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        <title>Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich</title>
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            <forname>Eugen</forname>
            <surname>Werner</surname>
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            <idno>834004690</idno>
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Das

Viehversichenmaswesen

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Deutschen  Reich.

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Inaugural-Dissertation

zur

Erlangung  der  philosophischen  Doctorwü

an  der

Universität  Leipzig

von

Eugen  Werner.

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Ceípjtg,  1876.
Druck  von  C.  W.  Vollrath.
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        lie  Landwirthschaft  ist  das  Gewerbe,  welches  aus  Ackerbau
und  Viehzucht  dauernd  den  größten  Reinertrag  zu  erzielen  sucht.
Ackerbau  und  Viehzucht  sind  also  die  Hauptproduktionszweige  der
Landwirthschaft.  Für  den  Landwirth  ist  es  gewerblich  von  der  größten ­
  Bedeutung,  Unglückssätle  und  Verluste,  welche  das  im  Produktionszweige ­
  angelegte  Kapital  oder  den  Ertrag  aus  demselben  jgetrosfen
  haben,  für  sich  möglichst  wenig  empfindlich  zu  gestalten.  Das
Mittel  dazu  gibt  das  Institut  der  Versicherung  an  die  Hand:  Die
Hagelversicherung  für  die  Psianzenproduktion,  die  Viehversicherung
für  die  Thierzucht  oder  Thierhaltung.  Hagel-  nnd  Viehversicherung
sind  speziell  landwirthschaftliche  Versicherungsarten,  weil  die  Versicherungsobjekte ­
  fast  ausschließlich  der  Landwirthschaft  angehören.
Der  Hagelversicherung  ist  es  gelungen,  feste  Normen  anzunehmen, ­
  Genügendes  zu  leisten  und  sich  das  Vertrauen  der  Landwirthe
zu  gewinnen.  Anders  verhält  es  sich  leider  mit  der  Viehversicherung,
wo  es  bisher  nicht  möglich  war.  ein  Institut  iu's  Leben  zu  rufen,
welches  den  Ansprüchen  genügt.
Zweck  dieser  Arbeit  ist  es  nun,  zu  zeigen,  welche  Mittel  dem
deutschen  Landwirthe  zu  Gebote  stehen,  sich  auf  dem  Wege  der  Association ­
  vor  Verlusten  in  seinem  Viehstande  zu  schützen,  welche  Vortheile ­
  und  Mängel  die  eine  und  die  andere  Versicherungsart  hat,
welche  Ansprüche  der  Groß-,  welche  der  Kleingrundbesitzer  an  das
Viehversicherungswesen  stellt  und  stellen  kann.
Mit  der  Bedeutung,  welche  das  zu  versichernde  Objekt  für  das
wirthschaftende  Individuum  hat,  wächst  auch  die  Bedeutuug  und
das  Bedürfniß  der  Versicherung  des  in  Rede  stehenden  Objektes.
        <pb n="7" />
        Zu  Zeiten  und  an  Orten,  wo  die  Ernährung  der  Menschen
mehr  durch  die  billigeren  vegetabilischen  Nahrungsmittel  als  durch
die  theuerern  animalischen  stattfand,  wo  die  Landwirthschaft  das
Hauptgewicht  auf  die  Gctreideproduktion  legte,  in  den  Körnerwirthschaften, ­
  galt  die  Viehzucht  als  ein  „nothwendiges  Uebel."  Man
bedurfte  ihrer  nur  zur  Beschaffung  von  zur  Feldbestellung  nothwendigen ­
  Zugthieren  und  zur  Verwandlung  derjenigen  Bodenprodukte,
welche  nicht  direkt  verkäustich  waren,  in  den  durchaus  unentbehrlichen
Dünger.  —  Es  ist  daher  erklärlich,  daß  in  Deutschland  bis  zur  Mitte
des  vorigen  Jahrhunderts  von  einem  geregelten  Viehversichcrungswesen
  nicht  die  Rede  ist.
Erst  in  der  zweiten  Hälfte  des  vorigen  Jahrhunderts  wurde
durch  den  höheren  Preis  der  thierischen  Produkte  in  der  Fruchtwechselwirthschaft ­
  die  Stellung  der  Thierzucht  in  Deutschland  eine  günstigere. ­
  Denn  bei  genauer  Rechnung  stellte  sich  heraus,  daß  die  Erträge,
welche  man  einer  gewissen  Fläche  Futterfeldes  durch  die  Erzeugnisse
und  Exkremente  der  Thiere  abgewann,  im  Einklang  mit  den  Erträgen
standen,  welche  man  aus  einer  gleich  großen  Fläche  Körnerfrüchte
hatte.  —  In  jenen  Zeiten  wurden  vom  großen  Friedrich  die  ersten
bedeutungsvollen  Staatsviehversicherungen  in  Schlesien  eingeführt.
(S.  9.)
In  den  meisten  Fällen  ist  zum  besten  Betriebe  der  Fruchtwechselwirthschaft ­
  mit  dem  Prinzipe  des  Stoffersatzcs*)  die  Viehzucht  nothwendig, ­
  obgleich  die  dem  Boden  durch  die  Ernte  entzogenen  Mineralstoffe ­
  durch  mineralische  Dünger  ersetzt  werden  können.  Von  der
höchsten  Bedeutung  für  die  chemischen  und  mechanischen  Eigenschaften
des  Ackerbodens  ist  der  Humus.  In  Viehzucht  treibenden  Landwirthschaften ­
  kehrt  von  den  humusbildenden  Bestandtheilen  der  Futtermaterialien ­
  etwa  die  Hälfte,  von  denen  des  Streustrohes  die  ganze
Menge  durch  den  Dünger  wieder  dem  Boden  zurück.  Ferner  wird
die  Wirthschaft  durch  den  Betrieb  der  Thierzucht  an  Stickstoff  bereichert,
da  die  Futtcrgewächse  durch  ihre  reiche  Beschattung  den  Boden  in
einen  für  die  Aufnahme  der  stickstoffhaltigen  Pflanzennährstoffc  durch
die  Wurzeln  günstigen  Zustand  versetzen.
Mit  der  Entwickelung  und  Bedeutung  der  Thierzucht  in  der
Landwirthschaft  geht  parallel  die  Bedeutung  derselben  für  die  Volkswirthschaft. ­
  Die  concentrirte  thierische  Nahrung,  welche  in  unserer

*)  Settegast:  Die  Thierzucht  S.  27  ff.
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        5
Zone  zur  Entwickelung  der  Arbeitskraft  nothwendig  ist,  verschafft  die
Viehzucht.  Sie  bahnt  eine  zweckmäßige  Ernährung  selbst  der  niedern ­
  Volksklafscn  an  und  ist  somit  ein  bedeutender  Hebel  zur  Produktivität. ­

Ein  Bild  von  der  Größe  des  im  deutschen  Viehstande  angelegten
Kapitals  gibt  die  Zählung*)  des  Viehstandes  im  deutschen  Reiche
am  10.  Januar  1873.  Es  waren  Pferde  3,353.231  Stück  vorhanden, ­
  woran  nahezu  14%  im  Alter  unter  3  Jahren.  Von  den
ältern  Pferden  kamen  70°/ 0  für  landwirthschaftliche  Zwecke,  10  °/ 0
für  Gewerbs-  und  Verkehrszweckc;  3,2  °/ 0  waren  Militärpferde,  0,4  °/ 0
Deckhengste,  fasi  3  %  9îcit*  und  Wagenpferde.  Durchschnittlich  kamen
auf  1  Quadratkilometer  6,2  und  auf  100  Seelen  8,2  Pferde.  —
An  Rindvieh  waren  15,776,702  Stück  vorhanden,  von  denen
8,961,221  Kühe  waren  und  %  derselben  zur  Feldarbeit  verwendet
wurden.  9,3  %  waren  Kälber.  23,3  %  ältere  unter  2  Jahren,
56,8%  Kühe,  beinahe  10%  Stiere  und  Ochsen.  —  Schafe  gab  es
25,000,000,  wovon  39%  Merinos.  10%  veredelte  Fleischschafe,
4  %  Haidschnuckcn  und  47%  Landschafe  aller  Art  waren.  —  Von
Schweinen  sollen  ungefähr  7,000,000  vorhanden  gewesen  sein.
Ein  Zweig  der  Assecuranz,  dessen  Objekte  von  ebenso  hoher
Bedeutung  für  ein  Gewerbe,  wie  sür  die  gesammtc  Volkswirthschaft
sind  und  welche  so  große  Werthe  repräsentiren,  verdient  gewiß  hohe
Beachtung.

*)  Vierteljahrsheste  zur  Statistik  des  deutschen  Reichs  f.  d.  Jahr  1874,
3.  Heft,  2.  Abthlg.
        <pb n="9" />
        I.
Beitrag  zur  Geschichte  des  Viehversichernugswesens.
Der  Wunsch,  das  Eigenthum  vor  zerstörenden  Einflüssen  zu
schützen,  ist  so  alt.  wie  die  Erkenntniß  des  Werthes  eines  Eigenthums
selbst.  Anfangs  sind  die  Mittel,  das  Eigenthum  zu  schützen,  nur
direkte,  d.  h.  solche,  welche  sich  auf  Abwehr  und  Verminderung  solcher
Einwirkungen  beschranken,  welche  das  Eigenthum  zerstören'können
Hierher  gehören  z.  B.  hinsichtlich  des  Viehstandes  gute  Pflege  und
Fütterung,  bei  eingetretenen  Krankheiten  die  medizinische  Behandlung,
später  das  Tödtcn  der  mit  ansteckenden  Krankheiten  behafteten  Thiere'
die  Verhinderung  weiterer  Ansteckung  durch  Isolirung,  Desinfection
u.  s.  w.  —  Erst  auf  einer  hohen  Entwickelungsstufe  der  Volkswirthschaft ­
  werden  außer  den  direkten  indirekte  Schutzmittel  angewendet
d.  h.  solche,  welche  einen  bereits  geschehenen,  nicht  mehr  abzuwendenden ­
  Schaden  auf  dem  Wege  der  Association  zu  decken  suchen.
Ein  vermeintliches  Schutzmittel,  welches  weder  der  einen  noch
der  andern  Kategorie  angehört,  basirt  auf  dem  Aberglauben.  Aus
den  gegen  Feuerschäden  angewendeten  Schutzmitteln  dieser  Art  gehört
hierher  jener  bekannte  Spruch,  welcher  in  manchen  Gegenden  Deutschlands ­
  an  hervorragenden  Stellen  der  Häuser  zu  lesen  ist:  „Heiliger
Florian,  beschütz'  dies  Haus,  zünd'  andere  an."  Mit  mehr  Sinn  für
das  Wohl  der  Gesammtheit  ist  das  Mittel  ausgestattet,  welches  den
Vtehstand  schützen  soll,  nämlich  die  Sitte,  an  den  Stallthüren  die
Anfangsbuchstaben  der  Namen  Caspar,  Melchior  und  Balthasar  anzumalen, ­
  ausgeschmückt  mit  Kreuzen.  Obgleich  dieses  Mittel  der
Hauptsache  des  Schutzes,  der  Association  entbehrt,  so  ließen  sich  doch
aus  diesem  Brauche  Momente  einer  Viehversicherung  herausfinden  -
die  Stelle  des  Versicherers  resp.  der  Gesellschaft  vertreten  die  Heiligen
der  Versicherte  ist  der  Viehbcsitzer;  der  Versicherungsvertrag  besteht
m  irgend  einem  Gclöbniß  des  Versicherten.  Auf  solches  ließe  sich
vielleicht  manche  Volkssitte  zurückführen,  z.  B.  die,  den  Thieren  an
gewissen  Festtagen  lWeihnachtabend)  besseres  Futter  zu  geben.  Geschieht ­
  dies  nicht,  so  soll  im  kommenden  Jahre  viel  Unglück  im  Viehstande
  sein.  An  Stelle  der  dem  Versicherer  vom  Versicherten  zu
zahlenden  Prämie  läßt  sich  freilich  nichts  setzen;  es  sei  den  ein
Opfer  oder  eine  zu  verbrennende  Kerze.  Das  Stallschild  mit  dem
Namen  der  Gesellschaft  wird  durch  CIB  vertreten.
        <pb n="10" />
        7

Die  höchst  wahrscheinlich  ältesten  Spuren  einer  aus  Association
beruhenden  Viehversicherung  finden  sich  in  der  Baba  Kama*),  der
die  folgenden  Stellen  entnommen  sind.  Sie  schildert  das  Leben,  die
civilrechtlichen  Bestimmungen  und  den  Handelsverkehr  bei  den  Juden,
als  dieselben  noch  in  Judaea  wohnten.  Die  Tosefta  Baba  Kama
sagt  im  11.  Kapitel:  „Die  Eseltreiber  dürfen  ein  Uebereinkommcn
des  Inhalts  treffen:  Jedem  von  uns,  der  durch  Räuber  oder  wilde
Thiere  einen  Esel  einbüßt,  werden  wir  einen  andern  Esel  beschaffen.
—  Hat  er  den  Esel  durch  sein  eigenes  Verschulden  eingebüßt,  so
brauchen  sie  ibm  keinen  andern  Esel  zu  beschaffen;  ist  jedoch  der
Verlust  ohne  sein  Verschulden  entstanden,  so  müssen  sie  ihm  einen
andern  Esel  beschaffen.  Sagt  der  Besitzer:  Gebt  mir  den  Geldwerth,
und  ich  werde  mir  selber  einen  Esel  kaufen,  so  brauchen  sie  darauf
nicht  einzugehen,  sondern  sie  kaufen  einen  Esel  und  stellen  ihn  denselben ­
  zur  Verfügung."
Vervollständigt  werden  diese  Nachrichten  durch  den  babylonischen
Talmud,  der  ui»  350—425  n.  Chr.  gesammelt  wurde,  und  der  von
dem  gelehrten  Juden  Maimonides  in  Aegypten  in  den  Jahren  1135
bis  1204  commentirt  wurde.  Im  babylonischen  Talmud  Baba  Kama
1166  wird  die  obige  Gcsetzesstelle  wörtlich  mitgetheilt  und  zur  Motivirung
  hinzugefügt:  „Der  Eseltreiber,  der  den  Esel  eingebüßt  hat.
besitzt  vielleicht  noch  einen  zweiten  Esel;  er  verlangt  deshalb  Schadenersatz ­
  in  Geld,  um  sich  mit  dem  einen  Esel  zu  begnügen  und  sein
Risiko  zu  vermindern;  dies  würde  jedoch  den  Gesellschastsvertrag
altcrircn,  und  er  erhält  daher  seinen  Esel  in  natura  zurück,  weil  er
bei  einer  etwa  zu  befürchtenden  Gefährdung  von  zwei  Eseln  eine
größere  Wachsamkeit  für  sämmtliche  Esel  der  Gesellschaft  bethätigen
würde."
Bei  den  Griechen  und  Römern  sind  kaum  Spuren  eines  Versicherungswesens ­
  überhaupt  vorhanden.  Einzelne  Fälle  einer  Seeversicherung ­
  sind  aufgefunden,  worüber  jedoch  die  Forscher  auch  noch
zweifelhaft  sind.  Die  Viehvcrsicherung,  als  der  schwierigste  aller  Versicherungszweige. ­
  hat  nicht  existirt.
Im  germanischen  Mittelalter  ist  der  Hauptzweck  der  Gemeinden
und  Korporationen.  ihren  Mitgliedern  Schutz  vor  der  Verarmung
zu  gewähren.  Die  Mitglieder  einer  Gilde**)  standen  zu  einander  in
einem  brüderlichen  Verhältnisse,  welches  sie  verpflichtete  zu  einem
treuen,  in  gewissen  Fällen  gesetzlich  bestimmten  und  ermessenen  Beistände. ­
  sobald  der  Bruder  desselben  bedürftig  war.  Verlor  der  Bruder
sein  Vermögen,  war  Jeglicher  seiner  Brüder  verpflichtet,  ihm  eine
Unterstützung  zu  geben.
Auch  finden  sich  im  12.  Jahrhundert  in  Verbindung  mit  den
isländischen  Rcpps***)  (kleine  Bezirke,  in  welche  die  Insel  getheilt  war)

*)  Deutsche  Versicherungszeitung  1875  Nr.  70.
**)  Wilda:  Gildwesen  im  Mittelalter  S.  123,
***)  F.  C.  Dahlmann:  Geschichte  von  Dänemark  S.  281.
        <pb n="11" />
        8

Versicherungsanstalten  gegen  Verluste,  welche  durch  Viehsterben  und
Feuer  erwachsen.  Wer  ein  Viertel  oder  mehr  von  seinem  Vieh  durch
die  Seuche  einbüßte,  erhielt  Ersatz  von  seinen  Neppsgenossen.  Im
nächsten  halben  Monate  nach  dem  Aufhören  der  Seuche  forderte  er
seme  fünf  Nachbarn  zur  Schätzung  seines  Schadens  auf  und  mußte
Fleisch  (?)  und  Felle  der  gefallenen  Thiere  vorzeigen.  Nach  geschehener
Schatzung  beschwor  er  in  der  Neppsvcrsammlung,  daß  er  den  geschätzten ­
  Schaden  oder  noch  größeren  erlitten  habe  und  erhielt  die
Hälfte  ersetzt.  Der  Schaden  wurde  auf  die  Besitzer  von  Heerden  über
100  Ellen  repartirt.  Doch  durfte  der  ganze  Jahresbeitrag  auf  nicht
mehr  als  6  / 0  steigen.  Wenn  Mehrere  Schaden  erlitten  hatten,
erhielten  sie  nach  dem  Verhältniß  ihres  Schadens,  soweit  die  Beiträge
reichten,  Ersatz.  "
Diese  Versicherungsanstalten  des  Mittelalters  unterscheiden  sich
dadurch  wesentlich  von  den  großen,  namentlich  Aktiengesellschaften
der  Neuzeit,  daß  jene  zur  Grundlage  nicht  die  Association,  sondern
die  Korporation*)  gehabt  haben.  Sie  wurden  gebildet  von  fast
gleichen  Mitgliedern,  welche  als  Personen  zusammenstehen;  sie  waren
von  geringem  Umfange,  meist  lokal  und  regierten  sich  selbst.  Diesen
Charakter  von  Korporationen  tragen  zu  ihrem  Segen  nur  noch  die
kleinsten  Lokalvcrsicherungsvereine  an  sich.  —  Die  großen  Gesellschaften
haben  dagegen  die  Association  zur  Grundlage:  ihre  Mitglieder  sind
Vertreter  bestimmter  Kapitalien.  Die  Gesellschaften  können  räumlich
sehr  ausgedehnt  sein,  umfassen  Menschen  der  verschiedensten  Klassen
haben  ein  genaues  Statut,  einen  künstlichen  Tarif,  ein  eigenes  Beamtenpersonal
  nöthig.
Der  absolut  monarchische  Polizcistaat*)  vermittelt  auch  im
Viehversicherungswesen  den  Uebergang  vom  Mittelalter  zur  Neuzeit
Die  Gilden  hatten  ihre  Bedeutung  verloren.  Die  Lücke  mußte  ausgefüllt ­
  werden.  Da  die  Privatindustrie  noch  nicht  genügend  erstarkt
oder  sich  aus  Ungeübtheit  mit  dem  Viehversicherungswesen  noch
nicht  befaßte,  so  konnte  „eine  Staatsregierung,  welche  geistig  viel  höher
steht  als  die  Mehrzahl  ihrer  Unterthanen,  durch  Zwang  zur  Theilnahme ­
  das  wohlthätige  Bedürfniß  der  Versicherung  anerziehen  und
lofort  die  zur  wahren  Sicherheit  nöthige  Ausdehnung  der  Anstalt
beschaffen."
Jahre  1764  wurde  in  Leipzig  von  einem  nichtgenanntcn
Verfasser  cm  Entwurf**)  ausgearbeitet,  „wie  die  Assecuration  des
Rindviehes  bey  graßirenden  Keuchen  einzurichten,  und  der  Rindviehbestand ­
  eines  Landes  wieder  herzustellen  und  zu  erhalten  seyn  möchte."
Das  Hauptsächliche  soll  in  Folgendem  mitgetheilt  werden:  „Zur  Beschleunigung ­
  und  Erleichterung  der  Assecuration  werden  von  Seiten

)  Roscher:  System  der  Volkswirthschast  I.  §  237
        <pb n="12" />
        mmm

ñ
der  hohen  Landesökonomie-Collegiorum  gesetzliche  Verfügungen  und
Anstalten  erfordert.  —  Die  Einteilung  soll  nicht  nach  Creyffen,
sondern  durch  das  ganze  Land  gemacht  werden.  —  Von  den  Unterobrigkeiten ­
  werden  ohnentgeltlich  tabellarische  Verzeichnisse  alles  Viehes
aufgestellt.  Das  Vieh  wird  von  drei  verpflichteten  Personen  taxirt.
—  Wenn  an  einem  Orte  nur  einzelne  Stücken  Vieh,  entweder  Alters
halber,  oder  an  einer  nicht  ansteckenden  Krankheit  crepiren,  bekommt
der  Eigenthümer  aus  der  Assecuranzkasse  keinen  Ersatz;  und  es  muß
sedcsmal  durch  unentgeltlich  auszustellendes  Attest  vom  Stadtereyßoder
  Amtsphysico  erwiesen  werden,  daß  das  taxirte  Vieh,  welches
vergütet  werden  soll,  an  einer  ansteckenden  Seuche  gestorben  sei.  —
Die  Taxation  wird  halbjährlich  erneuert.  Nachträglich  angeschaffte
Stücke  werden,  sobald  die  Seuche  an  einem  Orte  verspürt  wird,  von
den  dazu  requirirten  Gerichten  besonders  taxirt.  —  Das  Verkaufen
und  Schlachten  der  Rinder,  welche  die  Seuche  überstanden  haben,
soll  eingeschränkt  werden."
Die  erste  Viehvcrsicherungsgesellschaft  von  Staatswegcn  ist  vom
großen  Friedrich  in  der  Provinz  Schlesien  eingerichtet  worden.  Nach
dem  Reglement  vom  24.  November  1765  bildete  jeder  Regierungsbezirk ­
  eine  auf  dem  Prinzipe  der  Gegenseitigkeit  beruhende  Gesellschaft,
an  welcher  alle  Besitzer  von  Rindvieh  theilzunchmen  gezwungen  waren.
Die  Verwaltung  dieser  Anstalt  lag  in  den  Händen  der  Regierung.
Nur  Verluste,  welche  durch  Rinderpest  (Löserdürre)'entstanden  waren,
wurden  vergütet.  Die  Entschädigung  hat  sür  einen  Ochsen  10,  für
eine  Kuh  6  Thaler  betragen.  Leider  fehlen*)  genauere  Nachrichten
über  die  Wirksamkeit  der  Anstalt,  über  die  Zahl  der  versicherten  Stücke
Rindvieh,  über  die  Höhe  des  Versicherungskapitals.  Am  1.  Januar
1842  wurde  diese  Staatsviehversicherungsanstalt  aufgehoben  und  dafür
eine  neue  mit  andern  Bedingungen  gebildet.
Kurz  nach  dem  siebenjährigen  Kriege  wurden  in  Holland  ähnliche ­
  Viehversicherungsanstaltcn  auf  Gegenseitigkeit  und  mit  Zwangsbeitritt ­
  eingerichtet.  Auch  die  Fürsten  von  Anhalt-Dessau,  -Köthen,
-Bernburg  errichteten  am  Ansang  dieses  Jahrhunderts  eine  gemeinschaftliche ­
  Viehversicherungsanstalt  zum  Zwecke  der  Abwehr  und
Unterdrückung  der  Rinderpest.  Diese  Anstalt  soll  sehr  zweckmäßig
gewesen  sein.  —  Eine  Staatsviehversicherungsgesellschast  besitzt  ferner
Belgien**).  Die  mit  ansteckenden  Krankheiten  behafteten  Thiere  werden
niedergeschlagen  und  die  Eigenthümer  aus  einem  jährlich  im  Budget
des  Ministeriums  des  Innern  hiezu  angewiesenen  Posten  entschädigt.
Für  Hornvieh,  Schaft  und  Ackerbaupferde  wird  ein  Drittel,  sür
andere  Pferde  ein  Fünftel  des  Verlustes  ersetzt;  doch  darf  der  Ersatz
nicht  über  200  sr.  für  ein  Ackerbau-,  und  100  fr.  für  jedes  andere
Pferd,  95  fr.  für  ein  Stück  Hornvieh  und  10  fr.  für  ein  Schaf
betragen.  In  den  Jahren  1841  bis  1850  starben  an  ansteckenden
*)  Masius:  Lehre  der  Versicherung.
")  I.  E.  Horn:  Statistisches  Gemälde  des  Königreichs  Belgien.
        <pb n="13" />
        10

Krankheiten  7,177  Pferde  im  Werthe  von  3,410,508  fr.  36  c.,  welche
mit  814,977  fr.  8  c.  ersetzt  wurden.  In  demselben  Zeiträume
starben  10.218  Stück  Hornvieh  im  Werthe  von  2,531,409  fr.  31  c.,
welche  mit  835.234  fr.  58  c.  ersetzt  wurden.  In  den  10  Jahren  sind
also  über  1,600,000  fr.  Vergütung  bezahlt  worden.  Ungefähr  27
Procent  des  Schadens  sind  ersetzt.
Für  die  Geschichte  des  Staatsviehversicherungswescns  ist  das
preußische  Gesetz  vom  30.  Juni  1841  von  Wichtigkeit.  Es  lautet
folgendermaßen*):
§•  1.  Die  in  Schlesien  nach  dem  Reglement  vom  24.  November
1765  und  dem  Nachtrage  vom  15.  Februar  1783  errichteten  Versicherungsgesellschaften ­
  zur  Vergütung  der  durch  Seuche,  Brand  etc.
entstandenen  Verluste  am  Rindvieh,  werden  vom  1.  Januar  1842
ab  aufgehoben  und  dagegen  neue  Versicherungsgesellschaften  nach
folgenden  Bedingungen  gebildet.
§  2.  Für  jeden  Regierungsbezirk  der.  Provinz  Schlesien  wird
eine  besondere  Versicherungsgesellschaft  zur  Vergütung  der  durch  die
Rinderpest  (Löserdürre)  verursachten  Verluste  errichtet.
§.  3-  Gegenstand  der  Vergütung  ist  der  Werth  desjenigen  Viehes,
welches:
a)  an  der  Rinderpest,  cs  sei  in  oder  außer  den  Quarantainestellen,
  gefallen,  oder
b)  nach  gesetzlicher  Vorschrift  zur  Ausmittelung,  Hemmung
oder  Unterdrückung  der  Rinderpest  in  gesundem  oder  krankem  Zustande ­
  zu  Folge  obrigkeitlicher  Anordnung  getödtct  worden  ist.
§.  4.  Das  Jungvieh  unter  einem  Jahre,  sowie  das  zur  Mästung
und  zum  Handel  erkaufte  Vieh  bleibt  von  der  Versicherung  ausgeschlossen. ­

§•  5.  Alle  Besitzer  von  Rindvieh  sind  verbunden,  der  Versicherungsgesellschaft ­
  ihres  Bezirks  mit  ihrem  ganzen,  nach  §.  4.  nicht
ausgeschlossenen  Rindviehstande  beizutreten.
§.  6.  Jeder  Besitzer  muß  alljährlich  an  dem  hierzu  bestimmten
Termine  die  Stückzahl  seines  zur  Versicherung  geeigneten  Rindviehstandes
  nach  den  verschiedenen  Gattungen  angeben.  Die  Polizeibehörde ­
  hat  die  Richtigkeit  der  Angaben  zu  prüfen.
§.  7.  Der  Werth  des  zu  versichernden  Viehes  darf  nicht  nach
den  einzelnen  Häuptern,  sondern  nur  für  jede  Gattuug  nach  einem
Durchschniktssatze  angegeben  werden.
Die  Gattungen  des  Rindviehes,  welche  bei  Angabe  des  Werthes
zu  unterscheiden  sind,  werden  von  jeder  Regierung  für  ihren  Bezirk
mit  Berücksichtigung  der  Anträge  der  Kreisstände  festgesetzt.  Letztere
haben  in  jedem  Kreise  für  den  Werth  einer  jeden  Gattung  einen
höchsten  und  niedrigsten  Satz  zu  bestimmen.
Der  Besitzer  hat  der  Angabe  der  Stückzahl  (§.  6.)  auch  die  des
Werthes  beizufügen.  Die  nähere  Bestimmung  des  Werthes  bleibt

')  Masius:  Lehre  der  Versicherung.
        <pb n="14" />
        innerhalb  des  höchsten  und  niedrigsten  Satzes  dem  freien  Ermessen
überlassen.
§.  8  Veränderungen  in  der  Angabe  des  Werthes  des  versicherten
Rindviehes  sind  nur  bei  den  jährlichen  Aufnahmen  (§.  6.1  zulässig.
Eine  Vermehrung  der  Stückzahl  kann  auch  im  Laufe  des  Jahres
angegeben  werden,  jedoch  nur  unter  der  Verpflichtung,  die  Beiträge
für  das  ganze  laufende  Jahr  zu  zablen.  Die  Angabe  eines  erhöhten
Werthes,  sowie  im  Laufe  des  Jahres  die  Angabe  einer  erhöhten
Stückzahl  ist  aber  nur  dann  gestattet,  wenn  innerhalb  einer  Entfernung
von  drei  Meilen  von  dem  gewöhnlichen  Nachtlager  aus  gerechnet,  die
Rinderpest  nicht  ausgebrochen  ist.
§.  9.  Die  Besitzer  des  versicherten  Viehes  haben  Anspruch  auf
Vergütung  des  Werthes,  der  in  den  Fällen  des  §.  3  gefallenen  oder
getödteten  Stücke.  Diese  Entschädigung  wird  nach  dem  vollen  Versicherungswcrthe
  geleistet,  wenn  die  Zahl  der  Gattung,  zu  welcher  das
gefallene  oder  getödtete  Stück  gehört,  seit  der  letzten  Aufnahme  des
Viehstandes  unverändert  geblieben  ist,  oder  sich  vermindert  hat.
Hat  sich  dagegen  die  Stückzahl  der  betreffenden  Gattung  feit
der  letzten  Aufnahme  oder  seit  der  nach  §.  8  im  Laufe  des  Jahres
erfolgten  höheren  Angabe  vermehrt,  so  wird  für  jedes  gefallene  oder
getödtete  Haupt  nur  ein  geringerer,  nach  dem  Verhältnisse  der  vermehrten ­
  Stückzahl  berechneter  Theil  der  Versicherungssumme  vergütet.
§.  10.  Die  Mitglieder  der  Gesellschaft  sind  verbunden,  zu  der
nach  §.  9  zu  zahlenden  Vergütung  und  zu  den  Kosten  der  Verwaltung,
in  Sonderheit  zur  Ermittelung  des  Viehstandes  und  der  Verluste  nach
Verhältniß  der  Versicherungssumme  beizutragen.
Die  Beiträge  können  im  Wege  der  polizeilichen  Execution  eingezogen ­
  werden.
§  11.  Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  wird  den  Regierungen ­
  übertragen.
Diese  haben  unter  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  zur
Ausführung  des  Gesetzes,  namentlich  in  Ansehung  der  Aufnahme  der
Viehstände,  der  Ermittelung  der  Verluste,  der  Vertheilung  und
Aufbringung  der  Beiträge  und  der  Kassenvcrwaltung  die  näheren
Anordnungen  zu  treffen  und  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
§.  12.  Wegen  Vergütung  aller  solcher  Schäden  am  Rindvieh,
die  sich  zum  Ersätze  nach  der  gegenwärtigen  Verordnung  nicht  eignen,
bleibt  den  Mitgliedern  der  vorstehend  genannten  Gesellschaften  auch
der  Beitritt  zu  andern  Versicherungsanstalten  freigestellt.
§.  13.  In  Bezug  auf  die  Steuerremission  wird  durch  die
gegenwärtige  Verordnung  nichts  geändert.
Gerade  für  Schlesien  war  ein  Gesetz  zur  Unterdrückung  der
Rinderpest  und  zur  Entschädigung  der  Viehbcsitzer  von  besonderer
Wichtigkeit,  weil  diese  Provinz  in  Folge  ihrer  Lage  durch  den  Import ­
  von  österreichisch-ungarischem  und  von  russischem  Vieh  sehr  leicht
der  Heerd  von  Viehseuchen  werden  kann.
Gesetze  zur  Unterdrückung  der  Rinderpest  und  zur  Vergütung
        <pb n="15" />
        12

bcá  Schadens  gingen  in  der  neuesten  Zeit  non  Preußen  auf  den
norddeutschen  Bund  und  von  da  auf  das  deutsche  Reich  über.
Ueber  den  gegenwärtigen  Stand  des  Staatsvichversicherunaswe&amp;gt;ens
  un  deutschen  Reiche  und  in  Preußen  s.  u.  S.  96—99
Um  bieseö  Material  für  Ne  ®cs*i*te  W  @taatga'ie^erMeruna^
mcļenè  im  Zusammenhange  zu  bringen,  war  es  erforderlich,  die  seit
(Snbc  W  origen  unb  im  Saufe  Wese*  3aWuiiberM  entßanbencn
Privatviehversicherungsanstalten  vorläufig  außer  Acht  zu  lassen.
Das  Bedürfniß  der  Viehversicherung  hatte  der  Staat  anfangs
geweckt  und  den  Weg  dazu  gezeigt.  Er  hatte  das  Bedürfniß  aber
nur  thellwelse,  in  Bezug  auf  eine,  freilich  die  gefährlichste  Seuche,
die  Rinderpest,  befriedigt.  Aufgabe  von  Privataustalten  war  es  nun
au*  ankere,  bem  Bie^c^er  bro^nbe  Diilifen  in  ben  3erci*  ihrer
Thätigkeit  zu  ziehen.
Bei  einem  allgemeinen  Vergleiche  der  Staats-  und  Privatanstalten ­
  auf  dem  Gebiete  der  Viehversicherung  wird  man  erkennen
dap  die  Verwaltungskosten  der  Staatsanstaltcn  sehr  gering  sind,  be-'
deutend  geringer,  als  bei  größeren  gegenseitigen  Privatanstalten.
Dabei  muß  aber  zugegeben  werden,  daß  die  Kosten  zum  Theil  auf
Conto  anderer  Staats-  und  Verwaltungsausgaben  kommen.  Denn
meist  dienen  die  angestellten  Beamten  nicht  ausschließlich  dem  Viehversicherungswesen.
  Die  Vcrwaltungskosten  der  kleinen  Lokalviehversicherungsvereine
  sind  freilich  auch  sehr  gering.  —  Ein  großer  Staat
hat  ferner  den  bedeutenden  Vortheil,  die  Viehversicherungsgesellschaft
möglichst  ausdehnen  zu  können,  wodurch  der  vielleicht  nur  an  einer
Stelle  auftretende  starke  Verlust  auf  eine  große  Anzahl  nicht  beschädigter ­
  Versicherter  repartirt.wird.  Privatgesellschaften  haben  aberden
Vortheil,  daß  sie  die  Gefahr  meist  schärfer  abstufen  und  nach  der  Höhe
der  Gefahr  den  zu  zahlenden  Beitrag  berechnen;  während  die  Staatsversicherungsanstalten ­
  von  dem  Besitzer,  welcher  ein  großes  Risiko
hat,  denselben  Beitrag  verlangen,  wie  von  einem  andern,  dessen
Viehstand  vielleicht  durch  die  isolirte  Lage  seines  Gehöftes  fast  keiner
Gefahr  ausgesetzt  ist.
Deutschland  folgte  dem  Auslande  in  der  Errichtung  von  Privatvlehversicherungsgesellschaften,
  denn  in  Frankreich  und  England  bildeten ­
  sich  schon  im  Anfange  des  vorigen  Jahrhunderts  Gesellschaften
aus,  welche  bei  außerordentlichen,  nicht  durch  das  Gesetz  der  Sterblichkeit ­
  gebotenen  zufälligen  Verlusten  z.  B.  bei  Seuchen  Ersatz  qewahrten.
  '  *  ö
In  Holstein  wurden  im  Jahre  1799  die  ersten  Lokalviehversicherungsvereine ­
  in's  Leben  gerufen:  die  sogenannten  Kuhgilden.
Sie  versicherten  nur  gegen  spontane  Unglücksfälle,  nicht  gegen  Seuchen
Am")  20.  Februar  1802  wurde  in  der  Herrschaft  Scheibt,  Kreis
Solingen.  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  eine  Anstalt  gegründet,  welche
zuerst  sowohl  gegen  Seuchen  wie  gegen  andere  zufällige  Verluste  Ver-*)
  Masius:  Lehre  der  Versicherung.
        <pb n="16" />
        13

sicherung  gewährte.  Sie  soll  lange  Zeit  (noch  1846)  bestanden  haben.
—  Zur  selben  Zeit  finden  sich  auch  in  Mecklenburg  Kuhgilden,  welche
meist  aus  Tagelöhnern  bestehen.  Ferner  entstanden  in  Bayern  derartige ­
  Gesellschaften;  sic  waren  jedoch  nur  von  kurzer  Dauer.
Von  den  ersten  Versuchen,  größere  gegenseitige  Privatviehvcrsicherungsanstalten
  zu  errichten,  ist  nichts  Erfreuliches  zu  melden.
Mitte  der  dreißiger  Jahre  unseres  Jahrhunderts  tauchen  Projekte  in
dieser  Richtung  auf.  1833  gründete  Masius  die  Viehversicherungsanstalt ­
  für  Deutschland  in  Leipzig,  die  erste  größere  Anstalt,  sowohl
in  Bezug  auf  Ausdehnung  des  Wirkungskreises,  wie  des  Versicherungsobjektes. ­
  Die  Gesellschaft  versicherte  gegen  Verluste  bei  Pferden  und
Rindern.  Beide  Abtheilungen  waren  getrennt.  Schon  1830  ging
die  Gesellschaft  ein.  Masius  selbst  führt  als  Gründe  dafür  an  die
mangelnde  Erfahrung,  die  Verschiedenheit  der  Mortalität  unter  dem
Vieh  fast  in  jeder  einzelnen  Wirthschaft,  die  Unmöglichkeit,  die  Gefahren ­
  abzuwägen  und  die  Prämie  richtig  zu  bestimmen,  der  Mangel
aller  Unterstützungen  von  Seiten  des  Staates,  die  Verweigerung  der
Korporationsrechte.  Außerdem  wohnten  die  einflußreichsten  Ausschußmitglieder ­
  in  Gegenden  mit  großer  Gefahr.  Man  hatte  mit  schlechten
Agenten,  mit  Mißbrauch  der  Versicherung  und  dergl.  mehr  zu  kämpfen.
—  Aehnlich  erging  es  der  „Gothaischen  Viehversicherungsgesellschaft
in  Werningshausen.
Wie  wenig  man  noch  von  den  Schwierigkeiten  der  Viehversicherung ­
  überzeugt  war.  beweist  de?)  im  Jahre  1837  im  Städtchen  Eschweiler
  in  der  Rheinprovinz  auftauchende  Gedanke  der  Gründung
einer  Aktienviehversicherungsgesellschaft.  Das  Projekt  ist  wahrscheinlich
nicht  zur  Ausführung  gekommen,  denn  es  ist  niemals  etwas  darüber
bekannt  geworden.
In  der  Mitte  der  vierziger  Jahre  bestanden  schon  im  Königreich
Hannover,  in  Württemberg  und  Baden  sehr  viele  kleinere  Viehversicherungsvereine. ­
  Von  größeren  Anstalten  ist  der  „Viehversicherungsverein ­
  für  das  Herzogthum  Braunschweig"  und  für  das  Fürstenthum
Starkenburg  in  Darmstadt  zu  erwähnen.  Letztere  Anstalt  ist  auf  das
Großherzogthum  Hessen  erweitert  worden  und  besteht  noch  jetzt  lebenskräftig ­
  unter  der  Firma:  Viehversicherungsanstalt  für  das  Großherzogthum ­
  Hessen  in  Darmstadt.  —  Die  Gesellschaften  unterscheiden
sich  dadurch  von  einander,  daß  sie  entweder  nur  Rindvieh,  oder  Rindviehs ­
  und  Pferde  versichern,  daß  sie  entweder  alle  unverschuldeten
Schäden  ersetzen  oder  nur  bei  gewissen  Todesfällen  den  Verlust
übernehmen.
Die  im  Jahre  1843  gegründete  Viehversicherungsbank  für  Pferde
und  Rinder  in  Homburg  vor  der  Höhe  ging  schon  1848  unter.
Nachdem  Anfang  der  fünfziger  Jahre  zu  Magdeburg  längere
Zeit  eine  auf  Gegenseitigkeit  begründete  Viehversichcrungsgesellschaft
existirt  hatte,  wurde  sie  1854  in  eine  Aktiengesellschaft  umgewandelt.

*)  Masius:  Lehre  der  Versicherung.
        <pb n="17" />
        Vor  dem  Eintritt  in  die  Gesellschaft  mußten  eine  Reihe  von  Antragsfragen ­
  beantwortet  werden.  Nach  einer  sehr  ausführlichen  Prämienskala ­
  wurde  alsdann  der  Prämiensatz  berechnet.  Für*)  Rindvieh  und
Pferde  waren  bis  108  Klassen  gemacht  worden.  Für
Pferde  von  4—5  Jahren  wurden  1V2—5%/
Pferde  „  12  „  „  2'/%—16  ,,
Ochsen  2—10  „
Jungvieh  13*/z  „
'  Mastvieh  11%  „
Prämie  bezahlt.  —  Meistens  waren  die  Prämien  so  hoch,  daß  jeder
Besitzer  eines  größeren  Viehstandes  von  der  Versicherung  abgeschreckt
wurde.  Der  Gesellschaft  boten  sich  unter  diesen  Verhältnissen  nur
kleine  Geschäfte,  welche  viel  Mühe  kosteten  und  wenig  Gewinn  brachten.
Der  Direktor  L.  G.  Schmidt**)  kam  daher  in  der  Geschichte  des
Viehversicherungswesens  auf  den  folgenschweren  Gedanken,  Besitzern
von  50  Haupt  Großvieh  und  darüber  einen  andern  Versicherungsmodus ­
  zu  gestatten.  Von  der  Prämie  wurden  nämlich  nur  40  °/o
baar  bezahlt.  Der  Rest  von  00%  wurde  entweder  auf  Schäden  verrechnet,
oder  überhaupt  nicht  bezahlt.  Diese  Einrichtung  war  mit  dem  besten
Erfolge  gekrönt.  Viehbestände  bis  zum  Werthe  von  70,000  Thalern
wurden  zur  Versicherung  gebracht.  In  weniger  als  zwei  Jahren  hatte
die  Gesellschaft  eine  Versicherungssumme  von  11  Millionen  Thalern.
—  Doch  auch  diese  Schöpfung  ging  zu  Grunde,  weil  man  von  dem
Prämientarif  abgehen  zu  können  glaubte.  Versicherungen  wurden
mit  272  °/o  Prämie  angenommen,  welche  im  Tarif  mit  8%  verzeichnet ­
  waren  und  der  Minimalsatz  für  die  betreffende  Thiergattung
5  0/0  betrug.  Die  Prämie  hätte  nur  ermäßigt  werden  können,  wenn
gleichzeitig  die  Verpflichtung  der  Entschädigung  entsprechend  von  der
Gesellschaft  entfernt  worden  wäre.
Ungefähr  gleichzeitig  mit  der  Magdeburger  Viehversicherungsgesellschaft
  cxistirte  die  Allgemeine  Viehversicherungsgesellschast  zu  Kiel.
Als  maßgebende  Gesichtspunkte  für  die  Beurtheilung  der  Gefahr  stellte
sie  Thiergattung,  Alter,  Benutzung  und  Fütterung  auf.  Auffallend
sind  die  niedrigen  Prämiensätze  dieser  Gesellschaft  im  Vergleich  mit
der  Magdeburger.  Es  betrug  z.  B.  die  Prämie
für  Pferde  2—6%
„  Rindvieh  3  °/ 0 .
Die  deutsche  Viehversicherungsgesellschaft  ,,Pan"  in  Berlin  hatte
drei  Hauptversicherungsabtheilungen:  1)  gegen  alle  Verluste,  2)  gegen
Verluste  durch  Seuchen  und  3)  für  den  Viehstand  der  Landwirthe.
Diese  drei  Hauptversichcrungsabtheilungcn  hatten  zusammen  13  Rechnungsklassen.
  deren  Gewinn  oder  Verlust  nicht  von  der  einen  in  die
andere  übertragen  werden  konnte.  Man  hatte  Minimal-  und  Maximalprämiensätze, ­
  welche  verhältnißmäßig  niedrig  waren,  vielleicht  zu
")  Birnbaum:  Genossenschaftswesen  in  der  Landwirthschaft.
**)  Saski'sche  Versicherungszeitung  1875.  Nr.  48.
        <pb n="18" />
        HHHfl

15
niedrig.  —  In  einem  Prospekte  des  Pan  vom  April  1869  wird
darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  durch  die  monatliche  Berechnung
der  Beiträge  auch  monatliche  Ncchnungsabschlüsse  herbeigeführt  werden
und  Laß  hierdurch  für  neu  eintretende  Mitglieder  der  Vortheil  erreicht
wird,  daß  sie  nachträglich  niemals  zu  Verbindlichkeiten  herangezogen
werden  könnten,  welche  die  Gesellschaft  vorher  eingegangen  sei.  —
Entschädigt  würde  stets  die  volle  Summe  des  festgesetzten  Schadens.
Beim  Pan  sei  zum  ersten  Male  der  Umstand  in  Betracht  gezogen
worden,  daß  die  Landwirthe  der  Erhaltung  ihres  Viehs  in  der  Regel
außerordentliche  Sorgfalt  zuwenden,  daß  sie  dasselbe  schonend  zu  behandeln ­
  verstehen  und  in  einer  Weise  zu  nutzen  pflegen,  welche  mit
geringer  Gefahr  für  das  Leben  verknüpft  ist.  Mit  Rücksicht  darauf
ist  daher  für  Landwirthe  eine  besondere  Versicherungsabtheilung  eröffnet ­
  worden.  —  Auch  der  Pan  ist  untergegangen  aus  Gründen,
deren  spezielle  Untersuchung  zu  weit  führen  würde.
Zu  den  Erfahrungen,  welche  auf  dem  Gebiete  des  Vichversicherüngswcsens
  gemacht  werden  mußten,  hat  auch  die  Schlesische  Viehvcrsicherungsgesellschaft
  in  Breslau  beigetragen.  Sie  wurde  im  Jahre
1864  gegründet,  erlangte  1865  die  Concession  und  ist  leider  nach
vierjähriger  Thätigkeit  zu  Grunde  gegangeu.  Die  Gesellschaft  zeigte
manche  durchaus  beachtenswerthe,  zweckmäßige  Einrichtungen,  welche
den  bessern  neuen  Gesellschaften  zum  Vorbilde  dienen.  —*)  Von
den  Begründern  sollte  ein  Gründungs-  und  Reservesond  in  der  Höhe
von  50,000  Thalern  aufgebracht  werden,  damit  nicht  die  ersten
Prämieneinnahmen  der  gegenseitigen  Gesellschaft  zur  Deckung  der
schon  gemachten  Schulden  verwendet  werden  müßten.  Die  Prämien
sollen  zur  Zahlung  der  Schäden  reservirt,  erst  in  späteren  Jahren
die  Einrichtungs-  und  Verwaltungskosten  durch  den  Prämienüberschuß ­
  gedeckt  werden.  Am  wichtigsten  für  die  Geschichte  des  Viehversicherungswesens ­
  ist  der  §.  40  des  Statuts.  Er  lautet:
„Die  Gesellschaft  gewährt  ihren  Theilnehmcrn  Versicherung  in
verschiedener  Form:
a)  Nach  dem  Grundsätze,  daß  jeder  größere  Viehstand,  dem
Naturgesetz  und  der  Erfahrung  gemäß,  einem  jährlichen,  regelmäßigen ­
  Verluste  ausgesetzt  ist,  regelmäßige  Verluste  aber  niemals
Gegenstand  der  Versicherung  sein  können,  wird  mit  dem  Besitzer ­
  eines  größeren,  mindestens  20  Leben  umfaffenden  Viehstandes, ­
  unter  Berücksichtigung  der  den  letzteren  betreffenden  Benutzungs-,
  Fütterungs-  und  Sanitätsverhältnisse,  zunächst  die  Ziffer
seines  gewöhnlichen  Verlustes  vereinbart  und  festgestellt.  Die
Versicherung  erstreckt  sich  dann  lediglich  auf  die  den  festgestellten
Normalabgang  übersteigenden  Verluste.  Der  Jahresbeitrag  für
alle  derartigen  Versicherungen  und  für  alle  Gattungen  der
Thiere  beträgt  1  p.  Et.  der  in  Versicherung  genommenen  Werthe
und  soll  die  Verschiedenheit  der  Gefahr  in  der  Bemessung  des
Normalverlustes  berücksichtigt  werden.
*)  N.  Stock:  Neue  Grundsätze  für  den  Betrieb  der  Biehversicherung.  1805.
        <pb n="19" />
        16

b)  Die  Gesellschaft  wird  es  sich  angelegen  sein  lassen,  Besitzer
kleiner  Viehbestände  m  einer  oder  mehreren  Gemeinden  zu  einem
besonderen  gegenseitigen  Versicherungs-Verbände  zu  vereinigen,
welcher  den  Zweck  hat,  die  geringen  gewöhnlichen  Verluste,  cben-M*
  unter  9^##^  ber  gu  Dercinbarenbcn
und  festzustellenden  Verluste  durch  verhältnißmäßige  Beiträge  jedes
gu  becfen.  #  solchen
^erbanDen  gegenüber  gur  Vergütung  aüer  ben  Mormalabgang
übersteigenden  Verluste  und  dafür  einen  Jahresbeitrag  von  1  p.Ct.
ber  m  Versicherung  genommenen  Werthe.
e)  Die  Gesellschaft  übernimmt  die  Versicherung  einzelner  oder
mehrerer  Thiere  gegen  den  Verlust  durch  besondere,  ein  Versichcrungsdocument
  ausdrücklich  bezeichnete  Krankheiten  oder  Unglucksfälle. ­
  Die  Prämie  wird  von  der  Gesellschaft  nach  Ermittelung ­
  der  obwaltenden  Verhältnisse  im  Voraus  vereinbart
und  festgestellt.
d)  Die  Gesellschaft  übernimmt  endlich  Versicherungen  einzelner
ober  n^rerer  IŞiere  gegen  alíe,  n#t  burcŞ  §.  39  auögeWos,
senen  Verluste.  In  diesem  Falle  muß  der  für  die  betreffende
Ģegend  und  den  betreffenden  Viehstand  ermittelte  gewöhnliche
Verlustsatz  von  dem  Besitzer  im  Voraus  durch  einen  gleich  hohen
Prämienbeitrag  ausgeglichen  werden,  welchem  außerdem  noch
1  p.  Ct.  vom  versicherten  Werth  hinzugesetzt  wird,  um  die  Gesellschaft ­
  in  den  Stand  zu  setzen,  auch  die  in  dieser  Abtheilung  vorkommenden, ­
  außergewöhnlichen  Verluste  zu  vergüten.
Bei  jeder  der  vorgenannten  Dersichcrungsarten  erfolgt  die  Entschädigung ­
  in  Höhe  des  vollen  Versicherungswerthes."
Der  Gedanke,  die  Normalverluste  nicht  mit  in  den  Bereich  der
Versicherung  zu  ziehen  ,  die  Viehversicherung  also  nicht  der  Instandhaltung ­
  des  lebenden  Inventars  dienen  zu  lassen,  findet  sich  hier  zum
ersten  Male  präzisirt.  Er  stammt  von  dem  damaligen  Direktor  der
Schlesischen  Diehversicherungsgesellschaft,  jetzigen  Redakteur  der  Saskl
  scheu  Vlehversicherungszeitung,  R.  Stock.  —  Schon  der  Magdeburger
Aktienviehversicherungsgesellschaft  lag  diese  Idee,  wenn  auch  weniger
klar,  zu  Grunde.  Auch  sie  rückte  die  Entschädigungspsticht  der  Gesellschaft ­
  dadurch  hinaus,  daß  60°/»  der  von  größeren  Viehbesitzern
zu  zahlenden  Prämie  nicht  bezahlt,  sondern  für  die  ersten  Verluste
(Normalverluste)  verrechnet  wurden.  Neuerdings  verwerthet  die  Natwnal-Viehversicherungsgesellschaft
  zu  Kassel  denselben  Gedanken,  wie
es  scheint,  Vortheilhaft,  indem  sie  eine  Versicherungsabtheiluna  für  „Ueberverluste"
  eingerichtet  hat.  S.  S.  34.
„  _  3“  ? en  in  ber  neuesten  Zeit  untergegangenen  und  untergehenden
Gesellschaften  gehören  noch:
Die  Viehversicherungsgesellschast  „Germania"  in  Dillenburq
welche  für  den  I.  Mai  1875  einen  Aufruf  zur  letzten  Generalversammlung ­
  hat  ergehen  lassen*);
*)  Deutsche  Versicherungszeitung  1875.  Nr.  31.
        <pb n="20" />
        17

die  deutsche  landwirtschaftliche  Versicherungsanstalt  für  Vieh-,
Hagel-  und  Forstschaden,  welche  am  29.  August  1874  die  Liquidation
beschlossen  hat*);
und  die  Viehversichcrungsgeseüschaft  sür  das  deutsche  Reich  in
Aachen  *);
1869  tauchte  wieder  das  Projekt  einer  Aktienviehversicherungsgesellschaft ­
  „Hansa"  in  Hamburg  auf,  ist  aber  nicht  realisirt  worden.
Beim  Rückblick  zeigt  sich  eine  lange  Reihe  von  Unternehmungen,
welche  den  Kampf  ums  Dasein  nicht  bestehen  konnten.  Trotz  des
scheinbaren  Mißerfolges  haben  doch  die  Unternehmer  ihre  Lebenskraft
nicht  vergebens  geopfert.  Indirekt  ist  dem  Viehversicherungswesen  genützt ­
  worden.  Bis  dies  den  Ansprüchen  nur  einigermaßen  genügt,
war  die  Sammlung  von  vielen  Erfahrungen  durchaus  nothwendig.'
Noch  täglich  werden  auf  diesem  schwierigen  Felde  weitere  Erfahrungen
gemacht,  welche  aber  jedenfalls  nutzbringend  verwerthet  werden  können.
Jetzt  existiren  in  Deutschland,  abgesehen  von  sehr  zahlreichen
kleinen  Lokalvichversicherungsvereinen  (Ş.  72.),  folgende**)  größere
Viehversicherungsgesellschaften:
1)  Central-Viehversicherungs-Verein,  errichtet  1863  in  Nordhausen,
seit  1871  domizilirt  in  Berlin,  Friedrichstraße  Nr.  232.  Direktor:
I.  Heinrich.
2)  Vieh-Versicherungsbank  sür  Deutschland  von  1861  in  Berlin.
3)  „Union",  gegenseitige  Vieh-Versichcrungs-Gesellschaft  in  Berlin,
gegründet  1873.
4)  Braunschweigische  Allgemeine  Vieh-Dersicherungs-Gesellschaft
in  Braunschweig,  gegründet  im  Januar  1852.  Direktor:  Dr.  W.
Bartels.
5)  National-Vieh-Versicherungs-Gesellschast  in  Cassel,  gegründet
1869.  Direktor:  G.  Thon.
6)  Norddeutsche  Vieh-Versicherungs-Bank  in  Hannover.
7)  Rheinische  Vieh-Versichcrungs-Gcsellschaft  zu  Köln.  Christophstraße ­
  30—32.  Direktor:  Jäger.  Gegründet  am  12.  Mai  1875.
8)  Sächsische  Vieh-Versicherungs-Bank  in  Dresden,  concessionirt
am  31.  März  1873.  Generaldirektor:  Eugen  Römer.
9)  Vieh-Versicherungs-Gesellschaft  „Hammonia"  in  Hamburg,
Hermannstraße  Nr.  50,  gegründet  1846.  Direktor:  H.  W.  Holste.
10)  Viehversicherungs-Anstalt  für  das  Großherzogthum  Hessen
in  Darmstadt,  gegründet  1846.  Direktor:  Carl  Gaule,
11)  Pferdeversicherungs-Verein  für  die  Kreise  Greifswald  und
Grimmen,  gegründet  1874.  Sccretär  des  Vereins:  Dr.  Paul  Pietrusky
  in  Eldena  bei  Greifswald.
12)  Stralsundische  Viehversicherungsgesellschast  a.  G.  in  Stralsund;
  gegründet  1874.

*)  Erster  Geschäftsbericht  der  Rheinischen  Viehversicherungsgesellschaft
zu  Köln.  1876.
**)  Dem  Vers,  bekannte.
r
        <pb n="21" />
        18

13)  Oberfränkische  Viehversicherungsgesellschaft,  eröffnet  am  21.
Januar  1874.  Domizil  dem  Vers.  nicht  bekannt.
14)  *)  „Providentia,"  ViehversicherungsgeseUschaft  in  Frankfurt.
15)  Viehassecuranzhauptkasse  des  Negierungsbezirks  Breslau.
16)  „Veritas,"  Berliner  ViehversicherungsgeseUschaft.
Was  das  Ausland  anlangt,  so  existirt**)  in  London  seit  1845
die  landwirthschaftliche  Versicherungsanstalt  für  Altvieh.  In  England,
diesem  klassischen  Lande  der  Versicherungen,  sind  leider  gerade  auf
dem  Gebiete  der  Viehversichcrung  sehr  wenig  Versuche  angestellt  worden.
Auch  in  Frankreich  ist  das  Viehversicherungswesen  in  Form  von
größeren  Gesellschaften  wenig  ausgebildet.  Für  Rückversicherungen  dient
namentlich  die  „Patrie  agricole."  —  In  England,  Frankreich  und
Belgien  bestehen  viele  kleine  Institute,  welche  unter  dem  Schuhe  der
Regierung  stehen.  Holland  hat  uralte  Ortsverbände  mit  gewissenhafter ­
  Verwaltung  aber  keine  größeren  Gesellschaften.  In  Dänemark
arbeiten  sehr  viele  Lokalvereine  und  die  Sächsische  Viehversicherungsbank ­
  in  Dresden.  Die  Schweiz  hat  keine  einheimische  größere  GeseUichaft.
  In  Oesterreich  und  Ungarn  findet  sich  von  größeren  Gesellschaften ­
  der  „Apis"  in  Wien,  gegründet  1865.  Neuerdings***)  ist
die  Budapestcr  Viehversichcrungsgesellschaft  in  Pest  in  Bildung  begriffen. ­
  In  Mähren-s)  hat  der  Landtag  die  Errichtung  einer  zwangsweisen ­
  Viehversicherung  beschlossen  tck).

/  *)  Die  sub.  14,15,10  genannten  Gesellschaften  sind  dem  Vers.  nicht  bekannt,
finden  sich  aber  angeführt  in  der  Deutschen  Landwirth.  Presse  1876  Nr.  28.
**)  O.  Leincke:  Katechismus  d.  Vers.-Wesens.
***)  Deutsche  Vers  -Ztg.  1875  Nr.  64.
t)  Saski'sche  Versicherungszeitung  1874.  Nr.  7.
ff)  Es  lag  nicht  in  der  Absicht  des  Verfassers,  eine  ausführliche  Geschichte ­
  der  Entwickelung  des  ViehverstcheruNgSwesens  zu  liefern,  sondern  nur
das  ihm  zu  Gebote  stehende  Material  als  einen  Beitrag  zur  Geschichte  der
Viehversicherung  zu  verwenden.
        <pb n="22" />
        3

IL
Die  Versicherung  bei  großen  Gesellschaften*).
Zu  den  großen  Gesellschaften  werden  diejenigen  gerechnet,  welche
sowohl  ein  großes  Wirkungsgebict,  also  ganz  Deutschland  oder  das
Königreich  Preußen  haben,  als  auch  mehrere  Thiergattungen  gegen
mannigfache  Verluste  in  Versicherung  nehmen.
Im  Allgemeinen  besteht  die  Bedeutung  der  Versicherung  darin,
daß  ein  Schaden,  welcher  einen  Einzelnen  trifft  und  diesen  wirthschaftlich
  ruiniren  würde,  von  Vielen  getragen  wird.  Dieses  Ziel
kann  auf  dem  Wege  der  Gegenseitigkeit  und  der  Spekulation  erreicht
werden.
Die  Versicherung  auf  Gegenseitigkeit  ist  die  einfachere  der  beiden
Formen:  Die  Gesellschaft  besteht  aus  einer  Anzahl  von  Personen,
welche  sich  verpflichtet  haben,  einen  gewiffen  Schaden,  welcher  Objekte  ihres
Vermögens  treffen  kann,  unter  sich  zu  repartiren.  Versicherer  und
Versicherte  sind  dieselben  Personen.  Die  Versicherung  soll  zu  keinem
Gewinn  führen.  Die  Ausgaben  der  Gesellschaft  bestehen  außer  den
Entschädigungen  im  Wesentlichen  nur  noch  in  den  Verwaltungskosten.
Entschädigung  und  Verwaltungskosten  werden  nach  Verhältniß  der
Versicherungssumme  von  den  Mitgliedern  getragen.  Da  die  Schäden
eine  gegebene  Größe  sind.  so  können  die  Beiträge  nur  durch  Einschränkung ­
  in  den  Vcrwaltungskosten  vermindert  werden.  Der  Umfang
der  Gegenseitigkeitsanstalten  richtet  sich  nach  der  Art  der  Gefahr.
Eine  Gegenseitigkeitsversicherungsgesellschaft  kann  ihren  Zweck  sehr
wohl  erfüllen,  selbst  wenn  sie  räumlich  keine  große  Ausdehnung  hat,
aber  nur  für  solche  Unglücksfälle  Entschädigung  leistet,  welche  nach
den  gemachten  Erfahrungen  stets  nur  Wenige  treffen.  Ist  die  Art
der  Gefahr  aber  derart,  daß  sie  in  derselben  Gegend  zu  derselben  Zeit
fast  alle  Theilnehmer  an  der  Versicherung  trifft,  so  würde  die  Repartition
des  Schadens  keinen  Zweck  haben.  Die  Gefahr  darf  bei  Gegcn-*)

  Diesem  Abschnitte  sind  die  Statuten  der  größeren  Viehvcrsichcrungsgesellschasten,
  namentlich  der  Nationalviehversicherungsgesellschaft
zu  Cassel,  der  Norddeutschen  Viehversicherungsbank  in'Hannover,  der
Rheinischen  Viehversicherungsgesellschaft  zu  Cöln,  der  Sächsischen  Vichvcrsicherungsgesellschast,
  der  „Hammonia"  zu  Grunde  gelegt.  —  Wo  das  Statut
der  einen  oder  der  andern  Gesell,chast  in  wesentlichen  Bestimmungen  abweicht
in  dies  besonders  erwähnt.  —  Außer  den  genannten  sind  auch  die  wichtigsten
andern  Gesellschaften  berücksichtigt  worden.
        <pb n="23" />
        20

seitigkeitsanstalten  sich  gleichzeitig  stets  nur  auf  einen  vcrhältnißmäßig
kleinen  Theil  der  Mitglieder  erstrecken.  Eine  Viehversicherungsgesellschaft,
welche  gegen  Seuchen  versichert,  muß  räumlich  sehr  ausgedehnt  sein,
während  eine  andere,  welche  nur  den  Zweck  hat,  sporadische  Unglücksfälle ­
  zu  ersetzen,  auf  ein  Dorf  beschränkt  sein  kann.  —  Durch  die
Statuten  sind  die  Mitglieder  einer  Gegenscitigkeitsgesellschast  meist
verpsiichtet,  nur  bis  zu  einem  bestimmten  Satze,  dem  Maximalsatze,
beizutragen.
Außer  den  auf  Gegenseitigkeit  beruhenden  Anstalten  dienen  dem
Versicherungswesen  die  Aktien-,  oder  Spekulations-,  oder  Prämienanstalten. ­
  Bei  den  Gegenseitigkeitsanstalten  lassen  sich  hauptsächlich
nur  zwei  Kategorien  von  Personen  unterscheiden:  solche,  welchen  der
Schaden  direkt  zugefügt  ist,  die  Versicherten,  und  solche,  welche  ihn
bezahlen,  die  Versicherer.  In  Spekulationsanstalten  schiebt  sich  zwischen
den  Versicherer  und  Versicherten  der  Gegenseitigkeitsanstalten  ein  drittes
Glied  ein:  die  Aktionäre,  die  Unternehmer.  Die  Versicherer  bei
Aktienunternehmungen  sind  nicht  diejenigen,  welche  den  Schaden
bezahlen,  sondern  die  Aktionäre.  Sie  übernehmen  das  Risiko  gegen
eine  feste  Prämie,  welche  so  hoch  sein  muß,  um  nicht  nur  eine  geregelte
Verwaltung  zu  führen,  sondern  außerdem  noch  den  Unternehmern
einen  erheblichen  Gewinn  abzuwerfen.  —  Nach  einer  Berechnung
von  Lapeyres  verzinste  sich  das  in  Versicherungsaktien  angelegte  Kapital
in  Deutschland,  Oesterreich  und  der  Schweiz  mit  11,8  o/g  durchschnittlich ­
  in  den  Jahren  1850—187«.  Je  mehr  die  Aktionäre  das  Versicherungswesen ­
  als  einen  bequemen  und  willkommenen  Gewerbszweig
behandeln,  desto  leichter  stellt  sich  das  Mißverhältniß  zwischen  den
Leistungen  der  Versicherer  und  denen  der  Versicherten  heraus,  obgleich
gerade  das  richtige  Verhältniß  der  Prämie  zu  den  Leistungen  des
Versicherers  als  eins  der  wichtigsten  Momente  eines  jeden  guten
Versicherungswesens  angesehen  werden  muß.  —  Im  Allgemeinen  sind
die  Generalkosten  bei  Aktiengcsellscha.ften  geringer  als  bei  gegenseitigen,
weil  die  Verwaltung  eine  einfachere  und  der  Geschäftskreis  ein  größerer
ist.  —  Die  Aktiengesellschaften  haben  vor  den  gegenseitigen  Versicherungsgesellschaften ­
  den  großen  Vortheil,  daß  die  bedeutenden  Gründungs-,
Organisations-  und  Einrichtungskostcn  von  dem  durch  die  Aktionäre
zusammengeschossenen  Kapitale  genommen  werden.  Dem  gegenüber
ist  bei  der  Gründung  von  Gegenseitigkeitsgesellschaften  oft  nicht  das
genügende  Kapital  vorhanden.  Die  von  den  Gründern  ausgelegten
Gründungs-  und  Organisationskosten  müssen  von  den  ersten  Prämieneinnahmen ­
  gedeckt  werden.  Treten  nun  noch  Entschädigungen  an
die  Gesellschaft  heran,  so  müssen  lästige  Nachschüsse  von  den  Mitgliedern
gefordert  werden.  Ein  Grund,  warum  viele  der  ältern  gegenseitigen
Viehversicherungsgesellschaftcn  früh  zu  Grunde  gegangen  sind.  Neuerdings ­
  werden  meist  die  Gesellschaften  nicht  eher  eröffnet,  als  bis  ein
genügender  Gründungs-  und  Organisationsfond  vorhanden  ist.
        <pb n="24" />
        A.
Grundlagen  der  Gesellschaften,
a.  Gründung.
§•  1.
Alle  deutschen  Versicherungsgesellschaften  gewähren  ihren  Mitgliedern ­
  nach  den  Grundsätzen  der  Gegenseitigkeit  Versicherung  gegen
Verluste  in  ihrem  Viehstande  nach  Maßgabe  der  in  den  Gescllschaftsstatuten
  aufgezeichneten  Bedingungen.  —  Gegenwärtig  cxistirt  keine
Viehversicherungsgescllschaft  auf  Aktien.
Die  Versicherung  soll  zu  keinem  Gewinn  führen,  sondern  nur
zum  Ersätze  des  dem  Versicherten  ohne  sein  Verschulden  entstandenen
wirklichen  Verlustes  (vergl.  §.  4.).
b.  Domizil  und  Aufsichtsbehörde.
§.2.
Die  Domizile  der  größeren  Gesellschaften  sind  bereits  auf  Seite
17  und  18  genannt.
Die  in  Preußen  domizilirten  Gesellschaften  haben  als  zuständiges
Forum  das  forum  domicilii.
Bei  ihnen  übt  die  Saatsrcgierung  ihr  Aufsichtsrccht  durch  die
Königliche  Polizeidirektion  des  Domizils  aus.  Der  Staatsregicrung
resp.  Aufsichtsbehörde  steht  es  zu.  einen  Commissarius  zu  ernennen,
der  die  Besugniß  hat,  den  Verwaltungsrath  und  die  Generalversammlung
zu  berufen,  den  Berathungen  derselben  beizuwohnen,  das  Wort  zu
ergreifen.  Anträge  zur  Abstimmung  zu  bringen,  auch  jederzeit  von
den  Büchern.  Rechnungen,  Registern  und  sonstigen  Schriftstücken  der
Gesellschaft  Kenntniß,  sowie  von  dem  Vermögens-  und  Kassenzuftandc
Einsicht  zu  nehmen.
Da  nicht  zu  erwarten  ist,  daß  jeder  Einzelne,  der  bei  einer
Gesellschaft  versichern  will.  Zeit  und  Kenntnisse  zur  Prüfung  der
Statuten  re.  hat.  so  ist  das  Aufsichtsrecht  des  Staates  sehr  zweckmäßig.
Es  wird  dem  Publikum  eine  Garantie  für  die  Vertrauenswürdigkeit
der  Versicherungsinstitute  gegeben.  Die  Sicherheit  der  Entschädigung,
welche  eine  Bedingung  jedes  guten  Versicherungswesens  ist,  wächst.
c.  Ausdehnung.
§.3.
Die  Thätigkeit  der  Gesellschaften  erstreckt  sich  aus  den  Staat,
in  welchem  sic  domizilirt  ist,  kann  aber  auch  auf  andere  Staaten
ausgedehnt  werden.
d.  Zweck.
§.4.
Die  Gesellschaften  ersetzen  den  Schaden,  welcher  ohne  Verschulden
des  Versicherten,  durch  den  Tod  oder  nothwendig  gewordenes  Tödten
der  versicherten  Thiere  entstanden  ist,  mag  der  Tod  durch  Seuchen,
        <pb n="25" />
        22

anbm  ßran^eitcn,  sonßißc  Kn##aíle,  soweit  Mc  ni^t  aug,
T,  S'  ^  mcrbrn,  ^rb(ig(füf)tt,  ober  bag
Tobten  nothwendig  geworden  sein.
M,:t%r5;:ÆMZ%K35r:
golge  Kollers  unbrauchbar  gewordener  Pferde  wird  nur  dann  gewährt
wenn  das  betreffende  Thier  bereits  während  eines  Sommerhalbjahres'
also  vom  I.  Aprü  bis  30.  September,  bei  der  Gesellschaft  ununter'
broc#  0(rfi#t  mar,  o^ie  mã^nb  biefeg  gciiranmcg  am  GoUer
^inboi(^  bur*
laberculose  (WWO  u„b  !Brü^er(ran(^eÜ  (%9mp^omani(j  mâ^eiib
beá  ersten  Halblahres  der  Versicherung  nicht  entschädigt.  Dasselbe
ftnbet  a#  auf  n(u(inßcilciltc  3#re  mnrncnbunß."  (O.  Quarantaine
Qvll  §.  ¿O.)
Entschädigt  wird  nur  6er  nach  den  Statuten  festzustellende  Werth
rur  Zeit  der  Beschädigung  ausschließlich  aller
Kur-,  Futterungs-  und  Verpflegungskosten.
...  _ 3c  ""ch6°m  die  Gesellschaften  nach  gewissen  Abtheilungen  oder
K  affen  verstchern.  werden  Gesellschaften  mit  Klasstfizirungs.  und  ahne
Kmsstfljernngsshstem  unterschieden.  Zu  den  letzten,  gehört  die  Sächstsche
Veehverstchernngsbank  in  Dresden.  Sie  sagt,  „Die  Verstchernng
erstreckt  sich  auf  alle  Thiergattungen."
Die  „Union"  giebt  als  Zweck  an:  a)  im  In-  und  Auslande,
nach  Maßgabe  der  Versicherungsbedingungen,  ihren  Mitgliedern  Versicherung
  zu  gewähren  gegen  Verluste  im  Viehstande,  b)  die  Bildung
oon  Viehversicherungslokal-  und  Bezirksverbändcn  zu  übernehmen  und
mit  benfeibm  æcriì(^mmßgO(rtra8c  abaus#cßcn,  c)  mit  anbern
æ^(Şt,crMeruußg8cfeíIfc^afteu  MMoerß#unßcn  (6.  85)  cingUB^eu.  -
GesellsckMşteàşşişiģîŗ^ņģ^^şi^^  ^ben  die  meisten  andern  größeren
^  F^sicherung  bei  der  Nationalviehversicherungsgesellschast  in
Cassel  zerfallt  in  zwei  Hauptabtheilungen  und  zwar:
M'  s.J n ,  ® er ß^ crun 8  gegen  alle  Verluste  mit  Ausnahme  von
Rinderpest  (vergl.  §.  29.)
1)  bei  Lohn-  und  Lastpferden,  resp.  Maulthieren,
2)  bei  andern  Pferden  und  Maulthieren,
3)  bei  Rindvieh,
4)  bei  Schweinen,
5)  bei  Schafen  (vergl.  §.  19);
II.  in  Versicherung  bei  größeren  Viehbeständen  (of.  §.  7,  pos.  4).
-.  wîegenalle  Verluste  mit  Ausnahme  von  Rinderpest.
gende  Abcheilnngm  ^"şiĢ--ungsges-llschast  zu  Cöln  macht  f°I.
1)  Lohn-  und  Lastfuhrpferde,  Esel  und  Maulthiere,
2)  andere  Pferde,  Esel  und  Maulthiere,
3)  Luxuspferde,

mm
        <pb n="26" />
        23

4)  Rindvieh,
5)  Schweine,  Schafe,  Ziegen.
Die  Versicherung  bei  der  Norddeutschen  Viehversichcrungsbank  in
Hannover  zerfällt  in  drei  Hauptabtheilungen  und  zwar:
I.  in  Versicherungen  gegen  alle  Verluste  mit  Ausnahme  von
Verlusten  durch  Rinderpest:
1)  bei  Luxuspferdcn,
2)  bei  andern  Pferden,
3)  bei  Lohnfnhrpferden,
4)  bei  Rindvieh,
5)  bei  Schweinen,
6)  bei  Ziegen;
II.  in  Versicherung  gegen  Verluste  durch  Seuchen:
7)  bei  Pferden  in  Folge  von  verdächtiger  Druse,  Rotz,  Wurm,
Räude  und  Influenza,
8)  bei  Rindvieh  in  Folge  von  Lungenscuche,  Milzbrand,  Maulund ­
  Klauenseuche,
9)  bei  Schweinen  in  Folge  von  Milzbrand.  Pocken  u.  Räude;
III.  in  Versicherung  für  den  Vichstand  der  Landwirthe  für
Pferde,  Rindvieh  und  Schweine  zusammen:
10)  gegen  alle  Verluste  mit  Einschluß  der  Verluste  durch  Seuchen,
mit  Ausschluß  von  Rinderpest.
Ueber  die  zulässige  Bildung  noch  anderer  Versicherungsabtheilungen
werden  im  §.  19  Bestimmungen  getroffen.
Ausnahmsweise  entschädigt  die  Nationalviehversicherungsgcsellschaft
in  Cassel  auch  Militärpfcrde  mit  erweitertem  Entschädigungsmodus,
(cf.  §.  19).  Auch  ist  es  der  Direktion  gestattet,  bei  Mitgliedern  der
Gesellschaft  das  Risiko  bei  Kastration  gegen  mindestens  1  °/ 0  Prämie
zu  übernehmen.

e)  Allgemeine  Werwattungsgrundsähe.
§.5.
Bei  den  Gesellschaften  mit  Klassifizirungssystem  werden  die
Beiträge  zu  den  Entschädigungen  von  den  Mitgliedern  der  §.  19
angeführten  Rechnungsklassen  unter  sich,  die  Beiträge  zu  den  allgemeinen ­
  Verwaltungskosten  dagegen  von  allen  Mitgliedern  der  Gesellschaft ­
  nach  Verhältniß  ihrer  Prämienzahlung  aufgebracht.
Die  Sächsische  Viehversicherungsgesellschaft  hat  feste  Prämienbciträge:
  die  Prämien  werden  se  nach  der  Größe  des  einzelnen
Risikos  von  der  Generaldirektion  festgestellt  und  sollen  nicht  weniger
als  1  "/g  und  nicht  mehr  als  12%  der  Versicherungssumme  betragen
(ein  sehr  weiter  Spielraum  ist  dem  Gutachten  der  Generaldirektion
gelassen!).  —  Die  von  den  Theilnehmern  zu  zahlenden  Prämien
dürfen  ohne  deren  Zustimmung  während  der  Dauer  des  Versicherungsvertrages ­
  nicht  erhöht  werden.  —  Weitere  Leistungen  zu  Vereinszwecken ­
  als  die  bedungenen  können  den  Mitgliedern  weder  in  der  Form
von  Zu-  oder  Nachschüssen  noch  in  anderer  Weise  angesonnen  werden.
        <pb n="27" />
        24

§.  &amp;amp;
Bon  der  Versicherung  werden  ausgeschlossen:
1)  Thiere,  welche  mit  innern  oder  äußern  Krankheiten  behaftet

2)  Thiere,  welche  in  ungesunden  Ställen  stehen,
3)  Thiere  in  oder  aus  Ställen,  worin  innerhalb  der  letzten  sechs
Monate  vor  beantragter  Versicherung  Rinderpest,  Lungenseuche,  Milzbrand,
  Rotz,  Wurm,  Räude  oder  Pocken  vorgekommen  sind
4)  Pferde  unter  6  bis  12  Monaten  und  über  15  bis  20
Jahren.

5)  Rindvieh  im  Alter  unter  0  Monaten.
Außerdem  schließt  die  „Hammonia"  Thiere  aus.  welche  auf
beiden  Augen  erblindet  sind,  die  Norddeutsche  Viehversicherungsbank
m  Hannover:  Sämmtliches  Rindvieh  in  Brennereien.
Braunschweigische  Allgemeine  Viehversicherungsgesellschaft
ùuž.

1)  Fohlen  unter  1  Jahr  und  Pferde  über  12  Jahr
2)  Rindvieh  unter  3  Monat  und  über  12  Jahr,
3)  Schweine  unter  3  Monat,
-ŅH-,  Omnibus-,  Droschken-,  Fiacre-,  Jagd-,  Renuuud
  Milrtarpferde,

5)  Ziegen  unter  einem  Jahre  und  nach  Verlust  der  6  mittelsten
Schneldezähne,
6)  über  6  Jahr  alte  Zuchtschweine.

Der  Versicherungsvertrag  wird  meistens  auf  ein  Jahr  geschlossen,
cs  kann  aber  auch  auf  kürzere  Zeit,  jedoch  nicht  unter  6  Monate
und  auf  längere  Dauer,  aber  nicht  über  5  Jahr,  versichert  werden.
Versicherungen  auf  6  Monate  zahlen  in  der  Sächsischen  Viehversicherungsgesellschaft
  die  Jahresprämie.
Versicherungen  mit  außergewöhnlich  gefährlichem  Risiko,  sowie
Rückversicherungen  (S.  85)  anderer  gleicher  Gesellschaften  oder  kleiner
Vrehversicherungsverbände  werden  unter  besonders  zu  vereinbarenden
von  der  Direktion  festzusetzenden  Bestimmungen  abgeschlossen.
P":  Di^on  Mt  ^  *u,  0er#ecun0gantc00c  oW
Angabe  der  Grunde  abzulehnen.
,  ^  %i*ernnß  f"'  G^ßere  %ie#e(tänbe  (§.  4)  mechen  SM,
,m  SBecthe  untec  3000  Mf.  ni*t  gugelalTen,  ßfecn  ni*t  na*
tz.  1.)  noch  andere  Versicherungsabtheilungen,  als  die  im  §.  4  bezeichneten, ­
  nach  andern  Grundsätzen  eingerichtet  werden.
Die  Norddeutsche  Viehversicherungsbank  läßt  zur  Versicherung  nur
gegen  Seuchen  (§.  4)  Viehbestände  im  Werthe  unter  3000  Mk.  bei
Pferden,  1500  Mk.  bei  Rindvieh  und  900  Mk.  bei  Schweinen  nicht  ru.
Versicherungen  gegen  Trichinen  und  Finnen  können  von  der
Zgàtz"  besonderen  Bedingungen  abgeschlossen  werden.  (S.
        <pb n="28" />
        25

§.  &amp;amp;
Jeder,  der  bei  einer  Gesellschaft  einen  Versicherungsantrag  stellt,
verpflichtet  sich  schon  hierdurch  und  ohne  daß  es  einer  weiteren  Erklärung ­
  bedarf,  sich  dem  Statut  und  etwaigen  Nachträgen  und  Abänderungen ­
  zu  demselben  zu  unterwerfen.
Die  Mitgliedschaft  in  der  Norddeutschen  Viehversicherungsbank
in  Hannover  beginnt  mit  der  Vollziehung  des  Versicherungsantrages,
es  sei  denn,  daß  nicht  binnen  5  Wochen  nach  der  Vollziehung  die
Police  ausgehändigt  oder  angeboten  wird.
Bei  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  wird  die  Mitgliedschaft
an  der  Genossenschaft  durch  Abschluß  des  Versicherungsvertrages  mit
der  Bank  erworben.  —  Mit  dem  Erlöschen  des  Versicherungsvertrages
erreicht  die  Mitgliedschaft  ihre  Endschaft.
Die  Rechte  aus  dem  Versicherungsverträge  sind  nicht  übertragbar.
§9.
Das  bei  einer  Gesellschaft  versicherte  Vieh  darf  bei  Verlust  der
Entschädigung  bei  keiner  andern  Viehversicherungsgeseüschaft  versichert
sein  oder  werden.
§.  10.
Zur  Erreichung  der  Zwecke  der  Gesellschaften  dienen  folgende
Mittel:
1)  die  von  den  Mitgliedern  zu  zahlenden  Versicherungsprämien
und  bei  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  die  zu  erlegenden
Anzahlungen,
2)  der  anzusammelnde  Reservefond  nach  Maßgabe  der  §§.32,  33,
3)  die  Zinsen  vom  Reservefond  und  den  etwaigen  sonstigen
Beständen,
4)  extraordinäre  Einnahmen.
Die  Sächsische  Viehversicherungsbank  und  die  Rheinische  Viehversicherungsgesellschaft
  haben  noch  einen  Fond,  welcher  früher  als
der  Reservefond  angegriffen  werden  soll.  Die  erste  Gesellschaft  nennt
diesen  Fond  „Schadendispositionsfond",  die  letztere:  „extraordinären
Verlustfond".

B.
Bedingungen  der  Versicherung,
a.  Obliegenheiten  bei  der  Werstcherungsnahme.
§.  11.
Wer  bei  einer  Gesellschaft  Versicherung  nehmen  will,  hat  dies
auf  einem  von  der  Direktion  bestimmten  Formulare  schriftlich  zu
beantragen.
Für  jede  Thiergattung  gibt  es  meist  bestimmte  Formulare,  so
bei  der  Viehversicherungsbank  für  Deutschland.  Zugleich  ist  auf  dem
Antragsformulare  eine  Reihe  von  Fragen  zu  beantworten  über  den
Namen  des  Antragstellers,  über  seinen  Stand  und  Gewerbe,  den
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        V.

