und täglich fälligen Giro- und Depositengeldern besteheil, ist die Neichsbank genötigt, eine absolut sichere und liquide Anlage zu halten. Denn zur Deckung von jederzeit fälligen Verbindlichkeiten eignen sich nach dem jederzeit schlagfertigen Vorrat an barem Geld nur kurzfristige und sichere Forderungen. Als solche fornmen in erster Reihe in Betracht solide Wechsel mit kurzer Laufzeit, beren Entstehung dafür bürgt, daß der Betrag, auf welchen sie lauten, am Fälligkeitstermin pünktlich eingehen wird. Der Wechselanlage steht am nächsten die kurzfristige Anlage im Lonrbardverkehr, aber ihre Tauglichkeit zur Deckung täglich fälliger Verbilldlichkeiten wird von Theoretikern, wie A. Wagner, dem man keineswegs eine agrarfeind liche Gesinnung vorwerfen kanir, bestritten, und auch bei den Praktikern gilt die Lombardanlage gegenüber dem Wechselportefeuille allgemein als nünderwertig. Entsprechend diesen bankpolitischen Anschauungen hat das bent- sche Bankgesetz die Kreditgewährung der Neichsbank solgendermaßen geregelt: Die Kreditgewährung der Reichsbank ist auf das Diskontieren von Wechseln und die Gewährung von Lombarddarlehen beschränkt. Die Reichsbank darf nur solche Wechsel diskontieren, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften. Die Reichsbank darf Lombarddarlehen ans nicht länger als drei Monate gewähren und zwar gegen Verpfändung von Gold und Silber, von gewissen Kategorien sicherer Wertpapiere und von im Inland íagernben Kanfmannswaren. Derjenige Teil des Notenumlaufs, welcher den Barvorrat über steigt, muß durch diskontierte Wechsel der bezeichneten Art gedeckt sein; dagegen ist über die Deckung der sonstigen täglich fälligen Ver bindlichkeiten keine ähnliche Bestimmung getroffen, so daß also für diese eine Deckung durch Lombardfordernngen zulässig ist. Dagegen ist für die Lombardanlage nach gutachtlicher Ver nehmung des Centralansschusses ein Höchstbetrag sestzusetzen (gegen wärtig 180 Millionen Mk.). - Über die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmungen sann kein Zweifel obwalten; auch wenn sie nicht im Vankgesetz festgelegt wären, würden sie das Mindestmaß der von einer sich ihrer Verantwortlichkeit be wußten Bankleitung zu befolgenden Geschäftsgrnndsütze darstellen. Denn niemals darf die alte und oft betonte Wahrheit vergessen werden, daß die Kreditgewährung für eine Centralbank nur das