25 §. & Jeder, der bei einer Gesellschaft einen Versicherungsantrag stellt, verpflichtet sich schon hierdurch und ohne daß es einer weiteren Er klärung bedarf, sich dem Statut und etwaigen Nachträgen und Ab änderungen zu demselben zu unterwerfen. Die Mitgliedschaft in der Norddeutschen Viehversicherungsbank in Hannover beginnt mit der Vollziehung des Versicherungsantrages, es sei denn, daß nicht binnen 5 Wochen nach der Vollziehung die Police ausgehändigt oder angeboten wird. Bei der Sächsischen Viehversicherungsbank wird die Mitgliedschaft an der Genossenschaft durch Abschluß des Versicherungsvertrages mit der Bank erworben. — Mit dem Erlöschen des Versicherungsvertrages erreicht die Mitgliedschaft ihre Endschaft. Die Rechte aus dem Versicherungsverträge sind nicht übertragbar. §9. Das bei einer Gesellschaft versicherte Vieh darf bei Verlust der Entschädigung bei keiner andern Viehversicherungsgeseüschaft versichert sein oder werden. §. 10. Zur Erreichung der Zwecke der Gesellschaften dienen folgende Mittel: 1) die von den Mitgliedern zu zahlenden Versicherungsprämien und bei der Sächsischen Viehversicherungsbank die zu erlegenden Anzahlungen, 2) der anzusammelnde Reservefond nach Maßgabe der §§.32, 33, 3) die Zinsen vom Reservefond und den etwaigen sonstigen Beständen, 4) extraordinäre Einnahmen. Die Sächsische Viehversicherungsbank und die Rheinische Vieh- versicherungsgesellschaft haben noch einen Fond, welcher früher als der Reservefond angegriffen werden soll. Die erste Gesellschaft nennt diesen Fond „Schadendispositionsfond", die letztere: „extraordinären Verlustfond". B. Bedingungen der Versicherung, a. Obliegenheiten bei der Werstcherungsnahme. §. 11. Wer bei einer Gesellschaft Versicherung nehmen will, hat dies auf einem von der Direktion bestimmten Formulare schriftlich zu beantragen. Für jede Thiergattung gibt es meist bestimmte Formulare, so bei der Viehversicherungsbank für Deutschland. Zugleich ist auf dem Antragsformulare eine Reihe von Fragen zu beantworten über den Namen des Antragstellers, über seinen Stand und Gewerbe, den