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        §.  13.
Der  Antragsteller  ist  6  Wochen  an  seinen  Antrag  gebunden,  bei
der  Norddeutschen  Viehversicherungsgescllschast  5  Wochen,  bei  der  „Hammonta"
  nur  4  Wochen.
Es  müßte  in  den  Statuten  auch  ein  Zeitraum  festgesetzt  werden,
in  welchem  sich  die  Direktion  über  Annahme  oder  Ablehnung  eines
Antrages  zu  entscheiden  hat.
Im  Falle  der  Annahme  des  Antrages  wird  dem  Antragsteller
eine  von  der  Direktion  auszustellende  Police  ertheilt,  welche  den  Anfangspunkt ­
  der  Versicherung  feststellt  und  einen  Auszug  des  Statuts,
sowie  sonstige  Bestimmungen  der  Direktion  auf  Grund  der  Statuten
enthält.
Der  Inhalt  des  Antrages,  der  Police  und  des  Statuts  sind  sür
die  Beurtheilung  des  Vertragsverhältnisses  maßgebend.
Für  jeden  Monat,  in  dem  die  Versicherung  auch  nur  theilweise
läuft,  ist  die  Prämie  voll  zu  berechnen.
§.  14.
Gegen  Aushändigung  der  Police  hat  der  Versicherte  die  in  der
Police  nach  §.21  des  Statuts  für  1  Jahr  berechnete  Minimalversicherungsprämie ­
  nebst  den  Policcgebühren  zu  bezahlen.  Die  Minitnalprämie
  kann  die  Direktion  in,  mit  dem  Versicherten  zu  vereinbarenden, ­
  Raten  gegen  Revers  zu  zahlen,  gestatten,  und  ist  hierbei
die  den  Agenten  übergebene  Instruktion  maßgebend.
Die  Policengebührcn  der  National-Vichversicherungsgesellschast  zu
Cassel  werden  der  Direktion  zur  Bestreitung  von  Bureau-  und  Druckkosten ­
  überlassen  und  betragen:
bis  600  Mk.  Versicherungsk.  1  Mk.
von  600  „  1500  „  „  1,50  „
„  1500  „  3000  „  „  2,00  „
sür  3000  „  „  3,00  „
und  für  jede  ferneren  1500  Mk.  Versicherungskapital  50  Ķ  mehr.
Die  Policengebühren  der  Norddeutschen  Viehversicherungsbank  in
Hannover  betragen:
sür  300  Mk.  Vers.  Kap.  0,50  Mk.
von  300  Mk.  —  900  „  „  „  1.00  „
„  900  „  —  1500  „  „  „  1,50  „
„  1500  „  —  3000  „  „  „  2,00  „
für  3000  „  „  „  3,00  „
und  für  jede  ferneren  1500  Mk.  Vcrsicherungskapital  50  Ķ  mehr.
Die  Policengebühren  der  Rheinischen  Viehversicherungsgescllschast
betragen:
bis  zu  1500  Mk.  Vers.  Kap.  0,50  Mk.
für  1500  „  und  mehr  1,00  „
Die  Policengebühren  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  betragen ­
  von  einem  Versicherungskapital  von  weniger
als  600  Mk.  Vers.  Kap.  2  Mk.
von  600  „  und  darüber  3  „
        <pb n="31" />
        28

Die  Direktion  des  Central-Viehvcrsicherungsvcreines  bezieht
höchstens  */r»  °/o  der  Versicherungssumme  als  Aversionalentschädigung.
Ueber  die  der  Direktion  überlassenen  Policengebühren  sollte  diese
spezielle  Rechnung  ablegen  müssen.
Bei  Prolongationen  und  Abänderungen  wird  nur  dei  Hälfte
der  Policengebühr,  bei  Nachversicherungen  die  entsprechende  Pollccngebühr
  neben  den  sonst  entstehenden  Kosten  berechnet.
Bei  Prolongationen,  Veränderungen  und  Nachträgen  berechnet
die  Rheinische  Viehversicherungsgesellschast  stets  neben  sonst  entstehenden
Kosten  '/2  Mk.  als  Policengebühr.
Zur  Bestreitung  der  Portokosten  wird  bei  jedem  Versendungsfalle ­
  eines  aus  die  Versicherung  bezüglichen  Dokumentes  ein  Betrag
von  60  Ķ  vom  Versicherungsnehmer  erhoben,  und  hat  letzterer  außerdem ­
  die  durch  etwaige  Nichtannahme  desselben,  Rucksendung,  weitere
Aufforderung  rc.  weiter  entstehenden  Portokosten  zu  tragen.
'
§•  15.
Der  Versicherte  hat  nur  dann  Anspruch  auf  Entschädigung,  wenn
die  Zahlungen  gemäß  §§.  12  und  14  innerhalb  der  Quarantänezeit
(§.  2ti)  erfolgt  sind.
Nur  innerhalb  acht  Tagen  nach  Empfang  der  Police  resp.  Policennachträge ­
  kann  der  Versicherte  Ausstellungen  gegen  den  Inhalt
derselben  bei  der  Direktion  der  Gesellschaft  vorbringen.  Spätere  Reklamationen ­
  jedoch  bleiben  unberücksichtigt.
b.  HlMegenhetten  vei  Veränderungen  im  Viehstande.
§.  16.
Der  Wechsel  im  Vichstande  oder  die  Vermehrung  desselben  steht
jedem  Mitgliedc  während  der  Dersicherungsdauer  jederzeit  und  ohne
vorgängige  Anzeige  bei  der  Direktion  oder  dem  Agenten  frei;  es  sei
denn,  daß  nach  Signalement  (§.  11)  versichert  wird.  Wenn  eine
Erhöhung  der  versicherten  Summe,  die  jederzeit  vom  Mitgliedc  beantragt ­
  werden  kann,  beabsichtigt  wird,  so  ist  wie  bei  einer  neuen  Versicherung ­
  (§.  11)  zu  verfahren.
Die  Sächsische  Viehversicherungsbank  verlangt,  daß  von  der  Veränderung ­
  im  Viehstaude  innerhalb  8  Tagen  dem  Agenten  Anzeige
gemacht  wird.
Tritt  bei  einer  Versicherung  nach  Signalement  ein  Wechsel  des
versicherten  Bestandes  ein,  so  hat  der  Versicherte  hiervon  unter  Einsendung ­
  eines  speziellen  Signalements  und  Gesundheitsattestes  über
die  neu  eingestellten  Thiere  der  Direktion  binnen  8  Tagen  Anzeige
zu  machen  und  bei  Vermehrung  hiermit  gleichzeitig  Antrag  auf  Versicherung ­
  der  neu  hinzugetretenen  Thiere  zu  stellen  und  wird  alsdann
von  der  Direktion  über  die  Uebcrtragung  der  Versicherung  bezw.  die
Ausnahme  der  hinzugetretenen  Thiere  Beschluß  gefaßt,  während  im
Falle  der  Unterlassung  die  Entschädigungspfiicht  der  Gesellschaft  außer
Kraft  tritt.
        <pb n="32" />
        29

Durch  cine  innerhalb  des  Versicherungsjahres  eintretende  Verringerung ­
  des  versicherten  Viehstandes  oder  dessen  Werthes  erlangt  der
Versicherte  keinen  Anspruch  auf  theilweiscn  Erlaß  oder  Rückzahlung
der  Prämie.
Bei  Versicherung  auf  längere  Zeit  kann  die  Versicherungssumme
nach  Ablauf  jedes  Versicherungsjahres  dem  Viehstandc  entsprechend
ermäßigt  werden,  die  Umschreibung  der  Police  ist  aber  14  Tage  vor
Ablauf  jedes  Versicherungsjahres  nachzusuchen,  andernfalls  bleibt  die
letzte  Versicherungssumme  in  Kraft.
Die  für  Aenderung  oder  Nachversicherung  zu  leistenden  Zahlungen ­
  werden  von  der  Direktion  bei  Ausfertigung  der  Policennachträge ­
  berechnet  und  sind  erst  gegen  Aushändigung  derselben  zu
entrichten.

§.  17.
Im  Falle  des  Ueberganges  eines  versicherten  Viehstandcs  an
einen  andern  Besitzer  geht  die  Versicherung  nur  mit  Genehmigung
der  Direktion  auf  denselben  über.  Der  bisherige  Besitzer  bleibt  im
Falle  der  nicht  erfolgten  Genehmigung  für  alle  Verpflichtungen  aus
dem  Versicherungs-Verträge  bis  zum  Ablauf  der  Versicherungszeit  resp.
des  laufenden  Rechnungsjahres  verhaftet.
Diese  Bestimmung  erscheint  nur  gerechtfertigt,  wenn  von  dem  früheren ­
  Besitzer  Ratenzahlungen  zu  leisten  waren,  von  denen  nach  dem
Wechsel  der  Besitzer  noch  einige  ausstehen.  —  Hat  aber  der  alte  Besitzer ­
  die  Prämie  im  Voraus  für  das  lausende  Versicherungsjahr  bezahlt ­
  und  tritt  mit  dem  Wechsel  der  Besitzer  die  Entschädigungspflicht
der  Gesellschaft  außer  Kraft,  so  erscheint  die  Rückzahlung  deS  Theils
der  noch  nicht  verdienten  Prämie  gerechtfertigt.  Wenn  der  neue  Besitzer ­
  in  den  Vertrag  des  früheren  ohne  Erhöhung  der  Versicherungssumme ­
  eintritt,  so  sind  höchstens  die  Umschreibegebühren  nachzuzahlen.
Die  Versicherung  bleibt  in  Kraft,  wenn  dieselbe  ungetheilt  auf
Erben  ,  welche  die  Verbindlichkeit  des  Erblassers  zu  erfüllen  haben,
übergeht.
Beim  Centralviehversicherungsvcreine  erlischt  die  Versicherung,
wenn  nicht  auf  den  gemeinschaftlichen  Antrag  des  bisherigen  und
des  neuen  Besitzers  eine  neue  Police  ausgefertigt  wird.
Wenn  aus  einem  versicherten  Viehstande  Thiere  ein  und  derselben ­
  Gattung  eine  gemeinsame  Stallung  oder  Weide  mit  bei  derselben ­
  Gesellschaft  nicht  versichertem  Vieh  erhalten,  so  tritt  die  Entschädigungspflicht ­
  der  Gesellschaft  bis  nach  eingeholter  Genehmigung
außer  Kraft.
e.  Miegenheiten  bei  Verlängerung  der  Versicherung.
§.  18.
Die  Versicherung  gilt  vom  Tage  des  Ablaufs  der  Police  resp.  Prolongation ­
  auf  eine  gleiche  Zeit  verlängert,  wenn  nicht  drei  Wochen
(bei  der  Norddeutschen  Viehversicherungsbank  4  Wochen)  vor  demselben
        <pb n="33" />
        30

mm
..i.ÄÄÄÌ'*'*-.'».
■

')  Deutsche  Versicherungs-Ztg.  1875.  Nr.  54.
        <pb n="34" />
        31

ihrer  Verpflichtung  aus  dem  Versicherungsverträge  dem  Verklagten
gegenüber  frei,  während  dieser  ihr  bis  zum  Ende  der  Vcrsicherungszeit,
  bis  30.  September  1874  verpflichtet  blieb.  Weitere  Ansprüche
stehen  der  Versicherungsgesellschaft  nicht  zu.
Die  Direktion  kaun  jederzeit  und  besonders  bei  stillschweigenden
Prolongationsversicherungen  vor  Aushändigung  der  betreffenden  Police
die  versicherten  Viehbestände  revidiren.
d  WcrstcherimgsIrkaWlratton  und  Merechnung  der  Prämie.
Prämie  ist  das  Aequivalent,  welches  der  Versicherte  dem  Versicherer ­
  für  die  Uebernahme  der  Gefahr  gibt.
Das  Wort*)  Prämie  stammt  aus  der  Praxis  des  Dnrlchnswescns.
weil  man  darin  gewöhnt  war.  im  Darlehnszins  neben  dem  regulären
Geldmicthszins  eine  Extravergütung  (praemium)  für  das  Risiko  des
Gläubigers  zu  unterscheiden.  In  solcher  Weise  ist  aus  der  Risikoprämie
  im  Kreditwesen  die  Assekuranzprämie  hervorgewachsen.
Die  Prämie  muß  im  richtigen  Verhältnisse  zur  Gefahr  stehen.
Ist  die  Prämie  zu  niedrig.  so  kann  die  Gesellschaft  ihren  Verpflichtungen ­
  nicht  nachkommen;  ist  sie  zu  hoch,  so  wird  sich  Niemand  an
der  Versicherung  bctheiligen.
Die  Momente,  welche  das  Risiko  in  einem  Vichstande  und  mit
diesem  die  Versicherungsprämie  beeinflussen,  sind  der  mannigfachsten
Art:
1)  Die  einzelnen  Thiergattungen  der  landwirthschastlichen  Hausthiere ­
  sind  verschiedenen  Gefahren  ausgesetzt.
2)  Dasselbe  ist  der  Fall  bei  den  verschiedenen  Rassen  einer  und
derselben  Thiergattuug.  Landvieh  wird  z.  B.  geringerem  Risiko
unterworfen  sein,  als  nicht  acclimatisirtes  holländisches  Vieh  oder
Shorthorns.
3)  Die  Art  der  Benutzung  kommt  namentlich  bei  Pferden  in
Betracht,  ob  sie  Luxus-,  Jagd-,  Renn-,  Reit-,  Militär-,  Wagen-,
Lohnfuhrpfcrde,  ob  landwirthschaftliche  Arbeitspferde,  Deckhengste  rc.
sind.
4)  Die  Lage  des  Wirthschaftshofes  und  zwar:
a)  zu  großen  Verkehrsstraßen,  aus  denen  viel  Vieh  getrieben
wird  und  somit  die  Möglichkeit  einer  Ansteckung  größer  ist,  als
auf  anderen  ziemlich  isolirt  liegenden  Gehöften;
b)  zur  Grenze,  von  der  aus  leicht  Seuchen  eingeführt  werden
können;
o)  zu  einer  größeren  Stadt,  dem  Wohnorte  eines  guten
Thierarztcs  und  der  Möglichkeit  schneller  Hülfe;
d)  Lage  des  Wirthschaftshoses  in  Gegenden,  wo  erfahrungsmäßig ­
  leicht  Krankheiten  epidemisch  auftreten.
5)  Der  Wirthschaftsbetrieb,  ob:
a)  der  Betrieb  ein  rein  landwirthschaftlicher  oder  verbunden
mit  technischen  Gewerben  ist.  Wenn  zum  Betriebe  der  letzteren
*)  Deutsche  Versicherungs-Zeitung  1875  Nr.  13.
        <pb n="35" />
        32

dic  eigene  Wirthschaft  nicht  die  genügende  Menge  Rohmaterial
liefert,  so  findet  ein  Verkehr  von  vielen  fremden  Fuhrwerken  statt.
Andererseits  müssen  wohl  auch  die  Rückstände,  Schlempe,  Preßlinge, ­
  Bierträber  wieder  abgefahren  werden.  —  Die  Möglichkeit
einer  Ansteckung  wird  bei  größerem  Verkehr  vermehrt.
b)  die  Art  der  Fütterung,  ob  Stallsütterung,  Weidegang,  ob
beides,  welche  Stoffe  gefüttert  werden,  namentlich  Schlempe;
o)  auf  welche  Art  und  Weise  die  Wirthschaft  den  Viehstand
erşetzt,  ob  durch  eigene  Zucht  oder  durch  Kauf,  namentlich  ans
Gegenden,  wo,  wie  in  Holland,  die  Lungenseuche  oft  unter  dem
Rindvieh  herrscht.  Ferner  ist  zur  Beurtheilung  des  Risikos  wichtig,
ob  Mastvieh  gehalten  wird,  welches  in  Zeit  von  wenigen  Monaten
die  Wirthschaft  verläßt  und  wieder  durch  anderes  ersetzt  wird.
6)  Die  Bauart  der  Ställe,  verbunden  mit  der  Pflege  der  Thiere.
Ihre  Gesundheit  und  Resistenzfähigkeit  leidet  bedeutend,  wenn  Thiere
dauernd  in  niedrigen,  dumpfigen,  schlecht  ventilirten  Ställen  gehalten
werden.  Die  Temperatur  im  Stalle  muß  im  Sommer  verhältnißmäßig
  niedrig,  im  Winter  hoch  sein.  Thüren  und  Fenster  müssen
gut  schließen  und  nicht  in  der  herrschenden  Windrichtung  angebracht
sein.  —  Von  Bedeutung  sind  auch  die  Stalleinrichtungen:  ob  der
Stall  nicht  vcrhältnißmäßig  zu  der  Stückzahl  Thiere  zu  klein  ist,  ob
der  Dünger  namentlich  in  Rindviehställen  lange  Zeit  liegen  bleibt,
ob  die  Krippen  beweglich  sind,  ob  die  Thiere  angebunden  sind  oder
sich  frei  bewegen  können.  —  Ferner  kommt  in  Betracht  die  Wartung
und  Pflege  der  Thiere,  welche  einerseits  abhängen  von  der  Intelligenz
und  Energie  des  Wirhschafters,  andererseits  vom  Charakter  und  dem
allgemeinen  Bildungsgrad  der  im  Stalle  dienenden  Personen.
7)  Von  hoher  Bedeutung  für  das  Risiko  der  Privatviehversicherungcn
  sind  die  staatlichen  Einrichtungen:  Ausbildung  des  Veterinärwesens, ­
  des  Veterinärpolizeiwesens,  der  Seuchengesetzgebnng.
Außer  diesen  Verhältnissen,  welche  das  Risiko  in  einem  Viehstande ­
  beeinflussen,  mögen  noch  viele  andere  vorhanden  sein.  Sie
sind  von  der  verschiedensten  Art  und  in  ihrer  Combination  einander
theilweise  aufhebend,  theilweise  verstärkend.
Im  Allgemeinen  läßt  sich  die  Regel  aufstellen,  daß  je  wirksamer
und  umfassender  die  direkten  Mittel  zum  Schutze  eines  Viehstandes
sind,  um  so  geringer  brauchen  die  indirekten  zu  sein,  d.  h.  desto
weniger  wahrscheinlich  sind  die  durch  das  Institut  der  Versicherung
zu  ersetzenden  Unglücksfälle,  und  um  so  niedriger  kann  die  Versicherungsprämie ­
  sein.
In  der  Natur  der  lebenden  Wesen  liegt  es,  daß  jährlich  ein
gewisser  Procentsatz  zu  Grunde  geht,  welcher  bei  den  landwirthschaftlichen
  Hausthieren,  wie  ersichtlich,  mannigfachen  Schwankungen
unterworfen  ist.  Die  bedeutenderen,  hierüber  gemachten  und  aufgezeichneten ­
  Erfahrungen  sind  folgendes:

'  ')  R.  Stock:  Neue  Grundsätze  für  den  Betrieb  der  Vichversicherung.  1865.

p:
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        33

3

*

Seit  (Handbuch  der  Landgüterverwaltung,  Augsburg  bei  Rieger)
nimmt  an,  daß  für  gewöhnlich  durch  den  Tod  verloren  gehe,  von
der  Geburt  bis  zur  Abgewöhnung:  Rindvieh  3%,  Schafe  10°/ 0 ,
Schweine  12%;  bis  zum  Alter  von  einem  Jahre:  Rindvieh  2%,
Schafe  8%,  Schweine  6%;  von  einem  bis  zwei  Jahren:  Rindvieh
2  /o,  Schafe  7%,  Schweine  3%;  von  2  —  4  Jahren:  Rindvieh
I  /2%.  Schafe  5%,  Schweine  3%.  Pferde  während  der  Nutzdauer ­
  5%.
m  Block  (Mittheilungen  landwirtschaftlicher  Erfahrungen  und
Grundsätze,.  Breslau  bei  Korn)  rechnet  den  Verlust  bei  Milchvieh  mit
õ  /»•  v»s«ņ  bis  jum  3.  Iah»  r-/.«/.,  Zugochsen  »«/..  Pferde,
jnstanderhaltung  incl.  Unglücksfällc  10  °/ 0 ,  Schafe  in  sehr  aut  ge*
haltenen  -Schäfereien,  Verlust  durch  den  Tod  5—6%
Aufstellung  und  Beurtheilung
y/.-  -  -  -
Kleemann  (Landwirthschaftliche  Encyklopädie,  Sondershausen
bei  Eupel)  nimmt  bei  Rindvieh  bis  zum  3.  Jahre  einen  Verlust  durch
Tod  von  3  /g  an,  Zugochsen  5%,  Milchvieh  incl.  Werthverringerung
4%,  Pferde  mei.  Abnutzung  10%.  a
Rust  (Die  bei  Gemeinheitstheilungen  vorkommenden  technischen
Arbeiten,  Quedlinburg  bei  Ernst)  bei  Pferden  Verlust  durch  Abnutzuna
und  Crepiren  10%.  ö
Koppe  (Unterricht  im  Ackerbau  und  der  Viehzucht  Berlin  bei
Rücker)  rechnet  für  die  Jnstanderhaltung  der  Pferde  12%°/
Ņàu«  (Die  Zeitpacht  größerer  Landgüter.  Magdeburg  bei
Hcinnchshofen)  bestimmt  den  Berlust  durch  Tod  bei  Riudtüeb  tu,
reûN»MŞt  '°° Ļ  M  ta  W
_  ^Ļinke  lDie  sächsische,  altenburgische  und  flandrische  Landwirthschaft, ­
  Leipzig  bei  Reichenbach)  schätzt  den  Verlust  bei  Pferden  incl
Abnutzung  auf  10%,  bei  Ochsen  ohne  Abnutzung  auf  5%
Schweitzer  (Anleitung  zum  Betriebe  der  Landwirthschaft,  Leipzig
bei  Baumgarten)  schätzt  die  Jnstanderhaltung  der  Pferde  auf  8%°/
luci-  Unglücksfälle.  Ochsen  lediglich  Unglücksfälle  5%.  0
3)ie  nicht  unbedeutenden  Schwankungen  in  den  Angaben  der
genannten  Auctoren  beweisen  zur  Genüge,  daß  sich  der  Verlustsatz  in
emer  Thiergattung,  das  Risiko,  welches  mit  derselben  verbunden  ist
Weden  Wen
andern  2#^^  betrieben  merkn,  Verlangen  eine  GWalbe,
rechnung.  0
Die  Prämie  sollte  stets  so  niedrig  als  möglich  berechnet  werden
denn  mu  ihr  verhält  es  sich  ähnlich,  wie  mit  dem  Briefporto
den  Einnahmen  des  Staates  aus  den  Steuern  (Swiftsches

und.
        <pb n="37" />
        34

einmalein*):  In  dem  Maße,  wie  die  Prämie  ermäßigt  wird,  vergrößert
  sich  bis  zn  einem  gewissen  Punkte  die  Gesammteinnahme.
§.  19.
Für  die  Berechnung  der  Prämien  und  Entschädigungen  haben
nun  die  meisten  größeren  Viehversicherungsanstalten  gesonderte  Abtheilungen ­
  und  Klassen  gebildet,  die  bereits  im  §.  4  angegeben  worden
sind.
Die  Versicherten  jeder  einzelnen  Abtheilung  bilden  eine  für  sich
bestehende,  auf  den  Grundsätzen  der  Gegenseitigkeit  beruhende  Nechnungsklasse,
  deren  Mitglieder  an  dem  Gewinne  oder  Verluste  der
andern  Abtheilungen  keinen  Theil  haben.
Mit  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes  ist  es  der  Direktion
gestattet,  außer  den  genannten  noch  anderweite  Versicherungsabtheilungen. ­
  insbesondere  auch  von  in  Vorstehendem  nicht  aufgeführten
Thiergattungen,  zu  bilden,  und  haben  dann  auch  diese  Abtheilungen
die  vorkommenden  Verluste  als  besondere  Nechnungsklassen  nach  dem
Grundsätze  der  Gegenseitigkeit  unter  sich  zu  entschädigen.
Für  solche  Versicherungsabtheilungen  kann:
1)  der  zu  versichernde  Viehstand  für  jede  einzelne  Versicherung
auf  einen  geringeren  Werth,  als  im  §.  7  bestimmt,  festgestellt  werden.
2)  Es  kann  eine  solche  Abtheilung  ebensowohl  für  das  Vieh  einzelner ­
  Landestheile,  als  für  gewisse  unter  gleichartigen  Verhältnissen  in
verschiedenen  Landestheilen  gehaltenen  Viehgattungen  gebildet  werden.
3)  Es  kann  für  solche  Abtheilungen  eine  andere,  als  die  im
§.  21  festgestellte  Prämie  eingezogen  werden.
Im  Uebrigen  unterliegen  die  nach  diesen  Bestimmungen  neu  zu
bildenden  Versicherungsabtheilungen  durchweg  den  Bestimmungen  der
Statuten  und  tragen  zu  den  allgemeinen  Verwaltungskosten  gemäß
§.  5  nach  Verhältniß  der  Prämienzahlung  und  zum  Neservefond
nach  Verhältniß  der  Versicherungssumme  nach  §.  32  bei.
QU*  eine  solche  neue  Abtheilung,  welche  von  hoher  Bedeutung
für  das  Viehversicherungswesen,  ist  von  der  Nationalviehversicherungsgesellschaft ­
  zu  Cassel  die  Abtheilung  für  „Ueberverluste"  eingerichtet ­
  worden.  In  sie  werden  nur  landwirthschaftliche  Viehbestände
im  Werthe  von  3900  Mk.  an  aufwärts  und  zwar  Rindviehbestände
allein  oder  im  Verein  mit  Pferden  aufgenommen.  Durch  Beschluß  des
Verwaltungsrathes  ist  unter  Bezug  der  §§.  19  und  22  des  Statuts  der
Gesellschaft  die  Abtheilung  für  Ueberverluste  dahin  abgeändert  worden,
daß  nicht  mehr,  wie  bisher,  feststehende  Sätze  als  Selbstversicherung
aufgestellt  werden.  Es  sollen  vielmehr  von  jedem  Viehbesitzer,  welcher
seine  Viehstände  versichern  will,  diejenigen  Proeentsätze  des  Verlustes
allein  getragen  werden,  welche  nach  den  in  jedem  einzelnen  Falle
festzustellenden  Erfahrungen  der  letzten  Jahre  als  regelmäßig  wiederkehrender ­
  oder  normaler  Abgang  zu  betrachten  sind.  —  Als  Minimalverluste ­
  sollen  bei  Pferden  3°/ 0 ,  bei  Rindvieh  2%  pr.  anno
        <pb n="38" />
        35

angenommen  werden.  Die  Prämie  dieser  Abtheilung  beträgt
1  °/o  P-  a.,  der  einmalige  Beitrag  zum  Reservefond  */ 2  °/ 0 .  —  Durch
diesen  neuen  Versicherungsmodus  wird  namentlich  den  Besitzern
großer  landwirtschaftlicher  Viehbestände  Gelegenheit  geboten,  sich
gegen  außergewöhnliche  Unglücksfäüe  durch  die  Prämie  von  l°/ 0  zu
decken.  Nur  normale  Verluste,  welche  jedes  Jahr  nach  Naturgesetzen
wiederkehren  müssen,  tragen  dieselben  als  Selbstversicherung,  alle
übrigen  Verluste  die  Gesellschaft.
Im  Vergleich  zu  den  angeführten  Erfahrungen  (S.  33)  sind
die  Minimalverluste  sehr  niedrig  angenommen.
Neuerdings  ist  dieser  Versicherungsmodus  von  der  Nationalvieh
Versicherungsgesellschaft  weiter  ausgearbeitet  worden,  denn  die  Prämie
beträgt  nicht  durchweg  1%,  sondern  nimmt  ab  in  dem  umgekehrten
Verhältnisse,  in  welchem  der  Versicherte  seine  im  Versicherungsjahre
eintretenden  Verluste  selbst  trägt.
Zur  Erläuterung  wird  von  Seiten  der  Gesellschaft  ein  Beispiel,
angeführt:  A.  trägt  seine  im  Versicherungsjahr  eintretenden  Verluste ­
  bis  zu  8°/ 0  der  Versicherungssumme  selbst  und  zahlt  1V 6 0 / 0 .
Er  versichert  seine  Pferde  und  Rinder  im  Werthe  von  3600  Mk.
Verliert  er  ein  Pferd  zu  900  Mk.,  so  würde  derselbe  8°/ 0  —  288
Mk.  selbst  und  die  Gesellschaft  612  Mk.  am  Schaden  zu  tragen  haben.
Bei  einem  weiteren  Schadenfall  im  Versicherungsjahr  hat  die  Gesellschaft ­
  den  vollen  Schaden  zu  zahlen,  indem  A.  seine  8°/ 0  Selbstversicherung
  bereits  getragen  hat.
Ferner  ist  eine  Versicherungsabtheilung  von  der  Nationalviehversicherungsgesellschaft ­
  für  Militärpferve  eingerichtet  worden.
Hierüber  bestimmt  das  Statut  der  Gesellschaft  im  §.  19:  Bezüglich
der  Militärpferde  soll  der  Verwaltungsrath  ermächtigt  sein,  eine  Abtheilung ­
  zu  bilden,  in  welcher  auch  nicht  durch  Tod  oder  nothwendig
gewordenes  Todten,  sondern  durch  relative  Unbrauchbarkeit  der  Thiere
entstandene  Verluste  entschädigt  werden,  sofern  die  Unbrauchbarkeit
durch  Krankheit  oder  Unglücksfälle  herbeigeführt  worden  ist.  Im
Uebrigen  erleiden  die  Statuten  auch  auf  diese  Abtheilung  Anwendung.
Nach  dem  Beschlusse  der  Generalversammlung  vom  21.  März  1874
tritt  für  Militärpferde  volle  Entschädigung  schon  dann  ein,  wenn
die  betreffenden  Thiere,  Reit-  oder  Wagenpferde,  für  den  betreffenden
Dienst  nicht  mehr  zu  verwenden  sind.
Die  Nationalviehversichcrungsgesellschaft  läßt  die  Abtheilung  für
Schafe  eingehen,  indem  diese  von  der  Versicherung  ganz  ausgeschlossen
werden,  beziehungsweise  laufende  Versicherungen  nicht  mehr  prolongirt
werden.
Der  Nationalviehversicherungsgesellschaft  3.  Abtheilung,  für
Rindvieh,  und  6.  Abtheilung,  für  größere  Viehbestände  (Pferde.
Rindvieh.  Schweine  zusammen)  sollen  jede  in  2  Abtheilungen  a.  und
b.  getheilt  werden,  von  denen  die  Unterabtheilung  a.  die  Versicherungen ­
  unter  normalem  Risiko,  und  die  Unterabteilung  d.  die  unter
gefährlicherem  Risiko  begonnenen  und  fortgesetzten  Versicherungen  in
3*
        <pb n="39" />
        stet)  begreift.  Es  wird  der  Direktion  überlassen,  die  Unterabtheilungen
auf  Grund  der  gewonnenen  Erfahrungen  und  Ermittelungen  nach
estcm  Ermessen  zu  bilden.  —  Jede  dieser  Unterabtheilungen  ist  als
besondere  Rechnungsklasse  im  Sinne  dieses  §.  zu  verrechnen
3m  an  Wese  Berß#crun04abt^ei(nn0en  foU  ein  non
ebenfaüg  ncucrtiimg  cinae,
#anbdt  werben:  !Dic  $  ersi  d,cr  nun
gegen  den  Verlust  durch  Trichinen.
k  n  ®#í4aft  bepimmi  hi  ber  police  unb  ben  bieser
Einkaufspreis  des  versicherten  Schweines  voll  aus.  sobald  das  Vorhandensein ­
  von  Trichinen  in  demselben  durch  einen  Sachkundige,i
nachgew&amp;gt;eskn  ist  und  sofern  nach  den  folgenden  Bestimmungen  Au«,
j“;  '" 8  şiEftndm  kann.  und  der  dem  Gewicht  entsprechende  Prämien.
ÜSSHs
ê  an  km  Tage  vor  dem  Schlachten  an  die  Direktion  oder  den
0c&amp;amp;(rfga0entm  oeßeOt  werben,  %ugna^mgwe^^e  sönnen  au#  am
Tage  des  Schlachtens  selbst  Schweine  versichert  werden;  doch  muß
ledenfalls  vor  dem  Schlachten  der  Schweine  geschehen.  —  Geschäftsleuten. ­
  welche  das  Fleisch  der  geschlachteten  Thiere  wieder  verkaufen ­
  (Gastwirthe,  Metzger,  Wurstfabrikauten).  ist  cs  gestattet,  sofern
sie  genaue  Bucher  über  die  Stückzahl  der  von  ihnen  in  ihren  Behausungen ­
  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern  geschlachteten  Schweine
ñWWZW
nannten  hakenreinen  Zustande  «ohne  Eingeweide.  Nieren.  Därme
F-t,  lest  gewogen,  um  das  Schlächtergewich,  festjustellen.  Sodann
sä«  :  sí  %
MMZKs-
        <pb n="40" />
        sicherungsgeseUschaft  zu  Braunschweig  soll  *)  die  Prämie  pro  Schwein
ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  25  Ķ  betragen.  Bei  demselben
Risiko  ist  die  Prämie  allerdings  viel  niedriger,  als  die  von  der
National-Vichversichernngsgcscttschast  geforderte.  Dem  entsprechend
sollen  aber  auch  die  von  der  Braunschweigischen  Gesellschaft  gezahlten
Entschädigungen  niedriger  sein.  Diese  Gesellschaft  soll  z.  B.  für  ein
Schwein  von  300  U.  und  mehr  00  Mk.  pr.  Centner  und  für  ein
solches  bis  120  U.  42  Mk.  bezahlen.  Die  entschädigten  Reste  behält
der  Versicherte  als  Eigenthum.  Dafür  sollen  ihm  jedoch  gekürzt
werden:  bei  einem  Schweine  über  300  Ģ.  pr.  U.  25  X,  also  für
300  U.  75  Mk.  (?)  —  Der  Werth  ist  mit  00  Mk.  pr.  Ctr.  festgestellt ­
  ,  also  für  300  tb.  —  180  Mk.  Davon  gehen  die  dem  Versicherten ­
  für  die  ihm  überlassenen  Reste  zu  kürzenden  75  Mk.  ab.
Es  bleiben  also  von  der  Gesellschaft  zu  zahlen  105  Mk.  In  demselben ­
  Falle  würde  die  Nationalviehversicherungsgesellschast  180  Mk.
zahlen,  da  in  der  ganzen  westlichen  Hälfte  Deutschlands  für  ein
Schwein  von  300  U.  jetzt  00  Mk.  pr.  Ctr.  gezahlt  werden.  Freilich
wären  nicht  25  Ķ,  sondern  80  ķ  Prämie  zu  zahlen.
In  dem  Zeitraume  vom  1.  Juli  1873  bis  dahin  1874  hatte
die  Nationalviehversicherungsgesellschast  10431  Schweine  gegen  Verlust
durch  Trichinose  versichert.  Unter  diesen  wurden  24  Stück  trichinenkrank ­
  befunden  und  wurden  mit  2919.20  Mk..  durchschnittlich
121,21  Mk.  pr.  Stück,  entschädigt.  Die  Verlustziffer  war  in  diesem
Fall  0,23%  oder  es  fand  sich  unter  430  Schweinen  ein  trichinenkrankes. ­
  —  Vom  1.  Juli  1874  bis  dahin  1875  war  das  Verhältniß
noch  ungünstiger,  denn  es  kamen  unter  versicherten  9433  Schweinen
28  trichinenkranke  vor,  so  daß  der  Verlust  mit  0,296%  zu  berechnen ­
  ist.
Zur  genauen  Berechnung  der  Prämie  sind  dergleichen  Angaben
von  der  größten  Wichtigkeit,  und  soll  deshalb  ein  weiterer  Beitrag
zur  Trichinenstatistik**)  noch  angeführt  werden.  Von  Ostern  1873
bis  dahin  1874  wurden

int  Kreise

Zahl  der  unter»
suchten  Lchw.

Braunschweig
Wolfen  büttcl
Helmstedt

35,014  18
17,393  0
20,248  0
12,479  i
11,385  1
6,061  0
102,580  20

Gandersheim
Holzminden
Blankenburg

im  ganzen  Herzogth.  Braunsch
        <pb n="41" />
        38

Von  den  untersuchten  Schweinen  sind  demnach  0,18  °/ 00
trichinenkrank  befunden  worden,  ein  Satz,  der  von  den  Erfahrungen
der  Kasseler  Gesellschaft  bedeutend  abweicht.  Bemerkt  muß  hierzu
werden,  daß  die  Untersuchung  eines  Schweines  auf  Trichinen  eine
sehr  schwierige  Aufgabe  ist.  Sind  die  Trichinen  nicht  sehr  zahlreich
vorhanden,  so  können  sie  leicht  übersehen  werden.  Wird  ferner  die
Untersuchung  nicht  von  wissenschaftlich  gebildeten  Leuten  ausgeführt,
so  können  vorhandene  Trichinen,  namentlich  bei  Massenuntersuchungen,
entweder  nicht  bemerkt  oder  andere  Gebilde  für  Trichinen  gehalten  werden. ­
  —  Außerdem  läßt  sich  die  Abweichung  in  den  genannten  Sätzen
dadurch  erklären,  daß  nur  solche  Gegenden  vorzugsweise  gegen  Trichinen ­
  versichern,  welche  erfahrungsmäßig  einer  großen  Gefahr  ausgesetzt ­
  sind.  Es  wird  beispielsweise  aus  der  Stadt  Braunschweig,
welche  allein  die  18  trichinenkranken  Schweine  von  den  im  Kreise
Braunschweig  untersuchten  geliefert  hat,  ein  bedeutend  höherer  Prozentsatz ­
  der  Schweinebesitzer  gegen  Trichinose  versichern,  als  etwa  im
Kreise  Helmstedt  oder  Blankenburg.
§.  20.  -
Die  von  den  Mitgliedern  der  Gesellschaften  für  Klassifizirung
  zu  zahlenden  Beiträge  sind  nicht  fixirt,  werden  vielmehr
sür  jede  der  aufgeführten  Abtheilungen  durch  die  Direktion  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Verwaltungsrath  festgestellt.
Das  aufzubringende  Soll  wird  gebildet:
1)  durch  die  Summe  der  im  abgelaufenen  Monat  eingetretenen
Verluste;
2)  durch  den  Antheil  an  den  allgemeinen  Verwaltungskosten,
welche  nach  der  Höhe  der  Prämienzahlung  in  jeder  Abtheilung  aus
dieselbe  vertheilt  werden.
Zu  diesem  sich  ergebenden  Soll  haben  sämmtliche  Mitglieder
von  je  einer  Abtheilung  nach  Verhältniß  ihrer  Versicherungssumme
und  dem  übernommenen  Risiko  beizutragen.
Die  Direktion  berechnet  allmonatlich  das  Soll  für  jede  Abtheilung ­
  und  die  hiernach  aus  die  Mitglieder  entfallenden  Monatsbeiträge. ­

Durch  die  monatlichen  Abschlüsse  gewinnt  die  Rechnung  der
Gesellschaft  viel  an  Durchsichtigkeit  gegenüber  den  vierteljährlichen
Abschlüssen.  Der  Direktion  und  den  Gesellschaftsmitgliedern  wird  es
somit  leicht,  sich  über  den  Stand  der  Gesellschaft  zu  unterrichten.
Auf  die  Monatsbeiträge  ist  zunächst  die  bei  der  Aufnahme  von
jedem  Mitglied  bezahlte  Minimalprämie  zu  verrechnen.  Findet  die
Direktion  bei  den  monatlichen  Abschlüssen,  daß  die  Minimalprämien
zur  Bestreitung  der  Ausgaben  der  betreffenden  Abtheilung  für  das
Versicherungsjahr  voraussichtlich  nicht  ausreichen,  so  ist  von  der
Direktion  im  Einvernehmen  mit  dem  Verwaltungsrathe  für  das  betreffende ­
  Versichcrungsjahr  ein  dem  Bedürfniß  entsprechender  Prämienzuschuß ­
  zu  erheben.
        <pb n="42" />
        39

§.  21.
Als  Minimalprämie  gegen  alle  Verluste  wird  jährlich
erhoben.

Nat.-Vieh.

Vers.-Gcs.

°/o

Nord-.
Vich-Vcrs.-


°lo

Luxuspferde
Militärpferdc
Andere  Pferde
desgl.  über  12  Jahr  .  .  .
Lohnfuhrpserde.  Lastpferde  .
desgl.  über  12  Jahr  .  .  .
Pferde  zu  landw.  und  eigenen
Geschäftsgebrauch  .  .  .
Maulthiere  und  Esel  für  Last
und  Lohnfuhren  .  .  .
Andere  Maulthiere  und  Esel
Rindvieh
desgl.  bis  z.  Höhe  v.  900  Mk.  ine
„  v.  900  Mk.—  1800Mk.  ine
„  v.  1800  aufwärts  .  .
Schweine
Ziegen,  Schafe  ....
Größere  Viehbestände  .  .

0
4
3*/a

3 1 /,

37a
4  7  3
47a
»7a

7
10
3

Nhnn.
Vieh.

hammonra

Vers.

