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        <title>Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse</title>
        <author>
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            <forname>Georg</forname>
            <surname>Baumberger</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>833814885</idno>
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WELTWIRTSCHAFT
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BIBLIOTHEK

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Hst  schwer;  und  des  Vorarlbergs
und

von
Heovg  ķ^ņmbeŗgeŗ,
Redaktor  der  „Ostschweiz".

St.  Gauen.
Verlag  von  F.  H  asselbr  1  nk.
1891.

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        Worwort.

Es  ist  vielleicht  ein  gelvagtes  Unternehmen,  die  Geschichte
-einer  volkswirthschaftlich-sozialen  Jnstitntivn  zn  schreiben,  nach
dein  dieselbe  erst  eine  Lebensdauer  von  sechs  Jahren  hinter  sich
hat.  Den  Muth,  das  Unternehmen  zu  wagen,  gaben  dem  Verfasser ­
  neben  freundlichen  Ermnthignngen  von  dritter  Seite  zwei
Umstände.  Einmal  mag  es  für  die  Interessenten  und  Mitglieder
des  Verbandes  nicht  ohne  praktischen  Werth  sein,  die  Geschichte
des  letztcrn  im  Zusammenhange  zu  besitzen.  Man  tvird  sich  dadurch ­
  wieder  eher  der  Verhältnisse  bewußt,  welche  zur  Schöpfung
dieser  oder  jener  Institution  im  Verbände  führten,  die,  als  vom
Ganzen  losgerissenes  Einzelnes  betrachtet,  von  manchen  als
überflüssig  oder  als  lästige  Rcglementirerei  mag  empfunden
werden.  Ferner  dürfte  ein  geschichtlicher  Rückblick  auf  die  Gesammtentwicklung
  des  Stickereiverbandes  das  Bewußtsein  der
fortdauernden  Nothwendigkeit  und  des  nngeschwächten  Segens
desselben  auf's  Nene  stärken.  Ans  der  andern  Seite  wurde  der
Gründung  und  Entwicklung  desselben  von  den  weitesten  Kreisen
des  In-  und  Auslandes  ein  so  allgemeines  Interesse  entgegen
gebracht,  daß  auch  ihnen  dessen  zusammenhängende  Geschichte
nicht  ganz  unwillkommen  sein  dürfte.  Dieses  Interesse  ist  ein
sehr  natürliches  in  allen  jenen  Kreisen,  welche  sich  sowohl
theoretisch  als  praktisch  mit  den  unsere  Zeit  bewegende!:  wirthschaftlich-sozialpolitischen
  Fragen  beschäftigen,  denn  es  gibt
wohl  keine  zweite  Berufsgenossenschaft  der  heutigen  Industrie-
        <pb n="7" />
        4

welt,  welche,  eigenartiger  in  ihrem  Gefüge,  so  energisch  und
radikal  die  wichtigsten  Postulate  in  Bezug  auf  Bernfsorganisatiou,
  Lohnregelung  und  Regelung  der  quantitativen  und
qualitativen  Produktion  der  Verwirklichung  entgegenznsühren
bemüht  ist,  wie  diejenige,  deren  Geschichte  Gegenstand  der  vorliegenden ­
  Abhandlung  ist.  Es  lassen  sich  hier  vielleicht  zum
ersten  Mal  eine  Anzahl  Forderungen  doktrinärer  Wirthschaftsund
  Sozialpolitik  im  Verhältniß  zu  ihren  praktischen  Wirkungen
und  zu  ihrer  Ausführbarkeit  und  Durchführbarkeit  prüfen.  Gerade ­
  nach  dieser  Richtung  bietet  die  Verbandsgeschichte  werthvolle
positive  Resultate.  Hier  gewährt  sie  —  wenn  sie  sich  auch  liber
eine  verhältnißmüßig  kurze  Zeit  erstreckt  —  Fertiges  und  Erprobtes ­
  und  dürfte  deshalb  gerechtfertiget  sein.  Beim  gegenwärtigen ­
  intensiven  Konkurrenzkämpfe  der  Weltindustrien  entscheidet ­
  eine  verhältnismäßig  sehr  kurze  Zeit  über  die  Lebensfähigkeit
  allgemein  beruflicher  Institutionen  in  denselben.  Entweder ­
  sie  erliegen  dem  ersten  Ansturm  von  Konknrrenzfaktoren;
halten  sie  ihnen  aber  Stand,  haben  sie  auch  Zeugniß  von  ihrer
Daseinsberechtigung  und  Lebenskraft  abgelegt.  Die  kurze  Spanne
Zeit  —  mitten  ans  der  Gegemvart  herausgegriffen  —  welche
diese  Arbeit  umfaßt,  legte  dem  Verfasser  die  Verpflichtung  ans,
das  persönliche  Moment  auszumerzen,  wenn  er  auch  gerne  der
Männer,  welche  um  die  Gründung  lind  Weiterentwicklung  des
Verbandes  hervorragende  Verdienste  sich  erwarben,  namentlich ­
  tiberall  Erwähnung  gethan  hätte,  wo  sie  mit  den  Ereignissen ­
  im  engsten  Zusammenhange  stehen.  Die  Nennung
des  einen  Namens  könnte  aber  leicht  als  Zurücksetzung  des
anderen,  das  Lob  des  einen  fast  nnwillktirlich  als  ungerechten
Tadel  des  zweiten  gedeutet  werden,  so  daß  die  beabsichtigte
        <pb n="8" />
        %

—  5  —

Auslassung  gerechtfertigt  erscheint.  Der  Verfasser  weiß  zudem,
daß  es  deu  leitenden  Personen  im  Verbände  bei  ihrer  aufopfernden ­
  und  segensvollen  Thätigkeit  nur  um  die  Sache  und
nicht  um  öffentliche  Anerkennung  zu  thun  war  und  ist.
Einzelne  Schwierigkeiten,  welche  die  vorliegende  Arbeit  bot,
mögen  die  Entschuldigung  für  deren  Mängel  sein,  zugleich  auch
der  Umstand,  daß  in  der  Häckselarbeit  täglicher  Journalisterei
die  geistige  Selbstdisziplin  für  eine  größere  Arbeit  zu  Gunsten
der  von  diesem  Berufe  bedingten  literarischen  Spruugfertigkeit
.auf  verschiedenen  Gebieten  zum  Theil  abhanden  kommt.

St.  Gallen,  Anfangs  Februar  1891.

Der  Verfasser.

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•-.

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ni;

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        <pb n="9" />
        Geschichte
des

Zeiittàrbllià  der  Ktickelki-Inlnißrik

der

Hñschweiz  und  des  Worartöergs.
        <pb n="10" />
        I.

Einleitendes  nnd  Wervandsgründung.

Zum  Verständniß  der  zu  behandelnden  Fragen  für  Diejenigen, ­
  welche  mit  den  Verhältnissen  der  Stickerei  weniger
vertrant  sind,  dürfte  eine  kurze  einleitende  Auseinandersetzung
angezeigt  sein  über  die  verschiedenen  Produktionsstände  in  der
Stickerei,  sowie  einige  Bemerkungen  über  die  letztere  überhaupt.
Die  Maschinenstickerei,  aus  einer  appenzellisch-st.  gallischen  Hansnnd
  Handindnstrie  herausgewachsen,  lourde  nach  und  nach  zu
einer  vstschlveizerischen  lind  vvrarlbergischeil  Hanptindnstrie  nnd
zu  einer  der  bedeutendsten  Exportindlistrien  der  Schweiz,  deren
Produktionswerth  in  den  letzten  Jahren  zwischen  90—100
Millionen  Franken  jährlich  betrug  und  deren  Absatz  so  ziemlich ­
  den  ganzen  zivilisirten  Erdkreis  umspannte.  Die  jährlichen
  Exportzifferil  cher  Absatz  in  der  Schweiz  ist  darin  selbstverständlich ­
  nicht  inbegriffen)  betrngell:
1885:  84  Millionen  Franken,  1888:  82  Millionen  Franken,
1880:84  „  '  ,,  1889:81
1887:83  „  ,,  1890:900a  „

Die  Bedentlmg  dieser  Summe  wird  erst  verständlich,  wenn  man  Allgemeines,
bedenkt,  daß  wohl  bei  keiner  andern  schlveizerischen  Industrie
die  Strohindllstrie  allsgenommen  —  beim  fertigen  Produkte ­
  der  Arbeitslohn  im  Verhältniß  zum  Rohprodukte  in
gleichem  Maße  überwiegt.  Mail  lvird  behaupten  können,  daß
in  der  jährlichen  Prodnktionssniiune  der  Stickerei  die  Rohstoffe, ­
  Gebranchsmaterialien,  Maschinen-  nild  Oiebändezinse
höchstens  zirka  30—35  °/ 0  betragen  nnd  daß  der  Rest  Arbeitslohn ­
  re.  ist,  an  dem  neben  der  Hanptindnstrie  '  freilich  auch
»
        <pb n="11" />
        10

zahlreiche  »ülfsindnstrien  betheiliget  sind.  Zu  erwähnen  ist
sodami,  daß  in  dieser  Industrie  ein  schöner  Prozentsatz  des
ostschweizerischen  und  vorarlbergischen  Nationalvermögens  angelegt ­
  ist.  Mit  der  Nennung  eines  Betrages  von  150  Millionen
Franken  an  Liegenschafts-  und  Maschincnwcrthen  der  Gesammtindustrie
  wird  man  kanm  zu  hoch  greifen.  Einschließlich  der
sämmtlichen  Hülfsindnstricn  dürfte  die  Stickerei  zirka  70,000
Personen  mehr  oder  weniger  ausschließlich  beschäftigen,  itnb
sie  kann  demgemäß  als  Erwerbsquelle  einer  Bevölkerlmg  von
rund  150,000  Seelen  betrachtet  werden.  Ein  Hanptvorzug
derselben  besteht  darin,  daß  sie,  inklusive  der  ^nlssindnstrien,
für  ein  unendlich  verschiedenartiges  Arbeitermaterial  Verwendung ­
  besitzt,  für  physisch  imb  intellektuell  wenig  bevorzugte
Individuen,  wie  für  solche,  welche  hierin  zu  den  bevorzugtesten
gehören.
Arbeitgeber  Ter  eigentliche  Arbeitgeber  in  der  Stickerei  ist  der  Kauf-Arbeitnehmer
  mann  oder  Exporteur:  der  Arbeitnehmer  oder  Lohnarbeiter
dagegen  ist  der  Einzelsticker  nnd  Fabrikant.  Der  Kanfmann
gibt  den  beiden  letztem  seine  Aufträge  nach  bestimmten,  von
ihm  erstellten  Mustern  nnd  zu  festen  Lohnansätzen  in  Arbeit;
er  liefert  ihnen  auch  gleichzeitig  meistens  den  nothwendigen
Rohstoff.  Einzelsticker  nnd  sogenannter  Fabrikant  unterscheiden
sich  nur  darin,  daß  der  erstere  blos  eine  oder  hie  nnd  da  zwei
ihm  gehörige  Maschinen  besitzt,  während  der  letztere  eine  größere
Anzahl  derselben  hält  nnd  durch  Arbeiter,  sogenannte  Fabriksticker, ­
  betreiben  läßt.  Zn  diesen  eigentlichen  Arbeitnehmern
gesellen  sich  als  dritte  Grappe  die  sogenannten  Fergger.  Es
sind  dies  eine  Art  Arbeitsvermittler  zwischen  den  Kaufleuten
einerseits  nnd  den  Einzelstickern  nnd  kleineren  Fabrikanten
anderseits.  Den  Lanflenten  würde  ein  direkter  Verkehr  mit
dem  einzelnen  Sticker  zu  zeitraubend  sein;  ein  solcher  würde
zugleich  unvermeidliche  Inkonvenienzen  für  eine  rasche  Unterbringnng
  nnd  Ausführung  größerer  Aufträge  besitzen.  Anderseits ­
  würde  der  direkte  Verkehr  auch  für  den  Sticker  ziemliche
        <pb n="12" />
        11

Mehrspesen  zeitigen,  so  daß  beiden  gedient  ist,  im  Fergger  einen
Waarenübernehmer  auf  Provision  zu  besitzen.  Dieser  besorgt
die  Vertheilung  der  Arbeit  unter  die  Sticker  seiner  Gegend,
sowie  die  Ablieferung  der  fertigen  Arbeit  und  ist  dem  Arbeitgeber ­
  haftbar.
Nachfolgende  Statistik  über  den  Maschinenbestand  im
gesummten  Verbandsgebiete,  ausgenommen  am  31.  Dezember
1885,  zeigt  das  Stärkeverhältniß  zwischen  Einzelstickern  und
Fabrikanten  einerseits,  wie  zwischen  Einzelmaschinen  und  zwischen
  Maschinen,  iv  elche  in  Fabriken  in  Betrieb  sind,  anderseits, ­
  zugleich  auch  die  örtliche  Ausdehnung  der  Stickerei  in
den  einzelnen  Verbandsgebieten:")

Maschinen  in  Fabriken

Kt.  St.  Gallen
„  Appenzell.
„  Thurgau  .
„  Zürich.  .
„  Glarus
„  Granbünden
Andere  Kantone
Vorarlberg  .
Bayern.  .  .
Württemberg  .

Besitzer
049
206
263
62
9
7
5
60

Maschinen
5,665
1,644
1,758
437
62
113
54
260

Ginzelinaschinen
Besitzer  Maschinen

Total
Besitzer  Maschinen

1  23
1,262  10,016

4,639
884
1,461
268
47
8
14
2,069
34

5,464
1,020
1,864
353
5L
9
17
2,302
41

9.424  11,127

5,288
1,090
1,724
330
56
15
19
2,129
34
1
10,686

11,129
2,664
3,622
790
119
122
71
2,562
41
23
21,143

cke  Anfänge  der  Bewegung  zur  Griindnng  eines  Stickereiverbandes ­

  liegen  in  der  zweiten  Hälfte  des  Jahres  1884.  Die
Lage  der  Stickerei-Industrie  war  damals  eine  betrübende  und
bedrohliche  nach  allen  Seiten.  Wohl  hatte  die  letztere  neben  guten
Jahren  auch  schon  friiher  äußerst  kritische  Momente  durchzumachen ­
  :  diesmal  schien  sich  aber  mit  der  Krisis  eine  völlige

*)  Eine  detail!irte  Arbeiterstatistik,  aufgenoinincir  ans  Initiative  und
nach  Schema  des  Kaufmännischeil  Direktoriums  St.  Gallen  vorn  Zentral
aktuariate  des  Verbandes  pro  September  1890,  findet  sich  als  Tabelle
am  Schlüsse.

Maschinen-Statistik.


Stickereikrisis
von  1884.
        <pb n="13" />
        Desorganisation  und  Jnunoralität  in  der  Produktion  bleibend
einnisten  zu  wollen.  In  Folge  vorausgegangener  guter  Jahre
in  dieser  Industrie,  in  Folge  wenig  befriedigender  Jahre  in
unserer  kleinbäuerlichen  Landwirthschaft  und  wegen  der  ge
drückten  Lage  in  anderen  Industrien  hatten  sich  fortwährend
zahlreiche  nene  Elemente  der  Stickerei  zugewandt,  wodurch
deren  Produktionskräfte  eine  Stärke  erreichten,  welche  selbst  in
flotten  Geschäftszeiten  kaum  verwerthet  werden  konnte,  geschweige ­
  denn  in  flauen.  Dieser  ungesunde  Ueberschusz  an
Produzenten  trieb  die  Stickerei  schon  an  sich  so  recht  eigentlich ­
  in  das  Fahrwasser  einer  beständigen  lleberproduktion.  Da
diese  neuen  Elemente  als  Abgestoßene  der  Urproduktion  und
anderer  Industrien  begreiflicherweise  nur  eine  quantitative  Verstärkung ­
  der  Produktionskraft  und  in  den  seltensten  Fällen
auch  eine  qualitative  im  Gefolge  hatten,  so  zeitigten  sie  mit  der
Gefahr  beständiger  lleberproduktion  die  nicht  viel  kleinere  eines
qualitativen  Niederganges  der  Industrie.
Die  ökvnontzsche  Depression,  die  seit  Ende  1883  ans  den
hauptsächlichsten  europäischen  und  außereuropäischen  Absatzgebieten ­
  der  Stickerei  herrschte,  trug  in  Verbindung  mit  der
Herrschaft  schntzzöllnerischer  Prinzipien  in  der  kontinentalen  Han
delspolitik  wesentlich  zum  iibcrmäßigen  sich  Geltendmachen  dieser
ungesunden  Keime  bei.  Die  Nachfrage  der  auswärtigen  Konsumation ­
  stand  schon  seit  Mitte  1883  in  keinem  Verhältnisse
mehr  zum  Angebot  und  zur  Produktion.  Die  Löhne  sanken
auf  eine  nie  gekannte  Tiefe.  Diese  hinwieder  ermnthigte  die
Spekulation  zu  allen  Ausschweifungen.  Gestützt  ans  die  tiefe
Lohnbasis  überwucherte  ein  waghalsiges  Konsignationsgeschäft,
welches  wieder  redlich  dazu  mithalf,  Lohn  und  Produktion
auf  der  abschüssigen  Bahn  in  beschlennigtem  Tempo  abwärts
zìi  schieben.  Jede  Auktion  ans  den  großen  Weltmärkten  gestaltete ­
  sich  zum  Markstein  eines  neuen  Schrittes  in  absteigender
Linie.  Die  Löhne,  welche  schon  tin  März  1884  auf  32  Cts.
per  100  Stiche  für  4 / 4  und  auf  26  Cts.  für  c / 4  gesunken
        <pb n="14" />
        13

umreit,  gingen  im  Mai  /  Inni  bis  ans  28  Cts.  für  4 /4  und
24  Cts.  für  G U  zurück.
Bald  genug  stellten  sich  auch  die  unausweichlichen  Begleiter ­
  einer  wilden  Spekulation  ei»,  die  Korruption  ans  allen
(Gebieten.  Zahlreiche  Arbeitnehmer  suchten  bei  den  steten  Preisrückgängen ­
  sich  durch  gewissenlose  Abzüge  schadlos  zu  halten;
die  gegenseitige  Konkurrenz  griff  zu  Mittel»,  die  sich  außer
den  Grenzen  des  Erlaubten  bewegten;  der  Produzent  seinerseits ­
  Hunderte  darauf  los  im  Bewußtsein,  daß  der  Spekulation
die  Qualität  Nebensache  war;  die  Gebote  der  Geschäftsmoral
schienen  bei  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  gänzlich  außer  Kurs
zu  sein  und  Alles  einer  völligen  Anarchie  entgegen  z»  eilen.
Für  das  legitime  kaufmännische  Geschäft  waren  die  Zustände
ebenso  ungesund  geworden,  wie  für  die  Arbeitnehmer.  Cin
eigentlicher  Auktions-  und  Konsignationsschwindel  stellte  jede
Kalkulation  auf  den  Kopf;  man  fühlte  auch  dort  mit  jedem
Tage  den  Boden  mehr  wanken  unter  den  Füßen.  Das  Gefühl ­
  wurde  immer  allgemeiner,  daß  es  so  nicht  mehr  weiter
gehen  könne,  wenn  es  nicht  zu  einem  Krache  kommen  sollte,
der  bei  der  Bedeutung  dieser  Industrie  zur  Landeskatastrophe
genwrden  wäre.
Der  Ruf  nach  Abhülfe  der  Mißstäude  ertönte  zuerst  aus
dem  Lager  der  Stickfabrikauten.  Sie  hatten  am  schwersten  zu
leiden.  In  Folge  von  Mehrspesen  im  Betriebe  ohnehin  theurer
arbeitend  als  der  sogenannte  Einzelsticker,  befanden  sie  sich  ihm
gegenüber  noch  im  Nachtheile,  nur  beschränkt  prodnziren  zu
können,  weil  sie  sich  unter  dem  staatlichen  Fabrikgesetze  mit
der  Normalarbeitszeit  von  11  Stunden  und  dem  Verbot  der
Kinderarbeit  befanden,  während  der  Einzelsticker  so  lauge
arbeiten  konnte  und  arbeitete,  als  ihm  beliebte,  und  zur  Mithülfe
  seine  Familienglieder  ohne  Ausnahme  verwenden  konnte.
Es  gehörte  damals,  trotzdem  man  schon  mitten  in  einer  Periode
andauernder  schärfster  Ueberproduktion  sich  befand,  gar  nicht
zu  den  Ausnahmen,  daß  Einzelsticker  täglich  15—18  Stunden
9
        <pb n="15" />
        arbeiteten  und  zum  Fädeln  Binder  verwendeten,  welche  noch
nicht  einmal  1&amp;lt;&amp;gt;  ^zahre  alt  waren,  um  die  Lohneinbnße  durch
Mehrproduktion  tvettznschlagen.  Der  Fabrikant  war  dadurch
konkurrenzunfähig  gelvorden  und  stand  vor  dem  Ruin:  um-^uiibiT,
  bnf)  et  im  ^^0^01-01:1,,,b  ber  [¡et)  mit  G„bc  ^1-^^1000111,0
  Mir  eine  %enifg,Cņimii)ntiûn  ftmib.
*
*  *
Diese  Bewegung  nahm  ihren  Anfang  in  der  Presse.  Die
%&amp;amp;%'9#fWnbc  iiitb  llebelftmibe  uuirboii  iu'inci)!'  übn-  ,001,1001-5emegm,ß.
  ^.otíoil  ^1100%!,  ebenso  i^O  i#*  1^1)110,
ilidi-  falsch,  tuie  cd  in  solchen  Fällen  nicht  zu  vermeiden  ist.
Blau  erging  sich  in  gegenseitigen  Anklagen:  die  Fabrikanten
0C0C,  bie  bille  00001,  bio  3010001-,  fio  (lifo  0000,,
bio  Kaufleute,  von  welcher  Seite  auch  wieder  Klagen  über  die
Arbeitnehmer  ertönten.  Immerhin  zog  sich  schon  damals  durch
die  meisten  dieser  Aeußerungen  der  eine  Gedanke,  daß  nur
eme  korporative  Organisation  in  der  Stickerei  Abhülfe  schaffen
könne.  Wie  diese  Organisation  zu  gestalten  sei,  darüber  war
man  im  Anfang  noch  ziemlich  im  Unklaren.  Tie  Meinung
überwog,  daß  sie  ausschließlich  aus  den  Arbeitnehmern  zìi
bestehen  habe  mit  einer  mehr  oder  weniger  ausgesprochen
feindlichen  Spitze  gegen  die  Arbeitgeber.  Es  lag  ja  so  nahe
^  bie  ^l^boit0obo^  für  Med  ^  „mc#,  wd  gmil
der  Presse.  ebenso  gut  die  schuld  von  Arbeitnehmern  war  und
zugleich  und  in  der.Hauptsache  die  Schuld  von  Verhältnissen,
denen  gegenüber  der  Einzelne  ohnmächtig  war,  gleichviel,  ob
er  zu  dieser  oder  jener  Berufskategorie  gehörte.  Man  las  denn
mici)  0e,ui0,  gurnet  einer  Dr0m,ifntioii  foi  „bor  mii'0
0O0OII  die  Blutsauger",  d.  h.  gegen  die  Arbeitgeber,  und  was
ähnliche  Schlagworte  mehr  sind,  an  denen  die  letzte  Hälfte
bi\&amp;gt;  19.  Jahrhunderts  so  reich  ist.  Bis  zu  einem  gewissen
Grade  wäre  es  begreiflich  gewesen,  wenn  man  den  Ausgangspunkt ­
  jener  schweren  Krisis  im  Klassenkampse  gesucht  hätte
nach  Nächstliegenden  alten  und  bekannten  Rezepten.  Glücklicher-
        <pb n="16" />
        —  15

weise  cļciO  es  aber  unter  den  Arbeitnehmern  zahlreiche  besonnene ­
  und  klardenkende  Elemente,  welche  einsahen,  daß  solche
Wege  die  denkbar  verfehltesten  sein  würden  und  daß  ein  Klassenkampf ­
  das  Schicksal  der  Stickerei  endgültig  besiegeln  müßte.
Man  konnte  schon  damals  nicht  im  Zweifel  sein  über  das
letztere.  Es  fehlte  darum  nicht  an  Stimmen,  welche  die  Befürchtuug
  äußerten,  die  ganze  Beweglmg  werde  aus  einen  sogenannten ­
  sozialistischen  Schwindel  hinauslaufen  und  im
besten  Falle  ein  frühes  Ende  finden,  nachdem  er  seinen  Trägern
und  den  andern  neuen  Schaden  zum  alten  zugefügt  hätte.
Immerhin  tauchten  hin  und  wieder  durchdachte  Drgauisatiou§-vorschläge
  auf,  welche  die  gesummten  Jnteressentengrnppen  umfaßten
  lind  Maßnahmen  zur  Beseitigung  der  Ueberprodnktion
durch  Regelung  der  Arbeitszeit  nnb  die  Einführung  eines
Lohnminimnms  befürworteten.
Bon  Seite  angesehener  Arbeitnehmer  im  St.  Gallischen
Bezirke  Werdenberg  wurden  dann  erste  dllrchgreifende  Schritte
gethan,  die  Sache  vom  Boden  im  Ganzeil  ziemlich  unfruchtbarer ­
  Zeitungs-Erörternngen,  welche  eher  eine  mehrere  epaW
tlllig  als  Einigung  in  den  Ideen  iiiid  Gemüthern  erregten,
alls  de»  Bvden  rnhiger  Berathmig  mid  frischer  Lhat  zn  verpflanzen. ­
  Am  9.  Dezember  1884  erschien  im  dortigen  Bezirksblatte ­
  ein  Aufruf  an  die  Stickmaschinenbesitzer  zu  einer  Berfanunluno
  ans  ben  14.  Wen  donata  im  Dorfe  Oiania.
Die  charakteristischen  Stellen  dieses  Aufrnfes  lauten:
„Besprechung  über  Erzielring  besserer  Lohn-  nnb  Arbeits-Verhältnisse.
  "
„Die  Situation  ist  derart,  daß  der  Arbeiter  kaum  mehr
existir'en  sann.  Trotzdem  schön  gearbeitete  Waare  noch  immer
##  nnb  m^'n  (??)  finbet,  nnrb  bein  9trbeiter  je
länger  je  mehr  der  Ļohn  geschmälert  mid  abgezwackt.  E^  isl
sehr  Zeit,  daß  die  Arbeiter  resp.  Maschineubesitzer  die  iilißtiche
Sage  erkennen  nnb  zur  Abwehr  des  droheiiden  Uebels  geeignete
Schritte  ergreifen."

,
        <pb n="17" />
        16

Die  Verhandlungen  dieser  Versammlung  entsprachen  so
ziemlich  dem  Tenor  der  Einladung,  man  kam  nicht  recht  über
Klagen  und  Anklagen  hinaus,  trotzdem  das  Zirkular  indirekt
bereits  ans  die  Regelung  der  Arbeitszeit  und  ein  Lohnminimnm
als  die  zu  erstrebenden  Ziele  hinwies.  Der  Werth  jener  Versammlung ­
  bestand  aber  int  Beschlusse  konsequenter  Weiterverfolgung ­
  der  Angelegenheit.
Wohl  hatten  schon  vor  dieser  Gamser  Versammlung  vereinzelte ­
  Versammlungen  lokaler  Natur  stattgefunden:  sie  jedoch
gab  den  eigentlichen  Anstoß  zur  Abhaltung  zahlreicher  ähnlicher ­
  in  rascher  Reihenfolge,  die  zwar  sämmtliche  auch  lvieder
nur  auf  mehr  oder  weniger  verschwommene  Gefiihlsäußerungen
sii'-  die  Nothwendigkeit  einer  Berufsorganisation  und  engere
Fühlung  hinausliefen.  Immerhin  zeitigten  sie  eine  erste  größere
Vertrauensmäunerversammlnng,  welche  am  28.  Dezember  1884
iil  Buchs  stattfand.  An  ihr  lourde  die  Nothwendigkeit  eines
Verbandes  allseitig  anerkannt:  aber  die  meisten  Redner  stellten
sich  auch  diesmal  lvieder  einen  solchen  als  Kampforganisation
gegen  die  Arbeitgeber  vor  und  wollten  ihm  als  Devise  die
Worte  geben:  „Mehr  Lohn  und  weniger  Abzüge".  Dieser
Standpunkt  lourde  hier  zum  ersten  Male  mit  überzeugenden
Gründen  bekämpft  und  die  Versammlung  nahm  schließlich
folgende  Resollitionen  an.  welche  die  Lage  nach  keiner  Richtliilg
  präjndizirten  und  einer  fernern  Thätigkeit  einen  freien
Spielraum  ließen:
ŅU^lluttg  a)  Die  heutige  Versammlung  wählt  ein  Initiativ  -  Konnte
Komues"-  von  7  Mitgliedern.
l&amp;gt;)  Dieses  Komite  erhält  Auftrag  lind  Vollmacht,  die  nöthigen
Schritte  zu  thun,  um  mit  den  Interessenten  anderer
Gegenden,  Kantone  oder  Staaten  eine  Einigung  mis
Gründung  des  Verbandes  zii  erzielen.
Die  Kommission  wurde  bestellt,  und  damit  war  den  sich
iilehrenden  Rufen  nach  Einigung  ein  erster,  fester  Mittelpunkt
gegeben.
        <pb n="18" />
        17

ài  4.  Januar  1885  erließ  dieselbe  folgenden  Aufruf:
„Aufruf  an  sämmtliche  Maschinenbesitzer  der  Ostschweiz
und  des  Vorarlbergs!
Eine  am  28.  Dezember  1884  in  Buchs  abgehaltene  Versammlung
  hat  uns  den  Auftrag  ertheilt,  mit  den  Interessenten
der  andern  Landestheile  in  Verbindung  zu  treten.
Unserem  Mandate  nachkommend,  laden  wir  Euch,  werthe
Leidensgenossen,  ein,  mit  möglichster  Beförderung  allerorts
Versammlungen  abzuhalten,  die  Lage  der  Stickerei  zu  besprechen, ­
  Delegirte  zu  ernennen  und  die  Namen  derselben  bis
spätestens  den  30.  Januar  1885  dem  Präsidenten  unseres
Komites  mitzutheilen,  worauf  wir  nicht  säumen  werden,  eine
allgemeine  Delegirtenversammlung  einzuberufen  zur  Besprechung
der  allgemeinen  Organisation.
Wir  verkennen  keineswegs  die  enormen  Schwierigkeiten,
welche  unserem  Vorgehen  entgegenstehen,  sind  aber  fest  überzeugt, ­
  daß  bei  treuem  Zusammenhalten  aller  Interessenten
bessere  Verhältnisse  in  der  Stickerei  erzielt  werden  können."  —
Beinahe  wichtiger  als  wegen  der  Jnaussichtnahme  einer
allgemeinen  Delegirtenversammlung  war  dieses  Zirkular  führender ­
  Männer  im  Lager  der  Arbeitnehmer  dadurch,  daß  bezüglich ­
  eines  Verbandes  an  a  l  l  e  Interessenten  appellirt  wurde
und  daß  man  also  auch  die  Arbeitgeber  in  denselben  wollte
einbezogen  wissen.  Der  Aufruf  fiel  auf  recht  fruchtbares  Erdreich, ­
  und  das  Konnte  konnte  bald  zu  den  Vorarbeiten  für  die
allgemeine  Delegirtenversammlung  schreiten.  Es  stellte  zu  deren  Erste  «agem.
Handen  folgende  Postulate  auf:  Versammlung.
1.  Es  soll  der  Versammlung  die  Gründung  eines  allgemeinen ­
  Stickereiverbandes  empfohlen  uird  zu  diesem  Behufe
die  Wahl  einer  Kommission  zur  Ausarbeitung  eines  Statntenentwurfes
  vorgeschlagen  werden.
2-  Dieses  Statut  hätte  in  erster  Linie  die  nöthigen
organisatorischen  Bestimmungen,  sodann  einen  Normalarbeits-
        <pb n="19" />
        18

tag  für  sämmtliche  Sticker,  die  Gründung  einer  allgemeinen
Vereinskasse  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  nnb
Unterstützung  der  Mitglieder  vorzusehen.
3.  Wollte  die  Kommission  der  Versammlung  die  Schaffung ­
  eines  Vereinsorganes,  einer  Zentralverkanfsstelle  für
Retourwaaren  und  die  Einführung  gewerblicher  Schiedsgerichte
als  nützliche  Ziele  und  Aufgaben  vor  Augen  stellen.
Die  Kommission  hatte  hiemit  bereits  die  Hauptzüge  eines
Verbandsprogram'mes  festgestellt,  das  zum  größeren  Theile
später  verwirklicht,  theils  wesentlich  ausgedehnt,  theils  auch
reduzirt  wurde.  Dasselbe  fand  in  dem  Sinne  allgemeinen  An
klang,  als  man  ziemlich  allseitig  der  Ansicht  war,  auf  diesem
Boden  könne  man  reden  mit  einander.
Auf  den  22.  Februar  wurde  eine  erste  allgemeine  Dele
girtenversammtnng  nach  St.  Gallen  einberufen.  Zu  derselben
fanden  sich  250  Abgeordnete  aus  dem  ganzen  Verbandsgebiete
ein,  welche  zwischen  7000  —  8000  Maschinen  repräsentirten.
Als  typisch  für  die  Diskussion  an  dieser  Versammlung  mag
folgende  Stelle  aus  dem  Votum  eines  Wortführers  derselben
angeführt  werden:  „Der  derzeitigen  Ueberprodnktion  kann  nur
noch  eine  feste  Organisation  vorbeugen,  welcher  alle  Interessenten ­
  anzugehören  haben,  also  auch  die  Kaufleute,  falls  sie
ihren  Zweck  erreichen  soll.  Diese  Einigung  herbeizuführen,  sei
eine  Hauptaufgabe.  Um  sie  zu  erleichtern,  solle  man  zur  Zeit
noch  keine  bindenden  Beschlüsse  in  Bezug  auf  Lohnverhaltnisse ­
  K.  fassen.  Nach  erfolgter  Einigung  werden  die  Maßregeln
gegen  die  jetzige  Raubwirthschaft  sich  leichter  treffen  lassen."
Die  Postulate  der  Kommission  fanden  allgemeine  Anerkennung. ­
  Dagegen  fanden  sie  eine  Ergänzung  in  nachfolgenden
Anträgen:
1.  Es  sei  ein  nach  den  Marktverhältnisfen  sich  richtendes,
allgemein  verbindliches  Lohnminimum  aufzustellen,  das
dem  Arbeitnehmer  eine  ordentliche  Existenz  und  den  Maschinen
zins  sichere.
        <pb n="20" />
        19

2.  Das  Maschinenfieber  sei  einzudämmen,  indem  Fergger
und  Kaufleute  sich  verpflichten,  nur  den  dato  bestehenden
Maschinen  Arbeit  zu  geben.
3.  Der  Normalarbeitstag  des  eidgenössischen  Fabrikgesetzes
von  11  Stunden  sei  auch  aus  die  Einzelsticker,  beziehungsweise ­
  die  Hausindustrie,  auszudehnen.
4.  Es  sei  ein  zentrales  Kontrolbnrean  zu  errichten,  das
tadelnswerthe  Waare,  Liefcrungsverspätnngen  ?c.  zli  prüfen
und  überhaupt  bei  allen  Anständen  in  Bezug  ans  Abzüge,
Retonrwaaren  und  Entschädigungsforderungcn  endgültig  zu
entscheiden  habe.
5.  Wer  tut  Verband  sei,  solle  nur  für  Verbandsmitglieder
arbeiten  und  nur  von  solchen  Arbeit  nehmen.
Mit  diesen  Forderungen  war  der  eigentliche  Minimallohn ­
  postulirt,  zugleich  eine  durchgreifende  Kontrole,  wie  sie
wahrscheinlich  der  Stickereiverband  von  allen  Berufsgenossenschaften ­
  allein  besitzt,  und  endlich  auch  jene  Verpflichtung  der
Verbandsmitglieder,  nur  unter  sich  zu  arbeiten,  welche  später  der
eigentliche  Rückgrat  des  Verbandes  wurde.  Die  Ergänzungspostnlate
  überwies  man  an  die  Kommission,  deren  Wahl  nach
Maßgabe  einer  gerechten  Betheiligung  der  verschiedenen  Landestheile ­
  vorgenommen  wurde.  Ihr  wurde  der  Auftrag  ertheilt,
einen  Statutenentwurf  zu  Handen  einer  zweiten  Delegirtenversammlnng
  vorzubereiten,  eine  solche  in  thunlichster  Bälde
einzuberufen  und  inzwischen  für  den  Anschluß  der  weiteren
Elemente  und  ganz  besonders  der  Kaufmannschaft  thätig  zu  sein.
Nicht  ohne  schwere  Kämpfe  im  Schoße  der  Kommission
cinigie  man  sich  auf  einen  Statutencntwurf,  der  im  Wesentlichen
jetzt  noch  in  den  zur  Zeit  bestehenden  Statuten  (siehe  Gesetzessammlung ­
  im  Anhang)  enthalten  ist.  Die  Ansichten  der  Kommission ­
  gingen  darin  auseinander,  ob  die  Ergänzungspostnlate
in  die  Statuten  aufzunehmen  und  in  der  Konstitution  des
Verbandes  niederzulegen  oder  ob  sie  nur  ans  dem  Verordunngswege
  zu  verwirklichen  seien.  Schließlich  entschloß  man
        <pb n="21" />
        Zweite
Delegirtenversammlung


Anschluß  de
ñausmannschast.


sich  zum  letztern,  befürchtend,  andernfalls  würde  die  Opposition ­
  eher  verstärkt.  Der  erste  Statutenentwurf  beschränkte
sich  mehr  nur  auf  das  Organisatorische.  Im  Jahre  1887
wurde  ihm  dann  auch  das,  was  hier  Postulate  genannt  wird,
einverleibt.  Eine  zweite  Delegirtenversamlnlung,  welche  am
19.  Mai  1885  in  St.  Gallen  stattfand,  erhob  den  Statutenentwurf ­
  zum  provisorischen  Beschlusse.  In  Kraft  sollten  die
Statuten,  und  damit  der  Verband  in  das  Stadium  definitiver
Existenz,  treten,  so  bald  die  Besitzer  von  mindestens  10.000
Maschinen  bent  letztern  würden  beigetreten  sein.  Dieses  ztt
erreichen,  war  nun  die  weitere  Aufgabe  des  Komites.  Sollte
dieselbe  gelingen  so  war  der  Anschluß  der  Kaufmannschaft
unerläßlich.  Man  wußte  nur  zu  gut,  daß  sich  eine  große
Anzahl  Maschinenbesitzer  dem  Verbände  ferne  halten  würde,
wenn  das  Gleiche  von  Seite  tonangebender  Kaufleute  geschähe.
Anderseits  konnte  vom  Anschlüsse  der  Kaufmannschaft  so  gut
wie  keine  Rede  sein,  so  bald  eine  Anzahl  größerer  Firmen
demselben  sich  abgeneigt  zeigte.  Die  Firmen,  welche  einer
Verbandsgriindung  gewogen  waren,  Hütten  dann  ebenfalls
fernbleiben  müssen,  tint  ihre  Konkurrenzfähigkeit  gegenüber  den
mtbemt  ginnett  ittc^  #0#^,  100%,  bt#  kitte
bandsvorfchriften  über  Lohn  und  Produktion  gebunden,  vor
den  Verbandsfirmen  einen  großen  Vorsprung  erhalten  hätten.
Die  Stimmung  tut  Lager  der  Arbeitgeber  war  im  Ganzen  der
Verbandsidee  wesentlich  günstiger  geworden,  seit  man  die
Gedanken  auf  Gründung  einer  einseitigen  Klassenorganisation
ausgegeben  hatte,  aber  eine  starke  Opposition  tvar  noch  immer
vorhanden  und  eine  gewisse  Reserve  auch,  denn  es  war  so
viel  Nettes,  ganz  Ungewohntes,  was  postulirt  war,  baß  man
sogar  in  wohlwollenden  Kreisen  zurückhaltend  war.  Die  eigentliche ­
  Eisstarre  wurde  gebrochen  durch  folgende  Erklärung  von
26  angesehensten  kaufmännischen  Firmen  vom  2.  Juni  1885:
„Nach  Einsichtnahme  der  Statuten  des  Zentralverbandes
der  Stickerei-Industrie  der  Ostschweiz  und  des  Vorarlbergs  und
        <pb n="22" />
        21

der  Don  der  Delegirtenversammlung  angenommenen  Postulate,
erklären  wir  unser  volles  Einverständnis;  mit  diesem  Vorgehen
und  werderr  wir  es  in  hohen:  Maße  begrüßen,  wenn  ein  solcher
Verband  zu  Stande  kommt,  welcher  es  sich  zur  Aufgabe  macht,
die  Interessen  der  Stickerei-Industrie  nach  alle»  Seiten  zu
fördern."
Diesen  26  Firmen  schlossen  sich  an:  6.  Juni  48  andere
eit,  nachdem  einige  Tage  zuvor  eine  Versammlung  vor:  Kanflenten
  die  Gründung  einer  „Sektion  St.  Gallen  und  Umgebung"
eines  Stickereiverbandes  beschlossen  hatte.  Ihr  folgte  eine  zweite
um  10.  Juli,  welche  nach  harten:  Kampfe  die  letzter:  Schwierigkeiten ­
  überrvand.  Die  Versannnlnngen  der  Kaufmannschaft  besaßen ­
  eine  ausgesprochen  kritische  Ader.  Man  gab  zwar  zu,
daß,  falls  man  einer:  Verband  gründen  wolle,  dieser  nur  nützen
könne,  wenn  er  die  Lohn-  und  die  Prodnktionsfrage  regle.
Er  begebe  sich  aber  —  sagte  man  —  damit  auf  ein  Terrain,
auf  welchem  er  ohnmächtig  sei,  und  deshalb  sei  die  Gründnilg
  doch  wieder  zwecklos.  Am  meisten  Sympathie  auf  Seite
der  Arbeitgeber  oder  der  Kansmaimschaft  fand  von  Anfang  an
die  Beschränkung  der  Arbeitszeit  irr:  Sinne  der  Produktionsordnung, ­
  obwohl  auch  hier  eingewendet  tvurde,  es  sei  die  prompte
Durchführung  und  Ausführung  einer  solchen  Maßregel  nahezu
unmöglich,  öleben  begeisterten  Verfechtern,  als  Grundlage
einer  sichern  Kalkulation  und  Damn:  gegen  die  wilde  Spekulation, ­
  fand  der  Minimallohn  seine  ebenso  hartnäckigen  Gegner.
Sie  betonten,  es  sei  unsinnig,  die  Lohnbasis  durch  einen  Verein
bestimmen  zu  lassen  und  sie  ihrer  natürlichen  Unterlage,  derjenigen ­
  des  Verhältnisses  zwischen  Angebot  und  Nachfrage,  zu
berauben.  Man  befiirchtete,  statt  die  Verhältnisse  zu  gesunden,
fie  mit  den:  Lohnminimnm  erst  recht  krankhaft  zu  gestalten.
Es  fehlte  auch  nicht  an  gewichtigen  Arbeitgebern,  welche  noch
&amp;lt;:n  der  Versammlung  vom  10.  Juli  die  ganze  Verbandsidee
als  ungeschäftliche  Griinderei  und  philantropische  Künstelei
von  Seite  Solcher,  die  vom  Geschäfte  wenig  verstehen,  ver-
        <pb n="23" />
        —  22  —

urtheilten  und  Einstellung  der  Agitation  forderten,  weil  sie
den  Markt  nur  beunruhige.  Zu  diesen  materiellen  Differenzen
gesellten  sich  manche  formelle,  so  z.  B.  über  die  Höhe  des
eventuell  zu  schaffenden  Minimallohnes  und  über  die  Ltnndendauer
  des  Normalarbeitstages.  Dank  der  Energie,  ja  man  darf
sagen  der  Begeisterung,  der  dem  Verbandsgedanken  von  Anfang
an  zugethanen  Firmen  errang  der  letztere  einen  durchschlagenden
Sieg,  nachdem  die  Erregung  am  10.  Juli  wieder  einen  ganz
bedenklichen  Grad  erreicht  und  die  Verhandlungen  einen  stürinischen
  Charakter  angenommen  hatten.  Tie  Kaufmannschaft
konnte  sich  schließlich  auf  einen  Minimallohn  von  33  Cts.
für  und  28  Cts.  für  6 / 4  einigen  und  auf  den  eilfstiindigcn
Normalarbeitstag  für  sämmtliche  Sticker.
Ein  weiterer  Spahn  kam  an  jener  Versammlung  der  Kanfmannschaft
  zum  Allstrage.  Er  bestand  darin,  ob  der  Minimallohn
  der  Lohn  sei.  welchen  der  Maschinenbesitzer  zu  bekommen
habe,  oder  derjenige,  ben  der  Kaufmann  zu  bezahlen  habe.
mit  andern  Worten  heißt  das.  ob  der  Arbeitgeber  oder  der
Arbeitnehmer  die  Ferggerprovision  tragen  müsse.  Die  Kaufleute ­
  waren  der  letzter»  Ansicht,  und  diese  Ansicht  siegte.  Es
wurden  auch  Bedenkeil  laut,  daß  im  allgeregten  Verballde  dic
Kaufleute  von  den  aildern  Gruppen  einfach  sollten  majorisirt
werden.  Diese  Befürchtnilgen  beruhigte  man  mit  der  Zusicherung ­
  einer  Spezialvertretung  der  Kaufmannschaft  im  Zeiltralkomite.
  Bezeichnend  für  die  Stiinmnllg  jener  denkwlirdigen
Versammlllng  ist  vielleicht  folgender  Passus  aus  dem  Votum
eines  Redners,  das  die  Gemüther  beschlvichtigte:
„Die  Bewegung  ist  erst  im  Werden  begriffen.  Es  kann
sich  also  nicht  darnnl  handeln,  jetzt  schon  ihre  ganze  Zukunft
bestimuren  zll  wollen.  Vielleicht  ist  der  Weg.  ben  wir  einschlagen, ­
  der  rechte  lücht.  aber  einen  andereil  weiß  Niemand.
Stille  stehen  aber  können  wir  nicht,  beim  das  wäre  ein  Rückschritt,
  dem  wir  nicht  inehr  zll  ertragell  vennöchten.  Vergewaltiget ­
  soll  Niemand  werden,  dessen  seien  Tie  sicher,  aber  die
        <pb n="24" />
        —  23  —

feste  Organisation  Aller  ist  unerläßlich.  Einigkeit  im  gemeinsamen ­
  Vorgehen  ist  das  allein  wirksame  und  würdige  Mittel
zur  Lösung  dieser  sozialen  Frage  zum  Segen  Aller!"
Der  Umstand,  daß  die  kaufmännischen  Firmen  seit  jener
Versammlung  sich  zahlreich  dem  Verbände  zuwendeten,  war
von  außerordentlich  günstiger  Wirkung  auf  einen  starken  Anschluß ­
  von  Seite  der  Maschinenbesitzer.  Anfangs  Juli  hatten
statt  der  geforderten  10,000  Maschinen  bereits  5066  Maschinenbesitzer
  in  110  Sektionen  mit  12,189  Maschinen  ihren  Eintritt ­
  erklärt,  die  nach  wenig  Wochen  rasch  auf  10,000  Besitzer
mit  20,000  Maschinen  herainvnchsen.  Das  Konnte  war  jetzt
im  Falle,  ans  den  14.  Juli  eine  Delegirtenversammlung  für
die  definitive  Konstituirung  des  Verbandes  einzuberufen.
Die  Delegirtenversammlung  vom  14.  Juli  erklärte  in  erster
Linie  die  Verbandsgründung  ans  Grundlage  des  Statuts,  sowie  konstituirung.
das  letztere  als  definitiv.  Sie  bestellte  sodann  die  Zentralleitnng
  des  Verbandes  aus  21  Mitgliedern,  und  zwar  ans
5  Kaufleuten,  6  weitern  Verbandsmitgliedern  ans  dem  Kanton
St.  Gallen,  4  ans  dem  Thurgau,  2  aus  Appenzell,  1  ans
Zii  rich  und  3  aus  Vorarlberg.  Die  Vertreterzahl  wurde  —
die  Kaufleute  ausgenommen  —  nach  Maßgabe  der  im  Verbände ­
  befindlichen  Maschinenzahl  der  betreffenden  Gegenden
bestimmt.  Die  Versammlung  genehmigte  den  Vorschlag  auf
einen  Minimallohn  von  33/28  Cts.  in  vorerwähntein  Sinne.
Postulate  ans  Gründung  eines  Verbandsorganes,  ans  Errichtnng
  eines  Fachgerichtes,  einer  Zentralverkanfsstelle  für
Retourwaaren,  ans  Regelung  der  Ferggerprovision  und  auf
Anbahnung  eines  Einverständnisses  mit  der  sächsischen  Stickerei
wurden  erheblich  erklärt.  Der  Zentralverband  der  Stickerei-Jndustrie
  der  Ostschweiz  und  des  Vorarlbergs  war  definitiv
gegründet  lind  trat  vom  14.  Juli  all  in  Aktion.
Wohl  standen  noch  recht  Viele  der  Gründung  pessimistisch
gegenüber,  Andere  direkt  feindselig,  weil  sie  in  ihr  eine  nilgerechte
  Einschränkung  eines  freien  Verkehrs  sahen.  Der  Ver-
        <pb n="25" />
        24

K

Bi

bnndsgedanke  hatte  aber  schon  so  ties  Wurzel  in  ben  Inter
essente»  kreisen  sowohl,  als  in  der  öffentlichen  Meinung  gefaßt,
daß  von  einer  eigentlichen  offenen  und  aktiven  Opposition
nicht  mehr  die  Rede  war.
Zwischen  der  ersten  Ganger  Versammlung  vom  19.  Dezember ­
  1884  bis  zur  definitiven  Konstituirnng  am  14.  Juli
1885  lagen  genau  sieben  Monate.  In  diesem  Zeitraum  er
folgte  die  völlige  Umwandlung  der  produktiven  Anarchie  einergroßen
  Industrie  in  eine  wohlorganisirte  Regelung  der  Produk
tion:  in  dieser  kurzen  Periode  wurde  die  Einigung  aller  Ele
urente,  Arbeitgeber,  Arbeitsvermittler  und  Arbeitnehmer  zu  einer
einzigen  Berufsorganisation  geschaffen,  entgegen  der  ansang
lieh  tief  eingewurzelten  Neigung,  eine  Organisation  für  den
Kampf  der  einen  Klasse  gegen  die  andere  zu  schaffen.  Dies
erwägend,  wird  man  der  geschickten  und  energischen  Thätig
feit  der  Initianten  lobend  zrl  gedenken  haben,  anderseits  aber
auch  des  guten  Willens,  der  Einsicht  und  eines  kräftigen  Gemein
und  Ordnungsgefühls  aller  Interessenten,  vom  ärmsten  Sticker
weg  bis  zum  Kaufmann.  Das  so  oft  mißbrauchte  Wort:
„Alle  für  Einen  und  Einer  für  Alle"  schien  in  Wirklichkeit
über  dieser  Gründling  zu  schweben.  Das  war  auch  das  Gefühl
der  großen  Mehrzahl  der  Arbeitnehmer,  welche  zum  ersten
Male  wieder  seit  langer  Zeit  mit  einigem  Vertrauen  in  die
Zukunft  blickte.  Man  hatte  das  beruhigende  Bewußtsein,
einen  festen  Ankergrund  und  Haltpunkt  in  den  bewegten,
sturm-  und  drangvollen  modernen  Produktions-  und  Absatz
Verhältnissen  geschaffen  zu  haben,  weiln  man  sich  auch  über
die  klingenden  Wirkungen  des  Verbandes  ans  die  Einzelnen
noch  im  Unklaren  befand.
        <pb n="26" />
        II.

Aie  Dertiaiidsgeschichle  von  1885—1890.

Bevor  man  auf  die  eigentliche  Geschichte  des  Verbandes
eintritt,  ist  dessen  Organisation  in  ihren  Hauptzügen  zu  schil-  Organisation,
betn,  wie  sie  zur  Zeit  besteht.  9)¿it  den  stets  wachsenden
Aufgaben  des  Verbandes  hat  dieselbe  naturgemäße  Erweiterungen ­
  erlitten,  die  sich  aber  strenge  im  Rahmen  der  anfänglichen ­
  Organisation  bewegten,  so  daß  eine  detaillirte  Schilderung
des  organisatorischen  Entwicklungsganges  füglich  darf  unterlassen ­
  werden.  Nach  dieser  Richtung  ist  vorab  zu  erwähnen,
daß  der  Verband  im  Jahre  1887  aus  einem  Vereine  in  eine
Genossenschaft  umgewandelt  wurde.  Mitglied  des  Verbandes
kann  jeder  Maschinenbesitzer,  Maschinellpächter  uild  Arbeitgeber ­
  der  Stickerei-Industrie  werden.  Der  Eintritt  in  ben
Verband  kann  zu  jeder  Zeit  durch  schriftliche  Alimeldung  beim
Sektionsvorstand,  der  Austritt  nur  je  am  31.  Dezember  eines
Jahres  erfolgen  lind  muß  im  Laufe  des  November  durch
schriftliche  Austrittserklürung  beim  Centralprüsidinm  angezeigt
werden.  Das  einzelne  Mitglied  bezahlt  ein  Eintrittsgeld,
dessen  Höhe  ein  vom  Zentralkomite  festzusetzender  Tarif  bestimmt;
  ferner  einen  Jahresbeitrag  von  Fr.  1.  —  per  Maschine, ­
  im  Maximum  Fr.  20.  —,  wenn  ein  Mitglied  mehr
als  20  Maschinen  besitzt  und  Fr.  50.  —  bis  Fr.  100.  —,
wenn  es  keine  Maschine  besitzt.  Die  Eintrittstaxen  betragen
für  Maschinenbesitzer  Fr.  30.  —  per  Maschine,  im  Maximum
Fr.  600.  —,  für  Kaufleute  und  Fergger  Fr.  50.  —  bis
Fr.  1000.  —.  Ausgeschlossene  Mitglieder  haben  bei  ihrer
Wiederaufnahme  mindestens  die  doppelte  Taxe  zu  bezahlen.
        <pb n="27" />
        26

Die  untersten  Verbandsorgane  bilden  die  Sektionen,  welche
ans  den  sämmtlichen  Maschinenbesitzern,  Kaufleuten,  d.  h.
Verbandsmitgliedern  einer  Gemeinde  bestehen,  sich  aber  ausnahmsweise ­
  territorial  auch  über  mehrere  Gemeinden  erstrecken
können.
Sektionen.  Die  Sektion  ist  der  Gcmeindeorganismus  im  Verbände. ­
  Sie  wählt  die  Sektionskommission,  einschließlich  den
Sektionsvorstand,  die  Kontrolkommission  und  die  Abgeordneten ­
  für  die  Delegirtenversammlung,  für  welche  Beamtungen
Amtszwang  vorhanden  ist,  d.  h.  jedes  Mitglied,  das  gewühlt
wird,  muß  eine  Wahl  für  mindestens  eine  Amtsdauer  annehmen. ­
  Die  Sektionskommission  ist  das  ausführende  Organ
der  Zentralleitung.  Sie  hat  darüber  zu  wachen,  daß  Statuten ­
  und  Vorschriften  allseitig  beachtet  werden:  sie  ahndet
Uebertretnngen  der  Verbandsvorschriften  nach  Maßgabe  der
ihr  zustehenden  Kompetenzen,  bringt  die  Verfügungen  der
Zentralleitung  zum  Vollzug  und  hat  in  monatlichen  Rapporten
der  letzteren  Mittheilung  über  den  Sektionsstand  zu  machen,
bezw.  über  Aenderungen  in  demselben.  Die  Kontrolkommission
ist  ein  an  die  Sektionsleitnng  attachirtes  Organ,  welches  speziell
über  die  Einhaltung  der  Arbeitszeit,  des  Verbandsverkehrs,
der  Stichpreise  k.  zn  wachen  hat.  Gesetzgebende  Behörde
Delegirten-  und  oberster  Wahlkörper  des  Verbandes  ist  die  Delegirten-0
  Versammlung,  welche  in  der  Weise  komponirt  ist,  daß  in  jeder
Sektion  bis  ans  100  Maschinen  ein  Delegirtcr  gewählt  wird
und  für  das  nächste  volle  Hundert  ein  zweiter,  so  daß  z.  B.
eine  Sektion  mit  60  Maschinen  einen  Abgeordneten  wühlt,
eine  Sektion  mit  260  zwei  k.  Die  Delegirten  versammeln
sich  jährlich  einmal  zu  einer  ordentlichen  Abgeordnetenversammlung ­
  im  Monat  März.  Außerordentliche  Abgeordnetenversammlnngen
  sind  abzuhalten,  wenn  das  Zentralkomitc  sie
für  nothwendig  erachtet,  oder  wenn  ein  Tritttheil  der  Sektionen ­
  oder  ein  Zehnttheil  sämmtlicher  Verbandsmitglieder
eine  solche  verlangen.  Tie  Verbandsmitglieder  haben  also
        <pb n="28" />
        ■

27

ein  beschränktes  Initiativrecht,  aber  kein  Referendumsrecht.
Die  Befugnisse  der  Delegirtenversammlnng  bestehen  in  der
Wahl  des  Zentralpräsidenten  und  des  Zentralkomites,  in
Beschlüssen  über  Statutenänderungen,  Verbandsverkehr,  Minimallohn, ­
  Fachgericht,  Ferggerwesen,  Musterschutz,  Musterklassifikation
  rc.  Das  Zentralkomite  besteht  ans  21  Mitgliedern, ­
  welche  unter  möglichster  Berücksichtigung  der  verschiedenen ­
  Landestpeile  zu  wählen  sind,  wobei  aber  der  Kaufmannschaft ­
  —  wie  schon  erwähnt  —  fünf  Mitglieder  zum
Borneherein  zugesichert  sind.  Das  Zentralkomite  vollzieht
die  von  der  Generalversammlung  gefaßten  Beschlüsse,  arbeitet ­
  die  hiefür  nothwendigen  Verordnungen  ans,  bereitet
die  Geschäfte  für  die  Generalversammlung  vor,  fällt  die  seiner
Kompetenz  zugeschiedenen  Bußen,  entscheidet  über  allfällige
Rekurse  gegen  Bnßenerkanntnisse  der  Sektionsvorstände  und  entsetzt ­
  renitente  Sektionsleitungen.  Es  entscheidet  über  Aufnahme
und  Ausschluß  von  Mitgliedern,  über  die  Organisation  der
Verbandsgerichte,  wählt  die  Richter,  bestimmt  die  Arbeitszeit ­
  u.  s.  f.  Attachirt  an  das  Zentralkomite  sind  neben  den
Verbandsgerichten  auch  der  1887  geschaffene  Verbandsinspektor
und  die  1800  kreirten  Experten.  Der  erstere  führt  die  Zentralkontrole
  im  Verbandsgebiet,  sowohl  über  Sektionsvorstände
als  über  Einzelmitglieder,  mit  der  Befugnis;  jederzeitiger  Einsichtnahme ­
  in  Bücher,  Scripturen,  Kartons  k.  der  Verbandsgenossen. ­
  Die  Experten  regeln  Anstände  in  Bezug  ans  Abzüge.
Am  11.  August  188Õ  wurden  die  Sektionsvorstände  des  gesummten ­
  Verbandes  befummelt;  die  Organisation  wurde  ihnen
erläutert  und  praktische  Winke  ertheilt,  wie  sie  die  Sache  an
Hand  zu  nehmen  hätten.
Ueber  Zahl,  Name  und  Mitgliederbestand  der  einzelnen
Sektionen  gibt  nachstehende  Statistik,  aufgenommen  per
1.  Januar  1889,  Auskunft,  deren  Angaben  mit  dem  jetzigen
Stande  sehr  wenig  differirei!:

Zentral-Konnte.
        <pb n="29" />
        Sektionsstatistik. ­


1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32

Sektionen

1.  Januar  1889
im  Verband
Mitglieder!  Maschinen

Kanton  St.  Gallen.
Alt  St.  Johann
Altstättei:  .
Andwil.  .
Balgach
Berneck-Au
Buchs  .  .
Bütschwil  .
Degersheim
Diepoldsan
Dicken  .  .
Ebnat-Kappel
Eichberg  .

Gaiserwald
Gams  .  .
Ganterswil

ilei

Grabs  .  .
Häggenschwit-Mn
Hemberg  .
Henau  .  .
Jonschwil  .
Kaltbrunn.
Kirchberg  .
Kriesern
Lichtensteig
Lütisburg  .
Marbach  .
Mogelsberg
Mosnang  .
Necker-Brn  nnadern
Neßlan-Krunnnenau

Transport

82
297
40
97
102
110
67
163
160
28
292
83
202
106
145
37
169
180
45
115
76
55
80
388
24
106
81
32
135
116
109
180

3902

102
357
74
145
189
260
140
421
171
66
452
125
491
337
144
57
406
215
94
143
145
123
151
574
49
148
109
65
230
162
213
226
6584

1.  Jan.  1889
aus;.Verband
Mitgl.  I  Masch.
        <pb n="30" />
        29

Petitionen

45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61

Lutzenberg

Transport
33  Niederhelfcnswil
34  Oberbüren  .
%%  Oberriet
Obernzwil  .
Quarten  .
Rebstein
Rheineck-Thal
Rieden  .  .
Rorschach  .
42  Rüthi  .  .
43  I  Sarga  ns  .
44  i  Seebezirk  .
Sennwald  .
Sevelen
St.  Gallen
Stein  (Toggenburg)
St.  Margrethen  .
St.  Peterzell  .  .
Straubenzell  .  .
Tablat-Wittenbach
Viltcrs  .  .  .
Waldkirch-Bernhardzell
Wallenstadt
Wartau
Wattwil
Widnan  '
Wildhaus
m.  .
Zuzwil.
Total  Kt.  St.  Gallen

1.  Januar  1889
im  Verband
Mitglieder}  Maschinen

3902  6584
100
150
202
203
125
168
255
20
222
76
56
133
206
54
648
79
45
96
330
394
56
156
45
167
161
195
75
245
117

70
116
118
87
30
81
81
18
67
40
51
90
152
42
201
55
36
69
96
89
52
87
27
122
116
166
79
143
80
6363

1.  #.  1889
miß.Verband
Mitgl.  !  Masch.

11363

6

21

10
        <pb n="31" />
        30

Sektionen

1.  Januar  1889
int  Verband
Mitglieder  |  Maschinen

1.  Jan.  1889
auß.  Verband
Mitgl.  I  Masch.

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12

Appenzell  A.  u.  Z./Rh.
Appenzell  .  .
Gais  .  .  .
Heiden-Grub  -  Eggersriet
Herisau  .  .
Hundwil  .  .
Oberegg  .  .
Rehetobel  .  .
Reute  .  .  .
Speicher-Troge»
Schönengrund
Schwellbrunn
Stein  .  .  .
Tenfen-Bnhler
Uruäsch  .  .
Wald  .  .  .
Waldstatt  .  .
Walzenhansen
Total  Kt.  Appenzell
Kanton  Thnrgan.

Altnau.  .
Amristveil  .
Arbon-Steinach
Berg  .  .
Bichelsee  .
Bischofszell
Bürgten
Bußnang  .
Dnßnang  .
Erlen  .  .
Fischingen  .

'ran  sport

62
16
120
241
27
51
137
36
134
25
92
57
67
130
80
62
50
1387

144
76
94
34
149
73
120
56
119
110
132
42

210
50
177
349
70
104
283
75
307
42
155
148
228
256
127
83
117

2781

1149

222
101
204
93
222
168
236
93
199
129
193
68

1928

8  6

10

10
        <pb n="32" />
        31  —

1.  Januar  1889
im  Verband

1.  Jan.  1889
auß.Verband
Mitgl.  Masch.

A»elitic&amp;gt;nerr

MitqNeder  Maschinen

1149

Lrauspvrt
13  Frmienfeld
14  Heimenhofen-Birwinken.
15  I  Kreuzliugen  .  .  .  .
16  :  Märstetten  .  .  .  .
17  Mauren-Hugelshofeu  .

1928

lo

10

92

172

97

164

90

143

61

77

26

55

18  Neukirch-Egnach
19  Roggweil-àrq

92

124

31

61

20

92

133

21

Schönholze
Steckborn
Tobel  .
llttweil

sweilen

9.)

161

22

56

113

23

64

140

24

89

147

25

108

MllHļt

173

26

Weinfelden  .  .  .
Total  Kt.  Thurgau

32

64

2174

3658

17

20

Kanton  Zürich.
Bürentswit  .  .
Bannia-Sternenberg
Fischenthal  .  .  '
Hinweil  .  .  .
Pfüffikvn  .  .  .
Tnrbenthal  .  .
%nlb  ....
Wetñkon  .  .

11

71

54

109

45

111

61

130

67

116

66

105

121

90

10

111

-total  Kt.  Zürich

429

874

Glarus  .  .
Chur  .  .  .
Beinwyl  (Aargau)

7o

92

20

112

33

110

33
        <pb n="33" />
        -  32

Sektionen

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28

Vorarlberg
Attach  .
Altenstadt
Andelsbuch
Bendern
Bezan  .
Dornbirn
Doren-Krnmbach
aa

Frastanz

Götzis  .
Hard  .
Höchst  .
Hohencmî

ch

Lautrach
Ludesch.
Lustenau
.
Rankweil
Sateins
Sulz  .
Thal-Sulzberg
Wolfurt-Schwarz
Bildstein
Weiler  .  .
Alberschwende
Sch  lins
Langenegg
Total  Vorarlberg
Württemberg.
Winterlingen  .  .

1.  Januar  1889
im  Verband
Mitglieder  ļ  Maschine»

129
54
18
81
28
127
35
32
52
41
272
75
107
197
78
25
30
479
60
39
41
79
31
121
65
21
41
63

2421

1.  gen.  1889
auß.Verband
Mitgl.  ļ  Masch.

149
53
15
84
25
147
38
33
59
45
331
82
127
229
86
38
36
618
67
42
42
81
31
132
76
22
41
80
2809

2
28

23

62

2
2
10

2
31

71
        <pb n="34" />
        —  33  —

1.1  amt  nr  1889
int  Verband

1.:an.1889
ausz.Verband
Mitgl.  I  Masch.

Äeurronen

Mitglieder  Maschine»

Bayern.
Berghofen  .  .
Mätzlers  .  .
Oberreute  .

10

otal  Bayern

23

2o

IHecap  tf  u  taitón.

in

wh  Gallen
Appenzell  .
Thurgau  .
Zürich  .  .
Glarus.  .
Graubünden
Aargau

3333
1387
2174
429
70
20
33

11333
2781
36Ö8
874
92
112
110

2!

10

17

26

17

20

33

Total

10473

18990

52

76

28

Vorarlberg
Württemberg
Bayern

2421

2809
23
25

62

71

2  ó

Total

2445

2857

63

72

115

«rijnict}
Ausland

10476
2445

18990
2857

52

76

32

63

72

Gesannnt-Total

12921

21847

115

148
        <pb n="35" />
        34

Die  gesaminte  Organisation  erwies  sich  als  eine  im  Ganzen
glückliche,  speziell  in  der  Anlage  der  Sektionen  geradezu  als
vorzüglich.  Der  Apparat  arbeitete  sehr  leicht,  sicher  und  —was
bei  solchen  Dingen  wesentlich  mit  in's  Gewicht  füllt  —  billig.
In  Bezug  auf  den  letzteren  Punkt  sei  erwähnt,  daß  der  Ver-Wub
  im  WR'  1880  mi  Molten  8000  hiitte,
an  Sitzungsgeldern  Fr.  2000  (Fr.  5  äaggeld),  sin  da&amp;lt;-&amp;gt;  Fachgericht'Fr. ­
  1852,  für  Bureauauslagen  Fr.  3483.  Die  Geringfügigkeit ­
  dieser  Summen  erhalt  ihre  richtige  Beleuchtung
durch  die  von  der  Zentralleitung  zu  bewältigende  Arbeit.  So
z.  B.  umfaßte  deren  Korrespondenz  in  jenem  Jahre  12,00u
Nummern  und  beanspruchte  0  Kopirbücher  mit  4031  Seiten,
ferner  kamen  11,831  Drucksachen  zum  Versandt.  Das  Zeutralkomite
  hatte  in  17  Sitzungen  180  Traktanden  und  der  Zentralausschuß ­
  in  28  Sitzungen  942  Traktanden  zu  erledigen.  Vier
Kreisschreiben  nmrden  erlassen,  in  35  offiziellen  Mittheilungen
111  Verfügungen  und  Beschlüsse  den  Mitgliedern  zur  Kenntniß
gebracht  und  1740  Monatsrapporte  der  Sektionen  entgegen
adornine,,.  Die  bet  Cnimúinlimi  würbe  bi#  bie
Erfahrung  erhärtet,  daß  sie  einen  ungemein  raschen  Vollzug
aller  Verbandsvorschriften  im  ganzen  Gebiete  und  eine  wirk
same  Kontrole  darüber  ermöglichte.
Das  Kontrolwesen  funktionirte  im  Ganzen  ebenfalls  vorzüglich ­
  und  zwar  die  Sektionskontrolen  ebenso  sehr  wie  die
Zentralkontrole,  obwohl  sich  auch  mehrmals  einmal  Vcängei
zeigten.  Die  170  Sektionsvorstände  standen  qualitativ  nicht
alle  ans  gleicher  Höhe.  Es  gab  zu  schneidige  und  auch  wieder
zu  laxe,  ztvei-  oder  dreimal  auch  eigentlich  renitente  gegenüber
der  Zentralleitung,  aber  eine  eigentliche  Störung  des  Kontrolapparates
  kam  nicht  vor,  und  das  ist  der  Punkt,  ans  welchen
es  ankommt.  Das  letztere  läßt  sich  auch  von  der  Zentralkontrole ­
  sägen,  obwohl  auch  sie  oft  einer  scharfen  Kritik  ausgesetzt
  war,  welche  den  Vorwurf  erhob,  daß  im  Verband  nur
die  kleinen  Diebe  gehängt  würden,  daß  man  gegen  Sticker
        <pb n="36" />
        unö  Fergger  sehr  scharf  sei  in  der  Kontrole  itnb  gegen  Kaufļoņte
  schonend.  Es  mögen  manche  Verstöße  vorgekommen
sein,  das  liegt  nun  einmal  in  der  Unvollkommenheit  aller
Institutionen  und  in  jener  der  Menschen,  welche  sie  handhaben. ­
  Die  Kontroleurstelle  ist  aber  an  sich  eine  so  heikle,  daß
mehr  oder  weniger  zahlreiche  Klagen  erhoben  würden,  bekleide
j'.e,  wer  sie  wolle.  Gegen  das  Institut  der  Zentralkontrole
selber  erhob  sich  nie  Opposition.  Jin  Kontrolwesen  hatten  anfänglich
  zwei  Bestimmungen  großen  Bedenken  gerufen,  und
zwar  jene,  welche  die  Mitglieder  zur  Anzeige  von  Verletzungen
der  Verbandsoorschriften  verpflichtete,  und  diejenige,  die  dem
Anzeiger  einer  Verletzung  im  Verbandsverkehr  eine  Prämie
von  Fr.  10  sicherte.  Man  glaubte,  damit  dem  Denunziantenlhuni
  Lhür  und  Thor  zu  öffnen,  eine  Befürchtung,  welche
sich  glücklicherweise  nicht  verwirklichte.  Ein  solches  kam  nicht
zur  Entwicklung.  Dagegen  lourde  die  Aufgabe  der  Zentralorgane ­
  wesentlich  durch  die  von  der  Verbandsorganisativn
eigentlich  provozirte  gegenseitige  Kontrole  der  Mitglieder  unter
einander  erleichtert.  Es  lag  im  materiellen  Interesse  des  Einzelnen ­
  ebenso  sehr,  wie  im  Interesse  des  Gesammtverbandes,
dag  die  Verbandsvorschriften,  welche  dieser  Einzelne  hielt,  auch
vom  Nachbarn  gehalten  wurden.  Jeder  wußte,  daß  die  Um
gehnng  der  Vorschriften  durch  einen  dritten  ihn  und  die  andern
direkt  oder  iildirekt  schädige,  und  derart  kam  eine  geräuschlos
arbeitende  gegenseitige  Kontrole  zu  stände,  lvetche  wirksamer
als  die  schärfste  Polizeikontrole  war.
Eine  Anregung  auf  Abänderung  der  Fundamente  der
Verbandsorganisativn  ist  denn  auch  seit  der  Zeit  seiner  Grünbung^
  nie  erfolgt.  Bezügliche  Vorschläge  liefen  einzig  auf  eine
bessere  Durchbildung  der  Spitzen  der  Organisation  hinaus.  Organisator.
Es  sind  deren  zlvei  zu  registriren,  welche  beide  in  das  Jahr  vorschlügt'
1890  falleil,  damals  zwar  keine  Erhörnng  fanden,  aber  dennuoch
  in  absehbarer  Zeit  verwirklichet  werden  dürften.  Die  eine
derlangte,  daß  das  Zentralkomite  in  Zukunft  nach  den  ver-
        <pb n="37" />
        schiedenen  Interessent  en  cļ  r  u  p  pen  bestellt  werden  sollte,  statt  nach
Landestheilen,  loie  bisher,  so  dass  jede  derselben  (Sì.aufteilte,
Fabrikanten,  Einzelsticker,  Fergger)  Anspruch  ans  eine  statutarisch ­
  norinirte  Anzahl  von  Vertretern  in  der  Verbandsleitnng
hätte.*)  Der  andere  Vorschlag  lief  ans  eine  stärkere  Vertretung
der  Kaufmannschaft  im  Zentralkomite  hinaus.  Parallel  gingen
im  gleichen  Jahre  zwei  andere  Erscheinungen  organisatorischer
Natur,  nämlich  die  Gründung  eines  Vereines  der  Fabrikanten
(30.  April)  und  diejenige  eines  Vereines  der  Einzelsticker
(14.  Dezember)  im  Rahmen  des  Verbandes.  Die  Gründe
waren  in  beiden  Fällen  dieselben.  Man  machte  geltend,  das;
sowohl  die  Kaufleute  als  die  Fergger  innert  dem  Verbände
geschlossene  Vereinigungen  bildeten  und  dadurch  in  der  Lage
seien,  ihre  Interessen  in  demselben  mit  mehr  Nachdruck  zur
Geltung  zu  bringen  als  die  eigentlichen  Arbeitnehmer.  Man
hegte  zwar  anfänglich  Befürchtnilgen  gegen  die  beiden  Gründungen, ­
  betrachtete  sie  als  Staat  im  Staate  und  schob  ihnen
Tendenzen  ans  Abbröckelung  des  Verbandsgedankens  unter,
mußte  sich  aber  an  Hand  der  Erfahrungen  von  der  Grundlosigkeit ­
  solcher  Ideen  überzeugen.  Wer  die  Dinge  vornrtheilsloö
verfolgt,  findet  in  diesem  Vorgehen  den  Abschluß  jenes  naturgemäßen ­
  Prozesses  nach  Berufseinigung  im  Rahmen  der  Gesammtkorporation
  bei  beit  zwei  eigentlichen  Produzentengrnppen,
der  sich  bei  beit  arbeitgebenden  Gruppen  schon  früher  vollzogen
3it  bu#»  Ne  kibwt  ÄcmwŅmowi  bm
Verband  sich  eher  nützlich  als  schädlich  erweisen.  Dieselben
können  bei  zweckentsprechender  Thätigkeit  eine  abgeklärtere  und
darum  auch  für  die  Gesammtindnstrie  nützlichere  und  erfolgreichere ­
  Stellungnahme  der  arbeitnehmenden  Gruppen  in  den
*)  Ein  bezüglicher  Antrag  des  Zentralkomites  gelangte  bereits  an
der  Delegirtenversammlung  vom  März  1891  zur  Annahme.  Darnach
wird  das  Zentralkomite  in  Zukunft  zusammengesetzt  sein  ans  7  &amp;gt;îanstellten, ­
  (j  Fabrikanten  und  Ferggern  nnd  7  Einzelstickern,  wobei  immerhin
gleichzeitig  auf  die  Bertretring  der  verschiedenen  Landestheile  Rücksicht  zn
1  nehmen  ist  und  dem  Vorarlberg  3  Vertreter  ausdrücklich  zugesichert  sind.
        <pb n="38" />
        einzelnen  Verbandsfragen.  die  je  und  je  zum  Vorschein  kommen
derben,  cgicfci,  a(ä  WMicr,  ba  bieje  ãt^mwom^^„tc  mtf
mal  etwas  unklaren,  in  Verkennung  der  wirklichen  Verhältnisse ­
  wurzelnden  Impulsen  der  einzelnen  Sektionen  basirle  und
bäumt  nicht  selten  eine  ebenso  unreife  als  verzettelte  war.
Ein  enger  ijnsammenhalt  der  einzelnen  Interessentenkreise  unter
sich  und  im  Rahmen  des  Gesammtverbandes  wird  diesen  eher
kräftigen  und  der  gegebene  innere  Ausbau  seiner  Organisation
Km.  Das  zeigt  die  Verbandsthätigkeit  der  kaufmännischen
Korporation.
«Kam  winde  es  z.  B.  kaum  als  Unglück  betrachten  dürfen,
wsen  Grnppenvereinigungen  ein  Präsentationsrecht  von
^arļc  )  ägen  für  die  Wahl  der  Zentralleitnng,  soweit  sie  sich
ans  ui  Vertretung  der  betreffenden  Gruppe  beziehen,  zu  Handen
au  Generalversammlung  eingeräumt  würde;  diese  so  wichtigen
aliaste  könnten  dadurch  qualitativ  nur  gewinnen,  sie  würden
weniger  von  Laune  und  Zufall  abhängig  und  das  Verantwortlichkeitsgefühl ­
  der  Gewählten  würde  gestärkt.  Auch  die
gesetzgeberischen  Vorlagen  könnten  mit  einem  Vorberathungsleihte
  dieser  Spezialvereinignngen  nur  gewinneit.  Dagegen
würd  die  Zeit  kommen,  in  wetcher  das  Bedürfniß  sich  geltend
'nacht,  sie  auch  gesetzgeberisch  in  die  Gesamntt-Verbandsvrganilatwn
  hinein  zu  ziehen,  damit  jeder  Möglichkeit  die  Spitze
ge  ln  ochen  ist,  als  könnten  sie  je  ein  wildes  und  wilderndes
Eliment  im  Verbände  werden.  Eine  statutarische  Bestimmung
aßt  sich  leicht  denken,  welche  die  Einzelvereinignngen  der
Kaufleute,  Fergger,  Fabrikanten  und  Einzelsticker  gleich  den
Sektionen  als  organische  Verbandsglieder  anerkenitt  und  die
Grenzlinien  für  ihre  .Kompetenzen  zieht.
vUt  das  Kapitel  des  Organisatorischen  gehört  auch  ein
an  der  Delegirtenversammlung  des  Jahres  1887  von  einer
^andsektion  gestellter  Antrag  aus  Einführung  des  Institutes
mn  Urabstimmungen  für  die  wichtigeren  Vorlagen,  d.  h.,  daß
we  Mehrheit  der  Verbandsmitglieder  über  deren  Annahme
        <pb n="39" />
        —  38

Ei  "

ober  Verwerfung  entscheide.  C£in  solcher  Vorschlag  hat  in  einem
demokratischen  Staatswesen  wie  die  Schweiz  etwas  volksthümliches.
  Um  so  mehr  ist  es,  jener  Versammlung  als  Akt  der
Einsicht  und  Selbstdisziplin  anzurechnen,  daß  sie  der  Versuchung
widerstand  und  den  Antrag  mit  erdriickender  Mehrheit  verluiiri
  im  Beim,Mein,  bnf;  ber  ^er(m^lb  mir  in  einer  nutmitm
tioen  Gliederung  bestehen  kann.  Eine  ähnliche  Anregung  ist
seither  nicht  mehr  aufgetaucht,  nicht  einmal  in  Zeiten,  in
welchen  die  Lockungen  für  ein  mehreres  Selbstbestimmungsrecht ­
  der  Massen  im  Verbände  außerordentlich  nahe  gelegen
hätten.
Erste  Schritte  dagegen  gelangte  das  Zentralkomite  im  Zannar  &amp;gt;o,)(  an
¿¿111111  bcë  ¿1,1(011^  St.  (^^11  um  (WmcW
genowwt  %n:Bmib#tuten  für  bic  MmeiacriMcu^  Wtioncn,
wodurch  der  Stickereiverband  gewissermaßen  in  eine  staatlich
anerkannte  Berufsgenossenschaft  wäre  umgewandelt  worden.
Tie  Neiiici-mio  crflnrtc  #  bein  (##  ililicnüber  ni§  infimi'
petent,  weil  ihr  eine  gesetzliche  Grundlage  fehle,  dem  Begehren
ei#rcüeii  &amp;amp;u  sönnen.  Tic  neue  %crfnffuni3  W"  30.
1890  sieht  zwar  den  Erlaß  eines  Gesetzes,  welches  dem  Staate
gestattet,  solchen  Berufsgenossenschaften  besondere  Befugnisse
einzuräumen,  vor:  dasselbe  ist  aber  noch  nicht  vorhanden.  Tie
Frage  der  Umwandlung  des  Verbandes  in  eine  staatlich  anerkannte ­
  Genossenschaft  ist  nunmehr  verschoben,  wahrscheinlich
aber  nicht  aufgehoben.  Man  wird  im  Verlaufe  der  Verbandsgeschichte ­
  sehen,  wie  und  weßhalb  man  je  länger  je  mehr  nach
dieser  Richtung  gedrängt  wird.  Tie  Umwandlung  dürfte  aber
ihre  Hacken  besitzen,  selbst  wenn  der  Kanton  St.  Gallen  im
Besitze  einer  Bernfsgenossenschafts-Gesetzgebnng  ist,  welche  ihm
gestattet  einem  erneuten,  ähnlichen  Begehren  des  StickereiücrbmW
  au  ciiMcn.  Tic  ^ncrfc1U,mlO  ber
Statuten  durch  die  Regierung  des  Kantons  Gallen  konnte
#  o#  bnmi  nur  mif  bic  )t.  ^9#^  (21^101101  mib  „i#
auf  die  schweizerischen  beziehen,  und  gleich  wie  die  Regierung
        <pb n="40" />
        des  Kantons  St.  Gallen  müßten  auch  jene  der  Kantone  Thnr-Ö
 st »r  Zurich,  Appenzell  A.-Rh.,  Appenzell  J.-Nh.,  Granblinden,
  Glarus  k.  um  diese  staatliche  Anerkennung  angegangen
werden.  Dieselben  sind  aber  nur  in  der  Lage,  dem  Gesuche  zu
entsprechen,  wenn  ihnen  dies  ihre  Gesetzgebung  gestattet.  Bis
jetzt  besitzt  aber  keiner  dieser  Kantone  ein  bezügliches  Gesetz,
und  von  allen  hat  einzig  Zürich  die  ersten  Vorarbeiten  dazu
Oeti-offcii  ((Wumf  bcö  mm
Ende  1890).  Es  wird  also  eine  geraume  Zeit  verstreichen,  bis
alle  die  genannteil  Kantone  in  der  Lage  sind,  an  Hand  solcher
Gesetze  einem  Verbandsbegehren  um  staatliche  Anerkennung  der
Ltatnteil  zu  entsprechen.  Gesetzt  mm  aber  den  Fall,  es  würde
bu  staatliche  Anerkennung  der  Statuten  in  fünf  Kantonen  erfoicjcn,
  in  zweien  müßte  sie  jedoch  versagt  werden,  so  wäre  der
Verband  Wohl  eher  in  der  Lage,  ans  die  Anerkennung  der
"steten  fünf  verzichten  zu  müssen,  da  ihm  der  Dnalismns  kaum
behagen  könnte  und  auch  nicht  förderlich  wäre,  in  den  einen
Kantonen  staatliche  Geitossenschaft  und  in  den  andern  nur
Private  zn  sein.  Ei»  solches  Verhältniß  müßte  zu  Jnkonvenienzen
  führen,  welche  den  ganzen  Verband  erschütterten,
-ras  Gesagte  lvird  auch  den  Gedanken  nahe  legen,  daß  es
unendlich  fehlvierig  sein  lvird,  die  Frage  staatlicher  Bernfsgenvssenschaften
  alls  kantonalem  Boden  gesetzgeberisch  zn  lösen,
und  daß  hiesür  einzig  und  allein  die  Eidgenossenschaft,  der
Gesamnltstaat,  berufen  ist.  Die  Ilnnvandlnng  des  Stickereivetbandes
  in  eine  staatliche  Bernfsgenossenschast  trügt  aber
uoch^  eine  andere,  viel  größere  Schwierigkeit  in  sich:  sie  liegt
iiii  Verhältnis;  zu  den  vorarlbergischen  Sektionen.  Nach  heutigen  -
Verhältnissen  ist  es  als  völkerrechtlich  ausgeschlossen  zu  betlachten, ­
  da;;  eine  staatliche  Genossenschaft,  daß  ein  Organ  des
einen  Staates  eine  Jurisdiktion  gegenüber  Bernfsgcnossen  und
Bürgern  eines  andern  Staates  im  andern  Staate  ausüben  kann.
Kein  Staat  wird  sich  so  leicht  entschließen,  ohne  alles  Weitere
biez&amp;gt;i  Hand  zn  bieten,  schon  um  der  Konsegnenzen  willen.
        <pb n="41" />
        40

Oesterreich  hat  nun  freilich  die  dort  nothwendige  staatliche
Anerkennung  der  dermaligen  Verbandsstatuten  i»  Anssicht
gestellt,  aber  gerade  darum,  weil  der  Verband  schweizerischer
seits  rein  private  Korporation  ist.
Im  Falle  der  Umwandlung  des  Verbandes  in  eine  staatliche
Genossenschaft  hätte  man  nur  zwei  Auswege  Vorarlberg  gegenüber. ­
  Der  erste  bestände  im  Ansuchen  an  die  k.  k.  Regierung
von  Oesterreich,  auch  ihrerseits  den  Stickereiverband  als  staat
liche  Genossenschaft  anzuerkennen,  unter  der  Voraussetzung,
daß  die  gesammte  Bcrbandsjurisdiktion  und  Kontrole  ans
Vorarlberg!  schein  Gebiete  in  vvrarlbergische  Hände  zu  legen  sei.
In  Wirklichkeit  hätte  man  alsdann  zwei  Verbände,  für  welche
sich  freilich  ein  engstes  Kartellverhältnis;  schaffen  ließe.  Der
zweite  Weg  würde  jener  des  Staatsvertrages  zwischen  Oesterreich ­
  und  der  Schweiz  sein,  in  welchem  Oesterreich  den  Anschluß ­
  der  vvrarlbergischen  Sektionen  an  die  staatliche  schweizerische ­
  Stickerei  gen  ossenschaft  gestattete  und  bon  Zentral  organen
des  allgemeinen  Verbandes  Kompetenzen  auf  seinem  Territorium ­
  unter  festzustellenden  Reserven  und  eines  gewissen  Aufsichtsrechtes ­
  einräumte.  Da  eine  Abgliederung  der  vorarlbergischen
  Stickerei  von  der  schweizerischen  für  jene  Gegend
ein  wahres  ^andesnngluck  wäre,  so  ist  nicht  daran  zu  zweifeln,
daß  die  k.  k.  Regierung  zu  einem  bezüglichen  Staatsvertrage
L&amp;gt;and  bieten  würde.
*
*  *
Finanzlage.  Im  Auschlìlsse  an  das  Organisatorische  seien  Finanzlage
und  Bnßenwesen  im  Verbände  zur  Sprache  gebracht.  Lie
.  Finanzlage  desselben  ist  eine  vorzügliche  zu  nennen.  Die  Einnahmen ­
  stiegen  von  ,^r.  68,000  im  ersten  Verbandvjahtc  ans
Fr.  125,000  im  vierten,  ans  welcher  ungefähre»  Hohe  sie  sich
auch  seither  bewegten.  Tie  Ansgaben  wuchsen  von  Fr.  66,000
auf  68,000  'iin  1880  on,  werben  fid)  ober  burd)
neue  Witutiouen  beö  Sobren  1890  in  beuifelken  ouf  eine
höhere  Ziffer  belaufen,  so  daß  die  Zeiten  rascher  Vermögens-
        <pb n="42" />
        —  41  —

Vermehrung,  welche  innert  fünf  Jahren  ein  Verbandskapital
von  zirka  Fr.  1  50,000  zu  stände  brachte,  vorbei  sein  dürften.
Die  Beiträge  der  Sektionskassen  an  die  Zentralkasse  liefen
stets  prompt  ein;  so  waren  z.  B.  Ende  1888  nur  Fr.  6453
an  Sektionsleistnngen  ausstehend.  Bei  diesem  Anlasse  darf
wohl  auch  bemerkt  werden,  das;  die  günstige  Finanzlage  wesentliches ­
  Produkt  eines  seltenen  Opfersinns  in  der  Zentralleitnng
nnd  in  den  Verbandsvrganen  ist,  welche  um  ein  kaum  nennenswerthes
  Entgelt  sich  den  größten  Arbeitslasten  unterzogen.
Biit  Anerkennung  darf  auch  vom  Angestelltenpersonal  in  dieser
.Einsicht  gesprochen  werden,  welches  in  der  Hingabe  an  die
Berbandvidee  seine  Chefs  sich  zum  Vorbild  erkor.
-vas  Bußenwesen  besteht  in  seinen  Grundlagen  zur  Zeit  Bußenwesc
&amp;gt;to4^  nach  den  Beschlüssen  der  Delegirtenversammlung  vom
8.  September  1885,  hat  aber  gestützt  ans  gemachte  Erfahtlmgen
  immerhin  theilweise  Veränderungen  nnd  Ergänzungen
erfahren.  Der  Beschluß  jener  Versammlung  lautete:
„Mitglieder,  welche  die  Statuten  oder  gefaßten  Beschlüsse
verletzen,  können  mit  Geldbußen  belegt  werden.  Die  Bußen
betragen  in  erstmaliger  Uebertretung  der  Vorschriften:
a)  betreffend  Arbeitszeit  Fr.  2  bis  30  ;
b)  betreffend  Miiüinallohn  nnd  Verbandsverkehr  Fr.  10
bis  100.
Verletzungen  anderer  Vorschriften  sind  analog  zu  büßen.
vUii  Wiederholungsfälle  sind  die  Bußen  zu  verdoppeln  bezw.
zu  verdreifachen.  Die  Geldbußen  werden  von  der  Sektionskommission ­
  gefällt  und  fallen  in  die  Sektionskasse.  Rekurse
entscheidet  das  Zentralkomite.  "
Die  oben  schürten  Ansätze  erlitten  eine  Aenderung,  indem
wan  für  llebertretnngen  in  Bezug  auf  Minimallohn  und  Verbandsverkehr ­
  die  Minimalbüße  bei  erstmaliger  Uebertretung
von  Fr.  10  auf  Fr.  5  rednzirte  nnd  die  Maximalbuße  von
100'auf  Fr.  200  erhöhte.  Zugleich  nnirde  ein  neuer
Aicsatz  für  Verletzungen  der  Vorschriften  in  Bezug  alis  Ráster-
        <pb n="43" />
        42

schütz  beigefügt  mit  einem  Bußen-Maximum  von  Fr.  300
und  bestimmt,  das;  die  Ansätze  unter  lit.  a  auch  Anwendung
auf  die  Verbandsmitglieder  finden,  welche  sich  den  Organen
des  Verbandes  gegenüber  ungebührlich  benehmen.  Soweit
die  Bußen  sich  auf  die  lit.  a  nnd  l&amp;gt;  und  auf  Ehren  krau  kungen
beziehen,  fällen  sie  die  Sektionskommissionen,  die  übrigen
werden  vom  Ausschuß  des  Zentralkomites  gefüllt;  in  beiden
Fällen  hat  der  Gebüßte  Rekursrecht  an  das  Plenum  des
Zentralkomite  (jetzt  an  eine  spezielle  Rekurskommission).  Sv
lange  es  Bußen  gibt,  wird  es  auch  Klagen  über  Bußen-geben.
Ihre  Berechtigung  illnstrirt  die  Thatsache,  daß  z.  B.  1880
nur  88  Rekurse  wegen  gefällten  Bußen  beim  Zentralkomite
anhängig  gemacht  wurden,  wovon  26  ganz  oder  theilweise
konnten  begründet  erklärt  werden.  Eine  Statistik  der  von
den  Sektionsvorständen  gefällten  Bußen  steht  nicht  zu  Gebote,
so  daß  der  genaue  Umfang  des  Bnßenwesens  nnkontrolirbar
ist.  Dagegen  geben  die  vom  Zentralkomite  gefällten  Bußen
den  wünschbaren  Fingerzeig.  Sie  betrugen  1888  Fr.  14,000,
1889  Fr.  16,000  und  dürften  1890  noch  höher  steigen.  Die
Zunahme  der  Bußensumme  im  obigen  Verhältnisse  beweist
keine  Lockerung  in  der  Achtung  der  erlassenen  Vorschriften,
sondern  sie  findet  eine  natürliche  Erklärung  in  dem  Umstand,
daß  die  Zahl  der  zu  beachtenden  Vorschriften  und  auch  die
Zahl  der  Rückfälligen  mit  jedem  Jahre  wächst.  Tie  obigen
Betrüge  verlieren  von  ihrer  scheinbaren  Höhe  sofort,  wenn
man  bedenkt,  daß  bei  einer  Gesammt-Bußensnmme  von  Fr.
17,000  es  an  jährlichen  Bußen  durchschnittlich  trifft  per
Verbandsmitglied  Fr.  1.  30,  per  Maschine  dagegen  77  Ets.
Zieht  man  in  Erwägung,  daß  die  Bußen  eine  zum  Theil
auch  ärmere  Bevölkerung  treffen,  so  darf  ihr  Eingang  als
ein  unverhältnißmäßig  rascher  und  leichter  bezeichnet  werden;
es  mußten  auch  im  Verhältniß  zur  Gesammtzahl  der  Rutglieder
  verschwindend  wenige  Niegen  Nichtzahlung  von  Bilgen
ausgeschlossen  werden.  An  der  Delegirtenversammlling  von
        <pb n="44" />
        43

1889  wurde  die  Organisation  des  Rekurswesens  bei  Bußen
angegriffen,  weil  das  Zentral  kainite  als  Rekursinstanz  fungirte,
während  sein  Ausschuß  Bußen  füllte.  Man  klagte,  das  Zentralkomite
  sei  damit  Richter  und  Partei  zugleich.  Den  Klagen
wurde  zuerst  insofern  Rechnung  getragen,  daß  nun  eine  spezielle
Reknrskommission  aus  Nichtausschuß-Mitgliederu  der  Zentralleitung ­
  ernannt  wurde.  Doch  genügte  auch  dies  nicht.  Die
Delegirtenversammluug  vom  1.  August  1890  beschloß  die  Bestellung ­
  einer  von  ihr  zu  wühlenden,  eigenen  Rekurskommission,
worin  das  Zentralkomite  nicht  vertreten  war.  imb  nahm  in  dergleichen ­
  Sitzung  deren  Wahl  vor.  Die  Wahl  fiel  fast  durchwegs
ans  verdientere,  zurückgetretene  Mitglieder  des  Zentralkvmitc.
-  *
*  *
Schon  unmittelbar  nach  der  Verbandsgründung  waren  %«faffungs.
Zweifel  darüber  laut  geworden,  ob  eine  solche  Schöpfung  im  Verbandes/
Einklänge  mit  der  von  der  schweizerischen  Bundesverfassung
vom  Jahre  1874  den  Bürgern  garantiran  Handels-  und
Gewerbefreiheit  sei.  Man  sagte,  wenn  es  auch  richtig  sei,
daß  der  Verband  formell  Niemanden  zum  Beitritt  verpflichte,
geschehe  dies  doch  faktisch,  da  für  lohnende  Ausübung  des
Stickereigewerbes  außer  Verband  keine  Möglichkeit  vorliege,
wenn  dem  außer  Verband  sich  Befindlichen  jeder  Verkehr  mit
Verbandsgenossen  abgeschnitten  sei.  Mit  der  Ausdehnung,
welche  der  Verband  erlangt  habe,  sei  eine  Ausübung  des
Stickereiberufes,  sei  es  als  Kaufmann,  Fergger,  Fabrikant
oder  als  Sticker,  außer  dem  Verbände  eigentlich  unmöglich
geworden,  was  einer  Umgehung  der  Handels-  und  Gewerbefreiheit
  gleichkomme.  Ebenso  könne  der  Verband  diese  verfassungsmäßig ­
  garantirte  Freiheit  dem  einzelnen  Stickereiinteressenten
  dadurch  illusorisch  machen,  daß  er  ihm  die  Aufnahme ­
  in  den  Verband  verweigere.  Zweifel  nach  dieser
Richtung  fanden  durch  eine  Beschlussesfassuug  des  schweizerischen ­
  Bundesrathes  vom  14.  September  1886  ein  für
        <pb n="45" />
        44

alle  Mal  ihre  endgültige  Lösung.  Die  Veranlassung  zu
diesem  Beschlnsse  bildete  folgender  Vorgang:  Unter  dem  26.
Mai  1886  meldete  sich  ein  gewisser  Herr  Sch.  zur  Aufnahme
in  den  Verband.  Er  wurde  jedoch  abgewiesen,  weil  sich
herausstellte,  daß  das  Gesuch  nur  bezweckte,  einer  französischen
Firma  zu  verhelfen,  ihre  eigene  Waare  zìi  Ferggerpreisen  -
2  Cts.  unter  dem  Minimallohn  —  im  Verbandsgebiete  ausgeben ­
  zu  können.  Nachdem  die  Regierung  des  Kantons  St.
Gallen  auf  einen  bezüglichen  Rekurs  nicht  eintrat,  reknrrirte
der  Abgewiesene  an  den  schweizerischen  Bundesrath,  welcher
den  Rekurs  einstimmig  abwies.  Die  offizielle  Begründung
dieser  Abweisung  durch  die  oberste  Behörde  der  schweizerischen
Eidgenossenschaft  lautet:
;  1.  Der  Bundesrath  hat  sich  mit  der  Beschwerde  nur
insoweit  zu  befassen,  als  sie  sich  auf  den  Art.  31  der  Bnndesverfassung
  betr.  Handels-  und  Gewerbefreiheit  stützt.
2.  In  dieser  Richtung  ist  zu  untersuchen,  ob-  ein  Verband, ­
  der  den  wirthschaftlichen  Zweck  des  Zusammenwirkens
auf  einem  bestimmten  Industriegebiete  im  Interesse  der  Förderung ­
  des  betreffenden  Industriezweiges  im  Allgemeinen  und
der  erfolgreichen  Produktion  seiner  Mitglieder  im  Besonderen
verfolgt,  in  Bezug  auf  die  Aufnahme  von  Mitgliedern  sich
vollständige  Freiheit  vorbehalten  könne,  oder  ob  nicht  vielmehr ­
  Art.  31  der  Bundesverfassung  den  Verband  nöthige,
den  Eintritt  allen  Gewerbsgenossen  zu  gestatten.
3.  Indem  der  Art.  31  der  Bundesverfassung  ganz  allgemein
  die  Freiheit  des  Handels  und  der  Gewerbe  gewährleistet, ­
  überläßt  er  deren  Ausübung  den  Handel-  und  Gewerbetreibenden, ­
  ohne  darüber  irgendwelche  Bestimmung  aufzustellen, ­
  ob  die  Ausübung  durch  die  einzelnen  Individuen
für  sich  allein  oder  durch  Verbände  in  dieser  oder  jener  Form,
in  dieser  oder  jener  numerischen  und  ökonomischen  Stärke
vor  sich  zu  gehen  habe:  mit  anderen  Worten:  die  verfassungs-
        <pb n="46" />
        mäßige  Handels-  und  Gewerbefreiheit  soll  in  unbedingter
Freiheit  der  wirthschaftlichen  Konkurrenz  sich  äußern  dürfen.
Demgemäß  steht  bundesrechtlich  der  Bildung  von  Korpörativgcnossenschaften
  auf  wirthschaftlichem  Gebiete,  sei  es
der  Produzenten  oder  der  Konsumenten,  sei  es  der  Arbeitgeber ­
  oder  der  Arbeitnehmer,  nichts  entgegen.  Es  kann  aber,
mag  auch  der  Individualbetrieb  für  Einzelne  oder  für  größere
Kreise  ökonomisch  ungünstig  sein,  von  Bundes  wegen  ebenso
wenig  ein  Zwang  zur  gemeinsamen  (korporativen)  wirthschaftlichen ­
  Thätigkeit  oder  zur  Aufnahme  bestimmter  Personen  in
einen  bestehenden  wirthschaftlichen  Verband  ausgesprochen
werden.
Es  bleibe  dahingestellt,  ob  diese  Interpretation  der
Handels-  und  Gewerbesreiheit  eine  streng  logische  genannt
werden  kann.  Für  den  Verband  war  sie  werthvoll  und  eine
Art  staatliche  Gewährleistung  im  Rahmen  des  Bundesrechtes.
In  einem  späteren  Abschnitte  wird  ein  Theil  dieser  Motivirnng
  nochmals  zur  Sprache  kommen  müssen.
Im  Jahre  1889  wurden  auch  die  Strafkvmpetenzen  des
Verbandes  von  den  Staatsorganen  geschützt,  als  sie  in  einem
Falle  bestritten  wurden.  Eine  im  Verbände  befindliche  Fabrikationsfirma ­
  hatte  sich  geweigert,  die  Buße  zu  bezahlen,  in
welche  sie  wegen  Musterkvpie  vom  Zentralkomite  nach  Antrag
des  Musterschutzgerichtes  war  verfällt  worden.  Die  Verbandsleitnng
  war  genöthigt,  die  Angelegenheit  vor  den  Richter  zu
ziehen.  Sic  kam  am  8.  Juni  1889  vor  dem  obersten  st.
gallischen  Gerichtshöfe  zur  Verhandlung.  Der  letztere  schützte
die  Verbandslcitnng  im  ganzen  Umfange.  Tie  Urtheils-Aèotivirnng
  lautete  im  Wesentlichen  folgendermaßen:  Der
ordentliche  Richter  könne  überhaupt  nicht  angerufen  werden
im  Falle  eines  Streites  zwischen  einem  Vereinsmitgliede  und
dem  Verein  wegen  Anwendung  statutarischer  Bestimmungen
dieses  Vereins,  wenn  die  Entscheidung  hierüber  durch  die
Statuten  in  die  Kompetenz  der  Vereinsorgane  gelegt  sei,  wie
        <pb n="47" />
        —  46  —

1!  «

.  li

tnt  vorliegenden  Falle.  Edens»  wenig  lönne  ei»  Verein^
Mitglied  vor  dem  ordentlichen  dichter  die  Bezahlung  einer
Buße  bestreiten,  welche  von  den  betreffenden  Vereins  organ  en
gemäß  den  einschlägigen  statutarischen  Bestimmungen  gefallt
morden  sei.  Die  vom  Beklagten  eventuell  verlangte  Ermäßt
OiuiQ  ber  %#c,i  im  ^»11»  im»  W.  182  bea  ^^^^etm^^elt
D  bligati  viren  rechtes  könne  schon  deshalb  durch  dav  Ķanton^
gericht  nicht  stattfinden,  weil  die  Verbandsstatnten  alle  beruflichen ­
  Streitigkeiten  zwischen  Verbandsmitgliedern  dem  ordentlichen ­
  Richter  entzogen  und  Verbandsorganen  übertragen
hätten.

