188 1843 betrug (Lisco S. 353) das Kapital-Vermögen des Waisenhauses 150,000 Thlr. Französisch-reformirte Kirche zu Königsberg. Jährliche Einnahme 4600 Thlr., die fast ganz ans dem Kirchen-Ver- mögen fließt. Es wird daraus ein Wittwen- und Jungfrauen-Stift unterhalten, welches 13 Stellen hat. Frauen-Armen-Stiftung zu Warendorf, mit Hülfe eines Vernlächtnisses der Franziska E ratz von 4000 Thlr. und einigen Grundstücken (1844) begründet. Frauengabe. Die Stiftung bezweckt, solchen Personen, welche der Königl. Marine angehören, oder deren Hinterbliebenen im Falle der Bedürftigkeit und Würdigkeit Unterstützungen zu gewähren, und zwar 1) den zur Marine gehörigen Personen selbst, a) wenn dieselben während ihrer Dienstzeit besondere Unglücksfälle treffen, b) wenn sie für den Fall ihres Aus scheidens aus dem Dienste für ihre Person der Unterstützung bedürftig werden; 2) für den Fall des Ablebens der zur Marine gehörigen Per sonen deren Wittwen und Kindern. Das Stamm-Kapital wurde durch die derselben von dem zur Erwerbung eines vaterländischen Kriegsfahr- zcuges und demnächst zur Ullterstützung hülfsbedürftigcr Personen der Königl. Marine zusammengetretenen Franeu-Verein überwiesenen 25,000 Thlr. nebst den davon bis 1. Nov. 1859 aufgelaufenen Zinsen gebil det. Der Sitz der Stiftung ist Berlin. Der Vorstand besteht aus zwei See-Offizieren, aus dem Justitiarius der Admiralität, aus dem ersten Bürgermeister, aus dem Propste zu St. Nikolai von Berlin u. A. Die zu gewährende Jahres-Unterstützung darf für die in der Marine gedient habenden Personen und für ihre Wittwen nicht über 100 Thlr., für Kinder derselben nicht über 50 Thlr. für jedes betragen. Den Wittwen darf auch neben den Kindern eine Unterstützung gewährt wer den. Die Jahrcs-Untcrsttttznngen werden nur ans einen bestimmten Zeitraum bewilligt, können aber nach Ablauf der Bewilligungöfrist wie der erneuert werden. Personen, welche im Dienst auf dem vom Fraurn- Vereiu mit einem Fonds von 28,000 Thlr. hergestellten und der K. Marine überwiesenen KriegSschooner „Frauenlob" durch Unglücksfälle betroffen werden, so wie deren Hinterbliebene haben in Konkurrenzfällrn mit anderen Bewerbern den Vorzug. Wenn die zur Marine gehören den Personen ohne eigenes Verschulden in Gefangenschaft gerathen, oder dergestalt verschlagen werden, daß ihr Aufenthalt unbekannt ist, so können ihre Ehefrauen und Kinder in gleichem Maße unterstützt werden, als wenn sie verstorben wären. Die dem Staate gebührende Oberaufsicht über die mit den Rechten einer juristischen Person ausge stattete Stiftung, deren Statut vom 30. Juli 1859 datirt, beruht bei dem Chef der Marine-Verwaltung. Frauen Groschen Verein zu Berlin. Er entstand 1849, wird durch Beiträge erhalten und verwendet solche