2  7-4—0



3—4
3
3
27-—3

5-8
27 2 -37' 2

4
3
%7,
2
i7*
8
8

In  der  Abtheilung  der  Norddeutschen  Viehversicherungsbank
gegen  Verluste  nur  durch  Seuchen  muß
für  Pferde  2°/ 0
„  Rindvieh  (Rinderpest  excl.)  2  „
Schweine  5  ,.
als  Minimalprämie  gezahlt  werden.  —  Bei  dieser  Gesellschaft  unterliegen ­
  ferner  alle  auf  kürzer  als  1  Jahr  abgeschlossenen  Versicherungen
einem  Zuschlage  von  7z  7o-Größere
  Viehbestände,  welche  gegen  außergewöhnliche  Verluste
oxel.  Rinderpest  in  der  Nationalviehversickerungsgesellschaft  versichert
sind,  zahlen,  wenn  der  Versicherte  seinen  im  Versicherungsjahr  eintretenden ­
  Verlust  bis  zu  4°/ 0  der  Versicherungssumme  selbst  trägt,  2%;
wenn  bis  zu  8  °/ 0  d.  Vers.  Summe  17e  7o  '»
,,  ,,  ,,  10  ,,  „  h  h  /4  h  .
Die  Braunschweigische  Viehversicherungsgesellschaft  erhebt  die  von
vornherein  zur  Deckung  der  Verbindlichkeit  der  •  Gesellschaft  nöthig
erscheinenden  Beiträge  als  „provisorische  Prämie."  Sie  beträgt  bei
„ordentlicher  Versicherung"  (d.  h.  bei  solcher,  welche  eine  einjährige
Dauer  hat  und  sich  stillschweigend  auf  einen  gleich  langen  Zeitraum
verlängert)  für  100  Mk.  Viehwerth  pr.  Jahr:
        <pb n="43" />
        40

I.  Classe.
Pferde,  Maulthiere  und  Esel  für  den  landwirthschaftlichen
  Gebrauch.  Ackerdienst  ohne
Lohnfuhren.
a)  Bei  alleinigem  Ackerdienst  und  Stallfütterung.
b)  Alleiniger  Ackerdienst  mit  zeitweiliger  Weidehaltung ­

c)  Fohlen  bis  incl.  3  Jahre  300,  450,  600  Mk.
II.  Classe.
Pferde  zu  eigenen  gewerblichen  Dienstleistungen,
Fabrikdienst.
a)  Eigener  gewerblicher  Fahrdienst  neben  Ackerdienst ­

b)  Eigener  Fabrikdienst  und  Nollfuhrwerk  auf
festen  Wegen,  auf  heimischem  Bezirke.  .  .
e)  Desgleichen  im  Gebirge  und  auf  Feldwegen,
herrschaftlicher  Lohnfuhrdienst
III.  Classe.
Reit-  und  Kutschpferde  zu  eigenem  Gebrauch
und  Beschäler.
a)  Reit-  und  Kutschdienst  zu  eigenem  herrschaftlichem ­
  Gebrauche  auf  heimischem  Bezirke
b)  Kutschdienst  f.  eigene  gewerbliche  Reisen
c)  Beschäler
IV.  Classe.
Lastfuhrwerk.
a)  Lohnfuhrwerk  auf  heimischem  Bezirke  .  .
b)  Lohnfuhrwerk  über  den  heimischen  Bezirk
hinaus
Die  statutenmäßige  Prämie  bei  Versicherung
eines  Stücks  bleibt  für  die  ganze  Versicherungsdauer ­
  dieses  Stückes.
Die  Bestimmung  des  Pferdealters  geschieht
auf  Grundlage  der  Zahnlehre  von  Pessina.
Werden  die  Pferde  zur  Zucht  benutzt,  so
tritt  zu  der  betreffenden  Klassenprämie  1  °/ 0
Zuchtprämie.

900
600
900

3  Va
3  Va
3  Va

Vom
9.  bis  12.
Lebens,
jähr.
        <pb n="44" />
        41

Max..
Vers.-Summe.

Mk.

bis  itici.
8.  Lebensjahr. ­


Vom
8.biS  12.
Lebensjähr.


v.  Classe.
Rindvieh  zum  landw.  Fuhrwerk.
Kühe  bei  ländl.  Haltung  und  Stallfütterung,
nicht  Fabrikhaltung,  zum  landw.  Fuhrdienst.
a)  in  d.  EbenesWeideb)
  im  Gebirge  j  gang
Zugochsen  bei  ländlicher  Haltung,  nicht  Fabrikhaltung ­

VI.  Classe.
Rinder  und  Kühe  nicht  bei  Fabrikhaltung.
a)  Rinder  von  */*  bis  inet.  3.  Lebensjahr  bei
Stallfütterung  96,150  und  225  Mk.  .  .
b)  Kühe  bei  Stallfütterung  vom  4.  bis  8.
Lebensjahre
c)  Kühe,  bei  Gemeindeweidehaltung
1)  in  der  Ebene
2)  im  Gebirge
d)  Theilweise  Privatacker-  und  Wiesenweide  .
VII.  Classe.
Zuchtbullen,  unter  2  Jahr
„  über  2  „
a)  bei  Staüfütterung
b)  „  ebener  Weide  .  .
c)  „  Gebirgsweide  .  .
Vili  Classe.
Mastvieh.
a)  Kühe  bei  ländl.  Stallmast
b)  Ockfen  bei  ländl.  Staümast,  ohne  Fabrikhaltung ­

c)  Kühe  bei  Fabrikhaltung  und  Mastweide
d)  Ochsen  bei  Fabrikhaltung  und  Mastweide  .
IX.  Classe.
Zuchtkempen  75  Mk.  und  Zuchtsauen  90  Mk.
bis  incl.  6.  Lebensjahr  versicherbar  .  .  .
X.  Classe.
Schweine  zur  Stallmast  für  die  ganze  Dauer
der  beantragten  Mastzeit  pr.  Mk.  bei  ein-300


225
225
300

300
225
225
300

240
300

330
450
225
300

37s
27-27-

  2
27a
3

37a
4
47  3

37a
47-4

57a

37-27a


27,
37a
37-37a
        <pb n="45" />
        42

maliger  Aufstellung  iti  demselben  Kalender-Jahre  ohne  Wechsel  4  Ķ,
bei  Wechselstuben  pr.  Mk.  2  Ķ  Nachzahlung.  —  Wo  öfter  Seuchenverluste ­
  Vorkommen  Pr.  Mk.  5  Ķ  bis  8  ķ,
Brennerei  und  Brauerei  Pr.  Mk.  8  Ļ
Ziegen  pr.  Mk.  17  cļ&amp;gt;.  Prämie.
Ueber  eine  etwa  zu  zahlende  Nachschußprämie  bestimmt  §.  59
der  Statuten  der  Braunschweigischen  Viehversicherungsgesellschast:
„Obgleich,  auf  langjährige  Erfahrung  gestützt,  eine  bedeutendere
Störung  der  Ausgleichung  zwischen  Ausgabe  und  Einnahme  eines
Jahres  unwahrscheinlich  erscheint,  wird  dennoch  festgestellt,  daß,  wenn
die  Prämiencinnahme  eines  Jahres  zur  Deckung  der  Schäden  und
Kosten  nicht  hinreicht,  zunächst  der  bisher  angesammelte  Reservcfond
und  dann  das  Eintrittsgeld  des  betr.  Jahres  zur  Ausgleichung  benutzt
werden  soll.  —  Diese  Zuhülfenahme  berechtigt  nicht  zur  Nachschußzahlung ­
  und  schließt  nur  eine  verminderte  Vergrößerung  des  Grundkapitals ­
  im  betr.  Jahre  in  sich.  Im  Falle  auch  dieses  nicht  hinreicht,
wird  der  fehlende  Betrag  von  dem  Grundkapitale  entlehnt.  Nur
in  dem  Falle,  daß  25  %  des  ganzen  Grundkapitals  auf  diese  Weise
verbraucht  sind,  ist  es  der  Centralcommission  gestattet,  die  Zurückzahlung
dieses  Darlehns  durch  Erhebung  einer  Nachschußprämie  zu  bewerkstelligen. ­
  Die  Nachschußprämie  wird  auf  Grund  der  im  abgelaufenen
Jahre  gezahlten  provisorischen  Prämie  berechnet  und  von  allen  Mitgliedern ­
  der  Gesellschaft  eingezogen."
Kehren  wir  nun  zu  den  anderen  klassifizirenden  Gesellschaften
zurück:
Die  sich  in  den  monatlichen  Betragsbercchnungen  in  den  einzelnen
Abtheilungen  ergebenden  Uebcrschüsse  werden  als  Prämienreserve  für
dieselben  im  nächsten  Monat  in  Einnahme  gestellt.  Am  Schluffe  des
Rechnungsjahres  werden  etwaige  Ueberschüsse  den  Mitgliedern  nach  Verhältniß ­
  der  versicherten  Summen  als  Dividenden  gutgeschrieben  und
auf  die  Prämien  des  nächsten  Jahres  verrechnet.  Die  Dividenden
derjenigen  Mitglieder,  welche  die  Versicherung  nicht  fortsetzen  wollen,
fallen  dem  Reservefond  zu.
Die  etwaigen  Ueberschüssc  der  Rheinischen  Viehvcrsicherungsgesellschaft
  fließen  nicht  in  den  Reservefond,  sondern  in  den  anzusammelnden ­
  ,,Extraordinären  Verlustsond."
Der  Verwaltungsrath  ist  berechtigt  die  vorstehend  genannten
Prämiensätze  nach  Bedürfniß  abzuändern.
Bei  Berechnung  aller  Einnahmen  und  Ausgaben  werden  4  ş.
und  weniger  gar  nicht,  5  Ķ  und  mehr  als  Vio  Mk.  in  Anschlag
gebracht.
Wenn  der  Versicherte  mehrere  auf  einander  folgende  Jahre  hindurch ­
  von  der  Gesellschaft  keine  Entschädigung  erlangt  hat,  so  erhält
er  bei  der  Rheinischen  Viehversicherungsgesellschaft,  bei  der  Braunschweigischen ­
  Gesellschaft  und  bei  der  Hammonia  eine  Erleichterung
jn  der  Prämienzahlung:
Bei  der  Rheinischen  Diehversicherungsgesellschaft  genießen  dieje-
        <pb n="46" />
        43

niacn  Beizeiten,  wel*e  (eine  Wfüäbigunß  bon  bet  ®efeü#aft  be*
anspüren  resp.  erbeben,  mit  Beginn  be*  3.  Bet#etungg|abteg  auf
die  voraufgeführte  Minimalprämie  einen  Rabatt  von  5  / 0
mit  Beginn  bes  6.  Vers.  Jahres  IO  / 0
-,  "  "  9.  „  ..  20
von  „  „  H  „  âb  50  ,,
Diese  Rabattgewährung  hört  jeboch  für  benjenigen  Versicherten,  welcher
einen  Entschädigungsanspruch  an  die  Gesellschaft  richtet,  mit  demiemgen
Jahre  auf,  in  welchem  der  Entschäbigungsanspruch  erhoben  wirb  und
beginnt  erst  bann  triebet  nach  Ablauf  von  2  Versicherungsjahren  von
jenem  Schabenjahre  an  gerechnet  in  bet  ursprünglichen  Weise
Die  Braunschweigische  Allgemeine  Viehversicherungsgesellschaft  hat
aus  ben  Zinsen  bes  Grunbkapitals  (Eintrittsgelber)  einen  „Remunerationsfonb"
  gebilbet,  bet  außerbem  noch  aus  %  bes  zinslich  an*
aeleaten  Prämienüberschusses  bes  abgelaufenen  Jahres  gebildet  wird.
Der  Remunerationsfond  kommt  jährlich  an  „ordentliche  Mitglieder
der  Gesellschaft  zur  Dertheilung.
Zu  diesem  Ende  werden  zweijährige  Remunerationsperioden  gebUbetunb
  bet  durchschnittlicheJahresbetrag  des  Remunerationsfonds  jährlich ­
  an  die  ordentlichen  Mitglieder  nach  Größe  ihrer  geleisteten  Jahresprämienrate
  vertheilt,  welche  in  bei  betreffenden  Remunerationsperiode
feine  Entschädigung  empfangen  haben.  Die  Remunerationszahlung
erfolgt  durch  Anweisung  auf  die  nächst  zu  zahlende  Jahresrate  e  er
betreffenden  Mitglieder."  .
Mitglieder  bet  Hammonia.  welche  fünf  Jahre  hinter  etnanbet
versichert  waren  und  während  derselben  keine  Entschädigung  beansprucht ­
  und  ausgezahlt  erhalten  haben,  sind  für  das  folgende  sechste
Jahr  frei  von  bet  Minimalprämienzahlung;  jedoch  nicht  von  etwaigen ­
  Nachzahlungen,  im  Falle  die  Jahresprämie  die  Schäden  nicht  decken.
Hinsichtlich  bet  Bestimmung  bet  Prämie  weichen  von  ben  Gesellschaften ­
  mit  Klassifizirungssystem  (National-Viehversicherungsgesellchaft.
  Norddeutsche  Viehversicherungs-Bank,  Hammonia,  Rheinische
Viehv'ersicherungsgesellschaft,  Braunschweigische  Allgemeine  oicboct*
ficherungSgesellschaft)  wesentlich  die  andern  G  esellschaften.  w  el  ch  e
das  Klassifizirungssystem  nicht  haben.  ab.  Gesellschaften
dieser  Art  sind:  Der  Centralviehversicherungsverem.  die  Union,  me
Viehversicherungsbank  für  Deutschland  von  1861,  die  Sächsische  ^)te
versicherungsbank.  .  .  .  .  f  T
Der  Centralviehversicherungsverein  zeigt  m  feinen  Statuten  solaenbe
  Bestimmungen  über  Prämie:  „Die  Prämie  wird  nach  Anleituna
  des  Tarifs  erhoben,  dessen  Feststellung  durch  ben  Verwaltungststtb
  erfolgt.  —  Mitglieder,  welche  während  ihres  letzten  Dersicherungsjahres
  für  Viehverluste  baare  Entschädigung  erhalten  und  ihre  Versicherung ­
  nicht  rechtzeitig  prolongiren.  sind  zur  Zahlung  emer  Zuschlagsprämie ­
  von  1  °/o  ihrer  Versicherungssumme  verpflichtet.  Die
Direktion  kann  über  diesen  Betrag  eine  Anweisung  m  Zahlung  geben,
welche  bei  Einlösung  der  Prolongationspolice  honorirt  wird.
        <pb n="47" />
        Außerordentliche  Einnahmen  erlangt  der  Verein  durch  Einziehung
von  Nachschliffen.  Niemals  kann  die  Nachschußverbindlichkeit  höher
sein,  als  1  °/ 0  der  Versicherungssumme.  Dies  eine  Prozent  wird  zunächst ­
  von  denjenigen  Mitgliedern  eingezogen,  welche  baarc  Entschädigung ­
  erhalten,  sowie  von  denjenigen,  welche  aus  der  Gesellschaft
ausscheiden.  Reicht  das  nicht  zur  Deckung  des  Jahresdefizit,  so  haben
die  Versicherten  in  denjenigen  Agenturen,  welche  die  Untcrbilanz  veranlaßten. ­
  l  O/o  Nachschuß  zu  zahlen,  event,  haftet  sodann  der  Reservefond ­
  und  erst  nach  dessen  Erschöpfung  kann  der  noch  erforderliche
Nachschuß  von  allen  übrigen  Versicherten  eingezogen  werden.  —
Ausgeschlossen  von  der  Nachschußverpflichtung  'ist  die  Versicherung
gegen  den  Verlust  durch  Trichinen,  Finnen,  die  Transport-  und  Operationsversicherung." ­

Die  Viehvcrsicherungsbank  für  Deutschland  von  1861  hat  zur
Festsetzung  der  Prämie  für  ihre  Agenten  einen  sehr  ausführlichen
Tans  welchem  Versichcrungsbediugungen  *)  zu  Grunde  gelegt  sind.
Deŗ  Tnnş  bcftcíjt  cuié  11  ïcibciicn,  üou  Penen  jede  ìvieder  in  meļ)-rere
  Abtheilungen  und  Unterabtheilungen  zerfällt.  Nach  dem  Statut
wird  ein  event.  Defizit  durch  Nachschußzahlungen  von  den  im  Laufe
des  betreffenden  Geschäftsjahres  versichert  gewesenen  Mitgliedern  nach
Verhältniß  der  eingezahlten  Prämien  aufgebracht  resp.  eingezogen.
Die  „Union"  bestimmt  in  ihren  Statuten  über  Prämien  und
„Aufschläge"  folgendes:  „§.  7.  Die  Mitglieder  tragen  nach  Verhältniß ­
  ihrer  Versicherungssumme  und  etwaiger  mittelst  Beschlusses
des  Verwaltungsrathes  vorzunehmender  Aufschläge  wegen  erhöhter
Gefahr  einzelner  oder  örtlicher  Risiken  alle  der  Gesellschaft  entstehenden
Verluste  und  Kosten.  —  Beim  Abschluß  des  Versicherungsbetrages
hat  der  Versicherte  weder  Prämien  noch  Policcgebühren  zu  entrichten.
§.  I  1  :  Am  Schluffe  jedes  Quartals  werden  die  Schäden  und  Kosten
aus  die  vorhandenen  Mitglieder  nach  Maßgabe  des  §.  7  vertheilt  und
unter  Ucbersendung  einer  ausführlichen  Rechnung  nebst  Vertheilungsplanes ­
  zur  Berichtigung  binnen  8  Tagen  den  Mitgliedern  resp.  den
Verbänden  (S.  22.)  aufgegeben."
Alle  gegenseitigen  Vichversicherungsgesellschaften  haben  im  Grunde
mtt  folgenden  Faktoren  zu  rechnen:  Die  zu  deckenden  Ausgaben
bestehen  in  den  Derwaltungskosten  und  der  Entschädigungssumme.
Diese  müssen  gedeckt  werden  durch  die  Prämieneinnahmc,  welche  berechnet ­
  wird  einerseits  aus  der  Größe  der  Versicherungssumme  jedes
Mitgliedes,  andererseits  aus  der  Größe  der  der  Versicherungssumme  drohenden ­
  Gefahr.  Das  ganze  Rechnungswesen  der  gegenseitigen  Viehversicherungsanstalten ­
  läßt  sich  also  in  folgende  Gleichung  bringen  -
E(ntschädigungssumme)  +  V(erwaltungskosten)  —  k(rämieneinnahme).
Alle  bisher  behandelten  gegenseitigen  Viehversicherungsgesellschaften
nahmen  die  Größen  E  und  V  als  gegebene,  unveränderliche  an  und
bestimmen  hiernach  die  Größe  P.  —  Anders  verhält  cs  sich  dagegen

*)  Dem  Vers.  nicht  zugänglich  gewesen.
        <pb n="48" />
        45

mit  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank,  welche  die  Größen  V
und  P  als  gegebene  annimmt  und  die  Größe  E  berechnet.  In  der
Sächsischen  Viehversichernngsbank  hat  der  Versicherte,  wie  in  einer
Aktiengesellschaft,  eine  feste  Iahresprämie  ohne  Nachschusie  zu  zahlen.
Die  Bank  motivirt  ihre  Einrichtung,  wie  folgt:  „Sie  findet
den  Grund  der  geringen  Betheiligung  besonders  größerer  Landwirthe
in  Folgendem:  Erstens  ist  nichts  dem  Viehbesitzer  verhaßter,  als
über  die  anfangs  mit  dem  Agenten  vereinbarte  Prämie  hinaus,  sowohl ­
  im  Laufe  des  Versicherungsjahres  als  nach  demselben  weitere
unverhoffte  Zahlungen  zu  leisten.  Es  berührt  dies  namentlich  den
größeren  Landwirth  um  so  unangenehmer,  als  derselbe  pro  rata
seiner  großen  Versicherungssumme  auch  eine  bedeutende  Nachzahlung
zu  leisten  gezwungen  ist.  Werden  die  Prämien  vierteljährlich  erhoben,
so  kann  der  Fall  eintreten,  daß  der  Versicherte  im  Laufe  des  Vcruici
  Wal  gufW  SU  ^at.  ¡Die  unauöblcib,
liehe  Folge  der  vielen  Nachschußforderungen  ist  einerseits,  daß  zwar
manche  Versicherte  im  Bewußtsein,  statutarisch  die  Nachforderungen  der
betreffenden  Anstalt  nicht  verweigern  zu  tonnen,  mißmuthig  zahlen,
aber  der  Gesellschaft  ihren  Austritt  erklären.  indem  sie  behaupten,
daß,  wenn  sie  im  Anfange  gewußt  hätten,  daß  die  Prämie  in
Wirklichkeit  eine  solche  Höhe  erreichen  würde,  sie  keinesfalls  ihren
Viehstand  hätten  versichern  lassen.  Andererseits  werden  die  Nachschußforderungen ­
  von  den  Versicherten  mit  Entrüstung  zurückgewiesen ­
  indem  sie  behaupten,  keinen  Verlust  in  ihrem  Vlehstande  gehabt ­
  zu  haben,  deshalb  keine  Neigung  hätten,  weitere  Zahlungen
zur  Deckung  der  eingetretenen  vielen  Schäden  zu  leisten,  welch'  letztere
wahrscheinlich  in  Folge  der  vielen  schlechten  und  gefährlichen  Risiken
entstanden  wären.  Entweder  wird  die  Gesellschaft  nun  klagbar  und
sieht  sich  in  eine  große  Waffe  von  Prozessen  verwickelt  oder  sie  hat
einen  bedeutenden  unwiederbringlichen  Verlust.  Da  es  nicht  möglich
ist  die  Gefahr  jeden  Risikos  in  der  Viehvcrsicherung  bei  der  Aufnahme
genau  festzustellen,  so  hält  die  Sächsische  Viehversichcrungsbank  an
dem  Grundsätze  fest:  jedes  Risiko,  welches  von  einem  Schadenfallc  betroffen ­
  wird,  nimmt  hierdurch  die  höhere  resp.  höchste  Gefahrenstufe
cm.  Selbstverständlich  müssen  die  gefährlichen  Risiken  eine  bedeutend
höhere  Prämien  zahlen,  als  diejenigen,  welche  minder  gefährlich,  oder
mit  anderen  Worten,  diejenigen  Versicherten,  welche  keinen  Schaden
gehabt  haben,  sollen  auch  nicht  weiter  zu  Zahlungen  herangezogen
werden.  Dahingegen  müssen  die  andern  Versicherten,  welche  eine
Schadenfordcrung  erheben,  auch  eine  für  das  sich  bei  ihrem  Vichstande
erwiesene  höhere  Risiko  diesem  entsprechend  höhere  Beitragspflicht  übernehmen. ­
  Diese  Beitragspflicht  soll  nun  nöthigenfalls  in  Form  einer
Reduzirung  der  Entschädigungssumme  bestehen.  Durch  ein  derartiges
Verhältniß  kann  man  nur  in  der  Vichversicherungsbranche  den  einzelnen ­
  Versicherten  je  nach  der  von  einer  Anstalt  übernommenen  Gefahr ­
  gerecht  werden.  .  .  .  Eine  solche  Einrichtung  läßt  die  Bestimmung ­
  der  festen  Prämienzahlung  zu  und  ermöglicht  dem  Viehbesitzer,
        <pb n="49" />
        46

die  für  das  laufende  Jahr  zu  machenden  Ausgaben  an  Viehversicherungsprämie ­
  für  seinen  Viehstand  mit  Bestimmtheit  auszurechnen."
Bei  alle  dem  fragt  es  sich  nur,  ob  der  Vortheil  einer  festen
Prämienzahlung  größer  ist,  als  der  Nachtheil  einer  oft  durchaus  ungenügenden ­
  Entschädigung  (S.  55—56).
Nach  §.  7  der  Statuten  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank
beträgt,  wie  bereits  (S.  23)  angegeben,  die  Prämie  1—12%  der
Versicherungssumme.
Vergleicht  man  die  klassifizirenden  mit  den  nichtklassifizirenden  Gesellschaften, ­
  so  muß  bei  letzteren  namentlich  der  Umstand  gerügt  werden,
daß  der  Modus,  nach  welchem  die  Gefahr  beurtheilt  und  die  Prämie
festgestellt  wird,  den  Statuten  nicht  beigedruckt  ist.  Hierdurch  entziehen ­
  sie  sich  der  Beurtheilung  des  Publikums.  Der  Versicherte
muß  der  Verwaltung  einer  nicht  klassifizirenden  Gesellschaft  blindes
Vertrauen  schenken.  Dagegen  trägt  das  Geschästsverfahren  der
klassifizirenden  Gesellschaften  einen  offeneren  Charakter;  es  ist  übersichtlicher. ­
  Der  Versicherte  kann  bis  zu  einem  gewissen  Grade  die
Gesellschaft  resp.  deren  Verwaltung  controliren.
§.22.
Alle  Beiträge  sind  spätestens  innerhalb  8  Tagen  nach  Fälligkeit
zu  entrichten.  Diese  tritt  für  Prämienzahlungen  mit  dem  Ausfertigungsdatum ­
  der  Policen  und  bei  fortgesetzter  Versicherung  mit  Beginn
des  neuen  Versicherungsjahres,  bei  Nachschüssen  mit  der  Zeit  der
Absendung  der  desfallsigen  Zahlungsaufforderung  Seitens  der  Direktion ­
  an  die  Versicherten  ein.
Werden  die  Beiträge  nicht  pünktlich  und  in  vorbedachter  Frist
gezahlt,  so  tritt  die  Entschädigungspflicht  der  Gesellschaft  bis  zur  erfolgten ­
  Zahlung  außer  Kraft  und  erst  mit  dem  15.  Tage,  mittags
12  Uhr  nach  Leistung  letzterer  wieder  in  Kraft.
Die  Statuten  der  Viehversicherungsbank  für  Deutschland  von
1861  bestimmen:  Alle  vom  Verwaltungsrath  angeordneten  Nachschußzahlungen ­
  sind  innerhalb  20  Tagen  nach  erfolgter  Zahlungsaufforderung ­
  zu  leisten.  Geschieht  dies  nicht,  so  hat  die  Gesellschaft
das  Recht,  den  Betrag  von  den  säumigen  Mitgliedern  einzuklagen
und  zwar  mit  Verzugszinsen  und  einer  Conventionalstrase  von  10%
des  Betrages.  —  Sind  innerhalb  dieser  20  Tage  von  den  säumigen
Mitgliedern  die  Nachschußzahlungen  nicht  geleistet  worden.  so  ruhen
deren  bei  der  Gesellschaft  laufenden  Versicherungen,  welche  demnächst
erst  6  Tage  nach  erfolgter  Zahlung  in  Kraft  treten,  insofern  sich  zum
Nachtheil  der  Gesellschaft  inzwischen  nichts  geändert  hat.
Die  Nationalviehversicherungsgesellschaft  hat  folgende  weitere
Bestimmungen:  Wenn  nach  eingetretener  Säumigkeit  binnen  10
Tagen  nach  Postaufgabe  einer  durch  eingeschriebenen  Brief  Seitens
der  Direktion  erfolgten  Anmahnung  Zahlung  nicht  geleistet  wird,  so
ist  das  säumige  Mitglied  verpflichtet,  den  doppelten  Betrag  des  eingeforderten ­
  Betrags  zu  zahlen,  und  sollen  die  Beiträge  in  dieser  Höhe
        <pb n="50" />
        47

MH
bleiben  muß.
e)  Hbkiegcnheiten  bei  eingetretenen  Krankheiten  resp.  Todesfällen.
Keim  ein  Thier  erkrankt,  so  mutz  ohne  Verzug  ein  staatlich
WM»
ş°ş°"B°m°Au«bruchĢeiner  Seuche  ist  der  Direktion  sofort  Auzetge
iiiliüi
€mmim
Werth  desselben,  den  es  im  gesunden  Zustande  vor  dem  Antritt  ui
him  mH«.
lKt) '  Me  Bchimmunget?d!s"z,  U  werden  aber  siir  diese  Fälle  nicht
ausgeMo^àiehversichcrungsverein  gestattet  nach  §-69  das  Abschlachten ­
  nur  dann,  wenn  der  Erlös  mindestens  %  der  Lersicherungs-&amp;lt;£tatt
  des  Erlöses  werden  bei  getödteten  und  verendeten  Thieren
folgende  Satze  in  Abzug  gebracht:
        <pb n="51" />
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        <pb n="52" />
        Die  Prozentsätze  werden  von  der  Versicherungssumme  in  Abzug
gebracht,  nur  bei  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  von  der  Entschädigungssumme. ­
  Diese  beträgt  meist  nur  75^  der  Versicherungssumme ­
  (S.  52  flgd.).
Das  getödtete  oder  krcpirte  Thier  bleibt  dem  Eigenthümer.
f)  Hvtiegenheiten  vei  eingetretenen  Todesfällen  resp.  Schadenfestsetzung.
§.  24.
Von  dem  Tode  eines  versicherten  Thieres,  sowie  dessen  etwaiger
nach  tz.  2.8  bewirkter  Verwerthung  muß  der  Versicherte  dem  Agenten
innerhalb  12  Stunden,  sowie  der  Direktion  innerhalb  48  Stunden
direkte  Anzeige  erstatten  und  innerhalb  ferneren  48  Stunden  nach
ein  auf  den  Ergebnissen  eigener  Anschauung  beruhendes  Attest  eines
approbirten  Thierarztes  über  die  Krankheit  und  den  Sektionsbefund
auf  einem  von  der  Direktion  dazu  bestimmten  Formulare  bei  dem
Agenten  eingereicht  haben.  Alle  Entschädigungsansprüche  müssen  innerhalb ­
  8  Tagen,  vom  Todestage  eines  Thieres  an  gerechnet,  bei  der
Direktion  eingereicht  werden.
In  Ermangelung  eines  approbirten  Thierarztes  im  Orte  oder
vierstündiger  Umgebung  hat  hinsichtlich  der  Ausstellung  des  Krankheits-
  und  Sektionsberichtes  die  Direktion  das  Nähere  zu  bestimmen.
Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  der  Direktion  jeden  von  ihr  geforderten ­
  auf  den  Verlust  bezüglichen  Nachweis  zu  liefern,  dem  betreffenden ­
  Thierarzte  bestimmte  Auskunft  über  die  dem  eingetretenen
Todesfälle  vorausgegangenen  Umstände  zu  ertheilen,  sowie  den  ihm
durch  den  Tod  eines  Thieres  erwachsenen  Schaden  nicht  allein  gewissenhaft ­
  unter  Angabe  des  Kaufpreises  aufzustellen,  sondern  auch  den
mit  der  Verwerthung  beauftragten  Personen  jede  verlangte  Auskunft
wahrheitsgetreu  zu  geben.
Die  ersten  Positionen  dieses  §.  sind  durchaus  geeignet,  allen
größeren,  vom  Agenten  und  Thierarzte  entfernt  liegenden  Landwirthschaften ­
  die  Versicherung  bei  größeren  Gesellschaften  zur  Unmöglichkeit
zu  machen.  Es  ist  gar  nicht  ausführbar,  namentlich  beim  Eintritt
von  Seuchen,  über  jeden  neuen  Todesfall  dem  Agenten,  der  vielleicht
meilenweit  entfernt  wohnt,  und  der  Direktion  innerhalb  der  festgesetzten ­
  Zeit  Anzeige  zu  machen.  Auch  wird  es  sehr  schwer  sein,  einen
im  vierstündigen  Umkreise  wohnenden  Thierarzt,  der  eine  ausgedehnte
Praxis  hat,  Geschäftsreisen  von  3—4  Tagen  macht  re.  bei  jedem
Krankheitsfälle  zu  consultircn  und  bei  jedem  Todesfälle  zur  Constatirung
  der  Krankheit  resp.  Todesursache  eine  Sektion  vornehmen
zu  lassen.
Es  wäre  sehr  zu  wünschen,  daß  in  diesen  Beziehungen  die  Anforderungen ­
  an  den  Versicherten  von  Seiten  der  Gesellschaften  ermäßigt ­
  würden.
§.  25.
Nach  dem  Tode  wird  sofort  durch  ein  vom  Agenten  oder  der
Direktion  bestimmtes  Mitglied  der  Gesellschaft  der  Werth,  den  das
        <pb n="53" />
        50

Thier  vor  dem  Tode  oder  dem  Eintritt  der  tödtlichen  Krankheit  gehabt ­
  hat,  festgestellt.
Ist  der  Beschädigte  oder  die  Direktion  mit  dieser  Feststellung
nicht  einverstanden,  so  wird  von  ihm  und  von  Seiten  der  Direktion
je  ein  Gesellschastsmitglied  als  Taxator  bezeichnet,  und  haben  diese
gemeinschaftlich  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  einen  Dritten  zll  wählen
und  mit  diesem  die  Entschädigungssumme  endgültig  festzustellen.
Die  erstgedachte  Schadenfestsetzung  ist  jedoch  für  den  Beschädigten
unanfechtbar,  falls  er  nicht  seinen  Widerspruch  gegen  dieselbe  innerhalb ­
  24  Stunden,  nachdem  ihm  die  schriftliche  Mittheilung  über  die
Höhe  der  erstgedachten  Schadenfestsetzung  zugegangen  ist,  bei  der
Direktion  oder  bei  dem  Agenten  eingereicht  hat.
Können  sich  die  von  der  Direktion  und  dem  Beschädigten  erwählten ­
  Mitglieder  über  die  Wahl  eines  Dritten  nicht  einigen,  so
entscheidet  unter  den  von  ihnen  vorgeschlagenen  Personen  das  Loos.
Mit  gegenseitiger  Zustimmung  können  unter  Umständen  auch
Personen  zur  Feststellung  der  Entschädigungssumme  gewählt  werden,
die  der  Gesellschaft  nicht  angehören.
Ueber  den  Modus  der  Taxation  bestimmt  die  Sächsische  Viehversicherungsbank ­
  folgendes:  Die  drei  Taxatoren  haben  den  Werth
endgültig  zu  ermitteln.  Es  hat  hierbei  ein  jeder  von  ihnen  selbstständig ­
  die  von  ihm  ermittelte  Summe  zu  bezeichnen.  Stimmen
die  Taxen  zweier  Taxatoren  mit  einander  überein,  so  gilt  diese  Taxe
als  die  richtige,  während  dann,  wenn  alle  Schätzungssummen  von
einander  abweichen,  dieselben  zusammengerechnet  und  durch  3  dividirt
werden,  welchenfaüs  der  also  gewonnene  Betrag  für  die  von  beiden
Theilen  anzuerkennende  Taxe  zu  halten  ist.
Auch  gegen  die  Bestimmungen  dieses  §.  lassen  sich  mancherlei
Bedenken  erheben.  Zunächst  können  oft  Fälle  eintreten,  wo  die
Taxation  des  gefallenen  Thieres  den  Statuten  gemäß  erst  3—4  Tage
nach  dem  Tode  erfolgt,  einer  Zeit,  innerhalb  welcher  es  nicht  gestattet
ist,  ein  verendetes  Thier  liegen  zu  lassen.
Ferner  könnte  eingewendet  werden,  daß  es  in  den  meisten  Fällen
schwer  sein  wird,  den  Werth  des  todten  Thieres,  welchen  es  vor  Eintritt ­
  der  tödtlichen  Krankheit  gehabt  hat,  genau  zu  ermitteln;  meistens
wird  eine  niedrigere  als  die  wahre  Taxe  erfolgen.  Es  könnte  gerathen ­
  erscheinen,  daß  der  von  der  Direktion  beim  Antrage  angenommene ­
  Werth  auch  bei  der  Entschädigung  zu  gelten  habe.
Die  ältern  Gesellschaften  haben  sich  verpflichtet,  dem  Versicherten
einen  festen,  bei  Eingehung  der  Versicherung  stipulirten  Taxwerth  des
Thieres  bei  dessen  Tode  zu  zahlen.  Einerseits  liegt  hierin  für  den
Versicherten  oft  ein  Gewinn,  weil  die  Thiere  durch  das  Alter  und
den  Gebrauch  schlechter  werden.  Zweck  der  Versicherung  ist  aber,  nur
gegen  Verluste  zu  schützen.  Andererseits  wird  dem  dolosen  Mißbrauche
der  Versicherung  Thor  und  Thür  geöffnet.  Der  Versicherte  hat  Gewalt ­
  über  Leben  und  Tod  seiner  Thiere.  Ueber  sie  muß  er  bis  zu
einem  hohen  Grade  Herr  seiner  Handlungsweise  bleiben,  da  sie  ihm
        <pb n="54" />
        51

Mittel  zur  Produktion  sind.  Auf  indirektem  Wege  kann  aber  sehr
leicht  und  sicher  der  Tod  eines  Thieres  herbeigeführt  werden.  -  Eine
vorher  festgesetzte  Entschädigungssumme  könnte  dem  Viehbesitzer  als
eine  Prämie  vorschweben,  welche  auf  den  Tod  seiner  Thiere  ausgesetzt
ist.  Um  das  Interesse  der  Viehbesitzer  für  die  Erhaltung  und  Pflege
der  versicherten  Thiere  wach  zu  erhalten,  ist  es  durchaus  gerechtfertigt,
nur  den  wirklichen  Verlust  zu  entschädigen,  welcher  durch  die  Taxe
festgestellt  wird.
Der  Einwand,  der  Werth  eines  Thieres  lasse  sich  nach  dessen
Tode  nicht  bestimmen,  ist  nicht  ganz  stichhaltig.  Gute  Anhaltspunkte
geben  stets  das  Alter,  die  Größe,  das  Schlachtgewicht,  die  wahrheitsgetreue ­
  Angabe  des  Besitzers  über  den  Kaufpreis,  bezeugte  Nachrichten
über  Leistungen  rc.

g.  Entschädigung.
§.  26.
Die  Entschädigungspflicht  der  Gesellschaften  beginnt ­
  mit  dem  15.  Tage,  mittags  12  Uhr  vom  Ausfertigungsdatum
der  Police,  resp.  der  Nachträge  derselben  an  gerechnet;  auch  muß
das  getödtete  ober  verendete  Thier  14  Tage  vor  dem  Erkranken  oder
dem  Unglücksfalle  bereits  Eigenthum  des  Versicherten  und  während
dieser  Zeit  vollkommen  gesund  gewesen  sein.
Der  Central-Viehversicherungsvercin  stellt  die  Quarantainefrift
auf  10,  die  Braunschweigische  Allgemeine  Viehversicherungsgeseüschaft
aU ^  Vm^de?Quarantainefrist  sollten  die  sogenannten  Unglücksfälle
im  engern  Sinne  (Bein-,  Knochenbrüche.  Verblutungen  rc.)  ausgeschlossen
werden.  Dieser  Anforderung  sucht  die  Rheinische  Viehversicherungsgesellschaft ­
  dadurch  gerecht  zu  werden,  daß  sie  bestimmt:  Die  Entschädigungspflicht ­
  der  Gesellschaft  beginnt  mit  dem  4.  Tage  für  Unglücksfälle ­
  denen  keine  vorhergehende  Krankheit  zu  Grunde  lag,  für
alle  andern  Krankheiten  mit  dem  24.  Tage,  mittags  12  Uhr,  vom
Ausfertigungsdatum  der  Police  resp.  den  Nachträgen  an  gerechnet,
nachdem  das  getödtete  oder  verendete  Thier  3  Wochen  vor  dem  Erkranken ­
  oder  dem  Unglückssalle  bereits  Eigenthum  des  Versicherten
und  während  dieser  Zeit  vollkommen  gesund  gewesen  ist.
Bei  Transportversicherungen  des  Centralviehversicherungsvereins
beginnt  der  Entschädigungsanspruch  am  Tage  der  Prämienzahlung
und  hört  auf,  sobald  die  Thiere  an  dem  in  der  Police  genannten
Bestimmungsort  ausgeladen  sind.
§27.
Die  Höhe  der  Entschädigung  beträgt:
I  Wenn  der  Gcsammtwerth  jeder  Thiergattung  als  Versicherungssumme ­
  angegeben  (§.  ID  und  der  Schaden  nach  §.  25  festgestellt ­
  ist

4'
        <pb n="55" />
        52

bei  der  National-Viehversicherungsgesellschaft  und  der  Norddeutschen ­
  Viehversichcrungsbank  die  volle  Summe  der  Abschätzung
bei  der  Rheinischen  Viehversicherungsgesellschaft  75%  der  Abschätzung. ­

Diese  darf  jedoch  selbstverständlich  die  Versicherungssumme  nicht
überschreiten.
Die  Maxi  mal  Versicherungssätze  werden  von  dem  Verwaltungsrath ­
  festgestellt  und  können  nach  Bedürfniß  abgeändert
werden.  Sie  betragen:

Luxuspferde
Militärpferde
Lohn-,  Last-,  Arbeits-,  andere  Pferde
Maulthiere,  Esel
Ochsen
Kühe
Schweine
Schafe.  Ziegen

Nat.
B.  V.
Ges.

Mk.

1500
2100
1200
600
450
120

Nordd.
B.  B.
Bk.

Mk.
3000
1500
540
420
180
24

Hammonia.


Mk.
1800
1200
180
450
240
30

Rhein.
V.  B.
Ges.

