40 I. Classe. Pferde, Maulthiere und Esel für den landwirth- schaftlichen Gebrauch. Ackerdienst ohne Lohnfuhren. a) Bei alleinigem Ackerdienst und Stallfütterung. b) Alleiniger Ackerdienst mit zeitweiliger Weide haltung c) Fohlen bis incl. 3 Jahre 300, 450, 600 Mk. II. Classe. Pferde zu eigenen gewerblichen Dienstleistungen, Fabrikdienst. a) Eigener gewerblicher Fahrdienst neben Acker dienst b) Eigener Fabrikdienst und Nollfuhrwerk auf festen Wegen, auf heimischem Bezirke. . . e) Desgleichen im Gebirge und auf Feldwegen, herrschaftlicher Lohnfuhrdienst III. Classe. Reit- und Kutschpferde zu eigenem Gebrauch und Beschäler. a) Reit- und Kutschdienst zu eigenem herrschaft lichem Gebrauche auf heimischem Bezirke b) Kutschdienst f. eigene gewerbliche Reisen c) Beschäler IV. Classe. Lastfuhrwerk. a) Lohnfuhrwerk auf heimischem Bezirke . . b) Lohnfuhrwerk über den heimischen Bezirk hinaus Die statutenmäßige Prämie bei Versicherung eines Stücks bleibt für die ganze Versicherungs dauer dieses Stückes. Die Bestimmung des Pferdealters geschieht auf Grundlage der Zahnlehre von Pessina. Werden die Pferde zur Zucht benutzt, so tritt zu der betreffenden Klassenprämie 1 °/ 0 Zuchtprämie. 900 600 900 3 Va 3 Va 3 Va Vom 9. bis 12. Lebens, jähr.