die  Reformbill,  den  Organen  der  Verfassung  zum  Trotze,
durch  eine  außergesetzliche  Gewalt,  welche  die  Verfassung
faktisch  für  die  Zeit  aufhob,  durchgesetzt.  Wie  unheilbar
die  Verfassung  des  Landes  dadurch  verletzt,  wie  tief  die
vorhin  unerschütterliche  Achtung  des  Volks  für  Gesetzlichkeit
dadurch  untergraben  worden  ist,  wie  leicht  das  verführerische
Beispiel  eines  solchen  Erfolges  zur  Desorganisation  führen
könne,  beweist  die  gegenwärtige  Nepealagitation,  worüber
Besorgnisse  sich  äußern,  welche  selbst  die  erprobte  Selbsterhaltungskraft ­
  einer  freien,  durch  Jahrhunderte  entwickelten
Konstitution  nicht  gänzlich  ju  beseitigen  vermag.  Und  wenn
in  einem  absolut  monarchischen  Staate  die  Bestrebungen
der  Behörden  durch  eine  rechtslose  Presse  abgelenkt,  wenn
Stände,  welchen  kein  Bestimmungsrecht  zusteht,  vom  erwachenden ­
  Volksbewußtscin  unterstützt,  eine  Kraft  erlangen,
durch  welche  der  Regierungsgang  sich  bestimmen  lassen  muß,
so  ist  schon  damit  der  Keim  eines  großen  Verderbens  gelegt
—  das  Staatsleben  verfällt  in  einen  revolutionären  Charakter. ­
  Denn  das  Wesen  einer  Revolution  besteht  nicht  im
bewaffneten  Kampfe,  nicht  in  dem  Vertreiben  gewalthabender
Personen  von  ihrer  Stellung,  —  sondern  jedes  Weichen
der  Staatsorgane,  wider  ihren  Willen,  vor  einer  außergesetzlichen ­
  Gewalt,  ist  eine  Revolution.  Sobald  die  Rechte
irgend  eines  Gliedes  des  Staatskörpers  nicht  mehr  seiner
unabweisbaren  Einwirkung  entsprechen,  woraus  natürlich
ein  unberechtigtes  Eingreifen  entsteht,  ist  schon  das  Revolutionäre ­
  da.  Das  Prinzip  der  freieren  Verfassungen,  welches ­
  die  stärkste  Parthei  jedesmal  an  das  Staatsruder  bringt