Mk.
1500
1200
240
600
450
150
30

Die  Maximalversicherungssätzc  der  Braunschweigischen  Allgemeinen ­
  Viehversicherungsgesellschaft  sind  bereits  (S.  40  und  41)  angeführt. ­
  Sie  hat  für  die  einzelnen  Klassen  der  Pferde  genau  bestimmte ­
  Maximalsätze,  welche  sich  jährlich  vom  9.  bis  15.  Lebensjahre
der  Thiere  vermindern.
Die  National-Viehversicherungsgesellschaft  bestimmt  ferner:
„Bezieht  sich  die  Versicherungssumme  auf  mehrere  nicht  nach
Signalement  und  Taxe  versicherte  Thiere,  so  wird  der  Maximalsatz
der  Entschädigungssumme  ermittelt  durch  Theilung  der  Versicherungssumme: ­

1)  durch  die  zur  Zeit  des  Verlustes  im  Besitz  des  Versicherten
befindliche  Stückzahl  derjenigen  Abtheilung,  zu  welcher  das  zu
entschädigende  Thier  gehört,  wenn  die  ursprünglich  versicherte
Stückzahl  vermehrt  und  eine  Nachversicherung  nicht  erfolgt  ist.
2)  durch  die  versicherte  Stückzahl  derjenigen  Abtheilung  resp.
Thiergattung,  zu  welcher  das  zu  entschädigende  Thier  gehört,  wenn
zur  Zeit  des  Verlustes  der  Versicherte  weniger  Thiere  besitzt,  als
er  versichert  hat."
Die  Norddeutsche  Viehversicherungsbank  und  die  Rheinische  Viehversicherungsgesellschaft ­
  bestimmen:
„Die  Entschädigungssumme  wird  begrenzt  durch  die  Versicherungssumme ­
  und  zwar:
        <pb n="56" />
        53

1)  bezieht  sich  die  Versicherungssumme  nur  auf  ein  Thier,  so
bildet  diese  Summe  den  Maximalsatz  der  Entschädigung;
2)  bezieht  sich  die  Versicherungssumme  auf  mehrere  Thiere,  so
wird  der  Maximalsatz  der  Eutschädigungssuiume  ermittelt  durch
Theilung  der  Versicherungssumme  durch  die  zur  Zeit  des  Verlustes ­
  vorhandene  Stückzahl  derjenigen  Thiergattung,  zu  welcher
das  zu  entschädigende  Thier  gehört,  wenn  etwa  diese  ursprünglich
versicherte  Stückzahl  vermehrt,  ohne  daß  eine  Erhöhung  durch
Nachversicherung  geschehen  ist."
II.  Wenn  nach  vorher  festgestellter  Taxe  (bei  außergewöhnlichem
Risiko,  bei  Pferden  und  Maulthicrcn)  versichert  ist  und  sofern  die
nach  §.  25  vorgenommene  Abschätzung  keinen  geringeren  Werth  des
Thieres  ergeben  hat,  zahlt
die  National  -  Viehvcrsicherungsgesellschast  und  Norddeutsche
Viehversicherungsbank  die  volle  Versicherungssumme,
die  Rheinische  Viehversicherungsgesellschaft  75  %  des  derzeitigen ­
  Werthes."
Hammonia  zahlt  die  volle  Entschädigungssumme  aller  von  der
Direktion  anerkannten  Verluste.  Wenn  Mastvieh  krcpirt,  welches  zu
einem  steigenden  Werthe  versichert  war,  so  wird  beim  Tode  das  Gewicht ­
  desselben  festgestellt  und  die  Entschädigung  nach  den  in  Hamburg ­
  für  das  Gewicht  geltenden  Usancen  nach  den  Marktpreisen  und
unter  Zugrundelegung  der  Versicherungssumme  geleistet.
Die  '  Braunschweigische  Allgemeine  Viehversicherungsgescllschaft
zahlt  %  der  Versicherungssumme  resp.  Werthsumme  der  durch  die
„Central-Commission"  anerkannten  Verluste.
Auch  der  Centralviehversicherungsvercin  entschädigt  nur  %  des
versicherten  Werthes.  Nur  bei  Transport-  und  Trichincnversicherung
wird  der  volle  Werth  vergütet.  Bei  Verlust  von  Jungvieh  und
Mastvieh,  welches  zu  einem  steigenden  Werth  versichert  wurde,  wird
aus  dem  Verhältniß  der  Zeit  und  der  Versicherungssumme  der  Werth
berechnet,  welchen  das  Thier  zur  Zeit  des  Todes  erlangt  hatte  und
dieser  der  Entschädigung  zu  Grunde  gelegt.
Von  der  somit  ermittelten  Entschädigungssumme  wird  ferner
der  angeführte  (Ş.  48)  Satz  für  den  Erlös  des  verendeten  oder
getödtcten  Thieres  in  Abzug  gebracht.
Die  Nationalviehversicherungsgescllschaft  bringt  außerdem,  freilich
nicht  wie  bei  andern  Gesellschaften  von  den  restbleibenden  75  %,
sondern  von  der  vollen  Summe  der  Abschätzung,  10%  in  Abzug.
Die  25  "/o,  welche  vom  Werthe  der  Thiere  von  den  meisten-/
Gesellschaften  nicht  ersetzt  werden,  „versichert  der  Eigenthümer  selbst.^
Er  übernimmt  in  der  Selbstversicherung  einen  Theil,  in  diesem  Falles,
den  vierten,  des  gesammten  Risikos.  Die  Selbstversicherung  hat  besonders
  den  Zweck,  den  Versicherten  zu  zwingen,  den  versicherten
Objekten  seine  Sorgfalt  und  Aufmerksamkeit  zuzuwenden  und  dolosen
Mißbrauch  der  Versicherung  zu  verhüten.  In  der  Viehversicherung
wird  dies  aber  schon  bewirkt  durch  eine  jedesmalige  genaue  Abschätzung
        <pb n="57" />
        und  durch  den  Abzug  des  sehr  zweifelhaften  Werthes  der  Thicrreste
vom  Betrage  der  Abschätzungssumme.  Unter  diesen  Verhältnissen
ist  eine  zu  hohe  Entschädigung  unmöglich.  Um  durchaus  sicher  zu
gehen,  würden  10  °/o  Selbstversicherung  genügen.  Der  Satz  von
25  o/,,  muß  aber  durchaus  als  zu  hoch,  anerkannt  werden.
Die  Sonderstellung  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  ist
bereits  hervorgehoben.  Sic  berechnet  aus  den  Prämieneinnahmcn
und  allen  Geschäftsunkosten  die  Höhe  der  Entschädigung.  Hierüber
sagt  §.  25  der  Statuten:  „Die  Höhe  der  Entschädigung  beträgt
75  o/o  des  ermittelten  Werthes  des  versicherten  Thieres,  dafern  nicht
in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  in  §.  35  eine  Abminderung  der
Entschädigung  einzutreten  hat."  Der  §.  35  lautet  nun:  „Behufs
der  Ermittelung  der  Bank  zur  Bezahlung  der  Entschädigung  jeweilig
zu  Gebote  stehenden  Mittel  wird  am  Schlüsse  eines  jeden  Monats
von  dem  Verwaltungsrathe  auf  Grund  eines  von  dem  Generaldirektor ­
  vorzulegenden  Berichtes  die  Monatsprämie  und  der  Gesammtbetrag
  der  am  1.  des  künftigen  Monats  zahlbaren  Entschädigungen
festgestellt.  —  Die  Monatsprämie  wird  gefunden,  wenn  man  die  auf
die  Dauer  eines  Jahres  auf  sämmtliche  laufende  Versicherungen  zu
zahlenden  Prämien  zusammenrechnet  und  durch  12  dividirt.  —  Reicht
die  ermittelte  Monatsprämie  und  der  Gesammtbetrag  der  am  1.  des
künftigen  Monats  fälligen  Entschädigungssummen  nicht  aus,  so  ist
zur  Deckung  dieser  Summen  zunächst  der  Schadendispositionsfond
(S.  58),  wenn  auch  dieser  erschöpft  ist,  der  Reservefond  herbeizuziehen.
Genügen  auch  die  in  dem  Reservefond  vorhandenen  Mittel  nicht,
um  sämmtliche  am  I.  des  künftigen  Monats  fälligen  Entschädigungsansprüche ­
  auszuzahlen,  so  werden  die  letzteren  durch  Beschluß  des
Verwaltungsrathes  in  demselben  Verhältnisse,  in  welchem  ihr  Gesammtbctrag
  zu  der  Summe  der  Monatsprämie,  dem  Schadendispositionsfond ­
  und  dem  Reservefond  zu  entnehmenden  Beträge  steht,
herabgesetzt  und  nur  in  dieser  Höhe  ausgezahlt.  Die  Versicherten
sind  verpflichtet,  sich  den  hiernach  zu  machenden  Abzügen  zu  unterwerfen, ­
  und  cs  findet  eine  nachträgliche  Zahlung  dieser  Abzüge  nur
dann  und  in  soweit  statt,  als  sich  am  Jahresschlüsse  bei  dem  Schadcndispositionsfond
  und  dem  Reservefond.  nachdem  von  dem  letzteren
die  zur  Einlösung  der  am  nächsten  2.  Januar  auszuloosenden  Bankschuldscheine ­
  erforderlichen  Beträge  zurückbehalten  worden,  Ueberschüsse
ergeben.  Diese  Ueberschüsse  werden  nach  dem  Beschlusse  des  Verwaltungsraths ­
  unter  diejenigen  Versicherten,  denen  im  Laufe  des
Jahres  Abzüge  gemacht  worden  sind,  nach  demselben  Verhältnisse,
in  welchem  die  Summe  der  Abzüge  zu  den  disponiblen  Ueberschüssen
steht,  vertheilt"  Im  oben  begonnenen  §.  28  heißt  cs  weiter:  „Ist
der  ermittelte  Werth  höher  als  die  Summe,  mit  welcher  das  Thier
versichert  war,  so  werden  als  Entschädigung  nur  75%  der  letzten
gewährt.  Zum  Behufe  der  hierbei  vorzunehmenden  Vergleichung
zwischen  der  Werthermittelung  und  der  Versicherungssumme  wird  in
denjenigen  Fällen,  in  welchen  nicht  nach  Signalement  und  Taxe
        <pb n="58" />
        55
versichert  worden  ist,  die  Gesammtsumme.  mit  der  die  Thiergattung.
:u  welcher  das  verendete  oder  verkaufte  Thier  gehörte,  versichert  war.
dividirt  durch  die  Stückzahl  der  in  der  Police  oder  in  den  Policenachträgen ­
  als  versichert  bezeichneten  Thiere  dieser  Gattung.  Der
durch  diese  Berechnung  gefundene  Betrag  ist  als  diejenige  Summe
zu  betrachten,  mit  welcher  das  Thier,  für  welches  Ersatz  zu  leisten
ist  versichert  war."
Diese  Art  der  Festsetzung  der  Maximalentschädigung  sur  nicht
nach  Signalement  und  Taxe  versicherte  Thiere  ist  ähnlich,  wie  bei
den  andern  oben  behandelten  Gesellschaften.  Wie  klein  unter  Umständen ­
  die  baare  Entschädigung  werden  kann,  beweist  folgendes
Beisvicl:  Ist  ein  Viehstand  von  20  Stück  Rindvieh  im  Ganzen  versickert ­
  mit  6000  Mk..  also  durchschnittlich  300  Mk.  das  Stück  und
entbält  Thiere  von  200—400  Mk.  Werth,  so  wird  im  Verlustsalle
kür  ein  Thier  von  200  Mk.  Werth  75%  von  200  —  150  Mk.,  für
ein  solches  von  400  Mk.  Werth  aber  nur  75%  von  300  —  225  Mk.
Entschädigung  gegeben  d.  h.  sür  letzteres  56.25  %  des  Werthes  statt
75  oi  während  doch  die  Prämie  voll  für  400  Mk.  bezahlt  war.  —
Weitere  25%  der  Entschädigungssumme,  also  25  %  von  225  —
50  25  Mk  werden  für  die  Reste  gekürzt.  Es  bleiben  demnach
178  75  Mk  'Nettoentschädigung  d.  h.  44.69  %.  Zum  Theil  würden
diese'  Uebelstände  vermieden  werden  durch  ein  correktes  Verhalten
des  Versicherten,  wenn  er  nämlich  Thiere  von  so  verschiedenem  Werthe
nicht  in  einer  Gesammtzahl.  sondern  nach  Signalement  und  Taxe
® lU  ^m^entsprechend  betrug  der  geleistete  Schadenersatz  der  Säch.
sischen  Viehvcrsicherungsbank  im  Jahre  1873*)  für
„andere  Pferde"  47,9%,
Rindvieh  56,7%
ber  durchschnittlichen  Versicherungssumme,  was  einer  Prämie  von
61/  bezw  5%  bei  vollem  Schadenersätze  entsprechen  wurde.
20 (31g  kann  noch  folgendes  contrete  Beispiel  mitgetheilt  werden:
Die  Regulirung  eines  Falles**),  in  welchem  von  3  bei  der
Sächsischen  Diehversicherungsbank  seit  9  Monaten  mit  zusammen
300  Thlr.  versicherten  Stieren  der  eine  verendete,  zeigt  folgende
eínSgclb,  Jßrämic,  $orto  unb
Nachversicherung  pro  rata  des  verendeten  Thieres  i  Thlr.  2  Gr.
Thicrarzt.  Diäten  0  „  20  „
Fuhrwerk  zu  dessen  Abholung  dem  Stationshaller  3  „  20  „
Telegramm,  Porto  —~~
Summa  15  Thlr.  12  Gr.
à  21.  Dezember  1874  fiel  der  eine  Stier  und  im  Januar  1875
erklärte  die  Bank,  da  im  Monat  Dezember  so  viel  Unglücksfälle  für
38.
        <pb n="59" />
        56

! aut  §•  29  fur  die  Haut  re.  des  gefallenen  Thieres  10  Thlr  so  dak
lm  Ganzen  43  Thlr.  zu  zahlen  erübrigten.  Nach  Abzug  vorbewerth
  war.  '

^  "M*'  25  gegebenen
ï'S Cn  Zudachtet  sind,  durch  die  Direktion  festgestellt  und  innerhalb ­
  8  Tagen  nach  dieser  Feststellung  ausgezahlt.
Ablehnungen  der  Entschädigungspflicht  können  durch  die  Direktion
vorgangigem  Benehmen  mit  dem  Oberthicrarzt  und  dem  Justitiar
ber  Qug8#o^cn  werben.  @*  |inb  bie  b,*Wgcn  0c
ß)  #  bm  $er#crtm  bm%  #rimi4  mitMß  u.igc^ncbmm
Ņr'^f^  zuzufcrtigen  und  haben  die  Versicherten,  welche  sich  dadurch
beschwert  erachten,  binnen  einem  Monat  nach  der  Zustellung  bei
dem  zuständigen  Gerichte  Klage  zu  erheben,  widrigenfalls  die  Entschadigungsansprnche
  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  erlöschen.
Nicht  abgehobene  Entschädigungen  verfallen  ein  Jahr  nach  ihrer
Festsetzung  unwiderruflich  dem  Reservefond  (§.  32).

§.  29.

Die  Entschädigung  wird  nicht  gewährt,
I.  wenn  der  Tod  oder  die  Nothwendigkeit  der  Tödtuna  des
Thieres  herbeigeführt  ist  durch:
1)  Krieg.  Aufruhr.  Feuer,  Blitz  Explosionen.  Erdbeben,  Verschüttung, ­
  Ueberschwemmung,  Rinderpest.
2)  Operationen,  welche  nicht  zur  Heilung  von  Krankheiten
nöthig  waren,

3)  eine  während  der  Quarantainezeit  (§.  26)  oder  während  der
Verzögerung  der  Zahlung  von  Beiträgen  entstandene  Krankheit
oder  einen  stattgehabten  Unfall;  desgleichen  wenn  der  Tod  innerhalb ­
  der  Ouarantainezcit  oder  während  der  Zahlungsverzögerung
eintritt  y
II.  auch  nicht,
Ernenn  gegen  bic  Veterinärs  o(igeiiic^en  0o#riften  (Seiten*be*
äscherten  oder  derjenigen  Personen,  welchen  die  Thiere  in  seinem
Aufträge  oder  mit  seiner  Gestattung  unterstellt  sind,  gehandelt
worden  ist;  &amp;gt;  -  »  /

o  "Ķn  şşcrgualerei.  grobe  Vernachlässigung  in  der  Wartung
oder  un  Gebrauche,  Verwendung  des  Thieres  in  einer  zweckwidngen
  oder  die  Geiundheit  beschädigenden  Weise,  sowie  ungenügende
Bcanfsichtigung  oder  Fohrläffigkeit  in  ärztlicher  Behandlung
Seitens  des  versicherten  oder  derjenigen  Personen,  weichen  die
Lhiere  in  seinem  Aufträge  oder  mit  seiner  Gestattung  unterstellt
        <pb n="60" />
        kMiMMWÑMÑMWWW

WflMHRSü

57
sind,  stattgefunden  hat,  mag  zu  II.  1.  und  2.  der  Tod  herbeigeführt ­
  sein  oder  nicht;
3)  wenn  ein  versichertes  Thier  während  der  Versichcrungsdauer,
gleichviel  unter  welchem  Titel,  in  andere  Hände  übergegangen
ist  und  später,  wenn  auch  gegen  Gewährsmängel,  wieder  zurückgegeben ­
  worden  ist;
4)  wenn  das  versicherte  Thier  zur  Zeit  des  Beginns  der  Versicherung ­
  schon  an  derjenigen  Krankheit  gelitten  hat,  in  Folge
deren  der  Tod  eingetreten  ist;
III.  auch  nicht,
1)  wenn  der  Versicherte  wesentliche  Umstände,  welche  für  die
Annahme  der  Versicherung  Seitens  der  Gesellschaft  für  das  von
derselben  zu  übernehmende  Risiko  und  für  die  Feststellung  des
Schadens  maßgebend  erscheinen,  der  Direktion  oder  dem  Agenten
gegenüber  falsch  angegeben,  verschwiegen  oder  die  ihm  im  Versicherungsanträge, ­
  sowie  in  Schadenangelegenheiten  zur  Beantwortung ­
  gestellten  Fragen  wahrhcitswidrig  beantwortet  hat;
2)  wenn  der  Versicherte  gegen  die  Bestimmungen  der  §§.  23
und  24  handelt.
Der  Entschädigungsanspruch  ist  in  den  voraufgeführten  Fällen
auch  dann  verwirkt,  wenn  die  Tödtung  des  Thieres  in  Gemäßheit
des  §.  23  von  der  Gesellschaft  angeordnet  war.
IV.  Die  Direktion  kann  einen  Versicherungsantrag  aufheben,
1)  wenn  der  Versicherte  sich  Zuwiderhandlungen  gegen  eine
der  vorstehend  unter  II.  1.  und  2.,  sowie  III.  1.  aufgeführten
Bestimmungen  hat  zu  Schulden  kommen  lassen;
2)  wenn  im  Laufe  der  Versicherung  eine  solche  Veränderung
in  den  Verhältnissen  des  Versicherten  eintritt,  durch  welche  eine
bei  dem  Versicherungsanträge  nicht  vorgesehene  Erhöhung  des
Risikos  bedingt  wird.
Die  Versicherung  hört  in  beiden  Fällen  mit  dem  Tage  der  schriftlichen ­
  Aufkündigung  auf,  Beiträge  können  aber  nur  bis  zum  Tage
der  Aufhebung  erhoben  werden,  und  werden,  soweit  Uebcrzahlungen
vorhanden  sind,  verhältnißmäßig  zurückvergütet.
Die  Bestimmungen  über  Dummkoller,  Perlsucht,  Nymphomanie
(S.  22)  und  über  die  Versicherung  bei  einer  Concurrenzgesellschast
(S.  25)  sind  bereits  aufgeführt  worden.
§.  30.
Eine  gezahlte  Entschädigung  unterliegt  der  Rückforderung,  wenn
der  Gesellschaft  nachträglich  Thatsachen  bekannt  werden,  welche  die
Entschädigungspflicht  der  Gesellschaft  aufgehoben  hätten,  wenn  sie  zur
Zeit  des  eingetretenen  Schadens  bekannt  gewesen  wären.
Die  National-Viehversichcrungsgesillschast  fügt  hinzu:  „Durch
Auszahlung  einer  Entschädigung  gehen  alle  Ansprüche,  welche  der
Beschädigte  an  Dritte  hat  oder  haben  könnte,  an  die  Gesellschaft,  ohne
daß  eine  weitere  Cession  nöthig  wäre,  über.
        <pb n="61" />
        58

C.
Entscheidung  von  Streitigkeiten.
§.  81.
In  allen  Streitigkeiten  aus  dem  Versichcrungsverhältnissc  zwischen ­
  der  Gesellschaft  und  den  Mitgliedern  ist.  mit  Ausschluß  des
Streites  über  die  Höhe  der  Entschädigungssumme  (§.  25)  der  Rechtsweg ­
  zu  beschreiten.
Gegen  die  Seitens  der  Direktion  unter  Mitwirkung  des  Verwaltungrathes ­
  festgestellte  Höhe  der  Beiträge  sind  Einwendungen  nicht
zulässig.
Einreden  gegen  die  Legitimation  des  Verwaltungsrathes  oder
der  Direktion,  welche  die  Gesellschaft  auch  vor  Gericht  vertritt,  sind
ausgeschlossen.  Wahlmängel  können  nie  zum  Gegenstände  einer  prozessualischen ­
  Einrede  gemacht  werden.
Den  Statuten  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  fehlt  der
letzte  Passus.
Die  Hammonia  bestimmt,  daß  Streitigkeiten  rechtsverbindlich
von  einem  Schiedsgerichte  entschieden  werden.  Ein  Recurs  hiergegen
an  die  ordentlichen  Gerichte  ist  nicht  statthaft.  Die  Statuten  bestimmen ­
  Genaues  über  die  Wahl  des  Schiedsgerichtes.
D.
Reservefonds  und  Dividende.
§.  32.
Zur  Deckung  unvorhergesehener  Ausgaben,  sowie  zum  theilweiscn
Ersatz  ungewöhnlich  hoher  Verluste  und  zu  den  Zwecken  weiterer
Ausdehnung  (und  Gründung)  der  Gesellschaft  wird  für  jede  Versicherungsabtheilung ­
  je  ein  Rcservefond  gebildet.
Die  Sächsische  Viehversicherungsbank  hat  in  ihrem  Schadcndispositionsfond
  und  die  Rheinische  Viehvcrsichcrungsbank  in  ihrem  extraordinären ­
  Verlustfond  Fonds,  welche  noch  vor  dem  Reservefond
in  Angriff  genommen  werden  sollen.
Der  Schadendispositionsfond  der  Sächsischen  Vichversicherungsbank
  wird  aus  den  Ucberschüssen  gebildet,  welche  von  der  Monatsprämie ­
  nach  Zahlung  der  monatlichen  Entschädigungen  übrig  bleiben.
Er  ist  zur  möglichsten  Ausgleichung  der  Verschiedenheiten  der  Monatsabschlüsse ­
  und  der  sich  hiernach  bemessenden  Höhe  der  Entschädigung
bestimmt.
Der  extraordinäre  Dcrlustfond  der  Rheinischen  Viehversicherungsgesellschaft ­
  wird  aus  den  jährlichen  Prämicnüberschüsscn  errichtet  und
bildet  in  dem  Falle,  wenn  die  Minimaljahresprämie  nicht  ausreicht,
einen  stets  angreifbaren  disponiblen  Fond.
Der  Reservcfond  kann  nur  dann  in  Angriff  genommen  werden
bei  der  Nationalviehversicherungsgesellschaft,
wenn  der  Verwaltungsrath  es  bestimmt;
        <pb n="62" />
        59

bei  bet  Wotbbeutfüen  Bieí),Betfi4etun0gban?,
Dccfung  bet  Betlufic  ni*t  i#t  auête^enŗ

in  bet  \.  Abthlg.  für  Luxuêpferde
2.  „  „  andere  Pferde

5°/o
6  „
8  „
5  „
10  ..
10  ..

6°/o
5  „
5
4„
10  ..

3.  „  Lohnpferde
4.  „  „  Rindvieh
5.  „  „  Schweine
6.  „  „  Ziegen
10  „  größere  Bestände  5
SRimm.,,
'"“"bd  "«V^u'ffÿtn  B&amp;gt;ch«klsich-r»  Ng-bauk.  wenn
bet  etttaotbinäteBetlußfonb  et#öbft  unb  bie  #4^30^1^^
^  hi^b^  %  unb  Sajlfu^tÿfctbe,  Waul,
in%.  %%  für  anbete  #tbe  ic.
-  -  ;■  :  :  SS-"
  "  5  "  "  Schweine.  Ziegen,  Schafe
wenn  der  ton  den  Mitglieder»  ein.
gehend-  Nachschuß  den  Betrag  der  einzuziehenden  Mmimalpra.
mien  übersteigen  würde.
l"  bet\on1ebm  m#be  ein  füt  alle  Wal  &amp;amp;u  ial)lenbc  Be,
’IHÌKÄÄ
°°îL^ini7ch-ü^hversicherun»sg.sel.sch°ft
'q"ìiļ^inn-rhaib'àsÄre«  nicht  abgeholten  Entschädigungen;
o  die  Zinsen  der  ans  dem  Reservesond  angelegten  Gelder;
^^Tbr^Tscm&amp;amp;^etmaltuna  bet  Btaun#n)ei0if^^cn  ^Hge»
        <pb n="63" />
        60

iiicmcn  Viehversicherungsgesellschaft  bestimmt  §.  56  ihrer  Statuten:
„Eintrittsgelder  und  Prämien  werden  getrennt  berechnet  und  zwar
die  Eintrittsgelder  unter  dem  Namen  Grundkapital  der  Gesellschaft
Das  Grundkapital  wird  ohne  Abzug  an  Verwaltungskosten  zinslich
angelegt.  —  Die  Prämieneinnahme  wird  nach  Abzug  der  Verwaltnngskosten
  und  Berichtigung  aller  liquidirten  Forderungen  an  die
Gescllschaftskasse  in  soweit  zinslich  angelegt,  daß  immer  ein  erforderlicher ­
  Kassenvorrath  bleibt.  —  Dieser  Kassenvorrath  soll  6  %  der
Pramienemnahmen  des  laufenden  Jahres  nicht  überschreiten;  l U  des
im  abgelaufenen  Jahre  zinslich  angelegten  Prämienüberschnffes  wird
zur  Vergrößerung  des  Grundkapitales  diesem  zugeschrieben.  3 L  des
eingelegten  Prämienüberschnffes  des  abgelaufenen  Jahres  werden
zur  Bildung  eines  Nemunerationsfonds  benutzt."  —  Ueber  Verwendung
  des  Remunerationsfond  S.  43,  der  Prämieneinnahmen  und
des  Grundkapitals  S.  42.
Die  Viehversichcrungsbank  für  Deutschland  überweist  20  °/ 0  vom
b(m  Mewefonb.  3nr  Gilbung  unb  Vergrößerung  bcë
Reservefonds  hat  jeder  Versichernde  bei  Einsendung  seines  Versicherungsantrags ­
  einen  Beitrag  zum  Reservefond  zu  zahlen,  der  auf  den
10.  Theil  der  zu  zahlenden  Prämie  berechnet  wird.  Mitglieder,  welche
der  Gesellschaft  auf  mehrere  hintereinander  folgende  Jahre  bcigetreten
sind,  zahlen  diesen  Beitrag  nur  für  das  erste  Jahr  der  Mitgliedschaft
und  sind,  wenn  sie  auf  4  oder  5  Jahre  beitreten  für  das  2.,  3.,  4.,
resp.  5.  Jahr  der  Mitgliedschaft  von  diesem  Beitrage  befreit,  es  sei
denn,  daß  sich  in  späteren  Jahren  die  Prämie  gegen  das  erste  Jahr
erhöht,  in  welchem  Falle  nur  der  für  die  Erhöhung  verhältnißmäßiqe
Bettrag  zum  Reservefond  zu  zahlen  ist.  —  Solche  Mitglieder,  welche
dagegen  der  Gesellschaft  nur  auf  2  oder  3  Jahre  beigetretcn  sind
zahlen  un  2.,  resp  3.  Jahre  nur  5  °/ 0  von  der  Prämie  zum  Reservefond. ­

Vom  Reservefond  verbleiben  als  Betriebskapital  in  den
Händen  der  Direktion
bei  der  Nationalviehversicherungsgesellschaft  %
bei  der  Rheinischen  Vichversicherungsgesellschaft  ebenfalls  %  und
der  ganze  extraordinäre  Verlustfond,
.  bei  der  Norddeutschen  Viehvcrsicherungsbank  3000  Mk.  exel
Außenstände.

Der  Ueberrest  muß  nach  dem  durch  Beschluß  des  Verwaltunqsrathes
  festzustellenden  Abschluß  der  Gründung  der  Gesellschaft  pupillarisch
  sicher  auf  Hypotheken  gegen  3  bis  6  monatliche  Kündigung
oder  m  Werthpapieren,  welche  vom  Staate  garantirt  sind,  oder  als
Gei  mgliebern  ber  Bans  (#((#0%)  gegen  aenügenbeg
Unterpfand  verzinslich  angelegt  werden.

Dre  Sächsische  Viehversicherungsbank  stellt  dem  Generaldirektor
em  VetrieMapM  bon  75,000  m  ;ur  Verfügung  unb  ¿mar  für
D,e  Organisation  unb  weitere  Ausdehnung  der  Bank.  Welche  Sicherheit ­
  dagegen  der  Generaldirektor  der  Bank  stellt,  ist  nicht  in  den  Sta-
        <pb n="64" />
        61

tuten  angegeben.  Das  Betriebskapital  ist  entnommen  einem  von
der  Bank  nach  Höhe  von  150.000  Mk.  aufgenommenen  Dahrlehn,
Ueber  dieses  Darlehn  werden  Bankschuldscheine  in  250  Stücken  zn
je  300  Mk.  und  in  500  Stücken  zu  je  150  Mk.  ausgefertigt.  Die
Bankschuldseheine  lauten  auf  den  Namen,  der  in  denselben  ausgedrückte
Schuldbetrag  wird  mit  5%  jährlich  verzinst.  Wenn  das  Eigenthum
an  einem  Bankschuldscheine  auf  einen  Andern  übergeht,  so  ist  dies
unter  Vorlegung  des  Scheines  und  des  Nachweises  des  Ueberganges
bei  der  Bank  anzumelden  und  im  SchulLscheinbuche  zu  bemerken.
Im  Berhältniffe  zu  der  Bank  werden  nur  diejenigen  als  Eigenthümer
der  Schuldscheine  angesehen,  welehe  als  solche  im  Schuldscheinbuehe
verzeichnet  sind.  Zur  Prüfung  der  Legitimation  ist  die  Bank  berechtigt, ­
  aber  nicht  verpflichtet.  —  Das  Darlehn  wird  aus  dem  Reservefond
  im  Wege  der  Auslösung  zurückgezahlt.  —  Die  Ausloosung
erfolgt  alljährlich  zweimal,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden
Jahres,  oder  wenn  die  genannten  Tage  auf  einen  Sonn-  oder  Feiertag ­
  fallen,  am  nächstfolgenden  Werkeltage.  Es  werden  jedesmal
wenigstens  5  Stück  zu  300  und  10  Stück  zu  150  Mk.  ausgeloost.
Die  am  2.  Januar  gezogenen  Scheine  werden  am  nächstfolgenden
1.  April  und  die  am  1.  Juli  gezogenen  am  nächstfolgenden  I.  Oktober
nebst  einem  Aufgelde  von  10%  des  Nominalbetrages  an  der  Kasse
der  Bank  baar  ausgezahlt.  Unmittelbar  nach  der  Ziehung  werden
die  Nummern  der  ausgeloosten  Scheine  und  der  Tag  der  Auszahlung
durch  die  untengenannten  Publikationsorgane  der  Bank  öffentlich
bekannt  gemacht.  Von  dem  zur  Auszahlung  bestimmten  Tage  an
hört  die  fernere  Verzinsung  der  ausgeloosten  Kapitalbeträge  auf.
Bestände  und  Werthdokumente  werden  unter  sicherem  Verschlüsse
des  Verwaltungsraths  und  der  Direktion  gehalten.
Ueber  Gründungs-  und  Sicherheitsfonds  bestimmen  die  Statuten
der  Union  folgendes:  „§.  12.  Zur  ersten  Einrichtung  der  Gesellschaft
wird  ein  Organisations-  und  Betriebsfond  von  30,000  Mk.  aufgebracht. ­
  Die  Gesellschaft  ist  jedoch  berechtigt,  den  Betrieb  zu  beginnen,
sobald  20,000  Mk.  gezeichnet  sind  und  daß  dies  geschehen  der  Behörde ­
  nachzuweisen.  Dieser  Gründungsfond  wird  in  300  Antheile
von  je  100  Mk.  zerlegt.  Ueber  die  Antheile  werden  auf  Namen
lautende  Antheilsscheine,  welche,  unter  der  Firma  der  Gesellschaft  von
dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths  und  dem  Direktor  unterzeichnet
sind,  ausgefertigt.  Die  Antheilsscheine  können  von  den  Inhabern  mit
Genehmigung  des  Verwaltnngraths  an  andere  Personen  durch  Indossament ­
  übertragen  werden.  Eine  Erhöhung  des  Gründungsfonds
durch  Verwaltungsrathsbeschluß  ist  zulässig.  —  Der  Gründungsfond
bildet  ein  seitens  der  Inhaber  der  Antheilsscheine  unkündbares  Darlehn, ­
  welches  seitens  der  Gesellschaft  mit  jährlich  6%  verzinst  wird.
Außerdem  wird  den  Inhabern  dieser  Antheilsscheine  aus  dem  Sicherheitsfond ­
  Vio  der  Zinseneinnahme  dieses  Fonds  als  Dividende  gewährt. ­
  Im  4.  Rechnungsjahre  beginnt  die  Amortisation  des  Gründungssonds
  durch  jährliche  Ausloosung  von  mindestens  20  Antheils-
        <pb n="65" />
        62

scheinen.  Diese  Ausloosung  wird  in  der  Generalversammlung  vorgenommen. ­
  —  Die  Aufkündigung  der  ausgelösten  Antheile  erfolgt
am  1.  Oktober  desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  Ausloosung  stattfindet. ­
  —  §.13:  Zu  dem  unabhängig  von  dem  Gründungssond  zu
bildenden  Sicherheitsfond  ist  jedes  Gesellschaftsmitglied  beizutragen  verpflichtet. ­
  Dieser  Beitrag  vertritt  die  Stelle  einer  Kaution  für  die
Erfüllung  der  Pflichten  gegenüber  der  Gesellschaft;  er  wird  den  Beitragenden ­
  nicht  verzinst  und  3  Monate  nach  erfolgtem  Austritt  zurückgezahlt.  —
Abzüge  hiervon  werden  nur  insofern  gemacht,  als  das  betreffende  Mitglied ­
  mit  der  Erfüllung  von  aus  §.11  (Vertheilung  der  Verluste  und
Kosten)  herrührenden  Pflichten  gegen  die  Gesellschaft  im  Rückstände  ist.
Die  Höhe  des  Betrags  richtet  sich  nach  der  Höhe  der  einzelnen  Versicherungssummen, ­
  und  zwar  sind  bei  jeder  Versicherung
von  den  ersten  1500  Mk  6%
von  dem  Mehrbeträge  bis  zu  3,000  Mk.  incl.  .  3%
bis  zu  15,000  Mk  1V 2  %
„  „  30,000  1  %
„  „  50,000  %  %
und  von  dem  50,000  Mk.  übersteigenden  Betrage  %  %
zu  deponiren.  —  Jede  angefangenen  10  Mk.  Kaution  werden  hierbei
für  voll  berechnet.  —  Ueber  diese  Beiträge  werden  von  der  Direktion ­
  Quittungen  ausgestellt,  welche  bei  etwaigem  Rückempfange  der
Kaution  zurückgegeben  werden  müffen.  —  Die  Kaution  ist  an  die
Direktion  der  Gesellschaft  zu  zahlen  und  erfolgt  die  Aushändigung
der  Police  nur  gegen  Nachweis  der  geleisteten  Kautionszahlung."
§.34.
Dividenden  aus  den  verschiedenen  Reservefonds  werden  gezahlt
bei  der  National-Viehversicherungsgesellschaft  und  der  Rheinischen
Viehversicherungsgesellschast,  wenn  der  Reservefond  beim  Abschluß
des  Rechnungsjahres  3  %  des  gesammtcn  Versicherungskapitals  je
einer  der  nach  §.  19  gebildeten  Abtheilungen  übersteigt,
bei  der  Norddeutschen  Viehverstcherungsbank,  wenn  der  Reservefond
  die  Höhe  von  150,000  Mk.  erreicht  hat,  und  zwar
80%  den  versichernden  Mitgliedern,  10%  dem  Reservefond,  5  %
der  Direktion  und  5  %  dem  Bureaupersonal,
bei  der  Hammonia  und  dem  Ccntral-Vichversicherungsvereinc,
sobald  der  Reservefond  die  Höhe  von  30,000  Mk.  erreicht  hat
und  die  Generalversammlung  nicht  eine  Erhöhung  derselben  bt&amp;gt;
schließt.
Die  Berechnung  und  Vertheilung  der  Dividenden  unter  die  Mitglieder ­
  erfolgt  nach  Verhältniß  der  von  ihnen  im  letzten  Jahre  gezahlten ­
  Beiträge.
Die  Viehversicherungsbank  für  Deutschland  vertheilt  70%  vom
Reingewinn  an  diejenigen  Mitglieder,  welche  für  das  betreffende  Rechnungsjahr ­
  versichert  waren  und  zwar  nach  Maßgabe  der  von  ihnen
gezahlten  Prämien,  wenn  mindestens  10  %  Prämie  als  Dividenden
        <pb n="66" />
        vertheilt  werden  können.  Ergeben  die  70°/o  weniger  als  10%
-er  Jahresprämieneinnahme,  so  werden  sie  dem  Reservesond  überwiesen. ­


E.
Bilance  und  Rechnungsabschluß.
§.35.
Das  Rechnungs-  und  Geschäftsjahr  der  Gesellschaften  geht  vom
1.  Januar  bis  31.  Dezember.
Am  Jahresschluß  hat  die  Direktion  eine  vollständige  Inventur
des  Gescllschaftsvermögens  aufzunehmen  und  nebst  der  Bilance  und
Jahresrechnung  dem  Bcrwaltungsrath  zur  Prüfung  vorzulegen.
Ueber  einen  Reingewinn  finden  sich  in  den  Statuten  der  Hammonia,
  des  Centralviehversicherungsvereins  und  der  Viehversicherungsbank ­
  für  Deutschland  Bestimmungen.
Der  Reingewinn  besteht  aus  dem  Ueberschuß  der  Einnahmen
über  die  Ausgaben.  Als  Ausgaben  werden  aufgestellt:
1)  die  vorkommenden  Schadenvergütungen,
2)  die  Prämienreserve  für  noch  laufende  Risikos.
3)  die  Reserve  für  angemeldete  aber  noch  nicht  regulirte
Schäden,
4)  die  Derwaltungskosten.
5)  außerordentliche  Ausgaben  und  Verluste.
Der  Centralviehversicherungsverein  nimmt  vom  Reingewinn
10%  für  den  Direktor,  5%  für  den  Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths, ­
  10%  Gratifikationen  für  Beamte  und  Agenten.  Der  Rest
wird  'als  Reservesond  verzinslich  angelegt.
Die  Viehversicherungsbank  für  Deutschland  nimmt  vom  Reingewinn ­
  vorweg:
20%  dem  Reservefond  (S.  00),
5%  dem  Verwaltungsrath,
5%  dem  Bankbirektor  und  dem  technischen  Direktor,
70  "/g  den  Mitgliedern  (S.  62).
F.
Organisation  und  Verwaltung.
a.  cheneratversammlung.
§.  36.
Jedes  Mitglied  der  Gesellschaft,  welches  mit  wenigstens  1500
Mx  versichert  und  dessen  Versicherung  zur  Zeit  der  Generalversammlung ­
  nicht  etwa  suspendirt  ist,  die  Mitglieder  des  Derwaltungsraths,
die  Direktoren  und  der  Oberthierarzt  haben  Sitz  und  Stimme  in
den  Generalversammlungen.
In  der  Rheinischen  Viehversicherungsgeseüichaft  haben  tue  Verwaltungsrathsmitglieder,
  der  Generaldirektor,  der  Oberthierarzt  je
1  Stimme,
        <pb n="67" />
        64

diejenigen  Mitglieder,  welche  mindestens  1500  Mk.  versichert
hàn  i  Stimme,
welche  mindestens  15,000  Mk.  versichert  haben,  2
"  „  30,000  „  „  „  3
ungeachtet  derjenigen  Stimme,  welche  dem  Versicherten  etwa  in  seiner
Eigenschaft  als  Verwaltungsrathsmitglied  zusteht.
Der  Generaldirektor  der  Sächsischen  Viehversichcrungsbank  wohnt
der  Generalversammlung  bei,  hat  aber  als  solcher  kein  Stimmrecht.
In  den  Generalversammlungen  des  Centralviehversicherungsvereins ­
  ist  jeder  mit  mehr  als  300  Mk.  Versicherte  stimmberechtigt.
Die  Viehversicherungsbank  für  Deutschland  verlangt  zur  Erwerbung ­
  des  Stimmrechts  eine  Versicherungssumme  von  600  Mk.
Die  Police  legitimirt  zur  Theilnahme.
Nur  beim  Centralviehvcrsicherungsverein  findet  eine  Vertretung
durch  Versicherte  oder  Ortscommissionsmitglieder  statt.  Mehr  als  5
Stimmen  kann  Niemand  repräsentiren.
Die  ordentlichen  Versammlungen  finden  meist  jährlich  einmal
im  März  statt.  Die  Einladung  dazu  erfolgt  durch  den  Verwaltungsrath ­
  meist  3  Wochen  vorher  in  den  unten  (S.  69)  angeführten
Zeitungen,  in  denen  das  Versammlungslokal,  Tag  und  Stunde,  sowie ­
  Tagesordnung  der  Zusammenkunft  angegeben  ist.
§.  37.
Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsraths  oder  dessen  Stellvertreter
führt  den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung.  In  Abwesenheit  oder
im  Verhinderungsfälle  beider  übernimmt  das  an  Jahren  älteste  Mitglied ­
  des  Verwaltungsraths  den  Vorsitz,  event,  kann  ein  Jeder  sich
einen  Stellvertreter  ernennen.
Gegenstände  der  Tagesordnung  sind:
1)  Bericht  des  Vorsitzenden  über  den  Verlauf  und  Fortgang
der  Geschäfte  im  verflossenen  Jahre;
2)  Dechargirung  der  vom  Verwaltungsrathe  revidirten,  zur
Vorlage  gebrachten  Rechnungen  und  Abschlüsse,  die  Prüfung  der
erhobenen  oder  in  der  Versammlung  zu  erhebenden  Erinnerungen;
3)  die  Wahl  des  Verwaltungsraths;  dieselbe  geschieht  durch
Stimmzettel.  Ergeben  diese  keine  absolute  Majorität,  so  werden
diejenigen  Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,
in  doppelter  Anzahl  der  zu  Wählenden  zur  engeren  Wahl  gestellt. ­
  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos;  die  Wahl
erfolgt  auf  5  Jahre,  in  der  Norddeutschen  Viehversichcrungsbank
auf  3  Jahre;
4)  Anträge  des  Verwaltungsraths;
5)  Anträge  einzelner  Mitglieder,  sofern  solche  14  Tage  vorher ­
  dem  Verwaltungsrathe  schriftlich  mitgetheilt  und  vor  der
Discussion  durch  20  Stimmen,  die  des  Antragstellers  mitgerechnet, ­
  unterstützt  werden;
        <pb n="68" />
        65
6)  Abänderungen  des  Statuts,  sofern  dies  bei  der  Einladung
ausdrücklich  erwähnt  wird.
Abänderungen  des  Statuts  bedürfen  bei  den  Preußischen  Gesellschaften ­
  der  Genehmigung  der  Staatsregierung.
§.38.
In  dringenden  Fällen  kann  der  Verwaltungsrath  auf  die  im
§.  36  vorgesehene  Weise  eine  außerordentliche  Generalversammlung
berufen.  Er  ist  dazu  verpflichtet,  wenn  '/3  der  nach  dem  letzten  Monatsabschlusse
  vorhandenen  Mitglieder  der  Gesellschaft,  oder  soviel
Mitglieder,  daß  sie  */3  des  Versicherungskapitals  repräsentiren,  dies
verlangen.
§.  39.
Ueber  die  Verhandlungen  der  Generalversammlungen  wird  ein
notarielles  Protokoll  aufgenommen,  welches  vom  Vorsitzenden  und
3  Mitgliedern  vollzogen  wird.
Die  Namen  der  Anwesenden  werden  durch  ein  vom  Vorsitzenden ­
  vollzogenes  Verzeichniß  konstatirt.  Bei  der  Abstimmung  cntscheidct
  die  absolute  Majorität;  im  Falle  der  Stimmengleichheit  gibt  die
Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.
b.  Werwattungsrath.
§.  40.
Der  Verwaltungsrath  der  National-Viehvcrsicherungsgesellschaft  besteht ­
  aus  4  bis  7  Mitgliedern,  von  denen  eines  zugleich  Justitiar  der
Gesellschaft  ist;  wenigstens  3  dieser  Mitglieder  müssen  in  Cassel  oder
im  viermeiligen  Umkreise  von  Cassel  ihren  Wohnsitz  haben.
Der  Verwaltungsrath  der  Norddeutschen  Viehversicherungsbank
besteht  aus  7,  der  der  Rheinischen  Viehversicherungsgesellschaft  aus  5,
der  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  aus  4,  der  des  Ccntral-Viehversicherungsvcreins
  aus  5  ordentlichen  und  einer  unbeschränkten
Zahl  außerordentlicher,  der  der  Viehvcrsicherungsbank  für  Deutschland
aus  5  bis  9  Mitgliedern,  von  welchen  jedes  Jahr  ein  Mitglied  ausscheidet, ­
  zuerst  nach  der  Reihenfolge,  welche  das  Loos  bestimmt,  demnächst ­
  nach  der  Reihenfolge  des  Eintritts.
Die  Mitglieder  wählen  alljährlich  unter  sich  einen  Vorsitzenden
und  dessen  Stellvertreter.
Scheidet  ein  Mitglied  des  Verwaltungsraths  außerordentlich  aus,
so  hat  der  Verwaltungsrath,  wenn  noch  wenigstens  4  Mitglieder
vorhanden  sind,  die  Befugniß.  im  andern  Falle  die  Verpflichtung,  bis
zur  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung,  welche  über  die  Stelle
definitiv  zu  beschließen  hat,  einen  Nachfolger  desselben  zu  ernennen.
Die  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  fungiren  5  Jahre,  bei
dem  Central-Viehversicherungsverein  nur  3  Jahre,  und  kann  sich
durch  Selbstwahl  inzwischen  ergänzen.
Wiederwahl  ist  zulässig.
        <pb n="69" />
        66

Die  Wahlen  werden  durch  die  Publikationsorgane  der  Gesellschaften ­
  bekannt  gemacht.
Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  in  den  Sitzungen  des  Verwaltungsraths ­
  ist  die  Anwesenheit  von  3  Mitgliedern  einschließlich  des
Vorsitzenden  erforderlich.
Ist  der  Vorsitzende  und  der  Stellvertreter  abwesend,  so  führt  das
an  Jahren  älteste  Mitglied  den  Vorsitz.
Ueber  die  Beschlüsse  wird  ein  vom  Vorsitzenden  und  von  allen
Anwesenden  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
Der  Verwaltungsrath  bezieht  für  seine  Mühewaltung  eine  Remuneration ­
  von  2%  der  Prämieneinnahme,  nach  der  Minimalprämie ­
  berechnet.

