt, nachdem er einmal eingeführt ist. Auch tvird 
man sich nicht verhehlen dürfen, daß ein Minimallohn sich 
durchwegs nur auf der Höhe des „ehernen Lohngesetzes" von
        <pb n="186" />
        Lassate bewegt, auf jenem Durchschnittsloh», „der zum notti 
wendigsten Lebensunterhalt ausreicht, znr Fristung der im 
Volke üblichen Existenz ltitb znr Fortpflanzung". Es gibt 
Lagen, wo dies erreicht zu haben schon ein großer Fort 
schritt ist; anderseits wird man gut thun, ohne zwingende 
Nothwendigkeit auf ein derartiges Korrektiv zu verzichten. Je 
weniger man freilich für die Organisation der Produktion thut, 
je länger die jetzigen Zustände fortdauern, desto mehr wird 
man zu den Minimallöhnen Zuflucht nehmen müssen. 
Von der Einführung eines staatlichen Lohnminimums, 
für alle Berufe wird im Ernste Niemand reden wollen. Ein 
solches wäre vom Standpunkte des Arbeitnehmers ans am 
meisten zu beklagen. Die Doppclwirknng des Minimallohnes, 
auf der einen Seite wohl die 'Löhne unter ihm zu sich herauf 
zuziehen, aber anderseits die Löhne über ihm viel und oft zu 
sich herabzureißen, dermaßen sich zum Normallohn gestaltend, 
würde sich für die Arbeitnehmer um so empfindlicher fühlbar 
machen, als ein staatliches allgemeines Lohnminimnm ans das 
Lohnniveau der untersten Arbeitsklassen greifen würde und 
müßte und damit die allgemeine Lohnlage wesentlich ver 
schlechterte. Auch davon wird der Staat Umgang zu nehmen 
haben, den einzelnen Berufsgenossenschaften ein Lohnminimum 
zu diktiren, falls die Verhältnisse der Branche derart gewor 
den sind, daß sie zu einem solchen greifen müssen. Es soll 
beit Bernfsgenossenschaften überlassen bleiben, einen Minimal 
lohn einzuführen und dessen Höhe zu bestinnne». In Fällen, 
in welchen es zu Differenzen innert den einzelnen Gruppen 
einer Berufsgenossenschaft über die Höhe des Lohnminimnms- 
käme, könnte der Staat das Schiedsrichteramt übernehmen. 
Hat man nach den geinachten Erfahrungen schon an sich 
mit einer gewissen Reserve der Einführung von Minimallöhnen 
trotz ihrer Lichtseiten entgegen zu treten und kann man nur 
beim Vorhandensein gewisser Verhältnisse ihre Einführung 
vom Standpunkte des Arbeitnehmers aus wünschen, so
        <pb n="187" />
        wird man sich des Weitern auch nicht verhehlen dürfen, 
das; mit dein Miniinallohn allein für den Arbeitnehmer noch 
herzlich wenig erreicht ist, wenn nicht gleichzeitig eine ganze 
Anzahl Maßnahmen getroffen werden, ihm den einmal fest 
gestellten Lohn zu sichern. Die Geschichte des Stickereiver 
bandes lehrt, das; dieses Kapitel das schwierigste und heikelste 
ist. Man soll nun nur nicht glauben, daß Branche oder Miß 
bräuche, wie sie in der Stickerei mit Qnalitätenschinderei, Ab 
zügen, Retourwaaren re. vorkommen, nur ihr eigen sind. Mehr 
oder weniger und in Formen, welche den jeweilige» Verhält 
nissen angepaßt sind, finden sie sich bei allen Industrien. Wer 
denkt nicht an die Klagen der westphälischen Kohlenarbeiter 
im Frühjahr 1890 über das Nullen, liber gewinnsiichtige 
Zuschläge der Arbeitgeber auf dem den Arbeitnehmern ge 
lieferten Material, wenn er von den Retouren und von 
gewissen U»fugen, wie sie im Garnhandel der Stickerei exi- 
stirte», liest; wer denkt nicht an die Klagen der österreichischen 
Tucharbeiter liber Abzlige, welche die ganze Lohnsicherheit 
gefährden, wenn er von den bezüglichen Verhältnissen in der 
Stickerei Kenntniß nimmt. Die Sicherung des Lohnes, welche 
darin besteht, daß dem Arbeiter mit der andern Hand nicht 
unrechter oder wucherischer Weise genommen werden kann, 
was man ihm mit der einen als Lohn gibt, ist für den Arbeit 
nehmer praktisch zum mindesten ebenso werthvoll, wie der 
Minimallohn selber, desgleichen auch von allgemein wirth- 
schaftlichen Gesichtspunkten und ganz besonders von jenen der 
unentbehrlichen Moral im Erwerbsleben. 
Mit dem Umsichgreifen solcher Mißbräuche beginnt je 
weilen die eigentliche Deronte jedes rechtlich-sittlichen Bewußt 
seins in allen Bcrnfsklassen einer Industrie oder eines Ge 
werbes ; dann treibt jene verzweifelte Stimmung unter den 
Arbeitnehmern ihre tiefste Wurzel, welche zu Schritten ver 
leitet, die den Arbeitnehmern und Arbeitgebern; gleich schädlich 
sind.und gewöhnlich mit einer Schädigung der betreffenden
        <pb n="188" />
        f 
1 
184 — 
jUi 
t 
Industrie überhaupt endigen. Totaliter lassen sich über den 
Minimallohn an Hand der mit ihm im Stickereiverbande ge 
machten Erfahrungen folgende Sätze aufstellen: Nur unter 
gewissen Voraussetzungen lUeberlvncheril des Spekulativns- 
elemeittes in einer Industrie, Desorganisation der Produktion, 
Sinken des Lohnniveaus unter ein Existenzminimum) wird der 
Minimallohn zur Wohlthat für eine Gesainmt-Jndnstrie. Es 
ist unrichtig, denselben als Justitlit, das einseitig nur die Inter 
essen der Arbeitnehmer verfolgt, aufzufassen; er ist fiir die Arbeit 
geber unter Umständen viel werthvvller. Wegen seiner Wirkungen 
für die Arbeitnehmer werden diese gut thun, ihn nicht zu einem 
Postulate in allen Verhältnissen zu machen : sie wurden damit 
ihre Lage verschlechtern. Der Staat wird in allen Fällen von 
der Aufstellung eines für alle Berufe gleichmäßigen Lohn- 
minimums Umgang zu nehmen haben. Dagegen dürfte er in 
einem Gesetze über Berufsgenossenschaften die fakultative 
Einführung eines Lvhuminimnms in einer von den einzelnen 
Genossenschaften festzusetzenden Höhe, Maßregeln zur Lohn- 
sicherung aber nt allen Fällen vorsehen, da dieselben 
fiir den Arbeitnehmer stets werthvoll sind lind zllgleich wesent 
lich zur Hebung der Erwerbsmoral beitragen. 
* * 
Produktion" Hitze und Andere mit ihm bezeichnen die Organisation 
der Produktion als das lvichtigste und zugleich das schwie- 
rigste soziale Problem. Sv ziemlich alle Welt stimmt heute 
in der Ansicht überein, daß die schrankenlose Prodnktions- 
freiheit die Mutter der chronischen Ueberproduktion und damit 
die Quelle alles Uebels ist, daß ein Damin gegen sie weder 
das Freihandels- noch das Schutzzollsystem bildet und daß sich 
in ihren Banden nicht blos die Industrien befinden, welche 
auf dem Standpunkte extensiver Konkurrenz arbeiten, sondern 
auch jene, die beit intensiven Konkurrenzkampf fechten, oder 
beides zusammen. Und wenn die Beschränkung der Nacht 
arbeit, die Beschränkung der Arbeitszeit überhaupt und die
        <pb n="189" />
        185 
» 
Reduktion ber weibliche» linb Kinderarbeit sozusagen keine 
grundsätzlichen Gegner, sondern nur noch Gegner ans Oppor- 
tnnitätsgründen finden, so darf man diese Erscheinung nicht 
blos dein guten Herzen für Abhülfe sozialer Uebelstände zn- 
schreiben, sondern der durch die Verhältnisse sich aufdrängen 
de» Einsicht, der Ueberprodnktion gegenüber sich ans dem 
Standpunkte der Nothwehr zu befinden, in welchem Stadium 
man jeweilen zu den Nächstliegenden Waffen greift. Insoweit 
die Ueberprodnktion sich schon durch die bloße Beschränkung 
der Arbeitszeit aufheben ließe, so wäre eine Lösung noch 
immer schwierig genug, weil die gegenwärtige Produktion nicht 
inehr einen national- oder gar lokalwirthschastlichen Charakter 
besitzt, sondern einen tvelttvirthschaftlichen. Um der Ueber 
prodnktion durch Einschränkung der Arbeitszeit die Spitze zu 
brechen, genligt es nicht, das; ein Produktionsland einseitig 
die Arbeitszeit rednzirt, sondern das andere Produktionsland 
muß Schritt halten. Die Frage der Abriistnng ans produk 
tivem Gebiete hat heute viel Aehnlichkeit mit derjenigen der 
Abrüstung ans militärischem. Jedermann ist überzeugt, daß die 
Abriistnng ans beiden Gebieten ein unendlicher Segen für 
Länder und Völker wäre, daß die jetzigen Zustände aus die 
Dauer unhaltbar sind. Niemand wagt aber den ersten Schritt 
zu thun, in der Furcht, sein Nachbar würde ihn im Stiche 
lassen und er müßte die unter Umständen sehr theure Zeche 
bezahlen. Was bis jetzt auch von staatlicher Seite der ver 
schiedensten Länder in anerkennenswerthester Weise in Bezug 
ans Reduktion der Arbeitszeit gethan lourde hatte aber sehr 
wenig Werth für die wirthschaftliche Prodnktionsregelung, 
sondern es war nur eine Schutzlvehr gegen die ärgsten sozialen 
Mißstände. Anderseits lvird man diese ans die Dauer und 
in glücklicher Weise gar nicht beseitigen können, wenn keine 
eigentliche Organisation der Produktion erreicht wird. Man 
darf sich aber nicht verhehlen, daß die bloße Reduktion und 
Regnlirung der Arbeitszeit, so unentbehrlich sie ist, allein nicht
        <pb n="190" />
        genügt zur Regelung der Produktion, denn der Ausfall an 
Arbeitszeit kann durch Maschineuzunahme, durch den Beizug 
neuer Arbeitskräfte, durch gesteigerte Thätigkeit in der Haus 
industrie und niederere Löhne rasch ausgeglichen werden. 
Es fragt sich nun, ob und in welchem Maße dem 
Stickereiverbande die Organisation der Produktion gelungen 
ist. Wenn die Regelung der Produktion, als auf der Höhe 
des überhaupt Erreichbaren angelangt, betrachtet wird, inso 
fern sie eine Industrie aus dem Sumpfe der Überproduktion 
herauszuziehen und dieselbe auch für die Zukunft vor diesem 
Uebel zu bewahren weiß, so hat die vom Stickereiverbande 
geschaffene Organisation diesen Höhepunkt erreicht. Vor Ver- 
baudsgrüuduug an chronischer Ueberproduktiou leidend, ist 
dieselbe mit dem Verbände verschwunden. Anders stellt sich 
die Sache dar, wenn man glaubt, die Regelung der Produk 
tion wäre erst vollständig erreicht, wenn in Folge davon alle 
Arbeitskriseu konnten vernüeden werden. In diesem Falle hätte 
der Stickereiverbaud nicht immer reussirt, denn trotzdem er 
jede Überproduktion in seiner Brauche seit sechs Jahren zu 
verhüten wußte, traten dennoch Arbeitskrisen ein. Mau darf 
aber sagen, es hieße Unmögliches verlangen, wenn mau eine 
Organisation der Produktion zur Verhinderung von Arbeits- 
kriseu forderte, weil eben solche Krisen durchaus nicht immer 
und in allen Brauchen au Ueberproduktiou gekoppelt sind. 
So z. B. ist die gegenwärtige Arbeitskrisis in der Stickerei 
nicht wegen Ueberproduktion, nicht einmal wegen der Mae 
Kinley-Tarifbill, sondern darum entstanden, weil sich die 
amerikanischen Ladies auf einmal darauf capricirteu, statt der 
frühern brodirten Unterkleider solche aus Tricotsgeweben zìi 
tragen, und weit der letzte nasse und kalte Sommer in Europa 
unsere Damenwelt weit mehr nach dicken, warmen Wollge- 
webeu als zu duftigen Stickereien hinzog. Man wird darum 
auf die Forderung einer Organisation der Produktion zur 
Verhinderung von Arbeitskrisen zu verzichten haben. Dagegen
        <pb n="191" />
        läßt die Produktion sich so organisireu, dos; die Wirkung der 
Krisen gemildert, daß eine völlige Deronte verhindert wird. 
Der Verbund Hut gerude hierin Munches und Schönes erreicht, 
ohne uns dein Gipfel des Erreichburen angelangt zu sein, 
weßhalb andere Reformen nach dieser Richtung im Wurfe liegen. 
Wenn man sich nach den Mitteln umsieht, mit welchen: 
der Verband eine Organisation der Produktion bis zur Grenze 
des Möglichen durchführte, so ist in erster Linie die Reduktion 
der Arbeitszeit namhaft zu machen. Die elfsti'indige Arbeits 
zeit für die Gesammtindustrie wurde in: Bewußtsein dekretirt, 
die Produktionsquantität um die Jahresleistung von minde 
stens 2000 Maschinen verringern zu müssen, welche Leistung 
vorher der wesentlichste Ueberprodnktionsfaktor war. Daß den: 
Verband die Durchführung dieses Beschlusses in der Haus 
industrie gelungen ist, darf unter seine größten Errungen 
schaften von allgemeiner Bedeutung gezählt werden. Wenn 
die Organisation der Produktion gefordert wird, hat auch die 
-Hausindustrie darunter zu fallen. Sie ist in vielen Branchen 
heute ein inächtigerer Faktor der Desorganisation als die 
Fabrikindnstrie, besonders in jenen, in welchen auch sie mit 
der Maschine arbeitet. Die Geschichte der Stickerei zeigt, daß 
sie unter Umständen auch völlig desorganisirend auf die 
Fabrikproduktion rückwirken kann. Von sozialen Gesichts 
punkten aus ist eine Regelung der Arbeitszeit in der Haus 
industrie in vielen Fällen ebenso nothwendig, in andern noth 
wendiger, als i&gt;: der Fabrikindnstrie. Die jetzige Generation 
hat viel Mitleid mit den: Fabrikarbeiter, mit dem Fabrik 
mädchen und mit den: Fabrikkinde, weil sie dieselben vor sich 
sieht. Für das Kind, das Mädchen, den Arbeiter in der .Haus 
industrie hat sie dieses Mitleid nicht, wohl darmi: nicht, weil 
ihr Dasein nicht in den: Maße an der öffentlichen Straße 
liegt, wie jenes der Fabrikarbeiter. Wie ungleich besser ist 
aber' das Fabrikkind daran, das in hellen, luftigen Räumen 
eine leichte Arbeit thut, als das Ki::d der Hausindustrie, das
        <pb n="192" />
        188 
strenge Arbeit in einem meist dnmpfen, engen und lichtleeren 
Lokale zu verrichten hat, wie ungleich besser ist wieder das 
Fabrikmüdchen daran, das eine begrenzte Zeitdauer zu arbeiten 
hat, als das Mädchen in der Hausindustrie, dessen Tages 
arbeit sich ans 14, 15 und mehr Stunden erstreckt. Ist die 
Regelung der Arbeitszeit in der Hausindustrie darum eine 
Pflicht der sozialen Gesetzgebung sowohl als der wirthschaft- 
lichen, so wird man sich nicht verhehlen dürfen, das; es nur 
ein einziges Organ für die Durchführung einer Maximal 
arbeitszeit in der Hausindustrie gibt, und dieses Organ sind 
die Bernfsgenossenschaften. Wollte man die Maximalarbeits 
zeit iil ihr durchführen gleichwie bei der Fabrikindustrie, d. h. 
vermittelst Ueberwachnng durch polizeiliche Organe, würde man 
sich einerseits oft am Rechte des Hauses vergehen, jenes schöne 
Wort „my house is my castlc" völlig entwürdigen, ander 
seits würde thatsächlich sehr wenig erreicht werden. 
Als eines der wichtigsten Mittel für Organisation der 
Produktion hat sich in der Stickerei der Minimallohn erwiesen.- 
Das zersetzendste Element in organisatorischer Beziehung war 
in ihr ein zügellos spekulatives. Indem er ihm den für sein 
Dasein nothwendigen Spielraum entzog, war der Minimal 
lohn so recht eigentlich bahnbrechend für die Organisation der 
Produktion, und wenn seine Wirkung keine andere gewesen 
wäre als diese, hätte er sich als eine seriöse Institution all 
gemein wirthschaftlicher Tragweite bewährt. Der Minimallohn 
lvird nun nicht in allen Industrien dieselbe Wirkung besitzen, 
wohl aber in denjenigen, deren Produkte ziemlichen Preis 
schwankungen unterliegen. In ihnen benützt die Spekulation 
eine gedrückte Preis- und Lohntage zur Anhäufung großer 
Lager, welche der Grund einer chronischen Ueberprodnktion 
und der Produktenentwerthung sind. 
Schließlich hat der Verband den Maschinenverkehr zum 
Zwecke der Produktionsregelnng unter seine Aufsicht gestellt 
und die Inbetriebsetzung neuer Maschinen wesentlich erschwert.
        <pb n="193" />
        Er konnte auf diese Maßnahme nicht verzichten, da fast sicher 
anzunehmen war, daß sonst, die Redaktion der Arbeitszeit 
einfach die Ausstellung neuer Maschinen im Gefolge gehabt hätte. 
Das toaren die Maßnahmen, welche eine Organisation 
der Produktion, soweit es sich um erfolgreiche Verhinderung 
der Ueberproduktion handelte, erzielten. Jene zur Milderung 
— nicht zur Hinderung — von Arbeitskrisen bestanden in 
einer tveitern Reduktion der Arbeitszeit in beschränkter Dauer. 
Auch diese Schritte des Verbandes waren jeweilen von einer- 
möglichst genauen wirthschaftlichcn Kalkulation geleitet. Man 
fragte sich nach der Maschinenzahl, welche in einer solchen 
Zeit den Markt durch ihre Arbeitslosigkeit beunruhigte nitd 
suchte die allgemeine Reduktion der Arbeitszeit in einem Um 
sange festzusetzen, um auch diesen Maschinen wieder Beschäfti 
gung zuführen zu können. Der Verband ist zwar, wie schon 
erwähnt, hier noch nicht ans der Höhe des Möglichen angelangt. 
Wenn nicht alles täuscht, tvird man in der Zukunft noch zu 
umfangreicheren Arbeitsreduktionen greifen, sofern man eine 
Krisenkasse zu Stande bringt oder dann zur kontinuirlichen 
zehnstündigen Arbeitszeit in der Gcsammtindustrie, wenn 
Sachsen nur einigermaßen — man verlangt von ihm nicht 
die zehnstündige — Schritt hält. 
In der Regelung der Produktion z'n erreichen, was durch 
den Verband für die Stickerei erreicht lourde, war nun freilich 
nur wieder einer Industrie möglich, die führend in ihrer 
Branche war. Wollte z. B. die schweizerische Spinnerei von 
sich alls in gleicher eiirschneidender Weise vorgehen, ohne daß 
die Hanptproduktionsgebiete dieser Branche etwelchermaßen 
ein Gleiches thäten, würde sie ihre Konkurrenzfähigkeit preis 
geben. Sie könnte die bloße Reduktion der Arbeitszeit von 
11 auf 10 Stunden zur Zeit kaum ertragen. Diese Unter 
schiede schwächen die Thatsache nicht ab, daß die Organisation 
der Produktion in einer Weltindnstrie im Wesentlichsten ge 
lnilgell und damit die Möglichkeit dargethan ist, dieses „schlvie-
        <pb n="194" />
        190 
rigfte und wichtigste soziale Problem" dort zu lösen, wo an eine 
Lösung am welligsten geglaubt wurde, in der Großindustrie. 
Es darf nicht wundern, wenn man in einer Industrie, in 
welcher das kunstgewerbliche Element eine so hervorragende 
Rolle spielt, wie in der Stickerei, nicht bei der Organisation 
der quantitativen Produktion stehen blieb, sondern auch die 
Hebung der qualitativen an Hand nahm. Auf diesem Gebiete 
läßt sich im Allgemeinen am leichtesten vperiren, in allen 
Füllen viel leichter, da auf demjenigen der quantitativen 
Produktionsorganisation, was der Grund sein mag, daß es 
i,l allen möglichen und unmöglichen wirthschaftlichen Pro- 
granlinvorschlägen die ausgedehnteste Beachtung findet. Es 
wird keinem Berufe schwer fallen — einer Industrie so wenig 
wie erneut Gewerbe — sein Lehrlingswesen und in Verbin 
dung damit die qualitative Seite der Arbeiterfrage zll regeln. 
Auch werden überall ohne zu große Schlvierigkeiten Maß- 
nahinen getroffen werdeil können, jene Produktionskniffe und 
Produktionsweise zu erschweren, welche alls Täuschung der 
Kvnsnmenten abzielen und eine ganze Industrie in Verruf 
bringen können. Ist der Werth solcher Maßnahmetl unbe 
streitbar auch wirthschaftlich ein großer, so liegt der Schwer 
punkt der Produktionsorganisation doch stets auf der quan 
titativen Seite der Frage. 
Die berufenen Organe für ihre Durchführung nach beiden 
Richtungen wird man in den Berufsgenossenschaften schaf 
fen. Sie allein bieten Garantie, daß bezügliche Maßnahmen 
nicht in eine schädliche Experiineittalpolitik ausarten, da jedes 
Mitglied weiß, daß es beitragspflichtig an deren Kosten wäre. 
Anderseits besitzen nur sie die nöthige Elastizität, jeden Schritt 
iil Einklang mit den momentanen Konjunkturen ihres Berufes 
zu setzen. Wie sehr solche Korporationen geeignet siild, ihre 
Mitglieder von oft befürchteten Ueberspanntheiten 511 bewahren, 
zeigt die Verbandsgeschichte, ill welcher wohl auch ein soziales 
Programm verwirklicht wurde, dessen wirthschaftlich-sozialer
        <pb n="195" />
        — 191 
Grundton aber die Bitte im Gebete der Christenheit ist: „Unser 
tägliches Brod gib uns heute!" Nicht blos sogenannte Arbeiter 
Schntzmaßregeln, sondern auch die Brvdfrage wird der Gesichts 
punkt sein müssen, von ivelchem ans der Staat sozial-wirth- 
schaftliche Cinrichtnngen schafft. Ist sie ja der eigentliche Kern 
punkt der heutigen tveltbewegenden Frage, welche in jener 
Bitte ihren Strahlpunkt im höchsten Gebete der idealsten 
Religion der Menschheit besitzt. 
Die Geschichte des Verbandes gibt folgende Anhalts 
punkte für eine staatliche Genossenschaftsgesetzgebung in Bezug 
ans Produktionsorgailisation. Die Regelung der qualitativen 
Produktion, soweit es sich um Lehrlingsweseu ’C. handelt, ist 
obligatorisch zu erklären; die Art der Regelung dagegen ist den 
einzelnen Genossenschaften zu überlassen; Maßnahmen gegen 
dubiose Produktionsweise sind fakultativ. Die quantitative 
Produktionsorgailisation dürfte die Gesetzgebung besser fakul 
tativ belassen, das heißt, die Genossenschaften sollen das Recht 
haben, eine fiir die Mitglieder verbindliche Reduktion der 
Arbeitszeit unter der staatlichen Maximalarbeitszeit zu de- 
kretiren und ebenso die Einstellung der Arbeit. Ob der Staat, 
um jeder Willkür vorzubeugen, Vorschriften erlassen unís, 
welche Instanz in der Genossenschaft bezügliche Beschlüsse zu 
fassen hat lob Ausschuß oder Delegirte) und welche Stimmen 
mehrheit vorhanden sein muß, damit solche Beschlüsse Gültig 
keit besitzen, bleibe dahingestellt. Ferner soll den Genossen 
schaften ein Recht eingeräumt werden, zur Sicherung einer 
regulären Produktion die Inbetriebsetzung neuer Maschinen, 
wenn nöthig, mit Taxen zu belegen. 
* 
* * 
Wenn die Geschichte des Stickereiverbandes Allerseits zeigt, 
daß fiir Arbeits- und Prvdnktionsorganisatioil Vieles erreicht 
werden kann, ohne allzu ängstliche Rücksichtnahme ans den 
Konkurrenten des Auslandes, so lehrt sie anderseits doch auch 
tvieder, daß man .Hand in Hand mit ihm ungleich mehr zu. 
Kartell.
        <pb n="196" />
        192 
Kisten im Stande ist und nur dann bis zur Grenze des 
Wünschbaren und Erreichbaren gelangen kann. Der sächsische 
Verband und die Beziehungen des schweizerisch-vorarlbergischen 
zu ihm verwirklichten zwar bei weitem nicht alle an sie ge 
knüpften Hoffnungen. Die Thatsache bleibt aber wirthschaft- 
lich bemerkenswcrth, das; die Gründung des einen Verbandes 
jene des andern nach sich zog, daß eine Fühlung zwischen beiden 
und ein — wenn auch nur schwaches — gegenseitiges sich in 
die Hände arbeiten möglich war. Wie ungleich mehr hätte 
man jedoch erreicht, wenn das Verhältniß ein noch engeres 
geworden wäre, wenn es zu einem Kartelle im Anfangs beab 
sichtigten Umfange wiirde gekommen sein. Man behauptet nicht 
zu viel, wenn man sagt, daß in diesem Falle die Lohntage 
in Sachsen und in der Schweiz um verschiedene Prozente 
höher stünde, daß der sächsische und der schweizerische Arbeit 
nehmer und Arbeitgeber um Vieles besser daran wären. Man 
hat aber in solchen Dingen von Ansang an weniger mit 
Centime und Pfennig der Einnahmen, als mit dem Prinzip 
und der Möglichkeit seiner Durchführung zu rechnen. Wich 
tiger als was mit Sachsen effektiv erreicht wurde, ist die 
Thatsache, daß es möglich war, in Beziehungen zur dortigen 
#0^1(1%^ &amp;it Wwt, W# # dö 91;#^ 51t email ^0, 
dnktions-Kartell qnalifiziren, und wie die weiteren Erfahrungen 
zeigten, daß der Durchführung eines eigentlichen Kartells nur 
eine für beide Theile gleich schädliche Kurzsichtigkeit im Wege 
stand. Dieses Ergebniß hat darin etwas beruhigendes, als 
es immerhin eine erste prinzipielle Lösung den Kcntell- 
frage inti) eine Sanktion solcher Kartelle durch die Ereignisse 
tu # f##. niitfcmß ^3 mit tWi ^n:ct^^wtbm 
wird sich nach Maßgabe der Ausbildung des Grundsatzes 
erweitern. Hier ist mit einem ersten Schritte schon unendlich 
Vieles erreicht; es wird aber tticht die Arbeit einev eahicv, 
sondern jene von Jahrzehnten sein, den Grundsatz bis zur 
Grenze des Möglichen auszubauen. Man tvird sich auch nicht
        <pb n="197" />
        verhehlen, um wie vieles solche Kartellvertrüge zwischen In 
dustriegenossenschaftcn verschiedener Staaten die Lösung der 
unendlich schwierigen Frage des internationalen Arbeiter- 
schutzes erleichterten. Eine wirthschaft lieh und sozial be 
friedigende Lösung der Frage der Arbeitszeit für Fabrik- und 
Hausindustrie, haltbares in Bezug auf Lohnregelung und 
Lohnsicherung läßt sich schließlich nur mit ihnen erreichen. 
Der Satz von der natürlichen Harmonie aller Interessen 
bewahrheitet sich in der Verbandsgeschichte nicht blos dort, 
wo sie zeigt, wie diese Harmonie zwischen Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer vorhanden ist, sondern in der gleich ausgeprägten 
Form im Verhältniß zwischen zwei oder mehreren Konkurrenz- 
Industrien. Aber hier tute dort muß diese Wahrheit durch 
organische Einrichtungen zur äußern Kraftentsaltung gebracht 
lverden. Die Geschichte zeigt sattsam, daß ohne diese der 
Konkurrenzkampf zwischen den gleichen Industrien zweier oder 
mehrerer Länder ein Kamps ans Leben und Tod ist, aus dem 
schließlich jeder der Kämpfenden schwächer hervorgeht, als er 
in ihr! gezogen ist. Die verheerenden Wirkungen der freien 
Konkurrenz treten in ihrem ganzen Umfange weit lveniger zu 
Tage tut Kampfe des Individuums gegen Individuum oder 
des einen Interessentenkreises gegen den andern in dentselben 
Berufe, sondern int Masfenkriege der Industrie des einen 
Landes gegen die Schwesterindustrie des andern, einem Kriege, 
in welchem gewöhnlich auch der Sieger den besten Theil seiner 
Kraft verliert. 
Die Erfahrungen, welche der Stickereiverband mit der 
sächsischen Verbandsgründnng machte, dürfen zu bildende Bernfs- 
genossenschasten ähnlicher Art ermnthigen, ihrerseits ebenfalls 
mit der Konkurrenz des Auslandes in Fühlung zu treten, um 
sie zu ähnlichem Vorgehen und znnt Abschlüsse gewisser Ueber- 
einkünfte zu bewegen. Diese gleichest Erfahruitgen sollten aber 
auch die Staaten bewegen, eine aktiv freundliche nnb ermun 
ternde Stellung zu solchen Kartellen einzunehmen und ihrent
        <pb n="198" />
        194 
Abschlüsse fördernd an die Hand zu gehen, ohne daß man 
dem einzelnen Staate eine eigentliche Initiative hierin zn 
mnthen kann. Die modernen Verhältnisse drängen mit ganzer 
Gewalt dahin, daß die sozial-wirthschaftliche Gesetzgebung des 
Staates je länger je weniger einseitig sich blos auf national 
wirthschaftliche Gesichtspunkte steift, sondern daß sie sich in 
dem Maßstabe den Gesetzen der Weltwirthschaft anzuschmiegen 
sucht, in welchem diese Gesetze von bestimmendem Einfluß ans 
die nationale Wirthschaft sind. Mit andern Worten: Die 
wirthschaftliche Gesetzgebung der einzelnen Staaten wird weit- 
maschig genug sein müssen, um zn gestatten, daß gesunde 
wirthschaftliche und soziale Anknüpfungspunkte jeglicher Art 
ohne zu große Schwierigkeiten zmn verbindenden Knoten ge 
schürzt werden können. So z. B. läßt sich eine staatliche 
Sanktion solcher Kartellverträge denken. Wir leben schon jetzt 
hit Zeitalter internationaler Abmachungen und völkerrechtlicher 
Codifikation i» den verschiedensten wirthschaftlichen Gebieten. 
Man täuschte sich aber mit der Annahme, diese Abmachungen 
wären das Produkt einer klugen Berechnung kommender Ver 
hältnisse zum Voraus gewesen, das Resultat eines Geistes, 
der die Marksteine für ein kommendes Zeitalter aufstellt. Die 
Dinge machten sich unendlich prosaischer. Die zunehmend 
engere Gliederung der Nationalwirthschaften zur Weltwirth 
schaft stellt eben stets neue und gebieterische Forderungen auf, 
welche nur aus dem Wege der völkerrechtlichen Codifizirnng 
gelöst werden können. Man war darin w enger schiebend als 
geschoben. 
Derselbe mächtige Faktor, der zum Abschlüsse einer ganzen 
Anzahl derartiger Uebereinkünfte führte, wird dem Gedanken 
eine Zukunft sichern, der im Uebereinkommen des schweizerischen 
und sächsischen Stickereiverbandes lag. Hier gelten die Worte, 
welche Kaiser Wilhelm II. Generalpostmeister Stephan im 
Januar 1891 widmete. Sie lauten: „Die Welt am Ende 
des 19. Jahrhunderts steht unter dem Zeichen des Verkehrs;
        <pb n="199" />
        195 
er durchbricht die Schranken, welche die Völker trennen und 
knüpft neue Beziehungen zwischen den Nationen an". Zu 
diesen neuen Beziehungen, von welchen der deutsche Kaiser 
redet, können auch Kartelle zwischen Berufsgenossenschaften 
einer und derselben Industrie verschiedener Länder gehören. 
Am Ausgange des jetzigen Jahrhunderts besitzen wir bereits 
internationale Kartelle von Klassenassociationen der Arbeit 
nehmer sowohl als der Arbeitgeber in einer und derselben 
Branche. Das ist aber nicht das Zeichen, in welchem ein 
kommendes Jahrhundert siegen wird, es liegt in den Kartellen 
der alle Interessenten umfassenden Bernfsgenossenschaften. 
Jenes Zeichen ist dasjenige der Zerstörung, dieses des fried 
lichen und fruchtbaren Ausbaues zum Wvhle Aller. Der 
Stickereiverband zeigt auch, daß es nur ans dem Wege der 
Bildung solcher Kartelle gelingen lvird, den eigentlichen Schlnß- 
stein iil deil stolzen Ball einer allgemeinen Organisation der 
Produktion zu fügen, ohne welche alle Anstrengungen für eine 
gelungene Sozialrefvrm zienllich umsonst sein werden. Die 
Einsicht hieflir wird und muß siegen, weil jede neue Errungen 
schaft der modernen Technik Völker und Regierungen immer 
mehr zur Ueberzeugung führt, daß keine Nation ein für sich 
abgeschlossenes lind alls sich allein beruhendes Ganzes ist, 
sondern nur ein Glied jener ungeheuren Jnteressenkette, 
welche v. Mallgold noch Menschheilswirthschaft nannte, die 
die moderne Wissenschaft aber — wie schon bemerkt — Welt- 
wirthschaft nennt. Sie stellt die Summe aller harmonischen 
Einzelinteressen dar. Daß die modernen Erfindungen es waren, 
welche den Begriff Weltwirthschaft aufkoinmen ließen und zu 
einer abgeklärteren Erkenntniß brachten, ist auch der beste 
Zeuge dafür, daß sie selber kein atomisirendes, sondern ein 
verbindendes Element im Wirthschaftswesen sind, und daß die 
Atomisirung der Wirthschaft ein krasser Widerspruch mit dem 
innersten Wesen des Kultnrfvrtschrittes ist. Jedes neue Eisen 
bahnnetz, jeder neue Dampfer, das neueste Kabel zeugen für
        <pb n="200" />
        — 196 — 
die Nichtberechtigung und die Unnatur einseitiger Jndividnal- 
oder Nationalwirthschaft. Sie sind, wenn auch stumme, so 
doch treue Mitarbeiter an der Wiedereinführung der Gesetze 
einer natürlichen materiellen Weltordnung im gestörten Wirth- 
schaftsmechanismns der Gegenwart; diese Gesetze befinden sich 
zu jenen der sittlichen Weltordnnng im Verhältnisse und in 
der Wechselbeziehung des Körpers zur Seele. Indem man 
den modernen wirthschaftlichen Mechanismus den Gesetzen 
der ersteren wieder anzupassen sucht, bringt man in ihm 
auch die letzteren aufs Nene zur Geltung und umgekehrt. 
Hierin liegt in ihren großen Endpunkten die Aufgabe der 
Zukunft, zu deren Bewältigung sich heute die Edelsten aller 
Nationen, die Mächtigsten in Kirche und Staat die Hände 
reichen. 
Die Geschichte des Stickereiverbandes der Ostschweiz und 
des Vorarlbergs aber dürfte einige, wenn auch nur kleine, 
so doch nicht ganz unbedeutende Bausteine dazu liefern mit 
ihrem vernehmlichen Ausklange: „ut omnes unirai sint!“
        <pb n="201" />
        S ci mm tun g 
der in Kraft bestehenden 
Beschlüsse, Regulative und Vorschriften 
des 
Slickereivervandes. 
Vom Zentralkomite herausgegeben Ende Dezember 1888, mit den 
seither beschlossenen Abänderungen, Nachträgen x.
        <pb n="202" />
        — 
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S.-If. 
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        <pb n="203" />
        Kenlratstatuten. 
(Revidirt durch die Generalversainmlimg vom 1./2. August 1890.) 
§ 1. Unter beut Namen „Zentralverband ber Sti eterei- 
embustrie ber Ostschweiz nnb bes Vorarlbergs" hat sieh eine 
Genossensehaft konstitnirt. Der Sitz berselben ist in St. Gallen. 
§ 2. Der Verbeuth bezweckt einerseits ber Ueberprodnktion 
in ber Sticterei-Jndnstrie vorznbettgen, anberseits bessere Lohn- 
verhältnisse zu erzielen nnb im Allgemeinen bures) alle 
zweckdienlichen Maßnahmen ait ber Hebung ber Ş ti eterei - 
Industrie nnb ber Erhaltung derselben ans gesunder Basis 
mitzuarbeiten. 
§ 3. Der Verband gliedert sieh in eine unbestimmte 
Zahl von Sektionen. Dieselben werden ans bett Mitgliedern 
einer ober mehrerer Gemeinden gebildet und organisiren sieh 
selbst. Das Zentralkomite ist jedoch berechtigt, einzelne Mit 
glieder beitaehbarten Sektionen zuzutheilen, sowie innerhalb 
einer und derselben Gemeinde mehrere Sektionen zn organi 
siren. Die von bett Sektionen zn erlassenden Statuten dürfen 
bett Zentralstatnten nicht zuwiderlaufen und unterliegen ber 
Sanktion des Zentralkomites. 
Ö 4. Mitglied des Verbandes kann jeder Maschinen- 
besitzer ober Maschinenpachter iittb jeder Arbeitgeber ber 
Stickerei-Industrie werden. 
Der Generalversammlung, sowie beut Zentralkomite bleibt 
es immerhin unbenommen, ausnahmsweise auch andere Jnter- 
esfeitten in den Verband aufzunehmen. 
§ 5. Der Eintritt in den Verband kamt zn jeder Zeit 
durch schriftliche Anmeldung beim Settionsvorstand, der Ans-
        <pb n="204" />
        — 200 — 
tritt nur je am 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Die 
Austrittserklärung muß im Monat November beim Präsi 
denten des Zentralkomites schriftlich eingereicht werden. 
Der Betrieb einer Maschine ist den Mitgliedern des 
Verbandes nur gestattet, wenn bereit Besitzer selbst Mitglied 
des Verbandes ist. 
Die Verpachtung der Maschine ist den Mitgliedern des 
Verbandes nur unter der Voraussetzung gestattet, daß der 
Pächter Mitglied des Verbandes ist oder sofort dem Ver 
bände Beitritt. 
Derjenige, welcher während der Dauer der Mitgliedschaft 
seine Maschinen verkauft, bleibt überdies bis zum nächsten 
statthaften Austrittstermine Mitglied des Verbandes. 
tz 0. Mitglieder, welche die Bestimmungen der Statuten 
oder die vom Verbände oder dessen Organen gefaßten Be 
schlüsse oder erlassenen Vorschriften verletzen, können mit 
Geldbuße belegt oder vom Zeutralkomite aus dem Verbände 
ans gef ch l o s sen werd en. 
Die Ausschließung ist vom Zeutralkomite in gntfindender 
Weise zu publizireu. 
In wichtigen Fällen und sofern das betreffende Ver 
bandsmitglied sich im Rückfall befindet, ist das Zeutralkomite 
mich zur Publikation der Bnßenerkanntuisse berechtigt. 
tz 7. Ausgeschlossene Mitglieder können nach Ablauf 
einer vom Tage des Ausschlusses an zu rechnenden Frist, 
deren Festsetzung Sache des Zentralkomites ist, durch Be 
schluß des letzteren wieder in den Verband aufgenommen 
werden. 
§ 8. Jedes Mitglied bezahlt nebst einem Eintrittsgeld, 
dessen Höhe das Zeutralkomite in besonderem Tarife fest 
stellt, einen jährlichen Beitrag von 1 Fr. für jebe Maschine, 
im Maximum Fr. 20. 
Nichtbesitzer von Stickmaschinen bezahlen einen jährlichen 
Beitrag von Fr. 10.
        <pb n="205" />
        Die Mitglieder sind zur Abonnirung des vom Verbände 
herausgegebenen Organes verpflichtet. 
8 0. Den Bezug der Eintrittsgelder und Jahresbeiträge 
besorgen die Sektionen; sie sind für dieselben haftbar. 
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und 
schließt mit dem 31. Dezember ab. 
# 10. Die in § 6 erwähnten Bußen wegen Verletzung 
von Verbandsvorschriften betragen für jeden einzelnen Fall 
der Uebertretnng: 
a) der Vorschriften betreffend Arbeitszeit Fr. 2 bis Fr. 30 ; 
l&gt;) der Vorschriften betreffend Mimmallohn und Verbands 
verkehr Fr. 5 bis Fr. 200; 
c) der Vorschriften betreffend Musterschutz bis Fr. 300. 
Verletzungen anderer Verbandsvorschriften sind unter 
Berücksichtigung der Wichtigkeit der übertreteneil Vorschrift 
und des dem Bnßenpflichtigen erwachsenen Vortheils inner 
halb der in lit. a und b aufgestellten Strafgrenzen zu büßen. 
Bei wiederholten Uebertretnngen gleicher oder anderer 
Art kann die entsprechende Buße verdoppelt, eventuell ver 
dreifacht werden. 
Die Bnßenbestimmnngen von lit. a finden auch An 
wendung auf solche Verbandsmitglieder, welche den Organen 
des Verbandes gegenüber sich eines ungebührlichen Benehmens 
schuldig machen oder den Untersuch verweigern. 
Die Geldbußen für Uebertretnngen der in lit. a be 
zeichneten Vorschriften werden von den Sektionskommissionen 
ausgesprochen und fallen in die Sektionskasse. 
Alle übrigen Bußen werden, andere Beschlußfassung der 
Generalversammlung vorbehalten, ans erfolgte Berichterstattung 
und Antragstellnng der Sektionskommissionen vom Zentral- 
komite ausgesprochen und fallen zur Hälfte in die Zentral 
kasse, zur Hälfte in die Sektivnskasse. 
Gegen die Entscheidungen der Sektionskommissionen in 
Bußenfüllen kann sowohl vom Zentralkomite, als von den
        <pb n="206" />
        202 
Gebüßten, gegen Bußenbeschlüsse des Zentralkomites von den 
Gebüßten innert acht Tagen nach der Uebermittlnng des 
Erkanntnisses »Berufung an die Nekurskommission eingelegt 
werden. 
Der Einzug sännntlicher Bußen und allfälliger Unter- 
suchungskosten erfolgt je nach Anordnung des Zentralkomitee 
durch dieses selbst oder durch die Sektionskommissionen. 
§ 11. Dem ausscheidenden Bu tg lied e des Verbandes, 
beziehungsweise seinen Erben kommen keinerlei Ansprüche an 
dem Vermögen der Genossenschaft zu. 
Bezüglich Vertheilung des Vermögens bei Auflösung des 
Verbandes gelten die Vorschriften von § 26. 
§ 12. Die Mitglieder des Verbandes sind für die Ver 
bindlichkeiten desselben nicht persönlich haftbar, sondern es 
haftet für dieselben ausschließlich das Vermögen der Ge 
nossenschaft. 
§ 13. Ans der Zentralkasse werden die Verwaltungs 
kosten gedeckt, sowie Ausgaben im Allgemeinen, die. durch Be 
schlüsse der Generalversammlung und des Zentralkomites 
nothwendig werden. 
§ 14. Die Organe des Verbandes sind: 
a) die Generalversammlung; 
b) das Zcntralkomite; 
c) die Rechnungskommission; 
cl) die Nekurskommission. 
§ 15. Die Generalversammlung besteht aus den in 
den einzelnen Sektionen in Gemäßheit von § 16 zu er 
nennenden stimmberechtigten Delegirten. 
§ 16. Das Stimmrecht der Verbandsmitglieder in der 
Generalversammlung der Genossenschafter ist in der Weise 
limitirt, daß in jeder Sektion bis ans 100 Maschinen ein 
itiib für jedes nächste volle Hundert ein weiterer stimm 
berechtigter Delegirter ernannt wird.
        <pb n="207" />
        Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit ab 
soluter Stimmenmehrheit gefaßt: vorbehalten bleibt die Be 
stimmung von § 25 der Statuten. 
§ 17. Ordentlicher Weise findet die Generalversammlung 
alljährlich im Monat März statt, außerordentlicher Weise, 
wenn das Zentralkomite es für nöthig erachtet, oder wenn 
ein Drittel der Sektionen oder mindestens der zehnte Theil 
der Verbandsmitglieder es verlangt. 
Für den Besuch der Versammlungen erhalten die Dele- 
girten aus der Zentralkasse ein Taggeld von Fr. 5. —. 
§ 18. Die Befugnisse der Generalversammlung sind: 
1. Wahl des Zentralkvmites und des Zentralpräsidenten. 
2. Wahl der Rechnungskonunissivn. 
3. Wahl der Reknrskommission (statutarisches Schieds 
gericht in Bußenfällen). 
4. Fassung aller derjenigen Beschlüsse, welche zur Er 
reichung des in § 2 aufgestellten Zweckes nothwendig, 
resp. förderlich erscheinen, im Besonderen: 
a) Beschlüsse über Festsetzung des Minimallohnes; 
1&gt;) Beschlüsse betreffend den Verbandsverkehr; 
c) Einführung eines Fachgerichts, das situ alle Streitig 
keiten zwischen Verbandsnütgliedern im S ti chiva aren- 
verkehr unter Ausschluß der ordentlichen Gerichts- 
instanzen obligatorisch ist; 
d) Erlassung von Vorschriften über Musterschutz, sowie 
Einführung eines Fachgerichts für Musterschutz, das 
alle diesbezüglichen Streitfälle zwischen Verbands 
mitgliedern unter Ausschluß der ordentlichen Gerichts 
instanzen endgiltig erledigt: 
c) Regelung des Ferggerwesens; 
f) Erlassung eines Stichzählnngsregutativs; 
g) Erlassung von Vorschriften über Musterklassifikation: 
h) Errichtung einer Verkaufsstelle für den Verkauf von den 
Verbandsmitgliedern anheimgefallener Retonrwaare; 
»
        <pb n="208" />
        204 
i) Ergreifung von Maßnahmen gegen die Maschinen- 
vermehrnng; 
k) Einführung eines Schiedsgerichtes, das unter Aus 
schluß der ordentlichen Gerichtsinstanzeil obligatorisch 
ist für alle Streitigkeiten über die Verbandsangehörig 
keit von Maschinen und die Anwendung der im 
Sinne von § 18, Ziffer 3, lit, i der Statuten er 
lassenen Verbandsvorschriften, sowie überhaupt für 
alle Streitigkeiten aus dem Maschinenverkehr, so- 
wohl zwischen dem Zentralverbande und einzelnen 
Verbandsmitgliedern, als zwischen Verbandsmitgliedern 
unter sich. 
5. Revision der Statuten. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle 
Mitglieder rechtsverbindlich. 
§ 19. Das Zentralkomite besteht aus 21 Mitgliedern, 
welche unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen 
Landestheile durch die Generalversammlung in ihrer ordent 
lichen Frühjahrsversamm ln il g gewählt werden. Demselben 
steht das Recht zu, bei einem allfälligen Abgänge während 
der Amtsdaner sich selbst zu ergänzen. Die Amtsdauer be 
trägt ein Jahr. 
§ 20. Der Zentralprüsident wird durch die General 
versammlung gewählt: die weitere Konstituirung ist Sache 
des Zentralkomites. Dasselbe setzt auch die Höhe der vom 
Kassier zu leistenden Bürgschaft fest. 
§ 21. Für den Besuch der Sitzungen beziehen die 
Zentralkvmitemitglieder ein Taggeld von Fr. 5, nebst ,z-ahrt- 
entschädignng. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann 
das Zentralkomite einzelnen Mitgliedern eine Znschlagsent- 
schüdigung zuèrkennen. 
Die Entschädigung für Präsident, Aktuar und Kassier 
wird alljährlich auf Antrag des Zentralkomites von der 
Generalversammlung bestimmt.
        <pb n="209" />
        205 
Ö 22. Das Zentralkonüte hat die Aufgabe, die voir 
der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse zu vollziehen 
und die hiefür nothwendigen Verordnungen auszuarbeiten, 
die Geschäfte für die Generalversammlungen vorznberathen 
und die Interessen des Verbandes nach allen Seiten zu wahren. 
Dein Zentralkonüte stehen in. Besonderen die in den §§ 10, 
6 und 7 erwähnten Kompetenzen der Bnßenfällung, des 
Ausschlusses ans dem Verband und der Wiederaufnahme in 
denselben zu. Die Beschlüsse über Ausschluß und Wieder 
aufnahme sind nicht tveiterziehbar unb treten sofort in Kraft. 
Dein Zentralkomite steht das Recht zu, Sektionsvvr- 
stände oder übrige Mitglieder der Sektionskonunissionen. 
welche ihren Pflichten gegenüber dem Verbände nicht nach- 
konnnen, im Amte einzustellen, eventuell die Sektionen zu 
Neuwahlen einzuladen. 
Die Organisation des Fachgerichts im Stichwaarenver- 
kehr und desjenigen für Musterschutz, sowie Wahl der Richter, 
Suppleanten und Experten ist Sache des Zentralkomites, 
ebenso die Wahl der Richter lind Suppleanten für das 
Schiedsgericht für Anstände im Maschinenverkehr. Dem 
Zentralkonüte liegt auch die Organisation und Leitung der 
Verkaufsstelle ob. 
Das Zentralkomite bestimmt die Arbeitszeit, überwacht 
die Durchführung der Kontrole über Einhaltung der Ver- 
bandsvvrschriften in den Sektionen und ist befugt, durch seine 
Mitglieder oder eigens hiezu Delegirte direkt zu kontroliren, 
wann und wo es ihm beliebt, sowie alle auf eine wirksame 
Kontrole bezüglichen, allgemein verbindlichen Vorschriften aus 
zustellen. 
