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        <title>Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes</title>
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            <forname>Karl</forname>
            <surname>Helfferich</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>834086425</idno>
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¡ERNST  GÖTTSCH,KIEL
HOLTEN  AUERSTRASSE41
I  BUCHB.,BUCHDR.í  PAPIERHOLG.
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        Zur  Erneuerung

des

deutschen  Bankgesrtzes.

Von

Karl  Helfferlch.

Erweiterter  Sonderabdruck  aus  Schmollers  Jahrbuch  XXII.  3.  4.

Verini

Leipzig,
Verlag  von  Duncker  &amp;amp;  Humblot.
1899.
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        Zur  Erneuerung
.  des
deutschen  Bank  ge  seh
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        1399.

Zur  Erneuerung
des
deutschen  Bankgesehes.

Von

Kart  Helfferîch.

Erweiterter  Sonderabdruck  aus  Schmollers  Jahrbuch  XXII.  3.  4.

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Lei,nig,
Verlag  von  Duncker  &amp;amp;  Humblot.
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        Alle  Rechte  vorbehalten.

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Picrer'sche  Hofbuch  druckerei  Stcfchan  Gcibel  6  (So.  in  Altenburg
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        B  orwo  V  t

Die  deutsche  Gesetzgebung  hat  sich  in  der  nächsten  Zeit  mit  der
überaus  wichtigen  Frage  der  Verlängerung  der  Privilegien  der  Reichsbank ­
  und  der  Privatnotenbanken  zu  beschäftigen.  Das  Bankgesetz
Dom  14.  1875  bereit  bein  9tetd)e  baë  9W)t  oor,  gue#
1.  Januar  1891,  alsdann  von  10  zu  10  Jahren  nach  vorausgegangener ­
  einjähriger  Ankündigung  die  Reichsbank  aufzuheben  oder  ihre
sämtlichen  Anteile  zum  Nennwert  zu  erwerben  (§  41)  und  den
übrigen  Notenbanken  die  Befugnis  zur  Ausgabe  voir  Vankuoteir  zu
denselben  Terruinen  ohne  Entschädigung  zu  entzieherr  (#  44,  Abs.  7).
Nachdem  das  Reich  vor:  diesem  Recht  beim  Ablauf  der  ersten  Kündigungsfrist ­
  nur  illsoweit  Gebrauch  gemacht  hat,  als  es  den  Anteil
des  Reichs  am  Reingewinn  der  Neichsbank  erhöhtes  ist  nun  bis
zum  31.  Dezember  1899  die  Entscheidung  zu  treffeu,  ob  und  eventuell
unter  welchen  Modifikationen  die  Reichsbank  weiter  bestehen  und  die
Privatnotenbankeir  ihr  Roteurecht  behalten  sollen.  Die  Verhandlungen
über  diese  Fragen  werderr  sich  voraussichtlich  nicht  einfach  gestalten.
Der  schon  beim  ersten  Kündigungstermin  aur  meisten  umstrittene
Punkt,  ob  die  Reichsbank  „verstaatlicht",  d.  h.  ob  ihre  sämtlichen ­
  Anteile  vour  Reich  erworberr  werden  sollen,  wird  auch  dieses
Mal  im  Mittelpunkt  des  Interesses  stehen.  Handel  uird  Industrie
fid;  ii»  Wära  biefeö  Mreö  in  einet  ^8(0110^0^^^118  beë
Deutschen  Handelstags  mit  der  größten  Entschiedenheit  gegen  die
Verstaatlichung  ausgesprochen,  während  von  agrarischer  Seite  von

1  Durch  das  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Bankgesetzes  vom  14.  März
1875,  vom  18.  Dezember  1889  (R.G.Bl.  S.  201).
        <pb n="8" />
        VI

Ansang  an  die  Verstaatlichung  mit  derselben  Entschiedenheit  verlangt
worden  ist.  Allein  Anschein  nach  wird  es  in  dieser  Frage  zu  einer
Kraftprobe  zwischen  den  beiden  großen  wirtschaftlichen  Mächten  kommen,
bereu  Kampf  in  den  nächsten  Jahren  das  öffentliche  Leben  Deutschlands ­
  in  höherem  Grade  beherrschen  dürfte  als  irgend  ein  anderer,
wenn  auch  principiell  tieferer  Gegensatz.  —  Aber  auch  abgesehen  voir
diesem  wichtigsteir  Streitpniikte  wird  es  ilicht  an  Erörterungen  fehlen,
welche  die  Verhaiidluiigen  in  die  Länge  ziehen  werden.  Es  sind
einige  Reformen  an  Einzelheiten  des  Baiikgesetzes  in  ernsthafte  Erwägung ­
  gezogeii,  welche  teilweise  eine  Verschiebung  des  Verhältnisses
zwischen  Reichsbank  unb  Privatnotenbanken  herbeiführen  würden;
da  jede  Verschiebung  zu  Gunsten  der  Reichsbank  geeignet  ist,  den
Widerspruch  der  im  Besitz  von  Privatiloteiibaiiken  befindlichen  Einzelstaaten ­
  hervorzurufen,  werden  die  vorgeschlagenen  Reformen,  falls
sie  von  der  Reichsregierung  aufgenommen  werden,  namentlich  im
Bundesrat  zu  längeren  Erörterungen  führen.
Muß  es  schon  in  Anbetracht  dieser  Verhältnisse  sowohl  für  die
Reichsregiernng  als  auch  für  die  Öffentlichkeit  angezeigt  erscheinen,
sich  so  früh  wie  möglich  mit  der  Verlängerung  des  Vankgesetzes  zu
befassen,  so  liegt  dafür  überdies  in  einer  wichtigen  Bestimmung  des
Bankgesetzes  ein  absolut  zwingender  Grund  vor:  in  der  Bestimmung,
daß  zur  Verlängerung  des  Privilegiums  der  Reichsbank  die  Zustimmung ­
  des  Reichstags  erforderlich  ist*;  falls  bis  zum

1  Die  Fassung  des  §  41  des  Bankgesetzes  ist  sehr  unglücklich  gewählt.  Der
Paragraph  lautet:
„Das  Reich  behält  sich  das  Recht  vor,  zuerst  zum  1.  Januar  1891,  alsdann
aber  von  10  zu  10  Jahren  nach  vorausgegangener  einjähriger  Ankündigung,
welche  auf  kaiserliche  Anordnung,  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrat,  vom
Reichskanzler  an  das  Reichsbankdirektorium  zu  erlassen  und  von  letzterem  zu
veröffentlichen  ist,  entweder
a)  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichtete  Reichsbank  aufzuheben  und  die
Grundstücke  derselben  gegen  Erstattung  des  Buchwertes  zu  erwerben,  oder
b)  die  sämtlichen  Anteile  der  Reichsbank  zum  Nennwert  zu  erwerben.
In  beiden  Fällen  geht  der  bilanzmäßige  Reservefonds,  soweit  derselbe  nicht
zur  Deckung  von  Verlusten  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  zur  einen  Hälfte  an  die
Anteilseigner,  zur  andern  Hälfte  an  das  Reich  über.
Zur  Verlängerung  der  Frist  nach  Inhalt  des  ersten  Absatzes
ist  die  Zustimmung  des  Reichstages  erforderlich."
Die  einzige  „Frist",  von  welcher  der  erste  Absatz  spricht,  sind  die  10  Jahre,
um  welche  jeweils  das  Privilegium  der  Reichsbank  verlängert  werden  kann.
Die  strenge  Auslegung  des  Wortlautes  würde  also  den  Sinn  ergeben,  daß  eine
        <pb n="9" />
        VII

31.  Dezember  des  kommenden  Jahres  (1899)  eine  Einigung  zwischen
Reichsregiernng  und  Reichstag  nicht  zu  stände  kommt,  ist  die  Reichsregierung ­
  gehalten,  das  Privilegium  der  Reichsbank  zu  kündigen.  Die
Existenz  der  Reichsbank  in  irgend  einer  Form  ist  jedoch  für  den  deutschen
Verkehr  in  so  hohem  Grade  eine  unbedingte  Notwendigkeit,  daß  sie
nicht  ohne  jeden  Ersatz  einfach  aufgehoben  werden  kann.  Vis  zu  dem
bezeichneten  Termin  müssen  also  die  Verhandlungen  zu  einem  günstigen ­
  oder  ungünstigen  Abschluß  gediehen  sein.
In  der  That  wird  nach  einer  offiziösen  Mitteilung  ein  Gesetzentwurf ­
  über  die  Verlängerung  des  Bankgesetzes  eine  der  ersten  Vorlagen ­
  sein,  welche  dem  Reichstag  in  der  beginnenden  Session  vorgelegt ­
  werden.
Die  Erneuerung  des  Vankgesetzes,  vor  allem  die  Erhaltung  und
eventuelle  Reform  der  Reichsbank  ist  eine  Frage,  welche  das  Interesse ­
  der  weitester:  Kreise  berührt.  Aus  diesen:  Grunde  erschien
es  der  Verlagshandlung  und  dem  Verfasser  geboten,  diese  Schrift,
welche  zuerst  in  zwei  Aufsätzen  in  „Schmollers  Jahrbuch"  publiziert
wurde,  nunmehr  in  Buchform  der  weitesten  Öffentlichkeit  zugänglich ­
  zu  machen.  Sie  ist  zu  diesen:  Zweck  vielfach  abgeändert  und
erweitert  worden.  Namentlich  der  Abschnitt  über  die  Kapitalerhöhung
der  Neichsbank  (Zweiter  Teil,  II  1)  hat  eine  wesentliche  Umgestaltung

Verlängerung  des  Reichsbankprivilegiums  um  mehr  als  10  Jahre  an  die  Zustimmung
  des  Reichstags  gebunden  ist.  Auf  den  ersten  Blick  könnte  es  erscheinen, ­
  als  ob  damit  nur  etwas  ganz  Selbstverständliches  gesagt  wäre,  da  ja
eine  solche  Verlängerung  der  Kündigungsfrist  eine  an  sich  schon  nur  mit  Zustimmung ­
  des  Reichstags  mögliche  Änderung  des  Bankgesetzes  wäre.  Zur  Rot
könnte  man  jedoch  dieser  Bestimmung  den  Sinn  unterschieben,  daß  Abmachungen
zwischen  der  Reichsregierung,  welche  nach  dem  ersten  Absatz  allein  das  Kündigungsrecht ­
  handhabt,  und  der  Reichsbank,  durch  welche  die  erstere  sich  verpflichtet,
etwa  nur  von  20  zu  20  Jahren  die  Kündigung  in  Erwägung  ziehen  zu  wollen,
ohne  Zustimmung  des  Reichstags  unstatthaft  sind.
Jedenfalls  kann  aus  dem  Wortlaut  des  letzten  Absatzes  nicht  geschlossen
werden,  daß  zur  Unterlassung  der  im  ersten  Absatz  in  das  Belieben  der  Reichsregierung ­
  gestellten  Kündigung  die  Zustimmung  des  Reichstags  erforderlich  ist.
Gleichwohl  ist  dies,  wie  aus  der  Entstehungsgeschichte  des  §  41  hervorgeht,  der
Sinn  dieser  merkwürdigen  Bestimmung.  Der  ursprüngliche  Entwurf  enthielt
den  letzten  Absatz  dieses  Paragraphen  nicht;  er  wollte  die  Ausübung  des  Kündigungsrechts ­
  von  jeder  Mitwirkung  des  Reichstags  frei  halten.  In  der  Reichstagskommission ­
  herrschte  die  Ansicht  vor,  man  müsse  dem  Reichstag  die  Möglichkeit ­
  geben,  die  Aufhebung  bzw.  Verstaatlichung  der  Neichsbank  eventuell  gegen
den  Willen  der  Reichsregierung  zu  bewirken,  und  zu  diesem  Behuf  wurde  der
letzte  Absatz  hinzugefügt  (vergl.  den  Kommissionsbericht  S.  52—55).
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        vin

erfahren.  Ganz  neu  hinzugekommen  ist  der  III.  Abschnitt  des
zweiten  Teils,  in  welchem  die  gelegentlich  der  bevorstehenden  Privilegserneuerung ­
  der  Reichsbank  am  meisten  erörterten  Fragen  der  Bankpraxis, ­
  die  Stellung  der  Reichsbank  zur  Landwirtschaft  und  die  Angriffe ­
  gegen  die  Diskontpolitik  der  Reichsbank  eingehend  behandelt
werden.
Die  wichtigste  Vorbedingung  für  die  Bildung  eines  Urteils  in
der  vorliegenden,  wie  in  jeder  andern  wirtschaftlichen  Frage  ist  eine
feste  historische  Grundlage.  Es  soll  deshalb  im  ersten  Teil  dieser  Schrift
dargestellt  werden,  welches  die  Grundzüge  des  Vankgesetzes  sind,  und
wie  sich  das  deutsche  Rotenweseu  unter  dem  Vankgesetz  entwickelt  hat.
Bet  ameite  %ei(  mkb  auf  0nmb  btefer  #0^»  SWteKunß  bie
wichtigsten  Forderungen  und  Reformvorschläge,  welche  gelegentlich
der  Erneuerung  des  Bankgesetzes  gemacht  werden,  einer  Erörterung
unterziehen.
Berlin,  im  Dezember  1898.
Karl  Helfferich.
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        Inhalt.

Erster  Teil.
Die  Entwickelung  des  deutschen  Notenwesens  unter  dem
Vanlrgesetz  von  1875
I.  Geschichte  und  Inhalt  des  deutschen  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875

Seite

Das  deutsche  Notenwesen  vor  der  Bankreforin
Die  Reformbestrebungen
Der  ursprüngliche  Entwurf  des  Bankgesetzes
Das  Bankgesetz  und  die  Privatnotenbanken
Die  Neichsbank
LI.  Die  Entwickelung  der  deutschen  Bankverfassung  seit  dem  Erlaß  des
Bankgesetzes
1.  Die  Verringerung  der  Zahl  der  Privatnotenbanken
Die  Reichsbank  als  Central-Notenbank
Die  Notendeckung  bei  der  Reichsbank  und  den  Privatnotenbanken  .
Die  Elastizität  des  Notenumlaufs  der  Reichsbank  und  der  Privatnotenbanken ­

Der  Einfluß  der  Neichsbank  auf  die  Diskontpolitik  der  Privatnotenbanken ­

Das  Ergebnis  des  Centralisationsprozesses

6.

III.  Die  bisherige  Wirksamkeit  der  Neichsbank

1.  Der  Giroverkehr
2.  Die  Diskontpolitik  der  Neichsbank  und  ihre  Ergebnisse
a)  Die  Aufgaben  der  Diskontpolitik.  :
b)  Die  Bedeutung  der  Kontingentirung  des  Notenumlaufs  für  die
Diskontpolitik
c)  Die  Diskontpolitik  der  Reichsbank  im  Dienste  der  deutschen
Währung
d)  Die  Anpassung  an  die  Veränderungen  des  deutschen  Geldbedarfs
e)  Das  Interesse  an  billigem  Kredit  und  die  Höhe  der  Diskontsätze

3
3
4
5
7
11
15
15
18
19
21
23
25
28
29
34
34
35
37
39
40

Zweiter  Teil.
Die  bevorstehende  Erneuerung  des  deutschen  Vankgesetzes  .  .  45
1.  Änderungen  in  den  Grundlagen  der  bestehenden  Bankverfassung  .  -  47
1.  Die  Aufhebung  der  Privatnotenbanken  48
2.  Die  Verstaatlichung  der  Neichsbank  •  •  51
        <pb n="12" />
        X

«  i

Sette
a)  Einleitende  Bemerkungen  51
b)  Die  fiskalische  Begründung  der  Verstaatlichung  58
c)  Die  volkswirtschaftlichen  Gesichtspunkte  in  der  Verstaatlichungsfrage ­
  59
«)  Die  praktische'Erfahrung  59
ß)  Die  Gründe  für  die  Trennung  der  Bankleitung  von  der
staatlichen  Finanzverwaltung  60
y)  Die  Gefahren  des  Einflusses  der  politischen  Parteien
auf  die  Bankleitung  61
&amp;lt;)')  Die  positive  Bedeutung  der  Vertretung  der  privaten
Anteilseigner  62
f)  Die  Nachteile  einer  Identität  von  Bank-  und  Staats-Vermögen
  65
II.  Reformen  im  Rahmen  der  bestehenden  Bankverfassung  69
1.  Die  Frage  der  Kapitalerhöhung  69
a)  Das  Grundkapital  als  Sicherheitsfonds  und  als  Betriebsfonds  69
b)  Die  vermeintlichen  Beziehungen  zwischen  Grundkapital  und
Barvorrat  75
c)  Die  wirkliche  Bedeutung  einer  Kapitalerhöhung  77
«)  Die  Bedeutung  des  Verhältnisses  zwischen  den  eigenen
Mitteln  und  den  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten
einer  Notenbailk  78
ß)  Die  Wirkungen  einer  Kapitalerhöhuug  auf  die  Notendeckung ­
  und  die  Anlage  79
y)  Andere  Gesichtspunkte  für  die  Kapitalerhöhung  ....  82
J)  Der  Einwand  gegen  die  Kapitalerhöhung  83
2.  Vorschriften  über  die  Deckung  der  sämtlichen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten ­
  85
a)  Gleichartigkeit  und  Verschiedenheit  der  Noten  und  der  freinden
Gelder  85
b)  Der  Wert  der  Deckungsvorschriften  überhaupt  87
3.  Die  Reform  des  Systems  der  Notensteuer  90
a)  Die  bisherige  Wirksamkeit  der  indirekten  Kontingentirung  des
ungedeckten  Notenumlaufs  90
b)  Die  Gründe  für  eine  Erweiterung  des  Noteilkontingents  der
Reichsbank  und  gegen  eine  Erweiterung  der  Kontingente  der
Privatnotenbanken  91
c)  Die  Einwände  gegen  eine  Erhöhung  des  Kontingents  der
Reichsbank  96
d)  Die  Modifikation  des  Steuersatzes  98
e)  Die  taktischen  Erwägungen  100
III.  Fragen  der  Bankpraxis  10:5
1.  Die  Neichsbank  und  der  landwirtschaftliche  Kredit  *03
a)  Das  Verhalten  der  Reichsbank  gegenüber  den  landwirtschaftlichen
Kreditansprüchen  ;  103
b)  Die  Gründe  für  die  geringen  direkten  Beziehungen  zwischen
Reichsbank  und  Landwirtschaft  106
c)  Die  agrarischen  Forderungen  107
        <pb n="13" />
        XI

Seite
d)  Privatbanken  und  Genossenschaften  als  Mittelglieder  zwischen
Reichsbank  und  Landwirtschaft  107
2.  Die  Angriffe  gegen  die  Diskontpolitik  der  Reichsbank  112
a)  Das  Wesen  der  Goldprämienpolitik  112
b)  Die  Agitation  für  die  Goldpramienpolitik  in  Deutschland.  .  .114
c)  Kritik  der  Goldpramienpolitik  und  ihrer  Einwirkung  auf  den
Unterschied  zwischen  dem  deutschen  und  französischen  Diskontsatz  110
«)  Die  Unabhängigkeit  der  deutschen  Diskontsätze  von  der
internationalen  Goldbewegung  116
ß)  Der  innere  deutsche  Geldbedarf  als  Hauptfaktor  für  die
deutsche  Diskontpolitik  110
y)  Die  Wirksamkeit  der  Goldprämie  in  Frankreich  ....  122
ó)  Die  Bedingungen  und  Folgen  der  Wirksamkeit  der
Prämienpolitik  124
d)  Die  wirklichen  Gründe  des  Unterschiedes  zwischen  dem  deutschen
und  dem  französischen  Diskontsatz  132
Schluß  136
        <pb n="14" />
        !
        <pb n="15" />
        Erster  Teil.

Helfferich,  Erneuerung  des  deutschen  Bankgesetzes.

1

Die  Entwickelung  des  deutschen  Notenwesens
unter  dem  Vankgesetz  von  1875.
        <pb n="16" />
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        I.
Geschichte  und  Inhalt  des  deutsche«  Bankgesetzes
vom  14.  März  187».
Bas  beutle  SBanfgefe%  ist  nichts  weniger  aís  bie  foigeri^tig
burd)gef#rte  ^ernirm^ung  t^eoreti^er  ^beaie.  Bie  (&amp;amp;#gebung
batte  kein  freies  Felb  für  bie  Ausführung  eines  neuen  schöpferischen
Gebaukens.  Auf  beut  starken  Funbament  wohlerworbener  Privatrechte ­
  unb  ber  politischen  unb  wirtschaftlichen  Vergangenheit  Beutschlanbs
  staub  eine  Bankverfassung,  welche  trotz  ihrer  unbestrittenen  und
großen  Mängel  nicht  einfach  beseitigt  werben  konnte.  Bie  gegebene
Aufgabe  war  vielmehr,  Abhülfe  gegen  bie  schlimmsten  Mißstänbe  ber
bestehenben  Bankverfassung  zu  schaffen,  ihr  burch  Veränberungen  unb
Zuthaten  einen  neuen  Charakter  zu  geben  unb  sie  vor  allem  mit  neuen
EntwickelungStenbenzen  zu  befruchten.  Nur  wer  sich  bies  stets  vor
Augen  hält,  wirb  zu  einer  gerechten  Würbigung  bes  beutschen  Bankgesetzes ­
  unb  seiner  Wirksamkeit  gelangen.
1.  Das  deutsche  Uotenwesen  vor  der  Danlrresorm.
Es  sann  hier  nicht  bie  Absicht  sein,  ben  oft  dargestellten  Zustand
des  deutschen  Notenwesens  zur  Zeit  der  Reichsgründung  -  auss  neue
eingehend  zu  schildern;  für  unsere  Zwecke  genügt  bie  Hervorhebung
seiner  wichtigsten  Züge.
Es  bestauben  vor  bem  Erlaß  des  Vankgesetzes  im  Beutschen  Reich
38  Notenbanken,  durchweg  Privatinstitute,  welche  von  den  einzelnen

'  Siehe  Adolf  Wagner,  System  der  Zettelbankpolitik  mit  besonderer
Rücksicht  auf  das  geltende  Recht  und  auf  deutsche  Verhältnisse.  Ein  Handbuch
des  Zettelbankmesens.  Freiburg  i.  Br.  1873.  —  Walter  Lotz,  Geschichte  und
Kritik  des  deutschen  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875.  Leipzig  1888.  —  Karl
Helfferich,  Geschichte  der  deutschen  Geldreform.  Leipzig  1898.

1*
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        4

Staaten  aus  den  verschiedensten  Gründen  und  unter  den  verschiedensten
Bedingungen  konzessioniert  worden  waren,  und  welche  den  verschiedenartigsten ­
  und  teilweise  durchaus  ungenügenden  Statuten  und  gesetzlichen ­
  Vorschriften  unterlagen.  Die  Preußische  Bank  überragte
alle  anderen  Zettelbanken  weit  an  Bedeutung  und  Ansehen,  ohne
jedoch  über  das  Gebiet  des  preußischen  Staates  hinaus  die  beherrschende ­
  Stellung  einer  Centralbank  einzunehmen.
Das  Bestreben  der  meisten  Banken,  ihr  Notenrecht  so  weit  wie
möglich  auszunutzen,  führte  zu  einer  übermäßigen  Ausdehnung  des  ungedeckten ­
  Notenumlaufs,  welche  durch  das  selbst  einzelnen  der  kleinsten
Banken  verliehene  Recht  der  unbeschränkten  Notenemission,  sowie
durch  Ausgabe  kleiner  Zettel,  wie  der  Einthalernoten,  beträchtlich  erleichtert ­
  wurde.
Die  Deckung  oes  Notenumlaufs  und  der  Geschäftskreis  der  Zettelbanken ­
  entsprach  nicht  überall  den  berechtigten  Anforderungen.
Die  Umlaussfähigkeit  der  Noten  war  territorial  beschränkt.  Da
eine  Einheitlichkeit  in  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  der
Notenbanken  nicht  zu  erreichen  war,  hatte  eine  Reihe  deutscher  Staaten
Verbote  gegen  den  Umlauf  von  Banknoten  der  übrigen  deutschen
Staaten  erlassen.  Wenn  auch  diese  Verbote  im  freien  Verkehr  nicht
streng  beobachtet  wurden,  so  galten  sie  doch  bei  den  öffentlichen  Kassen,
und  das  Fehlen  von  Einlösungsstellen  abseits  vom  Sitz  der  Banken
bewirkte,  daß  namentlich  die  Zettel  der  kleinstaatlichen  Institute  —
die  sogenannten  „wilden  Scheine"  —  nur  mit  Schwierigkeiten  und
unter  ihrem  Nennwert  anzubringen  waren.
L.  Die  Resormliestreb  ungen.
Mit  dem  Fortschreiten  der  wirtschaftlichen  Entwickelung  Deutschlands ­
  waren  diese  Zustände  gänzlich  unhaltbar  geworden.  Ihre
Grundlage,  ein  planloses  Konzessionssystem,  welches  in  der  wissenschaftlichen ­
  Theorie  niemals  anerkannt  worden  war,  erfuhr  auch  bei
den  praktischen  Staatsmännern  und  bei  der  Verkehrswelt  eine  schwere
Erschütterung  durch  die  Erfahrungen  während  der  Krisen  von  1857
und  1866,  welche  die  Unfähigkeit  der  kleinen  Notenbanken  in  drastischem ­
  Gegensatz  zu  der  ausgedehnten  Hülseleistung  der  Preußischen
Bank  an  den  Tag  legten  Je  mehr  die  Erkenntnis  des  Wesens

1  Die  meisten  deutschen  Notenbanken  schränkten  während  der  Krisis  des
Jahres  1866  ihre  Geschäfte  erheblich  ein,  die  Bank  für  Süddeutschland  suspendierte ­
  ihre  Wechseldiskontierungen  vollständig.  —  Siehe  Lotz  a.  a.  O.  S.  117.
        <pb n="19" />
        5

und  ber  Aufgaben  ber  in  Deutschland  noch  verhältnismäßig  jungen
Banknote  Fortschritte  machte,  desto  mehr  vereinigten  sich  die  früher
stark  auseiuaudergeheuden  Ansichten  über  die  notwendige  Bankreform
auf  bestimmte  Punkte.
Die  Einheitlichkeit  des  Notenumlaufs  galt  von  jeher  als  erstrebenswertes ­
  Ziel;  sie  war  nur  zu  erreichen  durch  einheitliche  Vorschriften ­
  für  sämtliche  Notenbanken.
Über  ben  wünschenswerten  Inhalt  dieser  notwendigen  Vorschriften
hatten  die  praktischen  Erfahrungen  Klarheit  geschaffen.  Der  Satz  war
allmählich  zur  Auerkennung  gelangt,  daß  die  Aktivgeschäfte  einer
Zettelbank  der  Natur  ihrer  Passiven,  welche  zum  wichtigsten  Teil  aus
den  jederzeit  einlösbaren  Noten  bestehen,  entsprechen  müssen;  daß  also
die  Mittel  der  Zettelbanken  nur  zu  kurzfristigen  Darlehen  (Diskontund
  Lombardgeschäft)  und  zu  sicher  und  leicht  realisierbaren  Anlagen
verwendet  werden  dürfen,  also  nicht  —  wie  bis  dahin  bei  manchen
Notenbanken  —  zur  Gewährung  von  Hypothekar-Kredit,  zu  Kreditmobiliargeschäften ­
  oder  gar  zur  Beteiligung  an  industriellen  Unternehmungen. ­

Darüber  hinaus  erschienen  Bestimmungen  über  die  Deckung  des
Notenumlaufs,  welche  gleichzeitig  dessen  möglichste  Einschränkung  und
dessen  Sicherung  bezweckten,  erforderlich.
Schließlich  führte  die  Erkenntnis,  daß  die  Notenbanken  nicht  nur
zur  leichteren  Befriedigung  privatwirtschastlicher  Kreditansprüche  zu
dienen  haben,  sondern  daß  ihnen  in  erster  Linie  die  Aufgabe  der
Überwachung  und  Regelung  des  gesamten  Geldumlaufs  obliegt  —
eine  Aufgabe,  die  ihrer  Statur  uach  nur  vou  einer  einzigen  Stelle
aus  geleitet  werden  kann  —,  zur  allmählichen  Preisgabe  der  lange
Zeit  sehr  populären  Forderung  der  „Bankfreiheit"  und  zu  dem  Verlangen ­
  nach  einer  eentralistischen  Bankverfassung,  nach  einer  „Reichsbank", ­
  welche  mindestens  eine  bevorzugte  Stellung  gegenüber  allen
andern  Notenbanken  einnehmen  und  diese  eventuell  völlig  ersetzen
sollte,  sei  es  sofort,  sei  es  nach  einer  gewissen  Übergangszeit.
3.  Der  ursprüngliche  Entwurf  des  Bankgesetzes.
Während  sich  in  den  an  der  Notenfrage  in  erster  Linie  interessierten ­
  Kreisen  eine  nahezu  völlige  Übereinstimmung  über  diese  Ziele
herausbildete,  fand  bereit  Verwirklichung  in  politischen  Kräften  starke
Hindernisse.  Die  hartnäckige  Gegnerschaft  des  preußischen  Finanzministers ­
  Camp  hausen  verzögerte  die  Vorlegung  eines  Bankgesetzentwurfs ­
  bis  zum  Sommer  1874  und  bewirkte,  daß  dieser  Entwurf
        <pb n="20" />
        6

auf  die  Errichtung  einer  Reichsbank  Verzicht  leistete  uitb  sich  mit  dem
Erlaß  gewisser  einheitlicher  Vorschriften  für  die  bestehenden  Notenbanken ­
  begnügtet  Im  Sinne  seiner  Verfasser  sollte  dieser  Entwurf
keinen  definitiven,  sondern  nur  einen  provisorischen  Zustand  Hersteller:
und  den  Boden  für  eine  weitergehende  Umgestaltung  des  deutschen
Bankwesens  vorbereiten.  Den  Charakter  eines  solchen  Provisoriums
behielt  die  durch  das  Bankgesetz  geschaffene  Vankverfassung  in  wesentlichen ­
  Zügen,  obwohl  der  Reichstag  die  Umwandlung  der  Preußischen
Bank  in  eine  Reichsbank  durchsetzte.  Atan  erwartete,  daß  sich  das
Provisorium  teils  durch  die  selbstthätige  Wirkung  einzelner  Bestimmungen, ­
  teils  durch  einen  späteren  weiteren  Ausbau  der  Gesetzgebung
zu  dem  erstrebten  Endzustand  ausbilden  werde.
Ein  solches  Vorgehen  war  geboten  in  Rücksicht  auf  die  politischen
Machtverhältnisse  und  namentlich  in  Rücksicht  auf  die  Privilegien  der
bestehenden  Notenbanken.  Die  Annullierung  der  teilweise  bis  zur
Mitte  des  nächsten  Jahrhunderts  laufenden  Bankprivilegien  war
gänzlich  undurchführbar,  sowohl  in  Anbetracht  des  öffentlichen  Rechtsbewußtseins, ­
  als  auch  infolge  des  Widerspruchs  seitens  der  beteiligten
Regierungen.
Ja  sogar  die  für  die  Einheitlichkeit  und  Sicherheit  des  Notenwesens
  allgemein  als  erforderlich  anerkannten  gesetzlichen  Vorschriften,
welche  die  Bankprivilegien  nicht  aufhoben,  sondern  nur  nwdifizierten,
glaubte  inan  den  einzelnen  Notenbanken  nicht  ohne  weiteres  als  zwingendes ­
  Recht  auferlegen  zu  können,  ohne  in  unstatthafter  Weise  in
ihre  „wohlerworbenen  Rechte"  einzugreifen.  Zwar  stellte  die  Begründung ­
  des  Bankgesetz-Entwurfes  ben  Satz  auf,  kein  Privilegium  könne
die  „staatlichen  Hoheitsrechte"  in  der  Festsetzung  „allgemeiner  Vorschriften" ­
  beschränken;  aber  diese  von  den  wohlerworbenen  Privatrechten ­
  unabhängigen  allgemeinen  Vorschriften,  die  natürlich  nur  einer
ganz  willkürlichen  Abgrenzung  unterliegen  konnten,  wurden  in  dem
Entwürfe  selbst  so  eng  gefaßt,  daß  mit  ihnen  nicht  viel  hätte  erreicht ­
  werden  können.
Zur  Ergänzung  diente  eine  Kombination  von  Vorschriften,  welche
als  ein  System  des  „freiwilliger:  Zwairgs"  charakterisiert  worden  ist.
Jrrdem  der  Entwurf  die  wohlerworbenen  Rechte  der  bestehenden  Notenbanken ­
  arrerkanrrte,  beschränkte  er  diese  Anerkennung  in  formell  durchaus ­
  korrekter  Weise  auf  das  Gebiet  desjenigen  Staates,  welcher  der

1  Vgl.  meine  Geschichte  der  deutschen  Geldreform  S.  239  ff.,  278,
286-288.
        <pb n="21" />
        7

Bank  ihr  Notenrecht  verliehen  hatte.  Es  sollte  den  Notenbanken  jeder
Geschäftsbetrieb  und  auch  der  Umlauf  ihrer  Noten  außerhalb  ihres
Territoriums  streug  verboten  sein,  falls  sie  sich  nicht  von  dieser  für
die  meisten  Banken  unmöglichen  Beschränkung  durch  die  Unterwerfung
unter  die  im  Bankgesetz  zur  freiwilligen  Annahme  empfohlenen  Vor-’
  schriften  loskauften
4.  Das  VanKgeseh  und  die  Privatnotenbanken.
Das  System  des  „freiwilligen  Zwanges"  wurde,  wenn  sich  auch
einzelne  Bestimmungen  während  der  verschiedenen  Stadien  der  Gesetzgebung ­
  änderten,  in  seinen  Grundzügen  beibehalten.  Es  hatte
die  Wirkung,  daß  sich  alle  Notenbanken,  soweit  sie  nicht  gänzlich  auf
ihr  Noteurechl  Verzicht  leisteten,  den  fakultativen  Vorschriften  des
Bankgesetzes  unterwarfen,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Braunschweigischen ­
  Bank,  deren  Bedeutung  nicht  groß  ist.  Man  kann
also  die  obligatorischen  und  die  fakultativen  Bestimmungen  des  Bankgesetzes ­
  als  ein  einheitliches  Ganzes  auffassen.
Die  Grundzüge  dieser  Bestimmungen  sind
&amp;gt;  1.  Vorschriften  allgemeiner  Natur.  Die  Noten  haben
keinen  Zwangskurs;  sie  dürfen  nur  auf  Beträge  von  100,  200,  500
und  1000  Mark  oder  ein  Vielfaches  von  1000  Mark  lauten;  auch
beschädigte  Noten  sind  jederzeit  einzulösen;  der  Status  der  Bank  ist
viermal  monatlich  im  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen;  die  sich  den
fakultativen  Vorschriften  unterwerfenden  Banken  haben  ihren  Diskontund
  Lombardzinsfuß  öffentlich  bekannt  zìi  machen;  dem  Reichskanzler
steht  ein  gewisses  Aufsichtsrecht  zu.
2.  Hinsichtlich  des  Geschäftskreises.  Die  Anlage  der
Mittel  derjenigen  Banken,  welche  für  ihre  Noten  das  Umlaufsrecht
für  das  gauze  Reich  erwerben  wollen,  darf  nur  stattfinden  im  Handel
mit  Edelmetallen,  im  Diskont-  und  Lombardgeschäft  imb  im  Handel

[r  1  Diese  fakultativen  Vorschriften  sind  milder  für  die  Banken,  welche  den
Nachweis  lieferten,  daß  der  Betrag  der  nach  ihrem  Statut  oder  Privileg  ihnen
gestatteten  Notenausgabe  auf  den  Betrag  ihres  am  1.  Januar  1874  eingezahlten
Grundkapitals  beschränkt  sei;  vor  allem  ist  ihnen  ohne  weiteres  gestattet,  im
gesamten  Reichsgebiet  durch  Zweiggeschäfte  und  Agenturen  Bankgeschäfte  zu  betreiben, ­
  während  dazu  für  die  sich  dieser  Einschränkung  der  Notenausgabe  nicht
unterwerfenden  Banken  ein  Antrag  der  zuständigen  Landesregierung  und  die
Zustimmung  des  Bundesrats  erforderlich  ist.
        <pb n="22" />
        8

mit  gewissen  Kategorien  absolut  sicherer  Wertpapiere 1  2 .  Für  alle
Notenbanken  ist  ausdrücklich  untersagt  das  Acceptieren  von  Wechseln
und  Zeitgeschäfte  in  Waren  unb  kurshabenden  Papieren.
3.  Hinsichtlich  der  Notendeckung  schreiben  die  fakultativen ­
  Bestimmungen  vor,  daß  der  Betrag  ihrer  im  Umlaus  befindlichen ­
  Banknoten  mindestens  zu  einem  Drittel  in  kursfähigem  deutschen
Gelde,  Reichskassenscheinen  oder  Gold  in  Varreil  und  fremden  Sorten,
der  Rest  durch  diskontierte  Wechsel  voit  höchstens  dreimonatlicher  Verfallzeit ­
  gedeckt  sein  soll.
Hierher  gehört  ferner  eine  der  wichtigstell  Bestimmungen  des
Bankgesetzes,  die  sogenannte  indirekte  Kolltingentierung  des
ullged  eck  ten  Notenumlaufs.  Nach  dem  §  9  des  Bankgesetzes
haben  die  Vailken,  deren  Notenumlauf  ihren  Barvorrat  unb  das
jeder  einzelnen  Bank  zugewieseile  Kontingent  überschreitet,  vom  Überschuß ­
  eine  Steuer  von  5°/o  per  annum  an  die  Reichskasse  zu  entrichterl.
  Die  Summe  der  säliltlichen  steuerfreien  Kontingente  beträgt
385  Millionen  Mark.  Davon  kamen  ursprüilglich  250  Millionen
Mark  auf  die  Reichsbank;  infolge  der  ^Bestimmung,  daß  die  Kontingente ­
  der  auf  ihr  Notenrecht  verzichtenden  Banken  der  Neichsbailk  zuwachsen ­
  sollen,  hat  sich  das  Kontingent  der  Reichsbank  illzmischeil
auf  293,4  Millionen  Mark  erhöht
Der  Zweck  dieser  Bestimmmlg  ist,  ohne  eine  feste  Begrenzung
des  ungedeckteil  Notenumlaufs  nach  Analogie  der  Peelsakte 3  einzuführen ­
  ,  eine  ähnliche  Wirkung  wie  das  englische  Gesetz,  aber  ohne
dessen  Härten  und  Unzuträglichkeiten,  in  Richtung  auf  die  Einschräilkung
  des  ungedeckteil  Notenunllaufs  auszuüben.  Die  5  °/oige
Steuer  soll  die  Banken  nötigen,  sobald  sich  ihr  ungedeckter  Notenumlauf ­
  der  Steuergrenze  nähert  oder  gar  diese  überschreitet,  einen

1  Nach  dem  Entwurf  sollten  die  Banken,  welche  ihre  Notenausgabe  aus
den  Betrag  ihres  Grundkapitals  beschrankten  (vergl.  vorstehende  Anm.),  von  dieser
Beschränkung  des  Geschäftskreises  befreit  sein.
2  Im  Entwurf  war  die  Summe  der  Kontingente,  ausschließlich  des  nicht
festgesetzten  Kontingents  für  Bayern,  300  Mill.  Mark,  davon  sollten  183  851  180
Mark  auf  die  Preußische  Bank  entfallen.
3  Die  Peelsakte  ist  das  englische  Bankgesetz  von  1844,  auf  welchem  bis  zum
heutigen  Tage  die  englische  Bankverfassung  beruht.  Eine  ihrer  wichtigsten  Bestimmungen ­
  ist  die  Beschränkung  des  durch  Metall  nicht  gedeckten  Notenumlaufs
der  Bank  von  England  auf  einen  festen  Betrag,  der  ursprünglich  14  Millionen
betrug,  sich  jedoch  infolge  des  Zuwachses  der  Kontingente  der  auf  ihr  Notenrecht
verzichtenden  Provinzialnotenbanken  auf  16,8  Millionen  erhöhte.
        <pb n="23" />
        9

Diskont  von  mindestens  5  0/ o  zu  verlangen  und  dadurch  einschränkend
alls  den  Kreditbegehr  unb  die  weitere  Ausdehnung  ihres  Notenunllaufs
zu  wirken.  Vei  der  Peelsakte  hatte  in  kritischen  Zeiten  das  Schwinden
der  sogenannteil  „Notenreserve"  —  desjenigen  Betrags  von  Noten,
welchen  die  Bailk  voll  Englaild  gemäß  der  Fixierung  ihres  ungedeckten
  Notellumlaufs  lloch  verausgaben  darf  —  häufig  zu  einer
Beschleunigìlllg  der  Katastrophe  geführt.  Deiln  die  Erwartilng  des
Augeilblicks,  iil  welchem  die  Barlk  keine  Note  mehr  würde  allsgeben
lind  iilfolgedesseil  keinen  Wechsel  lllehr  würde  diskoiltiereil  sönnen,
zwang  förmlich  zu  einem  Run  auf  die  Bank,  nicht  zur  Noteneiillösnng,
sondern  zur  Wechseldiskoiltiernng.  In  drei  Fällen  hatte  sich  die
Suspension  der  Notengrenze  als  notwendig  herausgestellt  \  Indent
bas  System  des  deutschen  Bankgesetzes  eine  Überschreitung  der  Notengrenze ­
  zuläßt,  vermeidet  es  diesen  Fehler;  indem  es  5°/o  Strafe  auf
bie  Überschreitung  setzt,  will  es  die  Überschreitungen  in  normalen
Zeiten  ganz  verhindern,  in  Zeiten  ungewöhnlich  starken  Geldbedarfs
soll  es  sie  weiligstells  ilach  Zeitdauer  unb  Umfang  einschränken.
4.  Eine  gewisse  Einheitlichkeit  des  Notenumlaufs
sollte  dadurch  herbeigeführt  werden,  daß  die  sich  den  fakultativen
Bestimmllllgen  unterwerfenden  Bankeil  verpflichtet  wurden,  ihre  Noten
in  Städten  von  mehr  als  80  000  Einwohllern  gegenseitig  ill  Zahlung  zu
nehmen.  Abgesehen  von  den  Reichsbanknoten  dürfen  jedoch  die  Noten
fremder  Bailkeil  nur  zu  Zahlungeil  an  die  betreffeilde  Bailk  oder  an
den  Ort,  wo  diese  ihreil  Hanptsitz  hat,  verwendet  werden,  oder  sie
müssen  zur  Eiillösuiig  präsentiert  werden.
5.  Die  einer  künftigen  durchgreifenden  Ordnuilg
des  Bankgesetzes  entgegenstehenden  Hindernisse  versuchte
bag  (Be#  babi#  beseitigen,  baß  eg  in  ben  fafiiitattoeu
schriften  von  den  Bailkeil  die  Einwilligung  verlangte,  daß  ihnen  die
Befllgnis  zur  Noteilausgabe  zu  ben  für  die  Neichsbank  festgesetzteil
Kündigungsterlllineil  ohne  Entschädigung  eiltzogen  werden  könile.
Infolge  dieser  Bestinlniullg  können  sämtliche  noch  besteherlde  Noteilprivilegien, ­
  allßer  dem  der  Braullschweigischen  Bailk,  welche  sich,  wie
bereits  erwähnt,  dell  fakllltativeil  ^Bestimmungen  nicht  lnlterworfeil
hat,  zunl  1.  Januar  1901  aufgehoben  werden.
1  Bei  den  Krisen  von  1847,  1857  und  1866.  Die  Bedingungen,  unter
welchen  die  Kontingentierungsklausel  der  Peelsakte  in  diesen  Fällen  suspendiert
wurde,  sind  in  gewissem  Sinne  vorbildlich  für  das  deutsche  System  der  Notensteuer ­
  geworden.  Siehe  meinen  Aufsatz  über  „Das  deutsche  System  der  Kontingentierung ­
  des  Notenumlaufs"  im  Finanzarchiv  XIII,  S.  90  ff.
        <pb n="24" />
        10

Aber  nicht  nur  die  in  der  langen  Gültigkeit  der  einzelnen
Privilegien  bestehenden  formellen  Hindernisse  sollten  aus  dem  Weg
geschafft  werden,  sondern  darüber  hinaus  wurde  durch  die  Gesamtheit ­
  der  Bestimmungen  des  Bankgesetzes  erstrebt,  die  kleineren  Notenbanken ­
  zum  freiwilligen  Verzicht  auf  ihr  Notenrecht  zu  veranlassen
oder  ihre  allmähliche  Umwandlung  in  Depositenbanken  herbeizuführen.
Die  Beschränkung  der  Aktivgeschäfte,  welche  die  fakultativen
Vorschriften  enthielten,  war  für  die  kleineren  Banken  fast  ebenso
mißlich  wie  die  Beschränkung  ihrer  Geschäftsthätigkeit  auf  ihr
Landesterritorium.  Vor  dieses  schlimme  Dilemma  gestellt  sonnte  es
für  manche  Banken  als  der  relativ  beste  Ausweg  erscheinen,  auf  die
durch  die  5°/oige  Notensteuer  ohnehin  beschränkten  Gewinne  aus  der
Notenausgabe  Verzicht  zìi  leisten  und  sich  dadurch  von  beiderlei
Beschränkungen  zu  befreieil.  Erleichtert  sollte  diese  Entwickelllng
werden  durch  die  der  Reichsbank  erteilte  Ermächtigung,  mit  den  Privatnotenbanken ­
  Vereinbarlingeil  über  eine  Verzichtleistung  auf  ihr  Notenrecht ­
  abzuschließen.
Die  allmähliche  Überführullg  der  Privatilotenbanken  in  Depositenbanken ­
  sollte  begünstigt  werden  durch  die  Gewährung  von  Erleichterungen ­
  an  solche  Ballken,  welche  sich  bereit  finden  ließen,  ihre
Notenausgabe  statutarisch  auf  den  Betrag  ihres  am  1.  Januar  1874
eingezahlten  Grundkapitals  einzuschränken  \  Für  diese  Ballken  konnten
die  Noten,  wie  die  Motive  des  Entwurfs  treffend  sagten,  mir  mehr
die  Bedeutung  eiiles  festen  Betriebsfonds  habeil,  „der,  je  mehr  es
den  Banken  gelingt,  ihr  Geschäft  durch  Herailziehuilg  anderweitiger
Betriebsfoilds  auszudehilen,  an  verhältnismäßiger  Bedentullg  sowohl
für  sie  selbst,  wie  für  ben  gesamten  Geldverkehr  verliert".  Für  die
Heranziehllng  ailderweitiger  Betriebsfonds  kaln  hauptsächlich  das
Depositengeschäft  in  Betracht.
In  derselben  Richtling  inußte  das  bereits  besprocheile  System
der  indirekten  Kontingentierung  des  Noteilmnlaufs  wirkerl.  Nach  den
Vorschriften  des  §  9  des  Bankgesetzes  dürfen  die  Ballken  zur  Berechllung
  ihrer  steuerfreien  Notenreserve  ihre  gesamten  Kassenbeställde
  in  Anrechnung  bringen  r  gleichviel  zu  welchem  Zweck  sie
gehalten  werden.  Wesentlich  in  Betracht  kommen  hier  die  zur
Deckung  der  Depositengelder  bienenben  Barvorräte.  Da  auch  diese
für  die  Steuerberechnuilg  als  Notendeckullg  gelten,  bot  sich  in  der
Entwickelung  des  Giro-  unb  Depositengeschäfts  ein  Weg  zur  Ver-1

  Siehe  oben  Sinnt.  1  S.  7.
        <pb n="25" />
        1]

stärkung  ber  Betriebsmittel  bei  Vermeidung  von  Koniingentsüberschreitungen. ­
  Auf  diese  Weise  sollte  bei  einer  Einschränkung  der
ungedeckten  Notenausgabe  das  Depositengeschäft  besonders  begünstigt
und  so  die  eventuelle  spätere  Umwandlung  der  Privatnotenbanken  in
reine  Depositen-  und  Diskontobanken  erleichtert  werden.
Die  Gesamtheit  dieser  Bestimmungen  bildete  ein  klug  erdachtes
System,  durch  welches  bei  aller  formellen  Achtung  der  wohlerworbenen
Rechte  die  Notenbanken  zu  einer  Einschränkung  ihres  ungedeckten  Notenumlaufs
  und  zu  einer  allen  berechtigten  Forderungen  entsprechenden
Geschäftsführung  und  Notendeckung  genötigt  wurden,  durch  welches
ferner  die  deutsche  Bankverfassung  eine  selbstthätig  wirkende  Tendenz
zur  Centralisation  erhielt.  Wäre  es  bei  dem  vorläufigen  Verzicht
auf  die  Neichsbank  geblieben,  dann  hätte  das  Bankgesetz  der  künftigen
Errichtung  eines  solchen  Institutes  wirksam  vorgearbeitet.  Nachdem
die  Neichsbank  in  das  Bankgesetz  eingeschaltet  war,  wurde  es  ihr
im  wesentlichen  durch  die  Beschränkung  der  Privilegien  der  Privatnotenbanken ­
  ermöglicht,  sich  zu  einer  wirklichen  Centralbank  zu
entwickeln.

5.  Die  Reichsbank.
Wir  wenden  uns  nun  zur  Reichsbank  selbst,  und  zwar  betrachten ­
  wir  zuerst  die  ihr  im  Vankgesetz  gegebene  Verfassung.
Nach  langen:  Widerstand  entschloß  sich  Preußen,  die  Zustimmung
zur  Umwandlung  der  Preußischen  Bank  in  eine  Reichsbank  zu  geben.
Die  Aufgaben  der  Reichsbank  sind  nach  dem  §  12  des  Bankgesetzes:
die  Regelung  des  Geldumlaufs  im  ganzen  Reichsgebiet,  die  Erleichterung ­
  der  Zahlungsausgleichungeil  und  die  Fürsorge  für  die
Nutzbarmachung  verfügbaren  Kapitals.
Die  Frage,  ob  die  Neichsbank  auf  Staatsmittel  oder  auf  Privatmittel ­
  begründet  werden  sollte,  war  dadurch  in  gewissem  Sinn  bereits
entschieden,  daß  man  die  vorhandenen  Notenbanken  als  Privatinstitute
bestehen  ließ.  Die  Regelung  des  Verhältnisses  einer  reinen  Staatsbank ­
  zu  diesen  Privatbanken  hätte  große  Schwierigkeiten  gemacht.
Außerdem  fiel  entscheidend  ins  Gewicht  das  Vorbild  Englands,
Frankreichs  und  anberer  Länder,  ferner  das  Vorherrschen  liberaler
Ideen,  welche  der  Verstaatlichung  wirtschaftlicher  Institute  abhold
waren.
Das  Grundkapital  der  Neichsbank  wurde  auf  120  Millionen  Mark
festgesetzt;  es  ist  geteilt  in  40000  auf  Namen  lautende  Anteile  zu
je  3000  Mark.  Sie  ähnelt  darin  einer  Aktiengesellschaft,  hat  aber  ihr
        <pb n="26" />
        12

eigenes  Sonderrecht,  welches  im  Bankgesetz  und  in  ihrem  Statut  enthalten ­
  ist.
Während  man  beschloß,  die  Neichsbank  mit  privatem  Kapital  zu
errichten,  ging  man  in  jedem  anderen  Punkt  weiter  als  Frankreich  und
England.  Die  Neichsbank  wurde  nicht  nur  unter  die  Aufsicht,  fonbern
auch  unter  die  Leitung  des  Reichs  gestellt.  Als  Vorbild  diente  bis
in  die  Einzelheiten  die  bisherige  Verfassung  der  Preußischen  Bank.
Die  Aufsicht  über  die  Bank  wird  allsgeübt  von  einem  Kuratorium,
das  aus  dein  Reichskanzler  als  Vorsitzenden,  einem  vom  Kaiser  und
drei  vom  Bundesrat  zu  ernennenden  Mitgliedern  besteht.
Die  Leitung  der  Bank  liegt  in  der  Hand  des  Reichskanzlers  unb
des  ihm  unterstehenden  Reichsbank  Direktoriums,  dessen  Mitglieder
vom  Kaiser  auf  Vorschlag  des  Bundesrats  ernannt  werden,  und  zwar
auf  Lebenszeit.
Die  Beamten  der  Reichsbank  sind  Reichsbeamte.
Gegenüber  diesen  weitgehenden  Rechten  des  Reichs  treteil  die
Rechte  der  Anteilseigner  völlig  in  den  Hintergrund.  Die  Anteilseigller
  haben  ihre  Vertretnng  in  der  Generalversammlnng,  die  an
sich  keinen  Einfluß  auf  die  Geschäftsführuiig  hat.  Eiir  voll  ihr  zu
wähleilder  Centralausschnß  erhält  periodische  Nachweisungen  über
den  Geschäftsgang  und  ist  in  einer  Reihe  von  Frageil  gutachtlich  zu
hören;  zum  Allkauf  voll  Effekten  ist  seine  Zustimmung  erforderlich.
Der  Centralausschuß  wählt  aus  seiner  Mitte  drei  Deputierte,  welche
die  fortlanfende  specielle  Kontrolle  über  die  Verwaltung  der  Neichsbank
ausüben;  sie  sind  berechtigt,  allen  Sitzungell  des  Reichsbailk-Direktoriullls
mit  berateilder  Stimme  beizuwohnen  und  die  Bücher  der  Bank  zu
prüfen.  Außergewöhnliche  Geschäfte  mit  der  Finanzverwaltung  des
Reichs  oder  deutscher  Buildesstaateil  müssen  vor  ihrem  Abschluß  zur
Kenntnis  der  Deputierteil  gebracht  werden,  unb  auf  Antrag  auch
nur  eines  derselbeil  muß  die  Zustililnluilg  des  Centralausschusses  eingeholt ­
  werdeil.
Als  Gegenleistullg  für  die  Überlassung  des  Rotenrechtes  hat  die
Reichsbank  einen  Teil  ihres  jährlichen  Reiilgewinnes  an  das  Reich
abzuführen.  Rach  dein  ursprünglichen  Bailkgesetz  war  die  Gewinnbeteiligung ­
  des  Reichs  folgendermaßeil  geregelt:  zunächst  erhalteil  die
Anteilseigner  4%  %  vom  Grundkapital;  sodann  wird  voin  Mehrbetrag ­
  eine  Quote  von  20%  dem  Reservefonds  zugeschrieben,  bis
derselbe  ein  Viertel  des  Grundkapitals  beträgt;  der  alsdann
verbleibende  Überschuß  fließt  zur  Hälfte  an  die  Ailteilseigiler,  zur
Hälfte  an  die  Reichskasse,  bis  die  Gesamtdivideilde  der  Anteilseigner
        <pb n="27" />
        13

8%  erreicht;  von  dem  weiter  verbleibenden  Rest  erhalteil  die  Anteilseigner
  ein  Viertel,  die  Reichskasse  drei  Viertel.  Durch  das  Gesetz
vom  18.  Dezember  1889  ist  die  Vordividende  der  Anteilseigner  von
4 x /2  auf  3V 2  °/o  vermindert  worden,  und  es  fließen  dem  Reich,  schon
nachdem  die  Anteilseigner  6  %  Dividende  erhalten  haben,  drei
Viertel  des  Überschusses  zu.
Außer  diesen:  Anteil  am  Reingewinn  hatte  die  Reichsbank  bei
ihrer  Begründung  15  Millionen  Mark  an  die  preußische  Staatskasse  zu
zahlen  als  Entschädigung  für  den  Preußen  von  nun  an  entgehenden
Anteil  am  Reingewinn  der  Preußischen  Bank;  ferner  hat  die  Reichsbank ­
  die  Zahlung  einer  der  Preußischen  Bank  obliegenden  jährlichen
Rente  von  1863  030  Mark  an  den  preußischen  Staat  übernommen,
die  bis  zum  Jahre  1925  läuft.
Abgesehen  von  diesen  Geldleistungen  ist  die  Reichsbank  zur  unentgeltlichen ­
  Besorgung  der  Kassengeschäfte  des  Reichs  verpflichtet.
Ebenso  ist  ihr  der  im  Münzgesetz  von  1873  vorgesehene  Umtausch  von
Scheidemünzen  gegen  Goldmünzen  und  die  Einlösung  der  Reichskassenscheine ­
  übertragen.
Hinsichtlich  der  Publizität,  hinsichtlich  ihres  Geschäftskreises  und
hinsichtlich  der  Notendeckung  gelten  für  die  Reichsbank  die  sämtlichen
für  die  Privatnotenbanken  fakultativen  Bestimmungen:  periodische
Veröffentlichung  ihres  Status  und  Bekanntmachung  ihres  Diskontund
  Lombardzinses;  die  Beschränkung  der  Aktivgeschäfte  auf  Edelmetallhandel, ­
  Diskont-  und  Lombardgeschäft  und  Anlage  in  Effekten  -,
die  Drittelsdecknng  der  Notenausgabe  und  das  System  der  5  */oigeit
Notensteuer.  Der  Ankauf  von  Effekten  ist  außerdem  an  erschwerende
Bedingungen  geknüpft,  und  ferner  ist  die  Reichsbank  zum  Ankauf
von  Goldbarren  zu  1392  Mark  pro  Pfund  fein  verpflichtet.
Die  letztere  Bestimmung  ist  eine  wichtige  Ergänzung  des  freien  Prägerechts ­
  für  Gold,  auf  welchem  unser  Währungssystem  beruht.
Die  Stellung  der  Neichsbank  als  Centralbank  wurde  zum  Ausdruck ­
  gebracht  durch  die  im  Vergleich  mit  den  bestehenden  Notenbanken ­
  und  für  die  damalige  Zeit  gewaltige  Höhe  ihres  Grundkapitals ­
  und  durch  den  großen  Umfang  ihres  steuerfreien  Kontingents
ungedeckter  Noten  (250  Millionen  Mark),  welches  fast  doppelt  so  groß
war  wie  die  Summe  der  Kontingente  sämtlicher  Privatnotenbanken
(135  Millionen  Mark).  Die  Bestimmung,  daß  ihrem  Kontingent
die  Kontingente  der  auf  ihr  Notenrecht  verzichtenden  Banken  zuwachsen
sollten,  mußte  dieses  Übergewicht  in  der  Folgezeit  noch  vergrößern.
Außerdem  hat  die  Reichsbank  das  Recht,  überall  im  Reichsgebiet
        <pb n="28" />
        14

Filialen  zu  errichten,  wahrend  auch  für  die  sich  den  fakultativen  Bestimmungen ­
  des  Bankgesetzes  unterwerfenden  Banken  dieses  Recht  an
gewisse  erschwerende  Bedingungen  geknüpft  ist 1 .
Außer  der  Freiheit  von  staatlichen  Einkommen-  und  Gewerbesteuern ­
  hat  jedoch  die  Reichsbank  kein  eigentliches  Vorrecht  vor  den
Privatnotenbanken.  Lediglich  die  breite  materielle  Basis,  auf  welche  sie
gestellt  wurde,  sicherte  ihr  ein  gewisses  praktisches  Übergewicht.  Im
übrigen  war  es  die  Sache  der  Reichsbankleitung,  der  Reichsbank
die  thatsächliche  Herrschaft  über  die  Privatnotenbanken  und  über
den  ganzen  deutschen  Geldmarkt  zu  erringen  und  sie  dadurch  zu  einer
wirklichen  Centralbank  zu  machen,  zu  einer  Warte  und  einem  Rückhalt ­
  für  den  ganzen  deutschen  Geldverkehr.