§.  41.
Der  Verwaltungsrath  überwacht  nöthigenfalls  unter  Zuziehung
von  Aushülfsbeamten  die  Geschäfte  der  Gesellschaft,  und  kann  der
Vorsitzende  zu  jeder  Zeit,  so  oft  die  Wahrnehmung  der  Geschäfte  es
erheischt,  die  Mitglieder  zu  einer  Versammlung  berufen.
Die  Berufung  muß  erfolgen,  wenn  drei  Mitglieder  des  Verwaltungsraths
  oder  die  Direktion  es  verlangen.
Dem  Verwaltungsrath  liegt  insbesondere  ob:
1)  jeden  Verwaltungsakt  dem  Statut  gemäß  vorzunehmen;
2)  über  Alles  zu  beschließen,  was  die  Gesellschaft  betrifft;
3)  die  Direktoren,  sowie  den  Gesellschasts-Oberthierarzt  zu
wählen;
4)  die  notariellen  Vollmachten  für  die  sub  4.  genannten  Personen ­
  auszustellen  und  die  Verträge  mit  denselben  abzuschließen,
sowie  den  Ausgabe-Etat,  der  '/3  der  Prämieneinnahme  «bei  der
Rheinischen  Diehversicherungsgesellschaft  1  '/%  %  der  versicherten
Summe),  exclusive  der  Insertions-Gebühren,  nicht  überschreiten
darf,  festzusetzen;
5)  die  Revision  der  Kasse  und  der  Bücher  durch  3  seiner  Mitglieder, ­
  welche  hierzu  Auftrag  erhalten,  und  zwar  mindestens
3  mal  im  Jahre,  bei  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  nur
2  mal;
6)  die  Prüfung  und  Bestätigung  der  von  der  Direction  auf
Grund  der  Monatsrechnung  festgesetzten  Jahresprämien  und  Nachschüsse, ­
  sowie  die  Controlirung  der  monatlichen  Rechnungen  derselben ­
  ;
7)  die  Prüfung  der  jährlichen  Abschlüsse  der  Gesellschaft,  sowie ­
  die  Normirung  der  zu  zahlenden  Dividenden;
8)  der  Beschluß  über  Anlegung  der  Kapitalien:
9)  die  Genehmigung  der  Aufnahme  von  Darlehn.
        <pb n="70" />
        c.  Aie  Direktion.
§.  42.
Die  Direktion  besteht  aus  einer  Person,  welche  vom  Verwaltungsrathe ­
  gewählt  wird.
§  43.
Die  Direktion  wird  vom  Verwaltungsrathe  mit  notarieller  Vollmacht ­
  versehen.  Sie  hat  die  selbständige  Ausführung  der  Beschlüsse
der  Generalversammlung  und  des  Verwaltungsraths;  sie  wohnt  den
Sitzungen  des  Verwaltungsraths  mit  berathender  Stimme  bei,  insoweit ­
  nicht  das  Verhältniß  der  Direktion  zur  Gesellschaft  Gegenstand
der  Verhandlung  ist.
Die  Direktion  vertritt  die  Gesellschaft  in  allen  Beziehungen,  sowohl ­
  den  Behörden  und  Privaten  gegenüber,  namentlich  auch  in  den
gegen  Mitglieder  der  Gesellschaft  wegen  rückständiger  Beiträge  oder
sonstiger  Leistungen  und  Ansprüche,  sie  mögen  Namen  haben,  wie  sie
wollen,  anzustellenden  oder  in  den  gegen  die  Gesellschaft  angestellt
werdenden  Prozessen.
Sie  ist  namentlich  befugt,  Vollmacht  zur  Führung  der  Prozesse
auszustellen,  Vergleiche  abzuschließen,  Eide  abzuleisten  und  Erkenntnisse
in  Empfang  zu  nehmen.
§.  44.
Die  Direktion  hat  die  spezielle  Leitung  aller  Geschäfte  und  so-  -
weit  vom  Verwaltungsrathe  nichts  anderes  bestimmt  wird,  auch  die
Führung  der  Kasse.  Sie  stellt  die  dazu  erforderlichen  Beamten,
Agenten  und  Thierärztc  an,  erstattet  Bericht  über  den  Geschäftsgang
und  stellt  Anträge  an  den  Verwaltungsrath.
In  Kassenangelegenheiten  ist  zur  Rechtsverbindlichkeit  von  Zeichnungen ­
  der  Direktion  die  Mitunterschrift  des  angestellten  Rendanten
erforderlich.
Die  Direktion  ist  ermächtigt,  zu  ihrer  Vertretung  in  Abwesenheit
oder  Behinderung  einen  Bevollmächtigten  zur  Ausführung  einzelner
ihrer  Befugnisse  zu  stellen,  jedoch  muß  derselbe  Beamter  der  Direktion
sein;  als  solche  sind  in  diesen  Fällen  auch  die  Agenten  und  Thierärzte ­
  der  Gesellschaft  zu  betrachten.
Die  weiteren  Bestimmungen  über  die  Stellung  der  Direktion,
sowie  über  die  Remuneration,  welche  in  einer  Tantième  bestehen
kann,  werden  durch  einen  Contrakt  vereinbart.  Die  Tantieme  wird
von  der  Versicherungssumme  berechnet  und  ist  in  dem  Etat  enthalten.
Ueber  eine  eventuell  zu  leistende  Kaution  wird  das  Nähere  vom
Verwaltungsrath  festgestellt.
§.  45.
Sollte  der  Direktor  die  ihm  durch  das  Statut  auferlegten
Pflichten  gröblich  verletzen,  so  kann  derselbe  entlassen  werden.  Der
Verwaltungsrath  hat  das  Recht  zur  Suspension.  Der  Beschluß,
welcher  in  vollzähliger  außerordentlicher  Versammlung  mit  Stimmen-5*
        <pb n="71" />
        68

Mehrheit  gefaßt  werden  muß,  muß  dem  Direktor  schriftlich  und  mit
Gründen  versehen  zugefertigt  werden.
Demgemäß  wird  innerhalb  vier  Wochen  eine  Generalversammlung ­
  berufen,  welche  nach  Anhörung  des  Betreffenden  und  ohne  Anwesenheit ­
  desselben  darüber  Beschluß  faßt,  ob  die  Suspension  auszuheben ­
  oder  die  Entlassung  erfolgen  soll.
à.  Höerthierärzte,  Hhierärzte  und  Agenten.
§.46.
Als  technischer  Rathgeber  steht  dem  Direktor  ein  von  demselben
mit  Zustimmung  des  Verwaltungsrathes  ernannter  approbirter  Thierarzt ­
  erster  Klasse,  mit  dem  Titel  eines  Oberthierarztes,  zur  Seite.  -—
Derselbe  muß  seine  Wohnung  im  Domizil  der  Gesellschaft  oder  nächster ­
  Umgebung  haben  und  wird  von  der  Gesellschaft  besoldet.
§.47.
Zur  Vermittelung  von  Versicherungen  Seitens  der  Viehbesitzer
mit  der  Gesellschaft  stellt  der  Direktor  nach  Bedürfniß  Agenten  und
Thierärzte  an.  Außer  denselben  kann  die  Direktion  sachkundige  Personen, ­
  womöglich  aus  der  Zahl  der  Gesellschaftsmitglieder,  als  Vertrauensmänner ­
  behufs  Begutachtung  und  Feststellung  von  Verlusten
resp.  den  Agenten  zuordnen.  Die  spezielle  Funktion  resp.  Remuneration ­
  der  vorgenannten  Personen  wird  durch  Instruktion  festgestellt.
Aus  statutwidrigen  Handlungen  und  Veranlassungen  der  Agenten,
worunter  namentlich  Vereinbarungen  mit  den  Versicherten  zu  suchen
find,  erwachsen  der  Gesellschaft  keinerlei  Verbindlichkeiten.
G.
Auflösung  der  Gesellschaften.
§.  48.
Wenn  nach  dem  zweiten  Versicherungsjahr  die  Gesammtversicherungssumme

der  Viehversicherungsbank  für  Deutschland  auf  600,000  M.,
der  Nationalviehversicherungsgesellschaft,  der  Norddeutschen
Viehversicherungsbank  und  der  Hammonia  auf  150,000  M.,
der  Rheinischen  Viehversicherungsgesellschaft  auf  100,000  M.,
der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  auf  90.000  M.,
des  Centralviehversicherungsvereins  auf  150  M.
zurückfallen  sollte,  so  hat  der  Verwaltungsrath  in  der  nächsten
ordentlichen  Generalversammlung,  in  welcher  sämmtliche  Mitglieder
ohne  Rücksicht  auf  die  Versicherungssumme  stimmfähig  sind,  den  Antrag ­
  auf  Beschlußfassung  über  die  Auflösung,  welcher  Antrag  in  der
Tagesordnung  der  Einladung  ausdrücklich  angegeben  sein  muß,  zu  stellen.
Dasselbe  muß  geschehen,  wenn  eine  solche  Zahl  von  Mitgliedern
der  Gesellschaft,  welche  ein  Drittel  der  Versicherungssumme  repräsentirt,
einen  Antrag  dazu  eingebracht  hat.
        <pb n="72" />
        69

Der  Auflösungsbeschuß  ist  gültig,  wenn  wenigstens  zwei  Drittel
der  anwesenden  Mitglieder  dafür  gestimmt  haben.
Wird  die  Auflösung  beschlossen,  so  hören  die  bestehenden  Versicherungen ­
  mit  dem  Ablaufe  von  zwei  Wochen,  nachdem  der  Beschluß
durch  die  Publikationsorgane  der  Gesellschaft  bekannt  gemacht  ist,  auf.
Der  Beschluß  wird  innerhalb  acht  Tagen  nach  Fassung  desselben  bekannt ­
  gemacht.
Die  Liquidation  geschieht  durch  die  Direktion,  welcher  tue
Generalversammlung  zwei  Liquidatoren  zuordnen  kann.
Die  Schlußrechnung  ist  inneralb  sechs  Monaten,  nachdem  der
Verwaltungsrath  dieselbe  gemacht  hat,  einer  Generalversammlung
zur  Annahme  vorzulegen.
Die  Vertheilung  des  Vermögens  unter  die  Mitglieder  erfolgt
nach  denselben  Grundsätzen,  wie  die  Vertheilung  der  Dividenden.
H.
Allgemeine  Bestimmungen.
§.49.
Als  Publikationsorgane  bedient  sich
die  Nationalviehversicherungsgesellschaft  des  Staatsanzeigers,
der  Deutschen  Versicherungszeitung,  der  Hessischen  Morgenzeitung.
des  Breslauer  Handelsblattes,  der  Bank-  und  Handelszeitung.
die  Rheinische  Viehversichcrungsgesellschaft  der  Kölnischen
Zeitung  und  der  Kölnischen  Volkszeitung.
die  Sächsische  Viehversicherungsbank  des  Dresdener  Journals,
der  Dresdener  Anzeigen,  der  Dresdener  Nachrichten  und  der
Dresdener  Presse.
der  Centralviehversicherungsvercin  des  Staatsanzeigers  und
der  Vossischcn  Zeitung,
die  Vichversicherungsbank  für  Deutschland  von  1861  der
Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung  und  der  Vossischen  Zeitung,
die  Norddeutsche  Viehversicherungsbank  des  Hannoverschen
Courirs.  der  Magdeburger  Zeitung,  der  Landwirthschaftlichen
Zeitung  (?),  des  Staatsanzeigers.
die  „Hammonia"  der  Hamburger  Nachrichten,  der  Rostocker
Zeitung','  der  Mecklenburger  Zeitung  in  Schwerin,  der  Jtzehoer
Nachrichten,  des  Courirs  in  Hannover,
die  „Union"  des  Staatsanzeigers,  der  Wallmannschen  Versicherungszeitschrift. ­
  der  deutschen  Versicherungszeitung,  der  deutschen
landwirthschaftlichen  Zeitung.
Sollte  eine  dieser  Zeitungen  eingehen,  so  hat  der  Derwaltungsrath
diejenige  Zeitung  zu  bestimmen,  welche  an  ihre  Stelle  treten  soll,  und
dies  in  ordnungsmäßiger  Weise  bekannt  zu  machen.  .
Die  Mitglieder  haben  das  Porto  für  alle  ihr  auf  die  Versicherung
bezüglichen  Angelegenheiten,  sowie  die  für  thicrärztliche  Bemühung
und  beigebrachte  Atteste  entstandenen  Kosten  zu  tragen.
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Umstehende  Tabelle  hat  den  Zweck,  ein  Bild  über  die  Größe
und  den  Stand  der  wichtigeren  Viehversicherungsanstalten  zu  entwerfen. ­
  —  Die  angeführten  Zahlen  sind  zum  großen  Theil  den
Rechenschaftsberichten  der  Gesellschaften  entnommen.  —  Weil  die
Buchführung  und  die  Art  der  Veröffentlichung  in  den  verschiedenen
Gesellschaften  nicht  aus  denselben  Grundsätzen  beruht,  so  können  unanfechtbare ­
  Verhältnißzahlen  etwa  über  die  Größe  der  Verwaltungskosten ­
  zu  der  Prämieneinnahmc  und  der  Gesammtversicherungssumme,
oder  über  die  Größe  der  Prämieneinnahme  zu  den  geleisteten  Entschädigungen ­
  leider  nicht  aufgestellt  werden.
        <pb n="75" />
        III.
Die  Biehversicherung  bei  Lokalvereinen.
Die  Lokalviehversicherungsvereine  dehnen  ihre  Wirksamkeit  nur
auf  kleine  Bezirke  aus;  sie  gewähren  Versicherung  gegen  Verluste
uur  in  einigen  Thiergattungen  oder  in  einer  Thiergattung.  Auch
von  den  Verlusten  werden  nicht  alle  ersetzt.  Bei  Rindviehversicherungen
müssen  wegen  der  beschränkten  Ausdehnung  des  Vereines  die  Verluste
durch  Seuchen  ausgeschlossen  werden.  Oft  ist  der  Zweck  eines  Vereins ­
  nur  die  Entschädigung  eines  Verlustes,  wie  durch  Trichinose
oder  durch  Rotz-  und  Wurmkrankheit.  —  Alle  Lokalviehversicherungsvereine ­
  beruhen  auf  Gegenseitigkeit.
Nach  der  Größe  ihres  Verbreitungsbezirkes  können  die  Lokalvereine ­
  in  größere  und  kleinere  getheilt  werden.  Zu  den  ersteren
gehören  die  Stralsundische  Viehversicherungsgesellschaft,  die  Viehversicherungsanstalt ­
  für  das  Großherzogthum  Hessen  und  der  Pferdeversicherungsverein ­
  für  die  Kreise  Greifswald  und  Grimmen.
Die  Stralsundische  Viehversicherungsgesellschaft
auf  Gegenseitigkeit  in  Stralsund,  deren  Statut  am  25.  Juni
1875  genehmigt  wurde,  ersetzt  im  Regierungsbezirk  Stralsund  den
Schaden,  welcher  durch  Tod  oder  nothwendig  gewordenes  Tödten  im
Viehstande  entstanden  ist,  sei  es,  daß  der  Tod  durch  Seuchen  oder
andere  Krankheiten,  durch  Feuer,  Ueberschwemmungen  oder  andere
Unglücksfälle  herbeigeführt  ist.  Die  Versicherung  zerfällt  in  2  Hauptabtheilungen ­
  :  für  Pferde  und  für  Rindvieh.  Bei  Rindvieh  wird
nur  die  Stückzahl  und  der  Gesammtwerth  des  zur  Versicherung  gebrachten ­
  Viehstandes  angegeben;  bei  Pferden  muß  stets  nach  Signalement ­
  und  Taxe  versichert  werden.  —  Die  Policegebühren  betragen  bis
1500  Mk.  Versicherungssumme  1  Mk.
von  1500  bis  3000  Mk.  2  „
für  3000  Mk.  3  „
und  für  jede  ferneren  500  Mk.  50  ķ  Von  den  Beiträgen  werden
die  eingetretenen  Verluste  und  die  Verwaltungskosten  bezahlt.  Ein
dem  Bedürfniß  entsprechender  Prämienzuschuß  kann  erhoben  werden,
wenn  die  Minimalprämie  in  der  Rechnungsklasse
für  Pferde  l°/ 0
für  Rindvieh  3 / 4 °/ 0
nicht  ausreicht.  —  Die  Quarantänezeit  ist  15  Tage.  —  Die  Höhe
der  Entschädigung  beträgt  bei  Versicherungen  nach  Stückzahl  und
        <pb n="76" />
        Angabe  des  Gesammtwerthes  der  versicherten  Thiergattung  die  volle
Summe  der  Abschätzung,  welche  aber  bei  Pferden  den  Maximalversicherungssatz
  von  1200  Mk.  und  bei  Rindern  300  Mk.  nicht  überschreiten ­
  darf.  Bei  Versicherung  nach  vorher  festgestellter  Taxe  beträgt
die  Entschädigungssumme  die  volle  Versicherungssumme.  —  Wenn
zur  Deckung  der  Verluste  die  Maximalprämie
für  Pferde  4%
Rindvieh  4°/o
p.  a.  nicht  ausreicht,  so  wird  der  Reservefond  in  Angriff  genommen.
Der  Reservefond  wird  gebildet:  1)  durch  einen  von  jedem  Mitgliede
  zu  zahlenden  Beitrag,  und  zwar
pro  Pferd  4,50  Mk.
„  Füllen  2,25
„  Rind  3,00  „  ;
2)  durch  die  an  den  vierteljährlich  berechneten  Entschädigungsgeldern
ersparten  Beiträge;  3)  durch  nicht  abgehobene  Entschädigungen,  durch
Ueberschüsse,  Zinsen.  —  Organe  der  Gesellschaft  sind  die  Generalversammlung. ­
  der  Verwaltungsrath,  welcher  aus  Mitgliedern  besteht
und  5  Jahre  fungirt,  und  die  Direktion,  der  als  technischer  Rathgeber
ein  Thierarzt  erster  Klasse  zur  Seite  steht.  —  Wenn  die  Versicherungssumme ­
  der  Gesellschaft  auf  30,000  Mk.  zurückfallen  sollte,  so  hat
der  Verwaltungsrath  den  Antrag  auf  Auflösung  der  Bank  zu  stellen.
Diese  und  die  hier  nicht  erwähnten  Einrichtungen  zeigen  große
Aehnlichkeit  mit  denen  der  großen  Gesellschaften.  Es  muß  auffallen,
daß  die  Stralsundische  Viehversicherungsgesellschaft  auch  das  Risiko
von  Seuchen  übernimmt,  ferner  daß  sowohl  die  Minimal-,  wie  die
Maximalprämie  sehr  gering  ist,  zumal  da  volle  Entschädigung  geleistet ­
  wird.  Da  die  Gesellschaft  sehr  jung  ist,  so  sind  von  ihr
hierüber  noch  keine  Erfahrungen  gemacht  worden.
Ein  anderer  größerer  Lokalviehversicherungsverein  ist  die  Viehversicherungsanstalt ­
  für  das  Großherzogthum  Hessen
in  Darmstadt,  welche  aus  der  im  Jahre  1846  gegründeten  Starkenburger ­
  Viehversicherungsanstalt  hervorgegangen  ist.  Die  Thätigkeit
der  Anstalt  erstreckt  sich  auf  die  drei  Provinzen  des  Großherzogthums
Hessen,  kann  aber  auch  auf  die  angrenzenden  Gebietstheile  anderer
Staaten  ausgedehnt  werden.  Entschädigt  werden  Verluste  an  Pferden
und  Rindvieh,  und  zwar  erstere  bis  1500  Mk.,  letztere  bis  600  Mk.
Die  Entschädigung  besteht  in  %  des  Werthanschlages.  Nach  dem
Prospekte  vom  30.  Oktober  1875  soll  vom  31.  Oktober  1875  die
Seuchenbranche  in  Wegfall  kommen.  —  Ortsviehversicherungsvereine
können  als  korporative  Mitglieder  in  die  Anstalt  eintreten.  Besitzer
von  wenigstens  15  Stück  Thieren  einer  Gattung  können  Pauschalversicherungsverträge ­
  eingehen,  durch  welche  sie  vom  Signalement
ihres  Viehstandes  entbunden  sind.  Sobald  eine  ansteckende  Krankheit
zum  Ausbruch  gekommen  ist.  finden  neue  Aufnahmen  nicht  mehr
statt.  Nur  im  April  und  Oktober  können  Veränderungen  in  der
Werthsangabe  der  Thiere  gemacht  werden,  welche  am  ersten  des  sol-
        <pb n="77" />
        genden  Monats  in  Wirkung  treten.  Das  Versicherungsjahr  beginnt
am  I.  Mai,  zu  welcher  Zeit  auch  der  Eintritt  oder  ein  neuer  Zugang ­
  stattfindet.  Die  Beiträge  müssen  stets  für  das  ganze  halbe
Jahr,  in  welchem  der  Eintritt  oder  Zugang  erfolgt,  entrichtet  werden.
Außer  dem  Beitrag  und  einem  Eintrittsgeld  von  i / i  %  des  Versicherungskapitals ­
  sind  keinerlei  Gebühren  oder  Kosten  zu  bezahlen.
Die  Organe  der  Anstalt  bestehen  aus  der  Generalversammlung,  dem
Ausschuß,  der  Direktion,  der  Recurs-Jnstanz.  dem  Sekretär,  dem
Rechner,  dem  Controleur.  Der  Ausschuß  wird  von  Teilnehmern
der  Anstalt  derart  gebildet,  daß  aus  jeder  der  drei  Provinzen  des
Großherzogthums  12  Mitglieder  gewählt  werden,  welche  nach  Art
eines  Verwaltungsraths  fungiren.  Die  Recurs-Jnstanz,  welche  das
Schiedsgericht  der  Anstalt  ist.  besteht  aus  7  Personen:  dem  Ausschußpräsidenten, ­
  einem  Juristen  und  5  Mitgliedern.  Die  obere  Verwaltung ­
  ist  unentgeltlich.  Zur  Bestreitung  der  Ausgaben  für  außerordentliche ­
  Fälle  ist  ein  Betriebs-  und  Reservefond  gebildet.  Die
Anstalt  wird  von  einem  vom  Großherzoglichen  Ministerium  des
Innern  bestellten  Regierungs-Commissar  überwacht.  —  Ueber  den
Stand  und  die  Wirksamkeit  der  Anstalt  kann  folgendes  mitgetheilt
werden:  In  der  Provinz  Starkenburg  bestehen  36,  in  Oberhessen
13,  in  Rheinhessen  14  Agenturen.  Es  wurden  entschädigt
v.  I.  V.  72.—1.  XL  72.  35  Stück  mit  5,354  Gld.
„  I.  XI.  72—1.  V.  73.  37  „  „  5,400  „
„  1.  V.  73.—1.  XI.  73.  54  „  „  8,909  „
„  1.  XI.  73  —1.  V.  74.  75  „  „  9.036  „
„  1.  V.  74.—1.  XI.  74.  71  „  „  10,717  „
„  1.  XI.  74—1.  V.  75.  85  „  „  12,942  „
Seit  dem  Frühjahr  1846  bis  30.  September  1875  hat  die  Anstalt
5276  Thiere  mit  324,000  Gld.  entschädigt.  Im  Durchschnitt  von  6
Jahren  belaufen  sich  die  Verwaltungskosten  auf  9,29%  des  Versicherungskapitals. ­
  Der  vom  1.  November  1875  bis  30.  April  1876
zu  bezahlende  Beitrag  beträgt  für  Pferde  und  Rinder  2  Ķ  pr.  1  Mk.
Versicherungskapital.
Der  Greifswalder  Pferdeversicherungsverein  gehört  noch  zu  den
größeren  Vereinen,  soll  aber  aus  Opportunitätsgründen  erst  nach
den  rheinischen  Lokalvereinen  behandelt  werden.
Eine  der  schönsten  Blüthen  des  deutschen  Viehversicherungswesens
überhaupt  und  des  Lokalviehversicherungswesens  im  Speziellen  zeigt
sich  in  den  Kuhladen  der  Rh  ein  lan  de.  Seit  langer  Zeit  schon
zeichnen  sie  sich  durch  ihre  zweckmäßigen  Einrichtungen  aus,  welche
mit  der  Hebung  des  Kleingrundbesitzes  der  Landwirthschaft  reichen
Segen  gebracht  haben.
Wie  verbreitet  die  Kuhladen  sind,  beweisen  folgende  Mittheilungen*): ­
  Im  Bezirk  des  landwirthschaftlichen  Vereins  für  Rheinpreußen ­
  cestirteli  im  Jahre  1873  kleine  Lokalversicherungsvereine:
*)  Zeitschrift  des  landwirthschaftlichen  Vereins  für  Rheinpreußen.  1874.
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        im  Regierungsbezirk  Düsseldorf  152  und  zwar  in  den  Lokalabthei-Cleve
  2,  Rees  2,  Geldern  9,  Mors  I.  5,  Mörs  II.  8,  Gladbach ­
  2,  Kempen  5,  Krefeld  10,  Düsseldorf  18,  Mettmann  15,
Elberfeld-Barmen-Lennep  21,  Solingen  34,  Duisburg  2,  Muhlheim ­
  a.  Ruhr  1,  Essen  18;
im  Regierungsbezirk  Köln  18  und  zwar:
Waldbroel  7,  Wipperfürth  7,  Bonn  4;
im  Regierungsbezirk  Aachen  22,  und  zwar  in  ^  w
Düren  1,  Heinsberg  6,  Geilenkirchen  3,  Montsore  7,
Schleiden  5;
im  megieiungSbe&amp;amp;kf  Wien;  25  unb
Neuwied  14,  Wetzlar  1,  Kreuznach  5,  Zell  1,  Ahrwerler  5;
im  Regierungsbezirk  Trier  5  :  ^  m
Trier  1,  Saarburg  1,  Wittlich  1,  St.  Wendel  2;
im  Fürstenthum  Birkenfeld  3.  ^  .  r  .  .
Außer  diesen  225  Lokalverernen  bestehen  noch  viele  rn  der
Lokalabtheilung  Cleve,  welche  ihre  Abschlüsse  zur  Zeit  der  Zusammenstellung ­
  noch  nicht  aufgestellt  hatten.  In  der  Lokalabtherluna
  Rees  hat  jede  Bürgermeisterei  einen,  oft  2  Versicherungsvereine ­
  Aus  der  Lokalabtheiluug  Mühlheim  a.  Ruhr  konnten
vom  landwirthschaftlicken  Verein  für  Rheinpreußen  von  mehreren ­
  solcher  Vereine  Ermittelungen  nicht  erhoben  werden,  werl
bie  ^eTelne  n#t  «W  f%en,  fonbetn  für  %  enWbigungëfaü
einen  ^:atM^^^en  Beitrag  ergeben.  Bon  19  2o;aíabt^eļnngen  finb
feine  Benote  eingegangen.  Bon  me^t  s#  bie
dieser  Vereine.  Den  meisten  aus  neuerer  Zert  liegt  das  Normalstatut ­
  zu  Grunde,  welches  unter  Benutzung  der  Erfahrungen  der
älteren  Kuhladen  am  Niederrhein  ausgearbeitet  und  in  der  Zeitschrift
des  landwirthschaftlichen  Vereins  für  Rheinpreußen  1867  veröffentlicht ­
  worden  ist.
Dieses  Normalstatut  ist  von  so  hoher  Bedeutung  fur  das  Viehversicherungswesen
  ,  daß  es  ausführlich  mitgetheilt  werden  soll.  —
Die  in  Parenthesen  0  eingeschlossenen  Stellen  enthalten  Bestimmun ­
  qen  welche  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  und  Bedürfnissen
entsprechend  modifizirt  werden  können.  —  Als  leitende  Gesichtspunkte
sind  folgende  festgehalten  worden:  1)  die  Vereine  haben  sich  auf  Meine,
íeiét  ^  überftWuenbe  &amp;amp;u  bef#nfen;  2)  bie  BerMening
ist  auch  auf  Seuchenfälle  auszudehnen  mit  Ausnahme  der  Rinderpest;
3)  die  Versicherungssumme  darf  */a  des  Werthes  des  Rindviehs  nicht
überschreiten;  4)  'es  werden  regelmäßig  monatliche  oder  Quartalbeiträae
  erhoben,  deren  Hebung  jedoch  so  lange  unterbleibt,  als  Ueberschüsse
  von  bestimmter  entsprechender  Höhe  in  der  Kasse  sind  ;  5)  wenn
das  Erforderniß  an  außerordentlichen  Beiträgen  ein  gewisses  Maß
überschreitet  kann  die  Generalversammlung  die  Reduktion  der  Entfd)äbigungen
  M#ßen;  6)  W  Wi#  bei  mdoerMerung  ist  %u
berücksichtigen.
        <pb n="79" />
        76

Statut  für  die  Nindviehversicherungsgesellschast  N.  N.,
Bürgermeisterei  N.  N.
Mme,  Bezirk  und  Zweck  der  Gesellschaft.
§  1.
Unter  dem  Namen  „Rindviehversicherungsgesellschaft  N.  N."
wird  ein  Verein  gegründet,  welcher  mit  dem  Sitze  in  N.  seinen  Geschäftsbereich ­
  über  die  Gemeinden  N.  N.  erstreckt  und  den  Zweck  hat,
seinen  Mitgliedern  nach  dem  Grundsätze  der  Gegenseitigkeit  für  unverschuldete ­
  Verluste  bei  ihrem  Viehstande  nach  den  folgenden  Bestimmungen ­
  zu  gewähren.  Eine  Entschädigung  findet  nicht  statt,  wenn
Verluste  in  Folge  der  Rinderpest  eingetreten  sind.
Gegenstand  der  Versicherung.
§.  &amp;amp;
Rindvieh  unter  9  Monate  (und  über  10  Jahre)  wird  nicht  angenommen. ­
  Dasselbe  gilt  von  dem  Vieh  der  Viehhändler  (Bierbrauer,
Branntweinbrenner)  und  sog.  Leihvieh.  Niemand  kann  nur  mit
einem  Theile  einer  Viehgattung  der  Gesellschaft  beitreten;  dagegen  ist
es  zulässig  sämmtliche  Kühe  zu  versichern,  Bullen  und  Ochsen  aber
auszuschließen.

Beitritt  der  Gesellschaft.
§.  &amp;amp;
Wer  der  Gesellschaft  beitreten  will,  hat  dies  dem  Deputaten
seines  Bezirks  (§.  25)  anzuzeigen,  welcher  unter  Zuziehung  von  (2)
sachkundigen  Vereinsmitgliedern  innerhalb  8  Tagen  das  zu  versichernde ­
  Vieh  in  Augenschein  nimmt,  den  Gesundheitszustand  untersucht, ­
  im  Falle  von  Bedenken  einen  approbirten  Thierarzt  requirirt
und  eine  Abschätzung  des  Viehs  vornimmt.  Bei  späterer  Zu-  und
Abnahme  des  Werthes  kann  eine  Erhöhung  oder  Verminderung  der
Versicherung  beantragt  werden.  (Nach  dem  6.  Kalben  sowie)  innerhalb ­
  4  Wochen  vor  dem  Melkwerden  ist  eine  Erhöhung  unzulässig.
—  Der  Deputirte  übergibt  dem  Vorsitzenden  (§.  23)  die  erforderlichen ­
  Notizen  und  veranlaßt  Letzteren  innerhalb  weiterer  8  Tage,
wenn  ihm  keine,  event,  vom  Vorstande  zu  entscheidenden  Bedenken
ausstoßen,  die  Aufnahme  des  Viehs  in  das  Kataster  (§.  24),  sowie
die  Ausfertigung  und  Aushändigung  der  Aufnahmebescheinigung
(Police).  An  Eintrittsgeld  sind  ein  für  alle  Male  (2  &amp;lt;$.)  von  jedem
Thaler,  der  von  dem  Beitretenden  versicherten  Summe  zu  entrichten.
(Eventuell  mag  hinzugefügt  werden:  „Ferner  (1)  Sgr.  Schreibegebühr
für  jedes  in  das  Kataster  aufzunehmende  Stück  Vieh.  Letztere  ist
bei  Anmeldungen  von  Besitzveränderungen  zu  entrichten."  Die  Nebenkosten ­
  fallen  am  besten,  wenn  nicht  eine  Remunerirung  des  Kassirers
sich  erforderlich  zeigen  sollte,  resp.  diese  durch  das  Eintrittsgeld  gedeckt ­
  werben  kann,  ganz  fort.  Das  Eintrittsgeld  kann  am  ersten
noch  als  Aequivalent  für  die  Police  nebst  Statuten  und  den  etwa
        <pb n="80" />
        77

vorhandenen  Kassenbestand  erhoben  werden.)  Der  Police  müssen
die  Statuten  des  Vereins  beigedruckt  sein,  da  dieselben  als  ein  integrirender
  Theil  des  durch  die  Police  zwischen  der  Gesellschaft  und
dem  Versicherten  abgeschlossenen  Vertrages  gelten.
§.4
Gekaufte  oder  umgetauschte  Kühe  müssen  binnen  einer  Frist  von
(14)  Tagen  bei  einer  Strafe  von  (10)  Sgr.  pr.  Stück  zur  Versicherung ­
  angemeldet  werden.  Erst  nach  erfolgter  Einschreibung  beginnt
für  diese  der  Anspruch  auf  Entschädigung.
§•  5.
Die  Versicherung  beginnt  mit  Aushändigung  der  Police  mit  der
Beschränkung,  daß  in  den  ersten  (14)  Tagen  vorkommende  Verluste
nicht  entschädigt  werden.
Austritt  aus  der  Gesellschaft.
§6.
Wer  aus  der  Gesellschaft  ausscheiden  will.  hat  dies  seinem  Bezirksdeputirten
  anzuzeigen,  welcher  die  Löschung  innerhalb  (14)  Tagen
herbeiführt.  Der  Ausscheidende  ist  zur  Zahlung  der  Schulden  des
Vereins  nach  Maßgabe  der  Höhe  seiner  Versicherung,  sowie  zur  Mitvergütung ­
  des  Schadens,  welcher  innerhalb  (4)  Wochen  nach  der
Austrittserklärung  entstehen  sollte,  in  gleicher  Weise,  wie  jedes  Mitglied ­
  verpflichtet.
§7.
Der  Anspruch  auf  Entschädigung  erlischt  von  selbst,  wenn  versichertes ­
  Vieh  auf  einen  andern  Besitzer  übergcht,  doch  bleibt  bei  einem ­
  Bcsitzwechsel  unter  Mitgliedern  der  Gesellschaft  der  Entschädigungsanspruch ­
  bestehen,  wenn  innerhalb  8  Tagen  dem  Bezirksvorsteher ­
  vom  neuen  Erwerber  die  Anzeige  darüber  gemacht  wird.  Dasselbe ­
  gilt  bei  Erbschaften  im  Falle  des  Verbleibens  des  Thieres  innerhalb ­
  des  Versicherungsbezirkes  und  Fortzahlung  des  Versicherungsbeitrages ­
  durch  den  Erben.

§.8.
In  jedem  Jahre  sollen  (2)  Stallrevisionen  des  versicherten  Rindviehs ­
  (und  zwar  in  den  Monaten  März  und  November)  durch  den
Vorstand  abgehalten  werden,  wobei  der  Deputirte  des  Bezirks  durch
2  Mitglieder  unterstützt  wird,  um  sich  von  dem  Zustande  und  der
Behandlung  des  Viehs  zu  überzeugen.  Ergibt  sich  hierbei  oder  zu
jeder  andern  Zeit  aus  glaubhaften  Zeugnissen,  daß  das  versicherte
Vieh  nicht  gehörig  genährt,  gepflegt,  überhaupt  nicht  gut  behandelt
wird,  oder  sonst  die  Statuten  verletzt  werden,  so  hat  der  Vorstand
das  Recht,  die  Versicherung  sofort  aufzuheben.  In  der  Regel  soll
jedoch  eine  Mahnung  an  den  Versicherten  vorausgehen,  der,  wenn  sie
        <pb n="81" />
        78

nicht  sofortige  Abstellung  des  Mißstandes  bewirkt,  die  schriftlich  anzuzeigende ­
  Ausschließung  folgt.  Dasselbe  Verfahren  tritt  ein,  wenn
Jemand  3  mal  seinen  Beitrag  (§.  10  und  12)  schuldig  bleibt.
Ferner  erfolgt  der  Ausschluß  aus  der  Gesellschaft,  wenn  ein
Mitglied  betrügerischer  Angaben  gegen  dieselbe  überführt  ist  (§.  17)
§.9.
Ein  Stück  Vieh  darf  höchstens  zu  %  ( 3 / 4 )  des  taxirten  Werthes
(§.  3)  zur  Versicherung  angenommen  werden.  sEin  weniger  sich  empfehlenswerther
  Maßstab  findet  sich  an  einigen  Orten,  wo  die  Taxation ­
  nicht  zu  einer  bestimmten  Werthsumme,  sondern  nach  Pfunden
Schlachtgewicht  erfolgt;  in  solchen  Fällen  müßte  es  heißen  „höchstens
zu  12(—15)  Thlr.  pro  100  K  Schlachtgewicht  rc."  Es  dürfte  sich
aber  empfehlen  die  Taxation  event,  nach  Pfunden  Lebendgewicht  einzuführen.) ­

Kevimg  der  Verträge.
§.  10.
Zur  Bestreitung  der  Verpflichtungen  der  Gesellschaft  werden
monatlich  pro  Thaler  der  Versicherungssumme  3 / 4  (1)  Pfennig  bei
Kühen  erhoben.  sJm  Oberlande,  wo  der  Gesundheitszustand  im  Allgemeinen ­
  ein  günstiger  ist,  dürfte  in  den  meisten  Fällen  3 /*  ķ  pro
Thlr.  (oder  jährlich  2*/%  %)  reichen;  niedriger  darf  er  aber  um  deswillen ­
  nicht  gegriffen  werden,  weil  Arzt  und  Arzneimittel  aus  Vereinsmitteln ­
  (§.  14)  zu  bestreiten  sind.  —  Weniger  greifbar  für  den
kleinen  Mann  ist  es.  wenn  die  Prämie  nach  Prozenten  der  Versicherungssumme ­
  bestimmt  wird;  z.  B.  als  Prämie  werden  2%,  3 , /2°/o
der  Versicherungssumme  in  monatlichen  Raten  erhoben.)
Die  regelmäßige  Hebung  ruht  aber  solange,  als  der  Kassenbestand
den  Beitrag  von  1  Thlr.  pro  Haupt  des  versicherten  Viehs  übersteigt.
Bestände  über  50  Thlr.  müssen  bei  der  Sparkasse  zu  N.  rentbar
angelegt  werden.

