47 MH bleiben muß. e) Hbkiegcnheiten bei eingetretenen Krankheiten resp. Todesfällen. Keim ein Thier erkrankt, so mutz ohne Verzug ein staatlich WM» ş°ş°"B°m°Au«bruchĢeiner Seuche ist der Direktion sofort Auzetge iiiliüi €mmim Werth desselben, den es im gesunden Zustande vor dem Antritt ui him mH«. lKt) ' Me Bchimmunget?d!s"z, U werden aber siir diese Fälle nicht ausgeMo^àiehversichcrungsverein gestattet nach §-69 das Ab schlachten nur dann, wenn der Erlös mindestens % der Lersicherungs- <£tatt des Erlöses werden bei getödteten und verendeten Thieren folgende Satze in Abzug gebracht: