6 auf die Errichtung einer Reichsbank Verzicht leistete uitb sich mit dem Erlaß gewisser einheitlicher Vorschriften für die bestehenden Noten banken begnügtet Im Sinne seiner Verfasser sollte dieser Entwurf keinen definitiven, sondern nur einen provisorischen Zustand Hersteller: und den Boden für eine weitergehende Umgestaltung des deutschen Bankwesens vorbereiten. Den Charakter eines solchen Provisoriums behielt die durch das Bankgesetz geschaffene Vankverfassung in wesent lichen Zügen, obwohl der Reichstag die Umwandlung der Preußischen Bank in eine Reichsbank durchsetzte. Atan erwartete, daß sich das Provisorium teils durch die selbstthätige Wirkung einzelner Bestim mungen, teils durch einen späteren weiteren Ausbau der Gesetzgebung zu dem erstrebten Endzustand ausbilden werde. Ein solches Vorgehen war geboten in Rücksicht auf die politischen Machtverhältnisse und namentlich in Rücksicht auf die Privilegien der bestehenden Notenbanken. Die Annullierung der teilweise bis zur Mitte des nächsten Jahrhunderts laufenden Bankprivilegien war gänzlich undurchführbar, sowohl in Anbetracht des öffentlichen Rechts bewußtseins, als auch infolge des Widerspruchs seitens der beteiligten Regierungen. Ja sogar die für die Einheitlichkeit und Sicherheit des Noten- wesens allgemein als erforderlich anerkannten gesetzlichen Vorschriften, welche die Bankprivilegien nicht aufhoben, sondern nur nwdifizierten, glaubte inan den einzelnen Notenbanken nicht ohne weiteres als zwin gendes Recht auferlegen zu können, ohne in unstatthafter Weise in ihre „wohlerworbenen Rechte" einzugreifen. Zwar stellte die Begrün dung des Bankgesetz-Entwurfes ben Satz auf, kein Privilegium könne die „staatlichen Hoheitsrechte" in der Festsetzung „allgemeiner Vor schriften" beschränken; aber diese von den wohlerworbenen Privat rechten unabhängigen allgemeinen Vorschriften, die natürlich nur einer ganz willkürlichen Abgrenzung unterliegen konnten, wurden in dem Entwürfe selbst so eng gefaßt, daß mit ihnen nicht viel hätte er reicht werden können. Zur Ergänzung diente eine Kombination von Vorschriften, welche als ein System des „freiwilliger: Zwairgs" charakterisiert worden ist. Jrrdem der Entwurf die wohlerworbenen Rechte der bestehenden Noten banken arrerkanrrte, beschränkte er diese Anerkennung in formell durch aus korrekter Weise auf das Gebiet desjenigen Staates, welcher der 1 Vgl. meine Geschichte der deutschen Geldreform S. 239 ff., 278, 286-288.