Zur  eigentlichen  w  i  r  t  h  s  ch  a  f  t  s  -  n  il  d  indu  st  r  i  e  -
bea  Äcrbmtbca
fei  die  Bemerkung  gestattet,  daß  es  dem  Verständniß  für  die
einzelnen  Erscheinungen  unb  Schöpfungen  re.,  welche  zur  Besprechung ­
  gelangen,  förderlicher  ist,  wenn  sie  zusammenhängend
|f  fl  vom  Zeitpunkte  ihres  Auftauchens  an  bis  zur  Gegenwart
(*»0^  tuetbeit.  Tier  ^»»»100#»»  ber
Ereignisse  wird  zwar  dadurch  Eintrag  gethan;  es  ist  jedoch
iti#  ^uecf  bea  »»dteßcttbeit  BWktita,  etite  ^111^  %erbmtba#»ttt(
  ^tt  ^mbctt,  mia  tue^em  ®nmbe  mid)  »Ika
tite^  9kbe»^^#t^^e  tittb  »((^1  meie  ^etotía  ttt  tc^^ltt^^^er  ^c.
ziehung  vermieden  werden.  Hiedurch  allfällig  entstehende
Lücken  finden  ihre  genügende  Ergänzung  in  der  den  Schlußabschnitt ­
  bildenden  Gesetzessammlung  des  Verbandes,
erst-  Maß-  Nach  der  konstitnirenden  Delegirtenversammlnng  vom
14.  Suit  1885  mtb  tmcbbetit  bita  ^cllWfo]tt^tc  t#  1#%»
Tages  seinen  leitenden  Ausschuß  bestellt  hatte,  wurde  zur
Ausführung  der  an  ihr  gefaßten  Beschlüsse  geschritten.  Das
Zentralkomite  publizirte  folgende  erste  Maßnahmen:
1.  Vom  ersten  August  dieses  Jahres  (1885)  an  darf
Arbeit  nur  noch  an  Verbandsmitglieder  abgegeben  werden,
        <pb n="48" />
        47

ebenso  sind  die  Arbeitnehmer  gehalten,  nur  noch  für  Solche
Arbeit  auszuführen,  die  dem  Verbände  angehören.
2.  Mit  dein  15.  August  darf  leine  Waare  mehr  unter
den  nachstehenden  Minimallohnansätzen  in  Arbeit  gegeben
oder  genommen  werden:  für  Stabmaschinen  28  Cts.  per
100  Stich  für  '14  und  .-&amp;gt;3  Cts.  für  4 U,  und  zwar  in  dem
Sinne,  das;  der  Waarenausgeber,  welcher  Eigenthümer  der
Dessins  oder  der  zu  bestickenden  Stoffe  ist,  seinem  Waareniibernehmer,
  gleichviel  ob  Maschinenbesitzer  oder  Fergger,  die
genannten  Löhne  voll  zu  bezahlen  habe.
Kurze  Zeit  später  wurde  auch  die  eilfstündige  Arbeitszeit ­
  sin  sämmtliche  im  Verbände  befindlichen  Maschinen  verfügt.
Daniil  waren  die  drei  Säulen  ausgerichtet,  welche  Mittelpu»kt
  und  Träger  der  Verbandtzidee  blieben.  Mochte  in  den
kommenden  Jahren  die  Fluth  der  Meinungen,  die  Sucht
nach  Aenderungen  und  Neuerungen  noch  so  nmchtig  einherstlirmen,
  vor  ihnen  zogen  sie  sich  scheu  zurück.  Minimallvhn,
  ausschließlicher  Verbandsverkehr  und  Nvrmalarbeitstag
wurden  znin  „Rühr  mich  nicht  an",  woran  schon  der  Verlach ­
  zu  rütteln  als  ein  Vergehen  gegen  die  allgemeine  Wohlfahrt ­
  galt.  Deshalb  ist  gerade  die  weitere  Geschichte  dieser
drei  Verbandsgrnndlagen  eine  ziemlich  ereignißlose  und  kurze.
Eine  ernsthaftere  Störung  des  Verbandsverkehrs  ereignete
M  Gntii:  tiM  311^^  1890.  luni:
Arbeit  Arbeitsmangels,  als  eine  beträchtliche  Anzahl  Maschinenbesitzer ­
  des  Vorarlbergs  der  Versuchung  erlagen,  von  zwei
damals  nicht  mehr  im  Verbände  sich  befindlichen  Arbeitgebern
Arbeit  anzunehmen  und  dadurch  die  Fvrtexistenz  des  Verbandes ­
  theilweise  zu  gefährden.  Ein  kräftiger  Appell,  untersiützt
  durch  einen  energischen  Druck  des  Gesainmtverbandes,
verflüchtigte  die  Erscheinung  nach  kaum  dreiwöchentlichem  Be-'
stände  gänzlich.  Es  finden  sich  auch  in  den  Jahresberichten
ber  Zentralleitnng  nur  verhältnißmäßig  selten  Klagen  über
Nichteinhaltung  des  ausschließlichen  Verbandsverkehrs.
        <pb n="49" />
        48

llftünbige
Normalarbeitszeit. ­


Ueber  bic  strikte  Einhaltung  ber  cüfpnbtßcn  Normal
1
M
        <pb n="50" />
        49

Gesammtinbustrie  drängten.  Die  Geschichte  der  eilfstündigen
^rBci%cit  imriirt  mir  in  mis  bie  SciiüericQimg.  GcW
um  ber  Kontrole  willen  war  nothwendig,  daß  die  11  Stunden
ini  ganzen  Verbandsgebiete  ans  genau  dieselbe  Tageszeit  fielen.
Gin  fnnb  mir  statt,  folucit  bic  311^^011  cinc  ^icr,
tcgung  der  Stunden  wünschbnr  machten;  dabei  kam  in  spezielle
Berücksichtigung,  in  den  kurzen  Tagen  die  11  Stunden  so  zu
iicrtbciicn  (7-12  i__%  ii^),  1,100(10^1  lucrnq
K't  Licht  inngte  gearbeitet  werden,  und  in  den  langen  Tagen
ch  (6—12  Uhr  und  1—6  Uhr),  daß  den  Leuten  einige  znober
  (01^10111^06(^1.
fi?'  ollen  blieben,  das  letztere,  weil  eine  große  Anzahl
Einzel  sinker  noch  einen  ganz  kleinen  landwirthsohaftlichen  BemeU
  -  bic  11^,000  i()rcr  %ibcr^^m,b^^^i^ioMt  -  (0^1.  3m
.mrc  1888  miirbc  oon  001(111(1^01^^  Seite  ber  9(nimif
ģ^"'ocht,  die  Vertheilnng  der  11  Stunden  aus  die  verschiedenen
Tageszeiten  den  einzelnen  Sektionen  zu  überlassen.  Der  Antrag ­
  wurde  von  der  Delegirtenversammlung  verworfen,  obwohl ­
  dieses  System  sich  den  Bedürfnissen  und  Wünsche  nder
einzelnen  Mitglieder  besser  würde  angeschmiegt  haben,  weit  eine
erar  tige  Lizenz  die  Kontrole  sehr  erschwert  hätte.
Wav  die  Wirkungen  der  eilfstündigen  Normalarbeitszeit  Wirkungen,
anbelangt,  so  lassen  sich  dieselben  in  wirthsohaftlioher  Beziehung
mit  fast  mathematischer  Genauigkeit  nachrechnen.  Ohne  diese
Deduktion  müßte  man  für  die  Einzelmaschine  eine  tägliche
Minimatarbeitszeit  von  13  Stunden  im  Durchschnitt  annehmen. ­
  Die  Rechnung  auf  Mehrproduktion  für  die  11,000
Einzelmaschinen  gestaltet  sich  damit  so:  11,000  %  2  Stunden
X  300  MrMtötooc  6,600,000  ^c6r=^^^o^incn^^m^bcl,
jährlich  oder  600,000  Maschinentage  mehr,  was  tvieder  gleich
der  Jahresleistung  von  2000  weitern  Maschinen  wäre.  Thatschlich
  lief  also  jene  Maßregel  auf  eine  Reduktion  der
Maschinenzahl  um  2000  hinaus,  wodurch  ein  Faktor  steter
Beunruhigung  des  Arbeitsmarktes  entfernt  urne.  In  anderer
        <pb n="51" />
        issisi
■
mmmm
        <pb n="52" />
        à  nichts,  und  ist  genug.  Welcher  Kinderzahl  die  Verbands-Avrinalarbeitszeit
  zur  Wohlthat  wurde,  ist  nicht  ziffernmäßig
festzustellen.  Man  erhält  aber  einen  Anhaltspunkt  durch  die
'Arbeiterstatistik  vom  September  1890.  Nach  derselben  waren
damals  4290  Kinder  (1660  Knaben  und  3630  Mädchen)  im
Alter  von  14  16  wahren  in  Hans-  und  Fabrikstickerei  als
0'ädler  ständig  thätig,  also  sozusagen  keine  Kinder  mehr  unter
1)0111  omit  91000.  Mö  Mion

l)ldt '  baß  eine  bezügliche  Maßregel  im  Lager  der  Maschinenbesitzer
  große  Erbitterung  hervorrufen  würde.  Ende  1888  und
Anfang  1889  war  wiederum  eine  ziemliche  Anzahl  Maschinen
arbeitslos  und  bildeten  eine  Beunruhigung  für  die  Industrie
mit,  beit  Bei^nb  semen  lim  is),ton  ^##1)1,1,g  ^#'#11,
bcfcM;  ^Ll^  BeiiWfoimtc  in  joiitoo  Si^mg  001,1  13.  Sammt-1889,
  cocí,Íiioíí  imi  10  o^cii  3,  tosi,litio  mit  8  gegen  6
Stn,unci,,  bio  Weit  Më  auf  %oitorcë  ¡o  ant  Samstag  ciiuii,
stesson.  Der  Beschluß  lautete:  ;
"Vom  21.  Januar  bis  auf  Weiteres  ist  die  Arbeit  an
den  Samstagen  einzustellen.  Eine  Ausnahme  hierin  wird  den
Bìaschinen  bewilliget,  welche  pressante,  in  den  übrigen  Wochentagen ­
  nicht  effektuirbare  Aufträge  aus  solche  Spezialitäten
haben,  zu  deren  Erstellung  ein  anderer  Stickfaden  als  Baum-^%i,tnt
  (&amp;amp;.  %.  (Seibo,  %oIse,  ^eta^^fabe„,  Sttol)  ;o.)  ,^,0
Verwendung  kommt.  Diese  Maschinen  bezahlen  per  Tag  eine
Entschädigung  von  Fr.  1.  Für  Zuwiderhandelnde  gelten  die
échen  auf  Verletzung  der  Normalarbeitszeit."
        <pb n="53" />
        Schon  dic  kleine  Mehrheit,  mit  welcher  der  Beschluß
gefaßt  wurde,  zeigt,  daß  man  im  Zentralkamite  mit  mit  eurem
gewisse»  Zagen  sich  an  diese  Maßregel  heran  machte,  è
Aufnahme  war  denn  auch  im  Lager  der  Masch&amp;gt;ncubc,'tze&amp;gt;  um
unfreundliche.  Mochten  auch  an  den  zahlreichen  Protesten,
welche  dagegen  erfolgten,  Verhältnisse  Mitschuld  tragen,  we  -he
den  damaligen  Arbeitsmangel  als  theilweise  tendenzrosen  Ursprungs ­
  erscheinen  ließen,  so  geht  man  m  der  Annahme  nicht
seht,  daß  die  Maßregel  auch  ohne  jene  Verhältniße  Erregung
hcrvorgcrnsen  hätte;  sic  toar  eben  etwas  zu  Ungewohntes  stir
hiesig-  Verhältnisse,  und  für  Viele  war  cS  unsahbar,  daß  der
Gedanke  der  Jnteresscngcmeuffchast  überhaupt  so  rocit  gehen
dürfe  im  Zwange  gegen  den  Einzelnen,  Je  mehr  nran  sich
aber  in  diese  Maßnahme  hineinlebte,  um  so  mehr  versöhntman
  sich  mit  ihr,  rurd  noch  vor  seiner  «r.shebnng  arid  der
Bcschluß  im  Lager  der  Arbeitnehmer  ,o  beredte  -aerchàger,
wie  er  früher  laute  Gegner  gesunden  hatte.  Mit  den,  61,  M&amp;gt;j.
188!)  konnte  die  Zentralleitung  den  Beschluß  ans  -trbe'tseinstellnng
  an  Samstagen  'nieder  ausheben,  nachdem  er  nenn
Verbandsseiertage  ges-hassen  hatte,  was  gleichbedentend  m,t
-irta  100,000  Maschincnarbeitstagcn  oder  der  g,ah&amp;gt;cst-,slang
von  600  Maschinen  ist.  Eine  gleiche  Schlußnahnic  faßte  das
-lentralkomitc  sEinstellnng  der  Samstagsarbeit  vom  l,  -mnnar
à„  bis  ans  Weiteres»  Ende  1890  einstimmig,  und  es  wurde
gegen  sie  nicht  der  leiseste  Widerspruch  laut.  Man  war  inzwischen ­
  in  allen  Kreisen  der  Trefflichkeit  einer  solchen  Masg
regel  bei  gegebenen  Verhältnissen  sich  bewußt  geworden  und
das  Verständniß  für  sie  war  schnell  gerefft,
Ģ  AÏ“  ķ  à'  Frage  'nieder
aufgegriffen,  ob  die  Fcrggcrprovision  ans  dem  Minnnallohn
bestreiten  sei.  oder  ob  derselbe  in  seinem  ganz«!  Betrage
dem  letzten  licbernchmer  zukommen  müsse,  Frage  sand
ihre  Erledigung  mit  einer  Erhöhung  de»  Minimallol,ues  um
        <pb n="54" />
        53

-  à  Per  100  Stich.  Auf  dieser  Höhe  blieb  er  seither,  und
vereinzelte  Anstrengungen,  ihn  noch  weiter  zu  erhöhen  oder
zu  reduziren,  waren  erfolglos.

Ui»  die  Folgen  des  Minimallohnes  iw  Lohnwiesen  skizziren
zu  tonnen,  hat  man  zuerst  der  Lohnansätze  der  letzten  Jahre
Erwägung  zu  thun.  Es  genügt  zum  vorliegenden  Zweck,  die
Ansätze  für  den  ~ l U  Rapport  anzuführen.  Wenn  die  Lohnausätze
  der  anderen  Rapporte  hin  und  wieder  un  verhält  n  ißmäßig
  von  ihnen  abweichen,  so  war  nicht  der  Minimallvhn
damn  ,chnld,  sondern  kommerzielle  Konjunkturen  allgemeiner
'  s/Ļohustatistik  per  100  Stich  der  letzten  fünf  Jahre
gestaltet  sich  folgendermaßen:

Januar-März  .  .  .  S2
April-Juni  ....  28-Juli-Ailgust
  .  .  .  33
September  -  November  33
Dezember  ....  33

$5  1886  1887
-35  33—35  35
32  35—38  35
36  35—40  35—38
-10  35—46  35—50
•38  35—40  35—38

1888  1889
35  35  Lohnstatistik.
35  36
5—37  35—37
&amp;gt;—12  35—12
35  35—42

Zu  bemerken  ist.  daß  die  Maximalansätze  int  Durchschnitt
à  Preise  reprüsentiren,  welche  die  geringsten  Muster  erzielten:
die  Minimalansätze  waren  der  Lohn  für  gute  Muster,  mittlere
bewegten  sich  im  Lohn  zwischen  beiden  Stufen,  iiiimerhin
eher  bn  »dem,  2^#'^  da  bei  obern,
8i,moe,,b.  ^m,el'  ist  i„  0eni^^fi^^tio,mo  bufi  Ma
b,e  Hmson  morte  fiei)  b^l'^^f^^l,itt(i^^  im„,  3mmm'  Ma
Hube  eifti-eclte,  1888  imb  1889  sebo»  »tit  be»,  Somber
k'Omm  »»b  1890  bei  ^fitc  me^it  t,t  ben
l1cmbcr  hineinragte.  Man  findet  denn  auch  in  diesen  Perioden
relativen  Arbeitsmaiigels  keine  oder  nur  Verschivindende  Lvhnorfferenzen
  zwischen  schlechter  und  guter  Waare,  ein  Mißstand,
bem  die  mit  1.  Juli  1888  eingeführten  Zuschläge  ein  Ende
"Achten,  wodurch  schlechte  Muster  je  nach  Garn-  und  Stichverhältnissen ­
  Lohuzuschlüge  von  2—5  Cts.  und  vom  Dezember
'^ll0  an  bis  ans  10  Cts.  erhielten.  Sie  sind  in  obigen  Lohn-
        <pb n="55" />
        54

Wirkungen.

itffcnt  nicht  ¡itkgriffen.  Dieselben  mit  denjenigen  von  1885
verglichen,  bieten  feilt  ungünstiges  Bild,  hingegen  mache»  lieben ­
  Eindruck  einer  zn  großen  Stabilität  m  Bezug  ans  ^e
weglichkeit  nach  Oben,  Tie  Preisbewegung  vermochte  sozusagen
nie  den  Minimallohn  ans  der  ganzen  Linie  zu  durchbrechen.
In  dieser  Amsicht  enttäuschte  er  die  Arbeitnehmer,  wahrend
er  gerade  dadurch  für  die  Arbeitgeber  znm  werthvollsten  Berbandstück
  wurde.  Gegenüber  einer  überaus  schwankenden  Spr
kulationsbasis  hatte  das  Geschäft  wieder  eine  gesunde  um
sichere  Kalknlationsgrundlage  für  die  Arbeitgeber  erhalten.
Von  gleichem  Werthe  war  der  Minimallohn  auch  fur  die
muh'.  Sic  fmuiti'it  mit  ciuci:  itnbden,
grnndlage  rechnen  und  rechneten  mit  ihr  durch  eme  größere
%cfcn)c'  AcacmÜct  aUiMiiACit
^ai'  be/#11111111(1111)11  ein  men  eine
mib  Şïei&amp;lt;hbei'miti',  Miti'  W)  bod)  mich
heraus,  daß  er  von  eher  anfbaltender  Wirkung  sur  im&amp;gt;
aciiien  bei'  ^i4)iie  mm'.  Tmmta  eiiliiit  nd)  bie
muni,  buñ  bua  We(k'n  mm  ünommmrc  0011  ^eite  bei:
Arbeitgeber  in  der  stillen  Zeit  beständig  mehr  m  Abnahme
¡mir  ca  fomiti'  im  ^i'^mti"))  MM  Mii'  11^^,1(111^11
(^binimi  miti'  bieten.  ííint  l'id)  mid)  m#  leniincn,  bun
der  Minimallohn  sich  je  länger  je  mehr  znm  eigentlichen
^111111114)11  mmmibilti'.  Tmnit  nt  iibei'  feute^m'Aa  #1^
daß  die  späteren  Behauptungen,  ohne  ihn  wären  die  Prerverhültnisse
  besser,  richtig  seien.  Man  würbe  m  Berlegenhei
fmmiicn,  iiii'  bilie  einen  ßmibmen
und  gelangt  eher  zn  gegentheiliger  Ansicht,  wenn  man  bei  entt
mie  tili  bua  Ņi'i'ianini'iin  1884  mib  1885  finden  mm'  nnb
das.  basselbe  —  vermöge  einer  Maschinenzahl,  welche  Nei-ZniWiiftiim
  brnn.te-  ohne  ^eebmlb  nnb  miiin^
lohn  bei  den  Absatzverhültnissen  der  folgenden  Jahre  )uh  kaum
u,iient(id)  in  bei:  9(11^111111  mid)  Cbi'ii  biitti'  m'iiinbi'in  tönni'ii.
Näher  als  jebe  andere  liegt  jene  Nechnnng,  nach  welcher  bm&amp;gt;
        <pb n="56" />
        55

u  i  ■olii  o  co  u  von  18b4/85  ohne  Verbands-Minimallohn  511111
Normallohn  in  ber  Stickerei  geworben  wäre,  zu  beinjenigen
Normal  lohn,  ben  bie  Känserschast  einer  ciuf  Hebcrprobitftioit
gestellten  Industrie  macht,  indem  sie  stets  mit  deren  tiefsten
Lohnansützen  rechnet  und  ans  sie  hindrückt.  Für  den  Absatz
Mber  butte'  ber  WiiiimnMobn  ßcitiueife  Mue  3^^11901101011,
ilibem  er  iieriiiiioe  Mncr  Stnrrbcit  fid)  11(1,511  menin  ben  uerßhiedenen
  Kvnjunktnren  in  den  einzelnen  Ländern  anpaßte.
Lv  5.  B.  wäre  im  Jahre  1889  für  einige  Monate  eine  Redi ­
  itti  on  des  Minimallohnes  von  2  Cts.  für  den  Absatz  nach
Frankreich  bei  dortigen  Konkurrenz  wegen  dringend  geboten
gewesen,  wählend  ein  Gleiches  für  den  Export  nach  anderen
wtaaten  nicht  nothwendig  war.  Dieselbe  Erscheinung  zeigte
9",  sicher  und  später  auch  bei  anderen  Absatzgebieten,  ohne
aber  deßhalb  als  dauernder  Uebelstand  sich  geltend  zu  machen.
Andere  Schwächen,  welche  der  Minimallohn  für  den  Arbeit-!ulinier
  in  sich  barg  und  seinem  ganzen  Wesen  nach  in  sich
beigen  mußte,  wird  der  weitere  Verlauf  der  Verbandsgeschichte
zur  Sprache  bringen.
*
-!-  *
-h&amp;gt;ie  die  Erfahrung  lehrte,  daß  die  Lohnfrage  mit  dem
bloßen  Minimallohn  eine»  befriedigenden  Abschluß  nur  einfeitic)
  gefunden  hatte,  zeigte  sich  auch,  daß  die  bloße  Normalaibeitszeit
  nicht  völlig  genügender  Regulator  der  gnantitativen
Produktion  war.  In  letzterer  Beziehung  wurden  schon  int
ersten  Verbandsjahre  Schritte  zur  Regelung  des  M  a  s  ch  i  n  e  nd
  erkeh  rs  gethan.  Eine  noch  strammere  Regelung  der  Pro-  ""-kehrs.
duktivn  war  mir  möglich,  wenn  der  Betrieb  weiterer  Maschinen
'wesentlich  erschwert  wurde,  nachdem  deren  Zahl  schon  lange
U&amp;gt;  jener  Höhe  angewachsen  war,  mit  welcher  die  Gefahr  beständiger ­
  Ueberprodnktion  begann.  Mit  bezüglichen  Maßregeln
balle  man  sich  aber  davor  zu  hüten,  gleichzeitig  auch  den
^ì'satz  alter,  schlechter  Maschinen  durch  gute,  nene  zu  erschweren.
Bo»  den  ersteren  befanden  sich  im  Verbandsgebiete  eine  leider
        <pb n="57" />
        56

nur  allzu  große  Anzahl,  iinb  da  sie  ein  ständiges  Element
für  Verschlechterung  der  Produktion  und  für  Erstellung  gerinoer
  SBnnre  mimi,  Ino  i#  n%li#c  %Mei%"ig  ""
sammtinteresse.  Die  Delegirtenversammlung  vom  8.  September
1885  ertheilte  dem  Zentralkomite  den  Auftrag,  die  ,^rage  zu
prüfen,  unter  welchen  Bedingungen  neuerstellte  Maschinen
vori  einem  bestimmten  Zeitpunkte  au  in  den  Verband  können
mifneiiu,„men  meiben.  9(n  bei;  ^eíeßil^(ellllel;^ll^"ll^„lll  üoin
26.  März  1886  wurden  dann  folgende,  auf  den  Maschinen  -
uerMie  951^^  beO  Sentrnlfomiie  5111,1  %ei4(nH
erhoben:  ...
1.  Neue  Maschinen,  sofern  nur  Ersatzmaşchiiieu  fur  mu,
umii#tc  ^er^m^Wmn^^^inell,  1114(11'  in  jebe,,,  ei,i5c(,ie,i  ^iKe
oin^uci^  511  Wen  ist,  meiben  gegen  %e,^111(1,1111  Wo  fMiu
Uii#en  9^1^#  mm  %r.  1  i"  ben  ^^^111^
2.  Für  neue  Maschinen,  welche  mit  dem  1.  Ahnt  1886
in  Betrieb  kommen  und  die  Maschinenzahl  vermehren,  beträgt
W  GintiittO#  200,  Dime  9%##  wif  ben  3c#w(:t
des  Eintrittes  in  den  Verband.
3  Dem  Zentralkomite  ist  die  Kompetenz  eingeräumt,
W  GiiiUit(*ge(b  je  1#  Ui,#nWit  5"  eli)#,,  nbei'  511
reduziren.  .  ,  .
^  Die  ^l#ei^ei(  fin'  ^113,1111^4^,1  ml  einem  g""5  eigeiu
thüiiiiiclieii  Judiei;  nun  0ei(e  gemf#  9Jillì^^llle,l1llím(mlte,^,
sw  trieben  einen  förmlichen.Handel  mit  ihr,  so  daß  die  schlechten
Wiiien  eigeiKM)  im  Şmje  stießen.  ^Me  ei#eiii,„ig  mi&amp;gt;
miinfKe  biió  3eii(i'iiíín"iite,  bei  bei'  ^eíegil'(e,1Wl;^llllllll(l,l1^beo
3iilii;eO  1887  einen  9111(1110  bnl;45nb^illgel1,  bie  ^
stechest  nur  auf  solche  neue  Maschinen  gewährt  wurde  die
bmei)  ^(elnc^l(ll^el'eißlli^^e  ^el;^^^^(e  n((e  eiíe^en.  ^^011^1^,1
hatten  die  Taxe  der  neuen  Maschinen  zu  bezahlen.  Dre  .Naßreiici
  enuieó  #  nbei;  bei'  Sublime  nici)(  ¡eW'  511(111414.  6ie
nuirde  int  Jahre  1888  wieder  aufgehoben,  indem  man  1111
Prinzip  wieder  zur  Taxfreiheit  der  Ersatzmaschinen  zurück-
        <pb n="58" />
        kehrte,  zugleich  aber  Maßregeln  traf,  welche  den  früher  damit
betriebenen  Wucher  verunmöglichten.  Im  gleichen  Jahre  würben ­
  sodann  die  Taxen  für  neue  Maschinen  von  Fr.  200  auf
Fr.  400  erhöht,  ungefähr  10—15  °/o  ihres  Preises.  Wie
gerechtfertiget  und  erfolgreich  diese  Maßregeln  waren  —  die
uuu  seit  drei  Jahren  uuveräudert  gehandhabt  werden  —  zeigt,
Wf;  bk'  im  Mn  1888  22,002
ktmn,  Gnbc  1889  mir  m,f  22,041  iwr.  3ii  ieMcm
v_sal)ic  betrug  die  Zahl  neuer  Nichtersatzmaschinen  39,  jene
bei  Ersatziuaschiueu  173.  Ohne  die  getroffenen  Erschwerungen
würdt.  dii  Gesammt-Pàtschinenzahl  erheblich  größer  sein.  Oeftere
Tustaude  nnt  den  Maschinenfabrikanten  wegen  der  Vorschriften
un.  aschinenvertehr.  welche  zu  langwierigen  Prozessen  führten,
cimi  n))tui  im  ^ahre  1888  die  Bildung  eines  eigenen  Fachgcrichtes
  im  Maschinenverkehr,  als  einzige  und  letzte  Rechts-Ulstanz
  bei  solchen  Anständen.  Wohl  oder  übel  mußten  die
Maschinenbauer  dieselbe  anerkennen.  Ihre  bloße  Existenz  reduziite
  die  bezüglichen  Händel  so  wesentlich,  daß  das  betreffende
Ģerirht  im  Jahre  1889  nur  9  Fälle  zu  entscheiden  hatte,
beider  erwiesen  sich  die  Bestrebungen  der  Zeutralleitung  im
salire  1887  auf  Erreichung  einer  Verständigung  mit  den
Maschinenwerkstütten,  des  Sinnes,  daß  dieselben  sich  verpflichkcteu,
  im  Verbaudsgebiete  nur  an  Verbandsmitglieder  Maschinen ­
  zu  liefern,  als  erfolglos,  obwohl  die  Aussichten  auf
äaschinenabsatz  an  Nichtverbandsmitglieder  sehr  gering  waren.
Ingegen  brachte  man  es  dahin,  daß  sich  die  Maschinenfabrikvnten
  zu  Rapporten  an  das  Zentralkvmite  über  ihre  Ma
schinenliefernngen  im  Verbandsgebiete  verpflichteten  und  ihm
bcis  Recht  der  Büchereinsicht  bezüglich  des  Verkehrs  mit  den
Verbandsmitgliedern  gewährten.  An  dieser  Stelle  müssen  auch
uvch  die  energischen  Bestrebungen  der  Verbandsleitnng  im
stahre  1890,  dem  Verbandsgebiete  die  neu  erfundene  Dampfskiekmaschine
  zu  sichern,  Erwähnung  finden,  Bestrebungen,
welche  zur  Stunde  noch  nicht  zum  Abschluß  gediehen  sind.

Maschineii-Fabriken.
        <pb n="59" />
        bic  anderseits  aber  einen  Ausblick  eröffnen,  daß  die  Stellung
des  Verbandes  cinc  fortwährend  imperativere  gegenüber  den
Raschine,»verkstätte»  sein  tvird  in  Bezug  aus  ihren  Btaschmenverschleis,
  im  Inlande  und  Auslande.  In  Bezug  aus  reu
Maschincnverkchr  bleibt  dem  Verbände  vielleicht  die  weitere
Ausgabe  vorbehalte»,  ein  gewisses  Kontrolrecht  und  dilatine,
snngsrecht  nuf  Maschinen  auszuüben,  welche  an  Verbands,„ltatieder
  abgegeben  werden.  Es  ist  viel  Nnsug  mit  sogenannten
restaurirtcn  Maschinen  getrieben  worden  und  der  Verband
könnte  wohlthätig  wirken  mit  einer  Borschrist,  dag  ,i»r  ,ol&amp;gt;hc
Maschinen  an  Vcrbandsmitglicder  verkauft  werden  burscn,
welche  von  der  durch  seine  Leitung  bestellten  Kontrole  d.e
Lizenz  hiefür  erhalten  haben.
Qu  den  Schöpfungen  des  ersten  Verbandsjahres  gehörte
lobrnm  a#  ambimi!
verkehr.  Dasselbe  besteht  ans  sechs  Richtern,  wovon  iiit
ständige,  sechs  Suppleanten  und  einem  rechtskundigen  Oenchtv-Mirciber.
  3entr«((omite  entnimmt  biejctben  5"  ##
TbeUim  mk  ber  truppe  ber  miniíente,  ger#^  ""b
Milwr.  Ueber  bnä  ®er^^^t^ner^^^^ren  pt  5"  bemerkn,  bim
die  Einschreibung  eines  Streitfalles  auf  erfolgte  Anmeldung
Fr.  100  betrügt,  ober  von  Fr.  10,  wenn  derselbe  ş.
lrm#beträl^^.  ^n,W^breni^^ö#m^blerKÍ^^m
liche  Berathung  nnd  Abstimmung  aber  geheim.  Die  Paeteien
trmien  ü)ie  bliebe  bem  0)0111^1'  entmeber  fekei'  ober  mul)
eteüuertreter  oor.  ber  StelWertretmm  H"b  m^eschlossen
  Advokaten  und  Rechtsagenten.  An  Gerichtvgebuhum
merben  je  nocí)  bem  %Sertl,c  be¿  unb  be»
für  ihn  erforderlichen  Zeitaufwandes  &amp;lt;&amp;gt;r.  2  bt»  ó' 1 '-  '  H
rechnet.  Das  Aachgcricht  wurde  sehr  bald  eines  der  pop„-täriten
  Verbal,dsiiistitulc  und  mit  demselben  warmen  Lobe,
        <pb n="60" />
        —  59  —

mit  welchem  die  Jahresberichte  der  Verbandsleitung  von
seiner  Thätigkeit  sprechen,  redet  auch  die  öffentliche  Meinung
von  ihm.  Es  hatte  im  Durchschnitt  jährlich  zwischen  200
bis  220  Fälle  zu  erledigen.  1886  waren  203  Fälle  anhängig, ­
  1887:219.  1888:195.  1889:23.  In  der  Mehrzahl
beschlagen  die  Prozeßfälle  Werthe  unter  Fr.  100.  1889
betrug  das  Maximum  des  Werthes  der  Streitfälle  Fr.  1600,
das  Minimum  Fr.  6.  Der  Betrag  sämmtlicher  Streitfälle
eines  Jahres  schwankt  zwischen  Fr.  12,000  bis  Fr.  15,000.
s ^ on  bvn  Klagen  hatten  42°Io  ganzen  oder  theilweisen  Erfolg. ­
  \su  rechtskundigen  Kreisen  will  man  die  Urtheile  des
Fachgerichtes  zwar  nicht  immer  als  juristisch  ganz  korrekt  anerkennen ­
  ,  man  sagt  auch  von  ihm,  was  von  allen  ähnlichen
Instituten,  das;  es  statt  Recht  zu  sprechen,  Recht  und  Unrecht
"'wischen  den  Parteien  theile.  Gerade  die  Anstände  im  Waarenverkehr
  sind  aber  derart,  das;  nur  selten  alles  Recht  auf  der
einen  und  alles  Unrecht  aus  der  anderen  Seite  ist.
Tie  Frequenz  des  Gerichtes  ist  eine  schwache  zu  nennen.  Wirkungen.
Rian  hätte  für  dasselbe  eine  viel  größere  Arbeitslast  erwarten
dürfen  angesichts  der  tausend  und  tausend  Stimmen,  die  ihm
riefen,  und  der  zahllosen  Klagen  über  Anstände  zwischen  Arbeitgebern ­
  und  Arbeitnehmern  im  Waarenverkehr,  Anstünde,  welche
wegen  ihrer  theiltveisen  Geringfügigkeit  es  nicht  räthlich  erscheinen
  ließen,  auf  dem  Wege  der  ordentlichen  Gerichte  anhängig
  gemacht  zu  tverden.  Véan  könnte  nun  annehmen,  der
Arbeitgeber,  im  Bewußtsein,  das;  dem  Arbeitnehmer  jetzt  eine
billige  und  schnelle  Rechtsinstanz  zur  Disposition  stehe,  habe
sich  dem  ersteren  gegenüber  bezüglich  Abzügen  und  Retouren
korrekter  benommen,  und  es  mag  dies  theilweise  auch  zutreffen.
Ties  auch  angenommen,  wird  man  aber  eingestehen  müssen,
daß  in  einer  so  ausgedehnten  und  difficilen  Industrie,  bei
welcher  beinahe  jede  der  Hunderttausende  von  Sticketen  einen
Streitgegenstand  bilden  kann,  die  Zahl  der  Anstände  im
waarenverkehr  trotzdem  eine  unendlich  viel  größere  ist,  als
        <pb n="61" />
        jene  Fälle,  welche  beim  Fachgerichte  anhängig  gemacht  wurden.
ES  läge  mm  nahe,  die  Ursache  dieser  Erscheinung  un  Mangel
nn  Vertrauen  zum  Fachgericht  zu  jachen.  Diese  Unnah,ne
wäre,  wie  schon  gesagt,  salsch.  Mau  hat  diese  Ursache  meU
mehr  darin  zu  suchen,  daß  nur  eine  ganz  geringe  Anzahl
Arbeitnehmer,  Fabrikanten,  Fergger  oder  Einzelsticker  wegen
eines  einmaligen  Anstandes  oder  auch  wegen  mehrerer  einen
nuten  Arbeitgeber  vor  die  Schranken  des  Fachgerichtes  zu  ziehen
sich  getraut,  und  in  Zeiten  des  Arbeiksu,angels  wagt  man
dies  auch  dem  schlechten  Arbeitgeher  gegenüber  nicht,  ohm
das;  dieser  einen  besonderen  Druck  auszuüben  braucht,
Arbeitnehmer  rechnet  hiebei  so:  „Wenn  ich  auch  beun  Fachgr:,

Arbeitgeber  sich  nur  schwer  dazu  entschließen,  einen  M  ihn
besonders  werthvollen  Arbeitnehmer,  der  anchaban  andere,
¡010111'  3111'^"^  lu#tl^^^  0%c,mii
ŞŞ
von  Ehicaneu  und  Scherereien  mit  den  Arbeitnehmern.
        <pb n="62" />
        61

vorkam,  ein  Resultat,  welches  die  Grundlosigkeit  solcher  Befürchtungen ­
  darzuthun  geeignet  ist.  Anderseits  zeigte  sich  aber
auch,  wie  falsch  Jene  rechnen,  welche  meinen,  mit  solchen  Gerichten ­
  sei  der  Arbeitnehmer  gegen  alle  Chicanen,  Abzüge  rc.
geschützt,  sic  seien  die  Zuflucht  gegen  alle  Unbill  und  Härten.
Die  IWfnc#  bmcijei,  dien,  bei'  ddieibiebee  tmü
«enc^  biiê  bicfeie  línbe  in  ben  ,^110^  Ohne  ihnen
¡eben  positiven  Werth  absprechen  zu  wollen,  der  eben  darin
besteht,,  daß  Arbeitnehmer  und  Arbeitgeber  im  Falle  des
Prozessen  eine  billige,  schnelle  und  fachmännische  Rechtsinstanz
lesltzen,  wird  man  an  Hand  der  Erfahrung  diesem  Institute
lem  givge  soziale  und  wirthschaftliche  Bedeutung  nicht  zneninn
  lumen,  welche  ihm  in  der  Gegenwart  von  so  vercjicieiien
  weiten  zugesprochen  wird.  Im  Verbände  selber  ist
^11^'  bug  Udheil  übei'  ben  %ed(j  ^n(^^er  @e^i^^bc  bei  ben
'eitiîct)ìiiei’it  merklich  kühler  als  bei  der  Gründung  des
Hochgerichts,  bei  den  Arbeitgebern  eher  wärmer  geworden.

Als  eine  der  ersten  Verbandsaufgaben  bezeichnete  die
Delegirtenversammlnng  vom  14.  Juli  1885  die  Regelung
in  y  F  e  r  g  germes  e  N  s.  Die  Stellung  des  Ferggers  in  der
Z  luterei,  als  Arbeitsvermittler  ans  Provision  zwischen  Einzelfticfei
  und  Kaufmann,  ist  schon  im  vorhergehenden  Kapitel
Weben.  Bie  nüe  fo^e  ^nnei',  nbei'  %eiinidinnag,
itüitbe  bot  auch  er  zahlreiche  Lockungen  zu  unloyalen  Geschäftslnissen,
  sei  es,  daß  der  Fergger  den  Sticker  mit  der  Provision
,pl  libervortheilen  suchte,  oder  daß  er  dem  Arbeitnehmer  das
Garn  2c.  zu  hoch  anrechnete.  Ohne  dem  Stand  als  solchem,
ber  genug  auch  viele  ehrenwerthe  Männer  besitzt,  zu  nahe
zu  treten,  war  seine  ganze  Beschaffenheit  doch  derart,  daß
uuch  dubiose  Elemente  sich  mit  einiger  Borliebe  ihm  zuwandten, ­
  weil  sie  in  ihm  eine  fette  Weide  suchten  und  fanden.
Die  Gerechtigkeit  erfordert  aber  anderseits,  zu  betonen,  daß
bie  Fergger  stets  zwischen  zwei  Feuern  sich  befanden.  Ent-Regclung


des  Ferggerwesens.
        <pb n="63" />
        63

/X

u li°l’»,  „in  Betracht,  das;  das  Regulativ  den  Ferggerstand  in
einseitiger,  beleidigender  Weise  in  den  Angen  des  Arbeiters
herabsetzt  und  die  sedem  (Geschäftsmanne  zukommende  Belvegnng
  in  ungünstiger  Weise  beschränkt,"  einen  geharnischten
protest  zu  Handen  der  Zentralleitung  gegen  dasselbe.  Die
letztere  berücksichtigte  einzelne  formale  Begehren  der  Fergger,
trat  aber  ans  ihre  materiellen  Forderungen  nicht  ein.  Sehließlnh
  gaben  sich  die  Fergger  für  einmal  scheinbar  zufrieden.
Bei  einem  Theile  derselben  war  aber  der  Friede  nicht  ernst
gemeint,  er  trieb  einen  geheimen,  aber  intensiven  Widerstand
gegen  den  Verband.  Der  Jahresbericht  1886  bricht  darüber
ui  folgende  Klagen  aus:  „Welche  Masse  von  Umtrieben  siild
ln  Folge  dessen  (Ferggerbeweglmg)  entstanden.  Das  eine  Mal
landelte  es  sich  um  Waarenvermittlung  an  Nichtverbands-»ntglieder,
  das  andere  Mal  um  Umgehung  des  Minimallvhnes,
  indem  der  Fergger  entiveder  mehr  als  2  (St*.  Provişiou
  verrechnete  oder  Waare  unter  dem  Minimallohn  ansgab.
melgar  zu  Bücherfälschnngen  wurde  geschritten,  um  die  Konsole ­
  zu  täuschen.  Die  Zentralleitung  ging  gegen  die  Uebelstände
  kräftig  vor:  die  Untersuche  wurden  mit  aller  Energie
betrieben,  die  Fehlbaren  oder  Renitenten  mit  der  ganzen
Schürfe  gebüßt  und  das  Regulativ  vom  15.  August  1885  in
sunen  Lücken  ergänzt."  Die  Ergänzung  bestand  hauptsächlich
dann,  daß  der  Fergger  verpflichtet  lvnrde,  „über  den  Waaren-Eün-
  und  Ansgang,  resp.  die  Waarenübernahnle  und  -Austobe ­
  mit  Datum,  Preis-  und  Namensangabe  genau  Buch  und
check)  ruing  zu  führen".  Dem  renitenten  Element  unter  den
Ferggern  kam  diese  Bestimmung  ebenso  ungelegen,  wie  die
anderen,  und  es  nahm  den  stillen  Kampf  gegen  die  Verbandsantorität
  durch  Umgehung  von  Vorschriften  wieder  auf.  Nun
Bug  der  VerbandSleitnng  die  Geduld  ans.  Sie  veranstaltete
"ne  förmliche  Fergger-Razzia  im  ganzen  Verbandsgebiete;
überall  wurde  untersucht,  und  das  Resultat  des  Untersuchs
U'ar,  daß  nur  zirka  25°/o  der  Fergger  eine  absolut  korrekte
        <pb n="64" />
        fwUmig  gegenüber  immntíicíjcn  ^crlmnb^m#nTtcn  ei,tgemnnuicn
  fatten,  ben  anberen  75  «/o  fomite,  w#  ober  me,
Niger  grabirenbe  unb  zahlreiche  Umgebungen  nachgewiesen
werben.  Das  scharfe  Vorgehen  bes  Zentralkonnte  rief  in  ber
3crggermett  eine  (^cgcnbemegnng  l)eroor,  bereit  elftem  ^robust
die  Gründung  eines  Ferggervereins  war.  Derselbe  wollte  in
erster  Linie  eine  Art  Generalabsolntioit  für  bis  dahin  begangene
Verbandssiinden  herbeiführen.  Die  Zentralleitnng  ging  darauf
uidit  ein.  ^fnt  19.  9^11^  1887  erlief)  ber  %crggcrocrcin  )odann
  eine  Petition  an  die  Generalversammlung  des  Verbandes.
3n  berfeikn  lonrbe  erfiiirt,  bnf)  bie  ^ergger  mit  ber  feftge
^^101  ^00^011  bei  ^ininmUobnmmtre  #  getrenltc^  be
antigen  wollen,  dagegen  verlangten  sie  Betheiligung  am  Mehrlohn
  bei  solcher  Waare,  für  die  mehr  als  ber  Minimalpren&amp;gt;
bnnblt  merbe.  3m  Leitern  sorberte  bie  &amp;lt;^0^^011,  bust  Unter,
sache  mtr  dann  angehoben  werden  dürfen,  wenn  gegen  den
Betreffenden  Klagen  vorliegen,  und  daß  Bücher  und  Rechnungen ­
  nur  baun  vorgelegt  werden  müssen,  wenn  ber  Beklagte
die  ihm  zur  Last  gelegten  Delikte  leugne.  Die  Delegirtennerlmnniinng
  trnt  mtf  bic  gorbernngen  ber  gergger  nt^t  ein,
sondern  überwies  die  Angelegenheit  zu  späterer  Berichterstattung
mi  bie  ,3cntroUcitnng,  lonä  1110^(^^01,tenb  mit  einem  %cr,
tranensvotnm  des  Verbandes  an  bie  letztere  für  ihre  Haltung
im  Ferggerhandel  war,  ein  Grund  mehr  fur  dieselbe,  von
dieser  Haltung  nicht  abzuweichen.  Nun  pflanzte  em  eil
ber  Fergger  bie  ^bne  bor  IS,111)011,1111  gegen  bat  ^erbmlb
mt(.  3n  einer  ge^^^toofíenett,  bon  90  Unta.##,!  (bte
imn,,tt^t^^í  bor  ģergger  betrügt  #n  440)  bebería
000(^^)1010,1  fiel)  bie  ^itgiieber  be&amp;amp;  ^ergllerberetn¿  nn|  „^10,1,
mort",  bie  Einsichtnahme  ber  Bücher  -  einfach  zu  oermagern.
Die  sten  trat  leitu  ng  machte  jetzt  auch  nicht  mehr  lange  Federiaat$;
  sic  fcütc  bie  ^übefá^^i^rer  ^11^(1,  oor  bic  ïWmnbê,
thüre  und  schnitt  ihnen  damit  jeden  geschäftlichen  Verkehr  mit
^crbnnb(Hnitgticber,l  ob.  Daä  mirfte!  (Sine  9lborbnnng  bee^
        <pb n="65" />
        65

Ferggervereins  suchte  nach  kurzer  Frist  um  Gnade  nach,  bat
um  Wiederaufnahme  der  Ausgeschlossenen  in  den  Verband  unter
dem  Versprechen,  die  Protestation  zurückzuziehen  und  die  auf
den  Bücheruntersuch  bezüglichen  Punkte  der  Petition  fallen  zu
iassen.  Ans  dieser  Vasis  wurde  dann  Friede  geschlossen,  nachdem ­
  die  Verbandsantorität  im  Kampfe  Sieger  alls  der  ganzen
^inie  geblieben  war  lind  die  Renitenz  einen  nicht  gerade  ehreniwüm.
  mitrdat  ,mißte,  gib  btc  ber
übrigen  Klagepnnkte  wurde  eine  Spezialkommission  niedergesetzt.
Dieselbe  prvpvnirte,  die  Ferggerprvvision  proportional  zu
gestalten  mit  der  Basis  von  6—7  °/ 0 ,  welche  bei  Minmallvhnwaare
  den  2  (it.  entsprochen  hätte,  bei  Waaren  zu  höheren
4&amp;gt;rei|m  1111^  m^r.  mdmürbioer  %eifc  tmtmt  c§
1,1,11  bte  Fergger  selber,  welche  lieber  beim  Alten  bleiben
tuoUten  und  damit  ihrer  schon  erlittenen  Niederlage  das  Siegel
aufdruckten.  Die  Ferggerfrage  hatte  von  dort  an  so  ziemlich
Ruhe  bis  zum  Jahre  1890,  in  welchem  sie  neuerdings  anftauchte,
  ohne  besondere  Wellen  zu  werfen.  Die  Delegirtenversannnlnng
  vom  1.  August  beließ  die  Maximalprovision  auf
2^Ct.  per  100  Stich  bei  Minimallohnwaare,  nahm  aber  des
Weitern  die  Bestimmung  an:  „Wenn  die  Waarenansgabe  zu
einem  í^emi  ^eife  erfolge,  so  M  ber  geiler  mißerbcni  im
^(1^11111111  bte  ßüifte  bcë  lìllt^^^^iebcë  ^tutì^^^^  bem  mm,ml,
ļohn  und  dem  Ausgabepreis  beanspruchen.  Die  laut  Musterklassifikation
  zu  bezahlenden  Zuschlagstaxen  kommen  dem  letzten
Waarenübernehmer  unverkürzt  zu."
Im  November  desselben  Jahres  machte  man  neuerdings
einen  Versuch,  die  Provision  nach  dem  prozentualen  System
zu  regeln;  zugleich  wurde  proponirt,  den  Fergger  mit  10"/..
au  den  Abzügen  zu  betheiligen,  welche  ihren  Arbeitnehmern
vvm  Kaufmann  gemacht  werdet,.  Man  hoffte  dadurch  die
Fergger  einestheils  mehr  als  bisher  daran  zu  intcressiren,
baß  ihre  Sticker  fehlerfreie  Waare  liefern,  anderseits  sie  zu
zwingen,  etwas  weniger  gleichgültig  Abzügen  gegenüber  zu
        <pb n="66" />
        G6

sein,  welche  ihren  Stickern  gemacht  würden.  Weniger  aus
Grundsatz  als  vielleicht  aus  einem  Gefühle  der  Uebersättigung
in  dieser  Frage,  beschloß  die  Kaufmannschaft  am  29.  Oktober,
am  bisherigen  Provisionsverfahren  festzuhalten,  dagegen  die
Abzugsbetheiligung  der  Fergger  zu  unterstützen.  Wohl  aus
einem  ähnliche::  Gefühle  befürwortete  eine  Versammlung  der
Maschinenbesitzer  lind  Fergger  am  12.  November  ebenfalls
Verwerfung  des  Prozentnalshstems  bei  der  Provision  und
gleichzeitig  —  freilich  mit  ganz  kleiner  Mehrheit  —  auch  die
Verwerfung  der  Abzngsbctheilignngder  Fergger,  -vie  i  elegirte»
Versammlung  vom  14.  November  stellte  sich  ans  den  gleichen
Standpunkt  und  verwarf  die  proponirten  Reformen.  Auch
bei  ihr  mochten  die  Motive  zur  Verwerfung  welliger  sachlicher
Natur  sein,  sondern  dem  Gefühle  der  Ermüdung  dieser  Frage
gegenüber  entspringen.  So  ist  jener  Beschluß  alv  eine  bloße
Verschiebung  der  Angelegenheit,  nicht  aber  als  definitive  Erledigung ­
  derselben  zu  betrachten.  Die  mäßige  Betheiligung
des  Ferggers  an  Abzügen  wird  je  länger  je  mehr  als  durch
lind  durch  gerechtfertiget  betrachtet,  sowohl  vom  Standpunkt  der
Industrie  überhaupt,  als  auch  von  jenem  der  Arbeitgeber  und
-Nehmer.
Wirkungen.  Die  Regelung  der  Ferggerfrage  war  eine  der  schwierigsten
Aufgaben  des  Verbandes;  sie  ist  verhältnismäßig  ziemlich
gut  gelungen  mid  hat  wesentlich  zur  bedingungslosen  Rcspektirnng
  '  der  Verbandsidee  und  zur  Kräftigung  der  Disziplin ­
  beigetragen.  Ans  diesen:  nnkrantreichen  Acker  ist  Vieles
gesäubert  worden,  was  ohne  Verband  heute  ärger  als  je  znin
Schaden  des  Arbeitnehmers  fortwucherte.  Bei  gutem  Geschäftsgänge ­
  freilich,  wenn  der  Fergger  froh  um  den  sticker  sein
und  ihn  so  sorgfältig  behandeln  muß,  wie  ein  dünnschalige^
(¿i,  esìsti  rte  eine  Ferggerfrage  in  ihrem  Verhältnisse  ziiin
Arbeitnehmer  auch  bei  Verbandslosigkeit  nicht.  -v&amp;gt;n  de:  alle
Jahre  eintretenden  und  aus  natürlichen  Gründel:  so:t:vährelid
eher  länger  dauernden  Saison  morte  aber,  in  welcher  der
        <pb n="67" />
        67

Ştià  sich  vom  Fergger  abhängig  fühlt,  würde  sie  mit  all
bui  geschilderten  liebelstünden  für  den  Stiller  immer  fühlbarer
ausgetreten  sein,  wenn  der  Verband  nicht  sanirend  eingegriffen
imb  für  den  Arbeitnehmer  schützende  Bestimmungen  aufgestellt
hätte.  An  ihren  Endpunkten  dürfte  aber  die  Regelung  der
3crMci:fmnc  ui#  mindmißt  fetit.  @^#,1  stirb  er#  Mi#c
in  Enttvilllung,  welche  darauf  hinzielen,  nur  noch  Fachleute,
b.  h.  wenigstens  gelernte  Stiller,  zur  Ferggerbranche  zuzulassen^ ­
  ebenso  dürften  früher  oder  später  Verbandsbestimmungen
getroffen  werden,  welche  dem  Fergger  eine  mehrere  Verant-^111111110
  ht  ber  %cmrcitbeìt)^ttng  n^^^^^rbelt,  htbent  0.  bte
&amp;lt;^ìggerprovision  von  den  Kaufleuten  und  nicht  mehr  von  den
^(1^,^1^1111^11  au  trngett  #.
*  *
'ļuch  das  Unterst  ätznngswesen  war  bei  Gründung  Krisen-und
^^i'rbmtbeä  a„  be#,,  sß^ltthttm  erhöbet  toorbet.  mit
Iti-líte  sich  darunter  die  Gründung  einer  Spezialkasse  vor,  aus
welcher  der  Arbeitnehmer  in  Zeiten,  in  denen  er  ohne  seine
schuld  feiern  mußte,  entschädigt  würde.  Man  hoffte  mit
einer  ^solchen  Kasse  ein  werthvolles  Jnstruinent  zur  Regelung
der  Produktion  zu  erhalten,  um,  je  nach  Bedürfniß,  leichter  zu
partiellen  Arbeitseinstellungen  schreiten  zu  können.  Man  war
m#  ber  %##,  b#  „tit  etiter  )oí^^ell  mr#  tit  Jetten  ber  Êrtļe
allsälligen  Versuchungen  durchschlagend  konnte  entgegengetreten
werden,  unter  dem  Minimallohn  oder  außer  Verbandsverkehr
zu  arbeiten.  Die  Idee,  zuerst  aus  den  Kreisen  der  Kaufleute
befürwortet,  fand  dort  begeisterte  Ainvälte,  die  zu  bedeutenden
"materiellen  Leistungen  sich  bereit  erklärten.  Die  Zentralleitung
ill  iss  die  Sache  aus.  Es  standen  in  ihr  aber  sofort  zwei
verschiedene  Lager  einander  gegenüber.  Das  eine  verlangte
das  Obligatorium  des  Beitrittes  für  alle  Verbaudsmitglieder,
d"  sich  nur  auf  diesem  Wege  eine  Kasse  schaffen  lasse,  '  welche
! trtrf  genug  wäre,  den  unter  Umstünden  ganz  bedeutenden  An-Ipuichen
  an  ihre  Mittel  zu  genügen.  Einen  Begriff  hierüber
        <pb n="68" />
        erhält  man,  wenn  man  bedenkt,  daß  es  einer  Alumne  von
^-r.  270,000  bedurft  hätte,  um  die  9  vom  Zeutraltomite  im
polire  1889  bcfretirten  SCngc  ber  WicitëcwftcWinto  "lit  ^
per  Tag  und  Maschine  aus  einer  solchen  Krisenkasse  zìi  entschädigen. ­
  Das  andere  Lager  im  Zentralkomite  befürwortete
die  Freiwilligkeit  des  Beitrittes  mit  der  Motimrung,  das
Obligatorium  sei  bei  den  Arbeitnehmern  unpopulär.  So  wurde
beim  ein  Wumrf  im  (Sinne  ber  greiium#  nnënenrbeitet
und  der  Delegirtenversammlnng  vom  8.  September  1886
unterbreitet.  Dieselbe  trat  aber  nicht  darauf  ein,  sondern  nahm
—  wohl  weniger  aus  Sympathie  für  die  Frage,  als  m  Nncksicht
  ans  die  Zentralleitnng  —  einen  Antrag  an,  wonach  die
Versammlung  der  letzteren  folgende  Wünsche  mit  ans  den  Weg
gab  falls  sie  die  Angelegenheit  neuerdings  aufgreifen  sollte"  :
i.  3)ie  m#  foKtc  «"i  bem  ^rin,#  ber  grcimUÍ#it  be
ruhen  ;  2.  alle  Beitragspflichtigen  sollen  bezngsberechtiget  sem;
3.  es  soll  nur  in  Fällen  von  Arbeitseinstellungen  unterstützt
werden.  Im  Zeutralkomite  zeigte  sich  im  folgenden  Jahre
menili  ßint  imb  Scíjiieib  für  bic  ^nocícQe^^^eit,  bmm  10^01
fie  nnns  5"  ^  ^89  ""  ^^erbmib^roim
ein  Wtiqer  $8ecfrnf  für  ben  feigen  oeomuiimen  ^cbmifen
0#^!.  %ie  inMc#  emulóte  ^rbei^ein^te^^^^^  botte  bn^
Verständniß  für  die  Idee  bedeutend  gereift  und  ihr  un  Lager
&amp;amp;r  #0'^  ^rennbc  ^rm^nnen.  %üenn  l'ie
trotibein  ineber  1889  imcíj  1890  ^1^(10#  mnrbc,  fü  kn;
ber  Orniib  bnrin,  b^  ber  ^erbmib  fei"  Qm#  Sntereffc  mis
andere  Fragen  zn  konzentriren  hatte  und  von  ihnen  fast  über
Gebühr  in  Anspruch  genommen  war,  und  daß  die  Verdienstverhältnisse
  nicht  derart  waren,  um  den  Verbandsnutgliedern
neue  Dbfer  3mnieri)in  murbe  cinc  mmmi  mij
Gründung  einer  Krisenkasse  mit  Obligatorium  erheblich  erl  m
und  damit  der  Boden  wesentlich  geebnet.  Nachdem  nun^auch
jene  Verbandsfragen,  welche  die  Gemüther  die  letzten  Jahre
hindurch  bewegt  und  erregt  hatten,  satnrirt  sind,  dürfte  die
        <pb n="69" />
        69

'sitļļciuļutfļcit  tütebcr  iit  beit  Ņorbergrunb  treten  iiitb  [riti)eu
ober  später  eine  praktische  Lösung  si  aben.  Ein  erster,  ganz
deiner  Schritt  ist  übrigens  bereits  gethan  mit  bein  Beschlusse
des  Zeutralkomite,  einem  eventuellen  Kriseufonbe  drei  ViertOetie
  bei-  Daŗen  ^u^ciben,  mc^c  bte  @^e^taí^tütcì^^tidcf
Ö'iu  ^tbett^beluim^n,t^en  mt  Da^eit  befreiter  %betWetnM'
luugeu  zu  leisten  hätten.
xvm  ^ahre  1887  suchte  man  bas  Unterstützungsweseu  tut
Sbeubmtbe  noch  nach  einer  anbeten  Richtung  in  Angriff  zu
nehmen.  Die  Verbanbsleitung  machte  einen  Anlauf  für  eine
allgemeine  Krankenversicherung  der  Berbaubsmit-0hebet-
  mit  nfct^^^etttßeln  ^^nbc^uļ  bet  gaimfftt&amp;amp;t  in  bie=H
  h.  Wieder  zeigte  bte  Kaufmannschaft  großes  Entgegenimtmen
  aW  bettr^^](et^^enbet  Zbeis.  Die  ^^^^^#,11,1=""n
  umn  ^te  1887  be^teO  fid)  abet  111^  einet  folcii
vrunbung  gegenüber  sehr  kühl  und  ertheilte  nur  die  Bewilli-Ü"ng
  für  statistische  Erhebungen  über  ben  damaligen  Stand
be*  Krankenversichernngswesens  unter  ben  Berbandsmitgliedern.
3)ie  ($1^^1111^11  etonben,  bas)  mm  18,509  111111111(1^11
Oettern  9166  gar  nicht  versichert  waren  und  daß  bte  Kassen
bet  11^11^,:  bie  anbeten  9000  ^#(^1  1)11^11,  ¿mit  %()ci!
so  stark  belastet  waren,  daß  bte  Garantien  für  prompte  Einhaltung ­
  der  von  ihnen  eingegangenen  Berpflichtnngen  nicht
als  genügend  tanti  werden  konnten.  Die  Angelegenheit  kam
abet  b^et  nicljt  mein'  anö  beut  Stabinin  jmet  ^tnittct.
suchung  heraus  nnb  wird  wohl  erst  wieder  mit  Erfolg  können
aufgegriffen  werden,  wenn  das  in  nächsten  Jahren  erscheinende
schweizerische  Unfall-  nnb  Krankenversicherungsgesetz  einen
neuen  ampuls  bringt  nnb  bie  Schaffung  einer  angeregten
Kasse  geradezu  bedingt.

Zn  ben  Schöpfungen  des  ersten  Jahres  gehörte  auch
das  Verbaudsorgan,  bie  „Stickerei-Industrie".  Wöchentlich
«tninai  erscheinend,  wurde  es  allen  Verbaubsmitgliedern  zuge-VerbandS-
        <pb n="70" />
        70

stellt,  wogegen  die  Sektionskassen  Fr.  1  Per  Mitglied  zu  bezahlen ­
  hatten.  Man  verdankt  ihm  einzelne  werthvolle  Anregungen, ­
  speziell  in  Bezug  alls  Lehrlingswesen,  ^achknìse  w.,
die  zur  Verwirklichung  gelangten.  Wenn  das  Blatt  kein
eigentlicher  Einigungsfaktor  im  Verbände  lind  kein  Haltpnnkt
für  denselben  wurde,  wie  inan  gehofft  hatte,  so  lag  die  Schuld
zum  Theil  all  Verhältnissen,  die  zu  beseitigen  nicht  ill  der
Macht  einer  Zeitung  liegt.  Ferner  trug  eine  zu  ausgedehnte
Benützung  seines  Sprechsaales  manchmal  eher  zur  Erhitzung
als  zur  Beruhigung  der  Gemüther  bei  und  verwirrte  eher,
statt  abzuklären.  Ohne  die  ideale  Höhe  seiner  Aufgabe  erreicht
c  '  rv  .r....  1  üsH  s.  2  Q"  nSfoit

gebettet  und  soll  iir  Zukunft  als  bloßes  Publikationsorgan
des  Zentralkomites  erscheinen.
*  *
Im  Jahre  1886  wurde  die  von  der  Delegirtenversammlnng
  des  8.  September  1885  beschlossene  Verkaufsstelle
für  Reton'rwaareu  errichtet.  Zinn  besseren  Verständniß
dieser  Institution  seien  einige  Bernerkungen  über  das  Wesen
der  Retourloaaren  vorausgeschickt.  Findet  der  Arbeitgeber  die
ihm  vom  Arbeitnehmer  zugestellte  Arbeit  mangelhaft,  so  hat
er  das  Recht,  deren  Annahme  zu  verweigern,  lind  der  Arbeitnehmer
  hat  ihn  für  den  gelieferten  Rohstoff  zu  entschädigen.
Was  es  mit  diesen  Retouren  alls  sich  hat,  kann  man  sich
vorstellen,  tvenn  man  an  die  Lage  des  ärmeren  Arbeitnehmers
best,  bor  statt  bcë  (^^01114)1600  9(^01^0^10$  oiiior  $(&amp;gt;06)0
die  Waare  retour  erhält  und  dazu  noch  ben  Rohstoff  zu  entschädigen ­
  hat,  und  zwar  oft  zu  einem  Preise,  der  mit  40  bis
80°/o'  Gewinn  des  Arbeitgebers  belastet  ist.  Dieses  System
der  Retourwaaren  rief  auch  einem  Handel  bedenklichster  Sorte,
ber  biö  ^uii  oü(%ii  miänrtetc.  %cr
war  gezwungen,  seine  Retouren  à  tout  prix  abzusetzen,  und
seine  Nothlage  wurde  von  den  Händlern  nach  Kräften  ausgebeutet, ­
  welche  in  diesem  etwas  zweifelhaften  „Artikel"  machten

^  #011,  lunrbo  ^  im  3i4)ro  1891  #0)000$  üii  bru  ^bti'ii
        <pb n="71" />
        71

lmb  ben  bc&amp;amp;cid)ncMbcn  ^iluiamen  „Ämn)#"  befafien.  3)cr
Wimfcíj,  bie  9Mcünci)mcr  ani  ben  stauen  bicfer  %Bucf)crcu
-  bie,  nebenbei  eriunbnt,  oft  ein  gan^  ricfigei  ^efclfaft  machten
-ŗ  8"  befreien,  mar  ber  Äatcr  ber  3bec  ans  Grri#,ng  einer
Verbands-Verkaufsstelle  für  Netonrmaaren,  welches  Institut
ben  Verschleiß  derselben  zu  besorgen  Hütte.  Ueber  bie  Art  nnb
„seife  ber  Organisation  einer  solchen  Anstalt  gingen  bic  Anui
  ber  Verbanbsleitnng  zuerst  auseinander.  Die  einen
broponirten  Şrioatbetrieb  unter  ^erbanbitontrote,  bie  anberen
JwWncbanf%c4  HHb@cfaOrbeg%crbmW.  ScŅien,
ti  )  sieg  e  un  Zentralkomite  nnb  später  auch  in  der  Delegirtenmmnrnfmigbe,^
  ^nfc^itt
f  L  01  ? Ur  'buèfúfjrung.  Die  Leitung  des  Institutes  überu'i
  "inn  einem  ^ef^^äftifü^rer,  beni  ein  breigíiebriger  ^iuf,
l'ibWatl)  8nr  Seite  gestellt  mürbe.  Sic  BcrfoufSftcHc  über,
mmmt^Lic  ihr  übergebenen  Retonrwaaren  entweder  sommissioni,
f UCl  e  îur  Rechnung  des  Auftraggebers  zu  bestmöglichem  Verkaufe, ­
  ober  sie  übernimmt  dieselben  auf  eigene  Rechnung.  Falls
es  gewünscht  wird,  gewährt  man  auf  die  zum  Verkaufe  über,
ui)fetten  Waaren  einen  Baardorschuß  bis  auf  60  °/ 0  ihres
^ertbei.  3)er  ^aarentonfignant  ^at  6  «/o  bei  ^aarenerlôfeì
als  Beitrag  an  bie  Unkosten  zn  bezahlen  nnb  5°/«  Zins  für
aíífalíige  Vorschüsse.  Die  Taxation  ber  Waaren  geschieht  durch
ben  (BcfcWsfilSrcr,  meicOcr  bai  ^ec^t  #t,  fie  &amp;amp;u  biefem
Dchatznngswerthe  zn  verkaufen.
^m  15.  mi  1886  mürbe  bie  üücrfaufiftcífc  eröffnet,
-ui  (¿übe  desselben  Jahres  waren  ihr  für  Fr.  75,928  Retourmaarcu
  übergeben  nnb  Oon  %  oerfauft  morben.  3m  Saijrc
1887  stieg  ber  Umsatz  ber  Verkaufsstelle  auf  Fr.  179,000
im  3a()re  1888  auf  gr.  214,000.  S)ic  3abreiberic^te  ber
banbiteitung  äufiern  fiel)  fe()r  anerfennenb  über  bai  3nftitut,
mib  baifeibe  ist  and)  im  ^e^c  üon  ^anfcibe^eugungen  ber
verschiedensten  Waarenbeponenten,  obwohl  dieselben  ihm  feine
'tufgabe  nicht  gerade  leichter  machten;  klagen  doch  die  Berichte
        <pb n="72" />
        72

wiederholt  darüber,  daß  ihm  nur  der  größte  Schund  übergeben ­
  werde,  während  mcm  die  besseren  Retonrwaaren  sonst
unterzubringen  suche.
BMunoc.  Btc  ¿11  bet  ^etími^ltelíc  9tdmmumneit
bilden  zwar  nur  einen  ganz  kleinen  Bruchtheil  dieser  Waarensorte
  insgesammt.  Der  große  Nutzeffekt  der  Institution  liegt
darum  wesentlich  nicht  darin,  daß  sie  für  so  und  so  viel  tausend
Franken  Waaren  an  den  Mann  brachte,  sondern  daß  die  Verbandsmitglieder
  mit  ihren  Retonrwaaren  nicht  mehr  an  ein
eher  wucherisches  Element  angewiesen  waren  und  dieses  selber
gezwungen  war,  entweder  auf  Geschäfte  zu  verzichten  oder  bei
denselben  sich  einer  loyaleren  Praxis  zu  befleißigen.  Die  Bcr-Î
  kaufsstelle  für  Retonrwaaren  hat  mehr  Moral  in  den  Retonrwaarenhandel
  gebracht.  Wirthschaftlich  hatte  sie  den  Werth  einen
cotirenden  Instanz  für  Retouren,  während  früher  die  Ramscher
die  Coteurs  waren.  Wenn  die  Arbeitnehmer,  nachdem  die
Retouren  durch  die  Verkaufsstelle  eine  festere  Werthunterlage
erhalten  hatten,  die  ketzeren  doch  wieder  lieber  an  Privatfirmen
abgeben,  so  zeigt  sich  darin  vielleicht  nur  die  tief  eingewurzelte
Volksneigung,  bei  gleichem  Nutzen  lieber  mit  Privatanstalten
als  mit  offiziellen  zu  verkehren.
ociaran  verbot  Im  Jahre  1890  machte  man  Anstrengungen,  die  Netonrwaarenfrage
  radikal  zu  lösen.  Die  Delegirtenversammlung  vom
August  dekretirte  ein  Verbot  auf  Retonrwaaren.  Kaum  wares ­
  in  Kraft  getreten,  so  belehrte  die  Erfahrung,  daß  dasselbe
einfach  nicht  durchführbar  war;  es  gab  der  Mittel  und  Wege
zu  viele,  demselben  ein  Schnippchen  zu  schlagen,  und  schon
Ende  November  waren  die  eifrigsten  Befürworter  jenes  Verbotes ­
  mit  seiner  Wiederaufhebung  einverstanden,  nachdem  sie
eingesehen  hatten,  daß  die  bestgemeinten  Postulate  doch  erst
dann  etwas  taugen,  wenn  sie  wirklich  realisirbar  sind.  Es
gereicht  dem  Verband  zur  Ehre,  daß  er  jenes  Verbot  trotz
seines  äußerlich  eminent  gemeinnützigen  Scheines.  kurzer  Hand
aufhob,  nachdem  er  sich  überzeugte,  daß  alles  an  ihm  doch  nur
        <pb n="73" />
        73

wis)ciit  lucir.  Dagegen  zog  die  Delegirtenversammlung  vom
14.  November  dem  Retourenrechte  der  Arbeitgeber  eine  wohlnnb
  @ren^e.  (Sie  ##0^:  innren,  lueldjc
mir  nncr^cbíi^^e  ^ler  mifmcifen,  rc^.  beren  9^inbcrn,crtt)
10%  uum  betrÜ9t,  finb  nic^t  reím,rfä^^q,
imibeni  mmi  %rbcit9ebcr  mit  c,##01^1,1
nehmen,  es  sei  denn,  das;  der  Arbeitnehmer  die  Retournirung
einem  ^^^l9c  Do^ielit.  Betrat  aber  ber  9^inberluert^  nicl)'r
ni*  10  °/o,  so  kann  solche  Waare  dem  Arbeitgeber  gegen  seinen
Willen  nicht  anfgezwnngen  werden.  Wenn  dagegen  beide
Wieien  c&amp;amp;  auf  einen  aufte&amp;amp;u,  fi^  nber\'iber  beffe»
flcfkßt  "  1  eini0eU  fÖnnen '  àd  letzterer  vom  Fachgericht  fest-©ine
  andere  Forderung  in  Bezug  auf  Retonrwaaren  ist
|'beMWÎë  in  (frfüiinnQ  9e9mi9en.  Sic  ßclji  bnbin,  bof;  ber
Kaufmann  bei  Retonrwaaren  dem  Arbeitnehmer  den  Rohstoff
nur  znm  Selbstkostenpreise  mit  einem  minimen  Spesenzuschlage
lzn'ka  5  »/o  des  Werthes  bei  geringem  Rohstoff)  berechnen
darf,  eine  Praxis,  welche  zwar  von  der  Großzahl  der  Finnen
schon  vorher  geübt  wurde,  während  andere  bekanntlich  noch
Gewinn  aus  dem  ohnehin  schon  geschädigten  Arbeitnehmer
herausschlagen  wollten.
*
*  »-9)iit
  dem  sogen.  S  t  i  ch  z  ä  h  l  u  n  g  s  r  e  gulati  v  wurde
im  3a()re  1886  eine  nene,  fel)r  »10^^0696  3nWtution  für
bm  ^,^11,14)111^-  ^^1^01.  3„t  Smise  ber  3n()re  ^l^^te  fiel)
&amp;lt;nif  Seite  ber  ber  immer  mel)!'  ein.
geschlichen,  daß  dem  Arbeitnehmer  gewisse  Stiche  (die  Details
sinden  sich  im  bezüglichen  Regulativ  unter  der  Gesetzessammlung)
nicht  mehr  angerechnet  wurden,  trotzdem  er  sie  machen  mußte,
was  bei  gewissen  Mustern  für  den  Sticker  einen  Ausfall  von
S—12  0 /o  des  täglichen  Verdienstes  ausmachte.  Mit  diesem
Regulativ  wurden  die  Arbeitgeber  verpflichtet,  auch  diese  Stiche
wieder  zu  löhnen.  Einmal  eingeführt,  fand  das  Regulativ  in

Stichzählungs ­
 ­
        <pb n="74" />
        74

Verbands-Musterschutz.


beiden  Lagern  nur  Sympathie,  mtb  mit  ihm  war  einem  jener
Kniffe  das  Genick  gebrochen,  tuie  sie  in  flaueren  Geschäftszeiten ­
  nur  zu  gerne  in  allen  Industrien  sich  einnisten  und
dann  nur  noch  durch  Verbandsmaßregeln  auszurotten  sind.
*
*  *
1886  ist  auch  das  Geburtsjahr  des  Musterschutzes
im  SWmnbc.
lung  von  Kaufleuten  die  Initiative  hiefür.  Das  Mnsterkopiren
hatte  schon  längere  Zeit  ganz  bedenkliche  Dimensionen  angenommen
  und,  abgesehen  von  ben  Schädigungen,  welche  diese
Praxis  den  Einzelnen  zufügte,  erzeugte  sie  auch  eine  gewisse
Laxheit  in  den  Begriffen  geschäftlicher  Moral  und  wirkte  zum
Theil  lähmend  für  die  Entwicklung  schöpferischer  Kräfte  in  der
Industrie.  Den  Initianten  schwebte  damals  der  Gedanke  vor,
mit  einem  Verbands-Musterschutze  nur  eine  Art  Provisorium
bis  zum  Erlasse  eines  schweizerischen  Gesetzes  in  dieser  Materie
zu  schaffen.  Das  Zentralkomite  nahm  die  Angelegenheit  sofort ­
  an  die  Hand  und  beauftragte  ein  Spezialkomite  mit  der
Ausarbeitung  einer  bezüglichen  Vorlage,  die  von  ihm  genehmiget ­
  und  von  der  außerordentlichen  Delegirtenversammlnng
  des  30.  September  1887  angenommen  wurde.  Dieselbe
bestimmt  im  Wesentlichen  Folgendes:
„Die  unmittelbare  oder  mittelbare  Nachahmung  von
Mustern  ist  untersagt.  Als  Nachahmung  gilt  auch,  wenn
Vài  fr  er  nicht  genau,  aber  doch  so  kopirt  sind,  daß  nach  dem
Ermessen  des  Fachgerichtes  eine  Uingehung  der  Vorschriften
über  Musterschutz  und  Täuschung  bezweckt  werden  sollte.  Ebenso
macht  sich  der  Verletzung  des  Musterschutzes  schuldig,  wer
mittelst  anvertrauter  Cartons  für  eigene  Rechnung  oder  für
Drittpersonen  Waaren  erstellt.  Zur  Beurtheilung  aller  zwischen
Verbandsmitgliedern  vorkommenden  Streitfälle  in  Bezug  auf
Musterschutz  wird  ein  Spezialgericht  errichtet,  welches  die  Fälle
abschließlich  beurtheilt.  Das  Gericht  spricht  im  Falle  der  Schulderkanntniß
  dem  Geschädigten  den  Schadenersatz  zu  »nd  stellt
        <pb n="75" />
        75

ÍK'iiu  Zentralkomite  Antrag  in  Bezug  auf  die  Größe  der  dem
Schuldigen  aufzuerlegenden  Buße,  die  im  Maximum  im  einzelueu
  und  ersten  Falle  Fr.  300  betragen  kann."
_  Das  Gericht  wurde  sofort  konstituirt  unb  aus  5  Richtern,
5  SiipDlcmitoii,  4  »nb  oiitoin
#W(t.  3)^  Ghifluf;  chin;  311^1,^  ^igto  fies)
bnnii,  bnf;  bd  i()r  hit  Sn^o  1888  mu;  18  ^((01111^  1889
mir  3  /Stille  anhängig  gemacht  wurden.  Hier  ist  die  Zahl  der
Gerichtsfälle,  im  Gegensatz  jener  beim  Schiedsgerichte  über
%i#,ibc  hu  ehi  1011-15(1)01-  9^11^116  fin;  bou
1,111111^  bcá  JD¿uftcrbtcbflnl)W.  3"  11,(01)011  göKcit  lotob  boi;
fr T¿ st  l0t *  şioî''  Hagen,  loculi  der  andere  nicht  freiwillig  entst
  or  in  91)  von  100  Fällen  vom  Kopisten  ganz
wwbWiÜ'W  ist.  3)to  lli(i)ot(acoloiiii(iitiic  bea  9)^11^00#^
waren  derart,  daß  den  Musterkopifteu  die  Lust  am
Handwerke  füglich  vergehen  konnte,  sprach  es  doch  Schadeuersatzsummeu
  bis  auf  Fr.  5000  im  einzelnen  Falle  zu.  Seit
seinem  Erscheinen  sind  die  ständigen  Klagen  früherer  Jahre
über  Muster-kopien  nahezu  verstummt.
.  "De  sehr  Regulativ  und  Gericht  die  von  ihnen  erwarteten  Wirkungen.
Dienste  leisteten,  dafür  spricht  lauter  als  die  längsten  Anschimibci#i,ngeii
  bio  31)1111(101)0,  bnf;  iiinn  n^t  burnii  bnol^',
bna  3iiititiit  mifgiií)obon,  nía  1888  bua  otbgc^l^fft)o^o  ŞntcnN
nub  Mnsterschntzgesetz  in  Kraft  trat,  und  daß  auch  seither
nicht  einmal  eine  leise  Anregung  hiefür  gemacht  wurde.  Wohl
hatten  die  Initianten  1886  nur  ein  Provisorium  bis  zum
(Muffe  etnea  l(no(ito()oii  @cfe^^ca  io()nffoit  100,(1011;  nia  bna
lettere  aber  zu  Stande  gekommen  war,  gaben  sie  dann  der
Verbandsinstitntion  bei  Weitem  den  Vorzug.  In  der  That
gestatteten  die  Redaktion  des  Regulativs  und  die  Komposition
des  Gerichtes  Erkenntnisse  aus  Musterkopie  in  Füllen,  in
welchen  die  staatliche  Gesetzgebung  und  ein  ordentliches  Gericht
aris  Freisprechung  erkannt  hätten,  trotzdem  Nachahmung  vorlag, ­
  wozu  die  Gebüßten  sich  später  selbst  bekannten.  Wenn
        <pb n="76" />
        man  die  Breitspurigst  des  französischen  und  englischen  Musterschutzverfahrens ­
  mit  dem  so  unendlich  einfachen  im  Stickereiverbände
  vergleicht,  die  sehr  zweifelhafte  und  dazu  noch  sehr
theure  Rechtsprechung  in  dieser  Materie  dort  und  die  billige
und  einfache  hier,  so  wird  man  nicht  lange  im  Zweifel  darüber ­
  sein  können,  welches  System  zu  bevorzugen  ist.