1  An  die  Beschränkung  der  Notenausgabe  auf  den  Betrag  des  am  1.  Januar
1874  eingezahlten  Grundkapitals  oder  an  die  auf  Antrag  der  zuständigen
Landesregierung  einzuholende  Genehmigung  des  Bundesrats;  siehe  oben  Anm.  1
S.  295.
        <pb n="29" />
        II.
Tie  Entwickelung  der  deutschen  Bankverfassung
seit  dem  Erlas;  des  Bankgesetzes.
Seil  dein  Erlaß  des  Vankgesetzes  ist  nunmehr  fast  ein  Vierteljahrhundert
  vergangen.  Da  das  Gesetz  einen  keineswegs  endgültigen
Zustand  schuf,  sondern  Verhältnisse,  die  sich  ails  sich  selbst  heraus
iii  einer  bestimmten  Richtung  weiter  eiitwickeln  sollten,  haben  wir
zunächst  zu  prüfen,  wie  sich  die  thatsächliche  Bankverfassung  unter
dem  Bankgesetz  gestaltet
1.  Die  Verringerung  der  Zahl  der  Privalnotenbanlren.
Eille  weitgehende  Einheitlichkeit  wurde  dadurch  erreicht,  daß  sich
die  Privatnotenbanken  fast  ausiiahmslos  den  fakultativen  Vorschriften
des  Vankgesetzes  unterwarfen.  Widerspenstig  zeigte  sich  nur  die
Braunschweigische  Bank  und  anfänglich  auch  die  Rostock  er
Bank.  Beide  Banken  glaubten  sich  den  Beschränkungen  ihres  Geschäftskreises, ­
  welche  die  fakultativen  Bestimmungen  forderten,  nicht
unterziehen  zu  können,  die  erstere,  weil  sie  in  der  Pflege  ihres  Kontokorrentgeschäftes ­
  zu  sehr  beengt  worden  wäre,  die  letztere,  weil  sie
einen  ihrer  wichtigsten  Geschäftszweige,  die  Beleihung  von  Hypotheken,
vollständig  hätte  aufgeben  müssen.  Der  Widerstand  der  Rostocker
Bank  wurde  jedoch  dadurch  gebrochen,  daß  die  mecklenburgische
Regierung  die  Annahme  ihrer  Roten  an  den  öffentlichen  Kassen  unter-:
  Vergl.  Lotz  a.  a.  O.;  Hartung,  Die  Notenbanken  unter  dem  Bankgesetz ­
  von  1875,  in  Conrads  Jahrbüchern,  III.  Folge,  I.  Band,  Thormart,
Die  Entwickelung  des  Banknotenumlaufs  in  Deutschland,  in  Colli  ads  Jahrbüchern, ­
  N.  F.  VII.  Band.
        <pb n="30" />
        16

sagte.  Dadurch  wurde  die  Umlaufsfähigkeit  dieser  Noteu,  welche
ohnedies  auf  das  mecklenburgische  Territorium  beschränkt  waren,  so
vermindert,  daß  die  Bank  im  Jahre  1877  auf  ihr  Noteurecht  verzichtete. ­
  Dagegen  hat  die  Braunschweigische  Bank  ähnliche  Maßregeln
seitens  der  Reichsregierung  und  der  Reichsbauk  über  sich  ergehen
lassen,  ohne  auf  ihr  Notenrecht  zu  verzichten  lind  ohne  sich  den
fakultativen  Bestimmungen  des  Vankgesetzes  zu  unterwerfen.  Ihr
Notenumlauf  erfuhr  freilich  eine  starke  Einschränkung,  wofür  sie  sich
durch  die  Ausdehnung  ihres  Kontokorrent-  und  Depositeugeschäftes
schadlos  hielt 1  2  3 .
Eine  große  Anzahl  von  Banken  zog  es  vor,  überhaupt  auf  ihr
Noteurecht  zu  verzichten.  Bis  zu  dem  Termin,  an  welchen:  das
Bankgesetz  in  Kraft  treten  sollte  (1.  Januar  1876),  erklärten  zwölf
Privatuoteubauken  die  Preisgabe  ihres  Noteurechtes,  drei  weitere
folgten  in  den  nächsten  zwei  Jahren;  außer  den  Banken  der  kleinsten
Kleinstaaten  befanden  sich  unter  diesen  Banken  auch  bedeutende  Institute, ­
  wie  die  Leipziger  Bank  und  der  Berliner  Kasseuverein.  Zum
Teil  haben  sich  diese  Banken  nach  dem  Verzicht  auf  ihr  Notenrecht
glänzend  entwickelt,  dagegen  sind  namentlich  die  kleinstaatlicheu  Banken,
deren  bisheriges  Gedeihen  sowohl  auf  ihrer  Notenausgabe,  als  auch
auf  ihrem  die  rein  zettelbaukmäßigen  Geschäfte  weit  überschreitenden
Geschäftskreise  beruhte,  durch  den  Wegfall  der  Notenausgabe  erheblich
geschädigt  worden.  Eine  von  ihnen,  die  Thüringische  Bank  in
Soudershausen,  zog  es  vor,  überhaupt  zu  liquidieren.  Die  ritterschastliche
  Privatbank  in  Pouuneru  fallierte  bald  nach  ihrem  Verzicht ­
  auf  ihr  Noteurecht,  die  Ursachen  des  Bankerottes  lagen  jedoch
auf  anderem  Gebiets
Ein  großer  Teil  der  Institute,  welche  trotz  der  beschränkenden
Bestimmungen  des  Baukgesetzes  als  Notenbanken  fortexistiereu  wollten,
inachten  binnen  kürzerer  oder  längerer  Zeit  die  Erfahrung,  vor
welcher  die  gleich  zu  Ansang  verzichtenden  Banken  durch  eine  bessere
Voraussicht  bewahrt  blieben;  daß  nämlich  der  Nutzen  alls  dein  Notenrecht ­
  nicht  den  durch  die  Einschränkung  des  Geschäftskreises  verursachten
Ausfall  wett  machtet
Es  dauerte  jedoch  verhältnismäßig  lange,  bis  diese  Einsicht  sich
Bahn  brach,  und  bis  sich  die  betreffenden  Vaukeir  entschlossen,  nach  dieser

1  Vergi.  Lotz  n.  a.  O.  S.  256—258.
2  Vergi.  Lotz  a.  a.  O.  S.  259  ff.
3  Vergi.  Hartung  a.  a.  O.  S.  172  u.  173.
        <pb n="31" />
        Einsicht  zu  handeln.  Der  Verzicht  ans  das  Notenrecht  war  für
sie  ein  Jahrzehnt  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bankgesetzes  ungleich
schwerer,  als  er  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bankgesetzes  gewesen  wäre.
Die  Banken,  welche  vor  dem  Jahre  1876  verzichteten,  konnten  sich
ihren  bisherigen  Geschäftskreis  in  vollem  Umfang  bewahren  und  in
dem  weiteren  Ausbau  der  von  ihnen  bisher  betriebenen  Geschäfte  sich
für  die  Preisgabe  des  Notenrechtes  einigermaßen  schadlos  halten.
Dagegen  halten  die  auf  ihrem  Notenrecht  bestehenden  Institute  sich
durch  die  Unterwerfung  unter  die  fakultativen  Bestimmungen  des
Bankgesetzes  genötigt  gesehen,  lukrative  Geschäftszweige  aufzugeben.
Es  mußte  ihnen  nun  doppelt  schwer  fallen,  Ersatz  für  den  Gewinn
alls  der  Notenausgabe  zu  finden.  Die  allmähliche  Überführung  der
Notenbanken  in  Depositenbanken,  welche  der  Verfasser  des  Bankgesetz-Entwurfes
  erstrebt  hatte,  ist  nicht  gelungen.
Bis  zum  Jahre  1886  blieben  die  sämtlichen  am  Ende  des  Jahres
1877  noch  vorhandeneil  Notenbailken  als  solche  besteheil.  Von  1886
bis  zum  Ende  des  Jahres  1893  sind  jedoch  voil  diesen  18  Notenbanken
  weitere  10  ill  Wegfall  gekommen.  Zwei  voil  ihnen,  die
Köliüsche  Privatbarlk  imb  der  Leipziger  Kassenverein,  haben  sich  in
Allbetracht  des  fortwührendeil  Rückganges  der  Dividendeil  aufgelöst.
Die  ailderen  verzichteteil  teilweise  freiwillig  auf  ihr  Noteilrecht,  teilweise ­
  wurde  es  ihnen  bei  feinem  Ablauf  nicht  verlängert;  letzteres
war  der  Fall  bei  den  prenßischeil  Provinzial-Notenbanken  *.
In  Preußen  besteht  zur  Zeit  neben  der  Reichsbank  nur  noch
eine  eillzige  Notenbank,  die  F  r  a  n  k  f  u  r  t  e  r  B  a  n  k,  welcher  ihr  Notenrecht
  mit  einjähriger  Kündigungsfrist  ans  unbestimmte  Zeit  verlängert
worden  ist.  Der  Grmld  für  die  günstigere  Behandlung  der  Frankfurter ­
  Bank  seitens  der  preußischeil  Negierung  ist  offenbar  in  der
Rücksicht  auf  die  Konkurrenz  der  süddeutschen  Notenbanken  zu  suchen.
Es  soll  der  Frankfurter  Bailk  im  Jahre  1890  seiteils  der  preußischen
Regierung  mitgeteilt  worden  fein,  daß  die  Absicht  bestehe,  ihr  Notenprivilegilllll
  spätestens  §n  dem  Termine  zu  kündigeil,  all  welchein  die
nächstfälligen  Notenprivilegien  einiger  süddeutschen  Banken  erlöschen
mürben 1  2 .  Die  inzwischen  abgelaufenen  Privilegien  der  Badischen
Bank  (1895)  und  der  Württembergischen  Notenbank  (1896)  sind  jedoch ­
  verlängert  worden,  unb  mit  diesen  hat  allch  die  Frarlkfurter
Bank  ihr  Notenrecht  behalten.

1  Siehe  Hartung  a.  a.  O.  S.  369.
2  Siehe  Frankfurter  Zeitung  vom  11.  Dezember  1890,  Nr.  345.
Helfferich,  Erneuerung  des  deutschen  Bankgesetzes.  2
        <pb n="32" />
        18

Die  gegenwärtige  äußerliche  Verfassung  des  deutschen  Notenweseus
  ist  also,  daß  neben  der  Reichsbank  sieben  Privatnotenbanken
bestehen,  von  denen  sechs  gewissermaßen  Landesbanken  der  größeren
Mittelstaaten  sind.  Eine  von  diesen  sieben,  die  Braunschweigische
Bank,  steht  außerhalb  der  fakultativen  Bestimmungen  des  Bankgesetzes. ­
  Der  Umlauf  ihrer  Noten  ist  auf  das  Territorium  des
Herzogtums  Braunschweig  beschränkt,  während  den  Noten  aller  übrigen
Banken  der  Umlauf  in  ganz  Deutschland  gestattet  ist,  und  für  die
Notenbanken  selbst  die  Verpflichtung  zur  gegenseitigen  Annahme  ihrer
Noten  besteht.  Im  wesentlichen  ist  jedoch  der  Notenumlauf  auch
dieser  Institute  auf  das  Territorium  des  betreffenden  Partiknlarstaates
  beschränkt.  Vor  allem  weigern  sich  in  Norddentschland  die
öffentlichen  Kassen,  namentlich  Eisenbahn-  und  Postkassen,  andere  als
Reichsbanknoten  in  Zahlung  zu  nehmen.
2.  Die  Reichsbanlr  als  Central-Uotenbank.
Die  der  Reichsbank  zugedachte  beherrschende  Stellung  hat  im
Lauf  der  geschilderten  Entwickelung  dadurch  eine  breitere  Grundlage
erhalten,  daß  die  Kontingente  der  freiwillig  oder  unfreiwillig  ans  ihr
Notenrecht  verzichtenden  Banken  ihrer  steuerfreien  Notenreserve  zugewachsen ­
  sind.  Von  dem  ursprünglichen  Betrag  von  250  Millionen
Mark  hat  sich  diese  auf  293,4  Millionen  Mark  erhöht,  während  die
Summe  der  Kontingente  der  Privatnotenbanken  nur  noch  91,6  Millionen
Mark  beträgt.
Ferner  hat  sich  die  Reichsbank  ihre  Stellung  als  Centralbank
durch  die  Ausdehnung  ihres  Filialennetzes  über  das  ganze  Reich  gesichert. ­
  Die  Zahl  der  Reichsbankanstalten  belief  sich  am  Ende  des
Jahres  1897  auf  289.  Die  Filialen  der  Privatnotenbanken  sind
dagegen  durchweg  ans  ihr  Landesterritorium  beschränkt  geblieben.
Von  ihnen  haben  sich  namentlich  die  Bayerische  Notenbank,  die  Sächsische ­
  Bank  und  die  Württembergische  Notenbank  einen  verhältnismäßig
  geschlossenen  Wirkungskreis  zu  erhalten  gewußt.  Aber  auch
über  diese  Banken  hat  sich  die  Reichsbank  eine  gewisse  Kontrolle  verschafft. ­
  Dadurch  daß  sie  ihre  Filialen  and)  über  bereit  Territorium
ausdehnte,  sicherte  sie  sich  einen  regelmäßigen  Zufluß  von  Noten  dieser
Banken.  Sie  kann  diese  Noten  in  erheblichen  Beträgen  aufspeichern
und  diese  dann  plötzlich  zur  Einlösung  präsentieren.  Diese  Möglichkeit, ­
  von  der  sie  in  verschiedenen  Fällen  Gebrauch  gemacht  hat,  nötigt
die  Privatnotenbanken  wirksamer  als  die  Vorschrift  der  Drittels-
        <pb n="33" />
        2*

19

bedang,  stets  einen  genügenden  Barvorrat  zn  halten;  solche  Maßregeln ­
  können  ferner  seitens  der  Reichsbank  gegenüber  der  einen  oder
anderen  Privatnotenbank  als  Zwangsmittel  znr  Unterweisung  unter
ihren  Willen  gebraucht  werden.
Am  deutlichsten  tritt  die  Centralisation  des  deutschen  Notenwesens ­
  darin  %n  Tage,  daß  die  Privatnotenbanken  samt  und  sonders
durch  die  Art  ihrer  Geschäftsführung  stillschweigend  darauf  verzichtet
haben,  die  wesentlichsten  Funktionen  der  Zettelbanken  zu  erfüllen,  daß
sie,  anstatt  dem  Geldverkehr  einen  ans  unabhängiger  Grundlage  beruhenden ­
  Rückhalt  zu  bieten,  sich  ihrerseits,  wie  die  Banken  ohne
Notenausgabe,  an  die  Reichsbank  anlehnen.
Die  Regelung  der  internationalen  Beziehungen  des  deutschen
Wbmefenß  liegt  ^^#1#  in  ben  #nben  ber  Ber
Reichsbank  fließt  das  ans  dem  Ausland  kommende  Gold  zu,  und
ails  dem  Goldbestaild  der  Reichsbank  schöpft  der  Goldbedarf  für  das
Ausland.  Die  Neichsbank  allein  bemüht  sich,  durch  ihre  Diskontpolitik ­
  die  internationale  Goldbewegnng  in  einer  den  Interessen  des
dentschell  Geldverkehrs  entsprechenden  Weise  zu  beeinflussen.
Ähnlich  steht  es  hinsichtlich  des  inneren  deutschen  Geldmarktes.
Die  Reichsbank  ist  die  einzige  Bank  im  Deutschen  Reich,  welche  unter
keinen  Umständen  die  voll  ihr  diskontierten  Wechsel  weiter  begiebt,
während  alle  übrigen  Bailkinstitllte  im  Bedarfsfall  ihre  Wechsel  rediskontieren,
  nnb  zwar  in  letzter  Linie  bei  der  Reichsbank.  Die
^el^^ßbmU  iß  ntfo  bie  íe^e  Snßnng  beß  beatmen  ®eíbDerfe^rß.
3.  Die  Uotendecknng  bei  der  Reichsbank  und  den  Privatnotenbanken.

Die  geschilderten  Verhältnisse  kommen  deutlich  zum  Ausdruck,
wenn  inan  die  Notendecknng  nnb  die  Veränderungen  des  nngebedten
Notenumlaufs  bei  den  Privatilotenbanken  nnb  bei  der  Reichsbank
vergleicht.
Über  das  Verhältnis  der  Notendecknng  giebt  folgende  Tabelle
eine  Übersicht 1  :

1  Siehe  meine  Beiträge  zur  Geschichte  der  deutschen  Geldreform,
S.  471.
        <pb n="34" />
        20

Perioden

Bardeckung  1

der  Reichsbanknoten ­


der  Privatbanknoten ­

%

Metalldeckung

der  Reichsbanknoten

%

der  Privatbanknoten ­

«/o

1876-80
1881-85
1886—90
1891-95
1896
1897

83,0
81.4
88.5
93,7
85.4
83.4

56,5
52,2
52.4
56,1
54.5
58.6

75.2
75,7
85.2
90,4
82.3
80.3

48.2
43.3
42.8
45,2
45,2
44.9

Während  die  Deckung  des  Notenumlaufs  der  Reichsbank  Zahlen
aufweist,  welche  durchaus  befriedigend  sind  und  eine  prompte  Noteneinlösung ­
  für  jede  Zeit  gewährleisten,  ist  das  Deckungsverhältnis  bei
den  Privatnotenbanken  ein  derartiges,  daß  sie  in  kritischen  Zeiten
aus  eigner  Kraft  wohl  kaum  den  Ansprüchen  ans  Einlösung  ihrer
Noten  gerecht  werden  könnten.  Jedenfalls  wäre  ihnen  die  ausgiebige
Steigerung  des  ungedeckten  Notenumlaufs,  durch  welche  allein  der
in  solchen  Zeiten  stark  vermehrte  Begehr  nach  Zahlungsmitteln  befriedigt ­
  werden  kann,  schon  in  Rücksicht  auf  die  nicht  allztl  ferne  Grenze
der  Drittelsdeckung,  unter  welche  die  Notenbanken  bei  Strafe  des
Verlustes  ihres  Notenrechtes  nicht  herabgehen  dürfen,  gänzlich  unmöglich ­

  gemacht.
Auch  wenn  man  an  Stelle  der  Deckung  des  Notenumlaufs  die
Deckung  der  sämtlichen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  (Noten  und
fremde  Gelder  ohne  Kündigungsfrist)  ins  Auge  faßt,  sieht  man  dasselbe ­
  Bild.  In  den  letzten  fünf  Jahren  gestaltete  sich  das  Verhältnis
folgendermaßen:

Jahre

1893
1894
1895
1896
1897

Deckung  der  sämtlichen  täglich  fälligen
Verbindlichkeiten  durch  Metall

bei  der
Reichsbank
o/o

58,56
62,59
63,43
56,90
56,00

bei  den
Privatnotenbanken
o/o

37,74
37.04
35,94
85,93
36,06

1  Deckung  durch  Metall,  Reichskassenscheine  und  Noten  anderer  Banken
(§  9  des  Bankgesetzes),  welche  der  Berechnung  der  Notensteuer  zu  Grunde  gelegt ­
  wird.
        <pb n="35" />
        21

Trotzdem  die  Bardeckung  der  Noten  und  der  sämtlichen  täglich ­
  fälligen  Verbindlichkeiten  bei  den  Privatnotenbanken  in  so  hohem
Grade  ungünstiger  ist,  als  bei  der  Reichsbank,  kann  man  den  Privatnotenbanken ­
  nicht  den  Vorwurf  einer  unsoliden  Geschäftsgebarung
machen:  denn  hinter  ihnen  steht  die  Neichsbank,  bei  welcher
sie  einen  Teil  ihres  Wechselbestandes,  durch  welchen  der  ihren  Barvorrat ­
  übersteigende  Betrag  ihrer  Noten  gedeckt  ist,  jederzeit  rediskontieren ­
  und  so  in  Bargeld  verwandeln  können.  Dadurch  verliert  die
Unterscheidung  zwischen  Bargeld  und  Wechselbestand,  welcher  für  eine
nicht  rediskontierende  Centralbank  von  der  größten  Bedeutung  ist,
für  die  Privatnotenbanken  erheblich  an  Wichtigkeit.*
4.  Die  Elastizität  des  Notenumlaufs  der  Neichsbank  und  der
Privatnotenbanken.
Noch  schärfer  tritt  die  Centralisation  des  deutschen  Notenwesens
hervor,  wenn  man  die  Schwankungen  des  ungedeckten  Notenumlaufs
der  Neichsbank  und  der  Privatnotenbanken  sowohl  von  Jahr  zu  Jahr,
als  auch  innerhalb  der  einzelnen  Jahre  miteinander  vergleicht.  Das
frappierende  Ergebnis  einer  solchen  Vergleichung  ist:
Der  ungedeckte  Notenumlauf  der  Privatnotenbanken  bleibt  sich
im  Durchschnitt  der  einzelnen  Jahre  fast  ohne  jede  Veränderung  gleich,
während  der  ungedeckte  Notenumlauf  der  Reichsbank  die  größten
Schwankungen  erfährt,  in  welchen  sich  getreu  alle  Phasen  und  Konjunkturen ­
  des  deutschen  Wirtschaftslebens  wiederspiegeln.  Während  der
durchschnittliche  ungedeckte  Notenumlauf  der  Privatnotenbanken  seit  dem
Inkrafttreten  des  Bankgesetzes  sich  zwischen  92,4  Millionen  Mark  im
Jahre  1882  und  74  V2  Millionen  Mark  im  Jahre  1894  bewegte,  war
bei  der  Neichsbank  im  Durchschnitt  des  Jahres  1888  eine  Überdeckung
von  1  025  000  Mark  vorhanden,  im  Jahre  1897  dagegen  ein  ungedeckter
Notenumlauf  von  181  Millionen  Mark.
Noch  beträchtlich  stärker  sind  die  Unterschiede  innerhalb  der  einzelner! ­
  Jahre.  Im  Jahre  1897  betrug  die  Spannung  zwischen  dein
Maximum  und  dem  Minimum  des  ungedeckten  Notenumlaufs  bei  der
Reichsbarrk  523  Millionen  Mark^,  bei  den  Privatnotenbanken  dagegen ­
  nicht  ganz  20  Millionen  Mark.  Diese  Spannung  bedeutet  im

*  Siehe  meine  Beiträge  zur  Geschichte  der  deutschen  Geldreform, ­
  S.  467—469  und  S.  482  (graphische  Darstellung).
2  Am  23.  Februar  war  eine  Überdeckuug  von  24  Millionen  Mark,  am
30.  September  ein  ungedeckter  Notenumlauf  von  499  Millionen  Mark  vorhanden.
        <pb n="36" />
        —  22

Verhältnis  zum  Durchschnitte  des  ungedeckten  Notenumlaufs  des
Jahres  1897  bei  der  Reichsbank  nahezu  300  °/o,  bei  den  Privatnotenbanken ­
  nur  etwa  20  %.
Aus  diesen  Zahlen  geht  hervor,  daß  einzig  und  allein  die  Rerchsbank
  die  Aufgabe  erfüllt,  dem  Verkehr  in  ihren  Noten  ein  elastisches,
sich  den  jeweiligen  Schwankungen  des  Geldbedarfes  anpassendes
Zahlungsmittel  zur  Verfügung  zu  stellen,  während  der  Notenumlauf
der  Privatnotenbanken  jeder  Elastizität  entbehrt.
Die  Ursache  ist  auch  hier,  daß  die  Privatnotenbanken  an  der
Reichsbank  einen  Rückhalt  haben.  Da  sie  ihre  Mittel  jederzeit  durch
ein  Zurückgreifeil  auf  die  Neichsbank  ergänzen  können,  sind  sie  ill
Stand  gesetzt,  auch  in  Zeiten  eines  verhältnismäßig  geringen  Geldbedarfs ­
  ihre  Mittel  voll  zu  verwenden.  Sie  sind  nicht,  wie  eine  ausschließlich ­
  aus  sich  selbst  stehende  Centralbank,  genötigt,  in  stillen
Zeiten  eine  Reserve  für  bewegtere  Zeiten  zu  halteil.  Da  sie  dazu
nicht  genötigt  sind,  und  da  ihr  geschäftliches  Interesse  die  möglichste
Ausnutzung  aller  vorhandenen  Mittel  verlangt,  suchen  die  Privatnotenballken
  stets  ihr  Wechselportefeuille  imb  ihren  Notenumlauf  so
hoch  zu  halten,  wie  es  ihileil  die  beschräilkenden  Bestimmungen  des
Bankgesetzes  gestatten.  Die  Grenze,  welche  praktisch  allein  in  Betracht ­
  kommt,  ist  das  den  einzelnen  Bailken  zngewieseile  stellerfreie
Kontingent  ungedeckter  Noten.  Es  ist  natürlich  für  die  Privatnotenbankeil
  leicht,  auch  ill  Zeiteil  geringen  Geldbedarfs  durch  Unterbieten
des  Diskonts  der  Neichsbank  sich  ein  starkes  Wechselportefeuille  zu
sichern  unb  ihren  ungedeckten  Notenumlauf  bis  an  die  Greilze  ihrer
Kontiilgente  auszudehnen.  Thatsächlich  hält  sich  ihr  durchschnittlicher
Ullgedeckter  Notenumlauf,  desseil  geringe  Veränderlichkeit  bereits  hervorgehoben ­
  worden  ist,  stets  ilahe  an  der  Koiltingentsgrenze.  Er  betrug ­
  im  Durchschnitt  der  letzten  fünf  Jahre  volle  88  °l»  der  Kontingente ­
  der  Privatilotenbailken.
Die  Noten  sind  also  für  die  Privatnotenbankeil  nicht  mehr  ein
Mittel  zur  Befriedigung  der  Schwankuilgeil  des  Geldbedarfs,  sondern
lediglich  ein  unverzinslicher  Betriebsfonds,  der  nur  iloch  eine  geschäftliche ­
  Bedelltung  für  die  betreffenden  Banken  hat,  aber  die  wichtigsten
volkswirtschaftlichen  Funktionen  des  Notennmlanfs  nicht  erfüllt.  Die
Privatnotenbankeil  selbst  sind  dadurch,  daß  sie  jede  erhebliche  Steigerung
des  an  sie  herantretenden  Geldbedarfs  auf  die  Reichsbank  überwälzell,
  lediglich  zil  Vermittlerinnen  der  Dieilste  geworden,  welche
die  Reichsbank  durch  ihre  Notenausgabe  der  deutschen  Volkswirtschaft
leistet;  sie  haben  für  ben  deutschen  Geldverkehr  keine  höhere  Bedeutung
        <pb n="37" />
        23

mehr  wie  Diskontobanken  ohne  Notenausgabe,  und  in  diesem  Sinne
kann  man  sagen,  daß  die  Reichsbank  zur  einzigen  Zettelbank  des
Deutschen  Reiches  geworden  ist.
5.  Der  Einfluß  der  Reichsbank  auf  die  Diskontpolitik
der  Privatnotenbanken.
Dieser  Centralisierungs-Prozeß  ist  nicht  ohne  jeden  Kampf  und
Widerspruch  von  statten  gegangen;  imb  zwar  war  es  die  Reichsbank,
welche  sich  dieser  Entwickelung  anfänglich  widersetzte.
So  sehr  die  Verwaltung  der  Reichsbank  eine  gewisse  Kontrolle
über  die  Privatnotenbanken  und  eine  gewisse  Herrschaft  über  den
ganzen  deutschen  Geldmarkt  erstrebte,  so  unangenehm  empfand  sie  es,
daß  sich  die  Privatnotenbanken  von  der  Erfüllung  der  natürlichen
Aufgaben  der  Zettelbanken  lossagten  und  sich  in  ihrer  Geschäftsführung ­
  lediglich  von  den  Grundsätzen  reiner  Erwerbsinstitute  leiten
ließen.  Da  die  wichtigsten  Beschränkungen  des  Vankgesetzes,  namentlich ­
  die  Drittelsdeckung  und  das  Kontingentiernngssystem,  Reichsbank
und  Privatnotenbanken  auf  gleichem  Fuß  behandelten,  ist  es  leicht
erklärlich,  daß  die  Reichsbank  das  Verhalten  der  Privatnotenbanken
nur  ungern  sah.  Während  die  Privatnotenbanken  nur  die  Vorteile
der  Notenausgabe  ausnutzen,  sollte  die  Reichsbank  allein  die  gesamten
wirtschaftlichen  Funktionen  des  Notenwesens  erfüllen.
Vor  allem  wurde  das  Mittel,  vermöge  dessen  die  Privatnotenbanken ­
  sich  die  volle  Ausnutzung  ihrer  Notenkontingente  sicherten,  das
Unterbieten  des  Reichsbankdiskonts,  als  eine  Art  von  unlauterem  Wettbewerb ­
  empfunden,  weil  die  Reichsbank  auf  diesem  Gebiet  in  Rücksicht
auf  ihre  öffentlichen  Aufgaben  wehrlos  war.  Sie  mußte  es  über  sich
ergehen  lassen,  daß  ihr  in  ruhigen  Zeiten  die  Privatnotenbanken  durch
einen  niedrigeren  Diskontsatz  einen  großen  Teil  der  Wechsel,  die  ihr
sonst  zugeflossen  wären,  abjagten,  ohne  sich  bei  steigendem  Geldbedarf
weigern  zu  können,  den  Privatnotenbanken  direkt  oder  indirekt  als
Rückhalt  zu  dienen.  Erschwerend  kam  hierzu,  daß  der  Reichsbank  in
den  ersten  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bankgesetzes  infolge  der
glänzenden  Entwickelung  des  neu  begründeten  Giroverkehrs  gewaltige
Summen  neuer  Mittel  zuflössen,  deren  Veranlagung  sich  durch  die
Konkurrenz  des  privaten  Kapitals  schwierig  gestaltete.
Die  Privatnotenbanken  zeigten  sich  der  Reichsbank  nun  vor  allen:
darin  überlegen,  daß  sie  auch  unter  ihrem  offiziellen  Diskontsatz  Wechsel
ans  dem  freien  Markte  ankauften.  Dies  Verfahren  verstieß  gegen  den
Wortlaut  des  Bankgesetzes,  welches  von  den  Notenbanken  die  öffent-
        <pb n="38" />
        liche  Bekanntmachung  ihres  Diskontsatzes  verlangt.  Die  Reichsbank
erhob  Beschwerde  beim  Bundesrat,  wurde  aber  abschlägig  beschieden.
Darauf  begann  die  Reichsbank  selbst,  Wechsel  unter  ihrem  offiziellen
Diskont,  zum  sogenannten  „Privatsatz",  anzukaufen.  Motiviert
wurde  dieses  Vorgehen  damit,  daß  es  nötig  sei,  auch  in  gewöhnlichen
Zeiten  die  Fühlung  mit  denr  offenen  Markt  aufrecht  zu  erhalten  und
über  die  Beziehungen  unb  Kreditverhältnisse  des  deutschen  Geldverkehrs ­
  aus  dem  Laufeilden  zu  bleiben 1 .
Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  das  damals  eingeführte  Systeni
des  Privatdiskonts  feine  gnte  Berechtigung  hat.  Neben  dem  soeben
angedeuteten  Grund  spricht  dafür  vor  allem  die  lokale  Verschiedenheit ­
  des  Zinsfußes  in  den  verschiedenen  Teilen  Deutschlands,  deren
wirtschaftliche  Verhältnisse  durchaus  ungleichartig  sind.  In  hochentwickelten ­
  und  reichen  Gebieten  ist  der  Zinsfuß  niedriger  als  in
ärmeren  Gegenden,  und  dieser  Verschiedenheit  muß  die  Reichsbank
Rechnung  tragen,  wenn  sie  nicht  ihren  Zinsfuß  so  hoch  halten  will,
daß  sie  auf  die  erstklassigen  Wechsel  überhaupt  verzichten  muß.
Gleichwohl  stieß  die  Maßregel  der  Reichsbank  auf  heftigen
Widerspruch.  Man  fürchtete,  die  ihr  zll  Grunde  liegende  Absicht  sei,
den  Privatdiskonteuren  eine  starke  Konkurrenz  §u  machen,  wodurch
der  Zinsfuß  in  ungesunder  Weise  herabgedrückt  und  das  Wechselportefeuille ­
  der  Reichsbank  bereits  in  gewöhnlichen  Zeiten  so  sehr
angefüllt  würde,  daß  bei  einer  Steigerung  des  Geldbedarfs  scharfe
Diskontmaßregeln  und  einschneidende  Kreditbeschränkungen  sich  als
notwendig  erweisen  würden.  Der  Widerspruch  ist  jedoch  infolge  der
allen  Geboten  der  Vorsicht  entsprechenden  Diskontpolitik  der  Reichsbank ­
  verschwunden.
Für  den  Wettbewerb  mit  den  Privatnotenbanken,  aus  welckem
die  Einführung  des  Privatsatzes  ursprünglich  hervorgegangen  ist,  hat
die  Maßregel  keine  Bedeutung  gewonnen.  Diskontierte  nunmehr  die
Reichsbank  in  gewöhnlichen  Zeiten  unter  ihrem  Diskontsatz,  so  gingen
die  Privatnotenbanken  noch  tiefer  mit  ihrem  Satz  hinab.  Der  tiefere
Grund  der  ganzen  von  der  Reichsbank  bekämpften  Verschiebung  war
eben,  daß  die  Reichsbank  sich  den  Steigerungen  des  Geldbedarfs,  auch
soweit  diese  Steigerungen  von  den  Privatnotenbanken  auf  sie  übergewälzt ­
  werden,  nicht  entziehen  kann,  daß  sie  infolgedessen  in  gewöhnlichen ­
  Zeiten  stets  eine  Notendeckung  und  eine  Notenreserve  halten

Siehe  Sten.  Bericht  des  Deutschen  Reichstags  1880,  S.  107,  132  ff.;
        <pb n="39" />
        25

muß,  welche  ihr  bei  steigendem  Geldbedarf  eine  starke  Ausdehnung
ihrer  Notenausgabe  gestattet.  Aus  diesen  Gründen  kann  die  Reichsbank, ­
  solange  sie  auf  die  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  bedacht  ist,  niemals ­
  in  eine  scharfe  Konkurrenz  treten,  weder  mit  den  Privatdiskonteuren, ­
  noch  mit  den  Privatnotenbankeil,  die  thatsächlich  im  Verhältilis
  zilr  Reichsbailk  einerseits,  zum  deutschen  Geldmarkt  andererseits
ilichts  anderes  mehr  sind  als  Privatdiskonteure.
Nur  in  einem  Punkt  ist  es  der  Reichsbank  gelungeil,  sich  im
Interesse  des  deutschen  Geldwesens  einen  gewissen  Eiilfluß  ans  die
Normierung  des  Diskontes  der  Privatiloteilbanken  zu  verschaffen.  Es
ist  ein  offenes  Geheimnis,  daß  zwischen  der  Reichsbank  und  den
Privatnoterlbanken  eine  Abmachung  besteht,  nach  welcher  die  Privatiloteilbailken,
  sobald  ihnen  die  Reichsbank  einen  drohenden  Goldabfluß
signalisiert,  nicht  unter  dem  Diskontsatz  der  Reichsbank  diskontieren
dürfen.  Der  Wert  dieses  Abkommens,  dllrch  welches  die  Reichsbank
vor  der  Durchkreuzung  ihrer  Diskontpolitik  seitens  der  Privatnotenbanken
  gesichert  werden  soll,  wird  jedoch  dadurch  erheblich  beeinträchtigt,
  daß  sich  in  einem  Falle,  wo  seine  Voraussetzungen  praktisch
wurden,  die  Württembergische  Notenbank  von  dem  Abkommen  lossagen ­
  konnte,  ohne  daß  der  Reichsbank  irgend  ein  Zwangsmittel  zur
Verhillderung  dieses  Schrittes  zur  Verfügung  stand  1 .
6.  Das  Ergebnis  des  Cenlralisalions-prozefles.
Die  Reichsbank  hat  sich  seit  langer  Zeit  in  die  nach  der  Lage  der
Dinge  unvermeidliche  Gestaltung  der  Verhältnisse  gefunden,  und  sie
hat  in  der  richtigen  Erkenntnis,  daß  doch  fein  Erfolg  zu  erreichen
wäre,  jede  weitere  Maßregel  gegen  die  Geschäftsführung  der  Privatnotenbanken ­
  Untertassen.  Auch  eine  Änderung  der  gesetzlichen  Vorschriften ­
  in  diesem  Sinne  ist  niemals  versucht  wordeil.  Alle  Deckungsund ­
  Kolltillgentierllngsvorschriften  könnten  die  Privatnoterlbanken  niemals
  hindern,  sich  stets  hart  an  der  Grenze  des  Erlaubten  zu  halten.
Von  Erfolg  könnte  nur  sein,  weiln  den  Privatnotenbankeil  verboten
würde,  ihre  Wechsel  bei  der  Reichsbailk  zu  rediskontieren.
Wer  jedoch  die  Eeiltralisatioil  des  Notenweseils  will,  der  iiluß
auch  wollen,  daß  sich  die  Privatlloteilbailken  an  die  Reichsbailk  anlehnen ­
  können,  sann  ihnen  also  nicht  das  Rediskontieren  verbieterl.
Solange  aber  die  Privatilotenbarlkeil  jederzeit  auf  die  Reichsbailk

Siehe  Christians  „Soll  die  Reichsbank  verstaatlicht  werden?"  1889.
        <pb n="40" />
        26

zurückgreifen  können,  solange  sie  dadurch  jede  Verletzung  von
Deckuugsvorschriften  und  jede  Überschreitung  ihrer  steuerfreien  Kontingente ­
  vermeiden  können,  sind  sie  im  stände,  stets  bis  hart  an  die
Grenze  zu  gehen.
Daß  sie  das  thun,  daraus  kann  man  den  Privatnotenbanken
keinen  Vorwurf  machen,  so  wenig  wie  den  Privatdiskonteuren,  wenn
sie  ihre  Mittel  durch  einen  niedrigeren  Diskontsatz  so  vollständig  wie
möglich  auszunutzen  suchen.
Dagegen  ist  freilich  nicht  zu  verkennen,  daß  die  Centralisation
der  deutschen  Bankverfassung  bei  den  gegenwärtigen  Verhältnissen
durch  einen  nicht  zu  unterschätzenden  Nachteil  für  das  deutsche  Geldwesen ­
  ersauft  ist.  Der  gesamte  ungedeckte  Notenumlauf  der  Privatnotenbanken ­
  ist  für  das  deutsche  Geldwesen  eine  Belastung  ohne  Vorteil. ­
  Da  er  die  dem  Notenumlauf  zukommenden  wirtschaftlichen  Funktionell ­
  nicht  erfüllt,  da  er  vor  allen:  jeder  Elastizität  entbehrt,  hat  er
den  Charakter  eines  in  festen  Beträgen  emittierten  Papiergeldes  angenomnlen.
  Der  Betrag,  um  welchen  es  sich  handelt,  ist  keineswegs
gering.  Der  ungedeckte  Notenumlauf  der  Privatnotenbanken  belief
sich  im  Durchschnitt  der  letzten  Jahre  auf  etwa  80  Millionen  Mark.
Im  Durchschnitt  der  Periode  1891—95  war  er  größer  als  der  ungedeckte ­
  Notenumlauf  der  Reichsbank.
Der  ungedeckte  Notenumlauf  der  Privatnotenbanken  verinehrt
also  ohne  eine  Gegeilleistung  die  fiktiven  Zahlungsmittel  im  deutschen
Geldumlauf.  Wird  dadurch  schon  an  und  für  sich  die  Sicherheit
des  deutschen  Geldwesens  geschwächt,  so  geht  noch  ein  besonderer
Nachteil  aus  dem  Verhältnis  der  Privatilotenbanken  zur  Reichsbank
hervor.  Die  Reichsbank,  welche  allein  die  gesamten  Schwankungen
des  deutschen  Geldbedarfs  zu  trageil  hat,  wird  zu  einer  überaus  vorsichtigen ­
  Diskontpolitik  genötigt.  Denn  je  größer  die  Schwankungen
des  ungedeckten  Noteilnmlaufs  finb,  desto  größer  sind  die  Abweichungen
von  feinem  durchschnittlichen  Stand;  und  je  größer  diese  Abweichungen
sind,  desto  schwächer  wird  der  Status  der  Bailk  in  Zeiten  einer
starken  Anspannung.  Die  Thatsache,  daß  die  Reichsbank,  auf  welche
durchschnittlich  nicht  viel  mehr  als  die  Hälfte  des  ungedeckten  Notenumlaufs ­
  in  Deutschland  kommt,  sich  allein  allen  Schwankungen  der
Geldnachfrage  anzupassen  hat,  nötigt  die  Reichsbank,  ihren  durchschnittlichen ­
  ungedeckten  Notenumlauf  möglichst  niedrig  zu  halten.
Das  einzige  Mittel  zu  diesem  Zweck  ist  eine  äußerst  vorsichtige  und
peinliche  Diskontpolitik.
Dieser  Zwang  wird  noch  erhöht  dadurch,  daß  für  die  Reichsbank
        <pb n="41" />
        27

eine  gewisse  Nötigung  besteht,  in  kritischen  Fällen  für  die  Einlösung
der  Noten  der  Privatnotenbanken  Sorge  zu  tragen.  Solange  die
Reichsbank  Wechsel  diskontiert  und  ihre  Noten  in  Metallgeld  einlöst,
können  sich  die  Privatnotenbanken  jederzeit  die  zur  Einlösung  ihrer
Noten  erforderlichen  Barmittel  durch  Rediskontieren  ihres  Wechselbestandes ­
  bei  der  Reichsbank  verschaffen.  Die  Reichsbank  muß  also
stets  damit  rechile»,  daß  ihre  Barmittel  iu  kritischen  Zeiteil  nicht  nur
zur  Einlösung  ihrer  eigenen  Noten,  fonderli  auch  zur  Einlösung  der
Privatbanknoten  in  Anspruch  genommen  werden.
Die  Centralisation  des  deutschen  Bankwesens  ist  also  mit  einigeil
Nachteileil  bezahlt  wordeii.  Es  wird  aber  wohl  ntemanb  behaupten,
daß  sie  damit  zu  teuer  erkauft  worden  sei.  Eine  andere  Frage  ist,
ob  diese  Nachteile  nicht  beseitigt  werden  sonnen  und  beseitigt  werden
solleil,  eine  Frage,  mit  welcher  wir  uns  im  zweiten  Teil  dieser  Schrift
beschäftigen  werden.
        <pb n="42" />
        III.
Die  bisherige  Wirksamkeit  der  Reichsbank.
Das  Vierteljahrhundert  der  Wirksamkeit  des  deutschen  Bankgesetzes ­
  ist  für  Deutschland  eine  Zeit  glänzender  wirtschaftlicher
Kraftentfaltung  gewesen.  Die  Bevölkerung  des  Reiches  ist  von  1875
bis  1897  von  42 1 /a  Millionen  auf  53  Millionen  Seelen  angewachsen.
Der  Wert  unserer  Ausfuhr  von  2Va  Milliarden  auf  3,786  Milliarden
Mark  gestiegen,  und  die  Gütererzeugung  für  den  inländischen  Verbrauch ­
  hat  sich  wohl  kaum  in  geringerem  Maße  entwickelt.  Das
deutsche  Eisenbahnnetz  hat  sich  von  28  000  ans  47  000  km  ausgedehnt,
der  Betrag,  der  ans  ihm  beförderten  Tonnenkilometer  ist  von  10
Milliarden  auf  27  Milliarden  gestiegen.  Der  Rauminhalt  der  mit
Ladung  in  deutschen  Häfen  angekommenen  Schiffe  betrug  1875
5-/4  Millionen,  1896  14Va  Millionen  Registertons  *.  Diese  Ziffern
geben  einen  Begriff  von  der  gewaltigen  Ausdehnung,  welche  die
deutsche  Produktion  und  der  deutsche  Verkehr  seit  der  Mitte  der
siebziger  Jahren  erfahren  haben.
Es  ist  klar,  daß  diese  Entwickelung  an  das  deutsche  Geld-  und
Bankwesen  große  Ansprüche  stellen  mußte.
Mit  der  unerhörten  Entfaltung  der  wirtschaftlichen  Kräfte  stieg
naturgemäß  die  Zahl  der  durch  das  Geld  zu  vermittelnden  Umsätze.
Zur  Befriedigung  der  gesteigerten  Ansprüche  des  Verkehrs  mußten
die  vorhandenen  Umlaufsmittel  intensiver  ausgenützt  werden,  die  zur
Ausgleichung  von  Zahlungen  dienenden  Einrichtungen,  welche  Var-1

  Die  Ziffern  sind  dem  Statistischen  Jahrbuch  für  das  Deutsche  Reich
entnommen.
        <pb n="43" />
        29

geld-Übertragungen  überflüssig  machen,  mußten  eine  Vervollkommnung
erfahren,  und  soweit  man  damit  nicht  ausreichte,  mußte  der  Betrag
der  vorhandenen  Umlaufsmittel,  sei  es  durch  die  Herbeiziehung  von
Metallgeld,  sei  es  durch  eine  Mehrausgabe  von  Noten,  erhöht  werden.
Die  Notenbanken  hatten  hier  ein  weites  Feld  zur  Bethätigung  im
öffentlichen  Interesse.
Es  kommt  noch  ein  weiteres  hinzu.  Die  Erfahrung  hat  dargethan,
  daß  mit  dem  Wachsen  der  Umsätze  und  des  Geldbedarfs  der
Volkswirtschaft  auch  die  periodischen  Schwankungen  der  Geldnachfrage
größer  merken,  knß  f#  kie  9Inipr#e  on  bie  keß  (Mb
wesens  steigern.  Die  Anpassung  des  Geldumlaufs  an  die  Schwankungen ­
  der  Geldnachfrage  ist,  wie  allgemein  anerkannt  wird,  die
wichtigste  Aufgabe  der  Notenbanken,  ja  ihre  eigentliche  Daseinsberechtigung, ­
  und  diese  Aufgabe  ist  bei  uns  in  Deutschland  mit  der
Vergrößerung  aller  Verhältnisse  seit  dem  Erlaß  des  Vankgesetzes  erheblich ­
  schwieriger  und  wichtiger  geworden.
Neben  der  Gestaltung  der  allgemeinen  wirtschaftlichen  Verhältnisse ­
  ist  für  die  Beurteilung  der  Wirksamkeit  der  deutschen  Notenbanken ­
  von  besonderer  Wichtigkeit  die  Entwickelung  der  deutschen
Währungsverhältnisse.  Unter  ben  Aufgaben  einer  Centralbank  steht
an  erster  Stelle  die  Fürsorge  für  die  Erhaltung  und  Sicherung  der
Landeswährung.  Die  Reichsbank  begann  ihre  Thätigkeit,  als  die
deutsche  Währungsreform  noch  nicht  durchgeführt  war;  die  vorzeitige
Einstellung  der  Silberverkäufe,  welche  lange  Zeit  eine  Bedrohung
der  deutschen  Valuta  bildete,  hat  der  Reichsbank  ihre  Aufgabe  nicht
erleichtert.
Wenn  wir  uns  nun  zu  der  Betrachtung  wenden,  wie  die
deutschen  Notelchanken  den  ihnen  durch  die  Entwickelung  der  allgemeinen ­
  wirtschaftlichen  Verhältnisse  und  die  Gestaltung  der  deutschen
Währullgsverfaffmlg  gestellten  Aufgaben  gerecht  geworden  sind,  so
steht  natürlich  die  Reichsbank  für  unsere  Aufmerksamkeit  im  Vordergrund. ­
  Wir  haben  ja  im  vorigen  Abschnitt  bereits  gesehen,  daß  die
Centralisation  der  deutschen  Bankverfassung  dadurch  herbeigeführt
worden  ist,  daß  die  Privatilotenbanken  darauf  verzichteten,  die
wichtigsten  wirtschaftlichen  Funktionen  der  Zettelbailken  zu  erfüllen.

1.  Der  Giroverkehr.
Wenn  es  der  Reichsbank  gelungen  ist,  den  an  sie  herailtretenden
stets  wachsendeil  Ansprüchen  gerecht  zu  werden,  so  hat  daran  die  Ein-
        <pb n="44" />
        30

richtung  und  die  glänzende  Ausbildung  des  Giroverkehrs  einen
großen  Anteil.
Durch  die  Ausgestaltung  des  Giroverkehrs  wurde  die  Ersparung ­
  von  Bargeld-Übertragungen  in  ausgedehnten:  Umfang  herbeigeführt, ­
  der  Zahlungsverkehr  erleichtert  und  verbilligt,  eine  ausgiebigere ­
  Ausnutzung  der  vorhandenen  Umlaufsmittel  möglich  gemacht.
Inwiefern  durch  den  Giroverkehr  Bargeld-Übertragungen  erspart
werden,  das  bedarf  keiner  Erläuterung;  denn  das  Wesen  des  Giroverkehrs ­
  ist  ja  die  Ausgleichung  von  Zahlungen  durch  Übertragungen
in  den  Büchern  einer  Bank  von  einem  Guthaben  aus  ein  anderes.
Diese  Überschreibung  ist,  namentlich  wenn  es  sich  um  größere  Summen
handelt,  und  wenn  der  Giroverkehr  praktisch  eingerichtet  ist,  bequemer ­
  und  billiger  als  die  Übertragung  von  Bargeld.  Solange
indes  die  den  Giroverkehr  pflegenden  Banken  die  Giroguthaben
nicht  zur  Kreditgewährung  verwenden,  sondern  den  vollen  Betrag  der
Guthaben  in  effektivem  Bargeld  in  ihren  Kellern  aufbewahren,  kann
wohl  von  einer  Ersparung  von  Bargeld-Übertragungen  die
Rede  sein;  zu  einer  ausgedehnten  Ersparung  von  Bargeld  selbst
hat  der  Giroverkehr  erst  durch  seine  Verbindung  mit  den:  Diskontgeschäft ­
  geführt.
Die  Erfahrung  hat  gezeigt,  daß,  ähnlich  wie  niemals  die  Noten
einer  großen  Bank  auf  einen  Schlag  zur  Einlösung  präsentiert  werden,
ebenso  auch  niemals  —  selbst  nicht  in  Zeiten  wirtschaftlicher  und
politischer  Krisen  —  eine  plötzliche  und  völlige  Zurückziehung  der
Girogelder  zu  gewärtigen  ist.  Atan  hat  im  Gegenteil  in  kritischen
Zeiten  wie  eine  Ausdehnung  des  Notenumlaufs,  ebenso  eine  Verstärkung
  der  Giroguthaben  bei  den  großen  Centralbanken  beobachtet.
Der  Grund  ist,  daß  der  einmal  an  die  Giroübertragungeu  gewöhnte
Geldverkehr  diese  Einrichtung  auch  in  kritischen  Zeiten  ebensowenig
entbehren  kann  wie  die  Banknoten;  daß  vielinehr  der  Geldverkehr
gerade  in  kritischen  Zeiten,  in  welchen  das  allgemeine  Mißtrauen
Wechsel,  Checks  und  andere  private  Geldsurrogate  zum  Teil  unbrauchbar ­
  macht,  in  viel  stärkerem  Maße  auf  die  Einrichtungen  zurückgreifen ­
  muß,  welche  die  wichtigsten  und  angesehensten  Bankinstitute
zur  Erleichterung  von  Zahlungsausgleichungeu  getroffen  haben,  und
unter  diesen  nimmt  der  Giroverkehr  einer  gut  geleiteten  Centralbank
die  erste  Stelle  ein.  Außerdem  kommt  in  Betracht,  daß  bei  der
modernen  Organisation  des  Geld-  und  Bankwesens  die  wichtigsten
Inhaber  von  Girokonten,  nämlich  die  großen  Banken,  an  der  Centralbank ­
  einen  unentbehrlichen  Rückhalt  haben,  daß  sie  sich  infolgedessen
        <pb n="45" />
        31

in  ihrem  eigensten  Interesse  davor  hüten  müssen,  die  Stellung  der
Centralbank  durch  eine  plötzliche  nnb  gewaltsame  Zurückziehung  ihrer
Giroguthaben  zu  erschüttern.
Aus  diesen  Gründen  ist  für  die  Girognthaben  ebensowenig  wie
für  die  Noten  eine  volle  metallische  Deckung  notwendig.  Die  Banken,
welche  den  Giroverkehr  pflegen,  können  deshalb  einen  erheblichen  Teil
der  ihnen  auf  Girokonto  zufließenden  Barmittel  giir  Kreditgewährung
verwenden,  und  sie  können  andererseits  im  Wege  der  Kreditgewährung,
durch  Diskontierung  von  Wechseln  und  durch  Lombardierung  von
Wertpapieren  und  Waren,  Gutschrift  auf  Girokonto  leisten.  Die
Girognthaben,  ans  welchen  sich  die  Zahlungsansgleichungen  zwischen
Konteninhabern  vollziehen,  können  ans  diese  Weise  zugleich  zum  Teil
für  die  Zwecke  des  freien  Verkehrs  nutzbar  gemacht  werden.
Wie  bereits  ausgeführt  worden  ist,  wurden  die  deutschen  Notenbanken ­
  ans  die  Pflege  des  Giroverkehrs  ganz  besonders  hingewiesen
infolge  der  Kontingentierung  des  ungedeckten  Notenumlaufs.  Da  den
Banken  außer  ihren  nicht  anderweitig  festgelegten  eigenen  Mitteln  für
normale  Zeiten  nur  ihr  steuerfreies  Kontingent  an  ungedeckten  Noten
zur  Kreditgewährung  zur  Verfügung  stand,  mußten  sie  darauf  Bedacht
nehmen,  gegenüber  den  wachsenden  Ansprüchen  des  deutschen  Verkehrs
auf  andere  Weise  nene  Mittel  herbeizuziehen.  Diese  Nötigung  war
besonders  dringend  für  die  Reichsbank.  Die  Preußische  Bank  verfügte
infolge  ihrer  Stellung  als  preußische  Mündelkasse  über  einen  großen
Betrag  verzinslicher  Depositen  (Ende  1875  mehr  als  100  Millionen
Mark).  Nach  ihrer  Umwandlung  in  die  Reichsbank  wurden  diese
zurückgezogen.  Die  Erhöhung  des  Grundkapitals  von  60  aus
120  Millionen  Mark  konnte  diese  Beschränkung  der  Mittel  nicht  ganz
wett  machen.  Die  daraus  hervorgehenden  Schwierigkeiteil  wurden
vermehrt  durch  die  Einführung  der  Kontingentierung  des  Notenumlaufs. ­
  Es  ist  ein  großes  Verdienst  der  Reichsbank,  daß  sie  sofort
das  einzig  richtige  Ausknnftsmittel  erkannte  und  beit  Giroverkehr
auf  einer  neuen  und  überaus  zweckmäßigen  Grundlage  einrichtete  l .
1  Im  Verwaltungsbericht  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1876  heißt  es:
„Mit  besonderen  Schwierigkeiten  hatte  die  Bankverwaltung  zu  kämpfen,
um  für  ihren  erweiterten  Wirkungskreis  ungeachtet  der  Einschränkung  des
Notenrechtes  und  der  Entziehung  der  gerichtlichen  Depositen  rechtzeitig  die  nötigen
Betriebsmittel  zu  gewinnen.  Mit  der  bloßen  Einführung  des  Giro-  und  Checkverkehrs ­
  nach  englischem  Muster  war  dieser  Zweck  nicht  zu  erreichen,  da  der
Gebrauch  der  Checks  als  Zahlungsmittel  sich  naturgemäß  nicht  in  kurzer  Zeit
einbürgern  läßt.  Dagegen  ist  der  Ersatz  schon  nach  wenigen  Monaten  dadurch
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        'S-ķ!  '

mm

-  32  —
Vor  allem  wurde  die  kostenlose  Übertragung  aus  alle  deutschen  Bankplätze
  eingeführt.  Hauptsächlich  der  Gewährung  dieses  Vorteils  ist
es  zu  danken,  daß  sich  der  deutsche  Geldverkehr  von  allem  Ansang
an  dieser  neuen  Einrichtung  in  großem  Umfang  bedient  hat,  und
daß  sich  seither  der  Giroverkehr  der  Reichsbank  in  außerordentlich
günstiger  Weise  entwickelt  hat.
Bereits  im  Jahre  1876  belief  sich  der  Umsatz  der  Reichsbank
im  Giroverkehr  auf  mehr  als  16  Milliarden  Mark.  Er  ist  seither
fast  ohne  Unterbrechung  bis  ans  104  Milliarden  Mark  im  Jahre  1897
gestiegen  Ein  großer  Teil  der  Umsätze  besteht  freilich  ans  Einzahlungen ­
  und  Auszahlungen,  die  in  barem  Geld  erfolgen;  nach  Abzug ­
  dieser  Summen  ergiebt  sich,  daß  die  Barzahlungen  erspart  wurden
im  Jahre  1876  bei  einem  Umsatz  von  10  Milliarden  Mark,  1897
bei  einen:  Umsatz  von  83  Milliarden  Mark.  Neben  dieser  gewaltigen
Vergrößerung  der  Giroumsätze  ist  zu  beachten,  daß  die  Umsätze  auch
im  Verhältnis  zu  dem  Betrag  der  Giroguthaben  sich  stark  vergrößert
haben.  Im  Jahre  1876  kan:  auf  je  1  Mark  des  durchschnittlichen
Giroguthabens  ein  Umsatz  von  etwa  240  Mark,  im  Jahre  1897  dagegen ­
  ein  Umsatz  von  etwa  410  Mark.  So  sehr  hat  sich  die  Intensität ­
  der  Ausnutzung  der  Giroguthaben  gesteigert.
Infolge  der  glänzenden  Entwickelung  des  Giroverkehrs  hat  sich
der  durchschnittliche  Bestand  der  Reichsbank  an  täglich  fälligen  Depositen ­
  von  219  Millionen  Mark  im  Jahre  1876  aus  471  Millionen
Mark  im  Jahre  1897,  also  um  252  Millionen  Mark,  vennehrt.  Um
diesen  Betrag  hat  die  Reichsbank  die  Mittel  vergrößert,  welche  sie,
ohne  die  durch  die  Noteilsteuer  gezogeile  Grenze  zu  überschreiten,  zur

gefunden,  daß  die  Bankverwaltung  kostenfreie  Übertragungen  für  die  Konteninhaber ­
  auf  jeden  Bankplatz  Deutschlands  zugelassen  hat."
Vergi,  außerdem  Hartung  a.  a.  O.  S.  325:  „Der  Verwaltung  der
Preußischen  Bank,  welche  in  die  Neichsbank  übergeleitet  werden  sollte,  war  es
niemals  zweifelhaft  gewesen,  daß  die  verfügbaren  Mittel,  welche  zunächst  nur
aus  dem  Grundkapital  von  120  Mill.  Mark  und  dem  Kontingent  von  250  Mill.
Mark,  sowie  dem  Reservefonds  bestanden,  zur  Erfüllung  der  der  Bank  übertragenen ­
  Aufgaben  nicht  ausreichend  waren,  es  sei  denn,  daß  die  Reichsbank
stets  einen  relativ  hohen  Zinsfuß  festhielte.  ...  Es  darf  nicht  unausgesprochen
bleiben,  daß  es  nur  der  damaligen  Bankverwaltung  und  den  von  ihr  angewandten ­
  Maßnahmen  zu  danken  ist,  wenn  das  Bankqesetz  sich  nicht  schon  in
den  ersten  Monaten  seiner  praktischen  Geltung  als  dringend  reformbedürftig
erwiesen  hat."  —  Es  sei  bemerkt,  daß  Hartung  lange  Jahre  Mitglied  des  Reichsbankdirektoriums ­
  gewesen  ist.
1  Ausschließlich  des  Giroverkehrs  der  Reichs-  und  Staatskassen.
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        33

Kreditgewährung  verwenden  kann.  Ausschließlich  der  Pflege  des  Giroverkehrs ­
  hat  es  die  Reichsbank  §u  danken,  daß  sie  ihre  Wechsel-  und
Lombardanlage  von  454  Millionen  Mark  im  Durchschnitt  des  Jahres
1875  auf  753  Millionen  Mark  im  Durchschnitt  des  Jahres  1897
ausdehnen  konnte,  ohne  eine  wesentliche  Ausdehnung  ihres  ungedeckten
Notenumlaufs  herbeizuführen.
Ergänzt  wurde  der  Giroverkehr  der  Reichsbank  durch  die  Einrichtung ­
  von  Abrechnungsstellen  (Clearing-Häusern)  an  10  der
wichtigsten  deutschen  Bankplätze.  Bei  den  Abrechnungsstellen  gleichen
die  Bankhäuser  ohne  jede  Vermittelung  von  Bargeld  oder  Noten
ihre  gegenseitigen  Forderungen  aus,  und  die  verbleibenden  Saldi
werden  auf  Neichsbank-Girokonto  übertrageil.  Namentlich  der  in
Deutschland  noch  wenig  entwickelte  Checkverkehr  wird  durch  diese
Abrechullugsstellen  sehr  begünstigt.  Auch  der  Umsatz  der  Abrechnungsstelleil
  weist  gewaltige  Summen  auf,  im  Jahre  1897  ulehr  als
24  gmiarbeii
Die  Absicht  des  Vankgesetzes,  durch  die  Roteusteuer  das  Giround
  Depositengeschäft  bei  den  Notenbanken  zu  fördern,  ist  hinsichtlich ­
  der  Privatnotenbanken  nicht  entfernt  in  den:  Maße
erreicht  worden  wie  bei  der  Reichsbank.  Nur  die  Frankfurter  Bank
und  die  Braunschweigische  Bank  haben  diesem  Geschäftszweig  von
Anfang  an  eine  besondere  Pflege  angedeiheu  lassen.
Die  Bayerische  N  o  t  e  n  b  a  n  k,  deren  Depositeilgelder  sich  im
Jahre  1880  auf  wenig  mehr  als  eine  Million  Mark  beliefen,  führte
in:  Jahre  1883  den  Giroverkehr  ein.  Um  erfolgreich  mit  der  Reichsbank ­
  konkurrieren  zu  können,  gewährte  sie  den  Inhabern  von  Giroi'onten
  noch  größere  Vergünstigungen  als  die  Reichsbank,  vor  allem
vergütet  sie  1  °/o  Zinseil  für  die  Giroguthaben,  während  die  Reichsbank
  feine  Zinsen  zahlt.  Auch  die  Allsdehnung  ihres  Filialerlnetzes
sicherte  der  Vayerischerl  Noteilbank  eineil  Erfolg.  Im  Jahre  1897
beliefen  sich  ihre  Depositengelder  ans  9  Millionen  Mark.
Ihr  Beispiel  wurde  einige  Jahre  später  von  der  Sächsischen
Bank  befolgt,  welche  gleichfalls  den  verzinslichen  Giroverkehr  einführte. ­
  Ihre  täglich  fälligen  Verbiildlichkeiten  belaufeil  sich  heute
auf  etwa  18  Millionen  Mark,  nnb  sie  übertreffen  damit  weit  ben
Umfang  dieses  Posteils  bei  allen  andereil  Privatilotenbanken.

i  Vergi,  die  Artikel  „Giroverkehr"  und  „Abrechnungswesen"  von
R.  Koch  im  „Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften";  ferner  Rauchberg,
„Der  Clearing-  und  Giro-Verkehr".  Wien  1897.
Helfferich,  Erneuerung  des  deutschen  Bonkgesetzes.