Die Beschlüsse und Anordnungen des Zentralkomites 
sind für alle Mitglieder rechtsverbindlich. 
tz 23. Das Zentralkomite vertritt den Verband nach 
Außen, insbesondere vor Gericht.
        <pb n="210" />
        Die Unterschrift führen der Präsident, der Vize-Präsident 
imb der Aktuar, und zwar bedarf es zur rechtsverbindlichen 
Zeichnung Namens des Verbandes der kollektiven Unterschrift 
zweier der Genannten. 
§ 24. Die Rechnnngskommission besteht ans drei Mit 
gliedern. welche von der Generalversammlung für eine Amts- 
daner von einem Jahr gewählt werden. Dieselbe prüft die 
gesammte Verwaltung und erstattet ihren Bericht der ordent 
lichen Generalversammlung. 
§ 25. Zur Entscheidung von Rekursen gegen Erkanntnisse 
der Sektionskommissionen und des Zentralkomites in Bnßen- 
fällen wird eine Reknrskommission (statutarisches Schiedsgericht) 
eingesetzt. 
Die Reknrskommission besteht ans drei Mitgliedern und 
drei Suppleanten. Sie wird von der Generalversammlung in 
der ordentlichen Friihjahrsversammlnng ans die Dauer von 
ciiK'in #^6^ bi'i' 
dürfen weder dem Zentralkomite, noch der Rechnungskommission 
angehören. 
■ ¿5 26. Die Generalversammlung beschließt Revision der 
Statuten, wenn zwei Tritttheile der anwesenden Delegirten 
dafür stimmen, und nimmt einen neuen Statntenentwnrf, der 
14 Tage vorher im Verbandsorgan zu publiziren ist, durch 
absolutes Mehr an. 
§ 27. Für eine Auflösung des Verbandes ist die Zu 
stimmung von wenigstens zwei Drittel sämmtlicher Genossen 
schafter erforderlich. Im Falle der Auflösung soll das vor 
handene Vermögen an die Sektionen nach Maßgabe der im 
Zeitpunkte der Auflösung vorhandenen Mitglieder zurückerstattet 
werden. 
Uebergangsbesitmmungrn. 
Die Statuten treten mit deren Annahme durch die General 
versammlung in Kraft; mit dem gleichen Tage sind die Statuten 
üom 19. mi 1885 sminuì ümn 8. 1885,
        <pb n="211" />
        vom 30. September 1887, sowie olle den gegenwärtigen Statuten 
zuwiderlaufenden Beschlüsse aufgehoben. 
Für das Vorarlberg gelten bis -zur Genehmigung der 
neuen Statuten durch die zuständigen Behörden die bisherigen 
Statuten und Beschlüsse. 
Titel II. 
Vorschriften über den Weröandsverkehr. 
§ 1. Im Gebiete des Zentralverbandes ist jeder geschäft 
liche Berkehr, sei es in Sticharbeit oder in Kauf, Verkauf und 
Tausch von Stickereien in welcher Art immer, den Mitgliedern 
nur unter sich gestattet. Es ist demnach jeder diesbezügliche 
Verkehr mit Personen und Firmen, welche im Berbandsgebiet 
wohnen, Geschäfte in Stichwaaren oder Stickereien gewerbs- 
oder berufsmäßig betreiben, dem Verbände aber nicht ange 
hören, durchaus untersagt. 
Die gleichen Bestimmungen sind auch gültig im Verkehr 
mit Personen und Firmen, welche im Gebiete des sächsischen 
Zentralverbandes n&gt;ohneu. 
§ 2. Der Pächter einer Verbandsmaschine ist erst dann 
znm selbstständigen Bezug von Stichwaare bei Verbandsfirmen 
berechtigt, wenn er dem Verbände persönlich beigetreten und 
seine Mitgliedschaft durch eine ans ihn ausgestellte Legitimations 
karte nachweisen kann. 
§ 3. Mit dem Tage des Ausschlusses oder Austrittes 
ist das Recht des Verbandsverkehrs verwirkt. Mit Mitgliedern, 
welche beim Jahresschluß nus dem Verbände treten, ist aller 
Verkehr ans den 31. Dezember, als dem letzten Tage ihrer 
Mitgliedschaft, abznschließen. 
Von ausgeschlossenen Mitgliedern dürfen nur die vor 
Ausschluß abgeschlossenen Geschäfte noch ausgeführt werden.
        <pb n="212" />
        Immerhin ist ber im Verbände gebliebene Theil verpflichtet, 
seinem resp. Scktionsvorstande unter Angabe der Nummern 
anzuzeigen, wie viele Sticketen beim ausgeschlossenen Mitgliede 
noch rückständig sind. 
§ 4. Für jede mit Belegen versehene Anzeige betreffend 
Verletzung der Vorschriften über den Verbandsverkehr, ans 
welche hin eine Strafsentenz gegründet tverden kann, tvird 
aus der Zentralkasse eine Prämie von mindestens Fr. 10. - 
ausgesetzt. 
tz 5. Uebertretungen dieser Vorschriften unterliegen den 
Strafbestimmungen von § 10 der Zentralstatnten. 
Titel III. 
Forschriften Über die Arbeitszeit. 
§ 1. Die Festsetzung der Dauer des Arbeitstages und 
die Verlegung der Arbeitsstunden ist ausschließlich Sache des 
Zentralkvmites; dieselbe tvird für das Verbandsgebiet einheit 
lich geordnet. Die Arbeitszeit beträgt bis auf Weiteres täglich 
11 Stunden. 
§ 2. Jede Sektionskommission hat den Mitgliedern be 
kannt zu machen, nach welcher Uhr (Eisenbahn-, Kirchen- oder 
Postnhr) die Arbeitszeit einzuhalten sei und kontrolirt werde. 
§ 3. In ganz weitverzweigten Sektionen kann mit Be 
willigung des Zentralkvmites für die eine Ortschaft die Post-, 
für die andere die Kirchennhr k. oder umgekehrt als maß 
gebend erklärt werden. Die Grenzen des Geltungsgebietes 
der resp. Uhren sind genau zu bezeichnen. 
§ 4. In der elfstündigen Arbeitszeit sind inbegriffen: 
a) die Pausen für zweites Frühstück und Vesperbrod; 
b) das Reinigen der Maschinen und der Sticklokale (Fuß 
böden, Decken, Wände, Seifentröge re.).
        <pb n="213" />
        •fW 
14 
209 
tickt oralen miner der festgesetzten 
Das Fädeln in den 
Arbeitszeit ist untersagt. 
§ 5. Bei allen Reparaturen an Maschinen, dem An 
bringen von Apparaten, Monürcn von neuen oder dislozirten 
alten Maschinen in Lokalen, wo sich bereits Perbandsmaschinen 
befinden, ist die festgesetzte Arbeitszeit ebenfalls maßgebend. 
tz 6. Die Mittagspause beträgt 1 Stunde. Eine Ver 
längerung derselbe» ans 1 Va Stunden kann vom Zentralkomite 
nur dann bewilligt werden, wenn die lokalen Arbeiterverhält 
nisse eine solche gebieterisch erheischen. 
§ 7. Ucberzeitbewillignngen werden seitens des Verbandes 
prinzipiell keine ertheilt. Sektionsvorstände, welche solche von 
sich ans gestatten, sind strafbar. 
Titel IV. 
Lohnvorschriften. 
(Von der Generalversammlung beschlossen den 1. 2. August 1890, in 
Kraft erklärt am 1. Oktober 1890.) 
OKcoibirt mu 14. November 1890. — Revision in Kraft erklärt auf 
15. November 1890.) 
A. Miniiniillöhne. 
§ 1. Jede Maschine hat den Minimalpreis des eigenen 
Rapportes und der eigenen Länge zu erhalten. Die Minimal 
löhne sind festgesetzt wie folgt: 
4 /-i 3^2 Stab — 35 Rappen vom 100 Stich 
-! I 
100 
3o 
o /2 
302 
100 
28 
30 
100 
= 44 
30 
100 
100 
28 
25 
100 
Os 
100 
*U
        <pb n="214" />
        210 
Die Waarenausgeber, welche Eigenthümer der Dessins oder 
der zu bestickenden Stoffe sind, sind gehalten, ihren Waaren 
Übernehmern, gleichviel ob Maschinenbesitzer oder H-ergger, die 
festgesetzten Lohnansütze jederzeit voll zn vergüten. 
B. Mnsìrrklaffifikation. 
§ 2. Bei Mustern, welche in eine der unten genannten 
Kategorien fallen, ist anher dem Stichpreis, gleichviel'ob dieser 
obigen Minimalansätzen entspreche oder höher gestellt und 
ohne Rücksicht ans die Gesainmt-Stichzahl per Stickete sei, 
von 3 aunes und 3 1 /» aunes eine Zuschlagstaxe zu bezahlen, 
welche beträgt: 
a) bei Mustern des 3 U- und Z,-Rapportes, welche per 
Nädlig weniger als 160, aber mehr als 125 Stiche, 
und solchen des ^ und °/ 4 -Rapportes, welche uieniger 
als 160 Stiche ergeben: 
bei Stoffbreiten bis zn 80 cm Fr. —. 75, 
„ von 80—120 „ „ 1. —, 
” „ von über 120 „ an für jede 
weitern 10 cm oder deren Bruchtheil 10 Rp. mehr; 
1&gt;) bei Mustern des s / 4 * und ^-Rapportes, welche weniger 
als 125 Stiche per Nädlig ergeben: 
bei Stoffbreiten bis zu 80 cm Fr. 1. 50, 
„ von 80—120 „ „ ’ 2. —, 
„ „ von über 120 „ an für jede 
weitern 10 cm oder deren Bruchtheil 20 Rp. mehr. 
Die sub a erwähnten Zuschläge find auch dann zu be 
zahlen, wenn die betreffenden Muster mehr als 160 Stiche 
per Nädlig ergeben, dagegen beim ^/ 4 -, ^/ 4 - und ch 4 -Rapport 
ans dem Carton gemessen per Centimeter Dessinhöhe weniger 
als 9 Stiche, bei °/ 4 -RapPort weniger als 12 Stiche ent 
halten. 
Diese Zuschläge sind zu verdoppeln bei Mustern, für 
welche gröberes Garn als Nr. 40 5fach vorgeschrieben ist.
        <pb n="215" />
        211 
Hievon sind ausgenommen jene Muster, bei welchen diese 
grvbern Garnsorten nur für Spachtelfäden zu verwenden sind: 
sie bezahlen dagegen neben den obigen Zuschlägen eine be 
sondere Taxe von Fr. 1 per Stickete. 
Muster, welche mit gröberm Garrì als 40 5fach gestickt 
sind und nicht unter die Klassifikation fallen, erhallen einen 
fixen Zuschlag von Fr. 2 per Stickete. 
§ 3. Für das Stichergebniß per Nädlig ist die Maschine 
maßgebend, deren Auszug oder Straßenbahn einen Mter 
beträgt. 
§ 4. Befinden sich ans einer Stickete mehrere Dessins, 
von denen einzelne oder auch nur ein einziges der Zuschlags 
taxe unterstellt ist, so unterliegt die ganze Stickete der Zn- 
schlagsberechnung. 
§ 5. Bei Mustern mit Doppel-, beziehungsweise mehr 
fachen Rapporten, oder wenn überhaupt nicht alle Nadeln 
(Klupper) arbeiten, gilt das Stichergebniß der aufgesteckten 
Nädlige und nicht etwa das Resultat des auf den Grund- 
rapport zurückgeführten Garnverbrauchs. 
§ 6. Von den Vorschriften betreffend Musterklassifikation 
werden nicht betroffen alle jene Stickereien, zu deren Erstel 
lung ein anderer Stickfaden als Bannnvollzwirn (&amp;. B. Seide. 
Wolle, Metallfaden, Stroh rc.) zrrr Verwenduirg kommt. 
C. Regulativ zum De sch lusse betreffeud Mujlerklassifikatiau. 
§ 7. Die Arbeitgeber (Kaufleute, Fabrikanten und Fergger) 
sind verpflichtet, für jede Stickete, welche zufolge Stichergebnis; 
per Centimeter oder Nädlig, oder wegen Verwendung von 
gröberm Garn als Nr. 40 5-fach reell Zuschlag zrr bezahlen 
hat, diesen Zuschlagsbetrag airs den Bestell- oder Arbeitsnoten 
(Stickerbüchlein) in besonderer Kolonne auszusetzen. 
Bei Messung der Dessinhöhe nach Zentimetern sind Bruch- 
theile für Ganze zu rechnen.
        <pb n="216" />
        212 
Die Zuschlagstaxe soll dem letzten Uebernehmer voll und 
unverkürzt zukommen. 
§ 8. Alle vom 1. Oktober 1890 an von wem iminer 
zur Ausgabe gelangenden Cartons haben an passender Stelle 
deutlich und leicht sichtbar folgende Angaben zu tragen: 
a) Nummer, Rapport und Stichzahl des Musters : 
b) die reelle Nummer des zu verwendenden Garnes. 
Die Cartons zuschlagspflichtiger Dessins sind außerdem 
zu markiren, und zwar: 
mit zwei achtstrahligen Sternen die Tessins der Z U' und 
^/4-Rapporte, welche nicht mehr als 125 Stiche per 
Nädlig ergeben; 
mit einem achtstrahligen Stern alle Dessins, welche per 
Nädlig weniger als 160 und mehr als 125 Stiche 
ergeben; 
ferner diejenigen, welche wegen der Dessinhöhe (lit, b) 
der Zuschlagstaxe unterstellt sind. 
§ 9. Die Sektionskommissionen und Kontrolenre sind 
pflichtig, über die strikte Befolgung dieser Spezialbestimmnngen 
zu wachen und stets in kürzeren Zwischenräumen bezügliche 
Kontrolen vorzunehmen. 
§ 10. Anstände betreffend Musterklassifikation werden 
durch vom Zcntralkomite zu bezeichnende Kontrvlstellen, be 
ziehungsweise Schieds- (oder Fach-) Gerichte endgiltig und ab- 
schließlich erledigt. Die erlaufenen Kosten hat der unterliegende 
Theil zu tragen. 
§11. Als Uebertretuug der Vorschriften über Minimal 
löhne und Musterklassifikation gilt im Allgemeinen jede Ver 
einbarung eines niedrigeren Lvhnansatzes. 
Rückvergütungen irgend welcher Art an den Arbeitgeber, 
heiße er Kaufmann, Fabrikant oder Fergger, und sei es in 
Form von Kassakonto, Waarenkonto, Rabatten, Lohnabzügen, 
Belastungen u'., sind unstatthaft und gelten als betrügerische 
Umgehung der Vorschriften über Minimallohne und Zuschlags-
        <pb n="217" />
        W» 
— 213 — 
laxen. Nur solche Lohnabzüge nnd Belastungen sind zulässig, 
ivelche in mangelhaft gearbeiteter oder schlecht nachgestickter 
Waare oder verspäteter Lieferzeit einen genügenden Grund 
finden. 
Eine Verletzung der Lohnvorschriften liegt ebenfalls vor, 
wenn Stickereien statt per Stich auf einer andern Grundlage 
lz. B. Per Stab, Streifen ?c.), aber unter Minimal 
löhnen berechnet, gehandelt werden, es sei denn, daß für 
den billigeren Lohnansatz genügende Begründung, welche die 
Umgehung einer Preisvorschrift ausschließt, erbracht tvird. 
Ob dieses letztere zutrifft, untersteht der Beurtheilung des 
Zeutralkvmites. 
v. Regulativ )nr Uormirung der Stichstihlnng. 
(Vom Zentralkomite erlassen den 12. Jrili 1886.) 
M a t e r i e l l e s. 
§ 12. Da die Bezahlung des Arbeitslohnes bei Stickereien 
vom Hundert Stich geschieht, somit jeder einzelne vom Sticker 
gemachte Stich, der mtf dem Muster nicht gezählt ist, auf 
-eine direkte Schädigung des Arbeiters hinausläuft, soll im 
Nachstehenden eine Aufzählung aller derjenigen Fülle ge 
schehen, in denen gewvhnheitsgemäß die richtige Stichzahl bis 
anhin nicht zur Verrechnung kam. der Sticker also Grund 
zu Reklamationen haben mußte. 
A. Anfangs- nnd Verftütchche. 
Zum Zwecke des Anstechens für jeden Nädlig müssen 
alle Muster ohne Ausnahme auf jedes volle Hundert Stich 
mindestens zwei Unterlegstiche oder, wo solche zum Anstechen 
nicht verwendbar sind, ztvei Zulagstiche zählen. Die Znlag- 
stiche müssen ganz unabhängig von den im Nachstehenden 
aufgeführten Extrastichen gezählt tverden. Für Muster unter 
200 Stichen sind lvenigstens drei Zulagstiche zu vergüten. 
‘ Mustern mit abgesetzten Gegenständen, bei denen die 
Vorschrift gilt, die Sprengstiche abzuschneiden, müssen per
        <pb n="218" />
        214 
B. : &gt;l 
ê 
lili 
Gegenstand mindestens drei Stiche zugegeben werden. Farbige 
Artikel sollen per Farbe nnd per Gegenstand je drei Stiche 
Zulage erhalten. 
1. H usci s e n l ö ch e r müssen auf allen dünnereit Stoffen 
als Jaconet mit Minimtnn drei Stich unterlegt sein, 
sofern die Distanz zwischen denselben — auf dem Karton 
gemessen — weniger als 1 12 cm beträgt. 
2. An beiden Enden spitz anslanfeitde nnd schief zum Stofs 
stehende Schneid loch er sind bei allen dünnern Stoffen 
als Jaconet mit nicht weniger als vier Unterlagen zu 
versehen. 
3. Wo gebrochene Hohleffekte zusammentreffen, soll 
die Verbindung unter denselben auf allen Stoffen durch 
genügende Unterlagen hergestellt tvcrden nnd zwar bei 
Hnseisenlöchern nnd dünnen Stoffen gleich B 1 mit drei, 
bei dichten Stoffen mindestens mit zwei Unterlegstichen.. 
C. Mücken, 
a) R u n d e Mücken. 
1. Sogenannte dents ch e M ii cļ e n &lt; S P i n n e n) brancheir 
wenn 
wenn 
wenn 
Ivenu 
einmal zweimal dreimal viermal fünfmal sechsmal 
umfahren umfahren umfahren umfahren umfahren umfahren 
6 beinig 
8 „ 
10 „ 
12 „ 
ètiche 
11 
14 
17 
20 
Stiche 
13 
17 
21 
2ö 
Stiche 
16 
21 
26 
31 
ètiche 
18 
24 
30 
36 
Stiche 
21 
28 
35 
42 
Stiche 
23 
31 
39 
47 
2. F r a n z ö f i f ch e M ii cf e 11 : 
6 beinige brauchen 14 Stich inklusive Zulagen 
8 
10 
12 
14 
16 
17 
22 
25 
30 
33
        <pb n="219" />
        — 215 — 
3. 93 ö s tei imit den. 
Eine 5 bolli g e M ü ck e hat beispielsweise 119 Stich, 
eine 7 bal lige — 166 Stich. Die für jeden Bollen in Ans 
sicht genommenen Stiche, welche angebracht werden müssen, 
sollen auf dem Carton bei den Bollen selbst angegeben sein. 
Für Umfahrung der Bollen gelten folgende Ansätze: 
5 bolli g e M ii ck c n : 
jeder Bollen einmal umfahren — 6 Stich 
„ zweimal 
„ dreimal 
„ viermal 
„ fünfmal 
„ sechsmal 
7 bot l i g e M it ck e it : 
jeder Bollen einmal umfahren — 5 Stich 
„ zweimal 
„ dreimal 
„ viermal 
„ fünfmal 
„ sechsmal 
Um bei der 7 bolligen Mücke das Verschieben der 
Bvlleli bei der ersten Waschung zu verhüten, muß die Zu 
gabe in Form von sog. Trüllstichen unbedingt gemacht werden. 
4. Flügel m ti ck e n. Jedes Mückenbein muß zu zwei 
Stich gerechnet werden und das Ganze muß fünf Zulagen 
erhalten. 
5. Loch-Flügel mücken. Jedes Mückenbein muß zu 
zwei Stich gezählt tverden. 
6. Zainenmücken. Für das Spannen der Beine ist 
die Zählung gleich wie bei den französischen Mücken. Für 
Umfahrungsstiche gelten folgende Ansätze:
        <pb n="220" />
        U m f n h r u n g s st i ch c : 
cimuslf umfahren zweimak umfahren dreimal' umfahren viermal umfahren 
8beinig 5 Stiche 9 Stiche 13 Stiche 17 Stiche 
10 
12 
14 
16 
11 
13 
15 
17 
16 
19 
22 
25 
21 
25 
29 
33 
b) Ovale M ü ck e n. 
— 1 Zulage 
Es erhalten: 
Blitzmücken 
einfache Sägemncken — 2 Zulagen 
doppelte „ =2 „ 
Böllelimückcn 
= 5 „ (bei Zählung von jedem 
Faden als einen Stich) 
— 1 „ (bei Zählung von jedem 
Bein als zwei Stich) 
— 2 „ (bei Zählung von jedem 
Bein als einen Stich) 
und eine Zulage fiir jede Flechtnng. 
Leiterlemückcn 
Säge-Flügelmücke 
D. Dollen mit einfachem Ztäffeli. 
Für Fädenspannen: 
mit 6 Beinen braucht es 4 Stich und 2 Uebergangsstich 
fr 8 „ ff fr 5 „ „4 ff 
fr 10 „ ff ff 6 „ „4 ff 
19 7 6 
ff -*■" ff ff ff 'ff ff u ff 
ff 14 ff ff ff 8 ff ff 8 ff 
Der Rand soll bei allen Stosfell gentigeich unterlegt 
lverden itnb soll jedes Bein im Minimum drei Trüllstiche be 
kommen. 
Bei Hvhleffekten aller Art, wobei Fäden gespanllt 
werden, sollen je 10 cm Längemaximum der Spannfüden 
(alls dem Carton gemessen) als ein Stich gerechnet werden.
        <pb n="221" />
        217 
Ein Spannfaden von 11 cm Länge wird demnach z. B. als 
zwei Stiche, ein solcher von 21 cm Länge als drei Stiche 
gerechnet. 
Ganz allgemein soll der Grundsatz gelten, daß bei jeder 
Art von Hohleffektcn für jede Tonr ein Uebergangsstich als 
Zulage zu rechnen ist. 
Sollten iil vorstehenden Paragraphen irgend welche 
Effekte, die in der Praxis vorkvminen, nicht berührt worden 
sein, so sollen dieselben nach ben gleichen Grundsätzen, wie 
solche im Vorstehenden niedergelegt sind, gezählt werden. 
A u s f ii h r n n g s b e st i m m n n g e n. 
§ 13. Die Stichzahl soll zur besseren Durchführung der 
Vorschriften über die Stichzählung nicht nur summarisch, 
sondern nach den einzelnen Parthien des Musters gesondert 
angegeben werden. 
Insbesondere sind die Unterleg- und Zulagstiche von 
den übrigen Stichen getrennt aufzuführen. 
§ 14. Tie Bestimmungen des Stichzählungsregulativs 
erleiden nicht nur Anwendung auf die seit dem Tage seines 
Inkrafttretens (1. Sept. 1886) neuerstellten Muster, sondern 
von jenem Tage an diirfen auch die Muster ältern Datums 
nur mit den hier vorgeschriebenen Zulagen ausgegeben werden. 
§ 15. Die Vergütung der fehlenden Stiche erst nach 
erfolgter Reklamation Seitens des Stickers ist als eine Um 
gehung des Stichzählnngsregnlativs zu betrachten und dem 
gemäß zu ahnden. 
E. Vorschriften über die zulässigen Stichweiten. 
Für die Zeichnung der Muster auf dem Carton wird 
vorgeschrieben: Die Stichweite darf im Maximum betragen 
bà Mattstich 6&gt;/j Ģmg auf dm ftcmzüsischcn Zoll. 
bei Mücken- und Lochrändern das Doppelte, gemessen am 
äußern Lochrand.
        <pb n="222" />
        218 
F. Vorschriften dà den Handel mit Stickgarnen. 
(Vom Zentralkomite erlassen den 80. Oktober 1888.) 
tz 16. Der An- und Verkauf von unrichtig (unreell) oder 
gar nicht nnmmerirten oder im Preise übersetzten Garnen ist 
verboten. 
§17. Jedes Paquet hat folgende mit dem Inhalt über- 
einstinunende und äußerlich sichtbare Angaben (Etiquette) zu 
tragen: 
a) Name oder Stempel des Verkäufers, bezw. auch eines 
jeden Wiederverkäufers; 
b) Nummer und Vielfach des Garnes (öfach, 6fach %.); 
c) Gewicht ill rohem Zustande; 
tl) Zahl der Schneller (Strängen, deren Umgänge und 
Haspelweite). 
§ 18. Bei jedem Garnverkauf ist eine Faktura mit ge- 
naner Angabe von Nummer, Vielfach, Quantität und Preis 
auszustellen. 
§ 19. Wenn vom Stichwaarenabgeber dem Uebernehnier 
Stickgarn geliefert oder für dieses die Bezugsquelle vor 
geschrieben lvird, ist eine Belastung zìi höherem Ansätze als 
zu den Tagespreisen unstatthaft. Die Beurtheilung, ob die 
letzter» im einzelnen Falle eingehalten oder überschritten wurden, 
ist Sache des Zentralkomitee. 