Stickerei,  die  größte  Konkurrenzindustrie,  zur  Bildung  eines
ähnlichen  Verbandes  zu  bewegen  unter  Erstrebung  eines  Kartells
mit  dem  letztem.  Es  war  nicht  Mitleid  mit  der  Lage  der
sächsischen  Sticker,  welches  die  Verbandsleitung  zu  einer  bezüglichen ­
  Thätigkeit  anspornte,  sondern  es  geschah  im  wohlverstandenen ­
  Interesse  des  hiesigen  Verbandes.  Lag  doch  die
Gefahr  nur  zu  nahe,  daß  die  sächsische  Konkurrenz  auf  die
hierseitigen  Verbandswohlthaten  hin  sündigen  könnte,  daß  sie,
nachdem  man  z.  B.  die  Produktion  hier  einschränkte,  nun
erst  recht  über  die  übliche  Zeit  hinaus  arbeiten  und  die  hierseits
  mit  dein  Minimallohn  geschaffene  Lohnbasis  auf  dem
Weltmarkt  zü  unseren  llngunsten  ausbeuten  werde.  Daß  die
Befürchtungen  sich  auf  Thatsachen  stützten,  bewies  der  Versandt ­
  von  Zirkularen  sächsischer  Firmen,  worin  sie  den  großen
Käufern  auf  dem  Weltmärkte  mittheilten,  daß  sie  seit  der
Gründung  des  Stickereiverbandes  für  die  Ostschweiz  und  des
Vorarlbergs  in  der  Lage  seien,  weit  günstigere  Offerten  zu
machen  als  die  schweizerische  Konkurrenz.  Solche  Erscheinungen
bewogen  einen  Theil  der  Kaufmannschaft  1886  zur  Erklärung,
ber  beabsichtigten  Erhöhung  des  Minimallohnes  um  2  Etv.
nur  zuzustimmen,  wenn  mit  Sachsen  etwas  erzielt  werde.
Es  ist  vielleicht  am  Platze,  einige  Bemerkungen  über
das  gegenseitige  Verhältniß  zwischen  der  sächsischen  und  ostschweizerischen ­
  Stickerei  im  Allgemeinen  zu  machen.  Die  erstere
war  Tochterindustrie  der  letzteren  und  ist  es  bis  zu  einem
        <pb n="77" />
        77

gewisse»  Grade  heute  noch  geblieben,  indem  sie  auch  jetzt  noch
nicht  ganz  unbedeutender  Arbeitnehmer  vou  Seite  schweizerischer ­
  Arbeitgeber  auf  dem  Wege  des  Veredtuugsverkehrs  ist.
Ueberwog  früher  eher  dieses  Verhältniß  zwischen  Sachsen  und
der  Ostschweiz,  so  schälte  sich  mit  der  Reihe  der  Jahre  —
"ls  natürliche  Entwicklung  eines  Werdeprozesses  —  immer
111#  bei-  ßmifummt  ^11110.  Sud#  inni-  in  kn  s#m
^ a ^ reu  ungleich  mehr  Konkurrent  und  weniger  Arbeitnehmer
von  hiesiger  ^eite  geworden,  so  zwar,  daß  man  von  Seite
dortiger  Kaufleute  heute  auf  Beseitigung  des  Veredtnngsver-'ehrs.mit
  der  schweizerischen  Stickerei  trachtet,  um  die  noch
sur  re  Schiveiz  arbeitenden  Maschinen  ganz  in  eigene  Hand
und  Gewalt  zu  bekommen,  was  jedoch  kaum  im  Interesse  der
W,citn#icŗ  mge.  3)ic  Börse  ing
nullt  in  der  gualitativen  Produktion,  —  obwohl  in  einzelnen
l^ieures  Tüchtiges  geleistet  wird  —  sondern  vermöge  eines
anspruchsloseren  Arbeitermaterials  mit  ziemlich  weit  unter  den
hiesigen  Durchschnitt  heruntergeschraubten  Existenzbedingungen
in  der  Billigproduktion,  welche  zwar  auf  dem  Weltmärkte
wieder  eine  Schranke  in  dem  Umstände  fand,  daß  der  sächsische
%M'tenr  ein  ^€111!^  #^8  Benefice  für  fies)  „#101  Qewohnt
  ist  als  der  schweizerische.  Demgemäß  wurde  Sachsen  als
Konkurrent  für  den  Konsum  nach  Unten  am  allersnhlbarsten.
Mit  dem  successiven  Frontwechsel  des  Verhältnisses  zwischen
der  sächsischen  und  der  schweizerisch-vorarlbergischen  Stickerei
vollzog  sich  auch  ein  Wechsel  der  Schulmeinungen  —  wenn
das  Wort  gestattet  ist  —  über  dasselbe.
Bis  vor  wenig  Jahren  galt  als  ziemlich  unverrückbarer
Glaubenssatz,  daß  Sachsen  von  hier  aus  rege  zu  beschäftigen
sei,  damit  es  abhängig  bleibe  und  weder  Zeit  noch  Sehnsucht
besitze  für  Emanzipation.  Wer  den  leisen  Einwurf  wagte,  dieser
Weg  könnte  vielleicht  doch  auch  dazu  führen,  der  dortigen
Industrie  die  Emanzipation  eher  zu  erleichtern,  galt  als  nicht
einsichtig.  Heute  ist  diese  Lehrmeinung  gründlich  beseitigt  und
        <pb n="78" />
        78

ì.  il«,;

m  ihrer  Stelle  wird  der  Veredlungsverkehr  weniger  hochtönend ­
  und  viel  prosaischer  damit  gerechtfertiget,  für  gewisse
Artikel  verdiene  die  sächsische  Maschine  den  Vorzug,  sodann
würde  eine  gewisse  Musterkategorie,  welche  meistens  nach
Sachsen  in  Arbeit  gegeben  wird,  in  halbwegs  normalen  (Geschäftszeiten ­
  von  hiesigen  Arbeitnehmerin,  als  zu  gering,  garnicht ­
  gemacht,  und  man  dürfe  den  sächsischen  Arbeitnehmer,
um  ihn  sich  für  solche  Zeiten  zu  erhalten,  auch  in  schlechten
nicht  ganz  vernachlässigen.  Diese  Andeutungen  mögen  auch
zeigen,  wie  leicht  industrie-politische  Theorien  oft  wechseln,
weil  sie  eben  mit  Vorliebe  auf  die  Verhältnisse  und  Erscheinungen ­
  des  Tages  sich  stützen.
Zum  eigentlichen  Gegenstände  dieses  Kapitels  zurückkehrend,
  war  die  Lage  der  sächsischen  Produzenten  seit  1885
eine  womöglich  noch  traurigere  als  diejenige  der  schweizerischen.
Man  kann  die  damaligeir  Chancen  des  qualitativ  geringeren
sächsischen  Fabrikates  ans  dem  Weltmärkte  ohne  viel  Mühe  berechnen, ­
  sobald  man  an  die  Schleuderpreise  denkt,  welche  der
Auktionsschwindel  für  das  schweizerische  Fabrikat  zeitigte.  Man
war  auf  einem  Preisniveau  angelangt,  bei  welchem  die  sogen.
Billigkonkurrenz  einfach  die  Waffen  strecken  mußte,  selbst  wenn
sie  über  ein  noch  bedürfnisloseres  Arbeitermaterial  verfügte
als  das  sächsische.  Aehnlich  tuie  in  der  Schweiz  ging  1885
auch  durch  die  sächsische  Produzentenwelt  eine  Bewegung,
welche  erste  briefliche  Anknüpfungspunkte  schon  in  jenem  Jahre
gestattete.  Diese  Beziehungen  wurden  rasch  enger,  und  von
Sachsen  lief  Bericht  ein,  daß  man  eine  Delegation  des  schwei-D-legation
  zerischen  Verbandes  dort  gerne  empfangen  würde.  Dieselbe
„ach  Sachsen,  ächte  sich  Anfangs  Januar  1886  auf  den  Weg.  Ihre  Verhandlungen ­
  mit  den  Spitzen  der  sächsischen  Bewegung  dauerten
drei  Tage.  Das  Resultat  derselben  wurde  einer  allgemeinen
Versammlung  der  sächsischen  Interessenten  unterbreitet,  welche,
von  800  Mann  besucht,  am  16.  Januar  in  Planen  stattfand.
Dieselbe  nahm  folgende  Resolutionen  an:
        <pb n="79" />
        1.  Die  heutige  Versammlung  erklärt,  sich  dem  Zentral-Wm,b
  bet  ei&amp;amp;m^nbuļtrie  bet  nnb  bcë  Äot;
^ŗlbergs  im  Prinzip  anschließen  zu  wollen.
2.  Es  wirb  eine  Kommission  von  7  Mitgliebern  gewählt,
%%%  mien  mis  omminti'ii  ^ctbmibeë  Menbeii  ¿tdiitei^
entwnrf  auszuarbeiten  unb  ihn  einer  demnächst  einzuberufenden
Versammlung  vorzulegen  hat.
Tags  daraus  wurden  zwischen  dem  von  jener  Versammnng
  gewählten  .Síomite  und  den  schweizerischen  Delegirteu  die
^  aiu f ul  şņr  den  sächsischen  Verband  ausgearbeitet,  welche  dann
vini  einer  zweiten  allgemeinen  Versammlung  am  18.  Januar
accep.irt  wurden.  Damit  schien  das  angestrebte  Ziel  erreicht
zu  jcni.  immerhin  war  noch  eine  numerisch  zwar  nicht  starke,
a  &amp;gt;er  emslnßreiche  Opposition  auf  sächsischer  Seite  vorhanden,
v'c  che  der  Verbandsgründnng  gegenüber  eine  feindliche  Stelling ­
  beibehielt  unter  der  Vorgabe,  das  Vorgehen  der  Schweizer
anse  trotz  scheinbaren  Wohlwollens  ans  eine  Schwächung  der
sächsischen  Konkurrenzfähigkeit  hinaus,  obwohl  die  schweizerischen
  Delegirteu  in  überzeugender  Weise  nachgewiesen  hatten,
daß  die  Schweiz  wohl  auch  Vortheile  von  einem  sächsischen
Verbände  zu  erwarten  habe,  die  ungleich  größeren  aber  Sachsen
selber,  und  daß  es  nicht  im  Interesse  der  sächsischen  Stickerei
bic  1#%^  gn  einem  Km,#  bië  misa  mfer
herauszufordern,  in  welchem  Kampfe  der  gnalitativ  und  quanti--
  (5o^^^'ll  —  fd)lie^id)  ^nhmmt^^mb^q
1111^11^01  iniif;te.  Sn  fönen  GMuten  ftedte  fid)  bet  )(id)fi)d)e
Verband  ans  ähnliche  Grundlagen  wie  der  schweizerische,  immerhin ­
  sich  an  die  dortigen  Verhältnisse  anschmiegend.  Es  wurde
festgesetzt,  da);  nur  Verbandsmitglieder  unter  sich  verkehren
bütfen,  bnf;  eine  %ot„wW)cit%it  flit  die  m)d)inc,i  fest'
gestellt  werde,  sowie  auch  ein  Minimallohn.  Um  Sachsen
^iien  SBelueiá  Don  bet  2ot)ditöt  bet  1)^011(^11  9(1)^101  bei
Ģuinbnng  eines  sächsischen  Verbandes  zu  gewähren,  räumte
wan  ein,  daß  es  —  als  der  schwächere  Theil  —  mit  seinem
m

Sächsische
Verbandsgriinduiig.
        <pb n="80" />
        80

Minimallohn  bis  auf  6  °/o  unter  den  schweizerischen  heruntergehen ­
  diirfe.  Zugleich  schuf  man  eine  Art  Kartellverhültniß
zwischen  beiden  Verbänden,  wonach  die  Mitglieder  des  einen
Verbandes  nur  mit  Mitgliedern  des  andern  verkehren  durften.
Man  gab  damit  von  hier  alls  dem  sächsischen  Verbände  einen
stärkeren  .Halt,  da  nun  alle  Jene,  welche  von  der  Schweiz
Arbeit  nahmen,  zum  Eintritt  in  den  letztern  so  gut  wie  gezwungen ­
  wurden,  da  sie  sonst  den  Verlust  der  bisherigen
Arbeitgeber  riskirten.  Von  Seite  der  schweizerischen  Arbeitgeber ­
  lvurde  diese  Bestiinmung  im  Ganzen  getreulich  eingehalten, ­
  wenigstens  war  nur  ein  einziges  Mal  eine  dringlichere
Mahnung  nothwendig,  Waaren  im  Veredlungsverkehr  nach
Sachsen  nur  an  Mitglieder  des  dortigen  Verbandes  ui  Arbeit
zu  geben.  Dagegen  wurde  an  der  Delegirtenversammlung  von
1888  eine  Motion  angenommen,  welche  das  Zentralkomite
bevollmächtigte,  dafür  zu  sorgen,  das;  die  sächsischen  Verbandsmitglieder ­
  für  schlveizerischc  nicht  unter  dem  dortigen  Minimal
lohue  arbeiten.
Man  knüpfte  schweizerischerseits  große  Hoffnungen  an
das,  was  in  Sachsen  erreicht  wurde,  im  Bewußtsein,  daß  mau
Hand  ill  Hand  mit  der  dortigen  Industrie  der  Lohnfrage  eine
wirklich  günstige  Wendung  geben  könne.  Schon  die  ersten
Monate  des  Bestandes  des  sächsischen  Verbandes  zeigten,  daß
derselbe  trotz  der  besten  Absichten  seiner  Leiter  mit  weit  größeren
Schwierigkeiten  zu  kämpfen  hatte  als  der  schweizerische.  Man
vermißte  eine  schneidige  Konsequenz  beim  Hineinzug  der  Interessenten ­
  in  gleichem  Maße  wie  bei  der  Durchführung  der
dortigen  Verbandsbestimmnngen  lind  in  der  Kontrvle  über
deren  Einhaltung.  Die  Thatsachen,  daß  weder  Minimallohnbestimmungen, ­
  noch  diejenigen  über  Verbandsverkehr  lind
Arbeitszeit  von  Seite  der  dortigen  Verbandsmilglieder  annähernd ­
  befriedigend  eingehalten  wurden,  stimmten  hochgespannte ­
  Erwartungen  bereits  etlvas  herab.  Der  Jahresbericht
des  schweizerischen  Verbandes  über  1886  sagt  diesbezüglich:
        <pb n="81" />
        81

Ü

"Unsere  Beziehungen  zu  Sachsen  blieben  im  Berichtsjahre
durchaus  befriedigend,  wenn  wir  auch  zugeben  müssen,  das;  sich
die  Hoffnungen  nur  spärlich  verwirklichten,  welche  man  hier
#  sein  Zustandekommen  ausgebaut  hatte.  Die  Thatsache  des
Fortbestandes  des  sächsischen  Verbandes,  die  innere  Konsolidirnng,
  welche  er  durch  Verstärkung  der  Kompetenzen  seiner
Zentralleitnng  erfahren  hat,  beweisen  uns  nichtsdestoweniger,
dap,  unsere  Bestrebungen  auch  in  Sachsen  immer  mehr  Boden
gewinnen.  Im  Bunde  mit  der  Zeit  lind  des  dort  wachsenden
Vertrauens  in  unsere  Loyalität  wird  es  trotz  den  gegenwärtig
trüben  Aspekten  gelingen,  denselben  für  ein  Kartellverhältnis;
z"  gewinnen,  durch  welches  beide  Verbände  sich  verpflichten
U'iirden,  an  den  vereinbarten  Maßnahmen  gegen  Ueberprodnkiivn
  in  Bezug  aus  Löhne  und  Verbandsverkehr  ohne  gegen
Litiges  Einverständnis;  keine  Abänderungen  zu  treffen.  Jedenfalls
  ist  Aussicht  vorhanden,  das;  wir  in  Kürze  31t  einem
gegenseitigen  Musterschutz  gelangen.  Die  Anregung  hiefür  ist
von  Seite  der  sächsischen  Verbandsleitnng  und  Kaufmannschaft
  ausgegangen."
Man  findet  hierin  das  ArbeitsProgramm,  welches  die
Zentralleitnng  des  hiesigen  Verbandes  in  Bezug  auf  den
sächsischen  Schwesterverband  für  das  Jahr  1887  aufgestellt
hatte.  Sie  sandte  denn  auch  im  Laufe  desselben  eine  zweite
Delegation  nach  Planen.  Die  Delegation  hatte  den  Aufîeag,
  ein  Uebereinkommen  mit  dem  sächsischen  Verbände  zu
şuchen  in  Bezug  auf  gegenseitigen  Schutz  der  Muster,  für
einen  Lohnznschlag  ans  schlechte  Muster,  ebenso  auf  eine  mäßige
Erhöhung  des  Miniinallohnes,  auf  gleiche  Arbeitszeit,  sowie
s"r  ein  Kartell  im  bereits  angedeuteten  Umfange.  War  es,
daß  man  der  Delegation  eine  zn  große  Zahl  von  Anforderungen ­
  an  Sachsen  mit  auf  den  Weg  gab  oder  daß  momentane
Marktkonjunkturen  im  Spiele  waren,  oder  beides  zusammen,
an  der  Thatsache  vermag  es  nichts  zu  ändern,  daß  die
Delegation  mit  völlig  leeren  Händen  ans  Sachsen  zurückkam.

Zweite
Delegation.
        <pb n="82" />
        Selbst  ein  Kartell  auf  Schutz  der  Muster  wurde  abgelehnt,
trotzdem  die  Initiative  hiefiir  von  sächsischer  Seite  ausging.
Man  tröstete  die  Delegirten  damit,  die  Schweiz  besitze  nun
den  staatlichen  Musterschutz  und  man  könne  jetzt  auf  dem  Wege
des  Staatsvertrages  mit  Dentschland  zu  einem  viel  günstigeren
Gegenseitigkeitsverhältnisse  gelangen,  als  mit  Privatabmachungen. ­
  Hier  ist  mau  der  Ansicht,  das;  man  in  Sachsen  noch
einsehen  lernt,  wie  ungleich  werthvoller  für  die  dortige  Industrie
ein  Musterschutzkartell  auf  Grundlage  des  schweizerischen  Verbandsregulativs
  sein  würde,  als  der  staatliche  Musterschutz
auf  der  Basis  der  Gegenseitigkeit.
Der  allzu  bittere  Nachgeschmack  des  Mißerfolges  der
schweizerischen  Delegation  erhielt  eine  schwache  Abtönung  durch
spätere  Beschlüsse  des  sächsischen  Verbandes,  per  1.  Oktober
1887  eine  Erhöhung  des  Minimallohnes  um  10  Pfennige
eintreten  zu  lassen  und  zugleich  eine  Art  Zuschlagstaxe  für
geringste  Muster  einzuführen.  Die  Beziehungen  zwischen  beiden
Verbänden  gestalteten  sich  seither  wesentlich  kühler;  jeder  ging
selbstständig  vor,  der  schweizerische  Verband  hauptsächlich  auch
darum,  weil  die  Ueberzeugung  sich  in  ihm  stets  mehr  befestigte,
das;  die  Durchführung  der  Verbandsvorschriften  in  Sachsen
und  die  Kontrole  über  dieselbe  sehr  zu  wünschen  übrig  lasse.
Im  August  1889  trat  der  sächsische  Verband  mit  dem  Gesuche ­
  au  den  schweizerischen  Verband  heran,  im  Vereine  mit
ihm  dei;  Minimallohn  zu  erhöhen.  Die  ostschweizerische  Kalifmannschaft
  kam  in  ihrer  Versammlung  vom  2.  September
zum  einstimmigen  Beschlusse,  das  Zentralkomite  um  einen  abschlägigen ­
  Bescheid  der  Anfrage  Sachsens  anzugehen.  Der
Beschluß  wurde  damit  motivirt,  daß  der  sächsische  Verband
mit  seinem  Vorgehen  nur  einem  Drucke  der  dortigen  Produzenten ­
  weiche,  welche  eine  schnell  vorübergehende,  günstige
Geschäftslage  ausbeuten  wollen,  daß  er  aber  nach  deren  bald
erfolgenden  Veränderung  nicht  in  der  Lage  sein  werde,  die
beschlossene  Erhöhung  aufrecht  zu  halten.  Eine  bald  vorüber-
        <pb n="83" />
        83

gehende  Marktkonjunktur  rechtfertige  keine  Erschütterung  der
Lohnbasis;  man  würde  damit  eher  einer  Reaktion  rufen,  welche
dein  Arbeitnehmer  mehr  schadete  als  die  Erhöhung  ihm  nützte.
Zndein  besitze  man  gar  keine  Garantien,  daß  Sachsen  die
Lohnerhöhung  auch  wirklich  durchführe,  nachdem  es  sie  beschlossen ­
  habe.
An  dieser  Stelle  darf  auch  der  scharfen  Zurechtweisung
des  sächsischen  Verbandes  von  Seite  schweizerischer  Blätter
gedacht  werden,  als  er  gleichzeitig  eine  Art  Agitation  fiir
Lohnerhöhungen  nach  seinem  Wunsche  unter  den  schweizerischen ­
  P  rod  uzen  ten  s  ekti  v  neu  in  Szene  setzen  wollte.  Daß  seine
Haltung  iin  Mai  1890  in  Sachen  des  Normalarbeitstages
die  hiesigen  Sympathien  für  ihn  nicht  kräftigte,  ist  verzeihlich,
nachdem  sogar  die  „Frankfurter  Zeitung"  folgende  Zuschrift
eines  sächsischen  Industriellen  in  Planen  vom  23.  Mai  publi-^jtrte:
  „In  der  hiesigen  Stickerei  -  Industrie  wird  nach  einem
neuerlichen  Beschlusse  des  sächsischen  Stickereiverbandes  diesen
Sommer  von  6  Uhr  Morgens  bis  8  Uhr  Abends  täglich
gearbeitet,  obwohl  schon  jetzt  zahlreiche  Maschinen  wegen
Mangel  an  Aufträgen  stillstehen.  Wie  Arbeiter  der  Branche
berichten,  sollen  jetzt  manche  ihrer  Kollegen  täglich  40  —  50
Pfg.  verdienen.  Wiederholt  wurden  beim  sächsischen  Stickereiverbände
  Anträge  ans  Verkürzung  der  Arbeitszeit  gestellt,  die
indeß  nie  berücksichtigt  wurden,  da  die  Fabrikanten  einzelner
Orte  glauben,  ohne  die  lange  Arbeitszeit  nicht  bestehen  zu
können.  "
Im  Rückblicke  ans  die  Vorgänge  innert  dem  sächsischen  Wirkungen.
Verbände  und  auf  die  Entwicklung  der  Beziehungen  zwischen
ihm  niid  dem  schweizerischen,  wird  man  gestehen  müssen,  daß
er  nach  beiden  Richtungen  viele  und  theilweise  herbe  Ent
lünschnngen  brachte.  Man  wird  aber  kein  allzuhartes  Urtheil
über  ihn  füllen  dürfen,  sondern  zu  erwägen  haben,  daß  er
als  Repräsentant  des  weit  schwächeren  Konkurrenztheiles  der
Stickerei,  der  nur  über  Vs  der  ostschweizerisch-vorarlbergischen
in
        <pb n="84" />
        Maschinenzahl  verfügt,  einen  weit  schwierigeren  Stand  hatte
als  der  schweizerisch-Vorarlbergische,  und  es  ist  eine  offene
Frage,  ob  man  schtveizerischerseits  viel  glücklicher  und  erfolgreicher ­
  operirt  hätte,  wenn  man  zu  Sachsen  i»  gleichem  Verhältnisse ­
  gestanden  wäre,  wie  dieses  zu  uns,  ilud  es  Initiant
gewesen  wäre.  (Ls  ist  verständlich,  wenn  der  schwächere  Kon
kurrent  nicht  mit  derselben  Begeisterung  sich  eine  Einschränkung
seiner  Aktionsfreiheit  gefallen  läßt  wie  der  stärkere,  tuant  er
bezüglichen  Zumuthungen  zum  Vorneherein  ein  gewisses  Mißtrauen ­
  entgegenbringt  und  wenn  die  dortige  Verbandsleitnng
darum  weniger  stramm  die  Zügel  führen  konnte  als  die  her
wärtige,  wenn  sie  Rücksichten  zu  tragen  hatte,  welche  ans
schweizerischer  Seite  nicht  vorhanden  waren.  Wenn  schon
schweizerischerseits  mehr  als  ein  Schritt  vorwärts  unter  dein
Banne  des  Wortes:  „das  diirfen  tute  wegen  Sachsen  nicht"
unterblieb,  tuie  uiel  wirksatner  intißte  in  Sachsen  der  Ruf  sein:
„das  können  wir  der  Schweizer  wegen  nicht".  Das  Gute
und  Werthuolle  tuird  man  dem  sächsischen  Verbände  trotz
alledem  nachrühmen  müssen,  daß  er  relativ  recht  wohlthätig
wirkte  und  besser  toar  stir  die  Gesammtindnstrie  sowohl,  wie
für  die  sächsische,  als  die  frühere  Verbandslvsigkeit.  Heute
zwar  bürste  man  nicht  nur  in  der  Schweiz,  sondern  auch  in
Sachsen  darüber  belehrt  sein,  wie  verfehlt  die  dort  eingeschlagene
  Methode  war,  daß  die  sächsische  Stickerei  nichts  verloren ­
  hätte,  wenn  sie  auf  die  1887  proponirte  Kartellbasis
tut  ganzen  Umfange  eingetreten  wäre,  sondern  daß  seine
Produzenten  heute  um  Vieles  besser  daran  wären  und  mit
ihnen  freilich  auch  die  schweizerischen.  Es  mag  sein  und  soll
nicht  bestritten  werden,  daß  unter  den  bestehenden  Verhältnissen ­
  die  sächsische  Stickerei  hie  und  da  eine  Chance  mehr
erhielt  und  wohl  auch  iit  Zukunft  erhalten  würde.  Ebenso
gewiß  ist,  daß  dieselben  nur  voriibergehend  und  im  Ganzen
eher  von  rücklaufender  Wirkung  ans  die  Gesammtindnstrie
toaren,  daß  die  Lage  der  sächsischen  Produzenten  um  nichts
        <pb n="85" />
        “■—  8õ  .  —

gebessert  wurde  und  die  sächsische  Industrie  als  solche  nichts
gewann.  Den  Beweis  dafür  liefert  der  Umstand,  daß  die
v-ahl  der  sächsischen  Mäschinen  eher  zurückging  und  daß  die
dortigen  Arbeitnehmer  im  Ganzen  übler  daran  sind  als  die
hiesigen.  Wenn  es  sich  jeweilen  so  siigt,  daß  Irrthümer  darum
bcgangen  werden,  damit  man  zur  leichteren  Erkenntniß  des
.tüchtigen  gelangt,  so  wird  man  unschwer  herausfinden,  worin
siir  dic  Zukunft  eine  einsichtige  und  weitsichtige  Perbandspolitik ­
  für,  die  sächsische  Industrie  zu  deren  Nutzen  und  zu
dem  der  Gesammtindustrie  bestehen  sollte.
*
*  *
.  sächsische  Konkurrenz  beschäftigte  den  Verband  zu
nnec  erholten  Malen  noch  nach  einer  andern  Richtung.  Wie  à  Sachsen,
hhvn  erwähnt,  gingen  im  Veredlnngsverkehr  durchschnittlich
&amp;gt;olä)c  Al  aster  nach  Sachsen,  welche  der  schweizerische  und
Vorarlbergische  Arbeitnehmer  nicht  machen  konnte  oder'  bei
normalem  Geschäftsgänge  nicht  machen  wollte.  In  der  stillen
Zeit,  wenn  Arbeitsmangel  herrschte,  würde  der  letztere  diese
Muster  freilich  gerne  selber  gemacht  haben.  Wenn  trotzdem
die  Waarenausgabe  nach  Sachserl  dann  ihren  ungestörten
Fortgang  nahm,  so  erregte  dies  Untvillen  bei  den  herrvärtigen
Arbeitnehmern.  Der  hiesige  Arbeitsmangel  hätte  zwar  keinen
wesentlichen  Abbruch  erfahren,  selbst  wenn  die  Abgaben  nach
-L-achsen  in  solchen  Zeiten  ihm  zugewendet  worderr  wären,
denn  es  hätte  auf  die  Einzelnen  zu  wenig  getroffen.  Es
(0(1  iibcr  chmg  @t#ibc8,  bW  %oí18]^m^^í  bitiin,
im  gleichen  Augenblicke,  in  welchem  eigene  Landeskinder
umsonst  Arbeit  suchten,  solche  ins  Ausland  wanderte.  So
lanchte  dann  mit  jeder  Saison  morte  diese  Angelegenheit  auf.
^chvn  1886  Gegenstand  der  Besprechung,  wurde  sie  eigent-(lck)
  akrit  zu  Anfang  des  Jahres  1889.  Die  nicht  unbegründete
Ansicht  wurde  laut,  —  es  war  auch  in  einer  Zeit  des
Arbeitsmangels  —  daß  einzelne  Arbeitgeber  in  tendenziöser
ììì
        <pb n="86" />
        Weise  Waaren  nach  Sachsen  ausgaben,  um  die  herwärtigen
Produzenten  in  der  Klassifikationsfrage,  von  der  im  folgenden ­
  Abschnitte  die  Rede  sein  wird,  gefügiger  zu  machen.  Unbesonnene, ­
  von  ähnlichen  Tendenzen  diktirte  Aeußerungen  ans
demselben  Lager  ließen  annehmen,  daß  die  Waarenausgabe
nach  dorten  »in  Vieles  bedeutender  sei,  als  sie  in  Wirklichkeit
war.  Jetzt  brach  der  Sturm  tos.  In  den  Sektionen  wurde
Sperre  für  den  Veredlungsverkehr  mit  Sachsen  verlangt  und
das  Zentralkomite  beschäftigte  sich  in  seiner  Sitzung  vom
16.  Januar  ebenfalls  mit  der  Angelegenheit.  Es  kam  aber
zur  Ansicht,  daß  eine  derartige  Maßregel  nicht  angezeigt  sei,
einmal  sei  die  Waarenausgabe  nach  Sachsen  keine  außergewöhnlich
  hohe,  sodann  könnte  ein  solcher  Akt  —  wenn
auch  rechtlich  nicht  anfechtbar  —  beni  Verbände  leicht  alseine ­
  Ueberhebung  über  die  staatlichen  Abmachungen  zwischen
Deutschland  und  der  Schweiz  in  Bezug  auf  den  Beredlniigsverkehr
  gedeutet  werde»  und  den  Sympathien  Abbruch  thun,
deren  er  sich  von  Seite  der  obersten  staatlichen  Organe  erfreute ­
  und  ans  welche  er  mit  gutem  Grund  Werth  legte.
Die  Sperre  wurde  mit  Mehrheit  verworfen.
Dieselbe  Frage  beschäftigte  den  Verband  wiederum  an
der  Delegirtenversammlung  vom  1.  August  1890.  Von  einer
Sperre  war  diesmal  nicht  mehr  so  sehr  die  Rede,  wie  davon,
auf  alle  nach  Sachsen  gehenden  Sticketen  eine  Zuschlagstaxe
zu  erheben.  In  ihrer  Allgemeinheit  fand  man  aber  eine  solche
Maßregel  tveder  gerecht  noch  nützlich,  ein  Taxensystem  dagegen, ­
  welches  nur  gewisse  Muster  getroffen  hätte,  würde
kaum  durchführbar  gewesen  sein.  Die  Angelegenheit  wurde
ad  acta  gelegt,  um  voraussichtlich  nimmer  anfzutanchen,  sofern ­
  nicht  abnormale  Verhältnisse  eintreten  oder  der  sächsische
Verband  nicht  zu  Repressalien  provozirt,  was  kaum  anzunehmen ­
  ist.
        <pb n="87" />
        Im  Jahre  1886  tauchte  zum  ersten  Mal  die  Musterklassifikation
  —  d.  h.  eine  Zuschlagstaxe  auf  geringste
Aluster  —  unter  den  offiziellen  Verbandstraktanden  auf.
Diese  Angelegenheit  hielt  den  Verband  seit  vier  Jahren  in
Athem,  verursachte  Bewegung  über  Bewegung,  die  sich  jeweilen
  bis  zur  Leidenschaft  steigerten  und  Stürme  zur  Folge
hatten,  das;  das  ganze  Balkengefüge  des  Verbandes  ins
Blanken  gerieth,  bis  auch  sie  ihre  anscheinend  endgültige  Lösung
iin  November  1890  fand.  Es  ist  auch  hier  nothwendig,  zum
Verständniß  der  Frage  Einiges  über  deren  Ursachen  und
Biesen  mitzutheilen.  Schon  vor  der  Verbandsgründnng  erhìņg
  sich  die  tägliche  Klage  über  eine  zunehmende  Verschlechterung ­
  der  Muster,  wobei  der  Arbeiter  immer  weniger
verdiene.  Dieses  Uebel  griff  seit  der  Verbandsgründung
vierter  um  sich.  Der  Minimallohn  wurde  dadurch  für  jene
Arbeitnehmer,  rvelche  solche  NUlster  niachten,  zum  Theil  illusorisch. ­
  Was  nützte  es  dem  Sticker,  wenn  er  35  Cts.  per
100  Stich  erhielt,  weiln  er  Muster  zu  machen  hatte,  bei
denen  er  es  mit  dem  größten  Fleiß  auf  keinen  Tagesverdienst
von  Fr.  3  netto  brachte?  Der  Minimallohn  sollte  dem
Sticker  seinem  Zwecke  nach  ein  annehmbares  Existenzminimum
sichern;  diese  Aufgabe  vermochte  er  jedoch  bei  Arbeitnehmern,
welche  grobe  und  gröbste  Muster  zll  machen  hatten,  nicht
»lehr  zu  erfülle».  Der  Ruf  nach  einer  Korrektur  wurde
immer  allgemeiner.  Man  verlangte  eine  Mnsterklassifikativn.
d.  h.  eine  Ausscheidung  der  Muster  in  solche,  bei  welchen  der
bloße  Minimallohn  genügte,  und  m  geringe,  für  welche  eine
Zuschlagstaxe  gefordert  wurde.  Die  Idee  war  vereinzelt  bereits ­
  bei  Verbandsgründnng  aufgetaucht,  zugleich  auch  durchwegs ­
  als  Unmöglichkeit  erklärt  worden;  einer  der  wärmsten
Wortführer  des  Verbandes  erklärte  noch  Anfangs  1886,
daß  das  Aufgreifen  dieser  Frage  gleichbedeutend  mit  deiil
Ende  des  Verbandes  sei,  da  die  Arbeitgeber  eine  solche  Maßregel ­
  sich  nie  und  nimmer  könnten  gefallen  lassen.  Aber
        <pb n="88" />
        88

schon  die  Delegirtenversainmlung  vom  Mörz  1886  ertheilte
dem  Zentralkomite  mit  starker  Mehrheit  den  Auftrag,  „in
naher  Zeit  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  nicht  ein  Regulativ
betreffend  Mnsterklassisikativn  mit  entsprechender  Erhöhung
des  Stichpreises  für  geringe  Muster  ins  Leben  gerufen  werden
könnte".  Der  vorsichtige  Tenor  der  Beschlußfassung  bezeugte,
daß  die  Versammlung  sich  der  Schwierigkeiten  wohl  bewußt
war,  welche  die  Regelung  dieser  Materie  in  sich  barg.  Diese
Schwierigkeiten  lagen  im  Aufsuchen  und  Finden  eines  richtigen
Systems  für  die  Klassifikation  der  nach  Tausenden  lind  Abertausenden ­
  zählenden  Muster,  welches  System  einestheils  nicht
leicht  umgangen  werden  konnte  und  anderntheils  ohne  zu
großen  Zeitverlust  zu  handhaben  war.  Es  galt,  die  schwierige
künstliche  Grenzlinie  zwischen  guten  und  schlechten  Mustern
zu  ziehen,  da  natürliche  Grenzen  nur  verschwornmen  vorhanden ­
  waren,  und  zugleich  sich  ängstlich  davor  zu  hüten,
mit  einer  Zuschlagstaxe  nach  Schablone  läufige  und  für  den
Arbeitnehmer  lohnende  Artikel  ans  der  schweizerischen  Produktion ­
  verschwinden  zu  machen  und  der  Konkurrenz  in  die
Borarbeiten.  Schürze  zu  jagen.  Das  Zentralkomite  ernannte  am  14.  April
eine  Spezialkommission  aus  sieben  Mitgliedern  zur  Prüfung  der
Frage.  Am  18.  Mai  berichtete  das  Präsidium  derselben,
daß  trotz  gründlichen  Studiüms  eine  Lösung  nicht  gefunden
wurde  und  daß  man  deßhalb  vorschlage,  eine  Preisausschreibung
zu  veranstalten,  welche  allen  Interessenten  Gelegenheit  gebe,
ihre  Wünsche  zu  fvrmnliren.  Das  Zentralkomite  nahm  den
Antrag  der  Spezialkommission  an.  Die  Ende  Mai  erfolgte
Preisausschreibung  —  unter  Aussetzung  von  drei  Preisen
mit  Fr.  500,  Fr.  250  und  Fr.  100  —  stellte  folgende  Forderungen ­
  auf:
„1.  Wird  eine  erschöpfende  Besprechung  der  voraussichtlichen ­
  Folgen  einer  Mnsterklassisikativn  verlangt,  mit  Rücksicht ­
  auf  die  Gestaltung  der  Löhne,  im  Besondern  eine  Widerlegung ­
  der  Ansicht,  daß  eine  Musterklassifikation  das  natür-
        <pb n="89" />
        89

iiche  Steigen  der  Preise  bei  lebhafter  Nachfrage  -  erschwere,
bei  mangelnden  Bestellungen  dagegen  die  Lagerwaare  zurückdränge ­
  und  sv  zur  zeitweisen  Arbeitslosigkeit  führe,  d.  h.  am
Ende  zum  Schaden  statt  zum  Nutzen  der  Arbeiter  ausfalle.
2.  Eine  einläßliche  Erörterung  darüber,  wie  die  Kontrole
über  die  Einhaltung  der  verschiedenen  Preisklassen  gehandhabt
  werde.
3.  Endlich  die  Bezeichnung  eines  Mittels,  nach  welchem
bei  irgend  einem  vorgelegten  Carton  die  Stichzahl  per  Nädlig
innert  kürzester  Frist  mit  Leichtigkeit  genau  festgestellt  und
dadurch  jede  Mein  n  »  gsv  ers  chiedea  heit  ausgeschlossen  werden
kann."
Das  Resultat  der  Preisausschreibung  war  ein  ziemlich
negatives.  Keine  der  eingegangenen  zwanzig  Arbeiten  hatte
eine  befriedigende  Antwort  aus  die  ausschlaggebenden  Fragen
2  und  3.  Eines  hatten  die  Arbeiten  aber  doch  erreicht,  sie
hatten  das  Bewußtsein  der  Nothwendigkeit  einer  Zuschlagstaxe ­
  für  geringe  Muster  gehoben.  Die  Zentralleitung  schreibt
i»  ihrem  Jahresbericht  von  1886  diesbezüglich:  „Es  ist
nachgerade  zu  Jedermanns  Bewußtsein  gelangt,  daß  der
Selbstkostenpreis  bei  grobem  Mustern  in  keiner  Weise  mehr
erreicht  wird  und  daß  die  Mnsterverschlechternng  seit  Bestehen
des  Verbandes  bedeutende  Fortschritte  gemacht  hat.  Die
Lohnfrage  kann  demgemäß  durch  die  Minimallohnfixirnng
eine  endgültige  Erledigung  nicht  gefunden  haben.  Bei  der
heutigen  Lage  ist  die  Einführung  einer  Musterklassifizirung
kaum  mehr  zu  umgehen;  sie  muß  im  neuen  Jahre  unbedingt
zur  Erledigung  gelangen."  Mit  dem  Gefühl,  etwas  nach
dieser  Richtung  im  neuen  Jahre  schaffen  zu  müssen,  ohne  zu
wissen  genau  was,  ging  man  in  das  Jahr  1887  hinüber.
Das  Zentralkomite  nahm  zu  Anfang  desselben  die  Suche
»ach  einem  passenden  System  wieder  alls.  Ein  System  nach
Gnrnvcrbranch  wurde  —  obwohl  theoretisch  als  das  Richtigste
erkannt  —  verworfen,  weil  man  keine  sichere  Kvntrole  fand.
        <pb n="90" />
        90

Man  verfiel  daher  auf  das  System  einer  Aufspaungebühr
per  Stickete,  von  der  Voraussetzung  ausgehend,  je  weniger
Stiche  ein  Muster  enthalte,  d.  h.  je  geringer  es  sei,  um  so
häufiger  müsse  die  Aufspanngebühr  bezahlt  werden,  wodurch
für  geringe  Muster  sich  von  selbst  ein  genügender  Zuschlag
ergeben  würde.  Das  Zentralkomite  formulirte  Ende  Februar
einen  Antrag  auf  dieser  Basis,  der  also  lautete:
Erster^Vor-  1.  ßg  ļci  eine  Aufspanngebühr  per  Stickete  von  Fr.  1
)a *  zu  bezahlen,  sofern  sie  5000  Stich  und  darunter  zähle.
2.  Es  gelte  diese  Zulage  für  alle  Rapporte  gleichmäßig.
3.  Dieselbe  beziehe  sich  aus  Stoffbreiten  bis  zu  125  cm
inklusive;  solche  von  125—200  cm  sollen  die  lO/z-fache  nud
diejenigen  von  über  200  cm  die  doppelte  Znschlagstaxe  entrichten. ­

Der  Antrag  wurde  von  der  Kaufmannschaft  am  11.  März
mit  großer  Mehrheit  verworfen,  obwohl  von  führender  Seite
der  Korporation  eindringlich  zur  Annahme  ermahnt  wurde.
Der  Entscheid  erregte  in  Kreisen  der  Arbeitnehmer  Verstimmung
und  nicht  weniger  bei  der  Zentralleitung.  Deren  Sprecher
erklärte  in  der  Delegirtenversammlnng  vom  29.  Mürz:  „Das
Zentralkomite  sei  sich  bewußt  gewesen,  daß  etwas  geschehen
müsse.  Die  fortwährende  Musterverschlechternng  bezwecke  nichts
anderes,  als  eine  erfolgreiche  Umgehung  des  Minimallohnes.
Ihr  könne  man  nur  durch  die  Klassifikation  abhelfen.  Der
Sticker  verdiene  zur  Zeit  bei  schlechten  Vi  astern  höchstens
Fr.  2.  70,  der  Fabrikant  aber  arbeite  mit  Schaden.  Diese
Zustände  dürften  nicht  andauern,  sonst  treibe  man  dem  binine
zu.  Die  Haltung  der  Kaufmannschaft  sei  tief  zu  bedauern,
weil  schädlich  und  kurzsichtig."
Vor-  Das  Zentralkomite  erhielt  dann  den  Auftrag,  eine  andere
Vorlage  auszuarbeiten.  Dasselbe  machte  sich  neuerdings  an
die  Arbeit  und  brachte  im  Lause  des  Juni  einen  neuen  Antrag ­
  ein.  Derselbe  stellte  eine  Aufspanngebiihr  von  Fr.  2  fest,
wollte  dagegen  den  Minimallohn  um  2  Cts.  reduzireu.  Der
        <pb n="91" />
        Antrag  richtete  sich  nach  zwei  Seiten:  er  wollte  die  geringen
Muster  stärker  belasten  als  der  erste,  mit  der  Reduktion  des
Minimallohnes  aber  die  gute  Waare  entlasten  und  ihrer
Fabrikation  Terrain  gewinnen.  Kaum  wurde  das  Vorgehen
der  Zentralleitnng  bekannt,  so  erhob  sich  eine  lebhafte  Agitation
in  den  Sektionen  der  Arbeitnehmer  für  dasselbe.  Am  27.  Juli
zog  die  Kaufmannschaft  den  Antrag  in  Behandlung.  Der
Vorsitzende  derselben  nahm  sofort  energisch  Stellung  für  ihn.
Er  betonte,  das;  es  an  der  Zeit  sei,  nun  einmal  dem  Arbeitnehmer ­
  entgegenzukommen.  Wenn  die  Kaufmannschaft  geschlossen ­
  auftrete,  könne  sie  die  Vorlage  ohne  Schaden  für
den  einzelnen  annehmen.  Der  zweite  Referent  bemerkte  it.  A.  :
„Im  März  dieses  Jahres  haben  Sie  die  Geschichte  unter  ben
Tisch  gewischt,  beseitiget  haben  Sie  dieselbe  nicht.  Es  ist  wahr
gen«orden,  was  man  Ihnen  damals  prophezeite,  da  gesagt
wurde:  Nehmen  Sie  heute  die  Sache  nicht  an,  werden  Sie
später  einen  höheren  Preis  bezahlen  müssen.  Man  verlangt
in  der  That  jetzt  mehr  und  wir  können  nicht  widerstehen,  weil
die  Forderungen  berechtiget  sind.  Es  ist  möglich,  daß  diese
Vorlage  vielleicht  allergeringster  Waare  den  Garaus  macht;
das  ist  aber  kein  Unglück."  Noch  traten  verschiedene  Rednerfür
  den  Antrag  ein  und  nur  ein  einziger  bekämpfte  denselben.
Dagegen  wurde  geltend  gemacht,  das;  ein  bezüglicher  Beschluß
nur  in  Kraft  treten  sollte,  meint  Sachsen  eine  ähnliche  Klassifikation ­
  einführe,  da  dieses  sonst  einen  bedeutenden  Vorsprung
erhielte,  weil  der  Zuschlag  gerade  Artikel  betreffe,  in  denen
die  sächsische  Stickerei  ein  starker  Konkurrent  sei.  Unter  dieser
letzteren  Bedingung  fand  der  Antrag  des  Zentralkomite  fast
einstimmige  Annahme;  er  besaß  nun  eine  Achillesverse.  Kaum
angenommen,  wurde  das  System,  welches  dem  Antrag  zu
Grunde  lag,  heftig  angegriffen,  zugleich  auch  die  beabsichtigte
Reduktion  des  Minimallohnes  für  gute  Muster  und  die  Klausel
wegen  Sachsen.  Eine  Ende  August  in  St.  Gallen  tagende
allgemeine  Versammlung  der  Arbeitnehmer  verwarf  sowohl
        <pb n="92" />
        den  Antrag  des  Zentralkomite,  als  jenen  der  Kaufmamlschaft  und
stellte  zu  Handen  der  Delegirtenversammlnng  den  folgenden  auf:
1.  Es  sei  der  Minimallohn  auf  allen  Rapporten  zu  belassen. ­

2.  Es  sei  auf  jede  Stickete  mit  oder  unter  10,000  Stichen
eilte  Znschlagstaxe  von  Fr.  2  zn  berechnen.
3.  Es  sei  diese  Norm  mit  dem  1.  November  1887  einzuführen. ­

Die  Dinge  spitzten  sich  so  zn,  daß  man  erwarten  mußte,
die  Gegensätze  würden  an  der  Delegirtenversammlnng  des
30.  September  scharf  aufeinanderplatzen.  Unmittelbar  vor
derselben  beruhigten  sich  die  Gemüther  schon  wesentlich.  Es
wurde  bekannt,  daß  die  größten  sächsischen  Verbandsfirmen
rimdweg  erklärt  hatten,  dem  dortigen  Verbände  den  Rücken
zn  wenden,  falls  er  die  St.  Galler  Beschlüsse  annehme.  Und
wider  Erwarten  fand  der  Antrag  des  Zentralkomite  mit  dem
Zusatz  der  Kaufmannschaft  betreffend  des  Beitritts  des  sächsischen ­
  Verbandes  einstimmige  Annahme,  obwohl  man  sich  bewußt
  war,  daß  die  Frage  der  Mnsterklassisikation  damit  neuerdings ­
  auf  die  lange  Bank  geschoben  wurde.  Zum  zweiten  Mal
hatte  die  zu  fünf  Sechstheilen  aus  Arbeitnehmern  bestehende
Delegirtenversammlnng  mit  Einsicht  und  Weitherzigkeit  begründete ­
  Forderungen  in  der  Lohnfrage  den  Gesammtinteressen
der  Industrie  und  den  Begehren  der  Arbeitgeber  unterordnet,
eine  Haltung,  welche  von  Seite  der  Kanfinannschaft  damals
hoch  gepriesen  wurde.
Die  Zentralleitung  setzte  sich  nunmehr  mit  dem  sächsischen
Verbände  in  Verbindung,  mußte  sich  aber  bald  überzeugen,
daß  keine  Verständigung  in  dieser  Angelegenheit  möglich  war.
Damit  war  der  Beschluß  der  Delegirtenversammlnng  vom
30.  September  hinfällig  getvorden.  Die  Mehrheit  des  Zentralkomites,
  unterstützt  von  einem  Großtheil  der  Kaufleute,  hielt
dafür,  daß  nun  trotzdem  etwas  zn  geschehen  habe,  war  sich
aber  auch  klar,  daß  die  Zuschläge  gegenüber  den  Anträgen
        <pb n="93" />
        93

und  Beschlüssen  des  Jahres  1887  wesentlich  zu  rednziren  seien.
Das  Zentralkomite  bereitete  einen  Antrag  auf  rednzirter  Basis  Drin^Vormit
  verändertem  System  für  die  Delegirtenversammlung  des
März  1888  vor.  Nach  ihm  sollten  alle  Muster  zuschlagspflichtig ­
  sein,  welche,  ans  dem  Carton  gemessen,  per  Centimeter ­
  für  den  C, U  Rapport  weniger  als  12  Stiche  en  th  a  lent
ititi)  für  die  andern  Rapporte  weniger  als  9,  sowie  jene,  welche
auf  den  Nüdlig  weniger  als  160  Stiche  ergeben.  Der  Zuschlag ­
  war  ans  75  Cts.  fixirt  bei  Stoffbreiten  von  80  cm,
ans  Fr.  1  bei  Stoffbreiten  von  80—120  cm  und  ans  ein
Plus  von  je  10  Cts.  bei  je  10  cm  mehr  Breite.  Ferner
wurde  Verdoppelung  der  Zuschlagstaxe  beantragt  für  alle
Muster,  für  welche  gröbste  Garnnummern  verwendet  wurden
(gröber  als  Nr.  40  5-fach).  Der  letztere  Antrag  traf  eine  ganze
Kategorie  Pfuschwaare  am  empfindlichsten.
Am  15.  März  berieth  die  Kaufmannschaft  diesen  Antrag.
Man  wird  auch  hier  nicht  ohne  Nutzen  einzelne  Sätze  ans
maßgebenden  Voten  herausgreifen,  wenn  mau  sich  ein  richtiges
Urtheil  bilden  will.  Wieder  war  es  der  Vorsitzende  der  Versammlung, ­
  der  energisch  ins  Zeug  ging  für  die  Vorlage.  Er
sagte  ti.  A.  :  „Arbeiter  und  Maschinenbesitzer  rufen  dringend,
„Ihr  müßt  uns  helfen  oder  wir  kommen  rückwärts",  und  es
ist  bittere  Wahrheit,  was  sie  sagen.  Im  Zentralkomite  kam
man  nach  eingehender  Berathung  zur  Ueberzeugung,  daß  unabhängig ­
  von  Sachsen  eine  Zuschlagstaxe  in  vorgeschlagener
Höhe  annehmbar  sei.  Darüber,  daß  die  Arbeitgeber  dieselbe
ertragen  können,  seien  die  gewiegtesten  Exporteure  einig."  Eine
einzelne  Stimme  aus  kaufmännischem  Lager  verlangte  größere
Zuschläge,  da  die  Medizin  allzu  homöopathisch  sei,  welche
man  dem  Arbeitnehmer  geben  wolle.  Wie  eine  Bombe  fiel
die  Erklärung  der  Kaufmannschaft  von  Herisau  in  die  Versammlung, ­
  daß  sie  in  corpore  gegen  die  Vorlage  Front  machen
werde,  da  wegen  der  Konkurrenz  von  Sachsen  und  Frankreich ­
  jede  derartige  Mehrbelastung  geringerer  Waare  uner-
        <pb n="94" />
        i

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li?  ti

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tragitti)  sei.  Der  Erklärung  wurde  von  berufener  Seite  erwidert, ­
  daß  die  Sachseugefahr  diesmal  nicht  ziehe,  da  man
ill  Sachsen  zur  Zeit  gewisse  grobe  Waaren  nicht  plazieren
könnte,  die  hier  erstellt  werden.  Es  kam  eine  unbehagliche
Stimmung  in  die  Versammlung,  die  so  schwungvoll  begonnen
hatte.  Mit  5  Stinimen  über  das  absolute  Mehr  von  41
wurde  zwar  Eintreten  beschlossen,  dann  aber  vom  Antrag  des
Zentralkomite  etwas  abgemarktet  in  dein  Sinn,  daß  erst  Mlister
mit  150  Stich  per  Nädlig  (statt  160)  klassifikationsfähig  sein
sollen,  ititb  schließlich  wurde  das  Nädligsystem  ganz  gestrichen. ­
  Die  Versammlung  hinterließ  einen  schlechten  Ein
druck  bei  einem  Großtheil  der  Kaufleute,  und  einen  noch
schlechteren  machte  sie  ans  die  Arbeitnehmer.  Die  klassifikationsfeindlichen ­
  Firmen  thaten  sich  nach  der  genannten  Versammlung ­
  sofort  zu  einem  Protest  gegen  den  Antrag  des
Zentralkomite  zusammen.  Von  95  Firmen  unterzeichnet,
wurde  die  Protestation  der  Delegirtenversammlung  überreicht,
welche  am  27.  März  zusammentrat.  Die  Eingabe  bat  die
Versammlung  um  Verwerfung  der  Klassifikation,  die  einzig
der  sächsischen  Konkurrenz  nützen  und  die  Chikanen  zwischen
Arbeitgeber  lind  Arbeitnehmer  mehren  würde.  Das  Zeutralkomite
  hielt  seinen  Antrag  aufrecht;  er  wurde  nach  einer
kurzen,  sachlichen  Diskussion  unverändert  angenommen  und
die  Einführung  der  Klassifikation  auf  den  1.  Juli  1888  festgesetzt. ­

Die  Klassifikation  trat  in  Kraft  und  die  ersten  Monate
schien  Alles  gut  zu  gehen.  Mit  dem  Eintritt  der  Saison
morte  sollte  das  Bild  sich  ändern.  Es  gab  Arbeitgeber,
welche  erklärten,  daß  sie  wohl  Arbeit  ausgeben  würden,  wenn
die  Klassifikation  nicht  wäre,  nun  sie  aber  da  sei,  thäten  sie
es  nicht;  andere  gingen  noch  weiter  und  sagten,  nun  seien
Stürme,  sie  Meister,  und  nicht  mehr  die  Delegirtenversammlnng.  Es
kam  zu  lebhaften  Auseinandersetzungen  in  der  Presse:  Von
Seite  der  Arbeitnehmer  wurde  über  eine  chikanöse  Haltung
        <pb n="95" />
        95

eines  kleinen,  aber  gewichtigen  Theils  der  Arbeitgeber  geklagt.
Alls  diesem  Lager  ertönte  die  Entgegnung:  „Ihr  habt  es  so
gewollt,  schafft  die  Mnsterklnssisikation  ab".  Die  Erbitterung
erreichte  ihren  Höhepunkt,  als  bekannt  wurde,  daß  die  Waarenansgabc
  nach  Sachsen  so  schlvnnghaft  betrieben  lvlirde,  loie
früher,  lind  znm  Theil  in  tendenziöser  Weise,  denn  zu  jener
Zeit  kam  die  Erstellung  der  Waaren  in  Sachsen  um  nichts
billiger  als  in  der  Schtveiz.  Man  verbreitete  gehässige  Flugblätter; ­
  es  loaren  unerquickliche  Tage.  Charakteristisch  für
dieselben  ist  ein  Nothschrei  eines  größeren  Fabrikanten  nild
Arbeitnehmers,  der  am  13.  Januar  in  allen  ortsüblichen
Blättern  erschien.  Derselbe  verlangte  Untersuch  darüber,  ob
Häuser  Waaren  in  wirklich  tendenziöser  Weise  zurückbehalten
nild  wie  es  sich  mit  der  Waareuansgabe  nach  Sachsen  verhalte. ­
  Gegen  die  von  einigen  Firmen  geforderte  Abschaffung
des  Zuschlages  lourde  eingewendet,  daß,  meint  die  Firmen
Ordres  hätten,  so  müßte  in  deren  Lieferpreisen  der  Zuschlag
bereits  figuriren,  und  dann  könnten  sie  ihn  ertragen  und
trotz  ihm  Arbeit  ausgeben;  hätten  sie  aber  keine  Ordres,
dann  nütze  die  von  ihnen  verlangte  Reduktion  erst  recht  nichts,
es  würde  dann  doch  keine  Waare  ausgegeben;  das  ganze
Manöver  ziele  dahin,  den  Verband  zu  unterminiren.  „Aber
da  sei  Gott  vor"  —  hieß  es  am  Schlüsse  jenes  Appells  —
„lieber  wollen  wir  mit  unseren  Familien  darben,  als  unsere
von  einsichtigen  und  patriotischen  Männern  geschaffene  Verbandsinstitution ­
  preisgeben,  um  unsere  schöne  Industrie  dem
trügerischen  Spiel  der  Spekulation  neuerdings  in  den  Rachen
zu  werfen."
Diese  Aeußerung  mag  auch  zeigen,  daß  sich  die  Arbeitnehmer ­
  über  den  Werth  des  Verbandes  nachgerade  auch  in
Zeiten  bewußt  waren,  in  welchen  trotz  desselben  Mangel  und
Sorge  an  sie  herantraten,  ja  daß  sie  gerade  in  solchen  Zeiten
in  ihm  den  festen  Riickhalt  sahen,  der  ihr  Vertrauen  steifte.
Noch  größer  war  die  Erbitterung  in  den  Kreisen  der
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        untern  Arbeitnehmer.  Artikel  erschienen  in  der  Presse,  worin
angedeutet  lourde,  „daß  man  die  Arbeiter  nicht  zu  Handlungen ­
  herausfordern  solle,  die  besser  unterblieben".  Eine
Unzahl  Gerüchte  zirkulirte  über  beabsichtigte  Massendemonstrationen. ­
  Der  Vorstand  des  Fabrikstickerverbandes  winkte
aber  energisch  ab.  In  einer  öffentlichen  Erklärung  vom
24.  Januar  mahnte  er  die  Mitglieder,  „sich  doch  ja  nicht
verfrühten  Demonstrationen  anzuschließen".  „Wenn  demonstrirt
  werden  soll"  —  lautete  der  Schluß  der  Erklärung  —
„so  schrecken  auch  wir  nicht  zurück.  Sollte  je  eine  Jnteressentengrnppe
  den  großen  Verband  (dem  die  Fabriksticker
nicht  angehörten)  sprengen  wollen,  dann  loaren  wir  im  Stande,
eine  würdige  Demonstration  zu  veranstalten,  an  der  sich
Tausende  von  Arbeitern  betheiligten."
Es  wäre  ungerecht,  allen  jenen  Mitgliedern  der  Arbeit
geberschaft,  welche  diese  Bewegung  durch  ihr  Auftreten  hervvrriefen,
  die  Tendenz  zu  unterschieben,  als  hätten  sie  damals
den  Verband  sprengen  lvollen.  Bei  den  Meisten  war  Mangel
all  Ueberlegung  die  Ursache  ihres  Auftretens,  zu  dem  sie  sich
wohl  nie  würden  entschlossen  haben,  wenn  sie  eine  blasse  Ahnung
von  deli  sich  daran  knüpfenden  Stürmen  gehabt  hätten.  Ein
Theil  derselben  freilich  hätte  dein  Verbände  keine  Thräne
nachgeweint,  denn  für  ihn  wäre  dessen  Auflösung  die  will
kommene  Rückkehr  nach  dem  Lande  Canaan  früherer  Ungebundenheit ­
  gewesen.
Die  rein  sachliche  Seite  der  Bewegung  faild  ihren  Ausdruck ­
  in  einer  Eröffnungsrede  des  Präsidenten  der  Sektion
St.  Gallen  an  deren  Jahresversammlung  am  10.  Januar  1889.
Früher  eifriger  Wortführer  der  Klassifikation,  trat  er  in  jener
Rede  unter  die  Führerschaft  der  Opposition.  Die  Rede  versuchte ­
  den  Nachweis,  daß  die  fünf  Monate,  in  welchen  die
Zuschlagstaxen  bestanden,  dargethan  Hütten,  daß  sie  ebenso
unhaltbar  als  schädlich  seien.  Nach  jenen  Ausführungen
Hütte  sich  gezeigt,  daß'  die  Klassifikation  sich  einem  Preis-
        <pb n="97" />
        97

aufschwimme  nur  hinderlich  in  den  Weg  stellte  und  daß  mau
über  das  festgesetzte  Znschlngsmiuimum  nicht  mehr  hinanskoiume.
  Es  seien  eher  niedrigere  Preise  bezahlt  worden,  als
wenn  man  die  Klassifikation  nicht  besessen  hätte.  Ferner
habe  sich  gezeigt,  daß  die  Sachsen  vermöge  der  Klassifikation
mit  ziemlichem  Erfolge  auf  dem  Londoner  Markt  gegen  die
Schweiz  auftraten;  zugleich  bewirke  sie,  daß  in  der  Zeit  von
Arbeitsmangel  Waare  nach  Sachse»  gegeben  werde,  welche  gerne
hier  geinacht  würde,  selbst  unter  Verzicht  ans  den  Zuschlag.
Diesem  sachlichen  Kampfrufe  gegen  die  Klassifikation
folgten  Entgegnungen,  welche  ebenso  entschieden  für  die  letzteer
eintraten.  Dieselben  betonten  unter  Anderem,  es  sei  doch
nicht  wohl  möglich,  daß  ans  der  einen  Seite  die  Klassifikation
von  1888  Sachsen  eine  große  Vorzugsstellung  einräumte,
während  sie  andererseits  und  gleichzeitig  einen  Lohnansschlag
bei  geringerer  Waare  solle  zurückgehalten  haben.  Das  Eine
schließe  das  Andere  ans.  Ferner  wurde  bemerkt,  daß  die
Behauptung  unrichtig  sei,  die  Klassifikation  habe  jede  Preisbewegung ­
  über  den  Minimallohn  hinaus  für  klassifikationspflichtige
  Waare  lahmgelegt.  Es  seien  bis  7  Cts.  über  den
Minimallvhn  exklusive  Klassifikation  für  sie  bezahlt  worden.
Die  stürmische  Bewegung  in  den  Kreisen  der  Arbeitnehmer,
von  welcher  vorhin  die  Rede  war,  mochte  aber  das  ihrige
dazu  beitragen,  daß  ein  Vorstoß  gegen  die  Klassifikation
unterblieb,  um  so  mehr,  als  ans  dem  Lager  der  Arbeitnehmer
»»»  im  Gegentheil  die  Ruse  nach  einer  noch  schärferen  Klassifikation ­
  sich  mehrten,  und  man  im  Lager  der  Opponenten
bereits  das  Gefühl  empfinden  mochte,  bald  das  zur  Zeit  unerwünscht ­
  Bestehende  gegen  Mehrfordernngen  von  Seite  der
Arbeitnehmer  vertheidigen  zu  müssen.  An  der  Delegirtenversammlung
  vom  24.  März  1889  ertheilte  der  Vorsitzende
—  einer  der  bedeutenderen  Arbeitgeber  —  der  nun  seit  neun
Monaten  in  Kraft  bestandenen  Klassifikation  Genngthnnng,
indem  er  nachdrücklich  betonte,  daß  sie  den  gedrückten  Ele-9
  ’  '
        <pb n="98" />
        menton  im  Verbände  nützlich  war.  Gleichzeitig  tadelte  er  die
tenben,;#  %witunn  einet  %n,#(  Skteitles  ßut  Beit  be^
Arbeitsmangels  beim  Jahreswechsel.
Theils  in  Folge  von  Anregungen  ans  den  Sektionen,
theils  wegen  zu  Tage  getretenen  Mängeln  und  Unzulänglichkeiten ­
  der  bestehenden  Klassifikation  bereitete  das  Zentralkomite
  gegen  Ende  Oktober  1889  eine  intensivere  mit  erhöhten ­
  Znschlagstaxen  vor.  Von  oppositioneller  Seite  wurde
sofort  versucht,  eine  Pression  auf  die  Verbaudsleitung  mit
Eiubernsnng  einer  gegnerischen  Versammlung  auszuüben.
^10^(10  m#nß  beim  eä  ct^^^ten  9?teinimb.  3)ic
Frage  trat  in  der  Öffentlichkeit  wieder  für  einige  Monate
in  den  Hintergrund,  nicht  aber  bei  der  Zentralleitnng.  Um
eine  füt  3n^^^lnoßtn^^^^^en  &amp;amp;n  e^nlien,  11,6%  bem
Sticker  das  Existenzminimum  bei  den  verschiedenen  Kategorien
schlechter  bis  schlechtester  Muster  sicherten,  ließ  die  sogenannte
Lohnkommission  Probesticketen  in  diesen  Kategorien  machen.
Derart  erhielt  man  genaue  Kenntnis;  vom  Verdienste  dct
Arbeitnehmer  auf  solchen  Mustern.  Die  Engnete  ergab,  das;
ans  den  klassifikationspflichtigen  Mustern  bei  fleißiger  Arbeit
sich  ein  Nettotagesverdienst  von  Fr.  2.  28  erzielen  ließ  —
mit  Fr.  3.  50  im  Maximum  und  Fr.  1.  63  im  Minimum,
je  nach  Muster;  daß  dieser  Durchschnittsverdienst  ans  Fr.  1.  71
herabsank  bei  den  untersten,  immerhin  oft  ausgegebenen  Mnsterkategorien.
  Mußte  man  auch  zugeben,  das;  nur  selten  ein
Sticker  sich  Jahr  aus  Jahr  ein  mit  solchen  Mustern  abplagen
muß  und  daß  sich  das  allgemeine  Lohnnüttel  in  Wirklichkeit
doch  etwas  höher  stellte,  ungefähr  auf  Fr.  3.  70  bis  Fr.  3.  20,
so  boten  diese  Zahlen  immerhin  des  Bemühenden  noch  genug,
menu  num  bebenft,  bnj;  atrfn  60%  n&amp;amp;r  duftet  imtei'  bte
geringen  und  klassifikationspflichtigen  rangiren.
Das  Zeutralkomite  hatte  Anfangs  Juni  eine  nette  Vorlage ­
  fertig  erstellt,  welche  die  Löhne  auf  geringen  Mustern
um  zirka  25  °/o  erhöhte.  Die  Kommission  der  Kaufmannschaft
        <pb n="99" />
        99

berieth  dieselbe  und  stellte  einen  reduzirten  Antrag.  Jminerbin
  hätten  nach  demselben  allergeringste  Muster  einen  Zuschlag ­
  von  Fr.  4,  geringere  von  Fr.  2,  und  geringe  von
Fr.  1  erhalten.  Im  Wesentlichen  unterschied  sich  dieser  Vorschlag ­
  von  dem  des  Zentralkonnte  noch  darin,  daß  das  letztere
einen  Zuschlag  schon  bei  einer  höheren  Stichzahl  wollte  eintreten ­
  lassen,  wodurch  auch  Mittelwaare  wäre  belastet  worden.
Immerhin  ist  zu  konstatiren,  daß  der  Kommissionsvorschlag
der  Arbeitgeber  bedeutend  weiter  ging,  als  die  früheren  Zugeständnisse ­
  des  klassifikationsfrenndlichen  Theiles  derselben,
NIN  von  der  eigentlichen  Opposition  nicht  zu  reden.
Am  12.  Juni  tagte  dann  die  Kaufmannschaft  in  Sachen.
Tie  Versammlung  hatte  schon  im  Beginne  einen  anderen
Anstrich  als  die  früheren,  ¿um  ersten  Male  wurde  betont,
daß  es  nicht  nur  die  Sorge  für  den  Arbeiter  sei,  sondern
ebensosehr  das  Interesse  der  Arbeitgeber,  der  Mnsterverschlechternng
  mit  aller  Energie  entgegenzutreten,  jener  „Qnalitätenschinderei,
  die  zum  schließlichen  Ruine  Aller  führe,"  wie
ein  späterer  Redner,  den  gleichen  Gedanken  weiter  spinnend,
sagte.  Als  dann  aber  der  Kampf  zwischen  den  kaufmännischen
Anträgen  und  denjenigen  des  Zentralkomites  sich  zu  entwickeln ­
  begann,  wurde  das  Signal  zum  Einstellen  des  Feuers
ans  der  ganzen  Linie  gegeben.  Ein  Vertreter  von  Herisau
machte  Mittheilung,  daß  man  glaube,  dort  in  letzter  Stunde
ein  Klassifikationssystem  entdeckt  zu  haben,  niel  ches  die  Vorzüge ­
  aller  bisherigen  besitze  und  keine  Mängel  derselben  :  bewähre ­
  es  sich,  so  sei  die  technische  Seite  der  Frage  zur  Zufriedenheit ­
  Alter  gelöst  und  damit  der  eigentliche  Stein  des
Anstoßes  beseitigt,  der  nie  im  Mehrbetrag  des  Lohnes  gelegen ­
  habe.  Man  könne  nach  Priifnng  des  Systems  dann
eine  kvnvenable  'Lohnhöhe  feststellen:  darüber  sei  man  einig,
daß  man  den  Arbeitnehmern  etwas  Greifbares  geben  müsse
und  könne.  Diese  Mittheilungen  wurden  beinahe  mit  Begeisterung ­
  ausgenommen;  wenigstens  athmete  die  Versammlung
        <pb n="100" />
        auf,  als  sei  ein  Alp  von  ihr  genommen.  Ein  Redner  bezeichnete ­
  das  neue  System  als  Ei  des  Columbus,  als  eine
Art  Faden  der  Ariadne,  der  ans  dem  Klassişikationswirrsal
hinausführe.  Man  beschloß,  die  Zentralleitnng  zu  ersuchen,
das  neue  System  sofort  genauester  Prüfung  zu  unterziehen
und  bis  zur  Beendigung  derselben  die  Delegirteuversammlung
zu  verschieben.  Bewähre  sich  das  System,  sei  der  letzteren
auf  Grundlage  desselben  eine  Klassifikalionsvorlage  einzubringen. ­
  Noch  entspann  sich  eine  Debatte  darüber,  ob  der
Zentrallcitung  eine  Direktive  ertheilt  werden  solle  in  Bezug
auf  das  Lohnniveau  in  der  Klassifikation  und  wenn  ja,  ob
die  Direktion  in  der  von  der  kaufmännischen  Kominission  in
Aussicht  genommenen  Lohnzulage  oder  in  jener  des  Zentralkvmites
  sich  bewegen  solle.  In  der  Abstimmung  wurde  eine
Direktion  abgelehnt,  nachdem  noch  von  maßgebender  Seite
der  Kaufmannschaft  vor  erneut  Zurückweichen  in  der  Lohnfrage ­
  gewarnt  worden  war.  Der  betreffende  Votant  bemerkte
n.  A.:  „Man  habe  stets  gesagt,  und  mehr  als  nöthig  und
gut,  sobald  ein  passendes  Klassifikationssystem  gefunden  sei.
wolle  man  die  Lohnfrage  in  weitherzigem  Sinne  regeln.  Run
ein  solches  System  kaum  recht  am  Horizont  auftaucht,  soll
man  nicht  schon  wieder  znrückkrebse»  und  vor  Schreck  die
Hände  über  dein  Kopf  zusammenschlagen,  derart  vor  aller
Welt  kund  thuend,  iute  wenig  ernst  es  mit  dem  Versprechen
gemeint  war.  Die  Lohnansätze  der  Sektionskommission  seien
znm  Theil  zu  eng."
Die  Zentralleitnng  machte  sich  sofort  an  die  Prüfung
des  neuen  Verfahrens,  ebenso  eine  Anzahl  Firmen.  Mit
allgemeiner  Spanining  blickte  man  dem  Resultate  entgegen.
Im  Anfange  glaubte  man  tu  der  That,  den  Stein  der
Weisen  entdeckt  zn  haben,  um  sich  nach  einer  Riesenarbeit
überzettgen  zn  müssen,  daß  es  ein  Kiesel  war.  Das  Intermezzo
hatte  die  Anarchie  der  Ansichten  in  dieser  Materie  in  allen
Lagern  womöglich  noch  vermehrt.  In  einer  Versammlung
        <pb n="101" />
        —  101  —

vom  27.  Juli  griff  die  Kaufmannschaft  die  Angelegenheit
»enerdings  ans.  Wohl  fand  jenes  neue  System  noch  einige
treue  Ritter;  in  der  Abstimmnng  wurde  es  aber  mit  allen
gegen  vier  Stimmen  verworfen,  und  nicht  etwa  ans  Tendenzen ­
  des  Nichtwollens,  denn  unter  seinen  Gegnern  befanden
sich  die  Führer  einer  weit  gehenden  Klassifikation.  Ueber
die  Frage,  was  mm  zu  thun  sei,  gingen  die  Ansichten  weit
auseinander,  bis  schließlich  mit  44  gegen  17  Stimmen  ein
Antrag  angenommen  wurde,  wonach  dem  Zentralkomite  zu
Handen  der  Delegirtenversammlnng  prvponirt  werden  solle,
vom  ersten  Oktober  an  eine  Zuschlagstaxe  von  Fr.  2  für  alle
Muster  linter  160  Stich  per  Nüdlig  zu  dekretiren,  aber  nur
im  Sinne  eines  Provisoriums  unter  Vorbehalt  der  definitiven
Regelung  der  Frage.  Bemerkenswerth  lvar  jene  Versammlung
auch  darum,  daß  an  ihr  die  Opposition  gegen  jede  Klassifikation ­
  znm  ersten  Male  sich  wieder  hören  ließ  mit  den  alten
Argumenten  betreffend  Konkurrenzfähigkeit.  Man  mochte  fühlen,
daß  im  Zwiespalt  der  Gemüther  die  Erde  lvieder  Raum  füralle
  habe.  Ihr  eigentlich  charakteristisches  Moment  lag  aber
darin,  daß  die  Kaufmannschaft  unter  das  Lohnniveau  der
Vorschläge  ihrer  Kommission  vom  Juni  bei  geringsten  Mustern
zurückging,  bei  geringen  Mustern  aber  höher,  zum  Theil  um
der  Einfachheit  willen,  zum  Theil  aber  auch  deshalb,  weil
die  Mac  Kinley-Tarifbill  in  einer  auch  für  die  Stickerei  bedrohlichen ­
  Gestalt  am  Horizont  erschienen  war,  obwohl  man
in  Bezug  auf  sie  sich  damals  noch  einigeil  Hoffnungen  hin
geben  durfte,  mit  dem  blauen  Ange  wegzukommen,  das  die
Zvllverwaltungsb.ill  gleichen  Namens  den  europäischen  Industriell ­
  bereits  geschlagen  hatte.  Das  Zentralkomite  seinerseits
zog  diese  letzteren  Konjunkturen  zu  wenig  in  Berücksichtigung,
da  cs  seinen  Antrag  aufstellte,  obwohl  auch  es  weit  unter
das  Lohnniveau  seines  früheren  Antrages  zurückging.  In
Abweichung  vom  Antrage  des  Ko  mi  tes  der  Arbeitgeber  beantragte ­
  es  eine  zwei-  oder  besser  gesagt  drcispurige  Klafsifi-
        <pb n="102" />
        102

fatiou  und  zwar  für  Muster  von  160—125  Stichen  Per
Nädlig  einen  Zuschlag  von  Fr.  2  und  bei  solchen  unter  125
Stichen  den  Zuschlag  von  Fr.  8,  ferner  einen  Zuschlag  von
2  Cts.  per  100  Stich  bei  Mustern,  zu  welchen  Garn  linter
Nr.  44  verwendet  wurde,  was  einer  bedeutenden  Verschärfung
der  im  Mürz  1888  beschlossenen  Garnklassistkation  gleichsam.
Unter  diesen  Gegensätzen  trat  die  außerordentliche  Delegirtenversammlnng
  des  1.  August  1890  zusammen.  Das
Zentralkomite  brachte  seinen  Antrag  als  Kompromißantrag
zwischen  den  Forderungen  der  Kaufleute  und  Arbeitnehmer
ein.  Die  Vertretling  der  Kaufmannschaft  bestritt  diesen  Standplinkt
  des  Entschiedensten,  betonte,  daß  sie  die  Annahme  desselben ­
  nicht  als  Kompromiß  auffassen  könne  lind  werde,  sondern ­
  als  Majorisirnng,  welche  sie  ertragen  müsse,  da  dell  20
Delegirten  der  Arbeitgeber  160  der  Arbeitnehmer  gegenüberstehen. ­
  Dagegen  werde  man,  indem  inan  die  Kaufmanschaft
in  dieser  Angelegenheit  majorisire,  dem  Verbände  nild  der
Industrie  nicht  nützen.  Es  liege  keine  innere  Berechtigung
hiezu  vor,  beim  die  Kaufmannschaft  komme  mit  ihrem  Antrage ­
  deil  Arbeitnehmern  weiter  entgegen  als  die  handelspolitischen ­
  Konstellationen  es  erlaubten.  Der  Kampf  wogte
in  erregter  Weise  hin  liild  her.  Schließlich  lourde  ans  dem
Lager  der  Arbeitgeber  noch  ein  letzter  Vermittlungsantrag  gestellt, ­
  worin  dieselben  zwei  Klassifikationsgruppen  mit  Zuschlagstaxen ­
  von  Fr.  1.  50  lilld  Fr.  2.  50  (statt  ,yi - .  2  und
Fr.  3)  zu  accestire»  sich  bereit  erklärten.  In  der  Abstimmung
wurde  der  Antrag  der  Kaufmannschaft  verworfen,  hierauf  deren
Vermittlungsantrag  imb  der  Antrag  des  Zentralkomite  angenommen. ­

Die  kommenden  Dinge  sollten  zeigen,  daß  die  Delegirtenversammlung
  einen  schweren  Fehler  begangen  hatte.  Man
wird  aber  deshalb  keinen  Stein  ans  sie  wälzen  dürfen,  denn
der  widerspuchsvolle,  verwickelte  Gang,  den  diese  Angelegenheit ­
  seit  Jahresfrist  genommen  hatte,  war  ganz  dazu  ange-
        <pb n="103" />
        —  103  —

than,  den  Kompaß  zn  verlieren.  Schon  gleichen  Tags  trafen
New  -  Jorker  Kabelmeldungen  ein,  welche  die  Annahme  der
ungünstigen  Ansätze  (60%)  der  amerikanischen  Tarifbill  für
Stickereien  als  wahrscheinlich  erscheinen  ließen.  Noch  einmal
tauchten  zwar  Hoffnungen  auf,  daß  die  niedrigen  Anträge
(40  %)  siegen  wurden,  bis  die  Schlußabstimmnng  im  Kapitol
zu  Washington  alle  Illusionen  nach  dieser  Richtung  zerstörte.
Die  Industrie  suchte  noch  vor  Inkrafttreten  der  Bill  möglichst
große  Lager  in  den  Vereinigten  Staaten  unterzubringen  und
an  Arbeit  fehlte  es  zunächst  nicht.  Als  sie  aber  in  Kraft  war,
kam  die  natürliche  Reaktion,  der  Arbeitsmangel,  und  unter
diesen  Verhältnissen  früher  als  andere  Jahre.  Man  hatte
nun  eine  schöne  Klassifikation,  aber  daß  dieselbe  die  Waarenausgabe
  fast  unmöglich  machte,  begriff  man  auch  ans  Seite
der  Arbeitnehmer.  Man  fühlte  ans  jener  Seite,  daß  man  sich
verrannt  hatte,  und  zwar  nach  mehr  als  einer  Richtung,  nachdem ­
  es  sich  herausstellte,  daß  die  beschlossene  Klassifikation
Artikel  belastete,  welche  die  hiesigen  Arbeitnehmer  auch  ohne
Zuschlag  als  lohnend  betrachteten,  die  aber  der  Kaufmann
jetzt  wohl  oder  übel  auswärts  mußte  erstellen  lassen,  wollte
er  nicht  auf  jede  Konkurrenzfähigkeit  verzichten.
Znm  ersten  Male  wurde  das  Vertrauen  in  den  Verband
erschüttert,  zwar  ohne  allen  Grund,  denn  er  trug  nicht  Schuld
an  den  begangenen  Fehlern.  Es  fehlte  auch  nicht  an  Leuten,
welche  das  Mißtrauen  und  die  Apathie  schürten,  in  der  Hoffnung, ­
  damit  die  Wiederkehr  der  früheren  schönen  Zeiten  mit
ihrem  Raubritterthnm  zn  erleben.  In  dieser  recht  nngennithlichen
  Lage  ergriffen  die  Arbeitgeber  die  Initiative,  um  ans
einer  Situation  herauszukommen,  welche  bei  längerer  Dauer
eine  Katastrophe  im  Verbände  hätte  zur  Folge  haben  müssen.
Ein  Jnitiativkvuiite  versammelte  die  Kanfmannschast  am  29.
Oktober.  I»  der  Versammlung  wurden  die  Wirkungen  der
seit  dem  1.  Oktober  eingeführten  neuen  Klassifikation  erörtert.
Ein  Redner  faßte  die  letzteren  in  die  Worte  zusammen:  „Sachsen
        <pb n="104" />
        ist  mit  ihr  in  einer  Reihe  von  Artikel»  eine  starke  Vorzugsstellnng
  eingeräumt  worden,  welche  den  hiesigen  Export  zwang,
dieselben  dort  erstellen  zn  lassen.  Bei  der  Fortdauer  dieser
Klassifikation  müsse  man  allen  Ernstes  damit  rechnen,  daß  ein
Theil  der  Kaufmannschaft  nach  Sachsen  übersiedle."  Diese
Ansicht  wurde  von  allen  Anwesenden  getheilt  nnd  einstimmig
beschlossen,  sofortige  Aufhebung  der  bestehenden  Klassifikation
zu  verlangen.  Weniger  einig  war  man  im  Anfange  darüber,
ob  man  nun  überhaupt  jede  Klassifikation  aufheben  wolle
oder  ob  eine  veränderte  fortbestehen  solle.  Im  Jnitiativkomite
der  Versammlung  waren  die  Ansichten  getheilt;  5  Mitglieder
waren  für  Aufhebung  jeder  Klassifikation,  11  dagegen.  Man
erwartete  einen  heftigen  Kampf  hierüber,  denn  wenn  je  die
Zeit  für  einen  erfolgreichen  Vorstoß  gegen  die  Zuschläge  gekommen ­
  war,  so  war  sie  jetzt  da.  Merkwürdigerweise  hatte  es
mit  einigen  blinden  Schüssen  der  Gegner  sein  Bewenden.  Selbst
frühere,  hartnäckige  Gegner  traten  kräftig  für  Beibehaltung
einer  erträglichen  Klassifikation  ein,  einzelne  zwar  mit  der
ausdrücklichen  Einschränkung,  daß  sie  die  Klassifikation  nach
loie  vor  als  eher  schädliches  Institut  betrachten,  aber  de»
Arbeitnehmern  soweit  entgegenkommen  wollten  als  irgend
möglich.  Die  Gründe,  welche  dafür  geltend  gemacht  wurden,
waren  zum  Theil  die  alten.  Man  sagte  wiederum,  daß  die
Mnsterverschlechterung  den  Minimallohn  für  eine  große  Anzahl ­
  Sticker  illusorisch  gemacht  habe,  während  er  seinen  großen
Werth  —  die  sichere  Kalknlationsbasis  —  für  den  Kaufmann
beibehielt  und  daß  man  deshalb  dem  Arbeiter  auf  dem  Wege
des  Zuschlages  das  Existcnzmiuimum  sichern  müsse,  welches
ihm  der  Minimallohn  gewähren  sollte.  Im  Weiteren  wurde
bemerkt:  „Falls  die  Arbeitgeber  nicht  so  weit  entgegenkommen,
verließen  die  Arbeitnehmer  de»  Verband  und  gründeten  einen
eigenen  Verband.  Dann  würde  der  Lohnkampf  in  jener  gehässige» ­
  Form  des  Krieges  bis  aufs  Messer  auch  in  der
Stickerei  seinen  Einzug  halten,  zum  Schaden  der  Arbeitgeber
        <pb n="105" />
        105

und  zum  Nutzen  ihrer  Konkurrenz  in  Sachsen  und  Frankreich."
Sehr  bemerkt  lourde  auch  eine  Aeußerung  von  Seite  eines
Großarbeitgebers,  wonach  gerade,  dank  des  Verbandes,  der
Kaufmann  gute  Tage  gehabt  hätte  und  die  kaufiuäuuischeu
Vermögen  gewachsen  seien,  während  man  von  Stickern  und
Fabrikanten  durchschnittlich  das  Gegentheil  sagen  müsse.  In
der  Abstimmung  wurde  mit  82  gegen  8  Eliminen  Beibehaltung ­
  einer  Klassifikation  beschlossen.  Getheilter  waren
die  Meinnilgen  über  Höhe  und  Art  des  Zuschlages.  Von
der  einen  Seite  wurde  ein  Zuschlag  von  Fr.  1  für  geringe
Muster  (160—125  Stich  per  Nädlig)  und  von  Fr.  2  für
geringste  Muster  (unter  125  Stich)  beantragt,  von  einer  andern
eine  Erhöhung  des  Minimallohnes  um  3  Cts.  für  geringe
Muster  und  eine  Erhöhung  desselben  von  5  Cts.  für  geringste, ­
  ferner  eine  Anffpanngcbühr  von  25  Cts.  ans  sämmtliche ­
  Sticketen,  also  auch  ans  die  nicht  klassifikationspflichtigen.
Mit  der  kleinen  Mehrheit  von  zwei  Stimmen  siegte  der  letztere
Antrag  über  den  ersteren  grundsätzlich.  Mit  42  gegen  38
Stimmen  wurde  dann  aber  beschlossen,  eine  Minimallohnerhöhung ­
  von  2  Cts.  (statt  3)  bei  geringen  Mustern  zu  beantragen. ­
  Mit  36  gegen  31  Stimmen  beschloß  inan  ferner
einen  Extrazuschlag  (Aufspanngebühr)  von  25  Cts.,  dagegen
wollte  man  mit  44  gegen  38  Stimmen  diesen  Zuschlag  nur
ans  klassifikationspflichtige  Muster  ausgedehnt  wissen.  Das
Resultat  der  Versammlung  war  ein  durchschlagender  Sieg  der
Klassifikation  im  Lager  der  Arbeitgeber  lind  die  Reduktion
der  Opposition  gegen  sie  auf  Null.
Das  Zentralkomite  hatte  inzwischen  auch  seinerseits  Stet-  Sechste  Vorlung
  genommen  und  den  Vorschlag  der  kaufmännischen  Minderheit
  auf  Zuschlagstaxen  von  zwei  und  einem  Franken  acceptirt.
In  einer  Versammlung  vom  7.  November  beriethen  die  Arbeitgeber ­
  diese  Vorschläge  und  kamen  zum  Schlüsse,  auf  den
Mehrheitsvorschlägen  beharre»  zu  wollen,  weniger  aus  Grundsatz, ­
  sondern  um  —  wie  man  sagte  —  nun  auch  einmal
        <pb n="106" />
        106

seinen  eigenen  Willen  zu  haben,  und  weit  die  Delcgirten  die
höheren  Ansätze  der  kaufmännischen  Minderheit  sich  schon
selber  holen  würden.  Im  Ganzen  würdigte  mau  aber  ein
loyales  Entgegenkommen  int  Antrage  der  Zentralleitung.  Am
12.  November  tagten  die  Arbeitnehmer  in  Sachen  und  beschlossen ­
  einstimmig,  die  Anträge  des  Zentralkomite  zu  unterstützen. ­
  Am  14.  November  trat  die  allgemeine  Delegirtenversammlung
  zusammen.  Nach  sehr  kurzer  Diskussion  wurde
die  am  1.  August  beschlossene  Klassifikation  abgeschafft  und
die  Ansätze  nach  dem  Antrage  des  Zentralkomite  angenommen.
Damit  schien  die  Angelegenheit  ihre  definitive  Erledigung  gefunden ­
  zu  haben,  definitiv  in  dem  Sinne,  daß  die  Klassifikation ­
  als  solche,  welche  —  obwohl  damals  in  geringerem
Umfange  proponirt  —  noch  im  Jahre  1888  den  Protest  voir
95  Firmen  unter  Betonung  der  Unmöglichkeit  ihrer  Durchführung
  imb  ihres  Schadens  für  die  Industrie  hervorrief,  nun
ohne  prinzipielle  Opposition,  trotz  ungünstigen  handelspolitischen ­
  Konjunkturen,  beibehalten  wurde.
Im  Februar  1891  erschien  aber  ein  Aufruf  der  vereinigten ­
  Arbeitgeber  von  Herisau,  welcher  neuerdings  zum
Kampfe  gegen  die  Klassifikation  aufforderte  und  ans  ihre  Abschaffung ­
  tendirte.  Neben  den  alten  Klagen,  die  Klassifikation
stärke  die  sächsische  Konkurrenz  auf  Kosten  der  schweizerischen
Industrie,  sie  hemme  die  Lagererstellung  und  verschärfe  die
Saison  morte,  wurden  diesmal  für  ihre  Aufhebung  des  Weitern ­
  die  Konkurrenz  der  Dampfstickmaschine  geltend  gemacht
und  die  im  Jahre  1892  abzuschließenden  Handelsverträge.
Der  Ausruf  vermochte  aber  keine  größere  Bewegung  zu  erzeugen; ­
  es  kam  Mangels  an  Unterschriften  nicht  zur  beabsichtigten ­
  Petition  an  die  Delegirtenversammlung.
Bemerkungen.  Ein  Blick  auf  die  Geschichte  der  Klassifikation  zeigt  eine
ganze  Fülle  von  Wandlungen  und  von  Widersprüchen  in  ben
Ansichten  über  die  Klassifikation,  besonders  ans  Seite  der
Arbeitgeber  und  in  ihrer  Haltung  gegenüber  derselben.  Um
        <pb n="107" />
        sie  zu  verstehen,  hat  man  zu  berücksichtigen,  daß  man  die
jeweilige  Vorlage  in  ihren  genauen  Wirkungen,  der  Neuheit
wegen,  gewöhnlich  erst  beurtheilen  konnte,  wenn  sie  einige
Zeit  in  Kraft  war  und  daß  ferner  die  verschiedenen  Strömn,,gen ­
  unter  den  Arbeitgebern  in  Bezug  ans  die  Zuschläge
sehr  natürlichen  Ursprungs  auch  in  anderer  Beziehung  waren.
Ein  Theil  derselben  hatte  sehr  leicht,  die  denkbar  schärfste
Klassifikation  zu  befürworten,  weil  sie  ihn  nicht  traf,  da  er
mit  klassifikationspflichtigen  Mustern  im  großen  Ganzen  nichts
zu  thun  hatte  und  diese  ihm  sein  eigentliches  Geschäft  eher
erschwerten.  Ein  größerer  Theil  freilich  war  für  eine  Klassifikation ­
  im  besonnenen  Ilmfange,  trotzdem  er  von  ihr  betroffen
wurde,  während  ein  Theil  darum  Gegner  war,  weil  er  durch
sie  am  meisten  belastet  wurde.  Je  nach  Art  seiner  Kundsame
und  seines  Expvrtgebiets  wechselten  die  persönlichen  Interessen
des  einzelnen  Arbeitgebers  dieser  Frage  gegenüber,  sodann
waren  die  sogenannten  Ordresfirmen  eher  an  der  Existenz  einer
Klassifikation  interessirt,  die  Lagerfirmen  dagegen  eher  an  deren
Abschaffung.  Gefährliche  Freunde  einer  möglichst  hohen  Klassifikation ­
  waren  jene  wenigen  schweizerischen  Firmen,  welche  angefangen ­
  hatten,  von  Planen  und  St.  Ouentin  aus  direkt
zu  exportiren  und  darum  ein  Interesse  daran  besaßen,  wenn
die  schweizerische  Konkurrenz  in  den  von  ihnen  dort  erstellten
Artikeln  durch  zu  hohe  Zuschläge  sich  selber  lähmte.  Beinebens
  erwähnt,  erging  gegen  jene  Firmen  bereits  ein  ernster
Ruf  nach  Sperre  ans  der  Mitte  des  Verbandes.
Keine  Frage  hat  gleich  der  Klassifikation  so  heftige  Wellen
geworfen  und  den  Verband  gleichsam  bis  auf  den  Grund  aufgewühlt. ­
  Und  doch  haben  anderseits  keine  Debatten  in  nämlichein ­
  Maße  wie  diejenigen  über  die  Zuschläge  dazu  beigetragen,
die  Erkenntniß  über  die  Wirkungen  des  Verbandes  abzuklären,
Illusionen  zu  zerstören  und  überraschende  Resultate  zur  allgemeinen ­
  Kenntniß  zu  bringen.  Zugleich  hatten  sie  recht
viel  zur  Festigung  des  Gefühles  der  Zusammengehörigkeit  aller
        <pb n="108" />
        108