3
        <pb n="48" />
        34

Auch  bei  der  Württembergischen  Notenbank  und  der  Badischen ­
  Bank  hat  das  Depositengeschäft  in  den  letzten  Jahren  Fortschritte ­
  gemacht;  dagegen  hat  die  Bank  von  Süddeutschland
diesen  Geschäftszweig  bisher  gänzlich  vernachlässigt.
Die  Entwickelung  des  Giroverkehrs  bei  den  Privatbanken  hat
also  auch  nicht  einmal  annähernd  die  Ausdehnung  und  Bedeutung
gewonnen  wie  bei  der  Reichsbank;  außerdem  war  das  Beispiel  der
Reichsbank  bahnbrechend  für  diejenigen  Privatnotenbanken,  welche  das
Girogeschäft  in  größerem  Umfang  eingerichtet  haben.
Wenn  wir  uns  erinnern,  welche  Anforderungen  die  Entwickelung
der  deutschen  Volkswirtschaft  während  des  letzten  Vierteljahrhnnderts
an  das  deutsche  Bankwesen  stellte,  so  findeil  wir,  daß  ein  erheblicher
Teil  dieser  Anforderungen  durch  die  Einrichtung  nnb  Pflege  des
Girogeschäftes  glänzend  befriedigt  worden  ist.  Von  der  Erleichterung
und  Verbilligung  der  Zahlnngsausgleichnng  abgesehen,  ist  es  gelungen,
in  ganz  gewaltigem  Unlfang  Bargeld-Übertragungen  überflüssig  zu
machen,  eine  in  hohem  Grad  intensivere  Ausnutznilg  der  vorhandeilen
Umlaufsmittel  herbeizuführen  und  dadurch  ein  starkes  Gegengewicht
gegen  die  große  Steigerling  der  Umsätze  zu  schaffeii.
2.  Die  Diskontpolitik  der  Neichsbank  und  ihre  Ergebnisse.
a)  Die  Aufgaben  der  Diskontpolitik.
Haben  bei  der  Ausbildung  des  Giroverkehrs  die  Privatiioteuballken
uiid  —  was  llicht  vergessen  werden  darf  —  auch  Baiikeii  ohiie  Notenausgabe ­
  mitgewirkt,  so  hatte  die  Reichsbank  allein  die  übrigen  Anforderilngen
  zii  bewältigen:  Vermehriliig  nnb  Sicherung  des  deutschen
Metallgeldvorrates,  die  Anpassung  desGeldumlaufs  aii  dieSchwaiikungen
des  Geldbedarfs  und  die  Aufrechterhaltiing  der  deutscheii  Valuta.
Im  wesentlichen  handelte  es  sich  bei  diesen  Ausgabeír  darinn,
die  Rücksicht  auf  die  unbedingte  Einlösbarkeit  der  Noten  in  vollwertigenl
  Geld  zu  nereinigen  mit  der  Rücksicht  auf  ben  im  großen
Ganzen  erheblich  steigenden,  jedoch  innerhalb  der  einzelnen  Zeitabschnitte ­
  beträchtlich  schwankenden  deutschen  Geldbedarf.
Die  Bankiiote  ist  kein  unbegreiizt  aiiweiidbares  Mittel  zur  Befriedigung ­
  der  Veränderungen  des  Geldbedarfs,  beim  die  Ausgabe
von  Banklioten  findet  ihre  Schranken  an  ihrer  Einlösbarkeit  in  vollwertigem ­
  Gelde.  Sobald  die  Einlösbarkeit  der  Noten  in  Frage  gestellt ­
  ist,  wird  sie  niemand  mehr  freiwillig  zii  ihrem  Neruiwert  in
Zahlung  nehmen;  verleiht  ihnen  aber  der  Staat  den  Zwaugskurs,
        <pb n="49" />
        35

so  entsteht  ein  Agio  auf  das  vollwertige  Geld  und  die  Landeswährung
ist  zerstört.  Die  Notenbanken  haben  deshalb  die  Pflicht,  zwischen
ihrer  Notenausgabe  imb  den  ihnen  zur  Noteneinlösung  zur  Verfügung
stehenden  Mitteln  stets  ein  gewisses  Verhältnis  aufrecht  zu  erhalten,
welches  nicht  nur  die  Einlösung  der  in  ruhigen  Zeiten  regelmäßig
zurückströmenden  Noterl  ermöglicht,  sondern  auch  für  kritische  Augenblicke ­
  die  Noteileinlösung  sicher  stellt.
Die  Erfüllullg  dieser  Allfgabe  mit  der  Befriediguilg  eines  veränderlichen ­
  und  vor  allem  eines  steigenden  Geldbedarfs  zu  oereinigen,
ist  die  Aufgabe  der  Diskontpolitik.
Durch  die  Festsetzung  des  Diskoiltsatzes  können  die  Notenbanken
ill  doppelter  Beziehung  einen  ausgleichenden  Einfluß  ans  Geldvorrat
und  Geldbedarf  ausüben:  durch  die  Negeluilg  des  Geldverkehrs  mit  dem
Ausland  ulld  dllrch  die  Einwirkuilg  ans  den  inneren  Geldbedarf.
Ein  relativ  hoher  Diskoiltsatz  zieht  Geld  aus  dem  Ausland  herbei,
indem  er  eine  günstige  Anlage-Gelegenheit  gewährt.  Ein  hoher
Diskoiltsatz  wirkt  ferner  einschräilkend  auf  die  inländischen  Kreditansprüche.
  Ein  iliedriger  Diskoiltsatz  wirkt  in  umgekehrter  Richtung.
b)  Die  Bedeutung  der  Kontingeiltirung  des  Noten-Umlaufs
  für  die  D  i  s  k  o  n  t  p  o  l  i  t  i  k.
Wir  wissen  ans  dem  1.  Abschnitt  dieser  Schrift,  daß  in  dem
Vankgesetz  der  Versuch  genracht  ist,  die  Diskontpolitik  der  Itotelibanken
  gewissermaßen  mechanisch  311  beeinflussenb  Durch  die  fünfprozentige
  Ito  ten  st  en  er  sollten  die  Banken  genötigt  werden,
der  Ausdehnung  ihres  Noteilumlaufs  bis  an  die  Kontingentsgrenze
durch  einen  erhöhten  Diskoiltsatz  entgegen  zu  treten.  Hillsichtlich  der
Privatnotenbanken  hat  dieses  System  feinen  Zweck  nicht  erreicht,  denn
diese  bemühen  sich,  durch  verhältllisiiläßig  niedrige  Diskontsätze  ihren
uilgedeckten  Notenuinlalif  stets  llahe  an  der  Ko,ltingentsgrellze  zu
halten,  nild  Kontingentsüberschreitungen  verhiildern  sie  hauptsächlich,
indem  sie  durch  teilweise  Rediskontieruilgen  ihres  Wechselbestaildes
bei  der  Reichsbank  ihren  Barvorrat  erhöhen.  Aber  auch  hinsichtlich
der  Reichsbank  hat  das  System  der  Notensteuer  seinen  Zweck  ilicht
erreicht,  unb  zwar  aus  folgenden  ©rünbeu 1  2  3 :
Für  die  Sicherheit  der  Noteildeckuilg  unb  damit  für  eine  richtige

1  Siehe  oben  S.  ?  u.  9.
-  Vergl.  meine  Abhandlung  über  „Das  deutsche  System  der  Kontingentierung ­
  des  Notenumlaufs"  im  Finanz-Archiv  von  Schanz,  XIII,  S.  103  ff.
3  *
        <pb n="50" />
        36

Diskontpolitik  ist  das  Verhältnis  zwischen  Barvorrat  und  Notendeckung, ­
  nicht  die  absolute  Höhe  des  ungedeckten  Notenumlaufs  ausschlaggebend. ­
  Das  Vankgesetz  hat  jedoch  der  Reichsbank  mie  ben
anderen  Notenbanken  absolut  begrenzte  Kontingente  für  die  ungedeckte
Notenausgabe  zugewiesen;  das  Kontingent  der  Reichsbank  hat  allerdings ­
  durch  das  Accrescenzrecht  einen  Zuwachs  erfahren,  der  aber
verhältnismäßig  nicht  bedeutend  war.  Mit  ihrem  gesäurten  Geschäftsumfang ­
  hat  sich  inzwischen  ihr  Barvorrat  gewaltig  vernrehrt,  von
etwa  565  Millionen  Mark  im  Jahre  1876  auf  900  —1000  Millionen
Mark.  Infolgedessen  sind  in  den  letzten  Jahren  mitunter  erhebliche
Kontingentsüberschreitungen  bei  einem  noch  sehr  günstigen  Deckungsverhältnis
  vorgekommen.  In  solchen  Fällen  machte  es  die  Rücksicht
auf  die  Sicherheit  des  Noteirunrlaufs  rricht  notwendig,  der  deutschen
Volkswirtschaft  den  Diskont  zu  verteuern,  und  die  Reichsbank  hat  es
häufig  vorgezogen,  bei  einem  Diskont  von  4°'o  oder  gar  von  3o/o  zu
bleiben  und  den  zur  Entrichtung  der  5  prozentigen  Notensteuer  fehlenden ­
  Betrag  aus  eigenen  Mitteln  zuzulegend
Andrerseits  kann  die  Rücksicht  auf  die  Gestaltung  der  deutschen
Geldverhältnisse  eine  Diskonterhöhung  notwendig  machen,  ohne  daß
die  Steuergrenze  überschritten  oder  auch  nur  nahezu  erreicht  wird;
denn  für  die  Diskontpolitik  kommt  neben  der  Stärke  des  Geldbedarfs
auch  die  Art  des  Geldbedarfs  in  Betracht.  Die  regelmäßig  wiederkehrenden ­
  Steigerungen  der  Geldnachfrage  am  Quartals-  und  Jahresschluß, ­
  welche  erfahrungsmäßig  durchaus  vorübergehender  Natur
sind,  erfordern,  wenn  sie  nicht  ungewöhnliche  Dimensionen  annehmen, ­
  nicht  in  demselben  Maße  Gegemnaßregeln  wie  eine  Verminderung ­
  des  Barbestandes  der  Bank  durch  einen  Goldabfluß  ins
Ausland,  wenn  and;  dieser  Goldabfluß  auf  die  Ausdehnung  des  ungedeckten ­
  Notenumlaufs  nicht  annähernd  dieselbe  Wirkung  ausübt,
wie  der  regelmäßige  Geldbedarf  am  Ende  der  Alónate  September
und  Dezember.  Auch  darin  ist  ein  wesentlicher  Unterschied,  ob  die
gesteigerte  Inanspruchnahme  der  Bank  mit  dem  gesunden  und  natürlichen ­
  Gang  des  Wirtschaftslebens  zusammenhängt,  oder  ob  sie  auf
einer  ungesunden  Ausdehnung  der  Geschäfte  und  einem  Überhandnehmen ­
  der  Spekulation  beruht.  Alle  diese  Momente  lassen  sich  nicht
wiegen,  noch  messen,  und  doch  sind  sie  von  entscheidender  Bedeutung
für  eine  vernünftige  Diskontfestsetzung.  Die  Diskontpolitik  läßt  sich
deshalb  nicht  mechanisch  regulieren,  nnb  die  Intentionen  des  Vank-1
  Siehe  R.  Koch,  Die  Reichsgesetzgebung  über  Münz-  und  Notenbankwesen, ­
  3.  Ausl.,  1898,  S.  XXXIX.
        <pb n="51" />
        37

gesetzes  konnten  deshalb  von  der  Reichsbank  nicht  befolgt  werden.
Ebenso  wie  die  Reichsbank  häufig  bei  Kontingentsüberschreitungen
bei  einem  Diskont  von  4  und  3  °/o  geblieben  ist,  ebenso  hat  sie  sich
andrerseits  manchmal  genötigt  gesehen,  ihren  Diskont  auf  5°/o,  ja
selbst  aus  6  %  zu  erhöhen,  ohne  daß  eine  Kontingentsüberschreitung
eingetreten  war  oder  in  Aussicht  stand.
Es  ist  im  Rahmen  dieser  Schrift  unmöglich,  eine  Geschichte
der  Diskontpolitik  der  Reichsbank  zu  geben  und  die  Diskontveränderungen ­
  im  einzelnen  zu  verfolgen.  Wir  müssen  uns  zur  Beurteilung
dieses  Teiles  der  Wirksamkeit  der  Reichsbank  mit  den  Ergebnissen
begnügen,  welche  sie  erzielt  hat.
c)  Die  Diskontpolitik  der  Reichsbank  im  Dienste  der
deutschen  Währung.
Die  Aufgabe  der  Erhaltung  der  deutschen  Valuta  war  in  Anbetracht ­
  der  Verhältnisse  des  deutschen  Geldwesens  überaus  schwierig.
Roch  vor  der  Umwandlung  in  die  Reichsbailk,  im  Juli  1875,  hatte
die  Preußische  Bank  auf  Veranlassung  des  Reichskanzleramtes  angefangen, ­
  trotz  der  noch  unvollendeten  Währungsreform  ihre  Zahlungen
in  Gold  zu  leisten.  Durch  diese  für  die  Zukunft  des  deutschen
Geldwesens  entscheidende  Maßregel  war  damals  einer  vorübergehenden
Valutakrisis  ein  Ende  gemacht  worden.  Die  Reichsbank  hat  seither
auch  unter  den  schwierigsten  Verhältnissen  die  Praxis  ausrecht  erhalten, ­
  auf  Verlangen  in  Gold  zu  zahlen;  sie  hat  dadurch  die  unbedingte ­
  Stabilität  der  deutschen  Valuta  gesichert,  der  Wiederkehr
eines  Goldagios  imb  einer  anomalen  Steigerung  der  Wechselkurse
auf  das  Ausland  vorgebeugt*.
Die  vorzeitige  Einstellung  der  Silberverkäufe  (1879)  stellte  eine
Zeit  lang  die  Möglichkeit  der  Aufrechterhaltung  der  Goldzahlungen
seitens  der  Reichsbank  und  damit  die  deutsche  Goldvaluta  ernsthaft
in  ^-rage.  Richt  nur,  daß  diese  Maßregel  den  deutschen  Geldumlauf
dauernd  mit  einem  Betrag  von  mehreren  hundert  Millionen  Mark
in  Thalern  belastete,  welche  für  die  Bedürfnisse  des  Verkehrs  überstüssig
  waren  und  durch  ihre  Unterwertigkeit  an  sich  scholl  eine  Bedrohung ­
  der  deutschen  Valuta  bildeten:  diese  überflüssigen  Thaler
sammelten  sich  an  der  für  die  Erhaltung  der  deutschen  Valuta  wichtigsten ­
  Stelle,  in  den  Kassen  der  Reichsbank.  Da  die  Reichsbailk  auf
Verlangen  iit  Gold  zahlte,  selbst  aber  die  Thaler  bis  zu  jedeiu  Betrag
1  Siehe  meine  Geschichte  der  deutschen  Geldreform,  S.  385,  386.
        <pb n="52" />
        38

in  Zahlung  nehmen  mußte,  konnte  der  Verkehr  die  überflüssigen  Thalermengen ­
  an  die  Reichsbank  abschieben  und  dafür  Goldgeld  aus  ihren
Kassen  an  sich  ziehen.  Infolgedessen  gestaltete  sich  die  Zusammensetzung ­
  des  Metallvorrates  der  Reichsbank  und  die  Golddeckung  der
Reichsbanknoten  überaus  ungünstig.  Im  Durchschnitt  des  Jahres
1881  hatte  die  Neichsbank  einen  Goldvorrat  von  nur  207  Millionen
Mark,  gegen  350  Millionen  Mark  in  Thalern  und  Scheidemünzen;
der  Notenumlauf  war  mir  zu  28  °/o  durch  Gold  gedeckt 1 .  Vorübergehend ­
  waren  die  Verhältnisse  noch  beträchtlich  ungünstiger  als  dieser
durchschnittliche  Stand.  Die  Lage  wurde  verschlimmert  durch  den  damaligen ­
  Rückgang  der  Goldproduktion  und  durch  große  Goldbezüge  für
Italien  unb  die  Vereinigten  Staaten,  welche  beiden  Länder  damals  den
seit  Jahren  bestehenden  Zwangskurs  für  Papiergeld  und  Banknoten
beseitigten  und  die  Barzahlungen  in  Gold  aufnahmen.  Unter  diesen
Verhältnissen  war  nicht  nur  eine  Stärkung  der  Goldreserve  der  Reichsbank ­
  durch  Herbeiziehung  von  Gold  aus  dem  Ausland  sehr  erschwert,
es  war  sogar  bereits  schmierig,  den  vorhandenen  kleinen  Goldvorrat
zu  verteidigen,  und  die  Reichsbank  sah  sich  zu  diesem  Zweck  genötigt,
hohe  Diskontsätze  zu  halten.  Es  ist  ihr  gelungen,  über  diese  schwierige ­
  Zeit  hinauszukommen,  ohne  daß  der  Bestand  der  deutschen  Goldvaluta ­
  erschüttert  worden  ist.
Seit  dem  Jahre  1883  bewegt  sich  die  Goldgewinnung  in  aufsteigender ­
  Linie.  Die  Reichsbank  hat  es  verstände!,,  einen  erheblichen
Teil  des  neuproduzierten  Goldes  für  das  deutsche  Geldwesen  zu  gewinnen. ­
  In  den  13  Jahren  von  1885  bis  1807  hat  sie  für  1626
Millionen  Mark  Gold  in  Barren  und  fremben  Münzen  angekauft.
Der  weitaus  größte  Teil  dieses  Goldes  wurde  den  deutschen  Münzen
zur  Ausprägung  in  Reichsgoldmünzen  überwiesen.  Voir  1885  bis
Ende  1897  wurden  irr  Deutschlaird  Reichsgoldnrünzen  im  Betrag  vorr
1308  Millionen  Mark  neugeprägt,  alle  ans  Rechnung  der  Reichsbank.
Ein  Teil  des  airgekauften  Goldes  wurde  zur  Verstärkung  des  Vestairdes
der  Neichsbank  an  Gold  irr  Barren  und  fremben  Sorten  benutzt,
der  sich  vom  1.  Januar  1885  bis  zum  31.  Dezember  1897  von  72
Millionen  auf  305  Millioireir  Mark  erhöht  hat.  Der  Nest,  etwa
85  Millionen  Mark,  wurde  wieder  verkarrft.

1  Siehe  meine  Beiträge  zur  Geschichte  der  deutschen  Geldreform,  S.  470.
Dort  ist  zum  erstenmal  eine  Statistik  der  Goldbestände  der  Reichsbank  seit  ihrer
Begründung  mitgeteilt.
        <pb n="53" />
        Infolge  dieser  gewaltigen  Goldankänfe  hat  die  Reichsbank  seit
dem  Jahre  1881  ihren  Goldvorrat  beträchtlich  erhöht.  Von  207
Millionen  Mark  im  Durchschnitt  des  Jahres  1881  ist  ihr  Goldbestand
bis  auf  705  Millionen  Mark  im  Jahre  1895  gestiegen;  in  den  letzten
zwei  Jahren  hat  er  hauptsächlich  infolge  des  vermehrten  inländischen
Bedarfes  wieder  um  etwa  100  Millionen  Mark  abgenommen.
Weitaus  der  größte  Teil  der  Goldankäufe  der  Reichsbank  ist  dem
freien  Verkehr  zu  gute  gekommen.  Seit  dem  Beginn  des  Jahres  1884
dürfte  sich  der  gesamte  Vorrat  Deutschlands  an  Goldgeld  von  etwa
1650  Millionen  ans  etwa  2900  Millionen  Mark  vermehrt  haben'.
Dieser  große  durch  die  Reichsbank  vermittelte  Goldzufluß  hat
vor  allem  die  Wirkung  gehabt,  die  deutsche  Goldwährung  erheblich
zu  kräftigen.  Mehr  als  drei  Viertel  des  gesamten  deutschen  Metallgeldbestandes ­
  kommen  heute  auf  das  Gold;  der  Anteil  des  Silbergeldes ­
  ist  seit  1879  von  85,7%  auf  22%  des  deutschen  Metallgeldes ­
  zurückgegangen.  Vor  allem  aber  hat  die  Zusammensetzung  des
Metallvorrates  der  Reichsbank  eine  außerordentliche  Besserung  erfahren.
Während  das  Gold  im  Durchschnitt  des  Jahres  1881  nur  37,2%
des  Metallvorrates  der  Reichsbank  allsmachte,  ist  sein  Anteil  bis  zum
Jahre  1897  alls  etwa  68  %  gestiegen.  Die  durchschnittliche  Golddeckung ­
  .des  Notenumlaufs  der  Reichsbailk,  welche  im  Jahre  1881
nur  28%  betrug,  war  in  den  letzten  zwei  Jahren  etwa  55%.  Es
ist  also  der  Reichsbailk  im  weitesten  Umfang  gelungen,  ihre  eigene
Stellung  zu  frästigen  und  die  Gefahr,  mit  welcher  die  vorzeitige
Eillstellung  der  Silberverkänfe  die  deutsche  Valuta  bedrohte,  zu  beseitigell
  oder  wenigstens  erheblich  zu  oerringern.
d)  Die  Anpassung  an  die  Veränderungen  des  deutschen
Geldbedarfs.
Werbern  W  bie  ^011(90110!  ber  rnei^e  biefea
erfreuliche  Ergebnis  gezeitigt  hat,  ailch  die  Aufgabe  erfüllt,  den  Ansprüchen ­
  des  gesteigerten  Geldbedarfs  der  deutschen  Volkswirtschaft
zu  genügeil,  ohile  durch  eine  übermäßige  Ausgabe  von  nngebedften
Noten  die  Sicherheit  des  deutschen  Geldwesens  zu  gefährden.  Eine
Vergleichung  der  deutschen  Goldprägungen  seit  1887  mit  denjenigen
Frankreichs  unb  Englands  ergiebt,  daß  Deutschlaild  bei  weitem  den
ftärksteil  Zuwachs  für  seine  Goldcirkulation  zu  verzeichileil  hat.  In

1  &amp;lt;5\et)e  meine  diesbezüglichen  Berechnungen  in  den  Beiträgen  zur  Geschichte ­
  der  deutschen  Geldreform,  S.  488  ff.
        <pb n="54" />
        40

bem  Jahrzehnt  1887/96  belief  sich  der  Überschuß  der  Goldprägungen
über  die  Einziehungen  in  Frankreich  auf  245  Millionen  Mark,  in
England  ans  470  Millionen  Mark,  in  Deutschland  dagegen  auf
1138 1 /2  Millionen  Mark.  Seit  dem  Beginn  der  Münzreform  hat
sich  der  gesamte  deutsche  Metallgeldvorrat  voir  etwa  2  Milliarden
Mark  auf  fast  4  Milliarderr  Mark  vermehrt,  in  der  Hauptsache  durch
die  Vermittelrnrg  der  Reichsbank,  welche  dadurch  der  Steigeruirg  des
deutschen  Geldbedarfs  in  nicht  geringerem  Maße  entgegen  kam,  wie
durch  die  Ausbildung  des  Giro-  und  Abrechnungsverkehrs.
Nicht  minder  wie  der  im  großer:  Ganzen  zu  konstatierender:
Steigerung  des  deutscher:  Bedarfs  an  Umlanfsmittelr:  ist  die  Reichsbank ­
  der:  großen  periodischen  Schwanknnger:  des  deutscher:  Geldbedarfs
gerecht  geworden  Ihr  ungedeckter  Noteirnnrlanf  zeigt  eii:  Maß  vor:
Elastizität,  wie  es  feine  andere  Centralbank  auszuweisen  hat.  Die
Sparuumg  zwischer:  der::  Maximum  und  dem  Minimum  des  ur:gedeckten
  Notei:uu:laufs  der  Reichsbank  betrug
1876-80  267,6  Mill.  Mark,  1896  451,2  Mill.  Mark,
1881—85  302,5  ..  „  1897  523,1  ..
1886-90  566,7  „  »  1898  598,0  „
1891—95  619,4  „  „  (bis  Ende  September).
Dagegen  betrug  diese  Spannung  irr:  Jahre  1897  bei  der  Bank
vor:  Frankreich  nicht  gar:z  300  Millionei:,  bei  der  Bank  von  Eirglaud
etwa  215  Millionen  Mark.  Die  Thatsache,  daß  die  Reichsbauk
sich  in  so  hohen:  Maße  der:  gewaltiger:  Schwankungen  des  deutschen
Geldbedarfs  anpassen  sonnte,  verbunden  damit,  daß  ihr  Status  selbst
in  den  Zeiten  der  größten  Arrspanrruirg  immer  noch  verhältnismäßig
günstig  war,  ist  ein  glänzender  Beweis  für  die  Leistungsfähigkeit  der
Reichsbank  und  ihrer  Verwalturrg.
e)  Das  Interesse  an  billigem  Kredit  ur:d  die  Höhe
der  D  i  s  k  o  i:  t  s  ä  tz  e.
Reber:  den:  großer:  öffeirtlichen  Interesse  an  der  Sicherung  der
Landeswährurrg  und  der  Elastizität  des  Geldweser:s  besteht  ein  allgemeines ­
  Interesse  an  billigem  Kredit.  Beide  Interessei:  sonnen  miteinander ­
  ii:  Widerspruch  treten.  In  solchen  Fällen  hat  die  Rücksicht
auf  die  Erhaltung  der  Landeswährung  und  die  Regulierung  des
Geldumlaufs  unbedingt  den  Airsschlag  zu  gebend  schon  deshalb,  weil
*  Siehe  Nasse,  Die  Kündigung  des  Privilegiums  der  Reichsbank  und
der  Privatnotenbanken,  Preußische  Jahrbücher,  1889,  II,  S.  519:  „Die  Kreditgewährung ­
  ist  für  die  Reichsbank  eine  durchaus  sekundäre  Funktion.  Die
Hauptsache  ist  die  Regulierung  des  Geldumlaufs."
        <pb n="55" />
        41

eine  Erschütterung  der  Währungsverhältnisse  und  die  mit  ihr  verbundene ­
  allgemeine  Unsicherheit  am  letzten  Ende  gerade  zu  den  hohen
Zinssätzen  führen  müßte,  zu  deren  Vermeidung  man  ein  so  großes
Opfer  gebracht  hätte.  Darüber  kann  jedoch  bei  der  großen  Wichtigkeit ­
  des  Interesses  mi  billigem  Kredit  kein  Zweifel  sein,  daß  eine
Centralbank,  soweit  es  ihre  Hauptaufgabe  zuläßt,  diesem  Interesse
Rechnung  tragen  soll.  Gerade  der  Reichsbank  ist  in  den  letzten  Jahren
häufig  der  Vorwurf  gemacht  worden,  daß  sie  einen  zu  hohen  Diskontsatz ­
  halte.
Wir  werden  in  einem  besonderen  Abschnitt  die  Diskontpolitik
der  Reichsbank  von  diesem  Gesichtspunkt  aus  einer  genaueren  Prüfung ­
  unterziehen,  hier  wollen  wir  nur  daran  erinnern,  daß  selbst
die  mächtigste  Notenbank  dem  Geldmarkt  die  Zinssätze  nicht  willkürlich ­
  vorschreiben  kann,  sondern  daß  sie  sich  in  ihrer  Diskontfestsetzung ­
  stets  nach  den  Verhältnissen  des  Geldmarktes  richten  muß
und  nur  innerhalb  verhältnismäßig  enger  Grenzen  regulierend  eingreifen ­
  kann.  Vor  allem  kann  keine  Notenbank  einen  nach  den  Verhältnissen ­
  des  Geldmarktes  zu  hohen  Zinssatz  längere  Zeit  aufrecht
erhalten,  ohne  den  an  sie  herantretenden  Kreditbegehr  allzusehr  zu
befdjränfen  und  ein  Brach  liegen  ihrer  Mittel  herbeizuführen,  ©in  zu
niedriger  Diskontsatz  andererseits  würde  die  Kreditgewährung  und
den  ungedeckten  Notenumlauf  der  Bank  so  sehr  ausdehnen,  daß  jede
erhebliche  Steigerung  des  Geldbedarfs  den  Status  der  Bank  gefährde«
und  empfindliche  Kreditbeschränkungen  herbeiführen  müßte.
Die  Höhe  des  Diskontsatzes  einer  Centralbank  unterliegt  deshalb
denselben  Einflüssen,  welche  auf  die  Höhe  der  Zinssätze  am  offenen
Markt  einwirken.  Das  Verhältnis  des  Diskontsatzes  der  einzelnen
Länder  richtet  sich  im  wesentlichen  nach  ihrem  Geld-  und  Kapitalreichtum ­
  und  nach  den  Veränderungen  des  Geldbedarfes,  die  ihrerseits ­
  durch  die  allgemeine  wirtschaftliche  Entwickelung  bedingt  sind.
Diese  Thatsache  muß  man  sich  stets  vor  Augen  halten,  wenn  man
aus  der  Vergleichung  der  Zinssätze  zweier  Länder  und  deren  Centralbankeil
  Schlüsse  auf  die  Diskontpolitik  der  letzteren  zieheil  will.  Ebenso
muß  man  sich  hüten,  der  Vergleichung  zu  kurze  Zeitabschnitte,  etwa
einzelne  Jahre,  zu  Grunde  zu  legen,  da  in  solchen  Zahlen  die  Wirkungen
besonderer  Ursachen  zu  stark  hervortreteil  können,  als  daß  ein  allgemeiner ­
  Schluß  zulässig  wäre.
Ill  deil  17  Jahren  1881  bis  1897  war  der  durchschnittliche
offizielle  Bailkdiskontsatz  bei  der  Bank  voll  Frankreich  2,87  °/o,  bei
tier  Bank  von  England  3,12  °/o,  bei  der  Reichsbank  3,79  %.  Der
durchschnittliche  offizielle  Bailkdiskoilt  entspricht  jedoch  nicht  dem  that-
        <pb n="56" />
        42

sächlich  geforderten  Diskontsatz,  und  zwar  aus  zwei  Gründen:  Der
Durchschnitt  ist  berechnet  nach  der  Geltungszeit  der  verschiedenen
Raten,  während  es  nicht  auf  diese,  sondern  alls  die  Beträge  der
zu  den  verschiedenen  Raten  diskontierten  Wechsel  ankommt;  ferner
diskontiert  nur  die  Bank  von  Frankreich  ausschließlich  zu  ihrem  offiziellen ­
  Satz,  während  die  Neichsbank  zeitweise  Wechsel  zu  einem  niedrigeren ­
  Satze  nimmt  und  die  Bank  von  England  sich  überhaupt  nicht
strikt  an  ihren  offiziellen  Satz  hält.  In  Anbetracht  dessen  ist  der
Bruttoertrag  der  durchschnittlichen  Wechselanlage  der  richtige  Maßstab ­
  für  eine  Vergleichung.  Leider  fehlt  für  dessen  Feststellung  hinsichtlich ­
  der  Bank  non  England  das  Material,  dagegen  liegt  es  für
die  Bank  von  Frankreich  und  die  Neichsbank  in  den  Verwaltungsberichten ­
  dieser  Institute  vor.  Bei  der  Bank  von  Frankreich  stellte
sich  von  1881—1897  der  Bruttoertrag  der  drirchschnittlichen  Wechselanlage ­
  auf  2,8o/o,  bei  der  Reichsbank  auf  3,4%.  Die  Differenz
beträgt  also  0,6  °/o  und  ist  erheblich  geringer  als  die  Differenz  der
offiziellen  Diskontsätze  beider  Banken.  Die  Differenz  zwischen  dem
von  der  Neichsbank  und  der  Bank  voll  England  thatsächlich  berechneten ­
  Diskont  wird  sannt  viel  größer  sein.
Es  fragt  sich  nun,  ob  diese  Differenz  in  den  verschiedeneil  Verhältilifferl
  der  drei  Länder  eine  genügende  Erklärung  findet,  oder  ob  die
Reichsbank  für  die  relative  Höhe  des  deutschen  Diskoilts  verantwortlich ­
  zll  machen  ist.  Die  Antwort  kann  nicht  zweifelhaft  sein,  wenn
wir  uns  vergegenwärtigeil,  wie  viel  stärker  sich  Deutschlands  gesamte
Volkswirtschaft  im  letzteil  Vierteljahrhundert  entwickelt  hat,  als  die
Englands  oder  gar  Frankreichs;  daß  Deutschland  ferner  beim  Beginn
dieser  wirtschaftlichen  Kraftentfaltung  sowohl  an  Kapital,  als  auch
an  Umlaufsmittelll  sehr  viel  ärmer  war  und  heute  ilvch  ärmer  ist
als  die  beiden  andern  Länder.  Diese  beideil  IXtnftänbe  mußten  zu
einer  wesentlich  stärkeren  Anspaililullg  des  Geldlnarktes  mld  zu
höheren  Diskontsätzen  in  Deutschland  führen,  und  es  kann  fast  erstailnlich
  erscheinen,  daß  die  Differenz  llicht  größer  ist  als  0,6  %&amp;gt;.
Gerade  die  Gestaltung  der  Diilge  während  der  testen  Jahre,
welche  allerdings  von  einer  Gruppe  von  Wirtschaftspolitikeril  zur  Agitation ­
  gegen  die  Reichsbankleitung  beilutzt  wird,  bestätigt  diese  Auffassung. ­
  Der  glällzeilde  Aufschwung  von  Haildel  nnb  Industrie,  dessen
sich  Deutsch  land  seit  der  zweiteil  Hälfte  des  Jahres  1895  erfreut,  uild
all  welchem  Englaild  ilicht  in  gleichen!  Maße,  Frankreich  so  gut  wie  gar
nicht  beteiligt  ist,  hat  die  Differenz  der  Diskontsätze  erheblich  verschärft, ­
  bis  auf  l 3 /4  °/o  int  Durchschnitt  der  letzten  Jahre  —  ein
        <pb n="57" />
        43

deutlicher  Beweis  von  bem  Einfluß,  welchen  eine  starke  wirtschaftliche
Krafteutfaltung  auf  den  Diskontsatz  ausübt*.
In  Würdigung  dieser  Verhältnisse  wird  ein  gerechter  Beurteiler
zugestehen  müssen,  daß  die  Reichsbauk  ihre  großen  Erfolge  hinsichtlich
der  Sicherung  und  Regulierung  des  deutschen  Geldwesens  erzielt  hat,
ohne  das  Interesse  au  billigem  Kredit  durch  eine  übertriebene  und
ungerechtfertigte  Anspannung  ihres  Diskontes  zu  verletzen.  Sie  ist
den  gewaltigen  Ansprüchen,  welche  eine  wirtschaftliche  Entwickelung
voll  stñluleilswertell  Dimeilsioilen  au  das  Noteilwesen  gestellt  hat,  vollkommell
  gerecht  geworden.
*  *
*
Werfen  wir  am  Schluß  dieses  Teiles  noch  einen  kurzen  Blick  über
das  Ganze!  Da  springt  vor  allem  in  die  Augen,  wie  unvergleichlich
hoch  in  ihrem  großen  Aufbau  imb  in  allen  ihren  Einzelheiten  die  durch
das  Bailkgesetz  geschaffeile  Bankverfassung  über  dein  Zustand  des
deutschen  Noteuwesens  zur  Zeit  der  Reichsgründung  steht.  In  den
wichtigsten  Zügeil  ist  der  modernen  Erkenntnis  des  Wesens  und  der
Aufgabeil  der  Notenbanken  Nechillulg  getragen.  Seit  dem  Erlaß
des  Bankgesetzes  hat  sich  die  deutsche  Bankverfassung  im  großem
Ganzen  vorteilhaft  eiltwickelt,  vor  allem  hat  sich  eine  vollkommene
Centralisation  durchgesetzt,  die  allerdings  durch  gewisse  Nachteile  erkauft ­
  ist.  Die  Reichsbank,  welche  iilfolge  dieser  Entwickelung  die
wichtigsten  wirtschaftlicheil  Funktionen  des  Notenwesens  allein  zu  erfüllen
  hat,  darf  mit  Stolz  auf  eine  glänzende  Wirksainkeit  im  Dienste
der  lnächtig  anfbíüíjenben  deutschen  Volkswirtschaft  zurückblicken.  Mit
eiuein  Wort:  die  deutsche  Vankverfassuilg  beruht  in  ihren  wesentlichsten ­
  Zügen  auf  theoretisch  richtigen  Grundlagen,  unb  sie  hat  sich
in  ihrer  praktischen  Wirksamkeit  so  vorzüglich  bewährt,  daß  man
heute  iloch  das  deutsche  Bankgesetz  für  eine  der  besten  Schöpfungen
der  neueren  deutschen  Gesetzgebullg  erklären  darf.

1  Auch  die  Bestimmungen  des  Börsengesetzes  über  den  Terminhandel,
durch  welche  das  Kassageschäft  eine  erhebliche  Ausdehnung  erfahren  hat,  ist  von
Einfluß  auf  die  Versteifung  der  Zinssätze  in  Deutschland  gewesen;  die  ungleich
wichtigere  Ursache  ist  jedoch  zweifellos  der  wirtschaftliche  Aufschwung.
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        Zweiter  Teil.

Die  bevorstehende  Erneuerung  des  deutschen
Vanlrgesetzes.
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        I.
Änderungen  in  den  Grundlagen  der  bestehenden
Bankderfassnng.
Der  Eintritt  des  Zeitpunktes,  zu  welchem  die  Reichsregierung
berechtigt  ist,  die  Privilegien  der  Notenbanken  aufzukündigen,  stellt
die  deutsche  Gesetzgebung  nicht  nur  vor  die  Frage,  ob  diese  Privilegien ­
  verlängert  werden  sollen  oder  nicht.  Die  Gesetzgebung  ist  in
der  Lage,  die  bestehenden  Notenrechte  unter  veränderten  Bedingungen ­
  zu  erneuern,  und  sie  muß  diese  Gelegenheit  zu  zeitgemäßen ­
  Änderungen  des  Bankgesetzes  um  so  sorgfältiger  benutzen,
als  während  der  Gültigkeitsdauer  der  Privilegien  einschneidende
Änderungen  ohne  die  Zustimmung  der  einzelnen  Notenbanken  kaum
vorgenommen  werden  könnten.  Deshalb  werden  gelegentlich  des
bevorstehenden  Kündigungstermins  nicht  nur  Umgestaltungen  der
Grundzüge  unserer  Bankverfassnng,  sondern  auch  Änderungen  innerhalb ­
  des  Rahmens  der  bestehenden  Bankverfassung  einer  eingehenden
Erörterung  unterzogen;  ebenso  gewisse  Fragen  der  Bankpraxis,  welche
besondere  Beschwerdepunkte  der  agrarischen  Parteien  darstellen,  und
auf  deren  Entscheidung  man  bei  Gelegenheit  der  Erneuerung  des
Reichsbank-Privilegiums  einen  Einfluß  ausüben  möchte.
Es  handelt  sich  also  um  einen  ausgedehnten  Komplex  von  teilweise ­
  recht  verwickelten  Fragen.  In  möglichster  Kürze  und  Gedrängtheit ­
  sollen  hier  die  verschiedenen  Wünsche  und  Reformvorschläge
skizziert  und  auf  ihre  Berechtigung  geprüft  werden.  Der  erste  Teil
dieser  Schrift  stellt  die  historische  Grundlage  dar,  auf  welcher  unsere
Untersuchung  in  diesem  Teil  beruhen  wird.

Das  Bankgesetz  giebt  dem  Reich  die  Befugnis,  zum  1.  Januar
1901  die  Reichsbank  aufzuheben  oder  ihre  sämtlichen  Anteilscheine
zum  Nennwert  zu  erwerben  und  den  Privat  noten  banken  das
        <pb n="62" />
        48

Recht  der  Notenausgabe  zu  entziehen  An  eine  Aufhebung  der
Reichsbank  denkt  niemand,  denn  die  bisherige  Wirksamkeit  dieses
Instituts  läßt  es  auch  in  den  Allgen  der  schärfsteil  Gegner  feiner
jetzigeil  Verfassung  als  uilentbehrlich  für  die  deutsche  Volkswirtschaft
erscheinen.  Dagegen  wird  die  „Verstaatlichung"  der  Reichsbank
  voll  eiilflußreichen  Parteien  angestrebt.  Danebeil  steht  die
Kündigullg  der  Notenrechte  der  Privatilotenbailkeil  in  Frage.  In
diesen  beiden  Punkten  sönnen  Umgestaltungen  der  Grundlagen  der
gegellwärtigeil  Bankverfassung  vorgenommen  werden.  Die  Aufhebung
der  Notenrechte  der  Privatnotenbailken  würde  all  die  Stelle  des  bestehenden
  „föderativen  Systems"  die  völlige  Vankeinheit
setzen.  Die  Erwerbuilg  der  Anteilscheine  der  Reichsbank  durch  das
Reich  würde  hinsichtlich  der  Ceiltralbailk  das  System  der  reinen
Staatsbank  zur  Durchführung  bringen.
1.  Die  Aufhebung  der  privatnotenbanlren.
Als  vor  zehn  Jahreil  die  Frage  der  Erneuerung  des  Bankgesetzes-zum
  erstenmal  zur  Diskussion  stand,  hatteil  die  Privatnotenbanken
  einen  eifrigen  Verteidiger  an  Moritz  Ströll*,  dein
Direktor  der  Bayerischeil  Rotenbailk.  Zwar  erstreckte  sich  feine  Fürsprache ­
  nicht  gleichmäßig  aus  alle  Privatnotellbanken,  fonbern  er
unterschied  zwischen  den  lebensfähigen  Instituten  mit  einem  territorial ­
  geschlosseneil  uulfangreichen  Wirkungsgebiet  und  zwischeil  Jnstituten
  von  engbegrenzter,  künunerlicher  Wirksamkeit  nnb  ausschließlich
lokaler  Bedeutung,  Die  erstere  Gruppe,  die  eigentlichen  Landesbankell,
  wollte  er  erhalten  wissen;  die  letztere  Gruppe  —  ist  inzwischen
voil  selbst  verschwuilden.
Für  die  sogenannten  „Landesbanken"  macht  Ströll  hauptsächlich
folgendes  geltend:  Diese  Privatnotenbanken  seien  nützliche  Mittelglieder ­
  zwischeil  der  Ceiltralbailk  nnb  den  Privateil  und  genossenschaftlichen
  Kreditorganen.  Die  decentralisation  ihres  Betriebes
und  die  Freiheit  von  bureaukratischer  Schabloile  ermögliche  ihilen
eine  iildividualisierende  Anpassllng  an  die  besondereil  lokalen  Verhältnisse. ­

Dieselben  Grundgedallken  sind  ausgeführt  in  den  Eingaben  der
sächsischen  Handelskannnern,  welche  dainals  nicht  mir  die  Erhaltung
des  Notenrechtes  der  Sächsischen  Bank,  solidem  sogar  eine  Erwei-'

  Siehe  Dr.  M.  Ströll,  Über  Gegenwart  und  Zukunft  des  deutschen
Reichsbaukwesens,  in  Schmollers  Jahrbuch  X,  S.  70  ff.
        <pb n="63" />
        49

terung  des  steuerfreien  Notenkontingentes  für  dieses  Institut  verlangten. ­

Man  kann  den  Privatnotenbanken  die  ihnen  zugeschriebenen
Vorzüge  ohne  weiteres  zugestehen:  ohne  Begründung  bleibt,  warum
diese  Banken  das  Recht  der  Notenausgabe  haben  sollen.  Die
wirtschaftlichen  Aufgaben  der  Banknoten  sind  anderer  Art,  als  die
Funktionen,  in  welchen  nach  ihren  eigenen  Verteidigern  der  Schwerpunkt ­
  der  Wirksamkeit  der  Privatnotenbanken  liegt.  Sowohl  die
Vermittelung  zwischen  Centralbank  und  Privaten,  als  auch  die  Anpassung ­
  an  lokale  Verhältnisse  hat  die  Ausgabe  von  Banknoten  nicht
zur  Voraussetzung.  Mit  Recht  hat  Nasse 1  vor  zehn  Jahren  darauf
  hingewiesen,  daß  ein  großer  Teil  Deutschlands  lokale  Zettelbanken ­
  nicht  kenne  und  nicht  vermisse,  so  die  Nheinprovinz  und
Westfalen,  Elsaß-Lothringen,  Hamburg  rc.  Das  Gewicht  dieses
Argumentes  hat  sich  inzwischen  von  selbst  verstärkt  durch  den  Fortfall ­
  der  sämtlichen  Privatnotenbanken  in  Nord-  und  Mitteldeutschland.
  Schon  aus  diesem  Umstand  ergiebt  sich,  daß  die  Privatnotenbanken ­
  nicht  unentbehrlich  sind.
Dagegen  könnte  man  vielleicht  geltend  machen,  ein  Teil  der
Privatnotenbanken  werde,  obwohl  ihre  eigentlichen  Funktionen  nichts
mit  der  Ausgabe  von  Noten  zu  thun  haben,  ohne  das  Notenrecht
nicht  bestehen  können,  weil  ihnen  nur  dieses  einen  hinreichenden  Gewinn ­
  ermögliche.  —  Vor  zehn  Jahren,  als  noch  eine  Anzahl  kleinerer
Notenbanken  bestand,  mag  dieser  Einwand  einen  Schein  von  Berechtigung ­
  gehabt  haben.  Die  großen  Privatnotenbanken  jedoch,
welche  heilte  allein  noch  bestehen,  würden  für  die  Gewinne  alls  dem
Notenrecht  zweifellos  mit  Leichtigkeit  Ersatz  in  Geschäftszweigeil
finden,  welche  ihnen  heute  durch  das  Bailkgesetz  verschlosseil  finb.
Hat  sich  doch  in  den  letzten  Jahren  eine  Anzahl  voll  Ballkeil,  welche
ihr  Notenrecht  freiwillig  oder  unfreiwillig  aufgegebeil  haben,  glänzeilder
  entwickelt,  als  es  ihnen  in  den  Fesseln  des  Bankgesetzes  möglich ­
  war!  Man  kann  also  hinsichtlich  der  allein  noch  bestehenden
Privatnoteilbanken  das  Notenrecht  ilicht  einmal  als  eine  für  die  individlialisierende
  uild  lokale  Kreditpflege  notwendige  Staatssubveiltion
verteidigeil.
Dagegeil  finb  die  Nachteile  dieser  Notenrechte  ullverkennbar.
Im  erstell  Teil  dieser  Schrift  habe  ich  ausführlich  entwickelt,  daß
1  Die  Kündigung  des  Privilegiums  der  Reichsbank  und  der  Privatnotenbanken, ­
  Preußische  Jahrbücher  1889,  II,  S.  495  sf.
Helfferich,  Erneuerung  des  deutschen  Bankgesetzes.  4
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        50

die  Privatnotenbanken  die  eigentlichen  Funktionen  der  Notenbanken,
in  welchen  allein  die  wirtschaftliche  Berechtigung  der  Notenausgabe
liegt,  nicht  erfüllen,  daß  sie  auf  der  andern  Seite  die  ihnen  zugewiesenen ­
  steuerfreien  Notenkontingente  voll  ausnützen,  und  daß  ihr
gesamter  ungedeckter  Notenumlauf  für  das  deutsche  Geldwesen  eine
Belastung  ist,  dem  fein  Vorteil  gegenübersteht.  Der  Reichsbank,
welche  allein  die  gesamten  Schwankungen  des  deutschen  Geldumlaufs
zu  tragen  hat,  und  welcher  in  kritischen  Zeiten  thatsächlich  auch  die
Sorge  für  die  Einlösung  der  Privatbanknoten  obliegt,  wird  durch  dieses
Verhältnis  ihre  ganze  Stellung  und  namentlich  ihre  Diskontpolitik
wesentlich  erschwert.  Außerdem  hat  schon  Nasse  ausgeführt,  daß  der
zur  Deckung  des  deutschen  Notenumlaufs  dienende  Barvorrat,  wenn
er  in  einer  Hand  vereinigt  wäre,  durch  eine  etwaige  Goldausfuhr
nach  dem  Ausland  relativ  weniger  vermindert  werden  würde,  als
heute  der  Barbestand  der  Neichsbank,  und  daß  dadurch  Diskonterhöhungen ­
  bis  zu  einem  gewissen  Grade  vermieden  werden  könnten.
Sicher  handelt  es  sich  hier  um  eine  Frage  von  nicht  geringer
Bedeutung.  Gleichwohl  stehen  wir  vor  der  Thatsache,  daß  diese  Frage
bisher  in  der  Diskussion  über  die  Erneuerung  des  Bankgesetzes  kaum
berührt  morden  ist.  Die  alles  überschattende  Bedeutung  der  Reichsbank ­
  zeigt  sich  auch  darin,  daß  die  öffentliche  Erörterung  sich  fast
ausschließlich  damit  beschäftigt,  ob  die  Reichsbank  in  ihrer  gegenwärtigen ­
  Verfassung  erhalten  oder  ob  sie  verstaatlicht  werden  soll.
Schon  die  Titel  der  bisher  erschienenen  Flugschriften  über  die  Erneuerung ­
  des  Bankgesetzes  sprechen  alle  nur  von  der  Reichsbank:
„Reichsbank  und  Geldumlauf" x ,  „Reichsbank  und  Giroverkehr"  1  2 ,
„Der  Streit  um  die  Verstaatlichung  der  Reichsbank" 3  4 ,  „Soll  die
Reichsbank  verstaatlicht  werden?"^  u.  s.  w.  Auch  der  deutsche
Handelstag,  welcher  sich  in  seiner  Plenarversammlung  worn  14.  März
dieses  Jahres  mit  der  Bankfrage  beschäftigte,  hatte  nur  „die  Verlängerung ­
  des  Privilegiums  der  Neichsbank"  auf  die  Tagesordnung
GW-Soweit
  neben  der  Zukunft  der  Neichsbank  die  Frage  der  Privatnotenbanken ­
  überhaupt  besprochen  wird,  erfährt  sie  zumeist  eine  Beurteilung, ­
  die  weniger  von  sachlichen  Gesichtspunkten  ausgeht,  als  von