§ 20. Ucbertretungen irgend einer Bestimmung des 
Titel IV — Lvhnvorschriften — für welche sowohl Arbeit 
geber lvie Arbeitnehmer (resp. Käufer lvie Verkäufer) haftbar 
sind, fallen unter die Strafbestimmungen von § 10 lit. b der 
Zentralstat nten.
        <pb n="223" />
        j j 
Wegutaiiv über das Aerggerrvesen. 
(Bon der Generalversammlung erlassen am 1./2. August 1890, in Krast 
erklärt ans 1. Oktober 1890.) 
§ 1. Als.Fergger handelt und wird als solcher aner 
kannt Derjenige, welcher ein Geschäft auf eigene Rechnung 
führt, von Verbandsmitgliedern Sticharbeit anuinunt und solche 
an Drittpersonen (ebenfalls Verbandsmitglieder) zur Verarbei 
tung abgibt. 
Das Zentralkomite kann Ausnahmen hievon gestatten, 
wenn die Stichwaarenabgabe wegen kinverschnldeter Verhinde 
rung an der eigenen Ausführung geschehen und keinerlei 
Provision bezogen lvorden ist. 
§ 2. Jedes Verbandsmitglied ist pflichtig, seinen ge- 
sammten Waarenverkehr (Eingang und Ansgang) vollständig 
richtig zu buchen und zwar so, daß jederzeit sowohl Datum, 
Geschäftsname, Preis und Artikelbenennung, wie auch alle 
ertheilten Gutschriften, Belastungen (inklusive solche für Nach 
sticken), Zahlungen, Ab- und Verrechnungen in verständlicher 
und vollen Aufschluß bietender Weise ersehen werden können. 
Im Stichwaarenverkehr ist zudem einzutragen: Tessin- 
nnd Stücknummer, Stich- und Streifenzahl, Rapport, Länge, 
Znschlagstaxe und Lieferzeit. 
Jeder Sticker ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber über die 
gelieferte Sticharbeit spezifizirte Rechnung zu stellen. 
Die Arbeitgeber haben sämmtliche Fakturen und Sticker 
rechnungen, die Arbeitnehmer sämmtliche Bestell- und Arbeits 
noten geordnet aufzubewahren. 
§ 3. Auf jedem Coupon einer Stickete miissen mittelst 
Stempelung die Anfangsbuchstaben und die laufende Stickete- 
nununer derjenigen Firma angebracht werden, welcher das 
Muster oder der zu bestickende Stoff angehört.
        <pb n="224" />
        220 
Bei Spezialitäten ober Modestofsen, wo bic Stempelung 
ber Waare schübigenb einwirkt, genügt bic Stempelung bes 
Cartons. 
§ 4. Das zulässige Maximum ber Ferggerprovision tvirb 
festgestellt auf 2 Rp. vom 100 Stich, wenn bic Waare vom 
ersten Waarenansgeber zum Minimallohn ausgegeben würbe. 
Wenn bic Waarenausgabe zu einem höheren Preise er 
folgte, so bars ber Fergger außerbem im Maximum bic Hälfte 
bes Unterschiedes zwischen dem Minimallohn und bem An-ö- 
gabepreis für sich beanspruchen. 
Die laut Musterklassisikatiyn zu bezahlenden Zuschlags 
taxen kommen dem letzten Waarenübernehmer unverkürzt zu. 
Die Bestinnnungen dieses § beziehen sich auch ans solche 
Waare, welche durch die Hand mehrerer Fergger geht. 
§ 5. Von den Bestimmungen des $ 4 werden nicht be 
troffen : Alle farbigen Bannnvvllstickereien, soweit es nicht 
gewöhnliche Artikel, wie Bandes, Entredeux und Roben sind, 
ebensowenig alle Stickereien, zu denen ein anderes Material 
als Bauinwollgarn verwendet wird, und die Aetzstickereien. 
Die Höhe der Ferggerprovision bleibt bei diesen Waaren 
freier Verständigung vorbehalten. 
§ 6. Der Fergger hat dem Uebernehmer bei der Arbeits- 
übernahine oder bei der Ablieferung die Originalbestellnote ans 
Verlangen vorzuweisen, ferner bei der Abrechnung die all 
fällige Abzugsnote des betreffenden Geschäftshauses im Original 
vorzulegen lind ihm hievon eine Kopie auszuhändigen. 
Für jede beanstandete Stickete ist vom Ausgeber eine 
Separat-Reklamation laut Schema auszustellen; dieselbe soll 
die gleiche Marke und die gleiche Nnnnner tragen, tvie die 
Stickete. 
§ 7. Für jede Stichwaarenausgabe ist eine Bestell- oder 
Arbeitsnote zu verabfolgen und ans derselben vorzumerken: 
Name, Stück- und Dessinnummer, Stich- und Streifenzahl, 
Rapport, Länge, Preis, Zuschlagstaxen, Artikel und Lieferzeit.
        <pb n="225" />
        221 
§ 8. Kaufleute und Fabrikanten, welche direkt exportiren 
oder auf eigene Muster arbeiten, zeitweise aber auch Ferggerei 
geschäfte betreiben, haben im letzteren Falle die ausgegebene 
Waare ausdrücklich als Ferggerwaare zu bezeichnen, wenn sie 
für diese Geschäfte Ferggerprovision beziehen, resp. die den 
Ferggern tant § 4 des Regulativs über Abzüge und Rekla- 
wationen eingeräumte Reklamationsfrist gegenüber dem letzten 
Arbeitübernetzmer für sich beanspruchen wollen. 
§ 9. Alle Sendungen sind gegenseitig zu frankiren. 
Titel VI. 
HLegutaliv über Abzugswesen u. Deklamationen. 
(Erlassen von der Delegirtenversannulung am 1./2. August 1890. 
In Kraft erklärt auf 1. Oktober 1890. — Revidirt am 14. November 1890. 
Revision in Kraft erklärt auf 15. November 1890.) 
§ 1. Reklamationen und Abzüge aller Art zwischen 
Kaufleuten und ihren Waarenübernehmern, seien es Fergger 
oder Sticker, sind innert 14 Tagen, zwischen Ferggern und 
deren Arbeitübernehmern innert 5 Wochen nach Empfang der 
betreffenden Waare zu machen. 
Auch wenn die Waare durch die Hände von mehreren 
Ferggern geht, haben die Reklamationsfristen von 14 Tagen 
zu Gunsten der Kaufleute und 5 Wochen dem letzten Arbeit- 
übernehmer gegenüber ihre Gültigkeit. 
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Belastungen 
für Nachsticken. Bei solchen beträgt die Reklamationsfrist für 
den Kaufmann 4 Wochen, für den Fergger 6 Wochen nach 
Ablieferung der Arbeit. 
Reklamationen betreffend Lieferzeit und Preis sind vom 
Arbeitnehmer innert zwei Tagen nach Erhalt der Arbeits- 
sendnng zu machen. 
»
        <pb n="226" />
        222 
§ 2. Waaren, welche nicht vorschriftsgemäß gearbeitet 
sind, können mit Abzug belastet, eventuell retournirt werden, 
ebenso solche, die verspätet abgeliefert werden. Der Abzug ist 
in Prozenten des Stichlohnes auszudrücken. 
Weist die Waare nur unerhebliche Fehler auf, so das; 
deren Minderwerth höchstens 10 °/o vom Stich lohn beträgt, 
so ist sie nicht rctourfähig, sondern vom Arbeitgeber mit ent 
sprechendem Abzug anzunehmen, es sei denn, das; der lleber- 
nehmer die Retonrnirung einem Abzüge vorziehe. 
Beträgt aber der Minderwerth mehr als 10 °/o des Stich - 
lo hues, so kann solche Waare dem Arbeitgeber gegen seinen 
Willen nicht anfgezwungcn werden. 
Geht die Waare retour, so darf der Waarenansgeber 
für den Stoff nicht mehr als den Betrag der Selbstkosten, 
ferner für Spesen 25 Rp. per Stickete in Rechnung bringen. 
§ 3. Abzüge sind innert der nützlichen Frist nicht nur 
anzudrohen, sondern in Zahlen auszudrücken, falls sich die 
betreffenden Parteien nicht ausgewiesenermaßen in jedem ein 
zelnen Fall auf einen spätern Zeitpunkt für die Festsetzung 
des Betrages geeinigt haben. 
tz 4. lieber die Höhe der Abzüge für mangelhafte Arbeit, 
sowie über die Stoffbelastung bei Retourwaaren entscheidet auf 
Verlangen einer Partei die Verbandsexpertise erstinstanzlich. 
§ õ. Die Expertise muß vom ersten Waareniibernehmer, 
wenn derselbe in der Schweiz wohnt, innert 5 Tagen, wenn 
er im Vorarlberg wohnt, innert 8 Tagen nach Erhalt des 
Abzuges beim Zentralaktnariate anbegehrt werden, ansonst der 
Abzug in Rechtskraft erwächst. 
Falls der erste Waareniibernehmer diese Frist unbenützt 
verstreichen läßt, resp. seinem Arbeitnehmer nicht rechtzeitig 
von dem Abzüge Kenntniß gibt, so kann er ihm den Abzug 
nicht in Rechnung bringen, sondern muß ihn selbst tragen, 
cs sei denn, daß in jedem einzelnen Falle eine andere Ver 
abredung zwischen den beiden Betheiligten stattgefunden habe.
        <pb n="227" />
        223 
§ 6. In jedem einzelnen Falle fungirt ein Experte. 
§ 7. Tie Parteien dürfen der Expertise nicht beiwohnen, 
dagegen sind dem Experten die detaillirten lind motivirten 
Abzugsrechnnngen und Cartons, eventuell auch die Muster, 
an die Hand zu geben. 
§ 8. Die Expertise ist für die Parteien unentgeltlich. Die 
Zentralkassa iibernimmt die Honorirung und sonstigen Kosten 
der Expertise. In Füllen muthwillrger Veranlassung derselben 
hat der Experte den Fehlbaren dem Zentralkvmite zur Be- 
strafung einzuleiten und stellt einen bezüglichen Bnßenantrag. 
§ 9. Bon dem Entscheide der Experten kann an das 
Fachgericht für Stichwaarenverkehr reknrirt werden, bei dessen 
Präsidenten der Rekurs von Demjenigen einzureichen ist, 
welcher den Entscheid des Experten nicht anerkennen will. 
§ 10. Die Rekurseingabe muß binnen 10 Tagen nach 
Erhalt des Expertenbefundes gemacht werden, ansonst letzterer 
in Rechtskraft tritt. 
Auch hier gelten die Bestimmungen von § 5 al. 2 über 
die Verantwortlichkeit des ersten Waarenübernehmers gegen- 
tiber seinem Arbeitnehmer. 
§11. Bei den in § 1 al. 4, § 5 und § 10 erwähnten 
Fristen fallen Sonntage und gesetzlich anerkannte Festtage 
nicht in Berechnung. 
§ 12. Retonrwaare ist innert der für Reklamationen 
aller Art vorgeschriebenen Zeit faktisch zu retonrniren, sofern 
nicht der Arbeitnehmer sich ausdrücklich mit dem Verbleiben 
der zlir Verfügung gestellten Waare beim Arbeitgeber ein', er 
standen erklärt hat, oder dieselbe in Ausübung des gesetz 
lichen Retentionsrechtes zur Deckung eines Guthabens zurück 
behalten wird. 
Abgezogene Fehlstreifen sind innert Jahresfrist zu retonr 
niren, eventuell, lvenn nicht mehr vorhanden, zu vergüten. 
§ 13. Gebleichte Waare (einzelne Fehlstreifen ausge 
nommen) muß nicht retour genommen werden.
        <pb n="228" />
        224 
§ 14. Alle Sendungen (Retourwaaren ausgenommen) 
sind gegenseitig zu srunkiren. 
§ 15. Vorschriften auf Bestelluoten und Fakturen, welche 
mit vorstehenden Bestimmungen oder andern Verbandsvor 
schrifteu im Widerspruch stehen, haben keine Gültigkeit. 
§ 16. Uebertretungen der Vorschriften dieses Regulativs 
fallen unter die Strafbestimmungen von § 10 lit. 1&gt; der 
Zentralstatuten. 
§17. Das Zentralkomitee ist mit dem Vollzüge dieses 
Regulativs beauftragt. Es nimmt zu diesem Behufe u. A. 
die Wahl der nöthigen Organe vor und bestimmt deren 
Funktionen und Entschädigung. 
Titel VII. 
Pegul'aliv für das Jach- resp. Schiedsgericht 
im MaarenverKeljr. 
(Bon der Generalversammlung erlassen den 8. September 1885, vorn 
Zentralkomite revidirt den 13. April 1886.) 
§ 1. Zur Schlichtung aller zwischen Verbandsmitgliedern 
vorkommenden Streitfälle betreffend Abzüge, Differenzen, Re 
klamationen alter Art ?c. im Stichwaarcnvcrkehr wird ein 
Fach- resp. Schiedsgericht eingesetzt. 
Streitfälle, welche nicht den Stichwaarenverkehr beschlagen, 
können ebenfalls vor das Fach- resp. Schiedsgericht gebracht 
werden; für diese Fälle ist dasselbe jedoch nicht obligatorisch, 
sondern kann nur in gemeinsamem Einverständniß der streitenden 
Parteien angerufen werden. 
§ 2. Das Fachgericht besteht aus drei Richtern und 
vier Suppleanten, welche durch das Zentralkomite aus dem 
Kreise der Kaufleute, Fergger und Maschinenbesitzer gewühlt
        <pb n="229" />
        15 
22ö 
werden. Bei Streitfällen, welche den Betrag von Fr. 100 
übersteigen, hat der Präsident zwei Ersatzrichter beizuziehen. 
Teine Amtsdauer beträgt 1 Jahr (1. Mai bis 30. April). 
§ 3. Das Gericht, dein ein Sekretär beigegeben wird, 
hat seinen Sitz in St. Gallen. 
§ 4. Streitfälle sind unter Angabe des Streitgegen 
standes beim Präsidenten des Gerichts anzumelden. Bei fakul 
tativen Fällen haben beide Theile das bezügliche Begehren 
zu unterzeichnen. 
§ 5. Das Fachgericht beurtheilt alle Fälle abfchlicßlich. 
Es ist in allen seinen Entscheidungen an keine prozessualischen 
Vorschriften gebunden, sondern urtheilt nach freiem Ermessen 
und auf Grund mündlicher oder schriftlicher Auseinander 
setzungen der Parteien und der von denselben beigebrachten 
Beweismittel. Vertretung der Parteien durch Advokaten oder 
Rechtsagenten ist unzulässig. 
§ 6. Im Urtheil ist festzusetzen, wer die erlaufenen 
Kosten zu tragen hat. Dem obsiegenden Theil kann eine an 
gemessene Kvsten-(Partei-)Entschädignng zugesprochen werden. 
§ 7. Die Reisespesen der Mitglieder trägt die Zentral 
kasse. Präsident und Sekretär beziehen nebst dem Antheil 
an Gerichtsgebühren eine vom Zentralkvmite festzusetzende 
Entschädigung. 
§ 8. Die Funktionen des Gerichts werden durch eine 
besondere vom Zentralkomite zu erlassende Instruktion geregelt. 
Titel VIII. 
Wegnlativ für ilrOctftjcüer und Şftdier. 
(Von der Generalversammlung erlassen am 1.12. August 1890, in Kraft 
erklärt auf 1. Oktober 1890.) 
§ 1. Als Arbeitgeber im Sinne des nachfolgenden 
Regulativs ist zu betrachten, wer auf eigener oder gepachteter 
Maschine Stickereien im Arbeitslohn erstellen läßt.
        <pb n="230" />
        Als Sticker im Sinne des nachfolgenden Regulativs ist 
zn betrachten, wer int Aufträge des Maschinenbesitzers oder 
Pächters auf einer Stickmaschine Stickereien gegen Arbeits 
lohn anfertigt. 
A. Mminml-Arbtitslohn. 
§ 2. Der Minimalloh», welcher dem Sticker zn bezahlen 
ist, wird festgesetzt: 
für die Schweiz: 
bei i li 3 1 /* aunes auf 22 Cts. vom 100 Stich 
„ „ 20 „ „ 100 „ 
„ «/iS'/, „ „ 19 „ „ 100 „ 
„ »/43'/, „ „ 26 „ „ 100 „ 
für das Vorarlberg: 
bei á/ 4 31/2 aunes auf 21 Cts. vom 100 Stich 
„ S/43V, „ „ 19 „ „ IM „ 
„ */4 3'/, „ „ 18 „ „ 100 „ 
„ »/431/2 „ „ 25 „ „ IW) „ 
Die Minimallöhne für andere Maschinenlängen setzt das 
Zentralkomite fest. 
Von dem Betrage der Zuschlagstaxe (laut Regulativ über 
Musterklasfifikation) ist dem Sticker die Hälfte zu bezahlen. 
Mit diesen Beträgen ist bezahlt: 
Der Stickerlohn, der Nachsticklohn und der Fädlerlohn. 
Andere Leistungen, wie z. B. Garnliefernng, Zuthaten, Miethe, 
Heizung, Beleuchtung. Ncaschinenreparatnr ?c. dürfen dem 
Sticker nicht aufgebürdet werden; die oben bezeichneten Be 
träge kommen ihm vielmehr netto, d. h. unabzüglich allfälliger 
Gegenforderungsposten für derartige Leistungen zu. 
Bei lieb ergab e der Arbeit ist dem Sticker auf einem 
Arbeitszeddcl oder, in einem Stickerbüchlein die Nummer der 
Stickete und des Dessins, sowie der Preis und eventuelle 
Zuschläge vorn Arbeitgeber vorzumerken.
        <pb n="231" />
        B. Abļugswtsen und Reklamationen. 
§ 3. Von jedem Arbeitgeber müssen Arbeitsbücher ge 
führt werden, in welchen, nach Maschinen getrennt, die Arbeits- 
leistungen, Belastungen, Verrechnungen und Zahlungen jeder 
einzelnen Maschine von Zahltag zu Zahltag in längstens 
vierzehntägigen Terminen ersichtlich sind. 
Jeder Sticker hat das Recht, von den Eintragungen über 
seine Maschine Einsicht, eventuell Abschrift zu nehmen, sowie 
die Abzugsnoten einzusehen. Die Forin der Buchführung, ob 
im getrennten Arbeitsbüchlein oder auf besonderem Folio eines 
hiefür bestimmten Buches, bleibt dem Arbeitgeber überlassen. 
§ 4. Dem Sticker darf für mangelhafte Ausführung, 
eventuell Schaden am Stoff, eil, Abzug gemacht werden, 
welcher bei gewöhnlichen Waaren im Maxiinum die Hälfte 
des für die betreffende Arbeit vereinbarten Stichlohnes be- 
tragen darf : für andere Waare, d. h. Spezialitäten im Sinne 
von Titel IV der Gesetzessammlung, wird lein Maximum 
der Entschädigllng aufgestellt. 
§ 5. Belastungen für Nachstickarbeiten für ein intb das 
selbe Stück sind dem Sticker in einmaliger Berechnung zuzu 
stellen und dürfen den Betrag der vom Arbeitgeber hiefür 
allsgelegten Löhne oder der vom ersten Waarenausgeber hie 
für gemachten Belastung nicht übersteigen. Pauschalbelastungen, 
wie z. B. per 1000 Stich, per Stickete u. s. f., sind alls 
geschlossen. 
Abzüge dürfen beit Betrag der vom ersten Arbeitgeber 
hiefür gemachten Belastung nicht übersteigen und müssen unter 
Ausschluß von Nachfvrderungen in einmaliger Berechnung 
geltend gemacht werden. 
§ 6. Belastungen für Nachstickarbeiten sind spätestens 
innert einer Frist von sechs Wochen nach Ablieferung der 
Arbeit durch den Sticker, Abzüge ailderer Art spätestens innert 
cilier Frist von fünf Wochen vom Ablieferungstage an, dem
        <pb n="232" />
        Sticker, in Zahlen ausgedriickt, mitzutheilen nnd beim nächsten 
Zahltag zu verrechnen. 
Hievon ausgenonunen sind Abzüge nnd Nachstickbelast- 
lingen, welche Gegenstand einer Expertise oder eines fach 
gerichtlichen Entscheides zwischen dem Arbeitgeber und dessen 
Abnehmer geworden sind. Das Regreßrecht ans den Sticker 
bleibt in diesem Falle dem Arbeitgeber unter der Bedingung 
gewahrt, daß er dem Sticker gegenüber seine Forderung läng 
stens am nächsten Zahltage nach Erhalt des Expertisenbefundes 
oder des fachgerichtlichen Urtheils geltend macht. 
§ 7. Innerhalb der ersten vier Wochen dürfen den 
Stickern Fr. 10, den Fädlerinnen lind Nachstickerinnen Fr. 5 
von ihrem Lohne als Deconlpte zurückbehalten werden. 
§ 8. Mit austretenden Stickern ist beim Austritt abzn- 
rcchnen. Das ihnen gnttonnnende Betreffniß ist bis auf den 
in tz 7 nvrnlirten Décompté sofort baar auszubezahlen. Ueber 
letztem ist nach Ablauf der in § 6 bestimmten Fristen abzu 
rechnen nnd dem Sticker sein rcstirendes Guthaben sofort 
auszubezahlen. 
§ 9. Übertretungen der Vorschriften dieses Regulativs 
fallen unter die Strafbestimmungen von § 10, al. 1, lit. 1&gt; 
der Zentralstatnten. 
§ 10. Das Zentralkomite ist mit dem Vollzug dieses 
Regulativs beauftragt. 
Titel IX. 
Regulativ betreffend Musterschnh. 
(Beschluß der Generalversammlung vom 30. September 1887.) 
§ 1. Es ist den Mitgliedern des Zentralverbandes der 
Stickerei-Industrie der Ostschweiz lind des Vorarlbergs unter 
sagt, mittelbar oder unmittelbar Muster von Drittpersonen 
nachzuahmen.
        <pb n="233" />
        Nachahmung von Mustern liegt auch dann vor, wenn 
dieselben zwar nicht absolut genau, aber doch so kopirt sind, 
das; nach dein Ermessen des Fachgerichts eine Umgehung 
der Vorschriften über Musterschutz und Täuschung bezweckt 
werden wollte. 
§ 2. In gleicher Weise machen sich die Perbandsmit 
glieder der Uebertretung der Vorschriften über 'Musterschutz 
schuldig, wen» sie mittelst fremder, anvertrauter Cartons 
Waare für eigene Rechnung oder für Drittpersonen erstellen. 
§ 3. Den Nachweis über das Datum der Schaffung 
eines Musters leisten im Streitfälle das geordnet geführte 
Waarenausgabe-(Fergger-)Buch, die Musterbücher und Cartons, 
welche die Parteien kit Experten des Fachgerichts ans 
Verlangen in ihren eigenen Geschäftslokalitäten vorzulegen 
haben. 
§ 4. Von etablirten Zeichnern gekaufte Dessins müssen 
das Datum des Ankaufs und deren Firmastempel tragen, 
um als Beweismittel in solchen Füllen Gültigkeit zu haben, 
wo Differenzen zwischen verschiedenen Firmen dadurch ent 
stehen, daß ein Zeichner mehreren derselben das gleiche Dessin 
abgegeben hat. Die Namen solcher Zeichner sollen im Per 
bandsorgan veröffentlicht werden. 
§ 5. Zur Beurtheilung aller zwischen Perbandsmit 
gliedern vorkommenden Streitfälle betr. Nachahmung von 
Mnsterit wird ein Fach- resp. Schiedsgericht, dem die nöthigen 
Experten beigegeben sind, eingesetzt; dasselbe beurtheilt alle 
Fälle abschließlich. 
Die Funktionen des Gerichts und der Experten werden 
durch eine spezielle Instruktion festgestellt. 
§ 6. Das Fachgericht stellt den Thatbestand der Muster- 
nachahmung fest und urtheilt über den der Klagpartei zu 
zusprechenden Schadenersatz. 
Dasselbe unterbreitet dein Zentralkomite seine Anträge 
auf Bnßenerkanntniß, eventuell Ausschluß ans dem Verband.
        <pb n="234" />
        # 7. Mitglieder, welche die Vorschriften über Muster 
schutz übertreteu huben, können vom Zentralkvmite uns be 
züglichen Antrug des Fachgerichts mit Bußen bis zu Fr. 300 
für jede einzelne Musternuchahmnng belegt und in Rückfüllen 
uns dem Verbund unsgeschlossen werden. 
Das Urtheil des Fachgerichts nnd der entsprechende 
Beschluß des Zentralkomites können uns Verfügung des 
letzteren im Verbandsorgan publizirt werden. 
§ 8. Die Festsetzung der Zahl der Richter und Experten, 
die Wühl derselben, der Erlaß der erforderlichen Reglemente 
nnd Instruktionen ist Sache des Zentralkomites. 
§ 9. Vorstehendes Regulativ tritt mit dem Tuge der 
Genehmigung durch die Generalversammlung in Kruft; mit 
dem gleichen Tage ist das Regulativ vom 29. März 1887 
aufgehoben. 