Jnteressentengruppen  gethan,  zur  Kräftigung  des  Bewußtseins,
daß  der  Verband  für  alle  Gruppen  eine  gebende  Instanz
ist.  Wohl  schien  eine  unüberbrückbare  Kluft  zwischen  Arbeitnehmern ­
  und  Arbeitgebern  in  dieser  Frage  vorhanden  zu  sein:
es  hatte  den  Anschein,  als  sei  der  Verband  mit  der  Klassisi
kationsfrage  an  einem  jener  Gegensätze  angelangt,  bei  welchen
angekommen  jede  Verständigung  zu  Ende  ist,  die  Interessen
sich  kreuzen  und  feindselig  einander  gegenüberstehen.  Je  mehr
man  aber  an  Hand  der  Bewegung  in  den  tiefern  Kern  der
Angelegenheit  eindrang,  um  so  mehr  brach  sich  die  Ueberzeugung ­
  Bahn,  daß  auch  in  ihr  die  Gegensätze  zwischen  Arbeitgeber ­
  lind  Arbeitnehmer  nur  scheinbare  waren,  daß  eine  Harmonie ­
  der  Interessen  vorhanden  war,  wo  Niemand  sie  geahnt
hatte,  bis  diese  Ueberzeugung  schließlich  siegreich  durchdrang.
Die  Bewegung  war  auch  darum  von  nicht  zu  unterschätzendem
Werthe,  weil  sie  sich  im  Laufe  der  Zeit  zur  eingehendsten
Enquete  über  die  Lage  der  Arbeitnehmer  und  Arbeitgeber  gestaltete, ­
  wie  ans  den  bezüglichen  Voten  hervorgeht.  Man  wird
an  denselben  trotz  ihrer  materiellen  Richtigkeit  einzelne  Abstriche ­
  machen  dürfen,  da  —  wie  stets  in  solchen  Fällen  —
wer  schwarz  malte,  gleich  auch  zu  den  tiefsten  Tonen  griff,
imb  wer  hell  malte,  zu  den  lichtesten  Nuancen.  I»  einem
Punkte  dürfte  der  Diskussion  eine  völlige  Beherrschung  der
Materie  gemangelt  haben  und  vielleicht  hat  sie  gerade  dadurch
an  richtiger  Beurtheilung  der  letzteren  verloren.  Immer  und
immer  wurde  gesagt:  „Der  Minimallohn  ist  die  Ursache  der
Musterverschlechternng  “.  Es  läßt  sich  nicht  leugnen,  daß  dies
zum  Theil  auch  zutrifft.  Aber  die  tieferen  Ursachen  dessen,
was  man  hier  gemeinhin  Musterverschlechternng  nennt,  liegen
vielleicht  doch  nicht  darin.  Die  Erscheinung  tauchte  auch  nicht
erst  mit  dem  Minimallohn  auf;  sie  war  schon  vor  demselben
vorhanden  und  die  Klagen  darüber  gaben  einen  Anstoß  zur
Verbandsgründung.  Die  theilweise  Qualitätenvergeringerung
war  wesentlich  eine  Folge  der  wirthschaftlichen  Depression  der
        <pb n="109" />
        109

letzten  Jahre,  welche  die  Konsumation  nach  billigen  Qualitäten
drängte,  zum  Theil  auch  Folge  der  allseitigen  Zollerhöhungen,
welche  Erhöhungen  die  Exportindustrien  noch  jedesmal  ans
die  Konsumenten  des  Landes  abzuladen  suchten  und  theilweise
abladen  konnten,  welches  die  Zölle  erhöhte,  indem  die  Qualitäten ­
  für  dasselbe  eine  Einbuße  erleiden,  sodann  war  sie  auch,
und  zwar  in  ganz  hervorragender  Weise,  ein  natürlicher  Begleiter ­
  der  extensiven  Konkurrenz,  das  natürliche  Produkt  jeder
industriellen  Entwicklung  gegenüber  den  Konsumationskreisen.
Jede  Industrie  wird  und  muß  auch  in  ganz  normalen  Zeiten
in  beständiger  Doppelbewegnng  sein  in  Bezug  ans  die  letzteren
und  zwar  abwärts  und  aufwärts.  Sie  wird  ails  der  einen
Seite  bestrebt  sein,  i»  immer  höhere,  kauffähigere  Konsumentenkreise ­
  einzudringen  und  diese  an  sich  zu  fesseln,  zum  Theil
ans  Kosten  verwandter  Industrien;  gleichzeitig  wird  sie  aber
auch  immer  tiefer  hinunter  greifen  und  sich  Eingang  und  Absatz
in  den  untersten  Kvnsnmentenkreisen  zu  verschaffen  suchen:
mit  tausend  und  tausend  Armen  will  sie  Alles,  was  konsn
mationsfähig  ist,  ersassen.  Dieser  Bewegung  hat  man  es  zu
danken,  wenn  heute  die  Fürstin  Maschinenstickerei  trägt  und
das  gewöhnlichste  Weib  Südamerikas  gemischten  Bluts.  Das
erstere  war  ans  dem  Wege  der  Musterverfeinerung,  das  letztere
nur  ans  dem  Wege  der  Musterverschlechternng,  beziehungsweise ­
  der  Erstellung  billigerer  oder,  wie  der  technische  Ausdruck ­
  lautet,  grober  Qualitäten  zu  erringen.  Sv  sonderbar
es  klingen  mag,  Thatsache  ist  es  doch,  daß  gerade  darin  ein
starker  Faktor  für  den  Fortbestand  dieser  Industrie  liegt,  daß
bei  ihr  Hand  in  Hand  mit  einer  fast  beispiellosen,  von
keiner  Konkurrenz  auch  nur  annähernd  erreichten,  auf  die
Besitznahme  der  kräftigsten  und  feinsten  Konsumenten  berechneten ­
  Musterverfeinerung  auch  eine  Musterverminderung
—  weil  das  Wort  nun  doch  einmal  gebräuchlich  ist  —  ging,
welche  ihr  ein  Absatzgebiet  in  den  sämmtlichen  untersten
Kvnfnmentenschichten  des  ganz  und  halbzivilisirten  Erdballs-
        <pb n="110" />
        110

eroberte.  Nachdem  die  Stickereienprodnktion  die  heutige  Ausdehnung ­
  erreicht  hatte,  durfte  sie  nicht  beim  alten  Konsu
mentenkreise  der  mittleren  und  oberen  Schichten  stehen  bleiben,
sondern  sie  mußte  sich  noch  weiter  nach  oben  einen  Absatz
erringen,  den  Anforderungen  jener  Kreise  genügend,  und
gleichzeitig  nach  unten,  sich  der  Kaufkraft  dieses  Elementes
noch  mehr  anschmiegend.
Von  rein  wirtschaftlichen  Gesichtspunkten  gibt  es  eine
Mn  stero  ers  ch  l  ech  tern  n  g  blos  im  Sinne  der  Abnahme  der  Verkaufsfühigkeit.
  Ein  noch  so  grobes  Muster,  das  zu  normalen
Preisen  ständige  Abnehmer  findet  und  dem  Arbeitnehmer  einen
annehmbareil  Lohn  gewährt,  ist  wirthschaftlich  stets  ein  gutes
Muster;  eine  andere  Auffassung  ist  sentimental.
Man  hat  vielleicht  in  der  Diskussion  über  Mnsterklassisikation
  von  dein  Worte  Musterverschlechternng  einen  zu
weitgehenden  Gebrauch  gemacht.  Man  kann  von  ihr  reden,
wenn  es  sich  in»  eine  Erstellungsweise  handelt,  welche  ans
Beschummelung  der  Konsumenten  abzielt  und  einen  ganzen
Artikel  in  Verruf  bringen  kann.  In  jeder  Jlldnstrie  wird  es
Elemente  geben,  ivelche  sich  dieser  Erstellungsweise  zuwenden,
deiiii  das  Geschlecht  stirbt  nie  ans.  Ihm  gegenüber  hat  die
Klassifikation  sich  einigerinaßen  als  Regulator  der  qualitativen ­
  Produktion  erwiesen.  Dagegen  ist  sie  bei  der  weit
größeren  Musterzahl,  welche  auf  untere  Kvnsnmationskreise
berechnet  ist,  nichts  anderes,  als  berechtigte  Lohnkorrektnr
gegenüber  der  zu  großen  Unbeweglichkeit  und  Starrheit  des
Minimallohnes  in  Bezug  alls  qualitative  Schwankungen  in
der  Produktion.
In  welchen!  genaueren  Umfange  diese  Wirkungen  sich
äußerten,  ist  erst  zu  konstatiren,  wenn  eine  und  dieselbe
Klassifikation  einmal  eine  Reihe  von  Jahren  fnnktivnirte.
Zur  Zeit  wird  man  höchstens  sagen  können,  daß  die  im  Anfange ­
  an  sie  geknüpften  Befürchtungen  im  Wesentlichen  sich
nicht  erfüllten.  In  einigen  Jahren  wird  man  vielleicht  zur
        <pb n="111" />
        Ill

Ansicht  kommen,  daß  sie  gleich  wie  der  Minimallohn  auch  nicht
alle  Hoffnungen  realisirte,  welche  ihre  Wiege  umschwebten.
Man  darf  sich  nicht  verhehlen,  daß  ihr  alle  Schattenseiten
des  Miiiimallohnes  anhaften,  sie  ist  gleichsam  dessen  legitimes
Kind  lind  als  Lohnkorrektur  einer  Lohnkorrektnr  die  oberste
Sprosse  einer  künstlichen  Lohnregelung.  Die  engste  Verwandtschaft
  und  völlige  Unzertrennlichkeit  vom  Minimallohn
ist  vielleicht  der  beste  Bürge  für  ihre  Fortexistenz.  Sie  abschaffen,
  lviirde  nur  die  Einleitung  zur  Abschaffung  des
Minimallohnes  sein.  Allch  er  allein  wird  der  Erstellullg
von  Lagern  hindernd  in  den  Weg  treten  liild  die  Waarenausgabe
  in  der  Saison  morte  hemmen,  und  will  inan  der
Spekulation  wieder  einen  gewissen  Spielraum  in  der  Stickerei
einräumen,  so  muß  auch  er  fallen.  Weil  aber  die  Arbeitgeber ­
  an  der  Forterhaltung  des  Minimallohnes  ein  großes
Interesse  besitzen,  werden  sie  seinen  Sprößling  Klassifikation
lieber  mit  in  den  Kauf  nehmen  als  mit  dessen  Beseitigung  die
Beseitigung  des  ersteren  einzuleiten.
*  *
Im  Jahre  1887  griff  der  Verband  zunr  ersten  Male  Boykott  gegen
zu  einer  Waffe,  welche  in  der  Geschichte  der  Industrien  viel-  verbandsleicht ­
  einzig  dasteht,  zum  sogen.  Boykott  oder  zur  Sperre.
Sechs  Exportfirmen  hatten  sich  bis  dahin  vom  Verbände
ferngehalten,  worunter  eine,  welche  als  bedeutend  konnte  bezeichnet ­
  werden.  Die  betreffenden  Firmen  wilderten  munter
darauflos  zum  Schaden  der  Verbandsfirmen;  Minimallohn
und  rednzirte  Arbeitszeit  existirten  für  sie  nicht,  und  unter
12,000  Arbeitnehmern  befinden  sich  immer  solche,  die  aus
Beschränktheit  oder  ans  Verlegenheit  Unterschlauf  geben,  d.  h.
in  diesem  Falle  für  die  betreffenden  Firmen  arbeiten  u.  s.  f.  Den
Verbandsfirmen  machten  jene  wilden  bedeutende  Konkurrenz,
waren  sie  doch  in  der  Lage,  billiger  zu  produziren  als  die
ersteren.  Man  versuchte,  die  betreffenden  Firmen  zuerst  auf
dem  Wege  gütlicher  Verhandlungen  für  den  Verband  zu  ge-
        <pb n="112" />
        f  I-Ģ

  .  :  l

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112

lvinnen.  Als  dies  nicht  gelang,  griff  man  zu  anderen  Maß-1M7.
  regeln.  Die  Arbeitgeberschaft  trat  am  26.  Inni  1887  in
Sachen  zusammen.'  Es  wurde  von  allen  Rednern  betont,  die
wilden  Firmen  machten  den  Verbandsfirmen  eine  ruinöse
Konkurrenz.  Wenn  dieselben  nicht  könnten  gezwungen  werden,
dem  Verbände  beizutreten,  müßten  die  anderen  anstreten.  Der
Zusammenbruch  des  Verbandes  wäre  dann  unvermeidlich,  eine
Eventualität,  deren  Verwirklichung  einer  der  größten  Arbeitgeber ­
  schon  damals  als  „Nationalunglück"  von  unberechenbaren ­
  Folgen  bezeichnete.  Man  beschloß,  zwangsweise  gegen
jene  sechs  Firmen  vorzugehen  und  ihnen  in  einem  Ultimatum
eine  letzte  Frist  für  den  Eintritt  anzuberaumen  und,  falls  sie
dieselbe  unbenutzt  würden  verstreichen  lassen,  mit  ihrem  Ablaufe ­
  sofort  den  Boykott  gegen  sie  anzuordnen.  Derselbe  wurde
organisirt,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  den  Gesperrten  nicht
nur  aller  Verkehr  mit  den  Verbandsmitgliedern,  sondern  auch
derjenige  mit  allen  Hülfsindnstriellen,  Materialienlieseranten  n\
sollte  abgeschnitten  werden.  Den  letzteren  wurde  erklärt,  daß
sie  die  Kundschaft  sämmtlicher  Verbandsfirmen  verlieren,  sobald ­
  sie  nach  eingetretenem  Boykott  nicht  alle  und  jede  Beziehung ­
  mit  den  Gesperrten  abbrechen.  Tie  Angestellten  derselben, ­
  welche  länger  als  drei  Monate  vom  Tage  des  Boykotts
an  in  jenen  Firmen  verbleiben  würden,  sollten  bei  künftigen
Anstellnngsgesuchen  in  Verbandsfirmen  einfach  abgewiesen  werden. ­
  An  die  Hülfsindnstriellen  wurde  folgendes  Zirkular  erlassen ­
  :
Aufruf.  „An  die  sämmtlichen  Hülfsindnstriellen  der  Stickerei-Industrie:
  Brenner,  Bleicher,  Appreteure,  Färber,  Ansriister,
Stoff-,  Garn-,  Papierhändler,  Maschinenfabrikanten,  Nadelnhändler, ­
  Buchbinder,  Buchdrucker,  Lithographen,  Zeichner,
Schreiner  re.
Tit.  !  Der  Stickereiverband  der  Ostschweiz  und  des  Vorarlbergs ­
  ist  für  die  gesammte  Stickerei  -  Industrie  und  damit
auch  für  die  von  dieser  abhängenden  Industrien  und  Gelverb  e

ck  *  i'w  -

Ir
        <pb n="113" />
        —  113  —

Zum  großen  Segen  geworden  und  es  wäre  dessen  Zusammen
bruch  ein  Landesunglück.  Dieser  Verband  kann  aber  für  seine
Mitglieder  nur  wohlthätig  wirken,  wenn  er  alle  in  dieser
Industrie  direkt  Arbeitenden  in  sich  schließt.  Dies  ist  leider
heute  noch  nicht  der  Fall.  Einzelne  Kaufleute  arbeiten  den
Pestred  ungen  des  Verbandes  entgegen  und  geschützt  durch
dessen  Lvhubestimmuugeu,  wird  es  ihnen  möglich,  die  ganze
oerbaudstreue  Kaufmannschaft  mit  billigerer  Waare  zu  unterbieten. ­
  Sie  trachten,  Arbeiter  dem  Verbände  abtrünnig  zu
machen,  untergraben  das  Ansetzen  des  Verbandes  im  Auslande
  und  überschwemmen  das  Land  mit  neuen  Maschinen.
(£v  liegt  klar  am  Lage,  daß,  wenn  diesem  Verfahren  nicht
Elubalt  gethan  werden  kann,  der  ganze  Verband  zusammeubrecheu
  muß.  Damit  fiele  daun  allerdings  der  Vortheil
dieser  Kaufleute  weg,  aber  wir  gingen  alle  sammt  und  sonders
traurigen  Zuständen  entgegen  und  unsere  einst  so  schöne
Industrie  dürfte  bald  eine  brodlose  werden.  Wir,  die  heute
versammelten  Kaufleute  von  St.  Gallen  und  Umgebung,  haben
deßhalb  beschlossen,  gegen  diese  Firmen  vorzugehen,  welche
trotz  allem  Entgegenkommen  dem  Verbände  nicht  beitreteu
wollen  und  die  sich  nicht  scheuen,  um  ihres  eigenen  Vortheiles ­
  nullen  den  Wohlstand  einer  ganzen  Landesgegend,
das  sonst  schon  karge  Brod  von  tausenden  von  Arbeitnehmern
zu  gefährden.  Unsere  Maßregeln  richten  sich  an  die  Adresse
folgender  Firmen:  (Folgen  die  Namen).  Zu  unserem  Vorgehen ­
  bedürfen  wir  der  Unterstützung  der  ganzen  Bevölkerung.
Wir  müssen  diese  Leute  zwingen,  entweder  dem  Verbände
beizutreten,  oder  ihnen  den  weiteren  Betrieb  ihrer.  Geschäfte
n  n  m  ö  g  l  i  ch  machen.  Dieses  Ziel  werden  wir  nur  erreichen,
wenn  sämmtliche  Hülssindustriellen  sich  verpflichten,  mit  diesen
Firmen  nicht  mehr  zu  arbeiten,  und  wenn  deren  Angestellte
und  Arbeiter  sie  verlassen  und  dadurch  dvknmentiren,  daß  sie
zu  diesem,  das  Wohl  unseres  Landes  bedrohenden  Gebühren
keine  Hand  leihen  wollen.  Wir  Kallfleute  unsererseits  er-I


8
        <pb n="114" />
        114

Boykott  i
1890.

klären  mit  Unterschrift,  jedem  Hülfsindustriellen,  der  mit
diesen  Firmen  arbeitet,  unsere  Arbeit  und  unsere  Aufträge
zu  entziehen  unb  Angestellte  und  Arbeiter  dieser  Häuser,  die
noch  über  drei  Monate  bei  denselben  verbleiben,  bei  eventuellem ­
  späterem  Anstellungsgesuch  abzuweisen.  Wir  appelliren
an  Ihre  Bereitwilligkeit,  unsere  Bestrebungen,  die  nur  zürn
Wohle  der  Industrie  und  damit  unseres  Landes  dienen  sollen.
z»l  unterstützen,  inti)  bitten  Sie,  den  beiliegenden  Revers  mit
Ihrer  Unterschrift  versehen  zu  retonrniren.  "
Bevor  es  aber  zum  Boykott  kam,  hatten  die  bedrohten
Firmen  klein  beigegeben  und  baten  um  Aufnahme  in  den
%Wwtb.  W  biet  Sn#  (Wc  1890,  füiftc  bei'
Boykott  zur  faktischen  Anwendung  gelangen.  Eine  Olroszfirma
  war  aus  dem  Verbände  ausgeschlossen  worden,  eine
andere  hatte  den  Austritt  erklärt,  ebenso  einige  Kleinfirmen.
Sie  trieben  es  genau  so,  wie  die  Nichtverbandsfirmen  im
Jahre  1887,  wurden  aber  dem  Verbände  noch  gefährlicher
als  jene  durch  den  Umstand,  das;  ihre  Agitation  und  ihre
Manipulationen  in  eine  Zeit  großen  Arbeitsmangels  fielen,
in  welcher  die  Versuchung  für  Arbeitnehmer  größer  als  sonst
war,  in  Umgehung  der  Verbandsvorschriften  für  sie  zu  arbeiten
oder  gleich  ihnen  aus  dem  Verbände  anszntreten.  Es  gelang
den  beiden  Firmen,  speziell  im  Vorarlberg  eine  bedenkliche
Gährnng  gegen  den  Verband  in  der  Arbeiterwelt  zu  erzeugen
und  so  etwas  wie  eine  Deronte.  Am  17.  Dezember  versammelte ­
  sich  die  Kaufmannschaft  zu  Schlnßnahmen  gegen
diese  Geschäfte.  Der  Vorsitzende  der  Versammlung  betonte
ähnlich  wie  1887,  daß  es  sich  neuerdings  um  die  Fortexistenz
des  Verbands  handle,  da  die  Kaufmannschaft  jetzt  so  wenig
luic  bmunië  bk  Mo:  luiibo:  31111101  octrnQO!
könne.  Unter  stürmischem  Bravo  der  Versammlung  sagte  er
mu  E##  kirn#  SBotiimë:  „SSii'  11111901  gn  boi  fli'o#oi
Maßnahmen  schreiten,  um  die  außer  Verband  befindlichen
Arbeitgeber  zurückzuführen.  Unser  Vorgehen  mag  etwas
        <pb n="115" />
        115

Gewaltthätiges  an  sich  haben;  aber  wir  sind  nicht  die  An
■greiser,  sondern  die  Angegriffenen  nub  befinden  uns  auf  dem
Standpunkte  der  Nothwehr.  Es  fragt  sich,  ob  Einzelne  auf
Kosten  der  Gesammtheit,  zum  Schaden  Aller  sich  unrechten
Nutzen  verschaffen  dürfen.  Es  fragt  sich,  ob  der  Einzelne
ans  Eigennntz  das  Gemeinwohl  einer  ganzen  Landesgegend
gefährden  darf,  oder  ob  nicht  die  Allgemeinheit  die  Pflicht
hat,  gegen  ein  solches  Treiben  mit  aller  Kraft  aufzutreten.
Ich  glaube,  wir  haben  nicht  nur  das  Recht,  sondern  auch
die  Pflicht  dazu,  denn  wir  schützen  damit  nicht  blos  nus,
sondern  die  ganze  Landesgegend.  Man  darf  nicht  vergessen,
daß  die  durch  die  Berbaudsauflösuug  herbeigeführte  Katastrophe ­
  in  der  Stickerei  auch  von  verheerenden  Folgen  auf
laudwirthschaftliche  und  gewerbliche  Werthe  in  den  industriellen ­
  Landesgegenden  wäre.  Wir  toolkit  diesen  Firmen  noch
eine  letzte  Frist  gewähren.  Kehren  sie  zurück,  soll  Alles
vergeben  und  vergessen  sein;  bleiben  sie  hartnäckig,  soll  der
erbarmungslose  Krieg  Aller  gegen  sie  losbrechen!"
Die  einstimmig  gefaßten  Beschlüsse  lauteten  im  Ganzen
gleich  lote  jene  vom  Juni  1887,  ein  wesentlicher  Unterschied
bestand  nur  darin,  daß  die  diesmaligen  Schlußnahmeu  den
Boykott  znm  bleibenden  Verbandsinstitut  erhoben,  indent
bestimmt  wurde,  daß  derselbe  von  min  an  alle  Nichtverbandsfirmen ­
  treffen  solle  vom  Tage  ihres  Austrittes  oder
ihres  Ausschlusses  an  bis  zum  Tage  ihres  Wiedereintrittes.
Den  Nichtverbands  firmen  wurde  eine  letzte  Frist  bis  znm
24.  Dezember  Abends  4  Uhr  eingeräumt.  Sie  benützten
dieselbe  nicht,  in  der  Hoffnung,  beim  herrschenden  allgemeinen
Arbeitsmangel  und  der  theilweisen  Deroute  int  Vorarlberg
erfolgreichen  Widerstand  leisten  zu  können.  Der  Boykott
begann  mit  dem  26.  Dezember.  Die  Hülfsindustrielleu
hatten  sich  bis  auf  den  letzten  Kistenmacher  demselben  angeschlossen; ­
  auch  die  Banken  beschlossen  Sperre  gegen  die
Gei,naßregelten.  Bezeichnend  für  die  allgemeine  Stimmung
        <pb n="116" />
        116

war  die  Erklärung  eines  Droschkenkutschers,  auch  seinerseits
keinen  der  Gemaßregelten  mehr  zu  fahren.  Geräuschlos,  uu---  '
sichtbar  und  unhörbar  für  die  Oeffentlichkeit  arbeitete  der
riesige  Druckapparat  mit  seinen  tausend  und  tausend  Rädern,
nachdem  der  Boykottbeschluß  in  den  öffentlichen  Blättern
publizirt  war.  Für  die  Betreffenden  hieß  es  zu  wählen
zwischen  geschäftlichem  Ruin  innert  kurzer  Frist  und  zwischen
Rachgibigkeit  und  Rückkehr  zur  allgemeinen  Arbeitsordnung.
Schon  am  2.  Januar  waren  eine  Großfirma  imb  eine  Kleinfirma
  mürbe  und  hatten  um  Wiederaufnahme  in  den  Verband ­
  nachgesucht  unter  Erlegung  der  vorgeschriebenen  Taxen;
am  11.  Januar  folgten  zwei  weitere  Kleinfirmen  ;  am  19.  Januar
trat  auch  die  zweite  Großfirma  bei,  und  der  Boykott  hatte
seine  Aufgabe  erfüllt.  Der  Apparat  hatte  aufs  Trefflichste
fuuktivuirt  —  wenn  das  Wort  flir  dieses  wirthschaftliche
Mordiustrumcut  gestattet  ist  —  von  den  nach  Hunderten  und
aber  Hunderten  zählenden  Hülfsindustriellen  war  ein  einziger
dem  abgegebenen  Versprechen  ungetreu  geworden  mit  Annahme
von  Aufträgen  von  Seite  eines  Geinaßregelten.  Das  Boykottkomite
  verhängte  in  öffentlicher  Bekanntgabe  des  Vorkommnisses ­
  kurzer  Hand  auch  über  diesen  die  Geschäftssperre  und
hob  sie  erst  alls,  nachdem  derselbe  eine  Art  öffentlicher  Satisfaktion ­
  geleistet  hatte.  Der  Boykott  übte  auch  einen  heilsamen ­
  Einfluß  auf  die  schon  erwähnte  partielle  Deroute  in
Kreisen  der  Arbeitnehmer.  Die  Ansgetretenen  kehrten  schleunig,
in  den  Verband  zurück;  wo  aber  die  Verbandsordnung  in
schwächeres  oder  stärkeres  Schwanken  gerathen  war,  trat  sie
wieder  in  ihre  vollen  Rechte.  Wohl  noch  nie  war  von  Seite
des  Verbandes  eine  imposantere  Manifestation  seiner  Macht
und  Einigkeit  erfolgt,  wohl  noch  nie  hatte  die  gesannnte
Oeffentlichkeit  in  gleichen:  Umfange  sich  mit  ihm  solidarisch  erklärt, ­
  wie  diesmal.  Die  Thatsache  ist  um  so  bemerkenswerther,
als  der  Boykott  bekanntermaßen  in  eine  Periode  des  Arbeitsmangels ­
  fiel,  welcher  die  heftigsten  Stürme  im  Verbände  an-
        <pb n="117" />
        117

i  à  s;  li  ch  der  schon  geschilderten  Klassifikationsbewegung  vorausgegangen ­
  waren.  Größer  und  unangreifbarer  als  je  stand  er
nach  dieser  Kraftprobe  in  den  Augen  seiner  Mitglieder,  aller
Interessenten  und  der  gesannnten  öffentlichen  Meinung  da.
Eine  gewisse  Inkonsequenz  lag  in  diesem  Vorgehen  allerdings,
indem  man  eine  Großfirma  vorher  zum  Verbände  hinauswarf, ­
  um  sie  etliche  Wochen  später  durch  das  Gewaltinittel
des  Boykotts,  also  völlig  bei  ben  Haaren,  wieder  in  den
Verband  hineinzuzwingen.  Der  Widerspruch  war  aber  nur
dadurch  gezeitigt,  daß  den  Ausgeschlossenen  bis  dahin  Weg
und  Steg  in  den  Hülfsindustrien  freigegeben  waren.  Diese
Lücke  in  den  Verbandsbestimmungen  wurde  durch  bon  Beschluß ­
  der  Kaufmannschaft  vom  Dezember  1890  ausgefüllt,
mit  der  auch  fiir  die  Zukunft  verbindlichen  Bestimmung,  daß
für  Ausgeschlossene  oder  Anstretende  der  Boykott  sofort  in
Kraft  tritt  vom  Tage  ihres  Austrittes  oder  Ausschlusses  an.
Damit  ist  der  Ausschluß  in  Zukunft  zu  jener  Strafe  geworden, ­
  die  er  sein  soll,  und  Anstrittsgelüsten  ist  der  stärkste
Riegel  vorgeschoben.  Es  mag  Fernstehende  befremden,  daß
nicht  schon  das  bloße  Abschneiden  des  Verkehrs  mit  den
eigentlichen  Verbandsmitgliedern  genügt,  um  Austritte  zu  vereiteln ­
  und  den  Ausschluß  als  harte  Strafe  empfinden  zu
lassen.  Man  wird  aber  zugeben  müssen,  daß  auch  die  gesummten ­
  Hülfsindustrien  mit  zur  Sperre  müssen  herangezogen
werden,  wenn  man  erwägt,  daß  der  ausgeschlossene  Exporteur
stets  eine  Anzahl  Maschinen  im  Verbandsgebiete  zu  seiner
Disposition  finden  wird  und  noch  mehr  in  Sachsen.  Um  de»
ansgetretenen  oder  ausgeschlossenen  größeren  oder  kleineren
Arbeitnehmer  lahm  zu  legen,  genügt  der  strikte  Ausschluß
vom  Verkehr  mit  Verbandsmitgliedern;  für  den  iin  gleichen
Falle  sich  befindenden  Exporteur  ist  ein  schärferes
Zwa  ngsmi  ttel  erfo  rd  erti  eh.
Aufgabe  des  Verbandes  wird  es  sein,  den  materiell  in
Kraft  bestehenden  Boykottbeschlnß  nun  auch  der  Gesetzgebung
        <pb n="118" />
        118

des  Gesammtverbandes  einzuverleiben  und  damit  die  gesetzgeberisch ­
  formelle  Seite  zu  lvahren.
Was  die  moralische  und  gesetzliche  Seite  des  Boykotts
betrifft,  so  wird  man  seine  moralische  Berechtigung  unter  be
stimmten  Voraussetzungen  nicht  in  Zweifel  ziehen  können,  vorab
nicht  in  den  Fällen,  in  welchen  er  im  Verbände  zur  Anwendung
kam.  Wer  aus  Eigeninteresse  mit  der  materiellen  Wohlfahrt
Tausender  frevelhaft  spielt,  darf  sich  nicht  beklagen,  wenn  diese
Tausende  sich  gegen  ihn  auflehnen  und  den  Krieg,  den  er
ihnen  erklärte,  mit  beu  schärfsten  Waffen  erwidern.  Bis  zu
einem  gewissen  Grade  waren  die  beiden  Boykottbewegungen
so  recht  eigentlich  auch  die  kräftige  Reaktion  der  Oeffentlichkeit
  gegen  die  Verletzung  der  wirthschaftlichen  Moral.  Weniger
abgeklärt  ist  die  Frage  der  Gesetzlichkeit.  Hierüber  tvalteten
Gesetzlichkeit,  und  walten  zur  Stunde  noch  getheilte  Ansichten.  Tie  Gesetzlichkeit ­
  wird  bejaht,  indem  man  sagt,  das;  Federn  der  freie
Wille  gewahrt  bleibe,  sich  an  der  Sperre  zu  betheiligen,  daß.
aber  auch  Jeder  das  Recht  besitze,  Jemandem  nicht  zu  arbeiten
oder  ihm  keine  Waaren  zu  liefern.  Bestritten  wird  die  Gesetzlichkeit ­
  des  Boykotts  unter  Hinweis  alls  die  Erwägungen
in  dem  auf  den  Stickereiverband  bezüglichen  Rekurs  vom
14.  September  1886,  worin  der  Blindesrath  erklärte,  daß
cut  Zwang  behufs  Beitritt  eines  Individuums  zu  einer  Berufsgenossenschaft
  dem  Sinne  und  Geiste  der  verfassungsmäßig
garantirteli  Handels-  nrld  Gewerbefreiheit  widerspreche.  Ter
Boykott  sei  thatsächlich  aber  nichts  Anderes,  als  der  denkbar
schärfste  Zwang  zu  einem  Verbandsbeitritt.  Die  Frage  verdieilt ­
  noch  nach  einer  anderen  Richtung  ihre  Würdigung.
Ter  Boykott  steht  in  seinen  Wirkungen  auf  den  Betroffenen
der  gewaltthätigsten  Konfiskationspraxis  nicht  viel  nach;  beide
bedingen  den  materielleil  Ruin  desselben  im  Falle  der  Tnrchführnng.
  Ein  Unterschied  besteht  mir  darin,  daß  der  Konfiskator
  das  konfiszirte  Gut  in  seine  Tasche  steckt,  während
        <pb n="119" />
        der  Boykotter  nur  die  Kundschaft  des  Boykottisirten  au  sich
zieht,  falls  der  Letztere  nicht  beigibt.
Es  fragt  sich  nun,  ob  es  gut  ist,  eine  solche  Waffe
einer  reinen  Privatgesellschaft  zu  überlassen,  ob  diese  Richter
sein  darf  im  modernen  Rechtsstaate  über  die  materielle  Fortexistenz
  eines  Individuums?  Wohl  verbietet  kein  Gesetz  eine
solche  Sperre,  vielleicht  aber  mir  deßhalb,  weil  der  Gesetzgeber
keine  Ahnung  hatte,  daß  je  solche  Institutionen  im  öffentlichen ­
  Leben  Platz  greifen  könnten.  Die  beiden  Boykottbeschlüsse ­
  im  Verbände  waren  das  Urtheil  ernster  Männer,
gefaßt  unter  sorgfältiger  Erwägung  der  Sachlage  zum  Gemeinwohl. ­
  Wo  sind  jedoch  Garantien,  daß  die  Entscheide
über  solche  Maßregeln  immer  und  überall  in  gleicher  Weise
getroffen  tverden  wie  hier?  Wenn  sie  aber  einmal  voll  der
Parteisncht,  aus  Leidenschaft  oder  Kurzsichtigkeit  sollten  gefällt
werden,  was  dann?  Ferner,  wo  siild  die  Grenzen  eines
Boykottes?  Soll  man  dem  Boykottisirten  auch  Schlächter  und
Bäcker  abschneiden  dürfen?  Man  sagt  nein,  das  gehe  zu
weit!  Ja,  wenn  man  seinen  Geldbeutel  aushungern  darf,
indem  man  sein  Geschäft  ruinirt,  warum  soll  man  dem  Gesperrten ­
  nicht  auch  den  Magen  aushungern  dürfen,  indirekt
deckte  sich  beides.  Ist  das  eine  gestattet,  so  muß  das  andere
auch  gestattet  sein;  ist  aber  das  letztere  unrecht,  so  wäre  das
erstere  es  auch.  In  objektiver  Berücksichtigung  aller  Verhältnisse ­
  wird  man  auf  der  einen  Seite  sich  sagen  müssen,
daß  eine  Berufsgellossenschaft  wie  der  Stickereiverband  den
Boykott  als  schärfstes  disziplinäres  Mittel  für  Großarbeitgeber ­
  in  seinen  Institutionen  haben  in  n  ß,  daß  aber  andererseits ­
  eine  solche  Waffe  nicht  in  die  Hände  einer  freien  lind
privaten  Berufsgcnossenschast  gegeben  werden  sollte,  sondern
nur  in  jene  einer  obligatorischen,  staatlichen.  Der  Boykott
ist  seinem  ganzen  Wesen  nach  eine  Institution  des  öffentlichen
Rechtes.
Nachdem  das  moderne  Wirthschaftsleben  die  Anwendung
        <pb n="120" />
        120

:  ’h

A».

it.*

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I

Don  Mitteln  wie  der  Boykott  erfordert,  —  und  das  ist  der
Fall  —  wird  es  Aufgabe  des  Staates  sein,  Sorge  zu  tragen,
daß  nicht  Mißbranch  mit  ihnen  getrieben  wird.  Der  Boykott
ist  die  moderne  wirthschaftliche  „Acht  und  Bann";  beide
sollen  im  Rechtsstaate  sowohl  als  int  Staatswesen,  das  wirthschaftlich
  und  sozial  den  Anforderungen  der  Gegenwart  entspricht, ­
  nur  von  einer  in  den  Staatsorganismns  inkorporirten
Genossenschaft  unter  Aufsicht  des  Staates  verhängt  werden
dürfen.  Der  Boykott  von  1890  hat  denn  auch  die  Ueberzeugung ­
  wesentlich  gekräftiget,  daß  die  Umwandlung  des
Stickereiverbandes  in  eine  staatliche  Bernfsgenvssenschast  so
bald  wie  möglich  zu  erfolgen  hat.
*
-i-  *
^Bewegung"  Im  Oktober  1887  erregten  gewisse  Bewegungen  in
den  Vorarlbergischen  Sticker  kreisen  Verbandsaufsehen. ­
  Vorarlberg  war  von  den  Tagen  der  Verbandsgründnng
  an  ein  wenig  Sorgenkind  des  Verbandes.  Die
dortigen  Leute  sind  fleißig,  niichtern,  und  im  ganzen  anspruchsloser ­
  als  der  ostfchweizerische  Arbeiter.  All  industrieller
Intelligenz  und  Fertigkeit  reichen  sie  aber  nicht  an  den  letzteren
heran,  was  seine  Erklärung  vielleicht  darin  findet,  daß  die
Industrie  in  der  Ostschweiz  sehr  alten  Datums  und  der
industrielle  Geist  und  Trieb  längst  in  Fleisch  und  Blut  iibergegangen
  ist,  was  im  Vorarlberg  nicht  zutrifft.  Schon
dadurch  besitzt  der  schweizerische  Produzent  eine  gewisse  Vorzngsstellnng
  gegenüber  dem  vorarlbergischen.  Dieselbe  wird
wesentlich  dadurch  erhöht,  daß  das  Vorarlberg  int  Durchschnitt ­
  das  bedeutend  schlechtere  Maschinenmaterial  besitzt,  als
die  Schweiz.  Ein  nicht  sehr  sauberer  Maschinenhandel  überschwemmte
  jenes  Ländchen  mit  ausrangirten  Schweizermaschinen, ­
  nachdem  sie  vorher  mehr  oder  weniger  genügend
renovirt  worden  waren.  Daß  unter  solchen  Verhältnissen
nach  Vorarlberg  durchschnittlich  viel  geringe  Waare  ausgegeben ­
  wird  und  daß  man  dort  zuerst  an  die  Reihe  kommt,
        <pb n="121" />
        121

wenn  Arbeitsmangel  eintritt,  ist  begreiflich;  denn  die  geringe
Maschine  wird  gute  Waare  nur  erhalten,  wenn  die  guten
Maschinen  nicht  mehr  sämmtliche  bewältigen  können,  »nd  bevor
die  gute  Maschine  keine  Arbeit  mehr  erhält,  kommt  die
schlechte  bei  Arbeitsmangel  an  die  Reihe.  Das  ist  in  der
Schweiz  genau  so  wie  int  Vorarlberg.  Leider  vermag  man
das  dort  nicht  immer  einzusehen,  ìvittert  hinter  allem  Znrücksetzung
  und  böse  Absicht  und  steift  sich  dabei  darauf,  daß
man  bei  gutem  Geschäftsgang  doch  auch  gut  genug  sei.
Dieses  fleischgewordene  Gefühl  der  Zurücksetzung  mag
das  Seinige  dazu  beitragen,  daß  die  Durchführung  der  Verbandsvorschriften ­
  im  Vorarlberg  am  Meisten  zu  wünschen
übrig  läßt  und  daß  ein  ziemlicher  Bruchtheil  der  dortigen
Arbeitnehmer  noch  jedesmal  bereit  war,  Agitationen  gegen
den  Verband  von  Seite  gewisser  Arbeitgeber  zu  unterstützen,
wahrend  der  tüchtigere  Theil  der  dortigen  Arbeitnehmer  sich
stets  ebenso  verbandstren  zeigte,  iute  die  besten  schweizerischen.
Im  Laufe  des  Sommers  1887  war  in  Vorarlberg  wieder
einmal  nach  Noten  geschürt  und  gehetzt  worden;  man  agitirte
für  Lostrennung  vom  Verband  und  für  Gründung  eines  eigenen
vorarlbergischen.  In  einer  Delegirtenversammlnng  der  Vorarlbergischen ­
  Stickerei-Interessenten  vain  30.  Oktober  1887,
welcher  auch  die  Spitzen  der  dortigen  Behörden  beiwohnten,
kamen  die  Dinge  dann  offiziell  zur  Sprache.  Es  gab  drei
Lager  an  derselben:  Eines,  das  kleinste,  und  aus  den  qualitativ ­
  geringsten  Arbeitnehmern  bestehend,  wollte  einen  eigenen
vorarlbergischen  Verband  gründen;  „wir  wollen  nicht  länger
Sklaven  der  Schweizer  sein,"  lautete  die  Parole  dieser  Leute.
Ein  anderes  Lager  wollte  auch  die  Emanzipation  der  vorarlbergischen ­
  Stickerei  von  der  schweizerischen,  hielt  aber  den
Zeitpunkt  hiefür  noch  nicht  gekommen,  da  Vorarlberg  noch
viel  zu  schwach  sei.  Durch  Hebung  der  technischen  Leistungsfähigkeit ­
  der  vorarlbergischen  Arbeitskräfte  wollte  dieses  Lager
seinem  Ziele  näher  kommen.  Zugleich  wurde  betont,  daß
»

Delegirtenversammlung

in  Dornbirn.
        <pb n="122" />
        r  V

122

H?!

K,  ;

il

bio  Mittel  für  Appreturen,  Bleichereien  ?c.,  welche  erstes  Erfordernis; ­
  für  eine  Emanzipation  wären,  zur  Zeit  noch  absolut
fehlen  und  daß  sich  weder  Geld  noch  genügende  Arbeitskräfte ­
  zur  Zeit  hiefür  fünden.  Ferner  müsse  man  zuerst  mit
den  schlechten  Maschinen  aufräumen,  bevor  man  zur  Proklamation ­
  der  industriellen  Unabhängigkeit  schreiten  könne.
Das  dritte  und  größte  Lager  war  mit  Maßnahmen  zur
Hebung  technischer  Leistungsfähigkeit  einverstanden,  plaidirte
aber  für  womöglich  noch  engeren  Znfainmenschlnß  an  die
Schweiz  als  Mittel  zu  größerem  Wohlbefinden.  Der  allgemeine ­
  Verband  selber  fand  in  der  Mehrzahl  Befürworter,
man  rühmte  ihm  eine  Besserung  der  Löhne  lind  Verminderung
der  Abzüge  nach;  dagegen  fand  das  Fachgericht  herbe  Tadler.
Man  warf  ihm  Parteilichkeit  zu  Gunsten  der  Schweizer  vor.
Die  Beschlüsse  der  Versammlung  lauteten  denn  auch  keineswegs
  auf  Trennung  lind  Emanzipation,  sondern  im  Gegentheil ­
  auf  Befürwortung  von  Erleichterungen  im  Verkehr  der
Rohstoffe  mit  der  Schweiz  bei  der  österreichischen  Regierung,
auf  Einführung  von  Fachknrsen  und  auf  Errichtung  eines
Vorarlbergischen  Fachgerichtes  im  Verbände.  Die  Versammlung ­
  hatte  einen  weit  harmloseren  Verlauf  genommen,  als
erwartet  wurde.
Die  Forderungen  der  Vorarlberger  für  ein  eigenes  Fachgericht
  konnten  von  der  Zentralleitnng  unmöglich  bewilliget
werden,  da  man  die  schweizerischen  Arbeitgeber  kaum  zwingen
könnte,  sich  einem  Schiedsgerichte  vorarlbergischer  Arbeitnehmer ­
  zìi  unterwerfen.  Uebrigens  schien  die  ganze  Forderung
mehr  darum  aufgestellt  worden  zu  sei»,  um  überhaupt  etwas
reklnmiren  zìi  können,  denn  die  kleine  Zahl  &amp;lt;ffille,  welche
überhaupt  vor  Fachgericht  kamen,  bilden  eine  ganz  sonderbare ­
  Beleuchtung  ,yt  den  behaupteten  zahlreichen  parteiischen
Entscheiden.
Nach  1887  kam  es  nicht  mehr  zu  einer  ähnlichen  Bewegung.
  Die  einsichtigen  Elemente  der  Arbeitnehmer  im
        <pb n="123" />
        123

n

Vorarlberg  sahen  immer  mehr  ein,  daß  allfällige  Bestrebungen
auf  industrielle  Emanzipation  des  Vorarlberg  iu  der  Stickerei
erstens  zu  keinem  Erfolge  führten  und  daß  es  für  Vorarlberg ­
  recht  eigentlich  zu  bedauern  wäre,  wenn  sie  Erfolg
hätten.  Man  sah  ein,  daß  der  schweizerische  Verband  beim
ersten  Emnnzipationsversnche  die  Arbeitabgabe  nach  Vorarlberg ­
  sofort  sperrte  und  daß  die  Lage  der  dortigen  Arbeitnehmer ­
  trauriger  als  je  sich  gestaltete,  sobald  sie  ausschließlich ­
  von  dortigen  Exporteuren  abhängig  würden  und
nicht  mehr  ans  die  schweizerischen  Arbeitgeber  rechnen  könnten,
welche  schon  bisher  ihre  Position  den  eigenen  Arbeitgebern
gegenüber  besserten  und  stärkten.  Eine  Emanzipation  des
Vorarlberg  ist  nur  denkbar,  wenn  die  Schweiz  dieselbe  soutenirte,
  wozu  sie  aber  keinen  Beruf  besitzt.
Was  man  im  Vorarlberg  selber  nun  einsieht,  scheint
aber  noch  nicht  allen  österreichischen  Handelspolitikern  klar
zu  sein.  Wenigstens  wurde  in  einem  neuerlichen  Vortrage
am  österreichischen  Handelsmuseum  zu  Wien  am  28.  Jan.  1891
die  Unabhängigkeit  der  vorarlbergischen  Stickerei  vom  schweizerischen ­
  Markte  als  erstrebenswerthes  Ziel  der  österreichischen
Handelspolitik  proklamirt.  Das  klingt  sehr  schön  und  Oesterreich ­
  hat  es  in  der  Hand,  das  Postulat  zu  verwirklichen;  es
brauchte  nur  den  Veredlungsverkehr  mit  der  Schweiz  im
neuen  Handelsverträge  aufzuheben.  Man  wird  das  aber
nicht  thun,  weil  die  k.  k.  Regierung  N'eiß,  wie  bitter  nothwendig ­
  man  in  Vorarlberg  den  schweizerischen  Markt  hat
und  daß  das  dort  zu  erstrebende  Ziel  vorderhand  lind  noch
für  sehr  lange  Zeit  nur  darin  liegt,  staatlich  mitzuhelfen,  daß
der  vvrarlbergische  Arbeitnehmer  int  Allgemeinen  nach  und
nach  ebenbürtig  neben  dem  schweizerischen  am  hiesigen  Arbeitsmarkt
  auftreten'  kann,  dann  hört  auch  seine  Zurücksetzung  von
selbst  ans.  Ein  erster  Schritt  dazu  ist  die  deinnächstige  Errichtung ­
  einer  Stickerfachschule  in  Dornbirn.
War  die  Emanzipationskampagne  von  1887  in  geschilderter
        <pb n="124" />
        124

Weise  int  Sande  verlaufen,  so  fand  sich  bald  wieder  eine  ganze
Anzahl  Arbeitnehmer,  denen  die  Beachtung  der  Verbandsvorschristen
  nicht  in  den  Kopf  hinein  wollte.  Anstände,
Bußen,  Ausschlüsse  —  einmal  sogar  eine  ganze  Sektion  —
loaren  nur  zu  häufig.  Am  bedenklichsten  wurden  diese  Zustäude
  wie  schon  angedeutet  gegen  Ende  1890,  bis  der  Boykott
den  steten  Raisonueureu  heilsaiueu  Schreck  einjagte.  Nun
hatten  manche  diese  Drdnungslektivn  mit  ziemlichen  Wieder
eintrittstaxen  zu  belegen.  Leider  muß  man  die  größere  Nachcntsche.de.
  yzssigkeit  tit  ber  Beachtung  der  Berbandsvorschriften  im  Vorarlberg ­
  theilweise  auch  dem  Umstand  zuschreiben,  daß  die
dortigen  Gerichte  in  Rekursen  gegen  Erkenntnisse  des  Fachgerichtes ­
  sowohl,  wie  in  Bezug  ans  sonstige  Bußen  eintraten
und  diese  ohne  jeden  anderen  Grund,  als  den,  mit  den  eigenen
Landeskindern  sänftiglich  zu  verfahren,  reduzirten.  Es  nimmt
sich  schon  an  sich  sehr  sonderbar  ans,  daß  die  dortigen  Gerichte ­
  ans  solche  Rekurse  überhaupt  eintreten  und  sie  nicht
zum  vorneherein  abweisen,  wie  die  schweizerischen  Gerichte,
nachdem  die  k.  k.  Regierung  den  Berbandsstatnten  ihre  hohe
Sanktion  verlieh  und  damit  Fachgericht  und  Zentralkomite
die  Eigenschaften  abschließender  Instanzen  theils  für  Bnßenerkenntnisse
  und  theils  für  Rekurse  auch  für  österreichische
Verbandsmitglieder  zuerkannte.  Mit  ihrem  Vorgehen  erlveisen
  aber  die  vvrarlbergischen  Gerichte  ihren  Mitbürgern
einen  kleinen  Dienst.  Sie  lähmen  die  Handhabung  einer
strammen  Sektionsführnng  und  geben  dadurch  der  schweizerischen
  Arbeitnehmerschaft  zu  Vermnthnngen  Anlaß,  daß  es  dort
mit  der  Beachtung  der  Verbandsvorschriften  überhaupt  nicht
lveit  her  sei.  In  Folge  davon  werden  die  Arbeitgeber  reservirter
und  den  Schaden  hat  der  Vorarlbergische  Arbeiter.  Den
größten  Dienst  könnten  jene  Gerichte  den  dortigen  Stickerei-Interessenten
  durch  de»  energischen  Schutz  einer  strammen
und  gerechten  Verbandsleitnng  von  ihrer  Seite  leisten.  Da§
k.  k.  Gewerbcinspektorat  für  Tyrol  und  Vorarlberg  hat  je-
        <pb n="125" />
        weilen  ein  feineres  Verständnis;  für  die  richtige  Verbandspolitik
und  die  richtige  Politik  gegenüber  dem  Verbände  in  und  für
Vorarlberg  besessen  und  dem  Verbände  seine  Unterstützung
aitgedeihen  lassen.  Das;  von  schweizerischer  Leite  dem  Vorarlberg ­
  gegenüber  weder  Antipathien  noch  Animosität  vorhanden ­
  sind,  sondern  das;  man  im  Gegentheil  redlich  bestrebt
ist,  den  Nachbarn  zu  zeigen,  wie  man  mit  ihnen  sich  durch
eine  und  dieselbe  Interessengemeinschaft  verbanden  weiß,  zeigte
die  Delegirtenversammlnng  vom  Jahre  1888,  da  sie  für  die
durch  die  Rheinüberschwemmung  jenes  Jahres  geschädigten
Verbandsmitglieder  im  Vorarlberg  einen  Beitrag  von  Fr.  10,000
bewilligte,  während  sie  weder  früher  noch  nachher  ähnliche
Schritte  für  schweizerische  Verbandsmitglieder  that,  wenn  sie
ebenfalls  dnrch  Elementarereignisse  hart  geschädigt  waren.
Int  Jahre  1887  begann  der  Verband,  die  Hebung  der
technischen  Leistungsfähigkeit  des  Arbeitermaterials  ill  Angriff  gg'
zn  nehmen,  und  zwar  fing  er  bei  den  Nachstickerinnen  an,
welche,  wie  schon  ihr  Name  besagt,  die  Mängel  des  Maschinenproduktes
  mit  der  Hand  auszubessern  haben.  Die  Leistungen
dieser  Klasse  standen  nicht  auf  der  Höhe  der  Anforderungen,
welche  gestellt  werden  mußten.  Für  den  Arbeitgeber  war  schlecht
nachgestickte  Waare  fast  unannehmbarer  wie  überhaupt  nicht
nachgestickte.  Der  Arbeiter  dagegen  hatte  trotz  seiner  Spesen
für  Nachsticken  oft  einen  ebenso  großen  Abzug,  lvie  wenn  jene
Arbeit  llnterblieben  wäre.
Die  Verbandsleitung  nahm  eigentliche  Nachstickknrse  dnrch  %a#idwe.
Wanderlehrerinnen  im  ganzen  Verbandsgebiete  m  Aussicht.
Bevor  man  sie  abhalten  konnte,  nilißte  man  eine  geniigende
Zahl  solcher  Wanderlehrerinnen  heranbilden.  Man  entschloß
sich  daher  Anfangs  August  zur  Abhaltung  eines  Fachkurses  für
Frauenspersonen,  welche  die  Leitung  der  in  Aussicht  genominenen
Kurse  übernehmen  wollten.  Es  meldeten  sich  annähernd  100
Theilnehmerinnen,  von  denen  30  auf  Grund  ihrer  Zeugnisse
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        zu  einer  zweitägigen  Vorprüfung  zugelassen  wurden.  Vier  bestanden ­
  die  Prüfung  nicht:  die  übrigen  frcqnentirten  den  Kurs
und  15  derselben  absolvirten  denselben  mit  Auszeichnung,  die
anderen  11  befriedigend.  Zugleich  erließ  das  Zentralkomite
ein  Reglement  für  diese  Kurse.  Nach  demselben  übernahm  die
Zentralkasse  die  Besoldungen  der  Lehrerinnen;  das  Uebrige
hatten  die  Sektionen  zu  leisten.  Jede  Theilnehmerin  hatte  bei
Kursbeginn  eine  Anmeldungstaxe  von  Fr.  10.  —  zu  erlegen,
welche  ihr  jedoch  bei  gutem  Verhalten  während  der  Dauer
der  auf  sechs  Wochen  anberaumten  Kurse  wieder  ohne  jeden
Abzug  zurückerstattet  wurde.  Absolvirte  eine  Theilnehmerin
den  Kurs  mit  Erfolg,  konnte  sie  einen  offiziellen  Befähigungsnachweis ­
  als  Nachstickerin  verlangen.
1887  wurde  nur  ein  Kurs  abgehalten,  und  zwar  in
Dornbirn.  Die  Sache  fand  schnell  Anklang.  Im  folgenden
Jahre  fanden  in  51  Sektionen  solche  Kurse  statt.  987  Mädchen
und  Frauen  nahmen  insgesammt  daran  Theil.  847  konnte
der  Befähigungsnachweis  ertheilt  und  nur  80  mußte  das
Diplom  vorenthalten  werden.  Nach  Landesgegenden  vertheilen ­
  sich  die  51  Kurse  folgendermaßen:  6  auf  Vorarlberg,
26  auf  den  Kanton  St.  Gallen,  6  auf  den  Kanton  Zürich,
8  auf  Thurgau  und  5  auf  Appenzell  A.-Rh.  Die  Kurse
haben  sich  auch  seither  bewährt,  wenn  auch  ihre  Früchte  erst
nach  längerer  Zeit  sämmtlich  gepflückt  werden  können,  denn  die
Verbesserung  des  Arbeitermaterials  läßt  sich  nur  schrittweise
erringen.
1888  nahm  der  Verband  die  Hebung  des  Stickermaterials
an  die  Hand.  Die  Delegirtenvcrsammlung  vom  März  jenes
Jahres  erklärte  eine  Motion  für  erheblich,  wonach  1.  das
Stickerlehrlingswesen  regulirt,  2.  technische  Fachkurse  für  junge
Kaufleute,  Fabrikanten,  Fergger  und  Contremaitres  ?c.  und
3.  ebensolche  Kurse  für  die  Sticker  in  den  Sektionen  sollten
eingerichtet  werden.  Der  letztere  Punkt  hat  seine  Erledigung
noch  nicht  gefunden.  Die  Zentralleitung  hatte  zwar  für  die
        <pb n="127" />
        127

Delcgirtenversammlung  vom  29.  Mürz  1889  eine  theoretisch
sehr  schöne  Vorlage  ausgearbeitet.  Nach  derselben  n&amp;gt;olite  man
auch  für  die  Sticker  znin  Institut  der  Wanderlehrer  greifen.  Wanderlehrer
Denselben  war  aber  eine  größere  Aufgabe  als  die  bloße  Abhaltung ­
  von  Kursen  zugetheilt;  sie  sollten  auch  eine  Art
Berather  für  den  Sticker  in  allen  technischen  Angelegenheiten
sein,  ihn  ans  die  Novitäten  des  Marktes  und  ihre  Erstellnngsart,
  auf  allfällige  Mängel  seiner  Maschine  aufmerksam  machen,
ferner  auf  die  Schwächen  seiner  Arbeit  n.  s.  f.  Gewiß  hätten
solche  Leute  für  die  Arbeiter  eine  Wohlthat  werden  können,
sobald  diese  Allerweltsküustlcr  überhaupt  wären  aufzufinden
gewesen.  Die  Zentralleitung  selber  schien  nach  dieser  Richtung
einige  Zweifel  zu  hegen.  Sie  beantragte  nämlich,  einen  vorläufigen ­
  Versuch  mit  dein  von  ihr  in  Aussicht  genommenen
Institut  durch  Anstellung  von  drei  Wanderlehrern  auf  einige
Monate.  Die  Versammlung  war  in  Sachen  noch  schüchterner
als  die  Zentralleitung,  deren  Anlauf  gewiß  mehr  als  vorsichtig ­
  war,  sie  verwarf  die  Vorlage  mit  Hall  vH,  zum  Theil
weil  sie  fand,  die  Sache  scheitere  an  der  Personenfrage,  zum
Theil  aber  auch  in  der  Befürchtung,  diese  Wanderlehrer  würden
sich  schließlich  als  eine  Art  Maschinen-  und  Arbeilsinspektoren
entpuppen.  Nach  mehr  Bureaukratie  war  aber  kein  Gelüsten.
Besser  ging  es  mit  Ziffer  2  der  Motion.  Die  betreffenden
Fachkurse  haben  im  Laufe  des  Jahres  1890  das  Licht  der  Spàrse.
Welt  erblickt  und  erfreuten  sich  reger  Betheiligung  speziell  von
Seite  junger  Kaufleute.  Die  Lehrlingsfrage  und  im  Zusammenhange ­
  damit  die  Frage  der  Befähigungsnachweise  fanden  ihre
Erledigung  mit  der  fast  einstimmigen  Annahme  falle  Stimmen
gegen  zwei)  eines  bezüglichen  Regulativs  durch  die  Delegirten
Versammlung  vom  28.  März  1889.  Dasselbe  bestimmt  im  Agui'à
Wesentlichen,  daß  die  Lehre  in  einer  dreimonatlichen  eigentlichen ­
  Lehrzeit  bei  einem  Verbandsmitglied  und  im  Anschluß
daran  in  einer  freien  praktischen  Thätigkeit  als  Sticker,  welche
mindestens  1 1 U  Jahr  zu  dauern  hat,  besteht.  Der  Lehrling
»
        <pb n="128" />
        hat  sich  bei  Beginn  der  Lehre  beim  Zentralkomite  anzumelden,
das  ihm  eine  Ausweiskarte  und  ein  Arbeitsbüchlein  verabreicht.
Nach  bestandener  Lehrzeit  hat  sich  der  Sticker  den  Befähigungsnachweis ­
  oder  das  Diplom  zu  erwerben.  Dasselbe  ist  doppelter
Art  nnd  kann  für  die  Qualität  eines  Nornlal-  oder  Grobstickers ­
  oder  eines  Feinstickers  erworben  werden.  Das  erstere
wird  ertheilt  nach  regulär  Verlaufener  Lehre  und  nach  bestandener ­
  Prüfung,  deren  Normen  ein  spezielles  Reglement
bestimmt.  Um  das  Diplom  als  Feinsticker  zu  erhalten,  ist
nothwendig  in  erster  Linie  der  Besitz  des  Normalstickerdiploms,
ferner  eine  weitere  Thätigkeit  als  Sticker  von  mindestens  einjähriger
  Dauer  und  drittens  die  Bestehung  einer  Prüfung
nach  Maßgabe  des  bezüglichen  Regulativs.  Für  die  Lehrzeit
wurde  sodann  ein  Verbands-Lehrvertrag  aufgestellt.  Jeder
Lehrling,  der  sich  nicht  nach  1  si2  Jahren  das  Diplom  als
Normalsticker  erwirbt,  füllt  aus  der  Branche  iiitb  darf  von
Verbandsmitgliedern  nicht  mehr  beschäftigt  werde».  Für  die
Prüfungen  bestellte  das  Komite  eine  Spezialkommission.  Die
Prüfungen  selber  bestehen  in  einem  mündlichen  lind  praktischen
Theile.  Der  letztere  besteht  in  Ausführung  bestimmter  vorgeschriebener ­
  Arbeiten,  der  erstere  in  Fragen  über  die  Vorgänge
beim  Sticken,  Material-  und  Maschinenbehandlung.  Das
Regulativ  soll  aber  nur  für  die  vom  28.  Mürz  an  in  die
Lehre  Tretenden  Gültigkeit  haben  lind  für  Jene,  welche  51t
jenem  Zeitpunkt  sich  in  der  Lehre  befanden,  nicht  aber  auf
die  bereits  als  Sticker  thätigen;  immerhin  war  diesen  das
Recht  gesichert,  die  eingeführten  Diplome  sich  ebenfalls  zll
erwerben,  falls  sie  sich  der  Prüfung  unterzogen  nnd  dieselbe
bestanden.
Die  einstimmige  Annahme  der  Verordnung  war  unr  so
erfreulicher,  als  im  Anfange  eine  Opposition  lautbar  wurde,
welche  ihr  zünftlerischen  Zopf  und  derlei  vorwarf.  Die  Zukunft ­
  lvird  aber  zeigen,  welchen  segensreichen  Schritt  der
Verband  mit  der  Regelung  dieser  Vorlage  that.  Sie  wird
        <pb n="129" />
        es  zu  Stande  bringen,  das;  die  Industrie  in  zwei  Jahrzehnten
ein  durch  und  durch  geschultes  Arbeitermaterial  besitzt  und
von  jenem  Pfnscherthnm  befreit  ist,  welches  jeder  Industrie
zum  großen  Schaden  gereicht  und  ein  eigentliches  Bleigewicht
für  sie  bildet.  Die  Stickerei  wird  in  Zukunft  nicht  mehr
Zufluchtsort  für  Stallknechte  sein,  denen  die  Mistgabel  zu
schwer  wurde,  und  für  Bauhandwerker,  denen  ihre  Arbeit  zu
„rauh"  war.  Auch  hier  wird  die  Ausmerzung  eines  unfähigen ­
  Elements  nicht  unmittelbar  vor  sich  gehen,  sondern
nach  lind  nach.  Schlagworte,  wie  „zünftlerische  Gelüste"
sollten  aber  in  einem  Verbände  nicht  existtren,  der  mit  so
viel  Geschick  und  Erfolg  das  Gesunde  und  Kräftigende  der
ehemaligen  Handwerkerzünfte  in  die  Industrie  einzuführen  und
ihr  anzupassen  wußte.  Das  Gleiche  läßt  sich  auch  von  den
Kursen  für  Fergger,  junge  Kaufleute  rc.  sagen.  Es  ist  auch
eine  offene  Frage,  ob  der  Verband  nicht  schon  in  kurzer
Zeit  dazu  kommen  wird,  für  das  Ferggerwesen  ein  ähnliches
Regulativ  zu  erlassen,  wie  für  die  Stickerlehrlinge.  Hier  ist
das  Pfuscherthum  womöglich  noch  ärger.  Ein  Verbandsbericht ­
  z.  B.  klagt,  daß  junge  Metzger,  welche  vom  Wesen
der  Stickerei  keine  blasse  Ahnung  hatten,  ihr  blutiges  Handwerk ­
  aufgaben,  um  als  Fergger  zu  Schindern  der  Industrie
zu  avaneiren.  Und  doch  hat  die  letztere  ein  ebenso  großes
Interesse  daran,  einen  fachlich  intelligenten  Ferggerstand  zu
besitzen,  als  einen  ebensolchen  Stickerstand,  denn  ein  kenntnißloser
  Arbeitsvermittler  ist  ein  eigentlicher  Seucheherd  für  das
Pfuscherthum.
Mit  Beschluß  vom  12.  Juli  1890  führte  das  Zentral-SU
konnte  sogenannte  Sticker-  oder  Arbeiterkarten  für  Fabriksticker ­
  ein.  Jeder  Fabriksticker,  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens ­
  des  Lehrlingsregulativs  den  Beruf  bereits  ausübte,
hatte  Anspruch  aus  eine  Karte.  Anderseits  durften  Verbandsfabriken ­
  nur  Sticker  mit  solchen  Karten  anstellen.  Erster
Zweck  des  Beschlusses  war,  eine  Umgehung  des  Lehrlings-
        <pb n="130" />
        130

regulatives  zu  hindern,  welche  ohne  diese  Karten  sehr  leicht,
so  aber  unmöglich  war;  denn  wer  nicht  im  Besitze  einer  Karte
war,  mußte  nun  entweder  die  Prüfung  machen  oder  er  bekam
keine  Arbeit  mehr.  Die  Karte  selber  enthielt  zwar  nichts  über
die  Qualität  des  Stickers,  trotzdem  wurde  von  ihr  eher  eine
säubernde  Wirkung  erwartet.  Die  Neuerung  fand  jedoch  bei
den  Fabrikstickern  nur  sehr  mäßigen  Anklang.  Sie  gab  Anlaß
zu  verschiedenen  Protestversammlnngen,  deren  größte  am  26.
Juli  in  St.  Gallen  tagte  und  von  400  schweizerischen  Fabrikstickern, ­
  sowie  drei  sächsischen  Stickern  besucht  war.  Die  Versammlung ­
  machte  nicht  Front  gegen  die  Karten  als  solche,  im
Gegentheil,  sie  wurden  eher  begrüßt,  vielleicht  zu  enthusiastisch
als  Mittel  zur  Fernhaltnng  des  Pfuscherthmns  von  der
Stickerei,  „welches  auch  den  tüchtigen  Arbeiter  schädige".  Dagegen ­
  erregte  die  Bestimmung  Anstoß,  wonach  der  Sticker  die
betreffende  Karte  beim  Arbeitgeber  zu  hinterlegen  hatte.  Es
wurde  gesagt,  der  Arbeiter  habe  dadurch  nur  Chicanen  von
Seite  der  Arbeitgeber  zu  riskiren,  dieser  könne  die  Karte  zurückbehalten ­
  K'.,  und  man  verlangte,  das  Zentralkomite  solle  seinen
Beschluß  dahin  abändern,  daß  der  Fabriksticker  die  Stickerkarte ­
  dein  Fabrikanten,  bei  dem  er  eintritt,  blos  vorzuweisen
habe,  nachdem  das  Zentralkomite  selber  dieselbe  ausdrücklich
als  Eigenthum  des  Stickers  erklärte.
An  der  Delegirtenversammlnng  vom  1.  August  wurde
von  Seite  eines  Fabrikanten  die  Motion  eingebracht,  dem
Begehren  der  Fabriksticker  zu  entsprechen.  Die  Versammlung
konnte  aber  darauf  nicht  eintreten,  weil  in  Sachen  einzig  das
Zentralkomite  kompetent  war.  Dasselbe  entsprach  dem  Wunsche
insofern,  als  es  die  bestimncke  Weisung  erließ,  daß  die  Fabrikanten ­
  dem  Sticker  die  Karten  beim  Austritte  ans  dem  Geschäfte
ohne  Weiteres  zurückzugeben  haben  und  daß  kein  Retentions-  ■
recht  in  irgend  einer  Form  dürfe  geltend  gemacht  werden.
Charakteristisch  für  das  Verhältniß  der  Fabriksticker  zum
Verbände  waren  die  Dankeserklürungen  der  Fabriksticker-
        <pb n="131" />
        Versammlung  an  die  Adresse  des  Zentralkomite  des  großen
Verbandes  für  Musterklassifikation  und  Lehrlingsregnlativ,
während  an  derselben  Versammlung  von  einem  Arbeitgeber
versucht  wurde,  gegen  den  Verband  Stimmung  zu  machen,
mit  der  Erklärung,  derselbe  habe  den  Arbeitern  eher  geschadet
und  diese  könnten  nur  etwas  erreichen,  wenn  sie  unter  sich
zusammenstünden  und  den  Arbeitgebern  ihren  Willen  diktirten.
Die  Versammlung  ließ  sich  über  den  tiefern  Hintergrund  des
Votums  nicht  täuschen,  trotzdem  er  sorgfältig  mit  dem  weißen
Lammfell  weitgehendster  Arbeiterfreundlichkeit  tapezirt  war.
*
-  *  -i-Jm
  März  1887  war  die  Kommission  für  Handel  und
Gewerbe  des  Kantonsrathes  von  Appenzell  A.-Rh.  an  den
Verband  gelangt  mit  dem  Ersuchen,  Schritte  bei  den  Bundesbehörden
  zu  thun  gegen  die  vom  schweizerischen  Spinner-  und
Weberverein  verlangten  Zollerhöhungen  auf  Baumwolltücher,
speziell  auch  auf  die  von  der  Stickerei  am  meisten  gebrauchten
Cambrics.  Der  Spinner-  und  Weberverein  begründete  seine
Begehren  mit  der  großen  Nothlage  der  schweizerischen  Spinnerei
und  Weberei  in  jenem  Zeitpunkte,  wogegen  die  Stickerei  noch
gut  daran  sei.  Die  verlangten  Zollerhöhungen  würden,  ans
die  einzelne  Stickete  berechnet,  nur  40  Cts.  ausmachen,  was
die  Stickerei  gut  ertragen  könne.  Es  sei  ein  Unrecht,  wegen
eines  solchen  geringfügigen  Zuschlages  die  ausländische  Produktion ­
  zu  bevorzugen  und  die  inländische  feiern  zu  lassen.
Diesem  Begehren  gegenüber*  wurde  geltend  gemacht,  daß
die  vom  Spinner-  und  Weberverein  verlangte  Zollerhöhung
seine  Mitglieder  nicht  in  den  Stand  versetze,  mit  England  zu
konknrriren,  weder  in  Bezug  ans  Preis,  noch  in  Bezug  ans
Qualität.  Man  habe  ihnen  schon  einmal  eine  Zollerhöhung
gewährt  und  nachher  gesehen,  daß  sie  nach  wie  vor  nicht
konkurrenzfähig  waren.  Der  verlangte  Mehrzoll  sei  daher  eine
ganz  nutzlose  Mehrbelastung  der  Stickerei,  ihr  zum  Schaden
und  für  die  schweizerische  Weberei  ohne  effektiven  Nutzen.  Auf
        <pb n="132" />
        132

diesen  Standpunkt  stellte  sich  die  Versainmlnng  mit  der  einstiinmigen
  Annahme  des  Antrages,  es  möchte  der  Verband  sich
im  Vereine  mit  anderen  Korporationen  der  Ostschweiz  gegen
die  beantragten  Zollerhöhungen  zur  Wehre  setzen.  Das  letztere
geschah  mit  Erfolg;  die  Eingabe  des  Spinner-  und  Webervereins ­
  fand  bei  der  Bundesversammlung  kein  Gehör.  Ein
Jahr  später  war  die  Verbandsleitnng  rege  thätig  in  Sachen
der  Handelsverträge  mit  Deutschland  und  Oesterreich.
*
*  *
Garnhandu?  Iw  Oktober  1888  wurde  der  Handel  mit  Stickgarn  auf
dem  Wege  des  Regulativs  zum  Schutze  des  Arbeitnehmers
geregelt.  Der  Ankauf  lind  Verkauf  von  unrichtig  oder  garnicht ­
  nummerirten  oder  im  Preise  übersetzten  Garnen  wurde
mit  Bußen  belegt.  Jedes  Paquet  hatte  den  Namen  des  Verkäufers ­
  und  Wiederverkünfers  zu  tragen,  sowie  genaue  Angaben ­
  über  die  Garnqualitüten.  Jeder  Verkauf  sollte  fakturirt
werden.  Im  Verbandsorgan  wurden  die  offiziellen  Garnpreise
jeweilen  zur  Kenntniß  gebracht.  Der  Verordnung  war  zum
Theil  schon  früher  durch  Manipulationen  in  einzelnen  Ferggerund
  Arbeitgeberkreisen  gerufen,  welche  ihr  Benefize  dadurch  gii
erhöhen  suchten,  daß  sic  dem  Sticker  das  Garn  zu  übersetzten
Preisen  aufhalsten.  Zugleich  war  mit  Einführung  des  Zuschlages ­
  auf  Muster,  bei  welchen  geringste  Garne  verwendet
wurden,  der  Unfug  eingerissen,  daß  man  ans  den  Paqueten
einfach  höhere  Nummern  angab,  um  den  Zuschlag  zu  umgehen.
*
*  *
Regelung  der  Anfangs  1889  trat  der  Verband  in  offizielle  Beziehungen
frage,  zum  sogenannten  Fabrikstickerverband.  Wie  schon  früher  erwähnt,
  wurden  die  10—11,000  Fabriksticker  des  Verbandsgebietes ­
  vom  Stickereiverbande  ferngehalten.  Einestheils  waren
die  Fabrikanten  dafür,  weil  sie  fürchteten,  die  Sticker  möchten
ihnen  im  Verbände  unbequem  werden,  anderntheils  die  Einzelsticker, ­
  welche  befürchten  mochten,  sie  würden  den  Einfluß  der
Fabrikanten  im  Verbände,  sowie  in  den  einzelnen  Sektionen
        <pb n="133" />
        133

i

erhöhen;  ferner  machten  die  Fabriksticker  keinerlei  Anstrengungen
für  die  Aufnahme  in  den  Verband.  Sodann  war  die  Stellung
der  Fabriksticker  als  Arbeitnehmer  vom  Arbeitnehmer  eine  so
eigenthümliche,  das;  man  sich  von  Anfang  mt  nicht  klar  war,
wie  man  sie  an  den  Verband  angliedern  könnte,  ohne  unnatiirliche
  Verhältnisse  zu  schaffen.
Inzwischen  suchten  die  Fabriksticker  sich  selbst  zu  helfen
durch  die  im  Jahre  1887  erfolgte  Gründung  eines  eigenen
Verbandes,  des  sogenannten  Fabrikstickerverbandes,  welcher  sich
die  Aufgabe  stellte,  seinem  Stande  diejenigen  Vortheile  ebenfalls ­
  zuzuwenden,  die  den  Arbeitnehmern  des  großen  Verbandes ­
  durch  ihn  waren  gewährt  worden.  Der  Verband  der
Fabriksticker  zählte  in  kurzer  Zeit  einen  Viertheil  der  Bernfsgenossen
  in  seiner  Mitte  und  erwarb  sich  durch  ein  im  Ganzen
sehr  besonnenes  und  praktisches  Vorgehen  auch  Sympathien
bei  solchen,  welche  sich  ihm  nicht  anschließen  wollten.  Schon
von  Anfang  an  wurden  Stimmen  laut,  daß  ein  gewisses
Kartellverhältniß  zwischen  beiden  Verbänden  sollte  geschaffen
N'erden.  Die  Initiative  hiefür  ergriff  die  Delegirtenversammlnng
  des  Fabrikstickerverbandes  vom  Herbst  1887.  Sie  beauftragte ­
  ihr  Kainite  mit  bezüglichen  Verhandlungen.  Die  Angelegenheit ­
  erlitt  eine  Verzögerung,  als  sich  dieser  Verband
der  Regie  eines  ebenso  unglücklich  inszenirten  als  beendigten
Stickerstrikes  lokaler  Natur  bemächtigte  und  sich  damit  in  einer
Anwandlung  der  Verirrung  —  es  war  die  erste  und  letzte
seither  —  ans  den  Boden  gewaltthätiger  Agitation  stellte  unter
Umgehung  des  Verbandsgrundsatzes  der  Jnteressentengemeinsthaft.
  Der  Kartellgedanke  hatte  dadurch  zwar  nicht  an  Anhängern ­
  verloren,  sondern  eher  gewonnen:  aber  viele  waren
nun  seine  Befürworter  deshalb  geworden,  um  dem  Fabrikstickerverband ­
  mit  einem  Kartell  jede  fernere  Möglichkeit  der
Protektion  von  Strikes  zu  benehmen.
Im  März  1889  legte  eine  Delegation  des  Fabrikstickerverbandes ­
  dem  Zentralkomite  des  großen  Verbandes  ein