§.  H.
Reichen  die  ordentlichen  Beiträge  und  der  Kassenbestand  zur
Deckung  des  Erfordernisses  nicht  aus,  so  werden  außerordentliche  je
nach  der  Höhe  des  Bedürfnisses  in  Form  eines  ein-,  zwei-,  dreioder
  viermonatlichen  Beitrags  mit  laufenden  Beiträgen  emgeforvert.
(Hat  die  Gesellschaft  keine  Rückversicherung  genommen,  so  wirb  das
Maximum  zweckmäßig  aus  den  sechsfachen  Monatsbeitrag  zu  bestimmen ­
  sein.)
Die  mit  dem  vierfachen  des  ordentlichen  Monatsbeitrages  erhobene ­
  Extraumlage  darf  nicht  mehr  als  (3)  Monate  hinter  einander ­
  statthaben.  (Für  den  Fall  der  Rückversicherung  fällt  der  Schluß
des  §.  von  dem  Worte  „Sodalo"  an  weg.
Sobald  übersehen  werden  kann,  daß  selbst  die  höchsten  zulässigen
außerordentlichen  Beiträge  zur  Deckung  der  eingetretenen  Schäden
        <pb n="82" />
        nicht  mehr  ausreichen,  so  hat  die  einzuberufende  Generalversammlung
der  Vereinsgenossen  zu  beschließen,  ob  und  für  welche  Zeitdauer,  sowie ­
  auf  welche  Quote  die  Vergütungen  herabgesetzt  werden  sollen.
Eine  Herabminderung,  welche  übrigens  den  Betrag  der  Hälfte  der
gewöhnlichen  Entschädigung  niemals  überschreiten  darf,  kann  nur
durch  eine  Majorität  von  2 / 3  ( 3 / 4 )  der  Anwesenden  beschlossen  werden.
Reichen  die  Mittel  der  Gesellschaft  trotzdem  zur  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten ­
  nicht  aus,  so  haben  die  ältern  Entschädigungsansprüche
den  ersten  Anspruch  auf  Befriedigung.
§.  12.
Die  Hebung  der  Beiträge  geschieht  durch  den  Bezirksdeputirten
in  den  ersten  Tagen  jeden  Monats.  Wer  mit  Zahlung  einen  Monat
im  Rückstände  bleibt,  zahlt  (2V 2 )  Sgr.  Strafe;  wer  abermals  die
Zahlung  versäumt,  zahlt  wiederum  (2  */2)  Sgr.  Wer  nach  Ablauf
des  3.  Monats  noch  im  Rückstände  ist,  kann  vom  Verein  ausgeschlossen
werden  (§.  8).
Der  Bezirksdeputirte,  welcher  die  verfallenen  Verträge  nicht  erhoben ­
  und  bis  zum  15.  des  Monats  an  den  Kassenführer  eingesandt
hat.  bezahlt  (5)  Sgr.,  und  wenn  er  damit  bis  zum  Schlüsse  des
Monats  im  Rückstände  bleibt,  (10)  Sgr.  Strafe.
Entschädigungsansprüche.
§.  13.
Die  Gesellschaft  leistet  jedem  Mitgliede  Vergütung  für  alle  Unfälle ­
  und  Verluste,  welche  ihm  unverschuldet  erwachsen,  nach  Vorschrift
der  Statuten.  Der  durch  Feuer  herbeigeführte  Schaden  wirv,  wie
jeder  andere  übernommen,  wenn  das  Vieh  nicht  bei  einer  Feuerversicherungsgesellschaft ­
  versichert  war.  Der  Entschädigungsbetrag  wird,
wenn  sonst  keine  Bedenken  entgegenstehen,  vom  Vorstande  binnen
(8)  Tagen  nach  eingetretenem  Verluste  festgestellt  und  gelangt  sofort,
spätestens  mit  dem  15.  des  folgenden  Monats,  soweit  die  Mittel
vorhanden  sind  (§.  11)  zur  Auszahlung.
§.14.
Sobald  ein  versichertes  Thier  erkrankt,  ist  der  Besitzer  verbunden,
dem  Bezirksveputirten  am  nämlichen  Tage,  längstens  12  (24)  Stunden
nach  den  ersten  Anzeigen  der  Erkrankung  hiervon  Anzeige  zu  machen;
letzterer  verfügt  sich  sofort  an  Ort  und  Stelle  und  sorgt  für  die
geeignete  Hülfe.  —  Wird  es  für  zweckmäßig  erachtet,  ein  Kurverfahren
einzuleiten,  so  hat  der  Besitzer  es  sich  gefallen  zu  lassen,  eine  Heilung
während  (3)  Wochen  zu  versuchen.  Erfolgt  während  dieser  Zeit  keine
vollständige  Herstellung,  so  muß  die  Gesellschaft  das  Thier,  ebenso
wie  der  Thierarzt  dasselbe  von  vornherein  für  unheilbar  erklärt,  dasselbe ­
  verunglückt  oder  gefallen  ist,  übernehmen.
Alle  Kosten  des  Arztes  und  der  Arzneimittel  trägt  die  Gesellschaft.
        <pb n="83" />
        80

Wenn  ein  Stück  Vieh  verunglückt  oder  stirbt,  so  ist  der  Besitzer
zu  einer  gleichen  Anzeige  in  der  nämlichen  Frist  wie  bei  Erkrankung
verpflichtet.
§.  15.
Wird  ein  versichertes  Thier  beim  Abschlachten  durch  den  Besitzer
krank  befunden,  so  daß  das  Fleisch  nach  dem  Gutachten  des  Arztes
gar  nicht,  oder  doch  nur  zu  geringerem  Preise  verwerthet  werden
kann,  so  fällt  dasselbe  gegen  die  statutenmäßige  Entschädigung  der
Gesellschaft  zu;  jedoch  darf  die  Haut  vom  Cadaver  nicht  getrennt  sein.
Ist  das  Thier  verkauft  und  würde  dasselbe  nach  den  gesetzlichen
Bestimmungen  zurückgehen,  so  wird  es  ebenfalls  vom  Verein  übernommen. ­

Die  Vergrabung  eines  nicht  zum  Verkaufe  geeigneten  Thieres
liegt  dem  Versicherten  ohne  Entschädigung  ob.
§.  16.
Jeder  Bezirksdeputirte  ist  berechtigt,  zur  Verringerung  des  Schadens ­
  die  sofortige  Töbtung  eines  erkrankten  Thieres  anzuordnen,  wenn
Gefahr  im  Verzüge  ist  und  die  Benutzung  des  Fleisches  dadurch
erzielt  werden  kann.  In  der  Regel  soll  er  aber  vorher  entweder
einen  approbirten  Thierarzt  oder  einen  erfahrenen  Nothhelfer  zu  Rathe
ziehen,  bevor  er  die  Tödtung  veranlaßt.  Die  Ueberreste  eines  gefallenen ­
  oder  getödteten  Thieres  werden  für  Rechnung  der  Gesellschaft
verwerthet.
Im  Falle  das  Fleisch  noch  verkauft  werden  kann,  muß  der
Eigenthümer  alle  zum  Verkaufe  nöthigen  Räume  und  Geräthschaften
hergeben  und  das  Abschlachten  und  Abwiegen  besorgen  lassen,  wofür
er  eine  Vergütung  von  (15)  Sgr.  pro  Stück  erhält.  Dem  Bezirksdeputirten,
  welcher  die  Aufsicht  dabei  zu  führen  hat,  werden  ebenfalls
hierfür  (15)  Sgr.  vergütet.
§.  17.
Alle  Entschädigungsansprüche  fallen  fort,  wenn:
1)  der  Versicherte  die  im  §14  vorgeschriebene  Anzeige  nicht
rechtzeitig  machte;
2)  ein  versichertes  Thier  durch  grobe  Verschuldung  des  Versicherten ­
  oder  seiner  Leute  erkrankt,  verunglückt  oder  gestorben  ist;
3)  ein  Mitglied  der  Gesellschaft  in  Beziehung  auf  die  Versicherung ­
  seines  Viehs  auf  irgend  eine  Weise  sich  betrügerischer
Angaben  gegen  den  Verein  ober  dessen  Organe  schuldig  gemacht
hat;
4)  das  zur  Versicherung  gebrachte  Vieh  bei  einer  anderen
ähnlichen  Gesellschaft  eingetragen  ist;
5)  ein  versichertes  Thier  in  Folge  einer  solchen  Operation
stirbt,  welche  nicht  die  Hebung  einer  Krankheit  zum  Zwecke  hatte.
Der  Vorstand  ist  befugt,  in  jedem  Falle  nach  seinem  Gutdünken
        <pb n="84" />
        K

81

durch  einen  approbirten  Thierarzt  oder  anderweit  sich  davon  Ueberzeugung ­
  zu  verschaffen,  ob  die  Erkrankung  oder  der  Tod  eines  zu
entschädigenden  Thieres  nicht  durch  die  Schuld  des  Eigenthümers
oder  des  unter  seiner  gesetzlichen  Verantwortlichkeit  stehenden  Hausund ­
  Dienstpersonals  herbeigeführt  worden;  in  gleicher  Weise  die
nöthigen  Ermittelungen  anzustellen,  ob  die  Voraussetzungen  dieses  §.
zu  3.  zutreffen.
Der  Versicherte  kann  in  den  Fällen,  wo  er  zu  Unrecht  der
Gesellschaft  beigetreten  oder  seine  Ansprüche  an  dieselbe  anderweit
verwirkt  hat,  die  Zurückerstattung  der  gezahlten  Beiträge  nicht  in
Anspruch  nehmen,  vielmehr  verbleiben  dieselben  der  Gesellschaft.

(Itückverstcherung.
§.  18.
Die  Gesellschaft  tritt  dem  Rindviehrückversicherungsverein  für  die
Lokalabtheilnng  N.  N.  bei  und  wird  durch  den  Vorsitzenden  oder  dessen
Stellvertreter  im  Vorstande  des  Vereins  vertreten.
(Das  Sonderstatut  für  den  Rückversichernngsverein  läßt  sich  auf
Grund  dieses  Statuts  leicht  entwerfen.  Besteht  ein  solcher  Rückversicherungsverein ­
  nicht  in  der  Gegend  und  will  sich  auch  nicht  in's
Leben  führen  lassen,  so  dürfte  die  Rückversicherung  bei  einer  soliden
Viehversicherungsgesellschaft  unter  gehöriger  Vorsicht  in  Betracht  zu
ziehen  fein.]
Zur  Beschaffung  der  Deckungsmittel  für  den  Rückversicherungsverein ­
  wird  pro  Thaler  der  bei  dem  Ortsverein  versicherten  Summe
(1)  Pfennig  jährlich  als  ordentlicher  Beitrag  und  zwar  in  halbjährigen
Raten  erhoben.  Die  Zahlung  des  Beitrags  ruht,  sobald  und  solange
der  Bestand  der  Rückversicherungskasse  das  Doppelte  des  letzten  regelmäßigen ­
  Jahresbeitrags  übersteigt.  Außerordentliche  Beiträge  sind
auf  Ausschreiben  des  Vorstandes  zu  leisten,  dürfen  aber  in  einem
Kalenderjahre  die  (6)fache  Höhe  des  Jahresbeitrages  nicht  überschreiten.
§.  19.
Sowie  der  von  der  Gesellschaft  zu  vergütende  Schaden  unter
Anrechnung  der  an  die  Schadenfälle  geknüpften  Rückeinnahmen  (Fleisch,
Fett  rc.)  innerhalb  eines  Kalenderjahres  mehr  als  (3)  Prozent  des
Versicherungskapitals  trägt,  wird  die  Vergütung  darüber  hinaus  von
dem  Rückversicherungsverein  geleistet.  Der  letztere  leistet  Ersatz  nach
den  Bestimmungen  dieses  Statuts  und  tritt  in  alle  durch  dasselbe
der  Gesellschaft  und  deren  Organen  beigelegten  Rechte  und  Pflichten
ein.  für  alle  Verhältnisse,  aus  denen  ein  Anspruch  an  den  Rückversicherungsverein ­
  gestellt  wird.)
        <pb n="85" />
        Organisation,  Wechte  mtb  Wflichten  der  Verwaltung.
§.20.
Die  Verwaltung  der  Gesellschaft  wird  durch  einen  von  der
ordentlichen  Generalversammlung  (§.  27)  der  Vereinsgenossen  mittelst
einfacher  Stimmenmehrheit  gewählten  Vorstand  geleitet.  Der  Vorstand,
bestehend  aus  einem  Vorsitzenden,  einem  Kassenführer  sBei  Mangel
an  geeigneten  Persönlichkeiten  kann  das  Amt  des  Vorsitzenden  und
des  Kassenführers  in  einer  Hand  vereinigt  werden.)  und  Bezirksdeputirten,
  bleibt  (2)  Jahre  im  Amte  und  wird  jährlich  zur  Hälfte
(?)  erneuert.  Durch  das  Loos  wird  bestimmt,  wer  zuerst  ausscheidet.
Jeder  einzelne  Bezirk  muß  in  dem  Vorstande  durch  mindestens  einen
in  solchem  ansässigen  Deputirteu  vertreten  sein.  Jedes  Vereinsmitglied ­
  ist  zur  Annahme  der  Wahl  in  den  Vorstand  verpflichtet;  nach
dem  Ablaufe  der  Wahlperiode  können  die  Mitglieder  desselben  wieder
gewählt  werden,  ohne  jedoch  zur  Annahme  der  Wahl  verbunden  zu  sein.
§.  21.
Der  Vorstand  wird  zur  Wahrnehmung  aller  ihm  durch  das  Statut
ertheilten  Rechte  und  Pflichten  bevollmächtigt,  durch  die  blose  Wahl
mit  dem  Rechte  der  Substitution  bevollmächtigt,  ohne  daß  es  hierzu,
selbst  in  den  Fällen,  wo  sonst  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist,
einer  weiteren  Vollmacht  bedürfte.  Der  Vorstand  hat  als  Mandatar
der  Gesellschaft  dieselbe  nach  außen  und  gegen  seine  Mitglieder  zu
vertreten  und  deren  Angelegenheiten,  soweit  nicht  durch  das  Statut
anderweit  darüber  bestimmt  ist,  zu  besorgen.  Zu  gerichtlichen  Verhandlungen ­
  ist  jedes  einzelne  Mitglied  des  Vorstandes  als  légitimât
zu  betrachten.  Er  ist  für  seine  Handlungen  und  das  Vermögen  der
Gesellschaft  solidarisch  verantwortlich.
§.22.
Der  Vorstand.  welcher  durch  Anwesenheit  dreier  Mitglieder  beschlußfähig ­
  ist,  versammelt  sich  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  an
den  von  dem  Vorsitzenden  zu  bestimmenden  Tagen.  Er  wählt  auö
seiner  Mitte  einen  Stellvertreter  des  Vorsitzenden.  Die  Beschlüsse
des  Vorstandes  werden  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit ­
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Der  Vorstand
bestimmt  das  Vereinslokal  und  die  Art  der  Aufbewahrung  der  Geldbestände.
  Der  Vorstand  erhält  keine  Vergütung  für  seine  Mühewaltung ­
  mit  Ausnahme  der  Bestimmungen  im  §.  16;  sonst  werden
nur  baare  Auslagen  vergütet.

§.  23.
Der  Vorsitzende  leitet  die  Vereinsverwaltung,  präsidirt  in  allen
Versammlungen,  controlirt  die  Mitglieder  des  Vorstandes  in  ihrer
Geschäftsführung,  setzt  die  Ordnungsstrafen  fest,  nimmt  Versicherungen
an  (§.  3),  vollzieht  die  Aufnahme  von  Mitgliedern,  zeichnet  die
        <pb n="86" />
        83

Corresponden;  im  Namen  des  Vorstandes  und  ertheilt  die  Anweisung
von  Zahlungen  aus  der  Vereinskasse.
§.24.
Der  Kassenführer  besorgt  die  Ein-  und  Austragungen  in  das
Kataster,  in  welchem  alle  bei  der  Gesellschaft  versicherten  Thiere  nach
der  von'  dem  Bezirksdeputirten  (§§.  3  und  25)  aufzunehmenden  Verschreibungen ­
  nach  Geschlecht,  Farbe,  Abzeichen,  Alter,  Werth-  und
Versicherungssumme  auf  den  Namen  des  Besitzers  aufgeführt  werden,
er  verwahrt  die  Kasse,  wenn  solche  nicht  in  dem  Bereinslokale  deponirt
ist  (§.  22),  er  besorgt  nach  der  Anweisung  des  Vorsitzenden  die
Einnahmen'und  Ausgaben,  er  führt  die  erforderlichen  Bücher,  um
jederzeit  Kassen-  und  Vermögensbestand  des  Vereins  klar  übersehen
zu  können  und  trägt  in  das  Protokollbuch  die  Beschlüsse  des  Vorstandes ­
  und  der  Generalversammlung  ein.
§.25.
Die  Bezirksdeputirten  nehmen  in  ihrem  bestimmt  abgegrenzten
und  nicht  über  (80)  Stück  Vieh  enthaltenden  Bezirke  die  Versicherungsanträge ­
  auf  (§.  3),  sammeln  die  an  den  Kassirer  abzuliefernden  Beiträge ­
  Eintritts-  und  Strafgelder  (§§.  3,  10,  11,  12),  führen  mit
bent  Gesammtvorstande  die  Kontrole  über  die  gehörige  Wartung  und
Pflege  des  Viehs  durch  die  Vereinsmitglieder  (§.  17),  besorgen  bte
nöthigen  Geschäfte  bei  Erkrankung  und  der  zu  leistenden  Entschädigung
versicherter  Thiere  (§§.  14—10).  Bei  vorübergehender  Verhinderung
eines  Bezirksdeputirten  bestimmt  der  Vorsitzende  das  Erforderliche
wegen  dessen  Stellvertretung.  Die  Amtsverrtchtungen  der  Deputirten
werden  rücksichtlich  ihres  eigenen  Viehstandes  nach  Anordnung  des
Vorsitzenden  durch  diesen  selbst  oder  ein  anderes  Vorstandsmitglied
vorgenommen.
§.26.
Alljährlich  wird  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats  Januar  eine
ordentliche  Generalversammlung  abgehalten.  Außerordentliche  Generalversammlungen ­
  finden  statt,  so  oft  ein  Viertel  der  Gesellschaftsnntgliever
  die«  beantragt  oder  der  Vorstand  es  für  nöthig  erachtet.  Dte
Einladung  zu  den  Generalversammlungen  erfolgt  mindestens  (8)  Tage
vorher  durch  den  Vorsitzenden  mittelst,  ortsüblicher,  die  Gegenstände
der  Berathung  anzeigender  Bekanntmachung,  -i^ie  Beschlüsse  der
Generalversammlung,  worin  jedes  großjährige  männliche  Mitglied
eine  Stimme  hat,  werden  nach  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden
gefaßt,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
Frauen  können  sich  durch  ihre  großjährigen  Söhne  oder  cm  mit
Vollmacht  versehenes  Mitglied  vertreten  lassen.
§.  27.
In  der  ordentlichen  Generalversammlung  legt  der  Vorstand  die
Rechnung  des  abgelaufenen  Jahres  ab.  gibt  Auskunft  über  den  Stand
        <pb n="87" />
        des  Vereins  und  veranlaßt  die  Ergänzungswahl  für  die  ausscheidenden ­
  Vorstandsmitglieder.  Die  Versammlung  nimmt  Einsicht  von  der
durch  den  Vorstand  vorgeprüften  Rechnung,  wählt  (2)  Mitglieder  zu
deren  speziellen  Prüfung  und  stellt  dieselbe  nach  Vernehmung  und
Berathung  allenfallsiger  Revisionsbemerkungen  fest.  Die  ordentliche
und  außerordentliche  (Generalversammlung  beräth  und  beschließt  über
alle  ihr  von  dem  Vorstand  vorgelegten  oder  von  den  Vereinsmitgliedern
eingebrachten  Anträge,  im  letzteren  Falle  jedoch  nur,  wenn  die  Anträge
14  Tage  vor  der  Versammlung  dem  Vorsitzenden  schriftlich  mitgetheilt ­
  worden  sind.
Allgemeine  Bestimmungen.
§.  28.
Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  einem  Mitgliede
sollen  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  durch  Schiedsrichter,  von  denen
der  Vorsitzende  den  einen,  das  Mitglied  den  andern  und  der  Ortsbürgermeister ­
  den  dritten  wählt,  endgültig  entschieden  werden.  Unterläßt ­
  eine  der  Partheien  die  Ernennung  ihres  Schiedsrichters  länger
als  8  Tage  nach  der  an  sie  ergangenen  desfallsigen,  glaubhaft  nachgewiesenen ­
  Aufforderung,  so  wird  derselbe  ebenfalls  durch  den  Ortsbürgermeister ­
  bestimmt.  Ergeben  sich  dem  Vorstande  bei  der  Verwaltung
Zweifel,  welche  dies  Statut  nicht  erledigt,  so  entscheidet  derselbe  nach
eigenem  Ermessen  vorbehaltlich  der  nachträglichen  Genehmigung  der
nächsten  Generalversammlung.
§.  29.
Im  Falle  der  Vorstand  aus  dem  Gutachten  eines  approbirten
Thierarztes  und  eines  Sachverständigen  oder  sonst  die  Ueberzeugung
gewonnen,  daß  ein  dem  jetzigen  Besitzer  zu  entschädigendes  Thier  von
dem  Vorbesitzer  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  3.  Mai  1859
über  die  Gewährmängel  zurückgenommen  werden  müsse,  so  ist  der
erstere  verpflichtet,  den  desfallsigen  Rechtsstreit  unter  Mitwirkung  eines
dazu  bestimmten  Vorstandsmitgliedes  gegen  den  Vorbesitzer  zu  führen.
Alle  Kosten,  welche  durch  den  Prozeß  entstehen,  trägt  die  Gesellschaft.
§.  30.
Abänderungen  der  Statuten  können  nur  in  einer  Generalversammlung, ­
  wozu  die  einzelnen  Mitglieder  durch  den  Vorstand  unter
Angabe  der  projektirten  Aenderung  speziell  eingeladen  werden  müssen,
und  wenn  2 / 3  der  Anwesenden  sich  dafür  erklären,  beschlossen  werden.
Außerdem  ist  die  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  erforderlich.
Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  in  der  nämlichen  Form
herbeigeführt  werden.  Ueber  den  etwaigen  Kassenbestand  verfügt  alsdann ­
  die  Versammlung  unter  der  gedachten  Genehmigung.
§.  31.
Die  Gesellschaft  steht  unter  der  Aufsicht  des  Ortsbürgermeisters,
der  zu  jeder  Zeit  von  allen  Versammlungen,  Büchern,  Rechnungen
        <pb n="88" />
        85

und  dem  Kassenbestande  Einsicht  nehmen,  den  Vorstand  und  die
Generalversammlung  zusammenberufen  und  an  allen  Verhandlungen
Theil  nehmen  kann,  wo  jener  alsdann  den  Vorsitz  führt.
In  den  meisten  Fällen  reichen  die  Kuhladen  mit  ihren  Prämiensätzen ­
  ohne  Nachzahlung  zur  Deckung  der  Verluste  aus.  Wie  in  den
Statuten  bereits  gedacht,  sind  aber  außerordentliche  Verluste,  namentlich ­
  durch  Seuchen.  eine  Klippe,  welche  die  Lokalvereine  nicht  umsegeln
können  Gerade  die  Entschädigung  der  Verluste  durch  Seuchen  ist  eine
der  wichtigsten  Aufgaben  des  Viehversicheruugswesens.  Erschüttern
doch  die  Seuchenverluste  die  wirthschaftliche  Existenz  des  Kleingrundbesitzers ­
  am  heftigsten,  weil  in  den  wenigen  Stücken  Vieh  oft  der
größte  Theil  des  Vermögens  angelegt  ist.  —  Die  Kuhladen  nun
schließen  entweder  die  Verluste  durch  Seuchen  ganz  und  gar  aus,
oder'diejenigen  Vereine,  welche  Seuchenver-luste  zu  entschädigen  beabsichtigen.^ ­
  verlangen  beim  Eintritt  einer  Seuche  einerseits  einen  unverhältnißmäßig
  hohen  Betrag  und  setzen  andererseits,  sodalo  der
höchste  Beitrag  zur  Entschädigung  nicht  mehr  ausreicht,  die  Entschädigungssumme ­
  herab.  Diesem  Mangel  wird,  wie  schon  in  dem
Statute  bemerkt,  abgeholfen  durch  Rückversicherung.
Dem  Institute  der  Rückversicherung,  der  Reassecuranz,
auf  dem  Gebiete  des  Viehversicherungswesens  liegt  das  Prinzip  zu
Grunde,  die  Zahl  der  Theilnehmer  möglichst  groß  im  Verhältniß
zur  Zahl  derjenigen  zu  machen,  welche  voraussichtlich  von  Unglücksfällen ­
  getroffen  werden.  Dies  kann  erreicht  werven,  entweder  durch
Bereinigung  vieler  Lokalversicherungsgesellschaften,  welche  in  ihrer
Gesammtheit  räumlich  möglichst  weit  ausgevehnt  sein  müssen,  oder
durch  Anlehnung  der  Ortsvereine  an  eine  große  Viehversicherungsgesellschaft. ­
  Den  ersten  Weg  suchen  die  Ortsviehversicherungsvereine
Badens  (Ş.  89)  einzuschlagen,  den  zweiten  die  Rheinischen  Kuhladen ­
  Die  Nationalviehversicheruugsgesellschaft  zu  Cassel  und  die
Rheinische  Viehversicherungsgesetlschaft  in  Köln  haben  sich  neuerdings
zur  Uebernahme  der  Verluste,  welche  bei  den  Kuhladen  durch  Seuchen
veranlaßt  werden,  erboten.  .  .
Von  Seiten  des  landwirtbschaftlichen  Bcrelns  sur  Rhempreugen  )
ist  den  lokalen  Biehversicherungsgesellsckaften  namentlich  die  Kasseler
Gesellschaft  empfohlen  worden.  Diese  „erklärt  sich  bereit  gegen  eine
Prämienzahlung  von  I  %  p.  a.  und  ein  einmaliges  Eintrittsgeld
von  */ 4  °/ 0  die  Ortsvereine  derart  in  Rückversicherung  zu  nehmen,
daß  die  Nationalviehversicherungsgesellschaft  von  jedem  eintretenden
Schadenfalle  2 /a  der  von  dem  betreffenden  Pereine  zu  leistenden  Entschädigung ­
  übernimmt,  während  nur  ‘/ 3  dem  Vereine  zur  Last  fallen
soll.  Gei  eintretenden  Verlusten  durch  Seuchen.  für  welche  die  bestehenden ­
  Vereine  keine  Entschädigung  leisten,  zahlt  die  Nationalviehversicherungsgesellschaft ­
  ebenfalls  2 / 3  der  Versicherungssumme,  event.

')  Zeitschrift  dieses  Vereines.
        <pb n="89" />
        86

von  3 / 4  des  festgestellten  Taxwerthes.  Vorstehende  Propositionen  sind
den  lokalen  Verhältnissen  der  Nheinprovinz  angepaßt,  und  ist  dadurch
nicht  ausgeschlossen,  daß  in  den  Bezirken,  wo  es  die  lokalen  Verhältnisse ­
  erfordern,  eine  angemessene  Erhöhung  der  normirten  Prämie
eintreten  kann.  Bei  der  von  der  Nationalviehversicherungsgesellschaft
zu  leistenden  Entschädigung  finden  außer  den  in  den  Statuten  der
Ortsvereine  vorgesehenen  keinerlei  Abzüge  statt.  Die  Mitglieder  der
Ortsvereine  haben  durch  Annahme  vorstehender  Bedingungen  gegen
Zahlung  dieser  sehr  geringen  Prämie  an  die  Gesellschaft,  zu  welcher
dann  nur  noch  ‘/3  der  bisher  an  die  Ortsvereine  zu  leistenden  Beiträge ­
  hinzukommen  würde  —  die  Gesammtprämienzahlung  würde
also  durchschnittlich  nicht  höher  sein,  .wie  bisher  —  den  großen  Vortheil, ­
  in  allen  Fällen,  auch  bei  herrschenden  Seuchen,  gedeckt  zu  sein!
Nehmen  wir  z.  B.  an,  daß  der  Verein  von  Sechtem,  welcher  Î873
bei  einem  Versicherungskapital  von  62,000  Thlr.  an  Prämie  1  ‘/ 2  %
erhob,  in  oben  gedachter  Weise  Rückversicherung  nimmt,  so  würden
in  gleichem  Verhältnisse  wie  im
Jahre  1873  bei  050  %
Schäden  die  RückversicherungsgeseUschaft  2 / 3  zu  zahlen
haben  =  633  Va  „
während  die  Ortsvereinsmitglieder  die  restirenden  '/3  =  316‘ 2 / 3  „
unter  sich  aufzubringen  hätten.  Die  Ortsvereinsmitglieder  würden
demnach  zu  zahlen  haben:  1)  für  die  von  der  Rückversicherungsgesellschaft ­
  öbernommenen  Schäden  von  633'/3  Thlr.  an  die  Rückversicherungsgesellschaft ­
  i°/ 0
Prämie;  und  2)  für  die  durch  den  Ortsverein  zu  deckenden ­
  316 2 /a  Thlr.  an  den  Ortsverein  i l2°lo&amp;gt;
im  Ganzen  1  V 2 °/ 0 .
Zugleich  würde  es  sich  empfehlen,  wenn  die  betreffenden  Vorstände
sich  der  Mühe  unterziehen  wollten,  die  Versicherungsnahme  von  Pferden ­
  ,  welche  bei  den  meisten  Ortsvereinen  nicht  in  Versicherung  genommen ­
  werden,  bei  oben  genannter  Gesellschaft  zu  vermitteln."
Höchst  interessant  und  beachtenswerth  ist  der  Umstand,  daß  in
neuester  Zeit  jenes  bewährte  Statut  dem  ,Mr  eisswald-Grimmer
Pferde-Versicherungs-Verein"  zu  Greifswald,  entsprechend
movifizirt,  zu  Grunde  gelegt,  worden  ist.  Dieser  Verein  hat  den
Zweck,  seinen  Mitgliedern  für  Verluste  durch  die  Rotz-  und  Wurmkrankheit ­
  Entschädigung  zu  gewähren.  Sein  Geschäftsbereich  erstreckt
sich  über  die  beiden  Kreise  Greifswald  und  Grimmen.  Es  werden  sowohl ­
  Pferde  als  auch  Füllen  im  Alter  von  1  Jahre  von  Landwirthen
sowie  auch  von  Ackerbau  treibenden  Vorstädtern  zur  Versicherung
angenommen.  Ausgenommen  sind  die  Pferde  der  Händler,  Fuhrleute,
Gasthofbesitzer  und  anderer  Pferdebesitzer  in  den  Stävten,  sowie  Thiere
in  und  aus  Ställen,  worin  innerhalb  eines  Jahres  von  beantragter
Versicherung  Rotz  und  Wurm  vorgekommen  sind.  Die  Prämie  wird
von  der  vollen  Versicherungssumme  gezahlt,  Entschädigung  von  %
von  jener  gewährt.  Hat  der  Staat  oder  der  Provinzialverband,  ge-
        <pb n="90" />
        87

UU113  §§  58.  60.  beS  ©cfc^cö  öoni  25.  ouni  1875  {&amp;lt;£.  06  flgd.)  für
polizeilich  getödtete  Pferde  eine  3 / 4  der  Versicherungssumme  nicht  erreichende ­
  Entschädigung  gezahlt,  so  wird  für  rotzkrank  befundene  Pferde
die  Differenz  bis  3 / 4 ,  für  nicht  rotzkrank  befundene  Pferde  bie  Differenz ­
  bis  zur  vollen  Versicherungssumme  von  der  Gesellschaft  gezahlt.
%n  @intritt8geib  wirb  oon  ber  VerMerung8funiuic  ma^it.
Gekaufte  oder  umgetauschte  Pferde  müssen  innerhalb  3  Tagen  bei
einer  Strafe  von  3  Mk.  pr.  Stück  zur  Versicherung  angemeldet
werden.  Zur  Bestreitung  der  Verpflichtungen  der  Gesellschaft  werden
3«  &amp;amp;  pro  300  Mk.  Versicherungssumme  erhoben.  Die  regelmäßige
Hebung  der  Beiträge  ruht  so  lange,  als  der  Kassenbestand  den  Betrag ­
  von  15  Mk.  pro  versichertes  Thier  übersteigt.  —  Die  Hebung
der  Beiträge,  die  Entschädigungsansprüche,  die  Organisation,  die
Rechte  und  Pflichten  der  Verwaltungsorgane  sind  ähnlich  oder  dieselben ­
  wie  im  Normalstatute  für  die  Kuhladen  verzeichnet.  Der
^'andrath  des  Kreises  fungirt  hier,  wie  dort  der  Ortsbürgermelster.
Der  Verein  sieht  unter  der  Aufsicht  der  Königlichen  Regierung  zu
Stralsund.  —  Eine  Rückversicherung  des  Vereins  findet  nicht  statt,
da  einerseits  nach  den  neueren  Preußischen  Seuchengesetzen  em  großer
Theil  des  Risikos  aus  den  Staat  übergeht,  andererseits  die  Rotzkrankheit, ­
  so  scharf  controlirt,  bedeutende  Dimensionen  voraussichtlich  nicht
¡d^nen  ber  Bremer  #rbe:Ver^^d)erung8üerein
unb  bie  Stuttgarter  #rbe'  imb  Vic^ber^^c^crung80efeO#aft  )u  fein.
Der  Bremer  Pferdeversicherungsverein  auf  Gegenseitig ­
  seit*)  ist  am  16.  März  1875  in  Bremen  errichtet  und  hat
ben  ¿ued,  feinen  ^gRebent  nad)  beni  ber  Gegenseitig,
feit  Versicherung  gegen  Verluste  von  Pferden  zu  gewähren.  Die
Organe  der  Gesellschaft  sind  die  Generalversammlung  und  der  aus
5  Personen  bestehende  Vorstand.  Der  letztere  ernennt  einen  Rech-¡1111148^^
  unb  bie  sonstigen  ÄngcsteUten.  Der  Vorfißenbe  be8
Mtanbed  nnb  ber  ^cd)nung8fü^rcr  Wben  bie  Vertretung  Dritten
gegenüber  und  vor  Gericht;  sie  zeichnen  für  die  Firma.  _
Die  Stuttgarter  Pferde-  und  Viehversicherungsge
  se  lisch  aft*)  beruht  auf  Gegenseitigkeit  und  wird  demnächst  wohl
in  die  Oeffentlichkeit  treten.  Das  Gründungscomite  resp.  ber  Verwaltungsrath ­
  hat  vorerst  einen  Fond  von  20,000  Mk.  bei  einer
stuttqarter  Bank  durch  solidarische  Haftbarkeit  garantirt  und  man
mirb  nun  moí  an  bie  Organisation  gelten.  Die  @efeüfd)aft  miü
strengste  Solidität  mit  sparsamer  Verwaltung  pflegen  und  zunächst
nur  Württemberg  zum  Operationsfelde  benutzen.  Zur  Versicherung
sollen  nur  Pferde  und  Rindvieh  kommen  und  zwar  in  zwei  besonderen ­
  Abtheilungen,  so  daß  jede  Abtheilung  unter  sich  einen  gegenseitigen ­
  Verband  bildet.  Außer  diesen  direkten  Mitgliedern  werden
Ortsverbände  aufgenommen.
')  Deutsche  Vers.  Ztg.  1875.  Nr.  25  und  97.
        <pb n="91" />
        88

Von  den  in  Mecklenburg  vorkommenden  Viehversicherungsvereinen ­
  können  genannt  werden*):  1)  In  dem  Flecken  Doberan  ein
Schweineversicherungsverein,  welcher  Schweine  im  Werthe  von  2*/2
bis  30  Thlr.  annimmt  und  auch  gegen  Trichinen  versichert.  Der
Beitrag  beträgt  Schilling  pr.  Thaler.  2)  Der  Kuhversicherungsverein ­
  für  die  Dorfbewohner  zu  Zarchlin.  Von  dem  Viehversicherungsvereine ­
  und  dem  Schweineversicherungsvereine  zu  Güstrow  kann
Genaueres  mitgetheilt  werden.
Der  Viehversicherungsverein  zu  Güstrow  hat  für  die  Geschäftsverwaltung ­
  und  Beaufsichtigung  eine  Direktion,  bestehend  aus  12
Personen,  erwählt,  welche  die  Abschätzung  der  zu  versichernden  Thiere
ebenfalls  übernehmen.  Die  Versicherung  geschieht  zum  vollen  Werthe
der  Taxsumme.  Kälber  unter  Jahre  werden  nicht  ausgenommen.
Die  Beiträge  werden  nach  Ermessen  der  Direktion  bestimmt.  Für
Vieh,  welches  an  einer  ansteckenden  Krankheit  z.  B.  der  Lungenseuche
verstirbt,  erfolgt  keine  Entschädigung  mehr  von  dem  Augenblicke  an.
wo  durch  thierärztliches  Erachten  festgestellt  ist,  daß  das  Thier  an
einer  ansteckenden  Krankheit  leide.  Jeder  Versicherte  muß  sein  sämmtliches ­
  Vieh  versichern.  Streitigkeiten  werden  von  der  Direktion  entschieden. ­
  Versicherungen  können  jederzeit  angenommen  werden.  Für
das  erste  Quartal  muß  doppelte  Prämie  gezahlt  werden.
Der  Schweineversicherungsverein  zu  Güstrow  zahlt  für  ein  krepirtes
  Schwein,  todt  gewogen,  bis  50  U  à  ÎÒ  50  ķ,  über  50  ®  à
ÎÒ  40  Ķ  Das  Eintrittsgeld  beträgt  1,5  Mk.,  die  Quartalsprämie
pro  Schwein  25  Ķ  praenummerando.  Trichinöse  Schweme  übernimmt ­
  der  Verein  für  den  festgestellten  Preis  mit  einem  Aufschläge
von  12  ķ  pr.  U  für  Schweine  über  50  Ģ.  Reicht  der  Kassenbestand ­
  für  die  Entschädigung  nicht  aus,  so  bestimmt  die  Direktion  die
fernere  Einzahlung  von  Prämiengeldern.  Zur  Sicherheit  für  Nachzahlungen ­
  ist  das  versicherte  Schwein  dem  Vereine  verpfändet.
Im  Großherzogthum  Hessen  finden  sich  außer  der  größeren
genannten  Viehversicherungsanstalt  über  200  kleine  Vereine*),  welche
Pferde,  Rinder,  Ziegen,  Schafe,  Esel  versichern.  Für  Pferde  und
Rinder  sind  28  Vereine,  für  Pferde  allein  2.  für  Rinder  allein  188
Vereine.
In  Baiern*)  existiren  zu  Speyer,  Bamberg.  Walsdorf,  Burgebrach, ­
  Gosberg,  Dreusckcndorf,  Forchheim,  Benk,  Entmannsberg,  Mistelgau, ­
  Glashütten.  Oberlangenstadt,  Schwarzach,  Tiefenellern.  Michelau,
Lindenhard,  Schönwalb.  Teuschnitz,  Wartensels,  Ebersdorf,  Lauenstein,
Kempten,  Füssener  Gemeindeflur,  Nesselwang,  Pfortenberg,  Pfortensteinach, ­
  Oberdorf.  Sonthofen,  Buttenheim,  Tiefenklein,  Ludwigstadt,
Schlammersdorf.  Kauerhofen,  Kirchbach,  Kirchehrenbach,  Lautenbach,
Reuth,  Nordhalben,  Neustaedtlein  Versicherungsvereine.

