II. Tie Entwickelung der deutschen Bankverfassung seit dem Erlas; des Bankgesetzes. Seil dein Erlaß des Vankgesetzes ist nunmehr fast ein Viertel- jahrhundert vergangen. Da das Gesetz einen keineswegs endgültigen Zustand schuf, sondern Verhältnisse, die sich ails sich selbst heraus iii einer bestimmten Richtung weiter eiitwickeln sollten, haben wir zunächst zu prüfen, wie sich die thatsächliche Bankverfassung unter dem Bankgesetz gestaltet 1. Die Verringerung der Zahl der Privalnotenbanlren. Eille weitgehende Einheitlichkeit wurde dadurch erreicht, daß sich die Privatnotenbanken fast ausiiahmslos den fakultativen Vorschriften des Vankgesetzes unterwarfen. Widerspenstig zeigte sich nur die Braunschweigische Bank und anfänglich auch die Rostock er Bank. Beide Banken glaubten sich den Beschränkungen ihres Ge schäftskreises, welche die fakultativen Bestimmungen forderten, nicht unterziehen zu können, die erstere, weil sie in der Pflege ihres Konto korrentgeschäftes zu sehr beengt worden wäre, die letztere, weil sie einen ihrer wichtigsten Geschäftszweige, die Beleihung von Hypotheken, vollständig hätte aufgeben müssen. Der Widerstand der Rostocker Bank wurde jedoch dadurch gebrochen, daß die mecklenburgische Regierung die Annahme ihrer Roten an den öffentlichen Kassen unter- : Vergl. Lotz a. a. O.; Hartung, Die Notenbanken unter dem Bank gesetz von 1875, in Conrads Jahrbüchern, III. Folge, I. Band, Thormart, Die Entwickelung des Banknotenumlaufs in Deutschland, in Colli ads Jahr büchern, N. F. VII. Band.