Kartellprogramm. ­
        <pb n="134" />
        •  Kartellprogramm  vor,  das  vermöge  der  Knappheit  und  Berechtignng
  seiner  Forderungen  einen  guten  Eindruck  machte.
Dasselbe  verlangte  die  Gewährung  eines  Minimaltohnes  für
die  Fabriksticker  von  20  Cts.  Per  100  Stich  für  e / 4  und
2o  Cts.  für  4 /4,  ferner  Regelung  des  Abzngswesens  und  der
Retvnrwaaren  für  die  Fabriksticker  unter  Schutz  des  Gesammtverbandes,
  ebenso  des  Nachstickwesens  und  eine  gemeinsame
Regelung  der  Lehrlingsfrage.  Ferner  wurde  gefordert,  daß  die
Verbandsfabrikanten  nur  noch  Mitglieder  des  Fabrikstickerverbandes ­
  in  Arbeit  nehmen,  während  umgekehrt  dessen  Mitglieder ­
  sich  verpflichtet  hätten,  nur  Verbandsfabrikanten  zu
arbeiten.  Die  letztere  Forderung,  an  sich  durchaus  berechtiget,
war  dadurch  unannehmbar,  weil  es  so  zu  sagen  keine  Nicht-Verbandsfabrikanten
  gab,  während  anderseits  drei  Viertheile
der  Fabriksticker  noch  außer  dem  Verbände  derselben  standen.
Das  Zentralkomite  ging  nun  zunächst  an  die  Vornahme
einer  Enquete  über  die  Lage  der  Fabriksticker.  Dieselbe  förderte
bedenkliche  Resultate  zu  Tage.  Es  zeigte  sich,  daß  eine  große
Zahl  Fabrikanten  die  Wohlthaten,  welche  der  Verband  den
Arbeitnehmern  gewährt  hatte,  ruhig  in  die  eigene  Tasche
steckte,  ohne  ihren  eigenen  Arbeitern  auch  nur  den  kleinsten
Brnchtheil  davon  zukommen  zu  lassen.  An  der  Versammlung
der  Kansmannschaft  vom  4.  September  1889  machten  die
Vertreter  des  Zentralkomite  Mittheilungen  liber  die  Lage  der
Fabriksticker.  Es  wurde  zliiil  Theil  die  reine  Willkür  im  Lohnwesen
  konstatirt  und  Lohnverhältnisse,  bei  welchen  eine  Existenz
nicht  mehr  möglich  lvar.  Nicht  besser  staub  es  mit  dem  Abzugslvesen
  und  den  Retourwaaren  in  einer  Anzahl  von  Fabriken,
wo  die  Willkür  womöglich  noch  ärger  war  iinb  der  arme
Teufel  von  Sticker  oft  in  die  Lage  kam,  den  Schaden  dafür
tragen  zu  müssen,  weil  sein  Arbeitgeber  in  der  Stickerei  ein
Ignorant  war.  Es  wurde  wieder  einmal  konstatirt,  daß  die
Lage  des  Fabrikstickers  um  so  elender  war,  je  iveniger  der
Fabrikant  Anspruch  ans  den  Titel  eines  tüchtigen  Fachmaimes
        <pb n="135" />
        135

machen  konnte.  Die  Vertreter  des  Zentralkomitc  erklärten
ein  Kartell  mit  dem  Fabrikstickerverbande  als  nothwendig,  und
zwar  bezüglich  der  Feststellung  eines  Minimallohnes  für  die
Fabrikstickcr  und  der  Regelung  des  Abzugswesens  und  der
Retourwaarcn;  ferner  werde  man  ernstlich  auf  Maßregeln  zur
Lanirnng  des  Fabrikantenstandes  Bedacht  nehmen  müssen.  Die
Kaufmannschaft  beschloß  einstimmig  eine  Sympathieerklärung
für  ein  Kartell  der  beiden  Verbände  in  dem  oben  bezeichneten
Rahmen  zu  Handen  des  Zentralkomite.
Im  Laufe  des  Herbstes  arbeitete  das  Zentralkomite  eine  EĢ-Vorlag-,
bezügliche  Vorlage  zu  Handen  der  Delegirtenversammlung
aus.  Ill  organisatorischer  Beziehung  beantragte  dieselbe  den
obligatorischen  Beitritt  sämmtlicher  Fabriksticker  in  den  Stickereiverband. ­
  Ferner  wurde  ein  Minimallohn  für  die  Fabriksticker ­
  beantragt,  sodann  ein  Regulativ  über  Abzugswesen
und  Retourwaaren,  und  schließlich  die  Schaffung  von  Schiedsgerichten ­
  ztvischen  Fabrikanten  und  ihren  Stickern.  Schon
beim  ersten  Erscheinen  der  Vorlage  verhehlten  sich  aufrichtige
Freunde  der  Verständigung  nicht,  daß  das  Zentralkomite
weiter  gegangen  war,  als  die  Rechnung  ans  sicheren  Erfolg
gestattete.  Mail  sah  es  nicht  gerne,  daß  die  Zentralleitung
den  Kartcllgedanken  fallen  ließ  zu  Gunsten  des  zwangweisen
Beitrittes  der  Fabrikstickcr  in  den  Verband.  Man  sah  auch
voraus,  daß  ein  Theil  der  Fabriksticker  deßhalb  zur  Opposition ­
  gehen  werde,  in  der  Befürchtung,  die  ganze  Vorlage
ziele  ans  Zertriimmernng  des  Fabrikftickerverbandes  ab,  während
umgekehrt  die  Fabrikanten  in  der  Vorlage  die  Tendenz  wittern
möchten,  die  Fabrikstickcr  gegen  sie  auszuspielen.  Es  kam
auch  wirklich  dazu.  Im  Laufe  des  November  machte  sich
eine  starke  Bewegung  unter  Fabrikanten  sowohl,  wie  unter
den  Fabrikstickern  geltend.  Tie  ersteren  wetterten  über  die
Vcrbandsleitnng,  das;  sie  es  wagen  könne,  ihnen  solche  Znmn
  thu  Ilgen  zu  machen.  Die  letzteren  raisonnirten  über  ihr
Komite,  das  auf  einen  solchen  „Leim"  ging,  wie  sie  sagten.
        <pb n="136" />
        An  den  Versammlungen  der  Arbeiter  wurde  über  die  Vorlnge
  geschimpft,  weil  sie  bezwecke,  ihnen  jede  Selbstständigkeit
zu  rauben  und  sie  noch  mehr  unterthänig  zu  machen;  als
şieis  basar  biete  man  ihnen  einen  Minimallohn  und  etwelche
Mehrordnung  iin  Abzugswesen.
An  den  Fabrikantenversammlungen  bekämpfte  man  die
Vorlage,  weil  sie  den  Arbeiter  znm  Herrn  des  Fabrikanten
machen  wolle,  den  letzteren  Chicanen  aussetzen  lourde  und
dergleichen.  Hüben  und  drüben  sprach  man  von  „Geßlerhilten"
  und  anderen  Motiven  ans  Schillers  Tell,  welche
jeweiten  aufmarschiren,  wenn  man  sich  anschickt,  einen  Akt
großer  Kurzsichtigkeit  und  Eg  visterei  zu  begehen.  Die  wahre
Stimmung  in  Fabrikantenkreisen  zeichnet  aber  wohl  am  besten
Nc  eineö  »0^3  jeiieö  Ģtmibc3  mi  dui?  m';
sammlung,  dahingehend,  wenn  man  eine  Regelung  der  Frage
wollte,  so  nuiren  die  Vorschläge  so  übel  nicht;'man  wolle
aber  keine  Regelung.
Das  tragikomischste  an  der  Sache  war,  daß,  trotz  des
Einverständnisses  zwischen  Fabrikanten  und  einem  Theil  der
ocomi't#  ber  ^1'^,  bie  beibm  Äccüiinbetcn
mi  ihren  Versammlungen  nach  Herzenslust  sich  gegenseitig
maltraitirten;  die  einen  klagten  liber  die  Vlutsangerei  der
Fabrikanten,  die  anderen  über  die  Unverschämtheit  der  Arbeiter.
Unter  solchen  Strömungen  trat  die  außerordentliche
Delegirtenversammlnng  vom  17.  Dezember  1889  zusammen,
welche  in  Sachen  zu  entscheiden  hatte.  Man  kannte  den
Standpunkt  der  Mehrzahl  der  Fabrikanten  zum  Voraus
genau,  interessanter  aber  war,  wie  sie  ihn  vertheidigten.  Es
loar  eine  große  Komödie;  oder  dann  war  die  vorausgehende
Agitation  eine.  Da  wurde  zuerst  das  freundliche  Verhältniß
zwischen  Fabrikant  und  Fabriksticker  gepriesen,  das  durch  beabsichtigte ­
  chicanöse  Institute  wie  Schiedsgerichte  nur  geschädigt
würde.  Dieselben  hielten  zudem  nicht  das,  was  sie.  versprochen ­
  ;  Fabrikant  und  Einzelsticker  wußten  nun  schon  lange,
        <pb n="137" />
        daß  sie  trotz  Fachgericht  dem  Kaufmann  gegenüber  oft  fünf
müssen  gerade  sein  lassen.  Die  Lage  der  Fabriksticker  sei
überhaupt  so  traurig  nicht,  int  Gegentheil,  der  Fabrikant
müsse  sich  alle  Mühe  geben  nnd  große  Rücksichten  tragen,
um  gute  Sticker  behalten  zu  können.  Im  Abzugswesen  und
in  den  Retonrwaaren  solle  man  zuerst  ans  Abschaffung  des
oben,  des  von  der  Kaufmannschaft  tu  diesem  Kapitel  begangenen ­
  Unrechtes  dringen,  und  dann  erst  bei  den  arbeitnehmenden ­
  Fabrikanten  einsetzen.  Der  beste  Beweis  über  das
Werthlose  der  Vorlage  zeige  sich  aber  darin,  daß  die  Fabriksticker
  selber  nichts  davon  wissen  wollen.  Gin  Theil  der
Gegner  beantragte  gänzliche  Verwerfung  der  Vorlage,  ein
anderer  Theil  Rückweisnng  an  die  Zentralleitung  im  Sinne
der  Umarbeitung.  Wohl  gaben  sich  die  Vertreter  der  Zentralleitnng,
  der  Kaufmannschaft  und  der  Großfabrikanten  die
größte  Mühe,  die  Vorlage  durchzubringen  unter  Aufdeckung
der  ganzen  Gehaltlosigkeit  der  gegnerischen  Argumentation;
das  Schicksal  derselben  war  besiegelt  nnd  man  war  froh,  daß
die  Haltung  der  Einzelsticker  sie  vor  der  gänzlichen  Verwerfung ­
  bewahrte  und  eine  Rückweisnng  zu  Stande  brachte.
Die  Einzelsticker  hätten  es  in  der  Hand  gehabt,  ihr  zum
völligen  Siege  zu  verhelfen.  Wenn  sie  davon  Umgang
nahmen,  trotzdem  die  Annahme  auch  in  ihrem  wesentlichen
Interesse  lag,  so  bewog  sie  dazu  die  zurückhaltende  Stellungnahme ­
  der  Kaufmannschaft  gegenüber  einer  intensiveren  Musterklassifikation
  rind  deren  Passivität,  dem  Abzugswesen  an  der
Wurzel,  bei  ihr  selber  zu  Leibe  zu  gehen.
Im  Ganzen  zeigte  sich  aber,  daß  man  sich  damals  einer
ziemlich  lohnenden  Geschäftslage  gegenüber  befand,  und  daß
zu  solchen  Zeiten  die  Verbandspolitik  nur  schwer  zu  Neuerungen ­
  zu  bewegen  war.  Ein  Kind  der  Noth,  ivar  diese  einer
Kraftentwicklnng  des  Verbandes  stets  am  zuträglichsten.  In
Folge  Rückweisnng  der  Regulative  fand  am  22.  Dezemberei
  ne  Delegirtenversammlung  des  Fabrikstickerverbandes  statt.
        <pb n="138" />
        Obwohl  von  Seite  der  Fabriksticker  redlich  dazu  war  mitgeholfen ­
  worden,  daß  der  Topf  in  Scherben  ging,  klagte  man
nun  doch  darüber,  als  über  ein  Unrecht,  das  man  erleiden
müsse.  Eine  schärfere  Tonart  wurde  laut  mit  der  Forderung,
sich  sofort  der  schweizerischen  Streikreservekasse  anzuschließen
und  weitere  Verhandlungen  mit  der  Leitung  des  großen  Verbandes ­
  abzubrechen.  Die  Spitzen  des  Fabrikstickerverbandes,
unterstützt  von  zwei  anwesende,:  Vertretern  der  Verbandsleitung ­
  und  der  Kaufmannschaft,  mahnten  aber  eindringlich
zur  Besonnenheit.  Man  solle  die  der  Sache  freundlich  gesinnten ­
  Elemente  im  großen  Verbände  nicht  von  Seite  der
Arbeiter  lahm  legen,  sonst  sei  Alles  verloren,  während  bei
besonnener  Haltung  der  Fabriksticker  eine  Lösung  möglich,  ja
fast  sicher  sei.  Die  Versammlung  wollte  beiden  Standpunkten
Rechnung  tragen.  Sie  beauftragte  einerseits  ihr  Konnte  zu
weiteren  Verhandlungen  mit  der  Zentralleitnng  des  großen
Verbandes,  gleichzeitig  aber  auch  mit  den  Vorbereitungen
zum  Anschlüsse  des  Fabrikstickerverbandes  an  die  vorerwähnte
Kasse.  Die  Weiterverfolgung  der  Angelegenheit  im  großen
Verband  wurde  auch  noch  von  verschiedenen  Fabrikstickerversammlnngen
  auf  dem  Lande  verlangt,  welche  im  Laufe
des  Januar  stattfanden.
Die  Zentralleitung  trat  mit  einer  neuen  Vorlage  vor
die  Delegirtenversammlnng  des  l.  August  1890,  welche  nicht
nur  den  Hereinzug  der  Fabriksticker  in  den  Verband  fallen
ließ,  sondern  auch  den  eigentlichen  Kartellgedanken  mit  dem
Fabrikstickerverbande.  Dagegen  wurden  die  Regelung  der
Minimallohnfrage  und  des  Abzugswesens  und  der  Retour
Maaren  für  Fabriksticker,  sowie  die  Schaffung  von  Schiedsgerichten ­
  beantragt.  Bezüglich  des  Minimallohnes  wurden
22  Cts.  per  100  Stich  für  ‘ l U  beantragt  und  im  Verhältniß
die  anderen  Rapporte  bedacht.  Für  Vorarlberg  wurden  die
Ansätze  um  1  Cts.  rednzirt,  um  die  Konkurrenzfähigkeit  der
dortigen  Verbandsfabrikanten  mit  den  schweizerischen  nicht  zu
        <pb n="139" />
        schwächen.  Ferner  wnrde  dein  Fabriksticker  die  Hälfte  der
Zuschlagstaxe  bei  klassifikationsfälligen  Mustern  zugeschieden,
welche  Taxe  ein  Großtheil  der  Fabrikanten  bisher  für  sich
behielt,  und  bestinnnt,  das;  dem  Fabriksticker  keinerlei  Spesen
für  Heizung,  Beleuchtung,  Miethe,  Zuthaten,  Maschinenreparaturen
  k.  eingerechnet  tverden  dürfen.  Im  Abzugswesen
wnrde  bestimmt,  daß  der  Fabrikant  dem  Fabriksticker  die
Büchereintragnngen  bezüglich  seiner  Maschine  ans  Wunsch
vorzuweisen  hat,  ebenso  das  Original  der  Abzugsnoten,  welche
der  Fabrikant  vom  Kaufmann  für  die  vom  betreffenden
Sticker  erstellte  Waare  erhielt.  Für  die  Abzugshvhe  war
ein  Maximum  von  50°/o  des  vereinbarten  Sticklohnes  festgesetzt. ­
  Es  folgten  noch  schützende  Bestimmungen  für  den
Fabriksticker  in  Bezug  auf  Verrechnung  des  Nachsticklohnes
und  das  Retourwaarenverbot.
Tie  Delegirtenversammlung  nahm  das  Regulativ  mit
großer  Mehrheit  an,  hob  dann  aber  auf  Antrag  der  Versammlung ­
  der  Maschinenbesitzer  vom  12.  November  1890  an  der
zwei  Tage  später  tagenden  Sitzung  das  Retourenverbot  wieder
ans,  nachdem  es  von  jener  Versammlung  auch  im  Verkehre
zwischen  Kaufleuten  und  Maschinenbesitzern  aufgehoben  wnrde.
Tie  Vorlage  über  Schiedsgerichte  fand  auch  diesmal  keine
Gnade.  Wenn  man  über  den  zweifelhaften  Werth  derselben
auch  manche  der  geäußerten  Ansichteil  theilen  mag,  so  gaben
sich  die  Fabrikanten  mit  ihrer  Verwerfung  doch  eine  große
Blöße,  nachdem  sie  für  sich  selber  und  für  ihren  Verkehr  mit  den
Kaufleuten  dieses  Institut  so  nachdrücklich  verlangt  hatten.
Im  Ganzen  war  aber  nun  doch  etlvas  erreicht  und
zwar  für  den  Fabriksticker  recht  viel;  die  Fabrikanten  aber
hatten  die  Scharte  von  1889  ausgewetzt  und  den  Beweis
geliefert,  daß  sie  denn  doch  einsehen,  wie  der  Verband  nicht
nur  dazu  da  ist,  damit  die  anderen  Jnteressentengruppen  sich
in  ihren  Dienst  stelleü  können,  sondern  daß  sie  selber  die
Verbandsideale  auch  ihren  Arbeitern  gegenüber  vernnrklichen.
        <pb n="140" />
        Zu  bemerken  ist.  das;  ein  wesentliches  Verdienst  an  der  glatten
Annahme  des  Fabriksticker-Minimallohnes  der  Kausmannschaft
zukam,  indem  sie  dessen  Annahme  zur  Bedingung  der  Annahme ­
  einer  intensiveren  Klassifikation  ihrerseits  machte.
Früher  oder  später  wird  auch  die  Frage  der  Angliederung
der  Fabriksticker  bezw.  des  Fabrikstickerverbandes  an  den
großen  Verband,  welche  neuerdings  von  kompetentester  Seite
postulirt  wird,  wieder  auftauchen  und  dann  der  Lösung  entgegengeführt
  werden.  Eine  Angliederung  ist  in  verschiedenen
Formen  denkbar,  z.  B.  in  der  Weise,  das;  der  große  Verband
das  Obligatorium  des  Beitritts  der  Fabriksticker  zu  ihrem
eigenen  Verbände  prvtegirte,  demselben  eine  Vertretung  in
der  Zentralleitnng  und  an  den  Delcgirtenversammlnngen  gewährte, ­
  ihn  dagegen  verpflichtete,  die  Verbandsbeschlüsse  als
auch  für  ihn  verbindlich  zu  betrachten.  Solches  wird  um  so
leichter  zu  erreichen  sein,  je  mehr  der  Fabrikstickerverband  sich
bestrebt,  auch  in  Zukunft  verständig  und  besonnen  vorzugehen.
Extravaganzen  zu  vermeiden  und  die  Interessen  der  Gesammtindnstrie
  als  Leitmotiv  seiner  Handlungen  beizubehalten.
$
*  *
Zum  Bemerkenswerthen,  was  das  Jahr  1890  in  Verbandsnenernngen
  schuf,  gehört  ein  Beschluß,  welcher  in  die
Kategorie  der  qualitativen  Prodnktionsregelnng  gehört.  Die
Delegirtenversammlung  vom  1.  August  erließ  Vorschriften
über  die  zulässigen  Stichweiten,  bezw.  ein  Maximum  für  dieselben. ­
  Alif  Initiative  der  kaufmännischen  Versammlung  vom
29.  Oktober  wurden  die  damals  erlassenen  Vorschriften  von
der  Delegirtenversammlung  des  14.  November  den  praktischen
Bedürfnissen  noch  mehr  angepaßt.  Dieser  Beschluß  wird  der
eigentliche  Hemmschuh  jener  Qualitätenschinderei  sein,  welche
auf  Täuschung  der  Konsumenten  abzielt  und  eine  Industrie
in  Verruf  bringen  kann,  und  so  die  qualitative  Produktion  von
einem  gefährlichen  Unkraut  befreien.  So  ivenig  er  äußerlich
zu  besagen  scheint,  so  inhaltreich  ist  er.  Die  Versammlung
        <pb n="141" />
        —  141  —

m

ber  Kaufleute  vom  29.  Oktober  stand  beim  auch  sozusagen
einmüthig  zu  ihm,  trotzdem  er  einzelne  Angriffe  von  dieser
Seite  erfuhr,  und  sie  es  bei  der  damaligen  sehr  gedrückten
Stimmung  unter  den  Arbeitnehmern  in  der  Hand  gehabt
hätte,  ihn  zu  fällen.
*  *
Im  gleichen  Jahr  wurde  auch  zum  ersten  Mal  energisch
die  Axt  an  ein  Krebsübel  im  Verbände  gelegt,  an  das  Abzugswesen.
  Man  wird  sich  erinnern,  daß  schon  bei  Berbandsgriiudung
  laute  Klagen  über  eine  wahre  Hochsluth  von  Abzügen ­
  erschollen,  und  wenn  damals  au  allen  Ecken  und  Enden
gegen  das  „Blntsaugerthum"  unter  den  Arbeitgebern  gedonnert ­
  wurde,  war  zumeist  immer  das  Abzugsweseu  gemeint.
Um  ein  einigermaßen  richtiges  Bild  in  Sachen  zu  erhalten,
muß  man  wissen,  wie  es  damit  sich  eigentlich  verhält.  Die
ganze  Art  der  Arbeitausgabe  leistet  dem  Abzugswesen  in  der
Stickerei  überhaupt  Vorschub.  Es  ist  fast  unmöglich,  die
Waare  so  zu  erstellen,  daß  nicht  böser  Wille  irgend  einen
kleineren  oder  größeren  Abzug  Herauspressen  könnte.  Daß
es  aber  auch  recht  gerechte  Abzüge  in  erklecklicher  Anzahl
geben  mußte,  dafür  sorgten  die  minderen  Kräfte  unter  Einzelstickern ­
  ,  Ferggern  und  Fabrikanten.  Wenn  gerade  diese
jeweilen  am  lautesten  über  das  Unrecht  im  Abzugswesen
jammerten,  so  bestätigt  in  dieser  Erscheinung  sich  nur  eine
alte,  überall  gemachte  Erfahrung.  Die  grenzenlose  Inkonsequenz ­
  im  Abzugswesen  lag  aber  darin,  daß  bei  flottem  Geschäftsgänge ­
  Abzüge  verhältnißmäßig  selten  vorkamen,  trotzdem
der  Sticker,  weil  gesucht,  auf  die  Arbeit  nicht  die  ganze
Summe  seiner  Mühe  verlegte,  während  die  Abzüge  in  flauer
Zeit  hageldicht  sielen,  obwohl  der  Arbeiter  in  solchen  Zeiten
ängstlicher  in  Erstellung  der  Arbeit  war,  als  sonst,  weil  er
wußte,  wie  wenig  es  „leiden"  mochte.  Man  würde  aber
falsch  rechnen,  wenn  man  die  Ursache  dieser  Erscheinung  nur
darin  suchte,  daß  der  Arbeitgeber  in  flauen  Zeiten  dem
        <pb n="142" />
        142

Arbeitnehmer  wieder  einmal  zeigen  uñís,  wie  schließlich  docker ­
  Herr  ist,  nachdem  der  Produzent  beim  guten  Geschäftsgänge ­
  den  Spieß  umkehrte.  Die  Ursache  liegt  vielmehr  znin
Theil  auch  in  natürlichen  Wechselwirkungen  zwischen  Angebot
und  Nachfrage.  Bei  flottem  Geschäftsgänge  und  überwiegender
Nachfrage  wird  der  Käufer  stets  toleranter  und  nachsichtiger
gegen  kleine  Mängel  des  Produktes  sein,  da  er  froh  ist,  dasselbe ­
  iiberhanpt  rechtzeitig  zu  erhalten;  in  Augenblicken  aber,
in  welchen  das  Angebot  überwiegt,  wird  er  diese  Eigenschaften
jeweilen  ebenso  gründlich  abstreifen  und  genau  bis  zum  Exzeß
werden,  weil  er  weiß,  daß  nun  nicht  mehr  er  froh  um  den
Produzenten  sein  muß,  sondern  dieser  umgekehrt  um  ihn.
Zum  wahren  Krebsiibel  wurde  das  Abzngswesen  dadurch,
daß  eine  Anzahl  Arbeitgeber  dasselbe  eigentlich  tendenziös
betrieb  und  mit  ihm  systematisch  den  Minimallohn  umging.
Wie  niedlich  läßt  sich  z.  B.  die  Mllsterklassifikation  umgehen,
die  dem  Sticker  einen  Zuschlag  von  1  und  2  Fr.  gewährt,
wenn  man  ihm  bei  den  fertigen  Sticketen  dafür  Fr.  1.  50
bis  Fr.  2.  50  abzieht;  ganz  gleich  der  Minimallohn.  Die
Abzüge  wurden  in  einzelnen  Firmen  ein  förmlicher  Faktor
bei  der  Waarenkalkulation  und  bezügliche  Klagen  ertönten  mehr
als  einmal  von  offizieller  Seite  an  Delegirtenversammlnngen.
Wenn  man  daher  auf  der  einen  Seite  dem  Abzugsjannncr
nicht  ohne  alle  Kritik  gegenübertreten  darf,  so  ist  doch  unbestreitbar, ­
  daß  Auswüchse  vorhanden  waren,  die  mit  der  Zeit
eigentliche  Berbandssänlen  unterwühlt  hätten.
Abzugsiioten.  Schon  im  ersten  Verbandsjahre  traf  das  Zentralkomite
eine  Verfügung,  welche  einige  Besserung  erzielen  sollte.  Die
Arbeitgeber  wurden  angehalten,  zu  Handen  der  Verbandsleitung ­
  über  die  von  ihnen  gemachten  Abzüge  spezielle  Bücher
zu  führen  und  dem  Arbeitnehmer,  Fergger  oder  Fabrikant,
separate  Abzugsnoten  über  jede  einzelne  Stickete  auszustellen.
Die  Verbandsleitung  bezweckte  mit  ihrer  Maßregel  in  erster
Linie  die  Möglichkeit  einer  genauen  Kontrvle  über  das  Ab-
        <pb n="143" />
        143

¿itQëtuefen,  fobcinn  üccfprod)  num  fies)  bon  ciuci  j  o  ici)  ci  i
Âontroíe,  sie  werde  die  Arbeitgeber  veranlassen,  es  mit  den
Abzügen  nicht  zu  bunt  zn  treiben.  Einen  speziellen  Werth
hatten  die  Abzugsnoten  für  den  Einzelsticker,  der  nun  voider ­
  Willkür  des  Ferggers  geschützt  war.
In  der  That  schien  die  Maßregel  einige  Scheu  vor  der
alten  Abzugswirthschaft  zu  erzielen,  wenigstens  wurde  selbst
an  einer  Versammlung  der  nicht  ohne  Grund  mit  Abzügen
hie  und  da  besonders  gesegneten  Vorarlberger  Sticker  im
Jahre  1887  öffentlich  anerkannt,  daß  es  in  Bezug  auf  Abzüge ­
  besser  geworden  sei.  Nach  und  nach  verschwand  die
anfängliche  Scheu  wieder;  man  trieb  in  die  alten  Zustünde
hinein,  welche  jetzt  um  so  gefährlicher  waren,  als  sie  —  wie
schon  erwähnt  —  auch  faktisch  ans  .eine  Umgehung  des
Minimallohnes  hinausliefen.  Die  Klagen  ertönten  um  so
energischer,  als  man  vermöge  der  Kontrole  seit  der  Verbandsgründung ­
  den  ganzen  Umfang  des  Unwesens  übersehen  konnte,
während  man  früher  nicht  in  dieser  Lage  war.  An  mehr
als  einer  Delegirtenversanunlung  wurden  Anläufe  gemacht,
Ordnung  i»  die  Sache  zu  bringen.  Von  vorarlbergischer
Seite  war  z.  B.  der  etwas  sonderbare  Antrag  eingebracht
worden,  daß  nur  noch  Abzüge  von  Fr.  5  an  sollten  gestattet
sein.  Man  wollte  damit  den  kleinen  Abzügen  den  Garaus
machen,  hätte  aber  in  Wirklichkeit  nur  den  Retourwaarenschtvindel
  großgezogen,  abgesehen  von  der  totalen  inneren
Rechtlosigkeit  einer  solchen  Bestimmung.  Es  tauchten  auch
Vorschläge  auf,  die  Abzüge  überhaupt  zu  verbieten.  Man
begründete  den  Vorschlag  damit,  daß  die  Arbeitgeber  alsdann
vorsichtiger  in  der  Auswahl  der  Arbeitnehmer  und  daß  diese
mehr  darauf  sehen  würden,  tadellose  Waare  zn  liefern,  da
sie  sonst  Arbeitslosigkeit  riskirten.
Im  Sommer  1890  nahm  das  Zentralkomite  auch  dieses
Postulat  an  Hand,  indem  es  der  Delegirtenversanunlung
vom  1.  August  beantragte,  spezielle  Experten  über  das  Ab-
        <pb n="144" />
        144

zugswesen  zu  bestellen,  welche  auf  Verbandskasten  über  alle
Abzüge  unter  25°/ 0  erstinstanzlich  im  Falle  der  Anrufung
entscheiden;  sodann  sollten  Abzüge  bis  auf  10%  in  Zukunft
tic's  Verbandskasse  und  nicht  mehr  dein  Arbeitgeber  aiiheim-Anmerkung.
  fallen.  Mit  dem  letzteren  bezweckte  man,  jener  tendenziösen
Abzugsmacherei  aus  Umgehung  des  Minimallohnes  das  Genick
zll  brechen,  da  man  annahm,  daß  der  Arbeitgeber  ein  sehr
kleines  Interesse  daran  besitze,  zu  Gunsten  der  Verbandskasse ­
  Abzüge  zu  dekretiren.  Andrerseits  war  eine  solche  Bestimmung
  von  rechtlichen  Gesichtspunkten  doch  auch  wieder
sehr  anfechtbar.  Sie  wurde  fallen  gelassen,  im  übrigen  aber
das  Regulativ  sanktionirt,  welches  neben  den  oberwähnten
Bestimmungen  noch  eine  ganze  Anzahl  anderer  zu  Gunsten
mehrerer  Rechtssicherheit  der  Arbeitnehmer  im  Abzugswesen
enthielt.  (Siehe  Gesetzessammlung.)
Ob  das  Regulativ  alle  gehegten  Erwartungen  erfüllt,
wird  sich  erst  zeigen,  wenn  es  längere  Zeit  in  Kraft  ist,
immerhin  bedeutet  es  einen  großen  Fortschritt  gegen  früher.
Auf  diesen  Standpunkt  stellte  sich  auch  die  Kaufmannschaft,
  indem  an  ihrer  Versammlung  vom  29.  Oktober  ernstliche ­
  Angriffe  ans  die  Vorlage  nicht  erfolgten.  Dagegen
postnlirte  die  Versammlung  Aushebung  der  Bestimmungen
über  ^eparatabzngnoten  in  dem  Sinne,  daß  solche  nur  noch
ans  Verlangen  des  Arbeitnehmers  auszüstellen  seien.  Nach
dem  Inkrafttreten  des  obenerwähnten  Regulativs  würde  die
Fortdauer  des  Obligatoriums  für  Separatnoten  nur  nvch
eine  zeitraubende  Belästigung  der  Arbeitgeber  gewesen  sein,
weßhalb  zuerst  die  Versammlung  der  Maschinenbesitzer  vom
l2.  November  und  svdcum  die  Delegirtenversammlnng  des
14.  November  ihrem  Begehren  entsprach.  Was  nun  die
Wirksamkeit  des  Experteninstituts  betrifft,  so  läßt  sich  über
dieselbe  ein  abschließendes  Urtheil  noch  nicht  fällen.  Im
ersten  Vierteljahre  wurden  ihm  657  Fälle,  welche  eine  Abzugssnmme
  von  Fr.  9361  repräsentirten,  von  durchschnittlich
        <pb n="145" />
        145

10

Fr.  24  per  Fall,  zum  Entscheide  unterbreitet.  Ju  229  Fällen
schützte  hie  Expertise  die  Arbeitnehmer  theilwcise,  in  77  gänzlich.
Was  vom  Fachgericht  liber  Anstände  im  Waarcnvcrkehr  gesagt
wurde,  gilt  zum  Theil  auch  hier,  daß  nämlich  die  Zahl  der
von  der  Expertise  behandelten  Abzugsfälle  durchaus  keinen
Maßstab  für  die  Zahl  der  wirklichen  Anstände  im  Abzugs-Wesen
  bietet  und  zwar  ans  den  gleichen  Gründen  der  Abhängigkeit ­
  vom  Arbeitgeber.  Immerhin  gestattet  die  Vergleichung ­
  der  Frequenz  beider  Institute  Schlüsse  auf  den
größeren  praktischen  Werth  des  einen  oder  des  anderen.  Die
Expertise  hatte  schon  im  ersten  Vierteljahre  ihres  Bestehens
mehr  Fälle  zu  erledigen,  als  das  Fachgericht  in  vier  Jahren,
und  diese  Zahl  zeigt  so  recht  deutlich,  tute  das  letztere  als  alleinige ­
  schiedsrichterliche  Behörde  bei  Anständen  im  Waarenverkchr
  nicht  genügte.  Die  größere  Frequenz  der  Expertise
mag  zum  Theil  dein  Umstande  entspringen,  daß  dieselbe
kostenfrei  ist,  in  der  Hauptsache  liegt  der  Grund  jedoch  darin,
daß  der  Arbeitnehmer  sich  weniger  scheut,  dell  Arbeitgeber  vor
Expertise  zu  ziehen,  als  vor  Fachgericht;  dem  letzteren  aber
sagt  die  Expertise  ebenfalls  besser  zu,  sie  hat  einen  mehr  geschäftlichen ­
  Charakter  als  das  Fachgericht.  Die  Verurtheilung
durch  dieses  hat  immer  einen  gewissen  peinlichen  Nachgeschmack ­
  der  gerichtlichen  Verurtheilung,  während  das  Urtheil
der  Expertise  den  Charakter  eines  rein  technischen  Entscheids
besitzt.  Derartige  Institute  stehen  darum  an  Wirkung  und
Bedeutung  den  Fachgerichten  nicht  nach,  sondern  übertreffen  sie.
Damit  ist  die  Geschichte  der  Entwicklung  des  Stickereiverbandes ­
  und  der  hauptsächlichsten  Ereignisse  in  ihm  bei  ihrem
Schlüsse  angelangt,  soweit  wirthschaftliche  und  soziale  Momente ­
  voll  allgemeiner  Bedeutung  in  Betracht  kommen.  Diese
letzteren  und  mit  ihnen  die  Verbandsgcschichtc  in  ihren  Ergebnissen ­
  nach  dieser  Richtung  int  Allgemeinen,  sowie  für  die
Stickerei-Industrie  als  solche,  zu  würdigen,  wird  Aufgabe  des
folgenden  Abschnittes  jein.
        <pb n="146" />
        Hingegen  ist  hier  noch  zu  bemerken,  das;  der  Verband  dem
anfänglich  gesteckten  Ziele,  politisch  absolut  neutral  zu  sein,
getreulich  nachgekommen  ist.  Aus  allen  konfessionellen  uiib
Parteischattirnngen  zusammengesetzt,  war  in  ihm  auch  nicht
der  leiseste  Anklang  von  solchen  Gegensätzen  spürbar.  Es  ist
dies  um  so  bemerkenswerther,  als  er  sich  aus  Beo  öl  kernn  ge
schichten  und  Landesgegenden  rekrntirt,  in  welchen  das  Parteiwesen ­
  vielleicht  ausgebildeter  ist  lind  das  öffentliche  Leben
vermöge  der  politischen  Institutionen  weit  stärker  beherrscht
—  oft  beinahe  bis  ins  Ungesunde  hinein  —  als  durchschnittlich ­
  anderswo.  Hatte  man  tut  Anfange  an  der  Möglichkeit
gezweifelt,  bei  der  herrschenden  Jntensivität  des  Parteiwcsens
und  bei  der  Zerklüftung  der  Parteien  die  für  den  Verband
drohenden  Klippen  stets  umschiffen  zu  können,  so  betrachtet
man  dies  jetzt  als  etwas  ganz  Selbstverständliches,  gleichsam
von  selbst  sich  Gebendes.
Auch  der  Verkehrsform  zwischen  den  verschiedenen  Jnterefsentengruppen
  unter  einander  an  Delegirtenversammlnngen
darf  gedacht  werden.  Zwar  ein  rein  äußerliches  Moment,  legt
es  doch  Zeugniß  für  die  ganze  Auffassung  des  Verbandsgedankens ­
  ab  und  für  die  Tiefe  dieser  Auffassung.  Sowohl
was  soziale  Stellung,  als  was  Bildung  anbetrifft,  läßt  sich
nicht  leicht  eine  größere  Mischung  denken,  als  eine  solche
Delegirtenversammlung.  Vom  über  Millionen  verfügenden
Großkanfmann  lind  Exporteur  stuft  sie  sich  ab  bis  zum  ärmsten
Einzelsticker,  vom  gebildeten  Manne  bis  zu  dem,  der  nur  mit
allerdürftigster  Schulbildung  ausgestattet  ist.  Die  numerische
Mehrheit  in  derselben  spitzt  sich  gemäß  der  Verbandskonstitntion
  nach  Unten  zu  und  nicht  nach  Oben.  Die  Verbandsgeschichte ­
  weist  auf  mehr  als  einen  stürmischen  und  erregten
Augenblick  hin,  auf  Stunden,  in  welchen  die  Interessengruppen
in  aller  Schroffheit  sich  gegenüber  standen  und  der  Kamps
von  Oben  gegen  Unten,  oder  pon  Unten  gegen  Oben,  mit  der
ganzen  Schärfe  entbrannt  war.  Trotzdem  ist  keine  einzige
        <pb n="147" />
        147

Delegirtenversammlung  namhaft  zu  machen,  an  welcher  der
parlamentarische  Anstand  verletzt  worden  ist.  Wohl  wurde
der  eine  oder  der  andere  Redner  durch  besonders  lebhafte  Rufe
ausgezeichnet,  aber  auch  in  deu  kritischsten  Fällen  wurde  kein
Redner  —  und  mochte  er  einen  noch  so  mißliebigen  Standpunkt ­
  vertreten  —  unterbrochen,  eine  disziplinäre  Leistung,
welcher  nicht  alle  Parlamente  sich  rühmen  können,  auch  wenn
sie  viel  höher  als  dieses  Stickerparlament  stehen.  Selbst  jener
Redner,  dem  die  undankbare  Aufgabe  zufiel,  an  der  1888er
Delegirtenversammlung  den  Protest  der  90  Firmen  gegen  die
Klassifikation  zu  vertheidigen,  wurde  mit  imponircnder  Ruhe

angehört.
Diese  Eigenschaften  haben  auch  mit  dazu  beigetragen,  daß
der  Verband,  nachdem  er  einmal  die  gesammten  Interessenten
an  sich  gefesselt  hatte,  sie  auch  zu  behalten  vermochte,  worüber
folgende  Zusammenstellung  Ausschluß  gibt:

Im  Verband

Ende  1885
„  1886
„  1887
„  1888
„  1889
1890

Maschinen
20,554
20,859
21,307
21,847
21,748
21,950**)

Besitzer
10,321
11,050
11.915
12.915
13,299
13,340

Außer  Verband
Maschinen  Besitzer

489
518
518
198
260
160

367
325
325
115
202*)
170

Die  Geschichte  des  Verbandes  zeigt,  daß  er  weit  liber
die  Grenzlinien  hinausgedrängt  wurde,  die  er  sich  anfänglich
gcftedt  Wte,  Mi  er  bic  betreten  er  fid)
Anfangs  ausdrücklich  weigerte.  Wohl  ertönten  hin  und  wieder
Klagen  über  eine  heillose  Reglcmentirerei,  über  unnütze  Vexationen
  und  bureaukratische  Manieren.  Als  dann  aber  die  Rufer

nach  mehrerer  Einfachheit  die  Versammlung  der  Kaufmann-*)
  98  Mitglieder  mit  103  Maschinen  waren  damals  ausgeschlossen,
u.  A.  auch  eilte  ganze  vorarlbergische  Sektion.
**)  Wovon  17,318  für  Stapel  und  38O6  für  Spezialitäten.
        <pb n="148" />
        schuft  vom  29.  Oktober  1890  zu  einer  eigentlichen  Reformversammlung
  gestalten  wollten,  kamen  sie  '  nicht  über  einige
Vorschläge  untergeordneter  Natur  hinaus.  Die  Verhältnisse
hatten  eine  Verbandsinstitntion  fest  in  die  andere  hineingefügt,
wie  die  Valken  an  einem  soliden  Bau.  Den  größten  Triumph
hat  die  Gesammtkonstitution  des  Verbandes  an  jener  Versammlung ­
  gefeiert,  welche  wegen  der  Mac  Finley-Bill  uitb
aus  anderen,  schon  erwähnten  Gründen,  den  besten  Anlaß  seit
Jahren  zur  Opposition  gegen  den  Verband  selber  bot.  Aber
auch  jene  Elemente,  welche  sich  der  Vcrbandsgründung  vor
sechs  Jahren  feindselig  gezeigt  hatten  imb  auch  seither  ein  eher
reaktionäres  Element  in  demselben  waren,  erklärten  gleich  den
andern  von  Anfang  an  einen  Zusammenbruch  des  Verbandes  als
Unglück  und  wußten  für  eine  Reform  en  arrière  keine  durchgreifenden ­
  Vorschläge  zu  machen.  Damit  hatte  sich  jene  Versammlung ­
  zum  geschichtlich  denkwürdigen,  glänzend  bestandenen
Criterium  der  Tüchtigkeit  des  Verbandes  gestaltet.  Lie  ist  als
geschichtlicher  Abschluß  der  ersten  Verbandsperiode  zu  bezeichnen, ­
  als  Uebergang  vom  kräftigen,  aber  auch  oft  stnrmuud
  drangvollen  Werden  zum  beinahe  ausgestalteten,  abgeklärten ­
  Sein,  so  weit  sich  dieses  Wort  auf  eine  Berufsgenvssenschaft
  antvenden  läßt.  In  dem  Maße  nämlich,  in  welchem
eine  gesunde  Industrie  die  Mittel  zur  Verjüngung  in  sich
selber  finden  und  stets  schöpferisch  aus  sich  heraus  Neues
schaffen  muß,  werden  auch  an  die  sie  repräsentirende  Korporation ­
  innert  dem  gegebenen  Rahmen  neue  Ausgaben  herantreten: ­
  eine  eigentliche  Stabilität  kann  am  wenigsten  ihre
Sache  sein.
        <pb n="149" />
        ''othek

A  ¿

IL

Wirthschafte-  und  sozialpotitische
Ergebnisse.

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        <pb n="150" />
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111
        <pb n="151" />
        3i,  gmbiounn  ber  mirM)ìd)#ics)cn  uiib  ¡i^míen
tute  bes  Stickereiverbanbes  für  bic  Stickerei-Jnbustrie  wirb  man

sich  zu  fragen  haben,  was  wäre  ihr  Schicksal  ohne  Zustanbekommen
  bes  Verbanbes,  was  sobann  würbe  ihr  Loos  fein  bei

einem  Zusammenbruche  bes  Verbanbes,  unb  was  enblich  hat
ber  Verbanb  ber  Jnbuftrie,  ihren  Interessenten  im  Allgemeinen

unb  ben  einzelnen  Jnteressentengruppen  im  Besonbern  getvührt.
Die  beiben  ersten  Fragen  sinb  zwar  etwas  hypothetischer  Natur,
immerhin  lassen  sich  bestimmte  Schlüsse  ziehen.  Man  braucht
kein  Schanergemälbe  zu  entrollen  barüber,  was  ans  ber  Stickerei-Jnbustrie
  ohne  Berbanbsgrünbung  geworben  wäre,  um
bereu  Werth  in  einem  um  so  helleren  Lichte  erscheinen  zu

lassen,  unb  bennoch  läßt  sich  mit  aller  Bestimmtheit  barthun.
baß  die  Lage  bieser  Jnbustrie  ohne  bas  Znstanbekommen  bes
Verbanbes  eine  ungleich  schwierigere  sein  würbe  als  jetzt.  Tie
Geschichte  ber  Verbnnbsgrünbnng  zeigt  sattsam,  wie  bic  Stickerei
bain  als  zur  eigentlichen  Spekulationsinbnstrie  herabgesnnten
loar.  Wie  eine  sortschreitenbe  Desorganisation  Probnktion  unb
Probnzenten  ersaßt  hatte,  welche  bei  längerer  Dauer  zum  'Kirnte
geführt  hätte.  Gewiß,  bic  Stickerei  würbe  auch  ohne  Verbanb
noch  heute  existiren,  wahrscheinlich  auch  im  gleichen  Probuktionsnmsange.
  Die  Probnktion  selber  stäube  aber  unter  beut  Banne
einer  völligen  Demoralisirnng,  unb  ber  Unfug  mit  Ueberarbeit,
Abzügen,  Retouren,  Garnschnmmeleien  x.  mürbe  ohne  Verband
Dimensionen  angenommen  haben,  von  beiten  inan  sich  schlechterdings ­
  keine  Vorstellung  machen  kann.  Sicher  ist  auch,  baß
die  Lohnlage  ohne  Verband  heute  eine  weit  schlechtere  als  zur
Zeit  ber  Verbanbsgrünbung  sein  würbe.  Die  Ansätze  nnmittelbar
  vor  Verbanbsgrünbung  würben  bic  Lohnbasis  für  bic
        <pb n="152" />
        152

folgenden  Jahre  abgegeben  haben.  Es  ist  möglich  imb  wahrscheinlich, ­
  daß  die  Marktlage  dieselbe  das  eine  und  das  andere
Mal  in  einem  für  die  Produzenten  günstigen  Verhältnisse
durchbrochen  hätte,  ebenso  wahrscheinlich  ist  aber  umgekehrt,
daß  eine  ungünstige  Marktlage,  wie  sie  seit  1884  wiederholt
und  alls  Dauer  eingetreten  ist,  jene  Lohnbasis  noch  mehr
reduzirt  hätte.  Wer  den  Gang  des  Geschäftes  in  den  letzten
sechs  Jahren  ins  Auge  faßt,  wird  zum  Schlüsse  kommen,  daß
das  Existenzminimnm  des  Produzenten,  gleichviel  ob  Sticker
oder  Fabrikant,  heute  ohne  Verband  ein  wesentlich  tieferes
sein  würde,  wobei  die  Hansindustrie  mit  einer  schrankenlosen
Produktion  und  mit  der  Einspannung  sämmtlicher  Kräfte,
ohne  Unterschied  in  Bezug  ans  Alter  und  Geschlecht,  versucht
hätte,  den  Lohnansfall  durch  Mehrarbeit  zu  decken,  dergestalt
den  Mißverhältnissen  einen  perennirenden  Charakter  gebend.
Die  Folgen  eines  Zusammenbruches  des  Verbandes  würden ­
  nicht  nur  die  Rückkehr  zu  den  alten,  unhaltbaren  Zuständen ­
  bedeuten,  uüe  sie  vor  der  Verbandsgrlindung  vorhanden ­
  waren,  sondern  jene  Zustände  machten  sich  in  verschärfter ­
  Weise  geltend.  Es  gibt  Dinge,  deren  Beseitigung  nicht
blos  den  alten  Zustand  im  Gefolge  hat,  der  vor  ihrem  Vorhandensein ­
  da  war.  Wo  z.  B.  erst  einmal  Zivilisation  und
Kultur  sich  das  Feld  erobert  haben,  würde  deren  Abschaffung  zu
schlimmern  Zuständen  führen,  als  damals  vorhanden  waren,
da  diese  zwei  „guten  Geister"  den  ersten  Einzug  hielten.  Die
Abschaffung  einer  festgegliederten  staatlichen  Organisation  hätte
wiederum  schlimmere  Verhältnisse  im  Gefolge,  als  sie  bei  Einführung ­
  dieser  Organisation  bestanden.  Das  Gleiche  läßt  sich
vom  Hinfalle  einer  festgegliederte»  Organisation  der  Arbeit
sagen.  Das  Bewußtsein,  daß  alle  jene  moralischen  Faktoren
in  der  Produktion  nun  wieder  außer  Kurs  wären,  welche  der
Verband  aufgestellt  hatte  und  die  gleichsam  dessen  geistiger
Odem  waren,  müßte  eine  wilde  Jagd  aller  unsittlichen  lind
ordnnngslosen  Instinkte  in  der  Produktion  entfesseln.  Eine
        <pb n="153" />
        153

Zügellose  Spekulation,  ein  System  von  Kniffen  und  Tücken
würde  wahre  Orgien  feiern  und  sich  wie  ein  verheerender  Strom
über  die  ganze  Industrie  ergießen,  nachdem  die  schützenden
5Ü11UHC  %'crtnimmcrt  fiiib.  bor  Giebmifc  duca
sammenbrn  ch  e  a  bea  Verbandes  ventilirt  wurde,  hörte  man  l)in
und  wieder  die  Meinung,  dann  müßten  eben  die  Arbeitnehmer
sich  sofort  zu  einem  Verbände  zusammenthun.  Zugegeben,
daß  ein  solcher  Zustand  wenigstena  besser  wäre,  ala  derjenige,
bei  welchem  jede  Organisation  mangelte,  wird  man  sich  nicht
verhehlen  dürfen,  daß  mit  ihm  der  Anfang  da  wäre  von  einem
Kriege  bis  aufs  Messer  innert  den  verschiedenen  Jnteressentengrnppen.
  Mit  Vorarlberg  im  Rücken,  und  Sachsen  und  St.
Quentin  in  den  Flanken  böte  ein  Klassenkampf  innert  der
ostschweizerischen  Stickerei  schon  Chancen,  leider  aber  n  n  r  für
die  —  Konkurren  z.
Man  darf  auch  darauf  yinweisen,  daß  Lohnkämpfe  nach
bekannten  Mustern  innert  der  Stickerei  der  Emigration  eines
Theiles  der  Arbeitgeber  nach  den  Konknrrenzgebieten  riefe.
Jene  Arbeitnehmer,  welche  in  einer  für  sic  kritischen  Zeit  den
fflsammenbrnch  des  Verbandes  als  Unglück  erkläcten,  nmßten
was  sie  sagten;  jene  Großarbeitgeber  aber,  die  betonten,  dieser
Zusammenbruch  würde  eine  Landeskatastrophe  sein,  rechneten
noch  mit  einem  andern  Umstande.  Wohl  eine  seiner  größten
materiellen  Errungenschaften  besteht  darin,  daß  er  den  industriellen ­
  Immobilien  in  der  Stickerei-Industrie  wieder  eine
sicherere  und  bessere  Werthunterlage  gab.  Mit  seinem  Wegfalle
müßte  die  von  ihm  geschaffene  Werthbasis  ins  Schwanken  gemt#
  imb  du  Hilfen  bor  11^1^^101(011  311111101011011^^1^)0
märe  nicht  zu  vermeiden.  Welche  Summen  hiebei  in  ,zrage
kämen,  ist  eingangs  bemerkt  worden.  Man  sagt  ja  nicht  zu
viel  mit  der  Behauptung,  daß  ein  wesentlicher  Bruchtheil  des
Nationalvermögens  der  östlichen  Schweiz  in  der  Stickerei  angelegt ­
  ist.  Die  Wertheinbnße  beschränkte  sich  aber  an  den
Hauptsitzen  der  Industrie  nicht  allein  auf  spezifisch  industrielle
        <pb n="154" />
        Immobilien,  sondern  die  andern  würden  mitgerissen;  denn  es
ist  eine  bekannte  Thatsache,  daß  an  solchen  Orten  die  Werthe
der  erstern  ein  Regulator  für  die  andern  sind.  So  wird  es
eine  heilige  Pflicht  aller  Jnteresfentengruppen  sein  und  bleiben,
den  allgemeinen  Verband  als  Kleinod  zu  hüten  und  zu  wahren, ­
  sein  Verlust  wäre  ein  Unglück  für  alle.
In  Beantwortung  der  Frage,  was  der  Verband  der  Gesammtindustrie
  gewährt,  hat  man  das  von  ihm  Geschaffene
zum  Gesammtbilde  zu  vereinigen.  Tie  Lohn  fra  g  e  fand  eine
Regelung  mit  dem  Minimallohn  und  mit  den  Zuschlügen  fiir
geringe  Muster  als  Ergänzung  des  ersteren.  Für  die  L  o  h  nsicherung
  wurde  das  Ferggerregulativ,  die  Verkaufsstelle
für  Retourwaaren,  das  Regulativ  für  Abzugswesen  und  Retouren, ­
  die  Verordnung  über  Garnverkauf  und  das  Stichzählungsregulativ
  erlassen.  Tie  S  i  ch  e  r  h  e  i  t  d  e  r  P  r  o  d  n  ktion
  wurde  geschützt  mit  dem  Berbandsnmstcrschutz,  dem
Boykott  und  zum  Theil  auch  wieder  mit  dem  Miniinallohn.
Die  quantitative  Produktion  fand  eine  Ordnung  mit
der  Normalarbeitszeit,  mit  dem  Rechte  der  Dekretirnng
allgemeiner  Arbeitseinstellung  mt  einzelnen  Tagen  und  mit
dem  Regulativ  über  Maschinenverkehr  —  die  qualitative
Produkt!  o  n  dagegen  theilweise  mit  der  Mnsterklassisikation,
dann  mit  dem  Regulativ  für  Stichweiten  und  den  Verordnungen ­
  über  Fachkurse,  Lehrlingsivesen  und  Stickerkarten.
Tie  K  o  n  k  u  r  r  e  n  z  f  ä  h  i  g  k  e  i  t  wurde  zu  schützen  gesucht  mit
der  Schaffung  eines  Verbandes  in  Sachsen  und  mit  der
Unterhaltung  von  Beziehungen  zu  ihm.  Fiir  billigen  und
schnellen  Rechtsschutz  sorgten  Fachgerichte  lind  Experten.
Wenn  man  die  Verbandsschöpfungen  auf  ihren  Werth
für  die  einzelnen  Jnteresfentengruppen  prüft,  so  wird  die
Arbeitgeberschaft  als  eine  der  werthvollsten  Errungenschaften
die  Thatsache  bezeichnen,  daß  er  die  Stickerei  aus  den  Fesseln
einer  corrnmpirenden  Spekulation  befreite,  ihr  mit  dem  Minimallvhtt
  eine  sichere  Calculationsbasis  und  mit  der  Produkt
        <pb n="155" />
        155

tiouaorbnuug  due  Merc  CpcmtiiWMia  gemirte;  lobmui
kiint  ipqicíí  ber  fWuftcrfc#  beu  &amp;amp;m#ue#  fm:  bic  Arbeit.
aéi  Mau  begreift  deshalb,  menu  ein  Großkanfmann  au
¡euer  %erfammíung  uom  29.  Dît.  1890  fugte,  bie  Kaufmann,
schaft  nerbante  es  zum  guten  Theile  bem  Verbände,  dag  fie
ihre  Vermögen  in  ben  letzten  Jahren  zum  Theil  mehren,  zum
IW  1,11#,!  tonnte.  T)em  ^erggerftanbe  gab  ber  Äcrbanb
cine  legitime  Einkommensgrnndlage  unb  jene  Normen,  welihr
diesen  Stand  znm  Range  des  ehrlichen  Macklerthums  erheben.
Die  Fabrikstickerei  hat  der  Verband  so  recht  eigentlich  vor  dem
Ruin  bewahrt.  Ohne  ihn  und  die  von  ihm  durchgeführte
Regelung  der  quantitativen  Produktion  wäre  sie  von  e  er
Einzelstickerei  und  der  Hausindustrie  eigentlich  erdrückt  worden,
luäbrenb  fie  trente  ber  íc^tern  gegenüber  fict)  e()cr  in  tbcit^
meifer  ^or^ugafte^^ung  befinbet.  Gíci^^mämg  uns  A'nbntunten,
Giiudfticfcr  unb  gnbritftictcr  oert()ei(cn  fict)  bie
von  Minimallohn  unb  Zuschlägen,  die  Schntzmaßregeln  gegen
^uabeutung,  gegen  11111^^(10  kniffe  unb  ^uetjer  in  ben  oer,
fctiicbeiiftcn  definiten.  Tcrnrt  l)at  ber  ^erbanb  jeber  filter,
essentengrnppe  materiell  greifbare  Vortheile  geboten.
Aus  dem  Angeführten  ergibt  sich  aber  auch,  dag  weh
jebe  On#c  genau'  so  uict  an  ^^011(101(011  geerntet  bat,  mie  bie
andere.  Die  quantitative  Abstufung  vollzieht  sich  tu  anssteigender ­
  unb  nicht  in  absteigender  Linie,  unb  zwar  hat  ber
^crbanb  bem  #1%#^  nic()r  eingetragen  aia  bem  ^abnf;
Wer,  bem  %abritauten  ,nc(ir  a(a  bem  Gin^eíftt^^er,  unb  bem
(Kaufmann  me()r  a(a  bem  gabrifanten.  Wan  faun  bia^ii
einem  gemiffen  Grabe  sagen,  ber  ^crbaub  oer^inate  glcic^um
baa  Ginlagefapital  ber  0111,^111011  3iitcrcifcntcngri#cn  in  ber
3ubuftrie,  '  unb  so  fettfam  bica  erfcíieiiteu  mag,  so  no^tclit
sich  damit  doch  nur  ein  wirthschaftliches  Gesetz,  dao  teine
Macht  zu  ändern  vermag.  Für  die  unteren  Gruppen  war  ei
mebr  non  nur  criiaiteiibcr  %trfiing.  Gr  fucíite  i(inen  ein  er.
trägliches  Existenzminiinnm  zu  wahren,  während  er  oben  zm
        <pb n="156" />
        156

effektiven  Vermögensmehrung  beitrug.  Diese  unleugbare  Erfahrung ­
  ist  ganz  dazu  angethan,  jene  etwas  kühler  zii  stimmen
ludilje  glauben,  dag  mit  solchen  Verbänden  das  goldene  Schlaraffenland ­
  für  die  Arbeitnehmerschaft  werde  gefunden  sein:  jenen
Aengjtüchen  aber  mag  sie  beweisen,  wie  Unrecht  sie  jeweilen
haben,  wenn  sie  solche  Gründungen  offen  oder  heimlich  in  der
^esnrchtnng  bekämpfen,  dieselben  liefen  auf  eine  Depossedirnng
bei-  91^01(1^40)1  1)1,101,3.  íDic  Gl1(l^l^„„^o,  mici)  biqo-'Achtung
  haben  die  Verbandsgegner  unter  der  Arbeitgeber-140)1
  bei-  eli^^c^ci^„bl,)lnc  (1^^„bli4  ^'mio,  sic  um,
(1(0,#'bufimi)  o,,Hlll^lic#Cl^,,k'm^S,,^l,)lnc,,')cill,  boo,
genug  gibt.  Jene  dagegen,  welche  finden,
ghlieglich  feien  die  postttven  Erfolge  des  Verbandes  für  die
Arbeitnehmer  sehr  gering,  wollen  bedenken,  dag.  wenn  es  ihm
gelungen  wäre,  die  Arbeit  wieder  den  Gesetzen  der  sittlichen
Ordnung  anzupassen,  dem  Arbeitnehmer  ein  erträgliches  Eristenzminimum
  und  gleichzeitigen  Schutz  seiner  Arbeitskraft  zu
fiäiein,  er  innert  feinem  Umfange  das  schwierigste  Problem
der  Gegenwart,  das  sozial-ökonomische,  gelöst  hätte.  Denn
1U03  „ton  ^0  IU3Ì0I0,  ^0,,,))^  bo:  010101)1,011  „oi„t  i)t  ¡4#=ltd)
  nur  on  Ringen  um  die  Postulate,  welche  der  Verband
311m  SW  ucrmii'^#  1)01.  38ul)l  l)ottc  o„4  bic  m,dtnehmerschaft
  in  der  Stickerei  bei  Verbandsgründnng  nicht  erlvartet,
  da),  der  Verband  sich  den  Arbeitgebern  am  nützlichsten
erweisen  werde.  Diese  Thatsache  vermochte  aber  ihre  Anhänglnhkeit
  an  den  Verband  und  die  Verbandstrene  nicht  mehr
minio,b  31,  mo4cn,  miclibcm  bic  9111)01,14,,,^  ciinl)i'cn  Imito,,
U'os  er  auch  ihnen  gewährte.
Wirkungen  des  Verbandes  auf  die  Gefammtindustrie
limi,lo,  Umll)ci(l)ofl  )d„.  ^0,1,  bic  ci„3cl„oi  9^01,01^3=Institutionen
  in  der  Praxis  nicht  stets  die  Höhe  ihres  idealen
Gehalten  erieichten,  so  mngte  man  damit  zum  Vvrneherein
rechnen,  ebenso  damit,  daß  die  denkbar  vollkommenste  Organifativn
  nicht  im  Stande  sein  wird,  an  sich  einer  Indi,strie
        <pb n="157" />
        157

gute  Tage  zu  verschaffen.  Mag  der  Bauer  sein  Feld  noch
so  sorgfältig  bestellen,  mag  er  die  beste  Saat  wählen  und  das
Jahr  liber  alles  Unkraut  fleißig  beseitigen:  zur  reichen  Ernte
bedarf  er  stets  noch  des  Sonnenscheins  und  des  Regens  zur
rechten  Zeit.  Der  Verband  hat  gleichsam  die  Arbeit  des
fleißigen  Bauern  ans  dem  großen  Felde  der  Stickerei-Industrie
zu  verrichten;  um  aber  eine  volle  Ernte  zu  erzielen,  bedarf
es  eben  auch  des  Sonnenscheins  und  des  befruchtenden  Regens
zur  rechten  Zeit,  das  heißt,  günstiger  Marktkonjunkturen,  ans
deren  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein  er  keinen  direkten
Einfluß  besitzt.  Sv  wenig  wie  nun  der  einsichtige  Landwirth
deshalb  auf  eine  sorgfältige  Pflege  des  Feldes  verzichten
wird,  weil  im  rechten  Augenblicke  der  bedürftige  Regen  ausbleiben ­
  kann,  so  wenig  wird  man  die  Verbandsthätigkeit
als  nutzlos  bezeichnen  dürfen,  wenn  zu  gewissen  Zeiten
die  giinstigen  Marktkonjunkturen  fehlen.  Es  ist  dies  gerade
im  jetzigen  Augenblick  der  Fall  und  täuscht  nicht  alles,  wird
in  Folge  Zusammentreffens  der  verschiedensten  ungünstigen
Faktoren  die  stille  Zeit  noch  länger  anhalten.  Mehr  als  sonst
wird  man  in  einer  solchen  Zeit  an  den  Landwirth  denken,  der
sein  Feld  bestellt,  trotzdem  ein  einziger  Frost  ihn  um  die
Früchte  seiner  Arbeit  bringen  kann.
Nicht  alles,  was  der  Verband  für  seine  Mitglieder  erreichte, ­
  läßt  sich  ziffernmäßig  in  klingender  Münze  darstellen,
und  vielleicht  gerade  seine  größten  und  bedeutungsvollsten
Erfolge  am  wenigsten.  Zn  diesen  sind  zu  rechnen  das  mächtig
erstarkte  Vertrauen  in  die  Continnitüt  dieses  Erwerbszweiges,
die  Beseitigung  jenes  Gefühles  Wirthschaftücher  Jsolirtheit  und
Vereinsamung,  das  im  Berufsgenossen  den  Gegner  sieht  und
in  kritischer  Zeit  szur  Panik  und  geschäftlichen  Unmoralität
führt.  Nicht  geringer  sind  die  Erfolge  ans  sozialem  Gebiete
anzuschlagen.  Wohl  stand  bei  Verbandsgriindnng  der  wirthschaftlich-vkonomische
  Faktor  im  Vordergründe,  der  soziale
spielte  eine  untergeordnete  Rolle.  Deshalb  verlieren  aber  die
        <pb n="158" />
        sozialen  Erfolge  nichts  an  ihrem  Werthe,  weil  sie  gleichsam
von  selbst  ans  dem  Boden  der  wirthschaftlichen  gewachsen  sind.
vMit  Gegentheil  bestätigen  sie  den  nie  ¿genug  zn  beherzigenden
Erfahrungssatz,  daß  der  Untergrund  der  sozialen  Frage  die
wirthschaftliche  ist,  daß  es  die  Störungen  und  Unzuträglichkeiten ­
  im  wirthschaftlichen  Mechanismus  sind,  welche  diejenigen
im  sozialen  bedingen,  und  daß  deshalb  zuerst  jene  beseitiget
werden  müssen,  wenn  die  letzteren  mit  Erfolg  und  alls  die
Dauer  sollen  geregelt  werden.  Sv  lange  die  sozialen  Reformen
ans  den  Trümmerhaufen  der  modernen  wirthschaftlichen  Desorganisation ­
  —  diesem  Unglücksgeschenk  der  französischen  Revolution ­
  —  wollen  errichtet  werden,  werden  sie  nur  Scheinerfolge ­
  erzielen.  In  dieser  Beziehung  ist  die  Geschichte  des
Stickereiverbandes  lehrreicher  als  jede  andere.
Der  Stickereiverband  ist  so  recht  eigentlich  zur  erfolgreichen ­
  sozialpolitischen  Schule  für  seine  Mitglieder  geworden
und  zwar  gerade  dadurch,  daß  er  alle  Jnteressentengrnppen
zusammenfaßte.  Ohne  die  sozialen  Abstufungen  verwischen  zu
können  und  zu  wollen,  hat  das  jahrelange,  redliche  Znsammenarbeiten
  der  verschiedenen  Gruppen  die  Einsicht  und  das  Verständniß ­
  für  die  Anschauungen  lind  Bedürfnisse  jeder  einzelnen
derselben  groß  gezogen  und  die  unverrückbaren  Grundlagen
des  wirthschaftlichen  und  sozialen  Lebens  zur  allgemeinen
Erkenntniß  gebracht,  die  unerläßliche  Vorbedingung  für  eine
Organisation,  welche  sich  von  Utopien  fernhalten  ivill.  Es  ist
das  Verdienst  des  Verbandes,  wenn  heute  jede  Jnteressentengrnppe
  vom  Bewußtsein  beseelt  ist,  daß  das  Gedeihen  der
anderen  für  das  eigene  Gedeihen  unerläßlich  ist,  daß  keine
die  andere  entbehren  oder  sich  von  ihr  isoliren  kann,  sondern
daß  sie  ineinandergreifen  müssen,  Glied  für  Glied,  lvie  die
Ņinge  der  Kette.  In  einer  Zeit,  in  welcher  Arbeitgeberthum
und  Arbeitnehmerthum  meistens  immer  weiter  auseinander
gehell,  ili  der  zwischen  beiden  Kluft  und  Raumentfernung
sich  täglich  weiten,  war  es  wahrer  Trost,  zn  beobachten,  wie
        <pb n="159" />
        durch  beit  gegenseitigen  Verkehr  in  einer  und  derselben  Berufsorganisation ­
  Jahr  für  Jahr  das  Verständniß  der  Arbeitgeberfür
  die  sozialen  Bedürfnisse  der  Arbeitnehmer  wuchs,  wie  dadurch ­
  scheinbar  Unmögliches  möglich  wurde,  und  wie  umgekehrt ­
  und  gleichsam  daran  sich  aufrankend  bei  den  Arbeitnehmern ­
  das  Verständniß  und  die  Erkenntniß  für  jene  Punkte
zu  Fleisch  und  Blut  geworden  sind,  an  welchen  die  Arbeitgeber ­
  nicht  durften  rütteln  lassen,  und  wie  diese  Erkenntniß
jene  seltene  Selbstdisziplin  großzog,  welche  die  Arbeitnehmer
mehr  als  einmal  auf  an  sich  berechtigte  Forderungen  zum
Wöhle  des  Ganzen  verzichten  ließ.  Man  macht  sich  keiner
Uebertreibung  schuldig  mit  der  Behauptung,  daß  manche  der
heutigen  Errungenschaften  von  den  Arbeitgebern  nie  wären
zugestanden  worden,  wenn  man  sich  nicht  im  gegenseitigen
Verkehre  näher  getreten  wäre,  und  daß  anderseits  ohne  das
Gleiche  die  Arbeitnehmer  manche  ihrer  Forderungen  nicht  in
dein  Maße  reduzirt  hätten,  wie  es  thatsächlich  geschah.  Die
im  gegenseitigen  Verkehre  und  in  gemeinsamer  Arbeit  aufgewachsene ­
  Toleranz  unter  den  verschiedenen  Erwerbsklassen  dieser
Industrie  erhielt  dadurch  gesunde  Nahrung,  daß  jede  derselben
au  sich  die  Erfahrung  machte,  irren  zu  können  und  geirrt
zu  haben.  Jede  hat  sich  im  einen  und  andern  Falle  des
Irrthums  schuldig  gemacht  und  ist  durch  die  Macht  der  Verhältnisse ­
  eines  Besseren  belehrt  worden.  Das  hat  sie  vor
jener  Selbstüberhebung,  vor  jenem  rechthaberischen,  rauflustigen
Dünkèl  bewahrt,  die  einseitige  Klassenorganisationen  so  unvortheilhaft
  auszeichnen  und  schon  so  manche  gemeinschädliche  und
unheilvolle  Konflikte  heraufbeschworen.  Die  Worte  Leo  XIII.
an  eine  französische  Arbeiterdeputation  im  Jahre  1889  haben
in  der  Geschichte  des  Stickereiverbaudes  ihre  vollinhaltliche
Bestätigung  gefunden,  wonach  man  die  Lösung  der  sozialen
Frage  nicht  in  der  Absonderung  zwischen  Arbeitgebern  und
Arbeitnehmern,  nicht  in  ausschließlichen  Klassenvrganisativnen
zu  suchen  habe,  sondern  in  engerer  gegenseitiger  Fühlung,  welche
        <pb n="160" />
        bslö  Verständniß  sur  die  beidseitigen  Forderungen  und  Bedürfnisse ­
  mehre.
Zn  den  sozialen  Errungenschaften  ist  auch  eine  bemerkbare ­
  Verfeinerung  des  Gefühls  für  geschäftliche  Moral  und
Recht  in  allen  Jnteressentengrnppen  zu  zählen.  Erst  durch
den  Verband  ist  das  Bewußtsein  ein  allgemeines  und  tiefes
geworden,  daß  alle  die  unzähligen  Geschäftskniffe,  daß  gewisse
Abzüge,  Retouren,  Garnschwindeleien,  Stichunterschlagungen,
Mnsterschindereien,  Copien,  Prvvisionsmogeleien,  und  wie  die
Einzelsorten  dieser  unsauberen  Sammlung  sämmtlich  heißen,
denn  doch  nicht  nur  so  eine  Art  unvermeidliches  Uebel  seien,
das  der  Eine  ertragen  müsse,  weil  der  Andere  es  auch  ertrage,
und  das  der  Eine  praktiziren  dürfe.  tveil  sein  Nachbar  auch
davon  Gebrauch  mache.  An  Stelle  des  laisser  aller,  laisser
faire  in  der  gegenseitigen  Beschummelung  trat  das  lebhafte
Gefühl  der  Unmoralität  und  der  Rechtswidrigkeit  solcher  Handlungen, ­
  das  Bewußtsein,  daß  mau  die  letzteren  bekämpfen
und  ausrenten  müsse  und  bei  ernstlichem  Willen  zum  guten
Theil  auch  könne.  Man  macht  dem  Verbände  zwar  den  Vorwurf, ­
  daß  er  durch  seine  zahlreichen  Vorschriften  zu  dcmoralisirenden
  Kniffen  eigentlich  erzogen  habe,  daß  diese  Vorschriften
die  Gelüste  weckten,  sie  zu  umgehen,  vergißt  aber,  daß  die
Kniffe  jeweilen  schon  üppig  vorhanden  waren,  wenn  die  Vorschriften ­
  dagegen  erlassen  wurden.  Neberhaupt  ist  die  Erfahrung ­
  eine  alte  und  allerorts  bestätigte,  daß  gewisse  unsaubere
Praktiken  am  meisten  in  jenen  Industrien  vorkommen,  welche
in  sozialer  und  beruflicher  Desorganisation  sind.  Eine  weitere
Errungenschaft  in  sozialer  Richtung  ist  der  Schutz  der  Franenund
  Kinderarbeit,  sowie  der  Männerarbeit  in  der  Hansindustrie
durch  die  elfstündige  Maximalarbeitszeit.
Man  braucht  wohl  nicht  des  Näheren  auseinanderzusetzen,
daß  gleichwie  der  Verband  zu  einem  werthvollen  sozialen  Erziehnngsfaktor
  für  seine  Mitglieder  wurde,  er  dieo  auch  in
indnstriepolitischer  Beziehung  war.  Man  mag  nur  einzelne
        <pb n="161" />
        161

11

Reden  zur  Zeit  der  Verbandsgründung  und  unmittelbar  variier ­
  mit  jenen  der  letzten  Verbandsjahre  vergleichen,  um  sich
auch  darüber  ein  Bild  machen  51t  können.  Wer  berücksichtiget,
welchen  Schaden  gewisse  Vorstöße  der  Gegenwart  in  wirthschaftlicher
  Richtung  erzeugen,  wenn  sie  auf  völliger  Verkennung ­
  und  Außerachtlassung  der  tieferen  Existenzbedingungen
einer  Jndlistrie  oder  eines  Gewerbes  beruhen,  wird  es  nicht
als  kleinsten  Erfolg  einer  Berufsorganisation  ansehen,  wenn
sie  ihre  Mitglieder,  gleichviel  ob  Arbeitgeber  oder  Arbeitnehmer,
nürthschaftlich  so  schulte,  wie  der  Stickereiverband  die  seinen.
Aber  nicht  blos  für  seine  Mitglieder  hat  der  Verband  in
sozialer  und  wirthschaftlicher  Beziehung  erziehend  gewirkt,  sondern ­
  auch  für  die  Bevölkerung  überhaupt.  Man  wurde  sich
in  andern  Kreisen  bewußt,  was  vereinte  Kraft  zu  Stande
bringen  kann,  daß  es  aber  auch  der  vereinten  Kraft  bedarf,
um  etwas  Rechtes  zu  Stande  zu  bringen.  Und  wenn  die  ostschweizerische ­
  Bevölkerung  zur  Zeit  vielleicht  die  ausgeprägteste
und  feinfühligste  Ader  für  soziale  Fragen  besitzt  und  anderseits
so  gut  wie  keine  sozialistische  im  Sinne,  in  welchem  dieses  Wort
gewöhnlich  angewendet  wird,  so  hat  der  Stickereiverband  ein
wesentliches  Verdienst  daran.
Die  wirthschaftlichen  Resultate  des  Verbandes  für  die
Stickerei-Industrie  sind  bereits  dort  aufgezählt  worden,  wo
die  Rede  davon  war,  was  er  ihr  gewährte.  Als  Ganzes  zusammengefaßt, ­
  reprüsentiren  sie  sich  als  Arbeits-  und  Lohnordnnng,
  als  Wiederherstellung  einer  festgefügten  wirthschaftlichen
  Jntcressenkctte  und  als  wesentliche  Stärkung  der  Widerstandsfähigkeit ­
  dieser  Industrie.  Bei  diesem  Anlasse  ist  zu
bemerken,  daß  die  Anfangs  gehegte  Befürchtung,  der  Verband
werde  die  Konkurrenzfähigkeit  der  schweiz.  Stickerei  schwächen,
heute  so  gut  wie  verschwunden  ist.  Im  Gegentheil,  die  zunehmenden ­
  Ziffern  in  den  Quantitäten  des  Exportes  bcweisen,
  daß  sie  ihre  Konkurrenzfähigkeit  voll  und  ganz  zu
behaupten  wußte.  Das  theiln»  ei  se  Erstarken  der  deutschen  und
        <pb n="162" />
        162

französischen  Konkurrenz  würde  erfolgt  sein,  auch  wenn  kein
Verband  mitte  gegründet  worden.  Die  schweizerische  Stickerei
l;at  ihre  Sn  peri  ori  tät  voll  und  ganz  behauptet,  ist  ans
dein  Weltmärkte  so  tonangebend  und  führend,  als  je
und  sicherlich  in  der  Verbandsperiode  im  Verhältnisse  nicht
minder  erstarkt,  als  ihre  Konkurrenten.  Die  Gefahr  einer
Schwächung  der  Konkurrenzfähigkeit  wäre  erst  vorhanden  gewesen,
  wenn  die  ans  Arbeitnehmern  bestehende  Verbandsmehrheit ­
  weniger  Mas;  gehalten  und  ans  einzelnen  Forderungen
eigensinnig  beharrt  hätte.  Wir  glauben  dies  nun  ausdrücklicher
betonen  zu  dürfen,  weil  Versuchen  zu  analogen  Griindnngen
in  anderen  Industrien  stets  der  Vorwurf  der  Schwächung  der
Konkurrenzfähigkeit  als  Stein  in  den  Weg  gelegt  wurde.
Schließlich  sei  gestattet,  zwei  kompetente  Urtheile  über
die  Wirksamkeit  des  Stickereiverbandes  hier  einznslechten.  Das
eine  ist  von  einer  Warte  aus  geschrieben,  welcher  die  Interessen ­
  der  Arbeitnehmer  am  nächsten  liegen  und  rührt  aus  der
Feder  eines  schweizerischen  Fabrikinspektors.  Dr.  Schuler  gab
in  seinem  Amtsberichte  von  1886  folgendes  Urtheil  über  den
Verband  ab:  „Der  Verband  hat  bereits  ganz  bedeutende  Erfolge ­
  erzielt,  dein  Sinken  der  Löhne  Einhalt  gethan,  die  Produktion ­
  ans  ein  geringeres  Maß  zurückgeführt,  die  Verhältnisse
zwischen  Arbeitnehmer  und  Arbeitgeber  gebessert  und  zahllose
Stimmen,  die  früher  die  Ziele  als  unerreichbar  bezeichneten,
sangen  an  zuzugeben,  daß  der  Verband  ein  Vorläufer  ähnlicher ­
  Organisationen  auf  anderen  Gebieten  sein  dürfte.  Allerdings ­
  bedarf  es  dazu  einer  ungewöhnlichen  Energie  und  Hingebung ­
  der  leitenden  Personen,  sowie  der  Einsicht,  Ehrenhaftigkeit ­
  und  des  treuen  Festhaltens  am  gegebenen  Worte
von  Seite  der  Mitglieder,  wie  sie  im  Verbände  in  so  erfreulicher ­
  Weise  zu  Tage  &amp;gt;  getreten  sind!"  Dieses  Urtheil  vom
Fahre  1886  erfährt  keine  Abschwächung  durch  die  ferneren
Ereignisse  im  Verbände.  Mehr  vom  Standpunkte  der  Arbeitgeber ­
  ans  sprechen  die  Berichte  des  Kaufmännischen  Direktoriums
        <pb n="163" />
        —  163  —

m  St.  Gallen,  das  vom  Verbände  vollständig  unabhängig
ist.  Sein  Urtheil  ist  um  so  werthvoller,  als  es  jene  kühle
Reserve  einnimmt,  welche  einer  Instanz  zusteht,  die  im  Laufe
ungezählter  Dezennien  von  einer  gewissen  Höhe  ans  alle
Wechsel  des  Jndnstrielebens  erschaute,  tausend  Hoffnungen
erblühen  und  lvelken  sah,  und  für  welche  Optimismus  in
solchen  Dingen  ein  längst  überwundener  Standpunkt  ist.  Im
Berichte  von  1886  schreibt  das  Direktorium  unter  Andcrm
über  den  Verband:  „Das;  er  im  Berichtsjahre  dem  in  allen
Fugen  schwankenden  Gebäude  der  Maschinenstickerei  einen  festen
Halt  gab,  ist  schon  ein  Großes,  und  das  Größte  an  der
durch  ihn  verkörperten  Idee  liegt  darin,  daß  sich  in  ihm  alle
Elemente  zusammengefunden  haben,  von  derem  vernünftigem
Zusammenwirken  das  Gedeihen  jeder  Industrie  auf  die  Dauer
abhängt,  die  sich  aber  in  der  Regel  gegenüberstehen  und  bekämpfen: ­
  der  Arbeiter,  der  Fabrikant  und  der  Kaufmann.
Wir  halten  es  für  ein  wahres  Glück,  daß  die  auch  von  uns
schon  oft  genug  gepredigte  Solidarität  der  Interessen  endlich
hinreichend  zum  Bewußtsein  gekommen  ist,  um  ihr  in  einem
so  mächtigen  Verbände  Ausdruck  zu  geben;  denn  ohne  das
hätten  sich  diese  Interessen,  die  sich  nun  gegenseitig  schützen
und  fördern,  mit  größter  Wahrscheinlichkeit  zu  einem  erbitterten ­
  Kampfe  gegen  einander  gewendet."  In  ebenso  freundlicher
und  ehrender  Weise  gedenken  die  spätern  Berichte  dieser  hochangesehenen ­
  Korporation  des  Verbandes.

In  der  Verwerthung  der  wirthschaftlichen  und  sozialen
Ergebnisse  der  Geschichte  des  Stickereiverbandes  im  Allgemeinen  ac ®ffļ aft
und  für  das  Allgemeine  sei  zunächst  mit  ihren  Fingerzeigen
in  Bezug  auf  gewerbliche  und  industrielle  Bernfsgenossenschaften
begonnen.  Der  springende  Punkt  in  dieser  Beziehung  ist,
daß  alle  Erfolge,  welche  der  Verband  errungen  hat,  auf  der
organischen  Vereinigung  aller  Jnteressentengruppen  zu  einem
Ganzen  basirem  und  daß  es  nur  einer  solchen  Vereini-
        <pb n="164" />
        gun  g  gelang,  diese  Erfolge  zu  erringen.  Das  Gleiche  gilt
auch  von  anderen  Industrien  und  Gelverben.  Der  Stickereiverband ­
  hat  so  recht  eigentlich  den  von  Adam  Smith  —
der  auch  in  seinen  Verirrungen  groß  ist  —  aufgeworfenen,
und  nachher  von  Basttat  und  Anderen  angenommenen  Satz
„von  der  natürlichen  Harmonie  aller  Interessen"  zum  greifbaren ­
  Bewußtsein  gebracht.  Sh  ne  das  Vorhandensein  dieser
natürlichen  Harmonie  hätte  der  Verband  zum  „bloßen  tönenden ­
  Erz  und  zur  klingenden  Schelle"  werden  müssen.  Anderseits ­
  zeigt  aber  die  Verbandsgeschichte  auch  wieder  den  grenzenlosen
  Irrthum,  welchen  die  Patriarchen  der  freien  Konkurrenz
mit  der  Annahme  begingen,  diese  freie  Konkurrenz  werde
gleichsam  von  selbst  die  natürliche  Harmonie  aller  Interessen ­
  zum  Ausdruck  bringen.  Unter  der  freien  Konkurrenz
herrschte  in  der  Stickerei  die  völlige  Disharmonie  der  Interessen,
und  das  Resultat  war  ein  Hernnterschinden  aller  Jntercssentengruppen.
  Erst  dem  Verbände  ist  es  gelungen,  die
vorhandene  innere  Harmonie  zur  äußerlich  fühlbaren  Entfaltung ­
  zu  bringen.  Wäre  die  Nutzanwendung,  welche  Adam
Smith  aus  jenem  Satze  ableitet,  richtig,  so  müßte  man
übrigens  auch  Abschaffung  von  Kirche  und  Staat  postuliren,
denn  es  ist  auch  eine  innere  Harmonie  der  Interessen  in  der
sittlichen  Weltordnung  vorhanden.  Würde  diese  sich  nur
so  von  selbst  verwirklichen,  so  wären  Kirche  und  Staat,  die
berufenen  und  unerläßlichen  Organe  ihrer  äußeren  Entfaltung,
sehr  entbehrlich.  Aber  auch  jene  Schule  —  die  Einen  nennen
sie  wirthschaftlich  liberal,  die  Anderen  liberalkonservativ  -
wird  von  der  Verbandsgeschichte  dementirt,  welche  mit  Roscher,
Röster,  Mangold  it.  A.  die  einseitige,  fakultative  Klassenassoziation ­
  im  Vereine  mit  dem  Gemeinsinn  für  genügend
erachtet,  die  Schattenseiten  der  freien  Konkurrenz  auszuwischen,
von  der  auch  sie  zugeben,  daß  sie  fessellos  sei  und  in  ihren  Endpunkten ­
  auf  die  Erdrückung  des  Schwächeren  von  Seite  des
Stärkeren  hinauslaufe.  Es  klingt  zwar  sehr  schön,  wenn
        <pb n="165" />
        Nösler  von  den  Schranken  der  freien  Konkurrenz  schreibt:*)
„Es  gibt  gesellschaftliche,  insofern  der  Zug  der  Menschen  nach
Gemeinschaft  eine  Verbindung  der  Schwächeren  hervorbringt,
durch  welche  die  schroffe  Rücksichtslosigkeit  und  der  Bernichtuugsdrang
  des  Privategoismus  gemildert  und  gezähmt  wird",
wenn  dieser  Zug  der  Menschen  nach  Gemeinsamkeit  nur  nicht
auch  den  Stärkern  eigen  wäre  und  in  Jnteressenkartellen  und
Ringen  seine  fatalen  Wirkungen  auf  die  Bereinigung  der  Schwächeren ­
  nicht  so  eindringlich  gezeigt  hätte.  Was  Röster  als
Schwächung  des  Kampfes  betrachtet,  ist  thatsächlich  der  kon-Zentrirte
  Kampf.  Darum  findet  er  sich  mit  seinem  Vorschlage
int  Uebereinklange  mit  zahlreichen  Schriftstellern  sozialdemokratischer ­
  Richtung:  nur  »vollen  diese  die  Assoziation  der
Schwächern  nicht,  um  die  Rücksichtslosigkeit  im  Klassenkampfe
zu  zügeln  und  abzutönen,  sondern  um  diesen  Kampf  mit  ganzer
Rücksichtslosigkeit  und  Gewalt  führen  zu  können.  Was  speziell
für  die  Produzenten  in  der  Stickereibranche  bei  einseitiger
Klassenorganisation  herausgekommen  wäre,  ist  schon  angedeutet
worden:  der  Sieg  der  Konkurrenz  des  Auslandes.  Einen
Schritt  weiter  geht  Wagener.  **)  Er  verficht  die  Gemeinwirthschaften
  und  nennt  als  zweite,  ungleich  wichtigere  Klasse  der
Gemeinwirthschaften  (als  erste  nennt  er  die  privaten  oder  freien),
die  Zwangsgemeinwirthschaften,  „die  von  wahrhaft  fundamentaler ­
  Bedeutung  für  den  Ausbau  der  Volkswirthschaft  sein
werden";  den  Zwang  hingegen  will  er  nur  „als  Erziehungsmittel" ­
  betrachtet  wissen,  „das  darauf  hinwirken  soll,  sich  allmülig
  entbehrlich  zu  machen".  Die  Erfahrungen  im  Stickereiverband ­
  führen  zur  gegcntheiligen  Ansicht.  Das  Bedürfniß  nach
Zwang  uitb  der  Zwang  selber,  soweit  er  eine  feinere  und  festere
Gliederung  der  Organisation  repräsentirt,  und  Anderes  reprä
*)  Grundsätze  der  Vvlkswirthschaftslehre  von  Prof.  Dr.  H.  Nösler
1864.
**)  Allgemeine  oder  theoretische  Bolkswirthschaftslehre  von  Adolph
Wagener,  Leipzig  »nd  Heidelberg  1876.
        <pb n="166" />
        sentiri  er  nicht,  nahm  mit  dem  Erstarken  des  Verbandes  zn
nnb  nicht  ab.  Er  ist  eben  nicht  blos  Erziehungsmittel,  sondern ­
  striktes  Erfordernis;,  nin  die  Harmonie  der  Interessen
zum  Allsdruck  gelangen  zn  lassen.  Die  gleiche  Erfahrnng
macht  man  anch  am  Staatswesen.  3e  mehr  es  sich  zum
Träger  von  Knltnr  und  Zivilisation  macht,  desto  vielfältiger
wird  seine  Organisation  nnb  desto  vielfältiger  sein  Zwang  sein.
Wenn  aber  die  kleinste  Summe  von  Zwang  der  Höhezeiger
der  staatlichen  Entwicklung  wäre,  müßte  der  zivilisirte  Staat
vor  dem  halbbarbarischen  die  Segel  streichen.  Voll  nnb  ganz
Umfang  nnb  Bedeutung  der  Bernfsgenossenschaften  hat  der
bekannte  deutsche  Sozialpolitiker,  der  Reichstagsabgeordnete
Kaplan  Hitze,  erfaßt.  Seine  bezüglichen  Auslassungen  lesen
sich,  als  ob  er  dem  Stickereiverbande  die  zu  beschreitenden  Wege
hätte  vorzeichnen  wollen,  oder  als  ob  er  seine  Thesen  ans
der  Geschichte  dieses  Verbandes  geschöpft  hätte.  Es  ist  aber
Weber  bnö  (^ine  nocí)  W  Sinberc  ber  ^n(í.  iDeni  Stidereweríwnb
waren  die  Thesen  Hitze's  so  unbekannt,  wie  diesem  der  erstere.
Hitze  zeichnet  die  gemeinsame  Bernfsgenossenschaft  der  Arbeitgeber ­
  nnb  Arbeitnehmer  der  Zukunft  in  folgenden  Umrissen:*)
„Und  vielleicht  werden  die  Bernfsgenossenschaften  weiter  sich
entschließen,  der  kommenden  Ueberprodnktion  bei  Zeiten  durch
ber  ^rbeit^^eit  (^1^11.  lië  nñrb  eine  bmi;
kenswerthe  Ausgabe  der  Gesetzgebung  sein,  den  Bernfsgenossenschaften ­
  anch  ans  dem  Gebiete  des  Arbeiterschntzes  eine  gewisse
Initiative  nnb  genau  umschriebene  Mitwirkung  in  der  Zukunft
zuzuweisen.  Natürlich  müssen  solche  Bernfsgenossenschaften
sich  erst  einleben,  erst  muß  die  ganze  Organisation  die  Probe
bestehen,  erst  muß  klar  sein,  wie  der  Apparat  arbeitet,  ob
nicht  Lücken  sich  vorfinden,  ob  namentlich  Arbeitgeber  nnb
Arbeiter  mit  Zrende  und  Erfolg  zusammenarbeiten.  Bewährt
*)  Staatslexikon,  herausgegeben  von  der  Görres  -  Gesellschaft  zur
Pflege  der  Wissenschaft  im  katholischen  Deutschland.  Freiburg  im  Breisgan
  1887.
        <pb n="167" />
        sich  eine  solche  Organisation,  läßt  sich  das  Wirken  von  Bernssgenossenschaften
  einmal  überschanen,  sind  denselben  andere
Rechte  nnb  Pflichten  gesetzlich  zu  übertragen.  Zìi  diesen
gebort  nicht  blos  das  Gebiet  des  Arbeiterschntzes  —  weitere
Beschränkung  der  Arbeitszeit  innerhalb  des  gesetzlichen  Rahmens,
Beschränknng  der  Nachtarbeit,  der  Beschästignng  jugendlicher
und  weiblicher  Arbeiter,  Festsetzung  resp.  Genehmigung  der
Fabrikordnung.  Festsetzung  von  Normalbedingnngen  für  das
Lehrlingswesen,  Annahme  und  Kündigung  der  Arbeiter,  Beanfsichtigung
  der  Einhaltung  der  Arbeitszeit.  Rechtsprechung
in  Streitigkeiten,  Festsetzung  von  Minimallöhnen,  Begleichung
von  Lohnstreitigkeiten  %.,  —  auch  andere  Fragen,  die  ebenso
sehr  im  Interesse  der  Industriellen  wie  der  Arbeiter  liegen,
können  diesen  Berufsgenossenschaften  zur  Regelung  übertragen
werden.  So  wird  die  Organisation  des  Arbeitsnachweises  sich
am  zweckmäßigsten  an  die  Berufsgenossenschaften  anschließen.  Die
Ausschüsse  der  Berufsgenossenschaften  —  Arbeiter  und  Arbeitgeber ­
  —  werden  vielleicht  auch  den  Weg  finden,  dem  leichtsinnigen ­
  Kvntraktbrnch,  der  ja  wahrlich  den  sozialen  Frieden
und  das  Vertrauen  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeiter  zu
fördern  nicht  im  Stande  ist  und  ben  Arbeitern  selbst  zuletzt
am  meisten  schadet,  ein  Ziel  zu  setzen.  Das  bedeutungsvollste
Ziel  aber,  welches  den  Berufsgenossenschaften  zufallen  könnte,
ist  eine  bessere  Organisation  der  Produktion  zur  Vermeidung
von  Ueberprodnktion  und  Krisen,  vielleicht  das  wichtigste,
jedenfalls  aber  das  schwierigste  Problem  der  ganzen  sozialen
Frage."  So  weit  Hitze.
Im  Großen  und  Ganzen  hat  der  Stickereiverband  Punkt
um  Punkt  verwirklichet,  was  der  deutsche  Soziologe  von  der
Berufsgenossenschaft  der  Zukunft  erwartete,  und  seine  Geschichte
beweist,  daß  der  Apparat  genau  fuuktiouirte,  obwohl  er  für
eine  Großindustrie  und  nicht  für  ein  mehr  lokales  Gewerbe
arbeitete.  Doktrin  und  Praxis  zusammengehalten,  wird  es
bleibendes  Verdienst  des  Stickereiverbandes  sein,  den  von  seinem
        <pb n="168" />
        168

Urheber  mißverstandenen  Fundamentalsatz  der  „innern  Harmonie ­
  aller  Interessen"  durch  die  That  in  seine  richtigen
Konsequenzen  geriickt,  die  weitern  Irrthümer  der  sogenannten
liberalen  und  liberalkonservativen  Schule  und  desgleichen  jene
der  Sozialdemokratie  über  Assoziation  korrigirt  zu  haben,  um
in  dieser  Arbeit  unbewußt  schließlich  mit  jener  wissenschaftlichen ­
  Schule  zusammenzutreffen,  welche  Hitze  und  Andere
repräsentiren.
Ein  zweites  Geheimniß  des  Erfolges  des  Stickereiverbandes ­
  liegt  darin,  daß  er  es  verstanden  hat,  bei  gleichzeitiger
Verkettung  der  Jnteressentengruppen  ineinander  jeder  derselben
ein  gerütteltes  Maß  Freiheit  zur  Organisation  der  einzelnen
Gruppen  innert  seinem  Nahmen  zu  gewähren.  Wenn  der
Verband  vorbildlich  für  ähnliche  Gründungen  sein  soll,  so
hat  man  —  gleichviel  ob  sie  der  Initiative  des  Staates  oder
jener  von  Privaten  entspringen  —  mit  diesem  Faktor  wohl
zu  rechnen.  Man  ist  im  Stickereiverbande  einmal  der  Versuchung ­
  erlegen,  ihn  znm  Hammer  machen  zu  wollen,  welcher
die  Fabriksticker-Organisation  zertriimmern  sollte.  Man  hat  cs
beim  ersten,  kläglich  gescheiterten  Versuche  bewendet  sein  lassen.
Diese  Erfahrung  gestaltet  sich  zur  Lehre  für  jenen  Theil  der
schweizerischen  Arbeitgeberschaft,  welcher  an  der  Versammlung
dès  schweizerischen  Arbeiterbundes  vom  Jahre  1890  in  Olten
Thesen  für  ein  Berufsgenossenschafts-Gesetz  einbrachte  mit  der
ausgesprochenen  Tendenz,  einseitig  ein  Zaum  zu  sein  für  die
Arbeiterorganisationen.  Die  Geschichte  des  Verbandes  zeigt,
daß  er  zur  Bildung  von  Einzelorganisationen  unbeschadet
der  Gesammtorganisation  förmlich  provozirte.  Er  rief  den'
Vereinigungen  der  Kaufmannschaft,  der  Fergger,  der  Fabrikanten, ­
  der  Einzelsticker  und  der  Fabriksticker  unter  sich.  Sie
haben  dem  Solidaritätsgedanken  nicht  nur  nicht  Abbruch  gethan, ­
  sondern  ihn  eher  zu  einem  abgeklärteren  Bewußtsein
gebracht.  Sobald  sie  ein  richtiges  Einmündungsgebiet  besitzen,
enthalten  diese  Gruppcnorganisationcn  wirthschaftlich  nichts
        <pb n="169" />
        Ungerechtes  ober  gar  Schäbliches.  An  şich  betrachtet,  wären
sie  '  nur  eine  erste  logische  Reaktion  gegen  bie  eingerissene
Atomisirnng,  etwas  bas  bem  innersten  Wesen  ber  Menschennatnr
  entspricht,  in  ber  nun  einmal  auch  ein  berufliches  Veerbe  •
gefiihl  —  man  verzeihe  bell  Ansbrnck  —  lebt.  Es  hanbelt
sich  nur  barn  in,  bei  biesen  Anfängen  einer  wirthschaftlichen
Organisation  nicht  stehen  zu  bleiben,  sonbern  sie  zum  richtigen
lmb  harmonischen  Abschlüsse  zn  bringen,  welcher  in  ber  alle
Jnteressentengrnppen  umfassenben  Bernfsgenossenschaft  liegt.
Die  gleiche  .Harmonie  ber  Kräfte,  welche  im  fertigen  Arbeitsprobukte
  zu  Tage  tritt,  muß  auch  bie  berufliche  Organisation
burchwehen,  wenn  sie  nicht  an  innerlichen  Wibersprüchen
leiben  soll.  Es  kann  besonbers  nicht  genug  bavor  gewarnt
werben,  mit  einem  Berufsgenossenschaftsgesetz  bie  Arbeiterorganisationen ­
  untergraben  zu  wollen  aus  ber  gewöhnlichen,
übelberathenen  Sozialistenfnrcht,  welche  meistens  ganz  verkehrt
operirt.  Es  genügt,  wenn  ein  Berufsgenossenschaftsgesetz  in
biesen  Organisationen  bas  lebenbige  Gefühl  großzieht,  baß  sie
sich  selber  nicht  genug  sinb  nnb  nimmer  genug  sein  werben,
sonbern  baß  sie  ihren  Zweck  nur  mit  bem  Anschlüsse  an  bas
Ganze  erreichen.  Sinb  sie  erst  von  biesem  Bewußtsein  beherrscht,
so  ist  ihre  Forterhaltung  nur  von  Werth  vom  Gesichtspunkte
wirtschaftlicher  nnb  sozialer  Erziehung  imb  Disziplin  ber
Einzel  -  Jnbivibnen  ans.  Beinahe  Blatt  für  Blatt  ber  Geschichte ­
  bes  Stickereiverbanbes  lehrt,  baß  mit  einigem  guten
Willen  nnb  praktischem  Geschick  bas  hier  als  erstrebenswerth
Bezeichnete  zu  erreichen  nnb  zu  verwirklichen  ist.
Beachtenswerth  bürste  auch  sein,  baß  bie  Verbanbsgeschichtc
  zeigt,  lvie  bie  Jneinanbcrglieberung  ber  Einzelkorporationen ­
  nicht  erst  bei  ben  Spitzen,  auf  bem  bloßen  Wege
gemeinsamer  Ausschüsse  sich  zu  vollziehen,  sonbern  schon  unten
bcoiiwwi  fjot.  bnji  bk  ^11^(^^101101,
welche  gleich  beni  Gesammtverbanbe  alle  Jnteressentengrnppen
umfassen,  nicht  völlig  geniigten,  sonbern  baß  bie  Berhältnisse
        <pb n="170" />
        zur  Bildung  der  angeführten  Einzelkorporationen  drängten,
so  waren  diese  Sektionen  doch  die  solideste  Unterlage  des  Verbandes; ­
  sie  waren  für  den  Verband  das,  was  ein  gesunder
Gemeindeorganismus  für  den  Staat  ist.  Dieser  Umstand
wurde  in  den  Vorschlägen  für  ein  Bernfsgenossenschaftsgesetz
von  Seite  der  Arbeiterschaft  am  schon  zitirten  schweizerischen
Arbeitertag  des  letzten  Jahres  außer  Acht  gelassen.  Diese  Vorschläge ­
  liefen  auf  die  bloße  Bildung  einer  gemeinsamen  Gelo ­
  erkschaftskanuner  hinaus,  welche  nur  die  Leiter  der  Einzelkorporationen
  in  Fühlung  zu  einander  gebracht  hätte.  Es  wäre
zwar  auch  damit  schon  Vieles  zu  erreichen,  ungleich  mehr  aber
durch  eine  wohlüberlegte  und  gleichzeitige  Pflege  des  Sektionswesens. ­

