HHHfl 15 niedrig. — In einem Prospekte des Pan vom April 1869 wird darauf aufmerksam gemacht, daß durch die monatliche Berechnung der Beiträge auch monatliche Ncchnungsabschlüsse herbeigeführt werden und Laß hierdurch für neu eintretende Mitglieder der Vortheil erreicht wird, daß sie nachträglich niemals zu Verbindlichkeiten herangezogen werden könnten, welche die Gesellschaft vorher eingegangen sei. — Entschädigt würde stets die volle Summe des festgesetzten Schadens. Beim Pan sei zum ersten Male der Umstand in Betracht gezogen worden, daß die Landwirthe der Erhaltung ihres Viehs in der Regel außerordentliche Sorgfalt zuwenden, daß sie dasselbe schonend zu be handeln verstehen und in einer Weise zu nutzen pflegen, welche mit geringer Gefahr für das Leben verknüpft ist. Mit Rücksicht darauf ist daher für Landwirthe eine besondere Versicherungsabtheilung er öffnet worden. — Auch der Pan ist untergegangen aus Gründen, deren spezielle Untersuchung zu weit führen würde. Zu den Erfahrungen, welche auf dem Gebiete des Vichversicherüngs- wcsens gemacht werden mußten, hat auch die Schlesische Viehvcr- sicherungsgesellschaft in Breslau beigetragen. Sie wurde im Jahre 1864 gegründet, erlangte 1865 die Concession und ist leider nach vierjähriger Thätigkeit zu Grunde gegangeu. Die Gesellschaft zeigte manche durchaus beachtenswerthe, zweckmäßige Einrichtungen, welche den bessern neuen Gesellschaften zum Vorbilde dienen. —*) Von den Begründern sollte ein Gründungs- und Reservesond in der Höhe von 50,000 Thalern aufgebracht werden, damit nicht die ersten Prämieneinnahmen der gegenseitigen Gesellschaft zur Deckung der schon gemachten Schulden verwendet werden müßten. Die Prämien sollen zur Zahlung der Schäden reservirt, erst in späteren Jahren die Einrichtungs- und Verwaltungskosten durch den Prämienüber schuß gedeckt werden. Am wichtigsten für die Geschichte des Vieh versicherungswesens ist der §. 40 des Statuts. Er lautet: „Die Gesellschaft gewährt ihren Theilnehmcrn Versicherung in verschiedener Form: a) Nach dem Grundsätze, daß jeder größere Viehstand, dem Naturgesetz und der Erfahrung gemäß, einem jährlichen, regel mäßigen Verluste ausgesetzt ist, regelmäßige Verluste aber niemals Gegenstand der Versicherung sein können, wird mit dem Be sitzer eines größeren, mindestens 20 Leben umfaffenden Vieh standes, unter Berücksichtigung der den letzteren betreffenden Be- nutzungs-, Fütterungs- und Sanitätsverhältnisse, zunächst die Ziffer seines gewöhnlichen Verlustes vereinbart und festgestellt. Die Versicherung erstreckt sich dann lediglich auf die den festgestellten Normalabgang übersteigenden Verluste. Der Jahresbeitrag für alle derartigen Versicherungen und für alle Gattungen der Thiere beträgt 1 p. Et. der in Versicherung genommenen Werthe und soll die Verschiedenheit der Gefahr in der Bemessung des Normalverlustes berücksichtigt werden. *) N. Stock: Neue Grundsätze für den Betrieb der Biehversicherung. 1805.