65 6) Abänderungen des Statuts, sofern dies bei der Einladung ausdrücklich erwähnt wird. Abänderungen des Statuts bedürfen bei den Preußischen Ge sellschaften der Genehmigung der Staatsregierung. §.38. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrath auf die im §. 36 vorgesehene Weise eine außerordentliche Generalversammlung berufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn '/3 der nach dem letzten Mo- natsabschlusse vorhandenen Mitglieder der Gesellschaft, oder soviel Mitglieder, daß sie */3 des Versicherungskapitals repräsentiren, dies verlangen. §. 39. Ueber die Verhandlungen der Generalversammlungen wird ein notarielles Protokoll aufgenommen, welches vom Vorsitzenden und 3 Mitgliedern vollzogen wird. Die Namen der Anwesenden werden durch ein vom Vorsitzen den vollzogenes Verzeichniß konstatirt. Bei der Abstimmung cntschei- dct die absolute Majorität; im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. b. Werwattungsrath. §. 40. Der Verwaltungsrath der National-Viehvcrsicherungsgesellschaft be steht aus 4 bis 7 Mitgliedern, von denen eines zugleich Justitiar der Gesellschaft ist; wenigstens 3 dieser Mitglieder müssen in Cassel oder im viermeiligen Umkreise von Cassel ihren Wohnsitz haben. Der Verwaltungsrath der Norddeutschen Viehversicherungsbank besteht aus 7, der der Rheinischen Viehversicherungsgesellschaft aus 5, der der Sächsischen Viehversicherungsbank aus 4, der des Ccntral- Viehversicherungsvcreins aus 5 ordentlichen und einer unbeschränkten Zahl außerordentlicher, der der Viehvcrsicherungsbank für Deutschland aus 5 bis 9 Mitgliedern, von welchen jedes Jahr ein Mitglied aus scheidet, zuerst nach der Reihenfolge, welche das Loos bestimmt, dem nächst nach der Reihenfolge des Eintritts. Die Mitglieder wählen alljährlich unter sich einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsraths außerordentlich aus, so hat der Verwaltungsrath, wenn noch wenigstens 4 Mitglieder vorhanden sind, die Befugniß. im andern Falle die Verpflichtung, bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, welche über die Stelle definitiv zu beschließen hat, einen Nachfolger desselben zu ernennen. Die Mitglieder des Verwaltungsraths fungiren 5 Jahre, bei dem Central-Viehversicherungsverein nur 3 Jahre, und kann sich durch Selbstwahl inzwischen ergänzen. Wiederwahl ist zulässig.