Die  Verbandsgeschichte  ertheilt  auch  darüber  Aufschlüsse,
ob  das  Genossenschaftswesen  privater  Natur  oder  staatlich  sein
soll.  Der  privaten  Initiative  entsprungen  und  bisher  auf  dem
Boden  privater  Organisation  sich  bewegend,  steuerte  der  Verband ­
  Jahr  für  Jahr  mehr  jenem  Punkte  entgegen,  an  welchen:
angelangt  seine  Umwandlung  in  eine  staatliche  Genossenschaft
zu  erfolgen  haben  wird.  Und  wenn  er  schließlich  an  jenem
Punkte  anlangen  wird,  so  war  es  nicht  die  Sehnsucht  nach
Verstaatlichung,  welche  ihn  dazu  trieb,  sondern  die  Verhältnisse, ­
  welche  sein  Pflichten-  und  Rechteheft  zunehmend  mehr
belasteten,  damit  er  seiner  Ausgabe  genügen  konnte,  und  die  ihm
schließlich  Rechte  zuwiesen,  deren  Ausübung  nicht  mehr  Sache
einer  rein  privaten  Korporation  sein  kann,  wie  z.  B.  der
Boykott.  Genossenschaften  wie  der  Stickereiverband  werden
daher,  wenn  sie  ihre  Aufgaben  erfüllen  wollen  und  gerade
darum,  weil  sie  dieselben  erfüllen  wollen,  dahin  gedrängt,  sich
schließlich  aus  privaten  in  staatliche  umzuwandeln.  Von  dieser
Ansicht  mögen  die  westschweizerischen  Arbeitgeber  ausgehen,  wenn
sie  folgende  Bestimmung  für  ein  Bernfsgenossenschaftsgesetz  vorschlagen: ­
  „Wenn  die  Organisation  einer  Industrie  zur  freien
Bernfsgenossenschaft  keine  befriedigenden  Resultate  liefert,  kann
        <pb n="171" />
        ftc()  dieselbe  in  eine  obligatorische  sstaallichc)  umwandeln".
Theoretisch  hat  der  Gedanke  etwas  Bestechendes,  das;  der
Staat  erst  dann  Hand  ans  eine  BcrufSgenosscnschaft  legen
soll,  wenn  sie  nicht  mehr  auf  eigenen  Füßen  51t  stehen  vermag.
Praktisch  nuire  es  aber  von  sehr  zweifelhaftem  Werthe,  den
Staat  in  dieser  Art  zum  Hospital  serbelnder  und  halbverkrachter
beruflicher  Genossenschaften  zu  machen.  &amp;gt;nn  Anschluß  daran
wurde  von  gleicher  Seite  als  Grundsatz  eines  Genoffenschaftsgesetzes ­
  vorgeschlagen:  „Die  Befugnisse  einer  obligatorischen ­
  Berufsgenossenschaft  dürfen  niemals  so  weit  gehen,
das;  Jemandem  die  Ausübung  eines  Handels-  oder  Gewerbebernfes ­
  untersagt  werden  kann".  Die  Geschichte  des  Verbmibca
  geint,  bim  ein  M#  SBcdwt  m#  ou&amp;amp;bnkmd)
Handen  zu  sein  braucht,  und  das;  eine  Genossenschaft  dennoch
in  bet  Ünigc  ist,  %¿if;íiebinen  bic  9tnaiibiinii  bea  musca  gu
verunmöglichen.  Wenn  man  den  Boden  des  staatlichen  und
obligatorischen  Bernfsgenossenschaflswesens  betreten  will.  muß
utmi  fid)  ben,#  fein,  bnf;  ca  ein  füe  ndeuiní  mit  bee  nbfohlten
  Handels-  und  Gewerbefreiheit  zu  brechen  gilt.
Wenn  man  die  Winke,  welche  der  Stickereiverband  speziell
bezüglich  staatlicher  »nd  obligatorischer  Bernfsgenvssenschasten
ertheilt,  zusammenfaßt,  so  sind  es  in  Bezug  auf  die  ersteren
fohgenbe:  3ut  öligen  wirb  ea  #  fein,  wenn  ber  Ginnt
keinen  Zwang  ausübt  auf  die  Erwerbszweige  zur  Bildung  von
Genossenschaften,  sondern  es  jedem  einzelnen  überläßt,  ob  er
eine  solche  bilden  will  oder  nicht.  Es  könnte  sich  höchstens
fragen,  ob  der  Staat  Zwang  ausüben  soll,  wenn  eine  beitinmitc
  Mngnid  luut  3ntereffenten  uerf^^iebener  #1#^  bea^
selben  Berufes  um  Genossenschaftsbildnng  einkäme  oder  eine
gesammte  Einzelgrnppe  eines  Berufes.  Der  Staat  wird  auch
oermeiben  i)n(,cn,  bnf;  bei  ^^11111)  fnld)cr  ^enl,ffenf^^nften
ein  Dualismus  einreißt,  welcher  neben  staatlichen  Berufsgenossenschaften
  auch  Private  zuläßt.  Mit  dem  Erlasse  eines
Gesetzes  über  staatliche  Bernfsgenosfenschaften  sollten  nur  noch
        <pb n="172" />
        172

solche  zulässig  sein.  Was  die  Kompetenzen  betrifft,  welche
der  Staat  den  Genossenschaften  einzuräumen  hat  und  die  Rechte,
die  er  ihnen  gegenüber  beanspruchen  muß,  so  dürsten  für  die
ersteren  die  vom  Stickereiverbande  verwirklichten  Postulate
Hitze's  tvegleitend  sein,  während  die  Rechte  des  Staates  gegenüber ­
  solchen  Verbänden  sich  in  erster  Linie  ans  ein  Anfsichtsrecht
  und  in  zweiter  ans  das  Recht  des  obersten  Schiedsrichters
bei  Anständen  innert  denselben  erstreckten.  In  Betreff  des
Obligatoriums  des  Beitrittes  jedes  einzelnen  Interessenten  zum
Bernfsverbande,  wenn  ein  solcher  zu  Stande  kam,  braucht  der
Staat  dieses  Obligatorium  nicht  ausdrücklich  festzustellen.  Wenn
man  aber  bedenkt,  daß  jeder  dieser  Bernfsverbände  es  in  der
Hand  hat,  auch  den  mächtigsten  Berufsgenossen  znm  Beitritte
zu  zwingen  und  ihn  schließlich  dazu  zwingen  wird,  so  ivird
man  sich  sagen  müsseil,  daß  ein  Obligatorium  für  den  Beitritt
existirt,  auch  wenn  es  nicht  ausdrücklich  als  Gesetzesartikel
vorhanden  ist.  Es  wäre  aber  des  Staates  kaum  würdig,  ans
der  einen  Seite  das  ausdrückliche  Obligatorium  zum  Beitritte
zii  verleugnen,  alls  der  andern  aber  den  Genossenschaften
Mittel  und  Wege  an  die  Hand  zu  geben,  dieses  Obligatorium
jeder  Zeit  und  gegen  wen  immer  zur  Geltung  zu  bringen.
Es  ist  vorhin  bemerkt  worden,  daß  die  staatliche  Gesetzgebung
  über  Berufsgenossenschaften,  soweit  es  sich  um  deren
Kompetenzen  handelt,  sich  möglichst  an  die  vom  Stickereiverbände
  gemachten  Erfahrungen  halten  sollte,  die  sich  in  genauer ­
  Uebereinstimmung  mit  den  Forderungen  der  heutigen
sozialen  Wissenschaft  befinden.  Die  Möglichkeit,  sich  an  die
Verbandsergebnisse  anzulehnen,  ist  um  so  eher  vorhanden,  als
das,  was  in  der  Stickerei  bei  ihren  unendlich  vielgestaltigen
und  komplizirten  Produktionsverhältnissen  und  bei  ihren  Absatzverhältnissen,
  die  sie  fast  ausschließlich  auf  den  Weltmarkt  anweisen, ­
  erreichbar  war,  bei  Bernsen  mit  einfacheren  Prodnktionsund
  Absatzverhältnissen  leichter  zu  erreichen  sein  wird.
Bei  diesem  Anlasse  dürsten  auch  noch  die  neuesten  An-
        <pb n="173" />
        laufe  in  der  Schweiz  bezüglich  eines  Gesetzes  über  Bernssgenossenschaften,
  insofern  sie  sich  auf  Vorschläge  für  deren
Kompetenzen  beziehen,  zu  erwähnen  sein.  Diese  Allläuse  sind
bis  jetzt  sämmtlich  ungenügend  unb  nicht  befriedigend.  Der
Entwurf  des  zürcherischen  Jnstizdepartements  vom  Januar  1891
beschränkte  sich  darauf,  den  Bernfsgenossenschaften  die  Aufgabe
der  Errichtllng  von  Schiedsgerichten  unb  Einignngsümtern  zuzutheilen. ­
  Die  Vorschläge  des  schweiz.  Arbeiterbundes  für  ein
bezügliches  eidgenössisches  Gesetz  gehen  einen  Schritt  lveiter  unb
wollen  den  Genossenschaften  neben  einer  Judikatur  in  erwähntem
Sinne  auch  ein  Begutachtungsrecht  für  die  staatliche  Gesetzgebnilg
  wirthschaftlicher  Natur,  sowie  Maßnahmen  für  bessere
gewerbliche  Ausbildung  einräumen.  Die  Vorschläge  beider
Instanzen  leiden  an  einem  großen  Fehler,  daß  sie  die  Hauptseite
  am  Genossenschaftswesen,  die  treibende  unb  fruchtbare
Kraft  in  demselben,  mißet  Acht  lassen:  die  wirthschaftliche.
Besser  nach  dieser  Richtllng  sind  die  Ottener  Postulate  von
Seite  von  Arbeitgebern.  Dieselben  wollen  den  Bernfsgenossenschaften
  folgende  Aufgaben  überbinden:  ,,a)  Verständigung  in
Beziehung  auf  die  Arbeitsbedingungen  lLohntarife,  Normalarbeitstag. ­
  Werkstattordnllllgen)  ;  b)  Maßnahmen  gegen  die
Ueberprodnktion  und  dell  Mißbrauch  des  Kredites;  c)  Ueber*
wachnng  der  Lehrverträge,  der  Ausführung  derselben  unb
Schutz  des  Lehrlingswesens;  d)  die  Förderung  der  Gewerbe
lPrämien,  Spezialkurse  re.);  e)  Errichtung  von  Schiedsgerichten
lind  Einigungsämtern,  die  Errichtung  von  Arbeitsnachweisbureaux; ­
  t)  die  Organisation  von  Hülfskassen,  der  Ankauf
von  Rohstoffen,  Maschinen  unb  Werkzeugen;  g)  die  Uebernahme ­
  voll  Arbeiten;  li)  Enqueten."  Diese  Vorschläge  leiden
aber  wieder  an  Ueberladenheit,  indem  sie  Berufs-  und  Produktionsgenossenschaft ­
  bunt  durcheinander  würfeln  unb  ans
den  Gemeinbetrieb  tendiren.
Die  staatliche  Gesetzgebung  wird  gut  thun,  sich  im  gleichen
Maße  vor  dem  Zuviel  zu  hüten,  wie  vor  dem  Zuwenig.  Neben
        <pb n="174" />
        174

ben  Aufgaben,  welche  ber  zürcherische  Entwurf  ben  Berufsgenofsenschaften
  zuweist,  wirb  sie  beufelbeu  mich  Maßnahmen
über  bic  Lohnminima  inklusive  solcher  über  Lohnsichernng,
über  bic  Regelung  ber  quantitativen  unb  qualitativen  Probation ­
  imb  bie  Probnktionssichernng  zuzuerkennen  haben,
lieber  den  Umfang,  in  welchem  ber  einzelne  Verband  biese
Maßnahmen  zu  treffen  hat,  wirb  ben  einzelnen  Genossen
schäften  möglichste  Freiheit  im  Rahmen  allfällig  vorhanbener,
allgemein  gültiger  Arbeiterschntz  -  Bestimmungen  einzuräumen
sein.  Wollte  ber  Staat  in  ber  Gesetzgebung  über  Genossen
schaftswesen  ben  einzelnen  Bernssgenofsenschaften  z.  B.  bie
zulässige  Minimalgrenze  im  Lohnwesen,  ober  bie  Maximalgrenze
  in  ber  Produktion  vorschreiben,  so  könnte  er  sich  leicht
auf  einen  wirthschaftlich  schwankenden  Boden  verirren.  Es
ist  z.  B.  nicht  zu  vergessen,  wie  nur  ber  Umstand,  daß  bie
schweizerische  Stickerei  tonangebende  Industrie  dieser  Branche
ans  dem  Weltmärkte  war,  bein  Verband  es  ermöglicht  hat,
von  sich  aus  in  einzelnen  Fragen  soweit  zu  gehen,  wie  er
thatsächlich  gegangen  ist.  Die  Gesetzgebung  hat  sich  darum
vor  zu  großer  Detailkrämerei  und  vor  Schablonisirung  zu
hüten,  sie  muß  elastisch  genug  sein,  um  weder  zerstörend  in
die  inbividnellen  Existenzbedingungen  des  einzelnen  Berufes  einzugreifen, ­
  noch  alterirend  auf  sein  Verhältniß  zur  Weltprodnktion
und  zur  Konkurrenz  zu  wirken,  wobei  selbstverständlich  nicht
unter  die  Grenzlinie  gegangen  werden  darf,  welche  die  allgemein
verbindliche  soziale  Gesetzgebung  eines  Staatswesens  zog.
So  weit  freilich  wird  weises  Maßhalten  in  ber  Gesetzgebung ­
  nicht  gehen  dürfen,  wie  die  vierte  These  ber  Arbeitgeber ­
  am  Ottener  Tage,  bie  besagte:  „Die  Institution  ber
Berufsgenossenschaften  darf  nicht  eine  Rückkehr  zu  den  alten
Zünften  bedeuten,  welche  zur  Zeit  ber  französischen  Revolution
abgeschafft  worden  sind".  Niemand  wird  das  Zunftwesen  in
seinen  verknöcherten  und  theilweise  tragikomischen,  durch  und
durch  nnwirthschaftlichen  Ausartungen  zurückrufen  wollen.
        <pb n="175" />
        Dagegen  wird  man  keinen  Augenblick  darüber  im  Zweifel  fein
dürfen,  daß  die  Bernfsgenossenschaften  mit  den  wirthschaftlichen
  Doktrinen  der  sogenannten  großen  Revolution  im  ausgesprochenen ­
  Gegensatz  sich  befinden  müssen,  sollen  sie  nicht
ein  letztes  mageres  Vorspannpferd  der  Unordnung  und  Ausschweifung ­
  in  Arbeit  und  Produktion  werden.  Soll  etwas
erreicht  werden,  muß  der  Staat  schöpferisch  und  refvrmirend
Hand  anlegen  und  zum  Ordnnngs-  und  Sittlichkeitsgesetze
in  Arbeit  und  Produktion  zurückgreifen,  deren  Störung  jcmeilen
  auch  die  Störung  des  mirthschastlichen  Mechanismus
und  seiner  natürlichen  Grundgesetze  in  sich  schloß.  Nicht  die
kleinste  Lehre,  welche  die  Verbandsgeschichte  bietet,  liegt  darin,
daß  eine  der  modernsten  aller  Industrien  in  Bezug  auf  Technik
und  Absatz  die  volle  Anwendung  dieses  Sittengesetzes  nicht
ausschließt,  derart  eine  praktische  Bestätigung  der  Worte  von
Prof.  Bruder*)  bildend:  „Man  kann  es  nicht  oft  genug  wiederholen: ­
  Nicht  die  technischen  Veränderungen  zerstörten  das
Organisationsprinzip  in  Arbeit  und  Produktion.  Es  ist  die
durch  Depravirnng  des  Rechtsbewnßtseins  entstandene  Unfähigkeit ­
  der  alten  deutschrechtlichen  Organisation  der  Arbeit,  sich
dell  technischen  Aenderungen,  Maschine  und  Großbetrieb,  gemäß ­
  zu  erlveitern.  Es  gliche  dem  Zorne  des  Kindes,  das
den  Tisch  schlägt,  an  den  es  gestoßen,  wollte  mün  für  den
Untergang  des  christlich-deutschen  Arbeitsrechtes  die  Gott
wohlgefälligen  Erfindungen  verantwortlich  machen.
Denken  wir,  die  gewerbliche  Korporation  hätte  seiner  Zeit  in
alter  Elastizität  sich  ben  Neuerungen  der  Technik  und  den
durch  sie  bedingten  verällderten  Verhältnissen  angeschlossen,
die  moderne  Kluft  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer
wäre  vermieden  worden."  Eine  sechsjährige  Arbeitsleistung  des
Stickereiverbandes  bestätigt  Wort  für  Wort  dessen,  was  der
deutsche  Gelehrte  hier  sagt.
Resulnirend  seien  die  Ergebnisse  des  Stickereiverbandes

*)  Staatslexikon,  herausgegeben  von  der  Görresgesellschaft  re.  re.
        <pb n="176" />
        176

in  Bezug  auf  berufliche  Genossenschaften  iu  Folgendem  zusammengefaßt: ­
  die  modernen  Erwerbsverhältnisse  dringen  aus
die  Bildung  korporativer  Berufsverbände  hin,  welche  alle
Jnteressentengruppen  eines  Berufes,  gleichviel  ob  Industrie
oder  Gewerbe,  umfassen.  Eine  kraftvolle  Existenzfähigkeit,
der  praktische  Werth  und  der  hohe  Nutzeil  solcher  Verbände
iu  sozialer  und  wirthschaftlichcr  Hinsicht  für  alle  Interessentengruppen
  ist  als  konstatirt  zu  betrachten.  In  ihrer  Organisation
sollen  diese  allgemeinen  Verbünde  die  Vereinigung  der  Einzel
gruppen  eines  Berufes  nicht  henunen,  zugleich  soll  aber  die
Organisation  Sorge  tragen,  daß  auch  eine  kräftige  Sektionsorganisation ­
  nach  Gemeinden  oder  Bezirken  geschaffen  wird,  ivelcher
sämnitliche  Interessenten  anzugehören  haben.  Tie  Bernfsgenosseilschaften
  sollen  staatlich  fein,  d.  h.  sie  sind  ans  Grundlage ­
  einer  vom  Staate  zu  erlassenden  Gesetzgebung  zu  errichteil
und  sollen  unter  seiner  Oberaufsicht  stehen.  Die  Gesetzgebung
spricht  das  Obligatorium  für  den  Beitritt  aller  Interessenten
eines  und  desselben  Berufes  zu  einer  Genossenschaft  aus,
sofern  der  betreffende  Berns  eine  solche  besitzt.  Dagegen  kann
von  einem  Obligatorium  der  Berufe  zur  Bildung  von  Genossenschaften ­
  Umgang  geliommeil  werden,  sofern  der  Staat
das  Recht  des  Zlvanges  zunl  Beitritte  einer  einzelnen  Jnteressentengrnppe
  zu  einer  Genossellschaft  sich  sichert,  falls  diese
Gruppe  deil  Beitritt  verweigerte,  während  die  andern  Gruppen
eine  Genossenschaftsbildnng  verlangen.  In  das  vom  Staate
fixirte  Arbeitsprogramm  der  Genossenschaften  siild  neben  den
schiedsrichterlichen  Fragen  die  Lohnfrage,  die  Lohnsicherung,
die  Regelung  der  quantitativen  lind  qnalitatincn  Produktion,
sowie  die  Prodliktivilssichernilg  aufzunehnlen,  unter  Wahrung
der  Freiheit  für  beit  einzelnen  Beruf,  diese  Maßnahmen  in
dem  ihm  gutscheinenden  Umfange  durchzuführen.
$
*  #
Ergebnisse  in  Nicht  Ulillder  beachtenswerth  nild  ganz  geeignet,  lvesent-Mininallohn.
  liche  Aenderungen  ill  bisherigeil  Anschannngeil  herbeizuführen,
        <pb n="177" />
        177

sind  die  Erfahrungen,  welche  mit  dem  Minimallohn  gemacht
wurden.  Das  Meiste,  was  seine  Gegner  von  ihm  sagen,  hat
sich  nichterfüllt,  und  auch  nicht  Alles,  was  seine  Vertheidiger
von  ihm  erhoffen.  Wohl  zum  ersten  Male  in  einer  Weltindustrie
  dieses  Umfanges  praktisch  durchgeführt,  hat  er  Freunden ­
  und  Gegnern  Ueberraschnngen  gebracht.  Die  Ansichten
der  Schule  Rösler,  Roscher,  Sah  u.  A.  haben  sich  sozusagen
in  keinem  Punkte  bestätiget.  —-  Rösler  schreibt  in  seinen
Grundsätzen  zur  Volkswirthschaftslehre:*)  „Wenn  man  durch
Zwangsmittel  die  Höhe  des  Lohnes  herstellen  null,  so  ist  dagegen ­
  zu  bedenken,  das;  sie  entweder  überflüssig  sind,  wenn  sie
der  Natur  der  wirthschaftlichen  Gesetze  entsprechen,  oder  nnwirksam
  und  schädlich,  wenn  sie  denselben  entgegenwirken  sollen.
Die  Festsetzung  eines  solchen  Minimums  bereitet  bei  der  Verschiedenheit ­
  der  Anschauungen,  Ansprüche  und  Bediirfnisse,  bei
der  hohen  Dehnbarkeit  der  menschlichen  Leistungsfähigkeit  ungemeine ­
  Schwierigkeit,  und  eine  gewisse  Willklir  könnte  auch
beim  besten  Willen  nicht  vermieden  werden.  Ließe  man,  wie
es  nicht  anders  möglich  wäre,  den  Familienstand  nnberücksichtiget,
  so  wäre  wahrscheinlich  gar  nichts  gewonnen;  auf  den
Stücklohn  könnte  eine  solche  Vorschrift  schon  gar  nicht  angewendet ­
  werden.  Sie  wäre  aber  auch  nicht  durchführbar,  wenn
man  nicht  eine  völlige  Stabilität  in  der  Volkswirthschaft  und
einen  totalen  Abschluß  nach  Außen  beabsichtigte  und  voraussetzte. ­
  Hebt  man  mit  dem  Lohnminimum  de»  Stachel  der
Konkurrenz  und  der  drohenden  Brodlosigkeit  auf,  so  macht
sich  besonders  in  einer  bereits  gesunkenen  Bevölkernug  der
Trieb  der  Trägheit  und  mühelosen  Genußsucht  nur  noch  stärker
geltend."  Man  kann  nun  wohl  sagen,  daß  die  sechsjährige
Wirksamkeit  des  Minimallohnes  in  Allem  das  Gegentheil
dessen  ergab,  was  Pros.  Rösler  von  ihm  befürchtet.  Von
vorneherein  zeigte  sich,  daß  der  Minimallohn  durchaus  nicht
*)  „Grundsätze  der  Volkswirthschaftslehre"  von  Prof.  Dr.  Hermann
Rosier,  1861.

ņ

12
        <pb n="178" />
        überflüssig  ist,  auch  wenn  er  den  wirthschaftlichen  Gesetzen
entspricht,  d.  h.  im  gegebenen  Verhältniß  zu  Angebot  und
Nachfrage  steht  und  daher  die  Konkurrenzfähigkeit  der  betreffenden ­
  Industrie  nicht  vernichtet.  Das;  eine  gewisse  Willkür ­
  bei  Festsetzung  des  Minimallohnes  ganz  gut  kann  vermieden ­
  werden,  haben  wieder  die  Thatsachen  bestätiget,  ebenso
daß  er  bei  Stück-  und  Stichlohn  sehr  wohl  möglich  ist.  Im
Gegentheil,  er  ist  hier  korrekter  denn  als  Taglohn,  weil  der
Arbeiter  nach  wie  vor  auch  nach  der  Quantität  seiner  ^  i  be  it
gelöhnt  wird.  Röster  erwähnt  auch  der  Ungerechtigkeit,
welche  ein  Lohnminimnm  darin  enthalte,  daß  es  den  Arbeiter
in  Bezirken,  worin  Wohnung,  Lebensmittel  re.  theuer  sind,
benachtheiliget  zu  Gunsten  desjenigen,  der  in  billigeren  Bezirken ­
  lebt.  Es  ist  aber  eine  allbekannte  Thatsache,  daß  die
Qualität  der  Arbeiter  einer  Branche  durchschnittlich  successive
dmimmt  wit  bai  üaitmi  etnei;  3nMtde  bk  &amp;amp;n  baun
Ņed#de,  1##^  übet  muí;  bic  bee
1,^1,11111^,  ebenso,  bnf;  bk  (1^111'!^^  91^0^  duci'
şich  nu;  die  mittelbare  und  unmittelbare  Nähe  dei  Eentren
derselben  vertheilt,  und  die  geringe  Arbeit  ans  die  entlegenen
Gebiete;  d.  h.  mit  anderen  Worten,  wenn  auch  für  den
^tiefee  in  nnb  fili'  bai  ©tiesa;  in  3.  bk  #^11  9Xwmwk
löhne  eristiren,  obwohl  man  in  Z.  20  () /o  billiger  lebt  stk
in  X.,  so  ist  der  Vortheil  für  den  Sticker  in  Z.  doch  nur
ludí  bee  ©tiita  in  stk  niibee  beim  3iib#keen
  taun  gelegen,  durchschnittlich  die  weit  bessere  Waare  in
Arbeit  erhält,  als  derjenige  in  Z.  Daß  der  Minimallohn
weder  eine  völlige  Stabilität  noch  einen  totalen  Abschluß  nach
Außen  zur  Voraussetzung  oder  zur  Folge  zu  haben  braucht,
ist  zur  Genüge  erwiesen.  Er  ist  ja  in  einer  eigentlichen  Exportindustrie ­
  durchgeführt.  Alan  weiß  nun  auch  an  Hand  einer
sechsjährigen  Erfahrung,  daß  der  Minimallvhn  weder  den
Stachel  der  Konkurrenz  hebt,  noch  alle  Befiirchtniigen  von
Brvdlosigkeit  beseitiget,  desgleichen  auch  nicht  den  „Lrieb  der
        <pb n="179" />
        Trägheit  und  mühelosen  Genußsucht  noch  stärker  macht",  wie
Röster  annahm.  Aber  auch  die  Befürworter  des  Minimallohns ­
  werden  nicht  von  sämmtlichen  Wirkungen  desselben
erbaut  sein,  am  wenigsten  davon,  daß  er  eine  unleugbare
Depression  auf  eine  Lohnbewegung  nach  oben  ausübt.  Diese
Befürworter  rekrutiren  sich  aus  sehr  verschiedenen  Lagern  und
nehmen  verschiedene  Standpunkte  ein.  Tie  Einen  (darunter
Z.  B.  auch  der  englische  Premier  Lord  Salisbury)  halten  den
Staat  flir  verpflichtet,  für  ein  Existenzminimum  seiner  Bürger
zu  sorgen.  Wie,  sagen  sie  zwar  nicht.  Ist  man  aber  erst  beim
sozialen  Begriff  des  Existenzminimums  angekonuneu,  kaun  die
wirthschaftlichc  Uebersetzung  desselben  nur  Minimallohn  heißen.
Es  ist  von  Interesse,  daß  schon  der  beriihmte  Gründer  der
politischen  Oekonomie  des  Manchesterthnms,  Adam  Smith,
ziemlich  unumwunden  ein  Lohuminimnm  postulirte.  Er
schreibt:  „Es  sollte  eine  gewisse  Grenze  bestehen,  unter  welche
der  Lohn  für  eine  längere  Zeit  nie  gehen  sollte,  selbst  nicht
flir  den  geringsten  Arbeiter".  Das  heißt  sicherlich  nichts  Anderes, ­
  als  Minimallohn.  In  der  Gegenwart  sind  es  zum
Theil  sozialdemokratische  Schriftsteller,  zum  Theil  aber  auch
katholische  Soziologen,  welche  den  Minimallohn  postuliseli,
so  daß  von  ihm  füglich  gesagt  werden  kann,  daß  an  seinem
geistigen  Urheberrecht  so  ziemlich  alle  Parteien  betheiliget  sind.
Der  Führer  der  holländischen  Sozialisten,  Dómela  Nieuwenhnis,
  fordert  in  seiner  Studie  über  den  Normalarbeitstag*)
den  staatlichen  Minimallohn  als  Korrektur  des  Normalarbeitstages ­
  lind  Krone  desselben,  und  vertritt  die  Ansicht,  daß  der
letztere  nur  in  Verbindung  mit  dem  ersteren  seine  wohlthätigen
Wirkungen  zu  entfalten  vermöge.  Ein  bekannter  katholischer
Soziologe,  der  Italiener  Pater  Matteo  Liberatore,  schreibt
in  seinem  1880  erschienenen  Werke  über  die  Grundsätze  der
politischen  Oekonomie:**)  „Wir  glauben,  daß  Angesichts  der
*)  Do  normale  Arbeidsdag  door  F.  Dómela  Nieuwenhuis.
**)  Principi!  di  Ecconomia  politica,  trattato  del  P.  Matteo
Liberatore,  1889.
        <pb n="180" />
        I

—  180

unglücklichen  Stellung  der  arbeitenden  Klassen,  die  Negierung
das  Recht  hat,  ein  Minimum  einer  Besoldung  festzustellen,
unter  welches  es  unerlaubt  zu  gehen  sei  und  die  Beobachtung
dieses  strengstens  zu  verlangen".
Bedeutend  reservirter  spricht  sich  der  ebenso  angesehene
Pater  Lehmkuhl  in  seiner  scharf  uub  tief  durchdachten  Lohnstudie
  zu  Handen  der  internationalen  Freiburger  Konferenz
katholischer  Soziologen  ans.  Er  bemerkte:  „Tie  öffentliche
Gewalt  sollte  sich  in  der  Regel  jedes  Eingriffs  in  die  Lohnfrage ­
  enthalten  und  eher  dafür  sorgen,  daß  durch  gesetzliche
Regelung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  eine  der  Gerechtigkeit ­
  und  Billigkeit  entsprechende  Lohnbasis  von  selbst  sich
ergibt.  In  Ansnahmefällen  lUnterdrücknng  der  Arbeiter,
Sinken  der  Löhne  unter  ein  Existenzminimum)  kann  die
öffentliche  Gewalt  und  sie  muß  selbst  je  nach  den  Umstünden
die  Einführung  eines  Minimallohnes  vornehmen  und  überwachen, ­
  um  vor  dessen  Verkürzung  zu  sichern."
Im  Lager  der  Freunde  des  Minimallohnes  dürfte  man
nun  ebenso  sehr  überrascht  sein  wienn  demjenigen  seiner  Gegner,
daß  der  Minimallohn  sich  in  der  Praxis  als  ungleich  vortheilhafter
  für  die  Arbeitgeber  erwies,  als  für  die  Arbeitnehmer,
daß  er  es  war,  bezw.  die  Erfahrungen,  welche  man  mit  ihm
im  Laufe  der  Jahre  machte,  welche  die  eingefleischtesten  Gegner
des  Verbandes  unter  den  großen  Arbeitgebern  zu  dessen
überzeugten  Kämpen  verwandelte.  Wie  schon  früher  betvnt,
liegen  die  Ursachen  dieser  Erscheinung  darin,  daß  der  Minimallohn ­
  der  Arbeitgeberschaft  die  lang  entbehrte  sichere  und
stabile  Kalknlationsbasis  zurückgab  und  zugleich  auch  der  Spekulation ­
  den  Lebensfaden  unterband,  derart  als  werthvolles
Mittel  zur  Organisation  der  Produktion  sich  erweisend,  worüber
im  nächsten  Abschnitte  ausführlicher  die  Rede  sein  wird.  Diese
Eigenschaften  haben  dem  Minimallohn  den  ihm  bisher  beinahe
überall  beigemefsenen  Charakter,  ein  einseitiges  Postulat  im
Interesse  der  Arbeitnehmer  auf  Kosten  der  Arbeitgeber  zu  sein.
        <pb n="181" />
        genommen  und  ihm  denjenigen  eines  Institutes  von  allgemein
lu  tris;  f  d)  a  f  t  í  i  cf)  cm  Werthe  verliehen,  das  freilich  nur  unter  gegebenen ­
  und  durchaus  nicht  immer  beueideuswertheu  Verhältnissen
  für  eine  Weltindustrie  ein  gesundes  Korrektiv  sein  kann,
dessen  positiver  Werth  für  die  einzelnen  Jnteressentengrnppen
einer  Industrie  aber  im  Verhältnis;  von  Nuten  nach  Oben
und  nicht  umgekehrt  progressiv  zunimmt.
Uebrigens  dürfen  die  mit  dem  Minimallohn  in  Bezug
auf  die  Arbeitgeberschaft  gemachten  Erfahrungen  zu  sehr  nicht
liberrascheu.  Für  den  Arbeitgeber  im  regulären  und  legitimen
Geschäft  ist  eine  abnorm  hohe  oder  tiefe  Lohntage  nie  günstig,
da  er  bei  der  einen  vom  Arbeiter  und  bei  der  andern  vom
Käufer  völlig  beherrscht  wird.  Er  wird  eine  stabile  Bcittellage
  im  Lohn  weit  vorziehen.  Es  gilt  dies  speziell  für  den
Arbeitgeber  in  der  Großindustrie.  Bei  Gewerben,  welche  nur
für  den  Inlandsbedarf  oder  für  den  Bedarf  einer  nächsten
Umgebung  arbeiten,  werden  weder  die  guten  noch  die  schlimmen
Seiten  des  Minimallohnes  zur  völligem  Entfaltung  gelangen.
Nach  den  gemachten  Erfahrungen  wird  man  vom  Standpunkte ­
  der  Arbeitnehmer  aus  in  der  Postulirung  eines  Minimallohues
  äußerste  Vorsicht  müssen  wallen  lassen.  Er  ist  für
Arbeitnehmer  dann  am  Platze,  wenn  der  Lohndurchschnitt
unter  ein  erträgliches  Existenzminimum  gesunken  ist,  für  sie
eher  schädlich,  wo  der  Lohn  im  Durchschnitt  sich  über  diesem
Minimum  betvegt,  da  er  dann  einen  Druck  auf  die  Lohnlage
ausübt.  Die  Ansichten  Lehmkuhl's  über  ihn  finden  in  der
Geschichte  des  Stickereiverbandes  ihre  volle  Bestätigung.
Seinem  ganzen  Wesen  nach  doch  nur  ein  wirthschaftliches
Korrektiv,  hat  der  Minimallohn  neben  einer  rückhaltenden
Wirkung  ans  eine  Lohnbewegung  nach  Oben  die  fatale  Eigenschaft, ­
  daß  er  sich  nur  schwer  wieder  abschaffen  oder  abändern ­
  läßt,  nachdem  er  einmal  eingeführt  ist.  Auch  tvird
man  sich  nicht  verhehlen  dürfen,  daß  ein  Minimallohn  sich
durchwegs  nur  auf  der  Höhe  des  „ehernen  Lohngesetzes"  von
        <pb n="182" />
        Lassate  bewegt,  auf  jenem  Durchschnittsloh»,  „der  zum  notti
wendigsten  Lebensunterhalt  ausreicht,  znr  Fristung  der  im
Volke  üblichen  Existenz  ltitb  znr  Fortpflanzung".  Es  gibt
Lagen,  wo  dies  erreicht  zu  haben  schon  ein  großer  Fortschritt ­
  ist;  anderseits  wird  man  gut  thun,  ohne  zwingende
Nothwendigkeit  auf  ein  derartiges  Korrektiv  zu  verzichten.  Je
weniger  man  freilich  für  die  Organisation  der  Produktion  thut,
je  länger  die  jetzigen  Zustände  fortdauern,  desto  mehr  wird
man  zu  den  Minimallöhnen  Zuflucht  nehmen  müssen.
Von  der  Einführung  eines  staatlichen  Lohnminimums,
für  alle  Berufe  wird  im  Ernste  Niemand  reden  wollen.  Ein
solches  wäre  vom  Standpunkte  des  Arbeitnehmers  ans  am
meisten  zu  beklagen.  Die  Doppclwirknng  des  Minimallohnes,
auf  der  einen  Seite  wohl  die  'Löhne  unter  ihm  zu  sich  heraufzuziehen, ­
  aber  anderseits  die  Löhne  über  ihm  viel  und  oft  zu
sich  herabzureißen,  dermaßen  sich  zum  Normallohn  gestaltend,
würde  sich  für  die  Arbeitnehmer  um  so  empfindlicher  fühlbar
machen,  als  ein  staatliches  allgemeines  Lohnminimnm  ans  das
Lohnniveau  der  untersten  Arbeitsklassen  greifen  würde  und
müßte  und  damit  die  allgemeine  Lohnlage  wesentlich  verschlechterte. ­
  Auch  davon  wird  der  Staat  Umgang  zu  nehmen
haben,  den  einzelnen  Berufsgenossenschaften  ein  Lohnminimum
zu  diktiren,  falls  die  Verhältnisse  der  Branche  derart  geworden ­
  sind,  daß  sie  zu  einem  solchen  greifen  müssen.  Es  soll
beit  Bernfsgenossenschaften  überlassen  bleiben,  einen  Minimallohn ­
  einzuführen  und  dessen  Höhe  zu  bestinnne».  In  Fällen,
in  welchen  es  zu  Differenzen  innert  den  einzelnen  Gruppen
einer  Berufsgenossenschaft  über  die  Höhe  des  Lohnminimnmskäme,
  könnte  der  Staat  das  Schiedsrichteramt  übernehmen.
Hat  man  nach  den  geinachten  Erfahrungen  schon  an  sich
mit  einer  gewissen  Reserve  der  Einführung  von  Minimallöhnen
trotz  ihrer  Lichtseiten  entgegen  zu  treten  und  kann  man  nur
beim  Vorhandensein  gewisser  Verhältnisse  ihre  Einführung
vom  Standpunkte  des  Arbeitnehmers  aus  wünschen,  so
        <pb n="183" />
        wird  man  sich  des  Weitern  auch  nicht  verhehlen  dürfen,
das;  mit  dein  Miniinallohn  allein  für  den  Arbeitnehmer  noch
herzlich  wenig  erreicht  ist,  wenn  nicht  gleichzeitig  eine  ganze
Anzahl  Maßnahmen  getroffen  werden,  ihm  den  einmal  festgestellten ­
  Lohn  zu  sichern.  Die  Geschichte  des  Stickereiverbandes ­
  lehrt,  das;  dieses  Kapitel  das  schwierigste  und  heikelste
ist.  Man  soll  nun  nur  nicht  glauben,  daß  Branche  oder  Mißbräuche, ­
  wie  sie  in  der  Stickerei  mit  Qnalitätenschinderei,  Abzügen, ­
  Retourwaaren  re.  vorkommen,  nur  ihr  eigen  sind.  Mehr
oder  weniger  und  in  Formen,  welche  den  jeweilige»  Verhältnissen ­
  angepaßt  sind,  finden  sie  sich  bei  allen  Industrien.  Wer
denkt  nicht  an  die  Klagen  der  westphälischen  Kohlenarbeiter
im  Frühjahr  1890  über  das  Nullen,  liber  gewinnsiichtige
Zuschläge  der  Arbeitgeber  auf  dem  den  Arbeitnehmern  gelieferten ­
  Material,  wenn  er  von  den  Retouren  und  von
gewissen  U»fugen,  wie  sie  im  Garnhandel  der  Stickerei  existirte»,
  liest;  wer  denkt  nicht  an  die  Klagen  der  österreichischen
Tucharbeiter  liber  Abzlige,  welche  die  ganze  Lohnsicherheit
gefährden,  wenn  er  von  den  bezüglichen  Verhältnissen  in  der
Stickerei  Kenntniß  nimmt.  Die  Sicherung  des  Lohnes,  welche
darin  besteht,  daß  dem  Arbeiter  mit  der  andern  Hand  nicht
unrechter  oder  wucherischer  Weise  genommen  werden  kann,
was  man  ihm  mit  der  einen  als  Lohn  gibt,  ist  für  den  Arbeitnehmer ­
  praktisch  zum  mindesten  ebenso  werthvoll,  wie  der
Minimallohn  selber,  desgleichen  auch  von  allgemein  wirthschaftlichen
  Gesichtspunkten  und  ganz  besonders  von  jenen  der
unentbehrlichen  Moral  im  Erwerbsleben.
Mit  dem  Umsichgreifen  solcher  Mißbräuche  beginnt  je
weilen  die  eigentliche  Deronte  jedes  rechtlich-sittlichen  Bewußtseins ­
  in  allen  Bcrnfsklassen  einer  Industrie  oder  eines  Gewerbes ­
  ;  dann  treibt  jene  verzweifelte  Stimmung  unter  den
Arbeitnehmern  ihre  tiefste  Wurzel,  welche  zu  Schritten  verleitet, ­
  die  den  Arbeitnehmern  und  Arbeitgebern;  gleich  schädlich
sind.und  gewöhnlich  mit  einer  Schädigung  der  betreffenden
        <pb n="184" />
        f

1

184  —

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Industrie  überhaupt  endigen.  Totaliter  lassen  sich  über  den
Minimallohn  an  Hand  der  mit  ihm  im  Stickereiverbande  gemachten ­
  Erfahrungen  folgende  Sätze  aufstellen:  Nur  unter
gewissen  Voraussetzungen  lUeberlvncheril  des  Spekulativnselemeittes
  in  einer  Industrie,  Desorganisation  der  Produktion,
Sinken  des  Lohnniveaus  unter  ein  Existenzminimum)  wird  der
Minimallohn  zur  Wohlthat  für  eine  Gesainmt-Jndnstrie.  Es
ist  unrichtig,  denselben  als  Justitlit,  das  einseitig  nur  die  Interessen ­
  der  Arbeitnehmer  verfolgt,  aufzufassen;  er  ist  fiir  die  Arbeitgeber ­
  unter  Umständen  viel  werthvvller.  Wegen  seiner  Wirkungen
für  die  Arbeitnehmer  werden  diese  gut  thun,  ihn  nicht  zu  einem
Postulate  in  allen  Verhältnissen  zu  machen  :  sie  wurden  damit
ihre  Lage  verschlechtern.  Der  Staat  wird  in  allen  Fällen  von
der  Aufstellung  eines  für  alle  Berufe  gleichmäßigen  Lohnminimums
  Umgang  zu  nehmen  haben.  Dagegen  dürfte  er  in
einem  Gesetze  über  Berufsgenossenschaften  die  fakultative
Einführung  eines  Lvhuminimnms  in  einer  von  den  einzelnen
Genossenschaften  festzusetzenden  Höhe,  Maßregeln  zur  Lohnsicherung
  aber  nt  allen  Fällen  vorsehen,  da  dieselben
fiir  den  Arbeitnehmer  stets  werthvoll  sind  lind  zllgleich  wesentlich ­
  zur  Hebung  der  Erwerbsmoral  beitragen.
*  *
Produktion"  Hitze  und  Andere  mit  ihm  bezeichnen  die  Organisation
der  Produktion  als  das  lvichtigste  und  zugleich  das  schwierigste
  soziale  Problem.  Sv  ziemlich  alle  Welt  stimmt  heute
in  der  Ansicht  überein,  daß  die  schrankenlose  Prodnktionsfreiheit
  die  Mutter  der  chronischen  Ueberproduktion  und  damit
die  Quelle  alles  Uebels  ist,  daß  ein  Damin  gegen  sie  weder
das  Freihandels-  noch  das  Schutzzollsystem  bildet  und  daß  sich
in  ihren  Banden  nicht  blos  die  Industrien  befinden,  welche
auf  dem  Standpunkte  extensiver  Konkurrenz  arbeiten,  sondern
auch  jene,  die  beit  intensiven  Konkurrenzkampf  fechten,  oder
beides  zusammen.  Und  wenn  die  Beschränkung  der  Nachtarbeit, ­
  die  Beschränkung  der  Arbeitszeit  überhaupt  und  die
        <pb n="185" />
        185

»

Reduktion  ber  weibliche»  linb  Kinderarbeit  sozusagen  keine
grundsätzlichen  Gegner,  sondern  nur  noch  Gegner  ans  Opportnnitätsgründen
  finden,  so  darf  man  diese  Erscheinung  nicht
blos  dein  guten  Herzen  für  Abhülfe  sozialer  Uebelstände  znschreiben,
  sondern  der  durch  die  Verhältnisse  sich  aufdrängende» ­
  Einsicht,  der  Ueberprodnktion  gegenüber  sich  ans  dem
Standpunkte  der  Nothwehr  zu  befinden,  in  welchem  Stadium
man  jeweilen  zu  den  Nächstliegenden  Waffen  greift.  Insoweit
die  Ueberprodnktion  sich  schon  durch  die  bloße  Beschränkung
der  Arbeitszeit  aufheben  ließe,  so  wäre  eine  Lösung  noch
immer  schwierig  genug,  weil  die  gegenwärtige  Produktion  nicht
inehr  einen  national-  oder  gar  lokalwirthschastlichen  Charakter
besitzt,  sondern  einen  tvelttvirthschaftlichen.  Um  der  Ueberprodnktion ­
  durch  Einschränkung  der  Arbeitszeit  die  Spitze  zu
brechen,  genligt  es  nicht,  das;  ein  Produktionsland  einseitig
die  Arbeitszeit  rednzirt,  sondern  das  andere  Produktionsland
muß  Schritt  halten.  Die  Frage  der  Abriistnng  ans  produktivem ­
  Gebiete  hat  heute  viel  Aehnlichkeit  mit  derjenigen  der
Abrüstung  ans  militärischem.  Jedermann  ist  überzeugt,  daß  die
Abriistnng  ans  beiden  Gebieten  ein  unendlicher  Segen  für
Länder  und  Völker  wäre,  daß  die  jetzigen  Zustände  aus  die
Dauer  unhaltbar  sind.  Niemand  wagt  aber  den  ersten  Schritt
zu  thun,  in  der  Furcht,  sein  Nachbar  würde  ihn  im  Stiche
lassen  und  er  müßte  die  unter  Umständen  sehr  theure  Zeche
bezahlen.  Was  bis  jetzt  auch  von  staatlicher  Seite  der  verschiedensten ­
  Länder  in  anerkennenswerthester  Weise  in  Bezug
ans  Reduktion  der  Arbeitszeit  gethan  lourde  hatte  aber  sehr
wenig  Werth  für  die  wirthschaftliche  Prodnktionsregelung,
sondern  es  war  nur  eine  Schutzlvehr  gegen  die  ärgsten  sozialen
Mißstände.  Anderseits  lvird  man  diese  ans  die  Dauer  und
in  glücklicher  Weise  gar  nicht  beseitigen  können,  wenn  keine
eigentliche  Organisation  der  Produktion  erreicht  wird.  Man
darf  sich  aber  nicht  verhehlen,  daß  die  bloße  Reduktion  und
Regnlirung  der  Arbeitszeit,  so  unentbehrlich  sie  ist,  allein  nicht
        <pb n="186" />
        genügt  zur  Regelung  der  Produktion,  denn  der  Ausfall  an
Arbeitszeit  kann  durch  Maschineuzunahme,  durch  den  Beizug
neuer  Arbeitskräfte,  durch  gesteigerte  Thätigkeit  in  der  Hausindustrie ­
  und  niederere  Löhne  rasch  ausgeglichen  werden.
Es  fragt  sich  nun,  ob  und  in  welchem  Maße  dem
Stickereiverbande  die  Organisation  der  Produktion  gelungen
ist.  Wenn  die  Regelung  der  Produktion,  als  auf  der  Höhe
des  überhaupt  Erreichbaren  angelangt,  betrachtet  wird,  insofern ­
  sie  eine  Industrie  aus  dem  Sumpfe  der  Überproduktion
herauszuziehen  und  dieselbe  auch  für  die  Zukunft  vor  diesem
Uebel  zu  bewahren  weiß,  so  hat  die  vom  Stickereiverbande
geschaffene  Organisation  diesen  Höhepunkt  erreicht.  Vor  Verbaudsgrüuduug
  an  chronischer  Ueberproduktiou  leidend,  ist
dieselbe  mit  dem  Verbände  verschwunden.  Anders  stellt  sich
die  Sache  dar,  wenn  man  glaubt,  die  Regelung  der  Produktion ­
  wäre  erst  vollständig  erreicht,  wenn  in  Folge  davon  alle
Arbeitskriseu  konnten  vernüeden  werden.  In  diesem  Falle  hätte
der  Stickereiverbaud  nicht  immer  reussirt,  denn  trotzdem  er
jede  Überproduktion  in  seiner  Brauche  seit  sechs  Jahren  zu
verhüten  wußte,  traten  dennoch  Arbeitskrisen  ein.  Mau  darf
aber  sagen,  es  hieße  Unmögliches  verlangen,  wenn  mau  eine
Organisation  der  Produktion  zur  Verhinderung  von  Arbeitskriseu
  forderte,  weil  eben  solche  Krisen  durchaus  nicht  immer
und  in  allen  Brauchen  au  Ueberproduktiou  gekoppelt  sind.
So  z.  B.  ist  die  gegenwärtige  Arbeitskrisis  in  der  Stickerei
nicht  wegen  Ueberproduktion,  nicht  einmal  wegen  der  Mae
Kinley-Tarifbill,  sondern  darum  entstanden,  weil  sich  die
amerikanischen  Ladies  auf  einmal  darauf  capricirteu,  statt  der
frühern  brodirten  Unterkleider  solche  aus  Tricotsgeweben  zìi
tragen,  und  weit  der  letzte  nasse  und  kalte  Sommer  in  Europa
unsere  Damenwelt  weit  mehr  nach  dicken,  warmen  Wollgewebeu
  als  zu  duftigen  Stickereien  hinzog.  Man  wird  darum
auf  die  Forderung  einer  Organisation  der  Produktion  zur
Verhinderung  von  Arbeitskrisen  zu  verzichten  haben.  Dagegen
        <pb n="187" />
        läßt  die  Produktion  sich  so  organisireu,  dos;  die  Wirkung  der
Krisen  gemildert,  daß  eine  völlige  Deronte  verhindert  wird.
Der  Verbund  Hut  gerude  hierin  Munches  und  Schönes  erreicht,
ohne  uns  dein  Gipfel  des  Erreichburen  angelangt  zu  sein,
weßhalb  andere  Reformen  nach  dieser  Richtung  im  Wurfe  liegen.
Wenn  man  sich  nach  den  Mitteln  umsieht,  mit  welchen:
der  Verband  eine  Organisation  der  Produktion  bis  zur  Grenze
des  Möglichen  durchführte,  so  ist  in  erster  Linie  die  Reduktion
der  Arbeitszeit  namhaft  zu  machen.  Die  elfsti'indige  Arbeitszeit ­
  für  die  Gesammtindustrie  wurde  in:  Bewußtsein  dekretirt,
die  Produktionsquantität  um  die  Jahresleistung  von  mindestens ­
  2000  Maschinen  verringern  zu  müssen,  welche  Leistung
vorher  der  wesentlichste  Ueberprodnktionsfaktor  war.  Daß  den:
Verband  die  Durchführung  dieses  Beschlusses  in  der  Hausindustrie ­
  gelungen  ist,  darf  unter  seine  größten  Errungenschaften ­
  von  allgemeiner  Bedeutung  gezählt  werden.  Wenn
die  Organisation  der  Produktion  gefordert  wird,  hat  auch  die
-Hausindustrie  darunter  zu  fallen.  Sie  ist  in  vielen  Branchen
heute  ein  inächtigerer  Faktor  der  Desorganisation  als  die
Fabrikindnstrie,  besonders  in  jenen,  in  welchen  auch  sie  mit
der  Maschine  arbeitet.  Die  Geschichte  der  Stickerei  zeigt,  daß
sie  unter  Umständen  auch  völlig  desorganisirend  auf  die
Fabrikproduktion  rückwirken  kann.  Von  sozialen  Gesichtspunkten ­
  aus  ist  eine  Regelung  der  Arbeitszeit  in  der  Hausindustrie ­
  in  vielen  Fällen  ebenso  nothwendig,  in  andern  nothwendiger, ­
  als  i&amp;gt;:  der  Fabrikindnstrie.  Die  jetzige  Generation
hat  viel  Mitleid  mit  den:  Fabrikarbeiter,  mit  dem  Fabrikmädchen ­
  und  mit  den:  Fabrikkinde,  weil  sie  dieselben  vor  sich
sieht.  Für  das  Kind,  das  Mädchen,  den  Arbeiter  in  der  .Hausindustrie ­
  hat  sie  dieses  Mitleid  nicht,  wohl  darmi:  nicht,  weil
ihr  Dasein  nicht  in  den:  Maße  an  der  öffentlichen  Straße
liegt,  wie  jenes  der  Fabrikarbeiter.  Wie  ungleich  besser  ist
aber'  das  Fabrikkind  daran,  das  in  hellen,  luftigen  Räumen
eine  leichte  Arbeit  thut,  als  das  Ki::d  der  Hausindustrie,  das
        <pb n="188" />
        188

strenge  Arbeit  in  einem  meist  dnmpfen,  engen  und  lichtleeren
Lokale  zu  verrichten  hat,  wie  ungleich  besser  ist  wieder  das
Fabrikmüdchen  daran,  das  eine  begrenzte  Zeitdauer  zu  arbeiten
hat,  als  das  Mädchen  in  der  Hausindustrie,  dessen  Tagesarbeit ­
  sich  ans  14,  15  und  mehr  Stunden  erstreckt.  Ist  die
Regelung  der  Arbeitszeit  in  der  Hausindustrie  darum  eine
Pflicht  der  sozialen  Gesetzgebung  sowohl  als  der  wirthschaftlichen,
  so  wird  man  sich  nicht  verhehlen  dürfen,  das;  es  nur
ein  einziges  Organ  für  die  Durchführung  einer  Maximalarbeitszeit ­
  in  der  Hausindustrie  gibt,  und  dieses  Organ  sind
die  Bernfsgenossenschaften.  Wollte  man  die  Maximalarbeitszeit ­
  iil  ihr  durchführen  gleichwie  bei  der  Fabrikindustrie,  d.  h.
vermittelst  Ueberwachnng  durch  polizeiliche  Organe,  würde  man
sich  einerseits  oft  am  Rechte  des  Hauses  vergehen,  jenes  schöne
Wort  „my  house  is  my  castlc"  völlig  entwürdigen,  anderseits ­
  würde  thatsächlich  sehr  wenig  erreicht  werden.
Als  eines  der  wichtigsten  Mittel  für  Organisation  der
Produktion  hat  sich  in  der  Stickerei  der  Minimallohn  erwiesen.-Das
  zersetzendste  Element  in  organisatorischer  Beziehung  war
in  ihr  ein  zügellos  spekulatives.  Indem  er  ihm  den  für  sein
Dasein  nothwendigen  Spielraum  entzog,  war  der  Minimallohn ­
  so  recht  eigentlich  bahnbrechend  für  die  Organisation  der
Produktion,  und  wenn  seine  Wirkung  keine  andere  gewesen
wäre  als  diese,  hätte  er  sich  als  eine  seriöse  Institution  allgemein ­
  wirthschaftlicher  Tragweite  bewährt.  Der  Minimallohn
lvird  nun  nicht  in  allen  Industrien  dieselbe  Wirkung  besitzen,
wohl  aber  in  denjenigen,  deren  Produkte  ziemlichen  Preisschwankungen ­
  unterliegen.  In  ihnen  benützt  die  Spekulation
eine  gedrückte  Preis-  und  Lohntage  zur  Anhäufung  großer
Lager,  welche  der  Grund  einer  chronischen  Ueberprodnktion
und  der  Produktenentwerthung  sind.
Schließlich  hat  der  Verband  den  Maschinenverkehr  zum
Zwecke  der  Produktionsregelnng  unter  seine  Aufsicht  gestellt
und  die  Inbetriebsetzung  neuer  Maschinen  wesentlich  erschwert.
        <pb n="189" />
        Er  konnte  auf  diese  Maßnahme  nicht  verzichten,  da  fast  sicher
anzunehmen  war,  daß  sonst,  die  Redaktion  der  Arbeitszeit
einfach  die  Ausstellung  neuer  Maschinen  im  Gefolge  gehabt  hätte.
Das  toaren  die  Maßnahmen,  welche  eine  Organisation
der  Produktion,  soweit  es  sich  um  erfolgreiche  Verhinderung
der  Ueberproduktion  handelte,  erzielten.  Jene  zur  Milderung
—  nicht  zur  Hinderung  —  von  Arbeitskrisen  bestanden  in
einer  tveitern  Reduktion  der  Arbeitszeit  in  beschränkter  Dauer.
Auch  diese  Schritte  des  Verbandes  waren  jeweilen  von  einermöglichst
  genauen  wirthschaftlichcn  Kalkulation  geleitet.  Man
fragte  sich  nach  der  Maschinenzahl,  welche  in  einer  solchen
Zeit  den  Markt  durch  ihre  Arbeitslosigkeit  beunruhigte  nitd
suchte  die  allgemeine  Reduktion  der  Arbeitszeit  in  einem  Umsange ­
  festzusetzen,  um  auch  diesen  Maschinen  wieder  Beschäftigung ­
  zuführen  zu  können.  Der  Verband  ist  zwar,  wie  schon
erwähnt,  hier  noch  nicht  ans  der  Höhe  des  Möglichen  angelangt.
Wenn  nicht  alles  täuscht,  tvird  man  in  der  Zukunft  noch  zu
umfangreicheren  Arbeitsreduktionen  greifen,  sofern  man  eine
Krisenkasse  zu  Stande  bringt  oder  dann  zur  kontinuirlichen
zehnstündigen  Arbeitszeit  in  der  Gcsammtindustrie,  wenn
Sachsen  nur  einigermaßen  —  man  verlangt  von  ihm  nicht
die  zehnstündige  —  Schritt  hält.
In  der  Regelung  der  Produktion  z'n  erreichen,  was  durch
den  Verband  für  die  Stickerei  erreicht  lourde,  war  nun  freilich
nur  wieder  einer  Industrie  möglich,  die  führend  in  ihrer
Branche  war.  Wollte  z.  B.  die  schweizerische  Spinnerei  von
sich  alls  in  gleicher  eiirschneidender  Weise  vorgehen,  ohne  daß
die  Hanptproduktionsgebiete  dieser  Branche  etwelchermaßen
ein  Gleiches  thäten,  würde  sie  ihre  Konkurrenzfähigkeit  preisgeben. ­
  Sie  könnte  die  bloße  Reduktion  der  Arbeitszeit  von
11  auf  10  Stunden  zur  Zeit  kaum  ertragen.  Diese  Unterschiede ­
  schwächen  die  Thatsache  nicht  ab,  daß  die  Organisation
der  Produktion  in  einer  Weltindnstrie  im  Wesentlichsten  gelnilgell ­
  und  damit  die  Möglichkeit  dargethan  ist,  dieses  „schlvie-
        <pb n="190" />
        190

rigfte  und  wichtigste  soziale  Problem"  dort  zu  lösen,  wo  an  eine
Lösung  am  welligsten  geglaubt  wurde,  in  der  Großindustrie.
Es  darf  nicht  wundern,  wenn  man  in  einer  Industrie,  in
welcher  das  kunstgewerbliche  Element  eine  so  hervorragende
Rolle  spielt,  wie  in  der  Stickerei,  nicht  bei  der  Organisation
der  quantitativen  Produktion  stehen  blieb,  sondern  auch  die
Hebung  der  qualitativen  an  Hand  nahm.  Auf  diesem  Gebiete
läßt  sich  im  Allgemeinen  am  leichtesten  vperiren,  in  allen
Füllen  viel  leichter,  da  auf  demjenigen  der  quantitativen
Produktionsorganisation,  was  der  Grund  sein  mag,  daß  es
i,l  allen  möglichen  und  unmöglichen  wirthschaftlichen  Progranlinvorschlägen
  die  ausgedehnteste  Beachtung  findet.  Es
wird  keinem  Berufe  schwer  fallen  —  einer  Industrie  so  wenig
wie  erneut  Gewerbe  —  sein  Lehrlingswesen  und  in  Verbindung ­
  damit  die  qualitative  Seite  der  Arbeiterfrage  zll  regeln.
Auch  werden  überall  ohne  zu  große  Schlvierigkeiten  Maßnahinen
  getroffen  werdeil  können,  jene  Produktionskniffe  und
Produktionsweise  zu  erschweren,  welche  alls  Täuschung  der
Kvnsnmenten  abzielen  und  eine  ganze  Industrie  in  Verruf
bringen  können.  Ist  der  Werth  solcher  Maßnahmetl  unbestreitbar ­
  auch  wirthschaftlich  ein  großer,  so  liegt  der  Schwerpunkt ­
  der  Produktionsorganisation  doch  stets  auf  der  quantitativen ­
  Seite  der  Frage.
Die  berufenen  Organe  für  ihre  Durchführung  nach  beiden
Richtungen  wird  man  in  den  Berufsgenossenschaften  schaffen. ­
  Sie  allein  bieten  Garantie,  daß  bezügliche  Maßnahmen
nicht  in  eine  schädliche  Experiineittalpolitik  ausarten,  da  jedes
Mitglied  weiß,  daß  es  beitragspflichtig  an  deren  Kosten  wäre.
Anderseits  besitzen  nur  sie  die  nöthige  Elastizität,  jeden  Schritt
iil  Einklang  mit  den  momentanen  Konjunkturen  ihres  Berufes
zu  setzen.  Wie  sehr  solche  Korporationen  geeignet  siild,  ihre
Mitglieder  von  oft  befürchteten  Ueberspanntheiten  511  bewahren,
zeigt  die  Verbandsgeschichte,  ill  welcher  wohl  auch  ein  soziales
Programm  verwirklicht  wurde,  dessen  wirthschaftlich-sozialer
        <pb n="191" />
        —  191

Grundton  aber  die  Bitte  im  Gebete  der  Christenheit  ist:  „Unser
tägliches  Brod  gib  uns  heute!"  Nicht  blos  sogenannte  Arbeiter
Schntzmaßregeln,  sondern  auch  die  Brvdfrage  wird  der  Gesichtspunkt ­
  sein  müssen,  von  ivelchem  ans  der  Staat  sozial-wirthschaftliche
  Cinrichtnngen  schafft.  Ist  sie  ja  der  eigentliche  Kernpunkt ­
  der  heutigen  tveltbewegenden  Frage,  welche  in  jener
Bitte  ihren  Strahlpunkt  im  höchsten  Gebete  der  idealsten
Religion  der  Menschheit  besitzt.
Die  Geschichte  des  Verbandes  gibt  folgende  Anhaltspunkte ­
  für  eine  staatliche  Genossenschaftsgesetzgebung  in  Bezug
ans  Produktionsorgailisation.  Die  Regelung  der  qualitativen
Produktion,  soweit  es  sich  um  Lehrlingsweseu  ’C.  handelt,  ist
obligatorisch  zu  erklären;  die  Art  der  Regelung  dagegen  ist  den
einzelnen  Genossenschaften  zu  überlassen;  Maßnahmen  gegen
dubiose  Produktionsweise  sind  fakultativ.  Die  quantitative
Produktionsorgailisation  dürfte  die  Gesetzgebung  besser  fakultativ ­
  belassen,  das  heißt,  die  Genossenschaften  sollen  das  Recht
haben,  eine  fiir  die  Mitglieder  verbindliche  Reduktion  der
Arbeitszeit  unter  der  staatlichen  Maximalarbeitszeit  zu  dekretiren
  und  ebenso  die  Einstellung  der  Arbeit.  Ob  der  Staat,
um  jeder  Willkür  vorzubeugen,  Vorschriften  erlassen  unís,
welche  Instanz  in  der  Genossenschaft  bezügliche  Beschlüsse  zu
fassen  hat  lob  Ausschuß  oder  Delegirte)  und  welche  Stimmenmehrheit ­
  vorhanden  sein  muß,  damit  solche  Beschlüsse  Gültigkeit ­
  besitzen,  bleibe  dahingestellt.  Ferner  soll  den  Genossenschaften ­
  ein  Recht  eingeräumt  werden,  zur  Sicherung  einer
regulären  Produktion  die  Inbetriebsetzung  neuer  Maschinen,
wenn  nöthig,  mit  Taxen  zu  belegen.
*
*  *
Wenn  die  Geschichte  des  Stickereiverbandes  Allerseits  zeigt,
daß  fiir  Arbeits-  und  Prvdnktionsorganisatioil  Vieles  erreicht
werden  kann,  ohne  allzu  ängstliche  Rücksichtnahme  ans  den
Konkurrenten  des  Auslandes,  so  lehrt  sie  anderseits  doch  auch
tvieder,  daß  man  .Hand  in  Hand  mit  ihm  ungleich  mehr  zu.

Kartell.
        <pb n="192" />
        192

Kisten  im  Stande  ist  und  nur  dann  bis  zur  Grenze  des
Wünschbaren  und  Erreichbaren  gelangen  kann.  Der  sächsische
Verband  und  die  Beziehungen  des  schweizerisch-vorarlbergischen
zu  ihm  verwirklichten  zwar  bei  weitem  nicht  alle  an  sie  geknüpften ­
  Hoffnungen.  Die  Thatsache  bleibt  aber  wirthschaftlich
  bemerkenswcrth,  das;  die  Gründung  des  einen  Verbandes
jene  des  andern  nach  sich  zog,  daß  eine  Fühlung  zwischen  beiden
und  ein  —  wenn  auch  nur  schwaches  —  gegenseitiges  sich  in
die  Hände  arbeiten  möglich  war.  Wie  ungleich  mehr  hätte
man  jedoch  erreicht,  wenn  das  Verhältniß  ein  noch  engeres
geworden  wäre,  wenn  es  zu  einem  Kartelle  im  Anfangs  beabsichtigten ­
  Umfange  wiirde  gekommen  sein.  Man  behauptet  nicht
zu  viel,  wenn  man  sagt,  daß  in  diesem  Falle  die  Lohntage
in  Sachsen  und  in  der  Schweiz  um  verschiedene  Prozente
höher  stünde,  daß  der  sächsische  und  der  schweizerische  Arbeitnehmer ­
  und  Arbeitgeber  um  Vieles  besser  daran  wären.  Man
hat  aber  in  solchen  Dingen  von  Ansang  an  weniger  mit
Centime  und  Pfennig  der  Einnahmen,  als  mit  dem  Prinzip
und  der  Möglichkeit  seiner  Durchführung  zu  rechnen.  Wichtiger ­
  als  was  mit  Sachsen  effektiv  erreicht  wurde,  ist  die
Thatsache,  daß  es  möglich  war,  in  Beziehungen  zur  dortigen
#0^1(1%^  &amp;amp;it  Wwt,  W#  #  dö  91;#^  51t  email  ^0,
dnktions-Kartell  qnalifiziren,  und  wie  die  weiteren  Erfahrungen
zeigten,  daß  der  Durchführung  eines  eigentlichen  Kartells  nur
eine  für  beide  Theile  gleich  schädliche  Kurzsichtigkeit  im  Wege
stand.  Dieses  Ergebniß  hat  darin  etwas  beruhigendes,  als
es  immerhin  eine  erste  prinzipielle  Lösung  den  Kcntellfrage
  inti)  eine  Sanktion  solcher  Kartelle  durch  die  Ereignisse
tu  #  f##.  niitfcmß  ^3  mit  tWi  ^n:ct^^wtbm
wird  sich  nach  Maßgabe  der  Ausbildung  des  Grundsatzes
erweitern.  Hier  ist  mit  einem  ersten  Schritte  schon  unendlich
Vieles  erreicht;  es  wird  aber  tticht  die  Arbeit  einev  eahicv,
sondern  jene  von  Jahrzehnten  sein,  den  Grundsatz  bis  zur
Grenze  des  Möglichen  auszubauen.  Man  tvird  sich  auch  nicht
        <pb n="193" />
        verhehlen,  um  wie  vieles  solche  Kartellvertrüge  zwischen  In
dustriegenossenschaftcn  verschiedener  Staaten  die  Lösung  der
unendlich  schwierigen  Frage  des  internationalen  Arbeiterschutzes
  erleichterten.  Eine  wirthschaft  lieh  und  sozial  befriedigende ­
  Lösung  der  Frage  der  Arbeitszeit  für  Fabrik-  und
Hausindustrie,  haltbares  in  Bezug  auf  Lohnregelung  und
Lohnsicherung  läßt  sich  schließlich  nur  mit  ihnen  erreichen.
Der  Satz  von  der  natürlichen  Harmonie  aller  Interessen
bewahrheitet  sich  in  der  Verbandsgeschichte  nicht  blos  dort,
wo  sie  zeigt,  wie  diese  Harmonie  zwischen  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  vorhanden  ist,  sondern  in  der  gleich  ausgeprägten
Form  im  Verhältniß  zwischen  zwei  oder  mehreren  Konkurrenz-Industrien.
  Aber  hier  tute  dort  muß  diese  Wahrheit  durch
organische  Einrichtungen  zur  äußern  Kraftentsaltung  gebracht
lverden.  Die  Geschichte  zeigt  sattsam,  daß  ohne  diese  der
Konkurrenzkampf  zwischen  den  gleichen  Industrien  zweier  oder
mehrerer  Länder  ein  Kamps  ans  Leben  und  Tod  ist,  aus  dem
schließlich  jeder  der  Kämpfenden  schwächer  hervorgeht,  als  er
in  ihr!  gezogen  ist.  Die  verheerenden  Wirkungen  der  freien
Konkurrenz  treten  in  ihrem  ganzen  Umfange  weit  lveniger  zu
Tage  tut  Kampfe  des  Individuums  gegen  Individuum  oder
des  einen  Interessentenkreises  gegen  den  andern  in  dentselben
Berufe,  sondern  int  Masfenkriege  der  Industrie  des  einen
Landes  gegen  die  Schwesterindustrie  des  andern,  einem  Kriege,
in  welchem  gewöhnlich  auch  der  Sieger  den  besten  Theil  seiner
Kraft  verliert.
Die  Erfahrungen,  welche  der  Stickereiverband  mit  der
sächsischen  Verbandsgründnng  machte,  dürfen  zu  bildende  Bernfsgenossenschasten
  ähnlicher  Art  ermnthigen,  ihrerseits  ebenfalls
mit  der  Konkurrenz  des  Auslandes  in  Fühlung  zu  treten,  um
sie  zu  ähnlichem  Vorgehen  und  znnt  Abschlüsse  gewisser  Uebereinkünfte
  zu  bewegen.  Diese  gleichest  Erfahruitgen  sollten  aber
auch  die  Staaten  bewegen,  eine  aktiv  freundliche  nnb  ermunternde ­
  Stellung  zu  solchen  Kartellen  einzunehmen  und  ihrent
        <pb n="194" />
        194

Abschlüsse  fördernd  an  die  Hand  zu  gehen,  ohne  daß  man
dem  einzelnen  Staate  eine  eigentliche  Initiative  hierin  zn
mnthen  kann.  Die  modernen  Verhältnisse  drängen  mit  ganzer
Gewalt  dahin,  daß  die  sozial-wirthschaftliche  Gesetzgebung  des
Staates  je  länger  je  weniger  einseitig  sich  blos  auf  national
wirthschaftliche  Gesichtspunkte  steift,  sondern  daß  sie  sich  in
dem  Maßstabe  den  Gesetzen  der  Weltwirthschaft  anzuschmiegen
sucht,  in  welchem  diese  Gesetze  von  bestimmendem  Einfluß  ans
die  nationale  Wirthschaft  sind.  Mit  andern  Worten:  Die
wirthschaftliche  Gesetzgebung  der  einzelnen  Staaten  wird  weitmaschig
  genug  sein  müssen,  um  zn  gestatten,  daß  gesunde
wirthschaftliche  und  soziale  Anknüpfungspunkte  jeglicher  Art
ohne  zu  große  Schwierigkeiten  zmn  verbindenden  Knoten  geschürzt ­
  werden  können.  So  z.  B.  läßt  sich  eine  staatliche
Sanktion  solcher  Kartellverträge  denken.  Wir  leben  schon  jetzt
hit  Zeitalter  internationaler  Abmachungen  und  völkerrechtlicher
Codifikation  i»  den  verschiedensten  wirthschaftlichen  Gebieten.
Man  täuschte  sich  aber  mit  der  Annahme,  diese  Abmachungen
wären  das  Produkt  einer  klugen  Berechnung  kommender  Verhältnisse ­
  zum  Voraus  gewesen,  das  Resultat  eines  Geistes,
der  die  Marksteine  für  ein  kommendes  Zeitalter  aufstellt.  Die
Dinge  machten  sich  unendlich  prosaischer.  Die  zunehmend
engere  Gliederung  der  Nationalwirthschaften  zur  Weltwirthschaft ­
  stellt  eben  stets  neue  und  gebieterische  Forderungen  auf,
welche  nur  aus  dem  Wege  der  völkerrechtlichen  Codifizirnng
gelöst  werden  können.  Man  war  darin  w  enger  schiebend  als
geschoben.
Derselbe  mächtige  Faktor,  der  zum  Abschlüsse  einer  ganzen
Anzahl  derartiger  Uebereinkünfte  führte,  wird  dem  Gedanken
eine  Zukunft  sichern,  der  im  Uebereinkommen  des  schweizerischen
und  sächsischen  Stickereiverbandes  lag.  Hier  gelten  die  Worte,
welche  Kaiser  Wilhelm  II.  Generalpostmeister  Stephan  im
Januar  1891  widmete.  Sie  lauten:  „Die  Welt  am  Ende
des  19.  Jahrhunderts  steht  unter  dem  Zeichen  des  Verkehrs;
        <pb n="195" />
        195

er  durchbricht  die  Schranken,  welche  die  Völker  trennen  und
knüpft  neue  Beziehungen  zwischen  den  Nationen  an".  Zu
diesen  neuen  Beziehungen,  von  welchen  der  deutsche  Kaiser
redet,  können  auch  Kartelle  zwischen  Berufsgenossenschaften
einer  und  derselben  Industrie  verschiedener  Länder  gehören.
Am  Ausgange  des  jetzigen  Jahrhunderts  besitzen  wir  bereits
internationale  Kartelle  von  Klassenassociationen  der  Arbeitnehmer ­
  sowohl  als  der  Arbeitgeber  in  einer  und  derselben
Branche.  Das  ist  aber  nicht  das  Zeichen,  in  welchem  ein
kommendes  Jahrhundert  siegen  wird,  es  liegt  in  den  Kartellen
der  alle  Interessenten  umfassenden  Bernfsgenossenschaften.
Jenes  Zeichen  ist  dasjenige  der  Zerstörung,  dieses  des  friedlichen ­
  und  fruchtbaren  Ausbaues  zum  Wvhle  Aller.  Der
Stickereiverband  zeigt  auch,  daß  es  nur  ans  dem  Wege  der
Bildung  solcher  Kartelle  gelingen  lvird,  den  eigentlichen  Schlnßstein
  iil  deil  stolzen  Ball  einer  allgemeinen  Organisation  der
Produktion  zu  fügen,  ohne  welche  alle  Anstrengungen  für  eine
gelungene  Sozialrefvrm  zienllich  umsonst  sein  werden.  Die
Einsicht  hieflir  wird  und  muß  siegen,  weil  jede  neue  Errungenschaft ­
  der  modernen  Technik  Völker  und  Regierungen  immer
mehr  zur  Ueberzeugung  führt,  daß  keine  Nation  ein  für  sich
abgeschlossenes  lind  alls  sich  allein  beruhendes  Ganzes  ist,
sondern  nur  ein  Glied  jener  ungeheuren  Jnteressenkette,
welche  v.  Mallgold  noch  Menschheilswirthschaft  nannte,  die
die  moderne  Wissenschaft  aber  —  wie  schon  bemerkt  —  Weltwirthschaft
  nennt.  Sie  stellt  die  Summe  aller  harmonischen
Einzelinteressen  dar.  Daß  die  modernen  Erfindungen  es  waren,
welche  den  Begriff  Weltwirthschaft  aufkoinmen  ließen  und  zu
einer  abgeklärteren  Erkenntniß  brachten,  ist  auch  der  beste
Zeuge  dafür,  daß  sie  selber  kein  atomisirendes,  sondern  ein
verbindendes  Element  im  Wirthschaftswesen  sind,  und  daß  die
Atomisirung  der  Wirthschaft  ein  krasser  Widerspruch  mit  dem
innersten  Wesen  des  Kultnrfvrtschrittes  ist.  Jedes  neue  Eisenbahnnetz, ­
  jeder  neue  Dampfer,  das  neueste  Kabel  zeugen  für
        <pb n="196" />
        —  196  —

die  Nichtberechtigung  und  die  Unnatur  einseitiger  Jndividnaloder
  Nationalwirthschaft.  Sie  sind,  wenn  auch  stumme,  so
doch  treue  Mitarbeiter  an  der  Wiedereinführung  der  Gesetze
einer  natürlichen  materiellen  Weltordnung  im  gestörten  Wirthschaftsmechanismns
  der  Gegenwart;  diese  Gesetze  befinden  sich
zu  jenen  der  sittlichen  Weltordnnng  im  Verhältnisse  und  in
der  Wechselbeziehung  des  Körpers  zur  Seele.  Indem  man
den  modernen  wirthschaftlichen  Mechanismus  den  Gesetzen
der  ersteren  wieder  anzupassen  sucht,  bringt  man  in  ihm
auch  die  letzteren  aufs  Nene  zur  Geltung  und  umgekehrt.
Hierin  liegt  in  ihren  großen  Endpunkten  die  Aufgabe  der
Zukunft,  zu  deren  Bewältigung  sich  heute  die  Edelsten  aller
Nationen,  die  Mächtigsten  in  Kirche  und  Staat  die  Hände
reichen.
Die  Geschichte  des  Stickereiverbandes  der  Ostschweiz  und
des  Vorarlbergs  aber  dürfte  einige,  wenn  auch  nur  kleine,
so  doch  nicht  ganz  unbedeutende  Bausteine  dazu  liefern  mit
ihrem  vernehmlichen  Ausklange:  „ut  omnes  unirai  sint!“
        <pb n="197" />
        S  ci  mm  tun  g
der  in  Kraft  bestehenden
Beschlüsse,  Regulative  und  Vorschriften
des
Slickereivervandes.

Vom  Zentralkomite  herausgegeben  Ende  Dezember  1888,  mit  den
seither  beschlossenen  Abänderungen,  Nachträgen  x.
        <pb n="198" />
        —

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        Kenlratstatuten.
(Revidirt  durch  die  Generalversainmlimg  vom  1./2.  August  1890.)