Die vor dem 29. März 1887 in den Handel gebrachten 
Muster sind gleichfalls geschützt, mit Ausnahme derjenigen 
Fülle, wo der Beklagte beweisen kann, daß er das kopirte 
Muster schon vorher geliefert oder bestellt erhalten hat. 
Titel X. 
Mafchinenverkeljr. 
Neue, Ersatz- und reparirte Maschinen. 
(Beschlüsse der Generalversammlungen v. 20. Marz 1886, 29. März 1887 
imb 27. 1888. 
A. Urne Maschinen. 
Ö 1. Die Eintrittstaxe für nene Maschinen betrügt vom 
1. Oktober 1888 an Fr. 400; dieselbe ist zn bezahlen: 
;&gt;) Für neue Maschinen, welche mit nnd nach dem 1. Oktober 
1888 in Betrieb kommen, ausgenommen Ersatzmaschinen;
        <pb n="235" />
        231 
b) für solche Maschinen, die seit dem 1. Mai 1886 neu 
erstellt warden, aber erst nach dem 30. September 1888 
zur Aufnahme in den Verband gelangen. 
§ 2. Dem Zentralkomite ist die Kompetenz eingeränmt, 
das Eintrittsgeld für nene Maschinen je nach Umständen zu 
erhöhen oder zu rednziren. 
§ 3. Der vierte Theil des Eintrittsgeldes für nene 
Maschinen fällt in die Sektionskasse. 
B. Grsahiimschinen. 
§ 4. Der Ersatz von alten Maschinen durch vollständig 
nene ist unter nachfolgenden Bedingungen taxfrei gestattet: 
a) die alte Maschine mutz vor der Abfuhr in die Maschinen- 
werkstätte an ihrem bisherigen Standort demolirt werden; 
b) zum Bezug einer Ersatzmaschine ist nur der Eigenthümer 
der alten Maschine berechtigt und hat er diese in seinen: 
eigenen Lokal aufzustellen und in Betrieb zu setzen; 
c) die Frist vom Abbruch der alten bis zur Aufstellung der 
neuen Maschine betrügt höchstens vier Wochen. Eine 
Ausnahme findet nur statt bei Maschinen, welche durch 
Natnrgewalt zerstört werden: für diese beträgt die Frist 
sechs Monate, vom Tage der Demolirnng an gerechnet. 
In besonderen Fällen kann das Zentralkomite diese Frist 
verlängern. 
Jil allen denjenigen Fällen, bei denen das Vorhandensein 
der unter a bis e aufgeführten Bedingungen dem Zentral 
komite nach Maßgabe der von diesem zu erlassenden Vor 
schriften nicht nachgewiesen werden kann, haben Ersatzmaschinen 
die für neue Maschinen jeweils bestehende Eintrittstaxe zu 
entrichten. 
§ 5. Das Zentralkomite hat von den Maschincnwerk- 
stätten, welche mit Verbandsmitgliedern verkehren wollen, 
monatliche Spezialrapporte nach vorgeschriebenem Formular 
über den ganzen Maschincnhandel einznverlangen. 
»
        <pb n="236" />
        § 6. Das Zentralkomite ist berechtigt, den Perbands 
mitgliedern jeden Bezug von Ersatzmaschinen bei denjenigen 
Maschinenwerkstütten zu untersagen, welche sich der iu tz 5 
erwähnten Verpflichtung der monatlichen Rapportabgabe nicht 
unterziehen oder den Organen des Verbandes nicht jederzeit 
die Befugnis; des Untersuchs einräumen oder im Uebrigen die 
Vorschriften betreffend Ersatz- oder reparirte Maschinen um 
gehen oder zu umgehen suchen. 
Solche Verfügungen süid im Verbandsvrgan zu publiziren. 
§ 7. Das Zentralkomite ist beauftragt, die weitern be- ' 
züglichen Vorschriften zu erlassen. 
C. Arpiirirtr Maschine. 
§ 8. Jede aus einer Maschinenwerkstätte hervorgehende 
reparirte Maschine bezahlt die für neue, vom Ersatzrecht aus 
geschlossene Maschinen festgesetzte Eintrittstaxe. 
Diese Taxe ist auch für solche alte Maschinen zu bezahlen, 
welche von einer Maschinenwerkstätte oder einem Maschinen- 
hündler erworben und vor Abgabe an einen Dritten reparirt 
werden, ohne Rücksicht daraus, wo diese Reparatur statt 
gefunden hat. 
Titel XI. 
Aie Sektionen und ihre Organisation. 
A. Allgemeines. 
§ 1. Der Verband gliedert sich in eine Anzahl Sektionen, 
welche sich gemäß § 3 der Zentralstatuten selbst organisiren. 
Die Sektionen können sich territorial über mehrere Gemeinden 
ausdehnen, oder ausnahmsweise iu einer Gemeinde mehrere 
Sektionen gebildet werden. Als Grundsatz gilt, daß innert 
dem gleichen Rayon sämmtliche Mitglieder der gleichen Sektion 
zuzutheilen sind. 
Jede Sektion hat besondere Statuten zu erlassen.
        <pb n="237" />
        — 233 — 
§ 2. Die Arrondirung von Sektionen hat unter der 
Leitung des Zentralaktuars zu geschehen und haben die daran 
betheiligten Sektionsvorstande diesem von der Ausführung 
derselben auf dem Rapportwege Kenntniß zu geben. 
§ 3. Diejenigen Firmen, welche auswärts Maschinen 
besitzen, sind da als Mitglieder einzutragen, wo sie angesessen 
sind, dagegen haben sie in den Sektionen, wo sich ihre 
Maschinen befinden, den gleichen Beitrag an die Kontrol- 
kosten zu bezahlen, wie die Mitglieder dieser Sektionen. 
§ 4. Der Eintritt in den Verband ist in der Sektion 
anzumelden, wo der Betreffende wohnt. Er erfolgt durch 
Unterzeichnung des Unterschriftenbogens beim Sektionsvor 
stand und unter Entrichtung des Eintrittsgeldes nebst übrigen 
statutarischen Beiträgen. Der Austritt unterliegt den Bestim- 
mungen von § 5 der Zentralstatnten. 
B. Die Kelüionsleitnng, Funktionen und Wahlen. 
§ 5. Jede Sektion hat folgende Wahlen zu treffen: 
a) die Sektionskommission; 
b) die Kontrolkommission; 
c) die Rechnnngskvmmission; 
d) die Delegirten tut die Generalversammlung, nach § 16 
der Zentralstatuten. 
Die Sektionsversammlung hat jeweilen darüber zu ent 
scheiden, ob sie die Wahlen in offener oder geheimer Abstim 
mung vornehnren wolle. 
§ 6. Jedes Mitglied ist pflichtig, die Wahl in eine 
Kommission oder als Delegirter für eine Amtsdauer anzu 
nehmen. 
§ 7. Die Sektionskommission hat ans mindestens drei 
Mitgliedern zu bestehen. Der Präsident wird von der Sektions- 
Versammlung gewählt; die Wahl des Vizepräsidenten, Aktuars 
und Kassiers kann der Kommission übertragen werden.
        <pb n="238" />
        234 
Die Festsetzung der Bürgschaft für den Kassier ist Sache 
der Kommission. 
Die Wahl des Präsidenten und dessen Stellvertreters 
ist dem Zentralaktuar jeweilen sofort anzuzeigen. 
§ 8. Die Wahl der Kontrolkomnnssion, welche in ihren 
Funktionen der Sektionskommission unterstellt ist, kann durch 
die Sektion selbst oder deren Kommission vorgenommen tverden. 
Jedes Mitglied der Kontrolkommission erhält vomSektions- 
vorstand als Ausweis eine Karte nach Fornuilar 25. Die 
selbe ist beim Wiederaustritt an dieselbe Stelle abzugeben. 
§ 9. Die Sektionskommission ist das ausführende Organ 
des Zentralkomites. Sie hat im Speziellen darüber zu wachen, 
daß Statuten und Vorschriften allseitig beachtet werden, die 
Verfügungen des Zentralkomites znin richtigen Vollzug ge 
langen, sowie Vergehen nach Maßgabe der statutarischen Be 
stimmungen zu ahnden. 
Sie ist dem Zentralkomite gegenüber für getreue Amts 
führung verantwortlich, eventuell nach tz 22 der Zentralstatnten 
strafbar. 
§ 10. Der Sektionsvorstand vertritt die Sektion nach 
Außen, präsidirt die Tektionsversammlnngen, ordnet die Sitz 
ungen der Sektionskommission an, überwacht die gesammte 
Geschäftsführung und unterfertigt mit dem Aktuar die Be 
kanntmachungen und Korrespondenzen der Sektion. 
§ 11. Für den Besuch der Generalversammlungen des 
Verbandes beziehen die Delegirten aus der Zentralkasse ein 
Taggeld von Fr. 5. 
C. Versammlungen. 
# 12. Die Wahlversammlung ist zugleich der Tag der 
Rechnungsablage. Sie findet jeweilen im Monat Januar statt. 
§ 13. Der Besuch der Hauptversammlungen in den 
Sektionen ist obligatorisch. Un entschuldigtes Ausbleiben wird 
nach Maßgabe der Sektionsstatnten gebüßt. Als Entschnldi-
        <pb n="239" />
        guncļ gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Bußen fallen 
in die Sektionsknsse. 
^ 14. dlußerordentliche Sektionsoersammlungen finden 
statt, wenn die Kommission es für nöthig erachtet oder ein 
Drittel der Mitglieder es verlangt. 
§ 15. Beschlüsse der Sektivnsversammlnngen oder Sek- 
tionskommissioncn, welche im Widerspruch zu den Zentral- 
statnten oder dell von der Generalversammlung oder dem 
Zcntralkomite erlassenen Beschlüssen und Weisungen stehen, 
sind ungültig und vom Zentralkomite zu kassiren. 
Begehren um Kassation vorschriftswidrig vorgenommener 
Wahlen sind innert acht Tagen beim Zentralkoinite schriftlich 
einzureichen. 
D. Finanzen. 
§ 16. Tie Mitglieder der Sektionen können zur Be 
streitung der lokalen Kosten, nebst den durch die Zentralstatuten 
festgesetzten Beiträgen an die Zentralkasse, zu einem bestimmten 
Beitrag an die Sektionskasse verpflichtet werden. 
tz 17. Die Aenfnung der Sektionskasse geschieht im 
klebrigen nach Maßgabe von § 10 der Zentralstatuten und 
§ 13 dieses Titels. Ihr fällt ferner ein Viertel der Eintritts 
gelder für neue Maschinen zu. 
§18. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder ver 
lieren alle Ansprüche wie an die Zentralkasse so auch an die 
Sektionskasse. 
E. Revision der Statuten. 
§ 19. Die Sektionsstatnten können jederzeit abgeändert 
oder ergänzt werden. Wünsche für Statntenrevision sind 
lvenigstens 14 Tage vor der Vcrsamnllung der Kommission 
zur Beglltachtllng einzugeben. 
Ein allfälliger Revisionsantrag muß in der Auskündllng 
der Versaminlung den Mitgliedern als Traktandum bekannt 
gemacht werden.
        <pb n="240" />
        § 20. Die Sektionsstatnten, und nach Maßgabe vor 
stehender Artikel vorgenommene Abänderungen an denselben, 
bedürfen vorgängig ihres Inkrafttretens der Genehmigung 
durch das Zentralkomite. 
Titel XII. 
Speziatöestrmmungen 
über 
Antritt,Austritt ll. llkbertritt von tiiltl Sektion in die ändert, rarntion. 
A. Eintritt. 
a) Allgemeines. 
§ 1. Außer den tztz 4 und 5 der Zentralstatuten sind 
für den Eintritt folgende Spezialbestimmungen maßgebend. 
§ 2. Mit der Unterzeichnung des Mitgliederverzeichnisses 
beim Sektionsvorstand und Bezahlung der pflichtigen Bei 
träge erhält der Neueintretende eine Jnterimskarte (Formular 30). 
Sie ist später beim Sektionsvorstand gegen die numerirte 
Legitimationskarte umzutauschen. 
§ 3. Neueintretende, welche sich als Maschinenbesitzer 
oder -Pächter einschreiben lassen, werden bei ihrem Eintritt 
mir in dieser Eigenschaft taxirt. 
§ 4. Mitglieder, welche nach dem 14. Juni 1887 ein 
getreten sind und die, zu welcher Zeit immer, zur Betreibung 
der Ferggerei oder eines kaufmännischen Geschäftes übergehen, 
haben sich in jedem einzelnen Falle einer Nachtaxation zu 
unterwerfen. 
§ 5. Mit Ausstellung der Jnterimskarte werden die 
Sektionsvorstände für den Eingang der Beiträge der nen- 
eingetretenen Mitglieder haftbar. 
§ 6. Der Kauf einer Verbandsnmschine durch ein Nicht 
verbandsmitglied ist fein Ersatz für die statutarische Anmeldung.
        <pb n="241" />
        237 
Jedes Verbandsmitglied ist pflichtig, sich mit sämmt 
lichen Maschinen in den Verband einschreiben 51t lassen und 
alle Veränderungen im Maschinenbestand, die durch Kauf 
oder Verkauf, Tausch, Pacht re. entstehen, sofort dem zu 
ständigen Sektionsvorstand anzuzeigen. 
§ 7. Verbandsmaschinen dürfen nicht im gleichen Lokale 
mit Nichtverbandsmaschinen arbeiten. 
§ 8. Wenn sich die Theilhaber einer Verbandsfirma 
trennen, bleibt die Mitgliedschaft für jeden Einzelnen fort 
bestehen und hat deren Neneinschreibnng zu erfolgen. Eine 
Eintrittstaxe wird in diesem Falle nicht erhoben, sondern nur 
das Abonnement für das Verbandsorgan in Anrechnung 
gebracht. Tritt ein Nichtverbandsmitglied in eine Vcrbands- 
firma ein, wird dasselbe als Gesellschafter der Mitgliedsfirma 
ohne Weiteres auch Verbandsmitglied. Mitgebrachte Nicht 
verbandsmaschinen zahlen die vorgeschriebene Eintrittstaxe 
und den laufenden Jahresbeitrag. 
1&gt;) Eintrittstaxen. 
§ 9. Die Eintrittstaxen betragen: 
a) für Maschinenbesitzer Fr. 30 per Maschine bis zum 
Maximum von Fr. 600; 
b) für Nichtmaschinenbesitzer Fr. 50 bis Fr. 1000; 
c) mit Jahresschluß ansgetretene Mitglieder und Maschinen 
bezahlen beim Wiedereintritt im Minimum das 1 */2 fache 
der gewöhnlichen Eintrittstaxe; 
6) ausgeschlossene Mitglieder und Maschinen können nach 
Ablauf von drei Monaten, vom Tage des Ausschlusses 
an gerechnet, wieder in den Verband aufgenommen 
werden. 
Dieselben bezahlen im Minimum jeweilen das Doppelte 
der gewöhnlichen Eintrittstaxe.
        <pb n="242" />
        — 238 — 
c) G r u n d s ä tz e bei d e r en Fe st s e tz u n g. 
§ 10. Tie Festsetzung ber Eintrittstaxe für k a n ş- 
m aiuti s ch e Geschäfte und Ferggerei en (und zwar 
ohne Rücksicht darauf, ob dieselben Maschineubesitzer seien 
oder nicht), für a n s g e tret e n e und a n s g e s ch lofs e n e 
Mitglieder ist Sache des Zentralkomitee. 
§ 11. Die Taxe von 30 Fr. ist für jede alte Nicht 
verbandsmaschine zu bezahlen, ohne Rücksicht darauf, ob der 
Erwerber bereits Verbandsmitglied ist oder nicht. 
§ 12. Mitglieder mit über 20 Maschinen, welche Nicht- 
verballdsmaschinen anschaffen, oder bisher nicht im Betrieb 
gestandene ältere Maschinen einschreiben lassen, bezahlen eben 
falls die Taxe von 30 Fr. 
§ 13. Durch Verkauf in andere Hände übergehende 
Verbandsmaschinen sind von der Eintrittstaxe befreit, sofern 
mit der Erwerbung gleichzeitig der Eintritt in den Verband 
erfolgt. 
§ 14. Käufer und Pächter von Verbandsmaschinen 
werden zur Eintrittstaxe von 50 Rp. aufgenommen. 
B. Webertritt. 
§ 15. Der Uebertritt von einer Sektion in die andere 
findet taxfrei statt. Der Uebertretende hat sich beim Sektions 
vorstand seines bisherigen Wohnortes unter Zurückgabe der 
Legitimationskarte persönlich abzumelden und erhält an Stelle 
derselben eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft in dieser 
Sektion. 
§ 16. Rät ihr dokumentirt er am neuen Wohnorte 
feine Verbandszugehörigkeit. Der Abmeldungsausweis ist 
dem Sektionsvorstand abzugeben, der als Ersatz eine Jnterims- 
karte ansstellt. Die Jnterimskarten sind bis spätestens Ende 
des der Anmeldung folgenden Monats gegen die Legitimativns- 
karten auszutauschen.
        <pb n="243" />
        § 17. Die beiden Sektionsvorstände geben von der statt 
gehabten Wohnortsünderung dem Zentralaktuariate Kennt 
nis; in der Weise, daß sie im Monatsrapport der einen 
Sektion im Abgang, in demjenigen der andern im Zuwachs 
figurivi. 
§ 18. Wer bei der Anmeldung in einer andern Sektion 
den Abmeldungsausweis nicht vorweisen kann, ist als nicht 
abgemeldet zu betrachten und mit einer Ordnnngsbnße von 
3 Fr. zu bestrafen. 
§ 19. Bei Anmeldung eines Maschinen- oder Domizil 
wechsels, bevor der Abmeldungsausweis vorliegt, hat der 
betreffende Sektionsvorstand denselben bei der Abgangssektion 
einzufordern. 
§ 20. Die An- und Abmeldung bei Kauf, Verkauf, 
Verpachtung und Pachtauflösung hat auch dann zu erfolgen, 
wenn die Maschine am bisherigen Wohnort verbleibt. 
0. Austritt. 
tz 21. Der Austritt aus dem Verbände kann nur je 
am 31. Dezember eines Jahres erfolgen, sofern die Anstritts- 
erklürung im Monat November dem Zentralpräsidenten schrift 
lich eingereicht worden (f. § 5 der Zentralstatuten). 
tz 22. Mitglieder, welche im Läufe des Jahres ihre 
Maschinen verkauft oder das Pachtverhältnis; aufgelöst haben 
und die Sektion verlassen, können, wenn sie gleichzeitig die Er 
klärung des Austrittes auf Jahresschluß abgeben, ihre Legiti 
mationskarte beim Sektionsvorstande deponiren. In diesem 
Falle hat letzterer die statutarische Austrittserklärnng gu be 
sorgen. 
tz 23. Im Monat Dezember wird jedem Sektivnsvor- 
stand vom Zentralaktuar das Verzeichnis; der eingegangenen 
Anstrittserklärungen, soweit es seine Sektion betrifft, zu 
gestellt. damit im Dezember-Rapport der Abgang aufgeführt 
werden kann.
        <pb n="244" />
        § 24. Die Mitgliedschaft erlöscht innert des Verbands 
jahres nur in Folge Todesfall. 
Das Verbandsrecht der Maschinen jedoch erlöscht: 
a) bei Verkauf oder Abtretung an ein Nichtinitglied; 
b) bei Rückgabe von Pachtmaschinen an außer dem Ver 
bände stehende Eigenthümer, es sei denn, daß diese sich 
sofort zur Aufnahme in den Verband anmelden. 
Titel XIII. 
Wapport- und Rechnungswesen. 
A. Monatsrapporte. 
§ 1. Jeder Sektionsvvrstand ist verpflichtet, in den 
ersten sechs Tagen eines Monats dem Zentralaktuar nach 
Vorschrift von Formular 10 von allen Veränderungen in 
seiner Sektion während des verflossenen Monats Mittheilung 
zu machen. Zwischenrapporte sind untersagt. 
§ 2. Im Speziellen ist bei jedem Maschinenwechsel 
immer genau anzugeben, woher und von wem, wohin und 
an wen die Maschine kommt. Allen Mutationen sollen die 
Nummern der Legitimationskarten beigefügt werden. 
§ 3. Behufs richtiger Taxation von neu angemeldeten 
Mitgliedern und Maschinen ist in jedem einzelnen Fall im 
Rapport vorzumerken: 
a) ob das Mitglied oder die Maschine früher schon dem 
Verbände angehört und s. Z. mit Jahresschluß aus 
demselben ausgetreten oder ausgeschlossen worden ist; 
b) ob die Maschinen unter die Bestimmungen für neue 
oder reparirte Maschinen fallen (Titel VIII lit. A und C). 
§ 4. Sind während einem Monat keine Mutationen 
vorgekommen, so ist der Rapport mit der Bemerkung „keine 
Mutationen" einzureichen.
        <pb n="245" />
        241 
§ 5. Derr Monatsrapporten sind beizufügen: 
n) die abgenommenen Legitimationskarten; 
l&gt;) ein Verzeichnis; der im gleichen Monat ausgefällten 
Bußen ls. Titel XIII) ; 
c) die dazu gehörigen Formulare; 
(I) ein Verzeichnis; über alle Veränderungen in dem di ich t- 
mitglieder-Verzeichniß. 
tz 6. Monatsrapporte, welche diesen Vorschriften nicht 
entsprechen, sind vom Zentralaktuar zur Korrektur znriick- 
zuweisen. 
B. Rekapitulationen. 
§ 7. Sämmtliche Monatsrapporte unterliegen der Re 
vision durch das Zentralaktnariat. Dasselbe macht von den 
Mutationen die nöthigen Vormerke im Mitgliederverzeichnis;. 
§ 8. Die Zusammenstellung seines Befundes wird in 
Form einer Rekapitulation den resp. Sektionsvorständen zur 
Kenntniß gebracht. Sie bildet die Abrechnung des Zentral- 
aktnariats mit denselben. 
§ 9. Ergibt sich ans dem Monatsrapporte einer Sektion 
und seiner Prüfung durch das Zentralaktnariat, das; während 
der Berichtsperiode weder Veränderungen im Mitgliederbestand, 
noch Zahlungsrückstände zu verzeichnen sind, so hat die An 
zeige der Erledigung des betreffenden Monatsrappvrts vom 
Zentralaktnariat durch die Rückmeldung: „Mit Ihrem Ab 
schluß mit 'x Mitgliedern und x Maschinen einverstanden" zu 
geschehen. 
§ 10. Wenn ein Sektionsvorstand aus die erhaltene 
Rekapitulation nicht innert 8 Tagen antwortet, wird ange 
nommen, er sei mit derselben einverstanden. 
C. Verzeichnis) der lt ichtv er b n »de. m itgl i ed er. 
§ 11. Jede Sektion hat neben dem Mitgliederverzeichnis; 
ein geändertes Verzeichnis; liber die Nichtverbandsmitgliedcr 
nlld Maschine» ihres Rayons zu sichren.
        <pb n="246" />
        § 12. Mitglieder und Maschinen, welche außer Verband 
kommen, sind im Nichtverbandsverzeichniß tu Zuwachs zu 
setzen. Treten solche dem Verbände bei, sind sie zu streichen, 
unter Hinweis auf die Nu wittern des betreffenden Verzeichnisses. 
Das Verzeichniß der Verbandsmitglieder und Verbands- 
tnaschinen und dasjenige der Nichtverbandsmitglieder und 
Nichtverbandsmaschinen sollen sich stets ergänzett. 
D. Rechnungswesen. 
a) Allgemeines. 
§ 13. Der Einzug der statutarischen Jahresbeiträge 
für die Zentralkasse hat durch die Sektionskomntissionen je 
spätestens int Laufe des Monats Februar zu erfolgen. 
§ 14. Mitglieder, welche nicht mehr im Besitze von 
Maschinen sind und kein Stickereigeschäft betreiben, trotzdem 
aber deut Verbände weiter angehören wollen, bezahlen an die 
Zentralkasse nur das Abvnneinent für das Verbandsorgan. 
§ 15. Die Jahresbelastnng für säinmtliche Sektionen 
tvird im Monat Februar vorgenommen und wird bett Vor 
ständen derselben jeweils mittelst Rekapitulation, welche die 
Mutationen des Monats Januar in sich schließt, zur Kenntniß 
gebracht. 
§ 16. Beitrüge an die Zentralkasse müssen sofort ab 
geführt werden, sobald sie die Snnnne von Fr. 100 über 
steigen. 
§ 17. Allen Geldsendungen ist der Nenne der Sektion 
beizufügen. 
&gt;»&gt; Zahlstelle. 
tz 18. Das Zentralkomite bezeichnet dasjenige Geld 
institut, welchem die Sektionskommissionen die erhobenen Bei 
träge für die Zentralkasse abzuliefern haben. Zur Zeit ist die 
Kantonalbank tit St. Gallen Zahlstelle.
        <pb n="247" />
        E. Reklamationen. 
§ 19. Reklamationen wegen Zahlungsaufforderungen 
siud ausschließlich an den Aussteller derselben, den Zcntral- 
aktuar als Rechnungsführer des Verbandes, zu stellen. 