*)  Birnbaum:  Genossenschaftsprinzip  rc.
        <pb n="92" />
        •  89

Auch  im  Großherzogthum  Baden*)  steht  das  Viehversicherungsvereinswesen ­
  in  Blüthe.
Seit  Gründung  des  landwirtschaftlichen  Vereins  im  Jahre  1819
wurden  hie  und  da  Versicherungsvereine  gegründet,  von  denen  aber
viele  wieder  zu  Grunde  gingen.  „In  den  Gemeinden  des  Kreises
Lörrach**)  bestand  schon  von  Alters  her  der  Brauch,  daß  wenn  ein
Stück  Rindvieh  krankheitshalber  geschlachtet  werden  mußte,  alsdann
jeder  Bürger  gehalten  war.  von  dem  Fleische  (dessen  Genießbarkeit
vorausgesetzt)  im  Verhältniß  seines  eigenen  Viehstandes  ein  bestimmtes
Quantum  zu  einem  vom  Gemeinderath  festgesetzten  Preise  zu  kaufen.
Der  Erlös  aus  dem  Fleische  entschädigte  den  Besitzer  des  erkrankten
Thieres,  so  daß  er  mitsammt  dem  Erlös  aus  der  Haut  etwa  4 / 5
des  Werthes  erhielt.  So  lange  die  bürgermeisleramtliche  Gewalt  noch
eine  ziemlich  discretionäre  war,  erhielt  sich  diese  Einrichtung  ganz  gut.
Allein  die  Weigerungen  von  dem  Fleische  zu  kaufen  mehrten  sich;
die  ganze  bestandene,  gewissermaßen  stillschweigende  gegenseitige  Versicherungsanstalt ­
  drohte  zu  zerfallen,  man  mußte  sich  nach  einer  festeren
Form  umsehen.  .  .  Zahlreiche  Ortsviehversicherungsvereine  bildeten
sich  ...  1865  brach  die  Lungenseuche  aus.  .  .  Eine  Kollekte  war
zuletzt  die  unausbleibliche  Folge  der  bedeutenden  Verluste.  Da  kam
der  Kreisausschuß  auf  den  Gedanken,  eine  Rückversicherung  der  Ortsvereine ­
  in  der  Art  zu  organisiren,  daß  eine  Kreisversicherungsanstalt
sich  aus  den  Ortsvereinen  ganz  in  derselben  Weise  zusammensetze,
wie  der  Ortsverein  sich  von  den  einzelnen  Ortseinwohnern  bildet....
Nach  den  wesentlichen  Bestimmungen  der  ganzen  Einrichtung  trägt
zunächst  der  einzelne  Nindviehbesitzer  ein  Fünftel  des  Schadens;  vier
Fünftel  werden  ihm  vom  Ortsverein  ersetzt;  übersteigt  aber  der  Verlust ­
  im  einzelnen  Orte  2°/ 0  des  Gesammtwerthes  des  Rmdviehbestanves,
so  trägt  von  den  weiteren  zu  zahlenden  Entschädigungen  simmer  zu
vier  Fünftel  des  Werthes  des  sRmdviehstandes  berechnet)  fernerhin
bis  zum  Ende  der  Seuckenperiode  der  Ortsverein  ein  Fünftel  und
die  Kreiskasse  vier  Fünftel.  —  Vollendet  würde  die  Einrichtung  erst
sein,  wenn  mehrere  Kreise  die  gleiche  Einrichtung  treffen  und  unter
einander  Rückversicherungsverträge  abschließen  würden,  so  daß  vom
Besitzer,  vom  Ortsverein,  vom  Kreise  übermäßige  Verluste  abgewendet ­
  werden.  ...  Es  dürfen  wohl  nicht  leicht  in  einer  anderen  Landesgegend ­
  so  viel  Ortsversicherungsvereine  gefunden  werden,  als  im
Kreise  Lörrach,  und  besonders  in  nächster  Umgebung  des  Kreiöhauptortes,
  der  ganze  Kreis  zählte  Ende  1868  im  Ganzen  46  in  dem
Kreiskataster  eingetragene  Ortsvereine.  Zur  Zeit  (1870)  bestehen
in  jenem  Bezirk  von  43  Ortsgemeinden  35  Ortsvereine."
Das  Lörracher  Beispiel***)  hat  in  Baden  keine  Nachahmung  gefunden; ­
  dagegen  breiteten  sich  die  Ortsvereine  immer  mehr  aus.
*)  Funk:  Ueber  Ortsviehversicherungsvereine,  ihre  Organisation  und
Wirksamkeit  im  Großherzogthum  Baden.  ,  ,  ^  ^
**)  von  Preen:  Nererat  im  landw.  Centralverein  tn  Baden.
*")  Funk:  Ortsviehversicherungsvereine  rc.
        <pb n="93" />
        90

Für  sie  wurde  von  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins
in  Baden  ein  Normalstatut  entworfen,  welches  einer  großen  Anzahl
der  neueren  Vereine  zu  Grunde  liegt.
Im  Kreise  Karlsruhe*)  bestehen  23  Vereine  mit  einer  Mitgliederzahl ­
  von  3,328.
Die  Vereine  versicherten  7,214
Stück  Vieh;  der  versicherte  Werth  betrug  837,925  fl.
der  Reservefond  (sämmtlicher  Vereine  zusammen)  1,779  fl.  57  kr.
Geleistete  Entschädigung  abzüglich  des  Erlöses
aus  gefallenem  Vieh  6,186  fl.  53  kr.
„Die  Zahl  der  Vereine  überhaupt  im  Kreise  Karlsruhe  (denen  das
Musterstatut  zu  Grunde  liegt),  hat  sich  1872  um  12  vermehrt.  Die
Zahl  der  Mitglieder  hat  um  1912  zugenommen,  welche  Zunahme
theils  durch  die  Vermehrung  der  Vereine,  theils  durch  die  Zunahme
der  Mitgliederzahl  der  einzelnen  Vereine  bedingt  ist.  Hinsichtlich  der
Zahl  der  versicherten  Thiere  weisen  einzelne  Vereine  eine  Verminderung ­
  nach,  trotz  vermehrter  Mitgliederzahl,  wahrscheinlich  ein  Anzeichen ­
  allgemeiner  Verminderung  des  Viehstandes  in  Folge  hoher
Preise,  welche  zum  Verkaufe  erwachsener  Thiere  veranlaßten  und  auch
manches  Kalb,  das  sonst  wohl  aufgewachsen  wäre,  zur  Schlachtbank
lieferten.  Im  Ganzen  hat  sich  die  Zahl  der  versicherten  Thiere  um
3,939  Stück  vermehrt.  Der  Werth  der  versicherten  Thiere,  sowohl
mit  Berücksichtigung  der  gesteigerten  Anzahl,  als  auch  abgesehen  davon,
hat  sich  ganz  bedeutend  erhöht.  Das  Versicherungskapital  der  sämmtlichen ­
  Vereine  zusammen  hat  sich  um  559,450  fl.  vermehrt.  Im
Durchschnitt  wurden  im  letzten  Jahre  (1872)  46  kr.  pr.  100  fl.  Versicherungssumme ­
  bezahlt;  im  Ganzen  wurden  4,464  fl.  31  kr.  mehr
an  Entschädigungen  bezahlt  als  im  vorigen  Jahre.  Der  Reservefond
hat  sich  um  1.019  fl.  2  kr.  erhöht."
„1868  **)  bestanden  im  Bezirke  Pforzheim  bereits  14  Vereine
mit  1,553  Mitgliedern  und  3,720  Stück  versicherten  Viehs.  Es
mußten  in  demselben  Jahre  108  Stück  Thiere  vergütet  und  hierfür
eine  Summe  von  4.944  fl.  49  kr.  aufgewendet  werden.  Darunter
befanden  sich  7  Stück,  welche  am  Milzbrand,  43  Stück,  welche  an
Lungenseuche  verendeten  oder  getödtet  werden  mußten.  Im  Jahre
1870  hatte  sich  die  Zahl  der  Vereine  um  1  vermehrt,  die  Mitgliederzahl ­
  sich  auf  4,475  erhöht,  und  es  mußten  68  Thiere  mit  einer  Summe
von  3,012  fl.  vergütet  werden.  Gegenwärtig  (1873)  befinden  sich
18  Vereine  in  dem  genannten  Bezirke.
Das  Institut  der  Ortsviehversicherungsvereine  ist  (mit  Ausnahme
der  Schwarzwaldbezirke)  fast  über  das  ganze  Land  verbreitet.  .  .  Den
Ortsvereiuen  Rückversicherung  zu  geben,  ist  im  Werke.  Die  Centralstelle ­
  des  landwirthschaftlichen  Vereins  hat  die  Frage  wegen  einer
Landesviehversicherungsanstalt  bereits  aufgegriffen  und  werden  die
Verhandlungen  hoffentlich  zu  dem  gewünschten  Ziele  führen."
*)  Wochenblatt  des  landw.  Vereins  in  Baden  1873  Nr.  22.
**)  Funk:  Ortöviehversicherungsverein  rc.
        <pb n="94" />
        91

Im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  bestehen  seit  etwa  2(f
Jahren  zahlreiche  Ortsvereine.  In  dem  Statute*)  eines  der  ältesten
und  bewährtesten  Bersicherungsvereine  heißt  es  u.  A.  :  Bon  der
%beiin4me  an  bet  Beriming  ¡int  Bie^aubler  unb  Dffenfnnb^8c
Zbicrqu&amp;amp;lM  ^  Mttgíieb  sann  tm#alb  bwet
Jahre  und  wer  eine  Entschädigung  aus  der  Veremskasse  erhalten
W.  nid)t  bor  ÄMauf  be8  ^^c^(ten  ^a^eg  au8  beni  Bercine  abtreten.
Bersichert  wird  blos  über  ein  Jahr  altes  gesundes  Rindvieh.  Der
Beitretende  muß  seinen  ganzen  versicherbaren  Nindviehbestand  versichern ­
  Als  Einschreibegeld  wird  für  jedes  Stück  Rindvieh  über  cm
Jahr  3.  von  einer  Kuh  6.  von  einem  Ochsen  9  Kreuzer  erhoben.
Der  Vorstand  besteht  aus  einem  Rechnungsführer  und  2  Viehschätzern.
Wird  ein  krankes  Thier  wieder  hergestellt,  so  trägt  der  Eigenthümer
die  Kurkosten,  stirbt  es.  so  trägt  die  Gesellschaft  2 / 3 ,  der  Eigenthümer
V 3  derselben.  Ist  das  Fleisch  von  einem  erkrankten  Stück  Vwh  nach  dem
Urtheile  des  zugezogenen  Thierarztes  (oder  bei  ganz  einfacher  Sachlage
des  Fleischbeschauers)  genießbar,  und  wird  das  Thier  nach  vorher  einoeMter
  WauMß  ber  ^oIi)e^be^^rbe  ¡mn  Berfauf
so  wird  von  dem  Taxator  ein  mäßiger  Preis  für  ein  Pfund  Fleisch  rc.
ausgesetzt  und  das  ganze  Schlächtergewicht  nach  Maßgabe  der  Versicherungssumme ­
  an  die  sämmtlrchen  Vereinsmitglieder  ausgepfündet  resp.
verkauft.  Kein  Mitglied  kann  sich  von  der  Zahlung  fernes  Antherls
augfehiießen,  and)  wenn  bagfei&amp;amp;e  fein  #1#)  ^aben  wtü.  ^er  @r«
IÖ8  fließt  in  bie  Bereingfaffe.  =/4  be*  @c^&amp;amp;Gu^g8mert^e8  werben  ent'
schädigt.  Wiederholen  sich  Unglücksfälle  bei  demselben  Besitzer  öfter
oder  kann  demselben  leichtsinnige  oder  absichtliche  Vernachlässigung  fernes
Viehes  —  besonders  wenn  Aufblähen  die  Todesursache  gewesen  rst
—  nachgewiesen  werden,  so  sinkt  die  Entschägigung  auf  die  Hälfte
herab.  Todesfälle  durch  Seuchen  werden  vom  Verein  nur  dann
ausnahmswerse  vergütet,  wenn  die  Entschädigungssumme  nicht  mehr
als  den  Reservefond  und  einen  gewöhnlichen  Jahresbeitrag  in  Anspruch ­
  nimmt.  Das  sämmtliche  versicherte  Vieh  wird  jährlich  zu
Petri  und  Bartholonräi  geschätzt.  Von  allen  wichtigeren  Vorgängen
im  Viehstande  müssen  die  Mrtglieder  dem  Vorstande  Anzeige  machen.
Der  jährliche  Beitrag  beträgt  von  jedem  rhn.  Gulden  Verficheruugssumrue
  */2  Kreuzer.  Rachfchüsse  können  erhoben  werden.  lieber  schlisse
fließen  in  den  Reservefond.  Streitigkeiten  werden  durch  ein  Schiedsgericht ­
  geschlichtet.  Jeder  Ankauf.  Verkauf  oder  Tausch  von  Vieh  ist
bei  dem  Bürgermeisteramt  zu  Protokoll  zu  bringen.
Leider  fehlt  den  Meiningischen  Vereinen  sowohl  die  Rückverstcherung
  hei  einer  großen  Gesellschaft,  als  auch  die  Verbindung  unter
sich.  Gegenwärtig  wird  diese  Erweiterung  erstrebt.
Von  kleineren  Vereinen  können  noch  namhaft  gemacht  werden
der  zu  Paulinzelle**)  im  Fürstenthum  Schwarzburg-Ruvolstadt,  welcher
*)  Mittheilung  des  Schriftführers  des  Landwirthschaftsrathes  in  Meiningen. ­
  Herrn  %.  Nückert.  an  den  Vers.
**)  Deutsche  landwirthschastliche  Preste  1876.
        <pb n="95" />
        92

von  dem  dortigen  landwirthschaftlichen  Vereine  gegründet  wurde  und
zur  Zeit  nur  Pferde  versichert;  ferner  der  Viehversicherungsverein
zu  Neuen  -  Kirchen  *),  Kreis  Wiedenbrück,  Regierungsbezirk  Minden,
vor  mehreren  Jahren  vom  landwirthschaftlichen  Bezirksvereine  gegründet. ­
  Die  große  Betheiligung  an  diesem  Vereine  scheint  für  seine
Zweckmäßigkeit  zu  sprechen.  Im  Jahre  1875  sind  für  ca.  270,000  Mk.
Rindvieh  versichert  gewesen.
In  den  Dörfern  Hannovers  und  der  Altmark  sind  seit
langer  Zeit  Ortsviehversicherungsvereine,  „Kuhkassen"  oder  „Rindviehkassen" ­
  genannt,  gebräuchlich.  Als  ein  Typus  dieser  Vereine  kann
die  Kuhkasse  zu  Hanum**)  in  der  Altmark  betrachtet  werben.
Jeder  Hanumer  kann  aufgenommen  werden.  Wer  eintreten
will,  muß  für  jede  Kuh  1  Thaler  „Satzgeld"  geben.  Dieses  Satzgeld
kommt  zu  einer  Reserve,  welche  zu  einer  Zeit,  wo  einige  30  Mitglieder
mit  über  100  Kühen  betheiligt  waren,  50—00  betrug  und  auf
dieser  Höhe  erhalten  werden  soll.  Das  Satzgeld  wird  aber  nicht  für
die  bestimmte  Kuh.  sondern  ein  für  alle  Mal  für  die  Zahl  der  Kühe,
womit  sich  das  Mitglied  betheiligt,  bezahlt.  Jede  Kuh  ist  in  dem
Rechnungsbuche  der  Genossenschaft  nach  dem  Namen  ihres  Besitzers,
nach  ihrem  eigenen  Namen  und  nach  ihrem  Taxwerthe  eingetragen.
Die  Taxe  wird  alle  Vierteljahre  erneuert.  Sie  geschieht  durch  4  Mitglieder, ­
  welche  nach  der  Reihenfolge  alle  Vierteljahre  durch  4  andere
ersetzt  werden.  Die  Reihenfolge  regelt  der  „Vorstand."  Jeder,  der
da  meint,  die  Taxe  einer  Kuh  sei  zu  niedrig  ausgefallen,  kann  auf
nochmalige  Abschätzung  durch  andere  Taxatoren  antragen.  Die  2.
Abschätzung  wird  daun  von  4  Mitgliedern  vorgenommen,  von  denen
2  der  Antragsteller  und  2  der  Vorstand  wählt.  Fällt  die  neue  Taxe
mehr  als  2  ¿JÌĻ  höher  aus,  so  gilt  sie  allein,  andernfalls  bleibt  die
angegriffene  bestehen.  Wenn  einem  Mitglieds  eine  Kuh  erkrankt  oder
beschädigt  wird,  so  muß  dem  Vorsteher  Anzeige  gemacht  werden.  Die
Kuh  wird  besichtigt,  je  nach  den  Umständen  mit  oder  ohne  Zuziehung
eines  Thierarztes.  Ist  die  Sache  bedenklich,  so  wird  die  ganze  Genossenschaft ­
  zusammenberufen.  Diese  beschließt,  entweder  den  Verlauf ­
  abzuwarten,  oder  das  Thier  abzustechen.  Was  brauchbar  ist,
fällt  der  Kasse  anheim.  Haut  und  Fleisch  werden  meistbietend  verkauft.
Der  Eigenthümer  bekommt  die  Versicherungssumme  bezahlt.  Ist  eine
Kuh  plötzlich  gefallen,  so  erhält  der  Eigenthümer  nur  7 / 8  der  Versicherungssumme. ­
  Die  Auszahlung  erfolgt  stets  baar  binnen  24
Stunden.  Martini,  wo  das  Geschäftsjahr  beginnt,  wird  die  ordentliche ­
  Jahresversammlung  abgehalten,  in  welcher  die  Rechnung  abzunehmen, ­
  der  Beitrag  zur  Negulirung  des  im  verflossenen  Jahre
erwachsenen  Schadens  aufzubringen  und  der  Reservefond  oder  das
Genossenschaftsvermögen  anzulegen  ist.  Das  gesammte  Vemögen

*)  Deutsche  landwirthschaftliche  Presse  18'6.
**)  Parisius-Gardelegen:  Vierteljahresschrist  für  VolkSwirthschast  und
Kulturgeschichte.  1865.
        <pb n="96" />
        wird  nämlich  jeden  Martini  auf  auf  1  Jahr  in  Summen  von  8
bis  10  Thalern  —  wie  das  gerade  Paßt  —  an  diejenigen  Mitglieder ­
  geliehen,  welche  die  meisten  Zinsen  (meist  10%)  bieten.  Da  somit ­
  „in  de  Kaß  nist  blift"  wird  bei  eingetretenem  Schaden  der  zu
zahlende  Betrag  von  dem  Mindestfordernden  zinsbar  aufgenommen.
Ist  das  Geld  darlehensweise  augenblicklich  zu  beschaffen,  so  wird  der
aufzubringende  Betrag  unter  die  Mitglieder  repartirt  und  eingezahlt.
—  Die  Versicherungsgesellschaft,  welche  sich  selbst  Kuhkasse  nennt,  besitzt ­
  nicht  blos  keine  Kasse,  sondern  auch  kein  geschriebenes  Geseüschaftsrecht,
  kein  Statut,  kein  Protokollbuch.  Meinungsverschiedenheiten
werden  durch  Stimmenmehrheit  beseitigt;  eigentliche  Streitigkeiten
sind  niemals  vorgekommen.  Zu  Martini  sind  die  Darlehnsbeträge
mit  den  Zinsen  stets  zurückgezahlt  worden.
Im  Vergleich  mit  den  großen  Viehversicherungsanstalten  haben
die  kleinen  Lokalviehversicherungsvereine  viele  schwerwiegende  Vortheile.
Bei  ihnen  ist  die  für  die  Versicherung  auf  Gegenseitigkeit  höchst  wichtige ­
  Kontrole  möglichst  ausgebildet.  Die  Vereinsmitglieder  kennen
sich  persönlich,  sind  über  ihre  wirthschaftlichen  Verhältnisse,  über  die
Behandlung  der  Thiere,  über  den  Charakter  ihres  Besitzers,  über  den
Werth  der  Thiere  meist  sehr  genau  unterrichtet.  Hierdurch  wird  die
Schätzung  bedeutend  erleichtert.  Das  Verfahren  der  Ortsvereine  im
Falle  einer  Erkrankung  oder  eines  Unglücksfalles  ist  einfach,  leicht
und  schnell.  Die  Beitragszahlungen  sind  so  gering  als  möglich;
denn  es  werden  nur  die  eingetretenen-Verluste  repartirt.  Das  Moment ­
  des  verschiedenen  Risikos  gleich  großer  Versicherungssummen
braucht  nicht  in  Rechnung  gezogen  zu  werden,  da  unter  denselben  Verhältnissen ­
  die  Gefahr  ungefähr  dieselbe  ist.  Was  die  Verwaltungskosten ­
  betrifft,  so  sind  höchstens  sehr  geringe  baare  Auslagen  zu  erstatten, ­
  weil  Vertrauensmänner  die  Verwaltung  als  Ehrensache  unentgeltlich ­
  führen.
Die  Lokalviehversicherung  ist  ein  Zweig  des  Viehversicherungswesens. ­
  welcher  den  an  ihn  zu  stellenden  Ansprüchen  vollkommen  genügt. ­
  Sein  Segen  beruht  namentlich  darin,  daß  er  dem  Kleingrundbesitz ­
  Versicherung  seines  Viehstandes  jedenfalls  gegen  gewöhnliche ­
  Verluste  gewährt.  Dies  ist  schon  ein  nicht  hoch  genug  zu
schätzender  Vortheil.  Wenn  nämlich  von  100  Stück  Rindvieh  der
Normalverlust  im  Laufe  eines  Jahres  etwa  5  Stück  beträgt,  was
für  einen  Besitzer  nur  einen  geringen  Theil  seines  Gesammtvermögens
ausmachen  würde,  so  werven  doch  die  2  oder  3  Besitzer  dieser  5
Stück  Vieh  so  stark  getroffen,  daß  dieser  Unglücksfall  ihren  wirthschaftlichen ­
  Ruin  zur  Folge  haben  kann.  —  Die  Lokalviehversicherungsvereine ­
  schaffen  daher  in  Bezug  auf  Normalverlufte  den  Besitzern ­
  weniger  Thiere-die  Vortheile  oder  die  geringeren  Nachtheile  der
Besitzer  großer  Viehbestände.  ^
Außerdem  leisten  die  Ortsvereine  der  öffenlichen  Moral  die  wichtigsten ­
  Dienste:  denn  durch  die  gegenseitige  Kontrolle  wird  nicht  nur
der  Thierquälerei  am  besten  und  energischsten  gesteuert,  sondern  im
        <pb n="97" />
        94

Allgemeinen  durch  sorgsamere  Pflege  und  Wartung  der  Thiere  die
Liebe  zu  denselben  anerzogen.
Schließlich  tragen  die  Lokalviehversicherungsvereine  wesentlich  zur
Unterdrückung  von  Seuchen  bei,  selbst  wenn  diese  nicht  Gegenstand
ihrer  Versicherung  sind.  Eine  Seuche  wird  schon  bei  ihrem  ersten
Auftreten  als  solche  erkannt  und  oft  ihre  Unterdrückung  im  Keime
möglich.
Große  Theile  Deutschlands,  namentlich  der  Westen,  genießen
die  segensreichen  Wirkungen  der  Lokalvereine.  Dort  hat  dieser
Zweig  des  Viehversicherungswesens  feste  Wurzel  gefaßt  und  wird  sich
selbst  nicht  nur  neue  Anhänger  verschaffen,  sondern  auch  durch  weitere ­
  Erfahrungen  vervollkommnet  werden.  —  Anders  liegen  leider
die  Verhältnisse  in  dem  extensiver  bewirthschafteten  Osten  Deutschlands.
Dort  ist  es  eine  der  wichtigsten  noch  zu  lösenden  Aufgaben  der  landwirthschaftlichen
  Vereine,  dem  Lokalviehversicherungswesen  Anerkennung
und  Ausnahme  bei  den  Kleingrundbesitzern  zu  verschaffen.
        <pb n="98" />
        «

IV.
Allgemeine  und  Schluß-Betrachtungen.
Durchaus  auffallend  ist  im  Viehversicherungswesen  die  Erscheinung,
  daß,  da  das  Bedürfniß  der  Lersicherung  vorhauden  ist,  die
Betheiligung  der  Landwirtschaft.  namentlich  aber  des  Großgrundbesitzes ­
  bei  großen  Persicherungsanstalten  erwiesenermaßen  eene  sehr
geringe  ist.  Die  Gründe  dafür  sind  doppelt:  einmal  fehlerhafte
Einrichtungen  der  großen  Gesellschaften,  ferner  die  theilweise  Befriedigung ­
  des  Bedürfnisses  durch  den  Staat,  abgesehen  von  den  Schwierigkeiten, ­
  welche  in  der  Natur  der  Sache  begründet  liegen  und  welche
bei  kleineren  Gesellschaften  leichter  als  bei  großen  beseitigt  werden
können.
Die  fehlerhaften  Einrichtungen  der  großen  Viehversicherungsgesellschaften ­
  bestehen  besonders  in  zu  hohen
Beiträgen,  in  zu  geringer  Entschädigung  und  in  mancherlei  Schwierigkeiten, ­
  welche  dem  Versicherten  beim  Verkehr  mit  der  Gesellschaft
in  den  Weg  gelegt  werden.
Die  hohen  Beiträge  werden  besonders  durch  2  Faktoren
veranlaßt:  durch  hohe  Verwaltungskosten,  welche  ca.  20  bes
2õ°/o  der  gesummten  Prämieneinnahme  verschlingen  und  durch  die
Uebernahme  von  einem  Risiko,  welches  gar  nicht  im  Wunsche  des
Großgrundbesitzes  liegt.  Wie  bekannt  gewähren  die  großen  Versicherungsgesellschaften
  meistens  Entschädigung  für  alle  Verluste,  also  auch
für  die  Normalverluste.  Eine  Instandhaltung  des  lebenden  Inventars ­
  durch  das  Institut  der  Viehversicherung  liegt  aber  gar  nicht  in
der  Absicht  des  Großgrundbesitzes.  Dieser  will  nur  gegen  außergewöhnliche ­
  Verluste  durch  Seuchen  gedeckt  sein.  Die  Einrichtung  der
Nativnalviehversicherungsgesellschaft,  welche  dieses  Risiko  isolirt  zum
Gegenstände  ihrer  Versicherung  in  ihrer  Abtheilung  für  lleberverluste
macht  und  dadurch  eine  bedeutend  niederigere  Prämie  verlangt,  ist  deshalb ­
  nicht  hoch  genug  für  das  Privatviehversicherungswesen  anzuschlagen. ­
  —  Ein  Großgrundbesitzer  muß  einer  Viehversicherungsgesellschaft ­
  gegenüber  die  Stellung  eines
Ortsviehversicherungsvereins  einnehmen,  der  in  Rückversicherung ­
  genommen  sein  will.  Bei  der  Aufnahme  eines
Ortsvereins  in  eine  große  Gesellschaft  beansprucht  diese  niemals  eine
so  hohe  Prämienzahlung,  daß  auch  die  Normalverluste  gedeckt  werden
können.  Diese  deckt  ja  der  Ortsvein  durch  die  bekannten  Einrichtungen
        <pb n="99" />
        96

so  gut  selbst,  wie  der  Großgrundbesitzer  durch  eine  Art  Selbstversi«
cherung  sein  lebendes  Inventar  im  Stande  erhält.
In  welchem  Verhältnisse  die  oft  sehr  geringen  Entschädigungen ­
  zu  den  hohen  Beiträgen  stehen,  daß  statt  etwa  10°/ 0
meistens  25  °/ 0  als  Selbftversichernng  und  weitere  20  bis  25  %  oft
für  kaum  zu  verwerthende  Thierreste  von  der  Bersicherungs-  oder  von
der  Entschädigungssumme  in  Abzug  gebracht  werden,  ist  bereits  betont ­
  worden,  ebenso  wie  die  Chikanen  bei  eingetretenen  Erkrankungen
und  Todesfällen.
Außer  diesen  Mängeln  der  großen  Gesellschaften,  welche  allein
schon  die  geringe  Betheiligung  des  Großgrundbesitzes  an  dem  Privatviehversicherungswesen ­
  erklären,  kommt  noch  der  Umstand  in  Betracht,
daß  zum  Theil  das  Bedürfniß,  sich  vor  Schäden  im  Viehstande  zu
sichern,  durch  den  Staat  befriedigt  wird.
Neben  dem  Privatviehversicherungswesen  besteht  nämlich  im  deutschen ­
  Reich  resp.  dessen  Einzelstaaten  eine  Viehversicherung  von
Staat  sw  eg  en,  der  die  Besitzer  von  Rindern  und  Pferden  für
gewisse  Krankheiten  beizutreten  gezwungen  sind.
Ueber  die  Vortheile  und  Nachtheile  einer  Staatsviehversicherung
kann  in  diesem  Falle  nicht  abgeurtheilt  werden,  da  die  Schadloshaltung
der  Eigenthümer  von  krankem  oder  getödtetem  Vieh  beim  Staat
nicht  Hauptzweck  ist,  sondern  nur  Mittel  zum  Zweck  der  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Viehseuchen.  Zu  diesem  Ende  verfügt  der  Staat
über  das  Eigenthum  seiner  Unterthanen  und  entschädigt  die  Verluste,
welche  dem  Einzelnen  im  Interesse  der  Gesammtheit  zugefügt  worden ­
  sind.
Das  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes  vom  7.  April  1809,
Maßregeln  gegen  die  Rmderpest,  sagt  über  Entschädigung  im  §.  3:
„Für  die  auf  Anordnung  der  Behörde  getövteten  Thiere,  vernichteten
Sachen  und  enteigneten  Plätze,  sowie  für  die  nach  rechtzeitig  erfolgter
Anzeige  des  Besitzers  gefallenen  Thiere  wird  der  durch  unparteiische
Taxatoren  festzustellende  gemeine  Werth  aus  der  Bundeskasse  vergütet. ­
  —  Diese  Entschädigung  wird  jedoch  nicht  gewährt  für  solches
Vieh,  welches  innerhalb  10  Tagen  nach  erfolgter  Einfuhr  oder  nach
Eintrieb  über  die  Bundesgrenze  an  der  Seuche  fällt."  Im  §.  4
heißt  es  noch:  „Die  Unterlassung  schleunigster  Anzeige  hat  für  den
Viehbesitzer  selbst,  welcher  sich  dieselbe  zu  Schulden  kommen  läßt,  jedenfalls ­
  den  Verlust  des  Anspruches  auf  Entschädigung  für  die  ihm
gefallenen  oder  getövteten  Thiere  zur  Folge."  Am  2.  November  1871
wurde  dies  Gesetz  als  Neichsgesetz  in  Baierm  und  Württemberg  eingeführt, ­
  am  11.  Dezember  1871  in  Elsaß-Lothringen.
Für  den  Preußischen  Staat  ist  am  25  Juni  1875  ein  Gesetz,
betreffenv  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  erlassen
worden.  Die  Paragraphen  über  Entschädigung  für  getövtete  Thiere
lauten  folgendermaßen:
57.  Für  die  auf  polizeiliche  Anordnung  getövteten  Thiere  wird,
soweit  nicht  die  Vorschriften  der  §§.  58.  59.  und  61.  Platz  greisen,
        <pb n="100" />
        97

der  gemeine  Werth  aus  der  Staatskasse  vergütet.  Der  Werth  derjenigen ­
  Theile,  welche  den  Besitzer  nach  Maßgabe  der  polizeilichen  Anordnungen ­
  zur  Berfügung  bleiben,  wird  in  Abzug  gebracht.
§.  58.  Keine  Entschädigung  aus  der  Staatskasse  wird  gewährt,
1)  für  Thiere,  welche  der  Militärverwaltung  oder  dem  Preußischen ­
  Staate  angehören;
2)  für  das  in  Schlachtviehhöfen  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern ­
  aufgestellte,  aus  polizeiliche  Anordnung  geschlachtete  oder  getödtete
  Schlachtvieh;
3)  für  Hunde  und  Katzen,  welche  in  Anlaß  der  Tollwuth
getödtet  sind.
§.  59.  Ferner  wird  keine  Entschädigung  aus  der  Staatskasse
geleistet:
wenn  die  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  Thiere  mit  der
Tollwuth,  der  Rotzkrankheit  oder  der  Luugenseuche,  oder  mit  einer
ihrer  Art  oder  dem  Grade  nach  unheilbaren  und  unbedingt  tödtlichen
  sonstigen  Krankheit  behaftet  waren.
§.  60.  Für  die  mit  der  Rotzkrankheit  behafteten  Pferde  und  für
das  mit  der  Lungenseuche  behaftete  Rindvieh  soll  im  Falle  der  Tödtung
auf  polizeiliche  Anordnung,  soweit  nicht  die  Borschriften  im  tz.  61
Platz  greisen,  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften  eine
Entschädigung  gewährt  werden:
1)  Die  Entschädigung  darf  einschließlich  des  Werthes  derjenigen ­
  Theile,  welche  dem  Besitzer  nach  Maßgabe  der  polizeilichen
Anordnungen  zur  Verfügung  bleiben,  bei  den  mit  der  Rotzkrankheit
behafteten  Pferden  nicht  weniger  als  ein  Viertel  und  nicht  mehr
als  die  Hälfte  des  gemeinen  Werthes,  bei  dem  mit  der  Lungenseuche ­
  behafteten  Rindvieh  nicht  weniger  als  die  Hälfte  und  nicht
mehr  als  %  des  gemeinen  Werths  betragen.
2)  Keine  Entschädigung  wird  geleistet:
a)  für  solche  Thiere,  welche,  mit  Rotz  und  Lungenseuche  behaftet, ­
  in  das  diesseitige  Staatsgebiet  eingeführt  sind  oder  bei
welchen  nach  ihrer  Einführung  in  das  diesseitige  Gebiet  innerhalb ­
  3  Monaten  die  Rotzkrankheit  oder  innerhalb  6  Monaten
die  Lungenseuche  festgestellt  wird;
b)  für  Thiere,  welche  der  Militärverwaltung  oder  dem
Preußischen  Staate  gehören;
c)  für  das  in  Schlachtviehhöfen  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern ­
  aufgestellle,  auf  polizeiliche  Anordnung  geschlachtete  oder
getödtete  Schlachtvieh.
3)  Die  zu  leistende  Entschädigung  wird  von  dem  Provinzialverbande
  gewährt;  es  kann  jedoch  mit  Zustimmung  der  Provinzialvertretung ­
  die  Entschädigungspflicht  ganz  oder  theilweise  auf  kleinere
Verbände  übertragen  werden.  Den  Provinzialverbänden  im  Sinne
dieser  Bestimmung  sind  die  Kommunalverbände  der  Regierungsbezirke ­
  Kassel  und  Wiesbaden,  der  Landeskommunalverband  der
7
        <pb n="101" />
        Hohenzollernschen  Lande  und  die  Kreise  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.
gleich  zu  achten.
4)  Zur  Bestreitung  der  Entschädigung  sott  innerhalb  der  Verbände ­
  nach  Maßgabe  des  vorhandenen  Pferde-  und  Rindviehbestandes ­
  ein  verhältnißmäßiger  Beitrag  (Abgabe,  Bersicherungsprämie
  u.  s.  w.)  derart  erhoben  werden,  daß  die  Entschädigung
für  rotzkranke  Pferde  den  sämmtlichen  Pferdebesitzern,  die  Entschädigung ­
  für  getödtetes  lungenseuchekrankes  Rindvieh  den  sämmtlichen ­
  Ruldviehbesitzern  auferlegt  wird.
,  5)  Der  Beitrag  wird  nicht  erhoben:  für  Thiere,  welche  der
Militärverwaltung  oder  dem  Preußischen  Staate  gehören  und  für
das  in  Schlachtviehhöfen  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern  aufgestellte ­
  Schlachtvieh.
6)  Die  nähern  Vorschriften  über  den  Betrag  der  zu  gewährenden ­
  Entschädigung,  über  den  Beitragsfuß  und  die  bei  Vertheilung
  des  Beitrags  oder  Normirung  der  Versicherungssätze  und
Prämien  anzuwendenden  Grundsätze,  über  die  Ausschreibung  und
Erhebung  der  Beiträge,  über  die  Auszahlung  der  Entschädigung
und  über  die  Verwaltung  etwaiger  aus  den  Ueberschüssen  der  Abgabe ­
  gebildeter  Fonds  werden  die  in  Ziffer  3  bezeichneten  Provinzial-, ­
  Kommunalverbände  und  den  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  von
der  Vertretung  derselben,  für  den  Stadtkreis  Berlin  von  den  städtischen ­
  Behörden  im  Wege  des  Reglements  festgestellt.
Die  Reglements  bedürfen  der  Genehmigung  der  Minister  des
Innern  und  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,
Vor  Erlaß  derselben  haben  die  Besitzer  der  auf  polizeiliche
Anordnung  getödteten,  mit  der  Rotzkrankheit  behafteten  Pferde
keinen  Anspruch  auf  Entschädigung.
In  Ostfriesland  verbleibt  es  rücksichtlich  der  Entschädigung
für  das  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete,  mit  der  Lungenseuche ­
  behaftete  Vieh  bei  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  23.
August  1855.
§.  61.  Jever  Anspruch  auf  Entschädigung  fällt  weg:
1)  wenn  der  Besitzer  des  Thieres,  oder  der  Vorsteher  der
Wirthschaft,  welcher  das  Thier  angehört,  over  der  Begleiter  der
auf  dem  Transport  befindlichen  Thiere  die  in  §.  9  vorgeschriebene
Anzeige  wissentlich  unterläßt  oder  länger  als  24  Stunden,  nachdem ­
  er  von  dem  Ausbruch  der  Seuche  oder  dem  Seuchenverdacht
Kenntniß  erhalten  hat,  verzögert;
2)  im  Falle  deö  §.  23  ;  oder  wenn  dem  Besitzer  oder  dessen
Vertreter  die  Richtbefolgung  oder  Uebertretung  der  polizeilich  angeordneten ­
  Schutzmaßregeln  zur  Abwehr  der  Seuchengesahr  zur
Last  fällt."
U.  s.  w.
Aus  den  Reglements  zu  der  Ausführung  der  Bestimmungen  des
§.  60  dieses  Gesetzes  kann  mitgetheilt  werden,  daß  in  der  Provinz
Preußen  die  zu  gewährende  Entschädigung  betragt:  bei  den  mit  Rotz-
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        99

krankh-iļ  b-hastete»  Ps-rd-n  di-  Hälft-,  bei  dem  mit  Lung-us-uchbehasteten
  Rindvieh  vier  Fünftel  de«  g-m-ln-u  Werthes  Zur  Deckung
ESSS5SS
eine  ^Nabc  non  ben0e%rn  erhoben.  $)te  betagt
20  ^  ¡ebeg  ŞferD  "»b  5  für  iebeg  ©tuet  9tmbmei).
her  Provinz  Sachsen  beträgt  die  Entschavtgung  bet  den
menen  9(o^ranfl)eit  getönten  ^13^»  nnb  ben  wegen  Sungen|eu4e
.Ateten  ^inbent  eutMiteü#  beg  aBei^eg  bergen,gen  ^eile,  weiche
bew  %e%er  "&amp;lt;4  ^nßgnbe  ber  foli^eili^en  9íno:bnung  &amp;amp;ur  S3er'
füauna  bleiben,  bie  #fte  beg  ermittelten  gemeinen  aüertheg.
3  In  der  Provinz  Pommern  beträgt  die  Entschädigung  bet  Pferden
bie  patite,  bei  9íinbDÍeí,  nier  günftci  beg  gemeinen  2Bertl)cg.  3)ie
^â^à'der^ProvinzS  chi  e  si  en  beträgt  die  Entschädigung  bei  Pferden
bie  Hälfte  bei  Rindern  vier  Fünftel  des  gemeinen  Wertheg.  Die
Laabl  Lieben;  bie  einsame  Abgabe  beträgt  ļäl)rltd)  20^  pro  #rb.
Adenso  wirb  für  sämmtlicheg  Rindvieh  eine  Abgabe  erhoben,  welche
minbesteng  5  A  pro  ©tilei  beträgt,  ^e  mehrmalige  Erhebung  biefer
Abaabe  kann  in  ein  und  demselben  Fahre  angeordnet  werden.  Aug
SÑLÑÑLL-LLÑ
wir«  di-  Abgab-  erst  dann  -rh°î-n,  w-„„  di-  Zins-n  °«S  diese»
der  prvvinualstãndisch-u  B-rwaltungs-dinmissim,  Mt,  Genehmigung
d-S  Oberprästdenten.  Behufs  Erhebung  der  »gab-  wird  ru  ,-d-r
Stadt-  und  handg-m-inde  -iu  Verzeichn,g  des  abgabepflichtigen  Pl-rdeund
  Rindviehb-standes  geführt.  U.  s.  w.
Was  den  Einslutz  dieses  pr-utzlsch-n  Bi-hs-uchengesetze«  resp.
der  StaatSviehversich-rung  aus  das  Pri°at°,-H°°r.
licherungSwesen  anlangt,  so  wird  derselbe  sur  die  OrtSverenie
ist  ihnen  genommen.  Da  nach  dem  Gesetze  und  den  Reglementg
nur  ein  Theil  der  durch  Lungenseuche  und  Rotz  verursachten  Verluste
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        100

entschädigt  wird,  so  werden  sich  die  großen  Gesellschaften  wahrscheinlich ­
  beschränken  auf  den  Ersatz  der  Differenz  zwischen  dem  Werthe
der  gefallenen  und  getödteten  Thiere  und  der  von  dem  Staate  gezahlten ­
  Entschädigung.  (Greifswalder  Pferdeversicherungsvereiu.)
Ferner  werden  alle  vom  Staate  nicht  zu  ersetzenden  Seuchenverlufte
im  Viehstande  der  Großgrundbesitzer  und  in  der  Rückversicherung
von  Ortsvereinen  Obsekte  der  großen  Gesellschaften  bleiben.  Voraussichtlich ­
  wird  in  einiger  Zeit  die  Versicherung  von  tuberkulösem  Rindvieh ­
  dem  Privatviehversicherungswesen  zufallen;  denn  von  allen  Seiten
mehren  sich  die  Ansichten,  daß  die  Tuberkulose  des  Rindviehs  auch
auf  den  Menschen  übertragbar  sei.  Wird  sanitätspolizeilich  der  Genuß ­
  tuberkulösen  Fleisches  und  der  Milch  tuberkulöser  Kühe  untersagt,
so  werden  die  Landwirthe  dieses  Risiko  durch  das  Institut  der  Versicherung ­
  von  sich  abzuwälzen  suchen.  Ferner  werden  einzelne  Theile
der  Versicherung,  wie  Trichinen  und  Finnen  und  die  Transportversicherung ­
  von  Vieh  mit  Vortheil  Gegenstand  der  Privatindustrie
bleiben.
Im  Allgemeinen  scheint  dem  Viehversicherungswesen  in  Deutschland ­
  ein  gutes  Prognostikon  gestellt  werden  zu  können.  In  Folge
der  Tendenz  des  Freihandels  und  des  Eisenbahndifferentialtarifs
werden  wir  mit  Brotfrucht  hinlänglich  aus  Rußland,  Polen,  Galizien
versorgt.  Dieser  Concurren;  ist  die  deutsche  Landwirthschafl  nicht
gewachsen.  Es  wird  daher  im  Allgemeinen  ein  Uebergang  zur  intensiven ­
  Viehzucht  stattfinden,  deren  Produkte  gutes  Mastvieh,  frische
Milch  und  Butter  nicht  weit  transportirt  werden  können.  Es  wird
ein  größerer  Theil  des  Kapitals  der  Landwirthschaft  im  Viehstande
angelegt  werden  und  somit  das  Bedürfniß  der  Viehversicherung  noch
mehr  hervortreten.  Mit  dem  wachsenden  Bedürfnisse  werden  sich
aber  auch  Mittel  und  Wege  finden,  die  diesem  Versicherungswesen
noch  anhaftenden  Mängel  und  Schattenseiten  zu  entfernen.
Es  wird  sich  der  volkswirthschaftliche  Nutzen  des  Viehversicherungswesens ­
  nicht  nur  direkt  in  der  Verminderung  und  Beschränkung
einer  der  gefährlichsten  Verarmungsursachen  geltend  machen,  sondern
auch  indirekt  in  der  Hebung  sowohl  des  Personal-  wie  des  Realkredits ­
  der  Landwirthschaft.

Druck  von  C.  W.  Vollrath  in  Leipzig.
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        Vita.

Ich,  Carl  Friedrich  Eugen  Werner,  evangelischer  Confession, ­
  Sohn  des  Königlich  Preußischen  Oberstlieutenant  a.  D.  Otto
Werner  in  Gardel  bei  Gleiwitz,  wurde  am  20.  Juli  1853  in  Dessau
geboren,  besuchte  in  Folge  der  Versetzungen  meines  Vaters  die  Gymnasien ­
  zu  Köthen,  Zerbst  und  Köln,  welches  letztere  ich  Mitte  August
1871  verließ.  Zu  meiner  Ausbildung  in  der  Landwirthschaft  machte
ich  eine  praktische  Lehrzeit  bis  Ende  Oktober  1872  durch,  um  alsdann
dem  Studium  der  Landwirthschaft  auf  der  Königlich  Preußischen
landwirthschaftlichen  Akademie  Proskau  obzuliegen.  Daselbst  machte
ich  nicht  nur  die  Privatexamina  über  Feldmessen,  Nivelliren,  Drainage
und  Wollkunde,  sondern  bestand  auch  die  Abgangsprüfung  Anfang
August  1874  mit  den  besten  Prädikaten.  Zur  Fortsetzung  meiner
Studien  bezog  ich  Ende  Oktober  1874  die  Universität  Leipzig,  wo
ich  mich  besonders  mit  Landwirthschaft,  Nationalökonomie  und  Zoologie
beschäftigt  habe.
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