28 Die Direktion des Central-Viehvcrsicherungsvcreines bezieht höchstens */r» °/o der Versicherungssumme als Aversionalentschädigung. Ueber die der Direktion überlassenen Policengebühren sollte diese spezielle Rechnung ablegen müssen. Bei Prolongationen und Abänderungen wird nur dei Hälfte der Policengebühr, bei Nachversicherungen die entsprechende Pollccn- gebühr neben den sonst entstehenden Kosten berechnet. Bei Prolongationen, Veränderungen und Nachträgen berechnet die Rheinische Viehversicherungsgesellschast stets neben sonst entstehenden Kosten '/2 Mk. als Policengebühr. Zur Bestreitung der Portokosten wird bei jedem Versendungs falle eines aus die Versicherung bezüglichen Dokumentes ein Betrag von 60 Ķ vom Versicherungsnehmer erhoben, und hat letzterer außer dem die durch etwaige Nichtannahme desselben, Rucksendung, weitere Aufforderung rc. weiter entstehenden Portokosten zu tragen. ' §• 15. Der Versicherte hat nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn die Zahlungen gemäß §§. 12 und 14 innerhalb der Quarantänezeit (§. 2ti) erfolgt sind. Nur innerhalb acht Tagen nach Empfang der Police resp. Po licennachträge kann der Versicherte Ausstellungen gegen den Inhalt derselben bei der Direktion der Gesellschaft vorbringen. Spätere Re klamationen jedoch bleiben unberücksichtigt. b. HlMegenhetten vei Veränderungen im Viehstande. §. 16. Der Wechsel im Vichstande oder die Vermehrung desselben steht jedem Mitgliedc während der Dersicherungsdauer jederzeit und ohne vorgängige Anzeige bei der Direktion oder dem Agenten frei; es sei denn, daß nach Signalement (§. 11) versichert wird. Wenn eine Erhöhung der versicherten Summe, die jederzeit vom Mitgliedc bean tragt werden kann, beabsichtigt wird, so ist wie bei einer neuen Ver sicherung (§. 11) zu verfahren. Die Sächsische Viehversicherungsbank verlangt, daß von der Ver änderung im Viehstaude innerhalb 8 Tagen dem Agenten Anzeige gemacht wird. Tritt bei einer Versicherung nach Signalement ein Wechsel des versicherten Bestandes ein, so hat der Versicherte hiervon unter Ein sendung eines speziellen Signalements und Gesundheitsattestes über die neu eingestellten Thiere der Direktion binnen 8 Tagen Anzeige zu machen und bei Vermehrung hiermit gleichzeitig Antrag auf Ver sicherung der neu hinzugetretenen Thiere zu stellen und wird alsdann von der Direktion über die Uebcrtragung der Versicherung bezw. die Ausnahme der hinzugetretenen Thiere Beschluß gefaßt, während im Falle der Unterlassung die Entschädigungspfiicht der Gesellschaft außer Kraft tritt.