440 nachzugehen, ist zu bekannt, als dass sie hier einer besondern Kennzeichnung bedürfte. Das über alle Grenzen getriebene laisser aller soll sogar die Politik unnöthig machen. An die Stelle der menschlichen Yerhältnisse treten ja die bäumwollncn Fäden des Fabrikherrn von Manchester. Im Wirthschaftlichen sieht man sich nach einer Theorie, die etwas positiv Eigenthümliches hätte, vergebens um. Im Freihandel geht Alles auf. Im weiteren Sinne dieses Begriffs, d. h. im freien Geschäft, ist die Panacee für die Welt enthalten. Nach einer sehr unbestimmten Idee Cobdens (Schriften Bd. II 8. 17) soll der Freihandel im weiteren Sinne des Worts nichts Anderes als die über dio ganze Erde ausgedehnte Arbeitstheilung bedeuten. Komme aber der Krieg und zwar namentlich mit seinen Blokadon da zwischen, so sei die Industrie ein Lottospiel. Die „universelle Abhängigkeit” ist also sogar nach dem Ideengang eines Cobden nur unter Voraussetzung des Friedens eine Wohlthat, und das „Zusammenwirken der productiven Kräfte der ganzen Erde” wird in der Gegenseitigkeit bedenklich gestört, solange zwei Völker die wirthschaftlichen Beziehungen ernstlich zu unter brechen vermögen. Abgesehen von der Persönlichkeit Cobdens gehört die nähere Kennzeichnung der Manchesterökonomie zu den grössten Schwierigkeiten und zwar aus dem einfachen Grunde, weil sie in blossen Verneinungen aufgeht und übrigens keinen nur irgend hervorragenden theoretischen Vertreter aufzuweisen hat Von Bastiat ist schon gesagt, dass er zwar die Manchester anschauungen gepflegt habe, seine wissenschaftliche Stellung aber ganz andern Thatsachen verdanke. Man darf daher be haupten, dass die Manchesterökonomie wesentlich nur in der Gestalt von Anschauungen existirt, wie sie einer agitirenden Truppe als solcher angehören können, ohne einer besondern wissenschaftlichen Formulirung fähig zu sein. So ist z. B. die Vorstellung, das Steuerzahlen als ein Austauschgeschäft zu be trachten, bei welchem man Leistung und Gegenleistung im be sondern Fall abwägt, nichts als die Uebertragung der händleri schen Denkweise in die Verhältnisse der Steuerzahler zum Staat oder zur Gemeinde. Ein Princip, welches nicht einmal im Bereich der eigentlichen Gebühren (z. B. der Gerichtskosten) gehörig festgehalten werden kann, soll in das Gebiet der eigent lichen Steuern übertragen werden, und jede Gruppe soll danach