§  1.  Unter  beut  Namen  „Zentralverband  ber  Sti  etereiembustrie
  ber  Ostschweiz  nnb  bes  Vorarlbergs"  hat  sieh  eine
Genossensehaft  konstitnirt.  Der  Sitz  berselben  ist  in  St.  Gallen.
§  2.  Der  Verbeuth  bezweckt  einerseits  ber  Ueberprodnktion
in  ber  Sticterei-Jndnstrie  vorznbettgen,  anberseits  bessere  Lohnverhältnisse
  zu  erzielen  nnb  im  Allgemeinen  bures)  alle
zweckdienlichen  Maßnahmen  ait  ber  Hebung  ber  Ş  ti  eterei  -
Industrie  nnb  ber  Erhaltung  derselben  ans  gesunder  Basis
mitzuarbeiten.
§  3.  Der  Verband  gliedert  sieh  in  eine  unbestimmte
Zahl  von  Sektionen.  Dieselben  werden  ans  bett  Mitgliedern
einer  ober  mehrerer  Gemeinden  gebildet  und  organisiren  sieh
selbst.  Das  Zentralkomite  ist  jedoch  berechtigt,  einzelne  Mitglieder ­
  beitaehbarten  Sektionen  zuzutheilen,  sowie  innerhalb
einer  und  derselben  Gemeinde  mehrere  Sektionen  zn  organisiren. ­
  Die  von  bett  Sektionen  zn  erlassenden  Statuten  dürfen
bett  Zentralstatnten  nicht  zuwiderlaufen  und  unterliegen  ber
Sanktion  des  Zentralkomites.
Ö  4.  Mitglied  des  Verbandes  kann  jeder  Maschinenbesitzer
  ober  Maschinenpachter  iittb  jeder  Arbeitgeber  ber
Stickerei-Industrie  werden.
Der  Generalversammlung,  sowie  beut  Zentralkomite  bleibt
es  immerhin  unbenommen,  ausnahmsweise  auch  andere  Jnteresfeitten
  in  den  Verband  aufzunehmen.
§  5.  Der  Eintritt  in  den  Verband  kamt  zn  jeder  Zeit
durch  schriftliche  Anmeldung  beim  Settionsvorstand,  der  Ans-
        <pb n="200" />
        —  200  —

tritt  nur  je  am  31.  Dezember  eines  Jahres  erfolgen.  Die
Austrittserklärung  muß  im  Monat  November  beim  Präsidenten ­
  des  Zentralkomites  schriftlich  eingereicht  werden.
Der  Betrieb  einer  Maschine  ist  den  Mitgliedern  des
Verbandes  nur  gestattet,  wenn  bereit  Besitzer  selbst  Mitglied
des  Verbandes  ist.
Die  Verpachtung  der  Maschine  ist  den  Mitgliedern  des
Verbandes  nur  unter  der  Voraussetzung  gestattet,  daß  der
Pächter  Mitglied  des  Verbandes  ist  oder  sofort  dem  Verbände ­
  Beitritt.
Derjenige,  welcher  während  der  Dauer  der  Mitgliedschaft
seine  Maschinen  verkauft,  bleibt  überdies  bis  zum  nächsten
statthaften  Austrittstermine  Mitglied  des  Verbandes.
tz  0.  Mitglieder,  welche  die  Bestimmungen  der  Statuten
oder  die  vom  Verbände  oder  dessen  Organen  gefaßten  Beschlüsse ­
  oder  erlassenen  Vorschriften  verletzen,  können  mit
Geldbuße  belegt  oder  vom  Zeutralkomite  aus  dem  Verbände
ans  gef  ch  l  o  s  sen  werd  en.
Die  Ausschließung  ist  vom  Zeutralkomite  in  gntfindender
Weise  zu  publizireu.
In  wichtigen  Fällen  und  sofern  das  betreffende  Verbandsmitglied ­
  sich  im  Rückfall  befindet,  ist  das  Zeutralkomite
mich  zur  Publikation  der  Bnßenerkanntuisse  berechtigt.
tz  7.  Ausgeschlossene  Mitglieder  können  nach  Ablauf
einer  vom  Tage  des  Ausschlusses  an  zu  rechnenden  Frist,
deren  Festsetzung  Sache  des  Zentralkomites  ist,  durch  Beschluß ­
  des  letzteren  wieder  in  den  Verband  aufgenommen
werden.
§  8.  Jedes  Mitglied  bezahlt  nebst  einem  Eintrittsgeld,
dessen  Höhe  das  Zeutralkomite  in  besonderem  Tarife  feststellt, ­
  einen  jährlichen  Beitrag  von  1  Fr.  für  jebe  Maschine,
im  Maximum  Fr.  20.
Nichtbesitzer  von  Stickmaschinen  bezahlen  einen  jährlichen
Beitrag  von  Fr.  10.
        <pb n="201" />
        Die  Mitglieder  sind  zur  Abonnirung  des  vom  Verbände
herausgegebenen  Organes  verpflichtet.
8  0.  Den  Bezug  der  Eintrittsgelder  und  Jahresbeiträge
besorgen  die  Sektionen;  sie  sind  für  dieselben  haftbar.
Das  Rechnungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  Januar  und
schließt  mit  dem  31.  Dezember  ab.
#  10.  Die  in  §  6  erwähnten  Bußen  wegen  Verletzung
von  Verbandsvorschriften  betragen  für  jeden  einzelnen  Fall
der  Uebertretnng:
a)  der  Vorschriften  betreffend  Arbeitszeit  Fr.  2  bis  Fr.  30  ;
l&amp;gt;)  der  Vorschriften  betreffend  Mimmallohn  und  Verbandsverkehr ­
  Fr.  5  bis  Fr.  200;
c)  der  Vorschriften  betreffend  Musterschutz  bis  Fr.  300.
Verletzungen  anderer  Verbandsvorschriften  sind  unter
Berücksichtigung  der  Wichtigkeit  der  übertreteneil  Vorschrift
und  des  dem  Bnßenpflichtigen  erwachsenen  Vortheils  innerhalb ­
  der  in  lit.  a  und  b  aufgestellten  Strafgrenzen  zu  büßen.
Bei  wiederholten  Uebertretnngen  gleicher  oder  anderer
Art  kann  die  entsprechende  Buße  verdoppelt,  eventuell  verdreifacht ­
  werden.
Die  Bnßenbestimmnngen  von  lit.  a  finden  auch  Anwendung ­
  auf  solche  Verbandsmitglieder,  welche  den  Organen
des  Verbandes  gegenüber  sich  eines  ungebührlichen  Benehmens
schuldig  machen  oder  den  Untersuch  verweigern.
Die  Geldbußen  für  Uebertretnngen  der  in  lit.  a  bezeichneten ­
  Vorschriften  werden  von  den  Sektionskommissionen
ausgesprochen  und  fallen  in  die  Sektionskasse.
Alle  übrigen  Bußen  werden,  andere  Beschlußfassung  der
Generalversammlung  vorbehalten,  ans  erfolgte  Berichterstattung
und  Antragstellnng  der  Sektionskommissionen  vom  Zentralkomite
  ausgesprochen  und  fallen  zur  Hälfte  in  die  Zentralkasse, ­
  zur  Hälfte  in  die  Sektivnskasse.
Gegen  die  Entscheidungen  der  Sektionskommissionen  in
Bußenfüllen  kann  sowohl  vom  Zentralkomite,  als  von  den
        <pb n="202" />
        202

Gebüßten,  gegen  Bußenbeschlüsse  des  Zentralkomites  von  den
Gebüßten  innert  acht  Tagen  nach  der  Uebermittlnng  des
Erkanntnisses  »Berufung  an  die  Nekurskommission  eingelegt
werden.
Der  Einzug  sännntlicher  Bußen  und  allfälliger  Untersuchungskosten
  erfolgt  je  nach  Anordnung  des  Zentralkomitee
durch  dieses  selbst  oder  durch  die  Sektionskommissionen.
§  11.  Dem  ausscheidenden  Bu  tg  lied  e  des  Verbandes,
beziehungsweise  seinen  Erben  kommen  keinerlei  Ansprüche  an
dem  Vermögen  der  Genossenschaft  zu.
Bezüglich  Vertheilung  des  Vermögens  bei  Auflösung  des
Verbandes  gelten  die  Vorschriften  von  §  26.
§  12.  Die  Mitglieder  des  Verbandes  sind  für  die  Verbindlichkeiten ­
  desselben  nicht  persönlich  haftbar,  sondern  es
haftet  für  dieselben  ausschließlich  das  Vermögen  der  Genossenschaft. ­

§  13.  Ans  der  Zentralkasse  werden  die  Verwaltungskosten ­
  gedeckt,  sowie  Ausgaben  im  Allgemeinen,  die.  durch  Beschlüsse ­
  der  Generalversammlung  und  des  Zentralkomites
nothwendig  werden.
§  14.  Die  Organe  des  Verbandes  sind:
a)  die  Generalversammlung;
b)  das  Zcntralkomite;
c)  die  Rechnungskommission;
cl)  die  Nekurskommission.
§  15.  Die  Generalversammlung  besteht  aus  den  in
den  einzelnen  Sektionen  in  Gemäßheit  von  §  16  zu  ernennenden ­
  stimmberechtigten  Delegirten.
§  16.  Das  Stimmrecht  der  Verbandsmitglieder  in  der
Generalversammlung  der  Genossenschafter  ist  in  der  Weise
limitirt,  daß  in  jeder  Sektion  bis  ans  100  Maschinen  ein
itiib  für  jedes  nächste  volle  Hundert  ein  weiterer  stimmberechtigter ­
  Delegirter  ernannt  wird.
        <pb n="203" />
        Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  mit  absoluter ­
  Stimmenmehrheit  gefaßt:  vorbehalten  bleibt  die  Bestimmung ­
  von  §  25  der  Statuten.
§  17.  Ordentlicher  Weise  findet  die  Generalversammlung
alljährlich  im  Monat  März  statt,  außerordentlicher  Weise,
wenn  das  Zentralkomite  es  für  nöthig  erachtet,  oder  wenn
ein  Drittel  der  Sektionen  oder  mindestens  der  zehnte  Theil
der  Verbandsmitglieder  es  verlangt.
Für  den  Besuch  der  Versammlungen  erhalten  die  Delegirten
  aus  der  Zentralkasse  ein  Taggeld  von  Fr.  5.  —.
§  18.  Die  Befugnisse  der  Generalversammlung  sind:
1.  Wahl  des  Zentralkvmites  und  des  Zentralpräsidenten.
2.  Wahl  der  Rechnungskonunissivn.
3.  Wahl  der  Reknrskommission  (statutarisches  Schiedsgericht ­
  in  Bußenfällen).
4.  Fassung  aller  derjenigen  Beschlüsse,  welche  zur  Erreichung ­
  des  in  §  2  aufgestellten  Zweckes  nothwendig,
resp.  förderlich  erscheinen,  im  Besonderen:
a)  Beschlüsse  über  Festsetzung  des  Minimallohnes;
1&amp;gt;)  Beschlüsse  betreffend  den  Verbandsverkehr;
c)  Einführung  eines  Fachgerichts,  das  situ  alle  Streitigkeiten ­
  zwischen  Verbandsnütgliedern  im  S  ti  chiva  arenverkehr
  unter  Ausschluß  der  ordentlichen  Gerichtsinstanzen
  obligatorisch  ist;
d)  Erlassung  von  Vorschriften  über  Musterschutz,  sowie
Einführung  eines  Fachgerichts  für  Musterschutz,  das
alle  diesbezüglichen  Streitfälle  zwischen  Verbandsmitgliedern ­
  unter  Ausschluß  der  ordentlichen  Gerichtsinstanzen ­
  endgiltig  erledigt:
c)  Regelung  des  Ferggerwesens;
f)  Erlassung  eines  Stichzählnngsregutativs;
g)  Erlassung  von  Vorschriften  über  Musterklassifikation:
h)  Errichtung  einer  Verkaufsstelle  für  den  Verkauf  von  den
Verbandsmitgliedern  anheimgefallener  Retonrwaare;

»
        <pb n="204" />
        204

i)  Ergreifung  von  Maßnahmen  gegen  die  Maschinenvermehrnng;

k)  Einführung  eines  Schiedsgerichtes,  das  unter  Ausschluß ­
  der  ordentlichen  Gerichtsinstanzeil  obligatorisch
ist  für  alle  Streitigkeiten  über  die  Verbandsangehörigkeit ­
  von  Maschinen  und  die  Anwendung  der  im
Sinne  von  §  18,  Ziffer  3,  lit,  i  der  Statuten  erlassenen ­
  Verbandsvorschriften,  sowie  überhaupt  für
alle  Streitigkeiten  aus  dem  Maschinenverkehr,  sowohl
  zwischen  dem  Zentralverbande  und  einzelnen
Verbandsmitgliedern,  als  zwischen  Verbandsmitgliedern
unter  sich.
5.  Revision  der  Statuten.
Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  sind  für  alle
Mitglieder  rechtsverbindlich.
§  19.  Das  Zentralkomite  besteht  aus  21  Mitgliedern,
welche  unter  möglichster  Berücksichtigung  der  verschiedenen
Landestheile  durch  die  Generalversammlung  in  ihrer  ordentlichen ­
  Frühjahrsversamm  ln  il  g  gewählt  werden.  Demselben
steht  das  Recht  zu,  bei  einem  allfälligen  Abgänge  während
der  Amtsdaner  sich  selbst  zu  ergänzen.  Die  Amtsdauer  beträgt ­
  ein  Jahr.
§  20.  Der  Zentralprüsident  wird  durch  die  Generalversammlung ­
  gewählt:  die  weitere  Konstituirung  ist  Sache
des  Zentralkomites.  Dasselbe  setzt  auch  die  Höhe  der  vom
Kassier  zu  leistenden  Bürgschaft  fest.
§  21.  Für  den  Besuch  der  Sitzungen  beziehen  die
Zentralkvmitemitglieder  ein  Taggeld  von  Fr.  5,  nebst  ,z-ahrtentschädignng.
  Wo  die  Verhältnisse  es  rechtfertigen,  kann
das  Zentralkomite  einzelnen  Mitgliedern  eine  Znschlagsentschüdigung
  zuèrkennen.
Die  Entschädigung  für  Präsident,  Aktuar  und  Kassier
wird  alljährlich  auf  Antrag  des  Zentralkomites  von  der
Generalversammlung  bestimmt.
        <pb n="205" />
        205

Ö  22.  Das  Zentralkonüte  hat  die  Aufgabe,  die  voir
der  Generalversammlung  gefaßten  Beschlüsse  zu  vollziehen
und  die  hiefür  nothwendigen  Verordnungen  auszuarbeiten,
die  Geschäfte  für  die  Generalversammlungen  vorznberathen
und  die  Interessen  des  Verbandes  nach  allen  Seiten  zu  wahren.
Dein  Zentralkonüte  stehen  in.  Besonderen  die  in  den  §§  10,
6  und  7  erwähnten  Kompetenzen  der  Bnßenfällung,  des
Ausschlusses  ans  dem  Verband  und  der  Wiederaufnahme  in
denselben  zu.  Die  Beschlüsse  über  Ausschluß  und  Wiederaufnahme ­
  sind  nicht  tveiterziehbar  unb  treten  sofort  in  Kraft.
Dein  Zentralkomite  steht  das  Recht  zu,  Sektionsvvrstände
  oder  übrige  Mitglieder  der  Sektionskonunissionen.
welche  ihren  Pflichten  gegenüber  dem  Verbände  nicht  nachkonnnen,
  im  Amte  einzustellen,  eventuell  die  Sektionen  zu
Neuwahlen  einzuladen.
Die  Organisation  des  Fachgerichts  im  Stichwaarenverkehr
  und  desjenigen  für  Musterschutz,  sowie  Wahl  der  Richter,
Suppleanten  und  Experten  ist  Sache  des  Zentralkomites,
ebenso  die  Wahl  der  Richter  lind  Suppleanten  für  das
Schiedsgericht  für  Anstände  im  Maschinenverkehr.  Dem
Zentralkonüte  liegt  auch  die  Organisation  und  Leitung  der
Verkaufsstelle  ob.
Das  Zentralkomite  bestimmt  die  Arbeitszeit,  überwacht
die  Durchführung  der  Kontrole  über  Einhaltung  der  Verbandsvvrschriften
  in  den  Sektionen  und  ist  befugt,  durch  seine
Mitglieder  oder  eigens  hiezu  Delegirte  direkt  zu  kontroliren,
wann  und  wo  es  ihm  beliebt,  sowie  alle  auf  eine  wirksame
Kontrole  bezüglichen,  allgemein  verbindlichen  Vorschriften  auszustellen. ­

Die  Beschlüsse  und  Anordnungen  des  Zentralkomites
sind  für  alle  Mitglieder  rechtsverbindlich.
tz  23.  Das  Zentralkomite  vertritt  den  Verband  nach
Außen,  insbesondere  vor  Gericht.
        <pb n="206" />
        Die  Unterschrift  führen  der  Präsident,  der  Vize-Präsident
imb  der  Aktuar,  und  zwar  bedarf  es  zur  rechtsverbindlichen
Zeichnung  Namens  des  Verbandes  der  kollektiven  Unterschrift
zweier  der  Genannten.
§  24.  Die  Rechnnngskommission  besteht  ans  drei  Mitgliedern. ­
  welche  von  der  Generalversammlung  für  eine  Amtsdaner
  von  einem  Jahr  gewählt  werden.  Dieselbe  prüft  die
gesammte  Verwaltung  und  erstattet  ihren  Bericht  der  ordentlichen ­
  Generalversammlung.
§  25.  Zur  Entscheidung  von  Rekursen  gegen  Erkanntnisse
der  Sektionskommissionen  und  des  Zentralkomites  in  Bnßenfällen
  wird  eine  Reknrskommission  (statutarisches  Schiedsgericht)
eingesetzt.
Die  Reknrskommission  besteht  ans  drei  Mitgliedern  und
drei  Suppleanten.  Sie  wird  von  der  Generalversammlung  in
der  ordentlichen  Friihjahrsversammlnng  ans  die  Dauer  von
ciiK'in  #^6^  bi'i'
dürfen  weder  dem  Zentralkomite,  noch  der  Rechnungskommission
angehören.
■  ¿5  26.  Die  Generalversammlung  beschließt  Revision  der
Statuten,  wenn  zwei  Tritttheile  der  anwesenden  Delegirten
dafür  stimmen,  und  nimmt  einen  neuen  Statntenentwnrf,  der
14  Tage  vorher  im  Verbandsorgan  zu  publiziren  ist,  durch
absolutes  Mehr  an.
§  27.  Für  eine  Auflösung  des  Verbandes  ist  die  Zustimmung ­
  von  wenigstens  zwei  Drittel  sämmtlicher  Genossenschafter ­
  erforderlich.  Im  Falle  der  Auflösung  soll  das  vorhandene ­
  Vermögen  an  die  Sektionen  nach  Maßgabe  der  im
Zeitpunkte  der  Auflösung  vorhandenen  Mitglieder  zurückerstattet
werden.
Uebergangsbesitmmungrn.
Die  Statuten  treten  mit  deren  Annahme  durch  die  Generalversammlung ­
  in  Kraft;  mit  dem  gleichen  Tage  sind  die  Statuten
üom  19.  mi  1885  sminuì  ümn  8.  1885,
        <pb n="207" />
        vom  30.  September  1887,  sowie  olle  den  gegenwärtigen  Statuten
zuwiderlaufenden  Beschlüsse  aufgehoben.
Für  das  Vorarlberg  gelten  bis  -zur  Genehmigung  der
neuen  Statuten  durch  die  zuständigen  Behörden  die  bisherigen
Statuten  und  Beschlüsse.
Titel  II.
Vorschriften  über  den  Weröandsverkehr.
§  1.  Im  Gebiete  des  Zentralverbandes  ist  jeder  geschäftliche ­
  Berkehr,  sei  es  in  Sticharbeit  oder  in  Kauf,  Verkauf  und
Tausch  von  Stickereien  in  welcher  Art  immer,  den  Mitgliedern
nur  unter  sich  gestattet.  Es  ist  demnach  jeder  diesbezügliche
Verkehr  mit  Personen  und  Firmen,  welche  im  Berbandsgebiet
wohnen,  Geschäfte  in  Stichwaaren  oder  Stickereien  gewerbsoder
  berufsmäßig  betreiben,  dem  Verbände  aber  nicht  angehören, ­
  durchaus  untersagt.
Die  gleichen  Bestimmungen  sind  auch  gültig  im  Verkehr
mit  Personen  und  Firmen,  welche  im  Gebiete  des  sächsischen
Zentralverbandes  n&amp;gt;ohneu.
§  2.  Der  Pächter  einer  Verbandsmaschine  ist  erst  dann
znm  selbstständigen  Bezug  von  Stichwaare  bei  Verbandsfirmen
berechtigt,  wenn  er  dem  Verbände  persönlich  beigetreten  und
seine  Mitgliedschaft  durch  eine  ans  ihn  ausgestellte  Legitimationskarte ­
  nachweisen  kann.
§  3.  Mit  dem  Tage  des  Ausschlusses  oder  Austrittes
ist  das  Recht  des  Verbandsverkehrs  verwirkt.  Mit  Mitgliedern,
welche  beim  Jahresschluß  nus  dem  Verbände  treten,  ist  aller
Verkehr  ans  den  31.  Dezember,  als  dem  letzten  Tage  ihrer
Mitgliedschaft,  abznschließen.
Von  ausgeschlossenen  Mitgliedern  dürfen  nur  die  vor
Ausschluß  abgeschlossenen  Geschäfte  noch  ausgeführt  werden.
        <pb n="208" />
        Immerhin  ist  ber  im  Verbände  gebliebene  Theil  verpflichtet,
seinem  resp.  Scktionsvorstande  unter  Angabe  der  Nummern
anzuzeigen,  wie  viele  Sticketen  beim  ausgeschlossenen  Mitgliede
noch  rückständig  sind.
§  4.  Für  jede  mit  Belegen  versehene  Anzeige  betreffend
Verletzung  der  Vorschriften  über  den  Verbandsverkehr,  ans
welche  hin  eine  Strafsentenz  gegründet  tverden  kann,  tvird
aus  der  Zentralkasse  eine  Prämie  von  mindestens  Fr.  10.  -
ausgesetzt.
tz  5.  Uebertretungen  dieser  Vorschriften  unterliegen  den
Strafbestimmungen  von  §  10  der  Zentralstatnten.

Titel  III.
Forschriften  Über  die  Arbeitszeit.
§  1.  Die  Festsetzung  der  Dauer  des  Arbeitstages  und
die  Verlegung  der  Arbeitsstunden  ist  ausschließlich  Sache  des
Zentralkvmites;  dieselbe  tvird  für  das  Verbandsgebiet  einheitlich ­
  geordnet.  Die  Arbeitszeit  beträgt  bis  auf  Weiteres  täglich
11  Stunden.
§  2.  Jede  Sektionskommission  hat  den  Mitgliedern  bekannt ­
  zu  machen,  nach  welcher  Uhr  (Eisenbahn-,  Kirchen-  oder
Postnhr)  die  Arbeitszeit  einzuhalten  sei  und  kontrolirt  werde.
§  3.  In  ganz  weitverzweigten  Sektionen  kann  mit  Bewilligung ­
  des  Zentralkvmites  für  die  eine  Ortschaft  die  Post-,
für  die  andere  die  Kirchennhr  k.  oder  umgekehrt  als  maßgebend ­
  erklärt  werden.  Die  Grenzen  des  Geltungsgebietes
der  resp.  Uhren  sind  genau  zu  bezeichnen.
§  4.  In  der  elfstündigen  Arbeitszeit  sind  inbegriffen:
a)  die  Pausen  für  zweites  Frühstück  und  Vesperbrod;
b)  das  Reinigen  der  Maschinen  und  der  Sticklokale  (Fußböden, ­
  Decken,  Wände,  Seifentröge  re.).
        <pb n="209" />
        •fW

14

209

tickt  oralen  miner  der  festgesetzten

Das  Fädeln  in  den
Arbeitszeit  ist  untersagt.
§  5.  Bei  allen  Reparaturen  an  Maschinen,  dem  Anbringen ­
  von  Apparaten,  Monürcn  von  neuen  oder  dislozirten
alten  Maschinen  in  Lokalen,  wo  sich  bereits  Perbandsmaschinen
befinden,  ist  die  festgesetzte  Arbeitszeit  ebenfalls  maßgebend.
tz  6.  Die  Mittagspause  beträgt  1  Stunde.  Eine  Verlängerung ­
  derselbe»  ans  1  Va  Stunden  kann  vom  Zentralkomite
nur  dann  bewilligt  werden,  wenn  die  lokalen  Arbeiterverhältnisse ­
  eine  solche  gebieterisch  erheischen.
§  7.  Ucberzeitbewillignngen  werden  seitens  des  Verbandes
prinzipiell  keine  ertheilt.  Sektionsvorstände,  welche  solche  von
sich  ans  gestatten,  sind  strafbar.

Titel  IV.
Lohnvorschriften.
(Von  der  Generalversammlung  beschlossen  den  1.  2.  August  1890,  in
Kraft  erklärt  am  1.  Oktober  1890.)
OKcoibirt  mu  14.  November  1890.  —  Revision  in  Kraft  erklärt  auf
15.  November  1890.)
A.  Miniiniillöhne.
§  1.  Jede  Maschine  hat  den  Minimalpreis  des  eigenen
Rapportes  und  der  eigenen  Länge  zu  erhalten.  Die  Minimallöhne ­
  sind  festgesetzt  wie  folgt:
4 /-i  3^2  Stab  —  35  Rappen  vom  100  Stich

-!  I

100

3o

o  /2

302

100

28

30

100

=  44

30

100

100

28

25

100

Os

100

*U
        <pb n="210" />
        210

Die  Waarenausgeber,  welche  Eigenthümer  der  Dessins  oder
der  zu  bestickenden  Stoffe  sind,  sind  gehalten,  ihren  Waaren
Übernehmern,  gleichviel  ob  Maschinenbesitzer  oder  H-ergger,  die
festgesetzten  Lohnansütze  jederzeit  voll  zn  vergüten.
B.  Mnsìrrklaffifikation.
§  2.  Bei  Mustern,  welche  in  eine  der  unten  genannten
Kategorien  fallen,  ist  anher  dem  Stichpreis,  gleichviel'ob  dieser
obigen  Minimalansätzen  entspreche  oder  höher  gestellt  und
ohne  Rücksicht  ans  die  Gesainmt-Stichzahl  per  Stickete  sei,
von  3  aunes  und  3 1 /»  aunes  eine  Zuschlagstaxe  zu  bezahlen,
welche  beträgt:
a)  bei  Mustern  des  3 U-  und  Z,-Rapportes,  welche  per
Nädlig  weniger  als  160,  aber  mehr  als  125  Stiche,
und  solchen  des  ^  und  °/ 4 -Rapportes,  welche  uieniger
als  160  Stiche  ergeben:
bei  Stoffbreiten  bis  zn  80  cm  Fr.  —.  75,
„  von  80—120  „  „  1.  —,
”  „  von  über  120  „  an  für  jede
weitern  10  cm  oder  deren  Bruchtheil  10  Rp.  mehr;
1&amp;gt;)  bei  Mustern  des  s / 4 *  und  ^-Rapportes,  welche  weniger
als  125  Stiche  per  Nädlig  ergeben:
bei  Stoffbreiten  bis  zu  80  cm  Fr.  1.  50,
„  von  80—120  „  „  ’  2.  —,
„  „  von  über  120  „  an  für  jede
weitern  10  cm  oder  deren  Bruchtheil  20  Rp.  mehr.
Die  sub  a  erwähnten  Zuschläge  find  auch  dann  zu  bezahlen, ­
  wenn  die  betreffenden  Muster  mehr  als  160  Stiche
per  Nädlig  ergeben,  dagegen  beim  ^/ 4 -,  ^/ 4 -  und  ch 4 -Rapport
ans  dem  Carton  gemessen  per  Centimeter  Dessinhöhe  weniger
als  9  Stiche,  bei  °/ 4 -RapPort  weniger  als  12  Stiche  enthalten. ­

Diese  Zuschläge  sind  zu  verdoppeln  bei  Mustern,  für
welche  gröberes  Garn  als  Nr.  40  5fach  vorgeschrieben  ist.
        <pb n="211" />
        211

Hievon  sind  ausgenommen  jene  Muster,  bei  welchen  diese
grvbern  Garnsorten  nur  für  Spachtelfäden  zu  verwenden  sind:
sie  bezahlen  dagegen  neben  den  obigen  Zuschlägen  eine  besondere ­
  Taxe  von  Fr.  1  per  Stickete.
Muster,  welche  mit  gröberm  Garrì  als  40  5fach  gestickt
sind  und  nicht  unter  die  Klassifikation  fallen,  erhallen  einen
fixen  Zuschlag  von  Fr.  2  per  Stickete.
§  3.  Für  das  Stichergebniß  per  Nädlig  ist  die  Maschine
maßgebend,  deren  Auszug  oder  Straßenbahn  einen  Mter
beträgt.
§  4.  Befinden  sich  ans  einer  Stickete  mehrere  Dessins,
von  denen  einzelne  oder  auch  nur  ein  einziges  der  Zuschlagstaxe ­
  unterstellt  ist,  so  unterliegt  die  ganze  Stickete  der  Znschlagsberechnung.

§  5.  Bei  Mustern  mit  Doppel-,  beziehungsweise  mehrfachen ­
  Rapporten,  oder  wenn  überhaupt  nicht  alle  Nadeln
(Klupper)  arbeiten,  gilt  das  Stichergebniß  der  aufgesteckten
Nädlige  und  nicht  etwa  das  Resultat  des  auf  den  Grundrapport
  zurückgeführten  Garnverbrauchs.
§  6.  Von  den  Vorschriften  betreffend  Musterklassifikation
werden  nicht  betroffen  alle  jene  Stickereien,  zu  deren  Erstellung ­
  ein  anderer  Stickfaden  als  Bannnvollzwirn  (&amp;amp;.  B.  Seide.
Wolle,  Metallfaden,  Stroh  rc.)  zrrr  Verwenduirg  kommt.
C.  Regulativ  zum  De  sch  lusse  betreffeud  Mujlerklassifikatiau.
§  7.  Die  Arbeitgeber  (Kaufleute,  Fabrikanten  und  Fergger)
sind  verpflichtet,  für  jede  Stickete,  welche  zufolge  Stichergebnis;
per  Centimeter  oder  Nädlig,  oder  wegen  Verwendung  von
gröberm  Garn  als  Nr.  40  5-fach  reell  Zuschlag  zrr  bezahlen
hat,  diesen  Zuschlagsbetrag  airs  den  Bestell-  oder  Arbeitsnoten
(Stickerbüchlein)  in  besonderer  Kolonne  auszusetzen.
Bei  Messung  der  Dessinhöhe  nach  Zentimetern  sind  Bruchtheile
  für  Ganze  zu  rechnen.
        <pb n="212" />
        212

Die  Zuschlagstaxe  soll  dem  letzten  Uebernehmer  voll  und
unverkürzt  zukommen.
§  8.  Alle  vom  1.  Oktober  1890  an  von  wem  iminer
zur  Ausgabe  gelangenden  Cartons  haben  an  passender  Stelle
deutlich  und  leicht  sichtbar  folgende  Angaben  zu  tragen:
a)  Nummer,  Rapport  und  Stichzahl  des  Musters  :
b)  die  reelle  Nummer  des  zu  verwendenden  Garnes.
Die  Cartons  zuschlagspflichtiger  Dessins  sind  außerdem
zu  markiren,  und  zwar:
mit  zwei  achtstrahligen  Sternen  die  Tessins  der  Z U'  und
^/4-Rapporte,  welche  nicht  mehr  als  125  Stiche  per
Nädlig  ergeben;
mit  einem  achtstrahligen  Stern  alle  Dessins,  welche  per
Nädlig  weniger  als  160  und  mehr  als  125  Stiche
ergeben;
ferner  diejenigen,  welche  wegen  der  Dessinhöhe  (lit,  b)
der  Zuschlagstaxe  unterstellt  sind.
§  9.  Die  Sektionskommissionen  und  Kontrolenre  sind
pflichtig,  über  die  strikte  Befolgung  dieser  Spezialbestimmnngen
zu  wachen  und  stets  in  kürzeren  Zwischenräumen  bezügliche
Kontrolen  vorzunehmen.
§  10.  Anstände  betreffend  Musterklassifikation  werden
durch  vom  Zcntralkomite  zu  bezeichnende  Kontrvlstellen,  beziehungsweise ­
  Schieds-  (oder  Fach-)  Gerichte  endgiltig  und  abschließlich
  erledigt.  Die  erlaufenen  Kosten  hat  der  unterliegende
Theil  zu  tragen.
§11.  Als  Uebertretuug  der  Vorschriften  über  Minimallöhne ­
  und  Musterklassifikation  gilt  im  Allgemeinen  jede  Vereinbarung ­
  eines  niedrigeren  Lvhnansatzes.
Rückvergütungen  irgend  welcher  Art  an  den  Arbeitgeber,
heiße  er  Kaufmann,  Fabrikant  oder  Fergger,  und  sei  es  in
Form  von  Kassakonto,  Waarenkonto,  Rabatten,  Lohnabzügen,
Belastungen  u'.,  sind  unstatthaft  und  gelten  als  betrügerische
Umgehung  der  Vorschriften  über  Minimallohne  und  Zuschlags-
        <pb n="213" />
        W»

—  213  —
laxen.  Nur  solche  Lohnabzüge  nnd  Belastungen  sind  zulässig,
ivelche  in  mangelhaft  gearbeiteter  oder  schlecht  nachgestickter
Waare  oder  verspäteter  Lieferzeit  einen  genügenden  Grund
finden.
Eine  Verletzung  der  Lohnvorschriften  liegt  ebenfalls  vor,
wenn  Stickereien  statt  per  Stich  auf  einer  andern  Grundlage
lz.  B.  Per  Stab,  Streifen  ?c.),  aber  unter  Minimallöhnen ­
  berechnet,  gehandelt  werden,  es  sei  denn,  daß  für
den  billigeren  Lohnansatz  genügende  Begründung,  welche  die
Umgehung  einer  Preisvorschrift  ausschließt,  erbracht  tvird.
Ob  dieses  letztere  zutrifft,  untersteht  der  Beurtheilung  des
Zeutralkvmites.
v.  Regulativ  )nr  Uormirung  der  Stichstihlnng.
(Vom  Zentralkomite  erlassen  den  12.  Jrili  1886.)
M  a  t  e  r  i  e  l  l  e  s.
§  12.  Da  die  Bezahlung  des  Arbeitslohnes  bei  Stickereien
vom  Hundert  Stich  geschieht,  somit  jeder  einzelne  vom  Sticker
gemachte  Stich,  der  mtf  dem  Muster  nicht  gezählt  ist,  auf
-eine  direkte  Schädigung  des  Arbeiters  hinausläuft,  soll  im
Nachstehenden  eine  Aufzählung  aller  derjenigen  Fülle  geschehen, ­
  in  denen  gewvhnheitsgemäß  die  richtige  Stichzahl  bis
anhin  nicht  zur  Verrechnung  kam.  der  Sticker  also  Grund
zu  Reklamationen  haben  mußte.
A.  Anfangs-  nnd  Verftütchche.
Zum  Zwecke  des  Anstechens  für  jeden  Nädlig  müssen
alle  Muster  ohne  Ausnahme  auf  jedes  volle  Hundert  Stich
mindestens  zwei  Unterlegstiche  oder,  wo  solche  zum  Anstechen
nicht  verwendbar  sind,  ztvei  Zulagstiche  zählen.  Die  Znlagstiche
  müssen  ganz  unabhängig  von  den  im  Nachstehenden
aufgeführten  Extrastichen  gezählt  tverden.  Für  Muster  unter
200  Stichen  sind  lvenigstens  drei  Zulagstiche  zu  vergüten.
‘  Mustern  mit  abgesetzten  Gegenständen,  bei  denen  die
Vorschrift  gilt,  die  Sprengstiche  abzuschneiden,  müssen  per
        <pb n="214" />
        214

B.  : &amp;gt;l

ê

lili

Gegenstand  mindestens  drei  Stiche  zugegeben  werden.  Farbige
Artikel  sollen  per  Farbe  nnd  per  Gegenstand  je  drei  Stiche
Zulage  erhalten.

1.  H  usci  s  e  n  l  ö  ch  e  r  müssen  auf  allen  dünnereit  Stoffen
als  Jaconet  mit  Minimtnn  drei  Stich  unterlegt  sein,
sofern  die  Distanz  zwischen  denselben  —  auf  dem  Karton
gemessen  —  weniger  als  1 12  cm  beträgt.
2.  An  beiden  Enden  spitz  anslanfeitde  nnd  schief  zum  Stofs
stehende  Schneid  loch  er  sind  bei  allen  dünnern  Stoffen
als  Jaconet  mit  nicht  weniger  als  vier  Unterlagen  zu
versehen.
3.  Wo  gebrochene  Hohleffekte  zusammentreffen,  soll
die  Verbindung  unter  denselben  auf  allen  Stoffen  durch
genügende  Unterlagen  hergestellt  tvcrden  nnd  zwar  bei
Hnseisenlöchern  nnd  dünnen  Stoffen  gleich  B  1  mit  drei,
bei  dichten  Stoffen  mindestens  mit  zwei  Unterlegstichen..

C.  Mücken,
a)  R  u  n  d  e  Mücken.
1.  Sogenannte  dents  ch  e  M  ii  cļ  e  n  &amp;lt;  S  P  i  n  n  e  n)  brancheir

wenn

wenn

wenn

Ivenu

einmal  zweimal  dreimal  viermal  fünfmal  sechsmal
umfahren  umfahren  umfahren  umfahren  umfahren  umfahren

6  beinig
8  „
10  „
12  „

ètiche
11
14
17
20

Stiche
13
17
21
2ö

Stiche
16
21
26
31

ètiche
18
24
30
36

Stiche
21
28
35
42

Stiche
23
31
39
47

2.  F  r  a  n  z  ö  f  i  f  ch  e  M  ii  cf  e  11  :
6  beinige  brauchen  14  Stich  inklusive  Zulagen

8
10
12
14
16

17
22
25
30
33
        <pb n="215" />
        —  215  —

3.  93  ö  s  tei  imit  den.
Eine  5  bolli  g  e  M  ü  ck  e  hat  beispielsweise  119  Stich,
eine  7  bal  lige  —  166  Stich.  Die  für  jeden  Bollen  in  Anssicht ­
  genommenen  Stiche,  welche  angebracht  werden  müssen,
sollen  auf  dem  Carton  bei  den  Bollen  selbst  angegeben  sein.
Für  Umfahrung  der  Bollen  gelten  folgende  Ansätze:
5  bolli  g  e  M  ii  ck  c  n  :
jeder  Bollen  einmal  umfahren  —  6  Stich
„  zweimal
„  dreimal
„  viermal
„  fünfmal
„  sechsmal
7  bot  l  i  g  e  M  it  ck  e  it  :
jeder  Bollen  einmal  umfahren  —  5  Stich
„  zweimal
„  dreimal
„  viermal
„  fünfmal
„  sechsmal
Um  bei  der  7  bolligen  Mücke  das  Verschieben  der
Bvlleli  bei  der  ersten  Waschung  zu  verhüten,  muß  die  Zugabe ­
  in  Form  von  sog.  Trüllstichen  unbedingt  gemacht  werden.
4.  Flügel  m  ti  ck  e  n.  Jedes  Mückenbein  muß  zu  zwei
Stich  gerechnet  werden  und  das  Ganze  muß  fünf  Zulagen
erhalten.
5.  Loch-Flügel  mücken.  Jedes  Mückenbein  muß  zu
zwei  Stich  gezählt  tverden.
6.  Zainenmücken.  Für  das  Spannen  der  Beine  ist
die  Zählung  gleich  wie  bei  den  französischen  Mücken.  Für
Umfahrungsstiche  gelten  folgende  Ansätze:
        <pb n="216" />
        U  m  f  n  h  r  u  n  g  s  st  i  ch  c  :
cimuslf  umfahren  zweimak  umfahren  dreimal'  umfahren  viermal  umfahren
8beinig  5  Stiche  9  Stiche  13  Stiche  17  Stiche

10
12
14
16

11
13
15
17

16
19
22
25

21
25
29
33

b)  Ovale  M  ü  ck  e  n.
—  1  Zulage

Es  erhalten:
Blitzmücken
einfache  Sägemncken  —  2  Zulagen
doppelte  „  =2  „
Böllelimückcn

=  5  „  (bei  Zählung  von  jedem
Faden  als  einen  Stich)
—  1  „  (bei  Zählung  von  jedem
Bein  als  zwei  Stich)
—  2  „  (bei  Zählung  von  jedem
Bein  als  einen  Stich)
und  eine  Zulage  fiir  jede  Flechtnng.

Leiterlemückcn

Säge-Flügelmücke

D.  Dollen  mit  einfachem  Ztäffeli.
Für  Fädenspannen:
mit  6  Beinen  braucht  es  4  Stich  und  2  Uebergangsstich
fr  8  „  ff  fr  5  „  „4  ff
fr  10  „  ff  ff  6  „  „4  ff
19  7  6
ff  -*■"  ff  ff  ff  'ff  ff  u  ff
ff  14  ff  ff  ff  8  ff  ff  8  ff
Der  Rand  soll  bei  allen  Stosfell  gentigeich  unterlegt
lverden  itnb  soll  jedes  Bein  im  Minimum  drei  Trüllstiche  be
kommen.

Bei  Hvhleffekten  aller  Art,  wobei  Fäden  gespanllt
werden,  sollen  je  10  cm  Längemaximum  der  Spannfüden
(alls  dem  Carton  gemessen)  als  ein  Stich  gerechnet  werden.
        <pb n="217" />
        217

Ein  Spannfaden  von  11  cm  Länge  wird  demnach  z.  B.  als
zwei  Stiche,  ein  solcher  von  21  cm  Länge  als  drei  Stiche
gerechnet.
Ganz  allgemein  soll  der  Grundsatz  gelten,  daß  bei  jeder
Art  von  Hohleffektcn  für  jede  Tonr  ein  Uebergangsstich  als
Zulage  zu  rechnen  ist.
Sollten  iil  vorstehenden  Paragraphen  irgend  welche
Effekte,  die  in  der  Praxis  vorkvminen,  nicht  berührt  worden
sein,  so  sollen  dieselben  nach  ben  gleichen  Grundsätzen,  wie
solche  im  Vorstehenden  niedergelegt  sind,  gezählt  werden.
A  u  s  f  ii  h  r  n  n  g  s  b  e  st  i  m  m  n  n  g  e  n.
§  13.  Die  Stichzahl  soll  zur  besseren  Durchführung  der
Vorschriften  über  die  Stichzählung  nicht  nur  summarisch,
sondern  nach  den  einzelnen  Parthien  des  Musters  gesondert
angegeben  werden.
Insbesondere  sind  die  Unterleg-  und  Zulagstiche  von
den  übrigen  Stichen  getrennt  aufzuführen.
§  14.  Tie  Bestimmungen  des  Stichzählungsregulativs
erleiden  nicht  nur  Anwendung  auf  die  seit  dem  Tage  seines
Inkrafttretens  (1.  Sept.  1886)  neuerstellten  Muster,  sondern
von  jenem  Tage  an  diirfen  auch  die  Muster  ältern  Datums
nur  mit  den  hier  vorgeschriebenen  Zulagen  ausgegeben  werden.
§  15.  Die  Vergütung  der  fehlenden  Stiche  erst  nach
erfolgter  Reklamation  Seitens  des  Stickers  ist  als  eine  Umgehung ­
  des  Stichzählnngsregnlativs  zu  betrachten  und  demgemäß ­
  zu  ahnden.
E.  Vorschriften  über  die  zulässigen  Stichweiten.
Für  die  Zeichnung  der  Muster  auf  dem  Carton  wird
vorgeschrieben:  Die  Stichweite  darf  im  Maximum  betragen
bà  Mattstich  6&amp;gt;/j  Ģmg  auf  dm  ftcmzüsischcn  Zoll.
bei  Mücken-  und  Lochrändern  das  Doppelte,  gemessen  am
äußern  Lochrand.
        <pb n="218" />
        218

F.  Vorschriften  dà  den  Handel  mit  Stickgarnen.
(Vom  Zentralkomite  erlassen  den  80.  Oktober  1888.)
tz  16.  Der  An-  und  Verkauf  von  unrichtig  (unreell)  oder
gar  nicht  nnmmerirten  oder  im  Preise  übersetzten  Garnen  ist
verboten.
§17.  Jedes  Paquet  hat  folgende  mit  dem  Inhalt  übereinstinunende
  und  äußerlich  sichtbare  Angaben  (Etiquette)  zu
tragen:
a)  Name  oder  Stempel  des  Verkäufers,  bezw.  auch  eines
jeden  Wiederverkäufers;
b)  Nummer  und  Vielfach  des  Garnes  (öfach,  6fach  %.);
c)  Gewicht  ill  rohem  Zustande;
tl)  Zahl  der  Schneller  (Strängen,  deren  Umgänge  und
Haspelweite).
§  18.  Bei  jedem  Garnverkauf  ist  eine  Faktura  mit  genaner
  Angabe  von  Nummer,  Vielfach,  Quantität  und  Preis
auszustellen.
§  19.  Wenn  vom  Stichwaarenabgeber  dem  Uebernehnier
Stickgarn  geliefert  oder  für  dieses  die  Bezugsquelle  vorgeschrieben ­
  lvird,  ist  eine  Belastung  zìi  höherem  Ansätze  als
zu  den  Tagespreisen  unstatthaft.  Die  Beurtheilung,  ob  die
letzter»  im  einzelnen  Falle  eingehalten  oder  überschritten  wurden,
ist  Sache  des  Zentralkomitee.
§  20.  Ucbertretungen  irgend  einer  Bestimmung  des
Titel  IV  —  Lvhnvorschriften  —  für  welche  sowohl  Arbeitgeber ­
  lvie  Arbeitnehmer  (resp.  Käufer  lvie  Verkäufer)  haftbar
sind,  fallen  unter  die  Strafbestimmungen  von  §  10  lit.  b  der
Zentralstat  nten.
        <pb n="219" />
        j  j

Wegutaiiv  über  das  Aerggerrvesen.
(Bon  der  Generalversammlung  erlassen  am  1./2.  August  1890,  in  Krast
erklärt  ans  1.  Oktober  1890.)
§  1.  Als.Fergger  handelt  und  wird  als  solcher  anerkannt ­
  Derjenige,  welcher  ein  Geschäft  auf  eigene  Rechnung
führt,  von  Verbandsmitgliedern  Sticharbeit  anuinunt  und  solche
an  Drittpersonen  (ebenfalls  Verbandsmitglieder)  zur  Verarbeitung ­
  abgibt.
Das  Zentralkomite  kann  Ausnahmen  hievon  gestatten,
wenn  die  Stichwaarenabgabe  wegen  kinverschnldeter  Verhinderung ­
  an  der  eigenen  Ausführung  geschehen  und  keinerlei
Provision  bezogen  lvorden  ist.
§  2.  Jedes  Verbandsmitglied  ist  pflichtig,  seinen  gesammten
  Waarenverkehr  (Eingang  und  Ansgang)  vollständig
richtig  zu  buchen  und  zwar  so,  daß  jederzeit  sowohl  Datum,
Geschäftsname,  Preis  und  Artikelbenennung,  wie  auch  alle
ertheilten  Gutschriften,  Belastungen  (inklusive  solche  für  Nachsticken), ­
  Zahlungen,  Ab-  und  Verrechnungen  in  verständlicher
und  vollen  Aufschluß  bietender  Weise  ersehen  werden  können.
Im  Stichwaarenverkehr  ist  zudem  einzutragen:  Tessinnnd
  Stücknummer,  Stich-  und  Streifenzahl,  Rapport,  Länge,
Znschlagstaxe  und  Lieferzeit.
Jeder  Sticker  ist  verpflichtet,  seinem  Arbeitgeber  über  die
gelieferte  Sticharbeit  spezifizirte  Rechnung  zu  stellen.
Die  Arbeitgeber  haben  sämmtliche  Fakturen  und  Stickerrechnungen, ­
  die  Arbeitnehmer  sämmtliche  Bestell-  und  Arbeitsnoten ­
  geordnet  aufzubewahren.
§  3.  Auf  jedem  Coupon  einer  Stickete  miissen  mittelst
Stempelung  die  Anfangsbuchstaben  und  die  laufende  Sticketenununer
  derjenigen  Firma  angebracht  werden,  welcher  das
Muster  oder  der  zu  bestickende  Stoff  angehört.
        <pb n="220" />
        220

Bei  Spezialitäten  ober  Modestofsen,  wo  bic  Stempelung
ber  Waare  schübigenb  einwirkt,  genügt  bic  Stempelung  bes
Cartons.
§  4.  Das  zulässige  Maximum  ber  Ferggerprovision  tvirb
festgestellt  auf  2  Rp.  vom  100  Stich,  wenn  bic  Waare  vom
ersten  Waarenansgeber  zum  Minimallohn  ausgegeben  würbe.
Wenn  bic  Waarenausgabe  zu  einem  höheren  Preise  erfolgte, ­
  so  bars  ber  Fergger  außerbem  im  Maximum  bic  Hälfte
bes  Unterschiedes  zwischen  dem  Minimallohn  und  bem  An-ögabepreis
  für  sich  beanspruchen.
Die  laut  Musterklassisikatiyn  zu  bezahlenden  Zuschlagstaxen ­
  kommen  dem  letzten  Waarenübernehmer  unverkürzt  zu.
Die  Bestinnnungen  dieses  §  beziehen  sich  auch  ans  solche
Waare,  welche  durch  die  Hand  mehrerer  Fergger  geht.
§  5.  Von  den  Bestimmungen  des  $  4  werden  nicht  betroffen ­
  :  Alle  farbigen  Bannnvvllstickereien,  soweit  es  nicht
gewöhnliche  Artikel,  wie  Bandes,  Entredeux  und  Roben  sind,
ebensowenig  alle  Stickereien,  zu  denen  ein  anderes  Material
als  Bauinwollgarn  verwendet  wird,  und  die  Aetzstickereien.
Die  Höhe  der  Ferggerprovision  bleibt  bei  diesen  Waaren
freier  Verständigung  vorbehalten.
§  6.  Der  Fergger  hat  dem  Uebernehmer  bei  der  Arbeitsübernahine
  oder  bei  der  Ablieferung  die  Originalbestellnote  ans
Verlangen  vorzuweisen,  ferner  bei  der  Abrechnung  die  allfällige ­
  Abzugsnote  des  betreffenden  Geschäftshauses  im  Original
vorzulegen  lind  ihm  hievon  eine  Kopie  auszuhändigen.
Für  jede  beanstandete  Stickete  ist  vom  Ausgeber  eine
Separat-Reklamation  laut  Schema  auszustellen;  dieselbe  soll
die  gleiche  Marke  und  die  gleiche  Nnnnner  tragen,  tvie  die
Stickete.
§  7.  Für  jede  Stichwaarenausgabe  ist  eine  Bestell-  oder
Arbeitsnote  zu  verabfolgen  und  ans  derselben  vorzumerken:
Name,  Stück-  und  Dessinnummer,  Stich-  und  Streifenzahl,
Rapport,  Länge,  Preis,  Zuschlagstaxen,  Artikel  und  Lieferzeit.
        <pb n="221" />
        221

§  8.  Kaufleute  und  Fabrikanten,  welche  direkt  exportiren
oder  auf  eigene  Muster  arbeiten,  zeitweise  aber  auch  Ferggereigeschäfte ­
  betreiben,  haben  im  letzteren  Falle  die  ausgegebene
Waare  ausdrücklich  als  Ferggerwaare  zu  bezeichnen,  wenn  sie
für  diese  Geschäfte  Ferggerprovision  beziehen,  resp.  die  den
Ferggern  tant  §  4  des  Regulativs  über  Abzüge  und  Reklawationen
  eingeräumte  Reklamationsfrist  gegenüber  dem  letzten
Arbeitübernetzmer  für  sich  beanspruchen  wollen.
§  9.  Alle  Sendungen  sind  gegenseitig  zu  frankiren.
Titel  VI.
HLegutaliv  über  Abzugswesen  u.  Deklamationen.
(Erlassen  von  der  Delegirtenversannulung  am  1./2.  August  1890.
In  Kraft  erklärt  auf  1.  Oktober  1890.  —  Revidirt  am  14.  November  1890.
Revision  in  Kraft  erklärt  auf  15.  November  1890.)
§  1.  Reklamationen  und  Abzüge  aller  Art  zwischen
Kaufleuten  und  ihren  Waarenübernehmern,  seien  es  Fergger
oder  Sticker,  sind  innert  14  Tagen,  zwischen  Ferggern  und
deren  Arbeitübernehmern  innert  5  Wochen  nach  Empfang  der
betreffenden  Waare  zu  machen.
Auch  wenn  die  Waare  durch  die  Hände  von  mehreren
Ferggern  geht,  haben  die  Reklamationsfristen  von  14  Tagen
zu  Gunsten  der  Kaufleute  und  5  Wochen  dem  letzten  Arbeitübernehmer
  gegenüber  ihre  Gültigkeit.
Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind  Belastungen
für  Nachsticken.  Bei  solchen  beträgt  die  Reklamationsfrist  für
den  Kaufmann  4  Wochen,  für  den  Fergger  6  Wochen  nach
Ablieferung  der  Arbeit.
Reklamationen  betreffend  Lieferzeit  und  Preis  sind  vom
Arbeitnehmer  innert  zwei  Tagen  nach  Erhalt  der  Arbeitssendnng
  zu  machen.
»
        <pb n="222" />
        222

§  2.  Waaren,  welche  nicht  vorschriftsgemäß  gearbeitet
sind,  können  mit  Abzug  belastet,  eventuell  retournirt  werden,
ebenso  solche,  die  verspätet  abgeliefert  werden.  Der  Abzug  ist
in  Prozenten  des  Stichlohnes  auszudrücken.
Weist  die  Waare  nur  unerhebliche  Fehler  auf,  so  das;
deren  Minderwerth  höchstens  10  °/o  vom  Stich  lohn  beträgt,
so  ist  sie  nicht  rctourfähig,  sondern  vom  Arbeitgeber  mit  ent
sprechendem  Abzug  anzunehmen,  es  sei  denn,  das;  der  llebernehmer
  die  Retonrnirung  einem  Abzüge  vorziehe.
Beträgt  aber  der  Minderwerth  mehr  als  10  °/o  des  Stich  -
lo  hues,  so  kann  solche  Waare  dem  Arbeitgeber  gegen  seinen
Willen  nicht  anfgezwungcn  werden.
Geht  die  Waare  retour,  so  darf  der  Waarenansgeber
für  den  Stoff  nicht  mehr  als  den  Betrag  der  Selbstkosten,
ferner  für  Spesen  25  Rp.  per  Stickete  in  Rechnung  bringen.
§  3.  Abzüge  sind  innert  der  nützlichen  Frist  nicht  nur
anzudrohen,  sondern  in  Zahlen  auszudrücken,  falls  sich  die
betreffenden  Parteien  nicht  ausgewiesenermaßen  in  jedem  einzelnen ­
  Fall  auf  einen  spätern  Zeitpunkt  für  die  Festsetzung
des  Betrages  geeinigt  haben.
tz  4.  lieber  die  Höhe  der  Abzüge  für  mangelhafte  Arbeit,
sowie  über  die  Stoffbelastung  bei  Retourwaaren  entscheidet  auf
Verlangen  einer  Partei  die  Verbandsexpertise  erstinstanzlich.
§  õ.  Die  Expertise  muß  vom  ersten  Waareniibernehmer,
wenn  derselbe  in  der  Schweiz  wohnt,  innert  5  Tagen,  wenn
er  im  Vorarlberg  wohnt,  innert  8  Tagen  nach  Erhalt  des
Abzuges  beim  Zentralaktnariate  anbegehrt  werden,  ansonst  der
Abzug  in  Rechtskraft  erwächst.
Falls  der  erste  Waareniibernehmer  diese  Frist  unbenützt
verstreichen  läßt,  resp.  seinem  Arbeitnehmer  nicht  rechtzeitig
von  dem  Abzüge  Kenntniß  gibt,  so  kann  er  ihm  den  Abzug
nicht  in  Rechnung  bringen,  sondern  muß  ihn  selbst  tragen,
cs  sei  denn,  daß  in  jedem  einzelnen  Falle  eine  andere  Verabredung ­
  zwischen  den  beiden  Betheiligten  stattgefunden  habe.
        <pb n="223" />
        223

§  6.  In  jedem  einzelnen  Falle  fungirt  ein  Experte.
§  7.  Tie  Parteien  dürfen  der  Expertise  nicht  beiwohnen,
dagegen  sind  dem  Experten  die  detaillirten  lind  motivirten
Abzugsrechnnngen  und  Cartons,  eventuell  auch  die  Muster,
an  die  Hand  zu  geben.
§  8.  Die  Expertise  ist  für  die  Parteien  unentgeltlich.  Die
Zentralkassa  iibernimmt  die  Honorirung  und  sonstigen  Kosten
der  Expertise.  In  Füllen  muthwillrger  Veranlassung  derselben
hat  der  Experte  den  Fehlbaren  dem  Zentralkvmite  zur  Bestrafung
  einzuleiten  und  stellt  einen  bezüglichen  Bnßenantrag.
§  9.  Bon  dem  Entscheide  der  Experten  kann  an  das
Fachgericht  für  Stichwaarenverkehr  reknrirt  werden,  bei  dessen
Präsidenten  der  Rekurs  von  Demjenigen  einzureichen  ist,
welcher  den  Entscheid  des  Experten  nicht  anerkennen  will.
§  10.  Die  Rekurseingabe  muß  binnen  10  Tagen  nach
Erhalt  des  Expertenbefundes  gemacht  werden,  ansonst  letzterer
in  Rechtskraft  tritt.
Auch  hier  gelten  die  Bestimmungen  von  §  5  al.  2  über
die  Verantwortlichkeit  des  ersten  Waarenübernehmers  gegentiber
  seinem  Arbeitnehmer.
§11.  Bei  den  in  §  1  al.  4,  §  5  und  §  10  erwähnten
Fristen  fallen  Sonntage  und  gesetzlich  anerkannte  Festtage
nicht  in  Berechnung.
§  12.  Retonrwaare  ist  innert  der  für  Reklamationen
aller  Art  vorgeschriebenen  Zeit  faktisch  zu  retonrniren,  sofern
nicht  der  Arbeitnehmer  sich  ausdrücklich  mit  dem  Verbleiben
der  zlir  Verfügung  gestellten  Waare  beim  Arbeitgeber  ein',  erstanden ­
  erklärt  hat,  oder  dieselbe  in  Ausübung  des  gesetzlichen ­
  Retentionsrechtes  zur  Deckung  eines  Guthabens  zurückbehalten ­
  wird.
Abgezogene  Fehlstreifen  sind  innert  Jahresfrist  zu  retonrniren, ­
  eventuell,  lvenn  nicht  mehr  vorhanden,  zu  vergüten.
§  13.  Gebleichte  Waare  (einzelne  Fehlstreifen  ausgenommen) ­
  muß  nicht  retour  genommen  werden.
        <pb n="224" />
        224

§  14.  Alle  Sendungen  (Retourwaaren  ausgenommen)
sind  gegenseitig  zu  srunkiren.
§  15.  Vorschriften  auf  Bestelluoten  und  Fakturen,  welche
mit  vorstehenden  Bestimmungen  oder  andern  Verbandsvor
schrifteu  im  Widerspruch  stehen,  haben  keine  Gültigkeit.
§  16.  Uebertretungen  der  Vorschriften  dieses  Regulativs
fallen  unter  die  Strafbestimmungen  von  §  10  lit.  1&amp;gt;  der
Zentralstatuten.
§17.  Das  Zentralkomitee  ist  mit  dem  Vollzüge  dieses
Regulativs  beauftragt.  Es  nimmt  zu  diesem  Behufe  u.  A.
die  Wahl  der  nöthigen  Organe  vor  und  bestimmt  deren
Funktionen  und  Entschädigung.

Titel  VII.
Pegul'aliv  für  das  Jach-  resp.  Schiedsgericht
im  MaarenverKeljr.
(Bon  der  Generalversammlung  erlassen  den  8.  September  1885,  vorn
Zentralkomite  revidirt  den  13.  April  1886.)
§  1.  Zur  Schlichtung  aller  zwischen  Verbandsmitgliedern
vorkommenden  Streitfälle  betreffend  Abzüge,  Differenzen,  Reklamationen ­
  alter  Art  ?c.  im  Stichwaarcnvcrkehr  wird  ein
Fach-  resp.  Schiedsgericht  eingesetzt.
Streitfälle,  welche  nicht  den  Stichwaarenverkehr  beschlagen,
können  ebenfalls  vor  das  Fach-  resp.  Schiedsgericht  gebracht
werden;  für  diese  Fälle  ist  dasselbe  jedoch  nicht  obligatorisch,
sondern  kann  nur  in  gemeinsamem  Einverständniß  der  streitenden
Parteien  angerufen  werden.
§  2.  Das  Fachgericht  besteht  aus  drei  Richtern  und
vier  Suppleanten,  welche  durch  das  Zentralkomite  aus  dem
Kreise  der  Kaufleute,  Fergger  und  Maschinenbesitzer  gewühlt
        <pb n="225" />
        15

22ö

werden.  Bei  Streitfällen,  welche  den  Betrag  von  Fr.  100
übersteigen,  hat  der  Präsident  zwei  Ersatzrichter  beizuziehen.
Teine  Amtsdauer  beträgt  1  Jahr  (1.  Mai  bis  30.  April).
§  3.  Das  Gericht,  dein  ein  Sekretär  beigegeben  wird,
hat  seinen  Sitz  in  St.  Gallen.
§  4.  Streitfälle  sind  unter  Angabe  des  Streitgegenstandes ­
  beim  Präsidenten  des  Gerichts  anzumelden.  Bei  fakultativen ­
  Fällen  haben  beide  Theile  das  bezügliche  Begehren
zu  unterzeichnen.
§  5.  Das  Fachgericht  beurtheilt  alle  Fälle  abfchlicßlich.
Es  ist  in  allen  seinen  Entscheidungen  an  keine  prozessualischen
Vorschriften  gebunden,  sondern  urtheilt  nach  freiem  Ermessen
und  auf  Grund  mündlicher  oder  schriftlicher  Auseinandersetzungen ­
  der  Parteien  und  der  von  denselben  beigebrachten
Beweismittel.  Vertretung  der  Parteien  durch  Advokaten  oder
Rechtsagenten  ist  unzulässig.
§  6.  Im  Urtheil  ist  festzusetzen,  wer  die  erlaufenen
Kosten  zu  tragen  hat.  Dem  obsiegenden  Theil  kann  eine  angemessene ­
  Kvsten-(Partei-)Entschädignng  zugesprochen  werden.
§  7.  Die  Reisespesen  der  Mitglieder  trägt  die  Zentralkasse. ­
  Präsident  und  Sekretär  beziehen  nebst  dem  Antheil
an  Gerichtsgebühren  eine  vom  Zentralkvmite  festzusetzende
Entschädigung.
§  8.  Die  Funktionen  des  Gerichts  werden  durch  eine
besondere  vom  Zentralkomite  zu  erlassende  Instruktion  geregelt.
Titel  VIII.
Wegnlativ  für  ilrOctftjcüer  und  Şftdier.
(Von  der  Generalversammlung  erlassen  am  1.12.  August  1890,  in  Kraft
erklärt  auf  1.  Oktober  1890.)
§  1.  Als  Arbeitgeber  im  Sinne  des  nachfolgenden
Regulativs  ist  zu  betrachten,  wer  auf  eigener  oder  gepachteter
Maschine  Stickereien  im  Arbeitslohn  erstellen  läßt.
        <pb n="226" />
        Als  Sticker  im  Sinne  des  nachfolgenden  Regulativs  ist
zn  betrachten,  wer  int  Aufträge  des  Maschinenbesitzers  oder
Pächters  auf  einer  Stickmaschine  Stickereien  gegen  Arbeitslohn ­
  anfertigt.
A.  Mminml-Arbtitslohn.
§  2.  Der  Minimalloh»,  welcher  dem  Sticker  zn  bezahlen
ist,  wird  festgesetzt:
für  die  Schweiz:
bei  i li  3 1 /*  aunes  auf  22  Cts.  vom  100  Stich
„  „  20  „  „  100  „
„  «/iS'/,  „  „  19  „  „  100  „
„  »/43'/,  „  „  26  „  „  100  „
für  das  Vorarlberg:
bei  á/ 4  31/2  aunes  auf  21  Cts.  vom  100  Stich
„  S/43V,  „  „  19  „  „  IM  „
„  */4  3'/,  „  „  18  „  „  100  „
„  »/431/2  „  „  25  „  „  IW)  „
Die  Minimallöhne  für  andere  Maschinenlängen  setzt  das
Zentralkomite  fest.
Von  dem  Betrage  der  Zuschlagstaxe  (laut  Regulativ  über
Musterklasfifikation)  ist  dem  Sticker  die  Hälfte  zu  bezahlen.
Mit  diesen  Beträgen  ist  bezahlt:
Der  Stickerlohn,  der  Nachsticklohn  und  der  Fädlerlohn.
Andere  Leistungen,  wie  z.  B.  Garnliefernng,  Zuthaten,  Miethe,
Heizung,  Beleuchtung.  Ncaschinenreparatnr  ?c.  dürfen  dem
Sticker  nicht  aufgebürdet  werden;  die  oben  bezeichneten  Beträge ­
  kommen  ihm  vielmehr  netto,  d.  h.  unabzüglich  allfälliger
Gegenforderungsposten  für  derartige  Leistungen  zu.
Bei  lieb  ergab  e  der  Arbeit  ist  dem  Sticker  auf  einem
Arbeitszeddcl  oder,  in  einem  Stickerbüchlein  die  Nummer  der
Stickete  und  des  Dessins,  sowie  der  Preis  und  eventuelle
Zuschläge  vorn  Arbeitgeber  vorzumerken.
        <pb n="227" />
        B.  Abļugswtsen  und  Reklamationen.
§  3.  Von  jedem  Arbeitgeber  müssen  Arbeitsbücher  geführt ­
  werden,  in  welchen,  nach  Maschinen  getrennt,  die  Arbeitsleistungen,
  Belastungen,  Verrechnungen  und  Zahlungen  jeder
einzelnen  Maschine  von  Zahltag  zu  Zahltag  in  längstens
vierzehntägigen  Terminen  ersichtlich  sind.
Jeder  Sticker  hat  das  Recht,  von  den  Eintragungen  über
seine  Maschine  Einsicht,  eventuell  Abschrift  zu  nehmen,  sowie
die  Abzugsnoten  einzusehen.  Die  Forin  der  Buchführung,  ob
im  getrennten  Arbeitsbüchlein  oder  auf  besonderem  Folio  eines
hiefür  bestimmten  Buches,  bleibt  dem  Arbeitgeber  überlassen.
§  4.  Dem  Sticker  darf  für  mangelhafte  Ausführung,
eventuell  Schaden  am  Stoff,  eil,  Abzug  gemacht  werden,
welcher  bei  gewöhnlichen  Waaren  im  Maxiinum  die  Hälfte
des  für  die  betreffende  Arbeit  vereinbarten  Stichlohnes  betragen
  darf  :  für  andere  Waare,  d.  h.  Spezialitäten  im  Sinne
von  Titel  IV  der  Gesetzessammlung,  wird  lein  Maximum
der  Entschädigllng  aufgestellt.
§  5.  Belastungen  für  Nachstickarbeiten  für  ein  intb  dasselbe ­
  Stück  sind  dem  Sticker  in  einmaliger  Berechnung  zuzustellen ­
  und  dürfen  den  Betrag  der  vom  Arbeitgeber  hiefür
allsgelegten  Löhne  oder  der  vom  ersten  Waarenausgeber  hie
für  gemachten  Belastung  nicht  übersteigen.  Pauschalbelastungen,
wie  z.  B.  per  1000  Stich,  per  Stickete  u.  s.  f.,  sind  allsgeschlossen. ­

Abzüge  dürfen  beit  Betrag  der  vom  ersten  Arbeitgeber
hiefür  gemachten  Belastung  nicht  übersteigen  und  müssen  unter
Ausschluß  von  Nachfvrderungen  in  einmaliger  Berechnung
geltend  gemacht  werden.
§  6.  Belastungen  für  Nachstickarbeiten  sind  spätestens
innert  einer  Frist  von  sechs  Wochen  nach  Ablieferung  der
Arbeit  durch  den  Sticker,  Abzüge  ailderer  Art  spätestens  innert
cilier  Frist  von  fünf  Wochen  vom  Ablieferungstage  an,  dem
        <pb n="228" />
        Sticker,  in  Zahlen  ausgedriickt,  mitzutheilen  nnd  beim  nächsten
Zahltag  zu  verrechnen.
Hievon  ausgenonunen  sind  Abzüge  nnd  Nachstickbelastlingen,
  welche  Gegenstand  einer  Expertise  oder  eines  fachgerichtlichen ­
  Entscheides  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  dessen
Abnehmer  geworden  sind.  Das  Regreßrecht  ans  den  Sticker
bleibt  in  diesem  Falle  dem  Arbeitgeber  unter  der  Bedingung
gewahrt,  daß  er  dem  Sticker  gegenüber  seine  Forderung  längstens ­
  am  nächsten  Zahltage  nach  Erhalt  des  Expertisenbefundes
oder  des  fachgerichtlichen  Urtheils  geltend  macht.
§  7.  Innerhalb  der  ersten  vier  Wochen  dürfen  den
Stickern  Fr.  10,  den  Fädlerinnen  lind  Nachstickerinnen  Fr.  5
von  ihrem  Lohne  als  Deconlpte  zurückbehalten  werden.
§  8.  Mit  austretenden  Stickern  ist  beim  Austritt  abznrcchnen.
  Das  ihnen  gnttonnnende  Betreffniß  ist  bis  auf  den
in  tz  7  nvrnlirten  Décompté  sofort  baar  auszubezahlen.  Ueber
letztem  ist  nach  Ablauf  der  in  §  6  bestimmten  Fristen  abzurechnen ­
  nnd  dem  Sticker  sein  rcstirendes  Guthaben  sofort
auszubezahlen.
§  9.  Übertretungen  der  Vorschriften  dieses  Regulativs
fallen  unter  die  Strafbestimmungen  von  §  10,  al.  1,  lit.  1&amp;gt;
der  Zentralstatnten.
§  10.  Das  Zentralkomite  ist  mit  dem  Vollzug  dieses
Regulativs  beauftragt.

Titel  IX.
Regulativ  betreffend  Musterschnh.
(Beschluß  der  Generalversammlung  vom  30.  September  1887.)
§  1.  Es  ist  den  Mitgliedern  des  Zentralverbandes  der
Stickerei-Industrie  der  Ostschweiz  lind  des  Vorarlbergs  untersagt, ­
  mittelbar  oder  unmittelbar  Muster  von  Drittpersonen
nachzuahmen.
        <pb n="229" />
        Nachahmung  von  Mustern  liegt  auch  dann  vor,  wenn
dieselben  zwar  nicht  absolut  genau,  aber  doch  so  kopirt  sind,
das;  nach  dein  Ermessen  des  Fachgerichts  eine  Umgehung
der  Vorschriften  über  Musterschutz  und  Täuschung  bezweckt
werden  wollte.
§  2.  In  gleicher  Weise  machen  sich  die  Perbandsmitglieder ­
  der  Uebertretung  der  Vorschriften  über  'Musterschutz
schuldig,  wen»  sie  mittelst  fremder,  anvertrauter  Cartons
Waare  für  eigene  Rechnung  oder  für  Drittpersonen  erstellen.
§  3.  Den  Nachweis  über  das  Datum  der  Schaffung
eines  Musters  leisten  im  Streitfälle  das  geordnet  geführte
Waarenausgabe-(Fergger-)Buch,  die  Musterbücher  und  Cartons,
welche  die  Parteien  kit  Experten  des  Fachgerichts  ans
Verlangen  in  ihren  eigenen  Geschäftslokalitäten  vorzulegen
haben.
§  4.  Von  etablirten  Zeichnern  gekaufte  Dessins  müssen
das  Datum  des  Ankaufs  und  deren  Firmastempel  tragen,
um  als  Beweismittel  in  solchen  Füllen  Gültigkeit  zu  haben,
wo  Differenzen  zwischen  verschiedenen  Firmen  dadurch  entstehen, ­
  daß  ein  Zeichner  mehreren  derselben  das  gleiche  Dessin
abgegeben  hat.  Die  Namen  solcher  Zeichner  sollen  im  Perbandsorgan ­
  veröffentlicht  werden.
§  5.  Zur  Beurtheilung  aller  zwischen  Perbandsmitgliedern ­
  vorkommenden  Streitfälle  betr.  Nachahmung  von
Mnsterit  wird  ein  Fach-  resp.  Schiedsgericht,  dem  die  nöthigen
Experten  beigegeben  sind,  eingesetzt;  dasselbe  beurtheilt  alle
Fälle  abschließlich.
Die  Funktionen  des  Gerichts  und  der  Experten  werden
durch  eine  spezielle  Instruktion  festgestellt.
§  6.  Das  Fachgericht  stellt  den  Thatbestand  der  Musternachahmung
  fest  und  urtheilt  über  den  der  Klagpartei  zuzusprechenden ­
  Schadenersatz.
Dasselbe  unterbreitet  dein  Zentralkomite  seine  Anträge
auf  Bnßenerkanntniß,  eventuell  Ausschluß  ans  dem  Verband.
        <pb n="230" />
        #  7.  Mitglieder,  welche  die  Vorschriften  über  Musterschutz ­
  übertreteu  huben,  können  vom  Zentralkvmite  uns  bezüglichen ­
  Antrug  des  Fachgerichts  mit  Bußen  bis  zu  Fr.  300
für  jede  einzelne  Musternuchahmnng  belegt  und  in  Rückfüllen
uns  dem  Verbund  unsgeschlossen  werden.
Das  Urtheil  des  Fachgerichts  nnd  der  entsprechende
Beschluß  des  Zentralkomites  können  uns  Verfügung  des
letzteren  im  Verbandsorgan  publizirt  werden.
§  8.  Die  Festsetzung  der  Zahl  der  Richter  und  Experten,
die  Wühl  derselben,  der  Erlaß  der  erforderlichen  Reglemente
nnd  Instruktionen  ist  Sache  des  Zentralkomites.
§  9.  Vorstehendes  Regulativ  tritt  mit  dem  Tuge  der
Genehmigung  durch  die  Generalversammlung  in  Kruft;  mit
dem  gleichen  Tage  ist  das  Regulativ  vom  29.  März  1887
aufgehoben.
Die  vor  dem  29.  März  1887  in  den  Handel  gebrachten
Muster  sind  gleichfalls  geschützt,  mit  Ausnahme  derjenigen
Fülle,  wo  der  Beklagte  beweisen  kann,  daß  er  das  kopirte
Muster  schon  vorher  geliefert  oder  bestellt  erhalten  hat.

Titel  X.
Mafchinenverkeljr.
Neue,  Ersatz-  und  reparirte  Maschinen.
(Beschlüsse  der  Generalversammlungen  v.  20.  Marz  1886,  29.  März  1887
imb  27.  1888.
A.  Urne  Maschinen.
Ö  1.  Die  Eintrittstaxe  für  nene  Maschinen  betrügt  vom
1.  Oktober  1888  an  Fr.  400;  dieselbe  ist  zn  bezahlen:
;&amp;gt;)  Für  neue  Maschinen,  welche  mit  nnd  nach  dem  1.  Oktober
1888  in  Betrieb  kommen,  ausgenommen  Ersatzmaschinen;
        <pb n="231" />
        231

b)  für  solche  Maschinen,  die  seit  dem  1.  Mai  1886  neu
erstellt  warden,  aber  erst  nach  dem  30.  September  1888
zur  Aufnahme  in  den  Verband  gelangen.
§  2.  Dem  Zentralkomite  ist  die  Kompetenz  eingeränmt,
das  Eintrittsgeld  für  nene  Maschinen  je  nach  Umständen  zu
erhöhen  oder  zu  rednziren.
§  3.  Der  vierte  Theil  des  Eintrittsgeldes  für  nene
Maschinen  fällt  in  die  Sektionskasse.
B.  Grsahiimschinen.
§  4.  Der  Ersatz  von  alten  Maschinen  durch  vollständig
nene  ist  unter  nachfolgenden  Bedingungen  taxfrei  gestattet:
a)  die  alte  Maschine  mutz  vor  der  Abfuhr  in  die  Maschinenwerkstätte
  an  ihrem  bisherigen  Standort  demolirt  werden;
b)  zum  Bezug  einer  Ersatzmaschine  ist  nur  der  Eigenthümer
der  alten  Maschine  berechtigt  und  hat  er  diese  in  seinen:
eigenen  Lokal  aufzustellen  und  in  Betrieb  zu  setzen;
c)  die  Frist  vom  Abbruch  der  alten  bis  zur  Aufstellung  der
neuen  Maschine  betrügt  höchstens  vier  Wochen.  Eine
Ausnahme  findet  nur  statt  bei  Maschinen,  welche  durch
Natnrgewalt  zerstört  werden:  für  diese  beträgt  die  Frist
sechs  Monate,  vom  Tage  der  Demolirnng  an  gerechnet.
In  besonderen  Fällen  kann  das  Zentralkomite  diese  Frist
verlängern.
Jil  allen  denjenigen  Fällen,  bei  denen  das  Vorhandensein
der  unter  a  bis  e  aufgeführten  Bedingungen  dem  Zentralkomite ­
  nach  Maßgabe  der  von  diesem  zu  erlassenden  Vorschriften ­
  nicht  nachgewiesen  werden  kann,  haben  Ersatzmaschinen
die  für  neue  Maschinen  jeweils  bestehende  Eintrittstaxe  zu
entrichten.
§  5.  Das  Zentralkomite  hat  von  den  Maschincnwerkstätten,
  welche  mit  Verbandsmitgliedern  verkehren  wollen,
monatliche  Spezialrapporte  nach  vorgeschriebenem  Formular
über  den  ganzen  Maschincnhandel  einznverlangen.
»
        <pb n="232" />
        §  6.  Das  Zentralkomite  ist  berechtigt,  den  Perbandsmitgliedern ­
  jeden  Bezug  von  Ersatzmaschinen  bei  denjenigen
Maschinenwerkstütten  zu  untersagen,  welche  sich  der  iu  tz  5
erwähnten  Verpflichtung  der  monatlichen  Rapportabgabe  nicht
unterziehen  oder  den  Organen  des  Verbandes  nicht  jederzeit
die  Befugnis;  des  Untersuchs  einräumen  oder  im  Uebrigen  die
Vorschriften  betreffend  Ersatz-  oder  reparirte  Maschinen  umgehen ­
  oder  zu  umgehen  suchen.
Solche  Verfügungen  süid  im  Verbandsvrgan  zu  publiziren.
§  7.  Das  Zentralkomite  ist  beauftragt,  die  weitern  be-  '
züglichen  Vorschriften  zu  erlassen.
C.  Arpiirirtr  Maschine.
§  8.  Jede  aus  einer  Maschinenwerkstätte  hervorgehende
reparirte  Maschine  bezahlt  die  für  neue,  vom  Ersatzrecht  ausgeschlossene ­
  Maschinen  festgesetzte  Eintrittstaxe.
Diese  Taxe  ist  auch  für  solche  alte  Maschinen  zu  bezahlen,
welche  von  einer  Maschinenwerkstätte  oder  einem  Maschinenhündler
  erworben  und  vor  Abgabe  an  einen  Dritten  reparirt
werden,  ohne  Rücksicht  daraus,  wo  diese  Reparatur  stattgefunden ­
  hat.

Titel  XI.
Aie  Sektionen  und  ihre  Organisation.
A.  Allgemeines.
§  1.  Der  Verband  gliedert  sich  in  eine  Anzahl  Sektionen,
welche  sich  gemäß  §  3  der  Zentralstatuten  selbst  organisiren.
Die  Sektionen  können  sich  territorial  über  mehrere  Gemeinden
ausdehnen,  oder  ausnahmsweise  iu  einer  Gemeinde  mehrere
Sektionen  gebildet  werden.  Als  Grundsatz  gilt,  daß  innert
dem  gleichen  Rayon  sämmtliche  Mitglieder  der  gleichen  Sektion
zuzutheilen  sind.
Jede  Sektion  hat  besondere  Statuten  zu  erlassen.
        <pb n="233" />
        —  233  —

§  2.  Die  Arrondirung  von  Sektionen  hat  unter  der
Leitung  des  Zentralaktuars  zu  geschehen  und  haben  die  daran
betheiligten  Sektionsvorstande  diesem  von  der  Ausführung
derselben  auf  dem  Rapportwege  Kenntniß  zu  geben.
§  3.  Diejenigen  Firmen,  welche  auswärts  Maschinen
besitzen,  sind  da  als  Mitglieder  einzutragen,  wo  sie  angesessen
sind,  dagegen  haben  sie  in  den  Sektionen,  wo  sich  ihre
Maschinen  befinden,  den  gleichen  Beitrag  an  die  Kontrolkosten
  zu  bezahlen,  wie  die  Mitglieder  dieser  Sektionen.
§  4.  Der  Eintritt  in  den  Verband  ist  in  der  Sektion
anzumelden,  wo  der  Betreffende  wohnt.  Er  erfolgt  durch
Unterzeichnung  des  Unterschriftenbogens  beim  Sektionsvorstand ­
  und  unter  Entrichtung  des  Eintrittsgeldes  nebst  übrigen
statutarischen  Beiträgen.  Der  Austritt  unterliegt  den  Bestimmungen
  von  §  5  der  Zentralstatnten.
B.  Die  Kelüionsleitnng,  Funktionen  und  Wahlen.
§  5.  Jede  Sektion  hat  folgende  Wahlen  zu  treffen:
a)  die  Sektionskommission;
b)  die  Kontrolkommission;
c)  die  Rechnnngskvmmission;
d)  die  Delegirten  tut  die  Generalversammlung,  nach  §  16
der  Zentralstatuten.
Die  Sektionsversammlung  hat  jeweilen  darüber  zu  entscheiden, ­
  ob  sie  die  Wahlen  in  offener  oder  geheimer  Abstimmung ­
  vornehnren  wolle.
§  6.  Jedes  Mitglied  ist  pflichtig,  die  Wahl  in  eine
Kommission  oder  als  Delegirter  für  eine  Amtsdauer  anzunehmen. ­

§  7.  Die  Sektionskommission  hat  ans  mindestens  drei
Mitgliedern  zu  bestehen.  Der  Präsident  wird  von  der  Sektions-Versammlung
  gewählt;  die  Wahl  des  Vizepräsidenten,  Aktuars
und  Kassiers  kann  der  Kommission  übertragen  werden.
        <pb n="234" />
        234

Die  Festsetzung  der  Bürgschaft  für  den  Kassier  ist  Sache
der  Kommission.
Die  Wahl  des  Präsidenten  und  dessen  Stellvertreters
ist  dem  Zentralaktuar  jeweilen  sofort  anzuzeigen.
§  8.  Die  Wahl  der  Kontrolkomnnssion,  welche  in  ihren
Funktionen  der  Sektionskommission  unterstellt  ist,  kann  durch
die  Sektion  selbst  oder  deren  Kommission  vorgenommen  tverden.
Jedes  Mitglied  der  Kontrolkommission  erhält  vomSektionsvorstand
  als  Ausweis  eine  Karte  nach  Fornuilar  25.  Dieselbe ­
  ist  beim  Wiederaustritt  an  dieselbe  Stelle  abzugeben.
§  9.  Die  Sektionskommission  ist  das  ausführende  Organ
des  Zentralkomites.  Sie  hat  im  Speziellen  darüber  zu  wachen,
daß  Statuten  und  Vorschriften  allseitig  beachtet  werden,  die
Verfügungen  des  Zentralkomites  znin  richtigen  Vollzug  gelangen, ­
  sowie  Vergehen  nach  Maßgabe  der  statutarischen  Bestimmungen ­
  zu  ahnden.
Sie  ist  dem  Zentralkomite  gegenüber  für  getreue  Amtsführung ­
  verantwortlich,  eventuell  nach  tz  22  der  Zentralstatnten
strafbar.
§  10.  Der  Sektionsvorstand  vertritt  die  Sektion  nach
Außen,  präsidirt  die  Tektionsversammlnngen,  ordnet  die  Sitzungen ­
  der  Sektionskommission  an,  überwacht  die  gesammte
Geschäftsführung  und  unterfertigt  mit  dem  Aktuar  die  Bekanntmachungen ­
  und  Korrespondenzen  der  Sektion.
§  11.  Für  den  Besuch  der  Generalversammlungen  des
Verbandes  beziehen  die  Delegirten  aus  der  Zentralkasse  ein
Taggeld  von  Fr.  5.
C.  Versammlungen.
#  12.  Die  Wahlversammlung  ist  zugleich  der  Tag  der
Rechnungsablage.  Sie  findet  jeweilen  im  Monat  Januar  statt.
§  13.  Der  Besuch  der  Hauptversammlungen  in  den
Sektionen  ist  obligatorisch.  Un  entschuldigtes  Ausbleiben  wird
nach  Maßgabe  der  Sektionsstatnten  gebüßt.  Als  Entschnldi-
        <pb n="235" />
        guncļ  gelten  die  gesetzlichen  Bestimmungen.  Die  Bußen  fallen
in  die  Sektionsknsse.
^  14.  dlußerordentliche  Sektionsoersammlungen  finden
statt,  wenn  die  Kommission  es  für  nöthig  erachtet  oder  ein
Drittel  der  Mitglieder  es  verlangt.
§  15.  Beschlüsse  der  Sektivnsversammlnngen  oder  Sektionskommissioncn,
  welche  im  Widerspruch  zu  den  Zentralstatnten
  oder  dell  von  der  Generalversammlung  oder  dem
Zcntralkomite  erlassenen  Beschlüssen  und  Weisungen  stehen,
sind  ungültig  und  vom  Zentralkomite  zu  kassiren.
Begehren  um  Kassation  vorschriftswidrig  vorgenommener
Wahlen  sind  innert  acht  Tagen  beim  Zentralkoinite  schriftlich
einzureichen.
D.  Finanzen.
§  16.  Tie  Mitglieder  der  Sektionen  können  zur  Bestreitung ­
  der  lokalen  Kosten,  nebst  den  durch  die  Zentralstatuten
festgesetzten  Beiträgen  an  die  Zentralkasse,  zu  einem  bestimmten
Beitrag  an  die  Sektionskasse  verpflichtet  werden.
tz  17.  Die  Aenfnung  der  Sektionskasse  geschieht  im
klebrigen  nach  Maßgabe  von  §  10  der  Zentralstatuten  und
§  13  dieses  Titels.  Ihr  fällt  ferner  ein  Viertel  der  Eintrittsgelder ­
  für  neue  Maschinen  zu.
§18.  Ausgetretene  und  ausgeschlossene  Mitglieder  verlieren ­
  alle  Ansprüche  wie  an  die  Zentralkasse  so  auch  an  die
Sektionskasse.
E.  Revision  der  Statuten.
§  19.  Die  Sektionsstatnten  können  jederzeit  abgeändert
oder  ergänzt  werden.  Wünsche  für  Statntenrevision  sind
lvenigstens  14  Tage  vor  der  Vcrsamnllung  der  Kommission
zur  Beglltachtllng  einzugeben.
Ein  allfälliger  Revisionsantrag  muß  in  der  Auskündllng
der  Versaminlung  den  Mitgliedern  als  Traktandum  bekannt
gemacht  werden.
        <pb n="236" />
        §  20.  Die  Sektionsstatnten,  und  nach  Maßgabe  vorstehender ­
  Artikel  vorgenommene  Abänderungen  an  denselben,
bedürfen  vorgängig  ihres  Inkrafttretens  der  Genehmigung
durch  das  Zentralkomite.

Titel  XII.
Speziatöestrmmungen
über
Antritt,Austritt  ll.  llkbertritt  von  tiiltl  Sektion  in  die  ändert,  rarntion.
A.  Eintritt.
a)  Allgemeines.
§  1.  Außer  den  tztz  4  und  5  der  Zentralstatuten  sind
für  den  Eintritt  folgende  Spezialbestimmungen  maßgebend.
§  2.  Mit  der  Unterzeichnung  des  Mitgliederverzeichnisses
beim  Sektionsvorstand  und  Bezahlung  der  pflichtigen  Beiträge ­
  erhält  der  Neueintretende  eine  Jnterimskarte  (Formular  30).
Sie  ist  später  beim  Sektionsvorstand  gegen  die  numerirte
Legitimationskarte  umzutauschen.
§  3.  Neueintretende,  welche  sich  als  Maschinenbesitzer
oder  -Pächter  einschreiben  lassen,  werden  bei  ihrem  Eintritt
mir  in  dieser  Eigenschaft  taxirt.
§  4.  Mitglieder,  welche  nach  dem  14.  Juni  1887  eingetreten ­
  sind  und  die,  zu  welcher  Zeit  immer,  zur  Betreibung
der  Ferggerei  oder  eines  kaufmännischen  Geschäftes  übergehen,
haben  sich  in  jedem  einzelnen  Falle  einer  Nachtaxation  zu
unterwerfen.
§  5.  Mit  Ausstellung  der  Jnterimskarte  werden  die
Sektionsvorstände  für  den  Eingang  der  Beiträge  der  neneingetretenen
  Mitglieder  haftbar.
§  6.  Der  Kauf  einer  Verbandsnmschine  durch  ein  Nichtverbandsmitglied ­
  ist  fein  Ersatz  für  die  statutarische  Anmeldung.
        <pb n="237" />
        237

Jedes  Verbandsmitglied  ist  pflichtig,  sich  mit  sämmtlichen ­
  Maschinen  in  den  Verband  einschreiben  51t  lassen  und
alle  Veränderungen  im  Maschinenbestand,  die  durch  Kauf
oder  Verkauf,  Tausch,  Pacht  re.  entstehen,  sofort  dem  zuständigen ­
  Sektionsvorstand  anzuzeigen.
§  7.  Verbandsmaschinen  dürfen  nicht  im  gleichen  Lokale
mit  Nichtverbandsmaschinen  arbeiten.
§  8.  Wenn  sich  die  Theilhaber  einer  Verbandsfirma
trennen,  bleibt  die  Mitgliedschaft  für  jeden  Einzelnen  fortbestehen ­
  und  hat  deren  Neneinschreibnng  zu  erfolgen.  Eine
Eintrittstaxe  wird  in  diesem  Falle  nicht  erhoben,  sondern  nur
das  Abonnement  für  das  Verbandsorgan  in  Anrechnung
gebracht.  Tritt  ein  Nichtverbandsmitglied  in  eine  Vcrbandsfirma
  ein,  wird  dasselbe  als  Gesellschafter  der  Mitgliedsfirma
ohne  Weiteres  auch  Verbandsmitglied.  Mitgebrachte  Nichtverbandsmaschinen ­
  zahlen  die  vorgeschriebene  Eintrittstaxe
und  den  laufenden  Jahresbeitrag.
1&amp;gt;)  Eintrittstaxen.
§  9.  Die  Eintrittstaxen  betragen:
a)  für  Maschinenbesitzer  Fr.  30  per  Maschine  bis  zum
Maximum  von  Fr.  600;
b)  für  Nichtmaschinenbesitzer  Fr.  50  bis  Fr.  1000;
c)  mit  Jahresschluß  ansgetretene  Mitglieder  und  Maschinen
bezahlen  beim  Wiedereintritt  im  Minimum  das  1  */2  fache
der  gewöhnlichen  Eintrittstaxe;
6)  ausgeschlossene  Mitglieder  und  Maschinen  können  nach
Ablauf  von  drei  Monaten,  vom  Tage  des  Ausschlusses
an  gerechnet,  wieder  in  den  Verband  aufgenommen
werden.
Dieselben  bezahlen  im  Minimum  jeweilen  das  Doppelte
der  gewöhnlichen  Eintrittstaxe.
        <pb n="238" />
        —  238  —

c)  G  r  u  n  d  s  ä  tz  e  bei  d  e  r  en  Fe  st  s  e  tz  u  n  g.
§  10.  Tie  Festsetzung  ber  Eintrittstaxe  für  k  a  n  şm
  aiuti  s  ch  e  Geschäfte  und  Ferggerei  en  (und  zwar
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  dieselben  Maschineubesitzer  seien
oder  nicht),  für  a  n  s  g  e  tret  e  n  e  und  a  n  s  g  e  s  ch  lofs  e  n  e
Mitglieder  ist  Sache  des  Zentralkomitee.
§  11.  Die  Taxe  von  30  Fr.  ist  für  jede  alte  Nichtverbandsmaschine ­
  zu  bezahlen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der
Erwerber  bereits  Verbandsmitglied  ist  oder  nicht.
§  12.  Mitglieder  mit  über  20  Maschinen,  welche  Nichtverballdsmaschinen
  anschaffen,  oder  bisher  nicht  im  Betrieb
gestandene  ältere  Maschinen  einschreiben  lassen,  bezahlen  ebenfalls ­
  die  Taxe  von  30  Fr.
§  13.  Durch  Verkauf  in  andere  Hände  übergehende
Verbandsmaschinen  sind  von  der  Eintrittstaxe  befreit,  sofern
mit  der  Erwerbung  gleichzeitig  der  Eintritt  in  den  Verband
erfolgt.
§  14.  Käufer  und  Pächter  von  Verbandsmaschinen
werden  zur  Eintrittstaxe  von  50  Rp.  aufgenommen.
B.  Webertritt.
§  15.  Der  Uebertritt  von  einer  Sektion  in  die  andere
findet  taxfrei  statt.  Der  Uebertretende  hat  sich  beim  Sektionsvorstand ­
  seines  bisherigen  Wohnortes  unter  Zurückgabe  der
Legitimationskarte  persönlich  abzumelden  und  erhält  an  Stelle
derselben  eine  Bescheinigung  über  die  Mitgliedschaft  in  dieser
Sektion.
§  16.  Rät  ihr  dokumentirt  er  am  neuen  Wohnorte
feine  Verbandszugehörigkeit.  Der  Abmeldungsausweis  ist
dem  Sektionsvorstand  abzugeben,  der  als  Ersatz  eine  Jnterimskarte
  ansstellt.  Die  Jnterimskarten  sind  bis  spätestens  Ende
des  der  Anmeldung  folgenden  Monats  gegen  die  Legitimativnskarten
  auszutauschen.
        <pb n="239" />
        §  17.  Die  beiden  Sektionsvorstände  geben  von  der  stattgehabten ­
  Wohnortsünderung  dem  Zentralaktuariate  Kenntnis; ­
  in  der  Weise,  daß  sie  im  Monatsrapport  der  einen
Sektion  im  Abgang,  in  demjenigen  der  andern  im  Zuwachs
figurivi.
§  18.  Wer  bei  der  Anmeldung  in  einer  andern  Sektion
den  Abmeldungsausweis  nicht  vorweisen  kann,  ist  als  nicht
abgemeldet  zu  betrachten  und  mit  einer  Ordnnngsbnße  von
3  Fr.  zu  bestrafen.
§  19.  Bei  Anmeldung  eines  Maschinen-  oder  Domizilwechsels, ­
  bevor  der  Abmeldungsausweis  vorliegt,  hat  der
betreffende  Sektionsvorstand  denselben  bei  der  Abgangssektion
einzufordern.
§  20.  Die  An-  und  Abmeldung  bei  Kauf,  Verkauf,
Verpachtung  und  Pachtauflösung  hat  auch  dann  zu  erfolgen,
wenn  die  Maschine  am  bisherigen  Wohnort  verbleibt.
0.  Austritt.
tz  21.  Der  Austritt  aus  dem  Verbände  kann  nur  je
am  31.  Dezember  eines  Jahres  erfolgen,  sofern  die  Anstrittserklürung
  im  Monat  November  dem  Zentralpräsidenten  schriftlich ­
  eingereicht  worden  (f.  §  5  der  Zentralstatuten).
tz  22.  Mitglieder,  welche  im  Läufe  des  Jahres  ihre
Maschinen  verkauft  oder  das  Pachtverhältnis;  aufgelöst  haben
und  die  Sektion  verlassen,  können,  wenn  sie  gleichzeitig  die  Erklärung ­
  des  Austrittes  auf  Jahresschluß  abgeben,  ihre  Legitimationskarte ­
  beim  Sektionsvorstande  deponiren.  In  diesem
Falle  hat  letzterer  die  statutarische  Austrittserklärnng  gu  besorgen. ­

tz  23.  Im  Monat  Dezember  wird  jedem  Sektivnsvorstand
  vom  Zentralaktuar  das  Verzeichnis;  der  eingegangenen
Anstrittserklärungen,  soweit  es  seine  Sektion  betrifft,  zugestellt. ­
  damit  im  Dezember-Rapport  der  Abgang  aufgeführt
werden  kann.
        <pb n="240" />
        §  24.  Die  Mitgliedschaft  erlöscht  innert  des  Verbandsjahres ­
  nur  in  Folge  Todesfall.
Das  Verbandsrecht  der  Maschinen  jedoch  erlöscht:
a)  bei  Verkauf  oder  Abtretung  an  ein  Nichtinitglied;
b)  bei  Rückgabe  von  Pachtmaschinen  an  außer  dem  Verbände ­
  stehende  Eigenthümer,  es  sei  denn,  daß  diese  sich
sofort  zur  Aufnahme  in  den  Verband  anmelden.

Titel  XIII.
Wapport-  und  Rechnungswesen.
A.  Monatsrapporte.
§  1.  Jeder  Sektionsvvrstand  ist  verpflichtet,  in  den
ersten  sechs  Tagen  eines  Monats  dem  Zentralaktuar  nach
Vorschrift  von  Formular  10  von  allen  Veränderungen  in
seiner  Sektion  während  des  verflossenen  Monats  Mittheilung
zu  machen.  Zwischenrapporte  sind  untersagt.
§  2.  Im  Speziellen  ist  bei  jedem  Maschinenwechsel
immer  genau  anzugeben,  woher  und  von  wem,  wohin  und
an  wen  die  Maschine  kommt.  Allen  Mutationen  sollen  die
Nummern  der  Legitimationskarten  beigefügt  werden.
§  3.  Behufs  richtiger  Taxation  von  neu  angemeldeten
Mitgliedern  und  Maschinen  ist  in  jedem  einzelnen  Fall  im
Rapport  vorzumerken:
a)  ob  das  Mitglied  oder  die  Maschine  früher  schon  dem
Verbände  angehört  und  s.  Z.  mit  Jahresschluß  aus
demselben  ausgetreten  oder  ausgeschlossen  worden  ist;
b)  ob  die  Maschinen  unter  die  Bestimmungen  für  neue
oder  reparirte  Maschinen  fallen  (Titel  VIII  lit.  A  und  C).
§  4.  Sind  während  einem  Monat  keine  Mutationen
vorgekommen,  so  ist  der  Rapport  mit  der  Bemerkung  „keine
Mutationen"  einzureichen.
        <pb n="241" />
        241

§  5.  Derr  Monatsrapporten  sind  beizufügen:
n)  die  abgenommenen  Legitimationskarten;
l&amp;gt;)  ein  Verzeichnis;  der  im  gleichen  Monat  ausgefällten
Bußen  ls.  Titel  XIII)  ;
c)  die  dazu  gehörigen  Formulare;
(I)  ein  Verzeichnis;  über  alle  Veränderungen  in  dem  di  ich  tmitglieder-Verzeichniß.

tz  6.  Monatsrapporte,  welche  diesen  Vorschriften  nicht
entsprechen,  sind  vom  Zentralaktuar  zur  Korrektur  znriickzuweisen.