1  von  G.  H.  Kämmerer.
2  von  M.  Schinckel.
3  von  W.  Lotz.
4  von  Christians.
        <pb n="65" />
        51

taktischen  Erwägungen,  welche  sich  ans  der  Stellung  zur  Neichsbankfrage
  ergeben.
Es  ist  bekannt,  daß  die  größeren  Mittelstaaten  viel  Wert  auf
die  Erhaltuilg  ihrer  Notenbanken  legen.  Bayern,  Sachsen,  Württemberg, ­
  Baden  und  Hessen  verfügen  im  Bundesrat  über  eine  ansehnliche
Stinnnenzahl  und  ihre  Haltung  fällt  für  die  Erneuerung  des  Bankgesetzes ­
  schwer  ins  Gewicht.  Es  ist  ohnehin  unwahrscheinlich,  daß
der  Bundesrat  diese  wichtigen  Staaten  majorisieren  und  die  noch
bestehenden  Privatnotenbanken  gegen  bereu  Willen  aufheben  wird.
Darüber  hinaus  suchen  die  beiden  sich  in  der  Reichsbanksrage  gegenüberstehenden ­
  Parteien  es  zu  vermeiden,  sich  durch  Angriffe  auf  den
Bestand  der  Privatnotenbanken  die  Mittelstaaten  zu  Gegnern  zu
machen.  Die  Gegner  der  Verstaatlichung  der  Reichsbank  sehen  in
den  Privatnotenbanken  eine  gewisse  Bürgschaft  für  die  Erhaltung
der  Reichsbank  in  ihrer  gegenwärtigen  Verfassung;  denn  eine  rein
staatliche  Reichsbank  und  rein  private  kleinere  Notenbanken  würden
auf  die  Dauer  kaum  nebeneinander  besteheil  können.  Die  Allhänger
der  Verstaatlichuilg  der  Reichsbailk  wollen  zlim  größteil  Teil  die
Privatiloteilbanken  mich  neben  der  verstaatlichten  Reichsbailk  bestehen
lassen,  um  nicht  ben  Widerstand  der  Mittelstaaten  gegeir  ihr  Hauptziel ­
  herauszufordern.
Alls  diesen  Grüllden  ist  wohl  in  diesem  Punkt  jede  Änderuilg
der  deutschen  Bailkverfassung,  so  wünschenswert  sie  auch  aus  sachlichen ­
  Gründen  erscheinen  mag,  völlig  ausgeschlossen.
2.  Die  Verstaatlichung  der  Reichsbank.
Im  Vordergrnild  aller  Erörterlmgen  über  die  Verlängerung  der
Reichsbank  steht  —  wie  bereits  erwähnt  —  der  Meinungsstreit  über
die  Verstaatlichuilg  der  Reichsbank.  Diese  Frage  ist  in  der  That
die  wichtigste  von  alleil,  welche  gelegentlich  der  Verlängerung  des
Bankgesetzes  zur  Entscheidung  stehen;  es  erscheint  deshalb  ilotwendig,
sie  besoilders  eiilgehend  zu  behandeln.
a)  Einleitende  Bemerknngen.
Im  vorigeil  Heft  habe  ich  die  Verfassung  der  Reichsbank  ausführlich ­
  dargestellt.  Ich  habe  hervorgehoben,  daß  weder  ill  Frankreich ­
  iloch  in  Ellglalld  der  Staat  eine  so  weitgehende  Herrschaft  über
die  Ceiltralbank  ausübt,  wie  bei  inls.  Im  Gegellsatz  zu  dieseil
Staaten  steht  bei  lnls  die  Bank  unter  der  Leitling  der  Reichsregie-4*
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        52

rung,  ihre  Beamte  sind  Reichsbeamte,  und  das  Reich  bezieht  einen
erheblichen  Anteil  am  jährlichen  Reingewinn.  Der  Einfluß  der  Anteilseigner ­
  auf  die  Geschäftsleitnng  ist  im  wesentlichen  ans  die
Erteilung  guter  Ratschläge  beschränkt.  Rur  §u  außerordentlichen
Geschäften  mit  der  staatlichen  Finanzverwaltung  und  zum  Ankauf
von  Effekten  ist  die  Zustimmung  des  die  Anteilseigner  vertretenden
Centralausschnsses  erforderlich.
In  Anbetracht  dieser  Verfassung,  welche  der  Reichsregierung
den  weitesten  Einfluß  auf  die  Geschäftsleitnng  der  Reichsbank  gestattet, ­
  mag  es  auf  den  ersten  Blick  auffallend  erscheinen,  daß  mit
einem  solchen  Eifer  über  die  „Verstaatlichung"  der  Reichsbank  gestritten ­
  wird.
Wenn  wir  Umschau  nach  den  Gründen  halten,  welche  für  die
Verstaatlichung  der  Reichsbank  ins  Feld  geführt  werden,  finden  wir
über  diesen  Punkt  kaum  eine  genügende  Aufklärung.  Wir  stoßen
freilich  sowohl  in  den  Zeitungen,  als  auch  in  der  Litteratur  und  in  den
Verhandlungen  des  Reichstags  ans  zahlreiche  Klagen  und  Beschwerden,
welche  gegen  die  Reichsbank  erhoben  werden.  Ihre  Diskontpolitik
ist  namentlich  in  den  letzten  Jahren  von  seiten  der  Agrarier  stark
bemängelt  worden;  ihr  Barvorrat  wird  als  ungenügend  hingestellt;
es  wird  ihr  mangelndes  Entgegenkommen  gegenüber  der  Landwirtschaft ­
  und  dem  Mittelstand  zum  Vorwllrf  gemacht;  es  wird  ferner
hin  und  wieder  behauptet,  die  Erzielung  hoher  Gewinne  werde  über
die  Erfüllung  ihrer  Pflichten  gegenüber  der  Allgemeinheit  gestellt,
und  schließlich  ist  des  öfteren  das  eifrige  Eintreten  ihres  Präsidenten
für  die  bestehende  Reichswährung  als  ein  Grund  für  die  Verstaatlichung ­
  der  Reichsbank  angeführt  worden,  so  neuerdings  wieder
in  bent  vom  Bund  der  Landwirte  herausgegebenen  „Agrarischeit
Handbuch".
Alle  diese  Beschwerden  haben  jedoch,  mag  man  sie  nun  für  berechtigt ­
  ansehen  oder  nicht  —  mit  der  Verstaatlichung  der  Reichsbank ­
  keinen  rechten  Zusammenhang.  Wo  die  Reichsregierung  mit
der  Geschäftsführung  der  Reichsbank  nicht  gnfrieben  ist,  hat  sie  auch
bei  der  gegenwärtigen  Vankverfassung  das  Recht  und  die  Macht,
einzugreisen  und  Abhülse  zu  schaffen;  und  wenn  die  Regierung  die
erhobenen  Klagen  als  nicht  berechtigt  anerkennt,  wird  sie  mich  die
verstaatlichte  Reichsbank  nicht  zu  Änderungen  ihres  Geschäftsgebarens
anhalten.  Es  ist  iticht  einzusehen,  wie  hier  durch  die  Verstaatlichung
Wandel  geschaffen  werden  soll.
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        53

b)  Die  fiskalische  Begründung  der  Verstaatlichung.
Wenn  nian  zu  einer  richtigen  Beurteilung  der  Verstaatlichungsfrage
  kommen  will,  muß  man  sich  stets  vor  Augen  halten,  daß  die
Verstaatlichung  nichts  anderes  bedeutet,  als  daß  die  Reichsregierung,
welche  heute  schon  die  Reichsbank  leitet  und  beaufsichtigt,  die  Reichsbank
  statt  mit  privatem  Kapital  mit  Reichsmitteln  betreibeil  soll.
Deshalb  ist  der  einzige  von  agrarischer  Seite  für  die  Verstaatlichung
allgeführte  Grund,  der  wirklich  mit  der  Verstaatlichung  etwas  zu
thun  hat,  rein  finanzieller  Natur.  Das  Reich,  so  wird  behauptet,
mache  deil  Allteitseigllerll  der  Reichsbank  durch  die  Überlassnilg  des
Rotellrechts  ein  gäilzlich  ullmotiviertes  Gescheilk  im  Betrag  voll
vielen  Millionen  Mark  b
Es  seien  zunächst  die  thatsächlichen  Verhältnisse  dargelegt.
Seit  ihrer  Begründung  Hut  die  Reichsbailk  ihren  Anteilseigllern
eine  durchschnittliche  Jahresdividende  von  6,54  °/o  gezahlt.  Weiln
man  davon  ausgeht,  daß  sich  das  Reich  zu  3  bis  3bs  b'o  Geld  beschaffeil ­
  kann,  so  liegt  der  Gedanke  nahe,  das  Reich  hätte  bei  Errichtung
  der  Reichsbank  auf  Reichsmittel  jährlich  3  bis  3Vs  °/o  auf  die
120  Millionen  Mark  des  Grundkapitals  der  Reichsbailk  sparen  können,
ulld  folglich  habe  es  dell  Anteilseigllern  der  Reichsbank  dlirch  die
Überlassung  des  Roteilrechtes  ein  beträchtliches  Gescheilk  gemacht.
So  einfach  liegt  jedoch  die  Sache  nicht.
Eininal  wurden  die  Anteilscheiile  der  Reichsbank  bei  ihrer  Begründllllg
  llicht  zu  ihrem  Renllwert,  fonbern  zu  einem  Kurs  von
130  begebeil,  sodaß  sich  die  durchschnittliche  Verzinsung  des  von  den
Anteilseignern  thatsächlich  eingezahlten  Kapitals  nur  auf  etwa
5  °/o  stellt.
Ferner  war,  als  die  Reichsballk  begrünbet  wurde,  der  Zinsfuß,
zu  welchem  sich  Reichsanleihen  al  pari  unterbringen  ließen,  etwa
4Va  o/o,  und  erst  im  Saufe  des  verflossenen  Vierteljahrhunderts  ist
er  allmählich  bis  nahe  an  3  °/o  gesunken.
Mit  dem  Betrieb  eines  jedeil  Vallkgeschäftes  ist  außerdein  ein
gewisses  Risiko  verbuilden,  das  eine  höhere  Verzinsung  verlangt  als
Staatspapiere,  bereit  regelmäßige  Zinserträgnisse  absolut  gesichert
sind.  Wellll  allch  die  Reichsbank  bisher  noch  niemals  nennenswerte

1  So  namentlich  Dr.  Otto  Arendt  in  seiner  Broschüre  „Die  Zukunft  der
Reichsbank",  1889,  und  in  verschiedenen  Artikeln  des  „Deutschen  Wochenblatts".
Ferner  G.  Ratzinger,  Die  Volkswirtschaft  in  ihren  sittlichen  Grundlagen,
2.  Ausl.,  1895,  S.  420  ff.
        <pb n="68" />
        54

Verluste  erlitten  hat,  so  ist  dabei  nicht  zu  vergesseil,  daß  seit  ihrem
Bestehen  noch  keine  ernsthafte  politische  und  wirtschaftliche  Krisis  über
sie  ergangen  ist.
Weitaus  am  wichtigsten  ist  jedoch  der  Umstand,  daß  der  Reingewinn
  der  Reichsbank  keineswegs  ausschließlich  oder  auch  nur  zum
größeren  Teil  aus  ihrem  Notenrecht  stammt,  imb  daß  die  Reichsbank
die  Befugnis  zur  Notenausgabe  nicht  umsonst  ermatten  hat,  sondern
für  große  Gegenleistungen.
Diese  Gegenleistungen  bestehen  aus  dem  Anteil  des  Reiches  am
Reingewinn.  Dieser  Anteil  hat  sich  bis  zum  Schluß  des  Jahres  1897
aus  81384823  Mark  belaufen.  Die  Neichsbank  hat  ferner  von  der
Preußischen  Bank,  aus  welcher  sie  hervorgegangen  ist,  die  Verpflichtung
übernommen,  an  das  Königreich  Preußen  eine  jährliche  Rente  im
Betrag  von  1865  730  Mark  zu  zahlen.  Bis  zum  Ende  des  Jahres
1897  haben  diese  Zahlungen  den  Betrag  von  41046060  Mark  er
reicht.  Außerdem  erhielt  Preußen  im  Jahre  1876  als  Entschädigung
für  die  Abtretung  der  Preußischen  Bank  an  das  Reich  aus  den  Mitteln
der  Reichsbank  die  Summe  von  15  Millionen  Mark.  Hierher  gehört ­
  schließlich  noch  die  an  das  Reich  gezahlte  Notensteuer,  welche
sich  bis  zum  Ende  des  Jahres  1897  auf  2  203  776  Mark  belief.  Im
ganzen  hat  demnach  die  Reichsbank  an  das  Reich  und  an  Preußen
für  die  Verleihung  des  Notenrechtes  bisher  eine  Summe  von  etwa
140  Millionen  Mark  abgeführt.
Außer  zu  btefen  Geldleistungen  ist  die  Reichsbank  dein  Reiche  zu
unentgeltlichen  Diensten  verpflichtet,  deren  Wert  sich  nicht  m  Zahlen
abschätzen  läßt.  Sie  ist  verpflichtet,  unentgeltlich  die  Kassengeschäfte
des  Reiches  und  die  örtliche  Regulierung  des  Scheidemünzumlaufes
zu  besorgen.
Es  handelt  sich  nun  darum,  ob  die  der  Reichsbank  auferlegten
Gegenleistungen  ben  Reinertrag  des  Notenrechtes  aufwiegen  oder  nicht.
Die  exakte  Berechnung  scheitert  an  der  Schmierigkeit,  welche  die
Feststellung  des  Reingewinnes  aus  der  Notenallsgabe  bietet.  Die
Verwaltllngskosteil  der  Neichsbank  taffen  sich  nicht  ohne  weiteres  auf
die  einzelnen  Geschäftszweige  repartieren,  und  and)  allein  schon  die
genaue  Feststellung  des  Vrllttoertrages  der  Notenalisgabe  ist  ein  Ding
der  Unmöglichkeit.  Alls  den  ersten  Blick  könnte  man  geneigt  sein,
den  Bruttoertrag  der  Noteilausgabe  für  identisch  zu  halten  mit  dein
Zinsgewinn  aus  dem  durchschnittlichen  durch  Barvorrat  nicht  gedeckten ­
  Notenumlauf.  Es  ist  jedoch  in  Betracht  zu  ziehen,  daß  die
Bank  ailch  für  ihre  übrigen  Geschäfte,  vor  alleni  für  die  Deckling
        <pb n="69" />
        55

ihrer  Giroverbindlichkeiteil  einen  erheblichen  Barbestand  halten  müßte,
und  es  ist  unmöglich,  eine  Trennung  des  Barvorrats  in  zwei  Teile,
deren  einer  speciell  zur  Notendeckung  bienen  würde,  vorzunehmen.
Wohl  kann  man  sagen:  der  Bruttoertrag  des  Notenrechtes  besteht
aus  dem  Zinsgewinn,  aus  demjenigen  Teil  des  Notenumlaufs,  welcher
den  speciell  zur  Notendecknng  dienenden  Teil  des  Barvorrates  übersteigt; ­
  aber  darüber,  wie  groß  dieser  Teil  des  Barvorrates  ist,  gehen
die  Meinungen  weit  auseinander.  Kämmerer  hat  berechnet,  daß  die
großen  deutschen  Banken  ohne  Notenausgabe  im  Jahre  1896  durchschnittlich ­
  einen  Barvorrat  hielten,  der  16  o/o  ihrer  täglich  fälligen
Verbindlichkeiten  betrug.  Der  Berechnung  des  Gewinnes,  welchen
die  Neichsbank  ans  dem  Notenrecht  zieht,  legt  er  ein  gleiches  Decknngsverhältnis
  für  die  fremden  Gelder  der  Reichsbank  zu  Grunde'.  Lotz
ist  der  Ansicht,  daß  bantit  der  für  den  Giroverkehr  der  Reichsbank
notwendige  Barbestand  stark  unterschätzt  sei^.
Auf  diesem  Wege  ist  also  zu  keinem  Resultat  gn  gelangen.  Wir
schlagen  deshalb  einen  andern  Weg  ein.  Verteilt  man  ben  Barbestand ­
  der  Reichsbank  auf  die  Notendecknng  und  die  Deckung  der
sonstigen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  nach  bent  Verhältnis  dieser
beiden  Passivposten,  so  erhält  man  auf  Grund  der  Durchschnittszahlen ­
  für  das  Jahr  1897  bei  einem  Notenumlauf  von  1  086  Millionen
Mark  eine  specielle  Notendeckung  von  631  Millionen  Mark,  sodaß
sich  als  tlngedeckter  Notenumlauf  in  diesem  besonderen  Sinne  ein
Betrag  von  455  Millionen  Mark  ergiebt.  Der  Bruttoertrag  der
durchschnittlichen  Wechselanlage  belief  sich  im  Jahre  1897  auf  3,7  °/o.
Danach  würde  der  uitgedeckte  Notenumlauf  eine  Verziitsung  voit
16,8  Millionen  Mark  gebracht  haben.  Dieser  Betrag  märe  als
Bruttoertrag  des  Noteurechtes  anzusehen.  Der  gesäurte  Vruttogewimr
der  Reichsbank  (abzüglich  der  Noteltstetter  tmb  der  an  Preußen  zu
zahlenden  Reírte)  betrug  im  Jahre  1897  30,1  Millionen  Mark.  Die
Verwaltungskosten  beliefen  sich  auf  10,3  Millionen  Mark;  von  dieserr
kommen,  wenn  man  sie  nach  Maßgabe  der  Bruttoerträge  repartiert,
5.7  Millionen  Mark  auf  die  Notenausgabe.  Dazu  kommen  410  000
Mark  für  Banknotenanfertigung.  Danach  würde  sich  also  der  Reingewinn ­
  der  Reichsbank  aus  dem  Noteirrecht  im  Jahre  1897  auf
10.7  Millionen  Mark  belaufen  haben.  In  demselben  Jahre  zahlte
die  Reichsbank  air  das  Reich  und  an  Prenßerr  als  Gewiirrrarrteil,

1  Neichsbank  und  Geldumlauf,  S.  80.
2  Der  Streit  um  die  Verstaatlichung  der  Reichsbank,  S.  7.
        <pb n="70" />
        56

Notensteuer  und  Rente  eine  Summe  von  12,5  Millionen  Mark,  fast
2  Millionen  Mark  mehr,  als  ihr  Reingewinn  aus  dem  Notenrecht
nach  unsrer  Berechnung  betrug.  Dazu  kommen  noch  die  erwähnten
nicht  in  Geld  abzuschätzenden  Dienstleistungen.
Es  kann  also  keine  Rede  davon  sein,  daß  das  Reich  den  Anteilseignern ­
  der  Reichsbank  durch  die  Überlassung  des  Notenrechtes  einen
ungebührlichen  und  unbegründeten  Gewinn  zuwende.  Die  Reichsbank ­
  liefert  nicht  nur  den  gesamten  Reingewinn  aus  der  Notenausgabe ­
  an  das  Reich  ab,  sondern  darüber  hinaus  einen  Teil  des  Gewinnes, ­
  den  sie  aus  Geschäftszweigen  bezieht,  die  niemand  als  ein
Hoheitsrecht  reklamieren  forni  ;  sie  leistet  ferner  dem  Reiche  ohne
Entgelt  wertvolle  Dienste.  Ein  dem  Reiche  entgehender  Gewinn  aus
dem  Hoheitsrecht  der  Notenausgabe  kann  also  nicht  als  Grund  für
die  Verstaatlichung  der  Neichsbank  geltend  gemacht  werden.  Selbst
wenn  bei  den  bestehenden  Normen  über  den  Anteil  des  Reichs  am
Reingewinn  der  Reichsbank  wirklich  nicht  der  volle  Ertrag  des  Notenrechtes ­
  dem  Reiche  zu  gute  käme,  könnte  daraus  nicht  unbedingt  die
Notwendigkeit  der  Verstaatlichung  hergeleitet  werden;  man  könnte  dem
Mangel  abhelfen  durch  Erhöhung  des  dem  Reiche  zufließenden  Gewinnanteils, ­
  eine  Maßnahme,  wie  sie  bei  der  ersten  Erneuerung  des  Bankgesetzes
  nicht  ohne  Berechtigung  durchgeführt  worden  ist,  und  wie  sie
vielleicht  auch  dieses  Mal  als  Konzession  an  die  Verstaatlichungsfreunde
  vorgenommen  werden  wird.
Verschieden  von  der  Frage,  ob  den  Anteilseignern  der  Reichsbank
ein  ungerechtfertigter  Gewinn  aus  dem  Hoheitsrecht  der  Notenausgabe ­
  überlassen  wird,  ist  die  andere  Frage,  ob  das  Reich  durch
die  Verstaatlichung  der  Neichsbank  ein  gutes  Geschäft  machen
würde  oder  nicht.  Beide  Fragen,  welche  von  den  Anhängern  der
Verstaatlichung  fortwährend  durcheinander  geworfen  werden,  sind
streng  zu  scheiden;  denn  man  kann  sehr  wohl  zugeben  und  verlangen,
daß  der  Gewinn  aus  der  Notenausgabe  voll  und  ganz  dem
Staat  zu  gute  kommen  soll,  ohne  in  der  sich  dem  Reiche  bietenden
Möglichkeit,  ein  gutes  Geschäft  zu  machen,  einen  ausschlaggebenden
Grund  für  die  Verstaatlichung  zu  sehen.
Dadurch,  daß  das  Vankgesetz  dem  Reiche  das  Recht  vorbehält,
die  Anteilscheine  der  Neichsbank  zu  ihrem  Nennwert  zu  erwerben,
wobei  die  Hälfte  des  Reservefonds  gleichfalls  dem  Reich  zufällt,  ist
dem  Reich  thatsächlich  die  Möglichkeit  gegeben,  durch  die  Übernahme
der  Reichsbank  sich  einen  finanziellen  Vorteil  zu  verschaffen,  den  man
folgendermaßen  berechnen  kann.
        <pb n="71" />
        Das  Reich  müßte  zunächst  120  Millionen  Mark  für  den  Ankauf
der  Anteilscheine  aufbringen.  Da  eine  Schwächung  des  Reservefonds
bei  dem  Umfang  des  Geschäftsbetriebes  der  Reichsbank  und  ihrer
starken  Kapitalanlage  in  Gebäuden  und  Grundstücken  (Ende  1897
etwa  33  Va  Millionen  Mark)  nicht  angängig  erscheint,  müßten  zur
Ergänzung  des  zur  Hälfte  den  Anteilseignern  zufallenden  Reservefonds ­
  weitere  15  Millionen  Mark  aufgebracht  werden.  Im  ganzen
wären  also  behufs  Übernahme  der  Reichsbauk  135  Millionen  Mark
zu  beschaffen.  Der  augenblickliche  Kursstand  der  3  prozentigen  Reichsanleihe ­
  (25.  X.  1898)  ist  92,60  Mark,  sodaß  die  thatsächliche  Verzinsung ­
  sich  auf  etwa  3Vi  %  stellt.  Die  135  Millionen  Mark  würden
also,  wenn  sie  im  Wege  einer  Anleihe  aufgebracht  würden,  zu  ihrer
Verzinsung  einen  jährlichen  Aufwand  von  4387000  Mark  erfordern.
Angenommen,  daß  der  Reingewinn  der  Reichsbauk  ebenso  hoch  bliebe
wie  im  Durchschnitt  der  sieben  Jahre  1891—1897  (15,2  Millionen
Mark),  würde  das  Reich  aus  der  verstaatlichten  Reichsbank  einen
Reingewinn  von  10,8  Millionen  Mark  ziehen,  während  sein  Anteil  bei
den  gegenwärtigen  Bestimmungen  sich  auf  6  750  000  Mark  belaufen
würde.  Die  Verstaatlichung  der  Reichsbauk  würde  also  unter  diesen
Voraussetzungen  dem  Reich  eine  jährliche  Mehreinnahme  von  etwa
4  Millionen  Mark  verschaffen.
Die  Voraussetzung,  daß  in  Zukunft  der  Reingewinn  der  Reichsbank ­
  ebenso  hoch  bleiben  werde,  wie  in  den  sieben  Jahren  1891—1897,
ist  jedoch  eine  sehr  unsichere;  denn  diese  sieben  Jahre  weisen  ungewöhnlich ­
  günstige  Ergebnisse  auf.  Während  ihr  durchschnittlicher
Reingewinn  15,2  Millionen  Mark  betrug,  war  der  Reingewinn  in
den  15  Jahren  von  1876-1890  nur  lì  Millionen  Mark.  Außerdem ­
  spricht  noch  ein  besonderer  Grund  dafür,  daß  die  günstigen
Ergebnisse  der  letzten  Jahre  nicht  von  Dauer  sein  werden.  Mit  dem
wachsendeil  Kapitalreichtum  des  Laildes  wird  die  Konkurrenz,  welche
private  Depositen-  und  Diskoiltobanken  der  Reichsbauk  nlachen,  immer
schärfer  werden.  Zur  Zeit  wird  diese  Tendenz  durch  den  langaildanernden
  und  kräftigen  industriellen  Aufschwung,  welcher  alle
verfügbaren  Mittel  voll  und  gang  in  Anspruch  nimmt,  nicht  nur
ausgeglichen,  sondern  beträchtlich  überwogen,  aber  mit  der  Dauer
dieser  glänzeilden  Verhältnisse  kann  man  kaum  rechnen.  Das  Beispiel ­
  der  Bank  von  Frankreich  ist  in  dieser  Beziehilng  sehr  lehrreich.
Seit  dem  Jahre  1882  ist  der  Reingewinn  dieses  Instituts  von
02^2  Millionen  Frailes  auf  etwa  20  Millionen  Francs  zurückgegangen,
und  zwar  infolge  der  Verbilligung  des  Zillsfußes  uild  der  wachsenden
        <pb n="72" />
        58

Konkurrenz  privater  Institute.  Das  ist  eine  Andeutung  über  das,
was  bei  uns  bevorsteht,  wenn  auf  die  gegenwärtige  intensive  Anspanmlng
  aller  Kräfte  wieder  eine  Periode  der  Ruhe  folgt.
Es  ist  höchst  wahrscheinlich,  daß  die  Verstaatlichung  der  Reichsbank
  die  Konkurrenz  privater  Bankinstitute  wesentlich  begünstigen
würde.  Der  Großhandel  und  die  Großindustrie,  von  welchen  der
größte  Teil  der  privaten  Depositengelder  bei  der  Reichsbank  herrührt, ­
  werden  leichter  geneigt  sein,  sich  von  einer  rein  staatlichen
Reichsbank,  ans  deren  Leitung  sie  keinen  Einfluß  und  über  welche  sie
feinen  Überblick  haben,  zu  privaten  Instituten  abzuwenden,  als  von  der
Reichsbank  in  ihrer  gegenwärtigen  Verfassung.  Diese  Ansicht  wird
insbesondere  von  Kämmerer  sehr  entschieden  vertreten\  während
Lotz  glaubt,  daß  dabei  die  Vorteile  des  Filialennetzes  der  Reichsbank
zu  wenig  berücksichtigt  seiend  Meiner  Ansicht  nach  wird  die  Ausbildung ­
  des  Clearing-Verkehrs,  welcher  die  einzelnen  Banken  gewissermaßen ­
  zu  einer  einzigen  großen  Giroanstalt  vereinigt,  dell  großeil
Vorsprung,  welchen  die  Reichsbank  durch  ihr  über  ganz  Deutschland
ausgedehntes  Filialeilnetz  vor  allen  übrigeil  Bankinstitnten  hat,  mehr
und  mehr  in  den  Hintergrund  drängen.  Außerdem  würde  der  Ausbau ­
  des  Filialennetzes  der  großen  privaten  Bankinstitnte  gerade  dadurch ­
  einen  neuen  Anreiz  bekommen,  daß  ihnen  die  Verstaatlichung
der  Reichsbank  günstigere  Aussichten  aus  eine  erfolgreiche  Konkurrenz
mit  der  Reichsbailk  iiil  Giro-  und  Depositengeschäst  eröffnete.
Diese  Verhältnisse  sind  bei  der  Veranschlagung  des  dem  Reiche
aus  der  Verstaatlichllng  der  Reichsbank  erwachsendeil  Gewinlles  sehr
wohl  zu  berücksichtigeil.
Eine  unbedingt  sichere  Verminderung  der  Reiilerträge  wäre  aus
der  Verstaatlichung  der  Reichsbank  bann  zu  erwarteil,  wenn  die  verstaatlichte ­
  Reichsbank  sich  gegenüber  den  verschiedenen,  voll  agrarischer
Seite  geäußerten  Ansprücheil  an  ihre  Kreditgewährung  willfähriger
zeigte,  als  die  Reichsbank  in  ihrer  gegenwärtigen  Verfassllng.  Diese
Wünsche  sind  im  wesentlichen  die  Gewährilng  billigeren  Kredits
und  die  Gewährullg  von  Kredit  gegen  geringere  Sicherheit.
Mit  der  wirtschaftlichen  Berechtigung  nnb  der  Erfüllbarkeit  dieser
Wünsche  beschäftigen  wir  uns  an  einer  andern  Stelle.  Hier  sei  bloß
darauf  hingewiesen,  daß  die  Erfüllung  dieser  Wünsche,  welche  wohl
allgemein  als  das  Endziel  der  mit  der  Verstaatlichung  der  Reichs-%

  a.  a.  D-,  S.  64.
2  a.  a.  O.,  S.  7.
        <pb n="73" />
        59

bank  bezweckteil  Aktion  angesehen  werden,  doch  wohl  kaum  möglich
wäre,  ohne  auf  die  Dauer  einen  starken  Ausfall  im  Reingewinir
der  Reichsbank  herbeizuführen.  Deshalb  sollte,  wer  die  Verstaatlichung ­
  der  Reichsbank  um  dieser  Ziele  willeil  anstrebt,  nicht  das
finanzielle  Interesse  des  Reiches  ins  Feld  führen;  und  wer  dem
Reich  durch  die  Verstaatlichllng  der  Reichsbank  eine  jährliche  Mehreinnahme ­
  verschaffen  will,  darf  nicht  gleichzeitig  an  die  Reichsbank
Forderungen  stellen,  deren  Erfüllung  den  Gewinn  der  Reichsbank
erheblich  vermiildern  müßte.
c)  Die  volkswirtschaftlichen  Gesichtspunkte  in  der
Verstaatlichungsfrage.
Von  weit  größerer  Wichtigkeit  als  die  Möglichkeit  eines  fiskalischeil ­
  Mehrgewinns  ist  nun  die  Frage,  ob  der  fiskalische  Vorteil
in  dieser  Frage  ausschlaggebend  sein  darf,  oder  ob  andere  und  wichtigere ­
  Gründe  für  die  Erhaltung  der  Reichsbank  in  ihrer  gegenwärtigen ­
  Verfassung  sprechen.
Die  Vorzüge  des  „gemischten  Systems"  vor  der  rein  staatlichen
Gestaltung  des  Bailkwesens  sind  oft  entwickelt  worderl.  Im  verflosseilen
  Jahre  hat  die  Erneuerung  des  Privilegiulns  der  Bank  von
Frankreich  zil  einer  ausführlichen  Erörteruilg  dieses  Themas  Anlaß
gegeben.
«)  Die  praktische  Erfahr»ng.
Für  das  gemischte  System  läßt  sich  vor  allem  geltend  machen,
daß  es  sich  praktisch  bewährt  hat,  während  die  spärlichen
Erfahrlnlgen  mit  reineit  Staatsbanken  kaum  zur  Nachahmung  ermutigen ­
  können.  Die  einzigen  europäischen  Staaten,  welche  reine
Staatsbanken  haben,  sind  Rußland,  Schweden  und  Bulgarien.  Dabei ­
  ist  in  Rußland  bis  in  die  allerjüngste  Zeit  die  Banknote  irichts
anderes  gewesen  als  Staatspapiergeld,  und  je  mehr  die  russischen
Münzverhältnisse  auf  moderner  Grlmdlage  geordnet  werden,  desto
notwendiger  zeigt  sich  eine  schärfere  Trennung  zwischen  Staat  und
Bank.  —  Alle  andern  europäischen  Staateil  habeil  ihren  Notenbanken
dell  Charakter  voll  mehr  oder  welliger  unter  staatlicher  Aufsicht
stehenden  Privatinstituten  gelasseil,  und  die  glällzeilde  Entwickelung
der  Bank  voll  England,  der  Bank  voll  Frankreich  unb  nicht  zum
wenigstell  der  Reichsballk  zeigt  gum  mindesten,  daß  sie  ihr  Bailkwesen
auf  einer  brauchbaren  Gruildlage  aufgebaut  haben.  Die  weit  verbreitete ­
  Abneigung,  mit  Einrichtungen,  auf  welchen  in  hohem  Grade
        <pb n="74" />
        60

das  wirtschaftliche  Gedeihen  des  Staates  beruht,  ohne  zwingende
Gründe  zu  experimentieren,  hat  ihre  gute  Berechtigung.  —
Indem  wir  uns  zu  Gründen  wenden,  welche  für  die  Einführung
und  Erhaltung  des  gemischten  Systems  bestimmend  waren,  kommen
wir  zu  den  theoretischen  Gesichtspunkten,  welche  noch  heute
in  dieser  Frage  angeführt  werden.
ß)  Die  Gründe  der  Trennung  der  Bankleitung  von  der  staatlichen
Finanzverwaltung.
Die  scharfe  Trennung  der  Bankleitung  von  der
Staatsverwaltung,  namentlich  von  der  staatlichen  Finanzverwaltung ­
  erscheint  aus  einem  doppelten  Grunde  als  wünschenswert. ­
  Bei  einer  reinen  Staatsbank  liegt  die  Versuchling  nahe,  daß
die  Ausgabe  voir  Banknoten  nicht  in  der  dllrch  die  wirtschaftlichen
Aufgaben  der  Banknote  gegebenen  Weise  geregelt  wird,  sondem  daß
die  fiskalischen  Interessen  und  Bedürfnisse  des  Staates  Einfluß  auf
die  Geschäftsgebarung  gewinnen.  Die  politische  Seite  dieser  Gefahr
ist  in  der  ersten  Zeit  des  konstitutionellen  Systems  oft  und  nachdrücklich ­
  hervorgehoben  worden,  und  sie  hat  bei  uns  in  Deutschland  einen
gewissen  Einfluß  auf  die  Entwickelung  der  Preußischen  Bank  ausgeübt: ­
  Die  staatliche  Finanzverwaltung,  so  fürchtete  man,  könne
durch  Inanspruchnahme  der  Bank,  bereu  Mittel  infolge  des  Notenrechts ­
  unerschöpflich  seien,  das  wichtigste  Recht  der  Volksvertretung,
das  Geldbewilligungsrecht,  illllsorisch  machen.  In  wirtschaftlicher
Beziehung  erscheint  die  Unabhängigkeit  der  Bank  von  der  Staatsverwaltung ­
  deshalb  wünschenswert,  weil  die  Bank  durch  Übergriffe
der  Finanzverwaltung  geschwächt,  lind  weil  ihre  Fähigkeit,  kritische
Zeiten  zu  überstehen,  vermindert  wird.  Die  Erfahrung  hat  gezeigt,
daß  alle  Notenbanken,  welche  zum  großen  Nachteil  für  die  gesamte ­
  Volkswirtschaft  die  Einlösung  ihrer  Noten  einftetlen  mußten,
durch  Geschäfte  mit  der  Finanzverwaltung  des  Staates,  welche
einen  Teil  ihrer  Mittel  immobilisierten,  zu  diesem  Schritt  gezwungen
worden  sind.  Freilich  läßt  sich  einwenden,  daß  solche  Fälle  auch  bei
den  ans  Privatkapital  begründeten  und  sogar  unter  privater  Verwaltung ­
  stehenden  Notenbanken  vorgekommen  sind,  so  am  Ende  des
18.  Jahrhunderts  bei  der  Bank  von  England,  1848  und  1870  bei
der  Bank  von  Frankreich,  ferner  bei  den  Notenbanken  Österreichs,
Italiens,  Spaniens  und  einer  Reihe  anderer  Staaten.  Aber  daraus,
daß  Not  Eisen  bricht,  daß  auch  der  private  Charakter  der  Notenbanken ­
  keine  unbedingte  Sicherheit  gegen  solche  Vorkommnisse  gewährt,
        <pb n="75" />
        darf  man  nicht  folgern,  daß  überhaupt  jeder  Schutz  gegen  Übergriffe
der  Finanzverwaltung  wertlos  ist.  Außerdem  war  in  den  meisten
der  angeführter:  Fälle  das  ganze  Staatswesen  in  einer  Weise  bedroht,
daß  es  für  die  Noteilbanken  eine  patriotische  Pflicht  war,  jede  andere
Rücksicht  fallen  zu  lassen  und  den:  bedrohten  Gemeinweseil  die  denkbar ­
  größte  Hülfe  zu  leisten.  Solche  Hülfeleistungen  im  Falle  der
dringeildsten  Gefahr  sollen  den  Notenbanken  durch  das  „gemischte
System"  nicht  unmöglich  gemacht  werben  und  sind,  wie  die  Erfahrung
zeigt,  thatsächlich  nicht  ausgeschlossen  worden.  Solche  für  die  Sicherheit ­
  des  Notenumlaufs  gefährlichell  Geschäfte  mit  der  staatlichen  Finanzverwaltung
  sollen  vielmehr  durch  das  gemischte  System  lediglich  auf
diejenigeu  Fälle  beschränkt  werden,  in  welchen  sie  die  Rücksicht  auf
das  Staatswohl  unbedingt  notwendig  macht.  In  unserem  deutschen
Vankgesetz  soll  dieses  Ziel  durch  die  ^Bestimmung  erreicht  werden,  daß
außergewöhnliche  Geschäfte  der  Reichsbank  mit  der  staatlichen  Finanzverwaltung
  zilvor  zur  Kenntnis  der  von:  Centralausschuß  gewählten
Deputierten  gebracht,  und  daß  sie,  wenn  auch  nur  einer  derselben
darauf  alltrügt,  dem  Centralausschuß  vorgelegt  werden  müssen.
Während  die  Leituilg  der  Reichsbank  im  übrigen  den:  Reichskanzler
untersteht,  ist  also  in  diesem  wichtigen  Punkt  in  der  Vertretuilg  der
privaten  Allteilseigner  eine  starke  Sicherheit  gegen  unbankmäßige  Geschäfte ­
  mit  der  staatlichen  Finanzverwaltung  geschaffen.
y)  Gefahren  des  Einflusses  der  politischen  Parteien  auf  die
Bankleitung.
Gefährlich  wäre  jedoch  nicht  mir  die  ungehemmte  Macht  der
staatlichen  Finanzverwaltung  über  eine  reine  Staatsballk,
  soildern  außerdem  kommt  bei  der  jüngsten  Gestaltung  unseres
innern  politischen  Lebens  der  Einfluß  der  politischen  und  wirisch ­
  a  stich  en  P  ar  tei  e  il  ill  Betracht.  Je  größer  die  Macht  der
VolksvertretlNlg  ist,  desto  stärker  erscheint  dieses  Bedeilken.  Welche
Früchte  die  Vermengung  von  Politik  nnb  Bankwesen  zeitigt,  das
haben  im  letzter:  Jahrzehilt  die  italienischeil  Zustäilde  dargethan.  Ji:
Frankreich  hat  der  Pailama-Skalldal  die  heilsame  Wirkung  hervorgebracht, ­
  daß  die  Gefahr  des  Einflusses  politischer  Macht  aus  Geldgeschäfte ­
  klar  erkannt  worden  ist.  Es  ist  ein  Gesetz  geplant,  welches
die  Fiilanzwelt  vom  Parlameilt  ausschließt,  nnb  der  langjährige
Mbent  ber  BW  ron  ßrmifreid),  Magnin,  fein  Mint  mebef
legen  müssen,  um  Serlator  bleibell  zu  sonnen,  da  ein  Artikel  des
neuen  Bankgesetzes  die  Stellung  des  Bankgouverneurs  für  unvereinbar
        <pb n="76" />
        62

mit  einem  parlamentarischen  Mandat  erklärt.  —  In  dem  der
Deputiertenkammer  erstatteten  Kommissionsbericht  über  die  Verlängerung
  des  Privilegiums  der  Bank  von  Frankreich  heißt  es:
„La  banque  d’Etat,  dans  une  démocratie,  avec  l’accession
successive  des  partis  au  pouvoir  pour  permettre  à  la  souveraineté ­
  nationale  de  s’exercer  dans  sa  complète  indépendance,
c’est  la  politique  mêlée  aux  affaires,  et  le  Parlement  â  depuis
quelques  années  manifesté  clairement  sa  volonté  de  laisser,
autant  que  cela  est  possible,  dans  des  domaines  séparés  et
distincts  les  affaires  et  la  politique.“
Bei  uns  in  Deutschland  ist  freilich  die  Volksvertretung  nicht
allmächtig,  und  die  Gefahr,  daß  eine  Staatsbank  von  wechselnden
Parteiregierungen  ausgenutzt  würde,  ist  nicht  vorhanden.  Immerhin
ist  es  nicht  ausgeschlossen,  daß  eine  Staatsbank  durch  den  Einfluß
mächtiger  Parteien  zu  falschen  Maßregeln  und  §11  einer  verkehrten
Geschäftsführung  gedrängt  werden  könnte.  Öfter  als  in  früheren
Jahren  ist  die  Geschäftsführung  der  Neichsbank  seit  dem  Anwachsen
der  agrarischen  Bewegung  im  Reichstag  kritisiert  worden,  und  es
sind  wiederholt  Forderungen  an  die  Reichsbank  gestellt  worden,  deren
Erfüllung  mit  dem  Wesen  einer  Central-Rotenbank  unvereinbar  ist.
Wenn  jemals  die  Reichsregiernng  gegenüber  solchen  Forderungen
eine  schwächliche  Nachgiebigkeit  zeigen  sollte,  dann  hätte  unter  den
beftefjenben  Verhältnissen  die  Reichsbankleitung  einen  starken  Rückhalt ­
  an  der  Vertretung  der  Anteilseigner.  Wie  gegen  Übergriffe  der
Finanzverwaltnng  des  Staates,  ist  der  Centralansschuß  auch  ein
Schutz  gegen  den  nachteiligen  Einfluß  der  Parteieil.  Der  Fall  ist
kaum  denkbar,  daß  eine  Reichsregierung  die  Reichsbankleitung  zu
bankpolitischen  Maßregeln  zwingen  würde,  gegen  welche  sich  nicht  nur
das  Direktorium,  fonbern  auch  der  Centralausschuß,  in  welchem  die
mit  dem  Bankwesen  und  dem  Geldmarkt  an:  besten  vertrauteil  Leute
fltzen,  ausgesprochen  hätten.  Andrerseits  ist  der  Einfluß  des  Centralausschusses ­
  dadurch,  daß  er  in  den  meisten  Fällen  nur  eine  begutachtende ­
  Stimme  hat,  so  eng  begrenzt,  daß  er  gegeilüber  der  ans
Reichsbeamten  gebildeten  Bankleitnng  uild  gegeilüber  der  Aufsicht  der
Reichsregierung  säum  die  Sonderinteressen  der  Anteilseigiler  in  einer
die  allgemeinen  Interessen  beeinträchtigenden  Weise  verfolgen  könnte.
ct)  Die  positive  Bedeutung  der  Vertretung  derprivatenAnteilseigner.
Die  Vertretung  der  Anteilseigner  ist  nicht  nur  ein  Schutz  gegen
schädliche  Einwirkungen  seitens  der  Staatsverwaltmig  und  seitens
        <pb n="77" />
        /ŞUķķNMMņWWWMK-ŞAŞM

—  63  —

der  politischen  Parteien,  sondern  er  hat  auch  eine  positive  Bebeutung
  für  die  sachgemäße  Geschäftsführung  der  Bank.  Nasse  hat
diesen  Punkt  in  seinen:  bereits  mehrfach  erwähnten  Aufsatz  so  unübertrefflich ­
  dargelegt,  daß  ich  seine  Ausführungen  hier  wörtlich
wiedergebe.
„Die  Mitglieder  des  Centralausschnsses  und  besonders  die  drei
Deputierte::  desselben  besitzen  die  größte  Kenntnis  des  internationalen
Geldverkehrs,  die  sich  in:  Reiche  befindet.  Für  die  erste  und  wichtigste ­
  Aufgabe  der  Reichsbank  aber,  die  Regelung  des  Geldumlaufs,
ist  vor  allen:  eine  beständige  Rücksichtlmhine  auf  das  Wachsen  und
Sinken  der  verschiedenen  Posten  erforderlich,  ans  denen  sich  die  internationale ­
  Zahl:u:gsbilanz  zusammensetzt.  Ohne  beständige  Fühlung
mit  den  großen  im  internationalen  Wechsel-  und  Wertpapiergeschäft
thätigen  Bankhäusern  ist  die  Bankverwaltung  dazu  gar  nicht  im
stände.  Die  Beobachtung  der  Vorgänge  in  der  Reichsbank  oder  die
Entwickelung  des  inländische::  Gewerbebetriebes  reicht  dazu  nicht  aus.
Es  können  z.  B.  große,  stets  fällige  Zahlungsverpflichtungen  des
Inlandes  an  das  Ausland  bestehen  in  Form  von  Bankguthaben  oder
Wechseln,  deren  rasche  und  unerwartete  Zurückzahlung  im  ungünstigsten ­
  Moment  die  Bank  in  Verlegenheit  und  den  Geldmarkt  in
Aufregung  bringen  kann.  Von  diesen  Verhältnissen  werden  aber  in
der  Regel  nur  die  in:  internationalen  Bankgeschäft  thätigen  Personen
Kenntnis  haben.  Ob  ferner  größere  Zahlungen,  die  für  die  Beteiligung ­
  an  einer  oder  mehreren  freinden  Staatsanleihen  oder  für  vermehrten
  Warenbezug  aus  den:  Auslande  zu  machen  sind,  bereits  ihre
Erledigung  gefunden  haben  oder  noch  zu  berichtigen  sind,  kann  für
die  Diskontpolitik  der  Bank  von  größter  Bedeutung  sein,  und  nur  die
Leiter  der  größten  Bankgeschäfte  können  ihr  darüber  einigermaßen
zuverlässige  Auskunft  geben.  Wir  tragen  gar  kein  Bedenken,  zu  behaupten: ­
  ohne  die  beständige  Fühlung  mit  den  leitenden
Bankkreisen  der  Reichshauptstadt  wäre  die  Reichsbank
niemals  imstande  gewesen,  die  Verwaltung  mit  der
Umsicht  zu  führen,  mit  der  sie  geführt  worden  ist.
Weder  die  Erziehung  und  Bildung  der  preußischen  Staatsbeamten,
noch  die  eigenen  Erfahrungen  der  Bank,  noch  die  Beobachtung  der  zu
Tage  tretenden  Verkehrserscheinungen  hätten  dazu  ausgereicht.  Die
gegenwärtige  Verfassung  der  Bank  hat  aber  den  Vorteil,  daß  sie  die
notwendigen  Beziehungen  zwischen  der  Direktion  der  Reichsbank  und
den  leitenden  Bankkreisen  in  eine  bestimmte  gesetzliche  Form  bringt.
Es  könnte  doch  auch  einmal  eine  andere  Richtung  in  der  ersteren
        <pb n="78" />
        herrschend  werden.  Statt  der  vorsichtigen  Verwaltung,  welche  in
den  letzten  Jahrzehnten  die  Bank  sicher  durch  alle  Klippen  geführt
hat,  könnte  einmal  eine  „schileidige",  rücksichtslose  kommen,  die  den
guten  Rat  der  Sachverständigen  nicht  von  selbst  aufsucht.  Da  würde
es  von  großen:  Werte  sein,  daß  derselbe  von  Rechtswegen  gegeben
werden  mllß."
Ich  gebe  diese  Ansführilngen  Nasses  in  extenso  wieder,  nicht
nur,  weil  die  Funktioilen  der  Vertretung  der  Anteilseigner  überhaupt
nicht  besser  dargestellt  werden  können,  sondern  auch  weil  Nasse  gegenüber ­
  der  Auffassung,  der  Centralausschuß  habe  nur  die  Wirkling,
dem  Großkapital  die  Herrschaft  über  die  Reichsbailk  zu  sichern,  ein
gewiß  unverdächtiger  Zeuge  ist.
Die  Notwendigkeit  eiiles  sachverständigen  Beirates  für  eine  von
Staatsbeamten  geleitete  Bank  ist  so  klar  nnb  offenkundig,  daß  die
Anhänger  der  Verstaatlichung  der  Reichsbank  sich  genötigt  gesehen
haben,  die  dlirch  die  Verstaatlichnilg  in  Wegfall  kommende  Vertretung ­
  der  Allteilseigner  durch  eine  ähnliche  Einrichtung  zu  ersetzeil.
Man  hat  zìi  diesem  Zweck  einen  aus  allen  Erwerbskreisen  zu  bildeilden
  Beirat  nach  dem  Muster  der  Eisenbahnräte  in  Vorschlag
gebracht.
Ein  solcher  Beirat  sonnte  jedoch  keinen  Ersatz  für  ben  Centralausschuß ­
  bilden.
Was  die  Erschwerling  des  Einflusses  der  staatlichen  Finanzverwaltuug
  und  der  politischeil  Parteien  anlangt,  so  hat  die  Stimme
eines  Kollegiums,  dessen  Mitglieder  mit  ihrem  Vermögen  an  der
Bailk  beteiligt  sind,  naturgenläß  ein  viel  größeres  Gewicht,  als  die
Stimme  eines  an  den  Geschicken  der  Bailk  nicht  umilittelbar  beteiligten ­
  Beirates.  Das  dem  Centralausschuß  zusteheilde  Vetorecht
gegen  außerordentliche  Geschäfte  mit  der  staatlichen  Finailzverwaltung
hat  überhaupt  nur  als  ein  Recht  der  Ailteilseigiler  einen  Sinn,  durch
welches  diesen  eine  gewisse  Garailtie  hiilsichtlich  der  Verwendung
ihres  Geldes  gegeben  wird.
Feriler  wird  die  für  die  Leitung  der  Reichsbank  notwendige
Information  seitens  der  großen  Vankwelt  bereitwilliger  nnb  rückhaltloser ­
  erteilt  werden,  weiln  die  großen  Bailken,  wie  es  gegenwärtig
der  Fall  ist,  stark  an  der  Reichsbank  beteiligt  sind  und  so  an  ihrer
gedeihlichen  Entwickelung  ein  unmittelbares  Interesse  haben.
Schließlich  würde  ein  Beirat  aus  allen  Erwerbskreisen  für  eine
gute  Bankleitung  häufig  das  Gegenteil  der  Unterstützllng  bedeuten,
welche  ihr  heute  der  Centralausschuß  gemährt.  Der  Beirat  wäre
        <pb n="79" />
        65

nichts  anderes  als  eine  Interessenvertretung,  in  welcher  auch  diejenigen
Schichten  der  deutschen  Volkswirtschaft  vertreten  wären,  welchen  die
Reichsbank  nur  in  geringem  Umfang  direkt  Kredit  gewahren  kann,
wenn  sie  ans  eine  ausreichende  und  sichere  Notendeckung  halten  und
den  diesbezüglichen  Bestimmungen  des  Vankgesetzes  entsprechen  will.
Die  Gefahr  liegt  nahe,  daß  in  dem  Beirat  von  den  Vertretern  der
verschiedenen  Interessengruppen  unerfüllbare  Ansprüche  an  die  Bankleitnng
  gestellt  würden,  wie  solche  heute  nur  in  der  Presse  und  int  Parlament ­
  erhoben  werden,  und  gegen  welche  die  Bankleitnng  heute
gerade  an  dem  Centralausschuß  einen  wertvollen  Rückhalt  hat.  Mit
Recht  hat  Rasse  vor  zehn  Jahren  hervorgehoben,  daß  es  für  die
Leitung  einer  Centralbaitk,  abgesehen  von  dem  Einfluß  der  Finanzverwaltung,
  keilte  größere  Gefahr  giebt,  als  Schwäche  gegenüber  den
von  allen  Seiteit  eindrittgettden  Forderungen  ttach  Kreditbewilligung.
Diese  Gefahr  würde  durch  den  vorgeschlagenett  Beirat  nicht  eingedämmt, ­
  sondent  geradezu  verstärkt  werden.
Die  großert  Vorteile,  welche  dei  der  besteheitdett  Bankverfassung ­
  durch  die  Vertretung  der  Anteilseigner  geschaffen  sind,  sonnten
ctifo  bei  einer  Verstaatlichung  der  Reichsbank  nicht  ersetzt  werden.
e)  Die  Nachteile  einer  Identität  von  Bank-  und  Staats-Vermögen.

Voit  vielleicht  ltoch  größerer  Bedeutung  ist,  daß  bei  einer  reinen
Staatsbank  etite  Identität  zwischen  Bankvermögen  und
Staatsvermögen,  Bankkredit  und  Staatskredit  bestehen
würde,  welche  für  beide  Teile,  für  Battk  und  Staat,  große  Nachteile
int  Gefolge  haben  müßte.
Über  bie  Gefahren  bea  Wißbraw#  ber  magabe  papterner
Geíbgeidheii  branche  ich  bier  rnoßi  fein  %Bort  %u  oerlieren.  ^e
prníti^e  Erfahrung  unb  bie  Wmi&amp;amp;hmg  ber  scorie  haben
bem  Grgebnia  geführt,  baß  jebe  übermäßige  Änagabe  oon  papiernen
Zahlungsmitteln  und  jede  Ausgabe,  für  welche  nicht  eine  „bankmäßige"
Deckung  vorhaitdeit  ist,  die  Sicherheit  des  Geldwesens  und  damit  das
wirtschaftliche  Gedeihen  des  gef  mitten  Volkes  bedroht.  Die  beste
Garantie  gegen  diese  Gefahr  ist  die  Übertragung  der  Notenausgabe
mt  ein  großes  Bankinstitut,  welches  mit  feinem  Stammvermögen  für
bie  prompte  Einlösung  der  Noteit  haftet  und  so  durch  die  Rücksicht
auf  die  eigene  Existenz  genötigt  ist,  Noteit  nur  gegen  eilte  bankntäßige
Deckultg,  welche  die  unbedingte  Sicherheit  des  Notenumlaufs  gewährleistet, ­
  in  Verkehr  zu  setzen.
Helfferich,  Erneuerung  des  deutschen  Bankgesetzes.  5
        <pb n="80" />
        06

Diese  Garantie  kommt  in  Wegfall,  wenn  die  Bank  mit  Staatsmitteln ­
  wirtschaftet.  Während  die  Leitung  einer  auf  Privatkapital
begründeten  Bank  durch  ihr  eigenes  Interesse  gezwungen  ist,  das  Gleichgewicht ­
  zwischen  ihren  Verbindlichkeiten  und  ihren  flüssigen  Mitteln  zu
erhalten,  besteht  für  die  Leitung  einer  Staatsbank  die  Versuchung,  in
Rücksicht  darauf,  daß  die  Noten  ihre  Deckung  in  den:  Staatskredit
haben,  leichtfertiger  zu  wirtschaften  und  Noten  ohne  specielle  Deckling
auszugeben,  ein  Verfahren,  das  bereits  in  ruhigen  Zeiteil  auf  das
Geldwesen  einen  ungünstigen  Einfluß  ausüben  würde  und  das  sich
bei  jeder  ernsthafteil  Krisis  schwer  rächen  müßte.
mber  bie  %erßaatii#ig  bet  Bans  mürbe  iii#t  mit  btefe
suchung  für  die  Bankleitung  schaffen,  fonbern  sie  würde  auch  bewirken, ­
  daß  von  außen  ein  stärkerer  Druck  auf  die  Bankleitìlllg  ausgeübt ­
  würde,  um  sie  zur  Nachgiebigkeit  gegenüber  einer  solchen  Versuchung ­
  zu  bestimmen.  Solange  die  Reichsbank  mit  privaten:
Kapital  arbeitet,  kann  sie  lüemals  in  dem  Umfang  als  Wohlthätigkeitsanstalt ­
  in  Anspruch  genommen  werden,  wie  eine
reine  Staatsbank.  Von  der  Reichsbank  in  ihrer  gegenwärtigen  Verfassung ­
  kann  man  llicht  wohl  verlangen,  sie  solle  Kredit  gegen  nngenügende
  Sicherheit  und  zu  einem  nach  den  Verhältnissen  des  Geld-%ii
  Wißen  geirâ^en.  ^agegen  ließt  bie  ®ef#
1,#,  W  an  bie  Derftaatü#  %et#W  foï#e  ßorbenmgen  ßeiteKt
werden,  und  daß  als  Richtschnur  ihrer  Geschästspraxis  ein  Satz  anfgestellt
  wird,  wie  ihn  Herr  G  a  mp  in  seiner  Schrift  über  den  landwirtschaftlichen ­
  Kredit 1  ausgesprochen  hat:  „Nicht  diejenigen,  die  sich
in  einer  so  günstigen  Vermögenslage  befinden,  daß  die  non  ihnen
ausgestellten  Wechsel  eine  unbedingte  Sicherheit  genießen,  sondern
diejenigen,  die  eine  solche  Sicherheit  nicht  zu  bieten  vermögen,  haben
in  erster  Reihe  Anspruch  auf  staatliche  Unterstützung  bezüglich  Befriedigung ­
  ihres  Kreditbedürfnisses."  —  Jndell,  die  mit  privatem
Kapital  arbeitenden  Notenbanken  im  Interesse  ihrer  Anteilseigner
Verluste  i,ach  Thunlichkeit  zu  vermeiden  suchen,  stellen  sie  gleichzeitig
die  unbedingte  Einlösbarkeit  ihrer  Notei,  sicher.  Die  unbediilgte
Sicherheit  des  Notenumlaufs  ist,  wie  wir  wissen,  die  erste  Voraussetzung ­
  für  die  Erfüllung  der  hauptsächlichsten  Aufgabe  der  Notenbanfen,
  ber  ^egeÍ1mg  beg  Wbuinbufë.  @ine  ^«1(1011^
kann  also  diese  ihre  Hauptaufgabe  nur  erfüllen,  wenn  sie  gleichzeitig
Verluste  für  ihre  Aktionäre  vermeidet.  Wenn  von  einer  Staatsbank
*  Der  landwirtschaftliche  Kredit  und  seine  Befriedigung.  Berlin  1883.
        <pb n="81" />
        67

verlangt  wird,  es  dürfe  ihr  auf  Gewinn  oder  Verlust  nicht  ankommen,
so  wird  damit  gleichzeitig  verlangt,  daß  sie  ihren  Notenumlauf  auf
eine  nicht  unbedingt  sichere  Grundlage  stellen  soll.  Während  ein
solches  Verlangen  an  eine  mit  privaten  Mitteln  arbeitende  Bank
niemals  im  Ernst  gestellt  werden  kann,  wird  es  durch  eine  Übernahme ­
  der  Reichsbank  auf  Reichsmittel  geradezu  provoziert.  Ja
Herr  Gamp  spricht  in  seiner  erwähnten  Schrift  unverhüllt  aus,
wenn  die  Reichsbank  in  ihrer  gegenwärtigen  Verfassuug  seinen  Forderungen ­
  nicht  entsprechen  könne  oder  wolle,  dann  müsse  sie  eben  verstaatlicht ­
  werden.
Dauüt  sind  die  Nachteile  der  aus  der  Verstaatlichung  resultierenden ­
  Identität  von  Staats-  und  Bankvermögen  noch  nicht  erschöpft. ­
  Für  den  Staat  ist  es  von  dem  größten  Wert,  wenn  er  sich
in  politischen  Krisen  ans  eine  von  ihm  unabhängige  Kreditmacht, ­
  wie  sie  durch  eine  nicht-staatliche  Centralbank  dargestellt
wird,  stützen  kann.  In  Frankreich  ist  gelegentlich  der  Erneuerung
des  Privilegiums  der  Banque  de  France  darauf  aufmerksam  gemacht ­
  worden,  daß  im  Jahre  1870,  während  die  französische  Rente
auf  50  Francs  gesunken  war,  die  Noten  der  Bank  voll  Frankreich
iill  Ausland  über  Pari  standen.  Wäre  die  Bank  von  Frankreich
eine  Staatsbank  gewesen,  bann  hätte  die  Erschütterung  des  Staatskredits ­
  allch  die  Noteil  der  Bailk  voll  Frailkreich  entwertet.  Das
frailzösische  Geldweseil  hätte  eine  schwere  Krisis  durchmacheil  müssen,
und  nieilials  wäre  die  Bank  non  Frankreich  imstande  gewesen,  während ­
  und  llach  dem  Kriege  dem  frailzösischeil  Staate  ill  delll  Umfang
zu  Hülfe  zu  kommen,  wie  sie  es  als  Privatbailk  hat  thun  köllnen.
Mit  Recht  hat  also  Thiers  den  oft  citierten  Ausspruch  gethan:
„Die  Bank  non  Frailkreich  hat  uns  gerettet,  weil  sie  keine  Staatsbank ­
  war."
Hierher  gehört  auch,  daß  die  Mittel  einer  reinen  Staatsbank
im  Falle  eines  Krieges  lücht  ben  Schutz  des  Privateigentums  geiließen,
  desseil  sich  die  Mittel  einer  auf  Privatkapital  begründeten
Bailk  erfreueil.  Ill  Bezug  auf  biefen  Punkt  liegt  ein  wichtiger
Präzedenzfall  vor  ül  dem  Verhalten  der  deutschen  Befehlshaber
gegenüber  der  Bank  voll  Frankreich  während  des  Krieges  voll
1870-1871.  Die  irrtümlicher  Weise  verfügte  Beschlagllahme  der
Kassenvorräte  verschiedener  Bmlkfilialen  wurde  rückgängig  gemacht,
nachdem  sich  die  Heeresleitung  überzeugt  hatte,  daß  das  Kapital  der
Bank  voir  Frankreich  Privatbesitz  sei.  Dieser  Präzedenzfall  ist  auch
bei  dell  Verhandlungen  über  die  Verlängerung  des  Privilegiums  der
5*
        <pb n="82" />
        G8

Bank  von  Frankreich  gegen  deren  Umwandlung  in  ein  Staatsinstitut
geltend  gemacht  worden.