Titel XIV. 
WeröandsKoulrote und Ilntersuchungswesen. 
A. Die Kontrotargane. 
§ 1. Als Äontrolorgaue funktioniren der Sektivns- 
vorstaud, die Sektiouskounuission, die Kontrolkommissiou und 
der V erb a nd s i n s p e k t o r. 
§ 2. Die allgemeine Neberwachung der Handhabung 
der Kontrole in den Sektionen ist Sache des Zentralkomites. 
resp. seiner Organe. 
a) Der Sekti o n s v orst and. 
§ 3. Der Sektionsvorstand vertritt gegenüber den Sek- 
tionsmitgliedern das Zeutralkomite als oberste Kontrolbehörde; 
er ordnet den Vollzug aller bezüglichen Weisungen und Ver 
ordnungen an und ist für denselben gegenüber dem Zentral- 
komite verantwörtlich. 
§ 4. Er besorgt die Ueberwachnng der Controleure und 
vergewissert sich durch persönliche Nachschau, ob den Verbands 
vorschriften wirklich nachgelebt und im Speziellen, ob die Bei 
träge in die Sektions- und Zentralkasse in richtiger Weise 
eingezogen und verwendet werden. Er sorgt ferner dafür, daß 
die Untersuchungen und Strasabwandlungen ihre vorschrifts- 
gemäße Erledigung finden. 
b) Die Sektionskoinmission. 
§ 5. Die Sektionskommission unterstützt den Sektions 
vorstand iil der Ausübung dieser Obliegenheiten lind erläßt 
die nöthige Instruktion für die Kvntrolkominission.
        <pb n="248" />
        o) Die Control Commission. 
§ 6. Die Kontrolkommission hot über die Einhaltung 
der Arbeitszeit, des Verbandsverkehrs, der Stichpreise, der 
Musterklassisikation, des Stichzählungs-Regulativs und der 
Garnpreise zu wachen. 
§ 7. Die Kontrole ist vom Controleur immer selbst 
vorzunehmen; deren Uebertraguug au Dritte ist unstatthaft. 
Sie ist so zu handhaben, daß sie bald da, bald dort, bald 
zu dieser, bald zu jener Tageszeit vorgenommen wird. 
§ 8. Der Controleur soll sich auf den Controleuren 
bei den koutrolirteu Personen wenn immer möglich persönlich 
anmelden, damit sie erfahren, daß sie wirklich kontrolirt werden. 
§ 9. Derselbe hat allfällige Vergehen sofort dem Sektions- 
Vorstand besannt zu geben. Im Uebrigen gibt er alle 14 Tage 
den vorschriftsgemäßen Controlrapport ab. 
Das Zentralkomite ist befugt, diese Controlrapporte zur 
Einsicht einzufordern. 
§ 10. Bei allen ihren Handlungen sind die Controleure 
gehalten, jede Chicane zu vermeiden, dagegen aufklärend und 
belehrend zu wirken und ihres Amtes mit Takt und Gewissen 
haftigkeit zu walten. 
d) Der Berbandsinspektor. 
§ 11. Der Verbandsinspektor ist der vom Zentralkomite 
eingesetzte allgemeine Controlbeamte. Er wacht in.erster Linie 
über die Einhaltung der Verbandsvorschriften bei Arbeitgebern 
lCauflenten, Fabrikanten und Ferggern) lind über die Thätig 
keit der Sektionsorgane. 
§ 12. Der Verbandsinspektor ist jederzeit befugt, Ein 
sicht in die Bücher, Skripturen, Cartons re. der Verbands 
genossen zu nehmen, welche zum Zwecke der gellanen Unter 
suchung erforderlich sind. 
§ 13. Entsprechend seiner Stellung erhält er seine 
Weisungen ausschließlich vom Zentralkomite und erstattet auch 
an dieses allein seine Rapporte.
        <pb n="249" />
        — 245 — 
§ 14. Dem Zentralkomite steht das Recht zu, mit der 
Kontrole auch weitere Persönlichkeiten zu beauftragen, denen 
dieselben Kompetenzen zukoinmen, wie dem Verbandsinspektor. 
E. Spesltlles über die Kontrole. 
§ 15. Als Grundlage zur Kontrole des Verbands 
verkehrs dienen die Legitimationskarten. 
§ 16. Nur die vom Sektionsvorstand eigenhändig unter 
zeichneten Legitimatiouskarteu haben Gültigkeit; sie sind ans 
Verlangen beim jeweiligen Arbeitsbezug dein Arbeitgeber vorzu 
weisen. 
§17. Tie Legitimationskarten dürfen nicht an Dritt 
personen abgetreten werden. Gerichtliche Einleitung wegen 
Betrug bleibt vorbehalten. 
§ 18. Legitimationskarten, welche beim Erlöschen der 
Mitgliedschaft nicht an den Sektionsvorstand abgegeben wur 
den, sind alls Kosten der Betreffenden vom Zentralaktnar zu 
amortisiren. Das Gleiche geschieht, wenn eine Legitimations 
karte verloren geht. 
§ 19. Die Kosten der Inspektionen und Untersuche trügt 
der fehlbare Theil. 
§ 20. Die Kontrol- wie Sektionskommission und der 
Verbandsinspektor sind in ihrer Ueberwachnng der Einhaltung 
der Verbandsvorschriften von den einzelnen Verbandsmitglie 
dern nach Kräften zu nnterstiitzen. Letztere sind verpflichtet, 
zu ihrer Kenntniß gelangte Uebertretnngen sofort an die 
Kontrolorgane der betreffenden Sektion zu berichten. 
C. Kontrole über den Maschinenverkehr. 
a) Ersatzmaschinen. 
§ 21. Wer für eine alte Maschine das Ersatzrecht be 
anspruchen will, hat dem Sektionsvvrstand, in dessen Kreis 
dieselbe aufgestellt ist, hievon Anzeige zu machen. Die 
Demolirnng der alten Maschine hat in Gegenwart von zwei 
»
        <pb n="250" />
        Kommissiollsmitgliedern zu erfolgen, welche hierüber ein Protokoll 
aufzunehmen haben, das vom betreffenden Sektionsvorstand 
dem nächsten Monatsrapport beizulegen ist. 
§ 22. Wohnt das betreffende Mitglied in einer andern 
Sektion, geht das Protokoll zunächst an den Sektionsvorstand 
des Wohnortes. 
tz 23. Sofort nach Ankunft der neuen Maschine ist beim 
zuständigen Sektionsvorstand Anzeige zu machen, welcher die 
selbe durch zwei Kornntissionsmitglieder untersuchen und dar 
über ebenfalls ein Protokoll aufnehmen läßt, das mit dem 
Monatsrapport dem Zentralaktuariat, eventuell nach § 22 
dein Sektionsvorstand zuzustellen ist. 
§ 24. Die Formulare für Anfertigung der in §§ 21 
und 23 vorgeschriebenen Protokolle (Nr. 66 und 67) werden 
den Sektionsvorständen vom Zentralaktuariat geliefert. 
§ 25. Für seden Untersuch sind die funktionirenden 
Kommissionsmitglieder zum Bezug einer Entschädigung von 
Fr. 2 per Maschine und per Mitglied berechtigt. Es ist dein 
freien Ermessen der Sektionskomlnission anheimgestellt, zu be 
schließen, daß diese Taxe in allen Fällen mit dein Begehren 
um Anordnung eines Untersuchs zu erlegen sei. 
Für den Untersuch von Maschinen, bei denen die Kom- 
missionsniitglieder mehr wie 15 km Weg (Hin- und Rückweg 
zusalnmen) zurückzulegen haben, sind nebst der Taxe von Fr. 2 
alle erlaufenen Spesen rückzuvergüten. 
l&gt;) Alte Maschinen. 
§ 26. Wird eine Maschine dislozirt, so ist unmittelbar 
vor dem Abbruch ein genaues Protokoll liber dieselbe durch 
zwei Kommissionsmitglieder aufnehinen zu lassen. Dieses 
Protokoll ist nach einheitlichem Formular (Nr. 68). das den 
.Sektionsvorständen vont Zentralaktuariat geliefert wird, auszu 
fertigen.
        <pb n="251" />
        Bei Dislokationen innert der Sektion kann die Protokoll- 
anfnahme (Formular Nr. 71) durch ein Kommissionsmitglied 
erfolgen. 
27. Der erste Theil der Maschinenprotokolle (Formular 
Nr. 68) ist thun liehst genau aufzunehmen mit ganz besonderem 
Augenmerk auf alle neuen Bestandtheile der zum Abbruch 
kommenden Maschine. Die neuen Bestandtheile sind einzeln 
aufzuführen. 
§ 28. Das ausgefertigte Protokoll ist direkt dem Sektions 
vorstand des neuen Standortes der Maschine zu übermitteln, 
welcher seinerseits zwei Kommissionsmitglieder zu beauftragen 
hat, an Hand des ersten Protokolls die montale Maschine 
’« verifiziren und über den Befund ein zweites Protokoll 
(Nr. 68 Anhang) abzugeben. 
In demselben ist durch gewissenhafte Nachschau die Montage 
der Maschine im Zustand, wie er int ersten Theil bezeichnet 
ist. zu konstatircn. d. h. es ist das Vorhandensein weiterer 
neuer Bestandtheile oder Reparaturen genau anzugeben. 
§ 29. Wird die dislozirte Maschine zur Zeit nicht 
montât, so kommt dieselbe dennoch in Zuwachs der Sektion. 
Das Protokoll (Formular 68) bleibt jedoch vorläufig in 
Handen des Sektionsvorstandes und erhält vom Zentral 
aktuar eine Kontrolnummer. 
tz 30. Dislozirte Maschinen, bei denen nur Bohr-, 
Feston- und Stüpfelapparate neu angebracht wurden, fallen 
nicht unter die Taxation. Es ist immerhin auch hievon im 
Protokoll Vormerk zu nehmen. 
§ 31. Die Sektionsvorstände, die beit ersten Theil des 
Protokolls besorgen, sollen dasselbe sofort dem Sektions 
vorstand des Dislokationsortes zusenden: dieser hat die voll 
ständig ausgefertigten Protokolle möglichst gleichzeitig mit den 
Mntationsrapporten dem Zentralaktnariat einzusenden. Bei 
.Handänderungen ohne Dislokation ist im Mutationsrapport 
beizufügen „nicht dislozirt".
        <pb n="252" />
        § 32. Alle Maschinen, bei deren Dislvzirung diese Vor 
schriften nicht beobachtet werden, unterliegen ausnahmslos 
der für neue Maschinen jeweils gültigen Eintrittstaxe. 
§ 33. Die erlaufenen Kosten sind nach dem in § 25 
festgesetzten Tarif von demjenigen Mitglied zu bezahlen, welches 
den Untersuch der Maschinen verlangt hat. 
c) S P e z i a l r a p p o r t e v v n M a s ch i n e n lv e r k st atte n 
it n d M a s ch i n e n h ä n d l e r n. 
§ 34. Dieselben sind jeweilen bis znm vierten eines 
Monats direkt dem Zentralaktnar zuzustellen und haben den 
gesummten Maschinenverkehr des vorhergehenden Monats aus 
zuweisen. 
Ö 35. Bei Ausfertigung dieser Rapporte sind in erster 
Linie die neuen Maschinen aufzunehmen. Bei Handelsmaschinen 
sind nachfolgende Angaben zu machen: 
1. Bei angekauften Maschinen, die ihren Standort nicht 
wechseln, ist vorzumerken „nicht dislozirt". 
2. Bei dislozirten Maschinen ist der neue Standort anzu 
geben und zwar auch dann, wenn sie nur überführt 
und nicht montirt werden und im Besitze des Händlers 
(Maschinenwerkstätte) verbleiben. 
3. Bei Verkauf von Maschinen, welche den Standort nicht 
wechseln, ist der Name des Käufers vorzumerken. 
# 36. Bei Maschinen, welche von einem Maschinen- 
händlcr (Maschinenwerkstätte) erworben und über welche das 
Protokoll nach Formular 68 aufgenommen wurde, ist beim 
Wiederverkauf das neu anzufertigende mit dem ursprünglichen 
Protokoll zu vergleichen. 
Das Zentralaktuariat verständigt zu diesem Zwecke den 
Sektionsvorstand und den Maschinenhändler (Maschinenwerk- 
stätte) bei Eingang des ersten Protokolls von dessen Kontrol- 
nuinmer, welche im spätern Protokolle vorzumerken ist.
        <pb n="253" />
        s _ 
— 249 — 
Titel XT. 
Werõandsrechlspflege. 
(Revision aus Anlas; der Statutenänderung vom Aìigust 1890.) 
■ 
8 1. Die Strafkompetenzen des Verbandes siild in § 6 
und § 10 der Zentralstatuten genau normirt und insbesondere 
bestimmt, für welche Vergehen und von welcher Instanz 
Bußen ausgesprochen werden können. 
Jede Uebertretung einer Verbandsvorschrift ist mit Buße 
zu belegen, bloße Verwarnungen stub unzulässig. 
§ 2. Die Strafabwandlung für Vergehen, welche linter 
die Bußenbestimmnng von § 10 lit. a fallen, ist Sache der 
. Sektionskomnüssion. 
Von allen Strafsenteuzen der Sektionskoinmission ist das 
Zentralaktuariat binnen drei Tagen in Kenntnis zn setzen. 
§ 3. Die Strafabwandlung für alle andern Vergehen 
geschieht in folgender Weise: 
a) Wenn das Vergehen bei der Sektionskonunission zur 
Anzeige gelangte, so behandelt dieselbe dell Fall nach 
Maßgabe von §§ 5 bis 9 dieses Titels und stellt nach 
beendigter Verhandlung einen Bnßenantrag an das 
Zeiltratkonlite. Die Bußenfüllnng selbst ist Sache des 
Zentralkonlites. 
b) Wenn das Vergehen bei den: Zentralkoinite zur Anzeige 
gelangte, leitet dasselbe den Fall zuerst an die Sektious- 
kommissivn zur Behandlung nach §§ 5 bis 9 und Au- 
tragstellung, und fällt nach erfolgter Antragstellung der 
Sektionskominissivn das Bnßeuurtheil. 
§ 4. Den Sektivnskommissionen bleibt es unbenominen, 
der Strafeiuleituilg vorgüngig, bei den ihrer Beurtheilung 
unterstellten Vergehen über die Fallbehandlung die Ansicht 
des Zentralkonlites einzuholen. Ein in solchen Fällen vorn 
Zentralkoinite allfällig festgesetztes Bußennnnimum ist von
        <pb n="254" />
        250 
der Sektionskommission ohne Weiteres zur Grundlage ihrer 
Urtheilsschöpfung zu nehmen. 
§ 5. Das Recht der Vertheidigung ist jedem Angeklagten 
gewahrt. Die Sektionskommission hat deshalb den Beklagten 
rechtzeitig zur Vernehmlassung vor sich zu laden. Diese kann 
auch schriftlich eingereicht werden. 
§ 6. Wird vom Angeklagten unterlassen, dieser Einladung 
Folge zu leisten, so wird die Urtheilsfnllung resp. Antrag- 
stellung an das Zentralkomite ohne Weiteres vollzogen und 
ihm der Urtheilsspruch schriftlich zugestellt; wenn der An 
geklagte anwesend ist, geschieht letzteres nur dann, wenn er 
es ausdrücklich verlangt. 
§ 7. Zn deil Verhandlungen kann auch der Kläger vor 
geladen lverden, sofern es sich um Uebertretnngen handelt, 
welche von den Sektionsorganen konstatirt wurden. — Ueber- 
hanpt haben die richtenden resp. untersuchenden Sektions- 
komlnissivnen nichts zu unterlassen, was zur Aufklärung über 
den gegebenen Straffall dienen kann. 
§ 8. Es ist den Sektionskommissionen untersagt, für 
Urtheilsfälluugen den bestraften Mitgliedern Sprnchgebühren 
und Sitznngsgelder in Rechnung zu bringen. Der Bestrafte 
kann nur zur Leistung der Bußen und allfälligen Untersnchs- 
kosten (bei Bücherprüflmgen, Zeugeneinvernahmen re.) an 
gehalten werden. 
^ 9. Die Bestreitung der Kosten für das Strafverfahren 
lind der bezüglichen Bemühungen der Sektionskommissionen 
ist ausschließlich Sache der Sektionskassen. 
§ 10. Gegen Strafnrtheile der Sektionskommissionen 
kann von dem Gebüßten oder auch vom Zentralkomite, gegen 
Strafnrtheile des Zentralkvmites vom Gebüßteil Rekurs er- 
grifsen werden. Die Reknrseingabe ist innert acht Tagen und) 
der schriftlichen oder nlündlichell UrtheikserösfllUllg schriftlich 
beim Zeiltralaktnariate zu Hailden der Reknrskommission ein 
zureichen. Dieser steht das Recht zu, ngch Maßgabe der ein-
        <pb n="255" />
        gereichten Begehren ansgesprochene Bußen zu ermäßigen, auf 
zuheben oder aber zu bestätigen oder zu erhöhen, sowie in 
Fälleil voil Freisprechung von sich ans Bußen ausznsprecheu. 
§ 11. Alle Rekurse, Klagen gegen Sektionsvorstände 
und -Konlillissionen, liberhanpt alle Korrespondenzen, welche 
alls Anzeigen, von Verbaudsvergehcn und das Untersuchungs 
wesen Bezug haben, siild au das Zentralaktnariat einzureichen. 
An gleiche Stelle haben auch alle Antworten ans bezligliche 
Anfragen an die Reknrskoinmission zu gelangen. 
Titel XVI. 
Instruktion für das Jach- resp. Schiedsgericht 
für den Waarennerkestr. 
iErlassen vom Zentralkvmite den 6. Oktober 1885.) 
A. Konskitnirendes. 
§ 1. Die Wahl des Präsidenten nild Bizepräsidenten 
des Fachgerichts erfolgt durch das Zentralkomite. Ersterer ist 
ans der Mitte der ständigen Richter zli wählen. 
§ 2. Zur Fällung eines rechtsgültigen Urtheils muß 
das Fachgericht vollzählig (drei Mitglieder) sein. 
Ist eines der drei ordentlichen Mitglieder verhindert, an 
der Sitzung theilzunehmen, oder im Ansstande, so sorgt der 
Präsident rechtzeitig für Ergänzung des Gerichts aus deil 
Suppleanten. 
Ist die Bestellung des Gerichts ans den ordentlichen 
Richtern und Suppleanten nicht möglich, so ist der Präsident 
des Gerichts befugt, einen Ersatzmann zu bestimmen. 
§ 3. Der Richter kommt in Ausstand: 
a) wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer der 
Prozeßparteien in den in Art. 24 a und b des St. Gal 
lischen Zivilprozesses bezeichneten Graden;
        <pb n="256" />
        252 
b) wenn derselbe Theilhaber oder Angestellter eines im frag 
lichen Prozesse betheiligten Geschäftes ist; 
c) wenn derselbe von dem Ausgange des Rechtsstreites für 
sich selbst oder einen der unter Ziffer 1 Bezeichneten, 
oder für ein Geschäft, dessen Theilhaber oder Angestellter 
er ist, einen Vor- oder Nachtheil, oder eine Rnägriffs- 
vder Entschädignngsklage zn gewärtigen hat. 
Die Parteien sind gehalten, dem Präsidenten recht 
zeitig Anzeige zu machen, sofern sie gegen einen der 
Richter ein Ausstandsbegehren stellen wollen. 
B. Funktionen. 
Dem Präsidenten liegt ob: 
a) Die Anordnungen der Sitzungen und die Einberufung 
der Richter und Suppleanten; 
b) die Entgegennahme der Anmeldungen und die Führung 
der Einschreiblontrole; 
c) die Ertheilung von Aufschubsbewilligungen; 
d) die Leitung der Verhandlung und die Handhabung der 
Gerichtspolizei; 
e) die Aufsicht über das Sekretariat und die Uebermittlnng 
der Urtheile an das Zentralkomite. 
Dem Sekretär liegt ob: 
a) die Führung der Gerichtsprotokolle uitb die Ausfertigung 
der Urtheile; 
b) das gesammte Rechnungswesen lind der Einzug der 
Gerichtsgebühren; 
c) die Erlassung von Zitationen und Abstellungen. 
C. Verfahren. 
§ 6. Die Einschreibung eines Streitfalles, den Stich- 
waarenverkehr betreffend, erfolgt auf Anmeldung einer Prozeß- 
partei n'nd unter Einlage des unterzeichneten Anmeldeformulars, 
in welchem der Streitgegenstand genau bezeichnet sein muß.
        <pb n="257" />
        In fakultativen Fällen (Ziffer 4 des Regulativs) ist das 
bezügliche Anmeldeformular von beiden Parteien zu unter 
zeichnen. Bei der Einschreibung ist eine Einleiingebühr von 
Fr. 3, falls der Streitgegenstand unter Fr. 100, und Fr. 10, 
wenn derselbe Fr. 100 oder mehr betragt, zu hinterlegen. 
Von der stattgehabten Einschreibung eines Streitfalles 
ist der Gegenpartei umgehend Anzeige zu machen. 
Bei Zurückziehung der Klage fällt die Einleimgebühr in 
die Gerichtskasse. 
§ 7. Alle gerichtlichen Vorladungen sind den Parteien 
spätestens fünf volle Tage vor dem angeordneten Sitzungs 
tage zuzustellen. Dieselben werden vom Sekretär per Chargê- 
bries erlassen. 
§ 8. Anfschnbsbewillignngen werden vom Präsidenten 
nur in dringenden Fällen gewährt. 
§ 9. Ist eine Partei ans erstmalige Zitation nicht er 
schiene», so nnrd das Gericht ans Verlangen der Gegenpartei 
peremtorische Vorladung ergehen lassen. Erscheint der perem- 
torisch Vorgeladene abermals nicht oder verweigert er die 
Einlassung, so wird das Gericht in Abwesenheit desselben 
auf einseitigen Vortrag der Gegenpartei sein Urtheil fälle». 
Verspätetes Erscheinen oder nnentschnldigtes Ausbleiben 
kann vom Gerichte angemessen bestraft werden. 
§ 10. Die Bestimmungen des § 9 finden keine An 
wendung, sofern sich beide Parteien dahin geeinigt haben, 
das; keine mündlichen Auseinandersetzungen stattfinden, oder 
sofern die eine der Parteien ans solche ausdrücklich verzichtet. 
In beiden Fällen ist dem Präsidenten hievon Anzeige zu 
machen. 
§ 11. Das Verfahren vor dem Fachgericht ist öffentlich; 
die richterliche Berathung lind Abstimmung geheim. 
§ 12. Die Verhandlung beginnt mit Verlesung des 
Anmeldeformulars und der eventuellen Vollmachten. Die 
Parteien tragen ihre Sache dem Gerichte selbst oder durch
        <pb n="258" />
        254 
Stellvertreter vor; ist auf mündlichen Vortrag einseitig oder- 
beidseitig verzichtet worden, so werden die schriftlichen Eingaben 
verlesen. Bei mündlichem Vortrag ist den Parteien Replik 
und Duplik gestattet. Jedem Mitgliede des Gerichts steht 
das Recht zu, Fragen an die Parteien zu richten. Verbei 
ständung durch Advokaten oder Rechtsagenten ist ausgeschlossen. 
§ 13. Die Parteien haben ihre Beweismittel dem Ge 
richte spätestens bei der Verhandlung einzugeben, allfällige 
Zeugen zu bezeichnen und eventuelle weitere Beweisanträge 
zu stellen. 
§ 14. Das Gericht prüft und würdigt die Beweise in 
vollkommen freier Weise. Allfällige Zeugen, welche das Gericht 
für nöthig und relevant hält, werden vor dem Gerichte durch 
den Präsidenten einvernommen und deren Aussagen proto- 
kollirt. Das Gericht ist berechtigt, die Beibringung weiterer 
Beweismittel zu verlangen, hiefür bestimmte Fristen auszu 
setzen und bis zum Ablaufe derselben die Verhandlung zu 
vertagen. 
§ 15. Expertisebegehren soll nur in Füllen wirklichen 
Bcdiirsnisses entsprochen werden. Ueber das Vorhandensein 
eines solchen entscheidet der Präsident. 
§ 16. Wenn der Prozeßgegenstand verwickelter Natur, 
so kann durch Mehrheitsbeschluß des Gerichts das Alten- 
material in Zirkulation bei den Mitgliedern gesetzt werden, 
in welchem Falle die Urtheilsfällnng verschoben wirb. 
§ 17. Den: obsiegenden Theile kann eine angemessene 
Kostenentschädigung zugesprochen werden auf Grund der von 
den Parteien eingereichten Kostenverzeichnisse resp. der sonstigen 
Glaubhaftmachung erwachsener Kosten. 
§ 18. Die Gerichtskosten sind in der Regel dem unter 
liegenden Theile zu überbinden, ausgenommen, wenn die 
Rechtsbegehren nicht sämmtüch oder nicht vollständig zu 
Gunsten des einen Theils entschieden wurden, oder der ob-
        <pb n="259" />
        siegende Theil durch eigene Nachlässigkeit Veranlassung zum 
Prozesse gegeben hat. 