B.  Rekapitulationen.
§  7.  Sämmtliche  Monatsrapporte  unterliegen  der  Revision ­
  durch  das  Zentralaktnariat.  Dasselbe  macht  von  den
Mutationen  die  nöthigen  Vormerke  im  Mitgliederverzeichnis;.
§  8.  Die  Zusammenstellung  seines  Befundes  wird  in
Form  einer  Rekapitulation  den  resp.  Sektionsvorständen  zur
Kenntniß  gebracht.  Sie  bildet  die  Abrechnung  des  Zentralaktnariats
  mit  denselben.
§  9.  Ergibt  sich  ans  dem  Monatsrapporte  einer  Sektion
und  seiner  Prüfung  durch  das  Zentralaktnariat,  das;  während
der  Berichtsperiode  weder  Veränderungen  im  Mitgliederbestand,
noch  Zahlungsrückstände  zu  verzeichnen  sind,  so  hat  die  Anzeige ­
  der  Erledigung  des  betreffenden  Monatsrappvrts  vom
Zentralaktnariat  durch  die  Rückmeldung:  „Mit  Ihrem  Abschluß ­
  mit  'x  Mitgliedern  und  x  Maschinen  einverstanden"  zu
geschehen.
§  10.  Wenn  ein  Sektionsvorstand  aus  die  erhaltene
Rekapitulation  nicht  innert  8  Tagen  antwortet,  wird  angenommen, ­
  er  sei  mit  derselben  einverstanden.
C.  Verzeichnis)  der  lt  ichtv  er  b  n  »de.  m  itgl  i  ed  er.
§  11.  Jede  Sektion  hat  neben  dem  Mitgliederverzeichnis;
ein  geändertes  Verzeichnis;  liber  die  Nichtverbandsmitgliedcr
nlld  Maschine»  ihres  Rayons  zu  sichren.
        <pb n="242" />
        §  12.  Mitglieder  und  Maschinen,  welche  außer  Verband
kommen,  sind  im  Nichtverbandsverzeichniß  tu  Zuwachs  zu
setzen.  Treten  solche  dem  Verbände  bei,  sind  sie  zu  streichen,
unter  Hinweis  auf  die  Nu  wittern  des  betreffenden  Verzeichnisses.
Das  Verzeichniß  der  Verbandsmitglieder  und  Verbandstnaschinen
  und  dasjenige  der  Nichtverbandsmitglieder  und
Nichtverbandsmaschinen  sollen  sich  stets  ergänzett.
D.  Rechnungswesen.
a)  Allgemeines.
§  13.  Der  Einzug  der  statutarischen  Jahresbeiträge
für  die  Zentralkasse  hat  durch  die  Sektionskomntissionen  je
spätestens  int  Laufe  des  Monats  Februar  zu  erfolgen.
§  14.  Mitglieder,  welche  nicht  mehr  im  Besitze  von
Maschinen  sind  und  kein  Stickereigeschäft  betreiben,  trotzdem
aber  deut  Verbände  weiter  angehören  wollen,  bezahlen  an  die
Zentralkasse  nur  das  Abvnneinent  für  das  Verbandsorgan.
§  15.  Die  Jahresbelastnng  für  säinmtliche  Sektionen
tvird  im  Monat  Februar  vorgenommen  und  wird  bett  Vorständen ­
  derselben  jeweils  mittelst  Rekapitulation,  welche  die
Mutationen  des  Monats  Januar  in  sich  schließt,  zur  Kenntniß
gebracht.
§  16.  Beitrüge  an  die  Zentralkasse  müssen  sofort  abgeführt ­
  werden,  sobald  sie  die  Snnnne  von  Fr.  100  übersteigen. ­

§  17.  Allen  Geldsendungen  ist  der  Nenne  der  Sektion
beizufügen.
&amp;gt;»&amp;gt;  Zahlstelle.
tz  18.  Das  Zentralkomite  bezeichnet  dasjenige  Geldinstitut, ­
  welchem  die  Sektionskommissionen  die  erhobenen  Beiträge ­
  für  die  Zentralkasse  abzuliefern  haben.  Zur  Zeit  ist  die
Kantonalbank  tit  St.  Gallen  Zahlstelle.
        <pb n="243" />
        E.  Reklamationen.
§  19.  Reklamationen  wegen  Zahlungsaufforderungen
siud  ausschließlich  an  den  Aussteller  derselben,  den  Zcntralaktuar
  als  Rechnungsführer  des  Verbandes,  zu  stellen.

Titel  XIV.
WeröandsKoulrote  und  Ilntersuchungswesen.
A.  Die  Kontrotargane.
§  1.  Als  Äontrolorgaue  funktioniren  der  Sektivnsvorstaud,
  die  Sektiouskounuission,  die  Kontrolkommissiou  und
der  V  erb  a  nd  s  i  n  s  p  e  k  t  o  r.
§  2.  Die  allgemeine  Neberwachung  der  Handhabung
der  Kontrole  in  den  Sektionen  ist  Sache  des  Zentralkomites.
resp.  seiner  Organe.
a)  Der  Sekti  o  n  s  v  orst  and.
§  3.  Der  Sektionsvorstand  vertritt  gegenüber  den  Sektionsmitgliedern
  das  Zeutralkomite  als  oberste  Kontrolbehörde;
er  ordnet  den  Vollzug  aller  bezüglichen  Weisungen  und  Verordnungen ­
  an  und  ist  für  denselben  gegenüber  dem  Zentralkomite
  verantwörtlich.
§  4.  Er  besorgt  die  Ueberwachnng  der  Controleure  und
vergewissert  sich  durch  persönliche  Nachschau,  ob  den  Verbandsvorschriften ­
  wirklich  nachgelebt  und  im  Speziellen,  ob  die  Beiträge ­
  in  die  Sektions-  und  Zentralkasse  in  richtiger  Weise
eingezogen  und  verwendet  werden.  Er  sorgt  ferner  dafür,  daß
die  Untersuchungen  und  Strasabwandlungen  ihre  vorschriftsgemäße
  Erledigung  finden.
b)  Die  Sektionskoinmission.
§  5.  Die  Sektionskommission  unterstützt  den  Sektionsvorstand ­
  iil  der  Ausübung  dieser  Obliegenheiten  lind  erläßt
die  nöthige  Instruktion  für  die  Kvntrolkominission.
        <pb n="244" />
        o)  Die  Control  Commission.
§  6.  Die  Kontrolkommission  hot  über  die  Einhaltung
der  Arbeitszeit,  des  Verbandsverkehrs,  der  Stichpreise,  der
Musterklassisikation,  des  Stichzählungs-Regulativs  und  der
Garnpreise  zu  wachen.
§  7.  Die  Kontrole  ist  vom  Controleur  immer  selbst
vorzunehmen;  deren  Uebertraguug  au  Dritte  ist  unstatthaft.
Sie  ist  so  zu  handhaben,  daß  sie  bald  da,  bald  dort,  bald
zu  dieser,  bald  zu  jener  Tageszeit  vorgenommen  wird.
§  8.  Der  Controleur  soll  sich  auf  den  Controleuren
bei  den  koutrolirteu  Personen  wenn  immer  möglich  persönlich
anmelden,  damit  sie  erfahren,  daß  sie  wirklich  kontrolirt  werden.
§  9.  Derselbe  hat  allfällige  Vergehen  sofort  dem  Sektions-Vorstand
  besannt  zu  geben.  Im  Uebrigen  gibt  er  alle  14  Tage
den  vorschriftsgemäßen  Controlrapport  ab.
Das  Zentralkomite  ist  befugt,  diese  Controlrapporte  zur
Einsicht  einzufordern.
§  10.  Bei  allen  ihren  Handlungen  sind  die  Controleure
gehalten,  jede  Chicane  zu  vermeiden,  dagegen  aufklärend  und
belehrend  zu  wirken  und  ihres  Amtes  mit  Takt  und  Gewissenhaftigkeit ­
  zu  walten.
d)  Der  Berbandsinspektor.
§  11.  Der  Verbandsinspektor  ist  der  vom  Zentralkomite
eingesetzte  allgemeine  Controlbeamte.  Er  wacht  in.erster  Linie
über  die  Einhaltung  der  Verbandsvorschriften  bei  Arbeitgebern
lCauflenten,  Fabrikanten  und  Ferggern)  lind  über  die  Thätigkeit ­
  der  Sektionsorgane.
§  12.  Der  Verbandsinspektor  ist  jederzeit  befugt,  Einsicht ­
  in  die  Bücher,  Skripturen,  Cartons  re.  der  Verbandsgenossen ­
  zu  nehmen,  welche  zum  Zwecke  der  gellanen  Untersuchung ­
  erforderlich  sind.
§  13.  Entsprechend  seiner  Stellung  erhält  er  seine
Weisungen  ausschließlich  vom  Zentralkomite  und  erstattet  auch
an  dieses  allein  seine  Rapporte.
        <pb n="245" />
        —  245  —

§  14.  Dem  Zentralkomite  steht  das  Recht  zu,  mit  der
Kontrole  auch  weitere  Persönlichkeiten  zu  beauftragen,  denen
dieselben  Kompetenzen  zukoinmen,  wie  dem  Verbandsinspektor.
E.  Spesltlles  über  die  Kontrole.
§  15.  Als  Grundlage  zur  Kontrole  des  Verbandsverkehrs ­
  dienen  die  Legitimationskarten.
§  16.  Nur  die  vom  Sektionsvorstand  eigenhändig  unterzeichneten ­
  Legitimatiouskarteu  haben  Gültigkeit;  sie  sind  ans
Verlangen  beim  jeweiligen  Arbeitsbezug  dein  Arbeitgeber  vorzuweisen. ­

§17.  Tie  Legitimationskarten  dürfen  nicht  an  Drittpersonen ­
  abgetreten  werden.  Gerichtliche  Einleitung  wegen
Betrug  bleibt  vorbehalten.
§  18.  Legitimationskarten,  welche  beim  Erlöschen  der
Mitgliedschaft  nicht  an  den  Sektionsvorstand  abgegeben  wurden, ­
  sind  alls  Kosten  der  Betreffenden  vom  Zentralaktnar  zu
amortisiren.  Das  Gleiche  geschieht,  wenn  eine  Legitimationskarte ­
  verloren  geht.
§  19.  Die  Kosten  der  Inspektionen  und  Untersuche  trügt
der  fehlbare  Theil.
§  20.  Die  Kontrol-  wie  Sektionskommission  und  der
Verbandsinspektor  sind  in  ihrer  Ueberwachnng  der  Einhaltung
der  Verbandsvorschriften  von  den  einzelnen  Verbandsmitgliedern ­
  nach  Kräften  zu  nnterstiitzen.  Letztere  sind  verpflichtet,
zu  ihrer  Kenntniß  gelangte  Uebertretnngen  sofort  an  die
Kontrolorgane  der  betreffenden  Sektion  zu  berichten.
C.  Kontrole  über  den  Maschinenverkehr.
a)  Ersatzmaschinen.
§  21.  Wer  für  eine  alte  Maschine  das  Ersatzrecht  beanspruchen ­
  will,  hat  dem  Sektionsvvrstand,  in  dessen  Kreis
dieselbe  aufgestellt  ist,  hievon  Anzeige  zu  machen.  Die
Demolirnng  der  alten  Maschine  hat  in  Gegenwart  von  zwei
»
        <pb n="246" />
        Kommissiollsmitgliedern  zu  erfolgen,  welche  hierüber  ein  Protokoll
aufzunehmen  haben,  das  vom  betreffenden  Sektionsvorstand
dem  nächsten  Monatsrapport  beizulegen  ist.
§  22.  Wohnt  das  betreffende  Mitglied  in  einer  andern
Sektion,  geht  das  Protokoll  zunächst  an  den  Sektionsvorstand
des  Wohnortes.
tz  23.  Sofort  nach  Ankunft  der  neuen  Maschine  ist  beim
zuständigen  Sektionsvorstand  Anzeige  zu  machen,  welcher  dieselbe ­
  durch  zwei  Kornntissionsmitglieder  untersuchen  und  darüber ­
  ebenfalls  ein  Protokoll  aufnehmen  läßt,  das  mit  dem
Monatsrapport  dem  Zentralaktuariat,  eventuell  nach  §  22
dein  Sektionsvorstand  zuzustellen  ist.
§  24.  Die  Formulare  für  Anfertigung  der  in  §§  21
und  23  vorgeschriebenen  Protokolle  (Nr.  66  und  67)  werden
den  Sektionsvorständen  vom  Zentralaktuariat  geliefert.
§  25.  Für  seden  Untersuch  sind  die  funktionirenden
Kommissionsmitglieder  zum  Bezug  einer  Entschädigung  von
Fr.  2  per  Maschine  und  per  Mitglied  berechtigt.  Es  ist  dein
freien  Ermessen  der  Sektionskomlnission  anheimgestellt,  zu  beschließen, ­
  daß  diese  Taxe  in  allen  Fällen  mit  dein  Begehren
um  Anordnung  eines  Untersuchs  zu  erlegen  sei.
Für  den  Untersuch  von  Maschinen,  bei  denen  die  Kommissionsniitglieder
  mehr  wie  15  km  Weg  (Hin-  und  Rückweg
zusalnmen)  zurückzulegen  haben,  sind  nebst  der  Taxe  von  Fr.  2
alle  erlaufenen  Spesen  rückzuvergüten.

l&amp;gt;)  Alte  Maschinen.
§  26.  Wird  eine  Maschine  dislozirt,  so  ist  unmittelbar
vor  dem  Abbruch  ein  genaues  Protokoll  liber  dieselbe  durch
zwei  Kommissionsmitglieder  aufnehinen  zu  lassen.  Dieses
Protokoll  ist  nach  einheitlichem  Formular  (Nr.  68).  das  den
.Sektionsvorständen  vont  Zentralaktuariat  geliefert  wird,  auszufertigen. ­
        <pb n="247" />
        Bei  Dislokationen  innert  der  Sektion  kann  die  Protokollanfnahme
  (Formular  Nr.  71)  durch  ein  Kommissionsmitglied
erfolgen.
27.  Der  erste  Theil  der  Maschinenprotokolle  (Formular
Nr.  68)  ist  thun  liehst  genau  aufzunehmen  mit  ganz  besonderem
Augenmerk  auf  alle  neuen  Bestandtheile  der  zum  Abbruch
kommenden  Maschine.  Die  neuen  Bestandtheile  sind  einzeln
aufzuführen.
§  28.  Das  ausgefertigte  Protokoll  ist  direkt  dem  Sektionsvorstand ­
  des  neuen  Standortes  der  Maschine  zu  übermitteln,
welcher  seinerseits  zwei  Kommissionsmitglieder  zu  beauftragen
hat,  an  Hand  des  ersten  Protokolls  die  montale  Maschine
’«  verifiziren  und  über  den  Befund  ein  zweites  Protokoll
(Nr.  68  Anhang)  abzugeben.
In  demselben  ist  durch  gewissenhafte  Nachschau  die  Montage
der  Maschine  im  Zustand,  wie  er  int  ersten  Theil  bezeichnet
ist.  zu  konstatircn.  d.  h.  es  ist  das  Vorhandensein  weiterer
neuer  Bestandtheile  oder  Reparaturen  genau  anzugeben.
§  29.  Wird  die  dislozirte  Maschine  zur  Zeit  nicht
montât,  so  kommt  dieselbe  dennoch  in  Zuwachs  der  Sektion.
Das  Protokoll  (Formular  68)  bleibt  jedoch  vorläufig  in
Handen  des  Sektionsvorstandes  und  erhält  vom  Zentralaktuar ­
  eine  Kontrolnummer.
tz  30.  Dislozirte  Maschinen,  bei  denen  nur  Bohr-,
Feston-  und  Stüpfelapparate  neu  angebracht  wurden,  fallen
nicht  unter  die  Taxation.  Es  ist  immerhin  auch  hievon  im
Protokoll  Vormerk  zu  nehmen.
§  31.  Die  Sektionsvorstände,  die  beit  ersten  Theil  des
Protokolls  besorgen,  sollen  dasselbe  sofort  dem  Sektionsvorstand ­
  des  Dislokationsortes  zusenden:  dieser  hat  die  vollständig ­
  ausgefertigten  Protokolle  möglichst  gleichzeitig  mit  den
Mntationsrapporten  dem  Zentralaktnariat  einzusenden.  Bei
.Handänderungen  ohne  Dislokation  ist  im  Mutationsrapport
beizufügen  „nicht  dislozirt".
        <pb n="248" />
        §  32.  Alle  Maschinen,  bei  deren  Dislvzirung  diese  Vorschriften ­
  nicht  beobachtet  werden,  unterliegen  ausnahmslos
der  für  neue  Maschinen  jeweils  gültigen  Eintrittstaxe.
§  33.  Die  erlaufenen  Kosten  sind  nach  dem  in  §  25
festgesetzten  Tarif  von  demjenigen  Mitglied  zu  bezahlen,  welches
den  Untersuch  der  Maschinen  verlangt  hat.
c)  S  P  e  z  i  a  l  r  a  p  p  o  r  t  e  v  v  n  M  a  s  ch  i  n  e  n  lv  e  r  k  st  atte  n
it  n  d  M  a  s  ch  i  n  e  n  h  ä  n  d  l  e  r  n.
§  34.  Dieselben  sind  jeweilen  bis  znm  vierten  eines
Monats  direkt  dem  Zentralaktnar  zuzustellen  und  haben  den
gesummten  Maschinenverkehr  des  vorhergehenden  Monats  auszuweisen. ­

Ö  35.  Bei  Ausfertigung  dieser  Rapporte  sind  in  erster
Linie  die  neuen  Maschinen  aufzunehmen.  Bei  Handelsmaschinen
sind  nachfolgende  Angaben  zu  machen:
1.  Bei  angekauften  Maschinen,  die  ihren  Standort  nicht
wechseln,  ist  vorzumerken  „nicht  dislozirt".
2.  Bei  dislozirten  Maschinen  ist  der  neue  Standort  anzu
geben  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie  nur  überführt
und  nicht  montirt  werden  und  im  Besitze  des  Händlers
(Maschinenwerkstätte)  verbleiben.
3.  Bei  Verkauf  von  Maschinen,  welche  den  Standort  nicht
wechseln,  ist  der  Name  des  Käufers  vorzumerken.
#  36.  Bei  Maschinen,  welche  von  einem  Maschinenhändlcr
  (Maschinenwerkstätte)  erworben  und  über  welche  das
Protokoll  nach  Formular  68  aufgenommen  wurde,  ist  beim
Wiederverkauf  das  neu  anzufertigende  mit  dem  ursprünglichen
Protokoll  zu  vergleichen.
Das  Zentralaktuariat  verständigt  zu  diesem  Zwecke  den
Sektionsvorstand  und  den  Maschinenhändler  (Maschinenwerkstätte)
  bei  Eingang  des  ersten  Protokolls  von  dessen  Kontrolnuinmer,
  welche  im  spätern  Protokolle  vorzumerken  ist.
        <pb n="249" />
        s _
—  249  —
Titel  XT.
Werõandsrechlspflege.
(Revision  aus  Anlas;  der  Statutenänderung  vom  Aìigust  1890.)
■
8  1.  Die  Strafkompetenzen  des  Verbandes  siild  in  §  6
und  §  10  der  Zentralstatuten  genau  normirt  und  insbesondere
bestimmt,  für  welche  Vergehen  und  von  welcher  Instanz
Bußen  ausgesprochen  werden  können.
Jede  Uebertretung  einer  Verbandsvorschrift  ist  mit  Buße
zu  belegen,  bloße  Verwarnungen  stub  unzulässig.
§  2.  Die  Strafabwandlung  für  Vergehen,  welche  linter
die  Bußenbestimmnng  von  §  10  lit.  a  fallen,  ist  Sache  der
.  Sektionskomnüssion.
Von  allen  Strafsenteuzen  der  Sektionskoinmission  ist  das
Zentralaktuariat  binnen  drei  Tagen  in  Kenntnis  zn  setzen.
§  3.  Die  Strafabwandlung  für  alle  andern  Vergehen
geschieht  in  folgender  Weise:
a)  Wenn  das  Vergehen  bei  der  Sektionskonunission  zur
Anzeige  gelangte,  so  behandelt  dieselbe  dell  Fall  nach
Maßgabe  von  §§  5  bis  9  dieses  Titels  und  stellt  nach
beendigter  Verhandlung  einen  Bnßenantrag  an  das
Zeiltratkonlite.  Die  Bußenfüllnng  selbst  ist  Sache  des
Zentralkonlites.
b)  Wenn  das  Vergehen  bei  den:  Zentralkoinite  zur  Anzeige
gelangte,  leitet  dasselbe  den  Fall  zuerst  an  die  Sektiouskommissivn
  zur  Behandlung  nach  §§  5  bis  9  und  Autragstellung,
  und  fällt  nach  erfolgter  Antragstellung  der
Sektionskominissivn  das  Bnßeuurtheil.
§  4.  Den  Sektivnskommissionen  bleibt  es  unbenominen,
der  Strafeiuleituilg  vorgüngig,  bei  den  ihrer  Beurtheilung
unterstellten  Vergehen  über  die  Fallbehandlung  die  Ansicht
des  Zentralkonlites  einzuholen.  Ein  in  solchen  Fällen  vorn
Zentralkoinite  allfällig  festgesetztes  Bußennnnimum  ist  von
        <pb n="250" />
        250

der  Sektionskommission  ohne  Weiteres  zur  Grundlage  ihrer
Urtheilsschöpfung  zu  nehmen.
§  5.  Das  Recht  der  Vertheidigung  ist  jedem  Angeklagten
gewahrt.  Die  Sektionskommission  hat  deshalb  den  Beklagten
rechtzeitig  zur  Vernehmlassung  vor  sich  zu  laden.  Diese  kann
auch  schriftlich  eingereicht  werden.
§  6.  Wird  vom  Angeklagten  unterlassen,  dieser  Einladung
Folge  zu  leisten,  so  wird  die  Urtheilsfnllung  resp.  Antragstellung
  an  das  Zentralkomite  ohne  Weiteres  vollzogen  und
ihm  der  Urtheilsspruch  schriftlich  zugestellt;  wenn  der  Angeklagte ­
  anwesend  ist,  geschieht  letzteres  nur  dann,  wenn  eres ­
  ausdrücklich  verlangt.
§  7.  Zn  deil  Verhandlungen  kann  auch  der  Kläger  vorgeladen ­
  lverden,  sofern  es  sich  um  Uebertretnngen  handelt,
welche  von  den  Sektionsorganen  konstatirt  wurden.  —  Ueberhanpt
  haben  die  richtenden  resp.  untersuchenden  Sektionskomlnissivnen
  nichts  zu  unterlassen,  was  zur  Aufklärung  über
den  gegebenen  Straffall  dienen  kann.
§  8.  Es  ist  den  Sektionskommissionen  untersagt,  für
Urtheilsfälluugen  den  bestraften  Mitgliedern  Sprnchgebühren
und  Sitznngsgelder  in  Rechnung  zu  bringen.  Der  Bestrafte
kann  nur  zur  Leistung  der  Bußen  und  allfälligen  Untersnchskosten
  (bei  Bücherprüflmgen,  Zeugeneinvernahmen  re.)  an
gehalten  werden.
^  9.  Die  Bestreitung  der  Kosten  für  das  Strafverfahren
lind  der  bezüglichen  Bemühungen  der  Sektionskommissionen
ist  ausschließlich  Sache  der  Sektionskassen.
§  10.  Gegen  Strafnrtheile  der  Sektionskommissionen
kann  von  dem  Gebüßten  oder  auch  vom  Zentralkomite,  gegen
Strafnrtheile  des  Zentralkvmites  vom  Gebüßteil  Rekurs  ergrifsen
  werden.  Die  Reknrseingabe  ist  innert  acht  Tagen  und)
der  schriftlichen  oder  nlündlichell  UrtheikserösfllUllg  schriftlich
beim  Zeiltralaktnariate  zu  Hailden  der  Reknrskommission  einzureichen. ­
  Dieser  steht  das  Recht  zu,  ngch  Maßgabe  der  ein-
        <pb n="251" />
        gereichten  Begehren  ansgesprochene  Bußen  zu  ermäßigen,  aufzuheben ­
  oder  aber  zu  bestätigen  oder  zu  erhöhen,  sowie  in
Fälleil  voil  Freisprechung  von  sich  ans  Bußen  ausznsprecheu.
§  11.  Alle  Rekurse,  Klagen  gegen  Sektionsvorstände
und  -Konlillissionen,  liberhanpt  alle  Korrespondenzen,  welche
alls  Anzeigen,  von  Verbaudsvergehcn  und  das  Untersuchungswesen ­
  Bezug  haben,  siild  au  das  Zentralaktnariat  einzureichen.
An  gleiche  Stelle  haben  auch  alle  Antworten  ans  bezligliche
Anfragen  an  die  Reknrskoinmission  zu  gelangen.

Titel  XVI.
Instruktion  für  das  Jach-  resp.  Schiedsgericht
für  den  Waarennerkestr.
iErlassen  vom  Zentralkvmite  den  6.  Oktober  1885.)
A.  Konskitnirendes.
§  1.  Die  Wahl  des  Präsidenten  nild  Bizepräsidenten
des  Fachgerichts  erfolgt  durch  das  Zentralkomite.  Ersterer  ist
ans  der  Mitte  der  ständigen  Richter  zli  wählen.
§  2.  Zur  Fällung  eines  rechtsgültigen  Urtheils  muß
das  Fachgericht  vollzählig  (drei  Mitglieder)  sein.
Ist  eines  der  drei  ordentlichen  Mitglieder  verhindert,  an
der  Sitzung  theilzunehmen,  oder  im  Ansstande,  so  sorgt  der
Präsident  rechtzeitig  für  Ergänzung  des  Gerichts  aus  deil
Suppleanten.
Ist  die  Bestellung  des  Gerichts  ans  den  ordentlichen
Richtern  und  Suppleanten  nicht  möglich,  so  ist  der  Präsident
des  Gerichts  befugt,  einen  Ersatzmann  zu  bestimmen.
§  3.  Der  Richter  kommt  in  Ausstand:
a)  wegen  Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft  mit  einer  der
Prozeßparteien  in  den  in  Art.  24  a  und  b  des  St.  Gallischen ­
  Zivilprozesses  bezeichneten  Graden;
        <pb n="252" />
        252

b)  wenn  derselbe  Theilhaber  oder  Angestellter  eines  im  fraglichen ­
  Prozesse  betheiligten  Geschäftes  ist;
c)  wenn  derselbe  von  dem  Ausgange  des  Rechtsstreites  für
sich  selbst  oder  einen  der  unter  Ziffer  1  Bezeichneten,
oder  für  ein  Geschäft,  dessen  Theilhaber  oder  Angestellter
er  ist,  einen  Vor-  oder  Nachtheil,  oder  eine  Rnägriffsvder
  Entschädignngsklage  zn  gewärtigen  hat.
Die  Parteien  sind  gehalten,  dem  Präsidenten  rechtzeitig ­
  Anzeige  zu  machen,  sofern  sie  gegen  einen  der
Richter  ein  Ausstandsbegehren  stellen  wollen.
B.  Funktionen.
Dem  Präsidenten  liegt  ob:
a)  Die  Anordnungen  der  Sitzungen  und  die  Einberufung
der  Richter  und  Suppleanten;
b)  die  Entgegennahme  der  Anmeldungen  und  die  Führung
der  Einschreiblontrole;
c)  die  Ertheilung  von  Aufschubsbewilligungen;
d)  die  Leitung  der  Verhandlung  und  die  Handhabung  der
Gerichtspolizei;
e)  die  Aufsicht  über  das  Sekretariat  und  die  Uebermittlnng
der  Urtheile  an  das  Zentralkomite.
Dem  Sekretär  liegt  ob:
a)  die  Führung  der  Gerichtsprotokolle  uitb  die  Ausfertigung
der  Urtheile;
b)  das  gesammte  Rechnungswesen  lind  der  Einzug  der
Gerichtsgebühren;
c)  die  Erlassung  von  Zitationen  und  Abstellungen.
C.  Verfahren.
§  6.  Die  Einschreibung  eines  Streitfalles,  den  Stichwaarenverkehr
  betreffend,  erfolgt  auf  Anmeldung  einer  Prozeßpartei
  n'nd  unter  Einlage  des  unterzeichneten  Anmeldeformulars,
in  welchem  der  Streitgegenstand  genau  bezeichnet  sein  muß.
        <pb n="253" />
        In  fakultativen  Fällen  (Ziffer  4  des  Regulativs)  ist  das
bezügliche  Anmeldeformular  von  beiden  Parteien  zu  unterzeichnen. ­
  Bei  der  Einschreibung  ist  eine  Einleiingebühr  von
Fr.  3,  falls  der  Streitgegenstand  unter  Fr.  100,  und  Fr.  10,
wenn  derselbe  Fr.  100  oder  mehr  betragt,  zu  hinterlegen.
Von  der  stattgehabten  Einschreibung  eines  Streitfalles
ist  der  Gegenpartei  umgehend  Anzeige  zu  machen.
Bei  Zurückziehung  der  Klage  fällt  die  Einleimgebühr  in
die  Gerichtskasse.
§  7.  Alle  gerichtlichen  Vorladungen  sind  den  Parteien
spätestens  fünf  volle  Tage  vor  dem  angeordneten  Sitzungstage ­
  zuzustellen.  Dieselben  werden  vom  Sekretär  per  Chargêbries
  erlassen.
§  8.  Anfschnbsbewillignngen  werden  vom  Präsidenten
nur  in  dringenden  Fällen  gewährt.
§  9.  Ist  eine  Partei  ans  erstmalige  Zitation  nicht  erschiene», ­
  so  nnrd  das  Gericht  ans  Verlangen  der  Gegenpartei
peremtorische  Vorladung  ergehen  lassen.  Erscheint  der  peremtorisch
  Vorgeladene  abermals  nicht  oder  verweigert  er  die
Einlassung,  so  wird  das  Gericht  in  Abwesenheit  desselben
auf  einseitigen  Vortrag  der  Gegenpartei  sein  Urtheil  fälle».
Verspätetes  Erscheinen  oder  nnentschnldigtes  Ausbleiben
kann  vom  Gerichte  angemessen  bestraft  werden.
§  10.  Die  Bestimmungen  des  §  9  finden  keine  Anwendung, ­
  sofern  sich  beide  Parteien  dahin  geeinigt  haben,
das;  keine  mündlichen  Auseinandersetzungen  stattfinden,  oder
sofern  die  eine  der  Parteien  ans  solche  ausdrücklich  verzichtet.
In  beiden  Fällen  ist  dem  Präsidenten  hievon  Anzeige  zu
machen.
§  11.  Das  Verfahren  vor  dem  Fachgericht  ist  öffentlich;
die  richterliche  Berathung  lind  Abstimmung  geheim.
§  12.  Die  Verhandlung  beginnt  mit  Verlesung  des
Anmeldeformulars  und  der  eventuellen  Vollmachten.  Die
Parteien  tragen  ihre  Sache  dem  Gerichte  selbst  oder  durch
        <pb n="254" />
        254

Stellvertreter  vor;  ist  auf  mündlichen  Vortrag  einseitig  oderbeidseitig
  verzichtet  worden,  so  werden  die  schriftlichen  Eingaben
verlesen.  Bei  mündlichem  Vortrag  ist  den  Parteien  Replik
und  Duplik  gestattet.  Jedem  Mitgliede  des  Gerichts  steht
das  Recht  zu,  Fragen  an  die  Parteien  zu  richten.  Verbeiständung ­
  durch  Advokaten  oder  Rechtsagenten  ist  ausgeschlossen.
§  13.  Die  Parteien  haben  ihre  Beweismittel  dem  Gerichte ­
  spätestens  bei  der  Verhandlung  einzugeben,  allfällige
Zeugen  zu  bezeichnen  und  eventuelle  weitere  Beweisanträge
zu  stellen.
§  14.  Das  Gericht  prüft  und  würdigt  die  Beweise  in
vollkommen  freier  Weise.  Allfällige  Zeugen,  welche  das  Gericht
für  nöthig  und  relevant  hält,  werden  vor  dem  Gerichte  durch
den  Präsidenten  einvernommen  und  deren  Aussagen  protokollirt.
  Das  Gericht  ist  berechtigt,  die  Beibringung  weiterer
Beweismittel  zu  verlangen,  hiefür  bestimmte  Fristen  auszusetzen ­
  und  bis  zum  Ablaufe  derselben  die  Verhandlung  zu
vertagen.
§  15.  Expertisebegehren  soll  nur  in  Füllen  wirklichen
Bcdiirsnisses  entsprochen  werden.  Ueber  das  Vorhandensein
eines  solchen  entscheidet  der  Präsident.
§  16.  Wenn  der  Prozeßgegenstand  verwickelter  Natur,
so  kann  durch  Mehrheitsbeschluß  des  Gerichts  das  Altenmaterial
  in  Zirkulation  bei  den  Mitgliedern  gesetzt  werden,
in  welchem  Falle  die  Urtheilsfällnng  verschoben  wirb.
§  17.  Den:  obsiegenden  Theile  kann  eine  angemessene
Kostenentschädigung  zugesprochen  werden  auf  Grund  der  von
den  Parteien  eingereichten  Kostenverzeichnisse  resp.  der  sonstigen
Glaubhaftmachung  erwachsener  Kosten.
§  18.  Die  Gerichtskosten  sind  in  der  Regel  dem  unterliegenden ­
  Theile  zu  überbinden,  ausgenommen,  wenn  die
Rechtsbegehren  nicht  sämmtüch  oder  nicht  vollständig  zu
Gunsten  des  einen  Theils  entschieden  wurden,  oder  der  ob-
        <pb n="255" />
        siegende  Theil  durch  eigene  Nachlässigkeit  Veranlassung  zum
Prozesse  gegeben  hat.
§  19.  Ordentlicher  Weise  findet  die  Urtheilsfällung  unmittelbar ­
  nach  Anhörung  der  Parteien  und  Prüfung  der
Beweismittel  statt.  Das  Urtheil  ist  den  Parteien,  wenn  sie
persönlich  erschienen,  sogleich  zu  eröffnen;  ausnahmsweise
kann  die  Redaktion  des  Urtheils  später  stattfinden.  In  diesem
Falle  ist  das  Urtheil  dem  Gerichte  in  der  folgenden  Sitzung
zur  Prüfung  der  Motivirnng  vorzulegen  und  von  ihm  zu
genehmigen.
§  20.  Nach  erfolgter  Genehmigung  durch  das  Gericht
lind  Unterzeichnung  durch  die  Richter  und  den  Sekretär  wird
das  Urtheil  dem  Zentralkomite  und  auf  Verlangen  in  Abschrift
den  Parteien  übermittelt.  Die  Urtheile  des  Fachgerichts  sind
inappellabel  (§  5  des  Regulativs)  und  treten  mit  deren  Erlassung ­
  in  Kraft.
§  21.  Jedes  Urtheil  soll  enthalten:
u)  die  Bezeichnung  des  Gerichts;
b)  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  ihrer  eventuellen  Vollmachtträger ­
  nach  Namen,  Beruf,  Wohnort  und  Parteistellung ­
  ;
c)  die  Rechtsbegehren  der  Parteien;
d)  eine  gedrängte  Darstellung  des  Thatbestandes;
e)  die  Entscheidungsgründe;
f)  das  Dispositiv  des  Urtheils;
g)  die  Entscheidung  über  die  Gerichtskosten;
h)  die  Entscheidung  über  die  Parteientschädigungen;
i)  das  Datum.
D.  Gebühren.
§  22.  An  Gerichtsgebühren  können  berechnet  werden
je  nach  dem  Werth  des  Streitgegenstandes  und  dem  nöthigen
Zeitaufwande  Fr.  2  bis  Fr.  80.
        <pb n="256" />
        Hiezu  kommen:
Kosten  für  Entwerfen  und  Protokolliren  des  Urtheils
Fr.  1  bis  Fr.  10.
Für  Zitntionen  20  Rp.  nebst  Portoauslogen.
Fiir  Ausfertigung  des  Urtheils  50  Np.  pro  Folioseite.
Fiir  anderweitige  nothwendige  Korrespondenzen  bestimmt
das  Gericht  die  Gebühren.
§  23.  Die  Gerichtsgebühren  werden  zu  gleichen  Theilen
unter  die  Richter  vertheilt.  Die  Gebühren  für  Redaktion,
Protokollirnng  und  Ausfertigung  des  Urtheils  fallen  dem
Gerichtss  ch  rei  ber  51t.
Die  Ausfertigung  zu  Handen  des  Zentralkvmites  hat
gratis  zu  geschehen.

Titel  XVII.
Instruktion  für  das  Jach-  resp.  Schiedsgericht
für  Musterschutz.
(Vom  Zentmlkomite  erlassen  den  18.  November  l887.)
A.  Konstituirendes.
§  1.  Das  Fachgericht  für  Musterschutz  besteht  aus  fünf
Richtern  und  fünf  Suppleanten,  welche  durch  das  Zentral
komite  möglichst  gleichmäßig  aus  dem  Kreise  der  exportirenden
lind  nicht  exportirenden  Fabrikanten  zu  wählen  sind.
Die  Mitglieder  des  Fachgerichts  im  Stichwaarenverkchr
sind  in  das  Fachgericht  für  Musterschutz  ebenfalls  wählbar.
tz  2.  Die  Amtsdauer  der  Richter  und  Suppleanten  beträgt ­
  ein  Jahr  (1.  Mai  bis  30.  April).
§  3.  Das  Fachgericht  für  Musterschutz  hat  seinen  Sitz
in  St.  Gallen.
§  4.  Dem  Fachgericht  wird  ein  ständiger  Sekretär  beigegeben. ­
        <pb n="257" />
        257

17

§  õ.  Znr  Fällung  eines  rechtsgültigen  Urtheils  muß
das  Fachgericht  vollzählig  (fünf  Mitglieder)  sein.
Ist  eines  der  fünf  ordentlichen  Mitglieder  verhindert,
an  der  Sitzung  Theil  zu  nehmen  oder  im  Ansstande,  so  sorgt
der  Präsident  rechtzeitig  für  Ergänzung  des  Gerichts  aus
den  Suppleanten.
Ist  die  Bestellung  des  Gerichts  aus  den  ordentlichen
Richtern  und  Suppleanten  nicht  möglich,  so  ist  der  Präsident
des  Gerichts  befugt,  andere  Suppleanten  beizuziehen.
§  6.  Der  Richter  konimt  in  Ausstand:
a)  wegen  Verwandtschaft  oder  Schwügerschaft  mit  einer  der
Prozeßparteien  in  den  in  Art.  23  a  und  h  des  St.  Gallischen ­
  Zivilprozesses  bezeichneten  Graden;
b)  wenn  derselbe  Theilhaber  oder  Angestellter  eines  im
fraglichen  Prozesse  betheiligten  Geschäftes  ist;
ch  wenn  derselbe  von  dem  Ausgange  des  Rechtsstreites  für
sich  selbst  oder  einen  der  unter  Ziffer  1  Bezeichneten
oder  für  ein  Geschäft,  dessen  Theilhaber  oder  Angestellter
er  ist,  einen  Vor-  oder  Nachtheil  oder  eine  Rückgrifssoder
  Entschädigungsklage  zu  gewärtigen  hat.
Die  Parteien  sind  gehalten,  dem  Präsidenten  rechtzeitig
Anzeige  zu  machen,  sofern  sie  gegen  einen  der  Richter  ein
.Ausstandsbegehren  stellen  wollen.
§  7 -  Dem  Fachgericht  für  Musterschutz  stub  fünf  ständige
Experten  beigegeben,  die  vom  Zentralkonnte  auf  die  Dauer
von  einem  Jahre  (1.  Mai  bis  30.  April)  gewählt  werden.
Gegen  dieselben  finden  die  gleichen  Ansstandsgründe  Anwendung,
  wie  gegen  Mitglieder  des  Fachgerichts.
Ist  die  Bestellung  der  Expertise  aus  den  ordentlichen
Experten  nicht  möglich,  so  ist  der  Gerichtspräsident  zur  Bezeichnung ­
  anderer  Sachverständiger  befugt.
        <pb n="258" />
        B.  Funktionen.
§  8.  Dem  Präsidenten  liegt  ob:
a)  die  Anordnung  der  Sitzungen  und  die  Einberufung  der
Richter  und  Suppleanten;
1&amp;gt;)  die  Entgegennahme  von  Klageschriften  und  die  Führung
der  Einschreibelontrole;
c)  die  Einberufung  der  Experten  und  die  Aufsicht  über
dieselben,  sowie  die  Bezeichnung  von  stellvertretenden
Sachverständigen;
d)  die  Ertheilung  von  Aufschubsbewilligungen;
e)  die  Leitung  der  Verhandlungen  und  die  Handhabung
der  Gerichtspolizei;
f)  die  Aufsicht  über  das  Sekretariat  und  die  Uebermittlung
der  Urtheile  an  das  Zentralkomite.
§  9.  Dem  Sekretär  liegt  ob:
n)  die  Führung  der  Gerichtsprotokolle  und  die  beförderliche
Ausfertigung  der  Urtheile;
b)  das  gesammte  Rechnungswesen  und  der  Einzug  der
Gerichtsgebühren;
.  c)  die  Erlassung  von  Zitationen  und  Abstellungen.
C.  Verfahren.
§  10.  Die  Einschreibung  eines  Streitfalles  betreffend
Musternachahmnng  erfolgt  auf  Einreichung  einer  Klageschrift.
Die  Klageschrift  muß  in  zwei  Ausfertigungen  eingereicht
werden  und  bezeichnet:
a)  die  Parteien;
b)  die  Thatsachen,  welche  zur  Begründung  der  Klage  gehören ­
  ;
c)  das  Klagegesuch;
d)  die  Beweismittel  für  die  unter  lit.  b  bezeichneten  Thatsachen. ­

Gleichzeitig  ist  cinc  Einleimgebühr  von  Fr.  10  zu  hinterlegen. ­
  Bei  Zurückziehung  der  Klage  fällt  die  Einleimgebühr
        <pb n="259" />
        250

in  die  Gerichtskasse  und  ist  der  Klüger  außerdem  für  alle
erwachsenen  Auslagen  haftbar.
§11-  Das  eine  Doppel  der  Klageschrift  bleibt  in  Handen
des  Gerichts,  das  andere  wird  durch  den  Präsidenten  der  beklagten ­
  Partei  zugesandt,  unter  gleichzeitiger  Ansetzung  einer
Nothfrist  zur  Einreichung  der  Vernehmlassung.  Die  Frist
muß  wenigstens  acht  Tage  und  darf  höchstens  vier  Wochen
betragen.
Die  Vernehmlassung  bezeichnet  die  sämmtlichen  Einreden,
welche  gegen  die  in  der  Klageschrift  enthaltenen  Behauptungen
lind  Klagepnnkte  erhoben  werden  wollen,  sowie  allfällige  sich
hierauf  beziehende  Beweismittel.
Weitere  schriftliche  Eingaben  der  Parteien  sind  nicht
Zulässig.
Unterläßt  der  Beklagte  die  Einreichung  der  Vernehmlassung ­
  innert  der  ihm  angesetzten  Nothfrist,  so  nimmt  das
Verfahren  ohne  Rücksicht  hierauf  seinen  Fortgang.
§  12-  Der  Präsident  beauftragt  einen  der  Experten  mit
dem  Untersuch  des  Prozeßfalles  und  übermittelt  demselben  die
Klageschrift  und  die  Vernehmlassung,  sowie  etwaige  Belege,
die  denselben  beigelegt  wurden.
Der  Experte  hat  ohne  Verzug  den  Untersuch  anzuheben;
demselben  sind  von  den  Parteien  die  Bücher,  Korrespondenzen,
Cartons  re.  in  ihren  eigenen  Geschäftslokalitäten  vorzulegen.
§  lo-  'Ulf  Grund  des  stattgehabten  Untersuchs  arbeitet
der  Experte  einen  schriftlichen  Bericht  über  den  Rechtsfall
ans  nild  reicht  diesen  dem  Präsidenten  ein.  Letzterer  setzt
sodann  den  Bericht  nebst  Klageschrift  und  Vernehmlassung
und  eventuellen  eingereichten  Belegen  unter  den  Mitgliedern
des  Gerichts  in  Zirkulation,  unter  Ansetzung  einer  ganz
kurzen  Lesefrist.
Der  Expertenbericht  ist  der  Gerichtsverhandlung  vorgängig
während  acht  Tagen  zur  Einsicht  beider  Parteien  offen  zu
        <pb n="260" />
        260

halten.  Auch  sind  die  Parteien  berechtigt,  auf  ihre  Kosten
Abschriften  des  Expertenberichts  zu  beziehen.
§  14.  Alle  gerichtlichen  Vorladungen  sind  den  Parteien
spätestens  fünf  volle  Tage  vor  dem  angeordneten  Sitzungslage ­
  zuzustellen.  Dieselben  werden  vom  Sekretär  per  Chargebrief
  erlassen.
§  15.  Aufschubsbewilligungen  werden  vom  Präsidenteii
nur  in  dringenden  Fällen  gewährt.
§  16.  Ist  eine  Partei  auf  erstmalige  Zitation  nicht  erschienen, ­
  so  wird  das  Gericht  auf  Verlangen  der  Gegenpartei
peremtorische  Vorladung  ergehen  lassen.  Erscheint  der  peremtorisch
  Vorgeladene  abermals  nicht  oder  verweigert  er  die
Einlassung,  so  wird  das  Gericht  in  Abwesenheit  desselben
auf  einseitigen  Vortrag  der  Gegenpartei  sein  Urtheil  füllen.
Verspätetes  Erscheinen  oder  unentschuldigtcs  Ausbleiben
kann  vom  Gerichte  angemessen  bestraft  werden.
§17.  Die  Bestimmungen  des  §  16  finden  keine  Anwendung, ­
  sofern  sich  beide  Parteien  dahin  geeinigt  haben,
das;  den  schriftlichen  Eingaben  keine  weitern  mündlichen  Auseinandersetzungen ­
  angefügt  werden,  oder  sofern  die  eine  der
Parteien  auf  solche  ausdrücklich  verzichtet.
Von  der  stattgehabten  Einigung,  sowie  von  dem  Verzichte
ist  dem  Gerichtspräsidenten  der  Gerichtsverhandlung  vorgängig
Kenntniß  zu  geben.
'§  18.  Das  Verfahren  vor  dem  Fachgericht  ist  öffentlich; ­
  die  richterliche  Berathung  und  Abstimmung  geheim.
§19.  Das  Verfahren  beginnt  mit  der  Verlesung  des
Expertenberichts.  Hierauf  ist  es  dei;  Parteien  gestattet,  die
schriftlichen  Eingaben  ergänzende  Ausführungen  selbst  oder
durch  Stellvertreter  dear  Gerichte  vorzutragen.  Beim  miindlichen
  Vortrage  ist  dei;  Parteien  Replik  und  Dnplik  gestattet.
Jedem  Mitgliede  des  Gerichts  steht  das  Recht  zu,  Fragen  an
die  Parteien  zu  richten.  Verbeiständung  vor  Gericht  durch
Advokaten  oder  Rechtsagenten  ist  ausgeschlossen.
        <pb n="261" />
        261

§  20.  Das  Gericht  prüft  und  würdigt  die  Beweise  in
vollkommen  freier  Weise,  immerhin  unter  Beachtung  der  in
§8  2  und  3  des  Regulativs  betreffend  Musterschutz  aufgestellten ­
  Grundsätze.  Allfällige  Zeugen,  welche  das  Gericht  für
nöthig  und  relevant  hält,  werden  vor  dem  Gerichte  durch  den
Präsidenten  einvernommen  unb  deren  Aussagen  protokollier
Das  Gericht  ist  berechtigt,  die  Beibringung  weiterer  Beweismittel ­
  zu  verlangen,  hiefür  bestimmte  Fristen  anzusetzen  und
bis  zum  Ablauf  derselben  die  Verhandlungen  51t  vertagen.
Ebenso  ist  dasselbe  berechtigt,  sofern  es  die  Begründung
des  Expertengutachtens  nicht  zutreffend  erachtet,  oder  in  besonders ­
  wichtigen  Fällen,  ein  zweites  Gutachten  von  einen:
oder  mehreren  Experten  (eventuell  in  Ausstands-  oder  Behiuderungsfälleu
  von  deren  Stellvertretern)  einzufordern.
8  21.  Der  Betrag  des  dem  Kläger  zu  leistenden  Schadenersatzes ­
  wird  durch  freies  richterliches  Ermessen  bestimmt,  in
Würdigung  des  dem  Eigenthümer  des  Musters  direkt  oder
indirekt  verursachten  Schadens  einerseits  und  des  dem  Beklagten ­
  erwachsenen  rechtswidrigen  Vortheils  anderseits.
8  22.  Dem  obsiegenden  Theile  kann  eine  angemessene
Kostenentschädigung  zugesprochen  werden  auf  Grund  der  von
den  Parteien  eingereichten  Kvstenverzeichnisse,  resp.  der  sonstigen
Glaubhaftmachung  erwachsener  Kosten.
8  23.  Die  Gerichtskosten  sind  in  der  Regel  dem  unterliegenden ­
  Theile  zu  überbinden,  ausgenommen  wenn  die  Rechtsbegehren ­
  nicht  sämmtlich  oder  nicht  vollständig  zu  Gunsten  des
einen  Theils  entschieden  wurden,  oder  der  obsiegende  Theil
durch  eigene  Nachlässigkeit  Veranlassung  zum  Prozesse  gegeben ­
  hat.
8  24.  Die  Urtheilssüllung  erfolgt  ordentlicher  Weise
unmittelbar  nach  Anhörung  der  Parteien  und  Prüfung  der
Beweismittel.  Das  Urtheil  wird  jedoch  den  Parteien  nur  im
Dispositi:'  eröffnet  ;  die  Urtheilsredaktion  erfolgt  später  und
        <pb n="262" />
        ist  von  beit  Richtern  cuts  dem  Zirknlationswege  oder  in  nächster
Sitzung  zu  genehmigen  und  zu  unterzeichnen.
§  25.  Nach  erfolgter  Unterzeichnung  durch  die  Richter
lind  den  Sekretär  wird  das  Urtheil  dem  Zentralkomite  und
den  Parteien  in  Abschrift  übermittelt.
Die  Urtheile  des  Fachgerichts  sind  inappellabel  (§  6  des
Regulativs  betreffend  Musterschutz)  und  treten  mit  der  Mittheilung
  derselben  an  die  Parteien  in  Kraft.
§  26.  Jedes  Urtheil  soll  enthalten:
a)  die  Bezeichnung  des  Gerichts  :
b)  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  ihrer  eventuellen  Vollmachtträger
  nach  Namen,  Berns,  Wohnort  und  Parteistellung
  :
c)  die  Rechtsbegehren  der  Parteien;
d)  eine  gedrängte  Darstellung  des  Thatbestandes  und  der
Resultate  des  Expertenuntersnchs;
e)  die  Entscheidungsgründe;
f)  das  Dispositiv  des  Urtheils,  enthaltend  die  Schnldigerklärung
  oder  Nichtschuldigerklärung  der  Uebertretung
der  Verbandsvorschriften  über  Musterschutz  und  die  dem
Kläger  zu  leistende  Schadenersatzsnmme;
g)  den  Antrag  an  das  Zentralkomite  betreffend  Ausfüllung
der  in  §  7  des  Regulativs  betreffend  Musterschutz  vom
30.  September  1887  festgestellten  Bußen,  eventuell  betreffend ­
  Ausschluß  des  Beklagten  aus  dem  Verbände;
h)  die  Entscheidung  über  die  Gerichtskosten;
i)  die  Entscheidung  über  die  Parteientschädignngen;
k)  das  Datum.
D.  Gebühren.
§  27.  An  Gerichtsgebühren  können  berechnet  werden  je
nach  der  Wichtigkeit  des  Streitgegenstandes  und  dem  nöthigen
Zeitanfwande  Fr.  25  bis  Fr.  100.
        <pb n="263" />
        I

203

Hiezu  kommen:
Kosten  der  Expertennntersuchung  Fr.  20  per  Mann  und
Per  Tag  aufgewendeter  Mühe,  Kosten  für  Entwerfen  und
Protokolliren  des  Urtheils  Fr.  5  bis  Fr.  20.
Für  Zitationen  und  Abstellungen  20  Cts.  nebst  Portoauslagen. ­

Für  Ausfertigung  des  Urtheils  und  Kopiaturen  50  Cts.
pro  Folioseite.
Für  anderweitige  nothwendige  Korrespondenzen  des  Präsidenteu
  und  der  Kanzlei  bestimmt  das  Gericht  die  Gebühren.
§  28.  Die  Gerichtsgebühren  werden  zu  gleichen  Theilen
unter  die  Richter  vertheilt.  Die  Gebühren  für  Redaktion,
Protokollirung  und  Ausfertigung  des  Urtheils  und  Kopiaturen
fallen  dem  Gerichtsschreiber  zu.
Die  Ausfertigung  zu  Handen  des  Zentralkomites  hat
kostenfrei  zu  geschehen.
Titel  XVIII.
Instruktion  für  die  Weknrskommisston.
(Statutarisches  Schiedsgericht  in  Bußenfällen.)
%
A.  Konstituirendrs.
§  1.  Die  Rekurskommission  besteht  aus  drei  Mitgliedern
und  drei  Suppleanten,  welche  weder  Mitglieder  des  Zentralkomites, ­
  noch  der  Rechnuugskommission  seilt  dürfen.
§  2.  Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  urid  Suppleanten
beträgt  ein  Jahr.  (1.  Mai  bis  30.  April.)
§  3.  Jährlich  iit  der  ersten  Sitzung  wühlen  die  Mitglieder
  und  Suppleanten  den  Präsidenten  und  Vizepräsidenten.
Ersterer  ist  aus  der  Mitte  der  ständigen  Mitglieder  zu  wählen.
§  4.  Zur  Fällung  eines  rechtsgültigen  Entscheides  muß
die  Rekurskommission  vollzählig  (drei  Richter)  sein.
        <pb n="264" />
        Ist  eines  der  ordentlichen  Mitglieder  verhindert,  an  der
Sitzung  theilznnehmen  oder  im  Ausstande,  so  sorgt  der  Präsident ­
  rechtzeitig  für  Ergänzung  des  Gerichts  ans  den  Suppleanten.
Ist  die  Bestellung  des  Gerichts  aus  den  ordentlichen  Mitgliedern ­
  ltub  Suppleanten  nicht  möglich,  so  ist  der  Präsident
befugt,  andere  Suppleanten  beizuziehen.
tz  5:  Der  Richter  kommt  in  Ausstand:
a)  wegen  Verwandtschaft  oder  Schwügerschaft  mit  einer
der  Prozeßparteien  in  den  in  Art.  23  a  und  l&amp;gt;  des
St.  Gallischen  Zivilprozesses  bezeichneten  Graden;
Iß  wenn  derselbe  Theilhaber  oder  Angestellter  eines  im  fraglichen ­
  Prozesse  betheiligten  Geschäftes  ist;
c)  wenn  derselbe  Mitglied  der  Sektionskommission  ist,  welche
das  Bußenerkanntniß  gefüllt,  resp.  den  Bußenantrag  mi
das  Zentralkvmite  gestellt  hat  ;
d)  wenn  derselbe  von  dem  Ausgange  des  Rechtsstreites  für
sich  selbst  oder  einen  der  unter  Ziffer  1  Bezeichneten
oder  für  ein  Geschäft,  dessen  Theilhaber  oder  Angestellter
er  ist,  einen  Bor-  oder  Nachtheil,  oder  eine  Nückgriffsoder
  Entschüdigungsklage  zu.  gewärtigen  hat.
Die  Parteien  sind  gehalten,  dem  Präsidenten  rechtzeitig
Anzeige  zu  machen,  sofern  sie  gegen  einen  der  Richter  ein
Ausstairdsbegehren  stellen  wollen.
B.  Funktionen.
§  6.  Dem  Präsidenten  liegt  ob:
a)  die  Anordnung  der  Sitzungen  und  die  Einberufung  der
Mitglieder  und  Suppleanten;
b)  die  Entgegennahme  der  Rekursamneldungen  und  die
Führung  der  Einschreibkontrole;
c)  die  Anzeige  der  erfolgten  Einschreibung  an  das  Zentralkomite,
  bezw.  die  betheiligte  Sektionskommission;
d)  die  Zustellung  der  Rekurseingaben  an  die  Rekursbeklagten;
e)  die  Ertheilung  von  Anfschnbsbewilligungen;
f)  die  Handhabung  der  Gerichtspolizei.
        <pb n="265" />
        265

Dem  Sekretär  liegt  ob:
a)  die  Führung  der  Gerichtsprotokolle  und  die  Ausfertigung
der  Urtheile;
b)  die  Erlassung  von  Zitationen  und  Abstellungen.
0.  Verfahren.
§  7.  Die  Einschreibung  eines  Bußenrekurses  erfolgt  auf
Einreichung  einer  Rekurseingabe  unter  gleichzeitiger  Einlage
des  Bußenerkanntnisses,  gegen  welches  sich  der  Rekurrirende
beschwert.
§  8.  Von  der  Einschreibung  eines  Bußenrekurses  ist
dem  Zentralkomite,  bezw.  der  Sektivnskvmmission,  gegen  dessen,
bezw.  deren  Erkanntniß,  der  Rekurs  gerichtet  ist,  unverzüglich
Anzeige  zu  machen.
§  9.  Die  Rekurseiugabe  ist  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen. ­

Das  eine  Doppel  bleibt  in  Handen  der  Rekurskvmmission,
das  andere  wird  durch  den  Präsidenten  dem  Rekursbeklagten
zugesandt,  unter  gleichzeitiger  Ansetzung  einer  Nothfrist  zur
Einreichung  der  Vernehmlassung.  Die  Frist  muß  wenigstens
8  Tage  und  darf  höchstens  14  Tage  betragen.  Unterläßt
der  Rekursbeklagte  die  Einreichung  der  Vernehmlassung  innert
der  ihm  angesetzten  Nachfrist,  so  nimmt  das  Verfahren  ohne
Rücksicht  hierauf  seinen  Fortgang.
§  10.  Den  Parteien  bleibt  überdies  das  Recht  nüindlicher
  Begründung  ihrer  Rechtsbegehren  vor  der  Reknrskommission
  gewährleistet.
§11.  Alle  Vorladungen  sind  den  Parteien  spätestens
fünf  volle  Tage  vor  dem  angeordneten  Sitzungstage  zuzustellen. ­
  Dieselben  werden  vom  Sekretär  per  Chargöbrief
erlassen.  In  den  Vorladungen  sind  die  Parteien  darauf  aufmerksam ­
  zu  machen,  daß  das  persönliche  Erscheinen  am  Gerichtstage ­
  fakultativ  ist.
§  12.  Aufschubsbewilligungen  werden  vom  Präsidenten
nur  in  dringenden  Fällen  gewährt.
        <pb n="266" />
        §  13.  Ist  eine  Partei  auf  erfolgte  Vorladung  nicht
erschienen,  oder  sind  beide  Parteien  weggeblieben,  so  nimmt
das  Verfahren  ohne  Rücksicht  hierauf  seinen  Fortgang.
§  14.  Das  Verfahren  vor  Reknrskommission  ist  öffentlich: ­
  die  richterliche  Berathung  und  Abstimmung  geheim.
§  15.  Die  Verhandlung  beginnt  mit  Verlesung  des
Bnßenerkanntnisses,  gegen  welches  sich  der  Reknrirende  beschwert, ­
  der  Rekurseingabe  und  Vernehmlassung.
Hierauf  steht  es  den  Parteien  frei,  die  zur  Begründung
ihrer  Rechtsbegehren  nothwendig  erscheinenden,  ergänzenden
Ausführungen  selbst  oder  durch  Stellvertreter  vorzutragen.
Ebenso  ist  den  Parteien  Replik  bezw.  Duplik  gestattet.
Nach  Schluß  der  Parteivorträge  steht  jedem  Mitgliede
der  Nekurskommission  das  Recht  zu,  Fragen  an  die  Parteien
zu  richten.
Verbeiständung  vor  Gericht  durch  Advokaten  oder  Rechtsagenten ­
  ist  ausgeschlossen.
§  16.  Die  Parteien  haben  ihre  Beweismittel  in  der
Rekurseingabe,  bezw.  Vernehmlassung  zu  bezeichnen  lind,  soweit ­
  möglich  beizulegen.  Jedenfalls  sind  alle  Beweisnüttel
spätestens  bei  Beginn  der  mündlichen  Verhandlungen  einzu-§

  17.  Die  Rekurskommission  prüft  und  würdigt  die  Beweise ­
  in  vollkommen  freier  Weise.  Allfällige  Zeugen,  welche
sie  für  nöthig  und  relevant  hält,  werden  in  der  Gerichtsverhandlung ­
  vom  Präsidenten  vernommen  und  deren  Aussagen
protokollirt.
§  18.  Sollte  durch  die  beigebrachten  Beweismittel  der
Thatbestand  nicht  genügend  abgeklärt  sein,  so  ist  die  Reknrskommission
  berechtigt,  die  Beibringung  weiterer  Beweismittel
zu  verlangen,  hiefiir  bestimmte  Fristen  anzusetzen  und  bis  zum
Ablaufe  derselben  die  Verhandlung  zu  vertagen.  Ebenso  ist
sie  berechtigt,  von  sich  aus  Erhebungeil  51t  veranstalten  und
hicfür  die  Organe  des  Verbandes  in  Anspruch  zu  ilehmen
        <pb n="267" />
        ober  eines  ihrer  Mitglieder  zur  Feststellung  des  Thatbestandes
zu  delegiren.
§  19.  Ordentlicher  Weise  findet  die  Urtheilsfällung  unmittelbar ­
  nach  Anhörung  der  Parteien  und  Prüfung  der
Beweismittel  statt.  Die  Rekurskommissiou  ist  jedoch  berechtigt,
das  Aktenmaterial  bei  den  Mitgliedern  in  Zirkulation  zu
setzen  und  die  Urtheilsfällung  entsprechend  hinauszuschieben.
§  20.  Der  Rekurs  entscheid  ist  den  Parteien,  wenn  sie
persönlich  erscheinen,  im  Dispositiv  sogleich  zu  eröffnen.  In
Fällen,  wo  es  die  Rekurskommission  fiir  nöthig  erachtet,  findet
die  Redaktion  des  Entscheides  später  statt;  die  Motivirung
ist  alsdann  den  Mitgliedern  in  einer  spätern  Atzung  oder
alls  dem  Zirkulationswege  zur  Prüfung  und  Genehmigung
vorzulegen  und  der  Rekurseutscheid  den  Parteien  schriftlich
mitzutheilen.
§  21.  Die  Entscheide  der  Rekurskommissiou  sind  inappellabel ­
  und  treten  mit  der  Zustellung  an  die  Parteien  in  Kraft.
$  22.  Jeder  Rekursentscheid  soll  enthalten:
a)  die  Bezeichnung  des  Gerichts;
b)  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  ihrer  eventuellen  Bollmachttrüger
  nach  Namen,  Berus,  Wohnort  und  Parteistellung
  ;
c)  die  Rechtsbegehren  der  Parteien;
&amp;lt;1)  eine  gedrängte  Darstellung  des  Thatbestandes;
e)  die  Entscheidungsgründe;
f)  das  Dispositiv;
g)  das  Datum;
h)  die  Unterschriften.
Das  Urtheil  ist  vom  Präsidenten  und  vom  Sekretär,
in  Fällen,  wo  die  Rekurskommission  dies  verfügt,  auch  von
sämmtlichen  Mitgliedern,  die  beim  Entscheide  mitgewirkt  haben,
zu  unterschreiben.
§  23.  Für  die  Rekursentscheide  dürfen  keine  Gebiihren
bezogen  werden.  In  Ausnahmefällen,  wo  durch  die  nähere
        <pb n="268" />
        Untersuchung  des  Falles  besondere  Kosten  erwachsen  sind,
sind  dieselben  zu  den  Untersuchskosten  zu  schlagen  und  nach
Maßgabe  des.  Hauptentscheides  mit  diesen  einer  oder  beiden
Parteien  aufzulegen.  Die  Ausfertigung  und  Zustellung  der
Rekursentscheide  hat  kostenfrei  zìi  erfolgen.
Die  Rekurskommission  ist  berechtigt,  trölerische  Rekursbegehren ­
  mit  Buße  von  5  bis  50  Fr.  zu  bestrafen.  (§  5  des
Regulativ.)
Titel  XIX.
Die  Verkaufsstelle  für  Wetourwaaren.
A.  Regulativ  über  die  Verkaufsstelle.
(Vom  Zentralkomite  erlassen  den  14.  Mai  1886.)
§  1.  In  der  Absicht,  den  Vereinsmitgliedern  den  Verkauf ­
  anheimgefallener  Retourlvaare  zu  erleichtern  und  sie  möglichst ­
  vor  größern  Verlusten  zu  schützen,  errichtet  der  Zentralverband ­
  der  Stickerei-Industrie  der  Ostschweiz  und  des  Vorarlbergs ­
  eine  Verkaufsstelle  in  St.  Gallen.  Er  betreibt  dieselbe ­
  auf  eigene  Rechnung  und  Gefahr  unter  der  Firma:
Verkaufsstelle  des  Stickereiverbandes
mit  Sitz  und  Gerichtsstand  in  St.  Gallen.
§  2.  Die  Leitung  der  Verta,ifsstelle  u&amp;gt;ird  einem  Geschäftsführer ­
  übertragen,  dessen  Anstellungs-  und  Kompetenzverhaltnisse ­
  das  Zentralkomite  in  einem  Separatvertrage  festsetzt.  Der
Geschäftsführer,  ivetcher  unter  einem  vom  Zentralkomite  ernannten ­
  Aufsichtsrathe  von  drei  Mitgliedern  steht,  führt  die
rechtsverbindliche  Unterschrift  der  Anstalt.
§  3.  Die  Verkaufsstelle  beschäftigt  sich  damit:
a)  die  der  Anstalt  übergebenen  Waaren  kvnuuissionsweise
für  Rechnung  der  Auftraggeber  bestmöglichst  zu  verkaufen, ­
  oder
        <pb n="269" />
        b)  gebrachte  Waaren  fest  zu  kaufen  und  nachher  auf  eigene
Rechnung  %n  verkaufen.
§  4.  Auf  Wunsch  der  Auftraggeber,  gewährt  die  Anstalt
auf  den  zum  Verkauf  überlassenen  Waaren  einen  'Baarvorschuß
von  60  "/o  des  vom  Geschäftsführer  taxirten  Werthes.
§  5.  Zur  Deckung  der  erlaufenden  Unkosten  und  Spesen
hat  jeder  Waarenkonsignant  zu  zahlen:
a)  eine  Verkaufsprovision  von  4  °/o  des  Erlöses;
b)  5  0 /o  Zins  per  Jahr  auf  dem  bezogenen  Baarvorschuß;
Bruchtheile  von  Monatsfristen  werden  für  ganze  berechnet. ­

§  6.  Der  Auftraggeber  (Waarenkonsignant)  kann  die
deponirten  Waaren,  so  lange  dieselben  nicht  verkauft  sind,
jederzeit  wieder  an  sich  nehmen.  Bei  deren  Rücknahme  (oder
Rückgabe  nach  §  7)  ist  neben  Erlegung  allfällig  bezogener
Vorschüsse  sammt  Zinsen  eine  Gebühr  für  Lagerung  nub
Assekuranz  zu  entrichten.  Dieselbe  beträgt:
Fr.  1  für  Posten  mit  taxirtem  Werthe  bis  Fr.  100  und
50  Rp.  von  jedem  weitern  angefangenen  hundert  Franken.
§  7.  Die  Anstalt  ist  nicht  pflichtig,  gewöhnliche  rohe
Stickereien  länger  als  ein  Jahr,  gebleichte,  farbige  und  Spezialartikel ­
  länger  als  drei  Monate  in  Konsignation  zu  halten.
Bei  einer  allfälligen  Liquidation  der  Verkaufsstelle  sind
die  Eigenthümer  der  Waaren  gehalten,  dieselben  innert  vier
Wochen  nach  Aufforderung  zur  Hand  zu  nehmen.
§  8.  Das  Zentralkomite  wird  mit  der  Gründung  der
Verkaufsstelle,  der  Wahl  des  Geschäftsführers  und  der  Revisoren,
  sowie  mit  Erlassung  eines  bezüglichen  Geschäftsreglements ­
  n.  A.  beauftragt.
B.  Oeschäftsreglelnent  der  Verkaufsstelle.
(Erlassen  vom  Zentralkoinite  den  14.  Mai  1886.)
§  9.  Die  Verkaufsstelle  ist.alle  Werktage  geöffnet  von
8—12  Uhr  Morgens  und  2—6  Uhr  Nachmittags.  Sie  nimmt
        <pb n="270" />
        270

mtr  von  Verbmidsinitgliederii  als  Retourwaaren  ausgewiesene
Stickereien  entgegen.
§  10.  Sie  begrenzt  ihre  Verbindlichkeiten:
a)  betreffend  Vorschüsse  ans  Konsignationswaaren  aus  höchstens ­
  Fr.  30,000  im  Ganzen:
b)  betreffend  Kauf  ans  feste  Rechnung  ans  einen  Lagerbestand ­
  von  höchstens  Fr.  15,000  Ankanfswerth.
Der  Geschäftsführer  ist  verpflichtet,  sich  streng  an  diese
Limiten  zu  halten.
§  11.  Jede  eingehende  Stickete  (eventuell  Coupon)  wird
mit  fortlaufender  Kontrolnnmmer,  sowie  dem  Schatzungs-  und
Verkaufsp  reis  an  gef  chri  eben.
§  12.  Der  Geschäftsführer  hat  alle  Waaren  nach  ihrem
muthmaßlichen  Verkaufswerthe  unter  Kenntnißgabe  an  den
Waarendeponentcn  zu  tazaren  und  steht  der  Anstalt  das  unbedingte ­
  Recht  zu,  selbige  zu  diesem  Schatzungswerthe  zu
verkaufen.
§  13.  Fehlerfreie  Stickereien  sind  von  fehlerhaften  auszuscheiden ­
  und  letztere  den  Käufern  als  schadhaft  zu  bezeichnen.
§  14.  Reklamationen  auf  den  als  perfekt  verkauften
Waaren  sind  nur  innert  8  Tagen  nach  deren  Ablieferung  und
überhaupt  nur  zulässig,  so  lange  sich  die  Waaren  noch  im
rohen,  unveränderten  Zustande  befinden.  Beim  Verkauf  von
fehlerhaften  Stickereien  lehnt  die  Anstalt  alle  und  sede  Verantwortlichkeit ­
  betreffend  Qualität  ab.
§  15.  Die  Anstalt  verkauft  nur  gegen  sofortige  Baarzahlnng.

§16.  Die  vorhandenen'  Waaren  werden  gegen  Feuerschaden ­
  versichert:  die  Anstalt  ist  ihren  Waarendeponenten
gegenüber  in  gleicher  Weise  und  in  gleichem  Grade  verantwortlich, ­
  wie  die  bezügliche  Versicherungsanstalt  der  Verkaufsstelle ­
  gegenüber.
§  17.  Wenn  in  Konsignation  überlassene,  gewöhnliche,
rohe  Stickereien  länger  als  ein  Jahr,  andere  Stickereien  länger
        <pb n="271" />
        als  drei  Monate  unverkauft  bleiben  und  von  ihren  Eigenthümern ­
  alls  erfolgte  Aufforderung  hin  bis  in  vier  Wochen
nicht  zurückgenommen  rech.  ausgelöst  m  erd  en,  ift  die  Verkaufsstelle ­
  besagt,  fragliche  Waaren  aus  freier  Hand  oder  in  Auktion
bestmöglichst,  ohne  Rücksicht  auf  deren  Taxationswerth,  zu
verkaufen.
8  18.  Sollte  sich  bei  Verkauf  nach  §  17  ein  geringerer
Erlös  ergeben,  als  der  Betrag  des  bezogenen  Vorschusses
nebst  Zins-  lind  Verkaufsprovision,  so  ist  der  Borschußnehmer
oder  Eigenthümer  der  betreffenden  Waare  für  die  Differenz
haftbar.
§  19.  Alle  14  Tage  wird  den  Auftraggebern  über  die
in  diesem  Zeitraum  bewerkstelligten  Verkäufe  ihrer  Waaren
Verkaufsrechnung  ertheilt.
§  20.  Die  Anstalt  hat  das  Recht,  nicht  konvenirende
Geschäftsanträge  abzulehnen.
§  21.  Beschwerden  über  die  Geschäftsleitung  sind  dem
Aufsichtsrathe  einzureichen.
§  22.  Das  Zentralkomite  behält  sich  das  Recht  vor,
gegenwärtiges  Regleinent  jederzeit  in  gutsindender  Weise  rechtsverbindlich ­
  abzuändern.
Titel  XX.
HlachstickKmse.
Regulativ.
(SBoitt  Zentralkomite  erlassen  den  14.  Juli  1888.)
§  1.  Nachstickkurse  werden  abgehalten,  lucnn  wenigstens
12  Teilnehmerinnen  angemeldet  sind  ;  lin  Maximum  werden
25  Schülerinnen  Per  Kurs  angenommen.
Personen,  welche  das  16.  Altersjahr  noch  nicht  zurückgelegt ­
  haben,  dürfen  keine  Aufnahme  finden.
        <pb n="272" />
        272

§  2.  Die  Kursdauer  betrügt  für  sämmtliche  Theilnehmerinnen
  sechs  Wochen.
§  3.  Die  Anstellung  und  Honorirung  der  Lehrerinnen
ist  Sache  des  Zentralkomites.
§  4.  Die  Teilnehmerinnen  haben  bei  der  Anmeldung
Fr.  10  zu  erlegen.  Dieser  Betrag  wird  ihnen  am  Schlüsse
des  Kurses  wieder  zurückerstattet,  es  sei  denn,  daß  sie  denselben ­
  nicht  vollständig  absolvirt  oder  durch  ihr  Betragen  Anlaß ­
  zur  Entlassung  gegeben  haben.
§  5.  Die  Beschaffung  der  nöthigen  Nachstickwaare,  des
Garnes,  der  Lokale  und  ihrer  Beleuchtung  und  Heizung  liegt
den  Sektionen  ob.  Nahmen,  Nadeln,  Scheere  u.  s.  f.  haben
die  Theilnehmerinnen  mitzubringen.
§  6.  Das  Zentralkomite  behält  sich  das  Recht  vor,  die
Nachstickkurse  inspiziren  zu  lassen.
§  7.  Nach  beendigtem  Kurse  werden  für  befriedigende
Leistungen  Befähigungszeugnisse  ausgestellt.

Titel  XXI.
HZorschristen  betreffend  das  Meröandsorgan.
§  1.  Jedes  Mitglied  des  Verbandes  ist  gemäß  §  8  der
Zentralstatuten  gehalten,  das  vom  Verbände  herausgegebene
Zentralorgan,  betitelt  „Stickerei-Industrie",  zu  halten.
§  2.  Dasselbe  erscheint  wöchentlich  einmal  in  St.  Gallen.
Der  Abonnementspreis  Per  Mitglied  beträgt  jährlich  Fr.  1
und  halbjährlich  50  Cts.
§  3.  Ein  Mitglied  hat  so  lange  Anspruch  auf  das
Organ  zu  obigem  Abvnnementspreise,  als  es  überhaupt  beim
Verband  ist.
§  4.  Es  ist  Pflicht  der  Sektivusvorstünde,  darüber
Kvntrvle  walten  zu  lassen,  daß  alle  Mitglieder  das  Ver-
        <pb n="273" />
        SN

■■RMI

—  273  —
bandsorgcm  regelmäßig  erhalten.  Bezügliche  Reklamationen
sind  von  deil  Mitgliedern  direkt  an  diese  und  nicht  an  die
Expedition  zu  richten.
§  5.  Die  Kenntnißgabe  der  eingegangenen  Reklamationen
an  die  Expedition  des  Blattes  ist  Sache  des  Sektionsvorstandes. ­
  Er  hat  ihr  speziell  alle  Neueintritte  unter  Angabe
der  genauen  Adressen  der  betreffenden  Mitglieder  mit  möglichster
Beförderung  anzuzeigen.
§  6.  Das  Gleiche  ist  beim  Sektionswechsel  der  Mitglieder ­
  nöthig.  Beim  Jahreswechsel  hat  jede  Sektion  ein  bereinigtes ­
  und  alphabetisch  geordnetes  Mitgliederverzeichnis
an  die  Expedition  abgehen  zu  lassen.
§  7.  Die  Wahl  des  Redaktors,  des  Verlegers  lind  die
Ueberwachung  ihrer  Thätigkeit  im  Ganzen  wie  im  Einzelnen
ist  Sache  des  Zentralkomites.

Titel  XXII.
Hiegutativ  über  das  Lehrlingswesen.

In  der  Absicht,  für  eine  zweckentsprechende  und  griindliche
  Ausbildung  der  der  Stickerei-Industrie  sich  zuwendenden
Arbeitskräfte  Vorsorge  zu  treffen,  sowie  dell  richtig  ausgebildeten ­
  Arbeitern  einen  Ausweis  über  ihre  Tüchtigkeit  zu
verschaffen,  bestimmt  der  Verband  Nachstehendes  über  die
Ausbildung  der  Lehrlinge  nild  die  Diplonlirling  der  Sticker.
A.  Ausbildung  der  Lehrlinge.
Die  Lehre  besteht  in:
a)  einer  eigentlichen  Lehrzeit  von  nündestens  drei  Monaten,
bestanden  auf  Grund  des  vom  Verbände  aufzustellenden
Norinallehrvertrages;
18

cs#
        <pb n="274" />
        274

b)  in  einer  freien  praktischen  Thätigkeit  als  Sticker;
die  Dauer  dieser  letztem  und  der  Lehrzeit  muß  zusammen ­
  mindestens  ein  Jahr  und  darf  höchstens  IV2  Jahre
betragen;
c)  jeder  Lehrling  hat  sich  bei  Antritt  der  Lehre  beim  Zentralaktnariat
  anzumelden  unter  Angabe  des  Zeitpunktes  des
Beginnes  der  Lehrzeit  lind  des  Namens  und  der  Adresse
des  Lehrmeisters.  Er  erhält  dagegen  eine  für  die  Dauer
der  Lehre  gültige  Ausweiskarte  und  ein  Arbeitsbüchlein.
B.  Diplomirnng.
Zum  Ausweis  der  bestandenen  Lehrzeit  und  erlangten
Fachtüchtigkeit  ertheilt  der  Verband  Diplome.  Es  werden  zwei
Kategorien  von  Diplomen  unterschieden:
a)  Normalsticker-Diplome  für  solche  Sticker,  welche  boit  Anforderungen ­
  genügen  müssen,  welche  an  einen  gewöhnlichen ­
  exakten  Arbeiter  gestellt  werden  können;
b)  Feinsticker-Diplome  für  Sticker,  die  sich  über  besondere
Fertigkeiten  answeisen.
Die  Bedingungen  zur  Erlangung  der  Diplome  sind:
1.  Normal-Diplome.
a)  Die  Absolvirnng  der  Lehre  nach  Maßgabe  von  A.  a—c;
b)  die  Bestehung  einer  Prüfung  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden ­
  Bestimmungen.
2.  F  ü  r  Fei  n  st  icke  v-  Dipl  0  m  e.
a)  Der  Besitz  eines  Normalsticker-Diplomes;
l»)  eine  mindestens  ein  Jahr  umfassende  praktische  Thätigkeit ­
  als  Sticker  »ach  Erlverbnng  des  Norinalsticker-Diplvms;

c)  die  Bestehung  einer  Prüfung  nach  Maßgabe  der  »achsolgenden
  Bestimnulngen.
        <pb n="275" />
        'X-o

275

C.  Prüfungen.
Für  die  Durchführung  der  in  Obigem  aufgestellten  Vorschriften, ­
  sowie  für  die  Abnahme  der  Prüfungen  bestellt  das
Zentralkonnte  eine  besondere  Prüfungskommission.  Diese  Kommission ­
  stellt  die  speziellen  Vorschriften  für  die  Prüfungen
der  Aspiranten  ans  das  Normalsticker-  und  das  Feinsticker-Diplom
  auf.  Sie  setzt  die  beziiglichen  praktischen  Aufgaben  fest.
Die  Prüfungeil  bestehen  für  beide  Diplom  -  Kategorien
ans  einem  mündlichen  Theil  (Fragestellung  über  die  Vorgänge
  beim  Sticken,  Material  und  Maschinenbehandlnng)
und  ans  einem  praktischen  Theil  (Ausführung  bestimmter
vorgeschriebener  Arbeiten).
Die  inündliche  Prüfung  wird  von  einem  besonders  hiefür
ernannten  Spezialexperten  im  Wohnorte  des  Aspiranten  unter
Zuzug  von  Mitgliedern  der  betreffenden  Sektionskomnüssion
vorgenommen.
Die  Ausführung  der  Prüfnilgsausgaben  tvird  von  dem
Experten  iibcrwacht.
Der  Experte  erstattet  über  seinen  Befund  schriftlichen
Bericht  an  die  Prüfungskommission  und  seildct  ihr  die  von
dem  Aspiranten  unter  seiner  Aufsicht  erstellten  Stickereien  ein.
Die  Kommission  prüft  die  Ausweise  des  Aspiranten  und
fällt  an  Hand  des  obigen  Befundes  nild  der  Priifnng  der
Arbeiten  den  Entscheid  über  Ertheilnng  oder  Verweigerung
des  Diplomes.  Sie  ertheilt  für  hervorragende  Leistungen
Prämien.
Nach  Inkrafttreten  dieses  Regulativs  ist  es  den  Mitgliedern ­
  des  Verbandes  verboten,  Sticker  als  Arbeiter  anzustellen ­
  oder  als  Pächter  ihrer  Maschinen  anzunehmen,  die
nicht  im  Besitze  eines  Diplomes  oder  der  im  Folgenden  erwähnten ­
  Ausweiskarte,  resp.  Stickerkarte  sind.  Ebenso  wenig
ist  es  den  Verbandsmitgliedern  gestattet,  an  Einzelsticker,  die
nicht  im  Besitze  des  Diplomes  oder  der  Stickerkarte  sind,
Arbeit  auszugeben.
        <pb n="276" />
        Bemerkungen.

Die  Mittheilung  auf  Seite  38  betreffend  Eingabe  der  Verbands
leitung  a»  die  Regierung  von  St.  Gallcir  in  Sachen  eines  Gesuches  an
die  letztere  um  staatliche  Anerkennung  der  Statuten  beruht  auf  einem
Mißverständnisse,  das  seine  Aufklärung  erst  fand,  als  der  betreffende
und  einige  andere  Bogen  gesetzt  waren.  Die  Zentralleitung  wollte  nur
eine  Bescheinigung  von  Seite  der  Regierung  verlangen,  daß  die  Statuten
nichts  enthalten,  was  im  Widerspruche  mit  den  gültigen  Landesgesetzen
sei.  Diese  Bescheinigung  war  von  Seite  Oesterreichs  verlangt  worden,
behufs  Genehmigung  der  Statuten.  In  Folge  Undeutlichkeit  der  Ein
gäbe  mußte  die  St.  Gallische  Regierung  annehmen,  das  Begehren  sei  ans
staatliche  Anerkennung  der  Statuten  gestellt.

Corrigenda.

Seite  38  Z.  12  statt  1890  1891.
Seite  57  Z.  4  statt  10-15%  20-25«/«.
Seite  98  Z.  7  v.  II.  statt  Fr.  3.70  bis  Fr.  3.20  Fr.  3.10  bis
Fr.  3.20.
Seite  124  Z.  7  statt  nun  nur.
Seite  131  Z.  9  statt  er  es.
Seite  145  Z.  1  statt  Fr.  24  Fr.  14.
Seite  104  Z.  3  v.  II.  das  Wörtchen  „sei"  zu  streichen.
Seite  165  Z.  14  v.  O.  ,  vor  „nicht"  statt  nachher.
        <pb n="277" />
        Inhal'tsverzeichniß.

Borwort  Seite  3—5.
I.  Geschichte  deö  Zentralverbandes  der  Stickerei-Industrie  Seite
6—148.
I.  Einleitendes  und  Verbaudsgründung  Seite  6—24.
Allgemeines  S&amp;gt;  6,  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  S.  7,  Maschinen
statistik  3.11,  Stickereikrisis  von  1881,  ihre  Ursachen  und  Wirkungen
S.  11—18,  Erste  Rufe  nach  Abhülfe  S.  14,  Anfänge  der  Ber
bandsbewegung,  Agitation  in  der  Presse,  erste  Bersannnlnngen,
Jnitiativkvinite  S.  14—16,  erste  und  zweite  Delegirtenversammlttng
  S.  16—20,  Anschluß  der  Kaufmannschaft  S.  21—23,  de
finitine  Verbandskoustituirnug  S.  23—24.
II.  B  e  r  band  s  g  e  s  ch  i  ch  t  e  von  1885  b  i  s  1890  Seite  25—148.
Organisation,  Sektionen,  Delegirten  Versammlung,  Zentalkomite
S.  25—27,  Sektionsstatistik  S.  28—33,  Erfahrungen  mit  der
Organisation  S.  34—35,  Organisationsreformen  S.  36—38,  erste
Schritte  zur  staatlichen  Berufsgcuossenschaft  S.  38—40,  Finanz
läge  und  Bußenwesen  S.  40—43,  Versaßnngsmäßigkeit  des  Ber
bandes,  buudesräthliche  und  kantonsgerichtliche  Motive  S.  43—16,
erste  Maßnahmen  des  Verbandes  S.  46—48,  eilfstündigc  Normal
arbeitszeit  und  Wirkungen,  Arbeitseinstellungen  es.  48  -52,  ini
mallohn,  Wirkungen,  Lohnstatistik  S.  52—55,  Regelung  des
Maschinenverkehres,  Ersaß  Maschinen,  Maschinenfabriken  S.  55
bis  58,  Fachgericht  für  Verbandsverkehr,  Wirkungen  S.  58—61,
Regelung  des  Ferggerwesens,  erstes  Regulativ,  Sturm,  Rückzug, ­
  Wirkungen  S.  61—68,  Krisen  und  Krankenkasse  S.  68—69,
Verbandsorgan  S.  69—70,  Verkaufsstelle  für  Retourwaaren,
Wirkungen,  Retourtvaarenverbot  S.  70—73,  Stichzählung^
regulativ  S.  73—74,  Verbandsmusterschutz,  Wirkungen  S.  74—76,
Stickereiverband  in  Sachsen,  erste  Delegation,  sächsische  Ber
bandsgründuug,  ztveite  Delegation,  Wirkungen  S.  76—8;&amp;gt;,
Regelung  des  Verkehres  mit  Sachsen  S.  85—86,  Musterklassi
fikation,  erste  Vorarbeiten,  erste,  zweite,  dritte  Vorlage,  Stürme,
vierte,  fünfte,  sechste  Vorlage,  Bemerkungen  S.  86—141,  Boykott
        <pb n="278" />
        278

fļciļcit  Nichtverbättdler,  Ausruf,  Boykott  v.  1890,  (Gesetzlichkeit
8.  Ill  120,  Vorarlberger  Bewegung,  Delegirteiwersaiumluug
in  Dornbirn,  Vorarlberger  Gerichtsentscheide  8.  120—125»,  Hebung
der  technischen  Leistungsfähigkeit,  Nachstickkurse,  Wanderlehrer,
Stickkurse,  Lehrlingsregulativ,  Stickerkarteu  S.  125»  131,  Kamps
gegen  Zollerhöhnngen  S.  131,  Regelung  des  Garnhaudels  S.  132,
Regelung  der  Fabrikstickerfrage,  Kartellprogramm,  Enquete,  erste
und  zweite  Vorlage  S.  132—140,  Regulativ  über  Stichweiteu
S.  110—141,  Regelung  des  Abzugswesens,  Abzugsnoten  S.
141—145,  Schlußbemerkungen  145—148.
II.  Wirtschafts-  und  sozial-politische  Ergebnisse  S.  149—196.
Ergebnisse  für  die  Stickerei  S.  151—163,  Ergebnisse  bezüglich  Berufs
geuossenschafteu  S.  163—176,  bezüglich  Minimallohu  S.  176—183,
bezüglich  Regelung  der  Produktion  S.  183—191,  bezüglich  Kartelle
S,  191—196.
I  I  I.  Sammlung  der  in  Kraft  bestehenden  Beschlüsse,  Regulativs
nnd  Borschriften  des  Stickereiverbandes.  Seite  197—275.
Zentralstatuten  S.  199  207,  Vorschriften  über  Verbandsverkehr
S.  207—208,  Vorschriften  über  Arbeitszeit  S.  208  209,  Loh»
Vorschriften  inkl.  Vorschriften  über  den  Handel  mit  Stickgarnen
S.  209—218,  Regulativ  über  Ferggerwesen  S.  219—221,  über
Abzugswesen  S.  221—224,  für  Fachgericht  im  Waarenverkehrc
Ş.  224—225,  für  Arbeitgeber  und  Fabriksticker  S.  225—228,  betr.
Musterschutz  S.  228—230,  betr.  Maschinenverkehr  S.  230—232,
betr.  die  Sektionen  S.  232—236,  betr.  Eintritt,  Austritt  und
llebertritt  in  andere  Sektionen  S.  236—240,  betr.  Rapport-  und
Rechnungswesen  S.  240—243,  Berbaudstoutrolke  S.  243—218,
Verbaudsrechtspflege  S.  249—251,  Instruktion  betr.  Fachgericht
im  Waarenverkehr  S.  251—256,  betr.  Fachgericht  im  Musterschutz
S.  256—263,  für  die  Rekurskommission  S.  263—268,  Regulativ
betr.  Verkaufsstelle  für  Retourwaren  S.  268—271,  betr.  Nachstick
surfe  8.271  272,  betr.  das  Verbaudsorgau  8.  272—273,  betr.
das  Lehrlingswesen  S-  273—275.
Bemerkungen  nnd  Korrigenda  S.  276.
Anhang.  Arbeiterstatistik  (Tabelle).
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        Arbeiter  -  Statistik  der  Stickerei  pro  1891

Aargau:  Einzeln  .
In  Fabriken
Appenzell:  Einzeln  .
In  Fabriken
Glarus:  Einzeln  .
In  Fabriken
Graubiinden:  Einzeln  .
In  Fabriken
Thurgau:
St.  Gallen
Zürich:
Schweiz:

In  Fabriken

In  Fabriken
Einzeln  .
In  Fabriken
Einzeln  .
In  Fabriken

Vorarlberg:  Einzeln

Total:
Gesammt-Total  .

Einzeln  .
In  Fabriken

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18

35

35

37
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15

380

60

SticKeŗ

istillili)

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136
1325
1127
53
27
18
88
1922
1262

8
10
1

38

5223
4034  120

63

815  35

440

376
429
8941
7103
2910

18954

10

1
11
99

7  —

184  44

11851  -
7103  184  44

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13
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338
145
1070
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62
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863

379  734

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292  863

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2639;  2226
2134  1180
165  138
201  117
4420:  3650
3653'  1812
2618  593

995

7038  4243
3653  1812

995  :  10691  6055

8
73
1
2
40
145

286

39
85
1
13
60
280

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496

286  496

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Buchdruckerei  der  „Ostschlveiz",  St.  (vallen.
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