Es  sprechen  also  eine  Reihe  gewichtiger  Bedenken  gegen  die
Verstaatlichung  der  Neichsbank,  während  für  die  Verstaatlichung  nur
die  Möglichkeit  eines  fiskalischen  Vorteils  angeführt  werden  kann.
Sollen  alle  die  in  der  bestehenden  Bankverfassnng  gegebenen  Garantien ­
  für  eine  sachgemäße  Leitung  der  Neichsbank  um  eines  fiskalischen
Vorteils  willen  geopfert  werden?  Soll  die  bewährte  Einrichtung  des
Instituts,  auf  welchen:  die  Solidität  des  deutschen  Geldwesens  beruht, ­
  preisgegeben  werden,  nur  um  dem  Deutschen  Reich  eine  jährliche ­
  Mehreinnahme  von  einigen  Millionen  Mark  zu  verschaffen?  —
Hoffentlich  zeigt  der  neue  Reichstag,  nachdem  die  Wahlen  dem
extremen  Agrariertun:,  welches  in  dem  Kampfe  um  die  Verstaatlichung ­
  in  der  ersten  Reihe  steht,  nicht  die  erwarteten  Erfolge  gebracht
haben,  soviel  Einsicht,  daß  er  das  große  wirtschaftliche  Interesse  an
einer  sachgemäßen  Regelung  der  Notenausgabe  höher  stellt,  als  kleinliche ­
  finanzielle  Rücksichten.  Nachdem  leider  eine  für  die  deutsche
Volkswirtschaft  vorteilhafte  Änderung  der  deutschen  Bankverfassung,
die  Aufhebung  der  Privatnotenbanken,  aus  politischen  Machtgründen
unerreichbar  erscheint,  muß  man  um  so  größeren  Wert  darauf  legen,
daß  in  diesen:  zweiten  und  wichtigerer:  Punkt  wenigstens  keine  Änderung ­
  getroffen  wird,  welcher  so  viele  und  so  schwere  Vedeicken  ent*
gegenstehen.
        <pb n="83" />
        Reformen  im  Rahmen  der  bestehenden  Bankberfaffung.
Auf  Grund  der  Voraussetzung,  daß  auch  bei  der  bevorstehenden
Erneuerung  des  Bankgesetzes  die  bestehende  deutsche  Baukverfassung
in  ihren  wesentlichen  Zügen  erhalten  bleibt,  sind  hinsichtlich  der  Reichsbank ­
  einige  Reformen  an  Einzelheiten  in  Vorschlag  gebracht  worden,
die  immerhin  für  die  Entwickelung  des  deutschen  Geld-  und  Bankwesens ­
  wichtig  genug  sind.  Es  handelt  sich  bei  diesen  Vorschlägen
nicht,  wie  bei  den  bisher  erörterten  Punkten,  um  große  Principienfragen, ­
  sondern  um  Fragen  der  banktechnischen  Zweckmäßigkeit,  für
deren  Verständnis  und  Entscheidung  es  nicht  nur  auf  allgemeine  volkswirtschaftliche ­
  Bildung,  sondern  auch  aus  eine  genaue  Vertrautheit
mit  dein  Mechanismus  einer  großen  Notenbank  ankommt.
Die  wichtigsten  dieser  Reformvorschläge  sind:  Erhöhung  der
eigenen  Mittel  der  Bank  (Grundkapital  und  Reservefonds),  Ausdehnung ­
  der  die  Notendeckung  betreffenden  Vorschriften  auf  die  Deckung
sämtlicher  täglich  fällige,:  Verbindlichkeiten,  Änderungen  in  der
Kontingentierung  der  ungedeckten  Notenausgabe.
1.  Die  Frage  der  Rapitalerhohung.
a)  Das  Grundkapital  als  Sicherheitsfonds  und  als
Betriebsfonds.
In  der  Frage  der  Kapital  er  höh  un  g  stehen  sich  zwei  Ansichten ­
  diametral  gegenüber;  nach  der  einen  Ansicht  ist  eine  Kapitalerhöhung ­
  bei  einer  Notenbank  gleichbedeutend  mit  einer  entsprechenden
Vermehrung  des  Barvorrates  der  Bank  und  hat  somit  die  Wirkung,
der  Bank  eine  ausgedehntere  und  billigere  Kreditgewährung  zu  ernlöglichen;
  nach  der  andern  Ansicht  ist  die  Höhe  des  Grundkapitals
für  die  Geschäfte  der  Bank  völlig  gleichgültig,  da  das  Grundkapital
        <pb n="84" />
        70

einer  Äotentwnf  íebig#  einen  SiWeitëfonbë  gegen  Verluste
barstelle.
Die  letztere  Theorie  ist  französischen  Ursprungs.  Sie  ist  bereits
in  ber  französischen  Bank-Enquete  von  1867  ausführlich  entwickelt,
nnb  sie  finbet  sich  auch  in  bem  Kommissionsbericht  über  bie  jüngste
Erneuerung  bes  französischen  Bankprivilegiums.
Ihre  Entstehung  auf  französischem  Boben  erklärt  sich  auf  einfache ­
  Weise.  Grunbkapital  nnb  Reservefonbs  ber  Bank  von  Frankreich ­
  waren  in  ber  That  niemals  etwas  anberes  als  ein  bloßer
Sicherheitsfonbs.  Die  Bank  von  Frankreich  ist  nach  ihren  Statuten
überhaupt  nicht  berechtigt,  Grunbkapital  nnb  Reservefonbs  für  ihre
Geschäfte  zu  verwenben.  Sie  hat  vielmehr  ihre  gesamten  eignen
Mittel  bent  Staate  bargeliehen,  mit  anbern  Worten,  sie  hat  sie  in
Staatspapieren  angelegt.  So  oft  in  Frankreich  bie  Frage  einer
Kapitalerhöhung  erörtert  würbe,  würbe  sie  voit  betn  Gesichtspunkt
aus  behanbelt,  ob  eine  Erhöhung  bes  Sicherheitsfonbs  notmenbig
erscheine.  So  heißt  es  in  bent  bereits  erwähnten  Kommissionsbericht:
„Was  ist  bie  Rolle  bes  Grunbkapitals?  Wirb  es  in  ben  Geschäften ­
  ber  Bank  verwenbet?  Wenn  bas  ber  Fall  wäre,  könnte
man  bie  Nützlichkeit  seiner  Erhöhung  begreifen,  namentlich  weitn
gezeigt  mürbe,  baß  bie  Bans  bie  ^8(011^1^  guter  2Be#l  nerweigert
  habe;  aber  nach  ihren  Statuten  hat  bie  Bank  nicht  das
Recht,  sich  ihres  Grunbkapitals  zu  ihren  Operationen  zu  behielten  ;
es  ist  ein  Sicherheitsfonbs  gegen  Verluste  ant  Portefeuille  imb  es  ist
gewiß  ausreichenb,  wenn  matt  bebenkt,  baß  bie  Verluste  ber  Bank  in
ben  21  Jahren  1870—1890  nicht  ganz  85  Millionen  Fres.  erreicht
haben."
Bei  uns  in  Deutschlanb  liegen  jeboch  bie  Verhältnisse  anbers
als  in  Frankreich.  Die  Reichsbank  hat  ihre  eignen  Dtittel  nicht
als  Sicherheitsfortbs  in  unbebingt  sicheren  Effekten  angelegt,  sondern
sie  verwendet  dieselben,  so  weit  sie  nicht  in  Grundstücken  und  Gebäuden ­
  immobilisiert  sind,  ebenso  wie  Noten  und  fremde  Gelder  zur
Diskontierung  und  Lombardierung.  Während  bei  der  Bank  von
Frankreich  die  Betriebsmittel  nur  aus  Noten  und  fremden  (Bethern
bestehen,  fungieren  bei  der  Neichsbank  auch  ihre  eignen  Mittel  als
Geschäftsfonds,  wobei  sie  natürlich  ihre  Vedeutuitg  als  Sicherheitsfonds ­
  nicht  verlieren.  Wir  haben  also  in  Deutschland  den  Fall,  für
welcheit  der  frattzösische  Kommissiolisbericht  zugiebt,  daß  man  die
Zweckmäßigkeit  einer  Kapitalerhöhung  verstehen  könne.
Eine  wichtige  Vorfrage  für  die  Entscheidung,  ob  in  unserem
        <pb n="85" />
        71

Falle  eine  Kapitalerhöhung  angebracht  ist  oder  nicht,  ist  die  Frage,
ob  das  französische  System,  welches  die  eigenen  Mittel  der  Bank
lediglich  als  Sicherheitsfonds  behandelt,  oder  das  deutsche  System,
welches  Grundkapital  und  Reservefonds  gleichzeitig  auch  als  Betriebsmittel ­
  verwendet,  den  Vorzug  verdient.
à  Die  Passivgeschäfte  einer  modernen  Centralnotenbank  sind  satt
ausschließlich  beschränkt  auf  die  Ausgabe  von  Noten  und  das  Giround
  Depositengeschüst.  Noten  und  Girogelder  sind  täglich  fällige
Verbindlichkeiten,  zu  deren  Deckung  sich  nur  Bargeld  und  flüssige
Mittel,  namentlich  kurzfristige  Wechselfordernngen,  nicht  aber  Effekten
eignen.  Wechsel  mit  kurzer  Verfallzeit  tragen  die  Sicherheit  in  sich,
daß  der  Betrag,  auf  den  sie  lauten,  bei  Erledigung  des  Geschäftes,
ans  dem  sie  hervorgegangen  sind,  von  selbst  eingehen  wird.  Ein
Wechselportefenille  bewirkt  also  von  selbst  den  ununterbrochenen  und
starken  Rückfluß  von  baren  Mitteln,  dessen  die  Bank  zur  Aufrechterhaltung ­
  der  Einlösbarkeit  ihrer  Noten  und  zur  Befriedigung  ihrer
sonstigen  jederzeit  fälligen  Verbindlichkeiten  bedarf.  Effekten  müßten,
um  in  Bargeld  verwandelt  zu  werden,  auf  den  Markt  gebracht  und
vielleicht  unter  ungünstigen  Verhältnissen  zu  weichenden  Kursen  ver-'
  kauft  werden.  Schon  die  Beleihung  von  Effekten  ist  aus  diesem
Grunde  als  Notendeckung  nicht  wohl  zulässig,  und,  wie  wir  wissen,
schreibt  das  deutsche  Bankgesetz  ausdrücklich  vor,  daß  der  nicht  durch
Bargeld  gedeckte  Teil  des  Notenumlaufs  durch  Wechselforderungen
gedeckt  sein  muß;  freilich  enthält  es  keine  derartige  Vorschrift  hinsichtlich ­
  der  sonstigen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten.  Wenn  wir
nun  den  letzten  Jahresbericht  der  Reichsbank  zur  Hand  nehmen,
dann  finden  wir,  daß  im  Durchschnitt  des  Jahres  1897  die  sämtlichen ­
  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  1557  Millionen  Mark  betrugen, ­
  und  daß  ihnen  ein  Barbestand  von  905  Millionen  Mark  und
ein  Wechselportefeuille  von  645  Millionen  Mark  gegenüberstand,  zusammen ­
  also  ein  nach  den  Vorschriften  des  Bankgesetzes  und  nach
der  Ansicht  der  Fachleute  zur  Notendeckung  geeigneter  Betrag  von
1550  Millionen  Mark.  Dazu  kommt  eine  Summe  von  6,7  Millionen
Mark  an  diskontierten  Schatzanweisungen,  die  in  den  Bilanzen  der
Reichsbank  als  Effekten  verzeichnet,  ihrer  Natur  nach  jedoch  den
Wechselforderungen  gleich  zu  achten  sind.  Die  sämtlichen  täglich
fälligen  Verbindlichkeiten  der  Neichsbank  waren  also  &amp;amp;n  ihrem  vollen
Betrag  in  der  unbedingt  liquideil  Weise  gedeckt,  welche  für  die  Notendeckuug
  erforderlich  ist.  Dieses  zweifellos  überaus  befriedigende
Verhältnis  hätte  nicht  bestehen  sönnen,  wenn  die  Neichsbank  ihre
        <pb n="86" />
        eigenen  Mittel  in  Effekten  festgelegt  hätte;  denn  woher  hätte  sie
dann  die  108  Millionen  Mark  nehmen  sollen,  welche  im  Durchschnitt
des  Jahres  1897  in  der  Lombardierung  von  Wertpapieren  angelegt
waren?  Nur  dadurch,  daß  die  Bank  ihre  eignen  Mittel  als  Geschäftsfonds ­
  verwendet,  ist  es  ihr  möglich,  ein  mnfangreiches  Lombardgeschäft ­
  zu  betreiben  und  trotzdem  ihre  sämtlichen  täglich  fälligen
Verbindlichkeiten  durch  Bargeld  und  Wechselforderungen  gedeckt  zu
halten.
Im  Gegensatz  zur  Reichsbank  liegen  die  Dinge  bei  der  Bank
von  Frankreich  folgendermaßen:
Im  Durchschnitt  des  Jahres  1897  beliefen  sich  ihre  täglich
fälligen  Verbindlichkeiten  auf  4296  Millionen  Fres.  Es  stand  ihnen
gegenüber  ein  Barvorrat  von  3185  Millionen  Fres,  und  ein  Wechselportefeuille ­
  voir  727  Millionen  Fres.,  zusammen  3912  Millionen  Fres.
Die  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten,  welche  bei  der  Reichsbank  durch
Bargeld  und  Wechsel  bis  zu  ihrem  vollen  Betrag  gedeckt  waren,
überschritten  also  bei  der  Bank  von  Frankreich  ben  Bargeldbestand
und  das  Wechselportefeuille  um  einen  Betrag  von  384  Millionen  Fres.
Da  die  durchschnittliche  Lombardanlage  der  Bank  von  Frankreich
365  Millionen  Fres,  betrug,  waren  ihre  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten
  nicht  einmal  dann  bis  zu  ihrem  volle»  Betrage  bankmäßig
gedeckt,  wenn  man  auch  die  Lombardanlage  zu  der  bankmäßigen
Deckung  rechnet.
Zweifellos  hat  also  die  Verwendung  des  Grundkapitals  als  Betriebsfonds ­
  vor  seiner  Anlage  in  Effekten  den  Vorzug,  daß  die  Bank
ein  umfangreiches  Lombardgeschäft  betreiben  kann,  ohne  Lombardforderungen
  als  Deckung  für  täglich  fällige  Verbindlichkeitelt  verwenden
gn  müssen.
Noch  wichtiger  ist  jedoch  der  folgende  Gesichtspunkt  *  :
Wenn  eine  Notenbank  ihre  eignen  Mittel  nicht  in  Effekten  festlegt, ­
  sondern  sie  wie  die  Noten  und  fremden  Gelder  zur  Kreditgewährung, ­
  also  zur  Diskontierung  von  Wechseln  und  zur  Gewährung
voir  Lombarddarlehen  verwendet,  dann  ist  bei  einem  gleichen  Umfang
ihrer  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  ihre  Anlage  in  kurzfristigen
Forderungen  eine  größere,  mithin  der  aus  dieser  Anlage  sich  ergebende
regelmäßige  Rückfluß  von  Barmitteln,  welcher  zur  Einlösung  der  täglich ­
  fälligen  Verbindlichkeiten  notwendig  ist,  ein  stärkerer.  Jnfolge-1

  Vergl.  die  Ausführungen  über  die  Bedeutung  des  Grundkapitals  in
A.  Wagners  System  der  Zettelbankpolitik.
        <pb n="87" />
        dessen  ist  die  ganze  Situation  einer  Notenbank,  welche  ihre  eignen
Mittel  mitarbeiten  läßt,  günstiger,  als  die  Situation  einer  Notenbank, ­
  welche  ihre  eignen  Mittel  in  Effekten  festlegt,  und  deshalb
kann  die  erstere  Bank  den  an  sie  herantretenden  Kreditbedürfnissen
unter  sonst  gleicher:  Umständen  weiter  eirtgegenkomrrren,  als  die
letztere.
Daran  kann  auch  die  Thatsache  nichts  ändern,  daß  der  Status
der  Bank  von  Frankreich,  trotzdem  diese  Bank  ihre  eignen  Mittel  irr
Effekten  festgelegt  hat,  im  allgemeinen  günstiger  ist,  als  der  Status
der  Reichsbank.  Abgesehen  von  der  Verschiedenheit  der  wirtschaftlichen ­
  Verhältnisse  beider  Länder  spielt  hier  ein  banktechnisches
Moment  mit,  welches  geeignet  ist,  ben  Nachteil  der  französischen
Verwendung  des  Grundkapitals  auszugleicherr.
Der  Notenumlauf  einer  Bank  setzt  sich  nämlich  aus  zwei  verschiedenartiger: ­
  Bestar:dteilen  zusarruner:,  aus  Noter:,  welche  der  Verkehr ­
  der  größeren  Bequemlichkeit  halber  gebraucht  und  für  welche  der
volle  Gegenwert  irr  Bargeld  in  der  Bar:k  liegt  ur:d  aus  Noter:,  welche
zur  Kreditgewährur:g  ausgegeber:  werden.  Die  erstere  Kategorie  entlieht ­
  beispielsweise,  meni:  Barrengold  ii:  die  Varrk  gebracht  ur:d  geger:
derer:  Noter:  verkauft  wird  oder  wenn  direkt  oder  ir:direkt  Noter:  geger:
bares  Geld  aus  der  Bank  herausgeholt  werden;  diese  Noter:  sii:d
ihrem  Wesen  nach  nichts  anderes  als  Certifikate.  Die  zweite
Kategorie  entsteht,  wein:  die  Bank  Wechsel  mit  ihrer:  Noten  diskontiert
oder  Lo,i:barddarleher:  in  ihren  Noten  gewährt.  Nur:  gilt  allgemeir:
als  maßgebend  für  die  Sicherheit  einer  Noter:bank  das  Verhältr:is
  zwischen  Barbestai:d  und  Note,:  oder  zwischer:  Barbestand  und
sämtlichen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten,  nicht  aber  die  absolute
Höhe  der  durch  Barvorrat  nicht  gedeckten  Noten  oder  täglich  fälliger:
Verbindlichkeiten.  Dieses  Verhältnis  wird  aber  wesentlich  beeinflußt
durch  die  Zusaimnerffetzung  des  Notenumlaufs  nach  den  beider:  Kategorier:.
  Je  größer  der  Umfang  ist,  der:  die  als  Certifikate  dienenden
Noten  einnehmen,  desto  günstiger  ist  unter  sonst  gleichen  Umständen
das  Deckui:gsverhältnis.
Nun  hatte  die  Bank  vor:  Frankreich  im  Durchschnitt  des  Jahres
1897  einer:  Notenumlauf  von  3083  Millionen  und  einer:  Barvorrat
von  2580  Millionen  Mark,  während  die  Reichsbairk  einer:  Notenurrckauf
  von  1086  und  einen  Barvorrat  von  905  Millionen  Mark
íjatte.  Dageger:  belief  sich  die  Wechsel-  und  Lombardanlage  der
Do::  %rm:fre:d)  auf  885  mßtonen  BW,  6ei  bet  ^ei^^gbal^^
mis  753  Millionen  Mark.  Aus  der  annähernd  gleicher:  Kredit-
        <pb n="88" />
        74

gewähruilg  beider  Banken  bei  einem  so  gewaltigen  Unterschied  im
Notenumlauf  und  Barvorrat  geht  hervor,  daß  die  Kategorie  der
Certifikatnoten  im  Notenumlauf  der  Bank  von  Frankreich  einen  unverhältnismäßig ­
  größeren  Raum  einnimmt.
Die  Ursache  ist  einmal  der  größere  Reichtum  Frankreichs  und
die  oft  beobachtete  Gewohnheit  des  wohlhabenden  Franzosen,  größere
Summen  in  Noten  in  seinem  Portefeuille  mit  sich  zu  führen.  Ferner
ist  zu  beachten,  daß  die  Bank  von  Frankreich  Noten  auf  kleinere
Beträge  ausgiebt  als  die  Neichsbank,  vor  allem  daß  sie  stets  einen
großen  Betrag  von  Noten  zu  50  Fres  in  Umlauf  hat  Diese  Noten
sind  in  viel  höherem  Grade  geeignet  als  die  größeren  deutschen
Hundertmarknoten,  im  täglichen  Verkehr  das  bare  Geld  zu  vertreten;
es  ist  ferner  eine  bekannte  Thatsache,  daß  die  Noten  desto  seltener
zur  Einlösung  zur  Bank  zurückkehren,  je  kleiner  der  Betrag  ist,  mis
den  sie  lauten.  Die  Wirkung  dieser  Ursachen  ist,  daß  sich  die  Notenausgabe ­
  der  Bank  von  Frankreich  im  Jahre  1897  durchschnittlich
auf  3083  Millionen  Mark  belief,  während  in  Deutschland  trotz  der
größeren  Bevölkerung  nur  1266  Millionen  Mark*,  nur  zwei  Fünftel
des  französischen  Notenumlaufs,  in  Cirkulation  waren.
Die  größere  Wenge  der  Certifikatnoten  bei  der  Bank  von  Frankreich ­
  hat  zur  Folge,  daß  bei  gleichem  Umfang  der  Kreditgewährung
beider  Banken  die  prozentuale  Bardeckung  der  Noten  und  der
sämtlichen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  bei  der  Bank  von
Frankreich  eine  bessere  ist  als  bei  der  Neichsbank,  trotzdem  die
Reichsbank  den  nicht  anderweitig  festgelegten  Teil  ihrer  eignen
Mittel  (ca.  116 1 /a  Millionen  Mark)  mit  zur  Kreditgewährung  verwendet. ­
  Die  größere  Fassungskraft  des  französischen  Verkehrs  für
Certifikatnoten  überwiegt  also  für  die  Bank  von  Frankreich  die
nachteilige  Wirkling,  welche  die  Festlegung  ihrer  eignen  Mittel  in
Effekten,  isoliert  betrachtet,  hat.
Aus  all  dem  geht  hervor,  daß  die  Theorie,  welche  die  eignen
Mittel  einer  Noteilbank  nur  als  Sicherheitsfonds  gelten  lassen  will,
nicht  allfrecht  erhalteil  werben  kann.  Die  Frage  der  Erhöhung  des
Grundkapitals  der  Reichsbailk  läßt  sich  also  nicht  durch  die  an  sich
zweifellos  richtige  Behauptung,  daß  die  eignen  Mittel  der  Vailk  für
die  Zwecke  eines  Sicherheitsfonds  mehr  als  ausreicheild  seien,  ohile
weiteres  abthun.

an  Noten  der  Reichsbank  und  Privatnotenbanken.
        <pb n="89" />
        75

ì&amp;gt;)  Die  vermeintlichen  Beziehungen  zwischen  Grundkapital ­
  und  Barvorrat.
Auf  der  andern  Seite  ist  die  entgegengesetzte  Annahme,  welche
von  einer  Erhöhung  des  Grundkapitals  eine  direkte  Wirkung  aus  die
Größe  des  Barvorrates  der  Reichsbank  erwartet,  gänzlich  unbegründet.
Diese  Annahme  ist  in  den  letzten  Jahren  hauptsächlich  propagiert
worden  von  einer  Gruppe  dilettantischer  Vankpolitiker,  als  deren
Typus  etwa  Graf  Mirbach  gelten  kann.  Es  fehlt  diesen  Politikern
sehr  an  banktechnischen  Vorstellungen,  und  so  kommt  es,  daß  sie
Grundkapital  und  Metallbestand  zusammenwerfen  oder  zum  mindesten
direkte  Beziehungen  zwischen  beiden  Begriffen  konstruieren,  während
in  Wirklichkeit  ein  umnittelbares  Verhältnis  überhaupt  nicht  besteht
und  die  vorhandenen  indirekten  Beziehungen  überaus  verwickelt  und
schwer  übersehbar  sind.
Man  stellt  sich  in  den  bezeichneten  Kreisen  eine  Erhöhung  des
Reichsbankkapitals  vor  als  eine  Übertragung  von  Metallgeld  aus
irgend  einer  unbestimmten  Außenwelt  in  die  Kassen  der  Bank.  Aber
die  Mittel  zu  einer  Kapitalerhöhung  können  nicht  aus  einein  Nichts
hervorgezaubert  werden,  sie  werden  vielmehr  in  irgend  einer  Form
dem  freien  Umlauf  entzogen.  Die  Einzahlungen  auf  die  neuen  Anteilscheine ­
  können  erfolgen  direkt  in  Bargeld  oder  Noten,  indirekt
durch  Abschreibungen  voi:  Girokonten  bei  der  Reichsbank,  durch  zur
Diskontierung  eingereichte  Wechsel  oder  durch  Lombardierung  voir
Wertpapieren.  Erfolgt  die  Einzahlung  durch  Abschreibung  von
Girokonten,  so  werden  die  Inhaber  der  betreffenden  Konten,  da  sie
die  für  ihren  Umsatz  erforderliche  Höhe  ihrer  Guthaben  nicht  willkürlich ­
  reduzieren  können,  dafür  Sorge  tragen  müssen,  daß  ihre  Guthaben ­
  durch  vermehrte  Einzahlungen  oder  verminderte  Abhebungen
auf  ben  alten  Stand  gebracht  werden.  Erfolgt  die  Einzahlung  durch
Wechseldiskontierung  oder  Lombardierung,  so  erfolgt  beim  Verfall
des  Wechsels  und  beim  Ablauf  des  Lombardkredits  gleichfalls  eine
Einzahlung  von  Bargeld  oder  Noten.  In  ihrer  Endwirkung  scheint
die  Einzahlung  auf  die  neuen  Anteilscheine  also  überall  in  Metallgeld
oder  Noten  zu  erfolgen.  Soweit  Bargeld  eingezahlt  wird,  erfährt  der
Barvorrat  eine  Vermehrung,  soweit  Noten  eingezahlt  werden,  erfährt
der  Notenumlauf  eine  Verminderung.
Aber  was  nun  an  Bargeld  mehr  in  der  Reichsbank  liegen  würde,
das  wäre  im  freien  Umlauf  weniger  als  zuvor,  ebenso  wie  die  freie
Cirkulation  die  Verminderung  des  Notenumlaufs  zu  tragen  hätte.
Die  dem  freien  Umlauf  entzogenen  Mittel  haben  aber  bis  dahin
        <pb n="90" />
        76

nicht  müßig  gelegen,  sondern  bestimmte  Aufgaben  erfüllt.  Der  Bedarf ­
  des  freien  Verkehrs  an  Umlaufsmitteln  ist  durch  allgemeine  wirtschaftliche ­
  Verhältnisse  bedingt,  und  jede  willkürliche  und  plötzliche
Verminderung  der  Geldcirkulation  schafft  eine  Lücke,  welche  schleunigst
wieder  ausgefüllt  werden  muß;  und  woher?  —  von  der  Reichsbank,
von  dem  centralen  Institut,  an  welches  sich  jeder  Bedarf  nach  Umlaufsmitteln, ­
  welcher  auf  dem  offenen  Markte  keine  Befriedigung
findet,  in  letzter  Linie  wenden  muß.
Damit  haben  wir  sofort  eine  starke  Gegenwirkung  gegen  die
Vermehrung  des  Barvorrates  und  die  Verminderung  des  Notenumlaufs, ­
  welche  von  denjenigen  übersehen  wird,  die  von  einer  Kapitalerhöhung ­
  eine  entsprechende  Vermehrung  des  Barvorrates  erwarten.
Die  Wirkung  der  Kapitalerhöhung  auf  deu  Barvorrat  würde  sofort
durch  eine  verstärkte  Inanspruchnahme  des  Kredits  der  Reichsbank
ausgeglichen  werden.  Die  Einzahlung  würde  also  in  letzter  Linie
nicht  in  Bargeld  und  Noten  erfolgen,  sondern  in  von  der  Neichsbank
selbst  zu  gewährendem  Kredit.  Der  Zunahme  der  Passiva  um  den
Betrag  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  würde  auf  der  andern  Seite,
bei  den  Aktiven,  nicht  eine  Vermehrung  des  Barvorrates  entsprechen,
sondern  eine  Vermehrung  der  Wechsel  und  Lombardanlage.
Aber  auch  dieser  Prozeß  würde  sich  nicht  in  voller  Reinheit  abspielen. ­
  Es  kommen  noch  verschiedene  kleinere  Gegenwirkungen  in
Betracht,  die  geeignet  sind,  die  Entwickelung  in  einzelnen  Zügen  zu
verschieben.
Ein  Teil  der  neuen  Anteilscheine  würde  wohl  nach  dem  Ausland
gehen  und  dadurch  momentan  günstig  auf  die  deutsche  Zahlungsbilanz
einwirken.  Ferner  ist  in  Betracht  zu  ziehen,  daß  Deutschland  einen
Bedarf  von  Anlagepapieren  hat,  welcher  den  Umfang  der  neu  auf
den  Markt  kommenden  deutschen  Werte  im  allgemeinen  wohl  beträchtlich ­
  übersteigt,  sodaß  zur  Befriedigung  des  Bedarfs  der  Import
ausländischer  Effekten  notwendig  ist.  Man  darf  wohl  annehmen,
daß  die  Anlage  in  neuen  Anteilscheinen  der  Reichsbank  eine  entsprechende ­
  Verminderung  der  Neuanlage  in  ausländischen  Effekten
bewirken  und  dadurch  unsere  Zahlungsbilanz  um  deu  Betrag  des
Kurswertes  der  in  Deutschland  begebenen  neuen  Anteilscheine  verbessern ­
  würde.  Unter  Berücksichtigung  des  Umstandes,  daß  die  im
Ausland  untergebrachten  neuen  Anteilscheine  in  der  gleichen  Richtung
wirken  würden,  finden  wir  also,  daß  die  Erhöhung  des  Reichsbankkapitals ­
  die  Tendenz  haben  würde,  die  deutsche  Zahlungsbilanz
        <pb n="91" />
        77

um  ben  Betrag  ber  Einzahlungen  auf  bie  neuen  Anteilscheine  zu
verbessern.
Wäre  biefe  Verbesserung  nicht  nur  eine  momentane,  sonbern  eine
banernbe,  bann  könnte  man  erwarten,  baß  uns  entsprechenb  mehr
Golb  aus  beni  Auslanb  zufließen  würbe,  baß  also  bie  im  beutschen
*  freien  Umlauf  burch  bie  Kapitalerhöhung  entstanbene  Lücke  nicht
burch  eine  vermehrte  Inanspruchnahme  bes  Krebits  ber  Reichsbank,
sonbern  burch  einen  vermehrten  Golbzufluß  vom  Auslanb  ausgefüllt
werben  könnte.  Dem  steht  jeboch  entgegen,  baß  bie  burch  bie  Kapitalerhöhung
  bewirkte  momentane  Verbesserung  ber  Zahlungsbilanz  ans
bie  Dauer  im  entgegengesetzten  Sinne  wirken  müßte:  für  bie  im
Auslanb  untergebrachten  neuen  Neichsbankanteile  müßte  jährlich  bie
Divibenbe  nach  beni  Auslanb  remittiert  werben,  unb  ber  burch  bie
Begebung  ber  neuen  Anteilscheine  im  Jnlanb  bewirkte  verminberte
Bezug  von  anslänbischen  Effekten  würbe  die  Folge  haben,  baß  uns
bie  Zinsen  unb  Divibenben  aus  biesen  Effekten  entgehen.  In  biesem
Sinne  würbe  also  bie  Kapitalerhöhung  ber  Reichsbank  auf  bie
Zahlungsbilanz  analog  wirken,  wie  bie  Ausnahme  einer  beutschen
Anleihe  im  Auslanbe.
Es  kommt  ferner  hinzu,  baß  bie  internationale  Ebelnietallbewegung
nicht  ausschließlich  burch  bie  Gestaltung  ber  Zahlungsbilanz  beherrscht
wirb,  sonbern  baneben  in  weitem  Umsang  burch  bie  Verschiebenheit
ber  Zinssätze  in  ben  verschiebenen  Säubern,  welche  von  ber  jeweiligen
Zahlungsbilanz  gänzlich  unabhängige  Übertragungen  flüssigen  Kapitals
bewirken.
Es  ist  mit  biesen  Ausführungen  nicht  beabsichtigt,  ben  ganzen
Komplex  von  Wirkungen  unb  Gegenwirkungen,  welcher  sich  aus  einer
Kapitalerhöhung  ergeben  würbe,  erschöpfenb  barzustellen,  es  soll  vielmehr ­
  nur  gezeigt  werben,  baß  bie  Beurteilung  ber  Wirkung  ber
Kapitalerhöhnng  einer  Notenbank  auf  ihren  Barvorrat  unb  mithin
ans  ihre  Diskontpolitik  überaus  schwierig  ist,  unb  baß  bie  Annahme,
baß  zwischen  Grnnbkapital  unb  Barvorrat  überhaupt  irgenb  ein  birekter
^  Zusammenhang  besteht,  sich  als  überaus  oberflächlich  unb  gänzlich
haltlos  erweist.  Die  Einwirkung  einer  Kapitalerhöhung  auf  ben
Barvorrat  unb  sein  Verhältnis  zum  Notenumlauf  läßt  sich  überhaupt
nicht  mit  auch  nur  annähernber  Sicherheit  feststellen.
c)  Die  wirkliche  Bebeutung  einer  Kapitalerhöhung.
Nachbem  wir  sowohl  bie  Theorie,  welche  bas  Grnnbkapital
lebiglich  als  Sicherheitsfonbs  betrachtet,  als  auch  bie  Anschauung,
        <pb n="92" />
        welche  in  der  Vermehrung  des  Grundkapitals  eine  entsprechende
Vermehrung  des  Barvorrats  erblickt,  zurückgewiesen  haben,  kommen
wir  nun  zu  der  Frage,  was  in  Wirklichkeit  die  Bedeutung  und  die
Wirkung  einer  Kapitalerhöhung  der  Reichsbank  sein  würde.  Wir
setzen  bei  der  Untersuchung  dieser  Frage  voraus,  daß  die  der  Reichsbank ­
  durch  eine  Kapitalvermehrung  neu  zufließenden  Mittel  nicht  in
Effekten  festgelegt,  sondern  entsprechend  der  bisherigen  Praxis  der
Neichsbank  als  Betriebsfonds  behandelt  werden  würden.
tt)  Die  Bedeutung  des  Verhältnisses  zwischen  den  eigenen  Mitteln
und  den  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  einer  Notenbank.
Die  Passiva  einer  Notenbank  bestehen  zunr  weitaus  größten
Teil  aus  zwei  gänzlich  verschiedenen  Posten:  aus  Roten  und  andern
täglich  fälligen  Verbindlichkeiten,  deren  Honorierung  von  der  Bank
in  jedem  Augenblick  verlangt  werdeil  kann,  unb  aus  den  eignen
Mitteln  der  Bank,  Grundkapital  unb  Reservefonds,  welche  überhaupt
nicht  zurückgezogen  werden  können.  Da  die  Natur  der  Aktiven
der  Ratllr  der  Passiven  entsprechen  muß,  wird  die  Bank  um
so  strenger  auf  die  äußerste  Liquidität  ihrer  Anlage  sehen  müssen,
je  größer  der  Raum  ist,  welchen  unter  den  zur  Kreditgewährung  verwendeten ­
  Passiven  die  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  einnehmen;
andererseits  kann  eilte  Notenbank  dem  Kreditbegehr  um  so  weiter  entgegeltkollttnen,
  je  größer  der  Raum  ist,  ben  ihre  eignen  unkündbaren
Mittel  unter  den  zur  Kreditgewährllllg  verweildeten  Passiven  einnehmen. ­
  Eine  Notenbank,  welche  ihre  eignen  Mittel  als  Betriebsfonds ­
  verwendet,  sann  demnach  unter  sonst  gleichen  Umständen  gegenüber ­
  den  alt  sie  heraittretenden  Kreditaitsprücheit  liberaler  sein,  als
eine  Noteitbank,  welche  ihre  eignen  Mittel  lediglich  als  Sicherheitsfonds ­
  betrachtet  unb  sie  in  Effekten  anlegt;  unb  eine  Bank  mit
größerent  Grlntdkapital  sann  liberaler  sein,  als  eine  Baltk  mit  kleinerem
  Grultdkapital.
Bei  der  Reichsbank  hat  sich  nun  seit  ihrer  Begrüitdung  das
Verhältnis  zwischen  ihreit  eignen  Mitteilt  unb  den  täglich  fälligen
Verbindlichkeiten  wesentlich  verschoben.  Währeitd  ihre  eignen  Mittel
auf  der  einen  Seite  durch  die  Vermehrultg  des  Reservefonds  bis  zu
seiner  gesetzlicheit  Höhe  (30  Millionen  Mark)  eine  kleine  Vermehrung
erfahren  Haben,  hat  der  hier  allein  in  Betracht  kolnmende  Teil  derselben, ­
  der  Teil,  welcher  zur  Kreditgewähruitg  verweitdet  werden
kann,  dllrch  die  immer  mehr  anwachsenden  Jnvestiertmgeit  in  Immobilien ­
  eine  Verminderung  erfahrelt.  Dagegeit  finb  die  täglich
        <pb n="93" />
        fälligen  Verbindlichkeiten  der  Bank  von  etwa  900  Millionen  Mark
im  Durchschnitt  des  Jahres  1876  auf  1550  bis  1600  Millionen  Mark
im  Durchschnitt  der  letzten  Jahre  gestiegen.  Während  im  Jahre
1876  die  eignen  Mittel  der  Bank  sich  ans  14,5  %  der  täglich
fälligeil  Verbindlichkeiten  beliefen,  betragen  sie  heute  nur  noch  9,6  °/o.
Wenn  man  den  nicht  immobilisierten  und  mithin  zur  Kreditgewährung
verfügbaren  Teil  der  eignen  Mittel  in  Betracht  zieht,  hat  sich  das
Verhältnis  zu  den  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  noch  mehr  verschlechtert, ­
  ilämlich  von  13,1  alls  7,6  °/o.  Eine  beträchtliche  Erhöhung ­
  des  Grundkapitals  würde  hier  lediglich  das  ursprüngliche
Verhältnis  wiederherstellen  und  damit  zu  einer  Stärkung  der  gesamten ­
  Position  der  Reichsbank  beitragen.
Von  diesen  Gesichtspunkten  alls  läßt  sich  die  Erhöhllilg  des  Grundkapitals, ­
  wenn  auch  nicht  für  unbedingt  notwendig,  so  doch  wenigstens
für  vorteilhaft  erklären.
Wie  stark  das  allgemeine  Gefühl  dafür  ist,  daß  die  eigneil
Mittel  der  Reichsbank  nicht  nlehr  im  richtigen  Verhältnis  zu  ihrem
so  stark  ausgedehnten  Geschäftsumfang  stehen,  zeigt  sich  deutlich  in
dein  Unlstand,  daß  —  wenn  heute  die  Reichsbank  neu  zu  gründen
wäre  —  allgemein  ein  beträchtlich  höheres  Grundkapital  als  120
Millionen  Mark  für  wünscheilswert  gehalten  werden  würde.
ß)  Die  Wirkungen  einer  Kapitalerhöhung  auf  die  Notendeckung
und  die  A  n  l  a  g  e.
Der  Satz,  daß  durch  eine  Verbesserung  des  Verhältnisses  zwistheil
den  eignen  Mitteln  der  Reichsbank  nnb  ihren  täglich  fälligen  Verbiildlichkeiteil
  die  Position  der  Bank  gekräftigt  würde,  ist  so  allgeineiller
  Natur,  daß  zllr  Erläuterung  desselbeil  eine  Darstellung  der
konkreten  Wirkungen  einer  Kapitalerhöhung  notwendig  erscheint.
Zu  diesenl  Vehllf  greifen  wir  ans  die  Ausführungen  zurück,  in
welchen  wir  die  Anschauung  voll  der  nninittelbaren  Wirkung  der
Kapitalerhöhung  auf  den  Barvorrat  kritisiert  haben.  Die  Einzahlungen ­
  auf  die  neueil  Anteilscheine  sonnten  geschehen  in  Bargeld,
iil  Roteil,  durch  Abschreibuilg  von  Girokonteil  nnb  durch  Einreichung
von  Wechselil  oder  Schaffung  voll  Lombardsorderuilgeil.  Der  Mehrbetrag, ­
  welcher  sich  ill  der  Bilallz  der  Reichsbank  auf  der  Seite  der
Passiva  infolge  der  Vermehrung  des  Grundkapitals  findeil  würde,
würde  sein  Gegengewicht  finben  in  einer  Verminderung  der  anbern
Passivposteil,  nämlich  der  Noteil  und  fremdeil  Gelder,  nnb  in  einer
Vermehrung  der  Aktiva,  nämlich  des  Barvorrats  und  der  Anlage.
Weilli  —  was  höchst  wahrscheiillich  ist  —  beides  zusammen  eintreten
        <pb n="94" />
        80

würde,  bann  müßte,  da  das  Gleichgewicht  zwischen  Aktiven  nnd
Passiven  dnrch  die  Kapitalvermehrung  nicht  alteriert  werden  kann,
die  Vermindernng  der  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  znzüglich  der
Vermehrung  des  Barbestandes  und  der  Anlage  dem  Betrag  der
Kapitalerhöhnng  entsprechen.
Eine  Vermindernng  der  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  und
eine  Vermehrung  des  Barbestandes  würden  in  ihrer  Wirkung  eine
Verminderung  der  nicht  bar  gedeckten  Verbindlichkeiten  ergeben  lind
dadurch  zweifellos  eine  Kräftigung  der  Reichsbank  herbeiführen.
Eine  Vermehrung  der  Anlage  würde  den  täglichen  Rückfluß  von
Barmitteln  aus  den  fällig  werdenden  Forderungen  erhöhen  und  dadurch ­
  gleichfalls  die  Stellung  der  Reichsbank  verbessern.
Voraussichtlich  würde  eine  Kombination  dieser  beiden  günstigen
Wirkungen  eintreten,  und  zwar  müßte,  in  je  geringerem  Maße  sich
die  eine  zeigt,  in  desto  höherem  Grade  die  andere  hervortreten,  da
ja  nach  den  obigen  Ausführnngen  die  Verminderung  der  ungedeckten ­
  Verbindlichkeiten  nnd  die  Steigerung  der  Anlage  zusammen
dem  Betrag  der  Kapitalerhöhung  entsprechen  werden.
Auf  der  Annahme,  daß  die  Kapitalerhöhnng  nicht  eine  wesentliche ­
  Vermehrnng  der  Anlage  zur  Folge  haben  werde,  beruht  der
Einwand:  es  werde  in  geschäftsstillen  Zeiten  ein  großer  Teil  der
Mittel  der  Bank  brach  liegen  müssen,  dadurch  würden  die  Reinerträge
der  Bank  eine  Schmälerung  erfahren,  und  eventuell  könnte  sich  die
Bank,  um  überhaupt  ihre  Mittel  zinsbringend  anzulegen,  zum  Ankauf ­
  von  Effekten  genötigt  sehen.
Das  ist  in  der  That  eine  der  möglichen  Wirkungen  der  Kapitalvermehrnng.
  Aber  diese  Wirkung,  welche  in  geschäftsstillen  Zeiten
für  die  Bank,  ihre  Aktionäre  und  bett  ant  Reingewinn  beteiligten
Neichsfiskus  unangenehm  sein  mag,  hat  ihr  Gegenstück  darin,  daß
der  Bank  in  Zeiten  lebhaften  Geschäftsganges  und  starken  Geldbedarfs ­
  größere  Mittel  zur  Verfügung  stehen,  daß  sie  infolge  dessen
die  an  sie  herantretenden  großen  Altsprüche  befriedigeit  sann,  ohne  daß
ihr  Status  dabei  sich  in  dem  Maße  verschlechtert,  wie  es  beispielsweise ­
  am  Eitde  des  drittelt  Quartals  dieses  Jahres  der  Fall  war.
Wenn  man  diesen  Vorteil  gegen  den  Nachteil  eines  zeitweilig  geringeren
Reingewinns  abwägt,  so  sann  doch  wohl  fattiti  ein  Zweifel  darüber
bestehen,  daß  die  größere  Leistungsfähigkeit  der  Bank  in  den  Zeiten,
in  welchen  die  größten  Anforderungen  an  sie  gestellt  werden,  durch
eine  Verringerung  des  Reingewinns  in  geschäftsstillen  Perioden  nicht
ztl  teuer  erkauft  ist.  Da  die  Neichsbank  kein  Jnstittrt  ist,  bei  dem
        <pb n="95" />
        81

die  Höhe  des  Reingewinns  maßgebend  für  die  Geschäfte  ist,  könnte
sie  eine  zeitweilige  Verminderung  ihres  Reingewinns  wohl  auch  hinnehmen, ­
  ohne  sich  dadurch  zum  Ankauf  von  Effekten  bestimmen  zu  lassen,
wenn  sie  einen  solchen  Schritt  für  bankpolitisch  nicht  gerechtfertigt  hält.
Was  nun  die  zweite  Wirkling  der  Kapitalerhöhuilg,  nämlich  die
Vergrößerung  der  Anlage  und  des  sich  aus  ihr  ergebeilden  Rückflusses ­
  betrifft,  so  erscheint  hier  eine  Verbesserung  umsomehr
wünschenswert,  als  thatsächlich  das  Verhältnis  des  durchschnittlichen ­
  täglicheil  Rückflusses  aus  der  Anlage  zu  den  ungedeckten  Verbiildlichkeiten
  sich  seit  den  ersten  Jahren  des  Bestehens  der  Reichsbank ­
  nicht  unwesentlich  verschlechtert  hat.  Folgende  Tabelle  giebt
darüber  Ausschluß:

Durchschnittlicher  täglicher ­
  Rückfluß  der
Wechsel-  und  Lombard-Anlage


Durchschnittliche
Verfallzeit  der
Anlage

Durchschnitt  der  ungedeckten
täglich  fälligen  Verbindlichkeiten ­


Verhältnis  des
täglichen  Rückflusses ­
  zu  den
ungedeckten  täglich ­
  fälligen  Verbindlichkeiten ­


1876
1877
1878
1879
1880
1881
1882
1888
1884
1885
1886
1887
1888
1889
1890
1891
1892
1898
1894
1895
1896
1897

1000  Mark
12  710
11917
10  927
10  908
11998
12  866
13  550
12  540
12  275
12  298
11836
12  948
12  937
15112
18  868
18498
15  866
17  680
15  502
16  587
21  121
22  688

Tage
86
35
37
85
34
31
31
88
35
85
88
88
37
88
83
84
40
38
41
89
36
88

1000  Mark
888804
295  498
273  339
278  396
291  733
306490
328  748
301  736
327  977
341  249
362  272
407  364
380  795
471  221
513  570
510  233
520  570
561  247
522  965
549  712
642  450,
651  767

°/o
3,75
4,03
4,00
3,92
4,11
4.20
4,19
4,16
3,74
8,60
8,27
8,18
3,40
3.21
8,65
8,63
8,05
3,15
2,97
3,02
3,29
3,47

Bemerkung:  Der  durchschnittliche  tägliche  Rückfluß  aus  der  Anlage  ist  berechnet  durch
Tivifion  der  gesamten  Eingänge  aus  dem  Wechselpvrtefeuille  und  der  Zurückzahlung  von
Lombarddarlehen  durch  365.  Die  durchschnittliche  Verfallzeit  ist  berechnet  durch  Division  der
durchschnittlichen  Wechsel-  und  Lombardanlage  durch  den  durchschnittl.  tägl.  Rückfluß.
Helfferich,  Erneuerung  des  deutschen  Bankgesetzes.  6
        <pb n="96" />
        82

Diese  Tabelle  zeigt,  daß  auch  in  Jahren  mit  gleicher  durch-Berfaíígeít
  ber  Wage  fid)  bag  Ber^anig  beg  burd)=schnittlichen
  täglichen  Rückflusseg  zu  den  durchschnittlich  ungedeckten
täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  fortgesetzt  verschlechtert  hat.  Sowohl ­
  im  Jahre  1876  wie  im  Jahre  1896  betrug  die  durchschnittliche
Sßerfa%tt  ber  Wage  36  %age.  ^ag  Be^aítaig  bcg  tägigen
flusses  zu  den  ungedeckten  Verbindlichkeiteil  war  jedoch  1876  3,75  ü /o,
1896  bagegen  nur  3,29  »/o.  ^Dte  Mre  1883,  1890  unb  1897  ^aíten
die  gleiche  durchschnittliche  Verfallzeit  von  33  Tagen;  das  Verhältnis
des  täglichen  Rückflusses  zu  den  ungedeckten  Verbiildlichkeiten  hat
sich  jedoch  von  4,16  auf  3,65  und  3,47  °/o  verschlechtert.  Die  Ursache
dieser  Entwickelung  ist,  daß  der  zur  liquiden  Anlage  verfügbare  Teil
ber  eignen  9RWei  ber  Bans  f#  im  Ber^Unig  %u  ben  tag!#  fälligen
BerbinbH#lten  verringert  #t;  benn  bag  Beríiâítnig  beg  töglicheil
  Rückflusses  zu  ben  ungedeckteil  Verbiildlichkeiten  ist  bei  gleicher
Verfallzeit  der  Alllage  um  so  ungünstiger,  je  Heiner  die  zur  Anlage
verwendeteil  eignen  Mittel  der  Bank  gegenüber  den  mlgedeckten
täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  finb 1 .
y)  Andere  Gesichtspunkte  für  die  Kapitalerhöhung.
Einige  specielle  Gesichtspunkte  sprecheil  neben  den  bisher
dargestellten  Erwägungen  gang  besonders  für  eine  Kapitalerhöhung,
so  vor  aKem  bte  ¿ugbeiinung,  meld)e  ber  &amp;amp;01nbarbveríe^r
der  Reichsbank  erfahren  hat.  Von  1876—1897  hat  sich  die  durchschnittliche ­
  Lombardaillage  der  Reichsbank  von  50  Millionen  aus
108  Millionen  Mark  gesteigert,  itnb  die  Umsätze  im  Lombardverkehr ­
  sind  voll  467  Millionen  Mark  auf  1553  Millionen  Mark
angewachsen.  Um  einer  weiteren  Ausdehnung  vorzubeugen,  hat  die
Reichsbailkleitung  im  oerfíofíenen  Jahre  (1897)  den  Vorzngszinssatz,
welcher  seit  1884  bei  der  Lombardierung  von  Anleihen  des  Reiches
und  der  Bundesstaaten  in  Anwendung  kam  (V»  %  über  dem  Wechsel-%
  Bei  Notenbanken,  welche  ihr  Grundkapital  nicht  zur  Kreditgewährung
verwenden,  sondern  es  in  Effekten  festlegen,  stellt  sich  infolgedessen  bei  gleicher
durchschnittlicher  Verfallzeit  ihrer  Anlage  das  Verhältnis  des  täglichen  Rückflusses
zu  den  ungedeckten  Verbindlichkeiten  ungünstiger.  Die  Verhältnisse  der  Bank
von  Frankreich  im  Jahre  1897  bestätigen  das.  Die  durchschnittliche  Verfallzeit
ihrer  Anlage  war  34  Tage,  also  fast  genau  dieselbe  wie  bei  der  Reichsbank  in
demselben  Jahre.  Der  durchschnittliche  tägliche  Rückfluß  aus  ihrer  Anlage  betrug
32  Millionen  Fres.;  ihre  durch  Barvorrat  nicht  gedeckten  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten ­
  beliefen  sich  auf  1110  Millionen  Fres.  Das  Verhältnis  des  täglichen
Rückflusses  zu  den  letzteren  war  demnach  2,89  %  gegen  3,47  °/o  bei  der  Reichsbank.
        <pb n="97" />
        diskont,  während  für  die  übrigen  Papiere  1  %  über  dem  Wechseldiskont ­
  berechnet  wurde),  wieder  aufgehoben.  Trotzdem  zeigt  das  Jahr
1897  die  stärkste  bisher  erreichte  Lombardanlage.  Die  Reichsbank
hat  bisher  die  Gewährung  von  Lombarddarlehen  aus  lombardfähige
Papiere  und  Waren  niemals  abgelehnt;  es  ist  die  Frage,  ob  sie  diese
Praxis  in  Zukunft  ohne  Kapitalerhöhung  aufrecht  erhalten  kann,
wenn  sie  nicht  die  Lombardanlage  in  größerem  Umfang  als  Deckling
für  täglich  fällige  Verbindlichkeiten  acceptieren  will,  was  keineswegs
als  wünschenswert  erscheinen  könnte.
Ferner  muß  man  sich  vor  Augen  halten,  daß  die  Entwickelung,
welche  die  genossenschaftliche  Kr  ed  it  or  g  ani  sa  ti  on  vor
allem  durch  die  Gründung  der  Centralgenossenschaftskasse
erfahren  hat,  der  Reichsbank  bereits  in  den  letzten  Jahren  Kreditansprüche ­
  zugeführt  hat,  welche  ihr  bis  dahin  fern  geblieben  waren;
und  diese  Eiltwickeluilg  ist  noch  keineswegs  abgeschlossen.  Die  Aussicht ­
  auf  eine  stärkere  Inanspruchnahme  von  dieser  Seite  weist  gleichfalls ­
  darauf  hin,  daß  eine  Stärkung  der  gesamten  Position  der
Reichsbank  wünschenswert  ist,  itnb  das  beste  Mittel  zu  diesem  Zweck
scheint  mir  eine  Verinehruilg  der  eigneil  Mittel  der  Reichsbank
zu  sein.