§ 19. Ordentlicher Weise findet die Urtheilsfällung un 
mittelbar nach Anhörung der Parteien und Prüfung der 
Beweismittel statt. Das Urtheil ist den Parteien, wenn sie 
persönlich erschienen, sogleich zu eröffnen; ausnahmsweise 
kann die Redaktion des Urtheils später stattfinden. In diesem 
Falle ist das Urtheil dem Gerichte in der folgenden Sitzung 
zur Prüfung der Motivirnng vorzulegen und von ihm zu 
genehmigen. 
§ 20. Nach erfolgter Genehmigung durch das Gericht 
lind Unterzeichnung durch die Richter und den Sekretär wird 
das Urtheil dem Zentralkomite und auf Verlangen in Abschrift 
den Parteien übermittelt. Die Urtheile des Fachgerichts sind 
inappellabel (§ 5 des Regulativs) und treten mit deren Er 
lassung in Kraft. 
§ 21. Jedes Urtheil soll enthalten: 
u) die Bezeichnung des Gerichts; 
b) die Bezeichnung der Parteien und ihrer eventuellen Voll 
machtträger nach Namen, Beruf, Wohnort und Partei 
stellung ; 
c) die Rechtsbegehren der Parteien; 
d) eine gedrängte Darstellung des Thatbestandes; 
e) die Entscheidungsgründe; 
f) das Dispositiv des Urtheils; 
g) die Entscheidung über die Gerichtskosten; 
h) die Entscheidung über die Parteientschädigungen; 
i) das Datum. 
D. Gebühren. 
§ 22. An Gerichtsgebühren können berechnet werden 
je nach dem Werth des Streitgegenstandes und dem nöthigen 
Zeitaufwande Fr. 2 bis Fr. 80.
        <pb n="260" />
        Hiezu kommen: 
Kosten für Entwerfen und Protokolliren des Urtheils 
Fr. 1 bis Fr. 10. 
Für Zitntionen 20 Rp. nebst Portoauslogen. 
Fiir Ausfertigung des Urtheils 50 Np. pro Folioseite. 
Fiir anderweitige nothwendige Korrespondenzen bestimmt 
das Gericht die Gebühren. 
§ 23. Die Gerichtsgebühren werden zu gleichen Theilen 
unter die Richter vertheilt. Die Gebühren für Redaktion, 
Protokollirnng und Ausfertigung des Urtheils fallen dem 
Gerichtss ch rei ber 51t. 
Die Ausfertigung zu Handen des Zentralkvmites hat 
gratis zu geschehen. 
Titel XVII. 
Instruktion für das Jach- resp. Schiedsgericht 
für Musterschutz. 
(Vom Zentmlkomite erlassen den 18. November l887.) 
A. Konstituirendes. 
§ 1. Das Fachgericht für Musterschutz besteht aus fünf 
Richtern und fünf Suppleanten, welche durch das Zentral 
komite möglichst gleichmäßig aus dem Kreise der exportirenden 
lind nicht exportirenden Fabrikanten zu wählen sind. 
Die Mitglieder des Fachgerichts im Stichwaarenverkchr 
sind in das Fachgericht für Musterschutz ebenfalls wählbar. 
tz 2. Die Amtsdauer der Richter und Suppleanten be 
trägt ein Jahr (1. Mai bis 30. April). 
§ 3. Das Fachgericht für Musterschutz hat seinen Sitz 
in St. Gallen. 
§ 4. Dem Fachgericht wird ein ständiger Sekretär bei 
gegeben.
        <pb n="261" />
        257 
17 
§ õ. Znr Fällung eines rechtsgültigen Urtheils muß 
das Fachgericht vollzählig (fünf Mitglieder) sein. 
Ist eines der fünf ordentlichen Mitglieder verhindert, 
an der Sitzung Theil zu nehmen oder im Ansstande, so sorgt 
der Präsident rechtzeitig für Ergänzung des Gerichts aus 
den Suppleanten. 
Ist die Bestellung des Gerichts aus den ordentlichen 
Richtern und Suppleanten nicht möglich, so ist der Präsident 
des Gerichts befugt, andere Suppleanten beizuziehen. 
§ 6. Der Richter konimt in Ausstand: 
a) wegen Verwandtschaft oder Schwügerschaft mit einer der 
Prozeßparteien in den in Art. 23 a und h des St. Galli 
schen Zivilprozesses bezeichneten Graden; 
b) wenn derselbe Theilhaber oder Angestellter eines im 
fraglichen Prozesse betheiligten Geschäftes ist; 
ch wenn derselbe von dem Ausgange des Rechtsstreites für 
sich selbst oder einen der unter Ziffer 1 Bezeichneten 
oder für ein Geschäft, dessen Theilhaber oder Angestellter 
er ist, einen Vor- oder Nachtheil oder eine Rückgrifss- 
oder Entschädigungsklage zu gewärtigen hat. 
Die Parteien sind gehalten, dem Präsidenten rechtzeitig 
Anzeige zu machen, sofern sie gegen einen der Richter ein 
.Ausstandsbegehren stellen wollen. 
§ 7 - Dem Fachgericht für Musterschutz stub fünf ständige 
Experten beigegeben, die vom Zentralkonnte auf die Dauer 
von einem Jahre (1. Mai bis 30. April) gewählt werden. 
Gegen dieselben finden die gleichen Ansstandsgründe An- 
wendung, wie gegen Mitglieder des Fachgerichts. 
Ist die Bestellung der Expertise aus den ordentlichen 
Experten nicht möglich, so ist der Gerichtspräsident zur Be 
zeichnung anderer Sachverständiger befugt.
        <pb n="262" />
        B. Funktionen. 
§ 8. Dem Präsidenten liegt ob: 
a) die Anordnung der Sitzungen und die Einberufung der 
Richter und Suppleanten; 
1&gt;) die Entgegennahme von Klageschriften und die Führung 
der Einschreibelontrole; 
c) die Einberufung der Experten und die Aufsicht über 
dieselben, sowie die Bezeichnung von stellvertretenden 
Sachverständigen; 
d) die Ertheilung von Aufschubsbewilligungen; 
e) die Leitung der Verhandlungen und die Handhabung 
der Gerichtspolizei; 
f) die Aufsicht über das Sekretariat und die Uebermittlung 
der Urtheile an das Zentralkomite. 
§ 9. Dem Sekretär liegt ob: 
n) die Führung der Gerichtsprotokolle und die beförderliche 
Ausfertigung der Urtheile; 
b) das gesammte Rechnungswesen und der Einzug der 
Gerichtsgebühren; 
. c) die Erlassung von Zitationen und Abstellungen. 
C. Verfahren. 
§ 10. Die Einschreibung eines Streitfalles betreffend 
Musternachahmnng erfolgt auf Einreichung einer Klageschrift. 
Die Klageschrift muß in zwei Ausfertigungen eingereicht 
werden und bezeichnet: 
a) die Parteien; 
b) die Thatsachen, welche zur Begründung der Klage ge 
hören ; 
c) das Klagegesuch; 
d) die Beweismittel für die unter lit. b bezeichneten That 
sachen. 
Gleichzeitig ist cinc Einleimgebühr von Fr. 10 zu hinter 
legen. Bei Zurückziehung der Klage fällt die Einleimgebühr
        <pb n="263" />
        250 
in die Gerichtskasse und ist der Klüger außerdem für alle 
erwachsenen Auslagen haftbar. 
§11- Das eine Doppel der Klageschrift bleibt in Handen 
des Gerichts, das andere wird durch den Präsidenten der be 
klagten Partei zugesandt, unter gleichzeitiger Ansetzung einer 
Nothfrist zur Einreichung der Vernehmlassung. Die Frist 
muß wenigstens acht Tage und darf höchstens vier Wochen 
betragen. 
Die Vernehmlassung bezeichnet die sämmtlichen Einreden, 
welche gegen die in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen 
lind Klagepnnkte erhoben werden wollen, sowie allfällige sich 
hierauf beziehende Beweismittel. 
Weitere schriftliche Eingaben der Parteien sind nicht 
Zulässig. 
Unterläßt der Beklagte die Einreichung der Vernehm 
lassung innert der ihm angesetzten Nothfrist, so nimmt das 
Verfahren ohne Rücksicht hierauf seinen Fortgang. 
§ 12- Der Präsident beauftragt einen der Experten mit 
dem Untersuch des Prozeßfalles und übermittelt demselben die 
Klageschrift und die Vernehmlassung, sowie etwaige Belege, 
die denselben beigelegt wurden. 
Der Experte hat ohne Verzug den Untersuch anzuheben; 
demselben sind von den Parteien die Bücher, Korrespondenzen, 
Cartons re. in ihren eigenen Geschäftslokalitäten vorzulegen. 
§ lo- 'Ulf Grund des stattgehabten Untersuchs arbeitet 
der Experte einen schriftlichen Bericht über den Rechtsfall 
ans nild reicht diesen dem Präsidenten ein. Letzterer setzt 
sodann den Bericht nebst Klageschrift und Vernehmlassung 
und eventuellen eingereichten Belegen unter den Mitgliedern 
des Gerichts in Zirkulation, unter Ansetzung einer ganz 
kurzen Lesefrist. 
Der Expertenbericht ist der Gerichtsverhandlung vorgängig 
während acht Tagen zur Einsicht beider Parteien offen zu
        <pb n="264" />
        260 
halten. Auch sind die Parteien berechtigt, auf ihre Kosten 
Abschriften des Expertenberichts zu beziehen. 
§ 14. Alle gerichtlichen Vorladungen sind den Parteien 
spätestens fünf volle Tage vor dem angeordneten Sitzungs 
lage zuzustellen. Dieselben werden vom Sekretär per Charge- 
brief erlassen. 
§ 15. Aufschubsbewilligungen werden vom Präsidenteii 
nur in dringenden Fällen gewährt. 
§ 16. Ist eine Partei auf erstmalige Zitation nicht er 
schienen, so wird das Gericht auf Verlangen der Gegenpartei 
peremtorische Vorladung ergehen lassen. Erscheint der perem- 
torisch Vorgeladene abermals nicht oder verweigert er die 
Einlassung, so wird das Gericht in Abwesenheit desselben 
auf einseitigen Vortrag der Gegenpartei sein Urtheil füllen. 
Verspätetes Erscheinen oder unentschuldigtcs Ausbleiben 
kann vom Gerichte angemessen bestraft werden. 
§17. Die Bestimmungen des § 16 finden keine An 
wendung, sofern sich beide Parteien dahin geeinigt haben, 
das; den schriftlichen Eingaben keine weitern mündlichen Aus 
einandersetzungen angefügt werden, oder sofern die eine der 
Parteien auf solche ausdrücklich verzichtet. 
Von der stattgehabten Einigung, sowie von dem Verzichte 
ist dem Gerichtspräsidenten der Gerichtsverhandlung vorgängig 
Kenntniß zu geben. 
'§ 18. Das Verfahren vor dem Fachgericht ist öffent 
lich; die richterliche Berathung und Abstimmung geheim. 
§19. Das Verfahren beginnt mit der Verlesung des 
Expertenberichts. Hierauf ist es dei; Parteien gestattet, die 
schriftlichen Eingaben ergänzende Ausführungen selbst oder 
durch Stellvertreter dear Gerichte vorzutragen. Beim miind- 
lichen Vortrage ist dei; Parteien Replik und Dnplik gestattet. 
Jedem Mitgliede des Gerichts steht das Recht zu, Fragen an 
die Parteien zu richten. Verbeiständung vor Gericht durch 
Advokaten oder Rechtsagenten ist ausgeschlossen.
        <pb n="265" />
        261 
§ 20. Das Gericht prüft und würdigt die Beweise in 
vollkommen freier Weise, immerhin unter Beachtung der in 
§8 2 und 3 des Regulativs betreffend Musterschutz aufge 
stellten Grundsätze. Allfällige Zeugen, welche das Gericht für 
nöthig und relevant hält, werden vor dem Gerichte durch den 
Präsidenten einvernommen unb deren Aussagen protokollier 
Das Gericht ist berechtigt, die Beibringung weiterer Beweis 
mittel zu verlangen, hiefür bestimmte Fristen anzusetzen und 
bis zum Ablauf derselben die Verhandlungen 51t vertagen. 
Ebenso ist dasselbe berechtigt, sofern es die Begründung 
des Expertengutachtens nicht zutreffend erachtet, oder in be 
sonders wichtigen Fällen, ein zweites Gutachten von einen: 
oder mehreren Experten (eventuell in Ausstands- oder Be- 
hiuderungsfälleu von deren Stellvertretern) einzufordern. 
8 21. Der Betrag des dem Kläger zu leistenden Schaden 
ersatzes wird durch freies richterliches Ermessen bestimmt, in 
Würdigung des dem Eigenthümer des Musters direkt oder 
indirekt verursachten Schadens einerseits und des dem Be 
klagten erwachsenen rechtswidrigen Vortheils anderseits. 
8 22. Dem obsiegenden Theile kann eine angemessene 
Kostenentschädigung zugesprochen werden auf Grund der von 
den Parteien eingereichten Kvstenverzeichnisse, resp. der sonstigen 
Glaubhaftmachung erwachsener Kosten. 
8 23. Die Gerichtskosten sind in der Regel dem unter 
liegenden Theile zu überbinden, ausgenommen wenn die Rechts 
begehren nicht sämmtlich oder nicht vollständig zu Gunsten des 
einen Theils entschieden wurden, oder der obsiegende Theil 
durch eigene Nachlässigkeit Veranlassung zum Prozesse ge 
geben hat. 
8 24. Die Urtheilssüllung erfolgt ordentlicher Weise 
unmittelbar nach Anhörung der Parteien und Prüfung der 
Beweismittel. Das Urtheil wird jedoch den Parteien nur im 
Dispositi:' eröffnet ; die Urtheilsredaktion erfolgt später und
        <pb n="266" />
        ist von beit Richtern cuts dem Zirknlationswege oder in nächster 
Sitzung zu genehmigen und zu unterzeichnen. 
§ 25. Nach erfolgter Unterzeichnung durch die Richter 
lind den Sekretär wird das Urtheil dem Zentralkomite und 
den Parteien in Abschrift übermittelt. 
Die Urtheile des Fachgerichts sind inappellabel (§ 6 des 
Regulativs betreffend Musterschutz) und treten mit der Mit- 
theilung derselben an die Parteien in Kraft. 
§ 26. Jedes Urtheil soll enthalten: 
a) die Bezeichnung des Gerichts : 
b) die Bezeichnung der Parteien und ihrer eventuellen Voll- 
machtträger nach Namen, Berns, Wohnort und Partei- 
stellung : 
c) die Rechtsbegehren der Parteien; 
d) eine gedrängte Darstellung des Thatbestandes und der 
Resultate des Expertenuntersnchs; 
e) die Entscheidungsgründe; 
f) das Dispositiv des Urtheils, enthaltend die Schnldig- 
erklärung oder Nichtschuldigerklärung der Uebertretung 
der Verbandsvorschriften über Musterschutz und die dem 
Kläger zu leistende Schadenersatzsnmme; 
g) den Antrag an das Zentralkomite betreffend Ausfüllung 
der in § 7 des Regulativs betreffend Musterschutz vom 
30. September 1887 festgestellten Bußen, eventuell be 
treffend Ausschluß des Beklagten aus dem Verbände; 
h) die Entscheidung über die Gerichtskosten; 
i) die Entscheidung über die Parteientschädignngen; 
k) das Datum. 
D. Gebühren. 
§ 27. An Gerichtsgebühren können berechnet werden je 
nach der Wichtigkeit des Streitgegenstandes und dem nöthigen 
Zeitanfwande Fr. 25 bis Fr. 100.
        <pb n="267" />
        I 
203 
Hiezu kommen: 
Kosten der Expertennntersuchung Fr. 20 per Mann und 
Per Tag aufgewendeter Mühe, Kosten für Entwerfen und 
Protokolliren des Urtheils Fr. 5 bis Fr. 20. 
Für Zitationen und Abstellungen 20 Cts. nebst Porto 
auslagen. 
Für Ausfertigung des Urtheils und Kopiaturen 50 Cts. 
pro Folioseite. 
Für anderweitige nothwendige Korrespondenzen des Präsi- 
denteu und der Kanzlei bestimmt das Gericht die Gebühren. 
§ 28. Die Gerichtsgebühren werden zu gleichen Theilen 
unter die Richter vertheilt. Die Gebühren für Redaktion, 
Protokollirung und Ausfertigung des Urtheils und Kopiaturen 
fallen dem Gerichtsschreiber zu. 
Die Ausfertigung zu Handen des Zentralkomites hat 
kostenfrei zu geschehen. 
Titel XVIII. 
Instruktion für die Weknrskommisston. 
(Statutarisches Schiedsgericht in Bußenfällen.) 
% 
A. Konstituirendrs. 
§ 1. Die Rekurskommission besteht aus drei Mitgliedern 
und drei Suppleanten, welche weder Mitglieder des Zentral 
komites, noch der Rechnuugskommission seilt dürfen. 
§ 2. Die Amtsdauer der Mitglieder urid Suppleanten 
beträgt ein Jahr. (1. Mai bis 30. April.) 
§ 3. Jährlich iit der ersten Sitzung wühlen die Mit- 
glieder und Suppleanten den Präsidenten und Vizepräsidenten. 
Ersterer ist aus der Mitte der ständigen Mitglieder zu wählen. 
§ 4. Zur Fällung eines rechtsgültigen Entscheides muß 
die Rekurskommission vollzählig (drei Richter) sein.
        <pb n="268" />
        Ist eines der ordentlichen Mitglieder verhindert, an der 
Sitzung theilznnehmen oder im Ausstande, so sorgt der Präsi 
dent rechtzeitig für Ergänzung des Gerichts ans den Suppleanten. 
Ist die Bestellung des Gerichts aus den ordentlichen Mit 
gliedern ltub Suppleanten nicht möglich, so ist der Präsident 
befugt, andere Suppleanten beizuziehen. 
tz 5: Der Richter kommt in Ausstand: 
a) wegen Verwandtschaft oder Schwügerschaft mit einer 
der Prozeßparteien in den in Art. 23 a und l&gt; des 
St. Gallischen Zivilprozesses bezeichneten Graden; 
Iß wenn derselbe Theilhaber oder Angestellter eines im frag 
lichen Prozesse betheiligten Geschäftes ist; 
c) wenn derselbe Mitglied der Sektionskommission ist, welche 
das Bußenerkanntniß gefüllt, resp. den Bußenantrag mi 
das Zentralkvmite gestellt hat ; 
d) wenn derselbe von dem Ausgange des Rechtsstreites für 
sich selbst oder einen der unter Ziffer 1 Bezeichneten 
oder für ein Geschäft, dessen Theilhaber oder Angestellter 
er ist, einen Bor- oder Nachtheil, oder eine Nückgriffs- 
oder Entschüdigungsklage zu. gewärtigen hat. 
Die Parteien sind gehalten, dem Präsidenten rechtzeitig 
Anzeige zu machen, sofern sie gegen einen der Richter ein 
Ausstairdsbegehren stellen wollen. 
B. Funktionen. 
§ 6. Dem Präsidenten liegt ob: 
a) die Anordnung der Sitzungen und die Einberufung der 
Mitglieder und Suppleanten; 
b) die Entgegennahme der Rekursamneldungen und die 
Führung der Einschreibkontrole; 
c) die Anzeige der erfolgten Einschreibung an das Zentral- 
komite, bezw. die betheiligte Sektionskommission; 
d) die Zustellung der Rekurseingaben an die Rekursbeklagten; 
e) die Ertheilung von Anfschnbsbewilligungen; 
f) die Handhabung der Gerichtspolizei.
        <pb n="269" />
        265 
Dem Sekretär liegt ob: 
a) die Führung der Gerichtsprotokolle und die Ausfertigung 
der Urtheile; 
b) die Erlassung von Zitationen und Abstellungen. 
0. Verfahren. 
§ 7. Die Einschreibung eines Bußenrekurses erfolgt auf 
Einreichung einer Rekurseingabe unter gleichzeitiger Einlage 
des Bußenerkanntnisses, gegen welches sich der Rekurrirende 
beschwert. 
§ 8. Von der Einschreibung eines Bußenrekurses ist 
dem Zentralkomite, bezw. der Sektivnskvmmission, gegen dessen, 
bezw. deren Erkanntniß, der Rekurs gerichtet ist, unverzüglich 
Anzeige zu machen. 
§ 9. Die Rekurseiugabe ist in zwei Ausfertigungen ein 
zureichen. 
Das eine Doppel bleibt in Handen der Rekurskvmmission, 
das andere wird durch den Präsidenten dem Rekursbeklagten 
zugesandt, unter gleichzeitiger Ansetzung einer Nothfrist zur 
Einreichung der Vernehmlassung. Die Frist muß wenigstens 
8 Tage und darf höchstens 14 Tage betragen. Unterläßt 
der Rekursbeklagte die Einreichung der Vernehmlassung innert 
der ihm angesetzten Nachfrist, so nimmt das Verfahren ohne 
Rücksicht hierauf seinen Fortgang. 
§ 10. Den Parteien bleibt überdies das Recht nüind- 
licher Begründung ihrer Rechtsbegehren vor der Reknrskom- 
mission gewährleistet. 
§11. Alle Vorladungen sind den Parteien spätestens 
fünf volle Tage vor dem angeordneten Sitzungstage zuzu 
stellen. Dieselben werden vom Sekretär per Chargöbrief 
erlassen. In den Vorladungen sind die Parteien darauf auf 
merksam zu machen, daß das persönliche Erscheinen am Ge 
richtstage fakultativ ist. 
§ 12. Aufschubsbewilligungen werden vom Präsidenten 
nur in dringenden Fällen gewährt.
        <pb n="270" />
        § 13. Ist eine Partei auf erfolgte Vorladung nicht 
erschienen, oder sind beide Parteien weggeblieben, so nimmt 
das Verfahren ohne Rücksicht hierauf seinen Fortgang. 
§ 14. Das Verfahren vor Reknrskommission ist öffent 
lich: die richterliche Berathung und Abstimmung geheim. 
§ 15. Die Verhandlung beginnt mit Verlesung des 
Bnßenerkanntnisses, gegen welches sich der Reknrirende be 
schwert, der Rekurseingabe und Vernehmlassung. 
Hierauf steht es den Parteien frei, die zur Begründung 
ihrer Rechtsbegehren nothwendig erscheinenden, ergänzenden 
Ausführungen selbst oder durch Stellvertreter vorzutragen. 
Ebenso ist den Parteien Replik bezw. Duplik gestattet. 
Nach Schluß der Parteivorträge steht jedem Mitgliede 
der Nekurskommission das Recht zu, Fragen an die Parteien 
zu richten. 
Verbeiständung vor Gericht durch Advokaten oder Rechts 
agenten ist ausgeschlossen. 
§ 16. Die Parteien haben ihre Beweismittel in der 
Rekurseingabe, bezw. Vernehmlassung zu bezeichnen lind, so 
weit möglich beizulegen. Jedenfalls sind alle Beweisnüttel 
spätestens bei Beginn der mündlichen Verhandlungen einzu- 
§ 17. Die Rekurskommission prüft und würdigt die Be 
weise in vollkommen freier Weise. Allfällige Zeugen, welche 
sie für nöthig und relevant hält, werden in der Gerichtsver 
handlung vom Präsidenten vernommen und deren Aussagen 
protokollirt. 
§ 18. Sollte durch die beigebrachten Beweismittel der 
Thatbestand nicht genügend abgeklärt sein, so ist die Reknrs- 
kommission berechtigt, die Beibringung weiterer Beweismittel 
zu verlangen, hiefiir bestimmte Fristen anzusetzen und bis zum 
Ablaufe derselben die Verhandlung zu vertagen. Ebenso ist 
sie berechtigt, von sich aus Erhebungeil 51t veranstalten und 
hicfür die Organe des Verbandes in Anspruch zu ilehmen
        <pb n="271" />
        ober eines ihrer Mitglieder zur Feststellung des Thatbestandes 
zu delegiren. 
§ 19. Ordentlicher Weise findet die Urtheilsfällung un 
mittelbar nach Anhörung der Parteien und Prüfung der 
Beweismittel statt. Die Rekurskommissiou ist jedoch berechtigt, 
das Aktenmaterial bei den Mitgliedern in Zirkulation zu 
setzen und die Urtheilsfällung entsprechend hinauszuschieben. 
§ 20. Der Rekurs entscheid ist den Parteien, wenn sie 
persönlich erscheinen, im Dispositiv sogleich zu eröffnen. In 
Fällen, wo es die Rekurskommission fiir nöthig erachtet, findet 
die Redaktion des Entscheides später statt; die Motivirung 
ist alsdann den Mitgliedern in einer spätern Atzung oder 
alls dem Zirkulationswege zur Prüfung und Genehmigung 
vorzulegen und der Rekurseutscheid den Parteien schriftlich 
mitzutheilen. 
§ 21. Die Entscheide der Rekurskommissiou sind in 
appellabel und treten mit der Zustellung an die Parteien in Kraft. 
$ 22. Jeder Rekursentscheid soll enthalten: 
a) die Bezeichnung des Gerichts; 
b) die Bezeichnung der Parteien und ihrer eventuellen Boll- 
machttrüger nach Namen, Berus, Wohnort und Partei- 
stellung ; 
c) die Rechtsbegehren der Parteien; 
&lt;1) eine gedrängte Darstellung des Thatbestandes; 
e) die Entscheidungsgründe; 
f) das Dispositiv; 
g) das Datum; 
h) die Unterschriften. 
Das Urtheil ist vom Präsidenten und vom Sekretär, 
in Fällen, wo die Rekurskommission dies verfügt, auch von 
sämmtlichen Mitgliedern, die beim Entscheide mitgewirkt haben, 
zu unterschreiben. 
§ 23. Für die Rekursentscheide dürfen keine Gebiihren 
bezogen werden. In Ausnahmefällen, wo durch die nähere
        <pb n="272" />
        Untersuchung des Falles besondere Kosten erwachsen sind, 
sind dieselben zu den Untersuchskosten zu schlagen und nach 
Maßgabe des. Hauptentscheides mit diesen einer oder beiden 
Parteien aufzulegen. Die Ausfertigung und Zustellung der 
Rekursentscheide hat kostenfrei zìi erfolgen. 
Die Rekurskommission ist berechtigt, trölerische Rekurs 
begehren mit Buße von 5 bis 50 Fr. zu bestrafen. (§ 5 des 
Regulativ.) 
Titel XIX. 
Die Verkaufsstelle für Wetourwaaren. 
A. Regulativ über die Verkaufsstelle. 
(Vom Zentralkomite erlassen den 14. Mai 1886.) 
§ 1. In der Absicht, den Vereinsmitgliedern den Ver 
kauf anheimgefallener Retourlvaare zu erleichtern und sie mög 
lichst vor größern Verlusten zu schützen, errichtet der Zentral 
verband der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vor 
arlbergs eine Verkaufsstelle in St. Gallen. Er betreibt die 
selbe auf eigene Rechnung und Gefahr unter der Firma: 
Verkaufsstelle des Stickereiverbandes 
mit Sitz und Gerichtsstand in St. Gallen. 
§ 2. Die Leitung der Verta,ifsstelle u&gt;ird einem Geschäfts 
führer übertragen, dessen Anstellungs- und Kompetenzverhalt 
nisse das Zentralkomite in einem Separatvertrage festsetzt. Der 
Geschäftsführer, ivetcher unter einem vom Zentralkomite er 
nannten Aufsichtsrathe von drei Mitgliedern steht, führt die 
rechtsverbindliche Unterschrift der Anstalt. 
§ 3. Die Verkaufsstelle beschäftigt sich damit: 
a) die der Anstalt übergebenen Waaren kvnuuissionsweise 
für Rechnung der Auftraggeber bestmöglichst zu ver 
kaufen, oder
        <pb n="273" />
        b) gebrachte Waaren fest zu kaufen und nachher auf eigene 
Rechnung %n verkaufen. 
§ 4. Auf Wunsch der Auftraggeber, gewährt die Anstalt 
auf den zum Verkauf überlassenen Waaren einen 'Baarvorschuß 
von 60 "/o des vom Geschäftsführer taxirten Werthes. 
§ 5. Zur Deckung der erlaufenden Unkosten und Spesen 
hat jeder Waarenkonsignant zu zahlen: 
a) eine Verkaufsprovision von 4 °/o des Erlöses; 
b) 5 0 /o Zins per Jahr auf dem bezogenen Baarvorschuß; 
Bruchtheile von Monatsfristen werden für ganze be 
rechnet. 
§ 6. Der Auftraggeber (Waarenkonsignant) kann die 
deponirten Waaren, so lange dieselben nicht verkauft sind, 
jederzeit wieder an sich nehmen. Bei deren Rücknahme (oder 
Rückgabe nach § 7) ist neben Erlegung allfällig bezogener 
Vorschüsse sammt Zinsen eine Gebühr für Lagerung nub 
Assekuranz zu entrichten. Dieselbe beträgt: 
Fr. 1 für Posten mit taxirtem Werthe bis Fr. 100 und 
50 Rp. von jedem weitern angefangenen hundert Franken. 
§ 7. Die Anstalt ist nicht pflichtig, gewöhnliche rohe 
Stickereien länger als ein Jahr, gebleichte, farbige und Spezial 
artikel länger als drei Monate in Konsignation zu halten. 
Bei einer allfälligen Liquidation der Verkaufsstelle sind 
die Eigenthümer der Waaren gehalten, dieselben innert vier 
Wochen nach Aufforderung zur Hand zu nehmen. 
§ 8. Das Zentralkomite wird mit der Gründung der 
Verkaufsstelle, der Wahl des Geschäftsführers und der Revi- 
soren, sowie mit Erlassung eines bezüglichen Geschäftsregle 
ments n. A. beauftragt. 
B. Oeschäftsreglelnent der Verkaufsstelle. 
(Erlassen vom Zentralkoinite den 14. Mai 1886.) 
§ 9. Die Verkaufsstelle ist.alle Werktage geöffnet von 
8—12 Uhr Morgens und 2—6 Uhr Nachmittags. Sie nimmt
        <pb n="274" />
        270 
mtr von Verbmidsinitgliederii als Retourwaaren ausgewiesene 
Stickereien entgegen. 
§ 10. Sie begrenzt ihre Verbindlichkeiten: 
a) betreffend Vorschüsse ans Konsignationswaaren aus höch 
stens Fr. 30,000 im Ganzen: 
b) betreffend Kauf ans feste Rechnung ans einen Lager 
bestand von höchstens Fr. 15,000 Ankanfswerth. 
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, sich streng an diese 
Limiten zu halten. 
§ 11. Jede eingehende Stickete (eventuell Coupon) wird 
mit fortlaufender Kontrolnnmmer, sowie dem Schatzungs- und 
Verkaufsp reis an gef chri eben. 
§ 12. Der Geschäftsführer hat alle Waaren nach ihrem 
muthmaßlichen Verkaufswerthe unter Kenntnißgabe an den 
Waarendeponentcn zu tazaren und steht der Anstalt das un 
bedingte Recht zu, selbige zu diesem Schatzungswerthe zu 
verkaufen. 
§ 13. Fehlerfreie Stickereien sind von fehlerhaften auszu 
scheiden und letztere den Käufern als schadhaft zu bezeichnen. 
§ 14. Reklamationen auf den als perfekt verkauften 
Waaren sind nur innert 8 Tagen nach deren Ablieferung und 
überhaupt nur zulässig, so lange sich die Waaren noch im 
rohen, unveränderten Zustande befinden. Beim Verkauf von 
fehlerhaften Stickereien lehnt die Anstalt alle und sede Ver 
antwortlichkeit betreffend Qualität ab. 
§ 15. Die Anstalt verkauft nur gegen sofortige Baar- 
zahlnng. 
§16. Die vorhandenen' Waaren werden gegen Feuer 
schaden versichert: die Anstalt ist ihren Waarendeponenten 
gegenüber in gleicher Weise und in gleichem Grade verant 
wortlich, wie die bezügliche Versicherungsanstalt der Verkaufs 
stelle gegenüber. 
§ 17. Wenn in Konsignation überlassene, gewöhnliche, 
rohe Stickereien länger als ein Jahr, andere Stickereien länger
        <pb n="275" />
        als drei Monate unverkauft bleiben und von ihren Eigen 
thümern alls erfolgte Aufforderung hin bis in vier Wochen 
nicht zurückgenommen rech. ausgelöst m erd en, ift die Verkaufs 
stelle besagt, fragliche Waaren aus freier Hand oder in Auktion 
bestmöglichst, ohne Rücksicht auf deren Taxationswerth, zu 
verkaufen. 
8 18. Sollte sich bei Verkauf nach § 17 ein geringerer 
Erlös ergeben, als der Betrag des bezogenen Vorschusses 
nebst Zins- lind Verkaufsprovision, so ist der Borschußnehmer 
oder Eigenthümer der betreffenden Waare für die Differenz 
haftbar. 
§ 19. Alle 14 Tage wird den Auftraggebern über die 
in diesem Zeitraum bewerkstelligten Verkäufe ihrer Waaren 
Verkaufsrechnung ertheilt. 
§ 20. Die Anstalt hat das Recht, nicht konvenirende 
Geschäftsanträge abzulehnen. 
§ 21. Beschwerden über die Geschäftsleitung sind dem 
Aufsichtsrathe einzureichen. 
§ 22. Das Zentralkomite behält sich das Recht vor, 
gegenwärtiges Regleinent jederzeit in gutsindender Weise rechts 
verbindlich abzuändern. 
Titel XX. 
HlachstickKmse. 
Regulativ. 
(SBoitt Zentralkomite erlassen den 14. Juli 1888.) 
§ 1. Nachstickkurse werden abgehalten, lucnn wenigstens 
12 Teilnehmerinnen angemeldet sind ; lin Maximum werden 
25 Schülerinnen Per Kurs angenommen. 
Personen, welche das 16. Altersjahr noch nicht zurück 
gelegt haben, dürfen keine Aufnahme finden.
        <pb n="276" />
        272 
§ 2. Die Kursdauer betrügt für sämmtliche Theil- 
nehmerinnen sechs Wochen. 
§ 3. Die Anstellung und Honorirung der Lehrerinnen 
ist Sache des Zentralkomites. 
§ 4. Die Teilnehmerinnen haben bei der Anmeldung 
Fr. 10 zu erlegen. Dieser Betrag wird ihnen am Schlüsse 
des Kurses wieder zurückerstattet, es sei denn, daß sie den 
selben nicht vollständig absolvirt oder durch ihr Betragen An 
laß zur Entlassung gegeben haben. 
§ 5. Die Beschaffung der nöthigen Nachstickwaare, des 
Garnes, der Lokale und ihrer Beleuchtung und Heizung liegt 
den Sektionen ob. Nahmen, Nadeln, Scheere u. s. f. haben 
die Theilnehmerinnen mitzubringen. 
§ 6. Das Zentralkomite behält sich das Recht vor, die 
Nachstickkurse inspiziren zu lassen. 
§ 7. Nach beendigtem Kurse werden für befriedigende 
Leistungen Befähigungszeugnisse ausgestellt. 
Titel XXI. 
HZorschristen betreffend das Meröandsorgan. 
§ 1. Jedes Mitglied des Verbandes ist gemäß § 8 der 
Zentralstatuten gehalten, das vom Verbände herausgegebene 
Zentralorgan, betitelt „Stickerei-Industrie", zu halten. 
§ 2. Dasselbe erscheint wöchentlich einmal in St. Gallen. 
Der Abonnementspreis Per Mitglied beträgt jährlich Fr. 1 
und halbjährlich 50 Cts. 
§ 3. Ein Mitglied hat so lange Anspruch auf das 
Organ zu obigem Abvnnementspreise, als es überhaupt beim 
Verband ist. 
§ 4. Es ist Pflicht der Sektivusvorstünde, darüber 
Kvntrvle walten zu lassen, daß alle Mitglieder das Ver-
        <pb n="277" />
        SN 
■■RMI 
— 273 — 
bandsorgcm regelmäßig erhalten. Bezügliche Reklamationen 
sind von deil Mitgliedern direkt an diese und nicht an die 
Expedition zu richten. 
§ 5. Die Kenntnißgabe der eingegangenen Reklamationen 
an die Expedition des Blattes ist Sache des Sektionsvor 
standes. Er hat ihr speziell alle Neueintritte unter Angabe 
der genauen Adressen der betreffenden Mitglieder mit möglichster 
Beförderung anzuzeigen. 
§ 6. Das Gleiche ist beim Sektionswechsel der Mit 
glieder nöthig. Beim Jahreswechsel hat jede Sektion ein be 
reinigtes und alphabetisch geordnetes Mitgliederverzeichnis 
an die Expedition abgehen zu lassen. 
§ 7. Die Wahl des Redaktors, des Verlegers lind die 
Ueberwachung ihrer Thätigkeit im Ganzen wie im Einzelnen 
ist Sache des Zentralkomites. 
Titel XXII. 
Hiegutativ über das Lehrlingswesen. 
In der Absicht, für eine zweckentsprechende und griind- 
liche Ausbildung der der Stickerei-Industrie sich zuwendenden 
Arbeitskräfte Vorsorge zu treffen, sowie dell richtig ausge 
bildeten Arbeitern einen Ausweis über ihre Tüchtigkeit zu 
verschaffen, bestimmt der Verband Nachstehendes über die 
Ausbildung der Lehrlinge nild die Diplonlirling der Sticker. 
A. Ausbildung der Lehrlinge. 
Die Lehre besteht in: 
a) einer eigentlichen Lehrzeit von nündestens drei Monaten, 
bestanden auf Grund des vom Verbände aufzustellenden 
Norinallehrvertrages; 
18 
cs#
        <pb n="278" />
        274 
b) in einer freien praktischen Thätigkeit als Sticker; 
die Dauer dieser letztem und der Lehrzeit muß zu 
sammen mindestens ein Jahr und darf höchstens IV2 Jahre 
betragen; 
c) jeder Lehrling hat sich bei Antritt der Lehre beim Zentral- 
aktnariat anzumelden unter Angabe des Zeitpunktes des 
Beginnes der Lehrzeit lind des Namens und der Adresse 
des Lehrmeisters. Er erhält dagegen eine für die Dauer 
der Lehre gültige Ausweiskarte und ein Arbeitsbüchlein. 
B. Diplomirnng. 
Zum Ausweis der bestandenen Lehrzeit und erlangten 
Fachtüchtigkeit ertheilt der Verband Diplome. Es werden zwei 
Kategorien von Diplomen unterschieden: 
a) Normalsticker-Diplome für solche Sticker, welche boit An 
forderungen genügen müssen, welche an einen gewöhn 
lichen exakten Arbeiter gestellt werden können; 
b) Feinsticker-Diplome für Sticker, die sich über besondere 
Fertigkeiten answeisen. 
Die Bedingungen zur Erlangung der Diplome sind: 
1. Normal-Diplome. 
a) Die Absolvirnng der Lehre nach Maßgabe von A. a—c; 
b) die Bestehung einer Prüfung nach Maßgabe der nach 
folgenden Bestimmungen. 
2. F ü r Fei n st icke v- Dipl 0 m e. 
a) Der Besitz eines Normalsticker-Diplomes; 
l») eine mindestens ein Jahr umfassende praktische Thätig 
keit als Sticker »ach Erlverbnng des Norinalsticker- 
Diplvms; 
c) die Bestehung einer Prüfung nach Maßgabe der »ach- 
solgenden Bestimnulngen.
        <pb n="279" />
        'X-o 
275 
C. Prüfungen. 
Für die Durchführung der in Obigem aufgestellten Vor 
schriften, sowie für die Abnahme der Prüfungen bestellt das 
Zentralkonnte eine besondere Prüfungskommission. Diese Kom 
mission stellt die speziellen Vorschriften für die Prüfungen 
der Aspiranten ans das Normalsticker- und das Feinsticker- 
Diplom auf. Sie setzt die beziiglichen praktischen Aufgaben fest. 
Die Prüfungeil bestehen für beide Diplom - Kategorien 
ans einem mündlichen Theil (Fragestellung über die Vor- 
gänge beim Sticken, Material und Maschinenbehandlnng) 
und ans einem praktischen Theil (Ausführung bestimmter 
vorgeschriebener Arbeiten). 
Die inündliche Prüfung wird von einem besonders hiefür 
ernannten Spezialexperten im Wohnorte des Aspiranten unter 
Zuzug von Mitgliedern der betreffenden Sektionskomnüssion 
vorgenommen. 
Die Ausführung der Prüfnilgsausgaben tvird von dem 
Experten iibcrwacht. 
Der Experte erstattet über seinen Befund schriftlichen 
Bericht an die Prüfungskommission und seildct ihr die von 
dem Aspiranten unter seiner Aufsicht erstellten Stickereien ein. 
Die Kommission prüft die Ausweise des Aspiranten und 
fällt an Hand des obigen Befundes nild der Priifnng der 
Arbeiten den Entscheid über Ertheilnng oder Verweigerung 
des Diplomes. Sie ertheilt für hervorragende Leistungen 
Prämien. 
Nach Inkrafttreten dieses Regulativs ist es den Mit 
gliedern des Verbandes verboten, Sticker als Arbeiter an 
zustellen oder als Pächter ihrer Maschinen anzunehmen, die 
nicht im Besitze eines Diplomes oder der im Folgenden er 
wähnten Ausweiskarte, resp. Stickerkarte sind. Ebenso wenig 
ist es den Verbandsmitgliedern gestattet, an Einzelsticker, die 
nicht im Besitze des Diplomes oder der Stickerkarte sind, 
Arbeit auszugeben.
        <pb n="280" />
        Bemerkungen. 
Die Mittheilung auf Seite 38 betreffend Eingabe der Verbands 
leitung a» die Regierung von St. Gallcir in Sachen eines Gesuches an 
die letztere um staatliche Anerkennung der Statuten beruht auf einem 
Mißverständnisse, das seine Aufklärung erst fand, als der betreffende 
und einige andere Bogen gesetzt waren. Die Zentralleitung wollte nur 
eine Bescheinigung von Seite der Regierung verlangen, daß die Statuten 
nichts enthalten, was im Widerspruche mit den gültigen Landesgesetzen 
sei. Diese Bescheinigung war von Seite Oesterreichs verlangt worden, 
behufs Genehmigung der Statuten. In Folge Undeutlichkeit der Ein 
gäbe mußte die St. Gallische Regierung annehmen, das Begehren sei ans 
staatliche Anerkennung der Statuten gestellt. 
Corrigenda. 
Seite 38 Z. 12 statt 1890 1891. 
Seite 57 Z. 4 statt 10-15% 20-25«/«. 
Seite 98 Z. 7 v. II. statt Fr. 3.70 bis Fr. 3.20 Fr. 3.10 bis 
Fr. 3.20. 
Seite 124 Z. 7 statt nun nur. 
Seite 131 Z. 9 statt er es. 
Seite 145 Z. 1 statt Fr. 24 Fr. 14. 
Seite 104 Z. 3 v. II. das Wörtchen „sei" zu streichen. 
Seite 165 Z. 14 v. O. , vor „nicht" statt nachher.
        <pb n="281" />
        Inhal'tsverzeichniß. 
Borwort Seite 3—5. 
I. Geschichte deö Zentralverbandes der Stickerei-Industrie Seite 
6—148. 
I. Einleitendes und Verbaudsgründung Seite 6—24. 
Allgemeines S&gt; 6, Arbeitgeber und Arbeitnehmer S. 7, Maschinen 
statistik 3.11, Stickereikrisis von 1881, ihre Ursachen und Wirkungen 
S. 11—18, Erste Rufe nach Abhülfe S. 14, Anfänge der Ber 
bandsbewegung, Agitation in der Presse, erste Bersannnlnngen, 
Jnitiativkvinite S. 14—16, erste und zweite Delegirtenversamm- 
lttng S. 16—20, Anschluß der Kaufmannschaft S. 21—23, de 
finitine Verbandskoustituirnug S. 23—24. 
II. B e r band s g e s ch i ch t e von 1885 b i s 1890 Seite 25—148. 
Organisation, Sektionen, Delegirten Versammlung, Zentalkomite 
S. 25—27, Sektionsstatistik S. 28—33, Erfahrungen mit der 
Organisation S. 34—35, Organisationsreformen S. 36—38, erste 
Schritte zur staatlichen Berufsgcuossenschaft S. 38—40, Finanz 
läge und Bußenwesen S. 40—43, Versaßnngsmäßigkeit des Ber 
bandes, buudesräthliche und kantonsgerichtliche Motive S. 43—16, 
erste Maßnahmen des Verbandes S. 46—48, eilfstündigc Normal 
arbeitszeit und Wirkungen, Arbeitseinstellungen es. 48 -52, ini 
mallohn, Wirkungen, Lohnstatistik S. 52—55, Regelung des 
Maschinenverkehres, Ersaß Maschinen, Maschinenfabriken S. 55 
bis 58, Fachgericht für Verbandsverkehr, Wirkungen S. 58—61, 
Regelung des Ferggerwesens, erstes Regulativ, Sturm, Rück 
zug, Wirkungen S. 61—68, Krisen und Krankenkasse S. 68—69, 
Verbandsorgan S. 69—70, Verkaufsstelle für Retourwaaren, 
Wirkungen, Retourtvaarenverbot S. 70—73, Stichzählung^ 
regulativ S. 73—74, Verbandsmusterschutz, Wirkungen S. 74—76, 
Stickereiverband in Sachsen, erste Delegation, sächsische Ber 
bandsgründuug, ztveite Delegation, Wirkungen S. 76—8;&gt;, 
Regelung des Verkehres mit Sachsen S. 85—86, Musterklassi 
fikation, erste Vorarbeiten, erste, zweite, dritte Vorlage, Stürme, 
vierte, fünfte, sechste Vorlage, Bemerkungen S. 86—141, Boykott
        <pb n="282" />
        278 
fļciļcit Nichtverbättdler, Ausruf, Boykott v. 1890, (Gesetzlichkeit 
8. Ill 120, Vorarlberger Bewegung, Delegirteiwersaiumluug 
in Dornbirn, Vorarlberger Gerichtsentscheide 8. 120—125», Hebung 
der technischen Leistungsfähigkeit, Nachstickkurse, Wanderlehrer, 
Stickkurse, Lehrlingsregulativ, Stickerkarteu S. 125» 131, Kamps 
gegen Zollerhöhnngen S. 131, Regelung des Garnhaudels S. 132, 
Regelung der Fabrikstickerfrage, Kartellprogramm, Enquete, erste 
und zweite Vorlage S. 132—140, Regulativ über Stichweiteu 
S. 110—141, Regelung des Abzugswesens, Abzugsnoten S. 
141—145, Schlußbemerkungen 145—148. 
II. Wirtschafts- und sozial-politische Ergebnisse S. 149—196. 
Ergebnisse für die Stickerei S. 151—163, Ergebnisse bezüglich Berufs 
geuossenschafteu S. 163—176, bezüglich Minimallohu S. 176—183, 
bezüglich Regelung der Produktion S. 183—191, bezüglich Kartelle 
S, 191—196. 
I I I. Sammlung der in Kraft bestehenden Beschlüsse, Regulativs 
nnd Borschriften des Stickereiverbandes. Seite 197—275. 
Zentralstatuten S. 199 207, Vorschriften über Verbandsverkehr 
S. 207—208, Vorschriften über Arbeitszeit S. 208 209, Loh» 
Vorschriften inkl. Vorschriften über den Handel mit Stickgarnen 
S. 209—218, Regulativ über Ferggerwesen S. 219—221, über 
Abzugswesen S. 221—224, für Fachgericht im Waarenverkehrc 
Ş. 224—225, für Arbeitgeber und Fabriksticker S. 225—228, betr. 
Musterschutz S. 228—230, betr. Maschinenverkehr S. 230—232, 
betr. die Sektionen S. 232—236, betr. Eintritt, Austritt und 
llebertritt in andere Sektionen S. 236—240, betr. Rapport- und 
Rechnungswesen S. 240—243, Berbaudstoutrolke S. 243—218, 
Verbaudsrechtspflege S. 249—251, Instruktion betr. Fachgericht 
im Waarenverkehr S. 251—256, betr. Fachgericht im Musterschutz 
S. 256—263, für die Rekurskommission S. 263—268, Regulativ 
betr. Verkaufsstelle für Retourwaren S. 268—271, betr. Nachstick 
surfe 8.271 272, betr. das Verbaudsorgau 8. 272—273, betr. 
das Lehrlingswesen S- 273—275. 
Bemerkungen nnd Korrigenda S. 276. 
Anhang. Arbeiterstatistik (Tabelle).
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        Arbeiter - Statistik der Stickerei pro 1891 
Aargau: Einzeln . 
In Fabriken 
Appenzell: Einzeln . 
In Fabriken 
Glarus: Einzeln . 
In Fabriken 
Graubiinden: Einzeln . 
In Fabriken 
Thurgau: 
St. Gallen 
Zürich: 
Schweiz: 
In Fabriken 
In Fabriken 
Einzeln . 
In Fabriken 
Einzeln . 
In Fabriken 
Vorarlberg: Einzeln 
Total: 
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Einzeln . 
In Fabriken 
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35 
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15 
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136 
1325 
1127 
53 
27 
18 
88 
1922 
1262 
8 
10 
1 
38 
5223 
4034 120 
63 
815 35 
440 
376 
429 
8941 
7103 
2910 
18954 
10 
1 
11 
99 
7 — 
184 44 
11851 - 
7103 184 44 
184 ¡ 44 
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3 
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31 
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3 
10 
512 
197 
13 
4 
3 
8 
338 
145 
1070 
437 
94 
62 
2033 
863 
379 734 
1386 2767 
292 863 
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28 
19 
16 
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750 
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221 
19 
4 
15 
698 
261 
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995 
2639; 2226 
2134 1180 
165 138 
201 117 
4420: 3650 
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2618 593 
995 
7038 4243 
3653 1812 
995 : 10691 6055 
8 
73 
1 
2 
40 
145 
286 
39 
85 
1 
13 
60 
280 
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Buchdruckerei der „Ostschlveiz", St. (vallen.
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