Der  Einwand  gegen  die  Kapitalerhöhung.
Die  Gegner  der  Kapitalerhöhling  beschränken  sich  durchweg  darauf,
eine  Kapitalerhöhung  für  überflüssig  (nicht  aber  für  schädlich)  zu  erklären. ­
  Die  einzige  Befürchtung  ist  finanzieller  Natur.  Man
glaubt,  der  Reingewinn  der  Bank  werde  nicht  im  gleicheil  Verhältnis
wie  das  Gruiidkapital  wachseii,  und  dadurch  werde  sowohl  die  Dividende ­
  der  Ailteilseigner  als  auch  der  Gewillnanteil  des  Reichs  eine
Schniälerung  erfahren.
Jii  gewissem  Siiln  ist  diese  Befürchtung  zutreffend,  ilicht  aber
in  ihreill  gaiizen  Umfang.
Wir  haben  auch  hier  zu  berücksichtigen,  in  welcher  Weise  in
ihrer  Endmirkung  die  Eiilzahlililgeil  ans  die  neuen  Anteilscheine  erfolgen. ­
  Sieht  sich  der  Verkehr  genötigt,  den  vollen  Betrag  der  auf
die  neuen  Anteilscheine  geleisteten  Eillzahlllngell  durch  eine  vermehrte
Inanspruchnahme  des  Kredits  der  Reichsbank  wieder  an  sich  zu
ziehen,  dann  wird  das  volle  neu  eingezahlte  Kapital  ohne  weiteres
im  Kreditverkehr  beschäftigt.  Bewirkt  die  Kapitalerhöhung  eine  entsprechende ­
  Abnahme  der  ungedeckten  Verbindlichkeiten  der  Bailk,  dann
könnte  die  Reichsbank  ohne  Gefahr  und  Bedenken  eine  Verbilligung
        <pb n="98" />
        84

ihres  Diskont-  und  Lombardzinsfußes  eintreten  lassen  und  dadurch
eine  entsprechende  Erweiterung  ihrer  Anlage  herbeiführen.  Zwischen
diesen  beiden  Grenzen  liegen  die  möglichen  Wirkungen  der  Kapitalerhöhung. ­
  Volkswirtschaftlich  wäre  der  letztere,  rein  finanziell  der
erstere  Fall  der  vorteilhaftere.  In  keinem  der  beiden  Fälle  jedoch
hätte  die  Reichsbank  ein  dauerndes  Brachliegen  ihrer  neuen  Mittel
zu  besorgeil.
Für  die  Frage,  wie  sich  der  Reingewinn  der  Bank  infolge  der
Kapitalerhöhung  gestalten  würde,  sinb  nun  zwei  Punkte  von  Wichtigkeit: ­
  Der  Kurs,  zu  welchem  die  neuen  Anteilscheine  begeben  werden,
und  der  Zinsfuß,  zu  welchen:  sich  die  der  Bank  neu  zugeführten
Mittel  verwerter:  lassen  würder:.  Der  gegernvärtige  Kurs  der  Reichsbankanteilscheine
  übersteigt  160  %.  Rechnet  mai:  mit  einer  geringen
Verminderung  der  Divideilde  infolge  der  Kapitalerhöhung,  so  kann
man  als  Begebungskurs  für  die  nenen  Anteilscheine  vielleicht  einen
Kurs  von  150  in  Rechnung  stellen.  Hi::sichtlich  der  Zinserträge,
welche  die  neuer:  Mittel  der  Bai:k  bringen  würden,  ist  in  Betracht
&amp;amp;U  aie#::,  boß  ei::  meiterea  bea  2ombarbDei%#,  me^eä
infolge  der  Kapitalerhöhung  bai:kpolitisch  rücht  bedenklich  wäre,  auch
sür  die  Zukunft  wahrscheinlich  ist,  namentlich  wenn  der  Vorzugszinssatz ­
  für  Staatsanleihe,:  wieder  hergestellt  wird.  Da  die  Reichsbank
  mit  ihrem  offiziellen  Diskontsatz  bisher  niemals  unter  3  %&amp;gt;
Gegangen  ist,  ließe  fid)  eine  Berufung  i#ö  neuen  ^pitaía  non
31/a  °/o  selbst  dann  mit  einiger  Sicherheit  erwarten,  wenn  der  Lombardverkehr ­
  keine  wesentliche  Ausdehnung  erfahrer:  würde.  Eii:e
Verzinsung  des  ihr  effektiv  zugeführter:  Kapitals  von  SVa  °/o  bedeutet
jedoch  bei  einem  Begebui:gskurs  von  150  eine  Verzinsung  des  Nominalkapitals ­
  zu  51/4  o/o.  Eine  Erhöhung  des  Kapitals  um  80
Millionen  Mark  (auf  200  Millionen  Mark)  würde  unter  diesen  Voraussetzungen ­
  den  jährlicher:  Reingewinr:  der  Var:k  um  4,2  Millionen
Mark  steigeri:.  Der  durchschnittliche  Reingewinn  in  der:  letzten  sieben
Jahren  (1891  bis  1897)  war  15,2  Millionen  Mark.  Legt  man
bieten  Betrag  bet  Bezwing  bea  fünftigen  ^e:ngeminna  a«  Gkunbe,
so  würde  mon  einen  künftigen  durchschnittlichen  Reingewinn  vor:
19,4  Millionen  Mark  erhalten.  Rach  dem  jetziger:  Verteilungsnwdus
entfielen  davon  aus  das  Reich  6,8  Millionen  Mark,  ans  die  Anteilseigner
  12,6  Millionen  Mark  oder  eine  Dividende  von  6,3  */o,  während
der  Reichsanteil  ar:  dem  durchschnittlicher:  Reingewinn  der  letzten
sieben  Jahre  6,75  Millioner:  Mark  betragen  und  die  Dividerle  der
^ntet(aeigner  #  auf  7,04  «/o  stellen  mürbe,  ^e  ^toibenbe  ber
        <pb n="99" />
        Aktionäre  würde  sich  also  um  0,74  °/o  verringern,  während  der  Anteil
des  Reichs  am  Reingewinn  eher  eine  kleine  Steigerung  erfahren
würde.  Der  Reichsanteil  wäre  zwar  —  ebenso  wie  die  Dividende
der  Anteilseigner  —  kleiner  im  Verhältnis  zu  dem  erhöhten  Grundkapital, ­
  aber  für  das  Reich  kommt  es,  im  Gegensatz  zu  den  Anteilseignern, ­
  nicht  auf  den  prozentualen  Ertrag,  sondern  ans  die
absolute  Größe  des  Gewinnanteils  an.
Eine  Verminderung  der  Dividende  der  Anteilseigner  um  8 U 0, o
oder  etwas  mehr  dürfte  wohl  kaum  als  ausreichender  Grund  gegen
die  Kapitalerhöhung  bestehen  können,  wenn  die  Kapitalerhöhung
—  wie  wir  glaubeil  nachgewiesen  zu  haben  —  dazu  beiträgt,  die
Stellring  der  Reichsbank  zu  kräftigen  und  ihr  die  Erfülluilg  ihrer
Allfgabe  ill  Zeiteil  großen  Geldbedarfs  erheblich  gu  erleichtern.
2.  Vorschriften  über  die  Deckung  der  sämtlichen  täglich  fälligen
Verbindlichkeiten.
Als  das  Bankgesetz  erlassen  wurde,  spielten  die  täglich
fälligen  fremden  Gelder,  welche  jetzt  namentlich  bei  der
Reichsbank  einen  so  großen  Umfailg  ailgenommen  haben,  ilvch  keine
Rolle.  Deshalb,  so  wird  heute  vielfach  angenommen,  feien  im  Bankgesetz
  nur  hinsichtlich  des  Notenumlaufs,  nicht  hinsichtlich  sämtlicher
täglich  fälligen  Verbiildlichkeiteil  Deckungsvorschriften  unb  einschränkende ­
  Bestimmungen  erlassen  worden.
Diese  Auffassung  ist  historisch  uilrichtig.  Es  geschah  aus  wohlerwogener ­
  Absicht,  daß  ilur  hinsichtlich  des  Notenllmlaufs  gewisse
Schrailkeil  geschaffen  wurden,  während  lnan  die  sonstigen  täglich
fälligen  Verbindlichkeiten  freiließ;  itnb  diese  Absicht  war  die  Begünftignng
  des  auf  den  täglich  fälligen  fremden  Geldern  beruhenden
Depositen-  und  Giroverkehrs.
Eine  andere  Frage  ist,  ob  jetzt,  nachdem  dieser  Zweck  erreicht  ist,
nicht  eine  gleichartige  Behandlung  der  Roten  und  fremden  Gelder
angezeigt  erscheint;  ob  jetzt  an  die  Stelle  der  metallischen  Drittelsdecknng
  für  den  Notemnnlanf  ein  Deckungsverhältnis  für  sämtliche
täglich  füllige  Verbindlichkeiten  gesetzt  werden  soll  und  an  die  Stelle
der  indirekten  Kontingentierung  des  Notenumlaufs  eine  gleichartige
me^e  f#  a#  auf  bte  fmubeii  Wber  erfWeu  mürbe.
n)  Gleichartigkeit  und  Verschiedenheit  der  Noten  und
der  fremden  Gelder.
Sobald  man  die  Noten  und  die  sonstigen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten ­
  als  gleichartig  ansieht,  ist  die  Konsequenz  kaum  ab-
        <pb n="100" />
        zuweisen,  daß  für  beide  Arten  voir  Passiven  die  gleichen  Deckuugsvorschristen
  am  Platze  seien;  aber  ebensowenig  kann  man  sich  dann
einer  andern  Konsequenz  entziehen.  Wenn  der  Staat  für  Noten
und  fremde  Gelder  ein  Deckungsverhältnis  vorschreibt  und  den
zulässigen  Betrag  der  nicht  durch  Bargeld  gedeckten  täglich  fälligen
Verbindlichkeiten  kontingentiert,  muß  er  dann  nicht  konsequenterweise ­
  auch  für  diejenigen  Banken,  welche  keine  Noten  ausgeben,
hinsichtlich  der  täglich  fälligen  Depositen  analoge  Bestimmungen
erlassen?  Ja  man  kann  noch  weiter  gehen.  Sobald  man  die
Gleichartigkeit  der  Noten  und  der  täglich  fälligen  fremden  Gelder
anerkennt  und  behauptet,  daß  auf  beide  Passivgeschäste  die  gleichen
Grundsätze  Anwendung  ftnbert  müssen,  dann  kann  man  sich  der
Folgerung  nicht  entziehen,  daß  Banken,  welche  mit  täglich  fälligen
fremden  Gelder::  arbeiten  imb  das  Giro-  und  Checkgeschäst  pflegen,
denselben  beschränkenden  Bestimmungen  unterworfen  werden  müßten,
wie  die  Notenbanken,  oder  daß  den  letzteren  dieselbe  Freiheit  gewährt
werden  müsse,  wie  den  ersteren.
In  der  That  besteht  zwischen  Noten  und  Girodepositen  eine
weitgehende  Gleichartigkeit.  Wie  Notei:  gegen  zur  Diskontieruug
eingereichte  Wechsel  oder  im  Wege  der  Lombardieruirg  von  Wertpapieren ­
  und  Waren  ausgegebei:  werdei:  können,  so  kann  im  Wege
der  Kreditgewährung  Gutschrift  auf  Girokonto  geleistet  werdei:.  In:
ersterer:  Falle  erhält  man  in  der  Form  vor:  Baukrrotei:  jederzeit  fällige
Forderungen  an  die  Bank,  in:  letzterer:  Falle  in  Form  eines  Guthabers,
  über  welches  drrrch  Checks  in  jedem  Augenblick  verfügt  werden
kann.  In  beider:  Fällen  gewähren  die  Bairkei:  Kredit  ii:  Forin  von
täglich  fälligen  Forderungen  an  sich  selbst  gegei:  Forderungen  auf
Termine  an  ihre  Schuldner\  Der  grundlegende  Unterschied  ist,  daß
die  Baukirote  eine  vor:  der  Bank  beglaubigte  Forderung  darstellt,  der
Check  dagegen  erst  der  Beglaubigung  bedarf.  Auf  diesem  Uirterschied
beruht  die  unbedingte  Umlaufsfähigkeit  der  vor:  einer  großer:  Bairk
emittierten  Noten,  währerrd  die  Umlaufsfähigkeit  des  Checks  nur  eine
beschränkte  ist.  In  der  allgemeiner:  Umlaufsfähigkeit  und  dem  thatsächlichen ­
  allgemeinen  Umlauf  der  Banknote,  welche  vom  Staat  durch
die  Annahme  ar:  den  öffentlicher:  Kassen  begünstigt,  oder  gar  —  wie
ir:  England  und  Frankreich  —  drrrch  Verleihung  des  gesetzlichen
Kurses  erzwungei:  wird,  liegt  das  öffentliche  Interesse,  durch  welches
die  staatliche  Regel:n:g  der  Notermusgabe  begrür:det  ist.  Eir:en  Check
        <pb n="101" />
        und  eine  Bankanweisung  dagegen  übernimmt  jedermann  auf  eigue
Verantwortlichkeit  und  auf  die  Prüfung  hin,  ob  der  Aussteller  bei
der  betreffenden  Bank  über  ein  entsprechendes  Guthaben  zu  verfügen
hat,  und  ob  die  Bank  zahlungsfähig  ist.
Freilich  kann  man  nun  einwenden:  Wenn  für  die  Gesetzgebung
kein  Anlaß  vorliegt,  Deckungsvorschriften  und  beschränkende  Bestimmungen ­
  für  das  Depositen-  und  Girogeschüft  im  allgemeinen  zu
erlassen,  so  liegt  es  doch  hinsichtlich  der  fremden  Gelder  speciell  bei
Notenbanken  insofern  anders,  als  hier  durch  ein  leichtsinniges  Wirtschaften ­
  mit  den  fremden  Geldern  die  Sicherheit  der  Noten  bedroht
wird.  Mit  andern  Worten,  der  Erlaß  von  Deckungsvorschriften  für
sämtliche  täglich  fällige  Verbindlichkeiten  bei  den  Notenbanken  braucht
nicht  begründet  şu  werden  —  wie  dies  bei  Nichtnotenbanken  der  Fall
wäre  —  durch  das  Interesse  der  Depositengläubiger,  sondern  er  läßt
sich  begründen  durch  das  Interesse  der  Noteninhaber,  durch  dasselbe
Interesse,  welches  den  Notenbanken  eine  Reihe  anderer  Geschäftszweige
gänzlich  verschließt.
Dieser  Einwand  hat  eine  gewisse  Berechtigung.  Es  steht  ihm
jedoch  folgende  Erwägung  entgegen.  Es  ist  eine  unzutreffende  An-#amnig/bol3
  bte  fmnben  Reibet  für  bte  Bons  in  Mti#eii  gelten
bedenklicher  seien,  als  die  Noten,  da  sie  sozusagen  auf  einen
Schlag  zurückgezogen  werden  könnten.  Gerade  das  Umgekehrte  iff
richtig.  Wie  bereits  ausgeführt  \  ist  der  Geldverkehr  gerade  in
kritischen  Zeilen  am  stärksten  genötigt,  auf  die  am  meisten  Vertrauen
genießenden  Einrichtungen  zur  Erleichterung  von  Zahlungsausgleichungen
  zurückzugreifen.  Außerdem  sind  die  Interessen  der
wichtigsten  Konteninhaber  viel  stärker  mit  der  Centralbank  verknüpft,
als  die  Interessen  der  meisten  Noteninhaber,  und  ferner  ist  die  wirtschaftliche ­
  Einsicht  und  Kaltblütigkeit  der  Kreise,  welche  ein  Girokonto
bei  der  Reichsbank  halten,  so  groß,  daß  eine  bei  dem  Gros  der
Noteninhaber  mögliche  Panik  bei  ihnen  so  gut  wie  ausgeschlossen  ist.
Gerade  in  kritischen  Zeiten,  für  welche  die  Deckungsvorschriften  gedacht ­
  sind,  dürften  sich  also  die  fremden  Gelder  für  die  Neichsbank
als  ein  zuverlässigerer  Posten  zeigen  als  ihre  Noten.
b)  Der  Wert  der  Deckungsvorschriften  überhaupt.
Vor  allem  jedoch  spricht  eiue  allgemeine  Erwägung  von  gioßer
Bedeutung  gegen  eine  Ausdehnung  der  die  Notenausgabe  betreffenden
        <pb n="102" />
        88

Vorschriften  auf  die  sämtlichen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten,  nämlich ­
  der  Umstand,  daß  der  Wert  dieser  Vorschriften  schon  in  ihrer
Beschränkung  aus  die  Noten  in  mancher  Beziehung  ein  mehr  als
zweifelhafter  ist.
Hinsichtlich  der  indirekten  Kontingentierung  des  Notenumlaufs
können  wir  uns  hier  weitere  Ausführungen  ersparen,  da,  soweit  ich
sehen  kann,  die  Ausdehnung  dieses  völlig  aus  die  Notenausgabe  zugeschnittenen ­
  Systems  auf  die  sämtlichen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten ­
  nirgends  vorgeschlagen  ist.  Eine  Kontingentierung  der  Annahme
von  Girogeldern  »ermittelst  einer  prohibitiv  wirkenden  Steuer  würde
die  höchst  wünschenswerte  Ausdehnung  dieses  Geschäftszweigs  unmöglich ­
  machen.
Gegen  die  Erstreckung  der  sogenannten  Drittelsdeckung  auf
die  sämtlichen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  läßt
sich  ein  schwerer  innerer  Mangel  des  Systems  der  Drittelsdeckung
und  jeder  Minimaldeckung  überhaupt  anführen.
Dieser  Mangel  beruht  darauf,  daß  die  Notenbanken  in  ruhigen
Zeiten  eine  so  gute  Deckung  halten  müssen,  daß  sie  auch  in  den  kritischen ­
  Zeiten  der  stärksten  Anspannung  ihrer  Mittel  noch  leistungsfähig
bleiben.  Jede  Vorschrift  einer  Miuimaldeckung  muß  deshalb  soweit
bemessen  sein,  daß  sie  für  die  Geschäftsleitung  der  Bank  in  ruhigen
Zeiten  bedeutungslos  bleiben  muß.  So  war  bei  der  Reichsbauk  die
durchschnittliche  Metalldeckung  des  Notenumlaufs  seit  dem  Jahre  1883
stets  höher  als  80  °/o;  und  dabei  ist  es  nicht  ganz  sicher,  ob  die  Bank
im  Falle  einer  ernsthaften  politischen  Krisis  die  gesetzlich  als  Minimaldeckung ­
  vorgeschriebene  Drittelsdeckung  aufrecht  erhalten  könnte.  Kann
aber  in  kritischen  Zeiten  die  Bank  die  Minimaldeckung  nicht  mehr
aufrecht  erhalten,  dann  muß  im  Interesse  des  Gauzen  diese  Vorschrift
ebenso  suspendiert  werden,  wie  in  England  die  Begrenzung  des  ungedeckten ­
  Notenumlaufs  durch  die  Peelsakte.  Andererseits  ist  es  nicht
möglich,  die  Bankleituug  durch  eiue  gesetzliche  Vorschrift  zu  zwingen,
in  ruhigen  Zeiten  eine  so  hohe  Deckung  zu  halten,  daß  dadurch  eiue
Minimaldeckung  in  kritischen  Zeiten  gewährleistet  wird.  Das  Jnnehalten
  einer  Mindestdeckung  in  kritischen  Zeiten  stellt  ebenso  große
Ansprüche  an  das  Pflichtbewußtsein  und  die  geschästskluge  Voraussicht ­
  der  Bankleitung,  wie  die  solide  Geschäftsführung  überhaupt,
welche  durch  solche  Vorschriften  garantiert  werden  soll.  Die  Vorschrift ­
  der  Drittelsdeckung  ist  also  für  eine  gute  Vankleitung  überflüssig, ­
  für  eine  schlechte  Vankleitung  wirkungslos.  Sie  ist  schädlich,
weil  ihre  Suspension  im  Falle  der  Not  geeignet  ist,  dieselben  panik-
        <pb n="103" />
        89

artigen  Wirkungen  zu  erzeugen,  welche  stets  die  Suspension  der
Peelsakte  begleitet  haben.
Es  ist  gewiß  nicht  rötlich,  ein  solches  System  von  dem  Notenumlauf ­
  auf  sämtliche  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  einer  Notenbank ­
  auszudehnen.  —
Dazu  kommt,  daß  —  wie  die  Geschichte  der  Notenbanken  in
unserm  Jahrhundert  dargethan  hat  —  die  Zeiten  vorüber  sind,  in
welchen  die  Hauptgefahr  für  eine  Notenbank  in  dem  plötzlich  entstehenden ­
  Mißtrauen  des  großen  Publikums  in  die  Sicherheit  der
Banknoten  und  in  dem  „run“  auf  die  Bank  besteht.  Die  großen
Institute,  wie  die  Bank  von  Frankreich,  die  Bank  von  England  und
die  deutsche  Reichsbank  genießen,  solange  ihre  Leitung  der  Kontrolle
der  Öffentlichkeit  unterliegt  und  von  dieser  gutgeheißen  wird,  eines
unverwüstlichen  Vertrauens.  Während  noch  die  Einstellung  der  Barzahlungen, ­
  zu  welcher  die  Bank  von  England  um  die  letzte  Wende
der  Jahrhunderte  genötigt  war,  eine  starke  Entwertung  ihrer  Noten
zur  Folge  hatte,  kam  es  im  Jahre  1870,  als  die  Bank  von  Frankreich
den  gleichen  Schritt  thun  mußte,  nur  zu  einem  ganz  geringen  Disagio ­
  ;  und  doch  war  in:  erstern  Falle  England  unbesiegt,  während  im
%ioeiteii  ^011%%#  miß  jßanpt  ge^íagen  mar.  paraste##
ist,  daß  bei  den  großen  Kreditkrisen,  welche  England  seit  1847  durchzumachen ­
  hatte,  die  Befürchtung,  die  Bank  von  England  werde  ihre
Noten  nicht  mehr  ein  lösen  können,  gar  keine  Rolle  spielte,  sondern
nur  die  Befürchtung,  sie  werde  infolge  der  Peelsakte  keine  Noten
mehr  ausgeben  können.  Es  kam  wiederholt  zu  einem  „run"  auf
die  Bank,  aber  zu  einem  „run"  in  anderem  Sinn:  man  wollte  nicht
Noten  zur  Einlösung,  sondern  Wechsel  zur  Diskontierung  präsentieren,
denn  man  fürchtete  den  Augenblick  der  Erschöpfung  der  „Notenreserve",
den  Augenblick,  in  welchem  die  Bank  von  England  keine  Note  mehr
ausgeben  und  infolgedessen  keinen  Wechsel  mehr  würde  diskontieren
können.  Bei  diesen  Krisen  hat  es  sich  deutlich  gezeigt,  daß  die  Klippe
für  die  Notenbanken  nicht  mehr  so  sehr  in  den  plötzlichen  Ansprüchen
auf  Noteneinlösung  besteht,  als  vielmehr  in  der  Beschränkung  ihrer
Elasticität  in  kritischen  Zeiten,  wie  sie  durch  gesetzliche  Minimalvorschriften ­
  für  die  Bardeckung  des  Notenumlaufs  dargestellt  wird.
Wenn  die  Gesetzgebung  dieser  Entwickelung  Rechnung  tragen  will,
dann  ist  es  ihre  Aufgabe,  den  großen  Centralnotenbanken  für  kritische
geilen  eine  1,108%#  große  SBeme8im8ëfreiG(nt  QeiwWelßen.  Bie
Ausdehnung  der  Drittelsdeckung  oder  irgend  einer  andern  Minimal-
        <pb n="104" />
        90

deckung  auch  auf  die  fremdeu  Gelder  wäre  also  das  Gegeuteil  dessen,,
was  die  Entwickelung  des  Notenweseus  erfordert.
3.  Die  Reform  des  Systems  der  Notensteuer.
Verwickelter  als  hinsichtlich  der  „Drittelsdeckung"  liegen  die
Verhältnisse  hinsichtlich  der  zweiten  Bestimmung  des  Vankgesetzes,
welche  die  Einschränkung  des  ungedeckten  Notenumlaufs  bezweckt,
hinsichtlich  der  indirekten  Kontingentierung  des  durch  den
Barvorrat  nicht  gedeckten  Notenumlaufs  vermittelst
der  5prozentigen  Notensteuer.
a )  Die  bisherige  Wirksam  keit  der  indirekten  Kontingentierung ­
  des  ungedeckten  Notenumlaufs.
Wenn  wir  die  bisherigen  Wirkungen  dieses  Systems  ins  Auge
fassen,  müssen  mir  unterscheiden  zwischen  seinen  Wirkungen  ans  die
Reichsbank  und  seinen  Wirkungen  ans  die  Privatnotenbanken.
Wir  erinnern  uns,  daß  die  thatsächliche  Centralisation  des  deutschen ­
  Notenwesens  um  den  Preis  erkauft  worden  ist,  daß  die  Neichsbank
  allein  die  Ansprüche,  welche  der  Geldverkehr  an  die  Elasticität
der  Banknote  stellt,  zu  befriedigen  hat,  während  die  Privatnotenbanken
  diese  wichtige  Funktion  nicht  erfüllen,  sodaß  ihr  ungedeckter
Notenumlauf  für  das  deutsche  Geldwesen  eine  Belastung  ohne  Vorteil ­
  ist,  welche  außerdem  eine  gewisse  Erschwerung  der  Diskontpolitik ­
  der  Neichsbank  bedeutet*.
Die  heilsamste  Folge  des  Kontingentiernngssystems  war  nun,
daß  der  ungedeckte  Notenumlauf  der  Privatnotenbanken  auf  den  Umfang ­
  ihrer  Kontingente  beschränkt  blieb.  Dagegen  hat  sich  das
System  hinsichtlich  der  Reichsbank  weniger  bewährt.  Die  Gründe
habe  ich  bereits  entwickelt 2  :  es  kommt  für  die  Sicherheit  des  Notenumlaufs ­
  weniger  der  absolute  Umfang  der  ungedeckten  Noten  als
das  Decknngsverhältnis  in  Betracht,  und  die  Diskontpolitik,  welche
durch  die  Notensteuer  mechanisch  beeinflußt  werden  sollte,  ist  so  viel
mehr  voll  qualitativen  als  von  quantitativen  Faktoren  abhängig,  daß
sie  einer  automatischen  Regulierung  nicht  unterworfen  werden  kann.
Der  Wert  des  Systems  für  eine  Centralnotenbank  läßt  sich  dahin
bestimmen,  daß  es  weder  zu  einer  vernünftigen  Diskontpolitik  zwingt,
noch  eine  unvernünftige  Diskontpolitik  verhindern  kann.

'  Siehe  obeil  S.  26.
2  Siehe  oben  S.  85-37.
        <pb n="105" />
        91

Aus  diesen  Gründen  würde  sich  zunächst  die  Erhaltung  des
Kontingentierungssystems  für  die  Privatnotenbanken  und  seine  Aus-#11119
  für  bte  Üetbet  ist  biefe  bendar  beste
ßöfttiig  0011^14  aiigfi4tëio§,  metí  %  btefeíbeit  ^011^46«  9ii«ífi4teii
und  Machtverhältnisse  entgegenstehen,  wie  der  Aufhebung  der  Privatnotenbanken. ­

Praktisch  kommt  deshalb  nur  eine  Änderung  des  Umfangs  der
Kontingente  und  vielleicht  auch  eine  kleine  Modifikation  des  Systems
in  Betracht.
b)  Die  Gründe  für  eine  Erweiterung  des  Notenkontingents ­
  der  Reichsbank  und  gegen  eine  Erweiterung ­
  der  Kontingente  der  Privatnotenbanken.
Was  die  Änderung  der  Kontingentsverteilnng  anlangt,  so
ist  in  erster  Linie  zu  beachten,  daß  die  Reichsbank  in  Anbetracht
der  großen  Schwankungen,  welchen  ihr  ungedeckter  Notenumlauf
unterliegt,  ihr  Kontingent  nur  soweit  ausnützen  kann,  daß  auch
die  Zeitpunkte  ihres  stärksten  Notenumlaufs  keine  allzugroßen  Kontingentsüberschreitungen ­
  bringen;  daß  dagegen  andererseits  der
gleichmäßige  ungedeckte  Notenumlauf  der  Privatnotenbanken  sich  stets
nahe  an  der  Kontingentsgrenze  halten  kann  und  auch  wirklich  hält.
Daraus  ergiebt  sich
1)  daß  die  Privatnotenbanken  die  ihnen  zugewiesenen  Kontingente
in  ganz  anderem  Maße  ausnützen  können,  als  die  Reichsbank,
während  das  Bankgesetz  an  eine  solche  Verschiedenheit  nicht
dachte;
2)  daß  jede  Erhöhung  der  Kontingente  der  Privatnotenbanken,
da  sie  eine  entsprechende  Ausdehnung  des  ungedeckten  Notenumlaufs ­
  dieser  Banken  zur  Folge  haben  würde,  die  Nachteile, ­
  mit  welchen  die  Centralisation  des  deutschen  Notenwesens
erkauft  ist,  noch  vergrößern  würde.
Aus  dem  ersten  Punkt  geht  hervor,  daß  gegen  eine  einseitige
Erhöhung  des  Kontingents  der  Neichsbank  seitens  der  Privatnotenbanken ­
  nicht  der  Grundsatz  der  Billigkeit  geltend  gemacht  werden
kann;  denn  ein  Kontingent,  das  nur  zu  40  %  ausgenutzt  wird  und
im  Interesse  der  Allgemeinheit  nur  zu  diesem  Satz  ausgenützt  werden
him,  ist  ili  W#  auf  feine«  ^1««#%«  ertrag  für  bte  Bans
nur  halb  so  groß,  wie  ein  Kontingent,  das  zu  80  %  ausgenutzt
wird;  deshalb  kann  kein  Einwand  erhoben  werden,  wenn  diese
Verschiedenartigkeit  der  Kontingents-Ausnutzung,  an  welche  der  Gesetz-
        <pb n="106" />
        geber  vor  25  Jahren  nicht  dachte  und  nicht  denken  konnte,  jetzt
durch  eine  Veränderung  der  Kontingentsverteilung  einigermaßen  ausgeglichen ­
  wird.
Aus  dem  zweiten  Punkt  ergiebt  sich  die  Folgerung,  daß  im
Interesse  des  deutschen  Geldwesens  in  keinem  Fall  an  eine  Erhöhung
der  Kontingente  der  Privatnotenbanken  gedacht  werden  kann,  daß
also  einzig  und  allein  eine  Erhöhung  des  Kontingents  der  Reichsbank
in  Frage  steht.
Wenn  wir  diese  allein  in  Betracht  kommende  Frage  eiuer  Prüfung ­
  unterziehen,  so  haben  uns  dabei  folgende  Gesichtspunkte,  welche
sich  aus  dein  Grundgedanken  des  deutscheil  Systems  der  inbireften
Kontingentierung  des  Notenumlaufs  ergeben,  §u  leiten:
Das  steuerfreie  Kontingent  soll  so  groß  sein,  daß  es  der  Bank
die  möglichste  Anpassung  mi  die  in  dem  Wesen  unserer  Wirtschaft
begründeten  Schwankungen  des  Geldbedarfs  ermöglicht,  aber  nicht
größer,  als  es  die  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  des  Notenumlaufs
gestattet.
Ich  will  zunächst  zeigen,  daß  diese  letztere  Rücksicht  heute  eine
beträchtlich  weitere  Abmessung  des  Kontingentes  der  Reichsbauk  gestattet, ­
  als  die  im  Vankgesetz  gegebene,  um  dann  darzuthun,  daß  die
Rücksicht  auf  die  Schwankungen  des  Geldbedarfs  entschieden  eine
solche  Erweiterung  verlangt.
Als  Otto  Michaelis,  der  Urheber  des  Systems  der  Notensteuer, ­
  im  Jahre  1875  die  vorgeschlagene  Höhe  des  Kontingentes
der  Reichsbank  gegen  die  Anträge  verteidigte,  welche  dieses  Kontingent ­
  um  50  oder  gar  um  100  Millioneil  Mark  vermehren  wollten,
führte  er  aus:
Der  deutsche  Notenumlauf  werde  ilach  seiner  Schätzung  in  Zukunft ­
  etwa  1  Milliarde  Mark  betragen.  Bei  voller  Ausnutzuug
säintlicher  steuerfreien  Kontingente  seien  davon  385  Millionen  Mark
„ungedeckt".  Als  Betrag  der  durch  die  Noteil  ailderer  Bankeil  und
durch  Reichskassenscheine  gedeckten  Noten  feien  etwa  60  Millioneil
Mark  anzunehmen,  sodaß  im  ganzeil  445  Millionen  Mark  metallisch
nicht  gedeckter  Noten  einem  Betrag  von  555  Millionen  Mark  an
metallisch  gedeckteil  Noten  gegenüberstehen  würden.  Bei  voller  Kontingents-
  Ausnutzung  werde  also  die  metallische  Notendeckung  uur
wenig  über  die  Hälfte  betragen,  und  auf  eine  solche  Deckung  müsse
man  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Geldwesens  mit  Notwendigkeit
halten.
        <pb n="107" />
        93

9hm  W  eë  sic^  gegeigt,  baß  in  ben  legten  Wren  bie  9te#ß.
baut  ibr  Kontingent  mei)rfod(,  Übertritten  bo^  ihre  nietas
lische  Notenbeckung  mehr  als  70  °/o  betrug.  Die  Ursache  ist,  baß
seit  bem  Erlaß  bes  Bankgesetzes  ihr  Notenumlauf  unb  alle  ihre
anbeten  Verhältnisse  einen  größeren  Umfang  angenommen  haben,  als
Michaelis  für  bie  sämtlichen  beutschen  Notenbanken  in  Rechnung
stellte.  Ihr  bnrchschnittlicher  dļotennmlanf  war  in  ben  letzten  vier
Jahren  höher  als  1  Milliarbe  Mark,  unb  in  ben  Fällen  von  Kontingentsüberschreitmigen
  hat  er  öfters  1300  Millionen  Mark  überschritten. ­
  Wenn  man  bie  Verhältnisse  bes  letzten  Jahres  zu  Grnnbe
legt,  um  nach  ber  Berechnung,  bie  Michaelis  1875  aufgestellt  hat,
bie  Größe  bes  zulässigen  Kontingente  zu  bestimmen,  so  ergiebt  sich
folgenbes:
Der  bnrchschnittliche  Notenumlauf  war  .  .  .  1086  Mill.  Aļark.
Eine  Metallbecknng  von  55,5  %  würbe  bargestellt ­
  bnrch  einen  Barvorrat  von  ....  603  Mill.  Mark,
bnrch  Reichskassenscheine  unb  Noten  anberer
Banken  gebeckt  waren  :44
637  Mill.  Mark.
Mithin  bleibt  für  ben  nmgebeckten  Notenumlauf
eine  Summe  von  44 ^  Mill.  Mark.
Auf  etwa  450  Millionen  Mark  bürste  also  bas  Kontingent
ber  Reichsbank  erhöht  werben,  ohne  baß  bamit  bie  Sinie,  welche
für  bie  ursprüngliche  Bemessung  ber  Kontingente  maßgebenb  war,
bnrchbrochen  würbe.  Daß  also  eine  beträchtliche  Erhöhung  bes
9teid)ëbmif'Kontingenteë  in  9WMt  uns  bie  Si^e^eit  beë  Dtoten^
Umlaufs  völlig  nnbebenklich  wäre,  steht  außer  allem  Zweifel.
Daß  eine  Kontingentserhöhnng  nicht  nur  nnbebenklich,  svnbern
gerabezn  notwenbig  ist,  geht  ans  folgenben  Zahlen  hervor.
Die  Spannungen  zwischen  beni  Maximum  unb  beni  Minimum
beë  ungebeten  Ototennmlanfs  ber  Neichsbank,  bie  einen  Schluß
auf  bie  Ansprüche,  welche  ber  Verkehr  an  bie  Elasticität  bes  Notenumlaufs ­
  stellt,  gestatten,  betrugen
1876—1880  267  551000  Mark,
1881—1885  302469000  -
1886—1890  566688  000  -
1891—1895 1  619447  000  -

1  Die  ganze  Spannung  fällt  auf  das  eine  ^ahr  18.35.
        <pb n="108" />
        1  y

I

Itti

—  94  —

451230000  9)W,
523133000  -
598  000000  -

1890
1897
1898
(bis  Ende  Septbr.)
Die  Spannung  ist  also  in  den  letzten  Jahren  gewaltig  angewachsen; ­
  sie  war  in  den  einzelnen  Jahren  1895-1897  größer  als
vor  1885  in  einem  ganzen  Jahrfünft.  Während  die  Spannung  in
den  ersteil  fünf  Jahren  des  Besteheils  der  Reichsbank  sich  iloch  innerhalb
  des  damaligen  Kontingents  hielt,  war  die  Spailnnng  der  einzelnen
^relSOSuitb  1898  1:%  ala  boppeit  so  9#  aia  boa  Kontingent.
Daß  die  großen  Spamlnngen  der  letzten  Jahre  im  wesentlichen
auf  den  Schwankllngen  der  inländischen  Geldnachsrage  beruhen,
imb  i#*  fimo  auf  einem  starten  WbabfW  ina  Äuabiib,  gei)t  aua
der  Statistik  des  deutschen  Geldverkehrs  hervor.  Deutschland  hat
in  ben  nier  Wren  feit  1895  eine  steigenbe  9#%##  non  (Mb
gn  Der;ei^^nen.  #n  ben  bret  elften  Dimrtaíen  beg  Wrea  1898  belief
  sich  die  Mehreiilfnhr  von  Gold  auf  83  Millionen  Atark.  Auf
die  Abhängigkeit  der  großen  Spannungen  im  Status  der  Reichsbank ­
  voll  dem  inneren  Geldbedarf  deutet  auch  die  Gleichartigkeit  der
Bewegung  inne^a^  ber  eingeínen  Wre  ^n.  ben  nier  Wren
1895—1898  fiel  der  Tiefpuilkt  des  ungedeckten  Notenumlaufs  auf
den  23.  Februar.  Alle  vier  Jahre  verzeichneten  an  diesem  Tage
eine  Überdeckung  des  Noteilnllllallfs,  die  1896  allerdings,  infolge  des
ln  ber  gelten  Wfte  beö  Wrea  1895  eingetretenen  aíígemetnen  9Iuf,
schwungs,  wesentlich  geringer  war  als  1895,  im  Jahre  1897  aber  fast
genau  mit  beteiligen  des  Vorjahres  übereinstimmte 1 .
&amp;lt;8 U  beachten  ist  ferner,  daß  diese  starken  Spannungen  eintraten,
trotzdem  die  Reichsbank  der  Ausdehnliilg  ihres  ungedeckteil  Notenumlaufs ­
  durch  scharfe  Diskontmaßregeln  eiltgegellwirkte.  In  ben
beiden  letzten  Jahren  hielt  sie  längere  Zeit  einen  Diskont  non  5  °/o.
Die  Vergrößerung,  welche  diese  Spaillumgen  seit  dem  ersten
Jahrfünft  des  Bestehens  der  Reichsbank  erfahren  haben,  sind  eben
nur  die  natürliche  Äußerullg  der  Vergrößerung  aller  wirtschaftlicheil
Verhältnisse.  Sie  steht  illsbesondere  in  einem  gewissen  Verhältnis
zu  der  Vermehrung,  welche  der  deutsche  Metallgeldbestand  seit  dem
Beginn  der  Münzreform  erfahren  hat  (non  1985  Millionen  Mark
im  Jahre  1871  auf  3875  Millionen  Mark  tnt  Jahre  1897).
1  Die  Überdeckung  betrug:  1895  177  764  000  Mark,
1896  23  683  000  -
1897  23  899  000  -
1898  28  000  000  -
        <pb n="109" />
        95

Die  Folge  der  wachsenden  Schwankungen  des  deutschen  Geldbedarfs ­
  ist,  daß  die  Kontingentsüberschreitungen  der  Reichsbank
immer  größer  und  immer  häufiger  geworden  sind.
Diese  Wirkung  war  bereits  zu  erkennen,  ehe  die  Erfahrungen
der  letzten  Jahre  vorlagen,  in  welchen  der  durch  den  großen  wirtschaftlichen ­
  Aufschwung  gesteigerte  Geldbedarf  eine  Erhöhung  des
durchschnittlichen  ungedeckten  Notenumlaufs  und  damit  eine  besondere
Verschärfung  der  Größe  und  Häufigkeit  der  Kontingentsüberschreitungen ­
  bewirkte.  Auch  während  sich  der  ungedeckte  Notenumlauf  der
Reichsbank  im  großen  Ganzen  noch  in  einer  entschiedenen  Abnahme
befand,  hat  sich  die  Wirkung  der  vergrößerten  Spannung  des  ungedeckten ­
  Notenumlaufs  gezeigt,  wie  ich  bereits  im  Jahre  1896  auf
Grund  folgender  Zahlen  dargethan  habe 1  :

Jahre

durchschnittlicher
ungedeckter
Notenumlauf

in  1000  Mark
I  Spannung  zwischen  I
I  Maximum  u.  Mini- 1
mutn  des  ungedeckten!
Notenumlaufs

Größte
Kontingentsüberschreitung ­


1876-80
1881—85
1886—90
1890—95

102  263
117  113
78  M3
48  879

267  551
302  469
566  688
619  447

32  679
109  478
148  283

Seitdem  die  außerordentlich  starke  Abnahme  des  durchschnittlichen ­
  ungedeckten  Notenumlaufs  wieder  einer  kräftigen  Zunahme
Platz  gemacht  hat,  fangen  die  Verhältnisse  an,  geradezu  unhaltbar
zu  werden;  während  bis  zum  Jahre  1895  die  Steuergrenze  stets  nur
um  die  Jahreswende  und  Ende  September  bis  Anfang  Oktober  überschritten ­
  worden  ist,  ist  seit  dem  Jahre  1896  das  Kontülgent  regelinäßig
  bei  jedem  Qnartalswechsel  überschritten  worden.  In  diesem
Jahre  (1898)  belief  sich  Ende  Juni,  zu  einem  Zeitpunkt,  an  welchem
vor  dem  Jahre  1896  überhaupt  niemals  eine  Kontingentsüberschreitung ­
  stattgefunden  hatte,  die  Kontingentsüberschreitmlg  auf
129  mi  97W;  bog  iß  ein  Betrag,  melier  not  bein  31.  ^ege1nbet
1895  niemals,  auch  nicht  am  Ende  des  dritten  Quartals  und  am
Jahresschluß  erreicht  worden  ist.  Der  30.  September  1898  zeigte  die
weitaus  größte  aller  bisher  vorgekommenen  Kontingentsüberschreitungen
im  Beitage  non  277  mßtonen  9)W.  3m  3#e  1897  geigten  non  ben
48  Wochenübersichten  der  Reichsbank  nicht  weniger  als  neun  eine

Finanzarchiv  von  Schanz,  XIII,  2,  S.  108.
        <pb n="110" />
        Überschreitung  der  Steuergrenze,  und  die  voll  der  Reichsbauk  zu
zahlende  Notensteuer,  deren  Summe  von  1876—1896  sich  nur  auf
1436  000  Mark  belaufen  hatte,  stieg  in  dem  einem  Jahre  1897  auf
768  000  Mark.  Soweit  sich  die  weitere  Entwickelung  innerhalb  des
laufenden  Jahres  übersehen  läßt,  dürfte  es  die  Reichsbailk  zu  17
oder  18  Kontingentsüberschreitungell  und  zu  einer  Notensteuer  von
etwa  2  Millioneil  Mark  briilgen.
Daß  ill  Anbetracht  der  gewaltigen  Änderung,  welche  sich  in
diesen  Verhältnissell  seit  dem  Erlaß  des  Bankgesetzes  vollzogen  hat,
eine  beträchtliche  Erweiterung  des  Kontingents  der  Reichsbank  höchst
wünschenswert  ist,  kann  nicht  bestritten  werden.  Eine  solche  Erweiterung ­
  wäre  längst  zur  unbediilgteil  Notweildigkeit  geworden,  wenn
sich  die  Neichsbank  nicht  seit  langer  Zeit  über  die  Intentionen  des
Kontingentierungssystems  hinausgesetzt  hätte,  sondern  wirklich  bei
jeder  Kontingentsüberschreitung  mit  ihrern  Diskont  alls  5  °/o  und
mehr  hinausgegangen  wäre.  Wir  wissen,  daß  sie  das  llicht  gethan
hat,  daß  sie  vielinehr  ihre  Diskontpolitik  völlig  unabhängig  von  dem
System  der  Notensteuer  geleitet  hat,  llnd  daß  sie  insbesvlldere  sich
nicht  scheute,  bei  Überschreituilgen  der  Steuergrenze  einen  Diskont
von  4  O/o  und  selbst  von  3  O/o  zu  halten  und  die  zu  der  öprozentigen
Steuer  fehlendeil  Prozente  alls  eigener  Tasche  zuzlllegeil,  falls  die
allgemeine  Lage  des  Geldniarktes  und  der  Stand  ihrer  Bilanz  die
Aufrechterhaltuilg  eiiles  lliedrigeren  Diskolitsatzes  gestattete.
c)  Die  Einwände  gegen  eine  Erhöhung  des  Kontingents ­
  der  Reichs  bank.
Aus  devi  geschilderten  Verhalten  der  Reichsbailk,  das  eigentlich
gegen  die  Intentionen  des  Vallkgesetzes  verstößt,  ist  gefolgert  worden,
mail  brallche  ill  der  Kontillgeiltierung  des  Notenumlaufs  keine
Äilderung  eintreten  zu  lassen,  da  sie  bisher  der.  deutschen  Volkswirtschaft ­
  ilicht  geschadet  habe.
Der  Standpunkt  erscheint  jedoch  ganz  uilhaltbar,  daß  mail  ein
System,  dessen  Ullschädlichkeit  lediglich  aus  der  Nichtbefolgung  seiner
Jntentioneil  beruht,  nicht  ändern  solle.
Außerdenl  erscheint  es  nicht  ausgeschlossell,  daß  die  unveränderte
  Beibehaltung  des  Systems  unb  seiner  Abmessungen,  weiln  es
auch  bisher  infolge  der  verdienstlichen  Haltuilg  der  Reichsbankleitung
nicht  geschadet  hat,  doch  in  Zukunft  unerträglich  werden  köililte.
Das  erneuerte  Privilegium  gilt  für  zehil  Jahre,  iinb  innerhalb  dieses
Zeitraums  wird  allch  die  ilotwelldigste  Ällderullg  nur  unter  ungleich
        <pb n="111" />
        97

größeren  Schwierigkeiten  möglich  sein,  als  bei  der  Privilegserneuerung.
  Aller  Voraussicht  nach  wird  die  bisherige  Entwickelung
nicht  plötzlich  zum  Stillstand  kommen;  die  Schwankungen  des  Geldbedarfs ­
  werden  wohl  noch  eine  weitere  Vergrößerung  erfahren,  und
wenn  nach  abermals  einem  Jahrzehnt  die  Reichsbank  in  einer
Periode  wirtschaftlicher  Krastentfaltung  sich  zu  noch  weit  häufigeren
und  stärkeren  Kontingentsüberschreitungen  genötigt  sieht,  als  jetzt,
wird  sie  dann  auch  noch  im  stände  sein,  ihre  Diskontpolitik  von  den
beengenden  Fesseln  des  längst  zu  knapp  gewordenen  Kontingents  völlig
unabhängig  zu  erhalteil?
Selbst  wer  auch  dann  noch  an  die  Möglichkeit  einer  vernünftigen
  Diskontpolitik  glaubt,  sollte  sich  folgender  Erwägung  nicht
entziehen:  Eine  tüchtige  und  umsichtige  Bankleitung,  welche  trotz
aller  Schwierigkeiten  und  Hindernisse  stets  die  richtigen  Maßregeln
ergreift,  braucht  überhaupt  keine  gesetzlichen  Bestililmungen,  um  alls
den  richtigen  Weg  geleitet  zu  werden.  Das  Kontingentierungssystem
  ist  mm  gerade  zu  dem  Zweck  erfundeil,  um  eine  nicht  ganz
vollkommene  Bankleitmlg  zur  Jnnehaltung  des  richtigen  Weges  zu
nötigeil.  Bei  der  jetzigen  Abmessung  des  Kontingentes  ist  jedoch
das  ganze  System  geradezu  eine  Nötigung  zu  einer  grundverkehrten
Diskoiltpolitik,  sodaß  es  als  ein  beträchtliches  Verdieilst  der  Bankleitung ­
  angesehen  werden  muß,  daß  sie  sich  der  gesetzlichen  Nötigung
bisher  entzogen  hat.
Das  Systenl  wird  zwar  immer  fehlerhaft  bleiben,  aber  man
sollte  sich  wenigstens  ilicht  dagegen  sträuben,  seine  gröbsten  Mängel
zu  beseitigen  und  es  durch  eine  Veränderung  seiner  rein  ziffermäßigen
Abnlessullgen  wieder  einigermaßen  den  so  sehr  veränderten  Verhältllissen
  anzupassen.
Freilich  steht  der  Erhöhung  des  Contingenté  der  Reichsbank
dieselbe  Schwierigkeit  —  wenn  auch  in  geringerem  Maß  —  entgegen,
wie  der  gänzlicheil  Aufhebung  des  Koiltiilgentierungssystelns  für  die
Reichsbank.  Die  größeren  Mittelstaaten  sind  vielleicht  nicht  allzu  geneigt, ­
  einer  Erhöhuilg  des  Reichsbailkkontingeilts  ohire  weiteres  zuzustimmen,
  wenn  llicht  ihren  Landesbanken  gleichfalls  Contingenté^
erhöhungen  zugestanden  werden.  Ich  habe  ausführlich  dargethail,
warum  mir  eine  solche  Konzession  gäilzlich  unthunlich  erscheint 1 ,
und  diese  Bedenken  sind  so  groß,  daß  im  Zweiselsfall  der  Verzicht

1  Siehe  oben  S.  91  ff.
Helsferich,  Erneuerung  des  deutschen  Bankgesetzes.

7
        <pb n="112" />
        —  96  —

auf  eine  Kontingentserhöhung  für  die  Reichsbank  sich  vom  Standpunkt ­
  des  deutschen  Geldwesens  als  das  geringere  Übel  darstellt.
d)  Die  Modifikation  des  Steuersatzes.
Als  Ersatz  für  —  und  wenn  möglich  auch  in  Verbindung  mit
einer  Erhöhung  des  Reichsbankkontingentes  habe  ich  an  verschiedenen
Stellen 1  eine  Änderung  vorgeschlagen,  welche  zwar  tiefer  in  das
ganze  Kontingentierungssystem  einschneidet,  praktisch  aber  vielleicht
mit  geringeren  Schwierigkeiten  durchzusetzen  ist.
Der  gefährlichste  Punkt  des  ganzen  Systems  ist  feine  mögliche
(und  ursprünglich  auch  beabsichtigte)  Einwirkung  auf  die  Diskontpolitik ­
  der  Neichsbank.  Seine  Vorteile  sind  vor  allem  die  Begrenzung
des  ungedeckten  Notenumlaufs  der  Privatnotenbanken  und  die  Verhinderung ­
  der  Durchkreuzung  der  Diskontpolitik  der  Reichsbank  durch
die  Privatnotenbanken,  ferner  in  Anbetracht  der  Reichsbank  der  Umstand, ­
  daß  eine  Grenze  gezogen  ist,  deren  Überschreitung  sowohl  für
die  Bankleitung  als  auch  für  beit  Geldmarkt  ein  gewisses  Warnungssignal ­
  darstellt.
Der  Nachteil  des  Systems  läßt  sich  beseitigen  und  seine  Vorteile ­
  lassen  sich  erhalten  durch  folgende  Modifikation:
An  die  Stelle  des  festen  Steuersatzes  von  5  Prozent  tritt  eine
veränderliche  Steuer,  welche  sich  nach  der  jeweiligen  Höhe  des  offiziellen ­
  Diskontsatzes  der  Reichsbank  richtet.
Dadurch  wird  die  Reichsbank  in  ihrer  Diskontpolitik  völlig  frei;
sie  ist  im  stände,  auch  bei  Kontingentsüberschreitungen  einen  der
Marktlage  entsprechenden  niedrigen  Diskont  zu  halten,  ohne  dafür
in  Form  der  5prozentigen  Notensteuer  förmlich  Strafe  zahlen  zu
müssen;  denn  da  sie  nur  eine  ihrem  offiziellen  Diskontsatz  entsprechende ­
  Steuer  zu  zahlen  hat,  muß  sie  keine  größere  Summe  an
das  Reich  zahlen  als  ihrer  Einnahme  aus  der  Mehrausgabe  von
Noten  entspricht.  Sie  hat  von  der  Ausdehnung  ihres  Notenumlaufs
über  das  Kontingent  keinen  Gewinn,  aber  auch  durch  ihren  niedrigeren
Diskont  keinen  direkten  Verlust.
Ebenso  wie  der  Reichsbank  bleibt  den  Privatnotenbanken  das
finanzielle  Interesse  an  der  Überschreitung  ihrer  Kontingente  ent-1

  Im  Finanzarchiv  von  Schanz  XIII,  2.  Bd-,  „Das  deutsche  System
der  Kontingentierung  des  Notenumlaufs";  in  der  „Nation"  1898,  Nr.  23;
bei  den  Verhandlungen  der  Plenarversammlung  des  24.  deutschen  Handelstags ­
  vom  14.  März  1898.
        <pb n="113" />
        99

zogen.  Sobald  sie  an  der  Kontingentsgrenze  angelangt  sind,  fällt
für  sie  jedes  Interesse  fort,  den  Diskont  der  Reichsbank  weiter  zu
unterbieten  und  so  deren  Diskontpolitik  zu  durchkreuzen.  Indem  sie
nicht  nach  ihrem  eigenen  Diskontsatz,  sondern  nach  demjenigen  der
Reichsbank  besteuert  werden,  ist  für  sie  sogar  eine  direkte  Nötigung
gegeben,  einen  mindestens  ebenso  hohen  Diskont  zu  halten,  wie  die
Reichsbank.
Freilich  wäre  damit  immerhin  eine  größere  Ausdehnung  ihres
ungedeckten  Notenumlaufs  zu  gewissen  Zeitpunkten  möglich,  als  unter
dem  bestehenden  Kontingentierungssystem,  und  zwar  aus  fotgenben
Gründen.
Wenn  heute  die  Reichsbank  einen  Diskontsatz  von  3  oder  4  Prozent ­
  hält,  während  eine  Privatnotenbank  an  der  Kontingentsgrenze
aillangt,  ist  es  der  letzteren  möglich,  durch  Rediskontiermlg  eines
Teiles  ihres  Wechselporteseuilles  sich  von  der  Reichsbank  zu  deren
Diskontsatz  Geld  zu  schaffen  mld  so,  ohne  ihr  Kontingent  zu  überschreiten, ­
  zu  dem  Satze  der  Reichsbank  weiter  zu  diskontieren.  In
Zukunft  wäre  es  für  die  Privatnotenbanken  möglich,  von  diesen  Rediskontiermlgen
  bei  der  Reichsbank  abzusehen,  da  sie  ja  bei  einer
Ausdehnung  ihres  ungedeckten  Notenumlaufs  über  ihr  Kontingent
an  das  Rejch  llicht  mehr  Steuer  zu  zahlen  hätten,  als  jetzt  an
Wechseldiskont  für  ihre  Rediskontierungen  all  die  Reichsbank.  Dadurch ­
  würde  eine  vorübergehende  Ausdehnllng  des  lingedeckten  Notenumlaufs
  der  Privatnotellbanken  über  ihr  Kontingent  Hinalls  möglich
werden.
Weder  vonl  Staildpunkt  der  Reichsbank  noch  noni  Standpunkt
des  deutschen  Geldwesens  aus  märe  jedoch  diese  Änderung  zu  beklagen. ­
  Sie  würde  im  Gegenteil  eine  gewisse  Entlastung  der  Reichsbank
  bedeuten,  für  welche  die  plötzlichen  und  starken  Rediskontierungen
zu  Zeiten,  in  welchen  sie  sich  selbst  jenseits  der  Kontingentsgrenze
befindet,  nichts  weniger  als  vorteilhaft  sind.  Unter  dem  gegenwärtigen ­
  System  soll  es  sich  häufig  ereignen,  daß  Privatnotellbanken
während  des  größten  Teiles  der  Berichtswoche  thatsächlich  mit  ihrem
ungedeckten  Notenumlauf  die  Steuergrenze  beträchtlich  überschreiten,
um  dann  knapp  vor  der  Feststellung  des  für  die  Notensteuer  ausschlaggebenden ­
  Status  einen  entsprechenden  Teil  ihrer  Wechselanlage
an  die  Reichsbank  abzuschieben,  sich  dadurch  Bargeld  oder  Reichsbanknoten
  zur  Stärkung  ihres  Barvorrats  zu  verschaffen  imb  so
ihren  ungedeckten  Notenumlauf,  dessen  Vorteile  sie  bereits  genossen
haben,  im  entscheidenden  Augenblick  unter  die  Kontingentsgrenze
7*
        <pb n="114" />
        100

hinabzubringen.  So  wird  die  Notensteuer  unter  dein  gegenwärtigen
System  von  den  Privatnotenbanken  auf  die  Reichsbank  abgewälzt.
Durch  das  Unterbleibell  dieser  Rediskontierungerl  würde  ilicht
nur  dieser  Nachteil  für  die  Reichsbank  vermieden  werden,  sondern
die  starke  Ausdehilung  ihres  ungedeckten  Notenumlaufs  in  gewisseil
Zeitpunkten  würde  wohl  eine  immerhin  nicht  unbeträchtliche  Verminderung ­
  erfahren.  Dadurch  würde  die  Leistullgsfähigkeit  der
Reichsbank  im  Dienste  des  deutschen  Geldwesens  etwas  verbessert
werden.
Die  Änderung  des  Steuersatzes  erscheint  also,  wie  man  sie  auch
betrachten  mag,  als  eine  überaus  wünschenswerte  Modifikation  des
bestehenden  Kontingentierungssystems.
Was  aber  auch  immer  geschehen  Nlag,  darüber  kann  meines
Erachtens  fein  Zweifel  sein,  daß  das  Kontingentierungssystem  in
seiner  gegenwärtigen  Form  nnb  in  seiner  gegenwärtigeil  Kontingentsbemessung
  nicht  länger  haltbar  ist.
e)  Die  taktischen  Erwägungen.
Sowohl  gegeil  eine  Änderung  der  Kontingentierung  des  ungedeckten ­
  Notenumlaufs  als  auch  gegeil  die  wünschenswerte  Erhöhung
des  Grundkapitals  der  Reichsbailk,  wird  auch  von  seiten  solcher
Leute,  welche  selbst  diese  Ällderungen  für  nützlich  halten,  ein  taktisches
Bedenken  geltend  gemacht.  So  sagt  G.  H.  Kämmerer  in  seiner  vortrefflichen ­
  Schrift,  es  sei  „immer  noch  richtiger,  auf  solche  an  sich
wohlthätigen  Änderungen  voll  vornherein  zu  verzichten,  wenn
man  dadurch  das  ganze  Vankgesetz  von  1875  zu  einem  Noli  me
tangere  machen  könnte";  und  benfeiben  Gedanken  vertrat  Herr  M.
Schinckel  als  Referent  in  der  letzten  Plenarversaininlung  des  delltschen
Halldelstages.
Wenll  man  für  den  praktischen  Politiker  die  Richtigkeit  des
Stalldpunktes,  daß  ein  kleinerer  Vorteil  der  Vermeidung  eines
größereil  Nachteiles  geopfert  werden  lnüsse,  auch  voll  und  gallz  zugebe,l ­
  wird,  so  kann  man  sich  doch  in  nnferent  Fall  der  Einsicht
kaum  verschließen,  daß  der  Verzicht  auf  rlützliche  Reforinen  an  Einzelheitell
  nicht  ben  Erfolg  haben  wird,  das  Bankgesetz  als  unantastbar
  erscheinen  zu  lassen.  Es  kann  gar  keinem  Zweifel  unterliegen,
daß  eine  starke  Gruppe  des  Reichstags  alles  versllchen  wird,  um  die
WtaaWdumg  ber  ^ed)eigufü^m^,  ,mb  %  #er  mirb
kaum  dadurch  abgeschwächt  werden,  daß  eine  andere  Gruppe  jede  Änderllng
  des  Bankgesetzes  vor,  vorilherein  von  der  Hand  weist.  Gänzlich
        <pb n="115" />
        —  101  —
unhaltbar  wird  natürlich  diese  Opportunitätsrücksicht,  wenn  die  Regierung ­
  —  was  allem  Anschein  nach  der  Fall  sein  wird  —  selbst
mit  Vorschlägen  über  gewisse  Änderungen  am  Bankgesetz  vor  den
Reichstag  treten  wird.
Auch  in  anderer  Beziehung  erscheint  diese  Opportunitätsrücksicht
kleinlich  imb  engherzig.  Weit  besser  und  sicherer  als  das  ängstliche
Festhalten  an  Einzelheiten,  die  sich  überlebt  haben,  wird  eine
zeitgemäße  Reform,  welche  die  deutsche  Bankverfassung  im  Einklang
mit  der  Entwickelung  der  gesamten  Volkswirtschaft  und  ihrer  Bedürfnisse ­
  erhält,  die  Grundlagen  des  deutschen  Bankwesens  auch  in
Zukunft  vor  bedenklichen  Umgestaltungen  bewahren.
        <pb n="116" />
        Fragen  der  Bankpraxis.
Die  Bankgesetze  der  modernen  Staaten  begnügen  sich  meist  nicht
damit,  die  Bankversassung  festzulegen  und  besondere  Bestimmungen
über  Notenausgabe  und  Notendeckung  zu  treffen;  in  der  Regel  wird
auch  die  Geschäftsthätigkeit  der  Notenbanken  durch  gesetzliche  Vorschriften ­
  in  weitem  Umfang  reglementiert.  Hierher  gehört  vor  allem
die  Abgrenzung  des  den  Notenbanken  gestatteten  Geschäftskreises,
ferner  die  Normen,  welche  die  Pflege  der  einzelnen  Geschäftszweige
ordnen.
Bei  der  Erneuerung  des  deutschen  Vankgesetzes  hat  man  sich
also  auch  mit  Fragen  zu  beschäftigen,  welche  im  Grunde  genommen
Fragen  der  Bankpraxis  sind;  und  zwar  hat  die  öffentliche  Erörterung, ­
  welche  sich  in  Hinsicht  auf  die  bevorstehende  Erneuerung
des  Bankgesetzes  bereits  frühzeitig  entsponnen  hat,  sich  nicht  ganz
innerhalb  des  Gebietes  gehalten,  welches  in  dem  bestehenden  Bankgesetz ­
  geregelt  ist,  nicht  einmal  innerhalb  des  Gebietes,  welches
überhaupt  der  Natur  der  Sache  nach  gesetzlich  geregelt  werden  kann.
Die  bevorstehenden  Verhandlungen  des  Reichstags  über  die  Bankvorlage
  werden  diesesmal  ebenso,  wie  bei  der  ersten  Privilegserneuerung
im  Jahre  1889,  nicht  zum  wenigsten  dazu  benutzt  werden,  um  der
Reichsregierung  und  der  Reichsbankleitung  Beschwerden  und  Wünsche
vorzutragen,  welche  sich  auf  das  Gebiet  der  Bankpraxis  beziehen.
Im  Jahre  1889  beschränkte  sich  die  Erörterung  über  dieses
Gebiet  so  gut  wie  ausschließlich  auf  die  Beschwerde  über  ungenügende
Berücksichtigung  der  landwirtschaftlichen  Kreditbedürsnisse  seitells  der
Reichsbank.  Auch  diesesmal  wird  diese  Beschwerde,  welche  niemals
ganz  verstunnnt  ist,  abermals  vorgebracht  werden.  Daneben  steht
diesesmal  auf  Grund  der  befonberen  Verhältnisse  der  letzten  Jahre
        <pb n="117" />
        103

zu  erwarten,  daß  gegen  die  Reichsbank  die  Beschuldigung  erhoben
werden  wird,  sie  verteure  dem  Lande  durch  allzuhohe  Diskontsätze,
welche  sich  durch  eine  grundsätzliche  Änderung  ihrer  Bankpolitik
leicht  vermeiden  ließen,  den  für  die  produktive  Thätigkeit  unentbehrlichen ­
  Kredit.
Beide  Punkte  hängen  eng  mit  den  allgemeinen  Grundzügen  des
Bankwesens  zusammen,  welche  in  den  vorausgegangenen  Abschnitten
bereits  erörtert  worden  sind.  In  Hinblick  auf  ihre  praktische  Bedeutung
für  die  bevorstehenden  Verhandlungen  fd^einen  sie  mir  jedoch  in  dieser
Schrift  eine  besonders  eingehende  Behandlung  zu  verdienen.
L.  Die  Reichs  bank  und  der  landwirtschaftliche  Kredit.
Der  Teil  der  Presse  und  die  parlamentarischen  Parteien,  welche
vorwiegend  agrarische  Interessen  vertreten,  beschweren  sich  schon  seit
Jahren  darüber,  daß  die  Neichsbank  die  aus  den  Kreisen  der  Landwirtschaft ­
  und  auch  des  Mittelstandes  an  sie  herantretenden  Kreditansprüche ­
  nur  iil  uugeilügellder  Weise  berücksichtige,  während  sich  die
Großindustrie  und  der  Großhandel,  kurz  das  Großkapital,  ihrer
besoilderen  Gunst  zu  erfreuen  habe.  Als  Beweis  wird  angeführt,
daß  nur  ein  kleiner  Bruchteil  der  mit  der  Reichsbank  in  direktem
Verkehr  stehenden  Personen  auf  die  Landwirtschaft  und  das  Kleingewerbe ­
  entfalle,  während  der  weitaus  größere  Teil  ails  Angehörigen
der  Großilldustrie,  des  Handels  und  namentlich  der  Bankwelt  bestehe,
eine  Behauptung,  welche  zweifellos  die  zifferinäßige  Richtigkeit  für
sich  hat.
Ehe  man  jedoch  auf  Grund  dieser  Thatsache  ein  für  die  Reichsbank ­
  ungünstiges  Urteil  fällt,  hat  man  zu  untersuchen,  in  welchen
Umständen  diese  Thatsache  begründet  ist,  ob  in  einer  parteiischen
Geschäftsführung  der  Neichsbank,  ob  in  falschen  Normierungen  des
Bankgesetzes,  oder  aber  ob  in  der  Natur  der  Dinge  selbst.
a)  Das  Verhalten  der  Reichsbank  gegenüber  dell
landwirtschaftlichen  K  r  e  d  i  t  a  n  s  p  r  ü  ch  e  n.
An  die  Spitze  dieser  Untersuchung  haben  wir  den  bereits  öfter
betonten  Satz  zu  stellen,  daß  die  Art  der  Kreditgewähruilg  einer
Ballk  der  Natur  ihrer  Passiven  entsprechen  muß.  Da  nun  die
Passiven  der  Neichsbailk  außer  ihren  eigenen  Mitteln  (Grundkapital
und  Reservefonds)  fast  ausschließlich  aus  jederzeit  einlösbaren  Noten
        <pb n="118" />
        und  täglich  fälligen  Giro-  und  Depositengeldern  besteheil,  ist  die
Neichsbank  genötigt,  eine  absolut  sichere  und  liquide  Anlage  zu
halten.  Denn  zur  Deckung  von  jederzeit  fälligen  Verbindlichkeiten
eignen  sich  nach  dem  jederzeit  schlagfertigen  Vorrat  an  barem  Geld
nur  kurzfristige  und  sichere  Forderungen.  Als  solche  fornmen  in
erster  Reihe  in  Betracht  solide  Wechsel  mit  kurzer  Laufzeit,  beren
Entstehung  dafür  bürgt,  daß  der  Betrag,  auf  welchen  sie  lauten,  am
Fälligkeitstermin  pünktlich  eingehen  wird.  Der  Wechselanlage  steht
am  nächsten  die  kurzfristige  Anlage  im  Lonrbardverkehr,  aber  ihre
Tauglichkeit  zur  Deckung  täglich  fälliger  Verbilldlichkeiten  wird  von
Theoretikern,  wie  A.  Wagner,  dem  man  keineswegs  eine  agrarfeindliche ­
  Gesinnung  vorwerfen  kanir,  bestritten,  und  auch  bei  den  Praktikern
gilt  die  Lombardanlage  gegenüber  dem  Wechselportefeuille  allgemein
als  nünderwertig.
Entsprechend  diesen  bankpolitischen  Anschauungen  hat  das  bentsche
  Bankgesetz  die  Kreditgewährung  der  Neichsbank  solgendermaßen
geregelt:
Die  Kreditgewährung  der  Reichsbank  ist  auf  das  Diskontieren
von  Wechseln  und  die  Gewährung  von  Lombarddarlehen  beschränkt.
Die  Reichsbank  darf  nur  solche  Wechsel  diskontieren,  welche  eine
Verfallzeit  von  höchstens  drei  Monaten  haben  und  aus  welchen  drei,
mindestens  aber  zwei  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  haften.
Die  Reichsbank  darf  Lombarddarlehen  ans  nicht  länger  als  drei
Monate  gewähren  und  zwar  gegen  Verpfändung  von  Gold  und  Silber,
von  gewissen  Kategorien  sicherer  Wertpapiere  und  von  im  Inland
íagernben  Kanfmannswaren.
Derjenige  Teil  des  Notenumlaufs,  welcher  den  Barvorrat  übersteigt, ­
  muß  durch  diskontierte  Wechsel  der  bezeichneten  Art  gedeckt
sein;  dagegen  ist  über  die  Deckung  der  sonstigen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten ­
  keine  ähnliche  Bestimmung  getroffen,  so  daß  also  für
diese  eine  Deckung  durch  Lombardfordernngen  zulässig  ist.
Dagegen  ist  für  die  Lombardanlage  nach  gutachtlicher  Vernehmung ­
  des  Centralansschusses  ein  Höchstbetrag  sestzusetzen  (gegenwärtig ­
  180  Millionen  Mk.).  -
Über  die  Zweckmäßigkeit  dieser  Bestimmungen  sann  kein  Zweifel
obwalten;  auch  wenn  sie  nicht  im  Vankgesetz  festgelegt  wären,  würden
sie  das  Mindestmaß  der  von  einer  sich  ihrer  Verantwortlichkeit  bewußten ­
  Bankleitung  zu  befolgenden  Geschäftsgrnndsütze  darstellen.
Denn  niemals  darf  die  alte  und  oft  betonte  Wahrheit  vergessen
werden,  daß  die  Kreditgewährung  für  eine  Centralbank  nur  das
        <pb n="119" />
        Mittel  zum  Zweck  der  Regulierung  des  Geldumlaufs  ist,  daß  die
Fürsorge  für  die  stete  Einlösbarkeit  der  Noten  die  wichtigste  Aufgabe
der  Bank  darstellt,  welcher  sich  die  Kreditgewährung  nach  Art  und
Umfang  stets  unterzuordnen  hat.
Daß  die  Reichsbank  die  Bestimmungen  des  Bankgesetzes,  welche
ihre  Kreditgewährung  normieren,  jemals  willkürlich  zu  Ungunsten  der
Landwirtschaft  gehandhabt  hätte,  kann  niemand  behaupten,  geschweige
denn  beweisen.  Ganz  im  Gegenteil  läßt  sich  der  Nachweis  erbringen,
daß  die  Neichsbank  der  Landwirtschaft  gegenüber  in  ihren  Ansprüchen
an  die  ihr  zur  Diskontierung  vorgelegten  Wechsel  weniger  streng  ist,
als  gegenüber  den  anderen  Erwerbszweigen.  Noch  heute  ist  bei  der
Reichsbank  eine  aus  den  Zeiten  der  Preußischen  Bank  stammende
Verfügung  in  praktischer  Geltung,  welche  folgendermaßen  lautet:
„Wechsel,  welche  alls  den  Betrieben  ländlicher  Gewerbe,  wie
alls  dein  Ankallf  voll  Getreide  und  Kartoffeln  zum  Brennen,  voll
Ölsamen  für  Ölmühlen,  aus  dem  Verkailf  von  Holz,  Getreide,
Spiritus  hervorgegangen  silld,  werdeil  auch  ohne  Hinzutritt  eines
kaufmännischen  Verbilndeileil  voll  Gutsbesitzern  allein  diskontiert,
weiln  der  Bank  die  Sicherheit  unzweifelhaft  erscheillt-„Ausilahnlsweise
  dürfen  die  Bmlkanstalten  in  den  Zeiten  des
gewöhnlichen  Geldbedarfs  der  Grundbesitzer,  iilsbesondere  um  die
Zeit  der  Wollmärkte  und  der  Ernte,  auch  solche  Wechsel  ankaufen,
welche  ails  dem  landwirtschaftlichen  Gewerbe  nicht  hervorgegangen,
soildern  nur  zu  dem  Behufe  allsgestellt  sind,  sich  über  vorübergeheilde
Geldbedürfnisse  hinwegzuhelfen.  Bei  diesen  Wechseln  wird  iildessen
ill  der  Regel  auf  drei  gute  Unterschriften  gehalten  Eine  Erneuerung
derartiger  Wechsel  taun  ausnahmsweise,  jedoch  niemals  für  länger
als  weitere  drei  Mollate  geilehmigt  werdeil."
Der  erste  Absatz  verfügt,  daß  von  der  Erlaubnis  des  Bankgesetzes,
  sich  mit  zwei  notorisch  sicheren  Wechselunterschriften  zu  begnügen, ­
  Grundbesitzeril  gegenüber  allgemein  Gebrauch  gemacht  werden
soll.'  Der  zweite  Absatz  hat  besonderes  Interesse  gegenüber  der  Thatsache, ­
  welche  im  September  1897  großes  Aufsehen  erregte,  daß
nämlich  die  Reichsbank  einem  großen  Bankhaus  die  Diskontierullg
sogenannter  Finanzwechsel  verweigerte.  Wechsel,  welche  nicht  aus  einem
abgeschlossenen  Geschäft  hervorgegangeil  sind,  fonbern,  wie  die  Verfügung ­
  sagt,  ..llur  zu  dem  Behufe  ausgestellt  sind,  sich  über  vorübergehende ­
  Geldbedürfnisse  hinwegzuhelfen",  silld  jedoch  nichts
allderes  als  Fiilailzwechsel.  Wenn  die  Reichsbank  solche  Wechsel  den
        <pb n="120" />
        Banken  zurückweist,  sie  dagegen  von  Landwirten  zur  Diskontierung
annimmt,  so  kann  man  doch  gewiß  nicht  davon  reden,  daß  die  Landwirtschaft ­
  von  der  Neichsbank  zu  Gunsten  des  Großkapitals  zurückgesetzt ­
  werde.
b)  Die  Gründe  für  die  geringen  direkten  Beziehungen
zwischen  Reichsbank  und  Landwirtschaft.
Wenn  die  im  Bankgesetz  festgelegten  Vorschriften  über  den  Kreditverkehr ­
  der  Reichsbank  zweckmäßig  und  notwendig  sind,  und  wenn
die  Reichsbank  innerhalb  dieser  Bestimmungen  der  Landwirtschaft
gegenüber  anderen  Berufen  noch  gewisse  Erleichterungen  gemährt,
wie  erklärt  sich  dann  die  Thatsache,  daß  die  Landwirtschaft  nur  in
geringern  Umfang  in  direktem  Verkehr  mit  der  Neichsbank  steht?
—  Einfach  aus  der  Natur  des  landwirtschaftlichen  Betriebes.
Aus  dem  landwirtschaftlichen  Betriebe  ergeben  sich  nur  in
geringerem  Umfange  Wechsel,  welche  den  notgedrungenen  Anforderungen ­
  der  Reichsbank  entsprechen,  als  aus  den  Betrieben  des
Handels  und  der  Industrie.  Der  Händler  kauft  Waren,  entweder  im
Großen,  um  sie  im  Kleinen  wieder  abzusetzen,  oder  um  sie  an  anderen
Orten  oder  linter  günstigeren  Verhältnissen  wieder  zu  verwerten.
Der  Fabrikant  erwirbt  Rohstoffe,  die  er  verarbeitet  und  als  Fabrikate
wieder  verkauft.  In  raschem  Kreislauf  schafft  Kauf  und  Verkauf  in
diesen  Kreisen  der  Volkswirtschaft  von  selbst  die  Deckung  für  den
Kredit,  vermittelst  dessen  der  Ankauf  vollzogen  morden  ist.  Die
Transaktionen  des  Handels  und  der  Industrie  sind  also  in  hervorragender ­
  Weise  dazu  geeignet,  kurzfristige  Wechsel  zu  erzeugen,  bereu
Ursprung  die  größtmögliche  Sicherheit  dafür  bietet,  daß  der  geschuldete ­
  Betrag  bei  der  Beendigung  des  ihnen  zu  Grunde  liegenden
Geschäftes  eingehen  wird.  Solche  Wechsel  sind  das  gegebene  Material
für  eine  Notenbank.
Ganz  anders  liegt  die  Sache  bei  der  Landwirtschaft.  Verkäufe
gegen  Bargeld  sind  hier  die  Regel.  Einer  der  eifrigsten  Vorkämpfer
für  die  weiteste  Berücksichtigung  des  laildwirtschaftlichen  Kreditbedarfs,
Herr  Geheimrat  G  a  mp,  hebt  selbst  hervor,  daß  die  Notwendigkeit  der
Geldbeschaffung  im  Wege  des  Personalkredits  an  den  Landwirt  meist
nur  dann  herantritt,  wenil  die  Erträgnisse  seiner  Wirtschaft  zur
Deckung  der  Wirtschaftskosten,  Hypothekenzinsen  u.  s.  w.  nicht  ausreichen.
  Ist  dieses  Mißverhältnis  in  dauernden  Ursachen,  wie  in
Überschulvung,  begründet,  dann  ist  natürlich  jede  Kreditgewährung
für  ein  Institut,  das  auf  die  Sicherheit  seiner  Anlage  halten  muß,
        <pb n="121" />
        107

ausgeschlossen.  Aber  auch  wenn  das  Mißverhältnis  auf  einer  zufälligen ­
  und  vorübergehenden  Ursache,  auf  Unglücksfällen  und  schlechter
Ernte,  beruht,  liegen  die  Dinge  nicht  viel  giinstiger.  Zwar  ist  hier
wenigstens  die  Möglichkeit  und  selbst  Wahrscheinlichkeit  vorhanden,  daß
der  Ausfall  des  einen  Jahres  in  ben  Erträgnissen  der  nächsten  Ernte
seine  Deckung  finden  wird  ;  bestenfalls  sind  aber  Wechsel,  welche  aus  solchen
Verhältnissen  hervorgehen,  Ziehungen  auf  die  Gunst  der  zukünftigen
Witterung.  Abgesehen  von  ihrer  nicht  unzweifelhaften  Sicherheit,
sind  sie  zur  Diskontierung  bei  der  Reichsbank  schon  deshalb  nicht
geeignet,  weil  sie  auch  nicht  der  Anforderung,  welche  die  Reichsbank
an  die  Liquidität  ihres  Wechselportefeuilles  stellen  muß,  entsprechen
können.  Ihre  Verfallzeit  muß,  entsprechend  der  voraussichtlichen
Deckung,  größer  sein  als  die  drei  Monate,  welche  für  die  Reichsbank
aus  zwingenden  Gründen  vorgeschrieben  sind.
Danüt  haben  wir  die  Erklärung  für  die  den  agrarischen  Beschwerden ­
  zu  Grunde  liegenden  Verhältnisse.
c)  Die  agraris  chen  Forderungen.
Kann  man  nun  aus  den  geschilderten  Verhältnissen  die  Folgerung
ziehen,  daß  die  Bestimmungen  des  Bankgesetzes  und  die  Bankpraxis
umgestaltet  und  die  wichtigsten  Aufgaben  der  Reichsbank  geopfert
werden  sollen,  um  die  Befriedigung  des  landwirtschaftlichen  Kreditbegehrs
  zu  erleichtern?
Ein  Teil  der  Agrarier  zieht  diese  Folgerung.  Herr  Gamp
schreibt  in  seiner  erwähnten  Schrift,  der  Grundbesitz  habe  nicht  nur
ein  gewisses  Anrecht  darauf,  daß  die  Reichsbaick  sich  seines  Personalkredits ­
  annähme,  sondern  er  habe  auch  einen  Anspruch  darauf,  daß
der  Wechselverkehr  bei  der  Reichsbank  sich  in  solchen  Formen  bewege,
welche  seinen  Bedürfnissen  entsprechen.  Von  dem  Grundsatz  ausgehend, ­
  „daß  die  auf  allen  anderen  Gebieten  bereits  zur  Anerkennung
gelangte  Auffassung,  daß  die  Unterstützung  der  wirtschaftlich
Schwächeren  eine  der  höchsten  und  ebetften  Aufgaben  des  Staates
sei,  auch  die  staatliche  Bankpolitik  beherrschen  müsse",  kommt  er  §u
folgenden  Forderungen:
Die  Reichsbank  soll  eigene  Wechsel  ländlicher  Grundbesitzer  mit
nur  einer  Unterschrift  diskontieren,  selbst  wenn  diese  eine  Unterschrift
nicht  unzweifelhaft  sicher  ist;  in  letzterem  Fall  soll  sie  sich  für  das
gesteigerte  Risiko  durch  einen  etwas  höheren  Diskontsatz  schadlos
halten  dürfen.  Ferner  wird  verlangt,  die  Reichsbank  solle  Wechsel
        <pb n="122" />
        ländlicher  Grundbesitzer  auch  dann  annehmen,  wenn  sie  eine  Verfallzeit ­
  von  sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre  haben. 1

1  Nicht  unerwähnt  bleiben  kann  in  diesem  Zusammenhang  das  in  den
letzten  Jahren  mit  Ungestüm  geltend  gemachte  Verlangen  nach  günstigeren  Bedingungen ­
  für  die  Lombardierung  der  Pfandbriefe  der  preußischen  Landschaften.
Die  Landschaften,  um  welche  es  sich  hier  handelt,  sind  unter  staatlicher
Oberaufsicht  stehende  Verbände  von  Gutsbesitzern  einer  Provinz,  deren  Zweck  die
Förderung  des  Realkredits  ihrer  Mitglieder  ist.  Sie  gewähren  an  diese  unkündbare ­
  und  in  langen  Fristen  amortisierbare  hypothekarische  Darlehen,  und  zwar
nicht  in  barem  Geld,  sondern  in  ihren  Pfandbriefen,  welche  der  Kreditnehmer,
um  bares  Geld  zu  erhalten,  veräußert;  aus  Verlangen  übernimmt  die  Landschaft
selbst  die  Veräußerung  für  Rechnung  ihres  Kreditnehmers.  Die  Pfandbriefe
sind  also  durch  Hypotheken  gedeckt,  und  die  Landschaften  zahlen  die  Pfandbriefzinsen ­
  vermittelst  der  Zinsen,  welche  aus  ihren  hypothekarischen  Darlehen  eingehen. ­
  Gegen  etwaige  Ausfälle  bieten  Sicherheit  die  meist  nur  unbedeutenden
eigenen  Fonds  der  Landschaften.  Von  Friedrich  dem  Großen  ins  Leben
gerufen,  beruhte  die  landschaftliche  Kreditorganisation  ursprünglich  auf  der  richtigen ­
  Erkenntnis,  daß  Billigkeit  und  leichte  Beschaffung  des  Kredits  in  erster
Reihe  von  der  Sicherheit  des  Kredits  abhängig  ist.  Deshalb  bestand  ursprünglich ­
  überall  die  solidarische  Haftung  sämtlicher  Mitglieder  für  die  Verbindlichkeiten ­
  der  Landschaft.  Diese  Generalgarantie  ist  jedoch  bei  den  neueren  Landschaften ­
  entweder  nur  beschränkt  vorhanden  oder  ganz  in  Wegfall  gekommen,  und
auch  eine  Anzahl  älterer  Landschaften  haben  später  neue  Pfandbrief-Serien  ausgegeben, ­
  für  welche  keine  solidarische  Haftung  übernommen  worden  ist.
Als  vor  einigen  Jahren  das  allgemeine  Sinken  des  Zinsfußes  seinen  Tiefpunkt ­
  erreichte,  beeilten  sich  die  Landschaften,  ihre  Pfandbriefe  in  großem  Umfang ­
  auf  3  Prozent  zu  konvertieren.  Wenn  man  bedenkt,  daß  damals  die
preußischen  Konsols  knapp  die  Parität  erreichten,  so  kann  man  diese  Konversionen
nur  als  übereilt  und  verfehlt  bezeichnen.  Die  Folgen  blieben  nicht  aus.  Viele
Pfandbriefbesitzer  ließen  sich  auf  die  Konversion  nicht  ein,  sondern  verlangten
ihr  Kapital  zurück,  und  als  der  Zinsfuß  vom  Jahre  1896  an  wieder  eine  steigende
Richtung  nahm,  trat  ein  scharfer  Kursrückgang  der  Pfandbriefe  ein.  Der  Generaldirektor ­
  der  Schlesischen  Landschaft,  Graf  Pückler,  hat  die  gemachten  Fehler
im  Dezember  1896  im  preußischen  Herrenhaus  unumwunden  anerkannt;  er  sagte
damals:  „Wir  haben  eine  viertel  Million  bis  auf  3  Prozent  konvertiert,  aber
wir  büßen  es  auch;  denn  die  Kurse  sind  seitdem  so  heruntergegangen  und  das
Vertrauen  ist  so  erschüttert,  daß  es  sich  bis  heutigen  Tages  noch  nicht  heben  will."
Gegen  die  Folgen  der  eigenen  Fehler  der  Landschaften  sollte  die  Reichsbank
helfen.  Als  der  Kursrückgang  eintrat  und  die  Konversionen  ins  Stocken  gerieten,
wurde  im  Reichstag  der  Antrag  gestellt,  die  Reichsbank  solle  die  Pfandbriefe  der
Preußischen  Landschaften  zu  dem  Vorzugssatz  lombardieren,  welcher  seit  dem
Jahre  1884  ausschließlich  für  Reichs-  und  deutsche  Staatsanleihen  in  Geltung
war,  nämlich  zu  einem  Zinssatz,  der  den  Wechseldiskont  nur  um  1 /e  Proz.,  nicht
wie  bei  den  übrigen  Papieren  um  1  Proz.,  übersteige.  Begründet  wurde  der
Antrag  mit  der  Behauptung,  die  Sicherheit  der  Pfandbriefe  sei  derjenigen  der
Staatsanleihen  mindestens  gleich,  wenn  nicht  gar  überlegen,  und  der  niedrigere
        <pb n="123" />
        109

Die  Unerfüllbarkeit  solcher  Forderungeil  ist  klar  wie  der  Tag.
Die  Sicherheit  des  Notenumlaufs,  welche  von  der  Sicherheit  der
Anlage  der  Bank  unmittelbar  abhängt  und  auf  welcher  die  Solidität
des  ganzen  deutschen  Geldwesens  unb  der  gesamten  deutschen  Kreditwirtschaft
  beruht,  darf  nicht  durch  eine  falsche  Bankpolitik  beeinträchtigt
werden,  welche  ben  Kredit  als  eine  zu  verteilende  Staatsunterstützung
behandelt.
d)  Privatbanken  und  Genossenschaften  als  Mittelglieder ­
  zwischen  Reichsbank  und  Landwirtschaft.
Wenn  man  die  Verhältnisse,  auf  welchen  die  Unmöglichkeit  eines
starken  direkteil  Verkehrs  zwischen  Reichsbank  und  Landwirtschaft
beruht,  unbefmlgen  ins  Auge  faßt,  so  wird  man  nur  zil  dem  Ergebllis

Kursstand  der  Pfandbriefe,  welcher  die  Landwirtschaft  schädige,  sei  lediglich  eine
Folge  der  verschiedenartigen  Behandlung,  welche  die  Reichsbank  beiden  Kategorien
von  Wertpapieren  im  Lombardverkehr  angedeihen  lasse.
Der  Reichsbankpräsident  trat  dem  Antrag  entgegen,  indem  er  ausführte:
Die  Sicherheit  der  Pfandbriefe  sei  wegen  der  Unterschiede  in  der  solidarischen
Haftung  überhaupt  keine  einheitliche,  jedenfalls  aber  sei  ihr  Markt  nur  ein  beschränkter. ­
  Die  Differenz  im  Kursstand  der  Staatsanleihen  und  Pfandbriefe  habe
bereits  vor  Einführung  des  Vorzugssatzes  für  die  ersteren  bestanden,  könne  also
nicht  auf  diesen  Vorzugssatz  zurückgeführt  werden.  Eine  Ausdehnung  des  Vorzugssatzes ­
  auf  die  2  Milliarden  Mk.  landschaftliche  Pfandbriefe  sei  deshalb  unmöglich,
weil  die  gegenüber  der  Wechselanlage  ohnehin  bedenklich  angewachsene  Lombardanlage ­
  dadurch  in  einer  für  die  Bank  unzuträglichen  Weise  vermehrt  werden
würde.
In  der  That  hat  die  Notwendigkeit  der  Einschränkung  der  Lombardanlage
Mitte  1897  zur  Aufhebung  des  Vorzugssatzes  für  Reichs-  und  Staatsanleihen
genötigt,  wodurch  die  gleichartige  Behandlung  der  Staatsanleihen  und  der
übrigen  lombardfähigen  Wertpapieren  wiederhergestellt  ist.  Die  agrarische  Entrüstung ­
  über  die  Zurückweisung  ihres  Verlangens,  welches  die  Neichsbank  mit
den  Folgen  eigner  Fehler  belasten  wollte,  hat  jedoch  kaum  eine  Linderung  erfahren, ­
  obwohl  das  unverminderte  Fortbestehen  der  Kursdifferenz  zwischen  Konsols
  und  Pfandbriefen  deutlich  genug  zeigt,  daß  diese  Differeuz  nicht  aus  dem
inzwischen  beseitigten  Unterschied  des  Loinbardzinses  beruht.  Bemerkenswert  ist
in  dieser  Beziehung,  daß  das  im  Mai  dieses  Jahres  (1898)  vom  Bund  der  Landwirte ­
  herausgegebene  „Agrarische  Handbuch"  in  seinem  Artikel  über  die  Neichsbank, ­
  fast  ein  Jahr  nach  der  Beseitigung  des  Vorzugssatzes,  folgendes  schreibt:
„Als  besondere  Klagepunkte  heben  wir  namentlich  hervor,  daß  die  Neichsbank ­
  Staatspapiere  Va  Proz.  billiger  lombardiert  als  Pfandbriefe,  wodurch  der
Kurs  der  Pfandbriefe  zum  Schaden  der  Landwirtschaft  herabgedrückt  wurde.
Alle  Versuche  der  Vertreter  der  landwirtschaftlichen  Interessen  in  den  Parlamenten,
deren  Gleichberechtigung  durchzusetzen,  scheiterten  an  dem  Widerstand  des  Reichsbankpräsidenten ­
  Dr.  Koch  und  der  Schwäche  der  Negierung  ihm  gegenüber."
        <pb n="124" />
        110

kommen  können,  daß  die  Natur  der  Dinge  eine  besondere  Organisation
für  den  landwirtschaftlichen  Personalkredit,  welche  sich  im  Bedarfsfälle ­
  ihrerseits  an  die  Reichsbank  anlehnen  kann,  wünschenswert  erscheinen ­
  laßt.
Als  Mittelglieder  zwischen  der  Reichsbank  und  allen  denjenigen
Kreditansprüchen,  welche  die  Reichsbank  nicht  direkt  befriedigen
kann,  dienten  stets  die  privaten  Bankanstalten,  welche  auf  der  einen
Seite  langfristige  unb  nicht  absolut  sichere  Wechsel  diskontieren
können,  auf  der  anderen  Seite  an  der  Reichsbank  einen  gewissen
Rückhalt  haben.  Wenn  man  die  Vermittlerrolle  dieser  Banken  richtig
betrachtet,  dann  erscheint  der  so  oft  erhobene  Vorwurf,  die  Reichsbank
  begünstige  die  Banken  vor  den  übrigen  Erwerbsständen,  als  eine
überaus  oberflächliche  Behauptung;  es  zeigt  sich,  daß  man  die  Dienste,
welche  die  Reichsbank  den  einzelnen  Bernfszweigen  leistet,  nicht  nach
dem  Umfang  ihres  direkten  Verkehrs  mit  diesen  bemessen  darf.  Die
Banken  nehmen  von  der  Reichsbank  Kredit,  um  Kredit  weiter  geben
zu  können.  Sie  vermitteln  den  übrigen  Erwerbszweigen  die  Dienste
der  Reichsbank  oft  auf  dein  einfachen  Weg,  daß  sie  die  von  ihnen
diskontierten  Wechsel,  welche  durch  ihre  Unterschrift  für  die  Reichsbank ­
  diskontfähig  werden,  sobald  ihre  Verfallzeit  auf  das  zulässige
Maximum  von  drei  Monaten  gesunken  ist,  bei  der  Reichsbank  rediskontieren. ­
  Selbst  in  solchen  einfachen  Fällen,  so  führte  der  Reichsbankpräsident ­
  Dr.  Koch  gelegentlich  im  Reichstag  aus,  „mag  es  dein
Landwirt  häufig  garnicht  zum  Bewußtsein  kommen,  daß  es  die
Reichsbank  ist,  die  solche  Wechsel  nimmt;  er  würde  aber  von  seinem
Bankier  oder  Händler  den  betreffenden  Kredit  garnicht  befommeii
haben,  wenn  diese  nicht  gewußt  hätten,  daß  die  Reichsbank  mit  der
Unterschrift  des  für  zahlungsfähig  gehaltenen  Landwirtes  den  Wechsel
abnehmen  würde."
Zugegeben  muß  freilich  werden,  daß  diese  Vermittelung,  wie
jeder  Zwischenhandel,  den  Kredit  etwas  verteuert;  aber  damit  ist  die
Unentbehrlichkeit  dieses  Mittelgliedes  noch  längst  nicht  aus  der  Welt
geschafft.  Die  Kreditvermittelung  kann  seitens  der  Landwirtschaft
selbst  verbilligt  und  verbessert  werden  durch  einen  zweckmäßigen  Ausbau ­
  der  genossenschaftlichen  Kreditorganisation.  Für  die  Reichsbank
ist  die  Kreditgewährung  an  eine  lebensfähige  Genossenschaft,  oder
noch  besser  an  einen  Genossenschaftsverband,  erheblich  leichter  als  die
Kreditgewährung  an  einzelne  Landwirte.  Daß  die  Reichsbank  den
Genossenschaften  soweit  wie  möglich  entgegenkommt,  ist  stets  anerkannt
worden,  und  speciell  im  Hinblick  ans  die  bevorstehende  Erneuerung
        <pb n="125" />
        Ill

des  Bankgesetzes  verdient  es  hervorgehoben  zu  werden,  daß  der  Allgemeine ­
  Verband  deutscher  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften
auf  seiner  diesjährigen  Generalversammlung  die  Geschästsgrundsätze
der  Reichsbank  gebilligt  und  sich  entschieden  für  die  Verlängerung  des
Reichsbankprivilegiums  ausgesprochen  hat.
Über  ungenügende  staatliche  Förderung  der  genossenschaftlichen
Kreditorganisation  können  sich  die  Landwirte  gewiß  nicht  beklagen,
seitdem  die  Centralgenossenschaftskasse  mit  Staatsmitteln  ins  Leben
gerufen  worden  ist  und  ihre  Geschäfte  in  einer  Weise  führt,  daß  sie
nicht  mit  Unrecht  als  eine  reine  Wohlthätigkeitsanstalt  bezeichnet
worden  ist.  Hier  ist  des  Guten  eher  zu  viel  als  zu  wenig  geschehen.
Gerade  in  Rücksicht  auf  die  Centralgenossenschaftskasse  sollte  man
eigentlich  erwarten  dürfen,  daß  bei  deil  bevorstehenden  Verhaildlungen
über  das  Bankgesetz  die  agrarischen  Klagen  über  das  mangelhafte
Entgegenkommen  der  Reichsbank  gegenüber  der  Landwirtschaft  nicht
abermals  wiederholt  werden.  Aber  es  hat  fast  den  Anschein,  als
komme  auch  hier  der  Appetit  beim  Essen,  und  als  sei  die  Thätigkeit
der  Centralgenossenschaftskasse  nur  ein  Anreiz  zu  der  Forderung,  die
Geschäftsgrulldsätze  dieses  Instituts  sollten  auch  bei  der  Reichsbank
eingeführt  werden.
Hoffeiltlich  bleibt  die  deutsche  Volkswirtschaft  davor  bewahrt.
Die  Centralgeilossenschaftskasse  giebt  nicht,  wie  die  Reichsbank,  Noten
alls,  mit  ihr  ist  nicht  das  Schicksal  der  deutschen  Währung  verknüpft.
Weml  dieses  Institut  sich  gegenüber  den  übertriebenen  agrarischen
Forderungeil,  die  mit  jeder  gesunden  Geschäftsführung  unvereinbar
sind,  willfähig  zeigt,  so  ist  lücht  allzuviel  verloren.  Im  schlimmsten
Falle  haben  der  Staatsfiskus  und  die  durch  allzu  liberale  Kreditgewährullg
  künstlich  großgezogenen  Genossenschaften  den  Schaden  zii
tragen,  nicht  aber  wird  das  ganze  deutsche  Geldwesen  und  die  ganze
deutsche  Volkswirtschaft  gefährdet.  Sollte  aber  auch  die  Centralgeilossenschaftskasse
  —  woran  kaum  zu  zweifelil  ist  und  wofür  hellte
scholl  deutliche  Anzeicheil  vorhailden  sind  —  rechtzeitig  der  Erfahrung
Ramil  gebeil,  daß  ein  Kreditinstitut,  selbst  wenn  es  mit  k  fonds  perdu
gegebenen  Staatsmitteln  wirtschaftet,  seine  Geschäfte  auf  die  Datier
llicht  nach  den  Grundsätzell  einer  Wohlthätigkeitsanstalt  führen
sann,  so  wäre  das  ein  nicht  zu  unterschätzender  Gewiim  für  unsere
fernere  bankpolitische  Entwickelung.
        <pb n="126" />
        112

2.  Die  Angriffe  gegen  die  Diskontpolitik  der  Reichsbank.
Mit  der  Diskontpolitik  der  Reichsbank  haben  wir  uns  bereits
iil  anderem  Zusammenhang  beschäftigt,  als  es  galt,  die  von  der
Reichsbank  seit  denr  Erlaß  des  Vankgesetzes  entfaltete  Wirksamkeit
in  großen  Zügen  darzustellen. 1  Von  jeder  Polemik  gegen  widersprechende ­
  Aufstellungen  absehend,  haben  wir  dort  die  Ergebnisse,
welche  die  Reichsbank  vermittelst  ihrer  Diskontpolitik  erzielt  hat,
sprechen  lassen,  und  wir  sind  dabei  zu  einem  für  die  Reichsbank
überaus  günstigen  Urteil  gekommen.  Wir  fandeil,  daß  es  der  Reichsbank ­
  gelungen  ist,  die  deutsche  Valuta  ilach  außeil  mld  innen  in
hohem  Grade  zu  festigen  und  den  Geldumlauf  bent  gewaltig  gestiegenen
deutschen  Geldbedarf  anzupassen,  ohne  daß  sie  dabei,  wenn  man  den
Durchschnitt  längerer  Perioden  ins  Auge  faßt,  ihren  Diskontsatz
höher  über  den:  der  Bank  voi:  England  und  der  Bank  von  Frankreich
  gehaltert  hätte,  als  es  der  Verschiedenheit  der  gegebenen  Verhältnisse ­
  und  der  wirtschaftlichen  Eittwickelung  der  drei  Länder
entspricht.
In  schroffenl  Gegeilsatz  zu  biefent  günstigen  Urteil  stehen  die
seit  etwa  zwei  Jahren  hauptsächlich  von  bimetallistischer  und  agrarischer
Seite  gegen  die  Diskontpolitik  der  Reichsbank  erhobenen  Beschwerden.
Es  wird  behauptet,  die  Reichsbartk  verteure  der  produktiven  Arbeit
iil  Industrie  und  Landwirtschaft  das  Geld,  indem  sie  Jahr  aus  Jahr
ein  ihren  Diskontsatz  unnötig  hoch  halte,  sei  es  in  Rücksicht  auf  die
Interessen  ihrer  Aktionäre,  sei  es  durch  das  zähe  und  eigensinnige
Festhalten  an  einer  veralteten  Praxis;  teilweise  wird  der  hohe  Diskoilt
auch  auf  die  Rechnung  der  deutschen  Goldwähruilg  gesetzt.  Als
leuchtendes  Beispiel  wird  der  Reichsbank  die  Bank  von  Frailkreich
gegenübergestellt  r  welcher  nachgerühmt  wird,  daß  sie  fortgesetzt  für
die  Verbilligllng  des  Kredits  Sorge  trage,  nnb  daß  sie  sich  bie  billige
Kreditgewährung  durch  eilt  der  deutschell  Diskontpolitik  überlegenes
System,  durch  das  System  der  G  old  Prämien  Politik,  ermögliche.
a)  Das  Wesen  der  Goldprämieltpolitik.
Das  Wesen  der  Diskolltpolitik  ist  in  dieser  Schrift  bereits
erörtert  wordeil,  braucht  also  hier  ilicht  von  neuem  dargelegt  zu
werden.  Dagegen  erfordert  die  sogenannte  Goldprämieltpolitik  einige
Erläuterungen.

*  Teil  I,  Abschnitt  3.
        <pb n="127" />
        113

Bekanntlich  sind  in  Frankreich  die  silbernen  Fünffrankenstücke
gesetzliches  Zahlungsmittel  bis  zu  jedem  Betrag,  ebenso  wie  bei  uns
die  Thaler.  Nur  hat  Frankreich  einen  beträchtlich  größeren  Bestand
an  Silberkurantmünzen  als  Deutschland;  während  die  Reichsbank
durchschnittlich  280  bis  300  Millionen  Mark  in  Silber  besitzt,  beläuft ­
  sich  der  Silbervorrat  der  Bank  von  Frankreich  auf  1200  bis
1300  Millionen  Francs.  Im  Gegensatz  zur  Reichsbank,  welche  von
ihrem  Recht,  in  Silberthalern  zu  zahlen,  nie  gegen  den  Willen
des  Zahlungsempfängers  Gebrauch  macht,  hat  für  die  Bank  von
Frankreich  das  Recht  der  Silberzahlnng  eine  praktische  Bedeutung;
auf  dieses  Recht  gründet  sich  ihre  sogenannte  Goldprämienpolitik.
Landesberger,  welcher  zuerst  die  Goldprämie  als  System  wissenschaftlich ­
  zu  begründen  suchte,  lange  ehe  sie  bei  uns  eine  agitatorische ­
  Bedeutung  erlangte,  definiert  sie  folgendermaßen:  „Die  Prämie
ist  eine  in  ihrer  Höhe  wechselnde  Vergütung,  welche  die  Bank  von
Frankreich  dafür  fordert  und  erhält,  daß  sie  die  ihr  obliegenden
Zahlungs-  und  Einlösungsverpflichtungen  nicht  in  kursfähigem  Silberkurant, ­
  sondern  in  Goldmünzen  oder  Barren  erfüllt,  bezw.  ihre
Kreditgewährung  in  Gold  leistet."  1
Diese  Definition  trifft  zwar  das  Wesen  der  Sache,  bedarf  aber
einiger  ergänzender  Bemerkungen.  Vor  allem  muß  hervorgehoben
werden,  daß  die  Bank  von  Frankreich  regelmäßig  keine  Prämie  auf
französische  Goldmünzen  erhebt,  sondern  daß  sie  diese  Stücke,  und
zwar  in  der  Regel  abgenutzte  Stücke,  entweder  zu  ihrem  Nennwert ­
  herausgiebt,  namentlich  für  den  Jnlandsverkehr,  oder  daß  sie
ihre  Herausgabe  überhaupt  verweigert.  Eine  „Prämie"  wird  nur
von  ausländischen  Münzen  und  Goldbarren  erhoben,  sie  stellt  hier
einen  erhöhten  Verkaufspreis  dar,  welcher  nur  deshalb  Prämie
genannt  wird,  weil  der  Preis  der  beiden  Edelmetalle  ans  der  Pariser-Börse
  nicht  in  Francs  pro  Kilogramm,  sondern  in  Promillen  „prime"
oder  „perte"  auf  den  Münzpreis  notiert  wird.  —  Eine  Prämie  im
Sinne  eines  erhöhten  Verkaufspreises  für  Goldbarren  und  ausländische
Goldmünzen  wird  jedoch  nicht  nur  von  der  Bank  von  Frankreich,
sondern  auch  von  den  anderen  Centralbanken,  namentlich  auch  von
der  Bank  von  England  und  der  Reichsbank  erhoben.  Während  die
Bank  von  England  Gold  zu  77  sh  9  d  pro  Unze  Standard  ankaust,
steigert  sie  ihren  Verkaufspreis  mitunter  auf  77  sh  11  d.  Ähnlich
1  Dr.  Julius  Landesberger,  Währungssystem  u.  Relation.  Wien  1891,
S.  91.
Helfferich,  Erneuerung  des  deutschen  Bankgesetzes.

8
        <pb n="128" />
        oerfä#  bie  ^ei^ãbattí.  3)er  mefentïl^e  Unterzieh  gegenüber  ber
Praxis  ber  Bank  von  Frankreich  liegt  barin,  baß  biese  bethen  Banken
ihre  Noten  auf  Verlangen  stets  in  Lanbesgolbmünzen  zu  ihrem  Nennwert ­
  einlösen.  Sie  können  beshalb  ben  Verkaufspreis  für  Golbbarren  unb
frentbe  Golbmünzen  nur  um  soviel  über  ben  Münzpreis  erhöhen,  als
bie  Ausmünzungskosten  unb  bie  Abnutzung  ber  Golbstücke  betragen;  benn
sobalb  sie  ihreit  Preis  stärker  erhöheit,  ist  es  vorteilhafter,  Lanbesgolbmünzen
  voit  ihnen  zu  verlangen,  als  Golbbarren  unb  frembe  Golbntüngm
  ron  i^ten  ;u  (onsen.  SDte  miti  non  ^antretd)  bagegen  (amt
babnrdb,  ba^  sie  bie  &amp;amp;erauëgabe  non  gattbeãgoíbinüttgen  überbauet
nemeigert  mtb  stt^  ans  %  9#t,  in  Stiber  )tt  gavien,  beruft,  ben
Verkaufspreis  ber  Barren  mtb  Sorten,  ihre  „Prämie",  bis  zu  betn
Betrag,  um  welchett  bas  Silbergelb  entwertet  ist,  erhöheit,  b.  i.  praktisch ­
  bis  ins  Ungemessene.  Häufig  erhebt  sie  bie  „Prämie"  nicht  in
ßorm  etneë  erböten  Wanfëpretfeë,  fottbern  rerfteát,  9.  tnbent
sie  Golb  nur  gegen  zur  Diskontierung  einzureicheitbe  Wechsel  mit
iaitger  -  ettra  75  tägiger  —  ÄerfoK&amp;amp;ett  beranëgiebt.  ^ier  ftedt  bie
Prämie"  in  ben  gittfen  für  bte  längere  Satisfit  beë  ^e(bfeíã.
Alles  in  allem  besteht  also  bie  Prämienpolitik  barin,  baß  bte
8an(  ron  baë  ibr  #ebenbe  W,  in  enttrertetem  unb
für  ben  Auslanbsverkehr  unbrauchbarem  Silbergelb  ztl  zahlen,  bazu
benutzt,  um  bas  voit  ihr  zu  liefernbe  exportfähige  Golb  zu  verteuern.
Die  Aithäiiger  ber  Prämienpolitik  behaupten  nun,  baß  biese
Verteuerung  bes  exportfähigen  Golbes  einem  Golbabfluß  ebenso  gttt
ober  besser  entgegenwirke,  als  eine  Diskonterhöhung;  sie  behaupten
ferner,  bte  ^iÖ(ontpotttt(  trtr(e  ber  Wbauëfubr  entgegen  um  ben
hohen  Preis  einer  bte  ganze  Volkswirtschaft  treffenben  Gelbverteuerung,
mä^enb  bte  SßrönttenpoW  biefeibe  2ßtr(uttg  errette,  tnbent  sie
lebiglich  bie  „spekulative  Golbarbitrage"  ober  bas  „golbbebürftige
Auslanb"  belaste.
5)  Die  Agitatioit  für  bie  Golbprä  mien  Politik  t  n
Deuts  chlanb.
SDiefe  ^ebaitftungen  geben  ron  ber  ^a^rlte^lnnng  anã,  ba^
d»  Reichsbank  feit  dem  Jahre  1896  mit  ihrem  Diskontsatz  regelmäbia
  im  letzten  Quartal  bis  auf  5°/«  in  die  Höhe  gegangen  ist,
mährend  die  Bank  oon  Frankreich  seit  1895  bis  in  die  allerjüngste
»eit  ihren  Diskontsatz  non  2°/°  unverändert  beibehalten  hat.  „Warum
zahlt  der  Deutsche  5»/°,  der  Franzose  2«/»  Bankdiskont?"  ist  der  Titel
einer  bimetallistischen  Flugschrift,  in  welcher  dieses  Verhältnis  zu
schweren  Angriffen  gegen  die  Diskontpolitik  der  Reichsbank  ausgenutzt  ist.
        <pb n="129" />
        115

Um  in  Kürze  zu  zeigen,  wie  sich  die  Bimetallisten  und  Agrarier  diese
Frage  beantworten,  sei  es  gestattet,  den  bereits  mehrfach  erwähnten
Artikel  „Reichsbank"  des  „  A  g  r  aris  ch  e  n  H  andbuchs  "  zu  citieren.
Dort  heißt  es:
„Hierbei  darf  auch  nicht  unerwähnt  bleiben,  daß  die  Metallreserve ­
  der  Reichsbank  eine  nicht  ausreichende  ist.  Das  in  den  Bankgewölben ­
  ruhende  Silber  kann,  solange  die  Aufrechterhaltung  der
Goldwährung  das  Silber  zu  einem  entwerteten  Metall  zweiter  Klasse
stempelt,  als  wirkliche  Deckung  nicht  betrachtet  werden.  In  kritischen
Zeiten  wird,  bis  das  Silber  durch  den  Bimetallismus  rehabilitiert
ist,  jedermann  vollwichtiges  Gold  fordern,  eben  weil  aber  die  Vorräte
der  Reichsbank  an  Gold  nicht  ausreichen,  ist  die  Bank  genötigt,  ihren
Diskont  höher  zu  halten,  als  das  sonst  nötig  wäre.  Dadurch  wird
dem  Handel  und  Verkehr  das  Geld  verteuert.  Der  geringste  Goldexport ­
  oder  selbst  nur  die  Furcht  davor  reicht  aus,  um  die  Bank  zu
Diskonterhöhungen  zu  nötigen,  die  dem  Lande  dann  schwere  Opfer
auferlegen.  Besonders  auffällig  trat  dies  im  Jahre  1896  zu  Tage,
als  infolge  des  Goldabflusses  nach  Amerika  die  Bank  von  England
auf  4  °/o,  die  Reichsbank  auf  5  °/o  Diskont  stieg,  während  die  Bank
von  Frankreich  ihren  Diskontsatz  von  2  °/o  beibehielt.  Marl  fragte
sich,  worauf  dieser  auffällige  Unterschied  beruht  und  fand,  daß  die
Bank  von  Frairkreich  sich  gegen  Goldentnahme  nicht  durch  Diskonterhöhungen, ­
  die  das  ganze  Land  bezahlen  muß,  schützt,  sondern  durch
Prämien  auf  Goldbarren  und  exportfähige  Goldmünzen,  die  sie
lediglich  von  den  Arbitrageuren  erhebt.  —  Handel  und  Gewerbe,
Landwirtschaft  und  Industrie  habeir  ein  gleich  großes  Interesse  daran,
daß  der  Zinsfuß  nicht  kü  ir  stlich  verteuert  wird  und  daß  deshalb
auch  bei  uns  nach  dem  bewährten  Beispiel  der  Barrk  voir  Frairkreich
verfahreir  werde."
Um  zu  geigen,  daß  derartige  Anschauungen  nicht  auf  die
extremsten  Kreise  des  Bundes  der  Landwirte  beschrärrkt  geblieben
sind,  sei  eine  Stelle  aus  dem  letzten  Jahresbericht  der  Dortmunder
Handelskammer,  die  freilich  zu  den  wenigen  bimetallistischen
Handelskarnnrern  Deutschlarrds  gehört,  hervorgehoberr.  Nachdem  der
Bericht  in  zutreffender  Weise  Grüirde  gegen  die  Verstaatlichung  der
Reichsbank  dargelegt  hat,  fährt  er  fort:
„Die  Handelskammer  ist  deshalb  der  Meinung,  daß  von  der
geplanten  Verstaatlichung  der  Reichsbarrk  abgesehen  werden  möge,
daß  aber  allen  Ernstes  darauf  gedrmrgen  werde,
1.  Daß  der  unzureichende  Geldumlauf  des  Reiches  erheblich
8*
        <pb n="130" />
        116

vermehrt,  namentlich  der  Goldbestand  der  Reichsbank  bedeutend  vergrößert ­
  werde;
2.  Daß  der  Schutz  des  deutschen  Goldschatzes  gegen  das  Ausland ­
  nicht  allein  durch  die  Diskontschraube  auf  Kosten  solider  Geschäfte
der  Produktion  und  des  Warenhandels,  sondern  auf  Kosten  des  goldbedürftigen
  Auslandes  gesichert  werde."  —

c)  Kritik  der  GoldPrämienpolitik  und  ihrer  Einwirk ­
  ung  auf  den  Unterschied  zwischen  bem  deutschen
und  französischen  Diskontsatz.
«)  Die  Unabhängigkeit  der  deutschen  Diskontsätze  von  der
internationalen  Goldbewegung.
Soweit  in  den  citierten  Ausführungen  die  Währungsverhältnisse
und  der  angeblich  unzureicheilde  Geldumlauf  iin  allgemeinen,  der
Silberbestand  der  Reichsbank  im  besonderen,  als  Grundursachen  der
höheren  Diskontsätze  bezeichnet  werden,  können  wir  kllrz  über  sie
hinweggehen.  Die  starke  Zunahme  des  beutfdjen  Geldumlaufs  und
die  erhebliche  Vergrößerung  des  Goldbestandes  der  Reichsbank,  welche
seit  dem  Beginn  der  achtziger  Jahre  eingetreten  ist,  hat  oben  bereits
eine  ausführliche  Darstellmlg  erfahren.  Hier  genüge  es,  daran  zu
erinnern,  daß  von  1881  bis  1897  der  durchschnittliche  Goldbestand
der  Reichsbank  von  207  ans  592  Millionen  Mk.  gestiegen,  der  Silberbestand ­
  von  350  auf  280  Millionen  Mk.  gesunken  ist,  und  daß  sich
während  dieser  Zeit  die  durchschnittliche  Golddeckuilg  des  Roteilmnlaufs
von  28  auf  55  °/o  gebessert  hat.  —
Sowohl  dem  Gedankengang  des  „Agrarischeil  Handbuchs"  als
auch  den  Ausführungen  der  Dortmunder  Handelskammer  liegt  nun
weiter  die  Vorstellung  zu  Grunde,  daß  die  Diskonterhöhungen  der
Reichsbank  während  der  letzten  Jahre  durch  einen  Goldabfluß  nach
dem  Ausland  hervorgerufell  worden  seien.  Als  Beispiel  ist  ausdrücklich ­
  der  Goldbedarf  für  Amerika  im  Herbst  des  Jahres  1896  angeführt, ­
  welcher  die  Reichsballk  zu  einer  Erhöhung  ihres  Diskonts
auf  5  %  genötigt  haben  soll.
Diese  Vorstellung  entspricht  nicht  den  Thatsachen.  Rach  der
deutschen  Handelsstatistik  hat  sich  Deutschlands  Goldverkehr  in  den
drei  Jahren  1896  bis  1898  folgendermaßen  gestaltet:
        <pb n="131" />
        v

117

Jahr

Einfuhr
kg  I  Mill.  Mk.

Ausfuhr
kg  I  Mill.

Mehreinfuhr
kg  Mill.  Mk.

1895
1896
1897
1898
&amp;lt;Jan.  bis  Sept.)

87  024
85  594^
57  905
78  700

97,5
227,0
154.7
206.8

32  000
74  842
43  697
48  519

82,8
197,6
118,8
123,0

5  024
10  752
14  208
30  181

15,2
29,4
35,9
88,8

Summe

259  223  685,5  199  058

521,7

60  165

163,8

Aus  diesen  Zahlen  geht  hervor,  daß  Deutschland  per  Saldo
der  einzelnen  Jahre  nicht  nur  kein  Gold  an  das  Ausland  abgegeben,
sondern  sogar  Gold  vom  Ausland  bekommen  hat.  Immerhin  steht
in  jedem  der  einzelnen  Jahre  der  Einfuhr  eine  so  erhebliche  Ausfuhr
gegenüber,  daß  die  Möglichkeit  periodischer  starker  Mehrexporte  bestehen ­
  bleibt.  Ich  lasse  deshalb  die  Zahlen  der  Mehreinfuhr
von  Gold  nach  Deutschland  für  die  einzelnen  Monate  der  drei
Jahre  folgen  (s.  Tabelle  S.  118).
Diese  Zahlen  zeigen  allerdings  einen  bunten  Wechsel  von  Mehreinfuhr ­
  und  Mehrausfuhr.  Wenn  man  jedoch  mit  ihnen  die  Bewegungen ­
  des  Diskontsatzes  der  Reichsbank  vergleicht,  so  ist  es  unmöglich ­
  eine  Parallele  herauszufinden.  Im  Jahre  1896  blieb  die
Reichsbauk  vom  12.  Februar  bis  zum  7.  September  auf  3  °/o,  trotzdem ­
  zeitweise  größere  Summen  Goldes  nach  dem  Ausland  gingen,

1  Die  grünen  Hefte  der  Handelsstatistik  und  im  Anschluß  an  diese  auch
das  Stat.  Jahrbuch  für  das  Deutsche  Reich  geben  für  die  Einfuhr  an  gemünztem
Gold  im  Jahre  1896  eine  Menge  von  37  507  kg  an,  für  die  Einfuhr  an  Gold
roh  in  Barren  und  Bruch  45417  kg.  Die  Summe  der  gesamten  Goldeinfuhr
märe  demnach  82924  kg.  Die  für  die  Einfuhr  gemünzten  Goldes  angegebene
Ziffer  ist  jedoch  unrichtig.  Bis  Ende  November  1896  ist  in  den  grünen  Heften
eine  Einfuhr  von  gemünztem  Gold  im  Betrag  von  36566  kg  nachgewiesen,  für
den  Dezember  3611  kg.  Die  Summe  beträgt  40177  kg,  nicht  37507,  wie  in
der  Reichsstatistik  angegeben.  Der  Irrtum  rührt  daher,  daß  für  das  ganze
Jahr  1896  die  Einfuhr  gemünzten  Goldes  aus  England  auf  nur  476  kg  angegeben ­
  ist,  während  sie  Ende  November  bereits  3146  kg  betrug.  Da  im
Dezember  kein  gemünztes  Gold  aus  England  eingeführt  wurde,  ist  die  Einfuhr
gemünzten  Goldes  aus  England  für  das  Jahr  1896  auf  3146  kg  zu  beziffern,
also  auf  2670  kg  höher,  als  die  Reichsstatistik  ausweist.  Diese  Differenz  deckt
sich  mit  der  Differenz  zwischen  der  Jahresschlußzahl  der  Reichsstatistik  für  1896
und  der  Zahl,  welche  sich  durch  die  Addition  der  bis  Ende  November  und  der
im  Dezember  1896  nachgewiesenen  Einfuhr  gemünzten  Goldes  ergiebt.  In  der
obigen  Tabelle  ist  dieser  Irrtum  richtig  gestellt.
        <pb n="132" />
        Deutschlands  Mehreinfuhr  von  Gold.

Monate

1896
kg

1897
kg

1898
kg

Januar
Februar
März.
April.
Mai  .
Juni  .
Juli  .
August

September
Oktober.

November

Dezember

+  5  110
+  1866
—  2  519
—  8  033
+  14  848
—  4  257
+  2493
+  5  639
+  3  356
—  1280
—  10  375
+  3  544

+  459  +  13  733

+  306  —17  840
—  1714  —  1941
—  3  021  +  8  975
—  5197  +  8  028
—  2  413  +  6  511

+  288  +  1025

+  6  046
+  8  844
+  11  118

139  +  6  695
369  +  4  995

Summe

+  10  752

+  14  208  I  +  30  181

so  namentlich  im  April;  sie  erhöhte  ihren  Diskontsatz  im  September
auf  4  o/o,  obwohl  seit  dem  Juli  die  Goldeinfuhr  überwog;  und  sie
ging  im  Oktober  auf  5  °/o,  obwohl  in  diesem  Monat  nur  wenig
mehr  Gold  ins  Ausland  ging  als  hereinkam.  Im  Januar  und
Februar  1897  ging  die  Bank  mit  ihrem  Diskontsatz  von  5  auf
3V2  °/o  hinab,  trotz  einer  kleinen  Mehrausfuhr  von  Gold.  Vom
10.  April  bis  6.  September  blieb  sie  auf  3  %,  trotzdem  vom  Juni
an  die  Goldausfuhr  ständig  überwog.  Obwohl  vom  Oktober  an
große  Goldmengen  zuflössen,  ging  sie  am  11.  Oktober  aus  5  °/o,
welcher  Satz  trotz  fortgesetzter  Goldzufuhr  bis  zum  Januar  1898
beibehalten  wurde.  Im  Februar  ermäßigte  sie  ihren  Diskont  auf
3  °/o,  sah  sich  aber  dann  im  Mai  durch  den  starken  Goldabfluß,
welcher  infolge  des  spanisch-amerikailischen  Krieges  eintrat,  zu  einer
Erhöhung  auf  4  °/o  genötigt.  Die  Monate  Juli,  August  und  September ­
  brachten  wieder  einen  starten  Goldzuflnß,  trotzdem  war  die
Bank  genötigt,  am  10.  Oktober  mit  ihrem  Diskont  auf  5  %  zu
gehen.
Nur  in  einem  einzigen  Falle  ist  also  ein  Zusaiumenhang  zwischen
Goldexport  und  Diskonterhöhung  unzweifelhaft  klar,  ein  regelmäßiger
Zusammenhang  läßt  sich  jedoch  nicht  nachweisen.  Während  die  Einfuhr ­
  und  Ausfuhr  von  Gold  in  den  einzelnen  Jahren  einen  ganz
ungleichmäßigen  Verlaus  zeigt,  weisen  die  Veränderungen  des  Diskontsatzes ­
  eine  weitgehende  Gleichförmigkeit  aus.  In  allen  drei  Jahren
erfolgte  im  Oktober  fast  genau  an:  selben  Tag  (zweimal  am  10.,  einmal ­
  am  11.  Oktober)  die  Diskonterhöhung  auf  5  °/o,  in  den  drei
        <pb n="133" />
        119

fahren  brachten  die  Monate  Januar  und  Februar  Diskontermäßigungen
bis  auf  3  "/o,  welcher  Satz  in  den  Jahren  1896  und  1897  bis  zürn
September  in  Geltung  blieb,  während  im  Jahre  1898  der  Ausbruch
des  spanisch-amerikanischen  Krieges  schon  im  Mai  eine  Diskonterhöhung ­
  auf  4  o/o  veranlaßte.
ß)  Der  innere  deuts  che  Geldbedarf  als  Hauptfaktor  für  die
deutsche  Diskontpolitik.
Wenn  die  Goldbewegung  nicht  nusreicht,  um  die  Veränderungen
des  Diskontsatzes  zu  erklären,  so  ergiebt  sich  daraus  nicht  unbedingt
die  Folgerung,  daß  der  Goldbedarf  für  das  Atlsland  für  die  Diskontpolitik ­
  überhaupt  nicht  in  Betracht  komme;  ebenso  wenig  aber,
daß  dilrch  die  ohne  gleichzeitige  Goldausfuhr  erfolgten  DiskonterMunoen
  bem  &amp;amp;mbe  baë  Wb  mimt#  imb  m,#d)  oerüuert
worden  sei.  Es  ist  vielmehr  zu  untersuchen,  ob  nicht  neben  der  internationalen ­
  Goldbewegung  andere  und  mächtigere  Faktoren  auf  die
Festsetzung  des  Diskontsatzes  einwirkten.
Die  beste  Grundlage  für  die  Beurteilung  der  Diskontpolitik
einer  Notenbank  sind  die  Veränderungen  ihres  Standes.  Welcher
Art  diese  Veränderungeil  innerhalb  der  letzten  ^zahre  waren,  darüber
geben  die  Tabellen  auf  den  solgeiiden  Seiten  Aufschluß.
Der  günstigste  Ausweis  fiel  in  allen  drei  Jahren  auf  den
23.  Februar,  der  uilgünstigste  fiel  im  Jahre  1896  auf  ben
31.  ^e&amp;amp;ember,  int  Mre  1897  auf  ben  30.  September,  unb  a#
im  Saufe  biefeë  Mre8  geigt  b^er  ber  30.  September  bie  ungünstigsten
  Míen.  %Benn  man  ben  Statuë  ber  9iei#banf  %Bod)e
für  Woche  verfolgt,  so  wird  das  Bild,  das  hier  nur  in  feinen  oberen
und  unteren  Grenzpuiikten  angedeutet  ist,  bestätigt.  Die  ersteil  lionate
des  Jahres  zeigen  eine  sehr  geringe  Inanspruchnahme  der  Reichsbank,
während  das  letzte  Quartal  stets  eine  gewaltige  Anspannung  aufweist;
der  ungedeckte  Notenumlauf  zeigt  im  letzteil  Quartal  außerordentlich
große  Anschwellungen,  unb  die  metallische  Deckling  der  Noten  unb
der  sämtlichen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  weist  erhebliche  Verschlechterungen ­
  auf.  Dementsprechend  hat  die  Reichsbank  in  allen
drei  Jahren  ihreil  Diskont  im  Januar  und  Februar  auf  3  °/o  herabgefe%t;
  sie  %at  biefen  S^  1896  unb  1897  btö  gum  September  bet'
behalten,  während  sie  1898  schon  im  Mai  wegen  des  spanischamerikanischen
  Krieges  wieder  auf  4  °/o  in  die  Höhe  ging;  der  Oktober
brachte  regelmäßig  die  Erhöhung  ans  5  °/o,  eine  Erhöhung,  welche
in  Anbetracht  der  ungünstigen  Deckungsverhältllisse  iliemand  für  un-
        <pb n="134" />
        —  120

S  lo  5

S  3

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S3

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e

£  H

Hi
        <pb n="135" />
        121

Spannung  zwischen  Maximum  und  Minimum

des  ungedeckten  Notenumlaufs

der  Wechsel  und  Lombardanlage ­


1896
1897
1898

451200  000  Mk.
523100  000  „
598  000  000  „

398  000  000  Mk.
410  000  000  „
485  000  000  „

gerechtfertigt  erklären  kann,  an:  welligsten  die  Bimetallisten,  welche  es
lieben,  die  Lage  der  Reichsbank  grau  in  grau  zu  malen.
Daß  die  Statusveränderungen  der  Reichsbank  ihrerseits  nicht
durch  deil  Goldverkehr  mit  dem  Ausland  hervorgerufen  worderr  sind,
geht  nicht  nur  aus  dem  Mangel  an  Übereillstimmung  mit  den  Goldbewegungen ­
  hervor,  sondern  mich  aus  dem  Größenunterschied  zwischen
den  Statusveränderungen  imb  den  jeweiligen  Goldexporten.  Während
die  Spallnuilg  zwischen  dem  Maximum  und  Minimum  des  uilgedeckteil
Notenumlaufs  der  Neichsbank  in  den  einzelnen  Jahren  1896  bis
1898  500  bis  600  Millionen  Mk.  betragen  hat,  belief  sich  die  weitalls
  stärkste  Mehrausfuhr  von  Gold,  welche  innerhalb  eines  Monats
llachgewieseil  ist,  ans  etwa  50  Millionen  Mk.  im  Mai  1898.  Gerade
die  Verhältnisse  des  laufenden  Jahres  finb  besonders  geeignet,  die
Ullabhängigkeit  der  Veräilderungen  des  Reichsbankausweises  von  der
internationalen  Goldbeweguilg  darzuthun.  Trotzdeln  Deutschland  bis
zum  Ende  des  Moilats  September  eine  Mehreinfuhr  von  Gold  in
dem  ungewöhnlich  hohen  Betrag  von  83  Millionen  Mk.  zu  verzeichnen
hat,  war  der  ungedeckte  Notenumlauf  der  Reichsbank  Ende  September
um  fast  600  Millionen  Mk.  höher  als  im  Februar.  Da  die  interilationale
  Goldbewegung  für  Deutschland  so  überaus  günstig  war,
kann  diese  bisher  noch  niemals  erreichte  Inanspruchnahme  der  Reichsbank ­
  nur  durch  eine  Steigerung  des  inländischen  Geldbedarfs  herbeigeführt ­
  worden  sein.
Das  Ergebnis  unserer  Prüfung  ist  also,  daß  die  hohen  Diskontsätze, ­
  zu  welchen  sich  die  Reichsbank  in  den  letzten  Jahren  zeitweise
genötigt  sah,  nur  ausnahmsweise  durch  die  internationale  Goldbewegung ­
  verursacht,  in  der  Hauptsache  dagegen  durch  innere  deutsche
Verhältnisse  bedingt  und  gerechtfertigt  waren.
Mit  dieser  Erkenntnis  ist  die  Voraussetzung  hinfällig,  auf  welcher
die  bimetallistisch-agrarischen  Bemängelungen  der  Diskontpolitik  der
        <pb n="136" />
        122

Reichsbank  beruhen;  nämlich  die  Voraussetzung,  daß  die  Diskonterhöhungen ­
  der  Reichsbank  durch  die  internationalen  Goldbewegungen
veranlaßt  worden  seien.  Diese  Voraussetzung  ist  aber  die  notwendige
Grundlage  für  die  Behauptung,  daß  die  hohen  Diskontsätze  der
Reichsbank  durch  die  Anwendung  der  Goldprämienpolitik  hätten  vermieden ­
  werden  können.  Denn  nach  der  Ansicht  ihrer  eigenen  Verteidiger ­
  ist  die  Goldprämienpolitik  nur  ein  Gegenmittel  gegen  Goldbedarf ­
  für  das  Ausland,  nicht  aber  ein  Instrument  zur  Erhaltung
des  Gleichgewichts  zwischen  den  verfügbaren  flüssigen  Mitteln  und
dem  inneren  Geldbedarf;  daß  in  diesem  letzteren  Fall  nur  die  Diskontpolitik ­
  wirksam  ist  und  in  Anwendung  kommen  kann,  hat  bisher
niemand  zu  bestreiten  gewagt.
Sogar  wenn  man  also  den  Anhängern  der  Prämienpolitik  alles
zugiebt,  was  sie  über  deren  Wirksamkeit  behaupten,  kann  man  doch
nicht  angeben,  daß  die  Reichsbank  durch  die  Anwendung  der  Prämienpolitik ­
  die  Diskonterhöhungen  der  letzten  Jahre  hätte  vermeiden
können.
y)  Die  Wirksamkeit  der  Goldprämie  in  Frankreich.
Darüber  hinaus  sind  jedoch  die  angeblichen  Wirkungen  unb
Vorzüge  der  Prämienpolitik  keineswegs  feststehend  oder  ilachgewiesen.
Um  sie  zu  prüfen,  wollen  wir  zunächst  untersuchen,  wie  sich  die
Prämienpolitik  in  Frankreich  praktisch  bewährt  hat,  ob  thatsächlich
der  niedrige  Diskontsatz  Frankreichs  in  den  letzten  drei  Jahren  darauf
zurückzuführen  ist,  daß  die  Bank  von  Frankreich  vermittelst  ihrer
Goldprämie  ihren  eigenen  Goldschatz  und  den  Goldbestand  des  ganzen
Landes  hinreichend  wirksam  verteidigen  tonnte.
Der  Goldverkehr  Frankreichs  seit  1895  zeigt  folgendes  Bild:

(in  Millionen  Francs)

Jahre

Einfuhr

Ausfuhr  Mehreinsuhr

1895
1896
1897
1898
(Januar  bis  September)

253
301
293
150

244
311
182
289

+  9
—  10
+  161
-  89

Summe

997

926

+  71
        <pb n="137" />
        123

Die  Vergleichung  mit  Deutschland  ist  belehrend.  Während
Deutschland  in  den  vier  Jahren  eine  fortgesetzte  und  steigende  Mehreinfuhr ­
  von  Gold  zu  verzeichnen  hat,  schloß  für  Frankreich  das
Jahr  1896  mit  einem  kleinen  Ausfuhrüberschuß,  und  die  drei  ersteil
Quartale  des  Jahres  1898  zeigen  sogar  einen  sehr  erheblichen  Mehrexport. ­
  Im  Ganzen  beläuft  sich  Deutschlands  Mehreinfuhr  von
Gold  seit  1895  auf  164  Millionen  Mk.,  Frankreichs  Mehreinfuhr
in  derselben  Zeit  nur  auf  71  Millionen  Fres.  —  57  Millionen  Mk.
Deutschlands  Goldzuwachs  ist  also  in  den  Jahren  des  hohen  deutschen ­
  Diskontsatzes  fast  dreimal  so  groß  gewesen  als  derjenige
Frankreichs.
Abgesehen  voll  den  Folgerungen,  welche  sich  aus  biefen  Thatsachen ­
  für  die  Ursachen  der  Diskontdifferenz  in  beiden  Ländern  ergeben, ­
  sprechen  diese  Zahlen  nicht  gerade  für  die  Wirksamkeit  der
Prämienpolitik.  Leider  lasseil  sich  die  lnollatlichen  Nachweisungen
der  frallzösischeil  Edelnletallstatistik  mit  der  Goldprämie  nicht  in
ähnlicher  Weise  vergleichen  wie  die  Zahlen  des  deutschen  Goldhandels
mit  dell  Diskontsätzen  der  Reichsbank;  denn  die  Bank  voll  Frankreich ­
  giebt  ihre  Prämie  nicht  ofsiziell  bekannt  und  erhebt  sie  —  wie
bereits  erwähnt  —  häufig  in  verschleierter  Form.  Um  jedoch  die
Wirksamkeit  des  Goldprämiensystems  an  einem  besonders  belehrenden
Einzelfall  §n  prüfen,  ,volleil  wir  die  Entwickelung  in  der  ersten  Hälfte
dieses  Jahres  betrachten,  in  welchem  der  spanisch-amerika,lische  Krieg
einen  starken  unb  dringenden  Goldbedarf  für  die  Vereinigten  Staaten
erzeugte.
In  der  ersten  Hälfte  dieses  Jahres  erhielteil  die  Vereinigteil
Staaten  an  Gold
aus  Englaild  37,7  Millionen  $
aus  Frankreich  20,3
aus  Deutschland  8,4
Das  dritte  Quartal  hat  für  die  Vereilligteil  Staaten  einen
weiteren  Goldzufluß  aus  England  unb  Frankreich  gebracht,  während
aus  Deutschland  seit  dem  Monat  Juli  kein  Gold  lllehr  eingeführt
wurde.  Nach  dein  neuesteil  Heft  des  „Monthly  Summary  ot
Commerce  and.  Finance  of  the  United  States‘‘  stellt  sich  die  Goldeinfuhr ­
  der  Vereinigten  Staaten  in  den  drei  erstell  Quartalen  1898
folgelldermaßen-  Es  wurde  Gold  importiert
aus  England  50,0  Millionen  $
aus  Frankreich  24,2  „  „
aus  Deutschland  8,4  „  „
        <pb n="138" />
        124

England  als  der  Mittelpunkt  des  internationalen  Goldhandels
hat  also  den  größten  Teil  des  für  Amerika  notwendigen  Goldes  abgegeben; ­
  Frankreich  hat  dreimal  soviel  abgegeben  als  Deutschland,
trotzdem  die  Bank  von  Frankreich  dem  Goldexport  durch  eine  hohe
Prämie  entgegenzuwirken  suchte.
Freilich  ist  gegenüber  den  Angaben  der  amerikanischen  Statistik
der  Einwand  möglich,  daß  ein  Teil  des  aus  Deutschland  nach  den
Vereinigten  Staaten  versendeten  Goldes  über  England  gegangen  sei.
Dieser  Einwand,  welcher  an  sich  berechtigt  ist,  würde  jedoch  in  gleicher
Weise  für  Frankreich  gelten.  Um  zu  prüfen,  wie  weit  für  beide
Länder  die  englische  Vermittelung  Platz  gegriffen  haben  mag,  ziehen
wir  die  englische  Handelsstatistik  bei  und  finden  folgendes:
England  hat  in  den  ersten  drei  Quartalen  dieses  Jahres  aus
Deutschland  3,6  Millionen  F,  aus  Frankreich  3,7  Millionen  ķ  in  Gold
empfangen;  es  hat  gleichzeitig  an  Deutschland  7,5,  an  Frankreich  nur
0,8  Millionen  F  abgegeben.  England  hat  also  nach  Deutschland  netto
3,9  Millionen  F  exportiert,  von  Frankreich  netto  2,9  Millionen  F  importiert. ­
  Soweit  also  England  Goldversendungen  nach  Amerika  vermittelt ­
  hat,  scheint  diese  Vermittelung  in  erheblich  größerem  Umfange ­
  für  Frankreich  als  für  Deutschland  stattgefunden  zu  haben.
Die  speciellen  Vorgänge  des  laufenden  Jahres  bestätigen  vollkommen ­
  die  Ergebnisse  der  Gesamtzahlen  für  die  letzten  Jahre,  daß
nämlich  Frankreichs  Stellung  im  internationalen  Goldverkehr,  trotz  der
zeitweise  sehr  hohen  Goldprämie,  ungünstiger  war,  als  die  Stellung
Deutschlands.  Die  Leitung  der  Bank  von  Frankreich  selbst  scheint
sich  in  Anbetracht  des  fortgesetzten  starken  Goldabflusses  der  Thatsache ­
  nicht  mehr  verschließen  zu  können,  daß  sie  mit  der  Prämienpolitik ­
  allein  nicht  auskommen  kann;  denn  sie  hat  im  Oktober  ihren
fast  drei  Jahre  lang  aufrecht  erhaltenen  Diskontsatz  von  2  °/o,  welcher
angeblich  durch  die  Prämienpolitik  garantiert  sein  sollte,  preisgegeben
und  ist  auf  3  %  in  die  Höhe  gegangen.

J)  Die  Bedingungen  und  Folgen  der  Wirksamkeit  der
Prämienpolitik.
Wie  kommt  es  nun,  daß  die  so  einleuchtende  Deduktion  der
Verteidiger  der  Goldprämie  so  wenig  zutrifft?
Die  Verteidiger  der  Goldprämie  gehen  voll  der  Ansicht  aus,
daß  die  Goldbewegungen  willkürlich  von  der  internationalen  Arbitrage
in  Scene  gesetzt  würden,  und  sie  glauben,  man  könne  dem  gemein-
        <pb n="139" />
        gefährlichen  Treiben  der  Arbitrage  das  Handwerk  legen,  indem  man,
statt  durch  Diskonterhöhungen,  durch  die  Erhebung  einer  Goldprämie
die  Goldaussuhr  verteuere.
Das  ganze  Gebäude  fällt  mit  seiner  Grundlage.  Die  Goldbewegungen ­
  werden  nicht  willkürlich  von  der  Arbitrage  in  Scene
gesetzt,  sondern  sie  gehen  ans  den  Verhältnissen  der  internationalen
Zahlungsbilanz  und  aus  der  Lage  des  internationalen  Geldmarktes
hervor.  Sie  werden  von  der  Arbitrage  nicht  künstlich  hervorgerufen,
um  eine  Gewinngelegenheit  zu  schaffen,  sondern  sie  werfen  einen
Gewinn  nur  dann  ab,  wenn  sie  notwendig  sind,  dein:  sie  gewähren
der  Arbitrage  nur  dann  einen  Nutzen,  wenn  eine  starke  Nachfrage
nach  Zahlungsmitteln  für  das  Ausland  die  auswärtigen  Wechselkurse ­
  so  weit  erhöht,  daß  die  Versendung  von  Gold  nach  dem  Ausland ­
  sich  billiger  stellt,  als  der  Ankauf  eines  Wechsels  auf  das
Ausland.
Die  Wechselkurse  zwischen  Ländern  mit  gleicher  Währung  können
von  ihrer  Parität  nur  um  soviel  abweichen,  als  die  Kosten  der  Versendung ­
  von  Bargeld  und  der  Umprägung  betragen.  Diese  Kosten
sind  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  einerseits,  Frankreich  und  England ­
  andererseits  etwa  5  °/oo.
Sowohl  in  England  als  auch  in  Deutschland  macht  die  Beschaffung ­
  von  Gold  für  den  Export  keine  Schwierigkeiten  und  Kosten,
weil  hier  wie  dort  die  Centralbank  auf  Verlaugen  Gold  zu  seinem
Nennwert  in  Zahlung  giebt.  Die  Bank  von  Frankreich  dagegen  thut
das  nicht,  sondern  bringt,  wenn  Gold  von  ihr  verlangt  wird,  eine
Prämie  von  wechselnder  Höhe  in  Abzug.  Die  Folge  ist  eine  Erweiterung ­
  des  Spielramnes  der  Wechselkursschwankungen,  da  die
Kosten  der  Goldversendung  nach  dem  Allsland,  voir  welchen  die
Schwankungsgrenzen  abhängen,  sich  um  bett  Betrag  der  Prämie  erhöhen ­
  können.
Wie  sich  in  concreto  die  Wirkung  der  Prämie  gestaltet,  hängt
davon  ab,  ob  die  Beschaffung  von  annähernd  vollwichtigen  Goldmüitzen
aus  dem  freien  Verkehr  Schwierigkeiten  macht  oder  nicht,  ob  es  den
Arbitrageuren  möglich  ist,  das  für  die  Ausfuhr  notwendige  Gold,  ohite
ails  die  Bank  von  Frankreich  zurückzugreifen,  ohne  Prämie  zusammenzubringen, ­
  wofür  in  erster  Linie  die  Kassenvorräte  der  großen  Privatbanken ­
  itnb  der  großen  Geschäfte,  wie  etwa  des  Magasin  du  Louvre,
in  Betracht  kommen.
Ist  das  der  Fall,  dann  tritt  überhaupt  keine  Verteuerung  der
Goldausfuhr  ein.  Die  Wirkung  der  Prämie  ist  dann  lediglich  eine
        <pb n="140" />
        Überwälzung  des  Goldbedarfs  von  ben  Kassen  der  Bank  von  Frankreich ­
  aris  den  freien  Verkehr.  Diese  Überwälzuilg,  welche  auf  den
ersten  Blick  als  erwünscht  erscheinen  niag,  ist  ill  lilehrsacher  Hinsicht
nachteilig.  Die  Bank  verliert  dell  Überblick  über  die  internationale
Goldbewegung;  ferner  werdeil  statt  Goldbarreil  lnld  ausländischer
Goldmünzen,  welche  die  Bank  liefern  könnte,  inläildische  Goldmünzen
zur  Ausfuhr  verwendet,  wobei  die  Prägekosten  verloren  gehen;
schließlich  suchen  die  Arbitrageure,  da  es  für  das  Ausland  nicht  auf
den  Nenllwert,  sondern  ans  den  effektiven  Goldgehalt  der  Müllzen
ankolnmt,  die  vollwichtigstell  Stücke  aus,  was  zu  einer  Verschlechterung
des  im  Lande  bleibenden  Golduinlaufs  führt.  Dazu  kolnmt,  daß
die  Überwälzullg  der  ausländischen  Goldnachfrage  aus  dell  freien
Verkehr  für  die  Bank  selbst  kamil  einen  dauernden  Vorteil  im  Gefolge
hat.  Durch  die  Entnahme  großer  Summen  von  Goldmünzen  aus
dem  freien  Verkehr  entsteht  im  Geldumlauf  eine  Lücke,  welche  die
Centralbank,  solange  sie  Gold  für  dell  Jnlalldsverkehr  abgiebt,  nicht
umhin  sann  auszufüllen,  soweit  sich  diese  Lücke  ilicht  durch  eine  Verminderung ­
  des  Rückflusses  voll  Gold  aus  bent  freien  Umlauf  zur
Bank  voit  selbst  ausfüllt.
In  der  That  hat  der  angeblich  durch  die  Prämienpolitik  ganz
besonders  geschützte  Goldbestand  der  Bank  von  Frailkreich  in  den
letzten  Jahren  eine  nicht  unwesentliche  Vernliilderllng  erfahren,  wie
aus  folgenden  Zahlen  hervorgeht.  Im  Jahre  1895  war  der  höchste
Stand  des  Goldvorrates  der  Bank  von  Frankreich  2150  Millionen
Fres.,  im  Jahre  1898  war  sein  höchster  Stand  nur  1941  Millionen
Fres.,  und  zwar  wurde  er  in  der  ersten  Bilaitz  dieses  Jahres  nachgewiesen;
  er  hat  sich  seither  fortgesetzt  weiter  vermindert  und  hat  in
den  letztell  Übersichtell  seinen  Tiefpunkt  mit  1834  Millionen  Fres,
erreicht.  Ein  gewisser  Stillstand  ist  erst  eingetreten,  seitdem  die
Bailk  die  erwähnte  Diskonterhöhlmg  vorgenommen  hat.  —
Die  Tendenz  der  Abwälzung  der  Goldnachfrage  ails  den  freien
Umlauf  besteht  allch  bann,  weitn  sich  die  Prämie  teilweise  auf  dell
Verkehr  fortpflaltzt.  Sie  hört  auf  zu  wirken,  sobald  sie  sich  ill  ihrer
vollen  Höhe  auf  den  Verkehr  überträgt.
In  diesen  beiden  Fällen  wird  thatsächlich  die  Beschaffmlg  mtd
Versendung  von  Gold  verteuert.  Aber  was  bedeutet  diese  Verteuerung ­
  ?  —  Etwa  eine  Belastung  der  Arbitrageure?  —  Keinesfalls;
denn  die  Gewinne  der  Edelmetallabitrage  finb  infolge  der  großen
Konkurrenz  und  der  absoluten  Sicherheit  des  Geschäftes,  das  weniger
als  irgend  ein  anderes  auf  Spekulatiou  beruht,  überaus  gering.
        <pb n="141" />
        127

Wenn  sich  die  Arbitrage  mit  1 /a  °/oo  Gewinn  begnügt,  wie  soll  sie
da  8  °/oo  Prämie  tragen  können?  —
Dann  ist  die  Wirkung  also  wohl  ein  Unterbleiben  der  GoldauafuŞi?
  __  Dü  &amp;amp;mte,  me#e  bei  unë  bie  ŞtäMÛenpoÌitt(  befürworten,
  bejahen  diese  Frage;  denn,  so  argumentieren  sie,  sobald
die  Goldausfuhr  für  den  Arbitrageur  nicht  mehr  lohnt,  findet  sie
nicht  statt.  Dabei  wird  jedoch  vorausgesetzt,  dafi  der  Wechselkurs,
welcher  vor  der  Erhebung  der  Prämie  die  Goldausfuhr  lohnend  erscheinen ­
  ließ,  derselbe  bleibt,  während  in  Wirklichkeit  die  Prämie
selbst  geeignet  ist,  eine  weitere  Verschlechterung  der  Wechselkurse  zu
bewirken. 1
Die  Wechselkurse  habeu  eben  das  Gesetz  ihrer  Bewegungen  nicht
in  sich  selbst,  sondern  sie  sind  das  Produkt  der  Verhältnisse,  welche
die  internationalen  Goldbewegungeil  beherrschen.  ails  Gründen
der  internationalen  Zahlungsbilanz  und  des  internationalen  Geldmarktes ­
  eine  Bargeldübertragung  aus  einem  Laild  in  ein  anderes
erforderlich,  so  ist  die  Folge,  daß  die  Wechselkurse  soweit  steigen,  bis
sie  die  Ausfuhr  von  Edelmetall  gestatten;  wird  diese  Grenze  durch
die  Verteueruilg  der  Goldausfuhr  in  Form  einer  Goldprämie  hinausgerückt, ­
  dann  ist  die  Folge  nicht  ein  Unterbleiben  der  Goldausfuhr  —
denn  die  Umstände,  welche  sie  notwelldig  machen,  bestehen  fort;  —
die  Wirkung  ist  vielinehr  llur  eine  abnorme  Verschlechterung  der  ausländischen ­
  Wechselkurse,  mit  anderen  Worten:  eine  zeitweilige  Valntaentwertung.

SDie  Statisti!  ber  ^e^^^eíWe  bestätigt  biefe  Bebnftion.
Wenn  die  Bank  von  Frankreich  ihre  Noten  ohne  Abzug  einer
Prämie  in  Gold  einlösen  würde,  könnte  der  Berliner  Wechselkurs
auf  Paris  niemals  nennenswert  unter  80,60  Mk.  pro  100  Fres,
stehen,  weil  bei  diesem  Kurs  die  Versendung  von  effektivem  Gold  von
Frankreich  nach  Deutschlaild  lohnend  wäre.  In  Wirklichkeit  ist  der
Berliner  ^e^^ieífnrë  ans  ^arië  &amp;amp;eitmeife  eri##  miter  biefen
theoretischen  „Goldpunkt"  hinabgesunken.  Seinen  tiefsten  Stand
mâ^enb  ber  gmei  ie^en  Milite  errei#  er  im  Begember  1887
mil  80,15.  ^e  miening  80,20  mib  80,25  ist  (iWger  oorgekommen.
  3m  3a#e  1887  mar  sogar  ber  bu##nitti#e  GurS
mit  80,50  niedriger  als  der  theoretische  GoldpunktS'

1  Das  giebt  auch  Landesberger  zu;  vergl.  a.  a.  O.  S.  104.
%  Vergl.  meine  Beiträge  zur  Geschichte  der  deutschen  Geldreform,
1898,  S.  508.
        <pb n="142" />
        128

Ein  ähnliches  Verhalten  zeigen  die  Kurse  London—Paris.  Die
Parität  zwischen  der  französischen  imb  englischen  Valuta  ist=25,22  Fcs.
Ottomar  Haupt  berechnet  den  für  Frankreich  ungünstigen  Goldpunkt ­
  auf  25,345.  Der  Check  auf  Paris  ist  jedoch  im  Laufe  dieses
Jahres  in  London  zeitweise  mit  25,40  Fres,  für  1  F  notiert  worden.
Die  Goldprämie  bewirkt  also,  soweit  sie  thatsächlich  die  Goldausfuhr ­
  verteuert,  zunächst  nicht  ein  Unterbleiben  der  Goldausfllhr,
sondern  eine  Verschlechterung  der  auswärtigen  Wechselkurse.  Die
Goldprämie  wird  also  nicht  von  der  Arbitrage  getragen,  sondern
von  denjenigen,  welche  Waren  aus  dem  Ausland  importieren  oder
solche  Waren  konsumieren,  bei  einein  Lande  wie  Frankreich  also  in
der  Hauptsache  voir  den  Koirsumenten  von  Nahrungsinitteln  und  von
ben  SnbustneKen,  me^e  ans  ben  %eguQ  frember  Mo^toffe  migemiefe»
find.  —
ßrßebnia  ist  nid^ta  aia  bei:  Äuabrud  ber  aííen  ^eiaŞetl,
daß  ein  protektionistischer  Schutz  des  Goldvorrates,  wie  er  durch  die
Prämienpolitik  erstrebt  wird,  nur  auf  Kosten  der  Stabilität  der
Valuta  erreicht  werden  kairn.  Die  Verhiirderung  des  Goldexports
ist  nur  möglich  bei  Ländern  mit  Zwangsknrs,  bei  welchen  die  Centralbanken ­
  die  Herausgabe  vollwertigen  Geldes  überhaupt  verweigern.
Hier  äußert  sich  jede  Steigerung  der  Nachfrage  nach  Zahlungsmitteln
für  das  Ausland  in  einer  Entwertung  der  heimischen  Valuta  gegenüber
dem  Gelde  des  Weltmarktes.  Die  französische  Goldprämie  ist  thatsächlich ­
  nichts  anderes  als  ein  Zwangsknrs,  gemildert  durch  den
starken  französischen  Kredit  und  die  überaus  günstige  französische
Zahlungsbilanz.  Sie  beruht  in  ihrem  Wesen  auf  der  Verweigerung
der  Noteneinlösung  in  vollwertigem  und  mithin  exportfähigem  Geld.
Solange  Frankreich  nur  ausnahmsweise  Zahlungen  an  das  Ausland
zu  leisten  hat,  während  die  Zahlungsbilanz  überwiegend  zu  seinen
Gunjten  steht,  ist  es  möglich,  die  Goldprämie  aus  kürzere  Zeiträume
und  eine  ungefährliche  Höhe  zu  beschränken.  Ihre  Anwendung  unter
weniger  günstigen  Verhältnissen  würde  die  Stabilität  der  Valuta
gänzlich  aufheben.  —
Bisher  haben  wir  nur  nachteilige  Wirkungen  der  Goldprämie
feststellen  können,  ohne  dabei  zu  sehen,  ob  und  wie  mit  diesen  Nachteilen ­
  ein  Unterbleiben  oder  wenigstens  eine  Beschränkung  des  Goldabflusses ­
  erreicht  wird.  Wir  haben  vielmehr  nachgewiesen,  daß  die
Verteuerung  der  Goldansfuhr  an  sich  kein  Unterbleiben  der
Goldausfuhr,  sondern  nur  größere  Abweichungen  der  Wechselkurse
        <pb n="143" />
        129

bewirkt;  denn  die  Goldprämie  läßt  —  im  Gegensatz  zu  einer  Diskonterhöhung, ­
  welche  eine  der  wichtigsten  Ursachen  der  Goldbewegungen,
die  Verschiedenheit  des  Zinsfußes  der  einzelnen  Länder,  beeinflußt  —
die  Verhältnisse,  aus  welchen  ein  Goldabflnß  hervorgeht,  unberührt.
Die  Verteidiger  der  Prämienpolitik  behaupten  nun,  daß  zwar
nicht  direkt  durch  die  Prämie,  aber  indirekt  vermittelst  der  durch  die
Prämie  bewirkten  vorübergehenden  Valutaentwertung,  eine  gewisse
Einwirkung  auf  die  Vorbedingungen  der  Goldbemegung  stattfinde.
Vor  allen:  soll  durch  diese  Valutaentwertung  die  Handelsbilanz
günstig  beeinflußt  werden,  da  durch  sie  der  Export  begünstigt,  der
Import  erschwert  werdet  —  Diese  angebliche  Wirkung  der  Valutaentwertung ­
  ist  nicht  einmal  in  Fällen  überzeugend  nachgewiesen,  in
welchen  es  sich  um  eine  starke  Valutaentwertung  handelt.  Solange
die  Prämie  und  mithin  die  durch  sie  verursachte  Valutaentwertnng  den
Satz  von  einigen  Tausendteilen  nicht  überschreitet  und  nur  vorübergehend ­
  besteht,  dürste  ein  Einfluß  ans  die  Handelsbilanz  überhaupt
nicht  in  Frage  kommen.  Wenn  aber  die  Prämie  das  Maß  des  Unmerklichen ­
  übersteigt,  bann  dürften  doch  wohl  die  anerkannten  Nachteile ­
  einer  schwankenden  Valuta  den  Vorteil  der  Einschränkung
eines  Goldabflusses  überwiegen.
Ferner  soll  die  Wirkung  der  nationalen  Zinsfußdifferenzen  dllrch
die  Prämie  aufgehoben  werden  können,  sofern  die  Prämie  eine
vorübergehende  Valutaentwertnng  bewirkt.  Der  Ziilsgewinn,  welcher:
der  französische  Banquier  bei  einem  Pariser  Diskont  von  2  °/o  und
einem  Londoner  Diskont  von  5  %  dadurch  machen  kann,  daß  er
lailgsichtige  Wechsel  ans  London  kauft,  soll  dadurch  ausgeglichen
werden,  daß  der  Franzose  für  den  englischen  Wechsel  infolge  der  sich
auf  den  Wechselkurs  übertragenden  Prämie  einen  höherer:  Preis  in
französischem  Geld  zahlen  muß,  während  er,  wenn  bei  Verfall  seines
Wechsels  keine  Prämie  mehr  erhoben  wird,  für  das  von  ihm  einzuziehende ­
  englische  Geld  einen  geringeren  Wert  in  französischem  Geld
erhalten  wird,  als  er  für  den  Wechsel  gezahlt  hat.  Der  Zins^
gewinn  sönne  hier  also  durch  den  möglichen  Verlust  am  Wechselkurs
aufgehober:  werden
Das  mag  bis  zu  einem  gewissen  Grade  der  Fall  sein,  obwohl
dem  unbedingt  sicheren  Zinsgewinn  ein  nur  möglicher  Wertverlust
gegenübersteht,  welcher  durch  eine  weitere  Erhöhung  der  Pränüe  so-'

  Siehe  Landesberger  a.  a.  O.  S.  105.
2  Landesberger  S.  106.
Helfferich.  Erneuerung  des  deutschen  Bankgesetzes.

9
        <pb n="144" />
        gar  zu  einem  Wertgewinn  ansschlagen  kann;  obwohl  ferner  die
Arbitrage  ohne  allzugroße  Schwierigkeiten  sich  gegen  die  aus  dem
Verschwinden  der  Prämie  resultierenden  Kursverluste  wird  decken
können.  Immerhin  bleibt  soviel  richtig,  daß  eine  schwankende  Valuta,
deren  Bewegungen  sich  nicht  voraussehen  lassen,  Geld-  und  Kapitalübertragungen ­
  nach  dein  Ausland  hemmt.
Aber  diese  Wahrheit  hat  ihre  Gegenseite.  Für  Länder  wie
Frankreich,  die  an  Geld  unb  Kapital  Überfluß  haben,  bedeutet  eine
Erschwerung  der  internationalen  Goldbewegung,  soweit  sie  zur  Ausgleichung ­
  der  nationalen  Zinsfußunterschiede  dient,  etwas  ganz
anderes,  als  für  Länder,  welche  —  wie  z.  B.  gegenwärtig  Deutschland ­
  —  für  die  volle  Entfaltung  ihrer  Kräfte  in  großem  Umfang
ans  fremdes  Geld  und  fremdes  Kapital  angewiesen  sind.  Wenn  die
Valutaschwankungen,  welche  durch  die  Goldprämienpolitik  veranlaßt
werden  können  und  veranlaßt  werden,  in  gewissem  Umfang  die  vorübergehende ­
  Anlage  verfügbarer  Geldmittel  im  Ausland  hindern  mögen,
so  steht  auf  der  andern  Seite  so  viel  unbedingt  fest,  daß  solche
Valutaschwankungeil  oder  auch  nur  ihre  bloße  Möglichkeit  die  Anlage
fremden  Geldes  im  Inland,  welche  im  Interesse  der  heimischen  Volkswirtschaft ­
  erwünscht  und  notwerldig  fein  kann  und  welche  stets  in  der
Richtung  auf  eine  Verbilligung  des  heimischen  Zinsfußes  wirkt,  in
erheblichem  Maße  erschweren  lnuß.  Sobald  der  Engländer  befürchten
muß,  an  vorübergehenden  Geldanlagen  in  Deutschland  infolge  einer
deiltschen  Goldprämie  Kursverluste  zu  erleiden,  wird  er  sich  hüten,
Geld  nach  Deutschland  zu  remittieren,  wenn  Deutschland  auf  die
Herbeiziehung  fremder  Mittel  angewiesen  ist.  Voir  diesen:  Gesichtspuilkt
  aus  wäre  also  die  Goldprämienpolitik  ein  zweischneidiges
Schwert,  mit  welchem  sich  gerade  die  weniger  geld-  uird  kapitalreichen
aber  in  frischem  Aufblühen  begriffenen  Länder  tief  ins  eigene  Fleisch
schneider:  würder:.
Die  Isolierung  der  nationalen  Geldmärkte,  welche  nur  um  den
Preis  einer  schwaickenden  Valuta  rnöglich  ist,  kanr:  also  nicht  eirunal
an  sich  als  erstreber:swertes  Ziel  erscheinen.  Das  Beispiel  Frankreichs ­
  darf  darüber  rücht  hirrwegtäuschen.  Dieselben  Verhältnisse,
welche  in  diesern  besonderen  Fall  die  Valutaschwai:kui:gen  innerhalb
enger  Grenzen  halten,  der  gewaltige  Reichtum  Frankreichs  und  seine
überaus  günstige  Zahlungsbilanz,  lassen  auch  die  Schattenseiten  der
Isolierung  des  Geldmarktes  rücht  hervortreter:.  Dadurch  wird  jedoch
nichts  bewiesen  und  nichts  widerlegt.  Die  Vorteile  der  Währungsgleichheit, ­
  welche  durch  eine  Verallgemeineruirg  der  Prämienpolitik  ge-
        <pb n="145" />
        131

opfert  werden  müßten,  sind  so  allgemein  anerkannt,  daß  man  darüber
kein  Wort  zu  verlieren  braucht.  Aber  auch  die  Vorteile  der  sich  ans  der
Währungsgleichheit  ohne  weiteres  ergebenden  Verkettung  der  einzelnen
nationalen  Geldmärkte  können  nicht  in  Abrede  gestellt  werden.  Diese
Verkettung  der  Geldmärkte  bedeutet  nichts  als  eine  Versicherung  auf
Gegenseitigkeit  gegen  allzngroße  Zinsschwankungen.  Wenn  steigender
Ziilsfuß  Geld  aus  dem  Ausland  herbeizieht,  wenn  sinkender  Zinsfuß
Geld  abfließen  läßt,  so  ist  die  Wirkung  nichts  anderes  als  eine  Ausgleichung ­
  der  Zinsveränderungen.
Die  Verschiedenheit  der  wirtschaftliche!:  Entwickelung  der  einzelnen ­
  Länder  und  besondere  Umstände  können  es  mit  sich  bringen,
daß  hier  ein  Überfluß  m:  Geld  besteht,  während  dort  Geldknappheit
herrscht.  Nehmen  wir  als  Beispiel  die  gegenwärtigen  Verhältnisse.
Wir  haben  in  Deutschland  seit  drei  Jahren  einen  ununterbrochenen
Aufschwung,  der  alle  verfügbaren  Mittel  in  Anspruch  nimmt.  Die
Zinssätze  stehen  bei  uns  hoch.  England  und  Frankreich  haben,  um
ans  unseren  hohen  Zinssätze!:  Vorteil  zu  ziehen,  dem  deutsche!:  Geldmarkt ­
  große  Summen,  die  sich  auf  Hunderte  von  Millionen  Mk.  belaufen ­
  sollen,  zur  Verfügung  gestellt.  Beide  Teile  haben  davon  Vorteil. ­
  Die  starke  ©ntfaítimg  der  deutschen  Unternehmungen  wäre
ohne  die  Unterstützung  durch  fremde  Mittel  nicht  in  dem  Maße,  in
welchem  sie  eingetreten  ist,  möglich  gewesen,  und  die  ausländischen
Geldgeber  nehmen  an  den  Früchten  des  deutschen  Aufschwungs  teil.
Der  Streit,  auf  welcher  Seite  der  größere  Vorteil  liegt,  ist  deshalb
illusorisch,  weil  die  Entwickelung  der  Dilìge  hin  und  wieder  die
Rollen  der  einzelnen  Länder  vertauscht.  Für  beide  Seiten  besteht  jedoch
der  unbestreitbare  Vorteil  einer  gewissen  Ausgleichung  der  Zinssätze.
Die  Aufhebung  der  internationalen  Verkettung  der  Geldmärkte  würde
bei  steigender  inländischer  Geldnachfrage  die  Herbeiziehung  von
Mitteln  aus  dem  Ausland  erschweren,  bei  sinkendem  inländischen
Geldbedarf  die  Verwendung  brach  liegender:  Geldes  int  Ausland
hemmen;  sie  würde  also  in  dem  einen  Fall  eine  stärkere  Erhöhung,  im
andern  Fall  ei::  tieferes  Sinken  des  Diskontes  innerhalb  der  einzelne!: ­
  Länder  mit  Notwendigkeit  herbeiführen.

Das  Ergebnis  dieser  Untersuchung  ist,  daß  die  Prämienpolitik,
wie  sie  vor:  der  Bank  von  Frai:kreich  praktiziert  wird,  einen  merkbaren
  Einfluß  auf  die  Goldbilai:z  Frankreichs  nicht  ausgeübt  hat;
daß  die  Prämienpolitik  überhaupt  nur  wirksam  fein  könnte  auf  Kosten
9*
        <pb n="146" />
        132

ber  Stabilität  ber  Valuta  unb  ber  Verkettung  ber  einzelnen  Gelbmärkte ­
  ;  baß  beshalb  ihre  Verallgemeiueruug  nichts  weniger  als
wünschenswert  ist.  Jnsbesonbere  erscheint  ihre  Anwenbuug  in  Deutschlanb
  nicht  gerechtfertigt,  weil  Deutschlanb,  wie  gerabe  bie  gegenwärtigen ­
  Verhältnisse  geigen,  in  hohem  Maße  ans  bie  Herbeiziehung
auslänbischer  Mittel  angewiesen  ist  unb  beshalb,  anstatt  bie  internationalen ­
  Gelbübertragungen  zu  erschweren,  im  Gegenteil  alles
thun  muß,  MN  bie  Herbeiziehung  auslänbischen  Gelbes  zu  erleichtern.
Das  sicherste  Mittel  zu  biesein  Zweck  ist  bie  unbebingte  Wahrung
ber  Stabilität  ber  beutschen  Valuta,  welche  sich  mit  ber  Erhebung
einer  Golbprämie  seitens  ber  Reichsbank  nicht  vereinbaren  läßt.
ci)  Die  wirklichen  Grünbe  bes  Unterschiebes  zwischen
bent  beutschen  unb  bent  französischen  Diskonts  atz.
Von  ber  principiellen  Erörterung  bes  Systems  ber  Prämienpolitik ­
  wenben  wir  uns  nun  mteber  zu  ber  Streitfrage,  voit  welcher
wir  ausgegangeit  sinb:  ob  bie  Reichsbauk  bie  Hoheit  Diskontsätze  ber
letzten  Jahre  hätte  vermeibert  sönnen,  unb  welches  bie  eigentlichen
Grünbe  bes  Uitterschiebes  in  beut  beutschen  unb  französischen  Diskontsätze ­
  sinb.
Nach  ben  bisherigen  Ausführungeit  költueu  wir  auf  ausführliche
Erörteruligen  verzichten;  wir  braucheit  im  weseittlicheit  nur  auf  bie
bereits  gewonnenen  Ergebnisse  zurückzugreifeit.
Wir  haben  festgestellt,  baß  bie  Diskontsätze  ber  Reichsbauk  in
ber  Hauptsache  von  ber  internationalen  Golbbeweguug  unabhängig
muren,  baß  sie  vielmehr  in  ben  Verärgerungen  bes  iirlänbischeu
Gelbbebarfs  ihre  hinlängliche  Erklärung  nnb  Rechtfertigung  find  en.
Die  Prämienpolitik  sann  tut  günstigsten  Fall  einem  Golbbebarf  für
bas  Atislaitb  entgegenwirken,  zur  Erhaltuiig  bes  Gleichgewichts
zwischert  beut  inlänbischeu  Gelbbebarf  unb  ben  vorhaubelten  Mitteln
ist  jeboch  ausschließlich  bie  Diskontpolitik  verweiibbar.  Daraus  ergießt ­
  sich,  baß  bie  Reichsbauk  auch  burch  bie  Anweubung  ber  Präirrienpolitik
  ihre  hohen  Diskorrtsätze  nicht  hätte  vermeibeit  können.
Wir  Habert  ferner  festgestellt,  baß  sich  bie  Golbprämienpolitik
ber  Bank  von  Frankreich  iticht  bewährt  hat,  baß  Frartkreich  in  Bezug
auf  bie  internationale  Golbbeweguug  in  ben  letzten  Jahren  trotz  feiner
Prämieupolitik  beträchtlich  ungünstiger  steht  als  Deutschlanb,  titbent
Deutschlanb  seit  1895  vom  Auslanb  breimal  so  viel  Golb  er*
haltert  hat,  wie  Frankreich.  Ein  burch  bie  Prämieupolitik  angeblich
        <pb n="147" />
        133

zu  verhindernder  stärkerer  Goldverlust  Deutschlands  kann  also  gleichfalls ­
  nicht  die  Ursache  der  höheren  deutschen  Diskontsätze  sein.  Wären
die  Veränderungen  des  nationalen  Goldbestandes  maßgebend  für  den
Diskontsatz  gewesen,  bann  müßte  in  den  drei  letzten  Jahren  Frankreich
die  höheren  Sätze  aufweisen.
Zn  dem  gleichen  Schluß,  daß  der  Unterschied  des  deutschen  und
französischen  Diskontsatzes  nicht  in  der  Anwendung  und  Nichtanwendung
  der  Prämienpolitik  begründet  sein  sann,  führt  die  Thatsache, ­
  daß  die  Größe  dieses  Unterschiedes,  wie  sie  in  den  letzten
Jahren  in  Erscheinung  trat,  lediglich  eine  besondere  Erscheinung  dieser
letzten  Jahre  ist.  Während  der  Unterschied  zwischen  dem  französischen
und  dem  deutschen  Diskontsatz  iti  den  17  Jahren  1881  bis  1897
nur  0,6  °/o  betrug,  ist  die  Differenz  seit  1895  bis  auf  l 3 /4  °/o
gestiegen.
Die  geringe  Differenz  der  längeren  Periode  findet  ihre  hinreichende ­
  Erklärung  in  den:  größeren  Geld-  und  Kapitalreichtum
Frankreichs  und  in  der  weit  stärkeren  wirtschaftlichen  Entwickelung
Deutschlands  in  den  letzten  Jahrzehnten.  Der  größere  Geld-  und
Kapitalreichtum  Frankreichs  beruht  aus  geschichtlich  gewordenen  Verhältnissen ­
  wirtschaftlicher  und  socialer  Natur;  aus  ihm  ergiebt  sich
ein  niedrigeres  Zinsniveau  nicht  nnr  für  kurzfristige  Darlehen,  sondern
auch  für  langfristige,  wie  Hypotheken  und  öffentliche  Anleihen.  —
Die  stärkere  Diskontdifferenz  der  letzten  Jahre  sann,  eben  weil
sie  eine  besondere  Erscheinung  dieser  Jahre  ist,  nicht  auf  dauernden
Ursachen,  nicht  auf  principiellen  Verschiedenheiten  der  Vankpolitik
beruhen,  sondern  muß  in  den  besonderen  Verhältnissen  dieser  Jahre
begründet  sein.
Wir  haben  nun  in  Deutschland  seit  etwa  drei  Jahren  einen
gewaltigen  Aufschwung  der  Industrie  und  des  Handels  zu  verzeichnen,
eine  Hochkonjunktur,  wie  sie  seit  dem  Beginn  der  siebenziger  Jahre
nicht  mehr  gesehen  wurde.  Von  der  elektrischen  Industrie  ausgehend
hat  sich  die  Belebung  des  Unternehmungsgeistes  alsbald  auf  die
gesamte  Montanindustrie  übertrageu,  und  sie  hat  allmählich  das
gesamte  deutsche  Gewerbe  mit  sich  gezogen.  Jede  wirtschaftliche
Aufwärtsbewegung  stellt  vermehrte  Ansprüche  an  die  Cirkulationsmittel, ­
  und  zwar  zumeist  so  plötzlich  und  in  solchem  Umfang,  daß
die  Vermehrung  des  Metallgeldbestandes  nicht  schnell  und  nicht  ausgiebig
  genug  erfolgen  kann,  mit  eine  Anspannung  der  Diskontsätze
zu  verhindern,  und  zwar  gilt  dies  für  jedes  auf  einer  metallischen
Basis  beruhende  Geldsystem,  sowohl  für  die  Goldwährung  als  auch
        <pb n="148" />
        134

für  den  Bimetallismus.  Boíl  Deutschland  ist  nun  der  Aufschwung
der  letzten  Jahre  ausgegangen,  Deutschland  hat  mit  intensivsten  an
ihm  teilgenommen;  erst  später  hat  er  sich  auf  England  und  die
Vereinigten  Staaten  übertragen,  während  Frankreich  bis  in  die  letzte
Zeit  einer  förmlichen  Stagnation  verfallen  schien.  Während  die
deutsche  Handelsflotte,  die  vor  einem  Vierteljahrhundert  gegenüber  der
französischen  nichts  bedeutete,  diese  weit  überflügelt  hat  und  stetig
weiter  wächst,  macht  die  französische  Handelsflotte  trotz  aller  Schiffsbau-Prämien ­
  keine  Fortschritte.  Während  der  deutsche  Außenhandel
früher  wesentlich  unbedeutender  war  als  der  französische,  belief  sich
im  Jahre  1897  die  deutsche  Ausfuhr  auf  3675  Millionen  Aik.,  die
französische  Ausfuhr  nur  ans  2976  Millionen  Mk.  Wie  sehr  der
niedrigere  französische  Diskontsatz  durch  das  größere  Angebot  flüssiger
Mittel  und  die  geringere  Nachfrage  nach  solchen  verursacht  ist,  ergiebt
sich  daraus,  daß  die  Bank  von  Frankreich  bis  in  die  letzte  Zeit  infolge
der  starken  Konkurrenz  der  privaten  Diskonteure  Mühe  hatte,  bei
einem  Diskontsatz  von  2  °/o  ihre  Mittel  zu  beschäftigen  und  ihr
Wechselportefeuille  zu  füllen,  während  umgekehrt  die  Neichsbank
Mühe  hat,  vermittelst  eines  Diskontsatzes  von  5  %  und  jetzt  sogar
6  °/o  die  an  sie  herantretenden  Kreditansprüche  zu  beschränken.
Zur  Verschärfung  der  Anspannung  des  deutschen  Geldmarktes
hat  zweifellos  das  Börsengesetz,  dessen  Zustandekommen  wesentlich
denjenigen  Kreisen,  die  heute  am  lautesten  über  die  hohen  Diskontsätze ­
  klagen,  zu  verdanken  ist,  einiges  beigetragen.  Durch  die  Unterdrückung ­
  des  Terminhandels  aus  einem  weiten  Gebiete  hat  der  Verkehr ­
  per  Kassa,  welcher  ein  größeres  Quantum  flüssiger  Mittel  notwendig ­
  macht,  eine  erhebliche  Ausdehnung  erfahren.  Mit  Recht
bemerkt  darüber  der  letzte  Jahresbericht  der  Hamburger  Handelskammer: ­
  „Je  mehr  daraus  hingewirkt  wird,  die  einen  schnelleren
Umsatz  herbeiführenden  börsenmäßigen  Einrichtungen  des  Handels  zu
desorganisieren,  desto  mehr  wird  auch  dauernd  mit  einer  höheren
Inanspruchnahme  der  Geldumlaufsmittel  der  Neichsbank  zu  rechnen
sein."  —  Die  Hauptursache  der  starken  Anspannung  des  Geldmarktes
ist  und  bleibt  jedoch  die  gesteigerte  Thätigkeit  der  deutschen  Industrie.
Wenn  man  diese  Verhältnisse  unbefangen  überblickt,  wenn  man
Deutschland  bei  hohen  Diskontsätzen  in  einem  erfreulichen  Ausschwung
sieht,  Frankreich  dagegen  bei  einem  niedrigeren  Diskont  in  einer
förmlichen  wirtschaftlichen  Lähmung,  dann  kann  man  nicht  ohne  ein
Lächeln  die  schweren  Vorwürfe  lesen,  welche  gegen  die  Diskontpolitik
der  Neichsbank  erhoben  werden.  Es  hört  sich  doch  gar  zu  sonderbar
        <pb n="149" />
        135

an,  wenn  geklagt  wird,  die  dentsche  Produktion  werde  durch  die
Diskontpolitik  der  Reichsbank  jährlich  mit  Hunderten  von  Millionen  Mk.
belastet,  welche  der  französischen  Volkswirtschaft  durch  die  höhere  Einsicht ­
  der  Bank  von  Frankreich  erspart  würden.  Daß  es  das  bessere
Gedeihen  der  deutschen  Volkswirtschaft  ist,  welches  die  Gewinne  nnb
damit  den  Zinsfuß  steigert  und  welches  die  deutsche  Produktion  in
Stand  setzt,  höhere  Diskontsätze  zu  tragen,  während  die  französische
Volkswirtschaft  trotz  dauernd  niedriger  Diskontsätze  stagniert,  wird
gänzlich  übersehen,  und  die  Herren,  welche  aus  Vorliebe  für  den
französischen  Bimetallismus  Propaganda  für  die  französische  Prämienpolitik ­
  machen,  scheinen  ganz  vergessen  zu  haben,  daß  sie  vor  der
Erhöhung  des  Diskontniveaus,  im  Jahre  1894,  als  die  Reichsbank
länger  als  ein  Jahr  einen  Diskont  von  3  °/o  hielt,  den  niedrigen
Zinsfuß  als  Beweis  für  den  —  natürlich  durch  die  Goldwährung  verursachten ­
  —  wirtschaftlichen  Niedergang  dargestellt  haben.
Wer  überhaupt  in  das  Wesen  der  Diskontpolitik  eingedrungen
ist,  wird  niemals  in  Versuchung  geraten,  die  Angriffe,  welche  gegen
die  Diskontpolitik  der  Reichsbank  gerichtet  werden,  für  gerechtfertigt
zu  halten.  Wer  einmal  erkannt  hat,  wie  wenig  selbst  die  mächtigste
Centralbank  imstande  ist,  eine  willkürliche  Diskontpolitik  zu  treiben,
wie  sie  vielmehr  nur  vorbereitend  und  ausgleichend  wirken  kann,  der
wird  die  beste  Rechtfertigung  der  hohen  Diskontsätze  der  Reichsbank
darin  erblicken,  daß  trotz  5*/g  und  6  %  Diskont  der  Status  der  Reichsbank ­
  gegenwärtig  eine  Anspannung  aufweist,  wie  nie  zuvor.  Würde
die  Reichsbank  dem  agrarischen  Drängen  auf  billigen  Diskont  nachgeben ­
  und  damit  auf  die  in  Rücksicht  auf  die  verfügbaren  Mittel
notwendige  Beschränkung  der  Kreditansprüche  verzichten,  so  wäre
die  Folge  ein  weiteres  Anschwellen  ihrer  Anlage  nnb  eine  gefahrdrohende ­
  Ausdehnung  des  ungedeckten  Notenumlaufs,  kurz  eine  Entwickelung, ­
  welche  nur  in  einer  gewaltigen  Kreditkrisis  ihr  Ende  finden
könnte.  Immer  wieder  muß  gegenüber  den  Angriffen  auf  die  Diskontpolitik ­
  der  Neichsbank  betont  werden,  daß  die  erste  Aufgabe  einer
Centralbank  die  Sorge  für  die  Einlösbarkeit  ihrer  Noten  und  die
Sicherheit  des  Geldwesens  ist,  und  daß  sich  ihre  Kreditgewährung
dieser  Aufgabe  durchaus  unterzuordnen  hat.
        <pb n="150" />
        Schluß.

Die  Ergebnisse  unserer  Untersuchung  lassen  sich  in  folgenden
Sätzen  zusammenfassen.
Die  deutsche  Bankverfassung  hat  sich  in  dem  Vierteljahrhundert
ihres  Bestehens  im  großen  Ganzen  vortrefflich  bewährt.  Zwar  wäre
vom  Gesichtspunkte  des  deutschen  Geldwesens  und  seiner  Regelung
betrachtet,  die  Aufhebung  der  Notenrechte  der  Privatnotenbanken  erwünscht, ­
  aber  dieses  Ziel  erscheint  ans  politischen  Gründen  nicht  erreichbar. ­
  Für  die  Erhaltung  der  Grundlagen,  auf  welchen  die
Reichsbank  errichtet  ist,  spricht  nicht  nur  die  praktische  Erfahrung
mit  allen  großeil  Notenbanken  und  die  bisherige  glänzende  Wirksamkeit
  der  Reichsbank  selbst,  sondern  auch  eine  Reihe  dlirchschlagender
Gründe  theoretischer  Natur;  wohl  alle  Fachleute  des  In-  lind  Auslandes ­
  billigen  dein  „gemischten  System"  große  Vorzüge  vor  der
reinen  Staatsbank  git.  Um  der  Reichsbank  auch  für  die  Zukunft
eine  gedeihliche  Entwickeluiig  zii  ermöglichen,  erscheinen  jedoch  Änderungen ­
  notwendig  all  einzelnen  zahlenmäßigen  Abmessuilgeil  des
Vankgesetzes,  deren  Festsetzung  nicht  von  principiellen  Punkten  aus
strikt  bestimmt  werden  kann;  nämlich  eine  Erhöhung  des  Grundkapitals
der  Reichsbank  uild  esile  Erweiterung  ihres  steuerfreien  Notenkontingellts.
  Zwecknläßigerweise  ließe  sich  mit  dieser  letzteren  Änderung
eine  Modifikation  des  Kontingelltierungssystems  selbst  verbiilden,
durch  welche  die  Diskoiltpolitik  der  Reichsbailk  unabhängiger  gemacht
würde.  Die  Grundsätze,  welche  die  Reichsbank  bei  ihrer  Kreditgewährung ­
  llild  ihrer  Diskontpolitik  befolgt,  ssild  im  Jilteresse  ihrer
eigeneil  Solidität  nnb  sin  Interesse  der  Sicherheit  des  deutscheil
Geldwesens  ill  vollem  Umfang  gerechtfertigt;  ihre  Preisgabe  wäre
eine  schwere  Verkennung  des  Wesens  nnb  der  Aufgaben  einer
Zentralnotenbailk.
Weiln  man  bei  der  Erneuerung  des  Bankgesetzes  die  Gruildlagen,
  M  bemüht  i)abeii,  bestehen  Ï#  unb  remítete
heilen  durch  zeitgemäße  Reformen  umgestaltet,  borni  wird  auch  in
Zukunft  das  deutsche  Notenwesen  seine  großen  und  wichtigen  Aufgaben ­
  in  derselben  vorzüglichen  Weise  erfüllen,  wie  in  den  fünfund-SmanaiQ
  Mten,  mete#  feit  bet  Begtimbimg  bet  beui#en  Bmtb
Verfassung  verflossen  sind.
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